— 419 — Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter— worfen sind. Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich dar— über ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur, Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die Unterthanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Artikel 19. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Consuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Diese Consuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegen- seitigkeit, im Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Artikel 20. Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den Angehö- rigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Artikel 21. Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Ge- legenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 60“