— 51t — Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die Grund— sätze des gegenwärtigen Vertrags bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor dem förmlichen Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen. Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche der gegen— wärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind. Artikel 38. Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, verbleibt den contrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrags. Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen. Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß sowohl die Er— leichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm contrahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den Angehörigen und Erzeug— nissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem außerhalb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen contrahirenden Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein über— haupt, durch die dem letzteren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- und Handels— vortheile möglichst aufgewogen werden. Zu diesem Ende übernehmen die contrahirenden Regierungen, wenn sie in den Fall kom— men, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbindlichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unter— handlung die übrigen Mitglieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratification den übrigen Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen. Schifffahrtsverträge, insofern sie die Natur von Handelsverträgen annehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Congreßacte mit einem Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der Russischen Provinzen steht, wird der— selben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleich— mäßig mit den ihrigen wahrzunehmen.