Benennung der Gegenstände. Maßstab der Ver- zollung. Abgabensätze nach dem Fuße Thlr.] Ngr. 30-Thaler- nach dem Fuße Fl. Xr. 521-Gulden- Für Tara wird vergütet vom Centner Bruttogewicht 32 C) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen cc. d) Parfümerieen aller Art Anmerk. zuc und d. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel= und Controlvorschriften Steine und Steinwaaren: a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif= und Wetzsteine aller Art b) Edelsteine, auch nachgeahmte, eschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwefel c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbind- ung mit anderen Materialien, soweit sie da- durch nicht unter Nr. 20 fallen d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus- nahme der Statuen: 1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 2. in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waa- ren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen — 1 Ctr. 1Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 6 2 3 10 10 frei 15 17 30 "frei 14 Pfund. in Kisten. 16 in Fässern und Kisten. 16 in Fässern und Kisten.