Gesch-und Verorduungsb lalt für das Königreich Sachsen, 23. Stück vom Jahre 1865. 117. Deeret wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden; vom 26. September 1865. Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Ministerium des Innern die abge- änderten Statuten des Vereins zu Rath und That zu Dresden, nachdem die in dem nachstehend abgedruckten § 31 enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Legitimation der Ausschuß- mitglieder (vergl. den ebenfalls abgedruckten 6§ 10) bewilligt worden, bestätigt, und es ist hier- über gegenwärtiges Decret unter Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, am 26. September 1 865. #f. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel. Auszug aus den Statuten 4 des Vereins zu Rath und That in Dresden. & 31. Zur Legitimation der Directoren und der übrigen im § 10 bezeichneten Mitglieder des Ausschusses genügt die Bezugnahme auf die öffentliche Bekanntmachung des Personal- bestands des Ausschusses durch den Dresdner Anzeiger. * 10. Als Organ des Vereins besteht ein Ausschuß, welcher gebildet wird von zwei Directoren, zwei Cassenverwaltern und mindestens zwölf Mitgliedern. 1865. 92