hiermit mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß, daß bei Auswechselung der Ratifications- urkunden im allseitigen Einverständnisse beschlossen worden ist, den Absatz 3 des Art. 7 des- unter II aufgeführten Schifffahrtsvertrags durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „Die Bestimmungen der Artikel 1 und 6 des gegenwärtigen Vertrags, sowie des vor- stehenden Absatzes, sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf deren Ladungen auch dann Anwendung finden, wenn diese Schiffe aus den Häfen der Hansestädte an der Elbe, der Weser und der Trave kommen. Diese Abrede soll in Wirksamkeit treten, sobald die Französischen Schiffe in eben diesen Häfen den Nationalschiffen gleichgestellt sind.“ Unsere Behörden und Unterthanen, sowie Alle, die es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten. So geschehen Dresden, den 29. Mai 1865. Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Richard Freiherr von Friesen.