– 592 1. October dieses Jahres ab auf Fünfzehn Neugroschen für den Centner herabzusetzen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 1 0. September 1865. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. 6 Schnabel. 97. Bekanntmachung, die Erstreckung der Bestimmungen in § 22 fg. des Gewerbegesetzes auf Knochenmühlen betreffend; vom 15. September 1865. Des Ministerium des Innern hat nach Gehör der ihm beigeordneten technischen Deputation beschlossen, den im § 22 des Gewerbegesetzes verzeichneten gefährlichen und lästigen gewerb- lichen Anlagen, zu deren Errichtung es der obrigkeitlichen Genehmigung bedarf, auf Grund der ihm nach der Schlußbestimmung des angezogenen §& 22 zustehenden gesetzlichen Ermächtigung die Knochenmühlen beizufügen, dergestalt, daß auf deren Errichtung die Vorschriften in § 22 fg. des Gewerbe- gesetzes von jetzt ab ebenfalls Anwendung leiden. Zur Nachachtung für die betheiligten Behörden und Alle, die es angeht, wird Solches hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 15. September 1865. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. Letzte Absendung: am 21. September 1865.