— 619 — Sollen ausgangszollpflichtige und bonificationsfähige oder Durchgangsgüter in einem Wagen oder in einer Wagenabtheilung unter amtlichem Raumverschlusse bis Voitersreuth befördert werden, so bedarf es der Begleitscheinertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf das dort befindliche Nebenzollamt nicht, sondern es genügt, daß das letztere nur die Amts— handlung eines Ansagepostens für den Austritt (Recognition und Lösung des Verschlusses und darüber zu ertheilende Bescheinigung) vornimmt. Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stationsorten, wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehendlich nach Abnahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume verladen und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden. Die Zollstelle am Versendungsorte hat bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangs= und Begleitscheinerledigungsamte obliegen, während das Zollamt auf dem Bahnhofe zu Voitersreuth solchenfalls nur als Ansageposten für den Ausgang fungirt. 3) In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang, ohne Umladung, in beiderlei Richtungen: Die Abfertigung beim Nebenzollamte I. Voitersreuth erfolgt entweder auf Grund der bei dem Königlich Bayerischen Zollamte im Bahnhofe zu Eger vorgenommenen Begleitscheine, Ansage= oder Transitschein-Abfertigung, und beschränkt sich in diesem Falle auf die gesetzliche Zwischenauslands= und Instradirungs-Controle; oder es findet in Voitersreuth Ansageab- fertigung., resp., nach Abgabe von Grenz-Eingangs-Declarationen, Begleitscheinertheilung auf das bezügliche Grenzausgangsamt statt, oder es wird endlich — bei umgekehrter Richtung des Transitzugs — in Veoitersreuth Begleit= oder Transitscheinerledigung vorgenommen, resp. ansagepostenmäßige Ausgangsbescheinigung ertheilt. Alle, in Vorstehendem nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle sind nach den Vor- schriften des allgemeinen Eisenbahnregulatios und der Nachträge zu demselben zu beurtheilen und zu behandeln. In gleicher Maße sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen des Zollstrafgesetzes vom 3. April 1838 (Seite 337 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), des, das Untersuchungsverfahren rc. betreffenden Gesetzes vom 27. De- cember 1833 (Seite 513 der Gesetzsammlung vom Jahre 1833) und des hierzu gehörigen Erläuterungsgesetzes vom 14. December 1837 (Seite 178 des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1837) für den Güter= und Effectentransport auf der genannten Staats- bahn maßgebend. Das Nebenzollamt I. zu Voitersreuth ist daher auch berechtigt, in den gesetzlich hierzu geeigneten Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr entdeckten Uebertretungen die Verhaftung der dabei betroffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der 1865. 90