) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4 des Separatartikels 9 zum Zollvereinigungsvertrage vom 4. April 1853 verabredeten Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet der im Ein— gange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die unter Nr. 5 des Separatartikels näher bezeichnete Salz- verbrauchscontrole wieder einzuführen, so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen wiederum eintreten lassen. Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden älteren Vereinsstaaten der Regie- preis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollcentner ermäßigt, oder, im Falle der Auf- hebung der Staatsregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thalern vom Zollcentner erho- ben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorheriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den Betrag der in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt. Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separatartikels 9 zum Zollver- einigungsvertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert. Artikel 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 7 Litt. b), wird es von sämmtlichen contrahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuereinrichtungen, mit oder ohne Gemein- schaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegen- ständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden- artigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer- sätze, sowohl für die Producenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung kommen. I. Hinsichtlich der ausländischen Erzengnisse. Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Kr. — vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise darge-