— 134 — K& 39. Regulativ für Begründung eines hülfsärztlichen Erternats; vom 12. April 1865. Ur den nach beendigtem Universitätsstudium und erfolgter Promotion zur Praxis übergehen- den Aerzten Gelegenheit zu einer Erweiterung und Befestigung ihrer, auf der Universität er- langten klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, soll denselben die hülfsärztliche Beschäftigung — das Externat — in den dazu geeigneten öffentlichen Krankenanstalten des Landes unter folgenden näheren Bestimmungen eröffnet werden. #1. Das Externat besteht darin, daß sich die in dasselbe ausgenommenen jungen Aerzte unter Leitung und Aufsicht des oder der ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalten an der Behandlung der Kranken, dem Führen der Journale, dem Fertigen der Krankengeschichten u. s. w. in geregelter Weise betheiligen. # 2. Zur Verwendung für die Zwecke des Externats eignet sich im Allgemeinen jede für die Krankenpflege im weitesten Sinne irgendwo im Lande bestehende Anstalt — möge sie Staats= oder Gemeindeanstalt sein, oder für Rechnung von Corporationen, milden Stiftungen oder gemeinnützigen Privatvereinen verwaltet werden —, welche neben den nöthigen Garantieen für die Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung, zugleich nach Zahl und Mannichfaltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden Stoff für instructive Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht. Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten eigentlichen Krankenhäusern kommen daher dabei auch alle für den einen oder den anderen klinischen Special- zweck vorhandene und mit Erfolg wirksame Anstalten in Betracht. Insbesondere sind im Interesse der Ausbildung in der Geburtshülfe die Entbindungs- institute, sowie zu Förderung der practischen Seelenheilkunde die Irren-Heil= und Ver- pfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu machen. #3. Die Hinzuziehung einer bestimmten Anstalt zur Mitwirkung für die Zwecke des Externats setzt die Einwilligung der der Verwaltung der ersteren vorgesetzten Behörde oder sonstigen, corporativen Autorität voraus. Es sind dabei über die Grenzen, innerhalb welcher die betreffende Anstalt zur Benutzung für das Externat zur Verfügung gestellt wird und die im Interesse der ersteren etwa zu stellenden speciellen Bedingungen jedesmal im Voraus die näheren Festsetzungen zu treffen. Im Allgemeinen gilt als Regel, daß aus der Zulassung von Externen der Verwaltung der Anstalt keinerlei Kostenaufwand, insoweit nicht ein solcher als Aequivalent für gewisse,