— 300 — I. die Bankschlächter a) in großen und Mittelstädten 14 Pfennige, b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 12 Pfennige von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche dieselben im Jahre 1866 zu entrichten gehabt haben; II. die Branntweinbrenner den 275sten Theil der Branntweinsteuer, welche von ihnen im Jahre 1866 zu entrichten gewesen ist. # 4. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1867 nach 45 der vorerwähnten Verordnung vom 23. April 1850 lediglich in den Monaten Juni und December zu erfolgen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 2 4. December 1866. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Friesen. Reuter. Letzte Absendung: am 29. December 1866.