— 1203 — Gesetz-und Verordnungsblall für das Königreich Sachsen. 27. Stück vom Jahre 1868. « MÆ 145. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten rec. betreffend; vom 24. October 1868. De- Ministerium der Justiz verordnet zu Ausführung des Gesetzes vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten 2c. betreffend (Seite 757 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), auf Grund der Bestimmung im § 47 dieses Gesetzes und, soviel die im § 3 gegenwärtiger Verordnung wegen des Stempels getroffene Verfügung anlangt, im Einverständnisse mit dem Ministerium der Finanzen, Folgendes: ## 1. Unter den „höheren Bildungsanstalten“ sind, soviel das Inland anlangt, die in Zu § 1,8 des der Beilage O angegebenen Bildungsanstalten begriffen. Gesetzes. Unter der „Staatsprüfung“ ist diejenige Prüfung, welche in viesen Anstalten nach Be- endigung des vorgeschriebenen Lehrcursus zur Erlangung des Reife= oder Abgangszeugnisses abgelegt wird und, soviel die Universität anlangt, das sogenannte Facultätsexamen, insbeson- dere bei den Medicinern die Baccalaureatsprüfung, zu verstehen. Auch gehören zu den „Staatsprüfungen“ diejenigen, welchen die Techniker und die Bauhandwerker bei den für sie bestehenden Prüfungscommissionen sich unterwerfen. §+#2. Wenn Jemand im Inlande verschiedene Arten directer Staatssteuern, oder wenn Zu § 1,, des Jemand im Inlande und hierüber auch im Auslande directe Staatssteuern bezahlt, so sind Gesetzes. die von ihm zu bezahlenden Jahresbeträge zusammenzurechnen und ist nach dem Gesammt- betrage die Zulassung zum Geschwornenamte zu beurtheilen. Außerordentliche Steuerzuschläge bleiben außer Ansatz. 3. Die Eingaben, mittels deren nach § 10, Abfs. 2, 3 des Gesetzes Einspruch gegen Zu 88 5 fg., die Eintragung unbefähigter Personen 2c. in die Urliste, sowie gegen die dießfallsige Entscheid- 925 3 % ung Recurs an den Wahlausschuß ergriffen, und nach §# 5 fg., § 22 des Gesetzes um Be= sees.