— 665 — 13. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beachtet: 1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder recommandirte Depeschen und Weiter- beförderung. Dasselbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. 2) Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf sieben Silben festgesetzt und der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter gezählt. 4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. lun, quill, IEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 5) Die Namen von Städten und Ortschaften, Plätzen, Boulevards, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel= und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdrucke derselben gebrauchten Wörter gezählt. 6) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. 7) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern, werden je für ein Wort gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf- einander folgender Wörter. 8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Binde- striche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern), und das Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet; dagegen werden alle durch den Tele- graphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 9) Puncte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 10) Beichiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern und Buchstaben, sowie die Interpunctions= und anderen Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 1865. 98 Bestimmung der Wortzahl.