— 57 — Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Decret unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 19. Februar 1866. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Zschorlau. 2C. 2C. & 17.Die von einem Mitgliede zu erwartenden Prämien sind durchaus keiner Ver- kümmerung oder Beschlagnahme von Seiten irgend eines Gläubigers unterworfen. Aus- genommen hiervon sind nur die eigenen Forderungen der Gesellschaft an Eintrittsgeldern, Steuern und Darlehnen, welche von den Prämien in Abzug zu bringen sind. Auch kann kein Mitglied darauf Anspruch machen, daß ihm etwas von seinen eingezahlten Geldern bei Lebzeiten wieder herausgezahlt werde, ausgenommen im Falle des Fortzugs (§ 18). 2c. ꝛc. 823. 2c. ꝛc. Die Namen des Vorstehers und Cassirers, ingleichen ihrer Stellvertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind in dem § 22 bezeichneten Amtsblatte öffent- lich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten. 32. Deecret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Ehrenfriedersdorf; vom 22. Februar 1866. Nechem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 14 des Regulativs für die Sparcasse zu Ehrenfriedersdorf enthaltene Rechtsvergünstigung zu be- willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 11* Unantastbar- keit der Prä- mien. Wahl des Ausschusses.