— 521 — satzes zu erhöhen und bei der Ausfuhr in die Gebiete der anderen contrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu gewähren, welche jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen die Vergütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereinsstaaten erhöht worden ist. Artikel 11. Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt mit dem 1. Januar 1866. Der- selbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen den contrahirenden Theilen abgeschlossener Verträge, nämlich: 1) des Vertrags zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung innerer Er- zeugnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe auf Gegenstände des gegenwärtigen Vertrags Bezug hat; 2) der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 1 1. Mai 1833, wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833, über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai 184 1, wegen Fortsetzung des Vertrags vom 8. Mai 1841, über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853; " 3) der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 19. October 1841; 4) der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins einerseits und Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgabe von Bier be- treffend, vom 19. October 1841. Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen sind. Artikel 12. Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877 gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der contrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den contrahirenden Theilen bestehende Zoll-Vereinigung aufhört. 1865. 73