— 118 — Die ohne Namensangabe außer Cours gesetzten Papiere müssen jedoch vor Erhebung der Valuta wieder in Cours gesetzt werden. 5 Betrag aller & (G. Der Verein darf nie unkündbare Pfandbriefe in höherem Gesammtnennwerthe zinbnen ausgeben, als er in Darlehen erster und zweiter Classe nach Abzug der darauf erfolgten Rück- " zahlungen und des durch die Amortisation Abgeminderten wirklich außenstehen hat. 8) Ausloosung. § 67. Vom vollendeten fünften Jahre des Bestehens vom Vereine an sind alljährlich so viel Pfandbriefe jeder Serie auszuloosen, als der Amortisationsfond, soweit er in Pfand- briefshöhe, mithin in 25 Thalern aufgeht, zu tilgen vermag. Die ausgeloosten Pfandbriefe werden nach ihrer Classe, Serie, Litera und Nummer öffentlich unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Auszahlung zweimal dergestalt bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Bekannt- machung und dem Zahlungstermine mindestens ein halbes Jahr innenliegt, und hört die Verzinsung mit Eintritt des Zahlungstermins auf. Der Betrag der mit den Pfandbriefen nach § 61 einzuliefernden, aber fehlenden Coupons wird vom Capitale abgezogen. h) Verbrenn- s68. Alle nach erfolgter Kündigung oder Ausloosung eingelösten, sowie alle als ung. Capitalzahlung eingekommenen Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen werden öffent- lich verbrannt. Ueber die Form der Ausloosung werden die nöthigen Vorschriften in der Geschäftsordnung getroffen. i) Verjährung. *69. Die Pfanvbriefe, ihre Zinsleisten und ihre Zinsscheine sind rücksichtlich der Ver- jährung ganz den Königlich Sächsischen Staatspapieren gleichgestellt, welche Bestimmung auf den Pfandbriefen und Zinsscheinen abgedruckt werden soll. Alle verjährten Beträge fallen dem allgemeinen Reservefond zu. Von den künd- § 70. Die kündbaren Pfandbriefe werden auf den Inhaber nach dem Schema unter II baien Rans- ausgefertigt und in Beträgen von 25 Thalern, 50 Thalern, 100 Thalern, 500 Thalern a) Beschreib= und 1000 Thalern ausgegeben. Sie erhalten Zinsleisten und Zinsscheine, letztere auf ung. 5 Jahre. Jede Neunwerthsclasse ist mit einem besonderen Buchstaben und fortlaufender Nummer versehen und muß darauf die Höhe des Zinsfußes ausgedrückt sein. b) Zinsfuß. § 71. Die Höhe des Zinsfußes für jede Classe der kündbaren Pfandbriefe wird durch den Vereinsvorstand bestimmt. c) Betrag aller §& 72. Der Nennwerth aller ausgegebenen kündbaren Pfandbriefe darf niemals höher uunrsren sein, als der Gesammtbetrag aller dem Vereine zustehenden, kündbaren hypothekarischen Außen- - stände, wie H 18,3 bestimmt. d) Kündigung. & 73. Die Kündigungsfrist für die Inhaber solcher Pfandbriefe ist eine einjährige und an die Zinstermine gebundene. Sie sind behufs der Kündigung vom Inhaber bei dem Be- vollmächtigten mindestens acht Tage vor Verfall des zunächst fälligen Zinscoupons zu präsen-