— 681 — Satzungen der Rätzsch-Stiftung. 2c. rc. 8 27. Die Stiftung wird vor Gericht und sonst von dem Vorsitzenden des Verwalt- Vertretung der ungsraths vertreten. In gerichtlichen Streitigkeiten werden Eide für die Stiftung durch den ling nach Vorsitzenden und durch den Schriftführer des Verwaltungsraths geleistet. Die Vertreter der Stiftung legitimiren sich erforderlichen Falles durch Vorzeigung der nach § 26 über die Con- stitnirung des Verwaltungsraths im Correspondenzblatte des Königlichen stenographischen Instituts abgedruckten Bekanntmachung. 2c. 2c. & 142. Deeret wegen Bestätigung der Statuten der astronomischen Gesellschaft in Leipzig; vom 9. December 1865. Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 24 der neuen revidirten Statuten der astronomischen Gesellschaft in Leipzig enthaltene Rechtsver- günstigung in Betreff der Vorstandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts im Einverständnisse mit dem Justizministerium diese Statuten nunmehr mit der Wirkung be- stätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll. Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- gefertigt worden. Dresden, am 9. December 1865. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Heymann. Neue revidirte Statuten der astronomischen Gesellschaft in Leipzig. ꝛc. rc. § 24. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind in der am Sitze der Gesellschaft erschei- Legitimation. nenden officiellen Zeitung — gegenwärtig der Leipziger Zeitung — bekannt zu machen, die Namen 1865. 100