454 Benennung der Gegenstände. Maßstab der Ver- zollung. Abgabensätze . . ‚ — nach dem 30-Thaler- 5 Fuße Thlr. Ngr. nach dem 521-Gulden= Fuße Fl. Kr. 17 18 schläge, Waageschaalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Ma- terialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen; auch Zünd= oder Kupferhütchen, mit oder ohne Füllung . Waaren, folgende: Stutz= und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; Herren= und Frauenschmuck, Kurze Toiletten= und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen Me- tallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet oder versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Gestellen, ganz oder theilweise aus edlen Metallen; feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit Seide über- sponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span, mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparterie) Leder und Lederwaaren: à) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b genannten; Pergament; Stiefelschäfte . b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen= und Schaffelle c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder bloß 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 15 15 26 15 11 40 521