— - Auguste Hedwig Naumann, geb. Berthold, Ehefrau des zum Dienste einberufenen Corporals Friedrich Gotthelf Naumann von der 1. Compagnie des 1. Landwehr- Regiments, erhält auf Grund der Bestimmung im § 26 des Gesetzes vom 24. December 1866 eine monatliche Unter- stützung von Zwei Thalern — — sowie ein jedes ihrer drei Kinder Auguste Bertha, Emilie Anna und Friedrich August, eine solche von Einem Thaler — — des Monats, vom 1ll. an bis zu Demobilisirung der Armee, insofern nicht schon früher eine andere Bestimmung getroffen wird. Diese Unterstützungen sind von der Bezirks-Steuereinnahme 17171717. , gegen Quittung an die verehelichte Naumann (an N. N. zu N. als Beauftragten) allmonatlich zu bezahlen. Einer anderen, als der von der unterzeichneten Behörde angewiesenen Einnahme ist die Auszahlung dieser Unter- stützungen nicht gestattet. Wegweisungen derselben an eine andere Einnahme müssen, unter Einreichung dieses Buches, bei dem Kriegs- ministerium nachgesucht werden. Die auf den gedruckten Unterstützungs-Quittungen auszustellenden Lebens-Attestate sind nur von der Obrigkeit oder dem Ortsgeistlichen zu ertheilen. - Dresden,am-----·--------..---.-.---------.------------. II. Abtheilung des Kriegs-Ministeriums. A Amalie Marie Bachmann, Julius Robert Bachmann und Gustav Adolph Bachmann, Kinder des zum Dienste einberufenen Reiters der 1. Schwadron des 1. Reiter-Landwehr-Regiments erhalten auf Grund der Bestimmung im § 26 des Gesetzes vom 24. December 1866 eine monatliche Unterstützung von je Einem Thaler — — vom 1 an bis zu Demobilisirung der Armee, insofern nicht schon früher eine andere Bestimmung getroffen wird. « .- DieseUnterftützungensindVonderBezirks-Steuereinnahmezu....................................·....... gegen Quittung an N. N. zu N. als Beauftragten allmonatlich zu bezahlen. Einer anderen, als der von der unterzeichneten Behörde angewiesenen Einnahme, ist die Auszahlung dieser Unter— stützungen nicht gestattet. Wegweisungen derselben an eine andere Einnahme müssen, unter Einreichung dieses Buches, bei dem Kriegs- Ministerium nachgesucht werden. Die auf den gedruckten Unterstützungs-Quittungen auszustellenden Lebens-Attestate sind nur von der Obrigkeit oder dem Ortsgeistlichen zu ertheilen. Dresden, am II. Abtheilung des Kriegs-Ministeriums.