— 494 — andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmaterialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden. Für Branntwein, Bier, Wein und Taback sollen die folgenden Sätze als das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Er— zeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Procent nach Tralles; b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; ) für Wein, und zwar: aa)) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 14 Rthlr. vom Zollcentner (5 Nthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollcentner (2 Rthlr. 2 31 Gr. von der Ohm zu 120 Qnart Preußisch); cc) wenn die Abgabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine gegenwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 kKr. (3 Rthlr. 1 —# Gr.) für die Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung dieser ab abe auf den unter bb gedachten Satz abgesehen werden; d) für Taback 20 Gr. vom Zollcentner. Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wird man sich, so- weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Nahrungsmittel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-In= oder Auslandes erfolgen, in Aufnahme kommen, und dessen Besteuerung von einem oder dem anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gemeinschaftlich mit anderen Vereinsstaaten, nach vorgängiger Benachrichtigung sämmtlicher Vereinsgliever, und unter Be- obachtung der nachstehend in den && 3 bis 6 getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger Behandlung des nämlichen Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet. 83. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im 8 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt