Benennung der Gegenstände. Maßstab der zollung. Abgabensätze Fuße Thlr. Ngr. nach dem nach dem 30.= Thaler= 5213 -Gulden-= Fuße 1 Kr. Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht Pfund. Baumwolle und Baumwollenwaaren: a) 1. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte 2. Baumwollwatte b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thier- haaren: 1. ein= und zweidräthiges, a#) rohes. . Ogebletchtesoder gefärbtes 2. drei- und mehrdräthiges, roh, gebleicht oder gefärbt .. . (,)WaarenausBaumwolle allem oder in Ver— bindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1. rohe (aus rohem Garne verfertigte) und ge— bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe. 2. alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garne verfer- tigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier= und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Me- tallfäden. 3. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. frei. 1 15 10 16 30 l l l l 1 i ’ frei 2 10 17 28 52 377 30 30 30 30 18 in Fässern und Kisten. 913 in Körben. 7 in Ballen. 18 in Fässern und Kisten. 7 in Vallen.