— 115 — 8 51. Im Falle der Grundstückseigner die Löschung eiserner Capitale, sowie die Ab— lösung solcher Lasten, welche vom Bruttopfandwerthe in Abzug gestellt wurden, später und nach der Zeit des Eintritts beibringt, so wird er damit berechtigt, eine Erhöhung des Anlehens in ferneren statutenmäßigen Anspruch zu nehmen. & 52. Der Eintretende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nöthigen oder sonst von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften in glaubhafter Form auf seine Kosten bei- zubringen, demselben aber die erforderlichen Abschätzungen und Reductionen, sowie überhaupt die ganze Ermittelung des Hypothekenwerths zu überlassen, so daß weder ihm, noch irgend einem Dritten dagegen und in Beziehung auf dieses ein Widerspruchsrecht zusteht. §53. Die Kosten der Ermittelung des Hypothekenwerths trägt der Nachsuchende. Zehnter Abschnitt. Von dem Verfahren bei Beeinträchtigungen des ermittelten Grundstückenwerths. & 5 4. Ohne vorgängige Einwilligung des Vereins dürfen, abgesehen von dem Falle einer Zwangsenteignung, Rentenpflichtige keine Dismembration der Pfandgrundstücke vor- nehmen. &55. Die Einwilligung des Vereins in Aufgebung seines Pfandrechts an einem Grund- stücke ist nur dann zu ertheilen, wenn dagegen sofort der Fehlbetrag in Pfandbriefen des Ver- eins von derselben Classe und von demselben Zinsfuße, nach dem Neunwerthe mit Talons und Coupons auf den instehenden Zinstermin eingezahlt oder ein anderes qualificirtes Grund- stück von gleichem Nettowerthe legal verpfändet wird. Ueberzeugt sich jedoch das Directorium des Vereins, daß der Werth des aus dem Pfand- nexus zu entlassenden Grundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung eine Gefährdung der Interessen des Vereins schlechterdings nicht entstehen könne, so bleibt ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfandrecht des Vereins an dem betreffenden Grundstücke oder Grundstückstheile aufzugeben, ohne auf eine der beiden eben gemachten Bedingungen zu bestehen. § 56. Ohne Zustimmung des Vereins, welche unter der § 55 gedachten Voraussetzung zu ertheilen ist, dürfen die ihm verpfändeten Grundstücke nach der Verpfändung mit dinglichen Lasten, welche im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen sind, nicht belegt, auch Lasten, welche bei der Verpfändung schon bestanden und inmittelst auf irgend eine Weise gänzlich oder theilweise erloschen sind, nicht auf's Neue aufgebracht werden. Nur alle Staatsabgaben und alle Onera, welche unmittelbar durch ein neues Gesetz auf das Grundstück kommen, ingleichen Ablosungsrenten für Lasten, welche bei der Darlehensaufnahme bereits bestanden, sowie die Landesculturrenten, sind allein von dieser Vorschrift ausgenommen. Erledigung solcher Abzüge. Verfahren. Kosten der Ermittelung. Abtrennungen. Fortsetzung. Aufbringung neuer Lasten.