Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 19. Stück vom Jahre 1865. 95. Verordnung, den Beitritt der Landgräflich Hessischen Regierung zu dem in Eisenach unterm 11. Juli 1853 abgeschlossenen Staatsvertrage betreffend; vom 22. August 1865. Des Ministerium des Innern macht hiermit zur Nachachtung bekannt, daß laut Erklärung vom 19. Mai dieses Jahres auch die Landgräflich Hessische Regierung dem zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Ver- pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen Staates zu Eisenach unter dem 11. Juli 1853 abgeschlossenen, durch Verordnung vom 17. November 1853 (Seite 265 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) veröffentlichten Staatswvertrage beigetreten ist. Dresden, am 22. August 1 865. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Schmiedel. . 96. Verordnung, die Ermäßigung des Preises für Vieh= und Gewerbesalz betreffend; vom 10. September 1865. M Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium beschlossen, den Niederlagspreis für das gemahlene Vieh= und Gewerbesalz vom 1865. 84