— 96 — 5. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Freiberg nach Chemnitz betreffend; vom 25. April 1866. Mie Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in der ständischen Schrift vom 22. August 1864 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Staatseisenbahn von Freiberg nach Chemnitz andurch verordnet, wie folgt: & 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die §6 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer- systems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Ver- ordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nicht- streitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Staatseisenbahn von Freiberg nach Chemnitz. & 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten so- fort mit deren Publication in Wirksamkeit. & 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von