Benennung der Gegenstände. Zollsätze für 100 ) Kilogramm im Jahre 1862. vom 1. October 1864 an. — — — Nicht genannte Waaren Tuchleisten jeder Art, ganz oder zerschnitten Kleider und fertige Gegenstände: neue alte.. .... Alpaka-, Lama-, Vigogne- und Kameel-Garne und -Ge- webe, rein oder gemischt mit Schafwolle, unterliegen demselben Zollsatze, wie die schafwollenen Garne und Gewebe, welches auch das Verhältniß der Mischung sein mag. Garne und Gewebe aus Wolle und den anderen vorbenann- ten Stoffen, gemischt mit Baumwolle oder irgend wel- chen anderen Gespinnsten, zahlen denselben Zoll, wie Garne und Gewebe von reiner Wolle, vorausgesetzt, daß die Wolle in der Mischung das Uebergewicht hat. Garn aus Ziegenhaar bleibt der gegenwärtig bestehenden Behandlung unterworfen. Gewebe von Ziegenhaaren unterliegen derselben Behandlung wie die Gewebe aus Wolle. Seide: In Kokos Grege und moulinirte Gefärbte: Näh-, Stick= und Spitzenseide . andere Floretseide: rohe gekämmte gesponnene, einfach und gezwirnt, gebläute, gefärbte: rohe, von 80,000 einfachen Metres und darunter auf das Kilogramm 1865. weißgemachte, 15 pCt. des Werthes. 10 pCt. des Werthes. Frei 15 pCt. des Werthes. 10 péCt. des Werthes. 20 Frs. Frei Frei 3 Frs. für das Kilogr. Frei Frei Frei Frei — Frs. 10 Cts. für das Kilogr. 41