155 □—————# .. 2 Benennung der Gegenstände. Maßstab der Ver- zollung. Abgabensätz nach dem nach dem 30-Thaler- 521-Gulden- Fuße Thlr.] Juße Ngr. Fl. Er. —.————————— — — Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht Pfund. bolzen und-Muttern, Schürhaken, große Waagebalken, Wagen-, Thür= und Tru- henbeschläge, Wagenfedern und gleich- artige Gegenstände; alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch ge- firnißt, verkupfert oder verzinnt 8) ndere, auch vollständig abgeschliffene, ge- firnißte, verkupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauche, Sen- sen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher= und Schnei- derscheeren, Zangen und dergl. mehr 3. Feine: #zaus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Hä- kelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit 2c., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter § genannten J) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhr- fournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art; Schmuck- sachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 # 10 . a 10 2 20 20 ..— 10 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen 13 in Fässern und Kisten 6 in Körben. 4 in Ballen. 24