— 520 — Die Wirksamkeit der von einem contrahirenden Theile an die Zolldirectionen oder Haupt- ämter eines anderen abgeordneten Beamten oder Controleure erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Controle der in die Gemeinschaft fallenden Steuern und Abgaben unter An- wendung der wegen der Stellung und Befugnisse der gedachten Beamten oder Controleure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen. Diejenigen contrahirenden Theile, zu deren Behörden solche Beamte nicht abgeordnet sind, gestehen den anderen das Recht zu, von Zeit zu Zeit durch besonders zu entsendende Commis- sarien von der Erhebung und Controle der gedachten Steuern und Abgaben, insbesondere der Steuer von der Branntweinfabrikation, Kenntniß zu nehmen. Brennereirevisionen dürfen von Beamten eines anderen Theiles stets nur in Begleitung eines Landesbeamten vorgenommen werden. Artikel 10. Sollte der auf den Kopf der Bevölkerung treffende Ertrag an Branntweinsteuer sich er- heblich und anhaltend vermindern, ohne daß diese Erscheinung durch Mißernten oder notorische Abnahme der Branntweinfabrikation oder Consumtion sich erklären ließe, so soll durch eine gemeinschaftliche Untersuchung geprüft werden, ob die Verminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung kommenden, auf dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße und der Zahl der Einmaischungen beruhenden Erhebungsmaßstabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine Aenderung des Erhebungsmaßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um denselben dem im Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu bringen. Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der contrahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhebungssatzes für sich allein anzu- ordnen. Die Einnahmegemeinschaft soll zwar auch in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahmeverhältnisses soll aber dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersatz erhöht, 1) von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Branntweinsteuereinnahme so viel von der Theilung ausschließt und für sich behält, als der von ihm für die Brannt- weinfabrikation aus mehligen Substanzen angenommene volle Erhebungssatz höher ist, als der gleichartige Satz in den anderen Staaten; 2) beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile, welche einen ge- ringeren Steuersatz beibehalten, eine der Differenz der Steuersätze entsprechende Ueber- gangsabgabe für seine alleinige Rechnung erhebt; 3) befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten im Verhältnisse der eingetretenen Erhöhung des Erhebungs- 27