Benennung der Gegenstände. Zollsätze für 100 Kilogramm vom 1. October 1 1864 an. Wolle: Rohe Wolle, vereinsländische oder australische Ungekämmte Wolle, gefärbt Gekämmte, gefärbte oder ungefärbte Wolle Gebleichtes oder ungebleichtes Garn von Wolle, welches auf das Kilogramm mißt: von 1,000 bis 30,000 Metres „ 31,000 „ 40,000 „ „ 41,000 „ 50,000 „ „ 51,000 „ 60,000 „ „ 61,000 „ J70,000 „, „ J1,000 „ 80,000 „, „ Sl, OO0o „ 90,000 „, „ 91,000 „ 100,000 „ 101,000 und darüber Gebleichtes oder ungebleichtes Wollengarn, zum Verweben gezwirnt *% Gezwirntes Wollengarn für Tapissertte . Einfaches oder gezwirntes Wollengarn, gefärbtes Gewebe aus Wolle Filz jeder Art Decken von Wolle Teppiche jeder üb0t Strumpfwaaren aus Wolle . Posamentierwaaren aus Wolle Bandwaaren aus Wolle Wollene Spitzen Schuhe von Tuchecken Indische Kaschmir-Shawls und-Schärppen im Jahre 1862. Frei 25 Frs. — Cts. 25= — — Frs. 25 Cts. für das Kilogr. – 35 — 45 — 55 — 65 — V5 — 85 — 95 1. — Der Zollsatz für das zum Zwirnen verwendete ein- fache Wollengarn um 30 pCt. erhöht. Der doppelte Zollsatz des einfachen Garns. Der Zollsatz für das ungefärbte Garn um 25 Cts. auf das Kilogr. erhöht. 15 pCt. des Werthes. 10 pCt. des Werthes. 5 pCt. des Werthes. 10 pCt. 15 PCt. 10 péCt. 5 pCt. des Werthes. des Werthes. des Werthes. des Werthes.