— 470 — . 70. Verordnung, die Abänderung des Vereinszolltarifs betreffend; vom 31. Mai 1865. Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20. . 26c. thun hiermit kund und zu wissen: Die Regierungen der zum deutschen Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekemmen, daß nachstehende Abänderungen des durch Verordnung vom 29. April dieses Jahres (Seite 145 fg. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) verkündeten Vereinszolltarifs gleichzeitig mit dem Vollzuge des am 11. April dieses Jahres unterzeichneten, Seite 411 #g. des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes abgedruckten Handels= und Zollvertrags zwischen dem Zollvereine und Oesterreich in Kraft treten sollen. II Vom Eingangszolle befreit werden folgende Gegenstände: 1) Zündwaaren (aus Nr 5, a. Anmerkung 4); 2)) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9, a); 3) Anis, Coriander, Feuchel und Kümmel (Nr. 9, b 1); 4) Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern (aus Nr. 11, b); 5)0 rohes Garn von Flachs oder Hanf, Handgespinnst (Nr. 22, à 1 6); 60 die unter Nr. 25, D 2 begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von: Cichorien, ge- trocknete, und Fische nicht anderweit genannt; 7) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärke- gummi (Nr. 25, 0 2); 8) grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand- theile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen (aus Nr. 33, d 1); 9) Kälber (Nr. 39, b 4); 10)0 Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39, e). II. Von nachstehenden Gegenständen sind statt der im Tarife bestimmten die nebenbezeichneten Zollsätze zu erheben: 10 von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen (Nr. 6, 1 36) vom Centner 4 Thlr. oder 7 fl.;