Benennung der Gegenstände. Zollsätze. 1862. 1864. 1865. 1866. Thlr. Sgr. Fl. IX. Thlr. N. Sgr. . Thlr. Fl. Sgr. r. Thlr. Fl. Sgr. +. nach deren Beschaffenheit, die Zollsätze von 31 Thlr. (5 fl. 50 Kr.) oder 15 Sgr. (521 kr.) vom Centner, beziehungsweise die für gleichartige Waaren festgesetzten Zollsätze auch ferner An- wendung. Glas und Glaswaaren. Spiegelglas: rohes ungeschliffenes geschliffenes, belegt oder unbelegt: wenn das Stück nicht über 288 Preußische Quadratzoll groß iit wenn das Stück über 288 Preußische Quadrat- zoll groß ist, von je 144 Quadratzoll Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rän- dern; Fenster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weißz) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, ge- mustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuch- tern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unter- schied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit — 28#t 8 % 20 10