— 293 — dachten Gesetzes, ingleichen die mit Frist zurückgestellten Studirenden und Zöglinge, sowie die wegen noch zu erwartender Maßlänge, beziehendlich wegen zeitlicher Untauglichkeit Zurückgestell- ten und die Nachgestellten, ferner die noch innerhalb der ersten drei Dienstjahre stehenden bisherigen Familienernährer, gegen Erlegung von Drei Hundert Thalern, die Dienstreservisten der Kategorie von § 382 aber, sowie diejenigen Familienernährer, die eine dreijährige Dienstzeit bereits hinter sich haben, gegen Erlegung eines Einstandsgelds von Ein Hundert und Fünfzig Thalern. Es wird aber das Kriegsministerium für die in dessen Folge eingehenden Einstandsgelder, auch nach Publication dieses Gesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 1858 noch geeignete Stellvertreter in die Armee einstellen. & 104. Alle diejenigen Mannschaften, denen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 185 8 wegen Hinterziehung der Militärpflicht u. s. w. eine längere, als die gewöhnliche Dienstzeit (sogenannte Strafdienstzeit) auferlegt worden ist, sind verbunden, neben ihrer sechsjährigen Dienstzeit (XJ 95) diese längere Dienstzeit in der activen Armee ab- zudienen, und treten dann erst nach den Bestimmungen im §& 5 dieses Gesetzes in die Reserve und beziehendlich Landwehr über. Die Strafdienstzeit wird dabei nicht auf die Reservedienstzeit abgerechnet; wohl aber findet in gleicher Weise, wie dieß im 9§ 95 vorgeschrieben, eine Abrechnung rücksichtlich der sechsjährigen Dienstzeit statt. 6 105. Die Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. September 1 85 8 und 23. Februar 1864 werden hiermit aufgehoben und leiden die Bestimmungen derselben vor- übergehend nur noch insoweit Anwendung, als dieß durch gegenwärtiges Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. 6106. Dieses Gesetz soll mit dem letzten Tage der Absendung des betreffenden Stückes des Gesetz= und Verordnungsblattes für bekannt gemacht erachtet werden, und ist im Uebrigen Unser Kriegsministerium mit Ausführung desselben beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 24. December 1 866. Johann. Alfred von Fabrice.