— 212 — und Seine Majestät der König von Preußen, Seinen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Gesandten, Carl Friedrich von Savigny, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlerordens 1. Klasse, Großkreuz des Königlich Sächsischen Albrechts-Ordens, Comthur des Königlich Sächsischen Cioil-Verdienst-Ordens u. s. w., welche nach erfolgtem Austausche ihrer in guter Ordnung befundenen Vollmachten über nach- folgende Vertrags-Bestimmungen übereingekommen sind. Artikel 1. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige von Sachsen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen, soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Artikel 2. Seine Majestät der König von Sachsen, indem Er die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar- Vertrages, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, anerkennt und acceptirt, tritt für Sich, Seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen den Artikeln I bis VI des am 1 8. August d. J. zu Berlin zwischen Seiner Ma- jestät dem Könige von Preußen einerseits und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar und anderen Norddeutschen Regierungen andererseits geschlossenen Bünd- nisses bei und erklärt dieselben für Sich, Seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen verbindlich, sowie Seine Majestät der König von Preußen die darin gegebenen Zu- sagen ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausvehnt. Artikel 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der Sächsischen Truppen, welche einen integrirenden Theil der Norddeutschen Bundes-Armee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den Norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen auf der Basis der Bundes-Reform-Vorschläge vom 10. Juni d. J. festgestellt sein werden. Artikel 4. Inzwischen treten in Beziehung auf die Besatzungs-Verhältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der Sächsischen Truppen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mann- schaften und die vorläufige Garnisonirung der auf den Friedensstand zurückversetzten Sächsischen Truppen, die gleichzeitig mit dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Bestimmungen in Kraft.