— 497 — Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Correspondenzwege oder auf den General— conferenzen zur Erledigung zu bringen. In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangsabgaben von Tabackblättern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von 3 Thlr., be- ziehungsweise 1 Thlr. vom Zollcentner erhoben. Das Närmliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangsabgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten. 86. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegen— ständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsorts stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, so- weit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Controlen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereins- staat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Controleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter- suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Be- stimmungsorte, eintritt. 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Consumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §& 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behand- lung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. Zu den zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Communen oder Corporationen allein soll statt- 1865. 70