— 612 — 108. Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 9. October 1865. Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 88 7, 8, 10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Sub b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, und ##1# des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 15. November dieses Jahres an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1865 ausgesetzt. Dresden, am 9. October 1865. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Hausmann. 109. Deecret wegen Bestätigung der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für Dresdner Musiker aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen; vom 9. October 1865. Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 35 und 61, Absatz 2 der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für Dresdner Musiker aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.