Gesch-und Verorduungsb lall für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1868. MÆ 1. Verordnung, einige Abänderungen und Zusätze zu dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 24. December 1866 betreffend; vom 2. Januar 1868. Wia#, Johann, von GOxTTSES Gnaden König von Sachsen !7. 12c. 2c. haben in Erwägung, daß durch einzelne Bestimmungen des die Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffenden Bundesgesetzes vom 9. November 1867 (Seite 131 des Bundesgesetzblattes), sowie durch die nach Art. 6 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes für die Aushebungen in Betracht gelangende Militärersatzinstruction vom 9. December 185 8 und die zu dieser ge- hörigen Nachtragsbestimmungen einzelne Vorschriften des Gesetzes über Erfüllung der Militär- pflicht vom 24. December 1866 (Seite 271 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 18660 in der Maße betroffen werden, daß eine Aufhebung oder wenigstens Abänderung bez. Ergänzung derselben nothwendig wird, eine Revision des angezogenen Gesetzes veranstalten lassen, und verordnen und verfügen hierauf zu Ausführung des gedachten Bundesgesetzes und des Art. 61 der Norddeutschen Bundesverfassung wie folgt: 1. Die Verpflichtung zum Militärdienste in Sachsen ist nicht weiter unbedingt von Erlangung Zu § 2 des Ge- der Sächsischen Staatsangehörigkeit abhängig. Vielmehr ist in Sachsen jeder Norddeutsche, gleichviel ob Sachse oder Nichtsachse, dann zur Erfüllung der Militärpflicht heranzuziehen, wenn er zur Zeit des Eintritts in das militär- pflichtige Alter in Sachsen seinen Wohnsitz hat oder dahin vor erfolgter endgültiger Entscheidung über seine active Dienstpflicht verzieht. « 82. Die Auswanderung ist im Allgemeinen in Friedenszeiten in Rücksicht auf die Militär— pflicht unbeschränkt. 1868. 1 setzes vom 24. December 1866. Fortsetzung.