159 Benennung der Gegenstände. Maßstab Abgabensätze der Ver- zollung. nach dem Fuße Thlr.] Ngr. 30-Thaler- nach dem 521-Gulden- Fuße Fl.kr. Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht Pfund. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt: a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) b) Bau= und Nutzholz aller Art, auch eesägt doer auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitz= stoffe, nicht besonders genannt . e)GroberoheungefarbteBottcher- Drechsler- Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Rei— sig; grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten EIEIIIIIIX Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhl— rohr, gebeiztes oder gespaltenes e) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler= und Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Ver- bindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fisch- bein . DFemeHolzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz— arbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie über- haupt alle unter c, d unde nicht begriffenen 1 Ctr. 1 Ctr. 1 frei frei 15 frei frei 521