— 165 Maßstab Abgabensätze Für „ der nach dem nach dem Tara wird vergütet Benennung der Gegenstände. Ver-30-Thaler-523-Gulden= vom Centner bollung. Fuße Fuße Bruttogewicht Thlr.] Ngr. Fl.] r. Pfund. macherarbeit; Regen= und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinn- sten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit anima- lischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, un- edlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Kuöpfe 20 in Füssern und Kisten. auf Holzformen und dergl. 1 Ctr.5 26 15 10 in Körben- 21 Leder und Lederwaaren: a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b genannten; Pergament; Stiefelschäft Ctr. 3 30 b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch 8 in Fäsfern und Kisten. Korduan, Marokin, Saffian und alles ge- 6 in Ballen. färbte und lackirte Leder . 1Ctr.8 14 Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schftell . .. .. 1 Ctr. 15 l 52½ ) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder bloß geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Ctr. 7 13 in Körben. Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Lein- wand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus Leder behandelt. 16 in Fässern und Kisten. 6 in Ballen.