— 490 — Artikel 10. In Betreff des Salzes ist unter den contrahirenden Staaten Folgendes verabredet worden. 81. a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern-in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden. C)Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. d#) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregier- ungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereins- regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Controlmaßregeln geschieht. e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat. 1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 82. Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen.