455 Benennung der Gegenstände. Maßstab der Ver- zollung. Abgabensätze nach dem 30-Thaler- Fuße Thlr. Ngr. nach dem 527-Gulden= Fuße Fl. Kr. I 19 geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren CAllg. Anm. 2) fallen; feine Schuhe aller Ätrtt e) Handschuhe Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: a) Rohes Garn von Flachs, Hanf oder Werg: 1) Maschinengespinnst 2) Handgespinnst . b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (ge— äschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn. . . . . . . ... Anmerk. zu a und b. Unter dem voraufgeführten Garne ist Zwirn nicht begriffen. c) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, ge— leimte, gefirnißte; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und ge— drehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern .. d) Graue Packleindanynynyyy;:; Anmerk. Unter Packleinwand wird ein grobes glattes Leinengewebe (ohne Köper und Muster) verstanden, welches nicht über 24 Fäden in der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält. e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, gebleichte 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 1 Ctr. 10 13 10 frei 15 20 17 23 frei 30 20 30 15 524 10