— 129 — darf, außer durch etwaige Zwischenfragen des Präsidenten, nicht unterbrochen werden. Erst nach Beendigung des Vortrags erklärt der Präsident die Discussion für eröffnet. Wer sich an dieser zu betheiligen wünscht, hat sich zum Worte zu melden und wird, nach der ihn treffenden Reihenfolge, vom Präsidenten dazu aufgefordert. Der Präsident schließt die Discussion, resumirt in Kürze die Berathungsergebnisse und ermißt, ob es zu Constatirung und Fixirung der Majoritätsansicht einer namentlichen Ab— stimmung nach vorausgegangener Fragstellung bedürfe. Jedes anwesende Mitglied ist jedoch berechtigt, auf eine solche besonders anzutragen. 10. Ulcber den Verlauf jeder Sitzung wird durch den geschäftsführenden Medicinal- rath oder ein anderes zu Uebernahme dieser Mühwaltung erbötiges und damit ein für allemal oder im einzelnen Falle zu beauftragendes Mitglied des Collegiums ein die Gegenstände und Ergebnisse der Berathung in gedrängter Kürze zusammenfassendes Protocoll verfaßt. In Fällen, wo es entweder auf ein vom Medicinalcollegium an das Ministerium des Innern oder eines der anderen Ministerien auf Erfordern abzugebendes Gutachten oder auf Stellung und Motivirung eines von ersterem an eines der Ministerien zu richtenden Antrags ankommt, kann sich zur geschäftsmäßigen Erledigung der Sache anstatt der Vortragserstattung der protocollarischen Form bedient werden. Die bezüglichen „Niederschriften erhalten die Gestalt und Bedeutung eines zu dem ent- sprechenden Hauptprotocolle gehörigen Separatprotocolls. Sie sind von dem jedesmaligen Referenten abzufassen und mittels Präsidialschreibens in beglaubigter Abschrift an das betreffende Ministerium zu befordern. Bei den durch den Medicinalreferenten des Ministeriums des Innern in Vortrag gelangten Sachen bildet diese Modalität der Geschäftserledigung die Regel. Die darüber ausgenommenen Separatprotocolle werden, gleichfalls in beglaubigter Abschrift, durch den Medicinalreferenten unmittelbar zur Registrande des Ministeriums des Innern abgegeben. Alle Protocolle ohne Ausnahme unterliegen der Genehmigung und Signatur der bei der Sitzung anwesend gewesenen Mitglieder. & 11. Der Zeitpunkt für die im §& 6 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage vorgesehene, alljährliche Plenarversammlung des Landes-Medicinalcollegiums ist, unter ent- sprechender Berücksichtigung der im Punkt 27 des Regulativs für die Bildung von ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereinen enthaltenen Zeitbestimmung, spätestens im Laufe des Monats Mai jedes Jahres auf Vorschlag des Präsidenten durch Collegialbeschluß festzusetzen und nach erfolgter Genehmigung des Ministeriums des Innern durch die Leipziger Zeitung und das Dresdener Journal bekannt zu machen.