— 434 — Benennung der Gegenstände. Maßstab der Ver- zollung. Zollbetrag. Fl. Kr. 33 alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch polirt. Ferner gehören hieher: Täschnerwaaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, Ringen u. dergl., insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen f)0 Waaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e begriffen sind, dann Waa- ren der Pos. e in anderen als den unter e genannten Verbindungen, in- soweit dieselben nicht unter die kurzen Waaren fallen 8) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschuk und Guttapercha, die gemalt, gefärbt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, insoweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. Hierher gehören auch: Jagd= und Reisetaschen und Schuhmacherarbeiten aus Webe= und Wirk- waarenn.w .. ..... h) Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und Wirkwaarn) ·............... i) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. über— zogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze... . .... .... Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt. X. Bein= und Holz-, Glas-, Stein= und Thonwaaren. Bein= und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen anima- lischen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und Schildpatt: · a) Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler= und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle), grobe Korbflechterwaaren (z. B. Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreußen u. dergl.), Besen aus Reisig, Acker-, Gar- ten= und Küchengeräthe. Beispielsweise gehören hierher: Kisten, Tröge, 1 Crr. 12 15 45 50