— 653 — oder telegraphisch zu derselben gelangen. Den Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die Staats- depeschen und nach diesen die dringenden Dienstdepeschen, sowie diejenigen Depeschen, welche dringende Maßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen. Art. 14. Für die Ermittelung der Beförderungsgebühren für Depeschen, welche inner— Grundlage der halb des Vereinsgebiets verbleiben, wird einerseits die Wortzahl der Depesche, andererseits Tarife. die directe Entfernung, auf welcher die Depesche zu befördern ist, zu Grunde Helegt. Im Verkehre mit dem Vereinsauslande finden die bezüglichen internationalen Tarifbestimm= ungen Anwendung. Art. 15. Die Einheit der Beförderungsgebühr bildet je nach der Währung, welche bei Speeielle Tax- der Aufgabestation besteht, der Satz von bestimmungen. 8 Sgr. = 40 Kr. Oesterr. — 28 Kr. Süddeutsch = 0,50 Guld. Niederl. — 1 franc für die einfache Depesche und eine Zone. Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hilfte der Einheitsgebühr mehr erhoben, so daß Depeschen mit 21 bis 30 Worten 12 Sgr., dergleichen mit 31 bis 40 Worten 16 Sgr. u. s. f. kosten. Die Zonen bestimmen sich durch directe Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß bis zu 10 geogr. Meilen eine Zone, über 10 bis 45 Meilen zwei Zonen, über 45 Meilen drei Zonen in Berechnung kommen. Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für jede folgende Zone. Die bei der Aufgabe bezahlten Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen nach außerhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orten mittelst Expreßboten oder Estafette werden der Verwaltung der Adreßstation im Wege directer Abrechnung vergütet. Art. 16. Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren Gebühren= im Voraus zu entrichten, die Weilerbeförderungsgebühren dagegen in der Regel vom Adressaten erhebung. zu erheben. Die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen allein haben Anspruch auf gebührenfreie Beförderung. Art. 17. Zur Ermittelung und Ansgleichung der wechselseitigen Zahlungen und For= Abrechnungen derungen der einzelnen Verwaltungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins für Sesthemich die gegenseitige Benutzung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Ab- schen Telegrc. rechnungen statt. phenvereins. Art. 18. Die für die Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegra= Gegenstand der phirungsgebühren fließen in die Vereinscasse und bilden den Gegenstand der Vereinsabrechnung Vereinzabrec nach Maßgabe der dießfalls vereinbarten Instruction. us.