— 119 — tiren und hat der Bevollmächtigte die erfolgte Kündigung mit Bemerkung der Eintragsnummer in das Buch, sowie den Tag der Zahlbarkeit darauf zu attestiren. Von diesem Tage der Zahlbarkeit an kann der Betrag nebst fälligen Zinsen bei der Vereinscasse erhoben werden. Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung gleichfalls vorbehalten, und zwar dergestalt, daß solche durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung einer vom ersten Abdrucke an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verzinsung, Auszahlung und Empfangnahme der Capitalbeträge der gekundigten Pfandbriefe, ingleichen wegen Einreichung der nicht verfallenen Zinsscheine gilt dasselbe, was für den Fall der Aus- loosung unkündbarer Pfandbriefe bestimmt ist. & 74. Die kündbaren Pfandbriefe sind von dem Vorsitzenden des Directoriums und dem Bevollmächtigten unter Mitwirkung des Regierungscommissars in gleicher Weise, wie bei den unkündbaren Pfandbriefen vorgeschrieben worden, zu vollziehen. Die Vollziehung der Zinsscheine und Zinsleisten erfolgt nach der Vorschrift im §6 61 am Ende. 6 75. Hinsichtlich der Verjährung und Außercourssetzung der kündbaren Pfandbriefe, ihrer Zinsleisten und ihrer Zinsscheine hat das in 96 64, 65, 69 betreffs der unkündbaren Pfandbriefe Bestimmte Anwendung zu leiden. & 76. Auf die Person des Darleihers lautende Schuldverschreibungen enthalten die sämmtlichen mit dem Darleiher vereinbarten Bedingungen über Verzinsung und Rückzahlung. Dergleichen Darlehen können nach Bedürfniß des Geschäfts zu jeder Höhe von dem Directorium im Namen des Vereins contrahirt werden und sind die Vereinsschuldscheine dar- über von dem Vorsitzenden des Directoriums und dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. & 77. Auch die Stammantheile der Vereinsglieder haben in Bezug auf die Vereinscasse den Charakter einer Schuldforderung, da sie den Ausscheidenden baar ausgezahlt und bei Auflösung des Vereins unter dessen Schulden mit liquidirt werden. Jedoch muß der Stammantheil, wenn das Activvermögen des Vereins zur Deckung sämmtlicher Schulden nicht ausreicht, gegen die eigentlichen Vereinsgläubiger zurückstehen, indem er als ein beim Geschäfte gewagter Einsatz angesehen wird. Kein Mitglied kann daher einen Anspruch wegen der solchergestalt etwa verlorenen höheren Stammantheile an die übrigen machen, doch wird, wenn nicht der gesammte Stammantheil aller Mitglieder, sondern nur ein Theil davon verloren geht, der Verlust von den Einzelnen nach den im § 17 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßig getragen. Dreizehnter Abschnitt. Vorrechte und Privilegien #des Vereins. &# 78. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Stift- ungen, sowie Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, die von ihnen 1866. 22 c) Vollziehung der kündbaren Pfandbriefe. 1) Verjährung und Außer- courssetzung. Von den Darlehen auf Vereinsschuld- scheine. Stamm- antheile. Pupillarische Qualität.