578 #&# 4. Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt bei der Postanstalt des Be— stimmungsorts an den Adressaten gegen Abgabe des Postanweisungstelegramms, dessen vor- gedruckte OQuittung gehörig zu vollziehen ist. · Der Adressat hat Anspruch auf bevorzugte und sofortige Auszahlung des angewiesenen Betrags. §5. Bureau= oder Post-restant gestellte, sowie solche Postanweisungstelegramme, deren Adressat nicht zu ermitteln ist, werden der Postanstalt des Bestimmungsorts zur weiteren Verfügung übergeben, letztere hat damit nach den Bestimmungen im § 21 der Verordnung vom 1. Juni laufenden Jahres — die überhaupt auf die Postanweisungstelegramme An- wendung leiden — zu verfahren. Vorstehende Einrichtung tritt mit dem 1. September laufenden Jahres in Wirksamkeit. Dresden, den 28. Juli 1865. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Schreiner. I& 84. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn betreffend; vom 28. Juli 1865. Ule Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni dieses Jahres (Seite 478 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß von der Fortsetzung des Baues der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der geneh- migten Detailpläne vorerst die Fluren von Großsteinberg, Grethen und von der Stadt Grimma betroffen werden. Dresden, den 2 8. Juli 1865. Ministerium des Innern. Für den Minister: Dr. Weinlig. Demutd. Letzte Absendung: am 12. August 1865.