— 969 — Art. 227. Leichtsinniger Falscheid. Wer aus Unbedachtsamkeit eine falsche eidliche Aussage (vergl. Art. 221) erstattet, ist mit Gefänguiß bis zu einem Jahre zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe nicht über sechs Wochen Gefängniß ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. Art. 228. Versicherungen an Eidesstatt. Förmliche Versicherungen an Eidesstatt, insoweit solche nach den Gesetzen statt wirklicher Eide zulässig sind, sowie die Bekräftigungsformeln solcher christlichen Religionsparteien, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und nach den Gesetzen eine gewisse Bekräftigung statt des Eides gilt, werden dem wirklichen Eide gleich geachtet. Art. 229. Wahrheitswidrige Aussage. Wer in einer nicht ihn selbst betreffenden Angelegenheit vor einer öffentlichen Behörde eine Aussage, von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, jedoch nicht eidlich (vergl. Art. 221), erstattet, ist, wenn die Aussage in einer Untersuchung wegen eines im Mindest- betrage mit Arbeitshaus oder einer höheren Strafart bedrohten Verbrechens erstattet wird, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, in allen anderen Fällen mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe nicht über sechs Wochen Gefängniß ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. Sind wahrheitswidrige, nicht eidliche Aussagen aus Unbedachtsamkeit erstattet worden, so findet Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern Statt. Die wahrheitswidrige Aussage ist mit dem Schlusse der Abhörung, wobei sie erstattet worden, für vollendet zu achten. Wegen Versuchs derselben findet ein Strafverfahren nicht Statt. Art. 230. Strafausschließungs= und Milderungsgrund. Sind Personen, welche gesetzlich befugt sind, das Zeugniß in einer gewissen Sache ab- zulehnen, und dieses Befugniß in Anspruch genommen haben, demungeachtet zur eidlichen Aussage angehalten worden, so ist höchstens auf die Hälfte der wegen des Meineides oder des leichtsinnigen Falscheides verwirkten Strafe zu erkennen. Bei nicht eidlicher Aussage ist dieser Fall straflos. 129“