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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868.</title>
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        Gesetz-Verordnungsblatt



für  das
Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1868.

 

Erste  Abtheilung,.

enthaltend:

1.  bis  20.  Stück.
(Nr.  1  bis  129.  Seite  1  bis  756.)

S—  .—
½rE—1-Drcesden,


gedruckt  und  zu  haben  in  der  Königlichen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
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        III

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1868.

I.  und  II.  Abtheilung.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  3  Abtheilung
der  Inhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellung  lebten  E  Seite.
Absendnng.
1867.  1868.
11.  Sept.  18.  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Genehmigung  einer
Anleihe  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Crim-  J.
mitzschau  7  50  228
28.  Dec.  8.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  darem,  vie  Enführenz  einer  J.
1868.  neuen  Pharmakopöe  betr.  2  7  41—48
2.  Jan.  16.  Jan.  Allerhöchste  Verordnung,  einige  Abänderungen  und  gusite  zu  dem  6
Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  24.  December  J.
1866  betr.  1  1  1—9
2.  Jan.  16.  Jan.  Verordnung  des  Kriegsministeriums  zu  Ausführung  der  Allerhöchsten
Verordnung,  einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  dem  Gesetze
über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  24.  December  1866  J.
betr.  1  2  9—25
3.  Jan.  16.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Telegraphenordnung
für  die  Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des  Norddeut-  .  J.
schen  Bundes  rc.  betrt.  1  3  26  —37
3.  Jan.  16.  Jan.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statu-  s  ;  ;  J.
ten  des  Frauenvereins  zu  Loschwittz  1  5  38  u.  39
4.  Jan.  8.  Febr.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Sta-  J.
tuten  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  2  8  48—52
9.  Jan.  16.  Jan.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Zollanschluß  des  Her-  J.
zogthums  Lauenburg  betr.  1  4  37  u.  38
9.  Jan.  16.  Jan.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  1  J.
des  Albertvereins  im  Königreiche  Sachsen  1  6  39  u.  40
17.  Jan.  8.  Febr.  Dectet  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  revidir-  I.
ten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz  .  2  9  52—54
6

 

 

1*
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

Tag  Abtheilung
der  lett  Inhalt.  Stuck.  Num.  und
en  ;
Ausstellung.  #bsestung.  Seite.
18.  Jan.  8.  Febr.  Bekanntmachung  des  Dusthministeriume,  die  Ernennung  von  Advocaten  J.
betrt.  2  10  54
20.  Jan.  8.  Febr.  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  der  Statuten
für  die  neben  der  Funeralcasse  der  Ephorie  Borna  errichtete  J.
Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungscasse  2  11  54  u.  55
21.  Jan.  27.  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Auleihe#  der  J.
Stadt  Radeberg  berr.  3  13  57
28.  Jan.  19.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  zu  Annaberg  .  5  41  191  u.  192
29.  Jan.  8.  Febr.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Entscheidung  eines  über  die  J.
Zulässigkeit  des  Mahnverfahrens  entstandenen  Zweifels  betr.  2  12  55  u.  56
31.  Jan.  27.  Febr.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  bergmännischen  Grabegesellschaft  zu  Berthelsdorf  .  318  63
3.  Febr.27.  Febr.  Gesetz,  das  Verfahren  in  den  an  die  Justizbehörden  zur  Untersuchung
  und  Aburtheilung  abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen  J.
betr.  3  14  57—59
3.  Febr.  27.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verbreiterung  des  .  J.
Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner  Zweigeisenbahn  betr.  3  15  bghyu.  60
3.  Febr.  27.  Febr.  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg  3  20  92  u.  93
3.  Febr.  19.  März  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  J.
Prüfungsbehörde  für  die  Führung  von  Dampfschiffen  betr.  4  23  163
4.  Febr.  19.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Spar-  J.
und  Vorschußvereins  zu  Taucha  4  24  163  u.  164
6.  Febr.  19.  März  Derret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Vestitizung  der  Hypo-  J.
theken-Tilgungscasse  zu  Dresden  4  25  1  4  nu.  165
7.  Febr.  19.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Berichtigung
einiger  Citate  im  Gesetze  vom  1.  December  1864,  die  Aus-  J.
übung  der  Jagd  betr.  4  26  165
8.  Febr.  27.  Febr.  Gesetz  wegen  verminderter  Ausgabe  der  5procentigen  Staatsschuldencassenscheine
  um  6  und  Erhöhung  der  Aprocentigen«  Staats-  J.
schuld  um  8  Millionen  Thaler  .  .316  60—62
J.
8.  Febr.  19.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Medicinalgewicht  betr.  4  27  166  -170
10.  Febr.  27.  Febr.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Herstellung  des  freien  J.
Verkehrs  mit  dem  Herzogthume  Lauenburg  betr.  3  17  62
10.  Febr.  19.  März  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  dem  Vorschußvereine
für  die  Stadt  Treuen  und  Umgegend  bewilligte  Stempelbe—  J.
freiung  betr.  4  171
10.  Febr.  19.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  eines  Nach-  J.
trags  zu  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Geringswalde  430  173
14.  Febr.  27.  Febr.  Allerhöchste  Verordnung  über  die  Pensionirung  der  Königlich  Säsl  J.
schen  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen  .  319  64—91
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        Tag  Abtheilung
der  Inhalt.  aus  Num.  und
etzten  eite.
Ausstellung.  Absendung.  s
14.  Febr.  19.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anlage  einer  Zweigbahn
  der  Albertsbahn  nach  dem  Seegen-Gottes-Sc  jachte  i  in  J.
Kleinnaundorfer  Flur  betr.  4  29  171  u.  172
15.  Febr.  19.  März  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  die  für  Einquartierungen  J.
an  die  Communen  zu  gewährenden  Vergütungen  betr..  ..  4  22  97—162
17.  Febr.  27.  Febr.  Verordnung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes
vom  2.  März  1867,  die  Anfertigung  und  Ausgabe  neuer  Kö-  J.
niglich  Sächsischer  Casfenbillets  betr.  3  21  93—96
21.  Febr.119.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
der  Kohlenactiengesellschaft  Fortuna  zu  Hinterneudörfel  bei  J.
Zwicka  4  31  173
22.  Febr.9.  März  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Spar--  und  Vorschußvereins  für  Forchheim  und  Umgegend  4  32  174u.  175
26.  Febr.  19.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Regula-  1  J.
tivs  für  die  Sparcasse  zu  Lippersdorf  .  4  33  175
2.  März19.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Zurückziehung  #  1
der  Concession  der  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungsgesell-  .  J.
schaft  betr.  4  34  176
4.  März  19.  März  Deeret  des  Finanzministeriums  wegen  Bestätigung  des  ersten  Nach-  T
trags  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  J.
Werken  des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactienvereins  5  39  190
6.  März  19.  März  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Anschluß  einiger  Ham-  J.
burgischen  Gebietstheile  an  den  Zollverein  betr.  ..  5  38  189
6.  März  27.  März  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Regula-  J.
tios  für  die  Sparcasse  zu  Niederbobritzsch  6  42  193
7.  März19.  März  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Verlautbarung  der  lauf  J.
männischen  Concurse  im  Handelsregister  betr.  5  37  188
9.  März  19.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Aufhebun  g  der  J.
wegen  der  Rinderpest  in  Schlesien  erlassenen  Einfuhrverbote  ber.  5  40  191
10.  März  19.  März  Gesetz,  die  weitere  Abänderung  und  Erzänzung  der  Gewerbe=  und  J.
Personalsteuer  betr.  .  5  35  177—184
10.  März  19.  März  Verordnung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes
vom  10.  März  1868,  die  weitere  Abänderung  und  Ergänzung  «  J.
der  Gewerbe=  und  Personalstener  betr.  5  36  184—  188
10.  März  27.  März  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  anderweite  Anleihe  J.
der  Stadt  Annaberg  betr.  6  43  194
12.  März  27.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Spar=  und  Vorschußvereins  Lindenau-Plagwitz  6  45  196
15.  März  27.  März  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Abänderung  einiger  das  6
Servis=  und  Einquartierungswesen  angehender  Vorschriften  der
6  Verordnung  über  die  Leistungen  für  das  Militär  vom  30.  No-  i  J.
I  vember  1867  betr.  6  44  194  u.  195
18.  März  27.  März  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Bestimmungen  über  die
gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  im  Nord-  6  s  J.
deutschen  Telegraphengebiete  betr.  ..  6  46  197—200
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        Tag  Abtheilung
der  —  Inhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellung.  #1  1  #  Seite.
18.  März  18.  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Vorschuß=  und  Discontovereins  zu  Hartmannsdorf.  .  7  51  229
27.  März  18.  April  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
des  Sparvereins  für  Confirmanden  in  Chemnitz  und  Schloß  J.
Chemnitz  7  57  236
27.  März  30.  April  Decrret  des  Ministeriums  des  Innern  we  gen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Vorschußbankvereins  zu  Glauchau  .  8  60  258  u.  259
28.  März  18.  April  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  reoidirten
  Statuten  der  Begräbnißunterstützungscasse  der  Schneider-  J.
innung  zu  Großenhain  7  52  230
28.  März  18.  April  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Brau-  J.
ordnung  der  Braugenossenschaft  zu  Wolkenstein  7  53  231
30.  März  18.  April  Gesetz,  die  Publication  der  Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung,
sowie  die  Vertretung  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemein-  J.
den  betr.  7.  47  201—203
30.  März  18.  April  Kirchenvorstands=  und  Synedalordnung  für  die  evangelisch—  lutherische  J.
Kirche  des  Königreichs  Sachsen  7  48  204—219
30.  März  18.  April  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Einsetzung  der  Kirchenvorstände,
  sowie  die  Einrichtung  und  Abnahme  der  Kirchrech-  J.
nungen  betr.  7  49  220—228
30.  März  18.  April  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  die  Servisclasse  der  Stadt  J.
Pulsnitz  betr.  .  754  231
1.  April  18.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Maßregeln  wegen  der  J.
Rinderpest  betr.  7  55  232
2.  April  30.  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und  Umgegend  8  61  259  u.  260
3.  April  18.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Desinfection  der  zu  J.
Viehtransporten  benutzten  Eisenbahnwagen  betr.  ..  7  56  232—235
3.  April  30.  April  Deecret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  Braugenossenschaft  zu  Borna  .  8  62  260
7.  April  30.  April  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
der  Hasperschen  Begräbnißcasse  für  Annaberg  und  Umgegend  8  63  261
16.  April  30.  April  Gesetz,  die  Gewährung  eines  Zuschlags  zu  den  Pensionen  aus  der  J.
Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  bett.  8  64  262
17.  April  20.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  dem  Spar-  und  Vorschußvereine
  zu  Taucha,  sowie  dem  Vorschußbankvereine  zu  Glauchau  J.
bewilligte  Stempelbefreiungen  betr.  .  9  65  263
18.  April  30.  April  Allerhöchste  Verordnung,  die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  3  J.
der  Armee  betr.  8  58  237—243
18.  April  30.  April  Verordnung  des  Kriegsministeriums  zu  Ausführung  der  Allerhöchsten
Verordnung,  die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  «
Armee  betr.  8  59  243—257
25.  April  20.  Mai  PVerordnung  des  Ministeriums  des  dunern,  Meßregen  behen  die  J.
Rinderpest  betr.  9  66  263  u.  264
        <pb n="7" />
        VII

 

T

ang

 

 

 

Abtheilung
der  Inhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellung  letten  Seite.
Absendung.
29.  April  20.  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen  9  70  273  u.  274
30.  April  20.  Mai  Gesetz,  die  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderrest  und  die  dabei,
sowie  in  anderen  Seuchenfällen  vorkommenden  Entsch  ädigungen  J.
betr.  9  67  264—269
1.  Mai  20.  Mai  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Reguürung  der  Schulgeld-  J.
fira  beotr.  9  68  270
5.  Mai  30.  Mai  Gesetz,  die  Aufhebung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  J.
allgemeinen  Armenordnung  vom  22.  October  1840  betr.  10  71  275—278
9.  Mai  30.  Mai  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Stempelbefreiung  des  land-  J.
wirthschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche  Sachsen  betr.  10  72  278
J.
11.  Mai  20.  Mai  Gesetz,  den  Wechselstempel  betr.  9  69  270—273
12.  Mai  30.  Mai  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  in  Rochlitz  10  73  278  u.  279
12.  Mai  30.  Mai  Decret  des  Cultusministeriums  wegen  Bestätigung  des  Statuts  in-  J.
die  Kleinkinderbewahranstalt  zu  Glauchau  10  74  279  u.  280
20.  Mai  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Einführung  einer  J.
neuen  Arzneientaxe  betr.  .  11  79  301
J.
26.  Mai  30.  Mai  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869  10  75  280  u.  281
26.  Mai  30.  Mai  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Ausführung  des  Finanz-  J.
gesetzes  auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869  betr.  .  10  76  282—284
J.
26.  Mai  30.  Mai  Gesetz,  die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  bettr.  10  77284—290
26.  Mai  15.  Juli  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Leipzig-Dresdner  J.
Eisenbahn  zu  Wurzen  betr.  ..  15  103  448  u.  449
28.  Mai  16.  Juni  Verordnung  des  Cultusministeriums  zur  Ausführung  des  Gesetzes
vom  26.  Mai  1868,  die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  J.
Volksschulen  betr.  1180  302—308
28.  Mai  16.  Juni  Verordnung  des  Cultusministeriums,  die  Einführung  der  Kirchen-  J.
vorstands=  und  Synodalordnung  in  der  Oberlausitz  betr.  111181309  u.  310
30.  Mai  16.  Juni  Landtagsabschied  für  die  Sländeversammlung  vom  Jahre  1866  bis  J.
1868  ..  1178  291—300
1.  Juni  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Abänderungen  des  Re-  J.
gulativs  für  die  Bildung  der  ärztlichen  Kreisvereine  betr.  11  84  312
2.  Juni  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  Maßregeln  gegen  die  J.
Rinderpest  betr.  11  82  310  u.  311
2.  Juni  8.  Oct.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Militär-  Erse-  2  J.
für  den  Norddeutschen  Bund  betr.  20  129  517—756
        <pb n="8" />
        VIII

 

Tag

 

 

 

 

 

 

Abtheilung
der  —  Inhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellung.  #bsesung.  Seite.
3.  Juni  16.  Juni  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Benennung  der  J.
·  !  Stadt  Bautzen  betr.  11  83  311
4.  Juni  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  für
Anlegung  einer  Haltestelle  an  der  Zwickau-Schwarzenberger  J.
Staatseisenbahn  bei  Wilkau  betr.  11  85  312  u.  313
4.  Juni  27.  Juni  Verordnung  des  Finanzministeriums  zur  k½%ü  des  Gesetzes,  J.
den  Wechselstempel  betr.  13  93  343—346
5.  Juni  27.  Juni  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Einführung  von  Stempel-  J.
marken  betr.  13  94  346—349
6.  Juni  27.  Juni  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Valuta  beim  Wechsel-  J.
stempel  betr.  13  95  849  u.  350
11.  Juni  27.  Juni  Bekanntmachung  des  Winisieriums  des  dnnern,  die  Unleihe  der  Stadt  J.
Borna  betr.  ..  12  87  331
J.
11.  Juni  27.  Juni  Gesetz,  die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  btrrr.  12  88  331—333
11.  Juni  27.  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
für  die  Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher  und  Sortirerr  12  89  334
12.  Juni  27.  Juni  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  anderweite  An-  J.
leihe  der  Stadt  Leipzig  betr.  12  90  335
14.  Juni  1.  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Verihtigung  der  J.
Verordnung  vom  12.  October  1867  betr.  16  116  472
J.
15.  Juni  27.  Juni  Gesetz,  die  juristischen  Personen  betr.  .  12  86  315—330
16.  Juni  15.  Juli  Allerhöchste  Verordnung,  die  Erlassung  eines  allgemeinen  Berg-  J.
gesetzes  betr.  14  96  351—428
18.  Juni  15.  Juli  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz  .  14  97  420
19.  Juni  1.  Aug.  Decret  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  wegen  Bestätigung  6
eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  erbländischen  #  J.
ritterschaftlichen  Creditvereins  16  106  451  u.  452
20.  Juni  27.  Juni  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
für  die  bergmännische  Lebensversicherungs-Gesellschaft  zu  Brand  192  341  u.  342
22.  Juni  1.  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten  J.
des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins  16  107  452  u.  453
23.  Juni  27.  Juni  Gesetz,  die  Abänderungen  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbe-  J.
gesetzes  vom  15.  October  1861  betr.  12  91  335—341
23.  Juni  1.  Aug.  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Regula-  J.
tivs  für  die  Sparcasse  zu  Langhennersdorf  ..  16  108  453  u.  454
24.  Juni  15.  Juli  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anleihe  der  Stadt  J.
Zschopau  betr.  15  104  449
26.  Juni  15.  Juli  Gesetz,  die  Ausgabe  neuer  4procentiger  Staatsschuldencassenscheine  I.
im  Betrage  von  20  Millionen  Thalern  betr.  15  99  431  u.  432
26.  Juni  1.  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  wanzelijhen  J.
Verein  für  die  Gesellenherberge  zu  Dresden  betr.  16  109  454  u.  455
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        Tag  Abtheilung
der  Inhalt.  Stück.  Num.  und
-  ten
Ausstellung.  Acleben,  a.  Seite.
27.  Juni  15.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ernennung  des  Commissars
  für  den  Bau  der  Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn  J.
nebst  Zweigbahnen  betr.  14  98  430
27.  Juni  15.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Erweiterung  des  freien  J.
Verkehrs  mit  Branntwein  betr.  15  100  433
29.  Juni  15.  Juli  Allerhöchste  Verordnung,  die  Abänderung  des  Tarifs  □  für  Erhebung
  der  Schlachtsteuer  zum  Gesetze,  die  Schlachtsteuer  2c.  be-  J.
treffend,  vom  15.  Mai  1867  .  15  105  450
30.  Juni  15.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  das  Regulativ  über  die  ·
zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  aus-  J.
gehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände  betr.  15  101  433—441
30.  Juni  15.  Juli  Gesetz,  eine  Beschränkung  der  Wirksamkeit  der  von  Chegatten  vorgenommenen
  Veräußerungen,  das  Verfahren  auf  Einsprüche  .
Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung  und  einige  Bestimmungen  über  J.
die  Zwangsversteigerung  betr.  .  15  102  442—448
1.  Juli  1.  Aug.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Ge-  Inossenschaftsordnung
  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der  J.
«  WyhrabelWolft1tz..  16110  455
3.  Juli  1.  Aug.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Stempelverwendung  zu  den  ·  I.
!  Schriften  im  Mahnverfahren  betr.  ...  16  u11  456
J.
8.  Juli  1.  Aug.  Gesetz,  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  betr.  16  114  463—466
8.  Juli  1.  Aug.  Verordnung  des  Justizministeriums  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  J.
einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  betr.  .  16  115  466—  471
8.  Juli  8.  Aug.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die
von  den  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Behörden  J.
ausgestellten  Schifferpatente  betr.  17  118  498
9.  Juli  1.  Aug.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  bie  #  #
i  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  aus  und  nach  Mecklen-  s  »F  J.
burg  betr.  16  112  456  u.  457
16.  Juli  1.  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Handels-  und  Ge-  J.
werbekammern  betr.  16  113  457—462
18.  Juli  14.  Aug.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Verbot  der  mit  rse=  1  J.
nikhaltigen  Farben  gefärbten  Rouleaux  betrt.  18  122  507
23.  Juli  14.  Aug.  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom
1  15.  Juni  1868,  die  juristischen  Personen  betreffend,  und  des
·  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1868,  betreffend  die  privatrechtliche  J.
Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  18  119  499—503
25.  Juli  8.  Aug.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  das  Regulativ  für  die  fort-  I  J.
laufenden  Conten  betr.  17  117  473  -497
27.  Juli  7.  Sept.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vereinbarung
-  der  Königlich  Sächsischen  und  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichi—  i  I
«  schen  Regierung  wegen  Wegfalls  der  Vergütung  der  sogenannten!  J.
Fangprämie  betr.  19  126  513
-D
1868.  2
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        Tag  Abtheilung
der  —  Inhalt.  Stück  Num.  uund
etzten  .
Ausstellung.  Absendung.  Seite.
31.  Juli  6  17.  Oct.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Gestattung  der  von  dem  #
Zwickau=  Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereine  bei  Aufnahme
einer  Anleihe  beabsichtigten  Ausgabe  ve  von  auf  den  *dim!  lau-  .  II.
tenden  Schuldscheinen  ..  .23  132  889
«  J.
3.  Aug.  14.  Aug.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Eidesleistungen  der  Juden  betr.  18  120  504
3.  Aug.  14.  Aug.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  fernere  Gültigkeit  der  Verord-.
  nung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  E
?  vom  9.  Januar  1865,  sowie  einige  andere  Bestimmungen  über  #  J.
das  Verfahren  in  dergleichen  Rechtssachen  betr.  18  12114504—506
4.  Aug.  14.  Aug.  Verordnung  des  Justizministeriums  zur  Bekanntmachung  einer  zwischen
mehreren  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  in  Betreff  der
3  Wechselseitigkeit  des  Rechtsschutzes  für  Waarenbezeichnungen  J.
I  ·.-  getroffenen  Uebereinkunft  .  18  123  508
5.  Aug.  7.  Sept.  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Statuten
I  der  bei  der  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  bestehen-I
  ;  den  Casse  zu  Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und  J.
deren  Angehörigen,  sowie  der  Collenbuschcasse  .189  127  514
J.
18.  Aug.  7.  Sept.  Gesetz,  die  allgemeine  Einführung  einer  Hundesteuer  betr.  19  124  509—511
18.  Aug.  7.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des  Ge-  J.
I  setzes,  die  allgemeine  Einführung  einer  Hundesteuer  betr.  .  19  125  511—513
18.  Ang.  7.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  ärztlichen  Hausapo-  J.
theken  betr.  .  .  19  128  515  u.  516
31.  Aug.  26.  Oct.  Verordnung  der  Ministerien  des  Cultus  und  des  Innern,  die  Ausführung
  des  Bundesgesetzes  über  Aufhebung  der  polizeilichen  II.
Beschränkungen  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  betr.  25  140  1027u.  1028
5.  Sept.  17.  Oct.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Publication  der  Allerhöchsten,
J  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehrbehörden  und
Z  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  II.
·  vom  18.  December  1867  betr.  22  131069—888
14.  Sept.  22.  Sept.  Gesetz,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der  Geschwornen-  II.
I  bank  betr.  ..  21130757—768
16.  Sept.  17.  Oct.  Verordnung  des  Justizministeriums,  Abänderungen,  beziehendlich
Erläuterungen  der  Verordnung  über  die  Anlegung  von  Grundbuchsfolien
  für  Staatsgüter,  welche  nicht  in  Staatsforstrevieren  s  lI.
bestehen,  vom  13.  November  1867  betr.  .  23  133889—891
19.  Sept.  17.  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von  1
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnstation  Reuth  II.
1  betr.  23  134  891
23.  Sept.  26.  Oct.  Verordnung  des  Cultusministeriums,  das  kuöreben  der  äsachel-  II.
I  schen  Kirchenanlage  betr.  .25  141  1028
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        XI

 

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9  Abtheilung
der  Inhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellung  letzten  Seite.
Absendung.  .
24.  Sept.  17.  Oct.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Auswärtigen,  der  Finanzen  und
des  Innern,  die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der
.  Königlich  Preußischen  Regierung  über  die  Anlegung  von  Eisen—  «
i  bahnen  von  Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungsweise
Spremberg,  von  Großenhain  nach  Cottbus  abge-  II.
schlossenen  Staatsverträge  vom  15.  August  1868  betr.  23  135  892—900
24.  Sept.  26.  Oct.  Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Cottbus-Großen-I
  hainer  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisen-  «  II.
bahn  von  Großenhain  bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand  25  138  1019—1026
24.  Sept.  26.  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grund-  6
eigenthum  zu  Erbauung  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn  II.
.  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Landesgebiets  betr.  25  139  1026  u.  1027
26.  Sept.  17.  Oct.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Herstellung  des  freien
1  Verkehrs  mit  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  II.
und  Mecklenburg-Strelitz  und  der  Hansestadt  Lübeck  betr..  .23  136  900  u.  901
1.  Oct.  26.  Oct.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  eines  Revidirten  Straf—  E
gesetzbuchs  und  einiger  Erläuterungen  zweier  damit  in  Ver-.
  bindung  stehender  Gesetze,  auch  den  Erlaß  einiger  polizeilicher  1  II.
Bestimmungen  betr.  24  I  137  903—1017
1.  Oct.  17.  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Poblication  der  Revidirten  Suasprozeh-  II.
ordnung  betr.  26  144  1031—1202
1.  Oct.  17.  Nov.  Gesetz,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewie-  II.
senen  Untersuchungssachen  betr.  27  148  1208—1236
1.  Oct.  17.  Nov.  Gesetz,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  ver—
·  selben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgericht-  II.
lichen  Strafsachen  betr.  ..  27  149  1236—1246
12.  Oct.  26.  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Pestversendung  gefähr-  »  H  II.
licher  Gegenstände  unter  unrichtiger  Declaration  betr..  .  .  25  143  1029u.  1030
15.  Oct.  26.  Oct.  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Ausführung  der  8§8  11  sg.
und  13  fg.  des  Gesetzes,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  2c.  II.
betreffend,  vom  14.  September  1868,  in  der  Oberlausitz  25  142  1029
II.
15.  Oct.  17.  Nov.  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  28  150  1247—1251
15.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  einige  Abänderungen  der
Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  15.  October  II.
1861  betr.  28  152  1256—  1259
15.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erpropriation  von  II.
Grundeigenthum  für  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  betr.  28  153  1259u.  1260
16.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zu  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868,  die  Ausübung  der  II.
Fischerei  in  fließenden  Gewässern  betr.  .  28  151  1252—1255
22.  Oct.  17.  Nov.  Bekanntmachung  der  Kreisdirection  zu  Bautzen,  die  Zuweis  ung  der
katholischen  Confessionsverwandten  in  den  protestantischen  Parochieen
  Reichenau  und  Reibersdorf  zur  tatholischen  Pfarrlirche  II.
in  Reichenau  betr.  28  154  1260  u.  1261

 

 

 

 

 

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der  —  Inhalt.  Stück.  Num.  und
etzten  ite.
Ausstellung.  Absendung.  Seite
24.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  II.
6  14.  September  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  2c.  betr.27  145  1203—1206
26.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Vorschriften  der  Revidirten  T  II.
Strafprozeßordnung  über  klagfreisprechende  Erkenntnisse  betrl  27  146  1207
28.  Oct.  17.  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Wiedereinsetzung  innenbemerkter  Per-  II.
sonen  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte  betr.  ..  27  147  1207
28.  Oct.  24.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  eine  Aenderung  in  der  Ab-  .  II.
grenzung  der  Bauverwalterbezirke  zu  Auerbach  und  Plauen  betr.  29  165  1272
29.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grund—
eigenthum  zu  Erbauung  der  Radeberg=  Kamenzer  Staatseisen-  II.
z  bahn  betr.  28  155  1261u.  1262
3.  Nov.  17.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  fis-  II.
calischen  Canons  für  dingliche  Gasthofsgerechtsame  beir.  28  157  1263  u.  1264
4.  Nov.  17.  Nov.  Belunmmmachung  des  Kriegsministeriums,  die  Abänderung  der  Bestimmung
  im  §  38,  5  a  der  unter  dem  5.  September  dieses  Jahres
  publicirten  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehr-3
  Behörden  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beur-  II.
»  laubtenstandes  vom  18.  December  1867  betr.  28  156  1263
5.  Norv.  17.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Commissar  für  den  II.
Bau  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  betr.  ..  28  160  1266
6.  Nov.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bestrafung  der  Winkelschrift-  II.
s  stellerei  betr.  .  29  161  1267u.  1268
6.  Nov.  24.  Nov.  Derret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  des  Regu-  II.
latios  für  die  Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt  .  29  166  1272u.  1273
7.  Nov.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Einführung  der  unter  dem
T  1.  October  dieses  Jahres  bekannt  gemachten  Strafprozeßgesetze  II.
betr.  28  158  12641.  1265
7.  Nov.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  einiger  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  1.  October  1868,  die  Wahl  der  II.
i  Gerichtsschöffen  2c.  betr.  28  159  1265  u.  1266
9.  Nov.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Einträge  von  Darlehnsforderungen
  der  Deutschen  Grundcreditbank  zu  Gotha  in  die  1  II.
Grund-  und  Hypothekenbücher  betr.  ·.  29  164  1270u.  1271
10.  Nov.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bildung  der  Geschwornen-  II.
gerichtsbezirke  betr.  .  29  162  1268  u.  1269
10.  Nov.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Aufstellung  der  Jahres-  II.
Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  betr.  29  163  1270
10.  Nov.  24.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  oli-  II.
zeiliche  Beaufsichtigung  der  Eisenbahnarbeiter  betr.  29  167.11273—1276
14.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  zweite  Auflage  II.
der  thierärztlichen  Arzneientaxe  betr.  30  168  1277
18.  Nov.  7.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  olizeiliche  Maßregeln  II.
in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  der  Schafe  betr.  30  169  1277—1280
23.  Nov.  7.  Dec.  Revidirte  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  die  Arbeits-  II.
bücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals  ...  1721283—-1291

 

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der  Inhalt.  Stück.  Num.  und
etzten  ite.
Ausstellung.  Absendung.  Seite
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24.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Anschluß  mehrerer
Hamburgischer  und  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Zollverein  II.
betr.  30  170  1281  u.  1282
28.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Iinanziristeriuns,  die  Verwaltung  der  Alberts-  II.
bahn  betr.  30  171  1282
28.  Nov.  22.  Dec.  Allerhöchstes  Decret,  die  Auflösung  der  Albertsbahn=  Geselsschaft  und  II.
die  Uebernahme  der  Albertsbahn  für  Rechnung  des  Staates  betr.  32  181
29.  Nov.  18.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Bezirks-Armen-  II.
verein  im  Amtsbezirke  Zschopau  betr.  31  176  1362
1.  Dec.  18.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Aufhebung  des  Oberbergamts
  und  der  Bergämter  zu  Freiberg,  Marienberg  und
Schwarzenberg,  sowie  die  Errichtung  eines  Bergamts  zu  Frei-  II.
berg  betr.  31  173  1293u.  1294
2.  Dec.  18.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  zu  Aus-  6  II.
führung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  ..  31  174  1294—1348
3.  Dec.  18.  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Markscheider  und  das  Riß-  i  II.
wesenbetdemBergbauebetr..  31  175  1349  -1361
3.  Dec.  22.  Dec.  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
  1831,  sowie  der  Nachtragsgesetze  zu  derselben  v  vom  5.  Mai  II.
1851  und  10.  October  1861  betr.  32  178  1365—1368
II.
3.  Dec.  22.  Dec.  Gesetz,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betr.  .  32  179  1369—1378
3.  Dec.  22.  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Gewerbesteuer  der  Fleischer  II.
und  Bäcker  in  den  großen  und  mittleren  Städten  betr.  32  182  1390u.  1391
4.  Dec.  22.  Dec.  #  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des  Ge-  II.
setzes  vom  3.  December  1868,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betr.  32  180  1378  -  1385
8.  Dec.  18.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bekanntmachung  einer  Ueber-1
  einkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  der
Ausdehnung  der  früher  mit  dieser  Regierung  zu  Beförderung
der  Rechtspflege  getroffenen  Vereinbarungen  auf  die  im  Jahre
1866  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  II.
betr.  31  1771362—1364
8.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  einige  Abänderungen
und  Erläuterungen  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsverord-  II.
nung  vom  23.  August  1862,  das  Brandversicherungswesen  betr.  33  187  1401  -1422
10.  Dec.  22.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Stollberger  II.
Bezirks-Armenverein  betr.  32  186  1400
12.  Dec.  22.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  der  Revidirten  »
Strafprozeßordnung  vom  1.  October  1868  und  des  Revidirten  II.
Strafgesetzbuchs  von  demselben  Tage  betr.  32183  1392—1396
14.  De.  22.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  einiger  Bestimm-  1
ungen  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
  gewiesenen  Untersuchungssachen,  vom  1.  October  1868  II.
betr.  ..  32  184  1396—1398
1
        <pb n="14" />
        —  XV  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Abtheilung
der  Inyhalt.  Stück.  Num.  und
Ausstellun  olleten  Seite.
g.  Absendung.
I  S
15.  Dec.  22.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  einiger  Bestimm—
ungen  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mit—
wirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  II.
bezirksgerichtlichen  Strafsachen,  vom  1.  October  1868  betr.  32  185  1399
16.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  beistungen  II.
·  für  das  Militär  vom  30.  November  1867  betr.  33  188  1423  u.  1424
22.  Dec.  21.  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Nachträge  zur  Arz-  II.
1869  neientaxe  auf  das  Jahr  1869  betr.  .  34  189  1425
29.  Dec.  21.  Jan.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Aufstellung  der  Jahres-1869
  Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  im  Geschwornengerichts-  II.
bezirke  Leipzig  betr.  34  190  1425  u.  1426
29.  Dec.  21.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  osten  bei  diequi  II.
1869  sitionen  in  Volizeistrafsachen  betr.  .  34  191  1426
Berichtigungen  .  .———-—165,231,
:  274,  472,
1266,  1364.
I  i
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1868.

I.  und  II.  Abtheilung.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

A.

Abgaben  und  Steuern  —  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  —  Ausführungsverordnung  dazu

Abgaben,  s.  Gewerbe=  und  Personalsteuer.

Abtretung,  (.  Expropriation  von  Grundeigenthum.

Actien  der  vormaligen  Albertsbahnactiengesellschaft  —  jede  derselben  erlangt
durch  Aufdrückung  eines  Stempels  die  Eieenschaft  eines  Staatsschuldscheins
  über  150  Thhr.

Actiengesellschaft,  .  Kohlenactiengesellschaft  Fortuna  zu  Hinterneudörfel  bei
Zwickau.

Actienverein  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Grimmieschau  —  Genehmigung
einer  Anleihe  für  selbigen  .

—  für  Gasbeleuchtung  zu  Rochlitz  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt
—  (I.  Steinkohlenactienverein,  Erzgebirgischer.

Advocaten  —  Erfordernisse  zu  deren  Ernennung

Aerzte,  s.  Wundärzte  —  Bezirksärzte.

Aerzte  und  Wundärzte  —  deren  Straffälligkeit  bei  Annahme  eines  Rabatts
und  anderer  Vortheile  vom  Apotheker

Aerztliche  Hausapotheken  —  Revision  derselben.
Aerztliche  Kreisvereine  —  Abänderungen  des  gegatett  für  d  die  Bilbung
derselben.  .  .

Aichung  und  Stempelung  von  Medicinalgewichten

Albertsbahn  —  Anlegung  einer  Zweigeisenbahn  derselben  nach  dem  Seegen
Gottes-Schachte  in  Kleinnaundorfer  -  —-  welche  Fluren  davon  berührt
  werden

 

Tag.

26.  Mai

26.  Mai

28.  Nov.

11.  Sept.

1867
12.  Mai

18.  Jan.

20.  Mai

18.  Aug.

1.  Juni

8.  Febr.

*  14.  Febr.

Abth.  u.  Seite.

I.
I  280  fg

283  fg.

I
I

II.
1386

J.
228
J.

 

278  fg.

 

 

—

Paragraph.

1—16
        <pb n="16" />
        ——

XVI

 

Albertsbahn,  an  den  Königlich  Sächsischen  Staatsfiscus  übergegangene,  —  deren
Verwaltung  —  Vereinigung  derselben  mit  der  Tharandt-Freiberger  Staatseisenbahn
  unter  der  Bezeichnung  Dresden-Freiberger  Staatseisenbahhn


Albertsbahngesellsch  aft  –  Auflösung  verselben  und  die  Uebemahme  der
Albertsbahn  für  Rechnung  des  Staates.  .

AlbertvereinimKönigreicheSachsen—-BestätigungderStatutendesselben.
Allgemeines  Berggesetz,  s.  Berggesetz,  Allgemeines.

Anleihe  der  Stadt  Radeberg  —  wird  genehmigt

—  anderweite,  der  Stadt  Annaberg  —  wird  genehmit
—  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchung  der  Stadt  —*-“  —  wird
genehmigt

der  Stadt  Borna  —  wird  genehmigt

—  der  Stadt  Leipzig,  anderweite,  —  wird  genehmigt.

’

—  für  die  Stadt  Zschopau  —  wird  genehmigt.

—  für  den  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenactienbauverein
Staats-,  4procentige,  —  deren  Erhöhung  um  8  und  Verminderung
der  5procentigen  um  6  Millionen  Thaler
—  J  zu  fiscalischen  Zwecken  —  Ausgabe  von  neuen  4procentigen  Staatsschuldencassenscheinen
  im  Betrage  von  20  Millionen  Thaleen
—  der  vormaligen  Albertsbahnactiengesellschaft  haben  die  Eigenschaft  wirklicher
  Staatsschulden
Annaberg  —  Bestätigung  der  Statuten  der  Sechounddreiiger  Begrübnißgesen
schaft  daselbst

—  Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse

—  Stadt,  —  eine  anderweite  Anleihe  für  selbige  wird  genehmigt
—  und  umg  egend  —  Bestätigung  der  Statuten  der  r  dasigen  v  asp  erschen
  Begräbnißcasse
Anschluß,  s.  Zollanschluß.

Anweisungen  (Assignationen)  und  Wechsel  unterliegen  einer  Stempelabgabe
Apotheken,  s.  Medicinalgewicht.

—  Haus-,  ärztliche,  —  Revision  derselben  ..
—Sachsische-——Verze1chmßdermdenselben  vorräthig  zu  haltenden
Arzneimittel.  .
Apotheker  —  deren  Suraffabizte  bei  ti  ewillizung  von  Bortheilen  an  Aerite
und  Wundärzte

Arbeiter  beim  Eisenbahnbau  —  polizeiliche  Beaufsichtigung  derselben
Arbeiter-Begräbnißcasse  für  Zwicau  und  Umgegend  —  deren  Statuten
werden  bestätigt.  .  ..

 

 

Tag.

28.  Nov.
28.  Nov.

9.  Jan.

21.  Jan.
10.  März
11.  Sept.
1867
11.  Juni
12.  Juni
24.  Juni
31.  Juli
8.  Febr.
26.  Juni
28.  Nov.
3.  Febr.
28.  Jan.

10.  März

—1

.  April

—

11.  Mai

18.  Aug.
20.  Mai
10.  Nov.

2.  April

Abth.  u.  Seite.

i

 

II.
1282  fg.
II.
138  fg.

*  fg.

J.
57
J.
194
J.
228
J.
331
J.
335
J.
449
II.
889
J.
60  fg.
I

431  fg.
II.
1386  fg.
1

92  fg.
J.
191  fg.
J.
194
J.
261

J.
271

J.
515  fg.

fa.
5
II.
1273  fg.
1

269  fg.

 

 

 

 

 

Paragraph.

1—13

1
        <pb n="17" />
        XVII

 

Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals

wem  die  Verpflichtung  zu  deren  Führung  nicht  obliegt
Armee  —  Allerhöchste  Verordnung  wegen  Aushebung  von  Pferden  für  selbige

Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Formularen  I—VII.

—

Berichtigung  zu  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung
active,  s.  Militärpflicht.

s.  Militär-Ersatz-Instruction.

s.  Beurlaubtenstand.

Armencassenrechnungen  —  deren  Schluß  und  Einreichung  2c.

Armenordnung,  allgemeine,  vom  22.  October  1840  —  Aufhebung  und  Ab—
änderung  einiger  Bestimmungen  derselben

die  Bestimmungen  im  8  70  der  allgemeinen  Armenordnung  vom

22.  October  1840  kommen  in  Bezug  auf  Beschräͤntungt  der  Eheschliesungen

  nicht  weiter  in  Anwendung  .

Armenverein,  s.  Stollberg  —  Zschopau.

——

Arsenikhaltige  Farben  —  Verbot  der  mit  solchen  gefärbten  Rouleaux
Arzneientaxe,  neue,  —  deren  Einführung.

—  thierärztliche,  —  zweite  Auflage  zu  selbiger

Nachträge  zu  derselben  auf  das  Jahr  1869  .

Arzneimittel  —  Verzeichniß  der  in  allen  Sãchsischen  Apothelen  vorüchi  zu

haltenden  dergleichen

Atteste  über  Invalidität,  s.  Militärpersonen.

Auerbach  und  Plauen,  Vauverwalterbezirke,  —  Aenderung  in  der  Abgrenzung
derselben.

Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  vom  15.  Juni  186,  vie  juristischen

Personen  betreffend,  und  zum  Bundesgesetze  vom  4.  Juli  1868,  betreffend
die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  .

Aushebung  von  Pferden  r  den  Berarf  der  Armee  —  *  Verord.
nung  deshalb  .  .  .

Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Formularen  I—VII

Berichtigung  zu  §  4  derselben

Außereheliche  Kinder  —  Verfahren  bei  Gesuchen  um  veren  Steicsbrehn
und  um  Annahme  an  Kindesstatt

Auswanderung  Militärpflichtiger,  s.  Militärpflicht.

1868

 

23.
23.
18.

18.

31.

18.
20.
14.

22.

28.

23.

18.

18.

Tag.
Nov.
Nov.
April
April

.Mai

.Mai

Aug.

Juli
Mai
Nov.
Dec.

Oct.

Juli
April
April

.Aug.

1283  fg.
II.
1283
J.
237  fg.
743  fg.

274

277

275  fg.

 

II.
1028

X
—SS—
1

301

—

1277
II.
1425

 

43  fg.
1  1272

J.
499  fg.
J.
237  fg.

*  fg.

274
J.
506

 

Abth.  u.  Seite.
II

 

 

Paragraph.
1—26

14

1—15

--  —  &amp;amp;
        <pb n="18" />
        —  XVIII

 

B.

Bäcker  und  Fleischer  —  Gewerbesteuer  derselben  in  den  großen  und  mittleren
Städten  nebst  Verzeichniß  der  letzteren  ...

Bank,  Sächsische,  zu  Dresden  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  dazu.

Bankverein,  s.  Vorschußbankverein.

Bauerg  üter  —  deren  Berechtigung  zum  Beitritte  zum  erbländischen  rüterschafl
lichen  Creditvereine  .

Bauordnungen,  Local-,  —  Gesetz  wegen  deren  Gültigkeit

Bautzen,  Stadt,  —  künftige  Benennung  derselben

Bauverwalterb  ezirke  zu  Auerbach  und  Plauen  —  Aenderung  in  der
Abgrenzung  derselben

Bayerisch-Sächsische  Sta  atseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  an  derselben  gelegenen  Station  Reuth
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird.

Bayern  —  die  zu  Abwehr  der  Rinderpest  getroffene  Bestimmung  gegen  das
Einlassen  thierischer  Rohproducte  über  die  wasige  Grenze  wird  aufgehoben
  .

—  die  Einfuhr  des  Rindviehs  mittelst  Eisenbahn  von  da  *  Sahhsen

ist  ohne  Ursprungs=  2c.  Zeugniß  wieder  gestattet

Beaufsichtigung,  polizeiliche,  der  Eisenbahnarbeiter
Behörden,  s.  Justizbehörden.
Begräbnißcasse,  zweite,  für  Wittwen  zu  Annaberg  —  deren  Statuten  werden
  bestätigt.  .
—  Hassersche,  für  k#n  und  Umsedend  —  deren  Statuten  werden  bestätigt
  ..  .

—  allgemeine,  zu  Buchholz  —  deren  Statuten  werden  bestätigt
—  (.  Arbeiter-Begräbnißcasse.
Begräbnißgesellschaft,  Sechsunddreißiger,  zu  Annaberg  —  deren
Statuten  werden  bestätigt.
Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung  zu  Großenhain
—  deren  revidirte  Statuten  werden  bestätigt
Beiträge  zur  Casse  des  Heimaths-  u  und  1urevebez  bei  Grundstückserwerbungen
  .
—  zzur  allgemeinen  Lehrerpensionscasse  —  Gesetz  darüber
—  Ausführungsverordnung  dazu.
Bergämter  zu  Freiberg,  Marienberg  und  Schwarzenberg,  sowie  das  Oberbergamt,
  werden  aufgehoben  und  ein  Bergamt  zu  Freiberg  für  das  ganze
Land  wird  errichtet

Bergbau  —  welche  Bestimmungen  über  die  Morsicheder  u  und  das  Rißwisen  4
troffen  worden  sind,  nebst  Taxe

 

19.

11.

28.

19.

25.

10.

28.

28.

26.

28.

.Jan.

Juni
Juni

.Juni

Oct.

Sept.

April

.Juni

Nov.

Jan.

April
18.

Juni

Febr.

März

.Mai

Mai
Mai

bth.  u.  Seite.

1900  fg.

4  ss.

451  fg.
J.
331  fg.
311

1272
891

263  fg.
1.

310  fg.
II

1273  fg.

isi  fg.
51

429

92  fg.
J.
230
275
fg.
602  fg.

II.
1293  jg.

1349  fg.

 

 

 

 

Paragraph.
1—  12
1—3
1—13

1
1  —18
1—10
1—25
        <pb n="19" />
        XIX

 

Berggesetz,  Allgemeines
—  —  Publicationsverordnung

—  —  Inhaltsverzeichniß  dazu
Beilagen  zum  Gesetze:
Taxordnung  für  die  Bergämter

Anhang  l  (zu  §  121  des  Gesetzes)
H  GCu  §  121  des  Gesetzes)
III  (zu  §  183  des  Gesetzes)
—  —  Verordnung  zu  Ausführung  des  §  174  desselben

J—  Ausführungsverordnung  zu  demselben  nebst  Schema  —X.
—  —  Verordnung  zu  Ausführung  des  §  61  desselben  rüchichtlich  ver
Markscheider  und  des  Rißwesens  nebst  Taxe  O

—  —  Berichtigung  zu  §  101,  Abs.  1,  Zeile  5
Bergmännische  Grabegesellschaft  zu  *-  –  deren  Statuten
werden  bestätit
–  rtensnersicherungsesellschaft  zu  Brand  —  deren  Statuten
werden  bestätigt  .
Berichtigung  einiger  Citate  im  Gefetze  vom  1.  December  1864  über  Ausübung
  der  Jago
—  zzu  der  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampftessel  erlassenen
Verordnung  vom  12.  October  18607
Berthelsdorf  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dafigen  bergmännischen  Grabegesellschaft


Besoldung  der  Schulgeldereinnehmer  —  soll  aus  der  Schulcasse  erfolgen
Bestrafung  der  Wirnkelschriftstellerei

Beurlaubtenstand  —  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  desselben

—  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  38,  5  a  der  unter  dem  5.  September
1868  darüber  publicirten  Verordnung  vom  18.  December  1867

Bezirke,  s.  Geschwornengerichtsbezirke.

Bezirksärzte  —  Instruction  für  dieselben  zur  Revision  der  ärztlichen  Hausapotheken


Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Stolbers  —  2  Statuten  werden
bestätigt  .  .  ..  .  ...

—-imAintsbezirkeZschopau—dessenStatutenwerbenbestätigt

 

Tag.

16.  Juni

31.  Jan.

20.  Juni

7.  Febr.

14.  Juni
31.  Jan.
1.  Mai
6.  Nov.

u  Dec.
1867

5.  Sept.

1868

4.  Nov.

10.  Dec.

29.  Nov.

Abth.  1  Seite.

 

fg.

3o1  fg.
I

424  fg.

J.
(%  fg.

:  fg.
fg.
a2i  fg.
II.
1293  fg.
II.

1294  fg.
II.
1349  fg.
II.
1364
I.
63
J.
341  fg.
J.
165
J.
472
J.

63
J.
270
II.
1267  fg.
II.
770  fg.
II

769  fg.
II.
1263

J.
515  fg.
II.
1400
II.
1362

 

3*

Paragraph.
1—184

1—11I

1—172

1—25

1—58
        <pb n="20" />
        XX

 

B  ezirksgerichtliche  Strafsachen  —  Gesetz  über  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen
  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Berhandlung  u  und  Aburtheilung
  derselben

nebst
einem  Auszuge  aus  dem  Gesetze  vom  14.  September  1  1868,  die  ie  Bilvung
der  Geschwornenlisten  2c.  betr.  .

tritt  mit  dem  1.  December  1868  in  Kraft

Verordnungen  über  die  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes

Böhmen  —  die  zu  Abwehr  der  Rinderpest  getroffene  Bestimmung  gegen  das

Einlassen  thierischer  Rohproducte  über  die  dasige  Grenze  wird  aufgehoben
Borna  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  neben  der  Funeralcasse  der  dasigen
Ephorie  errichtete  Prediger-Wittwen-  und  Waisen-Unterstützungscasse
Bestätigung  der  Statuten  der  dasigen  Braugenossenschaft

—

Stadt,  —  Genehmigung  einer  Anleihe  für  selbiie

Brand  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  bergmännische  Lebensversicherungsgesellschaft
  .

Brandverstcherungswesen———em1ge  Abänderungen  und  Erläuterungen  des  Gesetzes
  und  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August  1862  über  dasselbe

nebst

Beilagen  A,  B.  Bb  und  □C

Branntwein  —  Erweiterung  des  freien  Verkehrs  mit  solchem  in  einem  Theile
des  Preußischen  Regierungsbezirks  Kassel  ...

Braugenossenschaft  zu  Borna  —  deren  Statuten  werden  bestätigt

—  zu  Wolkenstein  —  deren  Brauordnung  wird  bestätigt.

Brauordnung  der  Braugenossenschaft  zu  Wolkenstein  —  wird  bestätigt

Bremen-Hamburger  Feuerversich  erungsgesellschaft  —  deren  Concession
  wird  zurückgezogen.  .  .  .

Buchholz  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  allgemeine  Begräbnißcasse
Budissin,  Stadt,  —  derselben  soll  künftig  nur  noch  der  Name  Bautzen  beigelegt
  werden
Bund,  Norddeutscher,  —  Frccvrurbenern  uu  die  ie  Correspondenz  auf
den  Telegraphenlinien  desselben
übrigens
s.  Norddeutscher  Bund.
Bundesgesetz  über  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  vom  4.  Mai
1868  —  Verordnung  zu  dessen  Ausführung  .  .
Frath  des  Deutschen  Zollvereins  —  das  von  benselbe  beshiossene  *
gulativ,  die  fortlaufenden  Conten  betr.  .

Bu

Muster  A—E  dazu

 

1.

25.

20.

11.

20.

27.

28.

28.

31.

25.

Tag.

Oct.

.  Nov.
.Nov.
.Dec.

April
Jan.

April

Juni

Juni

.Dec.

Juni

.  April

März
März

.  März
.Juni
.Juni

.Jan.

Aug.
Juli

 

Abth.  u.  Seite.

II.
1236  fg.

II.
1244  fg.
II.
1264  fg.
II

1265  fg.
II.
1399
J.
263  fg.

54  ss.
J.

260
J.
331
J.
341  fg.
II

1401  fg.
II.
1404  fg.
J.
433
J.
260
J.
231
J.
231
J.
176
J.
429
J.
311
J.
26  fg.

II.
1027  fg.
½  fg.

.  fg.

 

 

 

Paragraph.
1—31
1  u.  2
1—4
1—5
1—  11
        <pb n="21" />
        XXI

 

Tag.  Abth.  u.  Seite,  Paragraph.
C.
II.
Canons,  fiscalische,  für  dingliche  Gasthofsgerechtsame  3.  Nov.  1263  fg.
Cassenbillet  s,  neue  Königlich  Sächsische,  —  deren  Anfertigung  und  Ausgabe
zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  März  1867  (Seite  53  ss  des  J.
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  17.  Febr.  93  fg.  1—4
I.
—  —  Beschreibung  derselben  94  fg.
Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn  nebst  Zweigbahnen  —  Ernennung
  eines  Commissars  für  den  Bau  derselben  .  27.  Juni  450
Chemnitz  und  Schloß  Chemnitz  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  J.
Sparvereins  für  Confirmanden  ..  27.  März  236
Cigarrenmacher  und  Sortirer,  Leipziger,  —  die  Statuten  für  deren  J.
Krankencasse  werden  bestätigt  11.  Juni  334
Collenbuschcasse  —  Bestätigung  der  Statuten  der  bei  der  Corporation  der
Kaufmannschaft  zu  Dresden  unter  diesem  Namen  bestehenden  Casse  zu  J.
Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kanfleute  und  deren  Angehörigen  5.  Aug.  514
Commissar  für  den  Bau  der  Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn  J.
nebst  Zweigbahnen  —  dessen  Ernennung  27.  Juni  430
—  für  den  Bau  der  Radeberg-  Kamenzer  Staatseisenbahn  —  II.
dessen  Ernennung  ..  .  5.  Nov.  1266
J.
Commissionen  wegen  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  16  April  5231  Fg.  1  —23
ä16.  April  743  sg.  1—18
Communen  —  zu  gewährende  Vergütungen  an  dieselben  für  Einguartierungen,
nebst  Servistarif  2t.  15.  Febr.  brv  ig.
Concession  der  Hamburg-  Bremer  Feuerversicherungsgeselsschaft  —  deren  Zu-  J.
rückjiehung  2.  März  176
Concessionirung  der  Cottbus-  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue
und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Großenhain  bis  an  die  Landesgrenze  II.
bei  Ortrand  ..  .......24.Sept.1019fg.
II.
—  Berichtigung  dazu  ..  1266
Concurs  der  Gläubiger  —  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  denselben  sind  in  J.
einigen  Punkten  der  Abänderung  unterworfen  worden  8.  Juli  16)  fg.  1—  15
—  Ausführungsverordnung  darüber.  8.  Juli  ½  fg.  1—3
—  Teoxordnung  für  das  Concursverfahren  ½  fg.
Concurse,  kaufmännische,  —  deren  Verlautbarung  im  Handelsregister  7.  März  166.
—  l
Concursmasse  —  über  die  Verwerthung  dazu  gehöriger  Gegenstände  8.  Juli  467  2
J.
Concursverfahren  —  Taxordnung  für  dasselbe  468  fg.
        <pb n="22" />
        XXII

 

Confessionsverwandte,  katholische,  in  den  protestantischen  Parochieen  Reichenau
  und  Reibersdorf  —  deren  Zuweisung  zur  katholischen  Pfarrkirche
in  Reichenau

Confirmanden  in  Chemnitz  und  Schloß  Chemnitz  —  22  der  Statuten
des  Sparvereins  für  selbige  .

Conten  der  Großhändler,  fortlaufende,  —  Regulativ  dafür

—  Muster  A—E  daui

Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  —  Bestätigung  der  Statuten
der  bei  derselben  unter  dem  Namen  „Collenbuschcafse“  bestehenden  Casse
zu  Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und  deren  Angehörigen

Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des  Nordbeutschen  Bundes  2c.  —
Telegraphenordnung  für  dieselbe

Coswig-Meißner  Zweigeisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  des  Bahnkärpers  derselben  —  welche  Uluren
davon  betroffen  werden

Cottbus,  s.  Radeberg  bis  Cottbus  rc.

Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  —  derselben  wird
Concession  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Grohenhain
bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand  ertheilt  .  .  .

Berichtigung  dazu  .

—  Eisenbahn  —  Erpropriation  v  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung

derselben  .  ......

Creditbank,  s.  Grundcreditbank.

Credit=  und  Pfandbriefe  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche
  Sachsen  —  Stempelbefreiung  davon

Creditverein,  erbländischer  ritterschaftlicher,  —  Bestätigung  eines  fernerweiten
Nachtrags  zu  den  Statuten  desselben  .

—  landwirthschaftlicher,  im  Königreiche  Sachsen  —  Verleihung  der  Stempelbefreiung

  für  seine  Credit=  und  Pfandbriefe  .

Crimmitzs  chau,  Stadt,  —  Genehmigung  einer  Anleihe  des  dasten  Actienvereins
  für  Gasbeleuchtung  Z

–.

D.

Dampfkessel  —  eine  Berichtigung  zu  der  wegen  deren  polizeilicher  Beaufichtig.
ung  erlassenen  Verordnung  vom  12.  October  1867

Dampfschiffe  —  Prüfungsbehörde  für  die  Führung  verselben  ...

Darlehnsforderungen,  der  Deutschen  Grundcreditbank  zu  Gotha  —  Einträge
  von  selbigen  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  .

Declaration,  unrichtige,  bei  Postversendung  gefährlicher  Gegenstände  —
deren  Ahndung

Depeschen,  telegraphische,  im  Norddeutschen  Telegraphengebiete  —  Bestimmungen
  über  die  gebllhrenfreie  Beförderung  derselben,  nebst  einer  Zusammenstellung


—  —fs.  Telegraphenordnung.

 

Tag.

22.  Oct.
27.  März

25.  Juli

24.  Sept.

24.  Sept.

9.  Mai
19.  Juni
9.  Mai

11.  Sept.
1867

14.  Juni
3.  Febr.
9.  Nov.

12.  Oct.

18.  März

Abth.  u.  Seite.

II.
1260  fg.
I

236
I.
7  fg.

 

8  fg.

J.
472
J.
163
II.
1270  fg.
II

1029  fg.

J.
197  fg.

 

 

 

 

 

 

 

 

Paragraph.

Lu.  II
        <pb n="23" />
        XXIII

—  —  —

 

Deserteure  —  Vereinbarung  mit  der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Wegfalls
der  Vergütung  der  sogenannten  Fangprämie  bei  Einlieferung  derselben.

Desinfection  der  zu  Viehtransporten  benutzten  Essenbahnwagen  zu  Verhütung
der  Rinderpest

Deutsch-Oesterreichischer  Telegraphenverein  2c.  —  zusätzliche  Bestimmungen,
  betreffend  die  Correspondenz  auf  den  Linien  desselben  und
auf  den  Eisenbahntelegraphen  .

DeutscheGrundcredttbankzuGolha-—  Einträge  v  von  Dorlehnsfor
derungen  derselben  in  die  Grund-  und  Hypothekenbücher

Dienstdepeschen,  s.  Telegraphenordnung.

Disconto=  und  V  orschuß  verein  zu  Hartmannsdorf  —  dessen  Statuten
werden  bestätgt

Dispensatorium,  Landes-,  —  als  solches  hat  die  in  Magdeburs  1867
erschienene  Pharmakopöe  zu  gelten  .

Dresden  —  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  dasigen  Sãchsr
schen  Bank

—  Elbstromgericht  —  dasselbe  wird  für  die  Führer  aller  Dampfschiffe
innerhalb  Sachsen  als  Anmeldungs=  und  Prüfungsbehörde  bestellt

—  Bestätigung  der  dasigen  Hypotheken  -Tilgungscasse  .

—  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  evangelischen  Vereins  für  die
Gesellenherberge

—.  Bestätigung  der  Statuten  der  bei  der  Corporation  ver  dasigen  Kaufmannschaft
  unter  dem  Namen  „Collenbuschcasse“  bestehenden  Casse  zu
Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und  deren  Angehörigen

Dresden-Freiberger  Staats  eisenbahn  —  Benennung  der  Eisenbahn
zwischen  Dresden  und  Tharandt  in  Verbindung  mit  der  Tharandt.
Freiberger  Staatseisenbahn  ...  ..

—  s.  Albertsbahn.

Dresden-Leipziger  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Eigenthum  für
Erweiterung  des  Bahnhofs  derselben  zu  Wurzen  —  welche  Flur  davon
betroffen  wird

—  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  dieselbe  zu  Hersielluns  von
Bahnwärterwohnhäusern  auf  Großböhlaer  Flur
Durchfuhrverbot,  s.  Ein-  und  Durchfuhrverbot.

E.

Ehe,  s.  Eheschließung.

Ehegatten  —  eine  Beschränkung  der  Wirksamkeit  der  von  denselben  vorgenom—
menen  Veräußerungen,  das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der
Hülfsvollstreckung  und  einige  Bestimmungen  über  die  Zwangsversteigerung
  betr.  .

Eheschließung  —  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkung  derselben  Gun.
desgesetz  vom  4.  Mai  1868)  ..

Ehrenrechte  —  die  Wiedereinsetzung  der  beschränkt  klagfrei  eklärten  oder  in

Mangel  mehreren  Verdachts  freigesprochenen  Personen  t  in  den  Geruß
derselben.  .

 

Tag.
27.  Juli

3.  April

3.  Jan.

9.  Nov.

18.  März

28.  Dec.
1867

4.  Jan.
1868

3.  Febr.
6.  Febr.

26.  Juni
5.  Aug.
28.  Nov.

26.  Mai

15.  Oct.

30.  Juni

31.  Aug.

28.  Oct.

 

Abth.  u.  Seite.
I

513
J.
232  fg.
J.
26  fg.
II.
1270  fg.
J.
229

J.
41  fg.

48  fg.

163
164  fg.
1.

454  fg.

514
II.
1385
J.
448  fg.
II.

1259  fg.

442  fg.
1027  fg.

II.
1207

 

Paragraph.
1  —  11
1—6

2
1—3
1—3
1—26
        <pb n="24" />
        XXIV

 

Eidesleistungen  der  Juden
Ein=  und  Durchfuhrverbot,  wegen  der  Rinderpef  beoen  T  beßandenes

  —  wird  aufgehoben.

Einfuhrverbote,  wegen  der  Rinderpest  in  Schlesien  erlassene,  —  sind  aufgehoben
Einquartierungen  —  an  Communen  zu  gewährende  Vergütungen  dafür,

nebst  Servistarif  2c.

Einquartierungs=  und  Serviswesen  —  Abänderung  einiger  dasselbe

angehender  Vorschriften  über  die  Leistungen  fürd  das  Militär  vom  30.
November  1867  .  .  .

Eise  nbahn,  s.  Älbertsbahn.

die  Einfuhr  des  Rindviehs  mittelst  derselben  von  Bayern  und  den
Deutsch-Oesterreichischen  Ländern  nach  Sachsen  ist  ohne  Ursprungs=  2c.
Zeugniß  wieder  gestattet

Cottbus-Großenhainer,  —  Expropriation!  von  Grundeigenthum
zu  Erbauung  derselben

Leipzig-Dresdner,  —  Expropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung
des  Bahnhofs  derselben  zu  Wurzen  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird
—  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  dieselbe  zu  Herstellung  von
Bahnwärterwohnhäusern  auf  Großböhlaer  Flur

Staats-,  Chemnitz-Leipziger  nebst  Zweigbahnen,  —  Ernennung
eines  Commissars  für  den  Bau  derselben

Staats-,  Radeberg-Kamenzer,  —  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  derselben  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden

—  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  derselben

Staats-,  Sächsisch-Bayersche,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  an  derselben  gelegenen  Station  Reuth
—  welche  Flur  davon  betroffen  wird
Staats--,  Zwickau-Schwarzenberger,  —  Expropriation  für  Anlegung
  einer  Haltestelle  an  derselben  bei  Wilkau  —  welche  rr  davon
betroffen  wird

Zweig-der  Albertsbahn  nach  dem  Seegen-  Gottes-Schachtei  in  Kleinnaundorfer
  Flur  —  Anlage  derselben  —  welche  Uluren  davon  berührt
werden  .

Zweig-,  Coswig-  Meißner,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  des  Bahnkärpers  derselben  —  welche  SFluren  davon
  betroffen  werden  .  .  .
s.  Eisenbahnen.

Eisenbahnarbeiter  —  polizeiliche  Beaufsichtigung  derselben  .
Eisenbahnen  von  Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungsweise  Spremberg

Eisenbahngesellschaft,

—

und  von  Großenhain  nach  Cottbus  —  Staatsverträge  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  über  die  Anlegung  derselbeen

Cottbus-Großenhainer,  —  derselben  wird  die
Concession  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Großenhain
bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand  ertheilt  .......

Berichtigung  dazu

 

24.

26.

15.

27.

29.

19.

14.

10.

24.

Tag.

Aug.
.April
.März
.  Febr.

.  März

mJuni
Sept.
Mai
Oct.
Juni

Oct.

.Nov.

Sept.

.Juni

Febr.

Febr.

Nov.

Sept.

Sept.

 

Ubth.  u.  Seite.

J.
504
J.
232
J.
191
J.
97  fg.

J.
194  fg.
J.
10  fg.
6„  fg.
44  fg.
II.
1255  fg.
450
II.
1261  fg.
II.
1266

II.
891

J.
312  fg.

J.
171  fg.

J.
59  fg.

II.
1273  fg.

II.
892  fg.

II.
1019  fg.
II.
1266

 

Paragraph.
1—5
1—3
1—3
1—4
1—3
1—3

I.  u.  II.
1—3
        <pb n="25" />
        XXV

 

Eisenbahntelegraphen  —  zusätzliche  Bestimmungen,  betreffend  die  Corre—
spondenz  auf  denselben  und  auf  den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichisch  en
Telegraphenvereins  Z

Eisenbahnwagen,  zu  Viehtransporten  benutzte,  —  veren  Desinfection  gegen
die  Rinderpest  .

Elbstromgericht  zu  Dresden  —  dasselbe  wird  für  die  Führer  aller  Dampf—
schiffe  innerhalb  Sachsen  als  Anmeldungs-  und  Prüfungsbehörde  bestellt

Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  —  Gesetz  hierüber

—  Ausführungsverordnung  daauu
Entschädigungen,  bei  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest,
anderen  Seuchenfällen  vorkommende,  —  Gesetz  darüber
Erbländischer  ritterschaftlicher  Creditverein  —  ein  VNachnrag  zu  den
Statuten  desselben  wird  bestätigt  .,.  .

sowie  bei

Erfordernisse  zur  Ernennung  von  Advocaten
Erfüllung  der  Militärpflicht,  f.  Militärpflicht.

Ernennung  von  Advecaten

Ersatz-Instruction,  .  Militär-  Ersatz=  Instruction.

Ersatzreserve,  s.  Militärpflicht.

Erstehungsgelder  bei  Zwangsversteigerungen  —  Bestimmungen  über  deren
Erlegung  und  Vertheilung

Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  —-  deren  privatrechtliche
Stellung  (Bundesgesetz  vom  4.  Juli  1868)

Erzgebirgischer  Steinkohlenactienverein  —  Bestätigung  des  ersten
Nachtrags  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftöverband  auf  den  Werken
desselben

Evangelischer  Verein  für  vie  Geslerherberge  zu  Dresden  —  besene  Statuten
  werden  bestätigt  .  .

Evangelisch-Lutherische  Kirchengemeinden  —  deren  Vertretung

Expropriation  von  Grundeigenthum  —  Nutznießer,  Realberechtigte  2c.  haben

kein  Recht,  den  auf  dem  Grundsatze  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,

  die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  betreffend,  beruhenden

Zwecken  zu  widersprechen

von  Grundeigenthum  zu  Anlegung  einer  Zweigbahn  der  Albertsbahn

  nach  dem  Seegen-Gottes-Schachte  in  Kleinnaundorfer  Flur  —

welche  Fluren  davon  berührt  werden

von  Grundeigenthum  zu  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner

  3weiseisenbahn  —  welche  Fluren  davon  betroffen

werden  .

von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  ver  Cottbus—  Großenhainer

Eisenbahn

von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Leipzig—  Dresdner

Eisenbahn  zu  Wurzen  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird.

—  von  Grundeigenthum  für  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  zu
Herstellung  von  Bahnwärterwohnhäusern  auf  Großböhlaer  Flur

1868.

 

3.

3.

3.

26.

28.

30.

19.

18.

18.

30.

26.

30.

14.

24.

26.

Tag.

Jan.
April
Febr.
Mai
Mai
April
Juni

Jan.

Jan.

Juni

.Juli

.  März

Juni

März

Juni

Febr.

.Febr.

Sept.

.Oct.

Abth.  u.  Seite.  Päragraph.

 

 

 

I.
26  fg.
J

232  fg.
I

163
J.

284  fg.
*  fg.
fg.

141  fg.
I

54

59  fg.
II.

*  fg.

11  fg.
II.

1259  fg.

1  —11
1—18
1  —10
1  -27
17—26
1—19
1—10
11
I.  u.  II.
1—3
        <pb n="26" />
        XXVI  —

 

Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Radeberg-Kamenzer
  Staatseisenbahn  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden

—  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  derselben  .

—  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  an  der  Sächsisch=  Bayerschen
  Staatseisenbahn  gel  egenen  Station  Neuh  —  welche  Flur
davon  betrosfen  wird

—  Ldon  Grundeigenthum  für  Anlegung  einer  Haltestelle  an  der  Zwickau-Schwarzenberger
  Staatseisen  bahn  bei  Wilkau  —  welche
Flur  davon  betroffen  wird  .

F.

Fabrikcassen  unter  Garantie  der  Fabrikinhaber  sind  im  llgemeinen  als  benl.
gend  zu  betrachten  ..  .  .

Fabrik-  und  Handelsstand,  s.  Schuldverschreibung.

Fangprämie,  sogenannte,  bei  Einlieferung  von  Deserteuren  —  Vereinbarung
mit  der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Wegfalls  d  der  Vergütung
derselben

Farben,  arsenikhaltige,  —  Verbot  der  mit  solchen  gefärbten  Rouleaux  .
Feuerversicherungsgesellschaft,  Hamburg-Bremer,  —  Zurückziehung
der  Concession  derselbenn.  ..

Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869.
—  Ausführungsverordnung  dazu
Fiscalische  Canons  für  dingliche  Gasthofsgerechtsame
Fischerei  —  Gesetz  über  die  Ausübung  derselben  in  fließenden  Gewässern

—  Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Formular  O  zur  Fischkarte
Fixa,  s.  Schulgeldfixa.
Fleischer  und  Bäcker  —  Gewerbesteuer  derselben  in  den  großen  und  mittleren
Stätten,  nebst  Verzeichniß  der  letzteren
Fleischwerk,  lUebergangssteuer  und  Verbraucheabgab-  daron,  —  Einanteese
über  deren  Erhebung  .

—AnssnbnmqsvewnnnnJdazu
Folien,  s.  Grundbuchsielien.
Forchheim  und  Umgegend  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Eparund
  Vorschuswereins
Forstreviere,  (.  Staatsferstreviere.
Fortuna,s.  Kehlenactiengesellschaft  zu  Hinternendörfel  bei  Zwickau.

Frauenverein  zu  Loschwitz  —  Bestätigung  der  Statuten  desselben

Freiberg,  Bergamt,  —  dessen  Aufhebung

 

Tag.
29.  Oct.

5.  Nov.
19.  Sept.

4.  Juni

15.  Oct.

27.  Juli
18.  Juli
2.  März
26.  Mai
26.  Mai
3.  Nov.
15.  Oct.
16.  Oct.

3.  Dec.
26.  Mai

26.  Mai

22.  Febr.

3.  Jan.

1.  Dec.

 

Abth.  u.  Seite.

II.
1261  fg.
II.
1266

II.
891

J.
312  fg.

II.
1258

J.
513
J.
507
J.
176
J.
280  fg.
282.  1
II.
1263  fg.
II.
1247  fg.
II.
1252  fg.

II.
1390  fg.
1

280  fg.
J.
282  fg.
J.
174  fg.
J.

38  fg.
II.
1293  fg.

 

 

 

Paragraph.
1—4
1  —3
1—3

14
1—4
1—9
1—21
1—6
1—4
1—9
        <pb n="27" />
        —  AXXVII  —

 

*

Freiberg  —  Errichtung  eines  Bergamts  daselbst  für  das  ganze  Land

Freiberg-Dresdner  Staatseisenbahn,  s.  Albertsbahn.

Freiwillige,  s.  Militärpflicht.

Freiwilliger  Militärdienst  —  die  Bestimmungen  der  Militär-Ersatz-Instruction
  über  die  Zulassung  zum  einjährigen  Dienste  §§  154  und
155  treten  in  Sachsen  vom  Jahre  1870  an  in  Wirksamkeit  .

—  Gesuche  um  Berechtigung  dazu

Führer  von  Dampfschiffen  —  Prüfungsbehörde  für  dieselben
Funeralcasse  der  Ephorie  Borna  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  neben
derselben  errichtete  Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungscasse

G.

Gasbeleuchtung  der  Stadt  Crimmitzschau  —  dem  dasigen  Actienvereine  für
selbige  wird  die  Genehmigung  zu  einer  Anleihe  ertheilt

—  zu  Rochlitz  —  die  Statuten  des  dasigen  Actienvereins  für  selbige  werden
bestätigt

Gasthofsgerechtsame,  dingliche,  —  fiscalische  Canons  für  solche

Gebietstheile,  Hamburgische,  —  Anschluß  derselben  an  den  Zollrerein
Gebühr  der  Schulgeldereinnehmer  —  dieselbe  soll  nicht  mehr  von  dem  durchschnittlichen

  Ertrage  des  örtlichen  Schulgeldes  in  Abzug  gebracht  werden
Gebühren  für  telegraphische  Depeschen,  s.  Telegraphenordnung.

Gebührenfreiheit  telegraphischer  Depeschen  —  Bestimmungen  darüber

Geburtslisten,  s.  Militärrflicht.

Gegenstände,  mit  den  Posten  eingehende,  ausgehende  und  durchgehende  —
Regulativ  über  deren  zollamtliche  Behandlung

Gehülfen  und  Arbeiter,  s.  Hülfspersonal.

Gemeinden,  s.  Kirchengemeinden.

G  enossenschaft  für  Berichtigung  der  Wyhra  bei  Wolftitz  —  deren  Genessenschaftsordnung
  wird  bestätit.

Genossenschaften,  (.  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenessenschaften.

Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Wyhra
bei  Wolftitz  —  wird  bestätigt.

Gerichts=  und  Advocatenkosten  in  den  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Juni
1868  zu  verhandelnden  Streitigkeiten  über  Interventionen  im  Vollstreckungeverfahren,
  deren  Gegenstand  den  Werth  von  50  Thalern  utersteigt

Gerichtsbezirke,  s.  Geschwornengerichtsbezirke.

Gerichtsschöffen  —  Gesetz  über  deren  Wahl  und  die  Mitwirkung  derselben  bei
der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen

neb
einem  Auszuge  aus  dem  Gesetze  vom  14.  September  1.  1868,  die  ie  Bilduns
der  Geschwornenlisten  2c.  betr.  .  .

.
.,—·—---—.—.-—·-.--—-—-s-.-—-26.

  März

26.  März

20.  Jan.

1867

 

12.  Mai
1868

J  3.  Nov.

6.  März
1.  Mai

 

18.  März

30.  Juni

1.  Juli
1.  Juli
30.  Juni

1.  Oct.
l

11.  Sept.

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —

Abih.  u.  Seite.

II.
1293  fg.

113  fg.
s
270

197  fg.

433  fg.

448  fg.

II.
1236  fg.

II.  i
1244  fg.

Paragraph.

12

13
        <pb n="28" />
        XXVIII

—  —

 

Gerichtsschöffen  —  Geses  i  über  deren  Wahl  2c.  tritt  mit  dem  1.  Derember
1868  in  Kraft  ..  ..  .

—  Verordnungen  über  Ausführung  einiger  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

Geringswalde,  Stadt,  —  Bestäligung  eines  Nachtrags  zu  der  dasigen  Sparcassenordnung
  ..

Geschworne  —  Vorschriften  für  den  Fall  ihres  Ausbleibens

Geschwornenbankund  Geschwornenlisten  —  Gesetz  über  deren  Bildung
—  —  Ausführung  der  88  11  fg.  und  88  13  fg.  desselben,  in  der  Ober—
lausitz
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Verzeichniß  büberr  2
anstalten  unter  O  ..
Geschwornengerichte  —  Gesetz  über  das  2  in  den  vor  dieselben  gewiesenen
  Untersuchungssachen.  .  .

—-trittmitdem1.December1868inKraft
—  Ausführungsverordnung  dazu
Geschwornengerichtsbezirke  —  deren  Bildung

Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  —  deren  Aufstellung  .

Geschwornenliste  im  Geschwornengerichtsbezirke  Leipzi  —  deren  Kasseln
auf  das  Jahr  1869  .

Gesellen-  und  Arbeitercassen  einzelner  Gewerbe  —  Gfordernse  zur
Sicherheit  des  Bestehens  derselben

Gesellenherberge  des  evangelischen  Vereins  zu  Dresden,  —  die  Statuten
desselben  werden  bestätigt  .  .

Gewässer,  fließende,  —  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Fischerei  in  selbigen

—  Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Formular  O  zur  Fischkarte  .
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  —  bedarf  der  Erlaubniß  d  der  zuständigen

Verwaltungsbehörden  ..
Gewerbe-  und  Handelskammern  —  deren  Bildung  2c.  an  geeigneten
Orten  des  Landes

Gewerbe=  und  Personalsteuer  —  Geie  über  weitere  Abänderung  und
Ergänzung  derselben  ..  ......

—--——trittmitdem1.Januar1868inWirksamkeit.
—-—Ausführungsverordnungdazu.
Gewerbegesetz  vom  15.  October  1861  —  22  nehrerer  vestiumun—
gen  desselben.

—  Ausführungsverordnung  dazu  wegen  der  Handels=  und  Gewerbekammern

 

Tag.

14.

14.

15.

24.

14.

10.

10.

29.

15.

26.

15.

16.

23.

23.

10.

10.

10.

23.

16.

Nov.
Nov.
Dec.
.  Febr.
Sept.

Sept.
Oct.
Oct.

.Oct.
.Nov.

Dec.
Nov.
Nov.
Dec.
Oct.
Juni
Oct.
Oct.
Juni
Juni
März
März
März
Juni

Juli

 

Abth.  u.  Seite.

1399
J.
172  fg.
II.
764
II.
757  fg.
II.
1029
II.

1203  fg.
II.

1208  fg.

II.

1264  fg.

II.

1396  fg.

II.

1268  fg.

II.
1270
II.

1425  fg.

II.
1259
J.
454  fg.
II.

1247  g.

II.

1252  fg.

J.
336
J.
338  fg.

in  fg.
155
J.

184  fg.
J.

335  fg.
1.

458.  fg.

 

 

 

—  —  —  —

Paragraph.

1  u.  2.

1  —4

14

17

1—–  18
        <pb n="29" />
        —  XXIX  —

 

Gewerbegesetz  vom  15.  October  1861  —  einige  Abänderungen  der  Ausführungsverordnung
  zu  selbigem  .
Gewerbekammern,  s.  Handels=  und  Gewerbekammern.

Gewerbe=  und  Personalsteuer  —  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  Ausführungsverordnung  dazu
Gewerbesteuer  der  Fleischer  und  Bäcker  in  den  großen  und  mittleren
Städten  nebst  Verzeichniß  der  letzteren

Gewerbliches  Hülfspersonal  —  dessen  Arbeitsbücher

Gewicht,  s.  Medicinalgewicht.

G  läubiger  —  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Concurs  derselben  sind  in
einigen  Punkten  der  Abänderung  unterworfen  worden

—  Anusführungsverordnung  darüber.
—  Texordnung  für  das  Concursverfahren

Gl  auchau  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußbankvereins

—  inwieweit  der  Verschußbankverein  daselbst  von  der  r  Stempelabgabe  befreit
  ist  .  .

—  Bestätigung  der  Statuten  für  die  dasige  Kleinkinderbewahranstalt

Gnadengenuß  von  Wittwen  und  Kindern  pensionirter  Lehrer  —  Gesetz  darüber

—  Ausführungsverordnung  daui
Gotha,  Deutsche  Grundcreditbank,  —  Einträge  oon  Darlehndforerungen  der—
selben  in  die  Grund-  und  Hypothekenbücher
Grabegesellschaft,  bergmännische,  zu  Berthelsdorf  —  deren  Statuten  werden
  bestätigt
Großböhlaer  Flur  —  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  r  die  Leipzig=Dresdner
  Eisenbahn  zu  Herstellung  von  Bahnwärterwohnhäusern  auf
derselben.
Großenhain  —  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  der  Begrübniß  Unterstützungscasse
  der  dasigen  Schueiderinnung  .
Großenhain,  s.  Radeberg  bis  Cottbus  rc.
Großenhain-Cottbusser  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  derselben  .
Großenhain-Cottbusser  Eisenbahngesellschaft.  —  derselben  wird
Concession  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Großenhain
bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand  ertheilt  ....

—  Berichtigung  dazu
Großhändler  —  Regulativ  für  die  fortlaufenden  Conten  derselben

—  Muster  A—E  dazu

 

Tag.

15.  Oct.

26.  Mai

26.  Mai

23.  Nov.

8.  Juli
8.  Juli

27.  März
17.  April
12.  Mai
26.  Mai
28.  Mai
9.  Nov.

31.  Jan.

15.  Oct.

28.  März

24.  Sept.

24.  Sept.

25.  Julie

 

Abth  u.  Seite.

II.

1256  fg.

J.
280  fg.

22  fg.
II.

1390  fg.

II.

1283  fg.

J.
463  fg.

263

279  fg.
J.
284  fg.
J.
302  ig.
II.

12/0  fg.

5

II.

1259  fg.

J.
230

II.

1026  fg.

II.

1019  fg.

II.
1266
1.

fg.
489  fg.

47

 

 

Paragraph.
1—  14
1—4
1—9
1—26
1—  15
1—3
1—18
1—10
        <pb n="30" />
        —

XXX

 

Grundbuchsfolien  für  Staatsgüter,  welche  nicht  in  Staatsforstrevieren  bestehen,
  —  Abänderungen  bez.  Erläuterungen  der  Verordnung  über  deren
Anlegung  vom  13.  November  1867

Grundereditbank,  Deutsche,  zu  Gotha  —  Einträge  von  Darlehnsforderungen
  derselben  in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  Z

Grund=  und  Hypothekenbehörden,  in  deren  Grund=  und  Hypothekenbuch
  das  betreffende  Grundstück  eingetragen  ist,  steht  die  nach  §§  419,
421  und  514  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ergänzung  der  Einwilligung
  der  hypothekarischen  Gläubiger  z

Grund=  und  Hypothekenbücher  —  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der
Deutschen  Grundcreditbank  zu  Gotha  in  selbige

Grundsteuer  —  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  Ausführungsverordnung  daut
Grundstückserwerbungen  —  die  dabei  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  den
Armencassenanlagen,  ingleichen  für  die  Armencasse  ..  .

Gültigkeit  der  noch  nicht  zurückgezogenen,  zeitherigen  Cassenbillets

H.

Hamburg-Bremer  Fenerversicherungsgesellschaft  —  deren  Concession
  wird  zurückgezogen

Hamburgische  Gebiet  stheile,  2  —  22  derseiben  an  den  Feuverein


—  —  S—mit  denselben  findet  völlig  freier  Verkehr  statt

—  —  mehrere,  —  Anschluß  derselben  an  den  Zollverein.
Handels=  und  Fabrikstand,  s(.  Schuldverschreibung.
Handels=  und  Gewerbekammern  —  deren  Bildung  2c.  an  geeigneten
Orten  des  Landes
—  —  Zahl  der  Mitglieder  u  und  Vazire  derselben,  2  en  ablen  iꝛ
denselben.

—  Berichtigung  dazu

—  —  Ausführungsverordnung  zu  8  17  des  Gesetzes  vom  23.  Juni
1868,  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegeseses
vom  15.  October  1861  betr.

Handelsregister  —  Verlautbarung  der  kanfmännischen  Concurse  in  selbigen

Handelsreisende  aus  und  nach  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Strelitz  —  denselben  steht  auf  Grund  von  Artikel  40  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  Steuerbefreiung  z

Hartmannsdorf  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  vorschiß-  und
Discontovereins

Haspersche  Begräbnißcasse  für  2  und  ungegen  —  deren  Statuten
  werden  bestätigt  .

 

Tag.

16.  Sept.
9.  Nov.

9.  Nov.
26.  Mai
26.  Mai

5.  Mai

17.  Febr.

24.  Nov.

23.  Juni

16.  Juli

16.  Juli

7.  März

9.  Juli
18.  März
7.  April

Abth.  u.  Seiie.

 

II.
889  fg.
I
1270  fg.

#“

505
II.

7o  fg.
280  fg.
1

-

12

 

282  fg.
J.
276  fs.
1.

94

——..

J.
176
J.
189
II.
900  fg.
II.
1281  fg.

 

1.
33  fg.

5  fg.
J.
472

I.
457  fg.
1.

188

 

Paragraph.

17

1—21

1  —21
        <pb n="31" />
        XXXI

 

Hausapotheken,  ärztliche,  —  Revision  derselben

Hausirhandel  —  bedarf  der  Erlaubniß  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden

Hinterlassene  von  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  —  deren
Pensionirung

Hinternendörfel  bei  Zwichan  —  Vestigung  der  Statuten  der  T  beh—
lenactiengesellschaft  Portuna

Hülfspersonal,  gewerbliches,  —  dessen  Arbeitsbücher

Hülfsverein,  Militär-,  Sächsischer,  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt

Hülfsvollstreckung  —  Einsprüche  Dritter  bei  derselben  —  eine  Beschränkung
der  Wirksamkeit  der  von  Ehegatten  vorgenommenen  Veräußerungen  und
einige  Bestimmungen  über  die  Zwangsversteigerung

Hundesteuer  —  Gesetz  über  die  allgemeine  Einführung  einer  solchen

—  Aunsführungsverordnung  dazu

Hypothekarische  Gläubiger  —  inwiefern  es  deren  Vesceguns  bei  Aus.
zahlung  von  Entschädigungsgeldern  nicht  bedarf

Hypothekenbehörden,  s.  Grund=  und  Hypothekenbehörden.
Hypothekenbücher,  s.  Grund=  und  Hypothekenbücher.

Hypotheken=  Tilgungecasse  zu  Dresden  —  deren  Statuten  werden  bestätiggt
  .  .  .

J.

Jagdgesetz  vom  1.  December  1864  —  Berichtigung  einiger  Citate  in  selbigem

Instruction  für  die  Bezirksärzte  zur  Revision  der  ärztlichen  Hausapotheken
—  (I.  Militär-Ersatz-Instruction.

Invalidenpensionen
I  ohanng  eorgenstadt  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcasse

Juden  —  deren  Eidesleistungen

Juristische  Personen  —  Gesetz  über  die  nãhere  Bestimmung  über  selhe  im
Anschlusse  von  88  52  fg.  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs

—  Ausführungsverordnung  dazu  und  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1868

Justizbehörden  —  Gesetz  über  das  Verfahren  in  den  an  dieselben  zur  Untersuchung
  und  Aburtheilung  abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen

—

 

Tag.
18.  Aug.

23.  Juni

14.  Febr.

21.  Febr.

23.  Nov.

22.  Juni

30.  Juni

18.  Aug.

18.  Aug.

1.  Juni

6.  Febr.

7.  Febr.

14.  Febr.

6.  Nov.

15.  Juni

23.  Juli

3.  Febr.

J.
515  fg.
J.
336
J.
64  fg.
J.
173
II.
1283  fg.
J.
452  fg.

.
442  fg.
I.
*  fg.

*yv-  fg.
I
333

164  fg.

J.
165
J.
515  fg.

J.

64  fg.
II.
1272  fg.
1

 

504
J.
15  fg.

10%  fg.
I  I
57  fg.

Abth.  u.  Seite.

 

 

Paragraph.
7
1—71
1—26
1—26
1—7
1—  10
11
1—7
1—71
1—82
1—19
1—9
        <pb n="32" />
        XXXII

 

K.

Kamenz-Radeberger  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Grbauung  derselben  —  welche  ð  Fluren  davon  betroffen
werden

—  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  derselben

Kassel,  Preußischer  Regierungsbezirk,  —  Erweiterung  des  freien  Verkehrs  mit
Branntwein  in  einem  Theile  desselben

Katholiken  —  Ausschreiben  für  die  von  selbigen  im  Jahre  1868  zu  sutrichtende

Kirchenanlage

in  den  protestantischen  Parochieen  Reichenau  und  Reibersdorf  —  deren

Zuweisung  zur  katholischen  Pfarrkirche  in  Reichenau

Kaufleute,  unverschuldet  verarmte,  und  deren  Angehörige,  —  Bestätigung  der

Statuten  der  bei  der  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  unter

dem  Namen  „Collenbuschcasse  bestehenden  Casse  zu  Unterstützung

derselben  .

Kaufmännische  Concurse  —  deren  Verlautbarung  im  Handelsregister

Kaufmannschaft  zu  Dresden  —  Bestätigung  der  Statuten  der  bei  der  Corporation
  derselben  unter  den  Namen  „Collenbuschcasse“  bestehenden
Casse  zu  Unterstützung  unverschuldetr  verarmter  Kaufleute  und  deren  An—
gehörigen  .....

Kinder,  s.  außereheliche  Kinder.

Kind  erb  ewahranstalt,  (.  Kleinkinderbewahranstalt.

Kirchenanlage,  katholische,  dießjährige,  —  Ausschreiben  dafür.

Kirchengemeinden,  evangelisch-lutherische.  —  deren  Vertretung

Kirchenvorstände  —  deren  Einsetzung,  sowie  Einrichtung  und  Abnahme  der
Kirchrechnungen,  nebst  Formular  C

Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch—  lutherische

Kirche  des  Königreichs  Sachsen

—  Publication  derselben,  sewie  2  die  Bertreiuns  der  evanzelijc—  lutheri

schen  Kirchengemeinden

—  deren  Einführung  in  der  Oberlausitz

Kirchrechnungen  —  Einrichtung  und  Abnahme  derselben

Kleinkinderbewahranstalt  zu  Glauchau  —  die  Statuten  für  dieselbe  werden

  bestätigt  .

Knappschaftsverband  auf  den  Werken  des  Erzgebirgischen  Steinkohlen-=actienvereins
  —  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags  zu  der  Ordnung  für
denselben

Kohlenactiengesells  ch  a  1  Fortuna  zu  Hinterneudörfel  bei  **  —  deren
Statuten  werden  bestätigt  .

Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher  und  Sortirer  —  deren  Statuten
werden  bestätit  .  .

 

27.

23.

22.

23.

30.

30.

30.

28.

30.

12.

21.

11.

Aug.

.März

Aug.

Sept.
März
März

.  März

März
Mai

März
Mai.

.  März

Febr.

Juni

Abth.  u.  Seite.

II.
1261  fg.
II.
1266
J.
433
II.
1028
II.
1260  fg.

514

188

J.
514

 

II.
1028
J.

 

201  fg.
J.
220  fg.
J.
*  fg.
*  fg.
I
309  fg.
J.
220  fg.
276  fg.
J.
190
J.
173

J.
334

 

 

Paragraph.
1  —4
1—10

I—VII
1•.45
1  —10
1—VI
1—  VII
        <pb n="33" />
        XXXIII

 

Krankencassen  —  deren  Statuten  find  der  Kreisdirection  zur  Bestätigung
vorzulegen

Krankencassenbeiträge  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  zum
Zwecke  der  Unterstützung  in  Erkrankungssällen  und  der  Bestreitung  von
Beerdigungskosten

Kreisvereine,  ärztliche.  —  Abanderung  des  Regulaie  w  die  Bibbun
derselben  .

L.
Landsturm,  s.  Militärpflicht.
Landtagsabschied  für  die  Ständeversammlung  vom  Jahre  1866  bis  1868.

Landtagswahlen  —  Gesetz  über  veränderte  Bestimmungen  bei  denselben.

—#

Ausführungsverordnung  dazu.

—  Wiahlkreise  für  dieselben

Landwehr,  s.  Militärpflicht.

Landwehrbehörden  —  Verordnung  über  deren  Organisation  und  die  Dienstverhältnisse
  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nebst  Schemas
1—16  und  Beilagen  1—3  .  .

Inhaltsverzeichniß  dazu
Publicationsverordnung  dazu

—  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  38,  5  a  der  Verordnung  vom  18.
December  1867  .........

Landwehrmänner,  s.  unterstügung.

Landwehroffiziere  —  deren  Ansprüche  auf  Pension  .

Landwirthschaftlicher  Creditverein  im  Königreiche  Sachsen  —  demselben
  wird  die  Stempelbefreiung  für  seine  Credit=  und  Pfandbriefe  verliehen
  ...  .

Langhennersdorf—BestätigungdesRegulativsfürdiedasigeSparcasse.

Lauenburg,  Herzogthum,  —  Eintritt  desselben  in  den  Verband  des  Gesammtzollvereins



Herzogthum,  —  Herstellung  des  freien  Verkehrs  mit  demselben  i  in  Verfolg
  des  Zollanschlusses  mit  der  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Bieres
erfolgten  Beschränkung.  .  .

—

—

Herzogthum,  —  mit  demselben  findet  völlig  freier  Verkehr  statt
Lebensversicherungsgesellschaft,  bergmännische,  zu  Brand  —  deren
Statuten  werden  bestätigt  ....,.  .

1968.

 

Tag.

15.  Oct.

23.  Juni

1.  Juni

30.  Mai
3.  Dec.

71
4.  Dec.

18.  Dec.
1867

5.  Sept.

1868

4.  Nov.

14.  Febr.

9.  Mai
23.  Juni

9.  Jan.

10.  Febr.

26.  Sept.

20.  Juni

 

1258

J.

J.
291  fg.
II.

1369  fg.

II.

1378  fg.

II.

1382  fg.

II.
770  fg.
II.
886  fg.
II.
769

II.
1263

J.
64  fg.

J.
278
J.

153  fg.

zr  ss.
J.
62
II.

900  fg.
1

341  fg.

Abth.  u.  Seite.
II.  .

Or

 

 

Paragraph.

14

16

1—53

1—27

1—58

1—  71
        <pb n="34" />
        XXXIV

 

Lehrer  —  Regulirung  der  Schulgeldfixa  für  selbige

ständige,  an  den  Volksschulen,  —  Gesetz  über  deren  Emeritirung

Ausführungsverordnung  dazu

Leipzig  —  Bestätigung  der  Statuten  für  die  2  der  dasgen  Cigarren
macher  und  Sortirer  ..

—  S.tadt,  —  eine  anderweite  Anleihe  derselben  wird  genehmigt
Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  im  dasigen
Geschwornengerichtsbezirke

Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung
  des  Bahnhofs  derselben  zu  Wurzen  —  welche  Flur  davon
betroffen  wird

—  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  vieselbe  zu  Bersieluns  von
Bahnwärterwohnhäusern  auf  Großböhlaer  Flur

Leistungen  für  das  Militär  —  Abänderung  einiger  das  Servis-  und  Einquartierungswesen
  angehender  Vorschriften  über  dieselben

für  das  Militär  —  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  2
sten  Verordnung  über  dieselben  vom  30.  November  1867
Lindenau-Plagwitz  —  Bestäiigung  der  Statuten  des  dasigen  Spar-  und
Vorschußvereins  .

–

–—

Lippersdorf  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcasse
Liste,  s.  Geschwornenliste.

Localbauordnungen  —  Gesetz  wegen  deren  Gültigkeit.
Loschwitz  —  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins

—

Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Frauenvereins

Lübeck,  Hansestadt,  —  der  durch  die  Aufnahme  derselben  in  den  Verband  des
Gesammtzollvereins  hergestellte  freie  Verkehr  mit  derselben  .

Lutherisch-evangelische  Kirchengemeinden  —  deren  Vertretung

M.

Mähren  —  das  gegen  dasselbe  wegen  der  Rinderpest  bestandene  Ein=  und  Durchfuhrverbot
  wird  aufgehoben  .

Mahnverfahren  —  Entscheidung  eines  über  die  Bulassiateit  deselben  utsan
denen  Zweifels

—  Stempelverwendung  zu  den  Schriften  in  selbigem

 

Tag.
1.  Mai
26.  Mai

28.  Mai

11.  Juni

12.  Juni

29.  Dec.

26.  Mai

15.  Oct.

15.  März

16.

12.  März

26.  Febr.

11.  Juni

17.  Jan.

3.  Jan.

26.  Sept.

30.  März

1.  April
.Jan.
3.  Juli

 

Abth.  u.  Seite.
1

270
J.
284  fg.
1.

302  fg.
J.
334
J.
335
II.
1425  fg.

1.
448  fg.
II.
1259  fg.
J.
194  fg.
II.
1423  fg.
J.
196
J.
175

J.
331  fg.
J

52  fg.
J.
38  ig.
II.
dod  is.

*  fg.

 

Paragraph.
1—18
1—10
1—3
1—3
1—5
1—6
1  —12
1—10
        <pb n="35" />
        XXXV

 

Tag.  Abth.  u.  Seite.]  Paragraph.
18.  Dec.  II.
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  —  deren  Dienstverhältnisse  1  (10  fu.  1—58
1868  769  fg.
—  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  38,  5  a  der  unter  dem  5.  September  II.
1868  darüber  publicirten  Verordnung  vom  18.  December  1867  Nov  1263
II.
Marienberg,  Bergamt,  —  dessen  Aufhebung  1.  Dec.  1293  fg.
Marken,  s.  Stempelmarken.
Marks  heid  er  und  das  Rißwesen  bei  dem  Bergbaue  —  welche  Bestimmun—  II.
gen  darüber  getroffen  worden  sind,  nebst  Taxre  .  3.  Dec.  1349  fg.  1—25
II.
Marschverpflegung  —  Vergütung  für  Spann=  und  Vorspannleistungen  16.  Dec.  1423  fg.  3—6
II.
Maßregeln,  polizeiliche,  in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  der  Schafe  18.  Nov.  1277  fg.  1—14
Mecklenburg  =  Schwerin  und  Strelitz,  Großherzogthümer,  —  den  Han-  «
delsreisenden  aus  und  nach  denselben  steht  auf  Grund  von  Artikel  40  J.
der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  Steuerbefreiung  zu  9.  Juli  456  fg.
Mecklenburg  =  Schwerin,  Großherzogthum,  —  der  durch  die  Aufnahme
desselben  in  den  Verband  des  Gesammtzolloereins  hergestellte  freie  Ver-  II.
kehr  mit  demselben  26.  Sept.  60%  fg.
Mecklenburg-Strelitz,  Großherzogthum,  —  die  von  den  dasigen  Behörden
ausgestellten  Schifferpatente  8.  Juli  198
—  —  der  durch  die  Aufnahme  desselben:  in  den  Verband  des  Gesammtzoll—  II.
vereins  hergestellte  freie  Verkehr  mit  demselben  26.  Sept.  900  fg.
Medicinalgewicht  —  Einführung  desselben  auf  Grund  von  5  des  Gesetzes
vom  12.  März  1858  (Seite  49  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  J.
vom  Jahre  1858)  .  8.  Febr.  166  fg.  1—16
—  Teabelle  zur  Umsetzung  des  bisherigen  Medicinal=  (une  5  Gewichts  in  in  J.
das  neue  Medicinal=  (Grammen-)  Gewicht  170
Medicinalgewichte,  s.  Revision  der  Apotheken.
Medicinalwaagen,  s.  Revision  der  Apotheken.
Meißen-Coswiger  Zweigeisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  derselben  —  welche  Sluren  J.
davon  betroffen  werden  3.  Febr.  59  fg.  Lu.  I
Militär  —  Abänderung  einiger  das  Servis—  und  Einquartierungswesen  angehender
  Vorschriften  über  die  Leistungen  für  dasselbe  vom  30.  No—  J.
vember  1867  15.  März  194  fg.  1—5
—  Ahdänderung  einiger  Bestimmungen  der  Allerhochsien  Verordnung  über  II.
die  Leistungen  für  dasselbe  vom  30.  November  1867  ..  16.  Dec.  1423  fg.  1—6
Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund  nebst  Sqena-  J.
1  —  33  und  Anlagen  1—3  26.  März  525  fg.  1—190
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Genchmigung  derjelben  von  J.
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  20.  März  51)  fg.  1  —17
—  —  Publication  derselben  in  Sachsen  2.  Juni  fg.  1  u.  2
—  —  Inhaltsverzeichniß  dazu  *)  fg.
Militär-Hülfsrerein,  Sachsischer,  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt  22.  Juni  452  fg

 

 

 

5  *
        <pb n="36" />
        XXXVI

–

 

Militärmaaß  —  den  Bestimmungen  der  Militär-Ersatz-Instruction  vom
26.  März  1868  liegt  das  Preußische  (Rheinische)  Militärmaaß  zu
Grunde

Militärpersonen,  Königlich  Sächsische,  —
Hinterlassenen

Militärpflicht  —  Allerhöchste  Verordnung,  Abänderungen  und  Zusätze  4
dem  Gesetze  über  deren  Erfüllung  vom  24.  December  1866

Pensionirung  derselben  und  deren

—  Ausführungsverordnung  dazu  nebst  Beilaggen
Militärpflichtige  Arbeiter  —  sind  durch  den  Besitz  des  Arbeitsbuchs  zur
willkührlichen  Veränderung  des  Urlaubsorts  nicht  ermächtigt
Militärverhältniß  —  in  welchen  Fällen  ein  Ausweis  darüber  erforderlich  ist

Mutzschen  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Vorschußvereins

N.

Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  —  wird  bestätigt

zzu  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Geringswalde  —  wird  bestätigt

—  eerster,  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken

des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactienvereins  —  wird  bestätigt
—  zzu  den  Statuten  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  —
wird  bestätigt  .
Nachtragsgesetze  vom  5.  Mai  1851  und  19.  October  1861  zur  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831  —  einige  Abänderungen  derselben

Nachträge  zur  Arzneientaxe  auf  das  Jahr  186609

Nichtstreitige  Rechtssachen  —  die  fernere  Gültigkeit  der  Verordnung  bom
9.  Januar  1865,  sowie  einige  andere  Bestimmungen  über  das  Verfahren
derselben.  #  .  ...

Niederbobritzsch  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  dasige  Sparcasse

Niederösterreich  —  das  Einbringen  von  Rindvieh  der  Steppenragen  von  dort
nach  Sachsen  ist  noch  ferner  verboten

Norddeutscher  Bund  2c.  —  Telegraphenordnung  für  die  Correspondenz
  auf  den  Telegraphenlinien  desselben

—  —  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  von  und  nach  Mecklenburg

  auf  Grund  Art.  40  der  Verfassung  desselbeen

Norddeutsches  Telegraphengebiet  —  Bestimmungen  über  die  gebührenfreie
  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  in  selbigem,  nebst  e  einer
Zusammenstellung

O.

Oberbergamt  —  dessen  Aufhebung
Oberhohndorf-Zwickauer  Steinkohlenbauverein  –  Genehmigung  ei  einer
Anleihe  für  denselben  .  ..

«l

 

Tag.

14.  Febr.
2.  Jan.
2.  Jan.

23.  Nov.

26.  März

29.  April.

4.  Jan.
10.  Febr.
4.  März
19.  Juni
3.  Dec.

22.  Dec.

3.  Aug.
6.  März
1.  April
3.  Jan.
9.  Juli

18.  März

31.  Juli

 

Abth.  u.  Seite.

J.
519
J.
64  fg.
J.
1  fg.
J.
9  fg.
II.
1289
J.
523
J.

273  fg.

J.
is  sa

s  fg.

160
J.

451  fg.

II.

1365  fg.

II.
1425

J.
F  fg.

186

I
232

II.

1293  fg.

II.
889

 

Paragraph.

1—21

1—29

23

16

1—V
        <pb n="37" />
        —  XXXVII  —

 

Oberlausitz  —  Einführung  der  Kirch  envorstands=  und  Synodalordnung
in  selbiger  .
Ausführung  der  88  11  sg.  und  13  sg.  ves  Gesetzes,  vie  Bildung  der
Geschwornenlisten  rc.  betreffend,  vom  14.  September  1868,  in  derselben
Oesterreich,  s.  Niederösterreich.

Oesterreichisch-Deutsche  Länder  —  die  Einfuhr  des  Rindviehs  mittelst  Eisenbahn

  von  da  nach  Sachsen  ist  ohne  Ursprungs-  rc.  Zeugniß  wieder

gestattt

Oesterreichisch-  Deutscher  Telegraphenverein  2c.  —  zusätzliche  Bestimmungen,
  betreffend  die  Correfpondenz  auf  den  Linien  desselben  und  auf
den  Eisenbahntelegraphen.

Oesterreichische  Regierung  —  Vereinbarung  mit  derselben  wegen  Wegfalls
der  Vergütung  der  sogenannten  Fangprämie  bei  Einlieserung  von
Deserteuren  ....  ...  .  .

Offiziere  —  deren  Ansprüche  auf  Pension

Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken  des  Erzgebirgischen
Steinkohlenactienvereins  —  der  erste  Nachtrag  zu  derselben  wird  bestätigt
s.  Kirchenvorstands  =  und  Synodalordnung.

—

Organisation  der  Landwehrbehörden

Abänderung  der  Bestimmung  im  §  38,  5  a  der  unter  dem  5.  September
  1868  darüber  publicirten  Verordnung  vom  18.  Dekember  1867

P.
Parochieen  Reichenau  und  Reibersdorf  —  Zuweisung  der  katholischen

Confessionsverwandten  in  denselben  zur  kutholischen  Pfarrtirche  in
Reichenau

Patente,  s.  Schifferpatente.
Pension  von  Lehrern  an  evangelischen  Volksschulen  —  Gesetz  darüber

—  Ausführungsverordnung  daui
Pensionen  —  Gesetz  wegen  Gewährung  eines  Suse  *7  denfelben  aus  der
Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  .  ..

Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen
Personal-  und  Gewerbesteuer  —  Geses  über  weitere  Abänderung  und
Ergänzung  derselben  .  ...  .

—  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit

—  Ausführungsverordnung  dadadau.  .-Personalsteuer,
  s.  Gewerbe=  und  Personalstener.

Personen,  juristische,  —  Gesetz  über  die  nähere  Bestimmung  über  solche  im

Anschlusse  an  §§  52  fg.  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs

—  —  Ausführungsverordnung  dazu  und  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli
1868

l

 

2.  Juni

3.  Jan.

27.  Juli

14.  Febr.
6.  März
5.  Sept.

18.  Dec.
1867

4.  Nov.
1868

22.  Oct.

26.  Mai
28.  Mai
16.  April
14.  Febr.
10.  März
10.  März

10.  März

15.  Juni

23.  Juli

 

Abth.  u.  Seite.

J.
309  fg.
II.
1028

J.
310  fg.

J.
26  fg.

S□Ou
—
□

II.
769  fg.

770  fg.

II.
1263

II.
1260  fg.
fg.
*-  fg.

J.

262

64  fg.

I.
1  fg.

cs

184  fg.

zis  fg.

40%  fg.

 

Paragraph.
1.—  VI
1—3
1—71
1  —58
1—18
1—10
1—171
1—18
1—  11
1—82
1—19
        <pb n="38" />
        XXXVIII

—

 

Pfand=  und  Creditbriefe  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche

  Sachsen  —  Stempelbefreiung  davnvo
Pferde  für  den  Bedarf  der  Armee  —  Allerhöchste  Verordnung  vegen  Aluahebung
derselben.

—  Ausführungsverordnung  dazu,  nebst  Formularen  I—  VII

—  Berichtigung  zu  §  4  derselben
Pharmakopbe,  neue,  —  deren  Einführung  nebst  Verzeichniß  der  in  allen
Sächsischen  Apotheken  vorräthig  zu  haltenden  Arzneimittel
Plagwitz,  s.  Lindenau-Plagwitz.
Plauen  und  Auerbach,  Bauverwaltereibezirke,

—  Aenderung  in  der  Abgrenzung
  derselben  ..  ...

PockenkrankheitderSchafe——polizeilicheMaßregelninBezugaufdiefelbe.

Polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Eisenbahnarbeiter
—  —  s.  Dampftkessel.

Polizeiliche  Maßregeln  in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  der  Schafe

Polizeistrafsachen  —  Kosten  bei  Requisitionen  in  selbigen

Postbeförderung,  s.  Postversendung.

Posten  —  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  denselben  eingehenden,
  ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände  .  .

Postversendung  gefährlicher  Gegenstände  unter  unrichtiger  Declaration  —
Ahndung  derselben.

Potsdam,  Regierungsbezirk,  —  der  durch  die  Aufnahme  der  betreffenden  Theile
desselben  in  den  Verband  des  Gesammtzollvereins  hergestelle  freie
Verkehr  mit  demselben  .

Prämie,  s.  Fangprämie.

Prediger-Wittwen-  und  Waisencasse  —  Gesetz  wegen  Gewährung  eines
Zuschlags  zu  den  Pensionen  aus  derselben

Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungscasse,  neben  der  Funeralcasse
  der  Ephorie  Borna  errichtete,  —  deren  Statuten  werden  bestätigt

Privatdepeschen,  s.  Telegraphenordnung.

Preußen,  Königreich,  —  Staatsverträge  mit  der  dasigen  Regierung  über  die
Anlegung  von  Eisenbahnen  von  Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungsweise
  Spremberg,  und  von  Großenhain  nach  Cottbus  .

—  —  Uebereinkunft  mit  der  dasigen  Regierung  wegen  der  Ausdehnung  der
früher  mit  derselben  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  getroffenen  Ver—
einbarungen  auf  die  im  Jahre  1866  mit  der  Preußischen  Monarchse
vereinigten  Landestheile  .  ...

Preußische  Gebietstheile,  mehrere,  —  Anschluß  derselben  an  den  Zollverein
Prüfungsbehörde  für  die  Führer  aller  Damysschiff  innerhalb  Sachsen  2
deren  Bestellung  .  .

Pulsnitz,  Stadt,  —  deren  Servisclasse

 

Tag.
9.  Mai
18.  April
18.  April

28.  Dec.
1867

28.  Oct.
1868

18.  Nov.

10.  Nov.

18.  Nov.

29.  Dec.

30.  Juni

12.  Oct.
26.  Sept.
16.  April

20.  Jan.

24.  Sept.

24.  Nov.

Febr.

□

30.  März

 

 

 

 

 

 

Abth.  u.  Seite-  Paragraph.
J.

278
J.
237  fg.
*"½  fg.

/s
J.
41  fg.

II.
1272

II.

1277  f  g.

II.

1273  fg.

II.

1277  fg.

II.
1426

J.
433  fg.
II.

1029  fg.

LI.

1362  fg.

II.

1281  fg.

(3:è
J.
231

 

 

 

1—23
1—18
1—6

1—14
1—13
1—14
        <pb n="39" />
        XXXIX

 

N.

Ravdeberg,  Stadt,  —  die  Anleihe  derselben  wird  genehmigt  .

Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungsweise  Spremberg,  und  von  Großenhain
nach  Cottbus  —  Staatsverträge  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  über  die  Anlegung  von  Eisenbahnen  von  und  nach  diesen  Orten

Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  —  Erxpropriation  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  derselben  —  welche  dluren  davon  betroffen
werden  .  .  .

—  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  derselben

Rechnungen,  s.  Kirchrechnungen.

Rechtssachen,  nichtstreitige,  —  die  fernere  Gültigkeit  der  Verordnung  vom
9.  Januar  1865,  sowie  einige  andere  Bestimmungen  über  das  Verfahren
  derselben.  .

Rechtsschutz  —  zwischen  mehreren  zum  gZollvereine  gehörenden  Staaten  in
Betreff  der  Wechselseitigkeit  besselben  für  Waarenbezeichnungen  ge—
troffene  Uebereinkunft

Rechtspflege  —  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen
der  Ausdehnung  der  früher  mit  derselben  zu  Beförderung  derselben  ge—
troffenen  Vereinbarungen  auf  die  im  Jahre  1866  mit  der  Preußischen
Monarchie  vereinigten  Landestheile  .

Recrutirungswesen,  s.  Militärpflicht.

Recurs  Verurtheilter,  s.  Schwurgerichtshof.

Register,  s.  Handelsregister.

Regulativ  —  Abänderungen  desselben  für  die  Bildung  der  ärztlichen  Kreisvereine

—  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden
  oder  durchgehenden  Gegenstände

für  die  Sparcasse  zu  Langhennersdorf  —  wird  bestätigt
—  fuür  die  fortlaufenden  Conten  der  Großhändler
—  —  Muster  A—E  dazu.
+–  für  die  Sparcasse  zu  Lippersdorf  —  wird  bestätigt.
—  füur  die  Sparcafse  zu  Niederbobritzsch  —  wird  bestätigt
—  für  die  Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt
Regulirung  der  Schulgeldfixa  der  Lehrer
Reibersdorf,  s.  Reichenau.
Reichenau,  katholische  Pfarrkirche,  —  Zuweisung  der  katholischen  Confessionsverwandten

  in  den  protestantischen  Parochieen  Reichenan  und  Reibersdorf
zu  selbiger  ...  ...

 

21.

24.

29.

30.

23.

25.

26.

22.

Jan.

Sept.

Oct.

.Nov.

Aug.

.  Ang.

Juni

Juni
Juni

Juli

Febr.

.  März
Nov.
.  Mai

Oct.

 

Abth.  u.  Seite.

II.
892  fg.

II.
1261  fg.
II.
1266

1362  fg.

J.
312

I.
433  fg.
J.

t5  fg.
n  fg.
½  fg.

rs
J.
193
II.
1272  fg.
J.
270

II.
1260  fg.

 

Paragraph.
1—4
1—7
        <pb n="40" />
        Requisitionen  —  die  bei  selbigen  in  Polizeistrafsachen  erwachsenen  Kosten.
Reserve,  s.  Militärpflicht.

Reseroisten,  s.  Unterstützung  2rc.

Reuth,  Station,  an  der  Sächsisch-  Baherischen  Staatseisenbahn  —  deren  Er—

weiterung

Revidirte  Strafprozehordnung  fir  das  wr  2  henn  2

dazu
—  Inhaltsverzeichniß  dazu
Verordnung  zu  deren  Publication
—  Verordnung,  die  Vorschriften  berselben  über  sagfreijerechende  Erkenntnisse
  betr.
—.  tritt  mit  dem  1.  December  1868  in  Kraft

—  Ausführungsverordnung  dazu

Revidirtes  Strafgesetzbuch  für  das  Königreich  Sachsen

–—

—

—.

—  Inhaltsverzeichniß  daut
—  Allerhöchste  Verordnung  über  dessen  Publication  und  einige  Erläuterungen

  zweier  damit  in  Verbindung  stehender  Geses  auch  den

Erlaß  einiger  polizeilichen  Bestimmungen  betr.

—  Ausführungsverordnung  dazu

Revision  der  Apotheken  —  dieselbe  erstreckt  sich  auch  u  die  borhandenen  Medicinalgewichte

  und  Medicinalwaagen

der  ärztlichen  Hausapotheken

Rinderpest  —  Aufhebung  der  wegen  derselben  i  in  Schlesien  elasfenen  Einfuhrverbote



das  gegen  Mäbren  bestandene,  Ein-  und  Durchfuhroerbot  wird  aufgehoben


das  Einbringen.  oon  Rindvieh  der  Steppenragen  ist  zum  Schutze
gegen  dieselbe,  soviel  Niederösterreich  betrifft,  noch  ferner  verboten
Desinfection  der  zu  Viehtransporten  benutzten  Eisenbahnwagen  zu
Verhütung  derselben

die  zu  Abwehr  derselben  getroffene  Bestimmung,  daß  thierische  Rohproducte
  über  die  Grenze  von  Böhmen  und  Bayern  nur  gegen  obrigkeitliche
  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  eingelassen  werden  dürfen,
wird  aufgehoben

Gesetz  wegen  Verhütung  und  Tilgung  derselben  und  die  dabei,  sowie
in  anderen  Seuchenfällen  vorkommenden  Entschädigungen

die  Einfuhr  des  mittelst  Eisenbahn  transportirten  Rindviehs  aus
Bayern  und  den  Deutsch-Oesterreichischen  Ländern  nach  Sachsen  ohne
Beibringung  von  n  Ursprungs—  und  Gesundheitszeugnissen  ist  wieder
gestattet

 

Tag.
29.  Dec.

19.  Sept.

26.  Oct.

.Nov.

12.  Dec.

1.  Oct.

1.  Oct.
12.  Dec.
8.  Febr.
18.  Aug.
9.  März
1.  April
1.  April

3.  April

25.  April

30.  April

2.  Juni

II.
1426

II.
891
II.

II.
1207

II.
903  fg.
II.

169
J.
515  fg.
J.
191
J.
232
J.
232
J.
232  fg.

J.
263  fg.

67  11ö

I.
310  fg.

 

Abth.  u.  Seite.

1036  fg.
II.
1194  fg.
II.

1031  fg.

1008  fg.

1392  fg.
1

 

 

 

Paragraph.

I—XIV
1  u.  2

1  —27

1—375

1—XIX

1—27

13

1  —  11

1—27
        <pb n="41" />
        XLI

 

Rindvieh  —  die  Einfuhr  desselben  aus  Bayern  und  den  Deutsch-Oesterreichischen
Ländern  mittelst  Eisenbahn  ist  ohne  Beschränkung  wieder  gestattet

Rißwesen  und  Markscheider  bei  dem  Bergbaue  —  welche  Vestimmungen  darüber
getroffen  worden  sind,  nebst  Tare  .

Ritterschaftlicher  erbländischer  Creditverein  —  ein  Nachtrag  zu  den

Statuten  desselben  wird  bestätigt.

Rochlitz  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung


Rohproducte,  thierische,  —  dieselben  sollen  auch  ohne  obrigkeitliche  Ursprungsund
  Gesundheitszeugnisse  über  die  Grenze  von  n  Böhmen  und  Bayern
eingelassen  werden

Rouleaux,  mit  arsenikhaltigen  Farben  gefärbte,  —  Verbot  derselben.

S.

Sachsen,  Königreich,  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Albertvereins  in  selbigem

Sächsisch-Bayerische  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  der  an  derselben  gelegenen  Station  Reuth  —
welche  Flur  davon  betroffen  wird

Sächsische  Bank  zu  Dresden  —  besiine  eines  M  *1  den  Statuten
derselben.  .  .  .

Schafe  —  polizeiliche  Maßregeln  in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  derselben

Schifferpatente,  von  den  Großherzoglich  Medllenburg=  Strelibschen  Behörden
ausgestellte

Schlachtsteuer  —  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  Ausführungsverordnung  dauu
—  Abänderung  des  Tarifs  □  für  Erhebung  derselben  zum  Gesetze,  die
Schlachtsteuer  2c.  betr.,  vom  15.  Mai  1867  ..
Schlesien  —  Aufhebung  der  wegen  der  Rinderpest  daselbst  elasseuen  Einfuhrverbote
  .
Schneiderinnung  zu  Großenhain  —  deren  revidirte  Statuten  zu  einer  Begräbniß-Unterstützungscasse
  werden  bestätigt
Schöffen,  s.  Gerichtsschöffen.

Schriften  im  Mahnverfahren  —  Stempelverwendung  zu  denselbkben

Schuldverschreibung  —  die  Bestimmungen  unter  dieser  Rubrik  in  der  dem
Stempelmandate  vom  11.  Januar  1819  beigegebenen  Stempeltaxe,  soweit
  sie  die  Wechsel  und  Schuldverschreibungen  des  Handels-  u  und  Fabrit.
standes  betreffen,  werden  aufgehoben

Schulen,  s.  Volksschulen.

Schulgeldereinnehmer  —  deren  Gebühr  soll  nicht  mehr  von  dem  durchschnittlichen
  Ertrage  des  örtlichen  Schulgeldes  in  Abzug  gebracht  werden,  son—
dern  dieselben  sind  aus  der  Schulcasse  zu  besolden

Schulgeldfixa  der  Lehrer  —  deren  Regulirung
1868.

 

19.

12.

25.

18.

19.

18.

26.

26.

29.

28.

11.

April
Juli

mJan.

Sept.

.Jan.

Nov.

Juli

Mai
Mai
Juni

.März

März

m  Juli

Mai

.  Mai
Mai

 

Abth.  u.  Seite.

J.
310  fg.
II.

1349  fg.

J.
451  fg.
J

278.  fg.

J.
*  fg.

 

 

Paragraph.
1—25
1.3
1—14
1—4
1—9

1
        <pb n="42" />
        —  XLI  —

 

Tag.  Abth.  *  Seite.  Paragraph.
Schwarzenberg,  Bergamt,  —  dessen  Aufhebung  1.  Dec.  1293  fg.
Schwarzenberg-Zwickauer  Staatseisenbahn  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Anlegung  einer  Haltestelle  an  derselben  bei  Wilkau  J.
—  welche  Flur  davon  betroffen  wire  4.  Junie  312  fg.  1—3
Schwurgerichtshof  —  derselbe  kann,  so  lange  er  versammelt  ist,  auf  eine  Vor-  II.
stellung  des  Verurtheilten  seine  Entscheidung  abändern  I124.  Sept.  764  28
II.
—  den  Verurtheilten  steht  gegen  dessen  Entscheidung  Recurs  zu.  14.  Sept.  764  30
Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg  —  deren  Statu-  J.
ten  werden  bestätigt  .  3.  Febr.  92  fg.
Seegen-Gottes-Schacht  in  Kleinnaundorfer  Flur  —  Anlage  einer  Zweig-  J.
bahn  der  Albertsbahn  dahin  —  welche  Fluren  davon  berührt  werden  14.  Febr.  171  fg.
»  L
Servisclasse  der  Stadt  Pulsnitz  30.  März  230
Servisclassen,  s.  Verzeichniß.
J.
Servis-Tarif  für  Selbstmiether-  resp.  dauernde  Quartiere  99  fg.
—  —  für  das  vorübergehende  (Cantonnements=  und  Marsch-  )  Quartier,
sowie  für  das  Garnisonquartier  der  Mannschaften  vom  Felpwebel  ab-  J.
wärts  105  fg.
Servis-  und  Einquartierungswefen  —  Abänderung  einiger  dasselbe  an—
gehender  Vorschriften  der  Verordnung  über  die  Leistungen  für  das  Mili—  J.
tär  vom  30.  November  1867  .  15.  März  194  fg.  1—5
Seuchenfälle  —  Gesetz  wegen  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest  und  die
dabei,  sowie  in  anderen  Seuchenfällen  vorkommenden  Entschädigungen.  30.  April  264  fg.  1—27
Soldaten,  s.  Militärpersonen.
II.
Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt  —  Bestätigung  des  Regulativs  für  selbige  6.  Nov.  1272  fg.
J.
—  zu  Langhennersdorf  —  das  Regulativ  derselben  wird  bestätigt  23.  Juni  453  fg.
J.
—  zu  Niederbobritzsch  —  deren  Regulativ  wird  bestätigt  6.  März  193
J.
—  zu  Lippersdorf  —  deren  Regulativ  wird  bestätigt.  26.  Febr.  175
Sparcassenordnung  der  Stadt  Geringswalde  —  ein  Nachtrag  1  derselben  J.
wird  bestätigt  10.  Febr.  12  fg.
Sparverein  für  Confirmanden  in  Chemnitz  und  Schloß  Gtemie  —  die  Statuten
  desselben  werden  bestätigt  .  27.  März  0
Spar=  und  Vorschußverein,  s.  Forchheim  und  Umgegend  —  Lindenau-Plagwitz
  —  Taucha.
Spremberg,  s.  Radeberg  bis  Cottbus  rc.  II.
Staat  —  Uebernahme  der  Albertsbahn  für  Rechnung  desselben  28.  Nov.  1355  1  1—8
Staatsanleihe,  4procentige,  —  deren  Erhöhung  um  8  und  Verminderung  der
5procentigen  um  6  Millionen  Thaler  .  8.  Febr.  60  ss.  1—11
—  Ausgabe  neuer  4procentiger  ischuldencafsenfheine,  im  Vetrage  von  I
20  Millionen  Thalern.  ...  ...  ..26.Juni  431  fg.  1—8
J.
Staatsanwaltschaft  —  deren  Mitwirkung  bei  Verwaltungsstrafsachen  3.  Febr.  **  1—9
        <pb n="43" />
        XLIII  —

 

Staatsdepeschen,  s.  Telegraphenordnung.
Staatseisenbahn,  s.  Albertsbahn.
—  Chemnitz-Leipziger,  nebst  Iweigbahnen  —  Ernennung  eines
Commissars  für  den  Bau  derselben
—  Radeberg-Kamenzer,  —  Eipropriation  von  GErundeigenthum  zu
Erbauung  derselben  —  welche  Fluren  davon  betroffen  werden  .

—  —  Ernennung  des  Commissars  für  deren  Bau

—  Saächsisch-Bayerische,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  der  an  derselben  gelegenen  Station  Reuth  –  welche  Flur
davon  betroffen  wird

—  Zwickau-Schwarzenberger,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
für  Anlegung  einer  Haltestelle  an  derselben  bei  Wilkau  —  welche  dlur
davon  betroffen  wire  .

Staatsforstreviere,  s.  Staatsgüter.

Staatsgüter  —  Abänderungen  bez.  Erläuterungen  der  Verordnung  vom  13.
November  1867  über  die  Anlegung  von  Grundöuchsfolien  für  solche
welche  nicht  in  Staatsforstrevieren  bestehen

Staatsschuld,  4procentige,  —  deren  Erhöhung  um  8  und  Verninderuns  der
5  procentigen  um  6  Millionen  Thaler

—  Ausgabe  neuer  4procentiger  Sitneschulenasisceine  im  Betrage  von
20  Millionen  Thaler

Staatsschuldencassenscheine,  5procentige  —  deren  verminderte  Ausgabe

um  6  und  Erhöhung  der  4procentigen  Staatsschuld  um  8  Millionen

Thaler
—  Ausgabe  neuer  z  w  verglichent  im  Betrage  von  20  Millionen

Thalern

Staatsverträge  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  über  die  Anlegung
einer  Eisenbahn  von  Radebergbis  Cottbus,  beziehungsweise  Sprem—
berg,  und  von  Großenhain  nach  Cottbus  ..

Städte  —  alphabetisches  Verzeichniß  derselben  mit  t  Angabe  der  Länder  2
Provinzen  und  der  Servisclassen.  .  ..

—Verzeichnißdergroßen,mittlerenundkleineninSachsen.

—  große  und  mittlere  Sachsens,  —  Einwohnerzahl  in  denselben
Ständeversammlung  vom  Dahre  1866  bis  1868  —  Landicheabschie  *
dieselbe  .
—  (.  Landtagswahlen.

Statuten  des  Albertvereins  im  Königreiche  Sachsen
—  des  erbländischen  ritterschaftlich  en  Creditvereins  —  VNechnas
dazu.  .  .
—  des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins

—  der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg.

 

Tag.

27.  Juni

29.  Oct.

5.  Nov.

19.  Sept.

4.  Juni

16.  Sept.

8.  Febr.

26.  Juni

8.  Febr.

26.  Juni

24.  Sept.

30.  Mai

9.  Jan.
19.  Juni

22.  Juni

3.  Febr.

 

Abth.  u.  Seite.

430
II.
1261  fg.
II

1266
891
312  fg.
II.
889  fg.

60  ss

31  fg.

60  fg.
J.
431  fg.

II.
892  fg.

10  fg.
is
188

291  fg.

39  fg.
J.
451  fg.
J.
152  fg.

52  51.

 

 

6

Paragraph.
1—4
1—3
1—3

1—  11
1—8
1—11
1—8
        <pb n="44" />
        XLIV  —

 

Statuten  der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  zu  Annaberg

—

der  Hasperschen  Begräbnißcasse  für  Annaberg  und  Umgegend.

der  bergmännischen  Grabegesellschaft  zu  Berthelsdorf.
für  die  neben  der  Funeralcasse  der  Ephorie  Borna  etrichtete  Previger
Wittwen-  und  Waisen-Unterstützungscassen.  ..  .
der  Braugenossenschaft  zu  Borna
für  die  bergmännische  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Brand
für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz  .
des  Sparvereins  für  Gonfirmanden  in  Ehemnis  und  Sgles
Chemnitz
der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  —  Nachtrag  dazu
der  Hypotheken-Tilgungscasse  zu  Dresden
des  evangelischen  Vereins  für  die  Gesellenherberge  zu  Dresden
der  bei  der  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  unter  dem
Namen  „Collenbuschcasse“  bestehenden  Casse  zu  Unterstützung  unverschuldet
  verarmter  Kaufleute  und  deren  Angehörigen  .
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Forchheim  und  Umgegend.
des  Vorschußbankvereins  zu  Glauchau.
für  die  Kleinkinderbewahranstalt  zu  Glauchau
revidirte,  der  Begräbniß-  Unterstüsungecafse  der  Sthederinmng  m
Großenhain  .
desVorschuß-undDiscontovereinszuHartmannsdorf.
der  Kohlenactiengesellschaft  Fortuna  zu  Hinterneudörfel  bei  Zwickau.
für  die  Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher  und  Sortirer.
des  Spar=  und  Vorschußvereins  Lindenau-Plagwitz
des  Frauenvereins  zu  Loschwitz

revidirte,  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz

des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen.

des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  zu  Rochlitz

 

Tag.
28.  Jan.
7.  April
31.  Jan.
20.  Jan.

.  April

OP25

20.  Juni
18.  Juni
27.  März
4.  Jan.
6.  Febr.

26.  Juni

Ou

.  Aug.
22.  Febr.
27.  März
12.  Mai
28.  März
18.  März
21.  Febr.
11.  Juni
12.  März
3.  Jan.
17.  Jan.
29.  April

12.  Mai

J.

261
J.
63
J.

54  fg.
I

260
J.

J.
429
!

236
J.
48  fg.
J.

J.
514
J.

o
J.
229
J.
173
J.
334
J.
196
J.
38  fg.

—

 

Abth.  u.  Seite.

191  fg.
I

341  fg.

161  fg.

154  fg.

1  *  fg.
*  fg.

fg.

 

Paragraph.
        <pb n="45" />
        XLV

 

Statuten  des  Bezirksarmenvereins  im  Amtsbezirke  Stollberg
—  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha
—  des  Bezirksarmenvereins  im  Amtsbezirke  Zschopau.

—  der  Arbeiter-Begräbnißcasse  für  Zwickau  und  Umgegend

Steinbruchsbetrieb  —  inwieweit  das  Gewerbegeses  auf  denselben  nicht  Anwendung
  leidet

Steinkohlenactienverein,  Erzgebirgischer,  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags
  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken
desselben.

Steinkohlenbauverein,  Zwickau-  berhohndorfer,  —  Genchmigung  einer
Anleihe  für  denselben

Stempel,  s.  Wechselstempel.

Stempelabgabe  —  inwieweit  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha

eine  Befreiung  davon  gestattet  ist.

inwieweit  dem  Vorschußbankvereine  zu  Glauce  au  eine  Besreiung  davon

gestattet  ist

inwieweit  dem  Vorschußvereine  zu  Treu  en  und  Umgegend  eine  Befreiung
davon  gestattet  ist.

Stempelbefreiung  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  für  das  Kbnigreich

Sachsen  für  seine  Credit=  und  Pfandbriefe

Stempelmandat  vom  11.  Januar  1819  —  die  Bestimmungen  in  der  demselben
beigegebenen  Stempeltaxe  unter  der  Rubrik  „Schuldverschreibung“,  soweit
  sie  die  Wechsel  und  Schuldvers  hreibungen?  des  *“  und  dabrit.
standes  betreffen,  werden  aufgehoben  .

Stempelmarken  —  deren  Verwendung  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer
—  deren  Einführung
Stempelsteuer  —  welche  Urkunden  von  derselben  befreit  sind

—  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  —  Ausführungsverordnung  danu.

Stempelstrafe  —  bei  unterlassener  Verwendung  des  erforderlichen  Stempels
zu  den  im  Mahnverfahren  von  den  Betheiligten  eingereichten  Schriften
ist  von  einer  solchen  abzusehen

Stempeltaxe,  s.  Stempelmandat.

Stempelung,  s.  Aichung  und  Stempelung.

Stempelverwendung  zu  den  Schriften  im  Mahnverfahren

Steppenragen  —  das  Einbringen  von  Rindvieh  derselben  ist,  soviel  Niederösterreich
  betrifft,  noch  ferner  verboten

Stettin,  Regierungsbezirk,  —  der  durch  die  Aufnahme  der  betreffenden  Theile
desselben  in  den  Verband  des  Gesammtgolloereins  herestelle  feeie)  Verkehr
  mit  demselben

 

 

Tag.
10.  Dec.
4.  Febr.
29.  Nov.
2.  April

23.  Juni

4.  März

31.  Juli

17.  April
17.  April
10.  Febr.

9.  Mai

11.  Mai
11.  Mai

5.  Juni
11.  Mai
26.  Mai

26.  Mai

3.  Juli

3.  Juli

1.  April

26.  Sept.

1400
J.
163  fg.
II

1362
J.
259  fg.
I

336

J.
190
II.
889

J.
263
J.
263
J.
171
J.
278

fg.
72
J.
316  fg.
Fn
J.
280  fg.
«  282  fg.

J.
456

456

232

900  fg.

 

Abth.  u.  Seite.
II.

 

Parcgrapt
        <pb n="46" />
        XLVI  —

 

Tag.  Abth.  u.  Seite.]  Paragraph.
Steuer,  s.  Gewerbe=  und  Personalsteuer  —  Hundesteuer  —  Schlachtsteuer  —
Gewerbesteuer  der  Fleischer  und  Bäcker.
Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  aus  und  nach  Mecklenburg  auf  Grund  J.
Art.  40  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  ....  9.  Juli  156  fg.
Steuern  und  Abgaben  —  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung  26.  Mai  fg.  1—4
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  26.  Mai  282  fg.  1—9
II.
Stimmberechtigung  bei  den  Wahlen  für  den  Landtag  3.  Dec  1369  fg.  1—9
Stollberg  —  Bestätigung  der  Statuten  des  Bezirlsarmenvereins  im  dasigen  II.
Amtsbezirke  ..  ..  10.  Dec.  1400
J.
Strafe  wegen  Hinterziehung  des  Wechselstempels  11.  Mai  272  7
II.
Strafgesetzbuch,  Revidirtes,  für  das  Königreich  Sachsen  1.  Oct.  909  fg.  1  —375
II.
—  —  Inhaltsverzeichniß  daan.  1008  fg.
—  —  Allerhöchste  Verordnung  ,  die  Publication  desselben  und  einiger  Erläuterungen
  zweier  damit  in  Verbindung  stehender  Gesetze,  auch  II.
den  Erlaß  einiger  polizeilicher  Bestimmungen  betr.  ...  1.  Oct.  903  fg.  1—XIX
II.
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  12.  Dec.  1392  fg.  1—27
II.  Art.
Strafprozeßordnung,  Revidirte,  für  das  Königreich  Sachsen  nebst  Anhang  1.  Oct.  1036  fg.  1—450
II.
—  —  Inhaltsverzeichniß  dazu  1194  fg.
II.
—  —  Verordnung  zu  deren  Publicatio  1.  Oct.  1031  fg.  I—XIV
—  —  Verordnung,  die  Vorschriften  derselben  über  nagfrejprihende  Er-  II.
kenntnisse  betr.  ..  26.  Oct.  1207
II.
—  —  tritt  mit  dem  1.  December  1868  in  Kraft  7.  Nov.  1264  fg.  1  u.  2
II.
—  —  Ausführungsverordnung  daauu.  12.  Dec.  1392  fg.  1—27
Strafsachen,  bezirksgerichtliche,  —  Gests  über  die  Wahlvon  Gerichtsschöffen  und  II.
die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  derselben  1.  Oct.  1236  1ff.  1—31
nebst
einem  Auszuge  aus  dem  Gesetze  vom  14.  September  1868,  die  *  II.
der  Geschwornenlisten  2c.  betr.  1244  fg.
—  deie  unter  dem  1.  October  1868  publieirten  Sesrezeefe:  treten  mit  II.
dem  1.  December  1868  in  Kraft.  .  7.Nov.1264fg.  1  u.  2
—  Verordnungen  über  die  Ausführung  einiger  Belinnungen  des  a  Gesche  7.  Nor  12  ½∆“  1—4
über  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  rc.  :«  "  II.  g.
—  (.  Polizeistrafsachen.  15.  Dec.  1399  1—5
—  (I.  Verwaltungsstrafsachen.
Synodal=  und  Kirchenvorstandserdnung  —  deren  Einführung  in  der  J.
Oberlausitz  .  .  .  .  28.  Mai  309  fg.  I—VI
        <pb n="47" />
        XLVII

 

T.

Tabelle  zum  Umsetzen  des  bisherigen  in  das  neue  Medicinalgewicht

Tarif  O  für  Erhebung  der  Schlachtsteuer  zum  Gesetze,  die  Shlachsene  ꝛc.

betreffend,  vom  15.  Mai  1867  —  Abänderung  desselben.
—  (.  Servistarif.

Taucha  —  Bestätigung  der  Statuten  des  dasigen  Spar=  und  Vorschußvereins
—  inwieweit  derselbe  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist

Taxe,  nach  welcher  die  Gebühren  für  Markscheiderarbeiten  zu  berechnen  sind
—  (.  Arzneientaxe  —  Thierärztliche  Arzneientaxe  —  Stempeltaxe.

Taxordnung  für  das  Concursverfahren

Telegraphengebiet,  s.  Norddeutsches  Telegraphengebiet.

Telegraphenordnung  für  die  Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des
Norddeutschen  Bundes  nebst  den  die  Correspondenz  auf  den  Eisenbahntelegraphen
  und  den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
  rc.  betreffenden  zusätzlichen  Bestimmungen

Telegraphische  Depeschen  im  Norddeutschen  Telegraphengebiete  —  Be.
stimmungen  über  die  gebührenfreie  Beförderung  derselben,  nebst  einer
Zusammenstellung

Tharandt-Freiberger  Staatseisenbahn,  .  Albertsbahn.

Thierärztliche  Arzneientaxe  —  zweite  Auflage  zu  selbiger

Tilgungscasse,  s.  Hypotheken=  Tilgungscasse  zu  Dresden.

Treuen,  Stadt,  und  Umgegend,  —  inwieweit  der  Vorschußverein  daselbst  von  der
Stempelabgabe  befreit  ist  .

u.

Uebereinkunft,  zwischen  mehreren  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  in
Betreff  der  Wechselseitigkeit  des  Nechssschuges  für  Waarenbezeichnungen
getroffene

—  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  der  Ausdehnung  der
früher  mit  derselben  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  getroffenen  Vereinbarungen
  auf  die  im  Sahre  1  1866  mit  der  Preußischen  Monarchie
vereinigten  Landestheile

—  s.  Vereinbarung.

Umherziehen,  s.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

Unterstützung  hülfsbedürftiger  Familien  von  Reservisten  und  Landwehrmännern
—  wieweit  die  Vorschriften  darüber  im  letzten  Absatze  von  8  26  des
Gesetzes  vom  24.  December  1866  noch  Anwendung  leiden

Unterstützungscasse,  s.  Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung
zu  Großenhain.

—  s.  Kaufmannschaft  zu  Dresden.

Untersuchungssachen,  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesene  —  Geseti  über
das  Verfahren  in  selbigen  .  -

 

Tag.

29.  Juni

4.  Febr.
17.  April

3.  Jan.

18.  März

14.  Nov.

10.  Febr.

2.  Juni

 

Abth.  u.  Seite.

J.
170
J.
450

J.
163  fg.
1
263
II.
1357  fg.

J.
468  fg.
26  fg.
197  fg.

II.

1277

171

J.
508

II.
1362  fg.

517

II.
1208  fg.

 

Paragraph.
1
1—107
        <pb n="48" />
        XLVIII

 

Untersuchungssachen  —  die  unter  dem  1.  October  1868  publicirten  Straf.
prozeßgesetze  tretenmit  dem  1.  December  1868  in  Kraft

Ausführungsverordnung  zum  Gesetz  über  das  Verfahren  in  den  vor  die

Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen

Urkunden,
einer  Stempelabgabe  unterliegen.

V.

Valuta  beim  Wechselstempel.

Veräußerungen,  von  Ehegatten  vorgenommene,  —  eine  Beschränkung  der
Wirksamkeit  derselben,  das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der
Hülfsvollstreckung  und  einige  Bestimmungen  über  die  Zwangsversteigerung

Verbot  der  mit  arsenikhaltigen  Farben  gefärbten  Ronleaur
Vereinbarung  mit  der  Oesterreichischen  Regierung  wegen  Wegfalls  der  Vergütung
  der  sogenannten  Fangprämie  bei  Einlieferung  von  Deserteuren

wegen  Uebergang  der  Albertsbahn  in  das  Staatseigenthum
Vereinbarungen,  früher  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  Beförderung
  der  Rechtspflege  getroffene,  —  Uebereinkunft  wegen  der  Aus- 



welche  als  Wechsel  oder  Anweisungen  zu  betrachten,  —  imie  sie  z

 

dehnung  derselben  auf  die  im  dahre  1866  mit  der  t  Preußischen  Monar  chie

vereinigten  Landestheile
s.  Uebereinkunft.
Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  —  die  fernere  Gültigkeit  der

Verordnung  vom  9.  Januar  1865,  sowie  andere  Bestimmungen  über

dasselbe  .
in  den  vor  die  Geschwornengerichte  ewiesenen  Unterjuhungssachen  —
Gesetz  darüber

tritt  mit  dem  1.  December  1868  in  Kraft

Ausführungsverordnung  daauu.  .

Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  auf  Grund  von  Art.  10  der—
selben  steht  den  Handelsreisenden  aus  und  nach  Mecklenburg  Steuerbefreiung
  zu.

Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  —  einige  Abänderungen  derselben,
  sowie  der  Nachtragsgesese  zu  derselben  vom  5.  Mai  1851  und
19.  October  18601

Verkehr,  freier,  mit  Branntwein  in  einem  Theile  des  Preußischen  Regierungsbezirks

  Kassel  —  dessen  Erweiterung

freier,  mit  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-  Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,

  der  Hansestadt  Lübeck,  den  betreffenden  Theilen  der  Regierungsbezirke

  Stettin  und  Potsdam,  dem  Herzogthume  Lauenburg
und  den  Hamburgischen  Gebietstheilen  wegen  ihrer  Aufnahme  in  den

Gesammtzollverein  Z

Verlautbarung  der  kaufmännischen  Concurse  im  Handelsregister

 

 

Tag.
7.  Nov.
14.  Dec.

11.  Mai

6.  Juni

30.  Juni

18.  Juli

m  Juli

8.  Dec.

14.

.Juni

Sept.
7.  März

II.
1264  fg.
II.
1396  fg.
J.
271

J.
349  fg.

 

J.
442  fg.
J.
507
J.

 

513
II.
1387  fg.

II.
1362  fg.
.

J.
504  fg.
II.
1208  fg.
II.
1264  fg.
II.
1396  fg.

 

Abth.  u.  Seite.

 

Paragraph.
1  u.  2

1—  11

2

1—26

1—  107
1  u.  2

1—  11

1—V
        <pb n="49" />
        IL

 

Tag.
Verpflichtung  zu  Entrichtung  des  Wechselstempels  11.  Mai
—  zum  Militärdienste,  s.  Militärpflicht.
Versicherungen  —  Catastrationen  und  Catasternachträge  8.  Dec.
Versicherungsgesellschaft,  s.  Bergmännische  Lebensversicherungsgesellschaft.
—  (.  Feuerversicherungsgesellschaft.
Verurtheilte,  s.  Schwurgerichtshof.
Verwaltungsstrafsachen  —  Gesetz  über  das  Verfahren  in  den  an  die  Justizbehörden
  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  abgegebenen  dergleichen  3.  Febr.
Verzeichniß,  alphabetisches,  der  Städte  mit  Angabe  der  Länder  rrt  Provinzen
und  der  Servisclassen.  .
—-dergroßen,mittlerenundkleinenStädteinSachfen.
—derEinwohnerzahlindengroßenundmittlerenStädtenSachfens..
—  der  Städte,  welche  an  der  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Landtage  Theil
zu  nehmen  haben
—  der  großen  und  mittleren  Städte,  unter  Angabe  der  Bevöllerungezahlen
nach  der  Volkszählung  vom  Jahre  1867
Verzinsung  der  neuen  4procentigen  Staatsschuld  ..  8.  Febr.
Viehtransporte  —  Desinfection  der  zu  denselben  benubten  Eisencahnwagen
gegen  die  Rinderpest  3.  April
Volksschulen  —  Gesetz  über  die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  denselben  26.  Mai
—  Ausführungsverordnung  dazu.  .  .28.  Mai
Volkszählung  vom  Jahre  1867,s.  Verzeichniß.
Volljährigkeitserklärung  —  das  Verfahren  bei  Gesuchen  um  selbige  3.  Aug.
Vormund  —  die  Erwerbung  auch  der  nothwendiger  Weise  zur  Versteigerung
gelangenden  Sachen  des  Bevormundeten  kann  von  demselben  mit
Genehmigung  des  Bormundschaftsgerichts  geschehen  3.  Aug.
—  Zunbilligung  eines  Honorars  an  denselben  3.  Aug.
Vormundschaft  —  Zuständigkeit  zur  Entschließung  t  über  die  Bevormundung
eines  Verschwenders  .  3.  Aug.
—  bei  Veränderung  des  Wohnorts  des  Bevormundeten  3.  Aug.
Vormundschaftsgericht  —  dasselbe  hat  zur  Veräußerung  von  Sachen  des  Bevormundeten
  die  Genehmigung  in  erster  Instanz  zu  ertheilen.  .  3.  Aug.
Vorschußbankverein  zu  Glauchau  —  dessen  Statuten  werden  bestätigt  27.  März
—  —  inwieweit  derselbe  von  der  Stempelabgabe  befreit  ist  ·  17.  April
Vorschuß-  und  Discontoverein  zu  Hartmannsdorf  —  dessen  Statuten  werden
  bestätigt  .  ....  18.  März

1868.

 

 

Abth.  u.  Seite.

J.
272

I.
1402

J.
57  fg.
J.
110  fg.
J.
183
J.
188
II.
1377  fg.
II.
1391
J.
61
J.
232  fg.
J.

284  fg.
302  fg.

J.
506

J.
505
J.
506
I.
506
J.
506
J.
505
J.
258  fg.
J.
263
I.
229

 

Paragraph.

1—18

1—10
        <pb n="50" />
        Tag.  Abth.-u.  Seite.  Paragraph.
Vorschuß=  und  Sparverein,  s.  Forchheim  und  Umgegend  —  Lindenau-Plagwitz
  —  Taucha.
Vorschußverein,  s.  Loschwitz  —  Mutzschen  —  Treuen  und  Umgegend.
Vorsitzender,  s.  Vormundschaft.
W.
Waarenbezeichnungen  —  zwischen  mehreren  zum  Zollvereine  gehörenden
Staaten  in  Betreff  der  Wechselseitigkeit  des  Rechtsschutzes  für  solche  ge-  J.
troffene  Uebereinkunft  4.  Aug.  508
Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  II.
und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  —  Gesetz  darüber  1.  Oct.  1236  fg.  1  —31
ne
einem  Auszuge  aus  dem  Gesetze  vom  14.  September  1  1868,  die  Uildung  II.
der  Geschwornenlisten  rc.  betr.  .  1244  fg.
II.
—  das  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  December  1868  in  Kraft  7.  Nov.  1264  fg.  1  u.  2
II.
—  Verordnungen  wegen  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  1  7.  Nov.  12  s.  1—4
15.  Dec.  139  1—5
J.
Wahlen  zu  den  Handels=  und  Gewerbekammern.  16.  Juli  458  fg.  5—21
II.
—  für  den  Landtag  —  Gesetz  über  veränderte  Bestimmungen  bei  denselben  3.  Dec.  136  fg.  1—53
—  —  Ausführungsverordnung  dazu  4.  Dec.  i8  fg.  1—27
II.
—  —  Wahlkreise  für  dieselben  1382  fg.
II.
—  zum  Landtage  für  die  erste  Kammer  3.  Dec.  1371  10—14
II.
—  —  für  die  zweite  Kammer  3.  Dec.  1372  fg.  15—21
II.
Wahlkreise  für  die  Landtagswahlen  .  .  1382  fg.
Wahlverfahren  bei  den  Wahlen  zum  22  —  alzemeine  und  besondere  II.
Vorschriften  deshalb  3.  Deec.  1373  fg.  22—53
Waisen,  s.  Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere  2c.
J.
Waisencasse,  s.  Prediger-Wittwen=  und  Waisencasse  16.  April  262
Waisen-Unterstützungscasse,  s.  Prediger-Wittwen=  und  Waisenunterstützungscasse
  zu  Borna.
*  J.
Wechsel  —  Umrechnung  der  Werthsumme  desselben  6.  Juni  340  fg.
Wechselstempel  —  Gesetz  darüber  11.  Mai  „  fg.  1—13
4.  Juni  343.  fg.  1—8

—  Ausführungsverordnung  dazu
        <pb n="51" />
        LI

 

Wechselstempel  —  Einführung  von  Stempelmarken

—  Valuta  bei  demselben
Wiedereinsetzung  der  beschränkt  llagfrei  erklärten  oder  in  Mangel  mehreren
Verdachts  freigesprochenen  Personen  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte
Wilkau  an  der  Zwickau-Schwarzenberger  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Anlegung  einer  Haltestelle  daselbst  .

Winkelschriftstellerei  —  deren  Bestrafung  ..
Wirthschafts-  und  Erwerbsgenossenschaften  —-  deren  Frb
Stellung

Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere  und  Militärbeamten  —  deren  Pension

Wittwen-Begräbnißcasse,  zweite,  zu  Annaberg  —  deren  Statuten  werden
bestätgtt  ..  ..

Wittwencasse,  s.  Prediger-Wittwen-  und  Waisencasse.

Wittwen-Unterstützungscasse,  s.  Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungscasse
  zu  Borna.

Wolftitz,  s.  Wyhra.

Wolkenstein  —  Bestätigung  der  Brauordnung  der  dasigen  Braugenossenschaft

Wundärzte,  legitimirte,  —  denselben  ist  gestattet,  sich  bei  der  Jahresversammlung
  des  betreffenden  ärztlichen  Kreisvereins  durch  Abgeordnete  vertreten
zu  lassen  .  ..

—  (.  Aerzte  und.  Wundäxzte.

Wurzen  —  Expropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der
Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  daselbst  —  welche  Flur  davon  betroffen  wird

Wyhra  bei  Wolftitz  —  Bestätigung  der  Genassenschaftsordnung  der  Genoffenschaft
  für  Berichtigung  derselben

Z.

Zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden
oder  durchgehenden  Gegenstände  —  Regulativ  darüber

Zollanschluß  des  Herzogthums  Lauenburg  ..
—  des  Herzogthums  Lauenburg,  wodurch  der  freie  Verkehr  mit  demselben
mit  der  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Bieres  erfolgten  Beschränkuns
hergestellt  wird

—  einiger  Hamburgischen  Gebietstheile  an  den  Zollverein
Zollverein  —  Eintritt  des  Herzogthums  Lauenburg  in  den  Verband  desselben

—  Anschluß  einiger  Hamburzischer  Gebietstheile  an  denselben

—  Erweiterung  des  freien  Verkehrs  mit  Branntwein  in  einem  Theile  des
Preußischen  Regierungsbezirks  Kassel.

—  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posteni  in  dem  Gebiete
  desselben  eingehenden,  ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände

 

Tag.
5.  Juni
6.  Juni
28.  Oct.
4.  Juni
6.  Nov.
23.  Juli
14.  Febr.

28.  Jan.

28.  März

26.  Mai

26.  Juni

30.  Juni

10.  Febr.

27.  Juni

30.  Juni

I
316  fg.

za  fg.
II.
1207
J.
312  fg.
II.
1267  fg.

 

499  fg.
J.
64  fg.
J

I

191fg.

 

Abth.  u.  Seite.

 

Paragraph.
1  —14
1—3
1  —6
1—  19
1—71
1—3
        <pb n="52" />
        —  LII  —

 

Zollverein  —  den  Handelsreisenden  in  selbigem  steht  auf  Grund  Art.  40  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  aus  und  nach  Mecklenburg  Stenerbefreiung

  z  .
—  das  vom  Bundesrathe  vesellen  belhlossene  Rezulativ  über  die  fr
fenden  Conten

—  —  Muster  A—-Ebaau:

—  zwischen  mehreren  zu  demselben  gehörenden  Staaten  in  n  Betreff  der
Wechselseitigkeit  des  Rechtsschutzes  für  Waarenbezeichnungen  getroffene
Uebereinkunft

—  wegen  Aufnahme  in  den  Verband  desselben  findet  mit  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,  der  Hansestadt
  Lübeck,  den  betreffenden  Theilen  der  Regierungsbezirke  Stettin  und
Potsdam,  sowie  dem  Herzogthume  Lauenburg  und  den  betreffenden
Hamburgischen  Gebietstheilen  freier  Verkehr  statt  ..

—  Anschluß  mehrerer  Hamburgischer  und  Preußischer  Gebieisth  eile  an
denselben.

Zschopau,  Stadt,  —  Genehmigung  einer  Anleihe  für  selbige  .
—  Bestätigung  der  Statuten  des  Bezirksarmenvereins  im  dasigen  Amtsbezirke



Zulässi  igcan  des  Mahnverfahrens  —  Entscheidung  des  darüber  euende
Zweifels

Zuschlag  zu  den  Pensionen  aus  der  Prediger-  Wittwen=  und  Waisencasse  —
Gesetz  wegen  Gewährung  eines  solchen  .

Zuständigkeit  der  Justizbehörden  in  den  an  dieselben  zur  Untersuhung  2c.
abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen

Zwangsversteigerung  —  einige  Bestimmungen  über  solche  —  eine  Beschränkung
  der  Wirksamkeit  der  von  Ehegatten  vorgenommenen  Veräußerungen
—  das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung

—  eeiner  unbeweglichen  Sache  im  Concurse

Zweifel,  über  die  Zulässigkeit  des  Mahnverfahrens  enistandener,  —  Entscheidung
  desselben  .

Zweigeisenbahn  der  Albertsbahn  nach  dem  Seegen-  Gottes-  Schachte
in  Kleinnaundorfer  für  —  deren  Anlage  —  welche  Fluren  davon  berührt
  werden

—  Coswig-Meißner,  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  Verbreiterung
  des  Bahnkörpers  derselben  —  welche  *7-  davon  betroffen
werden

Zwickau-  Oberhohndorfer  Steinkehlenbanverein  —  Genehmigung  einer
Anleihe  für  denselben  .

Zwickau-Schwarzenberger  Staatseisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Anlegung  einer  Haltestelle  an  derselben  bei  Wilkau  —
welche  Flur  davon  betroffen  wird.

Zwickau  und  Umgegend  —  Bestätigung  der  Statuten  der  dafigen  Arbeiter-Begräbnißcasse
  .

 

 

 

 

 

Tag.

9.  Juli

25.  Juli

26.  Sept.

24.  Nov.
24.  Juni
29.  Nov.
29.  Jan.
16.  April

3.  Febr.

30.  Juni
8.  Juli

29.  Jan.
14.  Febr.

3.  Febr.

31.  Juli

4.  Juni

2.  April

Abth.  u.  Seite.  Paragraph.

I
456  fg.

½  fg.
480  fg.

J.
508

II.
900  fg.
I.

 

1231  fg.

4%
II.
1362
J.

 

 

 

 

55  fg.
J.
262
J.
57  fg.

J.
442  fg.
1.

463
J.
55  fg.

I.
171  fg.
J.

59  fg.

II.
889

I.
312  fg.
1.

259  fg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  u.  II
        <pb n="53" />
        Gesch-und  Verorduungsb  lall

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MÆ  1.  Verordnung,
einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  dem  Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht
vom  24.  December  1866  betreffend;
vom  2.  Januar  1868.

Wia#,  Johann,  von  GOxTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
!7.  12c.  2c.

haben  in  Erwägung,  daß  durch  einzelne  Bestimmungen  des  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
betreffenden  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867  (Seite  131  des  Bundesgesetzblattes),
sowie  durch  die  nach  Art.  6  1  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  Aushebungen
in  Betracht  gelangende  Militärersatzinstruction  vom  9.  December  185  8  und  die  zu  dieser  gehörigen
  Nachtragsbestimmungen  einzelne  Vorschriften  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht
  vom  24.  December  1866  (Seite  271  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  18660  in  der  Maße  betroffen  werden,  daß  eine  Aufhebung  oder  wenigstens  Abänderung
bez.  Ergänzung  derselben  nothwendig  wird,  eine  Revision  des  angezogenen  Gesetzes  veranstalten
lassen,  und  verordnen  und  verfügen  hierauf  zu  Ausführung  des  gedachten  Bundesgesetzes  und
des  Art.  61  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  wie  folgt:

1.

Die  Verpflichtung  zum  Militärdienste  in  Sachsen  ist  nicht  weiter  unbedingt  von  Erlangung  Zu  §  2  des  Geder

  Sächsischen  Staatsangehörigkeit  abhängig.

Vielmehr  ist  in  Sachsen  jeder  Norddeutsche,  gleichviel  ob  Sachse  oder  Nichtsachse,  dann
zur  Erfüllung  der  Militärpflicht  heranzuziehen,  wenn  er  zur  Zeit  des  Eintritts  in  das  militärpflichtige
  Alter  in  Sachsen  seinen  Wohnsitz  hat  oder  dahin  vor  erfolgter  endgültiger  Entscheidung
über  seine  active  Dienstpflicht  verzieht.

«  82.

Die  Auswanderung  ist  im  Allgemeinen  in  Friedenszeiten  in  Rücksicht  auf  die  Militär—
pflicht  unbeschränkt.

1868.  1

setzes  vom
24.  December
1866.

Fortsetzung.
        <pb n="54" />
        —  2  —

Wollen  jedoch  junge  Männer,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum
vollendeten  25.  Lebensjahre  befinden,  in  einen  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Staat,  gleichgültig,  ob  mit  oder  ohne  ihre  Eltern  und  Familie,  auswandern,  so  bedürfen  sie
hierzu  der  besonderen  Genehmigung  des  Kriegsministeriums,  und  es  ist  diese  letztere  dann  un—
bedingt  zu  versagen,  wenn  der  Verdacht  begründet  ist,  daß  die  Auswanderung  zum  Zwecke  der
Umgehung  der  Militärpflicht  beabsichtigt  wird.

Reservisten  und  Landwehrmännern  darf  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  activen
Dienste  einberufen  sind,  in  Rücksicht  auf  ihre  Militärpflicht  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung
nicht  verweigert  werden.

Im  Falle  des  Krieges  oder  drohender  Kriegsgefahr  kann  jedoch  die  Auswanderung  militär—
pflichtiger  Mannschaften  überhaupt  und  im  Allgemeinen  untersagt  werden.

83.
Anstatt  85  des  Die  Dienstzeit  in  der  Armee,  abgesehen  von  der  Verpflichtung  zum  Landsturme  (8  7),
Gesetzes  vom  dauert,  ohne  Unterschied  der  Truppengattung,  zwölf  Jahre,  und  zwar:
1866.  drei  Jahre  in  der  activen  Armee,
vier  Jahre  in  der  Reserve  und
fünf  Jahre  in  der  Landwehr.

Die  active  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritte  mit  der  Maßgabe
berechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  October  bis  31.  März
eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  October  eingestellt  gelten.

Inwieweit  Mannschaften,  die  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  (§&amp;amp;  5,  95
des  Gesetzes  vom  24.  December  1866)  länger,  als  vorangegeben,  in  der  activen  Armee  zu
dienen  hatten,  nunmehr  aber  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zum  Uebertritte  in  die
Reserve  berechtigt  sind,  als  Reservisten  zur  Verstärkung  der  activen  Armee  nach  §  6  des  Bundesgesetzes
  vom  9.  November  1867  noch  länger  im  activen  Dienste  beizubehalten,  bez.  zu  diesem
herbeizuziehen  sind,  wird  nach  den  besonderen  Bestimmungen  des  Bundesfeldherrn  geregelt.

&amp;amp;  4.

Zu  86  des  Ge—  Junge  Leute,  welche  beim  Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  dem  Studium  der  evan-2
  4ees  vom  gelischen  Theologie  auf  einer  Deutschen  Universität  sich  widmen  oder,  um  dieß  später  zu  thun,
1866.  in  einem  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  auf  einem  Gymnasium  sich  befinden,  können
bis  zum  1.  April  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr  vollenden,  vom  Militärdienste
  vorläufig  zurückgestellt  werden,  und  erlangen  demnächst  Diejenigen  von  ihnen,  welche
inzwischen  und  bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkte  die  Prüfung  pro  licentia  concionandi

bestanden  haben,  völlige  Befreiung  von  der  Militärpflicht.

Gleiches  gilt  auch  von  Solchen,  welche  auf  dem  dafür  vorgeschriebenen  Wege  dem  Studium
der  katholischen  Theologie  und  des  katholischen  Priesteramts  sich  widmen,  ingleichen  von  den
        <pb n="55" />
        —  3  —

den  Deutschen  evangelischen  Brüdergemeinden  angehörigen  Candidaten  der  Theologie,  rücksichtlich
der  Ersteren  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie,  wenn  sie  völlig  vom  Militärdienste  befreit  werden
sollen,  bis  zum  1.  April  des  Jahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr  erreichen,  die  Sub—
diaconatsweihe  empfangen  haben  müssen,  und  hinsichtlich  der  letzteren  mit  der  Bestimmung,
daß  sie,  um  völlige  Befreiung  zu  erlangen,  bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkte  die  Candidaten—
prüfung  auf  dem  theologischen  Seminarium  in  Gnadenfeld  in  Oberschlesien  bestanden  haben
müssen.

Nach  dem  öfter  erwähnten  Zeitpunkte  findet,  wenn  nicht  in  ganz  besonderen  Fällen  aus—
nahms=  und  dispensationsweise  das  Kriegsministerium  auf  ein  oder  höchstens  zwei  Jahre  eine
solche  ferner  gestattet,  eine  weitere  Zurückstellung  nicht  statt.  Vielmehr  sind  sodann  die  Betreffenden
  sogleich  zur  Erfüllung  der  Militärpflicht  heranzuziehen.

Während  der  Zeit  der  Zurückstellung  sind  die  betreffenden  jungen  Männer  als  der  II.  Classe
der  Ersatzreserve  gehörig  (s.  §§  12,  14)  anzusehen  und  zu  behandeln.

Die  vorgedachten  Vergünstigungen  finden  jedoch  für  die  angegebenen  Personen  vorläufig
nur  bis  zu  Ende  des  Jahres  1869  statt.

ä5.
Die  Bestimmung  unter  c  von  &amp;amp;  9  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  gelangt  in  Zu  §9  des  Ge-Wegfall
  "  setzes  vom
24.  December
86.  1866.
Ein  Anspruch  auf  Zurückstellung  besteht  nur  in  Friedenszeiten.  Zu  §  10  des

Wird  nach  Ablauf  des  dritten  Jahres  die  Reclamation  von  der  Kreisdirection  als  un-  Heseres  trim
begründet  verworfen,  so  ist  der  Betreffende,  ohne  daß  ihm  die  Zeit  der  Zurückstellung  an  der  1866.
Dienstzeit  angerechnet  wird,  sofort  zum  Dienste  in  der  activen  Armee  zu  überweisen;  wird
dagegen  die  Reclamation  für  begründet  anerkannt,  so  wird  er  der  Ersatzreserve  überwiesen.

Militärpflichtige,  welche  als  Ernährer  ihrer  Familien  berücksichtigt  und  zurückgestellt  worden
sind,  den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung  aber  nicht  erfüllen,  indem  sie  die  Verhältnisse,
  die  ihre  Zurückstellung  bedingten,  willkürlich  aufgegeben  haben,  sind,  wen#  sie  sich  innerhalb
  der  ersten  fünf  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich  zur  Ableistung  ihrer
vollen  Militärpflicht  heranzuziehen,  auch  wenn  sie  bereits  der  Ersatzreserve  überwiesen  sein
sollten.  Es  ist  jedoch  in  einem  solchen  Falle  der  Kreisdirection,  welcher  die  Entschließung
darüber  vorbehalten  bleibt,  Bericht  zu  erstatten.

8I.

Außer  der  activen  Armee,  der  Reserve  und  der  Landwehr  besteht  noch  der  Landsturm.  Zu  8§  18,  19,
Die  active  Armee  wird  gebildet  aus  den  Mannschaften  der  drei  ersten  Dienstjahre,
sowie  aus  denjenigen,  die  freiwillig  in  dieser  dienen,  bez.  fortdienen  (vergl.  auch  oben  §  3),  24.  December

1  1866.
        <pb n="56" />
        —  4  —

die  Reserve  dagegen  aus  den  Mannschaften  des  vierten,  fünften,  sechsten  und  siebenten
Dienstjahres,  und

die  Landwehr  aus  denen  des  achten  bis  mit  zwölften  Dienstjahres.

Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  42.  Lebensjahre,  welche  der  activen  Armee,  der  Reserve  oder  Landwehr  nicht  angehören.
Derselbe  tritt  nur  auf  besonderen  Befehl  des  Bundesfeldherrn  zusammen,  wenn  ein  feindlicher
Einfall  Theile  des  Bundesgebiets  bedroht  oder  überzieht.

Reserve=  und  Landwehrmannschaften  treten  beim  Verziehen  aus  Sachsen  nach  einem
anderen  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  zur  Reserve,  bez.  Landwehr  des  Letzteren  über.

88.

Zu  §  25  des  Jeder  Reseroist  ist  im  Frieden  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theil-Hescres
  nahme  an  zwei  Uebungen,  welche  aber  die  Dauer  von  je  acht  Wochen  nicht  überschreiten  sollen,

1866.  verpflichtet.  Jede  Einberufung  zum  Dienste  in  der  Armee  zählt  für  eine  Uebung.
Die  Offiziere  der  Reserve  können  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  dreimal

zu  vier=  bis  achtwöchentlichen  Uebungen  herangezogen  werden.

89.
Zu  8  28  vbd.  Die  Landwehrinfanterie  wird  zwar  der  Regel  nach  in  besonders  formirten  Landwehr—
d  truppenkörpern  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes  verwendet.  Die  Mannschaften  des  jüngsten

24.  December  Jahrganges  derselben  können  jedoch  erforderlichen  Falles  bei  Mobilmachungen  auch  in  Ersatz-1866.
  truppentheile  eingestellt  werden.

Die  Mannschaften  der  Landwehrcavallerie  werden  im  Kriegsfalle  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  in  besondere  Truppenkörper  formirt.

Die  Landwehrmannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bei  eintretender  Kriegsgefahr,  nach
Maßgabe  des  Bedarfs,  zu  den  Fahnen  der  activen  Armee  und  der  Reserve  (des  stehenden
Heeres)  einberufen.  «

Im  Frieden  können  die  Mannschaften  der  Landwehrinfanterie  während  der  Dienstzeit  in
der  Landwehr  zweimal  auf  acht  bis  vierzehn  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen  Compagnieen
oder  Bataillonen  einberufen  werden.  Die  Landwehrmannschaften  der  Jäger  und  Schützen,
der  Artillerie,  der  Pionniere  und  des  Trains  üben  zwar  in  demselben  Umfange,  wie  die  der
Infanterie,  jedoch  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linientruppentheile.  Die  Landwehrcavallerie
  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.

Die  Offiziere  der  Landwehr  sind  im  Frieden  zu  Uebungen  bei  Linientruppentheilen  allein
behufs  Darlegung  ihrer  Qualification  zur  Weiterbeförderung,  im  Uebrigen  aber  nur  zu  den
gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr  heranzuziehen.

Im  Kriege  können  auch  die  Offiziere  der  Landwehr  erforderlichen  Falles  bei  Truppen  des
stehenden  Heeres  (der  activen  Armee  und  Reserve)  verwandt  werden.
        <pb n="57" />
        —  5  —

810.
In  Betreff  des  Gerichtsstandes  der  Reservisten  und  Landwehrmänner  leiden  die  darüber  Anstatt  8  27
in  der  Militärstrafgerichtsordnung  ertheilten  besonderen  Vorschriften  Anwendung.  ““  Srletes
11  cember  1866.
Die  Ersatzreserve  zerfällt  in  zwei  Classen.  Antat  Es  29,
Z  8  s
Der  ersten  Classe  sind  zu  überweisen:  es  Gesese

vom  24.  Deay)
  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  zum  Militärdienste  tauglich  befunden,  aber  wegen  cember  1866.

hoher  Loosnummer  bisher  nicht  zur  Einstellung  gelangt  sind,

b)  die  in  Folge  von  Reclamationen  vom  Militärdienste  im  Frieden  Befreiten,  deren  häusliche
  Verhältnisse  aber  für  den  Fall  eines  Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt
  erscheinen  lassen.

Die  Cognition  über  die  letztere  Frage  steht  der  Kreisdirection  zu,  und  hat  diese  sofort  bei
der  Entschließung  darüber,  ob  der  betreffende  Mann  überhaupt  zur  Ersatzreserve  zu  versetzen,
oder  zum  Dienste  einzustellen  sei  (§  10  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  und  &amp;amp;  6
dieser  Verordnung),  zu  entscheiden,

)  Diejenigen,  welche  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  vom  Militärdienste  im  Frieden
befreit  werden  (6  15b),

d)  Diejenigen,  welche  in  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  (§J  16)  zum  Militärdienste  noch
zu  schwach  befunden  werden,  welche  sich  aber  nach  der  Ueberzeugung  der  Aushebungsbehörden
in  den  nächstfolgenden  Jahren  voraussichtlich  soweit  kräftigen  werden,  daß  sie  zum  Kriegsdienste
  eingezogen  werden  können.  ·

Die  Auswahl  des  jährlichen  Bedarfs  an  Mannschaften  der  bezeichneten  Kategorieen  er—
folgt  möglichst  nach  vorstehender  Reihenfolge.
Die  Dienstverpflichtung  in  der  J.  Classe  beträgt  fünf  Jahre.

812.

Zur  zweiten  Clafse  der  Ersatzreserve  gehören  die  Mannschaften  der  ersten  Classe,  nach=  Fortsetzung.
dem  sie  fünf  Jahre  in  der  letzteren  gestanden  haben,  sowie  alle  Militärpflichtige,  welche  sonst
noch  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  der  Ersatzreserve  zu  überweisen  sind,  und  nicht  der
ersten  Classe  zugetheilt  werden  (vergl.  §§  4,  11b).

813.

Die  der  ersten  Classe  der  Ersatzreserve  überwiesenen  Mannschaften  treten  in  die  Kate-  Fortsetzung.
gorie  der  Soldaten  des  Beurlaubtenstandes  und  stehen  ebenso,  wie  diese,  unter  der  Controle

der  Landwehrbehörden.  Zu  den  Controlversammlungen  der  Landwehr  sind  sie  nicht  heran—
zuziehen.
        <pb n="58" />
        —  6  —

Bei  eintretender  Mobilmachung  können  sie  aber  je  nach  Bedarf  durch  die  Militärbehörden
sofort  eingezogen  werden.

Ihre  häuslichen  Verhältnisse  sind  eventuell  bei  der  Einberufung  zu  prüfen.

Bei  dem  Truppentheile  findet  eine  nochmalige  ärztliche  Untersuchung  statt.

814.

Fortsetzung.  Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  sind  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten
von  der  Controle  der  Landwehrbehörden  und  allen  militärischen  Pflichten  entbunden,  bleiben
jedoch  zu  Vermeidung  der  auf  den  Unterlassungsfall  gesetzten  Strafen  verpflichtet,  im  Falle
eines  Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  sich  zum  Dienste  bei  der
Ortsobrigkeit  anzumelden  und  bei  der  Aushebungscommission  zur  Aushebung  zu  stellen,  falls
die  Ersatzreservisten  ihrer  Altersclasse  von  der  Rekrutirungscommission  hierzu  die  Aufforderung
erhalten  sollten.

815.

Anstan  “  Bei  der  körperlichen  Untersuchung  kommt  es  darauf  an,  festzustellen:
e  esetze
vom  24.  a)  ob  der  Untersuchte  zum  Militärdienste,  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  zu  führende

cember  1866.  Waffe,  oder  sonst  zu  verrichtenden  militärischen  Dienstleistungen  (s.  &amp;amp;  16  Al.  1)
unbedingt  brauchbar  ist  (vollkommene  Dienstfähigkeit),

b)  ob  derselbe,  wenn  er  seiner  körperlichen  Beschaffenheit  wegen  nicht  unbedingt  und  unter
allen  Umständen  zum  Militärdienste  herangezogen  werden  kann,  sich  während  des
Krieges  und  der  damit  verbundenen  ungewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  doch  zur
Einstellung  eignet  (nicht  vollkommene  Dienstfähigkeit),

c)  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  nicht  brauchbar  ist,
indeß  im  Laufe  der  Zeit  möglicher  Weise  noch  brauchbar  werden  kann  (zeitliche  Dienstunbrauchbarkeit),


c)  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  als  für  immer
unbrauchbar  zum  Militärdienste  gehalten  werden  muß  (dauernde  Dienstunbrauchbarkeit).


16.
Fortsetzung  Die  für  vollkommen  dienstfähig  befundenen  Mannschaften  (+  15a)  werden,  insoweit  sie
und  n  nicht  bei  stattfindender  Loosung  (§  4  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866)  durch  hohe
vom  24.  De--Loosnummer  davon  befreit  werden,  sofort  der  Militärbehörde  zur  Einstellung  in  den  Militärcember
  1866.  dienst  überwiesen,  und  soll  hierbei  auf  den  Grad  der  Tüchtigkeit  insoweit  Rücksicht  genommen
werden,  daß  alle  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  minder  Tüchtigen,  soweit  thunlich,  den  Nichtstreitenden,
  d.  h.  den  Mannschaften,  welche  zu  dem  Fuhrwesen,  der  Bäckerei,  den  Sanitätsund
  Handwerkeranstalten,  den  Commando-,  Gerichtsverwaltungs=  und  Verpflegungsbehörden
der  Armee  gebraucht  werden,  zuzutheilen  find.
        <pb n="59" />
        —  7  —

Die  nicht  vollkommen  dienstfähigen  Mannschaften  (§J  15b)  werden  zur  Ersatzreserve
I.  Classe  versetzt  (#.  6  11  0.

Militärpflichtige,  welche  in  ihrem  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  (d.  h.  im  20.  und
21.  Lebensjahre)  das  erforderliche  Maß  noch  nicht  haben,  oder  zu  schwach  zum  Militärdienste
sind,  oder  an  Krankheiten  und  Fehlern  leiden,  wie  sie  im  §  21  der  Instruction  für  die  Militärärzte
  angegeben  (zeitlich  Dienstunbrauchbare  9  15u),  sind  bis  zur  nächstjährigen  Aushebung,
  zu  welcher  sie  sich  zu  Vermeidung  der  für  den  Unterlassungsfall  in  98  76  bis  mit
83  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866  angedrohten  Nachtheile  mit  den  Mannschaften
der  laufenden  Altersclasse  vor  der  Aushebungscommission  anderweit  persönlich  zu  stellen  und  einer
nochmaligen  Messung  und  ärztlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen  haben,  zurückzustellen.  Die
Tüchtigen  werden  sodann,  insofern  sie  nicht  bei  stattfindender  Loosung  durch  hohe  Loosnummer
davon  befreit  werden,  und  zur  Ersatzreserve  kommen  (§  11a),  unter  Anrechnung  der  Zurückstellungszeit
  auf  die  Reservezeit,  dem  Militär  überwiesen.

Sind  aber  dieselben  Fehler  oder  andere  Fehler  als  diejenigen,  welche  zur  Zurückstellung
im  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  veranlaßten,  im  dritten  Concurrenzjahre  der  Militärpflichtigen
  noch  vorhanden,  so  werden  die  damit  Behafteten,  wenn  sie  nicht  etwa  als  dauernd  dienstunbrauchbar
  zu  erachten  und  als  solche  gänzlich  zu  entlassen  sind,  von  der  Aushebungscommission
und  zwar  auch  dann,  wenn  die  betreffenden  Militärpflichtigen  im  ersten  oder  zweiten  Concurrenzjahre
  nicht  zur  Aushebung  gelangt  waren,  zur  Ersatzreserve  I.  Classe  verwiesen  (6  110.

Militärpflichtige,  welche  an  Fehlern  leiden,  die  unbedingt  und  dauernd  dienstunbrauchbar
machen  (§  15  d),  sind  ohne  Weiteres,  unter  Ertheilung  von  Freischeinen,  von  ihrer  Militärverpflichtung
  zu  entbinden  und  zu  entlassen.

817.

Die  Berechtigung  zum  Eintritte  als  Freiwilliger  in  die  Armee  ist  nicht  weiter  an  die
Sächsische  Staatsangehörigkeit  gebunden.  Vielmehr  ist  jedem  Norddeutschen  bei  sonstiger
Qualification  dazu,  und  zwar  schon  nach  vollendetem  1  7.  Lebensjahre,  dieser  freiwillige  Eintritt
  überlassen.

818.

Die  gesetzliche  Dauer  der  Dienstzeit  bleibt  bei  Freiwilligen  unverändert.

Es  werden  jedoch  diejenigen  jungen  Leute,  die  einen  gewissen  Grad  wissenschaftlicher
Kenntniß  erlangt  haben  und  sich  hierüber  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.
December  1866,  bez.  dieser  Verordnung  (I  20)  ausweisen,  die  ferner  während  ihrer
Militärdienstzeit  sich  selbst  bekleiden,  bewaffnen  und  verpflegen,  schon  nach  einer  einjährigen
Dienstzeit  in  der  activen  Armee  —  vom  Tage  des  Dienstantritts  an  gerechnet  —  zur  Reserve
  beurlaubt,  in  welcher  sie  sodann,  indem  das  eine  Dienstjahr  derselben  nicht  weiter  einer
dreijährigen  Dienstzeit  gleich  gerechnet  wird,  noch  sechs  Jahre  zu  verbleiben  haben.  Auch  können

Zu  §  36  des

Gesetzes  vom

24.  December
1866.

Anstatt  §  37
des  Gesetzes
vom  24.  December
  1866.
        <pb n="60" />
        —  8  —

dieselben  nach  Maßgabe  ihrer  Fähigkeiten  und  Leistungen  zu  Offizierstellen  der  Reserve  und
Landwehr  vorgeschlagen  werden.
19.

Anstatt  §  38  Den  Freiwilligen  (&amp;amp;  36  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866  und  5#  18  dieser  Verdes
  Gesetzes  ordnung)  steht  die  Wahl  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie  ihrer  activen  Dienstpflicht  ge-24.

  Decrmber
  1866.  nügen  wollen,  innerhalb  des  ganzen  Norddeutschen  Bundes  frei.

820.

Anstatt  8  41  Der  besonderen  Prüfung  für  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  sind

d  ietes  nicht  unterworfen:

cember  1866.  1.  alle  Diejenigen,  welche  sich  im  Besitze  des  vorschriftmäßigen  Reifezeugnisses  eines  inländischen
  Gymnasiums  oder  einer  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli  1860  organisirten
  inländischen  Realschule  oder  der  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten
  von  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  befinden;

2.  die  Studirenden  der  Fachschulen  der  polytechnischen  Schule  zu  Dresden;

3.  die  Schüler  der  Sächsischen  Landesschulen  und  Gymnasien  aus  der  ersten  und  zweiten
Classe,  aus  der  letzteren  jedoch  nur,  insofern  sie  wenigstens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen
  und  an  dem  Unterrichte  in  allen  Gegenständen  Theil  genommen  haben;

4.  die  Schüler  der  ersten  und  zweiten  Division  des  Cadettencorps,  der  letzteren  jedoch  nur,
wenn  sie  wenigstens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen  haben;

5.  die  Schüler  der  ersten  Classe  der  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli  1860  organisirten
Realschulen,  sowie  der  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten  von  Dresden,
Leipzig  und  Chemnitz,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes  Jahr  darin  gesessen,  ingleichen
die  Schüler  derjenigen  anderen  öffentlichen  Bildungsanstalten,  denen  etwa  später  noch
diese  Begünstigung  im  Wege  der  Verordnung  ausdrücklich  zugestanden  wird;

6.  die  Schüler  an  einer  der  Academieen  der  bildenden  Künste,  sowie  des  allgemeinen  Cursus
  der  polytechnischen  Schule  zu  Dresden  und  der  höheren  Gewerbeschule  zu  Chemnitz,
ferner  die  Studenten  der  Bergacademie  und  der  Forstacademie  und  landwirthschaftlichen
  Lehranstalt  zu  Tharandt  und  Plagwitz;  alle  diese  jedoch  nur,  dafern  sie  in
einer  der  unter  3  bis  mit  5  bemerkten  Weisen  ihre  Vorbildung  genossen  haben,  sowie

7.  überhaupt  alle  Diejenigen,  welche  aus  den  Sächsischen  Landesschulen  und  Gymnasien,
ingleichen  von  dem  Cadettencorps,  ferner  aus  den  nach  dem  Regulative  vom  2.  Juli
1860  organisirten  Realschulen,  sowie  den  höheren  Abtheilungen  der  Handelslehranstalten
  von  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  mit  genügend  gutem  Zeugnisse  abgegangen
sind,  nachdem  sie  in  diesen  Anstalten  und  zwar,  was  die  Landesschulen  und  Gymnasien
  und  das  Cadettencorps  anlangt,  mindestens  bis  in  die  zweite  Classe
aufgerückt  waren,  und  in  dieser  wenigstens  ein  halbes  Jahr  gesessen  und  an  dem
        <pb n="61" />
        —  9  —

Unterrichte  in  allen  Gegenständen  Theil  genommen  hatten  —  was  dagegen  die  be—
zeichneten  Realschulen  und  Handelslehranstalten  betrifft,  bis  in  die  erste  Classe  aufgerückt
  und  in  dieser  mindestens  ein  halbes  Jahr  gesessen  hatten;  endlich

8.  Diejenigen,  welche  in  einem  anderen  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  ihre  Bildung
genossen  haben,  und  durch  Zeugnisse  nachzuweisen  vermögen,  daß  sie  nach  den  Einrichtungen
  dieses  Staates  in  demselben  von  einer  besonderen  Prüfung  zum  Eintritte
als  einjähriger  Freiwilliger  befreit  sein  würden.

Solche  Personen,  welche  nur  als  Hospitanten  oder  Zuhörer  für  einzelne  Fächer  eine  der
vorgenannten  Lehranstalten  besuchen,  oder  besucht  haben,  gelten  nicht  als  active  oder  ehemalige
Schüler  derselben  in  vorstehender  Beziehung.

Bei  allen  in  diesem  Paragraphen  genannten  Personen  genügt  die  Beibringung  der  bezüglichen,
  von  den  betreffenden  Lehr=  und  Schulanstalten,  bez.  Aushebungsbehörden  (s.  unter  8)
ertheilten  Zeugnisse.

21.

Außer  den  Bestimmungen  unter  c  von  §  9  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  gelangen
  durch  Vorstehendes  noch  die  Bestimmungen  von  #  5,  sowie  die  im  letzten  und  vorletzten
Absatze  von  6  10  und  die  von  9§  27,  29,  30,  34,  35,  37,  38,  41  desselben  Gesetzes
außer  Wirksamkeit  und  ist  Unser  Kriegsministerium  mit  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  haben  Wir  dieselbe  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  vordrucken  lassen.

Dresden,  am  2.  Januar  1868.

Johann.
Alfred  von  Fabrice.

 

 

MÆ  2.  Verordnung

zu  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung,  einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu
dem  Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  24.  December  1866  betreffend;

vom  2.  Jannar  1868.

Zu  weiterer  Ausführung  der  unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung,
einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  dem  Gesetze  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom
24.  December  1866  betreffend,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hiermit  Folgendes
verordnet:

1868.  2
        <pb n="62" />
        Zu  §  1  der
Allerhöchsten
Verordnung.

Fortsetzung.

—  19  —

81.

Die  nach  §  8  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  von  den  Ortsobrigkeiten
  zu  erlassende  Aufforderung  zur  Anmeldung,  bez.  zur  Gestellung,  hat  sich  nicht  blos
auf  Sächsische  Staatsangehörige,  sondern  auf  alle  militärpflichtige  Personen,  einschließlich  der
bei  früheren  Aushebungen  zurückgestellten  (s.  §§  10,  11  des  Gesetzes  vom  24.  December
1866  und  §&amp;amp;  16  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  in  Verbindung  mit  §  20
der  Ausführungsverordnung  vom  244.  December  1866),  zu  erstrecken,  die  einem  Staate  des
Norddeutschen  Bundes  angehören  und  in  Sachsen  wohnhaft,  bez.  dahin  verzogen  sind.

Auf  die  Ersatzreservisten  ist  sie  nicht  weiter  zu  richten  und  leidet  hierdurch  &amp;amp;  20  der  angezogenen
  Ausführungsverordnung  eine  Abänderung.

Militärpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamte,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,
  Handwerksgehülfen,  Fabrikarbeiter  und  andere  mit  diesen  in  ähnlichen  Verhältnissen
stehende  Militärpflichtige,  welche  sich  nicht  in  ihrer  Heimath  aufhalten,  sind  da  gestellungspflichtig,
  wo  sie  im  Dienste,  in  der  Lehre,  oder  in  der  Arbeit  stehen.

Militärpflichtige  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge  anderer  Lehranstalten  sind  an
dem  Orte  gestellpflichtig,  wo  sich  die  Lehranstalt,  der  sie  angehören,  befindet,  sofern  sie  sich
daselbst  aufhalten.

Militärpflichtige,  welche  außerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  sich  aufhalten,  sind  an  dem
Orte  gestellpflichtig,  wo  sie  im  Inlande  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines  solchen
ihren  Geburtsort  haben.  #

2.

Der  Termin  zur  Anmeldung  ist  für  die  Zukunft  nicht  weiter  der  1.  October  jeden
Jahres  (vergl.  &amp;amp;  19  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866),  sondern  der
Regel  nach  und,  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  von  dem  Kriegsministerium  etwas  Anderes
angeordnet  wird,  der  1.  August,  oder,  wenn  dieser  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag  fällt,  der
darauf  folgende  nächste  Wochentag.

Die  Ortslisten  sammt  Zubehör  sind  daher  künftig  in  der  Regel  spätestens  bis  zum
15.  August  (s.  &amp;amp;  34  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866)  von  den
Ortsobrigkeiten  an  die  Amtshauptmannschaften  einzureichen,  die  von  letzteren  nach  &amp;amp;  76  der
ebengedachten  Ausführungsverordnung  über  den  Erfolg  der  Aushebung  zu  erstattenden  Hauptberichte
  aber  spätestens  im  Laufe  des  auf  die  Aushebung  folgenden  Monats  December  zum
Abgange  zu  bringen.

Die  im  §  77  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  unter  b,  ,  d
angeführten  Listen  sind,  soweit  nöthig,  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
heutigen  Tage  und  dieser  Ausführungsverordnung  gemäß  abzuändern.  An  die  Stelle  der  im
8  77  der  erwähnten  Verordnung  unter  a  bemerkten  Uebersicht  tritt  eine  solche  nach  dem  Schema

ter  J
—  unter  J.
        <pb n="63" />
        —  11  —

83.

Die  nach  §  80  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  zu  Ausmittelung  Fortsetzung.
der  Absenten  von  den  Amtshauptmannschaften  anzufertigenden  Listen  sind,  was  die  im  Bezirke
angemeldeten  und  gestellten,  in  Sachsen  nicht  staatsangehörigen  Norddeutschen  anlangt,  an
diejenige  Ersatzbehörde  des  betreffenden  Norddeutschen  Staates  einzusenden,  in  deren  Bezirke
der  Geburts=  oder  frühere  Gestellungsort  des  betreffenden  Mannes  sich  befindet  und  sind  diese

Listen  nach  dem  Schema  lI  einzurichten.
84.  —

Zu  Erhaltung  der  nöthigen  Ordnung  im  Rekrutirungswesen  hat  in  allen  den  Fällen,  Zu  §  2  derwenn
  junge  Mannschaften  vor  dem  erfüllten  17.  Lebensjahre,  mit  oder  ohne  ihre  Eltern  und  sepen  ver-Familie,
  auswandern,  die  das  Auswanderungsverfahren  leitende  Behörde  der  Obrigkeit  des
Geburtsorts  des  betreffenden  Militärpflichtigen,  wenn  sie  dieß  nicht  zugleich  selbst  ist,  von
der  Auswanderung  Kenntniß  zu  geben,  damit  in  den  Geburtslisten  das  Nöthige  bemerkt  werden
könne.

Insofern  es  aber  zu  der  Auswanderung  nach  §  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
heutigen  Tage  besonderer  Genehmigung  des  Kriegsministeriums  bedarf,  ist  so  lange,  als  nicht
letztere  erfolgt  ist,  die  Auswanderung  selbst  dem  Betreffenden  durch  obrigkeitliches  Verbot  zu
untersagen  und  sonst  nach  Befinden  in  geeigneter  Weise  zu  verhindern.  Den  von  den  Obrigkeiten
  auf  dergleichen  Dispensationsgesuche  an  das  Kriegsministerium  zu  erstattenden  Berichten
sind  jedesmal  die  über  das  Auswanderungsverfahren  ergangenen  Acten  beizufügen.  Auch  haben
die  Obrigkeiten,  soweit  nöthig,  nach  vorgängigen  Erörterungen  darüber,  in  dem  Berichte  zugleich
mit  über  die  Frage  sich  auszusprechen,  ob  anzunehmen  sei,  daß  die  Auswanderung  zum  Zwecke
der  Umgehung  der  Militärpflicht  beabsichtigt  werde.

Wollen  Reservisten  und  Landwehrmänner  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  activen
Dienste  einberufen  sind,  in  einen  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staat  auswandern,
so  hat  die  Obrigkeit,  welche  das  Auswanderungsverfahren  leitet,  zur  Erhaltung  der  Ordnung,
in  jedem  Falle  noch  vor  Ausstellung  des  Auswanderungspasses  dem  betreffenden  Landwehrbezirkscommando
  von  der  beabsichtigten  Auswanderung  unter  Mittheilung  der  Acten  Nachricht
zu  geben.

Die  Bestimmungen  im  §  16  der  Verordnung  vom  2.  Juli  1852  und  im  §  124  der
Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  kommen  durch  Vorstehendes  zur  Erledigung.

85.

Diejenigen  im  9  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  bezeichneten  Theologen,  welche  von  der  Zu  §  4  derdaselbst
  angegebenen  Vergünstigung  Gebrauch  machen  wollen,  haben  der  Amtshauptmannschaft,  een  n
in  deren  Bezirke  sie  gestellpflichtig  siuv,  und  zwar  vor  dem  1.  April  vesjenigen  Kalenderjahres,
in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden,  ein  Zeugniß  des  Decaus  der  betreffenden  theo-2*
        <pb n="64" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  12  —

logischen  Facultät  oder  des  Directors  des  Gymnasiums,  bez.  der  betreffenden  bischöflichen  Be—
hörde,  oder  Direction  der  evangelischen  Brüderunität  zu  Berthelsdorf  bei  Herrnhut  vorzulegen,
in  welchem  bescheinigt  sein  muß,  daß  sie  voraussichtlich  bis  zum  Ablaufe  des  25.  Lebensjahres
das  examen  pro  licentia  concionandi  abgelegt,  bez.  die  Subdiaconatsweihe  empfangen,
oder  die  Candidatenprüfung  auf  dem  theologischen  Seminarium  in  Gnadenfeld  bestanden  haben
werden.  Dieses  erste  Zeugniß  hat  Wirksamkeit  bis  zu  dem  Jahre,  in  welchem  der  Betreffende
sein  24.  Lebensjahr  erfüllt.  Er  wird  auf  Grund  desselben  bis  zu  dem  ebenbemerkten  Jahre,
unter  Eutbindung  von  der  Verpflichtung,  sich  persönlich  zur  Aushebung  zu  stellen,  zurück—
geschrieben  und  erhält  darüber  von  der  Amtshauptmannschaft,  welche  das  Zeugniß  bei  den
Acten  behält  und  die  Aushebungsbehörde  (Amtshauptmannschaft,  Landrathamt  u.  s.  w.)  des
Wohnsitz=  bez.  Geburtsorts  mit  entsprechender  Nachricht  versieht,  eine  Bescheinigung  nach  Maßgabe
  des  Schemas  unter  III.

Von  dem  Jahre  an  aber,  in  welchem  der  Militärpflichtige  das  2  4.  Lebensjahr  vollendet,
ist  sodann  jedesmal  vor  dem  1.  April  die  Vorlegung  eines  neuen  Zeugnisses  erforderlich,  und
zwar  so  lange,  bis  die  Befreiung  vom  Militärdienste  durch  die  Aushebungscommission  nach
Maßgabe  &amp;amp;  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  ausgesprochen  werden  darf.

Auf  Grund  des  wiederholt  beigebrachten  Zeugnisses  wird  der  betreffende  Militärpflichtige
noch  weiter  zurückgestellt,  und  erhält,  indem  auch  hierüber  Notification  an  die  Aushebungsbehörde
  des  Wohnsitz=  bez.  Geburtsorts  ergeht,  anderweite  Bescheinigung  darüber  nach  dem
schon  erwähnten  Schema.

«  86.

Geht  das  erforderliche  Zeugniß  nicht  ein,  oder  hat  der  betreffende  Militärpflichtige  bis
zum  1.  August  des  Jahres,  in  welchem  er  das  26.  Lebensjahr  vollendet,  die  nöthige  Prüfung
nicht  bestanden,  bez.  die  Subdiaconatsweihe  nicht  empfangen,  so  ist  er  von  der  Amtshauptmannschaft
  sofort,  ohne  daß  ihm  die  Zeit  der  Zurückstellung  angerechnet  wird,  zur  Erfüllung  der
Militärpflicht  herbeizuziehen.

Eine  weitere  Zurückstellung  im  Wege  der  Dispensation  auf  Grund  §  4  der  Allerhöchsten
  Verordnung  wird  das  Kriegsministerium  nur  ganz  ausnahmsweise,  wenn  der  Betreffende
durch  völlig  unverschuldete  Umstände,  z.  B.  durch  schwere,  langanhaltende  Krankheit,  von  der
rechtzeitigen  Ablegung  des  Examens  abgehalten  worden  ist,  genehmigen,  und  auch  nur  bei
Solchen,  die  nicht  später,  als  vor  vollendetem  22.  Lebensjahre  das  Studium  der  Theolegie
begonnen  haben.

7.

Alle  diejenigen  Theologen,  die  beim  Erscheinen  dieser  Verordnung  bereits  das  20.  Lebensjahr
  überschritten  haben  und  zurückgestellt  worden  sind,  haben,  wenn  sie  von  der  hier  fraglichen
Vergünstigung  Gebrauch  machen  wollen,  spätestens  bis  zum  1.  April  15868  das  erforderliche
erste  Zeugniß  (§  5  al.  1)  bei  der  Amtshauptmannschaft  einzureichen.
        <pb n="65" />
        —  13  —

Theologen,  welche  in  der  Armee  als  Freiwillige  oder  Nichtfreiwillige  bereits  dienen  und
die  mehrgedachte  Vergünstigung  benutzen  wollen,  haben  sich  an  ihre  Commandobehörde  zu
wenden,  welche  zu  Einholung  weiterer  Entschließung  an  das  Kriegsministerium  Rapport  er—
statten  wird.

88.

Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  zurückgestellt  sind,  Fortsetzung.
inzwischen  aber  das  Studium  der  Theologie  aufgeben,  konnen  noch  nachträglich  die  Begünstigung
des  einjährigen  Freiwilligendienstes  in  Anspruch  nehmen.  Die  Anmeldung  dazu  muß  aber
sogleich,  nachdem  sie  zu  einem  anderen  Lebensberufe  übergegangen  sind,  und  jedenfalls  so  geschehen,
  daß  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  bis  zum  1.  August  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr  vollenden,  erworben  sein  muß.

89.
In  allen  den  Fällen,  die  bisher  nach  der  Vorschrift  im  &amp;amp;  9e  des  Gesetzes  vom  24.  December  Zu  §  der-1866
  zu  behandeln  waren,  sind  die  Amtshauptmannschaften  gehalten,  Bericht  an  das  Kriegs-  selben  re
ministerium  zu  erstatten,  und  von  diesem  weitere  Entschließung  einzuholen.  «

810.

Zur  Controle  für  die  landsturmpflichtigen  Mannschaften  sind  künftig  in  die  Geburtslisten  Zu  §7  deralle
  diejenigen  in  der  betreffenden  Gemeinde  geborene  Personen  männlichen  Geschlechts  auf-  selben  Verorkzunehmen,
  welche  in  dem  Jahre  der  Aushebung  das  1  7.  Lebensjahr  zurücklegen.  I

Die  Geburtslisten  der  Aushebung  des  Jahres  1  868  müssen  aber  außerdem  auch  noch  in
besonderen  Listen  die  sämmtlichen  im  Sprengel  geborenen  Personen  männlichen  Geschlechts
enthalten,  welche  im  Jahre  1868  das  18.,  19.  und  20.  Lebensjahr  erfüllen,  haben  sich  also
auf  die  Geburtsjahre  1851,  1850,  1849  und  1848  zu  erstrecken.

Die  Einreichung  der  Geburtslisten  von  Seiten  der  geistlichen  Behörden  an  die  Localbehörden
  muß  künftig,  soweit  nicht  etwas  Anderes  besonders  angeordnet  wird,  jedesmal

den  12.  Juli
bewirkt  werden  und  erleiden  insoweit  die  Bestimmungen  im  &amp;amp;  27  der  Ausführungsverordnung
vom  24.  December  1866  Abänderung.

811.

Die  Obrigkeiten  haben  die  Geburtslisten  sorgfältig  aufzubewahren  und  in  Zeiten  Erkundig=  Fortsetzung.
ung  über  den  Aufenthalt  oder  den  Verblieb  der  in  denselben  aufgeführten  Personen  anzustellen,
besonders  aber  zu  ermitteln,  ob  die  nicht  mehr  im  Orte  anwesenden  verstorben,  legal  ausgewandert
  oder  anderwärts  ortsangehörig  sind.  Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen,  sowie  das
Bekanntwerden  von  Umständen,  welche  auf  das  künftige  Militärverhältniß  ver  in  den  Geburts-
        <pb n="66" />
        Zu  88  11  flg.
derselben  Ver—
ordnung.

—

listen  verzeichneten  jungen  Leute  im  Alter  von  1i7  bis  20  Jahren  von  Einfluß  sein  könnten,
ist  in  den  Listen  genau  anzumerken.

Die  Geburtslisten  der  Mannschaften,  welche  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind
(S  53  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866),  dienen  den  Ortsobrigkeiten  zur  Vergleichung
bei  Aufstellung,  bez.  Prüfung  der  Ortslisten  für  die  gewöhnlichen  Aushebungen  (vergl.  §  32
der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866).

Gleichen  Zweck  haben  die  Geburtslisten  der  jüngeren  Altersclassen,  wenn  es  zu  einem
Aufgebote  des  Landsturms  und  in  dessen  Verfolg  zur  Anmeldung  und  Aushebung  der  landsturmpflichtigen
  jungen  Mannschaften  kommt.

§  12.

Alle  Mannschaften,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
heutigen  Tage  künftig  der  ersten  Classe  der  Ersatzreserre  zuzutheilen  sind,  werden  von  den
Aushebungscommissionen,  bez.  den  Amtshauptmannschaften  sofort,  nachdem  die  Entscheidung
über  sie  erfolgt  ist,  dem  betreffenden  Landwehrbezirkscommando  mittelst  eines  Verzeichnisses
nach  Maßgabe  des  Schemas  IV,  unter  Abgabe  der  Geburtsscheine  u.  s.  w.,  zur  Controleführung
überwiesen.

Sie  sind,  während  sie  in  dieser  Classe  der  Ersatzreserve  sich  befinden,  verpflichtet,  jede
Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehrcompagniebezirks  dem  Bezirksfeldwebel  anzuzeigen.
  Wenn  sie  in  einen  anderen  Compagniebezirk  verziehen  wollen,  müssen  sie  sich  beim
Bezirksfeldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  ab=  und  spätestens  nach  vierzehn  Tagen  beim
Bezirksfeldwebel  des  neuen  Aufenthaltsorts,  unter  Vorlegung  des  Ersatzreservescheins  (s.  unten
8  17),  anmelden,  und  zwar  mündlich  oder  schriftlich,  und  ist  letzteren  Falles  der  Ersatzreserveschein
  an  den  betreffenden  Bezirksfeldwebel  unter  dessen  Adresse  und  mit  der  Bemerkung
auf  dem  Couvert:  „Landwehrsache“  mit  einzusenden.

Wer  diese  Meldung  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thlr.  oder  mit  Gefängnißstrafe
  von  3  bie  8  Tagen  bestraft.

Ist  blos  die  Ab-,  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so  erfolgt  nur  eine  Geldstrafe  von
1  bis  2  Thlr.  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2  Tagen.  Außerdem  bleibt  Jeder,  welcher
sich  der  Controle  entzieht,  um  so  viel  länger  in  der  Ersatzreserve  erster  Classe,  als  die  Zeit  der
Controleentziehung  betrug.

Diese  Mannschaften  können  ferner  zwar  ungehindert  verreisen,  müssen  jedoch  bei  ihren
Angehörigen  oder  beim  Bezirksfeldwebel  Mittheilung  darüber  zurücklassen,  wo  sie  jederzeit  eine
etwaige  Einberufungsordre  treffen  würde.  Daß  ihnen  eventuell  die  letztere  richtig  zugeht,  dafür
sind  sie  allein  verantwortlich.

Die  Ueberweisung  derselben  beim  Verziehen  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die
aller  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
        <pb n="67" />
        —  15  —

Im  Uebrigen  sind  Ersatzreservisten  J.  Classe  nur  zu  designiren:

a)  für  Infanterie,
b)  =  Artillerie,

)  Pionniere,
4)  Train  und
e)  .  die  Handwerkerabtheilungen.

13.

Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe,  zu  welchen  auch  alle  Diejenigen
zählen,  welche  schon  gegenwärtig  bei  Publication  dieser  Verordnung  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1  866  der  Ersatzreserve  angehören,  werden  von  den  Amtshauptmannschaften
  in  nach  Jahrgängen  geordneten  Listen  nach  Maßgabe  des  Schemas  V  in
Controle  geführt.  Die  Landwehrbezirkscommandos  sind  gehalten,  beim  jedesmaligen  Uebertritte
von  Ersatzreservisten  aus  der  I.  in  die  II.  Classe  die  betreffenden  Mannschaften  der  Amtshauptmannschaft
  namentlich  zu  bezeichnen  und  mit  Abgabe  der  betreffenden  Papiere,  insbesondere
  des  Ersatzreservescheins,  auf  welchem  zuvor  von  dem  Landwehrbezirkscommando  eine
entsprechende  Bemerkung  wegen  des-  Uebertritts  in  die  II.  Classe  der  Ersatzreserve  zu  bringen
ist,  zu  überweisen.  Im  Falle  der  Einberufung  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  und  Aushebung
derselben  zum  Dienste  —  wofür  die  gewöhnlichen  Bestimmungen  über  Aushebungen  maßgebend
  sind  —  dienen  die  Listen  den  Amtshauptleuten  zur  Vergleichung  und  zur  Ermittelung
der  bei  den  Gestellungen  etwa  ausgebliebenen  Mannschaften.

814.

Bei  den  Entscheidungen,  welche  die  Kreisdirectionen  nach  8  11b  der  Allerhöchsten  Ver—
ordnung  zu  treffen  haben,  ist  der  Grad  maßgebend,  nach  welchem  die  obwaltenden  Verhält—
nisse  einer  Berücksichtigung  werth  erscheinen.  Nur  in  ganz  dringenden  Fällen  wird  auch
für  den  Krieg  eine  solche  stattfinden  dürfen  und  im  Zweifel  daher  die  Versetzung  in  die  erste
Classe  der  Ersatzreserve  zu  wählen  sein.

l15.

Die  Verpflichtung  für  die  Ersatzreserve  im  Allgemeinen  währt,  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zum  Laudsturme,  in  der  Regel  bis  zum  vollendeten  32.  Lebensjahre.

16.

Alljährlich  nach  jeder  Aushebung  ist  sowohl  von  den  Landwehrbezirkscommandos,  als
auch  von  den  Amtshauptmannschaften  eine  summarische  Uebersicht  über  die  Anzahl  der  in  der

Ersatzreserve  (I.  bez.  II.  Classe)  befindlichen  Mannschaften  nach  dem  Schema  unter  VI  an  das
Kriegsministerium  einzureichen.

Fortsetzung.

—

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

—
        <pb n="68" />
        Fortsetzung.

*
—

—11

Fortsetzung.

Zu  8§  15  fg.
derselben  Verordnung.


Fortsetzung.

—  16  —

Unerwartet  der  nächsten  Aushebung  haben  die  Amtshauptmannschaften  diese  Uebersicht  in
Betreff  der  dermalen  schon  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866
in  der  Ersatzreserve  stehenden  Mannschaften  spätestens  im  Laufe  des  Monats  Februar  1868
einzusenden.

817.

Jeder  Ersatzreservist  erster  Classe  erhält  bei  seiner  Versetzung  in  die  Ersatzreserve  von  der
Aushebungscommission  einen  Ersatzreserveschein  nach  dem  Schema  unter  VII,  jeder  Ersatzreservist
  zweiter  Classe,  insoweit  er  nicht  aus  der  I.  in  die  II.  Classe  übertritt,  welchenfalls
die  §  13  gedachte,  auf  den  Ersatzreserveschein  I.  Classe  gebrachte  Uebertrittsbemerkung  geniügt,
einen  solchen  nach  dem  Schema  unter  VIII.

Diese  Scheine  dienen  den  Inhabern  zum  Ausweise  über  ihr  Militärverhältniß,  und  sind
daher  von  ihnen  sorgfältig  aufzubewahren.

318.

Alle  diejenigen  Ersatzreservisten,  welche  bei  einer  Einberufung  der  Ersatzreserve  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  eingestellt  werden,  sind,  insofern  sie  nicht  als  völlig  und  dauernd  dienstunbrauchbar
  ganz  zu  entlassen  und  mit  Militärfreischein  zu  versehen,  einstweilen  in  die  be—
treffende  Classe  der  Ersatzreserve  zurückzustellen.

19.

Das  Resultat  der  ärztlichen  Untersuchung  ist  künftig  auf  den  Visitationszetteln  nach  Anleitung
  der  Bestimmungen  im  &amp;amp;  15  der  Allerhöchsten  Verordnung,  unter  specieller  Angabe  der
Ursachen  der  „nicht  vollkommenen  Dienstfähigkeit“,  der  „zeitlichen  Dienstunbrauchbarkeit“  oder
„dauernden  Dienstunbrauchbarkeit“  von  den  Aerzten  zu  bemerken.

Von  den  Visitationszetteln  werden  die  Ergebnisse  der  Messung  und  der  ärztlichen  Untersuchung
  mit  den  Worten:  „tüchtig“,  „nicht  vollkommen  dienstfähig“,  „Zeitlich  dienstunbrauchbar“,
  „dauernd  dienstunbrauchbar“,  „untermäßig“  in  die  Bezirksliste  übergetragen.  Im  llebrigen
bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  in  §9#  46,  47  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December
  1866.

*20.

Die  im  2.  Absatze  von  &amp;amp;  56  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866
angeordnete  Hinweisung  der  in  die  Ersatzreserve  zu  versetzenden  Mannschaften  auf  die  Verpflichtung,
  sich  zur  nächsten  Aushebung  anderweit  bei  der  Ortsobrigkeit  anzumelden,  fällt
künftig  weg.  Dagegen  bewendet  es  bei  dieser  Hinweisung  hinsichtlich  sämmtlicher  zurückgestellter
  Mannschaften,  und  insbesondere  auch  bezüglich  der  nach  6  16  Absatz  3  der  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  heutigen  Tage  zurückgestellten.

Die  Bestimmungen  in  §  62,  70  der  mehrbezogenen  Ausführungsverordnung  gelten
namentlich  auch  von  den  nach  §&amp;amp;  16  der  Allerhöchsten  Verordnung  zurückgestellten  Mannschaften.
        <pb n="69" />
        —  17  —

821.

Wegen  Untermäßigkeit  sollen  auf  Grund  des  3.  Absatzes  von  §&amp;amp;  16  der  Aller=  Fortsetzung.
höchsten  Verordnung  nur  solche  Militärpflichtige  bei  Aushebungen  zurückgestellt  werden,  denen
ein  Zoll  und  darunter  von  der  gesetzlichen  Körperlänge  (§J  14  a  des  Gesetzes  vom  24.  December
  1866)  fehlt.  Ist  die  Untermäßigkeit  in  höherem  Grade  vorhanden,  so  ist  sie  dauernder
Dienstunbrauchbarkeit  gleich  zu  achten,  und  führt  zur  Befreiung  vom  Militärdienste.

822.

Die  Bestimmungen  in  88  87,  94  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  Zu  88  17  fs.
erleiden  insofern  eine  Abänderung,  als  außer  der  Hinweisung  auf  §  36  des  Gesetzes  vom  perseen  eer-24.
  December  1866  noch  die  auf  §  17  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  7
hinzuzufügen,  und,  anstatt  des  1  8.,  des  17.  Lebensjahres,  als  desjenigen,  welches  beim  freiwilligen
  Eintritte  erfüllt  sein  muß,  zu  gedenken  ist.

823.

Ist  bei  einem  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  sich  anmeldenden  jungen  Manne  die  Fortsetzung.
Untermäßigkeit  in  so  hohem  Grade  vorhanden,  daß  mit  Gewißheit  angenommen  werden  muß,
er  werde  bis  zu  erfülltem  2  3.  Lebensjahre  nicht  einmal  eine  Maßlänge  von  66  Zoll  erreichen,
so  ist  die  Prüfungscommission  befugt,  den  jungen  Mann  als  dauernd  dienstunbrauchbar  zurückund
  zu  Ausstellung  eines  Militärfreischeins  an  die  Bezirksamtshauptmannschaft  zu  verweisen
Cvergl.  letzten  Absatz  von  §  99  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866).

824.

Insoweit  unter  den  mit  Berechtigungsschein  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  versehenen  Fortsetzung.
Mannschaften  auch  Nicht-Sachsen  sich  befinden,  ist  von  der  Kreisprüfungscommission  außer  an
die  im  §  107  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  gedachten  Behörden
gleichzeitig  auch  an  den  Landrath  r2c.  des  Kreises,  in  welchem  der  Betreffende  seinen  ordentlichen
  Wohnsitz,  bez.  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Geburtsort  hat,  unter  gleichzeitiger
Mittheilung  des  Wohnsitzes,  bez.  Geburtsorts,  entsprechende  Nachricht  zu  geben.
Der  im  §108  der  gedachten  Ausführungsverordnung  angeordneten  alljährlichen  Anmeldung
der  mit  Berechtigungsschein  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  versehenen,  aber  in  den  Dienst
noch  nicht  eingetretenen  Mannschaften  bedarf  es  nicht  weiter.

825.

Die  Anmeldung  des  mit  Berechtigungsschein  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  ver-  Fortsetzung.
sehenen  jungen  Mannes  zum  Dienste  erfolgt  künftig  unmittelbar  bei  dem  Commandanten  des

Truppentheils,  bei  welchem  der  Betreffende  einzutreten  wünscht.  Sie  muß  persönlich  und
1868.  3
        <pb n="70" />
        —

Fortsetzung.

Fortsetzung.

—  18  —

unter  Abgabe  des  Berechtigungsscheins,  und  zwar  entweder  den  1.  April  und  acht  Tage
vorher,  oder  den  1.  October  und  acht  Tage  vorher  (bei  den  Reiter-  und  Artillerieregimentern
und  den  Jägerbataillonen  nur  den  1.  October  und  acht  Tage  vorher)  stattfinden.

Der  Freiwillige  ist  im  Beisein  eines  Offiziers  ärztlich  zu  untersuchen  und  bei  vorhandener
Dienstbrauchbarkeit  einzustellen,  wenn  nicht  besondere  Gründe  (eingetretene  Mobilisirung,
Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl  Freiwilliger  bei  der  Truppe  u.  s.  w.)  entgegenstehen.

Von  der  erfolgten  Einstellung  ist  durch  die  Commandobehörde  dem  Amtshauptmann
des  Wohnorts,  bez.  dem  Civilvorsitzenden  der  Kreisersatzcommission  und  sonstigen  Aushebungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Eingestellte  seinen  Wohnsitz  hat,  zur  weiteren  Benachrichtigung
  der  Amtshauptmannschaft  des  Geburtsorts  sofort  Mittheilung  zu  machen.

Der  nach  §  102  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  auszustellende
Berechtigungsschein  zum  einjährigen  Dienste  ist  künftig  nach  Maßgabe  des  Schemas
unter  IX  zu  ertheilen.

826.

Die  Frist,  bis  zu  welcher  während  der  gewöhnlichen  Friedensverhältnisse  der  zum  ein—
jährigen  Freiwilligendienste  Berechtigte  seinen  Dienstantritt  aussetzen  darf  (§  45  des  Gesetzes
vom  24.  December  1866),  läuft,  und  zwar  ohne  daß  es  deshalb  einer  besonderen  Verwilligung
  bedarf,  bis  zum  1.  October  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23.  Lebensjahr
vollendet.

Eine  weit  ere  Beanstandung  des  Dienstantritts  unter  den  im  2.  Abs.  von  §  45
des  Gesetzes  vom  24.  December  1866  angegebenen  Voraussetzungen  und  unter  besonderer
Verwilligung  der  Kreisdirection  ist  bis  zum  1.  October  des  Jahres  zulässig,  in  welchem
der  Freiwillige  das  26.  Lebensjahr  vollendet.  Derartige  weitere  Ausstandsverwilligungen  sind
Seiten  der  Kreisdirectionen,  unter  entsprechender  Benachrichtigung  der  betreffenden  Amtshauptmannschaft,
  bez.  sonstigen  heimathlichen  Ersatzbehörde  des  Freiwilligen,  auf  dem  Berechtigungsscheine
  desselben  auszufertigen  und  zu  beurkunden.

Die  Bestimmungen  im  §  109  der  Ansführungsverordnung  vom  24.  December  1866
werden  durch  Vorstehendes  hinfällig.

827.

Die  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienste  Berechtigten  sind  nicht  weiter  verbunden,  sich
während  der  Dauer  des  ihnen  damit  bewilligten  Ausstandes  zu  den  Aushebungen  bei  den  Orts—
obrigkeiten  anzumelden.

Die  Amtshauptmannschaften  des  Wohnorts,  bez.  Geburtsorts  führen  über  dieselben

Controle,  und  haben  daher,  wenn  die  Zeit,  während  welcher  den  letzteren  die  Beanstandung
des  Dienstes  zustand,  bez.  von  der  Kreisdirection  noch  besonders  weiter  verwilligt  worden
        <pb n="71" />
        —  19  —

war,  abgelaufen,  ohne  daß  eine  Anmeldung  zum  Dienstantritte  erfolgt  ist,  die  Heranziehung
der  Betreffenden  zu  Erfüllung  der  allgemeinen  Dienstpflicht,  bez.  durch  Requisition  anderer
Behörden,  zu  veranlassen.

Die  Bestimmungen  im  §  108  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866
gelangen  hierdurch  außer  Wirksamkeit.

828.

Den  zum  einjährigen  Dienste  berechtigten  Militärpflichtigen  ist  es  gestattet,  die  persönliche  Fortsetzung.
Anmeldung  zur  Ableistung  dieses  Dienstes  für  den  1.  October  schon  am  1.  August  des  betreffenden
  Jahres  zu  bewirken,  damit  sie  im  Falle  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  im  Voraus
die  Zusicherung  der  Einstellung  für  nächstfolgenden  1.  October  erlangen,  andernfalls  aber,
und  wenn  sie  etwa  wegen  vorhandener  Ueberfüllung  des  Truppentheils  mit  Freiwilligen  abgewiesen
  werden  sollten,  bei  einem  anderen  Truppentheile  noch  rechtzeitig  sich  anmelden  können.

Sie  erhalten,  wenn  sie  von  dem  gewählten  Truppentheile  angenommen  werden,  eine  nach
Schema  X  dem  Berechtigungsscheine  des  Freiwilligen  hinzuzufügende,  den  Freiwilligen  zum  Eintritte
  für  den  1.  October  desselben  Jahres  verpflichtende  Annahmezusicherung.  —

829.

Die  in  §&amp;amp;  127  fg.  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866  gedachte
Verpflichtung  bezieht  sich  auf  jeden  dem  Norddeutschen  Bunde  Angehörigen.

Dresden,  am  2.  Januar  1868.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.
        <pb n="72" />
        20
1.

Summarische  Uebersicht

des  Ergebnisses  der  Aushebung  des  Jahres  1  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.  II.
1  2.  8.  4  565.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  18.  14  6.
Davon  sind:  Von  den  Mannschaften  der  §#.  Columne  sind:
Zahl  ....
der  proto-  zur  Ersatzreserve  dem  Militär  zurückgestellt:  wegen
collirten  wegen  versetzt:  überwiesen:  «  «  boger  An-Aus-
  20  jährigen  zeitlichern–  )  2*  5Loos.ls
6  und  aus  Untaug-  a.  b.  a.  b.  nummer  un-  merkungen.
hebungs.  früberen  dauernd  lichkeit  vn  n#  von  der  ürdig
gs—  Alters-  dienst-unter-  bez.  wegen  nach  Heefinitiv.  .  nach  nach  Einstellbezirk
  classen  un-  mäßig.  Unter—  nicht  drei  tüchtig  natio  0  a.  wegen  ug  be=  Zum
zirk.  zurück-  und  mäßig=  vollkom=  maliger  nali=  nd  v.  8  10  Berufs-freit  und  Militärnachgestellten
  tüchtig.  keit  mener  Wieder-  zur  des  zur  Er-  dienst
.-  Dienst-  vollen  ter.  des.  pPpe  ienste
Mann-  zurück-  üchti  gestell-  4  1  Gesetze.  bildung  satzschaften.
  gestellt.  üctig-  ung.  Dienst-  Gesetzes.  I  reserve  erkannt.
s  zeit.  3  versetzt.
l
s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

geborenen,  beziehendlich  bei  der  vorjährigen  Aushebung  sich  gestellten,  bei  der  Aushebung  des  Jahres  18

 

 

 

Ver

II.
zeichniß

der  in  dem  Bezirke  des  Landrathsamts  zu

im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  zu

zur  Gestellung  gekommenen  Mannschaften.

—  —  —  —

 

 

 

————sss-""⅝  ⅝
Nummer  Vor-  Stand  Geburts-  Genn  Classification
.  estellungs—  d
fort-  der  und  oder  *  8  uch  den  Anmerkungen.
laufende.  6  Suels-  Zunamen.  Gewerbe.  Jahr  Tag.  Olt.  stande.
1r
        <pb n="73" />
        III.
Bescheinigung.
Der.................................·............................................·....·...............................................·...·.........·....................·....................·.....·...·............
geboren  den  18.  zu  ist  auf  Grund  des

nach  §  5  der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Januar  1868  beigebrachten  (anderweiten.))  Zeugnisses  des

bis  zu  seinem  Lebensjahre  zurückgestellt  und  von  der  Einstellung  in  das  Militär  befreit  worden.

Während  der  Zeit  dieser  Zurückstellung  gehört  derselbe  der  Ersatzreserve  lI.  Classe  an.  Er  ist  daber
während  dieser  Zeit  verpflichtet,  behufs  Ableistung  seiner  Wehrpflicht  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen
  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theiles  des  Letzteren,  sich  wiederum  anzumelden  und  zur  Aushebung
  zu  stellen,  sobald  die  Ersatzreservisten  seiner  Altersclasse  von  den  Aushebungsbehörden  hierzu  die  Aufforderung
  erhalten.

Unterläßt  Derselbe  alsdann  die  Anmeldung  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  wegen  Hinterziehung  der  Militärpflicht
  verordnete  Strafverfahren  wider  ihn  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  sorgfältig  aufzubewahren,  um  sich  damit  eintretenden  Falles  über  sein
Militärverhältniß  ausweisen  zu  können.

Die  Amtshauptmannschaft  daselbst.
(L.  S.)  N.  N.

 

IV.
Verzeichniß

der  bei  der  Aushebung  des  Jahres  18.  im  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  1.
in  die  Ersatzreserve  I.  Classe  versetzten  und  zur  Controleführung  an  den.  Landwehrbezitk  zu
überwiesenen  Mannschaften.

 

 

Nummer  Vor-  Stand  Geburts-  Größe
-  .  Reli-  »  Gestellungsfort-=
  der  und  oder  «  UachAnmerkungen.

’  «-  ion.  ort.
laufende.  eeis-  Zunamen.  8  Gewerbe.  Jahr.  Tag.  Ort.  Zollen.
        <pb n="74" />
        in  die  Ersatzreserve  II.  Classe

der  im  Jahre  18

 

 

 

22

V.
Liste

 

 

 

nach  der  Aushebung  in  der  Amtshauptmannschaft  zu

versetzten  und  bei  dieser  zu  controlirenden  Mannschaften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Geburts-  #  I  —
Vor  1  Stand  Gestellungs-  Größe
fort  der  und  Religion.  oder  ort  nach  Anmerkungen.
Ort#  :  NJahr  I.
Kaubende  is  Zunamen.  Gewerbe.  Jahr.  Tag.  Ort.  Zollen.
L
VI.
—
Summarische  Uebersicht
der
in  der  Ersatzreserve  Classe  befindlichen  Mannschaften.
——
Jahr
des  Eintritts  in  die  betreffende  Classe  Mannschaftszahl.  Anmerkungen.
der  Ersatzreserve.
18.  12  4
18.  16  *
5  „
18.  c  —  E—
2  2c.  1]|
Summa:
den  18
D
(L.  S.)  N.  N.
        <pb n="75" />
        —  23  —

Fortlaufende.  .  VII.
bder  Bezirksliste  Ersatzreserveschein
I.
Der  geboren  am  18
zu  Regierungsbezirk  wird  hiermit  in  Folge  der  am
18.stattgefundenen  Aushebung  wgen.  der  ersten  Classe  der  Ersatzreserve  als

C(Infanterist  2c.  2c.)  überwiesen.

Derselbe  steht  während  der  nächsten  fünf  Jahre  unter  der  Controle  der  Landwehrbehörden.

Er  ist  daher  verpflichtet,  jede  Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehrcompagniebezirks  dem  Bezirksfeldwebel
  anzuzeigen.  Wenn  er  aber  in  einen  anderen  Compagniebezirk  verziehen  will,  muß  er  sich  beim  Bezirksfeldwebel
  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  ab=  und  spätestens  nach  1  4  Tagen  beim  Bezirksfeldwebel  des  neuen
Aufenthaltsorts  anmelden.

Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  der  Meldung  diesen
Schein  zur  Visirung  beizulegen  und  auf  die  Adresse  des  an  den  betreffenden  Landwehrbezirksfeldwebel  zu
richtenden  Briefes:  „Landwehrsache“  zu  schreiben.

Wer  diese  Meldung  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe  von
3  bis  8  Tagen  bestraft.

Ist  blos  die  Ab=  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so  tritt  Geldstrafe  von  1  bis  2  Thalern  oder  Gefängnißstrafe
  von  1  bis  2  Tagen  ein.  Außerdem  bleibt  der  Inhaber  dieses  Scheines,  wenn  er  sich  der  Controle
entzieht,  um  die  Zeit  der  Controlentziehung  länger  in  der  Ersatzreserve  erster  Classe.

Inhaber  dieses  Scheines  kann  ungehindert  verreisen,  muß  jedoch  bei  seinen  Angehörigen  oder  beim  Bezirksfeldwebel
  Mittheilung  zurücklassen,  wo  ihn  jeder  Zeit  eine  etwaige  Einbernfungsordre  treffen  würde.  Er  ist
allein  dafür  verantwortlich,  daß  ihm  eine  solche  eventuell  richtig  zugeht.

Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Controle  entzieht,  am  18.  zur
Ersatzreserve  zweiter  Elasse  über,  und  hat  zu  dem  angegebenen  Termine  dem  Bezirksfeldwebel  diesen  Schein  vorzulegen,
  um  ihn  durch  das  Landwehrbezirkscommando  mit  entsprechendem  Vermerke  versehen  zu  lassen.  So  lange
dieser  Vermerk  auf  dem  Scheine  fehlt,  gehört  der  Inhaber  zur  Ersatzreserve  erster  Classe.

Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  sind  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  von  der  Controle
der  Landwehrbehörden  und  allen  militärischen  Pflichten  entbunden,  bleiben  jedoch  verpflichtet,  sich  im  Falle  eines
Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  wieder  anzumelden  und  zur  Aushebung  zu  stellen,
falls  die  Ersatzreservisten  ihrer  Altersclasse  von  den  Aushebungsbehörden  hierzu  die  Aufforderung  erhalten  sollten.

Unterlassen  Dieselben  alsdann  die  Anmeldung  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  wegen  Hinterziehung  der
Militärpflicht  verordnete  Strafverfahren  wider  sie  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu  allen  Zeiten  über
das  Militärverhältniß  ausweisen  zu  können.

den  18.

Königliche  Aushebungscommission.
Der  Militärcommissar.  Der  Civilcommissar.

N.  J.  (L.  S.)  N.  N.
        <pb n="76" />
        VIII.

Fortlaufende  .#1.
#e  der  Bezirksliste

Ersatzreserveschein

II.
Der
geboren  am  18  11.„  Regierungsbezirk
wird  hiermit  in  Folge  drnnnn.  18.  stattgefundenen
  Aushebung  wgen.  í  í  í  í  í  ,
der  Ersatzreserve  zweiter  Classe  überwiesen.
Der.  ist  dadurch  der  ferneren  Anmeldung  für  gewöhnliche  Friedenszeiten

entbunden,  bleibt  jedoch  verpflichtet,  Behufs  Ableistung  seiner  Wehrpflicht  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer
außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theiles  des  Letzteren  sich  wiederum  anzumelden  und  zur
Aushebung  zu  stellen,  sobald  die  Ersatzreservristen  seiner  Altersclasse  von  den  Aushebungsbehörden  hierzu  die
Aufforderung  erhalten.

Unterläßt  derselbe  alsdann  die  Anmeldung  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  wegen  Hinterziehung  der  Militärpflicht
  verordnete  Strafverfahren  wider  ihn  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu  allen  Zeiten  über
das  Militärverhältniß  ausweisen  zu  können.

Königliche  Aushebungscommission.

Der  Militärcommissar.  Der  Civilcommissar.
N.  JN.  N.  N.

(L.  S.)
        <pb n="77" />
        —  25  —

IX.
Berechtigungsschein
zum  einjährigen  Dienste.
Der.........·...............·...·..................................................·.......·....·......................  geborenzu...................................»..............................-.
imRegierungsbezirke.----.-.---.----..  am.....................................................................,»··»«  ist  auf  Grund  und  nach

Prüfung  seiner  persönlichen  Verhältnisse  für  qualificirt  befunden  worden,  als  aanen  Freiwilliger  zu  dienen.
Die  Anmeldung  zum  Antritte  des  Dienstes  bei  einem  Truppentheile  muß  den  1.  April  oder  1.  October
  *)  und  bei  Verlust  der  Berechtigung,  spätestens  am  1.  October  18.-)  bewirkt  werden.
Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theiles  derselben  erlischt  die  Befugniß,  den  Dienstantritt
  bis  zu  obigem  Termine  auszusetzen.  In  solchen  Fällen  hat  sich  bhden.

sofern  er  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  hat,  bei  dem  Civilvorsitzenden  der  Aushebungscommission  seines
Aufenthaltsortes  anzumelden.

Bei  der  körperlichen  Untersuchung  des  hat  sich  ergeben,  daß  er  zum  Dienste  bei
(  den  berittenen  Truppen)  brauchbar  sein  wird.
N.,den  :-,  18.

Kreis-Prüfungs-Commission  der  Freiwilligen  zum  einjährigen  Dienste.
N.  M.

 

Anmerkungen.  7)  Bei  den  Reiter=  und  Artillerieregimentern  und  den  Jägerbataillonen  nur  den  1.  October.
hHier  ist,  wenn  nicht  ein  noch  weiterer,  besonderer  Ausstand  durch  die  Kreisdirection  erlangt  worden,  das
Jahr  einzurücken,  in  welchem  der  Betreffende  das  23.  Lebensjahr  vollendet.

 

X.

Der  im  vorstehenden  Berechtigungsscheine  näher  bezeichnete  N.  N.  hat  sich  bei  dem  unterzeichneten  Commando
gemeldet,  um  zum  1.  October  à.  C.  den  Dienst  als  einjähriger  Freiwilliger  anzutreten.  Der  Genannte  ist  für
dienstbrauchbar  befunden  und  angewiesen  worden,  sich  am  1.  October  zum  Dienstantritte  beim  Regimente  hierselbst
zu  stellen.

Das  Commando  des  Infanterieregiments.

N.  JN.,

Oberst.
(L.  S.)

1868.
        <pb n="78" />
        Bereich.

—  26  —

MÆ  3.  Bekanntmachung,

die  Telegraphen-Ordnung  für  die  Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des
Norddeutschen  Bundes  2c.  betreffend;

vom  3.  Januar  1868.

Von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  ist  unter  dem  24.  December  1867  die  nachstehend
  abgedruckte  Telegraphenordnung  für  die  Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des
Norddeutschen  Bundes  nebst  den  die  Correspondenz  auf  den  Eisenbahntelegraphen  und  den
Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  rc.  betreffenden  zusätzlichen  Bestimmungen
  erlassen  worden.

Diese  Telegraphenordnung  ist  für  alle  unter  der  Verwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
stehenden  Telegraphenstationen  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Kraft  getreten,  wogegen  die

übereinstimmende  Regelung  der  Verhältnisse  auf  den  Eisenbahntelegraphen  noch  vorbehalten
worden  ist.

Dresden,  am  3.  Jannar  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.
Telegraphen-Zrdnung
für  die
Correspondenz  auf  den  Telegraphenlinien  des  Norddeutschen  Bundes
nebst  den

die  Correspondenz  auf  den  Eisenbahntelegraphen  und  den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichischen
  Telegraphenvereins  2c.  betreffenden  zusätzlichen
Bestimmungen)

81.
Den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Reglements  ist  die  telegraphische  Correspondenz
unterworfen,  welche  zwischen  Stationen  des  Norddeutschen  Bundes  incl.  der  Stationen  des
nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Theiles  des  Großherzogthums  Hessen-Darmstadt

 

*)  Die  zusätzlichen  Bestimmungen  sind  mit  lateinischer  Schrift  und  gegen  den  übrigen  Text  eingerückt
gedruckt.
        <pb n="79" />
        —  27  —

gewechselt  wird.  Inwieweit  die  Correspondenz,  welche  auch  die  Linien  des  Deutsch-Oester—
reichischen  Telegraphenvereins,  des  Auslandes  oder  der  Norddeutschen  Eisenbahnen  berührt,
abweichenden  Bestimmungen  unterworfen  ist,  wird  in  den  Zusätzen  vorgeschrieben  werden.

82.

Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht  Jeder=  Benutzung  der
mann  zu.  Die  Bundestelegraphenverwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Stationen  Telegraphen.
zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Correspondenzen  zu
schließen.  Die  Aufgabe  von  Depeschen  behufs  der  Telegraphirung  kann  nur  bei  den  Telegraphenstationen
  Callenfalls  brieflich)  erfolgen.

83.
Die  Verwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Depeschen  an  Unbefugte  Bewahrung

verhindert  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  in  jeder  Beziehung  auf  das  Strengste  gewahrt  Tel  des
werde.  “=84.



Die  Telegraphenstationen  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  die  An-  Aufgabe  der
nahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Classen,  nämlich:  Depeschen.

a)  Stationen  mit  permanentem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Stationen  mit  verlängertem  Tagesdienst  bis  Mitternacht,
C)  Stationen  mit  vollem  Tagesvienst,

d)  Stationen  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  b  und  c  beginnen:
vom  1.  April  bis  Ende  September
um  7  Uhr  Morgens;
vom  1.  October  bis  Ende  März
um  8  Uhr  Morgens.
Die  Stationen  ad  e  schließen  den  Dienst
um  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  d  sind  an  Wochentagen  (einschließlich  der  auf
Wochentage  fallenden  Festtage):
von  9  bis  12  Uhr  Vor=  und
2  --  7  Nachmittags;
an  Sonntagen:
von  8  bis  9  Uhr  Vor=  und
=  2  5  „Nachmittags.
47
        <pb n="80" />
        Wohin
Depeschen  gerichtet
  werden

können.

Erfordernisse
der  zu
befördernden
Depeschen.

—  28  —

85.

Telegraphische  Depeschen  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  wohin  die  vor—
handenen  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben
die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.  Befindet  sich  am  Bestimmungsorte  keine  Telegraphenstation
  oder  wünscht  der  Absender,  daß  die  Beförderung  durch  den  Telegraphen  nicht
bis  zum  Bestimmungsorte  oder  bis  zu  der,  diesem  am  nächsten  gelegenen  Telegraphenstation
geschehe,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  von  der  äußersten,  beziehungsweise  der  von  dem
Aufgeber  bezeichneten  Telegraphenstation  entweder  durch  vie  Post,  oder  durch  Expreßboten.
Ist  keine  Bestimmung  über  die  Art  dei  Weiterbeförderung  getroffen,  so  wählt  die  Adreßstation
nach  ihrem  besten  Ermessen  die  zweckmäßigste  Art  derselben.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn
die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich  als  unausführbar  erweist.

Auch  ist  die  Aufgabe  der  Depeschen  mit  der  Bezeichnung  „bureau  restant“,  „Poste
restante“  oder  „Bahnhof  restant“  zulässig.

Bei  Depeschen  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
  und  des  nicht  zu  demselben  gehörigen  Auslandes  ist  die
Bezeichnung  „Bahnhof  restant“  unzulässig.

6.

Das  Original  jeder  zu  befördernden  Depesche  muß  in  solchen  Buchstaben  und  Zeichen,
welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,  deutlich  und  verständlich  geschrieben
sein  und  darf  weder  ungewöhnliche  Wortbildungen,  noch  dem  Sprachgebrauche  zuwiderlaufende
Zusammenziehungen  und  Abkürzungen  enthalten.  Bei  Depeschen,  durch  welche  nur  Börsencourse,
  Waaren=  und  Getreidepreise  2c.  mitgetheilt  werden,  ist  für  diese  Angaben  jedoch  eine
abgekürzte  Form,  insbesondere  auch  der  Gebrauch  von  Zahlen  ohne  Benennung,  zulässig.
Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder  Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  der
Depesche  oder  von  seinem  Beauftragten  bescheinigt  werden.

Obenan  muß  die  Adresse  stehen  mit  der  etwaigen  Angabe  über  die  Art  der  Weiterbeförderung
  der  Depesche,  dann  der  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift  des  Absenders  mit  der
etwaigen  Beglaubigung  folgen.

Die  Adresse  hat  wo  möglich  für  die  großen  Städte  die  Angabe  der  Straße  und  der
Hausnummer,  oder  in  Ermangelung  dessen  die  Angabe  der  Berufsart  oder  andere  ähnliche
Bezeichnungen  zu  enthalten.  Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswerth,  daß  der  Name
des  Adressaten  von  einer  solchen  ergänzenden  Bezeichnung  begleitet  sei.  Die  Folgen  ungenauer
Adressirung  sind  vom  Absender  zu  tragen.  Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung
der  Adresse  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  einer  neuen  Depesche  beanspruchen.

Es  ist  dem  Absender  einer  Depesche  gestattet,  seiner  Unterschrift  eine  beliebige  Beglaubigung
  beifügen  zu  lassen.
        <pb n="81" />
        —  29  —

Depeschen,  deren  Beförderung  streckenweise  oder  ausschliesslich
durch  Eisenbahntelegraphen  stattzuhnden  hat,  dürfen  nicht  mehr  als
50  Worte  enthalten.

8T.
Die  Depeschen  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:  Gattungen  der
1.  Staatsdepeschen.  Depeschen.
2.  Dienstdepeschen.
3.  Privatdepeschen.
88.

Staatsdepeschen  können  in  beliebiger  Sprache,  auch  chiffrirt,  aufgegeben  werden.  Sie  Besondere
müssen  als  Staatsdepeschen  bezeichnet  und  durch  Siegel  oder  Stempel  als  solche  beglaubigt  sein.  eanen
Die  Zusatzbestimmung  zu  §  9  gilt  auch  für  Staatsdepeschen.  depeschen.

SO.

Bei  Privatdepeschen  ist  die  Fassung  in  deutscher  oder  französischer  Sprache  Regel.  Sie  Besondere
können  überdieß  in  jeder  anderen  Sprache  gefaßt  sein,  welche  den  Stationen  als  zulässig  be-  Sesimmungen
zeichnet  ist.  depeschen.

Die  Anwendung  der  Chiffernschrift  ist  bei  Privatdepeschen  nicht  gestattet.  Depeschen,
welche  nur  Börsencourse,  Waaren=  und  Getreidepreise  2c.  enthalten,  werden,  auch  wenn  sie  in
abgekürzter  Form  verfaßt  sind  (§  6),  nicht  als  chiffrirte  Depeschen  angesehen.

Für  Depeschen,  welche  streckenweise  oder  ausschliesslich  durch
Eisenbahntelegraphen  befördert  werden,  ist  die  Fassung  in  deutscher
Sprache  Bedingung,  soweit  bicht  für  einzelne  Bahnen  und  Stationen  der
Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.

10.
Privatdepeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt,  oder  aus  Rücksichten  des  öffent=  Zurückweisung
lichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.  von  Depeschen.
Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der  Aufgabestation,
  beziehungsweise  Zwischen=  oder  Adreßstation,  oder  dessen  Stellvertreter  und  in  zweiter
Instanz  der,  dieser  Station  vorgesetzten  Verwaltung  zu,  gegen  deren  Entscheidung  ein  Rekurs
nicht  stattfindet.

Erfolgt  die  Zurückweisung  einer  Depesche  nach  deren  Annahme,  so  wird  dem  Absender
Nachricht  davon  gegeben.

Bei  Staatsdepeschen  steht  den  Telegraphenstationen  eine  Controle  der  Zulässigkeit  des
Inhalts  nicht  zu.
        <pb n="82" />
        —  30  —

811.

Erhebung  der  Bei  Aufgabe  der  Depeschen  sind  sämmtliche  bekannte  Telegraphirungsgebühren  im  Voraus

Telegraphir=  zu  entrichten.
ungsgebühren.

812.
Beförderungs-  Die  Gebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphengebietes
gebühren.  verbleiben,  betragen  (ausschließlich  der  Depeschen  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen  Landen)
bis  zu  20  Worten:

für  die  1.  Zone  .  .  .  .  .  .  5  Sgr.,
2  10
.  33  15  z

für  je  10  Worte  mehr,  die  Hälfte  dieser  Beträge.
Die  Zonen  werden  nach  einem  Princip  gebildet,  vermöge  dessen  die  erste  Zone  gegen
11  bis  18,  die  zweite  Zone  gegen  44  bis  52  Meilen  directer  Entfernung  begreift.
Die  Gebühren  können  auch  in  der  betreffenden  Landeswährung  entrichtet  werden.
Die  für  die  Gebührenerhebung  maßgebenden  Tarife  liegen  bei  jeder  Telegraphenstation
dem  Publikum  zur  Einsicht  auf.
Im  Verkehr  mit  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins
  (sowie  nach  und  aus  den  Hohenzollernschen  Landen)  beträgt  die

Gebühr:
für  die  1.  Zone  bis  zu  10  Meilen  ..  8  Sgr.,
—  —  2.  —  ühber  10  bis  45  Meilen  16—
—  3.  über  45  Meillen  24

Für  den  Verkehr  mit  anderen  Staaten  des  Auslandes  beträgt  die
Norddeutsche  Gebühr  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  20  Sgr.  (unbeschadet
  jedoch  solcher  abweichenden  Tarifbestimmungen,  welche  mit
fremden  Regierungen  für  den  Verkehr  mit  den  betreffenden  Staaten  vereinbart
  sind  oder  noch  vereinbart  werden  sollten).

Zu  dieser  Gebühr  treten  die  nach  dem  internationalen  Tarife  zu  berechnenden
  ausländischen  Gebühren.

Diese  Sätze  finden  für  Depeschen  bis  zu  20  Worten  Anwendung.
Bei  längeren  Depeschen  tritt  für  jede  folgenden  10  Worte  oder  den
überschiessenden  Theil  von  10  Worten  ein  Zuschlag  zur  Hälfte  des  einfachen
  Satzes  ein.

813.

gerssgmn  Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  einer  Depesche  behufs  der  Tarifirung  werden  folgende
zahl.  Regeln  beobachtet:
        <pb n="83" />
        —  31  —

1.  Alles,  was  der  Aufgeber  in  das  Original  seiner  Depesche  behufs  der  Beförderung
schreibt,  wird  bei  Berechnung  der  Taxe  mitgezählt.  Dahin  gehören  auch  die  Angaben
über  frankirte  Antworten,  nachzusendende  oder  recommandirte  Depeschen  und  Weiter—
beförderung.  Dasselbe  gilt  von  der  Beglaubigung  der  Unterschrift.

Das  Maximum  der  Länge  eines  Wortes  wird  auf  7  Silben  festgesetzt  und  der  Ueberschuß

  wird  für  ein  Wort  gezählt.

3.  Bei  Verbindungen  von  Wörtern  durch  Bindestriche  werden  die  einzelnen  Worter  gezählt.


4.  Wenn  zwei  Wörter  mittelst  Apostrophirung  zusammengezogen  sind,  z.  B.  l'un,  qu'il,
IEurope,  so  ist  jedes  der  beiden  Wörter  besonders  zu  zählen.

5.  Die  Namen  von  Städten  und  Ortschaften,  Straßen,  Plätzen,  Boulevards,  die  Eigennamen
  von  Personen,  Titel,  Vornamen,  Partikel  und  Eigenschaftsbezeichnungen
werden  nach  der  Zahl  der  zum  Ausdruck  derselben  gebrauchten  Wörter  gezählt.

6.  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  Gruppen
von  fünf  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.

7.  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

Das  Nänmliche  gilt  für  die  Unterstreichung  eines  oder  mehrerer  auf  einander  folgender

Wörter.

8)  Zum  Worttext  der  Depesche  gehörige  Interpunktionszeichen,  Apostrophe,  Bindestriche,
Anführungszeichen,  Parenthesen  (Klammern)  und  das  Zeichen  für  den  neuen  Absatz
(Alinea)  werden  nicht  mitgerechnet,  dagegen  werden  alle  durch  den  Telegraphen  nicht

darstellbaren  Zeichen,  welche  daher  durch  Worte  gegeben  werden  müssen,  als  Wörter
berechnet.

9.  Punkte,  Kommata  und  Trennungszeichen,  welche  zur  Bildung  der  Zahlen  gebraucht
werden,  sind  je  für  eine  Ziffer  zu  zählen.

10.  Bei  chiffrirten  Depeschen  werden  zunächst  sämmtliche  als  Chiffern  benutzte  Ziffern
und  Buchstaben,  sowie  die  Interpunktions=  und  anderen  Zeichen  im  chiffrirten  Texte
zusammengezählt,  die  Summe  durch  fünf  getheilt  und  der  Quotient  als  die  für  den
chiffrirten  Text  zu  taxirende  Wortzahl  angesehen.  Der  etwaige  Ueberschuß  zählt  für
ein  Wort.  Der  Wortzahl  des  chiffrirten  Textes  tritt  die  Zahl  der  ausgeschriebenen
Worte,  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  berechnet,  hinzu.

—

814.
Der  Aufgeber  einer  Depesche  hat  das  Recht,  dieselbe  zu  recommandiren.  In  diesem  Falle  Reübermittelt
  die  Bestimmungsstation  dem  Aufgeber  telegraphisch  eine  vollständige  Copie  der  dem
Adressaten  zugestellten  Depesche,  mit  der  Angabe  sowohl  der  genauen  Zeit  der  Zustellung,  als
        <pb n="84" />
        Nachsenden
von  Depeschen.

Depeschen  mit
verschiedenen
Adressen.

—  32  —

auch  der  Person,  oder  beziehungsweise  der  Weiterbeförderungsanstalt,  welcher  die  Depesche
übergeben  wurde.

Der  Aufgeber  einer  recommandirten  Depesche  kann  sich  die  Retourdepesche  nach  irgend
einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Die  Recommandation  ist  obligatorisch  für  alle  chiffrirten  Depeschen.

Die  Taxe  für  Recommandirung  ist  gleich  derjenigen  der  eigentlichen  Depesche.  Wenn  die
Retourdepesche  nach  einem  anderen  Orte  als  nach  dem  Aufgabeorte  der  Ursprungsdepesche  zu
übermitteln  ist,  so  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der  Aufgabe=  und  Adreßstation  der  Retourdepesche
  zur  Anwendung.

Wenn  der  Aufgeber  im  Texte  der  Retourdepesche  einen  Irrthum  entdeckt,  und  vessen
Berichtigung  verlangt,  so  wird  die  berichtigende  Depesche  unentgeltlich  befördert,  es  wäre  denn,
daß  der  Irrthum  vom  Aufgeber  herrührte.

815.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  der  Adresse  den  Zusatz:  „nachzusenden“  beifügen,  in
welchem  Falle  die  Bestimmungsstation  dieselbe  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  an  die  angegebene
  Adresse  wo  möglich  weiter  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Adressaten  mitgetheilten
  Adreßort  befördert,  insofern  dieser  innerhalb  desselben  Telegraphengebiets  liegt.

Der  Zusatz:  „nachzusenden“  kann  auch  von  weiteren  Adressen  begleitet  sein,  und  wird
dann  die  Depesche  successive  an  diese  Adressen  befördert.

Die  Gebühr  für  das  Nachsenden  wird  vom  Adressaten  erhoben.

Die  Nachsendung  von  Depeschen  von  einem  Adressort  zum  andern
ist  auch  zulässig,  wenn  beide  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine
  angehören.

816.
Die  Depeschen  können  adressirt  werden:
a)  an  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen  Orten;
b)  an  mehrere  Adressaten  in  dem  nämlichen  Orte;
C)  an  den  nämlichen  Adressaten  in  verschiedenen  Orten  oder  in  mehreren  Wohnungen  in
dem  nämlichen  Orte.

Die  nach  mehreren  Stationen  bestimmten  Depeschen  müssen  in  eben  so  vielen  Originalen
aufgegeben  werden.  Sie  werden  als  eben  so  viele  einzelne  Depeschen  behandelt,  als  Adreßstationen
  angegeben  sind.

Soll  eine  Depesche  an  einem  und  demselben  Orte  an  verschiedene  Adressen  abgegeben,
d.  h.  vervielsältigt  werden,  so  wird  sie  nur  als  eine  einzige  Depesche  behandelt  und  für  die
zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  die  Gebühr  von  24  Sgr.  erpoben.
        <pb n="85" />
        —  33  —

Für  Depeschen  von  und  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphenvereins  oder  anderer  Staaten  des  Auslandes  ist  die  Vervielfältigungsgebühr
  nach  dem  Satze  von  4  Sgr.  zu  erheben.

*  17.

Der  Aufgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Adressaten  verlangt,  frankiren  und
sich  diese  Antwort  nach  irgend  einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Wird  eine  Antwort  von  nicht  mehr  als  20  Worten  verlangt,  so  ist  unmittelbar  vor  der
Adresse  die  Angabe  beizufügen:  „Antwort  bezahlt“  und  für  die  Antwort  die  Gebühr  einer
einfachen  Depesche  zu  erlegen.

Will  der  Aufgeber  für  mehr  als  20  Worte  die  Antwort  vorausbezahlen,  so  hat  er  beizufügen:
  „Antwvortt  bezahlt“  (z.  B.  Antwort  30  bezahlt).

Verlangt  derselbe  eine  unbeschränkte  Antwort,  so  hat  er  die  Angabe  zu  machen:  „unbeschränkte
  Antwort  bezahlt“,  und  muß  in  diesem  Falle  einen  entsprechenden  Betrag  hinterlegen,
über  welchen  nach  erfolgter  Antwort  abgerechnet  wird.

Bei  bezahlten  Antworten,  welche  nach  einem  anderen,  als  nach  dem  Aufgabeorte  der
Ursprungsdepesche  zu  übermitteln  sind,  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der  Aufgabe=  und  Adreßstation
  der  Antwort  zur  Anwendung.

Wenn  die  Antwort  innerhalb  acht  Tagen  nach  Aufgabe  der  Ursprungsdepesche  nicht  erfolgt,
so  giebt  die  Bestimmungsstation  dem  Aufgeber  hiervon  Kenntniß  durch  eine  Depesche,  welche
die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

Jede  nach  dieser  Frist  aufgegebene  Antwort  wird  als  eine  neue  Depesche  behandelt.
Wenn  eine  Antwort  weniger  Worte  enthält,  als  bezahlt  wurden,  so  wird  der  Ueberschuß

nicht  zurückvergütet.  Enthält  sie  mehr  Worte,  so  ist  der  Mehrbetrag  von  dem  Empfänger  der
Antwort  (Aufgeber  der  Ursprungsdepesche)  nachzuzahlen.

818.

Die  Weiterbeförderung  von  nicht  recommandirten  Depeschen  kann  durch  Post  oder  Boten
geschehen.  Die  Gebühren  hierfür  werden  vom  Adressaten  eingehoben.  Bei  der  Weiterbeförder—
ung  durch  die  Post  werden  solche  Depeschen  wie  gewöhnliche  Briefe  behandelt.

Die  Weiterbeförderung  per  Post  tritt  ausschließlich  dann  ein,  wenn  der  Adressat  in  früheren
Fällen  die  Bezahlung  der  Gebühr  für  eine  andere  Art  der  Weiterbeförderung  verweigert  hat.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  werden  von  dem

Aufgeber  entrichtet.  Diese  Depeschen  können  auch  durch  Estafetten  weiter  befördert  werden.

Die  Aufgabestation  erhebt  für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  nach—
folgende  Gebühren:

1868.  5

Frankirte
Antworten.

Weiterbeförderungs-
        <pb n="86" />
        —  34  —

4  Sgr.  für  jede  am  Orte  poste  restante  oder  Bahnhof  restant  zu  deponirende  oder
per  Post  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphengebiets  zu  versendende  Depesche;

8  Sgr.  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  befördernde  Depesche;

20  Sgr.  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende  Depesche.

Von  der  Adreßstation  werden  diese  Depeschen  als  recommandirte  Briefe  frankirt  und  als
Expreßbriefe  behandelt.

Für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  durch  Boten  oder  Estafetten  hat
der  Aufgeber  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen,  worüber  abgerechnet  wird,  sobald  die
wirklichen  Auslagen  bekannt  sind.

Obiger  Satz  von  4  Sgr.  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  Depeschen
im  Bereich  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  per  Post
weiter  zu  befördern  sind.

In  den  nicht  Zzum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine  gehörigen
  Staaten  des  Auslandes  findet  eine  Weiterbeförderung  der  Depeschen
  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  in  der  Regel  nur  per  Post
statt.  Auch  werden  dergleichen  Depeschen  nicht  als  Expressbriefe  behandelt.


In  welchen  Staaten  auch  Weiterbeförderungen  durch  expresse  Boten
oder  Estafetten  zulässig  sind,  ist  bei  den  Telegraphenstationen  zu  erfragen.

19.

Gebührenent-  Von  dem  Adressaten  sind  außer  den  etwaigen  Weiterbeförderungsgebühren  zu  entrichten:
gih  -zung  aur•h  1.  Die  ganze  Taxe  derjenigen  Depeschen,  welche  durch  die  Seetelegraphen  (Sémaphores)
vom  Schiffe  her  befördert  werden;
2.  die  Taxe  für  die  Nachsendung  der  Depeschen  (§&amp;amp;  15  und  21);
3.  die  Ergänzungstaxe  für  bezahlte  Antworten,  deren  Länge  die  frankirte  Wortzahl  überschreitet
  (S  17).
In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenentrichtung  bei  der  Uebergabe  der  Depesche  stattfinden
soll,  wird  diese  dem  Adressaten  nur  gegen  Bezahlung  des  schuldigen  Betrages  zugestellt.

820.

Zurückziehung  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jede  Depesche  zurückgefordert  werden,  wenn  die
hunn  rückfordernde  Person  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  legitimirt  und  die  etwaige
Depeschen.  Empfangsbescheinigung  der  Station  zurückgiebt.
Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  21  Sgr.  erstattet.
Dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Absender  seine  Depesche  zurückverlangt,  weil  sie

innerhalb  einer  von  ihm  angegebenen  Frist  nicht  hat  befördert  werden  können.
        <pb n="87" />
        —  35  —

Hat  die  Abtelegraphirung  einer  Depesche  bereits  begonnen,  so  kann  solche  zwar  aufgehalten
und  unterdrückt,  aber  nicht  zurückgefordert  werden;  auch  kann  veranlaßt  werden,  daß  eine
bereits  abgegangene  Depesche  nicht  bestellt  werde,  insofern  hierzu  noch  Zeit  und  Gelegenheit
vorhanden  ist.

Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das  Ansuchen  schriftlich  zu  stellen
und  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  zu  legitimiren.

Für  die  Aufhaltung  und  Unterdrückung  in  der  Telegraphirung  befindlicher  Depeschen  wird
eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben;  die  gezahlten  Gebühren  bleiben  dagegen  verfallen.

Das  Verlangen,  daß  eine  bereits  abgegangene  Depesche  nicht  bestellt  werde,  muß  mittelst
besonderer  Depesche  des  Aufgebers  erfolgen,  wofür  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen  sind.
Von  dem  Erfolge  wird  ihm  per  Post  Kenntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphischen
Aufschluß,  so  hat  er  die  Antwort  zu  frankiren.

Die  erlegten  Gebühren  für  Depeschen,  deren  Bestellung  unterdrückt  wird,  werden  nicht
zurückerstattet.  Ausländische  und  besondere  Gebühren  verfallen  stets  nur  in  so  weit,  als  die
ausländischen  Linien  schon  berührt  worden  sind,  oder  eine  Weiterbeförderung  stattgefunden  hat.

Der  bei  Zurückforderung  von  Depeschen  vor  geschehener  Abtelegraphirung
  zu  machende  Abzug  von  den  zu  erstattenden  Gebühren
beträgt  bei  Depeschen  nach  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphenvereins  und  anderen,  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
  Staaten  4  Sgr.

#  821.

Die  Depeschen  werden  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der  Adreßstation  ausgefertigt.  Die
nach  dem  Orte  selbst  gerichteten.  Depeschen  werden  in  Couverts  eingeschlossen,  welche  die  vollständige
  Adresse  der  Depesche  erhalten,  und,  mit  dem  Siegel  der  Station  versehen,  so  schleunig
als  möglich  bestellt.

Die  nach  anderen  Orten  bestimmten  Depeschen  werden,  je  nachdem  sie  durch  die  Post,
durch  Estafette,  oder  durch  expresse  Boten  weiter  zu  senden  sind,  mit  möglichster  Beschleunigung
der  Weiterbeförderung  in  der  erwähnten  Weise  zugeführt.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben  für  ihn
anlangende  Depeschen  an  den  neuen  Adreßort  nachtelegraphirt,  und  mit  Post  oder  Boten
nachgesendet,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphenstation  niederzulegenden  schriftlichen
  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen  hat.  Die  hierfür
entfallenden  Gebühren  bezahlt  der  Adressat  bei  Empfang  der  Depesche.

822.
Der  Bote  hat  die  Depesche  nebst  Empfangsbescheinigung  ohne  Aufenthalt  nach  der  Wohnung
  resp.  nach  der  in  der  Depesche  bezeichneten  Adresse,  oder  nach  der  Post  zu  bringen  und
5*

Verfahren  bei
der  Adreßstation.


Bestellung
durch  Telegraphenboten.
        <pb n="88" />
        Unbestellbare
Depeschen.

Garantie  und
Reclamationen.


sich  bei  Abgabe  derselben  zu  überzeugen,  daß  die  richtige  Zeit  und  Unterschrift  in  die  Empfangsbescheinigung
  eingetragen  ist.

Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.

Zur  Bescheinigung  der  Abgabe  einer  Staatsdepesche  kann,  wenn  nicht  eine  besondere
schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder
in  dessen  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

Pivatdepeschen  können,  wenn  der  Adressat  von  dem  Boten  nicht  zu  Hause  angetroffen
wird,  entweder  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  oder  an  dessen  Geschäftsgehülfen,
Dienerschaft,  Gast=  oder  Hauswirthe  abgegeben  werden,  insofern  derselbe  nicht  für  derartige
Fälle  einen  besonderen  Empfänger  der  Station  schriftlich  namhaft  gemacht  oder  der  Aufgeber
die  eigenhändige  Empfangnahme  verlangt  hat.

In  allen  Fällen,  wo  der  Bote  den  Adressaten  nicht  selbst  antrifft,  und  die  Depesche  einem
Andern  aushändigt,  hat  der  Letztere  in  der  Empfangsbescheinigung  seiner  eigenen  Namensunterschrift
  das  Wort:  „für“  und  den  Namen  des  Adressaten  beizufügen.

823.

Von  der  Unbestellbarkeit  einer  Depesche  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit  wird  der
Aufgabestation  behufs  Mittheilung  an  den  Aufgeber  telegraphische  Meldung  gemacht.

Ist  eine  Depesche  unbestellbar,  weil  der  Adressat  nicht  hat  aufgefunden  werden  können,
so  wird  dieselbe  bei  der  Adreßstation  aufbewahrt,  in  der  Wohnung  des  Adressaten  aber  eine
bezügliche  Anzeige  hinterlassen.

Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Adressat  zur  Empfangnahme  der  Depesche  nicht  gemeldet,
  so  wird  solche  vernichtet.

Im  Verkehr  mit  Stationen  solcher  Staaten,  welche  nicht  zum  Deutsch-Oesterreichischen
  Telegraphenverein  gehören,  findet  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  nicht  statt.

824.

Die  Telegraphenverwaltungen  leisten  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Depeschen  oder  deren
Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Garantie,  und  haben  Nach—
theile,  welche  durch  Verlust,  Verstümmelung  oder  Verspätung  der  Depeschen  entstehen,  nicht
zu  vertreten.

Wenn  Depeschen  verloren  gehen  oder  später  in  die  Hände  der  Adressaten  gelangen,  als
dieß  durch  Vermittelung  der  Post  hätte  der  Fall  sein  können,  sowie  wenn  recommandirte
Depeschen  in  einer  Art  verstümmelt  werden,  daß  sie  erweislich  ihren  Zweck  nicht  erfüllen
können,  werden  die  gezahlten  Gebühren  zurückerstattet,  sofern  deren  Reclamation  innerhalb
3  Monaten  (bei  Depeschen  nach  außereuropäischen  Ländern  innerhalb  10  Monaten)  vom
Tage  der  Aufgabe  der  Depesche  ab  erfolgt.
        <pb n="89" />
        —  37  —

Die  Reclamationen  sind  bei  der  Aufgabestation  einzureichen  und,  wenn  es  sich  um  eine
verstümmelte  Depesche  handelt,  von  der  dem  Adressaten  zugestellten  Ausfertigung  zu  begleiten.
Bei  angeblich  verlorenen  Depeschen  ist  die  Reclamation  durch  Vorlegung  einer  Bescheinigung
der  Adreßstation  oder  des  Adressaten  zu  begründen.

Ein  Aufgeber,  welcher  nicht  in  dem  Staate  wohnt,  wo  er  seine  Depesche  aufgegeben  hat,
kann  seine  Reclamation  bei  der  Verwaltung  des  Aufgabeorts  durch  eine  andere  Verwaltung
anhängig  machen.

Im  Verkehr  mit  ausserhalb  des  Norddeutschen  Telegraphengebietes
gelegenen  Stationen  findet  eine  Restituirung  der  Gebühren  für  verzögerte
nichtrecommandirte  Depeschen  nicht  statt.

25.

Gebühren,  welche  für  beförderte  Depeschen  irrthümlich  zu  wenig  erhoben  worden  sind,
hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden
dem  Absender  nachträglich  erstattet.

826.

Der  Aufgeber  und  der  Adressat  sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von  ihnen
aufgegebenen  oder  empfangenen  Depeschen  ausfertigen  zu  lassen,  wenn  sie  das  genaue  Datum
derselben  angeben  können  und  die  Originaldocumente  noch  vorhanden  sind.

Für  jede  Abschrift  kommt  die  fixirte  Gebühr  von  24  Sgr.  in  Berechnung.

Berlin,  den  2  4.  December  1867.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schönhausen.

&amp;amp;  4.  Bekanntmachung,

den  Zollanschluß  des  Herzogthums  Lauenburg  betreffend;
vom  9.  Januar  1868.

Nechten  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  welches  nach  Art.  1,  33  und  40  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  (Seite  147  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1867)  zu  dem  Zoll=  und  Handelsgebiete  dieses  Bundes  gehört,  die  im  Zollvereine
bestehenden  zollgesetzlichen  Vorschriften  vom  5.  Januar  1868  eingeführt  worden  sind,  ist  das
Herzogthum  Lauenburg  von  dem  gedachten  Tage  an  in  den  Verband  des  Gesammtzollvereins
  eingetreten.  Der  freie  Verkehr  zwischen  demselben  und  allen  zum  Zollvereine  gehörigen

Ländern  findet  aber  zufolge  der  bestehenden  vertragsmäßigen  Abreden  mit  nachstehenden  Maßgaben
  statt.

 

Nachzahlung
und  Rückerstattung
  von
Gebühren.

Depeschenabschriften.
        <pb n="90" />
        1.  In  Folge  der  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  im  Herzogthume  Lauenburg  be—
findlichen  Beständen  ausländischer  Waaren  bleibt  einstweilen,  und  zwar  bis  zur  Beendigung
der  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  die  Zollgrenze  zwischen  dem  Herzogthume  und
dem  Zollvereinsgebiete  bestehen.  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  demnächst  der  freie  Verkehr  mit
dem  Zollvereine  eintritt,  wird  besonders  bekannt  gemacht  werden.

2.  Von  den  einer  inneren  indirecten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen:  Branntwein,
Bier  und  Taback,  tritt  vor  der  Hand  nur  der  Taback  in  den  freien  Verkehr  zwischen  den
übrigen,  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Zollvereinsstaaten  und  Gebietstheilen  einerseits
und  Lauenburg  andererseits.

Hingegen  gelangen,  da  die  Besteuerung  des  Branntweins  und  Bieres  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  Preußen  und  den  übrigen  betheiligten  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes
für  Lauenburg  einstweilen  noch  nicht  angeordnet  ist,  von  dem  aus  Lauenburg  übergehenden
Branntwein  und  Bier  die  bestehenden  Uebergangsabgaben  zur  Erhebung,  während  bei  der
Ueberfuhr  nach  Lauenburg  die  Erstattung  der  Steuer  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften
  stattfindet.

Dresden,  den  9.  Januar  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

 

5.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Frauenvereins  zu  Loschwitz;
vom  3.  Januar  1868.

Ne  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  4  der
Statuten  des  Frauenvereins  zu  Loschwitz  in  Betreff  der  Legitimation  der  Directorialmitglieder
enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  3.  Januar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="91" />
        —  39  —

Statuten  des  Frauenvereins  zu  Loschwitz.

2c.  20.

84.  2c.  2c.

Das  Directorium  besteht  aus  drei  Damen,  von  welchen  eine  selbstständig  sein  muß,  und
zwei  Herren.  20.  20.

Der  Cassirer  rc.  vertritt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Secretär  und  einer  dem  Directorium
angehörigen  selbstständigen  Dame  den  Verein  nach  Außen,  vollzieht  auch  mit  demselben  alle
für  den  Verein  zur  Recognition  vor  die  Gerichtsbehörden  zu  bringende  Urkunden.  Die  Namen
sämmtlicher  Directorialmitglieder  sind  mit  besonderer  Benennung  des  Cassirers  und  Secretärs
in  dem  Dresdner  Anzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die
Stelle  der  Legitimation.

2c.  2c.

 

&amp;amp;  6.  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Albertvereins  im  Königreiche  Sachsen;

vom  9.  Januar  1868.

N  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §J  20  Absatz  2
der  Statuten  des  Albertvereins  im  Königreiche  Sachsen  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse
mit  dem  Justizministerium  diesen  Statuten  die  beantragte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,
  daß  denselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  9.  Januar  1868.

1  Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="92" />
        —  40  —

Statuten
des

Albertvereins,
internationalen  Frauenvereins
im  Königreiche  Sachsen.

2c.  2.

*  20.  Die  Namen  der  Vertreter  des  Vereins  sind  beim  Beginne  ihrer  Function  im
Amtsblatte  des  Gerichtsamts  im  Bezirksgericht  Dresden  und  in  der  Leipziger  Zeitung  vom
Directorium  bekannt  zu  machen.  Es  genügt  diese  Bekanntmachung  zur  Legitimation  der  Vertreter
  bei  Gericht.

2c.  2c.

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Januar  1868.
        <pb n="93" />
        —  41  —

Gesetz-und  Verorduungsblalt

fuͤr  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

Z  7.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Pharmakopöe  betreffend;

vom  28.  December  1867.

Mie  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Ministerium  des  Innern  nach  vernommenem
  Gutachten  des  Landesmedicinal-Collegiums  beschlossen,  daß  an  Stelle  der  bisher
gültig  gewesenen,  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Heilkunde  und  Pharmacie  aber  nicht  mehr
ganz  entsprechenden  Pharmacopoen  Saxonica,  vom  1.  Juli  1868  an  die  in  der  Creutzschen
  Buchhandlung  in  Magdeburg  1867  erschienene

Pharmacopoea  Germaniae  Editio  altera

als  Landesdispensatorium  zu  gelten  und  den  Aerzten,  Wundärzten  und  Apothekern,  sowie  den
Behörden  zur  Richtschnur  zu  dienen  habe,  und  verordnet  daher,  unter  Vorbehalt  der  Publication
  einer  anderweiten  Arzeneitaxe,  wie  folgt:

§  1.  Vom  1.  Juli  1868  an  haben  die  Apotheker  des  Landes  von  den  im  vorgenannten
Dispensatorium  aufgeführten  Arzeneimitteln  mindestens  die  in  der  Beilage  Sub  □O  verzeichneten
jederzeit  vorräthig  zu  halten.  Sie  sind  aber  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Arztes  nicht  nur  s
die  übrigen  in  der  Pharmakopöe  enthaltenen,  sondern  auch  solche  Arzeneimittel  zu  fertigen,
beziehendlich  zu  liefern,  welche  darin  nicht  aufgenommen  sind.

§  2.  Die  Apotheker  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  in  ihren  Apotheken  vorhandenen
Arzeneimittel  sämmtlich  von  guter  und  ächter  Beschaffenheit  sind  und,  soweit  sie  in  der
Pharmakopöe  aufgeführt  sind,  den  darin  gegebenen  Vorschriften  ihrer  Güte  und  Zusammensetzung
  nach  genau  entsprechen,  widrigenfalls  sie  nach  Befinden  außer  der  Confiscation  der
untanglich  oder  vorschriftswidrig  befundenen  Vorräthe  annoch  verhältnißmäßige  Ahndung  zu
erwarten  haben.
1868.  6
        <pb n="94" />
        —  42  —

s  3.Die  Apotheker  dürfen  zwar  diejenigen  chemischen  und  pharmaceutischen  Präparate,
welche  sie  selbst  zweckmäßig  anzufertigen  behindert  sind,  aus  anderen  Apotheken,  chemischen
Fabriken  oder  Droguenhandlungen  entnehmen,  sind  aber  für  die  Reinheit  und  Güte  der
angekauften  Präparate  verantwortlich.

&amp;amp;  4.  Wenn  bei  Fertigung  eines  Recepts  Zweifel  oder  Bedenken  in  Rücksicht  der  Zusammensetzung
  oder  der  angeordneten  Dosis  mit  besonderer  Beachtung  der  Seite  334  bis  336
der  Pharmakopßèe  befindlichen  Tabelle  eintreten,  so  ist  der  Apotheker  verpflichtet,  zuvörderst
von  dem  Arzte  oder  Wundarzte,  der  es  verschrieben  hat,  Aufschluß  darüber  einzuziehen.

8  5.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  sind,  soweit  dabei  nicht  das
Mandat  vom  30.  September  1823,  den  Verkauf  von  Arzeneiwaaren  betreffend  (Seite  114  g.
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1823),  maßgebend  ist,  mit  Geldstrafen  bis  zu  20  Thlr.,
welche  im  Wiederholungsfalle  bis  zum  doppelten  Betrage  erhöht  werden  können,  zu  ahnden.

66.  Die  Verordnung  vom  26.  December  1836,  die  Einführung  einer  zweiten  Auflage
der  Pharmacopoea  Sakonica  2c.  betreffend  (Seite  2  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1837),  tritt  mit  dem  1.  Juli  1868  außer  Wirksamkeit.  Im  Uebrigen  bewendet
es  bei  dem  Mandate  vom  1  7.  October  1820,.  das  Apothekerwesen  2c.  betreffend  (Seite  161  fg.
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1820),  jedoch  soll  Dasjenige,  was  in  diesem  Mandate
in  Bezug  auf  das  darin  angegebene  Dispensatorium  bestimmt  ist,  vom  1.  Juli  186  8  an
von  der  Pharmacopoea  Germaniae  gelten.

Dresden,  den  2  8.  December  1867.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="95" />
        □

Verzeichniß
der  in  allen  Sächsischen  Apotheken  vorräthig  zu  haltenden  Arzeneimittel.

Acetum  crudum.

Acidum  aceticum  dilutum.
Acidum  arsenicosum.
Acidum  benzoicum.

Acidum  hydrochlorat.  purum.
Acidum  nitricum  purum.
Acidum  phosphoricum.
Acidum  suceinicum.

Acidum  sulphuricum  dilutum.
Acidum  sulphuricum  purum.
Acidum  tannicum.

Acidum  tartaricum.

Adeps  suillus.

Aether.

Acether  aceticus.

Aloé.

Alumen.

Alumen  ustum.
Ammoniacum.

Ammonium  carbonicum.
Ammonium  chloratum.

Aqua  Amygdalarum  amararum.

Aqua  Caleariae.

Aqua  Chlori.

Aqua  Cinnamomi.

Aqua  Cinnamomi  spirituosa.
Aqua  destillata.

Aqua  Foeniculi.

Aqua  Menthae  piperitae.
Aqua  vulneraria  spirituosa.
Argentum  nitricum  fusum.

 

Asa  fbetida.
Atropinum  sulphuricum.
Balsamum  Copaivae.
Balsamum  Peruvianum.
Barvum  chloratum.
Benzoé.

Bismuthum  subnitricum.
Borax.

Bulbus  Secillae.
Calcaria  hypochlorosa.
Calcaria  phosphorica.
Camphora.
Cantharides.
Caragaheen.

Caricae.

Caryophylli.
Castoreum  canadense.
Castoreum  sibiricum.
Catechu.

Cera  alba.

Cera  flava.

Cerussa.

Cetaceum.

Charta  resinosa.
Chininum  sulphuricum.
Chinoidinum.
Chloroformium.
Cinnabaris.
Coccionella.
Collapiscium.
Collodium.

67
        <pb n="96" />
        Colophonium.

Conchae  praeparatae.

Cortex  Cascarillae.

Cortes  Chinae  Chalisayae.
Cortek  Chinae  fuscus.
Cortex  Cinnamomi  Cassiae.
Cortex  Cinnamomi  Zeylaniei.
Cortex  Frangulae.

Cortek  Fructus  Aurantiäl.
Cortex  QOuercus.

Cortex  radieis  Granati.
Crocus.

Cuprum  sulphuricum  purum.
Elemi.

Elixir  Aurantiorum  compositum.
Emplastrum  adhaesivum.
Emplastrum  aromaticum.

Emplastrum  Cantharidum  ordinarium.
Emplastrum  Cantharidum  perpetuum.

Emplastrum  Cerussae.
Emplastrum  fuscum.

Emplastrum  Hydrargyri.
Emplastrum  Lithargyri  compositum.
Emplastrum  Lithargyri  simplex.
Emplastrum  saponatum.
Euphorbium.

Extractum  Absinthü.

Extractum  Aconili.

Extractum  Aloes.

Extractum  Belladonnae.
Extractum  Cardui  benedicti.
Extractum  Cascarillae.

Extractum  Centaurii  minoris.
Extractum  Chinae.

Extractum  Chinae  frigide  paratum.
Extractum  Colocynthidis.
Extractum  Conil.

44

Extractum  Ferri  pomatum.
Extractum  Filicis.
Extractum  Gentiange.
Extractum  Graminis.
Extractum  Hyoscyami.
Extractum  Lactucae.
Extractum  Myrrhae.
Extractum  Opü.

Extractum  Ouassiae.
Extractum  Ratanhge.
Extractum  Rhei.

Extractum  Rhei  compositum.
Extractum  Secalis  cornuti.
Extractum  Strychni.
Extractum  Tarakxaci.
Extractum  Trifolii.
Extractum  Valerianae.

Fel  tauri  inspissatum.
Ferrum  carbonicum  saccharatum.
Ferrum  lacticum.

Ferrum  pulveratum.

Ferrum  sulphuricum  purum.
Flores  Arnicae.

Flores  Chamomillae  Romange.
Flores  Chamomillae  vulgaris.
Flores  Cinge.

Flores  Lavandulae.

Flores  Malvae  arboreae.
Flores  Malvae  vulgaris.
Flores  Millefol,li.

Flores  Rhoeados.

Flores  Rosae.

Flores  Sambuei.

Flores  Tiliae.

Flores  Verbasci.

Folia  Althacae.

Folia  Aurantil.
        <pb n="97" />
        Folia  Cardui  benedieti.
Folia  Digitalis.

Folia  Farfarae.

Folia  Hyoscyami.

Folia  Malvae.

Folia  Mellissae.

Folia  Menthae  crispae.
Folia  Menthae  piperitae.
Folia  Millefolii.

Folia  Rorismarini.

Folia  Salvige.

Folia  Sennge.

Folia  Trifolli.

Folia  Uvae  ursi.
Fructus  Anisi  stellati.
Fructus  Anisi  vulgaris.
Fructus  Aurantü  immaturi.
Fructus  Cannabis.

Fructus  Cardamomi  minores.

Fructus  Caryi.
Fructus  Colocynthidis.
Fructus  Coriandri.
Fructus  Cubebae.
Fructus  Foeniculi.
Fructus  Juniperi.

Fructus  Papaveris  immaturi.

Fructus  Phellandrü.
Fungas  igniarius.
Galbanum.
Gallae.
Glycerinum.
Gummi  arabicum.
Gutti.

Herba  Absinthü.
Herba  Centauril.
Herba  Conii.
Herba  Majoranae.

45

Herba  Meliloti.

Herba  Origani.

Herba  Serpylli.

Herba  Violae  tricoloris.

Hirudines.

Hydrargyrum  bichloratum  corrosivum.
Hydrargyrum  chloratum  mite.
Hydrargyrum  depuratum.
Hydrargyrum  jodatum.
Hydrargyrum  oxydatum  rubrum.
Hydrargyrum  praecipitatum  album.
Hydrargyrum  sulphuratum  nigrum.
Jodum.

Kali  aceticum.

Kali  carbonicum  depuratum.

Kali  carbonicum  purum.

Kali  causticum  fusum.

Kali  chloricum.

Kali  nitricum.

Kali  tartaricum.

Kalium  jodatum.

Kolium  sulphuratum  pro  balneo.
Kreosotum.

Lichen  islandieus.

Lignum  Guajaci.

Lignum  Ouassige.

Lignum  Sassafras.

Linimentum  saponato-Ccamphoratum.
Liquor  Ammonü  gceliei.

Liquor  Ammonü  anisatus.

Liquor  Ammonü  caustici.

Liduor  Ammonü  succinici.

Liquor  Ferri  acetiei.

Liquor  Ferri  sesquichlorati.

Liquor  Ferri  sulphurici  okydati.
Liquor  Plumbi  subaceliei.
Lithargyrum.
        <pb n="98" />
        Lycopodium.

Macis.

Magnesia  carbonica.
Magnesia  sulphurica.
Magnesia  usta.

Manna.

Mastiche.

Mel  depuratum.

Mel  rosatum.

Minium.

Mixtura  sulphurico-acida.
Mixtura  vulneraria  acida.
Morphinum  aceticum.
Moschus.

Myrrha.

Natrum  bicarbonicum.

Natrum  carbonicum  depuratum.

Natrum  carbonicum  siccum.
Natrum  nitricum.

Natrum  sulphuricum.

Oleum  Amygdalarum.
Oleum  Anisi.

Oleum  Cajeputi  rectificatum.
Oleum  Carvi.

Oleum  Carvophyllorum.
Oleum  Chamomillae  eitratum.
Oleum  Chamomillae  infusum.
Oleum  Cinnamomi  Cassiae.
Oleum  Cjitri.

Oleum  Crotonis.

Oleum  Foeniculi.

Oleum  Fructuum  Juniperi.
Oleum  Hyoscyami  infusum.
Oleum  Jecoris  Aselli.

Oleum  Lavandulae.

Oleum  laurinum.

Oleum  Lini.

46  —

Oleum  Menthae  piperitae.
Oleum  Myristicae.

Oleum  Olivarum  Provinciale.
Oleum  Papaveris.

Oleum  Ricini.

Oleum  Rorismarini.

Oleum  Sinapis.

Oleum  Succini  rectificatum.
Oleum  Terebinthinae.
Oleum  Terebinthinae  rectilicatum.
Oleum  Thynii.

Oleum  Valerianae.
Olibanum.

Opium.

Oxymel  Scillae.
Phosphorus.

Pix  alba.

Plumbum  aceticum.

Pulpa  Tamarindorum  eruda.
Pulpa  Tamarindorum  depurata.
Pulvis  aérophorus.

Radix  Althaeae.

Radix  Angelicae.

Radix  Arnicae.

Radisx  Bardanae.

Radix  Belladonnac.

Radis  Colombo.

Radix  Gentiange.

Radis  Glyeyrrhizae.

Radix  Ipecacuanhae.

Radis  Ononidis.

Radix  Pimpinellae.

Radix  Ratanhae.

Radix  Rhel.

Radix  Saponarlae.

Radil  Sarsaparillae.

Radis  Senegae.
        <pb n="99" />
        Radix  Serpentariae.
Radix  Taraxaci.
Radix  Valerianae.
Resina  Guajaci.
Resina  Jalapae.
Rhizoma  Calami.
Rhizoma  Filicis.
Rhizoma  Galangae.
Rhizoma  Graminis.
Rhizoma  lidis.
Rhizoma  Veratri.
Rhizoma  Zedoariae.
Rhizoma  Zingiberis.
Saccharum.
Saccharum  lactis.
Santoninum.

Sapo  medicatus.
Sapo  oleaceus.
Sebum  owvillum.
Secale  cornutum.

Semen  Amygdali  amarae.

Semen  Amygdali  dulceis.
Semen  Colchici.

Semen  Cydoniae.
Semen  Lini.

Semen  Myristicae.
Semen  Papaveris.
Semen  Ouerecus  tostum.
Semen  Sinapis.

Semen  Strychni.
Species  aromaticae.
Species  emollientes.
Species  Lignorum.
Species  pectorales.
Species  resolventes.
Spiritus.

Spiritus  aethereus

47

Spiritus  Aetherts  chlorati.
Spiritus  Aetheris  nitrosi.
Spiritus  camphoratus.
Spiritus  Cochleariae.
Spiritus  dilutus.

Spiritus  Formicarum.
Spiritus  Juniperi.
Spiritus  saponatus.
Spiritus  Serpplli.
Spiritus  Sinapis.

Stibium  sulphuratum  aurantiacum.
Stipites  Dulcamarac.
Strychninum  nitricum.
Succinum.

Succus  Glveyrrhizae  depuratus.
Succus  Juniperi.

Sulphur  depuratum.

Sulphur  praeeipitatum.
Sulphur  sublimatum.
Summitates  Sabinae.

Syrupus  Althaeae.

Syrupus  Cinnamomi.

Syrupus  Corticis  Aurantii.
Syrupus  Ipecacuanhge.
Syrupus  Mannae.

Syrupus  Bhei.

Syrupus  Rubi  Idaei.

Syrupus  simpler.

Taffetas  adhaesivum.

Talfetas  vesicans.

Tartarus  boraatus.

Tartarus  depuratus.

Tartarus  ferratus.

Tartarus  natronatus.

Tartarus  stibiatus.
Terebinthina.

Terebinthina  Laricis.
        <pb n="100" />
        Tinctura  Absinthii.
Tinctura  Aloés.

Tinctura  amara.

Tinctura  Arnicae.
Tinctura  aromatica.
Tinctura  aromatica  acida.
Tinctura  Asae  foetidae.
Tinctura  Aurantii.
Tinctura  Cantharidum.

Tinctura  Castorei  canadensis.

Tinctura  Catechu.

Tinctura  Chinae  composita.
Tinctura  Chinae  simpler.
Tinctura  Cinnamomi.
Tinctura  Colchiei.

Tinctura  Colchici  vinosa.
Tinctura  Digitalis.

Tinctura  Ferri  pomata.
Tinctura  Guajaci  ammoniata.
Tinctura  Jodi.

Tinetura  lIpecacuanhae.
Tinctura  Myrrhae.

Tinctura  Opü  crocata.

48

Tinctura  Opü  simplex.
Tinctura  Pimpinellac.
Tinctura  Bhei  aquosa.
Tinctura  Rhei  vinosa.
Tinctura  Strychni.

Tinctura  Valeriange.
Tinctura  Valerianae  aetherea.
Tragacantha.

Trochisci  Santonini.

Tubera  Jalapae.

Tubera  Salep.

Unguentum  basilicum.
Unguentum  Cantharidum.
Unguentum  flavum.
Unguentum  Hydrargyri  cinereum.
Unguentum  Plumbi.
Unguentum  Rorismarini  composit.
Unguentum  Eineci.
Veratrinum.

Vinum  Hispanicum.

Vinum  stiblatum.

Zincum  okydatum.

Zincum  sulphuricum  depurat.

 

&amp;amp;  8.  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Sächsischen  Bank
zu  Dresden;
vom  4.  Januar  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  2c.  70.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  darum  geschehenes  Ansuchen  den  anliegenden  Nachtrag  zu
den  unterm  18.  Juli  1865  (Seite  144  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1865)  bestätigten  Statuten  der  Sächsischen  Bank  zu  Dresden  mit  der  Wirkung  bestätigt
  haben,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="101" />
        —  49  —

Auch  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  dieser  Bank  die  im  6###c  des  Nachtrags  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt,  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  bedruckt
worden.
Dresden,  den  4.  Januar  1868.

Johann.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Mit  Genehmigung  der  Königlichen  Staatsregierung  und  auf  Grund  des  von  der  legal  einberufenen
  Generalversammlung  am  13.  Mai  1867  gefaßten  Beschlusses  ist  an  den  mittelst
Allerhöchsten  Decrets  vom  18.  Juli  1865  bestätigten  Statuten  der  Sächsischen  Bank  zu
Dresden  Folgendes  abgeändert,  bez.  hinzugefügt  worden.

Zu  811,2.

An  Stelle  des  Satzes:  „Erworbene  und  beliehene  Wechsel  und  Handelseffecten  dürfen
in  der  Regel  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  ausgestellt  sein  und  müssen  mindestens  drei
gute  Unterschriften  tragen“  ist  zu  setzen:

„In  der  Regel  sollen  erworbene  und  beliehene  Wechsel  und  Handelseffecten  auf
nicht  länger  als  drei  Monate  ausgestellt  und  mit  mindestens  drei  guten  Unterschriften
versehen  sein“

nach  6  11  als  neuer  6  11b.

Die  Bank  ist  berechtigt,  im  Giroverkehre  Giroanweisungen,  auf  den  Inhaber  lautend,  in

beliebigen  Beträgen  und  Summen  auszugeben.

&amp;amp;  1  1c.

Derjenige,  welcher  der  Bank  zum  Versatze  oder  im  Giroverkehre  eine  der  Vindication
unterliegende  Sache  übergiebt,  wird  der  Regel  nach  als  rechtmäßiger  Eigenthümer  angesehen.
Behauptet  ein  Dritter  an  dieser  Sache  ein  näheres  und  besseres  Recht  zu  haben,  so  ist  die
Bank  nur  in  dem  Falle  zur  unentgeltlichen  Zurückgabe  der  Sache  an  den  Dritten  verpflichtet,
wenn  dieser  unter  genauer  Angabe  der  unterscheidenden  Kennzeichen  vor  der  Uebergabe  der
Sache  bei  der  Bank  schriftlich  angezeigt  hat,  daß  ihm  dieselbe  durch  Raub  oder  Diebstahl  abhanden
  gekommen  oder  verloren  gegangen  sei,  und  trotzdem  die  Bank  die  in  Frage  stehende

Sache  innerhalb  der  nächsten  drei  Menate,  von  der  erfolgten  Anzeige  an  gerechnet,  in  un-1868.
  7
        <pb n="102" />
        veränderter  Gestalt  angenommen  hat.  In  einem  solchen  Falle  hat  der  Dritte  zur  Begründung
seines  Anspruchs  nur  den  Grund  desselben  wie  das  behauptete  Eigenthum  vor  der  Gerichts—
behörde  eidlich  zu  bestärken.

In  allen  anderen  Fällen,  insbesondere  wenn  die  Sache  erst  drei  Monate  nach  der  An—
zeige  der  Bank  übergeben  worden  ist,  oder  wenn  die  Sache  bereits  vor  der  Anzeige  von  der
Bank  als  Pfand  oder  im  Giroverkehre  angenommen  worden  war,  oder  in  veränderter  Gestalt
zur  Bank  gebracht  wird,  oder  auf  Grund  der  erstatteten  Anzeige  nicht  mit  ausreichender  Sicherheit
  erkannt  werden  konnte,  erhält  der  sich  legitimirende  Eigenthümer  die  verpfändete  Sache
nur  gegen  Entrichtung  des  Guthabens  der  Bank  sammt  Zinsen  und  Kosten,  oder,  wenn  die
Sache  bereits  veräußert  worden,  den  nach  Abzug  der  Forderung  der  Bank  etwa  verbliebenen
Ueberschuß,  dafern  die  Sache  oder  der  Ueberschuß  nicht  bereits  an  den  Inhaber  des  von  der
Bank  hierüber  ausgestellten  Scheines  ausgeantwortet  worden  ist.

Beschlagnahmen  der  bei  der  Bank  verpfändeten  oder  der  Bank  im  Giroverkehre  übergebenen
  Gegenstände,  wie  die  Vollstreckung  der  Hülfe  in  solche  Gegenstände  sind,  insoweit
es  sich  nicht  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  der  Bank  nur  noch  um  einen  Ueberschuß
handelt,  unzulässig  und  unwirksam.

Verfällt  der  Pfandgeber  oder  der  Inhaber  eines  Giroconto's  in  Concurs,  so  ist  die  Bank
gehalten,  die  verpfändete  oder  im  Giroverkehre  ihr  übergebene  Sache  nur  gegen  Bezahlung
der  ihr  gegen  jenen  zustehenden  Forderung  abzuliefern,  und  kann,  wenn  diese  Zahlung  nicht
erfolgt,  die  in  Rede  stehende  Sache  selbstständig  zur  Veräußerung  bringen,  welchenfalls  sie
nur  nach  Deckung  ihres  Guthabens  nebst  Zinsen  und  Kosten  den  verbleibenden  Ueberschuß  an
die  Concursmasse  abzugeben  hat.

Wenn  die  Bank  wegen  ihrer  Forderung  aus  einem  Pfandgeschäfte  zur  Verfallzeit,  oder
im  Giroverkehre  auch  am  nächstfolgenden  Tage  nach  dem  Verfalltage  der  ihr  übergebenen
Papiere  nicht  oder  nicht  vollständig  befriedigt  wird,  so  ist  dieselbe  berechtigt,  sofort  und  ohne
Beachtung  irgend  welcher  Förmlichkeit  die  ihr  als  Pfand  oder  im  Giroverkehre  übergebene
Sache  entweder  öffentlich  durch  einen  Notar  oder  einen  verpflichteten  Auctionator  versteigern,
oder  durch  einen  verpflichteten  Makler  an  ihrem  Sitze,  bez.  dem  Sitze  ihrer  Filiale  oder
Agentur,  bei  welcher  das  Geschäft  abgeschlossen  worden,  oder  auch  an  einem  anderen,  von  ihr
beliebig  zu  wählenden  Börsen=  oder  Handelsplatze  aus  freier  Hand  verkaufen  zu  lassen  und
sich  aus  dem  Erlöse  wegen  ihrer  Forderung  an  Hauptschuld,  Zinsen,  Kosten  und  sonstigen
Verwendungen  bezahlt  zu  machen.

11d.

Wenn  im  Giroverkehre  der  Inhaber  der  Anweisung  den  Betrag  der  letzteren  nicht  in
dem  Zeitraume  von  der  Ausstellung  der  Anweisung  bis  zum  Ablaufe  der  auf  den  Monat  der
Ausstellung  zunächst  folgenden  sechs  Monate  erhebt,  so  ist  die  Bank  berechtigt,  die  angewiesene
        <pb n="103" />
        Summe  bis  zu  deren  Erhebung  durch  den  Inhaber  der  Anweisung  entweder  bei  sich  selbst
unverzinslich  zu  asserviren,  oder  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Berechtigten  bei  Gericht  zu  deponiren.

811e.

Die  Bank  ist  berechtigt,  jeden  Inhaber  eines  von  ihr  ausgestellten  Pfandscheins  oder
eines  Depositenscheins  oder  eines  über  eingelegte  Gelder  ausgefertigten  Contobuchs,  obschon
diese  Urkunden  auf  Namen  lauten,  als  den  rechtmäßigen  Besitzer  derselben  anzusehen  und  ihm
die  Pfandstücke  oder  die  hinterlegte  Sache  oder  die  eingelegten  Gelder  sammt  Zinsen  auszuhändigen.
  Diese  Bestimmung  ist  in  allen  Urkunden,  auf  die  sie  sich  bezieht,  zu  verlautbaren.

Wenn  der  Bank  eine  Schuld=  und  Verpfändungsurkunde  oder  ein  Hinterlegungsvertrag
verloren  oder  untergeht,  so  ist  dieselbe  verpflichtet,  nach  Entdeckung  des  Verlustes  den  Aussteller
  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  Dieser  hat  eine  mit  der  verloren  gegangenen  übereinstimmende,
  als  Duplicat  zu  bezeichnende  Urkunde  der  Bank  von  Neuem  zu  vollziehen,  wohingegen
  die  Bank  ihm  schriftlich  bekennt,  daß  sie  die  verlorene  oder  untergegangene  Urkunde  als
ungültig  ansehen  will.

Wenn  aber  ein  über  bei  der  Bank  verpfändete  Sachen  ausgestellter  Pfandschein  oder  ein
Depositenschein  —  Duplicat  des  Hinterlegungsrertrags  —  oder  ein  über  eingelegte  Gelder
ausgefertigtes  Contobuch  verloren  oder  untergeht,  so  ist  von  dem  gewesenen  Inhaber  sofort
unter  Angabe  des  Inhalts  der  verloren  gegangenen  Urkunde,  insbesondere  der  Nummer  und
des  Betrags,  der  Direction  der  Bank  Anzeige  zu  erstatten,  welche  den  Verlust,  falls  der  Betrag
  nicht  bereits  erhoben  worden,  auf  Kosten  des  Anzeigenden  in  der  Leipziger  Zeitung  und
im  Dresdner  Journal  zweimal  öffentlich  bekannt  machen  und  den  etwanigen  Juhaber  auffordern
  wird,  sich  bei  Verlust  der  etwa  an  die  Urkunde  habenden  Ansprüche  binnen  90  Tagen
zu  melden,  während  welcher  Frist  keine  Rückgabe  der  verpfändeten  oder  deponirten  Sachen,
bez.  keine  Auszahlung  an  Capital  und  Zinsen  erfolgen  darf.  Wird  während  dieser  Frist  die
fragliche  Urkunde  von  einem  Anderen  als  Demjenigen,  welcher  die  Anzeige  gemacht  hat,  produchirt,
so  wird  die  Sache  an  das  Königliche  Bezirksgerichtsamt  zu  Dresden  zur  weiteren  Erörterung
und  Entscheidung  abgegeben,  wo  nicht,  so  erhält  der  Anzeiger  nach  Ablauf  jener  Frist,  wenn
er  zuvor  bei  dem  benannten  Gerichte  oder  auf  sein  Verlangen  nach  vorausgegangener  Requisition
  bei  seiner  zuständigen  Gerichtsobrigkeit  sein  Eigenthum  und  den  erlittenen  Verlust
eidlich  bestärkt  hat,  eine  andere,  als  Duplicat  zu  bezeichnende  Urkunde,  oder,  falls  der  Vertrag
zwischen  der  Bank  und  dem  früheren  Inhaber  der  Urkunde  bereits  seine  Erledigung  gefunden
hatte,  die  verpfändeten  oder  deponirten  Sachen,  oder  den  Betrag  des  Contobuchs  in  baarem
Gelde.  Die  alte  Urkunde  ist  für  völlig  ungültig  zu  achten  und  dafür  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  den  gedachten  Zeitungen  zu  erklären.

Wenn  eine  auf  den  Inhaber  lautende  Giroanweisung  abhanden  kommt  oder  vernichtet
wird,  so  leiden  zwar  auf  die  Mortification  derselben  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften

7*
        <pb n="104" />
        —  52  —

Anwendung  —  vergl.  §  14  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  —  doch  soll  die  Wartefrist,
  welche  vor  Erlaß  der  Edictalien  verstrichen  sein  muß,  auf  eine  halbjährige  herabgesetzt
werden.  Diese  Bestimmung  ist  auf  der  Giroanweisung  zu  verlautbaren.

als  Zusatz:  Zus  30

Doch  können  die  Actien  schon  vor  der  Generalversammlung  binnen  einer  von  der  Direction
bekannt  zu  machenden  Frist  auch  bei  der  Bank  oder  ihren  Filialen  oder  bei  den  von  der  Direction
vorher  in  öffentlicher  Bekanntmachung  bezeichneten  Bankhäusern  deponirt  werden,  und  genügt
solchenfalls  eine  Bescheinigung  der  Bankdirection  oder  einer  Filiale  oder  eines  der  in  Rede
stehenden  Bankhäuser  zur  Legitimation  der  Actionäre  für  die  Generalversammlung.

Hierüber  haben  wir  diesen

Statutennachtrag

ausgestellt  und  in  legaler  Weise  vollzogen.

Dresden,  am  7.  December  1867.

Der  Verwaltungsrath  und  die  Direction  der  Sächsischen  Bank
zu  Dresden.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direction.
Carl  Kaskel,  Wannschaff.  Koehne.
Vicepräsident.

 

&amp;amp;  9.  Decret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz;
vom  17.  Januar  1868.

Nechem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  §#  19  und  34
der  revidirten  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  neuen
Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  17.  Januar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="105" />
        —  53  —

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Loschwitz.
Revidirt  im  Jahre  1867.

ꝛc.  ꝛc.

*19.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sichernng  des  erhaltenen  Vorschusses  Pfänder  Pfänder  zur
bestellt,  dieselben  jedoch  durch  rechtzeitige  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  worden,  l—–
so  ist  das  Directorium  berechtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  bekannt  zu  Mortificamachenden
  vierzehntägigen  Frist  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  verkaufen  und  die  tionsverfahren.

Forderung  mit  dem  Erlöse  zu  decken.

Fällt  der  Schuldner  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags
  an  die  Concursmasse  abzuliefern.  Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,
  das  Pfand  zur  Verfallzeit,  wie  oben  angegeben,  zu  verkaufen  und  hat  nur  den  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben.  Reicht  der  Erlös  zu  Deckung  der  Schuld  nicht  aus,  so  ist  das
Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie
Hülfsvollstreckung  in  dieselben  sind  unzulässig,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung
  des  Vereins  durch  den  Verkauf  des  Pfandes  noch  ein  Ueberschuß  verbleibt.  Derjenige,
welcher  den  Pfandschein  bringt  und  den  Vorschuß  sammt  Zinsen,  Provision  und  Kosten  berichtigt,
  kann  als  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  legitimirt  angesehen  werden.

Diese  letztere  Bestimmung  ist  in  dem  Pfandscheine  auszudrücken.  Nur  in  dem  Falle,
wenn  ein  Verpfänder  den  Pfandschein  bei  dem  Directorium  als  verloren  angezeigt  hat,  ist  mit
der  Verabfolgung  des  Pfandes  bis  zur  Beendigung  des  dießfalls  einzuleitenden  Mortificationsverfahrens
  Anstand  zu  nehmen.  Es  hat  nämlich  in  einem  solchen  Falle  das  Directorium
sofort  den  Verlust  unter  Angabe  des  vollständigen  Namens  und  des  Wohnorts  des  Verlustträgers,
  sowie  des  Pfandobjects,  der  Nummer  des  Pfandscheins  und  des  Betrags  der  darauf
eingetragenen  Summe,  auf  Kosten  des  Ansuchenden  zweimal  öffentlich  bekannt  zu  machen  mit
der  Aufforderung,  daß  der  etwaige  Inhaber  des  Scheines  sich  bei  Verlust  aller  Ansprüche  an
selbigen  und  an  das  Pfand  binnen  90  Tagen,  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  zu  melden  habe.  Wird  während  dieser  Frist  der  Schein  von  einem  Anderen  als  Dem,
der  die  Anzeige  gemacht  hat,  producirt,  so  ist  die  Sache  an  das  Königliche  Gerichtsamt  Dresden
zur  weiteren  Erörterung  und  Entscheidung  abzugeben.  Erfolgt  keine  Anmeldung  Seiten  eines
Anderen,  so  erhält  der  Anzeigende  nach  Ablauf  der  Frist  entweder  das  Pfand  gegen  vollständige
  Zahlung  der  Schuld  und  der  Kosten  des  Mortificationsverfahreus,  oder  einen  neuen,
als  Duplicat  zu  bezeichnenden  Pfandschein  ausgehändigt.  Der  alte  Schein  aber  ist  für  ungültig
  zu  erachten  und  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  für  ungültig  zu  erklären.

2c.  ꝛc.
        <pb n="106" />
        Vorsitz  und
Protocollführung.


—  54  —

34.  Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen
Schriftführer,  welcher  letztere  zugleich  die  Cassencontrole  auszuüben  hat.  Beide  zusammen
bilden  das  Directorium,  welches  mit  der  eigentlichen  Executive  der  gefaßten  Beschlüsse  betraut  ist.

Für  Behinderungsfälle  werden  für  den  Vorsitzenden  und  den  Schriftführer  Stellvertreter
gewählt.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  der  Stellvertreter  sind
mit  Hervorhebung  der  beiden  Directorialmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  in  der  Sächsischen
Dorfzeitung  offentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekauntmachung  vertritt  die  Stelle  der
Legitimation.

ꝛc.  Tc.

K&amp;amp;  10.  Bekanntmachung,

die  Ernennung  von  Advocaten  betreffend;
vom  18.  Januar  1868.

 

M  Allerhöchster  Genehmigung  bringt  das  Justizministerium  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung
  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  bis  auf  weitere  Bestimmung  zu  Adrccaten,  beim
Vorhandensein  der  sonstigen  gesetzlich  bestimmten  Erfordernisse,  ernannt  werden  sollen:

1.  Diejenigen,  welche  die  Prüfung  für  die  juristische  Praxis  mit  Erfolg  bestanden  haben,
dafern  seit  der  Zeit  dieser  Prüfung  mindesteus  drei  Jahre  verflossen  sind,

2.  Diejenigen,  welche  der  in  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  20.  Februar  1867
(Seite  33  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  ##  bis  9
bestimmten  juristischen  Staatsprüfung  mit  Erfolg  sich  unterzogen  haben.

Dresden,  den  1  8.  Januar  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

 

11.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  neben  der  Funeralcasse  der  Ephorie  Borna
errichtete  Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungscasse;
vom  20.  Januar  1868.

Nechven  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  8  alin.  1
der  Statuten  für  die  neben  der  Funeralcasse  der  Ephorie  Borna  errichtete  Prediger-Wittwenund
  Waisen-Unterstützungscasse  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die  Immunität  der  Unterstützungen
  von  Verkümmerungen  betreffend,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
        <pb n="107" />
        das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  be—
stätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret—

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  am  20.  Januar  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
Frhr.  v.  Falkenstein.
Hausmann.
Statut

für  die  neben  der  Funeralcasse  der  Ephorie  Borna  errichtete  Prediger-Wittwen=  und
Waisen-Unterstützungscasse.

 

 

2.  rc.
&amp;amp;  .  Die  vorgedachten  Unterstützungen  dürfen  im  Rechtswege  nicht  verkümmert  werden.  Rechts-7:
  24  ansprüche  be-·
  ·  züglich  dieser
—  —  —  Unterstützung.

MÆ  12.  Verordnung,
die  Entscheidung  eines  über  die  Zulässigkeit  des  Mahnverfabrens  entstandenen
Zweifels  betreffend

vom  29.  Januar  1868.

Die  Bestimmung  im  §  28  des  Gesetzes,  die  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  bürgerlichen
Prozeßverfahrens  betreffend,  vom  30.  December  1861  (Seite  5097  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  186  1),  daß  wegen  solcher  auf  Vertrag  beruhender  Forderungen,
welche  auf  eine  bestimmte,  dem  Betrage  oder  den  beanspruchten  mehreren  Beträgen  nach  nicht
über  50  Thaler  —.  —  ansteigende  Geldsumme  gerichtet  werden,  der  Gläubiger  bei  dem
zuständigen  Gerichte  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  an  seinen  Schuldner  antragen
kann,  ist  von  mehreren  Gerichten  in  dem  Falle,  wenn  nach  der  Entstehung  der  Forderung  ein
Wechsel  in  der  Person  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten,  namentlich  durch  Erbfolge
oder,  soviel  den  Berechtigten  anlangt,  durch  Uebergang  der  Forderung  insbesondere  mittelst
Abtretung  eingetreten  gewesen  ist,  für  unanwendbar  erklärt  worden,  indem  diese  Gerichte  die
        <pb n="108" />
        —  56  —

Zulässigkeit  des  Mahnverfahrens  auf  den  ursprünglichen  Gläubiger  oder  Schuldner,  sonach
auf  die  Personen,  welche  bei  der  Entstehung  des  Vertragsverhältnisses  betheiligt  gewesen  sind,
beschränken  zu  müssen  geglaubt  haben.

Wenn  jedoch  eine  Forderung,  welche  durch  Vertrag  begründet  worden  ist,  eine  auf  Ver—
trag  beruhende  bleibt,  auch  wenn  in  das  Schuldverhältniß  an  Stelle  des  Berechtigten  oder
des  Verpflichteten  ein  Erbe  eingetreten  oder  der  Anspruch,  insbesondere  durch  Abtretung,  an
eine  dritte  Person  gelangt  ist,  übrigens  im  &amp;amp;  28  ganz  im  Allgemeinen  „der  Gläubiger“  als
Derjenige,  welcher  zu  Stellung  des  Antrags  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  berechtigt
sein  soll,  bezeichnet  ist  und  ebenso  ein  Mehreres  nicht  beansprucht  wird,  als  daß  der  gedachte
Antrag  in  der  hier  fraglichen  Beziehung  „die  Angabe  des  Namens  und  Wohnorts  des
Schuldners“  enthalte,

so  mögen  sich  die  Gerichte  auch  in  Fällen  der  vorgedachten  Art,  sofern  nur  sonst  ein
sachliches  Bedenken  nicht  obwaltet  und  vorausgesetzt,  daß  bei  der  Stellung  des  Antrags  auf
den  Uebergang  des  Rechtes,  beziehendlich  der  Verpflichtung  in  einer  Weise  Bezug  genommen
ist,  daß  bei  Ausfertigung  des  Zahlungsgebots  neben  kürzlicher  Angabe  des  Uebergangsgrundes
dem  Erfordernisse  der  Bezeichnung  des  nunmehrigen  Gläubigers  oder  Schuldners  genügt
werden  kann,  an  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  nicht  weiter  behindert  erachten.

Uebrigens  bedarf  es  gegenüber  den  über  den  Inhalt  und  die  Fassung  eines  Zahlungs—
gebots  bestehenden  Vorschriften  (zu  vergl.  8  30  des  oben  bezeichneten  Gesetzes,  &amp;amp;  16  der
Ausführungsverordnung  zu  selbigem  und  das  der  letzteren  angefügte  Formular  unter  O)
weder  in  einem  Falle  obiger  Art,  noch  auch  in  anderen  Fällen  der  Zufertigung  einer  Abschrift
des  von  dem  Gläubiger  auf  Erlassung  eines  Zahlungsgebots  gestellten  Antrags  oder  der  Zu—
fertigung  eines  von  dem  Antragsteller  etwa  einzureichenden  zweiten  Exemplars  des  Antrags
an  Denjenigen,  welcher  gemahnt  werden  soll;  es  hat  vielmehr  die  Einreichung  eines  zweiten
Exemplars  des  gedachten  Antrags  ebenso,  wie  von  Seiten  der  Gerichte  die  An-  und  Zufertigung
einer  Abschrift  desselben  künftig  in  jedem  Falle  zu  unterbleiben.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  im  §  37  des  angeführten  Gesetzes  wird  Solches  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  zur  Nachachtung  für  Jeden,  den  es  angeht,  andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  29.  Januar  1868.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  Februar  1868.
        <pb n="109" />
        Gesez-und  Verordnungsblatk
für  das  Königreich  Sachsen.

Z.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

...A  —  —  —  —

A  13.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Radeberg  betreffend;
vom  21.  Januar  1868.

 

Nechdem  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Radeberg,  unter  Zustimmung  der  dasigen  Gemeindevertreter,
  beschlossenen  Anleihe  von  25,000  Thalern  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden,  übrigens  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden,  immittelst  mit  41  vom  Hundert
jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,  sowie
der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  die  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  so
wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  angeht,  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  21.  Januar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

&amp;amp;  14.  Gesetz,

das  Verfahren  in  den  an  die  Justizbehörden  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung
abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen  betreffend;
vom  3.  Februar  1868.

Wog,  Johann,  von  GOTTE  Gnaden  König  von  Sachsen
1x.  x.  xe.

erachten  für  angemessen,  einige  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  den  an  die  Justizbehörden

zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  abgegebenen  Verwaltungsstrafsachen  zu  ertheilen  und  verordnen,

  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

1868.  8
        <pb n="110" />
        —  58  —

8  1.  Das  gegenwärtige  Gesetz  leidet  auf  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Hand
lungen  und  Unterlassungen  gegen  Polizei-  und  andere  Verwaltungsgesetze  in  den  Fällen  An—
wendung,  in  welchen  die  Zuständigkeit  der  Justizbehörde  hierzu  begründet  ist,  entweder

1.  wegen  der  Höhe  der  im  Falle  der  Verurtheilung  des  Bezüchtigten  zu  erwartenden  Strafe
(S  13,  Absatz  2  des  Gesetzes  A,  die  Competenzverhältnisse  zwischen  Justiz-  und
Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom  28.  Januar  1835),  oder

2.  in  Folge  der  durch  die  Verwaltungsbehörde  wegen  des  Zusammentreffens  der  Ver—
waltungsstrafsache  mit  einer  Justizstrafsache  bewirkten  Abgabe  an  die  Justizbehörde
(&amp;amp;  14  desselben  Gesetzes),  oder

3.  in  Folge  der  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  von  der  Verwaltungsbehörde
ohne  ein  solches  Zusammentreffen  beschlossenen  Abgabe  der  Verwaltungsstrafsache  an
die  Justizbehörde,  oder  in  Folge  des  in  einer  solchen  Sache  auf  Grund  besonderer
gesetzlicher  Vorschrift  von  dem  Bezüchtigten  gestellten  Antrags  auf  rechtliches  Gehör.

#&amp;amp;  2.  Die  Abgabe  der  Verwaltungsstrafsache  an  die  Justizbehörde  erfolgt  in  allen  Fällen
von  §&amp;amp;  1  an  den  Staatsanwalt  des  Bezirks.  Vergl.  &amp;amp;  3.

Der  Staatsanwalt  hat  über  die  Einleitung  einer  gerichtlichen  Strafverfolgung  Entschließung
  zu  fassen.  Lehnt  er  die  Stellung  des  Antrags  auf  Untersuchung  ab,  so  hat  er  dieß  der
Behörde,  von  welcher  die  Sache  abgegeben  worden  war,  zu  eröffnen.

Dieselbe  kann  hierauf  selbstständig  die  Anklage  bei  Gericht  durch  einen  mit  Auftrag  zu
versehenden  Beamten  oder  Sachwalter  betreiben.  Geschieht  dieß,  so  leiden  auf  diese  Anklage
die  strafprozessualen  Bestimmungen  über  die  Privatanklage  Anwendung.

8  3.  Zuständig  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Verwaltungsstrafsache  ist  in  den
Fällen  von  §#  1  unter  1  und  3  das  Gerichtsamt  des  Wohnorts  und  in  dessen  Ermangelung
des  letzten  Aufenthaltsorts  des  Bezüchtigten,  in  dessen  Ermangelung  aber  das  Gerichtsamt  des
Ortes,  wo  der  Bezüchtigte  ergriffen  worden  ist,  in  den  Fällen  von  §  1  unter  2  aber  dasjenige
Gericht,  welches  für  die  Justizstrafsache  zuständig  ist.

&amp;amp;  4.  In  dem  Falle  von  §  1  unter  2  werden  die  Verwaltungs=  und  die  Justizstrafsache
gleichzeitig  untersucht  und  abgeurtheilt.

5.  Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Verwaltungsstrafsache,  sowie  die  Vollstreckung
  der  etwa  erkannten  Strafe  richtet  sich  in  sämmtlichen  Fällen  von  §  1  nach  den  für
die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Justizstrafsachen  bestehenden  Vorschriften.

6#6.  Dasselbe  gilt  von  den  Rechtsmitteln  und  dem  Instanzenzuge,  einschließlich  der
Nichtigkeitsbeschwerde,  sowie  von  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

Es  macht  hierbei  in  dem  Falle  von  §&amp;amp;  1  unter  2  keinen  Unterschied,  wenn  lediglich  wegen
der  Verwaltungsstrafsache  eine  Verurtheilung  in  erster  oder  beziehendlich  zweiter  Instanz  erfolgt
        <pb n="111" />
        —  59  —

ist  oder  lediglich  der,  die  Verwaltungsstrafsache  betreffende  Theil  der  Entscheidung  den  Gegen—
stand  des  Rechtsmittels  bildet.

&amp;amp;  7.  Die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  erstreckt  sich  auf  die  Verwaltungsstrafsache
  in  demselben  Umfange,  in  welchem  sie  bei  Justizstrafsachen,  je  nach  dem  Gerichte,  bei
welchem  diese  anhängig  sind,  eintritt.

#  S.  Ist  nach  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  eine  von  einer  Verwaltungsbehörde  erkannte
  Geldstrafe,  weil  sie  nicht  beigetrieben  werden  kann,  von  dem  Richter  in  eine  Freiheitsstrafe
  zu  verwandeln,  so  ist  hierzu  das  Gerichtsamt  des  Wohnorts  oder  in  dessen  Ermangelung
des  Aufenthaltsorts  des  Verurtheilten  zuständig.

Gegen  den  Beschluß  des  Gerichtsamts  über  die  Verwandlung  ist  nur  Beschwerde  an  das
Bezirksgericht  zulässig.

§9.Unsere  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung
  des  Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  den  3.  Februar  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
—  D.  Robert  Schneider.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

15.  Verordnung,
die  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner  Zweigeisenbahn  betreffend;
vom  3.  Februar  1868.

D.  in  Folge  der  für  dieses  Jahr  in  Aussicht  stehenden  Eröffnung  des  Betriebs  der  Eisenbahn
  von  Borsdorf  nach  Meißen  die  Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Coswig-Meißner
Eisenbahn  sich  nöthig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend  (Seite  120  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855),  sowie  der  Verordnung,  die  Anlage  einer  Zweigbahn
der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  von  Coswig  nach  Meißen  betreffend,  vom  30.  Mai  1860
(Seite  78  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860),  andurch  bestimmt,  wie  folgt:

J.

Die  im  81  des  gedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855,  sowie  im  81  der  angezogenen
Verordnung  vom  30.  Mai  1860  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  auch  auf  die

8*
        <pb n="112" />
        —  60  —

Verbreiterung  des  Bahnkörpers  der  Zweigbahn  von  Coswig  nach  Meißen  nach  Maßgabe  des
deshalb  entworfenen  und  von  dem  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem
Finanzministerium  genehmigten  Planes  zu  erstrecken.
II.
Durch  die  Verbreiterung  der  Zweigbahn  werden  die  Fluren  von

Coswig,

Brockwitz,

Weinböhla,

Zaschendorf

Cölln

und

betroffen.
Dresden,  am  3.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

MÆ  16.  Gesetz

wegen  verminderter  Ausgabe  der  5  procentigen  Staatsschuldencassenscheine  um
Sechs  und  Erhöhung  der  4procentigen  Staatsschuld  um  8  Millionen  Thaler;

vom  8.  Februar  1868.

Wia#,  Johann,  von  GEOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen

1c.  12c.  1c.

erachten  für  angemessen,  die  Ausgabe  der  dem  Gesetze  vom  14.  December  1  866  gemäß
(Seite  268  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  nach  Höhe  von  12
Millionen  Thaler  zu  emittirenden  fün  sprocentigen  Staatsschuldencassenscheine  des  Jahres  1867
auf  die  Summe  von  Sechs  Millionen  Thaler  einschränken  und  theils  als  Ersatz  dafür  zum  Zwecke
der  Zurückerstattung  der  im  Jahre  1866  aufgenommenen  sechsprocentigen  Handdarlehne,  theils
für  andere  besondere  Staatszwecke  eine  entsprechende  Vermehrung  der  vierprocentigen  Staatsschuld
  eintreten  zu  lassen.

Wir  beschließen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch  wie  folgt:

S#  1.  Bei  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  eine  Summe
von  Sechs  Millionen  Thaler  in  neuen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1  4.  December  1866
ausgefertigten  fünfprocentigen  Staatsschuldencassenscheinen  so  lange  in  Verwahrung  zu  halten,
bis  im  Wege  des  Gesetzes  darüber  anderweit  verfügt  wird.
        <pb n="113" />
        —  61  —

6&amp;amp;  2.  Dagegen  hat  der  Landtagsausschuß  einen  Nominalbetrag  von
Acht  Millionen  Thaler  in  vierprocentigen  Staatsschuldencassenscheinen
mit  8  in  Abschnitten  Serie  I  à  500  Thaler,
„  —  I  à  100
zur  Ausfertigung  zu  bringen  und  an  Unser  Finanzministerium  zur  weiteren  Verfügung  abzugeben.

&amp;amp;  3.Die  neuen  4  procentigen  Staatsschuldencassenscheine  sind  vom  2.  Januar  1868
zu  datiren  und  mit  Talons,  ingleichen  mit  Coupons  über  die  vom  1.  Januar  1868  an
laufenden  Zinsen  zu  versehen,  im  Uebrigen  nach  Form  und  Inhalt  mit  den  auf  Grund  der
Gesetze  vom  1.  Juni  1852,  13.  August  1855,  11.  Februar  1858,  3.  Januar  1859.
2.  Januar  1862  und  2.  Januar  1866  (vergl.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1852  Seite  86  fg.,  vom  Jahre  1855  Seite  135  fg.,  vom  Jahre  1858  Seite  7  fg.,
vom  Jahre  1859  Seite  5  fg.,  vom  Jahre  1862  Seite  1  fg.,  und  vom  Jahre  1866
Seite  1  fg.)  ausgegebenen  übereinstimmend  anzufertigen  und  als  deren  Fortsetzung  zu  betrachten,
  folglich  aber  mit  diesen,  den  nachstehend  in  §8  4  bis  6  getroffenen  Bestimmungen
gemäß,  unter  einem  Zinsen=  und  Tilgungsplane  zu  vereinigen.

&amp;amp;  4.  Ihre  Nummern  haben  sich  an  die  letzten  der  Creation  vom  Jahre  1866  anzuschließen.


5.  Die  Verzinsung  erfolgt  allhalbjährlich  in  den  Terminen  1.  Juli  und  2.  Januar
bei  der  Staatsschuldencasse.

66.  Die  neuen  Staatsschuldencassenscheine  treten  zum  Termine  1.  Juli  1870,  zugleich
  mit  denen  der  Creation  vom  Jahre  1866,  in  die  wegen  der  185  2er,  185  der,  18  5  ger,
1859er  und  1862er  Obligationen  geordnete  planmäßige  Ausloosung  dergestalt  mit  ein,  daß
von  und  mit  dem  Termine  2.  Jannar  1871  ab  dem  planmäßigen  constanten  Halbjahrsbetrage
  der  Tilgungsmittel  eine  weitere  Erhöhung  um  80,925  Thlr.,  einschließlich  der  durch
*  5  des  Anleihegesetzes  vom  2.  Januar  1866  im  Betrage  von  34,683  Thlr.  bereits  festgestellten
  dergleichen,  hinzuzutreten  hat.

&amp;amp;  7.  Der  in  den  vorangezogenen  früheren  Anleihegesetzen  gemachte  Vorbehalt,  wonach
der  planmäßige  Tilgungsbetrag  mehrerer  Halbjahrstermine  einer  und  derselben  Finanzperiode
nach  Befinden  auf  Einmal  ausgeloost  und  demgemäß  früher  zur  Abzahlung  gebracht  werden,
ingleichen  nicht  nur  zu  jeder  Zeit  eine  höhere  Tilgung  entwever  im  Verloosungswege  oder
durch  Ankauf  aus  freier  Hand  eintreten,  sondern  auch,  unter  Einhaltung  halbjähriger  Aufkündigung
  an  einem  der  bestehenden  beiden  Zinstermine,  die  Rückzahlung  der  ganzen  Anleihe--schuld
  oder  auch  nur  einer  Serie  derselben  erfolgen  kann,  leidet  auf  die  dem  gegenwärtigen
Gesetze  entsprechend  ausgegebenen  neuen  Staatsschuldencassenscheine  ebenmäßig  Anwendung.

88.  Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Geldmittel  werden  der  Staatsschuldencasse

  zur  gehörigen  Zeit  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  in  der  gesetzlichen  Landeswährung
  angewiesen.
        <pb n="114" />
        —  62  —

89.  Fäür  die  pünktliche  Einzahlung  der  planmäßigen  Zins-  und  Tilgungsmittel  ist:
Unser  Finanzministerium,  für  die  planmäßige  Verwendung  derselben:  der  Landtagsausschuß
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  verantwortlich.

10.  Die  in  dem  Mandate  vom  26.  August  1830  (Seite  156  der  Gesetzsammlung
vom  Jahre  1830)  wegen  Gleichstellung  der  nach  der  ständischen  Bekanntmachung  vom
7.  Juli  1830  auszugebenden  neuen,  zu  3  Procent  zinsbaren  landschaftlichen  Obligationen
mit  den  älteren  Steuer-  und  Kammercreditcassenscheinen  ertheilten  Vorschriften  leiden  auf  die
dem  gegenwärtigen  Gesetze  gemäß  ausgefertigten  4  procentigen  Staatsschuldencassenscheine,  ingleichen
  auf  die  dazu  gehörigen  Talons  und  Coupons  durchgehends  ebenfalls  Anwendung.

&amp;amp;  11.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  beziehendlich  Unser  Finanzministerium
und  der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  8.  Februar  1868.

Johann.

61Su  Richard  Freiherr  von  Friesen.

&amp;amp;  17.  Bekanntmachung,

die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  mit  dem  Herzogthume  Lauenburg  betreffend;
«  vom  10.  Februar  1868.

In  Verfolg  der  den  Zollanschluß  des  Herzogthums  Lauenburg  betreffenden  Bekanntmachung
vom  9.  vorigen  Monats  (Seite  37  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  erfolgter  Beendigung  der  Revision
der  nachsteuerpflichtigen  Waaren  im  Herzogthume  Lauenburg  mit  demselben  nunmehr  der  den
Zollvereinsverträgen  entsprechende  freie  Verkehr  mit  der  in  der  Bekanntmachung  vom  9.
vorigen  Monats  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Bieres  bezeichneten  Beschränkung  eintritt.

Dresden,  den  1  0.  Februar  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.
        <pb n="115" />
        —  63  —

18.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  bergmännischen  Grabegesellschaft
zu  Berthelsdorf;
vom  31.  Januar  1868.
Natchdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  6  und
14  der  Statuten  der  bergmännischen  Grabegesellschaftscasse  zu  Berthelsdorf  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des

Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  31.  Januar  1868.

S  Ministerium  des  Innern.
(  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
der  bergmännischen  Grabegesellschaftscasse  zu  Berthelsdorf.

20.  20.

86.  2c.  2c.  Pflichten
.  Nach  jeder  Wahl  sind  alsbald  die  Namen  des  Vorstehers  und  der  Deputationsmitglieder,  daund  Rche
sowie  des  Stellvertreters  des  Ersteren  in  dem  Amtsblatte  der  6  2  genannten  Behörde  bekannt  und  der

zu  machen.  Deputation.
Diese  Bekanntmachung  genügt  zu  deren  Legitimation.

2C.  2C.

14.  Die  Begräbnißgelder  sind  der  Verkümmerung  und  Hülfsvollstreckung  nicht  unterworfen.


20.  20.
        <pb n="116" />
        —  64  —

AM  19.  Verordnung

über  die  Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  und  deren
Hinterlassenen;

vom  14.  Februar  1868.

Wag,  Johann,  von  GOTTES#  Gnaden  König  von  Sachsen
240.  .  20c.

haben  zu  Vollziehung  von  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  eine  Reoision

der  jetzt  über  Pensionirung  der  Königlich  Sächsischen  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen

bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  vornehmen  lassen  und  verordnen  darauf,  daß  in  dieser

Beziehung  künftig  und  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regulirung  des  Militärpensionswesens

folgende  Bestimmungen  zu  gelten  haben:

A.
Hinsichtlich  der  Offiziere,  der  Militärärzte,  Auditeurs  u.  s.  w.  und  der
Hinterlassenen  der  Vorgenannten.

81.

Offiziere  und  die  in  der  Beilage  A  unter  II  aufgeführten,  auf  Lebenszeit  angestellten
oberen  Militärbeamten  haben  bei  pflichtmäßiger  Dienstführung  Anspruch  auf  eine  lebens—
längliche  Pension  vom  Staate,  wenn  sie

a)  durch  unmittelbar  im  Dienste  erlittene  Beschädigung  invalid  geworden  sind,  ohne  Rück—
sicht  auf  die  Dienstzeit,
b)  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  werden  und  wenigstens  15  Jahre  gedient  haben.

In  beiden  Fällen  steigt  die  Pension  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit  über  1  5  Jahre.

82.
Bei  einer  Dienstzeit  unter  15  Jahren  begründet  die  Dienstunfähigkeit  der  zweiten  Art
keinen  Anspruch  auf  Pension;  es  kann  jedoch  Offizieren  und  Militärbeamten  in  diesem  Falle,
bei  nachgewiesener  Vermögenslosigkeit  und,  wenn  sie  mindestens  5  Jahre  ununterbrochen  im
Militär  gedient  haben,  die  Pension  ihres  Grades  auf  ein  oder  einige  Jahre  und  zwar:
bei  einer  Dienstzeit  von  5  Jahren  auf  1  Jahr,
//  »  «  «  7  »  »  2  Jahre,
5  //  7  5  9  »  »  3
„  „  „  „  11  „  „  4  „
5

77  77  77  77  1  3  77
bewilligt  werden.
        <pb n="117" />
        —  65  —

83.
Ein  auf  Invalidität  gegründetes  Pensionsgesuch  erfordert
a)  ein  Zeugniß  des  Militärarztes  nach  der  in  der  Beilage  B  enthaltenen  Anleitung.  In
demselben  muß  der  Invaliditätszustand  des  Bittenden,  die  Veranlassung  desselben  und
das  Wesentliche  der  ärztlichen  Behandlung  möglichst  ausführlich  angegeben  und  bemerkt
  sein,  in  welcher  Maße  die  Invalidität  die  Dienstunfähigkeit  bewirke,

b)  ein  nach  Anleitung  der  Beilage  C  abzufassendes  Invaliditätszeugniß  der  Vorgesetzten

und  Kameraden.
Es  sollen  jedoch  von  diesen  Nachweisen  ein  für  allemal  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Länge
der  Dienstzeit  sämmtliche  Generale  und  Brigadecommandanten,  sowie  nach  vierzigjähriger
Dienstzeit  alle  anderen  Offiziere  befreit  sein.

84.

In  der  Beilage  A  sind  für  alle  Dienststellen  der  Offiziere  und  der  darin  angegebenen
Militärbeamten  in  der  Armee  die  Normalpensionssätze  und  deren  Erhöhung  nach  den  Dienst—
jahren,  ingleichen  die  davon  zum  Pensionsfond  zu  entrichtenden  Beiträge  festgesetzt.

Auf  alle  übrigen  Beamten,  welche  aus  dem  Militäretat  fest  und  auf  Lebenszeit  besoldet
werden  und  nicht  bestimmt  sind,  den  Truppen  in's  Feld  zu  folgen,  leiden  bei  der  Pensionirung
die  bezüglich  der  Civilstaatsdiener  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

85.

Landwehroffiziere,  wenn  sie  im  Kriege  durch  unmittelbar  im  Dienste  erlittene  Be—
schädigung  invalid  geworden  sind,  haben  auf  dieselben  Pensionssätze,  wie  die  Offiziere  des
stehenden  Heeres,  Anspruch.

Dagegen  werden  die  Pensionen  für  Landwehroffiziere,  die  im  Frieden  durch  unmittelbare
  Beschädigung  im  Dienste  invalid  geworden  sind,  ein  für  allemal  und  ohne  Rücksicht
auf  die  Dienstzeit  in  folgender  Weise  normirt:

für  den  Leutnant  mit  jährlich  96  Thaler,
„  „  Oberleutnant  „  120
„  „  Hauptmann  „  200  „

Einen  Beitrag  zum  Pensionsfond  entrichtet  der  Landwehroffizier  in  seiner  Eigenschaft
als  solcher  nicht.

Ist  der  zu  pensionirende  Landwehroffizier  zugleich  Staatsbeamter,  so  wird  sein  Anspruch
auf  Militärpension  bei  der  Entlassung  aus  dem  Landwehrdienste  zwar  vorläufig  festgestellt,

die  Genehmigung  dieser  Pension  bleibt  aber  bis  zu  seiner  Pensionirung  oder  Verabschiedung
als  Beamter  vorbehalten.

1868.

77

9

—

—
        <pb n="118" />
        —  66  —

Der  Nachweis  der  Invalidität  ist  nach  den  für  das  stehende  Heer  geltenden  Vorschriften
zu  führen  und  das  Invaliditätsattest  in  der  Form  des  unter  D  angefügten  Schemas  beizu—
bringen.  Es  muß  aber  dieser  Nachweis  sofort  nach  erlittener  Beschädigung  und  der
Ermittelung  ihres  Einflusses  auf  die  Dienstfähigkeit  geführt  und  beigebracht  werden.

86.

Die  Normalpension  ist  lediglich  an  die  Charge  geknüpft,  welche  der  zu  Pensionirende  in
einer  etatmäßigen  Stelle  erdient  hat.  Es  wird  jedoch  die  Pension  dieser  Charge  und  eines
höheren  Gehalts  nur  dann  gezahlt,  wenn  ein  Dienstjahr  mit  derselben  oder  mit  dem  höheren
Gehalte  verflossen  ist;  im  entgegengesetzten  Falle  wird  nur  die  Pension  der  früheren  Charge
gezahlt.  Eine  Beförderung  über  den  Etat,  sowie  die  bloße  Charactererhöhung  während  des
Dienstes,  wenn  damit  nicht  die  Bewilligung  des  etatmäßigen  Gehalts  verbunden  war  —
oder  Charactererhöhung  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienste,  gewähren  daher  keinen  höheren  als
den  wirklich  verdienten  Pensionsanspruch.  Der  niedrigste  Majorsgehalt  in  einer  etatmäßigen
Stelle  giebt  aber  hiernach  schon  den  Anspruch  auf  die  Normalpension  des  Majors.

Der  Major  und  Oberstleutnant  in  einer  nicht  etatmäßigen  Stelle,  der  den  vollen  Gehalt
des  regimentirten  Stabsoffiziers  seiner  Waffe  bezieht,  hat  mit  diesem  auf  die  Normalpension
gleichen  Anspruch.  Bezieht  er  nicht  den  vollen,  aber  mehr  als  den  Gehalt  eines  Rittmeisters
oder  Hauptmanns  erster  Classe,  so  wird  bei  der  Dienstentlassung  jedesmal  Bestimmung  ge—
troffen  werden,  zu  welcher  Kategorie  er  zu  rechnen  sei.  Bezieht  er  jedoch  nur  den  Hauptmanns=
  oder  Rittmeistersgehalt,  so  steht  ihm  auch  nur  die  Pension  eines  solchen  zu  und  er
entrichtet  daher  auch  nur  den  Pensionsbeitrag  eines  Hauptmanns  oder  Rittmeisters  erster  Classe.

Mit  der  Beförderung  zum  Obersten  aber  soll  der  Anspruch  auf  die  Pension  eines  Regimentscommandanten
  verbunden  sein  (vergl.  jedoch  §  8).

Der  Generalmajor,  mit  dem  Gehalte  seines  Grades,  hat  den  Pensionsanspruch  eines
Brigadecommandanten  seines  Ranges,  der  Generalleutnant,  mit  dem  Gehalte  dieses  Grades,
den  eines  Generalmajors,  der  Divisionscommandant  ist.

7.

Jeder  aus  dem  Dienste  bei  der  activen  Armee  ausgeschiedene  Offizier  nimmt  den  darin
erworbenen  Pensionsanspruch  in  ein  anderweites  militärisches  Dienstverhältniß  mit,  in
welchem  die  Erhöhung  des  ursprünglichen  Pensionssatzes  durch  die  fernere  Dienstzeit  begründet
wird.

88.

Der  höchste  Satz  einer  Pension  darf  in  der  Regel  (vergl.  8  12)  den  Betrag  des  zuletzt
bezogenen  reinen  Diensteinkommens  nicht  übersteigen.  Dieses  reine  Diensteinkommen  eines
Offiziers  2c.  besteht  aus  dem  festen  baaren  Gehalte  und  dem  im  Patente  oder  Bestallungsdecrete
  bestimmten  Dienstgenusse.  Servisgelder,  Rationsgenüsse,  Vergütung  für  den  Dienst—
        <pb n="119" />
        —  67  —

aufwand,  Tafelgelder,  persönliche  Zulagen,  sobald  sie  nicht  auf  die  ganze  Dauer  der  Dienstzeit
  bewilligt  worden  sind,  Vergütungen  für  ein  besonderes  Geschäft,  Ortszulagen,  Büreaugelder,
  oder  wie  es  sonst  benannt  werden  möge,  bleiben  dabei  außer  Betracht.

Bei  Berechnung  der  Wittwen=  und  Waisenpension  (S  27)  wird  dieses  reine  Diensteinkommen
  ebenfalls  zu  Grunde  gelegt;  es  kommt  jedoch  hierbei  der  persönliche  Servis  der  betreffenden
  Charge  nach  der  Höhe,  nach  welcher  davon  vor  dem  Ableben  des  betreffenden  Offiziers
  2c.  die  Pensionsabzüge  gemacht  wurden,  noch  mit  in  Ansatz.

89.

Jeder  Offizier,  welcher  im  Kriege  invalid  und  dadurch  zur  Fortsetzung  des  Dienstes
unfähig  geworden  ist,  erhält  eine  Erhöhung  der  reglementsmäßigen  Pension  um  100  Thaler,
sofern  er  aber  unter  dem  Range  eines  Hauptmanns  erster  Classe  steht,  um  200  Thaler
jährlich.

10.

Offiziere,  wenn  sie  durch  den  activen  Militärdienst,  sei  es  im  Kriege  oder  im  Frieden,
verstümmelt  oder  erblindet  sind,  erhalten  neben  der  reglementsmäßigen  Pension  und  der  nach
8  9  bestimmten  Erhöhung  derselben  eine  fernere  Erhöhung  um  200  Thaler  jährlich

bei  dem  Verluste  einer  Hand,  sowlie
bei  dem  Verluste  eines  Fußes;
um  400  Thaler  jährlich
bei  völliger  Erblindung,  Verlust  der  Sprache,  sowie  bei  dem  Verluste  von  zwei  der  vorerwähnten
  Gliedmaßen.

Die  einen  Erwerb  ausschließende  Unfähigkeit  zum  Gebrauche  der  letzteren  wird  dem  Verluste

  gleich  geachtet.
811.

Die  in  den  §§  9  und  10  gedachten  Zulagen  erhalten  unter  den  darin  erwähnten  Voraussetzungen
  auch  die  oberen  Militärbeamten,  und  zwar  nicht  blos  die  in  der  Beilage  A
unter  II  aufgeführten,  sondern  sämmtliche  in  der  Classification  zum  Militärstrafgesetzbuche
genannten.

*  12.

Die  in  den  §§  9  und  10  ausgeworfenen  Pensionszulagen  werden  auch  bewilligt,  wenn
der  Betrag  der  Pension  mit  den  Zulagen  den  des  bezogenen  Gehalts  erreicht  oder  übersteigt.

Es  werden  aber  dieselben  nur  gewährt,  wenn  die  Pensionirung  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  5  Jahren  nach  der  erlittenen  Beschädigung  erfolgt  ist.

13.
Die  Dienstzeit  wird  bei  Ermittelung  des  Pensionsanspruchs  von  dem  Zeitpunkte  des
erfolgten  Eintritts  in  den  Dienst  an,  vorausgesetzt,  daß  zu  dieser  Zeit  das  1  S.  Lebensjahr

9  *
        <pb n="120" />
        —  68  —

begonnen  war,  bis  zur  Anerkennung  der  Invalidität  gerechnet.  Dabei  zählt  jedes  Dienstjahr,
in  welchem  der  Offizier  2c.  einem  Feldzuge  beigewohnt  hat,  doppelt,  insofern  er  nicht  in  demselben
  in  Kriegsgefangenschaft  gerathen.  Denn  in  dem  letzteren  Falle  wird  auch  das  Feldzugsjahr
  nur  als  einfaches  Dienstjahr  gerechnet,  es  sei  denn,  daß  schwere  Verletzung  oder  sonst  zu
berücksichtigende  Umstände  die  Kriegsgefangenschaft  veranlaßt  hatten.  "

Die  Zeit  freiwilliger  Dienstlosigkeit  in  anderen,  als  in  Fällen  nachgesuchter  und  ertheilter
Beurlaubung  ist  nicht  als  Dienstzeit  anzusehen.  Dagegen  ist  die  Zeit  dahin  zu  rechnen,  innerhalb
  welcher  ein  Offizier  zur  Disposition  gestellt  war.  Ebenso  wird  die  vorher  im  Civilstaatsdienste
  verbrachte  Zeit  auf  die  Militärdienstzeit  mit  in  Anrechnung  gebracht.

814.
Die  in  einer  fremden  Armee  verbrachte  Zeit  kommt  bei  Berechnung  des  vaterländischen
Dienstes  nicht  in  Ansatz,  dafern  nicht  deshalb  in  einzelnen  Fällen  sogleich  beim  Eintritte  in
den  Königlichen  Kriegsdienst  von  dem  Könige  etwas  Besonderes  bestimmt  wird.

815.

Offiziere  und  Militärbeamte,  welche  pensionirt  werden,  sollen  den  Gehalt  ihrer  Stelle,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Zulagen  und  Emolumente,  welche  außer  der  Besoldung  gewährt
werden,  noch  einen  vollen  Monat  von  da  ab  fortbeziehen,  wo  der  Befehl  wegen  ihrer  Ver—
abschiedung  bei  dem  Commando  des  betreffenden  Truppentheils  rc.  eingeht.

816.

Bei  Anstellungen  im  Staats-,  Hof-  oder  Communaldienste  wird  die  reglementsmäßige
Pension  durch  Abrechnung  des  mit  der  neuen  Stelle  verbundenen  Gehalts  insoweit  gekürzt,
als  der  letztere  die  Summe  von  250  Thaler  übersteigt.

Eine  solche  Kürzung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Pensionär  gegen  Diäten  oder  Re—
muneration  selbst  nur  vorübergehende  Beschäftigung  erhält,  jedoch  solchenfalls  nur  erst  vom
siebenten  Monate  dieser  Beschäftigung  ab.

817.

Wird  ein  im  Staats-,  Hof-  oder  Communaldienste  angestellter  und  aus  diesem  Grunde
verabschiedeter  Offizier  2c.  vor  Ablauf  der  ersten  zwei  Jahre  oder,  vermöge  des  Aufkündigungsrechts,
  seiner  Civil-,  Hof=  oder  Communalstellung  ohne  Pension  wieder  enthoben,  ohne  daß
jedoch  eine  der  sub  §  24  angegebenen  Ursachen  die  Veranlassung  hierzu  giebt,  so  hat  er  auf
diejenige  Militärpension  Ansprüche,  welche  ihm  zur  Zeit  seines  Austritts  aus  der  Armee  vermöge
  seines  Militärdienstes  zustand.

818.

Wenn  im  Staats-,  Hof=  oder  Communaldienste  versorgte  Offiziere  2c.  bei  der  nach

ihrem  Civilgehalte  ihnen  gebührenden  Pension  einen  Ausfall  gegen  die  im  Militär  zur  Zeit
        <pb n="121" />
        2  —  69  —

ihres  Austritts  aus  letzterem  verdiente  Pension  erleiden  würden,  so  soll  ihnen  derselbe  aus
dem  Militärpensionsfond  vergütet  werden.

Der  Beitrag  zum  Civilpensionsfond  richtet  sich  aber  nach  ihrem  Civilgehalte.

819.
Die  Pensionirung  geschieht  je  nach  dem  Grade  der  Invalidität  entweder  unter  gleichzeitiger
  unbedingter  Verabschiedung  des  Offiziers,  beziehendlich  Militärbeamten,  oder  in
der  Weise,  daß  der  Offizier  2c.  zur  Disposition  gestellt  bleibt.

820.

Mit  Pension  unbedingt  verabschiedete  Offiziere  2c.  sind  verbunden,  einzelne,  ihren
früheren  Dienstverhältnissen  angemessene  Aufträge  zu  übernehmen,  sobald  sie  hierzu  berufen
werden.

Sie  erhalten  in  solchem  Falle  für  die  Dauer  des  Auftrags  angemessene  Entschädigungen,
und  bei  Versendung  außerhalb  ihres  Wohnorts  Vergütung  des  Reiseaufwands  und  Unterkommens.


821.

Zur  Disposition  gestellte  Pensionärs  können  zu  jeder  Zeit  bis  zu  ihrer  Verabschiedung
außer  zu  einer  vorübergehenden  (vergl.  §&amp;amp;  20)  auch  zu  einer  bleibenden,  ihren  Fähigkeiten  und
früheren  Dienstverhältnissen  entsprechenden  dienstlichen  militärischen  Function  verwendet  werden,
welche  sie  bei  Verlust  der  Pension  anzunehmen  verbunden  sind.  Sie  erhalten  solchenfalls

angemessene  Entschädigung  durch  Zulage  zur  Pension,  Servis  rc.  und  leiden  auf  sie  insbesondere
  die  Bestimmungen  im  §  7  Anwendung.

*22.

Außerdem  können  ausnahmsweise  und  in  besonderen  Fällen  von  dem  Könige  auch  solche
Offiziere,  welche  nicht  invalid  sind  und  auf  welche  daher  die  Bestimmungen  von  §66  19,  20
und  21  nicht  Anwendung  finden,  zur  Disposition  gestellt  werden.  Dieselben  erhalten  solchenfalls
  eine  der  Höhe  der  Pension,  die  sie  bis  dahin  verdient  haben  würden,  entsprechendes
Gebührniß,  welches  nach  Befinden  von  dem  Könige  auch  erhöht  werden  kann,  und  sind  hinsichtlich
  ihrer  Verwendung  den  Vorschriften  im  §  21  unterworfen.

Sind  sie  später  mit  Pension  zu  verabschieden  oder  mit  solcher  zur  Disposition  zu  stellen,
oder  treten  sie  in  den  activen  Dienst  zurück,  so  wird  ihnen  die  Zeit,  während  welcher  sie  nach
Maßgabe  dieser  Paragraphe  zur  Disposition  gestanden  haben,  in  die  Dienstzeit  mit  eingerechnet.

8  23.
Ohne  des  Königs  Genehmigung  darf  der  zur  Disposition  gestellte  Offizier  (§&amp;amp;  21,  22),
bei  Verlust  der  Pension,  bez.  des  im  §  22  gedachten  Gebührnisses,  seinen  Aufenthalt  nicht
außerhalb  der  Norddeutschen  Bundesstaaten  nehmen.  Nimmt  ein  Pensionär,  bez.  zur  Dis-
        <pb n="122" />
        —  70  —  *

position  gestellter  Offizier  (I  20,  21,  22)  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  außerhalb  des
Norddeutschen  Bundesgebiets,  so  erleidet  er,  sofern  ihm  nicht  in  dieser  Beziehung  durch
besondere  ausdrückliche  Entschließung  des  Königs  oder  in  Folge  von  Verträgen,  die  hierüber
mit  auswärtigen  Regierungen  abgeschlossen  worden  sind,  ein  Erlaß  wird,  von  der  ihm  zustehenden
  Pension  2c.  einen  Abzug  von  zehn  Procent  zum  Pensionsfond.

824.

Aller  Ansprüche  auf  Pension  verlustig  ist  ein  Offizier  und  Militärbeamter,  wenn  gegen
denselben  nach  den  Bestimmungen  des  Militärstrafgesetzbuchs  Cassation,  Entfernung  aus  dem
Offiziersstande,  oder  Dienstentlassung,  bez.  was  die  Militärbeamten  anlangt,  Dienstentsetzung
oder  Dienstentlassung  verfügt  worden  ist.

625.

Ob  und  auf  wie  lange  jedoch,  bei  erweislich  vorhandener  Dürftigkeit,  demselben  oder
seiner  Familie  eine  jährliche  Unterstützung  zu  bewilligen  sei,  hängt  lediglich  von  der  Entschließung
  des  Königs  ab.  Es  darf  aber  jene  Unterstützungssumme  in  keinem  Falle  die  Hälfte
desjenigen  Pensionssatzes  übersteigen,  welcher  dem  Entlassenen  nach  seiner  Dienstzeit  zugestanden
  hätte.  Nach  seinem  Tode  steht  den  Hinterlassenen  desselben  ein  Anspruch  auf  die
Hälfte  der  §  43  des  Civilstaatsdienergesetzes  geordneten  Pension  zu,  jedoch  nur  in  dem  Falle,
wenn  dem  Entlassenen  selbst  Unterstützung  bewilligt  war.

826.

Der  Pensionär  verliert  seinen  Ruhegehalt,  außer  in  den  oben  88  16  und  23  bemerkten
Fällen:
1.  wenn  er  außerhalb  der  Norddeutschen  Bundesstaaten  eine  Anstellung  annimmt,

2.  wenn  er  wegen  eines  vor  der  Pensionirung  verübten  Vergehens  verurtheilt  wird,  welches,
wenn  er  noch  im  Dienste  wäre,  die  Cassation  oder  Entfernung  aus  dem  Offiziersstande,
  bez.  was  die  Militärbeamten  anlangt,  Dienstentsetzung  zur  Folge  gehabt
haben  würde.

Verübt  der  Pensionär  während  des  Pensionsstandes  ein  Verbrechen,  welches,
wenn  es  während  der  Dienstzeit  begangen  worden  wäre,  die  Cassation  zur  Folge  gehabt
haben  würde,  so  tritt  nach  der  Größe  des  Verbrechens  nach  Maßgabe  der  Bestimm—
ungen  des  Militärstrafgesetzbuchs  der  Verlust  der  Pension  für  immer  oder  für  die
Dauer  der  Strafe  ein.  In  allen  diesen  Fällen  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  Staatsbehörde
  vorbehalten,  ihm  und  seiner  Familie  ein  angemessenes  Sustentationsquantum,
welches  jedoch  die  Hälfte  des  Pensioussatzes  nicht  übersteigen  darf,  zu  bewilligen.
        <pb n="123" />
        —  71  —

827.

Hinsichtlich  der  Wittwen  und  Waisen  der  Offiziere  und  Militärbeamten  finden,  soweit
nicht  in  dieser  Verordnung  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  in  den  §#&amp;amp;#  38  bis  mit
50  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,  „die  Civilstaatsdiener  betreffend,“  sowie  in  §&amp;amp;#  7  und  8
des  Gesetzes  vom  24.  April  1851  enthaltenen  Vorschriften  Anwendung.  Insbesondere
gilt  dieß  von  den  im  6  47  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835  bemerkten  Abzügen  zum  Pensionsfond,
  welche  neben  den  im  §  4  dieser  Verordnung  und  in  der  Beilage  A  erwähnten,  zu
demselben  Fond  zu  entrichtenden  Beiträgen  zu  gewähren  sind.

Die  Bestimmung  am  Schlusse  des  Abs.  1  von  §  40  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835
kommt  jedoch  außer  Wirksamkeit,  indem  künftighin  den  Wittwen  und  Waisen  eines  verstorbenen
Pensionärs,  außer  der  Pension  des  Monats,  in  welchem  der  Erblasser  verstorben,  die  Pension
auch  noch  für  den  folgenden  Monat  als  Gnadengenuß  verabfolgt  werden  soll.

828.

Die  Wittwen  der  im  Kriege  gebliebenen  oder  an  den  erlittenen  Verwundungen  verstorbe—
nen  Offiziere  und  der  sämmtlichen  oberen  Militärbeamten,  sowie  der  im  Felde  beschädigten
oder  erkrankten  und  in  Folge  dessen  bis  zum  Tage  der  Demobilisirung  verstorbenen  Offiziere  rc.
der  Feldarmee  erhalten,  so  lange  sie  im  Wittwenstande  bleiben,  neben  der  gesetzlichen  normalmäßigen
  Pension  ohne  Unterschied  des  Ranges,  in  welchem  ihr  Mann  gestanden,  eine  außerordentliche
  Beihülfe  von  200  Thalern  jährlich  aus  Staatsmitteln.

829.

Die  Wittwen  der  im  Kriege  oder  sonst  in  unmittelbarer  Folge  des  Dienstes  gebliebenen
und  gestorbenen  Landwehroffiziere  beziehen  dieselbe  Pension,  welche  die  Wittwen  eines  Offiziers
gleichen  Ranges  im  stehenden  Heere  erhalten,  wenn  sie  nicht  etwa  schon  wegen  anderer
Eigenschaft  ihres  Mannes  eine  höhere  Pension  aus  Staatscassen  zu  beanspruchen  haben.  Ist
diese  Pension  aus  Staatscassen  eine  geringere,  so  wird  das  Fehlende  aus  der  Militärcasse
zugelegt.

830.

Ebenso  wird  für  die  Kinder  der  in  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Offiziere  und
Militärbeamten,  im  Falle  des  Bedürfnisses,  neben  der  ihnen  nach  §  43  des  Gesetzes  vom
7.  März  1835  gebührenden  normalmäßigen  Pension  bis  zum  vollendeten  17.  Lebensjahre
derselben,  insofern  sie  nicht  schon  vorher  durch  Anstellung  oder  Verheirathung  sich  versorgen,
eine  jährliche  außerordentliche  Beihülfe,  und  zwar:

mit  50  Thlr.  für  jeden  Sohn  und
mit  40  Thlr.  für  jede  Tochter
gewährt.
        <pb n="124" />
        —  72  —

Dafür  kommt  aber  bei  diesen  Kindern,  ebenso  wie  bei  den  Wittwen  (88  28,  29)  die
Schlußbestimmung  im  #§#  43  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835  nicht  weiter  in  Anwendung.

B.
Hinsichtlich  der  Soldaten,  vom  Oberfeuerwerker  abwärts.

831.

Alle  Soldaten,  vom  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  welche  durch
den  activen  Militärdienst  invalid  geworden  sind,  sollen  nach  den  näheren  Bestimmungen  dieser
Verordnung  angemessen  versorgt  und  alle  Invaliden  des  Heeres  ohne  Unterschied  der  Waffen—
gattung  oder  des  Truppentheils  nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt  werden.

832.
Die  unmittelbar  aus  dem  activen  Dienste  scheidenden  Invaliden  sind  entweder:
a)  Halbinvalide,  d.  h.  solche,  die  zwar  nicht  mehr  zum  Felddienste,  aber  noch  zu
anderen  militärischen  Verrichtungen  (z.  B.  im  Hauptzeughause,  bei  den  Landwehrstämmen,
  bei  Verwaltungsbranchen  und  dergleichen)  fähig,

oder
b)  Ganzinvalide,  d.  h.  solche,  die  zu  keinerlei  Militärdienst  mehr  tauglich  sind.

6  33.
Soldaten,  welche  entweder

1.  nach  einer  Dienstzeit  von  12  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder
3.  durch

a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,

b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,  oder

c)  eine  während  des  activen  Militärdienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit

halbinvalid  geworden  sind,  werden  unter  Berücksichtigung  ihrer  Charge  (§  47)  entweder
mit  der  Pension  der  vierten  Classe  für  Ganzinvalide  entlassen  oder,  dafern  sie  es  wünschen,
in  der  §  32  angegebenen  Weise  verwendet.

834.

Halbinvalide,  welche  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit  ausscheiden  und  sich  gut  geführt
haben,  können  auch  lediglich  durch  Verleihung  des  Anspruchs  auf  eine  Versorgung  im  Civil—
dienste  mittelst  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheins  abgefunden  werden,  wenn  sie  diese
Abfindung  der  Pensionirung  nach  §&amp;amp;  33  vorziehen.
        <pb n="125" />
        —  73  —

835.
Ganzinvalide,  denen  ein  Anrecht  auf  Versorgung  zusteht,  erhalten  eine  Invalidenpension
  und  daneben,  falls  sie  sich  gut  geführt  haben,  den  Civilversorgungsschein.
Dieselben  Versorgungsansprüche  besitzen  auch  die  ohne  Nachweis  der  Invalidität  nach
einer  Dienstzeit  von  30,  24  und  18  Jahren  ausscheidenden  Militärpersonen  (SI§  37  fg.).

6  36.
Die  Invalidenpensionen  zerfallen  in  vier  Classen  und  betragen  monatlich:
in  der

1.  Classe.  2.Classe.  3.  Clafse.  4.  Classe.
Z„  Thll.  Thlr.  Thlr.  Ngr.  Thlr.  Agr.
1.  für  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister,

Portepee-Fähnriche,  Stabshautboisten,  Stabshornisten,
  Stabstrompeter,  wenn  sie  berechtigt  sind,
das  silberne  Portepee  zu  tragen,  Unterärzte,  sowie
für  Vice-Feldwebel  und  Vice-Wachtmeister,  welche

 

 

 

 

 

ein  Sergeanten-Gebührniß  erster  Classe  beziehen  10  7  5  15.3  —1
2.  für  Sergeanten,  Feuerwerker  erster  und  zweiter  Classe,

Roßärzte,  sowie  nach  zurückgelegter  zwölfjähriger

Dienstzeit  für  Regiments=  und  Bataillons  -Tambours,

  für  Unteroffiziere  in  etatmäßigen  Fouriersstellen

  und  für  Sanitäts-Unteroffiziere  8  6  4  15  2  15
3.  für  Unteroffiziere  .  .  7  5  3  15  2  —
4.  für  die  übrigen  Soldaten  .  6  4  2  15  1  —

6  37.

Die  Invalidenpension  erster  Classe  wird  gewährt:
A.  nach  einer  Dienstzeit  von  30  Jahren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Invalidität  und
der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf;
B.  an  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  20  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder
3.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
c)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
völlig  erwerbsunfähig  geworden  sind.
1868.  10
        <pb n="126" />
        —  74  —

838.
Die  Invalidenpension  zweiter  Classe  wird  gewährt:
A.  nach  einer  Dienstzeit  von  24  Jahren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Invalidität  und
der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf;
B.  an  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  15  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder
3.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
IC)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
in  höherem  Grade  erwerbsunfähig  geworden  sind.

39.
Die  Invalidenpension  dritter  Classe  wird  gewährt:
A.  nach  einer  Dienstzeit  von  18  Jahren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Invalidität  und
der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf;
B.  an  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  12  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,
oder
3.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
C)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
in  minderem  Grade  erwerbsunfähig  geworden  sind.

40.
Die  Invalidenpension  vierter  Classe,erhalten  Ganzinvalide,  wenn  sie  entweder
1.  nach  einer  Dienstzeit  von  8  Jahren,  oder
2.  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens,  oder
3.  durch  eine  der  im  §  37  unter  Nr.  Za,  b,  c  bezeichneten  Ursachen  Ganzinvalide,
jedoch  ohne  einige  Beschränkung  in  der  Erwerbsfähigkeit,  geworden  sind.

6  41.
Dienstbeschädigungen  (vergl.  96  37,  38,  39  unter  B  3b,  640  unter  3)0,  welche
Folge  grober  Fahrlässigkeit  sind,  sowie  Invalidität  überhaupt,  wenn  sie  dem  Betreffenden  zum
Vorwurfe  gereicht,  verleiht  kein  Anrecht  auf  Gewährung  von  Invaliden-Beneficien.
        <pb n="127" />
        —  75  —

42.

Invalide,  welche  in  der  6  45  angegebenen  Weise  verstümmelt  oder  erblindet  sind,  werden
als  völlig  erwerbsunfähig  angesehen.

843.

An  Soldaten,  welche  in  dem  ärztlichen  Zeugnisse  als  nur  „auf  Zeit“  invalid,  beziehend—
lich  erwerbsunfähig  bezeichnet  werden  (Temporär-Invaliden),  sind  vorläufig,  anstatt  der
Pensionen  und  mit  Vorbehalt  weiterer  Entschließung  nach  Ablauf  einer  gewissen  Zeit,  Unter—
stützungen,  welche  dem  Betrage  nach  der  Pensionsclasse,  in  welcher  der  Mann,  wenn  er  nicht
blos  „auf  Zeit“  invalid  wäre,  zu  pensioniren  gewesen  sein  würde,  entsprechen,  zu  gewähren.

844.

Soldaten,  welche  vor  dem  Feinde,  d.  h.  im  Gefechte  durch  den  Feind,  verwundet
und  in  Folge  dessen  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unfähig  geworden  sind,  erhalten  zu  der
erdienten  Pension  jeder  Classe  eine  Zulage  von  2  Thlr.  monatlich.  Dieser  Betrag  wird
auch  neben  den  im  §6  45  ausgeworfenen  Zulagen  für  Verstümmelte  und  Erblindete  bewilligt.

45.

Invalide  erhalten,  wenn  sie  vor  dem  Feinde  oder  unmittelbar  im  Dienste  in  nachstehender
  Weise  verstümmelt  oder  erblindet  sind,  ohne  Unterschied  der  Charge,  eine  Pensionszulage
und  zwar

von  10  Thaler  monatlich:
bei  vollständigem  Verluste  der  Sehkraft  oder  Sprache,  bei  dem  Verluste  beider  Hände,
bei  dem  Verluste  beider  Füße,  bei  dem  Verluste  einer  Hand  und  eines  Fußes;
von  5  Thaler  monatlich:
bei  dem  Verluste  einer  Hand,  bei  dem  Verluste  eines  Fußes.

Die  gänzliche  Lähmung  der  bezeichneten  Gliedmaßen  wird  dem  Verluste  derselben  gleichgeachtet.


846.

Für  die  Oberfeuerwerker,  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts  bis  zu  den  Unteroffizieren
einschließlich,  denen  die  Pension  erster  Classe  nach  8  37B  zusteht,  erhöht  sich  vom  zurückgelegten
  zwanzigsten  Dienstjahre  ab  die  Pension  nach  jedesmaligen  fünf  ferneren  Dienstjahren
um  2  Thaler  monatlich.

Der  hiernach  erworbene  Pensionssatz  darf  jedoch  —  unbeschadet  der  in  den  9§  44  und
45  ausgeworfenen  Zulagen  —  das  gesammte  Diensteinkommen  nicht  übersteigen.

6  47.
Wenn  die  im  §  36  unter  1,  2,  3  bezeichneten  Militärpersonen  nicht  ein  Jahr  lang  die
von  ihnen  erdiente  Charge  im  Etat  bekleidet  haben,  erfolgt  die  Bewilligung  der  Pension  nach

10“
        <pb n="128" />
        —  76  —

der  nächstfolgenden  geringeren  Charge.  —  Von  dieser  Vorschrift  wird  indessen  zu  Gunsten
der  im  Kriege  Verwundeten  und  Beschädigten  abgesehen,  die  Betreffenden  müssen  jedoch  In—
haber  etatmäßiger  Stellen  gewesen  sein.

848.

Auf  Wehrmänner,  welche  bei  den  Friedensübungen  durch  Beschädigungen  bei  Ausübung
des  Dienstes  Halb=  oder  Ganzinvalide  werden,  finden  die  Bestimmungen  der  9§8  33  bis  einschließlich
  47  ebenfalls  Anwendung,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Beschädigung  während  oder
am  Schlusse  der  Uebung  festgestellt  und  die  darauf  gegründeten  Ansprüche  innerhalb  der  nächsten
  sechs  Monate  nach  beendigter  Uebung  angemeldet  werden.

849.

Soldaten,  welche  sich  in  der  zweiten  Classe  des  Soldatenstandes  befinden,  haben  nur  in
dem  Falle  Anspruch  auf  die  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  zu  gewährenden  Pensionen  und
Zulagen,  wenn  sie  vor  dem  Feinde  verwundet  und  in  Folge  dessen  invalid  sind.

Den  übrigen  Soldaten  der  zweiten  Classe  kann,  wenn  bei  ihnen  eine  der  Voraussetzungen
vorhanden  ist,  welche  den  Anspruch  auf  die  Pension  der  ersten  oder  zweiten  Classe  überhaupt
begründet  (§&amp;amp;  37  und  38),  eine  Unterstützung  von  Einem  Thaler  monatlich  gewährt  werden.

850.

Versorgungsansprüche,  welche  ein  Soldat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (S§  33
bis  49)  zu  haben  glaubt,  muß  derselbe  vor  seiner  Entlassung  aus  dem  activen  Militärdienste
anmelden;  werden  dieselben  dagegen  auf  Grund  einer  im  Kriege  erlittenen  Verwundung  oder
Beschädigung  erhoben,  so  können  sie  innerhalb  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren,  vom  Ab—
schlusse  des  Friedens  ab  gerechnet,  geltend  gemacht  werden.

Auf  Versorgungsansprüche,  welche  nach  Ablauf  dieser  Fristen  erhoben  werden,  finden  die
Bestimmungen  der  §&amp;amp;#  51  bis  mit  54  dieser  Verordnung  Anwendung.  Eine  Verzichtleistung
auf  Invalidenwohlthaten  darf  bei  der  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande  weder  gefordert
noch  angenommen  werden.

*51.

Soldaten,  welche  erst  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  activen  Militärdienste  ganzinvalid
oder  in  minderem  Grade  (§  39)  erwerbsunfähig  werden,  erhalten  die  Invalidenpension  vierter
Classe,  wenn  sie  entweder

1.  im  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär-Ehrenzeichens  sind,  oder
2.  durch
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b))  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
C)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene  contagiöse  Augenkrankheit
invalid  geworden  sind.

——
        <pb n="129" />
        —  77  —

Sind  dieselben  entweder  bei  dem  Besitze  eines  im  Kriege  erworbenen  Sächsischen  Militär—
Ehrenzeichens  oder  aus  einer  der  vorstehend  unter  Nr.  2  a.  b,  c  bezeichneten  Ursachen  in
höherem  Grade  oder  völlig  (S&amp;amp;  38  und  37)  erwerbsunfähig  geworden,  so  wird  ihnen  die
Pension  dritter,  resp.  zweiter  Classe  gewährt.  Ganzinvalide  in  Folge  einer  Verwundung  vor
dem  Feinde  (Nr.  2  a)  empfangen  neben  der  Pension  die  im  §  44  festgesetzte  Zulage  von
2  Thlr.  monatlich  und,  wenn  im  Laufe  der  Zeit  aus  den  unter  Nr.  2  a,  b,  c  bezeichneten
Ursachen  eine  Verstümmelung  oder  Erblindung  derselben  herbeigeführt  wird,  auch  die  dafür
45)  ausgeworfenen  Zulagen.

52.

Die  Bestimmungen  des  §  51  finden  auch  auf  Ganzinvalide  Anwendung,  deren  Invalidität
  zwar  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  activen  Militärdienste  bereits  anerkannt  worden
ist,  die  aber  später  in  Folge  der  im  §  51  unter  Nr.  2  àa,  b,  c  bezeichneten  Ursachen  in
höherem  Grade  oder  völlig  erwerbsunfähig  geworden  sind.

53.
Ansprüche,  welche  auf  Grund  einer  im  Frieden  bei  Ausübung  des  Dienstes  erlittenen
Beschädigung  zur  Geltung  kommen  sollen  (§J  51  Nr.  2  b,  c),  müssen  innerhalb  der  nächsten

sechs  Monate  nach  erfolgter  Entlassung  angemeldet  werden.  Die  Beschädigung  selbst  muß
aber  vor  derselben  bereits  festgestellt  worden  sein.

54.

Außer  der  Pension  kann  diesen  Invaliden,  wenn  sie  sich  gut  geführt  haben,  auch  der
Civilversorgungsschein  ertheilt  werden.

855.
Diejenigen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  beziehungsweise
1.  mit  den  Oberfeuerwerkern,  Feldwebeln  und  Wachtmeistern,  Vicefeldwebeln  und  Vicewachtmeistern,

2.  mit  den  Sergeanten  und  Feuerwerkern  erster  und  zweiter  Classe,
3.  mit  den  Unteroffizieren,
4.  mit  den  übrigen  Soldaten
in  gleichem  Range  stehen,  ingleichen  die  zur  Zeit  noch  dienenden  Unterärzte  nach  ihrem  Range,
haben  dieselben  Invalidenversorgungsansprüche,  welche  den  Militärpersonen  der  genannten  vier
Kategorieen  zustehen.
*656.
Invaliden,  welche  nach  dieser  Verordnung  keinen  Anspruch  auf  Pension  oder  eine  zeitliche
Unterstützung  (I6&amp;amp;  43)  haben,  kann  zur  Beförderung  ihres  Fortkommens  nach  dem  Austritte
aus  der  Armee  dann,  wenn  entweder  das  Bedürfniß  eine  Unterstützung  besonders  nothwendig
        <pb n="130" />
        —  78  —

macht,  oder  eine  Belohnung  vorzüglich  geleisteter  Dienste  in  Frage  kommt,  nach  Maßgabe  der
Verhältnisse  eine  Gratification  bis  zu  Fünf  und  Zwanzig  Thalern  verwilligt  werden.

857.

Die  Invaliditätsatteste  werden  von  den  Oberstabs-  resp.  Stabsärzten  nach  Anleitung  des
beigefügten  Schemas  sub  E  ausgestellt  und  von  den  betreffenden  Bataillons-  und  Compagnie—
Commandanten  (bei  der  Reiterei  dem  Regiments-  und  Schwadrons-Commandanten,  bei  der
Artillerie  dem  Abtheilungs-  und  Batterie-Commandanten),  sowie  von  dem  Generalstabsarzte
mit  unterzeichnet.  Weichen  die  Ansichten  der  vorgesetzten  Militärbehörde  von  der  des  attesti—
renden  Militärarztes  ab,  so  hat  selbige  dieß  ausdrücklich  zu  bemerken.  Das  Kriegsministerium
hat  in  letzter  Instanz  die  Meinungsverschiedenheit  näher  zu  prüfen,  und  nach  Maßgabe  des
Befundes  das  Weitere  zu  verfügen.

858.

Invalide  sind  gehalten,  Anstellungen  im  Staats=  und  Hofdienste,  insoweit  sie  ihren
Geistes=  und  Körperkräften  angemessen  sind,  anzunehmen.  Wollen  sie  dieß  nicht,  so  sind  sie
ihrer  Pension  verlustig.  In  keinem  Falle  kann  ihnen  jedoch  angesonnen  werden,  eine  Stelle
zu  übernehmen,  welche  ihrem  vormaligen  Verhältnisse  in  der  Armee  nicht  entsprechend  ist.

859.

Sobald  ein  mit  Pension  entlassener  Invalide  im  Staats-,  Hof=  oder  städtischen  Communaldienste
  in  einer  Stelle  fest  angestellt  wird,  hört  die  Zahlung  seines  Gnadengehalts  sogleich  auf.
Nur  dann  findet  von  dieser  Regel  eine  begünstigende  Ausnahme  statt,  wenn  das  Dienst—
einkommen,  nach  Abzug  des  darunter  etwa  mitbegriffenen  Betrags  zu  Ausgaben  für  Dienst—
bedürfnisse,  nicht  den  doppelten  Betrag  der  Pension  oder  nicht  den  Satz
a)  von  50  Thlr.  bei  dem  Gemeinen,
b)  von  75  Thlr.  bei  dem  Unteroffiziere  und
c)  von  100  Thlr.  bei  dem  Feldwebel  und  Wachtmeister
erreicht.

In  solchen  Fällen  kann  dem  Invaliden  nach  Maßgabe  seiner  Charge  bis  zur  Erfüllung
jenes  Doppelbetrags  oder  —  wenn  es  für  ihn  günstiger  ist  —  bis  zur  Erfüllung  der
unter  a,  b  und  c  bemerkten  Sätze  das  Fehlende  aus  seinem  Gnadengehalte  gewährt,  eventuell
selbst  der  ganze  Gnadengehalt  belassen  werden.

Der  volle  Betrag  des  letzteren  darf  hierbei  nie  und  selbst  in  dem  Falle  nicht  überschritten
werden,  wenn  mit  Gewährung  desselben  die  oben  unter  a,  b,  c  bemerkten  Sätze  noch  nicht
erreicht  werden  sollten.

Auf  Invalide,  welche  in  einem  der  eben  gedachten  Dienstverhältnisse  eine  zwar  unbestimmte,
  aber  an  sich  fortdauernde  und  regelmäßige  Beschäftigung  gegen  fortlaufende  tägliche
        <pb n="131" />
        —  79  —

oder  monatliche  fixirte  Diäten  oder  Remunerationen  erhalten,  finden  vorstehende  Bestimmungen
ebenfalls  Anwendung.  Die  Einziehung  des  Gnadengehalts  soll  jedoch  bei  ihnen,  wenn  sie
überhaupt  stattfinden  darf,  erst  nach  Ablauf  der  ersten  sechs  Monate  der  Beschäftigung  erfolgen.

Wird  ein  Invalide  zwar  zur  Hülfsleistung  bei  einer  oben  bezeichneten  Behörde,  jedoch
als  Privatgehülfe  eines  etatmäßigen  Beamten,  gegen  eine  von  diesem  ausgesetzte
und  aus  seinem  Einkommen  zu  zahlende  Remuneration  angenommen,  so  verbleibt  er  im
Genusse  seines  Gnadengehalts.

Ebenso  behalten  unverkürzt  ihre  Pension  Invalide,  welche  nur  vorübergehend
gegen  stückweise  Bezahlung  oder  Boten-  oder  Tage-  oder  Wochenlohn  und  dergleichen  zur
Hülfsleistung  angenommen  werden.

860.

Die  Feststellung  der  Zuschüsse,  welche  nach  §  59  einzelnen  Invaliden  aus  dem  Pensionsfond
  zu  gewähren  sind,  geschieht  durch  das  Kriegsministerium.

Alle  anstellenden  Behörden  haben  daher  über  die  erfolgte  Anstellung  oder  Beschäftigung
eines  versorgungsberechtigten  Invaliden,  sowie  über  das  ihnen  zugewiesene  Einkommen  sofort,
nachdem  die  Anstellung  2c.  verfügt  worden,  Anzeige  an  das  Kriegsministerinm  zu  erstatten.
Dasselbe  muß  geschehen,  wenn  in  dem  Verhältnisse  des  mit  einem  Pensionszuschusse  angestellten
oder  beschäftigten  Invaliden  Veränderungen  eintreten,  welche  die  Einziehung  oder  anderweite
Feststellung  dieses  Zuschusses  nöthig  machen.  ·

861.

Wenn  ein  Invalide  aus  einer  ihm  im  Staats-,  Hof-  oder  Communaldienste  verliehenen
Stelle  ohne  Pension  oder  doch  mit  einer  dem  Betrage  nach  unter  seiner  früheren  Invaliden—
pension  stehenden  wieder  ausscheidet,  so  erhält  er  an  Pension,  dafern  er  nicht  nach  den  Be—
stimmungen  von  §  62  seines  Pensionsanspruchs  verlustig  gegangen  sein  sollte,  die  früher
erdiente  Invalidenpension  voll,  bez.  einen  Zuschuß  aus  der  Pensionscasse  bis  zur  Erfüllung
der  letzteren.

62.

Ausstoßung  und  Entfernung  aus  dem  Militärdienste  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  Militärstrafgesetzbuchs  hat  den  Verlust  jedes  Pensionsanspruchs  zur  Folge.  Auch  verliert
der  pensionirte  Unteroffizier  und  Soldat  seinen  Ruhegehalt,  wenn  er  wegen  eines  Verbrechens
bestraft  wird,  welches,  wenn  er  noch  im  Dienste  wäre,  die  Ausstoßung  oder  Entfernung  aus
dem  Militärdienste  zur  Folge  gehabt  haben  würde.

Es  kann  jedoch  sodann  dem  Betreffenden  und  seiner  Familie  eine  Unterstützung  verwilligt

werden,  welche  aber  in  keinem  Falle  die  Hälfte  der  Pension,  welche  er  bezogen,  bez.  würde
bezogen  haben,  übersteigen  darf.
        <pb n="132" />
        —  80  —

863.

Die  Wittwen  der  im  Dienste  gebliebenen  oder  erwiesener  Maßen  in  unmittelbarer  Folge
des  Dienstes  verstorbenen  Militärpersonen  vom  Oberfeuerwerker  rc.  abwärts,  erhalten,  im
Falle  des  Bedürfnisses  und,  so  lange  sie  im  Wittwenstande  bleiben,  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln,
  und  zwar:
a)  die  Wittwen  der  Oberfeuerwerker  2c.  (S  36,  1)  100  Thaler,
b)  die  Wittwen  der  Sergeanten  und  Unteroffiziere  (SI  36,  2  und  3)  75  Thaler
und

—

C)die  Wittwen  der  übrigen  Soldaten  (§  36,  4)  50  Thaler
jährlich.  ·

Denselben  Anspruch  haben  die  Wittwen  der  unteren  Militärbeamten,  insofern  die  Letzteren
nicht  Civilstaatsdiener  waren,  und  ihren  Wittwen  auf  Grund  des  Civilstaatsdienergesetzes  eine
gleiche  oder  höhere  Pension  zusteht.

War  den  Männern  der  zuletzt  gedachten  Kategorie  ein  bestimmter  Militärrang  nicht  beigelegt,
  so  entscheidet  für  die  Höhe  der  Unterstützung  das  ihnen  zuletzt  gewährte  Diensteinkommen,
  dergestalt,  daß

1.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  bis  zu  140  Thalern  jährlich  auf  die
Beihülfe  (ad  c)  von  50  Thalern,
2.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  140  Thaler  bis  zu  215  Thalern
jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  b)  von  75  Thaler  und  ·
3.  die  Wittwen  der  Beamten  mit  einem  Einkommen  von  215  Thaler  und  darüber
jährlich  auf  die  Beihülfe  (ad  a)  von  100  Thaler  jährlich
Anspruch  haben  sollen.

Waren  jedoch  die  Beamten  vorher  Soldaten,  und  bedingte  der  von  ihnen  bekleidete  Militärrang
  eine  höhere  Unterstützung,  als  das  ihnen  zuletzt  gewährte  Beamtendiensteinkommen,
so  wird  den  Wittwen  die  höhere  Beihülfe  gewährt.

864.

Für  die  Kinder  der  im  §&amp;amp;  63  bezeichneten  Militärpersonen  wird  im  Falle  des  Bedürfnisses
bis  zu  vollendetem  15.  Lebensjahre  derselben  eine  Erziehungsbeihülfe,  für  jedes  Kind  im
Betrage  von  30  Thaler  jährlich,  gewährt.

65.

Hinsichtlich  der  Nichtberechtigung  zu  einer  Unterstützung,  beziehendlich  Erziehungsbeihülfe
der  in  88  63  und  64  gedachten  Art,  sowie  der  Endschaft  und  des  Verlustes  derselben  kommen
die  einschlagenden  Bestimmungen  in  §§  39,  45  und  46  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,
die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend,  in  Anwendung,  soweit  sie  nicht,  was  die  Be-
        <pb n="133" />
        —  81  —

stimmung  von  §&amp;amp;  46  des  letzteren  Gesetzes  unter  C  1  anlangt,  durch  die  im  §  64  dieser
Verordnung  getroffene  Vorschrift,  daß  die  daselbst  bemerkte  Erziehungsbeihülfe  nur  bis  zu  vollendetem
  15.  Lebensjahre  zu  gewähren,  abgeändert  worden  sind.

C.

Allgemeine  Bestimmungen.

66.
Vermögensumstände  kommen  bei  der  Pensionirung  nicht  in  Betracht.

67.

Allen  Militärbeamten,  oberen  und  unteren,  welche  durch  Bestallungsdecrete  als  Civilstaatsdiener
  bezeichnet  und  dadurch  dem  Civilstaatsdienergesetze  unterworfen  sind,  wird,  dafern
ihre  Invalidität  eine  unmittelbar  vor  dem  Feinde  in  ihrem  Dienste  erlangte,  oder  eine  unmittelbare
  Folge  einer  militärischen  Dienstleistung  ist,  für  den  Fall,  daß  mit  ihnen  in  gleichem
Dienstverhältnisse  Stehende  durch  diese  Verordnung  Anspruch  auf  eine  höhere  Pension  haben
sollten,  diese  gleichmäßig  gewährt  werden.

68.

Das  Kriegsministerium  ist  ermächtigt,  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  Gewährung
von  Pension,  beziehendlich  Unterstützung  an  die  Hinterlassenen  von  Offizieren  2c.,  Unteroffizieren
und  Mannschaften  auch  dann  in  Anwendung  zu  bringen,  wenn  es  sich  um  Hinterlassene  von
solchen  Offizieren,  Aerzten  und  sonstigen  Militärbeamten,  sowie  von  solchen  Unteroffizieren
und  Mannschaften  handelt,  die  nach  einem  Feldzuge  vermißt  werden,  und  deren  Ableben,
wenn  auch  nicht  vollständig  nachgewiesen,  doch  nach  den  darüber  angestellten  Erörterungen  mit
an  Gewißheit  grenzender  Wahrscheinlichkeit  zu  vermuthen  ist.

69.

Die  nach  88  9,  10,  44  und  45  zu  gewährenden  Pensions  zulagen  können  den  Empfängern
  durch  Verkümmerung  oder  Hülfsvollstreckung  auch  nicht  theilweise  entzogen  werden,
und  verbleiben  denselben  auch  bei  Anstellungen  im  Civildienste  neben  den  sonst  zuständigen
Gebührnissen  an  Gehalt,  Pension  2c.  2c.

Von  den  reglementsmäßigen  Pensionen  und  sonstigen,  nach  dieser  Verordnung  zu  gewährenden
  regelmäßigen  Gebührnissen  (vergl.  §  22)  der  Offiziere  und  oberen  Militärbeamten,  sowie
  der  Militärinvaliden  vom  Oberfeuerwerker  2c.  abwärts,  darf  mehr  als  ein  Dritttheil  vor
der  Verfallzeit  weder  freiwillig  an  Andere  abgetreten,  noch  darf  den  Gläubigern  derselben
durch  Verkümmerung  oder  Hülfsvollstreckung  ein  Recht  auf  ein  Mehreres  eingeräumt  werden,

vielmehr  ist  Beides,  insofern  es  diese  Bestimmung  überschreitet,  für  nichtig  zu  achten.  Nur
1868.  11
        <pb n="134" />
        der  Staatsfiscus  ist,  soweit  ihm  ein  Compensationsrecht  zusteht,  befugt,  ein  höheres  Quantum
als  ein  Dritttheil  zu  seiner  Befriedigung  zu  ziehen.

870.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  auch  auf  die  bereits  angestellten  Militärpersonen  aller
Grade  anzuwenden,  und  findet  hiervon  nur  dann  eine  Ausnahme  statt,  wenn
a)  ein  Offizier  oder  höherer  Militärbeamter  künftighin  bei  seiner  Verabschiedung  nach  den
Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  gar  keinen  Anspruch  auf  Pension  haben
sollte,  während  er  einen  solchen  am  Tage  der  Publication  dieser  Verordnung  nach  den
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  hatte,  oder  wenn
b)  ein  Offizier  oder  höherer  Militärbeamter  künftig  bei  seiner  Verabschiedung  nach  den
Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  einen  Anspruch  auf  geringere  Pension  haben
sollte,  als  er  gehabt  haben  würde,  wenn  er  am  Tage  der  Publication  dieser  Verord—
nung  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre.
In  diesen  Fällen  bewendet  es  hinsichtlich  der  Feststellung  und  Berechnung  der
Pension  bei  den  zeitherigen  gesetzlichen  Vorschriften.
Auf  die  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  bereits  entsetzten,  entlassenen,  oder  in  Pension  oder
Wartegeld  gestellten  Individuen  leiden  die  neuen  Bestimmungen  keine  Anwendung.

V71.

Die  Gesetze  vom  17.  December  1837,  24.  März  1852  und  15.  Februar  1867
gelangen  durch  gegenwärtige  Verordnung,  insoweit  nicht  in  dieser  selbst  etwas  Anderes  bestimmt
worden  ist,  außer  Wirksamkeit,  und  ist  Unser  Kriegsministerium  mit  weiterer  Ausführung
der  letzteren  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  vordrucken
  lassen.

Dresden,  am  14.  Februar  1868.

Johann.

S  Alfred  von  Fabrice.
        <pb n="135" />
        A.
Pensionssätze  und  Pensionsbeiträge  von  verschiedenen  Militärchargen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„  Von  dreißig
Jährlicher  Pensionssatz  Diienstjahren  an
Beitrag  bei  einer  Dienstzeit  erhöht  sich  die
·  1  Pension
M  Charge.  zu  dem  von  Hinnerhalb  jedes-  Anmerkung.
Pensions5—20  20—30  10  Kliger
Fond.Jahren.  Jahren.  ienstjahre
Thlr.  Thlr.  Tolr.  Thlr.
I.  Offiziere.
1.  Armee-Corps-Commandant  2751625  2438  813
2.  Divisions-Commandant:
a)  als  Generalleutnant  155.1150  1725  575
b)  als  Generalmajor  .  115000  1500  500
3.  Brigade-Commandant:
a)  als  Generalmajor  83  900  1350  450
b)  als  Oberst  68  775  1160  385
4.]  Regiments-Commandant  und  Oberst  59  700  1050  350
5.  Oberstleutnant  und  Major  35  500  750  250
6.  Hauptmann  1.  Classe  25  375  560  185
7.  „  2.  20  300  450  150
8.  »  3.,,  12  250  375  125
9.  Oberleutnant  5  150  225  75
10.  Leutnant  3  120  180  60
II.  Militärbeamte.
a)  Terzte.
1.  Generalstabsarzt  50  662½993%/%  331  ½
2.]  Oberstabsarzt  1.  Classe  25  375  5600  185
3.  »  2.»  20  300  450  150
4  Stabsarzt  1.  Classe  10  225  337½  112  ½
5.  „  2.  „  .  8  200  300  100
6.  „  3.  „  6  1975  262%  87½
7.  Oberroßarzt  6  175  262  ½  87½
8.  Assistenzarzt  3  115  172  ½  57½

 

 

 

11“
        <pb n="136" />
        ..i  Von  dreißig
Juhrlicher  Pensionssaz  Diewsssabreno
Beitrag  bei  einer  Dienstzeit  erhöht  sich  die

I  Pension

.  Charge.  zu  dem  1  von  innerhalb  jedess  Anmerkung.

Pensions5—20  20—30  10  maliher
Fond.  Jahren.  Jahren.  ienstjahre

Thn.  Toir.  Thlr.  Thlr.
*)-“  ZQ  n
b)  Auditeure.  I
1.  Corps-Auditeur  1„  5  iu
2.  Gouvernements-Auditeur  25  3°5  562½  187/
3.  Oivisions-Auditeur  1.  Classe  22  350  525  175
4.  „  „  2.  „  20  300  450  150  6
5.  ,,  ,,3.,,  12250375s125ij
6.  Festungs-Auditeur.  8  200  300  100
7.  Hülfsassessor  1.  El.  chart.  Auditeur)  6  175  262  ½  E  87½
8.  »  .,,»»7515022575
s  s  i  sc)«F-rldprrdigrr.

  «

1.  Oberprediger  13  262%  393%  131½

2.  Divisionsprediger  6  1683%  253½  84  /8

J
B.

Bestimmungen
über  die  Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  Invalidität  der  Offiziere
und  Militärbeamten.

81.

Jedes  ärztliche  Zeugniß  über  Invalidität  eines  Offiziers  oder  Militärbeamten  soll  von
einem  oberen  Militärarzte,  und  zwar  vom  Generalstabsarzte  abwärts  bis  zum  Stabsarzte  ein—
schließlich,  für  regimentirte  Offiziere  aber  in  der  Regel  von  dem  Oberstabs-  oder  Stabsarzte
des  Truppentheils,  bei  welchem  der  Offizier  steht,  ausgestellt  werden.

Es  ist  hierzu  jedesmal  Seiten  des  Vorgesetzten  des  Offiziers  oder  des  Beamten  eine
Aufforderung  an  den  Arzt  nothwendig.

82.

Es  soll  darin  der  Zustand  des  Invaliden  mit  seiner  Veranlassung  und  Behandlung  ausführlich,

  und  seine  Einwirkung  auf  die  Dienstfähigkeit  bestimmt  angegeben  werden.
        <pb n="137" />
        83.

Der  Zustand  des  Invaliden  ist  die  ganze  Basis  des  Attestes  und  muß  daher  von  seiner
Entstehung  an  bis  zu  seiner  dermaligen  Beschaffenheit  mit  seiner  seitherigen  Einwirkung  auf
die  Dienstverrichtung  so  ausführlich,  als  es  die  Schranken  eines  Attestes  erlauben,  von  dem
Militärarzte  beschrieben,  besonders  aber  müssen  bei  innerlichen  körperlichen  Fehlern  die  Krank—
heitserscheinungen  und  andere,  aus  dem  Habitus  hergenommene  Merkmale  angeführt  werden,
die  den  Arzt  auf  das  wirkliche  Vorhandensein  solcher  Fehler  zu  schließen  berechtigen.

Die  Angaben  der  Betheiligten  allein  dürfen  den  Arzt  nicht  leiten  oder  vermögen,  einen
Krankheitszustand  als  vorhanden  anzugeben,  von  welchem  er  sich  nach  Zusammenstellung  und
Vergleichung  aller  Unistände  nicht  vollkommen  —  soweit  solches  nach  ärztlichen  Einsichten
möglich  ist  —  hat  überzeugen  können.

84.

Wo  die  Veranlassung  zu  dem  die  Invalidität  begründenden  Zustande  dem  Arzte  bekannt
ist,  weil  dieser  bei  der  erlittenen  Beschädigung  oder  bei  anderer,  auf  den  Körper  nachtheilig
eingewirkter  Schädlichkeit  entweder  zugegen  war,  oder  gleich  darauf  zur  ärztlichen  oder  wund—
ärztlichen  Hülfsleistung  hinzugerufen  wurde  und  den  Kranken  behandelte,  hat  der  Arzt  solches
anzugeben;  wo  dieß  aber  nicht  der  Fall  war,  hat  derselbe  die  deßfalls  von  dem  Invaliden
gemachte  Aussage  anzuführen  und  sich  noch  darüber  auszusprechen,  ob  er  sich  aus  der  Be—
schaffenheit  des  vorhandenen  körperlichen  Fehlers  überzeugt  halte,  daß  derselbe  nach  ärztlichen
Grundsätzen  mit  Consequenz  aus  der  von  dem  Invaliden  angegebenen  Veranlassung  her—
zuleiten  sei.  Es  bleibt  nun  Sache  des  Commandanten,  sich  über  die  Aussage  nähere  Ge—
wißheit  zu  verschaffen,  oder,  wo  dieß  unmöglich,  zu  bezeugen,  daß  kein  Grund  vorhanden  sei,
die  Richtigkeit  derselben  in  Zweifel  zu  ziehen.

85.

Es  ist  nothwendig,  eine  allgemeine  Uebersicht  des  ärztlichen  Verfahrens  überhaupt,  mit
einer  ganz  allgemeinen  Bemerkung  über  die  innerlich  und  äußerlich  angewendeten  Arzneien,
zu  geben.  Starkwirkende  Arzneien,  desgleichen  künstliche  oder  natürliche  Mineralbrunnen
oder  Bäder  müssen  aber  besonders  namhaft  gemacht  werden.  Ferner  ist  die  Dauer  der  Kur,
ob  selbige  ununterbrochen  fortgesetzt  worden,  wie  der  Kranke  den  Anordnungen  Folge  geleistet
habe  und  wie  der  Erfolg  der  Kur  gewesen,  anzuführen.

Bei  der  Kur  solcher  Krankheiten  und  körperlichen  Fehler,  deren  Unheilbarkeit  nicht  deutlich
am  Tage  liegt,  muß  übrigens  die  gehörige  Zeit  genommen  und  kein  zur  möglichen  Heilung
schicklich  geglaubtes  Arzneimittel  unversucht  gelassen  werden,  indem  es  auf  eine  etwas  längere
oder  kürzere  Zeit  nicht  ankommt.
        <pb n="138" />
        86.

Wenn  aber  nach  langer  fruchtloser  Behandlung  das  Uebel  sich  entweder  ganz  unheilbar
gezeigt  hat,  oder  doch  nicht  in  dem  Maße  gewichen  ist,  daß  der  Offizier  2c.  im  Stande  ist,
seinen  Dienst  verrichten  zu  können,  und  der  Arzt  hiernach  die  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß
eine  Wiederherstellung  zum  Dienste  nicht  abgesehen  werden  kann,  so  muß  er  diese  Ueberzeugung,
mit  der  bestimmten  Erklärung  über  den  Grad  der  Invalidität,  dahin  aussprechen,  daß  der
Offizier  2c.  entweder  zum  ferneren  Dienste  bei  den  Feldtruppen  untauglich,  oder  aber  zu  jedem
ferneren  Militärdienste  und  zur  militärischen  Anstellung  unfähig  sei.

5  7.

Ist  der  Offizier  2c.  in  der  Krankheit,  welche  den  Grund  zu  seiner  Invalidität  abgiebt,
nicht  von  dem  Militärarzte  des  Truppentheils,  sondern  von  einem  anderen  Militärarzte  behandelt
  worden,  so  muß  dieser  Letztere  das  ärztliche  Zeugniß  über  die  Invalidität  unter  Beobachtung
  der  vorangeführten  Vorschriften  ausstellen.

Hat  die  Behandlung  aber  von  einem  Civilarzte  stattgefunden,  so  bleibt  es  Sache  des
Offiziers  2c.,  von  diesem  Arzte  ein  genaues  Zeugniß  über  seinen  Zustand,  dessen  Veranlassung
und  über  die  seitherige  Behandlung  in  der  Art,  wie  es  98  4  und  5  gefordert  ist,  beizubringen
und  sich  hiernach  von  dem  Militärarzte  des  Truppentheils  untersuchen  zu  lassen,  der  sich  demnächst
  darüber  pflichtmäßig  auszulassen  hat,  ob  er  nach  erfolgter  Untersuchung  des  Körperzustands
  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  der  in  dem  jedesmal  beizufügenden  ärztlichen  Atteste
angegebene  Krankheitszustand  wirklich  vorhanden  sei,  daß  alle  zur  möglichen  Heilung  schicklich
geglaubte  Mittel  versucht  worden,  und  daß  bei  der  Art  des  Uebels  und  bei  dessen  langer
fruchtloser  Behandlung  keine  völlige  Beseitigung  desselben  oder  Wiederherstellung  des  Offiziers
  2c.  zum  Dienste  zu  erwarten  stände,  daher  die  Invalidität  zum  ferneren  Militärdienste
(6  6)  ausgesprochen  werden  müsse.  Auf  gleiche  Weise  muß  verfahren  werden,  wenn  ein
Militärarzt  über  die  Invalidität  eines  Militärbeamten  ärztlich  bestimmen  soll,  der  von  einem
Civilarzte  behandelt  worden  ist.

88.

In  besonderen  Fällen  steht  es  dem  Militärarzte  zu,  bei  dem  höheren  Truppenbefehlshaber
darauf  anzutragen,  daß  noch  ein  Oberstabs-  oder  Stabsarzt,  oder  an  Orten,  wo  es  zulässig  ist,
zwei  derselben  beauftragt  werden,  ihm  bei  der  Untersuchung  beizutreten  und  mit  ihm  gemein—
schaftlich  das  Zeugniß  auszustellen.  Sollte  sich  auch  diese  Commission  weder  durch  ärztliche,
noch  durch  andere,  allgemein  aus  dem  Habitus  2c.  hergenommene  Merkmale  von  dem  wirklichen
Vorhandensein  des  Uebels  und  dessen  Unheilbarkeit  überzeugen,  mithin  sich  über  die  wirklich
eingetretene  dauernde  Dienstuntanglichkeit  nicht  aussprechen  können,  so  hat  sie  solches  in  ihrem
Atteste  anzugeben,  zugleich  aber  auch,  ob  nach  ärztlichem  Wissen,  bei  der  Natur  des  Uebels,
dergleichen  Abwesenheit  aller  Krankheitsmerkmale  öfter  vorkommen.
        <pb n="139" />
        —  87  —

89.

Der  Militärarzt  muß  bei  Abfassung  seiner  Invaliditätsatteste  auch  die  verschiedenen
Verhältnisse  und  Dienstobliegenheiten  der  Militärpersonen  gehörig  berücksichtigen  und  hiernach
beurtheilen,  inwiefern  die  körperlichen  Fehler  und  Gebrechen  bei  dem  einen  mehr,  bei  dem
anderen  weniger  die  Dienstverrichtungen  erschweren  oder  behindern  können.

810.

Es  wird  den  Militärärzten  auf  ihren  geleisteten  Amtseid  nochmals  eingeschärft,  bei  Ausstellung
  der  Invaliditätsatteste,  ohne  Rücksicht  auf  alle  etwaigen  Nebenumstände  und  Verhältnisse,
  zu  verfahren  und  lediglich  nur  ihrer  besten  Einsicht  und  Ueberzeugung  zu  folgen.

Jede  erwiesene  absichtliche  Unrichtigkeit  in  den  Angaben  des  Militärarztes,  welche  bei
einer  anderweitig  unternommenen  Untersuchung  des  Zustands  des  Offiziers  oder  Beamten,
oder  durch  die  Folge  der  Zeit  entdeckt  wird,  soll  an  dem  Aussteller  des  Attestes  mit  Festungsarrest
  geahndet  werden  und,  nach  Befinden  der  Umstände,  Cassation  zur  Folge  haben.

 

C.
Schema.

Da  den  auf  seine  Verabschiedung  angetragen  und  nachgewiesen  hat,  daß  er

A.  im  Jahre  .  als  ..  .  .  (wo?)  in  den  Dienst  getreten;  im  Jahre  .  .  .  .  .  befördert
  2c.,  vor  seinem  Eintritte  in  den  Militärdienst  alls  im  Königlichen
Dienste  angestellt  worden,  und  bkfs.  darin  activ  geblieben  ist;

B.  den  Feldzug  v0oo  (in  welchem  Verhältnisse)  mitgemacht;

C.  im  Dienste  (wie  und  wodurch)  beschädigt,  oder  in  Folge  des  Dienstes  (woran)  leidet,
und  dadurch  unfähig  sei,  den  Dienst  fortzusetzen:

so  erklären  wir  hiermit  nach  Einsicht  der  uns  vorgelegten  ärztlichen  und  dienstlichen
Zeugnisse,  daß  wir  keine  Veranlassung  haben,  die  darin  enthaltenen  Angaben  über  den
Gesundheitszustand  und  den  Einfluß  desselben  auf  die  Dienstfähigkeit  des  N.  N.  in
Zweifel  zu  ziehen.
Ort  und  Datum.

Bei  Subalternoffizieren:

die  Unterschrift  des  Regiments=  (Bataillons-)  Commandanten,  der  Stabsoffiziere  und  der
drei  ältesten  Subalternoffiziere.
        <pb n="140" />
        —  88  —

Bei  Hauptleuten  und  höheren  Offizieren:
die  der  Regimentscommandanten,  der  Stabsoffiziere  und  des  Brigade-  (bei  dem  Schützen—
regimente  Divisions-)  Commandanten.  Bei  den  Jägern  die  des  Bataillonscommandanten,
zweier  Hauptleute  und  des  Divisionscommandanten;  bei  dem  Train=  und  Pionnierbataillon
die  des  Bataillonscommandanten,  zweier  Hauptleute,  des  Commandanten  des  Festungsartillerieregiments,
  und  des  Artilleriecorpscommandanten  (als  Brigadecommandanten).

Bei  Regiments=  und  Bataillonscommandanten,  welche  für  sich  selbst  bestehenden

Bataillonen  oder  Abtheilungen  vorstehen:
die  Unterschrift  des  Brigade-,  des  Divisionscommandanten,  und  resp.  des  commandirenden
Generals,  in  Beziehung  auf  die  unmittelbar  unter  demselben  stehenden  Truppentheile  (Reserveregimenter,
  Jägerabtheilungen).

 

D.

Schema
zum  Invaliditätsatteste  eines  Landwehroffiziers.

Da  der  auf  seine  Verabschiedung  von  der  Landwehr  angetragen  und  nachgewiesen
hat,  daß  er
A.  im  Jahrer  als  in  das  Bataillon  eingetreten  rc.
B.  im  Jahre  bei  der  Uebung  (  wodurch  .  .  .  ..  und  wie?

.....  beschädigt  worden,  so  daß  er  zum  ferneren  Militärdienste  eines  Landwehr—

offiziers  völlig  unfähig  ist,  so  erklären  wir  hiermit,  nach  Einsicht  der  uns  vorgelegten

ärztlichen  und  Dienstzeugnisse  und,  nachdem  wir  uns  von  dem  Gesundheitszustande

und  dem  Einflusse  desselben  auf  die  Dienstfähigkeit  des  rc.  selbst  überzeugt  haben,
daß  wir  denselben  durch  die  erlittene  Beschädigung  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  als
Landwehroffizier  für  unfähig  halten.

Ort  und  Datum.

Bei  Leutnants  und  Oberleutnants  die  Unterschrift  des  Bataillonscommandanten,  zweier
Hauptleute  und  dreier  der  ältesten  Leutnants  des  Bataillons.

Bei  Hauptleuten  und  höheren  Offizieren  die  Unterschrift  des  Brigade-,  des  Bataillonscommandanten
  und  dreier  Hauptlente.

Der  Ausdruck:  „beschädigt  worden“  bezieht  sich  auf  Verletzungen,  wie  solche  bei  militärischen
  Uebungen  durch  Zerplatzen  von  Schußwaffen,  Stürzen  mit  dem  Pferde,  Ueberfahren,
Ueberreiten,  von  Anderen  ausgehenden  Gebrauch  des  Schieß=  oder  blanken  Gewehrs  rc.  zufällig
  entstehen  kann.
        <pb n="141" />
        ;;  .  Zeugniß

 

 

1.
Vor=  und  Zuname.  "

 

2

Charge.

 

 

3.
Truppe.

—  ——  —  ——  —

 

4.
Geburtsort.

 

5.  -
Alter.

 

 

6.
Handwerk,  Stand.

 

 

7.
Zeit  der  Aushebung.

 

 

 

8.
Zeit  des  Eintritts  bei  der  Truppe.

 

 

 

.
Ob  früher  stets  gesund.

 

 

10.
Anfang  und  Ursache  des  jetzigen  Leidens,  ob:
a)  Verwundung  vor  dem  Feinde,
b)  Beschädigung  bei  Ausübung  des  Dienstes,
c)  eine  während  des  activen  Dienstes  überstandene
  contagiöse  Augenkrankheit.
11.
Kurze  Angaben  über  den  Verlauf  des  Leidens.
2

 

Jetzt  bestehende  Klagen  und  Beschwerden  des
Mannes.

 

1868.
        <pb n="142" />
        —  90  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —

18.  i

Jetzt  vorhandene  objective  Erscheinungen  der
Krankheit  oder  des  Gebrechens.

 

 

1——  —..

14.
Motivirte  Beurtheilung,  ob  die  Klagen  und

Beschwerden  des  Mannes  für  begründet,  für
übertrieben  oder  für  unbegründet  zu  erachten
sind.

 

 

16.
Bis  jetzt  angewendete  Heilmethoden  und  Mittel.

 

16.
Ob  von  fernerer  Anwendung  von  Medica—

menten  Besserung  oder  Heilung  zu  erwarten
ist  und  ob  er  überhaupt  noch  ärztlicher  Be—
handlung  bedarf.

 

17.
Ob  eine  Badecur  oder  Anwendung  der  Electricität

  Besserung  oder  Heilung  verspricht.

 

18.  ·
Ob  durch  mechanische  Mittel:  Bruchband,  Suspensorien,

  Brille  2c.
der  Zustand  erleichtert  werden  und  Diensttüchtigkeit
  herbeigeführt  werden  kann.

 

19.
Ob  durch  das  vorhandene  Leiden  oder  Gebrechen

  unbedingte  Untüchtigkeit  zum  ferneren
  Militärdienste  herbeigeführt  wird,  oder  ob
Aussicht  vorhanden,  daß  der  Mann  in  einiger
Zeit  wieder  völlig  tüchtig  zum  Militärdienste
werde,  oder  ob  derselbe  zum  Garnisondienste,
oder  für  den  Sanitäts-,  Magazin-,  Handwerkerdienst
  (Halbinvalid)  noch  tüchtig  ist.
        <pb n="143" />
        20.
Ob  der  Mann,

wenn  untüchtig,  noch  erwerbsfähig,  und  zwar:

a)  ob  völlig  erwerbsfähig  (Invalid  4.  Cl.),
oder

b)  in  minderem  Gradeerwerbsunfähig
(Invalid  3.  Classe),  oder

Jc)  in  höherem  Grade  erwerbsunfähig
(Invalid  2.  Classe),  oder

d)  völlig  erwerbsunfähig  (Invalid  1.
Classe).

 

 

 

21.
Ob  daher  der  Mann:

Halbinvalid,  oder  Ganzinvalid,  und  wenn  letz—

 

teres,  1.  2.  3.  oder  4.  Classe  und  unbedingt
  und  für  immer,  oder  nur  auf  Zeit,
und  solchenfalls,  auf  wie  lange.

i

 

Anmerkung.  Als  Beschädigungen  bei  Ausübung  des  Dienstes  (s.  oben  unter  Nr.  10)
sind  nur  solche  Beschädigungen  anzusehen,  welche  durch  die  Eigenthümlichkeit  des  Militärdienstes
theils  unmittelbar,  als  z.  B.  durch  das  Auffliegen  von  Munition,  Verbrennen  beim  Geschütze,
Zerspringen  eines  Gewehrlaufes,  Verwundung  bei  den  Uebungen,  Sturz  mit  dem  Pferde,
Herabfallen  von  den  Festungswerken  bei  nächtlichen  Patroullen  und  dergleichen,  theils  mittelbar
durch  in  Ausübung  des  Dienstes  erduldete  schädliche  Witterungseinflüsse,  außerordentliche  körperliche
  Anstrengungen  und  Entbehrungen,  oder  andere,  die  Gesundheit  dauernd  und  wesentlich
zerstörende  Einflüsse,  welche  durch  die  Ausübung  des  Dienstes  hervorgerufen  worden  waren,

herbeigeführt  und  erlitten  worden  sind.

 

12“
        <pb n="144" />
        —  92  —

.M  20.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft
zu  Annaberg;
vom  3.  Februar  1868.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  8  10  Absatz  1
und  8  12  der  Statuten  der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg  enthaltenen
Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  3.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statut
der  Sechsunddreißiger  Begräbnißgesellschaft  zu  Annaberg.
2C.  2C.

10.  Die  versicherte  Aussteuer  und  der  Anspruch  darauf,  sowie  die  gezahlten  Steuern
und  Eintrittsgelder  unterliegen  der  Inhibition  und  Hülfsvollstreckung  nicht.
2c.  ꝛc.

&amp;amp;  12.  Die  Geschäfte  des  Vereins  werden  durch  einen  Gesammtvorstand  verwaltet,
welcher  aus

einem  Vorsteher,
einem  Stellvertreter  desselben,
einem  Rechnungsführer  —  Cassirer  —
einem  Schriftführer
und
fünfzehn  Deputirten
besteht.
        <pb n="145" />
        Außerdem  sind  zwei  Rechnungsdefectanten  und  für  die  Deputirten  noch  sechs  Ersatz—
männer  zu  wählen.
Wegen  der  Stellvertretung  des  Cassirers  und  des  Schriftführers  hat  eintretenden  Falles
der  Gesammtvorstand  jedesmal  besondere  Entschließung  zu  fassen.
2.  2c.
Alsbald  nach  jeder  Wahl  sind  die  Namen  der  Gewählten  unter  Bezeichnung  der  übernommenen
  Function  im  Amtsblatte  des  Stadtraths  allhier  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.
2c.  2c.

 

 

/K&amp;amp;  21.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  März  1867,  die  Anfertigung  und  Ausgabe
neuer  Königlich  Sächsischer  Cassenbillets  betreffend;
vom  17.  Februar  1868.

—

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  2.  März  1867,  die  Anfertigung  und  Ausgabe  neuer
Königlich  Sächsischer  Cassenbillets  an  Stelle  der  zeitherigen  betreffend  (Seite  5  3  fg.  des  Gesetzund

  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch
Folgendes  verordnet  und  bekannt  gemacht:

&amp;amp;  1.  Mit  der  unmittelbaren  Leitung  und  Controle  sowohl  bei  Creirung  der  neuen,  als
auch  bei  Einziehung  und  Vernichtung  der  alten  Cassenbillets  sind

der  Director  der  Oberrechnungskammer  und  Finanzministerialdirector  Wirklicher  Geheimer
  Rath  Freiherr  von  Weissenbach,
der  Geheime  Finanzrath  Julius  Roch
und
der  Oberbürgermeister  Friedrich  Wilhelm  Pfotenhauer  zu  Dresden  als  dermaliger

Vorstand  des  ständischen  Ausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
beauftragt.

#§  2.  Das  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  2.  März  1867  zu  creirende  Gesammtquantum
der  neuen  Billets  wird  aus  folgenden  Appoints  bestehen:

9,000,000  Stück  Lit.  A.  zu  1  Thlr.  im  Gesammtwerthe  von  9,000,000  Thlrn.,
1,.100002)0  B..  5  -  -5500000-350000--C.-10-
  =  3.500,  000

Sa.  10,450,000  Stück  im  Gesammtwerthe  von  18,000,000  Thlrn.
        <pb n="146" />
        —  94  —

Davon  sind:
5,000,000  Stück  Lit.  A.  im  Gesammtwerthe  von  5,000,000  Thlrn.,

800,000  B.  "  4,,000,000
3500,000  0.  -  -3,000,000- 



Sa.  12,000,000  Thlr.
zu  dem  im  §  2  des  vorgedachten  Gesetzes  festgesetzten  Emissionsquantum  bestimmt.
Eine  Beschreibung  der  neuen  Cassenbillets  ist  unter  □O  beigefügt.
—  3.  Mit  der  Ausgabe  der  neuen  Cassenbillets  wird  bei  der  Finanzhauptcasse  von  jetzt
an  begonnen  werden.  Zunächst  wird  jedoch  nur  ein  der  Werthsumme  der  aus  dem  Verkehre
bereits  zurückgezogenen  und  noch  zurückzuziehenden  Billets  der  Creation  vom  Jahre  1855
gleichkommender  Betrag  der  neuen  Billets  zur  Ausgabe  gelangen.

&amp;amp;  4.Neben  den  neuen  Cassenbillets  bleiben  die  aus  dem  Verkehre  noch  nicht  zurückgezogenen
zeitherigen  bis  auf  Weiteres  allenthalben  in  Gültigkeit.

In  Bezug  auf  den  behufs  ihrer  gänzlichen  Einziehung  und  Vernichtung  zu  bewirkenden
Umtausch  der  zeitherigen  Billets  wird  seiner  Zeit  besondere  Anordnung  ergehen.

Dresden,  den  1  7.  Februar  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

□

Beschreibung
der  neuen  Königlich  Sächsischen  Cassenbillets.

Die  neuen  Cassenbillets  zerfallen  in  drei  Appointgattungen:
Lit.  A.  zu  1  Thaler,
=  B.  5  —
C.  10

Jede  folgende  Appointgattung  hat  größere  Dimensionen  als  die  vorhergehende.

Das  Papier  ist  von  weißer  Farbe,  aus  Hanfstoffen  bereitet  und  geleimt.

Sämmtliche  Appointgattungen  tragen  in  der  oberen  Hälfte  als  Wasserzeichen  die  Buchstaben:
  K.  S.  C.  B.  hell  in  Blockschrift.

Unmittelbar  darunter  befindet  sich  auf  den  Appoints  Lit.  A.  und  B.  in  einem  kreisförmigen
  Schilde  als  Wasserzeichen  die  Werthziffer  1,  resp.  5  und  zwar  auf  der  linken
        <pb n="147" />
        —  95  —

Seite:  hell  in  dunklem,  mit  einem  lichten  Rande  umgebenen  Grunde,  auf  der  rechten  Seite:
dunkel  in  hellem  Grunde.  In  gleicher  Weise  ist  das  Wasserzeichen  der  Werthziffer  10  auf
den  Appoints  Lit.  C.  ausgeführt,  jedoch  in  einem  ovalen  schiefliegenden  Schilde.
Sämmtlichen  Appointgattungen  ist  auf  der  Vorderseite  ein  wellenförmiger  netzartiger
Untergrund  aufgedruckt.  In  der  Mitte  desselben  befindet  sich  eine  aus  3  Kreisen  gebildete
Guilloche;  jeder  Kreis  hat  eine  Krone  als  Mittelpunkt  und  enthält  in  seinen  Ausstrahlungen
die  Werthbezeichnung  in  mikroscopischer  Schrift.  Die  Farbe  dieses  Untergrundes  ist  bei  den
Appoints  Lit.  A.  silbergrau,
"  B.  gelbröthlich,
=  C.  blaßgrün.

Alle  Appointgattungen  ohne  Ausnahme  tragen  auf  ihrer  Vorderseite,  und  zwar  die
höheren  in  verhältnißmäßig  zunehmender  Größe,  links  und  rechts  zwei  in  Kupferstichmanier
ausgeführte  gleichartige,  reich  verzierte  Arabesken.  Dieselben  enthalten  oben  in  schraffirten
Schildern,  weiß  ausgespart,  den  betreffenden  Werth  in  verzierter  arabischer  Ziffer  und  enden
am  Fuße  in  zwei  Medaillons,  welche  den  Kopf  einer  Saxonia,  rechts  und  links  gewendet,
darstellen  und  in  Relief-Collas-Manier  auf  schwarzschraffirtem  Grunde  ausgeführt  sind.  In
der  Mitte  der  Billets  befindet  sich  oben  das  Landeswappen,  links  die  entsprechende  Litera
und  rechts  die  fortlaufende  Nummer  derselben,  unmittelbar  unter  dem  Wappen  in  abwechselnden
  Schriften  der  Text:

„Ein  (Fünf)  (Zehn)  Thaler
Königlich  Sächsisches  Cassen-Billet.
In  Gemähheit  des  Gesetzes  vom  2.  März  1867.

 

Die  Commissarien:“
worauf  in  facsimilirten  Unterschriften  die  Namen  der  letzteren:

Frhr.  v.  Weissenbach.  Roch.  Pfotenhauer.

folgen.  Unterhalb  dieser  Namen  umgiebt  eine  längliche  Arabeske  die  in  mikroscopischer  Schrift
zweimal  unter  einander  stehende  Strafandrohung:

„Wer  dieses  Papiergeld  nachmacht,  verfälscht,  oder  nachgemachtes  oder  verfälschtes
wissentlich  ausgiebt,  verfällt  in  die  gesetzliche  Strafe,  welche  nach  Umständen  bis  zu
Zehn  Jahren  Zuchthaus  ansteigen  kann.“
Der  Druck  der  Vorderseite  ist  auf  allen  Appoints  schwarz  ausgeführt.
Auf  der  Rückseite  sind  die  Billets  aller  3  Appointgattungen  mit  einem  blauen  Aufdruck
  versehen,  welcher  oben  in  der  Mitte  ein  großes  ovales  Medaillon,  worin  auf  waagerecht
schraffirtem  Grunde  das  Landeswappen  in  Reliefmanier  ausgeführt  ist,  darstellt.  Unter  diesem
        <pb n="148" />
        —  956  —

Medaillon  in  einem  trapezartig  gestalteten  Schilde  sind  in  carrirtem  Grunde,  weiß  ausgespart,
  in  Lapidarschrift  die  Worte:
Königl.  Sächsisches  Cassen-Billet

zu  lesen.  Links  und  rechts  davon,  jedoch  etwas  höher  stehend  als  jenes  Schild,  mit  diesem
sowie  mit  dem  erwahnten  Medaillon  durch  Arabesken  verbunden,  erscheinen  zwei  kreisförmige
Guillochen,  in  deren  Mitte  eine  verzierte  große  arabische  Ziffer  den  bezüglichen  Werth  bezeichnet,
  während  in  den  ihren  Mittelgrund  umgebenden  bandförmigen  Ringen  die  betreffende
Werthbezeichnung  k####  (###er)  (3106)  abwechselnd  in  weißer  Schrift  auf  blauem  und  in  blauer
Schrift  auf  weißem  Grunde  sich  wiederholt.

Der  an  die  vorbeschriebenen  Ornamente  unmittelbar  sich  anschließende  übrige  Theil  der
Rückseite  erscheint  als  eine  gleichmäßig  gemusterte  Fläche,  deren  Zeichnung  durch  viele  kleine
ring=  und  sternförmige  Figuren  gebildet  wird.  In  derselben  enthalten  die  aus  concentrischen
Kreislinien  gebildeten  bandförmigen  Ringe  die  Worte:

Königl.  Sächs.  Cassenbillet
in  mitroscopischer  Umschrift,  die  in  diesen  Ringen  befindlichen  Sterne  aber  die  betreffende
Werthbezeichnung  in  römischer  Ziffer.

Auch  treten  auf  dieser  gemusterten  Fläche,  seitwärts  des  mittleren  Medaillons,  jedoch
oberhalb  einer  jeden  der  vorbeschriebenen  kreisförmigen  beiden  Hauptguillochen,  in  weiß  ausgesparter
  Lapidarschrift  die  Worte:

Ein  (Fünf)  (Zehn)  Thaler
sowie  an  beiden  Ecken  der  Billets  in  arabischen  Ziffern  die  betreffenden  Werthbezeichnungen
hervor.  Sämmtliche  Appointgattungen  tragen  auf  der  blaugedruckten  Rückseite  noch  einen
orangefarbigen  Linien-Ueberdruck,  der  die  inneren  Guillochen  und  Arabeskenverzierungen  vollständig
  bedeckt,  dergestalt  jedoch,  daß  die  umgebende  äußere  Fläche  und,  soviel  die  5=  und  10=Thaler-Appoints
  betrifft,  auch  die  in  Lapidarschrift  darauf  ersichtliche  Werthsgeltung:  Fünf
(Zehn)  Thaler  von  selbigem  unberührt  bleibt.

Nach  Vorstehendem  haben  sämmtliche  Appointgattungen  im  Wesentlichen  auf  der  Vorderund
  Rückseite  eine  und  dieselbe  künstlerische  und  typische  Ausstattung  und  unterscheiden  sich
von  einander  hauptsächlich  nur  durch  die  bezügliche  Werthbezeichnung,  durch  die  Farbe  der  Vorderseite
  und  durch  die  Größe  der  Billets,  sowie  der  im  Verhältniß  dazu  stehenden  Zeichnung.

 

 

Letzte  Absendung:  am  27.  Februar  1868.
        <pb n="149" />
        97  —

CGeset-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

MÆ  22.  Bekanntmachung,

die  für  Einquartierungen  an  die  Communen  zu  gewährenden  Vergütungen
betreffend;
vom  15.  Februar  1868.

 

Nachdem  durch  Verfügung  des  Bundesfeldherrn  vom  2  1.  December  vorigen  Jahres  für  den
ganzen  Umfang  des  Nordveutschen  Staatengebiets  vom  1.  Januar  1868  ab  bis  zur  anderweiten
  gesetzlichen  Regulirung  des  Servis=  und  Einquartierungswesens  nach  Maßgabe  der
unter  O  nachstehenden  Servistarife  und  der  dazu  gehörigen  Serois-Classification  zu  dem
Servise,  wie  er  bisher  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  gewährt  worden  ist,  bis  zur
Grenze  der  Sätze  der  neuen  Tarife  Zuschüsse  verwilligt  worden  sind,  welche  theilweise  die  in
dem  Servistarife  für  das  Königlich  Sächsische  Armeecorps  (Beilage  III  zur  Allerhöchsten
Verordnung  vom  30.  November  vorigen  Jahres)  bereits  enthaltenen  Zuschüsse  noch  übersteigen,
  so  wird  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  unter  Bezugnahme  auf
120  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  November  vorigen  Jahres  (Seite  5  45  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  deren  Schlußsatz  hierdurch  zur  Erledigung
  gelangt,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  vorläufig  und  bis  zur  anderweiten
gesetzlichen  Regulirung  des  Servis-  und  Einquartierungswesens  vom  1.  Januar  dieses  Jahres
ab  die  Einquartierungen  in  den  Garnisonen,  auf  Märschen,  Cantonnements  und  Commandos
an  die  Communen  nicht  nach  den  in  der  Beilage  Il  zu  der  mehrerwähnten  Allerhöchsten
Verordnung  angegebenen  Servissätzen,  sondern  nach  den  unter  □D  nachstehenden  Servistarifen
und  der  dazu  gehörigen  Servis  Classification  —  in  welcher  letzteren  auch  die  sämmtlichen

Städte  des  Königreichs  Sachsen  mit  Bezeichnung  der  auf  jede  derselben  in  Anwendung
1868.  13

—
        <pb n="150" />
        —  98

kommenden  Servisclasse  aufgeführt  sich  befinden  —  vergütet  werden  sollen,  und  wirs  hierbei,
was  das  platte  Land  anlangt,  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auf  diesem  die
Vergütung  der  Einquartierungen  überall  nach  der  V.  Servisclasse  stattzufinden  hat.

Dresden,  am  15.  Februar  1868.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.
        <pb n="151" />
        Servis-Tarif
für  das

Selbstmiether-  resp.  dauernde  Quartier.

13“
        <pb n="152" />
        ——  —I—  —  —
4.  für  die  Ite

-  -'ükBerlin.
Servis-Classe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lan-  —  «  —
—#  Davon  werden  gezahlt  1.  Davon  werden  gezahlt
fende  Bezeichnung  der  Charge.  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro  *lv
1  Servis-  Winter=  Sommer-  Servis-  Winter-  1  Sommer-Getrag.
  Betrag.  —-g
  Monat.  8  Monat.
—  —..—...————.———  vi.
I  I  It
Z  s
A.  Active  Militärs.  #  «
General  der  Infanterie  oder  Cavallerie,  #  I  ;  %  *-1.
  briegeminiser.  840  —  —½20J  1048  —  —  638  —  —
Gemmantireud  er  General,  #  .
Generalinspecteur  der  Artillerie  oder  der  Festungen.  65  .  T
ö  1  I
It  .

YJGeneralleutnanh  «654-——631754512z55043—g—49-—3—35I—«—
Divisionscommandeur.  3  *2  !  "
(Generalmajor,  6  T  r  "
Brigadecommandeur,  "  ç  Q  "  ö
Devartementsdirector  im  diese  beziehen  jedoch,  sobald  sie  nach  ·  »  «

3.  Kriegsministerium,  ihrem  weiteren  Vorrücken  unter  den  540  —  —  52  15  —  3715  —408  —  —3920—  28  10  —
Cemmandant  einer  Festung,  Generalmajors  den  Rang  oder  die  Zu-  6/  #  "  «
Artillerie=  und  Ingenieur-  lage  als  Divisionscommandeur  erhal-  "1
inspecteur,  ten,  den  Generalleutnantsservis  ad  2.

s  I
Oberst,  6
Regimentscommandeur,  4  !
Abtbeilungschef  im  Kriegsministerium  oder  im  großen  Geueralstabe,  „
Thef  des  Generalstabs  bei  einem  Generalcommando  oder  der  4  "

4.  Generalinspectien  der  Ariillerie,  438.  —  —42½  1  5  324—  —  1  15  —22  15.—
Inspecteur  der  Jäger  und  Schützen,  D  «  !.-Traininspecteur,
  I  »  z  »
Festungs=  und  Pionnierinspecteur,  .  D
Director  der  Kriegsacademie  und  der  vereinigten  Artillerie=  und  0ö
Ingenieurschule.  .

i  !  -
Major,
#Igregirter  Oberst  bei  einem  Regiment,  I
Oberstleutnant,  i
Bataillonscommandeur,  .  „  5
Commandeur  einer  Artillerie-  oder  der  Feuerwerksabtheilung,  "  1  i
Bezirkscommandeur.  «

5.  .,  -324sz-——3115:—22115---234!—«—22222«51675
Hauptmann  oder  Rittmeister,  o  —
Compagnie=  oder  Escadronschef,

Platzmajor,  s  l

Präses  einer  Gewehrfabrik  oder  Gewehrrevisions-Commission,  «  E

Director  einer  Pulverfabrik,  ê/  #  .

(Erster  Traindepot-Offizier.  I
«  I  f--
  i
        <pb n="153" />
        101  —

.  D.  —  7*  —  —  —  —
für  die  IIte  für  die  IIIte  für  die  IVie  für  die  Vie

Servis-Classe.

 

 

Davou  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jährlicher  pro  Jaͤhrlicher  pro  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro
Vervis-  Winter=  1  Sommer-=  Bervis-  Winter-=  1  Sommer-  Servis-  Winter-  Sommer-  Servis-  Winter-  1  Sommer-Betrag.
  Monat  Getrag.  Monar-  Betrag.  Monat.  Getrag.  Monat.  «
TokjoPs-Thc.sNg.Pf.Th1.Ng.iP-f.THE-ENDEZHINHPHTHLNHPLThrk-.Ng.2s;df.1hc..92,z.Pf.Thi.N-;.Z—Bf.TthjskspsqsiTor.sNg.I-13i.  Th1.!-Jig.js13f.
-  s  s  «  !  —  ;  «
.s

 

I

---;—3815z—2715k—

 

 

 

492s——47«25—3453—456z———4410;—31;203—396——3815I—2715«—396

396——3815—27;15

 

 

–%JJ„O  OL
.
|

 

12  %  %10  0%%  51.  2  5246——  23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e52  S  22

#

15  25—198  %

#
I

13225198,——19751322s5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

92—-;—1820—1310—168——1610·—1120—144«———14——10.——144——14——10——
        <pb n="154" />
        Laufende


A-s-Bezeichnung

  der  Charge.

 

A.
für  Berlin.

........—

B.
sfür  die  Ite

 

Servis-CElasse.

 

Jährlicher
Fervis-Getrag.


Tolr.  Ng.  Pf.

Davon  werden  gezahlt
pro

Jährlicher

 

Winter-  1  Sommer-Gervis-





Monat.

Getrag.

Davon  werden  gezahlt
Pro

 

Winter-  Sommer-Monat.



 

 

 

Tol.  N.Pf.  2

      

Ng.  Pf.

Thlr.  iIng.)  Pf.

Thi.  Ng.  vi.sThl.  Ns.  Vf.

 

10.

11.

12.

Corps-  und  Oberauditeur,

 

Leutnant,  «

Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Oberleutnant  und
Leutnant,

Oberjäger  im  reitenden  Feldjägercorps.
Zweiter  Traindepotoffizier.

B.  Militärbeamte.
Generalintendant,

Generalstabsarzt  der  Armee,

Generalanditeur,

Aim.  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  der  Generalauditeur
nicht.  .

Intendant  eines  Armeecorps,

Corpsarzt,

Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Generalstabsarzt,

Feldprobst,

Militäroberprediger.  4

Intendanturrats,  r

Intendanturassessor,

Oberstabsarzt,

Divisions-,  Gouvernements=  und  Garnisonsauditeur,

Divisions=  und  Garnisonsprediger,

Beim  Xll.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps#:  Oberstabsarzt  mit
Majorsrang  und  Oberstabsarzt  und  Stabsarzt  mit  Hauptmannsrang.

Intendantursecretariats=  und  Registraturbeamter  (beim  XII.(Königl.)
Sächs.]  Armeecorps  nicht.

Sttabs-  und  Assistenzarzt.

Zahlmeister.

Fortificationssecretär  und  Bureauassistent,

AIngenieurgeograph  und  Registrator  beim  großen  Generalstabe,

Militärgerichtsactuar,

Stallmeister  beim  Militär-Reitinstitut,

Beim  Tll.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Festungsauditeur,

 

 

 

 

Prooiantverwalter,  Hospitalinspector  vom  Dresdner  Garnisonhospital,
  Hülfsassessor  (charact.  Auditeur).  "

C.  Stallung.

Für  ein  Pferd  eines  Offiziers  oder  Militärbeamten
Bei  mehreren  Pferden  für  jedes  folgende

D.  Geschäftszimmer.

 

1  1
i
l
1

180

 

544

438

 

3S24

 

 

 

36
12

60

 

 

—  —

i
17!15—-7E15s



 

 

12  15  —

□

 

 

 

 

 

150  —

 

408  —

824  ——

i
I
l
234  —

150

28

48

 

 

 

 

l

14  11  12  5

 

 

28  10

15  —

22  516  f

 

10  12

50

 

 

  
 
 

5
        <pb n="155" />
        ·

für  die  IIte

103

 

D

für  die  IILte

E.
für  die  IVte

 

F.
für  die  Vie

 

s5ervis-Classe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.,  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  Davon  werden  gezahlt  «  J  Davon  werden  gezah
Jährlicher  Iden  gezuhlt  Jährlicher  bren  gezahl  ährlicher  broe  3.)  Jährlicher  pro  78
Verviem  Winter-  Sommer=  Servis-  Winter  Sommer=  Scrpis-  Winter-  Sommer=  Strvis-  Winter-  Somme
trag.  etrag.  Getrag.  trag.
Hetrag  Monat.  Betrag  Monat.  8  Monat.  Betrag  Monat.
Thir.  Ng.  Pf.  Töl.Ng.  Pf.  IThl.  Ng.  Pf.  Thlr.  Ng.  Pf.  sThl.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.Thlr.  Ng.VPf.  Thl.  Ng.  Pf.  IThl.  Ng.  Pf.  Thlr.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  IThl.  Ng.  9
I
i  «  ·  -
120i———1120—  8103—  102——927572596.——910—  6  20  —  96  —  9  10  —..
i  t
s  «
i
s12  —  —80  10  —  2i1  20  —  276  —  —-126125  —19  5-  1246  —  2123  27  5117  2  51246  —  —27„  y„
255—  —24151ê„OS  Z„2é„.êêS  —-  —-1197  513|22  5198  –  7  5113  22
i
I  !
192——-182oi«—1310—168—I—1610—11»20—144——14——-10x———144-—-—14-——10—
s  i
I
·
120  —  —11  20  ê„  C%L.êê%O  96  —  —  910  ——  620
i  .
1  "
24—  2D20LD
6  —  ———  15  ê„S„SR  OôOOEôO
%  86  —  —3  156  —2  16  —  86  —  —3  16  —  2  16  —  86  —  —8  15  —  215
i
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        Servis-Tarif

für  das

vorübergehende  (Cantonnements=  und  Marsch-)  Ouartier,  sowie  für
das  Garnisonquartier  der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts.

 

1868.  14
        <pb n="158" />
        .106

 

Bezeichnung  der  CTharge.

A.
für  Berlin.

B.
für  die  Ite

 

Fervie-  Classe.

 

Jährlicher

Fervis-Hetrag.


pro

Davon  werden  gezahlt

 

Winter-  Sommer- 



Monat  bez.  Tag.

Jährlicher
Hervis-Getrag.


Davon  werden  gezal
pro

 

Winter-  1  Somme
Monat  bez.  Tag.

 

 

 

Thir.  Ng.  Pf.

Thl.  Ng.  Pf.

Thl.  Ns.  Pf.

Thl.  Ng.  Pf.  Thl.  N9g.

 

A.  Active  Militärs.

General  der  Infanterie  oder  Cavallerie,  Kriegsminister,  commandirender
  General,  Generalinspecteur  der  Artillerie  oder  der
Festungen.

Generalleutnant,  Divisionscommandeur.

Generalmajor,  Brigadecommandeur,  Departementsdirector  im
Kriegsministerium,  Remonteinspecteur,  Artillerie=  und  Ingenieurinspecteur.
  .

Oberst,  Regimentscommandeur,  Abtheilungschef  im  Kriegsministerinm
  oder  im  großen  Generalstabe,  Chef  des  Generalstabs  bei
einem  Generalcommando  oder  der  Generalinspection  der  Artillerie,
Inspecteur  der  Jäger  und  Schützen,  Traininspecteur,  Festungs-D

  oder  Pionnierinspecteur.

Major,  aggr.  Oberst,  Oberstleutnant,  Bataillonscommandeur,  Commandeur
  einer  Artillerieabtheilung  oder  der  Feuerwerksabtheilung,
Bezirkscommandeur.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Compagnie-,  Schwadrons=  und
Batteriechef,  Platzmajor.

Leutnant,  Oberjäger  im  reitenden  Feldjägercorps.

eim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Oberleutnant  und
Leutnant.

Feldwebel,  Wachmeister,  Oberfeuerwerker,  Feldjäger  im  reitenden
Febdiägercorp,  etatmähige  Schreiber  und  Registratoren  bei  den
eneralcommandos  und  bei  den  Generalinspectionen  der  Artillerie
und  der  Festungen,  etatmäßige  Schreiber  bei  den  Divisions=  und
Brigadecommando,s,  bei  den  Artillerie=  und  Ingenieurinspectionen,
bei  der  Artillerie-Prüfungscommission,  Wallmeister,  Zeugfeldwebel.
Beim  Tll.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Guidenwachmeister,
Seccretär,  Roßarzt.

Portepeefähnriche,  Vice-Feldwebel  und  Vice-Wachmeister,  Feuerwerker,
  etatmäßige  Regiments-,  Bataillons=  und  Abtheilungsschreiber,
  iren  Schreiber  bei  der  Inspection  der  Jäger  und

 

 

Schützen,  den  Festungs=  und  Pionnierinspectionen,  der  Traininspection,
  der  Direction  der  Artillerie=  und  Ingenieurschule,  bei
den  Kriegsschulen,  Capitaind'armes,  Quartiermeister,  Stabshautboisten,
  -Trompeter  und  Hornisten  der  Jäger,  Schützen
und  Pionniere.

Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Alle  vorstehend  noch
nicht  bezeichnete  Fouriere,  Profoße,  etatmäßige  Kammernnteroffiziere,

Musikdirectoren?),  Guiden,  Büchsenmacher,  Sattler.

Unteroffiziere,  Sergeanten,  Oberjäger,  Regiments=  und  Bataillonstamboure,
  Ober=  und  Lazarethgehülfen,  etatmäßiger  Hautboist,
Trompeter  und  Hornist  der  Jäger  und  Schützen,  Zeugsergeant."

sweim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Feuerwerker,
Unterwachmeister,  Waldhornist,  Curschmiede.

 

 

*)  Die  diese  Charge  von  früher  her  noch  führenden  Personen.

 

438

324

180

 

 

42

 

30  —

 

 

42

 

31

 

 

 

 

 

30

22

12

 

15
22

15

 

 

99.

12

27

 

 

4

G

5
9

 

Thlr..  Pf.
1  1l

i
i

324

—„  —  ——  ——  —  —

234

150

 

60

 

 

36

 

 

 

 

 

 

7

22  15
22

3115

 

 

 

 

 

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22  5

16
16

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        —  107  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  ———  —  —  —  —  —  ..—=C.
  D.  E.  F.
für  die  IIte  für  die  IIIte  für  die  IVte  für  die  Vte
Fervis-  TUlasse.

.,  Davon  werden  gezahlt  .·  Davon  werden  gezahlt  »  Davon  werden  gezahlt  ·,  Davon  werden  gezahlt

ährlicher  pro  gezah  Jährlicher  pro  gez  Jährlicher  pro  gezah  Jährlicher  pro  gezab

Servis-  Winter—  Sommer—-  Servis-  Winter-  Sommer=  6  ervis-  Winter-  Sommer=  Vervis-  Winter-Sommer-BLetrag.

  Getrag.  etrag.  etrug.  —

Fetrag  Monat  bez.  Tag.  8  Monat  bez.  Tag.  8  Monat  bez.  Tag.  Betrag  Monat  bez.  Tag.

Ir.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  IThl.  Ng.  Pif.  Thlr.  ANg.  Pf.  sThl.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  Thlr.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  Thlr.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.

I
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2  —2  U
–24  5  17ô  —  22  129  –  819  —  19  2723—  13  —  19213—13
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2.  1820  +S  OU  E.ÜD  ê  l10  —
18  63  —  16  839  —  14  10  —  —  14  —-  10
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0!——1120—810——1021—L92757I2596———910—620—96——910—620—
—  11  638  —  86868  9%95%  93  638  9%
l  ««
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1  |  1  ô

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EEEEEEEEIEEEEEIEEEIIEIIEEEEIEEILIIEEEIEIIEE
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–  4  429  —  352  5  29  %22
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5  27——2  17  5  1277  524——2  10  —  20  +21  A
1  —  29  —  2  33  1—  2  535  —  195  —  2  319–  139  —  2—  1T5
«
EIIEIIE  18—122  5  5½1  ULLL
168  143,  1½3|—12  —1  1  —  13191
-  i
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w7,  1-.
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        <pb n="160" />
        —  108  —

—  "——————..
B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  8  u  für  die  Ite
für  Berlin.  Servis-Classe.
Lau-.
  Davon  werden  gezahlt  U###n  Davon  werden  gezahl
fende  Bezeichnung  der  Charge.  Jährlicher  pro  Jährlicher  pro“
Vervis-  Winter.Sommer-ervis-  Winter--)  Sommer
etrag.  etrag.
Hetrag  Monat  bez.  Tag.  Vetrag  Monat  bez.  Tag.
Thlr./Ng./  Pf.  Thl.]Ng.|Pf.  IThl.  Ng.  Pf.  Thir.  Ng.  Pf.  Thl.  Ng.  Pf.  Thl.Ng.
Gemeiner,  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Erom.  ·  20
7  peter,  Hautboist  und  Hornist,  Spielleute,  Unter  =  Lazarethgehülfen.  11——11  5—  25  —  10—  —  1-  ——
Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Oberkanonier  —  11  –  819  —  —  .6
Oberpionnier,  Oberpontonier,  Zimmermann.  1
i  l
B.  Militärbeamte.
8  Lalliendante  usnalsas  de  Armee,  Generalauditeur-.  a  EEEEIEEEEEIIEEEEELE
eim  önig  ächs..  Armeecorps:  der  General—  n  4
anditeur  nicht.  112  AQ%  115½2
Intendant  eines  Armeecorps,  Corpsarzt,  Corpsauditeur,  Feldprobst,  "
9  Militäroberprediger,  Intendanturrath,  Oberstabsarzt  mit  dems  324½%  2
«  Range  eines  Majors.  1115-  22  5  —  22  713—1
Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armecorps:  Generalstabsarzt.
Intendanturassessor,  Oberstabsarzi  mit  dem  Hauptmannsrang,  Stabsarzt,
  Divisions=  2c.  Auditeur,  Divisions=  und  Garnisonprediger,
Intendantursecretariats-  unb  Registraturbeamte  (letztere  beide
Chargen  beim  XlI.  [Königl.  Sächs.]  Armeecorps  nicht),  „  OD  «  .-10
  Assistenzarzt,  Zahlmeister,  Fortificationssecretär  und  Bureauassistent,  180  -17  15  -12  15  —150  —-42114  17  5110  12
Ingenieurgeograph  und  Registrator  beim  großen  Generalstabe,  —  171  51-  1125  —  145–
Militärgerichtsactuar.
Beim  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Proviantverwalter,
Oberapotheker,  Proviantassistenten,  Oberroßarzt,  Hülfsassessor  I
char.  Auditeur).  J  I
UntRexngtetå  Militärpharmaceuten,  Militärküster,  Stabsroß—  und  7:  S60o..  %.
11.  Beim  XII.(Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Artilleriezeugdiener,  —  75—  —58
Sisegerausecher  und  Fourier  bei  der  Militär-Vorrathsanstalt.
üchsenmacher  und  Sattler.  S  25  1„  .
12  ([Sche  XII.  (Königl.  Sächs.)  Armeecorps:  Zeugichreiber  4|  42  5  2T  %  2H1
"  Aufseher  bei  der  Strafanstalt,  beim  Hauptzeughause,  bei  der  —  4  —  5—
Bällitir-Vorrathsanstal,  bülfesoreider  daselbst.
13.  Unter--Roßärzte  .  ..  30  ——22C  22  24s%
—  2  9)  —2  33  —  2  345  1
C.  Stallung.
[Für  ein  Pferd  eines  Offiziers  oder  Militärbeamten  36——33328S  —  12110  2  210
14.  —33  —  2  3½—2
Bei  mehreren  dergleichen  Pferden  für  jedes  folgende  12—  —1  -  —  1  —  8  —  920  65  —  20
—  ——  —  —6  —
16.  Für  ein  Dienstpferd  .  .  .  ..  .  ...  4%
—  S9S44  —  3q
D.  Gesshöftszimmer,  Wacht-  und  Arrestlocale.
16.  Geschäftszimmer  .  ..  .  60——525—45-—48——420—310
—583.8—4138  —4633—3
FüreineeinzelneWachtsoderArreststube....  18——1  IF  —1  —18  —  211  55  1  v5
—  —  5  —  5  —  —
Für  zwei  dergleichen  zusammenhängende  Locale..  .  .  ..  30—  —2  1  —2  18  30  —  —2  v5  B  2  15
17.  5  #*  %¼
Für  drei  dergleichen  4  4  1—  4  4I  *  "1
ür  vier  d  «  66——515—515—66—--515—515
F  er  dergleichen  —5565—  5  5  —  5  –—  5
        <pb n="161" />
        C.  D.  E.  F.
für  die  IIte  für  die  IIIte  für  die  IVte  für  die  Vte
,  ZernissElasfr.  "
..  Davon  werden  gezahlt  ..  Davonwerdenealt».·  Davon  werden  gezahlt  .,  Davon  werden  ge,
Jährlicher  pro“  *•½  Jährlicher  pro“  gezah  Jährlicher  pro  gezab  Jährlicher  pro  8
Winter-  Sommer-  Bervis-  Winter-  Sommer=  Bervis-  Winter-  Sommer-  Bervis-  Winter-  1  Somt
etrag.  Betrag.  Getrag.  Getrag.
8  Monat  bez.  Tag.  8  Monat  bez.  Tag.  8  Monat  bez.  Tag.  8  Monat  bez.  Ta
Thir.  Ng.  Pf.  IThl.Ng.  Pf.  TölNg.]Pf.  Tölr.]  Ng.]  Pf.  Töl./R;.  Pf.  Thl.  Ng.  Pi.  Thlr.  Ng.  Pf.  Thl.  Ns.  Vj.  Tbl.  Ns.  Vf.  Thlr.  Ng.  Pf.  IThl.  Ng.  Pi.  Thl.  Ng
l
9———275—1758———25——15—6———175—1256I———175—12
——9J«.———5-·å?—)  ——8—33--—5  ——-533——4I«’J  ——533——
252——2415—1715—228——225—1525—198——197513225198———19751322
—  24  —  171  5  —  2213831  15  848  —  19  213—  1373  —|19  213  13
190——18  20—311068BG  4"  -  110  —
—18  6299  1  ½  —16  319—11  629  —  14  —  110—  —  144
EEEEIEEEEEIEEEEIEEEEEIEEEEEEIEEEEIEEEE
l

—  1  —  9  —7433  —  93  —  9|3|/  —6
4  4204½23%
–  4629—  3  319  4.33—  2|95  3  5—  2  5  —  2  95—  2
30—  —22752  2527  —227  5127  524.—2110  M  HFKO.□—-2
  944½  J33  2  9%1  —  2|81  —  1
20——  17  5  112  1„2  5Q  11115  111O
—  1914  —  1MN–  1195lHll.—  —E  119  1
—-umm————....—..—Nm—mPP  ——————N—  55§———.—a———
—  2——2|—  —  1629  1638  —  15—  5  —  13½
6——  15ê  5  ——  2  5  „  4—11100O  4
—  —5  5  —  —6  —  —3½  —
4—  —10  1LDEAÜOOôO  "FAD  —-  10
—  39  ——3%  —  N31S4  88589|
42——  4  2  5227  5  36——315—HrS§Öé  ¼  -12115
—  4  —  2696  —  525  —52  5  —  352
18——1%  E  „  S/S  —211115—115
—  1  —  15f5  —  I1U  é  —  1511
30  —2„SO  „  „  c%3SOIH  „  „  %  H
—  25—  2  5  —  2  5—  2  —  2  5—-—2  5  —  5  —2
48—  "SFE"  SLESE"  ?
«  —4——4—  —4——4——  —4——4—  —4————4
66——515—515—66——515—515—66——515—515—66——515—515
—55—515  s—55—55  -—55—55  ——55—5
        <pb n="162" />
        Alphabetisches  Verzeichniß

—  110  —

 

 

 

der  Städte  mit  Angabe  der  Länder  resp.  Provinzen  und  der
Servis-Classen.
Namen  der  Servi
Laufende  Länder,  Servis-  Bemerkungen.
5  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe,
1Vachen#  Rheinland  J.
2  Adelnau  Posen  V.
39dorf  Königreich  Sachsen  IV.
4  Ahaus  Westphalen  IV.
5Ahlen  Westphalen  IV.
6  Ahrweiler  Rheinland  IV.
7|Aken  Sachsen  IV.
8  Alfeld  Hannover  V.
9  Allenburg  Preußen  .  V.
10Allendorf  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
11  llenstein  Preußen  IV.
12  Allstedt  Sachsen-Weimar  V.
13  Alsfeld  Großherzogthum  Hessen.  V.
14Alsleben  Sachsen  IV.
15  Alsleben  (Groß)  Anhalt  V.
16  Altena  Westphalen  III.
171  Altenau  Hannover  V.
18  Altenberg  Königreich  Sachsen  V.
19  Altenburg  Sachsen-Altenburg  II.
20  |  Altona  Holstein  Berlin
A.
21|  Alzey  Großherzogthum  Hessen.  III.
22  Amöneburg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
23|  Anclam  Pommern  III.
24%  Andernach  Rheinland  IV.
        <pb n="163" />
        —  111

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis—
Länder,  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.

25  Andreasberg  Hannover  V.
26  Angerburg  Preußen  IV.
27  vAngermünde  Brandenburg  III.
28  Angermund  Rheinland  V.
29  Anholt  Westphalen  V.
30Annaberge.  Königreich  Sachsen  II.
31Apenrade  Schleswig  III.
32  Apolda  Sachsen-Weimar  III.
33  Arendsee  Sachsen  V.
34  Arneburg  Sachsen  V.
35  Arnis  (Flecken)  Schleswig  IV.
36  Arnsberg  Westphalen  II.
37Arnstadt  Schwarzburg-Sondershausen  III.
38Arnswalde  Brandenburg  IV.
39  Arolsen  Waldeck  III.
40Artern  Sachsen  IV.
41  Aryos  Preußen  V.
42  Aschersleben  Sachsen  II.
43Attendorn  Westphalen  IV.
444ue  Königreich  Sachsen  V.
45Auerbach  Königreich  Sachsen  IV.
46  Auma  Sachsen-Weimar  V.
47Auras  Schlesien  V.
48  Aurich  Hannover  III.
49  Babenhausen  Großherzogthum  Hessen  IV.
50Bacharach  Rheinland  IV.
51ärenstein  Königreich  Sachsen  V.
52|/|  Bärwalde  Brandenburg  IV.
53  Bärwalde  Pommern  V.
54  Bahn  Pommern  IV.
55  Preußen  V.

 

 

 

Baldenburg
        <pb n="164" />
        —  112  —

 

 

 

 

Namen  der

—  —

 

½  #„  Länder,  Servis-  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  Classe
56  Ballenstedt  Anhalt  V.
57  Baranow  Posen  V.
58  Barby  Sachsen  IV.
59  Barcin.  Posen  V.
60  Barmen  Rheinland  II.
61Barmstedt  (Flecken)  Holstein  IV.
62Barntrupp.  Lippe-Detmold.  V.
63/Barten  Preußen  V.
64%Bartenstein  Preußen  IV.
65Barth  Pommern  III.
66Baruth  Brandenburg  V.
67Bauerwitz  Schlesien  IV.
68  Baumholder  Rheinland  V.
69  Beerfelden  Großherzogthum  Hessen  .  V.
70  Beeskow  Brandenburg  III.
71/]Bekum  Westphalen  IV.
72  Belgard  Pommern  IV.
73  Belgern  Sachsen  IV.
74  Belitz  Brandenburg  V.
75  Belzig  Brandenburg  IV.
76  Bendorf  Rheinland  IV.
77  Benrneckenstein  Sachsen  V.
78  Benrath,  Landgemeinde  Rheinland  IV.
79  Bensheim  Großherzogthum  Hessen  .  III.
80Bentheim  Hannover  IV.
81GBentschen  Posen  V.
82Berent.  Preußen  .  V.
83Berga  Sachsen-Weimar  V.
84%  Bergen  Pommern  III.
85  Berggießhübel  Königreich  Sachsen  V.
86  Berka  a.  J.  Sachsen-Weimar  V.
87  Berka  a.  W.  Sachsen-Weimar  V.
        <pb n="165" />
        —  113  —

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis—
Länder,  Bemerkungen.
“  Stüdte.  resp.  Provinzen.  Classe
88  Berleburg  Westphalen.  V.
89  Berlin  Brandenburg  Berlin
A.
90  Berlinchen  Brandenburg  IV.
91|Bernau  Brandenburg  IV.
92  Bernburg  Anhalt  II.
93  Berncastel  Rheinland  III.
94Bernstadt  Schlesien  IV.
95  Bernstadt  Königreich  Sachsen  V.
96  Bernstein  Brandenburg  V.
97|]Bessungen  Großherzogthum  Hessen  II.  Pfa
98  Betsche  Posen  VW.
99  Beuthen  O.  S.  Schlesien  II.
100Beuthen  a.  O.  Schlesien  IV.
101Beverungen  Westphalen  V.
102  Bialla  Preußen  V.
103  Bira  Sachsen  V.
104  Biebrich  und  Mosbach  Reg.-Bez.  Wiesbaden  II.
105  Bielefeld  Westphalen  II.
106  Billerbeck  Westphalen  V.
107  Bingen  Großherzogthum  Hessen  III.
108  Birkenfeld  Oldenburg  V.
109Birnbaum  Posen  IV.
110  Bischofsburg  Preußen  V.
111|  Bischofsstein  Preußen  V.
112Bischofswerda  Königreich  Sachsen  IV.
113|Bischofswerder  Preußen  V.
114  Bismark  Sachsen  V.
115  Bittburg  Rheinland  IV.
116  Bitterfeld  Sachsen  IV.
117||Blankenburg  Braunschweig  .  lV.
118Blankenburg  Schwarzburg-Rudolstadt  V.
1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

15
        <pb n="166" />
        —  114  —

 

 

Laufende

Namen  der

 

—  —

 

Servis- 



 

 

 

Länder,  Bemerkungen.
7  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe
119  Blankenhain  Sachsen-Weimar  V.
120  Beeicherode  Sachsen  V.
121  1|  Blesen  Posen  V.
122  Blomberg  Lippe-Detmold  V.
123)  Bu.in  Posen  V.
124  Bobersberg  Brandenburg  V.
125  Bocholt  Westphalen.  III.
126|Bochum  Westphalen.  II.
1271Bockenem  Hannover  V.
128  Bockenheim  Reg.-Bez.  Cassel  II.
129  Bodenwerder  Hannover  V.
130Bojanowo  Posen  V.
131  Beitzenburg  Mecklenburg-Schwerin  IV.  #
132|  Bolkenhain  Schlesien  IV.
133  Bomst  Posen  V.
134  Bonnn.  Rheinland  II.
135Boppard  Rheinland  IV.
136  Borek  Posen  V.
137  Borgentreich  Westphalen.  V.
138  Borgholzhausen  Westphalen.  V.
139  Borken  Westphalen  IV.
140  Borken.  Reg.-Bez.  Cassel  V.
141/  Borna  Königreich  Sachsen  III.
142  Brätz  Posen  V.
143  Brake  Oldenburg  IV.
144%  Brakel  Westphalen  IV.
145  9ramstedt  (Flecken)  Holstein  IV.
146/Brand  Königreich  Sachsen  V.
147|  Brandenburg  Brandenburg  II.
148  Brandis  Königreich  Sachsen  V.
149  Braubach  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
150  Braunfels  Rheinland  IV.
        <pb n="167" />
        7“t——  2M2"“

—..—

115

———

 

 

Laufende  Namen  der  Serris-56
  *4  Länder,  Clase  Bemerkungen.
i  Städte.  resp.  Provinzen.  se.
151Braunsberg  Preußen  III.
152  Braunschweig  Braunschweig  1.
153  Bereckerfeld  Westphalen  IV.
154%  Bredstedt  (Flecken)  Schleswig  IV.
155  Brehna  Sachsen  V.
156  Breitenbach  Schwarzburg=  Sondershausen  V.
157  Bremen  Berlin
A.
158  Bremervörde  Hannover  IV.
.159  Bareslau  Schlesien  J.
160GBrieg  Schlesien  II.
161GBriesen  Preußen  V.
162  |  Brilon  Westphalen  IV.
163/|Bromberg  Posen  II.
164Brük  Brandenburg  V.
165  Brühl  (Schloß)  Rheinlaa  ..  IV.
166|/|  Bruel  Mecklenburg  =  Schwerin  V.
167|  Brüssow  Brandenburg  V.
168  Bublitz  Pommern  IV.
169  Buchholz  Brandenburg  V.
170|Buchholz  Königreich  Sachsen  IV.
171||uckau  bei  Magdeburg  Sachsen  II.
172/  Buckowm.  .  Brandenburg  V.
173Bud1ssn  (Bautzen)  Königreich  Sachsen  II.
174/Budzyn  Posen  V.
175|Bückeburg  Lippe-  Schaumburg  III.
176  Büdingen  Großherzogthum  Hessen  V.
177|  Bünde  Westphalen  V.
178  /Bürgel  Sachsen-Weimar  V.
179Bütowm  Pommern  IV.
180|]  Bützow.  Mecklenburg-  Schwerin  .  III.
181Buk  .  Posen  V.

 

 

 

 

157
        <pb n="168" />
        —  116  —

 

 

—  —  —
Laufende  Namen  der  Servis-—
  »  Länder,  DBemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.

182Bunzlau  Schlesien  III.
183  Burg  Sachsen  III.
184Burg  Rheinland  IV.
185  Burg  Schleswig  IV.
186.Burgdorf  Hannover  IV.
187|Burgstädt  Königreich  Sachsen  IV.
188  Burscheid  Rheinland  IV.
189  Burtscheid  Rheinland  I.
190  Buttelstedt  Sachsen-Weimar  V.
191Buttstedt  Sachsen-Weimar  V.
192  Butzbach  Großherzogthum  Hessen  III.
193Burtehude  Hannover  V.
194  Calau  Brandenburg  IV
195albe  a.  M.  Sachsen  V.
196  Calbe  a.  S.  Sachsen  III.
197  Callies  Pommern  V.
1980Callnberg  Königreich  Sachsen  IV.
199  Camberg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
200  Camburg  Sachsen-Meiningen  V.
201  Camen  Westphalen  V.
202  Cammin  Pommern  IV.
203Cammin  Preußen  V.
204Canth  Schlesien  IV.
205Cappeln  (Flecken)  Schleswig  IV.
206.  Carlshafen  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
207  6assel  Reg.-Bez.  Cassel  I.
208  Caub  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
209  Celle  Hannover  II.
210  4Charlottenburg  Brandenburg  I.
211hemnitz  Königreich  Sachsen  I.
212  Chodziesen  Posen  IV.
        <pb n="169" />
        Laufende

—  117  —

 

 

Namen  der

Servis- 



'  Bemerkungen.
*  Städte.  vcan  aeine  Classe.
213Christburg  Preußen  V.
2144  -hristianstadt  Brandenburg  V.
215Klausthal  Hannorer  IV.
216  Kleeberg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
217Cleve  Rheinland  III.
218Clingen  Schwarzburg=  Sondershausen  V.
219  Elötze  Sachsen  V.
220  loppenburg  Oldenburg  V.
221¼8oblenz  Rheinland  .  I.
222Coburg  Sachsen-Coburg-  Gotha  II.
223|Cochem  Rheinland  IV.
2244%¼4ochstedt  Sachsen  V.
225|Cölleda  Sachsen  IV.
226  Cöln  Rheinland  J.
227GCönnern  Sachsen  V.
228  Copenick  Brandenburg  IV.
229  Cörlin  Pommern  IV.
230  Coesfeld  Westphalen  III.
231/Coeslin  Pommern  II.
232|Colberg  Pommern  II.
233  |Colditz  Königreich  Sachsen  IV.
23440onstadt  Schlesien  IV.
235  Corbach  Wialdeck  V.
236Cosel  Schlesien  III.
237ä  Cottbus  Brandenburg  III.
238  Crefeld  Rheinland  II.
239  Cremmen  Brandenburg  V.
240Crempe  Holstein  V.
241Creuzburg  Schlesien  III.
242Creuzburg  Sachsen-Weimar  V.
243  Creuznach  Rheinland  .  ’IlI.
244Crimmitschau  Königreich  Sachsen  II.
        <pb n="170" />
        —  118  —

 

 

 

Laufende  Namen  der  6  Servis-5½
  Städte  Lände  r,  Glsse  Bemerkungen.
"  resp.  Provinzen.

245  Crivitz  Mecklenburg-Schwerin.  IV.
246  Cronberg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
247¼  Poln.  Crone  Posen  IV.
248  ronenberg  Rheinland  IV.
249  Croppenstedt  Sachsen  V.
250Ceossen  a.  O.  Brandenburg  III.
251  Cüstrin  Brandenburg  II.
252  Culm  Preußen  III.
253|  Culmsee  Preußen  V.
254%Czarnikan  Posen  IV.
255  Czempin  Posen  V.
256  Czerniejewo  Posen  V.
257|/aber-  Pommern  IV.
258  Dahlen  Rheinland  IV.
259  Dahlen  Königreich  Sachsen  IV.
260|Dahme  Brandenburg  IV.
261|]Damm,  Al-  Pommern  IV.
262  Dammgarten  Pommern  V.
263  Danneberg  Hannover  IV.
264  Danzig  Preußen  I.
265Dardesheim  Sachsen  V.
266-Dargun  Mecklenburg-  Schwerin  .  V.
267Dakkehmens  Preußen  IV.
268  Dannmstadt  Großherzogthum  Hessen  .  II.
269Dassel  Hannover  V.
2701  Dassow  Mecklenburg-  Schwerin  .  V.
271  |Delbrück  Westphalen  V.
272  Delitzsch  Sachsen  IV.
273,|Delmenhorst  Oldenburg  V.
274|/Demmin  Pommern  III.
2751  Derenburg  Sachsen  V.
        <pb n="171" />
        —  119  —

—.At

 

.

 

—  —

 

Laufende  Namen  der  Servis=  1
Länder,  Classe  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  ne.
276  Dessau  Anhalt.  II.
2771  Detmold  Lippe-Detmold  III.
278  Deutz  Rheinland  II.
279  Dieburg  Großherzogthum  Hessen.  IV.
280  Dietz  mit  Oranienstein  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
281  Oillenburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
282  Dingelstädt  Sachsen  V.
283  Dinslaken  Rheinland  IV.
284Dippoldiswalde  Königreich  Sachsen  IV.
285  Dirschau  Preußen  .  IV.
286Doberan  Mecklenburg-  Schwerin  III.
287  Dobrilugk  Brandenburg  V.
288  Dobrzyca  Posen  V.
289  Döbeln  Königreich  Sochs  en.  III.
290  Dömitz  Mecklenburg-Schwerin  III.
291/Dohna  Königreich  Sachsen  V.
292|Dolzig  Posen  V.
293,Dommitzsch  Sachsen  V.
294  Domnau  Preußen  .  V.
295Dornburg.  Sachsen-Weimar  V.
296  Dorp  Rheinland  IV.
297/o8orsten  Westphalen  IV.
298  Dortmund  Westphalen.  I.
299Dramburg  Pommern  IV.
300  Dransfeld  Hannover  V.
301Drebkau  Brandenburg  V.
302|Drengfurt  Preußen  .  V.
303Dresden  Königreich  Sachsen  J.
304Driburg  Westphalen  V.
305  Driedorf  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
306  Driesen  Brandenburg  IV.
307|rossen  Brandenburg  III.
        <pb n="172" />
        —  120  —

—

 

Namen  der

—  —

 

 

bausnde  »  Länder,  Seroist  Bemerkungen.
"  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.

308  Dubin  Posen  V.
309  Duderstadt  Hannover  IV.
310  Düben  Sachsen  III.
311|/Dülken  Rheinland  V.

312  Dülmen  Westphalen  V.

313|Düren  Rheinland  III.
314Düsseldorf.  Rheinland  II.
315|Duisburg  Rheinland  III
3161  Dhyherrnfurth  Schlesien  IV
317  GEbeleben  Schwarzburg-SondershausenV.
318  Eckartsberga  Sachsen  V.
319ckernförde  Schleswig  III.
320  Egeln  Sachsen  IV.
321ä  Ehrenbreitstein  Rheinland  .  I.

322Ehrenfriedersdorf  Königreich  Sachsen  IV.
323Eibenstock  Königreich  Sachsen  III.
324GEilenburg  Sachsen  III.
325Einbeck.  Hannovrer  III.
326  Eisenach  Sachsen-Weimar  II.

327  Eisenberg  Sachsen-Altenburg  IV.
328  Eisfeld  Sachsen-Meiningen  V.
329  Eisleben  Sachsen  III.
330  Elberfeld  Rheinland  .

331Elbing  Preußen  IHI.

332|Elbingerode  Hannover  V.
333|Eldagsen  Hannover  V.
334%Ellrich  Sachsen  V.

335  Elmshorn  (Flecken)  Holstein  IV.
336|Elpe  Hannover  IV.
337Elsfleth  Oldenburg  V.

338  Elsterberg  Königreich  Sachsen  IV.
        <pb n="173" />
        —  121  —

 

 

 

n——Dh#.
—  —

 

 

 

 

 

 

 

·  Namen  der  s,
Laufende  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
339  Elsterwerda  Sachsen  V.
340  Elstra  Königreich  Sachsen  V.
341terlein  Königreich  Sachsen  V.
342Eltville  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III..
343  Enmden  Hannover  III.
344%Emmerich  Rheinland  IV.
345%  Ems  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
346%ngers  Rheinlaand  III.
347  Erbach.  Großherzogthum  Hessen  V.
348  Erfurt  Sachsen  II.
349  Erkelenz  Rheinland  III.
350Ermsleben  Sachsen  V.
351rnstthal  Königreich  Sachsen  IV.
352  Gschershausen  Braunschweig  V.
353  Cschwege  Reg.-Bez.  Cassel  III.
354  Cschweiler  Rheinland  II.
355|Esens  Hannover  V.
356Essen  Rheinland  II.
357  Eupen  Rheinland  III.
358  Euskirchen  Rheinland  IV.
359  .utin  Oldenburg  IV.
360Erin  Posen  IV.
361Eylau  (Pr.)  Preußen  IV.
362  Eylau  (Deutsch-)  Preußen  V.
363  Falkenberg  O.  S.  Schlesien  IV.
364  Falkenburg  Pommern  V.
365  Falkenstein  Königreich  Sachsen  IV.
366  Fehrbellin  Brandenburg  V.
367  e#lsberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
368  Festenberg  Schlesien  V.
369  iddichow  Pommern  V.
1868.

 

 

16
        <pb n="174" />
        —  122  —

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis—
#  »  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  n
370  Filehne  Posen  IV.
371Finsterwalde  Brandenburg  IV.
372  Fischhausen  Preußen  V.
373Flatow  Preußen  IV.
374Flensburg  Schleswig  J.
3751  Fordon  Posen  V.
376  FHorst  Brandenburg  III.
377  /8Frankenau  Reg.-Bez.  Cassel  V.
378Frankenberg  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
379  Frankenberg  Königreich  Sachsen  III.
380Frankenhausen  Schwarzburg-Rudolstadt  IV.
381Fraa  nkenstein  Schlesien  IV.
382  Frankfurt  a.  O.  Brandenburg  II.
383Frankfurt  a.  M.  Reg.-Bez.  Wiesbaden  Berlin
A.
384Franzburg  Pommern  IV.
385  Frauenburg  Preußen  *  V.
386Frauenstein  Königreich  Sachsen  V.
387  Fraustadt  Posen  III.
388  Freeren  Hannovrver  V.
389Freiberg  Königreich  Sachsen  II.
390|Freienhagen  Waldeck  V.
391|Freienwalde  Pommern  IV.
392  Freienwalde  Brandenburg  IV.
393  Frendelburg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
394Freudenberg  Westphalen  V.
395  Freyburg  Schlesien  III.
396  Freyburg  a.  U.  Sachsen  IV.
390Freystadt  Schlesien  IV.
398  Froystadt  Preußen  V.
399  Friedberg  Großherzogthum  Hessen  III.
400  Friedeberg  Brandenburg  IV.
        <pb n="175" />
        —  123  —

7—---G“

 

Namen  der

-.....

 

 

Laufende  Länder,  Servis—-  Bemerkungen.
“  Städte.  "  resp.  Provinzen.  Classe.
40  1  Friedeberg  a.  O.  Schlesien  IV.
402Friedland  Preußen  V.
40  3Friedland  (Mk.)  Preußen  V.
404riedland  (Pr.)  Preußen  V.
405  Friedland  (N.  L.)  Brandenburg  V.
406  Friedland  Schlesien  V.
407  Friedland  Mecklenburg-Schwerin  III.
40  8  Friedrichstadt  Schleswig  IV.
409  Friesack  Brandenburg  IV.
410  |Friesoythe  Oldenburg  V.
411  Fritzlar  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
412  Frohburg  Königreich  Sachsen  IV.
413RFRürstenau  Hannover  .  V.
414Fäürstenberg  Mecklenburg-Strelitz  V.
415  Fürstenberg  Waldeck  V.
416  Fürstenberg  Brandenburg  V.
417  Fürstenfelde  Brandenburg  V.
418  KFürstenwalde  Brandenburg  IV.
419  Fulda  Reg.-Bez.  Cassel  III.
420  Gadebusch  Mecklenburg-Schwerin  V.

421Gandersheim  Braunschweig  V.
422Gardelegen  Sachsen  III.
423arding  Schleswig  IV.
424%arnsee  Preußen  V.
425|8arz  a.  R.  Pommern  V.
426  Garz  a.  O.  Pommern  III.
427|.Gassen  Brandenburg  V.
428Gau-Algesheim  Großherzogthum  Hessen.  IV.
429  Gebesee  Sachsen  V.
430Geestemünde  Hannover  III.
431  Gefell  Sachsen  V.

 

 

 

 

 

 

 

16*
        <pb n="176" />
        —  124  —

 

Namen  der  s—iem
Laufende  »  Servis-J
  „  Länder,  Classe  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  ne.
432Gehren  Schwarzburg-Sondershausen  V.
433eilenkirchen  Rheinland  V.
434Geisa  Sachsen-Weimar  V.
435  Geißing  Königreich  Sachsen  V.
436Geithain  Königreich  Sachsen  III.
437  Geldern  Rheinland  IV.
438Gelnhausen  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
439  Gembic  Posen  V.
440  Gemünd  Rheinland  V.
441/Gemünden  Reg.-Bez.  Cassel  V.
442|  Genthin  Sachsen  IV.
443Gera  Reuß  jüngerer  Linie  II.
444  Gerbstädt  Sachsen.  V.
445/  Gerdauen  Preußen  V.
446  6eringswalde  Königreich  Sachsen  IV.
4476ernrode  Anhalt  V.
448  ernsheim  Großherzogthum  Hessen.  III.
4496erresheim  Rheinland  IV.
450eseke  Westphalen.  V.
451eyer  Königreich  Sachsen  IV.
452  Gießen  Großherzogthum  Hessen  II.
453Gifhorn  Hannover  V.
454  Gilgenburg  Preußen  V.
4556ladbach  Rheinland  II.  e  Gladb
456  Gladbach  Nheinland  III.  reis  Mülheim.
457lashütte  Königreich  Sachsen  V.
458Glatz  Schlesien  II.
459  Glauchau  Königreich  Sachsen  II.
460Gleiwitt  Schlesien  II.
461Glogau,  Groß—  Schlesien  II.
462logau,  Ober-  Schlesien  IV.
463Glückstadt  Holstein.  III.
        <pb n="177" />
        g  Namen  der  Servis—
aufende  Länd  Bemerkungen.
änder,  g
7“.  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
464Gnesen  Posen  III.
4656niewkowo  Posen  V.
466  Gnoien  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
467St.  Goar  Rheinland  IV.
468  St.  Goarshausen  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
469  Goch  Rheinland  V.
470  |  Görchen  Posen  V.
4718Göritz  a.  O.  Brandenburg  V.
472Görlitz  Schlesien  II.
473Gößmitz  Sachsen-Altenburg  IV.
4746öttingen.  Hannover  II.
475|Goldap  Preußen  IV.
476  Goldberg  Schlesien  I7V.
477/  Goldberg  Mecklenburg-  Schwerin  V.
478Gollancz  Posen  V.
479  Gollnow  Pommern  III.
480Gollub  Preußen  V.
481Golßen  Brandenburg  V.
482  Gommern  Sachsen  V.
483Gonsawa  Posen  V.
484Goslar  Hannover  III.
485|  Gostyn  Posen  IV.
4866Gotha  Sachsen-Coburg-  Gotha  .  II.
4876ottesberg  Schlesien  IV.
488Gottleuba  Königreich  Sachsen  V.
489  6Grabow  Pommern  III.
490Grabow  Posen  .  V.
491Grabow  Mecklenburg-  Schwerin  IV.
492  räfenhainchen  Sachsen  V.
4936röäfenthal  Sachsen-Meiningen  V.
494räfrath  Rheinland  III.
495  6rätz  Posen  IV.
        <pb n="178" />
        —
—  —

—  126  —

II

 

 

—  —

 

Laufende  Namen  der  Servis-.
  »  Länder,  Bemerkungen.

*  Städte.  resp.  Provinzen.  Clasfe.
496Gransee  Brandenburg  IV.
497Graudenz  Preußen  II.
498Grebenstein  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
499  6reiffenberg  Pommern  III.
500Greiffenberg  Schlesien  IV.
501Greiffenberg  Brandenburg  V.
502Greifenhagen  Pommern  IV.
503Greifswald  Pommern  II.
504%reiz  Reuß  ältere  Linie  II.
505  Greußen  Schwarzburg-SondershausenV.
506  6revenbroich  Rheinland  .  IV.
507Grevesmühlen  Mecklenburg-Schwerin  IV.
508  Grimma  Königreich  Sachsen  III.
509  Grimmen  Pommern  V.
510röbzig  Anhalt  V.
511  röningen  Sachsen  V.
512reitzsch  Königreich  Sachsen  IV.
513Gronau  Westphalen  V.
514Gronau  Hannover  V.
515  Großalmerode  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
5166roßenehrich  Schwarzburg-SondershauseV.
5171  Großenhain  Königreich  Sachsen  III.
518  Grottkau  Schlesien  III.
519  Grünberg  Schlesien  .  III.
5201  Grünberg  Großherzogthum  Hessen  IV.
521H  rünhain  Königreich  Sachsen  V.
522%  Grund  Hannover  V.
523Guben  Brandenburg  II.
5244  ndensberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
525.Güsten  Anhalt  .  V.
5261  Güstrow  Mecklenburg-Schwerin  II.
527/0.Gütersloh  Westphalen  III.
        <pb n="179" />
        —  127  —

 

 

Namen  der

 

 

 

 

aue  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe
528  Gützkow  Pommern  IV.
529  66uhrau  Schlesien  IV.
530Gumbinnen  Preußen  III.
531  /Gummersbach  Rheinland  V.
532  untersberge  Anhalt  V.
533urczno  Preußen  V.
534  uttentag  Schlesien  V.
5356tuttstadt  Preußen  V.
536  Habelschwerdt  Schlesien  IV.
537|Hachenburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
538  Hademar  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
539  Hadersleben  Schleswig  II.
540Hadmersleben  Sachsen  V.
541GHagen  Westphalen  II.
542  Hagenow  Mecklenburg-Schwerin  IV.
543Haiger  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
544  Hainichen  Königreich  Sachsen  III.
545alberstadt  Sachsen  II.
546alle  Sachsen  II.
547  Halle  Westphalen  IV.
548  Hoallenberg  Westphalen  V.
549  Haltern  Westphalen  V.
550,  Hamburg  .  Berlin
A.
551Hameln  Hannover  III.
552/  Hamm  Westphalen  III.
553/Hammerstein  «  Preußen  .  V.
554Hanau  Reg.-Bez.  Cassel  II.
555GHannover  Hannover  J.
556  GHarburg  Hannover  II.
557Hardegsen  Hannover  V.
        <pb n="180" />
        —  128  —

 

 

 

 

 

 

———  —  —  —  —
Namen  der
zun  6  Länder,  Servis-  Vemerkuchen.
Stidte.  resp.  Provinzen.  Classe.

558  Hartenfels  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
559  Hartenstein  Königreich  Sachsen  IV.
560Hartha  Königreich  Sachsen  IV.
561  Harzgerode  Anhalt  V.
562%aselünne  Hannover  V.
563  Hasselfelde  Braunschweig  V.
564Hattingen  Westphalen  III.
565|  Havelberg  Brandenburg  IV.
566|Haynau  Schlesien  IV.
567  Hedemünden  Hannover  V.
568  Heide  (Flecken)  Holstein.  III.
569  Heiligenbeil  Preußen  V.
570Heiligenhafen  Holstein  IV.
571  Heiligenstadt  Sachsen  IV.
572Heilsberg  Preußen  IV.
573  Heinsberg  Rheinland  V.
574%Feldburg  Sachsen-Meiningen  V.
575  Heldrungen.  Sachsen  .  V.
576Helmarhausen  Reg.-Bez.  Cassel  V.
577#Helmstedt  #  Braunschweig  IV.
578Heppenheim  a.  d.  B.  Großherzogthum  Hessen  III.
579  Heppens  Jadegebiet  III.
—  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
581Herbstein  Großherzogthum  Hessen.  V.
582  Herdecke  Westphalen  IV.
583Herford  Westphalen  .  II.
584eringen  Sachsen  V.
585  Herrnstadt  Schlesien  IV.
586  Herschbach  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
587|Hersfeld  Reg.-Bez.  Cassel  III.
588  Herzberg  Sachsen  IV.
589  Hettstedt  Sachsen  IV.
        <pb n="181" />
        —r
—

129  —

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
As  Städte.  resp.  Provinzen.  Elusse
590  Hilchenbach  Westphalen  IV.
591Hildburghausen  Sachsen-Meiningen  IV.
592  Hilden.  Rheinland  IV.
593  Hildesheim  Hannover  II.
5904HirscShberg  Schlesien  III.
595  Hirschberg..  Reuß  jüngere  Linie  V.
596  Hirschhorn  Großherzogthum  Hessen.  IV.
597Hitdorf  Rheinland  .  IV.
598  Hitzacker  Hannoer  V.
599  Hochheim.  Reg.-Bez.  Wiesbade  IV.
600|  Hôchst  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
601Höhscheid  Rheinland  IV.
602  Hörde  Westphalen.  III.
603Höôörter  Westphalen  III.
604Hofgeismar  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
605  Hofheim  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
606  Hoger  (Flecken)  Schleswig  IV.
607|  Hohenfriedeberg  Schlesien  V.
608Hohenmölsen  Sachsen.  V.
609  Hohenstein  Preußen  V.
610|  Hohenstein  Königreich  Sachsen  III.
611¼  Hohnstein  Königreich  Sachsen  V.
612Holland,  Pr.  Preußen  IV.
613Holzappel  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
614¾Holzminden  Braunschweig  IV.
615|  Homberg  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
616/  Homburg  Großherzogthum  Hessen  IV.
617/Homburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  II.
618Honnef  Rheinland  III.
619Horn  LLippe-Detmold  V.
620  Hornburg  Sachsen.  V.
621  Horstmar  Westphalen  V.
1868.

17
        <pb n="182" />
        —  130  —

 

 

Laufende  Namen  der  Servis-3
  Länder,  Clasee.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.
622  Hoyerswerda  Schlesien  IV.
623  Hoyhmn  Anhalt  V.
624Hückeswagen  Rheinland  IV.
625|Hünfeld  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
626Harltschin  Schlesien  IV.
627/  Hundsfeld  Schlesien  V.
628  Hungen  Großherzogthum  Hessen  IV.
629  Husum.  Schleswig  III.
630  Jacobshagen  Pommern  IV.
631  Lanowiec  Posen  V.
632|  Jaraczewo  Posen  V.
633Jarmen  Pommern  IV.
634¼Jarocin  Posen  V.
635KJastrow  Preußen  IV.
636J9auer  Schlesien  III.
637|P—  bbenbüren  Westphalen  IV.
638  SIdar  Oldenburg  .  V.
639  Idstein  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
640  Jena  Sachsen-Weimar  III.
641|GVerichow  Sachsen.  V.
642  Lessen.  Sachsen.  V.
643  Jeßnitz  Anhalt  V.
644Jever  Oldenburg  IV.
645  Ilmenau  Sachsen-Weimar  V.
646  Immenhausen  Reg.-Bez.  Cassel  V.
6470  nowraclaw  Posen  III.
648Insterburg.  Preußen  II.
649  Joachimsthal  Brandenburg  IV.
650  Jöhstadt  Königreich  Sachsen  V.
6511St.  Johann  Rheinland  II.
652  Johanngeorgenstadt  Königreich  Sachsen  IV.
        <pb n="183" />
        —  —
Laufende  Namen  der  Servis=.
  »  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  n
653Johannisburg  Preußen  V.
6543Iserlohn  Westphalen  II.
655  Fsselburg  Rheinland  IV.
656|  Itzehoe  Holstein  III.  «
657Jülich.  Rheinland  III.
658  Nüterbog  Brandenburg  III.
659uliusburg  Schlesien  V.
660D  Jutroschin  Posen  V.
661|Kähme  FPoseen  V.  "
662|  Kahla  Sachsen-Altenburg  V.
663  HKaiserswerth  Rheinland  V.
664Kaldenkirchen  Rheinland  V.
665  Kamenz  Königreich  Sachsen  III.
666  Kastel  Großherzogthum  Hessen  J.
667  Katscher  Schlesien  IV.
668  Kauernick  Preußen  V.
669  Kelbreaa  Sachsen  V.
670  Kellinghausen  (Flecken)  Holstein  IV.
671|Kemberg  Sachsen.  IV.
672  Kempen  Posen  IV.
673Kempen  Rheinland  V.
674Kettwig  Rheinland  IV.
675  Ketzin  Brandenburg  V.
676  |  Kiebel  Posen  V.
677  Kieferstädtel  Schlesien  IV.
678|  Kiel  Holstein  I.
679  Kindelbrück  Sachsen.  V.
680  Kirchberg  Rheinland  IV.
681  |Kirchberg  Konigreich  Sachsen  III.
682  Kirchhain  Brandenburg  V.
683  Kirchhain  Reg.-Bez.  Cassel  V.

 

 

 

 

17“
        <pb n="184" />
        —  132  —

 

 

.
Laufende  Namen  der  Servis—
»  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  n
684Kirn  Rheinland  .  IV.
685  Kirtorf  Großherzogthum  Hessen  .  V.
686  Kißkowo  Posen  V.
687|Klecko  Posen  V.
688  Klueß  Mecklenburg-  Schwerin  .  V.
689  Kobylin  Posen  V.
690|  Köben  Schlesien  IV.
691¼  Koheen  Konigreich  Sachsen  V.
692  Koönigsberg  i.  Pr.  Preußen  J.
693  Königsberg  N.  M.  Brandenburg  III.
694  Koönigsberg  Sachsen  =  Coburg-Gotha  V.
695  Königsbrück  Königreich  Sachsen  V.
696  Koönigslutter  Braunschweig  V.
697  Königsee  Schwarzburg=  Rudolstadt  V.
698Königstein.  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
699  Koönigstein.  Königreich  Sachsen  IV.
700|Königswalde  Brandenburg  V.
701  Königswinter  Rheinland  III.
702  Köthen.  Anhalt.  II.
703  Konitz  Preußen  III.
704Kopnitz.  Posen  V.
705  Kosten  Posen  IV.
706  Kostrzyn  Posen  V.
707|/Koswig  Anhalt  V.
708  Kozmin  Posen  .  V.
709  Krackom.  Mecklenburg-  Schwerin  .  V.
710  Kranichfeld  Sachsen-Weimar  V.
711Kranichfeld  Sachsen-Meiningen  V.
712  Krappitz  Schlesien  IV.
713  Krenzburg  Preußen  V.
714Kriewen  Posen  V.
715  Kröben.  Posen  V.
        <pb n="185" />
        —  133  —

 

 

 

—  —

 

Namen  der

 

 

Laufende  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
“  Stidte.  resp.  Provinzen.  Classe.
716  Kröpelin  Mecklenburg-Schwerin.  V.
717  |Krojanke  Preußen  IV.
718  Krone,  Deutsch-  Preußen  III.
719  Krotoschin  Posen  III.
720  Kruschwitz.  Posen  V.
721  Kupferberg  Schlesien  V.
722N  Kurnik  Posen  IV.
723  Srwieciszewo  Posen  V.
724  Knritz  Brandenburg  III.
725  Laage  Mecklenburg-Schwerin  V.
726Laasphe  Westphalen  V.
727  Labes  Pommern  III.
728  Labian  Preußen  IV.
729  Labischin  Posen  IV.
730  Lähn  Schlesien  V.
731Lage  Lippe-Detmold.  V.
732  Lagom  Brandenburg  V.
733Landau  Waldeck.  V.
734Landekck  Schlesien  III.
735Landeck  i.  Pr.  Preußen  V.
736  Landeshut  Schlesien  III.
737oLandsberg  a.  W.  Brandenburg  II.
738  Landsberg  O.  S.  Schlesien  IV.
739  Landsberg  i.  Pr.  Preußen  V.
740|Landsberg,  Alt-  Brandenburg  V.
741  Landsberg  i.  Sachsen  Sachsen  V.
742Langenberg  Rheinland  IV.
743Langensalza  Sachsen  III.
744  Langenschwalbach  Reg.-Bez.  Wiesbade  III.
745  Langewiesen  Schwarzburg-Sondershausen  V.
746|Lassan  Pommern  V.
        <pb n="186" />
        —  134  —

 

 

Laufende  Nam  en  der  Servis—
*  »  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  3n
747  Laubach  Großherzogthum  Hessen.  IV.
748%  Lauban  Schlesien  III.
749  Laucha  a.  U.  Sachsen  V.
750  Lauchstädt  Sachsen  IV.
751|  Lauenburg.  Pommern  III.
752  Lauenburg  Lauenburg  .  V.
753  Lauenstein.  Königreich  Sachsen  V.
754  Lausigk.  Königreich  Sachsen  III.
755Lautenburg  Preußen  V.
756  Lautenthal  Hannotrer  V.
757  Lauterbach  Großherzogthum  Hessen.  V.
758  Leba  Pommern  V.
759  Lebus  Brandenburg  IV.
760  Leer  Hannover  .  III.
761  Lehesten  Sachsen-Meiningen  V.
762  Leichlingen  Nheinland  IV.
763  Leimbach  Sachsen  .  V.
764Leipzig.  Königreich  Sachsen  J.
765  Leisnig  Königreich  Sachsen  III.
766  Lekno  Posen  .  V.
767Lemgo.  Lippe-Detmold.  IV.
768  Lengefeld  Königreich  Sachsen  IV.
769  Lengenfeld  i.  V.  Königreich  Sachsen  IV.
770  Lengerich  Westphalen  V.
771|Lengsfeld  Sachsen-Weimar  V.
772  Lennep  Rheinland  IV.
773Lenzen  Brandenburg  V.
774Leobschütz  Schlesien  III.
775  Leschnitz  Schlesien  V.
776  Lessen  Preußen  V.
777  Leutenberg  Schwarzburg-Rudolstadt  V.
778  Lewin  Schlesien  IV.
        <pb n="187" />
        —  135  —

 

 

Namen  der

 

 

Laufende  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
7“  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
779  Lich  Großherzogthum  Hessen  III.
780  Lichtenau  Reg.-Bez.  Cassel  V.
781  Lichtenstein  Königreich  Sachsen  IV.
782L#iebau  Schlesien  IV.
783Liebemühl  Preußen  V.
784Liebenau  Brandenburg  V.
785  Liebenau  Reg.-Bez.  Cassel  V.
786  Liebenthal.  Schlesien  V.
787  |  Liebenwalde  Brandenburg  IV.
788  Liebenwerda  Sachsen  IV.
789  Lieberose  Brandenburg  V.
790  Liebstadt  Preußen  .  V.
791  Liebstadt  Königreich  Sachsen  V.
792  Liegnitz  Schlesien  I
793  Limburg  Westphalen  III.
7941  Limburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
795  Lindan  Anhalt
796  Linden,  Groß-  Großherzogthum  Hessen  V.
797  Lindow  Brandenburg  V.
798  Lingen  Hannover  III.
799  Linnich  Rheinland  V.
800  Liz  Rheinland  IV.
801  Lippehne  Brandenburg  V.
802  Lidppstadt  Westphalen  III.
803Lissa,  Poln.  Posen  III.
804Lobeda.  Sachsen-Weimar  V.
805  Lobejün  Sachsen  V.
806  Lobenstein  Reuß  jüngere  Linie  V.
807/  Lobsens  Posen  IV.
808|Loburg  Sachsen  V.
809  Löbau  Preußen  .  IV.
810  Löbau  Königreich  Sachsen  III.
        <pb n="188" />
        —  136  —

 

 

Namen  der

 

½  Länder,  Serris—  Bemerkungen.
Staͤdte.  resp.  Provinzen.  Classe.
811  Löhnburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
812Lößnitz  Konigreich  Sachsen  III.
813  Lötzen  Preußen  IV.
8144  LLöwen=  Schlesien  IV.
815Löwenberg  Schlesien  III.
816|  Loitz—  Pommern  V.
817  Lommatzsch  Königreich  Sachsen  IV.
818Lopiennow  Posen  V.
819  Loslau  Schlesien  IV.
820  Lublinitz  Schlesien  IV.
821  Lucka  Sachsen-Altenburg  V.
822  Luckau  Brandenburg  IV.
82  3  Luckenwalde  Brandenburg  III.
824  Ludwigslust  Mecklenburg=  Schwerin.  III.
825  Lübbecke  Westphalen  IV.
826  Lübben  Brandenburg  III.
827  Lübbenau  Brandenburg  V.
828  Lübeck  ....  I.
829Lüben.  Schlcsien...  IV.
830  Lübtheen  Mecklenburg-Schwerin  V.
831  Lübz  Mecklenburg-Schwerin  IV.
832  Lüchow  Hannover  V.
833  Lüdenscheid  Westphalen.  II.
834Lüdinghausen.  Westphalen  V.
835  Lügge  .  Westphalen  V.
836  Lügumkkloster  (Flecken  Schleswig  IV.
837  Lüneburg  Hannover  II.
838  Lünen  Westphalen  V.
839  Lütjenburg  Holstein  IV.
840  Lüttringhausen  Nheinland  IV.
841  Lüzen  Sachsen  IV.
842  Lunden  (Flecken)  Holstein  IV.
        <pb n="189" />
        —  137  —

 

 

Namen  der

 

 

 

 

 

Laufende  Länder,  Ser  is—  Bemerkungen.
.  Städte.  resp.  Provinzen.  Clise
843Lunzenau  Königreich  Sachsen  IV.
844  #  #chen  Brandenburg  V.
845Lyck  Preußen  IV.
846  Magdala  Sachsen-Weimar  V.
847  Magdeburg  Sachsen  I.
848  Meaeinz  Großherzogthum  Hessen.  I.
849  Malchin  Mecklenburg-Schwerin  III.
850  Malchow  Mecklenburg-Schwerin  IV.
851  Malmedy  Rheinland  V.
852  Mansfeld  Sachsen  V.
853/Marburg  Reg.-Bez.  Cassel  III.
854¼¼Margrabowa  Preußen  V.
855  Margonin  Posen  V.
856  Marienburg  Preußen  .  III.
857Marienberg  Königreich  Sachsen  III.
858  Marienwerder  Preußen  III.
859  Marklissa  Schlesien  V.
860  Markneukirchen  Königreich  Sachsen  IV.
861  Markranstädt  Königreich  Sachsen  V.
862|  Marlow  Mecklenburg-Schwerin  V.
863  Massow  Pommern  IV.
8644%Mayen  Rheinland  IV.
865  Medebach  Westphalen  V.
866  Medzibor  Schlesien  V.
867  Meerana  Königreich  Sachsen  II.
868  Mehlsack  Preußen  IV.
869  Meiningen  Sachsen-Meiningen  III.
870  Meißen  Königreich  Sachsen  II.
871|Meldorf  (Flecken)  Holstein  IV.

872  Melle  Hannover  V.
873  NMelsungen  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1868.

18
        <pb n="190" />
        —  138  —

——  —  —À  ——  —

 

 

amen  der  is—
wf  de  Länder,  Servis-  Bemerkungen.

1  Städte.  resp.  Provinzen.  Clisse
8741  Memel.  Preußen  II.
875|Menden  Westphalen  III.
876Mendt  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
877DMeppen  Hannover  .  IV.
878  Merenberg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
879  Merscheid  Rheinland  IV.
880  Merseburg  Sachsen  II.
881  Merzig  Rheinland  IV.
882  Meschede  Westphalen  IV.
883  |Meseritz  Posen  IV.
884Mettmann  Rheinland  IV.
885  Meuselwitz  Sachsen-Altenburg  V.
886  Meve  Preußen  V.
887  Meyenburg  Brandenburg  V.
888  Miasteczko  Posen  .  V.
889Michelstadt  Großherzogthum  Hessen.  V.
890  Mielzyn  Posen  V.
891  Mießkow  Posen  V.
892  Miescisko  Posen  V.
893  Militsch  Schlesien  IV.
894Miloslawm  Posen  V.
895  Minden  Westphalen  II.
896  Miittelwalde  Schlesien  IV.
897Mittenwalde  Brandenburg  IV.
898  Mittweida  Königreich  Sachsen  III.
899  Mirstadt  Posen  V.
900  Mbckern  Sachsen  V.
901/Mölln.  Lauenburg  IV.
902  Mörs  Rheinland  IV.
903/Mogilno  Posen  V.
904  Mohrin  Brandenburg  V.
905|  Mohrungen  Preußen  V.
        <pb n="191" />
        —  139  —

 

 

 

 

 

amen  der  Servis—
Laufende  Länder,  #i  Bemerkungen.

Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
906  Molsberg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
907/  Montabaur  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
908  Montjoie  Rheinland  V.
909  Moringen  Hannover  V.
910  Moschin  Posen  V.
911¼Mroczen  Posen  V.
912IMuücheln  Sachsen  V.
913/Mugeln  Königreich  Sachsen  IV.
914  Mühlberg  Sachsen  IV.
915  |Mühlhausen  Sachsen  III.
916  |Mühlhausen  Preußen  .  V.
917/Mühltruff  Königreich  Sachsen  V.
918  Mülheim  a.  Nh.  Rbeinland  III.
919  Mülheim  a.  Ruhr  Rheinland  III.
920  Mullrose  Brandenburg  V.
921|  Müncheberg  Brandenburg  IV.
922|/  Münden  Hannover  III.
923/  Münder  Hannover  IV.
924Münster  Westphalen  II.
925  Münsterberg  Schlesien  IV.
926|/Munstereifel  Rheinland  IV.
927|Murowana-Goslin  Posen  V.
928  Muskau  Schlesien  IV.
929Mutschen  Königreich  Sachsen  V.
930|  Mylau  Königreich  Sachsen  IV.
931/Mvslowitz  Schlesien  III.
932  Nakel  Posen  III.
933|Namslau  Schlesien  IV.
934NMNassau  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
935  Nastädten  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
936|/  Nauen  Brandenburg  III.

 

 

 

 

187
        <pb n="192" />
        —  140  —

 

 

 

 

 

uer
Laufende  Namen  der  »  Servis-4
  »  Länder,  Classe  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  «
937Naugard  Pommern...-.  III.
938  Nauheim  Großherzogthum  Hessen  III.
939  Naumburg  Sachsen  II.
940|  Naumburg  a.  B.  Schlesien  V.
941|  Naumburg  a.  O.  Schlesien  V.
942  Naumburg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
943  Naunhof  Konigreich  Sachsen  V.
944  Nera  Sachsen  V.
945  Neckar-Steinach  Großherzogthum  Hessen  IV.
946  Neheim  Westphalen  IV.
947  |Neidenburg  Preußen  V.
948  Neisse  Schlesien  I.
949  Nerchau  Königreich  Sachsen  V.
950  Netzschkau  Königreich  Sachsen  IV.
951  Neubrandenburg  Mecklenburg-Strelitz  III.
952  Neubuckow  Mecklenburg-Schwerin  V.
953|  Neudamm  Brandenburg  V.
954  Neuenburg  Preußen  IV.
955  Neuenhaus  Hannover  V.
956  Neuenrade  Westphalen  V.
957|dNeuerburg.  Rheinland  IV.
958  Neufahrwasser  Preußen  IV.
959  Neuhaldensleben  Sachsen  IV.
960|  Neuhaus  Westphalen  III.
961  Neukalen  Mecklenburg-Schwerin.  V.
962  Neukirchen.  Rheinland  IV.
963  Neukirchen.  Reg.-Bez.  Cassel  V.
964Neumark  Preußen  .  V.
965Neumark  Sachsen-Weimar  V.
966  Neumarkt  ..  Schlesien  IV.
967Neumünster  (Flecken)  Holstein  III.
968  Neurode  Schlesien  IV.
        <pb n="193" />
        —  141  —

 

 

 

—  —

 

—  —  —

 

 

I  -
Laufende  Namen  der  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
*t  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
969  Neusalz  a.  O.  Schlesien  IV.
970  Neusalza  Königreich  Sachsen  V.
971  Neu  ...  NRNRiheinland  III.
972  Neustadt  bei  Magdeburg  Sachsen  II.
973  Neustadt-Eberswalde  Brandenburg  III.
974Neustadt  O.  S.  Schlesien  III.
975  Neustadt  a.  D.  Brandenburg  IV.
976  Neustadt  i.  Pr.  Preußen  V.
977|#deustadt  b.  P.  Posen  V.
978  Neustadt  a.  W.  Posen  V.
979  Neustadt  Rheinland  .  V.
980  Neustadt  Mecklenburg-Schwerin  IV.
981Neustadt  a.  O.  Sachsen-Weimar  IV.
982  Neustadt  Sachsen-Coburg-Gotha  IV.
983  Neustadt  a.  L.  Hannover  IV.
984  Neustadt  Reg.-Bez.  Cassel  V.
985  Neustadt  Holstein  IV.
986  Neustadt  Königreich  Sachsen  III.
987  |  Neustädtel.  Schlesien  IV.
988  Neustädtel.  Königreich  Sachsen  IV.
989  Neustettin  Pommern  III.
990  Neustrelitz  Mecklenburg-Strelitz  II.
991  Neuteich  Preußen  V.
992  Neutomysl  Posen  V.
993  Neuwedell.  Brandenburg  V.
994  Neuwied  Rheinland  IV.
995  Nicolai  Schlesien  .  IV.
996|  Nidda  Großherzogthum  Hessen  IV.
99  7Niedenstein  Reg.-Bez.  Cassel  V.
998  Niedermarsberg  Westphalen  IV.
999  Niederursel  NReg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
1000  Nieheim  V.

 

.  Westphalen
I
        <pb n="194" />
        —  142  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis-5

  ,  Länder,  Classe  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  se.

1001  Niemegk  Brandenburg  V.
1002  Nienburg  Anhalt  V.
1003  Nienburg  Hannover  III.
1004  Nikolaiken  Preußen  V.
1005  Nimptsch  Schlesien  IV.
1006  Nörenberg  .  ..  Pommern  IV.
1007  Norburg  (Flecken)  Schleswig  IV.
1008  Norden  Hannover  III.
1009  Nordenburg  Preußen  V.
1010  Nordhausen  Sachsen  III.
1011  Nordhorn  Hannover  V.
1012|  |Northeim  Hannover  III.
1013Nortorf  (Flecken)  Holstein  IV.
1014  Nossen.  Königreich  Sachsen  IV.
1015  Oberlahnstein  Reg.-Bez.  Wiesbaden  IV.
1016Obermarsberg  Westphalen  V.
1017  Obernkirchen  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1018  Oberslein  Oldenburg  IV.
1019  Oberwesel  Rheinland  IV.
1020  Oberwesel  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
1021  |Oberwiesenthal  Königreich  Sachsen  V.
1022  Obornik  Posen  V.
1023Obrzycko  Posen  V.
1024/Odenkirchen  Rheinland  IV.
1025  Oderberg  Brandenburg  IV.
1026  Oebisfelde  Sachsen.  V.

1027|dederan  Königreich  Sachsen  III.
1028  Oelde  Westphalen  IV.
1029  Oels  Schlesien  III.
1030|  Oelsnitz  Königreich  Sachsen  III.
1031|  Oeynhausen  Westphalen  IV.
1032  DOffenbach  Großherzogthum  Hessen  I.
        <pb n="195" />
        —  143  —

—  —  —  --—-“““““——"  ————————  —  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  Sorvi
Laufende  Namen  der  Länder,  Servis—  Bemerkungen.

*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe
1033/Ohlau  Schlesien  .  III.
10340hrdruf  Sachsen-Coburg-Gotha  IV.
1035  Oldenburg  Oldenburg  II.
1036  Oldenburg  Holstein  IV.
1037|Oldendorf  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1038  Oldesloe  Holstein  IV.
1039Olpe  Westphalen.  IV.
1040|Opalenica  Posen  V.
1041pladen  Rheinland  V.
1042  Oppenheim  Großherzogthum  Hessen  IV.
1043Oppeln#  Schlesien  III.
1044Oranienbaum  Anhalt  V.
1045F  Oranienburg  Brandenburg  IV.
1046|Orb  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1047|Orxlamünde  Sachsen-Altenburg  V.
1048  Orsoy  Rheinland  IV.
1049  Ortelsburg  Preußen  IV.
1050H  Ortrand  Sachsen  .  V.
10510schatz.  Königreich  Sachsen  III.
1052|Oschersleben  Sachsen  III.
1053/Os8nabrück  Hannover  II.
1054Osterburg  Sachsen  IV.
1055  Osterfeld  Sachsen  V.
1056Osterrode  Preußen  III.
1057Osterroda  Hannover  IV.
1058  Osterwiek  Sachsen.  IV.
1059Ostheim  Sachsen-Weimar  V.
1060  Ostritz  Königreich  Sachsen  V.
1061  Ostrowo  Posen  III.
1062  Otterndorf  Hannover  III.
1063DOttmachau  Schlesien  IV.
1064  Ottweiler  Rbeinland  III.
        <pb n="196" />
        Laufende  Nam  e  n  der  »  Servisin.
  »  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  n
1065  Paderborn  Westphalen  II.
1066Pakosc  Posen  V.
1067||ßPapenburg  Hannover  V.
1068  HParchim  Mecklenburg-  Schwerin  .  III.
1069Parchwitz  Schlesien  IV.
1070Pasewalk  Pommern  III.
1071  Passenheim  Preußen  V.
1072HPatschkau  Schlesien  IV.
1073  |Pattensen  Hannover  V.
1074%  Pausa  Königreich  Sachsen.  IV.
1075|  Pegau  Königreich  Sachsen  III.
1076  Peine  Hannover  IV.
1077  Peiskretscham  Schlesien  IV.
1078  Peitz  Brandenburg  IV.
1079  Pencun  Pommern  V.
1080  Penig  Königreich  Sachsen  III.
1081  Penzlin  Mecklenburg=  Schwerin.  V.
1082  Perleberg  Brandenburg  III.
1083  Petershagen  Westphalen  .  V.
1084feddersheim  Großherzogthum  Hessen  IV.
1085  Kfförten  Brandenburg  V.
1086  Pillau  Preußen  III.
1087  Pillkallen  Preußen  V.
1088  Pinne  .  ..  Posen  V.
1089  Pinneberg  (Flecken)  .  Holstein  IV.
1090  Pirna  Königreich  Sachsen  III.
1091  Pitschen  Schlesien  IV.
1092  Plathe  Pommern  V.
1093  Plau  Mecklenburg-  Schwerin  .  IV.
1094Plaue  Schwarzburg-Sondershausen  V.
1095HPlauen  Königreich  Sachsen  II.
1096  Pleschen  Posen  III.
        <pb n="197" />
        —  145  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis—
4  "  Länder,  Elssse  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.
1097/Pleg  Schlesien  III.
1098  lettenberg  Westphalen  V.
1099  Ploen  Holstein  IV.
1100  Pölitz  Pommern  V.
1101|  Pößneck  Sachsen-Meiningen.  IV.
1102  Pogorzela  Posen  V.
1103Polkwitz  Schlesien  IV.
1104  Pollnow  Pommern  V.
1105  Polzin  Pommern  V.
1106/  Posen  Posen  I.
11071|  Potsdam  Brandenburg  II.
1108  Powitz  Posen  V.
1109  Praußnitz  Schlesien  IV.
1110  Preetz  (Flecken)  Holstein  III.
1111  Prenzlau  Brandenburg  III.
1112|Prettin  Sachsen  V.
1113|Pretzsch  Sachsen  V.
1114%  Priebus  Schlesien  V.
1115  Primkenau  Schlesien  V.
1116  Pritzerbe  Brandenburg  V.
1117|ritzwalk  Brandenburg  IV.“
1118/  Prüm  Rheinland  III.
1119Pudewitz  Posen  V.
1120Pnunitz=  Posen  V.
1121|Putlitz.  Brandenburg  V.
1122  Puttbus  Pommern  III.
1123  Putzig  Preußen  V.
11244rritz  Pommern  III.
1125Pyrmont  Waldeck.  III.
1126  Quakenbrück  Hannover  V.
1127|Quedlinburg  Sachsen  II.
1128  Querfurt  Sachsen  IV.
1868.

19
        <pb n="198" />
        —  146  —

 

 

Namen  der

 

 

 

 

 

Laufende  »  Servis-.
  Länder,  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.

1129  Nabenau  Königreich  Sachsen  V.
1130|Rackwitz  Posen  V.
1131|  Raczkow  Posen  V.
1132  |Nadeberg  Königreich  Sachsen  III.
1133|  Radeburg  Königreich  Sachsen  IV.
1134adegast  Anhalt  V.
1135  Radevormwald  Rheinland  IV.
1136|Ragnit  Preußen  III.
1137|Naguhn  Anhalt  V.
1138|  Nanis  Sachsen  V.
1139  Nastenberg  Sachsen-Weimar  V.
1140  Nastenburg  Preußen  IV.
1141  Kathenom  Brandenburg  III.
1142  Natibor  Schlesien  III.
1143MRatingen  Rheinland  IV.
1144  RKatzebuhr  Pommern  V.
1145|Natzeburg  Lauenburg  IV.
1146|  Raudten  Schlesien  V.
1147N  Rauschenberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1148  Nawicz  Posen  III.
1149  Rees  Rheinland  IV.
1150  Neetz  Brandenburg  V.
1151Kegenwalde  Pommern  IV.
1152  Rehburg  Hannover  V.
1153  |Rehden  Preußen  V.
11544¼  RNehna  Mecklenburg-Schwerin  V.

1155  HRecklinghausen  Westphalen  IV.
1156  Reichenbach  .  Schlesien  III.
1157  Nf„Keichenbach  O.  8.  Schlesien  V.

1158  Reichenbach  Königreich  Sachsen  II.

1159  Neichenstein  Schlesien  IV.
1160  Reichthal  Schlesien  V.
        <pb n="199" />
        —  147  —

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Laufende  Namen  der  Servis-*
  »  Länder,  Gsse  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  se.
1161  Reinerz  Schlesien  IV.
1162  Reinfeld  (Flecken)  Holstei  IV.
1163  Reinheim  Großherzogthum  Hessen  .  IV.
1164Reisen  Posen  V.
1165  Remagen  Rheinland  IV.
1166|  Remda  Sachsen-Weimar  V.
11671/  Kenscheid  Rheinland  III.
1168  Nendsburg  Holstein  II.
1169  Rennerod  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
1170|  Reppen  Brandenburg  V.
1171¼A  heda  Westphalen  IV.
1172  Rhein  Preußen  V.
1173|Rheinbach  Rheinland  IV.
1174#  Rheinberg  Rheinland  IV.
1175  Rheine  Westphalen  IV.
1176  Aheinsberg  Brandenburg  V.
1177|  heydt  Rheinland  III.
1178  Rhieneck  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1179  Rbinow  Brandenburg  V.
1180|  Nhoden  Waldcck  V.
1181|  Ribnitz  Mecklenburg-  Schwerin  .  IV.
1182  Richtenberg  Pommern  ..  IV.
1183NRiesa  Königreich  Sachsen  III.
1184  Riesenburg  Preußen  V.
1185  Riesenthal  Brandenburg  V.
1186  HRietberg  Westphalen  V.
1187N1  Kinteln  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1188  Noochlitz  Königreich  Sachsen  III.
1189  Roda  Sachsen-Altenburg.  V.
1190  Nodach  Sachsen-Coburg-Gotha-  V.
1191|Nodenberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1192  |  Nöbel  Mecklenburg-Schwerin.  IV.

 

19°
        <pb n="200" />
        —  148  —

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  »  Servis-46
  #„  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.
1193  Nödelheim  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
1194Nögis  Königreich  Sachsen  V.
1195  Römhild  Sachsen-Meiningen  V.
1196  Nössel  Preußen  .  V.
1197Nötha.  Königreich  Sachsen  V.
1198  Rogasen  Posen  III.
1199  Rogowo  Posen  V.
1200  Nonneburg  Sachsen-  Altenburg.  IV.
1201|  Nonsdorf  Rheinland  IV.
1202  Nosbach,  Ober-  Großherzogthum  Hessen  V.
1203  Nosenberg  Preußen  IV.
1204  Rosenberg.  Schlesien  IV.
1205  Nosenthal  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1206|Noßlau  Anhalt  V.
1207|1  ,  Noßwein  Königreich  Sochsen  .  III.
1208  Nostarzewo  Posen  V.
1209  Rostock  Mecklenburg-  Schwerin  .  II.
1210Notenburg..  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1211|  Rothen  a.  d.  A.  Hannover  V.
1212Rothenburg  O.  L.  Schlesien  IV.
1213  Rothenburg  a.  O.  Schlesien  V.
1214  Rudolstadt  Schwarzburg-  Rudolstart  IV.
1215  |  Rüdesheim  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
1216  Rügenwalde  Pommern  V.
1217|  Nüthen  Westphalen  V.
1218  Nuhland  Schlesien  V.
1219  Nuhrort  Rheinland  IV.
1220  NAummelsburg  Pommern  IV.
1221/  Nunkel  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
1222  Nuppin,  Neu-  Brandenburg  III.
1223  Ruppin,  Alt—  Brandenburg  V.
1224RNyhbnik.  Schlesien  IV.
        <pb n="201" />
        —  149  —

 

 

 

 

 

 

 

 

„Namen  der  e
*  amen  der  sp»
Laufende  Länder,  Servis-  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
1225  Ryczywoͤl  Posen  V.
1226  Rynarzewo  Posen  V.
1227Saalburg  Reuß  jüngere  Linie  V.
1228  Saalfeld  Preußen  .  V.
1229Saalfeld  Sachsen-Meiningen  IV.
1230%  Saarbrücken  Rheinland  II.
1231%Saarburg  Rheinland  IV.
1232|Saarlouis  Rheinland  II.
1233Sachsa.  Sachsen  V.
1234Sachsenberg  Waldeck.  V.
1235Sachsenhagen.  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1236-Sachsenhausen  Waldeck.  V.
1237Sagan  Schlesien  III.
1238  Saida  Königreich  Sachsen  V.
1239Salmünster  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1240Salze,  Groß—  Sachsen  IV.
1241Salzkotten  Westphalen.  V.
1242  Salzuflen  Lippe-Detmold  V.
1243alzungen  Sachsen-Meiningen  IV.
1244%Salzwedel  Sachsen  II.
1245Samoczin  Posen  V.
1246%Samter  Posen  IV.
1247%Sandau  Sachsen  V.
1248  Sandberg  Posen  V.
1249  Sandersleben.  Anhalt  V.
1250  Sangershausen  Sachsen  III.
1251%Santomysl  Posen  V.
1252%  Sarne  Posen  V.
1253arrstedt  Hannover  V.
1254äSchafstädt  Sachsen  V.
1255(Schalkau  Sachsen-Meiningen  V.
        <pb n="202" />
        150

–  —

 

Namen  der

—  —

 

 

 

 

 

Laufende  Länder,  Servis  Bemerkungen.
7  Städte.  resp.  Provinzen.  Guusse.

1256%Schandau  Königreich  Sachsen  IV.
1257charfenort  Posen  V.
1258Scheibenberg  Königreich  Sachsen  .  V.
1259  Schellenberg  Königreich  Sachsen  V.
1260%Schermeisel  Brandenburg  .  V.
1261  |Schicaan  Mecklenburg-Schwerin.  IV.
1262childau  Sachsen  V.
1263ächildberg  Posen  V.
1264%¼  Schippenbeil  Preußen  .  V.
1265  Schirgiswalde  Königreich  Sachsen  V.
1266Schirwind  Preußen  V.
1267%Schivelbein  Pommern  IV.
1268  Schkeuditz  Sachsen  IV.
1269%Schkölen  Sachsen  V.
1270  Schlawe  Pommern  V.
1271  Schleiden  Rheinland  V.
1272  Schleiz.  Reuß  jüngere  Linie  IV.
1273Schleswig  Schleswig  I.

12744chlettau  Königreich  Sachsen  V.
1275  Schleusingen  Sachsen  V.
1276%chlichtingsheim  Posen  V.
1277%Schlieben  Sachsen  .  V.
1278chlitz  Großherzogthum  Hes  en.  V.
1279  Schlochau  Preußen  V.
1280Schloppe  Preußen  .  V.
1281%Schlotheim  Schwarzburg=  Rudolstadt  V.
1282  Schlüchtern  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1283chmalkalden  Reg.-Bez.  Cassel  III.
1284%chmallenberg  Westphalen  V.

1285HSchmiedeberg  Schlesien  IV.
1286JSchmiedeberg  Sachsen  IV.
1287  Schmiegel  Posen  I7V.
        <pb n="203" />
        151

 

 

Namen  der

 

 

 

 

 

 

Laufende  Länder,  *  Bemerkungen.
15  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
1288  Schmölln.  Sachsen-Altenburg  IV.
1289  Schnackenburg  Hannover  V.
1290  Schneeberg  Königreich  Sachsen  III.
1291  chneidemühl.  Posen  III.
1292Schocken  Posen  V.
1293  Schömberg  Schlesien  V.
1294chönau  Schlesien  IV.
1295  Schönberg  Schlesien  V.
1296Schönberg  Mecklenburg-Strelitz  V.
1297ISchönebeck  Sachsen  III.
1298Schöneck  Preußen  .  V.
1299Schöneck  KönigreichSachsen.  IV.
1300  Schönwalde  Sachsen  V.
1301Schoönfließ.  Brandenburg  V.
1302  Schöningen  Braunschweig  IV.
1303  Schönlanke  Posen  IV.
1304  Schöppenstedt  Braunschweig  V.
1305Schotten  Großherzogthum  Hessen.  V.
1306chraplau  Sachsen  V.
1307“  Scchrimm  Posen  IV.
1308Schroda  Posen  IV.
1309Schubin  Posen  IV.
1310  Schüttdorf  Hannover  V.
1311|Schulitz  Posen  V.
1312FSchurgast  Schlesien  V.
1313  Schwanebeck  Sachsen  V.
1314%%chwarzenberg  Königreich  Sachsen  IV.
1315  chwarzenborn  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1316%chwedt  Brandenburg  III.
1317/chweidnitz  Schlesien  II.
1318  Schweinitz.  Sachsen  V.
1319  Schweinsberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
        <pb n="204" />
        —  152  —

 

 

 

Namen  der

—  —

—  —

 

 

 

 

 

**%  »  I  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
1320  Schwelm  Westphalen  III.
1321Schwerin  Posen  IV.
1322F  Schwerin.  Mecklenburg-Schwerin  II.
1323%chwersenz  Posen  IV.
1324%chwerte  Westphalen.  IV.
1325%chwetz  Preußen  IV.
1326chwetzkau  Posen  V.
1327%Schwiebus  Brandenburg  IV.
1328  Sebnitz  Königreich  Sachsen  IV.
1329  Seeburg  Preußen  V.
1330  Seehausen  i.  M.  Sachsen  V.
1331¾Seehausen  i.  A  Sachsen  IV.
1332Seelow  Brandenburg  IV.
1333/Seesen  Braunschweig  IV.
1334Segeberg  Holstein  III.
1335äeidenberg  Schlesien  V.
1336  Seligenstadt  Großherzogthum  Hessen  V.
1337endenhorst  Westphalen  V.
1338  Senrftenberg  Brandenburg  V.
1339  Sensburg.  Preußen  V.
1340%Seyda  Sachsen  .  V.
1341Siebenlehn  Königreich  Sachsen  V.
13428iegburg  Rheinland  III.
1343/Siegen  Westphalen.  III.
1344%  Silberberg  Schlesien  IV.
1345Simmern  Rheinland  IV.
1346/Shnzig  Rheinland  IV.
1347  Sobernheim  Rheinland  IV.
1348FSoden  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1349ömmerda  Sachsen  III.
1350  Sôöst  Westphalen  III.
1351|  Sohrau  Schlesien  IV.
        <pb n="205" />
        —  153  —

———  —  —  —  ———  ———  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
Laufende  Namen  der  »  Servis-3
  »  Länder,  Clasee.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  «
1352Soldau  Preußen  V.
1353Soldin  Brandenburg  IV.
1354Solingen  Rheinland  III.
1355  Soltau.  Hannover  V.
1356/Sommerfeld  Brandenburg  III.
1357%Sonderburg  Schleswig  .  II
1358Sondershausen  Schwarzburg-  Sondershausen  en  .
1359  Sonneberg  Sachsen-Meiningen  IV.
1360Sonnenburg  Brandenburg  IV.
1361  Sonnewalde  Brandenburg  V.
1362Sontra  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1363%  Sorau  Brandenburg  III.
1364Spandau  Brandenburg  II.
1365Spangenberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1366/0Spremberg  Brandenburg  II.
1367/0pringe  Hannover  V.
1368  Sprottau  Schlesien  IV.
1369  Stade  Hannover  III.
1370  Stadthagen  Lippe-Schaumburg  IV.
1371Stadtilm  Schwarzburg-Rudolstadt  V.
1372|Stadtlohn  Westphalen.  V.
1373Stadtoldendorf  Braunschweig  V.
13748tallupönen  Preußen  V.
1375  8targard  Pommern  .  II.
1376Stargard.  Mecklenburg-  Strelis  V.
1377  /8Stargardt  i.  Pr.  Preußen  IV.
1378Staßfurth.  Sachsen  III.
1379  Stavenhagen  Meeccklenburg=  Schwerin  .  IV.
1380Steele  MRheinland  IV.
1381Steinau  a.  O.  Schlesien  IV.
1382  Steinau  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1383  Steinfurt  Westphalen  IV.
868.

20
        <pb n="206" />
        —  154  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  »  Servis-5%.
  Städte  Lände  r,  Casse  Bemerkungen.
·  resp.  Provinzen.
1384Steinheim  .  Westphalen  V.
1385  Steinheim,  Groß-  Großherzogthum  Hessen.  IV.
1386  Stenczewo  Posen  .  V.
1387Stendal  Sachsen  III.
1388Sternberg.  Brandenburg..  IV.
1389  Sternberg  Mecklenburg  -Schwerin  III.
1390Stettin  Pommern  J.
1391  tößen  Sachsen  V.
1392tolberg  Rheinland  II.
1393tolberg  a.  Harz  Sachsen  .  V.
1394Stollberg  Königreich  Sachsen  III.
1395  Stolpe  Pommern  II.
1396  Stolpen  Konigreich  Sachsen  V.
1397  Storchnest  Posen  V.
1398  Storkow  Brandenburg  IV.
1399  Stralsund.  Pommern  II.
1400Strasburg.  Preußen  V.
1401  Straßburg  Brandenburg  IV.
1402  Strausberg  Brandenburg  IV.
14035trxehla  Königreich  Sachsen  V.
1404trehlen  Schlesien  IV.
1405  Strxehlitz,  Groß-  Schlesien  III.
1406  Strelitz  Mecklenburg-Strelitz  IV.
1407  Striegau  Schlesien  III.
1408Stromberg  Rheinland  IV.
1409troppen  Schlesien  V.
1410trxzelno  Posen  IV.
1411stuhme  Preußen  V.
1412Sudenburg  Sachsen  II..
1413  Stchteln  Rbeinland  .  V.
1414  Sülze  Mecklenburg-Schwerin  V.
1415  Suhl  Sachsen  III.
        <pb n="207" />
        —  155  —

 

 

 

 

 

 

 

men  r  Servis—
wufin  Namen  de  Länder,  Servis-  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
1416/Sulau  Schlesien  V.
1417  Sulmierzyce  Posen  V.
14181  Sulzan.  Sachsen-  Weimar  V.
1419%Swinemünde  Pommern  II.
1420  Tangermünde  Sachsen  IV.
1421  Tanna  Reuß  jüngere  Linie  V.
1422  Tannroda  Sachsen-Weimar  V.
1423|Tapiau-  Preußen  V.
1424  Tarnowitz  Schlesien  III.
1425  Taucha  Königreich  Sachsen  IV.
1426  Tecklenburg  Westphalen  V.
1427  KTeichel.  Schwarzburg=  Rudolstadt  W.
1428  Telgte  Westphalen.  V.
1429  Teltow.  Brandenburg  IV.
1430  Tempelburg  Pommern  IV.
1431I|/Templin  Brandenburg  IV.
1432  Tennstedt  Sachsen  .  V.
1433Tessin  Mecklenburg-  Schwerin  .  V.
1434Teterow  Mecklenburg-Schwerin.  III.
1435  Teuchern  Sachsen  V.
1436  Teupitz  Brandenburg  V.
1437|/Thamsbrück  Sachsen  .  V.
1438Tharandt  KönigreichSachfen.  V.
1439Themar  Sachsen-Meiningen  V.
1440  Thorn  Preußen  .  II.
1441Thum  Königreich  Sachsen  IV.
1442  Kilsit  Preußen  II.
1443  Tirschtiegel  Posen  V.
14448KTönning  Schleswig  IV.
1445  Tolkemit  Preußen  V.
1446  |Tondern  Schleswig  III.

20“
        <pb n="208" />
        —  156  —

 

 

Namen  der

 

 

Laufende  »  Länder,  Servis-  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe.
1447  Torgau  Sachsen  II.
1448  Tost  Schlesien  IV.
1449  Trachenberg  Schlesien  IV.
1450  Trarbach  Rheinland  IV.
1451#Krebbin  Brandenburg  V.
1452  Trebnitz  Schlesien  IV.
1453  Trebsen  Königreich  Sachsen  V.
1454  Treffurt  Sachsen  V.
1455  Treptow  a.  R.  Pommern  II.
1456  Treptow  a.  T.  Pommern  IV.
1457  Treuen.  Königreich  Sachsen.  III.
1458.Treuenbritzen  Brandenburg  III.
1459Treysa  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1460  Triebsees  Pommern  V.
1461|  KTriebel.  Brandenburg  V.
1462Trier  Rheinland  II.
1463|  Triptis  Sachsen-Weimar  V.
1464Trzemeszno  Posen  IV.
1465Tschirnau  Schlesien  V.
1466  Tuchel  Preußen  V.
1467  KTütz  Preußen  V.
1468  Hebigau  Sachsen  V.
1469  Ueckermünde  Pommern  III.
1470  Ülelzen  Hannover  III.
1471lerdingen  Rheinland  IV.
14724  llesftt  Schlesien  V.
1473  1Ulengeringhausen  Waldeck  .  V.
1474Ummerstadt  Sachsen-Meiningen  V.
14751  Umstadt,  Groß—  Großherzogthum  Hessen.  IV.
1476  Unna  Westphalen.  III.
1477Unruhstadt  Posen  IV.
        <pb n="209" />
        157

 

.......  )

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
*  Städte.  resp.  Provinzen.  Classe
1478  Untersee  (Flecken)  Holstein  .  IV.
1479  Unterwiesenthal  Königreich  Sachsen  V.
1480.  Uscz  Posen  V.
14814  Usedom  Pommren  V.
1482  äÜ0  !  singen  Reg.-Bez.  Wiesbade  IV.
1483uslar  Hannover  V.
1484Vallendar  Rheinland  IV.
1485  Vandsburg  Preußen  V.
1486  Varel  Oldenburg  IV.
1487/  Bechta  Oldenburg  V.
1488  Velbert  Rheinland  IV.
1489  Verden  Hannover  III.
1490  Versmold  Westphalen.  V.
1491  Vetschau  Brandenburg  V.
1492  Vierraden  Brandenburg  V.
1493  Viersen  Rheinlaad  III.
1494Vilbel  Großherzogthum  Hessen.  V.
1495  VBillmar  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
1496  S4t.  Vith  Rheinland  V.
1497|  Blotho  Westphalen  IV.
1498  Vöhl  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1499  Volkmarsen  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1500  Vormstegen  (Flecken)  u.

Klostersaude  Holstein  IV.
1501|Vrpeden  Westphalen  V.
1502  Wacha  Sachsen-Weimar  V.
1503/  Wachtersbach  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1504  Wahrenbrück  Sachsen  V.
1505Wald.  Rheinland  IV.
1506|  Waldeck  Waldeck  V.
        <pb n="210" />
        Laufende

+4.

 

1507
1508
1509
1510
1511
1512
1513
1514
1515
1516
1517
1518
1519
1520
1521
1522
1523
1524
1525
1526
1527
1528

1529
1530
1531
1532
1533
1534
1535
1536
1537

—  158  —

 

 

 

Namen  der

 

Servis- 



 

n  Länder,  Bemerkungen.

Städte.  resp.  Provinzen.  Glasse,
Waldenburg  Schlesien  III.
Waldenburg  Königreich  Sachsen  IV.
Waldheim  Königreich  Sachsen  II.
Waldkappel  Reg.-Bez.  Cassel  V.
Walsrode  Hannover  .  V
Waltershausen  Sachsen-Coburg=  Gotha  IV.
Wandsbeck  (Flecken)  Holstein  III.
Wanfried  Reg.-Bez.  Cassel  V.
Wangerin  Pommern  V.
Wanzleben  Sachsen  IV.
Warburg  Westphalen  IV.
Waren  Mecklenburg-Schwerin.  III.
Warendorf  Westphalen  III.
Warin  Mecklenburg-Schwerin  V.
Warnemünde  Mecklenburg-Schwerin.  III.
Warp,  Nen  Pommern  V.
Wartenberg,  Poln.=  Schlesien  IV.
Wartenberg,  Deutsch-  Schlesien  V.
Wartenburg  Preußen  IV.
Wartha  Schlesien  .  IV.
Wasungen.  Sachsen-Meiningen  V.
Wedel  mit  Blankenese  u.  u.

Mühlenberg  EFlecen)  Holstein  III.
Wegeleben  Sachsen.  V.
Wehlau  Preußen  III.
Wehlen  Königreich  Sachsen.  V.
Weida  Sachsen-Weimar  IV.
Weilburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  III.
Weimar  Sachsen-Weimar  II.
Weißenberg  Königreich  Sachsen  V.
Weißenfels  Sachsen.  III.
Weißensee  Sachsen.  IV.
        <pb n="211" />
        —  159  —

 

 

 

 

 

———  —  —
Laufende  Namen  der  Länder,  Servis-  Vemerkungen.
7  Städte.  resp.  Provinzen.
1538  Wendel  Rheinland  IV.
1539  Weichselmünde  Preußen  IV.
1540  Werben  Sachsen.  .  V.
1541«.Werdau  Königreich  Sachsen  II.
1542  Werden  Rheinland  IV.
1543Werder  Brandenburg  IV.
1544  Werl  Westphalen.  IV.
1545  Werne  Westphalen.  V.
1546|  Wernigerode  Sachsen.  III.
1547|  Werther  Westphalen  V.
1548Weslsel  Rheinland  II.
1549  Wesenberg  Mecklenburg-Strelitz  V.
1550  Wesselburen  (Flecken)  Holstein  IV.
1551  |Westerburg  Reg.-Bez.  Wiesbaden  V.
1552  Westhofen  Westphalen.  IV.
1553|  Wetter  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1554  Wettin.  Sachsen  V.
1555|  Wetzlar  Rheinland  IV.
1556  Wevelinghofen  Rheinland  IV.
1557|Wiedenbrück  Westphalen.  III.
1558  Wiehe  Sachsen  V.
1559  Wielichowo  Posen  .  V.
1560  Wiesbaden  Reg.-Bez.  Wiesbaden  J.
1561  Wiesen.  Hannover  IV.
1562|  Wilatopvo  Posen  V.
1563/  Wildemann  Hannover  V.
1564Wildenfels  Königreich  Sachsen  IV.  "“
1565|Wildeshausen.  Oldenburg  V.
1566|Wildungen,  Alt-  Waldeck.  V.
1567|]  Wildungen,  Neu-  Waldeck  III.
1568  |Willenberg  Preußen  V.
1569  Wilsdruff  Königreich  Sachsen  V.
        <pb n="212" />
        —  160  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Namen  der  Servis—
*  »  Länder,  Classe.  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.  "
1570  Wilsnack  Brandenburg  V.
1571|Wilster  Holstein  .  IV.
15721Wimpfen  Großherzogthum  Hessen.  IV.
1573/  Windecken.  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1574  Winterberg  Westphalen  V.
1575|Winzig  Schlesien  IV.
1576Wipperfürth  Rheinland  V.
1577|  Wirsitz  Posen  V.
1578  Wissek  Posen  V.
1579  |  Wismar  Mecklenburg-  Schwerin  .  II
1580Witten.  Westphalen  III.
1581|Wittenberg  Sachsen  II.
1582Wittenberge  Brandenburg  .  III.
1583Wittenburg  Mecklenburg-Schwerin.  IV.
1584Wittichenau  Schlesien  V.
1585  |Wittingen  Hannover  V.
1586/Wittkowo  Posen  V.
1587Wittlich  Rheinland  IV.
1588Wittstock  Brandenbung  IV.
1589  Witzenhausen  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1590Wörlitz  Anhalt  V.
1591Wohlau  Schlesien  IV.
1592/  Woldegk  Mecklenburg-  Strelit  IV.
1593  Woldenberg  Brandenburg  IV.
1594Wolfhagen  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1595]  Wolfenbüttel  Braunschweig  III.
fßVy596  Wolgast  Pommern  III.
1597|  Wolkenstein  Königreich  Sachsen.  V.
1598Wollin  FNPommern  IV.
1599  Wollstein  Posen  IV.
1600  Wollmirstedt  Sachsen  IV.
1601  Wongrowiec  Posen  IV.
        <pb n="213" />
        —  161  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

amen  der
Laufende  N  Länder,  Servis—  Bemerkungen.
5  Städte.  resp.  Provinzen.  Glasse
1602|  Worbis  Sachsen  V.
1603]  Wormditt  Preußgßen  IV.
1604  orms  Großherzogthum  Hessen.  III.
1605  Wreschen  Posen  IV.
1606  WMriezen  Brandenburg  III.
1607/Wronke  Posen  V.
1608  Wülfrath  Rheinland  IV.
1609  Wünschelburg  Schlesien  V.
1610  Wunstorf  Hannover  IV.
1611|  Wurzen  Königreich  Sachsen  III.
1612  Wusterhausen  a.  D.  Brandenburg  IV.
1613/  Wustrow  Hannover  V.
1614  Xanten.  Rheinland  IV.
1615Kions  Posen  V.
1616  Zaborowo  Posen  V.
161  7¼¼8  achan.  Pommern  IV.
1618  Bahna  Sachsen  V.
1619  Zanowmwm  Pommren  V.
1620  Zarrentin  Mecklenburg-Schwerin  V.
1621/  Nduny  Posen  IV.
1622  eitz  Sachsen  III.
1623|ZBZehden  Brandenburg  V.
1624  Behdenick  Brandenburg  IV.
1625|ell.  Rheinland  IV.
1626  Gellerfeld  Hannover  V.
1627  empelburg  Preußen  IV.
1628  Zerbst  Anhalt  II.
1629  Zerkow  Posen  .  V.
1630  Zeulenroda  Reuß  ältere  Linie  IV.
1631  Ziegenhain  Reg.-Bez.  Cassel  IV.
1568.

21
        <pb n="214" />
        162

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F  —.
Laufende  Namen  der  Servis-5
  »  Länder,  Classe  Bemerkungen.
Städte.  resp.  Provinzen.

1632  Ziegenhals  Schlesien  V.
1633  Ziegenrück  Sachsen  V.
1634  Gielenzig  Brandenbunrg  IV.
1635  Zierenberg  Reg.-Bez.  Cassel  V.
1636  Ziesar  Sachsen  V.
1637  Zinna  Brandenburg  V.
1638inten  Preußen  V.
1639  Zirke  Posen  V.
1640Bittan  Königreich  Sachsen  II.
1641  Znin  Posen  V.
1642  Zobten  Schlesien  V.
1643Zöblitz  Königreich  Sachsen  V.
1644  LZörbig  Sachsen  V.
1645Hossen  Brandenburg  IV.
1646Bschopau  Königreich  Sachsen  III.
1647  Zuüllichau  Brandenburg  III.
1648  Bulpich  Rheinland  IV.
1649  Zülz  Schlesien  V.
1650Büschen  Waldcck  V.
1651¼wenkau  Königreich  Sachsen  IV.
1652  Zwickau  Königreich  Sachsen  II.
1653Zwingenberg  Großherzogthum  Hessen  IV.
1654¼wönitz  Königreich  Sachsen  IV.
1655  Zydowo  Posen  V.

Das  platte  Land  aller  Länder  und  Provinzen  V.
        <pb n="215" />
        —  163  —

MÆ  23.  Verordnung,
die  Prüfungsbehörde  für  die  Führung  von  Dampfschiffen  betreffend;
vom  3.  Februar  1868.

Necktem  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  das  Elbstromgericht  zu  Dresden  für  die  Führer
aller  Dampfschiffe  innerhalb  Sachsen  als  Anmeldungs=  und  Prüfungsbehörde  zu  bestellen,
so  wird  Solches  zur  Erläuterung  der  Bestimmung  im  §  16  der  Verordnung  vom  2.  Januar
1864,  die  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  für  die  Schifffahrt  und  Floßerei
auf  der  Elbe  betreffend  (Seite  2  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864),
hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  3.  Februar  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

24.  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha:
vom  4.  Februar  1868.

Necheem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  5  unter  b
und  im  §  13  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern

diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  4.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

21“
        <pb n="216" />
        Privilegien  des
Vereins.

—  164  —

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha.

20.  20.

85.  2c.  2c.

b)  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats=  oder
andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn
das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Vorstand  ermächtigt,
das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  mindestens  vierzehntägigen
Frist  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  verkaufen.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Vorstand
  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  der  Ueberschuß
  zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen
Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig  oder
unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß
  vorhanden  ist.

2c.  2c.

13.  Die  Namen  des  Directors,  Secretärs  und  Cassirers  und  ihrer  Stellvertreter
sowie  jeder  in  den  Personen  eintretende  Wechsel  sind  durch  den  Director  im  Amtsblatte  des
Gerichtsamts  Taucha  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle
der  Legitimation.

2c.  2c.

 

&amp;amp;  25.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Hypotheken-Tilgungscasse  zu  Dresden;
vom  6.  Februar  1868.

Nechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  10  Absatz  2
der  Statuten  der  unter  dem  Namen:  „Hypotheken=  Tilgungscasse  zu  Dresden“  zusammengetretenen
  Genossenschaft  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß

den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.
        <pb n="217" />
        —  165  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  6.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
#.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
der  Hypotheken-Tilgungscasse  zu  Dresden.

2c.  2c.

*  10.  Das  Curatorium  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Bis  zur  ersten  ordentlichen
Generalversammlung  wählt  der  Verwaltungsrath  der  Sächsischen  Oypotheken-Versicherungs-Gesellschaft
  die  Mitglieder  des  Curatoriums  aus  der  Zahl  der  Verbandsmitglieder.  Später
wird  das  Curatorium  in  jeder  ordentlichen  Generalversammlung  auf  zwei  Jahre  neu  gewählt.

Das  Curatorium  ernennt  sich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter,
  deren  Namen  nach  jeder  Wahl  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind.  Diese  Bekanntmachung
  genügt  zu  ihrer  Legitimation.

2c.  2c.

 

M  26.  Bekanntmachung

wegen  Berichtigung  einiger  Citate  im  Gesetze  vom  1.  December  1864,  die  Aus—
übung  der  Jagd  betreffend;
vom  7.  Februar  1868.

An  Stelle  der  im  4.  Alinea  des  §  7,  sowie  im  §&amp;amp;  8,  ferner  im  ersten  und  letzten  Alinea
des  §  10  und  in  Nr.  3  des  §  26  des  Gesetzes  vom  1.  December  1864,  die  Ausübung
der  Jagd  betreffend  (Seite  405  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864),
angezogenen  Paragraphen  4  und  5  dieses  Gesetzes  sind  die  Paragraphen  3  und  4,  ingleichen
ist  im  §  14  an  Stelle  des  §  4  der  §  3  zu  ritiren,  was  berichtigend  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  7.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Weiß.
        <pb n="218" />
        —  166  —

MÆ  27.  Verordnung,
das  Medicinalgewicht  betreffend;
vom  8.  Februar  1868.

M  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §&amp;amp;  5  des  Gesetzes  vom  12.  März
1858,  die  Einführung  eines  allgemeinen  Landesgewichts  u.  s.  w.  betreffend  (Seite  49  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858),  und  nach  gutachtlichem  Gehör  des  Landesmedicinalcollegiums
  Folgendes  verordnet:

#1.  Vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  hat  das  Pfund,  wie  solches  durch  das  Gesetz  vom
12.  März  1858  als  Grundeinheit  des  allgemeinen  Landesgewichts  festgestellt  worden  ist,
auch  für  das  Medicinalgewicht  in  Anwendung  zu  kommen.

&amp;amp;  2.  Das  Pfund  wird  als  Medicinalgewicht  in  500  Gramme,  das  Gramm  in  zehn
Dezigramme,  das  Dezigramm  in  zehn  Centigramme  getheilt.

8  3.  Vom  genannten  Tage  an  dürfen  als  Medicinalgewichte  in  den  Apotheken  nur
solche  Gewichte  angewendet  werden,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechen  und
von  einem  zum  Aichen  von  Medicinalgewichten  berechtigten  Aichamte  (&amp;amp;  7)  geaicht  und  gestempelt
  sind.

Sollten  nach  diesem  Zeitpunkte  ferner  noch  Recepte  in  die  Apotheke  gelangen,  welche  nach
dem  alten  Medicinalgewichte  zusammengestellt  sind,  so  haben  die  Apotheker  die  Gewichtsansätze
aus  dem  alten  in  das  neue  Gewicht  nach  Maßgabe  der  unter  O  beiliegenden  Reductions-—

  tabelle  umzusetzen.

Die  Umsetzung  eines  jeden  Gewichtsansatzes  ist  bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen
auf  dem  betreffenden  Recepte  zu  notiren.

&amp;amp;  4.  Zur  Aichung  und  Stempelung  sind  Medicinalgewichte  nur  in  Stücken  zu  200,
zu  100,  zu  50,  zu  20,  zu  10,  zu  5,  zu  2  und  zu  1  Gramm,  zu  5,  zu  2  und  zu  1
Dezigramm,  zu  5,  zu  2  und  zu  1  Centigramm  anzunehmen.

6  5.  Die  §&amp;amp;  4  genannten  Gewichtsstücke  haben  ferner  noch  folgenden  Vorschriften  zu
entsprechen:

a)  Die  Gewichtsstücke  von  200  Grammen  bis  einschließlich  ron  10  Grammen  haben
die  Gestalt  eines  regelmäßigen  Würfels  mit  abgestumpften  Kanten  und  Ecken.  Sie  tragen
auf  der  Oberfläche  und  den  vier  homologen  Seitenflächen  die  Bezeichnung  (vergl.  4)0.  Der
Aichungsstempel  ist  auf  der  Oberfläche  über  oder  unter  der  Bezeichnung  aufzuschlagen.

b)  Das  Fünfgrammstück  bildet  die  Hälfte  des  Würfels  zu  10  Gramm,  hat  also
Tafelform  mit  quadratischer,  der  Seite  des  Zehngrammstücks  gleicher  Oberfläche.  Die  Bezeichnung
  (vergl.  d)  befindet  sich  auf  einer  der  beiden  quadratischen  Flächen;  dieselbe  Fläche
dient  zur  Stempelung.
        <pb n="219" />
        —  167  —

c)  Die  Stücke  zu  2  Gramm  und  zu  1  Gramm  haben  die  Gestalt  eines  sanft  gebogenen
Bandes.  Die  Länge  dieses  Bandes  beträgt  bei  dem  Zweigrammstücke  etwa  7  Linien,  bei
dem  Eingrammstücke  etwa  6  Linien.  Bei  beiden  Stücken  verhält  sich  die  Länge  zur  Breite
wie  5:2.  Die  concave  Seite  des  Bandes  enthält  die  Bezeichnung  (vergl.  d.)  und  den
-ichungsstempel.

d)  Die  Gewichtsstücke  zu  200  Grammen  bis  hinab  zu  1  Gramm  dürfen  nur  aus
Bronce,  Messing  oder  Neusilber  gefertigt  sein.  Die  Bezeichnung,  welche  vertieft  eingeprägt
wird,  besteht  in  der  die  Zahl  der  Gramme  angebenden  Ziffer,  welcher  die  Buchstaben  Grm.
oder  Gr.  beigefügt  sein  müssen,  ausgenommen  bei  den  vier  Seitenflächen  der  würfelförmigen
Stücke,  wo  es  nur  der  einfachen  Ziffer  bedarf.

Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  den  Anfangsbuchstaben  des  Aichamtes  enthaltenden
Stempel.

e)  Die  TSeilstücke  des  Gramm  bestehen  aus  Argentanblech  und  zwar  die  Stücke  zu
5,  2  und  1  Dezigramm  mit  aufgebogenem,  an  einer  Ecke  schräg  abgeschnittenen  Rande,  die
Stücke  zu  5,  2  und  1  Centigramm  mit  einer  aufgebogenen  Ecke.

Die  Bezeichnung  ist  auf  der  Oberfläche  vertieft  oder  erhaben  aufzuschlagen.  Der  auf
derselben  Fläche  vertieft  anzubringende  Aichungsstempel  kann  auf  die  Krone  beschränkt  bleiben.

f.)  Die  Unterabtheilungen  des  Gramm  erhalten  ihre  Bezeichnung  entweder  durch  die
Buchstaben  Dgr.,  beziehendlich  Cgr.,  neben  oder  über  welchen  die  entsprechende  Ziffer  anzubringen
  ist,  oder  durch  die  Decimalzahlen  O,5  —  0,2  —  0,1  —  0,o5  u.  s.  w.  mit  Beifügung
  der  Buchstaben  Gr.  oder  G.

é6.  Die  größte  Abweichung  von  der  Sollschwere,  welche  beim  Aichen  der  Medicinalgewichte
  noch  nachgesehen  werden  kann,  beträgt  bei  einem  Stücke
von  200  Gramm  0,030  Gramm,
.  100  -  0,025  —
—  50  —  0,o20  -

20  O7  0,o15

10  "  0,oio

#  5  —  Ooos

O  2  0,oöoos
"  1  O),0o2

0,5  —  0,001—

-  0,2  —  0,001  -

—  0,1  —  0,001  —

Bezüglich  der  Centigrammstücke  darf  bei  einem  Fünf-,  2  Zwei=  und  1  Centigrammstücke
zusammengenommen  die  Fehlergrenze  1  Milligramm  nicht  überschreiten.
        <pb n="220" />
        —  168  —

&amp;amp;  7.  Die  Aichung  und  Stempelung  der  Gewichtsstücke  für  das  Medicinalgewicht  von
200  Gramm  bis  1  Centigramm  wird  den  Aichämtern  zu  Budissin,  Dresden,  Leipzig  und
Zwickau,  welche  von  der  Normalaichungscommission  mit  den  dazu  erforderlichen  Normalgewichtssätzen
  und  Waagen  versehen  werden,  übertragen.

§  S.  Die  Aichungs=  und  Stempelgebühren  sind  nach  folgenden  Sätzen  zu  erheben:
bei  der  neuen  Aichung:  bei  der  Nachaichung:

für  ein  Gewichtsstück  von  200  Gramm.  1  Ngr.  —  P.  8  Pf.
-  -1000der50Gramm—-  8-  7--
  -  -20,10oder5-  ———-  7  6  —
„  -  .  2  ober  1  OD  —  —  6  5--
  „  -  -  0,5  0,o  1  -  —  —  5  —  4.

&amp;amp;  9.  Medicinalgewichte  gelten  als  unrichtig  im  Sinne  von  §  14  der  Ausführungsverordnung
  zu  dem  Gesetze  vom  12.  März  1858  (Seite  52  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1858)  und  daher  für  den  Gebrauch  als  unzulässig,  wenn  die  Abweichung
von  der  Sollschwere  bei  einem

Gewichtsstücke  von  200  Gramm  mehr  beträgt  als  00090  Gramm,

O—  100  "  0%0„  —
—  -  50  -  -  -  0,050  —
—  20  -  -  =  0,030  —--
  -10  -  -  -  0,020  -
-  -  5  -  -  -  -0),o0  12  -
-  -  2  -  -  -  0,006

-  -  1  -  -  -  -  0,004  -
—  0,5  —  -  -  -0,002  -
-  -  0,2  "  -  -  -  0,oo2  -
-  -  0,1  -  -  -  -  0,002  -

Von  den  kleineren  Gewichtsstücken  darf  eine  Gesammtheit  von  höchstens  1  Dezigramm
Gewicht  um  nicht  mehr  als  #lg  der  Sollschwere  von  letzterer  abweichen.

*  10.  Die  Prüfung  und  Aichung  der  zu  Medicinalzwecken  bestimmten  Waagen  steht
sämmtlichen  Aichämtern  zu.  Solche  Waagen  sind  bei  der  Einlieferung  an  die  Aichämter  und
auf  den  von  letzteren  auszustellenden  Aichscheinen  ausdrücklich  als  Medicinalwaagen  zu  bezeichnen,
und  es  ist  für  jede  derselben  die  größte  einseitige  Tragfähigkeit,  für  welche  sie  bestimmt  ist,
anzugeben.

511.  Die  Empfindlichkeit,  welche  die  Aichämter  beim  Aichen  einer  Medicinalwaage  zu
Grunde  zu  legen  haben,  ist  doppelt  so  groß,  als  diejenige,  bei  welcher  diese  Waage  unrichtig
        <pb n="221" />
        —  169  —

und  zum  Gebrauche  unzulässig  wird,  d.  h.  eine  aichfähige  Medicinalwaage  muf  bereits  bei  der
halben  Größe  der  im  §  12  aufgeführten  Zusatzgewichte  einen  deutlich  wahrnehmbaren  Ausschlag
  geben.

12.  Die  zu  Medicinalzwecken  bestimmten  Waagen  gelten  dann  als  unrichtig  und  für
den  Gebrauch  als  unzulässig,  wenn  sie

für  die  ihrer  größten  Tragkraft  ent=  bei  einem  einseitig  aufsprechende
  einseitige  Belastung  von:  gelegten  Zusatzgewichte  von:
250  Gramm  0,1#6%  Gramm
100  -  0,100
20  O  0,odo  -
5  -  0,020  -
0,5  —  0,006  -

einen  deutlich  wahrnehmbaren  Ausschlag  nicht  geben,  oder  wenn  die  Gewichte,  welche,  auf
beide  Waagschalen  aufgelegt,  den  Gleichgewichtszustand  der  Waage  hervorbringen,  um  den
Betrag  dieses  Zusatzgewichts  oder  mehr  von  einander  abweichen.

Die  Zulässigkeit  etwa  vorhandener  Medicinalwaagen  von  anderer  Tragfähigkeit  ist  nach
Analogie  vorstehender  Scala  zu  beurtheilen.

13.  Die  Apothekenrevisoren  haben  bei  Revision  der  Apotheken  die  vorhandenen  Medicinalgewichte
  und  Mevicinalwaagen  zu  prüfen,  unrichtig  befundene,  sowie  sonst  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  entsprechende  Gewichte  oder  Waagen  mit  Beschlas  zu  belegen
und  an  die  zuständige  Medicinalpolizeibehörde  abzugeben.

8  14.  Unter  den  vorstehend  angegebenen  näheren  Bestimmungen  finden  die  Vorschriften
im  Gesetze  vom  12.  März  1858  und  den  zugehörigen  Verordnungen,  namentlich  auch  die
Strafbeftimmungen  in  88  9,  10  und  11  des  angeführten  Gesetzes,  auch  auf  Medicinal—
gewichte  und  Medicinalwaagen  Anwendung.  Die  Zuerkennung  der  Strafen  gehört  zur  Competenz
  der  Medicinalpolizeibehörden.

15.  Die  für  Medicinalzwecke  nicht  dienenden  Waagen  in  Apotheken  unterliegen  ebenso
wie  die  zum  Handverkaufe  bestimmten  Gewichte  (vergl.  Verordnung  vom  25.  September
1858  §  1,  Seite  257  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  12.  März  185  8  und  der  dazu  gehörenden  Verordnungen;  es
haben  daher  auch  die  Apothekenrevisoren  bezüglich  der  an  solchen  Waagen  etwa  gemachten
Wahrnehmungen  ebenso  zu  verfahren,  wie  dieß  bezüglich  der  Gewichte  im  §&amp;amp;  4  der  Verordnung

vom  25.  September  185  8  (Seite  257  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)
angeordnet  worden  ist.

1868.  22
        <pb n="222" />
        —  170  —

8  16.  Die  Verorduung  vom  2.  November  1866  (Seite  231  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1866),  das  Aichen  der  Medicinalgewichte  u.  s.  w.  betreffend,  tritt
mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  außer  Kraft.

Dresden,  den  8.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

□

Tabelle
zur  Umsetzung  des  bisherigen  Medicinal-(Unzen-)  Gewichts  in  das  neue
Medicinal-(Grammen-)  Gewicht.
ist  umzusetzen
in  Decimale  des  Gramms:  oder  in  Worten:

Forwerg.

Das  Gewicht  von

1  Gran  0,o  1  1  Centigramm,
1  0,o  15  11
5  0,o2  2  —

1  0,  3  3  "OJ

1  0,06  6  -

1  Serupel  1,.25  11  Gramm
*1  Drachme  2,0  2

2  Serupel  2,5  23  —

1  Drachme  3.75  32

4  Scrupel  5,0  5

11  Drachmen  5,5  2

2  -  7,5  71  -

3  11,0  11

1  Unze  15,0  15

5  Drachmen  18.75  184

6  OD  22,5  227

1  Unze  30,0  30

3  Unzen  90,0  90

6  180,0  180

12  360,0  360
        <pb n="223" />
        —  171  —

28.  Bekanntmachung,
die  dem  Vorschußvereine  für  die  Stadt  Treuen  und  Umgegend  bewilligte
Stempelbefreiung  betreffend;
vom  10.  Februar  1868.

De-  Finanzministerium  hat  dem  Vorschußvereine  für  die  Stadt  Treuen  und  Umgegend  für
die  bei  demselben  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgscheine,  welche  bei
gegebenen  Vorschüssen  dem  Vereine  von  dessen  Mitgliedern  oder  von  deren  Bürgen  ausgestellt
werden,  insofern  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Fünfzig  Thalern  nicht  übersteigen,  Befreiung
von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  11.  Januar  1819  unter  den  Worten
„Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Seite  62  und  73  der
Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf  bewilligt.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  10.  Februar  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

 

 

4  .e  29.  Verordnung,
die  Anlage  einer  Zweigbahn  der  Albertsbahn  nach  dem  Seegen-Gottes-Schachte
in  Kleinnaundorfer  Flur  betreffend;
vom  14.  Februar  1868.

W  Allerhöchster  Genehmigung  wird  nach  erfolgter  Approbation  der  von  dem  Directorium
der  Albertsbahn  eingereichten  Grundrisse  für  die  nach  dem  Seegen-Gottes-Schachte  in  Kleinnaundorfer
  Flur  anzulegende  Zweigbahn  auf  Grund  §  1  unter  3  und  §6  2  und  3  des
Gesetzes  vom  2.  Juni  1852,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  innenbemerkte  Eisenbahnanlagen
  betreffend  (Seite  143  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1852),
ingleichen  unter  Bezugnahme  auf  §  5  der  Verordnung  vom  28.  Juli  1853,  den  Eintritt
der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852  in  Bezug  auf  die  Albertsbahn  betreffend
(Seite  160  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1853),  andurch  bekannt
gemacht,  daß  die  Zweigbahn  nach  dem  gedachten  Seegen-Gottes-Schachte  die  Fluren  von
Niederheßlich
und
Kleinnaunvorf
berühren  wird.

22“
        <pb n="224" />
        —  172  —

Die  Vorschriften  in  88  1  und  2  der  Verordnung  vom  28.  Juli  1853,  sowie  der  Verordnung
  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1859)0  haben  auf  diese  Flurbezirke  und  die  darin  von  der  Eisenbahnlinie  betroffenen  Grundstücke
  Anwendung  zu  leiden.

Dresden,  den  1  4.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

30.  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  Nachtrags  zu  der  Sparcassenordnung  der  Stadt
Geringswalde;
vom  10.  Februar  1868.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  15b,  Absatz
1  und  2  des  zweiten  Nachtrags  zu  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Geringswalde  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diesen  Nachtrag  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  besselben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  1  0.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Zweiter  Nachtrag
zu  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Geringswalde.

c.  ꝛc.

15b.  Verbote  gegen  Ausantwortung  der  hinterlegten  Pfänder,  sowie  die  Hülfsvollstreckung
  in  dieselben  sind  unzulässig  und  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der
Forderung  der  Sparcasse  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.
        <pb n="225" />
        —  173  —

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  auszuliefern.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Spar—
casse  berechtigt,  das  Pfand  verkaufen  zu  lassen  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzuliefern,
dagegen  aber  auch  das  Fehlende  beim  Concurse  anzumelden.

2c.  2c.

 

&amp;amp;  31.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Kohlenactiengesellschaft  Fortung  zu
Hinterneudörfel  bei  Zwickau;

vom  21.  Februar  1868.

Ne  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  22  der
Statuten  der  Kohlenactiengesellschaft  Fortung  zu  Hinterneudörfel  bei  Zwickau  enthaltene
Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  21.  Februar  1868.

6  Ministerium  des  Innern.
«  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
der  Kohlenactiengesellschaft  Fortuna  zu  Hinterneudörfel  bei  Zwickau.

2c.  2c.
§22.  Die  Namen  der  Mitglieder  des  Gesellschaftsausschusses,  sowie  die  Wahlen  des  Legitimation.
Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters  sind  nach  erfolgter  Wahl  in  der  Leipziger  Zeitung
bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
*  2c.
        <pb n="226" />
        —  174  —

AM  32.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar-  und  Vorschußvereins  für  Forchheim
und  Umgegend;

vom  22.  Februar  1868.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  6  7  Absatz  2
und  3,  sowie  im  §  27  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  für  Forchheim  und
Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  22.  Februar  1868.

Z  Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  für  Forchheim  und  Umgegend.
2c.  2c.
Privilegien  des  &amp;amp;  7.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staats-Vereins.
  oder  andere  Werthspapiere,  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  binterlegt,  so  ist  in  dem  Falle,
wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  erhaltenen  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Verwaltungsrath
  ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer,  dem  Schuldner  anzukündigenden,
mindestens  vierzehntägigen  Frist,  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  zu  verkaufen  und  die
Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.
Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Psand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  verwerthen  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  anzumelden.
Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie  Hülfsvollstreckungen  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des
Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.
2c.  20.

Fromm.
        <pb n="227" />
        —  175  —

6  27.  Die  Namen  der  Verwaltungsrathsmitglieder  mit  besonderer  Bezeichnung  des  VBeräffemtlich-Vorsitzenden,
  Cassirers  und  Secretärs  und  deren  Stellvertreter  sind  alsbald  nach  ihrer  Wahl  9  Verwaltöffentlich

  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  vollständigen  Legitimation  ungsrathsmitglieder

  und
der  Gewählten.  sonstigen  Ver-20.

  20.  einsbeamten.

&amp;amp;  33.  Deeret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Lippersdorf;
vom  26.  Februar  1868.

 

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  17  des
Regulatios  für  die  in  Lippersdorf  zu  errichtende,  von  der  dasigen  Gemeinde  zu  vertretende
Sparcasse  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das
Ministerium  des  Innern  vieses  Regulativ  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
desselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  26.  Februar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
Regulativ
der  Sparcasse  zu  Lippersdorf.
2c.  2c.
§  17.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber  Unzulässigkeit
ausgestellten  Einlagebücher  sind  einer  Verkümmerung  in  keinem  Falle  unterworfen.  der  Verkümmerung.



Die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  vorgefundenen  Einlage=  und  Quittungsbücher
  ist  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

ꝛc.  rꝛc.
        <pb n="228" />
        —  176  —

34.  Bekanntmachung,

die  Zurückziehung  der  Concession  der  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungsgesellschaft
  betreffend;
vom  2.  März  1868.

Nhem  die  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungsgesellschaft  den  Geschäftsbetrieb  im  Königreiche
  Sachsen  eingestellt  hat  und  die  vorschriftsmäßige  Abwickelung  des  hierländischen  Versicherungsgeschäfts
  derselben  erfolgt  ist,  so  wird  die  der  genannten  Gesellschaft  ertheilt  gewesene
Concession  zur  Annahme  von  Versicherungen  hiermit  für  erloschen  und  aufgehoben  erklärt.

Mit  Bezugnahme  auf  §  4  der  Ausführungsverordnung  zum  VI.  Abschnitte  des,  das
Immobiliarbrandversicherungswesen  betreffenden  Gesetzes  vom  2  0.  October  1862  (Seite  596
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  wird  dieß  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

Letzte  Absendung:  am  19.  März  1868.
        <pb n="229" />
        Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1868.

35.  Gesetz,

die  weitere  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend;
vom  10.  März  1868.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  Kdnig  von  Sachsen
!c.  2c.  10c.

verfügen  behufs  weiterer  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  mit

Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  hiermit  Folgendes:

81.
Zu  §  8  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  und  §  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Die  Stadt

 

 

Chemnitz
wird  in  die  Classe  der  großen  Städte  versetzt,  wogegen  nachbemerkte  Städte,  als:
Eibenstock,  Grimma,  Hainichen,  Hohenstein,  Kamenz,  Kirchberg,  Leisnig,  Lößnitz,
Löbau,  Marienberg,  Oederan,  Oelsnitz,  Oschatz,  Penig,  Roßwein,  Stollberg,  Waldheim
  und  Wurzen,
in  die  Classe  der  Mittelstädte  eingereiht  werden.
Welche  Städte  des  Landes  nunmehr  zu  den  großen,  mittleren  und  kleinen  Städten  gehören,
erhellt  aus  dem  Verzeichnisse  unter  O.  4
82.  —
Statt  §  4  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.
Die  von  freier  Schätzung  abhängigen  Steuersätze  steigen

bei  Ei  Beträgen  bis  1  Thlr.  einschließlichh  mit  —  Thlr.  5  Ngr.
-  uber1Thlrbts5Thlremschlteßltchm1t—-10--
  -5--10-  -  —-15--
  -10--30-  -  -1-.—--.
  -30--80-  -  -2-——--
  -  -80-mit  5-——-1868.

  23
        <pb n="230" />
        —  178  —

Die  nach  der  Abschätzung  zwischen  obige  Steuerstufen  fallenden  Beträge  sind  auf  den—
jenigen  Satz,  welchem  sie  sich  am  meisten  nähern,  und,  dafern  sie  zwischen  zwei  Steuerstufen
genau  in  die  Mitte  fallen,  bis  auf  den  geringeren  abzurunden.

83.
Statt  §  4  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858  und  §  8  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

1.  Angehörige  der  übrigen  Norddeutschen  Bundesstaaten,  welche  sich  ohne  Ansässigmachung
  oder  Ergreifung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbszweigs  in  Sachsen  aufhalten,  werden
hinsichtlich  der  Steuerpflicht  den  Inländern  gleichgeachtet,  wenn  ihr  hierländischer  Aufenthalt
einen  Zeitraum  von  drei  Monaten  überschritten  hat.

2.  Bei  anderen  Ausländern  dieser  Art  tritt  die  Steuerpflicht  erst  dann  ein,  wenn  dieselben
  entweder  zwei  volle  Jahre  ununterbrochen,  oder  fünf  Jahre  lang,  wenn  schon  mit  Unterbrechungen,
  sich  in  Sachsen  aufgehalten  haben.

3.  Nach  Verfluß  der  in  pct.  1  und  2  bestimmten  Zeiträume  haben  die  betreffenden
Personen  von  ihrem  Einkommen,  jedoch  nur  insoweit,  als  es  nach  Sachsen  bezogen  wird,  die
Personalsteuer  gleich  den  Inländern  zu  entrichten.  Die  durch  §  8  des  Gesetzes  vom  23.
April  1850  verwilligte  Ermäßigung  wird  aufgehoben.

84.
Statt  86,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Unteroffiziere  und  Mannschaften,  sowie  die  ihnen  im  Range  gleich  stehenden  Militär—
personen,  genießen  sowohl  in  der  activen  Armee,  als  in  der  Reserve  und  in  der  Landwehr,
ingleichen  in  der  Ersatzreserve  auf  so  lange,  als  dieselben  zum  Dienste  gezogen  werden,  Befreiung
von  der  Personalsteuer  in  der  ersten  und  sechsten  Unterabtheilung.

85.
Zu  S9,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Die  Vorschriften  im  §  9,  1  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  leiden  auch  auf  solche
Ausländer  Anwendung,  deren  Ehefrauen  sich  ansässig  gemacht  oder  einen  steuerpflichtigen
Erwerbszweig  ergriffen  haben.

86.
Zu  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858.

1.  Die  Durchschnittssätze,  nach  welchen  in  den  großen  und  Mittelstädten  die  Beiziehung
der  Kaufleute  zur  Gewerbesteuer  stattzufinden  hat,  werden  in  folgender  Maße  bestimmt:

bei  Leipzig  auf  42  Thlr.
.  Dresden  28
-Chemnitz  26

Budissin,  Crimmitschan,  Freiberg,  Glauchau,  Meerane,  Plauen,  Zittan
und  Zwickan  18

u
        <pb n="231" />
        —  179  —

bei  Annaberg,  Döbeln,  Frankenberg,  Großenhain,  Meißen,  Mittweida,
Pirna,  Reichenbach,  Schneeberg,  Werdau  und  Zschopau  auf  14  Thlr.
und  bei  den  nach  §&amp;amp;  2  neu  hinzugetretenen  Mittelstädten  .  12

2.  Im  zweiten  Hauptsatze  des  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  185  8  kommt  das

Anfangswort  „Concessionirte“  in  Wegfall.
8ST.
Zu  §8  2  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858.

Die  im  6  2  des  Gesetzes  vom  9.  December  1  858  nachgelassene  Erhöhung  der  Maximalsätze
  kann  von  den  Ortsabschätzungscommissionen  auch  in  den  Fällen  beschlossen  werden,  wo
in  den  Gewerbe=  und  Personalstenergesetzen  und  in  den  beigegebenen  Tarifen  für  ein  Gewerbe
oder  eine  Function  nur  ein  einziger  Steuersatz  bestimmt  ist  und  dieser  sich  nach  dem  stattfindenden
  Erwerbe  im  Verhältniß  zu  den  Beiträgen  anderer  Steuerpflichtigen  zu  niedrig  erweist.

88.

Statt  §  11  und  zu  §  12  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850,  ingleichen  statt  §8  1  und  2  des  Gesetzes  vom
31.  Januar  1852.

A.  Branntweinbrenner  und  Bierbrauer.
Es  haben  an  Gewerbesteuer  alljährlich  zu  entrichten:
Branntweinbrenner  von  jedem  vollen  Thaler  der  im  vorhergegangenen  Jahre
nach  den  gegenwärtigen  Steuersätzen  verrechteten  Maischsteuer
1  „#  Pfennig;
Bierbrauer  und  zwar:
a)  wenn  sie  nur  obergährige  (einfache)  Biere  produciren,
fünf  Pfennige,
b)  wenn  sie  entweder  ausschließlich,  oder  neben  obergährigen  Bieren  auch  untergährige
  Biere  Gogenannte  Lagerbiere)  produciren,
sieben  Pfennige
von  jedem  vollen  Thaler  der  im  vorhergegangenen  Jahre  nach  den  gegenwärtigen  Steuersätzen
  verrechteten  Malzsteuer.
B.  Fleischer  und  Bäcker.
1.  In  großen  und  Mittelstädten  werden  behufs  der  Beiziehung  zur  Gewerbesteuer  aus
den  Fleischern,  welche  gewerbsmäßig  zum  Verkaufe  Vieh  schlachten,
und
den  Bäckern
Steuergenossenschaften  gebildet,  für  welche  ein  Gewerbesteuergesammtquantum  bestimmt  wird,
das  die  Genossenschaften  unter  sich  aufzubringen  und  zu  vertreten  haben.
Bei  beiden  Kategorieen  erfolgt  die  Berechnung  des  Gesammtsteuerquantums  nach  Maßgabe
der  Bevölkerung  der  betreffenden  Stadt  dergestalt,  daß

237
        <pb n="232" />
        —  180  —

in  großen  Städten
fünf  Pfennige,
in  Mittelstädten
drei  Pfennige
von  jedem  Kopfe  der  Bevölkerung  in  Ansatz  gebracht  werden.

Hierbei  werden  jedesmal  die  Ergebnisse  der  letzten  Volkszählung,  sobald  sie  zusammengestellt
  worden,  jedoch  unter  Weglassung  der  nicht  vollen  Hunderte  bei  der  Einwohnerzahl,  in
der  Maße  zu  Grunde  gelegt,  daß  die  bei  der  Berechnung  sich  ergebenden  Groschen  und  Pfennige
weggelassen  werden.

Die  Vertheilung  des  Gesammtsteuerquantums  auf  die  einzelnen  Gewerbsgenossen  geschieht
durch  einen  Ausschuß  derselben  unter  Leitung  eines  Mitglieds  der  Verwaltungsobrigkeit.

Die  Verwaltungsobrigkeit  hat  den  Ausschuß  zu  wählen  und  dabei  darauf,  daß  darin  die
kleineren,  mittleren  und  größeren  Geschäfte  gehörig  vertreten  sind,  Bedacht  zu  nehmen.  Die
Mitgliederzahl  hängt  von  dem  Ermessen  der  gedachten  Behörde  ab,  es  soll  jedoch  von  10  Gewerbsgenossen
  mindestens  einer  in  den  Ausschuß  berufen  werden.

Für  die  Individualbesteuerung  gilt  in  der  Regel

in  großen  Städten  der  Betrag  von
zwei  Thalern,

und
in  den  Mittelstädten  der  Betrag  von

einem  Thaler
als  Minimalsatz.  Ausnahmsweise  und  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  können  jedoch  diese
Minimalsätze  bis  auf  die  Hälfte  herabgesetzt  werden,  wodurch  aber  das  Gesammtsteuerquantum
nicht  vermindert  werden  darf.

2.  In  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  werden  Fleischer  und  Bäcker  nach
Maßgabe  des  Umfangs  ihrer  Geschäfte  dergestalt  abgeschätzt,  daß,  soweit  es  nach  äußerer
Beurtheilung  des  Geschäftsbetriebs  geschehen  kann,  ein  angemessenes  Verhältniß  mit  den  Gewerbesteuerbeiträgen
  in  den  benachbarten  großen  oder  Mittelstädten  hergestellt  wird.

Als  Minimalsatz  gilt  der  Betrag  von

fünfzehn  Neugroschen.

3.  Die  Bestimmungen  im  &amp;amp;  12  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  unter  1  und  4

treten,  soweit  sie  das  Fleischergewerbe  betreffen,  außer  Wirksamkeit.

9#.
Zu  8  31  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.

Mahlgänge,  die  nicht  vollständig  nach  dem  amerikanischen  Systeme  eingerichtet,  jedoch  wegen
verbesserter  Construction  leistungsfähiger,  als  gewöhnliche  deutsche  Gänge  sind,  und  unter  verschiedenen
  Namen,  wie  „halbamerikanische,  deutsch-amerikanische,  Cylindergänge“  2c.  vorkommen,
  sind  für  jeden  Betriebsmonat  mit
        <pb n="233" />
        —  181  —

zwei  und  zwanzig  Neugroschen
in  Ansatz  zu  bringen.
Als  Criterium  der  rein  amerikanischen  Einrichtung  gilt  das  Vorhandensein  von  sogenannten
französischen  —  zusammengesetzten  —  Mahlsteinen.

10.
Zu  §8  33  A.  und  34  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.

1.  Segelschiffer,  welche  auf  der  Elbe  Frachtschifffahrt  auf  eigene  Rechnung  betreiben,

haben  die  Gewerbesteuer,  statt  zeither  mit  3  Ngr.  von  jeder  Schiffslast,  mit
6  Ngr.  von  je  100  Zollcentner  Tragfähigkeit  ihrer  Fahrzeuge

zu  entrichten.

2.  Die  nach  §  34  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  vorgeschriebene  Vernehmung
der  Segelschiffer  in  der  10.  Unterabtheilung  hat  dann  stattzufinden,  wenn  die  Schifffahrt  mit
Gefäßen  unter  1  12  Zollcentner  Tragfähigkeit  betrieben  wird.

811.
Zu  §  40  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.

Die  Bestimmung  im  §  40  pct.  1  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  wird  folgendermaßen
  abgeändert:

Sollte  sich  bei  Anwendung  der  im  Tarife  A.  I  und  lII  nach  Verschiedenheit  des
Ortes  unter  a,  b  und  c  ausgeworfenen  Sätze  auf  den  einzelnen  Gewerbtreibenden
hier  und  da  ein  augenfälliges  Mißverhältniß  zu  der  Besteuerung  anderer  Gewerbsgenossen
  herausstellen,  so  bleibt  es  der  im  Cataster  jedes  Mal  zu  motivirenden  Entschließung
  der  Ortsabschätzungs-Commission  anheim  gestellt,  ausnahmsweise  in  großen
Städten  die  Sätze  unter  b  oder  c,  in  Mittelstädten  die  Sätze  unter  a  oder  c,
sowie  in  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  die  Sätze  unter  a  oder  b  anzuwenden.


§  12.
Zu  §  16  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850.

Das,  was  im  §  16  unter  B  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  vorgeschrieben  ist,
kommt  in  Wegfall.

Vielmehr  sind  Personen,  welche  eine  jährliche  Pension  oder  ein  Wartegeld  wegen  eines
von  ihnen  selbst  oder  einem  Angehörigen  bekleideten  öffentlichen  Cioil=  oder  Militäramts,
oder  eines  geistlichen,  oder  Schulamts,  oder  eine  Pension  oder  ein  Wartegeld  von  Gemeinden,
Corporationen  oder  Privatpersonen  beziehen,  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  fraglichen  Bezüge
300  Thlr.  oder  mehr  betragen,  nur  nach  den  in  dem  angezogenen  §  16  unter  4  bestimmten
Sätzen  zu  vernehmen.
        <pb n="234" />
        —  182  —

13.
Zu  §  45  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.

Die  Bestimmung  im  §&amp;amp;  45,  3  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845,  wonach  bei  Beamten
  2c.  steigende  und  fallende  Emolumente  und  Naturalbezüge  nach  den  in  den  Anstellungsurkunden
  oder  sonst  Seiten  der  Anstellungsbehörde  dafür  festgestellten  Beträgen  in  Ansatz  gebracht
  werden  sollen,  kommt  in  Wegfall.  Vielmehr  sind  dergleichen  Bezüge  durchgängig  nach
einem  dreijährigen  Durchschnittsbetrage,  worüber  in  den  Einwohnerverzeichnissen  Auskunft  zu
geben  ist,  in  Ansatz  zu  bringen.

Dienstwohnungen  jedoch  sind  auch  fernerhin  nach  dem  bestallungsmäßig  dafür  ausgedrückten
Werthsbetrage  zu  veranschlagen.

814.
Zu  §  46  und  Tarif  C  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.

Schriftsteller,  welche  durch  schriftstellerische  Thätigkeit  Erwerb  finden,  sind,  auch  wenn
sie  nicht  als  Redactoren  von  Zeitschriften  fungiren  und,  sofern  sie  nicht  der  Gewerbesteuer
oder  der  Personalsteuer  in  der  1.,  2.  oder  5.  Unterabtheilung  unterliegen,  nach  den  in  dem
Tarife  C  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  für  Redactoren  von  Zeitschriften  bestimmten
  Sätzen  ihrem  Erwerbe  entsprechend  zur  Personalsteuer  2.  Unterabtheilung  beizuziehen.

Was  dem  entgegen  im  genannten  Tarife  bei  der  Position  „Schriftsteller“  vorgeschrieben
ist,  wird  aufgehoben.

15.
Statt  §  4  des  Gesetzes  vom  31.  Januar  1852.

Die  Bestimmung  in  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  31.  Januar  1852  wird  aufgehoben.

Vielmehr  ist  das  Einkommen  von  Inländern  aus  ausländischem  Grundbesitze,  oder  von
im  Auslande  befindlichen  Gewerbsetablissements  ohne  Ausnahme  in  dem  Betrage,  in  welchem
es  nach  Sachsen  bezogen  wird,  zur  hierländischen  Personalsteuer  4.  Unterabtheilung  beizuziehen.

16.
Zu  §  53  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845.
Die  Bestimmung  im  §  53,2  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  wird  aufgehoben.
Die  allgemeine  Vorschrift  im  §&amp;amp;  3  des  nurgedachten  Gesetzes  erleidet  daher  auch  auf  die
Personalsteuer  5.  Unterabtheilung  Anwendung.

817.
Zu  §  27  des  Gesetzes  vom  23.  Aprik  1850.
Das,  was  im  Gesetze  vom  23.  April  1850,  &amp;amp;#  27  unter  1c  und  4  vorgeschrieben
ist,  findet  auch  auf  Reclamationen  gegen  die  Individualsteuersätze  der  Fleischer  und  Bäcker  in
großen  und  Mittelstädten  Anwendung.
        <pb n="235" />
        —  183  —

818.  .

Alle  übrigen  in  Vorstehendem  nicht  aufgehobenen  oder  abgeänderten  Vorschriften  der  Ge—
werbe-  und  Personalsteuergesetze  vom  24.  December  1845,  23.  April  1850,  31.  Januar
1852  und  9.  December  1858,  ingleichen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  10.  October
1864  in  Betreff  der  Beiziehung  der  Regalbergbau-Unternehmungen  zur  Gewerbesteuer  bleiben
in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist  und  welches  mit

dem  1.  Januar  1868
in  Wirksamkeit  tritt,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  März  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

□

Verzeichniß
der  großen,  mittleren  und  kleinen  Städte  im  Königreiche  Sachsen.
A.  Große  Städte:

  

Dresden,  Leipzig,  Chemnitz.

B.  Mittlere  Städte:

Annaberg,  Budissin,  Crimmitschau,  Döbeln,  Eibenstock,  Frankenberg,  Freiberg,  Glauchau,
Grimma,  Großenhain,  Hainichen,  Hohenstein,  Kamenz,  Kirchberg,  Leisnig,  Löbau,  Lößnitz,
Marienberg,  Meerane,  Meißen,  Mittweida,  Oederan,  Oelsnitz,  Oschatz,  Penig,  Pirna,
Plauen,  Reichenbach,  Roßwein,  Schneeberg,  Stollberg,  Waldheim,  Werdau,  Wurzen,  Zittan,
Zschopau,  Zwickau.

C.  Kleine  Städte:

Adorf,  Altenberg,  Aue,  Auerbach,  Bärenstein,  Berggieshübel,  Bernstadt,  Bischofswerda,
Borna,  Brand,  Brandis,  Buchholz,  Burgstädt,  Calluberg,  Colditz,  Dahlen,  Dippoldiswalde,
Dohna,  Ehrenfriedersdorf,  Elsterberg,  Elstra,  Elterlein,  Ernstthal,  Falkenstein,  Frauenstein,
Frohburg,  Geising,  Geithain,  Geringswalde,  Geyer,  Glashütte,  Gottleuba,  Greitzsch,  Grünhain,
  Hartenstein,  Hartha,  Hohnstein,  Jöhstadt,  Johanngeorgenstadt,  Königsbrück,  Königstein,
        <pb n="236" />
        Zu  §  1  des
Gesetzes.

Zu  §  2  des
Gesetzes.

Zu  §  3  des

Gesetzes.

—  184  —

Kohren,  Lauenstein,  Lausigk,  Lengefeld,  Lengenfeld,  Lichtenstein,  Liebstadt,  Lobstädt,  Lommatzsch,
Lunzenau,  Markneukirchen,  Markranstädt,  Mügeln,  Mühltroff,  Mutzschen,  Mylau,  Naunhof,
Nerchau,  Netzschkau,  Neusalza,  Neustadt  bei  Stolpen,  Neustädtel,  Nossen,  Oberwiesenthal,
Ostritz,  Pausa,  Pegau,  Pulsnitz,  Rabenau,  Radeberg,  Radeburg,  Regis,  Riesa,  Rochlitz,
Rötha,  Sayda,  Schandau,  Scheibenberg,  Schellenberg,  Schirgiswalde,  Schlettau,  Schöneck,
Schwarzenberg,  Sebnitz,  Siebenlehn,  Stolpen,  Strehla,  Taucha,  Tharandt,  Thum,  Trebsen,
Treuen,  Unterwiesenthal,  Waldenburg,  Wehlen,  Weißenberg,  Wildenfels,  Wilsdruff,  Wolkenstein,
  Zöblitz,  Zwenkau,  Zwönitz.

&amp;amp;  36.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  März  1868,  die  weitere  Abänderung  und
Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend;
vom  10.  März  1868.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die
weitere  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend,  Folgendes
hiermit  verordnet:  1
#  1.  Da  in  den  im  §  1  benannten  Städten  in  Folge  deren  Versetzung  in  die  Classe
der  großen,  beziehendlich  Mittelstädte,  die  nach  dem  Tarife  A.1  des  Gesetzes  vom  2  4.  December
  1845  zu  vernehmenden  Gewerbtreibenden  einer  höheren  Besteuerung  unterliegen,  so  haben
die  Ortsabschätzungscommissionen  darauf,  daß  hiermit  die  Steuersätze  anderer  Gewerbtreibenden,
  insoweit  sie  nach  Tarif  A.  III  des  genannten  Gesetzes  zu  besteuern  sind,  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  gebracht  werden,  Bedacht  zu  nehmen.
#2.  Die  veränderte  Abstufung  der  Steuersätze  ist  auch
a)  bei  Repartition  der  Gesammtsteuersummen  für  Kaufleute,  Fabrikanten,  Fleischer  und
Bäcker,
b)  bei  Bestimmung  der  Steuersätze  der  Renteninhaber,  sofern  das  der  Schätzung  unterliegende
  Einkommen  über  5000  Thaler  jährlich  beträgt,  und
)  bei  Bestimmung  der  Steuersätze  der  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858
zu  vernehmenden  Bank-,  Credit=  und  Versicherungsinstitute,  Sparcassen,  Leihanstalten
und  Actiengesellschaften,  ingleichen  der  nach  &amp;amp;  2  des  Gesetzes,  die  vom  Regalbergbaue  zu
erhebenden  Steuern  betreffend,  vom  1  0.  October  1864  (Seite  338  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  zu  vernehmenden  Bergwerksunternehmungen
zur  Anwendung  zu  bringen.

s#l  3,#  1.  Angehörige  der  übrigen  Norddeutschen  Bundesstaaten,  ingleichen  alle  Ausländer,
  welche  bei  der  Dauer  ihres  hierländischen  Aufenthalts  nach  §  3  des  neuen  Gesetzes
        <pb n="237" />
        —  185  —

der  Personalsteuer  wegen  ihres  nach  Sachsen  bezogenen  Einkommens  nunmehr  unterliegen,
haben  den  jährlichen  Betrag  dieses  Einkommens  zu  declariren  und  im  laufenden  Jahre  die
bezüglicher  Declarationen  längstens  bis  zum
15.  April

bei  dem  betreffenden  Stadtrathe  oder  Gemeindevorstande  oder,  wenn  sie  bei  einem,  mindestens
in  die  7.  Classe  des  Tarifs  D  des  Gesetzes  vom  23.  April  1850  gehörigen  Einkommen
(250  bis  300  Thlr.)  in  der  geheimen  Rentenrolle  verzeichnet  werden  wollen,  bei  dem  betreffenden
  Bezirkssteuerinspector  und  zwar  in  letzterem  Falle  verschlossen,  mit  der  Bezeichnung
„Reütenrolle  betreffend“  versehen  und  frankirt  einzureichen.

In  den  Declarationen  ist  zu  Vermeidung  von  Verwechselungen  Wohnort,  Nummer  des
Hauses,  Vor=  und  Zuname  und  Stand  des  Einsenders  anzugeben.

Die  Unterlassung  oder  verspätete  Einreichung  dieser  Declarationen  hat  den  im  §  20,  4
des  Gewerbe=  und  Personalsteuer-Ergänzungsgesetzes  vom  23.  April  1850  angedrohten
Nachtheil  (Verlust  des  Reclamationsrechts  für  das  laufende  Catasterjahr)  zur  Folge.

Für  künftige  Jahre  bewendet  es  bei  der  im  §  34  d  der  Ausführungsverordnung  vom
23.  April  1850  (Seite  57  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  bestimmten
  Declarationsfrist.

2.  Als  Unterbrechung  des  hierländischen  Aufenthalts  ist  eine  zeitweilige  Abwesenheit  Zu  §  3,2  des
nur  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  mit  der  Beibehaltung  einer  Wohnung  innerhalb  Sachsens  Gesetzes.
verbunden  ist.

3.  Derartige  Unterbrechungen  werden  bei  Berechnung  des  fünfjährigen  Aufenthalts
außer  Ansatz  gelassen.

4.  Dauert  eine  derartige  Unterbrechung  über  zwei  Jahre,  so  ist  bei  Berechnung  des
fünfjährigen  Aufenthalts  auf  frühere  Aufenthaltszeiten  nicht  weiter  Rücksicht  zu  nehmen.

4.  Die  Vorschriften  im  §  13  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  April  1850  Zu  §  6,1  des
(Seite  45  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  über  Feststellung  des  jähr=  Gesetes.
lichen  Gewerbesteuerquantums  der  Kaufleute  in  großen  und  Mittelstädten  und  dessen  Repartition
  bleiben  allenthalben  in  Kraft  und  sind  auch  bei  den  neu  hinzugetretenen  Mittelstädten
in  Anwendung  zu  bringen.

Bei  Bestimmung  der  Individualsteuersätze  der  Kaufleute  in  den  kleinen  Städten  und  auf
dem  platten  Lande  ist  die  in  Folge  des  neuen  Gesetzes  eintretende  erhebliche  Erhöhung  der
kaufmännischen  Steuersätze  in  den  großen  und  Mittelstädten  nach  §  21,  B  des  Gewerbe=  und
Personalsteuergesetzes  vom  2  4.  December  1845  in  angemessene  Berücksichtigung  zu  ziehen.

.  Von  der  hier  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  den  Ortsabschätzungscommissionen  Zu  §  7  des
insbesondere  in  den  Fällen  Gebrauch  zu  machen  sein,  wo  sich  die  bestehenden  Einzelsätze  im  Gesetzes.
Verhältniß  zu  den  für  andere  Steuerpflichtige  bestimmten  Steuersätzen  nach  Maßgabe  des

anzunehmenden  Einkommens  oder  stattfindenden  Verdienstes  als  zu  niedrig  erweisen.
868.  24
        <pb n="238" />
        Zu  §  8  des
Gesetzes,
Abschn.  A.

Zu  Abschn.  B.

—  186  —

+&amp;amp;  6.  1.  Da  nunmehr  für  Bierbrauereien,  welche  entweder  ausschließlich,  oder  neben
obergährigen  Bieren  auch  untergährige  (Lager-)  Biere  produciren,  eine  erhöhte  Besteuerung
eintritt,  so  haben  sich  die  Districtscommissare  über  die  Production  von  Lagerbieren,  sofern
darüber  die  für  laufendes  Jahr  aufgestellten  Einwohnerverzeichnisse  keine  Auskunft  ertheilen,
durch  Befragung  der  Ortsdeputirten  oder  nach  Befinden  der  Brauerei-Inhaber  selbst  Gewißheit
zu  verschaffen.

In  den  für  künftige  Jahre  aufzustellenden  Einwohnerverzeichnissen  ist  jedoch  über  diesen
Punkt  bestimmte  Auskunft  zu  ertheilen.

2:  In  jeder  großen  oder  Mittelstadt  ist  sowohl  für  die  Fleischer,  als  für  die  Bäcker  ein
besonderes  Gewerbesteuergesammtquantum  nach  Maßgabe  der  in  dem  neuen  Gesetze  ertheilten
Vorschriften  zu  berechnen  und  festzustellen.

Da  jedoch  die  Ergebnisse  der  im  vorigen  Jahre  stattgefundenen  Volkszählung  zur  Zeit
noch  nicht  vollständig  zusammengestellt  sind,  so  ist  für  laufendes  Jahr  noch  die  Bevölkerungszahl,
  welche  sich  bei  der  Volkszählung  vom  Jahre  1864  ergeben  hat,  bei  Berechnung  der
Gesammtsteuersummen  zu  Grunde  zu  legen.

Das  unter  A  beiliegende  Verzeichniß  giebt  über  die  letztere  Bevölkerungszahl  näheren
Nachweis.

3.  Bei  Bestimmung  des  jährlichen  Gewerbesteuergesammtquantums  sowohl  für  die
Fleischer,  als  Bäcker  in  den  großen  und  Mittelstädten  ist  diejenige  Anzahl  der  hierher  zu
rechnenden  Geschäfte  zu  Grunde  zu  legen,  welche  am  Schlusse  des  nächstvorhergegangenen
Jahres  bestanden  hat.  Der  Steuerzuwachs  von  den  im  laufenden  Catasterjahre  neu  entstandenen
  Geschäften  bleibt  der  Steuergenossenschaft  überlassen,  welche  dafür  auch  etwa  eintretende
  Ausfälle  an  dem  Gesammtquantum  zu  übertragen  hat.

Die  Ortsabschätzungscommission  hat  das  festgestellte  Gesammtquantum  zur  vorschriftmäßigen
  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Mitglieder  der  Genossenschaften  dem  Stadtrathe  bekannt
zu  machen  und  dieser  die  Vertheilung  alsbald  zu  bewirken  und  das  Repartitionsverzeichniß  an
die  Ortscommission  zum  Eintragen  der  Sätze  in  das  Cataster  abzugeben.

4.  Conditoren  und  Pfefferküchler,  welche  nach  §  27  und  Tarif  A.  III  des  Gesetzes  vom
24.  December  1845  der  Besteuerung  unterliegen,  sind  der  Steuergenossenschaft  der  Bäcker
nicht  zuzurechnen.

5.  Sofern  im  laufenden  Jahre  eine  Vergleichung  der  für  Fleischer  und  Bäcker  in  kleinen
Städten  und  auf  dem  platten  Lande  ausfallenden  Steuersätze  mit  denen  für  die  Gewerbsgenossen
in  großen  und  Mittelstädten  noch  nicht  thunlich  sein  sollte,  so  hat  eine  freie  Schätzung  mit
Anwendung  des  im  §  26,  3  des  Ergänzungsgesetzes  vom  23.  April  1850  angegebenen  Besteuerungsmaßstabs,
  jedoch  dergestalt  stattzufinden,  daß  der  Beitrag  nicht  unter  den  im  neuen
Gesetze  bestimmten  Minimalsatz  zu  stellen  ist.
        <pb n="239" />
        —  187  —

8  7.  Sollten  bei  Mahlmühlen  die  für  laufendes  Jahr  aufgestellten  Einwohnerverzeich-  Zu  89  des
nisse  über  die  für  die  Besteuerung  nach  dem  neuen  Gesetze  maßgebende  Beschaffenheit  der  Gesetzes.
Mahlgänge  noch  keine  bestimmte  Auskunft  ertheilen,  so  haben  die  Districtscommissare  sich
hierüber  durch  Befragung  der  Ortsdeputirten  oder  nach  Befinden  der  Mühleninhaber  selber
Gewißheit  zu  verschaffen  und  das  Nöthige  im  Cataster  anzumerken.

In  den  für  künftige  Jahre  aufzustellenden  Einwohnerverzeichnissen  ist  jedoch  über  die  in
Frage  stehende  Beschaffenheit  der  Mahlgänge  genaue  Nachricht  zu  geben.

#  8.  Auf  Anwendung  höherer  Sätze  der  Tarife  A.  1  und  III  bei  Gewerbtreibenden  ist  Zu  §  11  des
insbesondere  auch  in  denjenigen  ländlichen  Ortschaften  Bedacht  zu  nehmen,  welche  nicht  blos  Gesetzes.
wegen  der  Einwohnerzahl,  sondern  auch  der  gewerblichen  Verhältnisse  halber  den  größeren
Städten  gleichzustellen  sind.

§9  ie  Steuerbeiträge  der  Pensionärs  und  Wartegeldempfänger  sind,  obschon  sie  Zu  §  12  des
nunmehr  durchgängig  nach  den  für  Beamte  2c.  im  §  16  A  des  Gesetzes  vom  23.  April  Gesetzes.
1850  bestimmten  Sätzen  zu  berechnen  sind,  doch  auch  fernerhin  noch  im  Cataster  in  die  mit  B
bezeichnete  Spalte  der  ersten  Unterabtheilung  der  Personalsteuer  einzustellen.

10.  Ueber  den  dreijährigen  Durchschnittsbetrag,  nach  welchem  nunmehr  bei  Beamten  2c.  Zu  §  13  des
steigende  und  fallende  Emolumente,  mit  Ausschluß  der  Dienstwohnungen,  zur  Personalsteuer  Gesetzes.
beizuziehen  sind,  haben  für  laufendes  Jahr  die  Districtscommissare  bei  den  Dienst=  beziehendlich
  Anstellungsbehörden  Erkundigung  einzuziehen.

Für  künftige  Jahre  sind  hierüber  in  die  Einwohnerverzeichnisse  die  benöthigten  Angaben
aufzunehmen.

§  11.  Das,  was  im  §&amp;amp;  5  der  Ausführungsverordnung  zu  den  Gewerbe=  und  Personal=  Statt  §  5  der
stenergesetzen  vom  23.  April  1850  (Seite  43  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  äue#ge  v.
Jahre  1850)  bestimmt  ist,  wird  aufgehoben  und  dagegen  folgende  Vorschrift  ertheilt:  1850.

Wer  nach  erfolgter  Aufstellung  des  Ortscatasters  (SJ  56  des  Gesetzes  vom
24.  December  1845)  eine  neue  Gewerbsanlage  errichtet  oder  überhaupt  einen  neuen
Erwerbszweig  ergreift,  hat  bis  zur  nächsten  Catasterberichtigung,  außer  wenn  die  Verhältnisse
  eine  höhere  Einschätzung  erfordern,  in  der  Regel  den  niedrigsten  Ansatz,
welcher  bei  diesem  Erwerbszweige  vorkommt,  zu  erlegen.  Wer  dagegen  eine  bereits
bestehende  Gewerbsanlage  übernimmt,  hat  bis  zu  demselben  Zeitpunkte  den  davon
bisher  erlegten  Gewerbesteuerbeitrag  zu  entrichten.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  den  10.  März  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Goldfriedrich.
2  45
        <pb n="240" />
        —  188  —

A.
Verzeichniß
über  die  Einwohnerzahl  in  den  großen  und  mittleren  Städten  des  König—
reichs  Sachsen  nach  der  Volkszählung  vom  Jahre  1864.
Große  Städte.
Dresden  145728,  Leipzig  85394,  Chemnitz  54827  Einwohner.

Mittlere  Städte.

Zwickau  22432,  Glauchau  19296,  Freiberg  18877,  Plauen  18590,  Meerane
15714,  Zittau  14290,  Budissin  12485,  Crimmitschau  12248,  Reichenbach  10966,
Werdau  10548,  Annaberg  10537,  Meißen  10363,  Großenhain  9122,  Döbeln  8654,
Frankenberg  8475,  Mittweida  8285,  Pirna  8186,  Schneeberg  7987,  Zschopau  7858,
Wurzen  7408,  Hainichen  70  53,  Roßwein  6561,  Eibenstock  6400,  Leisnig  60  1  1,  Grimma
5933,  Oschatz  5716,  Waldheim  5593,  Hcohenstein  5526,  Kirchberg  5496,  Lößnitz
5425,  Marienberg  5414,  Oederan  5376,  Oelsnitz  5289,  Stollberg  5263,  Kamenz
5218,  Penig  5064,  Löbau  5022  Einwohner.

&amp;amp;  37.  Verordnung,

die  Verlautbarung  der  kaufmännischen  Concurse  im  Handelsregister  betreffend;
vom  7.  März  1868.

Zur  Verhütung  der  Uebelstände,  die  es  zur  Folge  haben  kann,  wenn  das  Handelsregister  von
der  erfolgten  Eröffnung  des  Concurses  über  eine  Handelsgesellschaft  oder  zum  Vermögen  eines  Ein—
zelkaufmanns  keine  Nachricht  enthält,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  was  folgt:

1.  Die  Eröffnung  des  Concurses  über  eine  Handelsgesellschaft  oder  zum  Vermögen  eines
Einzelkaufmanns  ist  auf  der  zweiten  Rubrik  des  für  die  betreffende  Handelsgesellschaft  oder
für  den  betreffenden  Einzelkaufmann  bestimmten  Foliums  des  Handelsregisters  mittelst  beson—
deren  Eintrags  von  Amtswegen  und  kostenfrei  zu  verlautbaren.

2.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  im  Handelsregister  erfolgten  Eintrags  über  die
Eröffnung  eines  Concurses  findet  nicht  statt.

Z.  Von  der  Eröffnung  des  Concurses  über  eine  Handelsgesellschaft  oder  zum  Vermögen
eines  Einzelkaufmanns  ist  das  Gericht,  dem  die  Führung  des  betreffenden  Handelsregisters
obliegt,  sofern  dieses  Gericht  nicht  zugleich  das  Concursgericht  ist,  von  Letzterem  von  Amtswegen
  und  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

Dresden,  am  7.  März  1868.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.  Manitius.
        <pb n="241" />
        —  189  —

38.  Bekanntmachung,

den  Anschluß  einiger  Hamburgischen  Gebietstheile  an  den  Zollverein  betreffend;
vom  6.  März  1868.

In  Folge  einer  Vereinbarung  mit  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  sind  die  nachstehend

bezeichneten  Hamburgischen  Gebietstheile:
die  Dorfschaft  Geesthacht,  das  Städtchen  Bergedorf  mit  dem  nördlich  von  der  Brook—
wetterung  und  dem  alten  Eisenbahndamme  belegenen  Theile  des  städtischen  Ackerlands
und  demjenigen  Theile  von  Billwärder  an  der  Bille,  welcher  im  Norden  des  Ham—
burg-Bergedorfer  Eisenbahndammes  zwischen  diesem  und  der  Bille  einerseits  und
andererseits  zwischen  Bergedorf  und  der  Hamburgischen  Accise-Linie  oberhalb  der  blauen
Brücke  belegen  ist,

vom  11.  vorigen  Monats  ab  dem  Zollvereine  angeschlossen  worden.  Nachdem  die  Einrichtung

der  Zollverwaltung  in  diesen  Gebietstheilen,  sowie  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren

beendigt  ist,  tritt  nunmehr  der  vertragsmäßige  freie  Verkehr  zwischen  dem  Gesammtzollvereine

und  den  gedachten  Gebietstheilen  ein.

Von  den  einer  inneren  indirecten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen:  Branntwein,  Bier
und  Tabak,  tritt  vor  der  Hand  nur  der  Tabak  in  den  freien  Verkehr  zwischen  den  übrigen,
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Zollvereinsstaaten  und  Gebietstheilen  einerseits  und  den
angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen  andererseits.  Hingegen  gelangen,  da  die  Besteuerung
  des  Branntweins  und  Bieres  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Preußen  und  den
übrigen  betheiligten  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  angeschlossenen  Hamburgischen
Gebietstheile  noch  nicht  angeordnet  ist,  von  dem  aus  diesen  Gebietstheilen  übergehenden  Branntweine
  und  Biere  die  bestehenden  Uebergangsabgaben  zur  Erhebung,  während  bei  der  Ueberfuhr
dahin  die  Erstattung  der  Steuer  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  stattfindet.

Dieß  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  6.  März  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.
        <pb n="242" />
        —  190  —

M  39.  Decret

wegen  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband
  auf  den  Werken  des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactienvereins;
«  vom  4.  März  1868.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  die  in  dem  zweiten  Absatze  des  nachstehend  abgedruckten
ersten  Nachtrags  zu  der  unter  dem  29.  Juni  1865  (Seite  623  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1865)  bestätigten  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf
den  Werken  des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactienvereins  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Finanzministerium  diesen  Nachtrag  bestätigt
und  soll  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Finanzministeriums  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  4.  März  1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Erster  Nachtrag

zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken  des  Erzgebirgischen
Steinkohlenactienvereins.

Dem  Knappschaftsvorsteher  (§&amp;amp;  4)  liegt  in  allen  und  jeden  Rechtsangelegenheiten,  sowohl
gegen  einzelne  Mitglieder,  als  gegen  Dritte  die  active  und  passive  Vertretung  des  Knappschaftsverbands
  ob.

Einer  besonderen  Legitimation  bedarf  es  außer  der,  nach  erfolgter  Anstellung  des  Knappschaftsvorstehers
  zu  bewirkenden,  einmaligen  Bekanntmachung  seines  Namens  in  der  Leipziger
Zeitung  und  dem  Zwickauer  Amtsblatte,  nicht.

In  den  von  dem  Knappschaftsverbande  geführten  Processen  haben  der  Knappschaftsvorsteher
und  der  Knappschaftsschreiber  die  erkannten  Eide  Namens  desselben  zu  leisten.

Schwarzenberg,  Freiberg  und  Oederan,  den  1  4.  December  1867.

Das  Directorium
des  Erzgebirgischen  Steinkohlenactienvereins.

Gerlach.
        <pb n="243" />
        —  191  —

&amp;amp;  40.  Bekanntmachung,

die  Aufhebung  der  wegen  der  Rinderpest  in  Schlesien  erlassenen  Einfuhrverbote

betreffend;
vom  9.  März  1868.

Eingegangener  amtlicher  Mittheilung  zufolge  ist  in  der  Königlich  Preußischen  Provinz
Schlesien  die  Rinderpest  wiederum  erloschen.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat  das  Ministerium  des
Innern  nunmehr  beschlossen,  die  wegen  des  Ausbruchs  der  gedachten  Seuche  in  jener  Gegend
mittelst  Verordnung  vom  2.  November  vorigen  Jahres  (Seite  320  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  erlassenen,  durch  die  Verorduung  vom  28.  December
vorigen  Jahres  (Seite  658  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  bereits
theilweise  zurückgenommenen  Einfuhrverbote  gänzlich  wieder  aufzuheben,  was  zur  Nachachtung
für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Gegenwärtige  Bekanntmachung  ist  in  den  Amtsblättern  unverzüglich  zum  Abdruck  zu
bringen.

Dresden,  am  9.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

41.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  zu  Annaberg;
vom  28.  Januar  1868.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  &amp;amp;  8  Absatz  1
und  §  12  Absatz  9  der  Statuten  der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  zu  Annaberg  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  2  8.  Januar  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.
        <pb n="244" />
        —  192  —

Statut
der  zweiten  Wittwen-Begräbnißcasse  in  Annaberg.

2c.  c.
6&amp;amp;  .  Die  Aussteuer,  der  Anspruch  darauf,  die  gezahlten  Steuern  und  Eintrittsgelder
unterliegen  der  Inhibition  und  Hilfsvollstreckung  nicht.
2c.  c.
12.  Die  Geschäfte  des  Vereins  werden  durch  einen  Gesammtvorstand  verwaltet,
welcher  aus
a)  dem  Vorsteher,
b)  dem  Rechnungsführer,
C.)  so  viel  Deputirten,  daß  auf  je  100  Mitglieder  2  Deputirte  gerechnet  werden,
und
2)  einer  gleich  großen  Anzahl  Stellvertreter
besteht.
cc.  ꝛc.
Nach  jeder  Wahl  sind  die  Namen  der  Gewählten  und  ihre  Function  im  Amtsblatte  des
Stadtraths  allhier  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  dient  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.
2c.  2c.

 

 

Letzte  Absendung:  am  19.  März  1868.
        <pb n="245" />
        —  193  —

Geschzund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1868.

42.  D
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Niederbobritzsch;
vom  6.  März  1868.

 

 

 

 

 

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  6  14  des
Regulativs  für  die  in  Niederbobritzsch  zu  errichtende  und  von  der  Gemeinde  daselbst  zu  vertretende
  Sparcasse  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieses  Regulativ  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  desselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  6.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Niederbobritzsch.
2c.  2c.
##  14.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  Einlage=  Unzulässigkeit
und  Ouittungsbücher  sollen,  außer  in  dem  §&amp;amp;  13  bemerkten  Falle,  einer  Verkümmerung  oder  gerenen
Inhibition  nicht  unterworfen  sein,  jedoch  mag  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  einem

Schuldner  sich  vorfindenden  Einlage=  und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.
ꝛc.  ꝛc.

1868.  25
        <pb n="246" />
        —  194  —

MÆ  43.  Bekanntmachung,
die  anderweite  Anleihe  der  Stadt  Annaberg  betreffend;
vom  10.  März  1868.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Annaberg  im  Einverständnisse
  mit  dem  dasigen  größeren  Bürgerausschusse  beschlossenen  fernerweiten  städtischen
Anleihe  im  Betrage  von
15,000  Thalern,

welche,  im  Anschlusse  an  die  im  Jahre  1865  creirte  städtische  Anleihe  von  80,000  Thalern,
durch  Ausgabe  von  5procentigen,  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  vom  1.  October  1870
ab  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen  contrahirt  wird,  nach  Maßgabe  des
vorgelegten  Anleiheplans  die  erforderliche  Genehmigung  ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,  biermit  zur  offentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  10.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

44.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger  das  Servis=  und  Einquartierungswesen  angehender  Vorschriften
  der  Verordnung  über  die  Leistungen  für  das  Militär  vom  30.  November
1867  betreffend:;
vom  15.  März  1868.

Nachdem  im  Anschlusse  an  den  in  der  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  dieses  Jahres
(Seite  97  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  gedachten  neuen  Servis-Tarif
  für  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,  vorbehältlich  der  gesetzlichen  Regelung  des
Servis=  und  Einquartierungswesens,  überhaupt  neue  reglementarische  Bestimmungen  über  die
Serviscompetenz  der  Truppen  im  Frieden  festgesetzt  worden  sind,  durch  welche  insbesondere
auch  die  in  ##  122,  124,  im  vierten  und  fünften  Absatze  von  6.  126,  ferner  die  in  8&amp;amp;§  127,
129,  131  enthaltenen  Vorschriften  der  über  Leistungen  für  das  Militär  unter  dem  30.
November  vorigen  Jahres  (Seite  5  19  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)
erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung  betroffen  werden,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
unter  Aufhebung  der  eben  angezogenen  Vorschriften  Folgendes  hiermit  verordnet:

1.  Der  Personalservis  umfaßt  die  Vergütung  für  das  Wohngelaß  nebst  Zubehör,  für
das  Mobiliar,  für  das  Heiz=  und  Kochmaterial,  sowie  für  das  Erleuchtungsmaterial.  Der
        <pb n="247" />
        —  195  —

Personalservis  für  Offiziere  2c.  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Competenz  an
Wohnungsgelaß  in  Garnisonen,  sowie  bei  Cantonnements  und  Commandos,  deren  Dauer  von
vornherein  auf  einen  6  Monate  übersteigenden  Zeitraum  festgesetzt  ist,  ein  höherer,  als  bei
Cantonnements  und  Commandos  von  kürzerer  oder  unbestimmter  Dauer,  bei  Märschen  u.  s.  w.

Für  den  Personal-Wohnungsraum  incl.  Kochgelegenheit  2c.  wird  zwei  Dritttheil,  für
Möbel,  sowie  das  Stubenfeuerungs=  und  Erleuchtungsmaterial  je  ein  Sechstheil  des  jährlichen
Personalservises  gerechnet.  Im  Falle  für  Mannschaften  keine  Kochgelegenheit  nebst  Utensil
und  Brennmaterial  gewährt  wird,  ist  hierauf  ein  Sechstheil  des  Personalservises  in  Abzug
zu  bringen.  .

§2.FürGeschäftslocalewird,soferndieselbennichtinNaturundohne
Entschädigung  gewährt  werden,  sowohl  zur  Selbstbeschaffung  an  Selbstmiether  als  an
die  Gemeinden  ein  besonderer  Entschädigungssatz  gewährt,  in  welchem  die  Vergütung  für
Wohnungsraum  in  Höhe  von  3,  für  Ausstattung  sowie  Beheizung  und  Erleuchtung  in  Höhe
von  je  1  des  Jahresbetrags  enthalten  ist.

Auf  Geschäftszimmer  im  Sinne  dieses  Paragraphen  haben  Anspruch  alle  mit  einem  oder
mehreren  etatmäßigen  Schreibern  versehene  Commando-Behörden,  Truppen-Commandeure,
Institute  und  Administrations-Behörden.

83.  In  dem  Servise  der  Offiziere  und  oberen  Militärbeamten  aller  Grade  ist  auch
die  Entschädigung  für  das  Wohnungsbedürfniß  der  Dienerschaft  enthalten,  und  wird  daher
bei  sämmtlichen  Offizieren  der  Servis  für  die  Burschen,  bez.  Diener  bei  keiner  Charge  eines
Offiziers  oder  oberen  Militärbeamten  besonders  gewährt.

&amp;amp;#  4.  Für  Cantonnementsquartiere  wird  der  Servis  nur  auf  die  Tage,  mit  Ausschluß
des  Abgangstags,  gewährt,  an  welchen  dieselben  von  den  Truppen  wirklich  belegt  gewesen  sind.
Fällt  Ankunft  und  Abzug  auf  einen  und  denselben  Tag,  so  findet  eine  Vergütung  überhaupt
nicht  statt.  Es  wird  jedoch  die  etwaige  Serviszahlung  an  die  bequartierten  Communen  durch
die  bei  den  Divisionsübungen  stattfindenden  Feld=  und  Vorposten-Dienstübungen  in  kleinen
gemischten  Detaschements  ohne  Cantonnementswechsel  nicht  unterbrochen.

Hiernach  und  nach  §  1  dieser  Verordnung  gelangt  die  bisherige  Bestimmung,  daß  der
Servis  den  Communen  bei  der  Naturalquartiergewährung  nur  dann  gezahlt  werde,  wenn  diese
letztere  eine  dreitägige  Dauer  übersteige,  in  Wegfall.

65.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  in  Kreft.

Dresden,  am  15.  März  1868.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.

25#
        <pb n="248" />
        Privilegien.

—  196  —

&amp;amp;  45.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  Lindenau-Plagwitz;
vom  12.  März  1868.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  68  35  und
44,  Absatz  2  und  3  der  Statuten  des  Spar=  und  Vorschußvereins  Lindenau-Plagwitz
enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  12.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Statuten
des  Spar=  und  Vorschußvereins  Lindenau-Plagwitz.

2c.  2c.

35.  Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  und  der  Director,  beziehendlich  deren
Stellvertreter  haben  in  jeder  Beziehung  und  Rechtsangelegenheit  den  Verein  activ  und  passiv
gegen  Mitglieder  und  gegen  Dritte  bei  allen  gerichtlichen  Angelegenheiten,  auch  Eidesleistungen,
zu  vertreten.  Sie  bedürfen  dazu  weiter  keiner  Legitimation,  als  die  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  ihrer  Wahl.  24  4c.

ä44.  Bei  Rückgabe  der  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  Lindenau-Plagwitz  für  bei
ihm  erhobene  Vorschüsse  bestellten  Pfänder,  beziehendlich  bei  Auszahlung  des  lleberschusses,  sind
der  Director  und  Cassirer  ermächtigt,  die  Person,  welche  den  Pfandschein  überbringt,  als  zum
Rückempfange  des  Pfandes,  sowie  zur  Erhebung  des  Ueberschusses  legitimirt  anzusehen,  doch
ist  diese  Bestimmung  auf  dem  Pfandscheine  zu  bemerken.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags
  und  Rückgabe  des  Pfandscheins  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Director
befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben.

Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  sowie  Vollstreckung  von  Hülfe  in  dieselben
sind  nur  zu  beachten,  wenn  der  Pfandschein  mit  beigebracht  wird,  und  erstrecken  sich  dieselben
nur  auf  den  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  etwa  noch  verbliebenen  Ueberschuß.

2c.  2c.

 

Fromm.
        <pb n="249" />
        —  197  —

As  46.  Bekanntmachung,
die  Bestimmungen  über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen
im  Norddeutschen  Telegraphen-Gebiete  betreffend;
vom  18.  März  1868.

Von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  ist  eine  Zufammenstellung  der  Bestimmungen
über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  im  Norddeutschen  Telegraphen—
Gebiete  erlassen  worden,  welche  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  18.  März  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.

Zusammenstellung

der  Bestimmungen  über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen
im  Norddeutschen  Telegraphen  -Gebiete  .

A.  Gebührenfreiheiten  für  Depeschen,  welche  innerhalb  des  Norddeutschen
Telegraphen-Gebiets  bleiben.

§  1.
Auf  den  Telegraphen-Linien  des  Norddeutschen  Bundes  genießen,  außer  den  Telegraphen-Dienst-Depeschen,
  die  Gebührenfreiheit:

1.  die  von  den  Mitgliedern  der  Regentenhäuser  sämmtlicher  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes  und  der  Fürstlichen  Häuser  von  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen,
  sowie  die  in  deren  Auftrage  von  den  Angehörigen,  den  Beamten  der
Umgebung,  dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten  aufgegebenen  Depeschen;

2.  die  von  den  Senaten  der  freien  Städte  Bremen,  Hamburg  und  Lübeck  in  reinen  Staatsoder
  Bundes-Dienstangelegenheiten  aufgegebenen  Depeschen;

3.  die  Depeschen,  welche  von  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrathe  des  Norddeutschen
Bundes  während  ihrer  Anwesenheit  in  Berlin  in  reinen  Dienstangelegenheiten  aufgegeben
  werden;

 

—

*)  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich  auch  auf  denjenigen  Theil  des  Großherzogthums  Hessen,  welcher
dem  Norddeutschen  Bunde  nicht  angehört;  dagegen  finden  dieselben  nicht  Anwendung  auf  die  Staats-Depeschen,
asfeinn  zmischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und  dem  übrigen  Theile  des  Norddeutschen  Telegraphenebiets.
        <pb n="250" />
        —  198  —

4.  die  Depeschen  der  Militär-  und  Civil-Behörden  des  Bundes,  sowie  der  diplomatischen
Agenten  und  der  Staats-Verwaltungs-Behörden  der  Bundesstaaten  mit  Einschluß
der  solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten,  wenn  diese  Depeschen  reine
Bundes-  oder  Staats-Dienstangelegenheiten  betreffen;

5.  die  amtliche  telegraphische  Correspondenz  der  Gerichte,  Staatsanwaltschafts-Beamten
und  Polizei-Behörden,  resp.  der  als  solche  fungirenden  Ortsbehörden  (Magistrate,
Bürgermeister)  falls  bei  dieser  Correspondenz  ein  reines  Dienst-Interesse  obwaltet,
sowie  die  Steckbriefe  der  Gerichte,  Staatsanwaltschafts-Beamten  und  Polizei-Behörden,
falls  schon  beim  Erlasse  der  Steckbriefe  außer  Zweifel  steht,  baß  eine  Person,  welche
für  die  Kosten  aufzukommen  hat,  überhaupt  nicht  vorhanden  ist;

6.  die  Depeschen  der  Eisenbahn-Verwaltungen,  Eisenbahn-Stationen  und  Eisenbahn-Beamten
  an  vorgesetzte  Behörden  über  vorgekommene  Unglücksfälle  und  Betriebsstörungen.


Welche  Depeschen  der  Eisenbahn-Verwaltungen  rc.  außerdem  gebührenfrei  anzunehmen
  und  zu  befördern  sind,  ist  durch  Special-Verträge  festgesetzt.

B.  Gebührenfreiheiten  für  Depeschen  nach  den  nicht  zum  Norddeutschen
Bunde  gehörenden  Staaten.

82.

Depeschen,  welche  von  den  im  &amp;amp;  1  unter  1,  2  und  4  bezeichneten  Allerhöchsten  resp.
Höchsten  Herrschaften,  Senaten,  Behörden  und  Beamten  nach  der  Schweiz,  nach  Italien,
Malta,  Egypten,  Indien,  nach  Spanien  und  Portugal,  nach  Schweden  und  Norwegen,  nach
Rußland,  nach  Großbritannien,  Irland,  Amerika  aufgegeben  werden,  genießen,  wenn  ihre
Beförderung  ohne  Berührung  der  Linien  eines  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereine
  gehörenden  Staates  (Oesterreich,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Niederlande)  erfolgen
kann,  für  die  Beförderungsstrecke  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphen-Gebiets  die  Gebührenfreiheit.


Depeschen  nach  den  ebengenannten  Staaten  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins,
  ferner  Depeschen,  welche  diese  Staaten  transitiren,  endlich  Depeschen  nach  Belgien,
Frankreich  und  Dänemark  sind  stets,)  auch  für  die  Beförderungsstrecke  innerhalb  des  Norddeutschen
  Telegraphen=  Gebiets,  gebührenpflichtig.

Auch  für  die  telegraphische  Correspondenz  der  im  §  1  unter  5  und  6  bezeichneten  Behörden
  und  Beamten,  wenn  die  diesfälligen  Depeschen  über  das  Telegraphen=  Gebiet  des

 

*)  Telegraphen-Dienst-Depeschen  sind  sowohl  im  Verkehre  mit  den  Vereins-Staaten,  als  auch  im  internationalen
  Verkehre  gebührenfrei.
        <pb n="251" />
        —  199  —

Norddeutschen  Bundes  hinaus  zu  befördern  sind,  werden  die  gesammten  Beförderungs—
Gebühren,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  entstehenden  Gebühren  der  Landescasse  oder  einer
Partei  oder  Person  zur  Last  fallen,  gleich  wie  die  Gebühren  für  die  nicht  im  reinen  Dienst—
Interesse  abzusendenden  Depeschen  erhoben.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.

83.

Die  Gebührenfreiheit  der  Depeschen  erstreckt  sich  nur  auf  die  tarifmäßigen  Telegraphirungs-Gebühren,
  nicht  aber  auf  die  baaren  Auslagen  für  Weiterbeförderung  über  die  Telegraphen-Linien
  hinaus.

Die  baaren  Auslagen  sind  vielmehr  nach  den  betreffenden  reglementarischen  Bestimmungen
entweder  von  den  aufgebenden  Personen  und  Behörden,  oder  von  den  Adressaten  zu  entrichten.

84.

Die  zur  Aufgabe  gebührenfrei  zu  befördernder  Depeschen  befugten  Behörden  und  Beamten
des  Bundes  haben  sich  zu  ihrer  amtlichen  Correspondenz  nur  in  den  wichtigsten  und  dringend—
sten  Fällen  der  Telegraphen  zu  bedienen  und  die  Depeschen  in  gedrängtester  Kürze  mit  Ver—
meidung  aller  entbehrlichen  Titulaturen  und  Curialien  abzufassen.

Die  gebührenfreie  Beförderung  der  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  der

Bundesstaaten  ausgehenden  Depeschen  muß  von  den  nämlichen  Voraussetzungen  abhängig
gemacht  werden.

85.

Zur  Anerkennung  der  Gebührenfreiheit  durch  die  Telegraphenstationen  ist  im  Allgemeinen
erforderlich,  daß  die  Depeschen

a)  mit  einem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel,

b)  mit  einer  die  Berechtigung  zur  Gebührenfreiheit  ausdrückenden  Bezeichnung  als  „Bundes-Dienstsache“,
  „Militaria“,  „Staats-Dienstsache“,  „Königliche  Dienstsache“,  „Großherzogliche
  Dienstsache",  u.  s.  w.

versehen  sind.

Die  von  Allerhöchsten  resp.  Höchsten  Herrschaften  herrührenden  Depeschen  werden,  auch
wenn  sie  von  Personen,  welche  zu  dem  Gefolge  oder  den  Hofstaaten  gehören,  sofern  über  die
Person  des  Aufgebers  oder  die  Identität  seiner  Namens-Unterschrift  bei  den  Telegraphen-Stationen

  kein  Zweifel  obwaltet,  ohne  Beglaubigung  durch  Siegel  oder  Stempel,  sowie  ohne
weitere  Bezeichnung  zur  Beförderung  angenommen.
        <pb n="252" />
        —  200  —

Sind  gebührenfrei  zu  befördernde  Depeschen  von  Behörden  zwar  mit  dem  Namen  des
Chefs  oder  eines  der  dirigirenden  Beamten  unterzeichnet,  augenscheinlich  aber  nicht  mit  seiner
eigenhändigen  Unterschrift  versehen,  so  müssen  vieselben  von  dem  mit  der  Anfertigung  beauftragten
  Beamten  dahin  beglaubigt  sein,  daß  dieselben  von  dem  Chef  der  Behörde  ausgehen
und  in  seinem  Auftrage  mit  seiner  Namensunterschrift  versehen  worden  sind.

86.

In  allen  Fällen,  wo  der  Inhalt  der  zur  gebührenfreien  Beförderung  aufgelieferten  De—
peschen  ergiebt,  daß  in  materieller  oder  formeller  Hinsicht  eine  mißbräuchliche  Benutzung  des
Telegraphen  vorliegt,  müssen  solche  Depeschen  von  den  Telegraphen-Stationen  an  die  vor—
gesetzte  Telegraphen-Direction  abschriftlich  eingereicht  werden.  In  dem  Begleit-Berichte  zu
den  Abschriften  sind  die  Gründe  der  Einsendung  näher  zu  erörtern.

Berlin,  den  19.  Februar  1868.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.
Graf  von  Bismarck-Schönhausen.

 

Letzte  Absendung:  am  27.  März  1868.
        <pb n="253" />
        Gelch-und  Verordnungel  lalt

für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

47.  Gesetz,
die  Publication  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung,  sowie  die  Vertretung
der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  betreffend;

vom  30.  März  1868.

Wagn,  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
220.  126.  2c.

haben  die  von  Unseren  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsministern  vorgeschlagene  Kirchenvorstands=
  und  Synedalerdnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  des  Königreichs  Sachsen
Unseren  getreuen  Ständen  zur  Begutachtung  beziehendlich  Genehmigung  vorlegen  lassen  und
ertheilen  nunmehr  derselben,  wie  solche  mit  Rücksicht  auf  die  ständische  Erklärung  unter  heutigem
  Tage  erlassen  wird,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung.  Wir  wollen  auch  und  befehlen
hierdurch  allen  Unseren  Behörden  und  Unterthanen,  welche  sie  angeht,  daß  sie  nach  dieser
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  sich  achten  und  derselben  in  allen  Punkten  nachgehen.
Demnächst  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

81.

Das  Gesetz  vom  30.  März  1844,  die  Vertretung  der  evangelisch-lutherischen  Kirchen—
gemeinden  in  Rechtsstreitigkeiten  betreffend,  §  2  des  Gesetzes  vom  12.  December  1855,  die
Aufbringung  des  Bedarfs  für  Kirchen  und  Schulen  betreffend,  und  die  9§  273,  274  und
275  der  allgemeinen  Städteordnung,  wiefern  sie  die  Vertretung  der  Stadtgemeinden  in  kirchlichen
  Angelegenheiten  den  Stadtverordneten  übertragen,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Es  bleiben  jedoch  die  durch  diese  Gesetze  geordneten  Vertreter  noch  so  lange  in  Wirksamkeit,
  bis  die  nach  der  neuen  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  des  Königreichs  Sachsen  zu  wählenden  Kirchenvorstände  eingesetzt  sein  werden.

6  2.

Sollen  zur  Ausführung  eines  vom  Kirchenvorstande  gefaßten  Beschlusses  Anlagen  in  der

Gemeinde  erhoben  werden,  so  sind  vor  dessen  Ausführung  beziehendlich  die  durch  die  allge-1868.
  26
        <pb n="254" />
        —  202  —

meine  Städteordnung  vom  2.  Februar  1832  (Seite  21  fg.  der  Gesetzsammlung  vom
Jahre  1832),  durch  die  Landgemeindeordnung  vom  7.  November  1838  (Seite  431  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838),  sowie  durch  das  Gesetz  von  demselben
Tage,  die  Anwendung  der  Landgemeindeordnung  auf  kleinere  Städte  betreffend  (Seite  449  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838),  geordneten  Vertreter  der  politischen
Gemeinden  zu  hören.

83.

Diejenigen  Organe,  welche  die  Gemeindeanlagen  erheben,  haben  sich  auf  Antrag  des
Kirchenvorstands  auch  der  Einziehung  der  beschlossenen  Kirchenanlagen  —  nach  Befinden  gegen
besondere  Remuneration  —  zu  unterziehen.

84.
Fällt  der  Kirchenbezirk  in  seinem  räumlichen  Umfange  mit  dem  Bezirke  der  politischen
Gemeinde  nicht  zusammen,  sondern  gehören  zu  einem  Kirchenbezirke
a)  die  Bezirke  mehrerer  politischen  Gemeinden,  ihrem  ganzen  Umfange  nach,  oder  auch
nur  theilweise,  oder
b)  Güter  und  Grundstücke,  welche  nach  §  20  der  Landgemeindeordnung  vom  Gemeindeverbande
  ausgeschlossen  sind,
so  haben  sich
zu  a.  die  Vorstände  aller  derjenigen  Corporationen,  welchen  die  Vertretung  der  betreffenden
politischen  Gemeinden  und  Gemeindetheile  zusteht,  und
zu  b.  die  Besitzer  der  betreffenden  Güter  oder  Grundstücke  oder  deren  Stellvertreter
über  den  Beschluß  des  Kirchenvorstands  zu  erklären.

85.

Findet  die  Consistorialbehörde  in  besonderen  Fällen  für  einen  einzelnen  Gemeindetheil
—  sei  es  nun,  daß  solcher  zu  einer  größeren  Parochie  gehöre,  oder  daß  er  für  sich  allein  eine
Parochie  bilde  —  die  Anordnung  einer  speciellen  Vertretung  zur  Abgabe  einer  solchen  Erklär—
ung  nothwendig,  so  ist  diese  durch  ein  von  dieser  Behörde  zu  bestätigendes  Particularstatut
in  der  Maße  festzustellen,  daß  dabei,  soviel  thunlich,  die  Analogie  der  Wahlen  in  den
politischen  Gemeinden  zum  Anhalten  genommen  wird.

86.

Die  in  den  §&amp;amp;§  2,  4  und  5  bezeichneten  Vertreter  haben  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenvorstande
  die  Schuldverschreibung  auszustellen,  wenn  von  der  Kirchengemeinde  ein  Darlehn
aufgenommen  wird,  und  über  die  Anwendung  eines  von  dem  gesetzlichen  abweichenden  Anlage-
        <pb n="255" />
        —  203  —

fußes  Beschluß  zu  fassen.  Werden  jedoch  die  Besitzer  der  vom  Gemeindeverbande  aus—
geschlossenen  Grundstücke  von  der  Veränderung  des  Anlagefußes  nicht  berührt,  so  haben  sie
auch  an  dem  Beschlusse  nicht  Theil  zu  nehmen.

87T.

Ueber  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Kirchenvorstande  und  den  politischen
Gemeindevertretern  entscheidet  in  erster  Instanz  die  Kircheninspection,  insofern  jedoch  Stadt—
räthe  mit  Kircheninspectionsbefugnissen  oder  solche  politische  Gemeinden  oder  Gemeindetheile
concurriren,  die  außerhalb  des  Gerichtssprengels  der  weltlichen  Coinspection  liegen,  die  Con—
sistorialbehörde.  In  letzter  Instanz  entscheidet  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  unter  Vernehmung  mit  dem  Ministerium  des  Innern.

88.

In  den  durch  ihre  kirchliche  Verbindung  hervorgerufenen  Rechtsstreitigkeiten  mehrerer  zu
einer  Kirchengemeinde  gehörigen  politischen  Gemeinden  oder  Gemeindetheile  unter  sich  wird
jeder  streitende  Theil  durch  die  Organe  der  betreffenden  politischen  Gemeinde  vertreten.

89.

Wo  es  bei  der  Gleichheit  des  Kirchen-  und  Schulbezirks  oder  sonst  ausführbar  ist,  können

sich  der  Kirchen-  und  Schulvorstand  dahin  vereinigen,  daß  alle  Geschäfte  des  letzteren  auf
den  ersteren  übergehen.

810.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ist  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses
Gesetz
eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Dresden,  am  30.  März  1868.

Johann.

S  Johann  Paul  Freiherr  von  Falkenstein.

26“
        <pb n="256" />
        —  204  —

M  48.  Kirchenvorftands-  und  Synodalordnung
für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  des  Königreichs  Sachsen;
vom  30.  März  1868.
Un  den  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  eine  größere  Theilnahme  an  der  Verwalt—
ung  ihrer  Angelegenheiten  durch  von  ihnen  gewählte  Vertreter  zu  gewähren  und  dem  Bedürf—

nisse  einer  Vertretung  der  gesammten  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  durch  Synoden  zu  ge—
nügen,  wird  nachstehende

Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  des  Königreichs  Sachsen

A.
Von  den  Kirchenvorständen.

81.
Beruf  und  Befugniß  der  Kirchengemeinden.

erlassen.

Jede  Kirchengemeinde  hat  den  Beruf,  unter  Anregung  des  in  ihr  bestehenden  geistlichen
Amtes,  sich  zu  einer  Pflanzstätte  evangelisch-christlichen  Glanbens,  Sinnes  und  Lebens  zu
gestalten,  und  das  Befugniß,  ihre  Angelegenheiten  —  unter  den  gesetzlichen  und  aus  ihrem
Verhältnisse  als  Glied  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  sich  ergebenden  Beschränkungen  —
selbstständig  zu  ordnen,  insbesondere  das  Vermögen  ihrer  Kirche  und  das  Vermögen  der  kirchlichen
  Stiftungen  bei  solcher  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  des  Kirchenpatrons
und  unter  der  Aufsicht  der  kirchlichen  Behörden  selbst  zu  verwalten.

In  die  Verwaltung  der  den  Geistlichen  und  Kirchendienern  zu  ihrem  Nießbrauche  und
Unterhalte  angewiesenen  Grundstücke  und  Fonds  darf  die  Kirchengemeinde  nicht  eingreifen,
und,  wo  die  Verwaltung  des  Vermögens  einer  Stiftung  durch  den  Stifter  geordnet  ist,  bewendet
es  bei  den  getroffenen  Bestimmungen.  «

82.
Kirchenvorstand.
In  jeder  Kirchengemeinde  wird  zu  deren  Vertretung,  zur  Förderung  ihrer  Zwecke  und
zu  Ausübung  der  §&amp;amp;#  1  und  18  bemerkten  Rechte  ein  Kirchenvorstand  errichtet.
83.
Dieser  soll  bestehen:  Dessen  Zusammensetzung.
1.  aus  dem  Pfarrer  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramte.

In  größeren  Parochicen,  in  welchen  ein  zweiter  confirmirter  Geistlicher  angestellt  ist,  soll

auch  dieser,  oder,  wenn  mehrere  dergleichen  angestellt  sind,  eine  durch  localstatutarische  Be-
        <pb n="257" />
        —  205  —

stimmung  festzusetzende  Anzahl  confirmirter  Geistlicher  der  Parochie  dem  Kirchenvorstande  an—
gehören;

2.  aus  einer  Anzahl  weltlicher  Mitglieder  der  Kirchengemeinde  (Kirchenvorsteher),  welche
von  letzterer  gewählt  werden.  Das  erste  Mal  wird  die  Zahl  derselben  von  der  Kirchen—
inspection,  im  Einverständnisse  mit  den  Vertretern  der  politischen  Gemeinde,  unter  Berück—
sichtigung  der  Bestimmungen  §  6  festgestellt.  Es  dürfen  jedoch  deren  dann  für  das  erste
Mal  nicht  weniger  als  4  und  nicht  mehr  als  16  sein.

Die  endgiltige  Feststellung  der  Zahl  bleibt  statutarischer  Bestimmung  vorbehalten  (vergl.
6).

In  Parochieen,  welche  aus  einer  Stadtgemeinde  und  eingepfarrten  Landgemeinden  zusammengesetzt
  sind,  wird  das  Zahlenverhältniß  der  Mitglieder  von  Stadt  und  Land  nach
Maßgabe  der  Bevölkerung  und  der  Beitragspflicht  statutarisch  festgestellt.

84.
Vorsitz  in  demselben.

Den  Vorsitz  im  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer  oder  ein  Stellvertreter  desselben,
welcher  letztere  vom  Kirchenvorstande  frei  aus  dessen  Mitgliedern  gewählt  wird.

In  den  8  18  Punkt  1,2,  3,  6,  7  und  8  gedachten,  sowie  überhaupt  in  allen  inneren  kirch—
lichen  Angelegenheiten  führt  den  Vorsitz  der  Pfarrer,  in  allen  übrigen,  insbesondere  den  im  §  1  8
Punkt  4,  5  und  9  erwähnten  Angelegenheiten  kann  dieser  Vorsitz  von  jedem  Kirchenvorstande
  dem  Stellvertreter  übertragen  werden.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  seine  Geschäftsführung  selbstständig.

85.
Theilnahme  des  Kirchenpatrons  an  den  Geschäften  des  Kirchenvorstands.

Der  Kirchenpatron  kann  von  der  Verwaltung  des  Kirchenvorstands  jederzeit  Kenntniß
nehmen  und,  wenn  er  der  evangelisch-lutherischen  Confession  zugethan  ist,  auch  die  zur  Wähl—
barkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  den  Sitzungen  des  Kirchen—
vorstands  beiwohnen  und  sich,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  an  dessen  Verhandlungen  betheiligen.
Er  hat  dieses  Recht  persönlich  auszuüben,  doch  können,  unter  den  obigen  Voraussetzungen,
Ehemänner  für  ihre  Ehefrauen  und  Vormünder  für  ihre  Pflegbefohlenen  eintreten.  Auch  ist
der  Kirchenpatron  zu  den  Versammlungen  des  Kirchenvorstands  nur  dann  einzuladen,  wenn  er
innerhalb  Landes  wohnt.

Gestattet  die  Dringlichkeit  einer  zu  verhandelnden  Angelegenheit  nicht,  den  außerhalb  der
Parochie  sich  aufhaltenden  Kirchenpatron  zu  der  Versammlung  einzuladen,  oder  ist  derselbe  ab—
gehalten,  der  Versammlung  beizuwohnen,  so  ist  demselben  sofort  und  längstens  binnen  3  Tagen
auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  des  Protocolls  über  die  stattgefundene  Verhandlung  zuzusenden.
        <pb n="258" />
        —  206  —

Stadträthe  und  andere  Corporationen,  denen  ein  Patronatrecht  zusteht,  können  durch
eines  ihrer  Mitglieder,  welches  die  zur  Wählbarkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigen—
schaften  besitzt,  den  Versammlungen  des  Kirchenvorstands  unter  Betheiligung  an  dessen  Ver—
handlungen,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  beiwohnen.  ·

Findet  der  Kirchenpatron  einen  Beschluß  des  Kirchenvorstands  bedenklich,  so  kann  er
auf  Entscheidung  der  Kircheninspection,  beziehendlich  der  Consistorialbehörde,  antragen.

86.
Vertretung  der  eingepfarrten  und  der  Filialgemeinden.

Aus  jeder  eingepfarrten  politischen  Gemeinde  ist  in  der  Regel  wenigstens  ein  Mitglied
in  den  Kirchenvorstand  zu  wählen,  doch  können  auch  kleinere  Ortschaften  zu  diesem  Ende  zu—
sammengeschlagen  werden.

Der  Besitzer  eines  mit  Wohngebäuden  versehenen,  von  dem  politischen  Gemeindeverbande
eximirten  Grundstücks  ohne  Patronatrecht  hat,  sofern  er  die  §&amp;amp;  8  bezeichneten  Eigenschaften
der  Wählbarkeit  besitzt,  Sitz  und  Stimme  im  Kirchenvorstande.  Befinden  sich  mehrere
solcher  Grundstücksbesitzer  in  der  Kirchengemeinde,  so  werden  sie  durch  Einen  oder  Einige,
die  sie  selbst  aus  ihrer  Mitte  wählen,  im  Kirchenvorstande  vertreten.

Die  Vertretung  sowohl  der  einzelnen  eingepfarrten  Gemeinden,  als  auch  der  vom  Gemeindeverbande
  eximirten  Grundstücksbesitzer  im  Kirchenvorstande  ist  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung
  und  der  Beitragsleistung  localstatutarisch  zu  ordnen.

Filialgemeinden  wählen  einen  besonderen  Kirchenvorstand,  der  aber  mit  dem  der  Mutterkirche
  zusammentritt,  wenn  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  zu  berathen  sind.

87T.
Vertretung  mehrerer  Kirchengemeinden  in  einer  Stadt.

In  Städten,  wo  mehrere  Kirchspiele  sich  befinden,  werden  ebenso  viele  besondere  Kirchen—
vorstände  errichtet,  dieselben  treten  jedoch  in  Fällen,  wo  allgemeine  kirchliche  Angelegenheiten
der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen,  zu  deren  gemeinschaftlicher  Berathung,  an  Ephoralorten
unter  dem  Vorsitze  des  Superintendenten,  anderwärts  unter  dem  Vorsitze  eines  von  der  Ver—
sammlung  zu  wählenden  Mitglieds,  zusammen.

88.
Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit.
Stimmberechtigt  sind  alle  selbstständigen  Hausväter,  welche  das  25.  Lebensjahr  erfüllt
haben,  sie  seien  verheirathet  oder  nicht,  mit  Ausnahme  solcher,  die  durch  Verachtung  des
Wortes  Gottes  oder  unehrbaren  Lebenswandel  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  nicht
        <pb n="259" />
        —  207  —

wieder  gehobenes  Aergerniß  gegeben  haben,  oder  von  der  Stimmberechtigung  bei  Wahlen  der
politischen  Gemeinde  ausgeschlossen  sind.

Nach  dieser  Norm  werden  auf  Grund  der  hierfür  schriftlich  oder  mündlich  erfolgten  An—
meldung  in  jeder  Kirchengemeinde  die  Listen  der  Stimmberechtigten  und  Wählbaren,  das
erste  Mal  von  dem  Pfarrer  in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern  der  politischen  Gemeinde,
später  von  dem  Kirchenvorstande  aufgestellt.

Werden  gegen  die  aufgestellte  Liste  Einwendungen  gemacht  und  wird  bei  der  Entschließung
des  Kirchenvorstands,  oder  beim  ersten  Male  der  mit  Aufstellung  der  Listen  Beauftragten,
nicht  Beruhigung  gefaßt,  so  entscheidet  hierüber  die  Kircheninspection.

Wählbar  sind  alle  stimmberechtigte  Gemeindeglieder,  die  das  30.  Lebensjahr  vollendet
haben.  Die  Wähler  haben  ihr  Augenmerk  auf  Männer  von  gutem  Rufe,  bewährtem
christlichen  Sinn,  kirchlicher  Einsicht  und  Erfahrung  zu  richten.

Personen,  welche  als  Einzelne  mit  der  Kirche  oder  den  geistlichen  Lehnen  Proceß  führen,
können  während  der  Dauer  des  letzteren  nicht  Mitglieder  des  Kirchenvorstands  sein.

89.
Wahl  des  Kirchenvorstands.
Die  Kirchengemeinde  wählt  die  Kirchenvorsteher  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit
der  Stimmen  entscheidet  das  Loos.
In  Kirchengemeinden,  welche  aus  mehr  als  einer  politischen  Gemeinde  bestehen,  sind
die  nach  88  3  und  6  in  den  Kirchenvorstand  zu  wählenden  Mitglieder  von  jeder  Gemeinde

allein,  in  zusammengeschlagenen  Gemeinden  aber  von  diesen  gemeinschaftlich  zu  wählen,  ebenso
steht  die  Wahl  der  Exemten  diesen  selbst  zu.

810.
Abkündigung  der  Wahl.  Wahlausschuß.

Die  Wahl  ist  Sonntags,  wenigstens  acht  Tage  vorher,  von  der  Kanzel  unter  angemessener
Ermahnung  der  Wähler  abzukündigen  und  unter  Leitung  eines  Wahlausschusses  vorzunehmen.
Den  Vorsitz  im  Wahlausschusse  führt  der  Vorsitzende  im  Kirchenvorstande  oder  dessen  Stell—
vertreter,  die  erforderliche  Anzahl  von  Beisitzern  ernennt  der  Kirchenvorstand.

Den  Wahlausschuß  für  die  erste  Wahl  ernennt  der  Pfarrer,  in  Städten  in  Gemeinschaft
mit  den  Stadträthen,  in  den  übrigen  Orten  in  Gemeinschaft  mit  den  Gemeindevorständen.

811.
Obliegenheiten  des  Wahlausschusses.

Der  Wahlausschuß  hat  darauf  zu  achten,  daß  Niemand  eine  Stimme  abgebe,  der  dazu
nicht  berechtigt  ist,  daß  Niemand  gewählt  werde,  der  nicht  wählbar  ist,  daß  jede  Wahlstimme
richtig  aufgezeichnet  und  gezählt  und  die  Stimmenmehrheit  richtig  berechnet  werde.
        <pb n="260" />
        —  208  —

812.
Wahlverfahren.

Die  Wahl  erfolgt  durch  mündliche  oder  schriftliche,  jedenfalls  aber  persönliche  Stimm—
gebung  auf  eine  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  festzustellende  Weise.  Ueber  den  Erfolg  der
Abstimmung  und  Wahl  ist  ein  Protocoll  aufzunehmen  und  das  Ergebniß  der  Wahl  der  Kirchen—
inspection  anzuzeigen.

813.
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  einer  Wahl.

Fällt  die  Wahl  auf  eine  Person,  welcher  nach  der  Ansicht  des  Wahlausschusses  die  Wählbarkeit
  abgeht,  so  hat  hierüber,  wenn  der  Gewählte  bei  der  Eröffnung  des  Wahlausschusses
sich  nicht  beruhigt,  die  Kircheninspection  zu  entscheiden.

814.
Ausnahmsweise  Leitung  der  Wahl  durch  die  Kircheninspection.

In  größeren  Kirchengemeinden  oder  wo  sonst  die  Verhältnisse  schwieriger  sind,  kann  auch
die  Kircheninspection  auf  Antrag  des  Wahlausschusses  die  Leitung  der  Wahlhandlung  übernehmen.
  Sie  tritt  dann  mit  dem  Wahlausschusse  zusammen  und  hat  in  Gemeinschaft  mit
demselben  dessen  Obliegenheiten  und  Befugnisse.

15.
Bekanntmachung  und  Verpflichtung  der  Gewählten.
Der  Erfolg  der  Wahlen  ist  am  nächsten  Sonntage  bei  dem  Vormittagsgottesdienste  der

versammelten  Gemeinde  bekannt  zu  machen.  Hierbei  überträgt  der  Pfarrer  den  Gewählten
im  Namen  der  Kirchengemeinde  ihr  Amt  und  nimmt  dieselben  mittelst  Handschlags  in  Pflicht.

816.
Gründe  zulässiger  Ablehnung.
Die  Uebernahme  des  Kirchenvorsteheramts  kann  abgelehnt  werden:
1.  von  Denjenigen,  welche  unmittelbar  vorher,  oder  vor  nicht  länger  als  drei  Jahren
Kirchenvorsteher  gewesen  sind;
2.  bei  einem  Lebensalter  von  60  Jahren;
3.  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  worüber  der  Kirchenvorstand,  vorbehältlich
  der  Berufung  an  die  Kircheninspection,  entscheidet.
Wer  ohne  solchen  Grund  sich  weigert,  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  zu  übernehmen,
oder  wegen  Vernachlässigung  der  Amtspflicht  aus  dem  Kirchenvorstande  entlassen  wird,  verliert
  auf  die  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war,  sein  Stimmrecht.
        <pb n="261" />
        —  209  —

817.
Dauer  des  Amtes.  Ergänzung  im  Laufe  einer  Wahlperiode.

Das  Amt  wird  auf  sechs  Jahre  übernommen,  jedoch  so,  daß  allemal  nach  drei  Jahren
die  Hälfte  der  Kirchenvorsteher  ausscheidet.  Diese  Hälfte  wird  nach  den  ersten  drei  Jahren,
insofern  nicht  eine  gütliche  Vereinigung  darüber  unter  den  Mitgliedern  stattfindet,  durch  das
Loos  bestimmt.  Später  treten  allemal  Diejenigen  ab,  welche  sechs  Jahre  zuvor  gewählt
worden  sind.

Die  Abtretenden  sind  jedoch  wieder  wählbar.

Scheiden  im  Laufe  der  dreijährigen  Wahlperiode  von  der  Gemeinde  gewählte  Kirchenvor—
steher  aus,  so  werden  die  erledigten  Stellen,  so  lange  der  Kirchenvorstand  wenigstens  noch  aus
drei  gewählten  Mitgliedern  besteht,  von  diesem  selbst  durch  Zuwahl  auf  die  noch  übrige  Amts—
dauer  der  Ausgeschiedenen  wieder  ersetzt,  außerdem  findet  außerordentliche  Ergänzungswahl
durch  die  Kirchengemeinde  statt.

Vertreter  der  Exemten  werden  auch  in  diesem  Falle  von  den  übrigen  Exemten  gewählt.

Bestehenden  localstatutarischen  anderen  Bestimmungen  ist  auch  hierbei  nachzugehen  (vergl.
88  3  und  6).

818.
Wirkungskreis  des  Kirchenvorstands.

Der  Kirchenvorstand  soll  im  Allgemeinen,  im  steten  Hinblicke  auf  den  Beruf  der
Kirchengemeinde  (§  1),  an  seinem  Theile  zur  Verwirklichung  ihrer  Aufgabe  nach  Kräften  beitragen.
  Er  hat  daher  in's  Besondere  folgende  Obliegenheiten  und  Befugnisse:

1.  Erhaltung  von  Zucht  und  Sitte  und  Belebung  des  christlichen  Sinnes  in  der  Kirchengemeinde;


2.  Aufsicht  über  würdige  Feier  der  Sonn=  und  Festtage,  Aufrechthaltung  und  Beförderung

der  äußeren  Ordnung  beim  Gottesdienste;

Aufssicht  über  die  kirchlichen  Gebäude  und  deren  Gebrauch;

4.  die  unter  Mitwirkung  des  Kirchenpatrons  zu  vollziehende  Verwaltung  und  nächste  Beaufsichtigung
  des  Vermögens  der  Kirche  und  der  ihr  gewidmeten  oder  sonst  mit  dem
Kirchenvermögen  verbundenen  Stiftungen;

5.  die  Controle  über  Verlösung  der  Kirchensitze  und  Grabstellen  und  über  Führung  der
bezüglichen  Register;

6.  Mitwirkung  und  Erklärung  Namens  der  Gemeinde  bei  Aenderungen  des  Kirchenbezirks,
der  localen  kirchlichen  Einrichtungen,  der  Kirchenämter  und  der  Liturgie;

7.  Ausübung  der  Rechte,  welche  bei  der  Besetzung  der  geistlichen  Stellen  und  der  niederen
Kirchenämter  der  Kirchengemeinde  zustehen,  und  Aufsicht  über  die  niederen  Kirchendiener;

8.  Wahlen  zur  Synode;

9.  Vertretung  des  Kirchenlehns  und  der  Kirchengemeinde  in  Rechtsangelegenheiten,
1868.  27
        <pb n="262" />
        —  210  —

Wo  es  bei  der  Gleichheit  des  Kirchen-  und  Schulbezirks  oder  sonst  ausführbar  ist,  können
sich  der  Kirchen-  und  Schulvorstand  dahin  vereinigen,  daß  alle  Geschäfte  des  letzteren  auf
den  ersteren  übergehen.

19.
Zu  1.

Der  Kirchenvorstand  soll  nicht  blos  durch  ein  ehrbares  und  christliches  Leben  seiner  einzelnen
  Mitglieder  der  Kirchengemeinde  mit  einem  guten  Beispiele  vorleuchten,  sondern  auch
durch  besonnene  Anwendung  aller  sich  hierzu  eignenden  Mittel  ebenso  lebendiges  Christenthum
in  der  Gemeinde  im  Ganzen  und  in  ihren  einzelnen  Gliedern  fördern,  als  dasjenige,  was
sitten=  und  seelenverderblich  wirken  kann,  nach  Kräften  hindern.

Den  einzelnen  Kirchenvorstehern  steht  ein  amtliches  Urtheil  über  das  Privatleben  Anderer
nicht  zu,  sie  haben  vielmehr  ihre  Wirksamkeit  in  obiger  Beziehung  nur  inmitten  des  Kirchenvorstands
  auszuüben.

820.
Zu  2.

In  der  angegebenen  Beziehung  haben  die  Kirchenvorsteher  über  die  Befolgung  der  allgemeinen
  Gesetze  und  localen  Ordnungen  zu  wachen  und  die  Geistlichen  in  ihrer  darauf  gerichteten
  Thätigkeit  zu  unterstützen.

Der  Pfarrer  und  alle  übrigen  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtsthätigkeit,  was
Lehre,  Seelsorge,  Verwaltung  der  Sacramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen,  sowie
auch  ihre  amtliche  Geschäftsführung  anlangt,  von  dem  Kirchenvorstande  unabhängig.

Sollten  jedoch  die  Kirchenvorsteher  in  der  Amtsführung  oder  in  dem  Wandel  des  Pfarrers
oder  eines  anderen  Geistlichen  der  Parochie  etwas  wahrnehmen,  was  seiner  amtlichen  Stellung
oder  dem  Wohle  der  Gemeinde  zuwider  ist,  so  sind  sie  so  befugt  als  verpflichtet,  solches  im
Kirchenvorstande  zur  Sprache  zu  bringen,  welcher  nöthigenfalls  dem  Superintendenten,  beziehendlich
  der  Kircheninspection,  Anzeige  davon  zu  machen  hat.

821.
Zu  3.

Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die  derselben  gehörigen,
namentlich  die  den  Kirchendienern  zu  ihrem  Gebrauche  überwiesenen  Gebäude,  die  Gottesäcker
  und  Gottesackermauern  und  andere  dergleichen  Anlagen  im  baulichen,  dem  Bedürfnisse
allenthalben  entsprechenden  Stande  erhalten  werden.

Er  hat  über  alle  zu  diesem  Zwecke  vorzunehmenden  Bauten  Beschluß  zu  fassen  und  —
nachdem,  soweit  Anlagen  erforderlich  sind,  die  Erklärung  der  in  den  J##  2,  4  und  5  des  Gesetzes
  über  die  Vertretung  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  vom  heutigen  Tage
genannten  Betheiligten  eingeholt,  endlich  in  den,  specieller  Cognition  der  Behörde  vorbehalte-
        <pb n="263" />
        —  211  —

nen  Fällen  die  Genehmigung  der  Kircheninspection  hierzu  ertheilt  ist,  —  mit  der  Ausführung
solcher  Baulichkeiten  Einzelne  seines  Mittels,  oder  auch  Dritte  zu  beauftragen.

Den  Gebrauch  der  Kirchen  für  andere  Handlungen,  als  die,  welche  zum  Gottesdienste
und  zu  den  kirchlichen  Erbauungsmitteln  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  gehören  und  die
Ueberlassung  derselben  zum  Gottesdienste  an  andere  Religionsgesellschaften  zu  gestatten,  liegt
nicht  in  der  Befugniß  des  Kirchenvorstands,  sondern  die  Entscheidung  über  derartige  Ausnahme—
fälle  bleibt,  unter  Zustimmung  des  Kirchenpatrons  und  nach  vorgängigem  Gehör  des  Kirchen—
vorstands,  der  Kircheninspection  vorbehalten.  Die  Genehmigung  des  Kirchenpatrons  ist  nicht
erforderlich,  wenn  er  sich  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen  aufhält,  und  wird  von  dem  im
Inlande  Wohnenden  angenommen,  wenn  er  nicht  binnen  8  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht
hiervon  widerspricht.

822.
Zu  4.

Wo  jetzt  schon  besondere  Beamte  für  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und  der  mit
demselben  verbundenen  Stiftungs-  und  anderen  Cassen  bestellt  sind,  bewendet  es  hierbei,  sowie
bei  der  seitherigen  Art  und  Weise  ihrer  Wahl,  so  lange  nicht  eine  Abänderung  vom  Kirchenvor—
stande  beantragt  und  nach  Gehör  der  derzeitigen  Anstellungsberechtigten  von  der  Consistorial—
behörde  genehmigt  wird.  An  anderen  Orten  wählt  der  Kirchenvorstand,  in  der  Regel  aus
seiner  Mitte,  einen  Rechnungsführer.  Dieser  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe  bei  dem
Kirchenvermögen  und  den  damit  verbundenen  Cassen  und  führt  die  Rechnung  darüber,  er  ist
auch  zu  diesem  Amte  eidlich  zu  verpflichten.

Der  Kirchenvorstand  hat  den  Rechnungsführer  zu  controliren  und  mit  demselben  gemein—
schaftlich  für  Erhaltung  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  Stiftungsvermögens,  der  Kirchen=  und  Pfarr—
güter,  der  geistlichen  Gebäude  und  deren  Inventarien  Sorge  zu  tragen.

Nähere  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  die  dem  Rechnungsführer  von  der  Kircheninspection,
  unter  Vernehmung  mit  dem  Patrone  und  dem  Kirchenvorstande,  zu  ertheilende
Instruction  getroffen.

Alle  drei  Jahre,  oder  nach  Beschluß  des  Kirchenvorstands  alljährlich,  ist  über  Einnahme
und  Ausgabe  bei  dem  Vermögen  der  Kirche  und  der  mit  demselben  verbundenen  Stiftungsund
  anderen  Cassen,  sowie  über  die  Bedürfnisse  der  Kirchengemeinde  überhaupt  ein  Voranschlag
  aufzustellen  und  der  Kircheninspection  zur  Prüfung  vorzulegen.

Ausgaben  aus  dem  Kirchenvermögen  und  den  mit  demselben  verbundenen  Cassen,  welche  über
den  Voranschlag  hinaus  von  dem  Kirchenvorstande  beantragt  werden,  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Kircheninspection.

Hinsichtlich  der  Einrichtung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen  wird  das  Nöthige  im

Verordnungswege  verfügt.  Besondere  Bestimmungen  hierüber  bleiben  localstatutarischer  Festsetzung
  vorbehalten.

½
4+  4
        <pb n="264" />
        —  212  —

8  23.
Zu  5.
Der  Kirchenvorstand  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verlösung  der  Kirchenstühle,  wo
eine  solche  stattfindet,  und  die  Anweisung  der  Grabstellen  auf  den  Gottesäckern  ordnungsmäßig
  erfolge,  auch  etwa  vorhandenen  Gottesackerordnungen  nachgegangen  werde.

Um  die  gehörige  Verrechnung  der  erhobenen  Gebühren  in  der  Kirchrechnung  oder  Gottesackercassenrechnung
  controliren  zu  können,  ist  er  befugt,  in  die  über  Kirchenstühle  und  Grabstellen
  von  dem  Pfarrer  oder  anderen  Beamten  zu  führenden  Register  Einsicht  zu  nehmen.

824.
Zu  6.

Bei  Veränderungen  der  Grenzen  des  Parochialbezirks  ist  der  Kirchenvorstand,  damit  er  die
Interessen  der  betheiligten  Gemeinden  wahren  könne,  zu  hören.  Derselbe  kann  auch  aus
eigener  Bewegung  Anträge  auf  solche  Veränderungen  stellen.

Abänderungen  in  der  allgemein  eingeführten  Liturgie  sind  kein  Gegenstand  der  Berath—
ung  und  Cutschließung  einzelner  Kirchengemeinden  und  ihrer  Organe,  sondern  stehen  nur  dem
landesherrlichen  Kirchenregimente,  unter  Vernehmung  mit  der  Synode  (§  40),  zu.  Ueber  Abänderung
  blos  localer  liturgischer  Einrichtungen  kann  jedoch  der  Kirchenvorstand  berathen  und
beschließen,  nur  bedarf  ein  dießfallsiger  Beschluß  der  Bestätigung  der  Kircheninspection.

Wo  endlich  die  allgemeinen  Kirchengesetze  und  Verordnungen  den  Gemeinden  eine  Stimme
zugestehen  oder  die  Wahl  frei  lassen,  z.  B.  bei  Einrichtung  neuer  oder  Aufhebung  bestehender
localer  Gottesdienste,  bei  Einführung  eines  neuen,  im  Lande  genehmigten  Gesangbuchs,  Katechismus
  und  dergleichen,  ist  der  Kirchenvorstand  zu  befragen  und  hat  sich  für  die  Gemeinde
zu  erklären.  «

825.
Zu  7.

Der  Kirchenvorstand  hat,  so  viel  an  ihm  ist,  dafür  zu  sorgen,  daß  nach  Erledigung  eines
geistlichen  Amtes  dessen  Wiederbesetzung  rechtzeitig  erfolge.

Vor  jeder  Designation  eines  Geistlichen  ist  der  Collator  verpflichtet,  dem  Kirchenvorstande
  Diejenigen,  welche  sich  um  das  erledigte  Amt  beworben  haben,  oder  auf  welche  er
auch  ohne  Bewerbung  sein  Absehen  zu  richten  gemeint  ist,  namhaft  zu  machen.

Hat  bierauf  der  Kirchenvorstand  binnen  vier  Wochen  Diejenigen  bezeichnet,  welche  nach
seiner  Ansicht  die  Kirchengemeinde  vorzüglich  berücksichtigt  zu  sehen  wünscht,  so  steht  dem
Collator  die  freie  Wahl  unter  den  sowohl  von  ihm,  als  auch  vom  Kirchenvorstande  Genannten  zu.

Nach  erfolgter  Designation  und  nach  abgehaltener  Probepredigt  des  Designirten  hat  der
Kirchenvorstand  binnen  längstens  acht  Tagen  nach  letzterer  sich  Namens  der  Gemeinde  darüber  zu
        <pb n="265" />
        —  213  —

erklären,  ob  gegen  des  Designirten  Person,  Lehre,  Wandel,  abgelegte  Probe  oder  sonst  etwas
Erhebliches  einzuwenden  sei  und,  wenn  er  Einwendungen  zu  machen  findet,  solche  gehörig  zu
begründen.

Ein  Verzicht  auf  die  Probe  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  solcher  vom  Kirchenvorstande  in
einer  von  mindestens  zwei  Dritttheilen  seiner  Mitglieder  besuchten  Sitzung  einstimmig  be—
schlossen  wird.

Glöckner,  Kirchner,  Cymbelträger  und  andere  niedere  Kirchendiener,  insofern  deren  Stellen

nicht  mit  Schulämtern  verbunden  sind,  werden  von  dem  Kirchenvorstande  frei  gewählt  und
von  der  Kircheninspection  verpflichtet.

Die  Trennung  eines  Kirchenamts  von  einem  Schulamte,  oder  die  Verbindung  des  er—
steren  mit  einem  solchen,  kann,  nach  Gehör  des  Schulvorstands,  nur  mit  Genehmigung  der
Consistorialbehörde  erfolgen.

826.

Zu  9.
Der  Kirchenvorstand  vertritt:

a)  das  Kirchenlehn  in  allen  Angelegenheiten,  bestellt  für  selbiges  in  Rechtsangelegenheiten
den  Actor  und  vollzieht  die  Schuldverschreibung,  wenn  für  die  Kirche  ein  Capital  ausgenommen
wird.  Um  einen  Proceß  zu  beginnen,  in  welchem  nicht  blos  eine  liquide  Schuldforderung
eingeklagt  werden  soll,  ist  die  Genehmigung  der  Kircheninspection  ebenso,  wie  zu  der  Abschließung
  eines  Vergleichs  hierüber,  einzuholen.

Zur  Verwendung  von  Capitalien  aus  dem  Stammvermögen  der  Kirche  bedarf  es  der  Genehmigung
  der  Consistorialbehörde,  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  und  nutzbaren  Rechten

derselben,  gleichwie  zur  Aufnahme  von  Capitalien  auf  den  Credit  der  Kirche  der  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Cultus.

Collidiren  die  Interessen  der  Kirche  mit  denen  der  Kirchen=  oder  politischen  Gemeinde,
der  Mitglieder  des  Kirchenvorstands  oder  des  Kirchenpatrons,  so  hat  die  Consistorialbehörde
solche  wahrzunehmen  und  für  Vertretung  derselben  Sorge  zu  tragen.  Auch  geht  in  Städten,
wo  der  Stadtrath  Inspectionsmitglied  ist,  bei  Collisionen  mit  den  Interessen  der  politischen
Gemeinde,  das  Befugniß  der  Kircheninspection,  zu  genehmigen,  zu  autorisiren  oder  zu  entscheiden,
  ohne  Weiteres  auf  die  Consistorialbehörde  über.

Die  Vertretung  der  geistlichen  Lehne  steht  zwar  nicht  dem  Kirchenvorstande,  sondern  der
Kircheninspection  zu,  der  Kirchenvorstand  hat  aber  über  die  Erhaltung  sowie  pflegliche  Benutzung
  derselben  die  nächste  Aufsicht  zu  führen  und  ist  bei  jeder  Veränderung  oder  Verminderung
  der  Substanz  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Hierüber  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  10  unter  4  der  Beilage  sub  O  zu
dem  Gesetze  vom  1  1.  August  1855,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  erster  Instanz
        <pb n="266" />
        —  214  —

für  Rechtspflege  und  Verwaltung  betreffend  (Seite  150  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855),  soweit  nicht  ausdrücklich  durch  gegenwärtige  Kirchenvorstands-  und  Synodal—
ordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist.  ·

Der  Kirchenvorstand  vertritt  ferner:

b)  die  Kirchengemeinde  nicht  nur  in  Rücksicht  ihrer  kirchlichen  Interessen,  sondern
auch  in  Rechtsangelegenheiten  und  Rechtsstreitigkeiten  gegen  jeden  Dritten,  sowie  gegen  Einzelne
in  ihrer  Mitte.

Die  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1844  (Seite  140  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1844)  geordnete  Vertretung  der  Kirchengemeinden  in  Rechtsstreitigkeiten
geht  daher  auf  den  Kirchenvorstand  über.  Inwieweit  hierbei  auch  die  Vertreter  der  politischen
Gemeinden  zu  concurriren  haben,  ist  nach  §  2  des  unterm  heutigen  Tage  erlassenen  Gesetzes
über  die  Vertretung  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  zu  beurtheilen.

827.
Das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  ist  unentgeltlich  zu  verwalten.

Das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  ist  ein  Ehrenamt  und  daher  unentgeltlich  zu  verwalten.

Den  Rechnungsführern  kann  für  ihre  besondere  Mühwaltung  aus  dem  Kirchenvermögen
oder  anderen  hierzu  geeigneten  Fonds  mit  Genehmigung  der  Kircheninspection  eine  angemessene
Vergütung  ausgesetzt  werden.  Nothwendige  Verläge,  welche  die  Kirchenvorsteher  bei  Verrichtung
  ihrer  Amtsgeschäfte  zu  bestreiten  haben,  werden  denselben  aus  dem  Kirchenvermögen  ersetzt,
auch  wird  ihnen  für  amtliche  Reisen  eine  billige  Entschädigung  gewährt.

828.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstands.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich,  von  dem  Vorsitzenden  einberufen,  mindestens  viertel—
jährig  ein  Mal.  Der  Vorsitzende  kann  auch  außerordentliche  Versammlungen  veranstalten
und  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Hälfte  der  Kirchenborsteher  Solches  beantragt.

Er  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  zu  einem  giltigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit
von  zwei  Dritttheilen  seiner  Mitglieder  erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  gebührt  dem  Vorsitzenden  die  Entscheidstimme.

Der  Vorsitzende  führt,  wenn  nicht  von  ihm  ein  geeigneter  Beamter  zur  Protocollführung
verwendet  werden  kann,  oder  vom  Kirchenvorstande  ein  Protocollführer  gewählt  wird,  über  die
Verhandlungen  ein  Protocoll,  in  welches  wenigstens  alle  Beschlüsse  einzutragen  sind,  verwahrt
die  Acten,  sorgt  für  die  Ausführung  der  Beschlüsse  und  vermittelt  die  Geschäftsverbindung
mit  der  Kircheninspection  und  anderen  Behörden.  Er  hat  auch  das  Recht,  Beschlüsse,  die
er  bedenklich  findet,  nach  Beschaffenheit  der  Sache  dem  Superintendenten  oder  der  Kirchen—
inspection  vorzulegen  und  die  Ausführung  bis  zu  deren  Entscheidung  auszusetzen.
        <pb n="267" />
        —  215  —

829.
Entlassung  eines  Kirchenvorstehers.  Auflösung  des  Kirchenvorstands.

Wenn  ein  Kirchenvorsteher  eine  von  den  Eigenschaften  der  Wählbarkeit  verliert,  wenn
er  sein  Amt  beharrlich  vernachlässigt  oder  dasselbe  mißbraucht,  so  ist  dessen  Entlassung  bei  der
Kircheninspection  zu  beantragen  und  von  dieser,  falls  der  Antrag  nicht  von  dem  Kirchenvor—
stande  selbst  ausgeht,  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  demselben  zu  verfügen.

Würde  ein  Kirchenvorstand  seine  Pflichten  auffällig  vernachlässigen  oder  verletzen,  so  soll
er  nach  Befinden  von  der  Consistorialbehörde  aufgelöst  und  die  Wahl  eines  neuen  Kirchen—
vorstands  angeordnet  werden.  Die  Consistorialbehörde  kann  in  solchem  Falle  den  schuldigen
Mitgliedern  auf  gewisse  Zeit,  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Jahre,  die  Wählbarkeit  entziehen.

830.
Kirchengemeinde-Versammlungen.

Wenn  die  Consistorialbehörde  oder  eine  höhere  Behörde  des  Kirchenregiments  für  angemessen
  findet,  eine  Angelegenheit  nicht  der  Entschließung  des  Kirchenvorstands  zu  überlassen,
sondern  einen  Beschluß  der  ganzen  Kirchengemeinde  herbeizuführen,  so  ist  auf  deren  Anordnung
eine  Versammlung  sämmtlicher  stimmberechtigter  Gemeindeglieder  zu  berufen.

Dieß  geschieht  durch  Abkündigung  von  der  Kanzel  an  zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen.


Die  Versammlung  leitet  in  der  Regel  der  Kirchenvorstand,  die  Consistorialbehörde  kann
aber  die  Leitung  auch  der  Kircheninspection  oder  einem  besonderen  Commissar  übertragen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  sich  zwei  Drittel  der  erschienenen
stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  für  eine  Ansicht  erklärt  haben.  —  Gelangt  die  Versammlung
  zu  keinem  giltigen  Beschlusse,  so  ist  die  Entschließung  in  dieser  Angelegenheit  dem
Kirchenvorstande  zu  überlassen.

831.

Diöcesanversammlungen.

Zur  Kräftigung  der  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  zu  Belebung  des  Interesse
derselben  an  den  kirchlichen  Angelegenheiten  versammeln  sich  in  jeder  Ephorie  alljährlich  ein
Mal  die  Mitglieder  der  Kirchenvorstände  (geistliche  und  weltliche,  sowie  Patrone)  zu  einer
gemeinsamen  Besprechung.  Jeder  Kirchenvorstand  hat  hierzu  wenigstens  ein  weltliches  Mit—
glied  abzuordnen.  Die  Versammlungen  sind  öffentlich.

Der  Ephorus  beruft  und  leitet  die  Versammlung  und  hat  in  derselben  darauf  hinzuwirken,
daß  über  die  ganze  Thätigkeit  der  Kirchenvorstände,  deren  Aufgaben  und  die  rechte  Art  ihrer
Ausführung,  über  die  kirchlichen  Verhältnisse  der  Ephorie  und  über  besonders  wichtige  kirchliche
  Angelegenheiten  ein  freier  Austausch  der  Meinungen  stattfinde.
        <pb n="268" />
        —  216  —

Wünsche  und  Anträge,  welche  die  Billigung  der  Versammlung  erlangen,  sind  zur  Kenntniß
der  Consistorialbehörde,  nach  Befinden  auch  unmittelbar  an  die  Synode  zu  bringen.

B.
Von  der  Synode.

32.
Berufung.
Zur  Vertretung  der  Gesammtheit  der  Kirchengemeinden  und  Berathung  über  die  Bedürfnisse
  der  Landeskirche  wird  das  landesherrliche  Kirchenregiment  aller  fünf  Jahre,  da  nöthig  auch
in  kürzeren  Zeiträumen,  eine  Synode  berufen.

833.
Zusammensetzung.
Diese  Synode  soll  bestehen  aus:

1.  24  Geistlichen  und  30  Laien,  welche  in  24  Wahlbezirken  gewählt  werden;

2.  einem  ordentlichen  Professor  der  Theologie  an  der  Universität  Leipzig,  welcher  von  der
theologischen  Facultät  zu  wählen  ist;

3.  einem  von  der  juristischen  Facultät  zu  wählenden  Professor  des  Kirchenrechts  an  der
Landesuniversität;

4.  acht,  und  zwar  zur  Hälfte  aus  Geistlichen,  zur  anderen  Hälfte  aus  Laien,  von  den
in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  für  jede  einzelne  Synode  unter  möglichster
  Berücksichtigung  aller  Theile  des  Landes  zu  bestimmenden  Mitgliedern,  welche
die  nach  §  37  erforderlichen  Eigenschaften  der  Wählbarkeit  besitzen.

34.
Wahlbezirke.
Das  Ministerium  des  Cultus  stellt  die  Wahlbezirke  fest,  und  zwar  so,  daß  die  evangelisch-lutherische
  Bevölkerung  der  Erblande  in  dieselben  möglichst  gleich  vertheilt  wird.

835.
Eventuelle  Erweiterung  der  Synode  durch  Hinzutritt  der  Oberlausitz.
Nach  Einführung  der  Synodalordnung  in  der  Oberlausitz  treten  noch  3  Geistliche  und  4
Abgeordnete  des  Laienstandes  in  die  Synode  ein,  welche  in  3  Wahlbezirken  gewählt  werden.
Ferner  bestimmen  die  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsminister  für  jede  einzelne
Synode  noch  einen  Geistlichen  und  einen  Laien  aus  der  Oberlausitz,  welche  die  nach  6  37
erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.
        <pb n="269" />
        —  217  —

8  36.
Dauer  der  Function  der  Synodalen.

Nach  dem  Schlusse  jeder  Landessynode  tritt  die  Hälfte  der  in  den  Wahlbezirken  (8  33
Nr.  1)  gewählten  Abgeordneten  aus.

Dieser  Austritt  wird  bei  der  ersten  Synode  durch  eine  Loosung  geordnet,  wodurch  die
ausnahmsweise  schon  nach  der  ersten  Synode  austretende  Hälfte  bestimmt  wird.

Die  später  gewählten  Abgeordneten  treten  jedesmal  nach  der  zweiten  Synode  seit  ihrer
Wahl  aus.

Die  Austretenden  können  sofort  wieder  gewählt  werden.

Die  Synodalen  (§  33  Nr.  2,  3  und  4)  werden  immer  nur  für  eine  Synode  gewählt
  und  ernannt.

837.
Wählbarkeit.

Zu  einem  geistlichen  Abgeordneten  für  die  Synode  sind  nur  im  Amte  stehende,  confirmirte
Geistliche,  Professoren  der  Theologie  an  der  Landesuniversität,  Superintendenten  und  theolo—
gische  Mitglieder  der  Consistorialbehörden,  sowie  des  Ministeriums  des  Cultus,  zu  einem  welt—
lichen  Abgeordneten  ist  jedes  weltliche  Mitglied  einer  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinde
wählbar,  welches  die  für  einen  Kirchenvorsteher  erforderlichen  Eigenschaften  hat.

838.
Wahlverfahren.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  geschieht  durch  Wahlmänner.

Jeder  Kirchenvorstand  sendet  aus  seiner  Mitte  so  viele  weltliche  Mitglieder  als  Wahlmänner
  in  die  Wahlversammlung,  als  confirmirte  Geistliche  in  der  Parochie  angestellt  sind.

Diese  Geistlichen  treten  kraft  ihres  Amtes  als  Wahlmänner  hinzu.

Die  Wahlversammlung  wird  von  einem  durch  das  Ministerium  des  Cultus  zu  ernennenden
  Commissar  berufen  und  geleitet.

Jeder  Wahlbezirk  wählt  einen  geistlichen  und  einen  weltlichen  Abgeordneten  zur  Synode.

Ueberdieß  werden  noch  6  weltliche  Abgeordnete,  nach  Beitritt  der  Oberlausitz  7,  von  eben
so  vielen  Wahlbezirken  der  Reihenfolge  nach  gewählt.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Wahlmänner
  an  der  Wahlhandlung  Theil  genommen  haben.

Die  Entscheidung  der  Wahl  erfolgt  in  der  Regel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wenn
jedoch  zwei  Mal  gestimmt  worden  ist,  ohne  daß  eine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  gezeigt

hat,  so  entscheidet  bei  der  dritten  Abstimmung  die  relative  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmen-1868.
  28
        <pb n="270" />
        —  218  —

gleichheit  das  Loos,  welches  für  Abwesende  durch  ein  von  dem  Wahlcommissar  aufgerufenes
Mitglied  der  Wahlversammlung  gezogen  wird.
Zweifel  über  die  Wählbarkeit  eines  gewählten  Abgeordneten  entscheidet  die  Synode.

839.

Zusammentritt.

Die  Synode  wird  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  berufen  und
tritt  auf  die  an  die  Abgeordneten  ergehenden  Ladungen  in  Dresden  zusammen.

Bei  seinem  ersten  Eintritte  in  die  Synode  hat  jedes  Mitglied  ein  Gelöbniß  abzulegen,
für  welches  bei  der  ersten  Synode  die  Formel  von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern
  zu  bestimmen  ist,  während  die  endgiltige  Feststellung  dieser  Formel  der  Vereinbarung
zwischen  der  ersten  zusammentretenden  Synode  und  dem  Kirchenregimente  vorbehalten  bleibt.

Die  Synode  hat  unter  dem  Vorsitze  eines  Alterspräsidenten  einen  Präsidenten,  dessen  Stell—
vertreter  und  zwei  Secretäre  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen.  Diese  Wahlen  erfolgen  durch  absolute
Stimmenmehrheit.  Wenn  eine  Wahl  zu  wiederholen  ist,  so  entscheidet  bei  der  dritten  Ab—
stimmung  relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

840.
Rechte  und  Obliegenheiten  der  Synode.

Die  Erlassung  von  Gesetzen,  welche  den  Cultus  oder  die  Kirchenverfassung  betreffen,  und
die  Abänderung  allgemeiner  kirchlicher  Einrichtungen  ist  an  die  Zustimmung  der  Synode  gebunden.

Auch  wird  das  Kirchenregiment  alle  wichtigeren,  das  Interesse  der  Landeskirche  berühren—
den  Fragen  der  Synode  zur  Erklärung  vorlegen.

Dieselbe  hat  daher  vor  allem  Anderen  mit  den  Vorlagen  sich  zu  beschäftigen,  welche  ihr
von  den  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsministern  gemacht  werden,  und  solche  zu  erledigen;
es  steht  ihr  aber  auch  frei,  von  einzelnen  Mitgliedern,  von  den  Kirchenvorständen,  beziehend—
lich  Diöcesanversammlungen  angeregte  geeignete  Gegenstände  zu  berathen,  darauf  bezügliche
Anträge  zu  stellen  und  Beschwerden  über  kirchliche  Behörden,  Geistliche  und  Kirchendiener  zu  führen.

Sie  richtet  ihre  Schriften  und  etwaige  Beschwerden  über  das  Ministerium  des  Cultus
an  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

841.
Geschäftsordnung.  Beschlüsse.

Berathungen  und  Beschlüsse  der  Synode  können  nur  bei  einer  Anwesenheit  von  min—
destens  zwei  Dritttheilen  der  88  33  und  35  bestimmten  Zahl  der  Mitglieder  stattfinden.

Sie  beschließt  durch  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  ist  die  Abstimmung  in
der  nächsten  Sitzung  zu  wiederholen  und,  wenn  auch  dann  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erlangt
wird,  so  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.
        <pb n="271" />
        —  219  —

Die  Sitzungen  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim,  sowohl  auf  den  Antrag  der  Königlichen
  Commissare  bei  Eröffnungen,  für  welche  diese  die  Geheimhaltung  nöthig  erachten,  als  auch
auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen  nach  dem  Abtreten  der  Zuhörer  wenigstens  ein
Viertheil  der  Mitglieder  der  Synode  über  die  Nothwendigkeit  der  geheimen  Berathung  beitritt.

Die  Geschäftsordnung  wird  in  der  ersten  Synode  festgestellt  und  tritt  nach  erfolgter  Bestätigung
  durch  die  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsminister  in  Kraft.  Bis  dahin  gilt
eine  von  denselben  Staatsministern  zu  gebende  provisorische  Geschäftsordnung.

842.
Theilnahme  des  Kirchenregiments.

Der  Staatsminister  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  die  in  Evangelicis  beauftragten
  Staatsminister,  sowie  die  von  denselben  ernannten  Commissare  haben  Zutritt  zu  den
Sitzungen  der  Synode  und  können  an  den  Verhandlungen  derselben  Antheil  nehmen.  Ein
Stimmrecht  haben  sie  nicht.

43.
Eröffnung  und  Schluß.

Die  Synode  wird  von  einem  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  oder  einem
von  denselben  abgeordneten  Commissar  eröffnet  und  geschlossen.

Der  Eröffnung  geht  voraus  und  dem  Schlusse  folgt  ein  öffentlicher  Gottesdienst  in  der
evangelischen  Hofkirche.

844.

Kosten.
Die  Kosten  der  Synode  werden  aus  der  Staatscasse  bestritten.

Jeder  Abgeordnete  zur  Synode,  welcher  nicht  in  Dresden  wohnhaft  ist,  erhält  auf  jeden
Tag  eine  Auslösung  von  drei  Thalern  und  den  nöthigen  Reiseaufwand  vergütet,  die  in
Dresden  wohnenden  beziehen  nur  die  Hälfte  der  Auslösung.

845.
Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  wird  das  zu  Ausführung  der
vorstehenden  Bestimmungen  Erforderliche  veranstalten.
Auch  ergeht  nach  vorgängiger  Vernehmung  mit  den  Provinzialständen  der  Oberlausitz
und  nach  erklärtem  Einverständnisse  derselben  wegen  Einführung  der  Kirchenvorstands=  und
Synodalordnung  in  diesem  Landestheile  besondere  Bekanntmachung.

Dresden,  am  30.  März  1868.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Frhr.  v.  Falkenstein.  Frhr.  v.  Friesen.  D.  Schneider.
v.  Nostitz-Wallwitz.
28*
        <pb n="272" />
        —  220  —

&amp;amp;  49.  Verordnung,

die  Einsetzung  der  Kirchenvorstände,  sowie  die  Einrichtung  und  Abnahme  der
Kirchrechnungen  betreffend;
vom  30.  März  1868.

N  &amp;amp;2  der  unter  heutigem  Tage  bekannt  gemachten  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung
  für  die  evangelisch--lutherische  Kirche  des  Königreichs  Sachsen  ist  in  jeder  Kirchengemeinde
  —  zur  Zeit  mit  Ausnahme  der  Oberlausitz  —  ein  Kirchenvorstand  zu  errichten
und  es  wird  zu  Ausführung  dieser  Vorschrift,  sowie  zugleich  wegen  der  nach  §  22,  Aksatz  6
vorbehaltenen  Regelung  des  Kirchrechnungswesens  Folgendes  hiermit  verordnet:

J.
Zu  83  3  und  6.

Die  Kircheninspectionen  haben  wegen  der  erstmaligen  Bestimmung  der  Zahl  der  Kir—
chenvorsteher,  sowie  wegen  Feststellung  des  Zahlenverhältnisses  der  Vertretung  sowohl  der  ein—
zelnen  eingepfarrten  Gemeinden,  als  auch  der  vom  Gemeindeverbande  eximirten  Grundstücke,
unverweilt  den  Vertretern  der  zu  jeder  Parochie  gehörigen  politischen  Gemeinden  und  den  vom
politischen  Gemeindeverbande  eximirten  Grundstücksbesitzern  Vorschläge  zu  machen  und  deren
Erklärung  hierüber  zu  erfordern.

Wird  dadurch  Einverständniß  unter  den  Betheiligten  nicht  erzielt,  so  hat  die  Kirchen—
inspection  mit  Rücksicht  auf  die  Bevölkerung  und  die  Beitragsleistung  zu  den  Parochiallasten
das  deshalb  Nöthige  festzustellen  und  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen.  Auch  ist  dem
Pfarrer  von  der  getroffenen  Festsetzung  sofort  Nachricht  zu  geben.

Nichtsächsische,  in  diesseitige  Kirchen  eingepfarrte  Rittergüter  und  Gemeinden  sind  ebenso
wie  die  inländischen  zu  behandeln.

II.
Zu  §  8.

Sobald  die  Art  der  vorläufigen  Zusammensetzung  des  Kirchenvorstands  feststeht,  hat  der
Pfarrer  für  die  Aufstellung  von  Listen  der  Stimmberechtigten  Vorsorge  zu  treffen  und  zu  dem
Ende  alle  selbstständigen  Hausväter  in  der  Kirchengemeinde,  die  das  25.  Lebensjahr  erfüllt
haben,  von  der  Kanzel  aus,  nach  Befinden  auch  noch  durch  öffentliche  Blätter  und  Anschläge
an  den  Kirchthüren,  unter  Einräumung  einer  Frist  von  längstens  14  Tagen,  zur  Anmeldung
aufzufordern  und  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  nur  nach  vorgängiger  Anmeldung  und  Aufnahme
in  die  Wählerliste  zur  activen  Betheiligung  an  der  Wahl  berechtigt  sind.

Diese  Anmeldung  kann  sowohl  mündlich  als  schriftlich  geschehen  und  ist  in  Parochieen,
die  aus  mehreren  politischen  Gemeinden  bestehen,  dadurch  möglichst  zu  erleichtern,  daß  für  jede
einzelne  Gemeinde  eine  besondere  Anmeldestelle  errichtet  und  bezeichnet  wird.
        <pb n="273" />
        —  221  —

Nach  Ablauf  der  zur  Anmeldung  gesetzten  Frist  prüft  der  Pfarrer  in  Gemeinschaft  mit
den  Vertretern  der  politischen  Gemeinde  die  erfolgten  Anmeldungen  und  stellt  mit  ihnen,  auf
Grund  der  letzteren,  unter  Ausschluß  solcher  Angemeldeten,  denen  die  Eigenschaften  der  Stimm—
berechtigung  abgehen,  die  Wählerliste  zusammen.

In  Städten,  in  denen  die  Städteordnung  eingeführt  ist,  werden  das  erste  Mal  die
erfolgten  Anmeldungen  von  dem  Stadtrathe  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ortspfarrer  geprüft
und  wird  sodann  von  dem  Ersteren  die  Liste  der  Stimmberechtigten  zusammengestellt.

Denjenigen  Angemeldeten,  deren  Eintrag  in  die  Liste  nach  §  8,  Absatz  1  unthunlich
erscheint,  ist  dieß  sofort  mündlich  oder  schriftlich  zu  eröffnen.  Wird  von  ihnen  hiergegen
reclamirt,  oder  auch  von  anderer  Seite  her  eine  Einwendung  gegen  die  Liste  gemacht,  so  fassen
die  zu  deren  Aufstellung  Beauftragten  hierüber  Entschließung  und  eröffnen  letztere  unter  Angabe
  der  Gründe  den  Reclamanten.  Beruhigen  sich  diese  hierbei  nicht,  so  hat  der  Pfarrer
die  Reclamation  der  Kircheninspection  anzuzeigen,  bei  deren  Entscheidung  es  dann  für  den
vorliegenden  Fall  bewendet.  Es  bleibt  jedoch  dem  Reclamanten  unbenommen,  gegen  die  Entscheidung
  der  Kircheninspection  Recurs  an  die  höhere  Behörde  einzuwenden,  um  das  von  ihm
in  Anspruch  genommene  Stimmrecht  für  spätere  Wahlen  geltend  zu  machen.

Der  Aufstellung  einer  besonderen  Liste  der  Wählbaren  bedarf  es  nicht,  da  alle  Stimmberechtigte,
  wenn  sie  nur  das  30.  Lebensjahr  erfüllt  haben  und  sonst  den  im  §  8,  Absatz  4
und  5  gestellten  Anforderungen  entsprechen,  wählbar  sind.

Bei  allen  späteren  Wahlen  von  Kirchenvorstehern  ist  in  derselben  Weise,  wie  hier  für  die
erste  vorgeschrieben  ist,  zu  verfahren,  nur  daß  die  vorher  erwähnten  Listen  von  dem  Kirchenvorstande
  ohne  Concurrenz  der  Vertreter  der  politischen  Gemeinden  aufgestellt  werden.

III.
Zu  §  10.

Nach  Aufstellung  der  Liste  der  Stimmberechtigten  hat  der  Pfarrer  die  Wahl,  unter  genauer
  Angabe  von  Ort  und  Zeit  derselben,  Sonntags  von  der  Kanzel  abzukündigen.  Diese
Abkündigung  geschieht  nach  dem  Schlusse  der  Predigt  und  dem  darauf  folgenden  Gebete,  mit
eindringlichem  Hinweise  auf  den  Einfluß  und  die  Bedeutung  der  Wahl  und  mit  der  Aufforderung
  an  die  in  die  Liste  eingetragenen  Stimmberechtigten  zu  zahlreicher  Betheiligung.

Nach  Befinden  kann  nebenbei  der  Wahltermin  durch  öffentliche  Blätter  und  Anschläge  an
den  Kirchthüren  bekannt  gemacht  werden.

IV.
Zu  §8  9,  11  bis  13  und  16.

Die  Wahl  ist,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  entgegenstehen,  in  der  Kirche  vorzunehmen,
  am  Besten  Sonntags,  nach  beendigtem  Gottesdienste.
        <pb n="274" />
        —  222  —

Für  die  erste  Wahl  hat  der  nach  §  10  zu  bestellende  Wahlausschuß  —  später  der  Kirchenvorstand
  —  festzusetzen,  ob  die  Stimmgebung  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen  soll.

Die  Wahl  des  Vertreters,  oder  der  Vertreter  der  vom  Gemeindeverbande  eximirten
Grundstücksbesitzer  (§J  6,  Absatz  2)  ist  den  letzteren,  wenn  sie  nicht  die  Leitung  ihrer  Wahlhandlung
  durch  den  Wahlausschuß  verlangen,  ganz  zu  überlassen;  dieselben  haben  aber  noch
vor  dem  Wahltermine  dem  Wahlausschusse  in  einer  von  allen  Betheiligten  unterzeichneten
Schrift  den  oder  die  von  ihnen  gewählten  Vertreter  anzuzeigen.

Zur  Stimmabgabe  sind  nur  die  in  die  Liste  der  Stimmberechtigten  eingetragenen  Gemeindeglieder
  zuzulassen,  wogegen  alle  Gemeindeglieder,  welche  die  im  &amp;amp;  8,  Absatz  4  und  5
verb.  mit  Absatz  1  bezeichneten  Eigenschaften  haben,  auch  ohne  vorherige  Anmeldung  zur
activen  Betheiligung  an  der  Wahl,  wählbar  sind.

Die  Gewählten  sind,  insofern  sie  der  Wahlausschuß  für  wählbar  erachtet,  von  der  auf
sie  gefallenen  Wahl  sofort  zu  benachrichtigen  und  zur  Erklärung  über  deren  Annahme  aufzufordern.
  Lehnt  einer  oder  der  andere  die  Wahl  ab  und  findet  der  Wahlausschuß  die  vorgebrachten
  Entschuldigungsgründe  beachtenswerth  (§  16),  oder  weigert  sich  der  Gewählte,
trotz  der  Zurückweisung  seiner  Ablehnungsgründe,  beharrlich,  das  Amt  anzunehmen,  so  ist  eine
anderweite  Wahl  zu  veranstalten.  Dasselbe  hat  in  dem  Falle  zu  geschehen,  wenn  der  Wahlausschuß
  einen  Gewählten  nicht  für  wählbar  erachtet  und  dieser  bei  der  dießfallsigen  Eröffnung
sich  beruhigt,  oder,  auf  erfolgte  Reclamation,  die  Kircheninspection  der  Ansicht  des  Wahlausschusses
  beitritt.

.  V.
Zu  §  15.

Am  nächsten  Sonntage,  nach  vollständigem  Abschlusse  des  Wahlverfahrens,  hat  der  Pfarrer
beim  Vormittagsgottesdienste  die  Namen  der  Kirchenvorsteher  der  Gemeinde  bekannt  zu  machen,
diese  sodann  am  Altare  unter  angemessener  Feierlichkeit  zu  verpflichten  und  in  ihr  Amt  einzuweisen.
  Dabei  ist  folgende  Gelöbnißformel:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  kirchlichen  Dienstes  stets  mit  gewissenhafter
  Sorgfalt  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ordnungen  der  Kirche  zu  warten
und  mit  Treue  darauf  zu  achten,  daß  Alles  ordentlich  und  ehrlich  zugehe  in  der  Gemeinde
  zu  deren  Besten."“

den  Gewählten  vom  Pfarrer  laut  vorzulesen  und  die  Frage  an  sie  zu  richten:  Wollen  Sie
dieß  angeloben?  worauf  jeder  Einzelne  unter  Abgabe  des  Handschlags  mit  einem  „Ja“  zu
antworten  hat.  x

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Vertreter  der  eximirten  Grundstücksbesitzer.

VI.

Die  erfolgte  Constituirung  des  Kirchenvorstands  hat  dessen  Vorsitzender,  unter  Namhaftmachung
  der  geistlichen  und  weltlichen  Mitglieder  desselben,  der  Kircheninspection  anzuzeigen.
        <pb n="275" />
        —  223  —

VII.
Zu  822,  Abs.  6.

Hinsichtlich  der  Einrichtung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen  sind  für  die
Zukunft  nachstehende  Bestimmungen  zu  beobachten,  von  denen  nur  mit  Genehmigung  der
Consistorialbehörde  abgewichen  werden  darf:

1.  Die  Rechnungsablegung  geschieht  alljährlich  so,  daß  das  Ende  des  bürgerlichen  Jahres
den  Abschlußtermin  bildet.  Für  die  Rechnung  ist  das  unter  □O  beigefügte  Formular  zu  benutzen,
  und  jedes  Capitel,  welches  zu  keinem  Ansatze  Anlaß  giebt,  mit  „Vacat“  auszusülen
Die  erforderlichen  Belege  sind  nach  der  Reihenfolge  der  Rechnungsansätze  geordnet  und  numerirt
  beizufügen.

2.  An  der  Spitze  der  Jahresrechnung  ist  der  Betrag  des  im  Jahre  1838  vorhanden
gewesenen  Stammvermögens,  welches  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1838  (Seite
266  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838)  unvermindert  erhalten  werden
soll,  sowie  dessen  späterer  Zuwachs  zu  bemerken.

3.  Nach  Aufstellung  der  Rechnung  durch  den  Rechnungsführer  ist  solche  von  dem  Kirchenvorstande
  durchzugehen,  soweit  nöthig  und  thunlich  zu  berichtigen  und  sodann  von  sämmtlichen
Mitgliedern  desselben  zum  Zeichen  ihres  Einverständnisses  zu  unterschreiben.  Haben  dieselben
Erinnerungen  gegen  die  Rechnung  gemacht,  die  nicht  sofort  zu  erledigen  gewesen,  so  sind  diese
der  Rechnung  beizufügen.  —  Zu  dieser  Vorprüfung  ist  auch  der  Kirchenpatron  einzuladen,
welchem  der  Kirchenvorstand  auf  sein  Verlangen  die  Rechnung  vorher  mitzutheilen  hat.  Seine
Erinnerungen  gegen  die  Rechnung,  insoweit  sie  nicht  sofort  Erledigung  finden,  sind  ebenfalls
beizulegen.

4.  Nach  Durchgehung  der  Rechnung  hat  der  Cassenführer  den  baaren  Cassenbestand  aufzuzählen
  und  alle  zum  Kirchenvermögen  und  den  mit  letzterem  verbundenen  Nebencassen  gehörige
  Werthpapiere  und  Schuldverschreibungen,  oder  die  darüber  erhaltenen  Depositenscheine
vorzulegen  und  ist,  daß  dieß  geschehen,  auch  ob  und  inwieweit  die  Casse  und  die  Documente
in  Richtigkeit  befunden  worden,  von  dem  Pfarrer  und  den  Kirchenvorstehern,  beziehendlich  auch
vom  Kirchenpatrone,  unter  der  Rechnung  zu  attestiren.

5.  Längstens  drei  Monate  nach  Jahresschluß  ist  die  Rechnung  sammt  Belegen  und  den
bei  der  Vorprüfung  aufgestellten,  noch  unerledigten  Erinnerungen  bei  der  Kircheninspection  einzureichen
  und  von  dieser  nicht  nur  calculatorisch,  sondern  auch  aus  dem  Gesichtspunkte,  ob  der
aufgestellte  Voranschlag  innegehalten  und  ob  das  Kirchenvermögen  mit  ungehörigen,  oder  zu
hohen  Ausgaben  beschwert  worden,  zu  prüfen.

6.  Die  Kircheninspection  fertigt  die  gegen  die  Rechnung  aufgestellten  Erinnerungen  und
Bemerkungen  dem  Kirchenvorstande  zur  Beantwortung,  Abhülfe  oder  Nachachtung  zu  und
spricht,  falls  gar  keine  Erinnerungen  zu  machen  gewesen,  oder  die  gemachten  durch  die  Beantwortung
  oder  durch  Abhülfe  erledigt  worden,  oder  die  Erledigung  später  zu  erwarten  ist,  be-
        <pb n="276" />
        —  224  —

ziehendlich  mit  Vorbehalt  der  noch  unerledigten  Erinnerungen,  schriftlich  die  Justification  der
Rechnung  aus.

7.  Die  Kirchrechnungsabnahme  an  Ort  und  Stelle,  die  seither  in  jedem  fünften
Jahre,  im  Anschlusse  an  die  nach  §&amp;amp;  2  fg.  der  Generalverordnung  über  das  Ephoralamt  und
dessen  Verwaltung  vom  13.  Juli  1862  (Seite  29  8  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1862)  abzuhaltende  Visitation  des  Superintendenten  in  der  Regel  stattzufinden
hatte,  kommt  von  jetzt  an  ganz  in  Wegfall.

8.  Die  Verordnung,  die  Einrichtung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen  betreffend,  vom
13.  Juli  1862  (Seite  306  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  wird
hiermit  aufgehoben.

Dresden,  am  30.  März  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Frhr.  v.  Falkenstein.

□Y

Rechnung  der  Kirche  zu  N.
auf  das  Jahr  vom  1.  Januar  bis  31.  December  1868.

Hausmann.

Vorbemerkung.

Das  Stammvermögen  der  Kirche  betrug  im  Jahre  1838

Thlr.  Ngr.  Pf.  Demselben  sind  zugewachsen:
"  Steuerentschädigungscapital  für  Kirchen=  und  Pfarrlehn
  im  Jahre  1844.
-  —  Ablösungscapital  für  Wachszinsen  im  Jahre  1846.
—  -  Ablösungscapital  für  Erbzinsen  im  Jahre  1852.
=  —  Vermächtniß  des  N.  N.  im  Jahre  1853.
O=  —  Kaufgeld  für  ein  Stück  Kirchenholz  im  Jahre  1854
u.  s.  w.

Thlr.  Ngr.  Pf.  Summe  des  ungeschmälert  zu  erhaltenden  Stammvermögens.


—  *
        <pb n="277" />
        —  225  —

Einnahme.

Cap.  1.
Bestand  aus  vorjähriger  Rechnung.
Anmerkung:  Hier  sind  außer  dem  baaren  Bestande  auch  die  außenstehenden  Reste  laut
Verzeichniß  bei  vorjähriger  Rechnung  aufzurechnen.
Cap.  2.
Erbzinsen.
Cap.  3.
Pachtgelder  von  Kirchenäckern  und  Wiesen.
Cap.  4.
Zinsen  von  ausgeliehenen  Capitalen  und  Staatspapieren.
Cap.  5.
Bezahlte  Capitale.
Cap.  6.
Aus  dem  Klingelbeutel.
Cap.  7.
Aus  dem  Becken.
Cap.  8.
Bei  Verlobungen  und  Hochzeiten.
Cap.  9.
Bei  Kindtaufen.
Cap.  10.
Bei  Begräbnissen.
Cap.  11.
Für  Grabstellen  und  Leichentuch.
Cap.  12.
Von  verlösten  Kirchenständen.
Cap.  13.
An  Gottespfennigen.
Cap.  14.

An  Vermächtnissen.
1868.  29
        <pb n="278" />
        —  226  —

Cap.  15.
An  Kirchenstrafen.

Cap.  16.
Insgemein.

Wiederholung  vorstehender  Einnahmen.

Thlr.  Ngr.  Pf.  Cap.  1.

—  —
—  —

—
2

—  2

=  2  -  10
4
*  -  11
r'
r  =  —  12
2
13
4
-  -  --14
.
—  =  —  15
r—i

—  —  —  —
r

 

Thlr.  Ngr.  Pf.  Summe

2.
—  —  3
"

Bestand  aus  vorjähriger  Rechnung.

Erbzinsen.

Pachtgelder  von  Kirchenäckern  und  Wiesen.

Zinsen  von  ausgeliehenen  Capitalen  und
Staatspapieren.

.Bezahlte  Capitale.

Aus  dem  Klingelbeutel.

Aus  dem  Becken.

Bei  Verlobungen  und  Hochzeiten.
—  —  „  0.

Bei  Kindtaufen.

Bei  Begräbnissen.

Für  Grabstellen  und  Leichentuch.
Von  verlösten  Kirchenständen.
An  Gottespfennigen.

An  Vermächtnissen.

An  Kirchenstrafen.

Insgemein.

aller  Einnahmen.

Ausgabe.

Cap.

1.

An  ausgeliehenen  Capitalen.

Cap.

2.

An  Hostien  und  Wein,  ingleichen  Wachskerzen  auf  dem  Altare.

Cap.

3.

An  Brandversicherungsbeiträgen.

Cap.

4.

An  Beitrag  zum  geistlichen  Emeritirungsfond  und  Pfarr-Wittwen-Steuern.

Cap.

5.

An  Baunkosten  bei  der  Kirche.
        <pb n="279" />
        —  227  —

Cap.  6.
An  Baukosten  bei  den  Pfarrgebäuden.

Cap.  7.
An  Besoldung  dem  Pfarrer.

Cap.  8.
An  Besoldung  für  andere  Kirchendiener.

Cap.  9.
Zur  Ergänzung  und  Vermehrung  des  Inventars.

Cap.  10.
Insgemein.

Wiederholug  vorstehender  Ausgaben.

Thlr.  Ngr.  Pf.  Cap.  1.  An  ausgeliehenen  Capitalen.
—  —  —  2  22.  An  Hostien  und  Wein,  ingleichen  Wachskerzen
  auf  dem  Altare.
—  -  .  3.  An  Brandversicherungsbeiträgen.
An  geistlichem  Emeritirungsbeitrag  und
Pfarr-Wittwen-Steuern.
An  Baukosten  bei  der  Kirche.
l.  An  Baukosten  bei  den  Pfarrgebäuden.
.  An  Besoldung  dem  Pfarrer.
An  Besoldung  für  andere  Kirchendiener.
Zur  Ergänzung  und  Vermehrung  des  Inventars.

-  —  -  .  10.  Iusgemein.

Thlr.  Ngr.  Pf.  Summe  aller  Ausgaben.

V
U
*
U
i

*

u

W

u
*S—————  S#-ÒÙÒeÚ

  Ó

 

Zusammenstellung.
Thlr.  Ngr.  Pf.  Einnahme.
—  —  -Ausgabe.

 

Thlr.  Ngr.  Pf.  Bestand,  als:
Thlr.  Ngr.  Pf.  baar,
—  -  -  in  Resten  lt.  des  nachstehenden
  Verzeichnisses.

N.  N.
Unterschrift  des  Rechnungsführers.
29  *

Ort,  Tag  und  Jahreszahl.
        <pb n="280" />
        —  228  —

(Wenn  Nebencassen  mit  dem  Kirchenärare  verwaltet  werden,  so  folgen  hier  die  Rechnungen
  darüber  mit  der  Unterschrift  des  Rechnungsführers.)

Vorstehende  Rechnung  ist  von  uns  durchgegangen  und  (bis  auf  die  in  der  Beilage  erinnerten
  Punkte)  genehmigt  worden;  es  hat  auch  der  Cassenführer  alle  zum  Kirchenvermögen
und  zu  den  mit  diesem  verwalteten  Nebencassen  gehörigen  Werthpapiere  und  Schuldverschreibungen
  beziehendlich  die  über  solche  erlangten  Depositenscheine  dem  Kirchenvorstande  vorgelegt,
sowie  den  Cassenbestand  aufgezählt  und  ist  solches  Alles  in  Richtigkeit  befunden  worden.

Ort,  Tag  und  Jahreszahl.

N.  N.  N.  N.  Pfarrer.
Kirchenpatron.  N.  N.  I
N.  N.  Kirchenvorsteher.
N.  N.

 

&amp;amp;  50.  Deecret

wegen  Genehmigung  einer  Anleihe  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung
der  Stadt  Crimmitzschau;

vom  11.  September  1867.

D.  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  30,000  Thalern,  welche
der  Actienverein  für  Gasbeleuchtung  der  Stadt  Crimmitzschau  durch  Ausgabe  von  300,  auf
den  Inhaber  lautenden  und  mit  41  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Prioritätsobligationen
zu  100  Thalern  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Entwürfe  der  Hauptschuldverschreibung  und
der  Partialobligationen  sammt  Talon  und  Coupons  aufzunehmen  beschlossen  hat,  die  nachgesuchte
  Genehmigung  ertheilt.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  11.  September  1867.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.
        <pb n="281" />
        —  229  —

51.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschuß=  und  Discontovereins
zu  Hartmannsdorf;
vom  18.  März  1868.

Necheem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  20,  Absatz  3
und  5  der  Statuten  des  auf  Actien  zusammengetretenen  Vorschuß=  und  Discontovereins  zu
Hartmannsdorf  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,
so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  8.  März  1868.

-"  Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
des  Vorschuß=  und  Discontovereins  zu  Hartmannsdorf.

2c.  2c.

8  20.  2c.  2c.

Verbote  gegen  Ausantwortungen  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind
unzulässig  und  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins
ein  Ueberschuß  verbleibt.

2c.  2c.

Feällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags
  an  die  Concursmasse  abzuliefern.  Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  hat  der  Verein
allenthalben  das  Recht,  das  Pfand  durch  öffentlichen  Verkauf,  beziehendlich  durch  Verwerthung
nach  dem  Course  an  der  Leipziger  Börse  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse
auszuantworten,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

rc.  1c.
        <pb n="282" />
        —  230  —

52.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  der  Begräbniß=  Unterstützungscasse  der
Schneiderinnung  zu  Großenhain;
vom  28.  März  1868.
Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  19  der
revidirten  Statuten  der  Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung  zu  Großenhain
enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  neuen  Statuten,  jedoch  vorbehältlich  etwaiger  erworbener  Rechte  der

gegenwärtigen  Interessenten,  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  28.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statut
der  Begräbniß-Unterstützungscasse  der  Schneiderinnung  zu  Großenhain.

2c.  2c.

*19.  Das  Begräbnißbenefiz  kann  gültigerweise  weder  freiwillig  abgetreten,  noch  verkümmert,
  oder  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung  werden.  Die  Unterstützungscasse  behält  sich
jedoch  vor,  nicht  blos  rückständige  Steuerbeträge,  Handdarlehne,  sondern  auch  sonstige  ihr  an
das  Mitglied  etwa  zustehende  Forderungen  an  dem  Begräbnißgelde  zu  kürzen.

2C.  ꝛc.
        <pb n="283" />
        —  231  —

53.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Brauordnung  der  Braugenossenschaft  zu  Wolkenstein;
vom  28.  März  1868.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  die  Brauordnung
  der  Braugenossenschaft  zu  Wolkenstein  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  2  8.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

54.  Bekanntmachung,
die  Servisclasse  der  Stadt  Pulsnitz  betreffend;
vom  30.  März  1868.

IJr  dem  der  Bekanntmachung  vom  15.  vorigen  Monats,  „die  für  Einquartierungen  an  die
Communen  zu  gewährenden  Vergütungen  betreffend,“  (Seite  97  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

  von  diesem  Jahre)  beigefügten  alphabetischen  Verzeichnisse  der  Städte  und  der
Servisclassen  der  einzelnen  Städte  fehlt  die  Stadt  Pulsnitz.

Derselben  wird  daher  nachtragsweise  zu  diesem  Verzeichnisse  mit  dem  Bemerken  Erwähnung
  gethan,  daß  sie  zur  IV.  Servisclasse  gehört  und  daß  bei  ihr  nach  dieser  Classe  vorkommenden
  Falles  der  Servis  vergütet  werden  wird.

Dresden,  am  30.  März  1868.

Kriegsministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.
        <pb n="284" />
        —  232  —

MÆ  55.  Verordnung,

Maßregeln  wegen  der  Rinderpest  betreffend;
vom  1.  April  1868.

Mechdem  laut  eingegangener  amtlicher  Mittheilung  in  Mähren  die  Rinderpest  wieder  erloschen
  ist,  so  wird  nunmehr  das  gegen  Mähren  in  Verfolg  der  Verordnung  des  unterzeichneten
Ministeriums  vom  11.  September  1867  (Seite  234  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1867)  bisher  bestandene  Ein=  und  Durchfuhrverbot  andurch  aufgehoben  und  die
Bestimmung  sub  2  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1867  (Seite  177  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  auf  das  aus  Mähren  stammende  oder  daselbst  seit
wenigstens  vier  Wochen  gestandene  Rindvieh  der  einheimischen  Racen  wieder  ausgedehnt.

Dagegen  ist  das  Einbringen  von  Rindvieh  der  Steppenracen  (ungarischem,  podolischem,
galizischem  Vieh)  noch  ferner  verboten,  indem  hierunter,  sowie  im  Uebrigen  die  Verordnungen
vom  27.  Juni  und  27.  Juli  1867  (Seite  176  und  Seite  206  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1867)  und,  soviel  Niederösterreich  betrifft,  die  Verordnung  vom
22.  August  1867  (Seite  222  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  in
Geltung  verbleiben.  3

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  3  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  16.  Januar
1860  (Seite  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860)  geahndet.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  allen  Amtsblättern  unverzüglich  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  den  1.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

M  56.  Verordnung,

die  Desinfection  der  zu  Viehtransporten  benutzten  Eisenbahnwagen  betreffend;
vom  3.  April  1868.

Von  dem  Bundesrathe  des  Norddeutschen  Bundes  ist  in  Betreff  der  gegen  die  Rinderpest
zu  ergreifenden  Maßregeln  bis  zur  definitiven  Regulirung  dieser  Angelegenheit  im  Wege  der
Bundesgesetzgebung  wegen  der  zur  Zeit  noch  bestehenden  Gefahr  der  Einschleppung  der  Seuche
der  sofortige  Erlaß  einer  allgemeinen  Anordnung  über  die  Verpflichtung  der  Eisenbahnverwalt—
ungen  zur  Desinfection  der  zum  Viehtransporte  benutzten  Wagen  für  nöthig  erachtet  worden
und  zur  Treffung  dementsprechender  Verfügung  auch  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung
        <pb n="285" />
        —  233  —

Aufforderung  ergangen.  Von  dem  Ministerium  des  Innern  wird  in  dessen  Folge  nach  vor—
gängiger  Vernehmung  mit  dem  Finanzministerium  hiermit  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Ver—
ordnung  vom  16.  Januar  1860  (Seite  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1860)0  verordnet,  wie  folgt:

8  1.  Eisenbahnwagen,  in  welchen  Rinder,  Schafe  oder  Ziegen,  ohne  Unterschied  der
Race  und  des  Alters,  befördert  worden  sind,  müssen  nach  jedesmaligem  Gebrauche  und,  bevor
sie  wieder  zu  dergleichen  Viehtransporten  benutzt  werden  dürfen,  sorgfältig  gesäubert  und  einem
Reinigungsverfahren  unterworfen  werden,  welches  die  Sicherheit  gewährt,  daß  jeder  den  Wagen
etwa  anhaftende  Ansteckungsstoff  vollständig  getilgt  ist.

8  2.  Diese  Säuberung  und  Reinigung  (Desinfection)  hat  in  der  Regel  an  dem  Orte,
an  welchem  die  Ab=  oder  Umladung  des  transportirten  Viehes  stattfindet  und  alsbald  nach  der
Entleerung  der  Wagen  zu  geschehen.

Es  bleibt  jedoch  nachgelassen,  für  die  verschiedenen  Bahnlinien  gewisse  Stationen  zur  Vornahme
  der  Desinfection  (Desinfectionsstationen)  zu  bestimmen.  In  diesem  Falle  müssen  die
zu  Viehtransporten  (§  1)  gebrauchten  Wagen  bis  zur  bestimmten  Desinfectionsstation  leer
und  ohne  daß  irgend  eine  anderweitige  Benutzung  stattfindet,  geschafft  werden  und  sind  daselbst
  alsbald  dem  geordneten  Desinfectionsverfahren  (§I  4  und  5)  zu  unterwerfen.

Die  festbestimmten  Desinfectionsstationen  sind  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

#au3Alle  zum  Viehtransporte  (§  1)  gebrauchten,  oder  dazu  dienenden  leeren  Wagen
müssen  auf  daran  befestigten  Tafeln,  oder  in  anderer  augenfälliger  Weise  mit  einer  Aufschrift
versehen  sein,  welche  die  Angabe  enthält,  ob  die  Wagen  bereits  desinficirt  sind,  oder  erst  desinficirt
  werden  sollen.

&amp;amp;  ä4.  Bevor  die  Desinficirung  vorgenommen  wird,  sind  die  Wagen  von  allem  darin  befindlichen
  Dünger  zu  entleeren  und  vollständig  besenrein  herzustellen.

Diese  Arbeit  wird  wesentlich  erleichtert,  wenn  in  dem  Wagen  vor  dem  Einladen  des
Biehes  Sand  gestreut  wird.

6  5.  Das  nachfolgende  eigentliche  Desinfectionsverfahren  hat  darin  zu  bestehen,  daß

a)  der  Wagen  zuvörderst  mit  Wasser  (bei  Frost  mit  heißem  Wasser)  und  mit  stumpfen
Besen  von  allem  an  dem  Fußboden  und  den  Wänden  etwa  noch  haftenden  Unrathe  gereinigt
und  sodann  mit  Wasser  (mittelst  Spritze)  ausgespült  wird,  sowie

5)  daß  der  auf  diese  Weise  sorgfältig  gereinigte  Wagen  zuerst  an  seinen  inneren  Wandflächen
  und  dann  am  Fußboden,  und  zwar  ganz  besonders  in  den  Fugen  und  Ritzen,  mit  einer
das  Contagium  zerstorenden,  flüssigen  Substanz  reichlich  überstrichen  wird.  "

Die  Desinfection  muß  die  Wirkung  haben,  daß  aller  Thierdunstgeruch  vollständig  getilgt
  ist.

1865.  30
        <pb n="286" />
        —  234  —

§  6.  Die  zum  Füttern  und  Tränken  des  Viehes  benutzten  Geräthschaften  sind  ebenfalls
nach  jedesmaligem  Gebrauche  zu  reinigen  und  zu  desinficiren,  desgleichen  sind  die  Eisenbahnrampen,
  welche  das  Vieh  beim  Ein=  und  Ausladen  betreten  hat,  sorgfältig  zu  säubern  und
überdieß  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  der  vom  Vieh  herrührende  Dung  und  Unrath  alsbald
in  einer  Weise  fortgeschafft  und  verwendet  werde,  welche  jede  Ansteckungsgefahr  ausschließt.
&amp;amp;  7.  Zur  Desinficirung  sind  folgende  Mittel  geeignet:
1.  Chlorkalk-Milch.
2.  Karbolsäure,  1  Theil  zu  100  Theilen  Wasser.
3.  Das  Desinfectionspulver  von  G.  A.  Krüger,
Berlin  Oberwallstraße  Nr.  5,  1  3  —  5  Loth  auf  1  Cub.  Jußz
4.  das  gleiche  von  F.  Ritgen,  Berlin  Hallesche  Wasser.
Straße  Nr.  19.
5.  das  Karbolsäure-Desinfectionspulver  aus  der  chemischen  Fabrik  in  Schönefeld  bei
Leipzig,
1  bis  2  Pfund  Pulver  auf
1  Eimer  =  30  Pfund  Wasser.
6.  Karbolsäure  16  Theile,
Eisenvitriol  24  und
Gyps  60
Außerdem  kann  anstatt  des  Gebrauchs  von  besonderen,  die  Desinfection  bewirkenden  Substanzen
  noch  die  Anwendung  heißer  Wasserdämpfe  mit  darauf  folgender  Austrocknung  der
Wagey  an  der  Luft  besonders  empfohlen  werden.

 

&amp;amp;  d.  Die  Besorgung  der  Reinigung  und  Desinfection  liegt  für  jede  Bahnlinie  der  betreffenden
  Eisenbahnverwaltung  ob.  Dieselbe  ist  dafür  verantwortlich,  daß  den  einschlageuden
Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  jederzeit  pünktlich  nachgegangen  werde.  Die  deshalb
zu  treffenden  Einrichtungen  und  die  in  dieser  Hinsicht  etwa  nöthigen  Vereinbarungen  mit  den
Bahnverwaltungen  anderer  Bahnlinien  bleiben  jeder  einzelnen  Bahnverwaltung  ebenso  wie  die
Wahl  unter  den  obangegebenen  Desinfectionsmitteln  überlassen.

Zur  Einführung  anderer,  als  der  &amp;amp;  7  benannten  Desinfectionsmittel  bedarf  es  der  vorgängigen
  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern.

&amp;amp;#9.  Das  Desinfectionsverfahren  unterliegt  der  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmenden  Controle
  des  damit  für  die  betreffende  Bahnlinie  oder  Eisenbahnstation  von  dem  Ministerium  des
Innern  beauftragten  und  der  Bahnverwaltung  bekannt  zu  machenden  Bezirks=  oder  Amts-Thierarztes.


Derselbe  hat  nach  jeder  von  ihm  vorgenommenen  Revision  seine  Wahrnehmungen  in
eine  zu  diesem  Behufe  in  doppelten  Exemplaren  ihm  von  der  Bahnhofsinspection  vorzulegende
        <pb n="287" />
        —  235  —

und  von  ihm  auszufüllende  Tabelle  an  Ort  und  Stelle  einzutragen,  ist  jedoch  in  Fällen,  wo
Gefahr  im  Verzuge  stattfinden  sollte,  auch  ermächtigt,  die  sofort  nöthigen  Anweisungen  zu  ertheilen.


Das  eine  Exemplar  der  Revisionstabelle  ist  der  betreffenden  Bahnverwaltung  von  der
Bahnhofsinspection  alsbald  zuzustellen.  Das  andere  Exemplar  hingegen  hat  der  Thierarzt
sofort  der  Ortspolizei-Obrigkeit  zu  übergeben.  Der  Letzteren  liegt  es  ob,  sich  zu  versichern,
daß  den  in  der  Revisionstabelle  in  Bezug  auf  das  Desinfectionsverfahren  gemachten  Ausstellungen
  abgeholfen  werde.  Nöthigenfalls  hat  die  Obrigkeit  das  deshalb  Geeignete  zu  verfügen.


Die  Revisionstabelle  wird  den  Bahnverwaltungen  in  der  benöthigten  Anzahl  von  Eremplaren
  zugestellt  werden.

10.  Den  durch  die  Desinfection  (§&amp;amp;  5)  verursachten  Kostenaufwand  sind  Diejenigen
zu  tragen  verbunden,  welche  die  Eisenbahn  zu  Viehtransporten  (§  1)0  benutzen.

Die  Eisenbahnverwaltung,  welcher  die  Desinfection  (§&amp;amp;  2)  olliegt,  ist  deshalb  berechtigt,
eine  mäßige,  die  Selbstkosten  nicht  überschreitende  Gebühr  als  Vergütung  zu  erheben.  Der
Betrag  dieser  Gebühr  darf,  wenn  er  nach  Achsen  berechnet  wird,  den  Satz  von  5  Ngr.  für

den  zweiachsigen  Wagen  nicht  übersteigen.  Es  kann  aber  der  Gebührensatz  auch  nach  der
Stückzahl  und  beziehendlich  dem  Gewichte  des  transportirten  Viehes  festgestellt  werden.

Der  Gebührentarif  ist  nach  dessen  Genehmigung  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  an  den
dazu  bestimmten  Stellen  zu  Jedermanns  Einsicht  anzuschlagen.

&amp;amp;  11.  Zuwiderhandlungen  oder  Vernachlässigungen,  welche  gegen  vorstehende  Bestimmungen
  verhangen  werden,  sind  an  Demjenigen,  welchen  die  Schuld  trifft,  mit  Geldstrafen  bis
zu  50  Thlr.  polizeilich  zu  ahnden.  Die  Entscheidung  darüber  steht  der  Ortspolizei-Obrigkeit
  zu.

Hiernach  hat  sich  Jedermann,  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  3.  April  1  868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.
Forwerg.
        <pb n="288" />
        —  236  —

#57.  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Sparvereins  für  Confirmanden
in  Chemnitz  und  Schloß-Chemnitz;
vom  27.  März  1868.
Mechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  33  a.  E.
der  Statuten  des  Sparvereins  für  Confirmanden  in  Chemnitz  und  Schloß--Chemnitz  enthaltene
  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau

  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  27.  März  1868.

Ministerium  des  Innern.
#Ui  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
Statuten
des  Sparvereins  für  Confirmanden  in  Chemnitz  und  Schloß-Chemnitz.
2C.  20.
l  33.  2.

Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  und  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  sowie
der  Stellvertreter  derselben  sind  nach  jeder  Wahl  unter  specieller  Angabe  der  ihnen  übertragenen
  Functionen  nach  §  28  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  genügt  zu
ihrer  Legitimation.

2c.  ꝛc.

 

Lerte  Absendung:  am  18.  April  1868.
        <pb n="289" />
        —  237  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

58.  Verordnung,

die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend;
vom  18.  April  1868.

Waon,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1.  20c.

verordnen  hiermit  auf  Grund  Art.  61  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  zu
weiterer  Ausführung  und  Vollziehung  desselben,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Sobald  das  Königlich  Sächsische  Armeecorps  oder  auch  nur  ein  Theil  desselben  in
Kriegsbereitschaft  versetzt  wird,  sind  die  zur  Ausrüstung  der  Truppen  erforderlichen  Pferde,
dafern  der  Bedarf  durch  freien  Ankauf  nicht  gedeckt  werden  kann,  und  die  Dringlichkeit  der  Lage
es  erheischt,  von  Denjenigen,  welche  dergleichen  besitzen,  auszuheben.

&amp;amp;#2.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  von  den  Amtshauptleuten,  der  Gendarmerie,  den

Zoll=  und  Steuerbeamten,  den  Post=  und  Forstbeamten,  sowie  anderen  öffentlichen  Beamten
vorschriftsmäßig  zu  haltenden  Dienstpferde.

6su#3.  Jeder  amtshauptmannschaftliche  Bezirk,  in  den  Schönburgischen  Receßherrschaften
der  Bezirk  der  Gesammtcanzlei  zu  Glanchau,  bildet  einen  Aushebungsbezirk.

8  4.  Zur  Vorbereitung  der  Aushebung  hat  schon  in  Friedenszeiten  von  drei  zu  drei
Jahren  in  jedem  Aushebungsbezirke  die  Amtshauptmannschaft  auf  Grund  der  statistischen
Tabelle  eine  Aufzeichnung  der  vorhandenen  Pferde,  und  zwar  in  den  Städten,  in  welchen  die

Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  die  Stadträthe,  in  den  übrigen  Städten  und  auf  dem
Lande  durch  die  Gerichtsämter  zu  erfolgen.

Fohlen  unter  drei  Jahren  und  Hengste  sind  dabei,  da  sie  nicht  mit  zur  Gestellung  kommen,
in  einer  besonderen  Rubrik  aufzuführen.  "

6.  Jeder  Aushebungsbezirk  ist  von  der  Amtshauptmannschaft  schon  in  Friedenszeiten
in  mehrere  Vormusterungsbezirke  einzutheilen.

1868.  31
        <pb n="290" />
        —  238  —

Für  jeden  Vormusterungsbezirk  aber  besteht  ständig  und  ebenfalls  schon  in  Friedenszeiten
aus  drei  sachverständigen  Grundbesitzern  eine  Vormusterungscommission.

§6.  Die  Bestellung  dieser  Commissionen  erfolgt  durch  Wahl  dergestalt,  daß  unter
Leitung  des  Amtshauptmanns  der  Verein  sämmtlicher  Friedensrichter  des  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks,  unter  Zuziehung  der  im  letzten  Absatze  von  &amp;amp;  17  des  Gesetzes  vom  11.
August  1855,  die  Einsetzung  von  Friedensrichtern  betreffend,  bezeichneten  Stadtrathsmitglieder
(Seite  163  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  der  Kreisdirection  für
jeden  einzelnen  Vormusterungsbezirk  sechs  sachverständige,  das  Vertrauen  der  Bewohner  genießende
  Grunbbesitzer  dieses  Bezirks  bezeichnet,  aus  welchen  sodann  die  Kreisdirection  drei
auswählt  und  für  die  Commission  bestimmt.

§  7.  Das  Amt  eines  Mitglieds  der  Vormusterungscommission  ist  ein  Ehrenamt  und

»wird  unentgeltlich  verwaltet.

Die  Wahl  dazu  erfolgt  auf  sechs  Jahre;  doch  müssen  die  Mitglieder  der  Commission  auch
nach  Ablauf  dieser  Periode  ihre  Functionen  noch  so  lange  fortsetzen,  bis  eine  Neuwahl  erfolgt  ist.

Die  Wahl  anzunehmen  ist  jeder  Grundbesitzer,  der  im  Vormusterungsbezirke  wohnt,  verpflichtet.
  Nur

a)  lang  andauernde  Krankheit,

b)  ein  Geschäftsbetrieb,  der  öfters  längere  Reisen  nöthig  macht,  und

C)zein  Alter  über  sechszig  Jahre
berechtigen  zur  Ablehnung  der  Wahl,  sowie  zur  Niederlegung  des  Amtes  während  der  Wahlperiode.


Darüber,  ob  ein  Ablehnungs=  bez.  Niederlegungsgrund  bestehe,  entscheidet  in  erster
Instanz  die  Kreisdirection,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  aber  das  Kriegsministerium.

Der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zieht  den  Verlust  des  Ehrenamts  eines  Mitglieds
  der  Vormusterungscommission  nach  sich.

Beim  Ausscheiden  eines  Mitglieds  der  Vormusterungscommission  hat  die  Amtshauptmannschaft
  schleunigst  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen,  kann  aber  auch  im  Falle  eines  augenblicklichen
  Bedürfnisses  einen  Ersatzmann,  und  zwar,  soweit  thunlich,  zunächst  aus  der  Zahl
der  der  Kreisdirection  bereits  bezeichneten  noch  übrigen  Grundbesitzer  (§6)  des  Bezirks  ohne
vorgängige  neue  Wahl  einberufen.  Der  Bezeichnung  neuer  Personen  für  eine  Ersatzwahl
Seiten  des  Vereins  der  Friedensrichter  (§&amp;amp;  6)  bedarf  es  so  lange  nicht,  als  noch  von  der
früheren  Bezeichnung  her  zwei  Personen  vorhanden  sind,  unter  denen  die  Kreisdirection
wählen  kann.

Die  ausgeschiedenen  Mitglieder  können  wieder  gewählt,  zur  Annahme  der  Wahl  aber  für
die  nach  ihrem  Ausscheiden  unmittelbar  folgenden  sechs  Jahre  nicht  genöthigt  werden.

&amp;amp;.  Die  Mitglieder  der  Vormusterungscommissionen  werden  zu  treuer  Erfüllung  ihrer
Obliegenheiten  durch  die  Amtshauptmannschaft  mittelst  Handschlags  in  Pflicht  genommen.
        <pb n="291" />
        —  239  —

Einem  derselben  wird  von  der  Amtshauptmannschaft  die  Leitung  der  Geschäfte  übertragen
und  gelangen  sodann  an  diesen  alle  für  die  Commission  bestimmten  Aufträge.

Jeder  Vormusterungscommission  kann  ein  Cavallerieoffizier  beigegeben  werden,  welcher
jedoch  nur  im  Frieden  an  den  Vorbereitungen  zur  Pferdegestellung  Theil  nimmt.

Für  die  Musterung  der  Pferde  an  den  Sammelorten  (§J  10)  hat  der  Amtshauptmann,
soweit  es  die  Umstände  gestatten,  einen  Thierarzt  als  technischen  Beirath  beizuordnen.

#  9.  Den  Vormusterungscommissionen  liegt  vor  Allem  ob,  sich  fortwährend  und  zu
jeder  Zeit  über  den  Bestand  der  Pferde  in  ihren  Bezirken  in  genauer  Kenntniß  zu  erhalten.

Sie  haben  zu  diesem  Behufe  die  Listen,  die  ihnen  aus  der  nach  §  4  bewirkten  Aufzeichnung
  über  den  Pferdebestand  ihres  Bezirks  durch  die  Amtshauptmannschaften  werden  zugängig
gemacht  werden,  nach  der  ihnen  beiwohnenden  örtlichen  Kenntniß  und  nach  den  darüber  anzustellenden
  näheren  Erörterungen  zu  prüfen,  dieselben  möglichst  und,  soweit  es  angeht,  mit
der  Wirklichkeit  in  Uebereinstimmung  zu  halten  und  die  in  dem  Pferdebestande  vorgekommenen
Veränderungen  der  Amtshauptmannschaft  alljährlich  anzuzeigen.

Zu  diesem  Zwecke  sind  sie  auch  schon  in  Friedenszeiten,  jevoch  nicht  öfter,  als  von  sechs
zu  sechs  Jahren,  befugt  und  verpflichtet,  die  sämmtlichen,  in  dem  Vormusterungsbezirke  vorhandenen
  Pferde,  mit  Ausnahme  der  Fohlen  unter  drei  Jahren  und  Hengste,  an  dem  Sammelorte
  des  Bezirks  (IJ  10)  sich  vorführen  zu  lassen.

Die  Amtshauptmannschaft  erläßt  solchenfalls  nach  Vernehmung  mit  der  Commission  in
den  Amtsblättern  des  Bezirks  entsprechende  Bekanntmachung  und  Aufforderung  an  die  Pferdebesitzer,
  und  sind  die  letzteren  derselben,  zu  Vermeidung  der  im  &amp;amp;  20  gedachten  Nachtheile  und
angedrohten  Strafen,  pünktlich  nachzukommen  verbunden.

610.  Für  jeden  Vormusterungsbezirk  wird  im  Voraus  ein  Sammelort,  d.  i.  ein
Ort,  an  welchen  hin  bei  Vormusterungen  und  im  Falle  nöthig  werdender  Aushebung  die
Pferde  vor  die  Vormusterungscommission  zu  gestellen  sind,  für  jeden  Aushebungsbezirk  aber  ein
Abnahmeort,  d.  i.  ein  Ort,  an  welchem  die  von  der  Vormusterungscommission  ausgehobenen
Pferde  von  der  Commission  zur  Abnahme  der  Pferde  (+  13)  ab=  und  angenommen  werden,
festgesetzt.

#  11.  An  den  Tagen,  welche  nach  anbefohlener  Kriegsbereitschaft  zur  Gestellung  der
Pferde  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Amtsblättern  festgesetzt  werden,  sind  die
sämmtlichen  Pferde  des  Bezirks,  mit  Ausnahme  der  §  2  gedachten  und  der  Fohlen  unter  drei
Jahren  und  Hengste,  von  den  Besitzern,  und  zwar  auf  eigene  Kosten  derselben,  zu  Vermeidung
der  im  §  20  angedrohten  Nachtheile  und  Strafen,  der  Vormusterungscommission  an  dem
Sammelorte  des  Bezirks,  nach  welchem  sich  die  Commission  und  der  ihr  zur  Unterstützung  beigeordnete
  Thierarzt  pünktlich  zu  verfügen  hat,  vorzuführen  und  zu  stellen.  Die  Veräußerung
  eines  Pferdes,  welches  bei  der  Vorladung  zur  Gestellung  an  den  neuen  Erwerber  noch
nicht  abgeliefert  ist,  entbindet  in  keinem  Falle  von  der  Verbindlichkeit  zur  Gestellung.

315#
        <pb n="292" />
        —  240  —

&amp;amp;  12.  Die  Vormusterungscommissionen  haben  die  ihnen  vorgeführten  Pferde  einzeln
und  sorgfältig  zu  mustern,  die  diensttauglichen  auszuwählen,  und  diese,  nach  ihrer  Tauglichkeit
zu  den  verschiedenen  Zweigen  des  Kriegsdienstes,  aufzuzeichnen.

Aus  diesen  Pferden  wählen  sie  sodann  das  auf  ihren  Bezirk  repartirte  Contingent  an
Mobilmachungs=  und  Reservepferden  und  fertigen  darüber  ein  Nationale  aus.

Die  nicht  ausgewählten  Pferde  sind  noch  an  demselben  Tage  in  ihre  Heimath  zu  entlassen,
  die  ausgewählten  aber  zur  Absendung  an  den  Abnahmeort  bereit  zu  halten  und  demnächst
  unter  Beifügung  des  Nationales  in  angemessenen  Transporten  dahin  abzusenden.

Die  Besitzer  derjenigen  Pferde,  welche  die  Vormusterungscommission  zur  Vorführung
vor  die  Abnahmecommission  ausgewählt,  sind  verpflichtet:

a)  jedes  dieser  Pferde  mit  Halfter,  Trense  und  zwei  Stricken  zu  versehen;

b)  für  einen  guten  Hufbeschlag  der  Pferde  auf  eigene  Kosten  zu  sorgen;

C)  die  Pferde  auf  dem  Transporte  vom  Sammelorte  nach  dem  Abnahmoorte  selbst  zu  begleiten,
  oder  durch  ihre  Leute  begleiten  zu  lassen;

d)  die  Pferde  bis  zur  förmlichen  definitiven  Abnahme  und  Ueberweisung  an  den  Militärcommissar
  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.

Der  Hubfbeschlag  wird  bei  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärcommissar  geprüft
und,  soweit  nöthig,  auf  Kosten  des  Eigenthümers  des  Pferdes  nach  dem  beim  Militär  hierfür
zu  zahlenden  Preise  ergänzt.

Für  die  unter  à  aufgeführten  Requisiten  wird  bei  Bezahlung  des  Pferdes  eine  besondere
Vergütung  von  —=  10  Ngr.  —;  aus  Militärcassen  gewährt.

613.  In  jedem  Abnahmeorte  tritt  an  dem  dazu  bestimmten  Tage  eine  Commission
zu  Abnahme  der  von  den  Vormusterungscommissionen  ausgehobenen  Pferde  zusammen.  Mitglieder
  dieser  Commissionen  sind:

1.  der  Amtshauptmann  des  Bezirks,
2.  ein  von  dem  Kriegsministerium  dazu  ernannter  Offizier.

Zur  Unterstützung  dienen  ihr  ein  von  militärischer  Seite  zu  gestellender  Curschmied  oder
sonstiger  Sachverständiger,  sowie  ein  von  dem  Amtshauptmanne  zuzuziehender  Thierarzt  oder
anderer  Pferdekenner.

Für  die  Abschätzung  der  Pferde  (I  15)  werden  ihr  noch  drei  Taxatoren  beigegeben,
welche  von  dem  Amtshauptmanne  beim  Zusammentritte  der  Commission,  insofern  sie  bereits
vermöge  ihrer  Stellung  in  Eidespflicht  stehen,  unter  Hinweisung  auf  diese  Pflicht  mittelst
Handschlags,  außerdem  aber  mittelst  besonderen  Eides  in  Pflicht  zu  nehmen  sind,  und  ebenso,
wie  die  im  vorstehenden  Absatze  und  im  §  8  gedachten  besonderen  Sachverständigen  und

Thierärzte,  eine  im  Verordnungswege  noch  näher  zu  bestimmende  Auslösung  und  Vergütung
für  Fortkommen  erhalten.
        <pb n="293" />
        —  241  —

Die  Ernennung  der  Taxatoren,  welche  aus  dem  Civilstande  sein  und  eines  guten  Rufes

und  des  öffentlichen  Vertrauens  sich  erfreuen  müssen,  erfolgt  schon  in  Friedenszeiten  durch  den
Kreisdirector  auf  Vorschlag  des  Amtshauptmanns.

&amp;amp;14.  Die  Abnahmecommissionen  prüfen  zunächst  nochmals  die  Diensttauglichkeit  und
Kriegstüchtigkeit  der  ihnen  vorgeführten  Pferde.

Die  dienstuntauglichen  sind,  unter  Angabe  der  Mängel,  zurückzuweisen  und  sogleich  von
dem  Gestellungsplatze  zu  entfernen,  die  tauglichen  dagegen,  behufs  der  Abnahme,  zur  Abschätzung
  zu  bringen.

15.  Bei  der  Abschätzung  ist  nur  der  wirkliche  Werth  des  Pferdes,  wie  er  im  gewöhnlichen
  Verkehre  des  Friedens  angenommen  wird,  in  Betracht  zu  ziehen.  Ideelle  und
durch  augenblickliche  Conjuncturen,  wie  z.  B.  durch  die  Mobilmachung  selbst,  gesteigerte  Preise
dürfen  dabei  nicht  zum  Anhalten  dienen.

Die  Abschätzung  selbst  erfolgt  in  der  Weise,  daß  ein  jeder  der  Taxatoren  seine  Stimme
dem  Civilcommissar  besonders  und  geheim  abgiebt,  und  daß  sodann  der  Durchschnitt  der  angegebenen

  Taxwerthe  die  Summe  bildet,  welche  dem  Besitzer  des  Pferdes  als  Entschädigung
zu  zahlen  ist.

8  16.  Die  ermittelte  Werthsumme  ist  dem  Besitzer  alsbald  nach  der  Abnahme  des
Pferdes  zu  gewähren.

Findet  sich  bei  einem  ausgehobenen  Pferde  binnen  fünfzehn  Tagen,  von  der  Uebernahme
an  gerechnet,  daß  es  dumm,  staarblind,  rotzig  oder  dämpfig  ist,  so  ist  Derjenige,  von  welchem

es  ausgehoben  worden,  gegen  Rückgabe  der  empfangenen  Entschädigung  es  zurückzunehmen
verbunden.

§#  17.  Außer  dem  auf  den  Aushebungsbezirk  repartirten  Contingente  an  Mobilmachungsund
  Reservepferden  ist  zum  Ersatze  der  nach  der  Einstellung  in-die  Truppentheile  etwa  stattfindenden
  Abgänge  noch  ein  Zuschlag  von  drei  Procent  auszuwählen  und  in  ein  besonderes
Nationale  einzutragen.

Die  betreffenden  Pferde  sind  zwar  vorläufig  nicht  mit  an  die  Truppentheile  abzusenden,
müssen  aber  von  den  Eigenthümern  drei  Wochen  lang,  von  dem  Tage  der  Absendung  des
Contingents  an  die  Truppentheile  an  gerechnet,  zur  Einstellung  in  letztere  gegen  die  gesetzliche
Vergütung  disponibel  gehalten  werden,  und  ist  daher  der  Eigenthümer  erst  nach  Ablauf  dieser
Frist  über  dieselben  anderweit  frei  zu  verfügen  befugt.

6  1.  Die  ausgehobenen  Pferde  werden  von  dem  Zeitpunkte  ihrer  Abnahme  an  auf
Rechnung  der  Militärcasse  verpflegt,  militärisch  beaufsichtigt  und  nach  den  Mobilmachungsorten
  der  Truppen  transportirt.  Das  Koppelzeug,  welches  dazu  außer  den  §  12  erwähnten,
bei  den  Pferden  verbleibenden  Requisiten  nöthig  ist,  wird  aus  Militärfonds  beschafft.  Der
        <pb n="294" />
        —  242  —

Transport  selbst  ist  durch  Trainsoldaten,  und  nur  im  Nothfalle  bei  Unzulänglichkeit  der  dießfalls
  vorhandenen  Kräfte  durch  besonders  dazu  auszuhebende  und  während  ihres  Dienstes,
sowie  auch  auf  dem  Rückwege  nach  der  Heimath,  gleich  den  Trainsoldaten,  militärisch  zu  verpflegende
  Koppelknechte  zu  besorgen.  Sollten  bei  dem  Beginne  des  Abnahmegeschäfts  an  den
Abnahmeorten  die  zur  Beaufsichtigung  und  Verpflegung  der  Pferde  bestimmten  Trainsoldaten,
bez.  Koppelknechte,  noch  nicht  in  hinreichender  Anzahl  eingetroffen  sein,  so  liegt  bis  zum
Eintreffen  der  letzteren  die  Beaufsichtigung  der  Pferde  einstweilen  noch  den  Pferdegestellern
und  deren  Leuten  ob.

19.  Daefern  die  in  einem  Aushebungsbezirke  zur  Abnahme  gestellten  Pferde  wegen
Untüchtigkeit  eines  Theiles  derselben  den  Bedarf  nicht  decken  sollten,  so  hat  die  Abnahmecommission
  nach  ihrem  Ermessen  entweder  durch  die  Vormusterungscommissionen  eine  neue
Aushebung  zum  Ersatze  für  die  zurückgewiesenen  Pferde  sofort  zu  veranlassen,  oder  selbst  und
unmittelbar  sämmtliche  noch  vorhandene  gestellpflichtige  Pferde  ihres  Bezirks  anderweit  zur
Gestellung  herbeizuziehen  und  die  brauchbarsten  von  ihnen  auszuheben.

Wird  auch  auf  diesem  Wege  in  dem  betreffenden  Bezirke  die  auf  denselben  repartirte
Anzahl  von  Pferden  nicht  beschafft,  so  kann  zur  Ergänzung  des  betreffenden  Contingents  in
den  Bezirken,  in  denen  diensttaugliche  Pferde  übrig  geblieben  sind,  und  zwar  zunächst  innerhalb
  des  betreffenden  Kreisdirectionsbezirks,  eine  nachträgliche  Aushebung  veranstaltet  werden.

#J.20.  Diejenigen,  welche  der  Aufforderung  zur  Gestellung  und  Ablieferung  ihrer  Pferde
nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  nicht  ungesäumt  und  vollständig  Folge  leisten,  oder  nach
ergangener  Aufforderung  zur  Pferdegestellung  in  Betreff  ihres  etwa  abwesenden  Pferdes  die
Anwendung  der  zur  rechtzeitigen  Rückschaffung  desselben  geeigneten  Mittel  verabsäumen,
haben  nicht  nur  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Gefahr  und  Kosten  die  zur  Gestellung  und  Ablieferung
  der  Pferde  erforderlichen  Maßregeln,  auf  kürzestem  executorischem  Wege,  von  den
Vormusterungs=  bez.  Abnahmecommissionen  ergriffen  werden,  sondern  haben  auch  außerdem
eine  Geldstrafe  von  5  bis  zu  50  Thalern  verwirkt.

Zur  Ausführung  der  Execution  sind  die  Gerichtsämter  und  Stadträthe  gehalten,  ihr
Executiopersonal  den  Vormusterungs=  bez.  Abnahmecommissionen  zur  Verfügung  zu  stellen.
Die  Instruction  zur  Execution  ist  jedenfalls  von  der  betreffenden  Commission  schriftlich  zu
ertheilen  und  dem  betreffenden  Pferdebesitzer  vorzuzeigen.

Ueber  die  verwirkten  Geldstrafen,  welche  zur  Ortsarmencasse  fließen,  erkennt  auf  Requisition
  der  betreffenden  Commission  nach  vorgängiger  Erörterung  das  competente  Gerichtsamt,
bez.  der  competente  Stadtrath.

&amp;amp;  21.  Gegen  die  Entschließungen  und  Anordnungen  der  Vormusterungs=  und  Abnahmecommissionen
  sind  Rechtsmittel  mit  aufschiebender  Wirkung  nicht  zulässig.
        <pb n="295" />
        —  243  —

Beschwerden  über  dieselben  entscheidet  in  erster  Instanz  die  Kreisdirection,  in  zweiter
und  letzter  Instanz  aber  das  Kriegsministerium.

&amp;amp;22.  Das  Gesetz,  die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  im  Falle
der  Kriegsbereitschaft  betreffend,  vom  6.  Juli  1859,  gelangt  durch  Vorstehendes  außer
Wirksamkeit.

23Unse  riegsministerium  ist  mit  der  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.

Dresden,  am  18.  April  1868.

Johann.

—  Alfred  von  Fabrice.

M  59.  Verordnung
zu  Ausführung  der  Allerhöchsten  Verordnung,  die  Aushebung  von  Pferden  für
den  Bedarf  der  Armee  betreffend;
vom  18.  April  1868.

Z  weiterer  Ausführung  der  unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung,

die  Aushebung  von  Pferden  für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend,  wird  mit  Allerhöchster
Genehmigung  hiermit  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Alsbald  nach  Publication  dieser  Verordnung  —  künftighin  von  drei  zu  drei  Jah=  3u  881.—4  der
ren,  jedesmal  in  dem  den  dreijährigen  allgemeinen  Volkszählungen  folgenden  Frühjahre  —  Veriaminen
haben  die  Amtshauptmannschaften,  mit  Einschluß  der  Gesammtcanzlei  zu  Glauchau,  wegen
Aufzeichnung  der  in  jedem  Orte  ihres  Bezirks  vorhandenen  Pferde  an  die  betreffenden  Ortsobrigkeiten
  zu  verfügen  und  denselben  die  unverweilte  Einleitung  und  Ausführung  dieser  Aufzeichnung
  nach  Maßgabe  des  Schemas  unter  I.,  von  welchem  den  Amtshauptmannschaften  —
die  erforderlichen  Exemplare  durch  das  Kriegsministerium  zugängig  gemacht  werden,  aufzugeben

6&amp;amp;#2.  Die  Auszeichnung  der  Pferde  hat  in  kürzester  Frist,  längstens  binnen  acht  Tagen,  Fortsetzung.
von  der  dazu  ergangenen  Aufforderung  an  gerechnet,  zu  erfolgen,  und  es  sind  darauf  ungesäumt
die  ausgefüllten,  unterschriftlich  zu  vollziehenden  und  mit  dem  obrigkeitlichen  Stempel  zu  versehenden
  Verzeichnisse  von  der  Ortsobrigkeit  bei  der  Amtshauptmannschaft  einzureichen.
        <pb n="296" />
        —  244  —

Fortsetzung.  #&amp;amp;  3.  Die  Amtshauptmannschaft  hat  hierauf  einen  nach  den  einzelnen  Orten  ihres
Bezirks  gesonderten  summarischen  Extract  nach  der  beigedruckten,  ihr  mit  den  Aufzeichnungsverzeichnissen
  (J  1)  zugehenden  Uebersicht  unter  I  anzufertigen  und  solchen  an  das  Kriegs-–

  ministerium  einzusenden.

Fortsetzung.  &amp;amp;  4.  Aus  diesen  Uebersichten  wird  Seiten  des  Kriegsministeriums  die  Zahl  und  die
Kategorie  der  von  jedem  einzelnen  Aushebungsbezirke  bei  etwaiger  Mobilisirung  der  Armee
zu  gestellenden  Pferde  schon  im  Frieden  festgesetzt  und  den  Amtshauptleuten  unter  Angabe  der
Truppentheile,  für  welche  die  Pferde  bestimmt  sind,  sowie  der  Ablieferungsorte,  bekannt  gemacht.

Die  Amtshauptleute  vertheilen  demnächst  das  von  den  einzelnen  Aushebungsbezirken  aufzubringende
  Contingent  auf  die  Vormusterungsbezirke,  setzen  jede  Vormusterungscommission
von  der  auf  ihren  Bezirk  vertheilten  Quote  in  Kenntniß  und  berichtigen  alljährkich  diese  Vertheilung,
  insoweit  solches  durch  vorgefallene  Veränderungen  in  dem  Pferdebestande  nach  den
ihnen  darüber  von  den  Vormusterungscommissionen  zu  machenden  Anzeigen  (§  9  der  Allerhöchsten
  Verordnung)  erforderlich  wird.

Fortsetzung.  85.  Alljährlich,  und  zwar  in  den  Jahren,  in  welchen  eine  neue  Vertheilung  der  Mobil—
machungspferde  auf  die  einzelnen  Aushebungsbezirke  stattgefunden  hat  (§  4),  binnen  acht  Wochen
nach  Bekanntmachung  dieser  Vertheilung  an  die  Amtshauptmannschaften  —  in  den  übrigen
Jahren  aber  jedesmal  am  1.  Juli  —  haben  die  Amtshauptleute  dem  Kriegsministerium  anzuzeigen,
  ob  ihr  Bezirk  zur  pünktlichen  und  vollständigen  Gestellung  der  ihm  zugetheilten  Pferde
im  Stande  ist,  oder  welche  Berichtigungen  etwa  wegen  Veränderungen  in  der  Leistungsfähigkeit
des  Bezirks  in  den  Repartitionen  erforderlich  sind.

Diesen  Anzeigen  sind  Vergleichungen  des  auf  den  Bezirk  vertheilten  Contingents  mit  dem
wirklichen  Pferdebestande,  wie  er  sich  aus  den  nach  &amp;amp;  1  fg.  erfolgten  Aufzeichnungen  ergiebt,
beizufügen.

Zu  §5  der  §  6.  Bei  Bildung  der  Vormnusterungsbezirke,  die  von  den  Amtshauptleuten  ungesäumt

Allerhöchsten  nach  Publication  dieser  Verordnung  vorzunehmen  ist,  sind  die  obwaltenden  localen  Verhältnisse

Veroronung.  gehörig  zu  berücksichtigen,  und  ist  dabei  insbesondere  die  Zusammengehörigkeit  der  einzelnen
Ortschaften  nach  den  Gerichtsamtsbezirken  in  Rechnung  zu  ziehen,  sowie  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  alle  Pferde  des  Bezirks  an  einem  Tage  gemustert  werden  können  und  die
Aushebung  des  Contingents  in  tauglicher  Qualität  ausführbar  ist.  Der  einzelne  Vormusterungsbezirk
  soll  daher  in  der  Regel  nicht  über  1200  Pferde  enthalten.

Diie  nach  den  statistischen  Nachrichten  gefertigte  Uebersicht  unter  III  giebt  einen  ungefähren
Nachweis  über  den  in  den  einzelnen  Gerichtsamtsbezirken  dermalen  vorhandenen  Bestand  an
Pferden  über  drei  Jahre.

Zu  §8§  6,  7,  8  &amp;amp;  7.  Alsbald  nach  Bildung  der  Vormusterungsbezirke,  über  welche  den  Kreisdirectionen
vderselben.  und  dem  Kriegsministerium  Amzeige  zu  erstatten  ist,  verschreiten  die  Amtshauptmannschaften
        <pb n="297" />
        —  245  —

zur  Einleitung  der  Wahlen  der  Mitglieder  der  Vormusterungscommissionen  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  im  8  6  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage.

Die  Personen,  welche  der  Verein  der  Friedensrichter  hierzu  in  Vorschlag  bringt,  müssen
nicht  allein  als  unparteiische  und  pflichtgetreue,  das  Vertrauen  der  Bewohner  ihres  Bezirks
genießende  Männer  bekannt,  sondern  auch  dergestalt  sachverständig  sein,  daß  sie  die  Brauch—
barkeit  der  Pferde  zu  den  einzelnen  Zweigen  des  Kriegsdienstes  nach  Anleitung  der  Beilage  IV
zu  beurtheilen  im  Stande  sind.

Ueber  die  von  dem  Vereine  für  jeden  einzelnen  Vormusterungsbezirk  gemachten  Vorschläge
erstattet  die  Amtshauptmaunschaft  Bericht  an  die  Kreisdirection.  Diese  wählt  von  den  Vor—
geschlagenen  drei  aus  und  setzt  dieselben  mit  der  Aufforderung,  binnen  gewisser  kurzer  Frist
über  die  Annahme  der  Wahl,  oder  die  etwa  geltend  zu  machenden  Ablehnungsgründe  sich  zu
erklären,  in  Kenntniß.  Erfolgt  die  Ablehnung  einer  Wahl,  so  veranlaßt  die  Kreisdirection,
nach  vorheriger  Entscheidung  über  die  Berechtigung  des  Ablehnungsgrundes  (§  7  der  Allerhöchsten
  Verordnung),  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  im  vorletzten  Absatze  von  #  7
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  eine  Ersatzwahl.  Ueber  den  schließlichen
Erfolg  aller  Wahlen  erstattet  aber  dieselbe,  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  der  Amtshauptmannschaften,
  welche  sodann  ungesäumt  das  weiter  Nöthige  nach  §  8  der  Allerhöchsten
Verordnung  besorgen  und  darüber  Anzeige  sowohl  an  die  Kreisdirection  als  an  das  Kriegsministerium
  machen,  Vortrag  an  das  Kriegsministerium.  Das  Letztere  faßt  sodann  wegen
Zutheilung  von  Cavallerieoffizieren  an  die  einzelnen  Commissionen  nach  Maßgabe  des  vorletzten
Absatzes  von  §  8  der  Allerhöchsten  Verordnung  Entschließung  und  setzt  von  deren  Ergebnisse
die  Amtshauptmannschaften  in  Kenntniß.

Von  der  Bildung  der  Commissionen  selbst  aber  werden  alsbald  nach  dieser  die  Bewohner
des  Bezirks  von  den  Amtshauptmannschaften  durch  entsprechende  Bekanntmachungen  in  den
Amtsblättern  unter  Angabe  der  Sammelorte  und  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  gesetzt,
den  Anordnungen  der  Vormusterungscommission  jederzeit  unweigerlich,  zu  Vermeidung  der
im  §#  20  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  gedachten  Nachtheile,  Folge  zu  leisten.

&amp;amp;#,  Die  im  2.  Absatze  von  §  9  der  Allerhöchsten  Verordnung  vorgeschriebene  Mittheilung
  der  Listen  über  die  im  Vormusterungsbezirke  vorhandenen  Pferdebestände  an  die
Vormusterungscommissionen  hat  die  Amtshauptmannschaft  sofort  nach  Bildung  der  ersteren
zu  bewirken,  und  kann  damit  sogleich  die  im  §&amp;amp;  4  dieser  Verordnung  angeordnete  Benachrichtigung
  über  das  von  dem  betreffenden  Bezirke  aufzubringende  Contingent  an  Pferden,  bez.  die
Kategorieen  der  letzteren  verbunden  werden.

Die  im  2.  Absatze  von  §  9  der  Allerhöchsten  Verordnung  gedachten  Anzeigen  über  die
in  dem  Pferdebestande  vorgekommenen  Veränderungen  sind  künftighin  und  vom  nächstfolgenden

  Jahre  an  jedesmal  spätestens  bis  zum  1.  Mai  an  den  Amtshauptmann  zu  erstatten.
1868.  32

Zu  §  9

derselben.
        <pb n="298" />
        Zu  8  10
derselben.

Zu  §  11
derselben.

—  246  —

Die  erste  Vormusterung  nach  dem  3.  Absatze  von  §  9  der  Allerhöchsten  Verordnung
soll  im  Frühjahre  1871  nach  der  im  Jahre  1870  geschehenen  allgemeinen  Volkszählung
vorgenommen  werden.  Das  Verfahren  dabei  wird  insoweit,  als  es  sich  um  Prüfung,  Auswahl
und  Aufzeichnung  der  Pferde  handelt,  dem  für  die  wirklichen  Musterungen  im  §  12  der
Allerhöchsten  Verordnung  und  §  10  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Verfahren  entsprechen.
Nach  der  Aufzeichnung  sind  sämmtliche  Pferde  sofort  in  ihre  Heimath  wieder  zu  entlassen,  die
aufgenommenen  Nationale  aber  durch  die  Amtshauptmannschaften  und  Kreisdirectionen  an
das  Kriegsministerium  einzusenden.

&amp;amp;  9.  Die  Abnahmeorte  bestimmt  für  jeden  Aushebungsbezirk  auf  Vorschlag  der  Amtshauptmannschaft
  das  Kriegsministerium,  die  Sammelorte  innerhalb  der  einzelnen  Aushebungsbezirke
  die  betreffende  Amtshauptmannschaft.  Soweit  möglich  ist  zu  einem  Sammelorte
nicht  der  Abnahmeort  zu  wählen,  in  jedem  Falle  aber  und,  wenn  das  Zusammenfallen  eines
Sammelorts  mit  dem  Abnahmeorte  nicht  vermieden  werden  kann,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  die  Aushebung  einestheils,  und  die  Ablieferung  und  Annahme  der  Pferde  anderntheils
nicht  an  einem  und  demselben  Tage  stattfinden.

Sobald  die  Amtshauptmannschaften,  welche  wegen  Feststellung  der  Abnahmeorte  alsbald
nach  Bildung  der  Vormusterungscommissionen  an  das  Kriegsministerium  Bericht  zu  erstatten
haben,  von  Letzterem  darauf  mit  Entschließung  versehen  worden  sind,  haben  sie  zur  Wahl  der
Sammelorte  zu  verschreiten  und  über  diese  und  die  Feststellung  des  Abnahmeorts  den  betreffenden
  Vormusterungscommissionen  Mittheilung,  der  Kreisdirection  aber  und  bez.  dem  Kriegsministerium
  (letzterem  nur  über  die  Wahl  der  Sammelorte)  Anzeige  zugehen  zu  lassen.

10.  Sobald  die  Amtshauptmannschaften  auf  amtlichem  Wege  von  der  anbefohlenen
Mobilmachung  in  Kenntniß  gesetzt  sind,  bestimmen  sie  unverzüglich  die  Tage,  an  welchen
die  Musterung  der  Pferde  der  einzelnen  Ortschaften  des  Vormusterungsbezirks  an  dem  betreffenden
  Sammelorte  stattfinden  soll  und  setzen  hiervon  die  Vormusterungscommissionen  und  den
zu  ihrer  Unterstützung  bestimmten  Thierarzt  (&amp;amp;  8  der  Allerhöchsten  Verordnung)  mit  der
Aufforderung  in  Kenntniß,  sich  nach  dem  Sammelorte  des  Bezirks  zu  verfügen  und  daselbst  in
Wirksamkeit  zu  treten.

Gleichzeitig  werden  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Amtsblättern  und  sonst  auf
geeignete  Weise  durch  die  Amtshauptmannschaften,  unter  Hinweisung  auf  §  20  der  Allerhöchsten
  Verordnung  und  die  für  die  einzelnen  Ortschaften  zur  Musterung  der  Pferde  festgesetzten
  Tage  schleunigst  Aufforderungen  zu  der  nach  §  11  der  Allerhöchsten  Verordnung
vorgeschriebenen  Vorführung  und  Gestellung  der  Pferde  erlassen.  Auf  Personen,  die  Norddeutschen
  Staaten  nicht  angehören,  erstreckt  sich  selbstverständlich  die  Gestellungsverpflichtung  nicht.

Bei  Feststellung  der  Musterungstage  ist  als  Regel  festzuhalten,  daß  an  einem  Tage  nicht
mehr  als  höchstens  400  Pferde  zur  Musterung  gelangen.
        <pb n="299" />
        —  247  —

Die  Pferdebesitzer  der  einzelnen  Orte  sind  durch  wenigstens  ein  Mitglied  des  Stadt—
bez.  Gemeinderaths  des  Ortes  zu  begleiten.

Die  Amtshauptleute  haben  den  Vormusterungscommissionen  durch  Gendarmen  und  andere
geeignete  Unterbediente  während  des  Aushebungsgeschäfts  und  zur  Begleitung  der  ausgehobenen
Pferde  die  erforderliche  Assistenz  leisten  zu  lassen.

Gleichzeitig  bei  Feststellung  der  Musterungstage  bestimmen  die  Amtshauptmannschaften
die  Reihenfolge,  in  welcher  die  von  den  verschiedenen  Vormusterungscommissionen  ausgewählten
Pferde  und  die  Tage,  an  welchen  die  letzteren  an  den  Abnahmeorten  zur  Ablieferung  und
Abnahme  gelangen  sollen,  und  setzen  hiervon  sowohl  die  Vormusterungscommissionen  als  auch
die  Kreisdirectionen  und  das  militärische  Mitglied  der  Abnahmecommission  (§  13  der  Allerhöchsten
  Verordnung)  sowie  das  Kriegsministerium  in  Kenntniß.

§  11.  Auf  je  zwei  Pferde  des  auf  den  Vormusterungsbezirk  repartirten  Contingents  ist
noch  ein  drittes  Pferd  als  Reservepferd  auszuwählen.

Die  Ausfertigung  des  Nationales  über  sämmtliche  ausgewählte  Pferde  geschieht  nach  dem
Schema  unter  V  mit  Weglassung  der  Taxen.

Ueber  die  Anzahl  und  Beschaffenheit  der  nach  getroffener  Auswahl  des  Contingents  und
der  Reserve  noch  zurückgebliebenen  diensttauglichen  Pferde  hat  das  leitende  Mitglied  der  Vormusterungscommission
  (&amp;amp;  8  der  Allerhöchsten  Verordnung)  sofort  dem  Amtshauptmanne  an
dem  Abnahmeorte  eine  genügende  Auskunft  persönlich  zu  geben.

&amp;amp;  12.  Dos  militärische  Mitglied  der  Abnahmecommission  wird  ebenso,  wie  der  der
letzteren  nach  §  13  der  Allerhöchsten  Verordnung  beizugebende  Curschmied,  oder  sonstige  Sachverständige,
  alljährlich  im  Monate  März  für  jeden  Aushebungsbezirk  von  dem  Kriegsministerium
bestimmt  und  den  Kreisdirectionen  zur  weiteren  Eröffnung  an  die  Amtshauptmannschaften
bezeichnet.

Die  zuzuziehenden  Thierärzte  werden  im  Voraus  von  den  Amtshauptmannschaften  bestimmt
  und  von  der  Wahl,  die  sie  getroffen,  unter  Hinweisung  auf  die  ihnen  eintretenden
Falles  zukommenden  Functionen,  in  Kenntniß  gesetzt.

Eine  gleiche  Notification  hat  an  die  nach  dem  letzten  Absatze  von  §  13  der  Allerhöchsten
Verordnung  ernannten  Taxatoren  zu  erfolgen.  Pünktlich  an  dem  dazu  festgesetzten  Tage
*  10  dieser  Verordnung)  beginnen  die  Abnahmecommissionen  unter  Zuziehung  der  Sachverständigen
  und  Taxatoren  ihre  Geschäfte.

Bei  der  Prüfung  der  Diensttauglichkeit  und  Kriegstüchtigkeit  der  Pferde  hat  der  Civilcommissar
  eine  berathende,  der  Militärcommissar  dagegen  die  entscheidende  Stimme.  Das
Directorium  der  Acten  steht  dem  Civilcommissar  zu.

613.  Einem  Sachverständigen,  mag  dieser  nun  als  Taxator  oder  sonst  nach  den  Bestimmungen
  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  zugezogen  worden  sein,  sowie

32•

Zu  §  12
derselben.

Zu  §  13
derselben.

Fortsetzung.
        <pb n="300" />
        Zu  814  fg.  der
Allerhöchsten
Verordnung.

Fortsetzung.

—  248  —

einem  Thierarzte  sind  an  Auslösung  1  Thlr.  10  Ngr.  —=  täglich  und  an  Reisekosten
.  20  Ngr.  —  für  die  Meile  zu  gewähren.

Werden  zu  Militärcommissaren  Offiziere  außer  Dienst  verwendet,  so  erhält  jeder  derselben
  außer  dem  freien  Fortkommen  eine  tägliche  Auslösung  von  drei  Thalern.

14.  Die  für  tauglich  erkannten  Pferde  sind  innerhalb  ihrer  Kategorieen  als  Stangen-,
Vorder-,  Reit=  und  Packpferde  in  der  Reihenfolge  zur  Abschätzung  zu  bringen,  daß  die  voraussichtlich
  niedriger  abzuschätzenden  eher,  und  die  höher  abzuschätzenden  später  vorgeführt
werden.  "

Die  Taxen  sind  nach  den  Angaben  der  einzelnen  Taxatoren  in  die  drei  dazu  bestimmten
Columnen  des  Nationales  der  betreffenden  Vormusterungscommission  (§  11)  einzutragen.
Ebenso  ist  in  demselben  und  in  der  betreffenden  Columne  der  aus  den  drei  Taxen  gezogene
Durchschnittsbetrag  zu  vermerken,  und  soll  letzterer  sogleich  verlautbart  werden,  während  die
Werthsangaben  der  einzelnen  Taxatoren  geheim  bleiben.

5  15.  Das  Contingent  des  Aushebungsbezirks  ist  aus  der  Gesammtmasse  der  vorgestellten
  und  diensttauglich  befundenen  Pferde  dergestalt  zu  wählen,  daß  zunächst  die  Pferde
unter  120  Thlr.  und  erst,  wenn  aus  diesen  der  Bedarf  nicht  zu  decken  ist,  aus  den  über
120  Thlr.  abgeschätzten  Pferden  innerhalb  der  verschiedenen  Kategorieen  stets  zuerst  die  Pferde
zu  den  niedrigsten  Taxpreisen  ausgehoben  werden.

Die  ausgewählten  und  abgenommenen  Pferde  werden  unter  Vermerkung  der  nach  §  14
aufgenommenen  Taxe  nach  dem  Schema  unter  V  in  ein  National  eingetragen  und  von  dem
Militärcommissar  übernommen.  Die  in  jedem  Nationale  eingetragenen  Taxen  werden  nach
erfolgter  Abnahme  und  Abschätzung  der  Pferde  summirt  und  am  Schlusse  des  Nationales  mit
einem  nach  Maßgabe  des  Schemas  unter  VI  eingerichteten  Zeugnisse  von  der  Abnahmecommission
  versehen.

Ist  zu  Deckung  des  Bedarfs  die  Abnahme  von  Pferden,  die  über  120  Thlr.  abgeschätzt
waren,  nothwendig  gewesen,  so  ist  hierüber  eine  besondere  Bemerkung  in  das  Zeugniß  zu
bringen.

Die  mit  diesem  Zeugnisse  versehenen  Nationale  nimmt  der  Civilcommissar  zur  Liquidation
der  zu  vergütenden  Taxwerthe  in  Empfang  und  stellt  auf  Grund  derselben  jedem  Pferdegesteller
ein  schriftliches  Anerkenntniß  über  die  ihm  gebührende  Taxsumme  aus.  Die  Bezahlung  der
letzteren  erfolgt  durch  die  Amtshauptmannschaften,  denen  die  dazu  nöthigen  Geldmittel  auf
vorgängige  Liquidation  durch  das  Kriegsministerium  zugehen  werden.  Den  Liquidationen  an
das  Kriegsministerium  sind  die  mit  den  erwähnten  Zeugnissen  versehenen  Nationale  beizufügen.

Die  Gesteller  der  ausgewählten  Ersatzpferde  sind  von  den  Civilcommissaren  ausdrücklich
auf  die  Beschränkung,  der  sie  zeitweise  in  Bezug  auf  die  Disposition  über  die  fraglichen
Pferde  nach  §  17  der  Allerhöchsten  Verordnung  unterworfen  sind,  hinzuweisen.
        <pb n="301" />
        —  249  —

16.  Unverzüglich  nach  der  Auswahl  und  Abnahme  des  auf  den  Aushebungsbezirk  Fortsetzung.
repartirten  Contingents  hat  die  Amtshauptmannschaft  über  die  Erledigung  des  Geschäfts
tabellarische  Anzeige  nach  Maßgabe  des  Schemas  unter  VII  an  die  Kreisdirection  zu  erstatten.

Die  Kreisdirectionen  fertigen  hiernach  ihrerseits  tabellarische  Uebersichten  nach  demselben  .
Schema  unter  VII  aus  und  überreichen  solche  schleunigst  dem  Kriegsministerium.

§&amp;amp;  17.  Die  im  Nothfalle  nach  &amp;amp;  1  8  der  Allerhöchsten  Verordnung  zu  bewirkende  Aus=  Zu  §  18  der
bebung  von  Koppelknechten  erfolgt  auf  kürzestem  Wege  in  der  Weise,  daß  der  Amtshauptmann  Veriorunen
den  einzelnen  betreffenden  Gemeinden  die  Zahl  der  Knechte,  die  sie  nach  Verhältniß  zu  der  «·
Gesammtzahl  der  überhaupt  erforderlichen  Knechte  zu  stellen  haben,  bezeichnet,  und  daß  die
Stadt-bez.  Gemeinderäthe  hierauf  alsbald  die  erforderliche  Anzahl  an  geeigneten  Personen
der  Abnahmecommission  zu  präsentiren  und  zu  gestellen  haben.

&amp;amp;  18.  In  dem  im  2.  Absatze  von  §  19  der  Allerhöchsten  Verordnung  gedachten  Falle  Zu  §  19
ist  sofort  unter  Angabe  der  fehlenden  Pferde  nach  den  einzelnen  Kategorieen  von  der  Abnahme=  derselben.
commission  Anzeige  an  die  Kreisdirection  zu  erstatten,  welche  sodann  auf  das  Schleunigste
die  fehlenden  Pferde  aus  anderen  Aushebungsbezirken,  in  denen  diensttaugliche  Pferde  übrig
geblieben  sind,  ausheben  läßt,  und  zu  dem  Ende  die  betreffenden  Abnahmecommissionen  zu
Veranstaltung  des  hierunter  Nöthigen  nach  Maßgabe  des  1.  Absatzes  von  §  19  der  Allerhöchsten
  Verordnung  mit  Anweisung  versieht.

Dresden,  am  1  S.  April  1868.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Eckelmann.
        <pb n="302" />
        —  250  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.
Verzeichniß
der  in  der  Stadt  (dem  Dorfe)  im  amtshauptmannschaftlichen
Bezirke  des  Regierungsbezirks  befindlichen  Pferde.
V  *z  Anzahl  Bezeichnung  derselben  im  Einzelnen  nach:  *p
un  der  ,  —
Zunamen  Pfecde  Geschlecht.  Alter.  Reit-  Zug-  Anmerkung.
des  Farbe.unter  von  5
besitzers.  Heesselben.  5  JahrenustcPferd.
Pferde  Stute.  Wallach  Hengst.  Fohlen.  Jahren.  darüber.
B
3
l  ’
i  !
N.  am  N.  186
N.  N.
(L.  S.)  Gerichtsamtmann  (Bürgermeister.)
II.
Summarische  Uebersicht
der  in  dem  amtshauptmannschaftlichen  Bezirke  zu
des  Regierungsbezirks  aufgezeichneten  Pferde.
Gesammhabl  Darunter  befinden  sich
Geri  der  daselbst  —  —  —  –  —
erichtsamtsbezirk.  Ortschaft.  aufgezeichneten  Zug=  Feit-  6  Anmerkung.
Pferde.  Pfede.  Hengste.  Fohlen.
l
s
N.  am  N.  186  Die  Amtshauptmannschaft.

(L.  S.)  N.  N.
        <pb n="303" />
        —  251  —

III.
Uebersicht
der  Pferdebestände  im  Königreiche  Sachsen,
nach  den  Angaben  des  statistischen  Büreaus
vom  1.  Januar  1866.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Re-  Amts-  Pferde  der  in  einer
gierungs=  hauptmann-  Gerichtsamt.  über  Fohlen.  ksen  Anmerkung.
Bezirk.  schaft.  3  Jahre.  tüchtigen
Militärpferde.
Dippoldiswalde  .  1684  101  Hengste  sowie  Foblen
Döhlen  .  492  7  unter  1  Jahr  als
Dresden  5089  82  militärnntüchtig  nicht
J.  Moritzburg  .  344  21  in  Rechnung  gebracht.
Radeberg  938  7  10946
Dresden.  Radeburg  .  529  30
Schönfeld  .  442  8
Wilsdruff  1428  155
Sa.  411
Großenhain  .  2245  210
II.  Lommatzsch  .  1300  150
#  Meißen.  .  2578  163  8543
Mleißen.  Nossen  .  1370  110
“  Riesa  .  1050  73
«  Sa.  706
—  Gottlenba  .  277  10
Königstein  .  437  10
Lauenstein  .  525  35
III.  ensent  .  464  15
Pirna  .  2113  55
Virna.  Schandau  4  33  115579
Sebnitz.  .  271  10
Stolpen  1019  65
Sa.  21
Altenberg  135  3
IV.  Brand  .  529  29
#  Frauenstein  .  890  61  4804
Freiberg.  Freiberg  2014  118  «-Sayda.
  .  725  49
Tharandt  .  711  36
Sa.  296
        <pb n="304" />
        252  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Re-  Amts-  Pferde  der  in  einer
gierungs-hauptmann-  Gerichtsamt.  über  Fohlen.  iistann  Anmerkung.
Bezirk.  schaft.  3  Jahre.  tüchtigen
Militärpferde.
1.
Borna  1865  128
Leipzig  I.  2171  34
#  1  Leipzig  II.  1474  109  «
'  Markranstädt  633  65  9521
Leipzig  Pegau  1036  75
NRötha  840  57
Taucha  862  81
Zwenckau  640  35
1  Sa.  004  #
Brandis  800  65.
Grimma  1657  131
II  Lansigk“  617  27,
"  Oschatz  1962  179  86877
-  Strehla  700  72  «
Grimma.  Wermsdorf  874  84
Wurzen  077  141
Sa.  700
!s  Burgstädt  794  76
.  Colditz  748  50  T
—  III  Frohburg  669  78.
*  -  Geithain  703  73  6001
Se  Rohlitz  Mittweida  1167  166
·  Penig  804  75
Nochlitz  1116  112
6  Sn.  630)  ·
Döbeln.  1310  96
Geringswalde  330  26
Hainichen  787  79
IV.  Hartha  482  37
Leisnig  1256  104  6549
Döbeln.  Mügeln  852  74
Roßwein  857  72
Waldheim  675  62
Sa.  550
3
1
It
        <pb n="305" />
        253

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Re-  Amts-  Pferde  der  in  einer
gierungs-  hauptmann-  Gerichtsamt.  über  Fohlen.  mn  Anmerkung.
Bezirk.  schaft.  3  Jahre.  tüchtigen
Militärpferde.
Augustusburg.  885  733
Chemnitz  2380  151
Frankenberg  985  77
Ehemnitz  Oederan  538  56
Stollberg  967  105
Zschopau  438  36
Sa.  537
Crimmitzschau  720  39
Eibenstock  .  246  8
Johanngeorgenstad  89  —
Kirchberg  258  36
»  II.  Remse  437  37
z  »  Schneeberg  312  12  4803
Zwickan.  Schwarzenberg  303  18
Werdand  895  62
S  Wildenfels  321  38
Zwickau  1222  66
Sa.  316
Annaberg  .  530  53
Ehrenfriedersdorf  221  16
Geyer  .  83  16
Grünhain.  154  16
#  Jöhstadt  102  3
J.  Lengefeld  335  2  2605
Annaberg.  Marienberg  220  16
Oberwiesenthal  175  36
Scheibenberg  152  30
Wolkenstein  346  51
Zöblitz  287  27
Sa.  293
1868.

33
        <pb n="306" />
        254

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Re-  Amts-  Pferde  der  in  einer
gierungs-  hauptmann-  Gerichtsamt.  über  Fohlen.  inss  n  Anmerkung.
Bezirk.  schaft.  3  Jahre.  tüchtigen
Militärpferde.
Adorf  218  –
Auerbach  273  16
Elsterberg  133  5
Falkenstein.  106  6
Klingenthal  41  4
IV  Lengenfeld  125  24
«  Markneukirchen  57  2617
Plauen  Oelsnitz  309  3
«  Pausa  89  10
.  Plauen  640  15
Reichenbach  438  49
8  Schöneck  23  —
Treuen  165  6
“  Sa.  138
Glauchn  7095  68)
v  Hartenstein  .  ..  261  35
Hohenstein-Ernstthal  345  37
LLichtenstein.  .  417  46
Gelammt#  Lößnitz.  92  1112751
Canzlei  Meerane  393  19
Glauchau.  Waldenburg  448  35
Sa.  257
Bischofswerda  718  44
Bautzen  1910  91
1  Camenz  1391  79
S  «  Königsbrück.  370  3336032
Wautzen.  Königswartha  391  19
Bautzen.  „Neufalze  379  18
Pulsnitz  587  38
Schirgiswalde.  286  9
Sa.  331
        <pb n="307" />
        255  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa
Re-  Amts-  Pferde  der  in  einer
gierungs=  59hauptmann-  Gerichtsamt.  über  Fohlen.  iaih  uan  Anmerkung.
Bezirk.  schaft.  3  Jahre.  tüchtigen
Militärpferde.
Bernstadt  644  38
Ebersbach  .  330  9
.  Großschönau.  .  343  12
1I  Herrnhut  .  416  33
5  Köban  Ostrit  .  572  43
S  «  Reichenau.  .  534  36
Weißenberg  372  38
Zittau  ..  .  1555  89
Sa.  338
Im  ganzen  Lande:  92412  63S24  92412
IV.
Bestimmungen

über  die  Beschaffenheit  der  Mobilmachungs-Pferde.
Um  für  den  Dienst  in  der  Armee  brauchbar  zu  sein,  muß  ein  Pferd
1.  wenigstens  5  Jahre  und  nicht  über  12  Jahre  alt,
2.  mindestens  5  Fuß  8  Zoll  hoch,
3.  Stute  oder  Wallach,  im  ersteren  Falle  nicht  tragend,
4.  gesund  und  kräftig  und  frei  von  Huffehlern  sein.
Farbe  und  Abzeichen,  sowie  sogenannte  Schönheitsfehler  bleiben  unberücksichtigt.

Die  zu  stellenden  Pferde  dürfen  nicht  zu  schwachbeinig,  nicht  steif,  abgetrieben,  kraftlos
oder  unverhältnißmäßig  schmal  gerippt  sein;  Hengste,  tragende  Stuten,  alle  mit  Hauptfehlern,
Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Dienste  der  Cavallerie  untauglich  machenden  Mängeln,  als
z.  B.  Blindheit,  Spatlähmung,  Steingallen,  geschwollenen  Füßen,  schadhaften  Hufen,  Hornspalten
  u.  s.  w.  behafteten  Pferde  werden  nicht  angenommen.  Einängige  zu  Wagen=  und
Packpferden  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges  von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer
Krankheit  herrührt.

Ueberhaupt  und  im  Allgemeinen  müssen  die  Pferde  dem  beabsichtigten  Gebrauche  möglichst  entsprechen,
  mithin  die  zu  Reitpferden  bestimmten  Pferde  nicht  stätig  und  die  Zugpferde  eingefahren
sein,  und  kann  alsdann  ein  oder  der  andere  unwesentliche  Fehler,  der  unter  anderen  Umständen
die  Annahme  eines  Pferdes  ausschließen  würde,  keinen  Grund  zur  Zurückstoßung  abgeben.

 

33“
        <pb n="308" />
        –  25  —

V.

Nationale

ausgewählten  ,  -

der  als  tauglich  anerkannten  und  abgenommenen

Mobilmachungs-  Ü
Reserve-  Pferde
Ersatz-(dem
  aun  nne  N
sder  Amtshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

baenemmen  Taxe  der  abgenommenen
G  chl  hi  Sind  JL  als:  Pferde.
eschle  —  —  —  —
Vor=  und  Zunamen  der  Alter.  Farbe  Größe  1  1Z%  r  Ouröschnitte
.  2.  3.  betrag  in  vollen
des  Wohnort.]  Pferde.  und  Für  Talern.  Bemerkungen.
.  »»Eswelchen  ,
Besitzers.  Abzeichen.  3  5  Truppen-  Taxa-  in  1  in
Wal-  Stu-5  h  ——  —  5  8  theil.  e  Sah-  Worten.
lach.  te.  ahre.  —  6  Thl.  Tol.  Thl.  len.
1.  Beträge  von  einem

 

halben  Thaler  und
darüber  werden  für
einen  vollen  Thaler
gerechnet.  Summen
unter  einem  halben
Thaler  bleiben  aber
außer  Ansatz.

2  Reservepferde  sind
nicht  in  das  Nationale
der  abgenommenen
Mobilmachungepferde
aufzunehmnen,  sondern
  in  besonderen
Nationalen  zu  verzeichnen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Bei  der  Vormusterungs-Commission  ist  das  Wort  „ausgewählt“  und  bei  der  Abnahme-Commission  das  Wort  „abgenommen“
  zu  gebrauchen.

N.,  186

Die  ermmnenge  Commission.

N.  N.
        <pb n="309" />
        —  257  —
VI.

Daß  nach  Inhalt  des  vorstehenden  Nationale  die  Anzahl  von–.  4  —  —  geschrieben
&amp;amp;  *ê§  mit  einer  Gesammttaxe  von  Thalern  geschrieben  í  í  íí  í  .
4  Kielern,  zur  Mobilmachung  von  den  in  dem  Nationale  benannten  Eigenthümern  des
Aushebungsbezirks  zu  zu  —xrichtig  abgeliefert  worden  ist,  bescheinigt
N.,  an  186—.—
Die  Abnahmecommission.
N.  JN.  N.  JN.
Amtshauptmann.  Major.

 

VII.

Tabellarische  (üueet

der  in  dem  am  künur  manmschsflchen  Bezirke

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regierungszu
  E  ausgewählten  und  abgenommenen,  sowie  der  etwa  zurückgebliebenen  diensttauglichen
Pferde.
—  ahl
Zahl  Daher  Sal
zurückder
  der  der  der  der  gebliebenen
tüchtig  abgenom-  dienst—
Vormusterungs-  wwper  gestelten  befundenen  menen  Bedarf  fehlen.  tanglichen
Pferde.  Pferde.  Pferde.  Pferde.  gedeckt.  Pferde.  Anmerkung.
Bezirk.  9  9i  —  3  »-  .;
HEEHEEEEEIEEEHEIEEHEEEEHEEEHEIEE
IEIEIIELEIEIEIIILEIEIIEIELIIIEIIEIIEIIIIIIIEILIIIIEILIIIILEEIE
HIEIEIIIIIIIIIIEIIIIIIILEIIEI,  ILIILI—BGIINEIIIIEEIIE¡IIIIIIIIIIIILLEÆÆE
—SSEEEE  H2Z
—lsV95
.  #  *  #
N.  O  Ist  der  Bedarf  nicht
N.  gedeckt,  so  ist  zugleich  anmerkungsweise
  mit  anzu—-«
  «geben,obdienachträgliche
N.  .Aushebung  von  Pferden
nach  §&amp;amp;  19  der  Allerhöchsten
Summa:  Verordnung  im  Gange  ist.
N.,  am  186.
Die  Amtshauptmannschaft.
Kreisdirection.

N.  N.
        <pb n="310" />
        —  258  —

Æ60.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußbankvereins  zu  Glauchau;
vom  27.  März  1868.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  16  und
34,  Absatz  1,  Alinea  2  und  3  der  Statuten  des  Vorschußbankvereins  zu  Glauchau  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben
genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  27.  März  1  868.

Ministerium  des  Innern.
6  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
des  Vorschußbankvereins  zu  Glauchau.

2c.  2c.
Legitimation  16.  Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  sind  unter  Bezeichnung  des  Directors,  des
des  Vorstands.  Cassirers  und  des  Schriftführers,  sowie  ihrer  Stellvertreter  nach  jeder  Wahl  durch  den  Director
öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.
2c.  2c.

Verkauf  depo-  34.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staatsnirter
  Pfänder,  oder  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist,  falls  das
Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  der  Director  ermächtigt,  dasselbe
nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden,  mindestens  1  4tägigen  Frist  in  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Weise  bestmöglich  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Erlöse  zu  decken.
Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags
  an  die  Concursmasse  abzuliefern.  Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,
  zur  Verfallzeit  das  Pfand,  wie  oben  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den  lleberschuß
zur  Masse  abzugeben,  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.  Verbote  gegen  Aus-
        <pb n="311" />
        —  259  —

antwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben  sind  unzulässig  oder  unwirksam,
außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des  Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden
  ist.

2c.  ꝛc.

 

 

&amp;amp;  61.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und
Umgegend;
vom  2.  April  1868.
N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  13,  Absatz
  1  und  §  19,  Absatz  4  der  Statuten  der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und
Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat

das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  2.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statuten
der  Arbeiter-Begräbnißsparcasse  für  Zwickau  und  Umgegend.

2c.  2c.

*13.  Die  zu  erwartende  Aussteuer  ist  durchaus  keiner  Verkümmerung  oder  Beschlagnahme
  von  Seiten  irgend  eines  Gläubigers  unterworfen.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die
eigenen  Forderungen  der  Gesellschaft  an  Eintrittsgeldern,  Steuern  und  Darlehnen,  welche  von
der  Aussteuer  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Auch  kann  kein  Mitglied  darauf  Anspruch  machen,
daß  ihm  etwas  von  seinen  eingezahlten  Gelvern  bei  Lebzeiten  wieder  herausgezahlt  werde,  ausgenommen
  im  Falle  des  Fortzugs  (§  14).

2c.  2c.

Unantastbarkeit
  der
Aussteuer.
        <pb n="312" />
        —  260  —

Wahl  des  Aus-  819.  2c.  2c.
schusses  und  der  Die  Namen  des  Vorstehers,  Schriftführers  und  Casseninhabers,  sowie  die  ihrer  Stell-Deputation.
  vertreter,  ingleichen  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  in  dem  Amtsblatte
  des  Stadtraths  zu  Zwickau  öffentlich  bekannt  zu  machen,  durch  welches  überhaupt
alle  in  den  Statuten  vorgeschriebene  Veröffentlichungen  des  Vereins  erfolgen.  Diese  Bekanntmachung
  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten.
20.  ꝛc.

 

M  62.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Braugenossenschaft  zu  Borna;
vom  3.  April  1868.

Necktem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  19,  Absatz
  2  der  Statuten  der  Braugenossenschaft  zu  Borna  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu
bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit
der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  3.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
der  Braugenossenschaft  zu  Borna.

2C.  20.

Legitimation  *  19.  Die  Wahlen  des  Vorsitzenden,  des  Stellvertreters,  der  dessen  Stelle  in  Bedes
  Aus=  hinderungsfällen  und  bei  einer  Erledigung  vertritt,  des  Cassirers  und  der  Ausschußmitglieder
schusses.  sind  vom  Vorsitzenden  nach  &amp;amp;  5  zu  veröffentlichen.

Diese  Bekanntmachung  legitimirt  den  Ausschuß,  dessen  Vorsitzenden  und  Stellvertreter,
sowie  den  Cassirer.
2c.  rc.
        <pb n="313" />
        —  261  —
63.  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Hasperschen  Begräbnißcasse  für  Annaberg
und  Umgegend;
vom  7.  April  1868.
Nachdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  11  und
17,  Absatz  6  der  Statuten  der  Hasperschen  Begräbnißcasse  für  Annaberg  und  Umgegend
enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben
  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  7.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statut
der  Hasperschen  Begräbnißcasse  für  Annaberg  und  Umgegend.

2.  20.

11.  Die  versicherte  Aussteuer  und  der  Anspruch  darauf,  sowie  die  gezahlten  Steuern
und  Eintrittsgelder  unterliegen  der  Inhibition  und  Hülfsvollstreckung  nicht.

2.  20.

817.  2c.  c.

Bei  den  Wahlen  des  Vorstehers,  Schriftführers  und  Cassirers  ist  auf  die  zu  diesen
Aemtern  erforderliche  besondere  Qualification  Rücksicht  zu  nehmen  und  der  Vorsteher  berechtigt,
etwaige  Vorschläge  oder  Anmeldungen  der  Wahlversammlung  bekannt  zu  machen.

Nach  jeder  Wahl  sind  die  Namen  der  Gewählten  unter  Beifügung  der  ihnen  übertragenen
Functionen  im  Amtsblatte  des  Stadtraths  hier  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.

ꝛc.  2c.
1368.  34
        <pb n="314" />
        —  262  —

MÆ  64.  Gesetz,
die  Gewährung  eines  Zuschlags  zu  den  Pensionen  aus  der  Prediger-Wittwen=  und
Waisencasse  betreffend;
vom  16.  April  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
24.  2c.  2c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch:
&amp;amp;  1.  Die  durch  Gesetz  vom  6.  August  1864  (Seite  269  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1864)  geordneten  Pensionen  aus  der  Prediger-Wittwen=  und

Waisencasse  sollen  vom  1.  Juni  1868  an  mit  einem  Zuschlage  von  einem  Neuntbeile
des  zeitherigen  Betrags  ausgezahlt  werden.

#  2.  Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichtes  hat  diesen  Zuschlag
wieder  in  Wegfall  zu  bringen,  wenn  die  laufenden  Einnahmen  der  Casse  dazu  nicht  mehr  ausreichen.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  16.  April  1868.

Johann  Paul  Freiherr  von  Falkenstein.

 

——  —  ——

Letzte  Absend  ung:  am  30.  April  1868.
        <pb n="315" />
        —  263  —

Gesch--und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

65.  Bekanntmachung,
dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha,  sowie  dem  Vorschußbankvereine  zu
Glauchau  bewilligte  Stempelbefreiungen  betreffend;
vom  17.  April  1868.

D.=  Finanzministerium  hat  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha  für  die  bei  demselben
  vorkommenden  Wechsel,  Schuldverschreibungen  und  Bürgschaftsscheine,  welche  bei  gegebenen
  Vorschüssen  zur  Sicherstellung  der  Anstalt  von  ihren  Mitgliedern  oder  von  deren  Bürgen
ausgestellt  werden,  insoweit  die  Vorschüsse  den  Betrag  von  Fünfzig  Thalern  —-  —  nicht
übersteigen,  Befreiung  von  der  in  der  Stempeltaxe  des  Mandats  vom  1  1.  Januar  1819
unter  den  Worten:  „Schuldverschreibung“  und  „Fidejussiones  und  Bürgscheine“  (Seite  62
und  73  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819)  geordneten  Stempelabgabe  bis  auf  Widerruf
zugestanden,  sowie  dem  Vorschußbankvereine  zu  Glauchau  die  in  der  Verordnung  vom  4.  November
  1862,  die  Stempelverwendung  in  Angelegenheiten  der  Sparcassen  betreffend  (Seite
626  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  den  Sparcassen  ertheilten
Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  bewilligt.

Dresden,  am  17.  April  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

 

 

.&amp;amp;  66.  Verordnung,
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend;
vom  25.  April  1868.
Die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  unter  Nr.  3  der  Verordnung  vom  27.  Juni  vorigen  Jahres

(Seite  176  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  getroffene  und  nach  der

Verordnung  vom  1.  dieses  Monats  (Seite  232  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von
1868.  35
        <pb n="316" />
        —  264  —

diesem  Jahre)  in  Geltung  verbliebene  Bestimmung,  daß  thierische  Rohproducte  der  dort  bezeichneten
  Art  und  Qualität  über  die  Grenze  von  Böhmen  und  Bayern  nur  gegen  obrigkeitliche
Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  eingelassen  werden  dürfen,  wird  mit  Rücksicht  auf  den
dermaligen  Seuchenstand  hiermit  dahin  abgeändert,  daß  es  solcher  obrigkeitlicher  Zeugnisse  zum
Einlasse  dieser  Rohproducte  über  die  gedachte  Grenze  von  nun  an  nicht  weiter  bedarf.

In  allen  anderen  Beziehungen  bleiben  die  obangezogenen  Verordnungen  ferner  in  Kraft.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  allen  Amtsblättern  unverzüglich  zum  Abdrucke  zu  bringen.
Dresden,  den  25.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

67.  Gesetz,

die  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest  und  die  dabei,  sowie  in  anderen
Seuchenfällen  vorkommenden  Entschädigungen  betreffend;
vom  30.  April  1868.

Winn,  Johann,  von  GCOxTTES  Gnaden  könig  von  Sachsen

!c.  1c.  4c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  zu  verordnen,  wie  folgt:

Cap.  I.
Von  den  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.

#  1.  Wenn  die  Rinderpest  (Löserdürre)  in  einem  an  das  Königreich  Sachsen  angrenzenden,
  oder  mit  demselben  durch  Eisenbahnen  verbundenen  Lande,  oder  im  Königreiche  selbst
ausbricht,  ist  Unser  Ministerium  des  Innern  ermächtigt,  alle  Maßregeln  anzuordnen,  welche
geeignet  sind,  um  sowohl  die  Einschleppung  und  beziehendlich  die  Weiterverbreitung  der  Seuche
zu  verhindern,  als  die  im  Lande  ausgebrochene  Seuche  zu  unterdrücken.

Zur  Durchführung  dieser  Maßregeln  kann  sich  das  Ministerium  des  Innern  sowohl  der
gewöhnlichen  Verwaltungsbehörden  bedienen,  als  nach  Befinden  besondere  Commissare  mit
Vollmacht  versehen,  auch  von  militärischer  Hülfe  Gebrauch  machen.

Die  Ermächtigung  erstreckt  sich  bis  auf  Tödtung  des  Hornviehbestands  und  Vernichtung
der  giftfangenden  Sachen  in  dem  erforderlichen  Umfange.
        <pb n="317" />
        «  —  265  —

&amp;amp;  2.  Die  wegen  der  Rinderpest  ergehenden  allgemeinen  Anordnungen  des  Ministeriums
des  Innern  werden  in  der  Leipziger  Zeitung  veröffentlicht,  gelten  dadurch  für  publicirt  und
treten  sofort  in  Wirksamkeit.

Blos  locale  Anordnungen,  zu  deren  Erlasse  die  Amtshauptmannschaften,  die  bestellten
Commissare,  die  Ortsverwaltungsobrigkeiten  und  in  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  auch
die  Bezirksthierärzte  befugt  sind,  werden  den  Betheiligten  mündlich  oder  in  sonst  geeigneter
und  zuverlässiger  Weise  bekannt  gemacht.

Die  dießfallsige  Berechtigung  der  Bezirksthierärzte  bleibt  jedoch  auf  die  vorläufige  Anordnung
  der  Absperrung  einzelner  Gehöfte  beschränkt.

8  3.  Recurse  und  andere  Rechtsmittel  gegen  die  von  den  competenten  Behörden  oder
Personen  betreffs  der  Verhinderung  oder  Unterdrückung  der  Rinderpest  getroffenen  Anordnungen
  haben  keine  Suspensivkraft.

&amp;amp;  4.  Sobald  die  Rinderpest  an  einem  Orte  des  Inlands  auftritt,  oder  am  Viehe  Krankheits=
  oder  Todesfälle  vorkommen,  welche  auf  Rinderpest  schließen  lassen,  ist  die  Ortspolizeibehörde
  davon  ohne  allen  Verzug  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Verpflichtung  zu  dieser  Anzeige  liegt  zunächst  dem  betheiligten  Viehbesitzer  und  Denen
ob,  welche  als  Verwalter  oder  in  anderer  dienstlicher  Stellung  die  Beaufsichtigung  oder  die

Wartung  des  Viehstands  auf  sich  haben,  trifft  aber  auch  jeden  Anderen,  der  zuverlässige  Kunde
erlangt  hat.

5.  An  Orten,  wo  die  Rinderpest  ausgebrochen  ist,  hat  jeder  Ortseinwohner  die  Verpflichtung,
  bei  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten  Maßregeln,  insbesondere  beim  Tödten
der  Viehstücke,  beim  Fortschaffen  und  Verscharren  des  getödteten  oder  gefallenen  Viehes,  bei
der  Vorrichtung  des  zum  Verscharren  bestimmten  Platzes  und  beim  Graben  und  Zuwerfen
der  zur  Bergung  der  Viehcadaver  nöthigen  Grube  nach  Anweisung  der  Behörde  die  soweit
erforderliche  Hülfe  entweder  selbst  oder  durch  andere  geeignete  Personen  zu  leisten.

§6.  Den  von  den  bestellten  Seuchencommissare  und  beziehendlich  von  der  Verwaltungsbehörde
  für  geeignet  befundenen,  zunächst  in  der  Flur  des  Seuchenorts  und  nur  im  Nothfalle
in  einer  angrenzenden  Flur  auszumittelnden  Platz  zur  Cadavergrube  ist  dessen  Besitzer  gegen
vollständige,  aus  der  Staatscasse  ihm  zu  leistende  Entschädigung,  jedoch  unerwartet  der  Feststellung
  derselben  (I  19  ),  auf  so  lange  unweigerlich  abzutreten  schuldig,  als  die  anderweite
Benutzung  des  Grubenplatzes  untersagt  wird.

§&amp;amp;#  7.  Sollte  die  Seuche  auch  die  Schafe  oder  Ziegen  ergreifen,  so  haben  die  Bestimmungen
  gegenwärtigen  Gesetzes  gleichfalls  Anwendung  zu  leiden.

Es  bleibt  jedoch  die  Tödtung  der  noch  gesund  scheinenden,  aber  wegen  des  Zusammenstehens
  mit  Erkrankten  verdächtigen  Thiere,  der  jedesmaligen  Erwägung  und  Anordnung  des
Seuchencommissars  überlassen.

35•
        <pb n="318" />
        —  266  —

&amp;amp;8.  Wer  den  nach  88  1,  2  und  4  getroffenen  allgemeinen  oder  besonderen  Anord—
nungen  zuwiderhandelt,  oder  einer  solchen  Zuwiderhandlung  Beihülfe  oder  Vorschub  leistet,
verfällt  in  Gefängnißstrafe  bis  zur  Dauer  eines  Jahres  und  ist  sowohl  zu  Tragung  derjenigen
Kosten,  welche  zur  Ausführung  der  unmittelbar  durch  seine  Verschuldung  herbeigeführten  Maßregeln
  nöthig  gewesen,  als  auch  zum  Ersatze  allen  Schadens  verpflichtet,  welcher  durch  die  ihm
zur  Last  fallende  Weiterverbreitung  der  Seuche  entstanden  ist.

§  9.  Desgleichen  treffen  ohne  Unterschied,  ob  eine  Anordnung  der  88  1  und  2  gedachten
  Art  vorausgegangen  ist  oder  nicht,  die  §  8  angedrohten  Strafen  und  Nachtheile,  und  zwar,
was  die  Strafen  anlangt,

a)  nach  Höhe  von  mindestens  drei  Monaten  Gefängniß  einen  Jeden,  welcher  wissentlich
ein  von  der  Rinderpest  ergriffenes  oder  derselben  verdächtiges,  oder  aus  einem  von
dieser  Seuche  bereits  befallenen  Gehöfte  oder  Orte  herrührendes  Stück  Vieh  oder
Fleisch,  oder  sonstige  Theile  von  einem  solchen  Viehstücke,  ingleichen  wer  giftfangende
Sachen  aus  inficirten  Gehöften  oder  Orten  an=  und  fortschafft  oder  über  die  Landesgrenze
  einbringt;

b)  nach  Höhe  von  mindestens  einem  Monate  Gefängniß  jeden  Besitzer  von  Hornvieh,
welcher  nicht  sofort,  nachdem  er  vom  Ausbruche  der  Rinderpest  unter  dem  ihm  gebörigen
  Hornviehe  Kenntniß  erlangt  hat,  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  erstattet;

J)  nach  Höhe  von  mindestens  vierzehn  Tagen  Gefängniß  jeden  Besitzer  von  Hornvieh,
welcher  nicht  sofort  von  pestverdächtigen  Krankheitserscheinungen  an  seinem  Hornviehe
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  erstattet.

10.  Eine  Erhöhung  der  in  §&amp;amp;#  8  und  9  angedrohten  Strafen  innerhalb  des  §  8
bemerkten  Strafmaßes  tritt  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  von  einem  Händler,  Kaufmanne
oder  Fleischer  in  Ausübung  seines  Gewerbes  begangen  ist.

11.  Demjenigen,  welcher  sich  an  der  Cadavergrube  (dem  Grubenplatze)  oder  an  den
zu  deren  Verwahrung  dienenden  Vorrichtungen  vor  der  Wiederaufhebung  des  Benutzungsverbots
  (§&amp;amp;  6)  vergreift,  daran  der  Sicherheit  nachtheilige  Veränderungen  vornimmt,  oder  die
Benutzung  des  Platzes  sich  anmaßt,  trifft  eine  nach  dem  Grade  der  Gefährdung  zu  bemessende
Strafe  von  acht  Tagen  bis  zu  acht  Wochen  Gefängniß.

&amp;amp;  12.  In  eine  Strafe  bis  zu  acht  Wochen  Gefängniß  verfallen  Ortspolizeipersonen,
welche,  wenn  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt,  daß  am  Orte  die  Rinderpest  ausgebrochen  ist,  oder
dieser  Seuche  verdächtige  Krankheitserscheinungen  vorgekommen  sind,  nicht  sofort  nach  Kräften
Alles  anwenden,  um  unverzüglich  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  gelangen  zu  lassen.

13.  Tohierärzte  und  thierärztliche  Empiriker,  welche  sich  wissentlich  einer  Verheimlichung
der  Rinderpest  oder  verdächtiger,  auf  diese  Seuche  hinweisender  Erscheinungen  schuldig  machen,
        <pb n="319" />
        —  267  —

oder  darüber  sofortige  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  erstatten  unterlassen,  werden  mit
der  6  9a  angedrohten  Strafe  belegt  und  können  außerdem  nach  88  18  und  25  des  Gesetzes
vom  1  4.  December  1858  (Seite  379  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858.
des  Rechtes  zur  Ausübung  der  Thierheilkunde  auf  Zeit  oder  für  immer  verlustig  erklärt  werden.

§&amp;amp;  14.  Die  Polizeibehörden  und  deren  Organe,  sowie  die  Bezirksthierärzte,  welche  sich
bei  Durchführung  der  vorstehenden  und  der  nach  §&amp;amp;  1  und  2  erlassenen  Anordnungen  nachlässig

  erweisen,  ohne  daß  sie  eine  Verschuldung  der  §§  12  und  13  gedachten  Art  trifft  haben
sich  der  strengsten  disciplinellen  Ahndungen  zu  versehen.

15.  Uebersteigt  die  verwirkte  Gefängnißstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen,  so
kann  außer  den  Fällen  des  §  9  unter  b  auf  verhältnißmäßige  Geldstrafe  erkannt  werden.

16.  Auf  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  angedrohten  Strafen,  soweit  sie  das  §  13
des  Gesetzes  sub  A  vom  2  S.  Jannar  1835  (Seite  55  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes

vom  Jahre  1835)  bestimmte  Strafmaß  übersteigen,  haben  die  Gerichtsämter  als  Justizbehörden
  in  erster  Instanz  zu  erkennen.

Cap.  II.
Von  den  Entschädigungen.

6&amp;amp;  17.  Für  dasjenige  Vieh,  welches  nach  geschehener  Anzeige  (§  4)  an  der  Rinderpest
(Löserdürre)  fällt,  oder  welches  in  Folge  der  gegen  diese  Seuche  angeordneten  polizeilichen
Maßregeln  getoödtet  wird,  ingleichen  für  die  giftfangenden  Sachen,  sowie  für  die  zum  Fortschaffen
  und  Verscharren  der  Thiercadaver  gebrauchten  Geräthschaften,  welche  nach  polizeilicher
Anordnung  vernichtet  werden,  sollen  die  Besitzer,  wenn  nicht  ein  Ausnahmefall  der  nachher
6  18  gedachten  Art  stattfindet  und,  soweit  eine  Verwerthung  des  getödteten  Viehstücks  nicht
gestattet  wird,  volle  Entschädigung  aus  der  Staatscasse  erhalten.

18.  Entschädigung  wird  nicht  gewährt:
à)  für  alles  zum  Handel  oder  zur  Schlachtbank  durch  oder  für  Händler  oder  Fleischer
erkaufte  Vieh,  sofern  dasselbe  innerhalb  der  ersten,  vom  Eintriebe  oder  von  der  Ein—
fuhr  an  zu  berechnenden  zehn  Tage  der  Seuche  verfällt,

b)  für  alle  Viehstücke,  welche  vor  Erstattung  der  nach  §  4  vorgeschriebenen  Anzeige  gefallen
  sind,

c)  für  Viehstücke,  welche  vor  Ablauf  von  zehn  Tagen,  nachdem  sie  angeschafft  worden  sind,
umstehen,

M)  wenn  dem  Besitzer  die  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  in  Betreff  der  Seuche
ertheilten  Vorschriften  zur  Last  fällt.
        <pb n="320" />
        —  268  —

6  19.  Kommt  über  die  Höhe  der  nach  diesem  Gesetze  aus  der  Staatscasse  zu  gewährenden
  Entschädigung  (§  6  und  17)  eine  freie  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  so  tritt  folgendes.
Verfahren  ein:

a)  die  zu  entschädigenden  Viehstücke  sind  von  dem  bestellten  Commissare  und  beziehendlich
von  der  Ortspolizeibehörde  sogleich  unter  Zuziehung  von  zwei  verpflichteten  Sachverständigen
  und,  soweit  thunlich,  von  zwei  Ortszeugen  nach  ihrem  vollen  Werthe
abzuschätzen,  und  ist  darnach  der  Betrag  der  Entschädigung  festzustellen;

b)  in  gleicher  Weise  ist  die  Entschädigung  der  nach  Art  und  Quantität  genau  zu  bestimmenden
  giftfangenden  Sachen  oder  Geräthschaften,  welche  zu  vernichten  sind,  unter
Berücksichtigung  der  Orts=  und  Zeitpreise  auszuwerfen;

C)  die  Ausmittelung  der  Entschädigung  für  den  Grubenplatz  (§  6)  liegt  der  Ortsobrigkeit
ob,  welche  in  analoger  Anwendung  der  Bestimmungen  I#  7,  8,  9,  13  und  14  der
Verordnung  vom  3.  Juli  1835,  die  Vollziehung  des  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  rc.  angehenden  Gesetzes  betreffend  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  unter  Zuziehung  zweier  vereideten  Sachverständigen,
den  Betrag  der  während  der  Dauer  der  Außergebrauchsetzung  des  Platzes  für  jedes
Jahr  zu  berechnenden  Entschädigung  festzustellen  hat.  Der  Staatscasse  steht  die
Wahl  zu,  diese  Entschädigung  entweder  jährlich,  oder  aber  mit  einem  Male  auf  die
ganze  Dauer  der  Betriebsentziehung  des  Grubenplatzes  zu  zahlen.

Liegt  der  Grubenplatz  in  der  Flur  eines  von  der  Rinderpest  befallenen  Ortes,  so
kann  die  Feststellung  der  Entschädigung  so  lange  ausgesetzt  bleiben,  bis  die  daselbst
wegen  der  Seuche  angeordneten  Maßregeln  wieder  aufgehoben  worden  sind.

§  20.  Ueber  die  durch  freie  Vereinbarung  oder  nach  §  19  im  Wege  amtlicher  Ermittelung
  erfolgte  Feststellung  der  nach  §§  6  und  17  aus  der  Staatscasse  zu  gewährenden
Entschädigungen  ist  von  dem  bestellten  Commissare  und  beziehendlich  von  der  Ortsobrigkeit
ein  sowohl  von  dem  Besitzer  des  Viehes,  der  giftfangenden  Gegenstände,  der  zu  vernichtenden
Geräthschaften  oder  des  Grubenplatzes,  als  von  den  zugezogenen  Sachverständigen  und  Ortszeugen
  mit  zu  unterschreibendes  Protocoll  aufzunehmen.

&amp;amp;21.  In  gleicher  Weise  soll  unter  analoger  Anwendung  der  Bestimmungen  IJ§  17,  19a
und  20  auch  in  dem  Falle  Entschädigung  gewährt  werden,  wenn  wegen  einer  anderen  Viehseuche
  zur  Feststellung  der  Krankheit  auf  Grund  §  2,  Cap.  III  des  Mandats  vom  13.  Mai
1780  ein  erkranktes  Viehstück  behufs  einer  daran  vorzunehmenden  Section  nach  Anordnung
des  betreffenden  Bezirks=  oder  des  Landesthierarztes  getödtet  worden  ist.

8  22.  Gegen  die  Höhe  der  nach  §§  19  und  2  festgestellten  Entschädigung  ist  keine
Reclamation  Seiten  der  betheiligten  Besitzer  im  Verwaltungswege  zulässig.
        <pb n="321" />
        —  269  —

Ein  dießfallsiger  Widerspruch  hindert  auch  nicht,  daß  mit  der  für  nöthig  erachteten  Tödtung
der  betreffenden  Viehstücke  und  Vernichtung  der  giftfangenden  Sachen,  der  §  17  gedachten
Geräthschaften  oder  mit  der  Besitzuahme  des  Grubenplatzes  verfahren  wird.

§  23.  Nach  Feststellung  der  diesem  Gesetze  zufolge  aus  der  Staatscasse  zu  gewährenden
Entschädigungen  hat  deren  Auszahlung  ohne  Verzug  zu  geschehen.  Das  Nähere  hierüber  bleibt
der  Bestimmung  im  Wege  der  Verordnung  vorbehalten.

&amp;amp;  24.  Die  zur  Verhütung  oder  Tilgung  der  Rinderpest  dienenden  Maßregeln  sind  auf
Kosten  der  Staatscasse  auszuführen.  Ausgenommen  hiervon  bleiben  jedoch:

a)  der  §&amp;amp;  8  gedachte  Fall,  soweit  der  Contravenient  zur  Kostenübertragung  verpflichtet  ist;

b)  der  durch  Desinfection  der  betreffenden  Räumlichkeiten  und  Geräthschaften  entstehende
Aufwand,  welchen  wegen  jedes  Gehöfts  dessen  Besitzer  zu  bestreiten  hat.  Es  können
jedoch  Beihülfen  aus  der  Staatscasse  in  dem  Falle  bewilligt  werden,  wenn  dieser
Aufwand  in  Folge  von  Neuanschaffungen,  welche  die  Behörde  angeordnet  hat,  eine
mit  Rücksicht  auf  den  Viehstand  und  die  erhaltene  Viehentschädigung  unverhältnißmäßige
  Höhe  erreichen  sollte.  Endlich  bleiben  auch  ausgenommen

C)  die  etwaigen  Vergütungen  sowohl  für  die  §&amp;amp;  5  angegebenen  Dienste,  als  für  die  in  Folge
von  Sperrmaßregeln  zu  Unterstützung  der  unter  Sperre  befindlichen  Personen  und  zu
Erhaltung  ihres  Eigenthums  erforderlichen  Hülfeleistungen  und  Arbeiten,  sowie  endlich
  für  Verrichtung  der  am  Seuchenorte  aufzustellenden  Wachen.

Diesen  Aufwand  hat  die  Gemeinde  des  Seuchenorts  und,  soweit  es  sich  um  ein
vom  Gemeindeverbande  eximirtes  Grundstück  handelt,  dessen  Besitzer  aus  eigenen
Mitteln  zu  decken.

&amp;amp;  25.  In  allen  die  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest  betreffenden  Angelegenheiten
  ist  von  sämmtlichen  Behörden  stempel=  und  kostenfrei  zu  expediren.

§&amp;amp;#d26.  Das  Mandat  vom  1  3.  Mai  1780  und  die  Verordnung  der  vormaligen  Landesregierung
  vom  5.  December  1829  (Seite  179  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1829)
werden,  und  zwar  ersteres,  soweit  es  Bestimmungen  enthält,  welche  mit  gegenwärtigem  Gesetze
  in  Widerspruch  stehen,  hiermit  aufgehoben,  auch  tritt  die  Verordnung  vom  16.  Januar
1860  (Seite  1  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860)  von  Publication
  gegenwärtigen  Gesetzes  an  wieder  außer  Wirksamkkeit.

&amp;amp;27.  Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Dresden,  am  30.  April  1  868.

Johann.
6  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="322" />
        —  270  —

MÆ  68.  Verordnung,
die  Regulirung  der  Schulgeldfixa  betreffend;
vom  1.  Mai  1868.

Auf  Grund  einer  von  der  Ständeversammlung  hierzu  ertheilten  Ermächtigung  wird  mit
Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  Folgendes  hiermit  verordnet:

Nach  §  4  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer
an  den  Elementarvolksschulen  vom  2  8.  October  1858  betreffend,  vom  2  S.  October  185  8S
(Seite  273  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1858)  soll  das  Schulgeldfixum
der  Lehrer  nach  dem  Durchschnittertrage  des  örtlichen  Schulgeldes  bemessen  werden.  Von
diesem  durchschnittlichen  Ertrage  haben  seither  einzelne  Schulgemeinden  zunächst  die  Gebühr
des  Schulgeldereinnehmers  in  Abzug  gebracht  und  nach  der  hiernach  verbliebenen  Summe  ist
sodann  das  Schulgeldfixum  bemessen  worden.  Ein  solcher  Abzug  der  Einnehmergebühren  soll
in  Zukunft  nicht  mehr  gestattet  sein,  vielmehr  sind  die  Schulgemeinden  anzuhalten,  den  Schulgeldereinnehmer
  ohne  Beiziehung  des  Lehrers  und  ohne  hierzu  das  Einkommen  an  Schulgeld
noch  besonders  in  Anspruch  zu  nehmen,  aus  der  Schulcasse  zu  besolden.

Demgemäß  ist  in  Zukunft  bei  neuen  Schulgeldfixationen  und  bei  jeder  durch  die  örtlichen
Verhältnisse  bedingten  Revision  der  bisherigen  Schulgeldfixa  zu  verfahren  und  das  Erforderliche
von  den  Consistorialbehörden  und  den  Schulinspectionen  zu  beobachten.

Dresden,  am  1.  Mai  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Frhr.  v.  Falkenstein.

Fiedler.

 

&amp;amp;  69.  Gesetz,
den  Wechselstempel  betreffend;
vom  11.  Mai  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
haben  mit  Zustimmung  der  getreuen  Stände  beschlossen  wie  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  unter  der  Rubrik  „Schuldverschreibung“  in  der  dem
Stempelmandate  vom  11.  Januar  1819  (für  die  Oberlausitz  vom  12.  August  1819)
beigegebenen  Stempeltaxe,  soweit  sie  die  Wechsel  überhaupt  und  die  Schuldverschreibungen  des
Handels=  und  Fabrikstandes  insbesondere  betreffen,  werden  aufgehoben.
        <pb n="323" />
        —  271  —

An  deren  Stelle  treten  folgende  Vorschriften:

&amp;amp;  2.  Asle  Urkunden,  welche,  gleichviel  unter  welcher  Benennung  sie  vorkommen,  nach
Artikel  4  fg.  und  Artikel  96  fg.  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung,  sowie  nach  dem
Gesetze,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betreffend,  vom  7.  Juni  1849  (Seite  71,  87  und
Seite  110  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1849)  und  Artikel  300  fg.
des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  (Seite  365  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1861)  als  Wechsel  eder  Anweisungen  (Assignationen)  zu  betrachten  sind,
unterliegen,  soweit  aus  denselben  die  Leistung  nach  einem  Geldbetrage  sofort  erkennbar  ist,  einer
Stempelabgabe  in  der  Art,  daß  von  einer  solchen  Urkunde,  welche  auf  die  Summe  von

100  Thlr.  oder  weniger  lautet,  der  Stempel  mit  1  Ngr.,
über  100  bis  mit  200  Thlr.  lautet,  der  Stempel  mit  2
-  200  -  -  —  300  -  -  -  -  3  -

und  so  fort  von  jedem  100  Thlr.  mehr  1  Ngr.  mehr  zu  entrichten  ist,  dergestalt,  daß  jedes
angefangene  Hundert  für  voll  gerechnet  wird.

Bei  Berechnung  der  Werthsumme  wird,  soweit  nicht  für  gewisse  Münzsorten  von  dem
Finanzministerium  besondere  Vorschriften  erlassen  werden,  der  laufende  Cours  zu  Grunde  gelegt.

G#  3Befreit  von  der  Stempelsteuer  sind  diejenigen  im  §  2  bezeichneten  Urkunden,  welche:

a)  außerhalb  des  Gebiets  des  Königreichs  Sachsen  ausgestellt  und  auf  einen  Ort  außerhalb
desselben  gezogen,  im  Königreiche  Sachsen  in  Umlauf  kommen;

5)in  einem  anderen  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  bereits  der  Stempelsteuer  unterlegen
  haben,  dafern  in  diesem  Staate  die  mit  dem  Sächsischen  Stempel  versehenen
Wechsel  eine  gleiche  Befreiung  genießen;

c)  am  Orte  der  Ausstellung  entweder  am  Tage  der  Ausstellung  selbst,  oder  im  Laufe  des.
unmittelbar  darauf  folgenden  Tages  zahlbar  sind.

&amp;amp;#  4.  a)  Die  nach  §&amp;amp;##  2  und  3  stempelpflichtigen  Urkunden  müssen,  und  zwar  die  ausländischen
  nach  dem  Eingange  in  das  Königreich  Sachsen,  mit  dem  Stempel  versehen  werden,
ehe  ein  Geschäft  damit  gemacht,  oder  Zahlung  darauf  geleistet  wird.

b)  Wird  eine  solche  Urkunde  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen
dasjenige  Exemplar  stempelpflichtig,  welches  zum  Umlaufe  bestimmtt  ist.

Auch  Abschriften,  wenn  sie  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  der  Urkunde  durch  Judossiren
  (Giriren)  benutzt  werden,  unterliegen  der  Stempelsteuer.

Die  übrigen  Exemplare  sind  stempelfrei.

85.  Jeder  inländische  Inhaber  einer  nach  §§  2  und  3  stempelpflichtigen  und  noch  nicht
mit  dem  Stempel  versehenen  Urkunde  ist  verpflichtet,  die  Stempelsteuer  für  dieselbe  zu  entrichten.
Nach  Entrichtung  der  Steuer  sind  alle  Uebertragungen  des  Eigenthums  an  der  Urkunde
durch  Indossiren  (Giriren)  stempelfrei.
1868.  36
        <pb n="324" />
        —  272  —

§  6.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelstener  wird  erfüllt  durch  rechtzeitige
Verwendung  von  Stempelmarken  auf  der  Urkunde,  wenn  hierbei  die  von  dem  Finanzministerium
  vorgeschriebenen  und  bekannt  gemachten  Bedingungen  beobachtet  sind.

Die  Beschaffenheit  der  Stempelmarken  und  die  Art  ihrer  Verwendung  wird  im  Verordnungswege
  bestimmt.

&amp;amp;  7.  a)  Jede  Hinterzlehung  der  Stempelsteuer  ist  mit  dem  fünfundzwanzigfachen
Betrage  der  hinterzogenen  Steuer  zu  bestrafen.

b)  Diese  Strafe  ist  voll  zu  entrichten  von  Jedem,  der  im  Inlande  als  Aussteller,  Präsentant,
  Acceptant,  Indossant  (Girant)  an  dem  Umlaufe  der  stempelpflichtigen  Urkunde  Antheil
  genommen  hat,  ingleichen  von  Mäklern,  welche  solche  Papiere  verhandelt  haben.

c)  Außerdem  ist  der  Betrag  des  hinterzogenen  Stempels  selbst  zunächst  von  dem  Inhaber
mit  Vorbehalt  des  Regresses  an  seine  Vormänner  einzuziehen.

d)  Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete  unvermögend
ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  sindet  nicht  statt.

§&amp;amp;S,.  Von  den  auf  Stempelstrafen  wirklich  eingehenden  Geldern  erhält  Derjenige,  welcher
den  strafbaren  Fall  entdeckt  und  dessen  Bestrafung  veranlaßt  hat,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er
von  Amtswegen  dazu  verbunden  war,  oder  nicht,  ein  Dritttheil.

Verweigert  Derselbe  die  Annahme  dieses  Antheils,  so  fällt  er  an  die  Armencasse  desjenigen
Ortes,  an  welchem  die  Bestrafung  erfolgte.

Diese  Bestimmung  leidet  auf  den  Stempelfiscal  keine  Anwendung.

Die  übrigen  zwei  Dritttheile  sind  in  Stempelpapier  oder  Stempelmarken  zu  verwenden.

9.  Gerichtspersonen  und  Notare,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  sind  verpflichtet,
sowohl  in  dem  Proteste,  als  in  dem  über  die  Protestation  aufzunehmenden  Protocolle  ausdrücklich
  zu  bemerken,  mit  welchem  Stempelbetrage  der  protestirte  Wechsel  gestempelt,  oder  daß
er  mit  einem  Stempel  gar  nicht  versehen  ist.

Sie  verfallen,  wenn  sie  diese  Bemerkung  unterlassen,  in  eine  Strafe  von  Einem  Thaler.

Verabsäumen  sie  aber,  eine  bei  dieser  Gelegenheit  zu  ihrer  Kenntniß  gekommene  Wechselstempelcontravention
  zur  Bestrafung  anzuzeigen,  so  verfallen  sie  dafür  noch  besonders  in  eine
Strafe  von  Fünf  Thalern.

&amp;amp;  10.  Wer  unächte  Stempelmarken  anfertigt,  oder  ächte  Stempelmarken  fälscht,  ingleichen
  wer  wissentlich  von  falschen,  oder  gefälschten  Stempelmarken  Gebrauch  macht,  hat  die  in
Artikel  321,  322,  323,  324  und  327  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855
(Seite  267  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  angedrohten  Strafen
verwirkt.

&amp;amp;  11.  a)  Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  zu  einer  stempelpflichtigen
  Urkunde  verwendet,  hat  außer  der  im  §  7  bestimmten  Strafe  eine  Geldbuße  von
10  bis  200  Thalern  —.  —  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt.
        <pb n="325" />
        —  273  —

b)  Wer  wissentlich  eine  schon  einmal  verwendete  Stempelmarke  veräußert,  wird,  insofern
er  nicht  als  Urheber  des  vorstehend  unter  à  vorgesehenen  Vergehens,  oder  als  Theilnehmer  an
demselben  anzusehen  ist,  mit  Geldbuße  von  1  bis  20  Thalern  oder  mit  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt.

&amp;amp;  12.  Alle  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufende  Stempelbefreiungen  sind
aufgehoben.

&amp;amp;  13.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  vorstehende  Bestimmungen  in  Kraft  treten,  wird  von
dem  Finanzministerium  durch  Verordnung  bekannt  gemacht.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  11.  Mai  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

 

&amp;amp;  70.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen;
vom  29.  April  1868.

 

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  14  und
§  27,  Absatz  1,  Satz  2  und  Absatz  2  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen  enthaltenen
  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  29.  April  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.
        <pb n="326" />
        –  271  —

Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen.
2C0.  e

Legitimation.  &amp;amp;  14.  Die  Namen  der  Directorialbeamten,  deren  Stellvertreter  und  des  Schriftführers
(&amp;amp;  15),  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2C.  2C.

Vorrechte  und  #  27.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  gewährten  Vorschusses  Staats-Privilegien
  des  und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,
*  wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium
Pfänder.  ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst
  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.  Fällt  der  Verpfänder
in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die
Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit
das  Pfand  wie  oben  angegeben  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben

oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.
Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des

Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

2.  2C.

 

Berichtigung.

Im  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  April  1868,  die  Aushebung  von  Pferden  für  den
Bedarf  der  Armee  betreffend  (Seite  237  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  ist  auf
der  letzten  Zeile  des  ersten  Absatzes  anstatt:

verfolgen“
zu  lesen:
„  veranstalten.“

 

Letzte  Absendung:  am  20.  Mai  1868.
        <pb n="327" />
        —  275  —

Gesetz-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

KKK.——————————  ——

71.  Gesetz,
die  Aufbebung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  Armenordnung
  vom  22.  October  1840  betreffend;

vom  5.  Mai  1868.

Waon,  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2.
haben  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen,  wie  folgt:

1.  Bei  Grundstückserwerbungen,  soweit  solche  nicht  in  Folge  von  nothwendigen  Versteigerungen
  eintreten,  sind  zur  Casse  des  betreffenden  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirks
gleichmäßige  Beiträge  abzuentrichten,  ohne  weiteren  Unterschied,  ob  das  betreffende  Grundstück
zu  einem  Gemeindeverbande  gehört  oder  von  demselben  ausgenommen  ist.

Die  Höhe  dieser  Beiträge  wird  für  ländliche,  sowie  aus  Land  und  Stadt  zusammengesetzte
  Armenversorgungsbezirke  gleichmäßig  auf  —=  2  Ngr.  5  Pf.  vom  Hundert  der  Erwerbungssumme
  oder,  in  deren  Ermangelung,  der  nach  den  Steuereinheiten  zu  bemessenden  Werthsumme
für  sämmtliche,  in  demselben  gelegene  Grundstücke  ohne  Unterschied  festgesetzt.  Sie  sind,  soweit
  nicht  etwas  Anderes  durch  Vertrag  oder  Ortsherkommen  festgestellt  worden  ist,  von  Demjenigen
  zu  leisten,  dessen  Erwerb  auf  dem  betreffenden  Folium  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs
  verlautbart  wird.

Es  bleibt  jedoch  den  einzelnen  Armenversorgungsbezirken  überlassen,  sowohl  über  die  Abentrichtung
  dieser  Beiträge  selbst,  als  deren  Höhe  und  den  Maßstab  ihrer  Erhebung  in  gesetzlicher
  Weise  etwas  Anderes  zu  beschließen.

&amp;amp;#2.  Die  Einsammlung  freiwilliger  Beiträge  (6  13  B  3  der  Armenordnung)  bleibt
künftig  lediglich  dem  Ermessen  der  Vertretung  des  Armenversorgungsbezirks  überlassen.

63.  Die  Ausschreibung  außerordentlicher  Armenanlagen  (§  19  unter  1  der  Armenordnung)
  zu  Bestreitung  des  durch  die  ordentlichen  Einnahmen  der  Armencasse  (§/  13  bis  1  8

der  Armenordnung)  nicht  gedeckten  Bedarfs  erfolgt,  wenn  die  Heimath=  und  Armenversorgungs-868.
  #  37
        <pb n="328" />
        —  276  —

bezirke  mit  dem  Gemeindebezirke  zusammenfallen,  in  Städten,  welche  die  allgemeine  Städteordnung
  angenommen  haben,  nach  der  Letzteren,  in  anderen  Städten  und  auf  dem  Lande  nach
der  Landgemeindeordnung.

&amp;amp;  4.  Es  können  in  den  Fällen  des  &amp;amp;  3  und  §#  9P  alle  im  Heimathbezirke  aufhältliche
Personen  zur  Mitleidenheit  gezogen  werden,  welche  eine  directe  Staatssteuer  entrichten.

5.  In  zusammengesetzten,  d.  h.  solchen  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirken,
welche  nicht  blos  aus  Einer  politischen  Gemeinde  bestehen,  hat  es  bei  dem  bisher  üblichen  gegenseitigen
  Leistungsverhältnisse  der  einzelnen  Bestandtheile  des  Bezirks  auch  ferner  und  so  lange
zu  bewenden,  als  nicht  auf  dem  §  7  fg.  bezeichneten  Wege  eine  Abänderung  erfolgt.

&amp;amp;6.  Jeder  politisch  selbstständige  Bestandtheil  eines  zusammengesetzten  Heimathbezirks
ist  berechtigt,  auf  Abänderung  des  bisher  üblich  gewesenen  gegenseitigen  Verhältnisses  der
Leistungen  zur  Armencasse  anzutragen.

7.  Erfolgt  ein  solcher  Antrag,  so  ist  die  Erledigung  desselben  zunächst  Sache  der
freien  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten.

Eine  vermittelnde  Concurrenz  der  dem  Heimathbezirke  vorgesetzten  Verwaltungsobrigkeit
findet  nur  dann  statt,  wenn  auf  dieselbe  von  der  einen  oder  von  der  anderen  Seite  angetragen
worden  ist.

Vereinbarungen  der  vorberegten  Art  bedürfen  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  und  sind
lediglich  als  Regulirungen  öffentlich-rechtlicher  Verhältnisse  und  daher  nicht  von  dem  Gesichtspunkte
  eines  Privatrechtstitels  im  Sinne  von  §  11  des  Gesetzes  über  Competenzverhältnisse
zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  vom  28.  Januar  1835  aus  (Seite  55  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  aufzufassen.

Etwa  vorhandene  Verträge  und  rechtskräftige  Entscheidungen  haben  einem  derartigen  Antrage
  gegenüber  nur  insoweit  Anspruch  auf  Beachtung,  als  sie  nicht  auf  älteren  gesetzlichen
Bestimmungen  oder  auf  einem  blosen  Herkommen  beruhen.

#Kommt  auf  dem  im  &amp;amp;6  7  gedachten  Wege  eine  andere  Vereinigung  nicht  zu  Stande,
so  ist  der  Beitrag  der  einzelnen  politischen  Bestandtheile  des  Bezirks  zu  dem  durch  die  ordentlichen
  Einnahmen  der  Armencasse  nicht  gedeckten  jährlichen  Bedarfe  der  Letzteren  zur  einen
Hälfte  auf  die  Steuereinheiten,  welche  auf  dem  zum  Heimathbezirke  gehörigen  Grundbesitze
haften,  zur  anderen  Hälfte  auf  die  Kopfzahl  sämmtlicher,  im  Armenversorgungsbezirke  aufhältlicher
  Personen,  welche  eine  directe  Staatssteuer  entrichten,  auszuwerfen.

§9.S  Den  einzelnen  politischen  Gemeinden  bleibt  überlassen,  denjenigen  Antheil  an  der
aufzubringenden  Armencassenanlage,  der  sich  nach  Maßgabe  des  §  8  gedachten  Repartitionsfußes
  nach  Grundsteuereinheiten  und  Kopfzahl  auf  sie  berechnet,  nach  dem  für  Gemeindeanlagen
bei  ihnen  im  Allgemeinen  geltenden,  oder  nach  den  einschlagenden  Vorschriften  der  Landgemeindeordnung,

  beziehendlich  der  Städteordnung,  für  die  Armenanlagen  besonders  festzustellenden
Leistungsfuße  umzulegen.
        <pb n="329" />
        —  277  —

10.  Grundstückseigenthümer,  die  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  außerhalb  des  Heimathbezirks
  haben,  sind,  wenn  Armenanlagen  auszuschreiben  sind,  lediglich  bei  der  Erhebung  der
auf  den  Grundbesitz  zu  vertheilenden  Quote  derselben  nach  Maßgabe  des  Umfangs  ihres,
innerhalb  des  Heimathbezirks  gelegenen  Grundbesitzes  beizuziehen.

&amp;amp;  11.  Jedem  Beitragspflichtigen  bleibt  nachgelassen,  diejenigen  fortlaufenden  Beiträge,
die  er  der  Armencasse  etwa  freiwillig  und  ohne  daß  eine  Gegenleistung  dafür  bedungen  worden
ist,  zugesichert  hat,  von  dem  ihn  treffenden  Betrage  der  Armencassenanlage  abzurechnen.

12.  Anleihen  für  die  Armencasse  dürfen  nur  unter  denselben  Bedingungen  aufgenommen
  werden,  welche  für  die  Aufnahme  von  solchen  Seiten  der  politischen  Gemeinden  maßgebend
  sind  (efr.  &amp;amp;  38  der  allgemeinen  Städteordnung  von  1832  (Seite  21  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  18321,  und  §§  60  und  62  der  Landgemeindeordnung  vom  7.  November
  1838  (Seite  431  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  18381).

8  13.  Die  Mitglieder  des  Armenvereins  und  die  Armenpfleger  haben  sich  ihren  Bemühungen
  ohne  Entschädigung  zu  unterziehen.  Dagegen  kann  für  die  Cassenverwaltung  und
Rechnungsführung  bei  dem  Armenwesen,  sowie  für  einzelne  besondere  Mühwaltungen,  z.  B.
Beaussichtigung  eines  Baues,  nach  dem  Ermessen  des  Armenvereins  eine  entsprechende  Vergütung
  gewährt,  auch  können  ausnahmsweise  an  Orten,  wo  die  Umfänglichkeit  und  Schwierigkeit
  der  Armenpflege  es  unerläßlich  macht,  und  zu  Verrichtungen,  welche  schicklicher  Weise  den
Mitgliedern  der  Armenverwaltung  nicht  anzusinnen  sind,  besoldete  Officianten  angestellt  werden.

4.  Insoweit  durch  bestätigtes  örtliches  Regulativ  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
sind  die  Armencassenrechnungen  von  den  Rechnungsführern  ultimo  December  jeden  Jahres
zu  schließen  und  binnen  einer  nach  Maßgabe  ihres  Umfangs  jedes  Ortes  zu  bemessenden  Frist

1.  in  Städten,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt  ist,  an  den  Stadtrath,

2.  in  anderen  Orten  aber  an  die  zur  Leitung  des  gesammten  Armenwesens  berufenen
Organe  des  Armenversorgungsbezirks  (Armenvereins)  zur  Prüfung  und  Justification
einzureichen.

Die  Vorschriften  in  66  223  bis  226  der  allgemeinen  Städteordnung  leiden  auch  auf
die  Armencassenrechnungen  Anwendung.

Nach  erfolgter  Justification  ist  die  Rechnung  an  einem  hierzu  geeigneten  Orte  zu  Jedermanns
  Einsicht  auszulegen,  in  größeren  Orten  aber,  wo  die  Kräfte  den  dazu  nöthigen  Kostenaufwand
  verstatten,  auszugsweise  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.

Ausstellungen  gegen  die  Rechnung,  die  bei  Gelegenheit  der  Prüfung  derselben  nicht  zur
Erledigung  kommen,  sind  zu  obrigkeitlicher  Entschließung  zu  bringen.

#15.  Was  dem  Vorstehenden  entgegen  in  der  allgemeinen  Armenordnung  vom
22.  October  1840  (Seite  257  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  im
+613  unter  A  2,  im  &amp;amp;+  18,  sowie  im  §  19  von  den  Worten  an:  „Die  durch  die  Obrig-37*
        <pb n="330" />
        —  218  —

keit“"  2c.,  im  620  verbunden  mit  Nr.  II  unter  2  der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Gesetze

vom  22.  October  1840  (Seite  286  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840),

ingleichen  in  §§  21,  S80  und  83  des  Letzteren  vorgeschrieben  ist,  wird  hierdurch  aufgehoben.
Mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Ministerium  des  Innern  beauftragt.
Dresden,  den  5.  Mai  1868.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

72.  Verordnung,
die  Stempelbefreiung  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  im  Königreiche
Sachsen  betreffend;
vom  9.  Mai  1868.
A#  Grund  ständischer  Ermächtigung  wird  dem  landwirthschaftlichen  Creditvereine  im  Königreiche

  Sachsen  für  seine  Credit=  und  Pfandbriefe  Stempelbefreiung  auf  so  lange  verliehen,
als  derartige  Befreinngen  überhaupt  noch  bestehen.

Dresden,  am  9.  Mai  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

 

&amp;amp;  73.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung
in  Nochlitz;
vom  12.  Mai  1868.
Des  Ministerium  des  Innern  hat  die  Statuten  des  Actienvereins  für  Gasbeleuchtung  in

Nochlitz  mit  der  Wirkung  bestätigt.,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
werden  soll.
        <pb n="331" />
        —  279  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  12.  Mai  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

M  74.  Decret
wegen  Bestätigung  des  Statuts  für  die  Kleinkinderbewahranstalt  zu  Glauchau;
vom  12.  Mai  1868.

Mechtem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  &amp;amp;  4  des
Statuts  für  die  Kleinkinderbewahranstalt  zu  Glauchau  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die
Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  und  insbesondere  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,
  sowie  des  Rechnungsführers  durch  öffentliche  Bekanntmachung  betreffend,  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  diesem  Statute  die  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  darin  enthaltenen
Bestimmungen  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  hierüber  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.

 

Hausmann.

Statut
für  die  in  Glauchau  bestehende  Kleinkinderbewahranstalt.

ꝛc.  2c.
84.  ꝛc.  ꝛc.
In  der  jedesmaligen  ersten  Jahresversammlung  hat  der  Vorstand  einen  Vorsitzenden  und
Stellvertreter  desselben,  sowie  einen  Rechnungsführer  aus  seiner  Mitte  für  das  laufende  Jahr
        <pb n="332" />
        —  280  —

zu  erwählen,  doch  können  dazu  die  bisherigen  Mitglieder  wieder  ernannt  werden.  Von  dieser
erfolgten  Wahl  ist  dem  Vereinscuratorium  durch  den  Vorsitzenden  binnen  drei  Tagen  Anzeige
zu  machen  und  hat  Letzteres  die  Namen  der  Erwählten  durch  die  Leipziger  Zeitung  und  die  in
Glauchau  erscheinenden  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  der  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Wahl
bestellten  Vorstandsmitglieder  und  des  von  denselben  erwählten  Vorsitzenden  und  Rechnungsführers.


Durch  diese  Bekanntmachung  werden  die  Erwählten  legitimirt.

2c.  #.

AM  75.  Finanzgesetz
auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869;
vom  26.  Mai  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachfen
2c.  12c.  2c.
finden  Uns  mit  Beistimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  das  Finanzgesetz  auf  die
Jahre  1867,  186  8  und  1869  in  Nachstehendem  zu  erlassen:
&amp;amp;  1.  Für  den  gesammten  Staatshaushalt

A.

im  Jahre  1867  wird  nach  dem  Staatsbudget  für  die  Finanzperiode  1864,  welches  mit
ständischer  Zustimmung  unter  Vorbehalt  der  durch  die  veränderten  Verhältnisse  veranlaßten
und  künftig  nachzuweisenden  Modificationen  auch  auf  das  Jahr  1867  ausgedehnt  worden  ist,
sowie  nach  Maßgabe  des  besonderen  Budgetnachtrags  auf  das  Jahr  1867,  überhaupt  die
Summe  von

 

20,676,  333  Thaler,
einschließlich  der  auf  dem  gedachten  Budgetnachtrage  beruhenden
7,017,349  Thaler,

"“B

in  jedem  der  Jahre  1868  und  1869  auf  Grund  des  für  dieselben  aufgestellten  Budgets
eine  Summe  von  jährlich
13,371,057  Thaler
hiermit  festgesetzt.
#2.  Zu  Deckung  dieser  Summen  und  der  auf  die  Specialcassen  gewiesenen  Verwaltungsund
  sonstigen  Ausgaben  sind  neben  den  aus  den  vorhandenen  Cassenbeständen  dazu  bestimmten
        <pb n="333" />
        —  281  —

Geldmitteln  und  neben  den  den  Staatscassen  im  Uebrigen  budgetmäßig  zugewiesenen  Ein—
nahmequellen  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß

A.
auf  das  Jahr  1867  erhoben  worden:

a)  die  durch  das  Gesetz  vom  24.  December  1866  (Seite  298  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1866)  provisorisch  ausgeschriebenen  Steuern  und  Abgaben,


b)  die  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1867,  Nachträge  zu  dem  vorerwähnten  Gesetze
betreffend  (Seite  121  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  ausgeschriebenen
  Steuerzuschläge,

B.
auf  jedes  der  Jahre  186  8  und  1869  zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  9  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

Eb)  ein  außerordentlicher  Zuschlag  zur  Grundsteuer  nach  1  Pfennige  von  jeder  Steuereinheit,


c)  die  Gewerbe-  und  Personalsteuer,

d)  ein  außerordentlicher  Zuschlag  zu  derselben  nach  Höhe  von  zwei  Fünftheilen  eines
ganzen  Jahresbetrags,

e)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  und  die  Verbrauchsabgabe
  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,

f)  die  Stempelsteuer.

Das  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1868
betreffend,  vom  1  8.  December  1867  (Seite  591  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1867)  ist  hierdurch  erledigt.

#  3Die  Termine  für  die  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  und  der  im  &amp;amp;  2
unter  B,  b  und  d  ausgeschriebenen  Zuschläge,  nicht  minder  die  Vergütung  für  die  Erhebung,
Ablieferung  und  Berechnung  dieser  Zuschläge  hat  Unser  Finanzministerium  festzustellen.

&amp;amp;l4.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  worden  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  26.  Mai  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
        <pb n="334" />
        —  282  —

76.  Verordnung,
die  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1867,  196°5  und  1969  betreffend;
vom  26.  Mai  1868.

Zu  Ausführung  des  Finanzgesetzes  auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869  vom  heutigen
Tage  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

G1.  Die  Erhebung  der  Grundsteuer  und  Gewerbe=  und  Personalsteuer  im  Jahre  1867
ist  nach  den  bezüglichen  Ausführungsverordnungen  vem  24.  December  1866  (Seite  299
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  und  vom  21.  Mai  1867  (Seite  127
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  erfolgt,  wobei  es  bewendet.

&amp;amp;2.  In  Betreff  der  ordentlichen  Grundsteuer  für  das  Jahr  1868  bewendet  es
bei  den  in  der  Verordnung  vom  19.  December  1867  (Seite  592  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1867)  ##  1  bestimmten  Hebeterminen.

83.  Der  nach  §  2  unter  B,  b  des  Finanzgesetzes  vom  heutigen  Tage  zur  Erhebung
kommende  Grundsteuerzuschlag  an  1  Pfennig  von  jeder  Steuereinheit  ist  im  Jahre  1868

gleichzeitig  mit  dem  auf  den  1.  November  anstehenden  4ten  Termine  abzuführen,  so  daß  zu
diesem  Termine  überhaupt  3  Pfennige  von  der  Steuereinheit  einzuheben  und  zu  berechnen  sind.

84.  Im  Jahre  1869  sind  an  Grundsteuer  einschließlich  des  obigen  Zuschlags  überhaupt
  zehn  Pfennige  von  jeder  Stenereinheit  zu  erheben  und  zu  berechnen,  und  zwar:
Drei  Pfennige  den  1.  Februar,

Zwei  —  -1.  Mai,
Zwei  -  -1.  August
und
Drei-  einschließlich  1  Pfennigs  als  Zuschlag,  den  1.  November.

85.  Die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  in  den  Jahren  1868  und  1869  ist  nebst
dem  im  &amp;amp;  2  unter  B,  d  des  Finanzgesetzes  vom  heutigen  Tage  ausgeschriebenen  Zuschlage  in
zwei  Terminen,  nämlich  im  Jahre  1868  am

15.  Juni
und
15.  October,
im  Jahre  1869  aber  am
15.  April
und
15.  October
abzuführen,  und  zwar  an  jedem  dieser  Termine  mit
        <pb n="335" />
        —  283  —

einem  halben  Jahresbetrage  der  ordentlichen  Steuer  und

einem  Fünftheile  des  ganzen  Jahresbetrags  der  ordentlichen  Steuer  (also  mit  6  Neu—
groschen  von  jedem  Thaler,  mit  2  Pfennigen  von  jedem  Neugroschen  der  letzteren)
als  Zuschlag.

Bei  Beurtheilung  der  Steuerpflicht  der  Contribuenten  sind  nach  §  4  des  Gewerbe=  und
Personalsteuergesetzes  vom  24.  December  1845  (Seite  312  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  18450  obige  Termine  zum  Anhalte  zu  nehmen,  und  es  erleidet  folglich
die  Bestimmung  §  42  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  April  1850  (Seite  60  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  für  die  Jahre  1868  und  1869  insoweit
Abänderung.

6#6.  Bei  Ausstellung  von  Gewerbesteuerscheinen  an  Ausländer  sind  vom  Erscheinen
gegenwärtiger  Verordnung  an  in  den  Jahren  1868  und  1869  außer  dem  ordentlichen  Gewerbesteuersatze
  (vergl.  9  19  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  April  1850  (Seite  47
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  noch  zwei  Fünftheile  desselben,
sonach  12  Neugroschen  von  jedem  Thaler,  4  Pfennige  von  jedem  Neugroschen  der  ordentlichen
Steuer,  als  Zuschlag  gleichzeitig  mit  zu  erheben,  und  es  ist,  daß  Solches  geschehen,  auf  dem
Gewerbesteuerscheine  mit  den  Worten:

„Hierüber  Thlr.  Ngr.  Pf.  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom
26.  Mai  1868  erhalten.
N.  N.,  Einnehmer."“
zu  bemerken.

Auf  gleiche  Weise  ist  bei  den  §  41  B  und  C  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1845
(Seite  329  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845)  erwähnten  Ausländern,
welche  die  Gewerbesteuer  gegen  Quittung  der  Ortssteuereinnehmer  nach  Verdiensttagen  zu
entrichten  haben,  zu  verfahren.

6&amp;amp;  7.  Als  Vergütung  für  Erhebung,  Ablieferung  und  Berechnung  der  §§  3,  4,  5  und
6  gedachten  Zuschläge  werden  von  der  baaren  Einnahme  bewilligt:

1.  bezüglich  der  Grundsteuer
a)  ein  halbes  Procent  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
b)  ein  Procent  den  Mittelstädten  und  denjenigen  kleinen  Städten,  welche  bereits  bei
der  ordentlichen  Grundsteuer  2  oder  3  Procent  Einnehmergebühr  beziehen,
C)  ein  und  ein  halbes  Procent  den  sämmtlichen  übrigen  Steuergemeinden  des  Landes;
2.  bezüglich  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer
a)  ein  halbes  Procent  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
b)  ein  und  ein  halbes  Procent  den  Mittelstädten  (vergl.  Beilage  O  des  Gesetzes
vom  10.  März  1868,  Seite  183  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom

Jahre  1868),  der  Stadt  Waldenburg  und  nachgenannten  Ortschaften:
1866.  38
        <pb n="336" />
        —  284  —

Großburgk  im  Steuerbezirke  Dresden,
Hainsberg  im  Steuerbezirke  Dippoldiswalde,
St.  Michaelis  im  Steuerbezirke  Freiberg,
Niederwürschnitz  im  Steuerbezirke  Chemnitz,
Bockwa
Cainsdorf
—–se  im  Steuerbezirke  Zwickau,
Oberhohndorf
Schedewitz
C.  zwei  und  ein  halbes  Procent  den  sämmtlichen  übrigen  Steuergemeinden  des  Landes.
&amp;amp;.  Wegen  Berechnung  der  vorgedachten  Einnehmergebühren,  ingleichen  wegen  Anrechnung
  der  Zuschläge  auf  Einnahme  und  Ausgabe  wird  besondere  Anordnung  durch  die
Kreissteuerräthe  ergehen.
§  9.  Die  Aufweisung  der  Personalsteuer-Quittungen  bei  Erhebung  von  Besoldung,
Gehalt,  Wartegeld,  Pension  oder  sonstigen  Bezügen  aus  öffentlichen  Cassen  hat  im  Jahre  1868
in  den  Monaten
August  und  December,
im  Jahre  1869  in  den  Monaten
Juni  und  December
stattzufinden.
Gegenwärtige  Verordnung  ist  nach  §  21  des  Preßgesetzes  vom  1  4.  März  1851  in
allen  Amtsblättern  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  den  26.  Mai  1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

/K  77.  Gesetz,
die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend;
vom  26.  Mai  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
217c.  2c.  1c.

haben  über  die  Emeritirung  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,

  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  Folgendes:

v.  Brück.
        <pb n="337" />
        —  285  —

Erster  Abschnitt.
Die  Emeritirung  der  Lehrer  an  den  evangelischen  Schulen  betreffend.

1.  Jeder  Lehrer,  welcher  ein  ständiges  Schulamt  an  einer  öffentlichen  niederen  oder  Anspruch  auf
höheren  Volksschule  wenigstens  zehn  Jahre  lang  verwaltet  hat,  erhält,  wenn  er  wegen  unver-  Pension.
schuldet  eingetretener  physischen  oder  geistigen  Dienstunfähigkeit  von  der  Consistorialbehörde
in  Ruhestand  versetzt  wird  oder  nach  erfülltem  7  0.  Lebensjahre  sein  Amt  niederlegen  will,
eine  Pension  aus  der  unter  der  Verwaltung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  stehenden  allgemeinen  Lehrerpensionscasse.  (§  9P).

Lehrer,  welche  vor  Erlassung  dieses  Gesetzes  schon  ständig  angestellt  worden  sind,  behalten
den  nach  §  50  des  Schulgesetzes  vom  6.  Juni  1835  (Seite  279  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835)  ihnen  zustehenden  Anspruch  auf  Pension  für  den  Fall,  daß
sie  vor  erfülltem  zehnten  Dienstjahre  aus  vorangegebenen  Ursachen  in  Ruhestand  zu  treten
genöthigt  werden  sollten,  und  werden  auch  solche  Pensionen  auf  die  Lehrerpensionscasse  übernommen.


§&amp;amp;##2.  Die  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  gewährenden  Pensionen  betragen:  Höhe  der  Pena)
  vom  erfüllten  10.  bis  zum  erfüllten  25.  Dienstjahre,  vom  Antritte  des  ersten  ständigen  sionen.
Lehramts  an  gerechnet,  ein  Dritttheil,
b)  vom  erfüllten  25.  bis  zum  erfüllten  35.  Dienstjahre  die  Hälfte,  und
C)  nach  erfülltem  35.  Dienstjahre  zwei  Dritttheile  des  gesammten  Amtseinkommens  zur
Zeit  der  Pensionirung,  einschließlich  des  Einkommens  von  einem  mit  der  Schulstelle
verbundenen  Kirchendienste,  sowie  einschließlich  der  gesetzlichen  Dienstalterszulagen,
welche  der  in  Ruhestand  tretende  Lehrer  bezog.
Es  soll  jedoch  die  Pension  eines  zwischen  dem  1  0.  und  dem  25.  Dienstjahre  emeritirten
Lehrers  nicht  weniger  als  100  Thaler  und  die  eines  nach  erfülltem  2  5.  Dienstjahre  emeritirten
  nicht  weniger  als  150  Thaler  betragen.

§  3.Das  Ministerium  des  Cultus  ist  ermächtigt,  ständigen  Lehrern,  welche  vor  erfülltem  Außerordent-10.

  Dienstjahre  wegen  Krankheit  oder  sonstigen  physischen  oder  geistigen  Unvermögens  in  liche  Bewillig-,

  .  ..  .»  .  .ungemerPen-Ruhestand

  versetzt  werden,  wenn  sie  zu  erheblichen  Ausstellungen  gegen  ihr  Verhalten  nicht  sion  vor  erfüll—

Anlaß  gegeben,  im  Falle  nachgewiesener  Bedürftigkeit  und  Erwerbsunfähigkeit,  deren  Beur-  tem  10.  Diensttheilung
  jedoch  lediglich  dem  Ministerium  des  Cultus  überlassen  bleibt,  eine  jährliche  Unter—  jahre.

stützung  aus  der  Pensionscasse  (§  9)  zu  gewähren.

Der  Betrag  dieser  Unterstützung  darf  die  Summe  von  100  Thalern  nicht  übersteigen.

§6#4.  Die  Feststellung  der  Höhe  des  Amtseinkommens,  nach  welchem  die  Pension  zu  Berechnung
bemessen  ist,  erfolgt  durch  das  Ministerium  des  Cultus  auf  Grund  der  darüber  vorliegenden  des  Amtgeinamtlichen
  Angaben  unter  Berücksichtigung  der  etwa  erweislich  eingetretenen  Veränderungen.  «

387
        <pb n="338" />
        —  286  —

Der  Werth  der  freien  Wohnung  oder  ein  Geldäquivalent  dafür  wird  dabei  nicht  in  An—
schlag  gebracht.
Berechnung  8  5.  Lehrern,  welche,  ehe  sie  in  eine  ständige  Stelle  eintraten,  als  Hülfslehrer  oder
der  Dienstzeit.  Vicare  an  öffentlichen  Schulen  gearbeitet  haben,  wird  die  nach  bestandener  Wahlfähigkeitsprüfung
  so  verbrachte  Dienstzeit  vom  erfüllten  25.  Lebensjahre  an  als  Dienstzeit  im  ständigen
Amte  angerechnet.
Dagegen  haben  Lehrer,  welche
a)  ein  öffentliches  Lehramt  niedergelegt,  um  in  anderer  Weise  ihr  Fortkommen  zu  suchen,
oder
b)  wegen  eigenen  Verschuldens  ohne  Pension  entlassen  worden  sind,

wenn  sie  später  wieder  angestellt  wurden,  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihnen  die  vor  ihrem
Abgange  oder  ihrer  Entlassung  durchlebte  Dienstzeit  bei  Berechnung  der  Pension  in  Anrech—
nung  gebracht  werde.  Das  Ministerium  des  Cultus  kann  jedoch  nach  seinem  Ermessen  die
frühere  Dienstzeit  bei  Bemessung  der  Pension  berücksichtigen,  dieß  auch  nach  Befinden  einem
solchen  Lehrer  gleich  bei  seiner  Wiederanstellung  zugestehen.

Ebenso  ist  das  Ministerium  des  Cultus  ermächtigt,  einem  aus  dem  Auslande  berufenen
Lehrer  oder  einem  Geistlichen,  der  aus  einem  geistlichen  Amte  in  ein  Schulamt  übergeht,  die
im  Auslande  oder  in  einem  geistlichen  Amte  verbrachte  Dienstzeit  anzurechnen.

Gnadengenuß.  86.  Wenn  ein  pensionirter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  Kinder  hinterläßt,  so  genießen
dieselben  die  Pension  des  Verstorbenen  noch  acht  Wochen  lang  vom  Todestage  an  und  theilen
solche  unter  sich  nach  Köpfen.

Cession  der  §  7.  Mehr  als  ein  Dritttheil  der  Pension  darf  vor  der  Verfallzeit  weder  der  pensionirte

eialen  n"  Lehrer  an  Andere  abtreten,  noch  darf  den  Gläubigern  desselben  durch  Verkümmerung  oder  Hülfsderselben.

  vollstreckung  ein  Recht  auf  ein  Mehreres  eingeräumt  werden,  vielmehr  ist  beides,  insoweit  es
den  Betrag  von  #  überschreitet,  für  nichtig  zu  achten.

Verlust  der  &amp;amp;#  8.  Der  Pensionär  verliert  seinen  Ruhegehalt:

Pension.  a)  wenn  er  wegen  eines  erst  nach  seiner  Pensionirung  entdeckten  Verbrechens  oder  Ver—
gehens,  welches,  wäre  es  während  der  Dienstzeit  zur  Untersuchung  gekommen,  die
Entlassung  ohne  Pension  zur  Folge  gehabt  hätte,  verurtheilt,  oder  wegen  eines  im
Pensionsstande  begangenen  Verbrechens  mit  Zuchthausstrafe  belegt  wird;  doch  bleibt
es  dem  Ermessen  des  Ministeriums  des  Cultus  vorbehalten,  ihm  und  seiner  Familie
ein  Sustentationsquantum  bis  zur  Hälfte  des  Pensionsbetrags  zu  verwilligen;
b)  wenn  der  Pensionär  eine  andere  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  annimmt,  welche
ihm  ein,  seinem  letzten  Amtseinkommen  nahezu  gleiches  oder  höheres  Einkommen  gewährt;
        <pb n="339" />
        —  287  —

c)  wenn  der  Grund,  aus  welchem  der  Lehrer  pensionirt  wurde,  später  gehoben  wird,  der
Pensionär  aber  eine  ihm  angetragene,  seiner  vorigen  ähnliche  Schulstelle,  die  nicht
weniger  Einkommen  gewährt  wie  die,  aus  welcher  er  in  Pension  getreten  ist,  ab—
lehnt;  «

d)  wenn  der  Pensionär  in  einem  Privatdienste  oder  durch  Ertheilung  von  Privatunterricht
ein  seinem  letzten  Amtseinkommen  nahezu  gleiches  Einkommen  erwirbt,  so  kann  von
der  Pension  auf  so  lange,  als  er  dieses  Einkommen  bezieht,  soviel  eingezogen  werden,
daß  mindestens  noch  ein  Dritttheil  für  den  Pensionär  übrig  bleibt.

8  9.  Zu  Bezahlung  der  Ruhegehalte  an  pensionirte  Lehrer  wird  eine  allgemeine  Lehrerpensionscafse
  errichtet,  welcher  folgende  Einnahmen  zugewiesen  werden:

1.  Jeder  Lehrer,  welcher  zum  ersten  Male  oder  nach  6  5  Alinea  2  dieses  Gesetzes  von
Neuem  in  eine  ständige  Lehrerstelle  im  Königreiche  Sachsen  eintritt,  hat  ein  Eintrittsgeld  zu
entrichten,  das  bei  Stellen  mit  einem  Einkommen

a)  bis  250  Thlr.  ein  halbes  Procent,

b)  bis  500  =  ein  Procent  und

c)  über  500  =  zwei  Procent
dieses  Einkommens  beträgt.

2.  Jeder  ständige  Lehrer,  der  in  ein  Amt  mit  höherem  Einkommen  befördert  wird,  oder
die  gesetzlichen  Alterszulagen  erhält,  oder  in  Schulbezirken,  wo  das  Einkommen  nicht  für  die
einzelnen  Stellen  fixirt,  sondern  nach  gewissen  Besoldungsclassen  regulirt  ist,  ohne  Veränderung
seiner  amtlichen  Stellung  in  eine  höhere  Besoldungsclasse  aufrückt,  zahlt  von  dem  Betrage
der  Gehaltserhöhung  ein  Beförderungsgeld  nach  obigen  Procentsätzen,  welche  sich  jedoch  nach
dem  Gesammteinkommen  der  Stelle,  beziehendlich  mit  der  Alterszulage  oder  Classe  richten.

#  10.  3.  Jeder  ständige  Lehrer  zahlt  einen  jährlichen  Beitrag  nach  der  Höhe  seines
Amtseinkommens,  und  zwar  von  einem  Einkommen

à)  bis  250  Thlr.  13  vom  Hundert,
b)  bis  500
)über  500

Die  Abentrichtungen  unter  1,  2  und  3  steigen  mit  jeden  25  Thalern  des  Amtseinkommens;
  überschießende  Beträge  von  weniger  als  25  Thaler  bleiben  frei.

Ebenso  treten  die  höheren  Procentsätze  der  Eintritts=  und  Beförderungsgelder,  sowie  der
jährlichen  Beiträge  erst  dann  ein,  wenn  die  vorhergehende  Classe  des  Einkommens  mit
25  Thalern  überstiegen  ist.

So  lange  ein  Lehrer  nach  §6  11  und  13  einen  Theil  seines  Amtseinkommens  an  die

Pensionscasse  oder  an  einen  Amtsvorgänger  abzugeben  hat,  bleibt  derselbe  von  der  Entrichtung
der  jährlichen  Beiträge  frei.

—
—  —

□  νν

—

Pensionscasse
Zuflüsse  derselben:


1.  Eintrittsgeld.


2.  Beförderungsgeld.


3.  Jährliche
Beiträge.
        <pb n="340" />
        —  288  —

Es  sollen  auch  diejenigen  Lehrer,  welche  auf  ihrer  gegenwärtigen  Stelle  länger  als  fünf
Jahre  eine  Provision  an  einen  Amtsvorgänger  abgegeben  haben,  deren  Betrag  höher  war  als  1
ihres  gegenwärtigen  Diensteinkommens,  so  lange  sie  auf  dieser  Stelle  verbleiben,  von  den
Jahresbeiträgen  an  die  Pensionscasse  frei  sein.

Während  der  Vacanz  einer  Schulstelle  sind  die  jährlichen  Beiträge  von  dem  Einkommen
der  Stelle  aus  der  Schulcasse  fortzuzahlen.

Im  Falle  einer  Substitution  wird  der  jährliche  Beitrag  nach  der  Höhe  des  gesammten
Einkommens  der  Stelle  berechnet  und  vom  Senior  und  Substituten  nach  Verhältniß  ihres
Antheils  an  letzterem  bezahlt.

4.  Abgabe  zur  6  11.  4.  Jeder  Lehrer,  welcher  in  ein  durch  Emeritirung  des  früheren  Inhabers  er-Benhen
  ues  ledigtes  Schulamt  mit  225  Thalern  oder  einem  höheren  Einkommen  eintritt,  hat  drei  Jahre
lang  eine  Abgabe  an  die  Pensionscasse  zu  entrichten,  welche  folgendermaßen  fixirt  wird:
von  einem  Einkommen
zu  225  Thlr.  bis  249  Thlr.  jährlich  2  5  Thlr.,

--  250  3299  =  50
--  300  349  775
.  32500  399  =  100
400  449  .  125
-  40  499  .  15J0
--  500  509  .1715
600  -  699  200
7000  7799  .  225
=  800  =  und  darüber  250

Diese  Abgabe  ist  auf  den  angegebenen  Zeitraum  auch  dann  fortzuentrichten,  wenn  die
Pensionscasse  durch  den  Tod  des  Emeritus  oder  aus  anderen  Gründen  früher  von  ihrer
Zahlungspflicht  entbunden  wird,  oder  wenn  nach  Wiederabgang  des  ersten  Nachfolgers  ein
zweiter,  dritter  rc.  in  die  betreffende  Stelle  eintritt,  bevor  die  Pensionscasse  die  Abgabe  drei
Jahre  lang  bezogen  hat.

Genoß  der  in  Ruhestand  tretende  Lehrer  eine  Dienstalterszulage,  die  auf  die  Berechnung
seiner  Pension  von  Einfluß  ist,  so  ist  solche  auch  bei  Feststellung  vorstehender  Abgabe  dem
Einkommen  der  Stelle  zuzuschlagen.  Ist  jedoch  das  Einkommen  einer  Stelle  ohne  diese  Zulage
  unter  225  Thaler,  so  hat  nicht  der  Lehrer,  sondern  die  Schulcasse  die  Abgabe  zu  zahlen,
letztere  auch  jedenfalls  den  Betrag,  um  welchen  sich  durch  eine  Alterszulage  die  Abgabe  erhöht,
zuzuschießen.

Rückt  an  einer  Schule  ein  Lehrer  aus  einer  unteren  Stelle  in  eine  durch  Emeritirung
erledigte  höhere  auf,  so  hat  er  nicht  mehr,  als  das  Mehreinkommen,  welches  er  durch  seine
        <pb n="341" />
        —  289  —

Beförderung  erlangt,  abzugeben;  was  zur  Erfüllung  vorstehender  Abgabe  an  den  Emeritirungsfond
  nöthig,  ist  dann  aus  der  Schulcasse  zuzuschießen.

&amp;amp;  12.  Der  Pensionsbedarf,  welcher  durch  die  §§  9  bis  11  der  Casse  zugewiesenen  Einnahmen
  nicht  gedeckt  ist,  wird  aus  der  Staatscasse  gewährt.

13.  Lehrer  oder  Schulcassen,  welche  jetzt  eine  Provision  an  einen  emeritirten  Lehrer
abzugeben  haben,  bleiben  auch  fernerhin  dazu  verpflichtet;  haben  sie  dieselbe  jedoch  schon  fünf
Jahre  lang  oder  noch  länger  abgegeben,  so  wird  solche  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  dieses
Gesetz  in  Anwendung  kommt,  oder  später  nach  Erfüllung  der  fünfjährigen  Frist,  unter  Befreiung
  der  zeither  Verpflichteten,  auf  die  Pensionscasse  übernommen.

Zweiter  Abschnitt.

Die  Emeritirung  der  Lehrer  an  den  katholischen  Schulen  und  Pensionirung
deren  Wittwen  und  Waisen  betreffend.

8  14.  Da  für  die  römisch-katholischen  Volksschullehrer  bereits  ein  allgemeiner  Pensionsfond
  besteht,  welcher  nicht  nur  den  emeritirten  Lehrern,  sondern  auch  ihren  Wittwen  und
Waisen  Pensionen  gewährt,  so  bleiben  die  katholischen  Volksschullehrer  von  der  durch  dieses
Gesetz  gegründeten  Lehrerpensionscasse  ausgeschlossen.

In  Erwägung  jedoch,  daß  die  aus  jenem  Pensionsfond  zu  zahlenden  Pensionen  nicht
die  Höhe  der  Pensionen  erreichen,  welche  die  evangelischen  Lehrer  nach  diesem  Gesetze,  die
Wittwen  und  Waisen  derselben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1840  (Seite  121  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  zu  erhalten  haben,  wird  hierdurch  bestimmt,  daß
die  Pensionen,  welche  die  ständigen  Lehrer  an  römisch-katholischen  Volksschulen,  deren
Wittwen  und  Waisen  aus  dem  katholischen  Pensionsfond  erhalten,  in  jedem  einzelnen  Falle
durch  Zuschüsse  aus  der  Staatscasse  bis  zu  den  Beträgen  erhöht  werden  sollen,  welche  die  evangelischen
  Volksschullehrer  aus  der  Lehrerpensionscasse,  deren  Wittwen  und  Waisen  aus  der  durch
das  Gesetz  vom  1.  Juli  1840  gegründeten  Wittwen=  und  Waisencasse  zu  erhalten  haben.

Es  sind  auch  die  Statuten  des  katholischen  Pensionsfonds  einer  Revision  zu  unterwerfen
und  dahin  abzuändern,  daß  die  römisch-katholischen  Lehrer,  sowie  deren  Wittwen  und  Waisen
bei  ihrer  Pensionirung  nach  denselben  Grundsätzen  behandelt  und  auch  in  Beziehung  auf  die

Leistungen  zur  Erwerbung  von  Pensionen  für  sich  und  die  Ihrigen  den  evangelischen  Lehrern
ganz  gleich  gestellt  werden.

Dritter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

15.  Die  Lehrer  haben  sich  allen  Abänderungen  zu  unterwerfen,  welche  in  Bezug  auf
ihre  Pensionen  aus  der  Pensionscasse  später  durch  Gesetz  getroffen  werden.

Zuschuß  der
Staatscasse.

Zeitherige
Provisionen
an  emeritirte

Lehrer.

Vorbehalt
von  Abänderungen.
        <pb n="342" />
        Termin  der
Ausführung.

—  290  —

16.  Specialcassen  und  andere  Einrichtungen,  durch  welche  die  Lehrer  an  gewissen
Schulen  im  Falle  ihrer  Emeritirung  Pensionen  erhalten,  können  neben  dem  allgemeinen
Emeritirungsfond  fortbestehen.

Der  Gesammtbetrag  der  Pensionen,  welche  ein  Emeritirter  aus  Specialcassen  und  dem
Emeritirungsfond  bezieht,  darf  aber  nie  den  Betrag  des  Einkommens  seiner  letzten  Stelle

übersteigen;  ein  etwaiger  Ueberschuß  geht  dem  Emeritirungsfond  zu  gut.

17.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  leiden  auch  auf  pädagogisch  ausgebildete  und
geprüfte,  ständig  angestellte  Lehrerinnen  Anwendung.

18.  Unser  Ministerium  des  Cultus  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  hat  den  Termin  zu  bestimmen,  mit  welchem  dasselbe  in  Anwendung  kommen  soll.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  26.  Mai  1868.

Johann.

Johann  Paul  Freiherr  von  Falkenstein.

 

–#  —c  —  —  —  —  —  —  —  ——

Letzte  Absendnng:  am  30.  Mai  1868.
        <pb n="343" />
        —  291  —

Gesetz  und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.

11.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

78.  Landtagsabschied

für  die  Ständeversammlung  vom  Jahre  1866  bis  1868;
vom  30.  Mai  1868.

Wag,  Johann,  von  GOsTGGnaden  fhnig  von  Sachsen
20.  1.  2c.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

 

 

Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  von  §6  115  der  Verfassungsurkunde  zusammenberufenen
  zwölften  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der  Zusicherung  im  6  119  der  Verfassungsurkunde
  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere  Entschließungen  und  Erklärungen

in  Bezug  auf  die  beim  gegenwärtigen  Landtage  stattgefundenen  ständischen  Berathungen  in
Folgendem:

Was

I.  die  Vorlagen  an  die  Stände
anlangt,  so  sind  dieselben  zum  Theil

A.  ale  erledigt  zu  erachten,
und  zwar:

a)  durch  den  den  ständischen  Anträgen  gemäß  erfolgten  Erlaß  der
betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen.
Namentlich  ist  dieß  geschehen  wegen
1.  der  Aufhebung  der  sogenannten  Meßferien  durch  das  Gesetz  vom  1  S.  December  1867;
2.  des  Verfahrens  in  den  an  die  Justizbehörden  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  abgegebenen
  Verwaltungsstrafsachen  durch  das  Gesetz  vom  3.  Februar  dieses  Jahres;

3.  des  Befugnisses  zu  Aufnahme  von  Protocollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justizund

  Verwaltungsbehörden  durch  das  Gesetz  vom  20.  Mai  1867  und  die  Ausführungsverordnung
  von  demselben  Tage;

1868.  39
        <pb n="344" />
        —  292  —

4.  der  dermaligen  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  durch  die  Bekanntmachung  vom  11.  December  1866;

5.  Eröffnung  einer  fünfprocentigen  Staatsanleihe  im  Betrage  von  12  Millionen  Thalern
durch  das  Gesetz  vom  14.  December  1866;

6.  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1867  durch  das
Gesetz  vom  2  4.  December  1866;

7.  einiger  Nachträge  zu  diesem  Gesetze  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1867;

8.  Anfertigung  und  Ausgabe  neuer  Cassenbillets  durch  das  Gesetz  vom  2.  März  1867;

9.  Abänderung  des  Schlachtsteuertarifs  2c.  durch  das  Gesetz  vom  15.  Mai  1867;

10.  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1868  durch  das
Gesetz  vom  1  8.  December  1867;

11.  Aufhebung  der  Gebühren  für  Begleitscheine  und  Bleie  durch  das  Gesetz  vom
20.  December  1867;

12.  verminderter  Ausgabe  der  fünfprocentigen  Staatsschuldencassenscheine  um  6  Millionen
Thaler  und  Erhöhung  der  vierprocentigen  Staatsschuld  um  8  Millionen  Thaler  durch  das
Gesetz  vom  8.  Februar  dieses  Jahres;

13.  weiterer  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  durch  das
Gesetz  vom  10.  März  dieses  Jahres  und  wird  dem  in  der  bezüglichen  ständischen  Schrift
vom  3.  März  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  wegen  Zusammensetzung  einer  Commission
zur  Vorberathung  einer  bei  dem  nächsten  Landtage  einzubringenden  Gesetzvorlage  über  möglichst
  richtige  Vertheilung  der  directen  Steuern  entsprochen  werden;

1  4.  des  Wechselstempels  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  dieses  Jahres,  bei  dessen  Inkrafttreten
  von  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung
  zu  Einführung  von  Stempelmarken  für  die  Erhebung  der  Stempelsteuer  bei
stempelpflichtigen  Urkunden  aller  Art  Gebrauch  gemacht  werden  wird;

15.  des  mit  Berücksichtigung  der  ständischen  Anträge  unterm  7.  December  1866  zur
Publication  gelangten  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes;

16.  der  Vergütung  der  Kriegslasten  und  Schäden  des  Jahres  1866  durch  das  unter
Berücksichtigung  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  9.  Februar  1867  beantragten  Abänderungen
  unter  dem  12.  Februar  desselben  Jahres  erlassene  Gesetz;

17.  des  Haltens  des  Gesetzblattes  des  Norddeutschen  Bundes  durch  das  in  der  von  den
getreuen  Ständen  beantragten  vervollständigten  Maße  unter  dem  10.  December  1867
publicirte  Gesetz;  "

18.  der  Verhütung  und  Tilgung  der  Rinderpest  und  wegen  der  dabei,  sowie  in  anderen
Seuchenfällen  vorkommenden  Entschädigungen  durch  das  Gesetz  vom  30.  April  dieses  Jahres;
        <pb n="345" />
        —  293  —

19.  der  Aufhebung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  Armen—
ordnung  vom  22.  October  1840  durch  das  den  ständischen  Anträgen  gemäß  publicirte  Ge—
setz  vom  5.  Mai  dieses  Jahres;

20.  der  Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung,  sowie  der  Vertretung  der  evangelisch—
lutherischen  Kirchengemeinden  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  dieses  Jahres;

21.  der  Gewährung  eines  Zuschlags  zu  den  Pensionen  aus  der  Prediger-Wittwen-  und
Waisencasse  durch  das  Gesetz  vom  16.  April  dieses  Jahres;

22.  der  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  durch  das  Gesetz  vom  2  6:  Mai
dieses  Jahres;

23.  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  durch  das  Gesetz  vom  24.  December  1866  und
die  Ausführungsverordnung  von  demselben  Tage;

24.  der  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  7.  December  1837,  11.  September
  1843  und  21.  September  1864  auf  die  in  Sachsen  in  Garnison  gebliebenen  Königl.
Preußischen  Truppen  durch  das  Gesetz  vom  13.  Februar  1867,  und  durch,  den  Anträgen
unter  B  I  und  II  der  ständischen  Schrift  vom  9.  Februar  1867  entsprechende,  wegen  Vergütung
  von  Militärleistungen  getroffene  besondere  Maßnahmen,  während  der  Antrag  in  derselben
  ständischen  Schrift  unter  B  III  durch  die  inzwischen  zur  Publication  gelangte  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes,  insbesondere  Art.  61  derselben  und  die  zu  Vollziehung  und  Ausführung
  des  letzteren  unter  dem  30.  November  1867  erlassene  Verordnung,  sowie  durch  die
Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums  vom  15.  Februar  dieses  Jahres  und  die  Verordnung
vom  15.  März  dieses  Jahres  seine  Erledigung  gefunden  hat;

25.  einiger  Zusätze  und  Nachtragsbestimmungen  zu  den  Gesetzen  über  die  Pensionirung
der  Militärpersonen  und  deren  Hinterlassenen  vom  17.  December  1837  und  24.  März
1852  durch  das  Gesetz  vom  15.  Februar  1867;

26.  des  unter  3  der  ständischen  Schrift  vom  5.  Febrnar  1867  an  die  Staatsregierung
gerichteten  Ersuchens  durch  die  Verordnung  über  Befreiung  von  Kosten  und  Stempelgebühr
bei  den  gebliebene  oder  im  Kriege  verstorbene  Militärpersonen  betreffenden  Angelegenheiten
und  Expeditionen  vom  26.  März  1867;

b)  durch  besondere  Decrete,  in  welchen  Unsere  Entschließungen  auf  die
Erklärungen  und  Anträge  der  getreuen  Stände  bereits  ergangen  sind:

in  Betreff

1.  des  Staatsbudgets  auf  die  Jahre  1867,  1868  und  1869  durch  Unser  Decret
vom  26.  Mai  dieses  Jahres,  in  dessen  Gemäßheit  das  auf  diese  Jahre  vereinbarte  Finanzgesetz
  unter  dem  nämlichen  Datum  erlassen  worden  ist;

39“
        <pb n="346" />
        —  294  —

2.  der  den  getreuen  Ständen  zugegangenen,  das  Landesimmobiliar-Brandversicherungswesen
  betreffenden  Vorlagen  durch  die  mittelst  Decrets  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  erfolgte
Zurückziehung  derselben;

c)  durch  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen:

1.  Die  getreuen  Stände  haben  zu  dem  zwischen  den  Königreichen  Sachsen  und  Preußen
abgeschlossenen  Friedensvertrage  in  der  ständischen  Schrift  vom  4.  December  1866  nachträglich
  ihre  Zustimmung  ertheilt,  sowie  die  Denselben  mittelst  Decrets  vom  29.  April  1867
vorgelegte  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  besage  der  ständischen  Schrift  vom  11.  Mai
1867  unverändert  angenommen.  In  dessen  Folge  ist  der  Friedensvertrag  vom  2  1.  October
1866  nebst  einem  Protocolle  von  demselben  Tage  durch  Verordnung  vom  26.  October  1866,
sowie  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  durch  Verordnung  vom  25.  Juni  1867
publicirt  worden.  Auch  werden  Wir  von  der  Unserer  Regierung  in  den  gedachten  ständischen
Schriften  ertheilten  Ermächtigung  zur  Ausführung  der  in  dem  Friedensvertrage  und  in  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  enthaltenen  Bestimmungen,  soweit  es  deren  bedarf,
erforderlichen  Falles  auch  ferner  Gebrauch  machen  lassen.

Hiernächst  ist  für  erledigt  anzusehen  durch  die  Entgegennahme  der  ständischen  Erklärungen
in  Betreff

2.  der  Ernennung  von  Advocaten  durch  die  auf  das  Decret  vom  2.  November  1867
in  der  ständischen  Schrift  vom  17.  Januar  dieses  Jahres  ertheilte  Zustimmung  der  getreuen
Stände,  in  deren  Folge  die  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  dieses  Jahres  erlassen  worden
  ist;  ·

3.derständischerSeitsgewähltenRichterzumStaatsgerichtshofeundderenStellvertreter,
  rücksichtlich  welcher  Wir  den  darunter  befindlichen  Staatsdienern  die  Genehmigung
zur  Annahme  der  Wahl  ertheilt  haben;

4.  des  Nachweises  über  die  Verzinsung  der  aus  Anlaß  der  Hüttenrauchschäden  auf—
gewendeten  Capitalien  durch  die  ständische  Schrift  vom  7.  Februar  1867  und  wird  die  von
den  getreuen  Ständen  gewünschte  fernere  Mittheilung  seiner  Zeit  erfolgen;

5.  in  Betreff  der  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde

a)  wegen  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke  unter  dem  3  0.  Mai
1865  und

b)  wegen  der  Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr  von  inländischem  Biere  unter  dem
23.  Juli  1867  erlassenen  Verordnungen  durch  die  von  den  getreuen  Ständen  mittelst
der  Schriften  vom  22.  December  1866  und  vom  20.  December  1867  nachträglich
ertheilte  Zustimmung,

6.  der  Ermächtigung  zu  der  immittelst  durch  das  Bundesgesetz  vom  12.  October  1867
geordneten  Einführung  einer  Salzabgabe  an  Stelle  des  bisher  bestandenen  Salzmonopols
        <pb n="347" />
        —  295  —

durch  die  ständische  Schrift  vom  16.  Februar  1867;  es  ist  auch  dem  Antrage,  für  Salztransporte
  auf  Staatsbahnen  möglichste  Verkehrserleichterungen  anzuordnen  und  auf  Ermäßigung
der  Frachtsätze  für  Salz  hinzuwirken,  seit  Beginn  dieses  Jahres  durch  wesentlich  erniedrigte
Frachttarife  entsprochen  worden;

7.  der  auf  den  Domainenfond  und  die  Veränderungen  rücksichtlich  des  Staatsgutes
bezüglichen  Nachweisungen  durch  die  ständische  Schrist  vom  6.  Februar  1867  und  die  darin
für  die  Vergangenheit  ausgesprochene  Genehmigung,  sowie  die  zu  einigen  weiteren  Veräußerungen
  vom  Staatsgute  ertheilte  Ermächtigung;

8.  der  Zoll-,  Steuer-,  Handels=  und  Schifffahrtsverhältnuisse  Sachsens  durch  die  ständische
  Schrift  vom  7.  April  dieses  Jahres,  in  Gemäßheit  deren  die  Erörterung  über  die  Einführung
  einer  Branntwein-Productensteuer  fortgesetzt  und  der  nächsten  Ständeversammlung
anderweite  Mittheilung  gemacht  werden  wird;

9.  der  Rechenschaft  auf  die  Jahre  1861  bis  mit  1863  durch  die  ständische  Schrift
vom  28.  Mai  dieses  Jahres;

10.  der  Räthlichkeit  und  Ausführbarkeit  einer  Nachschätzung  der  in  der  Culturart  veränderten
  Flurparcellen  und  der  im  Innern  besteuerter  Wohnhäuser  vorgegangenen  Veränderungen
  durch  die  erfolgte  ständische  Erklärung;

11.  der  mit  Frankreich  und  Belgien  abgeschlossenen  Verträge  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  durch  die  ständische  Schrift  vom  16.  Februar
1867;  "

12.  des  mittelst  Decrets  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  den  getreuen  Ständen  vorgelegten

Gesetzentwurfs  über  eine  neue  4procentige  Anleihe  von  20  Millionen  Thalern  durch  die  ständische
  Erklärung.

B.  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände,  rüchsichtlich  deren  es  Unserer  Entschließung
noch  bedarf.
Die  Gesetze
1.  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  betreffend,

2.  eine  Beschränkung  der  Wirksamkeit  der  von  Ehegatten  vorgenommenen  Veräußerungen,
das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung  und  einige  Bestimmungen
  über  die  Zwangsversteigerung  betreffend,

sollen  mit  den  von  den  getreuen  Ständen  beantragten  Abänderungen  publicirt  werden.
Nicht  minder  werden  die  Gesetze

3.  Abänderungen  der  Strafproceßordnung  betreffend,

4.  die  Aufhebung,  beziehendlich  Abänderung  einiger  Artikel  des  Strafgesetzbuchs  betreffend,
5.  die  Bildung  von  Geschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank  betreffend,
        <pb n="348" />
        —  296  —

6.  das  Verfahren  in  den  an  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Sachen  betreffend,
7.  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung
und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  betreffend,
nachdem  diese  Gesetze  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  der  getreuen  Stände  gefunden,  mit
den  von  denselben  beantragten  Abänderungen  und  Zusätzen  zur  Publication  gelangen,  sobald
die  von  Unserer  Regierung  in  Uebereinstimmung  mit  den  getreuen  Ständen  beschlossene  neue
Redaction  erfolgt  sein  wird.

8.  Nachdem  die  getreuen  Stände  zu  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865,  das  Ver—
fahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  die  früher  vorbehaltene  Genehmigung  ertheilt
haben,  und  die  dabei  in  der  Schrift  vom  21.  April  dieses  Jahres  unter  1  ausgesprochene
Voraussetzung  durch  die  Bestimmung  im  §  21  unter  2  des  oben  unter  B  2  erwähnten,  demnächst
  zur  Publication  gelangenden  Gesetzes  erfüllt  worden  ist,  so  werden  Wir  die  zu  gedachter
Verordnung  ertheilte  ständische  Genehmigung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Von  den  in  der  Schrift  vom  2  1.  April  dieses  Jahres  unter  2  bis  7  gestellten  Anträgen
hat  der  Antrag  unter  6  bereits  Erledigung  gefunden,  wogegen  Wir  die  übrigen  unter  2  bis  5
und  unter  7  gestellten  Anträge  Unserer  Regierung  zu  sorgfältiger  Erwägung  überwiesen  haben.

9.  Von  der  Ermächtigung,  welche  in  der  ständischen  Schrift  vom  1  8.  December  1866
zu  Bestreitung  der  im  Decrete  vom  15.  November  1866  erwähnten  Ausgaben  wegen  Betheiligung
  bei  der  internationalen  Ausstellung  zu  Paris  ausgesprochen,  ist  von  Unserer  Regierung
  Gebrauch  gemacht  worden.

10.  Das  in  der  ständischen  Schrift  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  erwähnte  allgemeine
Berggesetz  wird  mit  den  vereinbarten  Abänderungen  zur  Publication  gelangen,  dem  am  Schlusse
derselben  Schrift  wiederholten  Antrage  auf  Vorlegung  eines  Gesetzes  über  die  fließenden
Wässer  aber  weitere  Erwägung  zu  Theil  werden.

11.  Den  Erklärungen  und  Anträgen  in  Bezug  auf  das  Eisenbahnwesen  ertheilen  Wir
Unsere  Genehmigung  und  werden  wegen  Ausführung  derselben  die  nöthigen  Verfügungen
treffen,  auch  von  den  Unserer  Regierung  wegen  Anwendung  des  Expropriationsgesetzes  ertheilten
  Ermächtigungen  eintretenden  Falles  Gebrauch  machen  lassen.

12.  Das  Gesetz,  die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  betreffend,  wird  mit  den  Zusätzen
  und  Abänderungen,  unter  welchen  dasselbe  inhalts  der  ständischen  Schrift  vom  25.
dieses  Monats  die  Zustimmung  der  getreuen  Stände  erhalten  hat,  zur  Publication  gelangen;
auch  wird  der  ständische,  auf  die  Genehmigung  von  Expropriationsbestimmungen  in  den  Localbauordnungen
  sich  beziehende  Antrag  Berücksichtigung  finden.

Die  Gesetze

13.  über  Ausübung  der  Fischerei  in  den  fließenden  Gewässern  und

14.  über  die  Einführung  einer  allgemeinen  Hundesteuer
sollen  den  ständischen  Anträgen  entsprechend  erlassen  werden.
        <pb n="349" />
        —  297  —

15.  Mit  den  Bedingungen,  Vorbehalten  und  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  ge—
treuen  Stände  zu  der  in  Absicht  genommenen  Verwendung  der  Bestände  des  Stellvertretungsfonds
  ihre  Zustimmung  ausgesprochen  haben,  ist  die  Staatsregierung  einverstanden  und  soll
den  dabei  von  den  getreuen  Ständen  gestellten  Anträgen  allenthalben  entsprochen  werden.

16.  Nachdem  die  Ständeversammlung  inhalts  der  Schrift  vom  26.  Mai  dieses  Jahres
sich  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  der  mittelst  Decrets  vom  3.  März  dieses  Jahres  mitgetheilte
  Entwurf  eines  Gesetzes  für  die  auf  der  Universität  zu  Leipzig  Studirenden  wiederum
zurückgezogen  und  derselbe  nach  Befinden  der  nächsten  Ständeversammlung  zur  Berathung
vorgelegt  werde,  so  nehmen  Wir  diesen  Gesetzentwurf,  dem  ständischen  Antrage  gemäß
und  unter  der  von  den  getreuen  Ständen  als  selbstverständlich  bezeichneten  Voraussetzung
hiermit  zurück,  daß  die  dermalen  bei  der  Universität  in  Wirksamkeit  bestehenden  Gesetze  bis
auf  Weiteres  und  jedenfalls  bis  zum  Ersatze  durch  neuere  in  Geltung  bleiben.

Die  Gesetze

17.  die  juristischen  Personen  betreffend,

18.  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October

1861  betreffend,
werden  den  in  den  ständischen  Schriften  vom  25.  und  27.  Mai  dieses  Jahres  niedergelegten
Anträgen  gemäß  publicirt,  dabei  auch  nach  Befinden  von  der  in  letzterer  Schrift  Unserer  Regierung
  zugleich  ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  werden.

Ebenso  wird

19.  das  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831,
sowie  der  Nachtragsgesetze  zu  derselben  vom  5.  Mai  1851  und  vom  19.  October  1861
betreffend,  ingleichen  das  Gesetz,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  in  der  von  den  getreuen
  Ständen  genehmigten  Fassung  zur  Publication  gelangen.

II.  Beschwerden  und  Petitionen:

1.  In  Folge  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  16.  Februar  1867  Unserer  Regierung
ertheilten  Ermächtigung  sind  mit  Berücksichtigung  der  das  Proceßverfahren  betreffenden  Anträge
  der  getreuen  Stände  die  Verordnungen  vom  13.  März,  vom  24.  Juli  und  25.  October
  1867  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  erlassen  worden.

2.  Die  Unserer  Regierung  mittelst  ständischer  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  zu
Erwägung  überreichte  Petition  des  Abgeordneten  Riedel  wegen  Beschränkung  der  Inhibition
von  Löhnen  der  Arbeiter  und  Dienstboten  ist  dem  diesseitigen  Mitgliede  der  Commission  zu
Bearbeitung  einer  Proceßordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  zugestellt  worden.

3.  In  Gemäßheit  der  durch  die  ständische  Schrift  vom  4.  März  dieses  Jahres  ertheilten
Ermächtigung  ist  auf  die  Petition  des  Ausschusses  für  die  Gewerbe=  und  Industrieausstellung
zu  Chemnitz  demselben  sowohl  die  Rückzahlung  des  im  Jahre  1867  bewilligten  Vorschusses
        <pb n="350" />
        —  298  —

von  15,000  Thalern  erlassen,  als  auch  zu  theilweiser  Deckung  des  entstandenen  Deficits  ein
fernerer  Beitrag  von  5000  Thalern  gewährt  worden.

4.  Die  auf  den  Antrag  des  Abgeordneten  Schreck  wegen  einer  Abänderung  von  8  2  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1853  an  Uns  gelangten  ständischen  Anträge,  ferner

5.  die  von  dem  Gutsbesitzer  Johann  Erdmann  Traugott  Metzsch  zu  Wiederau  und  Ge—
nossen  eingereichten,  das  Gesetz  vom  15.  August  1855  betreffenden  Petitionen,  und

6.  die  rücksichtlich  der  von  dem  Abgeordneten  Seiler  eingereichten  Petition  um  Abänder—
ung  des  §  10  des  Heimathsgesetzes  vom  26.  November  1834  gestellten  Anträge  sollen  nach
Maßgabe  der  betreffenden  ständischen  Schriften  in  Erwägung  gezogen  werden.

7.  Auf  die  ständische  Schrift  vom  21.  März  dieses  Jahres  wird  mit  Bezug  auf  die
darin  ertheilte  Ermächtigung  im  Verordnungswege  Bestimmung  dahin  getroffen  werden,  daß
die  im  §  11  des  Gesetzes  über  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  23.  Juli  1861  enthaltene
  Vorschrift  auch  auf  solche  Fälle  von  Grundstücksvertauschungen  Anwendung  finden
soll,  wo  es  sich  überhaupt  um  die  Erreichung  wirthschaftlicher  Vortheile  handelt.  Auch  sollen
die  in  derselben  ständischen  Schrift  ausgesprochenen  Wünsche  wegen  größerer  Beschleunigung
des  Verfahrens  in  Zusammenlegungs=  und  Dismembrationssachen,  sowie  wegen  Ermäßigung
der  Kosten  bei  geringfügigen  Dismembrationsfällen  und  bei  Vertauschung  von  Grundstücken
erwogen  werden.

8.  Dem  Gesuche  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  um  Stempelbefreiung  ist  dem
in  der  ständischen  Schrift  vom  17.  April  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  gemäß  durch  Verordnung
  vom  9.  Mai  dieses  Jahres  entsprochen  worden.

Der  in  derselben  ständischen  Schrift  enthaltene  Antrag,  daß,  dafern  die  Erlassung  eines
neuen  Stempelgesetzes  vor  der  Hand  unthunlich  sei,  wenigstens  die  bestehende  Werthstempelgesetzgebung
  einer  Revision  unterworfen  werde,  wird  in  Erwägung  gezogen  werden.

9.  Auf  die  in  Folge  einer  Beschwerde  Johann  Gottlob  Leonhards  in  Raschau  und
Genossen  an  Uns  gelangte  ständische  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  wird  in  nochmalige
Erwägung  gezogen  werden,  ob  und  inwieweit  bei  der  Arsenikfabrikation  auf  den  fiscalischen
Schmelzhütten,  ohne  dieselbe  zu  beeinträchtigen,  hinsichtlich  des  Vertriebs  der  Producte  auf
billige  Wünsche  der  Privatarsenikwerksbesitzer  Rücksicht  genommen  werden  könne?

10.  Dem  durch  eine  Petition  Carl  August  Döhnerts  in  Conradsdorf  und  Genossen
hervorgerufenen,  mittelst  Schrift  vom  10.  Februar  dieses  Jahres  Uns  vorgetragenen  Gesuche
der  getreuen  Stände  hinsichtlich  des  Ankaufs  der  vom  Hüttenrauche  betroffenen  Grundstücke,
sowie  hinsichtlich  der  Ermittelung  und  Vergütung  der  durch  den  Hüttenrauch  entstandenen
Schäden  wird  entsprechende  Berücksichtigung  zu  Theil  werden.

1  1.  Anlangend  die  Beschwerde  des  Rittergutsbesitzers  von  Ouerfurth  und  Genossen,
das  Verladen  von  Braunkohlen  in  den  Kohlenwerken  von  Schmeckwitz  r2c.  betreffend,  so  wird
        <pb n="351" />
        —  299  —

die  Regierung  in  Erwägung  ziehen,  in  welcher  Weise  dem  in  der  ständischen  Schrift  vom
27.  Mai  dieses  Jahres  gestellten  Antrage  zu  entsprechen  sein  werde.

12.  Der  in  der  ständischen  Schrift  vom  18.  April  dieses  Jahres  gestellte  Antrag
bezüglich  der  Ausübung  der  Naturheilkunde,

13.  die  in  Folge  der  Petition  des  Gemeindevorstands  Friedrich  August  Scheffler  zu
Beierfeld  bezüglich  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  im  letzten  Absatze  von  §  51  und
847  des  Gewerbegesetzes  zum  Zwecke  der  Handhabung  einer  polizeilichen  Controle  beim
Brodverkaufe  abgegebenen  Erklärungen,

14.  die  Beschwerde  mehrerer  Einwohner  von  Leutzsch,  das  Verfahren  wegen  der  ihren
Grundstücken  durch  den  Viaduct  der  Thüringischen  Eisenbahn  drohenden  Schäden  betreffend,  und

15.  die  mittelst  ständischer  Schrift  vom  26.  Mai  dieses  Jahres  an  Uns  gelangte
Petition  des  Gemeindevorstands  Barth  zu  Eyla,  das  Halten  von  Tagewächtern  betreffend,

werden  in  Erwägung  gezogen  werden.

16.  Von  der  Ermächtigung,  welche  ständischer  Seits  zu  Erledigung  der  Petition  des  Vorstands
  des  Sächsischen  Städtetags,  die  Abänderung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Militärleistungen
  betreffend,  der  Staatsregierung  dahin  ertheilt  worden  ist,  aus  den  Beständen  des
mobilen  Staatsvermögens  dem  Kriegsministerium  nach  Bedarf  einen  Capitalvorschuß  bis  zur
Höhe  von  1,400,000  Thlr.  zu  dem  in  dem  bezüglichen  Beschlusse  näher  angegebenen  Zwecke
und  unter  den  ebendaselbst  ausgedrückten  Voraussetzungen  zu  gewähren,  wird  Gebrauch
gemacht  werden.

17.  Inwieweit  dem  Antrage,  welcher  aus  Anlaß  der  Petition  einer  Anzahl  Gemeinden
der  Gerichtsamtsbezirke  Zittau  und  Reichenau,  Militärleistungen  in  Kriegszeiten  betreffend,
an  die  Staatsregierung  gerichtet  worden  ist,  in  erfolgreicher  Weise  entsprochen  werden  könne,
soll  in  ernstliche  Erwägung  gezogen  werden.

18.  Die  auf  die  Behandlung  und  Beerdigung  der  Leichname  von  Selbstmördern  bezüglichen
  gesetzlichen  Bestimmungen  sollen  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  in  der  ständischen
Schrift  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  gestellten  Anträge  einer  Revision  unterzogen  werden.

19.  Der  in  Verfolg  einer  die  Sonntagsfeier  betreffenden  Petition  des  Abgeordneten
Riedel  und  Genossen  in  der  ständischen  Schrift  vom  27.  Mai  dieses  Jahres  ausgesprochene
Antrag  wird  berücksichtigt  werden.

20.  Gemäß  dem  in  der  ständischen  Schrift  vom  2.  März  dieses  Jahres  auf  eine  Petition
des  pädagogischen  Vereins  im  Plauenschen  Grunde  gestellten  Antrage  ist  von  Unserer  Regierung
wegen  Uebertragung  der  Gebühren  der  Schulgeldereinnehmer  durch  die  Schulcassen  die  Verordnung
  vom  1.  Mai  dieses  Jahres  erlassen  worden;  Wir  werden  auch  die  weitere  Aufbesserung
  der  Gehalte  der  Elementarvolksschullehrer  fortwährend  im  Auge  behalten  und,  sobald

es  nach  den  Umständen  zweckmäßig  und  thunlich  erscheint,  das  deshalb  weiter  Erforderliche
veranlassen.

1868.  40
        <pb n="352" />
        —  300  —

21.  In  Folge  der  ständischen  Schrift  vom  2.  März  dieses  Jahres  wird  dem  Antrage
wegen  angemessener  Erhöhung  des  bisherigen  Schulgelds  bei  den  katholischen  Schulen  in
Dresden  durch  Revision  des  Schulgeldercatasters  und  wegen  gehöriger  Erhebung  dieses  Schulgelds,
  soweit  thunlich,  Berücksichtigung  zu  Theil  werden.

22.  Dem  ständischen  Antrage,  die  Staatsregierung  zu  ersuchen,  die  von  ihr  in  Aussicht
gestellten  Gutachten  über  die  Zweckmäßigkeit  der  Empfehlung  eines  Bibelauszugs  ehebaldigst
einzuholen,  dabei  namentlich  auch  die  Ansichten  praktisch  erfahrener  Schulmänner  zu  vernehmen
und  die  so  erlangten  Gutachten  seiner  Zeit  zur  Kenntniß  der  Synode  für  weitere  Behandlung
der  Sache  zu  bringen,  sowie  über  das  Ergebniß  dieser  Verhandlung  einem  der  nächsten  Landtage
  Mittheilung  zu  machen,  wird  in  geeigneter  Weise  entsprochen  werden.

23.  Der  bei  Gelegenheit  der  Verhandlung  über  eine  Eingabe  des  pädagogischen  Vereins
zu  Chemnitz  ausgesprochenen  Erwartung,  es  werde  die  Staatsregierung  zu  der  von  ihr  in
Aussicht  genommenen  Revision  des  Schulgesetzes  vom  6.  Juni  1835  und  der  dasselbe
ergänzenden  Gesetze  und  Verordnungen  schon  in  nächster  Zeit  Einleitung  treffen  und  dabei
namentlich  die  verschiedenen  Verhältnisse  zwischen  Stadt  und  Land  in  Betreff  des  Schulwesens
berücksichtigen,  wird  Man  eingedenk  sein.

24.  Dem  in  der  ständischen  Schrift  vom  3.  April  dieses  Jahres  gestellten  Antrage,  daß
den  Wittwen  der  vor  dem  3  1.  December  1837  verstorbenen  Geistlichen  auch  künftig  unter
Berücksichtigung  ihrer  Bedürftigkeit  aus  der  Augusteischen  Stiftung  oder  anderen  hierzu  geeigneten
  Mitteln  alljährlich  Unterstützung  gewährt  werden  möge,  und  zwar,  soweit  es  ausführbar
erscheine,  in  etwas  größerer  Ausdehnung,  als  bisher  geschehen,  wird  entsprochen  werden.

Wir  verbleiben  Unseren  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnaden  jederzeit  wohl  beigethan
und  haben  zu  Urkund  alles  Dessen  gegenwärtigen,  in  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  aufzunehmenden
  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen  Siegel
bedrucken  lassen.

Dresden,  am  30.  Mai  1868.

Johann.
Johann  Paul  Freiherr  von  Falkenstein.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

D.  Robert  Schneider.

Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="353" />
        —  301  —

MÆ  79.  Verordnung,
die  Einführung  einer  neuen  Arzeneientare  betreffend;
vom  20.  Mai  1868.

Nachdem  im  Anschlusse  an  die  demnächst  bevorstehende  Einführung  der  Pharmacopoea

Germaniae  und  des  neuen  Medicinalgewichts  eine  neue  Arzeneientaxe  unter  dem  Titel:
„Arzeneientaxe  für  das  Königreich  Sachsen.  Sechste  Auflage.“

in  der  Verlagsbuchhandlung  von  R.  Kuntze  hier  erschienen  ist,  so  wird  Solches  hierdurch

bekannt  gemacht  und  zugleich  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Nachstehendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Alle  Apotheker  des  Landes  haben  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  ihre  Forderungen
für  Arzeneimittel,  pharmaceutische  Arbeiten  und  Gefäße  genau  nach  Maßgabe  dieser  Taxe
und  ihrer  Nachträge,  deren  Erscheinen  jedesmal  im  Dresdner  Journale  und  in  der  Leipziger
Zeitung  bekannt  gemacht  werden  wird,  einzurichten,  dabei  auch  den  in  der  ersteren  und  eventuell
in  den  letzteren  enthaltenen  allgemeinen  Bestimmungen  nachzugehen.

&amp;amp;2.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfundzwanzig
  Thalern  zu  belegen.

83.  Aerzte  und  Wundärzte,  welche  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen  Arzeneien
einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  vom  Apotheker  annehmen,  sowie  Apotheker,  welche  dergleichen
  bewilligen  oder  mit  Aerzten  und  Wundärzten  auf  gewisse  Procente,  einen  Antheil  am
Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medicamenten  oder  anderen  Waaren  contrahiren,
unterliegen  einer  Geldbuße  bis  zu  Fünfzig  Thalern  oder,  bei  erschwerenden  Umständen,  einer
Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Wochen.

#&amp;amp;#  4.  Alle  früheren,  die  Arzeneientaxe  betreffenden  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.


Dresden,  den  20.  Mai  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

40“
        <pb n="354" />
        —  302  —

&amp;amp;  80.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1868,  die  Emeritirung  ständiger
Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend;

vom  28.  Mai  1868.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  das  Gesetz  vom
26.  Mai  1868,  die  Emeritirung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend  (Seite  284
fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  in
Wirksamkeit  treten  zu  lassen  und  verordnet  zur  Ausführung  desselben  Folgendes:

&amp;amp;  1.  Behufs  der  Aufstellung  der  Bücher  für  die  Allgemeine  Lehrerpensionscasse  haben
die  Superintendenten  die  Personal=  und  Gehaltsverhältnisse  der  an  den  evangelischen  Volksschulen
  in  ihren  Bezirken  angestellten  ständigen  Lehrer,  wie  solche  am  1.  Juli  1868  bestehen
werden,  auch  unbesetzte  ständige  Schulstellen  mit  ihrem  Einkommen  in  eine  Tabelle,  nach  dem
hier  beigefügten  Formulare  unter  O,  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  Vorbemerkungen
einzutragen  und  diese  Tabelle  spätestens  bis  zum  20.  Juli  dieses  Jahres  unerinnert  an
das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

#&amp;amp;  2.  Ausgenommen  von  den  Anzeigen  der  Superintendenten  bleiben  die  Volksschulen
in  den  großen  und  in  den  mittleren  Städten  (s.  das  Verzeichniß  unter  O  zu  dem  Gesetze  vom
10.  März  1868,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend,  Seite  183  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre).  Ueber  diese  ist  von  den  Stadträthen  dieser  Städte
eine  tabellarische  Anzeige  nach  dem  &amp;amp;  1  angezogenen  Formulare  ebenfalls  bis  zum  2  0.  Juli
dieses  Jahres  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  erstatten.

8  3.  Zur  Fortführung  dieser,  die  Grundlagen  des  Rechnungswesens  bildenden  Nachweisungen
  sind  künftig  von  den  Superintendenten  und  den  8  2  bezeichneten  Stadträthen  alle
Veränderungen  in  den  Personal=  und  Gehaltsverhältnissen  der  Schulstellen  und  der  ständigen
Lehrer  an  den  evangelischen  Volksschulen,  sowie  die  Gründung,  Dotirung  und  Besetzung  neuer
dergleichen  Schulstellen  halbjährlich  anzuzeigen.

Die  Lehrer  sind  stets  mit  Vor=  und  Zunamen  aufzuführen.

Bei  Personalveränderungen  ist  genau  anzugeben:

oh  und  wohin  der  bisherige  Lehrer  versetzt,  oder  ob  er  emeritirt,  oder  verstorben,
oder  wie  er  sonst  abgegangen  und  zu  welcher  Zeit  das  Eine  oder  das  Andere  eingetreten;


ob  die  Stelle  vacant  oder  ob  und  seit  wann  und  durch  welchen  anderen  Lehrer
sie  wieder  besetzt  ist.

Bei  Gehaltsveränderungen  ist  anzugeben:

von  welcher  Zeit  an  und  in  welcher  Höhe  dieselbe  eingetreten,
        <pb n="355" />
        —  303  —

ob  das  Einkommen  der  Stelle  dauernd  erhöht  oder  vermindert  worden,

ob  die  Veränderung  nur  durch  Hinzutritt  einer  Dienstalterszulage  oder  einer  dem
dermaligen  Lehrer  unwiderruflich  bewilligten  persönlichen  Zulage,  oder  durch  den
Wegfall  solcher  Zulagen  herbeigeführt  worden  ist.

Zeitweilige  persönliche  Zulagen,  zeitweilige  Remunerationen  für  Mehrunterricht  und  der—
gleichen  sind  weder  bei  den  Beitragsleistungen  der  Lehrer  zur  Pensionscasse  (§&amp;amp;  9,  10  und
11  des  Gesetzes),  noch  bei  der  Berechnung  der  Pension  (§  4  des  Gesetzes)  zu  berücksichtigen.

Diese  Anzeigen  sind  Ende  Juni  und  Ende  December  jeden  Jahres  nach  dem  unter  2
beigefügten  Formulare  tabellarisch  zu  erstatten  und  längstens  innerhalb  8  Tagen  vom  Ablaufe
eines  jeden  dieser  Termine  an  die  Cultusministerialcasse  einzusenden.

Sollte  in  einer  Ephorie  oder  in  einer  der  §  2  bezeichneten  Städte  eine  Veränderung  nicht

vorgekommen  sein,  so  ist  von  dem  betreffenden  Superintendenten  oder  Stadtrathe  ein  Vacatschein
  einzureichen.

84.  Die  Lehrer,  welche  bei  der  Allgemeinen  Lehrerpensionscasse  betheiligt  sind,  haben
die  Eintritts=  und  Beförderungsgelder  in  dem  Monate,  wo  ihre  Anstellung,  ihre  Beförderung
oder  die  Erhöhung  ihres  Gehalts  erfolgt  ist,  die  jährlichen  Beiträge  aber,  wie  auch  die  Schulcassen
  ihre  antheiligen  Beiträge  für  vacante  Stellen,  halbjährlich  in  den  Monaten  Juni  und
December  an  den  Superintendenten,  in  den  &amp;amp;  2  bezeichneten  Städten  an  den  Stadtrath,
abzuführen;  Superintendenten  und  Stadträthe  aber  haben  solche  Gelder  mit  den  §  3  vorgeschriebenen
  Anzeigen  nebst  Lieferschein  an  die  Cultusministerialcasse  einzusenden.

§5.  Bei  den  im  Laufe  des  Halbjahrs  vorkommenden  Veränderungen  des  Amtseinkommens
  und  bei  Einweisung  von  Lehrern  in  neuerrichtete  Stellen  hat  die  entsprechende  Leistung
des  Jahresbeitrags  allemal  von  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats  an  einzutreten,  wo  die
Veränderung  des  Amtseinkommens  und  beziehendlich  die  Einweisung  stattgefunden.

6#6.  Lehrer,  welche  ein  öffentliches  Lehramt  niedergelegt  (§  5  a  des  Gesetzes),  oder
wegen  eigenen  Verschuldens  ohne  Pension  entlassen  worden  sind  (§+  5  b),  haben  bei  ihrer
Wiederanstellung  in  einem  ständigen  Schulamte  das  Eintrittsgeld  zur  Pensionscasse  nochmals
zu  entrichten,  wogegen  von  einem  emeritirten  Lehrer,  welcher  in  ein  ständiges  Schulamt  wieder
eintritt,  nur  Beförderungsgeld  zu  zahlen  ist,  wenn  und  nach  dem  Betrage,  um  welchen  das
Einkommen  der  neuen  Schulftelle  das  Einkommen  der  von  ihm  früher  bekleideten  übersteigt.

Bei  Berechnung  der  Beförderungsgelder  ist  nicht  das  mit  25  Thlr.  abgerundete,  sondern

das  volle  Einkommen  der  Stelle,  welche  der  Lehrer  verläßt,  und  der  Stelle,  in  welche  er
eintritt,  zu  vergleichen.

§6#  7.  Für  die  Oberlausitz  sind  die  erste  &amp;amp;  1  vorgeschriebene  tabellarische  Anzeige  über
die  dermaligen  Personal=  und  Gehaltsverhältnisse  evangelischer  Lehrer  und  die  ferneren  halbjährlichen
  tabellarischen  Anzeigen  der  Veränderungen  (§  3)  von  der  Kreisdirection  zu  Bautzen
        <pb n="356" />
        —  304  —

zu  fertigen,  die  Eintritts-  und  Beförderungsgelder,  sowie  die  Jahresbeiträge  der  evangelischen
Lehrer  einzuheben  und  in  den  §  4  geordneten  Fristen  an  das  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts,  beziehendlich  an  die  Cultusministerialcasse  einzusenden.

K  8.  Die  im  8  11  des  Gesetzes  geordnete  Abgabe  zur  Pension  des  Vorgängers  ist  von
den  betreffenden  Schulcassenverwaltungen  aus  der  Schulcasse  zu  bezahlen  und  in  vierteljähr—
lichen  Raten  unmittelbar  an  die  Cultusministerialcasse  abzuliefern.  Insoweit  die  Schulcasse
nicht  selbst  zur  Uebertragung  derselben  verpflichtet  ist,  bringt  sie  den  verlagsweise  bestrittenen
Betrag  dem  Lehrer  auf  den  ihm  zukommenden  Gehalt  in  monatlichen  Raten  in  Anrechnung.

§9.  Die  Auszahlung  der  Pensionen  aus  der  Allgemeinen  Lehrerpenfionscasse  erfolgt
vierteljährlich  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  December  an  Cassenstelle  in
Dresden.  Auf  Ansuchen  mit  Einsendung  der  Onittungen  werden  dieselben  aber  auswärtigen
Empfängern  durch  die  Post  zugesendet  werden.

10.  Die  Behörden,  welche  die  Gewährung  von  Pensionen  an  emeritirte  Lehrer  aus
der  Allgemeinen  Lehrerpensionscasse  beantragen,  haben  in  den  von  ihnen  zu  erstattenden  Vorträgen
  und  Berichten  zu  bemerken,  ob  und  nach  welchem  Betrage  der  Emeritirte  aus  Specialcassen
  Pensionen  zu  erhalten  habe  (§  15  des  Gesetzes).

Dresden,  am  2  8S.  Mai  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  oöffentlichen
Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.

Hausmann.
        <pb n="357" />
        —  305  —

□

Ephorie

Vorbemerkungen.

In  Spalte  3  ist  der  Tag  und  das  Jahr  zu  inseriren,  wann  der  Inhaber  diese  Stelle
angetreten  hat.

6  ist  die  Summe  des  Amtseinkommens,

7  die  hierunter  begriffene  Alters=  oder  persönliche  Zulage,  in  deren
Genusse  der  Inhaber  der  Stelle  vom  1.  Juli  1868  ab  steht,  auf  Grund
der  hierüber  anzustellenden  Erörterungen  anzugeben.

Zu  Spalte  9.  Hier  ist  anzugeben:

a)  ob  bei  der  nebenbemerkten  Stelle  ein  Emeritus  vorhanden  oder

b)  ob  während  der  Amtirung  des  Inhabers  der  Stelle  ein  Emeritus
bei  derselben  vorhanden  gewesen  ist,

C)Vor=  und  Zunamen  des  Emeritus,

d)  Betrag  der  Prooision  desselben  und  ob  hierzu  aus  der  Cultusministerial=
  oder  einer  anderen  Casse  ein  Zuschuß  gewährt  wird,

e)  insofern  der  Emeritus  gestorben,  wie  lange  der  gegenwärtige  Inhaber
  der  Stelle  die  Provision  an  denselben  zu  gewähren  hatte.

"
u

A
V
        <pb n="358" />
        2.

  

 

 

.
"ö
«  Amtseinkommen
.  Ort  Antsd

  Namen  des  Inhabers  einkommen  Amts-  am  1.  Juli  1868
un  einto  einkommen  nach  den  neuerlichen
Bezeichnung  nach  den  Angaben  bei  der  Allgemeinen  nach  dem  Erörterungen
S
der  Schullehrer-Wittwen-Pensionscasse  6  gznel.
W  Stell  Z  7  ataster.  Summa  eoder
elle.  am  Jahresschluß  1867.  Fahrt

NZulagen.
Tblr.  Nzr.  Pf  Thlr.  Ngr.  Pf.)  Thlr.Ngr.Pf.Thlr.

eingewiesen:

 

 

 

 

eingewiesen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eingewiesen:

—p

 

 

eingewiesen:

 

 

 

 

 

 

eingewiesen:
        <pb n="359" />
        Ob  im  lsten  Halbjahre  1868  bei  dieser  Stelle  eine
Personalveränderung  eingetreten  und  nähere  Angaben
deshalb.

Angaben

in  Bezug  auf  einen  Emeritus.

 

 

 

 

 

 

1868.
        <pb n="360" />
        Ephorie

Personal=  und  Gehaltsveränderungen!  bei  Schultelen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im.  Halbjahre  1  8
Ort  Veränderung
und  in  dem  Amtseinkommen.
„.  Bezeichnung  inol.  Alters-  Nähere  Angabe  der  Veränderung.
der  Summe.  ddder  persönliche
Stelle.  Zulage.
Thlr.  Ngr.  Pf.  Thlr.  Ngr.  Pf.
g  ö
1.  N.  N.  316  —  —  25  —  —  Der  Lehrer  N.  N.  erhält  vom..  .  ..  an  25  Thlr.
—-—-Dienstalterszulage.

2.  NM.  N.  —  —  —  —  —  —  Der  Lehrer  N.  N.  ward  im  Mont  nach
N.  N.,  Ephorie  N.  N.,  versetzt;  die  Stelle  ist
vacant.

3.  J.  JN.  —  ——  —  ——  Der  Lehrer  N.  N.  starb  an  18  .  .,  in
dessen  Stelle  wardan  18  der
Lehrer  N.  N.  eingewiesen,  vorher  in  N.  N.,  Ephorie
N.  N.;  der  Gehalt  blieb  unverändert.

4.  J.  JN.  150  ——  Diese  neugegründete  t#e  Knabenlehrerstelle  ward

I  mitdemam......  eingewiesenen  zeitherigen
Hülfslehrer  N.  N.  besetzt.

5.  N.  N  281  —  —  —  —  Der  Lehrer  N.  N.  ward  vom  .  .  .  ...  an  mit
..  Thlr.  Provision  emeritirt.  Derselbe  ist  nicht
verheirathet,  hat  auch  keine  pensionsfähigen  Kinder.
—  (oder  Bemerkung  des  entgegengesetzten  Falles
wegen  der  Beitragsleistung  zur  Allgemeinen  Schul-1
  lehrer-Wittwen=  und  Waisen-Pensionscasse.)  —
1  In  dessen  Stelle  trat  vom  ..  .  .  ..  an  der  Lehrer
N.  N.,  vorher  in  N.  N.,  Ephorie  N.  N.  Der—

selbe  hat,  nach  Wegfall  der  Dienstalterszulage  des
vorigen  Lehrers,  281  Thlr.  —.  —=  Amtsein-3
  kommen.
        <pb n="361" />
        —  309  —

81.  Verordnung,

die  Einführung  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  in  der  Oberlausitz
betreffend;

vom  28.  Mai  1868.

Neckven  die  Provinzialstände  der  Oberlausitz  ihr  Einverständniß  mit  der  Einführung  der
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  des  Königreichs
Sachsen  in  diesem  Landestheile  erklärt  haben,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät
des  Königs  Folgendes  hiermit  verordnet:

I.

Die  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  des
Königreichs  Sachsen  nebst  dem  dazu  gehörigen  Gesetze,  die  Vertretung  der  Kirchengemeinden
betreffend,  vom  30.  März  1868  (Seite  201  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von
diesem  Jahre),  treten  im  Markgrafthume  Oberlausitz  sofort  nach  Erlaß  dieser  Verordnung  in
Kraft  und  ist  daher  der  wegen  Einsetzung  der  Kirchenvorstände,  sowie  wegen  Einrichtung  und
Abnahme  der  Kirchrechnungen  unter  demselben  Tage  für  die  Erblande  erlassenen  Verordnung
auch  in  der  Oberlausitz  nachzugehen.

II.

Die  in  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  den  Kircheninspectionen  in  den
Erblanden  zugewiesenen  Befugnisse  stehen  in  der  Oberlausitz,  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung
  der  Colkatoren,  den  in  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1863  (Seite  49  4  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1863)  genannten  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz
über  Kirchen,  Schulen  und  beiden  gewidmeten  Stiftungen  zur  Ausübung  in  der  darin  geordneten
  Maße  zu,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  diese  Behörden  in  solchen  Angelegenheiten,
welche  die  Person  der  Geistlichen  und  deren  Amtsführung,  sowie  innere  kirchliche  Angelegenheiten
  betreffen,  sich  der  eigenen  Entschließung,  insoweit  solche  nicht  nach  bisheriger  Verfassung
einzelnen  Collaturbehörden  zusteht,  zu  enthalten,  solche  vielmehr  der  Provinzialconsistorialbehörde
  zu  überlassen  haben.

III.

Da  in  der  Oberlausitz  das  Ephoralinstitut  nicht  eingeführt  ist,  so  sind  die  nach  6  31  der
Kirchenvorstands-=  und  Synodalordnung  zu  veranstaltenden  Dibcesanversammlungen  von
der  Provinzialconsistorialbehörde  zu  berufen  und  von  dem  bei  derselben  angestellten  Kirchenund
  Schulrathe,  oder  einem  von  der  ersteren  hierzu  ernannten  Stellvertreter  vesselben  zu  leiten,
zu  welchem  Zwecke  sämmtliche  Parochieen  in  mindestens  vier  Bezirke  einzutheilen  sind,  in  denen
je  eine  solche  Versammlung  alljährlich  abgehalten  wird.

41“
        <pb n="362" />
        —  310  —

IV.

Auch  verbleibt  es  bei  den  seitherigen  Rechten  der  Collatoren  und  Patrone  in  der
Oberlausitz,  wie  solche  durch  die  Particularverfassung  gewährleistet  und  in  der  angezogenen
Verordnung  vom  1.  Juni  1863  näher  bezeichnet  sind,  soweit  nicht  ausdrücklich  durch  die
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

V.

Insoweit  in  der  Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  und  in  der  Verordnung,  die
Einsertzung  der  Kirchenvorstände,  sowie  die  Einrichtung  und  Abnahme  der  Kirchrechnungen
betreffend,  vom  30.  März  1868,  Bestimmungen  enthalten  sind,  welche  von  den  Vorschriften
des  mittelst  Oberamts-Patents  vom  11.  August  1813  publicirten  Regulativs  wegen  Verwaltung
  des  Kirchenvermögens  für  die  Landesmitleidenheit  des  Markgrafthums  Oberlausitz
(Oberl.  Collectionswerk  Tom.  VI.,  Seite  272  fg.)  abweichen,  tritt  das  letztere  außer  Wirksamkeit.


VI.

Aenderungen  an  der  durch  §  3  des  Particularvertrags  vom  17.  November  1834
(Seite  482  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1834)  garantirten  Religions=  und  kirchlichen
  Verfassung  der  Oberlausitz  dürfen  auch  künftig  nicht  ohne  Zustimmung  der  Provinzialstände
  eingeführt  werden.

Dresden,  am  28.  Mai  1868.

Kinisterium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.

Hausmann.

 

&amp;amp;  82.  Verordnung,
Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend;
vom  2.  Juni  1868.

De-  Gefahr  der  Einschleppung  der  Rinderpest  hat  sich  in  der  Art  gemindert,  daß  nunmehr
eine  fernere  Erleichterung  des  Viehverkehrs  eintreten  kann.  Es  soll  daher  von  nun  an  bis
auf  Weiteres  auch  die  Einfuhr  des  mittelst  Eisenbahn  transportirten  Rindviehs  der  einheimischen
  Ragen  aus  Bayern  und  den  Deutsch-Oesterreichischen  Ländern  nach  Sachsen  ohne
Beibringung  von  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnissen  wieder  gestattet  sein.
        <pb n="363" />
        —  311  —

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1867  (Seite  176
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  unter  2  und  beziehendlich  der  Ver—
ordnung  vom  1.  April  1868  (Seite  232  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1868)  werden  hiermit  aufgehoben.

Bei  dem  in  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1867  unter  4  ausgesprochenen  und  durch
die  Verordnungen  vom  27.  Juli  und  22.  August  vorigen  Jahres  (Seite  206  und  Seite  222
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  sowie  vom  1.  und  25.  April  dieses
Jahres  (Seite  232  und  Seite  263  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)
aufrecht  erhaltenen  Verbote  der  Ein-  und  Durchfuhr  von  Steppenvieh  (ungarischem,
podolischem  und  galizischem  Vieh)  hat  es  ferner  zu  bewenden.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  nach  §  8  fg.  des  Gesetzes,  die  Verhütung
  und  Tilgung  der  Rinderpest  rc.  betreffend,  vom  30.  April  1868  (Seite  264  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)),  bestraft.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  allen  Amtsblättern  unverzüglich  zum  Abdrucke  zu
bringen.

Dresden,  den  2.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwiß.
Forwerg.

&amp;amp;  83.  Bekanntmachung,
die  Benennung  der  Stadt  Bautzen  betreffend;
vom  3.  Juni  1868.
Von  den  Vertretern  der  zeither  verschiedentlich  theils  „Budissin,“  theils  „Bautzen“  genannten
  Stadt  ist  darum  nachgesucht  worden,  daß  der  Letzteren,  zu  Vermeidung  der  durch
diese  ungleichmäßige  Bezeichnung  entstehenden  Irrungen,  inskünftige  nur  noch  der  Name

Bautzen
beigelegt  werden  möge.

Nachdem  nun  diesem  Ansuchen  mit  Allerhöchster  Genehmigung  stattzugeben  beschlossen  worden
ist,  so  wird  Solches  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  3.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="364" />
        —  312  —

84.  Verordnung,

Abänderungen  des  Regulativs  für  die  Bildung  der  ärztlichen  Kreisvereine
betreffend;

vom  1.  Juni  1868.

—W—

Miu  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Antrag  des
Landes-Medicinalcollegiums  beschlossen  worden,  innerhalb  der  auf  dem  Regulative  vom
12.  April  1865  (Seite  121  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865)  beruhenden
  Organisation  der  ärztlichen  Kreisvereine,  mithin  namentlich  in  Bezug  auf  das  Recht
zur  Mitgliedschaft  in  Letzteren,  die  zur  Zeit  im  Lande  noch  vorhandenen  Aerzte  zweiter  Classe
(medicinae  practici)  als  gleichberechtigt  mit  den  Aerzten  erster  Classe  anzuerkennen.

Demgemäß  haben,  wie  hierdurch  verordnet  wird,  im  §  2  des  gedachten  Regulativs  die
Worte:  „erster  Classe“  in  Wegfall  zu  gelangen  und  hat  an  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  des
38  des  Regulativs,  der  hiermit  aufgehoben  wird,  folgende  Bestimmung  zu  treten:

„Den  noch  vorhandenen,  auf  Grund  des  Mandats  vom  30.  Januar  1819  (Seite
137  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1819)  legitimirten  Wundärzten  ist  gestattet,  sich  bei  der
Jahresversammlung  des  betreffenden  ärztlichen  Kreisvereins  durch  einige  Abgeordnete  ihres
Mittels  vertreten  zu  lassen.“

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  den  1.  Juni  1868.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

MÆ  85.  Verordnung,
die  Erpropriation  für  Anlegung  einer  Haltestelle  an  der  Zwickau-Schwarzenberger
Staatseisenbahn  bei  Wilkau  betreffend;
vom  4.  Juni  1868.

D.  nach  Vollendung  der  Kirchberg-Zwickauer  Chaussee  und  der  Muldenüberbrückung  bei
Wilkau  die  Nothwendigkeit  eintritt,  die  bei  dem  Baue  der  Zwickau-Schwarzenberger  Staatseisenbahn
  bereits  in  Aussicht  genommene  Anlegung  einer  Haltestelle  bei  Wilkau  für  Kirchberg
zur  Ausführung  zu  bringen,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  auf  Grund  des  Gesetzes,
        <pb n="365" />
        —  313  —

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  nachbenannten  Eisenbahnanlagen  betreffend,  vom
13.  Mai  1855  (Seite  54  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855),  sowie
des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen
betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  18550,  von  dem  Ministerium  des  Innern  verordnet  wie  folgt:

&amp;amp;#  1.  Die  Bestimmungen  im  &amp;amp;  1  der  nurgedachten  beiden  Gesetze  sind  auch  auf  die
nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  vorzunehmende
Anlegung  einer  Haltestelle  an  der  Zwickau-Schwarzenberger  Staatseisenbahn  bei  Wilkau  für
Kirchberg  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Haltestelle  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  ist  allenthalben  den  Bestimmungen
  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli
1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  sowie  in  den
zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  1  4.  März  18  36  (Seite  72  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

&amp;amp;  3.  Von  der  im  &amp;amp;  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur  von

Wilkau
betroffen.

Dresven,  den  4.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Juni  1868.
        <pb n="366" />
        <pb n="367" />
        —  315  —

Gesetz-und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1868.

—  ö'  ....–.—7.  —  —   —

M  86.  Gesetz,
die  juristischen  Personen  betreffend;
vom  15.  Juni  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2.  ꝛc.

haben  über  juristische  Personen  im  Anschlusse  an  88  52  fg.  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  nähere

Bestimmung  zu  treffen  beschlossen  und  verordnen  deshalb,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

 

 

1.  Gegenwärtiges  Gesetz  leidet  Anwendung  auf  alle  juristischen  Personen  mit  Aus—
nahme  der  dem  öffentlichen  Rechte  angehörigen  oder  durch  besondere  Gesetze  bereits  geregelten
juristischen  Personen,  z.  B.  Gemeinden,  Kreis-  und  Provinzialstände,  Berggewerkschaften,
Innungen,  Unterstützungscassen,  hinsichtlich  deren  eine  gesetzliche  Pflicht  zu  Beisteuern  besteht.
Für  solche  bleiben  die  darauf  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

Inwieweit  gegenwärtiges  Gesetz  auf  Handelsactiengesellschaften  anzuwenden  ist,  wird  im
55  bestimmt.

&amp;amp;  2.  Die  sogenannten  Altgemeinden  können,  unbeschadet  des  Rechtes  ihrer  Mitglieder,
unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  auf  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Grundstücke  anzutragen,
  über  Verwaltung  und  Veräußerung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  nach  §  55  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  Beschluß  fassen.

I.  Von  juristischen  Personen  im  Allgemeinen.

6  3.  Jede  juristische  Person  muß  einen  bestimmt  bezeichneten  Zweck  haben.

§64.Juristische  Personen  haben  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  an  dem  Orte,  an  welchem
  sich  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  befindet.
1868.  42
        <pb n="368" />
        —  316  —

85.  Ob  ein  Personenverein,  eine  Anstalt  oder  Vermögensmasse  gegenwärtig  bereits  die
juristische  Persönlichkeit  besitze,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  den  bisher  geltend  gewesenen
Grundsätzen  zu  beurtheilen.

6.  Von  Beginn  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  erfolgt  die  nach  6  52
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderliche  Staatsanerkennung  folgendermaßen:

a)  für  Stiftungen  und  Anstalten,  welche  zu  dauernden  kirchlichen,  mildthätigen  oder  gemeinnützigen
  Zwecken  selbstständig  errichtet  sind,  genügt  hierzu  die  Genehmigung  der  Stiftung
oder  Anstalt  und  ihres  Zweckes  durch  die  competente  Verwaltungsbehörde.

Stiftungen  und  Anstalten  oder  Vermögensmassen,  welche  anderen  Zwecken  dienen,  bedürfen
  der  ausdrücklichen  Anerkennung  als  juristische  Person  Seiten  der  gedachten  Behörde.

b)  Personenvereine  (Genossenschaften)  erlangen  die  juristische  Persönlichkeit  durch  den
Eintrag  in  das  §  70  vorgeschriebene  Genossenschaftsregister.

§  7.  Werden  für  juristische  Personen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  in  Anspruch
genommen,  so  bedarf  es  hierzu  der  Genehmigung  des  competenten  Ministeriums.  Nach  deren
Ertheilung  sind  solche  Ausnahmen  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  bekannt  zu  machen.

&amp;amp;  #  .  Die  Vertretung  und  Verwaltung  von  Stiftungen  ist,  wenn  bei  deren  Begründung
darüber  keine  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  von  der  Behörde,  welcher  die  Genehmigung
oder  Anerkennung  zusteht,  zu  regeln.

§#9.  Juristische  Personen  ver  §  6  unter  a  gedachten  Art  können,  soweit  dieß  überhaupt
statthaft  ist,  nur  durch  eine  Verfügung  der  competenten  Verwaltungsbehörde  erlöschen.

II.  Von  Genossenschaften  insbesondere.

A.  Allgemeine  Grundsätze.

10.  Personenvereine,  welche  die  Rechte  einer  juristischen  Person  erlangen  wollen  (Genossenschaften),
  müssen  ein  schriftliches  Statut  errichten.

11.  Das  Statut  muß  aussprechen,  daß  die  Genossenschaft  juristische  Persönlichkeit
haben  soll,  auch  insbesondere  angeben:

1.  den  Namen  (oder  die  Firma),  unter  welchem  die  Genossenschaft  die  Rechte  der  juristischen
  Person  ausüben  will,

2.  einen  im  Inlande  gelegenen  Sitz  derselben,

3.  den  Zweck  der  Genossenschaft,

4.  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme  und  für  das  freiwillige  Ausscheiden  oder  die  Ausschließung
  der  Mitglieder,

5.  die  Dauer  der  Vereinigung,  dafern  eine  solche  im  Voraus  festgesetzt  ist,
        <pb n="369" />
        —  317  —

6.  Bestimmung  darüber,  ob  und  welche  Geldleistungen  die  Mitglieder  für  den  Zweck  der
Genossenschaft  übernehmen,  insbesondere  ob  die  Verpflichtung  zu  dergleichen  Leistungen  (Haft—
pflicht)  im  Voraus  ihrem  Umfange  nach  bestimmt  (beschränkt),  oder  nach  dem  Bedarfe  be—
messen  (unbeschränkt)  sein  soll,

7.  Bestimmung  darüber,  ob  der  Vorstand  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen
soll  und  wie  er  zu  bestellen  sei,

8.  die  der  Beschlußfassung  aller  Mitglieder  vorbehaltenen  Gegenstände  und  die  Art  der
Beschlußfassung  selbst,  insoweit  solche  von  der  Vorschrift  im  §&amp;amp;  55  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
abweichen  soll,

9.  die  Art  der  Zusammenberufung  der  Mitglieder,  soweit  eine  solche  stattfindet,  und  das
denselben  in  dergleichen  Versammlungen  oder  sonst  zukommende  Stimmrecht,

10.  die  Art,  in  welcher  die  in  dem  Statute  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  zu  er—
folgen  haben,  und  in  Fällen,  wo  die  Bekanntmachung  durch  öffentliche  Blätter  geschehen  soll,
die  Angabe  der  letzteren,

11.  bei  Erwerbsgesellschaften  die  Vorschriften  über  Aufstellung  und  Prüfung  der  jähr—
lichen  Bilanz,  Berechnung  und  Vertheilung  des  Gewinns,  ingleichen  über  die  Verwendung,
beziehendlich  Vertheilung  des  Vermögens  im  Falle  der  Auflösung,  soweit  hierüber  nicht  das
Gesetz  bereits  Bestimmungen  enthält  (§  25  Abs.  1,  6§  34,  45  und  46).

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  als  solche  nur  der  Letzteren,  nicht  Dritten  gegenüber
  verpflichtet.  Soll  aber  von  denselben  außer  ihrer  Haftpflicht  gegen  die  Genossenschaft
(Nr.  6  oben)  auch  noch  eine  Verbindlichkeit  zu  directer  Haftung  gegen  die  Gläubiger  der
Genossenschaft  übernommen  werden,  so  muß  das  Statut  auch  die  nöthigen  Bestimmungen

über  Umfang  und  Dauer  dieser  Haftpflicht,  sowie  über  die  Voraussetzungen  ihres  Eintritts
enthalten.

*12.  Der  Name  der  Genossenschaft  (6  11,  Nr.  1)  darf  nicht  Namen  einzelner
Personen  enthalten,  auch  nicht  zu  Verwechselungen  mit  anderen  Genossenschaften  oder  Anstalten
  oder  mit  bestehenden  Handelsfirmen  Veraulassung  geben.

13.  Der  gemeinsame  Zweck  kann,  soweit  das  Statut  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,
aim  durch  Uebereinstimmung  aller  Mitglieder  geändert  werden.

14.  Durch  das  Statut  kann  auch  eine  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichende
Form  für  die  Legitimation  der  Genossenschaftsvertreter  vorgeschrieben  werden,  ohne  daß  es
dazu  der  §  7  gedachten  Genehmigung  bedarf.

#15.  Für  Verbindlichkeiten,  welche  vor  Zusammentritt  der  Genossenschaft  oder  vor
Erlangung  der  juristischen  Persönlichkeit  für  vieselbe  in  deren  Namen  von  einzelnen  Personen
eingegangen  worden  sind,  haben  diese  Personen,  wenn  nicht  unter  den  Betheiligten  etwas

42
        <pb n="370" />
        —  318  —

Anderes  bestimmt  worden,  so  lange  als  Selbstschuldner  und  Gesammtschuldner  zu  haften,  bis
die  Genossenschaft,  als  juristische  Person,  die  Haftung  übernommen  hat.

8  16.  Das  Statut  ist  in  gehörig  vollzogenem  Originale  bei  dem  Gerichte  (S  4)  ein—
zureichen  und  dort  mindestens  eine  beglaubigte  Abschrift  zu  Jedermanns  Einsicht  nieder—
zulegen.

Das  Gleiche  gilt  von  allen  Abänderungen  des  Statuts.

Ebenso  hat  jede  Genossenschaft  die  Personen  ihrer  Vorstandsmitglieder  und  die  bei  den—
selben  vorkommenden  Veränderungen  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Legitimationen  bei
dem  Gerichte  anzuzeigen.

Genossenschaften,  deren  Zweck  in  gewerbmäßiger  Betreibung  von  Handelsgeschäften  be—
steht,  haben  die  Niederlegung  ihres  Statuts  und  die  vorerwähnte  Anzeige  bei  dem  Handelsgerichte
  zu  bewerkstelligen.

§  17.  Die  Vertheilung  eines  Mehreren  als  des  reinen  Gewinns  unter  die  Mitglieder
ist  nicht  gestattet.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  dieselben  wegen  der  von  ihnen  gemachten  Einlagen
  weder  bedungen,  noch  ausgezahlt  werden  (vergl.  aber  6  47).

#18.  Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  sowohl  gegen  die  einzelnen  Mitglieder,
  als  gegen  Dritte  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.
Von  dem  Vorstande  werden  auch  die  der  Genossenschaft  obliegenden  Eide  geleistet.

Die  Bestellung  des  Vorstands  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungeverbindlichkeiten
  aus  bestehenden  Verträgen.

Die  Handlungen  der  dem  Gerichte  angezeigten  oder  nach  §&amp;amp;  14  legitimirten  Vorstandsmitglieder
  bleiben  gültig  und  für  die  Genossenschaft  verbindlich,  wenn  sich  auch  später  etwa
die  Ungültigkeit  ihrer  Wahl  ergeben  sollte.

19.  Genossenschaften  können  eine  in  den  Personen  des  Vorstands  vorgekommene
Veränderung  einem  Dritten  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  dieselbe  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  (vergl.  §&amp;amp;  16  und  71)  und  bei  Genossenschaften,  welche  die  Legitimation
ihres  Vorstands  durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  bewirken  (§  11,  Nr.  10),
überdieß  die  öffentliche  Bekanntmachung  statutenmäßig  erfolgt  oder  dem  Dritten  bei  Abschluß
des  Geschäfts  die  Aenderung  bekannt  gewesen  ist.  Ist  die  Aenderung  eingetragen  und  beziehendlich
  öffentlich  bekannt  gemacht  worden,  se  muß  jeder  Dritte  dieselbe  gegen  sich  gelten
lassen,  sofern  nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme  begründet  ist,  daß  er  die  Aenderung  bei
Abschluß  des  Geschäfts  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

§  20.  Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  ihm  durch  das
Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Eenossenschaft  auferlegten  Beschränkungen  einzuhalten.
        <pb n="371" />
        —  319  —

Gegen  dritte  Personen  haben  jedoch  dergleichen  Beschränkungen  keine  rechtliche  Wirkung.
Dieß  gilt  insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder
Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse
Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalver—
sammlung,  eines  Verwaltungsraths,  eines  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der
Genossenschaft  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

&amp;amp;21.  Wenn  der  Vorstand  aus  mehreren  Mitgliedern  besteht,  so  ist  zu  bindenden  Er—
klärungen  für  die  Genossenschaft,  insoweit  das  Statut  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  die
Zustimmung  sämmtlicher  Mitglieder  erforderlich.

Zur  gültigen  Behändigung  an  die  Genossenschaft  genügt  die  Behändigung  an  ein  Vorstandsmitglied.


6  22.  Der  Vorstand  beruft  und  leitet  die  nach  dem  Statute  stattfindenden  Versammlungen
  der  Mitglieder,  soweit  nicht  statutarisch  oder  nach  den  Gesetzen  noch  andere  Personen
dazu  ermächtigt  sind.

Eine  solche  Versammlung  muß  auch  dann  zusammenberufen  werden,  wenn  der  zehnte
Theil  der  Mitglieder,  oder  bei  Actiengesellschaften  ein  oder  mehrere  Mitglieder,  welche  mindestens
  den  zehnten  Theil  des  Gesellschaftscapitals  vertreten,  darauf  antragen.  Das  Statut
kann  diese  Quote  erhöhen  oder  verringern,  oder  auch  die  Berufung  einer  Generalversammlung
auf  Antrag  einer  bestimmten  Zahl  von  Mitgliedern  vorschreiben.

§23.  Die  Gegenstände,  über  welche  in  einer  Versammlung  sämmtlicher  Mitglieder
(Generalversammlung)  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  sind  —  insofern  nicht  das  Statut  hierunter
  besondere  Beschränkungen  enthält  —  bei  der  Zusammenberufung  der  Mitglieder  mit
anzuzeigen.  Jedenfalls  muß  dieß  geschehen,  wenn  es  sich  um  Aenderung  des  Statuts,  Auflösung
  der  Genossenschaft  oder  Beschlüsse  der  &amp;amp;  53  gedachten  Art  handelt.  Ohne  diese  Anzeige
  kann  ein  gültiger  Beschluß  nicht  gefaßt  werden.

Auf  blos  formelle  Beschlüsse,  wie  die  Wahl  von  begutachtenden  Ausschüssen,  die  Einberufung
  einer  außerordentlichen  Versammlung,  ingleichen  auf  Beschlüsse  über  Gegenstände,
welche  nach  den  Statuten  von  dem  Vorstande  oder  anderen  Genossenschaftsorganen  erledigt
werden  können,  leidet  obige  Vorschrift  keine  Anwendung.

§6#24.  In  Genossenschaften,  bei  welchen  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  nicht  gleich,
sondern  nach  Verhältniß  ihres  Einschusses  zum  Gesellschaftscapitale  oder  nach  der  Höhe  ihrer
Versicherung  u.  s.  w.  verschieden  ist,  wird  die  §  55  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Fassung
gültiger  Beschlüsse  erforderte  Hälfte  nicht  nach  der  Kopfzahl,  sondern  nach  dem  Gesellschaftscapitale
  u.  s.  w.  berechnet.

§25.  Der  Vorstand  hat  Sorge  zu  tragen,  vaß  über  alle  Beschlüsse  der  §  11,  Nr.  8  gedachten
  Art,  sowie  des  Vorstands  selbst,  dafern  Letzterer  aus  mehreren  Personen  besteht,  wahr-
        <pb n="372" />
        —  320  —

heitsgetreue  Niederschriften  aufgenommen,  auch  die  zur  Uebersicht  der  Vermögenslage  der  Genossenschaft
  erforderlichen  Bücher  geführt  werden.  Er  muß  spätestens  in  den  ersten  sechs
Monaten  jedes  Geschäftsjahrs  die  Rechnung  des  verflossenen  Jahres  vorlegen,  doch  kann
diese  Frist  statutarisch  auf  ein  Jahr  verlängert  werden.

Die  für  die  Genossenschaft  geführten  Bücher  genügen  den  Mitgliedern  gegenüber  zum  Beweise
  einer  der  Genossenschaft  obliegenden  Verbindlichkeit,  und  die  in  Generalversammlungen
aufgenommenen  Protocolle  haben,  wenn  sie  von  dem  die  Verhandlung  leitenden  Vorsitzenden
und  mindestens  zwei  anderen,  bei  den  Beschlüssen  mitwirkenden  Personen  nach  dem  Vorlesen
unterschrieben  sind,  gegen  die  Genossenschaftsmitglieder  volle  Beweiskraft.

Sämmtliche  Niederschriften  und  Bücher  sind  während  zehn  Jahren,  vom  Tage  der
Aufnahme,  beziehendlich  des  letzten  darin  geschehenen  Eintrags  an  gerechnet,  aufzubewahren.
Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Geschäftsbriefe,  Inventuren  und  Bilanzen.

§  26.  Sobald  sich  die  Unfähigkeit  einer  Genossenschaft,  ihre  Schuldverbindlichkeiten  ganz
zu  erfüllen,  ergiebt,  ist  dem  Gerichte  vom  Vorstande  Anzeige  davon  zu  machen,  auch  jede  Zahlung
zu  unterlassen.

&amp;amp;27.  Der  Vorstand  hat  darüber  zu  wachen,  daß  der  statutarische  Zweck  nicht  überschritten
  wird,  und  ist,  wenn  gesetzwidrige  Zwecke  verfolgt  oder  ohne  die  §  72,  Abs.  2  erfoirderte
  Genehmigung  öffentliche  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  der  Berathung  oder  Beschlußfassung
  gemacht  werden,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  zu  belegen.

Die  Unterlassung  der  §&amp;amp;  26  vorgeschriebenen  Anzeige  zieht  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei
Mnaten  nach  sich.  Uebersteigt  die  Gefängnißstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen,  so
kann  statt  derselben  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Thalern  erkannt  werden.

Jede  Unterlassung  anderer,  dem  Vorstande  im  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen
Anzeigen  ist,  ebenso  wie  jede  falsche  Anzeige,  außer  der  etwa  verwirkten  Criminalstrafe,  mit
einer  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern  zu  ahnden.

Diese  sämmtlichen  Strafen  sind  von  dem  Gerichte  zuzuerkennen.

Uebrigens  werden,  so  oft  der  Vorstand  gegen  die  Gesetze  oder  gegen  das  Statut  handelt,
dessen  Mitglieder  dadurch,  soweit  nicht  einzelne  derselben  den  Beweis  führen,  daß  ihnen  dabei
  keine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  als  Gesammtschuldner  verpflichtet.

&amp;amp;2  Ist  nach  dem  Statute  ein  Organ  zur  Ueberwachung  des  Vorstands  oder  der  Genossenschaftsverwaltung
  überhaupt  (Aufsichtsrath,  Ausschuß  2c.)  bestellt,  so  kann  derselbe
sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften
derselben  jederzeit  einsehen  und  den  Bestand  der  Gesellschaftscasse  untersuchen.  Ihm  steht
nicht  nur  gleich  dem  Vorstande  das  Recht  zu  Berufung  der  Generalversammlung  und  zu
Ernennung  des  Vorsitzenden  in  Letzterer  zu,  sondern  es  ist  dieses  Aufsichtsorgan  auch  ermächtigt,
die  Genossenschaft  gegen  den  Vôrstand  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten,  erforderlichen
        <pb n="373" />
        —  321  —

Falles  den  Letzteren  bis  zur  Entscheidung  der  Genossenschaft  (8  11,  Nr.  8)  zu  suspendiren
und  wegen  einstweiliger  Besorgung  seiner  Geschäfte  das  Nöthige  zu  verfügen.

Hinsichtlich  der  Verantwortlichkeit  der  Aufsichtsorgane  findet  die  Bestimmung  im  §  27,
Abs.  5  Anwendung.

629.  Die  juristische  Persönlichkeit  einer  Genossenschaft  erlischt  außer  den  im  §  56
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  gedachten  Fällen  auch  dann,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  ausgeschieden
  sind.

30.  Die  Auflösung  von  Genossenschaften  findet  statt:

a)  nach  Ablauf  der  im  Statute  bestimmten  Zeit  (§  11,  Nr.  5),
b)  wenn  die  Genossenschaft  dieselbe  beschließt,
C)  wenn  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  erloschen  ist.

é  31.  Jede  Auflösung  ist  sofort  dem  §#  16  gedachten  Gerichte  anzuzeigen,  auch  nach  erfolgtem
  Eintrage  in  das  Genossenschaftsregister  (vergl.  9§  71)  von  dem  Vorstande  unverzüglich
  einmal  im  Amtsblatte  des  Gerichts  und  dreimal  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu
machen.

Durch  diese  Bekanntmachungen  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,  sich  bei  der  Genossenschaft
  zu  melden.

#32.  Die  aus  den  Büchern  ersichtlichen  oder  in  anderer  Weise  bekannten  Gläubiger
der  Genossenschaft  sind  hierzu  außerdem  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern.  Unterlassen  sie
die  Anmeldung,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich  niederzulegen.

Das  Letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten  und  streitigen
Forderungen  geschehen,  sofern  nicht  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  bis  zu  deren

Erledigung  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern  eine  angemessene  Sicherstellung  gewährt
wird.

s33.  Die  Bücher  und  §  25  erforderten  Niederschriften  der  aufgelösten  Genossenschaft
sind  an  einem  in  Mangel  eines  Beschlusses  der  Letzteren  von  dem  competenten  Gerichte
(&amp;amp;  16)  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  aufzubewahren  und
steht  den  vormaligen  Mitgliedern,  sowie  deren  Rechtsnachfolgern,  die  Einsicht  derselben  frei.

#  34.  Die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  darf  in  keinem  Falle  früher  stattfinden,
  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  §  31  vorgeschriebene
  Bekanntmachung  der  Auflösung  zum  dritten  Male  abgedruckt  worden  ist.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  sind  die  Mitglieder  des  Vorstands  und  die  sonstigen  Genossenschaftsorgane

  nach  Maßgabe  von  §&amp;amp;§&amp;amp;#  27  und  28  als  Gesammtschuldner  zu  Erstattung
der  geschehenen  Zahlungen  verpflichtet.

6  35.  Auf  den  Fall,  wenn  die  Auflösung  einer  Genossenschaft  mit  der  Eröffnung  des
        <pb n="374" />
        —  322  —

Concurses  zu  ihrem  Vermögen  verbunden  ist,  leiden  die  Vorschriften  in  88  31  bis  34  keine
Anwendung.  Es  ist  aber  den  Bestimmungen  der  Concursgesetzgebung  nachzugehen.

8  36.  Der  für  eine  Genossenschaft  begründete  Gerichtsstand  bleibt  für  dieselbe  auch
nach  der  Auflösung  oder  dem  Erlöschen  der  juristischen  Persönlichkeit  bis  zur  Beendigung  der
Liquidation  bestehen.

Ebenso  bleiben  die  Vertreter  einer  Genossenschaft,  wenn  nicht  durch  die  Statuten  oder
durch  einen  Genossenschaftsbeschluß  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  berechtigt  und  verpflichtet,  die
zur  Liquidation  erforderlichen  Geschäfte  zu  erledigen  und  insoweit  die  bisherige  juristische
Person  zu  vertreten.  Es  können  auch  zu  diesem  Zwecke  später  noch  Vorstandswahlen  vor—
genommen  werden.

Werden  mit  der  Liquidation  besondere  Personen  (Liquidatoren)  beauftragt,  so  leiden  auf
sie  alle  auf  den  Vorstand  bezüglichen  Vorschriften  Anwendung.

#37.  Die  Vorstandsmitglieder  oder  sonstigen  Liquidatoren  sind  auch  nach  dem  Auflösungsbeschlusse
  und  überhaupt  während  der  Dauer  der  Liquidationsgeschäfte  zu  Erstattung
der  §  26  vorgeschriebenen  Anzeige  gehalten.

#  38.  Auf  Genossenschaften,  welche  ausschließlich  kirchliche,  milde  oder  gemeinnützige
Zwecke  verfolgen,  leiden  die  Vorschriften  im  §  20,  Abs.  2,  §  22,  Abs.  2,  §  23,  §  25,
Abs.  1  und  3,  68  32  bis  34  keine  Anwendung.  Doch  hat  auch  hier  der  Vorstand  die  zur
Uebersicht  der  Vermögenslage  erforderlichen  Bücher  zu  führen  und  für  treue  Niederschrift  der
11,  Nr.  8  gedachten  Beschlüsse  zu  sorgen.

8.  Von  den  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.

AA.  Von  den  Actiengesellschaften.

39.  Soll  die  Haftpflicht  der  Genossenschaftsmitglieder  (SJ  11,  Nr.  6)  auf  Leistung
bestimmter  Zuschüsse  zu  einem  im  Voraus  bestimmten  Gesellschaftscapitale  beschränkt  sein,  so
muß  das  Statut  außer  dem  §  11  Bemerkten  noch  enthalten:

1.  die  Höhe  des  durch  die  Geldeinlagen  der  Mitglieder  aufzubringenden  Gesellschaftscapitals
  (Actiencapitals),

2.  die  Höhe  der  einzelnen  Geldeinlagen  (Actien  oder  Actienantheile),

3.  Bestimmung  darüber,  ob  die  Urkunden  über  die  Geldeinlagen  auf  die  Namen  der  Mitglieder
  oder  auf  den  Inhaber  ausgestellt  werden  sollen,  und

4.  letzteren  Falles  die  Vorschrift,  daß  die  §  11,  Nr.  10  gedachten  Bekanntmachungen
durch  öffentliche  Blätter  zu  erfolgen  haben.

Zu  Ausstellung  von  Actien  auf  den  Inhaber  bedarf  es  keiner  besonderen  Genehmigung
der  Staatsregierung.
        <pb n="375" />
        —  323  —

40.  Der  Name  einer  Actiengesellschaft  muß  in  der  Regel  von  dem  Gegenstande  ihrer
Unternehmung  entlehnt  sein.

41.  Eine  Actie  ist  nur  insoweit  theilbar,  als  das  Statut  dieß  ausdrücklich  gestattet.
Eine  Actie  oder  ein  Actienantheil  darf

a)  wenn  das  Gesellschaftscapital  die  Summe  von  100,000  Thlr.  erreicht,  auf  keinen
geringeren  Betrag  als
100  Thaler,

b)  wenn  das  Gesellschaftscapital  25,000  Thlr.  erreicht,  auf  keinen  geringeren  Betrag  als
25  Thaler,

I)  bei  kleinerem  Gesellschaftscapitale  auf  keinen  geringeren  Betrag  als
10  Thaler
lauten.
Sollen  Actien  unter  dem  Nennwerthe  ausgegeben  werden,  so  ist  ein  darauf  abzielender
Beschluß  vor  der  Ausführung  zum  Eintrage  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden,  auch
in  der  Leipziger  Zeitung  und  im  Amtsblatte  bekannt  zu  machen.

&amp;amp;42.  Ist  im  Statute  keine  besondere  Form,  wie  die  Aufforderung  zur  Einzahlung  des
Actienbetrags  geschehen  soll,  bestimmt,  so  geschieht  dieselbe  in  der  Form,  in  welcher  die  Bekanntmachungen
  der  Gesellschaft  nach  dem  Statute  überhaupt  erfolgen  müssen  (§  11,  Nr.  10).

Jedoch  kann,  insoweit  diese  Bekanntmachungen  nach  §  39,  Nr.  4  durch  öffentliche  Blätter
stattfinden,  ein  Actionär  in  keinem  Falle  seines  Rechtes  aus  der  Actienzeichnung  und  der  geleisteten
  Theilzahlungen  verlustig  erklärt  werden,  wenn  nicht  die  Aufforderung  zur  Zahlung
mindestens  dreimal  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern,  das  letzte  Mal  wenigstens
vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlungen  gesetzten  Schlußtermine,  bekannt  gemacht  worden
ist.  Wenn  die  Actien  auf  Namen  lauten  und  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Actionäre  nicht
übertragbar  sind,  so  kann  die  Bekanntmachung  dieser  Aufforderungen  durch  besondere  Erlasse  an
die  einzelnen  Actionäre  statt  der  Einrückungen  in  die  öffentlichen  Blätter  erfolgen.

43.  Wenn  die  Actien  oder  Actienantheile  auf  Inhaber  gestellt  werden,  so  kommen
folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

1.  Die  Ausgabe  der  Actien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrags  derselben
nicht  erfolgen;  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteten  Partialzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,
  welche  auf  Inhaber  lauten,  ausgestellt  werden.

2.  Der  Zeichner  der  Actie  ist  für  die  Einzahlung  von  fünfundzwanzig  Procent  des  Nominalbetrags
  der  Actie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Verpflichtung  kann  derselbe  weder  durch
Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft
entbunden  werden;  wird  der  Zeichner  der  Actie  wegen  verzögerter  Einzahlung  seines  Anrechts

63  43
        <pb n="376" />
        —  324  —

aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt,  so  bleibt  er  demungeachtet  zur  Einzahlung  von  fünfundzwanzig
  Procent  des  Nominalbetrags  der  Actie  verpflichtet.

3.  Im  Statute  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Maßgaben  nach  erfolgter
Einzahlung  von  fünfundzwanzig  Procent  die  Befreiung  des  Zeichners  von  der  Haftung  für
weitere  Einzahlungen  zulässig  sei  und  daß  im  Falle  der  eingetretenen  Befreiung  über  die  geleisteten
  Einzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  ausgestellt
werden  dürfen.  Auch  hierzu  bedarf  es  keiner  besonderen  Genehmigung  der  Staatsregierung.

44.  Wenn  die  Actien  auf  Namen  lauten,  so  können  dieselben,  insoweit  nicht  das
Statut  etwas  Anderes  bestimmt,  beliebig  und  durch  Indossament  auf  Andere  übertragen  werden.
  Es  ist  aber  die  Veräußerung  der  Genossenschaft  nachzuweisen  und  sodann  von  Letzterer
im  Actienbuche  zu  bemerken.  Im  Verhältnisse  zur  Genossenschaft  werden  nur  die  im  Actienbuche
  als  Eigenthümer  von  Actien  eingetragenen  Personen  als  solche  angesehen.  Zur  Prüfung
  der  Legitimation  ist  die  Genossenschaft  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

So  lange  der  Betrag  der  Actie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  wird  der  Actionär  durch
Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Anderen  von  der  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  des
Rückstands  nur  dann  befreit,  wenn  die  Gesellschaft  den  neuen  Erwerber  an  seiner  Stelle  annimmt
  und  ihn  der  Verbindlichkeit  entläßt.

Auch  in  diesem  Falle  bleibt  der  austretende  Actionär  auf  Höhe  des  Rückstands  für  alle
bis  dahin  von  der  Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  noch  auf  ein  Jahr,  vom  Tage
des  Austritts  an  gerechnet,  subsidiarisch  verhaftet.

*  45.  Die  Mitglieder  können  den  eingezahlten  Betrag  niemals  zurückfordern,  haben
vielmehr  nur  im  Falle  der  Auflösung  Anspruch  auf  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  des  zu
vertheilenden  Genossenschaftsvermögens.

§  46.  Der  nach  dem  Statute  zur  Vertheilung  kommende  Gewinn  ist  im  Mangel  anderer
Bestimmung  unter  die  Mitglieder  nach  Verhältniß  ihrer  Actien  zu  vertheilen.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung.

&amp;amp;  47.  Von  dem  §&amp;amp;  17  enthaltenen  Verbote  kann  durch  das  Statut  eine  Ausnahme
insofern  gemacht  werden,  als  den  Mitgliedern  für  einen  bestimmten,  der  Vorbereitung  des  Unternehmens
  bis  zu  Anfang  des  vollen  Betriebs  entsprechenden  Zeitraum  Zinsen  ihrer  Einlagen
von  bestimmter  Höhe  zugesichert  werden  können.

§6#  48.  Der  Actionär  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben  empfangenen
  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.

649.  Jede  Actie  gewährt  bei  den  §  11,  Nr.  8  gedachten  Beschlußfassungen  eine
Stimme,  wenn  nicht  das  Statut  ein  Anderes  festsetzt.

50.  Ergiebt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das  Gesellschaftscapital  um  die
        <pb n="377" />
        —  325  —

Hälfte  vermindert  hat,  so  hat  der  Vorstand  unverzüglich  den  Mitgliedern  in  einer  General—
versammlung  oder  in  der  für  deren  Berufung,  beziehendlich  sonst  zu  Herbeiführung  eines  Beschlusses
  aller  Mitglieder  (vergl.  &amp;amp;  11,  Nr.  8)  im  Statute  vorgeschriebenen  Weise  davon  Anzeige
  zu  machen.

51.  Die  §  31  vorgeschriebene  Bekanntmachung  hat,  außer  in  den  dort  gedachten

Zeitungen,  auch  drei  Mal  in  den  nach  539,  Nr.  4  durch  das  Statut  bestimmten  öffentlichen
Blättern  zu  erfolgen.

52.  Der  Auflösung  ist  die  Vereinigung  einer  Actiengesellschaft  mit  einer  anderen
gleich  zu  achten,  doch  gilt  für  den  Beschluß  hierüber  die  Vorschrift  im  §  13.

Im  Uebrigen  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1.  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  so  lange  getrennt  zu  verwalten,  bis
die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger  erfolgt  ist.

2.  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der  getrennten  Vermögensverwaltung
  bestehen;  dagegen  wird  die  Verwaltung  von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.

3.  Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  für  die  Ausführung  der
getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verantwortlich.

4.  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  ausgelösten  Gesellschaft  kann  unterlassen
  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben  werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der
Vermögen  der  beiden  Gesellschaften  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung
  des  Vermögens  einer  aufgelösten  Actiengesellschaft  unter  die  Actionäre  erfolgen  darf.

#53.  Auch  eine  blos  theilweise  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  unter  die  Mitglieder

  kann  nur  unter  Beobachtung  der  §§  31,  32,  34  und  51  enthaltenen  Vorschriften
stattfinden.

54.  Auf  Genossenschaften,  welche  ausschließlich  kirchliche,  milde  oder  gemeinnützige
Zwecke  verfolgen,  leiden  die  Bestimmungen  68l  40  bis  44,  46,  47,  50,  51,  5  3  keine  Anwendung,
  selbst  wenn  die  Einschüsse  der  Mitglieder  im  Voraus  fest  bestimmt  sind  und  das
-  Aufbringen  eines  vorher  bestimmten  Capitals  bezwecken.

#  55.  Zu  Errichtung  von  Handels-Actiengesellschaften  und  Handels-Commanditgesellschaften
  auf  Actien  bedarf  es  in  Zukunft  keiner  staatlichen  Genehmigung,  wenn  die  von  ihnen
auszugebenden  Actien  der  Vorschrift  im  §  41  entsprechen.

Uebrigens  leiden  auf  sämmtliche  Handels-Actiengesellschaften  und  Handels-Commanditgesellschaften

  auf  Actien  die  Bestimmungen  im  §  7  und  §  39,  Abs.  2  gleichfalls  Anwendung.


43“
        <pb n="378" />
        —  326  —

BB.  Von  anderen  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.

&amp;amp;56.  Soll  die  Haftpflicht  der  Genossenschaftsmitglieder  (§  11,  Nr.  6),  ohne  die  Aufbringung
  eines  bestimmten  Gesellschaftscapitals  zu  bezwecken,  dennoch  auf  die  Leistung  bestimmter
  einmaliger  oder  wiederkehrender  Beiträge  zu  dem  Gesellschaftszwecke  beschränkt  sein
(wie  z.  B.  bei  den  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Capital-,  Renten-,  Kranken=  oder  sonstigen
Versicherungscassen),  so  muß  das  Statut  die  Höhe  der  Beiträge  oder  die  für  deren  Feststellung
  maßgebenden  Grundsätze  enthalten.

8  57.  Genossenschaften  dieser  Art,  wenn  sie  nicht  ausschließlich  kirchliche,  milde  oder
gemeinnützige  Zwecke  verfolgen  oder  von  Anfang  an  auf  bestimmte  Personen  beschränkt  sind,
haben  die  im  Statute  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  durch  öffentliche  Blätter  zu  bewirken,
auch  im  Falle  der  Auflösung  der  Vorschrift  im  §  51  nachzugehen.

&amp;amp;  58.  Ist  nicht  nur  die  Summe  der  Beiträge,  sondern  auch  die  Zahl  der  Mitglieder
im  Voraus  fest  bestimmt,  so  ist  die  Genossenschaft,  dafern  sie  nicht  blos  Versicherungsgeschäfte
unter  den  Mitgliedern  (auf  Gegenseitigkeit)  bezweckt,  als  Actiengesellschaft  zu  behandeln  und
haben  die  §##  39  fg.  enthaltenen  Vorschriften  auch  für  sie  analoge  Anwendung.

*59.  Versicherungsgesellschaften,  welche  auf  Gegenseitigkeit  der  Mitglieder  gegründet
sind,  können  nur  dann  die  Rechte  einer  juristischen  Person  erlangen,  wenn  die  durch  Sachverständige
  nach  den  Grundsätzen  der  Wahrscheinlichkeitsrechnung,  soweit  möglich,  vorzunehmende
Prüfung  des  Statuts  kein  erhebliches  Bedenken  dagegen  ergiebt,  daß  die  Genossenschaft  die
gegen  ihre  Mitglieder  übernommenen  Verpflichtungen  werde  erfüllen  können.  Ebenso  darf
das  im  Statute  festgesetzte  Verhältniß  zwischen  den  Beiträgen  der  Versicherten  und  den  Leistungen
  der  Genossenschaft  nur  unter  gleicher  Voraussetzung  geändert  werden.

60.  Für  Begräbniß=  oder  Kranken-Unterstützungscassen  der  §  59  gedachten  Art  kann
durch  das  Statut  bestimmt  werden,  daß  die  zu  gewährenden  Unterstützungen  nicht  mit  Beschlag
belegt,  auch  nicht  vor  der  Verfallzeit  an  andere  Personen  abgetreten  werden  dürfen.  Eine  derartige
  Bestimmung  bedarf  nicht  der  &amp;amp;  7  gedachten  Genehmigung.

C.  Von  den  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

§  61.  Wenn  die  Mitglieder  einer  Genossenschaft  zu  der  Gesellschaftscasse  unbeschränkt
so  viel,  als  der  Gesellschaftszweck  erheischt,  beizutragen  verpflichtet  sein  sollen,  ist  in  dem
Statute  zwar  zu  bestimmen,  nach  welchem  Verhältnisse  die  Mitglieder  zunächst  Einschüsse  zu
leisten  haben,  es  bleibt  aber  jedes  Mitglied  zu  Deckung  des  ganzen  von  den  übrigen  etwa  nicht
erlangten  Bedarfs  verpflichtet.

62.  Bei  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Versicherungsgesellschaften  kann  die  Haftpflicht
der  Mitglieder  nicht  auf  Deckung  der  den  einzelnen  Mitgliedern  gegen  die  Genossenschaft  zu-
        <pb n="379" />
        —  327  —

stehenden  Ansprüche  beschränkt  sein,  sondern  erstreckt  sich  stets  auf  alle  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft.

Eine  dem  zuwiderlaufende  Bestimmung  des  Statuts  ist  ungültig.

63.  Den  ohne  Bestimmung  einer  Frist  beigetretenen  Mitgliedern  kann  im  Statute
der  Austritt  nach  vorgängiger  Kündigung  gestattet  werden.

64.  Dafern  die  Mitgliedschaft  nicht  von  Anfang  an  auf  bestimmte  Personen  beschränkt
ist,  hat  die  Genossenschaft  die  in  ihrem  Statute  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  durch  öffentliche
  Blätter  zu  bewirken  und  im  Falle  der  Auflösung  der  Vorschrift  im  §  51  nachzugehen.

65.  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Mitgliedschaft  jedes  einzelnen  Genossen  nachgewiesen  werden  kann,  und  die  in  ihrer  Hand
befindlichen  Beweismittel  den  dabei  Interessirten  auf  Verlangen  vorzulegen.

66.  Dem  Gerichte  ist  nicht  nur  mit  dem  Statute  (§  16),  sondern  auch,  dafern  Veränderungen
  vorgekommen  sind,  am  Ende  eines  jeden  Kalenderjahrs  ein  genaues,  alphabetisch
geordnetes  Verzeichniß  der  Mitglieder  zu  überreichen,  ingleichen  mindestens  am  Schlusse  jedes
Vierteljahrs  eine  gleiche  Anzeige  über  die  beigetretenen  oder  ausgeschiedenen  Mitglieder  zu
erstatten.  Bei  Genossenschaften,  deren  Mitgliedschaft  an  das  Eigenthum  bestimmter  Grundstücke

  geknüpft  ist,  genügt  die  Ueberreichung  eines  Verzeichnisses  der  letzteren  und  die  Anzeige
des  etwa  vorkommenden  Abgangs  oder  Zuwachses.

Diese  Verzeichnisse  und  Anzeigen  ist  Jeder  einzusehen  berechtigt.

8  67.  Ausgeschiedene  Mitglieder,  ingleichen  die  Erben  verstorbener  Mitglieder  bleiben
in  Bezug  auf  alle  der  Genossenschaft  zur  Zeit  des  Ausscheidens  eines  solchen  Mitglieds  obliegenden
  Verpflichtungen  nach  6  61  haftbar.

Die  Klagen  aus  dieser  Haftpflicht  verjähren  aber  in  einem  Jahre  nach  Schluß  des  Quartals,
  in  welchem  die  Anzeige  des  Ausscheidens  bei  Gericht  (§+  66)  erfolgt  ist.  Ist  zu  dieser
Zeit  eine  Forderung  noch  nicht  klagbar,  so  ist  die  nurgedachte  Jahresfrist  von  Eintritt  der
Klagbarkeit,  und  wenn  letztere  noch  eine  Kündigung  voraussetzt,  von  demjenigen  Tage  an  zu
berechnen,  an  welchem  nach  Bekanntmachung  des  Ausscheidens  diese  Kündigung  möglich  war
und  bei  deren  Erfolg  die  Klagbarkeit  eingetreten  sein  würde.

Eine  Einmischung  in  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  steht  dem  ausgetretenen  Mitgliede,
  ingleichen  den  Erben  der  gewesenen  Mitglieder  deshalb  nicht  zu,  doch  können  sie  Einsicht
  der  Jahresrechnungen  verlangen.

Ob  und  welcher  Antheil  vom  Vermögen  des  Vereins,  ingleichen  von  dem  während  der
oben  bemerkten  Jahresfrist  erwachsenen  Geschäftsgewinne  ihnen  zukommen  soll,  ist  im  Statute
zu  bestimmen.

Wird  binnen  des  gedachten  Zeitraums  die  Liquidation  der  Genossenschaft  nothwendig,  oder
        <pb n="380" />
        —  328  —

von  der  Letzteren  beschlossen,  so  dauert  die  bemerkte  Haftpflicht  bis  zu  Beendigung  der  Liquidation
  fort.

68.  Sobald  die  Auflösung  beschlossen  oder  die  Liquidation  sonst  nothwendig  wird,  ist
keinem  Mitgliede  der  Austritt  mehr  gestattet.

Dasselbe  gilt,  wenn  für  die  Dauer  der  Vereinigung  ein  bestimmter  Zeitraum  festgesetzt  ist
(§  11,  Nr.  5),  schon  während  des  letzten  Jahres  dieser  Frist.

§69.  Auf  Versicherungsgesellschaften,  welche  auf  Gegenseitigkeit  beruhen,  leiden  die
88  66  bis  68  keine  Anwendung.  Auch  kann  im  Statute  den  auf  bestimmte  Zeitfrist  beigetretenen
  Mitgliedern  dennoch  der  Austritt  gestattet  werden.

Dagegen  gelten  die  Bestimmungen  in  &amp;amp;§#  59  und  60  auch  für  Versicherungsgesellschaften
mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

III.  Von  dem  Verfahren  der  Behörden.

#  70.  Bei  jedem  Gerichte  (§  16)  ist  ein  Genossenschaftsregister  zu  halten,  dessen  Einsicht
  Jedem  freisteht.  Bei  den  Handelsgerichten  ist  dasselbe  mit  dem  Handelsregister  zu  verbinden.


&amp;amp;  71.  In  dieses  Register  sind  nach  Einreichung  des  Statuts  (§+  16)  der  Name  der
Genossenschaft  und  deren  Statut,  sowie  spätere  Aenderungen  des  letzteren,  ingleichen  die  legitimirten
  Mitglieder  des  Vorstands,  ferner  die  Auflösung  der  Genossenschaft  (§  31)  und  die  von
derselben  nach  6  41,  Abs.  2  gefaßten  Beschlüsse,  endlich  der  Beschluß,  auf  die  juristische  Personlichkeit
  zu  verzichten,  einzutragen.

Durch  diesen  Eintrag  erhält  der  zuletzt  gedachte  Beschluß  die  §  56  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
  erforderte  Genehmigung.

Abänderungen  des  Statuts  erlangen  gegen  Nichtmitglieder  erst  mit  dem  Eintrage  rechtliche
Wirkung.

&amp;amp;  72.  Vor  dem  Eintrage  hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob  das  Statut  oder  die  Statutenänderungen
  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entsprechen  und  nichts  Gesetzwidriges  enthalten,  nicht
minder,  ob  die  einzutragenden  Beschlüsse  in  gültiger  Weise  gefaßt  worden  sind.

Personenvereine,  deren  Zweck  sich  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezieht,  dürfen  nur  dann
in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  werden,  wenn  das  Ministerium  des  Innern  hierzu
ausdrücklich  seine  Genehmigung  ertheilt  hat.  Das  Gleiche  gilt  von  späteren  Abänderungen  der
Statuten  solcher  Vereine.

&amp;amp;  73.  Dem  Ermessen  des  Gerichts  bleibt  es  überlassen,  für  das  Statut  und  Statutenänderungen
  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  zu  verlangen.  Zum  Beitritte  der  einzelnen
Mitglieder  genügt  jede  rechtsverbindliche  Erklärung  (s.  aber  §  65).
        <pb n="381" />
        —  329  —

8  74.  Nach  dem  Eintrage  einer  neu  errichteten  Genossenschaft  ist  auf  deren  Kosten  im
Amtsblatte  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen,  daß  die  Genossenschaft  als  juristische
  Person  eingetragen  worden  ist.

8  75.  Das  Gericht  kann  juristische  Personen  und  deren  Vertreter  zu  Befolgung  der
ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern,
welche  im  Falle  des  Ungehorsams  angemessen  zu  erhöhen  sind,  anhalten.

Dasselbe  ist  berechtigt,  die  bei  der  Genossenschaft  nach  §  25  in  Verbindung  mit  §  11,
Nr.  8  aufgenommenen  Niederschriften  jederzeit  einzusehen.  4

§  76.  Wenn  und  so  lange  eine  juristische  Person  keine  gehörig  legitimirten  Vertreter
haben  sollte,  kann  das  §  16  gedachte  Gericht  solche  auf  Kosten  der  Ersteren  bestellen.  Es
ist  jedoch  dießfalls  stets  auf  baldthunliche  Herstellung  der  statutenmäßigen  Vertretung  hinzuwirken.


&amp;amp;  77.  Der  Vorstand  einer  Genossenschaft  hat,  wenn  es  das  Gericht  anordnet,  eine  Genossenschaftsversammlung
  zu  berufen.

Ist  kein  Vorstand  vorhanden  oder  kommt  Letzterer  der  Anordnung  nicht  sofort  nach,  so
kann  das  Gericht  auf  Kosten  der  Genossenschaft  selbst  die  Generalversammlung  zusammenberufen
  und  mit  dem  Vorsitze  in  derselben  ein  geeignetes  Mitglied  der  Genossenschaft,  oder,
wenn  ein  solches  nicht  sofort  zu  erlangen,  einen  Beamten  oder  Notar  beauftragen.

&amp;amp;#  78,.  Die  Entziehung  des  Rechtes  der  Persönlichkeit  kann  durch  das  Gericht  dann  erfolgen,
  wenn

1.  eine  juristische  Person  ihre  Wirksamkeit  auf  gesetzwidrige  Zwecke  oder,  ohne  die  §&amp;amp;  72,
Abs.  2  erforderte  Genehmigung,  auf  öffentliche  Angelegenheiten  richtet,

2.  wenn  sich  die  Zahlungsunfähigkeit  der  juristischen  Person  ergiebt.

Hinsichtlich  der  Stiftungen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  §#60  der  Verfassungsurkunde.


§  79.  Gegen  die  vom  Gerichte  nach  diesem  Gesetze  gefaßten  Entschließungen  kann  eine
Beschwerde  zunächst  an  das  Appellationsgericht,  als  Aufsichtsbehörde,  gegen  dessen  Entschließung
  weiter  an  das  Ministerium  der  Justiz  eingewendet  werden.

#0.  Jede  Entziehung  des  Rechtes  der  Persönlichkeit  ist  auf  Kosten  der  juristischen
Person  im  Amtsblatte  des  &amp;amp;  16  gedachten  Gerichts,  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  den  durch
das  Statut  etwa  bestimmten  anderen  Blättern  bekannt  zu  machen.

881.  Ist  für  den  Fall  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  über  die  Vertheilung  oder
sonstige  Verwendung  ihres  Vermögens  statutarische  Bestimmung  getroffen,  so  ist  derselben
auch  in  den  §6  78  unter  1  gedachten  Fällen  nachzugehen  und,  soweit  nöthig,  vom  Gerichte  auf
Kosten  der  Genossenschaft  das  Erforderliche  zu  verfügen.
        <pb n="382" />
        —  330  —

Schlußbestimmung.

g  82.  Auf  die  bei  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  bestehenden  juristischen
Personen  leidet  in  Bezug  auf  den  von  ihnen  bereits  geführten  Namen  §  12  keine  Anwendung,
  auch  wird  die  Fortdauer  ihrer  juristischen  Persönlichkeit  nicht  durch  die  Befolgung
der  über  deren  Erwerb  in  gegenwärtigem  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften  bedingt,  und  treten
für  sie  §  18,  Abs.  3,  §  20,  Abs.  2,  und  §  67  erst  ein  Jahr  nach  Beginn  der  Wirksamkeit
  des  Gesetzes  in  Kraft.

Genossenschaften  dieser  Art  haben  die  §  16,  Abs.  3,  und  &amp;amp;  66  vorgeschriebenen  Anzeigen
zum  ersten  Male  binnen  vier  Wochen  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erstatten,  auch  in
derselben  Frist  der  Vorschrift  im  §  16,  Abs.  1  nachzukommen,  und  sind  nach  dessen  Erfolg  in
das  Genossenschaftsregister  einzutragen.

Endlich  bleiben  Abweichungen  von  §&amp;amp;  4  und  &amp;amp;  11,  Nr.  2,  ebenso  wie  von  den  Vorschriften
  im  6  42,  Satz  2,  und  &amp;amp;  44  auf  Grund  eines  vor  Erlassung  gegenwärtigen  Gesetzes
abgeschlossenen  Gesellschaftsvertrags,  selbst  wenn  die  Genossenschaft  erst  später  die  juristische
Persönlichkeit  erlangt,  so  lange  in  Geltung,  bis  das  Statut  in  dieser  Beziehung  geändert  wird.

Insoweit  in  Statuten,  welche  vor  Erlassung  dieses  Gesetzes  errichtet  sind,  zu  Abänderung
derselben  oder  zur  Auflösung  der  Genossenschaft  die  ausdrückliche  Genehmigung  der  Staatsregierung
  erfordert  wird,  ist  dennoch  auch  in  dieser  Beziehung  nur  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  nachzugehen.  Es  kann  jedoch  durch  solche  Statutenänderung  eine  der  Genossenschaft
etwa  bewilligte  und  dem  öffentlichen  Rechte  angehörige  Begünstigung  z.  B.  die  Ausgabe
unzinsbarer  Noten,  Befreiung  von  der  Stempelsteuer  u.  s.  w.,  ohne  ausdrückliche  staatliche
Genehmigung  weder  verlängert  noch  verändert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  am  15.  Juni  1868.

Johann.

D.  Robert  Schneider.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="383" />
        —  331  —

„&amp;amp;  87.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Borna  betreffend;
vom  11.  Juni  1868.

D.=  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Borna,  unter  Zustimmung
des  größeren  Bürgerausschusses  daselbst,  beschlossenen  Anleihe  von  150,000  Thalern  gegen
Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  planmäßig  auszuloosenden,  bis  dahin  mit
Vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,
  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  die  Genehmigung
ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  angeht,  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  11.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Forwerg.

 

AM  88.  Gesetz,

die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  betreffend;
vom  11.  Juni  1868.

Waͤgn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  224.  20c.
erlassen  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  der  Stände  des  Landes  nachstehendes  Gesetz:

&amp;amp;é#  1.Localbauordnungen,  welche  in  Städten,  wo  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt
  ist,  vom  Stadtrathe  im  Einverständnisse  mit  den  Stadtverordneten,  beziehendlich
dem  größeren  Bürgerausschusse,  an  anderen  Orten  aber  von  der  Gemeindevertretung  unter
Zustimmung  der  Gemeindeobrigkeit  errichtet  und  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigt
sind,  gelten  als  Localstatute  und  haben  im  Bezirke  der  betreffenden  Gemeinde  Gesetzeskraft.

#&amp;amp;#2.  In  so  errichteten  Bauordnungen  ist  es  gestattet,  über  Abtretung  von  Grundeigenthum
  oder  Duldung  dinglicher  Dienstbarkeiten  zu  folgenden  Zwecken,  als:
a)  zur  Verbreiterung,  Geradelegung  oder  Fortsetzung  der  für  den  inneren  Ortsverkehr  bestimmten
  Straßen,  Wege  und  Plätze,
b)  zur  Anlegung  und  Durchführung  neuer  dergleichen,
C)  zur  Erbauung  oder  Verbreiterung  von  Brücken,
1868.  44
        <pb n="384" />
        —  332  —

d)  zu  Ufer=  und  Dammbauen,
sowie

e)  zur  Herstellung  von  Schleußen  und  Wasserleitungen
für  den  Fall  Bestimmung  zu  treffen,  daß  die  Ausführung  eines  solchen  Bauvorhabens  durch
das  Vorhandensein  eines  dringenden  Ortsbedürfnisses  bedingt  wird.  Gleichzeitig  muß  jedoch
dabei  die  Art  und  Weise  festgestellt  werden,  wie  die  ohne  Anstand  zu  gewährende  Entschädigung
  für  das  enteignete  Grundeigenthum  oder  die  aufgelegte  dingliche  Dienstbarkeit  ausgemittelt
und  geleistet  werden  soll.

Bei  entstehenden  Streitigkeiten  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigung  kommt

die  Bestimmung  §  31  Alinea  2  der  Verfassungsurkunde  zur  Anwendung.

aB3#.Die  Vorschriften  der  allgemeinen  Städteordnung  in  Abth.  XVI.  S#  227,  228  und
229  (Seite  73  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  finden  auf  die  nach  dem  vorstehenden
  §  2  zu  treffenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

#  4.  Die  Anordnung  einer  jeden  auf  örtlicher  Bauordnung  beruhenden  Enteignung  setzt
als  Bedingung  ihrer  Zulässigkeit  die  für  den  einzelnen  Fall  erfolgte  Zustimmung  der  Gemeindevertreter
  und  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  vorans,  welches  sich,  wenn
Staatseigenthum  in  Frage  ist,  vorher  mit  demjenigen  Ministerium,  zu  dessen  Ressort  das  betrossene
  Grundstück  gehört,  zu  vernehmen  hat.

#  5.  Bei  Einholung  der  letzteren  ist  nachzuweisen,  daß  eine  gütliche  Vereinbarung  versucht,
  aber  nicht  erzielt  worden  ist.

§6.  Dem  Gesuche  um  Genehmigung  einer  Enteignung  ist  ferner,  falls  nicht  dieselbe

in  Gemäßheit  eines  im  Einverständnisse  mit  den  Gemeindevertretern  entworfenen  und  von  dem

Kinisterium  des  Innern  genehmigten  Bauplans  erfolgen  soll,  ein  Plan  beizulegen,  welcher  die

Nothwendigkeit  der  Enteignung  veranschaulicht  und  den  Flächeninhalt  der  Ländereien  und  Gebäude,
  deren  Abtretung  verlangt  wird,  ersehen  läßt.

&amp;amp;  7.  Ist  das  Gesuch  auf  Genehmigung  der  Enteignung  von  Gebäuden  gerichtet,  so  hat
das  Ministerium  des  Innern  vor  Fassung  hauptsächlicher  Entschließung  hierüber  die  Nothwendigkeit
  der  beantragten  Enteignung  durch  eine  Commission  von  Sachverständigen  unter  Zuziehung
  der  betheiligten  Parteien  an  Ort  und  Stelle  prüfen  zu  lassen.

&amp;amp;.  Gegen  die  Entschließung  des  Ministeriums  ist  nur  einmaliger  Recurs  an  dasselbe
zulässig.

§  9.  Dem  von  der  Enteignung  Betroffenen  ist,  soweit  der  ihm  erwachsende  Schaden
nicht  in  anderer  Weise  ausgeglichen  werden  kann,  sowohl  der  ordentliche,  als  der  außerordentliche
  Werth  der  zu  enteignenden  Sache  oder  des  zu  enteignenden  Rechtes,  nicht  minder  der  entzogene
  Gewinn  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  96  78,  124  und  125  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  in  baarem  Gelde  zu  ersetzen.
        <pb n="385" />
        —  333  —

8  10.  Wird  ein  Grundstück  durch  die  Enteignung  nur  theilweise  und  zwar  dergestalt
betroffen,  daß  der  übrigbleibende  Theil  oder  auch  ein  Stück  davon  zur  bisher  stattgefundenen
Benutzung  nicht  ferner  tauglich  ist,  oder  nur  mit  einem  mit  dem  Werthe  des  Nutzens  nicht  im
Verhältnisse  stehenden  Aufwande  wieder  tauglich  gemacht  werden  kann,  oder  zur  Erbauung  eines
Hauses  nicht  mehr  hinreicht,  so  kann  der  Grundstücksbesitzer  die  Enteignung  auch  dieses  Theiles
verlangen.

Soll  ein  Gebäude  theilweise  abgetragen  werden,  so  kann  der  Besitzer  die  Enteignung  des
ganzen  Gebäudes  verlangen.

8  11.  Nutznießer,  Realberechtigte  und  andere  entfernte  Interessenten  im  Sinne  des  Ablösungsgesetzes
  vom  17.  März  1832,  8  167  (Seite  209  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1832),  haben  kein  Recht,  den  auf  dem  Grundsatze  der  Expropriation  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  beruhenden  und  auch  im  Falle  gütlicher  Uebereinkunft  aus  diesem  Gesichtspunkte  zu
beurtheilenden  Landabtretungen  oder  Veräußerungen  zu  den  im  §  2  unter  a  bis  e  aufgeführten
Zwecken  zu  widersprechen.

Es  steht  ihnen  aber  frei,  sich  wegen  ihrer  Rechte  an  die  Entschädigungsgelder  zu  halten.
Die  letzteren  sind  daher  jedesmal  an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  einzuzahlen  und
diese  haben  vor  Ausantwortung  des  Geldes  an  den  Grundeigenthümer  die  einschlagenden  Rechte
in  Gemäßheit  der  in  66  168  bis  190  des  Gesetzes  vom  17.  März  1832  (Seite  210  fg.
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  und  in  §§&amp;amp;#  34  und  35  des  Gesetzes  vom  15.  Mai
1851  (Seite  137  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  185  1)  enthaltenen
Vorschriften  wahrzunehmen.  Es  bedarf  jedoch  einer  Befragung  der  hypothekarischen  Gläubiger
nicht,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  eine  Gefährdung  ihres

Interesses  aus  der  Verabfolgung  des  Entschädigungscapitals  an  den  Grundbesitzer  offenbar
nicht  entstehen  kann.

#12.  Was  im  Vorstehenden  angeordnet  ist,  leidet  unter  gleichen  Voraussetzungen  auf
bereits  bestehende  Localbauordnungen  Anwendung.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  11.  Juni  1868.
Johann.

S  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

44*
        <pb n="386" />
        Verwaltung.

—  334  —

„K&amp;amp;  89.  Deecret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher
und  Sortirer;
vom  11.  Juni  1868.

N  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  letzten  Absatze
von  §&amp;amp;  48  der  Statuten  für  die  Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher  und  Sortirer  enthaltene
  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden:

Dresden,  den  11.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
r  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statuten
für  die  Krankencasse  der  Leipziger  Cigarrenmacher  und  Sortirer.

20.  2c.

&amp;amp;  48.  Die  Verwaltung  besorgt  ein  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Cassirer  und  neun
Beisitzern  bestehender,  durch  die  Generalversammlung  gewählter  Ausschuß.

2c.  2c.

Spätestens  binnen  8  Tagen  nach  der  Generalversammlung,  in  welcher  die  Ausschußwahl
stattgefunden  hat,  hat  sich  der  neugewählte  Ausschuß  zu  constituiren  und  die  Namen  des  Vorsitzenden,
  des  Cassirers  und  deren  Stellvertreter  in  dem  Amtsblatte  des  Königlichen  Gerichtsamts
  im  Bezirksgerichte  Leipzig  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  genügt  in  allen  Fällen  zur  Legitimation  der  Gewählten.

ꝛc.  2c.
        <pb n="387" />
        —  335  —

M  90.  Bekanntmachung,
die  anderweite  Anleihe  der  Stadt  Leipzig  betreffend;
vom  12.  Juni  1868.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Leipzig,  unter  Zustimmung
der  dasigen  Gemeindevertreter,  beschlossenen  anderweiten  Anleihe  von
einer  Million  Thaler

gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  planmäßig  zurückzuzahlenden,  bis
dahin  mit  Vier  und  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen,  nach  Maßgabe
  der  von  dem  Stadtrathe  zu  erlassenden,  den  Anleiheplan  nachweisenden  öffentlichen  Bekanntmachung,
  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  die  Genehmigung
ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  die  es  angeht,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  12.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

MÆ  91.  Gesetz,

die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861
betreffend;

vom  23.  Juni  1868.

Waogn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  2c.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

#  1.  Aus  §  1  des  Gewerbegesetzes  (Seite  187  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1861)  im  vorletzten  Absatze  ist  „der  Handel  mit  den  dem  landesherrlichen
  Salzverkaufsrechte  unterliegenden  salinischen  Producten“  in  Wegfall  zu  bringen.

Ferner  wird  bestimmt,  daß  die  im  §  1  des  Gewerbegesetzes  zwar  im  Allgemeinen  von  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ausgenommenen  Bergbau-,  Eisenbahn=  und  Schifffahrtsunternehmungen,
  sowie  die  im  &amp;amp;  2  erwähnten  Gewerbsunternehmungen  des  Staates,  doch  an  der
allgemeinen  Vertretung  gewerblicher  Interessen  Theil  nehmen  und  daher  die  Bestimmungen
des  achten  Abschnitts  des  Gewerbegesetzes  auf  dieselben  Anwendung  leiden  sollen.
        <pb n="388" />
        —  336  —

Auf  den  Steinbruchsbetrieb  leidet  das  Gewerbegesetz  nur  insoweit  nicht  Anwendung,
als  derselbe  nach  der  Art  seiner  technischen  Ausführung  dem  Berggesetze  unterstellt  ist.

6&amp;amp;2.  An  die  Stelle  von  §8  3  und  4  des  Gewerbegesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:
„Der  Betrieb  jedes,  im  Folgenden  nicht  an  die  vorgängige  Erfüllung  gewisser
Bedingungen  ausdrücklich  gebundenen  Gewerbes  steht  jedem  Dispositionsfähigen  ohne
Unterschied  des  Geschlechts  und  ohne  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Ortes  unter  Beobachtung
  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  frei.

Ausländer  unterliegen  keinen  anderen  Beschränkungen  als  Inländer.“

#3.  An  die  Stelle  von  §  6  des  Gewerbegesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:
„Von  der  Anmeldungspflicht  ausgenommen  sind:  jede  gemeine  Lohn=  und  Handarbeit
  und  jede  Beschäftigung  als  Gehülfe,  Gesell,  Lehrling  oder  Fabrikarbeiter.  Ferner
die  im  ersten  Absatze  von  §  14  des  Gewerbegesetzes  angegebenen  Beschäftigungen."

#&amp;amp;#  4.  Der  zweite  und  dritte  Absatz  von  §  7  des  Gewerbegesetzes  werden  aufgehoben.

#  5.  Aus  §  8  des  Gewerbegesetzes  werden  Nr.  1  und  Nr.  6  in  Wegfall  gebracht.

Rücksichtlich  der  Leihbibliotheken  und  Lesecabinete,  des  Sammelns  von  Subscribenten  und
Colportirens  von  Preßerzeugnissen  gelten  die  deshalb  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.

Eine  Concession  der  Ortsobrigkeit  ist  auch  erforderlich  zum  Verkaufe  von  Branntwein  und
anderen  Spirituosen  in  Quantitäten  unter  einem  halben  Eimer  (Kleinhandel),  dafern  solcher
nicht  die  in  eigener  Brennerei  erzeugten  Producte  betrifft.

Den  bisher  bestandenen  Verkaufsgeschäften  ist  die  Concession  nicht  zu  verweigern  und
haben  dieselben  Stempel  und  Kosten  dafür  nicht  zu  entrichten.

&amp;amp;#6.  Von  §  9  des  Gewerbegesetzes  wird  der  zweite  Absatz  aufgehoben.

&amp;amp;  7.  An  die  Stelle  von  6  11  des  Gewerbegesetzes  tritt  folgende  Bestimmung:

„Der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  als  welcher  jedoch  die  Ausführung
von  Gewerbsarbeiten  durch  ständige  Gewerbtreibende  oder  deren  Arbeiter  bei  ihren
Kunden,  das  Anbieten  von  Leistungen  und  Sammeln  von  Bestellungen,  das  Austragen
bestellter  Waaren  und  der  Einkauf  von  Waaren  nicht  anzusehen  sind,  sowie

der  Hausirhandel  mit  Ausnahme  der  Erzeugnisse  der  Landwirthschaft,  der  Viehzucht,
  des  Waldbaues  und  des  Gartenbaues,  sowie  der  Victualien  und  Brennmaterialien
  und  gewisser  im  Verordnungswege  zu  bezeichnender  Verbrauchsgegenstände,

bedürfen  der  Erlaubniß  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde."“

#8.  Im  §  14  sind  zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Absatze  folgende  Bestimmungen
zuzufügen:

„Die  Ortspolizeibehörde  ist  berechtigt,  den  von  ihr  verpflichteten  Personen  oder

den  Angehörigen  gewisser  von  ihr  autorisirter  Institute  der  vorstehenden  Art  das  aus-
        <pb n="389" />
        —  337  —

schließliche  Recht  zu  Führung  besonderer  Namen  und  Abzeichen,  sowie  zum  Tragen
besonderer  Kleidung  beizulegen.

Für  Fremdenführer  (einschließlich  der  Träger,  Inhaber  von  Tragsesseln  und  Reit—
thieren)  kann  die  Einführung  verpflichteter  Personen  auch  auf  ganze,  durch  entsprechen—
den  Reiseverkehr  ausgezeichnete  Bezirke  ausgedehnt,  und  es  dürfen  dann  den  solcher—

gestalt  verpflichteten  Personen  gewisse  Standorte  ausschließlich  angewiesen  und  die  im
Vorhergehenden  bezeichneten  Rechte  beigelegt  werden.“

89.  Die  88  17  und  18  des  Gewerbegesetzes  werden  aufgehoben.

8  10.  Der  zweite  Absatz  von  831  des  Gewerbegesetzes  erhält  folgende  veränderte
Fassung:
„Dasselbe  tritt  ein,  wenn  die  Anlage  zwar  genehmigt,  aber  von  dem  Unternehmer
den  bei  der  Genehmigung  gestellten  Bedingungen  für  die  Ausführung  der  Anlage  oder
den  Betrieb  nicht  nachgekommen  worden  ist.“

#11.  Der  dritte  Absatz  von  §  38  des  Gewerbegesetzes  wird  folgendergestalt  abgeändert:

„Diese  Strafe  ist  insbesondere  verwirkt  von  Jedem,  welcher,  ohne  Concession  nach
5  zu  haben,  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  anderen  Spirituosen  treibt,  ingleichen
von  Jedem,  welcher,  ohne  Schankconcession  zu  haben,  Bier,  Wein,  Branntwein  oder
andere  Spirituosen  zum  sofortigen  Genusse  in  seinem  Locale  verkauft.
Im  Falle  wiederholter  Zuwiderhandlungen  kann  die  Concession  entzogen  werden.“

&amp;amp;  12.  An  die  Stelle  von  §  39  des  Gewerbegesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:
„Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  Concessionsentziehungen,
  weder  durch  richterliche  noch  administrative  Entscheidung  entzogen  werden.
Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  auf  Vereinbarung  beruhenden

Steuergesetze  begründet  sind,  bleiben  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze
in  Kraft  bestehen."

&amp;amp;13.  Der  letzte  Absatz  von  §  4  8  und  der  dritte  Absatz  von  §&amp;amp;  51  des  Gewerbegesetzes
kommen  in  Wegfall.

14.  Ims  66  des  Gewerbegesetzes  ist  unter  den  Entlassungsgründen  hinter  c  noch
hinzuzufügen:

„oder  wenn  er  mit  den  ihm  anvertrauten  Werkzeugen,  Maschinen  oder  Materialien
leichtsinnig  oder  böswillig  umgeht."
5  15.  Der  letzte  Absatz  von  §  67,  ferner  die  6§  78,  79,  80,  81  und  82,  sowie  der

letzte  Absatz  von  6  83  des  Gewerbegesetzes  werden  aufgehoben,  dagegen  ist  dem  §&amp;amp;  77  desselben
  Gesetzes  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:
        <pb n="390" />
        —  338  —

„Der  Lehrvertrag  ist  Sache  der  freien  Vereinbarung,  darf  aber  keine  den  Gesetzen
und  Verordnungen  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  enthalten.“
Hierdurch  erledigt  sich  zugleich  die  Verweisung  im  §  86  des  Gewerbegesetzes  auf  die  in
Vorstehendem  aufgehobenen  Bestimmungen.

16.  An  die  Stelle  von  §§  97  bis  §  100  des  Gewerbegesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:

„1.  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  sind  verpflichtet,  zu  einer  Casse  Beiträge
  zu  zahlen,  deren  Zweck  die  Unterstützung  in  Erkrankungsfällen  und  die  Bestreitung
  von  Beerdigungskosten  ist.

2.  Vorstehender  Verpflichtung  wird  genügt  durch  den  Nachweis  der  Betheiligung
bei  irgend  einer  der  zur  Erreichung  der  bezeichneten  Zwecke  bestehenden  oder  noch  zu
errichtenden  Cassen,  welche  den  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Sicherheit  nach  Einrichtung
  und  Mitgliederzahl  entspricht.

3.  Sovweit  durch  die  bestehenden  oder  durch  die  Betheiligten  noch  zu  errichtenden
freiwilligen  Cassen  dem  Bedürfnisse  nicht  genügt  wird,  ist  von  Seiten  der  Obrigkeit
zu  Bildung  von  Cassen  zu  schreiten,  zu  welchen  dann  sämmtliche,  keiner  anderen
Specialcasse  angehörende  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  zu  steuern  verbunden  sind.

4.  Soweit  es  sich  um  die  Krankenpflege  handelt,  kann  der  Zweck  auch  durch  die
Verpflichtung  zu  regelmäßigen  Beiträgen  an  ein  für  den  Ort  oder  den  Bezirk  bestehendes
  Krankenhaus  erreicht  werden.

5.  Das  Mandat  vom  7.  December  1810  wird  aufgehoben.  Die  nach  demselben
  begründeten  Cassen  können  zwar  als  freiwillige  fortbestehen,  haben  aber  ihre
Statuten  nach  dem  Grundsatze  der  Selbstverwaltung  durch  Vertreter  der  Betheiligten
umzugestalten.  4

Im  Falle  der  Auflösung  einer  solchen  Casse  fällt  das  etwa  vorhandene  Activvermögen
  derselben  der  nach  Punkt  3  errichteten  allgemeinen  Bezirkscasse  zu.

6.  Arbeitgeber  können  sich  nicht  weigern,  restirende  Beiträge  zu  einer  Krankencasse
  auf  Anlangen  der  Cassenverwaltung  dem  Arbeiter  vom  Lohne  zu  kürzen  und  an
die  Casse  abzuliesern.  Bestreitet  der  Arbeiter  die  Verbindlichkeit,  so  ist  die  Differenz
zur  Entscheidung  nach  §  103  des  Gewerbegesetzes  zu  bringen.“

17.  An  die  Stelle  von  §  112  bis  §  125  des  Gewerbegesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:

„1.  An  geeigneten  Orten  des  Landes  werden  Handelskammern  und  Gewerbekammern
  gebildet.

Die  Bezeichnung  der  Orte  des  Sitzes,  der  zu  jeder  Kammer  gehörenden  Bezirke
und  die  Zahl  der  Mitglieder  erfolgt  für  jede  Kammer  durch  Verordnung  des  Mini-
        <pb n="391" />
        330  —

steriums  des  Innern,  in  welcher  zugleich  bestimmt  wird,  ob  und  inwieweit  Handelskammer
  und  Gewerbekammer  getrennte  Collegien  bilden  oder  vereinigt  thätig  sein
sollen.

2.  Für  die  Handelskammerrn  sind  stimmberechtigt  und  wählbar  alle  dem  Bezirke
  mit  dem  Sitze  ihres  Geschäfts  angehörende  männliche  Personen,  welche

a)  als  Kaufleute  oder  als  Fabrikanten  mit  mindestens  zehn  Thalern
ordentlicher  Gewerbesteuer  besteuert,

5)  25  Jahre  alt,

c)  nicht  nach  §  73  unter  c  bis  g  und  und  §.  74  der  allgemeinen  Städteordnung
  oder  nach  §  29,  Nr.  1  bis  5  und  7  der  Landgemeindeordnung  vom
Stimmrechte  in  der  Gemeinde  oder  in  Folge  der  Verübung  eines  Verbrechens
von  den  staatsbürgerlichen  Rechten  ausgeschlossen  sind.

Ferner  die  Vertreter  und  beziehendlich  Besitzer  der  im  Bezirke  belegenen  fiscalischen  und
communlichen  Gewerbsanstalten,  Eisenbahn-,  Schifffahrts-,  Bergwerks=  und  Steinbruchsunternehmungen,
  soweit  sie  den  unter  b  und  c  angegebenen  Bedingungen  genügen,  beziehendlich
den  unter  a  angegebenen  Steuercensus  erreichen.

3.  Für  die  Gewerbekammern  sind  stimmberechtigt  und  wählbar  alle  dem  Bezirke  angebörigen
  Gewerbtreibenden,  welche

a)  als  Kaufleute  und  Fabrikanten  mit  weniger  als  zehn  Thalern,  aber  mindestens  einem
Thaler  besteuert  sind,
oder
b)  ohne  zu  den  Kaufleuten  und  Fabrikanten  zu  gehören,  im  Gewerbesteuerkataster  mit
mindestens  einem  Thaler  angesetzt  sind,

C)  den  Bedingungen  unter  2  b  und  c  entsprechen.

4.  Die  Wahlen  erfolgen  indirect,  die  Urwahlen  nach  räumlichen  Wahlabtheilungen.
Die  Zahl  der  Wahlmänner  ist  durch  die  Einsetzungsverordnung  bei  den  Handelskammern
mindestens  auf  das  Doppelte,  bei  den  Gewerbekammern  mindestens  auf  das  Dreifache  der
durch  die  Einsetzungsverordnung  nach  1  bestimmten  Mitgliederzahl  der  Kammer  festzusetzen.
Die  Hauptwahl  erfolgt  in  einer  Wahlversammlung  aller  Wahlmänner,  und  zwar  je  nach  der
in  der  Einsetzungsverordnung  getroffenen  Bestimmung  entweder  getrennt  für  die  Handelskammer
und  Gewerbekammer,  oder  gemeinschaftlich.  Die  nöthigen  besonderen  Vorschriften  über  das
Wahlverfahren  erfolgen  im  Verordnungswege.

5.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder
erneuert.  Die  Austretenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

Vacanzen,  welche  in  der  Zwischenzeit  durch  Tod,  Verlust  der  Wählbarkeit  oder  freiwilligen
Austritt,  oder  dadurch  entstehen,  daß  in  Folge  von  Ablehnung  nach  beendigtem  Wahlacte  einzelne

Stellen  unbesetzt  bleiben,  werden  durch  Wahl  der  Kammer  ersetzt.
1868.  45
        <pb n="392" />
        —  340  —

6.  Jede  Kammer  wählt  ihren  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.

Die  Wahlen  gelten  auf  drei  Jahre.

Außerdem  wählt  sich  jede  Kammer  einen  Secretär,  welcher  nicht  Mitglied  der  Kammer
zu  sein  braucht.

Wo  Handels=  und  Gewerbekammer  vereinigt  thätig  sind,  besetzen  beide  gemeinschaftlich
diese  Stellen.  Wo  diese  Vereinigung  nur  für  einzelne  Angelegenheiten  eintritt,  hat  der  Vorsitzende
  der  Handelskammer  den  Vorsitz  im  vereinigten  Collegium.  .

7.  Die  Mitglieder  der  Kammern  fungiren  unentgeltlich.  Auswärtige  Mitglieder  haben
in  Gemäßheit  der  von  der  Kammer  selbst  zu  entwerfenden  Regulative  eine  Entschädigung  für
ihren  Reiseaufwand  bei  Einberufungen  zu  beanspruchen.

8.  Jede  Kammer  empfängt  aus  der  Staatscasse  einen  auf  das  Staatsbudget  zu
bringenden  festen  Zuschuß  zu  Bestreitung  ihrer  sämmtlichen  Kosten,  einschließlich  der  Wahlkosten.
  Aller  übrige  Bedarf  ist  von  der  Gesammtheit  der  mit  mindestens  einem  Thaler  jährlicher
  ordentlicher  Gewerbesteuer  belegten  Gewerbtreibenden  des  Bezirks  aufzubringen.  Die  Höhe
der  zu  erhebenden  Beiträge  wird  durch  Kammerbeschluß  bestimmt.  Soweit  nicht  auf  eigenen
Wunsch  der  Kammer  eine  andere  Art  der  Aufbringung  gewählt  wird,  findet  dieselbe  durch  Ausschreibung
  von  Zuschlägen  zur  Gewerbesteuer  statt.  Diese  Zuschläge  werden  in  Bezug  auf
Erhebung  —  abgesehen  von  der  besonders  zu  bestimmenden  Einnahmeprovision  —  und  auf
Einbringung  von  Resten  der  Gewerbesteuer  gleichgestellt.

9.  Jede  Kammer  wird  durch  ihren  Vorsitzenden  einberufen.  Diese  Einberufung  muß
erfolgen,  wenn  das  Ministerium  des  Innern  oder  die  Regierungsbehörde  es  verlangt  eder
wenn  mindestens  ein  Dritttheil  der  Mitglieder  darauf  anträgt.

10.  Die  Kammern  sind  beschlußfähig,  wenn  zwei  Dritttheile  der  Mitglieder  anwesend
sind.  Bei  Beschlüssen  entscheidet  die  Mehrheit  der  Anwesenden,  bei  Stimmengleichheit  giebt
der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Auf  Außenbleiben  ohne  genügende  Entschuldigung  können  die  Kammern  angemessene
Ordnungsstrafen  setzen.

Der  Vorsitzende  kann  dergleichen  Ordnungsstrafen  von  den  Betheiligten  eintreiben;  sellte
es  deshalb  einer  Hülfsvollstreckung  bedürfen,  so  hat  er  die  Justizjbehörde  anzugehen  und  leidet
dann  die  Bestimmung  im  §  5  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  1835  Ssub  A  über  die  Competenzverhältnisse
  2c.  (Seite  56  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  Anwendung.

11.  Die  Sitzungen  der  Kammern  sind,  soweit  möglich  und  wenn  nicht  in  besonderen
Fällen  eine  Ausnahme  beschlossen,  oder  von  dem  Ministerium  des  Innern  oder  der  Regierungsbehörde
  besonders  verlangt  wird,  öffentlich.

Ueber  jede  Sitzung  wird  vom  Secretär  ein  die  Beschlüsse  und  den  wesentlichen  Inhalt
der  Verhandlungen  wiedergebendes  Protocoll  aufgenommen,  dessen  Abschrift  der  Berichterstattung
an  das  Ministerium  des  Innern  oder  die  Regierungsbehörde  beizufügen  ist.
        <pb n="393" />
        —  341  —

Soweit  nicht  die  ein  Gutachten  fordernde  Behörde  ausdrücklich  das  Gegentheil  verlangt
hat,  können  diese  Protorolle  veröffentlicht  werden.
12.  Die  Handelskammern  und  Gewerbekammern  sind  bestimmt:

a)  dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Regierungsbehörde  des  Bezirks  als  sachverständige
Organe  in  Fragen  zu  dienen,  welche  Handel  und  Gewerbe  des  ganzen  Landes  oder
des  Bezirks  angehen.  Soweit  es  die  Verhältnisse  irgend  gestatten,  sollen  dieselben  —
beziehendlich  die  Handelskammern  oder  die  Gewerbekammern  —  bei  jeder  wichtigen
Angelegenheit  dieser  Art  gehört  werden.

b)  Die  Kammern  sind  ferner,  eine  jede  in  ihrem  Bereiche,  die  Vertreter  der  gemeinschaftlichen
Handels=  und  Gewerbsinteressen  und  befugt,  selbstständige  Anträge  und  Münsche  an
das  Ministerium  des  Innern  oder  die  Regierungsbehörde  des  Bezirks  zu  richten.

Den  Handelskammern  kann  ferner,  mit  ihrer  Zustimmung,  zugleich  die  Function  örtlicher
Handelsvorstände  und  die  Verwaltung  der  an  ihrem  Sitze  befindlichen  allgemeinen  Handelsinstitute,
  als  Börsen,  Mäklerinstitute,  Handelsschulen  2c.,  übertragen  werden.

Jede  Kammer  (beziehendlich  die  Handels=  und  Gewerbekammer  desselben  Bezirks  gemeinschaftlich)
  hat  alljährlich  einen  Bericht  über  die  Lage  des  Handels  und  der  Gewerbe  in  ihrem
Bezirke  und  über  ihre  Geschäftsthätigkeit  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten."

1.  Vorstehendes  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Ministerium  des  Innern  beauftragt
  ist,  tritt  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  6.  September  1834  (Seite  189  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1834)  in  Kraft.

Dresden,  den  23.  Juni  1868.

Johanunn.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

&amp;amp;  92.  Deecret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  bergmännische  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  zu  Brand;
vom  20.  Juni  1868.
Necheem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  &amp;amp;  17  und

19,  Abs.  2  der  Statuten  für  die  bergmännische  Lebensversicherungsgesellschaft  zu  Brand
enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Mini-
        <pb n="394" />
        —  342  —
sterium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  der—
selben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  20.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statut
für  die  bergmännische  Lebensversicherungs-Gesellschaft  zu  Brand.

ꝛc.  20.

Verkümmerung  §  17.  Verkümmerungen  dieser  bei  dem  Tode  zu  erhebenden  Begräbnißgelder  finden

der  Begräbniß=  ;
zebder.  nicht  statt.  6

III.  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gesellschaft.

Verwaltungs-  19.  Die  Geschäftsverwaltung  der  in  Rede  stehenden  Gesellschaft  erfolgt  durch
rath.  1  Vorsteher  und
9  Deputirte,

welche  gemeinschaftlich  den  Namen
„Verwaltungsrath“

führen.

Die  Namen  dieser  Personen  sind  nach  jeder  Wahl  im  Amtsblatte  des  Königlichen  Gerichtsamts

  Brand  bekannt  zu  machen,  was  zu  ihrer  Legitimation  genügt.

2c.  2c.

 

Letzte  Absendung:  am  27.  Juni  1868.
        <pb n="395" />
        Gesch-und  Verordnungsblatl

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

...—————  —  —  —

93.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  den  Wechselstempel  betreffend;
vom  4.  Juni  1868.

Zur  Ausführung  des  den  Wechselstempel  betreffenden  Gesetzes  vom  11.  Mai  1868  wird
hiermit  Folgendes  verordnet:

§  1.  Das  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  vom  Jahre  1868  Seite  270  fg.  publicirte,
  den  Wechselstempel  betreffende  Gesetz  vom  1  1.  Mai  1  868  tritt

am  15.  Juli  1868
in  Kraft.
Dieses  Gesetz  leidet  daher  von  diesem  Tage  an  Anwendung  auf  alle  in  Umlauf  befindlichen,
  nach  §9§  2  und  3  desselben  stempelpflichtigen  Urkunden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Tag,
unter  welchem  sie  ausgestellt  sind.
§  2.  Da  im  §  1  des  Gesetzes  die  nach  der  Rubrik  „Schuldverschreibung"  in  der  Zu  §  1  des
dem  Stempelmandate  vom  11.  Januar  1819  beigegebenen  Stempeltaxe  bisher  statuirten  Gesetes.
Stempelbefreiungen  der  Wechsel  und  der  Schuldverschreibungen  des  Handels=  und  Fabrikstands
  aufgehoben  sind,  so  unterliegen  künftig  auch  alle  Schuldverschreibungen  des  Handelsund
  Fabrikstands,  soweit  sie  nicht  nach  S&amp;amp;#  2  des  Eingangs  gedachten  Gesetzes  als  Wechsel  over
Anweisungen  zu  betrachten  sind,  dem  in  der  angezogenen  Rubrik  der  Stempeltaxe  verbunden
mit  §  19  des  Erläuterungsmandats  vom  4.  September  1822  für  Schuldverschreibungen
geordneten  Stempel,  und  zwar  Schuldverschreibungen  von
über  5  bis  mit  100  Thaler  einem  Stempel  von  24  Neugroschen,
über  100  Thaler  einem  Stempel  von  27  Neugroschen  von  jedem  100  Thaler,
wobei  das  neue  Hundert  für  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Hälfte  überstiegen
  ist.
83.  Als  Maßstab  der  Reduction  anderer,  als  Wechselvaluten  gebräuchlicher  Währungen  Zu  §  2  des

auf  den  gesetzlichen  Dreißig-Thaler-Fuß  wird  bis  auf  Weiteres  festgesetzt,  daß  Gesetzes.
1868.  46
        <pb n="396" />
        Zu  §  3b  des
Gesetzes.

Zu  §  4a  des
Gesetzes.

—  344  —

im  30-Thaler-Fuße:
a)  10  Thaler  in  Gold  f.  11  Thlr.  —  Ngr.  —  *#
b)  1  Mark  Hamburger  Banco  für  —.  115  —
ch  1  -  Courantfür.  —  12
d)  1  Thaler  dänische  Reichsmünze  für.  —.  22  5
e)  1  Gulden  österreich.  Währung  ft  —  20  —

1)  7  Gulden  holländisch  —  7  fl.  süddeutsche

Währung  für  .  4-——-———-g)1Franc(Lirasonante)für
  —  —  8.  ——
h)  1  Pfund  Sterling  für  6  20
1)  1  Rubel  Silber  effectiv  für  1  2  „

k)  1  nordamerikanischer  Dollar  in  Gold  für  1  12  —

angenommen  werden  sollen,  bei  welcher  Berechnung  die  Unterabtheilungen  der  Rechnungsmünze,
als  Groschen,  Grote,  Schillinge,  Cents,  Kreuzer  u.  s.  w.,  außer  Betracht  bleiben.

Bei  Reductionen  anderer  Währungen  —  wegen  welcher  weitere  Feststellungen  der  vorstehenden
  Art  vorbehalten  bleiben  —  sowie  bei  Zahlungen  in  der  Währung  eines  Landes,  in
welchem  die  Papierwährung  gesetzliche  Geltung  genießt,  ist,  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen
  deshalb  erlassen  werden,  der  Tagescours  zu  der  Zeit,  mit  welcher  die  Stempelpflichtigkeit
  der  Urkunde  nach  §  4  des  Gesetzes  eintritt,  zu  Grunde  zu  legen.

6#  4.  Diejenigen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  mit  welchen  es  gelingt,  die  im
3b  des  Gesetzes  vorgesehene  Gegenseitigkeit  herbeizuführen,  werden  öffentlich  bekannt  gemacht
  werden.

*G  5.  a)  Alle  im  §&amp;amp;  2  des  Gesetzes  bezeichneten  gezogenen  Urkunden  müssen  vom  ersten
im  Gebiete  des  Königreichs  Sachsen  befindlichen  einheimischen  oder  fremden  Inhaber,  noch  bevor
  er  dieselben  weiter  girirt,  beziehendlich  zum  Accepte,  oder  zur  Zahlung  präsentirt,  mit  dem
erforderlichen  Stempel  versehen  werden.

b)  Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  muß  den  erforderlichen  Stempel  zu  demselben
verwenden,  ehe  er  ihn  an  den  Remittenten  gelangen  läßt.

J)  Der  Aussteller  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  muß  den  erforderlichen  Stempel  zu
demselben  verwenden,  ehe  er  ihn  aushändigt.

i4)  Zur  Annahme  vorgelegte  Wechsel  (Anweisungen)  können  vom  Bezogenen,  auch  ohne
daß  vorher  Stempel  zu  denselben  verwendet  worden  ist,  acceptirt  werden,  sobald  sie  noch  kein
Giro  (Indossament,  Blanco-Indossament)  haben  und  die  ausdrückliche  Bemerkung  „Nur
zum  Accept“  tragen.

Diese  der  Art  angenommenen  Exemplare  von  Wechseln  (Anweisungen)  dürfen  aber  nachher
  nicht  girirt  werden.
        <pb n="397" />
        —  345  —

Eine  Uebertragung  derselben  kann  nur  durch  die  vor  dem  ersten  Giro  mit  dem  Stempel
zu  versehende  Secunda,  oder  Abschrift  der  Originalurkunde  erfolgen.

§6.  Hat  der  Aussteller,  oder  der  erste  im  Gebiete  des  Königreichs  Sachsen  befindliche
einheimische  oder  fremde  Inhaber  des  Wechsels  (der  Anweisung)  die  Versteuerung  der  stempelpflichtigen
  Urkunde  unterlassen,  so  kann  zwar  jeder  spätere  Inhaber  seiner  eigenen  gesetzlichen
Verpflichtung,  die  Steuer  zu  entrichten,  durch  vorschriftmäßige  Verwendung  der  erforderlichen
Stempelmarken  genügen;  seine  Vordermänner,  der  Aussteller  oder  die  früheren  Inhaber,  bleiben
aber  für  die  von  ihnen  begangenen  Stempelsteuerhinterziehungen  verantwortlich.

&amp;amp;  7.  a)  Der  Mitnunterzeichner  eines  Wechsels,  Accepts  oder  Indossaments  ist  selbst
dann,  wenn  er  sich  durch  einen  Zusatz  ausdrücklich  als  Bürgen  benannt  hat,  als  Theiluehmer
am  Umlaufe  des  Wechsels  anzusehen  und  der  Strafbestimmung  im  S§  7  des  Gesetzes  unterworfen
  (efr.  Artikel  81  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung).

b)  In  Bezug  auf  das  Strafverfahren  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  27.
December  1833,  das  Untersuchungsverfahren  gegen  Uebertreter  der  gesetzlichen  Vorschriften  in
Sachen  der  indirecten  Abgaben  betreffend  (Seite  5  1  3  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1833)0,  und  des  Gesetzes  vom  1  4.  December  1837,  die  definitive  Gültigkeit  des  Gesetzes
vom  27.  December  1833,  sowie  einige  Erläuterungen,  Abänderungen  und  Zusätze  zu  denselben
  betreffend  (Seite  178  fg.  des  Gesetz=  und  „Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837),
verbunden  mit  §  12  der  Ausführungsverordnung  zur  Strasproceßordnung  vom  31.  Juli
1856  (Seite  153  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  und  mit  der
Verordnung  vom  9  November  1860  (Seite  173  des  Gesetz=  und  Verordnungesblattes  vom
Jahre  1860)0  zur  Anwendung.

In  erster  Instanz  steht  daher  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Wechselstempelbinterziehungen,
  wenn  letztere  bei  Gelegenheit  der  vor  ihnen  anhängigen  Wechselsachen  entdeckt
worden  sind,  den  Justizbehörden,  in  anderen  Fällen  dagegen  den  Hauptzoll=  oder  Hauptstenerämtern
  zu.

&amp;amp;#.  )  Gerichtspersonen  und  Notare,  welche  bei  Gelegenheit  der  von  ihnen  vorgenommenen
  Protestation  eines  Wechsels  (einer  Anweisung)  eine  Stempelhinterziehung  entdecken,
  haben  nach  erfolgter  Protestation  den  ungestempelten,  oder  mit  ungenügendem,  oder  nicht
rechtzeitig  verwendetem  Stempel  versehenen  Wechsel  (Anweisung)  sofort  dem  nächsten  Gerichtsamte
  oder  dem  nächsten  Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte  vorzulegen.

b))  Bei  diesen  Behörden  ist  sofort  behufs  der  Verfolgung  der  nach  §  7b  des  Gesetzes
strafbar  erscheinenden  Personen  eine  getreue  Abschrift  des  vorgelegten  Wechsels  (der  Anweisung)
zu  nehmen,  deren  Richtigkeit  der  Producent  durch  Mitunterzeichnung  der  über  die  erfolgte  Vorlegung

  der  Urkunde  und  die  Anfertigung  einer  Abschrift  derselben  aufzunehmenden  Registratur
anzuerkennen  hat.

46

Zu  8  5  des
Gesetzes.

Zu  §  7  des
Gesetzes.

Zu  §  9  des
Gesetzes.
        <pb n="398" />
        —  346  —

c)  Das  Original  des  vorgelegten  Wechsels  (der  Anweisung)  ist  hierauf  dem  Producenten
gegen  Erlegung  des  erforderlichen  einfachen  Stempelbetrags,  welcher  von  der  Behörde  zu  der
fraglichen  Urkunde  in  Stempelmarken  vorschriftsmäßig  zu  cassiren  ist,  wieder  auszuhändigen.

d)  Die  vorstehend  unter  a,  b  und  c  enthaltenen  Bestimmungen  leiden  auch  Anwendung
  auf  solche  Personen,  welche,  ohne  als  Gerichtspersonen  und  Notare  zur  Anzeige  verpflichtet
zu  sein,  eine  Wechselstempelhinterziehung  entdecken  und  zur  Anzeige  bringen.

e)  Den  Notaren,  welche  bei  Gelegenheit  der  von  ihnen  vorgenommenen  Wechselprotestationen
  eine  Stempelcontravention  entdecken,  bleibt  jedoch  nachgelassen,  den  fehlenden,  oder  in
ungenügender  Höhe  verwendeten  Stempel  zu  dem  Wechsel  (der  Anweisungy  selbst  nachzucassiren
und  anstatt  des  Originals  nur  eine  von  ihnen  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels  (der  Anweisung)
  bei  dem  zunächst  gelegenen  Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte  mit  der  Anzeige  einzureichen,
  auf  wessen  Veranlassung  der  Protest  ausgenommen  worden  ist.

Zu  derartigen  schriftlichen  Anzeigen,  sowie  zur  beglaubigten  Abschrift  des  Wechsels  (der
Anweisung)  ist  Stempel  nicht  zu  verwenden.

Die  Kosten  der  beglaubigten  Abschrift  sind  bei  Verlust  derselben  der  Anzeige  beizuliquidiren,
  von  den  Defraudanten  in  der  Untersuchung  mit  einzuziehen  und  den  betreffenden  Notaren
  später  auszuhändigen.

f)  Gegen  diejenigen  Personen,  für  welche  sofort  mit  der  Anzeige  der  Hinterziehung  die
Stempelstrafe  freiwillig  erlegt  wird,  ist  von  weiterem  Verfahren  abzusehen.

Dresden,  am  4.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Goldfriedrich.

 

94.  Verordnung,

die  Einführung  von  Stempelmarken  betreffend;
vom  5.  Juni  1868.

I  Gemäßheit  von  §&amp;amp;  6  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1868,  den  Wechselstempel  betreffend
(Seite  270  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  und  auf  Grund  besonderer
  ständischer  Ermächtigung  wird  wegen  der  Anwendung  von  Stempelmarken  zur  Abentrichtung
  der  Stempelsteuer  bei  stempelpflichtigen  Schriften  Folgendes  verordnet:
&amp;amp;  1.  Es  werden
vom  15.  Juli  1868  an
Stempelmarken  in  Werthsbeträgen  von
        <pb n="399" />
        —  347  —

1,  2,  21,  5,  10  und  15  Neugroschen
und  von
1,  2,  5  und  10  Thalern
eingeführt.
Diejenigen  Stempelbeträge,  für  welche  besondere  Marken  mit  dem  entsprechenden  Betrage
nicht  bestehen,  sind  aus  den  vorhandenen  Marken  in  möglichst  geringer  Zahl  zusammenzusetzen.

§  2.  Die  Stempelmarken  haben  folgende  Beschaffenheit:

Jede  Marke  trägt  in  der  Mitte  ihres  länglich  viereckigen  Feldes  auf  dunklem  Grunde
weiß  ausgespart  und  umgeben  von  einem  Ringe  in  kreisförmiger  Guillochirung  das  Königlich
Sächsische  Landeswappen.

Der  übrige  Raum  der  Marke  außerhalb  jenes  Ringes,  von  diesem  durch  einen  anderen,
je  nach  der  Werthegattung  wechselnden  Farbenton  sich  unterscheidend,  ist  durch  das  vielmal
sich  wiederholende  Wort  „Stempelmarke“  in  kleiner  Schrift  ausgefüllt.

Ueber  der  Wappenrosette  steht  auf  glattem  Grunde  von  der  Farbe  der  Marke  das  Wort
„Stempelmarke“  in  weiß  ausgesparter  Schrift  und  ebenso  am  unteren  Theile  der  Marke
der  Werthsbetrag.

Die  verschiedenen  Werthsgattungen  unterscheiden  sich  in  folgender  Weise:

a)  Marken  zu  —  Thlr.  1  Ngr.  grüner  Druck
b)  —  2  beellbrauner

c)  —  21  citronengelber  auf  weißem  Papier  und
240  "  ——  *⅜⅝r  blauer  4#  Wappenrosette  in  schwarze)
  ——  10  rosa  braunem  Grunde,
fH)  15  „cWdhamois

8)  —  1  —  »  ,
me  2  mit  violettem  Druck  auf  grünem  Papier  und
)  5  Wappenrosette  in  schwarzbraunem  Grunde,
k)4  "10  —  mit  Golddruck  auf  weißem  Papier  und  Wappenrosette

  in  violettem  Grunde.

8  3.  Der  Verkauf  der  Stempelmarken  für  den  auf  denselben  ausgedrückten  Geldbetrag
erfolgt  bei  allen  Stellen,  welche  Stempelpapier  verkaufen.

§l#4.  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  anstatt  des  Stempelpapiers
a)  muß  erfolgen  bei  allen  denjenigen  Urkunden,  welche  dem  Wechselstempel  unterliegen;

b)  kann  erfolgen  bei  allen  übrigen  stempelpflichtigen  Schriften.

#5.  Die  Versteuerung  der  stempelpflichtigen  Schriften  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
  muß  erfolgen
        <pb n="400" />
        —  348  —

a)  bei  den  dem  Wechselstempel  unterliegenden  Urkunden  zu  demjenigen  Zeitpunkte,  zu
welchem  sie  nach  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1868,  den  Wechselstempel  betreffend,
  verbunden  mit  §  5  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom  4.  Juni  1868
(Seite  3  43  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  mit  dem  Stempel
versehen  werden  müssen;

b)  bei  allen  übrigen  stempelpflichtigen  Schriften  binnen  derselben  Frist,  innerhalb  welcher
nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  Verwendung  von  Stempelpapier  erfolgen  müßte.

&amp;amp;6.  Die  Verwendung  und  Cassation  der  Stempelmarken  ist
a)  bei  Privaturkunden  von  dem  Stempelpflichtigen  selbst,
b)  bei  amtlichen  Schriften  von  der  ausfertigenden  Behörde,
c)  bei  notariellen  Urkunden  von  dem  betreffenden  Notare
zu  bewirken.
§  7.  Das  Aufkleben  der  Stempelmarken  muß  geschehen

a)  bei  den  dem  Wechselstempel  unterliegenden  Urkunden  auf  der  Rückseite  der  letzteren
und  zwar,  wenn  sie  noch  unbeschrieben  sind,  am  obersten  Rande  derselben;  wenn  sich
aber  auf  der  Rückseite  bereits  Vermerke  (Indossamente,  Blanco-Indossamente  u.  s.  w.)
befinden,  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerke  dergestalt,  daß  oberhalb
der  Marke,  oder  den  Marken  kein  zur  Niederschreibung  eines  Vermerks  hinreichender
Raum  übrig  bleibt.

b)  Bei  anderen  stempelpflichtigen  Schriften  sind  die  Stempelmarken  links  auf  dem  oberen
unbeschriebenen  Theile  der  ersten  Seite  des  Bogens  aufzukleben.

Werden  mehrere  Marken  verwendet,  so  sind  dieselben  neben  oder  unter  einander  aufzukleben.

§  a)  Die  verwendeten  Stempelmarken  sind  für  fernere  Benutzung  unbrauchbar  zu
machen  (zu  cassiren).
b)  Dieß  muß  dadurch  geschehen,  daß  die  die  Marken  Verwendenden  (Privatleute,  Behörden,
  Notare,  cfr.  #&amp;amp;6)  auf  die  aufgeklebten  Marken,  beziehendlich  über  dieselben  hinweg
1.  das  Datum  der  Verwendung
und
2.  ihren  Namen,  beziehendlich  ihre  Firma,  oder  die  Behördenbezeichnung  vermerken.
C)  Es  ist  jedoch  zulässig,  diese  Vermerke  ganz  oder  theilweise  durch  schwarzen,  oder  farbigen
  Stempelabdruck  herzustellen,  auch  Namen  und  Firma  nur  durch  die  Anfangsbuchstaben,
und  das  Datum  in  Ziffern  (z.  B.  3/8.  68,  für  den  3.  Angust  1868)  auszudrücken.
d)  Bei  der  Cassation  von  Stempelmarken  durch  Behörden  ist  die  Bezeichnung  der  Letzteren
  stets  durch  Aufdruckung  des  amtlichen  Stempels  zu  bewirken.
&amp;amp;  9#.  Die  Cassationsvermerke  müssen  in  deutlichen  Schriftzeichen  (Buchstaben  und  Ziffern),
ohne  jede  Rasur,  Durchstreichung  oder  Ueberschrift,  geschrieben  sein.
        <pb n="401" />
        —  349  —

10.  Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechend  verwendeten  und  cassirten
Stempelmarken  gelten  als  nicht  verwendet  und  es  verfällt  der  Stempelpflichtige  in  die  wegen
Hinterziehung  der  Stempelsteuer  gesetzlich  geordneten  Strafen.

Dasselbe  gilt,  wenn  von  den  verwendeten  Marken  Theile  fehlen,  oder  wenn  dieselben  aus
Theilen  zusammengesetzt  sind.

&amp;amp;  111.  Bei  stewmpelpflichtigen  Eingaben  an  Behörden  bedarf  es  zwar  der  Cassation  der
zu  denselben  verwendeten  Marken  durch  die  Stempelpflichtigen  selbst  nicht,  wohl  aber  sind  die
auf  diesen  Eingaben  befindlichen  Marken  von  der  Behörde,  oder  dem  Beamten,  an  welche  sie
gelangen,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  —=  10  Neugroschen  —  für  jeden
Contraventionsfall  durch  Vermerk  des  Eingangsdatums  und  Aufdruckung  des  amtlichen  Stempels
sofort  zu  cassiren.

&amp;amp;  12.  Der  Umtausch  verdorbener  Stempelmarken  findet  nicht  statt.

K  13.  Die  in  8§  10  und  11  des  Gesetzes  vom  1  1.  Mai  1868,  den  Wechselstempel
betreffend,  wegen  Anfertigung  falscher  Stempelmarken  u.  s.  w.  enthaltenen  Strafbestimmungen
leiden  auf  alle  Stempelmarken  ohne  Ausnahme  Anwendung.

&amp;amp;  14.  a)  Die  den  Stempelimposteinnehmern  wegen  der  Stempelpapierverwaltung
bewilligten  Einnehmergebühren  erstrecken  sich  auch  auf  die  Stempelmarkenverwaltung.  Es
kommen  daher  auch  für  Letztere  alle  bisher  deshalb  für  die  Stempelpapierverwaltung  bestehenden
  Vorschriften  in  Anwendung.

b)  Ebenso  bewendet  es  auch  bezüglich  der  Stempelmarken  bei  der  nach  §  6  unter  3  der
Ausführungsverordnung  vom  13.  September  1850  (Seite  215  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1850)  den  Stempelpapiervertheilern  bewilligten  besonderen
Gebühr.

e)  In  die  nach  §#  fg.  der  nurgedachten  Verordnung  zu  haltenden  Bücher  über  das
bezegene  Stempelpapier  ist  auch  wegen  der  Stempelmarken  das  Erforderliche  mit  einzutragen.

Dresden,  am  5.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Goldfriedrich.

95.  Bekanntmachung,

die  Valuta  beim  Wechselstempel  betreffend;
vom  6.  Juni  1868.

Ut  Bezugnahme  auf  §  2  des  Gesetzes,  den  Wechselstempel  betreffend,  vom  11.  Mai  1868,
und  §  3  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom  4.  Juni  1868  (Seite  270  und  Seite  343
        <pb n="402" />
        —  350  —

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  wird  bestimmt,  daß  bei  der  Umrech—
nung  der  Werthsumme  des  Wechsels  (der  Anweisung)  auf  den  gesetzlichen  Dreißig-Thaler
Fuß  bis  auf  Weiteres:

der  österreichische  Papier-Gulden  zu

—  Thlr.  18  Ngr.  —  Pf.,
die  italienische  Papier-Lira  zu

—  —  7  5

der  russische  Papier-Rubel  zu  —  28

der  nordamerikanische  Papier-Dollar  zu  1  —  —
angenommen  werden  soll.

Dresden,  am  6.  Juni  1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

Letzte  Absendung:  am  27.  Juni  1868.
        <pb n="403" />
        —  351  —

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

A  96.  Verordnung,

die  Erlassung  eines  Allgemeinen  Berggesetzes  betreffend;
vom  16.  Juni  1868.  «

WJR-Johann,vonGOTTESGnadenKöuigvouSachseu

Ic.  Ic.  Ic.
thun  hiermit  kund  und  fügen  zu  wissen,  wie  folgt:
SI.

Nachdem  Wir  eine  Revision  des  Gesetzes  über  den  Regalbergbau  vom  22.  Mai  1851
(Seite  201  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851),  sowie  eine  den
Zeitverhältnissen  entsprechende  Modification  der,  in  der  Hauptsache  auf  den  Mandaten  vom
10.  September  1822  (Seite  413  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1822)  und  2.  April
1830  (Seite  21  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1830)  beruhenden  Verfassung  des
Kohlenbergbaues  beschlossen  und  Uns  in  dessen  Verfolg  mit  Unseren  getreuen  Ständen  über  die
Erlassung  eines  Neuen  Allgemeinen  Berggesetzes  einverstanden  haben,  so  bringen  Wir  dieses
Gesetz  beigefügt  zu  Jedermanns  Nachachtung,  bestimmen  aber,

I.  —

daß  dasselbe  erst  mit  dem  3.  Januar  1869,  als  dem  Beginne  des  nächsten  Berg-Rechnungsjahrs,
  in  Wirksamkeit  trete.

SIII.
Diese  Bestimmung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  den  Erzbergbau  in  der  Oberlausitz,  indem

  über  den  Zeitpunkt,  wo,  und  den  Umfang,  in  welchem  das  Gesetz  dort  für  den  Erzberg-1868.
  47
        <pb n="404" />
        —  352  —

bau  zur  Geltung  gelangen  soll,  das  Erforderliche  seiner  Zeit  noch  von  Unserem  Finanzministerium
  bekannt  gemacht  werden  wird.

Unsere  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterzeichnet  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  16.  Juni  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
S  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="405" />
        —  353  —

Allgemeines  Berggesetz.

–

Abschnitt  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Rechtliche  Eigenschaft  der  Mineralien.

Diejenigen  Mineralien,  welche  wegen  ihres  Metallgehalts  nutzbar  sind  (metallische
Mineralien),  ingleichen  Steinsalz  und  Salzquellen  (vergl.  &amp;amp;  5)  sind  von  dem  Verfügungsrechte
des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen  (vergl.  jedoch  6  180).

Alle  übrigen  Mineralien  gelten  als  Bestandtheile  des  Grundstücks,  unter  welchem  sie
sich  befinden  (vergl.  jedoch  §  46).

82.
Bereich  dieses  Gesetzes.

Das  gegenwärtige  Gesetz  regelt  die  Verhältnisse  des  Bergbaues  auf  metallische  Mineralien
(Erzbergbau,  Regalbergbau)  und  auf  Stein=  und  Braunkohlen.

Auf  den  Erzbergbau  allein  beziehen  sich  außer  den  Paragraphen,  in  welchen  dieß  besonders
  bemerkt  ist,  die  Abschnitte  III,  VI,  excl.  §  116,  und  IX.

Auf  Aufbereitungsanstalten,  welche  nicht  zu  Bergwerken  gehören  oder  nicht  als  Revieranstalten
  bestehen,  und  Cokbrennereien  leiden  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  keine
Anwendung.

Soweit  dieses  Gesetz  keine  besonderen  Bestimmungen  trifft,  gelten  die  allgemein  gesetzlichen
  Vorschriften.

83.
Freierklärung  der  metallischen  Mineralien.
Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  metallischen  Mineralien  steht  unter  Beobachtung  der
in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften  Jedermann  frei.
Ueber  verleihbare,  aber  nicht  verliehene  Mineralien,  welche  ohne  Berechtigung  gewonnen
worden  sind,  kann  der  Fiscus  verfügen.
84.
Bergbaurecht  hinsichtlich  der  Kohlen.

Das  Bergbaurecht  hinsichtlich  der  Stein-  und  Braunkohlen  ist  ein  Ausfluß  des  Grund—
eigenthums.

47  *
        <pb n="406" />
        —  354  —

Der  in  gegenwärtigem  Gesetze  (Abschnitt  VII  und  VIII,  Cap.  1)  begründeten  Rechte
gegen  andere  Bergwerksbesitzer  und  gegen  Grundeigenthümer  wird  jedoch  ein  Kohlenwerksbesitzer
nur  theilhaftig,  wenn  und  so  lange  sein  Grubenfeld  für  einen  rationellen  Betrieb  hinreichend
groß  und  passend  gestaltet  und  dieß  Seiten  des  Bergamts  (I  174)  durch  Ertheilung  eines
Abbauscheins  anerkannt  ist.

Letzterer  kann,  wenn  diese  Voraussetzungen  nicht  mehr  vorhanden  sind,  nach  Gehör  der
Betheiligten  wieder  zurückgezogen  werden.

Den  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  bereits  in  Betrieb  stehenden  Kohlenwerken
  ist  ein  Abbauschein  jedenfalls  zu  ertheilen,  dafern  sie  darum  binnen  sechs  Monaten
von  diesem  Zeitpunkte  an  nachsuchen.

Den  Kohlenwerksbesitzern  stehen  hinsichtlich  der  nicht  in  ihrer  eigentlichen  Berechtigung  begriffenen
  Mineralien  die  in  §§  46  und  47  aufgeführten  Befugnisse  zu.

85.
Steinsalz  und  Salzquellen.

Die  Benutzung  von  Steinsalz  und  Salzquellen  zur  Salzgewinnung  bleibt  dem  Staatsfiscus
  vorbehalten.  Es  kann  jedoch  von  dem  Finanzministerium  Privatpersonen  Concession  dazu
gegeben  werden.  ·

Dabei  finden  auf  die  Verhältnisse  des  Staatsfiscus  und  des  Concessionars  zu  anderen
Bergwerksbesitzern  und  zu  den  Grundeigenthümern  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  soweit
dieß  der  Natur  der  Sache  nach  thunlich  ist,  analoge  Anwendung.

86.
Staatsbergbau.

Wird  für  Rechnung  des  Staatsfiscus  Bergbau  betrieben,  so  gelten  für  ihn  ebenfalls  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes.
Abschnitt  II.
Von  der  Betheiligung  am  Bergbaue.

87.
Allgemeine  Bestimmung.
Jede  zur  Erwerbung  von  Eigenthum  befähigte,  physische  oder  juristische  Person  kann  auch
Bergwerkseigenthum  erwerben.
88.
Gesellenschaften.
Befindet  sich  ein  Berggebäude  im  Besitze  von  mehreren,  physischen  oder  juristischen  Personen
(Gesellenschaft),  so  haben  dieselben  einen  Bevollmächtigten,  welcher  in  allen  das  Berggebäude
        <pb n="407" />
        —  355  —

betreffenden  Angelegenheiten  im  Namen  sämmtlicher  Besitzer  Verfügungen  anzunehmen  und
verbindliche  Erklärungen  abzugeben  hat,  sowie  einen  Stellvertreter  desselben  zu  ernennen.

Für  Verbindlichkeiten,  welche  sich  auf  ihr  Berggebäude  beziehen,  haften  die  Gesellen,  da—
fern  sie  nicht  eine  Gesammtverbindlichkeit  (58  1019  fg.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ausdrücklich
  übernommen  haben,  zu  ihren  Theilen.

89.
Gewerkschaften.
Gewerkschaften  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Zu  ihrer  Begründung  bedürfen  sie  der  ausdrücklichen  Genehmigung  ihrer  Statuten
durch  die  Staatsregierung.
Außer  in  den  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  über  juristische  Personen  eintretenden
Fällen  erfolgt  die  Auflösung  einer  Gewerkschaft  auch  beim  Aufhören  ihres  Bergbaurechts

169).
&amp;amp;  169)  **

Rechte  und  Pflichten  der  Gewerken.

Die  Mitglieder  einer  Gewerkschaft  haben  nach  Verhältniß  ihrer  Gewerkenantheile  —
Kuxe  —  Theil  an  dem  Gewinne  und  Verluste,  sowie,  im  Falle  der  Auflösung,  an  dem  Vermögen
  der  Gewerkschaft.  Sie  sind  dagegen  verpflichtet,  nach  dem  nämlichen  Verhältnisse  die
zum  Betriebe  und  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  erforderlichen  Zubußen
  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Majorität  zu  bezahlen.

811.
Lossagung  der  Gewerken.

Die  Mitglieder  einer  Gewerkschaft  sind  zu  jeder  Zeit  berechtigt,  sich  unter  Verlust  alles
bis  dahin  Eingezahlten  von  der  Gewerkschaft  loszusagen  und  sich  somit  nicht  nur  der  Rechte,
sondern  auch  der  Verbindlichkeiten,  welche  sie  als  Mitglieder  der  Gewerkschaft  haben,  zu  ent—
ledigen.

812.
Ausscheiden  einzelner  Gewerken.  Theilung.

Durch  das  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  wird  die  Gewerkschaft  nicht  aufgelöst,  auch
können  einzelne  Mitglieder  nicht  auf  Theilung  klagen.

813.
Kuxe.  Gewerkenbuch.
Die  Kuxe  gehören  zu  den  beweglichen  Sachen.

Ueber  die  Kuxe  und  ihre  Inhaber  ist  von  den  Vertretern  der  Gewerkschaft  das  Gewerkenbuch
  zu  führen.
        <pb n="408" />
        —  356  —

Als  Mitglied  einer  Gewerkschaft  ist  nur  Derjenige  zu  betrachten,  welcher  als  Eigen—
thümer  eines  Kuxes  oder  Kuxtheils  in  dem  Gewerkenbuche  eingetragen  ist.

Die  Kuxe  können,  sofern  nicht  im  Statute  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  ohne  Einwilligung
der  Mitgewerken  auf  andere  Personen  übertragen  werden.

814.
Zubuße  oder  Ausbeute  bei  Veräußerung  eines  Kuxes.

Bei  Veräußerung  von  Kuxen  muß,  wenn  von  den  Contrahenten  darüber  keine  andere  Bestimmung
  getroffen  worden,  die  vor  der  Zuschreibung  der  Kuxe  ausgeschriebene  Zubuße  von
dem  letzten  Besitzer  entrichtet  werden  und  es  darf  die  Zuschreibung  der  Kuxe  auf  den  neuen
Besitzer  nicht  eher  erfolgen,  als  bis  die  rückständige  Zubuße  entrichtet  worden  oder  Letzterer
sich  zu  deren  Berichtigung  verbindlich  gemacht  hat.

Die  vor  erfolgter  Zuschreibung  der  Kuxe  geschlossene  Verlagserstattung  und  Ausbeute
gehört  im  Mangel  eines  besonderen  Vertrags  dem  letzten  Besitzer.

*  15.
Statuten.

In  den  Statuten  einer  Gewerkschaft  muß

a)  über  ihren  Namen,  Sitz  und  Zweck,

b)  über  die  Anzahl  der  Kuxe  und  die  Statthaftigkeit  der  Theilung  derselben,  die  jedoch
nicht  anders  als  in  100  gleiche  Theile  erfolgen  darf,

c)  über  die  Ausstellung  und  Ungültigkeitserklärung  von  Kurxscheinen,

d)  über  die  Aufbringung  von  Zubußen  und  die  im  Falle  der  Säumniß  eintretenden  Nachtheile,


e)  über  die  Wahl,  die  Befugnisse  und  die  Legitimation  der  Vertreter,

fber  das  Stimmrecht  der  Gewerken,  über  die  Berufung  und  Beschlußfähigkeit  von  Versammlungen,
  über  die  der  Beschlußfassung  dieser  Versammlungen  vorbehaltenen  Gegenstände,


8)  über  die  zu  Abänderung  der  Statuten  und  zu  Auflösung  der  Gewerkschaft  erforderliche
Stimmenzahl,

h)  über  die  Art  der  verbindlichen  Bekanntmachungen,

i)  über  die  Berechnung  und  Vertheilung  des  Gewinns  und  über  das  Verfahren  wegen
nicht  erhobener  Ausbeute=  oder  Verlagsgelder,  und

k)  über  die  Verwendung  und  beziehendlich  Vertheilung  des  Vermögens  im  Falle  der
Auflösung

Bestimmung  getroffen  sein.
        <pb n="409" />
        —  357  —

816.
Vertretung.

Alle  Bergbau  treibenden  Gesellschaften  haben  die  Personen  ihrer  Vertreter  und  die  bei
denselben  vorkommenden  Veränderungen  dem  Bergamte  anzuzeigen.

So  lange  bei  ihnen  eine  legale  Vertretung  nicht  vorhanden  ist,  hat  das  Bergamt
einen  Vertreter  amtswegen  zu  bestellen  und  dieß  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Im  Auslande  domicilirende  Bergwerksbesitzer  haben  jedenfalls  zur  gültigen  Behändigung
von  Ladungen  und  Verfügungen  der  Behörden  einen  Bevollmächtigten  im  Inlande  zu  bestellen.
Im  Unterlassungsfalle  hat  dieß  das  Bergamt  amtswegen  zu  thun.

817.
Bisherige  Gewerkschaften.

Für  die  bei  Einführung  dieses  Gesetzes  bestehenden  Gewerkschaften,  welche  noch  keine
von  der  Staatsregierung  bestätigten  Statuten  besitzen,  bleibt  die  bisherige  Verfassung  nach
6#  107  bis  114,  116  bis  134  und  136  bis  140  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1851,
den  Regalbergbau  betreffend  (Seite  20  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851),
so  lange  in  Geltung,  als  nicht  durch  bestätigte  Statuten  andere  Bestimmung  getroffen  worden  ist.

Die  Beschlußfassung  über  ein  solches  Statut  ist  nur  dann  gültig,  wenn  sämmtliche  Gewerken
unter  der  Verwarnung,  daß  die  nicht  Stimmenden  für  der  Mehrheit  beitretend  zu  erachten,  zur
Abstimmung  aufgefordert  worden  und  wenigstens  die  Hälfte  der  Betheiligten,  nach  der  Zahl
der  Kuxe  berechnet,  abgestimmt  hat.

Dasselbe  ist,  neben  der  Einwilligung  oder  Befriedigung  der  vorhandenen  Gläubiger,
für  die  Fassung  eines  Beschlusses,  die  Gewerkschaft  in  einen  Actienverein  umzuwandeln,  erforderlich.


Die  auf  dergleichen  Beschlüsse  und  deren  Ausführung  bezüglichen  Geschäfte  sind  von  den
Behörden  kosten=  und  stempelfrei  zu  expediren.

Abschnitt  III.
Von  der  unmittelbaren  Erwerbung  des  Bergbaurechts  bei  dem
Erzbergbaue.
Capilel  I.
Vom  Schürfen.

818.
Berechtigung  zum  Schürfen.
Das  Recht,  innerhalb  gewisser  Grenzen  (Schurffeld)  unter  Ausschließung  jedes  Dritten
(*  19)  und  mit  dem  Vorrechte  zum  Muthen  (§  37)  metallische  Mineralien  (§  1)  von  der
        <pb n="410" />
        —  358  —

Erdoberfläche  aus  aufzusuchen  und  zu  diesem  Zwecke  in  fremden  Grund  und  Boden  ein—
zuschlagen  (Schürfen),  wird  von  dem  Bergamte  durch  Ausstellung  eines  Schursscheins  ertheilt.

Unter  mehreren  Bewerbern  hat  der  frühere  ein  Vorrecht  auf  Ausstellung  des  Schurf—

scheins.
819.

Grenzen  des  Schurffelds.
Das  Schurffeld  ist  nach  seinen  Grenzen  (§  41)  genau  zu  bestimmen,  es  darf  aber  eine
Ausdehnung  von  100,000  Cpachtern  nicht  überschreiten.

Innerhalb  dieser  Grenzen  darf  dasselbe  Recht  nicht  gleichzeitig  an  verschiedene  Personen  ertheilt
  werden.  Einem  Schürfer  dürfen  gleichzeitig  mehrere  Schurffelder  nur  dann  zugetheilt
werden,  wenn  dieselben  mindestens  1000  Lachter  in  kürzester  Linie  von  einander  entfernt
liegen.

820.
Gültigkeit  des  Schurfscheins.

Die  Ausstellung  eines  Schurfscheins  erfolgt  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres.

Eine  Verlängerung  dieser  Frist  um  höchstens  sechs  Monate  kann  ertheilt  werden,  wenn
der  Schürfer  an  dem  Beginne  oder  der  Beendigung  seiner  Schurfarbeiten  ohne  sein  Verschulden
  behindert  worden  ist.

Nach  Ablauf  der  Frist  darf  demselben  Schürfer  auf  dasselbe  Schurffeld  während  dreier
Jahre  kein  Schurfschein  wieder  ertheilt  werden.

21.
Schürfen  im  verliehenen  Felde.

In  einem  bereits  verliehenen  Felde  darf  nur  dann  Erlaubniß  zum  Schürfen  ertheilt
werden,  wenn  die  Verleihung  auf  einzelne  bestimmte  Mineralien  ertheilt  ist  und  auf  andere
Mineralien  geschürft  werden  soll;  in  diesem  Falle  sind  die  Mineralien,  auf  welche  zu
schürfen  Erlaubniß  ertheilt  wird,  namentlich  anzugeben.

822.
Beschränkung  des  Schürfens.
Unter  und  in  der  Nähe  von  fremden  Gebäuden  bis  zu  einer  Entfernung  von  zwanzig  oder,
nach  Befinden  des  Bergamts,  mehreren  Lachtern,  auf  Hofstellen  und  eingefriedigten  Park—
anlagen  und  Gärten  ist  das  Schürfen  ohne  Einwilligung  des  Besitzers  nicht  gestattet.

Auf  und  in  der  Nähe  von  Anlagen  für  den  öffentlichen  Gebrauch  darf  das  Schürfen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  es  auf  Grund  einer  nach  §&amp;amp;  134  angestellten  Erwägung  ohne
        <pb n="411" />
        —  359  —

wesentlichen  Nachtheil  für  den  öffentlichen  Gebrauch  oder  für  die  Erhaltung  jener  Räume  ge—
schehen  kann.
23.
Verbindlichkeit  des  Schürfers.

Der  Schürfer  muß  vor  dem  Beginne  seiner  Arbeiten  den  Schurfschein  der  Ortsverwaltungsbehörde
  und  dem  Grundeigenthümer  und,  wenn  er  in  der  Nähe  von  Anlagen  für  den
öffentlichen  Gebrauch  zu  schürfen  beabsichtigt,  dem  etwa  vorhandenen  besonderen  Vertreter  dieser
Anlagen  vorzeigen,  denselben  und  dem  Bergamte  auch  die  Punkte,  an  denen  er  einzuschlagen
beabsichtigt,  speciell  bezeichnen.

Wer,  bevor  dieß  geschehen,  auf  fremdem  Grund  und  Boden  mit  Schurfarbeiten  beginnt,
verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe.

824.
Verbindlichkeit  des  Grundeigenthümers,  das  Schürfen  zu  gestatten.

Der  Grundeigenthümer  ist  verpflichtet,  das  Schürfen  auf  seinem  Grundeigenthume  zu  ge—
statten,  kann  aber  vorher  die  Bestellung  der  §  26  gedachten  Caution  verlangen.

Will  der  Grundeigenthümer  das  Schürfen  nicht  gestatten,  so  hat  das  Bergamt  zu  entscheiden.


Dasselbe  kann  aber  auch  ohnedieß  das  Schürfen  verbieten,  wenn  die  vorliegenden  Verhältnisse
  voraussetzen  lassen,  daß  das  Schürfen  ganz  nutzlos  sein  würde.

825.
Begehung  der  Grundstücke.

Für  die  zu  einem  Schurfgesuche  oder  einer  Muthung  nothwendigen  Begehungen  gilt  die
Vorschrift  6  146.

826.
Entschädigung.

Der  Schürfer  hat  für  alle  durch  das  Schürfen  verursachten  Schäden  vollständigen  Er—
satz  zu  leisten  und  deshalb  auf  Verlangen  vor  Beginn  der  Schurfarbeiten  eine  baare  Caution
zu  leisten,  deren  Betrag,  im  Mangel  einer  Vereinigung  unter  den  Interessenten,  nach  6  134
zu  bestimmen  ist.  «

827.
Fortsetzung.

Die  Entscheidung  über  die  Verbindlichkeit  zur  Schadenvergütung  erfolgt  nach  8  134.

Die  Abschätzung  der  Schäden  erfolgt  nach  66  135  und  136.

Den  Interessenten  steht  es  frei,  die  Taxation  der  muthmaßlich  durch  das  Schürfen  erwachsenden
  Schäden  vor  Angriff  der  Schurfarbeiten  bewirken  zu  lassen.
1868.  48
        <pb n="412" />
        —  360  —

Die  Kosten  der  Taxation  sind  in  der  Regel  vom  Schürfer  allein,  in  dem  Falle  jedoch
von  dem  Beschädigten  zu  tragen,  wenn  Ersterer  sich  zu  Entrichtung  einer  der  Taxe  wenigstens
gleichkommenden  Entschädigung  bereits  in  einem  vorher  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  zu
veranstaltenden  Vereinigungstermine  erboten  hatte,  deren  Annahme  aber  vom  Beschädigten  verweigert
  worden  war.

828.

Eigenthum  an  den  bei  den  Schurfarbeiten  gewonnenen  Mineralien.

Der  Schürfer  erlangt  das  Eigenthum  an  den  bei  den  Schurfarbeiten  gewonnenen,  nach
8  1  verleihbaren  und  einem  Dritten  nicht  bereits  verliehenen,  sowie  an  den  in  der  erschürften
Lagerstätte  einbrechenden  nichtmetallischen  Mineralien.

Andere  nutzbare  Mineralien  kann  der  Eigenthümer  der  Oberfläche,  wenn  der  Schürfer  der—
selben  nicht  zur  Befestigung  oder  Einfüllung  der  Schürfe  wieder  bedarf,  als  sein  Eigenthum
in  Anspruch  nehmen.

829.
Verpflichtung  des  Schürfers  bei  Verrichtung  der  Schurfarbeiten.

Der  Schürfer  ist  verbunden,  die  Schurfarbeiten  so  vorzunehmen,  daß  weder  für  die
Arbeiter  oder  für  die  Bewohner  der  Oberfläche  eine  Gefahr  erwachse,  noch  der  Grundeigenthümer
  ohne  Noth  belästigt  werde,  ingleichen  die  Arbeitsöffnungen  so  zu  verwahren,  daß  keine
Verunglückung  von  Menschen  oder  Thieren  zu  befürchten  ist.

Er  hat  sich  dabei  den  Anordnungen  des  Bergamts  und  der  Ortsverwaltungsbehörde  oder
derjenigen  Personen,  welche  von  diesen  Behörden  mit  Auftrag  versehen  sind,  zu  unterwerfen.
Im  Nichtbeachtungsfalle  kann  die  Fortsetzung  der  Schurfarbeiten  untersagt  und  die  dadurch
verritzte  Oberfläche  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Sicherungsmaßregeln  auf  Kosten  des
Schürfers  sofort  wieder  in  den  früheren  Stand  gesetzt  werden.

830.
Einebnung  der  Schürfe.

Der  Schürfer  muß,  wenn  er  die  Schurfarbeit  aufgiebt,  die  durch  solche  verursachten  Oeffnungen
  an  der  Oberfläche  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Sicherungsmaßregeln  einebnen.
Thut  er  dieß  nicht,  so  hat  solches  das  Bergamt  auf  dessen  Kosten  bewirken  zu  lassen.

Der  Schürfer  muß  dem  Bergamte  vor  Beginn  der  Schurfarbeiten  eine  Caution  deshalb

bestellen.
831.

Suchstölln,  Bohrlöcher.
Die  Bestimmungen  dieses  Capitels  leiden  auch  Anwendung  auf  die  zur  Untersuchung
des  Gebirgs  nach  vorher  eingeholter  Genehmigung  des  Bergamts  zu  treibenden  Stölln,  Bohr—
löcher  und  ähnlichen  unterirdischen  Arbeiten,  so  lange  sie  sich  nicht  mit  der  Gewinnung  von
        <pb n="413" />
        —  361  —

verleihbaren  Mineralien  beschäftigen;  ausgenommen  hiervon  sind  die  im  §  20  enthaltenen
Fristbestimmungen,  welche  vielmehr  von  dem  Bergamte  nach  der  jedesmaligen  Sachlage  zu  bemessen
  sind.

Im  Uebrigen  leiden  auf  dergleichen  Baue,  soweit  dieß  nach  ihrer  Beschaffenheit  in  Frage
kommt,  auch  die  Bestimmungen  in  Abschnitt  VII,  VIII,  IX  und  X  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

Capitel  II.
Vom  Muthen.

32.
Muthung.
Wer  das  Recht  erlangen  will,  innerhalb  eines  gewissen  Bezirks  metallische  Mineralien
zu  gewinnen,  muß  bei  dem  Bergamte  um  Verleihung  nachsuchen  —  Muthung  einlegen.

833.
Erfordernisse.

Zur  Gültigkeit  einer  Muthung  ist  es  erforderlich,  daß  der  Muther  die  Mineralien,  deren
Verleihung  er  begehrt,  sowie  die  Begrenzung  des  ihm  zu  verleihenden  Grubenfelds  angiebt,
ingleichen  die  Existenz  wenigstens  eines  metallischen  Minerals  oder  einer  Lagerstätte,  auf  welcher
ein  solches  nach  geognostisch-bergmännischen  Erfahrungen  vorkommen  kann,  innerhalb  des  be—
gehrten  Districts  nachweist.

Von  diesem  Nachweise  kann  das  Bergamt  in  dem  Falle  Dispensation  ertheilen,  wenn  die
Möglichkeit  des  Nachweises  höchst  wahrscheinlich,  jedoch  dessen  Beibringung  mit  außergewöhnlichen
  Schwierigkeiten  verbunden  ist.

Wo  das  Vorhandensein  der  gemutheten  Mineralien  notorisch  ist,  ingleichen  bei  Nachmuthungen

  zu  bereits  verliehenen  Grubenfeldern  bedarf  es  eines  Nachweises  der  erwähnten
Art  nicht.

5  34.

Einreichung  einer  Karte.

Zur  näheren  Bezeichnung  der  Lage  und  der  Grenzen  des  gemutheten  Feldes  hat  der
Muther  dem  Bergamte  auf  Erfordern  binnen  einer  von  Letzterem  zu  bestimmenden  Frist  bei
Verlust  des  Muthungsrechts  eine  Karte  einzureichen.

835.
Anbringen  der  Muthung.

Die  Muthung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlautenden  Muthzetteln  anzubringen.
48
        <pb n="414" />
        —  362  —

Das  Bergamt  hat  auf  den  Muthzetteln  Tag,  Stunde  und  Minute  des  Anbringens  zu
bemerken  und  dem  Muther  das  eine  Exemplar  zurückzugeben.

836.

Caution.

Der  Muther  hat  bei  Verlust  seines  Muthungsrechts  dem  Bergamte  binnen  einer  von
Letzterem  zu  setzenden  Frist  auf  Verlangen  wegen  der  bei  demselben  erwachsenden  Kosten  eine
Caution  bis  zum  Betrage  von  100  Thalern  zu  bestellen.

837.
Vorrecht  des  Schürfers.
Der  Schürfer  hat  in  dem  ihm  überwiesenen  Schurffelde  während  der  Dauer  der  Schurf—
frist  (I  20)  ein  Vorrecht  zum  Muthen.
Eine  Muthung  innerhalb  eines  fremden  Schurfbezirks  ist  zwar  anzunehmen,  tritt  aber
nur  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  der  Schürfer  entweder  auf  sein  Vorrecht  ausdrücklich  verzichtet
oder  davon  während  der  Dauer  der  Schurffrist  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.

838.
Vorrecht  des  früheren  Muthers.
In  anderen  Fällen  hat  bei  der  Collision  mehrerer  Muthungen  der  frühere  Muther  das
Vorrecht  vor  dem  späteren.
Sind  mehrere  Muthungen  gleichzeitig  angebracht  worden,  so  erfolgt  die  Verleihung  an  die
mehreren  Muther  gemeinschaftlich.

Gapitel  III.
Vom  Verleihen.

*39.
Verleihung.

Durch  eine  gültige  Muthung  erlangt  der  Muther  einen  Anspruch  (vergl.  jedoch  §  143.)
auf  Verleihung  des  Rechtes,  innerhalb  des  von  ihm  gemutheten  Grubenfelds  die  in  der
Verleihung  bezeichneten  metallischen  Mineralien  aufzusuchen,  zu  gewinnen,  aufzubereiten  und
die  dazu  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen  (Bergbaurecht).

Das  Bergbaurecht  giebt  dem  Beliehenen  zugleich  die  Befugniß,  unterirdische  Hülfsbaue
für  sein  Berggebäude  in  unverliehenem  Felde,  nach  vorheriger  Benachrichtigung  des  Bergamts
und  der  Ortsbehörde,  zu  treiben,  ingleichen  das  Eigenthum  an  den  bereits  in  dem  Felde  befindlichen
  verlassenen  Grubenbauen.

Die  Verleihungen  werden  von  dem  Bergamte  ertheilt.
        <pb n="415" />
        —  363  —

Verleihungen  können  nicht  auf  Widerruf  gegeben  werden.
Das  Bergbaurecht  erlischt  nur  unter  den  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Bedingungen  (Ab—
schnitt  X).
840.
Begrenzungsart  und  Größe  des  Grubenfelds.

Das  Grubenfeld,  für  welches  die  Verleihung  erfolgt,  ist  auf  der  Erdoberfläche  durch  bestimmte
  gerade  Linien  zu  begrenzen  und  umfaßt  den  Raum,  welcher  senkrecht  unter  der  von
jenen  Grenzen  eingeschlossenen  Fläche  liegt  und  sich  bis  in  die  äußerste  Teufe  erstreckt.

Das  zum  Seifen  verliehene  Grubenfeld  wird  in  der  Teufe  durch  das  feste  Gestein  begrenzt.

Die  Größe,  Form  und  Begrenzung  des  Grubenfelds  hängt,  soweit  das  Feld  frei  ist,  von
der  Wahl  des  Muthers  ab.

Die  Größe  des  Grubenfelds  wird  in  Beziehung  auf  die  Vorschriften  im  6  58  und
in  dem  Gesetze  vom  1  0.  October  1864,  die  von  dem  Regalbergbaue  zu  entrichtenden  Steuern
betreffend  (Seite  3  38  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864),  nach  Maßeinheiten
  berechnet.

Eine  solche  Maßeinheit  wird  bei  Seifenwerken  zu  10,000  C□Lachtern  und  bei  allem
übrigen  Bergbaue  zu  1000  (Cpachtern  in  horizontaler  Projection  angenommen.

Ausfallende  Theile  von  Maßeinheiten  werden  für  voll  gerechnet.

Getrennt  liegende  Maßeinheiten,  welche  von  einem  Muther  begehrt  werden,  können  nicht
als  ein  Grubenfeld  zusammengerechnet  werden,  sondern  es  ist  ein  jedes  als  ein  besonderes
Grubenfeld  zu  verleihen  (vergl.  jedoch  &amp;amp;  58)  und  zu  besteuern.

Das  Recht,  verlassene  Halden  und  Wäschschlämme  zu  benutzen,  kann,  wenn  diese  sich
nicht  bereits  in  verliehenem  Grubenfelde  befinden,  auf  vorgängige  Muthung  besonders  verliehen
werden,  und  zwar  nach  Maßeinheiten  von  100,000  Cpachtern,  in  der  Teufe  begrenzt  durch
das  feste  Gestein.

Wegen  der  Raseneisensteingräbereien  vergl.  6  180.

41.
Bezeichnung  der  Grenzen  der  Grubenfelder.

Vor  der  Verleihung  sind  die  Grenzen  des  Grubenfelds  mit  Beziehung  auf  benachbarte,
ihrer  Lage  nach  unverrückbare  Punkte  dergestalt  zu  bezeichnen,  daß  dieselben  nach  dieser  Angabe
in  der  Natur  mit  Sicherheit  aufgefunden  werden  können.  Diese  Begrenzungsangaben  sind
sowohl  dem  Muther,  als  auch  den  Besitzern  der  benachbarten  Grubenfelder  zur  Anerkennung
vorzulegen.  Beide  Theile  sind  dieserhalb  zu  einem  Termine  unter  dem  Präjudiz  vorzuladen,
daß  im  Falle  ihres  Außenbleibens  die  Begrenzungsangaben  für  von  ihnen  anerkannt  werden
erachtet  werden.

Entstehen  hinsichtlich  dieser  Anerkennung  Differenzen,  so  kann  das  Bergamt  eine  amtliche
        <pb n="416" />
        —  364  —

Vermessung  und  Versteinung  der  Grenzen  vornehmen  lassen.  Die  Verbindlichkeit  zu  Bezahlung
  der  dadurch  erwachsenen  Kosten  ist  nach  den  allgemeinen  proceßrechtlichen  Grundsätzen  zu
beurtheilen.

42.

Termin  zur  Verleihung.

Die  Verleihung  ist,  wenn  nicht  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Unterlagen  durch  natürliche
  Hindernisse  verzögert  worden  ist,  längstens  binnen  2  Monaten  von  Einlegung  der
Muthung,  beziehendlich  von  Einreichung  der  im  §  34  erwähnten  Karte  an  gerechnet,  vorzunehmen.


43.
Verleihungsurkunde.

Ueber  die  erfolgte  Verleihung  ist  dem  Beliehenen  eine  Verleihungsurkunde  von  dem
Bergamte  auszustellen,  in  welcher
a)  der  Name  des  Beliehenen,
b)  das  demselben  verliehene  Mineral,
I)  die  Grenzen  des  Grubenfelds  nach  §  41,
d)  die  Größe  desselben  in  Maßeinheiten  nach  §  40  berechnet,  und
e)  bei  einem  neuen  Berggebäude  der  demselben  beigelegte  Name

anzugeben  sind.
844.

Verleih-  und  Lehnbücher.

Das  Bergamt  hat  über  die  erfolgten  Verleihungen  Verleih-  und  Lehnbücher  zu  halten.

Die  Verleihbücher  enthalten  beglaubigte  Abschriften  von  den  Verleihungsurkunden  nach
der  Zeitfolge  der  Verleihungen.

In  dem  Lehnbuche  ist  für  jedes  Berggebäude  ein  besonderes  Folium  anzulegen  und  auf
demselben  sind  die  Feldverleihungen  und  Lossagungen  dergestalt  einzutragen,  daß  die  Größe
des  Grubenfelds  jederzeit  vollständig  daraus  ersehen  werden  kann.

845.
Vermessung  und  Versteinung  der  Grubenfelder.

Dem  Bergwerksbesitzer  bleibt  jederzeit  freigestellt,  eine  amtliche  Vermessung  oder  Versteinung
  seines  Grubenfelds  auf  seine  Kosten  bewirken  zu  lassen.

Der  Antrag  darauf  ist  bei  dem  Bergamte  zu  stellen,  welches  einen  verpflichteten  Markscheider
  mit  der  Vermessung  und  vorläufigen  Bezeichnung  der  Begrenzung  zu  beauftragen  und
hierauf  zum  Zwecke  der  Versteinung  eine  Localexpedition  abzuhalten  hat.

Zu  Letzterer  sind  außer  dem  Beliehenen  selbst  auch  die  Besitzer  der  benachbarten  Grubenfelder
  und  die  betreffenden  Grundbesitzer  und  Vertreter  von  Anlagen  zu  öffentlichen  Zwecken
        <pb n="417" />
        —  365  —

zuzuziehen  und  mit  ihren  Anträgen  zu  hören  und  die  Grubenbesitzer  über  ihr  Anerkenntniß  der
zu  versteinenden  Grenzpunkte  zu  Protocoll  zu  befragen.  Erscheinen  die  Betheiligten,  der  unter
gehöriger  Verwarnung  an  sie  erlassenen  Vorladung  ohnerachtet,  in  dem  Versteinungstermine
nicht,  so  ist  nichtsdestoweniger  die  Versteinung  vorzunehmen.  Spätere  Einwendungen  gegen
die  Richtigkeit  der  erfolgten  Vermessung  und  Versteinung  sind  nicht  zu  beachten.  Doch  leiden
hinsichtlich  der  Wiederherstellung  gegen  Versäumung  die  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
geltenden  Grundsätze  Anwendung.
846.

Recht  an  nebenbei  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  berechtigt,  in  seinem  Grubenfelde  außer  den  ihm  verliehenen
Mineralien  auch  die  neben  denselben  in  der  nämlichen  besonderen  Lagerstätte  einbrechenden
nichtmetallischen  Mineralien  sich  anzueignen.

Die  außerhalb  dieser  Lagerstätte  in  dem  Grubenfelde  durch  den  auf  den  eigentlichen
Zweck  des  Bergbaues  beschränkten  Betrieb  desselben  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien
sind,  insoweit  sie  nicht  zu  Bergwerkszwecken  über  oder  unter  Tage  gebraucht  werden,  dem
Grundeigenthümer  nach  seiner  Wahl  entweder  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderkosten
  oder  nach  dem  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthe  derselben  zu  überlassen.
Hierbei  dient  die  Bestimmung  im  fünften  Absatze  §  118  zum  Anhalten.

Dasselbe  gilt  für  die  von  dem  Inhaber  eines  Stollns  oder  anderen  Hülfsbaues  mit
dessen  Betriebe  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien.

§  47.
Recht  an  verleihbaren,  aber  nicht  verliehenen  Mineralien.

Verleihbare,  aber  weder  dem  Inhaber  eines  Grubenfelds,  noch  einem  Dritten  verliehene
  Mineralien  darf  der  Erstere  sich  nur  insoweit  aneignen,  als  sie  mit  dem  ihm  verliehenen
  Minerale  in  einem  solchen  Zusammenhange  vorkommen,  daß  dieselben  nach  der
Entscheidung  des  Bergamts  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen  gemeinschaftlich
gewonnen  werden  müssen.

Legt  ein  Dritter  Muthung  auf  dergleichen  Mineralien  ein,  so  ist  dieselbe  dem  Inhaber  des
Grubenfelds  mitzutheilen  und  dieser  hat  während  eines  Zeitraums  von  4  Wochen  nach  Empfang
  dieser  Mittheilung  ein  Vorrecht  zum  Muthen.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  von
einem  Schürfer  eingelegte  Muthung,  welcher  das  Vorrecht  nach  §  37  ungeschmälert  verbleibt.

Der  Inhaber  eines  Stollns  oder  anderen  Hülfsbaues  ist  berechtigt,  die  mit  dessen  Betriebe
  gewonnenen  verleihbaren,  aber  noch  nicht  verliebenen  Mineralien  sich  anzueignen,  wogegen
  wegen  dergleichen  verliehener  Mineralien  die  Bestimmungen  im  vierten  und  fünften  Absatze
  9  118  in  Anwendung  kommen.
        <pb n="418" />
        —  366  —

Abschnitt  IV.
Rechtliche  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Bergbaurechts.

848.
Eintragung  in  das  Grund-  und  Hypothekenbuch.

Für  jedes  vom  Staate  verliehene  oder  vom  Grundeigenthümer  ohne  Beschränkung  auf
eine  bestimmte  Zeit  eingeräumte  Bergbaurecht  ist  auf  Antrag  des  Berechtigten  ein  Folium  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  anzulegen.

Ganze  oder  theilweise  Weiterveräußerung  eines  Bergbaurechts  oder  Bestellung  eines  dinglichen
  Rechtes  an  demselben  setzt  das  Vorhandensein  eines  Foliums  für  dasselbe  voraus  (§  49).

Die  zum  Behufe  der  Ausübung  des  Bergbaurechts  vorhandenen  Gebäude,  Grundstücke,
bergmännischen  Hülfsanlagen,  Wasserrechte  u.  s.  w.  gelten  als  Zubehörungen  jenes  Rechtes.

49.
Veräußerung  2c.  des  Bergbaurechts.

Auf  das  Bergbaurecht  und  dessen  Zubehörungen  (Bergwerkseigenthum,  Berggebäude)  finden
hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung  oder  Belastung  desselben,  sowie  hinsichtlich  der  Zusammenschlagung
  der  Grubenfelder  diejenigen  Bestimmungen,  welche  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuche  in  diesen  Beziehungen  für  Grundstücke  gelten,  soweit  nicht  Ausnahmen  im  gegenwärtigen
  Gesetze  begründet  sind,  Anwendung.

Die  Einräumung  eines  Bergbaurechts  Seiten  des  Grundbesitzers,  sowie  die  theilweise
Veräußerung  eines  solchen  durch  den  Bergbauberechtigten  ist  nach  den  für  Grundstücksabtrennungen
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  (§&amp;amp;  419,  420,  513,  514  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  zu  behandeln.

850.
Nutzungen.

Die  durch  Ausübung  des  Bergbaurechts  erwachsenden  Nutzungen,  beziehendlich  diejenigen
für  Einräumung  eines  Bergbaurechts  oder  für  Abtretung  eines  Theiles  eines  Bergbaurechts
zu  empfangenden  Gegenleistungen,  deren  Betrag  dem  Umfange  oder  der  Dauer  nach  von  dem
Ergebnisse  des  Betriebs  abhängt,  gelten  als  Früchte  (8  73  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

851.
Gegenleistungen.
Gegenleistungen  der  im  §  50  erwähnten  Art  sind  eine  Reallast  des  Bergbaurechts.
Die  Verpflichtung  zu  solchen  Gegenleistungen  dagegen,  welche  ihrem  endlichen  Betrage  nach
gewiß  sind,  ist  an  sich  nur  eine  persönliche  Verbindlichkeit.
        <pb n="419" />
        —  367  —

*  2.
Erbfall.

Wenn  die  Erben  von  Berggebäuden  oder  Gesellentheilen  deren  Zuschreibung  nicht  binnen
Jahresfrist  nach  Eintritt  des  Erbfalls  nachgesucht  haben,  so  sind  sie  hierzu,  und  zwar,  da
nöthig,  unter  Anwendung  von  Geldstrafen  von  5  bis  100  Thalern  anzuhalten,  dafern  nicht
etwa  der  Verlust  ihres  Eigenthums  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  bereits  eingetreten  ist.

Bis  zur  Erledigung  der  Eigenthumsfrage  ist  für  dergleichen  Berggebäude  oder  Gesellentheile
  binnen  4  Wochen  nach  dem  Tode  des  bisherigen  Eigenthümers,  dafern  und  so  lange  nicht
ein  durch  das  Erbschaftsgericht  bestellter  Nachlaßvertreter  vorhanden  ist  (§  2247  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs),  ein  Vertreter  mit  den  Befugnissen  eines  Nachlaßvertreters  von  dem
Bergamte  zu  bestellen.

Bei  verliehenen  Berggebäuden  oder  Theilen  von  solchen  ist,  wenn  die  Geldstrafen  erfolglos
  bleiben,  von  dem  Bergamte  den  Erben  die  Verwarnung,  daß  der  Mangel  bestimmter
Erklärung  werde  für  Lossagung  erachtet  werden,  zu  stellen  und  hiernach  zu  verfahren.

*  53.
Betriebsvorschüsse.

Die  unter  den  Schulden  eines  Berggebäudes  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Vorschüsse,  welche  zum  Betriebe  desselben  unter  der  Bedingung  successiver  Restitution
von  der  Production  gegeben  worden  sind,  erlöschen  weder  durch  die  gerichtliche  Zwangsversteigerung,
  noch  dadurch,  daß  das  mit  solchen  Vorschüssen  belastete  Bergbaurecht  von  seinem  Inhaber
  freiwillig  oder  gezwungen  aufgegeben  wird,  sondern  der  Ersteher  oder  spätere  Wiederaufnehmer
  hat  dieselben,  insoweit  sie  nicht  in  bereits  früher  gefällig  gewesenen  Restitutionsrückständen
bestehen,  als  Beschwerung  des  Bergbaurechts  mit  zu  übernehmen  (vergl.  §  171,  Abs.  3).

Wegen  der  gerichtlichen  Zwangsversteigerung  gilt  jedoch  in  Ansehung  solcher  Vorschüsse
  dasselbe,  was  nach  §  519  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Auszuge  und  der  Leibrente
  gilt.

54.

Ordnung  im  Concurse.

Entsteht  zu  dem  Vermögen  eines  Bergwerksbesitzers  Concurs,  so  werden  die  Bergwerksgläubiger
  aus  dem  Bergwerksvermögen  abgesondert  befriedigt.
Die  Befriedigung  erfolgt  in  nachstehender  Ordnung:
1.  die  Besoldungen  und  Löhne  der  Werksbeamten,  Officianten  und  Arbeiter;
2.  die  öffentlichen  Abgaben,  zugleich  mit  diesen  die  Beiträge  und  Leistungen,  welche  der
Bergwerksbesitzer  an  Knappschafts=  und  ähnliche  Unterstützungscassen,  an  Stölln,  an

gemeinschaftliche  Betriebs-,  Wirthschafts=  oder  Unterstützungsanstalten  oder  nach  Abschnitt
  VII  an  andere  Berggebäude  zu  entrichten  hat;

1868.  49
        <pb n="420" />
        3.  die  Reallasten;
die  sämmtlichen  unter  1  bis  3  genannten  Schulden  jedoch  nur  wegen  der  Rückstände
von  3  Jahren  von  den  im  §  417  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Zeitpunkten
  an  zurückgerechnet;

4.  die  hypothekarischen  Forderungen,  von  den  im  §  53  erwähnten  Vorschüssen  jedoch  nur
die  Rückstände  auf  die  Zeit  von  3  Jahren  von  den  im  §  417  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  angegebenen  Zeitpunkten  an  zurückgerechnet;

5.  alle  in  den  vorhergehenden  Classen  nicht  befriedigte  Forderungen  von  Bergwerksgläubigern.

Die  unter  2  erwähnten  Beiträge  und  Leistungen  werden,  auch  wenn  sie  während  des
Concurses  fällig  worden  und  daher  als  Masseschulden  zu  befriedigen  sind,  zugleich  mit  den
öffentlichen  Abgaben  berichtigt.

Diejenigen  Gläubiger  eines  Bergwerksbesitzers,  welche  nicht  zu  den  Bergwerksgläubigern
gehören,  werden  aus  dem  von  dem  Absonderungsrechte  der  Letzteren  nicht  betroffenen  Vermögen
abgesondert  befriedigt.  Was  hiernach  übrig  bleibt,  dient  zur  Befriedigung  der  Bergwerksgläubiger
  wegen  des  Ausfalls  in  dem  Concurse  über  das  Bergwerksvermögen.

In  dem  Concurse  zu  dem  Vermögen  des  Besitzers  eines  Stein=  oder  Braunkohlenwerks
kommt  den  vorstehend  unter  1  und  2  genannten  Rückständen  das  denselben  angewiesene
Vorzugsrecht  solchen  hypothekarischen  und  Reallastenforderungen  gegenüber  nicht  zu,  welche  vor
der  Zeit  entstanden  sind,  zu  welcher  dieses  Gesetz  in  Kraft  getreten  ist.

Abschnitt  V.
Von  dem  Betriebe  des  Bergbaues.

Capitel  1.
Von  dem  Betriebe.

55.
Bergpolizei.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  beim  Betriebe  des  Bergbaues  dafür  zu  sorgen,
daß  dadurch  die  öffentliche  Sicherheit,  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der  Arbeiter,  die  Sicherheit
  benachbarter  Bergwerksunternehmungen  und  der  Grundstücke  und  Gebäude  auf  der  Oberfläche
  nicht  gefährdet  werde.

56.
Absperrung  der  Felder.

Das  Bergamt  ist  berechtigt,  nach  Gehör  der  Betheiligten  Bestimmung  darüber  zu  treffen,

welche  Maßregeln  zur  Sicherstellung  der  Grubenbaue  gegen  gefährliche  Durchbrüche  zu  er-
        <pb n="421" />
        —  369  —

greifen  sind,  insbesondere  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Stärke  etwa  Sicherheitspfeiler
gegen  benachbarte  Grubenbaue,  gegen  Flüsse  oder  sonst  stehen  zu  lassen  sind.

Insoweit  durch  Maßregeln  der  gedachten  Art  einem  Bergwerksbesitzer  im  Interesse
Anderer  Nachtheile  von  einem  größeren  Umfange,  als  es  durch  seine  eigene  Sicherstellung
bedingt  ist,  zugezogen  werden,  sind  die  Anderen  verpflichtet,  demselben  diese  Nachtheile  zu
vergüten;  zu  Aufbringung  dieser  Vergütung  hat  Jeder  nach  Verhältniß  des  für  ihn  er—
wachsenden  Nutzens  beizutragen.  Können  sich  die  Betheiligten  über  die  Verbindlichkeit  zur
Beitragsleistung  oder  über  die  Repartition  der  Beiträge  nicht  vereinigen,  so  hat  darüber  das
Bergamt  im  Verwaltungswege  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  können  die  Be—
theiligten  den  Rechtsweg  betreten.

Nach  Lage  der  Umstände  kann  das  Bergamt  zu  möglichster  Erleichterung  der  einzelnen
Unternehmer  unter  Gehör  derselben  mehrere  Felder  in  einen  Complex  vereinigen,  welcher  in
Bezug  auf  seine  Sicherstellung  als  ein  Ganzes  zu  betrachten  ist.

Gegen  die  von  dem  Bergamte  getroffene  Repartition  der  Beiträge  steht  den  Betheiligten
die  Betretung  des  Rechtswegs  offen.

57.
Besondere  Rücksichten.

Die  Bergwerksbesitzer  haben  ihren  Betrieb  so  einzurichten,  daß  der  weitere  Aufschluß
des  Gebirgs,  sowie  der  Betrieb  in  benachbarten  Feldern  dadurch  nicht  unnöthiger  Weise  erschwert
  wird.

Erwachsen  ihnen  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  hierdurch  besondere  Nachtheile,  so  sind
ihnen  diese  von  Denjenigen,  auf  deren  Antrag  die  Beschränkung  verfügt  worden  ist,  zu  vergüten.


858.
Stärke  des  Betriebs  bei  verliehenen  Bergwerken.

Bei  verliehenen  Bergwerken  muß  der  Umfang  der  Kräfte,  mit  welchen  der  Bergbau  betrieben
  wird,  in  einem  angemessenen  Verhältnisse  zu  der  Größe  des  Grubenfelds  stehen.

Ein  Grubenfeld,  welches  nicht  mehr  als  eine  Maßeinheit  umfaßt,  ist  wenigstens  mit  zwei
Mann,  von  welchen  jeder  täglich,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage,  mindestens  eine
achtstündige  Schicht  zu  verfahren  hat,  zu  belegen,  insofern  nicht  der  Alleinbesitzer  die  Arbeit  in
Person  betreibt.  Von  der  zweiten  Maßeinheit  an  hat  die  Belegung  von  fünf  zu  fünf  Maßeinheiten
  um  einen  Mann  zu  steigen,  so  daß  in  einem  Grubenfelde  von  zwei  bis  sechs  Maßeinheiten
  drei  Mann,  in  einem  von  sieben  bis  mit  elf  Maßeinheiten  vier  Mann,  und  so  weiter,
angelegt  sein  müssen.

Der  Belegung  des  eigenen  Grubenfelds  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  der  Eigenthümer
desselben  die  vorschriftsmäßige  Anzahl  Mannschaft  bei  fremden  Bergwerksunternehmungen,

49“
        <pb n="422" />
        —  370  —

welche  den  Angriff  oder  den  Betrieb  seines  Bergwerks  unmittelbar  befördern,  beschäftigt  oder
zu  solchen  Unternehmungen  Beiträge  leistet,  wobei  letzteren  Falles  100  Thaler  jährlicher
Kostenbeitrag  für  einen  Mann  Belegung  gerechnet  werden.
Eine  geringere  Belegung  des  Grubenfelds  ist  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  zu  ge—
statten:
a)  während  der  ersten  6  Jahre  nach  erfolgter  Verleihung  eines  Grubenfelds,  dafern
dasselbe  in  dieser  Zeit  mit  der  vollen  Belegung  nicht  zweckmäßig  in  Angriff  genommen
werden  kann;

b)  wenn  es  durch  zeitweilige  Stockung  im  Absatze  der  Producte  oder  andere  dringende
Umstände  geboten  erscheint.

Auch  können  mit  Genehmigung  des  Bergamts  getrennt  liegende,  einem  und  demselben
Eigenthümer  gehörige  Grubenfelder  rücksichtlich  der  Belegung  als  Ein  Grubenfeld  betrachtet
werden.

859.
Aussetzung  des  Betriebs.

Der  Betrieb  eines  verliehenen  Bergwerks  darf,  wenn  er  nicht  durch  natürliche  Ereignisse,

als  Wassernoth,  Brüche  u.  s.  w.  verhindert  wird,  ohne  Genehmigung  des  Bergamts  nicht
ausgesetzt  werden.

860.
Betriebspläne.

Die  Bergwerksbesitzer  haben,  wenn  es  von  dem  Bergamte  für  nöthig  erachtet  wird,
Betriebspläne  auf  bestimmte  Zeiträume  zu  entwerfen  und  bei  dem  Bergamte  einzureichen.

Das  Letztere  hat  dieselben,  insoweit  sie  den  88  55  bis  59  vorgeschriebenen  Gesichts—
punkten  nicht  entsprechen,  nach  Gehör  der  Bergwerksbesitzer  abzuändern.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  dem  Bergamte  dafür  verantwortlich,  daß  der  in  vorstehender
Weise  aufgestellte  Betriebsplan  bei  dem  Betriebe  innegehalten  werde.

Abweichungen  davon  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Bergamts  getroffen  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  Abweichungen,  welche  in  Folge  unvorhergesehener  Ereignisse  nothwendig
  werden.  Doch  sind  dieselben  binnen  der  nächsten  14  Tage  dem  Bergamte  anzuzeigen.

861.
Rißwesen.
Die  Bergwerksbesitzer  haben  die  zur  Leitung  des  Betriebs  ihres  unterirdischen  Bergbaues
erforderlichen  Risse  anfertigen  und  in  Ordnung  halten  zu  lassen.
Dem  Bergamte  haben  sie  auf  Erfordern  die  zur  Aufsichtsführung  nothwendigen  Duplicate
gegen  Erstattung  der  Kosten  zu  liefern.
        <pb n="423" />
        —  371  —

Die  Risse  sind  nur  durch  geprüfte  und  verpflichtete  Markscheider  zu  fertigen.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Befähigung  der  Markscheider,  über  die  Bezahlung
ihrer  Arbeiten  und  über  die  Einrichtung  des  Rißwesens  erfolgen  im  Verordnungswege.

862.
Grubenbesuche.

Die  Bergwerksbesitzer  haben  die  von  dem  Bergamte  mit  bezüglicher  Bescheinigung  ver—
sehenen  Personen,  welche  sich  dem  Bergfache  gewidmet  haben,  beziehendlich  ihrer  theoretischen
und  praktischen  Ausbildung  halber  auf  und  in  den  Berggebänden  auf  Ansuchen  zuzulassen.
Die  hieraus  erwachsenden  Kosten  und  Zeitversäumnisse  hat  die  Staatscasse  zu  vertreten.

Etwaige  mit  Grund  Seiten  der  Bergwerksbesitzer  erhobene  Bedenken  hat  das  Bergamt
zu  berücksichtigen.

863.
Betriebsbeamte.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  die  zu  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebs
ihrer  Berggebäude  erforderlichen  technischen  Beamten  und  Officianten  anzustellen.

Diese  sind  dem  Bergamte  vor  der  Anstellung  namhaft  zu  machen  und  haben  demselben
auf  Erfordern  die  Qualification  zu  den  ihnen  übertragenen  Geschäften  nachzuweisen.

Wird  die  Entlassung  solcher  Beamten  und  Officianten  aus  den  im  §  55  angedeuteten
polizeilichen  Rücksichten  oder  wegen  ermangelnder  Qualification  nothwendig,  so  sind  die  Bergwerksbesitzer
  berechtigt,  die  Entlassung  jederzeit  und  auch  vor  Ablauf  einer  etwa  contractlich
festgestellten  Kündigungsfrist  zu  bewirken.  In  dringenden  Fällen  kann  das  Bergamt  die
Entlassung  aus  den  vorgenannten  Gründen  verlangen.

Insoweit  die  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Vertreter  selbst  die  technische  Geschäftsführung
übernehmen,  gelten  für  sie  die  nämlichen  Vorschriften.

64.
Anzeigen  an  die  Behörden.

Die  Bergwerksbesitzer  haben  über  Betriebsereignisse,  welche  auf  die  Durchführung  eines
nach  §  60  festgestellten  Betriebsplans  von  Einfluß  oder  von  polizeilicher  Wichtigkeit  sind,  dem
Bergamte,  sowie  in  Fällen  der  letztgedachten  Art  auch  der  Ortspolizeibehörde,  sofort  Anzeige
zu  erstatten.

Sie  haben  dem  Bergamte  über  alle  Angelegenheiten  des  Berggebäudes  die  zur  Aufsichtsführung
  erforderliche  Auskunft  zu  geben,  auch  die  verlangten  statistischen  Angaben  zu  liefern.

Wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sind  die  erstgedachten  Anzeigen  durch  die  Werksbeamten  zu  erstatten.
        <pb n="424" />
        —  372  —

Die  Werksbeamten  oder  Officianten  haben  die  Mitglieder  oder  Abgeordneten  der  Behörde
bei  den  Besuchen  des  Berggebäudes  zu  begleiten.

865.
Aufsicht  des  Bergamts.

Das  Bergamt  hat  über  die  Erfüllung  der  im  gegenwärtigen  Capitel  enthaltenen  gesetz—
lichen  Vorschriften  Aufsicht  zu  führen,  die  hiernach  erforderlichen  Anordnungen  und  Anweis—
ungen  zu  ertheilen  und  über  deren  Ausführung  zu  wachen.

Seine  Anordnungen  hat  es  an  die  Werksbesitzer,  und  nur,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,
an  die  Werksbeamten,  Officianten  oder  Arbeiter  zu  richten.

An  der  Competenz  der  Ortspolizeibehörden  (vergl.  Gesetz  D  vom  30.  Jannar  1835,
§  36)0  wird  hierdurch  nichts  geändert.

66.
Unglücksfälle.

Bei  der  Verunglückung  von  Personen  auf  einem  Bergwerke  hat  der  Besitzer  des  letzteren,
beziehendlich  nach  den  Anordnungen  der  Behörde,  die  zur  Rettung  der  Verunglückten  oder  zur
Abwendung  weiterer  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.  Soweit  nöthig  hat  die  Behörde
  das  Erforderliche  selbst  zu  veranstalten.

Die  Besitzer  benachbarter  Bergwerke  sind  zur  Hülfeleistung  verpflichtet.

867.
Fortsetzung.

Sämmtliche  Kosten  für  die  Ausführung  der  im  §  66  bezeichneten  Maßregeln  trägt  der
Besitzer  des  betreffenden  Bergwerks,  vorbehältlich  des  Regreßanspruchs  gegen  Dritte,  welche
den  Unglücksfall  verschuldet  haben.

68.
Zwangsmaßregeln.

Als  Zwangsmittel  zu  Durchführung  der  in  diesem  Capitel  enthaltenen  Gebote  und  Verbote
und  seiner  darauf  bezüglichen  Anordnungen  kann  das  Bergamt,  wenn  die  §  177  erwähnten
Strafen  wirkungslos  bleiben,

1.  bei  Verstößen  gegen  die  Vorschriften  in  §&amp;amp;  55,  56,  57,  60,  61  und  63  bis  zu
erfolgter  Abhülfe  die  gänzliche  oder  theilweise  Einstellung  des  Betriebs  verfügen;

2.  bei  dem  Erzbergbaue  kann  es,  wenn  durch  Anwendung  von  Geldstrafen  oder  durch  Einstellung
  des  Betriebs  während  der  Dauer  eines  halben  Jahres  der  Zweck  nicht  erreicht  wird  oder
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  §§  58  und  59  auf  Entziehung  des  Bergbaurechts,  unter  Ausschließung
  des  bisherigen  Eigenthümers  vom  Mitbieten  bei  eintretender  Versteigerung  (§  169),
erkennen.  «
        <pb n="425" />
        —  373  —

3.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  das  Bergamt  ohne  Weiteres  die  nöthigen  Ver—

anstaltungen  auf  Kosten  der  Bergwerksbesitzer  treffen  oder,  ebenso  wie  die  Ortspolizeibehörde,
die  Betriebseinstellung  verfügen.

Capitel  II.
Von  dem  Personale.

*69.
Werksbeamte  und  Officianten.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  außer  in  den  im  Dienstcontracte  bestimmten  Fällen  auch  dann
berechtigt,  ihre  Beamten  und  Officianten  jederzeit  und  auch  vor  Ablauf  einer  etwa  contractlich
festgestellten  Kündigungsfrist  zu  entlassen,  wenn  dieselben  ·

a)  wegen  eines  Vergehens  mit  Zucht-  oder  Arbeitshausstrafe  belegt  oder

b)  wegen  Eigenthumsverbrechen,  Bankrotts,  Fälschung  und  anderer  betrüglicher  Handlungen,
  wegen  pflichtwidriger  Annahme  von  Geschenken,  wegen  Amtsmißbrauchs,  Be—
stechlichkeit,  Verletzung  der  Dienstpflicht  oder  Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegen—
heit  in  Untersuchung  gekommen  und  nicht  freigesprochen  worden  sind.

Während  der  Dauer  der  Untersuchung  kann  die  Suspension  der  betreffenden  Beamten  2c.
von  den  Bergwerksbesitzern  verfügt  werden.

Suspendirten  Beamten  2c.  ist  einstweilen  der  Gehalt  bis  zur  Hälfte  zu  entziehen.
870.

Pensionirung.
Den  Werksbeamten  und  Officianten  darf  der  Beitritt  zu  den  für  die  Bekgarbeiter  bestehenden
  Unterstützungs=  und  Knappschaftscassen  (§  84)  nicht  verweigert  werden.
Die  näheren  Bestimmungen  dieserhalb  sind  in  den  bezüglichen  Regulativen  zu  treffen.

8  71.
Wahl  der  Bergarbeiter.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  in  der  Wahl  der  Bergarbeiter,  bei  Beobachtung  der  nachstehenden
  Vorschriften,  unbeschränkt.

872.
Zulassung  von  Kindern.

Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  überhaupt  nicht,  solche  unter  14  Jahren  dürfen  nicht
zu  Arbeiten  in  der  Grube  verwendet,  auch  nur  während  der  Tageszeit  von  Morgens  5  bis
Abends  8  Uhr  und  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich,  einschließlich  der  in  den  Arbeiter—
ordnungen  festzusetzenden  Pausen,  beschäftigt  werden.

Ausnahmen  für  kurze  Zeit  in  dringenden  Fällen  kann  die  Ortsbehörde  gestatten.
        <pb n="426" />
        —  374  —

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  von  dieser  mit  Geldstrafen  von
—  .  10  Ngr.  —=  bis  5  Thalern  für  jedes  in  vorschriftswidriger  Weise  beschäftigte  Kind
und  jeden  Contraventionsfall  geahndet.

873.
Schulpflichtige  Kinder.

Schulpflichtigen  Kindern  ist  Zeit  zum  Genusse  des  nöthigen  Schulunterrichts  in  den  öffent—
lichen  Lehranstalten  des  Ortes  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  das  Elementarvolksschulwesen
vom  6.  Juni  1835  (Seite  279  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  zu
gewähren  oder  es  sind  für  dieselben  durch  die  Werksbesitzer  besondere  Werksschulen  nach  89
des  gedachten  Gesetzes  zu  errichten.

Der  Schulunterricht  muß  innerhalb  der  Zeit  von  früh  5  bis  Abends  8  Uhr  ertheilt  werden.

Die  gegen  zweimalige  ortsobrigkeitliche  Aufforderung  zur  Nachachtung  beharrlich  fortgesetzte
Nichtbeobachtung  vorstehender  Vorschrift  hat  das  Verbot  fernerer  Beschäftigung  schulpflichtiger
Kinder  zur  Folge.

Gegen  schulpflichtige  Kinder  steht  dem  betreffenden  Aufsichtsführer  das  Recht  der  väterlichen
Züchtigung  innerhalb  der  zur  Erhaltung  von  Zucht  und  Ordnung  erforderlichen  Grenzen  zu.

874.

Arbeitsverträge  Unmündiger.

Unmündige  bedürfen,  dafern  sie  nicht  etwa  bereits  mit  ausdrücklicher  oder  stillschweigen—
der  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  Vormünder  in  der  Lage  sind,  ihr  Fortkommen  selbst  suchen
zu  müssen,  zu  Abschließung  eines  Arbeitsvertrags  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vor—
munds.  Diese  Einwilligung  kann  unter  gleichen  Voraussetzungen,  wie  nach  §  10  der  Gesindeordnung
  vom  1  0.  Januar  1835  (Seite  18  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
18350,  von  der  Ortsobrigkeit  supplirt  werden.

War  die  Einwilligung  nicht  auf  bestimmte  Zeit  beschränkt  oder  ausdrücklich  nur  auf  einen
bestimmten  Arbeitgeber  gerichtet,  so  bedarf  es  zu  Abschließung  weiterer  Arbeitsverträge  mit  Unmündigen
  keiner  erneuten  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormunds,  vielmehr  haben  die  mit
solchen  Unmündigen  später  abgeschlossenen  Arbeitsverträge  sammt  allen  daraus  entspringenden
Ansprüchen  und  Forderungen  volle  rechtliche  Gültigkeit.

In  Streitigkeiten,  welche  über  nach  Vorstehendem  durch  unmündige  Arbeiter  gültig  geschlossene
  Arbeitsverträge  entstehen,  können  unmündige  Arbeiter  auch  ohne  Vater  oder  Vormund
vor  Gericht  handeln.

875.
Arbeitsbuch.

Kein  Bergwerksbesitzer  darf  einen  Arbeiter  in  Bergarbeit  nehmen,  welcher  nicht  ein  in

Ordnung  befindliches  Arbeitsbuch  vorzeigen  kann.
        <pb n="427" />
        —  375  —

Zuwiderhandlungen  werden  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  mit  Geld  bis  zu  10  Thalern
oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet.
Das  Arbeitsbuch  ist  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  auszustellen.

8  76.
Arbeitszeugnisse.

Jedem  in  zulässiger  Weise  abgehenden  oder  entlassenen  Bergarbeiter  ist  von  dem  Berg—
werksbesitzer  oder  dessen  Betriebsbeamten  ein  Zeugniß  in  sein  Arbeitsbuch  mit  Angabe  der
Zeit  und  der  Eigenschaft,  in  welcher  er  in  Arbeit  gestanden,  seines  Verhaltens  und  der  Ursache
seines  Abgangs  auszustellen.

Wer  wissentlich  wahrheitswidrige  Zeugnisse  ausstellt,  haftet  für  den  Schaden,  der  daraus
einem  Anderen  erwächst,  und  ist  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  mit  einer  Strafe  bis  zu  10
Thalern  Geld  oder  verhältnißmäßigem  Gefängnisse  zu  belegen.

877.
Vertragsverhältniß.

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  ihren  Bergarbeitern  unter—
liegen,  soweit  nicht  in  Folgendem  ausdrückliche  Beschränkungen  angeordnet  sind,  der  freien  Vereinbarung.


878.

Arbeiterordnungen.

Ueber  die  Verhältnisse  der  Bergarbeiter  in  administrativer  und  disciplineller  Beziehung
sind  von  den  Bergwerksbesitzern,  welche  in  einem  und  demselben  Bergwerke  mehr  als  10  Ar—
beiter  ohne  Unterschied  des  Alters  und  Geschlechts  beschäftigen,  Arbeiterordnungen  aufzustellen
und  den  Arbeitern  bekannt  zu  machen.

Jede  Arbeiterordnung  ist  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorzulegen.  Diese  hat  dieselbe  zu
prüfen  und  die  Abänderung  oder  Beseitigung  etwa  darin  enthaltener,  den  Gesetzen  und  Ver—
ordnungen  zuwiderlaufender  Bestimmungen,  insbesondere  auch  eines  etwaigen  Uebermaßes  in
den  Strafbestimmungen  und  ungeeigneter  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Geldstrafen
anzuordnen.

879.
Auslohnung.

Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  den  Bergarbeitern  das  Lohn  nach  dem  geordneten
Betrage,  zu  der  festgesetzten  Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  auszuzahlen.  Die.  Lohnzahlung
  hat  lediglich  in  baarem  Gelde,  und  zwar  in  gesetzlich  zulässigen  Sorten,  mit  Ausschluß  des
Goldes,  oder  in  Werthszeichen,  welche  bei  Sächsischen  Staatscassen  an  Zahlungsstatt  an—

genommen  werden,  zu  erfolgen  und  darf  hiervon  bei  Strafe  bis  zu  300  Thalern  oder  8
1868.  50
        <pb n="428" />
        —  376  —

Wochen  Gefängniß  auch  mit  Zustimmung  der  Bergarbeiter  selbst  nicht  abgewichen  werden.  Arbeiter,
  welche  in  einer  vorstehend  verbotenen  Weise  bezahlt  worden  sind,  können  jederzeit  die
Bezahlung  nachverlangen.

Im  Uebrigen  hat  §  70  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861  (Seite  203  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  auch  für  Bergarbeiter  zu  gelten.

880.
Aufhebung  des  Arbeitsvertrags.

Der  Arbeitsvertrag  kann,  wenn  etwas  Anderes  nicht  bedungen  ist,  von  beiden  Theilen  nur
nach  vorhergegangener  vierwöchiger  Kündigung  aufgehoben  werden.
Vor  Ablauf  der  Contractzeit  und  ohne  vorhergegangene  Kündigung  kann  der  Vertrag  so—
fort  aufgehoben  werden,
a)  Seiten  der  Bergwerksbesitzer:

1.  wenn  sich  der  Arbeiter  wiederholt  Ungehorsam  gegen  die  bestehenden  Vorschriften  oder
gegen  die  Anordnungen  der  Bergwerksbesitzer,  deren  Beamten  oder  Officianten,  sowie
der  fahrenden  Staatsbeamten  zu  Schulden  kommen  läßt  oder  sich  an  denselben  bei
Ausübung  ihrer  Functionen  mit  Thätlichkeiten,  Schimpf=  oder  Schmähreden  vergeht;

2.  wenn  er  andere  Arbeiter  zum  Ungehorsam  gegen  die  vorgenannten  Personen  aufreizt;

3.  wenn  er  aus  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
das  Leben  oder  die  Gesundheit  anderer  Arbeiter  in  Gefahr  bringt  oder  solche  Handlungen
  oder  Unterlassungen  Anderer  verheimlicht;

4.  wenn  er  wiederholt  unordentlich  im  Anfahren  ist,  die  Arbeit  vor  Beendigung  der  Schichtzeit
  verläßt  oder  sonst  vernachlässigt  und  wegen  solcher  Vergehen  auf  demselben  Werke
schon  bestraft  worden  ist;

5.  wenn  er  ohne  Urlaub  oder  triftige  Entschuldigung  länger  als  einen  Tag  von  der
Arbeit  wegbleibt;

6.  wenn  er  sich  ohne  genügenden  Grund  weigert,  die  ihm  übertragene  Arbeit  auszuführen;

7.  wenn  er  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  in  Strafe  kommt  oder  wegen  eines
anderen  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilt  wird;

8.  wenn  er  mit  anderen  Arbeitern  Handlungen  verabredet,  durch  welche  von  den  Bergwerksbesitzern
  oder  deren  Beamten  Vortheile  erzwungen  oder  sonst  gegen  dieselben  unerlaubter
  Zwang  ausgeübt  werden  soll;

9.  wenn  er  sich  dem  Trunke  ergiebt  und  deshalb  seine  Verwendung  bei  der  Bergarbeit
seinem  oder  seiner  Mitarbeiter  Leben  oder  Gesundheit  Gefahr  bringen  würde;

10.  wenn  er  Gedingstufen,  Lehrpunkte  oder  Markscheiderzeichen  versetzt  oder  vernichtet;
11.  wenn  er  sich  in  den  Arbeitsräumen  oder  auf  dem  Zechenwege  mit  Thätlichkeiten  gegen
seine  Kameraden  vergeht;
        <pb n="429" />
        —  377  —

12.  wenn  in  Folge  von  Brand=  oder  Elementar=  oder  sonstigen  plötzlich  und  unverschuldet
eingetretenen  Ereignissen  die  Arbeit  eingestellt  werden  muß;

b)  Seiten  der  Bergarbeiter:

1.  wenn  sie  von  ihren  Vorgesetzten  thätlich  gemißhandelt  oder  ihnen  von  denselben  widerrechtliche
  oder  unsittliche  Handlungen  zugemuthet  werden;

2.  wenn  sie,  ohne  daß  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  getroffen  sind,  zu  solchen
Arbeiten  gezwungen  werden  sollen,  welche  ihrem  Leben  oder  ihrer  Gesundheit  Gefahr
drohen;

3.  wenn  sie  am  Lohntage  ihr  Lohn  nicht  oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  (§  79,)
erhalten  oder  wenn  ihnen  Arbeiten  auf  Credit  angesonnen  werden;

4.  wenn  ihnen  mehr  als  zweitägiges  Feiern  ohne  Fortbezug  des  Lohnes  angesonnen  wird;

5.  wenn  sie  der  Militärpflicht  Genüge  leisten  müssen  und  deshalb  die  Kündigungszeit  nicht
aushalten  können;

6.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  körperlich  unfähig  werden.

881.
Wirkung  der  sofortigen  Entlassung.

—

Wenn  ein  auf  Kündigung  angelegter  Arbeiter  aus  einem  der  §  80  unter  a  gedachten

Gründe  ohne  Aufkündigung  entlassen  wird,  so  kann  er  nur  das  bis  zu  seiner  Entlassung  ver—
diente  Lohn  fordern.

Erfolgt  die  sofortige  Entlassung  aus  anderen,  als  den  gesetzmäßigen  Gründen,  so  kann  der
Bergwerksbesitzer  zwar  nicht  zur  Wiederannahme  des  Arbeiters  genöthigt  werden,  er  ist  aber
verpflichtet,  dem  Letzteren  noch  das  auf  die  Kündigungsfrist  ausfallende  Lohn  zu  gewähren.

882.
Wirkung  des  freiwilligen  sofortigen  Abgangs.

Wenn  ein  auf  Kündigung  angelegter  Arbeiter  die  Arbeit  aus  einem  der  §  80  unter  b,  1
bis  4  gedachten  Gründe  ohne  Aufkündigung  verläßt,  so  ist  ihm  das  Lohn  auf  die  Kündigungsfrist
  oder,  wenn  er  vor  Ablauf  derselben  anderweit  Bergarbeit  erhält,  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
zu  zahlen.

In  dem  Falle  jedoch,  wenn  der  Arbeiter  auf  Grund  8  80b,  4  wegen  Betriebseinstell—
ungen  der  im  §  80  à,  12  gedachten  Art  die  Arbeit  ohne  Aufkündigung  verläßt,  kann  er  nur
das  bis  zu  seinem  Abgange  verdiente  Lohn  fordern.

Arbeiter,  welche  die  Arbeit  ohne  Kündigung  verlassen,  ohne  dazu  nach  dem  Arbeitsvertrage,
  der  Arbeiterordnung,  oder  nach  den  §  80  b  bezeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen  berechtigt
  zu  sein,  verlieren  nicht  nur  jeden  Anspruch  auf  das  Arbeitslohn  von  Zeit  ihres  Aus-50
        <pb n="430" />
        —  378  —

tritts  an,  sondern  haben  auch  allen  dem  Berggebäude  durch  ihren  Austritt  verursachten  Schaden
zu  ersetzen.
883.

Verabredungen  der  Arbeiter.

Verabredungen  von  Arbeitern  zur  Erzwingung  höherer  Löhne,  kürzerer  Arbeitszeit  rc.  sind
für  die  Theilnehmer  nicht  verbindlich.

Anmaßung  von  Strafgewalt  über  die  Genossen,  Verrufserklärungen  und  jede  Anwendung
  physischer  oder  moralischer  Zwangsmittel  gegen  Solche,  welche  Beschlüssen  und  Verabredungen
  der  obigen  Art  nicht  beitreten  wollen  oder  von  schon  gefaßten  und  getroffenen
zurücktreten,  werden  an  jedem  Theilnehmer  mit  Gefängniß  bis  zu  4  Wochen,  an  den  Anstiftern
  und  Anführern  mit  Gefängniß  bis  zu  8  Wochen  bestraft,  es  sei  denn,  daß  der  Thatbestand
  eines  nach  dem  Strafgesetzbuche  mit  Strafe  bedrohten  Verbrechens  vorliege.

884.
Unterstützungscassen.
1.  Für  die  Bergarbeiter  und  deren  Angehörige  sollen  Unterstützungscassen  bestehen.

a)  Für  den  Erzbergbau  hat  es,  vorbehältlich  der  Aenderung  einzelner  Bestimmungen  durch
Regulative,  bei  der  bestehenden  Einrichtung  von  Revierknappschaftscassen,  soweit  diese
nicht  in  Widerspruch  mit  gegenwärtigem  Gesetze  steht,  zu  verbleiben.

Diejenigen  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Berggebäude,  welche
nach  zeitheriger  Verfassung  verpflichtet  waren,  einen  Theil  von  ihren  Ueberschüssen  auf
sogenannte  Knappschaftskuxe  an  die  Knappschaftscassen  abzugeben,  haben  diesen  Beitrag
  auch  ferner  zu  leisten.

b)  Bei  dem  Kohlenbergbaue  sind  die  Bergwerksbesitzer  verpflichtet,  für  ihre  Bergarbeiter
entweder  besondere  Unterstützungscassen  einzurichten  oder  sich  an  bereits  bestehende  dergleichen
  anzuschließen;  in  beiden  Fällen  haben  sie  den  Arbeitern  den  Eintritt  in  diese
Cassen  und  die  Beitragsleistung  zur  Bedingung  der  Arbeitsertheilung  zu  machen.

Die  Unterstützungscassen  müssen  wenigstens  dem  Zwecke  von  Kranken=  und  Begräbnißcassen
  entsprechen.  Die  Errichtung  eigentlicher  Knappschaftscassen  zur  Gewährung
von  Pensionen  an  arbeitsunfähige  Bergarbeiter  und  an  die  Hinterlassenen  verstorbener
Bergarbeiter  bleibt  freigestellt.

Die  Behörden  haben  die  Vereinigung  vereinzelter  Unterstützungscassen  thunlichst  zu
erleichtern  und  alle  darauf  bezüglichen  Geschäfte  kosten=  und  stempelfrei  zu  expediren.

2.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  zu  den  Unterstützungscassen  Beiträge  zu  leisten,  welche
mindestens  der  Hälfte  der  von  den  sämmtlichen  Mitgliedern  entrichteten  Beiträge  gleich  kommen.
3.  Die  Einrichtung  einer  jeden  Unterstützungscasse  ist  durch  Statut  festzustellen.  In
        <pb n="431" />
        —  379  —

diesem  ist  insonderheit  über  die  Höhe  der  Beitragsleistung  und  die  zu  gewährenden  Unterstützungen,
  sowie  über  den  Anspruch  auf  letztere  und  den  Verlust  desselben  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Entwerfung  und  beziehendlich  Abänderung  der  Statuten  erfolgt  durch  die  Bergwerksbesitzer
  und  durch  von  den  Mitgliedern  gewählte  Vertreter  gemeinschaftlich  und  bedarf  der  Bestätigung
  durch  die  Ortsverwaltungsbehörde.  Letztere  hat  auch  über  die  bei  der  Entwerfung
oder  Abänderung  der  Statuten  hervortretenden  Differenzen  zwischen  den  Werksbesitzern  und
Mitgliedern,  unter  Gehör  derselben,  nach  Billigkeit  zu  entscheiden.

Wird  ein  Statut  nach  vorgängiger  zweimaliger,  mit  Fristen  von  je  sechs  Wochen  an
den  Bergwerksbesitzer  zu  erlassender  Androhung  von  Geldstrafen  bis  zu  300  Thalern  nicht
vorgelegt,  so  hat  die  Ortsverwaltungsbehörde  ein  solches  aufzustellen.

Was  in  den  bestätigten  Statuten  hinsichtlich  der  zwischen  den  Unterstützungscassen  und  den
betreffenden  Werksbesitzern  bestehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  festgesetzt  ist,  hat  auch  für
jeden  nachfolgenden  Werksbesitzer  Geltung.

4.  Die  bestehenden  Revierknappschaftscassen  und  diejenigen  Unterstützungscassen,  deren
Statuten  bestätigt  sind,  haben  die  Rechte  juristischer  Personen.

5.  Von  der  Verpflichtung  zur  Einrichtung  von  Unterstützungscassen  kann  die  Ortsverwaltungsbehörde
  in  Fällen,  welche  eine  erfolgreiche  Wirksamkeit  dieser  Cassen  nicht  annehmen
lassen,  dispensiren.

6.  Die  Verwaltung  und  Vertretung  der  Unterstützungscassen  steht  einem  von  den  Bergwerksbesitzern
  und  Mitgliedern  gemeinschaftlich  zu  bestellenden  Organe  zu.

7.  Die  Verwaltung  steht  unter  der  Aufsicht  der  Ortsverwaltungsbehörde.  Diese  kann
jederzeit  von  den  auf  diese  Verwaltung  bezüglichen  Schriften  und  Rechnungen  Einsicht
nehmen,  die  Casse  revidiren  und  statistische  Nachrichten  verlangen.  Bei  Revier=  oder  Bezirksunterstützungscassen
  ist  ein  Commissar  der  Behörde  befugt,  jeder  Sitzung  der  Verwaltungsorgane
  beizuwohnen  und  statutenwidrige  Beschlüsse  zu  suspendiren  und  zur  Entscheidung  der
Behörde  zu  bringen.

Bei  eintretender  Gefährdung  der  Cassen  kann  die  Behörde  die  zu  Wiederherstellung  des
Gleichgewichts  in  den  Einnahmen  und  Ausgaben  erforderlichen  Aenderungen  an  dem  Statute
verlangen  oder  sonst  entsprechende  Anordnungen  treffen.

8.  Die  aus  den  Revierknappschaftscassen  und  bestätigten  Unterstützungscassen  an  die  Mitglieder
  zu  gewährenden  Unterstützungen  dürfen  nicht  mit  Beschlag  belegt  werden.

9.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  die  zu  dergleichen  Cassen  von  den  Mitgliedern  zu  leistenden
  Beiträge  vom  Lohne  der  Letzteren  bei  Vermeidung  eigenen  Ersatzes  inne  zu  behalten  und
an  die  Cassen  abzuliefern.

85.
Krankenlöhne,  Kurkosten.
Wenn  ein  Bergarbeiter  bei  der  Bergarbeit  in  Folge  grober  Verschuldung  des  Bergwerks-
        <pb n="432" />
        —  380  —

besitzers  oder  seiner  Beamten  oder  Officianten  erkrankt  oder  beschädigt  wird,  so  muß  der  Bergwerksbesitzer
  sowohl  die  Kurkosten  bezahlen,  als  auch  dem  Arbeiter  das  Lohn  so  lange  und
insoweit  fortgewähren,  als  dasselbe  nicht  von  dem  Arbeiter  durch  eine  seinen  Kräften  entsprechende
  Beschäftigung  verdient  werden  kann,  unbeschadet  der  dem  Arbeiter  und  den  Hinterlassenen
  desselben  außerdem  etwa  zustehenden  rechtlichen  Ansprüche  auf  Entschädigung.  Auch
hat  er,  wenn  der  Bergarbeiter  in  Folge  der  Erkrankung  oder  Verunglückung  stirbt,  die  Begräbnißkosten
  zu  tragen.

Insoweit  für  die  vorbemerkten  Leistungen  eine  bestehende  Unterstützungscasse  aufkommt,
steht  ihr  gegen  den  Bergwerksbesitzer  Anspruch  auf  Ersatz  zu.

886.
Fortsetzung.

Ueberdieß  hat  bei  dem  Erzbergbaue,  so  lange  die  Knappschaftscassen  nicht  zugleich  als
Krankencassen  eintreten,  der  Bergwerksbesitzer  den  Bergarbeitern,  welche  ohne  eigene  grobe  Ver—
schuldung  und  nicht  in  Folge  einer  fremden  Arbeit  erkranken  oder  beschädigt  werden,

1.  wenn  sie  aus  natürlichen  Ursachen  erkranken,  das  Lohn  bis  zur  Dauer  von  4  Wochen
von  Zeit  der  Erkrankung  an,

2.  in  allen  sonstigen  Fällen,  insonderheit  wenn  die  Erkrankung  oder  Beschädigung  eine  un—
mittelbare  Folge  der  Bergarbeit  ist,  die  Kurkosten  und  das  Lohn  so  lange,  bis  sie
nach  dem  Zeugnisse  des  Bergarztes  entweder  zur  Bergarbeit  wieder  fähig  oder  in  das
Knappschaftsgeld  als  bleibend  Invalide  aufzunehmen  sind,  zu  gewähren,  auch,  wenn  sie
in  Folge  der  Erkrankung  oder  Beschädigung  sterben,  die  Begräbnißkosten  zu  tragen.

887.
Lohnsbemessung.

Das  nach  §§  81,  82,  85  und  86  zu  gewährende  Lohn  ist  nach  den  für  die  betreffende
Arbeiterclasse  geltenden  Schichtzeit=  und  Lohnsätzen  zu  bemessen.

888.
Verfahren  bei  Differenzen.

Die  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  deren  Arbeitern  entstehenden  Differenzen,  welche
durch  ordnungswidriges  Verfahren  und  Verhalten  des  einen  Theiles  gegen  den  anderen  entstehen,
sind  im  Verwaltungswege  durch  die  Ortsverwaltungsbehörde  zu  entscheiden.  Dabei  sind  die
Bestimmungen  im  §  101,  Abs.  3  des  Gewerbegesetzes  vom  1  5.  October  1861,  verb.  Gesetz
vom  3.  October  1864,  und  §  108  des  Gewerbegesetzes  (Seite  210  fg.  und  213  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861,  ingl.  Seite  3  36  fg.  desselben  vom  Jahre  1864)
analog  anzuwenden.
        <pb n="433" />
        —  381  —

Civilansprüche,  welche  aus  dem  Dienstvertrage  zwischen  den  Genannten  sowohl  vermöge
dieses  Gesetzes,  als  ausdrücklichen  Versprechens  entstehen,  sind  im  Retchswege  zu  verfolgen
Cvergl.  auch  K  111  des  Gewerbegesetzes).

*89.
Tagelöhner.

Auf  solche  Arbeiter,  die  nur  für  einzelne  Arbeiten  tageweise  und  vorübergehend  angenommen
  sind,  leiden  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  §§  75  bis  mit  82  und  Ss  84
bis  mit  88  nicht  Anwendung.

890.
Aufsicht  der  Ortsbehörde.

Die  Ortsverwaltungsbehörde  hat  über  die  Erfüllung  der  in  gegenwärtigem  Capitel  ent—
haltenen  Vorschriften  Aufsicht  zu  führen,  die  hiernach  erforderlichen  Anordnungen  und  An—
weisungen  zu  ertheilen  und  über  deren  Ausführung  zu  wachen.

Ihre  Anordnungen  hat  sie  an  die  Werksbesitzer,  und  nur,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,
an  die  Werksbeamten,  Officianten  oder  Arbeiter  zu  richten.

Abschnitt  VI.
Vom  Nevierverbande.

891.
Revierausschüsse.

Zur  Wahrnehmung  der  gemeinschaftlichen  Rechte  und  Interessen  sämmtlicher  Bergwerkseigenthümer
  einer  Revier  oder  gewisser  Classen  derselben  bestehen  Revierausschüsse.
Sie  repräsentiren  die  Gesammtheit  der  Bergwerkseigenthümer  oder  gewisser  Classen  derselben,

  leiten  und  verwalten  deren  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  und  leisten  in  Processen
die  erkannten  Eide  Namens  derselben.

892.
Mitgliederzahl.
Der  Revierausschuß  besteht  aus  drei  oder  fünf  Mitgliedern,  welche  durch  die  Bergwerksbesitzer
  zu  wählen  sind.
Neben  den  Mitgliedern  sind  ebensoviele  Ersatzmänner  zu  wählen.  Diese  sind  nach  dem
Alter  der  Wahl  und,  bei  gleichem  Wahlalter,  nach  der  Entscheidung  des  Looses  einzuberufen.

93.
Befähigung  zur  Wahl.

Als  Mitglieder  des  Revierausschusses  und  als  Ersatzmänner  können  nicht  gewählt  und
beibehalten  werden:
        <pb n="434" />
        a)  Bergstaatsdiener  innerhalb  ihres  Dienstbereichs;

382

b))  Personen,  bei  denen  die  in  der  allgemeinen  Städteordnung  §  73  d  bis  h  und  §  74
(Seite  36  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)),  verbd.  Gesetz  vom  9.  December
1837  &amp;amp;  1  (Seite  140  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837),
und  in  der  Landgemeindeordnung  §  29,  2  bis  7  (Seite  436  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838)  angegebenen  Verhältnisse  stattfinden.

894.
Wahl.

Der  Revierausschuß  hat  die  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  zu  veranstalten

und  zu  leiten.

Zur  Wahlhandlung  selbst  werden  die  stimmberechtigten  Werke  durch  dreimalige  öffent—
liche  Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  und  dem  Amtsblatte  oder  durch  Patent,  bei
Verlust  ihres  Stimmrechts  für  den  gegenwärtigen  Fall,  eingeladen.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  absolute  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Stimmberechtigten
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Scala  erforderlich;  ist  eine  solche  jedoch  bei
zzweimaliger  Abstimmung  nicht  zu  erlangen,  so  entscheidet  bei  der  dritten  relative  Mehrheit,  bei
Stimmengleichheit  das  Loos.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  vom  Revierausschusse  dem  Bergamte  anzuzeigen.

Bei  der  Abstimmung  hat  jedes  zur  Zeit  derselben  im  Betriebe  befindliche  Berggebäude,
welches  im  vorhergegangenen  Kalenderjahre  durchschnittlich  belegt  war  (§  58,  Abs.  3),

mit

1  bis  mit

9

36
81
144
225
324
441
576
729
900
1089
1296
1521
1764

2025,

—
—

U

8  Mann,

35
80
143
224
323
440
575
728
899
1088
1295
1520
1763
2024
2303

1  Stimme,
2  Stimmen,
3  -
4  -
5  -
6  -
7  -
8  3
9  -
10
11  OD
12  -
13  "
14  -
15  -
16
        <pb n="435" />
        383

O

mit  2304  bis  mit  2600  Mann,  17  Stimmen,

2601  -2915  18
2916  .  3248  19
3249  é.3599  20
3600  é.  3968  21
3969  .  4355  22
4356  .  4760  23
4761  5183  24
5184  5624  25
5625  6083  26
u.  s.  w.

Bei  mehreren,  einer  und  derselben  Person  gehörigen  Berggebäuden  ist  die  Gesammtbelegung
  für  die  Stimmberechtigung  zu  Grunde  zu  legen.

Ein  Berggebäude,  welches  zwar  zur  Zeit  der  Abstimmung  belegt  ist,  im  vorhergegangenen
  Jahre  aber  nicht  belegt  war,  hat  nur  Eine  Stimme.

Berggebäude,  welche  mit  den  zu  den  Reviercassen  zu  entrichtenden  Abgaben  auf  2  Jahre  oder
länger  ohne  Gestundung  in  Rückstand  sich  befinden,  sind  von  der  Abstimmung  ausgeschlossen.

Die  jedem  Bergwerksbesitzer  zukommende  Stimmenzahl  ist  jedesmal  nach  Jahresschluß
durch  den  Revierausschuß  oder,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  durch  das  Bergamt  auf  Grund
der  von  den  Bergwerksbesitzern  über  ihre  Belegung  zu  machenden  Angaben  festzustellen.

5  95.
Amtsdauer.

Aller  2  Jahre  treten  ein  Ausschußmitglied  und  ein  Ersatzmann  nach  der  das  erste  Mal
durch  das  Loos,  später  durch  das  Alter  der  Amtsführung  bestimmten  Reihenfolge  aus.
Die  Austretenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

896.
Austritt.

Jedes  Mitglied  des  Ausschusses  und  jeder  Ersatzmann  kann  während  der  Amtsdauer  aus—
scheiden,  wenn  diese  Absicht  3  Monate  vorher  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  oder  —  wenn
dieser  selbst  ausscheiden  will  —  dem  Stellvertreter  desselben  schriftlich  augezeigt  worden  ist.

Der  Ausschuß  kann  von  dieser  Frist  dispensiren.

6  97.
Ergänzung.

Aller  2  Jahre  sind  die  nöthigen  Ergänzungswahlen  vorzunehmen.
1868.  51
        <pb n="436" />
        —  384  —

Bei  diesen  sind  auch  an  die  Stelle  der  während  der  Amtsdauer  ausgeschiedenen  Mit—
glieder  und  Ersatzmänner  (§  96)  für  den  Rest  dieser  Amtsdauer  neue  zu  wählen.  Bis  zu
dieser  Neuwahl  rücken  an  die  Stelle  der  ausgeschiedenen  Mitglieder  die  Ersatzmänner  nach
92  als  Mitglieder  ein,  während  bis  dahin  die  nöthige  Zahl  der  Ersatzmänner  vom  Revierausschusse
  frei  ergänzt  wird.

6  98.
Prüfung  der  Wahl.

Das  Bergamt  hat  zu  prüfen,  ob  der  Revierausschuß  gesetzmäßig  constituirt  ist  und,  wenn
eine  Ergänzungswahl  den  gesetzlichen  Erfordernissen  nicht  entspricht,  die  Vornahme  einer  neuen
Wahl  anzuordnen.

899.
Remuneration.

Ob  und  welche  Remuneration  die  Mitglieder  des  Revierausschusses  erhalten  sollen,  haben
die  Bergwerksbesitzer  nach  relativer  Stimmenmehrheit  (vergl.  §  94)  zu  bestimmen.

Baare  Auslagen,  zu  welchen  der  Revierausschuß  durch  seine  Geschäftsführung  oder  einzelne
Mitglieder  desselben  als  solche  genöthigt  sind,  müssen  denselben  jedenfalls  vergütet  werden.

8100.
Vorsitzender  und  Stellvertreter.

Der  Revierausschuß  wählt  unter  sich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  des—
selben.

Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Leitung  der  Geschäfte  ob,  er  hat  die  Vernehmung  mit  den
übrigen  Revierausschußmitgliedern  einzuleiten  und  alle  Schriften  und  Bekanntmachungen,
welche  in  Rechts-  oder  Verwaltungsangelegenheiten  im  Namen  des  Revierausschusses  von  Letzterem
auszufertigen  sind,  durch  Unterzeichnung  seines  Namens  zu  vollziehen,  sowie  überhaupt  im
Namen  des  Revierausschusses  bindende  Erklärungen  abzugeben.

Der  Stellvertreter  tritt  in  den  Wirkungskreis  des  Vorsitzenden,  wenn  dieser  zu  fungiren
abgehalten  ist.

8101.
Bekanntmachung  der  Wahlen.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Revierausschusses  und  der  Ersatzmänner,  sowie  die
Wahl  des  Vorsitzenden  und  Stellvertreters  ist  von  dem  Revierausschusse  unter  Angabe  der
Namen  und  des  Wohnorts  der  Gewählten  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  einem  Local—
blatte,  welches  da,  wo  er  seinen  Sitz  hat,  oder  an  einem  benachbarten  Orte  erscheint,  bekannt
zu  machen  (vergl.  jedoch  §  15).

Die  Bekanntmachungen  bewirken  der  Gewählten  vollständige  Legitimation.
        <pb n="437" />
        —  385  —

8102.
Beschlüsse.

Beschlüsse  des  Revierausschusses  können  nur  durch  Abstimmung  aller  Mitglieder  oder
der  an  ihre  Stelle  getretenen  Ersatzmänner  gefaßt  werden.  Dabei  entscheidet  die  Mehrzahl
der  Stimmen.

Bei  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Revieranstalten  kann  von  dem  Revierausschusse,
wenn  die  volle  Anzahl  der  Mitglieder  nicht  vorhanden  ist,  ein  gültiger  Beschluß  ausnahmsweise
dann  gefaßt  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  Gefahr  im  Verzuge  ist.

103.
Ausschließung  einzelner  Mitglieder  von  den  Verhandlungen.

Wenn  eine  Verhandlung  des  Revierausschusses  das  eigene  Interesse  eines  Mitglieds
oder  eines  Berggebäudes  betrifft,  bei  welchem  dasselbe  betheiligt  ist,  so  darf  dieses  Mitglied
weder  an  der  Verhandlung,  noch  an  der  Beschlußfassung  Theil  nehmen  und  tritt  in  diesem
Falle  der  nächste  Ersatzmann  ein,  bei  welchem  nicht  eine  gleiche  Betheiligung  stattfindet.

8104.

Ausnahmen.

Auf  Antrag  der  Bergwerksbesitzer  kann  das  Ministerium  gestatten,  daß  von  den  in
88  91,  92,  95,  96,  97,  99  und  100  gegebenen  Vorschriften  abgegangen,  sowie  daß
wegen  einzelner  nach  gegenwärtigem  Gesetze  den  Revierausschüssen  zugewiesenen  Geschäfte
andere  Bestimmung  getroffen  werde,  wenn  ein  solcher  Antrag  auf  einem  Beschlusse  beruht,  bei
welchem  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Stimmberechtigten  (nach  8  94)  abgestimmt  haben.

8105.
Auflösung.

Ebenso  kann  das  Bergamt  auf  einen  Antrag  der  Bergwerksbesitzer,  welcher  dem  im  8104
erwähnten  Erfordernisse  entspricht,  die  Auflösung  eines  Revierausschusses  verfügen.

Hält  das  Bergamt  die  Auflösung  eines  Revierausschusses  deshalb,  weil  er  die  ihm  obliegenden
  Pflichten  dauernd  vernachlässigt  oder  seine  Competenz  beharrlich  überschreitet,  für  nothwendig,
  so  ist  es  berechtigt,  davon  die  Bergwerksbesitzer  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihnen  den
Antrag  auf  Auflösung  des  Revierausschusses  anheim  zu  geben.

Im  Falle  der  beschlossenen  Auflösung  eines  Revierausschusses  ist  von  dem  Bergamte
wegen  Besorgung  immittelst  vorkommender  unaufschieblicher  Geschäfte  geeignete  Vorkehrung
und  wegen  der  Wahl  eines  neuen  Revierausschusses  unverweilt  Veranstaltung  zu  treffen,  der
Erfolg  der  Wahl  aber  bekannt  zu  machen.

51
        <pb n="438" />
        —  386  —
8106.

Revieranstalten.  Theilnahme  an  denselben.

Jeder  Bergwerksbesitzer  ist  verbunden  und  berechtigt,  an  den  zu  Erreichung  gemeinschaftlicher
  Zwecke  sämmtlicher  Bergwerksbesitzer  einer  Revier  oder  Revierabtheilung  jetzt  bestehenden
  Revieranstalten  und  an  den  für  gewisse  Classen  derselben  besonders  bestehenden  Anstalten,
insofern  er  zu  einer  solchen  Classe  gehört,  den  dießfallsigen  gesetzlichen  oder  regulativmäßigen
Bestimmungen  gemäß,  Theil  und  mit  seinem  Betriebe  darauf  Rücksicht  zu  nehmen.

Das  Ministerium  kann  Berggebäude,  welche  wegen  ihrer  isolirten  Lage  oder  vermöge
sonstiger  Verhältnisse  mit  der  übrigen  Revier  in  keinem  Verbande  stehen  und  deshalb  von  der
einen  oder  anderen  Revieranstalt  mit  Vortheil  nicht  Gebrauch  machen  können,  nachdem  es  vorher
  das  Gutachten  des  Revierausschusses  vernommen,  von  der  Theilnahme  an  solchen  dispensiren
  (vergl.  6§  84,  5).  Rücksichtlich  der  Theilnahme  des  Staatsfiscus  bleibt  es  zur  Zeit  bei
der  bestehenden  Verfassung.

Revieranstalten,  welche  als  Hülfsanlagen  unmittelbar  zum  Betriebe  des  Bergbaues  dienen,
gelten  als  Berggebäude  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

107.
Vertretung  der  Revieranstalten.

Der  Revierausschuß  hat  die  Revieranstalten,  jedoch,  was  die  Knappschaftscassen  betrifft,
in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern  der  Knappschaft,  vor  Gericht,  wie  außergerichtlich  zu  vertreten.


8108.

Verwaltung  der  Revieranstalten.

Die  Verwaltung  der  Revieranstalten  liegt  den  Revierausschüssen,  jedoch,  was  die  Knappschaftscassen
  anlangt,  in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern  der  Knappschaft  und,  was  diejenigen
  Anstalten  anlangt,  an  welchen  die  fiscalische  Generalschmelzadministration  betheiligt  ist
(die  Freiberger  Magazinanstalt  und  die  Revierwasserlaufsanstalt),  in  Gemeinschaft  mit  einem
Vertreter  der  Generalschmelzadministration,  in  der  Weise  ob,  daß  sich  derselbe  bei  Beschlußfassungen
  über  Angelegenheiten  der  Magazinanstalt  ohne  Ausnahme  und  bei  denen  der  Wasserlaufsanstalt
  insoweit  zu  betheiligen  hat,  als  es  der  Schutz  des  den  Hütten  zustehenden  Benutzungsrechts
  erfordert.

Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Revierausschusse  und  dem  letztgedachten  Vertreter
  hat  unverzüglich  die  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  haben
Recurse  keine  Suspensivkraft.

Die  Wahl  der  zu  der  Verwaltung  dieser  Anstalten  und  Cassen  erforderlichen  Beamten
und  Officianten  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Rücksichtlich  ihrer  Entlassung  gelten  die  Vorschriften  im  §  69.
        <pb n="439" />
        —  387  —

109.
Aufsicht  der  Behörde.

Die  Verwaltung  der  Revieranstalten,  mit  Ausnahme  der  Revierknappschaftscassen
(6  84,  ),  steht  unter  der  Aufsicht  des  Bergamts.  Dasselbe  hat  darüber  zu  wachen,  daß
dabei  den  gesetzlichen  und  regulativmäßigen  Bestimmungen  nicht  entgegen  gehandelt  werde.

Außerordentliche  Verwilligungen  aus  den  Cassen  dieser  Anstalten  und  die  organischen  Einrichtungen
  derselben  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bergamts.

110.
Revierbetriebsanstalten.

Bei  den  Revierbetriebsanstalten  und  Cassen,  d.  i.  solchen,  welche  den  Bergbaubetrieb
unmittelbar  betreffen,  als  namentlich  Stölln,  Wasserversorgungsanstalten  2c.,  oder  zur
Ausführung  allgemeiner  Revierveranstaltungen  und  zur  Unterstützung  einzelner  Bergwerksunternehmungen
  bestimmt  sind,  als  der  sogenannten  Gnadengroschen=  und  Schurfgeldercassen,
hat  sich  die  Aufsicht  des  Bergamts  auch  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  Verwaltung  zu  erstrecken.
Es  sind  ihm  daher,  nach  besonders  zu  ertheilender  Vorschrift,  die  Betriebs=  und  Wirthschaftspläne
  dieser  Anstalten  und  Cassen,  sowie  die  hinsichtlich  der  Verfügung  über  die  Wasserkräfte
und  über  die  Bewilligung  von  Geldern  aus  den  betreffenden  Cassen  zu  fassenden  Beschlüsse
zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Bergamte  und  dem  Revierausschusse  entscheidet
  das  Finanzministerium.

Rücksichtlich  der  für  diese  Anstalten  und  Cassen  erforderlichen  technischen  Beamten  und
Officianten  gelten  die  Bestimmungen  im  §  63.

Bei  der  Vertretung  dieser  Anstalten  bedarf  der  Revierausschuß  zu  allen  rechtsverbindlichen
  Handlungen  und  Erklärungen  der  Genehmigung  des  Bergamts.

8111.
Auflösung  von  Revieranstalten.

Die  Auflösung  einer  Revieranstalt  kann,  insoweit  nicht  in  den  betreffenden  Regulativen

etwas  Anderes  bestimmt  ist,  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums  von  den  Theilnehmern
beschlossen  werden.

Die  betheiligten  Bergwerksbesitzer  sind  von  dem  Revierausschusse  zur  Abstimmung  da—
rüber  aufzufordern.

Ein  gültiger  Beschluß  kann  nur  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens  zwei  Dritttheile  der
Stimmberechtigten  (nach  §  94)  abgestimmt  haben.

Wegen  der  Knappschaftscassen  vergl.  jedoch  §  84  unter  1.
        <pb n="440" />
        —  388  —
8112.

Revierbeamte.

Die  zu  gewissen  Geschäften  und  Diensten  für  alle  Bergwerksbesitzer  einer  Revier  bestimmten
  und  erforderlichen  Beamten  und  Officianten  sind  von  dem  Revierausschusse  anzustellen.
Rücksichtlich  dieser  Revierbeamten  2c.  gelten  die  Bestimmungen  §  63  und  869.

113.

Verantwortlichkeit.

Die  Nevierbeamten  r2c.  sind  für  alle  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  ihrer  Instruction  zuwiderlaufen,  dem  Revierausschusse  verantwortlich;
wegen  solcher  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  gegen  die  von  der  Behörde  innerhalb
ihrer  Competenz  gegebenen  Anordnungen  verstoßen,  können  sie  von  dieser  zur  Verantwortung
und  Strafe  gezogen  werden;  rücksichtlich  des  Ersatzes  des  durch  instructionswidrige  Verrichtung
ihrer  Geschäfte  erwachsenden  Schadens  gelten  die  allgemeinen  rechtlichen  Bestimmungen.

8114.
Pensionirung.
Wegen  der  Theilnahme  der  Revierbeamten  an  Unterstützungscassen  2c.  treten  die  Vorschriften
  6  70  ein.
*115.
Zwangsmaßregeln.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  hat  die  Aussichtsbehörde
  den  Revierausschuß  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  unter  Einräumung  einer
bestimmten  Frist  und,  wenn  dem  nicht  Folge  geleistet  wird,  mit  Auflegung  von  Ordnungsstrafen
  anzuhalten  und  kann,  wenn  dieß  erfolglos  bleibt,  die  erforderlichen  Veranstaltungen
auf  Kosten  der  betreffenden  Reviercasse  treffen.

8116.
Bezirksausschüsse  bei  dem  Kohlenbergbaue.

Für  die  Wahrnehmung  der  gemeinschaftlichen  Interessen  der  Kohlenbergwerksbesitzer  bleibt
die  Bildung  von  Bezirksausschüssen  nachgelassen,  welche  als  begutachtende  Organe  in  Angelegenheiten
  des  Kohlenbergbaues  von  der  Behörde  gehört  werden  können  und  Anträge  und
Wünsche  an  die  Letztere  zu  bringen  befugt  sind.
        <pb n="441" />
        —  389  —

Abschnitt  VII.

Von  den  gegenseitigen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  zwischen  verschiedenen
Berggebäuden.

8117.
Benutzung  fremder  Betriebsanlagen.

Jeder  Bergwerksbesitzer  muß,  insoweit  es  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  ohne  Behinderung
  oder  Gefährdung  seines  eigenen  Bergbaues  geschehen  kann  und  gegen  vollständige
Entschädigung,  anderen  Bergwerksbesitzern  gestatten:

a)  daß  sie  in  seinem  Felde  und  seinen  Bauen  ansitzen,  um  Oerter,  Abteufen  oder  Ueberhauen
  anzulegen  und  in  ihr  Grubenfeld  zu  treiben;

b)  daß  sie  durch  sein  Feld  Stölln  oder  andere  Hülfsbaue  treiben;

c)  daß  sie  in  seinem  Felde  und  seinen  Bauen  Vorrichtungen  treffen,  welche  zur  Sicherung
  ihrer  Werke  erforderlich  sind.

Die  obige  Verpflichtung  erstreckt  sich  unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  auch

d)  auf  die  Mitbenutzung  der  Grubenbaue  und  Wasser,  dafern  ohne  diese  Mitbenutzung  der
Betrieb  des  Antragstellers  unverhältnißmäßig  erschwert  werden  würde.

8118.
Ermittelung  der  Entschädigung.

Die  nach  §  117  zu  leistende  Entschädigung  ist,  wenn  sich  die  Betheiligten  darüber  nicht
vereinigen,  von  dem  Bergamte  festzustellen.

Gegenstand  derselben  ist  jeder  Schaden,  welchen  der  Eigenthümer  des  betreffenden  Berg—
gebäudes  durch  den  fremden  Bergwerksbetrieb  erleidet;  dieser  ist  vollständig  und  auch  dann
zu  ersetzen,  wenn  er  ohne  Schuld  des  Fremden  entstanden  ist.

In  den  §  117  unter  d  gedachten  Fällen  ist  insbesondere  der  durch  den  Gebrauch  der  betreffenden
  Anlage  für  den  Inhaber  derselben  erwachsende  Aufwand  an  Abnutzung  und  Unterhaltung
  nebst  der  Verzinsung  des  Capitals  nach  Maßgabe  der  stattfindenden  Benutzung  zu
decken.

Die  in  den  6  117  unter  a  und  b  gedachten  Fällen  bei  dem  Betriebe  in  fremdem  Felde
gewonnenen  Mineralien  sind  dem  berechtigten  Inhaber  des  Feldes  auf  Verlangen  nach  seiner
Wahl  entweder  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderungskosten  oder  nach  dem  durch
Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthe  derselben  zu  überlassen  (vergl.  §&amp;amp;  46  und  47).

Der  Betriebsinhaber  darf,  wenn  kein  solches  Verlangen  an  ihn  gerichtet  worden,  über  diese
Mineralien  nicht  eher  verfügen,  als  nachdem  er  dieselben,  spätestens  bei  Beendigung  des  Betriebs,

  dem  Feldinhaber  angeboten,  dieser  aber  sich  binnen  4  Wochen  von  diesem  Erbieten  an
nicht  zur  Uebernahme  bereit  erklärt  hat.
        <pb n="442" />
        —  390  —

Auf  Verlangen  des  zu  entschädigenden  Bergwerksbesitzers  muß  der  Verpflichtete  wegen  der  zu
leistenden  Entschädigung  eine  von  dem  Bergamte  zu  bestimmende  Caution  bei  Letzterem  be—
stellen.

8119.

Collision  zwischen  verschiedenen  Bergbauunternehmungen  in  einem  Felde.

Wenn  in  einem  und  demselben  Grubenfelde  verschiedene  Bergbauberechtigte  mit  ihrem
Betriebe  in  Collision  kommen,  so  ist  von  dem  Bergamte  unter  Gehör  der  Betheiligten  zu  erörtern,
  in  welcher  Weise  der  Betrieb  zu  Vermeidung  gegenseitiger  Störungen  am  angemessensten
  zu  führen  sei,  und  demgemäß  Bestimmung  hierüber  zu  treffen.

Lassen  sich  die  gegenseitigen  Störungen  auf  keine  Weise  beseitigen,  so  hat  das  Bergamt  die
erforderlichen  Betriebsbeschränkungen  anzuordnen.

Hierbei  hat  derjenige  Bergwerksbesitzer,  dessen  Unternehmen  nach  dem  Ermessen  des
Bergamts  in  volkswirthschaftlicher  Beziehung  von  größerer  Wichtigkeit  ist,  das  Vorrecht  in
Ausübung  seiner  Befugnisse.

Wenn  die  Wichtigkeit  der  collidirenden  Unternehmungen  in  volkswirthschaftlicher  Beziehung
gleich  ist,  so  hat  der  älter  Berechtigte  das  Vorrecht.

Das  Alter  ist,  wenn  Erzbergbau  mit  anderem  Bergbaue  collidirt,  für  beiderlei  Bergbau
vom  Beginne  des  Werksbetriebs  an  zu  rechnen.

Trifft  die  angeordnete  Betriebsbeschränkung  den  älter  Berechtigten,  so  ist  diesem  vollständige
  Entschädigung  dafür  zu  leisten;  der  jünger  Berechtigte  dagegen  hat  keinen  Anspruch
auf  Entschädigung.

Rücksichtlich  der  Entschädigung  gelten  die  Bestimmungen  §&amp;amp;  118.

Der  obtinirende  Theil  hat  in  allen  Fällen  dem  anderen  Theile  auf  Verlangen  die  in
des  Letzteren  Berechtigung  begriffenen  Mineralien,  die  er  bei  seinem  Betriebe  gewinnt,  nach
den  Bestimmungen  in  Abs.  4  und  5,  §  118  zu  überlassen.

Wird  von  der  Collision  eine  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
fallende  Gewinnung  von  Mineralien  betroffen,  so  ist  ebenfalls  nach  vorstehenden  Grundsätzen,
jedoch  unter  Anwendung  der  Vorschrift  §  134  und  beziehendlich  §  135,  zu  verfahren.

120.
Beschädigung  anderer  Berggebäude.

Wenn  ein  Bergwerkseigenthümer  durch  seinen  Betrieb  einem  anderen  Berggebäude  Schaden
zufügt,  so  ist  er  dem  Eigenthümer  des  letzteren,  außer  den  im  allgemeinen  Rechte  vorgezeichneten
  Fällen,  auch  dann  zum  Schadenersatze  verpflichtet,  wenn  er  den  Schaden  durch  fahrlässiges
  Handeln  herbeigeführt  oder  diejenige  Vorsicht  anzuwenden  unterlassen  hat,  mit  welcher
der  Schaden  ohne  Nachtheil  für  ihn  hätte  abgewendet  werden  können.
        <pb n="443" />
        —  391  —

8121.
Erbstölln.

Die  Verleihung  neuer  Erbstollnrechte,  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  sich  auf  den  Fortbetrieb
  verstufter  Erbstölln  beziehen  und  deren  Verleihung  bei  dem  Bergamte  nachzusuchen  ist,
ist  unstatthaft.  «

Für  die  bereits  bestehenden  Erbstölln  bleiben  die  Bestimmungen  des  VII.  Abschnitts  des
Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  22.  Mai  1851  (Seite  233  fg.  des  Gesetz—
und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  in  Geltung;  ebenso  wird  rücksichtlich  der  bei  dem
Kohlenbergbaue  bereits  bestehenden  Stölln  und  Wasserhebemaschinen  an  den  Bestimmungen
der  §§  9  bis  mit  17  und  beziehendlich  §  29  der  Mandate  über  die  Gewinnung  der  Steinkohlen
  u.  s.  w.  vom  10.  September  1822  und  vom  2.  April  1830  (Seite  416  fg.  und
422  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1822  und  Seite  24  fg.  und  30  derselben  vom  Jahre
1830)0  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.)

Abschnitt  VIII.

Von  den  Verhaltnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden  und  den
Grundeigenthümern.

Capitel  I.
Von  der  Ueberlassung  des  zum  Bergbaue  erforderlichen  Grundeigenthums.

*122.
Verpflichtung  zu  Ueberlassung  des  Grundeigenthums.

Ist  bei  dem  Betriebe  des  Bergbaues  (vergl.  §  4)  die  Benutzung  eines  fremden  Grundstücks
  zu  Grubenbauen,  Halden,  Gebäuden,  Maschinenanlagen,  gewöhnlichen  und  Schienenwegen,
  Arbeits=  und  Lagerungsplätzen,  Aufbereitungsanstalten  (I  2),  Teichen,  Wehren  und
Wasserläufen  und  sonst  nothwendig,  so  ist  der  Eigenthümer  desselben,  dafern  nicht  überwiegende
Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen,  verpflichtet,  gegen  vollständige  Entschädigung

1.  sein  Grundstück  dem  Bergwerksunternehmer  eigenthümlich  abzutreten,  oder

2.  ihm  die  zeitweilige  Benutzung  desselben  auf  die  Dauer  des  Bedarfs  oder  auf  eine  bestimmte
  Zeit,  soweit  nöthig,  auch  mit  Veränderung  des  Grundstücks,  zu  gestatten,  oder
endlich

3.  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit  auf  und  unter  demselben  zu  Gunsten  des  Bergwerksunternehmers
  geschehen  zu  lassen.

Es  muß  auch  jeder  Grundeigenthümer  die  Grenzsteine,  welche  zu  Begrenzung  der  Grubenfelder
  zu  setzen  sind,  gegen  Entschädigung  auf  seinen  Grundstücken  dulden.

*)  Die  hier  erwähnten  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  nachstehend  Seite  412  fg.  anhangsweise
mit  abgedruckt.

1868.  52
        <pb n="444" />
        —  392  —

8123.
Wahl  des  Grundbesitzers.

Dem  Grundstücksbesitzer  steht  die  Wahl  zwischen  den  im  §  122  unter  1,  2  und  3  gedachten
  Modalitäten  der  Ueberlassung  frei.

124.
Wahl  des  Bergwerksunternehmers.

In  den  §  122  gedachten  Fällen  kann  jedoch  der  Bergwerksunternehmer  verlangen:

a)  die  zeitweilige  Ueberlassung  zur  Benutzung,
wenn  letztere  voraussichtlich  nur  auf  einen  kurzen,  die  Dauer  von  3  Jahren  nicht  übersteigenden
Zeitraum  erforderlich  ist  und  es  sich  um  eine  Bodenfläche  handelt,  welche  nicht  zu  Gebäuden,
gewerblichen  oder  öffentlichen  Anlagen  benutzt  ist;

b)  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit,
wenn  der  Grundeigenthümer  dadurch  in  der  Benutzung  des  übrigen  Grundstücks  nicht  erheblich
beeinträchtigt,  letzteres  auch  sonst  nicht  gefährdet  wird.

*ä125.
Zeitweilige  Ueberlassung.

Erfolgt  die  Ueberlassung  zur  zeitweiligen  Benutzung  (§  122  unter  2),  so  ist  das  Grundstück,
  sobald  es  für  den  bestimmten  Zweck  entbehrlich  wird,  beziehendlich  nach  Ablauf  der  bestimmten
  Zeit  von  dem  Bergwerksunternehmer  wieder  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen  und  in
solchem  zurückzugeben;  ist  ihm  dieß  nicht  oder  nicht  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  oder  Verluste
  möglich,  so  ist  der  Grundeigenthümer  berechtigt,  entweder  Ersatz  der  eingetretenen  Werthsverminderung
  oder  die  eigenthümliche  Uebernahme  des  Grundstücks  Seiten  des  Bergwerksbesitzers
  zu  verlangen.

Auf  des  Grundeigenthümers  Verlangen  hat  der  Bergwerksunternehmer  dieserhalb  schon  bei
der  Ueberlassung  eine  nach  §  134  zu  bestimmende  Caution  zu  stellen.

Sind  auf  dem  Grundstücke  Gebäude  oder  andere  Anlagen  errichtet  worden  und  der
Grundeigenthümer  erklärt  sich,  auf  dieserhalb  von  dem  Bergwerksbesitzer  durch  Vermittelung
der  Gerichtsbehörde  an  ihn  gerichtete  Aufrage,  binnen  der  Frist  von  6  Wochen  nicht  für
eigenthümliche  Mitübernahme  dieser  Gebäude  oder  Anlagen  für  ihren  Zeitwerth,  so  ist  der
Bergwerksbesitzer  berechtigt,  die  nachträgliche  eigenthümliche  Abtretung  des  Grundstücks  zu  verlangen.


Diese  Berechtigung  steht  dem  Bergwerksbesitzer  in  dem  Falle,  wo  von  einem  Gebäude  oder
einer  Anlage  mehrere  Grundstücke  betroffen  werden,  auch  gegen  die  mehreren  Grundbesitzer  zu,
dafern  nicht  einer  oder  mehrere  der  letzteren  das  Gebäude  oder  die  Anlage  ungetheilt  in  vorgedachter
  Weise  erwerben  wollen.
        <pb n="445" />
        —  393  —

Wird  die  Ueberlassung  auf  eine  längere  als  die  bestimmte  Zeit  oder  zu  einem  anderen  als
dem  bestimmten  Zwecke  nothwendig,  so  ist  das  Ueberlassungsverfahren  von  Neuem  einzuleiten.

8126.
Dienstbarkeiten.
Eine  im  Interesse  des  Bergbaues  zwangsweise  bestellte  Dienstbarkeit  ist  in  Wegfall  zu
bringen,  sobald  sie  für  den  bestimmten  Zweck  nicht  weiter  nothwendig  ist.

*127.
Beschränkung  des  Rechtes  auf  Ueberlassung.
Ausnahmen  von  der  im  &amp;amp;  122  ausgesprochenen  unbedingten  Pflicht  zur  Abtretung  der
dem  Bergbaue  nöthigen  Grundstücke  treten  in  folgenden  Fällen  ein.

*  128.
Wohnhäuser  2c.
Bei  Wohnhäusern  und  Wirthschaftsgebäuden  tritt  die  6  122  gedachte  Verpflichtung  nur
dann  ein,  wenn
ay  die  Ueberlassung  zur  Fortsetzung  eines  bereits  gangbaren  Bergbaues  gefordert  wird  und
b)  die  bergmännischen  Anlagen,  für  welche  sie  gefordert  wird,  von  der  Art  sind,  daß  ihre
Verlegung  an  einen  anderen  Ort  ohne  wesentliche  Beeinträchtigung  des  Bergbauunternehmens
  nicht  geschehen  kann.

*129.
Fabrikanlagen.

Wird  die  Ueberlassung  von  Grundstücken  oder  Gebäuden,  welche  zu  Fabriken  oder  anderen
gewerblichen  Unternehmungen  benutzt  oder  zur  Errichtung  von  dergleichen  in  Anspruch  genommen
  werden  oder  an  deren  sonstige  Benutzung  sich  ein  besonderes  volkswirthschaftliches
Interesse  knüpft,  für  Bergbauzwecke  gefordert,  so  ist  bei  der  nach  6  134  erfolgenden  Entscheidung
  über  die  Ueberlassung  selbst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen:

a)  welche  der  collidirenden  Unternehmungen  den  größeren  volkswirthschaftlichen  Vortheil  für
die  größere  Anzahl  von  Menschen  oder  auf  einen  längeren  Zeitraum  erwarten  läßt
oder  sonst  auf  die  Nahrungsverhältnisse  der  Gegend  von  größerem  Einflusse  ist;

b)  welche  der  collidirenden  Anlagen  mit  geringerem  Nachtheile  für  das  Unternehmen  an
einen  anderen  Ort  verlegt  werden  kann.

Bei  gleichen  Verhältnissen  in  vorstehenden  Beziehungen  ist  das  bereits  bestehende  Unternehmen
  dem  vorzuziehen,  welches  erst  errichtet  werden  soll.
52*
        <pb n="446" />
        —  394  —

8130.
Oeffentliche  Anlagen.

Wird  die  Ueberlassung  von  Grundstücken  oder  Gebäuden,  welche  zu  polizeilichen  oder
sonstigen  öffentlichen  Zwecken  benutzt  oder  in  Anspruch  genommen  werden,  zu  Zwecken  des
Bergbaues  gefordert,  so  ist  bei  der  nach  §  134  erfolgenden  Entscheidung  über  die  Ueberlassung
  selbst  einerseits  die  volkswirthschaftliche  Wichtigkeit  des  Bergwerksunternehmens  und  die
Unthunlichkeit  seiner  Verlegung,  andererseits  der  Werth,  den  die  Anlage,  um  welche  es  sich
handelt,  im  öffentlichen  Interesse  hat,  und  die  Frage  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  eine  Verlegung
  derselben  ohne  wesentliche  Beeinträchtigung  ihres  Zweckes  ausführbar  ist.

8131.
Fortsetzung.

Wenn  ein  zu  expropriirendes  Grundstück  2c.  schon  früher  zu  Bergwerkszwecken  benutzt  worden
  ist,  so  ist  hierauf  bei  den  zu  66  128,  129,  130  anzustellenden  Erwägungen  mit  Rücksicht
  zu  nehmen.

Ist  in  den  §9§  128,  129  und  130  gedachten  Fällen  nur  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit
  in  Frage,  so  treten  die  besonderen  Vorschriften  dieser  Paragraphen  nur  insoweit  ein,
als  die  Benutzung  der  in  9§  128,  129  und  130  gedachten  Gebäude  und  Grundstücke  für
ihren  eigentlichen  Zweck  durch  die  Bestellung  einer  solchen  Dienstbarkeit  gefährdet  oder  erschwert

werden  würde.
*  132.

Uebernahme  unwirthschaftlicher  Spitzen.

Wenn  in  Folge  einer  Enteignung  einzelne  Theile  einer  Besitzung  von  letzterer  dergestalt
abgetrennt  werden  sollen,  daß  eine  fernere  Benutzung  derselben  nach  dem  Urtheile  der  Abschätzungsbehörde
  (§  135)  für  den  bisherigen  Besitzer  unmöglich  gemacht  oder  unverhältnißmäßig
erschwert  werden  würde,  so  kann  der  Eigenthümer  auch  die  Enteignung  dieser  Theile,  selbst  wenn
sie  zu  Bergwerkszwecken  nicht  verwendbar  sind,  verlangen.

Dasselbe  Befugniß  steht  in  einem  solchen  Falle  auch  dem  Bergwerksunternehmer  zu,  wenn
die  Kosten,  die  er  aufwenden  müßte,  um  die  abgetrennten  Theile  in  zweckmäßiger  Weise  für  den
Eigenthümer  zugänglich  zu  machen,  mehr  betragen,  als  die  abgetrennten  Theile  werth  sind.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  in  ähnlicher  Weise  auch  für  den  Fall  einer  blos  zeitweiligen
  Ueberlassung.

8  133.
Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  der  Ueberlassung.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in  welcher  Weise  die  Ueberlassung  von  Grundeigenthum

  oder  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit  für  Zwecke  des  Bergbaues  nothwendig  ist,  steht
dem  Bergamte  zu.
        <pb n="447" />
        —  395  —

8134.
Entscheidung  über  die  Ueberlassung  selbst.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  in  welcher  Weise  die  Ueberlassung  von  Grundeigen—
thum  oder  die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit  wirklich  einzutreten  hat,  sowie  über  alle  sonstige,
hinsichtlich  der  Bestimmungen  in  88  122  bis  132  entstehende  Differenzen  erfolgt  im  reinen
Verwaltungswege  durch  das  Bergamt  in  Gemeinschaft  mit  der  Ortsverwaltungsbehörde.

Können  sich  diese  Behörden  zu  einer  übereinstimmenden  Entschließung  nicht  vereinigen
oder  wird  gegen  letztere  Recurs  eingewendet,  so  ist  von  dem  Ministerium  der  Finanzen,  in
den  Fällen  von  §  130  in  Gemeinschaft  mit  demjenigen  Ministerium,  zu  dessen  Ressort  das

betroffene  Grundstück  oder  Gebäude  gehört,  in  den  übrigen  Fällen  aber  in  Gemeinschaft  mit
dem  Ministerium  des  Innern  zu  entscheiden.

Gegen  den  in  zweiter  Instanz  gefaßten  gemeinschaftlichen  Beschluß  der  beiden  Ministerien,
dafern  derselbe  nicht  mit  dem  Beschlusse  der  ersten  Instanz  conform  ist,  steht  Dem,  der  sich
dadurch  benachtheiligt  glaubt,  ein  nochmaliger  Recurs  an  die  betreffenden  Ministerien  offen.

Recurse  der  erwähnten  Art  sind  binnen  10  Tagen  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an
zulässig  und  ist  binnen  weiterer  1  4  Tage  deren  Begründung  beizubringen.

*135.
Ausmittelung  der  Entschädigung.

Die  Ausmittelung  der  zu  leistenden  Entschädigungen  erfolgt  in  allen  vorbemerkten  Fällen
6  122  u.  fgg.)  durch  die  Ortsverwaltungsbehörde  unter  Zuziehung  der  erforderlichen  Sachverständigen.
  Die  Wahl  der  Sachverständigen  steht,  dafern  nicht  die  Betheiligten  selbst  sich
darüber  einigen,  der  Ortsverwaltungsbehörde  zu.

Gegen  den  Beschluß  der  Ortsverwaltungsbehörde  steht  beiden  Theilen  die  Einwendung
eines  Recurses  an  die  Kreisdirection  und  in  dritter  Instanz  an  das  Ministerium  des  Innern
binnen  10  Tagen  zu  und  ist  binnen  weiterer  1  4  Tage  dessen  Begründung  beizubringen.

8136.
Rechtsweg.

Will  sich  der  Grundeigenthümer  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  nach  8135
nicht  beruhigen,  so  steht  ihm  binnen  6  Monaten  die  Beschreitung  des  Rechtswegs  frei  (8  31
der  Verfassungsurkunde,  §  7  des  Gesetzes  A  vom  28.  Januar  1835  (Seite  56  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835|).  Die  Verhandlung  und  Entscheidung
solcher  Rechtsstreitigkeiten  findet  im  Gerichtsstande  der  gelegenen  Sache  statt.

Unerwartet  der  rechtlichen  Entscheidung  ist  die  Ueberlassung  zu  bewirken  und  die  von  der
Verwaltungsbehörde  ausgemittelte  Summe  sofort  zu  bezahlen.
        <pb n="448" />
        —  396  —
8137.

Entferntere  Interessenten.

Nutznießer,  Realberechtigte  und  entferntere  Interessenten  im  Sinne  des  Ablösungsgesetzes
vom  17.  März  1832  §  167  (Seite  209  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  haben
kein  Recht,  den  nach  §#  122  und  132  eintretenden  Veräußerungen  zu  widersprechen.  Es  steht
ihnen  aber  frei,  sich  wegen  ihrer  Rechte  an  die  Entschädigungsgelder  zu  halten.  Die  letzteren
sind  daher  jedesmal  an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  einzuzahlen  und  diese  haben  vor
Ausantwortung  des  Geldes  an  den  Grundeigenthümer  die  einschlagenden  Rechte  nach  Maßgabe
der  in  66#  168  bis  190  des  Gesetzes  vom  17.  März  1832  (Seite  210  fg.  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1832)  und  in  §9§6  34,  35  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1851  (Seite  137  g.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  enthaltenen  Vorschriften  wahrzunehmen;
es  bedarf  jedoch  einer  Befragung  der  hypothekarischen  Gläubiger  nicht,  wenn  nach  dem  Ermessen
der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  eine  Gefährdung  ihres  Interesses  aus  der  Verabfolgung
des  Entschädigungscapitals  an  die  Grundbesitzer  offenbar  nicht  entstehen  kann.

8138.
Kosten.

Sämmtliche  Kosten,  welche  durch  die  wegen  Ueberlassung  von  Grundeigenthum  u.  s.  w.
zum  Bergbaue  vorgenommenen  Verhandlungen  und  Erörterungen  auflaufen,  haben  die  Berg—
werkseigenthümer  zu  tragen.  Die  Communication  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  der
nämlichen  Instanz  erfolgt  kostenfrei,  der  Verkehr  zwischen  den  Verwaltungsbehörden  und  den
von  ihnen  zugezogenen  Sachverständigen  stempelfrei.  Die  Ab=  und  Erstattung  der  im  Falle
eines  Widerspruchs  oder  im  Rechtswege  (§+  136)  auflaufenden  Kosten  unterliegt  den  allgemeinen
  proceßrechtlichen  Vorschriften  und  Grundsätzen.

Gapitel  II.
Von  der  Vergütung  der  Bergschäden.

*  139.
Ersatz  der  durch  Grubenbaue  verursachten  Schäden.

Der  Schaden,  welcher  durch  Grubenbaue  fremden  Fluren,  Gebäuden,  Anlagen  an  der  Oberfläche
  oder  anderen  Gegenständen  zugefügt  wird,  muß  ohne  Unterschied,  ob  der  Schaden  den
Grundeigenthümer,  unter  dessen  Grundstücke  die  Grubenbaue  befindlich  sind,  oder  andere  Personen,
z.  B.  durch  Wasserentziehung,  trifft,  durch  den  Bergwerksunternehmer  vollständig  ersetzt  werden.

8140.
Wegfall  dieser  Verbindlichkeit.
Dem  Beschädigten  steht  aber  dann  kein  Anspruch  auf  Schadenersatz  zu,  wenn  die  Gruben—
baue,  welche  Ursache  des  Schadens  sind,  schon  eher  vorhanden  waren,  als  die  beschädigten  Ge-
        <pb n="449" />
        —  397  —

bäude  oder  Anlagen  errichtet  oder  die  beeinträchtigten  Rechte  entstanden  sind,  oder  wenn  ihm  bei
der  Errichtung  der  Gebäude  oder  bei  der  Erwerbung  der  Rechte  die  denselben  durch  den  Berg—
bau  drohende  Gefahr  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt  bleiben
konnte.
8141.
Beschränkung  des  Bergbaues  bei  Collisionen  mit  öffentlichen  oder  gewerblichen  Anlagen.

Wenn  durch  den  Bergwerksbetrieb  Anlagen  an  der  Oberfläche  gefährdet  oder  am  Ent—
stehen  behindert  werden,  an  deren  ungestörte  Erhaltung  oder  Errichtung  ein  überwiegendes
öffentliches  oder  volkswirthschaftliches  Interesse  (88  129,  130)  sich  knüpft,  und  es  läßt  sich  die
Collision  nicht  durch  Veränderung  oder  Verlegung  jener  Anlagen  beseitigen,  so  muß  der  Berg—
werksbetrieb  insoweit  beschränkt  werden,  daß  die  Gefährdung  oder  Behinderung  wegfällt.

8142.
Entschädigung  des  Bergwerksunternehmers.

War  in  dem  8  141  gedachten  Falle  der  Bergwerksunternehmer  zu  dem  betreffenden  Betriebe
  früher  berechtigt,  als  die  fragliche  Oberflächenanlage  entstanden  ist,  so  muß  der  Unter—
nehmer  der  Letzteren  die  Kosten  der  sicherstellenden  Veränderung  tragen  und,  wenn  eine  Be—
schränkung  des  Bergwerksbetriebs  eintritt,  dem  Bergwerksunternehmer  deshalb  Entschädigung
leisten.

War  die  collidirende  Oberflächenanlage  eher,  als  die  Berechtigung  zum  Bergwerksbetriebe
vorhanden,  so  hat  sich  der  Bergwerksunternehmer  den  nöthigen  Beschränkungen  ohne  Anspruch
auf  Schadenersatz  zu  unterwerfen  oder  beziehendlich  die  Kosten  zu  tragen,  welche  für  die  sicher—
stellende  Veränderung  der  fraglichen  Anlage  aufzuwenden  sind.

8143.
Beschränkung  der  Verleihung.

Steht  zu  erwarten,  daß  ein  eben  erst  einzuleitender  Bergwerksbetrieb  einer  beabsichtigten
Oberflächenanlage  der  §  141  gedachten  Art  unabwendbaren  Schaden  bringen  werde,  so  ist,
wenn  es  sich  um  Erzbergbau  handelt,  sofort  bei  der  Verleihung  des  Grubenfelds  eine  ange—
messene  Beschränkung  zu  treffen,  ohne  daß  deshalb  dem  zu  Beleihenden  ein  Vergütungsan—
spruch  zusteht.

8144.
Enteignung  beschädigter  Grundstücke.

Wird  durch  eine  zu  dem  Betriebe  eines  Bergwerksunternehmens  dienende  ober-  oder
unterirdische  Anlage  oder  Veranstaltung  auf  Grundstücken,  gleichviel  ob  dieselben  dabei  un—
mittelbar  benutzt  sind  oder  nicht,  ein  die  fernere  zweckmäßige  Benutzung  der  Oberfläche  derselben
        <pb n="450" />
        —  398  —

bleibend  verhindernder  oder  unverhältnißmäßig  erschwerender  nachtheiliger  Einfluß  ausgeübt,
so  steht  dem  Grundbesitzer  das  Recht  zu,  die  Enteignung  der  betroffenen  Grundstückstheile  und
der  etwa  unwirthschaftlich  werdenden  Spitzen  zu  verlangen.

8145.
Anlagen  belästigender  Tagebauten.

Bergwerksanlagen,  welche  zu  besonderer  Belästigung  der  Umgebung  gereichen,  wie  Auf—
bereitungsanstalten  und  dergleichen,  unterliegen  den  Bestimmungen  88  22  bis  34  des  Ge—
werbegesetzes  vom  15.  October  1861  (Seite  192  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  18610.

8146.
Begehung  von  Grundstücken.

Die  Grundeigenthümer  haben  den  Bergbehörden  und  deren  Organen,  sowie  den  Berg—
werksunternehmern  und  deren  Officianten  zu  gestatten,  ihre  Grundstücke  und  die  dazu  gehörigen
unterirdischen  Räume  behufs  der  im  Bergwerksinteresse  vorzunehmenden  Erörterungen  zu  be—
gehen.

Es  muß  ihnen  aber  nicht  allein  der  dadurch  erwachsende  Schaden  vollständig  vergütet,
sondern  auch  jene  Absicht  vor  deren  Ausführung  bekannt  gemacht  und  von  den  Bergwerksunternehmern
  und  deren  Officianten  die  von  der  Bergbehörde  hierzu  erhaltene  Autorisation
nachgewiesen  werden.

147.
Behörden.

Die  Entscheidung  über  die  Verbindlichkeit  zu  Vergütung  von  Bergschäden  der  im  §  139
erwähnten  Art,  über  die  Nothwendigkeit  einer  nach  §  141  eintretenden  Beschränkung  des
Bergwerksbetriebs,  sowie  über  die  nach  §  144  zu  verlangende  Enteignung  eines  beschädigten
Grundstücks,  ingleichen  die  Ausmittelung  der  Entschädigungen,  welche  nach  Inhalt  der  vorstehenden
  Paragraphen  dieses  Capitels  dem  Grundeigenthümer  oder  dem  Bergwerksunternehmer
zu  gewähren  sind,  erfolgt  nach  6  134  verbd.  §  135.

Ausgenommen  hiervon  ist  die  Abschätzung  der  nach  6  144  zu  enteignenden  Grundstücke;
diese  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  in  §§#  135,  136.

8148.
Rechtsweg.

Entsteht  über  die  Verbindlichkeit  zur  Schädenvergütung  oder  die  Summe  der  Entschädigung
  Streit  und  die  Interessenten  wollen  sich  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
(I&amp;amp;  134,  147)  nicht  beruhigen,  so  steht  ihnen  binnen  6  Monaten  frei,  den  Rechtsweg  zu
betreten.
        <pb n="451" />
        —  399  —

8149.
Sonstige  Schäden.
Wegen  anderer  als  der  im  8  139  erwähnten,  vom  Bergwerksbetriebe  herrührenden  Schäden
  und  deren  Ersatz  gelten  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

8150.

Caution.

Ob  wegen  der  Verbindlichkeit  zur  Schädenvergütung  Cantion  zu  leisten  sei,  ist  eintreten—
den  Falles  nach  allgemeinen  rechtlichen  Bestimmungen  zu  entscheiden.

Vor  Erledigung  der  vorstehenden  Frage  hat  sich  der  Bergwerksunternehmer  auf  Erfordern
des  Entschädigungsberechtigten  aller  Veranstaltungen  zu  enthalten,  welche  nach  sachverständigem
Ermessen  eine  Gefährdung  der  Oberfläche  herbeizuführen  drohen.

5*  151.
Kesten.
Die  Kosten,  welche  durch  die  Ausmittelung  der  Schäden  und  die  nöthigen  Vorerörterungen
  erwachsen,  fallen  Demjenigen  zur  Last,  welcher  die  Entschädigung  zu  leisten  hat.
Diejenigen  Kosten,  welche  durch  die  wegen  Beschränkung  eines  Bergwerksbetriebs  erforderlichen
  Erörterungen  veranlaßt  worden,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  in  den  Fällen,  wo  ihm
ein  Anspruch  auf  Entschädigung  nicht  zusteht,  zu  tragen.
Rücksichtlich  der  im  Verwaltungswege  zu  liquidirenden  Kosten  und  Stempel  gilt  die  Vorschrift
  6  138,  Satz  2.
Die  Ab=  und  Erstattung  der  im  Falle  eines  Widerspruchs  oder  im  Rechtswege  (6  148)
auflaufenden  Kosten  unterliegt  den  allgemeinen  proceßrechtlichen  Vorschriften  und  Grundsätzen.

Abschnitt  IX.
Von  der  Benutzung  der  Bergwerkswasser.

152.
Versügung  über  die  durch  den  Bergbau  erschretenen  Wasser  innerhalb  der  Grubenräume.

Das  Dispositionsrecht  über  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  steht  innerhalb  der
Räume  des  Stollns  oder  Grubengebäudes,  durch  welches  sie  erschroten  worden,  dem  Eigenthümer
  desselben  zu.

8  153.
Verfügung  über  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  außerhalb  der  Grubenräume.  —

Ueber  die  durch  den  Bergban  erschrotenen,  aus  Stölln  und  anderen  Grubenbauen  —  die

betreffenden  Bergwerksgebäude  mögen  gangbar  oder  auflässig  sein  —  abfließenden  Wasser,
188.  53
        <pb n="452" />
        —  400  —

welche  die  Eigenthümer  des  Stollns  oder  Grubengebäudes,  aus  welchem  sie  abfließen,  nicht
zu  Bergwerkszwecken  bedürfen,  hat  das  Bergamt  zu  verfügen.
Dieses  Verfügungsrecht  erstreckt  sich  so  weit,  bis  sich  die  Wasser  in  einen  natürlichen
Wasserlauf  ergossen  haben.
8154.
Erklärung  des  Bergwerksbesitzers.

Werden  Bergwerkswasser  der  im  §  153  gedachten  Art  von  einem  Dritten  begehrt,  so
sind  die  Eigenthümer  des  Stollns  oder  Grubengebäudes,  aus  welchem  die  Wasser  abfließen,
durch  das  Bergamt  aufzufordern,  binnen  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  zu  erklären,
ob  sie  dieselben  zur  Zeit  oder  später  zu  Bergwerkszwecken  zu  verwenden  beabsichtigen.

Erfolgt  eine  Erklärung  binnen  dieser  Frist  nicht  oder  macht  der  Bergwerksbesitzer  von  dem
vorbehaltenen  Rechte  während  dreier  Jahre  keinen  Gebrauch,  so  kann  das  Bergamt  die  Wasser
nach  §  157  verleihen.

*155.
Zwecke  der  Benutzung  dieser  Wasser.

Die  Benntzung  dieser  Wasser  bleibt  ausschließlich  dem  Bergbaue  vorbehalten.  Es  kann
jedoch,  wenn  und  so  lange  sie  zu  Bergwerkszwecken  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,
deren  interimistische  Benutzung  zu  anderen  Zwecken  —  jedoch  nur  aks  persönliches  Befugniß
—  unter  der  Bedingung  von  dem  Bergamte  gestattet  werden,  daß  sie  auf  sein  Erfordern  zu
jeder  Zeit  ohne  alle  Entschädigung  zu  bergmännischen  Zwecken  wieder  abgetreten  werden  müssen.

In  Bezug  auf  dergleichen  interimistische  Benutzung  hat  der  Besitzer  des  Grundstücks,
auf  welchem  die  Wasser  zu  Tage  austreten,  wenn  er  darum  nachsucht,  den  Vorzug,  insoweit
nicht  der  von  Anderen  beabsichtigten  Benutzung  ein  größerer  Werth  nach  den  im  §  129  angegebenen
  Gesichtspunkten  beizumessen  ist.

156.
Ausnahme.

Wenn  es  in  Bezug  auf  das  Interesse  des  Bergbaues  unbedenklich  erscheint,  kann  das
Finanzministerium  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  über  das  ausschließliche
Benutzungsrecht  des  Bergbaues  und  über  das  Verfügungsrecht  des  Bergamts  binsichtlich  der
erschrotenen  Wasser  gestatten.  Solchen  Falles  treten  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das
Recht  zur  Benutzung  fließender  Wasser  ein,  die  im  §  167  gedachte  subsidiarische  Entschädigungspflicht
  der  Reviercassen  fällt  aber  weg.

157.
Verleihung  dieser  Wasser  zu  Bergwerkszwecken.

Die  Uebertragung  des  Rechtes  zur  Benutzung  der  im  &amp;amp;  153  gedachten  Wasser  für  ein  Berg-
        <pb n="453" />
        —  401  —

werksunternehmen  erfolgt  durch  Verleihung  nach  den  folgenden  Vorschriften  (88  158  bis
164);  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Muthung  und  Verleihung  der  Gruben—
felder  (Abschnitt  IID)  leiden  hierbei  keine  Anwendung.

*158.
Fortsetzung.
Bei  der  Verleihung  ist  die  Art  der  Benutzung,  der  Ort,  auf  welchem,  und  die  Menge
und  das  Gefälle,  in  welchem  das  Wasser  von  dem  Beliehenen  benutzt  werden  kann,  festzustellen.

159.
Fortsetzung.

Außerdem  hat  das  Bergamt  bei  der  Verleihung  noch  alle  diejenigen  Bestimmungen  zu
treffen,  welche  es  zu  Vermeidung  von  Beeinträchtigung  öffentlicher  oder  Privatinteressen  erforderlich
  erachtet,  z.  B.  hinsichtlich  der  zum  Schutze  der  Bergwerksanlage,  aus  welcher  die
Wasser  ausfließen,  zu  treffenden  Vorrichtungen,  hinsichtlich  der  Ausführungsfrist  der  Wasserbenutzungsanlagen,
  der  Beschränkung  der  Dauer  der  Wasserverleihung,  des  zeitweiligen  Gebrauchs
  2c.

160.

Concurrenz  mehrerer  Gesuche  um  Verleihung.

Wenn  ein  und  dasselbe  Wasser  für  mehrere  Bergbauunternehmungen  begehrt  wird  und
das  Bedürfniß  aller  concurrirenden  Anlagen  durch  eine  Vertheilung  der  Menge,  des  Gefälles
oder  der  Gebrauchszeit  des  Wassers  nicht  befriedigt  werden  kann,  so  ist  dasjenige  Unternehmen
vorzugsweise  zu  berücksichtigen,  welches  einen  größeren  volkswirthschaftlichen  Werth  hat.

Bei  hiernach  gleichen  oder  nicht  wesentlich  verschiedenen  Verhältnissen  ist  derjenigen  Anlage
  der  Vorzug  zu  geben,  welche  durch  die  Natur  der  Sache  ausschließend  an  einen  bestimmten
  Ort  gebunden  ist  und,  wenn  auch  in  dieser  Beziehung  die  Verhältnisse  sich  gleich
sind,  derjenigen,  für  welche  das  Wasser  zuerst  in  Anspruch  genommen  worden  ist.

*  161.
Beschränkung  der  Verleihung  auf  den  nothwendigen  Wasserbedarf.
Bei  der  Verleihung  des  Wassers  ist  die  zu  verleihende  Wasserbenutzung  auf  das  zu  dem

dargelegten  Zwecke  bei  sachgemäßer  und  wirthschaftlicher  Einrichtung  wirklich  Erforderliche  zu
beschränken.
8  162.
Fortsetzung.
Wird  eine  Anlage  umgeändert  und  bedarf  selbige  in  dessen  Folge  weniger  Wasser  oder
Gefälle  zum  vollständigen  Betriebe,  so  kann  die  bereits  erfolgte  Verleihung  auf  den  nun—

53#
        <pb n="454" />
        —  402  —

mehrigen  Bedarf  eingeschränkt  werden.  Denjenigen,  welche  das  dann  überflüssige  Wasser
benutzen  wollen,  steht  es  frei,  dieß  zu  beantragen.

Es  ist  jedoch  auch  in  solchem  Falle  das  Wahlrecht  für  den  bisherigen  Inhaber  nach
8  164  unter  a  nachgelassen.

8163.
Fortsetzung.

Ist  durch  Umbau  der  Wasseranlagen  oder  des  treibenden  Zeuges  eines  Werkes,  dessen  bis—
heriger  Leistung  unbeschadet,  Ersparniß  in  Verwendung  des  Wassers  zu  ermöglichen,  so  kann
dem  Antrage  auf  einen  solchen  Umbau  stattgegeben  werden,  wenn  selbiger  im  zweifellosen  In—
teresse  anderer  nützlicher  Bergwerksunternehmungen  gestellt  ist,  welche  ohne  jene  Maßregel  nicht
ebenso  leicht  mit  hinreichendem  Wasser  versehen  werden  können.

Das  Bergamt  hat  die  bezüglichen  Anträge  hiernach,  sowie  hinsichtlich  ihrer  Ansführbarkeit
  zu  prüfen  und  über  die  Statthaftigkeit  derselben,  sowie  über  die  Art  der  Ausführung
und  über  die  zu  leistende  Entschädigung  zu  entscheiden.

8164.
Fortsetzung.
Wird  ein  Antrag  der  vorgedachten  Art  für  statthaft  anerkannt,  so  hat  sich

ay  der  Besitzer  des  Werkes,  in  Bezug  auf  welches  der  Antrag  gestellt  ist,  binnen  sechsmonatiger
  Frist,  welche  von  der  ihm  geschehenen  Bekanntmachung  des  Antrags  durch
das  Bergamt  beginnt,  zu  erklären,  ob  er  das  ihm  verliehene  Wasserquantum,  dessen
er  nach  Verbesserung  der  Mechanik  oder  der  Anlage  nicht  bedarf,  zu  anderen  bergmännischen
  Zwecken  und  Anlagen  selbst  zu  verwenden  und  hierdurch  den  Antragsteller
auszuschließen  gemeint  sei.

Wird  die  biernach  beabsichtigte  anderweite  Verwendung  des  Wassers  von  dem
Bergamte  für  nützlich  erachtet,  so  hat  der  bisher  Berechtigte  für  Aenderung  seiner
Vorrichtungen  und  Anlagen  behufs  der  Wasserersparniß  selbst  Sorge  zu  tragen.

Zu  Ausführung  dieser  Aenderung  ist  ihm  eine  Frist  zu  stellen,  unter  Androhung
des  Rechtsnachtheils,  daß  außerdem  nach  Ablauf  der  Frist  der  Umbau  im  Interesse
des  Antragstellers  werde  gestattet  und  das  entbehrlich  gewordene  Wasser  diesem  werde
verliehen  werden.

b)  Erklärt  sich  der  Eigenthümer  der  Anlage  oder  des  Werkes  nicht  für  die  eigene  anderweite
  Benutzung  des  überflüssigen  Wassers  oder  wird  die  Frist  der  Ausführung
nicht  innegehalten,  so  tritt  der  Umbau  im  Interesse  des  Antragstellers  und  die  Verleihung
  des  entbehrlich  gewordenen  Wassers  an  diesen  ein.

In  diesem  Falle  hat  der  Antragsteller  nicht  nur  die  Kosten  und  Gefahr  des  Um-
        <pb n="455" />
        —  403  —

baues  zu  tragen,  sondern  auch  dem  Besitzer  der  Anlage  oder  des  Werkes  vollständige
Entschädigung  wegen  etwaiger  Betriebsstörung  zu  leisten.
Eine  Entschädigung  für  das  überflüssige  Wasser  selbst  findet  nicht  statt.

Soweit  der  Betrag  jener  Entschädigung  sich  im  Voraus  übersehen  läßt,  ist  derselbe
  noch  vor  dem  Angriffe  des  Umbaues  dem  Besitzer  auszuzahlen.  Wegen  der
Schäden,  deren  Betrag  sich  im  Voraus  nicht  übersehen  läßt,  hat  der  Antragsteller
eine  von  dem  Bergamte  unter  Gehör  der  Betheiligten  festzustellende  Caution  zu  leisten.

Will  der  Eigenthümer  des  Werkes  oder  der  Anlage  die  Aenderung  gegen  sofortige
Gewährung  der  Bankosten  und  Entschädigung  selbst  übernehmen,  so  ist  ihm  solches
dergestalt  auf  seine  Gefahr  zu  überlassen,  daß  das  überflüssige  Wasser  dem  beantragenden
  Dritten  verliehen  wird,  es  mag  nun  der  Eigenthümer  der  Anlage  und
des  Werkes  mit  der  veranschlagten  Summe  ausreichen  oder  nicht.

Im  entgegengesetzten  Falle  ist  der  Umbau  durch  den  Antragsteller  unter  Aufsicht
  des  Bergamts  auszuführen.

*  165.
Verlust  des  verliehenen  Wasserbenutzungsrechts.

Das  Recht  auf  Benutzung  des  verliehenen  Wassers  geht  verloren:

a)  wenn  der  Beliehene  innerhalb  der  ihm  bei  der  Verleihung  gesetzten  Frist  von  dem  verliehenen
  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  oder  auch  nur  mit  den  die  Benutzung  bedingenden
  Vorarbeiten  so  lange  gezögert  hat,  daß  der  Beginn  der  Benutzung  selbst
nach  dem  Urtheile  des  Bergamts  binnen  der  gestellten  Frist  unmöglich  geworven  ist;

b))  durch  Wegnahme  oder  durch  Eingehenlassen  der  zur  Benutzung  nöthigen  Vorrichtungen;

C)  durch  Veränderung  des  Zweckes  in  Benutzung  des  Wassers,  wozu  dasselbe  verliehen
war;

c  bei  Verleihung  auf  gewisse  Zeit,  durch  den  Ablauf  der  letzteren.

166.
Anderweite  Verleihung.

Vor  anderweiter  Verleihung  ist  jedoch  zuvörderst  der  Beliehene  zu  einer  binnen  6
Wochen  abzugebenden  Erklärung  aufzufordern,  ob  er  das  ihm  verliehene  Wasser  in  der  bei
der  Verleihung  bestimmten  Weise  ferner  benutzen  wolle  oder  nicht.

In  ersterem  Falle  ist  ihm  für  die  deshalb  zu  treffenden  Anstalten  eine  angemessene  Frist
zu  setzen.

Bei  Versäumniß  dieser  Frist,  ebenso  wie  bei  gar  nicht  erfolgter  Erklärung,  kann  das
Wasser  anderweit  verliehen  werden.
        <pb n="456" />
        —  404  —

8.  167.
Verbindlichkeit  der  Grundstücksbesitzer  zur  Aufnahme  der  Bergwerkswasser.

Die  Grundstücksbesitzer  sind  nach  den  im  Abschnitte  VIII  festgestellten  Grundsätzen  ver—
bunden,  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  da,  wo  sie  an  den  Tag  kommen,  und
weiterhin  aufzunehmen  und  über  ihre  Grundstücke  abfließen  zu  lassen.

Die  den  Grundstücksbesitzern  dafür  zu  gewährende  Entschädigung  ist  nach  §  135  festzustellen
  und  von  dem  Berggebäude,  welches  die  Wasser  ausschüttet  oder,  wenn  dieses  auf—
lässig  ist,  von  dem  Revierausschusse  aus  einer  Reviercasse  zu  leisten.

Aschnitt  X.

Von  dem  Erlöschen  des  Bergbaurechts  und  den  auflässigen
Berggebäuden.

8168.
Aufgeben  des  Bergbaurechts.

Ein  Bergbaurecht  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Erklärung  an  das  Bergamt  ganz  oder  theil—
weise  aufgegeben  werden  (vergl.  auch  8  52).

Wenn  es  auf  Verleihung  beruht,  so  können  einzelne  Theile  des  Grubenfelds  nur  dann
aufgegeben  werden,  wenn  sie  sich  entweder  an  anderweit  verliehenes  oder  an  freies  Gruben—
feld  anschließen  lassen.  Von  dieser  Vorschrift  kann  das  Bergamt  nach  Befinden  der  Umstände

entbinden.
8169.

Erlöschen  des  Bergbaurechts.

Wird  ein  Bergbaurecht  von  dem  Berechtigten  ganz  oder  theilweise  aufgegeben  oder  ihm
entzogen,  so  ist  dieß  auf  Requisition  des  Bergamts  von  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  öffent—
lich  bekannt  zu  machen  und  den  hypothekarischen  Gläubigern,  sowie  beim  Kohlenbergbaue  den
Grundeigenthümern,  zu  notificiren.

Den  Gläubigern  des  Berggebäudes  steht  das  Recht  zu,  binnen  einer  Frist  von  3  Mo—
naten,  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
auf  gerichtliche  Zwangsversteigerung  des  Bergwerkseigenthums  anzutragen  und  ihre  Befriedig—
ung  aus  demselben  zu  verlangen.

Nicht  minder  steht  dem  bisher  Berechtigten,  dem  das  Bergbaurecht  entzogen  worden,  binnen
  3  Monaten  von  der  Rechtskraft  des  betreffenden  Erkenntnisses  an  und  gegen  gleichzeitige
Erlegung  einer  Caution  zu  eventueller  Deckung  der  Gerichtskosten,  der  Antrag  auf  Versteigerung
  für  seine  Rechnung  zu.

Ist  kein  Antrag  auf  Versteigerung  erfolgt  oder  ist  bei  der  Versteigerung  kein  Gebot  erlangt
  worden,  so  ist  das  Bergbaurecht  für  erloschen  zu  erklären  und  zu  diesem  Behufe  im  Lehn-
        <pb n="457" />
        —  405  —

buche  (8  44)  zu  löschen  und  ein  für  dasselbe  bestehendes  Folium  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
  zu  schließen,  für  etwa  vorhandene  unbewegliche  Zubehörungen  aber  ein  neues
Folium  anzulegen  (§  171,  3).

In  gleicher  Weise  erlischt  auch  das  Bergbaurecht,  wenn  bei  einer  im  gewöhnlichen  Executionswege
  vorgenommenen  Zwangsversteigerung  kein  Gebot  erfolgt  ist.

*  170.
Recht  zu  anderweiter  Verfügung.

Mit  dem  Erlöschen  eines  Bergbaurechts  fällt  der  Gegenstand  desselben,  wenn  es  sich  um
metallische  Mineralien  handelt,  unter  das  frühere  Verfügungsrecht  des  Staats  (§  3),  im  entgegengesetzten
  Falle  in  das  Eigenthum  des  Grundbesitzers  zurück.

8171.
Zubehörungen.

Beim  Erlöschen  einer  Bergbauberechtigung  darf  der  Bergwerksbesitzer  von  dem  Berggebäude
  unter  oder  über  Tage  befindliche  Vorrichtungen  nur  insoweit  wegnehmen,  als  da—
durch  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  Brüche  oder  sonstige  Gefahren  für  die  Ober—
fläche  und  deren  Bewohner  oder  für  andere  Berggebäude  entstehen  können.

Bei  Zuwiderhandlungen  ist  er  zum  Ersatze  des  dadurch  verursachten  Schadens  und  zu  den
erforderlichen  Wiederherstellungen  verbunden.

Alle  sonstigen  Zubehörungen  bleiben  Eigenthum  des  letzten  Besitzers,  unbeschadet  der
daran  bestehenden  Rechte  Dritter,  insonderheit  auch  der  von  Amtswegen  auf  das  neue  Folium
(S  169,  4)  von  Neuem  einzutragenden  Forderungen,  jedech  mit  Ausschluß  der  etwa  ungetilgten
  Betriebsvorschüsse  (§  53).

8172.
Schonung  auflässiger  Berggebäude.

Niemand  darf  ohne  Genehmigung  des  Bergamts  Veränderungen  an  den  Bauen  auflässiger
Berggebäude  vornehmen  oder  Tage-,  Anzucht-  oder  Kellerwasser  in  dieselben  ableiten.

8173.
Ungangbare  Halden.

Ungangbare  Halden  dürfen  nicht  ohne  Genehmigung  des  Bergamts,  welche  nur  aus  poli—

zeilichen  Gründen  oder  im  Interesse  einer  künftigen  Wiederaufnahme  des  Bergbaues  versagt
werden  darf,  eingeebnet  werden.
        <pb n="458" />
        —  406  —

Abschnitt  XI.
Von  den  Behörden.

§  174.
Behörden.

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zu  behandelnden  Geschäfte  sind,  insoweit  sie  nicht
nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  den  allgemeinen  Verwaltungsbehörden  oder  den  Gerichtsbehörden
  zufallen,

1.  in  der  unteren  Instanz  durch  Bergämter  mit  beigegebenen  technischen  Localbeamten,
2.  in  der  oberen  Instanz  durch  das  Ministerium  der  Finanzen
zu  besorgen.

Competenzzweifel  zwischen  den  unteren  Verwaltungsbehörden  unterliegen  der  gemeinschaftlichen

  Entscheidung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

8175.
Collegialität.

Die  Entschließungen  der  Bergämter  über  allgemeine  bergpolizeiliche  Vorschriften,  über
Zwangsmaßregeln  nach  §  68,  Punkt  1  und  2,  und  §  115,  über  Regelung  collidirender  Ausprüche
  mehrerer  Bergwerksbesitzer  nach  §  56,  Abs.  2  und  3,  9§  57,  117,  118  und  119,
und  über  die  im  §  109,  Abs.  2  gedachten  organischen  Einrichtungen,  ingleichen  die  zu  9§  110
und  1  33  erforderlich  werdenden  Beschlüsse  sind  collegialisch  von  mindestens  drei  Mitgliedern
zu  fassen.

8176.
Recurse.

Gegen  die  Beschlüsse  und  Anordnungen  der  Bergämter  findet  einmaliger  Recurs  an
das  Finanzministerium  statt,  bei  dessen  Entscheidung  es  endgültig  bewendet.

Dergleichen  Recurse  sind  binnen  10  Tagen  von  Eröffnung  der  Entscheidung  an  einzu—
wenden  und  binnen  weiterer  14  Tage  zu  begründen.

In  Administrativjustizsachen  ist  vom  Finanzministerium  auf  eingelegten  Recurs  nach
8  18  und  auf  anderweiten  Necurs  nach  §  24  des  Gesetzes  D  vom  30.  Januar  1835
(Seite  9  3  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  zu  verfahren.

177.

Strafen.
Zu  Durchführung  der  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Gebote  und  Verbote  und  ihrer  darauf
  bezüglichen  Anordnungen  können  die  zuständigen  Behörden,  insoweit  nicht  in  diesem  Gesetze
  besondere  Strafbestimmungen  getroffen  sind,  Geldstrafen  bis  zu  300  Thalern  oder  Ge-
        <pb n="459" />
        —  407  —

fängnißstrafen  bis  zu  8  Wechen  erkennen  (Art.  27  bis  29  des  Strafgesetzbuchs  von  1855,
Seite  188  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855;  vergl.  auch  §  68).

8178.
Gebühren.

Für  die  von  den  Behörden  im  Interesse  der  Bergwerksbesitzer  zu  vollziehenden  Geschäfte
sind  von  Letzteren  Gebühren  nach  den  Gebührentaxen  zu  entrichten.

Für  die  bergamtlichen  Geschäfte  dient  die  diesem  Gesetze  beigegebene  Taxordnung  zum
Anhalten.

Die  Geschäfte,  welche  allgemeine  Bergbauangelegenheiten  oder  die  Ausübung  der  polizei—
lichen  oder  staatswirthschaftlichen  Aufsicht  oder  die  Abgabenerhebung  betreffen,  sind,  soweit
dabei  nicht  Ungehorsam  der  Bergwerksbesitzer  in  Frage  kommt,  kostenfrei  zu  besorgen.

8179.
Schiedsgericht.

Die  Entscheidung  über  die  in  den  88  117,  118,  119  und  120  erwähnten  Collisionen
kann,  insoweit  nicht  öffentliche  Rücksichten  einschlagen,  auf  gemeinschaftlichen  Antrag  der  bei—
derseitigen  Interessenten  einem  Schiedsgerichte  überlassen  werden,  zu  welchem  von  jeder  Partei
ein  Schiedsmann  und  von  beiden  Schiedsmännern,  da  nöthig,  ein  Obmann  gewählt  wird.

Seine  Verhandlungen  leitet  das  Bergamt,  ohne  indessen  auf  die  Entscheidung  selbst  einen
Einfluß  auszuüben.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet  ein  Recurs  oder  der  Rechtsweg  nicht
statt.

Abschnitt  XII.
Schlußbestimmungen.

180.
Raseneisenstein.

Das  Recht  zum  Aufsuchen  und  Gewinnen  des  Raseneisensteins  ist  ein  Ausfluß  des
Grundeigenthums.

Für  die  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  gemutheten
oder  verliehenen  Raseneisensteingräbereien  dagegen  kommen  die  berggesetzlichen  Vorschriften  in
Anwendung.  Die  Aussicht  über  diese  Gräbereien  ist  aber  von  den  ordentlichen  Verwaltungsbehörden
  zu  führen.

8181.
Benutzung  der  fließenden  Wasser.

Das  Recht,  andere,  als  durch  den  Bergbau  erschrotene  Wasser  zu  Bergwerksanlagen  zu
1868.  54
        <pb n="460" />
        —  408  —

benutzen,  wird  bis  zum  Eintritte  einer  anderen  Gesetzgebung  vom  Bergamte  nach  vorherigem
Einvernehmen  mit  den  betreffenden  Ortsverwaltungsbehörden  ertheilt.

Gegen  dessen  Entschließung  steht  einmaliger  Recurs  an  das  Finanzministerium  nach  den
Bestimmungen  des  &amp;amp;  176  zu,  welches  sich  hierüber  mit  dem  Ministerium  des  Innern  in  Vernehmung
  zu  setzen  hat.

8182.
Aufhebung  früherer  Bestimmungen.

Die  in  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1851,  den  Regalbergbau  betreffend,  und  der  den  Kohlenbergbau  betreffenden
  Mandate  vom  10.  September  1822  und  2.  April  1830,  sowie  alle,  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  entgegenstehenden  anderen,  den  Erz=  oder  Kohlenbergbau  betreffenden  früheren
gesetzlichen  Bestimmungen  werden  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

8183.
Ausnahme.

Von  der  Bestimmung  im  §&amp;amp;  182  bleiben  die  Vorschriften  in  88  8,  57,3,  verbd.  268,2,
157,2,  229,  231,  257  bis  259,  283,3,  287,  288,  293,3,  299,4,  300,  301,  304
und  305  des  Berggesetzes  vom  22.  Mai  1851  ausgeschlossen  und  ist  daher  diesen  Vorschriften
  ferner  nachzugehen."“)

Ingleichen  bleibt  die  Bestimmung  im  §  216  des  nurerwähnten  Gesetzes  in  Ansehung  der
zur  Zeit  des  Erscheinens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  bestehenden  Erzberggebäude  (vergl.
auch  §  106,  3)  noch  insoweit  in  Kraft,  als  von  denselben  bis  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  Anträge  auf  Abtretung  von  Wasserbenutzungsrechten  angebracht  worden  sind.  Dergleichen
  Anträge  unterliegen  der  Beurtheilung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.
Mai  1851.

8184.
Voigtländische  Productenabgabe.

Das  in  der  Voigtländischen  Revier  zeither  bestandene  Rechtsverhältniß,  nach  welchem  der
bei  Eisensteingruben  erforderliche  Grund  und  Boden  von  dem  Eigenthümer  gegen  eine  gewisse
Abgabe  von  dem  producirten  Eisensteine  zur  Benutzung  an  den  Grubeneigenthümer  überlassen
werden  mußte,  findet  auf  diejenigen  Ueberlassungen  von  Grund  und  Boden,  welche  von  Zeit
des  Erscheinens  dieses  Gesetzes  an  erforderlich  werden,  keine  Anwendung  weiter.

*)  Die  hier  angezogenen  früheren  gesetzlichen  Vorschriften  sind  nachstehend  Seite  412  fg.  anhangsweise
mit  abgedruckt.
        <pb n="461" />
        Tarordnung  für  die  Bergämter.

Die  Kosten  für  die  Mühwaltungen  der  Bergämter  sind  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
Taxordnung  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  der  Verordnung  Nr.  103  vom  16.  December
1851  (Seite  413  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  unter  Xll  beigefügte
  Taxordnung  ist  aufgehoben.

Insoweit  sich  im  Nachstehenden  nicht  besondere  Gebührensätze  finden,  sowie  wegen  der
Verläge  ist  jederzeit  nach  den  für  die  Gerichte  bestehenden  Bestimmungen  zu  liquidiren.

Hierbei  sind  bezüglich  des  Liquidirens  für  Expeditionen  die  bergamtlichen  Directorien
den  Vorständen  und  die  technischen  Localbeamten,  sowie  die  sonstigen  Mitglieder  des  Bergamts
  den  Assessoren  bei  den  Gerichtsämtern  gleich  zu  setzen.  Falls  diesen  Beamten  ein
Fixum  für  Dienstaufwand  ausgesetzt  ist,  sind  die  Verläge  für  deren  Fortkommen  nach  Maßgabe
  der  Gerichtstaxordnung  auszuwerfen  und  nach  dem  ermittelten  Betrage  in  der  Regel  zur
Sportelcasse  des  betreffenden  Bergamts  einzurechnen  und  nur  dann  in  sportelfähigen  Sachen
diesen  Beamten  zu  überlassen,  wenn  es  sich  bei  Dienstreisen  um  Entfernungen  von  drei  Meilen
und  darüber  handelt.  Auslösungen  dagegen  sind  denselben  in  sportelfähigen  Sachen  in  allen
Fällen  auszuzahlen.

Im  Uebrigen  sind  die  Entfernungen  der  Expeditionen  für  den  betreffenden  Beamten  von
dessen  Wohnorte  aus  zu  bemessen.

Nr.  1.  Besichtigung,  Begehung,  Grubenbefahrung  und  sonstige  Localerörterung
  von  Seiten  des  Bergamts  oder  eines  oder  mehrerer
von  Letzterem  damit  beauftragten  technischen  Beamten,  einschließlich
  der  etwa  dabei  stattfindenden  Vernehmungen  und

Verhandlunen  .  20  M  gr.  bis  2  Thlr.  —  Ngr.,
und,  wenn  das  Geschäft  über  eine  Stunde  dauert,  für
jede  weitere  angefangene  Stunde  überdies.  20  Ngr.  bls  —

Für  die  Abfassung  des  Protocolls  ist  hier,  wie  überall,  wo
nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bemerkt  ist,  noch  besonders
nach  den  für  die  Gerichtsämter  geltenden  Sätzen  zu  liquidiren.


2.  Abgabe  eines  schriftlichen  Gutachtens  des  von  dem  Bergamte

damit  beauftragten  technischen  Beamten.  20  Ngr.  bis  15  —4
.  3.  Abgabe  eines  mündlichen  Gutachtens  10  Ngr.  bis  3  —

547
        <pb n="462" />
        Nr.

—  410  —

4.  Mündliche  Verhandlung  zur  Feststellung  streitiger  Thatsachen

—

10.

15  Ngr.  bis

Ausfertigung  einer  auf  Grund  vorgängiger  technischer  Erörterung
  zu  ertheilenden  Be=  oder  Entscheidung  oder  sonstigen
Bestimmung:

à)  wenn  dieselbe  zugleich  die  technische  Begründung  selbstständig

  enthält  bis

b)  wenn  dieselbe  sich  auf  besonders  abgegebene  technische
Gutachten  stünt  155  Ngr.  bis

Ausfertigung  einer  Be=  oder  Entscheidung  oder  sonstigen  Bestimmung,
  welche  ohne  *  technische  Erörterung  ertheilt
  wirnd  100  Mgr.  bis

Ausfertigung  eines  Schurfs  Geins  einschließlich  des  Eintrags  in
das  Schurfbuch  .  ...  .90Ngrbts

dagegen  wegen  Betriebs  eines  Suchstollns  oder  einer  ähn—
lichen  unterirdischen  Arbit  1  bis

Verlängerung  einer  Schurffrist,  einschließlich  der  dießfallsigen
Bemerkung  auf  dem  Schurfscheine  und  zum  Schurfbuche

dagegen  wegen  Betriebs  eines  Suchstollns  oder  einer  zu
lichen  unterirdischen  Arbeit

Verleihung  von  Grubenfeld,  einschließlich  des  Protocolls  und
Eintrags  in  das  Lehnbuch  bis  mit  5  Maßeinbeiten

von  jeder  folgenden  Einheit  noch
Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  bei  einem  Feldumfange

bis  mit  10  Maßeinheiten
-  -  50  -
—  100  -
200  -

von  201  oder  mehr  Einheiten.  .
VerstufungemesErbstollnsnebstderNachrichtzudenActen

Verleihung  eines  verstuften  Erbstollns,  einschließlich  des  Protocolls
  .  ...  ..

5  Thlr.  —  Ngr.

1

cr
        <pb n="463" />
        13.

14.

15.

16.

17.
18.

19.

20.

21.

—  411  —

Ausfertigung  der  Verleiß  ungeurlundt  über  einen  verstuften
Erbstolln..  .  .  ..  ..  bis

Verleihung  oder  Ueberlassung  von  Wassern,  einschließlich  des
Eintrags  in  das  Wasserlehnbuch,  von  einem  Lachterrade  oder
weniger

von  jedem  Lachterrade  oder  weniger  über  das  erste  Lachterrad

Ausfertigung  der  Urkunde  über  Verleihung  oder  Ueberlassung
von  Wasser.

Jede  Abschreibung  eines  ganz  oder  theilweise  aufgegebenen  oder
entzogenen  Bergbaurechts  im  Lehnbuche

Einladung  zu  einer  Gewerkenversammlung.

Abhaltung  einer  Gewerkenversammlung,  einschließlich  des  Pro—
tocolls

Bekanntmachung  vor  einer  vorzunehmenden  Grubenvorstandswahl

Patent  zur  Abstimmung  über  eine  Wahl  oder  sonst  einen

gewerkschaftlichen  Gegenstand

Bestellung  eines  Officialbevollmächtigten  und  Bekanntmachung
deshalb

 

2  Thlr.

——

—  —

#

—  Nagr.,

10

15
        <pb n="464" />
        —  412  —

Anhang  I.
(Zu  §  121  des  Gesetzes.)
(Abschnitt  VII  des  Gesetzes,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  22.  Mai  1851.)
Von  den  Erbstölln  und  den  gegenseitigen  Verhältnissen  zwischen  Erbstölln  und  Fundgruben.

Cap.  I.
Ueber  die  unmittelbare  Erwerbung  und  den  Betrieb  der  Erbstölln.

8  172.
Berechtigung  zum  Erbstollubetriebe.
Das  Recht,  einen  Stolln  zu  treiben,  um  fremden  Gruben  Wasser=  und  Wetterlosung  zu  verschaffen,
  oder  um  fremdes  oder  unverliehenes  Feld  aufzuschließen  (Erbstolln),  wird  durch  Muthung

und  Verleihung  erworben.
In  der  Muthung  ist  der  Ansetzpunkt  und  die  Hauptrichtung  des  Stollns  der  Weltgegend  nach

anzugeben.
Der  Beliehene  ist  berechtigt,  den  Erbstolln  in  mehrere  Flügel  zu  theilen,  ingleichen  alle  zum
Betriebe  desselben  nöthigen  Hülfsbaue  (Schächte,  Lichtlöcher  rc.)  anzulegen.

8  173.
Allgemeine  Bestimmungen.

Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  für  Gruben  überhaupt  gegeben  worden  sind,  gelten
auch  für  die  Erbstölln,  insoweit  dieß  mit  der  Natur  der  letzteren  vereinbar  ist.

§  174.
Grubenstölln.

Jedem  Fundgrübner  steht  das  Recht  zu,  zur  Lösung  und  Aufschließung  seines  Grubenfeldes
einen  eigenen  Stolln  durch  unverliehenes  und  fremdes  Grubenfeld  (vergl.  Abschnitt  VI)  zu  treiben,
er  erlangt  aber  die  Rechte  eines  Erbstollns  nur  durch  besondere  Verleihung.

§  175.
Eigenthum  des  Erbstöllners  an  den  im  unverliehenen  Felde  aufgefundenen  Mineralien.

Dem  Erbstöllner  steht  das  Eigenthum  an  allen  verleihbaren  Mineralien,  welche  er  mit  seinem
Stollnbetriebe  im  unverliehenen  Felde  gewinnt,  zu.

Die  im  verliehenen  Felde  gewonnenen  Mineralien  hat  er  dem  Eigenthümer  des  Feldes  zu
überlassen,  dieser  muß  ihm  jedoch,  wenn  er  sie  annimmt,  die  Gewinnungs=  und  Förderungskesten
erstatten.

§  176.
Betrieb  des  Erbstollns  durch  fremdes  Grubenfeld.

Der  Erbstöllner  hat  das  Recht,  seinen  Stolln  durch  jedes  fremde  Grubenfeld  zu  treiben,  alle
für  seinen  Stolln  nöthigen  Communicationsbaue  in  solchem  anzulegen  und  Wasser  durch  dasselbe  in
oder  über  der  Sohle  seines  Stollus  abzuführen,  er  muß  aber  solche  Anstalten  treffen,  daß  dem  Fundgrübner
  dadurch  kein  Nachtheil  erwächst  und  allen,  dem  letzteren  entstehenden  Schaden  vergüten.

§  177.
Höhe  und  Weite  des  Erbstollns.

Jeder  Erbstolln  muß  mindestens  mit  einer  senkrechten  Höhe  von  1,25  Lachter  und  auf  die
untersten  O,5  Lachter  derselben  mit  einer  Weite  von  0,5  Lachter  getrieben  werden.
        <pb n="465" />
        —  413  —

8  178.
Stollnsohle.

Der  Erbstolln  muß  in  der  Regel  ohne  Gesprenge  getrieben  werden  und  das  Ansteigen  der
Stollnsohle  darf  nicht  über  0,#  Lachter  und  nicht  unter  O,03  Lachter  auf  eine  Länge  von  100  Lachter
betragen.

Das  der  Stolln  mit  Gesprenge  oder  mit  einem  höheren  Ansteigen  getrieben  werde,  kann  vom
Bergamte  ausnahmsweise  gestattet  und,  wenn  es  in  besonderen  Fällen  nothwendig  erscheint,  selbst
angeordnet  werden.

Wird  das  Gesprenge  oder  höhere  Ansteigen  des  Stollns  vom  Bergamte  angeordnet,  so  behält
der  Erbstöllner  die  mit  der  Erb=  oder  Enterbungsteufe  verbundenen  Rechte  (§§  193,  198),  wenn
er  solche  ohne  diese  Anordnung  eingebracht  haben  würde.

§  179.
Instandhaltung  des  Erbstollns.

Der  Erbstöllner  muß  die  Wassersaige  des  Stollns  wassertragbar  herstellen  und  dieselbe,  sowie
den  Stolln  überhaupt  so  erhalten,  daß  er  den  §  172  gedachten  Zwecken  vollständig  entspricht.

§  180.
Abführung  der  Wasser.

Der  Erbstöllner  ist  verbunden,  alle  seinem  Stolln  zugehenden  Grund=  und  Aufschlagewasser
abzuführen,  insoweit  dieß  bei  den  vorgeschriebeuen  Dimensionen  des  Stollns  geschehen  kann.  Können
alle  diese  Wasser  nicht  abgeführt  werden,  so  müssen  zunächst  die  Grundwasser  abgeführt  werden,  es
steht  jedoch  den  betreffenden  Fundgrübnern  frei,  den  Erbstolln  auf  ihre  Kosten  so  zu  erweitern,  daß
er  auch  ihre  Aufschlagewasser  abzuführen  vermag.

Die  Aufnahme  von  Wäschwassern  hängt  von  der  besonderen  Vereinigung  der  betreffenden

Interessenten  ab,  sie  darf  aber  nur  geschehen,  wenn  dadurch  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts
anderen  Gruben  oder  Stölln  kein  Nachtheil  erwächst.

§  181.
Veranstaltung  zu  Sicherung  der  Grubenbaue.

Wenn  der  Erbstolln  in  eine  Fundgrube  einkommt,  deren  Tiefstes  bereits  unter  der  Stollnsohle
liegt,  so  hat  der  Erbstöllner  auf  seine  Kosten  solche  Anstalten  zu  treffen,  daß  die  Fundgrube  weder
an  der  Benutzung  ihrer  Baue  verhindert  wird,  noch  die  Stollnwasser  in  die  Tiefbaue  der  Fundgrube
fallen.  Werden  aber  die  Schächte  erst  dann  unter  die  Stollnsohle  abgesunken,  nachdem  der  Erbstolln
schon  eingebrächt  worden,  so  muß  die  Fundgrube  jene  Anstalten  auf  ihre  eigenen  Kosten  treffen.
8  182.
Vorrichtungen  der  Fundgruben  zur  Sicherung  des  Erbstollns.
Fundgruben,  welche  ihre  Baue  nahe  bei  einem  Erbstolln  führen,  müssen  hinreichend  schützende

Bergfesten  stehen  lassen  oder,  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts,  solche  Vorrichtungen  treffen,  daß
der  Stolln  vor  Brüchen  gesichert  ist.

8  183.
Erhaltung  der  Stollnförste  und  Sohle.

Die  Förste  und  Sohle  der  Erbstölln  ist  in  der  Regel  ganz  und  unverritzt  zu  erhalten,  soweit
nicht  der  Zweck  des  Stollnbetriebes  selbst  Anlagen  (namentlich  von  Schächten)  nothwendig  macht,  die
ein  Durchbrechen  der  Stollnförste  oder  Stollnsohle  veranlassen.

8  184.
Abteufen  und  Ueberhauen.

Den  Fundgruben  ist  das  Durchbrechen  der  Stollnförste  oder  Sohle  nur  dann  gestattet,  wenn
der  Zweck  des  Grubenbaues  dieß  nach  bergamtlichem  Ermessen  unvermeidlich  macht.  Sie  haben  sich
        <pb n="466" />
        —  414  —

jedoch  in  der  Regel  lediglich  auf  Abteufen  und  Ueberhauen  zu  beschränken,  eine  weitere  Ausbreitung
des  Aushiebes  in  der  Stollnförste  und  Sohle  aber  ist  nur  unter  den  §  186  gedachten  Voraussetzungen

  gestattet.
8  185.

Verwahrung  der  Stollnförste  und  Sohle.

Wird  den  Fundgruben  das  Durchbrechen  der  Stollnförste  und  Sehle  gestattet,  so  sind  sie  verpflichtet,
  beziehendlich  die  angelegten  Ueberhauen  nach  bergamtlichem  Ermessen  dergestalt  sicher  zu
verwahren,  daß  dadurch  dem  Stöllner  kein  besonderer  Unterhaltungsaufwand  erwächst  und  die  Stollnsohle
  durch  tüchtige  Spundstücke  oder  nach  Befinden  durch  Umbrüche  am  Punkte  des  Abteufens
wassertragbar  zu  machen  und  zu  erhalten.

§  186.

Sicherungsmaßregeln  bei  weiterer  Ausbreitung  des  Aushiebes.

Wollen  die  Fundgrübner  aus  einem,  vom  Stolln  aus  angelegten  Ueberhauen  oder  Abteufen
(§  184)  Oerter  anlegen  und  von  da  aus  Abbau  betreiben,  so  haben  sie  über  der  Stollnförste  oder
unter  der  Stollunsohle  eine  hinreichend  schützende  Bergfeste  stehen  zu  lassen,  deren  Stärke  nach  Beschaffenheit
  der  jedesmaligen  Sachlage  durch  bergamtliches  Ermessen  zu  bestimmen  ist.  Von  dieser
Beschränkung  können  sie  sich  aber  durch  Herstellung  solcher  Verwahrungen  befreien,  welche  die
Stollunförste  und  Sohle  dauernd  und  ohne  weiteren  Unterhaltungsaufwand  sicherstellen.

Ueber  den  Umfang  und  die  Einrichtung  dieser  Verwahrungsarbeiten  steht  gleichfalls  dem  Bergamte
  nach  vorgängigem  Gehör  der  Parteien  die  Entscheidung  zu.  Uebrigens  kann  das  Bergamt  in
solchen  Fällen  und  namentlich,  wo  voraussichtlich  bedeutende  Verwahrungsarbeiten  nöthig  werden,  die
Fundgrubeneigenthümer  auf  Antrag  des  Stöllners  zu  Bestellung  einer  angemessenen  Caution  anhalten.

Cap.  II.
Von  dem  Kostenbeitrage  der  Fundgruben  zum  Stollnbetriebe.

§  187.
Verbindlichkeit  der  Fundgrübner  zu  Leistung  des  Betriebskostenbeitrags.

Jeder  Fundgrübner  hat  dem  Erbstöllner  die  Hälfte  der  Betriebskosten  der  zur  Lösung  seiner
Schächte  bestimmten  Stollnörter  zu  leisten.
8  188.
Umfang  dieser  Verbindlichkeit,  a)  wenn  der  Stolln  ohne  Aufforderung  des  Fundgrübners  getrieben  wird.

Wird  der  Stolln  ohne  Aufforderung  des  Fundgrübners  nach  seinen  Schächten  getrieben,  so  hat
er  diesen  Beitrag  nur  zu  den  Kosten  des  innerhalb  seines  Feldes  stattfindenden  Stollnbetriebes  und
nur  dann,  wenn  er  vom  Stöllner  zu  dessen  Leistung  aufgefordert  wird,  zu  gewähren.

8  189.
Fortsetzung.

Dieser  Beitrag  ist  in  vorgedachtem  Falle  auch  nur  nach  Maßgabe  des  Aufwandes,  welchen  der
Stollnbetrieb  in  den  8  177  vorgeschriebenen  Dimensionen  erfordert,  und  nur  zu  denjenigen  Kosten,
welche  den  Stollnortsbetrieb  selbst  unmittelbar  betreffen  (vergl.  8  190),  zu  leisten.  Ausgenommen
ist  daher  der  Aufwand  für  Schächte,  Lichtlöcher,  Wasserhaltung,  Mauerung  und  Tagebaue,  ingleichen
der  allgemeine  Verwaltungsaufwand  des  Stollus,  als:  Schichtmeister=  und  Steigerlöhne,  Markscheidergebühren
  u.  s.  w.

8  190.

Fortsetzung.
Betreibt  der  Erbstöllner,  welcher  vom  Fundgrübner  zum  Stellnbetriebe  nicht  aufgefordert  worden,

Gegenörter,  so  hat  Letzterer  seinen  Kostenbeitrag  zunächst  nur  zum  Hauptorte  nach  §  189,  zu  den
Gegenörtern  aber  erst  von  der  Zeit  an,  wo  der  Stolln  nach  §  193  mit  offenem  Durchschlage  in
        <pb n="467" />
        —  415  —

den  Kunst=  oder  resp.  Hauptförderschacht  der  Fundgrube  eingekommen  ist,  nach  und  nach  in  der  Weise
zu  entrichten,  daß  er  jährlich  den  Betrag  der  durch  die  Zahl  der  Jahre,  welche  zum  Betriebe  der
betreffenden  Oerter  nöthig  gewesen,  getheilten  Hauptsumme  des  Kostenbeitrags  abzuzahlen  hat.
WVird  die  Fundgrube  jedoch  vor  erfolgter  Zahlung  auflässig,  so  ist  der  Stöllner  berechtigt,  den
ganzen  Rückstand  dieses  Kostenbeitrags  zu  fordern.

§  191.
b)  wenn  der  Stolln  auf  Verlangen  des  Fundgrübners  betrieben  wird.

Wird  der  Erbstolln  in  Folge  besonderer  Aufforderung  des  Fundgrübners  betrieben,  so  muß
Letzterer  dem  Stöllner  die  Hälfte  aller,  von  Zeit  der  geschehenen  Aufforderung  an  auf  den  Betrieb
des  Stollns  und  der  nöthigen  Hülfsbaue  verwendeten  Kosten,  ohne  Ausnahme,  leisten.  Wenn  mehrere
Fundgrübner  den  Stöllner  zu  einem  und  demselben  Stollubetriebe  auffordern,  so  haben  sie  die  Hälfte
dieser  Kosten  zu  gleichen  Theilen  zu  leisten.

Erfordert  der  Fundgrübner  eine  stärkere,  als  die  im  §  206  vorgeschriebene  Belegung,  oder  den
Betrieb  von  Gegenörtern,  so  muß  er  den  dadurch  erwachsenden  Mehraufwand  einstweilen  vorschießen,
der  Erbstöllner  hat  aber  die  Hälfte  davon  in  der  Weise  an  ihn  zu  restituiren,  daß  er  von  der  Zeit
an,  wo  der  Stolln  nach  §  193  mit  offenem  Durchschlage  in  den  Kunst=  oder  resp.  Hauptförderschacht
  der  Fundgrube  eingekommen  ist,  jährlich  den  Betrag  der  durch  die  Zahl  der  Jahre,  welche
zum  Betriebe  der  betreffenden  Oerter  nöthig  gewesen,  getheilten  Betrag  der  Hälfte  dieses  Mehraufwandes
  abzahlt.

Der  Fundgrübner  ist  jedoch,  wenn  der  Stolln  vor  erfolgter  Zahlung  auflässig  wird,  berechtigt,
den  ganzen  Rückstand  zu  fordern.

6  *  192.

Collision  mehrerer  Erbstölln.

Wenn  ein  Erbstolln  in  ein  Grubenfeld  eingebracht  wird,  in  welchem  sich  bereits  ein  anderer
Erbstolln,  oder  ein  von  dem  betreffenden  Fundgrübner  selbst  getriebener  Grubenstolln  (8  174)
befindet,  so  hat  er  den  Betriebskostenbeitrag  nur  dann  zu  erhalten,  wenn  er  entweder

a)  in  einer  solchen  Teufe  einkommt,  daß  er  die  §  198  festgesetzte  Enterbungsteufe  unter  jenen
einbringen  kann,  oder
b)  vom  Fundgrübner  zum  Stollnbetriebe  aufgefordert  worden  ist,  oder
I)  nach  anderen  Kunstschächten,  als  der  erste  Stolln,  getrieben  wird.
In  dem  Falle  unter  a  verliert  der  früher  eingekommene  Erbstöllner,  welcher  noch  nicht  in  den

Hartelbanh,  eingekommen  ist,  das  Recht,  den  Betriebskostenbeitrag  zum  Weiterbetriebe  seines  Stollns
zu  fordern.

Cap.  III.
Von  den  Stollngebührnissen.

§  193.
Erbteufe  —  Stollnzwanzigstes.

Wenn  der  Erbstolln  mit  seiner  Wassersaige  in  den  Kunstschacht  oder,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden,
  in  den  Hauptförderschacht  einer  Fundgrube  einkommt  und  zwanzig  Lachter,  oder,  dafern  er
in  einer  Länge  von  500  Lachtern  oder  mehr  vom  Mundloche  an  getrieben  ist,  wenigstens  zehn  Lachter
Teufe,  saiger  vom  Rasen  bis  auf  die  Stollnsohle  gerechnet,  einbringt  (Erbteufe),  so  hat  er  den
zwanzigsten  Theil  aller  Erze,  welche  von  dieser  Zeit  an  bis  zur  Zeit,  wo  seine  Berechtigung  erlischt,
aus  der  Fundgrube  gefördert  werden,  zu  erhalten.

Wenn  ein  Stöllner  in  eine  Fundgrube,  deren  Tiefstes  die  Stollnsohle  noch  nicht  erreicht  hat,
durchschlägt,  so  erhält  er  diesen  Zwanzigsten,  dafern  der  betreffende  Grubenbau  den  gesetzlichen  oder
doch  einen  solchen  Querschnitt  hat,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  der  Zweck  der  Wasserund
  Wetterlosung  vollständig  erfüllt  wird;  ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  hat  er  nur  die  Hälfte  des
Zwanzigsten  zu  erhalten.  «

1868.  55
        <pb n="468" />
        —  416  —

§  194.
Theilung  des  Zwanzigsten.
Wenn  eine  Fundgrube  mehrere  gangbare  Kunstschächte  hat,  welche  nicht  sämmtlich  durch  den
Stolln  Wasser=  und  Wetterlosung  erhalten  oder  nicht  sämmtlich  in  der  vorgeschriebenen  Erbteufe
gelöst  werden,  so  hat  der  Stöllner  nur  Anspruch  auf  einen  verhältnißmäßigen  Theil  des  Zwanzigsten,
welcher  so  zu  berechnen  ist,  daß  der  zwanzigste  Theil  der  aus  dem  ganzen  Grubenfelde  geförderten
Erze  durch  die  Anzahl  der  gesammten  Kunstschächte  getheilt  und  dieser  Theil  um  die  Zahl  der  in
der  Erbteufe  durchschlägigen  Schächte  vervielfacht  wird,  so  daß  z.  B.  der  Stolln,  wenn  er  bei  dem
Vorhandensein  von  fünf  Kunstschächten  in  einen  derselben  einkommt,  Ftel,  wenn  zwei  Kunstschächte
gelöst  sind,  3  tel  erhält  u.  s.  f.
Dieselbe  Theilung  des  Zwanzigsten  tritt  ein,  wenn  die  Fundgrube  in  Ermangelung  von  Kunstschächten
  mehrere  Hauptförderschächte  hat.
§  195.

Berechnung  des  Zwanzigsten.

Der  dem  Stöllner  zu  gewährende  Zwanzigste  ist  rücksichtlich  des  Silbererzes  in  gleicher  Weise
zu  berechnen,  wie  nach  Abschnitt  X.,  §  274  dieses  Gesetzes  die  an  den  Staat  zu  entrichtende  Productenabgabe,
  und  zwar  ohne  vorgängigen  Abzug  der  letzteren.  Rücksichtlich  der  übrigen  Producte
ist  der  Verpflichtete  verbunden,  dem  Stöllner  behufs  der  Berechnung  des  Zwanzigsten  den  nöthigen
Nachweis  über  die  Höhe  und  den  Werth  der  Production,  von  welcher  der  Zwanzigste  zu  entrichten
ist,  zu  geben.

8  196.

Umfang  der  Verbindlichkeit  der  Fundgruben  zu  Entrichtung  der  Zwanzigstengebührnisse.

Die  Fundgruben  sind  die  Zwanzigstengebührnisse  auch  dann  zu  leisten  schuldig,  wenn  der  Erbstöllner
  die  von  ihnen  selbst  getriebenen  Oerter  und  Strecken  als  seine  Fortsetzung  benutzt,  ingleichen
wenn  sie  sich  des  Stollns  gar  nicht  bedienen  wollen.

Besitzen  dagegen  Fundgruben  eigene  Stölln,  so  treten  die  Grundsätze  §  198  und  §  199  ein.

§  197.
Verhältniß  zwischen  Fundgruben  und  Stölln  bei  mangelnder  Erb=  oder  Enterbungsteufe.
Benutzt  eine  Fundgrube  einen  Stolln,  welcher  ihr  die  gesetzliche  Erb=  oder  Enterbungsteufe
(8  193,  §  198)  nicht  einbringt,  so  hat  sie  demselben  eine,  in  Ermangelung  freiwilliger  Vereinigung
vom  Bergamte  zu  bestimmende  Vergütung,  welche  jedoch  die  Hälfte  des  Zwanzigsten  nicht  übersteigen
darf,  zu  leisten.
8  198.

Colliston  verschiedener  Stölln.  Enterbung.

Einem  zum  Genusse  der  Zwanzigstengebührnisse  berechtigten  Stolln  wird  dieß  Recht  durch  einen
tieferen  Stolln  entzogen,  wenn  letzterer  mit  zwanzig  Lachter  größerer  Saigerteufe  oder  bei  einer
Gesammtlänge  von  1000  Lachter,  von  seinem  Ansetzpunkte  an  gerechnet,  mit  zehn  Lachter  größerer
Saigerteufe  unter  der  Sohle  des  ersteren,  in  den  von  diesem  gelösten  Kunst-  oder  resp.  Haupt—
förderschacht  einkommt.  9100

Vorzugsrecht,  wenn  mehrere  Stölln  zu  gleicher  Zeit  einkommen.

Wenn  mehrere  Stölln  zu  gleicher  Zeit  und  in  gleichen  Teufen  mit  der  Erb=  oder  Enterbungsteufe
  in  den  Kunst=  oder  resp.  Hauptförderschacht  einer  Fundgrube  einkommen,  so  berechtigt  das
höhere  Alter  der  Verleihung,  wenn  sie  aber  zu  gleicher  Zeit  und  in  verschiedenen  Teufen  einkommen,
die  größere  Teufe  zum  Genusse  der  Zwanzigstengebührnisse.

§  200.
Theilung  des  Zwanzigsten.
Wenn  mehrere  Stölln  mit  der  Erb=  oder  Enterbungsteufe  in  verschiedene  Kunstschächte  einer
Fundgrube  einkommen,  so  haben  sie  die  von  der  Fundgrube  zu  leistenden  Zwanzigstengebührnisse
nach  Anzahl  der  von  ihnen  gelösten  Kunstschächte  unter  sich  zu  theilen.
        <pb n="469" />
        —  417  —

8  201.
Benutzung  fremder  Stölln.

Wenn  ein  zum  Genusse  der  Zwanzigstengebührnisse  berechtigter  Stolln  einen  fremden  Stolln  zu
Abführung  der  Wasser  benutzt,  so  hat  er  letzterem  die  Hälfte  der  Zwanzigstengebührnisse  abzugeben.

8  202.
Collision  zwischen  Erbstölln  und  Grubenstölln.

Die  Vorschriften  88  198,  199,  200  und  201  gelten  auch  bei  der  Collision  eines  Erbstollns  mit
einem  Grubenstolln  (8  174),  jedoch  nur  in  Bezug  auf  das  Feld  des  Eigenthümers  von  letzterem
(vergl.  8  196).

In  dem  §  199  gedachten  Falle  ist  das  Recht  der  Grubenstölln  statt  nach  dem  Alter  der  Verleihung,
  nach  dem  Alter  ihres  Betriebes  zu  beurtheilen.

Cap.  IV.
Von  dem  Erlöschen  des  Erbstollnrechts.

§  203.
Lossagung.

Dem  Erbstöllner  steht  es  zu  jeder  Zeit  frei,  das  Eigenthum  an  seinem  Stolln  oder  an  einzelnen
Theilen  desselben  oder  nur  das  Recht  zu  dessen  Weiterbetrieb  aufzugeben.

§  204.
Verlust  des  Erbstollns.

Wenn  der  Erbstöllner  die  gesetzlichen  Vorschriften  §§  177,  178,  179,  180  und  181  nicht
befolgt  und  den  aufgestellten  Betriebsplänen  entgegen  handelt,  so  tritt  das  in  Abschnitt  V,  §  84
vorgeschriebene  Verfahren,  und  wenn  damit  der  Zweck  nicht  erreicht  werden  kann,  der  Verlust  des
Erbstollns  und  beziehendlich  der  betreffenden  Theile  desselben,  sowie  aller  damit  verbundenen  Erbstollngerechtigkeiten
  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  ein  und  der  betreffende  Stöllner  darf  binnen
den  nächsten  drei  Jahren  mit  der  verlorenen  Gerechtigkeit  nicht  wieder  beliehen  werden.

8  205.
Verlust  des  Rechts  zum  Weiterbetriebe  des  Erbstollns.

Das  Recht  zum  Weiterbetriebe  eines  Erbstollns  geht  verloren,  wenn  er  auf  dießfallsige  Auf—
forderung  eines  Fundgrübners,  welcher  dessen  Einbringung  verlangt,  oder  eines  Dritten,  welcher  den
Stolln  weiter  treiben  will  und  dieß  beim  Bergamte  erklärt  hat,  nicht  binnen  einem  Vierteljahre  von
der  geschehenen  Aufforderung  an  in  der  8  206  vorgeschriebenen  Weise  belegt  wird.

§  206.
Belegung  des  Erbstollns.

Der  nach  §  205  aufgeforderte  Erbstöllner  ist  verbunden,  den  bezüglichen  Stolln  täglich  mit
drei  Mann,  von  welchen  jever  wenigstens  eine  achtstündige  Schicht  zu  verfahren  hat,  zu  betreiben.

Auf  Verlangen  des  Fundgrübners  muß  er  den  Stolln  auch  stärker  belegen  und  mit  Gegenörtern
  betreiben  (vergl.  §  191).
§  207.

Rechte  des  Erbstöllners  bei  erfolgter  Verstufung.

Das  Bergamt  hat  den  Punkt,  an  welchem  das  Recht  des  Erbstöllners  zum  Weiterbetriebe  des
Stollns  aufhört  (§8§  203,  205),  durch  Einhauung  einer  Stufe  zu  bezeichnen  (Verstufung).  Der
Erbstöllner  behält  nicht  allein  die  vollen  Rechte  für  den  bis  zur  Verstufung  getriebenen  Theil  des
Stollns,  sondern  ist  auch  berechtigt,  die  Hälfte  der  Zwanzigstengebührnisse,  welche  Diejenigen,  welche

55
        <pb n="470" />
        —  418  —

den  Stolln  weiter  treiben,  zu  erhalten  und  resp.  wenn  der  Stolln  von  einem  Fundgrübner  weiter
getrieben  wird,  zu  leisten  haben,  für  die  Abführung  der  Wasser  zu  fordern.

Im  Falle  mehrmaliger  Verstufung  eines  Stollns  hat  jeder  nachfolgende  Stöllner  nur  Anspruch
auf'die  Zwanzigstengebührnisse  von  den  Fundgruben,  in  welche  er  seinen  Stolln  eingebracht  hat,  der
erste  Stöllner  aber  hat  die  Hälfte  der  Zwanzigstengebührnisse  von  jedem  folgenden  Stöllner  für  die
Abführung  der  Wasser  zu  erhalten.

§  208.

Fortbetrieb  des  verstuften  Erbstollns  Seiten  des  Fundgrübners.

Wenn  ein  Fundgrübner,  auf  dessen  Antrag  der  Stolln  verstuft  worden,  sich  den  verstuften
Stolln  nicht  besonders  verleihen  läßt,  so  ist  er  denselben  nur  durch  sein  Feld  zu  treiben  berechtigt,
an  der  Grenze  desselben  kann  er  jedem  Dritten  verliehen  werden.

Dem  Fundgrübner  liegen  bei  diesem  Betriebe  dieselben  Verbindlichkeiten  ob,  wie  dem  Erbstöllner.

Cap.  V.

Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  bereits  gangbaren  Erbstölln  und
Fundgruben.

8  209.
Fiscalische  Stölln.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Abschnittes,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  auf  Erb-  und
Enterbungsteufe  (8  211)  sich  beziehenden,  leiden  auf  die  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  gangbaren
fiscalischen  Stölln,  einschließlich  derjenigen,  welche  nach  Abschnitt  X,  8  283  in  das  Reviereigenthum
überwiesen  werden,  allenthalben  Anwendung,  dafern  denselben  nicht  besondere  Verträge  entgegen  stehen.

§  210.
Privatstölln.

Privatstölln,  welche  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  bereits  in  ein  Grubenfeld  eingekommen  sind
oder  in  Folge  besonderer  Aufforderung  eines  Fundgrübners  nach  dessen  Feld  getrieben  werden,  behalten
  die  Rechte,  welche  ihnen  auf  Grund  der  zeitherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  besonderer
Verträge  dem  betreffenden  Fundgrübner  gegenüber  zustehen,  sie  haben  aber  dagegen  auch  alle  ihnen
hiernach  gegen  letzteren  obliegenden  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.  Im  Uebrigen  leiden  alle  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  mit  Ausnahme  der  über  Erb=  und  Enterbungsteufe  (§  211),  auf  die  beim
Erscheinen  desselben  gangbaren  Privatstölln  Anwendung.

8  211.
Beurtheilung  der  Erb-  und  Enterbungsteufe.
Bei  Beurtheilung  der  Erb-  und  Enterbungsteufe  bleiben  sowohl  rücksichtlich  der  fiscalischen,
als  der  Privatstölln,  welche  beim  Erscheinen  dieses  Gesetzes  bereits  verliehen  sind,  die  Bestimmungen
der  Stollnordnung  vom  12.  Juni  1749  in  Kraft.

–

Anhang  ll.
(Zu  §  121  des  Gesetzes.)
(Aus  den  Mandaten  vom  10.  September  1822  und  2.  April  1830.)

89.
Rechte  und  Gebührnisse  des  Stöllners.

Wer  einen  Stolln  in  ein  fremdes  Steinkohlenfeld  einbringt,  kann  von  dem  Besitzer  des  vor—
liegenden  Feldes  nicht  gehindert  werden,  seinen  Stolln  durch  dieses  Feld  hindurch  zu  führen,  und
        <pb n="471" />
        —  419  —

erlangt  in  dem  Steinkohlenfelde  den  Stollnhieb,  ein  und  ein  halbes  Lachter  hoch  und  ein  halbes
Lachter  weit,  auf  den  überfahrnen  Flötzen.

8  10.
Weitere  Gebührnisse  des  Stöllners  und  dießfallsige  Erfordernisse.

Der  Stöllner,  dessen  Stolln  ein  fremdes  Steinkohlenfeld  trocknet,  erhält  vom  Eigenthümer  des
letztern  kostenfrei,  sobald  er  den  Stolln  mit  offenem  Durchschlage  in  die  Kohlenbaue  einbringt,
den  neunten  Theil  der  —  sowohl  über  als  unter  dem  Stolln  —  gewonnenen  Kohlen,
aus  den  Bauen  aber,  welche  der  Stolln,  ohne  in  sie  durchschlägig  zu  sein,  durch  offene
Klüfte  trocknet,  den  achtzehnten  Theil  der  geförderten  Kohlen.
Das  Stolln-Neuntel  und  resp.  Achtzehnte  ist  nach  Abzug  des  §  7  verordneten  Grundzinses,  oder,
wo  dieses  auch  nicht  Statt  findet,  überhaupt  nach  Abzug  eines  Zehntheils  zu  berechnen.
Um  jedoch  diese  Vortheile  zu  erlangen,  ist  erforderlich,  daß  der  Stolln
wenigstens  Einhundert  Lachter  Länge,  auch
ein  und  ein  Viertel  Lachter  Höhe  und  ein  halbes  Lachter  Weite,  oder,  bei  ganzer  Mauerung,
ohne  die  Mauerstärke,  ein  Lachter  Höhe  und  drei  Achttheil  Lachter  Weite  habe,
mit  einem  auf  ein  Hundert  Lachter  nicht  über  10  Zoll  betragenden  Ansteigen  getrieben  und
mit  Wasser  haltender  Sohle  versehen  sei.

11.

Ist  der  Stolln  weniger,  als  Einhundert  Lachter  bis  an  das  Flötz  getrieben,  oder  auf  dem  Flötze
selbst  angesessen,  so  erlangt  der  Stöllner  die  §  10  bemerkten  Gebührnisse  dann,  wenn  der  Stolln
beim  weitern  Forttriebe  fünf  Lachter  Saigerteufe,  von  der  Oberfläche  der  Erde  an  und  bis  auf
die  Stollusohle  niedergerechnet,  auf  dem  Lager  eingebracht  hat,  und  von  der  Zeit  an,  wo  dieses
geschehen  ist.

812.

Concurrenz  zweier  Stölln  in  einem  Kohlenfelde.

Wenn  im  ein  Kohlenfeld,  in  welches  bereits  ein  Stolln  eingebracht  ist,  ein  zweiter  eingebracht
wird,  und  dieser  fünf  Lachter  Saigerteufe  mehr  einbringt;  so  gehen  die  Stollngebührnisse  auf  den
neuen  tiefern  Stolln  über.

8  13.

Inwiefern  ein  Stöllner  Gegenörter  aus  vorliegenden  Steinkohlenbauen  treiben  kann.

Dem  Stöllner  ist  die  Anlegung  von  Gegenörtern  aus  vorliegenden  Steinkohlenbauen  insoweit
gestattet,  als  der  Betrieb  dieser  Baue  nicht  gehindert  wird,  er  hat  aber  die  dadurch  veranlaßten
Wasserhaltungs-  und  Förderungskosten  zu  tragen,  genießt  dagegen  ebenfalls  den  Stollnhieb.

Der  Stöllner  ist  verbunden,  auf  Verlangen  des  Besitzers  der  vorliegenden  Steinkohlenbaue,
zu  Wasser=  und  Wetterlosung  derselben,  einen  Stollnort  nach  diesen  Bauen  zu  treiben  oder  zu  gestatten,
daß  sein  Stollnort  verstufft  und  dem  Steinkohlenbaubesitzer  dasselbe  von  da  an  selbst  zu  treiben
überlassen  werde,  in  welchem  Falle  jevoch  letzterer  dem  Stölluer  ein  von

[Mandat  vom  10.  September  1822j  der  betreffenden  Bergbehörde
[Mandat  vom  2.  April  1830]  Unserer  Ober-Amts-Regierung,  nach  vorhero  eingeholtem
bergmännischen  Gutachten
zu  regulirendes  Wasser-Einfalls-Geld  zu  gewähren  hat,  indem  der  Stöllner  von  dem  verstufften
Stollnorte  an  seine  übrigen  Gerechtsame  verliert.  Auch  hat  sich  der  Stöllner  innerhalb  vier  Wochen
zu  erklären,  ob  er  dieser  Anforderung  Genüge  zu  leisten  bereit  ist.

§  14.
Verbindlichkeiten  des  Stöllners;  Wegfall  seiner  Gebührnisse.

Der  Stöllner  hat  für  die  ihm  zugestandenen  Gebühlnisse  (§  9—12)  den  Stolln  auf  eigene

Kosten  nicht  nur  zu  betreiben,  sondern  auch  ununterbrochen  in  gutem  Stande  und  mit  reiner  Sohle
zu  erhalten.
        <pb n="472" />
        2

—  420  —

Läßt  der  Stolln  die  Wasser  fallen,  so  gehen  die  Gebührnisse,  so  weit  sie  aus  den  Tiefbauen
erlangt  werden,  verloren.

Entstehen  Brüche,  welche  den  freien  Abzug  des  Wassers  hindern,  so  fallen  die  Gebührnisse
gänzlich  hinweg.

In  beiden  Fällen  hat  der  Stöllner  die  Wahl,  ob  er  den  Stolln  sofort  herstellen,  und  dem
Inhaber  des  Kohlenfeldes  die  erweislichen  Kosten  der  Wassergewältigung  ersetzen,  oder  solchen  an
letztern  unentgeldlich  abtreten  will.  (5

8  15.
Gebührnifse  des  Inhabers  einer  Wasser-Hebung-Maschine.

Dem  Inhaber  einer  Wasser-Hebung-Maschine,  welche  durch  andere,  als  Menschenkräfte,  in  Be—
wegung  gesetzt  wird,  und  fremde  Kohlenfelder  trocknet,  gebühren,  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,
folgende  Vortheile:

a)  die  bei  dem  Betriebe  des  Maschinenschachts  und  der  Gezeugstreckenörter  in  fremdem  Felde
gewonnenen  Steinkohlen,  jedoch  bei  den  Gezeugstreckenörtern  in  der  bei  den  Stölln  §  9  vorgeschriebenen
  Maße,  und  nur  alsdann,  wenn  solche  nicht  näher  als  in  10  Lachter  saigerer
Teufe  unter  einander  und  unterm  Stolln  angelegt  worden  sind;

b)  der  zwölfte  Theil  der  vom  Inhaber  des  durch  die  Maschine  getrockneten  Kohlenfeldes  gewonnenen
Kohlen,  wenn  die  Wasser  durch  offene  Baue  und  Durchschläge  abgefangen  und  gehalten
werden;  .

c)dervierundzwanzigsteTheildervomJnhabereinesvorliegenden,durchdieMaschinegetrockneten
Kohlenfeldes  gewonnenen  Kohlen,  aus  welchem  die  Wasser  nur  mittelbar  durch  Klüfte  ab—
gezogen  werden.

Diese  Kohlenantheile,  bei  deren  Berechnung  vom  Gesammtausbringen  stets  zuvörderst  ein  Zehntheil
  (resp.  als  Grundzehntes)  und  vom  Reste,  eintretenden  Falls,  auch  erst  das  Stolln-Neuntel
oder  Achtzehnte  abzuziehen  ist,  werden  dem  Maschinenunternehmer  kostenfrei  abgegeben.

§  16.

Wenn  ein  Steinkohlenfeld  auf  mehreren  Punkten  zugleich  durch  verschiedene  Gezeugstrecken  gelößt
wird,  und  hierbei  mehrere  Maschineninhaber  concurriren,  so  werden  die  §  15  unter  b.  und  c.  festgesetzten
  Gebührnisse,  nach  Verhältniß  der  dadurch  erschrotenen  und  abgeführt  werdenden  Wasser  und
der  Teufen,  unter  letztere  getheilt.

§  17.
Verbindlichkeiten  des  Maschinenunternehmers;  Wegfall  seiner  Gebührnisse.

Der  Maschinenunternehmer  muß  für  die  ihm  zugestandenen  Gebührnisse  (§  15  und  16)  nicht
nur  den  Bau,  sondern  auch  die  Unterhaltung  der  Maschine,  nebst  dem  zugehörigen  Maschinenschachte
und  den  Gezeugstrecken,  auf  seine  Kosten  bewirken.

Die  Gebührnisse  fallen  hinweg,  sobald  die  Maschine  durch  Zufall  oder  Vernachlässigung  aufhört,
die  Tiefbaue  zu  trocknen,  oder  letztere  durch  einen  eingebrachten  Stolln  getrocknet  werden.

§  29.
Anwendung  dieses  Mandats  auf  unterirdisch  abzubauende  Braun=  und  Erdkohlenlager.
Die  in  diesem  Mandate  enthaltenen  Bestimmungen  sind  auf  die
[Mandat  vom  10.  September  1822)  Braun=  und  Erdkohlenlager
[Mandat  vom  2.  April  1830]  Braun-,  Schwefel=  und  Erdkohlenlager
nur  dann  anzuwenden,  wenn  selbige  unterirdisch  abgebaut  werden.
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        —  421  —

Anhang  III.
(Zu  §  183  des  Gesetzes.)
(Aus  dem  Gesetze,  den  Regalbergbau  betreffend,  vom  22.  Mai  1851.)

88.
Erbbelehnungen.
Erbbelehnungen,  durch  welche  zeither  Verleihungen  auf  alle  Lagerstätten  gewisser  Mineralien
innerhalb  bestimmter  Districte  ertheilt  wurden,  fallen  unter  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

857,3.
Grubenfelder,  welche  nach  der  früheren  Begrenzungsart  verliehen  sind.

2c.  Wenn  das  angrenzende  Feld  verliehen  ist,  so  sind  die  Grenzen  zwischen  den  markscheidenden
Gruben  vom  Bergamte  zu  bestimmen;  es  bleibt  aber  dießfalls  den  Grubeneigenthümern  das  Recht
vorbehalten,  die  ihnen  bis  zu  dem  genannten  Zeitpunkte  bereits  verliehenen  Lagerstätten  dem  Streichen
und  Fallen  nach  in  der,  dem  zeitherigen  Rechte  nach  statthaften  Maße  abzubauen.

§  268,  2.
Berechnung  der  Grubenfeldsteuer.
rꝛc.  Insofern  daher  der  Eigenthümer  des  Feldes  auf  Grund  der  zeither  gültig  gewesenen  Verleihungsart
  ferner  berechtigt  ist,  die  ihm  verliehenen  Gänge  außerhalb  der  nach  diesem  Gesetze  festzustellenden
  Grenzen  seines  Grubenfeldes  abzubauen  (vergl.  Abschnitt  III,  §  57),  hat  er  in  dieser
Beziehung  eine  Grubenfeldsteuer  nicht  zu  entrichten.

§  157,  2.
Theilnahme  an  den  Revieranstalten.

2c.  So  lange,  bis  für  die  gedachten  Anstalten  neue  Regulative  aufgestellt  worden,  bleibt

die  rücksichtlich  derselben  bestehende  Verfassung,  insoweit  sie  nicht  durch  §§  158  bis  161  Aenderung
erleidet,  gültig.  s  229

Wegfall  des  Erbkuxes.

Das  zeither  bestandene  Rechtsverhältniß,  nach  welchem  von  den  Bergwerksunternehmern  fremdes
Grundeigenthum  gegen  freie  Verbauung  des  Erbkuxes  benutzt  wurde,  hört  auf,  sobald  entweder  von
den  Bergwerksunternehmern  oder  von  den  Eigenthümern  des  Grundes  und  Bodens  die  Aufhebung
verlangt  wird;  das  Eigenthum  an  den  Grund  und  Boden  geht  solchenfalls  gegen  Gewährung  eines
in  der  nachstehenden  Weise  zu  berechnenden  Entschädigungscapitals  an  den  Grubeneigenthümer  über.

Es  ist  zu  diesem  Behufe  der  Gesammtbetrag  der  von  sämmtlichen  Gruben  einer  Revier  im  Laufe
von  Ein  Hundert  Jahren  von  und  mit  dem  Jahre  1850  zurückgerechnet,  an  die  Erbkuxinhaber  ausgezahlten
  Summen  zu  berechnen,  der  durchschnittliche  Betrag  derselben  auf  ein  Jahr  mit  der  Zahl
der  Ackergrundfläche  (à  300  Quadratruthen),  welche  im  Jahre  1850  von  sämmtlichen  Gruben  der
Revier  gegen  Gewährung  des  Erbkuxes  benutzt  ward,  zu  theilen  und  der  fünf  und  zwanzigfache  Betrag
  der  sich  hierdurch  herausstellenden  Summe  als  Euntschädigungscapital  für  jeden  Acker  Grund
und  Boden  zu  bezahlen.

Die  Grundeigenthümer,  welche  beim  Eintritte  der  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  von  ihrem  Erbkuxe
Ausbeute  oder  Verlag  genießen,  sind  aber  auch  berechtigt,  statt  obiger  Entschädigung  ein  Capital  zu
verlangen,  welches  dem  zwölf  und  einhalbfachen  Betrage  der  Ausbeute  oder  des  Verlags  im  jährlichen
  Durchschnitte  der  fünf  Jahre  1846  bis  1850  gleichkommt.

Dafern  in  einer  Revier  in  dem  gedachten  Zeitraume  von  100  Jahren  die  Erbkuxe  aller  Gruben
keinen  Ertrag  gegeben  haben  sollten,  so  gilt  derjenige  Entschädigungssatz,  welcher  sich  bei  sämmtlichen
übrigen  Revieren  für  einen  Acker  Grund  und  Boden  als  Durchschnittssatz  herausstellt.

Von  der  Verbindlichkeit,  für  das  fernerweit  benöthigte  Grundeigenthum  nach  §  212  flg.  vollständige
  Entschädigung  zu  geben,  befreit  sich  der  Bergwerksunternehmer  durch  vorstehende  Ablösung
        <pb n="474" />
        —  422  —

des  Erbkuxes  nicht.  Wo  aber  das  Erbkuxverhältniß  mit  beiderseitigem  Einverständnisse  fortbesteht,
erstreckt  sich  dasselbe  auch  auf  den,  von  dem  Erbkuxinhaber  ferner  herzugebenden  Grund  und  Boden.

Neue  Erbkuxverhältnisse  dürfen  nicht  mehr  entstehen.

Insofern  den  Grundeigenthümern  zeither  bei  gewissen  Gruben  das  Vorrecht  zum  Göpeltreiben,
sowie  zur  Verrichtung  der  Erz=  und  anderen  Fuhren,  unter  der  Beschränkung,  daß  dieß  um  den  geringsten
  Preis,  den  ein  Dritter  fordert,  geschehen  mußte,  zugestanden  hat,  bleibt  dasselbe  auch  nach
erfolgter  Ablösung  des  Erbkuxes  unter  gleicher  Beschränkung  bestehen,  wenn  sich  die  Interessenten
über  dessen  Aufhebung  nicht  freiwillig  vereinigen.

8  231.
Kosten.

Die  wegen  Ablösung  der  Erbkuxe  (8  229)  und  der  Productenabgabe  (8  230)  erforderlichen  Geschäfte
  sind  von  den  Bergbehörden  kosten-  und  stempelfrei  zu  expediren.  Nur  die  nothwendigen  baaren
Verläge  sind  von  den  betreffenden  Grubeneigenthümern  und  Grundeigenthümern  zu  gleichen  Theilen
zu  restituiren.

§  257.
Bestimmungen  rücksichtlich  der  früher  ertheilten  Verleihungen.

Die  vor  Geltung  dieses  Gesetzes  ertheilten  Verleihungen  von  Wassern  der  §  247  gedachten  Art
bleiben  bestehen  und  die  Rechte  der  Beliehenen  sind  nach  den  betreffenden  Verleihungsurkunden  zu
beurtheilen.

§  258.
Fortsetzung.

Sind  in  den  betreffenden  Verleihungsurkunden  genaue  Bestimmungen  über  die  Menge,  Benutzungszeiten,
  Gefällverhältnisse  u.  s.  w.  des  zu  benutzenden  Wassers  nicht  vorhanden,  so  kann
der  Beliehene  ein  Mehreres,  als  nach  der  thatsächlichen  Einrichtung  der  Werke  und  Anlagen  zu
Erreichung  ihres  Zwecks  in  Gemäßheit  richtiger  technischer  Grundsätze  gebraucht  wird,  nicht  in  Anspruch
  nehmen.

§  259.

Fortsetzung.
Sind  in  den  Verleihungsurkunden  genaue  Bestimmungen  gegeben,  so  ist  diesen  nachzugehen.
Ist  jedoch  mehr  Wasser  vorhanden,  als  der  Beliehene  zur  Zeit  bedarf,  so  kann  eine  interimistische
Verleihung  des,  dem  Beliehenen  für  jetzt  nicht  nöthigen  Wassers,  Statt  finden.

§  283,  3.
Ueberweisung  der  Revierstölln  und  Wasserversorgungsanlagen  in  der  Freiberger  und  Schneeberger  Revier  in  das
Reviereigenthum.
2c.  Den  fiscalischen  Hütten  der  Freiberger  Revier  bleibt  ihr  Benutzungsrecht  an  den  dasigen
Revierwasserversorgungsanstalten  vorbehalten.  Sie  treten  künftig  sowohl  rücksichtlich  dieses  Rechtes,
als  ihrer  Beitragspflichtigkeit  zu  gedachten  Anstalten  in  gleiche  Verhältnisse  wie  die  Gruben.

§  287.
Bergbegnadigungsgelder.

In  der  durch  das  Gesetz,  verschiedene  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  indirecten  Abgaben
  betreffend,  vom  6.  December  1834,  §  3,  dem  Bergbau  ausgesetzten  Begnadigung  wird  ebenfalls
  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Die  vorhin  bergbefreiten  Ortschaften  haben  den  Anspruch,  daß  das  nach  Maßgabe  ihres  früheren
Begnadigungsbetrags  ihnen  zukommende  Geldquantum  innerhalb  der  betreffenden  Bergamtsrevier
verbaut  und  der  davon  fallende  Ueberschuß  an  sie  vertheilt  werde.

Die  Wahl  der  Betriebspunkte  und  die  Bestimmung  der  auf  dieselben  zu  verwendenden  Geldquanten,
  ingleichen  die  Controle  über  die  Verwendung  dieser  Gelder  steht  dem  Finanzministerium  zu.
        <pb n="475" />
        —  423  —

8  288.
Abgaben  an  gewisse  Städte,  Kirchen  und  dergleichen.

Diejenigen  Städte,  Kirchen,  Hospitäler  und  Schulen,  welche  berechtigt  sind,  von  gewissen  Gruben
eine  Quote  ihres  Ueberschusses  (auf  ihnen  frei  zu  verbauende  Kuxe)  oder  eine  auf  andere  Weise  zu
berechnende  Abgabe  zu  fordern,  behalten  dieß  Recht  in  Ansehung  der  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit
dieses  Gesetzes  bestehenden,  ihnen  verpflichteten  Gruben  auch  ferner.

Die  Ablösung  dieses  Rechtes  kann  durch  freie  Vereinigung  der  Interessenten  erfolgen  und  es

tritt  dießfalls  die  Vorschrift  §  52  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.
März  1832  ein.

Diejenigen  Gruben,  welche  vom  5.  Januar  1852  an  verliehen  werden,  sind  nicht  verbunden,
Abgaben  der  gedachten  Art  zu  entrichten.
§  293,  3.
Zubehörungen  eines  auflässigen  Grubenfeldes.
2c.  Tagegebäude  auf  solchen  Grundstücken,  welche  gegen  den  Erbkux  zum  Bergwerksgebrauche

abgetreten  sind,  müssen  beim  Auflässigwerden  des  betreffenden  Berggebäudes  auf  Verlangen  des
Grundbesitzers  oder  der  Ortsbehörde  vor  Rückgabe  des  Grundstücks  abgetragen  werden.

8  299,4.
Gewerks  chaften.

2c.  Grubengewerkschaften,  welche  neben  ihren  Gruben  Hüttenwerke  besitzen,  sind  auch  in  Bezug
auf  letztere  als  Gewerkschaften  im  bergrechtlichen  Sinne  zu  betrachten.

§  300.
Eigenschaft  der  Kuxe.
Wegen  der  Kuxe  an  gewerkschaftlichen  Hütten=  und  Blaufarbenwerken  gelten  die  Bestimmungen
Abschnitt  II,  §§  15  bis  21  dieses  Gesetzes.
8  301.
Bemerkung  wegen  der  bestehenden  Hypotheken.
Wenn  die  Besitzer  von  Anstalten  der  §§  296  und  297  genannten  Art,  welche  zeither  in  einer
Gewerkschaft  verbunden  gewesen  sind,  die  Bestätigung  als  Actienvereine  erlangen  (§  299),  so  wird,
insofern  an  einzelnen  Kuxen  dieser  Gewerkschaften  noch  Hypotheken  aus  der  Zeit  vor  Geltung  dieses

Gesetzes  bestehen,  auf  den  entsprechenden  Antheilscheinen  dieser  Umstand  von  der  Gerichtsbehörde
bemerkt,  das  Nähere  hierüber  aber  durch  Verordnung  bestimmt  werden.

8  304.

Canones,  Zinsen,  Concessionsgelder.

In  Hinsicht  auf  die  Canones,  Zinsen  und  Concessionsgelder,  welche  auf  Hütten=  und  Blaufarbenwerken
  haften,  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

§  305.
Knappschafts=  und  Magazin-Verband.

Die  Hüttenwerksbesitzer  und  Hüttenarbeiter,  welche  zur  Zeit  bei  den  Bergknappschafts=  und
Magazinanstalten  betheiligt  sind,  behalten  auch  ferner  diejenigen  Rechte  und  Verpflichtungen,  welche
ihnen  in  Folge  dieser  Betheiligung  nach  der  zeitherigen  Verfassung  oder  auf  Grund  besonderer  Verträge
  zustehen,  nach  Maßgabe  der  für  die  Gruben  bestehenden  und  ferner  zu  treffenden  Bestimmungen.

1868.  56
        <pb n="476" />
        —  424  —

Inhaltsverzeichniß.

 

Abschnitt  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

Rechtliche  Eigenschaft  der  Mineralien.
Bereich  dieses  Gesetzes.

Freierklärung  der  metallischen  Mineralien.
Bergbaurecht  hinsichtlich  der  Kohlen.
Steinsalz  und  Salzquellen.
Staatsbergbau.

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Abschnitt  II.
Von  der  Betheiligung  am  Bergbaue.

Allgemeine  Bestimmung.

Gesellenschaften.

Gewerkschaften.

Rechte  und  Pflichten  der  Gewerken.
Lossagung  der  Gewerken.

Ausscheiden  einzelner  Gewerken.  Theilung.
Kuxe.  Gewerkenbuch.

Zubuße  oder  Ausbeute  bei  Veräußerung  eines  Kuxes.
Statuten.

Vertretung.

Bisherige  Gewerkschaften.

AUbschnitt  III.
Von  der  unmittelbaren  Erwerbung  des  Bergbaurechts  bei  dem  Erzbergbaue.

Capitel  I.
Vom  Schürfen.

Berechtigung  zum  Schürfen.

Grenzen  des  Schurffelds.

Gültigkeit  des  Schurfscheins.

Schürfen  im  verliehenen  Felde.

Beschränkung  des  Schürfens.

Verbindlichkeit  des  Schürfers.

Verbindlichkeit  des  Grundeigenthümers,  das  Schürfen  zu  gestatten.
Begehung  der  Grundstücke.

Entschädigung.

Fortsetzung.

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—  425  —

Eigenthum  an  den  bei  den  Schurfarbeiten  gewonnenen  Mineralien.
Verpflichtung  des  Schürfers  bei  Verrichtung  der  Schurfarbeiten.
Einebnung  der  Schürfe.
Suchstölln.  Bohrlöcher.
Capitel  II.
Vom  Muthen.
Muthung.
Erfordernisse.
Einreichung  einer  Karte.
Anbringen  der  Muthung.
Caution.
Vorrecht  des  Schürfers.
Vorrecht  des  früheren  Muthers.

Tapitel  III.
Vom  Verleihen.
Verleihung.
Begrenzungsart  und  Größe  des  Grubenfelds.
Bezeichnung  der  Grenzen  der  Gruberfelder.
Termin  zur  Verleihung.
Verleihungsurkunde.
Verleih=  und  Lehnbücher.
Vermessung  und  Versteinung  der  Grubenfelder.
Recht  an  nebenbei  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien.
Recht  an  verleihbaren,  aber  nicht  verliehenen  Mineralien.

Abschnitt  IV.
Rechtliche  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Bergbaurechts.

Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.
Veräußerung  des  Bergbaurechts.

Nutzungen.

Gegenleistungen.

Erbfall.

Betriebsvorschüsse.

Ordnung  im  Concurse.

Abschnitt  V.
Von  dem  Betriebe  des  Bergbaues.
Capitel  1.

Von  dem  Betriebe.
Bergpolizei.
Absperrung  der  Felder.
Besondere  Rücksichten.
Stärke  des  Betriebs  bei  verliehenen  Bergwerken.
Aussetzung  des  Betriebs.
Betriebspläne.
Rißwesen.
Grubenbesuche.
Betriebsbeamte.
Anzeigen  an  die  Behörden.
Aufsicht  des  Bergamts.
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66.
67.
68.

91.
92.
93.
94.
95.
96.
97.
98.
99.
100.
101.
102.
103.
104.
105.
106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.

426

Unglücksfälle.
Fortsetzung.
Zwangsmaßregeln.
Capitel  II.

Von  dem  Personale.
Werksbeamte  und  Officianten.
Pensionirung.
Wahl  der  Bergarbeiter.
Zulassung  von  Kindern.
Schulpflichtige  Kinder.
Arbeitsverträge  Unmündiger.
Arbeitsbuch.
Arbeitszeugnisse.
Vertragsverhältnisse.
Arbeiterordnungen.
Auslohnung.
Aufhebung  des  Arbeitsvertrags.
Wirkung  der  sofortigen  Entlassung.
Wirkung  des  freiwilligen  sofortigen  Abgangs.
Verabredungen  der  Arbeiter.
Unterstützungscassen.
Krankenlöhne.  Curkosten.
Fortsetzung.
Lohnsbemessung.
Verfahren  bei  Differenzen.
Tagelöhner.
Aufsicht  der  Ortsbehörde.

.  Vom  Revierverbande.
Revierausschüsse.
Mitgliederzahl.
Befähigung  zur  Wahl.

Wahl.

Amtsdauer.

Austritt.

Ergänzung.

Prüfung  der  Wahl.

Remuneration.

Vorsitzender  und  Stellvertreter.

Bekanntmachung  der  Wahlen.

Beschlüsse.

Ausschließung  einzelner  Mitglieder  von  den  Verhandlungen.
Ausnahmen.

Auflösung.

Revieranstalten.  Theilnahme  an  denselben.

Vertretung  der  Revieranstalten.

Verwaltung  der  Revieranstalten.

Aufsicht  der  Behörde.

Revierbetriebsanstalten.

Auflösung  von  Revieranstalten.

Revierbeamte.
        <pb n="479" />
        427

Verantwortlichkeit.

Pensionirung.

Zwangsmaßregeln.

Bezirksausschüsse  bei  dem  Kohlenbergbaue.

Abschnitt  VII.

Von  den  gegenseitigen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  zwischen  verschiedenen  Berggebäuden.

8  117.
.  118.
119.
120.
z  121.

Von

150.
151.

Benutzung  fremder  Betriebsanlagen.
Ermittelung  der  Entschädigung.
Collision  zwischen  verschiedenen  Bergbauunternehmungen  in  einem  Felde.

Beschädigung  anderer  Berggebäude.
Erbstölln.

Abschnift  VIII.
den  Verhältnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden  und  den  Grundeigenthümern.

Capitel  I.
Von  der  Ueberlassung  des  zum  Bergbaue  erforderlichen  Grundeigenthums.

Verpflichtung  zu  Ueberlassung  des  Grundeigenthums.
Wahl  des  Grundbesitzers.
Wahl  des  Bergwerksunternehmers.
Zeitweilige  Ueberlassung.
Dienstbarkeiten.
Beschränkung  des  Rechts  auf  Ueberlassung.
Wohnhäuser  2c.
Fabrikanlagen.
Oeffentliche  Anlagen.
Fortsetzung.
Uebernahme  unwirthschaftlicher  Spitzen.
Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  der  Ueberlassung.
Entscheidung  über  die  Ueberlassung  selbst.
Ausmittelung  der  Entschädigung.
Rechtsweg.
Hfemert  Interessenten.
Kosten.

Capitel  II.
Von  der  Vergütung  der  Bergschäden.

Ersatz  der  durch  Grubenbaue  verursachten  Schäden.
Wegfall  dieser  Verbindlichkeit.

Beschränkung  des  Bergbaues  bei  Collisionen  mit  öffentlichen  oder  gewerblichen  Anlagen.
Entschädigung  des  Bergwerksunternehmers.
Beschränkung  der  Verleihung.

Enteignung  beschädigter  Grundstücke.

Anlagen  belästigender  Tagebauten.

Begehung  von  Grundstücken.

Behörden.

Rechtsweg.

Sonstige  Schäden.

Caution.

Kosten.
        <pb n="480" />
        —  —  ——  —
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173.

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—  428

MUbschnitt  K.
Von  der  Benutzung  der  Bergwerkswasser.

Verfügung  über  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  innerhalb  der  Grubenräume.
Verfügung  über  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  außerhalb  der  Grubenräume.
Erklärung  des  Bergwerksbesitzers.

Zwecke  der  Benutzung  dieser  Wasser

Ausnahme.

Verleihung  dieser  Wasser  zu  Bergwerkszwecken.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Concuxrenz  mehrerer  Gesuche  um  Verleihung.

Beschränkung  der  Verleihung  auf  den  nothwendigen  Wasserbedarf.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Verlust  des  verliehenen  Wasserbenutzungsrechts.

Anderweite  Verleihung.

Verbindlichkeit  der  Grundstücksbesitzer  zur  Aufnahme  der  Bergwerkswasser.

Abschnitt  X.
Von  dem  Erlöschen  des  Bergbaurechts  und  den  auflässigen  Berggebäuden.
Aufgeben  des  Bergbaurechts.
Erlöschen  des  Bergbaurechts.
Recht  zu  anderweiter  Verfügung.
Zubehörungen.
Schonung  auflässiger  Berggebäude.
Ungangbare  Halden.

Abschnitt  XI.

Von  den  Behäörden.

§  174.  Behörden.
§  175.  Collegialität.
§  176.  Rerurse.
§  177.  Strafen.
§  178.  Gebühren.
§  179.  Schiedsgericht.
Abschnitt  XII.
Schlußbestimmungen.
§  180.  Raseneisenstein.
§  181.  Benutzung  der  fließenden  Wasser.
§  182.  Auphebung  früherer  Bestimmungen.
8§  183.  Ausnahme.
§  184.  Voigtländische  Producten-Abgabe.
Beilagen.
Taxordnung  für  die  Bergämter.
Anhang  1.
Anhang  2.

Anhang  3.
        <pb n="481" />
        —  429  —

&amp;amp;  97.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz:
vom  18.  Juni  1868.

Nectem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  9§  14  und
27,  Abs.  2  der  Statuten  für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen
werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  18.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

Statut
für  die  allgemeine  Begräbnißcasse  zu  Buchholz.

ꝛc.  2C.

H  14.  Die  gezahlten  Eintrittsgelder  und  Steuern,  sowie  die  versicherten  Ausstenern
unterliegen  der  Inhibition  und  Hülfsvollstreckung  nicht.
2c.  2c.

&amp;amp;27.  Alsbald  nach  geschehener  Wahl  hat  der  Vorsteher  diejenigen  Personen,  aus  denen
der  Gesammtvorstand  besteht,  im  Amtsblatte  des  §  2  genannten  Gerichts  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Auf  gleiche  Weise  ist  jede  Ergänzungswahl  und  sonstiger  Personenwechsel  im  Vorstande
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Diese  Bekanntmachung  genügt  zur  Legitimation  der  Gewählten  auch  vor  Gericht.

2c.  2c.
        <pb n="482" />
        —  430  —

M  98.  Bekanntmachung,

die  Ernennung  des  Commissars  für  den  Bau  der  Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn
nebst  Zweigbahnen  betreffend;
vom  27.  Juni  1868.
De  Finanzministerium  hat
den  Directionsrath  Robert  Theodor  Opelt

zum  Commissar  für  den  Bau  der  Chemnitz-Leipziger  Staatseisenbahn  nebst  Zweigbahnen
ernannt.
Derselbe  wird  seinen  Wohnsitz  in  Chemnitz  behalten.

Dresden,  den  27.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.

 

Letzte  Absendung:  am  15.  Juli  1868.
        <pb n="483" />
        —  431  —

Gesetzund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

——  —  S

 

&amp;amp;  99.  Gesetz,
die  Ausgabe  neuer  4procentiger  Staatsschuldencassenscheine  im  Betrage  von
20  Millionen  Thalern  betreffend;

vom  26.  Juni  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  24.  1c.

erachten  im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Ausführung  mehrerer  Eisenbahnanlagen  die  Verstärkung
  der  Baarbestände  Unserer  Staatscasse  durch  fernerweite  Ausgabe  neuer  Staatsschuldencassenscheine

  für  erforderlich  und  beschließen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  anvdurch,  wie  folgt:

#  1.  Von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  sind  neue  vierprocentige
  Staatsschuldencassenscheine  zum  Nominalbetrage  von  überhaupt
Zwanzig  Millionen  Thalern
mit
10,000,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  500  Thlr.  lit.  A.
5,000,000  Thlr.  in  dergleichen  zu  100  Thlr.  lit.  B.
3,000,000  Thlr.  in  dergleichen  zu  50  Thlr.  lit.  C.
2,000,000  Thlr.  in  dergleichen  zu  25  Thlr.  lit.  D.

zur  Ausfertigung  zu  bringen  und  an  Unser  Finanzministerium  zur  weiteren  Verfügung  abzugeben.


§6#2.  Diese  neuen  Staatsschulvencassenscheine  sind  unter  dem  2.  Januar  1869  auszufertigen
  und  mit  Talons,  sowie  mit  Coupons  über  die  vom  1.  Januar  1869  an  lansenden
Zinsen  zu  versehen.
83.  Die  Verzinsung  nach  Vier  Procent  auf's  Jahr  erfolgt  halbjährlich  in  den  Terminen
  2.  Januar  und  1.  Juli  bei  der  Staatsschuldencasse.
1968.  57
        <pb n="484" />
        —  432  —

8  4.  Diese  Anleihe  wird  nach  vorausgegangener  halbjähriger  Ausloosung,  mit  welcher
zum  1.  Juli  1873  der  Anfang  gemacht  wird,  allmählich  zurückgezahlt.

Die  Zurückzahlung  erfolgt  bei  der  Staatsschuldencasse  in  den  im  §  3  angegebenen  Zinsterminen.


Der  Mindestbetrag  der  halbjährlichen  Tilgungssumme  wird  hiermit  auf  Ein  halbes  Procent
der  im  6&amp;amp;  1  bestimmten  Emissionssumme  festgesetzt.

Es  kann  aber  der  planmäßige  Tilgungsbetrag  mehrerer  Halbjahrstermine  einer  und  derselben
  Finanzperiode  nach  Befinden  auf  Einmal  ausgeloost  und  demgemäß  früher  zur  Abzahlung
  gebracht  werden.

Im  Uebrigen  bleibt  vorbehalten,  nicht  nur  zu  jeder  Zeit  eine  höhere  Tilgung  entweder
im  Verloosungswege  oder  im  Wege  des  Ankaufs  aus  freier  Hand  eintreten  zu  lassen,  sondern
auch  unter  Einhaltung  halbjähriger  Aufkündigung  an  einem  der  mehrerwähnten  beiden  Zinstermine
  die  ganze  Anleiheschuld  oder  auch  nur  eine  Serie  derselben  zurückzuzahlen.

65.  Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Geldmittel  werden  der  Staatsschuldencasse
  zur  gehörigen  Zeit  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  in  der  gesetzlichen  Landeswährung
  angewiesen  werden.

6.  Für  die  pünktliche  Einzahlung  der  planmäßigen  Zins=  und  Tilgungsmittel  ist
Unser  Finanzministerium,  für  die  planmäßige  Verwendung  derselben  der  Landtagsausschuß  zu
Verwaltung  der  Staatsschulden  verantwortlich.

&amp;amp;  J.  Die  in  dem  Mandate  vom  26.  August  1830  (Seite  156  der  Gesetzsammlung
vom  Jahre  18300  wegen  Gleichstellung  der  nach  der  ständischen  Bekanntmachung  vom
7.  Juli  1830  auszugebenden  neuen,  zu  3  Procent  zinsbaren  landschaftlichen  Obligationen
mit  den  älteren  Steuer=  und  Kammer-Creditcassenscheinen  ertheilten  Vorschriften  leiden  auf
die,  dem  gegenwärtigen  Gesetze  gemäß  ausgefertigten  4  procentigen  Staatsschuldencassenscheine,
ingleichen  auf  die  dazu  gehörigen  Talons  und  Coupons  durchgängig  ebenfalls  Anwendung.

§  S.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  beziehendlich  Unser  Finanzministerium
und  der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
  lassen.  6

Gegeben  zu  Dresden,  am  26.  Juni  1  868.

Johaunn.

  
     

S  Richard  Freiherr  von  Friesen.
        <pb n="485" />
        —  433  —

100.  Bekanntmachung,

die  Erweiterung  des  freien  Verkehrs  mit  Branntwein  betreffend;
vom  27.  Juni  1868.

D.  in  demjenigen  Theile  des  Preußischen  Regierungsbezirks  Kassel,  welcher  aus  dem  ehemaligen
  Kurfürstenthume  Hessen,  mit  Ausschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  und  des  Kreises
Schmalkalden  besteht,  die  Maischbottigsteuer  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  nach  denselben
Sätzen  zu  entrichten  ist,  welche  in  den  steuervereinten  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  zur
Erhebung  gelangen,  so  tritt  zwischen  diesem  Theile  des  gedachten  Regierungsbezirks  einerseits
und  den  bezeichneten  Staaten  andererseits  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  völlige  Freiheit
des  Verkehrs  mit  Branntwein  ein,  und  ist  die  im  §  2  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  vorigen
Jahres  (Seite  179  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  angeordnete
Erhebung  der  Uebergangsabgabe  für  aus  jenem  Preußischen  Gebietstheile  eingehenden  Branntwein,
  sowie  die  Erstattung  der  Steuer  für  dahin  ausgehenden  Branntwein  von  da  an  einzustellen.

Die  Uebergangsstraßen  an  diesen  Grenzen,  welche  in  dem  mit  Verordnung  vom  3.  August
vorigen  Jahres  (Seite  194  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  bekannt
gemachten  Verzeichnisse  unter  Nr.  II  speciell  aufgeführt  sind,  werden  daher  vom  1.  Juli  dieses
Jahres  an  aufgehoben  werden,  auch  die  an  diesen  Straßen  gelegenen  Hebe=  und  Abfertigungsstellen,
  soweit  dieselben  zur  Zeit  mit  der  Erhebung  und  Controlirung  der  Uebergangsabgaben
betraut  sind,  von  demselben  Termine  ab  außer  Thätigkeit  treten.

Dresden,  den  27.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

 

101.  Bekanntmachung,

das  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,
ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände  betreffend;
vom  30.  Juni  1868.

Von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ist  das  nachstehend  abgedruckte  „Regulativ

über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden  und  durchgehenden

  Gegenstände“  erlassen  worden,  welches  vom  1.  August  dieses  Jahres  an  an  Stelle
57  #
        <pb n="486" />
        —  434  —

der  von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  aufgehobenen  „Verordnung  über  die  Behandlung  der
mit  den  Staatsposten  ein-  oder  ausgehenden  Waaren“  vom  4.  December  1833  in  Kraft  tritt.

Dresden,  den  30.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

Regulativ

über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden
oder  durchgehenden  Gegenstände  vom  1.  August  1868  ab.

I.  Abschnitt.
Abfertigung  der  in  das  Zollvereinsgebiet  eingehenden  Gegenstände.

§ä1.  Die  mittelst  der  Posten  in  den  Zollverein  eingehenden  zollpflichtigen  Gegenstände
zum  Bruttogewichte  von  P###  Zollpfund  oder  mehr  müssen  von  einer  deutlich  geschriebenen,
offen  beiliegenden  Inhaltserklärung  (Declaration)  begleitet  sein,  aus  welcher  sich  ersehen  läßt:

a)  der  Name  des  Adressaten;

b)  der  Ort,  wohin  die  Sendung  bestimmt  ist;

c)  die  Zahl  der  einzelnen  zu  der  Sendung  gehörigen  Poststücke,  sowie  die  Zeichen  und
Nummern  jedes  einzelnen;

d)  die  Gattung  der  in  jedem  Poststücke  enthaltenen  Gegenstände  nach  deren  handelsüblicher
  oder  sonst  sprachgebräuchlicher  Benennung;

e)  der  Ort  und  der  Tag  der  Ausstellung  der  Inhaltserklärung,  und

f)  der  Name  des  Versenders.

Die  Inhaltserklärung  kann  in  deutscher  oder  in  französischer  Sprache  abgefaßt  sein.  Den
oberen  Zollbehörden  bleibt  vorbehalten,  auf  einzelnen  Grenzstrecken  im  Falle  des  Bedürfnisses
auch  Inhaltserklärungen  in  englischer,  holländischer  oder  italienischer  Sprache  zuzulassen.

Daß  eine  Inhaltserklärung  beigelegt  worden,  ist  von  dem  Versender  auf  dem  Begleitbriefe

  (der  Begleitadresse)  oder,  falls  ein  solcher  nicht  beigegeben  wird,  auf  der  Sendung  selbst
zu  bemerken.

&amp;amp;  2.  Die  Beifügung  einer  Inhaltserklärung  ist  nicht  erforderlich
1.  bei  Briefbeuteln  und  Fahrpostbeuteln,  sowie  bei  den  an  Stelle  derselben  zur  Anwendung
kommenden  Briefpacketen  und  Fahrpostpacketen;
2.  bei  Zeitungspacketen  und  Drucksachen;
3.  bei  Geldfässern,  Geldkisten,  Geldbeuteln  und  Geldpacketen;
        <pb n="487" />
        —  435  —

4.  bei  Postsendungen,  welche  unter  dem  Siegel  einer  Staatsbehörde  oder  eines  eine  solche
Behörde  repräsentirenden  Beamten  eingehen  und  an  eine  Staatsbehörde  beziehungsweise
  einen  dieselbe  repräsentirenden  Beamten  gerichtet  sind;

5.  bei  Waarenproben  und  Mustern  zum  Bruttogewichte  von  1  Zollpfund  oder  weniger,
welche  unter  Kreuzband  oder  in  solcher  Weise  verpackt  eingehen,  daß  über  den  Inhalt
kein  Zweifel  entstehen  kann.

3.  Fehlt  eine  Inhaltserklärung  und  soll  die  zollamtliche  Schlußabfertigung  nicht  schon
bei  derjenigen  Zollstelle  erfolgen,  welche  der  Grenze  zunächst  belegen  ist  (&amp;amp;+  4),  so  wird  von
der  letzteren  Zollstelle  bei  dem  Eingange  der  Sendung  eine  Revisionsnote  gefertigt,  welche,
wenn  der  Inhalt  des  Poststücks  äußerlich  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,  den  Inhalt  speciell
bezeichnet,  im  anderen  Falle  aber  die  Angaben  enthält,  welche  sich  aus  der  Adresse  auf  dem
Poststücke  oder  auf  dem  Begleitbriefe  ergeben,  und  zugleich  bescheinigt,  daß  die  Sendung  zur
zollamtlichen  Behandlung  vorgelegen  habe.

Die  Revisionsnote  vertritt  bei  der  Weiterbeförderung  der  Sendung  die  Stelle  der  Inhaltserklärung.
  Dieselbe  kann  jederzeit  und  bis  zur  Vornahme  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung
sowohl  Seitens  der  Postbehörde,  als  Seitens  des  Adressaten  durch  eine  Inhaltserklärung  in
der  vorgeschriebenen  Form  (&amp;amp;  1)  ersetzt  werden.

Geschieht  dieß  nicht,  so  muß  sich  der  Adressat  gefallen  lassen,  daß  die  gehörig  declarirten
Sendungen  bei  der  Schlußabfertigung  vorgezogen  werden.

Sowohl  die  Postbehörde,  als  der  Avressat  sind  berechtigt,  eine  bereits  vorliegende  Inhaltserklärung,

  insolange  eine  specielle  Revision  nicht  stattgefunden  hat,  zu  vervollständigen  oder  zu
berichtigen.

#  4.Die  nach  dem  Orte  der  Zollstelle  an  der  Grenze  bestimmten,  desgleichen  diejenigen
Sendungen,  welche  auf  dem  Wege  nach  dem  Bestimmungsorte  einen  weiteren  Ort,  an  welchem
eine  Zoll=  oder  Steuerstelle  sich  befände,  nicht  berühren,  werden  von  der  Zollstelle  an  der
Grenze  sofort  vollständig  abgefertigt.  Das  Gleiche  geschieht  unabhängig  vom  Bestimmungsorte
der  Sendung  auf  das  Verlangen  des  Absenders,  wenn  dieser  hierauf  durch  eine  Bemerkung
auf  der  Inhaltserklärung  oder  in  einer  das  Poststück  offen  begleitenden  Note  ausdrücklich  den
Antrag  gestellt  hat.

Die  in  dem  §&amp;amp;  2  unter  Nr.  4  aufgeführten  Poststücke  der  Behörden,  insofern  deren
Inhalt  aus  Acten  oder  Schriften  besteht  und  dieß  auf  den  betreffenden  Begleitbriefen  oder  den
Poststücken  selbst  angegeben  oder  äußerlich  ersichtlich  ist,  ferner  die  in  dem  &amp;amp;  2  unter  Nr.  1,
2  und  3  aufgeführten  Gegenstände  der  Postladung  sind  in  der  Regel  den  Zollbeamten  an  der
Grenze  nur  zur  allgemeinen  Besichtigung  vorzulegen  und  einer  weiteren  zollamtlichen  Behandlung
  nicht  unterworfen.“  Ebenso  findet  bei  den  im  &amp;amp;  2  unter  Nr.  5  aufgeführten  Waarenproben
  und  Mustern  eine  zollamtliche  Vorabfertigung  an  der  Grenze  nicht  statt,  vielmehr
        <pb n="488" />
        —  436  —

werden  dieselben  erst  am  Bestimmungsorte  von  der  Postbehörde  der  Zollstelle  zur  Revision
und  schließlichen  Abfertigung  (§  6  fg.)  vorgeführt.

Alle  sonstigen  eingehenden  Poststücke  unterliegen  bei  derjeuigen  Zollstelle,  welche  der
Grenze  zunächst  belegen  ist,  einer  zollamtlichen  Vorabfertigung  (§J  5).  Die  schließliche  Abfertigung
  (&amp;amp;  6  fg.)  erfolgt  am  Bestimmungsorte  oder,  wenn  sich  daselbst  eine  Zoll=  oder
Steuerstelle  nicht  befindet,  bei  einer  geeignet  gelegenen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  deren  Wahl
der  Postbehörde  überlassen  bleibt.

#5.  Die  zollamtliche  Vorabfertigung  (§  4)  besteht  in  Folgendem.

Durch  diejenige  Zollstelle,  welche  der  Grenze  zunächst  belegen  ist,  sind  die  eingehenden
Poststücke  «
"a)mitdenJnhaltserkl»är·ungenunddenPostkartenodernachBedürfnißmitdenBegleitbriefen

  äußerlich  zu  vergleichen,  etwaige  Abweichungen  in  den  Inhaltserklärungen  vor—
zumerken,  auch  die  letzteren  mit  einem  Vermerk  über  die  geschehene  Besichtigung  zu
versehen  und  fehlende  Inhaltserklärungen  durch  Revisionsnoten  (§  3)  zu  ersetzen;
sodann

P)  diejenigen  Poststücke,  welche  der  Vorabfertigung  unterlegen  haben,  zum  Zeichen  der  noch
vorbehaltenen  Schlußabfertigung  (§6  fg.)  an  einer  möglichst  in  die  Augen  fallenden
Stelle  (auf  der  Seite  der  Signatur  oder  in  der  Nähe  der  Postnummer)  mit  einer
Marke  von  rothem  Papier  zu  bekleben,  welche  einen  schwarzen  Abdruck  des  Dienststempels
  der  betreffenden  Grenzzollstelle  und  die  Aufschrift  „Zollstück“  trägt.

Diese  Behandlung  findet  auch  bei  den  im  §  2  unter  Nr.  4  aufgeführten  Postsendungen
dann  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  4,  Absatz  2  nicht  zutreffen  und  dieselben
deshalb  einer  weiteren  zollamtlichen  Abfertigung  unterzogen  werden  müssen.

Diejenigen  Poststücke,  deren  Inhalt  als  zollfrei  sofort  erkannt  worden  oder  deren  Schlußabfertigung
  gleich  bei  der  ersten  Zollstelle  an  der  Grenze  erfolgt  ist,  treten  in  den  freien  Verkehr,
  bedürfen  daher  auch  der  Bezeichnung  durch  eine  Marke  (lit.  b)  nicht.

Desgleichen  ist  von  dem  unter  lit.  b  vorgeschriebenen  Verfahren  Abstand  zu  nehmen,
wenn  mehrere  Sendungen  nach  einem  Orte,  an  welchem  eine  Zoll=  oder  Steuerstelle  ihren
Sitz  hat,  kartirt  sind,  und  in  verschließbare  Wagenabtheilungen,  Körbe,  Felleisen,  Beutel  oder
sonstige  Behälter  verpackt  werden,  welche  alsdann  unter  zollamtlichen  Verschluß  durch  Kunstschlösser
  oder  Plomben  zu  nehmen  sind.

Gehen  die  nach  einem  Orte  kartirten  Sendungen  bereits  vom  Auslande  in  verschlossenen
Wagenabtheilungen  oder  sonstigen  Behältern  ein,  so  hat  sich  die  Zollstelle  an  der  Grenze  auf
die  Anlegung  eines  zollamtlichen  Verschlusses  an  den  Wagenabtheilungen  u.  s.  w.  zu  beschränken.


Nach  der  Ankunft  der  unter  Gesammtverschluß  genommenen  Postsendungen  an  dem  Orte,
auf  welchen  die  Postkarte  lautet,  hat  die  dortige  Zoll=  oder  Stenerstelle  in  Bezug  auf  die
        <pb n="489" />
        —  437  —

weitergehenden  Stücke  die  zollamtliche  Vorabfertigung  dem  Vorstehenden  entsprechend  vorzu—
nehmen,  beziehungsweise  nach  der  Bestimmung  lit.  b  zu  ergänzen.

§&amp;amp;  6.  Zum  Zwecke  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung  werden  die  mit  der  Post  eingegangenen
  zollpflichtigen  Gegenstände  mit  den  dazu  gehörigen  Inhaltserklärungen  oder  Revisionsnoten
  den  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstellen  (§  4)  übergeben.  Die  Abfertigung  erfolgt
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.
Das  Verfahren  ist  indessen  ein  verschiedenes,  je  nachdem
a)  der  Adressat  an  dem  Orte,  wo  die  Schlußabfertigung  zu  bewirken  ist,  selbst  oder  in
dessen  Nähe  sich  befindet  und  deshalb  der  Abfertigung  persönlich  beiwohnen  kann,  oder
b)  die  Sendung  ohne  Zuziehung  des  Adressaten  zollamtlich  abgefertigt  und  dann  zum
Zwecke  der  Weiterbeförderung  an  diesen  der  Poststelle  zurückgegeben  werden  muß.

&amp;amp;#  7.  Befindet  sich  der  Adressat  an  dem  Orte  selbst,  wo  die  Schlußabfertigung  zu  bewirken
  ist,  oder  in  dessen  Nähe,  so  werden  die  Begleitbriefe  (Begleitadressen)  oder,  wenn  solche
nicht  vorhanden  sind,  Abschriften  der  auf  den  Poststücken  befindlichen  Adressen,  mit  dem  Eingangsstempel
  der  Poststelle  versehen,  durch  die  letztere  an  den  Adressaten  bestellt;  diesem  wird
dabei  eine  schriftliche  oder  gedruckte  Notiz  behändigt,  daß  das  Poststück  bei  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  in  Empfang  zu  nehmen  sei.  Sache  des  Adressaten  ist  es  alsdann,  das  Poststück
von  der  Zoll=  oder  Stenerstelle  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen,  nachdem  er  selbst  oder  sein
Beauftragter  dort  durch  Vorzeigung  des  abgestempelten  Begleitbriefs  (Begleitadresse),  beziehungsweise
  der  abgestempelten  Abschrift  von  der  Adresse  sich  ausgewiesen,  der  Revision
angewohnt  und  den  Zoll  entrichtet  hat.  Das  Begleitpapier  kann  dem  Adressaten  auf  seinen
Wunsch  zurückgegeben  werden,  ist  jedoch  zum  Zeichen  der  geschehenen  Abholung  des  Poststücks
auch  mit  dem  Stempel  der  Zoll=  und  Steuerstelle  zu  versehen,  nachdem  auf  der  Adresse  der
Zollbetrag  oder  die  Zollfreiheit  kurz  bemerkt  und  dieß  durch  die  Unterschrift  eines  Abfertigungsbeamten
  bescheinigt  worden  ist.

Die  Abfertigung  der  Waarenproben  und  Muster  (§  2  unter  5)  kann  ohne  Zuziehung  des
Adressaten  von  der  Postbehörde  veranlaßt  werden.

8  8.  Soll  die  Postsendung,  entfernt  von  dem  Wohnorte  des  Adressaten,  ohne  dessen
Zuziehung,  sei  es  bei  der  Zollstelle  an  der  Grenze  oder  bei  einer  der  dem  Bestimmungsorte
zunächst  gelegenen  Zoll=  oder  Steuerstellen,  schließlich  abgefertigt  und  dann  zum  Zwecke  der
Weiterbeförderung  an  den  Adressaten  der  Poststelle  zurückgegeben  werden,  so  begiebt  sich  ein
Postbeamter  zu  der  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle,  weist  sich  dort  als  zur  Abholung
beauftragt  aus  durch  Verzeigung  des  Begleitbriefs  (der  Begleitadresse)  oder,  in  Ermangelung
eines  solchen,  durch  eine  mit  dem  Eingangsstempel  der  Poststelle  versehene  Abschrift  der  auf
dem  Poststücke  befindlichen  Adresse,  und  wohnt  sodann  der  zollamtlichen  Revision  des  Poststücks
  bei;  derselbe  hat  für  die  Oeffnung  des  Collo  und  die  Darlegung  der  Waaren  zur  Re-
        <pb n="490" />
        —  438  —

vision,  sowie  für  deren  Wiederverpackung  Sorge  zu  tragen  und  entrichtet  den  Zoll  gegen
Zollquittung.

Die  Versiegelung  des  zollamtlich  abgefertigten  Poststücks  hat  darauf  durch  die  Post=  und
die  Zoll=  oder  Steuerstelle  gemeinschaftlich  zu  geschehen,  auch  ist  von  der  letzteren  der  vorgezeigte
  Begleitbrief,  beziehungsweise  die  Adresse  zum  Zeichen  der  geschehenen  Verzollung  des
Poststücks  mit  ihrem  Stempel  zu  bedrucken.  Die  durch  die  Wiederverpackung  des  Poststücks
etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  hat  die  Postbehörde  vorschußweise  zu  berichtigen,  auch  für
den  Rücktransport  desselben  zur  Poststelle  zu  sorgen.  Die  Poststelle  übernimmt  demnächst  die
Weiterbeförderung  der  nunmehr  in  den  freien  Verkehr  gesetzten  Sendung  an  den  Adressaten
und  zieht  von  diesem  die  bei  der  Zollabfertigung  entstandenen  baaren  Auslagen  an  Zoll=  und
Verpackungskosten  ohne  Ansatz  einer  Vorschußgebühr  wieder  ein.

8  9.  Die  Poststelle  wie  die  Zoll-  oder  Steuerstelle  sind  befugt,  auch  in  solchen  Fällen,
in  welchen  der  Adressat  sich  nicht  am  Orte  oder  in  dessen  Nähe  befindet,  die  Anwesenheit  des
Adressaten  oder  eines  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertreters  desselben  bei  der  Revision
zu  verlangen.

Dieses  Verlangen  muß  insbesondere  dann  gestellt  werden:
1.  wenn  das.  Poststück  sich  nicht  in  tadelfreiem  äußeren  Zustande  befindet  und  wenn  deshalb
  das  Garantieverhältniß  der  Postverwaltung  mit  in  Frage  kommt;
2.  wenn  der  Inhalt  des  Poststücks  nach  der  Inhaltserklärung  in  leicht  zerbrechlichen  oder
solchen  Gegenständen  besteht,  die  einer  besonderen  kunstvollen  Verpackung  bedürfen.
In  diesen  Fällen  ist  der  Adressat  durch  die  Postbehörde  zu  ersuchen,  der  Revision  beizuwohnen
  oder  einen  Dritten  dazu  zu  bevollmächtigen.  Zugleich  ist  dem  Adressaten  der  Begleitbrief
  (die  Begleitadresse)  oder  in  dessen  Ermangelung  eine  Abschrift  der  Adresse  zuzusenden.
Wird  die  Zuziehung  des  Adressaten  bei  der  Revision  von  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  verlangt,
so  hat  sich  dieselbe  dieserhalb  schriftlich  an  die  Poststelle  zu  wenden.
Das  Verlangen  der  Zuziehung  des  Adressaten  kann  auch  dann  ausgesprochen  werden,
wenn  die  Veranlassung  hierzu  sich  erst  bei  der  Revision  in  Gegenwart  des  Postbeamten  ergiebt.
Soweit  bezüglich  der  im  &amp;amp;  2  unter  Nr.  4  bezeichneten  Poststücke  an  Behörden  eine
Schlußabfertigung  vorbehalten  ist  (§  5),  sind  dieselben  ebenfalls  den  Zoll=  oder  Steuerstellen
auszuhändigen.  Die  zollamtliche  Revision  unterbleibt  jedoch,  wenn  von  der  Behörde,  an  welche
die  Sendung  gerichtet  ist,  eine  Bescheinigung  über  den  Inhalt  ertheilt  wird.  Es  erfolgt  alsdann
  auf  Grund  der  letzteren  die  zollfreie  Ablassung  oder,  falls  der  Inhalt  zollpflichtig  ist,  die
Erhebung  des  Eingangszolls.

10.  Die  Verzollung  erfolgt  jedesmal  nach  dem  Ergebnisse  des  Revisionsbefunds.

11.  Hat  der  Adressat  den  Bestimmungsort  des  Poststücks  verlassen,  aber  Auftrag
wegen  Nachsendung  des  Gegenstands  gegeben,  oder  wird  von  ihm  die  Weitersendung  desselben
        <pb n="491" />
        —  439  —

ohne  vorherige  Eröffnung  und  Revision  beantragt,  so  kann  ein  solches  Poststück  mittelst  der
Post  weiter  befördert  werden,  nachdem  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welcher  dasselbe  zunächst
übergeben  worden,  die  Inhaltserklärung,  beziehungsweise  die  Revisionsnote  mit  einem  entsprechenden
  Vermerke  versehen  und  mit  diesem  Papiere  das  Poststück  an  die  Poststelle  zurückgegeben
  hat.

Ist  der  neue  Bestimmungsort  im  Zollvereinsgebiete  belegen,  so  wird  die  Sendung  nebst
Inhaltserklärung  oder  Revisionsnote  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  jenes  Ortes  durch  die  Post
zugeführt.

Liegt  der  neue  Bestimmungsort  außerhalb  des  Vereinsgebiets,  so  wird  das  Poststück  nebst
Inhaltserklärung  dorthin  nachgesandt  (S  12).

12.  So  lange  ein  vom  Auslande  eingegangenes  Poststück  nicht  aus  den  Händen  der
Post=  oder  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  gekommen  ist,  steht  jedem  Adressaten  frei,  dessen
Annahme  abzulehnen.

Bei  Sendungen,  welche,  weil  der  Adressat  die  Annahme  verweigert  hat  oder  nicht  zu
ermitteln  ist,  unbestellbar  sind,  ist  zu  unterscheiden,  ob  die  schließliche  Abfertigung

ay  noch  nicht  stattgefunden,  oder
b)  bereits  stattgefunden  hat.

Im  Falle  zu  a  ist  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welcher  das  Poststück  übergeben  worden,
von  der  Poststelle,  unter  Vorzeigung  des  mit  dem  Vermerke  über  die  Unbestellbarkeit  und  die
zu  bewirkende  Rücksendung  versehenen  Begleitbriefs,  beziehungsweise  der  Begleitadresse  oder
der  Abschrift  derselben,  um  Rückgabe  des  Poststücks  zu  ersuchen.  Die  Zoll=  oder  Steuerstelle
versieht  hierauf  die  Inhaltserklärung,  beziehungsweise  Revisionsnote  mit  einem  entsprechenden
Vermerke  und  giebt  das  Poststück  nebst  dem  letztgedachten  Papiere  an  die  Poststelle  zurück,
welche  die  Rücksendung  besorgt.

Im  Falle  zu  b  hat  die  Poststelle  das  in  freien  Verkehr  gesetzt  gewesene  Poststück  der
Zoll=  oder  Steuerstelle,  von  welcher  die  Schlußabfertigung  geschehen  war,  nebst  dem,  mit  dem
Vermerke  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  zu  bewirkende  Rücksendung  versehenen  Begleitbriefe,
beziehungsweise  der  Begleitadresse  oder  der  Abschrift  derselben,  wieder  vorzulegen.  Sie  empfängt
alsdann  den  gezahlten  Eingangszoll  gegen  Rückgabe  der  Zollquittung  zurück,  nachdem  diese
von  der  Poststelle  mit  Gegenquittung  und  einem  Atteste  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  zu
bewirkende  Rücksendung  des  Poststücks  versehen  worden  ist.  Die  Zollstelle  überzeugt  sich  von
der  Identität  des  Inhalts  mit  dem  bei  der  früheren  Revision  vorgefundenen,  legt  das  Poststück
unter  amtlichen  Verschluß  und  giebt  dasselbe,  von  einer  offenen  Inhaltserklärung  begleitet,  an
die  Poststelle  behufs  der  Rücksendung  zurück.

Bleiben  Poststücke,  die  vom  Auslande  eingegangen  sind,  unabgeholt,  so  werden  solche
entweder  nach  Maßgabe  der  obigen  Vorschriften  wieder  in  das  Ausland  ausgeführt,  oder  nach
den  bestehenden  Postreglements  behandelt.

1868.  58
        <pb n="492" />
        —  440  —

Im  Falle  sie  innerhalb  des  Vereinsgebiets  verbleiben,  ist  von  denselben  der  tarifmäßige
Eingangszoll  zu  entrichten.

II.  Abschnitt.

Abfertigung  der  aus  dem  Zollvereinsgebiete  mit  den  Posten
ausgehenden  Gegenstände.

13.  Sollen  ausgangszollpflichtige  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  dem  Zollvereinsgebiete
  mittelst  der  Posten  nach  dem  Zollvereinsauslande  versendet  werden,  so  liegt
dem  Absender  ob,  vorher  bei  der  Zollbehörde  den  Ausgangszoll  zu  entrichten.

Die  darüber  erhaltene  Quittung  muß  der  Absender  dem  Poststücke  offen  beifügen.  Die
Postbehörde  versieht  diese  Quittung  mit  einer  Bescheinigung  über  den  Zustand  des  Packets
und  übergiebt  dieselbe  der  Ausgangszollstelle.

§  14.  Wenn  unverzollte  Waaren  aus  einer  Niederlage  mittelst  der  Posten  in  das  Zollvereinsausland
  gesandt  werden  sollen,  so  wird  dem  Absender  darüber  ein  Begleitschein  oder
ein  diesen  vertretendes  Abfertigungspapier  ertheilt  und  dem  Poststücke  beigefügt.  Der  Absender
haftet  für  den  Eingangszoll  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.  Auf  dem  Begleitbriefe,  beziehungsweise
  der  Begleitadresse  muß  seitens  des  Absenders  vermerkt  sein  „nebst  Begleitschein.“

Die  Postbehörde  versieht  das  zollamtliche  Begleitpapier  mit  einer  Bescheinigung  über  den
Zustand  des  Packets  und  stellt  das  letztere  mit  dem  Abfertigungspapiere  der  Ausgangsgollstelle.

15.  Pässe,  welche  zur  Erlangung  des  Anspruchs  auf  zollfreie  Wiedereinlassung  der
in  das  Zollvereinsausland  zu  versendenden  Muster  von  den  Zollbehörden  ertheilt  worden  sind
(Musterpässe),  müssen  bei  der  Einlieferung  der  Sendungen  zur  Post  den  Begleitbriefen  oder
Begleitadressen  offen  beigefügt  sein,  damit  der  Ausgang  von  der  betreffenden  Zollstelle  bescheinigt
  werden  kann.

III.  Abschnitt.

Abfertigung  von  Gegenständen,  welche  mit  den  Posten  durch  das
Zollvereinsgebiet  durchgeführt  werden.

16.  Den  zur  Durchführung  durch  das  Zollvereinsgebiet  bestimmten  Poststücken  ist
von  dem  Absender  eine  Inhaltserklärung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  &amp;amp;  1  beizufügen.

Die  Poststücke  werden  beim  Eingange  in  das  Zollvereinsgebiet  zollamtlich  ebenso  behandelt,
  wie  Solches  im  §  5  rücksichtlich  der  im  Zollvereinsgebiete  verbleibenden  Poststücke  vorgeschrieben
  ist.  Beim  Ausgange  werden  den  abfertigenden  Zollbeamten  sämmtliche  Inhaltserklärungen,
  beziehungsweise  Revisionsnoten  und  auf  Verlangen  die  Postkarten  oder  die
Begleitbriefe  zur  Vergleichung  mit  den  ausgehenden  Poststücken  vorgelegt.
        <pb n="493" />
        —  441  —

Der  Zollbehörde  bleibt  vorbehalten,  auf  solchen  Cursen,  auf  welchen  die  Durchführung
der  Poststücke  durch  das  Vereinsgebiet  zweckmäßig  unter  Gesammtverschluß  erfolgen  kann,
namentlich  in  den  Fällen,  in  denen  die  Durchführung  ohne  Wagenwechsel  erfolgt,  die  desfallsige
  Vorschrift  des  §  5  in  Anwendung  zu  bringen  oder  auch  statt  des  Gesammtverschlusses
amtliche  Begleitung  eintreten  zu  lassen.

IV.  Abschnitt.

Abfertigung  von  Postsendungen,  welche  aus  einem  Orte  des  Zollvereinsgebiets
  durch  das  Zollvereinsausland  nach  einem  anderen
Orte  des  Zollvereinsgebiets  gehen.

17.  Bei  Gegenständen  des  freien  Verkehrs,  welche  von  vereinsländischen  Postanstalten
aus  Orten  des  Zollvereinsgebiets  durch  das  Zollvereinsausland  nach  Orten  des  Zollvereinsgebiets
  befördert  werden  sollen,  bedarf  es  der  Beifügung  von  Inhaltserklärungen  nicht.  Die
zum  Durchgange  durch  das  Zollvereinsausland  bestimmten  Poststücke  werden  von  der  Ausgangsstelle
  unter  zollamtlichen  Gesammtverschluß,  oder  soweit  dieß  nicht  ausführbar,  unter
Einzelverschluß  gesetzt,  und  es  wird,  daß  und  wie  dieß  geschehen,  auf  den  Postkarten  bescheinigt.
Beim  Wiedereingange  prüft  die  Eingangszollstelle  die  Unverletztheit  des  amtlichen  Verschlusses,
worauf  die  Gegenstände  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden.  An  Stelle  des  Verschlusses
kann  auch  amtliche  Begleitung  treten.

Mit  Genehmigung  der  Directiobehörde  kann,  namentlich  auf  kurzen,  das  Ausland  berührenden
  Straßenstrecken,  von  dem  zollamtlichen  Verschlusse  oder  von  der  amtlichen  Begleitung
Abstand  genommen  werden.  Die  Eingangsgzollstelle  hat  in  diesem  Falle  durch  Vergleichung
der  Poststücke  mit  den  Postkarten  oder  den  Begleitbriefen  von  der  Abstammung  derselben  aus
dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  Ueberzeugung  zu  nehmen.

V.  Abschnitt.
Folgen  unrichtiger  Inhaltserklärungen.

§  18.  Wenn  der  Inhalt  eines  Poststücks  bei  der  Eröffnung  und  Untersuchung  durch
die  Zollbeamten  nicht  mit  der  ausgestellten  Inhaltserklärung  (§+  1)  übereinstimmend  befunden
wird  und  nach  den  obwaltenden  Umständen  der  Verdacht  einer  beabsichtigten  Defraudation

begründet  erscheint,  so  wird  nach  den  wegen  unrichtiger  Declaration  im  Zollstrafgesetze  enthal—
tenen  Vorschriften  weiter  verfahren.

58*
        <pb n="494" />
        —  442  —

.  102.  Gesetz,

eine  Beschränkung  der  Wirksamkeit  der  von  Ehegatten  vorgenommenen  Veräußerungen,
  das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung
und  einige  Bestimmungen  über  die  Zwangsversteigerung  betreffend;
vom  30.  Juni  1868.

Wa  Johann,  von  GEOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.
haben  für  nöthig  erachtet,  in  Bezug  auf  Veräußerungen  von  Seiten  der  Ehegatten,  auf  Interventionen
  im  Hülfsverfahren  und  auf  Zwangsversteigerungen  einige  Abänderungen  des  bisherigen
  Rechtes  vorzunchmen  und  verordnen  deshalb  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:
I.  Veräußerungen  von  Seiten  der  Ehegatten.

&amp;amp;é#  1.  Bewegliche  Sachen,  welche  ein  Ehegatte  während  der  Ehe  aus  seinem  Vermögen
veräußert  hat,  können  von  dem  anderen  Ehegatten,  sowie  von  Verwandten  in  auf=  und  absteigender
  Linie  und  von  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern  eines  der  Ehegatten,  ingleichen
von  den  EChegatten  dieser  Verwandten  gegenüber  einem  Gläubiger,  zu  dessen  Befriedigung
wegen  einer  an  den  veräußernden  Ehegatten  während  der  Ehe  entstandenen  Forderung  bei  der
Hülfsvollstreckung  gegen  denselben  jene  Sachen  abgepfändet  werden  sollen  oder  abgepfändet
worden  sind,  sowie  beim  Concurse  zum  Vermögen  dieses  Ehegatten  nicht  in  Anspruch  genommen
  werden.

&amp;amp;  2.  Der  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  1  durch  die  Hülfsvollstreckung  oder  durch
die  Concurseröffnung  Beschädigte  kann  nach  Befinden  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz  gegen
den  Schuldner  erheben,  wider  den  die  eine  oder  die  andere  Maßregel  verfügt  worden  ist.

Die  Ehefrau  hat  wegen  eines  solchen  Anspruchs  im  Concurse  zum  Vermögen  des  Ehemanns
  kein  Vorzugsrecht.

II.  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung.

#3.  Ueber  den  Anspruch  auf  Freigabe  der  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  mit  Beschlag
belegten  beweglichen  Sachen  ist  zwischen  dem  Dritten,  welcher  denselben  erhebt,  und  dem
Gläubiger,  für  welchen  die  Hülfe  vollstreckt  worden  ist,  auch  dann,  wenn  der  Werth  der
Pfandstücke  den  Betrag  von  50  Thalern  übersteigt,  nach  den  Vorschriften  derjenigen  Prozeßgesetze
  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,  welche  das  Verfahren  in  Streitigkeiten  über  ganz
geringe  Civilansprüche  regeln,  insoweit  nicht  in  den  nachstehenden  Paragraphen  sich  etwas
Anderes  bestimmt  findet.
        <pb n="495" />
        —  443  —

84.  Uebersteigt  der  Werth  der  Pfandstücke,  deren  Freigabe  beansprucht  wird,  den  Betrag
von  50  Thalern,  so  sind  zur  Leistung  des  Rechtsbeistands  insoweit,  als  er  in  anderen  bürger—
lichen  Streitigkeiten  über  Gegenstände  von  größerem  Werthe  nur  durch  Sachwalter  geschehen
darf,  auch  in  Streitigkeiten  der  im  §  3  gedachten  Art  nur  Sachwalter  zuzulassen.

5.  Die  dem  Sachwalter  des  Klägers  für  den  Hauptprozeß  ertheilte  Vollmacht  legitimirt
den  Ersteren  zugleich,  seinen  Vollmachtgeber  in  Streitigkeiten  der  im  §  3  gedachten  Art  zu
vertreten.

6.  Wenn  Derzjeuige,  welcher  die  Freigabe  einer  durch  Hülfsvollstreckung  mit  Beschlag
belegten  beweglichen  Sache  beansprucht  hat,  auf  gehörig  erlassene  Vorladung  in  dem  anberaumten
  Verhandlungstermine  sich  nicht  meldet,  so  hat  das  Gericht  auf  Ansuchen  des  im
Termine  erschienenen  Gläubigers,  für  welchen  die  Hülfsvollstreckung  verfügt  worden  ist,  mittelst
eines  im  Termine  selbst  zu  ertheilenden  Bescheids  auf  Fortstellung  des  Vollstreckungsverfahrens
zu  erkennen.

&amp;amp;  7.  Wenn  der  Werth  der  Pfandstücke,  deren  Freigabe  beansprucht  wird,  den  Betrag
von  50  Thalern  übersteigt,  so  ist  der  Gläubiger,  für  welchen  die  Hülfsvollstreckung  verfügt
worden  ist,  befugt,  auch  ohne  Angabe  einer  Ursache  noch  in  dem  anberaumten  Verhandlungstermine
  selbst,  nachdem  in  demselben  von  seinem  Gegner  in  Gemäßheit  von  §  1  8  des  Gesetzes,
das  gerichtliche  Verfahren  in  Streitigkeiten  über  ganz  geringe  Civilansprüche  betreffend,  vom
16.  Mai  1839  (Seite  148  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1839)  die
thatsächlichen  Umstände,  auf  welche  er  den  von  ihm  auf  Freigabe  erhobenen  Anspruch  gründet,
angegeben  worden  sind,  die  Anberaumung  eines  anderweiten  Verhandlungstermins  auf  einen
höchstens  drei  Wochen  später  gelegenen  Tag  zu  verlangen.

Die  in  diesem  anderweiten  Verhandlungstermine  etwa  vorgebrachten  Ausflüchte,  Repliken
und  Dupliken,  sowie  auf  den  erhobenen  Anspruch  bezüglichen  Bescheinigungsanträge  sind  bei
der  Verhandlung  und  bei  der  Entscheidung  ebenso,  als  wären  sie  im  ersten  Termine  vorgebracht
  gewesen,  zu  berücksichtigen.

Die  Entscheidung  über  die  Kosten  des  anderweiten  Verhandlungstermins  hängt  von  dem
Ausgange  des  Rechtsstreits  über  den  Anspruch  (§  3)  ab.

&amp;amp;#.  Die  Bestimmung  im  Schlußsatze  von  §  55  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Vollstreckung
  gerichtlicher  Entscheidungen  in  privatrechtlichen  Streitigkeiten  und  den  Executionsprozeß
betreffend,  vom  2  8.  Februar  1838  (Seite  86  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1838),  daß  bei  geringfügigen  Gegenständen  oder  wenn  für  das  Anführen  des  Dritten
größere  Wahrscheinlichkeit  vorhanden  ist,  derselbe  sofort  zur  eidlichen  Bestärkung  des  von  ihm
behaupteten  Rechtes  gelassen  werden  könne,  ist  aufgehoben.

§6  9.  Die  Bestimmung  in  §§#  2  8  und  31  des  Gesetzes,  das  gerichtliche  Verfahren  in
Streitigkeiten  über  ganz  geringe  Civilansprüche  betreffend,  vom  16.  Mai  1839  (Seite  151
        <pb n="496" />
        —  444  —

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1839)  über  die  Beweiskraft  eines  einzigen
Zeugen  und  über  die  Zulässigkeit  eines  Bestärkungseids  leiden,  beziehendlich  insoweit  sie  eine
Abänderung  der  für  den  Prozeß  über  geringfügige  und  größere  Gegenstände  geltenden  Beweisregeln
  enthalten,  im  Prozesse  über  Ansprüche  der  im  §  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gedachten
Art  nicht  Anwendung,  dafern  der  Werth  der  Pfandstücke,  deren  Freigabe  beansprucht  wird,
den  Betrag  von  50  Thalern  übersteigt.

10.  Die  rücksichtlich  des  Stempelimposts  für  den  Prozeß  über  geringfügige  und  größere
Civilansprüche  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  kommen  auch  in  Streitigkeiten  der  im
3  gedachten  Art  zur  Anwendung,  wenn  der  Werth  der  Pfandstücke,  deren  Freigabe  beansprucht
  wird,  den  Betrag  von  50  Thalern,  beziehendlich  von  100  Thalern  übersteigt.

11.  Die  Höhe,  in  welcher  die  in  Streitigkeiten  der  im  §  3  gedachten  Art  erwachsenden
  Gerichts=  und  Advocatenkosten  anzusetzen  sind,  dafern  der  Werth  der  Pfandstücke,  deren
Freigabe  beansprucht  wird,  den  Betrag  von  50  Thalern  übersteigt,  bestimmt  die  diesem  Gesetze

—  unter  A  beigefügte  Taxordnung.

*12.  Die  Bestimmung  im  §&amp;amp;  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes  leidet  auf  alle  Fälle,  in
denen  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  desselben  die  Hülfe  noch  nicht  vollstreckt,  die  Bestimmungen
  in  &amp;amp;8  3  bis  7  und  9  bis  11  dagegen  leiden  auf  alle  Fälle  Anwendung,  in  denen  zu
dieser  Zeit  der  Erlaß  der  ersten  Ladungen  auf  die  im  Vollstreckungsverfahren  erhobenen  Ansprüche
  auf  Freigabe  von  Pfandstücken  noch  nicht  erfolgt  ist.

III.  Zwangsversteigerung.

1.  Adjudicationstermin  und  Fristen  für  die  Zahlung  der  Erstehungsgelder.

#  13.  Der  Termin  zu  Adjudication  einer  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  veräußerten
  unbeweglichen  Sache  ist  dergestalt  anzuberaumen,  daß  zwischen  demselben  und  dem  Tage
der  Erstehung  eine  unter  Berücksichtigung  der  Höhe  der  Erstehungssumme  und  der  Verhältnisse
des  Erstehers  festzusetzende  Frist  von  mindestens  drei  Wochen  und  von  höchstens  zwölf  Wochen
innen  liegt.

Ist  der  Adjudicationstermin  unter  Ansetzung  einer  kürzeren,  als  zwölfwöchigen  Frist  anberaumt
  worden,  so  kann  derselbe  auf  Ansuchen  dergestalt  erstreckt  werden,  daß  die  verlängerte
Frist  nunmehr  einen  vom  Erstehungstage  an  zu  berechnenden  Zeitraum  von  längstens  zwölf
Wochen  umfaßt.  Eine  weitere  Erstreckung  des  Termins  ist  unzulässig.

#14.  In  dem  Adjudicationstermine  hat  der  Ersteher,  bei  Verlust  des  Erstehungsrechts
und  des  Zehntheils  der  Erstehungssumme,  unter  Einrechnung  des  bis  dahin  bezahlten  Betrags
den  dritten  Theil  der  Erstehungssumme  an  das  Gericht  baar  zu  erlegen.
        <pb n="497" />
        —  445  —

Nach  dessen  Erfolg  kann  der  Ersteher  eines  Grundstücks  verlangen,  daß  das  Grundstück
ihm  übergeben,  auch  dasselbe  am  Tage  nach  der  Adjudication  vom  Eigenthümer  verlafsen  und
geräumt,  und  nöthigen  Falles  der  Letztere  ohne  Weiteres  herausgesetzt  werde.

#15.  Zu  Bezahlung  des  dann  noch  verbleibenden  Rückstands  der  Erstehungssumme
hat  das  Gericht  dem  Ersteher,  dafern  mit  demselben  nicht  wegen  in  kürzeren  Fristen  zu  bewirkender
  vollständiger  Bezahlung  eine  andere  Vereinigung  getroffen  wird,  drei  gleichmäßige,
von  dem  Erstehungstage  an  zu  berechnende  einjährige  Fristen  zu  setzen.

16.  Hat  der  Ersteher  das  Zehntheil  der  Erstehungssumme  verwirkt  (§+  14),  so
wächst  dasselbe  der  Erstehungsgeldermasse  zu.

2.  Vertheilung  der  Erstehungsgelder  außerhalb  des  Concurses.

17.  Ist  eine  Zwangsversteigerung  außerhalb  des  Concurses  erfolgt,  so  hat  die  Grundund
  Hypothekenbehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Forderung  von  rückständigen  öffentlichen,
auf  dem  versteigerten  Grundstücke  haftenden  Abgaben  und  von  Rückständen  eingetragener
Reallasten  Berechtigten,  sowie  die  Gläubiger,  für  welche  Hypotheken  eingetragen  sind,  aus  den
Erstehungsgeldern  nach  gesetzlicher  Ordnung  befriedigt  werden.

#1  Die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  hat  zu  dem  Ende  alsbald  nach  der  Zwangsversteigerung
  die  Behörden,  welche  Grundabgaben  (§  21)  zu  fordern  haben,  die  Reallastenberechtigten,
  sowie  die  Inhaber  der  eingetragenen  Hypotheken,  soweit  sie  ihre  Ansprüche  nicht
schon  klagbar  gemacht  oder  angemeldet  haben,  aufzufordern,  daß  sie  die  Beträge  derselben
binnen  vierzehn  Tagen  anzeigen.

Diese  Aufforderung  ergeht  an  die  vorgedachten  Behörden  unter  der  Verwarnung,  daß
diejenigen  Rückstände  von  Abgaben,  welche  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  angezeigt  werden,
bei  der  Vertheilung  der  Erstehungsgelder  unberücksichtigt  bleiben.

19.  Sollte  mit  der  Aufforderung  zur  Anzeige  des  Betrags  (6  18)  an  einen  Reallastenberechtigten
  oder  an  einen  hypothekarischen  Gläubiger  nicht  zu  gelangen  sein,  oder  sollte
auf  die  Aufforderung  eine  Anzeige  nicht  erfolgen,  so  hat  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde
die  den  nicht  angemeldeten  Ansprüchen  nach  dem  Inhalte  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs
und  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  S&amp;amp;  416,  417  und
511  (Seite  51  und  62  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  186  3)  entsprechenden
  Beträge  von  den  Erstehungsgeldern  für  die  Berechtigten  zurückzubehalten  und  in  gerichtliche
  Aufbewahrung  zu  nehmen,  vorbehältlich  der  Rechte  des  Schuldners  für  den  Fall,  daß
der  Anspruch  bereits  ganz  oder  theilweise  getilgt  ist.

Es  sind  jedoch  hierbei  Rückstände  von  Reallasten  und  von  Zinsen  jeder  Art  nur  auf  die
drei  letzten  Jahre  vor  der  Zwangsversteigerung,  oder,  dafern  der  Gläubiger  die  Klage  bei
Gericht  angebracht  und  den  Rechtsstreit  nicht  über  drei  Monate  liegen  gelassen  hatte,  von
        <pb n="498" />
        —  446  —

Anbringung  der  Klage,  oder  wenn  im  Executionsprozesse  nach  88  86  fgg.  des  Gesetzes,  das
Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  ꝛc.  betreffend,  vom  28.  Februar  1838
(Seite  93  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1838)  eine  noch  in  Kraft
bestehende  Auflage,  oder  im  Mahnverfahren  ein  noch  in  Kraft  bestehendes  Zahlungsgebot
erlassen  worden  war,  von  dem  Antrage  auf  Erlassung  der  Auflage  oder  des  Zahlungsgebots
an  zurückgerechnet,  zu  berücksichtigen.

#20.  Nach  Ablauf  der  zur  Anzeige  der  Ansprüche  gesetzten  Frist  hat  die  Grund=  und
Hypothekenbehörde  auf  Grund  der  erfolgten  Anmeldungen  oder  der  sonst  vorhandenen  Unterlagen,
  insbesondere  auch  der  Einträge  im  Grund=  und  Hypothekenbuche,  unter  Berücksichtigung
der  Vorschrift  im  &amp;amp;  19,  einen  Plan  zu  Vertheilung  der  Erstehungsgelder,  der  bereits  bezahlten
sowohl  als  der  rückständigen,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§  21  fgg.  zu  entwerfen.

&amp;amp;21.  Bei  der  Vertheilung  der  Erstehungsgelder  kommen  die  aus  denselben  zu  befriedigenden
  Ansprüche  in  folgender  Ordnung  in  Ansatz:

1.  die  Kosten  der  Versteigerung,  sowie  der  Aufbewahrung  und  Verwaltung  der  Erstehungsgelder,


2.  die  angezeigten  Rückstände  von  den  auf  dem  Grundstücke  haftenden  öffentlichen  Abgaben,
von  den  zur  Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt  zu  entrichtenden  Beiträgen  und  von
den  an  die  Landrentenbank  und  die  Landesculturrentenbank  zu  zahlenden  Landrenten  und
Landesculturrenten,  soweit  diese  Rückstände  in  den  letzten  drei  Jahren  vor  der  Versteigerung
fällig  geworden  sind,

3.  die  Rückstände  von  Reallasten  (mit  Ausnahme  der  im  bürgerlichen  Gesetzbuche  9§  515
und  517  Seite  62  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1863)  erwähnten)
auf  drei  Jahre,  von  der  Versteigerung,  oder,  wenn  der  Berechtigte  vor  derselben  Klage  erhoben
und  den  Rechtsstreit  nicht  über  drei  Monate  liegen  gelassen  hatte,  von  der  Anbringung  der
Klage,  oder,  wenn  im  Executionsprozesse  nach  S#  86  fgg.  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei
Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  2c.  betreffend,  vom  2  8.  Februar  1838  eine  noch
in  Kraft  bestehende  Auflage  oder  im  Mahnverfahren  ein  noch  in  Kraft  bestehendes  Zahlungsgebot
  erlassen  worden  war,  von  dem  Antrage  auf  Erlassung  der  Auflage  oder  des  Zahlungsgebots
  zurückgerechnet,  nebst  Verzugszinsen,

4.  die  hypothekarischen  Forderungen  nebst  den  eingetragenen  versprochenen  Zinsen,
ingleichen  den  gesetzlichen  und  den  Verzugszinsen,  und  den  eingetragenen  Kosten,  mit  der
Beschränkung,  daß,  wenn  die  Erstehungsgelder  nicht  zur  Befriedigung  aller  eingetragenen
Forderungen  ausreichen,  die  Zinsen  jeder  Art,  sowie  die  Rückstände  von  Auszügen  und
Leibrenten,  nur  auf  die  letzten  drei  Jahre  vor  den  unter  Nr.  3  bemerkten  Zeitpunkten  anzusetzen
  sind.

Die  Berechtigten  unter  Nr.  2  kommen  zusammen  und,  soweit  nöthig,  nach  verhältnißmäßigen
  Antheilen,  die  unter  Nr.  3  nach  der  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  enthaltenen
        <pb n="499" />
        —  447  —

Reihefolge  der  Reallasten  und  die  unter  Nr.  4  nach  der  der  Forderungen  zum  Ansatze  und
zur  Befriedigung.

&amp;amp;  22.  Wer  Zahlung  aus  der  Erstehungsgeldermasse  zu  verlangen  berechtigt  ist,  hat
dieselbe,  auch  wenn  seine  Forderung  an  sich  noch  nicht  fällig  ist,  anzunehmen,  dafern  er  nicht
auf  Befriedigung  aus  der  Erstehungsgeldermasse  verzichtet.  Ist  eine  noch  nicht  fällig  gewesene
Forderung  unverzinslich,  oder  mit  weniger,  als  mit  fünf  vom  Hundert  verzinslich,  so  ist  die
als  Betrag  der  Forderung  anzusetzende  Summe  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
  §  720  zu  berechnen

&amp;amp;  23.  Der  Vertheilungsplan  ist  allen  Betheiligten,  insbesondere  auch  dem  Beklagten,
mittels  Umlaufs  oder  Vorlegung  an  Gerichtsstelle  mit  der  Eröffnung  bekannt  zu  machen,  daß,
soweit  sie  innerhalb  der  Frist  von  1  4  Tagen  Ausstellungen  gegen  den  Vertheilungsplan  nicht
erheben,  nach  Maßgabe  desselben  mit  der  Vertheilung  werde  verfahren  werden.

Sollte  mit  der  Bekanntmachung  an  einen  Betheiligten  nicht  zu  gelangen  sein,  so  dauert
die  im  6  19  vorgeschriebene  Zurückhaltung  und  Aufbewahrung  bis  auf  Weiteres  fort.

#&amp;amp;  24.  Werden  gegen  den  Vertheilungsplan  Ausstellungen  erhoben,  welche  sich  nicht
durch  gütliche  Vereinigung  unter  den  Betheiligten  erledigen  lassen,  so  tritt  richterliche  Entscheidung
  ein.

&amp;amp;25.  Bleibt  nach  Tilgung  sämmtlicher  in  Gemäßheit  von  §  22  aus  der  Erstehungsgeldermasse
  zu  befriedigender  Ansprüche  Etwas  übrig,  so  ist  dieß  zur  Berichtigung  von  älteren,
als  dreijährigen  Reallastenrückständen,  sowie  von  älteren  als  dreijährigen  Zinsenrückständen,
nach  der  im  6  21  angegebenen  Rangordnung  zu  verwenden.

Bleibt  auch  nach  vollständiger  Berichtigung  dieser  Rückstände  noch  Etwas  von  den  Erstehungsgeldern
  übrig,  so  ist  dieß  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  gegen  welchen  mit  der
Zwangsversteigerung  verfahren  worden,  auszuantworten.

§26.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden,  bisher  gültig  gewesenen  Vorschriften,  insbesondere
  auch  die  Bestimmungen  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
betreffend,  vom  9.  Januar  1865,  8&amp;amp;  224  bis  229  (Seite  41  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1865),  werden  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.
Dresden,  den  30.  Juni  1868.

Johann.

D.  Robert  Schneider.

 

1868.  59
        <pb n="500" />
        —  148  —

A.

In  den  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1868  zu  verhandelnden  Streitigkeiten  über
Interventionen  im  Vollstreckungsverfahren,  deren  Gegenstand  den  Werth  von  50  Thalern
übersteigt,  sind  die  Gerichts=  und  Advocatenkosten  nach  folgenden  Sätzen  zu  erheben:

—  —.

 

 

 

 

 

 

 

Bei  einem  Werthe  Bei  einem  Werthe
3  von  über  50  bis  100  Thlr.  von  über  100  Thlr.
1.  Gerichtskosten.  Thlr.  Ngr.  Thlr.  Ngr.  Pf.  Thlr.  Ngr.  Thlr.  Ngr.
1.  Für  das  Protocoll  über  das  mundliche  Anbringen  I  «
einer  Intervention  ..  5  bis  —  15  #  biss2  —
2.  Für  einen  Bestellzettel  mit  Einschluß  der  Ausfülung
  und  Reinschrift  ...  —Z——-——2—«3————-——4
3.  Für  die  Verhandlung  der  Sache,  Vermittelung
eines  Vergleichs  oder  Entscheidung  mit  Einschluß  3
der  vom  Prozeßgerichte  selbst  vorzunehmenden
Zeugenverhöre  und  der  Requisitionen  .—  201-13  —  —  2  —  10  —
4.  Für  besondere  Bekanntmachung  des  Bescheid  —  2  5  —  —  —  5
2.  Sachwalterkosten.  1
Für  sämmtliche  Bemühungen  bis  zur  Bekanntmachung
  des  Bescheids  erster  Instanz  1  15  5.  3  ——  10  —

 

 

 

Sämmtliche  nach  Bekanntmachung  des  Bescheids  erster  Instanz  erwachsenden  Gerichts—
und  Advocatenkosten,  sowie  alle  Verläge  und  Separatgebühren,  nicht  minder  die  Kosten  für
Abhörung  eines  Zeugen  auf  Regquisition  eines  anderen  Gerichts  sind  nach  Maßgabe  der
für  die  Prozesse  über  größere  oder  geringfügige  Gegenstände  bestehenden  Taxordnungen  zu
liquidiren.

 

As  103.  Verordnung,
die  Expropriation  von  Eigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  der  Leipzig—
Dresdner  Eisenbahn  zu  Wurzen  betreffend;
vom  26.  Mai  1868.

D.  bei  der  zunehmenden  lebhaften  Entwickelung  des  Verkehrs  auf  dem  Bahnhofe  der
Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  zu  Wurzen  eine  Erweiterung  dieses  Bahnhofs  zur  Sicherung  der
Ordnung  und  des  Betriebs  sich  nöthig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von
dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterungen  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite
120·fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:
        <pb n="501" />
        —  449  —

&amp;amp;  H  1.  Die  Bestimmungen  im  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  2  1.  Juli  1855  sind  auf  die  nach
Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  zu  bewerkstelligende  Erweiterung
  des  Bahnhofs  zu  Wurzen  in  Anwendung  zu  bringen.

§&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Bahnhofserweiterung  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836
(Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844
(Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar
1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

#.-3.  Von  den  im  &amp;amp;  1  erwähnten  Anlagen  wird  die  Flur

der  Stadt  Wurzen
betroffen.

Dresden,  den  26.  Mai  1868.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Falkenstein.

Fromm.

104.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Zschopau  betreffend;
vom  24.  Juni  1868.
D.  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Zschopau,  unter  Zustimmung
  des  dasigen  größeren  Bürgerausschusses,  beschlossenen  Anleihe  von  50,000  Thlr.  —  —3,
gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  planmäßig  auszuloosenden,  bis  dahin
aber  mit  Fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen,  nach  Maßgabe  des  vorgelegten

  Anleiheplans,  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  die  Genehmigung
  ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  sonst  angeht,  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  24.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Koerner.  Forwerg.
        <pb n="502" />
        —  450  —

MÆ  105.  Verordnung,
diez  Abänderung  des  Tarifs  O  für  Erhebung  der  Schlachtsteuer  zum  Gesetze,  die
Schlachtsteuer  ꝛc.  betreffend,  vom  15.  Mai  1867;
vom  29.  Juni  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

ꝛc.  20.  2.

verordnen  auf  Grund  hierzu  ertheilter  ständischer  Ermächtigung,  wie  folgt:

Vom  1.  August  dieses  Jahres  an  ist  der,  in  dem,  dem  Gesetze,  die  Schlachtsteuer,  die
Uebergangsabgabe  von  vereinsländischem  Fleischwerke,  sowie  die  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem
  Fleischwerke  betreffend,  vom  15.  Mai  1867  (Seite  123  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  beigefügten  Tarife  unter  O  bei  A  3  für  Kühe  bei
einem  Gewichte  von  unter  300  Pfund  geordnete  Steuersatz  von  2  Thlr.  —.  —.  für  jedes
Stück  auch  auf  Jungvieh  (einschließlich  der  in  den  zusätzlichen  Bestimmungen  unter  C,  a  der
Nr.  2,  A  des  Tarifs  zugewiesenen  Stiere)  im  Gewichte  von  über  100  Pfund  aber  unter
300  Pfund  in  Anwendung  zu  bringen.

Demgemäß  sind  die  Bestimmungen,  welche  in  66  3,  5  und  6  der  Vererdnung  zu  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1867,  die  Schlachtsteuer,  die  Uebergangsabgabe  von
vereinsländischem  Fleischwerke  2c.  betreffend,  vom  15.  Mai  1867  (Seite  124  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867),  bezüglich  der  Kühe  unter  300  Pfund  getroffen
worden  sind,  auch  bei  zur  Schlachtung  angemeldetem  Jungviehe  im  Gewichte  von  über
100  Pfund  aber  unter  300  Pfund  in  Obacht  zu  nehmen.

Hiernach  haben  sich  alle  Zoll-  und  Steuerbehörden  und  Beamte,  sowie  Alle,  die  es  sonst
angeht,  zu  achten.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen
  Siegel  bedruckt  worden.

Dresden,  den  29.  Juni  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.

 

Letzte  Alsendung:  am  15.  Juli  1868.
        <pb n="503" />
        Gesectz-und  Verordnungsblalf
für  das  Königreich  Sachsen.
16.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

.K  106.  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  erbländischen
ritterschaftlichen  Creditvereins;
vom  19.  Juni  1868.

M  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  den  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern  der
nachstehende,  mit  XI  bezeichnete  fernerweite  Nachtrag  zu  den  mittelst  Allerhöchsten  Decrets

vom  13.  Mai  1844  (Seite  163  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  —
confirmirten  Statuten  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  auf  Ansuchen  des  Vorstands

  desselben  bestätigt  und  darüber  gegenwärtiges

Decret

unter  Vollziehung  durch  die  Vorstände  beider  Ministerien  und  Beidruckung  der  Ministerialsiegel
ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  19.  Juni  1868.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Falkenstein.  D.  Schneider.

Fromm.
XI

Nachtrag
zu  dem  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom  13.  Mai  1844  bestätigten  Statute  des
erblandischen  ritterschaftlichen  Creditvereins.

Zu  §  4.  Es  sollen  von  nun  an  Bauergüter  in  den  Erblanden  und  in  der  Oberlausitz,

welche  mit  500  Steuereinheiten  und  darüber  belegt  sind,  unter  der  Voraussetzung  dem  erb-1868.
  60
        <pb n="504" />
        —  452  —

ländischen  ritterschaftlichen  Creditvereine  beizutreten  berechtigt  sein,  daß  sie  sich  nach  vorliegendem
Statute  zur  Aufnahme  eignen.

Zu  &amp;amp;  25.  Dem  nach  §  25  des  Statuts  und  dessen  Nachtrage  vom  27.  Juni  1863
(Seite  635  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1863)  ermittelten  Bruttohypothekenwerthe
  werden  zwei  Dritttheile  des  nach  dem  Gesetze  vom  23.  August  1862
abgeschätzten  Zeitwerths  der  zum  Gute  gehörigen  Gebäude  hinzugerechnet,  jedoch  nur  insoweit,
daß  dadurch  der  nach  der  Gesammtzahl  der  Steuereinheiten  ausfallende  Bruttowerth  um  nicht
mehr  als  den  vierten  Theil  desselben  erhöht  werden  darf.

Leipzig,  den  2  1.  April  1868.

Der  Vorstand  des  erbländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins  im
Königreiche  Sachsen.

1—X  Friedrich  Freiherr  von  Friesen,  z.  Z.  Vorsitzender.
Hofrath  Dr.  Kormann,  Syndikus.

 

„K  107.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins;
vom  22.  Juni  1868.

Ncem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  10,  Abs.  2,
Satz  2  der  Statuten  des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins  zu  Dresden  enthaltene  Rechtsvergünstigung,
  die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Vorstands,  wie  des  Vorsitzenden  und  des
Beigeordneten  durch  öffentliche  Bekanntmachung  betreffend,  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beglaubigung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  22.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.
Forwerg.
        <pb n="505" />
        —  453  —

Statuten
des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins.
rc.  ꝛc.

8  10.  Der  Vorsitzende  des  Gesammtvorstands  und  der  Beigeordnete  führen  sämmtliche
Geschäfte  des  Vereins  und  vertreten  diesen  nach  Außen,  Behörden  und  Privatpersonen  gegenüber.
  Demgemäß  haben  dieselben  alle  Urkunden,  Documente,  Veröffentlichungen,  sowie
sonstige  wichtige  Schriftstücke  des  Sächsischen  Militär-Hülfsvereins  zu  vollziehen  und  das
Vereinssiegel,  da  nöthig,  beizudrücken.

Das  Vereinssiegel  trägt  die  Inschrift:

„Sächsischer  Militär-Hülfs-Verein.“

Die  Namen  des  Gesammtvorstands,  des  Vorsitzenden  desselben  und  des  Beigeordneten,
sowie  jeder  Wechsel,  welcher  in  diesen  Personen  eintritt,  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Diese  Bekanntmachung  genügt,  wenn  sie  einmal  im  Dresdner  Journal  und  in  der  Leipziger
Zeitung  eingerückt  war,  zur  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  wie  des  Vorsitzenden  und
des  Beigeordneten.

Die  dem  Vereine  zuerkannten  Eide  sind  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Beigeordneten
zu  leisten.

Für  die  laufende  Correspondenz  genügt  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

rc.  20.

 

108.  Decret
wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Langhennersdorf;
vom  23.  Juni  1868.

Necheen  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  17  des
Regulativs  für  die  in  Langhennersdorf  von  der  dasigen  Gemeinde  zu  errichtende  Sparcasse
enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium
des  Innern  dieses  Regulativ  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  genan
nachgegangen  werden  soll.

60“
        <pb n="506" />
        —  454  —

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23.  Juni  1868.

Für  den  Minister:
Koerner.

S  Ministerium  des  Innern.

Fromm.

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Langhennersdorf.

20.  2C.

Unzulässigkeit  17.  Die  in  die  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber
Fannraire.  ausgestellten  Einlagebücher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  in  keinem  Falle  unterworfen,
  jedoch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die,  bei  einem  Schuldner  etwa  aufgefundenen

Einlage=  oder  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.

2c.  2c.

 

I&amp;amp;  109.  Bekanntmachung,
den  evangelischen  Verein  für  die  Gesellenherberge  zu  Dresden  betreffend;
vom  26.  Juni  1868.

Nachdem  die  Statuten  des  evangelischen  Vereins  für  die  Gesellenherberge  zu  Dresden  unter
Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Verein  bestätigt  worden  sind  und  dabei
von  Sr.  Königlichen  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  dem  genannten  Vereine
die  im  §&amp;amp;  15  der  Statuten  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  der  zufolge  zur  Legitimation  des
Vereinsvorstands  und  seines  Stellvertreters  vor  Gericht  und  gegen  dritte  Personen  die  im
Dresdner  Journale  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  ihrer  Wahl  genügen  soll,  Allergnädigst
        <pb n="507" />
        —  455  —

bewilligt  worden  ist,  so  wird  Solches  und  daß  der  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem
Gerichtsamte  im  Bezirksgerichte  zu  Dresden  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  26.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.
Forwerg.

 

 

MÆ  110.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
der  Wyhra  bei  Wolftitz;
vom  1.  Juli  1868.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  &amp;amp;G  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
von  Wasserläufen  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  der  unter  dem  Namen

Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Wyhra  zu  Wolftitz

zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an

Letztere  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  1.  Juli  1868.

—  Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
DOr.  Weinlig.

Fromm.
        <pb n="508" />
        —  456  —

Z  111.  Verordnung,
die  Stempelverwendung  zu  den  Schriften  im  Mahnverfahren  betreffend;
vom  3.  Zuli  1868.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  ständischen  Antrags  hiermit  verordnet,
daß  bei  unterlassener  Verwendung  des  erforderlichen  Stempels  zu  den  im  Mahnverfahren
(§  28  fg.  des  Gesetzes,  die  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  bürgerlichen  Proceßverfahrens
betreffend,  vom  30.  December  1861,  Seite  597  des  Gesetz=  und  Verordnungsklattes  vom
Jahre  1861)  von  den  Betheiligten  eingereichten  Schriften  von  der  Stempelstrafe
abzusehen  ist.

Es  haben  jedoch  die  Gerichtsbehörden  für  nachträgliche  Verwendung  des  Stempels,  dessen
Betrag  von  dem  Urheber  der  Schrift  mit  den  Kosten  einzuziehen  ist,  Sorge  zu  tragen.

Dresden,  am  3.  Juli  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

 

.  112.  Verordnung,
die  Steuerbefreiung  der  Handelsreisenden  aus  und  nach  Mecklenburg  betreffend;
vom  9.  Juli  1868.

Neen  auf  Grund  von  Artikel  40  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  und  in
Ausführung  von  Artikel  26  und  29  des  Vertrags  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  vom
8.  Juli  1867  (Seite  81  fg.  des  Bundes-Gesetzblattes  des  Norddeutschen  Bundes  vom  Jahre
1867),  die  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  der  Handelsreisenden  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
  und  zum  Ausfkaufe  von  Waaren  ohne  Steuerentrichtung  getroffenen  Verabredungen
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  nunmehr  auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  mithin
auch  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  zur  gegenseitigen
  Anwendung  kommen,  haben  gegenwärtig  auch  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere
Gewerbtreibende  aus  den  zuletztgenannten  beiden  Staaten,  welche  für  das  von  ihnen  betriebene
        <pb n="509" />
        —  457  —

Geschäft  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen,  oder
Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern  oder  Proben,  suchen,  in  hiesigen  Landen
Befreiung  von  der  Gewerbesteuer  zu  genießen,  wenn  sie  sich  über  die  Berechtigung  zu  dem
Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Heimathsorte  durch  eine  Gewerbelegitimationskarte  von  der  Art  und
Fassung,  wie  sie  von  Handelsreisenden  aus  den  anderen  Zollvereinsstaaten  nach  der  Verordnung
vom  6.  Mai  1864  (Seite  197  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)
verbunden  mit  &amp;amp;  5  der  Verordnung  vom  19.  November  1866  (Seite  2  46  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  zu  führen  sind,  ausweisen.

In  gleicher  Weise  steht  hierländischen  Handelsreisenden  für  den  bezeichneten  Gewerbsbetrieb
auf  Grund  der  ihnen  ausgestellten  Gewerbelegitimationskarten  jetzt  auch  in  den  Gebieten  der
Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  Befreiung  von  den
gewerblichen  Abgaben  zu.

Solches  wird  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Dresden,  am  9.  Juli  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.
Goldfriedrich.

K  113.  Verordnung,

die  Handels=  und  Gewerbekammern  betreffend;
vom  16.  Juli  1868.

Zu  Ausführung  von  §  17  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  dieses  Jahres,  die  Abänderung
mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861  betreffend  (Seite  338  fg.
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  wird  unter  Aufhebung  der  die
Handels=  und  Gewerbekammern  betreffenden  Verordnung  von  demselben  Tage  hierdurch  verordnet,
  wie  folgt:

8  1.  Die  Zahl  der  Handelskammern  und  der  Gewerbekammern  wird  auf  je  fünf  mit
den  Sitzen  in

Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen  und  Zittau
festgesetzt.
        <pb n="510" />
        —  458  —

§&amp;amp;  2.  Die  Bezirke  für  die  im  &amp;amp;  1  genannten  Handels=  und  Gewerbekammern  bestehen

für  Dresden  aus  dem  Regierungsbezirke  Dresden  und  der  Amtshauptmannschaft  Grimma;

für  Leipzig  aus  der  Stadt  Leipzig  und  den  Bezirken  der  Gerichtsämter  Leipzig  l  und  ll;

für  Chemnitz  aus  den  Bezirken  der  Amtshauptmannschaften  Borna  (mit  Ausnahme  der
Gerichtsämter  Leipzig  1  und  II),  Döbeln,  Rochlitz,  Chemnitz  und  Annaberg,  sowie
aus  den  Schönburgischen  Receßherrschaften;

für  Plauen  aus  den  Bezirken  der  Amtshauptmannschaften  Plauen  und  Zwickau;

für  Zittau  aus  dem  Regierungsbezirke  Bautzen.

&amp;amp;#  3.  Die  Zahl  der  Mitglieder  für  die  einzelnen  Kammern  wird
für  die  Handelskammern  zu  Leipzig,  Dresden  und  Chemnitz  auf  je  21,
für  die  Handelskammer  zu  Plauen  auf  18,
für  die  Handelskammer  zu  Zittau  auf  13;
ferner  für  die  Gewerbekammern  zu  Dreeden,  Leipzig,  Chemnitz  und  Plauen  auf  je  15,
für  Zittau  auf  12
bestimmt.
&amp;amp;  4.  Im  Bezirke  Leipzig  bildet  die  Handelskammer  und  die  Gewerbekammer  jede  ein
von  der  anderen  vollständig  getrenntes  Collegium.
In  den  übrigen  Bezirken  sind  beide  Kammern  in  der  Regel  vereinigt  thätig.

6*  5.  Die  Wahlen  für  die  Handels=  und  Gewerbekammern  erfolgen  nach  Maßgabe  der
nachstehenden  Vorschriften  unter  der  Leitung  der  Kreisdirectionen,  der  Kammervorsitzenden  und
der  Obrigkeiten.

Jede  Kreisdirection  wird  mit  dieser  Leitung  für  diejenigen  Kammerbezirke  beauftragt,
deren  Sitze  in  ihrem  Regierungsbezirke  gelegen  sind.

Sofort  nach  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  sind  für  sämmtliche  Kammern  vollständig
neue  Wahlen  vorzunehmen,  bei  denen  die  den  Kammervorsitzenden  obliegende  Leitung  den  bisherigen
  Vorsitzenden  zusteht.

Bei  den  künftigen  Ergänzungswahlen  (+  17  Nr.  5  des  Gesetzes)  hat  die  Hauptwahl
spätestens  in  der  ersten  Hälfte  des  Septembers  stattzufinden.

§6.  Vor  jeder  Wahl  haben  die  Kammervorsitzenden  für  jede  Handelskammer  und  Gewerbekammer
  besonders  zunächst  die  erforderlichen  Wahlabtheilungen  für  die  Urwahlen  dergestalt
  zu  bilden,  daß  keine  Abtheilung  weniger  als  zwei  Wahlmänner  zu  wählen  hat,  andererseits
  die  Abtheilungen  auch  nicht  räumlich  zu  groß  werden.  Die  hiernach  vorgenommene
Eintheilung  des  Bezirks  ist,  soweit  möglich,  unter  summarischer  Angabe  der  in  jeder  Abtheilung
  vorhandenen  Stimmberechtigten,  und  mit  einem  Vorschlage  für  die  Zahl  der  in  jeder
Abtheilung  zu  wählenden  Wahlmänner  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen,  welches  hiernach
  die  Abtheilungen  auch  vor  der  nächsten  Wahl  ein  für  allemal  die  Zahl  der  Wahlmänner
        <pb n="511" />
        —  459  —

für  jeden  Bezirk  feststellt  und  die  Kreisdirectionen  davon  zu  weiterer  Anweisung  der  Obrig—
keiten  in  Kenntniß  setzt.

&amp;amp;  7.  Die  Leitung  der  Urwahlen  liegt  den  Obrigkeiten  ob,  welche  nunmehr  die  Abgrenzung
  der  Wahlabtheilung  unter  Angabe  des  Ortes  der  Abstimmung  und  der  Zahl  der  zu  wählenden
  Wahlmänner  in  ihrem  Amtsblatte  zwei  Mal  bekannt  macht.  Zugleich  sind  die  Stimmberechtigten
  aufzufordern,  ihre  Stimmen  an  einem  oder  mehreren  hierbei  festzusetzenden  Tagen
innerhalb  der  gleichfalls  anzugebenden  Stunden  in  Person  abzugeben.

Zwischen  dem  ersten  Abdrucke  dieser  Bekanntmachung  und  dem  letzten  Tage  der  Abstimmung
  muß  eine  Frist  von  mindestens  vierzehn  Tagen  inneliegen.

6  .Für  jede  Wahlabtheilung  hat  die  Obrigkeit,  soweit  sie  die  Abstimmung  nicht  durch
einen  ihrer  Beamten  leiten  läßt,  hierzu  einen  Wahlvorsteher  und,  soweit  nöthig,  einen  Stellvertreter
  desselben  aus  den  Stimmberechtigten  der  Abtheilung  zu  ernennen.

Der  Wahlvorsteher  hat  aus  Letzterer  wenigstens  2  bis  3  Stimmberechtigte  als  Wahlgehülfen
  zu  erwählen,  welche  der  ganzen  Wahlhandlung  beizuwohnen  berechtigt  und  jedenfalls
bei  Feststellung  des  Wahlergebnisses  (§  13)  mitzuwirken  verpflichtet  sind.

Die  über  die  Abgabe  und  Auszählung  der  Stimmen  aufzunehmenden  Niederschriften
(§&amp;amp;  12,  13)  hat  in  der  Regel  der  Wahlvorsteher  zu  bewerkstelligen.  Ausnahmsweise  kann
derselbe  eine  von  ihm,  da  möglich,  aus  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  zu  erwählende  Person
damit  beauftragen.

9.  Niemand  kann  das  Stimmrecht  in  einem  und  demselben  Kammerbezirke  mehr  als
einmal  ausüben.  Wer  in  demselben  Bezirke  mehrere  Gewerbsunternehmungen  oder  Comtoirs
besitzt,  wählt  mit  den  Stimmberechtigten  des  Ortes,  wo  er  seinen  dauernden  Wohnsitz  hat
und,  wenn  dieser  sich  außerhalb  des  Kammerbezirks  befinden  sollte,  des  von  ihm  selbst  zu  bestimmenden
  Ortes.

Der  Besitz  von  Etablissements  oder  Comtoirs  in  verschiedenen  Kammerbezirken  gewährt
das  Wahlrecht  in  jedem  dieser  Bezirke,  soweit  die  von  dem  dort  befindlichen  Etablissement
entrichtete  Gewerbesteuer  den  gesetzlichen  Census  erreicht.

Von  mehreren  persönlich  haftenden  Theilhabern  eines  und  desselben  Gewerbeunternehmens
ist  jeder  wahlberechtigt,  dafern  der  Gewerbesteuerbetrag  des  Unternehmers,  durch  die  Zahl  der
Theilhaber  dividirt,  den  gesetzlichen  Census  als  Quotienten  ergiebt.  Entgegengesetzten  Falles
haben  die  Theilhaber  Denjenigen  unter  sich  zu  bestimmen  und  zu  legitimiren,  welcher  das
Wahlrecht  ausüben  soll.

Juristische  Personen  haben  durch  ihren  Vorstand  den  Träger  ihres  Wahlrechts  zu  bezeichnen.


Für  fiscalische  oder  communliche  Gewerbeunternehmungen  steht  das  Wahlrecht  den  den
Letzteren  vorgesetzten  Beamten  oder  den  an  ihrer  Statt  von  der  Dienstbehörde  bezeichneten
Personen  zu.

1868.  61
        <pb n="512" />
        —  460  —

8  10.  Der  Aufstellung  von  Wahllisten  bedarf  es  nicht.

Wer  an  einer  Wahl  Theil  nehmen  will,  hat  bei  der  Anmeldung  zur  Abstimmung  die
Quittung  über  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  im  zuletzt  vorhergegangenen  Termine  und  die
für  ihn  nach  §&amp;amp;  9  etwa  erforderliche  Legitimation  beizubringen,  auch,  soweit  nöthig,  das  Vorhandensein
  der  im  §  17,  Nr.  2  und  3  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nachzuweisen.


11.  Ueber  Zweifel  in  Bezug  auf  die  Wahlberechtigung  entscheidet  zunächst  der  Wahlvorsteher,
  auf  eingewendete  Berufung  die  im  §&amp;amp;  5  bezeichnete  Kreisdirection;  doch  ist  solchen
Reclamationen  für  die  anstehende  Wahl  keine  weitere  Folge  zu  geben.

&amp;amp;  12.  Das  Wahlrecht  kann  nur  in  Person  ausgeübt  werden  und  erfolgt  die  Abstimmung
  durch  Stimmzettel.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  sich  zu  der  in  der  Bekanntmachung  (§  7)  bezeichneten  Zeit
bei  dem  Wahlvorsteher  anzumelden  und,  soweit  nöthig,  zu  legitimiren  (§  10).

Die  Angemeldeten  sind  in  eine  tabellarisch  aufzustellende  Liste  einzutragen.  Wird  Jemand
nicht  als  wahlberechtigt  anerkannt,  so  ist  dieß  in  dieser  Liste  (Spalte  4)  unter  Angabe  des
Grundes  zu  bemerken.  Ist  das  Stimmrecht  des  Angemeldeten  anerkannt,  so  hat  derselbe  einen
von  ihm  mit  der  nach  §#  festgesetzten  Zahl  von  Namen  ausgefüllten  Stimmzettel  in  das  zu
diesem  Behufe  vorzubereitende,  von  dem  Wahlvorsteher  und  einem  Wahlberechtigten  verschlossene
Behältniß  einzulegen.

Die  Abstimmungsliste  enthält  in  der  ersten  Spalte  die  fortlaufende  Nummer  der  Angemeldeten,
  in  der  zweiten  deren  Namen,  in  der  dritten  den  Wohnort  oder  Sitz  des  Etablissements
  (vergl.  9§  9),  in  der  vierten  etwaige  Bemerkungen.  Findet  die  Abstimmung  an  mehreren
  Tagen  statt,  so  ist  der  Tag  der  Anmeldung  in  die  Mitte  der  Tabelle  über  die  Namen  der
Angemeldeten  zu  setzen.  Am  Schlusse  der  Tabelle  ist  zu  bemerken,  daß  die  darin  verzeichneten
Personen  zu  der  angegebenen  Zeit  sich  bei  dem  Wahlvorsteher  angemeldet  und  in  seinem  Beisein
  die  Abstimmung  den  obigen  Vorschriften  gemäß  bewerkstelligt  haben,  sich  auch  innerhalb
der  zur  Abstimmung  festgesetzten  Zeit  (+  7)  Niemand  weiter  angemeldet  hat.

13.  Nach  Ablauf  der  zur  Abstimmung  festgesetzten  Zeit  ist  Niemand,  der  nicht  bereits
  im  Wahllocale  gegenwärtig  ist,  mehr  zur  Wahl  zuzulassen.  Es  sind  nunmehr  die  Stimmzettel
  aus  dem  Behältnisse  herauszunehmen  und  unter  Vergleichung  mit  der  Zahl  der  Abstimmenden
  zu  zählen,  sodann  aber  die  Stimmen  auszuzählen.

Stimmzettel,  welche  die  Person  des  zu  Wählenden  nicht  mit  hinlänglicher  Deutlichkeit
bezeichnen,  oder  die  Namen  Nichtwählbarer  enthalten,  sind  insoweit  ungültig.  Sind  auf  einem
Zettel  mehr  als  die  vorgeschriebene  Zahl  an  Namen  enthalten,  so  gelten  nur  die  zuerst  geschriebenen
  Namen  wählbarer  Personen.

Diejenigen,  welche  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  erhalten
        <pb n="513" />
        —  461  —

haben,  sind  die  Wahlmänner  der  Abtheilung.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet
das  Loos.

Ueber  das  Ergebniß  der  Stimmenauszählung  ist  ein  Protocoll  aufzunehmen,  welches  vom
Wahlvorsitzenden  und  den  anwesenden  Wahlgehülfen  zu  unterzeichnen  und  sodann  mit  den
Anmeldungslisten  und  einem  Abdrucke  der  87  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  dem  Vorsitzenden
  der  Kammer  zu  übersenden  ist.  Die  etwa  für  ungültig  erachteten  Stimmzettel  sind
demselben  beizufügen,  die  übrigen  zu  vernichten.

8  14.  Die  Hauptwahl  erfolgt  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  der  Kammer  am  Sitze
derselben.  Einige  von  dem  Ersteren  gewählte  Kammermitglieder  nehmen  hierbei  die  Stelle
der  Wahlgehülfen  (8  8)  ein.

Die  Wahlmänner  sind  hierzu  mindestens  acht  Tage  vorher  schriftlich  einzuladen.

Soweit  nicht  von  den  vereinigten  Kammern  eines  Bezirks  etwas  Anderes  beschlossen  wird,
ist  die  Hauptwahl  für  die  Handels-  und  für  die  Gewerbekammer  in  getrennten  Wahlversamm—
lungen  vorzunehmen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel  nach  absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen;  nur  wenn  sich  zu  deren  Erlangung  ein  dritter  Wahlact  erforderlich  machen  sollte,
entscheidet  bei  diesem  relative  Mehrheit  und  im  Falle  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

Im  Uebrigen  leiden  auch  auf  die  Hauptwahl  die  Vorschriften  im  §  13,  Abs.  2,  Anwendung.


Mehrere  Theilhaber  eines  und  desselben  Geschäfts  können  nicht  zugleich  Mitglieder  derselben
  Kammer  sein;  fiele  dennoch  die  Wahl  auf  mehrere  von  ihnen,  so  gilt  nur  Derjenige  als

gewählt,  welcher  die  meisten  Stimmen  erhielt;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  wird  auch  hier
durch  das  Loos  entschieden.

15.  Bei  der  Hauptwahl  für  die  Gewerbekammer  erhalten  die  nicht  am  Orte  der  Wahl
wohnhaften  Wahlmänner  eine  Entschädigung  für  das  Reisefortkommen.  Die  Kammer  kann
dieselbe  nach  den  Meilen  der  Entfernung  oder  sonst  ein  für  allemal  festsetzen.

16.  Sind  zur  Hauptwahl  nicht  mindestens  die  Hälfte  der  Wahlmänner  erschienen,
so  unterbleibt  die  Wahl  und  ist  dieselbe  für  einen  anderen  Tag  auszuschreiben.  Die  gesammten
  Kosten  dieser  zweiten  Wahl,  einschließlich  der  §  15  gedachten,  sind  von  den  ohne
genügende  Entschuldigung  ausgebliebenen  Wahlmännern  nach  Kopftheilen  zu  tragen.  Ueber
die  Zulässigkeit  einer  gebrauchten  Entschuldigung  hat  die  Kammer  zu  entscheiden.

#  17.  Die  Gewählten  sind,  soweit  sie  nicht  bei  der  Wahl  selbst  anwesend  sind,  schriftlich

  zur  Erklärung  über  die  Annahme  aufzufordern.  Erfolgt  binnen  drei  Tagen  keine  Erklärung,
  so  gilt  die  Wahl  für  abgelehnt.

Wird  vor  Entlassung  der  Wahlversammlung  die  Ablehnung  einer  Wahl  erklärt,  so  ist
durch  die  Wahlmänner  sofort  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

617“
        <pb n="514" />
        —  462  —

8  18.  Ueber  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  einer  Wahl  hat  die  betreffende  Kammer
zu  entscheiden.

Es  kann  jedoch  eine  Wahl  nur  wegen  Verletzung  wesentlicher  Vorschriften  oder  wegen
Nichtwählbarkeit  des  Gewählten  als  ungültig  angesehen  werden.  Die  Theilnahme  einzelner
nicht  berechtigter  Personen  an  einer  Wahl  macht  dieselbe  nur  dann  ungültig,  wenn  nach  der
Stimmenvertheilung  deren  Stimmen  auf  das  Wahlergebniß  einen  wesentlichen  Einfluß  ausüben
  konnten.

&amp;amp;#  19.  Alle  Behörden  haben  in  Bezug  auf  die  Wahlen  für  die  Handels=  und  Gewerbekammern
  unentgeltlich  zu  expediren.

Auch  die  Wahlvorsteher,  Protocollführer  und  Wahlgehülfen  haben  ihr  Ehrenamt  ohne
Anspruch  auf  Entschädigung  zu  verwalten,  doch  werden  ihnen  unvermeidliche  baare  Auslagen
durch  die  Kammer  erstattet.

*  20.  Die  Wahl  der  Vorsitzenden  (§  17,  6  des  Gesetzes)  erfolgt  nach  der  ersten  Neuwahl
  der  Kammern  (§  5,  Abs.  3  oben)  unter  Leitung  der  bisherigen  Kammervorsitzenden.

Um  die  §#  17  sub  5  des  Gesetzes  vorgeschriebene  theilweise  Erneuerung  der  Kammer
vorzubereiten,  wird  in  derselben  Sitzung  durch  das  Loos  bestimmt,  welche  Mitglieder  bereits
nach  Ablauf  der  ersten  3  Jahre  auszuscheiden  haben.  Ist  die  Mitgliederzahl  ungleich,  so
wird  die  kleinere  Hälfte  derselben  ausgeloost.

Später  treten  von  3  zu  3  Jahren  diejenigen  Mitglieder  aus,  welche  der  Kammer
6  Jahre  angehört  haben.  Die  in  der  Zwischenzeit  wegen  außerordentlicher  Erledigung  von
Stellen  gewählten  Mitglieder  (S  17  sub  5  des  Gesetzes)  haben  zu  der  Zeit  auszuscheiden,
zu  welcher  Diejenigen  auszutreten  gehabt  hätten,  an  deren  Stelle  sie  gewählt  worden  sind.

§21.  Hinsichtlich  solcher  Gegenstände,  welche  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  sind
(&amp;amp;*  17,  Nr.  11  des  Gesetzes),  haben  auch  die  einzelnen  Kammermitalieder  gegen  Jedermann
Stillschweigen  zu  beobachten.

Ueber  die  für  Zuwiderhandlungen  in  diesen  oder  anderen  Fällen  von  der  Kammer  ihren
Mitgliedern  aufzuerlegenden  Ordnungsstrafen,  über  die  den  Letzteren  nach  §  17,  Nr.  7  des
Gesetzes  oder  den  Wahlmännern  nach  §  15  oben  zu  gewährende  Entschädigung,  über  die  von
den  Betheiligten  nach  6  17,  Nr.  8  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Beiträge  zu  dem  Aufwande
der  Kammer,  sowie  über  die  Leitung  der  Geschäfte  und  die  Ordnung  in  den  Situngen  2c.
sind  durch  ein  von  jeder  Kammer  festzustellendes  Regulativ  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen.

Dresden,  den  16.  Juli  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="515" />
        —  463  —

AM  114.  Gesetz,

einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  betreffend;
vom  8.  Juli  1868.

Wa  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  10.  26c.

haben  für  nöthig  erachtet,  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Concurs  der  Gläubiger  in

einigen  Punkten  der  Abänderung  zu  unterwerfen  und  verordnen  daher  mit  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Diejenigen  Gläubiger,  welche  aus  einem  dinglichen  Rechte  auf  Befriedigung  aus
bestimmten  unbeweglichen  Sachen  Anspruch  haben,  werden  aus  denselben  abgesondert  von  anderen
  Gläubigern  befriedigt.

Was  von  dem  Erlöse  für  eine  unbewegliche  Sache  nach  Befriedigung  der  Gläubiger,
welchen  dieselbe  haftet,  übrig  bleibt,  fließt  zur  gemeinen  Concursmasse.

&amp;amp;2.  Die  absonderungsberechtigten  Gläubiger  verfolgen  ihre  Ansprüche,  soweit  sie  nur
aus  den,  ihnen  haftenden  unbeweglichen  Sachen  Befriedigung  suchen,  gegen  den  Rechtsvertreter,
unabhängig  von  dem  Verfahren  über  die  zur  Befriedigung  aus  der  gemeinen  Concursmasse
angemeldeten  Forderungen.

Doch  können  sie  ihre  Forderungen  unter  den  dazu  berechtigenden  Voraussetzungen  zugleich
bei  der  gemeinen  Concursmasse  geltend  machen.

3.  Die  Zwangsversteigerung  einer  unbeweglichen  Sache  des  Gemeinschuldners  erfolgt
auf  Antrag,  zu  dessen  Stellung  der  Gütervertreter  und  jeder  Gläubiger  berechtigt  sind.  Die
Vertheilung  der  Erstehungsgelder  an  die  durch  diese  Sache  gesicherten  Gläubiger  geschieht  in
dem  für  die  Vertheilung  der  Erstehungsgelder  nach  einer  Zwangsversteigerung  außerhalb  des
Concurses  vorgeschriebenen  Verfahren  unter  Zuziehung  des  Rechtsvertreters  vor  demjenigen
Gerichte,  in  dessen  Bezirke  die  unbewegliche  Sache  gelegen  ist.

&amp;amp;  4.  Die  in  §#  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen  leiden  auf  die  Befriedigung  der
Bergwerksgläubiger  aus  dem  Bergwerksvermögen  keine  Anwendung.

5.  Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Concurseröffnung  hat  das  Concursgericht  Diejenigen,
  welche  Ansprüche  als  Concursgläubiger  erheben  wollen,  durch  eine  öffentliche  Ladung
  aufzufordern,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Rechtsnachtheilet

l.  bis  zu  einem  gewissen  Tage  ihre  Forderungen  nebst  den  Ansprüchen  auf  bevorzugte  Befriedigung

  bei  Gericht  unter  Anführung  der  begründenden  Thatsachen  anzumelden,

2.  an  einem  weiter  bestimmten  Tage  zur  Verhandlung  über  den  Bestand  der  Masse  und

die  Gebahrung  mit  derselben,  zur  Prüfung  und  Anerkennung  der  streitigen  Ferder-
        <pb n="516" />
        —  464  —

ungen  und  Ansprüche  auf  bevorzugte  Befriedigung,  sowie  zur  Gütepflegung  zu  erscheinen.
  Auch  ist

3.  in  derselben  Aufforderung  für  den  Fall,  daß  das  weitere  Verfahren  durch  Abschluß  eines
Vergleichs  sich  nicht  erledigt  haben  wird,  Termin  zu  Bekanntmachung  eines  Ordnungserkenntnisses
  anzuberaumen.

6  6.  Der  Rechtsnachtheil  für  Denjenigen,  welcher  seine  Forderung  bis  zu  dem  im  §  5
unter  1  gedachten  Tage  nicht  unter  Anführung  der  sie  begründenden  Thatsachen  anmeldet,
besteht  in  der  Ausschließung  von  dem  Creditwesen.  Wer  seine  Forderung  bereits  vor  Erlassung
  der  Aufforderung  bei  dem  Concursgerichte  angemeldet  und  begrünvet,  ingleichen  wer  dieselbe
  in  einem  Rechtsstreite  verfolgt  hat,  kann  zu  deren  Begründung  auf  die  deshalb  ergangenen
Acten  Bezug  nehmen.  Der  besonderen  Begründung  eines  Anspruchs  auf  bevorzugte  Befriedigung
  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Recht  auf  diese  Befriedigung  aus  dem  Inhalte  der  Anmeldung
  von  selbst  sich  ergiebt.

Der  Rechtsnachtheil  für  Denjenigen,  welcher  in  dem  §  5  unter  2  gedachten  Termine  nicht
erscheint,  oder  in  diesem  Termine  eine  Seiten  des  Gerichts  von  ihm  verlangte  Erklärung  nicht
abgiebt,  besteht  darin,  daß  Alles,  was  über  Feststellung  der  Masse  und  Gebahrung  mit  derselben,
  sowie  über  Anerkennung  der  angemeldeten  Forderungen  und  Ansprüche  auf  bevorzugte
Befriedigung  oder  über  andere  den  Concurs  betreffende  Fragen,  verhandelt  und  beschlossen
worden  ist,  gegen  ihn  ebenso  gilt,  als  ob  er  an  den  Verhandlungen  Theil  genommen  und  den
gefaßten  Beschlüssen  zugestimmt  hätte.

&amp;amp;  7.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  findet  für  Diejenigen,  welchen  sonst  die
Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  gegen  Versäumnisse  im  Processe  für  ihre  Person  oder  in
Hinsicht  auf  die  Eigenschaft  der  geltend  gemachten  Forderung  gewährt  wird,  im  Concursverfahren
  nicht  statt.

#  .Die  Frist  zu  Anmeldung  und  Begründung  der  Forderungen  darf  in  der  Regel
nicht  unter  drei  und  nicht  über  acht  Wochen  betragen.  Wenn  bekannt  ist,  daß  Gläubiger
außerhalb  Europa  wohnen,  ist  die  Frist  angemessen,  jedoch  keinesfalls  über  sechs  Monate  zu
verlängern.  Dieser  längeren  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  außerhalb  Europa  wohnenden
Gläubiger  auf  Concurseröffnung  antrugen,  oder  in  einem  Deutschen  Staate  oder  in  dem  Kaiserthume
  Oesterreich  einen  legitimirten  Bevollmächtigten  haben.

§  9.  Die  im  &amp;amp;  5  bestimmte  Aufforderung  wird  durch  zweimaliges  Einrücken  in  das
Amtsblatt  und  in  die  Leipziger  Zeitung  dergestalt  bekaunt  gemacht,  daß  die  im  §  8  festgesetzte
Frist  zwischen  dem  Tage  des  Erscheinens  der  ersten  Bekanntmachung  in  diesen  Blättern  und
dem  Tage,  mit  welchem  die  Anmeldungsfrist  abläuft,  innen  liegen  muß.

Nächstdem  ist  die  Aufforderung,  ohne  daß  jedoch  deren  Wirksamkeit  hiervon  abhängt,
durch  Anschlag  am  Gerichtsbrete  zu  veröffentlichen,  in  einfacher  Abschrift  jedem  bekannten  angeblichen
  Gläubiger  zuzustellen,  oder  durch  die  Post,  und  zwar  ohne  Beifügung  eines  Be-
        <pb n="517" />
        —  465  —

händigungsscheins,  zu  übersenden,  auch,  wenn  das  Gericht  dieß  für  angemessen  befindet,  noch
in  andere  inländische  oder  ausländische  Blätter  eine  oder  mehrere  Male  aufnehmen  zu  lassen.

10.  Die  schriftlichen  Anmeldungen,  sowie  die  später  einzureichenden  Sätze  sind  in
doppelten  Exemplaren  zu  übergeben.  Das  Gericht  hat  das  eine  dieser  Exemplare  oder,  wenn
die  Anmeldung  oder  eine  Beantwortung  mündlich  geschehen  ist,  eine  Abschrift  des  über  dieselbe
  aufgenommenen  Protocolls  dem  Gegner  unverzüglich  mit  der  darauf  zu  bringenden  Aufforderung
  zur  Beantwortung  binnen  einer  bestimmten  Frist  zuzustellen,  welche  für  die  erste  Beantwortung
  des  Rechtsvertreters  nicht  über  drei  Wochen,  für  die  zweite  Beantwortung  desselben
nicht  über  zwei  Wochen  und  für  die  Erklärung  eines  Gläubigers  nicht  über  eine  Woche  hinauszusetzen
  ist.

Das  Verfahren  beschränkt  sich  auf  drei  Schriftsätze  dergestalt,  daß  nach  der  ersten  Beantwortung
  des  Rechtsvertreters  dem  Gläubiger  eine  Erwiderung  zusteht,  und  über  diese  der
Rechtsvertreter  sich  zu  erklären  berechtigt  ist.  Der  Anberaumung  eines  Inrotulationstermins
bedarf  es  nicht.

Im  Laufe  dieses  Verfahrens  hat  sich  der  Rechtsvertreter  auch  über  die  Ansprüche  auf  bevorzugte
  Befriedigung  zu  erklären.

11.  Der  im  §6  festgesetzte  Rechtsnachtheil  der  Ausschließung  tritt  ein,  ohne  daß  es
der  Bekanntmachung  eines  Ausschließungsbescheids  bedarf.

12.  Der  im  §6  5  unter  2  bestimmte  Verhörstermin  ist  in  der  Regel  nicht  über  drei
Wochen  nach  dem  Zeitpunkte  anzusetzen,  für  welchen  die  Beendigung  des  im  §  10  geordneten
Verfahrens  zu  erwarten  ist.

In  diesem  Termine  hat  das  Gericht,  soweit  nöthig,  auf  Grund  einer  deshalb  zu  erfordernden
  Anzeige  des  Gütervertreters,  über  den  Stand  der  Masse  und  die  Gebahrung  mit  derselben,
  sowie  nächstdem  über  die  angemeldeten  Forderungen  und  die  Ansprüche  auf  bevorzugte
Befriedigung  Vortrag  zu  erstatten,  über  Anerkennung  der  streitigen  Forderungen  und  Ansprüche
  auf  bevorzugte  Befriedigung  zu  verhandeln  und  nach  Befinden  zur  Abwendung  oder
Abkürzung  des  weiteren  Verfahrens  Vorschläge  zu  eröffnen,  oder  die  etwa  hierzu  von  anderer
Seite  gemachten  Vorschläge  zur  Verhandlung  zu  bringen.

#13.  Die  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden  älteren
Vorschriften,  sowie  nächstdem

a)  die  Vorschrift  des  geschärften  Mandats  wider  die  Banqueroutiers  vom  20.  December

1766  und  des  für  die  Oberlausitz  bekannt  gemachten  Mandats  vom  2.  August  1783
65  22,  daß  von  ausländischen  Gläubigern  keine  anderen,  als  gerichtliche  Vollmachten
angenommen  werden  sollen,

b)  die  in  der  Vorschrift  des  Mandats  vom  13.  März  1822  §26  (Seite  21  3  der  Gesetzsammlung

  vom  Jahre  182  2)  enthaltene  Ausnahmebestimmung,  daß  zu  An=  und  Aus-
        <pb n="518" />
        —  466  —

führung  mehrerer  Beschwerden,  wenn  wider  ein  Locationsurthel  appellirt  worden,  eine
Frist  von  vier  Wochen  gestattet  sein  soll,

c)  die  Vorschrift  der  Erl.  Proceßordnung  zum  41.  Titel  8  2,  daß  Diejenigen,  welche  die
Wohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  genießen,  sich  bis  zur  Rechts—
kraft  des  Designationsurthels  anzumelden  berechtigt  sein  sollen,

und

(1)  die  Vorschrift  des  Rescripts  vom  14.  Juni  1728  (C.  A.  F.  I.  Band  1,  Seite  279),
daß  Fremde,  sowie  Diejenigen,  welche  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  vor  sich,  oder
ein  Unterpfand  in  Händen  haben,  auch  nach  erfolgter  Präclusion,  sofern  inzwischen
nicht  das  Designationsurthel  ergangen,  binnen  Jahresfrist  mit  ihren  Forderungen
noch  gehört  werden  sollen,

werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

14.  Die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  werden  im  Concursverfahren  nach
den  von  dem  Justizministerium  durch  Verordnung  bekannt  zu  machenden  Taxbestimmungen  in
Ansatz  gebracht.

15.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  auf  diejenigen  Concursprocesse
anzuwenden,  welche  nach  der  Bekanntmachung  desselben  eröffnet  werden.  Doch  ist  auch  in
den  bereits  eröffneten  Concursprocessen  auf  Beibringung  gerichtlicher  Vollmachten  Seiten  ausländischer
  Gläubiger  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  bestehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  den  8.  Juli  1868.
Johann.

S  D.  Robert  Schneider.

115.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs
der  Gläubiger  betreffend;
vom  8.  Juli  1868.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  den  Concurs  der  Gläubiger  be—
treffend,  vom  8.  Juli  1868  (Seite  463  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem
Jahre),  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt:
        <pb n="519" />
        —  467  —

1.  Die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  sind  in  Concursen,  welche  nach  Be—
kanntmachung  des  bezeichneten  Gesetzes  eröffnet  werden,  nach  den  der  gegenwärtigen  Verordnung
unter  2  beigefügten  Taxbestimmungen  in  Ansatz  zu  bringen.

2.  Zur  Vorbereitung  der  Entschließung  über  die  Art  und  Weise,  in  welcher  ein  zur
Concursmasse  gehöriges  Waarenlager  oder  eine  andere  zur  Concursmasse  gehörige  Gesammtsache
  zu  verwerthen  sei,  hat  das  Concursgericht,  in  wichtigeren  Fällen  und,  insoweit  es  ohne
nachtheilige  Verzögerung  geschehen  kann,  außer  dem  Gütervertreter  auch  diejenigen  von  den
bekannten  Gläubigern  zu  Rathe  zu  ziehen,  welche  dabei  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  von
ihnen  angemeldeten  Forderungen  oder  sonst  am  meisten  betheiligt  sind  und  bei  denen  sich  eine
Bekanntschaft  mit  den  die  möglichst  vortheilhafte  Verwerthung  bedingenden  Umständen  voraussetzen
  läßt.

Die  Auswahl  dieser  Gläubiger  hängt  vom  Ermessen  des  Concursgerichts  ab.

An  den  auf  den  Concurs  zum  Vermögen  von  Kaufleuten  bezüglichen  Bestimmungen  im
5  des  geschärften  Mandats  wider  die  Banqueroutiers  vom  20.  December  1766  wird
durch  diese  Vorschrift  Etwas  nicht  geändert.

3.  Wenn  die  bei  Vertheilung  der  Concursmasse  zu  berücksichtigenden  Forderungen  rechtskräftig
  festgestellt  sind  und  die  Verwerthung  der  Concursmasse  insoweit  stattgesunden  hat,  daß
sich  übersehen  läßt,  daß  gewisse  Beträge  von  der  Concursmasse  auf  die  festgestellten  Forderungen
  zum  Mindesten  ausfallen  werden,  die  Ertheilung  eines  auf  die  gesammte  bereits  vorhandene
  Concursmasse  sich  erstreckenden  Vertheilungsbescheids  aber  noch  Anständen  unterliegt,
so  ist  die  im  Concursdepositum  vorhandene  Baarschaft,  iusoweit  dieselbe  nicht  zur  Deckung
etwaiger  Masseschulden  zurückzubehalten  ist,  unerwartet  des  Vertheilungsbescheids  auf  jene
Mindestbeträge  zur  Auszahlung  zu  bringen.  Dabei  sind  zuerst  die  Forderungen  der  mit  Vorzugsrechten
  versehenen  Gläubiger,  nach  diesen  aber  die  der  übrigen  Gläubiger,  und  zwar,  sofern
die  verfügbare  Baarschaft  zur  Deckung  der  Gesammtsumme  der  Mindestbeträge  nicht  ausreicht,
verhältnißmäßig  zu  berücksichtigen.  Es  wird  jedoch  hierbei  allenthalben  vorausgesetzt,  daß  eine
solche  vorläufige  Vertheilung  und  Auszahlung  ohne  eine  zu  den  dießfallsigen  Interessen  der
Gläubiger  außer  Verhältniß  stehende  Mühwaltung  geschehen  kann.

Was  in  der  Erl.  Proceßordnung  zu  Titel  XL1I  &amp;amp;  6  wegen  der  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  über  sämmtliche  angemeldete  Forderungen  zu  bewirkenden  vorläufigen  Auszahlungen
an  die  mit  Vorzugsrechten  versehenen  Gläubiger  vorgeschrieben  ist,  bleibt  unverändert  in  Kraft.

Dresden,  am  §S.  Juli  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

1867.  62
        <pb n="520" />
        —  468  —

Z.

Tarordnung
für  das  Concursverfahren.

A.  Gerichtskosten.

1.  Für  die  Beschlagnahme  und  sonstige  Constituirung  der  Activmasse,  für  die  Verwaltung,
  Verwerthung  und  Vertheilung  derselben,  einschließlich  der  Verwahrung  und  Auszahlung
der  Baarbestände,  sowie  der  Eintragung  und  Löschung  der  Concurseröffnung  im  Grund=  und
Hypothekenbuche,  jedoch  ausschließlich  der  nach  den  allgemeinen  Taxvorschriften  zu  berechnenden
Kosten  der  Sequestration,  der  Auction,  der  Subhastation  und  der  Vertheilung  der  Erstehungsgelder,
  sind  je  nach  dem  Betrage  der  Actirmasse  anzusetzen

a)  bei  einem  Betrage  bis  mit  1000  Thlr.:  —=  15  Ngr.  —=  von  jeden  vollen  2  0  Thlr.,

b)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  1000  Thlr.  bis  mit  2000  Thlr.  noch  1  Thlr.
—  —  von  jedem  vollen  Hundert  des  Mehrbetrags,

I)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  2000  Thlr.  bis  mit  20,000  Thlr.  noch  —.
15  Rgr.  —  von  jedem  vollen  Hundert  des  Mehrbetrags,

d)0  hierzu  bei  jedem  weiteren  Mehrbetrage  noch  —  15  Ngr.  —=  von  jedem  vollen
Zweihundert  des  Mehrbetrags.

2.  Für  die  öffentliche  Aufforderung  an  die  Concursgläubiger,  für  die  Anmeldung  derselben,
  die  Leitung  des  Verfahrens,  die  Abhaltung  des  Verhörstermins,  die  Abfassung  und
Bekanntmachung  des  Ordnungserkenntnisses  sind  ebenfalls  nach  dem  Betrage  der  Activmasse
die  vorstehenden  Sätze  zu  berechnen.  Dieselben  können  aber  und  zwar  bis  auf  das  Doppelte
erhöht  werden,  wenn  eine  solche  Erhöhung  wegen  der  größeren  Zahl  der  angemeldeten  Forderungen
  angemessen  erscheint.

3.  Wird  der  eröffnete  Concurs  durch  Vergleich  oder  aus  einem  anderen  Grunde  gehoben,
so  ist  je  nach  dem  Stadium,  bis  zu  welchem  das  Verfahren  vorgeschritten  war,  ein  angemessener
Theil  der  Sätze  unter  !  und  2  zu  liquidiren.

4.  Wird  auf  eine  förmliche  Beweisführung  erkannt,  oder  wird  gegen  eine  Entschließung
oder  gegen  ein  Erkenntniß  ein  Rechtsmittel  eingewendet,  so  kommen  die  durch  die  Beweisführung
  und  die  durch  das  Rechtsmittel  entstehenden  Kosten  aller  Art  nach  den  deshalb  in
den  allgemeinen  Taxvorschriften  geordneten  Sätzen  besonders  zum  Ansatze.
        <pb n="521" />
        —  469  —

5.  Für  die  gerichtlichen  Erörterungen  über  die  Nothwendigkeit  der  Concurseröffnung
sind,  wenn  der  Concurs  eröffnet  worden  ist,  besondere  Kosten  nicht  anzusetzen,  im  entgegengesetzten
  Falle  ist  wegen  jener  Erörterungen  nach  den  allgemeinen  Taxvorschriften  zu  liquidiren.

6.  In  den  oben  unter  1  und  2  bestimmten  Gebühren  sind  die  Gebühren  requirirter  inländischer
  Gerichte,  sowie  der  Bezirksgerichte  für  deren  Thätigkeit  als  Spruchbehörden  mit
begriffen.  Außerdem  dürfen  nur  Auslösungen  und  Fortkommenvergütungen,  sonstige  baare
Verläge  und  Separatgebühren  gefordert  werden.  Botenlöhne,  Insinuationsgebühren  und

Schreibelöhne,  soweit  letztere  nicht  durch  ausdrücklich  verlangte  Abschriften  erwachsen,  kommen
nicht  in  Ansatz.

B.  Kosten  des  Gütervertreters  und  des  Rechtsvertreters.

1.  Dem  Gütervertreter  und  dem  Rechtsvertreter  wird  für  deren  gesammte  Geschäftsführung
  gewährt  einem  Jeden:

ay  bei  einem  Betrage  der  Actiomasse  bis  mit  1000  Thlr.:  1  bis  3  von  jedem  vollen
Hundert,

b)  bierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  1000  Thlr.  bis  mit  5000  Thlr.  noch  bis  2  von
jedem  vollen  Hundert,

c)  bierzu  bei  jedem  weiteren  Mehrbetrage  noch  1  von  jedem  vollen  Hundert.

2.  Ist  das  Amt  des  Güter=  und  des  Rechtsvertreters  in  Einer  Person  vereinigt,  so  sind
die  vorstehends  geordneten  Ansätze  für  eine  jede  der  beiden  Vertretungen  statthaft.

3.  Beide  Vertreter  sind  berechtigt,  sowohl  im  Concursverfahren,  als  wenn  einer  derselben
Namens  der  Gläubigerschaft  Processe  führt,  neben  den  unter  1  bestimmten  Sätzen  diejenigen
außergerichtlichen  Kosten  nach  den  in  der  revidirten  Taxordnung  für  die  Advocaten  (Seite
195  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  geordneten  Sätzen  zu
sordern,  in  deren  Erstattung  der  Gegner  verurtheilt  wird  und  welche  wirklich  erstattet  werden.

Aus  der  Masse  werden  von  den  in  solchen  Processen  erwachsenen  Kosten  nur  die  taxmäßigen
Meilengebühren  und  Verläge  vergütet.

4.  Außer  den  unter  1  und  2  geordneten  Gebühren  passiren  dem  Gütervertreter  und
dem  Rechtsvertreter  nur  noch  die  taxmäßigen  Meilengebühren  und  Verläge.

5.  Ber  Festsetzung  der  Gebühren  der  Vertreter  innerhalb  der  unter  1  angegebenen  höchsten
  und  niedrigsten  Beträge  hat  das  Concursgericht  hauptsächlich  auf  den  Umfang  und  die
Schwierigkeiten  der  Geschäftsführung,  auf  die  bewiesene  Thätigkeit  und  Umsicht  und  auf  den
Betrag  der  aus  der  Masse  sonst  zu  übertragenden  Kosten  zu  sehen.
        <pb n="522" />
        —  470  —

Im  Falle  außerordentlicher  Mühwaltung  kann  das  Concursgericht  die  nach  den  Procent—
sätzen  unter  1  zu  bestimmende  Vergütung  angemessen  erhöhen.

6.  Scheidet  einer  der  Vertreter  vor  Beendigung  des  Concursverfahrens  aus,  oder  wird
das  Concursverfahren  vor  dessen  Beendigung  gehoben,  so  kann  ein,  den  Leistungen  des  Ver—
treters  entsprechender  Theil  der  unter  1  geordneten  Vergütung  in  Ansatz  gebracht  werden.
Dasselbe  gilt  im  Falle  des  Ausscheidens  eines  Vertreters  von  dessen  Nachfolger.

7.  Auf  die  den  Vertretern  gebührende  Vergütung  können,  soweit  der  Betrag  der  Activmasse
  und  der  Umfang  der  Bemühungen  sich  übersehen  lassen,  den  jeweiligen  Bemühungen
entsprechende  Abschlagszahlungen  gewährt  werden.

Anmerkung  zu  den  Abschnitten  unter  A.  und  B.

Bei  Ausmittelung  des  Betrags  der  Actirmasse  kommen  die  in  Folge  von  Rückforderungen
ausgeschiedenen  Bestandtheile  mit  in  Ansatz  und  werden  veräußerte  und  eingezogene  Bestandtheile
  nach  dem  Erlöse,  unveräußerte  nach  der  Taxe,  Werthpapiere,  welche  einen  Börsencours
haben,  nach  demselben,  andere  Forderungen  nach  dem  Nennwerthe,  unsichere  Außenstände  nach

dem  muthmaßlichen  Ertrage,  uneinziehbare  Forderungen  gar  nicht  berechnet.

Die  Grundstücke  des  Gemeinschuldners  sind  dabei  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie
nach  Befriedigung  der  Grundstücksgläubiger  einen  Ueberschuß  für  die  gemeine  Masse  gewähren.

C.  Kosten  der  Rechtsbeistände.

1.  Für  die  gesammte  advocatorische  Thätigkeit  bei  Anmeldung  einer  Forderung  zur  Befriedigung
  aus  der  gemeinen  Concursmasse,  bei  Absetzung  des  Verfahrens,  bei  Abwartung  des
Verhörstermins,  bei  Bekanntmachung  der  Entschließungen  und  Erkenntnisse  erster  Instanz,  bei
den  aus  Anlaß  der  Anmeldung  vorkommenden  Bescheinigungen,  Interventionen,  Streitankündigungen,
  Benennungen  des  Vertretungspflichtigen  und  Eidesleistungen,  Erhebung  und
Auszahlung  der  ausfallenden  Gelder  können  berechnet  werden

a)  bei  einem  Betrage  bis  mit  50  Thlr.  von  jedem  Thaler  —-  1  Ngr.  —-,

b)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  50  Thlr.  bis  mit  150  Thlr.  nech  —  15  Ngr.
—  3  von  jeden  vollen  20  Thlr.,

)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  150  Thlr.  bis  mit  500  Thlr.  noch  —  20  Ngr.
—  von  jeden  vollen  50  Thlr.,

d  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  500  Thlr.  bis  mit  1000  Thlr.  nech  —
20  Ngr.  —  ;  von  jeden  vollen  100  Thlr.,
        <pb n="523" />
        —  471  —

e)  hierzu  bei  einem  Mehrbetrage  über  1000  Thlr.  bis  mit  10,000  Thlr.  noch  ——
20  Ngr.  —-  von  jeden  vollen  200  Thlr.,

f)  hierzu  bei  jedem  weiteren  Mehrbetrage  noch  —  20  Ngr.  —  von  jeden  vollen
500  Thlr.

2.  Neben  der  unter  1  bestimmten  Vergütung  hat  der  Advocat  nur
a)  die  taxmäßigen  Meilengebühren  und  Verläge,  sowie

b)  im  Falle  einer  erkannten  Beweisführung  oder  im  Falle  der  Einwendung  eines  Rechtsmittels
  gegen  eine  Entschließung  oder  ein  Erkenntniß  für  die  hierbei  vorkommenden
Verrichtungen  die  dafür  in  der  revidirten  Taxordnung  für  die  Advocaten  (Seite
195  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  bestimmten  Gebühren
und  Verläge  zu  fordern.

3.  Nach  derselben  revidirten  Taxordnung  für  die  Advocaten  hat  der  Advocat  seine  Kosten
auch  dann  zu  liquidiren,  wenn  ihm  im  Laufe  des  Concursverfahrens  die  Vornahme  anderer
Handlungen,  als  die  Anmeldung  einer  Forderung  zur  Befriedigung  aus  der  gemeinen  Concursmasse
  übertragen  worden  ist.  Dieß  gilt  insbesondere  von  der  advocatorischen  Thätigkeit
zum  Zwecke  der  Befriedigung  einer  Forderung  aus  dem  Erlöse  von  Grundstücken.  Doch  ist
der  Advocat,  wenn  eine  und  dieselbe  Forderung  aus  dem  Erlöse  von  Grundstücken  und  aus
der  gemeinen  Concursmasse  befriedigt  werden  soll,  für  die  Anmeldung  bei  der  letzteren  und  die

mit  dieser  Anmeldung  zusammenhängenden  Verrichtungen  nur  die  Hälfte  der  unter  1  a  bis
geordneten  Vergütung  zu  fordern  berechtigt.

4.  Wenn  der  Concurs  durch  Vergleich  im  Verhörstermine  gehoben  wird,  passiren  die
vollen  Ansätze  unter  1  a  bis  f;  gelangt  der  Concurs  durch  Vergleich  oder  aus  einem  auderen
Grunde  früher  zur  Beendigung,  so  hat  das  Concursgericht  nach  dem  Umfange  der  Bemühungen
  des  Sachwalters  zu  ermessen,  ob  die  Ansätze  voll  oder  nur  nach  einem  Antheile  für
passirlich  zu  achten  sind.

Sind  im  Laufe  des  Concursverfahrens  zu  dem  unter  1  gedachten  Zwecke  in  Ansehung
einer  und  derselben  Forderung  mehrere  Sachwalter  nach  einander  thätig  gewesen,  so  passirt
für  jeden  derselben  ein  nach  dem  Umfange  seiner  Bemühungen  zu  bemessender  Theil  der  unter
1  à  bis  f  festgesetzten  Beträge,  welcher  für  jeden  bis  zu  zwei  Dritttheilen  derselben  ansteigen
  kann.

1868.  63
        <pb n="524" />
        —  472  —

&amp;amp;  116.  Bekanntmachung,

eine  Berichtigung  der  Verordnung  vom  12.  Oectober  1867  betreffend;
vom  14.  Juni  1868.

De-  Ministerium  des  Innern  bringt  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  es  im  87
sub  c  der  Verordnung,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend,  vom  12.
October  1867  (Seite  282  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  anstatt:
  „in  den  96  16,  19  und  40  angegebenen  Fällen“  vielmehr:

„in  den  §§  17,  20  und  45  angegebenen  Fällen“
heißen  muß.

Dresden,  den  14.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.

Fromm.

 

Berichtigung.
Auf  Seite  458  Zeile  12  von  oben  muß  es  heißen  „15“  statt  13.

 

Letzte  Absendung:  am  l.  August  1868.
        <pb n="525" />
        —  473  —

Gesetzund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1868.

—  —  "  .3-f.·-.—«.T«'—k-.·---«-«x-«
—  —  —  —  —  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —  —  1—  —  —
—  —  —  ——  —  –  «  ——

.W  117.  Bekanntmachung,

das  Regulativ  für  die  fortlaufenden  Conten  betreffend;
vom  25.  Juli  1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

Jn  der  Anlage  wird  das  von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  beschlossene  Regu-—


lativ,  die  fortlaufenden  Conten  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welches  von
jetzt  an  an  die  Stelle  der  revidirten  Ordnung  für  die  fortlaufenden  Conten  der  Großhändler
zu  Leipzig  über  Meßgüter  vom  30.  November  1835  (Seite  637  fg.  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  der  Verordnung  vom  26.  Mai  1861,  einige  Ab—
änderungen  und  Ergänzungen  der  revidirten  Ordnung  für  die  fortlaufenden  Conten  der  Großhändler
  zu  Leipzig  über  Meßgüter  vom  30.-November  1835  betreffend  (Seite  82  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861),  in  Kraft  tritt.

Dresden,  den  25.  Juli  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

1868.  6  4

—
        <pb n="526" />
        —  474  —

Regulativ,
die  fortlaufenden  Conten  betreffend.

Zur  Erleichterung  des  Vertriebs  ausländischer  Waaren  nach  dem  Auslande  können  unter
den  nachstehenden  Bestimmungen  an  Großhandlungen  unverzollte  fremde  Waaren  mit  der
Maßgabe  verabfolgt  werden,  daß  die  Eintragung  der  Waaren  in  ein  fortlaufendes  Conto
stattfindet  und  demnächst  die  Wiederausfuhr  derselben  nach  dem  Auslande  nachgewiesen  oder
die  Verzollung  zum  Eingange  bewirkt  werden  muß.

81.

A.  Beding-  Die  Erlaubniß,  ein  fortlaufendes  Conto  zu  halten,  wird  nur  solchen  Großhandlungen

nn:  ertheilt,  welche  im  Rufe  der  Zuverlässigkeit  und  kaufmännischen  Solidität  stehen,  die  Handelseines
  fortlau=  geschäfte  als  Kaufleute  betreiben  und  darüber  gehörige  kaufmännische  Bücher  führen,  welche
fenden  Contos.  ferner  den  Beweis,  daß  eines  der  nachstehend  (§  2)  bestimmten  Kriterien  von  ihnen  bereits

cul  Grebhant  erfüllt  worden  sei,  zu  führen  und  die  erforderliche  Sicherheit  (§&amp;amp;  5)  zu  bestellen  im  Stande
ein  solches  be=  sind.  Die  Bewilligung  erfolgt  durch  die  Directivbehörde.  Sie  ist  lediglich  ein  Act  des  Verwilligt
  werden  trauens  und  kann  jederzeit  von  der  obersten  Finanzbehörde  ohne  Weiteres  widerrufen  werden.
ann.

82.
Waaren,  auf  Die  Bewilligung  eines  fortlaufenden  Contos  kann  sich  auf  folgende  Waaren  erstrecken:
nmt⅜s*  baumwollene  Waaren;  Waaren  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren;  Leinenwaaren;
strecken  kann  seidene  und  halbseidene  Waaren;  Kleider  und  Putzwaaren;  leinene  Leibwäsche;  Geund
  die  erfor-  webe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt,  oder  in  Verbindung  mit  Kantberpeheente
  schuckfäden;  kurze  Waaren;  lederne  Handschuhe;  Stroh=  2c.  Hüte;  außerdem  auf
selben.  Meßplätzen  auf  alle  Waaren,  für  welche  nach  der  betreffenden  Meßordnung  ein  Meßconto

  eröffnet  werden  kann.

Der  obersten  Finanzbehörde  bleibt  es  indeß  überlassen,  soweit  sich  ein  Bedürfniß  dazu
ergiebt,  diejenigen  Waaren,  welche  auf  Meßplätzen  zum  fortlaufenden  Conto  verstattet  sind,
auch  auf  anderen,  als  Meßplätzen,  ferner  auch  andere,  als  die  oben  bezeichneten  Waaren,  sowohl
  auf  Meß  als  anderen  Plätzen  zur  Contirung  zuzulassen.

Die  Vergünstigung  ist  an  die  nachstehend  zu  a  und  b  angegebenen  Bedingungen  geknüpft:


a)  die  Menge  der  im  Conto  von  einem  halben  Jahre  zum  anderen,  d.  h.  von  einem  halbjährlichen
  Contoabschlusse  bis  zum  anderen  (§I  29)  zur  Anschreibung  gelangten
Waaren  muß  mindestens  betragen:
        <pb n="527" />
        —  475  —

1.  bei  Waaren  aus  Wolle  und  anderen  Thierhaaren  der  Tarifnummern  41°  4
und  11d  (mit  Ausnahme  der  Roßhaargeflechte  und  Spitzen)

250  Ctr.;

2.  bei  Waaren  aus  Baumwolle  der  Tarifnummern  2c  1  und  2
175  Ctr.;

3.  bei  leinenen  Waaren  der  Tarifnummern  22f  und  8;  leinener  Leibwäsche  der
Tarifnummern  18e  und  Waaren  aus  Wolle  und  anderen  Thierhaaren  der
Tarifnummern  416  2  und  3

150  Ctr.;

4.  bei  Geweben  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt  oder  in  Verbindung
  mit  Kautschuckfäden  der  Tarifnummern  17e  und?
80  Ctr.;

5.  bei  seidenen  und  halbseidenen  Waaren,  Tarifnummern  30  und  d;  Kleidern
und  Putzwaaren  der  Tarifnummern  18  a,  b,  c  und  d;  Baumwollenwaaren
der  Tarifnummer  2C  3;  Roßhaargeflechten  und  Spitzen  aus  Tarifnummer
11d:;  leinenen  Waaren  der  Tarifnummer  22  h  und  i,  und  Wollenwaaren  der
Tarifnummer  4161;  kurzen  Waaren  der  Tarifnummern  20  à  und;  ledernen
Handschuhen,  Tarifnummer  21e  und  Stroh=  2c.  Hüten,  Tarifnummer  35  d
1  und  2

30  Ctr.;

6.  bei  den  nicht  unter  die  Kategorieen  1  bis  5  gehörigen  Waaren,  sofern  sie  nach
der  Meßordnung  contofähig  oder  von  der  obersten  Finanzbehörde  zur  Contirung
zugelassen  sind,

200  Ctr.

b)  Die  Menge  der  im  Laufe  des  Jahres  abgesetzten  (durchgeführten  und  in  das  Vereinsgebiet
  verkauften)  Waaren  muß  mindestens  betragen:

zu  à  1.  80  Centner,

zu  àa2.  0
zu  à3.  50
zu  à4.  320
zu  àä5.  104
zu  a6.  70  -

Hierbei  treten  folgende  nähere  Bestimmungen  ein:

1.  Der  bei  dem  jedesmaligen  Contoabschlusse  verbleibende  Bestand  gelangt  in  dem
folgenden  Conto  wieder  zur  Anschreibung.

64“
        <pb n="528" />
        —  476  —

X

2.  Wenn  ein  Contolager  mehrere  Waarenkategorieen  umfaßt,  so  werden  die  vor—
stehend  angegebenen  Bedingungen  als  erfüllt  angesehen,  sofern  für  den  haupt—
sächlichsten  Geschäftszweig  die  Mengen  der  angeschriebenen  und  der  verkauften

Waaren  unter  Zurechnung  der  Mengen  von  Waaren  aus  anderen  Kategorieen
die  vorgeschriebenen  Summen  erreichen.

Für  die  Beurtheilung,  welcher  Geschäftszweig  als  der  hauptsächlichste  an—
zusehen  sei,  ist  der  aus  der  Anschreibung  des  letzten  Semesters  sich  berechnende
Zollwerth  maßgebend.  Ebenso  ist  bei  der  Zurechnung  der  Waarenmengen
aus  anderen  Kategorieen  der  Zollwerth  zu  berücksichtigen..  Führt  z.  B.  ein
Kaufmann  neben  verschiedenen  auderen  Artikeln  dem  Zollwerthe  nach  halbseidene
  Waaren  als  hauptsächlichsten  Geschäftszweig  und  beträgt  von  letzteren
die  halbjährliche  Anschreibung  20  Centner,  so  wird  das  unter  a  Nr.  5  bezeichnete
  Kriterium  der  Anschreibung  doch  als  erfüllt  angesehen,  wenn  der  Zollwerth
  der  sonst  noch  angeschriebenen  Waaren  den  Zollwerth  der  noch  fehlenden
10  Centner  halbseidener  Waaren,  d.  i.  300  Thlr.  erreicht  oder  übersteigt.
Das  Kriterium  der  Abschreibung  wird  als  erfüllt  erachtet,  wenn  überhaupt
der  Zollwerth  des  gesammten  jährlichen  Absatzes  an  contirten  Waaren  dem  Zollwerthe
  des  für  halbseidene  Waaren  bestimmten  Minimums  von  10  Centnern
(300  Thlr.)  mindestens  gleichkommt.

3.  Uebernimmt  ein  Großhändler  auf  sein  Conto  Waarenposten  von  laufenden  Conten
anderer  Großhändler,  so  werden  diese  Posten  bei  Berechnung  der  zur  Anschreibung
  gelangten  Mengen  nur  dann,  wenn  dergleichen  Uebertragungen  früher  von
seinem  Conto  ebenfalls  stattgefunden  haben,  und  zwar  insoweit  berücksichtigt,  als
die  letzteren  von  den  ersteren  überschritten  werden.

4.  Ebenso  finden  die  aus  anderen  vereinsländischen  Packhofsstädten  unter  Begleitscheincontrole
  eingehenden  Sendungen  nur  insoweit  Berücksichtigung,  als  sie
die  früheren  unter  Begleitscheincontrole  bewirkten  Sendungen  nach  dergleichen
Städten  übersteigen.  Entgegengesetzten  Falles  sind  dieselben  als  nicht  anrechnungsfähig
  im  Conto  zu  bezeichnen.

5.  Dagegen  werden  die  Waarenmengen,  welche  von  einem  Contoinhaber  unmittelbar
  vom  Auslande  unter  Begleitscheincontrole  nach  anderen  vereinsländischen
Plätzen  eingeführt  und  dort  auf  ein  fortlaufendes  Conto  angeschrieben  oder  zur
Niederlage  gebracht  sind,  auf  erfolgten  Nachweis  bei  Berechnung  der  Menge  der
zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  mit  in  Ansatz  gebracht.

Es  ist  aber  in  einem  solchen  Falle  im  fortlaufenden  Conto  der  Großhandlung,
  welche  Waaren  aus  dem  Auslande  nach  anderen  vereinsländischen  Plätzen
        <pb n="529" />
        —  477  —

eingeführt  hat,  jeder  Waarenzugang  von  dem  betreffenden  Platze,  mit  Einschluß
der  zu  4  gedachten,  unter  der  dort  erwähnten  Voraussetzung  sonst  anrechnungsfähigen
  Sendungen,  er  erfolge  unmittelbar  oder  mittelbar,  als  nicht  anrechnungsfähig
  zu  bezeichnen.  ·

6.  Ebenso  kommen  bei  Berechnung  der  im  Laufe  des  Jahres  verkauften  Mengen  auf
erfolgten  Nachweis  diejenigen  Waarenmengen  mit  zur  Berücksichtigung,  welche
von  einem  Contoinhaber  unmittelbar  vom  Auslande  unter  Begleitscheincontrole
nach  anderen  vereinsländischen  Plätzen  bezogen  und  dort  abgesetzt  worden  sind.

7.  Der  Nachweis  in  den  zu  5  und  6  bemerkten  Fällen  wird  durch  Bescheinigungen
der  Hauptämter  an  den  betreffenden  vereinsländischen  Plätzen  geführt.

8.  Ob  ein  Großhandel  bestanden  hat  und  das  fortlaufende  Conto  fortdauern  kann,
wird  nach  diesen  Grundsätzen  mit  Zugrundelegung  der  oben  bezeichneten  Kriterien
  nach  den  Ergebnissen  des  vorhergegangenen  Jahres,  d.  h.  der  beiden  letzten
halbjährlichen  Abrechnungen  dergestalt  bemessen,  daß  die  aus  den  beiden  Contoobschlüssen
  sich  ergebende  Menge  der  zur  Anschreibung  gelangten  Waaren  das
Doppelte  der  als  Kriterium  angenommenen  Menge  für  ein  Semester  erreichen
und  in  beiden  Semestern  zusammengenommen  ein  Waarenabsatz  von  dem  vorgeschriebenen
  Umfange  stattgefunden  haben  muß.

83.

Auf  inländische  oder  überhaupt  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  abstammende,
ins  Ausland  übergegangene  Waaren,  welche  bei  ihrem  Wiedereingange  nach  der  Vorschrift
im  §  5  des  Zollgesetzes  den  fremden  Waaren  in  Bezug  auf  Zollpflichtigkeit  gleich  zu  achten
sind,  darf  die  Bewilligung  eines  fortlaufenden  Contos  sich  nicht  erstrecken.  Werden  dergleichen
Waaren  bei  der  Ausgangsrevision  unter  den  nach  dem  Auslande  gehenden  contirten  Waaren
vorgefunden,  so  tritt  ein  Strafverfahren  auch  dann  ein,  wenn  der  Betheiligte  nachweisen  sollte,
daß  jene  inländischen  Waaren  sich  ohne  Wissen  des  Anmelders  bereits  unter  den  beim  Eingange
  als  fremde  angemeldeten  und  contirten  Waaren  befunden  haben.

84.

Die  Wirkungen  des  Contirungsverfahrens  sind  folgende:

1.  Die  Zollgefälle  von  den  contirten  Waaren  werden  dem  Contoinhaber  auf  die  Dauer
eines  halben  Jahres  creditirt.

2.  Der  unter  Zollcontrole  in  das  Ausland  zurückgehende  Theil  der  Waaren,  sowie  diejenigen
  Waaren,  welche  im  Wohnorte  des  Contoinhabers  zur  amtlichen  Niederlage,

2.  Wirkung  des
Contirungsverfahrens.
        <pb n="530" />
        —  478  —

oder  welche  unter  Begleitscheincontrole  nach  anderen  Packhofsstädten  gelangen,  werden
von  dem  Conto  abgeschrieben.

3.  Von  dem  übrigen  Theile  der  contirten  Waaren,  soweit  nicht  ihre  Uebertragung  auf  ein
anderes  Conto,  oder  als  Bestand  auf  das  nächste  Semester  erfolgt,  hat  der  Conto—
inhaber  die  Eingangsabgabe  zu  erlegen.

85.
3.  Sicherstell-  Für  die  Sicherstellung  des  Eingangszolls,  welcher  auf  den  zum  fortlaufenden  Conto  zu
ung  des  zu  con=  nehmenden  Waaren  ruht,  sind  die  für  die  Bewilligung  von  Zollcredit  im  Allgemeinen  ertirenden

  Ein-  Z„
gangszolls.  gangenen  Bestimmungen  maßgebend.

86.
4.  Aufhören  a)  Die  Erlaubniß  zur  fortlaufenden  Contirung  wird  —  abgesehen  von  der  nach  §  1  der
der  sortlaufen-  obersten  Finanzbehörde  zustehenden  Befugniß  zum  jederzeitigen  Widerrufe  —  dann
a)  durch  nicht  wieder  eingezogen,  wenn  der  Handelsbetrieb  des  Contoinhabers  sich  so  verringert,  daß
mehr  si  die  in  dem  vorhergegangenen  Jahre  eingeführten  und  verkauften  Waarenmengen  die
ung  der  Be-  als  Bedingung  für  die  Contobewilligung  vorgeschriebenen  Mengen  —  §  2  —  nicht
dingungen,  erreicht  haben.  Die  oberste  Finanzbehörde  kann  jedoch  auf  Ansuchen  der  Betheiligten

von  der  Wiedereinziehung  zunächst  auf  Ein  Jahr  absehen,  wenn  die  Verringerung  des
Handlungsbetriebs  des  Contoinhabers  durch  außergewöhnliche  Ereignisse,  wie  Krieg,
Handelskrisen  u.  s.  w.  herbeigeführt  worden  ist.

b)  durch  Ver=  5b)  Contoinhaber,  welche  das  ihnen  bewilligte  Conto  zur  Hinterziehung  des  Zolles  benntzen,

zunhrenzeal.  gehen  dadurch  dieser  Bewilligung,  unabhängig  von  der  sonst  im  Wege  des  processualigehenu.
  s.  w.  schen  Verfahrens  nach  dem  Zollstrafgesetze  eintretenden  gesetzlichen  Ahndung,  ver—
lustig.
8T.
Veränderung  Tritt  eine  Veränderung  mit  den  Inhabern  eines  fortlaufenden  Contos  durch  den  Tod,

ind  enesone  Austritt  bisheriger  oder  Eintritt  neuer  Theilnehmer  oder  durch  Bestellung  eines  Segquesters
haber.  beim  Ausbruche  des  Concurses  ein,  so  ist  davon  dem  Hauptamte  binnen  8  Tagen  schriftliche
Anzeige  zu  machen.  Die  dem  Hauptamte  vorgesetzte  Directivbehörde  wird  dann  entscheiden,

ob  das  fortlaufende  Conto  fortzugewähren  oder  einzuziehen  ist.

88.
5.  Ortsande-  Die  zu  contirenden  Waaren  dürfen  in  der  Regel  nur  in  den  Räumen  eines  und  desn
  -  ·  .  "
tirendens  Wag-  selben  Gebäudes  aufbewahrt  werden.  Die  Versendung  contirter  Waaren  in  das  Inland  ist
ren  nur  aufbe-dadurch  nicht  ausgeschlossen.  Es  dürfen  ferner,  wenn  es  den  Contoinhabern  in  den  eigenen

2  werden  Geschäftslocalen  an  Raum  gebricht,  die  contirten  Waaren  auch  in  besonders  declarirten,  unter
        <pb n="531" />
        —  479  —

alleinigem  Verschlusse  der  Contoinhaber  stehenden  abgesonderten  Räumen  aufbewahrt,  oder  in
geschlossenen  Colli  Spediteuren  zur  Lagerung  übergeben  werden.

Die  Inhaber  fortlaufender  Conten  sind  verpflichtet,  die  zur  Lagerung  bestimmten  Räume
vor  Eröffnung  des  Contos  und  jede  damit  vorzunehmende  Veränderung  3  Tage  vorher
schriftlich  bei  dem  Hauptamte  anzumelden.

89.

Den  Handelsbüchern  der  Inhaber  fortlaufender  Conten  —  8  1  —  ist  eine  solche  Ein=  6.  Einrichtung
richtung  zu  geben,  daß  aus  denselben  hinsichtlich  aller  bezogenen  Waaren  die  Zeit  des  Be-  W“
zugs  und  die  Abstammung  (soweit  thunlich  unter  Angabe  der  Handlung  oder  Fabrik)  hervor=  fender  Conten
geht,  hinsichtlich  der  verkauften  Waaren  aber,  sofern  es  sich  nicht  um  einen  Verkauf  zu  führenden
aus  freier  Hand  gegen  Baarzahlung  handelt,  der  Name  und  Wohnort  des  Käufers  ersicht-  Handelsbücher.
lich  ist.

In  den  Einkaufsbüchern,  Facturen  oder  Facturenbüchern  ist  hinsichtlich  der  ausländischen
contirten  Waaren  bei  jeder  Eingangspost  die  Nummer  der  Eingangsanmeldung  (§  13),  und
in  den  Verkaufs-,  Versandt=  2c.  Büchern  die  Nummer  des  Certificats  (§+  23)  anzugeben.

Die  Eingangsanmeldungen  müssen  das  Folium  oder  die  Nummer  der  Einkaufsbücher,  Facturen
oder  Facturenbücher,  die  Certificate  dagegen  das  Folium  der  Verkaufs-,  Versandt=  2c.  Bücher
enthalten.

Den  Contoinhabern  liegt  die  Verpflichtung  ob,  jederzeit  die  Einsicht  ihrer  Handlungs=  7.  Befugniß
bücher  den  Mitgliedern  des  Hauptamts,  sowie  den  vom  Hauptamte  beauftragten  Oberbeamten  A
zu  gestatten.  Die  Beamten  haben  von  Zeit  zu  Zeit,  namentlich  bei  Gelegenheit  der  Lager-cher.
bestandsaufnahme  (§  31),  von  der  Richtigkeit  der  Angaben  in  den  Handlungsbüchern  durch
Vergleichung  derselben  mit  den  Eingangsaumeldungen  und  Certificaten  sich  zu  überzeugen  und
solches  in  einzelnen  Fällen  durch  entsprechende  Bemerkungen  auf  den  genannten  Zollpapieren
zu  bescheinigen.

10.

Der  gleichzeitige  Handel  mit  fremden  contirten  und  mit  gleichnamigen  inländischen  oder  8.  Erlaubniß
überhaupt  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollvereins  abstammenden  Waaren  muß  dem  Haupt=  a)  zum  Halten
amte  schriftlich  angemeldet  werden.  Letzteres  ist  befugt,  von  den  gleichnamigen  in=  und  aus-  geenater  daländischen
  Artikeln,  soweit  es  nöthig  und  nach  der  Natur  der  Waaren  thunlich  ist,  Proben  I
einzufordern.

Die  Aufnahme  von  Commissionsgütern  auf  die  fortlaufenden  Conten  ist  nicht  ausgeschlossen.  b)  zur  Auf-Unter
  Commissionsgut  sind  jedoch  nur  solche  Waaren  zu  verstehen,  welche  von  einem  Dritten  nahme  von

Z  Z  ,  «  Commissionsmit
  vorbehaltenem  Eigenthume  dem  Contoinhaber  zum  Verkaufe  unter  des  Letzteren  Namen  gütern  auf  die

übergeben  werden.  Contenlager.
        <pb n="532" />
        —  480  —

814.

9.  Bedingun-  Bei  gemischten  (I  10  a)  Lägern  werden  die  bereits  verzollten  ausländischen  Waaren  in
an  Lemn  Her-  Bezug  auf  die  Controlen  den  inländischen  gleichnamigen  Waaren  gleichgestellt,  dergestalt,  daß
Contenlager.  alle  auf  dem  Lager  eines  Contoinhabers  befindlichen  vereinsländischen  oder  ausländischen  verzollten

  gleichnamigen  Waaren  von  den  contirten  ausländischen  getrennt,  und  zwar  entweder  in
besonderen  Localen  oder  wenigstens  in  abgesonderten  Regalen  2c.  zu  halten,  auch  die  vereinsländischen
  oder  verzollten  ausländischen  Waaren  zur  Vermeidung  von  Verwechselungen,  soweit
thunlich,  auf  den  Umschlägen,  Etiquetten  r2c.,  eventuell  auf  den  Abtheilungen,  Regalen  u.  s.  w.,

von  dem  Contoinhaber  mit  dem  Buchstaben  J.  (Inland)  zu  bezeichnen  sind.

B.  Bestimm-  §  12.
ungen  über  die  .  .  .  .
Anschreibung  Zur  Anschreibung  auf  ein  fortlaufendes  Conto  werden  alle  contirungsfähigen  Waaren
auf  ein  fortlau=  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Menge  zugelassen.
fendes  Conto.

1.  Anzuschreibende

  Waarenmenge.

13.
2.  Abgabe  be-  1  ç  ½m°  ·  »  »
sonderer  Ein—  Zur  Begründung  der  Contirung  hat  Derjenige,  welcher  sich  als  befugt  zur  Disposition
gangsanmeld-  über  die  Waaren  ausweist  —  der  Empfänger  —  den  nach  den  allgemeinen  zollgesetzlichen

ungen  über  die  »  .  Z  Z  Z  1  -.
zu  nnnen  Bestimmungen  zu  übergebenden  Abfertigungspapieren  eine  Eingangsanmeldung  nach  dem  bei-Waaren.

  liegenden  Muster  A  in  doppelter  Ausfertigung  beizufügen.

W  In  der  Eingangsanmeldung  oder  in  einem  derselben  beizufügenden  besonderen  Verzeichnisse
  muß  das  Land,  aus  welchem  die  Waare  abstammt,  das  Folium  oder  die  Nummer  des
Einkaufsbuchs.(Facturenbuchs)  und  die  Bezeichnung  derselben  nach  Maßgabe  der  verschiedenen
Zollabfertigungspapiere  enthalten  sein.  Die  Zollverwaltung  ist  außerdem  befugt,  in  allen
Fällen,  wo  sie  es  zur  Feststellung  der  Identität  der  Waaren  für  nöthig  erachtet,  und  die  desfallsigen
  Angaben  nicht  schon  in  den  Facturen,  Avisbriefen  u.  s.  w.  enthalten  sind,  nicht  nur
die  Beifügung  der  in  der  gewöhnlichen  Handelssprache  üblichen  Benennung,  sondern  eine  noch
speciellere  Angabe  über  die  Menge  der  Waarengattung  nach  der  Zahl  der  Stücke,  Dutzende,
Grosse  2c.,  welche  in  dem  Collo  enthalten  sind,  classificirt  zu  fordern,  und  auch  anderweite,  zu
diesem  Zwecke  führende  Controlemittel  anznordnen.

Der  Contoinhaber  ist  in  solchen  Fällen,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  das  fortlaufende
Conto,  verpflichtet,  einer  solchen  Anordnung  nachzukommen.

814.
Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  für  Waarenartikel,  bei  denen  sich  zur  Sicherung
des  Zollinteresses  das  Bedürfniß  herausstellen  sollte,  die  Specialcontirung  anzuordnen.  Die
        <pb n="533" />
        —  481  —

für  diesen  Fall  zu  beobachtenden  Vorschriften  werden  eventuell  besonders  bekannt  gemacht
werden.
815.
Waaren  gleicher  Tarifnummern  oder  gleicher  Unterabtheilungen  derselben,  welche  in  ver—
schiedenartigen,  einen  wesentlichen  Einfluß  auf  den  Zollbetrag  ausübenden  Accomodationen

eingehen,  z.  B.  seidene  und  halbseidene  Bänder  mit  Rollen  und  dergleichen  ohne  Rollen  im
Innern,  gelangen  getrennt  zur  Anschreibung.

Dasselbe  gilt  von  solchen  Waaren,  welche  zwar  einer  und  derselben  Tarifnummer  an—
gehören,  für  welche  aber  verschiedene  Contokriterien  (§  2)  maßgebend  sind.

816.

Die  Anmeldung  muß  wörtlich  genau  mit  dem  Inhalte  der  nach  8  13  vorzulegenden  Zoll—
abfertigungspapiere  übereinstimmen,  deutlich  geschrieben,  und  es  darf  darin  weder  durch  Aus—

streichen,  noch  Radiren  etwas  geändert  sein.  In  der  Spalte:  „Anträge  und  sonstige  Be—
merkungen  des  Anmeldenden“  wird  vermerkt:

ob  die  Anwendung  der  Tara  nach  dem  Tarife  oder  die  Ermittelung  des  Nettogewichts
durch  Verwiegung  erlangt  werde.

In  beiden  Fällen  wird  das  Nettogewicht  von  der  Revisionsstelle  eingetragen.

Auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Anmelder  die  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Anwend—
ung  der  gesetzlichen  Tara  in  Antrag  bringt,  steht  der  Revisionsstelle  die  Befugniß  zu,  das
Nettogewicht  durch  Verwiegung  festzustellen,  wenn  das  wirkliche  Gewicht  der  Verpackung
augenscheinlich  hinter  dem  tarifmäßigen  Tarasatze  zurückbleibt.

Die  Benennung  der  Waaren  in  der  dazu  bestimmten  Spalte  geschieht  nach  den  Be—
zeichnungen  des  Tarifs.  Ist  das  im  zweiten  Absatze  des  §  13  erwähnte  besondere  Verzeichniß
  nicht  beigefügt,  so  sind  die  erforderlichen  Angaben  in  der  Eingangsanmeldung  beizusetzen.


Anmeldungen,  welche  den  Vorschriften  im  6  13  resp.  im  Eingange  dieses  Paragraphen
nicht  entsprechen,  oder  überhaupt  mangelhaft  angefertigt  sind,  werden  dem  Anmelder  zur  Berichtigung
  oder  Ergänzung  zurückgegeben.

Behauptet  derselbe,  die  Eingangsanmeldung  mit  der  Grenzdeclaration  übereinstimmend
nicht  anfertigen  zu  können,  weil  bei  der  letzteren  Unrichtigkeiten  oder  Irrthümer  untergelaufen

sind,  so  hat  er  dieses  auf  der  Eingangsanmeldung  sofort  schriftlich  zu  erklären,  worauf  zu  genauer
  specieller  Revision  geschritten  wird.

Inwieweit  eine  solche  Erklärung  zur  Entschuldigung  der  stattgefundenen  Unrichtigkeit
dienen  kann,  hängt  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  den  dabei  obwaltenden  Umständen  von  dem
Ermessen  des  Hauptamts  ab.

1868.  65

3.  Erfordernisse
  der  abzugebenden
  Anmeldungen.
        <pb n="534" />
        4.  Weiteres

Verfahren  mit
den  Eingangsanmeldungen.



5.  Revision
der  zu  contirenden
  Waaren.

C.  Unzulässigkeit
  von  Gewichtsverän-



  der
contirten  Waaren.



—  482  —

817.

Nachdem  die  Prüfung  der  zollamtlichen  Abfertigungspapiere  und  deren  Vergleichung  mit
der  Eingangsanmeldung  (§  13),  sowie  die  Eintragung  in  den  betreffenden  Registern  erfolgt
und  dieses  nebst  dem  Ergebnisse  der  Vergleichung  auf  den  Anmeldungen  bescheinigt  worden
ist,  bewirkt  das  Hauptamt  (Contobuchhalterei)  die  Uebertragung  der  Anmeldungen  auf  das
betreffende  Conto,  bemerkt  die  laufende  und  die  Ordnungsnummer  des  Contos  auf  denselben
und  giebt  das  Hauptexemplar  der  Anmeldung,  nachdem  das  dazu  gehörige  specielle  Verzeichniß,
insofern  ein  solches  vorhanden,  demselben  angesiegelt  oder  angestempelt  worden  ist,  dem  Präsentanten
  zurück,  behält  das  zweite  Exemplar  aber  einstweilen  an  sich.

Das  Hauptexemplar  legt  der  Anmelder  dem  Hauptamtsdirigenten  oder  dem  sonst  hiermit
  beauftragten  Oberbeamten  vor,  welcher  auf  demselben  die  Beamten  bezeichnet,  welche  die
Revision  vorzunehmen  haben,  sofern  nicht  ständige  Einrichtungen  eine  solche  Bezeichnung  entbehrlich
  machen.

818.

Es  wird  sodann  zur  Revision  der  zu  contirenden  Waaren  geschritten.

Ist  das  Nettogewicht  für  jedes  Collo  von  dem  Anmelder  bereits  angegeben,  und  zwar
bei  tarifmäßig  verschiedenen  Waarengattungen  mit  genauer  Bezeichnung  des  Nettogewichts  jeder
Waarengattung,  oder  hat  der  Anmelder  erklärt,  daß  er  sich  die  Abrechnung  der  Tara  in  den
gesetzlichen  Beträgen  vom  Bruttogewichte  gefallen  lasse,  dann  sind  nach  Anordnung  des  die
Revision  leitenden  Beamten  Proberevisionen  zulässig.

819.

Hat  sich  bei  der  Revision  Nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  wird  die  Richtigkeit  von  der
Revisionsstelle  unter  dem  Hauptexemplare  der  Anmeldung  bescheinigt,  welche  letztere  an  die
Contobuchhalterei  gelangt.  Diese  vervollständigt  die  vorläufige  Eintragung  im  Contoregister,
ergänzt  danach  das  zweite  Exemplar  der  Anmeldung  und  verabfolgt  solches  nunmehr  dem  Anmelder.
  Die  Waare  wird,  nachdem  ihre  Uebereinstimmung  mit  der  Anmeldung  geprüft  und
anerkannt  worden,  von  der  Revisionsstelle  abgelassen.  Es  sind  jedoch  Proben  und  Muster
der  Waare,  soweit  es  erforderlich  und  nach  der  Natur  der  Waare  thunlich  ist,  zum  Zwecke
der  Vergleichung  bei  Gelegenheit  der  Abfertigung  abzuschreibender  Waaren  zurückzubehalten.

820.

Veränderungen  in  den  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zum  Nettogewichte  gehörigen
Umhüllungen  oder  Einlagen  der  contirten  Waaren,  wodurch  deren  ursprünglich  angeschriebenes
Nettogewicht  vermehrt  wird,  sind  während  der  Lagerung  unstatthaft.  Ebensowenig  dürfen  mit
        <pb n="535" />
        —  483  —

den  contirten  Waaren  durch  Bearbeitung  oder  durch  Hinzufügung  anderer  Stoffe  während
des  Lagerns  Veränderungen  vorgenommen  werden,  wodurch  deren  zur  Contirung  gelangtes
Nettogewicht  vermehrt  oder  vermindert  wird.

Wünscht  der  Contoinhaber  oder  der  Käufer  behufs  der  Versendung  der  Waaren  nach  dem
Auslande  eine  Veränderung  in  den  zum  Nettogewichte  gehörigen  Umhüllungen  oder  Einlagen
vorzunehmen,  so  ist  die  Erlaubniß  dazu  bei  der  Ausgangsanmeldung  nachzusuchen.  Die  Ver—
änderung  kann  alsdann  bei  der  Ausgangsabfertigung  (8  24)  unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgen.

D.  Bestimmungen

  über  die

Abschreibung
6  21.  contirter  Waaren.


Die  Abschreibung  von  dem  Conto  erfolgt:  1.  In  welchen

a)  bei  dem  Verkaufe  contirter  Waaren  und  deren  Versendung  nach  dem  Auslande  oder  zurben  Ab—
nach  Packhofsstädten  und  bei  Rücksendung  unverkaufter  Waaren  nach  dem  Auslande  den  Conten  nur
unter  Begleitscheincontrole,  erfolgt.

ferner
b)  bei  Uebertragung  contirter  Waaren  auf  das  Conto  eines  anderen  Conteninhabers,
C)  bei  der  Abmeldung  contirter  Waaren  zur  öffentlichen  oder  Theilungsniederlage.

822.

Die  Abschreibung  kann  in  jeder  beliebigen  Menge  gleichartiger  oder  gleichbesteuerter,  2.  Abzuschreiihrem

  Gewichte  oder  ihrem  Zollbetrage  nach  zollpflichtiger  Waaren  erfolgen.  —*

823.
d  *  »  »  Z„  »  »  3.Abfertig-Der
  Contoinhaber  hat  über  jede  Waarenpost  ein  Certificat  nach  dem  beiliegenden  Muster  ung  bei  Ver-B

  unter  seiner  Handlungsunterschrift  oder  der  des  Procuristen  oder  eines  anderen  mit  aus=  sendung  condrücklicher

  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Bevollmächtigten  und  unter  Beifügung  des  Hand-  sier.  Wanren.

lungsstempels  oder  Handlungssiegels  auszustellen.  Dieses  Certificat  muß  das  Folium  ent=  lande  oder  anhalten,

  welches  dem  Contoinhaber  in  der  Contobuchhalterei  gegeben  ist,  sowie  die  fortlaufende  deren  Pachet,
Nummer  des  bezüglichen  Verkaufspostens.  Es  muß  ferner  in  demselben  die  Waarengattung  beider  Abmeldnach

  Anleitung  des  Zolltarifs,  das  Nettogewicht  derselben  und  das  Ausland  angegeben  sein,  ung  zur  amtaus

  welchem  die  Waaren  abstammen.  Außerdem  muß  das  Certificat  die  im  §#.  1  3  vorgeschrie-  liden  Niederbenen

  Angaben  über  die  handelsüblichen  Benennungen  der  Waaren,  nach  der  Zahl  der  Stücke,  a)  Verpflicht-Dutzende,
  Grosse  2c.,  sowie  die  im  §  9  erwähnte  Bezugnahme  auf  das  Verkaufs-,  Versandt-  ung  ur#babe
2c.  Buch,  endlich  die  Versicherung  an  Eidesstatt,  daß  die  gemachten  Angaben  richtig  seien,  ku.  ertificaenthalten.


65*
        <pb n="536" />
        b)  Ausgangsabfertigung.


aa)  Abgabe
von  Ausgangsanmeldungen.


—  □  rl

bb)  Revision

der  ausgehenden
  contirten
Waaren.

—  484  —

Die  Certificate  sind  nur  vier  Wochen,  vom  Datum  ihrer  Ausstellung  an  gerechnet,  gültig,
und  begründen  keine  Abschreibung  vom  Conto,  wenn  sie  dem  Hauptamte  nach  dieser  Frist  vorgelegt
  werden.

Fällt  der  Tag  des  Ablaufs  der  Gültigkeitsfrist  der  Certificate  auf  einen  Sonn=  oder
Feiertag,  so  dürfen  dieselben  auch  am  Tage  darauf  noch  angenommen  werden.

824.

Der  Extrahent  der  Ausgangsabfertigung  hat  über  die  auszuführenden  Waaren,  soweit
er  sich  im  Besitze  der  darüber  sprechenden  Certificate  befindet,  mit  Zugrundelegung  derselben
eine  Ausgangsdeclaration  nach  dem  beiliegenden  Muster  C  auszustellen.

Die  Colli  müssen  mit  der  Declaration  zugleich  zur  Ausgangsabfertigung  gestellt,  jedoch
—  mit  Ausnahme  des  im  §  26  vorgesehenen  Falles  —  dergestalt  gepackt  werden,  daß  sich
Waaren,  worüber  ein  Certificat  lautet,  nicht  in  verschiedenen  Colli  befinden.  Auch  müssen
die  Certificate,  sowie  die  Waaren,  welche  in  einem  Collo  verpackt  werden,  in  der  Declaration
hintereinander  aufgeführt  werden  und  sämmtliche  Certificate  den  Declarationen  beigefügt  sein.

Die  Colli  sind  so  einzurichten,  daß  sie  behufs  der  Revision  ihres  Inhalts  leicht  geöffnet
werden  können.

*25.

Der  Extrahent  der  Abfertigung  der  Waaren  —  Declarant  —  legt  die  Ausgangsdeclaration
  dem  Amtsvorstande,  bezüglich  dessen  Stellvertreter  vor,  welcher  solche  dem  dazu
bestimmten  Revisionsbeamten  zuschreibt.  Gleichzeitig  ordnet  entweder  der  Amtsvorstand  oder
der  erste  Revisionsbeamte  an,  ob  sämmtliche  Colli  speciell,  oder  nur  einige  derselben  probeweise
  revidirt  werden  sollen.

Entstammen  die  Waaren  nach  Ausweis  der  Certificate  verschiedenen  Conten,  oder  sind
in  den  Colli  gleichzeitig  Gegenstände,  welche  verschiedenen  Tarifnummern  angehören,  zusammen
verpackt,  so  bildet  die  Nettoermittelung  die  Regel.

Entstammt  jedoch  die  ganze,  aus  verschiedenen  Colli  bestehende  Waarenpost  einem  und
demselben  Conto,  oder  kehren  dieselben  Namen  verschiedener  Conten  mehrfach  auf  den  Certificaten
  wieder,  so  genügt  es,  etwa  den  dritten  Theil  der  Colli,  vorzugsweise  aber  diejenigen,
welche  mit  den  höchst  besteuerten  Artikeln  gefüllt  sind,  netto  zu  ermitteln.  Die  übrigen  werden
  nach  Lage  der  Sache  theils  durchaus  speciell,  d.  h.  so  revidirt,  daß  von  der  Beschaffenheit
der  Waare  die  erschöpfendste  Ueberzeugung  genommen  wird,  theils  erfolgt  nur  eine  specielle,
durch  Anschneiden  der  Ballen  oder  Oeffnen  von  Kisten  zu  bewirkende  Revision,  theils  bewendet
  es  bei  der  Bruttoverwiegung  und  Vergleichung  von  Marke  und  Nummer.
        <pb n="537" />
        —  485  —

Behufs  der  Revision  müssen  von  dem  Declaranten  die  Waaren  dergestalt  auseinander
gelegt  werden,  daß  jede  Waarenpost,  worüber  ein  Certificat  lautet,  ohne  Schwierigkeit  heraus
gefunden  werden  kann.

826.

Hat  sich  bei  der  Revision  Nichts  zu  erinnern  gefunden,  so  bescheinigt  die  Revisionsstelle  ce)  Ausfertigsolches
  auf  der  Declaration,  veranstaltet  unter  ihrer  Aufsicht  die  Verpackung  der  Waare  und  glel  cher  Beden
  Verschluß  der  Colli,  sowie  die  Ausfertigung  des  Begleitscheins  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.
  Die  bescheinigte  Ausgangsdeclaration  wird  nebst  den  Certificaten  zu  diesem  Behufe
an  die  Begleitscheinexpeditionsstelle  abgegeben,  welche  letztere,  nachdem  der  Begleitschein  ausgefertigt
  und  solches  auf  der  Ausgangsdeclaration  und  den  Certificaten  bescheinigt  worden,  die
Certificate  an  die  Buchhalterei  abgiebt,  die  dadurch  die  Beläge  zu  den  Abschreibungen  im  Conto
erhält,  und  davon  den  Contoinhaber  auf  sein  Anmelden  in  Kenntuiß  setzt.

Hierdurch  wird  der  Contoinhaber  seiner  Verhaftung  für  die  Eingangsabgabe  von  den  zum
Ausgange  abgefertigten  Waaren  entlastet,  und  die  Zollverwaltung  hält  sich  nunmehr  wegen
des  Verbleibens  der  Waare  lediglich  an  den  Begleitscheinextrahenten  nach  den  über  das  Begleitscheinverfahren
  bestehenden  Vorschriften.

Ob  der  Declarant  über  alle  von  ihm  abzuführenden  fremden  Waaren  nur  einen  oder
mehrere  Begleitscheine  verlangen  will,  bleibt  ihm  überlassen.

In  der  Regel  muß  aber  der  ganze  Inhalt  eines  Certificats  oder  mehrerer  in  ein  und  denselben
  Begleitschein  übernommen  werden.  Hierbei  ist  eine  Theilung  der  in  dem  nämlichen
Certificate  aufgeführten  Waaren  nur  auf  besondere  Veranlassung  ausnahmsweise  zulässig.

827.

Unverzollte  Waaren,  deren  Abschreibung  vom  Conto  des  Verkäufers  bei  dem  Ausgange  e)  Gestattung
erfolgt,  dürfen  mit  inländischen  oder  anderen,  im  freien  Verkehre  befindlichen  Waaren  in  dem  ver  Beibackung
nämlichen  Collo  zusammen  nur  unter  folgenden  Bedingungen  verpackt  werden.  schen  oder  im

»  .  ien  Verk
1.  Die  fremden  unverzollten  Waaren  oder,  wenn  diese  in  überwiegender  Menge  vorhanden  W

sind,  die  im  freien  Verkehre  befindlichen  Waaren  müssen  im  Innern  des  Collo  durch  ausländischen
besondere  Verpackung  getrennt  gehalten  und  für  sich  amtlich  verschlossen  werden,  der-  Waaren.

gestalt,  daß  die  Art  und  Menge  der  ersteren  bei  dem  Ausgangsamte  ohne  Schwierigkeit
  constatirt  werden  kann.

2.  Das  zu  bildende  Gesammtcollo  muß  ebenfalls  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  und  es
muß  ferner

3.  im  Begleitscheine  der  Beipackung  von  Gegenständen  des  freien  Verkehrs  erwähnt,  auch
das  Bruttogewicht  des  Gesammtcollo  angegeben  werden.
        <pb n="538" />
        —  486  —

828.

4.  Uebertrag—  Sollen  Waarenposten  von  dem  Conto  eines  anderen  Lagerinhabers  übertragen  werden,
eeev  so  stellt  der  erste  Eigenthümer  ein  Certificat  nach  Vorschrift  des  §  23  aus.  Mit  diesem
anderes  Conto.  meldet  sich  Derjenige,  auf  dessen  Conto  die  Waaren  übergehen  sollen,  unter  Beifügung  einer
Eingangsanmeldung  —  §  13  —  bei  der  Contobuchhalterei.  Auf  den  Grund  des  Certificats
erfolgt  dort  die  Abschreibung  vom  Conto  des  ersten  Eigenthümers  und  auf  den  Grund  der

Anmeldung  die  Anschreibung  zum  Conto  Desjenigen,  an  welchen  die  Waare  übergeht.
Einer  Gestellung  solcher  Waaren  zur  Revision  bedarf  es  bei  der  Uebertragung  zwar  nicht,

die  Anmeldung  der  letzteren  muß  aber  gleichzeitig  mit  der  Uebernahme  der  Waare  geschehen.
E.  Ermittelung
und  Feststellung
des  Zollbetrags
von  den  contir-  ä29.
ten  Waaren.

a)  Zeitpunkt  Die  Ermittelung  und  Feststellung  des  Zollbetrags  von  den  nicht  abgeschriebenen  Waaren
derselben.  nach  Maßgabe  des  bestehenden  Zolltarifs  geschieht  halbjährlich  Ende  Mai  und  Ende  November.
Treten  im  Laufe  einer  Contirungsperiode  Tarifveränderungen  ein,  von  welchen  contirte
Waaren  betroffen  werden,  so  sind  die  Conten,  soweit  als  nöthig,  mit  Ablauf  der  alten  Tarifperiode
  nach  Maßgabe  der  im  §  30  enthaltenen  Bestimmungen  abzuschließen  und  es  ist  die

Aufnahme  der  Lagerbestände  zu  bewirken.

b)  Verpflichtung
  zur  Anmeldung
  des  830.
Absatzes  an  »  ç  #  #„  ç
contirten  Wag-  Jeder  Conteninhaber  ist  verpflichtet,  zu  der  im  §  29  angegebenen  Zeit  an  dem  von  dem
ren.  Hauptamte  vorzuschreibenden,  ihm  bekannt  zu  machenden  Tage  die  Anschreibung  und  Abschreib—

ung  an  contirten  Waaren  nach  dem  beiliegenden  Muster  D  bei  dem  Hauptamte  schriftlich  anzumelden.
  Dieser  Deelaration  hat  derselbe  eine  Declaration  seiner  Bestände  an  contirten

Muer  Waaren  nach  dem  Muster  E  beizufügen,  in  welcher  diese  Bestände  übersichtlich  zu  verzeichnen
sind.  Auch  hat  derselbe  sein  Lager  dergestalt  zu  ordnen,  daß  die  amtliche  Aufnahme  desselben
ohne  Hinderniß  stattfinden  kann.

831.

c)  Revisionder  Diese  Aufnahme  (§  30)  muß  stets  durch  zwei  Beamte,  von  denen  einer  ein  Mitglied

Lagerbestände,  des  Hauptamts  oder  ein  Oberbeamter  ist,  erfolgen.  Es  ist  dabei  zunächst  Ueberzengung  von
dem  Vorhandensein  aller  in  der  Declaration  als  Bestand  aufgeführten  Waarenposten  zu
nehmen.  —  Alsdann  ist  probeweise  die  specielle  Revision  der  Waaren  und  Nettoverwiegung
zu  bewirken.  Beides  hat  sich  etwa  auf  den  zehnten  Theil  der  einzelnen  Posten  des  Lagerbestands
  zu  erstrecken.
        <pb n="539" />
        —  487  —

Das  Hauptamt  bestimmt,  ob  eine  solche  Lageraufnahme  jedesmal  halbjährlich  oder  in
längeren  Zwischenräumen  vorzunehmen  sei.  Dieselbe  kann  auch  zu  jeder  anderen  Zeit  ein—
treten,  wenn  es  für  nothwendig  erachtet  wird.

832.

Sollte  bei  der  Declaration  eine  unverhältnißmäßig  geringe  Menge  oder  gar  Nichts  als  d)  Verfahren,
im  Inlande  abgesetzt  erscheinen,  so  ist,  wenn  auch  dieser  Befund  bei  der  Revision  der  Bestände  denn  nur  ein

unverhältnißsich
  bestätigt,  der  Contoinhaber  nach  dem  Ermessen  der  Zollverwaltung  zum  näheren  Nachweise  mäßig  galnon

über  die  Abstammung  der  Waaren  und  ihre  Identität  mit  den  im  Conto  angeschriebenen  ver-  Met  (ur  gein

6„  atz  im  Lanpflichtet.

  de  angemeldet
wird.

833.

Ergiebt  sich  bei  der  Revision,  daß  in  der  Bestandsdeclaration  die  Menge  der  vorhandenen  e)  Ahndung
Waaren  unrichtig  angegeben  ist,  und  übersteigt  die  Differenz  10  Procent,  so  tritt  Straf—  bem  Ancchig
verfahren  ein.  Von  dem  ganzen  ermittelten  Mindergewichte  wird  die  Eingangsabgabe  erhoben.  sich  bei  der  Revision

  vorfinden.


34.
Der  nach  Abzug  des  sich  ergebenden  Absatzes  im  Inlande  und  der  sonstigen  Abschreib=  t)  Uebertragungen
  —  §  21  —  verbleibende  oder  bei  den  Lagerreoisionen  besonders  ermittelte  Bestand  ung  des  verbleibenden

  Be-—
  stands  auf  das
neue  Conto.

bildet  die  neue  Anschreibung  auf  das  Conto.

35.

Die  tarifmäßige  Eingangsabgabe  von  der  im  Lande  abgesetzten  Waarenmenge  ist  zur  8)  Zeitpunkt
Hälfte  binnen  drei  Tagen  nach  erfolgter  Feststellung  und  Bekanntmachung,  zur  anderen  Hälfte  der  Entrichtung
aber  spätestens  binnen  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung,  der  Betrag  des  2.  Semesters  Eingangsabgajedenfalls
  vor  dem  Jahresschlusse  zu  berichtigen.  Die  Versäumniß  dieser  Termine  hat  das  be.

Erlöschen  der  Erlaubniß  zur  fortlaufenden  Contirung  zur  unmittelbaren  Folge.

836.

Wird  die  Bewilligung  eines  fortlaufenden  Conto  zurückgezogen  (88  6  und  7)  oder  giebt  F.  Aufhören
der  Contoinhaber  selbst  das  Conto  wieder  auf,  so  tritt  die  Verpflichtung  des  Contoinhabers  der  Contobewilzur
  Verzollung  derjenigen  Waaren  ein,  welche  er  auch  ferner  auf  seinem  Lager  behalten  will,  uns.
sowie  der  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  in  das  Inland  abgesetzten  contirten  Waaren.

In  dieser  Beziehung  kommen  diejenigen  Bestimmungen  ebenfalls  zur  Auwendung,  welche

in  den  88  30  und  35  bezüglich  der  halbjährlichen  Aufnahme  der  Lagerbestände  u.  s.  w.  gegeben
  worden  sind.
        <pb n="540" />
        —  488  —

Hierbei  wird  die  Zollbehörde  gleichzeitig  bestimmen,  ob,  in  welchem  Umfange  und  unter
welchen  Bedingungen  eine  Stundung  des  einzuzahlenden  Zolles  einzutreten  hat,  oder  etwa
Abschlagszahlungen  bei  der  Einzahlung  des  Zolles  zu  bewilligen  sind.

837.

G.  Straf-  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Zolles  ertheilten  Vorbestimmungen.
  schriften  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Zollstrafgesetzes  geahndet.

Die  Uebertretung  von  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Regulativs,  für  welche  in  dem

Zollstrafgesetze  keine  besondere  Strafe  angeordnet  worden  ist,  wird  —  sofern  nicht  daraus

Veranlassung  zur  gänzlichen  Zurückziehung  der  Begünstigung  zu  entnehmen  ist  —  mit  einer
Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern  (1  bis  15  Gulden)  geahndet.

838.
Aenderungen  und  Ergänzungen  dieses  Regulativs  bleiben  vorbehalten.
        <pb n="541" />
        —  489  —

Muster  1.
(8  13.)

ConoE

Vor-Register

Lit.  Blatt

 

Eingang-Aumeldung.

Von  der  Handlung  N.  N.  werden  die  innen  verzeichneten  mit
Declaration
Begleitschein
Waaren  zur  Anschreibung  auf  das  fortlaufende  Conto  angemeldet.

den  18.  äeingegangenen

 

1868.  66
        <pb n="542" />
        —  490  —

 

 

—  —

I.  Angabe  des  Anmeldenden
nach  Inhalt  der  Declaration,  des  Begleitscheins,  des  Niederlegescheins.

 

—.  ——  —  —  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Colli  Gattung  und  Menge  der  Waaren
nach  der  noch  nicht  geprüften  Angabe  des  Declaran—  -.
Zakl  ze  len  58  hirn  chein-  Ertrahenten  nach  stattgehabter  amtlicher  Ermittelung.
un  eidul
  Ern  Benennung  der  Waaren  deren  Gewicht.  Zenennung  der  Waaren  deren  Gewicht.
Ver--=  Num-  nach  Anleitung  der  zoll-  nach  Alem  des  Zoll-6
  amtlichen  Abfertigungs-  Br  Nett  Brutt  Nett
pack=  mer.  papiere  mit  Angabe  des  rutto.  Netto.  tarifs  mit  Angabe  des  rutto.  etto.
ung.  Landes  des  Ursprungs.
Landes  des  Ursprunss.  „„2  —m  .  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.  8.

 

 

 

 

 

Facturenbuch  Fol.
(Factura  ##  .  .  ꝛc.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Unterschrift.)
        <pb n="543" />
        II.  III.  Revisionsbefund
—  Angabe  der  Waaren
Angabe,  ob  (in—  des  vor-  Menge.
gleichen  von  wel=  Anträge  und  Zahl  gefunde-  ·
chem  Amte)  und  sonstige  Be—  und  Inen  Ver—  Nettogewicht.
wie  ein  Verschluß  ·  Artschlusses  Tarif-Bkutto-  Durch  Anangelegt
  ist  und  merkungen  des  —  Gattung.  Durch  Ver-  wendung  der
Zahl  der  angeleg-  d  der  Zahl  der  Position.  gewicht.  wiegung  er-  tarifmäßigen
Bleie  od  nmeldenden.  Colli  Bleie  »
ten  leie  oder  olli.  doer  mittelt.  1  Tara
Siegel.  Segel  ermittelt.
·  XVI-Awlele
9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

 

 

 

 

 

1!

l

 

 

 

 

 

 

 

l
.-...J«.—- 



-- 



 

 

66*

4
—.  —
        <pb n="544" />
        —  492  —

Muster  B.
(§  23.)
Conto  M  ...  Begleitschein=  Ausf.-Register
Ordnungs  M.  ...  Lit.  .  ..  Æ..

Certificat
der  Handlung

über  die  nachverzeichneten  auf  fortlaufendes  Conto  angeschriebenen  undan  .  .,.

verkauft
erkauften  ê  Waaren.

—  2  vre2  2

 

—.  7——3JG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Declaration.  Revisionsbefund
deren  Nettogewicht  "
Specielle  Benennung  *t  d  in  Bezug
Tarif-  Zahl  nach  in  Bezug  auf  auf  Nettoder
  Stücken,  in  Ziffern  "
Position.  Dutzen=  ·  in  Buchstaben.  Gattung  der  Waare.ewicht.
Waaren.
den  2c.
—r  E  .  Se  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Cladde  Fol.  (Verkaufsbuch  2c.  Fol.  )
Die  Richtigkeit  der  obigen  Angaben  versicher!.  hiermit  an  Eidesstatt.  Für  die  Richtigkeit  der  Revision.
n
..........  ,den...........18.  .......,den......18
(Firmastempel.)  (Unterschrift.)  (Unterschrift.)
        <pb n="545" />
        493  —

Muster  C.
G  24.)

Begleitschein-Ausf.-Register  Lit.  Nr.  Die  Revision  übernehmen

Ausgangs-Derlaration.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Unterzeichnntte  .  .  .  ...  ausss  .  .  ..  declarirt  nachbenannte  hier  eingeführte
als  erkauft
und  contirte  Waaren.  .  Stückgut  zum  (Ausgange)  an  eren  nacahh  .  ..
durch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  über  das  Haupt-Zoll-Amt  ..  .  .  .  .  ...
t
Hierzu  gehör—  V7)  Certificat
en
Die  Verpackungsart  Nettogewicht  nach  den  Tarifpositionen.  Brutto=  Art  des
Certificate  Nr.  ’
thalt  und  Marken  Gewicht  angeleaten
enthalten  jedes  Colli.  amtlichen
das  die  Verschlusses.
Folium  Nr.  einzelnen  Colli.  —dmsm
......  den..........18

(Unterschrift.)
        <pb n="546" />
        —  494

e

Fol  .
Muster  D.
(630.)
Abrechnungs-Declaration
der  unterschriebenen  Handlng  über  die  ....  .  .  .  ..
zu  ...  .  .  .  .  ..  .  eeingebrachten,  verkauften  und  contirten  Waaren  und  Berechnung  der  Abgaben  von

denjenigen  Waaren,  worüber  keine  Certificate  ertheilt  worden.

 

A.  Stattgefundene  Anschreibung

 

 

Nummer

Bruttoder

Gewicht.
Eingangsanmeldung.
134.

Benennung  der  Waaren  und  Nettogewicht  derselben,  sowie  Angabe

der  Nummer  des  Tarifs.

 

Ezô:

.  Sm  .

 

Sr]  7?.  —  5.  c“
D  D  l

 

 

 

 

 

 

 

 

i
l

«
        <pb n="547" />
        Der
ertheilten
Certificate

Nr.

—  495

B.  Stattgefundene  Abschreibungen.

Der  Käufer

Benennung  der  Waaren  und  Nettogewicht  derselben,

sowie  Angaben  der  Nummer  des  Tarifs.

 

Namen.

Wohnort.

—***  7.  ½  .  Sn  #.
        <pb n="548" />
        —  496  —
C.  Gefälleberechnung.

—..........---’’—.......  —  —  —  —
Betrag
Benennung  und  Gewicht  der  zur  Verzollung  kommenden  Waaren.  Tarifsatz.  der

Gefälle.

 

A.  l.½0  Thir.  Nar.  Thir.  Nor.  Pfg.
«

 

 

 

—  ————  —  —  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

Festgestellt  auf  ..  .  .  .  .  .  ..  .  Rthlr.  .  .  .  .  .  Ngr.  Pf.
Der  Buchhalter

Vorstehend  berechnete  Gefälle  sind  berichtigt  wie  oben  mit  Rthlr.  .  .  .  .  .  Ngr.  .  .  .  .  Pf.  Vereinnahmt  unter
Nrr.  des  Heberegisters  Lit.  den  ten  18

Königliche  Haupt  .  .  .  ..  .  .  .  ..  Amts-Einnahme.
        <pb n="549" />
        —  497  —

Muster  k.

(530.
Conto  Fol.  E

Bestands-Derlaration.

Die  unterzeichnete  Hanenngg..ffff.......:
declarirt  bei  der  Abrechnung  dss  .  Semesters  18.  nachbenannte  unverkauft  geblicbene  contirte  fremde
Waaren  zur  speciellen  Revision  und  neuen  Anschreibung  für  die  Contoperiode  vom
18  bis  18

–

Specielle  Benennung  der  Waaren  nach  dem  Nettogewichte  und  Nummer  des  Tarifs.

 

Waarenposten.

 

 

 

 

 

 

 

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Die  Richtigkeit  obiger  Waaren  und  Gewichtsangaben
bescheinigen  mit  folgenden  Bemerkungen  den

 

.  ..,  (Unterschrift.)
Die  Revisionsbeamten,

1868.  67
        <pb n="550" />
        —  498  —

118.  Bekanntmachung,

die  von  den  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Bebörden  ausgestellten
Schifferpatente  betreffend;
vom  8.  Juli  1868.

Auf  den  Wunsch  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Regierung  und  nachdem  die—
selbe  sich  bereit  erklärt  hat,  den  auf  die  Schifferpatente  bezüglichen  Bestimmungen  der  Elb—
schifffahrts  -Additionalacte  vom  13.  April  1844  und  der  Schlußprotocolle  der  dritten  und
fünften  Elbschifffahrts-Revisionscommission  vom  8.  Februar  1854  und  4.  April  1863
beizutreten,  haben  die  Regierungen  der  Elbuferstaaten,  vorbehältlich  der  definitiven  Regelung
der  Angelegenheit  bei  dem  nächsten  Zusammentreten  der  Elbschifffahrts-Revisionscommission,
sich  dahin  einverstanden  erklärt,  daß  die  von  den  competenten  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen
  Behörden  für  die  Beschiffung  des  Eldecanals  ausgestellten  Schifferpatente  auch
für  die  Fahrten  auf  der  Elbe  als  gültig  anerkanut  werden.

Als  diejenigen  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  der  Schifferpatente  ermächtigt  sind,  hat
die  Großherzogliche  Regierung  die  Magistrate  in  Fürstenberg,  Neu-Strelitz  und  Wesenberg,
sowie  das  Großherzogliche  Amt  in  Mirow  bezeichnet.

Hiernach  haben  sich  Alle,  welche  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  8.  Juli  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Hartmann.

—  —

Letzte  Absendung:  am  8.  August  1868.
        <pb n="551" />
        —  499  —

Gesetz  und  Verorduungsblulf

für  das  Königreich  Sachsen.
18.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

119.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  18685,  die  juristischen  Personen
betreffend,  und  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  186,  betreffend  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften;
vom  23.  Juli  1868.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  juristischen  Personen  betreffend,  vom  15.  Juni  1868
(Seite  315  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  und  des  Bundesgesetzes,
  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
vom  4.  Juli  1868  (Seite  415  fg.  des  Bundesgesetzblattes  des  Norddeutschen  Bundes
Nr.  24  von  diesem  Jahre)  wird  im  Einverständnisse  der  übrigen  betheiligten  Ministerien  mit
Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt:

A.
Zu  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1868.  «
§1.DieVerwaltungsbehörde,welchernachs6unteradesGesetzesdieGenehmigung

  einer  Stiftung  oder  Anstalt  und  ihres  Zweckes,  sowie  die  Anerkennung  von  Stiftungen
und  Anstalten  oder  Vermögensmassen  als  juristische  Personen  zusteht,  ist  dasjenige  Ministe—

rium,  zu  dessen  Geschäftskreise  die  Angelegenheiten  der  betreffenden  Stiftung,  Anstalt  oder

Vermögensmasse  ihrem  Zwecke  nach  gehören.

8  2.  Die  Genehmigung  zu  den  für  juristische  Personen  in  Anspruch  genommenen  Ausnahmen
  von  bestehenden  Gesetzen  ist  von  demjenigen  Ministerium  zu  ertheilen,  zu  dessen  Ge—

schäftskreise  die  durch  das  von  den  Ausnahmen  betroffene  Gesetz  geregelten  Angelegenheiten
gehören.

63.  Die  zur  Verfügung  des  Erlöschens  einer  juristischen  Person  der  §  6  des  Gesetzes
unter  a  gedachten  Art  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  dasjenige  Ministerium,  welches  die

daselbst  gedachte  Genehmigung  oder  Anerkennung  ausgesprochen  hat.
1868.  68

Zu  §  6  des
Gesetzes.

Zu  §  7  des
Gesetzes.

Zu  §  9  des
Gesetzes.
        <pb n="552" />
        Zu  §  66  des
Gesetzes.

Zu  §§  70  fg.
des  Gesetzes.

—  500  —

#6&amp;amp;#4.  Die  nach  §  66  des  Gesetzes  bei  Gericht  einzureichenden  Mitgliederverzeichnisse
und  Anzeigen  über  beigetretene  und  ausgeschiedene  Mitglieder  sind  zu  den  Genossenschaftsacten
zu  nehmen.

Ein  jedes  eingereichte  Mitgliederverzeichniß  ist  bis  zur  nächsten  Einreichung  eines  solchen
bei  jeder  in  der  Zwischenzeit  eingehenden  Anzeige  über  den  Beitritt  oder  den  Austritt  von
Mitgliedern  durch  die  Veränderung  anzeigende,  mit  rother  Tinte  zu  bewirkende  Zusätze  vom
Gerichte  zu  vervollständigen.

Diese  Zusätze  sind,  soweit  sie  das  Ausscheiden  von  Mitgliedern  betreffen,  an  den  Rand
des  Mitgliederverzeichnisses  unter  Angabe  des  Tages  des  Ausscheidens  und,  insoweit  sie  den
Beitritt  von  neuen  Mitgliedern  betreffen,  an  das  Ende  des  Verzeichnisses  zu  bringen.

5.  Genossenschaften,  welche  zugleich  Handelsgesellschaften  und  daher  in  das  Handels-—



register  einzutragen  sind,  werden  in  das  besondere  Genossenschaftsregister  nicht  eingetragen.

Die  Verbindung  des  Genossenschaftsregisters  mit  dem  Handelsregister  findet,  insoweit
solche  zu  erfolgen  hat,  in  der  Weise  statt,  daß  die  in  ein  Folium  des  Handelsregisters  einzuschreibende
  Genossenschaft  in  der  ersten  Rubrik  des  betreffenden  Foliums  als  Genossenschaft
bezeichnet  wird.

6.  Die  in  §§#  14  bis  20,  22,  24,  25,  30,  33  und  35  der  Verordnung  zu  Ausführung
  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  vom  30.  October
1861,  die  Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  30.
December  1861  (Seite  559  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861),  sowie

  in  der  Verordnung,  die  Verlautbarung  der  kaufmännischen  Concurse  im  Handelsregister

betreffend,  vom  7.  März  1868  (Seite  188  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem
Jahre)  in  Betreff  der  Handelsregister  gegebenen  Vorschriften  sind  auf  die  Genossenschaftsregister
  analog  dergestalt  in  Anwendung  zu  bringen,  wie  es  den  einschlagenden  Bestimmungen
des  Gesetzes  entspricht.

&amp;amp;  7.  Bei  Führung  der  dem  Handelsregister  einzuverleibenden  Folien  des  Genossenschaftsregisters
  sind  die  Vorschriften  in  §6  26  bis  28  der  im  §  6  dieser  Verordnung  erwähnten
  Ausführungsverordnung  vom  30.  December  1861  mit  den  durch  das  Gesetz  bedingten
Modificationen  anzuwenden.

Insbesondere  ist  in  die  zweite  Rubrik  solcher  Folien,  dafern  die  betreffende  Genossenschaft
nicht  Actiengesellschaft  ist,
1.  die  Angabe,  ob  die  Zahl  der  Mitglieder  und  deren  Haftpflicht  beschränkt  oder  unbeschränkt
  ist,
2.  dafern  das  Statut  die  Aufbringung  eines  bestimmten  Gesellschaftscapitals  vorschreibt,
die  Höhe  des  letzteren  und,  wenn  den  Mitgliedern  im  Statute  die  Bildung  von
        <pb n="553" />
        —  501  —

Stammantheilen  oder  sonstige  regelmäßige  Geldbeiträge  auferlegt  sind,  eine  darauf
hinweisende  allgemeine  Bemerkung
einzutragen.

8  8.  In  die  erste  Rubrik  eines  jeden  Foliums  des  getrennt  vom  Handelsregister  zu
führenden  Genossenschaftsregisters,  welche  die  Ueberschrift  „Name“  erhält,  sind  der  Name  der
Genossenschaft,  deren  Statut,  spätere  Abänderungen  des  letzteren,  die  Auflösung  der  Genossenschaft
  und  der  Beschluß,  auf  die  juristische  Persönlichkeit  zu  verzichten,  einzutragen.

Bei  der  Eintragung  des  Statuts  ist  in  der  Weise  zu  verfahren,  daß  im  Register

1.  der  Tag  der  Ausstellung  des  Statuts  und,  dafern  die  Genossenschaft  beim  Erlasse  des
Gesetzes  die  juristische  Persönlichkeit  bereits  erlangt  gehabt  hat,  der  Tag  der  Ausstellung
  der  Bestätigungsurkunde,

2.  der  Sitz  der  Genossenschaft,

3.  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Zweckes  der  Genossenschaft,  dafern  derselbe  nicht  schon
durch  den  Namen  der  Genossenschaft  mit  genügender  Bestimmtheit  angegeben  ist,

4.  die  Dauer  der  Vereinigung,  dafern  eine  solche  im  Voraus  festgesetzt  ist,

angegeben  wird.

Bei  Abänderungen  des  Statuts  sind  im  Register

1.  der  Tag  der  Ausstellung  der  betreffenden  Urkunde,

2.  dafern  die  Abänderung  die  im  vorigen  Absatze  unter  Nr.  2  bis  4  gedachten  Verhältnisse
  betrifft,  eine  den  Gegenstand  der  abändernden  Bestimmungen  angebende  Bemerkung,
  in  anderen  Fällen  dagegen  nur  die  Angabe,  daß  das  Statut  abgeändert
worden  sei,

einzutragen.

6#9.  In  die  zweite  Rubrik  eines  jeden  Foliums  des  getrennt  vom  Handelsregister  zu
führenden  Genossenschaftsregisters,  welche  die  Ueberschrift  „Mitglieder“  erhält,  sind  einzutragen:
  "

a)  bei  Actiengesellschaften
1.  die  allgemeine  Bemerkung,  daß  die  Actieninhaber  Mitglieder  sind,
2.  die  Zahl  und  der  Nominalbetrag  der  Actien  oder  Actienantheile,
3.  die  nach  §  41,  Absatz  2  des  Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse;
b)  bei  anderen  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  oder  bei  Genossenschaften  mit
unbeschränkter  Haftpflicht
1.  die  Angabe,  ob  die  Zahl  der  Mitglieder  und  die  Haftpflicht  derselben  beschränkt
oder  unbeschränkt  ist,
2.  dafern  das  Statut  die  Aufbringung  eines  bestimmten  Gesellschaftscapitals  vorschreibt,
  die  Höhe  des  letzteren  und,  wenn  den  Mitgliedern  im  Statute  die

68“
        <pb n="554" />
        —  502  —

Bildung  von  Stammantheilen  oder  sonstige  regelmäßige  Geldbeiträge  auferlegt
sind,  eine  darauf  hinweisende  allgemeine  Bemerkung;
c)  bei  Genossenschaften,  deren  Statut  weder  die  Aufbringung  eines  Gesellschaftscapitals,
noch  regelmäßige  Mitgliederbeiträge  bestimmt,  eine  darauf  bezügliche  Bemerkung;
d)  bei  Genossenschaften  aller  Arten  die  Abänderungen  des  Statuts  in  Betreff  der  vor—
stehend  unter  a,  b  und  c  erwähnten  Verhältnisse.

§&amp;amp;  10.  Inr  die  dritte  Rubrik  eines  jeden  Foliums  des  getrennt  vom  Handelsregister  zu
führenden  Genossenschaftsregisters,  welche  die  Ueberschrift  „Vertreter“  erhält,  sind
die  Namen  und  der  Wohnort  der  legitimirten  Vertreter  des  Vorstands,  die  nach  §#76
des  Gesetzes  vom  Gerichte  einstweilen  bestellten  Vertreter  und  die  Liquidatoren
einzutragen.

#  11.  Das  Gericht,  welches  das  Genossenschaftsregister  oder  das  Handelsregister  mit
dem  Folium  für  die  betreffende  Genossenschaft  führt,  kann  vom  Vorstande  der  Genossenschaft
jederzeit  die  Vorlegung  der  die  Bei=  und  Austrittserklärungen  enthaltenden  Bücher  oder  Acten
der  Genossenschaft  verlangen.

#  12.  Als  Gebühren  sind
a)  für  die  dem  Gerichte  nach  §  72,  Absatz  1  des  Gesetzes  obliegende  Prüfung,
b)  für  jede  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister,  einschließlich  der  deshalb  zu  bewirkenden
  Benachrichtigungen  und  öffentlichen  Bekanntmachungen,
nach  Verhältniß  der  Mühwaltungen  und  des  Umfangs  des  betreffenden  genossenschaftlichen
Unternehmens  je  1  bis  5  Thaler  zu  erheben.

Für  alle  übrigen  Arbeiten,  welchen  das  Gericht  auf  Grund  des  Gesetzes  sich  zu  unterziehen
  hat,  sind  die  Gebühren  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  in  Ansatz  zu
bringen.

Für  die  Einträge  in  das  Genossenschaftsregister  ist  Stempel  nicht  zu  verwenden.  Dagegen
  unterliegen  schriftliche  Anmeldungen  für  das  Genossenschaftsregister  dem  Schriftenstempel
und  hat  bei  den  mit  der  Führung  der  Genossenschaftsregister  verbundenen  amtlichen  Geschäften
die  Stempelverwendung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  geschehen.

#  13.  Die  im  §  82,  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  stempelfrei
und  die  daselbst  angeordneten  Einträge  sind  gebührenfrei  zu  bewerkstelligen.

B.
Zu  dem  Bundesgesetze  vom  4.  Juli  1868.

#  14.  Nach  dem  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  sind  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
  Haftpflicht  der  Mitglieder,  deren  Name  oder  Firma  die  zusätzliche  Bezeichnung
        <pb n="555" />
        —  503  —

„eingetragene  Genossenschaft“  enthält,  auch  dann  in  das  Handelsregister  einzutragen,  wenn
sie  nicht  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte  betreiben.

*  15.  Wenn  zufolge  der  Art  der  Anmeldung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  der  Mitglieder  oder  zufolge  des  Inhalts  des  bei  der  Anmeldung  eingereichten
Statuts  oder  Gesellschaftsvertrags  Zweifel  darüber  begründet  erscheinen,  ob  die  Geuossenschaft
sich  als  eine  nach  dem  Bundesgesetze  vom  4.  Juli  1868  zu  beurtheilende  „eingetragene  Ge—
nossenschaft“  oder  als  eine  nach  dem  im  Eingange  dieser  Verordnung  gedachten  Gesetze  vom
15.  Juni  1868  zu  beurtheilende  Genossenschaft  angesehen  wissen  wolle,  so  ist  die  Genossen—
schaft  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  da  nöthig  nach  vorgängiger
Verständigung,  zur  Abgabe  einer  Erklärung  hierüber  und  zu  der  dieser  Erklärung  entsprechen—
den  Erläuterung  oder  Ergänzung  des  Statuts  oder  Gesellschaftsvertrags  aufzufordern  und  bis
zu  dessen  Erfolge  die  weitere  Verfügung  auf  die  Anmeldung  zu  beanstanden.

#  16.  Der  Name  oder  die  Firma  einer  Genossenschaft,  deren  Statut  oder  Gesellschaftsvertrag
  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1  868  nicht  entspricht,  darf  die
zusätzliche  Bezeichnung  „eingetragene  Genossenschaft“  nicht  enthalten.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Kraft.

&amp;amp;17.  Die  Vorschriften  in  66  6  und  7  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind  bei  Führung
  der  für  „eingetragene  Genossenschaften“  bestimmten  Folien  des  Handelsregisters  in  der

Weise  analog  anzuwenden,  wie  es  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom
4.  Juli  1868  entspricht.

18.  In  Betreff  der  nach  dem  Bundesgesetze  vom  4.  Juli  1868  vom  Gerichte  zu
erlassenden  Bekanntmachungen  ist  den  Bestimmungen  im  §  31  der  Verordnung  zu  Ausführung
  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  u.  s.  w.  vom  30.  December  1861  nachzugehen.


8  19.  Wenn  das  Handelsgericht  den  Vorstand  der  Genossenschaft  oder  die  Liquidatoren
zur  Befolgung  der  im  §  66,  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli  1  868  angezogenen
Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten  hat,  so  sind  dabei  die  Bestimmungen  im  §  23
der  obenerwähnten  Ausführungsverordnung  zum  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  zur
Anwendung  zu  bringen.

Dresden,  am  23.  Juli  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.
        <pb n="556" />
        —  504  —

—

120.  Verordnung,
die  Eidesleistungen  der  Juden  betreffend;
vom  3.  August  1868.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  in  Bezug  auf
die  Eidesleistungen  der  Juden  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Bei  allen  Eidesleistungen  der  Juden  ist  künftighin  das  nachstehend  in  §§#  2  bis  4
geordnete  Verfahren  gleichmäßig  zu  beobachten.

&amp;amp;  2.  Den  Eid  leistet  der  Schwörende  mit  bedecktem  Haupte  unter  Emporhebung  der
rechten  Hand.

83.  Die  Eidesformel  beginnt  mit  den  Worten:

Bei  Adonai,  dem  ewigen  Gott  Israels,  schwöre  ich,  daß  2rc.
und  schließt  mit  den  Worten:
So  wahr  mir  helfe  Adonai,  der  Gott  Israels,  Amen.

§  4.  Unter  denjenigen  Voraussetzungen,  unter  denen  bei  Eidesleistungen  der  Christen
die  Zuziehung  eines  Geistlichen  stattfindet,  ist  bei  Eidesleistungen  der  Juden  ein  Rabbiner  zuzuziehen.


5.  Die  mit  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  nicht  vereinbaren
Vorschriften  des  Gesetzes,  das  bei  Eidesleistungen  der  Juden  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend,
  vom  30.  Mai  1840  (Seite  90  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1840)  werden  außer  Kraft  gesetzt.

Dresden,  am  3.  August  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Manitius.

 

„&amp;amp;  121.  Verordnung,
die  fernere  Gültigkeit  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
betreffend,  vom  9.  Januar  1865,  sowie  einige  andere  Bestimmungen  über  das
Verfahren  in  dergleichen  Rechtssachen  betreffend;
vom  3.  August  1868.

Nechvem  die  auf  dem  zwölften  ordentlichen  Landtage  versammelt  gewesenen  Stände  zu  der
unterm  9.  Januar  1865  erlassenen  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen
        <pb n="557" />
        —  505  —

betreffend  (Seite  3  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),  die  in  der
ständischen  Schrift  vom  19.  Juli  186  4  vorbehaltene  Genehmigung  unter  der  Voraussetzung
einer  Abänderung  von  §  224  dieser  Verordnung  ertheilt  haben  und  diese  Voraussetzung  mit
dem  Erlasse  des  Gesetzes,  eine  Beschränkung  der  Wirksamkeit  der  von  Ehegatten  vorgenommenen
  Veräußerungen,  das  Verfahren  auf  Einsprüche  Dritter  bei  der  Hülfsvollstreckung  und
einige  Bestimmungen  über  die  Zwangsversteigerung  betreffend,  vom  30.  Juni  dieses  Jahres
Cvergl.  &amp;amp;  21  unter  2  dieses  Gesetzes,  Seite  446  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1868)  eingetreten  ist,  so  ist,  wie  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  verordnet
wird,  den  Vorschriften  der  erwähnten  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  auch  fernerhin  nachzugehen,
  insoweit  dieselben  nicht  durch  das  erwähnte  Gesetz  vom  30.  Juni  dieses  Jahres  abgeändert
  worden  sind  oder  durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen,  welche  mit  Allerhöchster
Genehmigung  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom  21.  April  dieses  Jahres  ertheilten
  Ermächtigung  hiermit  verfügt  werden,  eine  Abänderung  erleiden.

1.  Die  nach  §&amp;amp;  419,  421  und  514  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ergänzung
  der  Einwilligung  der  hypothekarischen  Gläubiger  zu  Grundstücksabtrennungen,  zur  Veräußerung
  mit  dem  verpfändeten  Grundstücke  verbundener  Berechtigungen,  welche  im  Grundbuche
  eingetragen  sind,  zur  Eintragung  von  Reallasten  in  das  Grundbuch,  ingleichen  bei  Grundstücksabtrennungen
  zur  Befreiung  des  Trennstücks  von  den  eingetragenen  Reallasten  steht  in
allen  Fällen  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  zu,  in  deren  Grund=  und  Hypothekenbuch
das  betreffende  Grundstück  eingetragen  ist.

2.  Wenrn  rücksichtlich  einer  Forderung,  für  welche  mehrere,  in  den  Bezirken  verschiedener
  Grund=  und  Hypothekenbehörden  gelegene  Grundstücke  verpfändet  sind,  in  dem  Grundund
  Hypothekenbuche  der  einen  von  den  betreffenden  Behörden  eine  Veränderung  eintritt,  so
hat  diese  Behörde  nach  Ablauf  von  vierzehn  Tagen,  sofern  ihr  nicht  vorher  nachgewiesen  wird,
daß  die  Veränderung  auch  auf  den  die  mitverpfändeten  Grundstücke  betreffenden  Grund=  und
Hypothekenbuchsfolien  verlautbart  ist,  diejenigen  Grund=  und  Hypothekenbehörden,  in  deren
Bezirken  die  mitverpfändeten  Grundstücke  gelegen  sind,  von  der  eingetretenen  Veränderung  zu
benachrichtigen.

Für  Benachrichtigungen  der  vorstehend  bezeichneten  Art  sind  Gebühren  nicht  in  Ansatz  zu
bringen.

Z.  In  allen  Fällen,  in  denen  nach  66  1919,  1941,  1942  und  1946  des  bürgerlichen
  Gesetzbuchs  die  Veräußerung  von  Sachen  des  Bevormundeten  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  geschehen  darf,  ist  zur  Ertheilung  der  Genehmigung  das  Vormundschaftsgericht
  erster  Instanz  zuständig.

Mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erster  Instanz  kann  der  Vormund  auch

die  nothwendiger  Weise  zur  Versteigerung  gelangenden  Sachen  des  Bevormundeten  an  sich
bringen.
        <pb n="558" />
        —  506  —

4.  Die  Zubilligung  eines  Honorars  an  den  Vormund,  dem  ein  solches  von  Dem—
jenigen,  von  welchem  das  Vermögen  des  Bevormundeten  herrührt,  nicht  ausgesetzt  ist,  steht
dem  Vormundschaftsgerichte  erster  Instanz  zu.

5.  Die  Entschließung  darüber,  ob  ein  Verschwender  zu  bevormunden  und  ob  ein  unter
Vormundschaft  gestellter  Verschwender  wieder  für  handlungsfähig  zu  erklären  sei,  hat  durch
dasjenige  Gericht  zu  erfolgen,  welches  im  Falle  der  Verhängung  oder  der  Aufhebung  der  Vormundschaft
  den  Vormund  zu  bestellen  oder  zu  entlassen  haben  würde.

6.  Gesuche  um  Volljährigkeitserklärung,  um  Ebelichsprechung  außerehelicher  Kinder
und  um  Genehmigung  der  Annahme  an  Kindesstatt  sind  bei  den  Untergerichten  anzubringen
und  von  diesen  mittelst  gutachtlichen  Berichts  dem  Justizministerium  anzuzeigen.

7.  Wenn  die  Veränderung  des  Wohnorts  des  Bevormundeten  es  in  dessen  Interesse
als  angemessen  erscheinen  läßt,  die  Leitung  der  Vormundschaft  dem  Gerichte  des  neuen  Aufenthaltsorts
  zu  übertragen,  und  das  Gericht  des  neuen  Aufenthaltsorts  zu  einem  anderen
Appellationsgerichtsbezirke  gehört,  als  das  beim  Eintritte  der  Veränderung  die  Vormundschaft
leitende  Gericht,  so  ist  die  wegen  Herbeiführung  der  in  diesem  Falle  zur  Zuständigkeit  des
Justizministeriums  gehörenden  Auftragsertheilung  erforderliche  Einleitung,  auf  Antrag  der  Betheiligten
  oder  auch  von  Amtswegen,  von  dem  Vormundschaftsgerichte  erster  Instanz  zu  treffen
und  der  deshalb  nöthige  Bericht  an  das  Justizministerium  zu  erstatten.

Die  Bestimmungen  in  der  allgemeinen  Vormundschaftsordnung  vom  1  C.  October  1782,
Cap.  XVI,  §#  3  und  6,  Cap.  XXIV,  §  10,  und  Cap.  XXVI,  §  4,  in  der  Ausführungsverordnung
  vom  2  8.  März  1835,  &amp;amp;  8  unter  5  (Seite  214  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1835),  sowie  in  §6  33,  60,  76,  202  und  203  der  im  Eingange
erwähnten  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  werden,  soweit  sie  mit  den  vorstehenden  Vorschriften
  nicht  vereinbar  sind,  außer  Kraft  gesetzt.

Dresden,  am  3.  August  1  868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.
        <pb n="559" />
        —  507  —
M  122.  Verordnung,

das  Verbot  der  mit  arsenikhaltigen  Farben  gefärbten  Rouleaur  betreffend;
vom  18.  Juli  1868.

Es-  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  vielfach  Rouleaux,  zum  Theil  inländisches  Fabrikat,  im
Gebrauche  sind,  zu  deren  Abfärben  und  Bemalen  arsenilhaltige  Farben  z.  B.  Schweinfurter
Grün,  Münchner  Roth  ꝛc.  verwendet  wurden.

Die  Verwendung  solcher  arsenikhaltiger  Farben  zu  dem  gedachten  Zwecke  ist  nun  aber  in
hohem  Grade  gesundheitsgefährlich,  indem  die  Reibung,  welcher  die  Rouleaux  bei  dem  Her—
unterlassen  und  Aufziehen  stets  ausgesetzt  sind,  das  reichliche  Abstäuben  des,  zumal  oft  nur
oberflächlich  mit  dem  Stoffe,  aus  welchem  die  Rouleaux  gefertigt  sind,  verbundenen  Farbestoffs
  zur  unvermeidlichen  Folge  hat  und  dadurch  eine  mehr  oder  weniger  reichliche  Schwängerung
  der  Luft  in  den  betreffenden  Räumen  mit  giftigen  Atomen  verursacht  wird.

In  dessen  Betracht  findet  sich  das  Ministerium  des  Innern  nach  vorherigem  gutachtlichen
Gehör  des  Landes-Medicingl-Collegiums  auf  Grund  der  Bestimmung  ims  47  des  Gewerbegesetzes
  vom  15.  October  1861  (Seite  198  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  18610  veranlaßt,  das  Abfärben  und  Bemalen  von  Rouleaux  jeder  Art  mit  arsenikhaltigen
  Farben  und  den  Verkauf  solcher  Rouleaux  für  den  Bereich  des  Königreichs  Sachsen
andurch  zu  verbieten.

Zuwiderhandlungen  gegen  vdieses  Verbet  sind  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  einer  bis  zu
50  Thaler  ansteigenden,  im  Wiederholungsfalle  zu  schärfenden  Geldstrafe  oder  entsprechender
Gefängnißstrafe,  sowie  mit  Confiscation  und  Vernichtung  der  betreffenden  Waare  zu  ahnden.

Die  Polizeibehörden  werden  hierdurch  angewiesen,  die  Ausführung  dieses  Verbots,  insonderheit
  durch  Revisionen  der  betreffenden  Fabriken  und  Verkaufsniederlagen  und  sonst,
genau  zu  überwachen.

Zugleich  werden  alle  Diejenigen,  welche  Rouleaux  der  gedachten  Art!  im  Gebrauche  haben,
vor  den  damit  verbundenen  großen  Gefahren  für  die  Gesundheit  ernstlichst  gewarnt.

Dresden,  den  1  S.  Juli  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

1862.  69
        <pb n="560" />
        —  508  —

M  123.  Verordnung

zur  Bekanntmachung  einer  zwischen  mehreren  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten
in  Betreff  der  Wechselseitigkeit  des  Rechtsschutzes  für  Waarenbezeichnungen
getroffenen  Uebereinkunft;
vom  4.  August  1868.

Nechdem  von  den  Regierungen  der  Königreiche  Preußen,  Bayern  und  Sachsen,  der  Großherzogthümer
  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Oldenburg,  der  Herzogthümer
Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha  und  Anhalt,
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß
ältere  Linie,  Reuß  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe  und  Lippe,  sowie  der  freien  und  Hansestadt
  Lübeck  durch  ihre  beim  Bundesrathe  des  Zollvereins  beglaubigten  Vertreter  in  der  Sitzung
  des  Bundesraths  des  Zollvereins  vom  8.  Juli  dieses  Jahres  das  gegenseitige  Einverständniß
  darüber  erklärt  worden  ist,
daß  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Baden,  Hessen,  Großherzogthum  Sachsen,  Oldenburg,
  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Senvershausen,  Waldeck,  Reuß  ältere
Linie,  Reuß  jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe  und  Lübeck,  soweit  solches  nicht
gegenwärtig  bereits  der  Fall  ist,  die  Angehörigen  jedes  anderen  von  diesen  Staaten
in  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etiquettirung  von  Waaren  oder  deren  Verpackung
den  nämlichen  Schutz,  wie  die  eigenen  Angehörigen,  genießen  werden,
so  wird  auf  Sr.  Majestät  Allerhöchsten  Befehl  diese  Vereinbarung  zur  Nachachtung  hierdurch
bekannt  gemacht.
Dresden,  am  4.  August  1868.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

Rosenberg.

—

 

Letzte  Absendung:  am  14.  August  1868.  3
        <pb n="561" />
        —  509  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
19.  Stück  vom  Jahre  1868.

124.  Geso,

die  allgemeine  Einführung  einer  Hundesteuer  betreffend;
vom  18.  August  1868.

W899  Johann,  von  G-OTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

#  1.  Vom  Jahre  1869  an  ist  im  ganzen  Lande  für  jeden  Hund,  ohne  Unterschied  des
Geschlechts,  eine  jährliche  Steuer  zu  entrichten,  die,  nach  Abzug  der  nothwendigen  Regie=  und
Verwaltungskosten,  in  der  Regel  in  die  Armencasse  der  betreffenden  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirke
  zu  fließen  hat,  an  denjenigen  Orten  aber,  die  für  sich  allein  einen  besonderen
  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirk  bilden,  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  der
Gemeindecasse  zugewiesen  werden  kann.

Gänzlich  befreit  von  der  Steuer  sind  junge  Hunde  bis  zur  nächsten  Consignation,  jedenfalls
  aber  so  lange,  als  sie  gesäugt  werden.

&amp;amp;62.  Die  Erhebung  der  Steuer  hat  auf  Grund  einer  genauen  Consignation  aller  steuerpflichtigen
  Hunde

à)  in  Städten,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  die  Stadträthe,

b)  auf  dem  platten  Lande  aber  und  in  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung  angenommen
  haben,  im  Auftrage  der  Gerichtsämter:
1.  in  einfachen  Heimathbezirken  durch  die  Gemeindevertretung,  6
2.  in  zusammengesetzten  Heimathbezirken  auf  Veranstaltung  und  unter  Verantwortlichkeit
  der  Vertretung  der  Letzteren

 

 

 

#

zu  erfolgen.
Es  ist  nachgelassen,  die  Steuer  in  halbjährigen  Terminen  zu  erheben.
3.  Behufs  der  vorstehend  gedachten  Consignation  sind  alle  Diejenigen,  welche  Hunde
besitzen,  bei  der  auf  die  Hinterziehung  der  Hundesteuer  angedrohten  Strafe  verpflichtet,  den
1868.  70
        <pb n="562" />
        —  510  —

im  §  2  genannten  Behörden  und  Organen,  auf  die  deshalb  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu
machende  Aufforderung  dazu,  schriftlich  anzuzeigen,  welche  Hunde  sie  besitzen.

4.  Die  Steuer  für  einen  einzelnen  Hund  darf  nicht  unter  Einem  Thaler  betragen.

Wer  innerhalb  des  Steuerjahrs  einen  Hund  anschafft,  für  welchen  die  Steuer  auf  dieses
Jahr,  beziehendlich  auf  den  laufenden  Termin  noch  nicht  entrichtet  worden  ist,  hat  für  denselben
  binnen  1  4  Tagen  den  vollen,  beziehendlich  terminlichen  Steuerbetrag  zu  erlegen.  Dasselbe
  gilt  rücksichtlich  solcher  bereits  versteuerter  Hunde,  welche  ohne  die  Steuermarke  in  den
Besitz  eines  anderen  Herrn  übergehen.

Erhöhungen  dieser  Besteuerung,  sowie  andere  besondere  Bestimmungen  in  Betreff  derselben
  bleiben  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  vorgedachte  Minimalsatz  eingehalten  wird,  dem
Ermessen  der  einzelnen  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirke  überlassen.

&amp;amp;  5.  Als  äußeres  Zeichen  der  erlegten  Steuer  dient  eine  mit

a)  dem  Namen  der  Stadt,  beziehendlich  des  Gerichtsamts  (vergl.  §  2),

by  der  laufenden  Jahreszahl,

C)  einer  in  jedem  Stadt=  und  jedem  Amtsbezirke  fortlaufenden  Nummer  versehene,  alljährlich
  in  den  Farben  weiß  und  gelb,  und  zwar  in  der  nurgedachten  Reihenfolge,  wechselnde
  Blechmarke,  mit  welcher  alle  Hunde  ohne  Ausnahme  am  Halsbande  stets  versehen
  sein  müssen.

Die  Marken  gelten  auf  die  Zeit,  auf  welche  sie  lauten,  als  Nachweis  der  entrichteten
Steuer.

Wird  ein  steuerpflichtiger  Hund  aus  einem  Orte,  wo  niedrigere  Sätze  bestehen,  in  einen
anderen  Ort  übergeführt,  wo  höhere  Sätze  bestehen,  so  ist  für  denselben  vom  nächsten  Termine
an  der  höhere  Steuersatz  zu  entrichten.

In  dem  Falle  des  unverschuldeten  Verlustes  der  Steuermarke  ist  dem  Verlustträger,  gegen
Erlegung  der  Hälfte  des  einfachen  Steuersatzes,  eine  neue  Marke  auszuantworten.

6é6.  Hunde,  welche  außerhalb  der  Häuser,  Gehöfte  und  sonstigen  geschlossenen  Localitäten
  ohne  die  für  das  laufende  Jahr  gültige  Marke  am  Halsbande  betroffen  werden,  sind
durch  den  Caviller  wegzufangen.

Werden  solchergestalt  eingefangene  Hunde  nicht  binnen  3  Tagen  unter  dem  Nachweise
der  erfolgten  Erlegung  der  im  &amp;amp;§  7,  Alinea  1  angedrohten  Strafe  reclamirt,  so  ist  über  dieselben
  zum  Besten  der  &amp;amp;  1  gedachten  Cassen  zu  verfügen  oder  nach  Befinden  mit  ihrer  Täödtung
  zu  verfahren.

&amp;amp;  7J.  Die  Besitzer  solcher  Hunde,  welche  außerhalb  der  im  &amp;amp;  6  gedachten  Localitäten
ohne  die  für  das  laufende  Jahr  gültige  Steuermarke  am  Halsbande  betroffen  werden,  sind,
insoweit  keine  Steuerhinterziehung  vorliegt,  um  Einen  Thaler  zu  bestrafen.  Hinterziehungen
der  Hundesteuer  sind  mit  dem  dreifachen  Betrage  der  letzteren  zu  ahnden.
        <pb n="563" />
        —  511  —

Die  vorgedachten  Strafen  und  der  am  Schlusse  des  §  5  gedachte  Betrag  fließen,  nach
Abzug  der  aufgewendeten  Regie-  und  Verwaltungskosten,  in  diejenigen  Cassen,  welchen  die
Hundesteuer  als  Zufluß  zugewiesen  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  am  18.  August  1868.
Johann.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

 

 

 

M  125.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  allgemeine  Einführung  einer  Hundesteuer
betreffend;
vom  18.  August  1868.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  allgemeine  Einführung  einer  Hunde—
steuer  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

F  1.  Die  im  8  2  des  Gesetzes  gedachte  Consignation  ist  im  Monat  Januar  jeden  Jahres
vorzunehmen.

Der  10.  Januar  gilt  als  Normaltag.

Die  nachgelassene  Erhebung  der  Steuer  in  halbjährigen  Terminen  bedingt  nicht  nothwendig
  eine  Wiederholung  der  Consignation  vor  dem  zweiten  Steuertermine.

§62.  Die  Consignation  der  Hunde  und  die  Erhebung  der  Steuer  hat  in  Städten,  in
welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  die  Stadträthe  in  der  von  denselben
  anzuordnenden  Weise  und  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  zu  erfolgen.

Auf  Grund  jeder  Consignation  sind  von  den  Stadträthen  Steuerlisten  zu  halten,  in
welchen  die  einzelnen  Hundebesitzer  namentlich  aufzuführen  sind  und  aus  welchen  zu  ersehen
sein  muß,  mit  welcher  Nummer  die  jedem  Einzelnen  ausgeantwortete  Marke  versehen  gewesen
  ist.

6a3.  Auf  dem  platten  Lande  und  in  solchen  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung
angenommen  haben,  ist  die  Consignation  im  Auftrage  der  Gerichtsämter  durch  die  Vertretungen
  der  betreffenden  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirke,  beziehendlich  der  politischen
Gemeinden  zu  veranstalten,  die  zu  diesem  Zwecke  zunächst  alle  Hundebesitzer  zur  schriftlichen
Anzeige  an  sie  über  die  am  10.  Januar  jeden  Jahres  in  ihrem  Besitze  befindlichen,  an  diesem
Tage  steuerpflichtigen  Hunde  aufzufordern  haben.

70*
        <pb n="564" />
        —  512  —

Auf  Grund  dieser  Anzeigen  sind  genaue  Verzeichnisse  der  innerhalb  jeden  Heimath-  und
Armenversorgungsbezirks  am  10.  Januar  vorhandenen  steuerpflichtigen  Hunde,  unter  nament—
licher  Aufführung  Derjenigen,  in  deren  Besitze  dieselben  sich  befinden,  anzufertigen  und  als—
bald  nach  dem  gedachten  Normaltage  bei  den  Gerichtsämtern  einzureichen.

Die  Gerichtsämter  haben  sodann  unter  Rückgabe  der  vorgedachten  Verzeichnisse  die  nach
den  letzteren  für  jeden  Bezirk  benöthigten  Hundemarken  mit  einer  gleichen  Anzahl  von  ge—
druckten  Belehrungen  über  die  Hundswuth  aus  den  zu  diesem  Zwecke  bereit  zu  haltenden  Vor—
räthen  an  die  obengenannten  Bezirksvertretungen  auszuantworten.

Die  Letzteren  haben  hierauf  die  Ausgabe  der  Hundemarken  an  die  einzelnen  Hundebesitzer
zu  bewirken  und  dabei  die  Hundesteuer  zu  erheben.

Sie  haben  für  die  unverzügliche  Erhebung  der  Steuer  zu  sorgen  und,  Säumigen  gegenüber,
  obrigkeitliche  Hülfe  in  Anspruch  zu  nehmen.

&amp;amp;s  4.  Ueber  die  Vertheilung  der  Hundemarken  ist  bei  den  Gerichtsämtern  ein  genaues
Journal  zu  führen,  aus  welchem  zu  ersehen  sein  muß,  mit  welchen  fortlaufenden  Nummern
die  innerhalb  jeden  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirks  alljährlich  vertheilten  Hundemarken
versehen  gewesen  sind.

Einer  namentlichen  Verzeichnung  der  einzelnen  Hundebesitzer  in  diesen  Journalen  der
Gerichtsämter  bedarf  es  nicht,  wogegen  in  die  §  3,  Alinea  2  gedachten  Verzeichnisse  bei  jedem
darin  namentlich  aufgeführten  Hundebesitzer  die  Nummer  der  ihm  ausgeantworteten  Hundemarke
  eingetragen  werden  muß.

Die  vorgedachten  Journale  und  Verzeichnisse  sind  bis  zum  1.  März  jeden  nächfstfolgenden
Jahres  zu  asserviren,  um  auf  Grund  derselben  Nachweise  geben  zu  können.

Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  im  ganzen  Lande  die  Hundebesitzer  bis  zum
31.  Januar  jeden  Jahres  sich  im  Besitze  der  Marken  befinden.

Jeder  Marke  ist  eine  gedruckte  Belehrung  über  die  Hundswuth  beizufügen.

§6.  Im  Monat  Januar  bis  zu  demjenigen  Tage  desselben,  bis  zu  welchem  die  Ausgabe
  der  Steuermarken  für  das  laufende  Jahr  in  dem  betreffenden  Bezirke  erfolgt  ist,  dürfen
Hunde,  die  noch  mit  der  für  das  vorhergehende  Jahr  gültig  gewesenen  Steuermarke  am  Halsbande
  betroffen  werden,  nicht  und  nur  solche  Hunde  weggefangen  werden,  welche  gar  keine
Steuermarke  führen.

§  7J.  Von  dem  Betrage  der  Jahressteuer  für  jeden  einzelnen  Hund  ist  allenthalben  der
Betrag  von  je  —  2  Ngr.  5  Pf.  zur  Deckung  des  Verlags  der  betreffenden  Behörden  für  die
Hundemarken  und  die  mit  den  letzteren  zu  vertheilenden  gedruckten  Belehrungen,  sowie  für
die  sonstigen  Regiekosten  zu  kürzen  und  beziehendlich  abzuliefern.

Die  Gerichtsämter  haben  von  den  vorgedachten  —  2  Ngr.  5  Pf.  den  Betrag  von  je
—  1  N  gr.  —  den  Vertretungen  der  einzelnen  Heimathbezirke  (§  3)  zur  Schadloshaltung
derselben  für  die  sie  selbst  treffenden  Regiekosten  zu  überlassen.
        <pb n="565" />
        —  513  —

K  S.  Zu  den  im  3.  Alinea  des  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  erwähnten  besonderen  Bestimmungen
gehört  beispielsweise  für  Fälle  des  gleichzeitigen  Besitzes  mehrerer  Hunde  in  einer  und  derselben
  Hand  die  Einführung  einer  angemessenen  Progression  der  Steuer.

&amp;amp;9.  Die  an  einigen  Orten  bereits  bestehenden  Hundesteuer-Regulative  sind  mit  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  und  der  gegenwärtigen  Ausführungsverordnung
in  Einklang  zu  bringen.

10.  Die  mehrfach  erwähnte  gedruckte  Belehrung  wird  den  einzelnen  Stadträthen  und
Gerichtsämtern  gegen  Erlegung  einer  Gebühr  von  —  —  4  Pf.  für  das  Stück  durch  das
Ministerium  des  Innern  zugestellt  werden  und  wird  deshalb  besondere  öffentliche  Bekanntmachung
  erfolgen.

Dresden,  am  1  S.  August  1  868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

&amp;amp;  126.  Bekanntmachung,
die  Vereinbarung  der  Königlich  Sächsischen  und  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Regierung  wegen  Wegfalls  der  Vergütung  der  sogenannten
Fangprämie  betreffend;
vom  27.  Juli  1868.

Nechdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
Staatsregierung  eine  Vereinbarung  dahin  getroffen  worden  ist,  daß  beide  Regierungen  für  die
Zukunft  bei  Einlieferung  von  Deserteuren  und  mitgenommenen  Pferden  gegenseitig  auf  die
Vergütung  der  sogenannten  Fangprämie  verzichten,  welche  nach  Artikel  9  der  Bundes-Cartel-Convention
  vom  10.  Februar  1831  (Seite  57  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1831)
und  beziehendlich  nach  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  September  1863  (Seite  721
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1863)  für  solche  Einlieferungen  bisher  festgesetzt
  war,  so  wird  Solches,  im  Einverständnisse  mit  dem  Kriegsministerium,  zur  Nachachtung
für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  2  7.  Juli  1868.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
        <pb n="566" />
        —  514  —

&amp;amp;  127.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  bei  der  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu
Dresden  bestehenden  Casse  zu  Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und
deren  Angehbrigen,  sowie  der  Collenbuscheasse;

vom  5.  August  1868.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  16,  Absatz
  3  der  Statuten  für  die  bei  der  Corporation  der  Kaufmannschaft  zu  Dresden  bestehende
Casse  zu  Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und  deren  Angehörigen  enthaltene
Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  sammt  Anhang,  die  bei  derselben  Corporation  unter  dem  Namen
„Collenbuschcasse“  bestehende  Unterstützungscasse  betreffend,  dergestalt  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  dieser  Statuten  nebst  Anhang  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  5.  August  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

Statuten

für  die  Casse  zu  Unterstützung  unverschuldet  verarmter  Kaufleute  und  deren
Angehbrigen  in  Dresden.

c.  c.

16.  ꝛc.  ꝛc.

Es  darf  auch  kein  Beneficiat  bei  Strafe  des  Verlustes  dasselbe  auf  einen  Anderen  über—
tragen  oder  verpfänden,  oder  überhaupt  auf  eine  sonstige,  dem  Zwecke  der  Casse  nicht  ent—
sprechende  Weise  darüber  verfügen.  Ebenso  ist  jede  gerichtliche  Beschlagnahme  eines  verwillig—
ten  Beneficiums  unzulässig,  unwirksam  und  nicht  zu  beachten.

2c.  c.
        <pb n="567" />
        —  515  —

&amp;amp;  128.  Verordnung,

die  ärztlichen  Hausapotheken  betreffend;
vom  18.  August  1868.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  herausgestellt  hat,  zu  thunlichster  Sicherung  der  Güte  der  Arzneien
  für  solche  Kranke,  welche  ihren  Arzneibedarf  aus  ärztlichen  Hausapotheken  erhalten,
besondere  Vorkehrungen  zu  treffen,  so  wird  vom  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  vorgängigen
  gutachtlichen  Gehörs  des  Landes  Medicinal-Collegiums  Folgendes  verordnet:

Diejenigen  Aerzte  und  Wundärzke,  welche  in  dem  nach  §  27  des  Mandats  vom  30.
September  1823  (Seite  114  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1823)  zulässigen  Umfange
  Arzneien  an  ihre  Kranken  selbst  dispensiren,  haben  die  dazu  erforderlichen  Arzneistoffe
ausschließlich  aus  inländischen  Apotheken  zu  beziehen,  da  von  ihnen  eine  genügende  Prüfung
der  aus  Droguenhandlungen  und  Fabriken  bezogenen  Arzneiwaaren  in  Bezug  auf  ihre  Reinheit
  und  Aechtheit  in  der  Art,  wie  solche  den  Apothekern  nach  §  12  des  angezogenen  Mandats
obliegt,  nicht  erwartet  werden  darf.

Die  Bezirksärzte  haben,  abgesehen  von  der  ihnen  nach  §  2  sub  e  ihrer  allgemeinen
IOnstruction  auch  sonst  obliegenden  Beaufsichtigung  des  Selbstdispensirens,  alle  ärztlichen  Hausapotbeken,
  in  welchen  Arzneien  bereitet  werden,  periodischen  Revisionen  zu  unterziehen.

Sie  haben  hierbei  die  sub  □O  angeschlossene  Instruction,  welche  zugleich  den  Besitzern
von  Hausapotheken  für  Einrichtung  und  Verwaltung  der  letzteren  die  erforderlichen,  von  ihnen
genau  zu  beobachtenden  Vorschriften  giebt,  sich  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Dresden,  den  1  8.  August  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Instruction
für  die  Bezirksarzte,  die  Revision  der  ärztlichen  Hausapotheken  betreffend.

Forwerg.

81.  Jeder  Bezirksarzt  hat  die  in  seinem  Medicinalbezirke  befindlichen  Hausapotheken,
in  welchen  Arzneien  bereitet  werden,  so  oft  es  ihm  erforderlich  scheint,  und  mindestens  aller
drei  Jahre  einmal  einer  Revision  zu  unterziehen.
        <pb n="568" />
        —  516  —

#&amp;amp;2.  Bei  diesen  Revisionen  hat  er  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  in  der  Hausapotheke
die  erforderliche  Reinlichkeit  und  Ordnung  herrsche,  und  daß  die  Zubereitung  der  Arzneien,
wenn  der  Arzt  sich  derselben  nicht  selbst  unterzieht,  von  Anderen  nur  unter  seiner  Aufsicht
unternommen  werde.

3.  Er  hat  darauf  zu  sehen,  daß  das  Local,  in  welchem  sich  die  Hausapotheke  befindet,
luftig,  hell,  frostfrei  und  trocken  sei.

&amp;amp;  4.  Er  hat  die  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Arzneien  zu  beachten,  die  verdorbenen
zu  vernichten,  diejenigen  aber,  deren  Güte  ihm  zweifelhaft  erscheint,  ebenso  wie  die,  gegen
deren  Vernichtung  der  Besitzer  Einspruch  erhebt,  an  den  Apothekenrevisor  zur  Prüfung  und
Beurtheilung  behufs  weiterer  Entschließung  einzusenden.  Auch  hat  er  sich  vom  Besitzer  nach
Befinden  durch  Lieferscheine  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  den  Nachweis  geben  zu  lassen,
daß  die  vorhandenen  Arzneimittel  aus  inländischen  Apotheken  bezogen  sind.

b.  Ebenso  hat  der  Bezirksarzt  seine  Aufmerksamkeit  auf  die  vorhandenen  Waagen
und  Gewichte,  welche  der  Verordnung  vom  8.  Februar  dieses  Jahres,  das  Medicinalgewicht
betreffend,  entsprechen  müssen,  zu  richten.

66.  Erdlich  sind  auch  die  zur  Aufbewahrung  und  Zubereitung  der  Arzneien  nöthigen
Geräthschaften  und  sonstigen  Utensilien  zu  prüfen.  Die  Arzneistoffe  sollen  in  einem  Schranke
vor  Staub  und,  soweit  nöthig,  vor  Licht  geschützt,  in  angemessenen  und  gut  verschlossenen
Gläsern,  Büchsen  oder  Kästen,  welche  mit  wohlbefestigten  und  deutlichen  Signaturen  versehen
sind,  aufbewahrt  und  so  geordnet  sein,  daß  die  nach  Seite  331  bis  333  der  Pharmakop##e
mit  besonderer  Vorsicht  zu  behandelnden  scharfwirkenden  Substanzen  und  die  Gifte  von  den
übrigen  getrennt  aufgestellt  sind  und  unter  Verschluß  gehalten  werden.

Die  zur  Zubereitung  der  Arzneien  erforderlichen  Geräthschaften,  insbesondere  Pulverund
  Salbenmörser,  Mensuren,  Infundirbüchsen,  Colatorien,  Hornlöffel  und  Eisenspatel,  sollen
in  gehöriger  Zahl  vorhanden  und  in  gutem  Stande  sein.

&amp;amp;  7.  Ueber  das  Ergebniß  der  Revision  hat  der  Bezirksarzt  am  Schlusse  derselben  ein
Protocoll  aufzunehmen  und  vom  Besitzer  der  Hausapotheke  mit  vollziehen  zu  lassen,  Letzterem
auch  dasselbe,  soweit  es  etwa  vorgefundene  und  Abstellung  erfordernde  Uebelstände  oder  Mängel
betrifft,  in  extractlicher,  beglaubigter  Abschrift  zuzufertigen.  Die  ausgenommenen  Protocolle
sind,  wenn  sich  bei  der  Revision  besondere  Unzuträglichkeiten  herausgestellt  haben,  sofort,  sonst
aber  am  Jahresschlusse  mittelst  Berichts  der  vorgesetzten  Kreisdirection  zur  Kenntnißuahme
und  Entschließung  vorzulegen,  und  nach  deren  Rückgabe  als  Grundlage  für  die  nächste  Revision
  in  der  bezirksärztlichen  Actenrepositur  aufzubewahren.

 

Letzte  Absendung:  am  7.  September  1868.
        <pb n="569" />
        Gesetzund  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
20.  Stück  vom  Jahre  1868.

    

 

 

 

 

—  Ö“

129.  Verordnung,
die  Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund  betreffend;
vom  2.  Juni  1868.

Indem  das  unterzeichnete  Kriegsministerium  die  unter  dem  26.  März  dieses  Jahres  für  den
Norddeutschen  Bund  eingeführte  Militär-Ersatz-Instruction  sammt  der  dazu  gehörigen  Ausführungs-Verordnung
  hiermit  zur  Publication  und  öffentlichen  Kenntniß  bringt,  verordnet
dasselbe  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  in  Ansehung  dieser  Instruction

noch  Folgendes:

1.  Die  Aushebung  des  Jahres  1  868  findet  in  Sachsen  auf  Grund  §  1  der  Ausführungs-Verordnung
  zur  Bundes-Militär-Ersatz-Instruction  vom  26.  März  dieses  Jahres
noch  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1866,  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  2.  Januar  dieses  Jahres  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungs-Verordnungen
statt.  Dagegen  treten  ebendaselbst  vom  1.  Januar  1869  an,  wie  im  Allgemeinen,  so  insbesondere
  in  Bezug  auf  Rekrutirungen  die  Vorschriften  der  Bundes-Militär-Ersatz-Instruction
dergestalt  in  Kraft,  daß  von  diesem  Zeitpunkte  an  lediglich  diesen  nachzugehen  ist,  und  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  vom  24.  December  1866  und
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  2.  Januar  dieses  Jahres,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  die
Unterstützung  hülfsbedürftiger  Familien  von  Reservisten  und  Landwehrmännern  betreffenden
Vorschriften  im  letzten  Absatze  von  §  26  des  angezogenen  Gesetzes  —  bei  welchen  es  in
Uebereinstimmung  mit  den  einschlagenden  bundesgesetzlichen  Bestimmungen  (Bundes-Verordnung
  vom  7.  November  1867  &amp;amp;  1  unter  5)  insoweit  bewenden  muß,  daß  die  nach  der
Bundes-Gesetzgebung  mit  1  Thlr.  10  Ngr.  —-,  bez.  2  Thlr.  —.  —  des  Monats  für
die  Ehefrau,  und  mit  —  15  Ngr.  —  des  Monats  für  jedes  Kind  unter  14  Jahren  zu

gewährende  Unterstützung  auf  Rechnung  der  Staatscasse  zu  zahlen  ist  —  außer  Wirksamkeit
gelangen.

1868.  71
        <pb n="570" />
        —  518  —

2.  Wo  zu  Ausführung  einzelner  Vorschriften  der  Bundes-Militär-Ersatz-Instruction
nach  Maßgabe  der  letzteren  für  das  Königreich  Sachsen  noch  besondere  Vorschriften,  den  dasigen
Verhältnissen  und  dem.  Behörden-Organismus  entsprechend,  zu  treffen  waren,  sind  diese  zur
Erleichterung  der  Handhabung  der  Instruction  und  zur  größeren  Uebersicht  in  der  Form  von
Bemerkungen  zu  den  einzelnen  bezüglichen  Vorschriften  getroffen  und  der  Instruction  anmerk—
ungsweise  beigedruckt  worden.

Es  wird  daher  auf  diese  Bemerkungen  hiermit  noch  besonders  mit  der  Verordnung  hin—
gewiesen,  denselben  bei  Anwendung  der  Instruction  in  gleicher  Weise,  wie  der  letzteren  selbst
und  der  Ausführungs-Verordnung  dazu  genau  nachzugehen  und  Folge  zu  leisten.

Dresden,  am  2.  Juni  1868.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.

 

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  16.  März  dieses  Jahres  genehmige  Ich  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes  die  beifolgende  Militär-Ersatz-Instruction,  sowie  die  Verordnung
—  zur  Ausführung  derselben,  und  beauftrage  Sie,  das  Weitere  hiernach  zu  veranlassen.

Berlin,  den  26.  März  1868.

Cgez.)  Wilhelm.
(gegengez.)  Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Roon.

An

den  Kanzler  des  Rorddeutschen  Bundes
und  an  den  Kriegsminister.
        <pb n="571" />
        —  519  —

Verordnung
zur  Ausführung  der  Ersatz-Instruction.

1.  Die  Militär-Ersatz-Instruction  für  die  Preußischen  Staaten  vom  9.  December  185  8
und  die  zu  derselben  ergangenen  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen
werden  aufgehoben.

Wo  in  einzelnen  Bundesstaaten  noch  anderweitige  Rekrutirungs-Bestimmungen  in  Kraft
bestanden  haben,  sind  dieselben  bei  Publication  dieser  Instruction,  im  Königreiche  Sachsen
spätestens  mit  Ablauf  dieses  Jahres,  gleichfalls  aufzuheben.

Nur  die  in  Preußen  bestehenden  Vorschriften  über:)

a)  Beschaffung  der  Localien  zur  Betreibung  des  Musterungs=  und  Ersatzgeschäfts,
b)  Tagegelder,  Reise-,  Vorspann=  und  Verpflegungs-Kosten,  sowie  über  Beschaffung  von
Druckformularen,
c)  Marsch,  Soldzahlung  und  Eingquartierung  der  Rekruten  bei  ihrer  Einziehung  zu  den
Truppen,  über  Transport  und  Verpflegung  unsicherer  Heerespflichtiger  2rc.
bleiben  in  Preußen  in  Kraft  und  sind  in  den  übrigen  Bundesstaaten  mit  der  Maßgabe  einzuführen,
  daß  den  Regierungen  derselben  die  näheren  Bestimmungen  darüber  anheim  gegeben
werden,  auf  welche  Behörden  und  Corporationen,  bez.  auf  welche  Fonds,  die  durch  jene  Vorschriften
  der  Civil-Verwaltung  auferlegten  Leistungen  zu  übernehmen  sind.

Die  Preußischen  Instructionen  für  Militär=  und  Marine-Aerzte  vom  9.  December  1858,
bez.  vom  5.  November  1860,  sowie  die  zu  denselben  ergangenen  Erläuterungen  rc.  bleiben
ebenfalls  in  Kraft,  bez.  sind  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  zur  Einführung  zu  bringen.

An  die  Stelle  der  nach  Vorstehendem  aufzuhebenden  Instructionen  2c.  tritt  sofort  die
nachstehende  Militär-Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund.  Im  Königreiche  Sachsen
kann  jedoch  bei  der  diesjährigen  Rekrutirung  in  formeller  Beziehung  noch  nach  den  zur  Zeit
daselbst  bestehenden  Bestimmungen  verfahren  werden.

2.  Den  in  der  nachstehenden  Instruction  enthaltenen,  auf  das  Körpermaß  der  Militärpflichtigen
  Bezug  habenden  Bestimmungen  liegt  das  Preußische  Militärmaß  (Rheinische)  zu
Grunde,  und  ist  dieses  auch  in  den  Listen,  Nationalen  2c.  überall  anzuführen.

3.  Die  über  die  Zurückstellung  und  event.  Befreiung  der  Theologen  in  Preußen  bestehenden
  Bestimmungen,  welche  in  der  Anlage  37#  )  zusammengestellt  sind,  bleiben,  bez.  treten  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1869  für  das  ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  in  Kraft.

4.  Alle  Bestimmungen  dieser  Instruction  sind  für  das  Großherzogthum  Hessen  zufolge
der  zwischen  diesem  Staate  und  Preußen  unterm  7.  April  1867  abgeschlossenen  Militär- 



*)  Eine  Zusammenstellung  dieser  Vorschriften  wird  baldmöglichst  bewirkt  werden.
*“)  S.  Anlage  3.

71*
        <pb n="572" />
        —  520  —.

Convention  in  demselben  Umfange  maßgebend,  wie  für  die  Staaten  des  Norddeutschen
Bundes.

Demnach  sind  Großherzoglich  Hessische  Unterthanen  event.  auch  nach  §  20  dieser  Instruction
  in  Bundesstaaten  gestellungspflichtig  und  umgekehrt.

Im  Großherzogthume  Hessen  ist  jedoch  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1871  noch  eine
Stellvertretung  von  Dienstpflichtigen  durch  ausgediente  Unteroffiziere  und  Spielleute  und  ein
Tausch  Dienstpflichtiger  mit  freigeloosten  nicht  Dienstpflichtigen  unter  Controle  des  Staates
gestattet.

Diese  Erlaubniß  kommt  indessen  nicht  zu  statten:

a)  Nicht-Hessischen  Angehörigen  von  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  nach  §  20
im  Großherzogthume  Hessen  gestellungspflichtig  sind;

b)  Großherzoglich  Hessischen  Unterthanen,  welche  nach  §  20  in  anderen  Bundesstaaten
zum  Militärdienste  heranzuziehen  sind.

5.  Zur  Durchführung  der  Bestimmung,  daß  die  Militärpflicht  mit  dem  1.  Januar  des
Kalenderjahres  beginnt,  in  welchem  der  Verpflichtete  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  und  in
Rücksicht  darauf,  daß  in  Westphalen,  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Lauenburg,  Hessen,
Nassau,  Frankfurt  a.  M.  und  Mecklenburg  die  Militärpflicht  bisher  erst  mit  dem  vollendeten
21.  Lebensjahre  begann,  sind  bei  der  diesjährigen  Aushebung  in  den  genannten  Staaten,
bez.  Gebietstheilen,  außer  den  concurrirenden  älteren  Jahrgängen  diejenigen  Militärpflichtigen
heranzuziehen  und  als  laufender  Jahrgang  zu  behandeln,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
1847  bis  zum  30.  Juni  1848  geboren  sind.  Im  Jahre  1869  bilden  ebendaselbst  die
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1848  bis  ultimo  December  1849  geborenen  Militärpflichtigen
den  laufenden  Jahrgang.

Entsprechend  sind  in  den  genannten  Staaten,  bez.  Landestheilen,  die  Termine  für  die
Nachsuchung  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  2c.  zu  modificiren.

6.  Diejenigen  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bisher  gültig  gewesenen  gesetzlichen  oder  reglementarischen  Bestimmungen  vom  Militärdienste
definitiv  befreit  worden  sind,  bleiben  auch  ferner  von  der  persönlichen  Ableistung  der  Dienstpflicht
  entbunden.

Auf  Diejenigen,  welche  nur  vorläufig  zurückgestellt  worden  sind,  kommen  die  Bestimmungen
  dieser  Instruction  zur  Anwendung,  wobei  es  jedoch  den  Ersatz-Behörden  überlassen
bleiben  soll,  in  den  geeigneten  Fällen  billige  Rücksichten  zu  nehmen,  namentlich  soweit  dieselben
durch  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Befreiung  von  der  persönlichen  Ableistung  der
Militärdienstpflicht  zu  begründen  sind.

7.  Wo  Disponible  des  4.  und  5.  Concurrenzjahres  vorhanden  sind,  können  dieselben
sogleich  und  ohne  persönliche  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve,
  bez.  der  Seewehr  überwiesen  werden.
        <pb n="573" />
        8.  Militärpflichtige,  welche  nachweisen,  daß  sie  sich  bereits  vor  Publication  der  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  im  Auslande  in  festen  Lebensstellungen  befunden  haben,  sind,  wenn
sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  nicht  zum  Militärdienste  heran—
gezogen  sein  würden,  auch  fernerhin  von  der  persönlichen  Ableistung  des  Militärdienstes  zu
entbinden.

Wenn  sie  sich  hierüber  in  unzweifelhafter  Weise  durch  Atteste  2c.  ausweisen,  können  sie
von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  entbunden  und  event.  schon  im  ersten
Concurrenzjahre  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  werden.

9.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  auf  Grund  des  Artikel  II  der  Ausführungs-Verordnung
  zur  Militär-Ersatz-Instruction  für  die  Preußischen  Staaten  vom  9.  December  1858,
bez.  des  §  55,  3  der  vorgedachten  Instruction  bereits  Special-Reglements  erlassen  sind:

a)  über  das  Verfahren  bei  Anfertigung  und  Einreichung  der  Geburts=  und  Sterbelisten,
und  über  die  dazu  verpflichteten  Behörden  und  Beamten,

b)  in  Betreff  der  Bezeichnung  derjenigen  Behörden,  welche  die  örtlichen  Stammrollen  zu
führen  haben,  sowie  der  örtlichen  Verbände,  für  welche  dieselben  zu  führen  sind,

ZC)  über  die  innere  Anordnung  der  Eintragungen  in  die  Stammrollen,

d)  über  das  formelle  Verfahren  bei  Anbringung  der  Reclamationen  und  Beibringung  der
erforderlichen  Beweismittel,

bleiben  dieselben  in  Kraft.

Wo  solche  Reglements  noch  nicht  bestehen,  sind  dieselben  sogleich  unter  Festhaltung  der
in  der  nachstehenden  Instruction  enthaltenen  Normen  Seitens  der  competenten  obersten  Civil-Verwaltungs-Behörden

  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  dem  betreffenden  General-Commando
  zu  erlassen.

10.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Vorbereitungen  für  das  diesjährige
Ersatz-Geschäft  bereits  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  Preußischen  Militär-Ersatz-Instruction
vom  9.  December  185  8  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden,  und  sind  nur  bei  der

weiteren  Ausführung  des  Ersatz-Geschäfts  die  Bestimmungen  der  nachstehenden  Instruction  zur
Anwendung  zu  bringen.

Wo  die  bezüglichen  Vorbereitungen  noch  nicht  getroffen  sind,  haben  die  Ersatz-Behörden
dritter  Instanz  die  Termine  für  die  Einreichung  der  Geburtslisten,  für  die  Anmeldung  zur
Stammrolle  rc.,  sowie  für  die  Anmeldung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  und  den  Nachweis
  der  wissenschaftlichen  Qualification  hierzu  in  ihrem  Ressorte  für  dieses  Jahr  entsprechend
hinaus  zurücken.

Inwieweit  die  in  den  letztgedachten  Staaten  vorhandenen,  auf  Grund  der  älteren  Bestimmungen
  aufgestellten  Stammrollen  2c.  dem  diesjährigen  Ersatz-Geschäfte  zu  Grunde  gelegt
werden  können,  bleibt  dem  Ermessen  der  betreffenden  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  überlassen.
        <pb n="574" />
        —  522  —

11.  Die  im  §  18,  2  der  nachstehenden  Instruction  vorgeschriebenen  Nachweisungen,
sowie  die  Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen  (§  16,  1)  sind  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  in  diesem  Jahre  ausnahmsweise  erst  zum  15.  Mai  einzusenden.

12.  Die  rücksichtlich  des  einjährig  freiwilligen  Militärdienstes  in  nachstehender  Instruction
  enthaltenen  Bestimmungen  treten  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  jungen  Leuten
von  Bildung,  welche

a)  aus  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Lauenburg  und  aus  den  Preußischen  Regierungs-Bezirken
  Kassel  und  Wiesbaden,
b)  aus  dem  Königreiche  Sachsen,
C)  aus  den  übrigen  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  Preußens
gebürtig  und  daselbst  heimathsberechtigt  sind,  der  specielle  Nachweis  der  wissenschaftlichen
Bildung,  und  zwar  ad  a  für  die  bis  einschl.  1870,  ad  b  für  die  bis  einschl.  1869,
ad  c  für  die  bis  einschl.  1871  dienstpflichtig  werdenden,  erlassen  wird.

Für  die  ad  a  im  Jahre  1871,  ad  b  im  Jahre  1872  dienstpflichtig  werdenden  jungen
Leute  genügt  behufs  Zulassung  zum  einjährigen  Dienste  der  Grad  wissenschaftlicher  Bildung,
welcher  durch  einjährigen  erfolgreichen  Besuch  der  Tertia  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  erster  Ordnung  erzielt  wird;  für  die  ad  a  im  Jahre  1872,  ad  c  im  Jahre  1873
dienstpflichtig  Werdenden  der  Grad  wissenschaftlicher  Bildung,  welcher  der  Reife  für  die  Secunda
eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung  entspricht.

Für  die  jungen  Leute,  welche  den  ad  a  nicht  genannten  Preußischen  Landestheilen
angehören,  bleiben  die  Vorschriften  der  9§  131  und  132  der  Militär-Ersatz-Instruction  für
die  Preußischen  Staaten  vom  9.  December  1858,  bez.  die  dazu  ergangenen  abändernden
Bestimmungen  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1868  in  Kraft.

Demnach  treten  hinsichtlich  der  an  die  wissenschaftliche  Bildung  behufs  Zulassung  zum
einjährigen  Dienste  zu  stellenden  Anforderungen  die  Bestimmungen  der  9§  154  und  155
der  nachstehenden  Instruction  uneingeschränkt  in  Kraft:

a)  für  die  von  1873  an  dienstpflichtig  werdenden  jungen  Leute  aus  Hannover,  Schleswig-Holstein,
  Lauenburg,  sowie  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,

b)  für  alle  den  übrigen  Preußischen  Landestheilen  angehörigen  jungen  Leute  vom  Jahre
1869  an,

c)  für  die  von  1870  an  dienstpflichtig  werdenden  jungen  Leute  aus  dem  Königreiche
Sachsen,

d)  für  die  im  Jahre  1874  und  später  dienstpflichtig  werdenden  jungen  Leute  aller  übrigen
Bundesstaaten.
        <pb n="575" />
        —  523  —

13.  Diejenigen  jungen  Leute,  mit  Ausnahme  der  den  altpreußischen  Landestheilen  an—
gehörenden,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  auf  Grund  der  vorstehenden
Ausnahme-Bestimmungen  nachsuchen  wollen,  haben  ihren  Antrag  unter  Beifügung  der
vorgeschriebenen  Atteste  und  etwaiger  Schulzeugnisse  an  die  Prüfungs-Commission  ihres
Domicils  zu  richten.  Der  Letzteren  bleibt  es  überlassen,  bei  der  zuständigen  Kreis-Ersatz-Commission
  Erkundigungen  über  diejenigen  Familien-Verhältnisse  einzuziehen,  welche  etwa  als
Anhalt  für  die  Beurtheilung  des  allgemeinen  Bildungsgrades  der  Betreffenden  dienen  können.

14.  Die  beschränkenden  Bestimmungen  über  die  Zahl  der  bei  den  einzelnen  Truppentheilen
  einzustellenden  einjährig  Freiwilligen  bleiben  für  die  Truppen  des  4.  und  9.  bis  11.
Armee-Corps  bis  zum  Jahre  1875  einschließlich  sistirt.

15.  Die  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  in  Preußen  zur  Anstellung  als  Pharmaceuten
  bis  zum  Jahre  1870  bereits  notirten  Militärpflichtigen  können  ihren  Dienstpflichten
in  den  ihnen  bewilligten  Stellen  genügen,  auch  wenn  sie  die  Staatsprüfungen  noch  nicht  absolvirt
  haben.  Auch  können  im  Bedarfsfalle  noch  bis  zum  Jahre  1872  Pharmaceuten  ohne
vorgängige  Absolvirung  der  Staatsprüfungen  zum  Dienste  in  Militärapotheken  zugelassen
werden,  sofern  sie  nachweisen,  daß  sie  nach  vorschriftmäßiger  Lehrzeit  zwei  Jahre  als  Gehülfen
in  einer  Apotheke  conditionirt  haben,  während  dessen  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  bei  der
Receptur  beschäftigt  gewesen  und  von  untadelhafter  Führung  sind.

16.  Behufs  der  im  §  182  dieser  Instruction  vorgeschriebenen  Controle  ist  es  erforderlich,
daß  männliche  Individuen,  welche  mit  Militärpapieren  nach  den  Vorschriften  dieser  Instruction
(&amp;amp;  183)  nicht  versehen  sind,  sich,  wenn  sie  in  andere  Staaten  —  die  aus  den  Provinzen
Hannover  und  Schleswig-Holstein,  sowie  aus  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
gebürtigen,  auch  wenn  sie  in  andere  Provinzen  des  Preußischen  Staates  —  verziehen,  oder
wenn  sie  zur  See  gehen  wollen,  sich  zuvor  einen  Ausweis  über  ihr  Militärverhältniß  von
ihrer  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Commission,  oder,  wenn  sie  gedient  haben,  von  ihrem  heimathlichen
  Landwehr-Bezirks-Commando  ausfertigen  lassen,  sofern  sie  sich  nicht  durch  die  in  ihren
Händen  befindlichen  Papiere  in  unzweifelhafter  Art  darüber  auszuweisen  vermögen,  daß  sie
von  jeder  ferneren  Militärpflicht  gänzlich  entbunden  sind.

Werden  dergleichen  Individuen  betroffen,  welche  ihren  Aufenthalt  in  anderen  Staaten  2c.
ohne  einen  solchen  Ausweis  genommen  haben,  oder  ohne  einen  solchen  zur  See  gehen  wollen,
so  sind  sie  anzuhalten,  denselben  sogleich  nachträglich  herbeizuschaffen,  event.  sind  die  erforderlichen
  Nachforschungen  bei  den  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Commissionen,  bez.  Landwehr-Bezirks-Commandos
  anzustellen.  Die  diesfälligen  Requisitionen  sind  stets  sofort  zu  erledigen,  um
die  Dienstpflichtigen  vor  längeren  und  auf  ihre  bürgerlichen  Berufsverhältnisse  störend  einwirkenden
  Zeitversäumnissen  möglichst  zu  bewahren.
        <pb n="576" />
        —  524  —

17.  In  den  einzelnen  Staaten  sind,  soweit  dies  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen
speciell  erforderlich  und  nicht  bereits  geschehen  sein  sollte,  behufs  Ausführung  der  im  §  176
ad  1  und  2  gedachten  Vorschriften,  Strafverordnungen  zu  erlassen.  In  Letzteren  ist  unter
Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  20,  59,  71,  98  und  115  gegenwärtiger  Instruction  mit
Rücksicht  auf  die  etwaigen  Localverhältnisse  festzusetzen,  in  welcher  Weise  die  Militärpflichtigen
aufzufordern  sind:  6

à)  alljährlich  sich  behufs  Berichtigung  der  Stammrollen  zu  melden,
5)  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die  Kreis-,  Departements=  oder  Marine-Ersatz-Commission
  zu  stellen.

In  diesen  Strafverordnungen  ist  zugleich  für  die  Fälle,  in  denen  die  Vorladung  nach
§&amp;amp;  1,  98  und  115  den  einzelnen  militärpflichtigen  Individuen  insinuirt  werden  kann,  die
Androhung  einer  Executiv-Geldstrafe  bis  zu  10  Rthlrn.  bei  der  Vorladung,  soweit  dazu  ein
Bedürfniß  sich  herausstellt,  zu  empfehlen.

Außerdem  haben  die  Regierungen  unter  Androhung  entsprechender  Strafen  anzuordnen,
daß  die  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod-,  bez.  Fabrikherren  2c.  von  Militärpflichtigen  die
Letzteren  ebenfalls  zur  Stammrolle  nach  Vorschrift  des  §  59  ad  4  anzumelden  haben.

Berlin,  den  26.  März  1868.

Der  Canzler  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Kriegs-Minister.

In  Vertretung

(gez.)  Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  (gez.)  v.  Podbielski.
        <pb n="577" />
        —  525  —

Militär—
Ersatz-Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund;

vom  26.  März  1868.

 

Erster  Theil.
Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.
Grundzüge  der  Organisation  des  Ersatzwesens.
Erster  Abschnitt.

Wehrpflicht,  Militärpflicht  und  Militärdienstzeit.  Ergänzungsmodus
im  Allgemeinen.

81.
Wehrpflicht.

1.  Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht
vertreten  lassen.

Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,
welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf
Grund  besonderer  Rechtstitel  zusteht.  1)

2.  Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienste,  jedoch  zu  sonstigen
militärischen  Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,  können
zu  solchen  herangezogen  werden.

3.  Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  und  dauert  bis  zum
vollendeten  42.  Lebensjahre.

—

 

1)  Zu  §  1,  1b.
Im  Königreiche  Sachsen:
a)  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg  in  Folge  der  Bestimmungen  des  Erläuterungs-Recesses
vom  9.  October  1835;
b)  der  Graf  zu  Solms-Wildenfels  und  dessen  Descendenz  in  Gemäßheit  der  Bestätigungs=  und  Declarations-Urkunde
  vom  18.  Februar  1846,  „die  wegen  der  Abgaben-Verhältnisse  in  der  Herrschaft
Wildenfels  getroffene  Uebereinkunft  betreffend."

1868.  72
        <pb n="578" />
        —  526  —

4.  Während  dieser  Zeit  ist  jeder  Wehrpflichtige  12  Jahre  militärdienstpflichtig,  d.  h.  zu
12jährigem  Dienste  im  stehenden  Heere  und  in  der  Landwehr,  bez.  in  der  Flotte  und  See—
wehr,  verpflichtet.

5.  Alle  nicht  zum  Dienste  im  stehenden  Heere,  in  der  Flotte,  der  Landwehr,  oder  der
Seewehr  eingezogenen  Wehrpflichtigen  sind  im  Kriege  landsturmpflichtig.

82.
Beginn  und  Dauer  der  Militärpflicht.

1.  Die  Militärpflicht,  d.  h.  die  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  das  stehende  Heer,  bez.
in  die  Flotte  (active  Marine),  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in  welchem
der  Wehrpflichtige  das  2  0.  Lebensjahr  vollendet.

2.  Die  Militärpflicht  dauert  in  Friedenszeiten  so  lange,  bis  der  Eintritt  in  den  Militärdienst
  wirklich  erfolgt  ist,  oder  bis  der  Wehrpflichtige  von  Erfüllung  der  Pflicht  zum  Eintritte
in  das  stehende  Heer,  bez.  in  die  Flotte,  durch  Verfügung  der  competenten  Ersatz-Behörden
gänzlich  oder  für  gewohnliche  Friedenszeiten  entbunden  wird.

3.  Militärpflichtige,  welche  bis  zum  vollendeten  dritten  Jahre  ihrer  Militärpflicht  (dritten
Concurrenzjahre)  weder  vom  Militärdienste  gänzlich  befreit,  noch  zum  Dienste  im  stehenden
Hecre  oder  in  der  activen  Marine  herangezogen,  auch  nicht  zu  Nachgestellungen  für  das  betreffende
  Jahres-Contingent  gebraucht  werden,  sind  von  der  Militärpflicht  für  gewöhnliche
Friedenszeiten  zu  entbinden.

Ueber  das  dritte  Concurrenzjahr  hinaus  bleiben  jedoch  auch  für  den  Frieden  militärpflichtig:

a)  Diejenigen,  welche  sich  der  Einstellung  in  das  stehende  Heer  (die  Flotte)  entzogen  haben;

b)  Diejenigen,  welche  sich  in  gerichtlicher  Untersuchung  befinden,  oder  in  der  Abbüßung  einer
ihnen  auferlegten  Freiheitsstrafe  begriffen  sind;

e)  Diejenigen,  welche  auf  ihren  Antrag  über  das  dritte  Concurrenzjahr  hinaus  von  Erfüllung
der  Militärdienstpflicht  vorläufig  entbunden  werden;?)

d)  Diejenigen,  welche  in  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  noch  nicht  zur  Einstellung  gelangt
sind,  weil  sie  durch  Krankheit  am  personlichen  Erscheinen  vor  den  Ersatzbehörden  oder
im  Gestellungs-Termine  der  Rekruten  verhindert  waren.

4.  In  Kriegszeiten  oder  bei  außergewöohnlicher  Ergänzung  des  Heeres  oder  der  Marine
in  Folge  einer  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theiles  derselben,  bez.  einer  außerordentlichen
  Ausrüstung  der  Flotte,  konnen  die  nur  für  Friedenszeiten  vom  Dienste  im  stehenden
Heere,  bez.  in  der  activen  Marine,  entbundenen  Mannschaften  bis  zum  vollendeten  3  1.  Lebensjahre
  nach  Maßgabe  ihres  alsdann  erreichten  Lebensalters  zum  Dienste  im  Hcere,  bez.  in  der
Marine,  herangezogen  werden.

 

PHierzu  sind  auch  diejenigen  Militärpflichtigen  zu  rechnen,  welche  sich  in  dem  auf  ihr  drittes  Concurrenzjahr
  folgenden  Schiffermusterungs-Termin  gestellen  (cf.  §  79).
        <pb n="579" />
        —  527  —

83.
Zulässigkeit  des  freiwilligen  Eintritts  in  das  Heer,  beziehungsweise  die
Flotte,  vor  Erreichung  des  militärpflichtigen  Alters.

Junge  Leute,  welche  die  nöthige  moralische  und  korperliche  Qualification  haben,  können
schon  nach  vollendetem  1  7.  Lebensjahre  freiwillig  in  den  Militärdienst  eintreten  (Cf.  III.  Theil).

84.
Dauer  der  Militär-Dienstpflicht.

1.  Die  Verpflichtung  zum  Dienste  im  stehenden  Heere,  bez.  in  der  Flotte,  dauert  sieben
Jahre.

Während  dieser  sieben  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  drei  Jahre  zum  ununter—
brochenen  activen  Dienste  verpflichtet.  *)

Die  active  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritte  mit  der  Maßgabe  be—
rechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  October  bis  31.  März  ein—
gestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  October  eingestellt  gelten.)

Die  Entlassung  eingeschiffter  Mannschasten  der  Marine  kann  jedoch,  wenn  den  Umständen
nach  eine  frühere  Entlassung  nicht  ausführbar  ist,  bis  zur  Rückkehr  in  Häfen  des  Bundes  verschoben
  werden.  «

2.  Während  des  Restes  der  7jährigen  Dienstzeit  gehören  die  Mannschaften  der  Reserve
an  und  treten  demnächst  zur  Landwehr,  bez.  Seewehr,  über,  in  welcher  die  Dienstverpflichtung
fünf  Jahre  dauert.  **)

3.  Mannschaften  der  Cavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  activen  Dienstzeit
  verpflichten,  dienen  in  der  Landwehr  nur  drei  Jahre.

5.
Militär-Dienstpflicht  der  seemännischen  Bevölkerung.
1.  Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  ist  vom
Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Bundes-Kriegs-Marine  verpflichtet.
2.  Zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  sind  zu  rechnen:

a)  Seeleute  von  Beruf,  d.  h.  Leute,  welche  mindestens  ein  Jahr  auf  Norddeutschen
Sce-,  Küsten=  oder  Haff-Fahrzeugen  oder  Booten  gefahren  sind;

 

*)  Ausnahmen  ct.  88  7  bis  11.
*F)  Ausnahmen  ck.  §§  126  und  179.

**)  Die  näheren  Bestimmungen  über  Berechnung  der  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  crc.  sind  in
der  „Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes,  vom  5.  September  1867  (vom  18.  December  1867)“  enthallen.

72*
        <pb n="580" />
        —  528  —

b)  See-,  Küsten=  und  Haff-Fischer,  welche  die  Fischerei  mindestens  ein  Jahr  gewerbsmäßig
  betrieben  haben;

C)  Schiffszimmerleute,  welche  ausweislich  ihrer  Papiere  zur  See  gefahren  sind;

d)  Maschinisten,  Maschinisten  =  Assistenten  und  Heizer  von  See=  und  Fluß-Dampfern.

86.
Besondere  Militär-Dienstpflicht  für  auf  öffentliche  Kosten  genossene
Ausbildung.

1.  Militär-Zöglinge  oder  Schüler,  welche  in  den  nachbenannten  Bildungs-  und  Lehr—
anstalten  auf  öffentliche  Kosten  unterhalten  und  unterrichtet  worden,  sind  verpflichtet,  für  jedes
Jahr,  während  dessen  sie  diese  Wohlthat  genossen  haben,  zwei  Jahre  mit  den  erworbenen
Kenntnissen  im  stehenden  Heere,  bez.  in  der  activen  Marine,  zu  dienen.

2.  Derzjenige  aber,  welcher  einen  Theil  dieser  Kosten  selbst  getragen  hat,  soll  statt  obiger
zwei  Jahre  nur  ein  Jahr  dienen.

3.  Mit  dem  Eintritte  in  eine  neue  Anstalt  hebt  auch  die  besondere  Dienstverpflichtung
von  Neuem  an,  doch  soll  diese  in  keinem  Falle  die  Dauer  von  neun  Jahren  übersteigen.

4.  Die  allgemeine  Pflicht  zum  Dienste  im  stehenden  Heere,  bez.  in  der  activen  Marine,
bleibt  außerdem  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  mit  bez.  drei  oder  einem  Jahre  abzuleisten.

5.  Die  Verpflichtung  ad  1  findet  Anwendung  auf  diejenigen  jungen  Leute,  bez.  Offiziere,
  welche

à)  eine  Kriegsschule,  bez.  die  Marineschule,
b)  die  vereinigte  Artillerie-und  Ingenieur-Schule,
C)hdie  Kriegs-Akademie
besucht  haben,
d)  auf  die  Zöglinge  des  medicinisch  -chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts,
e)  auf  die  wirklichen  Eleven  der  Militär-Roßarzt-Schule,
1)  auf  die  Zöglinge  der  Unteroffizier=  Schulen  (ef.  Al.  Abschnitt),
8)  auf  die  Zöglinge  der  Schiffsjungen-Compagnien  (et.  All.  Abschnitt).

6.  Die  Verpflichtung  ad  2  ist  anzuwenden  auf  Diejenigen,  welche  als  Zöglinge  der
medicinisch--chirurgischen  Akademie  keinen  Unterhalt,  sondern  nur  freien  Unterricht  genossen
haben.

7.  Bei  Anwendung  der  Verpflichtung  ad  4  soll  die  einjährige  Dienstzeit  zu  statten
kommen:

a)  Allen,  welche  beim  Offizier-Examen  das  Zeugniß  der  Reife  zum  Offizier  mit  dem  Prädicat
  befriedigend,  gut  oder  vorzüglich  erhalten  haben,
b)  den  Zöglingen  der  medicinisch  -chirurgischen  Akademie,
        <pb n="581" />
        —  529  —

I)  Denen,  welche  als  Roßärzte  qualificirt  befunden  worden  sind,

d)  den  Zöglingen  des  medicinisch--chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts,  welchen
letzteren  aber  ihre  in  der  Charité  als  Unterärzte  geleisteten  einjährigen  Dienste  auf
die  allgemeine  Dienstpflicht  für's  stehende  Heer  angerechnet  werden.

8.  Die  Jahre  der  Erziehung  und  des  Unterrichts  werden  —  außer  bei  den  Zöglingen
der  Unteroffizier-Schulen  —  weder  auf  die  als  Vergeltung  dafür  zu  leistende  besondere  Dienstpflicht,
  noch  auf  die  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres,  bez.  in  der  activen  Marine,  abzuleistende
  allgemeine  Dienstpflicht  angerechnet.

9.  Die  Gestattung  einer  Ausnahme  von  diesen  allgemeinen  Festsetzungen  muß,  wenn  es
sich  um  den  Nachlaß  der  besonderen  Dienstverpflichtung  für  junge  Leute,  bez.  Offiziere,  handelt,
welche  eine  der  ad  5  a  bis  c  angegebenen  Bildungs-Anstalten  besucht  haben,  bei  den  betreffenden
  Contingentsherren  nachgesucht  werden.

Bei  ehemaligen  Zöglingen  der  Unteroffizier-Schulen  und  der  Schiffsjungen-Compagnien
können  die  General-Commandos,  bez.  das  Ober-Commando  der  Marine,  bei  ehemaligen  Eleven
des  medicinisch-zchirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts  und  der  Militär-Roßarzt-Schule
kann  das  Koniglich  Preußische  (event.  Königlich  Sächsische  oder  Großherzoglich  Hessische)
Kriegs-Ministerium,  bez.  das  Marine-Ministerium,  die  Entlassung  vor  vollständiger  Ableistung
der  besonderen  Dienst-Verpflichtung,  wenn  es  nur  auf  den  Erlaß  einiger  Dienstjahre  ankommt,
ausnahmsweise  geuehmigen.

6  7.
Militär-Dienstzeit  der  einjährig  Freiwilligen.

Junge  Leute  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,  ausrüsten
und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vorgeschriebenen  Umfange  dargelegt
  haben,  werden  schon  nach  einer  einjährigen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  —  vom  Tage
des  Diensteintritts  an  gerechnet  —  zur  Reserve  beurlaubt  (ef.  XIII.  Abschnitt).  Junge  Seeleute
  von  Beruf  und  Maschinisten  von  entsprechendem  Bildungsgrade  genügen  ihrer  Verpflichtung
  für  die  active  Marine  durch  einjährig  freiwilligen  Dienst,  ohne  zur  Selbstbekleidung  und
Selbstverpflegung  verpflichtet  zu  sein.

88.
Militär-Dienstzeit  der  Schulamts-Candidaten.

Militärpflichtige  Candidaten  des  Elementar-Schulamts*)  und  Elementar-Lehrer,  welche
ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in  der  vorschriftsmäßigen  Prüfung  nachgewiesen  haben,
genügen  bis  auf  Weiteres  ihrer  Militär-Dienstpflicht  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres
durch  eine  6wöchentliche  Uebung  bei  einem  Jnufanterie-Regimente,  treten  dann  zur  Reserve

 

*)  Event.  Zurückstellung  derselben  bis  zur  absolvirten  Prüfung  (ef.  8  44).
        <pb n="582" />
        —  530  —

und  nah  siebenjähriger  Dienstzeit  zur  Landwehr  über,  in  der  sie  die  gesetzliche  Dienstzeit,  wie
jeder  andere  Wehrmann,  abzuleisten  haben  (ck.  &amp;amp;  46).  Wird  ein  solcher  Militärpflichtiger
vor  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  aus  dem  Schulamte  für  immer  entlassen,  so  kann  er  zur  Genügung
  der  vollen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  nachträglich  herangezogen  werden.

89.
Militär-Dienstzeit  der  Militär-Krankenwärter.

1.  Militärpflichtige,  welche  zum  Krankenwärterdienste  für  Militär-Lazarethe  ausgehoben
werden,  dienen  in  diesem  Verhältnisse  ein  und  ein  halbes  Jahr,  bleiben  demnächst  5  1  Jahre
in  der  Reserve  und  treten  dann  zur  Landwehr  über.

Während  ihrer  Gesammtdienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  bleiben  sie  als  Krankenwärter
  zum  Dienste  in  den  Feld=  und  Garnison-Lazarethen  rc.  verpflichtet.

2.  Soldaten,  welche,  bevor  sie  zum  Krankenwärterdienste  übergetreten  sind,  mit  der
Waffe  gedient  haben,  wird  diese  Dienstzeit  von  der  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  in  Abrechnung
  gebracht.

3.  Werden  Soldaten  außerterminlich  zu  Krankenwärtern  genommen,  so  findet  deren  Entlassung
  am  1.  April,  bez.  1.  October,  dergestalt  statt,  daß  sie  nicht  unter  1  und  nicht  über
1  Jahr  in  diesem  Verhältnisse  dienen.

10.
Militär-Dienstzeit  der  Trainsoldaten,  welche  im  Frieden  zu  Train-Fahrern
ausgebildet  werden.

Militärpflichtige,  welche  zur  Ausbildung  als  Train-Fahrer  auf  6  Monate  bei  den  Train=Bataillonen
  eingestellt  werden,  bleiben  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Gesammtdienstzeit  von  12
Jahren,  während  welcher  sie  der  Reserve  und  Landwehr  angehören,  zum  Dienste  als  Trainsoldaten
  verpflichtet.

11.
Militär-Dienstzeit  der  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten.

Die  Dienstzeit  in  der  activen  Marine  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschinen-Personal
  in  Berücksichtigung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maßgabe  ihrer
Ausbildung  für  den  Dienst  auf  der  Kriegsflotte  bis  auf  eine  einjährige  active  Dienstzeit  verkürzt
  werden.

812.
Militär-Dienstverpflichtung  der  Eingewanderten  und  der  innerhalb  des
Norddeutschen  Bundes  lebenden  Ausländer.

1.  Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Staate

des  Norddeutschen  Bundes  erworben  hat,  wird  damit  nach  Maßgabe  seines  Lebensalters  wehr-
        <pb n="583" />
        —  531  —

bez.  militärpflichtig,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Art  er  im  Auslande  seiner  Militärpflicht
  genügt  hat.

2.  Aus  den  süddeutschen  Staaten  Eingewanderte,  welche  in  ihrem  Vaterlande  ihrer
activen  Dienstpflicht  genügt  haben,  sind  nach  Maßgabe  ihres  Lebensalters  der  Reserve  oder
Landwehr  zuzutheilen.  Ihre  Gesammt-Dienstzeit  wird  vom  1.  October  des  Kalenderjahres
an  gerechnet,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollendet  haben.

3.  Ausländer,  welche,  ohne  Aufgabe  ihres  früheren  Unterthanen-Verhältnisses,  in  einem
Bundesstaate  naturalisirt  worden  sind  —  für  welche  also  eine  Duplicität  des  Unterthanen—
Verhältnisses  besteht  —  werden,  sofern  sie  im  Laufe  der  Zeit  vom  Eintritte  in  das  militär—
pflichtige  Alter  bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  22.  Lebensjahr  vollenden,
  in  einem  Bundesstaate  ihren  Wohnsitz  haben,  zur  Ableistung  der  Militärpflicht  im
Bundesheere  herangezogen,  anderenfalls  aber,  und  nach  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Auslande,
  davon  freigelassen.  "

4.  Wer  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  wohnt  oder  ansässig  ist,  ohne  Angehöriger
eines  Bundesstaates  zu  sein,  darf  zum  Militärdienste  weder  im  Frieden  noch  im  Kriege  herangezogen,
  im  Frieden  auch  nicht  ohne  Genehmigung  des  Contingentsherrn  zugelassen  werden.

13.

Ergänzungs-Modus  des  stehenden  Heeres  und  der  activen  Marine  im
Allgemeinen.
Der  beim  stehenden  Heere  und  der  Marine  eintretende  Bedarf  an  Ergänzungs-Mannschaften
  wird  gedeckt:

2  a)  durch  Militärpflichtige,  welche  nach  Maßgabe  der  im  IV.  bis  IX.  Abschnitte  enthaltenen
Bestimmungen  im  Wege  der  Aushebung  zur  Erfüllung  ihrer  Militär-Dienstpflicht
herangezogen  werden;

b)  durch  junge  Leute,  welche  sich  bei  den  Truppen=  bez.  Marinetheilen  freiwillig  zur
Erfüllung  ihrer  Militär-Dienstpflicht  melden  und  hierzu  nach  Maßgabe  der  im  X.  Abschnitte
  enthaltenen  Bestimmungen  zugelassen  werden;)

c)  durch  Mannschaften,  welche  den  Truppen,  bez.  Marinctheilen  aus  den  Unteroffizierschulen,
  bez.  aus  den  Schiffsjungen-Compagnien,  überwiesen  werden  (ck.  Xl.  und
XII.  Abschnitt);

d)  durch  Annahme  von  Capitulanten,  d.  h.  von  Mannschasten,  welche  ihrer  activen  Dienstpflicht
  genügt  haben  und  sich  freiwillig  zum  Weiterdienen  verpflichten,  nach  Maßgabe
der  hierüber  ergangenen  besonderen  Bestimmungen  und  in  den  durch  letztere  festgesetzten
Grenzen.

 

*)  Die  einjährig  Freiwilligen  (XIII.  Abschnitt)  des  stehenden  Heeres  gehören  im  Frieden  nicht  zum  Etat
des  Truppentheils.  Nur  bei  der  Cavallerie  kommen  dieselben  bis  zur  Höhe  von  5  per  Escadron  auf  die
etatsmäßige  Stärke  in  Anrechnung.
        <pb n="584" />
        G
„

532  —

Zweiter  Abschnitt.

Eintheilung  in  Ergänzungs-Bezirke  und  Organisation  der  Ersatz-Behörden
im  Allgemeinen.

814.
Eintheilung  des  Bundesgebiets  in  Ergänzungs-Bezirke.

1.  Das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  ist  in  Bezug  auf  Ersatz-Angelegenheiten  in
12  Armee-Corps-Bezirke  eingetheilt.

Jeder  Armee-Corps-Bezirk  bildet  einen  besonderen  Ergänzungs-Bezirk.

Das  Großherzogthum  Hessen  bildet  außerdem  einen  Ergänzungs-Bezirk  für  sich.

2.  Jeder  der  12  Armee-Corps-Bezirke  zerfällt  in  die  Bezirke  der  zum  Corps  gehörenden
4  Infanterie-Brigaden.  1

3.  Jeder  dieser  Bezirke  der  Infanterie-Brigaden  besteht  aus  den  Bezirken  der  denselben
zugehörigen  Landwehr-Bataillone.

Anlage  1  enthält  die  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  den  Norddeutschen  Bund  und
das  Großherzogthum  Hessen.

4.  Die  Landwehr-Bataillons-Bezirke  sind  in  Rücksicht  auf  die  Ersatz-Angelegenheiten
in  Aushebungs=  (Loosungs-)  Bezirke  und  diese  letzteren  event.  in  Musterungs-Bezirke  (cft.
69)  eingetheilt.

5.  Umfang  und  Größe  der  Aushebungs-Bezirke  hängt  von  der  Eintheilung  der  Civil-Verwaltungs-Bezirke
  ab.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  eine  Kreis-Eintheilung  besteht,  bildet  in  der  Regel
jeder  Kreis  einen  Aushebungs-Bezirk.  Größere  Kreise  können  jedoch  auch  in  mehrere  Aushebungs-Bezirke
  eingetheilt  werden.  Städte,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  dürfen  nicht
in  verschiedene  Aushebungs-Bezirke  getheilt  werden,  wohingegen  Städte,  die  keinen  eigenen
Kreis  bilden,  in  Hinsicht  des  Ersatz-Geschäfts  von  dem  Kreise,  welchem  sie  angehören,  in  der
Regel  nicht  zu  trennen  sind.

In  denjenigen  Staaten,  welche  keine  Kreis-Eintheilung  haben,  sind  mehrere  der  kleineren
Verwaltungsbezirke  zu  Aushebungs-Bezirken  der  Art  zusammengelegt,  daß  letztere  in  der  Regel
nicht  weniger  als  30,000  und  nicht  mehr  als  70,000  Seelen  umfassen.

815.
Benennung  der  Behörden,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  leiten.
Ressort-Verhältnisse  derselben  zu  einander.

1.  Sämmtliche  Ersatz-Angelegenheiten  in  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Corps
leitet  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  im  Verein  mit  den  obersten  Civil-Ver-
        <pb n="585" />
        —  533  —

waltungs-Behörden  der  betreffenden  Bundesstaaten“)  (Ministerial-Instanz).  Im  Bezirke  des
12.  Armee-Corps  stehen  die  Ersatz-Angelegenheiten  unter  der  Leitung  des  Königlich  Sächsischen
  Kriegs-Ministeriums,  im  Großherzogthume  Hessen  unter  der  Leitung  der  Großherzoglich
  Hessischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern.

Die  Ersatz-Angelegenheiten  der  Marine  werden  in  der  Ministerial-Instanz  unter  Mitwirkung
  des  Marine-Ministeriums  geleitet.

Wenn  Erläuterungen  und  Ergänzungen  dieser  Instruction  von  allgemeiner  principieller
Bedeutung  erforderlich  werden,  so  sind  dieselben  durch  den  Bundeskanzler  und  den  Königlich
Preußischen  Kriegs-Minister  gemeinschaftlich  zu  erlassen.

2.  In  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Corps  stehen  die  General-Commandos  im
Vereine  mit:

a)  den  betreffenden  Ober-Präsidien  für  die  Preußischen  Gebietstheile  des  Armee-Corps-Bezirks,
bh  den  die  entsprechenden  Functionen  wahrnehmenden  Civilverwaltungs-Behörden?)  der
zum  Armee-Corps-Bezirke  gehörenden  anderen  Bundesstaaten,  für  diese,
den  Ersatz-Angelegenheiten  als  „Ersatz-Behörden  dritter  Instanz“  vor.

 

*)  Als  solche  fungiren:
1.  für  Preußen  das  Königlich  Preußische  Ministerium  des  Innern  zu  Berlin,
2.  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu  Schwerin,
3.  für  Sachsen-Weimar-Eisenach  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Weimar,
4.  für  Mecklenburg-Strelitz  das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu  Neu-Strelitz,
5.  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Staats-Ministerium  zu  Oldenburg,
6.  für  Braunschweig  das  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische  Staats-Ministerium  zu  Braunschweig,
7.  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Meiningen,
8.  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Altenburg,
9.  für  Sachsen-Coburg-Gotha  das  Herzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  zu  Gotha,
10.  für  Anhalt  das  Herzoglich  Anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,
11.  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,
13.  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  Fürstlich  Waldeck'sche  Regierung  zu  Arolsen,
14.  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Landes-Regierung  zu  Greiz,
15.  für  Reuß,  jüngere  Linie,  das  Fürstlich  Reußische  Ministerium  zu  Gera,
16.  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippe'sche  Regierung  zu  Bückeburg,
17.  für  Lippe-Detmold  das  Fürstlich  Lippe'sche  Cabinets-Ministerium  zu  Detmold,
18.  für  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
19.  für  Bremen  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,
20.  für  Hamburg  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
21.  für  Lauenburg  das  Königliche  Ministerium  für  das  Herzogthum  Lauenburg  zu  Berlin.

**)  Zu  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  gehören  Seitens  der  Civil-Verwaltung:
1.  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin,
2.  für  Sachsen-Weimar-Eisenach  das  Großherzoglich  Sächsische  Ministerial-Departement  des  Innern
zu  Weimar,
für  Mecklenburg=  Strelitz  die  Großherzogliche  Landes-Regierung  zu  Neu-Strelitz,
für  Oldenburg  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,
zu  Oldenburg,

1868.  73

##
        <pb n="586" />
        —  534  —

Im  Königreiche  Sachsen  wird  diese  Instanz  für  Reclamations-Sachen  durch  die  Ober—
Rekrutirungs-Behörde  gebildet,  während  die  übrigen  durch  diese  Instruction  den  Ersatz—
Behörden  dritter  Instanz,  beziehungsweise  den  General-Commandos  oder  den  Ober-Prä—
sidien  2c.  zugewiesenen  Functionen  ebendaselbst  durch  das  Königliche  Kriegs-Ministerium  mit
wahrgenommen  werden.

Im  Großherzogthume  Hessen  fungirt  als  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  das  Commando
der  Großherzoglich  Hessischen  (25.)  Division  mit  einem  Special-Beauftragten  des  Groß—
herzoglich  Hessischen  Ministeriums  des  Innern.

Wenn  in  Fällen  von  Meinungs-Verschiedenheiten  bei  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz
  eine  Vereinbarung  durch  schriftliche  oder  mündliche  Berathung  nicht  erzielt  wird,  so  ist
die  Angelegenheit  der  Ministerial-Instanz  zur  Entscheidung  vorzulegen.  1)

3.  In  den  Bezirken  der  Infanterie-Brigaden  sind  der  Infanterie-Brigade-Commandeur

und  ein  von  der  betreffenden  höheren  Verwaltungs-Behörde  abgeordneter  Rath  unter  dem
Namen:

„Departements-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  Xten  Infanterie-Brigade“


die  Behörde,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  besorgt.

5.  für  Braunschweig  das  herzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  zu  Braunschweig,
6.  für  Sachsen-Meiningen  das  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,
zu  Meiningen,
7.  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  Sächsische  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  zu  Altenburg,
8.  für  Sachsen-Coburg-Gotha  der  Vorstand  der  Section  II  des  Herzoglichen  Staats-Ministeriums
zu  Gotha,
9.  für  Anhalt  das  Herzeglich  Anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,
10.  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
11.  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  Schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,
12.  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  Fürstlich  Waldeck'sche  Regierung,  Abtheilung  des  Innern,  zu  Arolsen,
13.  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Landes-Regierung  zu  Greiz,
14.  für  Reuß,  jüngere  Linie,  die  Fürstlich  Reußische  Ministerial-Abtheilung  für  das  Innere  zu  Gera,
15.  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippe'sche  Regierung  zu  Bückeburg,
16.  für  Lippe-Detmold  die  Fürstlich  Lippe'sche  Regierung  zu  Detmold,
17.  für  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
18.  für  Bremen  die  Militär  =  Commission  des  Senats  zu  Bremen,
19.  für  Hamburg  die  Militär-Commission  des  Senats  zu  Hamburg,
20.  für  Lauenburg  die  Königlich  Herzogliche  Regierung  zu  Ratzeburg.

 

 

1)  Zu  §  15,  2b.

Die  Ober-Rekrutirungs-Behörde  in  Sachsen  wird  durch  den  Kriegs-Minister  und  Räthe  der
Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern  dergestalt  gebildet,  daß  wenigstens  die  eine  Hälfte  der  Mitglieder  auf
das  Ministerium  des  Innern  kommt.
        <pb n="587" />
        —  535  —

Erstreckt  sich  der  Brigade-Bezirk  auf  mehrere  Bundesstaaten  oder  Preußische  Regierungs-Bezirke,
  se  ist  dem  Namen  der  Departements-Ersatz-Commission  auch  noch  der  Name  des
betreffenden  Staates,  bez.  Regierungs-Bezirks,  hinzuzufügen.)

Die  Ersatz-Angelegenheiten  der  Marine  leiten  in  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Bezirken
  des  1.,  2.,  9.  und  10.  Armee-Corps  die  permanenten  Mitglieder  der  vorbezeichneten
  Commission  unter  dem  Namen:

„Marine-Ersatz=  Commission  im  Bezirke  der  Xten  Infanterie-Brigade
(event.  Regierungs-Bezirks  2c.  N.  N.)“)  1)
4.  In  den  Kreisen,  bez.  in  den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  sind  der

betreffende  Landwehr-Bezirks-Ceommandeur  und  der  Landrath  (in  Hannover  Kreis-Hauptmann),
bez.  Polizei-Director,  unter  dem  Namen:

„Kreis-Ersatz-Commission  des  Kreises,  bez.  der  Stadt  N.  N.“
die  Behörde,  welche  die  Ersatz-Geschäfte  besorgt.

In  Berlin  tritt  der  Vorsteher  der  Militär-Commission,  in  den  Hohenzollern'schen  Landen
treten  für  den  Umfang  ver  betreffenden  Landweh-r-Compagnie-Bezirke  die  Ober-Amtmänner  zu
Sigmaringen  und  in  Hechingen  in  die  Stelle  des  Landraths  bei  der  Kreis-Ersatz-Commission.

In  denjenigen  Staaten,  welche  keine  Kreisverwaltung  haben,  tritt  an  die  Stelle  des  Landraths
  ein  für  jeden  Aushebungs-Bezirk  von  der  betreffenden  Regierung  zu  bestimmender  Beamter,
  und  die  Commission  führt  den  Namen:

„Kreis-Ersatz-Commission  des  Aushebungs-(event.  Amts-2c.)
Bezirks  NM.  N.“***)  2)

 

*)  Organisation  der  Departements-Ersatz-Commissionen  cf.  8  93.

Wenn  die  Militär-  und  Civil-Vorsitzenden  der  Commissionen  Offiziere  und  beziehungsweise  Beamte  ein
und  desselben  Bundesstaates  sind,  ss  führen  die  Commiffionen  den  Titel:  „Königliche  (Großherzegliche  rc.)
Departements-Ersatz-Commission  ꝛc.,“  und  in  dem  Dienstsiegel  das  betreffende  Landes-Wappen.  Anderen—
falls  fällt  die  Bezeichnung  „Königlich  2c.“  aus,  ebenso  das  Landes-Wappen  im  Dienstsiegel.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Marine-Ersatz-Commissionen,  die  Kreis  -Ersatz-Commissionen
und  die  Prüfungs-Commissionen  für  einjährig  Freiwillige  analoge  Anwendung.

*“)  Organisation  der  Marine-Ersatz-Commissionen  cf.  §  113.
*)  Organisation  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  ef.  8  68.

 

 

i)  Zu  8  15,  3.

Als  ordentliches  und  ständiges  Mitglied  der  Departements-Ersatz-Commission  wird  in  Sachsen
von  der  betreffenden  Kreisdirection  aus  deren  Mitte  ein  Regierungsrath  ein=  für  allemal  bestimmt  und  dem
Kriegs-Ministerium  angezeigt.

2)  Zu  §  15,  4.

Die  hier  fraglichen  Civilbeamten  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  (in  der  Regel  die  Amtshauptleute)  werden
im  Königreiche  Sachsen  durch  das  Kriegs-Ministerium,  soweit  nöthig,  unter  Vernehmung  mit  dem  Ministerium
des  Innern,  für  die  einzelnen  Bezirke  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.

73“
        <pb n="588" />
        —  536  —

5.  Außerdem  besteht  für  Bezirke  von  gewisser  Größe  (in  Preußen  in  der  Regel  für  jeden

Regierungs-Bezirk)  eine  Commission  unter  dem  Namen:

„Prüfungs-Commission  für  einjährig  Freiwillige."“
Die  Prüfungs-Commissionen  sind  dazu  bestimmt,  über  die  Ansprüche  auf  die  Berechtigung  zum
einjährigen  Dienste  nach  vorgängiger  Prüfung  zu  entscheiden.)  #

6.  Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  arbeiten  den  Departements-Ersatz-Commissionen  vor
und  sind  diesen  untergeordnet.  Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  müssen  daher  die  Anordnungen
der  Departements-Ersatz-Commissionen  befolgen  und  ihre  etwaigen  Zweifel  bei  denselben  zur
Entscheidung  bringen.

Die  Departements-Ersatz-Commissionen  und  Prüfungs-Commissionen  für  einjährig  Freiwillige
  stehen  ebenso  unter  der  Leitung  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz.

Dritter  Abschnitt.
Ermittelung  und  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs.

*  16.
Ermittelung  des  Ersatzbedarfs.

1.  Der  Ersatzbedarf  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  Seine  Majestät  der
König  von  Preußen  als  Bundesfeldherr  hierüber  für  jedes  Jahr  ergehen  lassen  wird
#von  jedem  Truppentheile  alljährlich  zu  ermitteln,  nach  anliegendem  Schema  Nr.  1  bei  den
—  General-Commandos,  von  dem  Garde-Jäger-Bataillon  bei  der  Inspection  der  Jäger  und
Schützen  zu  liquidiren  und  von  diesen  nach  demselben  Schema  waffenweise  —  für  das  12.
Armee-Corps  durch  Vermittelung  des  Königlich  Sächsischen  Kriegs-Ministeriums  —  dem
Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  bis  zum  15.  April  jeden  Jahres  anzuzeigen,  welches

ihn  dem  Bundes-Ausschusse  für  das  Landheer  und  die  Festungen  angiebt.
Der  Ersatzbedarfs-Nachweisung  ist  eine  „Uebersicht,  wie  die  Truppen  nach  Einstellung
des  liquidirten  Ersatzes  aus  den  verschiedenen  Dienst-Altersclassen  zusammengesetzt  sein  werden,“

—  nach  Schema  2  beizufügen.

4  2.  Bei  Ermittelung  des  Ersatzbedarfs  haben  die  Truppen  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
wieviel  dreijährig  Freiwillige  sie  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  §  130  engagirt  haben,
bez.  zu  engagiren  gedenken.  Die  Cavallerie-Regimenter  haben  auch  die  bereits  angenommenen

S

 

*)  Organisation  und  Geschäftsführung  dieser  Commissionen  ctf.  8§  150.

**)  Diese  Bestimmungen  sind  auch  für  die  Großherzoglich  Hessische  (25.)  Division  maßgebend.  Die  Vertheilung
  des  Ersatzbedarfs  für  die  genannte  Division  auf  die  Ergänzungs-Bezirke  des  Großherzogthums  Hessen
bleibt  den  Großherzoglich  Hessischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern  überlassen.
        <pb n="589" />
        —  537  —

oder  voraussichtlich  noch  anzunehmenden  einjährig  Freiwilligen  bis  zur  Höhe  von  5  per  Escadron
  in  Rechnung  zu  stellen.

3.  Sollte  im  Laufe  der  Zeit  bis  zum  Beginne  der  Departements-Ersatz-Geschäfte  unerwartet
ein  Mehr=  oder  Minderbedarf  an  Ersatzmannschaften  bei  den  Truppen  eintreten,  so  ist  solcher
auf  dem  Instanzenwege  anzugeben,  um  bei  den  Sub-Repartitionen  (X§  18)  und  nöthigenfalls
bei  Ausführung  der  Bestimmungen  des  §  10f9  darauf  Rücksicht  nehmen  zu  können.  Ein
Minderbedarf  bei  den  einmal  liquidirten  Rekruten  darf  durch  Engagirung  von  Freiwilligen
niemals  herbeigeführt  werden.

4.  Der  Ersatzbedarf  für  die  Bundes-Kriegs-Marines)  ist  durch  das  Marine-Ministerium
dem  Preußischen  Kriegs-Ministerium  gleichfalls  zum  15.  April  jeden  Jahres  und  durch  dieses
dem  Bundes-Ausschusse  für  das  Landheer  und  die  Festungen  anzugeben.

§  17.
Allgemeine  Grundsätze  für  die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs.

1.  Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  das  stehende  Heer,  für  das  See-Bataillon,  für
die  See-Artillerie,  sowie  für  die  Handwerks-Compagnie  der  Werft-Division  (mit  Ausnahme
der  für  letztere  erforderlichen  Schiffszimmerleute)  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  und  Ergänzungs-Bezirke
  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  der  in  letzteren  vorhandenen  Seelenzahl.

2.  An  der  Gestellung  des  Ersatzes  für  die  Flotten=  Stamm-Division,  für  die  Maschinen-Compagnie
  und  des  Bedarfs  an  Schiffszimmerleuten  für  die  Werft-Division  nehmen  nur  diejenigen
  Bundesstaaten,  bez.  Ergänzungs-Bezirke  Theil,  welche  seemännische  Bevölkerung  haben,
und  zwar  alljährlich  nach  dem  Verhältnisse  der  concurrirenden  Militärpflichtigen  der  letzteren
19,  1).

Der  Bedarf  an  Maschinisten-Applicanten  und  Heizern  für  die  Maschinen-Compagnie  der
Werft-Division  kann  jedoch  erforderlichen  Falls  auch  auf  andere,  hierzu  vorzugsweise  geeignete
Ergänzungs-Bezirke  repartirt  werden.

3.  Die  Bevölkerung  wird  bei  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  stets  nach  den  Ergebnissen
der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  bemessen,  wobei  die  Militär-Bevölkerung  und  die  in  den
betreffenden  Gebieten  sich  aufhaltenden  Ausländer,  nicht  aber  auch  die  Angehörigen  anderer
Bundesstaaten  in  Abrechnung  zu  bringen  sind.

 

*)  Zur  Bundes-Kriegs-Marine  gehören:
A.  die  Flotten=  Stamm-Diodision:
a)  Matrosen-Abtheilungen,
b)  Schiffsjungen  =  Compagnien;
B.  die  Werft-Division:
a)  Handwerks-Compagnie,
b)  Maschinen-Compagnie;
C.  das  See-Bataillon;
D.  die  See-Artillerie-Abtheilung.
        <pb n="590" />
        —  538  —

4.  Bei  der  Repartition  des  Ersatzbedarfs  für  das  stehende  Heer  und  die  ad  1  genannten
Marinetheile  sind  die  im  Laufe  des  verflossenen  Kalenderjahres  beim  stehenden  Heere,  den
Unteroffizier-Schulen  und  der  Marine  zum  Dienste  als  ein=  und  dreijährig  Freiwillige
eingetretenen  Individuen  —  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieselben  im  aushebungspflichtigen
Alter  stehen  oder  älteren  Jahrgängen  angehören,  eder  das  ersatzpflichtige  Alter  noch  nicht
erreicht  haben  —  demsenigen  Ergänzungs-Bezirke  in  Anrechnung  zu  bringen,  )  in  welchem
dieselben  nach  9  20  zur  Zeit  ihrer  Annahme  zum  Dienste  gestellungspflichtig  waren,  bez.  gewesen
  sein  würden,  wenn  sie  sich  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  befunden  hätten.

Ebenso  kommen  den  Ergänzungs-Bezirken  diejenigen  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden
  Mannschaften  in  Anrechnung,  welche  aus  denselben  im  vorhergegangenen  Ersatzjahre
  für  die  active  Marine  ausgehoben  worden  sind  (VIII.  Abschnitt).

Die  Art  und  Weise,  in  welcher  diese  Anrechnung  zu  bewirken  ist,  ergiebt  sich  aus  folgendem
  Beispiele:

I.  Der  Ersatzbedarf  für  das  stehende  Heer  und  die  ad  1  genannten
Marinetheile  beträgt  pro  1868  90,000  Mann,
II.  Im  Jahre  186  7  sind  in  das  stehende  Heer  freiwillig  eingetreten  10,000
III.  Pro  1867  sind  für  die  active  Marine  von  der  seemännischen  Be- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

völkerung  ausgehoben  .  500
IV.  Es  sind  also  zu  repartiren  100,500  Mann,
und  zwar:
Nach  der.  Davon  die  zu
Auf  den  Seelenzahl  II.  und  III.  Es  bleiben
Ergänzungs-  hätte  er  zu  zgestellten  auszuheben:

Bezirk:  stellen  zu  IV.:  Mannschaften:
N.  3000  250%  2750
1  7420  580  6840
J.  4500  500  4000
ꝛc.  2c.  c.  ꝛc.

Summa  100,500  10,500  90,000

 

 

 

*)  Schulamts-Candidaten,  welche  nur  6  Wochen  dienen,  lund  die  vorschriftsmäßig  gelernten  Jäger
(ef.  §  2v))  1)  werden  nirgends  auf  den  Ersatzbedarf  in  An=  oder  Abrechnung  gebracht.
Wegen  Anrechnung  der  Schiffsjungen  cf.  §  146.

 

1)  .  .  .  ]  für  Sachsen  keine  Gültigkeit.
        <pb n="591" />
        —  539  —

5.  Die  Linien-Infanterie-Regimenter  erhalten  ihren  Ersatz  der  Regel  nach  aus  den
gleichnamigen  Landwehr-Regiments-Bezirken,)  die  Füsilier-Regimenter,  die  Jäger-Bataillone,
die  Kürassier-Regimenter,  die  Artillerie,  die  Pionnier=  und  die  Train-Bataillone  aus  den
ganzen  Bezirken  der  betreffenden  Armee-Corps.  In  derselben  Weise  wird  der  Ersatzbedarf
der  Ulanen  -Regimenter  in  denjenigen  Armee-Corps-Bezirken  repartirt,  welche  nur  ein  Regiment
  dieser  Waffe  zu  ergänzen  haben.  Sind  mehrere  Ulanen-Regimenter  aus  einem  Armee-Corps-Bezirke
  zu  ergänzen,  so  erhält  jedes  derselben  seinen  Ersatz  aus  den  seiner  Garnison
zunächst  gelegenen  Infanterie-Brigade-Bezirken.  Derselbe  Grundsatz  kommt  bei  der  Vertheilung
  des  Ersatzes  für  die  leichten  Cavallerie-Regimenter  zur  Anwendung.

6.  Die  aus  den  Reserve-Landwehr-Bataillons-Bezirken  für  Infanterie  auszuhebenden
Rekruten  sind,  sofern  sie  nicht  zur  Aushülfe  für  andere  Armee-Corps-Bezirke  bestimmt  werden,
  zur  Ausgleichung  innerhalb  des  betreffenden  Corps-Bezirks  zu  verwenden.

7.  Der  Ersatzbedarf  für  das  Garde-Corps  wird  auf  die  Preußischen  Gebietstheile  des
1.  bis  11.  Armee-Corps-Bezirks  vertheilt.

Das  Garde-Jäger-Bataillon  ist  möglichst  nur  durch  vorschriftsmäßig  gelernte  Jäger  zu
rekrutiren  (6  29).

8.  Zur  Gestellung  des  nicht  aus  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  entnehmenden  Ersatzes
  der  Marine  (ck.  ad  1  und  2)  sind  vorzugsweise  die  Bezirke  des  1.,  2.,  9.  und  10.
Armee-Corps,  event.  jedoch  alle  Ergänzungs-Bezirke  des  Norddeutschen  Bundes  nach  Bedarf
heranzuziehen.

818.

Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  das  stehende  Heer  und  für  die  nicht  aus
der  seemännischen  Bevölkerung  zu  ergänzenden  Marinetheile  auf  die
Ergänzungs-Bezirke.

1.  Der  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  vertheilt  den  Gesammt—
bedarf  an  Rekruten  für  das  stehende  Heer,  das  See-Bataillon,  die  See-Artillerie  und  die
Werft-Division  (mit  Ausnahme  der  Schiffszimmerleute  und  des  aus  der  seemännischen  Bevölkerung
  zu  deckenden  Bedarfs  der  Maschinen-Compagnie)  —  für  die  genannten  Marinetheile
  unter  Mitwirkung  des  Bundes-Ausschusses  für  das  Seewesen  —  auf  die  einzelnen
Bundesstaaten  und  auf  die  einzelnen  Truppen-Contingente  des  Bundesheeres.  Die  hiernach
aufgestellte  Haupt  -Ersatz-Repartition  theilt  derselbe  dem  Marine-Ministerium,  den
Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern,  dem  Königlich  Sächsischen
Kriegs-Ministerium,  sowie  den  Regierungen  aller  übrigen  Bundesstaaten  mit.

*)  Die  für  das  Mecklenburgische  Grenadier-Regiment  Nr.  89  aus  dem  Großherzogthume  Mecklenburg-Shweru

  zu  stellenden  Rekruten  sind  aus  sämmtlichen  Ersatz-Bezirken  des  genannten  Großherzogthums  zu
entnehmen.
        <pb n="592" />
        —  540  —

2.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  dem  vorge—
nannten  Bundes-Ausschusse  außer  der  nach  6  17  aufzustellenden  Ersatzbedarfs-Nachweisung
für  das  Norddeutsche  Bundesheer  zum  1.  Mai  jeden  Jahres  eine  Nachweisung  der  aus  den
einzelnen  Staaten  des  Bundes  im  vorhergehenden  Jahre  eingetretenen  Freiwilligen  und  in  die
active  Marine  eingestellten  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  mittheilen.

Eine  namentliche  Nachweisung  der  vorbezeichneten  Mannschaften  nebst  Belägen?)  haben

die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  alljährlich  am  1.5.  März  der  vorgesetzten

Departements-Ersatz-Commission  unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden  derselben  eingewoꝰ

  zusenden,  welche  diese  Nachweisungen  nach  Schema  3  summarisch  zusammengestellt  und  zum
—  1.  April  der  vorgesetzten  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  einreicht.

Die  Königlichen  General-Commandos  stellen  eine  entsprechende  Nachweisung  nach  dem—
selben  Schema  für  ihren  Armee-Corps-Bezirk  auf,  in  welcher  summarisch  anzugeben  ist,  wie
viele  Freiwillige  aus  jedem  zu  letzterem  gehörenden  Bundesstaate  bez.  Regierungs-Bezirke
gestellt  und  wie  viele  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  aus  denselben  in  die  active
Marine  eingestellt  worden  sind,  und  senden  diese  Nachweisungen  zugleich  mit  den  Ersatzbedarfs-Nachweisungen
  zum  15.  April  an  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium.

3.Auf  Grund  der  Haupt-Ersatz-Repartition  vertheilt  das  Königlich  Sächsische  Kriegs-Ministerium
  den  aus  dem  Königreiche  Sachsen  zu  stellenden  Ersatz  auf  die  Ergänzungs-Bezirke
des  12.  Armee-Corps.

4.  Das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  stellt  auf  Grund  der  Haupt-Ersatz-Repartition
  eine  „Ersatz-Repartition  für  die  Bezirke  des  1.  bis  11.  Armee-Corps"“  auf,  aus
welcher  hervorgeht:

a)  die  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Armee-Corps-Bezirke  zu  stellenden  Rekruten;

b)  die  Zahl  der  nach  der  Haupt-Repartition  aus  den  Gebietstheilen  der  verschiedenen
Bundesstaaten,  sowie  in  Betreff  der  Preußischen  Gebietstheile  die  Zahl  der  aus  jedem
Regierungs-Bezirke  auszuhebenden  Rekruten;

I)  die  Vertheilung  des  aus  jedem  Armee-Corps-Bezirke  aufzubringenden  Ersatzes  auf  die
Truppentheile.

5.  Diese  Ersatz-Repartition  für  die  Bezirke  des  1.  bis  11.  Armee-Corps  übersendet
das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium:

a)  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  des  Innern,  welches  dieselbe  im  Falle  des  Einverständnisses
  den  Ober-Präsidien  mittheilen  wird;

b)  den  Regierungen  rc.  der  übrigen  betheiligten  Bundesstaaten;

c)  dem  Marine-Ministerium;

C

 

*)  Die  Beläge  sind  dem  Civil-Vorsitzenden  behufs  Afservirung  bei  den  alphabetischen  Listen  ungesäumt
zurückzustellen.
        <pb n="593" />
        —  541  —

d)  den  General-Commandos  des  Garde-Corps,  sowie  des  1.  bis  1  1.  Armee-Corps,  der
General-JInspection  der  Artillerie,  der  General-Inspection  des  Ingenieur-Corps  und
der  Festungen,  der  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  und  der  Train-Inspection.

6.  Die  Königlichen  General-Commandos  vertheilen  im  Einverständnisse  mit  den  Königlichen
  Ober-Präsidien,  beziehungsweise  mit  den  die  entsprechenden  Functionen  wahrnehmenden
Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten,  den  aus  den  letzteren,  sowie  aus  den  einzelnen
Regierungs-Bezirken  aufzubringenden  Ersatz  auf  die  Truppentheile,  welche  nach  der  gemäß
Passus  46  gegebenen  Bestimmung  aus  dem  Armee-Corps-Bezirke  zu  ergänzen  sind.  Gehören
  die  Regierungs-Bezirke  verschiedenen  Infanterie-Brigade-Bezirken  an,  so  repartirt  das
General-Commando  zugleich  nach  letzteren.

7.  Die  ad  6  erwähnten  Repartitionen  werden  durch  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz
den  Departements-Ersatz-Commissionen  mitgetheilt.  Letztere  entwerfen  demnächst  eine  entsprechende
  Sub-Repartition  auf  die  einzelnen  Aushebungs-Bezirke,  welche  ihnen  als  Anhalt
für  die  durch  sie  zu  bewirkende  Rekruten=  Aushebung  dient.5)

Mittheilung  der  Sub-Repartition  an  die  Kreis-Ersatz-Commissionen  ck.  4  97.

8.  Ist  ein  Aushebungs-Bezirk  nicht  im  Stande,  das  ihm  durch  die  Sub-Repartition
auferlegte  Contingent  zu  erfüllen,  so  werden  die  anderen  Aushebungs-Bezirke,  event.  zunächst
desselben  Kreises,  wenn  derselbe  in  mehrere  Aushebungs-Bezirke  getheilt  ist,  demnächst  desselben
  Brigade-Bezirks  herangezogen,  und  zwar,  wenn  der  Brigade-Bezirk  sich  in  zwei  verschiedene
  Bundesstaaten  oder  Regierungs-Bezirke  hinein  erstreckt,  nur  die  demselben  Staate,
beziehungsweise  Regierungs-Bezirke  angehörigen  Aushebungs-Bezirke  des  betreffenden  Brigade-Bezirks.
  Die  Departements-Ersatz-Commission  repartirt  in  dem  vorausgesetzten  Falle  den
Ausfall  nach  Maßgabe  der  in  den  übrigen  Aushebungs-Bezirken  noch  vorhandenen  einstellungsfähigen
  Leute  der  2  Ojährigen,  demnächst  event.  der  disponiblen  der  2  1  jährigen  Altersclasse
u.  s.  w.  der  Art,  daß  in  keinem  Aushebungs-Bezirke  auf  Disponible  eines  älteren  Jahrgangs
zurückgegriffen  wird,  so  lange  in  einem  anderen  Bezirke  noch  Militärpflichtige  eines  jüngeren
Jahrgangs  übrig  sind.

9.  Wenn  der  Brigade-Bezirk  oder  der  in  dem  betreffenden  Staate  oder  Regierungs-Bezirke
  belegene  Theil  desselben  nicht  im  Stande  ist,  das  ihm  der  Seelenzahl  nach  auferlegte
Ersatz-Contingent  zu  stellen,  so  hat  das  General-Commando  unter  Communication  mit  den
Ober-Präsidien  2c.  die  fehlenden  Rekruten  aus  sämmtlichen  Aushebungs-Bezirken  der  Provinz,
beziehungsweise  des  Armee-Corps-Bezirks  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  event.  nach
Maßgabe  der  verfügbaren  dienstpflichtigen  Mannschaft,  ausheben  zu  lassen.

*)  Bei  Vertheilung  der  Contingente  zu  den  einzelnen  Waffengattungen  sind  die  nach  §  89  den  Departements-Ersatz-Commissionen
  zugehenden  Uebersichten  zu  Grunde  zu  legen.  Wo  bei  der  Schiffermusterung  Leute
nach  §  79  zum  1.  October  mit  Gestellungs-Attesten  zu  versehen  sind,  ist  auch  dieß  zu  berücksichtigen.

1868.  74
        <pb n="594" />
        —  542  —

10.  Kann  ein  Armee-Corps-Bezirk  das  ihm  auferlegte  Contingent  nicht  gestellen,  so  ist
dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  hiervon  behufs  weiterer  Veranlassung  Mittheilung
  zu  machen.  Event.  hat  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  im  Einvernehmen
mit  den  betreffenden  obersten  Civil-Verwaltungs-Behörden  den  Ausfall  auf  andere  Armee-Corps-Bezirke
  zu  übertragen.

1  1.  Eine  Ausgleichung  zwischen  den  Aushebungs-Bezirken  2c.  wegen  der  vorgedachten
Uebertragungen  von  einem  Ersatz-Geschäfte  zum  anderen  dergestalt,  daß  die  von  einem  Bezirke
für  den  anderen  gestellten  Rekruten  bei  der  nächstjährigen  Repartition  des  Ersatzbedarfs  dem
ersteren  zu  gute  gerechnet  werden,  findet  nicht  statt.

19.

Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  die  Flotten-Stamm-Division  und
die  Maschinen  -Compagnie,  sowie  des  Bedarfs  der  Handwerks-Compagnie
an  Schiffszimmerleuten  auf  die  Ergänzungs-Bezirke.

1.  Der  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  vertheilt,  unter  Mitwirkung
  des  Bundes-Ausschusses  für  das  Seewesen,  den  Ersatz-Bedarf  für  die  Flotten-Stamm-Division
  und  die  Maschinen-Compagnie  —  für  letztere  soweit  er  aus  der  seemännischen  Bevölkerung
  zu  decken  ist  (J  17,  2)  —  sowie  den  Bedarf  der  Handwerks-Compagnie  an  Schiffszimmerleuten
  auf  die  concurrirenden  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  Uebersichten  über  die
für  das  laufende  Jahr  zur  Musterung  gelangenden  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung,
  welche  dem  erstgenannten  Bundes-Ausschusse  am  1.  October  jeden  Jahres  Seitens
des  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministeriums  zugehen  werden  (ck.  8  116).

2.  Diese  Repartition  theilt  der  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen
den  Königlich  Preußischen  Ministerien  des  Krieges  und  des  Innern,  dem  Marine-Ministerium,
sowie  den  Regierungen  der  übrigen  betheiligten  Bundesstaaten  mit.

3.  Ueber  die  Sub-Repartition  enthält  der  §  116  das  Nähere.
        <pb n="595" />
        —  543  —

Zweiter  Theil.
Musterung  und  Aushebung.

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Grundsätze  für  die  Aushebung  und  event.  Zurückstellung,  bez.
Befreiung  vom  Militärdienste.

820.
Aushebungs-Bezirk,  an  den  die  Militärpflicht  gebunden  ist.)

1.  Jeder  Militärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirke,  innerhalb  dessen  er  sein  gesetzliches
  Domicil  hat  (Ausnahmen  nachstehend  ad  2  bis  4),  gestellungspflichtig,  d.  h.  verpflichtet,
sich  behufs  Eintragung  seines  Namens  in  die  Stammrolle  zu  melden  (§  59)  und  sich  vor  die
Ersatz-Behörden  zu  stellen.

In  dem  Aushebungs-Bezirke,  in  welchem  der  Militärpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  wird
er  auch  zum  Militärdienste  herangezogen  und  auf  das  von  diesem  Bezirke  zu  stellende  Rekruten-Contingent
  in  Anrechnung  gebracht.

2.  Militärpflichtige  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener  und
Lehrlinge,  Handwerksgesellen  und  Lehrburschen,  Fabrikarbeiter  und  andere  mit  diesen  in  einem
ähnlichen  Verhältnisse  stehende  Militärpflichtige,  welche  sich  nicht  in  ihrer  Heimath  aufhalten,
sind  da  gestellungspflichtig,  wo  sie  in  der  Lehre,  im  Dienste  oder  in  Arbeit  stehen.)

3.  Militärpflichtige  Studenten,  Gymnasiasten  und  Zöglinge  anderer  Lehranstalten  sind  in
dem  Aushebungs-Bezirke  gestellungspflichtig,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,  der  sie  angehören,
sofern  sie  sich  daselbst  aufhalten.)

4.  Militärpflichtige,  welche  innerhalb  des  Bundesgebiets  kein  Domicil  besitzen,  auch  sich
an  keinem  Orte  des  Bundes  in  einem  der  ad  2  und  3  aufgeführten  Verhältnisse  aufhalten,
sind  in  dem  Aushebungs-Bezirke  ihres  Geburtsorts,  und  wenn  sie  im  Auslande  geboren  sind,
in  dem  Ersatz-Bezirke  derjenigen  inländischen  Behörde  gestellungspflichtig,  von  welcher  sie  oder
ihre  Familienhäupter  zuletzt  einen  Paß  oder  Heimathschein  erhalten  haben.

5.  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige  ihrer  Gestellungspflicht  in
näheren  als  in  den  ad  4  genannten  Aushebungs-Bezirken  zu  genügen,  so  ist  ihnen  dieß  ge- 



*)  Wegen  Feststellung  der  Identität  der  Militärpflichtigen  ck.  8  73.

**)  Wandernde,  mit  Ausstandsbewilligung  versehene  Handwerksburschen,  reisende  Künstler  und  reisende
Gewerbetreibende  cf.  §  44.

*  )  In  Betreff  der  zum  einjährigen  Dienste  Berechtigten  cf.  5§  149  und  157.
#  745
        <pb n="596" />
        —  544  —

stattet,  sofern  sie  sich  durch  genügende  Legitimations-Papiere  auszuweisen  im  Stande  sind.
Die  Ersatz-Behörden  der  letzteren  Bezirke  sind  hiervon  nach  Maßgabe  des  §  64  zu  benachrichtigen.

421.
Loosung  der  Militärpflichtigen.  Bedeutung  der  Loosnummer.  Verlust
der  aus  derselben  hervorgehenden  Berechtigung.

1.  Die  gleichzeitig  in  das  militärpflichtige  Alter  eintretenden  jungen  Leute  loosen  in
jedem  Aushebungs-Bezirke  unter  sich,  um  die  Reihenfolge  festzustellen,  in  welcher  sie  zur  Ableistung
  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  herangezogen  werden.

2.  Durch  den  Empfang  einer  Loosnummer  wird  nicht  die  Entbindung  von  der  jedem
Militärpflichtigen  obliegenden  Dienstpflicht  festgestellt,  sondern  nur  die  Möglichkeit  gebeten,
daß  die  Inhaber  der  höheren,  bez.  höchsten  Nummern  vom  Diensteintritte  zur  Zeit  des  Friedens
  befreit  bleiben,  wenn  und  so  lange  die  Zahl  der  vorhandenen  dienstbrauchbaren  Militärpflichtigen
  größer  ist,  als  der  Bedarf  der  Truppen  an  Ersatz-Mannschaften.

3.  Zur  Loosung  sind  nicht  zuzulassen:

a)  die  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  als  berechtigt  anerkannten  Militärpflichtigen,

b)  die  von  den  Truppentheilen  einschl.  Unteroffizierschulen  bez.  von  den  Marinetheilen
zum  dreijährigen  Dienste  engagirten  Freiwilligen,

c)  die  mit  Lehrbriefen  nach  Preußischen  Vorschriften  versehenen  Jäger-Lehrlinge,  1)

d)  die  augenscheinlich  Unbrauchbaren,

e)  die  moralisch  Unwürdigen.

4.  Militärpflichtige,  welche  die  vorgeschriebene  Meldung  zur  Eintragung  ihres  Namens
in  die  Stammrolle  unterlassen,  oder  der  Aufforderung  zur  Gestellung  in  den  Aushebungs-Terminen,
  bez.  zum  Dienstantritte  nicht  Folge  leisten,  verlieren  die  Berechtigung,  an  der
Loosung  Theil  zu  nehmen,  bez.  die  Berechtigung,  welche  ihnen  aus  der  früher  empfangenen
Loosnummer  erwachsen  ist  oder  erwachsen  würde,  und  sind  vorzugsweise,  d.  h.  vor  allen
anderen  Militärpflichtigen  zum  Militärdienste  heranzuziehen  (cf.  88  176  bis  178).

5.  Für  Militärpflichtige,  welche  in  dem  Aushebungs-Bezirke,  für  den  die  Loosung  vorgenommen
  werden  soll,  zwar  geboren  sind,  oder  daselbst  ihr  Domicil  haben,  aber  nach  8§20  in
einem  dritten  Aushebungs-Bezirke  gestellungspflichtig  sind,  ist  weder  in  ihrem  Geburtsorte,
noch  in  ihrem  Domicile  mitzuloosen.

6.  Die  zu  einer  früheren  Altersclasse  gehörigen,  aber  ohne  ihr  Verschulden  noch  nicht  zur
Loosung  gelangten  Militärpflichtigen  loosen  und  rangiren  bei  der  dem  Loosungsacte  zunächst
folgenden  Aushebung  mit  den  im  ersten  Concurrenz-Jahre  Stehenden.

 

1)  c.  fällt  für  Sachsen  weg.
        <pb n="597" />
        —  545  —

Gelangen  sie  bei  dieser  Aushebung  nicht  zur  Einstellung,  so  sind  sie  in  den  folgenden
Jahren,  nach  der  Bedeutung,  welche  ihre  Loosnummer  alsdann  erlangt  hat,  bei  ihren  Alters—
classen  einzurangiren.

7.  Sollte  für  einen  Militärpflichtigen  in  mehreren  Bezirken  geloost  worden  sein,  so  gilt
die  Loosungsnummer,  welche  ihm  in  demjenigen  Anshebungs-Bezirke  zu  Theil  geworden  ist,
in  dem  er  sich  zur  Musterung  gestellt  hat.

4  822.
Bedeutung,  Feststellung  und  Veröffentlichung  der  Abschlußnummern.

1.  Die  Loosungsnummer  desjenigen  Militärpflichtigen,  welcher  in  der  Reihenfolge  zuletzt
ausgehoben  worden,  ist  die  Abschlußnummer  für  den  betreffenden  Aushebungs-Bezirk.

Wenn  Leute,  welche  nur  für  eine  Waffengattung  (3.  B.  nur  für  leichte  Cavallerie)  tauglich
sind,  wegen  bereits  gedeckten  Bedarfs  dieser  Waffe  nicht  ausgehoben  werden,  so  wird  hierdurch
die  Reihenfolge  nicht  unterbrochen.

2.  Die  hinter  der  Abschlußnummer  stehenden  Militärpflichtigen  bleiben  disponibel,
d.  h.  sie  bleiben  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  und  können  bei  den  Aushebungen,
welche  innerhalb  ihrer  ersten  3  Concurrenz-Jahre  stattfinden,  sowie  bei  den  Haupt-Ersatz=  und
Nachgestellungen,  welche  sich  diesen  Aushebungen  anschließen,  unter  Beachtung  der  in  dem  §  23
festgesetzten  Reihenfolge  zum  Dienste  herangezogen  werden.

3.  Militärpflichtige,  welche  vor  der  Abschlußnummer  stehen,  jedoch  aus  irgend  einem
Grunde  nicht  ausgehoben  worden  sind,  rangiren  bei  der  Aushebung  des  nächsten  Jahres  primo
loco,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  zu  den  vorzugsweise  Einzustellenden  gehören.

4.  Sollten  die  in  einem  Aushebungs-Bezirke  nach  der  Sub-Repartition  zu  stellenden
Rekruten  für  die  bevorzugten  Waffen,  d.  i.  Garde,  Kürassiere,  Artillerie  und  Pionniere,  innerhalb
  der  Abschlußnummer  nicht  zu  erlangen  sein,  so  ist  es  gestattet,  die  für  diese  Truppen  noch
erforderlichen  Rekruten  über  die  Abschlußnummer  hinaus  zu  nehmen,  wodurch  letztere  indeß
nicht  verrückt  wird.  Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Aushebung  des  Ersatzes  für  die  Marine.

Es  ist  dieß  Ausheben  hinter  der  Abschlußnummer  indeß  möglichst  zu  vermeiden.

5.  Die  Abschlußnummer  wird  durch  die  bis  zum  1.  Februar  stattfindenden  Nachgestellungen
  weiter  gerückt,  dann  aber,  gleichviel,  ob  noch  weiterer  Nach-Ersatz,  welcher  ebenfalls  aus
den  zur  vorjährigen  Ersatz-Gestellung  verpflichteten  Altersclassen  entnommen  werden  miüßte,
erforderlich  werden  sollte  oder  nicht,  definitiv  durch  die  Departements-Ersatz-Commission
festgestellt.

6.  Nach  Feststellung  der  Abschlußnummer  ist  dieselbe  sogleich  mit  der  höchsten  bei  der
Loosung  gezogenen  Nummer  durch  die  Infanterie-Brigade-Commandeure  in  den  Bezirken
des  1.  bis  11.  Armee-Corps  nach  Schema  4  den  General-Commandos  und  durch  diese  dem  Se
Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  zum  1.  März  anzuzeigen.  Für  das  Königreich  5%  —
        <pb n="598" />
        —  546  —

Sachsen  wird  das  Königlich  Sächsische,  für  das  Großherzogthum  Hessen  das  Großherzoglich
Hessische  Kriegs-Ministerium  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  des  Krieges  zu  dem
angegebenen  Termine  eine  entsprechende  Nachweisung  zugehen  lassen.  Letzteres  wird  dieselben
in  eine  tabellarische  Uebersicht  für  sämmtliche  Aushebungs-Bezirke  des  Norddeutschen  Bundes
zusammentragen  und  allen  Ersatz-Behörden  bekannt  machen  lassen.

7.  Ist  zur  Aufbringung  des,  einem  Aushebungs-Bezirke  auferlegten  Rekruten-Contingents
auf  die  früher  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen  zurückgegangen,  so  gilt  die  bei  der
Loosung  des  laufenden  Jahres  gezogene  höchste  Nummer  als  Abschlußnummer;  es  ist  indeß
alsdann  zugleich  anzugeben,  auf  welche  Loosnummer  der  älteren  Jahrgänge  hat  zurückgegriffen
werden  müssen.

8.  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  die  Zahl  der  brauchbaren  Primolocisten  größer  ist,  als
das  aus  ihrem  Aushebungs-Bezirke  zu  stellende  Ersatz-Contingent,  so  rangiren  die  übrig
bleibenden  Primolocisten  im  nächsten  Jahre  wieder  primo  loco..

9.  Ist  das  einem  Aushebungs-Bezirke  auferlegte  Ersatz-Contingent  aus  den  primo  loco
rangirenden  Militärpflichtigen  zu  erlangen,  ohne  daß  in  die  bei  der  Aushebung  zum  ersten
Male  concurrirende  Altersclasse  hineingegriffen  wird,  so  rangiren  alle  der  letzteren  angehörenden
  Militärpflichtigen  im  künftigen  Jahre  als  disponible.

23.

Bezeichnung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  dienstbrauchbaren  Militärpflichtigen
  zum  Dienste  im  stehenden  Heere  bez.  in  der  Marine  heranzuziehen
  sind.

1.  In  jedem  Aushebungs-Bezirke  werden  die  Militärpflichtigen,  behufs  Gestellung  des
jährlichen  Ersatz-Contingents,  in  folgender  Reihenfolge  zum  Dienste  herangezogen:

a)  die  vorzugsweise  Einzustellenden;

b)  die  primo  loco  Rangirenden  oder  Primolocisten;

c)  die  im  laufenden  Jahre  zur  Loosung  berechtigt  Gewesenen;

d)  die  in  früheren  Jahren  disponibel  Gebliebenen  —
insofern  nicht  etwa  die  anderen  Orts  enthaltenen  Bestimmungen  einen  Aufschub  des  Dienstantritts
  oder  eine  Befreiung  vom  Militärdienste  gestatten.

2.  Die  vorzugsweise  einzustellenden  und  die  primo  loco  rangirenden  Militärpflichtigen
sind,  jede  der  beiden  Kategorieen  für  sich,  jahrgangsweise,  ältester  Jahrgang  zuerst,  zum  Dienste
heranzuziehen.

3.  Da  die  vorzugsweise  einzustellenden  Militärpflichtigen  die  aus  der  Loosnummer  hervorgehende

  Berechtigung  verlieren,  so  ist  von  einer  Rangirung  derselben  nach  der  Loosnummer
Abstand  zu  nehmen.
        <pb n="599" />
        —  547  —

Dasselbe  gilt  von  der  Rangirung  der  Primolocisten  in  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,
in  welchen  die  Zahl  derselben  voraussichtlich  zur  Aufbringung  des  Ersatz-Contingents  nicht
ausreicht  (§  90,  2).

4.  Die  im  laufenden  Jahre  zur  Loosung  berechtigt  gewesenen  Militärpflichtigen  (ad  1  c)
rangiren  bei  der  Aushebung  nach  der  Reihenfolge  der  gezogenen  Loosnummer.

5.  Soweit  das  Ersatz-Contingent  aus  den  ad  1  a#bis  c  aufgeführten  Kategorieen  nicht
gedeckt  werden  kann,  werden  die  Disponiblen  zur  Aushebung  herangezogen,  und  zwar  jahrgangsweise,
  jüngster  Jahrgang  voran,  und  innerhalb  der  Jahrgänge  nach  ihrer  früher  empfangenen
  Loosnummer.

6.  Wenn  dispenible  Militärpflichtige  in  früheren  Jahren  in  solchen  Bezirken  geloost
haben,  welche  viel  mehr  oder  viel  weniger  loosungsberechtigte  Militärpflichtige  gehabt  haben,
als  derjenige  Bezirk,  in  welchem  sie  im  laufenden  Jahre  gestellungspflichtig  sind,  so  sind  sie  je
nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes,  welchen  die  Loosnummern  im  ersten  Concurrenzjahre
erlangt  haben,  zu  rangiren.

7.  Dieser  Werth  der  Loosnummer  der  Disponiblen  wird  in  folgender  Weise  festgestellt:

Nach  dem  beispielsweise  ausgefüllten  Schema  4  ist

in  B.  die  höchste  Nummer  1325,  die  Abschlußnummer  1265,

desgl.  in  VM.  40  2  886,
es  bleiben  daher  in  B.  60  Mann,
T.  .  .  1#6  Mann  disponibel.

Der  in  B  mit  der  Loosnummer  1290  disponibel  Gebliebene  ist  demnach  der  25.  der
disponiblen  60  Mann  in  B.  Verzieht  derselbe  nach  T,  so  würde  seine  Placirung  unter  die
16  Disponiblen  in  I  in  dem  Verhältnisse  wie  60:  25  =  16:  62  erfolgen,  so  daß  er  in
1  als  der  7.  Disponible  eintritt  und  somit  hinter  den  Militärpflichtigen  zu  stehen  kommt,
welcher  in  I  die  Nummer  392  gezogen  hat.

In  gleicher  Weise  sind  in  Aushebungs-Bezirken,  in  welchen  durch  die  Disponiblen  der
betreffenden  Jahrgänge  hat  durchgegriffen  werden  müssen,  die  aus  anderen  Aushebungs-Bezirken
  neu  zugezogenen  Disponiblen  unter  sich  zu  rangiren.

8.  Wenn  zur  Erreichung  des  Contingents  in  einem  Aushebungs-Bezirke  die  Militärpflichtigen
  von  geringerem  Körpermaße  als  5“2“  zur  Aushebung  heranzuziehen  sind  (§  30,  2),
so  rangiren  dieselben  hinter  den  Disponiblen,  und  untereinander  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen.

9.  Militärpflichtige,  welche  in  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  ohne  ihr  Zuthun  oder  ohne
ihre  Verschuldung  nicht  ausgehoben  worden  sind,  werden  wie  Disponible  ihrer  Altersclasse  behandelt,
  so  daß  in  älteren  Concurrenzjahren,  mit  Ausnahme  der  im  §  2  ad  3  b  bis  d  angeführten

  Fälle,  primo  loco  Rangirende  gar  nicht,  sondern  nur  vorzugsweise  Einzustellende
vorhanden  sein  dürfen.
        <pb n="600" />
        —  548  —

10.  Sollte  ein  Disponibler  bei  dem  stattgehabten  Zurückgehen  auf  die  Disponiblen  seiner
Altersclasse  eines  ihm  nicht  zur  Last  fallenden  Umstandes  halber  übergangen,  demnächst  auch
nicht  zu  Nachstellungen  verwandt  worden  sein,  so  rangirt  derselbe  bei  den  künftigen  Aushebungen
  nicht  primo  loco,  sondern  wiederum  als  Disponibler.  Hat  ein  disponibel  Gebliebener
dagegen  sich  in  dem  Jahre,  in  welchem  auf  seine  Loosungsnummer  behufs  Erlangung  des
Ersatz-Contingents  hat  zurückgegriffen  werden  müssen,  vor  keine  Ersatz-Behörde  gestellt,  so
verliert  er  die  ihm  durch  die  Loosungsnummer  erwachsene  Berechtigung  und  kommt  dann  vorzugsweise
  zur  Einstellung.

11.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  analoge  Anwendung  bei  Feststellung  der
Reihenfolge,  in  welcher  die  dienstbrauchbaren  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung
zum  Dienste  in  der  Bundes-Kriegs-Marine  heranzuziehen  sind.  An  der  Spitze  jeden  Jahrgangs
  2c.  der  seemännischen  Bevölkerung  rangiren  jedoch  Diejenigen,  welche  zwar  für  die
Flotten-Stamm-Diovision  geeignet  sind,  aber  keinen  Anspruch  auf  die  der  seemännischen  Bevölkerung
  des  Norddeutschen  Bundes  nach  §  5  zustehende  Vergünstigung  haben.

824.
Bezeichnung  der  körperlichen  Eigenschaften,  welche  ein  Militärpflichtiger
haben  muß,  um  als  dienstbrauchbar  betrachtet  werden  zu  können.

Die  körperlichen  Eigenschaften,  welche  ein  Militärpflichtiger  haben  muß,  um  im  Allge—
meinen  oder  im  Besonderen  für  die  eine  oder  andere  Waffe  als  dienstbrauchbar  betrachtet  werden
zu  können,  sind  in  den  Instructionen  für  Militär=  bez.  Marine-Aerzte  und  in  den  nachstehenden
  Paragraphen  angegeben.

825.
Anforderungen,  welche  an  die  für  das  Garde-Corps  auszuhebenden
Rekruten  zu  stellen  sind.

1.  Für  das  Garde-Corps  sind  die  körperlich  und  geistig  begabtesten  Militärpflichtigen
von  untadelhafter  moralischer  Oualification  auszuheben.

2.  Für  die  Garden  ist  in  der  Regel  das  kleinste  Maß  5  Fuß  5  Zoll,  doch  so,  daß  nur
der  vierte  Theil  des  Ersatzbedarfs  von  diesem  Maße  sein  darf,  noch  ein  vierter  Theil  wenigstens
  von  6  Zoll  und  darüber  und  die  Hälfte  wenigstens  von  7  Zoll  und  darüber  sein  muß.

Die  für  Truppen  dieses  Corps  ausgewählten  fünf  und  sechszölligen  Leute  müssen  von
gutem  Aeußeren  sein.

Sind  die  für  die  Garde  auszuhebenden  Rekruten  innerhalb  der  Abschlußnummer  nicht  zu
erlangen,  müssen  dieselben  vielmehr  hinter  der  Abschlußnummer  ausgewählt  werden,  so  können
ausnahmsweise  Leute  von  5“  4¼  für  das  Garde-Corps  gestellt  werden,  sofern  sie  sich  durch
ihre  anderweitigen  körperlichen  Eigenschaften  vorzugsweise  dafür  eignen.
        <pb n="601" />
        —  549  —

826.

Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Artillerie  auszuhebenden  Rekruten
zu  stellen  sind.

1.  Für  die  Artillerie  dürfen  keine  Militärpflichtige  von  zweifelhafter  Brauchbarkeit,  auch
keine  kurzsichtigen  Leute  ausgehoben  werden.

2.  Die  für  die  reitende  Artillerie  auszuhebenden  Rekruten  müssen,  außer  ihrer  allgemeinen
Brauchbarkeit  zum  Dienste  bei  der  Artillerie,  auch  die  für  einen  Cavalleristen  erforderlichen
Eigenschaften  haben.

3.  Ebenso  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Artillerie  die  von  derselben  speciell  geforderten
Handwerker,  als  besonders:  Stellmacher,  Schmiede,  Schlosser  2c.,  soweit  als  möglich,  gestellt
werden.

Metall=  und  Holzdrechsler  sind,  sofern  sie  übrigens  für  die  Artillerie  geeignet  erscheinen,
thunlichst  dieser  Waffe  zuzutheilen.

4.  Für  die  Feld-Fuß-Artillerie  ist  das  kleinste  Maß  5“  3“.  Leute  von  dieser  geringen
Größe  müssen  indeß  ganz  besonders  kräftig  gebaut  sein.  Für  die  Festungs-Artillerie  ist  das
kleinste  Maß  5“  4“,  für  die  reitenden  Batterien  das  kleinste  5“  3“,  das  größte  5“  7“.

“  6  27.
Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Pionnier-Bataillone  auszuhebenden
Rekruten  zu  stellen  sind.

1.  Jeder  Armee-Corps-Bezirk  hat  den  Bedarf  an  Rekruten  für  das  dem  Armee-Corps
angehörende  Pionnier-Bataillon  aufzubringen,  und  sind  die  dabei  erforderlichen,  nach  Maßgabe
  der  Leistungsfähigkeit  des  Corps-Bezirks  von  der  General-Inspection  des  Ingenieur-Corps
  und  der  Festungen  —  für  das  Pionnier-Bataillon  Nr.  12  von  dem  Königl.  Sächsischen
  Kriegsministerium  —  speciell  anzugebenden  Professionisten  auf  die  einzelnen  Ersatz-Bezirke
  zu  vertheilen.

2.  Sind  die  von  den  Pionnier-Bataillonen  alljährlich  speciell  geforderten  Professionisten
nicht  aufzufinden,  so  ist  Folgendes  zu  beachten:

a)  an  Stelle  der  beim  1.  und  2.,  auch  beim  3.,  5.  und  9.  Armee-Corps  ausfallenden
Bergleute  sind  Zimmerleute  zu  gestellen,  wogegen  für  die  Pionnier-Bataillone  der
übrigen  Armee-Corps  unter  der  Rubrik  „Bergleute"“  aus  der  für  sie  in  ihren  Corps-Bezirken
  zur  Verfügung  stehenden  größeren  Zahl  derselben  womöglich  nur  „Hauer“
und  „Stollenarbeiter“  zu  überweisen  sind;

b)  um  den  Ersatz  an  Schiffern  (Flußschiffern),  welchen  für  die  Pionnier-Bataillone  Nr.  1,
2,  7,  8  und  9  aufzubringen  keiner  Schwierigkeit  unterliegen  wird,  auch  für  die
übrigen  Pionnier-Bataillone  möglichst  sicher  zu  stellen,  sind  diese  Professionisten  in  den

1868.  75
        <pb n="602" />
        —  550  —

Ersatz-Bezirken  der  betreffenden  Armee-Corps  ausschließlich  nur  den  Pionnieren,
jedoch  ohne  Ueberschreitung  der  Ersatz-Quote  für  letztere,  zu  überweisen;

C)die  nicht  zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  gehörenden  Schiffszimmerleute
  bez.  Schiffbauer  (Ck.  &amp;amp;  5)  werden  sämmtlich  den  Pionnier-Bataillonen
überwiesen.  In  Stelle  fehlender  Schiffbauer  sind  zunächst  Schiffer,  demnächst  Zimmerleute
  zu  stellen;

d)  für  alle  in  einem  Bezirke  nicht  aufzubringenden  Professionisten  sind  stets  Zimmerleute
oder  Schiffer  auszuheben.

3.  Für  die  Pionniere  ist  in  der  Regel  das  kleinste  Maß  5“  4“,  soweit  dieses  Größenverhältniß
  mit  der  Auswahl  der  Pionniere  nach  dem  Professions-Verhältnisse  derselben  sich
vereinigen  läßt.

Sollten  jedoch  die  nach  der  Repartition  zu  stellenden  Professionisten  in  der  Größe  von
5“  4“  nicht  vorhanden  sein,  so  können  ausnahmsweise  Leute  von  der  Größe  bis  zu  5“  2“
genommen  werden.  Jedenfalls  müssen  die  Pionnier-Rekruten,  welche  im  Frieden  ausgehoben
werden,  zum  Dienste  mit  der  Waffe  geeignet  sein.

6#28.

Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Cavallerie  auszuhebenden  Rekruten
zu  stellen  sind.

1.  Für  die  Cavallerie  sind  möglichst  ausschließlich  nur  solche  Militärpflichtige  zu  wählen,
welche  in  Folge  ihres  Lebensberufs  oder  ihrer  bürgerlichen  Stellung,  z.  B.  als  Knechte,  Bauersöhne,
  Schmiede  2c.,  Gelegenheit  gehabt  haben,  mit  Pferden  umzugehen.  Außerdem  ist  zu
beachten,  daß  sogenannte  X  Beine  für  den  Dienst  zu  Pferde  ungeeignet  machen,  wogegen
O  Beine  den  Dienst  bei  der  Infanterie,  aber  nicht  den  zu  Pferde  erschweren.  Auch  ist  in
Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Pferde  das  Gewicht  der  auszuwählenden  Mannschaften
und  der  Umstand,  daß  dieses  mit  den  zunehmenden  Jahren  zu  steigen  pflegt,  dergestalt  in  Betracht
  zu  ziehen,  daß  nicht  allzuschwere  Leute  zur  Cavallerie  genommen  werden.

Für  die  Kürassiere  sind  nur  besonders  kräftige  Leute  auszuheben.

Bei  Auswahl  der  Mannschaften  für  die  leichte  Cavallerie  ist  auf  einen  gewissen  Grad  von
Gewandtheit,  Geschick  und  Anstelligkeit  Rücksicht  zu  nehmen.

2.  Für  Kürassiere  und  Ulanen  ist  das  kleinste  Maß  5“  4“,  das  größte  5“  7“  bis  ausnahmsweise
  5“  8“.

Für  die  leichte  Cavallerie,  das  sind  Husaren  und  Dragoner,  ist  das  kleinste  Maß  5“  2“,
das  größte  5“  6“.  Ausnahmsweise  können  Leute  von  kleinerem  Maße  ausgewählt  werden,
wenn  sie  sich  rücksichtlich  ihrer  Beschäftigung  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen,  z.  B.  als
Bereiter,  Reitknechte  2c.,  vorzugsweise  zur  Cavallerie  eignen.
        <pb n="603" />
        —  551  —

829.

Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Jäger  auszuhebenden  Rekruten
zu  stellen  sind.

1.  Die  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  hat  aus  den  vorschriftsmäßig  gelernten
Jägern  des  Königreichs  Preußen  den  Bedarf  an  Rekruten  für  das  Garde-Jäger-Bataillon
auszuwählen  und  den  Rest  —  ohne  an  die  Armee-Corps-Bezirke  gebunden  zu  sein  —  unter
die  Jäger-Bataillone  Nr.  1  bis  11  zu  vertheilen  (C  105,  2).

2.  Die  in  den  Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen  der  Jäger-Bataillone  geforderten  und  durch
die  General-Commandos  auf  die  Ersatz-Bezirke  repartirten  Jäger-Rekruten  werden  dagegen
ohne  Ab=  oder  Anrechnung  der  vorerwähnten  gelernten  Jäger  in  voller  Zahl  ausgehoben.

3.  Zur  Deckung  dieser  für  die  Jäger-Bataillone  auszuhebenden  Rekruten  sind  zu
wählen:

à)  vorzugsweise  alle  Jäger,  welche  nicht  zu  der  ad  1  gedachten  Kategorie  gehören,  insofern
sie  ihrer  Loosnummer  nach  zur  Aushebung  kommen,

b)  Freiwillige  (S  81,  1)  und

IC)  andere  Militärpflichtige.

4.  Die  ad  b  und  c  gedachten  Mannschaften  müssen  so  viel  als  möglich  durch  ihre
bisherige  Beschäftigung  zum  Jäger-Dienste  vorbereitet  sein.

5.  Jäger-Rekruten  dürfen  nicht  über  5“  7“  und  in  der  Regel  nicht  unter  5“  2“  groß
sein;  sie  müssen  einen  kräftigen  Körperbau  haben,  lesen  und  schreiben  können,  mit  scharfer
Sehkraft  begabt  sein  und  dürfen  keine  Beschäftigung  treiben,  die  erfahrungsmäßig  kurzsichtig
macht,  weshalb  in  der  Regel  z.  B.  Weber,  Uhrmacher,  Feuerarbeiter,  Schreiber,  Maler,
Drechsler  und  Lithographen  nicht  für  die  Jäger  ausgehoben  werden  dürfen.

Leute  in  der  Größe  von  5  bis  5“  1“  3“  dürfen  ausnahmsweise  nur  als  Freiwillige
und  nur  dann  eingestellt  werden,  wenn  sie  hinreichend  kräftig  sind.

Für  die  Garde-Schützen  gelten  die  für  die  Infanterie  und  für  die  Garden  im  Allgemeinen
gegebenen  Bestimmungen.

30.
Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Infanterie  (einschließlich  Füsiliere)
auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.

1.  In  Betreff  der  für  die  Infanterie-Regimenter  auszuhebenden  Rekruten  sind  die  in
der  Instruction  für  Militär-Aerzte  enthaltenen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.  Wird  es
in  besonderen  Fällen  nothwendig,  Leute  von  zweifelhafter  Militär-Dienstbrauchbarkeit  auszuheben,
  so  sind  diese  nicht  den  entfernt  vom  Ersatz-Bezirke  garnisonirenden,  sondern  anderen
Truppentheilen  der  Infanterie  zu  überweisen.

75“
        <pb n="604" />
        —  552  —

2.  Für  Infanterie  ist  das  kleinste  Maß  5  Fuß,  doch  dürfen  Leute  unter  5“  2“  nur
dann  ausgewählt  werden,  wenn  sie  von  ganz  besonders  kräftigem  Körperbaue  sind  und  wenn
das  jährliche  Ersatz-Contingent  ohne  Zuhülfenahme  derselben  nicht  beschafft  werden  kann.")

3.Für  die  Füsilier-Regimenter  sind  solche  zur  Infanterie  taugliche  Mannschaften  auszuheben,
  welche  bei  geringer  Größe  natürliche  Körperkraft  und  Gewandtheit,  Geschick  und
Anstelligkeit  besitzen,  soweit  diese  Eigenschaften  aus  den  bisherigen  Beschäftigungen,  dem  Bildungsgrade
  2c.  der  Ersatz-Mannschaften  zu  entnehmen  sind.

31.

Anforderungen,  welche  an  die  für  den  Train  auszuhebenden  Rekruten  zu
stellen  sind.

1.  Für  die  Train-Bataillone  sind  auszuheben:

a.))  Mannschaften  zu  dreijähriger  Dienstzeit,
b)  Rekruten  zu  halbjähriger  Ausbildung  als  Trainfahrer.

Die  Sub  a  erwähnten  Mannschaften  sollen  als  Train-Aufsichts-Personal  herangebildet
  werden  und  sind  in  Rücksicht  hierauf  mit  besonderer  Sorgfalt  aus  den  für  die  leichte
Cavallerie  vollkommen  geeigneten  Militärpflichtigen  auszuwählen.  Dieselben  müssen  eine
genügende  Schulbildung  besitzen,  der  Deutschen  Sprache  durchaus  mächtig,  sowie  geistig  und
körperlich  angemessen  entwickelt  sein.

3.  Bei  Auswahl  der  unter  b  genannten  Train-Rekruten  sind  die  Vorschriften  des  §  25
der  Instruction  für  Militär-Aerzte  zu  beachten.

Es  dürfen  hierzu  nur  Leute  ausgewählt  werden,  welche  mit  Pferden  umzugehen  wissen
und  erwarten  lassen,  daß  der  Zweck  ihrer  Ausbildung  in  der  nur  6  monatlichen  Dienstzeit
erreicht  werde.

Die  kurze  Dienstzeit  der  Trainfahrer  im  Frieden  darf  nie  eine  Veranlassung  werden,  einen
Militärpflichtigen  aus  Rücksicht  auf  etwaige  Reclamationsgründe  als  Trainfahrer  auszuheben.

4.  Die  zum  Train  auszuhebenden  Rekruten  müssen  mindestens  5“  2“  und  dürfen  nicht
über  5“  7“  groß  sein.

832.
Anforderungen,  welche  an  die  als  Militär-Krankenwärter  auszuhebenden
Rekruten  zu  stellen  sind.

1.  Zu  Militär-Krankenwärtern,  sofern  der  Bedarf  nicht  aus  gedienten  Soldaten  des
stehenden  Heeres  zu  decken  ist,  sind  wo  möglich  nur  solche  Militärpflichtige  auszuheben,  welche,
die  Oualification  vorausgesetzt,  sich  freiwillig  entschließen,  als  Krankenwärter  zu  dienen.

 

*)  Event.  Rangirung  derselben  cf.  §  23  ad  8,  sowie  Anmerkung  zu  §  75.)
        <pb n="605" />
        —  553  —

In  diesem  Falle  können  sie  dazu  selbst  aus  der  Zahl  der  zum  Waffendienste  brauchbaren
Militärpflichtigen  genommen  werden.

2.  Ist  der  Bedarf  nicht  durch  Freiwillige  zu  decken,  so  wird  derselbe  ohne  Rücksicht  auf
das  Maß  aus  den  Militärpflichtigen  genommen,  welche  die  erforderliche  Körperkraft  besitzen
und  lesen  und  schreiben  können.

833.

Anforderungen,  welche  an  die  als  Oekonomie-Handwerker  auszuhebenden
Rekruten  zu  stellen  sind.

1.  Der  Bedarf  der  Truppen  an  Oekonomie-Handwerkern  (Handwerkern  ohne  Waffe)
ist  möglichst  aus  der  Kategorie  der  nicht  vollkommen  dienstfähigen  Militärpflichtigen  zu  ent—
nehmen.  Militärpflichtige  Handwerker,  welche  für  diesen  Zweck  tauglich  befunden  werden,
sind  bei  der  Aushebung  wie  die  Dienstbrauchbaren  ihrer  Altersclasse  zu  behandeln.

2.  Als  Oekonomie-Handwerker  sind  einzustellen:

à)  bei  der  Infanterie,  einschließlich  Jäger  und  Schützen,  und  bei  den  Pionnieren:  Schneider
  und  Schuhmacher;

b)  bei  der  Cavallerie,  der  Artillerie  und  dem  Train,  sowie  bei  der  Marine:  Schneider,
Schuhmacher  und  Riemer  (Sattler).

34.

Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Marine  auszuhebenden  Rekruten
zu  stellen  sind.

1.  Für  die  Flotten-Stamm-Division  sind  auszuheben:  Mannschaften  von  See-,
Küsten=  und  Haff-Fahrzeugen  oder  Booten  nach  einjähriger  Fahrzeit,  sowie  See-,  Küsten=  und
Haff-Fischer  nach  einjährigem  gewerbmäßigen  Betriebe  der  Fischerei.

Ergänzung  der  Schiffsjungen-Compagnie  siehe  XlI.  Abschnitt.

2.  Für  die  Werft-Division  sind  auszuheben,  und  zwar:?)

à)  für  die  Handwerks-Compagnien:  Schiffszimmerleute,  Segelmacher,  Schmiede
(aus  Eisenwerken),  Tischler,  Maler,  Böttcher,  Büchsenmacher,  Seiler,  Reepschläger
(d.  h.  Seiler,  welche  Schiffstaue  anfertigen),  Sattler,  Schneider  und  Schuhmacher  —

*)  Die  richtige  Auswahl  des  Ersatzes  für  die  Werft-Division  ist  für  die  Marine  von  der  größten  Wichtigkeit
  und  erfordert  die  größte  Sorgfalt  Seitens  der  Ersatz-Behörden.  Letztere  haben  sich  daher  vor  der
definitiven  Aushebung  von  Militärpflichtigen  für  die  Handwerks=  und  die  Maschinen-Compagnie  durch  Abverlangung
  glaubwürdiger  Atteste  2c.  von  der  gewerblichen  Qualification  der  Auszuhebenden  genügend  zu
überzeugen.  Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben  in  den  Gestellungs-Ordres  die  von  ihnen  zur  Werft-Division
  designirten  Militärpflichtigen  anzuweisen,  die  vorerwähnten  Atteste  beim  Departements=  bez.  Marine-Ersatz-Geschäfte
  mit  zur  Stelle  zu  bringen.
        <pb n="606" />
        —  554  —

die  drei  letztgedachten  Professionen  event.  aus  der  Kategorie  der  zum  Dienste  mit  der
Waffe  nicht  völlig  branchbaren  Militärpflichtigen  —  in  der  durch  die  Ersatz-Repartition
festgestellten  Zahl.

b)  für  die  Maschinen-Compagnie:  Maschinisten-Applicanten  und  Heizer  ebenfalls
in  der  durch  die  Ersatz-Repartition  festgestellten  Zahl.

3.  Als  Maschinisten-Applicanten  für  die  Maschinen-Compagnie  sind  brauchbar:

a)  solche  Militärpflichtige,  welche  bereits  als  Maschinisten  oder  Maschinisten-Assistenten
auf  Dampfern  oder  Locomotiven  gefahren  haben,  also  in  der  Leitung  einer  arbeiten—
den  Dampfmaschine  praktische  Ausbildung  besitzen,  demnächst

b)  solche,  welche  im  Besitze  des  Zeugnisses  der  Reife  von  einer  Preußischen  Provinzial—
Gewerbeschule  und  des  Ausweises  über  eine  zweijährige  Lehrzeit  als  Maschinenbau—
Arbeiter  sind.  Von  diesen  verdienen  Diejenigen,  welche  in  Fabriken  gearbeitet  haben,
in  denen  Schiffsmaschinen  gebaut  werden,  den  Vorzug.

4.  Als  Heizer  für  die  Maschinen-Compagnie  sind  auszuheben:

a)  Militärpflichtige,  welche  auf  See=  oder  Fluß-Dampfern  als  Heizer  gefahren  haben,
demnächst

b)  Heizer  von  Locomotiven  und  sonstigen  Dampfmaschinen,  die  jedoch  gleichzeitig  Feuerarbeiter
  sein  müssen,  nöthigen  Falles

C)  Eisenschmiede  (Feuerarbeiter  aus  größeren  Eisenwerken),  die  vermöge  ihrer  Beschäftigung
an  Hitze  und  schwere  Arbeit  gewöhnt  sind.)

5.  Für  das  See-Bataillon  sind  Mannschaften  von  besonders  kräftigem  Körperbaue,
in  der  äußeren  Erscheinung  durchaus  ansehnlich,  der  Deutschen  Sprache  vollständig  mächtig,
und  wo  möglich  solche  auszuheben,  die  ein  Gewerbe  auf  dem  Wasser  treiben.

6.  An  den  Ersatz  für  die  See-Artillerie  sind  dieselben  Anforderungen,  wie  an  den
Ersatz  für  die  Festungs  Artillerie  zu  stellen.

 

*)  Die  körperlichen  Eigenschaften  sind  speciell  bei  den  als  Heizer  auszuhebenden  Mannschaften  von  den
gewerblichen  Anforderungen  nicht  zu  trennen.  Bei  einem  Theile  der  für  die  Auswahl  zu  Heizern  bezeichneten
Kategorieen  wird  der  Nachweis  des  ausgeübten  Gewerbes  zugleich  denjenigen  der  vorauszusetzenden  physischen
Tüchtigkeit  mit  einbegreifen,  wie  dieß  namentlich  für  die  Heizer  von  See=  und  größeren  Flußdampfern  als
Regel  anzunehmen  ist.  Bei  anderen  Kategorieen  wird  sich  aus  der  gewerblichen  Beschäftigung  die  Qualification
  für  den  Aushebungszweck  nicht  stets  se  unmittelbar  ergeben,  und  wird  alsdann  ein  robuster,  für
beschwerliche  Arbeit  tauglicher  Körperbau  bei  der  Auswahl  mit  bestimmend  sein  müssen.  Auch  kann  für  die
Aushebung  als  Heizer  der  Umstand  nicht  immer  maßgebend  sein,  daß  der  Militärpflichtige  eine,  den  gleichen
Namen  führende  Beschäftigung  elwa  schon  in  seinem  bürgerlichen  Verhältnisse  ausgeübt  hat.  Es  fungiren
z.  B.  bei  den  vielfach  in  Fabriken  vorkommenden  kleinen  stehenden  Dampfmaschinen  von  geringer  Pferdekraft
als  sogenannte  Heizer  mitunter  auch  Fabrikarbeiter,  deren  Kräfte  wohl  für  die  Bedienung  jener  kleinen  Maschinen
  ausreichend  sein  mögen,  für  den  ungleich  schwereren  Dienst  bei  den  Schiffsmaschinen  aber  keineswegs
zureichen  würden.  Demnach  muß  die  Auswahl  zu  Heizern  in  allen  Fällen  mindestens  doch  auf  eine  vollkommen
  kräftige  und  an  schwere  Arbeit  gewöhnte  Mannschaft  gerichtet  werden.
        <pb n="607" />
        —  555  —

7.  Für  die  Flotten-Stamm-Division  und  für  die  Werft-Division  kommt  ein  Größen—
maß  nicht  in  Betracht.  Für  das  See-Bataillon  ist  das  kleinste  Maß  5“  2“,  für  die  See-Artillerie
  5“  4“.

835.
Befreiung  vom  Militärdienste  wegen  dauernder  Dienstunbrauchbarkeit.

Militärpflichtige,  welche  an  Fehlern  leiden,  die  nach  8  21  der  Instruction  für  Militär—
Aerzte,  bez.  nach  §  23  der  Instruction  für  Marine-Aerzte,  dauernd  dienstunbrauchbar
machen,  sind,  gleichviel  ob  sie  sich  im  ersten  oder  in  einem  späteren  Concurrenzjahre  befinden,
auszumustern,  d.  h.  vom  Militärdienste  und  von  der  weiteren  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden
  für  Krieg  und  Frieden  zu  befreien.)  Die  Ausmusterung  erfolgt  durch  Ertheilung
eines  Ausmusterungsscheines  nach  Schema  5.

«  B
oo
936.

Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  für  gewöhnliche
Friedenszeiten  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  oder  nicht  voll—
kommener  Dienstfähigkeit.  **)

1.  Obgleich  die  im  6  17  sub  g  bis  k,  m  bis  t  und  im  §  188  der  Instruction  für
Militär-Aerzte,  bez.  die  im  §  19  sub  8  bis  i  und  §  20  der  Instruction  für  Marine=Aerzte
  angegebenen  Fehler  von  der  Einstellung  nicht  ausschließen,  bez.  die  Einstellung  bei  dem
einen  oder  anderen  Truppentheile  gestatten,  so  können  diese  Fehler  dennoch  in  einem  solchen
Grade  vorhanden  sein,  daß  es  dem  militärischen  Interesse  zuwider  sein  würde,  die  damit  behafteten
  Leute  einzustellen.  Die  Militär-Vorsitzenden  der  Ersatz-Commissionen  haben  daher
diese  Fehler  und  deren  Einfluß  auf  den  Militärdienst  nach  Anhörung  des  ärztlichen  Gutachtens
  besonders  zu  beurtheilen,  und  sind  demnächst  berechtigt,  die  damit  behafteten  Individuen
  bis  zur  nächstjährigen  Musterung  zurückzustellen.

2.  Militärpflichtige,  welche  in  ihrem  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  (d.  h.  im  20.
und  21.  Lebensjahre)  das  erforderliche  Maß  noch  nicht  haben,  oder  zu  schwach  zum  Militärdienste
  sind,  oder  an  Krankheiten  oder  an  Fehlern  leiden,  wie  sie  der  §  20  der  Instruction
für  Militär-Aerzte,  bez.  &amp;amp;  22  der  Instruction  für  Marine-Aerzte  angeben,  sind  als  zeitig
dienstunbrauchbar  bis  zur  nächstjährigen  Musterung  zurückzustellen.

3.  Sind  dieselben  Fehler  oder  andere  Fehler  als  diejenigen,  welche  zur  Zurückstellung
im  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  veranlaßten,  im  dritten  Concurrenzjahre  der  Militär-)

  Es  ist  hierbei  auf  das  Sorgfältigste  zu  vermeiden,  daß  nicht  Militärpflichtige  in  ihrem  ersten  oder
zweiten  Concurrenzjahre  als  dauernd  dienstunbrauchbar  ausgemustert  werden,  deren  Körperzustand  sich  im
Laufe  der  Zeit  noch  bessern  kann.

*“)  In  Betreff  der  zum  Dienste  als  Oekonomie-Handwerker  tauglichen  Mannschaften  dieser  Kategorie
cf.  8  33,  1.
        <pb n="608" />
        —  556  —

pflichtigen  vorhanden,  so  werden  die  damit  Behafteten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  als  vorzugsweise
  Einzustellende  oder  als  Primolocisten  rangiren  oder  zu  den  disponibel  Gebliebenen
gehören,  oder  in  früheren  Jahren  noch  nicht  gemustert  worden  sind,  vom  Militärdienste  für
gewöhnliche  Friedenszeiten  entbunden.  "6

Dasselbe  gilt  bei  denjenigen  Individuen,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  vorstehenden
  Passus  1  im  ersten  oder  zweiten  Jahre  zurückgestellt  worden  sind.

4.  Militärpflichtige,  welche  an  einem  der  im  §  19  der  Instruction  für  Militär-Aerzte,
bez.  im  §  21  der  Instruction  für  Marine-Aerzte  angegebenen  unheilbaren  Fehler  leiden  und
in  Folge  dessen  nicht  vollkommen  dienstbrauchbar  sind,  können  ohne  Rücksicht  darauf,  in  welchem
Concurrenzjahre  sie  stehen,  vom  Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  entbunden
werden.

837.

Ausschließung  der  moralisch  unfähigen  Individuen  vom  Militärdienste.

Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs  für  die  Preußischen  Staaten
vom  14.  April  185  1  1)  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  verlieren  das  Recht,
Waffen  zu  tragen,  und  sind  unfähig,  in  die  Armee  einzutreten.

Dieselben  sind  daher  in  allen  Listen  zu  streichen.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  das  Strafgesetzbuch  für  die  Preußischen  Staaten
nicht  gilt,  ist  die  vorstehende  Bestimmung  analog  auf  diejenigen  Freiheitsstrafen  anzuwenden,
welche  nach  ihrer  Natur  oder  nach  der  Art  ihrer  Vollstreckung  denselben  entehrenden  Charakter
baben,  wie  die  Zuchthausstrafe  des  erwähnten  Strafgesetzbuchs.

838.
Zurückstellung  der  in  gerichtlicher  Untersuchung  oder  in  der  Abbüßung
einer  Freiheitsstrafe  befindlichen  Militärpflichtigen.

Militärpflichtige,  welche  sich  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  gerichtlicher  Untersuchung
befinden,  werden  nicht  eher  zum  Militärdienste  herangezogen,  als  bis  über  sie  erkannt  und  die
ihnen  event.  auferlegte  Strafe  vollzogen  worden  ist.

Solche  in  gerichtlicher  Untersuchung  befindliche  Militärpflichtige  sind  deshalb  bis  zum  Muster—
ungs-Termine  des  nächsten  Jahres,  jedoch  in  der  Regel  nicht  über  das  fünfte  Concurrenzjahr
hinaus,  zurückzustellen.  Nach  letzterem  Termine  ist  in  der  Regel  von  der  Heranziehung  derselben
zum  Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  Abstand  zu  nehmen.  Erfordern  jedoch  be—
sondere  Umstände  (z.  B.  eine  absichtlich  verlängerte  oder  durch  Selbstanklage  herbeigeführte
Untersuchung),  einen  solchen  Militärpflichtigen  auch  noch  nach  dem  fünften  Concurrenzjahre

 

 

1)  Für  Sachsen:  Strafgesetzbuch  vom  11.  August  1855.
        <pb n="609" />
        —  557  —

zur  Ablcistung  der  Militär-Dienstpflicht  einzustellen,  so  bleibt  eine  weitere  Zurückstellung  den
Ersatz-Behörden  überlassen.
Analog  ist  mit  denjenigen  Militärpflichtigen  zu  verfahren,  welche  in  der  Abbüßung  einer
Freiheitsstrafe  begriffen  sind.
839.
Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welchen  die  Ausübung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  untersagt  worden  ist.

1.  Militärpflichtige,  gegen  welche  auf  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehren—
rechte  auf  Zeit  erkannt  ist,  dürfen,  so  lange  sie  unter  der  Wirkung  dieser  Strafe  stehen,  weder
in  das  Heer  noch  in  die  Kriegs-Marine  eingestellt  werden.  Dieselben  sind  daher  von  einem
Musterungs-Termine  zum  anderen  zurückzustellen,  bis  sie  wieder  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte
  treten.

2.  Läuft  indeß  die  Zeit,  während  welcher  einem  Militärpflichtigen  die  Ausübung  der
Ehrenrechte  untersagt  ist,  bis  zu  dem  Termine  nicht  ab,  zu  welchem  er  im  dritten  Concurrenzjahre
  einem  Truppen  bez.  Marinetheile  zur  Einstellung  zu  überweisen  sein  würde,  so  findet
eine  weitere  Zurückstellung  nicht  statt.  —  In  diesem  Falle  ist  derselbe

a)  insofern  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  die  Zeit  abläuft,  während  welcher  ihm  die
Ehrenrechte  aberkannt  sind,
wenn  er  nach  seiner  Locirung  in  den  Listen  zum  Diensteintritte  verpflichtet  und
zum  Dienste  mit  ver  Waffe  brauchbar  befunden  wird,
in  eine  Arbeiter-Abtheilung  einzustellen;
wenn  eine  der  vorgedachten  Voraussetzungen  nicht  zutrifft,
der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen,  event.  als  dauernd  unbrauchbar  auszumustern;
b)  insofern  ihm  noch  über  die  nächsten  zwei  Jahre  hinaus  die  Ausübung  der  Ehrenrechte
untersagt  ist,  x
gleich  den  mit  Zuchthaus  Bestraften  in  allen  Listen  zu  streichen.

3.  Wird  der  betreffende  Militärpflichtige  nach  erfolgter  Einstellung  in  die  Arbeiter-Abtheilung
  rehabilitirt,  so  ist  derselbe  durch  das  Gencral-Commanvo  demjenigen  Insanteric-Regimente
  zu  überweisen,  welches  aus  der  Heimath  des  Arbeits-Soldaten  rekrutirt  wird.

40.
Berücksichtigung  von  Straferkenntnissen  ausländischer  Gerichte.

Straferkenntnisse  ausländischer  Gerichte  wider  Militärpflichtige  haben  die  Ersatzbehörden
nur  dann  in  gleicher  Weise,  wie  es  in  den  66&amp;amp;  37  und  39  angegeben  ist,  zu  berücksichtigen,
wenn  von  einem  Norddeutschen  Gerichtshofe  wegen  derselben  Verbrechen  oder  Vergehen  nachträglich
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehre  oder  auf  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen

186..  76
        <pb n="610" />
        —  558  —

Ehrenrechte  auf  Zeit  erkannt  worden  ist,  oder  wenn  ein  Verbrechen  vorliegt,  welches,  wenn
es  während  des  Militärdienstes  begangen  wäre,  das  Verbleiben  im  Militärstande  unmöglich
gemacht  haben  würde.

841.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  sich  durch  Verstümmelung
zum  Dienste  mit  der  Waffe  unbrauchbar  gemacht,  oder  auf  Täuschung
berechnete  Mittel  angewandt  haben,  um  sich  dem  Militärdienste  zu
entziehen.

1.  Militärpflichtige,  welche  nicht  zum  Dienste  mit  der  Waffe  ausgehoben  werden  können,
und  Rekruten  (IX.  Abschnitt),  welche  nicht  eingestellt  werden  können,  weil  sie  durch  irgend  eine
Verstümmelung  ganz  oder  theilweise  dienstunbrauchbar  geworden,  sind,  sobald  begründeter  Verdacht
vorliegt,  daß  die  Verstümmelung  nicht  zufällig,  sondern  absichtlich  herbeigeführt  ist,  um  sich
dem  Militärdienste  zu  entziehen,  durch  die  betreffenden  Ersatz-Commissionenider  Staatsanwaltschaft,
  beziehungsweise  dem  competenten  Gerichte  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung
zu  bezeichnen.  Wird  die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  wegen  mangeluder  Beweise
abgelehnt,  event.  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  findet  eine  Heranziehung  zum  Militärdienste
nicht  statt.

Militärpflichtige  und  Rekruten  dagegen,  welche  der  vorsätzlichen  Selbstverstümmelung  für
überführt  crachtet  und  deshalb  gerichtlich  bestraft  worden,  sind,  wenn  sie  noch  arbeitsfähig  geblieben
  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  erlittenen  Gefängnißstrafe  und  ohne  Rücksicht
auf  Loosnummer,  Lebensalter  oder  sonstige  Zurückstellungsgründe,  zur  Ableistung  der  gesetzlichen
  dreijährigen  Dienstpflicht  in  eine  Arbeiter-Abtheilung  einzustellen,  sobald  die  zuerkannte
Gefängnißstrafe  verbüßt  ist.

2.  Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Verpflichtung  zum  Militärdienste  ganz  oder  theilweise  zu
entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  ist  Seitens  der  betreffenden  Ersatz-Commission
  der  Staatsanwaltschaft,  bez.  dem  competenten  Gerichte,  zur  Einleitung  der  gerichtlichen
  Untersuchung  zu  bezeichnen.  Wird  die  Einleitung  der  Untersuchung  abgelehnt  oder
der  Angeklagte  freigesprochen,  so  ist  derselbe  wie  jeder  andere  nicht  bestrafte  Militärpflichtige
zu  behandeln.  «

Erfolgt  dagegen  auf  Grund  der  einschlagenden  strafgesetzlichen  Bestimmungen  eine  gericht—
liche  Bestrafung,  so  ist  der  betreffende  Militärpflichtige,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  erlittenen
Gefängnißstrafe  und  ohne  Rücksicht  auf  Loosnummer,  Lebensalter  oder  sonstige  Zurückstellungsgründe,
  zur  Ableistung  der  Dienstpflicht  heranzuziehen  und  in  der  Zeit,  während  welcher  ihm
die  Ausübung  der  bürgerlichen  Chrenrechte  untersagt  ist,  in  eine  Arbeiter  Abtheilung  einzustellen,
  sofern  er  von  der  competenten  Departements-Ersatz-Commission  zum  Dienste  mit
        <pb n="611" />
        —  559  —

der  Waffe  für  brauchbar  erachtet  wird.  Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  behält  es  bei  der  Strafe
sein  Bewenden,  ohne  daß  derselben  die  Einziehung  zur  Arbeiter-Abtheilung  folgt.

42.

Zurückstellung,  event.  Befreiung  vom  Militärdienste  im  Frieden  in  Berücksichtigung
  häuslicher  2c.  Verhältnisse  im  Allgemeinen.

Zurückstellungen,  bez.  Befreiungen  vom  Militärdienste  in  Berücksichtigung  häuslicher  2c.
Verhältnisse  sind  nur  für  den  Frieden  zulässig.  Dieselben  werden  von  den  Ersatz-Behörden
auf  Aurufen  der  Betheiligten  (Reclamation)  unter  den  in  den  §6  43  und  folgende  bezeichneten
  Voraussetzungen  und  in  dem  daselbst  bestimmten  Maße  auf  Grund  specieller  Prüfung
des  einzelnen  Falles  angeordnet.

Reclamationen,  welche  auf  die  in  den  bezeichneten  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen
nicht  begründet  werden  können,  sind  zurückzuweisen.

Eine  ausnahmsweise  Berücksichtigung  in  besonders  dringenden  Fällen  ist  nur  in  der
Ministerial-Instanz  zulässig.
43.

Bezeichnung  der  Fälle,  in  denen  eine  Zurückstellung,  event.  Befreinng  2c.  vom
Militärdienste  im  Frieden  zulässig  ist,  oder  nicht  stattfinden  darf,
1.  Zur  Berücksichtigung  eignen  sich,  sofern  nicht  die  nachfolgenden  Bestimmungen  ad  2
bis  6  dem  entgegenstehen:

a)  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  nach  pflichtmäßiger  Ueberzeugung  der  Ersatz-Behörden
  die  einzigen  Ernährer  hülfsloser  Famiien,  oder  alleinstehender,  erwerbsunfähiger
  Bäter  oder  Mütter  sind;

b)  der  einzige  erwachsene  Sohn  einer  Wittwe,  deren  Ernährung  kein  anderes  Glied  der
Familie  übernehmen  kann,  die  aber  sich  selbst  zu  ernähren  außer  Stande  ist;

C)  Eigenthümer  von  Grundstücken,  die  ihnen,  ohne  ihr  Zuthun,  zugefallen  und  die  nicht
verpachtet  sind,  zu  deren  Verpachtung  eder  einstweiliger  Administration  und  Bewirthschaftung
  durch  fremde  Hülfe  aber  wegen  Kürze  der  Zeit  oder  wegen  der  Culturverhältnisse
  ohne  bedeutenden  Verlust  keine  Veranstaltung  hat  getroffen  werden  können,
oder  überhanpt  nicht  getroffen  werden  kann.

Der  Werth  des  Grundstücks  kann  hierbei  nicht  entscheiden;  die  einzige  dabei  in
Rücksicht  kommende  Bedingung  ist,  daß  ein  solches  Grundstück  wenigstens  dem  Eigen—
thümer  den  verhältnißmäßigen  Lebensunterhalt  gewährt.

(1)  Pächter  von  Landgütern,  denen  durch  den  Tod  ihres  Vaters  oder  Anverwandten,  oder
durch  sonstige  Umstände  die  Fortsetzung  der  Pacht  auf  die  noch  dauernden  Pachtjahre

76“
        <pb n="612" />
        —  560  —

zugefallen  ist,  und  die  im  Laufe  dieser  Zeit  ohne  Nachtheil  keine  Anstalt  zur  Vertretung
  in  der  Wirthschaft  haben  machen  können.

Auch  hier  ist  der  Werth  der  Pachtung  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  und  es  kommt,
wie  bei  dem  vorhergehenden  Berücksichtigungsgrunde,  nur  darauf  an,  daß  die  Pacht
hinreicht,  um  allein  dem  Pächter  den  verhältnißmäßigen  Lebensunterhalt  zu  gewähren;

)  solche  Eigenthümer  von  Fabriken,  Manufacturen  und  anderen  gewerblichen  Etablissements,
  welche  mehrere  Arbeiter  beschäftigen,  falls  der  Betrieb  ihnen  erst  seit  der  letzten
Ersatzmusterung  eigenthümlich  zugefallen,  und  ihnen  keine  Zeit  geblieben  ist,  um  für
eine  zweckmäßige  einstweilige  Aufsicht  und  Führung  des  Geschäfts  zu  sorgen.  Auf
den  Inhaber  eines  Handlungshauses  von  entsprechendem  Umfange  findet  diese  Vergünstigung
  vorkommenden  Falls  analoge  Anwendung;

I)  ein  solcher  Militärpflichtiger,  welcher  als  Sohn  eines  arbeits=  und  aufsichtsunfähigen
Grund-  oder  Fabrikbesitzers,  bez.  Pächters,  nach  dem  Urtheile  der  Ersatz-Behörden  als
dessen  einzige  und  unentbehrliche  Stütze  zur  Erhaltung  des  Grundstücks  betrachtet
werden  muß.  Es  wird  dieß  indeß  nur  dann  der  Fall  sein  können,  wenn  der  betreffende
  Grund=  oder  Fabrikbesitzer  2c.  nicht  im  Stande  sein  sollte,  andere  Hülfe  sich
zu  verschaffen;

)der  nächstälteste  Bruder  eines  vor  dem  Feinde  gebliebenen  oder  an  den  erhaltenen
Wunden  gestorbenen,  oder  erwerbsunfähig  gewordenen  Soldaten,  sofern  durch  die
Zurückstellung  den  Angehörigen  des  Letzteren  eine  wesentliche  Erleichterung  gewährt
werden  kann.

2.  Ergiebt  die  specielle  Prüfung  der  ad  1  unter  a  bis  k  bezeichneten  Verhältnisse,  daß
der  Militärpflichtige  selbst  oder  die  Angehörigen  desselben  die  zur  Berücksichtigung  in  Anspruch
genommenen  Verhältnisse  durch  ihre  eigene  freie  Entschließung  herbeigeführt  haben,  z.  B.  durch
Ankauf,  Erpachtung  resp.  Uebertragung  eines  Besitzthums  2c.,  so  können  diese  Verhältnisse
eine  Berücksichtigung  in  der  Regel  nicht  begründen,  da  es  eines  jeden  Wehrpflichtigen  Sache
ist,  vor  Ableistung  seiner  Militär-Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  keine  Verhältnisse  anzuknüpfen
  oder  herbeizuführen,  welche  geeignet  sein  können,  ihm  die  Erfüllung  dieser  Pflicht
zu  erschweren.  Wenn  jedoch  der  Bruder  eines  Militärpflichtigen  in  der  Armee  als  Unteroffizier
  dient,  und  eine  Bescheinigung  des  Truppentheils  darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit
Ersterem  eine  Capitulation  auf  mindestens  noch  fernere  drei  Jahre  abgeschlossen  hat,  so  ist
bierauf  Seitens  der  Ersatz-Behorden  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  erfolgte  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  kann  niemals  eine  Berücksichtigung
begründen.)  Ebensowenig  können  aus  irgend  welchen  durch  eine  Verheirathung  herbeigeführten
Umständen  Reclamationsgründe  entnommen  werden.

*)  cf  §  125,  2  und  Anmerkung  zu  §  182.
        <pb n="613" />
        —  561  —

3.  Wird  aber  die  Zurückstellung  oder  Befreiung  eines  Militärpflichtigen  vom  Dienste
in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  be—
trachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  derselben  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht
entzieht  oder  entzogen  hat,  durch  ein  Verziehen  nach  anderen  Orten,  durch  Auswanderung  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  des  Ersteren
vom  Militärdienste  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten  und  dieß  ganz  besonders  in
dem  Falle,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung  der  Eltern  Verpflichtete  etwa  selbst  zu  diesem
Behufe  früher  schon  von  der  Militär-Dienstpflicht  entbunden  sein  sollte.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reclamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,  daß  ein
zur  Unterstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern  nachkommen
kann,  indem  er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem  arbeitsunfähigen
Vater  unmittelbar  hülfreiche  Hand  zu  leisten.

Hat  ein  anderer  Sohn  hülfsbedürftiger  Eltern  2c.,  welcher  beim  Eintritte  des  Bruders  in
das  militärpflichtige  Alter  das  30.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  hat,  vor  dieser  Zeit  einen
eigenen  Hausstand  begründet  und  sich  dadurch  ver  Gelegenheit  zur  Unterstützung  der  Eltern  2c.

begeben,  so  darf  hieraus  ein  Grund  zur  Berücksichtigung  des  jüngeren  Bruders  in  der  Regel
nicht  hergeleitet  werden.

4.  Individuen,  welche  aus  irgend  welchen  Reclamationsgründen  berücksichtigt  worden
sind,  den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Dienste,  event.  den
Zweck  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste  vor  beendeter  Dienstzeit  (§+  50)  aber  nicht  erfüllen,
sinr,  wenn  sie  sich  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich
  zur  Ableistung  ihrer  vollen  Militär-Dienstpflicht  beranzuziehen,  auch  wenn  sie  bereits
der  Reserve  oder  Ersatz-Reserve  überwiesen  sein  sollten.  Zu  einer  derartigen  nachträglichen
Heranziehung  ist  die  Genehmigung  der  Ersatz  Behörden  dritter  Instanz  erforderlich.

Die  Ersatz-Behörden  haben  die  zur  strengen  Aufrechthaltung  dieser  Bestimmungen  nothwendigen
  Control-Maßregeln  anznordnen  und  die  Militärpflichtigen  bei  Genehmigung  der
Reclamation  auf  die  vorstehende  Vorschrift  hinzuweisen.)

5.  Handelt  es  sich  darum,  daß  zwei  arbeitsfähige  Söhne  einer  Familie  von  derselben
nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden  können,  so  ist  nicht  der  eine  vom  Mililärdienste  gänzlich  zu
befreien  und  der  andere  zur  Ableistung  seiner  vollen  Dienstpflicht  anzuhalten,  sondern  es  ist
nur  der  eine  zurückzustellen,  bis  der  andere  als  ausgebildet  mit  der  Waffe  vom  Truppentheile
entlassen  werden  kann.  In  derartigen  Fällen  darf  jedoch  die  Zurückstellung  des  zweiten  Sohnes
höchstens  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  stattfinden.

 

*)  Die  in  diesem  Passus  enthaltenen  Bestimmungen  finden  keine  Auwendung  auf  Militärpflichge,  welche
ihre  Unterstützungspflichten  bis  dahin  erfüllt  haben,  derselben  aber  durch  Tod  der  zu  unterstützenden  Angehörigen,
  durch  Heranwachsen  eines  jüngeren  Bruders  2c.  überhoben  werden.
        <pb n="614" />
        —  562  —

Vor  Ablauf  des  zweiten  Concurrenzjahres  des  zweiten  Sohnes  ist  dieser  nicht  eher  ein—
zustellen  und  der  erste  Sohn  nicht  eher  zu  entlassen,  als  bis  der  betreffende  Militär-Vorgesetzte
(der  Regiments=  bez.  detachirte  2c.  Bataillons=  oder  Abtheilungs-Commandeur)  den  letzteren
für  ausgebildet  mit  der  Waffe  erachtet;  wogegen  nach  Ablauf  des  zweiten  Concurrenzjahres
  der  zweite  Sohn  zum  nächsten  allgemeinen  Einstellungs-Termine  (also  nicht  außerl
  terminlich)  eingestellt  und  der  zuerst  eingestellte  Sohn  entlassen  werden  muß,  ohne  daß  es  dann
auf  den  Grad  der  militärischen  Ausbildung  des  letzteren  ankommt.

6.  Die  ad  1  aà  undb  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,
wenn  die  Familie  oder  Wittwe  Unterstützungen  aus  Armen-Fonds  schon  vorher  bezogen  hat.

7.  Wenn  es  sich  in  den  Fällen  àad  1  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,  zu
deren  Gunsten  der  Antrag  auf  Zurückstellung  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  gestellt  worden
  ist,  noch  arbeits=  bez.  aufsichtsfähig  ist  oder  nicht,  so  entscheiden  hierüber  die  Ersatz-  Behörden
  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  denselben  beigegebenen  Arztes,  weshalb  in  derartigen
  Fällen  die  gedachte  Person  sich  den  Ersatz-Commissionen  in  der  Regel  persönlich  vorstellen
  muß.

8.  Die  in  dem  Passus  1  bis  6  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiefsöhne)  und
Adoptivsöhne,  sowie  auf  uneheliche  Söhne  gegenüber  ihrer  Mutter,  gleiche  Anwendung,  wogegen
sie  auf  Pflegesöhne,  welche  nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindes  Statt  angenommen  sind,
nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.

9.  Alle  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  aus  der  Altersclasse  der  2  Ojährigen,  welche
die  Ersatz-Commissionen  auf  Grund  vorstehend  bezeichneter  Fälle  genehmigen,  haben  nur  auf
1  Jahr,  d.  h.  bis  zur  nächstjährigen  Musterung,  Gültigkeit.

Sind  auch  dann  die  Verhältnisse  noch  dieselben,  so  kann  in  den  Fällen  ad  1  eine  abermalige
  Zurückstellung  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  des  Militärpflichtigen  eintreten,  in
den  Fällen  ad  c,  d  und  e  jedoch  nur,  wenn  Umstände  der  allerdringendsten  Art  vorliegen.

10.  Sind  die  Verhältnisse  im  dritten  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen
ebenfalls  der  Art,  daß  eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig  erscheint,  so  ist  derselbe  vom
Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  zu  befreien.

 

*)  Wenn,  wie  in  Preußen,  Stiefkinder  nicht  gesetzlich  zur  Unterstützung  der  Eltern  angehalten  werden
können,  so  kommt  bei  der  Bestimmung  des  Passus  8  in  Betracht,  daß  überhaupt  Militärpflichtige  event.
nur  insoweit  und  so  lange  berücksichtigt  werden  dürfen,  als  sie  thatsächlich  die  unentbehrliche  Stütze  ihrer
Angehörigen  sind  (ek.  Passus  4).

In  Rücksicht  auf  diese  Lage  der  Gesetzgebung  kann  bei  Beurtheilung  der  Reclamation  eines  Militärpflichtigen
  das  Vorhandensein  von  Stiefgeschwistern  nur  dann  ein  Motiv  gegen  die  Berücksichtigung  bilden,
wenn  letztere  thatsächlich  ihre  Eltern  2c.  unterstützen.
        <pb n="615" />
        —  563  —

844.
Berücksichtigung  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c  begriffenen
Militärpflichtigen  durch  Zurückstellung.

1.  Außer  den  im  §  43  gedachten  Fällen  können  Gründe  zur  Zurückstellung  aus  den
gewerblichen  oder  Lehr-Verhältnissen  der  Militärpflichtigen  entstehen  und  es  ist  deshalb
gestattet:

a)  Militärpflichtige,  welche  sich  durch  amtliche  Zeugnisse  oder  vorschriftsmäßig  abgefaßte
Lehrcontracte  2c.  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  der  Vorbereitung  zu  einem  späteren
Lebensberufe  oder  in  der  Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen
  sind,  welche  nicht  ohne  bedeutenden  Nachtheil  für  sie  unterbrochen  werden  kann,)

h)  Zöglinge  der  Gewerbe-Akademie  zu  Berlin,

C)  Zöglinge  der  medicinisch  -chirurgischen  Lehranstalten,.)

)Schüler  von  Lehranstalten  für  Thierarzneikunde

auf  1  bez.  2  Jahre  zurückzustellen.

Im  dritten  Concurrenzjahre  der  Betreffenden  hört  diese  Begünstigung  indeß  auf,  und
kann  nur  in  seltenen,  besonders  motivirten  Fällen  eine  fernere  Zurückstellung  äußersten  Falls
bis  zum  fünften  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen  von  den  Ersatz-Behörden
dritter  Instanz  (Ausnahme  siehe  ad  5)  genehmigt  werden.

2.  Wenn  die  Verhältnisse  der  ad  à  gedachten  Personen  es  nothwendig  machen,  sie  für
die  Zeit,  in  welcher  eine  Zurückstellung  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  zulässig  ist,  von  der
persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Commissionen  zu  entbinden,  so  kann  dieß  von  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  desjenigen  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  die  Betreffenden
  ihr  Domicil  haben,  gestattet  werden.

Die  diesfällige  Erlaubniß  (Ausstands-Bewilligung),  mit  welcher  zugleich  für  die  Dauer
der  bewilligten  Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  zur
Stammrolle  verbunden  ist,  hat  Letzterer,  unter  ausdrücklicher  Angabe  seiner  Eigenschaft  als
Eivil-Vorsitzender  der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  die  Reise-Legitimation  der  betreffenden
Individuen  einzutragen.

*)  Zurückstellung  von  Maschinisten-Applicanten,  welche  als  Freiwillige  für  die  Maschinen-Compagnie
notirt  sind,  cf.  8  135.

**)  Militärpflichtige,  rücksichtlich  deren  die  Directien  des  medicinisch  -chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Instituts,
  bez.  der  medicinisch-chirurgischen  Militär-Akademie  attestirt,  daß  sie  als  Zögliuge  einer  militärärztlichen
  Bildungs-Anstalt  eingetreten  sind,  werden  in  den  Listen  gestrichen  und  dürfen  nicht  zur  Musterung
und  Aushebung  herangezegen  werden,  indeß  bleibt  die  Contrele  über  dieselben  dem  Chef  des  Militär-Medicinalwesens
  überlassen.  Sollten  derartige  Zöglinge,  ohne  als  Militär-Aerzte  in  die  Armee  einzutreten,  aus  der

Anstalt  wieder  entlassen  werden,  se  sind  sie  von  der  Direction  der  Ersatz-Behörde  ihrer  Heimath  zur  weiteren
Dispesition  zu  überweisen.
        <pb n="616" />
        —  564  —

3.  Eine  gleiche  Erlaubniß  kann  Handwerksburschen  unter  Ertheilung  eines  schriftlichen
Ausweises  gewährt  werden,  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewerblichen  Verhältnisse  zu
wandern  beabsichtigen.  Ueber  die  nach  Passus  2  ertheilte  Erlaubniß  hat  der  betreffende  Civil-Vorsitzende
  der  Kreis-Ersatz-Commission  den  Behörden  des  Geburtsorts  des  Betheiligten  eine
Mittheilung  zu  machen.

4.  Dieselbe  Genehmigung  kann  auch  den  Fluß=  und  Seeschiffern  in  den  dazu  geeignet
erscheinenden  Fällen  durch  Eintragung  in  ihre  Schiffspapiere,  sowie  den  See-,  Küsten=  und
Haff-Fischern,  wenn  sie  die  Fischerei  noch  nicht  ein  volles  Jahr  gewerbsmäßig  betreiben,
gewährt  werden,  jedoch  höchstens  bis  zu  dem  Schiffer-Musterungs-Termine  (§  79)  bez.
Marine-Aushebungs-Termine  (§  112)  ihres  dritten  Concurrenzjahres.

5.  Militärpflichtige  Seeleute  von  Beruf,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiffe
  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich  in  Dienst  getreten  sind,  bleiben  in
Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen  Verpflichtungen  von  allen
Militärdienstpflichten  befreit,  haben  jedoch  letztere  nach  ihrer  Entlassung  von  dem  Handelsschiffe,
bevor  sie  sich  auf's  Neue  anmustern  lassen,  nachträglich  zu  erfüllen.

Die  Hafen-Musterungs-Behörden  haben,  wenn  Seeleute  sich  anmustern  lassen,  welche  zur
Kategorie  der  Militärpflichtigen  (X  2)  gehören,  oder  welche  während  der  Zeitdauer  der  eingegangenen
  Verpflichtungen  in  das  militärpflichtige  Alter  treten,  hiervon  dem  Civil-Vorsitzenden
der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  behufs  Berichtigung  der  Listen  sogleich  Mittheilung
zu  machen.

Ebenso  sollen  Seeleute  während  der  Zeit  des  Besuchs  einer  Norddeutschen  Navigationsoder
  Schiffsbauschule  im  Frieden  zum  Dienste  in  der  Flotte  nicht  herangezogen  werden  und
sind  daher  event.  auch  über  das  dritte  Concurrenzjahr  hinaus  nach  Maßgabe  der  im  Passus  2
enthaltenen  Bestimmungen  zurückzustellen.

Junge  Seeleute,  welche  sich  der  Steuermanns-Carriere  widmen  wollen,  und  sich  beim
Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  durch  eine  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungs-Behörde
  darüber  ausweisen,  daß  sie  zufolge  ihrer  Fahrzeit,  ihrer  Führung  und  ihres  Bildungsgrades
  zu  der  Erwartung  berechtigen,  daß  sie  die  Steuermanns-Prüfung  spätestens  im  Laufe  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  24.  Lebensjahr  vollenden,  bestehen  werden  (ef.  §  175,  1),
sind  nach  Maßgabe  der  im  Passus  2  enthaltenen  Bestimmungen  sogleich  bis  zum  1.  April
des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  25.  Lebensjahr  vollenden,  zurückzustellen.  Der  ihnen
bewilligte  Ausstand  erlischt  jedoch,  sobald  sie  die  Navigationsschule  verlassen.  6

6.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zurückgestellten  Militärpflichtigen
werden  im  Falle  einer  Mobilmachung,  beziehungsweise  einer  Ausrüstung  der  Flotte,  oder  nach
Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  zurückgestellt  sind,  gestellungspflichtig.  In  diesem  Falle,  sowie
wenn  sie,  von  der  Erlaubniß  keinen  Gebrauch  machend,  sich  aus  eigenem  Antriebe  vor  die-
        <pb n="617" />
        —  565  —

jenige  Kreis-Ersatz-Commission,  vor  welcher  sie  ohne  jene  Erlaubniß  nach  §  20  gestellungspflichtig
  sein  würden,  stellen,  tritt  das  regelmäßige  Verfahren  ein.

7.  Jungen  Leuten  im  wehrpflichtigen  Alter,  welche  ihrer  Militär-Verpflichtung  noch  nicht
genügt  haben,  dürfen,  auch  wenn  sie  die  vorgedachte  Erlaubniß  zur  Nichtgestellung  vor  die
Ersatz-Behörden  bis  zu  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  nicht  in  Anspruch  nehmen,  über  den
Zeitpunkt  ihrer  Gestellungspflichtigkeit  hinaus  nur  mit  Genehmigung  des  Civil-Vorsitzenden
der  Kreis-Ersatz-Commission  ihres  Domicils  Reise-Legitimation  ertheilt  werden.

45.
Vergünstigungen  für  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  im  Auslande  haben.

1.  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  können  auf
ihren  Wunsch  bis  zu  dem  in  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  stattfindenden  Departements-(Marine-)
  Ersatzgeschäfte  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  und  von  der  persönlichen  Gestellung
  vor  die  Ersatz-Behörden  befreit  werden.)

2.  Wenn  dieselben  bis  zu  diesem  Termine  durch  glaubhafte  Atteste  in  unzweifelhafter
Weise  nachweisen,  daß  sie  zum  Militärdienste  dauernd  ganz  unbrauchbar  sind,  oder  daß
ihnen  Reclamationsgründe  zur  Seite  stehen,  welche  ihnen  nach  den  Bestimmungen  dieser  Instruction
  Anspruch  auf  Befreiung  vom  Militärdienste  im  Frieden  geben,  so  können  sie  von
der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  durch  Verfügung  der  Departements  Ersatz-Commission
  gänzlich  entbunden  werden.

8  46.
Verfahren  mit  den  Schulamts-Candidaten.

1.  Die  im  §  8  näher  bezeichneten  Schulamts-Candidaten  haben  sich  durch  Zeugnisse
darüber  auszuweisen,  daß  sie  die  zur  Anstellung  als  Lehrer  abzulegende  Prüfung  bestanden
haben,)  oder  als  solche  augestellt  sind.  Ist  dieß  der  Fall,  so  werden  sie  wie  andere  Militärpflichtige
  behandelt,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  sie,  sofern  sie  der  Loosnummer  nach  zum
Dienste  gelangen  und  dienstbrauchbar  sind,  statt  zu  einer  dreijährigen  activen  Dienstzeit  nur
zu  einer  sechswöchentlichen  Ausbildung  bei  einem  Infanterie-Regimente  eingestellt  werden.)

2.  Auf  das  zu  stellende  Ersatz-Contingent  kommen  dieselben  nicht  in  Anrechnung.

3.  Wenn  ein  solcher  Militärpflichtiger  vor  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  aus  dem  Schulamte
  für  immer  entlassen  wird,  so  hat  die  vorgesetzte  Behörde  dem  Landwehr-Bezirks-Com- 



*)  In  Betreff  der  Ersatz-Reservisten  cf.  8  49,  5.
*F)  Zurückstellung  der  noch  nicht  Geprüften  ck.  8  44.

e#)  Dieselben  werden  bei  den  Truppen  über  den  Etat  eingestellt.  Der  Antritt  der  sechswöchentlichen
Dienstzeit  ist  so  zu  bestimmen,  daß  dabei  sowohl  die  Interessen  des  Truppentheils,  als  auch  die  der  Schulamts-Candidaten
  nach  Möglichkeit  berücksichtigt  werden.

1868.  77
        <pb n="618" />
        —  566  —

mando  zur  weiteren  Anzeige  an  die  Ersatz-Behörden  hiervon  Mittheilung  zu  machen.  Ob
derselbe  nachträglich  zur  Erfüllung  seiner  vollen  Dienstpflicht  heranzuziehen  ist  (&amp;amp;  8  ad  1),
bleibt  dem  Ermessen  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  überlassen,  deren  Entscheidung  in
derartigen  Fällen  einzuholen  ist.

*  47.
leberweisung  zur  Ersatz-Reserve,  beziehungsweise  Seewehr  im  Allgemeinen.

1.  Alle  Militärpflichtigen,  welche  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen
enthaltenen  Bestimmungen  vom  Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  zu  befreien  sind,
werden  der  ersten  oder  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve,  beziehungsweise  der  Seewehr
überwiesen.

2.  Aus  den  nachfolgenden  beiden  Paragraphen  ergiebt  sich,  welche  von  den  in  Rede
stehenden  Militärpflichtigen  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve,  welche  der  zweiten  Classe  der
Ersatz-Reserve  und  welche  der  Seewehr  zu  überweisen  sind,  sowie  in  welchem  Verhältnisse  die
Mannschaften  dieser  drei  Kategorieen  stehen.

848.
Von  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  und  von  der  Seewehr.

1.  Zur  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  sind  in  jedem  Armee-Corps-Bezirke  alljährlich
so  viele  Mannschaften  zu  designiren,  daß  im  Mobilmachungsfalle  der  erste  Rekruten-Bedarf
bei  den  Ersatz-Truppentheilen  —  einschließlich  der  Handwerker-Abtheilungen  —  der  Linien-Infanterie,
  Linien-Artillerie  und  Linien-Pionniere,  sowie  der  Bedarf  an  Train-Mannschaften
einschließlich  der  Handwerker  (Bäcker  2c.)  für  die  Train-Abtheilungen  gedeckt  werden  kann.

2.  Die  General-Commandos  berechnen  den  ungefähren  ersten  Rekrutenbedarf  der  Ersatzund
  Handwerker-Abtheilungen  derjenigen  Truppentheile,  welche  sich  aus  dem  Corps-Bezirke
  ergänzen,  sowie  den  aus  dem  Beurlaubtenstande  nicht  zu  deckenden  Bedarf  an  Train-Mannschaften.
  Dieser  Bedarf  wird  unter  Zuschlag  von  25  pEt.  auf  die  Aushebungs-Bezirke
repartirt  und  in  letzteren  jährlich  #der  repartirten  Quote  zur  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve
designirt.

3.  Der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  sind  vorzugsweise  diejenigen  Militärpflichtigen
zu  überweisen,  welche  zum  Militärdienste  tanglich  befunden,  aber  wegen  hoher  Loosnummer
nicht  zur  Einstellung  gelangt  sind.  Der  weitere  Bedarf  ist  event.  zu  entnehmen  aus  der
Zahl  der  in  Folge  von  Reclamationen  vom  Militärdienste  im  Frieden  Befreiten,  deren  häusliche
  Verhältnisse  aber  für  den  Fall  eines  Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt
  erscheinen  lassen,  sowie  aus  der  Kategorie  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen
geringer  körperlicher  Fehler  oder  wegen  zeitiger  Dienst-Unbrauchbarkeit  vom  Militärdienste  im
Frieden  befreit  werden,  aus  der  letzteren  Kategorie  jedoch  nur,  wenn  sich  die  betreffenden  Mi-
        <pb n="619" />
        —  567  —

litärpflichtigen  nach  der  Ueberzeugung  der  Ersatz-Behörden  in  den  nächstfolgenden  Jahren  voraussichtlich

  so  weit  kräftigen  werden,  daß  sie  zum  Kriegsdienste  eingezogen  werden  können.

4.  Die  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  zugetheilten  Mannschaften  erhalten  einen

Ersatz-Reserveschein  nach  Schema  6.  Dieselben  treten  in  die  Kategorie  der  Soldaten  des
Beurlaubtenstandes  und  können  im  Falle  einer  Mobilmachung  je  nach  Bedarf  durch  die  Militär-Behörden
  sofort  eingezogen  werden.

5.  Die  Dienstverpflichtung  in  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  dauert  fünf  Jahre,
vom  1.  October  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve
  erfolgt  ist.  Nach  Ablauf  derselben  werden  die  Mannschaften  in  die  zweite  Classe  der
Ersatz-Reserve  versetzt,  aus  welcher  sie  mit  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  ausscheiden,  ohne  daß
es  hierzu  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.)

6.  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  werden  in  allen  Fällen,  für  welche
in  dieser  Instruction  die  Befreiung  vom  Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten,  beziehungsweise
  die  Ueberweisung  zur  ersten  oder  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  vorgeschrieben
ist,  der  Seewehr  zugetheilt.  Dieß  geschieht  durch  Aushändigung  eines  Seewehr-Passes  nach
Schema  7.

7.  Die  Seewehr-Mannschaften  dieser  Kategorie  gehören  bis  zum  vollendeten  31.  Lebensjahre
  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  stehen  als  solche,  ebenso  wie  die  Mannschaften
  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve,  unter  der  Controle  der  Landwehr-Behörden  und
können  bei  außergewöhnlichen  Ausrüstungen  der  Flotte,  sowie  zu  zweimaligen  Uebungen  eingezogen
  werden)

849.
Von  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve.

1.  Alle  Militärpflichtigen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Instruction  der  Ersatz-Reserve
  zu  überweisen,  für  die  erste  Classe  derselben  aber  nicht  designirt,  bez.  nicht  geeignet
befunden  worden  sind,  werden  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  zugetheilt.

2.  Die  Ueberweisung  zur  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  erfolgt  durch  Ertheilung  eines
Ersatz-Reservescheins  nach  Schema  8.  Durch  den  Empfang  eines  solchen  Scheines  werden

die  Betreffenden  von  jeder  Militärdienst-  und  Gestellungspflicht  für  gewöhnliche  Friedenszeiten

  entbunden,  dieselben  bleiben  jedoch  verpflichtet,  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen
  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theils  des  letzteren  sich  zur  Stammrolle
wiederum  anzumelden  (§  59)  und  zur  Aushebung  zu  stellen,  sobald  die  Ersatz-Reservisten

 

*)  cf.  §  25  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse
  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  vom  5.  September  1867.1)
*#)  cf.  §  61  der  vorerwähnten  Verordnung.

1)  Für  Sachsen:  vom  18.  December  1867.
17  *

%

%
7.
        <pb n="620" />
        —  568  —

ihrer  Altersclasse  von  den  Ersatz-Behörden  hierzu  die  Aufforderung  erhalten,  und  treten  alsdann
  wieder  in  die  Kategorie  der  Militärpflichtigen.

3.  Diese  Verpflichtung  dauert  bis  zum  vollendeten  31.  Lebensjahre  und  erlischt  mit
diesem  Zeitpunkte,  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Verfügung  der  Ersatz-Behörden  bedarf.

4.  In  Bezug  auf  ihre  bürgerlichen  Verhältnisse,  also  auch  auf  Auswanderung,  Reisen  rc.,
sind  die  Mannschaften  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten
mit  den  vom  Militärdienste  völlig  Befreiten  gleichgestellt.

5.  Mannschaften  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve,  welche  durch  Consulats-Atteste
nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande  —  wozu  jedoch  die  Küstenländer  des
Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  nicht  zu  rechnen  sind  —  eine  feste  Stellung  als
Kaufleute,  Gewerbtreibende  2c.  erworben  haben,  können  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  ihrer  Heimath  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von
der  Wiederanmeldung  zur  Stammrolle,  beziehungsweise  von  der  Gestellung  im  Falle  einer
Mobilmachung  oder  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  dispensirt  werden,  und  ist  ihnen
dieß  auf  Verlangen  zu  attestiren.

850.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Entlassung  von  Soldaten  vor  beendeter
Dienstzeit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.)

1.  Soldaten,  welche  überhaupt  oder  rücksichtlich  der  Waffe,  bei  welcher  sie  dienen,  dienstunbrauchbar
  werden,  sind  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  entlassen.

2.  Soldaten,  welchen  nach  erfolgter  Einstellung  durch  den  Tod  des  Vaters  oder  eines
Verwandten  ein  Grundstück,  eine  Handlung  oder  eine  Fabrik,  in  welcher  mehrere  Arbeiter
beschäftigt  werden,  zufällt,  können,  wenn  die  persönliche  Verwaltung  durch  den  Besitzer  nothwendig
  erheischt  wird,  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  sogleich  entlassen  werden,  ohne
Rücksicht  darauf,  wie  lange  oder  kurze  Zeit  der  Reclamirte  bereits  im  Dienste  ist.

3..  Aus  den  sonstigen  im  8  43  bezeichneten  Reclamationsgründen  kann  die  Entlassung
eines  Soldaten  vor  beendigter  Dienstzeit  nur  dann  stattfinden,  wenn  der  Grund  der  Reclamation
  nach  dessen  Aushebung  ohne  Zuthun  des  Reclamirten  oder  Desjenigen,  zu  dessen
Gunsten  reclamirt  wird,  eingetreten  ist.  In  derartigen  Fällen  ist  jedoch  die  Entlassung  des
Reclamirten  der  Regel  nach  nicht  sofort,  sondern  erst  nach  dessen  erfolgter  militärischer  Ausbildung
  zu  dem  nächsten  allgemeinen  Entlassungs-Termine  zu  veranlassen,  was  in  den  diesfälligen
  Verfügungen  sogleich  auszusprechen  ist.  Die  Führung  des  Reclamaten  während  seiner
Dienstzeit  kommt  bei  der  Entscheidung  nur  dann  in  Betracht,  wenn  dieselbe  die  Annahme  begründet,

  daß  der  zu  Entlassende  den  Verpflichtungen  nicht  genügen  werde,  um  derentwillen  die
Reclamation  erfolgt  ist.

*)  cf.  XV.  Abschnitt.
        <pb n="621" />
        —  569  —

4.  Ebenso  soll  die  Entlassung  von  Soldaten,  hinsichtlich  derer  die  Reclamationen  von
den  Ersatz-Behörden  vor  ihrer  Einstellung  den  Vorschriften  gemäs  abgelehnt  worden  sind,  in
Folge  der  nach  §  108,  7  gegen  diese  Entscheidung  eingelegten  Berufung  nur  aus  besonderen,
in  den  jeweiligen  eigenthümlichen  Verhältnissen  des  Reclamirten  begründeten  Billigkeitsrücksichten
  erfolgen,  und  zwar  der  Regel  nach  erst  zu  dem  ad  3  angegebenen  Zeitpunkte.

5.  Anträge  auf  Entlassung  von  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienste
befinden,  aus  Veranlassung  häuslicher  2c.  Verhältnisse,  sind  in  der  Regel  abzulehnen.  Eine
ausnahmsweise  Berücksichtigung  derselben  kann  nur  dann  eintreten,  wenn  die  vorstehend  ad?2
angegebenen  oder  solche  Gründe  im  vollsten  Maße  vorliegen,  welche  nach  den  anderweitig

bestehenden  Bestimmungen  die  Zurückstellung  von  Reservisten  und  Landwehrleuten  zulässig
machen.

6.  Sollte  es  vorkommen,  daß  ein  Soldat  ungeachtet  der  Vorschriften  der  88  38,  39
und  77  eingestellt  worden  ist,  weil  die  von  demselben  verübten  Verbrechen  2c.  erst  nach  seiner
Einstellung  bekannt  geworden  sind,  so  steht  die  Untersuchung  dem  Militärgerichte  nur  in  dem
Falle  zu,  wenn  die  wahrscheinlich  zu  erwartende  Strafe  eine  achtwöchentliche  Gefängnißstrafe")
nicht  übersteigt.  Ist  eine  längere  Freiheitsstrafe  zu  erwarten,  so  muß  der  Angeschuldigte  entlassen
  und  die  Untersuchung  dem  competenten  Civilgerichte  überwiesen  werden.

Dieses  Verfahren  findet  auch  statt,  wenn  die  Untersuchung  bei  dem  Civilgerichte  eingeleitet
und  das  Erkenntniß  erster  Instanz  dem  Angeschuldigten  vor  dem  Eintritte  in  den  Dienststand
noch  nicht  publicirt  ist.

War  das  Erkenntniß  erster  Instanz  dem  Angeschuldigten  vor  dem  Eintritte  in  den  Dienststand
  bereits  publicirt,  so  verbleibt  die  fernere  Verhandlung  und  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz
  dem  Civilgerichte,  von  welchem  das  Urtheil,  sobald  es  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  dem
Militärgerichte  zuzufertigen  ist.

Ist  von  dem  Civilgerichte  rechtskräftig  erkannt  und  übersteigt  die  erkannte  Freiheitsstrafe
nicht  eine  Gefängnißstrafe  von  acht  Wochen,  so  ist  dieselbe  durch  das  Militärgericht  in  eine
verhältnißmäßige  Militärstrafe  umzuwandeln  und  zur  Vollstreckung  zu  bringen;  übersteigt  aber
die  Militärstrafe  eine  achtwöchentliche  Gefängnißstrafe,  so  muß  der  Angeschuldigte  zur  Disposition

  der  Ersatz-Behörden  entlassen  und  an  das  Civilgericht  zur  Vollstreckung  der  Strafe  abgeliefert
  werden.

7.  Soldaten,  welche  vor  ihrer  Einstellung  zum  Dienste  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
verübt  haben,  welches  sie  nach  6  37  moralisch  unfähig  zum  Militärdienste  macht,  oder  welches
mit  zeitiger  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht  ist,  und  Soldaten,
welche  noch  unter  der  Wirkung  einer  derartigen  Ehrenstrafe  stehen,  wenn  das  betreffende  Er-*)

  Unter  achtwöchentlicher  Gefängnißstrafe  ist  eine  bürgerliche  Freiheitsstrafe  verstanden,  welche  bei  Um—
wandlung  in  eine  verhältnißmäßige  Militärstrafe  einen  sechswöchentlichen  Mittelarrest  nicht  übersteigt.
        <pb n="622" />
        —  570  —

kenntniß  nach  ihrer  Einstellung  beim  Truppentheile  zur  Sprache  kommt,  sind  jedenfalls  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  entlassen.

8.  Die  von  den  Truppen  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Individuen
gehören  bis  zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zu  den  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes.“)  ·

851.
Entscheidung  der  Ersatz-Behörden  über  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht
entlassenen  Soldaten.

1.  Die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  vom  stehenden  Heere  entlassenen  Soldaten  können
durch  die  competenten  Ersatz-Behörden  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  der  mit  ihnen  in
gleichem  Lebensalter  stehenden  Militärpflichtigen  zurückgestellt  werden.)

Ist  dieser  Termin  bereits  eingetreten,  bez.  verstrichen,  so  muß  sogleich  über  sie,  wie  folgt,
definitiv  entschieden  werden.

2.  Soldaten,  welche  auf  Reclamation  oder  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  entlassen  werden,
nachdem  sie  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind  oder  nachdem  sie  bereits  ein  Jahr,  einjährig
  Freiwillige  9  Monate,  bei  der  Fahne  gedient  haben,  dürfen  nicht  wieder  von  Neuem
für  das  stehende  Heer  ausgehoben  werden.“)  (Entlassene  der  Unteroffizierschulen  ef.  &amp;amp;  140.)

Dieselben  sind:

a)  insofern  sie  körperlich  militärdienstbrauchbar,  bez.  nur  vorübergebend  dienstunbrauchbar
  befunden  werden,  oder  sofern  sie  auf  Reclamation  entlassen  sind,  der
Reserve  ihrer  Waffe  zu  überweisen,  #)  wobei  indeß  Diejenigen,  welche  beim  Garde-Corps
  gestanden  haben,  zur  Provinzial-Reserve  ihrer  Waffe,  die  Jäger,  sowie  die
Garde-Schützen  zur  Reserve  der  Infanterie  übertreten;

.b)  sofern  sie  nur  garnisondienstfähig  sind  (§&amp;amp;  35  und  36  der  Instruction  für  Militärärzte),
  der  Provinzial-Landwehr  zuzutheilen;  )

C)sofern  sie  dauernd  unbrauchbar  zum  Dienste  mit  der  Waffe  befunden  werden,

definitiv  auszumustern.

 

*)  ef.  §  24  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse
  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  vom  5.  September  1867.
**)  In  dieser  Zeit  verbleiben  sie  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  und  werden,  wenn  sie  sich  ihren
ferneren  Dienstpflichten  entziehen,  demgemäß  behandelt.
'#“)  Ausnahmen  hiervon  finden  in  den  im  §  43  ad  4  angegebenen  Fällen  statt.
)  Dieselben  sind  auch  selbst  dann  der  Reserve  zu  überweisen,  wenn  die  Gründe,  welche  ihre  Reclamir-=ung
  häuslicher  Verhältnisse  halber  herbeigeführt  haben,  fortbestehen.
ek.  Beilage  3,  §  5  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  2c.,  vom
5.  September  1867.1)
:)  cf.  §  38  der  vorstehend  erwähnten  Verordnung.

 

1)  Für  Sachsen:  vom  18.  December  1867.
        <pb n="623" />
        —  571  —

3.  Soldaten,  welche  vor  einjähriger  Dienstzeit,  einjährig  Freiwillige  vor  neunmonatlicher
Dienstzeit,  auf  Reclamation  oder  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  als  unausgebildet  mit  der
Waffe  von  einem  Truppentheile  entlassen  worden,  sind:)

a)  wenn  die  Gründe,  welche  ihre  Entlassung  herbeigeführt  haben,  beseitigt  sind,  wieder
auszuheben;

b)  wenn  die  Gründe,  welche  ihre  Entlassung  herbeigeführt  haben,  noch  bestehen,  ebenso
wie  die  mit  ihnen  in  gleichem  Lebensalter  stehenden  Militärpflichtigen  zu  behandeln;

IC)  wenn  sie  dagegen  das  24.  Lebensjahr  überschritten  haben  —  und  nicht  etwa  vor  ihrer
Einstellung  oder  nach  ihrer  Entlassung  eine  Dienst=  oder  Control-Entziehung  stattgefunden

  hat  —  bei  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  als  Disponible  der  Ersatz-Reserve
  zu  überweisen.

4.  Soldaten,  welche  wegen  vor  ihrer  Einstellung  begangener  Vergehen  oder
Verbrechen  von  den  Truppen  entlassen  werden,  sind  nach  den  Vorschriften  der  §&amp;amp;  38  und
39  zu  behandeln.  Ist  jenen  Vorschriften  gemäs  ihre  Wiedereinstellung  überhaupt  zulässig,  so

hat  letztere,  ohne  Rücksicht  auf  die  bereits  abgeleistete  längere  oder  kürzere  Dienstzeit  oder  auf
den  erlangten  Ausbildungsgrad,  stattzufinden.

5.  Für  die  Garden  und  Jäger  ist  Keiner  der  vor  beendigter  Dienstzeit  Entlassenen  wieder
auszuheben,  auch  ist  Keiner  für  eine  andere  Waffe  zu  bestimmen,  als  bei  der  er  zuletzt  gedient
hat,  insofern  er  nicht  etwa  eines  Fehlers  wegen,  der  seine  Brauchbarkeit  gerade  für  diese  Waffe
ausschließt,  entlassen  sein  sollte.

6.  Junge  Leute,  welche  vor  Erreichung  des  militärpflichtigen  Alters  freiwillig  eingetreten
und  demnächst  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen  sind,  werden,  sofern  sie  nicht
etwa  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  der  Reserve  oder  Landwehr  zu  überweisen
sind,  wie  die  Militärpflichtigen  ihrer  Altersclasse  behandelt.

7.  Die  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  wieder  ausgehebenen,  vor  beendigter  Dienstzeit
  entlassen  gewesenen  Soldaten  sind  unter  Anrechnung  der  bereits  bei  einem  Truppentheile
wirklich  abgeleisteten  Dienstzeit  so  lange  bei  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  zu  behalten,
als  dieß  mit  allen  Mannschaften  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie  von  Neuem  eingestellt
werden,  der  Fall  ist.  Einjährig  Freiwillige  haben  die  einjährige  Dienstzeit  zu  vollenden.

Die  Gesammtdienstzeit  dieser  wieder  ausgehobenen,  der  Reserve  oder  Landwehr  überwiesenen,
  vor  beendeter  Dienstzeit  entlassenen  Soldaten  ist  vom  Tage  ihrer  ersten  Einstellung
ab  zu  berechnen,  so  daß  die  Zeit,  welche  sie  nach  ihrer  Entlassung  in  ihren  heimathlichen  Verhältnissen
  zugebracht  haben,  nicht  in  Abrechnung  kommt.

.  *)  Analog  ist  vorkommenden  Falles  auch  mit  denjenigen  Mannschaften  zu  verfahren,  welche  als  unausgebildet
  und  überzählig  im  Falle  einer  Mobilmachung  von  den  Truppen  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
entlassen  werden  müssen.  Die  Dienstzeit  derselben  wird  nach  der  Bestimmung  des  Passus  7  berechnet.
        <pb n="624" />
        —  572  —

8.  Diejenigen  dieser  Leute,  welche  zur  Reserve  oder  Landwehr  übertreten,  behalten  ihre
Militärpässe,  nachdem  der  entsprechende  Vermerk  eingetragen  ist;  Diejenigen,  welche  der  Ersatz-Reserve
  überwiesen,  bez.  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemustert  werden,  geben  ihre  Militärpässe
  ab  und  erhalten  die  in  den  §§  35,  48  bez.  49  angegebenen  Atteste.

*52.
Militär-Dienstverpflichtung  und  deren  Einfluß  auf  Auswanderungen.  )

1.  Die  Auswanderung  nach  einem  nicht  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staate,
resp.  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  zu  diesem  Zwecke,  darf  von  den  Landespolizei-Behörden
  nicht  gestattet  werden:

männlichen  Unterthanen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  2  5.  Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Kreis-Ersatz-Commission
darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,
um  sich  der  Militärpflicht  im  stehenden  Heere  zu  entziehen.

2.  Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung
der  Auswanderungs-Erlaubniß  die  versteckte  Absicht  zum  Grunde  liegt,  sich  dem  Militärdienste
entziehen  zu  wollen,  und  wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  ein  entsprechendes  Zeugniß  zu  ertheilen,
andernfalls  aber  es  zu  verweigern.

Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission
sind  als  endgültig  zu  betrachten.

Bei  einem  Dissens  der  beiden  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  ist
die  Entscheidung  der  höheren  Behörde  einzuholen.  Bis  zum  Eingange  dieser  Entscheidung  ist
von  der  Ertheilung  des  Ju.  Attestes  Abstand  zu  nehmen.

3.  Die  Bestimmungen  zu  1  finden  auch,  sofern  Familienväter  für  sich  und  ihre  Familien
die  Auswanderung  nachsuchen,  in  Bezug  auf  deren  Söhne,  welche  das  17.  Lebensjahr  vollendet
haben,  dergestalt  Anwendung,  daß,  wenn  auch  den  Familienvätern  die  Auswanderung  gestattet
werden  muß,  den  Söhnen  derselben  die  Auswanderung  zu  versagen  ist,  wenn  für  diese  ein
der  Vorschrift  ad  1  entsprechendes  Hinderniß  besteht.

4.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  kann  auf  Anordnung  des  Bundes-Präsidiums
  die  Ertheilung  der  Auswanderungs-Consense  an  Wehrpflichtige  unterfagt  werden.

5.  Militärpflichtige,  welche  vor  dem  Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  ohne  Consens
ausgewandert  sind,  werden  dadurch  ihrer  Militärpflicht  als  Norddeutsche  nicht  enthoben,  insoweit
  dieselben  beim  Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  die  Unterthanseigenschaft,  den
anderweit  bestehenden  Gesetzen  gemäß,  nicht  bereits  verloren  haben.

 

*)  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  nur  auf  die  weder  dem  stehenden  Heere,  noch  der
Marine  angehörenden  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre.
        <pb n="625" />
        —  573  —

Fünfter  Abschnitt.

Verlauf  des  Ersatzgeschäfts  im  Allgemeinen.  Anlegung,  Führung  und
Berichtigung  der  Geburtslisten,  der  Stammrollen,  der  alphabetischen  und
Restanten  =  Listen.

53.
Verlauf  des  Ersatzgeschäfts  im  Allgemeinen.
1.  Das  jährliche  Ersatzgeschäft  zerfällt  in  drei  Hauptabschnitte.
2.  Der  erste  Abschnitt  des  Ersatzgeschäfts  umfaßt  diejenigen  Maßregeln,  welche  zur
Ermittelung  der  im  laufenden  Jahre  zur  Musterung  gelangenden  Militärpflichtigen  erforderlich

sind,  sowie  die  Eintragung  der  letzteren  in  die  Grundlisten,  d.  h.  in  die  Stammrollen,  alphabetischen
  und  Restanten-Listen.

3.  Den  zweiten  Abschnitt  bildet  das  Kreis-Ersatzgeschäft,  bei  welchem  die  Kreis-Ersatz-Commissionen
  die  vorläufige  Musterung  und  Rangirung  der  Militärpflichtigen  nach
Maßgabe  der  im  vierten  Abschnitte  dieser  Instruction  enthaltenen  Bestimmungen  vornehmen
und  alle  Vorbereitungen  für  die  Aushebung  treffen.

4.  Beim  Departements-Ersatzgeschäft,  welches  den  dritten  Abschnitt  bildet,  entscheiden
  die  Departements-Ersatz-Commissionen  auf  die  Vorschläge  der  Kreis-Ersatz-Commissionen
  und  bewirken  die  Aushebung  der  für  das  laufende  Jahr  erforderlichen  Rekruten.

Entsprechend  verfahren  die  Marine-Ersatz-Commissionen  in  Betreff  der  zur  seemännischen
Bevölkerung  gehörenden  Militärpflichtigen  beim  Marine-Ersatzgeschäft.

54.
Listenführung  im  Allgemeinen.

1.  Alle  das  Ersatzwesen  betreffenden  Listen  müssen  gewissenhaft  und  sorgfältig  geführt
und  deutlich  geschrieben  werden.  Vorgefallene  Irrungen  sind  nicht  durch  Radiren,  sondern
mittelst  eines  Durchstrichs  dergestalt  zu  verbessern,  daß  durch  eine  Bemerkung  über  den  Grund
der  geschehenen  Abänderung  aller  Verdacht  einer  Urkundenfälschung,  welche  nach  den  strafgesetzlichen
  Bestimmungen  geahndet  werden  müßte,  entfernt  wird.

2.  Die  Geburtslisten,  event.  die  Geburtsregister  (S§  55  und  56)  geben  die  Grundlage
  zu  allen  anderen  Listen.  Auf  Grund  jener  bez.  in  Folge  persönlicher  Anmeldung  der
Militärpflichtigen  (§  59)  und  in  Folge  der  von  Amtswegen  anzustellenden  Nachforschungen
der  Ortsbehörden  (§I  60)  werden  die  Stammrollen  (§  57)  angelegt.

Aus  den  Stammrollen  entstehen  die  alphabetischen  Listen  (§  61),  aus  diesen  die  Loosungs-Listen

  (§J§  84)  und  die  Vorstellungs-Listen  (§  90),  in  welche  letztere  die  Departements-1868.
  78
        <pb n="626" />
        —  574  —

beziehungsweise  Marine-Ersatz-Commissionen  die  Entscheidung  über  die  Militärpflichtigen  ein—
zutragen  haben.

3.  Die  Streichung  der  einmal  in  die  Listen  eingetragenen  Individuen  darf  nur  auf  Grund
einer  Entscheidung  der  Departements-  beziehungsweise  Marine-Ersatz-Commission  erfolgen,
oder  wenn  besondere,  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  speciell  angegebene  Atteste  und
Beläge  dafür  beigebracht  werden,  event.  wenn  besondere,  von  der  Kreis-Ersatz-Commission
genügend  constatirte  Verhältnisse  diese  Streichung  rechtfertigen.

4.  Alle  Atteste  und  Beläge,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militärpflichtiger  aus  den
Aushebungs-Listen  stattfindet,  sind  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
auszuhändigen  und  von  diesem  je  nach  der  Zeitfolge,  in  welcher  sie  eingehen,  in  einem  geson—
derten  Hefte  der  betreffenden  alphabetischen  Listen  beizufügen  und  zu  asserviren.)

5.  Militärpflichtige,  welche  einmal  in  einer  der  Listen  gestrichen  worden  sind,  dürfen,
wenn  sie  in  denselben  Ort  oder  Aushebungs-Bezirk  zurückkehren,  nicht  auf  derselben  Stelle
wieder  eingetragen  werden,  sondern  sind  von  Neuem  unter  der  fortlaufenden  Nummer  nachzutragen.


855.

Geburtslisten.

1.  Zum  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  die  Geistlichen,  sowie  die  mit  Führung  von

Geburts-Registern  beauftragten  Behörden,  auf  Grund  der  von  ihnen  geführten  amtlichen

ad.  Register,  die  Geburtslisten  nach  dem  Schema  9  an  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beaufstragten
  Behörden  einzureichen.

.  ragten  Behörden  einzureichen.  1)

2.  In  die  Geburtslisten  sind  alle  diejenigen  in  der  betreffenden  Gemeinde,  bez.  dem
betreffenden  Sprengel,  geborenen  Personen  männlichen  Geschlechts  —  auch  die  bereits  Verstorbenen
  —  nach  dem  Datum  der  Geburt  einzutragen,  welche  in  dem  begonnenen  Kalenderjahre
  das  17.  Lebensjahr  vollenden,  mithin  beispielsweise  in  die  am  15.  Januar  1869
einzureichende  Geburtsliste  alle  im  Kalenderjahre  1852  geborenen  Personen  männlichen
Geschlechts.

*)  Zu  jeder  alphabetischen  Liste  ist  ein  besonderes  Belagsheft  zu  führen.  Schriftstücke,  welche  den
bestehenden  Registratur-  Einrichtungen  gemäs  anderen  Actenstücken  (z.  B.  über  Auswanderung  2c.)  beigeheftet
sind  und  später  als  Belag  für  Streichung  von  Namen  aus  der  alphabetischen  Liste  dienen,  können  dort  verbleiben;
  nur  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  deren  Auffindung  und  Vorlegung  bei  event.  Revisionen  der  Listen  ohne
Zeitverlust  erfolgen  kann.

1)  Zu  §  55,  1.

Zu  Einleitung  der  Aushebung  wird  in  Sachsen  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  December
das  Kriegs-Ministerium  den  erforderlichen  Bedarf  an  Geburtslisten  den  Amtshauptmannschaften  zusenden,
von  wo  aus  er  sodann  den  Geistlichen,  bez.  Anstaltsbehörden,  soweit  nöthig,  mit  behufiger  Anweisung  zugängig
gemacht  werden  wird.
        <pb n="627" />
        —  575  —

3.  In  die  dazu  bestimmte  Colonne  der  qu.  Liste  sind  auch  die  bis  zum  Tage  der  Ein—
reichung  derselben  vorgekommenen  Sterbefälle  der  darin  benannten  Personen  einzutragen,  so—
weit  dieß  auf  Grund  der  von  den  ad  1  genannten  Behörden  geführten  amtlichen  Sterbe-Register
  geschehen  kann.

Außerdem  sind  gleichzeitig  am  Schlusse  der  Liste  unter  Abtheilung  B  die  seit  Einreichung
der  letzten  Geburtsliste  vorgekommenen  Sterbefälle  derfenigen  Personen  anzugeben,  welche  in
einer  der  Geburtslisten  der  vorhergehenden  sieben  Jahrgänge  aufgeführt  stehen.

4.  Wo  es,  namentlich  in  größeren  Städten,  die  örtlichen  Verhältnisse  erheischen,  können
die  Regierungen  von  den  ad  3  gedachten  Verpflichtungen  entbinden.  Auch  bleibt  die  nähere
Ausführung  der  vorstehend  ad  1  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen,  soweit  es  erforderlich  erscheinen
  sollte,  provinziellen  2c.  Reglements  vorbehalten.

5.  Die  nach  §  1  von  der  Wehrpflicht  ausgenommenen  Personen  sind  weder  in  die  Geburtslisten,
  noch  in  eine  der  übrigen  auf  das  Ersatzwesen  Bezug  habenden  Listen  einzutragen.


6.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  haben  die  Geburtslisten
sorgfältig  aufzubewahren  und  bei  Zeiten  Erkundigungen  über  den  Aufenthalt  oder  den  Verbleib
  der  in  denselben  aufgeführten  Personen  anzustellen,  besonders  aber  zu  ermitteln,  ob  die
nicht  mehr  im  Orte  Anwesenden  verstorben,  mit  Consens  ausgewandert  oder  anderwärts  ortsangehörig
  sind.  Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen,  sowie  das  Bekanntwerden  von  Umständen,
  welche  auf  das  künftige  Militär-Verhältniß  der  in  den  Geburtslisten  verzeichneten  oder
anderer  im  Orte  domicilirenden  jungen  Leute  im  Alter  vom  17.  bis  zum  2  0.  Lebensjahre
von  Einfluß  sein  könnten,  ist  in  den  Listen  zu  vermerken.

7.  Wo  die  im  Vorstehenden  angeordneten  Geburtslisten  aus  den  Civilstands-Registern
(Geburts-Registern)  zu  extrahiren  sein  würden,  und  den  mit  Führung  der  letzteren  beauftragten
  Behörden  auch  die  Führung  der  Stammrollen  obliegt,  bedarf  es  der  Aufstellung  besonderer
Geburtslisten  nicht,  vielmehr  sind  die  Stammrollen  sogleich  aus  den  Civilstands-Registern  zu
ertrahiren  (6  58,  1).

In  diesem  Falle  sind  die  den  Behörden  zugehenden  Nachrichten  über  junge  Leute  vom

1  7.  bis  20.  Lebensjahre  (cf.  ad  6  vorstehend)  auf  andere  Weise  zu  notiren  und  bei  Aufstellung
  der  Stammrolle  zu  benutzen.

856.
Supplemente  zu  den  Geburtslisten.

Die  Behörden,  welche  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  ertheilen,
  haben  alle  im  Auslande  geborenen  Kinder  männlichen  Geschlechts,  sobald  diese  mit
ihren  Eltern  in  den  Unterthanen-Verband  eines  Norddeutschen  Bundesstaates  aufgenommen
werden,  bez.  mit  ihren  im  Unterthanen-Verbande  eines  Bundesstaates  stehenden  Eltern  vom

78“
        <pb n="628" />
        —  576  —

Auslande  zuziehen,  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  anzugeben.  Letztere
haben  über  diese  Kinder,  wie  dieß  bei  den  im  Inlande  geborenen  Kindern  Seitens  der  Geistlichen
  2c.  geschieht,  zu  dem  Zwecke  fortlaufende  Listen  zu  führen,  damit  der  Ort,  in  welchem
der  Eingewanderte  2c.  bei  der  Einwanderung  r2c.  aufgenommen  worden  ist,  rücksichtlich  der
Controle  über  die  Erfüllung  der  Militärpflicht  die  Stelle  des  Geburtsortes  der  im  Inlande
Geborenen  vertreten  kann.  Aus  diesen  Listen  der  im  Auslande  geborenen  Kinder  männlichen
Geschlechts  sind  Auszüge  —  Supplemente  zu  den  Geburtslisten  —  analog  den  im  §  55
enthaltenen  Vorschriften  an  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  derjenigen
  Ortschaft  mitzutheilen,  in  welche  der  im  Auslande  Geborene  seiner  Zeit  eingewandert
oder  aufgenommen  worden  ist.

57.
Stammrollen  im  Allgemeinen.

1.  Die  Orts-Behörden,  bez.  Beamten,  welche  die  Stammrollen  zu  führen  und  bei  deren
Führung  mitzuwirken  haben,  die  örtlichen  Verbände,  für  welche  die  Stammrollen  anzulegen,
und  das  Schema,  nach  welchem  dieselben  zu  führen  sind,  sowie  die  Bestimmungen  über  die
innere  Einrichtung  der  Stammrollen,  namentlich  hinsichtlich  der  Reihenfolge  der  Eintragungen
  rc.,  werden  durch  besondere,  von  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zu  erlassende
Reglements  und,  soweit  es  sich  um  besondere  Einrichtungen  für  bestimmte  Ortschaften  handelt,
durch  die  Departements-Ersatz-Commissionen  bestimmt.

2.  Die  Stammrollen  sind  unter  sicherem  Verschlusse  zu  verwahren  und  bei  eintretender
Gefahr  schleunigst  in  Sicherheit  zu  bringen.

3.  Die  Communen  oder  sonstigen  örtlichen  Verbände,  für  welche  die  Stammrollen  geführt
  werden,  sind  für  deren  richtige  und  ordnungsmäßige  Führung  dergestalt  verantwortlich,
daß  im  Falle  fruchtlos  gerügter  Unregelmäßigkeiten,  nach  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungs-Behörden,
  das  Stammrollengeschäft  durch  eine  besondere  Commission  auf  Kosten  des
verpflichteten  Verbandes  im  Wege  der  administrativen  Execution  ausgeführt  werden  kann.

4.  Zum  1.  März  jeden  Jahres  sind  die  Stammrollen  mit  den  Geburtslisten  und
sonstigen  Belägen  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  zu
übergeben.  1)

 

1)  Zu  §  57.

Das  Königreich  Sachsen  betreffend:

1.  Für  jeden  Ort  des  Landes  ist  eine  eigene  Stammrolle  zu  führen,  welche  die  ganze  Ortschaft,  einschließlich
  der  vorhandenen  Rittergüter  u.  s.  w.,  zu  umfassen  hat.

2.  Die  Anlegung  und  Führung  dieser  Stammrollen,  welche  nach  dem  Schema  unter  □  zu  bewerkstelligen
  ist,  liegt  in  den  Städten  den  Stadträthen,  auf  dem  platten  Lande  aber  unter  Leitung  und  Aufsicht  der
Gerichtsämter  den  Gemeinderäthen  ob,  und  sind  dabei  insbesondere  die  Vorschriften  in  §§  1,  2,  20,  43,
44,  53  bis  mit  60,  65,  71,  77,  78,  180,  181,  186  bis  mit  189  der  Ersatz-Instruction  zu  berücksichtigen  und
im  Auge  zu  behalten.
        <pb n="629" />
        —  577  —

858.
Eintragung  der  Namen  der  Militärpflichtigen  in  die  Stammrollen.

1.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  haben  die  in  den  Geburtslisten,
  bez.  in  den  Civilstands-Registern  verzeichneten  Personen  in  die  Stammrolle  einzutragen,
sobald  letztere  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind.)

Alle  den  Bestimmungen  des  §  55,  6  gemäs  in  die  Geburtslisten  vorläufig  eingetragenen
Bemerkungen  sind  in  die  Stammrollen  mit  aufzunehmen  und  daselbst  den  Umständen  entsprechend
  zu  vervollständigen.  Bereits  Verstorbene  dürfen  nur  in  dem  Falle  aus  der  Stammrolle
  weggelassen  werden,  wenn  deren  Ableben  amtlich  bescheinigt  ist.

2.  Außer  den  in  den  Geburtslisten  Verzeichneten  sind  auch  alle  im  militärpflichtigen
Alter  stehende  Personen  männlichen  Geschlechts  in  die  Stammrolle  aufzunehmen:
a)  welche  ihr  gesetzliches  Domicil  im  Orte  erlangt  haben,  gleichviel  ob  sie  daselbst  anwesend
sind  oder  nicht,
b)  welche,  ohne  im  Orte  geboren  zu  sein  und  ohne  ihr  Domicil  daselbst  zu  haben,  sich
z.  B.  als  Dienstboten,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamte,  Handlungsdiener  oder  Lehr- 



*)  Uneheliche  Söhne  werden  nach  dem  Namen  ihrer  Mutter  genannt.

 

3.  Der  Eintrag  der  Militärpflichtigen  in  die  Stammrollen  erfolgt  mit  Berücksichtigung  der  Altersclasse,
zu  welcher  die  Betreffenden  gehören,  jahrgangsweise  und  innerhalb  der  Jahrgänge  nach  folgenden  vier  Abtheilungen:


a)  Militärflichtie,  welche  im  Orte  geboren  und  beim  Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  daselbst  aufhältlich
  sind.

b)  Militärpflichtige,  welche  zwar  im  Orte  geboren,  aber  schon  vor  dem  Eintritte  in  das  militärpflichtige
Alter  nach  einem  anderen  Orte  verzogen  sind  und  nur  der  Controle  wegen  im  Geburtsorte  fortgeführt
  werden.

IPc)  Militärpflichtige,  welche,  ohne  im  Orte  geboren  zu  sein,  daselbst  ihren  ordentlichen,  bleibenden  Aufenthalt
  haben,  einschließlich  der  zeitweise  Abwesenden.

d)  Militärpflichtige,  welche,  ohne  im  Orte  geboren  zu  sein  und  ohne  ihren  ordentlichen,  bleibenden  Aufenthalt
  daselbst  zu  haben,  sich  in  demselben  nur  vorübergehend  als  Dienstboten  u.  s.  w.  (s.  §  20  der
Ersatz-Instruction)  aufhalten.

Hinter  jeder  Altersclasse  ist  zu  Nachtragungen  ein  angemessener  Raum  offen  zu  halten.

Bei  den  Stammrollen  für  ganz  kleine  Ortschaften  bedarf  es  der  Abtheilung  der  einzelnen  Jahrgänge
  in  der  oben  unter  a  bis  mit  d  bemerkten  Weise  nicht.  Vielmehr  kann  bei  diesen  die  Reihenfolge
  innerhalb  der  Jahrgänge  nach  dem  Alphabete  eingerichtet  werden.

4.  Unter  der  abgeschlossenen  Stammrolle  hat  die  aufstellende  Behörde  ausdrücklich  zu  bescheinigen,  daß
ungeachtet  der  nach  §  60  der  Ersatz-Instruction  ergangenen  Aufforderung  zur  Anmeldung  und  ungeachtet  der

sorgfältigsten  Nachforschungen  andere  Gestellungspflichtige,  als  die  in  die  Liste  aufgenommenen,  im  Orte  nicht
haben  ermittelt  werden  können.

5.  Versäumnisse,  sowie  Mängel  und  Unrichtigkeiten  bei  Aufstellung  der  Stammrollen  können  von  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  ohne  vorgängige  Anfrage  mit  Verweisen  und  nach  Befinden
mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  zehn  Thalern  gegen  die  betreffende  Obrigkeit,  bez.  den  betreffenden  Gemeinde-Rath,
  geahndet  werden,  und  sind  diese  Vorsitzenden  besugt,  diese  Strafen  auf  verfassungsmäßigem  Wege  von
den  Betreffenden  eintreiben  zu  lassen.
        <pb n="630" />
        —  578  —

linge,  Handwerksgesellen,  Lehrburschen  oder  Fabrikarbeiter,  oder  als  Studenten,  Gym—
nasiasten,  bez.  Zöglinge  anderer  Lehranstalten,  im  Orte  aufhalten  und  den  Vorschriften
des  §  20  gemäß  in  dem  Aushebungs-Bezirke,  zu  welchem  der  Ort  gehört,  gestellungspflichtig
  sind,  sofern  sie  nicht  an  einem  anderen  Orte  desselben  Musterungs-Bezirks
(§  69)  ihr  Domicil  haben,

c)  welche  im  Auslande  geboren  sind,  sich  daselbst  aufhalten  und  kein  Domicil  im  Bundesgebiete
  haben,  für  welche,  bez.  deren  Familienhäupter,  jedoch  eine  am  Orte  befindliche
Behörde  zuletzt  einen  Paß  oder  Heimathsschein  ausgestellt  hat.

3.  Der  Aufnahme  neu  angezogener  Personen  in  die  Stammrolle  bedarf  es  nicht,  wenn
sich  dieselben  durch  die  vorgeschriebenen  Zeugnisse  darüber  ausweisen,  daß  sie  ihrer  Militärpflicht
  genügt  oder  das  42.  Lebensjahr  überschritten  haben.)

4.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  dürfen  sich  nicht  dabei
begnügen,  nur  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Geburtslisten  oder  Civilstands-Registern
  stehen  oder  sonst  angemeldet  werden,  in  die  Stammrollen  einzutragen,  sondern  es
ist  ihre  Pflicht,  von  Amtswegen  zu  ermitteln,  welche  Militärpflichtige  etwa  außerdem  vorhanden
  und  gestellungspflichtig  sind,  um  sie  sogleich  zur  Anmeldung  anzuhalten.  Die  Art  und
Weise  dieser  Ermittelungen  bleibt  den  Orts-Behörden  je  nach  den  bestehenden  örtlichen  Einrichtungen
  überlassen,  soweit  nicht  die  provinziellen  2c.  Reglements  besondere  Bestimmungen
hierüber  enthalten.

5.  Belagsstücke  über  die  Ergebnisse  der  ad  4  gedachten  Ermittelungen  sind  sorgfältig  zu
sammeln.

Die  Streichung  der  einmal  in  die  Stammrollen  aufgenommenen  Personen  darf  von  den
Orts-Behörden  nicht  selbstständig  vorgenommen  werden,  sondern  wird  von  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  angeordnet.

859.
Anmeldung  der  Militärpflichtigen  zur  Einschreibung  in  die  Stammrolle.**)

1.  Alle  Militärpflichtige  haben  sich  innerhalb  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum
1.  Februar,  behufs  Eintragung  ihrer  Namen  in  die  Stammrolle,  bei  der  mit  Führung
derselben  beauftragten  Behörde,  unter  Vorzeigung  ihres  Geburtsscheins,*)  zu  melden,
und  zwar:

*)  Die  Folgen  der  Entziehung  vom  Militärdienste  werden  durch  die  Nichtaufnahme  älterer  als  42jähriger
Personen  in  die  Stammrolle  nicht  ausgeschlossen.
*.)  Strafe  und  Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  ct.  5§  176  und  177.
*?#)  Diese  Geburtsscheine  sind  kostenfrei  zu  ertheilen.
Soweit  die  Vorzeigung  besonderer  Geburtsscheine  bei  denjenigen  Militärpflichtigen,  welche  sich  in  ihrem
Geburtsorte  stellen,  in  einzelnen  Districten  nicht  erforderlich  sein  sallte,  können  dieselben  von  dieser  Verpflichtung
  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  entbunden  werden.
        <pb n="631" />
        —  579  —

a)  Diejenigen,  welche  sich  am  Orte  ihres  gesetzlichen  Domicils  oder  in  dem  Musterungs—
Bezirke  (§  69)  aufhalten,  zu  welchem  derselbe  gehört,  an  diesem;

b)  Studenten,  Schüler,  Haus=  und  Wirthschaftsbeamte,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,
Handwerksgesellen,  Dienstboten,  Fabrikarbeiter  und  andere  in  ähnlichen  Verhältnissen
lebende  Militärpflichtige  an  dem  Orte,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,  bez.  wo  sie  in
Arbeit  stehen  2c.,  sofern  dieser  Ort  nicht  zu  demselben  Musterungs-Bezirke  gehört,
wie  ihr  Domicilort.

Diese  Meldung  zur  Stammrolle  ist,  sofern  nicht  nach  den  anderweitig  in  dieser  Instruction
  gegebenen  Bestimmungen  eine  auf  bestimmte  Zeit  gültige  Entbindung  von  der
persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  erfolgt  ist,  alljährlich  zu  derselben  Zeit,
unter  Vorzeigung  des  im  ersten  Gestellungsjahre  empfangenen  Loofungs=  und  Gestellungsscheines
  (d.  9§  85),  und  zwar  so  lange  zu  wiederholen,)  bis  die  Militärpflichtigen  entweder
  einem  Truppen=  oder  Marine-Theile  zur  Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  überwiesen
  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Scheines  von  der  Wiederholung  dieser  Anmeldung
entbunden  sind.

2.  Ein  Militärpflichtiger,  welcher  im  Laufe  des  Jahres,  in  welchem  er  sich  zur  Aufnahme
  in  die  Stammrolle  anzumelden  hat,  den  Wohnort  oder  Aufeuthaltsort  in  einen  anderen
Musterungs-Bezirk  verlegt,  hat  dieß  sowohl  bei  seinem  Abgange  der  betreffenden  Behörde  des
Orts,  welchen  er  verläßt,  als  auch  der  des  neuen  Domicils,  bez.  Aufenthaltsorts,  behufs  Berichtigung
  der  Stammrolle  ohne  Verzug  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  zu  melden.

3.  Wer  die  ad  1  und  2  gedachten  Termine  zur  Meldung  versäumt,  bleibt  demohngeachtet
  bei  Vermeidung  der  im  §  176  bestimmten  Strafen  sortdauernd  verpflichtet,  die  versäumte
  Meldung  nachzuholen.

4.  Sind  Militärpflichtige

a)  im  Orte  ihres  Domicils  nicht  anwesend,  gleichviel  ob  sie  an  einem  anderen  Orte  gestellungspflichtig
  sind  oder  nicht,

P)  oder  sind  dieselben  von  dem  Orte,  wo  sie  sich  nach  Passus  1  zur  Stammrolle  zu  melden
haben,  zeitig  abwesend  (z.  B.  auf  der  Reise  begriffene  Handlungsdiener,  auf  See
befindliche  Seeleute  rc.),

so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie,  und

zwar  in  dem  Falle  zu  a  zur  Stammrolle  des  Domicils,  im  Falle  zu  b  zur  Stammrolle  des
daselbst  bezeichneten  Orts,  anzumelden.

*)  Gestatten  die  Local-Verhältnisse,  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  sich  einmal  zur  Stammrolle
angemeldet  haben  und  demnächst  unverändert  in  demselben  Orte  wohnen  bleiben,  von  der  Wiederholung  der
Anmeldung  zu  entbinden,  so  kann  dieß  bei  den  nach  §  60  zu  erlassenden  Aufforderungen  geschehen.
        <pb n="632" />
        —  580  —

860.
Jährliche  Aufforderung  behufs  Anmeldung  zur  Stammrolle.

1.  Die  mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden  haben  alljährlich  im  Monat
Januar  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter  oder  auf  andere  ortsübliche  Weise
die  nach  §  58  in  die  Stammrolle  aufzunehmenden  Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,
Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrikherren,  unter  Androhung  der  zulässigen  Strafen  (§  176),
zur  Befolgung  der  im  §  59  enthaltenen  Bestimmungen  aufzufordern.

2.  Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,
sind  nach  vorheriger  Prüfung  sogleich  einzutragen  oder  es  ist  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte
Anmeldung  zu  ertheilen.

61.
Die  alphabetische  Liste.

1.  Die  Aufstellung,  bez.  Fortführung  der  alphabetischen  Listen  hat  vorzugsweise  der  Civil-Vorsitzende
  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  veranlassen.

Für  die  richtige  Führung  der  Stammrollen,  welche  nach  allen  Richtungen  hin  seiner  Prüfung
unterliegen,  ist  derselbe  nächst  den  Ortsbehörden  allein  verantwortlich.

2.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  hat  sich  alljährlich  Abschrift
der  alphabetischen  Liste  zu  besorgen,  womit  die  Verpflichtung  für  ihn  verbunden  ist,  sich  auch
seinerseits  von  ihrer  Richtigkeit  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Zu  diesem  Behufe  ist  der
Militär-Vorsitzende  berechtigt,  bei  Zusendung  der  alphabetischen  Liste  die  Mitvorlage  der
Stammrollen  und  ihrer  Beläge,  soweit  er  dieß  für  wünschenswerth  erachtet,  zu  verlangen.

Speciell  mitverantwortlich  ist  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  dafür,  daß  die  einmal
in  die  alphabetische  Liste  eines  Jahrgangs  eingetragenen  Namen  so  lange  fortgeführt  werden,
bis  sie  bestimmungsmäßig  gestrichen  werden  dürfen.  Derselbe  hat  daher  seine  alphabetische
Liste  unter  eigenen  Verschluß  zu  nehmen.

3.  Die  ad  2  angeordnete  Abschriftnahme  der  alphabetischen  Liste  hat  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  entweder  in  seinem  Büreau  oder  in  den  betreffenden  Kreisorten  durch
die  Bezirks-Feldwebel,  unter  eigener  Verantwortlichkeit,  bewirken  zu  lassen.

4.  Die  alphabetische  Liste  ist  alljährlich  nach  dem  Schema  10  dergestalt  anzulegen,  daß
für  alle  Militärpflichtige,  welche  innerhalb  eines  Kalenderjahres  geboren  sind,  eine  besondere
derartige  Liste  besteht.

5.  Die  alphabetische  Liste  muß  alle  Ortschaften,  Sammtgemeinden  oder  Bürgermeistereien
eines  Aushebungs-Bezirks  nach  dem  Alphabete  enthalten.

Bei  jeder  Ortschaft  werden  sämmtliche  in  den  Stammrollen  verzeichnete  Individuen  derjenigen
  Altersclasse,  für  welche  die  Liste  angelegt  ist,  ebenfalls  nach  alphabetischer  Ordnung

r—
        <pb n="633" />
        —  581  —

eingetragen.  Vorher  sind  jedoch  die  Stammrollen  nach  den  eingereichten  Belägen  und  den
sonstigen  zu  Gebote  stehenden  Hülfsmitteln  sorgfältig  zu  prüfen.

Die  Namen  derjenigen  Personen,  von  welchen  sich  unzweifelhaft  ergiebt,  daß  sie  ver—
storben,  durch  Entscheidung  der  Departements-(CMarine-)  Ersatz-Commission  vom  Eintritte
in  das  stehende  Heer  (die  Flotte)  definitiv  entbunden  oder  nur  vorläufig  oder  irrthümlich  in
die  Stammrolle  aufgenommen  waren,  sind  in  letzterer  unter  Angabe  des  Grundes  zu  streichen,
ohne  in  die  alphabetische  Liste  übertragen  zu  werden.  Dagegen  sind,  damit  aus  der  alphabetischen
  Liste  zu  allen  Zwecken  Auskunft  zu  erlangen  ist,  die  freiwillig  beim  Militär  Eingetretenen,
  die  Ausgewanderten  2rc.  erst  in  diese  Liste  zu  übertragen,  dann  aber  sowohl  hier,
als  auch  aus  der  Stammrolle  zu  streichen.

Alle  anderen  unter  Controle  verbleibenden  Militärpflichtigen,  welche  nur  einen  Ausstand
erhalten  haben,  z.  B.  zum  einjährigen  Dienste  Berechtigte,  mit  Ausstands  -Bewilligung  versehene
  Handwerker  2c.,  müssen  in  die  alphabetische  Liste  eingetragen  werden.

6.  Für  die  im  Laufe  der  Zeit  erforderlich  werdenden  Nachtragungen  der  zuziehenden
Militärpflichtigen  ist  bei  der  ersten  Anlage  der  alphabetischen  Liste  hinter  jeder  Gruppe  ein
entsprechender  Raum  zu  lassen.

Die  ganze  Liste,  einschließlich  der  frei  bleibenden  Plätze,  ist  mit  durchlaufender  Nummer
zu  versehen,  und  unter  dieser  bei  Nachtragungen  anzudeuten  —  z.  B.  durch  Einrücken  der
Jahreszahl  —  wann  die  Nachtragung  stattgefunden  hat.

7.  Soweit  der  Geburtsort  eines  Militärpflichtigen,  der  Ort  seines  Domicils  und  der  Ort,
an  welchem  er  nach  §  59,  1  zur  Stammrolle  sich  anzumelden  hat,  in  verschiedenen  Aushebungs-Bezirken
  liegen,  muß  der  Name  des  betreffenden  Militärpflichtigen  in  die  alphabetischen
Listen  aller  drei  Bezirke  eingetragen  werden.

Liegen  die  verschiedenen  Orte  in  ein  und  demselben  Aushebungs-Bezirke,  so  genügt  die
Eintragung  bei  einem  und  ein  hinweisender  Vermerk  bei  den  anderen  Orten.

62.
Anlegung  der  Restanten-Liste.

Bleiben  nach  Beendigung  des  Ersatz-Geschäfts  (z.  B.  pro  1870)  in  der  alphabetischen
Liste  des  ältesten  bei  der  Aushebung  concurrirenden  Jahrgangs  (das  sind  die  1848  Geborenen)
  Militärpflichtige  stehen,  über  welche  noch  keine  definitive  Entscheidung  erfolgt  ist,
event.  welche  ihrer  Militär-Verpflichtung  noch  nicht  genügt  haben,  und  in  der  Liste  nicht  gestrichen
  werden  konnten,  so  sind  dieselben  in  eine  besondere  Liste  (Restanten-Liste)  zu  übertragen
  und  darin  so  lange  fortzuführen,  bis  über  ihr  Militär-Verhältniß  eine  definitive  Entscheidung
  erfolgt  ist.

In  diese  Liste  gehören  auch  diejenigen  Personen,  welche  erst  nach  Ablauf  des  dritten  Concurrenzjahres
  in  die  Stammrollen  eines  Aushebungs-Bezirks  aufgenommen  sind  und  daher  in

1868.  79
        <pb n="634" />
        —  582  —

keine  der  alphabetischen  Listen  dieses  Aushebungs-Bezirks  als  Zugang  haben  eingetragen
werden  können.
863.

Vorlegung  der  Listen  zur  Einsicht  der  Betheiligten.

Sobald  die  neu  anzulegenden  alphabetischen  Listen  im  Originale  und  in  der  Abschrift
fertig,  die  der  älteren  Jahrgänge  berichtigt,  die  Restanten-Listen  vervollständigt  sind,  können
dieselben  Denen,  welche  ein  Interesse  zur  Sache  haben,  im  Amtslocale  vorgelegt  werden.

864.
Benachrichtigung  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  unter
einander*)  über  die  erfolgte  Musterung,  bez.  Aushebung  Militärpflichtiger
fremder  Bezirke.

1.  Nach  beendigtem  Departements-Ersatz-Geschäfte  und  spätestens  bis  zum  1.  November
jeden  Jahres  hat  der  Civil-Vorsitzende  jeder  Kreis-Ersatz-Commission  über  die  in  seinem
Aushebungs-Bezirke  zur  Musterung,  bez.  Aushebung  herangezogenen,  aus  anderen  Aushebungs-Bezirken
  gebürtigen,  bez.  in  anderen  Aushebungs-Bezirken  domicilberechtigten  Individuen  dem
betreffenden  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  unter  Angabe  der  von  der  Kreisund
  bez.  Departements-Ersatz-Commission  alljährlich  getroffenen  Entscheidung  Mittheilung  zu
machen  (siehe  auch  §  98  ad  7).

Diese  Mittheilungen,  deren  pünktliche  Ausführung  für  das  Ersatzwesen  von  der  größten
Wichtigkeit  ist,  sind  gleichzeitig  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  des
Geburtsorts  und  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  des  Domiecils  des
betreffenden  Militärpflichtigen  zu  senden,  sofern  sich  nicht  aus  dem  Gestellungs-Atteste  des
Militärpflichtigen  ergiebt,  daß  derselbe  definitiv  in  die  Controle  seines  Domicilorts  übernommen
ist,  in  welchem  Falle  eine  weitere  Benachrichtigung  des  Geburtsorts  unterbleibt.)

2.  Die  Benachrichtigungsschreiben  sind  als  Beläge  zu  den  betreffenden  alphabetischen
Listen  aufzubewahren.

3.Die  hier  vorgeschriebenen  Benachrichtigungen  müssen  sich  auch  auf  diejenigen  Militärpflichtigen
  erstrecken,  welche  nur  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  gemustert  und  im  Termine

 

*)  Wenn  Zweifel  darüber  bestehen,  welche  Beamte  die  Functionen  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  ausüben,  so  sind  etwa  an  dieselben  zu  richtende  Mittheilungen  2c.  den  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  (siehe  Anlage  1)  zur  weiteren  Veranlassung  zuzufertigen.

**)  Um  die  Schriftstücke  im  Originale  den  nach  8  54  ad  4  anzulegenden  Belagsheften  beifügen  zu  können,
dürfen  Benachrichtigungen  über  Militärpflichtige  verschiedener  Altersclassen  nicht  in  ein  und  demselben
Schreiben  zusammengefaßt  werden.

Wenn  den  bezüglichen  Benachrichtigungsschreiben  besondere  Nachweisungen  von  den  Verhältnissen  der
Militärpflichtigen  beigefügt  werden,  so  sind  letztere  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission
  zu  unterschreiben  und  mit  Angabe  des  Orts  und  des  Datums  der  Ausfertigung  zu  versehen.
        <pb n="635" />
        —  583  —

der  Departements-Ersatz-Commission  nicht  zur  Vorstellung  gekommen  sind,  also  auch  auf  die
zum  Marine-Ersatz-Geschäft  und  zu  den  Schiffer-Musterungen  zu  verweisenden  Militärpflichtigen.

65.
Berichtigung  der  Stammrollen  und  alphabetischen  Listen  am  Schlusse  des
Ersatz-Geschäfts  eines  Kalenderjahres.

1.  Nach  dem  Schlusse  des  Ersatz-Geschäfts  eines  Kalenderjahres  und  spätestens  bis  zum
1.  December  jeden  Jahres  sind  die  Stammrollen  und  alphabetischen  Listen  zu  berichtigen,  und
diejenigen  Leute,  welche  entweder  beim  Militär  eingestellt  oder  als  Rekruten  in  die  Controle
der  Landwehr-Behörden  getreten  (ck.  §  120)  )  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  von  der
weiteren  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbunden  sind,  zu  streichen.)

2.  Die  Streichung  aus  der  Stammrolle,  bei  welcher  sowohl  die  Namen  als  auch  alle
anderen  Bemerkungen  leserlich  bleiben  müssen,  ist  Seitens  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  zu  veranlassen,  und  zwar,  sofern  er  dieß  für  erforderlich  erachtet,  unter
Zuziehung  der  mit  Führung  derselben  beauftragten  Behörden.

Die  Streichungen  aus  den  alphabetischen  Listen  sind  von  dem  Civil=  bez.  Militär-Vorsitzenden
  zu  veranlassen,  zu  welchem  Behufe  Letzterem  die  betreffenden  Beläge  zuzusenden  sind.

3.  Auf  Grund  der  vorgeschriebenen  Benachrichtigungen  dürfen  die  anderwärts  angemeldeten,
  bez.  gemusterten  Militärpflichtigen  aus  den  Stammrollen  und  der  alphabetischen  Liste
des  Domicils  nur  dann  gestrichen  werden,  wenn  sie  nach  Ausweis  der  eingegangenen  Benachrichtigung
  von  der  Departements=  (Marine-)  Ersatz-Commission  eine  definitive  Entscheidung
über  ihr  Militär-Verhältniß  empfangen  haben.  Ist  dieß  nicht  der  Fall,  so  ist  nur  der  Inhalt
  gedachter  Benachrichtigungen  in  die  Listen  einzutragen,  ohne  daß  die  Streichung  der  Namen
stattfinden  darf.  Nur  wenn  ein  Militärpflichtiger  nach  Aufnahme  in  die  Stammrolle  und
alphabetische  Liste  sein  Domicil  verändert  hat,  kann  derselbe  schon  dann  gelöscht  werden,  wenn
dessen  Aufnahme  in  die  Listen  des  neuen  Domicils  nachgewiesen  ist.

Im  Geburtsorte  erfolgt  die  Streichung  des  Namens,  wenn  über  den  betreffenden
Militärpflichtigen  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  eines  anderen
Aushebungs-Bezirks  die  Benachrichtigung  eingeht,  daß  ersterer  in  dem  Bezirke  des  letzteren
sein  Domicil  hat.

4.  Militärpflichtige,  welche  nur  deshalb  in  die  Listen  eingetragen  sind,  weil  sie  sich  zeitweise
  im  Orte  aufgehalten,  dürfen,  sofern  sie  den  Ort  wieder  verlassen,  ohne  ein  Domicil

9  Wegen  Wiederaufnahme  von  Rekruten  in  die  Stammrollen  und  alphabetischen  Listen,  wenn  sie  aus
irgend  einem  Grunde  nicht  zur  Einstellung  gelangen,  ef.  8  124  ad  3.

**)  Wegen  Streichung  der  Zöglinge  der  militär-ärztlichen  Bildungsanstalten  ef.  Anmerkung  zu  §  44,  le.
79“
        <pb n="636" />
        —  584  —

daselbst  erworben  zu  haben,  nur  im  Musterungs-Termine  selbst  nach  Prüfung  der  desfalls
von  den  Orts-Behörden  hierüber  zu  erstattenden  Anzeigen  gestrichen  werden.

866.
Nachforschung  nach  dem  Aufenthalte  derjenigen  Militärpflichtigen,
welche  sich  zur  Stammrolle  nicht  angemeldet,  bez.  zur  Musterung
und  Aushebung  nicht  gestellt  haben.

Bleiben  nach  dem  1.  December  noch  Namen  in  den  alphabetischen  Listen  oder  Stammrollen
  stehen,  deren  Träger  weder  zur  Stammrolle  angemeldet  sind,  noch  sich  zur  Musterung
bez.  Aushebung  gestellt  haben,  auch  bestimmungsmäßig  nicht  gestrichen  werden  durften,  so
müssen  nunmehr  Erkundigungen  über  den  Verbleib  dieser  Leute  von  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Kreis-Ersatz-Commission  angestellt  werden.  K

67.

Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  wider  die  unermittelt  gebliebenen
Militärpflichtigen.

1.  Ergiebt  sich  in  Folge  der  §  66  gedachten  Nachforschungen,  daß  der  gesuchte  Militärpflichtige
  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  verlassen  hat,  oder  bleibt  derselbe  unermittelt,  so  ist
die  Einleitung  des  gegen  ausgewanderte  Militärpflichtige  angeordneten  Verfahrens  von  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  desjenigen  Orts  zu  veranlassen,  in  welchem
der  Militärpflichtige  sein  gesetzliches  Domicil  hat.  Für  die  im  §  20  ad  4  gedachten,  sowie
die  im  §6  20  sub  2  und  3  angeführten  Militärpflichtigen,  sofern  sie  im  Inlande  kein  Domicil
  besitzen,  liegt  diese  Pflicht  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  desjenigen
Aushebungs-Bezirks  ob,  in  welchem  dieselben  gestellungspflichtig  sind  (ef.  §  180).

2.  Sobald  der  Antrag  wegen  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  formirt  ist,  hat
der  Civil-Vorsitzende  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  die  Kreis-Ersatz-Commission
des  Geburtsorts  davon  vorläufig  zu  benachrichtigen.

Ist  während  derjenigen  Zeit,  in  welcher  ein  Militärpflichtiger  in  den  Stammrollen,  bez.
in  den  alphabetischen  und  Restanten-Listen  geführt  werden  muß,  ein  Wechsel  des  Domicils
eingetreten,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission
des  letzten  Domicils  von  der  ihm  zugegangenen  Benachrichtigung  der  Kreis-Ersatz-Commission
des  früheren  Domicils  behufs  Streichung  in  den  Listen  Mittheilung  zu  machen  hat.

3.  In  der  Stammrolle  und  alphabetischen  Liste,  bez.  Restanten-Liste  des  letzten  Domicils
darf  der  Name  des  betreffenden  Militärpflichtigen  erst  nach  beendetem  gerichtlichen  Verfahren
gestrichen  werden.
        <pb n="637" />
        —  585  —

Sechster  Abschnitt.
Das  Kreis-Ersatz-Geschäft.

68.
Organisation  und  Geschäftsführung  der  Kreis-Ersatz-Commissionen.

1.  In  jedem  Aushebungs-Bezirke  treten  der  Kreis-Ersatz-Commission  —  sobald  diese
sich  behufs  der  alljährlich  vorzunehmenden  Musterung  der  Militärpflichtigen,  sowie  behufs
Prüfung  der  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  2c.  der  letzteren  constituirt  —  als  außerordentliche
  Mitglieder  noch  hinzu:)

A.  Vom  Militär.
Ein  Linien-Infanterie-Offizier.
Sind  Offiziere  der  Linie  nicht  verfügbar,  so  werden  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
als  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  commandirt.

B.  Vom  Civil.

In  der  Regel  zwei  ländliche  und  zwei  städtische  Grundbesitzer,  oder  in  Stelle  der  letzteren  zwei
Magistrats-Personen.

In  Städten,  welche  einen  eigenen  Aushebungs-Bezirk  bilden,  sind  statt  der  ersteren  noch
zwei  städtische  Mitglieder  zu  bestimmen.

In  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,  in  welchen  sich  keine  Stadt  befindet,  sind  vier  ländliche
  Grundbesitzer,  darunter  zwei  Besitzer  bäuerlicher  Grundstücke,  als  außerordentliche  Mitglieder
  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  bestimmen.

2.  Die  Civil-Mitglieder  der  Commissionen  und  eine  gleiche  Anzahl  Stellvertreter  werden
in  Preußen  auf  3  Jahre  auf  dem  Kreistage,  und  in  Städten,  welche  einen  eigenen  Aushebungs-Bezirk
  bilden,  in  der  Gemeinde-Vertretung  gewählt  und  der  Regierung  zur  Bestätigung

  vorgeschlagen.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  sind  die  Mitglieder  und  Stellvertreter
von  der  Regierung  zu  ernennen.

Die  Verfügung  darüber,  in  welcher  Weise  die  Civil-Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commissionen

  in  den  übrigen  Bundesstaaten  zu  bestimmen  sind,  bleibt  den  betreffenden  Regierungen
  überlassen.

3.  Den  Vorsitz  in  den  Commissions-Sitzungen  führen  die  im  §  15,  4  bezeichneten  permanenten
  Mitglieder  gemeinschaftlich.  Sämmtliche  Mitglieder  sind  gleich  stimmberechtigt.

 

*)  In  Berlin  und  anderen  großen  Städten  wird  die  Zahl  der  außerordentlichen  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission
  durch  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  bestimmt.
        <pb n="638" />
        —  586  —

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  —  ausgenommen  in  den  im  8  74,  9  erwähnten
  Fällen  —.  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichbeit  ist  der  Fall  der  Departements-Ersatz-Commission
  zur  Entscheidung  vorzulegen;  ist  dabei  von  einer  Sache  die  Rede,  welche
augenblicklich  einer  Entscheidung  bedarf,  so  wird  diese  einstweilen  nach  dem  Votum  des  Civil-Vorsitzenden
  ausgeführt.

4.  Jeder  Kreis-Ersatz-Commission  wird  ein  Stabsarzt  beigegeben,  dessen  Commandirung
Seitens  des  betreffenden  Brigade-Commandeurs  beim  Generalarzte  des  Armee-Corps  —  in
den  Staaten,  welche  selbstständige  Contingente  stellen,  bei  derjenigen  Behörde,  welcher  die  oberste
Leitung  des  Militär-Medicinaldienstes  zusteht  —  nachgesucht  wird,  sobald  die  nach  §6  70
anzulegenden  Geschäfts=  und  Reisepläne  festgestellt  sind.

In  Ermangelung  eines  Militärarztes  ist  Seitens  der  Ersatz-Commission  ein  geeigneter
Civilarzt,  event.  der  Kreisphysicus,  für  die  Dauer  der  Geschäfte  zuzuziehen.

5.  Der  der  Commission  beigeordnete  Arzt  ist  nicht  als  Mitglied  derselben  anzusehen
und  hat  daher  auch  bei  Abstimmungen  kein  Votum,  ihm  liegt  nur  unter  Beobachtung  der  Instructionen
  für  Militär=  beziehungsweise  Marine-Aerzte  die  Beurtheilung  der  körperlichen
Beschaffenheit  der  Mannschaften,  sowie  auf  Verlangen  der  Commission  die  Abgabe  seines
Gutachtens  über  die  Erwerbsfähigkeit  der  Angehörigen  von  Militärpflichtigen  bei  Reclamationen
  ob.  Derselbe  ist  verpflichtet,  in  jedem  einzelnen  Falle,  soweit  dieß  für  nöthig  erachtet
wird,  sein  Gutachten  schriftlich  abzugeben.

6.  Das  nöthige  Personal  zu  den  Schreib=  und  Meßgeschäften  nehmen  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  und  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  aus  ihrem  Dienstpersonale
  mit,  und  zwar  sind  militärischer  Seits  zu  diesen  Geschäften  heranzuziehen:

a)  ein  Schreiber,  welcher  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur  auf  der  ganzen  Tour
begleitet,

b)  die  Landwehr-Bezirks-Feldwebel,  welche  indeß  nur  bei  der  Musterung  der  Militärpflichtigen
  ihres  Compagnie-Bezirks  zugegen  sind,

c)  drei  Unteroffiziere  oder  Gefreite  vom  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commando,  von
denen  einer  dem  Arzte  als  Schreiber  zur  Verfügung  zu  stellen  ist,  sobald  die  Zahl
der  an  einem  Tage  ärztlich  zu  untersuchenden  Mannschaften  sich  höher  als  80
beläuft.

7.  Die  im  Namen  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  führende  Correspondenz  hat  der  Civil-Vorsitzende
  derselben  im  Einverständnisse  und  unter  Mitzeichnung  des  Militär-Vorsitzenden  zu
besorgen.

Die  Listen  und  Verhandlungen,  welche  während  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  aufgenommen
        <pb n="639" />
        —  587  —

werden,  sind  indeß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  zu  unterzeichnen,  indem  diese  für  die  ord—
nungsmäßige  und  richtige  Führung  derselben  gleichmäßig  verantwortlich  sind.  1)

869.
Abgrenzung  der  Musterungs-Bezirke.

1.  In  jedem  Aushebungs-Bezirke  sind  ein  oder  mehrere  Orte  —  Musterungs-Sta—
tionen  —  ausgewählt,  an  welchen  die  Kreis-Ersatz-Commission  die  Musterung  der  Ersatz—
pflichtigen  vornimmt.

2.  Sämmtliche  Orte,  deren  Militärpflichtige  nach  einer  Musterungs-Station  beordert
werden,  bilden  einen  Musterungs-Bezirk.

3.  Aenderungen  der  in  dieser  Hinsicht  bereits  bestehenden  Eintheilung  können  nur  mit
Genehmigung  der  Departements-Ersatz-Commissionen  vorgenommen  werden.

870.
Aufstellung  der  jährlichen  Geschäfts-  und  Reisepläne  für  die  Kreis—
Ersatz-Commission.

1.  Ueber  den  Zeitpunkt  und  die  Dauer  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  hat  der  Landwehr—
Bezirks-Commandeur,  nachdem  er  zuvor  die  Bestimmung  des  vorgesetzten  Infanterie-Brigade-Commandeurs
  darüber  erhalten,  event.  eingeholt  hat,  bis  zu  welchem  äußersten  Termine
das  Geschäft  beendet  sein  muß  (ck.  8  94),  für  sämmtliche  Aushebungs-Bezirke,  in  denen  er
fungirt,  einen  Geschäftsplan  rechtzeitig  aufzustellen  und  sich  demnächst  über  denselben  mit  den
Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commissionen  zu  einigen.

2.  Bei  Aufstellung  dieses  Geschäftsplanes  ist  zu  beachten,  daß  die  Reisetour  für  die  in
mehreren  Aushebungs-Bezirken  fungirenden  Militär-Mitglieder  mit  Rücksicht  auf  die  geographische
  Lage  der  Bezirke  so  gewählt  wird,  daß  die  Reisekosten  möglichst  beschränkt  werden,

sowie  daß  die  Zahl  der  an  einem  Tage  ärztlich  zu  untersuchenden  Militärpflichtigen  niemals
200  übersteigen  darf.

1)  Zu  §  68B.

In  Sachsen  werden  die  Civil-Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  nebst  Stellvertretern  in  Städten,
welche  einen  eigenen  Aushebungs-Bezirk  bilden,  auf  drei  Jahre  durch  die  betreffenden  Stadträthe  gewählt  und
der  Kreis-Direction  zur  Bestätigung  vorgeschlagen.  Für  das  Land  und  für  Städte,  die  keinen  eigenen  Aushebungs-Bezirk
  bilden,  erfolgt  die  Wahl  der  Civil-Mitglieder,  ebenfalls  jedesmal  auf  drei  Jahre,  in  der  Weise,
daß  der  Civil-Vorsitzende  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  die  doppelte  Zahl  städtischer  und  beziehendlich
  ländlicher  Grundbesitzer,  die  zu  Mitgliedern  und  Stellvertretern  gebraucht  werden,  der  Kreis-Direction  vortt
  und  diese  die  erforderliche  Zahl  zunächst  von  Mitgliedern  und  dann  von  Stellvertretern  daraus
wählt.  «

Uebrigens  sind  die  jungen  militärpflichtigen  Mannschaften  wie  zeither  zur  persönlichen  Gestellung  vor  die
Commission  aus  jedem  Orte,  in  den  Städten  durch  ein  Mitglied  des  Stadtraths,  auf  dem  Lande  nach  Anord—
nung  der  Orts-Obrigkeit  durch  den  Gemeinde-Vorstand  oder  eine  Gerichtsperson  zur  nöthigen  Auskunftsertheilung
  über  ihre  Verhältnisse  dahin  zu  begleiten.
        <pb n="640" />
        —  588  —

3.  Den  vorläufig  festgestellten  Geschäftsplan  für  den  gesammten  Bataillons-Bezirk  legt
der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Bestätigung
vor  und  macht,  sobald  die  letztere  erfolgt  ist,  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commissionen
  hierüber  Mittheilung.

4.  Die  Brigade-Commandos  veranlassen  ihrerseits  die  Commandirung  der  nach  §  68
erforderlichen  Offiziere  und  Aerzte,  welche  alljährlich  gewechselt  werden  müssen.

5.  Der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  versieht  die  §  68,  1  bezeichneten
Civil-Mitglieder  und  sämmtliche  Bürgermeister,  Amtmänner  und  Orts-Vorsteher  (Guts-Obrigkeiten,
  Gemeinde-Vorsteher,  Schulzen)  mit  der  zur  Theilnahme  an  den  Sitzungen  der
Commission  erforderlichen  Anweisung.

871.

Beorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Kreis-Ersatz—
Commission.

1.  Der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  beauftragt  die  Behörden,  welche
die  Stammrollen  zu  führen  haben,  unter  Rückgabe  derselben,  die  Vorladung  der  Militär—
pflichtigen  zum  Musterungs-Termine  zu  veranlassen  und  für  deren  rechtzeitige  Gestellung  vor
die  Kreis-Ersatz-Commission  zu  sorgen.

Außerdem  macht  er  in  seinem  Aushebungs-Bezirke  den  Geschäftsplan  für  die  Commissionen
zu  wiederholten  Malen  bekannt  und  beordert  dabei  zugleich  alle  zur  Gestellung  verpflichteten
Militärpflichtigen  zum  Erscheinen  im  Musterungs-Termine.

2.  In  Folge  dieser  Beorderung  müssen  sich  alle  in  den  alphabetischen  Listen  und  Restanten-Listen
  verzeichneten  Militärpflichtigen,  einschließlich  der  disponibel  Gebliebenen,  an  den  bestimmten
  Ort  zur  Musterung  und  zwar  so  lange  alljährlich  stellen,  bis  sie  entweder  einem
Truppentheile  zur  Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  überwiesen  oder  durch  Empfang
eines  der  in  den  9§  35,  48  und  49  bezeichneten  Scheine  Seitens  der  Departements-Ersatz-Commission,
  bez.  durch  einen  entsprechenden  Vermerk  in  ihrem  Gestellungs-Atteste  (S  76,  1
und  §  77  ad  4),  von  der  Wiederholung  der  Gestellung  entbunden  sind.

Sollten  Militärpflichtige,  welche  in  die  Stammrollen  gehören,  sich  bis  dahin  noch  nicht
gemeldet  haben  und  noch  nicht  aufgenommen  sein,  so  müssen  sie  sich  zu  diesem  Behufe  sogleich
bei  den  Orts-Behörden  anmelden  und  ebenfalls  zur  Musterung  stellen.  Die  Orts-Behörden
aber  sind  verpflichtet,  von  solchen  Leuten  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Cemmission
sogleich  Anzeige  zu  machen.

3.  Von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Commission  kann  kein  Militärpflichtiger,
mit  Ausschluß  der  in  den  96  44  und  45  bezeichneten  Kategorieen,  sowie  der  zum  einjährigen
freiwilligen  Militärdienste  Berechtigten,  entbunden  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Gesundheitszustand,
  z.  B.  bei  Blödsinnigen  oder  Krüppeln,  die  persönliche  Gestellung  unmöglich  macht,
        <pb n="641" />
        —  589  —

was  durch  ein  auf  persönlicher  Anschauung  beruhendes  Attest  eines  Arztes  und  der  Orts-Behörde
  zu  bestätigen  ist.

4.  Wenn  ein  Militärpflichtiger  an  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Commission
an  dem  für  ihn  bestimmten  Orte  ohne  sein  Verschulden  verhindert  worden  ist,  so  kann  er  sich
an  einer  der  anderen  Musterungs-Stationen  im  Aushebungs-Bezirke  nachträglich  stellen.

r

5.  Ein  Militärpflichtiger,  welcher  der  ad  1  gedachten  Beorderung  zur  Gestellung  vor
die  Kreis-Ersatz-Commission  ohne  einen  von  dieser  Commission  als  genügend  anerkannten
Grund  keine  Folge  leistet,  kann  durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmaßregeln  zur  sofortigen
Gestellung  angehalten  werden.)

872.
Das  Kreis-Ersatzgeschäft  im  Allgemeinen.

1.  Die  bei  den  Geschäften  der  Kreis-Ersatz-Commission  nothwendige  Ordnung  haben  die
Vorsitzenden  derselben  aufrecht  zu  erhalten  und  die  dazu  erforderlichen  Anordnungen  im  Voraus
zu  beschließen.

2.  Behufs  Betreibung  des  Geschäfts  sind  mindestens  zwei  helle  und  geräumige  Zimmer
und  außerdem  ein  Raum  erforderlich,  in  welchem  die  zur  Vorstellung  kommenden  Leute  rangirt
werden  können.  Diese  Localitäten  hat  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  in
Gemäßheit  der  darüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  zu  beschaffen.  Anträge  der
Aerzte  auf  Ueberweisung  geeigneter  Localitäten  sind  thunlichst  zu  berücksichtigen.

3.  Das  Rangiren  der  Militärpflichtigen  haben  je  nach  den  Anordnungen  der  Kreis-Ersatz-Commission
  die  Bürgermeister,  Amtmänner  und  Ortsvorsteher  (Guts-Obrigkeiten,
Gemeinde-Vorsteher,  Schulzen)  unter  Assistenz  von  Gendarmen  oder  Polizei-Beamten,  bez.
Mannschaften  der  Landwehr-Bezirks-Commandos,  zu  besorgen.

4.  Sobald  die  Militärpflichtigen  rangirt  sind,  werden  dieselben  abtheilungsweise  gemessen
und  ärztlich  untersucht.  Zu  diesem  Zwecke  sind  besondere  Listen  (Arztlisten)  zum  Voraus  anzufertigen,
  welche  außer  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Aufenthaltsort,  Stand  oder  Gewerbe,  sowie
Nummer  der  alphabetischen  Liste,  je  eine  Colonne  zur  Eintragung  des  Größemaßes,  des  Brustumfangs
  bei  äußerster  Einathmung  und  bei  Ausathmung,  sowie  zur  Eintragung  des  ärztlichen
Gutachtens  und  zu  anderweitigen  Bemerkungen  enthalten  müssen.)

Ist  von  den  in  diesen  Listen  aufgeführten  Leuten  einer  oder  der  andere  nicht  zur  Stelle,
so  ist  sein  Name  sofort  zu  streichen.  Stellen  sich  die  betreffenden  Leute  nachträglich,  so  sind
sie  demnächst  in  eine  besondere  Liste  aufzunehmen.  Die  Anwendung  einzelner  Zettel,  um
darauf  das  Urtheil  des  Arztes  einzutragen,  ist  nicht  gestattet.

*)  Betreffs  der  außerdem  eintretenden  Folgen  cf.  XIV.  Abschnitt.

*“)  Die  Aufstellung  der  Arztlisten  ist  von  den  Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  gemeinschaftlich
zu  veranlassen;  die  erforderlichen  Druckformulare  hat  jedoch  der  Militär-Präses  zu  beschaffen.
1868.  80
        <pb n="642" />
        —  590  —

Für  die  richtige  Führung  dieser  Listen  ist  der  der  Kreis-Ersatz-Commission  beigegebene  Offizier
mit  verantwortlich  zu  machen,  weshalb  er  sowohl,  als  auch  der  betreffende  Arzt  diese  Listen
zu  unterzeichnen  und  mit  dem  Datum  der  stattgehabten  Untersuchung  zu  versehen  haben.  Die
Arztlisten  sind  aufzubewahren.

Gestatten  die  Verhältnisse,  die  ärztliche  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  unter  den
Augen  der  Vorsitzenden,  besonders  der  Militär-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen,
vorzunehmen,  so  muß  dieß  geschehen,  und  ist  mit  Nachdruck  dahin  zu  wirken,  daß  möglichst
Locale  zum  Musterungsgeschäfte  beschafft  werden,  in  denen  dieß  ausführbar  ist.  Die  Führung
der  Arztlisten  darf  hierbei  nicht  ausgesetzt  werden.

5.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Commission  theilt  den  Ausspruch  des  Arztes  über  die
betreffenden  Leute,  sowie  deren  Zollmaß  zur  Eintragung  in  die  alphabetische  Liste  dem  Civil-Vorsitzenden
  mit  und  äußert  sich  gegen  Letzteren,  ob  er  dem  Urtheile  des  Arztes  beitritt  und
in  welchem  Grade  (§  74,  7)  er  den  betreffenden  Mann  unter  Berücksichtigung  seiner  etwaigen
besonderen  Eigenschaften  als  Professionist  2c.  zum  Militärdienste  für  brauchbar  hält  oder  nicht.

Die  außerdem  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  werden  von  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Commission  zum  Vortrage  gebracht,  und  der  Beschluß  der  Commission  in  der  Regel  von
den  beiden  Vorsitzenden,  jedenfalls  aber  von  einem  derselben  eigenhändig  in  die  betreffende,
von  ihnen  zu  führende  alphabetische  Liste  eingetragen.

Hierbei  ist  auch,  besonders  bei  der  erstmaligen  Gestellung  eines  Militärpflichtigen,  zu
prüfen,  wo  derselbe  domicilberechtigt  ist.  Bestehen  keinerlei  Zweifel,  daß  der  Ort  des  Aufenthalts
  gleichzeitig  auch  das  Domicil  des  Militärpflichtigen  ist,  so  ist  in  dem  Loosungs=  und
Gestellungs-Atteste  unter  dem  Namen  des  Kreises  2c.,  in  welchem  die  Gestellung  stattgefunden
hat,  zu  setzen:  „Domicilbezirk."

6.  Der  Beschluß  der  Kreis-Ersatz-Commission  über  einen  Militärpflichtigen  wird  bedingt
durch  die  körperliche,  geistige  und  moralische  Qualification,  durch  die  häuslichen  und  gewerblichen
  Verhältnisse,  durch  das  Alter  des  Militärpflichtigen  und  durch  die  Bedeutung,  welche
die  event.  von  ihm  in  früheren  Jahren  gezogene  Loosnummer  erhalten  hat.

Durch  den  Beschluß  der  Commission  wird  bestimmt,  ob  der  Militärpflichtige  zurückzustellen
und  zur  Musterung  auf  das  nächste  Jahr  zu  verweisen,  ob  er  der  Departements=  Ersatz-Commission
  als  einstellungsfähig,  oder  als  unbrauchbar,  oder  als  Reclamat  rc.  zur  weiteren
Entscheidung  vorzustellen  ist;  ob  er  als  moralisch  unwürdig  zum  Militärdienste  oder  als
augenscheinlich  ganz  unbrauchbar  zu  streichen  ist,  rc.

7.  Sämmtliche  Militärpflichtige  eines  Aushebungs  Bezirks  sind  in  allen  den  im  Vorstehenden
  angedeuteten  Beziehungen  unter  Beachtung  der  nachfolgenden  speciellen  Vorschriften
zu  mustern.  Demnächst  ist  die  Loosung  vorzunehmen,  welche  den  Schluß  der  Geschäfte  der
versammelten  Kreis-Ersatz-Commission  bildet.
        <pb n="643" />
        —  591  —

8  73.
Feststellung  der  Identität  der  Militärpflichtigen.

Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben,  besonders  in  den  im  §  20  ad  2  bis  4  gedachten
Fällen,  die  Identität  der  betreffenden  Militärpflichtigen  festzustellen  und  können  bei  entstehenden
  Zweifeln  verlangen,  daß  eine  der  Commission  als  glaubwürdig  bekannte  Person  in  einer
an  Eidesstatt  abzugebenden  Erklärung  sich  für  die  Identität  des  Militärpflichtigen  verbürgt.
Ist  eine  solche  Bürgschaft  nicht  zu  erlangen,  so  ist  der  Militärpflichtige  zur  Genügung  seiner
Militärpflicht  an  die  Kreis-Ersatz-Commission  seines  Domicils  zu  verweisen.

8  74.
Die  körperliche  Untersuchung  der  Militärpflichtigen.

1.  Jeder  Militärpflichtige  ist  einer  körperlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  bei  welcher
auf  Verlangen  des  Untersuchenden  völlige  Entblößung  des  ganzen  Körpers  unter  möglichster
Berücksichtigung  des  Schamgefühls  stattfinden  muß.

2.  Um  die  Größe  der  Militärpflichtigen  festzustellen,  wird  jeder  derselben  ohne  Fuß—
bekleidung  nach  dem  Duodecimal=  oder  sogenannten  Rheinischen  Maße  gemessen.

3.  Auf  ärztliche  Atteste,  welche  etwa  von  den  Militärpflichtigen  beigebracht  werden,  ist
keine  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  Ersatz-Commissionen  und  die  denselben  beigeordneten  Aerzte
haben  vielmehr  nach  eigener  Ueberzeugung  zu  handeln  und  nur  in  zweifelhaften  Fällen  fremde
Zeugnisse  einzufordern.

In  solchen  Fällen  sind  aber  auch  außer  den  fremden  ärztlichen  Zeugnissen  noch  besonders
von  den  Gemeinde-Vorstehern,  Ortspolizei-Behörden,  Geistlichen  und  Lehrern,  sowie  von
denjenigen  Militärpflichtigen,  welche  mit  dem  angeblich  Untauglichen  nähere  Bekanntschaft
gehabt,  Zeugnisse  anzunehmen,  bez.  einzuziehen.

4.  Vermag  die  Kreis-Ersatz-Commission  keine  genügende  Ueberzeugung  vom  Vorhandensein
angeblicher  Uebel  zu  gewinnen,  welche,  wenn  sie  wirklich  begründet  wären,  die  dem  Augenscheine
nach  vorhandene  Dienstbrauchbarkeit  eines  Militärpflichtigen  beeinträchtigen  würden,  so  hat  sie
die  Departements-Ersatz-Commission  auf  diese  Militärpflichtigen  besonders  aufmerksam  zu
machen,  und  event.  deren  versuchsweise  Einstellung  anheimzustellen,  sofern  nicht  etwa  genügende
Gründe  vorhanden  sind,  wider  einen  solchen  Militärpflichtigen  wegen  Simulation  die  gerichtliche
  Bestrafung  zu  beantragen.

5.  Wenn  ein  Militärpflichtiger  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  so  müssen,  bevor  solchen
Angaben  Seitens  der  Ersatzbehörden  Folge  gegeben  werden  darf,  mindestens  drei  glaubhafte
Zeugen  an  Eidesstatt  vor  einem  Mitgliede  der  Kreis-Ersatz-Commission  oder  einer  anderen
Behörde  protokollarisch  erklären,  daß  und  in  welcher  Weise  sie  selbst  die  epileptischen  Zufälle
an  dem  betreffenden  Militärpflichtigen  wahrgenommen  haben.

80“
        <pb n="644" />
        —  592  —

Die  solchergestalt  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  der  Departements-Ersatz-Commission
  vorzulegen.

6.  Was  die  Aerzte  bei  der  körperlichen  Untersuchung  der  Militärpflichtigen  zu  beachten
haben,  ist  in  den  88  1  bis  28  der  Instruction  für  die  Militär-Aerzte  vom  9.  December
1858,  bez.  in  den  88  1  bis  24  der  Instruction  für  Marine-Aerzte  vom  5.  November  1860
enthalten,  weshalb  unter  Bezugnahme  auf  jene  Instructionen  hier  nur  im  Allgemeinen  Fol—
gendes  bestimmt  wird.

7.  Bei  der  körperlichen  Untersuchung  kommt  es  darauf  an,  festzustellen:

à)  ob  der  Untersuchte  zum  Militärdienste,  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  zu  führende  Waffe,
unbedingt  brauchbar  ist  (vollkommene  Dienstfähigkeit),

b)  ob  derselbe,  wenn  er  seiner  körperlichen  Beschaffenheit  wegen  nicht  unbedingt  und  unter
allen  Umständen  zum  Militärdienste  bei  der  einen  oder  anderen  Waffe  herangezogen
werden  kann,  sich  während  des  Krieges  und  der  damit  verbundenen  ungewöhnlichen
Ergänzung  des  Heeres  doch  zur  Einstellung  eignet  (nicht  vollkommene  Dienstfähigkeit),

c)  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  nicht  brauchbar  ist,
indeß  im  Laufe  der  Zeit  möglicher  Weise  noch  brauchbar  werden  kann  (zeitige  Dienstunbrauchbarkeit),


d)  ob  der  Militärpflichtige  zur  Zeit,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,  als  für  immer  unbrauchbar
  zum  Militärdienste  gehalten  werden  muß  (dauernde  Dienstunbrauchbarkeit).

8.  Alle  vorgefundenen  Fehler,  Gebrechen  und  Krankheiten  müssen  in  die  alphabetische
Liste,  in  die  Vorstellungs-Listen  (§I  90)  und  in  die  Ueberweisungs-Nationale  eingetragen
werden.  Werden  Fehler,  Gebrechen  oder  Krankheiten  von  Militärpflichtigen  angegeben,  bei
der  Untersuchung  durch  den  Arzt  indeß  nicht  vorgefunden,  so  muß  darüber  den  Listen  eine
Bemerkung,  bez.  ein  Gutachten  hinzugefügt  und  bei  den  späteren  Superrevisionen  darauf
besonders  geachtet  werden.

9.  Die  Aussprüche  des  Arztes,  es  mögen  dieselben  die  Einstellung  oder  Zurückstellung
für  angemessen  halten,  sind  für  die  Commission  nicht  bindend.  Letztere  hat  vielmehr  unter
Berücksichtigung  des  ärztlichen  Gutachtens  nach  eigenem  Ermessen  zu  entscheiden.  In  denjenigen
  Fällen  jedoch,  in  welchen  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commission  gegen  das  Urtheil  des
Arztes  entschieden  wird,  ist  der  Ausspruch  des  letzteren  in  die  alphabetische  Liste  mit  einzutragen.

Ob  Millitärpflichtige  die  erforderliche  Kraft  zur  Ertragung  der  Strapazen  des  Militärdienstes
  besitzen,  darüber  entscheidet  der  Militär-Vorsitzende  vorläufig  allein.
        <pb n="645" />
        —  593  —

*  75.
Entscheidungen  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  Folge  der  körperlichen
Untersuchung  der  Militärpflichtigen.

1.  Die  für  brauchbar  erachteten  Dienstpflichtigen  sind  von  dem  Militär-Vorsitzenden  zu
einer  der  aus  dem  Bezirke  zu  ergänzenden  Waffengattungen  rc.  zu  designiren,  und  wird  das
Entsprechende  in  der  alphabetischen  Liste  notirt.

Bei  diesen  Designirungen  sind  die  über  die  Auswahl  der  Mannschaften  zu  den  einzelnen
Waffen  in  den  §#  26  bis  34  enthaltenen  Bestimmungen  zu  beachten.)  Wenn  Mannschaften
für  verschiedene  Waffen  geeignet  erscheinen,  so  werden  sie  zu  derjenigen  Waffe  designirt,  an
deren  Ersatz  die  höheren  Anforderungen  zu  stellen  sind.

2.  Die  Zurückstellung  von  Militärpflichtigen  des  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahres
wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  36  kann  durch
die  Kreis-Ersatz-Commission  verfügt  werden.

3.  In  ihrem  dritten  Concurrenzjahre  sind  dergleichen  Militärpflichtige  jedoch  von  der
Kreis-Ersatz-Commission  zur  Ersatz-Reserve  zu  designiren  und  der  Departements-Ersatz-Commission
  zur  Superrevision  und  event.  Bestätigung  vorzustellen.

4.  Militärpflichtige,  welche  nach  Ansicht  der  Kreis-Ersatz-Commission  gemäs  §  35  als
dauernd  dienstunbrauchbar  auszumustern  sind,  werden  der  Departements-Ersatz-Commission
zur  Superrevision  vorgestellt.

Dasselbe  findet  hinsichtlich  derjenigen  Militärpflichtigen  aller  Concurrenzjahre  statt,  welche
gemäß  §  36,  4  wegen  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit  zur  Ersatz-Reserve  zu  designiren
  sind.

5.  Die  Designirungen  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  den  àd  1,  3  und  4  angegebenen
Fällen,  sowie  alle  übrigen  Designirungen  derselben  zur  Ersatz-Reserve,  sind  nur  als  gutachtliche

  Vorschläge  zu  betrachten  und  bedürfen  der  Bestätigung  der  Departements-Ersatz-Commission.


 

*)  Auch  die  Militärpflichtigen  von  5“  bis  5“1“  3“  sind  für  den  Bedarfsfall  zu  designiren  (ef.  §  30,  2),
sowie  überhaupt  die  Verhältnisse  derselben  wie  bei  allen  anderen  Militärpflichtigen  festzustellen.  Ob  dieselben
demnächst  bei  der  Aushebung  zu  concurriren  haben,  bestimmt  die  Departements-Ersatz-Commission.  Concurriren
  dieselben  nicht,  so  sind  sämmtliche  im  dritten  Concurrenzjahre  stehenden  Militärpflichtigen  dieser
Kategorie  zur  Ersatz-Reserve  zu  designiren,  die  jüngeren  Jahrgängen  Angehörenden  zurückzustellen,  sofern  sie
nicht  zu  den  vorzugsweise  Einzustellenden  gehören.

Die  Preußischen  Militärpflichtigen,  welche  zu  den  vorschriftsmäßig  gelernten  Jägern  gehören  (cf.  §  29
ad  1  und  §  105)  und  als  solche  zur  Verfügung  der  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  stehen,  bez.  in  die
Vorstellungs-Liste  D  (§  90)  aufzunehmen  sind,  werden,  nach  dem  „Regulative  über  Ausbildung  2c.  für  die
unteren  Stellen  des  Forstdienstes  in  Verbindung  mit  dem  Militärdienste  im  Jäger-Corps“  vom  1.  December
1864,  alljährlich  am  1.  April  durch  die  Landräthe  der  vorgedachten  Inspection  bezeichnet,  sind  also  den  Civil-Vorsitzenden
  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commissionen  als  solche  bekannt.
        <pb n="646" />
        —  594  —

8  76.

Definitive  Ausmusterung  der  Militärpflichtigen,  welche  augenfällig  dauernd
unbrauchbar  zu  jedem  Militärdienste  sind.

1.  Militärpflichtige,  welche  auch  unentkleidet  durch  ihre  augenfällige  Verunstaltung  den
Beweis  liefern,  daß  sie  weder  zur  Zeit  der  Musterung  dienstbrauchbar  sind,  noch  es  jemals
werden  können,  sind  von  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  von  jeder  weiteren  Gestellung  zu
entbinden.  Die  betreffenden  Individuen  sind  unter  Aushändigung  eines  mit  entsprechendem
Vermerk  zu  versehenden  Gestellungs-Attestes  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  den  Listen  zu
streichen  und  nehmen  an  der  Loosung  nicht  Theil.  Der  Departements-Ersatz-Commission  sind
diese  Individuen  mittelst  einer  besonderen  Liste  namhaft  zu  machen,  ohne  derselben  persönlich
vorgestellt  zu  werden,  sofern  dieß  nicht  etwa  in  einzelnen  Fällen  besonders  angeordnet  werden
  sollte.  «

2.  Auf  Individuen,  welche  in  ihrem  jngendlichen  Alter  in  ihrem  Wachsthume  zurück—
geblieben  sind,  findet  die  Bestimmung  dieses  Paragraphen  keine  Anwendung.

877.
Prüfung  der  moralischen  Qualification  der  Militärpflichtigen.

1.  Die  Polizeibehörden  haben,  wo  ihnen  die  Führung  der  Stammrollen  nicht  selbst  ob—
liegt,  den  damit  beauftragten  Beamten  oder  Behörden  von  dem  Tenor  eines  jeden  rechtskräf—
tigen  Erkenntnisses,  welches  wider  ein  in  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  eingetretenes
Individuum  ergeht,  sofern  darin  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eine  Strafe  aus—
gesprochen  ist,  gleich  nachdem  sie  davon  den  bestehenden  Vorschriften  gemäs  durch  die  Staats—
anwaltschaft  2c.  Kenntniß  erhalten  haben,  Mittheilung  zu  machen.

2.  In  Ansehung  der  in  das  militärpflichtige  Alter  Eingetretenen  liegt  es  den  Staatsanwaltschaften,
  bez.  den  Gerichten  ob,  von  der  Einleitung  einer  jeden  Untersuchung  wegen
Verbrechen  oder  Vergehen  und  demnächst  von  dem  Tenor  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  dem
Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  direct  Kenntniß  zu  geben.

3.  Jedes  entweder  als  Belagstück  einer  Stammrolle  oder  durch  Mittheilung  einer  Staatsanwaltschaft
  2c.  an  den  Civil-Vorsitzenden  einer  Kreis-Ersatz-Commission  gelangende  Erkenntniß
  hat  dieser  während  der  Sitzungen  der  Commission  vorzulegen.

4.  Wenn  auf  Grund  eines  derartigen  Erkenntnisses  nach  den  Bestimmungen  der  §§#  37
bez.  39  ad  2  ein  Militärpflichtiger  in  den  Listen  zu  streichen  ist,  so  verfügt  die  Kreis-Ersatz-Commission
  dieß,  unter  Aushändigung  eines  mit  entsprechendem  Vermerk  zu  versehenden  Gestellungs-Attestes
  an  die  Betreffenden,  und  giebt  der  Departements-Ersatz=  Commission  die
Namen  der  Gestrichenen  in  einem  besonderen  Verzeichnisse  an.  «
        <pb n="647" />
        —  595  —

-

5.  Die  vorläufige  Zurückstellung  von  Militärpflichtigen,  welche  sich  in  gerichtlicher  Unter—
suchung  befinden,  oder  welchen  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit  untersagt
worden  ist,  kann  nach  den  in  den  §#  38  und  39  wierfür  gegebenen  Normen  und  Grenzen
durch  die  Kreis-Ersatz-Commission  verfügt  werden.

Individuen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  88  39  und  41  in  die  Arbeiter-Abtheilung
  einzustellen  sind,  werden  der  Departements-Ersatz-Commission  vorgestellt.

6.  Geht  ein  Erkenntniß  erst  nach  Beendigung  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts  ein,  so  muß
dasselbe,  wenn  es  einen  Militärpflichtigen  betrifft,  der  in  einer  der  Vorstellungs-Listen  verzeichnet
  steht,  beim  Aushebungs-Termine  zur  Kenntniß  der  Departements-Ersatz-Commission
gebracht  werden.

7.  Verziehen  Militärpflichtige  oder  junge  in  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  eingetretene
  Leute,  gegen  welche  gerichtliche  Erkenntnisse  vorliegen,  so  sind  letztere  dem  Civil-Vorsitzenden
  derjenigen  Kreis-Ersatz-Commission  zuzusenden,  in  deren  Bereich  der  neue  Aufenthaltsort
  des  Verzogenen  liegt.

8.  Do  es  indeß  vorkommen  kann,  daß  diese  Benachrichtigungen  unterbleiben,  so  haben
die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  Betreff  derjenigen,  anderen  Kreisen  an
gehörenden  Militärpflichtigen,  welche  bei  der  Musterung  für  dienstbrauchbar  anerkannt  werden,
rücksichtlich  ihrer  moralischen  Führung  sogleich  bei  den  betreffenden  Heimaths-Behörden  Nachfrage
  zu  halten.

878.
Prüfung  der  Reclamations-Anträge.

1.  Die  Militärpflichtigen  oder  Personen,  welche  die  Zurückstellung  der  ersteren,  oder
andere  Begünstigungen  rücksichtlich  deren  Militärverhältnisse  beantragen  wollen,  sind  verpflichtet,
die  zur  Begründung  derartiger  Begünstigungen  bestehenden  Verhältnisse  einige  Zeit  vor  Beginn
  der  Musterung  oder  spätestens  im  Musterungs-Termine  selbst  zur  Sprache  zu  bringen.
Auf  die  Verheißung  eines  nachträglich  zu  führenden  Beweises  wird  keine  Rücksicht  genommen.


Die  hierbei  etwa  vorzulegenden  Atteste  dürfen  in  der  Regel  nur  dann  als  Mittel  zum
Beweise  der  darin  angeführten  Thatsachen  angenommen  werden,  wenn  sie  von  wirklich  in  Amt
und  Pflicht  stehenden  obrigkeitlichen  Personen  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind.)

—

 

*)  Ob  Verhandlungen  und  Atteste,  welche  vom  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  beigebracht
werden,  um  dadurch  die  Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  zu  begründen,  sowie  schriftliche
Eingaben,  welche  sich  auf  den  Eintritt  der  Militärpflichtigen  zum  Dienste  beziehen,  stempelpflichtig  sind,  richtet
sich  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staates.  In  Preußen  sind  die  so  eben  erwähnten  Atteste  2c.  stempelfrei,
  dagegen  sind  ebendaselbst  Gesuche,  welche  die  Wiederentlassung  eines  Soldaten  vom  stehenden  Heere  bezwecken,
  nach  dem  Gesetze  vom  7.  März  1822  stempelpflichtig.

Alle  Reclamations-Anträge  und  die  darauf  zu  erlassenden  schriftlichen  Bescheide  sind  portopflichtig  und
zwar  haben  die  Reclamanten  das  Porto  zu  entrichten.
        <pb n="648" />
        —  596  —

2.  Das  formelle  Verfahren  hinsichtlich  der  Anbringung  der  Reclamationen  und  Bei—
bringung  der  erforderlichen  Beweismittel  ordnen  die  Ober-Präsidien  ꝛc.  an.

3.  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  Bestimmungen  der  §§  43  und  44  die  Zurückstellung
  Militärpflichtiger  im  ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  zulässig  ist,  kaun  solche  durch
die  Kreis-Ersatz-Commission  verfügt  werden.)

Sind  die  Verhältnisse  im  dritten  Concurrenzjahre  des  betreffenden  Militärpflichtigen
ebenfalls  der  Art,  daß  der  Kreis-Ersatz-Commission  eine  fernere  Berücksichtigung  nothwendig
erscheint,  so  ist  der  Fall  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzutragen.  1)

79.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  auf  Binnengewässern
Schifffahrt  treiben.

1.  Militärpflichtige,  welche  als  Schiffsmannschaften  auf  Binnengewässern  fahren,  haben,
wie  jeder  andere  Militärpflichtige,  sich  zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle  anzumelden  und  zur
Musterung  zu  stellen.

In  Bezirken,  in  denen  viele  dergleichen  Militärpflichtige  wohnen,  können,  mit  Genehmigung
  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz,  besondere  Termine  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats
Jannuar  jeden  Jahres  zur  nachträglichen  Musterung  derselben  angesetzt  werden.

2.  Wo  demnach  besondere  Schiffermusterungen  stattfinden,  können  die  betreffenden  Individuen,
  sofern  sie  bis  zur  Zeit  des  gewöhnlichen  Zusammentritts  der  Kreis-Ersatz-Commission
ihres  Gewerbes  wegen  nicht  in  der  Heimath  bleiben,  auf  desfallsiges  Ansuchen  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  durch  denselben  von  der  persönlichen  Gestellung  im
gewöhnlichen  Musterungs-Termine  entbunden  werden.

In  diesen  gewöhnlichen  Musterungs-Terminen  wird  alsdann  für  die  betreffenden  Individuen
  nur  geloost  und  in  der  alphabetischen  Liste  angegeben,  daß  sie  auf  Schifffahrt  abwesend

 

*)  Es  liegt  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  die  Pflicht  ob,  bei  den  ihnen  zustehenden  Bewilligungen  im
ersten  und  zweiten  Concurrenzjahre  der  Militärpflichtigen  durchaus  keine  anderen  und  besonders  keine  milderen
Grundsätze  zur  Geltung  kommen  zu  lassen,  als  sie  in  den  §§  43  und  44  angegeben  sind,  damit  nicht  durch  das
Verfahren  der  Ersatz-Behörden  im  ersten  und  zweiten  Jahre  die  Ansichten  der  Reclamanten  irre  geführt  werden,
  zumal  die  Betheiligten  durch  die  event.  folgende  Aushebung  im  dritten  Jahre  in  der  Regel  härter  betroffen
werden,  als  wenn  die  Einstellung  sogleich  im  ersten,  bez.  zweiten  Jahre  erfelgt  wäre.

1)  Zu  §  78.

Reclamationen  sind  in  Sachsen,  bei  Verlust  derselben,  spätestens  bis  12  Uhr  Mittags  im  Musterungs-Termine
  anzubringen  und  zu  bescheinigen.

Zeugnisse,  die  zum  Behufe  der  Befreiung  vom  Militärdienste  und  wegen  erbetener  Zurückstellung  gebraucht
  werden,  sind  von  den  Ortsobrigkeiten  stempelsteuer=  und  kostenfrei  zu  ertheilen,  sowie  überhaupt  in

Sachsen  alle  Dienstgeschäfte  in  Aushebungs-Angelegenheiten  von  Seiten  der  Behörden  unentgeltlich  zu  besorgen
  sind.
        <pb n="649" />
        —  597  —

sind.  Die  Prüfung  ihrer  körperlichen  Qualification  und  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  erfolgt
demnächst  in  den  besonderen  Schiffer-Musterungs-Terminen.

3.  In  letzteren  wird  von  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  unter  analoger  Anwendung  der
für  die  Musterung  der  Militärpflichtigen  im  Allgemeinen  maßgebenden  Vorschriften  dieser
Instruction  verfahren.

Die  von  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  zu  treffenden  Entscheidungen  bedürfen  jedoch  der
Bestätigung  der  Departements-Ersatz-Commission.

Zu  diesem  Behufe  sind  gleich  nach  abgehaltenen  Schiffer-Musterungs-Terminen

a)  die  Vorstellungs-Listen,  und  zwar  je  in  einem  Exemplare  Seitens  des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs

  an  den  Brigade-Commandeur,  in  einem  Exemplare  Seitens
des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  an  den  Civil-Vorsitzenden  der
Departements-Ersatz-  Commission  einzureichen;

b)  dem  für  den  Brigade-Commandeur  bestimmten  Exemplare  der  qu.  Listen  die  etwaigen
sonstigen  Belagsstücke  und  die  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Bestätigung
vorzulegenden  Ausfertigungen  beizufügen.

Die  Departements-Ersatz-Commission  trifft,  ohne  daß  es  der  Regel  nach  einer  persönlichen
  Gestellung  dieser  Leute  vor  derselben  bedarf,  ihre  Eutscheidungen,  und  fertigt  dieselben
mit  den  vollzogenen  Ausfertigungen  der  Kreis-Ersatz-Commission  zur  weiteren  Veranlassung
  zu.“)

4.  Ueber  die  Art  und  Weise  der  Bekanntmachung  der  Schiffer-Musterungs-Termine
und  über  sonstige  Gegenstände  des  formellen  Verfahrens  bleiben  die  näheren  Anordnungen
den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  vorbehalten.

5.  Den  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Schiffer-Musterungs-Terminen  für  einstellungsfähig
  erachtet  und  der  gesetzlichen  Reihenfolge  nach  zum  Dienste  heranzuziehen  sind,  aber  nicht
sofort  zu  Nachgestellungen  verwandt  werden  können,  sind  gegen  Einziehung  ihrer  Loosungsund
  Gestellungs-Atteste  Urlaubspässe  nach  Schema  11  auszufertigen.

In  diesen  Pässen  ist  statt  eines  bestimmten  Truppentheils  nur  die  Waffengattung,  für
welche  der  betreffende  Militärpflichtige  ausgehoben  worden  ist,  anzugeben  und  letzterer  anzuweisen,
  sich  zum  1.  October  des  laufenden  Jahres  bei  dem  Feldwebel  der  Landwehr-Compagnie
  seines  Domicils  zur  Absendung  an  einen  Truppentheil  zu  stellen.

Die  mit  einem  solchen  Passe  Versehenen  gehören  zur  Kategorie  der  in  ihre  Heimath  beurlaubten
  Rekruten  (IX.  Abschnitt).

6.  In  Betreff  der  event.  Befreiung  schifffahrttreibender  Militärpflichtigen  von  der  persönlichen
  Gestellung  in  den  beiden  ersten  Concurrenzjahren  ef.  &amp;amp;  44  ad  4.

 

*)  Wegen  event.  Bestätigung  der  beim  Kreis-Ersatzgeschäfte  über  schifffahrttreibende  Militärpflichtige
gerroffenen  Entscheidungen  beim  Departements-Ersatzgeschäfte  cf.  §  98  ad  4.
1868.  81

Scn
        <pb n="650" />
        —  598  —

880.
Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  zur  seemännischen
Bevölkerung  gehören.

1.  Mit  den  zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  gehörenden  (8  5),
sowie  mit  den  übrigen  nach  8  34,  1  für  die  Flotten-Stamm-Dibvision  geeigneten  Militär—
pflichtigen  verfahren  die  Kreis-Ersatz-Commissionen  hinsichtlich  der  Prüfung  ihrer  persönlichen
rc.  Verhältnisse*)  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  mit  allen  übrigen  Militärpflichtigen  unter
besonderer  Berücksichtigung  der  in  den  88  5,  44  ad  4  und  5  und  48  ad  6  enthaltenen
Bestimmungen.  Die  Prüfung  der  körperlichen  OQualification  erfolgt  unter  Zugrundelegung
der  Instruction  für  Marine-Aerzte  vom  5.  November  1860.

2.  Zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  Militär-Verhältniß  werden  die  in  Rede  stehenden
  Militärpflichtigen  jedoch  nicht  der  Departements-Ersatz-Commission  vorgestellt,  sondern
der  Marine-Ersatz-Commission  überwiesen  (VIII.  Abschnitt).

881.
Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  sich  im  Musterungs-Termine
freiwillig  zum  Eintritte  melden.

1.  Militärpflichtige,  welche  in  ihrem  ersten  Concurrenzjahre  beim  Kreis-Ersatzgeschäfte
vor  Beginn  der  Loosung  die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  ohne  Rücksicht  auf  das  Loos  freiwillig
zum  Militärdienste  eintreten  wollen,  sind  berechtigt,  sich  die  Waffengattung  und  den  Truppen—
theil,  bei  welchem  sie  eingestellt  zu  werden  wünschen,  zu  wählen,  sofern  sich  der  letztere  aus
dem  Ersatz-Bezirke  rekrutirt.  Die  Wahl  der  Bataillone  ist  ihnen  hierbei  jedoch  nicht  gestattet.
Den  zur  Garde  sich  Meldenden  kann  auch  nicht  die  Wahl  des  Regiments  gestattet  werden.
Sollten  sie  demnächst  für  den  gewählten  Truppentheil  wegen  mangelnder  Qualification  rc.
nicht  ausgehoben  werden  können,  so  verbleibt  ihnen  die  aus  der  gezogenen  Loosnummer  hervorgehende
  Berechtigung,  weshalb  sie  von  der  Loosung  nicht  ausgeschlossen  werden  dürfen.

2.  Die  Kreis-Ersatz-Commission  hat  diese  Freiwilligen,  sofern  sie  zum  Dienste  für  die
von  ihnen  gewählte  Waffe  brauchbar  sind,  der  Departements-Ersatz-Commission  vor  den  vorzugsweise
  Einzustellenden  vorzuführen  (cf.  &amp;amp;  90  ad  2  und  §  103  ad  3).

3.  Junge  Leute,  welche  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  erreicht  haben,  dürfen  als
Freiwillige  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commission  nicht  angenommen  werden.  Dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  ist  es  jedoch  gestattet,  im  Interesse  des  aus  dem  Corps-Bezirke  zu  ergänzenden
  Jäger-Bataillons  solche  junge  Leute  ohne  Anrechnung  auf  das  auszuhebende  Jäger-Rekruten-Contingent
  zu  engagiren  (cf.  8  130).

 

*)  Dieselben  loosen  auch  mit  den  Militärpflichtigen  ihres  Aushebungs-Bezirks.
        <pb n="651" />
        —  599  —

882.

Prüfung  der  den  Militärpflichtigen  aus  ihrer  Loofungsnummer  erwachsenden
  Berechtigung,  eventuell,  ob  dieselben  zur  Loosung  zuzulassen  oder  ohne
solche  zum  Dienste  heranzuziehen  sind.

1.  Bei  Prüfung  der  persönlichen  Verhältnisse  ist  festzustellen  und  in  der  alphabetischen
Liste  zu  notiren,  ob  die  Militärpflichtigen

a)  bei  den  Aushebungen  der  vorhergehenden  Jahre  disponibel  geblieben  sind  oder  primo
loco  rangiren,  was  aus  den  nach  Schema  14  angelegten  Uebersichten  der  Abschlußnummern
  im  Vergleiche  mit  den  in  den  Gestellungs-Attesten  der  betreffenden  Individuen
  enthaltenen  Loosnummern  hervorgeht,

b)  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen  berechtigt  sind,  oder

C)  den  Bestimmungen  des  §  21,  4,  bez.  des  XIV.  Abschnitts  gemäs  vorzugsweise  zum
Dienste  herangezogen  werden  müssen.

2.  Die  im  ersten  Concurrenzjahre  stehenden  Militärpflichtigen,  welche  bei  der  dem
Loosungsacte  vorhergegangenen  Musterung  anwesend  oder  mit  Genehmigung  der  Kreis-Ersatz-Commission
  abwesend  waren,  oder  laut  glaubhafter  Atteste  als  krank  zurückgeblieben  sind,
haben  —  sofern  sie  nicht  nach  §  21,  3  und  4  von  der  Loosung  ausgeschlossen  bleiben  —
unter  sich  zu  loosen,  um  die  Reihenfolge  festzustellen,  in  welcher  sie  zum  Militärdienste  herangezogen
  werden.

3.  Die  zu  einer  früheren  Altersclasse  gehörigen,  aber  ohne  ihr  Verschulden  noch  nicht

zur  Loosung  gelangten  Militärpflichtigen  loosen  mit  den  im  ersten  Concurrenzjahre  Stehenden
  (§  21,  6).

Sollte  die  Veranlassung  zur  Uebergehung  Militärpflichtiger  bei  der  Loofung  in  früheren
Jahren  noch  nicht  genügend  aufgeklärt  sein,  wenn  der  Loosungsact  stattfinden  muß,  so  bleibt
der  Kreis-Ersatz-Commission  die  Entscheidung  vorbehalten,  ob  diesen  Individuen  wegen  der
etwa  unterlassenen  Anmeldung  zum  Einschreiben  in  die  Stammrolle  rc.  etwas  zur  Last  fällt,
und  ob  sie  demzufolge  ohne  Rücksicht  auf  die  Nummern  der  von  ihnen  oder  für  sie  gezogenen
Loose  vor  den  übrigen  Militärpflichtigen  zum  Dienste  eingestellt  werden  müssen.

83.

Summarische  Uebersichten  der  in  den  Aushebungs-Bezirken  vorhandenen
Militärpflichtigen  und  des  Resultats  des  Kreis-Ersatz-Geschäfts.
Nachdem  sämmtliche  in  den  alphabetischen  Listen  eines  Aushebungs-Bezirks  enthaltenen

Militärpflichtigen  im  Sinne  der  Bestimmungen  der  §§8#  73  bis  82  gemustert  worden,  sind

die  verschiedenen  Exemplare  der  Liste  zur  Berichtigung  etwaiger  Fehler  mit  einander  sorgfältig

81“
        <pb n="652" />
        18  .
9
2.  -

—  600  —

zu  vergleichen  und  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz-Commission  durch  Unter—
zeichnung  derselben  als  richtig  zu  beglaubigen.

Hiernächst  ist  eine  summarische  Uebersicht  der  in  den  alphabetischen  Listen  des  Aushebungs-Bezirks
  enthaltenen  diensttanglichen  Militärpflichtigen  nach  dem  Schema  12  von  den  permanenten
  Mitgliedern  der  Commission  aufzustellen  und  zu  unterzeichnen.

884.
Ausführung  der  Loosung  und  Anlegung  der  Loosungslisten.

1.  Der  Termin,  zu  welchem  die  Loosung  stattfinden  soll,  ist  den  Militärpflichtigen  be—
kannt  zu  machen,  und  ihnen  das  persönliche  Erscheinen  zu  überlassen.

2.  Nachdem  die  Anzahl  der  nach  §  82  zur  Loosung  berechtigten  Militärpflichtigen  festgestellt
  worden  ist,  geschieht  dieselbe  in  folgender  Weise.

Beträgt  die  vorgedachte  Anzahl  z.  B.  140,  so  sind  140  einzelne  Loose  mit  Nr.  1  bis
140  zu  machen  und  diese  sämmtlich  in  Gegenwart  der  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission
in  ein  geeignetes  Gefäß  einzuzählen  und  letzteres  gehörig  umzuschütteln.

3.  Jeder  der  zur  Loosung  berechtigten  Militärpflichtigen  wird  nach  der  Reihenfolge  der

alphabetischen  Liste,  und  zwar  einer  nach  dem  anderen,  vorgerufen,  um  aus  dem  erwähnten
Gefäße,  welches  nach  jedesmaliger  Entnahme  eines  Looses  von  einem  Mitgliede  der  Kreis-Ersatz-Commission

  auf  eine  allen  Anwesenden  anschauliche  Art  wiederholt  umzuschütteln  und
dergestalt  aufzustellen  ist,  daß  alle  Anwesenden  die  Operation  des  Loosens  beobachten  und  sich
von  der  Unparteilichkeit  und  Regelmäßigkeit  des  ganzen  Verfahrens  überzeugen  können,  eine
Nummer  zu  ziehen.

Ist  der  aufgerufene  Militärpflichtige  abwesend,  so  hat  ein  sogleich  beim  Beginne  des
Loosungsactes  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  bestimmendes  Civil-Mitglied  für  denselben
das  Loos  zu  ziehen.

4.  Die  gezogene  Loosnummer  muß  sogleich  laut  abgelesen  werden,  worauf  der  Civil=Vorsitzende
  der  Commission,  nachdem  er  sich  von  der  Richtigkeit  der  abgelesenen  Nummer  überzeugt
  hat,  diese  in  die  Rubrik  14  der  alphabetischen  Liste  bei  dem  Namen  des  betreffenden
Militärpflichtigen  einzutragen  hat.

Ein  Gleiches  muß  von  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur  hinsichtlich  der  von  ihm  zu
führenden  alphabetischen  Liste  geschehen.

Andere  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  haben  sogleich  die  Loosnummer  in  die
im  Voraus  anzufertigenden  Gestellungsscheine  der  Militärpflichtigen  (§  85)  einzutragen  oder
unter  ihrer  personlichen  Verantwortung  durch  Schreiber  2c.  eintragen  zu  lassen.
        <pb n="653" />
        —  601  —

5.  Außerdem  hat  während  des  Loosungsactes  jeder  der  Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  eine  Loosungsliste  nach  Schema  13  führen  zu  lassen  und  darauf  zu  halten,  daß  S
nicht  allein  jeder  Loosende  seine  richtige  Stelle  bei  der  vorher  einzutragenden  fortlaufenden  *%%
Nummer  findet,  sondern  daß  auch  alle  Rubriken  der  Liste  sogleich  ausgefüllt  werden.  ·

6.  Die  Loosung  muß  dergestalt  vorgenommen  werden,  daß  dieselbe  für  den  ganzen  Aus—
hebungs-Bezirk  ohne  Unterbrechung  ausgeführt  wird.

Wo  dieß  in  einzelnen  sehr  volksreichen  Bezirken  nicht  möglich  sein  sollte,  haben  die  Vorsitzenden
  der  Commission  persönlich  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Gefäß  mit  den  darin  noch  befindlichen
  Loosen  während  der  Unterbrechung  des  Loosungsactes  unter  sicherem  Verschlusse  aufbewahrt
  wird.

7.  Der  Eintragung  der  vorzugsweise  einzustellenden  und  primo  loco  rangirenden  Militärpflichtigen
  in  die  Loosungslisten  bedarf  es  nicht.

Um  die  in  früheren  Jahren  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen  in  der  durch  ihre
Loosnummer  bedingten  Reihenfolge  (ck.  #8J  23,  5  und  6)  zum  Dienste  heranziehen  zu  können,
sind  dieselben  in  die  Loosungsliste  einzutragen.

85.
Ausfertigung  der  Loosungs=  und  Gestellungs-Atteste.)

Zur  Erleichterung  der  Controle  der  Militärpflichtigen  und  damit  diese  sich  stets  über  ihre
Militärverhältnisse  ausweisen  können,  sind  für  dieselben  nach  Schema  14  Loosungsscheine  und  S.
Gestellungs-Atteste  auszufertigen.  Diese  Scheine  sind,  wenn  angänglich;,  unmittelbar  nach  Geuo  7
der  Loosung  oder  baldmöglichst  durch  die  Orts-Behörden  auszuhändigen.

Die  in  den  Vorjahren  ertheilten  Atteste  sind  alljährlich  bei  der  Musterung  zu  berichtigen.

886.

Anfertigung  der  Scheine  für  die  zur  Ersatz-Reserve  und  Seewehr  desig—
nirten  oder  als  dauernd  unbrauchbar  auszumusternden  Militärpflichtigen.

Für  diejenigen  Individuen,  welche  der  Ersatz-Reserve  erster  oder  zweiter  Classe  oder  der
Seewehr  (§  90,  7)  überwiesen,  und  für  Diejenigen,  welche  als  dauernd  dienstunbrauchbar
ausgemustert  werden  sollen,  sind  Atteste  nach  den  Schemas  6,  7,  8  und  bez.  5  Seitens  der
Kreis-Ersatz-Commission  nach  dem  Schlusse  des  Kreis-Ersatzgeschäfts  anzufertigen  und  der
Departements=  beziehungsweise  Marine-Ersatz-Commission  vorzulegen.

*)  Sämmtliche  Atteste  werden  unentgeltlich  ertheilt,  für  Ausfertigung  von  Duplicaten  werden  dagegen
Gebühren  entrichtet,  ck.  §  185.
        <pb n="654" />
        —  602  —

887.
Aushändigung  der  Ersatz-Reserve-Scheine  an  die  disponibel  gebliebenen
Militärpflichtigen.

Militärpflichtige,  welche  zufolge  ihrer  Loosnummer  auch  nach  dreimaliger  Concurrenz,
d.  h.  nach  erfolgter  Aufbringung  desjenigen  Nachersatzes,  welcher  noch  nach  der  in  ihrem  3.  Concurrenzjahre
  stattgehabten  Aushebung  erforderlich  geworden  war,  disponibel  bleiben,  sind
gemäs  §  2  ad  3  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen.  Die  Ersatz-Reserve-Scheine  für  diese
Leute  sind  nach  Beendigung  der  Nachgestellungen  der  Departements-Ersatz-Commission  zur
Vollziehung  vorzulegen  und  demnächst  baldmöglichst  auszuhändigen.

*88.

Verfahren  mit  den  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  von  den  Truppen  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Soldaten.

Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  hat  eine  Nationalliste  der  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht
  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Soldaten  (§  50)  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  mitzutheilen.

Die  qu.  Leute  sind  demnächst  der  Departements-Ersatz-Commission  bei  dem  der  Entlassung
  zunächst  folgenden  Departements-Ersatzgeschäfte  mittelst  der  nach  Schema  19  anzulegenden
  Liste  behufs  der  Entscheidung  vorzustellen.

Die  Beorderung  dieser  Leute  vor  die  Departements-CMarine-)  Ersatz-Commission,  sowie
die  Vorlage  der  betreffenden  Entlassungs-Papiere,  ärztlichen  Atteste  2c.,  liegt  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  ob.

Dagegen  hat  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  hinsichtlich  der  auf  Reclamation
  Entlassenen  festzustellen,  ob  und  was  sich  bis  zum  Departements-Ersatzgeschäfte  in
denjenigen  Verhältnissen,  auf  deren  Grund  die  Entlassung  erfolgt  ist,  geändert  hat.

889.
Eingaben  der  Kreis-Ersatz-Commission  an  die  Departements-Ersatz-Com—
mission  nach  beendigter  Musterung  der  Militärpflichtigen.

»  1.  Sobald  die  Kreis-Ersatz-Commission  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu
besorgenden  Geschäfte  beendigt  hat,  müssen  die  permanenten  Mitglieder  derselben  der  Departements-Ersatz-Commission
  unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden  unverzüglich  beglaubigte
Abschrift  der  nach  &amp;amp;  83  aufgestellten  summarischen  Uebersicht  einreichen.

2.  Ferner  haben  die  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  den  Vorsitzenden
  der  Departements-Ersatz-Commission  die  Vorstellungs-Listen  (§  90),  je  nach  Vorschrift
  der  letzteren,  entweder  einzusenden  oder  im  Aushebungs-Termine  vorzulegen.  Den
        <pb n="655" />
        —  603  —

Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Commission  sind  diese  Listen  spätestens  bis  zum  1.  August
zuzustellen.

890.
Anfertigung  der  Vorstellungs-Listen.

1.  Die  Listen,  mittelst  welcher  die  Militärpflichtigen  der  Departements-Ersatz-Commission
vorgestellt  werden  sollen,  „Vorstellungs-Listen“  genannt,  sind  nach  den  Schemas  15  bis  19
in  getrennten  Exemplaren,  wie  folgt,  anzulegen.

Vorstellungs-Liste  A.
enthaltend  die  als  dauernd  unbrauchbar  bezeichneten  Militärpflichtigen.

Vorstellungs-Liste  B.

enthaltend  die  zur  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen,
und  zwar:

a)  wegen  Mindermaß  (d.  h.  unter  59,
b)  wegen  Kleinheit  (d.  h.  von  5“  bis  5“  1“  3½%),
IC)  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit,
d)  wegen  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit.
Vorstellungs-Liste  C.
enthaltend  die  zur  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  designirten  Militärpflichtigen,  und  zwar:
a)  als  disponible,
b)  wegen  Kleinheit,
C)  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit,
d)  wegen  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit.
Vorstellungs-Liste  D.
enthaltend  die  vorschriftsmäßig  gelernten  Jäger.  1)

Vorstellungs-Liste  E.
enthaltend  die  für  brauchbar  und  einstellungsfähig  erachteten  Militärpflichtigen.

Vorstellungs-Liste  F.

enthaltend  die  von  den  Truppentheilen  vor  beendeter  Dienstzeit  entlassenen  Soldaten,  und
zwar:

 

 

1)  Fällt  für  Sachsen  weg.
        <pb n="656" />
        —  604  —

a)  die  wegen  Dienstunbrauchbarkeit,
b)  die  auf  Reclamation,
C)  die  wegen  vor  der  Einstellung  verübter  Vergehen  2c.  Entlassenen.

2.  In  die  Vorstellungs-Listen  A,  B,  C  und  D  sind  in  Uebereinstimmung  mit  der
Bezeichnung  des  Inhalts  derselben  die  dahin  gehörigen  Militärpflichtigen  in  derselben  Reihenfolge
  einzutragen,  in  welcher  sie  in  den  alphabetischen  Listen  einander  folgen.

In  die  Vorstellungs-Liste  E  sind  von  den  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commission  für  einstellungsfähig
  erachteten  Militärpflichtigen,  den  Vorschriften  des  §  23  entsprechend,  zuerst:

a)  die  vorzugsweise  Einzustellenden,  dann

b)  die  primo  loco  Rangirenden,  demnächst

C)  die  im  laufenden  Jahre  zur  Loosung  Zugelassenen,  und  zuletzt

d)  die  Disponiblen  der  früheren  Jahrgänge  einzutragen,
und  zwar  a  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  den  alphabetischen  Listen  stehen,  b  in  derselben
  Reihenfolge,  wenn  die  Primolocisten  voraussichtlich  zur  Aufbringung  des  Ersatzbedarfs
nicht  ausreichen,  anderenfalls  nach  der  Loosungsnummer,  c  und  d  in  der  Reihenfolge,  in
welcher  sie  in  der  Loosungsliste  stehen.

Die  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  als  Freiwillige  angenommenen  Militärpflichtigen
(cf.  8  81)  sind  in  der  Vorstellungsliste  E,  ohne  sie  auf  der  ihnen  durch  die  Loosnummer
zugewiesenen  Stelle  wegzulassen,  den  vorzugsweise  Einzustellenden  unter  einer  besonderen
Nummerfolge  vorzutragen.  Wo  nach  §  79  Schifffahrttreibende  von  der  Kreis-Commission
Einberufungs-Ordres  zum  1.  October  erhalten  haben,  sind  dieselben  an  der  Spitze  der  Liste  E
einzutragen.

Wegen  eventueller  Eintragung  und  Rangirung  der  kleinen  Leute  in  der  Vorstellungs-Liste
  E  cf.  6§  23  ad  8  und  30  ad  2,  sowie  Anmerkung  zu  §  75,  1.

3.  Sämmtliche  Vorstellungs-Listen  A  bis  F  hat  in  einem  Exemplare  der  Civil-,  und
in  einem  Exemplare  der  Militär-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  für  den  Civil=  bez.
Militär-Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Commission  anfertigen  zu  lassen.

4.  Außerdem  hat  als  Hülfslisten  der  Civil  Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission

G  eine  Liste  der  wegen  häuslicher  Verhältnisse  zur  Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebrachten
Militärpflichtigen  nach  einem  von  dem  betreffenden  Ober-Präsidium  rc.  vorzuschreibenden
  Schema  in  doppelter  Ausfertigung  für  die  Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Commission
  anlegen  zu  lassen;)

der  Militär-Vorsitzende  dagegen  hat  event.  für  Anfertigung
*)  In  den  Bezirken,  in  welchen  zu  jeder  einzelnen  Reclamation  eine  besondere  tabellarische  Uebersicht

angeferiigt  wird,  kann  die  Liste  G  in  einem  Verzeichnisse  der  Namen  und  Nummern  der  alphabetischen  Liste
estehen.
        <pb n="657" />
        —  605  —

H.  einer  Liste  der  zur  Garde,
J.  einer  Liste  der  zur  Arbeiter-Abtheilung  designirten  Mannschaften
Sorge  zu  tragen,  und  erstere  dem  Offizier  des  Garde-Corps  zu  übergeben.

In  denjenigen  Bezirken,  in  denen  Mannschaften  für  das  Garde-Corps  nicht  ausgehoben
werden,  bez.  in  welchen  kein  Offizier  des  Garde-Corps  an  dem  Departements-Ersatz-Geschäfte
Theil  nimmt,  fällt  die  Liste  H  aus.

Die  in  die  Hülfslisten  einzutragenden  Militärpflichtigen  behalten  ihren  Platz  auch  in  den
Vorstellungs-Listen  A  bis  E  und  werden  daselbst  nicht  gestrichen,  sondern  nur  auf  eine  in
die  Augen  fallende  Weise  bezeichnet.

5.  Die  sämmtlichen  Listen,  denen  auch  in  einfacher  Ausfertigung  die  Listen  der  als
augenscheinlich  unbrauchbar  ausgemusterten,  sowie  der  als  moralisch  unfähig  gestrichenen  Indi—
viduen  Seitens  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  beizufügen  sind,  müssen
zum  Zeichen  der  Richtigkeit  von  den  permanenten  Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz-Commission
unterzeichnet  werden.

6.  Die  Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  haben  sich  außer  den  für  die  Departements-Ersatz-Commission
  im  Vorstehenden  bezeichneten  Listen  die  zu  ihrem  eigenen  Gebrauche
etwa  noch  erforderlichen  Listen-Exemplare  selbst  zu  beschaffen.

7.  In  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,  in  denen  Militärpflichtige  der  seemännischen
Bevölkerung  zur  Musterung  gelangen,  ist  endlich

K.  eine  Liste  der  zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen  Bundes  gehörenden,
sowie  der  übrigen  für  die  Flotten-Stamm-Division  geeigneten  Militärpflichtigen  nach
Schema  20

anzufertigen,)  und  zwar  in  einem  Exemplare  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  für  den  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Marine-Crsatz-Commission,  in  zwei  Exemplaren
  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur  für  den  Militär-Vorsitzenden  der  letztgedachten
Commission,  welcher  ein  Exemplar  der  Liste  dem  dieser  Commission  hinzutretenden  Marinc=Offizier
  (6  113)  aushändigen  wird.

Alle  zur  secmännischen  Bevölkerung  gehörenden  Militärpflichtigen  werden  nur  in  die

Vorstellungs-Liste  K  eingetragen,  und  zwar  in  folgender  Rcihenfolge:
a)  die  als  dauernd  unbrauchbar  bezeichneten,
b)  die  zur  Seewehr  designirten,
C)  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen,
d)  die  für  einstellungsfähig  erachteten)

 

*)  Die  von  den  Kreis-Ersatz-Commissienen  vorläufig  zurückgestellten  Militärpflichtigen  der  seemännischen
Bevölkerung  sind  in  die  Vorstellungs-Liste  K  nicht  mit  aufzunehmen.
**)  Unter  dieser  Kategorie  rangiren  auch  dicjenigen  Militärpflichtigen,  welche  auf  Grund  des  §  44  ad  4
und  5  von  der  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  bis  zum  Marine-Musterungs-Termine  des  betreffenden
1868.  82
        <pb n="658" />
        —  606  —

Militärpflichtigen,  und  zwar  in  den  einzelnen  Kategorieen  in  analoger  Reihenfolge,  wie  in  den
Vorstellungs-Listen  A  bis  F,  an  der  Spitze  jeden  Jahrgangs  der  für  einstellungsfähig  befundenen
  Militärpflichtigen  jedoch  Diejenigen,  welche  für  die  Flotten-Stamm-Dioision  geeignet
sind,  aber  keinen  Anspruch  auf  die  der  seemännischen  Bevölkerung  des  Norddeutschen
Bundes  nach  §  5  zustehende  Vergünstigung  haben.

Dem  Civil-Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Commission  sind  mit  dem  demselben  zu  übersendenden
  Exemplare  der  Vorstellungs-Liste  K  zugleich  alle  zugehörigen  Beläge,  Reclamations-Verhandlungen
  2c.,)  sowie  für  die  sub  a  und  b  verzeichneten  Militärpflichtigen  die  ausgefüllten
  Ausmusterungs-Scheine,  bez.  Seewehr-Pässe  (&amp;amp;  86)  zuzustellen.

891.
Anfertigung  der  Verlese-Listen.

Außer  den  im  8  90  bezeichneten  Vorstellungs-Listen  sind  Listen  —  Verlese-Listen  —
je  nach  dem  Bedarfe  und  je  nach  den  speciellen  Anordnungen  der  Departements-Ersatz-Commission
  anzulegen.

In  dieselben  sind  die  Militärpflichtigen,  welche  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzustellen
  sind,  nach  der  Nummerfolge,  unter  welcher  sie  in  den  Vorstellungs-Listen  stehen,  mit
Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Aufenthaltsort  einzutragen.

Diese  Verlese-Listen  dienen  zum  Aufrufen  und  Rangiren  der  Militärpflichtigen  außerhalb
des  Geschäfts-Locals  der  Commission.

Die  Anfertigung  der  Verlese-Listen  haben  nach  jedesmaliger  Vereinbarung  vie  Vorsitzenden
der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  besorgen.

92.
Veränderungs-Nachweise  zu  den  Vorstellungs=  Listen.

1.  In  den  Vorstellungs-Listen  darf,  sobald  sie  der  Departements-Ersatz-Commission  vorgelegt
  sind,  keine  Aenderung  vorgenommen  werden.

2.  Wechseln  Militärpflichtige,  welche  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzustellen
sind,  in  der  Zeit  zwischen  dem  Kreis=  und  Departements-Ersatzgeschäfte  den  Aushebungs-Bezirk,
  in  welchem  sie  nach  §  20  gestellungspflichtig  sind,  so  hat  der  Civil-Vorsitzende  der
Kreis-Ersatz-Commission  eine  besondere  Ab=  und  Zugangs-Liste  über  die  betreffenden  Mann-Ersatzjahres

  entbunden  waren  und  daher  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  noch  gar  nicht  gemustert  worden
sind.  Hinsichtlich  der  Rangirung  der  Militärpflichtigen  in  der  Vorstellungs  -Liste  K  wird  speciell  auf  die
Bestimmungen  im  §  22  ad  1,  alinea  2  und  ad  4  aufmerksam  gemacht,  wonach  die  allgemeine  Abschlußnummer
eines  Aushebungs-Bezirks  auch  für  die  Rangirung  in  der  Vorstellungs=  Liste  K  maßgebend  ist.

*)  Dieselben  sind  unmittelbar  nach  beendetem  Marine-Ersatzgeschäfte  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  zurückzusenden.
        <pb n="659" />
        —  607  —

schaften  anzulegen,  zu  welcher  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  die
erforderlichen  Angaben  zu  machen  haben.

3.  Auf  Grund  dieser  Ab-  und  Zugangs-Liste  —  Veränderungs-Nachweise  zu  den  Vorstellungs-Listen
  —  sind  beim  Beginne  der  Aushebung  die  sämmtlichen  Vorstellungs-Listen  zu
berichtigen.

4.  Die  in  Abgang  gebrachten  Leute  müssen  unmittelbar,  nachdem  sie  den  Aufenthaltsort
verändern,  derjenigen  Kreis-Ersatz-Commission  überwiesen  werden,  in  deren  Bezirk  sie  sich
begeben,  was  bei  Denjenigen  ganz  besonders  erforderlich  ist,  welche  als  brauchbar  und  einstellungsfähig
  erachtet  worden  sind.

5.  Gehört  ein  in  Zuwachs  gebrachter  Militärpflichtiger  zur  jüngsten  Altersclasse,  so  ist
derselbe  ohne  Rücksicht  auf  die  ihm  in  einem  anderen  Kreise  zu  Theil  gewordene  Loosnummer
bei  seiner  Altersclasse  zur  ersten  Stelle  einzutragen  und  in  dieser  Reihenfolge  zur  Aushebung
heranzuziehen.

6.  Analog  ist  auch  mit  den  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  vorkommenden
  Falles  zu  verfahren.  Die  Veränderungs-Nachweise  zur  Vorstellungs-Liste  H  sind  event.
zum  15.  Januar  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Marine=  Ersatz-Commission  zu  senden.

Siebenter  Abschnitt.
Das  Departements-  Ersatz-Geschäft.

93.

Organisation  und  Geschäftsführung  der  Departements-Ersatz-Commissionen.


1.  Den  Departements-Ersatz-Commissionen  des  Königreichs  Preußen  tritt  für  die  Dauer
der  Ersatz-Aushebung  ein  Stabs-Offizier  des  Garde-Corps  und,  wenn  dieser  nicht  disponibel
ist,  ein  Hauptmann  oder  Rittmeister  desselben  Corps  behufs  Auswahl  der  für  das  Garde-Corps
  auszuhebenden  Rekruten  hinzu.  Dieser  vom  Garde-Corps  abgeordnete  Offizier  ist  in
allen  auf  den  Ersatz  des  Garde-Corps  bezüglichen  Geschäfts-Verhandlungen  stimmberechtigtes
Mitglied  der  Departements-Ersatz-Commission.)

2.  Jeder  Departements-Ersatz-Commission  ist  für  die  Zeit  der  Ersatz-  Aushebung  ein
Ober-Stabs-Arzt  beizugeben.)  Seine  Wirksamkeit  ist  dieselbe,  wie  die  des  Arztes  der  Kreis-Ersatz-Commission
  (§  68,  5).

*)  Commandirung  derselben  cf.  §  95.

Wenn  von  der  Zutheilung  eines  Offiziers  des  Garde-Corps  Abstand  genommen  wird,  so  find  die  Functionen
  desselben  von  dem  Militär-Vorsitzenden  der  Commission  mit  wahrzunehmen.

82“
        <pb n="660" />
        —  608  —

3.  Die  beiden  permanenten  Mitglieder  der  Departements-Ersatz-Commission  dirigiren
und  beschließen  gemeinschaftlich.  Vermögen  sie  sich  bei  den  Entscheidungen  über  Anträge  auf
Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Militärdienste  nicht  zu  vereinigen,  so  ist  die  Sache  Namens
der  Commission  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  schriftlich  vorzutragen;  bis  deren  Entscheidung
  erfolgt,  bleibt  die  eventuelle  Einstellung  des  betreffenden  Militärpflichtigen  ausgesetzt.
Anderweitige  unaufschiebbare  Fälle,  in  denen  eine  Einigung  nicht  stattfindet,  werden  nach  dem
Votum  des  Brigade-Commandeurs  erledigt.

4.  Die  Listen,  Verhandlungen,  Correspondenzen  und  Atteste,  welche  auf  das  Ersatzgeschäft
Bezug  haben,  erfordern  die  Unterschrift  des  Militär=  und  Civil-Vorsitzenden  der  Commission.

5.  Die  Correspondenz  der  Departements-Ersatz-Commission  hat  der  Brigade-Commandeur
nach  Einvernehmen  mit  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Commission  im  Namen  der  letzteren  und
unter  deren  Unterschrift  zu  führen.  6

894.

Anlegung  des  Geschäfts-  und  Reiseplans  für  die  Departements-Ersatz—
Commission.

1.  Bei  Anlegung  des  Geschäfts=  und  Reiseplans  für  die  Departements-Ersatz-Commission
ist  zu  berücksichtigen:

3)  daß  für  jeden  Aushebungs-Bezirk  ein  Ort  —  Aushebungs-Station  —  bestimmt  wird,
in  welchem  sich  die  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzustellenden  Militärpflichtigen
  versammeln;  )

b))  daß  jede  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  von  Beendigung  der  Musterung  der  Militärpflichtigen
  ihres  Aushebungs-Bezirks  ab  bis  zum  Tage  des  Eintreffens  der  Departements-Ersatz-Commission
  behufs  der  Aushebung  womöglich  drei  Wochen,  in  großen
Bezirken  eine  noch  längere  Zeit  behält,  um  die  ihnen  über  Militärpflichtige  etwa  noch
fehlenden  Notizen  einholen  zu  können;

e)  daß  die  Aushebung  im  ganzen  Brigade-Bezirke  möglichst  kurz  vor  der  Einstellung  der
Rckruten,  aber  doch  so  zeitig  beendigt  wird,  daß  die  Rekruten  an  den  festgesetzten  Einstellungs-Terminen
  bei  ihren  Regimentern  eintreffen  konnen;

d0  daß  die  Brigade-Commandeure  durch  die  Abhaltung  der  Departements-Ersatz-Geschäfte
möglichst  wenig  behindert  werden,  den  in  jedem  Jahre  stattfindenden  Truppen-Uebungen
  beizuwohnen;

)  daß  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Ausführung  des  Ersatzgeschäfts,  einschließlich
  der  im  §  99,  2  gedachten,  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmenden  Listen-Revision
  genügende  Zeit  bleibt,  um  dasselbe  mit  Sorgfalt  und  ohne  Ucbereilung  be- 



*)  Die  Beschaffung  des  Lecals  liegt  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  nach  den  bestehenren
  besonderen  Bestimmungen  ob.
        <pb n="661" />
        —  609  —

treiben  zu  können,  und  daß  daher  die  Zahl  der  an  einem  Tage  zu  superrevidirenden
Militärpflichtigen  in  der  Regel  350  nicht  übersteigen  darf,  wobei  jedoch  die  nach
8  101,  4  zu  untersuchenden  Militärpflichtigen  nicht  mit  in  Betracht  kommen;

f)  daß  zur  Ersparung  von  Reisekosten  die  Aushebungen  in  den  verschiedenen  Aushebungs-Bezirken
  eines  Brigade-Bezirks  möglichst  in  der  Reihenfolge  vorgenommen  werden,  in
welcher  die  Bezirke,  ihrer  geographischen  Lage  nach,  an  einander  grenzen.

2.  Nach  diesen  Grundsätzen  haben  sich  die  Militär-Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Commissionen
  mit  den  betreffenden  Civil-Vorsitzenden  zu  einigen,  und  sind  die  darnach  zu
entwerfenden  Geschäftspläne  von  der  Departements-Ersatz-Commission  alljährlich  so  zeitig  als
moglich  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zur  eventuellen  Bestätigung  vorzulegen.

Sollte  jene  Einigung  zwischen  den  Betheiligten  nicht  zu  erzielen  sein,  oder  nicht  zeitgerecht
zu  Stande  kommen,  so  haben  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  den  erforderlichen  Geschäftsplan
  selbstständig  anzuordnen.

3.  Die  Departements-Ersatz-Commission  hat  ihren  Geschäftsplan,  sobald  derselbe  festgestellt
  ist,  in  geeigneter  Weise  zu  veröffentlichen.

Von  den  Kreis-Ersatz-Commissionen  ist  derselbe  durch  die  Kreisblätter  bekannt  zu  machen,
und  von  den  Infanterie-Brigaden  für  das  Preußische  Gebiet  auch  der  Inspection  der  Jäger
und  Schützen  mitzutheilen.

6  95.
Commandirung  der  Offiziere  des  Garde-Corps  und  der  Ober-Stabs-Aerzte
  zu  den  Departements=  und  Ersatz-Commissionen.

1.  Die  von  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  genehmigten  Reise=  und  Geschäftspläne
für  die  Departements-Ersatz-Commissionen  des  Königreichs  Preußen,  zu  denen  ein  Stabs-Offizier
  des  Garde-Corps  hinzutritt,  theilt  das  betreffende  General-Commando  sogleich  dem
General-Commando  des  Garde-Corps  mit,  damit  letzteres  die  erforderlichen  Offiziere  des
Garde-Corps  bestimmen  und  ersterem  angeben  kann.

2.  Den  der  Departements-Ersatz-Commission  beizugebenden  Arzt  hat  das  General-Commando,
  bez.  Contingents-Commando  zu  bestimmen,  und,  event.  mit  dem  Offizier  des  Garde-Corps,
  dem  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandeur  zur  weiteren  Mittheilung  an  die
Departements-Ersatz-Commission  namhaft  zu  machen.

896.
Heranziehung  des  Hülfs-Personals  zu  den  Departements-Ersatz—
Geschäften.

1.  Außer  den  Mitgliedern  der  Departements-Ersatz-Commission  haben  sich  auch  die  permanenten
  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission  oder  deren  Amtsvertreter,  sowie  die
        <pb n="662" />
        —  610  —

Bürgermeister,  Amtmänner  oder  Orts-Vorsteher  (Guts-Obrigkeiten,  Gemeinde-Vorsteher,
Schulzen)  oder  deren  Stellvertreter  zu  den  Aushebungs-Terminen  einzufinden,  und  ebenso
sind  als  Hülfs-Personal  zu  diesen  Geschäften  heranzuziehen:

Von  Seiten  des  Militärs:

a)  der  betreffende  Infanterie-Brigade-Adjutant;

b)  ein  Compagnieführer  der  Landwehr,  wo  etwa  als  solcher  ein  Linien-Offizier  im  Compagnie-Bezirke
  anwesend  ist;  #

C)  ein  Schreiber  für  den  Brigade-Commandeur;

4)  der  Feldwebel*)  der  Landwehr-Compagnie,  in  dessen  Bezirke  die  Aushebung  stattfindet:

ein  Schreiber  für  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur;

f)  ein  Gefreiter  des  Landwehr-Bezirks-Commandos,  welcher  als  Hülfsschreiber  verwendbar
sein  muß,  und  als  solcher  beim  Aushebungsgeschäfte  dem  Arzte  zur  Verfügung  zu
stellen  ist,  sofern  nicht  der  Brigade-Commandeur  sich  veranlaßt  sieht,  über  denselben

im  Interesse  des  Dienstes  anderweitig  zu  verfügen.

2.  Findet  die  Aushebung  im  Stabs-Quartiere  des  Landwehr-Bataillons  statt,  so  ist  die
Heranziehung  einer  größeren  Zahl  von  Mannschaften  des  Landwehr-Bezirks-Commandos  dem
Ermessen  des  Bezirks=  bez.  des  Brigade-Commandeurs  anheimgestellt,  doch  ist  für  die  Tage,
an  denen  die  Aushebung  im  Stabs-Quartiere  stattfindet,  jedenfalls  dem  Arzte  der  Commission
ein  Schreiber  zur  Verfügung  zu  stellen.

3.  Von  Seiten  des  Civils  sind  als  Hülfs-Personal  heranzuziehen:

a)  ein  Büreau-Beamter,  sofern  der  Civil-Vorsitzende  der  Commission  denselben  zu  verwenden
  gedenkt;

b)  der  Kreis-Secretär  oder  ein  sonstiger  Büreau-Gehülfe  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission;


)  eine  nach  dem  Ermessen  des  Letzteren  zu  bestimmende  Anzahl  Gendarmen  und  Polizei-Beamten.


897.
Anwendung  der  Sub-Repartition.  Mittheilung  derselben  an  die  Kreis—
Ersatz-Commissionen.

1.  Die  nach  §  18  ad  7  aufgestellten  Sub-Repartitionen  dienen  als  Grundlage  für  die
Aushebung  der  Militärpflichtigen  durch  die  Departements-Ersatz-Commissionen.  Wegen  event.
Uebertragung  des  in  einem  Bezirke  nicht  aufzubringenden  Ersatzes  cf.  &amp;amp;  18  ad  8.

2.  Findet  es  sich  im  Laufe  der  Aushebung,  daß  in  einem  Aushebungs-Bezirke  im  Vergleiche
  zu  der  entworfenen  Sub-Repartition  ein  Ueberschuß  an  Rekruten  für  die  bevorzugten

 

*)  Gehören  zu  dem  Aushebungs-Bezirke  mehrere  Compagnie-Bezirke  oder  Theile  derselben,  so  können  die
betreffenden  Feldwebel  sämmtlich  herangezogen  werden.
        <pb n="663" />
        —  611  —

Waffen  innerhalb  der  Abschlußnummer  vorhanden  ist,  so  kann  von  der  Sub-Repartition  abgegangen,
  und  dieser  Ueberschuß,  wo  er  sich  findet,  voraus  genommen  werden,  wobei  indeß  an
dem  zu  stellenden  Contingente  der  Gesammtzahl  nach  festgehalten  werden  muß.  Es  ist  daher
bei  den  Aushebungen  eine  Rechnung,  wie  solche  das  Schema  21  beispielsweise  angiebt,  zu
führen.

3.  Die  Departements-Ersatz-Commissionen  haben  die  Sub-Repartitionen  den  Kreis-Ersatz-Commissionen
  sobald  als  möglich  zuzufertigen.

Sollte  es  vorkommen,  daß  die  Sub  Repartitionen  nicht  zeitig  genug  bekannt  gemacht
werden  können,  so  ist  bei  Abwägung  der  Zahl  der  Militärpflichtigen,  welche  nach  §  9  8  zur
Aushebung  zu  beordern  sind,  event.  auch  bei  der  Ausbebung  selbst  die  Sub-Repartition  des
Vorjahrs  als  Anhalt  zu  nehmen,  damit,  sobald  die  aus  den  einzelnen  Bezirken  zu  stellenden
Quoten  bekannt  werden,  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  sogleich  auf  Grund  ihrer
Listen  die  erforderlichen  Rekruten  für  die  verschiedenen  Waffen  definitiv  bestimmt  werden  können.

98.

Beorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Departements-Ersatz-Commission.


1.  Die  Eivil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben,  nachdem  sie  die  Bestimmungen
  der  Departements-Ersatz-Commission  wegen  der  Versammlungstage  und  Aushebungs-Stationen
  erhalten  haben,  die  in  den  Vorstellungs-Listen  A  bis  E  verzeichneten  Mannschaften
  zu  beordern.

2.  Von  den  in  der  Liste  E  enthaltenen,  für  einstellungsfähig  erachteten  Militärpflichtigen
sind  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Liste  stehen,  je  nach  dem  Ermessen  der  Departements-Ersatz-Commission,
  so  viele  zur  Vorstellung  zu  beordern,  als  mit  Rücksicht  auf  den
Ausfall,  wie  er  sich  im  Laufe  der  Zeit  in  den  verschiedenen  Staaten,  Provinzen  und  Aushebungs-Bezirken
  als  unvermeidlich  herausgestellt  hat,  zur  Aufbringung  des  dem  Bezirke  zugeschriebenen

  Ersatz-Contingents  und  der  im  §  109  erwähnten  Reserve-Mannschaften  erforderlich
  sind.

Hierbei  ist  nicht  blos  auf  die  Kopfzahl,  sondern  zugleich  auch  darauf  zu  achten,  daß  der
Bedarf  für  die  einzelnen  Waffengattungen  und  insbesondere  für  die  Garde  gedeckt  werden  kann.

3.  Damit  der  im  Vorstehenden  gedachte  Ausfall  möglichst  auf  ein  Minimum  reducirt
wird,  ist  mit  Strenge  darauf  hinzuwirken:

a)  daß  die  Vormusterung  der  Militärpflichtigen  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commissionen
mit  entsprechender  Sorgfalt  ausgeführt  und  alle  Individuen  zurückgestellt,  bez.  zur
Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebracht  werden,  welche  nicht  die  genügende  körperliche
Brauchbarkeit  zum  Militärdienste  besitzen;
        <pb n="664" />
        —  612  —

b)  daß  die  Anträge  auf  eine  Zurückstellung,  welche  von  der  Kreis-Ersatz-Commission

selbstständig  verfügt  werden  kann,  zeitgerecht  erledigt  werden;
c)  daß  sämmtliche  Militärpflichtige  sich  pünktlich  zu  der  ihnen  angegebenen  Zeit  im  Ge—
schäfts-Locale  der  Departements-Ersatz-Commission  gestellen.

4.  Militärpflichtige,  welche  sich  im  Aushebungs-Termine  nicht  stellen,  dürfen  auf  das  aus
ihrem  Aushebungs-Bezirke  zu  entnehmende  Ersatz-Contingent  nicht  in  Anrechnung  gebracht
werden,  die  sofortige  Gestellung  der  Ausgebliebenen  ist  erforderlichen  Falls,  wie  im  871  ad  5
angegeben,  zu  veranlassen.*)

Die  bei  den  Kreis-Ersatzgeschäften  ergangenen  Entscheidungen  über  Flußschifffahrt
treibende  Militärpflichtige,  welche  ihres  Gewerbes  wegen  bei  den  Departements-Ersatzgeschäften
  abwesend  sind,  konnen  jedoch  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  auf  Grund
der  Vorstellungs-Listen  bestätigt  werden  (cf.  &amp;amp;  79).

5.  Die  Rangirung  und  Vorstellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Departements-Ersatz-Commission
  ist  Sache  der  permanenten  Mitglieder  der  Kreis-Ersatz-Commission,  welche  sich
über  die  hierbei  zu  treffenden  Anordnungen  zu  einigen  haben.

6.  Individuen,  welche  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  in  den  Listen  gestrichen  oder
auf  ein  Jahr  zurückgestellt  worden,  sind  nicht  zur  Vorstellung  zu  beordern.  Die  Departements-Ersatz-Commission
  kann  dieß  jedoch  in  einzelnen  Fällen  besonders  anordnen.

7.  Wenn  sich  wandernde  oder  im  Auslande  lebende,  mit  Ausstands-Bewilligung  versehene
  Militärpflichtige  im  Aushebungs-Termine  der  Departements-Ersatz-Commission  einfinden,
  ohne  daß  ihre  zuvorige  Ueberweisung  und  die  Aufnahme  derselben  in  die  Veränderungs-Nachweisungen
  zur  Vorstellungs-Liste  bewirkt  werden  konnte,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  der
Departements-Ersatz-Commission  überlassen,  ob  sie  sich  veranlaßt  sieht,  dergleichen  Militärpflichtige
  abzufertigen,  vorausgesetzt,  daß  die  Identität  derselben  unzweifelhaft  festgestellt  worden.
Rangirung  derselben  cf.  §  92  ad  5.  Von  der  erfolgten  Entscheidung  über  einen  solchen
Militärpflichtigen  ist  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  des  Domicil=  und
Geburtsorts  stets  sofort  Mittheilung  zu  machen  (ck.  §  64,  1).

99.

Revision  der  Listen  und  des  Verfahrens  der  Kreis-Ersatz-Commission.

1.  Die  Departements-Ersatz-Commission  hat  sich  in  den  Aushebungs-Stationen  die
Restanten-Listen,  die  alphabetischen  Listen  der  bei  der  Aushebung  concurrirenden  Altersclassen
und  die  Loosungs-Liste  vorlegen  zu  lassen  und  zu  prüfen,  ob  die  Uebertragungen  aus  einer
Liste  in  die  andere  bis  zur  Vorstellungs-Liste  vorschriftsmäßig  erfolgt  sind.

 

*)  Bestrafung  bez.  Verwendung  der  Ausgebliebenen  zu  Nachgestellungen  cf.  XIV.  Abschnitt.
        <pb n="665" />
        —  613  —

Zu  dieser  Arbeit  kann  das  im  §  96  gedachte  Hülfs-Personal  den  Anordnungen  der
Commission  gemäs  verwandt  werden.

Finden  sich  hierbei  Unrichtigkeiten,  so  sind  diese  sofort  zu  berichtigen,  event.  der  Kreis-Ersatz-Commission
  bei  der  demnächst  folgenden  Aushebung  zur  Aufklärung  mitzutheilen.

2.  Eine  weiter  gehende  specielle  Prüfung  des  Verfahrens  der  Kreis-Ersatz-Commissionen
und  der  Listen  an  Ort  und  Stelle  hat  die  Departements-Ersatz-Commission  alljährlich  nur
in  einzelnen  Aushebungs-Bezirken  im  Anschlusse*)  an  das  Aushebungsgeschäft  vorzunehmen.
  Von  anderen  Aushebungs-Bezirken  kann  sie  nach  Beendigung  des  Ersatzgeschäfts
die  alphabetische  Liste  des  ältesten  oder  eines  anderen  der  bei  der  Aushebung  concurrirenden
Jahrgänge  mit  den  Belägen,  sowie  die  Restanten-Liste  zur  Prüfung  einziehen.

100.

Führung  und  Berichtigung  der  Vorstellungs-Listen  beim  Departements-Ersatzgeschäfte.


1.  Alle  Entscheidungen,  welche  über  Militärpflichtige  beim  Departements-Ersatzgeschäfte
  getroffen  werden,  sind  von  dem  Militär-Vorsitzenden  der  Commission  laut  auszusprechen*)
  und  sofort  in  die  Listen  sowohl  der  Kreis=  als  Departements-Ersatz-Commission
einzutragen,  und  zwar  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  letzteren,  sowie  von  den  permanenten
Mitgliedern  der  Kreis-Ersatz-Commission  eigenhändig.  Der  Brigade-Commandeur  kann
mit  der  Führung  seiner  Listen,  im  Interesse  einer  sorgfältigen  Auswahl  der  Militärpflichtigen,
den  Brigade-Adjutanten  beauftragen.

2.  Wird  bei  der  Superrevision  der  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  für  nicht  dienstfähig
  erachteten  Indioiduen  ein  Mann  für  einstellungsfähig  befunden,  so  muß  derselbe  sogleich
in  die  Vorstellungs-Liste  &amp;amp;  an  entsprechender  Stelle  übertragen  werden.  Ebenso  sind  die
vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  entlassenen  Soldaten,  welche  nach  §  51  zur  Wiederaushebung
gelangen,  sogleich  bei  den  Primolocisten  ihres  Jahrgangs  in  der  Liste  E  einzurangiren.

Alle  übrigen  Uebertragungen  aus  einer  Liste  in  die  andere,  welche  auf  Grund  der  Entscheidungen
  der  Departements-Ersatz-Commission  erforderlich  werden,  sind  jedesmal  am
Schlusse  des  Geschäfts  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen,  die  Listen  hierauf  mit  einander  zu

vergleichen,  abzuschließen  und  die  der  Departements-Ersatz-Commission  von  den  Vorsitzenden
der  letzteren  zu  unterzeichnen.

 

*)  Gestattet  der  Mangel  an  Zeit  diesen  Anschluß  nicht,  so  können  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz
die  Departements-Ersatz-Commission  zur  Unternehmung  einer  zweiten  Reise  nach  einigen  Aushebungs-Stationen
  ihres  Bezirks  autorisiren.

*“)  Werden  die  Entscheidungen  der  Ersatz-Behörden  durch  Fehler  oder  Gebrechen  der  Militärpflichtigen
begründet,  deren  Verheimlichung  diesen  erwünscht  sein  könnte,  so  ist  hierauf  beim  Bekanntmachen  der  Entscheidung
  schonende  Rücksicht  zu  nehmen.

868.  83
        <pb n="666" />
        —  614  —

8101.

Superrevision  der  Militärpflichtigen  durch  die  Departements-Ersatz—
Commission.“)

1.  Die  Superrevision  der  Militärpflichtigen  erfolgt  durch  den  Arzt  der  Commission  in
deren  Gegenwart,  )  wobei,  soweit  es  erforderlich  ist,  eine  Entblößung  des  Körpers  mit  möglichster
  Berücksichtigung  des  Schamgefühls  stattfinden  muß.

Diie  Commission,  speciell  der  Militär-Vorsitzende  derselben,  ist  an  das  Urtheil  des  Arztes
nicht  gebunden;  ein  nicht  angenommenes  Gutachten  des  letzteren  ist  jedoch  in  die  Listen  einzutragen.


Derartige  Meinungs-Verschiedenheiten  dürfen  nicht  zur  Kenntniß  der  Militärpflichtigen
gelangen.

2.  Wird  bei  der  Superrevision  ein  in  den  Listen  als  vorhanden  angegebener  Fehler  vom
Arzte  der  Departements-Ersatz-Commission  bestätigt,  so  ist  dieß  in  den  Listen  zu  vermerken.

Findet  sich  dagegen,  daß  die  in  den  Listen  angegebenen  Fehler  nicht,  daß  sie  in  einem
niederen  oder  höheren  Grade,  daß  überhaupt  andere  Fehler  vorhanden,  oder  daß  die  Bezeichnung
  des  vorhandenen  Fehlers  falsch  gewählt  ist,  so  ist  die  Liste  sogleich  zu  berichtigen.

3.  Die  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  als  dauernd  ganz  unbrauchbar  bezeichneten
Militärpflichtigen  (Vorstellungs-Liste  A)  sind  nochmals  einzeln  einer  körperlichen  Untersuchung
  zu  unterwerfen.

4.  Bei  den  in  ihrem  3.  Concurrenzjahre  zur  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve  in  Vorschlag
  gebrachten  Individuen  (Vorstellungs-Liste  B)  bedarf  es  einer  nochmaligen  speciellen
körperlichen  Untersuchung  durch  den  Arzt  der  Departements-Ersatz-Commission  nicht,  vielmehr
wird  es  zur  Abkürzung  des  Geschäfts  in  der  Regel  genügend  sein,  diese  Individuen,  nach  der
Vorstellungs-Liste  und  deren  Abtheilungen  rangirt,  aufzustellen,  die  Anwesenheit  der  in  der
Liste  bezeichneten  zu  constatiren  und  durch  eventuelle  Anerkennung  derselben  als  zeitig  unbrauchbar
  die  ganze  Abtheilung  gleichzeitig  abzufertigen.

Die  im  1.  und  2.  Concurrenzjahre  wegen  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit  zur  2.  Classe
der  Ersatz-Reserve  designirten  Militärpflichtigen  sind  jedoch  jedenfalls  körperlich  nochmals
speciell  zu  untersuchen.  —  Ebenso  die  in  ihrem  3.  Concurrenzjahre  zur  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve
  designirten  Militärpflichtigen,  wenn  dieselben  in  ihren  Kleidungsstücken  irgend  einem
Mitgliede  der  Kreis=  oder  Departements-Ersatz-Commission  groß  oder  kräftig  genug  zum

 

*)  Superrevision  der  einjährig  Freiwilligen  siehe  §  168.

*#)  Die  Anerkennung  Militärpflichtiger  als  militärdienstunbrauchbar,  bez.  die  Ueberweisung  derselben  zur
Ersatz-Reserve  auf  Grund  vorhandener  Atteste  ohne  ihre  persönliche  Stellung  ist  nicht  gestattet,  es  sei  denn,
daß  der  Gesundheitszustand,  z.  B.  bei  Blödsinnigen  oder  Krüppeln,  die  persönliche  Gestellung  notorisch
unmöglich  machte.  Ausnahmen  ct.  88  45  und  79.  Auch  über  unsichere  Heerespflichtige  (§  179)  kann  ohne
persönliche  Vorstellung  derselben  vor  die  Departements-Ersatz-Commission  entschieden  werden.
        <pb n="667" />
        —  615  —

Militärdienste  scheinen,  oder  wenn  deren  zeitige  Unbrauchbarkeit  auf  Fehlern  beruht,  welche  sich
ohne  Entblößung  des  Körpers  nicht  erkennen  lassen.

5.  Die  zur  1.  Classe  der  Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebrachten  Individuen  (Vorstellungs-Liste
  C)  sind  ebenfalls  einzeln  körperlich  zu  untersuchen.  Desgleichen  die  in  der  Vorstellungs-Liste
  F  enthaltenen  Individuen,  soweit  bei  ihnen  die  Feststellung  des  Grades  der
Dienstfähigkeit  erforderlich  ist.

6.  Die  Superrevision  der  als  brauchbar  und  einstellungsfähig  bezeichneten  Militärpflichtigen
  (Vorstellungs  =  Liste  K)  ist  mit  ganz  besonderer  Sorgfalt  auszuführen.

10•2.

Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  über  die  als  nicht  brauchbar
  erachteten  Militärpflichtigen  und  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht
entlassenen  Soldaten.

1.  Ueber  Militärpflichtige,  welche  bei  der  Superrevision  dauernd  oder  zeitig  unbrauchbar
oder  nicht  vollkommen  dienstfähig  befunden  werden,  ist  nach  Maßgabe  der  §§#  35,  36,  bez.
47  bis  49  zu  entscheiden.

2.  Die  Ausmusterungs=  und  Ersatz-Reserve-Scheine,  welche  nach  §  86  vorbereitet  sein
müssen,  sind  den  Militärpflichtigen  möglichst  sogleich  auszuhändigen.  Bei  Vollziehung  derselben
  ist  zu  prüfen  und  zu  beobachten,  daß  sie  mit  den  Listen  genau  übereinstimmen.

Sollte  die  Aushändigung  der  Atteste  im  Aushebungs-Termine  auf  besondere  Schwierigkeiten
  stoßen,  so  bleibt  es  der  Departements-Ersatz-Commission  überlassen,  dieselben  möglichst
bald  nach  vollendeter  Rundreise  zu  vollziehen  und  durch  den  Civil-Präses  der  Kreis-  Ersatz-Eomisson
  aushändigen  zu  lassen.

3.  Nach  beendigter  Superrevision  der  in  den  Vorstellungs-Listen  A  bis  C  verzeichneten
Militärpflichtigen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  vom  stehenden
  Heere  entlassenen  Soldaten  (Vorstellungs-Liste  F)  nach  Maßgabe  der  im  §  51  enthaltenen
  Bestimmungen.

8103.

Die  Aushebung  der  Militärpflichtigen  im  Allgemeinen.

1.  Behufs  der  Aushebung  sind  die  in  der  Vorstellungs-Liste  &amp;amp;  enthaltenen  Leute  in
der  Reihenfolge,)  in  welcher  sie  in  der  Liste  stehen,  vorzustellen.

2.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission  hat  nach  Anhörung
des  Gutachtens  des  Arztes  über  die  Einstellungsfähigkeit  der  Militärpflichtigen  zu  entscheiden.

 

*)  In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  nach  §  79  Schifffahrttreibende  mit  Einberufungs-Ordre  zum
1.  October  versehen  sind,  hat  der  Militär-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission  zuvörderst  die
Truppentheile  zu  bestimmen,  welchen  sie  zu  überweisen  sind.

8  3“
        <pb n="668" />
        —  616  —

3.  Wer  für  brauchbar  und  unter  Erwägung  etwaiger  Reclamationsgründe  für  einstell—
bar  erklärt  wird,  ist  vom  Militär-Vorsitzenden  nach  Maßgabe  der  Sub-Repartition,  sowie
unter  Berücksichtigung  der  in  den  88  24  bis  34  enthaltenen  Bestimmungen  einem  bestimmten
Truppentheile  zuzuweisen  und  in  die  militärischerseits  zu  führenden  Berechnungen  einzutragen.

Die  in  der  Vorstellungs-Liste  E  verzeichneten  Freiwilligen  (5  81,  1  und  2)  sind  zu
Anfang  der  Aushebung  zu  mustern  und,  wenn  es  die  Verhältnisse  gestatten,  dem  gewählten
Truppentheile  unter  Anrechnung  des  demselben  zu  stellenden  Contingents  zuzutheilen.  Die
Aushebung  solcher  Freiwilligen  für  die  gewählten  Truppentheile  darf  jedoch  nur  insoweit  er—
folgen,  als  dadurch  die  Gestellung  des  Ersatzes  für  die  bevorzugten  Waffen  nicht  beein—
trächtigt  wird.

4.  Militärpflichtige,  welche  bei  der  Musterung  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commission  für
dienstbrauchbar  erachtet  worden  waren,  zur  Zeit  des  Departements-Ersatzgeschäfts  in  ihrem
3.  Concurrenzjahre  aber  vorübergehend  erkrankt  sind,  werden  entweder  unter  Anrechnung  auf
das  Contingent  ausgehoben,  oder  für  die  im  Laufe  des  Jahres  etwa  vorkommenden  Nachgestellungen
  designirt.

5.  Die  richtige  Auswahl  der  Militärpflichtigen,  sowohl  im  Allgemeinen,  als  auch  für  die
verschiedenen  Truppengattungen,  ist  der  wichtigste  Gegenstand  der  Aushebung,  weil  von  dieser
Auswahl  nicht  allein  das  Interesse  jedes  eiuzelnen  Militärpflichtigen  und  des  Ersatz-Bezirks,
sondern  auch  das  Interesse  der  Truppen  und  die  Erhaltung  der  Armee  in  einem  kriegsbrauchbaren
  Zustande  abhängt.

Hierbei  hat  der  Militär-Vorsitzende  möglichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  vorhandenen  Handwerker,
  als  Schuhmacher,  Schneider,  Sattler,  Büchsenmacher  und  Schlosser  nach  dem  Verhältnisse
  des  Bedarfs  der  verschiedenen  Truppentheile  gleichmäßig  auf  dieselben  zur  Vertheilung
  kommen.

8104.
Aushebung  der  Rekruten  für  das  Garde-Corps.

1.  Der  zur  Departements-Ersatz-Commission  commandirte  Offizier  des  Garde-Corps  ist
berechtigt,  jeden  Militärpflichtigen,  welchen  er  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Instruction  ent—
haltenen  allgemeinen  Vorschriften  für  brauchbar  zum  Garde-Corps  hält,  auf  das  vom  Kreise
zu  stellende  Garde-Rekruten-Contingent,  welches  ihm  von  den  Militär-Vorsitzenden  der  Com—
mission  für  alle  Kreise  anzugeben  ist,  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  §J  22,  zu  beanspruchen.


2.  Ueber  dieß  Contingent  darf  er  in  einzelnen  Kreisen  nur  in  dem  im  897,  2  gedachten
Falle  hinausgehen.

3.  Ein  Austausch  der  von  ihm  für  das  Garde-Corps  ausgewählten  Rekruten  darf  nur
mit  Zustimmung  des  Militär-Vorsitzenden  der  Commission  stattfinden.
        <pb n="669" />
        —  617  —

4.  Ob  die  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  für  das  Garde-Corps  designirten  Militärpflichtigen
  sämmtlich  zu  Anfang  der  Aushebung  hintereinander  oder  in  der  ihnen  in  der  Vorstellungs-Liste
  S  zu  Theil  gewordenen  Reihenfolge  zur  Vorstellung  kommen  sollen,  darüber
entscheidet  der  Militär-Vorsitzende  der  Commission.

5.  Dem  zur  Departements-Ersatz-Commission  commandirten  Offizier  des  Garde-Corps
ist  es  auch  gestattet,  junge  Leute,  welche  noch  nicht  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten
sind,  ohne  Anrechnung  auf  das  auszuhebende  Garde-Contingent  für  Truppentheile  des  Garde-Corps
  zu  engagiren  (ef.  &amp;amp;  130).

105.
Verfahren  mit  den  vorschriftsmäßig  gelernten  Jägern  im  Königreiche

Preußen.

1.  Die  vorschriftsmäßig  gelernten  Jäger  des  Königreichs  Preußen,  und  Diejenigen,
welche  einen  vorschriftsmäßigen  Lehrbrief  zu  erwarten  haben,  indem  sie  im  laufenden  Jahre
ihre  Lehrzeit  beenden?)  (Vorstellungs-Liste  D),  sind  in  Bezug  auf  ihre  Dienstfähigkeit  nach
Maßgabe  der  im  Allgemeinen  für  den  Jägerdienst  geltenden  Bestimmungen  (§  29)  ärztlich
zu  untersuchen  und  das  Resultat  dieser  Untersuchung  in  einer  namentlichen  Nachweisung  unmittelbar
  nach  dem  Schlusse  der  Aushebung  von  dem  Militär-Vorsitzenden  der  Commission  der
Inspection  der  Jäger  und  Schützen  zuzusenden.

Den  dienstfähig  befundenen  Jäger-Lehrlingen  ist  außerdem  von  dem  Militär-Vorsitzenden
ein  Attest  über  die  Diensttauglichkeit  auszufertigen.

2.  Die  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  hat  dieselben  auf  Grund  der  ihr  von  sämmtlichen
  Infanterie-Brigaden  zugehenden  Listen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  29  zu
vertheilen  und  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandeuren  hierüber  eine  Mittheilung

zu  machen,  damit  die  zur  Einstellung  kommenden  Jäger  die  erforderliche  Ordre  erhalten,  sich
rechtzeitig  zum  Dienstantritte  zu  stellen.

8106.
Verfahren  bei  versuchsweiser  Einstellung  Militärpflichtiger.

1.  Militärpflichtige,  welche  im  Sinne  des  §  74,  4  und  in  Gemäßheit  der  Vorschriften
des  §  22  der  Instruction  für  Militär-Aerzte  von  der  Departements-Ersatz-Commission  versuchsweise
  eingestellt  werden,  kommen  auf  das  vom  Kreise  zu  stellende  Ersatz-Contingent  in

Anrechnung  und  werden  einem  Truppentheile  mit  den  übrigen  Rekruten  zur  Einstellung  überwiesen.


PHierüber  haben  sich  diejenigen  Jäger-Lehrlinge,  welche  nicht  schon  vor  Beginn  der  Aushebung  durch
die  Inspection  der  Jäger  und  Schützen  den  Infanterie-Brigade-Commandos  namhaft  gemacht  sind  (ef.  Anmerkung
  zu  §  75),  durch  ein  Attest  ihres  Lehrprincipals  auszuweisen.
        <pb n="670" />
        —  618  —

2.  Erweist  sich  bei  längerer  Beobachtung  der  versuchsweise  eingestellten  Militärpflichtigen,
daß  die  angegebenen  geistigen  oder  körperlichen  Leiden  und  Gebrechen  wirklich  vorhanden  sind,
so  kommen  die  Vorschriften  des  §  187  über  Entlassungen  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  zur
Anwendung.

8107.
Verfahren  mit  den  in  die  Arbeiter-Abtheilung  einzustellenden  Militär—
pflichtigen.

1.  Eine  Einstellung  von  Rekruten  in  die  Arbeiter-Abtheilung  findet  nur  in  den,  in  den
88  39  und  41  bezeichneten  Fällen  statt.

2.  Militärpflichtige  aus  den  Bezirken  des  1.,  2.,  5.  und  6.  Armee-Corps  sind  der
Arbeiter-Abtheilung  in  Neisse,  aus  den  Bezirken  des  3.,  4.,  9.  und  11.  Armee-Corps  der
in  Torgau,  aus  den  Bezirken  des  7.,  8.  und  10.  Armee-Corps  der  Arbeiter-Abtheilung  in
Wesel,  aus  dem  Bezirke  des  12.  Armee-Corps  der  Arbeiter-Abtheilung  in  Dresden  zu  überweisen.


3.  Der  Militär-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission  hat  die  in  Gemäßheit
der  vorstehenden  Bestimmungen  in  die  Arbeiter-Abtheilung  einzustellenden  Individuen  seinem
vorgesetzten  General-Commando  in  einer  namentlichen  Nationalliste  anzugeben,  damit  letzteres
danach  der  betreffenden  Arbeiter-Abtheilung,  event.  durch  das  General-Commando,  zu  dessen
Ressort  diese  gehört,  die  Anweisung  zur  Einstellung  der  Ausgehobenen  zugehen  lassen  kann.

Der  Nationalliste  ist  ein  Führungsattest  der  Ortsbehörde  über  den  Militärpflichtigen,
sowie  eine  Abschrift  des  Tenors  des  wider  denselben  ergangenen  gerichtlichen  Erkenntnisses
beizufügen.  «

8108.
Verfahren  bei  Erledigung  der  Reclamations-Anträge.

1.  Die  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen,  welche  in  ihrer  Reihenfolge  zur  Aushebung
gelangen  würden,  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  aber  in  Berücksichtigung  häuslicher  oder
gewerblicher  Verhältnisse  im  Sinne  der  Vorschriften  des  &amp;amp;  78,  3  zur  Ueberweisung  an  die
Ersatz-Reserve  in  Vorschlag  gebracht  werden,  sind  zu  prüfen.

2.  Bestätigt  die  Departements-Ersatz-Commission  den  Vorschlag  der  Kreis-Ersatz-Commission,
  so  wird  der  Militärpflichtige  der  1.  bez.  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve  überwiesen.

3.  Bestätigt  die  Departements-Ersatz-Commission  den  Vorschlag  der  Kreis-Ersatz-Commission
  nicht,  so  verfällt  der  Reclamat  der  Aushebung  (Verfahren  bei  Meinungs-Verschiedenheit
  ck.  8S  93,  3).

4.  Ueber  etwaige  Reclamationen  von  Militärpflichtigen,  welche  entweder  als  dauernd
unbrauchbar  ausgemustert  oder  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  oder  nicht  vollkommener
Dienstfähigkeit  der  2.  Classe  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  werden,  oder  ihrer  hohen  Loos-
        <pb n="671" />
        —  619  —

nummer  wegen  weder  bei  der  gerade  bevorstehenden  Aushebung,  noch  bei  Nachgestellungen  zum
Dienste  gelangen,  bedarf  es  einer  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  nicht,
die  Kreis-Ersatz-Commissionen  haben  jedoch  auch  diese  Reclamationen  auf  das  Sorgfältigste
zu  erörtern  und  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzulegen.

5.  Reclamations-Anträge,  welche  gegen  die  abweisende  Entscheidung  der  Kreis-Ersatz-Commission
  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Verfügung  vorgelegt  werden,  sind  von
derselben  ebenfalls  zu  prüfen.

6.  Reclamations-Anträge,  welche  der  Kreis-Ersatz-Commission  zur  Prüfung  und  Begutachtung
  nicht  vorgelegen  haben,  sind  in  der  Regel  von  der  Departements-Ersatz-Commission
gar  nicht  in  Erwägung  zu  ziehen,  sondern  zurückzuweisen,  sofern  die  Veranlassung  zur  Reclamation
  nicht  etwa  nach  beendigtem  Kreis-Ersatzgeschäfte  entstanden  sein  sollte.

7.  Die  von  der  Departements-Ersatz-Commission  im  Aushebungs-Termine  zu  treffenden
Entscheidungen  werden  mündlich  ertheilt,  und  das  Resultat  in  den  Listen  eingetragen.  Militärpflichtige,
  welche  sich  bei  abweisender  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  nicht
beruhigen,  haben  ihre  Vorstellungen  gegen  diese  Entscheidungen  an  das  Ober-Präsidium  2c.
derjenigen  Provinz  2c.  zu  richten,  in  welcher  sie  ausgehoben  worden  sind  (§&amp;amp;  124  und  188,  3).

109.

Designirung  bez.  Aushebung  von  Militärpflichtigen  zur  Deckung  eines
etwaigen  Ausfalls  oder  Mehrbedarfs  an  Rekruten  bei  Nachgestellungen  2c.

1.  Nachdem  das  Ersatz-Contingent  eines  Aushebungs-Bezirks  vollständig  ausgehoben
worden  ist,  haben  die  Departements-Ersatz-Commissionen  der  gesetzlichen  Reihenfolge  nach
noch  eine  genügende  Anzahl  Militärpflichtiger  ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und  als  Reserve
zur  Deckung  desjenigen  außergewöhnlichen  Abgangs  zu  bezeichnen,  welcher  im  Laufe  der

Zeit  bei  den  beurlaubten  Rekruten,  bez.  bei  den  verschiedenen  Truppen  der  Garde  und  Linie
entstehen  könnte.

2.  Müssen  Militärpflichtige  nachträglich  ausgehoben  werden,  welche  der  Departements-Ersatz-Commission
  noch  nicht  vorgestellt  worden  sind,  so  ist  die  Kreis-Ersatz-Commission  zu
beauftragen,  die  betreffenden  Individuen  vor  deren  Absendung  zum  Truppentheile  nochmals

genau  zu  untersuchen,  damit  nur  solche  Leute  den  Truppen  überwiesen  werden,  welche  dienstbrauchbar
  sind.

Eine  derartige  Untersuchung  muß  in  der  Regel  im  Stabsquartiere  des  Landwehr-Bataillons
  oder  auf  Requisition  des  Militär-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  durch  einen
dem  Wohnsitze  des  Militärpflichtigen  zunächst  stationirten  Militärarzt  vorgenommen  werden,
wohin  die  betreffenden  Militärpflichtigen  zu  diesem  Zwecke  zu  beordern  sind.
        <pb n="672" />
        —  620  —

8110.
Nachgestellungen.

1.  Bei  außerordentlichem  Abgange  an  Mannschaften,  welcher  durch  Entlassungen  vor
beendeter  Dienstzeit  oder  auf  andere  Weise,  in  der  Zeit  vom  Einstellungs-Termine  ab  bis  zum
1.  Februar  entsteht,  können  die  Truppen,  sofern  sie  nicht  etwa  Gelegenheit  haben,  das  entstehende
  Manquement  anderweitig  zu  decken,  einen  Nachersatz  fordern.  Wenn  Truppentheile
  ihren  Hauptersatz  später  als  im  November  erhalten,  so  ist  ihnen  bis  zum  1.  April,
wenn  sie  ihren  Hauptersatz  später  als  im  Januar  erhalten,  bis  zum  1  5.  Mai  auf  Verlangen
Nachersatz  zu  stellen.  Der  bei  den  Truppentheilen  entstehende  Abgang  an  Oekonomie-Handwerkern
  ist  auf  Verlangen  das  ganze  Jahr  hindurch  durch  sofortige  Ueberweisung  von  Nachersatz
  zu  decken.

2.  Der  geforderte  Nachersatz  ist,  ohne  daß  es  dazu  außer  in  den  ad  3  gedachten  Fällen
einer  Anweisung  Seitens  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  bedarf,  sogleich  aus  demjenigen
Ergänzungs-Bezirke  zu  stellen,  aus  welchem  der  Entlassene  2c.  ausgehoben  worden  war.

3.  Ist  ein  Manquement  zu  decken,  welches  durch  den  Abgang  eines  dreijährig  Freiwilligen
  oder  Capitulanten  entstanden  ist,  so  hat,  sofern  derselbe  aus  dem  Ergänzungs-Bezirke
seines  Truppentheils  eingetreten  war,  derselbe  Ergänzungs-Bezirk  auch  den  Ersatz  zu  stellen.
War  der  Freiwillige  oder  Capitulant  dagegen  aus  einem  Ergänzungs-Bezirke  eingetreten,
welcher  für  den  betreffenden  Truppentheil  in  der  Regel  keinen  Ersatz  stellt,  so  haben  die  Ersatz-Behörden
  dritter  Instanz  zu  verfügen,  welcher  von  den  Aushebungs-Bezirken,  aus  denen
dem  betreffenden  Truppentheile  im  Allgemeinen  Ersatz  gestellt  wird,  den  gewünschten  Nachersatz
  leisten  soll.

4.  Ist  ein  Manquement  dadurch  entstanden,  daß  ein  in  die  Heimath  beurlaubter  Rekruts)
sich  dem  Militärdienste  durch  Auswandern  ohne  Consens  entzogen,  im  Gestellungstermine  der
Rekruten  sich  nicht  gestellt  hat  und  14  Tage  ausgeblieben  ist,  ohne  daß  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur
  ein  das  Ausbleiben  genügend  entschuldigender  Grund  bekannt  geworden;  oder
ist  ein  Manquement  dadurch  entstanden,  daß  ein  Rekrut  auf  dem  Marsche  zum  Truppentheile,
bez.  ein  Soldat  während  seiner  gesetzlichen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  desertirt  ist,  so  kann,
sofern  derartige  Dienstentziehungen  oder  Desertionen  aus  ein  und  demselben  örtlichen  Verbande
wiederholt  vorkommen,  letzterer  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  verpflichtet  werden,
sogleich  aus  seinen  den  allgemeinen  Bestimmungen  gemäs  zunächst  verpflichteten  Militärpflichtigen
  den  erforderlichen  Ersatz  zu  stellen.  Dieß  findet  nur  Anwendung  bei  dem  Entweichen
  und  Ausbleiben  von  Rekruten  und  Soldaten,  welche  durch  die  Ersatz-Behörden  ausgehoben
  worden  sind,  wogegen  der  Ersatz  für  desertirte  Capitulanten  und  Freiwillige  im  gewöhnlichen
  Wege  zu  stellen  ist.

 

*)  Verfolgung  derselben  cf.  §  181.
        <pb n="673" />
        —  621  —

5.  Die  Truppen  haben  ihre  Anträge  an  die  betreffenden  Infanterie-Brigaden  zu  richten
und  allemal  durch  genaue  Ausfüllung  des  nach  Schema  33  anzufertigenden  Nationals  an—
zugeben,  für  welchen  Rekruten  oder  Soldaten  und  zu  welchem  Termine  Ersatz  gewünscht
wird.*)

G.  Die  Infanterie-Brigade-Commandenre  haben  von  diesen  Anträgen  dem  Civil-Vor—
sitzenden  der  betreffenden  Departements-Ersatz-Commission  Kenntniß  zu  geben,  und  können  in
Fällen,  wo  durch  das  Einvernehmen  mit  demselben  ein  Zeitverlust  entstehen  würde,  die  er—
forderlichen  Verfügungen  behufs  der  Nachgestellung  an  die  Kreis-Ersatz-Commissionen  unter
der  Firma  der  Departements-Ersatz-Commission  auch  ohne  die  Mitzeichnung  des  Civil-Vorsitzenden
  abgehen  lassen.

8111.
Uebersicht  der  Resultate  des  Ersatzgeschäfts.

1.  Unmittelbar  nach  beendetem  Departements-Ersatzgeschäfte  senden  die  Infanterie—
Brigade-Commandos  in  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Corps  an  das  Königlich  Preußische
Kriegs-Ministerium,  Allgemeines  Kriegs-Departement,  im  Bezirke  des  1  2.  Armee-Corps,
bez.  im  Großherzogthume  Hessen,  an  das  Königlich  Sächsische,  bez.  Großherzoglich  Hessische
Kriegs-Ministerium  direct  (per  Couvert)  Nachweisungen  der  beim  Departements-Ersatzgeschäfte
  brauchbar  und  einstellungsfähig  befundenen  Militärpflichtigen  nach  Schema  22  ein.

2.  Die  Departements-Ersatz-Commissionen  stellen  im  Laufe  des  Monats  Februar  für
ihren  Bezirk  Uebersichten  der  Resultate  des  Ersatzgeschäfts  des  Vorjahres,  wozu  ihnen  die
Kreis-Ersatz-Commissionen  das  geeignete  Material  zu  liefern  haben,  nach  dem  Schema  23
zusammen.

Ein  Exemplar  dieser  Uebersichten  gelangt  in  den  Bezirken  des  1.  bis  11.  Armee-Corps
durch  den  Militär-Vorsitzenden  an  das  betreffende  General-Commando,  welches  eine  summarische
Zusammenstellung  für  den  Corps-Bezirk  anfertigen  läßt  und  diese  Zusammenstellung  bis  zum
15.  März  an  das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  einreicht.  Das  Königlich  Sächsische,
  sowie  das  Großherzoglich  Hessische  Kriegs-Ministerium  theilen  die  ihnen  zugehenden
entsprechenden  Uebersichten  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium  mit.

Ein  zweites  Exemplar  hat  in  den  Bezirken  des  1.  bis  1  1.  Armee-Corps  und  im  Großherzogthume
  Hessen  gleichzeitig  der  Civil-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission,  in
Preußen  durch  die  Regierung  und  durch  das  Ober-Präsidium  an  das  Ministerium  des  Innern,
in  den  übrigen  Bundesstaaten  auf  dem  durch  das  betreffeude  Ministerium  des  Innern  2c.
näher  vorzuschreibenden  Wege  an  letzteres  einzureichen.

Diesen  Uebersichten  ist  zugleich  ein  Bericht  über  die  im  Laufe  des  Ersatzgeschäfts  gemachten
  besonderen  Wahrnehmungen  beizufügen.

 

*)  cf.  §8  190,  3.

1868.  84

Sax
u.
2  22

4

S

4
        <pb n="674" />
        —  622  —

Achter  Abschnitt.
Das  Marine-Ersatzgeschäft.

112.
Von  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  im  Allgemeinen.

1.  Behufs  Musterung  der  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  Militärpflichtigen
(§&amp;amp;5  und  34,  1)  finden  in  den  Bezirken  des  1.,  2.,  9.  und  10.  Armee-Corps,  bez.  in
den  Bezirken  der  1.,  3.  bis  8.,  33.  bis  37.  und  40.  Infanterie-Brigade,  allzährlich  im
Laufe  des  Monats  Januar  oder  Februar  an  geeigneten,  durch  die  betreffenden  Ersatz-Behörden
dritter  Instanz  näher  zu  bestimmenden  Orten  (Marine-Aushebungs-Stationen)  Marine-Ersatzgeschäfte
  statt.

2.  Einzelne,  in  den  Bezirken  anderer  Armee-Corps,  bez.  Infanterie-Brigaden  gestellungspflichtige
  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  sind  der  Marine-Ersatz-Commission
im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade  zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  Militär-Verhältniß
  zu  überweisen.  6

⅜  113.

Organisation,  Ressort-Verhältniß  und  Geschäftsführung  der  Marine-Ersatz-Commissionen.
  «

1.DieThätigkeitderMarine-Ersatz-Com1nissionen(cf.§15ad3)erstrecktsichan
die  betreffenden  im  §  112  ad  1  aufgeführten  Infanterie-Brigade-Bezirke.

Der  Marine-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade  liegt  jedoch  auch
die  Regelung  der  Militär--Verhältnisse  derjenigen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung
  ob,  welche  ihr  ctwa  aus  anderen  Bezirken  gemäs  §  112  ad  2  zugewiesen  werden.

2.  In  Betreff  der  Ressort-Verhältnisse  und  der  Geschäftsführung  bei  den  Marine-Ersatz-Commissionen
  finden  die  Bestimmungen  des  §  93  analoge  Anwendung.

Die  Marine-Ersatz-Commissionen  stehen  unter  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz,  zu
deren  Ressort  ihr  Bezirk  gehört.

Recursgesuche  gegen  die  Eutscheidungen  der  Marine-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der
36.  Infanterie-Brigade  von  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörenden  Militärpflichtigen  aus
den  Bezirken  des  3.  bis  8.,  sowie  des  11.  und  12.  Armee-Corps  haben  die  oberen  Provinzial-Behörden
  von  Schleswig-Holstein  im  Einvernehmen  mit  den  entsprechenden  heimathlichen
Behörden  zu  erledigen,  cvent.  der  Ministerial-Instanz  zur  Entscheidung  vorzulegen.

3.  Deu  Marine-Ersatz-Commissionen  tritt  für  die  Dauer  des  Marine-Ersatzgeschäfts
je  ein  im  Stabsoffizier-Range  (oder,  wenn  ein  solcher  nicht  disponibel  ist,  im  Hauptmanns-Range)
  stehender  Marine-Offizier  als  stimmberechtigtes  Mitglied  hinzu.
        <pb n="675" />
        —  623  —

4.  Jeder  Marine-Ersatz-Commission  ist  für  die  Zeit  des  Marine-Ersatzgeschäfts  ein
Ober-Stabs-Arzt  beizugeben.  )  Seine  Wirksamkeit  ist  dieselbe,  wie  die  der  Aerzte  der  Kreisund
  Departements-Ersatz-Commissionen  (ef.  &amp;amp;§  68,  5  und  93,  2).

5.  Zu  den  Marine-Aushebungsterminen  haben  sich  auch  die  bez.  Commandeure  der
Landwehr-Bezirke,  in  denen  die  Aushebungen  stattfinden,  einzufinden,  hauptsächlich  um  nach
den  Weisungen  des  Brigade-Commandeurs  die  formellen  Anordnungen  zu  treffen,  welche  für
den  regelmäßigen  Verlauf  des  Ersatzgeschäfts  erforderlich  erscheinen.  Ob  auch  der  Civil-Vorsitzende
  der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  deren  Bezirk  die  Musterung  stattfindet,  bei  dieser
zugegen  sein  soll,  haben  die  betreffenden  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zu  bestimmen.*)

Als  Hülfs-Personal  sind  zu  diesen  Geschäften  heranzuziehen:

Von  Seiten  des  Militärs:
a)  der  betreffende  Infanterie-Brigade-Adjutant;
b)  ein  Schreiber  für  den  Brigade-Commandeur;
C)  eine  durch  den  Brigade-Commandeur  nach  den  Verhältnissen  zu  bestimmende  Zahl  von
Unteroffizieren  und  Gefreiten  des  Landwehr-Bezirks-Commandos.

Von  Seiten  des  Civils:

a)  ein  Büreau-Beamter,  sofern  der  Civil-Borsitzende  der  Commission  denselben  zu  verwenden
gedenkt;

b)  eine  nach  den  Verhältnissen  zu  bestimmende  Anzahl  Gendarmen  und  Polizei-Beamte.

§  114.
Anlegung  des  Geschäfts=  und  Reiseplans  für  die  Marine-Ersatz-Commis-=sion,
  Commandirung  der  Aerzte  und  Marine-Offizierec.

1.  Bei  Anlegung  des  Geschäfts=  und  Reiseplans  für  die  Marine-Ersatz-Commission  ist
zu  berücksichtigen,  daß  die  ausgehobenen  Rekruten  unmittelbar  von  der  Aushebungs-Station
an  die  betreffenden  Marinetheile,  bez.  nach  den  für  diesen  Zweck  zu  bestimmenden  Sammelpunkten
  abgesandt  werden  können  (ef.  &amp;amp;  120,  2).

2.  Die  Vereinbarung  und  Bestätigung  der  Reise=  und  Geschäftspläne  erfolgt  nach  den
im  §  94,  2  gegebenen  Bestimmungen.

3.Die  Geschäftspläne  der  Marine-Ersatz-Commissionen  sind  rechtzeitig  durch  die  Amtsblätter
  derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  Musterungen  stattfinden,  bekannt  zu
machen  und  außerdem  direct  allen  Kreis-Ersatz-Commissionen,  von  denen  der  Marinc-Ersatz-Commission
  Vorstellungs-Listen  K  (ck.  90,  7)  zugegangen  sind,  mitzutheilen,  und  zwar

*)  Commandirung  cf.  §  114.

“)Der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis=  Ersatz-Commission  hat  jedenfalls  für  Bereitstellung  eines  geeigneten
Musterungs-Locals  zu  sorgen.

84*
        <pb n="676" />
        —  624  —

unter  specieller  Angabe,  welche  Militärpflichtigen  des  betreffenden  Aushebungs-Bezirks
(ck.  FS5  117,  4  und  118,  2)  und  nach  welchen  Aushebungs-Stationen  dieselben  zu  beordern
sind.  Die  General-Commandos  des  1.,  2.,  9.  und  10.  Armee-Corps  haben  die  bezüglichen
Geschäftspläne  für  ihre  Bezirke  nach  vollzogener  Bestätigung  auch  dem  Marine-Ministerium
abschriftlich  zu  übersenven.

4.  Das  Marine-Ministerium  veranlaßt  die  Commandirung  der  dann  erforderlichen
Marine-Offiziere  zur  Theilnahme  an  den  Marine-Ersatzgeschäften  und  giebt  dieselben  den
betreffenden  General-Commandos  an.

Den  der  Marine-Ersatz-Commission  beizugebenden  Arzt  hat  das  General-Commando,
bez.  das  Contingents-Commando  zu  bestimmen,  und  mit  dem  Marine-Offizier  dem  betreffenden
  Infanterie-Brigade-Commando  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Civil-Vorsitzenden  der
Commission  namhaft  zu  machen.

*  115.
Beorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Marine-Ersatz-Commission.


Die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  der  in  dem  §  112  ad  1  genannten
Infanterie-Brigade-Bezirke  haben,  nachdem  sie  die  Bestimmungen  der  Marine-Ersatz-Commission
  wegen  der  Versammlungstage  und  Marine-Aushebungs-Stationen  erhalten  haben,
alle  in  der  Vorstellungs-Liste  K  verzeichneten  Mannschaften  zu  beordern,  soweit  die  persönliche
  Gestellung  derselben  von  der  betreffenden  Marine-Ersatz-Commission  angeordnet  ist
(ef.  9&amp;amp;  117,  4  und  118,  2).

Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  aus  anderen  Infanterie-Brigade-Bezirken,
deren  persönliche  Gestellung  die  Marine-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade
  angeordnet  hat,  sind  durch  den  Militär-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission
  nach  den  für  die  Ueberweisung  von  Rekruten  an  Truppentheile  maßgebenden
Bestimmungen  nach  der  betreffenden  Marine-Aushebungs-Station  in  Marsch  zu  setzen.)

116.
Sub-Repartition  des  Ersatzbedarfs  für  die  Flotten-Stamm-Division
und  des  aus  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  entnehmenden  Bedarfs  der
Maschinen-Compagnie,  sowie  des  Bedarfs  an  Schiffszimmerkeuten  für  die
Werft-Division.
1.  Auf  Grund  der  den  Marine-Ersatz-Commissionen  zugehenden  Vorstellungs-Listen  K
stellen  die  Militär-Vorsitzenden  derselben  „Uebersichten  der  im  Jahre  18.  bei  dem  Marine- 



*)  Sollten  dieselben  dort  nicht  zur  Aushebung  gelangen,  so  sind  sie  in  gleicher  Weise  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandenr.
  der  Marine-Aushebungs-Station  in  die  Heimath  zurückzusenden.
        <pb n="677" />
        —  625  —

Ersatzgeschäfte  im  Bezirke  der  ..  ten  Infanterie-Brigade  concurrirenden  Militärpflichtigen“

nach  Schema  24  auf  und  senden  dieselben  zum  1.  September  (per  Couvert)  in  je  einem  Se.
Exemplare  an  das  vorgesetzte  General-Commando  und  an  das  Königlich  Preußische  Kriegs-  %  2

Ministerium.

2.  Letzteres  stellt  diese  Uebersichten  für  den  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die
Festungen  zusammen  (ck.  8  19).

3.  Das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  vertheilt,  nachdem  ihm  die  im  §  19
gedachte  Haupt-Repartition  zugeht,  den  Ersatzbedarf  der  Flotten=  Stamm-Division  und  den
aus  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  entnehmenden  Bedarf  der  Maschinen-Compagnie,  sowie
den  Bedarf  an  Schiffszimmerleuten  für  die  Werft-Division  auf  die  bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte
  concurrirenden  Infanterie-Brigade-Bezirke,  und  theilt  diese  Repartition  gemeinschaftlich
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  rc#.,  dem  Marine-Ministerium,  sowie  den  betreffenden
Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  mit,  welche  dieselbe  an  die  Marine-Ersatz-Commissionen
gelangen  lassen.

4.  Die  Marine-Ersatz-Commissionen  stellen  hiernach  ihre  Sub-Repartition  für  die  einzelnen
  Marine-Aushebungs-Stationen,  bez.  für  die  bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  in
letzteren  concurrirenden  Aushebungs-Bezirke  auf.

Einer  weiteren  Mittheilung  dieser  Sub-Repartition  an  die  Kreis-Ersatz-Commissionen
bedarf  es  nicht.

5.  Die  Sub-Repartition  wird  lediglich  nach  dem  Verhältnisse  der  in  den  betreffenden
Vorstellungs-Listen  K  verzeichneten,  für  einstellungsfähig  befundenen  Militärpflichtigen  der
seemännischen  Bevölkerung  entworfen.

*  117.

Superrevision  der  in  den  Vorstellungs-Listen  K  sub  a,  b  und  c  enthaltenen,

  als  dauernd  unbrauchbar  bezeichneten  oder  zur  Seewehr  designirten

  Militärpflichtigen,  sowie  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
entlassenen  Mannschaften.

1.  In  den  Marine-Aushebungs-Terminen  findet  zunächst  die  Superrevision  der  in  den
Vorstellungs-Listen  K  sub  a,  b  und  c  verzeichneten  Militärpflichtigen,  unter  analoger
Anwendung  der  in  den  88  100  bis  102  enthaltenen  Bestimmungen,  statt.

2.  Werden  hierbei  Mannschaften  für  einstellungsfähig  befunden,  so  sind  sie  in  der  betreffenden
  Liste  sogleich  an  die  ihnen  zukommende  Stelle  sub  d  zu  übertragen.

3.  Den  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemusterten  oder  der  Seewehr  überwiesenen  Mannschaften

  sind  womöglich  die  Ausmusterungsscheine,  bez.  Seewehr-Pässe,  sogleich  auszuhändigen
(el.  5  90  ad  7).
        <pb n="678" />
        —  626  —

Ist  dieß  in  einzelnen  Fällen  nicht  ausführbar,  so  sind  die  betreffenden  Scheine  möglichst
bald  nach  beendetem  Marine-Ersatzgeschäfte  der  heimathlichen  Kreis-Ersatz-Commission  zur
Aushändigung  zuzustellen.

4.  Ueber  die  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Vorstellungs-Listen  K  der  auswärtigen
Infanterie-Brigade-Bezirke  sub  a,  b  und  c  verzeichnet  stehen,  hat  die  Marine-Ersatz-Commission
  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade  auch  ohne  persönliche  Gestellung  derselben
auf  Grund  des  Vorschlags  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  entscheiden,  sofern  hiergegen  nicht
erhebliche  Bedenken  obwalten,  und  bedarf  es  in  diesem  Falle  der  Beorderung  dieser  Mannschaften
  vor  die  Marine-Ersatz-Commission  nicht  (ck.  §  115).  Auch  können  diese  Militärpflichtigen
  behufs  der  Superrevision  Seitens  der  vorgedachten  Marine-Ersatz-Commission  der
heimathlichen  Departements-Ersatz-Commission  zugewiesen  werden,  welche  die  Superrevision
in  diesem  Falle  bei  dem  nächstfolgenden  Departements-Ersatzgeschäfte  vorzunehmen  und  der
Marine-Ersatz-Commission  von  dem  Resultate  Mittheilung  zu  machen  hat.

118.
Die  Aushebung  der  Militärpflichtigen.

1.  Behufs  der  Aushebung  sind  die  in  den  Vorstellungs-Listen  K  sub  d  verzeichneten
Leute  nach  den  verschicdenen  Aushebungs-Bezirken  zu  rangiren,  und  die  zu  je  einem  Aushebungs-Bezirke
  gehörenden  in  der  Reihenfolge  zu  mustern,  in  welcher  sie  in  der  betreffenden
Vorstellungs-Liste  verzeichnet  stehen.  ·

2.  Die  Militärpflichtigen,  welche  in  den  Vorstellungs-Listen  K  der  auswärtigen
Infanterie-Brigade-Bezirke  sub  d  verzeichnet  stehen,  sind  von  der  Marine-Ersatz-Commission
  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade  nur  insoweit  zur  Musterung  heranzuziehen,
als  sie  voraussichtlich  in  dem  laufenden  Jahre  zur  Aushebung  gelangen.  Ueber  die  übrigen
kann  die  genannte  Marine-Ersatz-Commission  ohne  persönliche  Gestellung  derselben  entscheiden
(ef.  115).

3.  Unter  Festhaltung  der  ad  1  angegebenen  Reihenfolge  sind  aus  jedem  Aushebungs-Bezirke
  so  viele  Militärpflichtige  für  die  Flotten-Stamm-Division  auszuheben,  als  der  Bezirk
zufolge  der  Sub-Repartition  (6  116)  zu  gestellen  hat.

Behufs  Aufbringung  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffszimmerleute  kann  jedoch
erforderlichen  Falls  auch  von  dieser  Reihenfolge  abgewichen  werden.

4.  In  Betreff  der  Uebertragung  des  aus  den  Militärpflichtigen  eines  Aushebungs-Bezirks
  rc.  nicht  zu  erreichenden  Contingents  finden  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  18  ad  8  und  9
analoge  Anwendung.

5.  Militärpflichtige,  welche  als  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehörend  nicht  anerkannt
werden,  sind  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  zur  weiteren  Veranlassung  hinsichtlich
ihrer  eventuellen  Aushebung  für  das  stehende  Heer  zurück  zu  überweisen,  und  bei  vorhandener
        <pb n="679" />
        —  627  —

Brauchbarkeit  zu  Nachgestellungen  zu  verwenden,  event.  mit  Gestellungs-Ordres  nach  §  79,  5
zu  versehen.  "

6.  Im  Uebrigen  finden  für  die  Aushebung  im  Allgemeinen,  sowie  in  Betreff  des  Verfahrens
  bei  Erledigung  der  Reclamations-Anträge,  der  Nachgestellungen  rc.,  die  Bestimmungen
der  §6  100,  103  und  108  bis  110  analoge  Anwendung.

119.
Mittheilung  der  Resultate  des  Marine-Ersatzgeschäfts  an  die  betreffenden
  Kreis-Ersatz-Commissionen.

1.  Nach  beendetem  Marine-Ersatzgeschäfte  senden  die  Civil-Vorsitzenden  der  Marine-Ersatz-Commissionen
  ihre  Vorstellungs-Listen  K,  unter  Wiederbeifügung  der  mit  letzteren
vorgelegten  Beläge  (§  90,  7),  an  die  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commissionen.

2.  Die  Kreis-Ersatz-Commissionen  berichtigen  danach  ihre  alphabetischen  Listen.  Der
Civil-Vorsitzende  entnimmt  die  Beläge  und  sendet  die  Liste  K  demnächst  an  den  Civil-Vorsitzenden
  der  Marine-Ersatz-Commission  zurück.

Neunter  Abschnitt.

Von  den  Rekruten  und  deren  Verhältniß  bis  zur  Einstellung  bei  den  Truppen,
bez.  bei  der  Marine.

8120.

Ueberweisung  der  ausgehobenen  Rekruten  an  die  Landwehr-Bezirks-Com—
mandeure  behufs  Controlirung  und  Absendung  an  die  Truppen—
bez.  Marinetheile.

1.  Die  von  der  Departements-  bez.  Marine-Ersatz-Commission  oder  in  deren  Auftrage
von  der  Kreis-Ersatz-Commission  definitiv  für  das  stehende  Heer  oder  die  Kriegsmarine  aus—

gehobenen  Militärpflichtigen  werden  Rekruten  genannt.  Die  weitere  Disposition  über  sie  wird
eine  reine  Militärangelegenheit.)

2.  Die  Rekruten  sind  Seitens  des  Militär-Vorsitzenden  der  Departements-Ersatz-Commission
  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur  zu  übergeben,  welcher  sie  entweder  sogleich
dem  betreffenden  Truppentheile  zuzusenden  oder  unter  Auswechselung  des  Loosungs=  und
Gestellungsscheins  gegen  einen  nach  Schema  11  auszufertigenden  Paß  vorläufig  in  die  Hei- 



*)  Die  nach  §  79,  5  bei  der  Schiffer-Musterung  zum  1.  October  ertheilten  vorläufigen  Einberufungs-Ordres

  sind  nach  beendetem  Departements-  Ersatzgeschäfte  gegen  definitive  Einberufungs-Ordres  zu  vertauschen.


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        <pb n="680" />
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20  "

–

—  628  —

math  zu  beurlauben  hat.  Ob  das  Eine  oder  das  Andere  zu  geschehen  hat,  richtet  sich  danach,
zu  welcher  Zeit  die  Rekruten  bei  den  Truppentheilen  eintreffen  sollen.

Die  bei  den  Marine-Ersatzgeschäften  ausgehobenen  Rekruten  sind  stets  unmittelbar
von  den  Aushebungsstationen  an  die  betreffenden  Marinetheile,  bez.  nach  den  Seitens  der
betreffenden  General-Commandos  zu  bestimmenden  Sammelpunkten  in  Marsch  zu  setzen

Ccf.  &amp;amp;  114  ad  1).

3.  Bei  Ueberweisung  der  Rekruten  an  die  Truppentheile  sind  letzteren  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  National-Listen  nach  Schema  25  dergestalt  zuzusenden,  daß  sie  vor  oder
spätestens  mit  dem  Eintreffen  der  Rekruten  in  die  Hände  des  Truppen-Commandeurs  gelangen.

Beim  Marine-Ersatzgeschäfte  sind  diese  National-Listen  sogleich  an  Ort  und  Stelle
durch  den  beim  Geschäfte  anwesenden  Landwehr-Bezirks-Commandeur  auszufertigen  und  den
betreffenden  Marinetheilen  zuzusenden.

Die  Angaben  der  National-Listen  über  das  Gewerbe  machen  für  die  Handwerks-Compagnie
der  Werft-Division  die  Dienstbranche  ersichtlich,  für  welche  die  Aushebung  erfolgt  ist.

4.  Hat  die  Departements-Ersatz-Commission,  etwa  weil  beim  Aushebungsgeschäfte
die  Sub-Repartition  noch  nicht  bekannt  war  oder  aus  anderen  Gründen  im  Aushebungs-Termine
  die  betreffenden  Militärpflichtigen  nicht  sogleich  für  bestimmte  Truppentheile  ausheben,
sondern  nur  ihre  Brauchbarkeit  für  die  verschiedenen  Waffen  feststellen  können,  so  ist  in  den
Pässen,  welche  den  Militärpflichtigen  nach  Passus  2  auszuhändigen  sind,  nur  die  Truppen-Gattung
  anzugeben,  für  welche  sie  ausgehoben  sind.  Sobald  demnächst  die  Vertheilung  der
Mannschaften  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  für  die  einzelnen  Truppentheile
stattgefunden  hat,  sind  jene  Pässe  durch  die  Landwehr-Bezirks-Commandeure  unter  Vermittelung
  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  gegen  definitive  Gestellungs-Ordres
umzutanschen.  Waren  bei  der  vorläufigen  Designirung  mehr  Rekruten  mit  Pässen  versehen,
als  bei  der  definitiven  Vertheilung  erforderlich  sind,  so  wird  mit  den  Ueberzähligen  nach
124,  3  verfahren.

8121.
Bekleidung  und  Verpflegung  der  Rekruten.

1.  Jeder  Rekrut  muß  mit  den  zum  Marsche  zum  Truppentheile  erforderlichen  Bekleid—
ungsstücken,  besonders  mit  ausreichendem  Schuhzeug  und  mit  zwei  Hemden  versehen  sein.
Wenn  ein  Rekrut  diese  nothwendigen  Stücke  nicht  besitzen  sollte,  so  haben  die  betreffenden
Civil-Behörden?)  für  deren  Anschaffung  zu  sorgen,  und  zwar  bei  notorischer  Armuth  des
Rekruten  und  seiner  Angehörigen  auf  Kosten  derjenigen  Commune  oder  Gutsherrschaft,  aus
deren  Bezirk  der  Rekrut  zur  Aushebung  gekommen  ist.

 

*)  In  Preußen  die  Landräthe  und  Magisträte;  welche  Behörden  hierfür  in  den  anderen  Bundesstaaten
zu  sorgen  haben,  bestimmen  die  Regierungen  der  letzteren.
        <pb n="681" />
        —  629  —

2.  Ob  die  Bekleidung  der  Rekruten  als  ausreichend  zu  erachten  ist,  entscheidet  der
Landwehr-Bezirks-Commandeur,  event.  der  Führer  des  Rekruten-Commandos.  Unter
dringenden  Umständen  werden  die  nothwendigen  Kleidungsstücke  aus  den  Beständen  des
nächstgelegenen  Landwehr=  Bataillons  vorschußweise  entnommen,  und  ist  der  Betrag  dafür
durch  das  betreffende  Landrathsamt  2c.  einzuziehen  und  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
zu  erstatten.

3.  Rücksichtlich  der  Verpflegung  der  einzuziehenden  Rekruten  während  ihrer  Märsche
zum  Truppentheile  sind  in  dem  Preußischen  Reglement  vom  5.  October  18544  über  „Verpflegung
  der  Rekruten,  Reserristen,  Invaliden  und  Landwehrmänner  bei  Einziehungen  bez.
Entlassungen,“  sowie  in  den  zu  demselben  ergangenen  erläuternden  und  abändernden  Bestimmungen
  die  erforderlichen  Vorschriften  enthalten.  ·

*  122.
Vereidigung  der  Rekruten  und  Vorlesung  der  Kriegs-Artikel.

1.  Die  Vereidigung  der  Rekruten  ist  nach  deren  Eintreffen  bei  den  Truppen=  (Marine-)
Theilen  zu  veranlassen.

2.  Diejenigen  Paragraphen  der  Kriegs-Artikel,  welche  auf  das  besondere  Verhältniß  der
Mannschaften  als  Rekruten  Bezug  haben,  sind  denselben  gleich  nach  der  Aushebung  im  Beisein
des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs  oder  eines  anderen  Offiziers  vorzulesen,  und  ihnen  dabei
eine  den  Vorschriften  der  §S  123  bis  125  entsprechende  Belehrung  über  ihr  Militär-Verhältniß
  und  über  ihre  Marsch-Competenzen  zu  ertheilen.

123.
Gerichtsstand  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

Die  bis  zu  ihrer  Einstellung  in  ihre  Heimath  beurlaubten  Rekruten  treten  mit  dem
Empfange  des  im  §  120  erwähnten  Urlaubspasses  in  die  Kategorie  der  Soldaten  des
Beurlaubtenstandes.

Ihr  Gerichtsstand  während  der  Urlaubszeit  ist  durch  &amp;amp;  6  Theil  II  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845  geregelt.)

*)  §  6  Theil  II  des  Militär=  Strafgesetzbuchs  lautet  1):  „Alle  zum  Beurlaubtenstande  gehörende  Personen
  des  Soldatenstandes  sind,  während  der  Beurlaubung,  in  Strafsachen  den  Civilgerichten  unterworfen.
Von  diesen  Strafsachen  sind  ausgenommen  und  gehören  vor  die  Militärgerichte:

1.  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  Befehle,  die  den  Beurlaubten  von  ihren  Vorgesetzten  in  Gemäßheit
  der  Dienstordnung  ertheilt  werden;
2.  Desertion;

 

 

1)  Uebereinstimmend  mit  §  6  der  Militär-Strafgerichtsordnung  für  Sachsen  vom  4.  November  1867.
1868.  85
        <pb n="682" />
        —  630  —

Der  vollständige  Militär=  Gerichtsstand  (§&amp;amp;  5  l,  c)  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,  wo  sie
zur  Einstellung  in  einen  bestimmten  Truppen=  (Marine-)  Theil  dem  zu  ihrem  Empfange
beauftragten  Commando  übergeben  oder,  wenn  sie  nicht  durch  ein  Militär-Commando  den
Truppen-(Marine-)  Theilen  zugeführt  werden,  mit  dem  Tage,  wo  ihre  Verpflegung  durch
die  Militär-Verwaltung  beginnt.

124.
Controle  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.  Eventuelle
Zurückstellung  derselben.

1.  Die  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  stehen  bis  zu  ihrer  Einstellung  mit  dem
Truppen=  (Marine-)  Theile,  für  welchen  sie  ausgehoben  worden  sind,  in  keiner  directen  Verbindung,
  sondern  bleiben,  wie  jeder  Soldat  des  Beurlaubtenstandes,  unter  der  Controle  der
Landwehr-Behörden  und  sind  verpflichtet,  etwaige  Aufenthalts-Veränderungen  den  Bezirks-Feldwebeln
  zu  melden.  Es  findet  die  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der
Armee  vom  21.  Juli  1867  auf  sie  Anwendung.  1)

2.  Die  Rekruten  können  ihren  Aufenthaltsort  verändern,  müssen  sich  jedoch  bei  Vermeidung
  der  nach  der  Strenge  der  Gesetze  eintretenden  Strafe  an  dem  in  ihrem  Urlaubs-Passe
angegebenen  Gestellungs-Termine  und  Gestellungsorte  pünktlich  einfinden.

In  geeigneten  Fällen  bleibt  es  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  überlassen,  solche
Rekruten,  welche  in  entfernte  Bezirke  verziehen,  nach  letzteren  zu  überweisen.  Hierauf  gerichteten
  Gesuchen  ist  namentlich  in  den  Fällen  Folge  zu  geben,  wenn  ein  größerer  Zwischenraum
zwischen  dem  Departements-Ersatzgeschäfte  und  der  Einstellung  der  Rekruten  liegt.

Wenn  dieses  Verfahren  eintritt,  so  ist  in  den  Urlaubs-Paß  der  Rekruten  ein  entsprechender
Vermerk  und  die  Weisung  zur  sofortigen  Meldung  in  dem  neuen  Bezirke  aufzunehmen.  In
solchem  Falle  ist  der  Rekrut  vor  allen  in  dem  neuen  Bezirke  designirten  Rekruten  bei  einem
der  Truppentheile  einzustellen,  welche  sich  aus  letzterem  ergänzen.)  Die  im  Bezirke  des  bis- 



3.  wenn  Beurlaubte  in  der  Militär-Uniform
a)  bei  dem  Zusammentreffen  mit  höheren,  gleichfalls  in  Uniform  befindlichen,  oder  mit  den  in  Aus—
übung  des  Dienstes  begriffenen  Personen  des  Soldatenstandes  sich  eines  Verbrechens  schuldig
machen,  wodurch  die  Achtung  gegen  diese  verletzt  wird,
b)  an  einem  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten  militärischen  Verbrechen  Theil  nehmen,  oder
e)  sich  eines  Mißbrauchs  militärdienstlicher  Autorität  schuldig  machen;
4.  Insubordination  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen  Dienst-Angelegenheiten;

5.  Herausforderungen  und  Zweikämpfe  beurlaubter  Landwehr-Offiziere  und  der  mit  Vorbehalt  der  Dienstverpflichtung
  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen  Offiziere.
Trifft  ein  Verbrechen  der  zu  1  bis  5  bezeichneten  Art  mit  einem  gemeinen  Verbrechen  zusammen,  so  ist
der  Militär-Gerichtsstand  auch  wegen  des  letzteren  begründet.

*)  Dergleichen  verziehende  Rekruten  kommen  auf  das  Contingent  des  neuen  Bezirks  in  Anrechnung.

 

1)  In  Sachsen  vom  4.  November  1867.
        <pb n="683" />
        —  631  —

herigen  Aufenthalts  entstehenden  Manquements  werden  nach  Vorschrift  des  §  110  gedeckt,
und  von  allen  diesen  Veränderungen  ist  s.  Z.  auch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-  und
Departements-Ersatz-Commission  Kenntniß  zu  geben.

3.  Rekruten,  welche  ohne  ihr  Verschulden  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zur  Einstellung
gelangen,  treten  in  das  Verhältniß  der  Militärpflichtigen  zurück,  geben  den  §  120  gedachten
Paß  ab  und  empfangen  dafür  einen  Loosungs=  und  Gestellungsschein  (I  85),  worüber  den
bei  der  Controle  betheiligten  Ersatz-Behörden  behufs  Wiedereintragung  in  die  Stammrolle  2c.
sofort  Kenntniß  zu  geben  ist.

4.  Wenn  ein  Rekrut  nach  der  Aushebung  erkrankt,  dienstunbrauchbar  wird  oder  in  gerichtliche
  Untersuchung  kommt,  so  haben  die  Landwehr-Bezirks-Commandeure  dem  Brigade-Commandeur
  dieß  sogleich  zu  melden.  Letzterer  hat  unter  Berücksichtigung  der  jedesmaligen
besonderen  Verhältnisse  zu  entscheiden,  ob  der  Rekrut  auf  ein  Jahr,  das  ist  bis  zur  nächsten
Aushebung,  event.  nur  bis  zu  einer  der  im  Laufe  der  Zeit  erforderlich  werdenden  Nachgestellungen
  zurückzulassen,  oder  ob  derselbe  unter  Anrechnung  auf  das  dem  betheiligten  Truppentheile
  zu  überweisende  Ersatz-Contingent  in  ein  Militär-Lazareth  aufzunehmen  ist.

Eine  gleiche  Meldung  ist  dem  Brigade-Commandeur  zu  erstatten,  wenn  Rekruten  unter
Ueberweisung  nach  einem  anderen  Bezirke  verziehen  oder  aus  anderen  Bezirken  überwiesen
werden.

5.  Aus  nachträglichen  Reclamationsgründen  können  Rekruten,  so  lange  sie  noch  nicht
in  die  Militärverpflegung  ausgenommen  sind,  durch  die  Departements-Ersatz-Commission,
welche  die  Aushebung  veranlaßt  hat,  zurückgestellt  werden.

6.  In  Betreff  des  Verfahrens  mit  solchen  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungs-Termine
der  Rekruten  behufs  des  Dienstantritts  nicht  gestellen,  cft.  &amp;amp;  181.

8125.
Verheirathung  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

1.  Wenn  ein  in  seine  Heimath  beurlaubter  Rekrut  während  dieser  Urlaubszeit  sich  zu
verheirathen  wünscht,  so  hat  er  die  Genehmigung  dazu  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Commandeur,
zu  dessen  Bezirk  er  gehört,  nachzusuchen,  der,  wenn  er  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  die
Verheirathung  des  Rekruten  den  Umständen  nach  nothwendig  oder  für  denselben  vortheilhaft
ist,  den  Heiraths-Consens  zu  ertheilen  hat.

2.  Vor  Ertheilung  des  Heiraths-Consenses  ist  dem  darum  Nachsuchenden  zu  erklären
und  in  dem  Consense  selbst  auszudrücken,  daß  der  sich  verheirathende  Rekrut  in  Hinsicht  seiner
Militär-Verhältnisse  fortwährend  als  unverheirathet  werde  betrachtet  werden,  und  daß  er  weder
für  seine  künftige  Ehegattin,  noch  für  seine  mit  ihr  zu  erzeugenden  Kinder  auf  irgend  eine
Unterstützung  aus  Militär-Fonds  zu  rechnen  habe.

85*
        <pb n="684" />
        —  632  —

3.  Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  hat  den  betreffenden  Truppentheil  bei  Uebersendung
  der  für  ihn  ausgehobenen  Rekruten  zu  benachrichtigen,  welche  Rekruten  auf  diese  Art
einen  Heiraths-Consens  erhalten  haben.

4.  Ohne  den  Consens  des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs  darf  ein  Rekrut  nicht  getraut
werden.

*126.
Vorzeitige  Einstellung  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten,  wenn  sie
brot=  und  arbeitslos  werden.“)

1.  Wenn  die  Rekruten  für  einzelne  Truppentheile  nicht  schon  im  Herbst  eingestellt,
sondern  bis  zum  nächsten  Frühjahr  beurlaubt  werden  müssen,  so  haben  die  Departements-Ersatz-Commissionen
  diejenigen  Leute,  von  welchen  zu  erwarten  steht,  daß  sie  wegen  ihres
Unterhalts  für  den  Winter  in  Verlegenheit  kommen  und  sich  als  Beurlaubte  nicht  ernähren
können,  soweit  das  militärische  Interesse  es  gestattet,  für  diejenigen  Truppentheile  auszuheben,
welche  ihren  Ersatz  im  Herbst  erhalten.

2.  Sollte  dessen  ungeachtet  ein  in  die  Heimath  beurlaubter  Rekrut  ohne  sein  Verschulden
in  Folge  der  ihm  zu  Theil  gewordenen  Bestimmung  zum  Eintritte  in  das  Militär  die  Mittel
zu  seinem  Unterhalte  verlieren,  so  kann  er,  sobald  dieß  der  Kreis-Ersatz-Commission  überzeugend
  nachgewiesen  wird,  auf  Anordnung  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandeurs,
dem  Truppentheile,  für  welchen  er  ausgehoben  worden  ist,  ausnahmsweise  sogleich  zur  Einstellung
  überwiesen  werden.  Dem  vorgesetzten  Brigade-Commando  hat  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  unter  Angabe  der  Umstände  Meldung  zu  machen.

Eine  derartige  vorzeitige  Einstellung  darf  indeß  keinenfalls  vor  Entlassung  der  ausgedienten
  Mannschaften  zur  Reserve  stattfinden.

3.  Rekruten,  welche  nach  stattgehabtem  Aufenthaltswechsel  entfernt  von  dem  Truppentheile,
  für  den  sie  ausgehoben  worden  sind,  sei  es  im  Innern  des  nämlichen  oder  eines  anderen
Corps-Bezirks,  brotlos  werden,  können  zur  Vermeidung  größerer  Marschkosten  dem  nächsten
Truppentheile  ihres  zeitigen  Aufenthalts  zur  Einstellung  überwiesen  werden.

Von  einer  solchen  Einstellung  ist,  sofern  der  Rekrut  nicht  nach  dem  neuen  Bezirke  behufs
seiner  Einstellung  überwiesen  war  (I  124,  2),  das  Landwehr-Bezirks-Commando,  in  dessen
Bezirke  der  Rekrut  ausgehoben  worden,  zu  benachrichtigen,  um  sogleich  die  erforderliche  Ersatz
Gestellung  in  dem  betreffenden  Aushebungs-Bezirke  zu  veranlassen.

4.  Kein  Truppentheil  darf  auf  directe  Anmeldung  eines  Rekruten  denselben  als  brotlos

annehmen.
5.  Bei  der  Marine  finden  vorzeitige  Einstellungen  brotloser  Rekruten  nicht  statt.

 

*)  Die  Dienstzeit  solcher  als  brotlos  vorzeitig  eingestellter  Rekruten  wird  erst  vom  nächsten  Einstellungs-Termine
  der  Rekruten  an  berechnet,  sofern  die  Einstellung  nicht  zwischen  dem  1.  October  und  1.  April  erfolgt,
in  welchem  Falle  die  Bestimmung  des  §  4  ad  1  Alinea  3  auch  auf  diese  Mannschaften  Anwendung  findet.
        <pb n="685" />
        —  633  —

Dritter  Theil.
Der  freiwillige  Eintritt  zum  Militärdienste.

Zehnter  Abschnitt.
Der  dreijährig  freiwillige  Militärdienst.“)

127.
Schein  zum  freiwilligen  Eintritte.

1.  Wer  freiwillig  zum  Militärdienste  eintreten  will,  hat  dazu  die  Einwilligung  seines
Vaters,  event.  seines  Vormundes,  sowie  den  Nachweis  beizubringen,  daß  er  durch  keinerlei
Civil-Verhältnisse  gebunden  ist.  Mit  dieser  Einwilligung  und  mit  einem  Zengnisse  seiner
Orts=  und  Polizeibehörde  über  untadelhafte  Führung  und  Moralität  versehen,  hat  sich  der
den  freiwilligen  Eintritt  Nachsuchende  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
des  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  er  nach  §  20  gestellungspflichtig  ist,  zu  melden.

2.  Sofern  gegen  die  vorgelegten  Atteste  nichts  einzuwenden  ist,  stellt  der  Civil-Vorsitzende
der  Kreis-Ersatz-Commission  eine  Bescheinigung  nach  Schema  26  aus.

Derartige  Bescheinigungen  sind  im  Allgemeinen  nicht  zu  verweigern,  dürfen  jedoch  in  der
Zeit  vom  Beginne  des  Kreis-Ersatzgeschäfts  bis  zum  Schlusse  des  Departements-Ersatzgeschäfts
  solchen  Militärpflichtigen  nicht  ertheilt  werden,  welche  als  einstellungsfähig  zur  Disposition
  der  Departements-Ersatz-Commission  verbleiben  müssen.

Diese  Bescheinigungen  behalten  vom  Tage  ihrer  Ausstellung  ab  nur  bis  zu  dem  darauf
folgenden  1.  Mai  Gültigkeit,  was  in  jedem  einzelnen  Falle  besonders  anzugeben  ist.

Individuen,  welche  während  dieser  Zeit  weder  zum  Dienste  eingestellt,  noch  von  einem
Truppentheile  engagirt  (I  130,  1)  worden  sind,  treten,  wenn  sie  im  militärpflichtigen  Alter
stehen,  wieder  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  und  haben  die  qu.  Bescheinigungen  zurückzugeben.


128.

Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison.

1.  Die  mit  einem  Scheine  zum  freiwilligen  Eintritte  versehenen  Individuen  können  sich
die  Waffengattung  und  den  Truppentheil,  in  welchem  sie  dienen  wollen,  wählen  (ckt.  jedoch
88  133  und  134).  **)  Dieß  Recht  haben  die  mit  vorschriftsmäßigen  Lehrbriefen  versehenen

*)  Wegen  Annahme  von  Freiwilligen  Seitens  ver  Ersatz-Behörden  cf.  §§  81  und  104,  5.
»  F)  Bei  den  Train-Bataillonen  dürfen  nur  Freiwillige  zu  dreijährigem  Dienste,  aber  nicht  zu  halbjähriger
  Ausbildung  als  Trainfahrer  angenommen  werden.  Annahme  von  ein  jährig  Freiwilligen  bei  den
Train-Bataillonen  ef.  XIII.  Abschnitt.

Sy#
72
.
        <pb n="686" />
        —  634  —

Jäger-Lehrlinge  nicht,  sondern  müssen  sich  der  Verfügung  der  Jnspection  der  Jäger  und
Schützen  unterwerfen  (8  29).

2.  Individuen,  welche  den  Nachweis  der  bestandenen  Staats-Prüfung  zum  Thierarzte
erster  Classe  zu  liefern  und  ein  entsprechendes  Zeugniß  der  zur  Prüfung  im  Hufbeschlage  be—
stellten  Commission  der  Militär-Roßarzr-Schule  zu  Berlin  beizubringen  vermögen,  oder  die
Prüfung  im  Hufbeschlage  bei  dem  Truppentheile,  bei  welchem  sie  einzutreten  wünschen,  nach
den  darüber  ergangenen  besonderen  Vorschriften  bestehen,  konnen  ihrer  Militär-Dienstpflicht
durch  dreijährig  freiwilligen  Dienst  als  Unter-Roßarzt  genügen,  zu  welchem  Zwecke  sie  sich
bei  einem  Cavallerie=  oder  Feld-Artillerie-Regimente  oder  Train-Bataillon  zu  melden  haben
(ek.  §  129,  3).  In  besonderen  Bedarfsfällen  konnen  auch  Thierärzte  zweiter  Classe  zum
freiwilligen  Dienste  als  Unter-Roßarzt  zugelassen  werden.

Die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Anstellung  von  freiwilligen
  Unter-Roßärzten  bei  den  selbstständigen  Contingenten  solcher  Staaten,  in  welchen
der  Unterschied  zwischen  Thierärzten  erster  und  zweiter  Classe  nicht  besteht,  bleibt  den  competenten
  Militär-Behörden  überlassen.

*  129.
Annahme  der  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

1.  Die  Truppentbeile*)  dürfen  nur  Leute,  welche  mit  den  nach  §  127  auszustellenden
Bescheinigungen  versehen  sind  und  in  Betreff  ihrer  korperlichen  Dienstbrauchbarkeit  den  im
30  der  Instruction  für  Militärärzte  und  den  bez.  in  den  §§  25  bis  34  dieser  Instruction
gegebenen  Vorschriften  entsprechen,  zum  dreijährig  freiwilligen  Dienste  annehmen,  und  bei
vorhandener  Vacanz  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  October  bis  1.  Mai  sogleich  einstellen.  Nach
erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  können  jedoch  bei  den  Ersatz-Truppentheilen  Freiwillige
zu  jeder  Zeit  eingestellt  werden.  Ebenso  können  Freiwillige,  welche  auf  Beförderung  dienen
wollen,  von  den  Truppentheilen  außerhalb  der  vorstehend  angegebenen  Zeit  eingestellt  werden.

2.  Den  mit  der  Relegation,  dem  consilium  abeundi  oder  der  Exclusion  bestraften
Studirenden  darf,  so  lange  ihnen  nicht  gestattet  ist,  ihre  Universitätsstudien  fortzusetzen,  nicht
erlaubt  werden,  ihre  Militärpflicht  in  einer  Universitätsstadt  abzuleisten,  es  sei  denn,  daß  diese
zugleich  das  Domicil  der  Eltern  ist.

Die  Commandeure  der  Truppentheile,  welche  in  Universitätsorten  garnisoniren,  haben
deshalb  bei  dem  nachgesuchten  Eintritte  eines  Studirenden  ein  Zeugniß  der  Universitäts-Behörde
einzufordern,  daß  der  Annahme  in  keiner  Hinsicht  ein  Bedenken  entgegensteht.

*)  Zur  Annahme  der  ein=  und  dreijährig  Freiwilligen  und  zur  eventuellen  Zurückweisung  der  einjährig  Freiwilligen
  ist  nur  derjenige  Truppen-Befehlshaber  berechtigt,  welcher  mit  der  Disciplinar-Strafgewalt  eines
Regiments=  Commandeurs  betraut  ist.
        <pb n="687" />
        —  635  —

3.  Zur  Annahme  von  dreijährig  Freiwilligen  als  Unter-Roßärzte  bei  Preußischen  Trup—
pentheilen  ist  die  Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums,  Allgemeinen  Kriegs-Departements,
Abtheilung  A  für  die  Armee-Angelegenheiten,  erforderlich,  welches  die  Anstellung  nach  Maßgabe
  der  disponiblen  Mittel  auch  bei  anderen  Regimentern  als  denjenigen,  bei  denen  die  Anmeldung
  erfolgt  ist,  verfügen  kann.  Ebenso  ist  zur  Annahme  von  dreijährig  freiwilligen
Unter-Roßärzten  bei  den  Sächsischen,  Mecklenburgischen,  Hessischen  und  Braunschweigischen
Truppen  die  Genehmigung  der  betreffenden  Central-Militär-Behörde  erforderlich.

130.

Engagirung  der  Freiwilligen  durch  Ertheilung  von  Annahmescheinen  behufs
späterer  Einstellung.

1.  Hat  der  Truppentheil  keine  Vacanzen?)  oder  beabsichtigt  er,  einen  Freiwilligen  mit
dessen  Zustimmung  erst  später  unter  Anrechnung  auf  den  nach  §16  zu  berechnenden  Rekrutenbedarf
  einzustellen,  so  kann  der  Freiwillige  engagirt,  d.  h.  angenommen  und  sogleich  vereidigt,
  demnächst  aber  zur  Disposition  des  Truppentheils  auf  bestimmte  Zeit  in  die  Heimath
beurlaubt  werden,  wodurch  er  in  das  Verhältniß  der  Militär-Personen  des  Beurlaubtenstandes
(&amp;amp;  123)  tritt.  Die  Dienstzeit  wird  erst  vom  Tage  der  Einstellung  ab  berechnet.

2.  Ueber  ein  derartig  stattgehabtes  Engagement  hat  der  Truppenbefehlshaber  dem  Freiwilligen
  einen  Annahmeschein  nach  Schema  27  auszufertigen.  Dabei  ist  der  Termin  anzugeben,
  zu  welchem  die  Einstellung  beabsichtigt  wird.  Sie  muß  spätestens  mit  der  Einstellung

der  von  den  Ersatz-Behörden  für  den  betreffenden  Truppentheil  zum  Haupt-Ersatz-Termine
ausgehobenen  Rekruten  erfolgen.

131.
Verbot  der  Ertheilung  unvorschriftsmäßiger  Annahmescheine.

1.  Die  Ertheilung  von  Scheinen  Seitens  der  Truppen,  worin  den  Militärpflichtigen.
bedingungsweise  die  Annahme  zum  freiwilligen  Dienste  bewilligt  wird,  ist  nicht  zulässig.
Sollten  derartige  Scheine  dennoch  ertheilt  werden,  so  sind  sie  als  ungültig  anzusehen,  und
verbleiben  deren  Inhaber  der  unbeschränkten  Disposition  der  Ersatz-Behörden.

2.  Wünscht  ein  Truppentheil  einen  Militärpflichtigen,  der  es  versäumt  hat,  sich  rechtzeitig
zum  freiwilligen  Eintritte  zu  melden,  einzustellen,  so  hat  Ersterer  sich  an  die  betreffende  Departements-Ersatz-Commission

  zu  wenden,  damit  diese  dem  Wunsche  nach  Möglichkeit  förderlich
  sein  kann.

*)  Die  Entlassung  ausgebildeter  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit,  behufs  Gewinnung  von  Vacanzen
zur  Einstellung  von  Freiwilligen,  darf  nicht  stattfinden.
        <pb n="688" />
        —  636  —

8132.
Benachrichtigung  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen
über  erfolgte  Einstellung  eines  dreijährig  Freiwilligen.“)

1.  Ueber  die  Einstellung  eines  Freiwilligen  hat  der  betreffende  Truppentheil  den  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission,  welcher  dem  Freiwilligen  den  Erlaubnißschein  zum
Eintritte  ertheilt  hat,  sogleich  zu  benachrichtigen.  In  den  Benachrichtigungsschreiben  ist  anzugeben:
  Datum  des  Erlaubnißscheins,  Datum  der  Geburt  und  des  Eintritts  des  Freiwilligen.
Die  Schreiben  dürfen  sich  nicht  über  mehrere  Leute  gleichzeitig  aussprechen,  wenn  diese  verschiedenen
  Altersclassen  angehören.  Ist  der  Eingetretene  in  einem  anderen  Aushebungs-Bezirke
  gebürtig  oder  domicilberechtigt,  so  muß  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission,
  welcher  die  Benachrichtigung  vom  Truppentheile  erhalten  hat,  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Kreis-Ersatz-Commission  des  Geburtsortes  und  dem  des  Domicilortes  eine  gleiche  Benachrichtigung
  zugehen  lassen.  Diese  Benachrichtigungsschreiben  sind  als  Beläge  der  alphabetischen
  Liste  beizufügen  und  auf  Grund  derselben  die  Namen  der  Freiwilligen  in  den  Listen
zu  streichen.

2.  Freiwillige,  welche  behufs  späterer  Einstellung  von  einem  Truppentheile  engagirt
werden,  haben  sich  durch  den  §  130,  2  gedachten  Annahmeschein  bei  den  Ersatz-Behörden
auszuweisen.

133.
Beschränkung  der  Zahl  der  Freiwilligen  bei  den  Linien-Infanterie-Bataillonen.


Die  Annahme  der  Freiwilligen  bei  der  Linien-Infanterie  ist  im  Frieden  beschränkt,  und
zwar  dürfen  innerhalb  eines  Jahres,  das  ist  vom  1.  October  bis  ultimo  September  des
nächsten  Jahres,  nicht  mehr  als  40  Freiwillige  von  einem  Linien-Infanterie-Bataillone  eingestellt
  werden.  Eine  Uebertragung  der  Bataillone  eines  Regiments  unter  einander  findet
hierbei  nicht  statt.

Für  alle  anderen  Truppentheile,  sowie  auch  nach  erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  für
die  Ersatz-Bataillone  ist  die  Annahme  der  Freiwilligen,  der  Zahl  nach,  nicht  beschränkt.

8134.
Berechtigung  der  Truppen,  Freiwillige  abzuweisen.
Kein  Truppentheil  ist  verpflichtet,  Individuen,  welche  sich  zum  dreijährig  freiwilligen
Dienste  anmelden,  anzunehmen.

 

*)  ef.  Anmerkung  zu  §  64.
Auch  von  dem  Eintritte  eines  Cadetten  in  einen  Truppentheil  ist  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  des  Geburtsortes  des  Cadetten  sogleich  Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="689" />
        —  637  —

8135.
Der  dreijährig  freiwillige  Dienst  in  der  Kriegs-Marine.

Alle  Bestimmungen  der  88  127  bis  134  finden  für  den  dreijährig  freiwilligen  Dienst
in  der  Bundes-Kriegs-Marine  analoge  Anwendung.

Freiwillige,  welche  sich  zur  Einstellung  bei  der  Flotten-Stamm=  oder  Werft-Division
melden,  haben  zur  Beurtheilung  der  erforderlichen  Qualification  (§&amp;amp;  34)  ihre  Schiffspapiere
oder  andere  glaubwürdige  Ausweise  vorzulegen.

Die  Werft-Division  kann  Militärpflichtige,  welche  sich  in  der  Ausbildung  als  Maschinisten-Applicanten
  befinden,  auch  für  einen  späteren  als  den  im  §  130  angegebenen  Einstellungs-Termin
  als  Freiwillige  engagiren  (S  44).

Elfter  Abschnitt.
Der  freiwillige  Dienst  in  den  Unteroffizier-Schulen.

8136.
Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Unteroffizier-Schulen  —  es  bestehen  solche  zu  Potsdam,  Jülich  und  Biberich
—  haben  die  Bestimmung,  junge  Leute,  welche  sich  dem  Militärstande  widmen  wollen,  zu
Unteroffizieren  für  die  Infanterie  des  stehenden  Heeres  heranzubilden.

Auf  die  Beförderung  zum  Unteroffizier  giebt  aber  der  Aufenthalt  in  denselben  an  und
für  sich  noch  keinen  Anspruch,  diese  Beförderung  hängt  vielmehr  von  der  Qualification  jedes
Einzelnen  ab.

2.  Die  Zöglinge  der  Unteroffizier-Schulen  stehen  unter  den  militärischen  Gesetzen,  wie
jeder  andere  Soldat  des  Heeres,  und  werden  nach  ihrem  Eintreffen  bei  der  Unteroffizier-Schule
  auf  die  Kriegs-Artikel  vereidigt.

3.  Bei  dem  Uebertritte  der  Zöglinge  in  das  stehende  Heer  steht  denselben  die  Wahl  eines
bestimmten  Truppentheils  nicht  frei,  indem  ihre  Vertheilung  lediglich  von  dem  Bedürfnisse  in
der  Armee  abhängt;  voch  sollen  billige  Wünsche  der  Zöglinge  oder  ihrer  Angehörigen  in  Betreff
  der  Ueberweisung  zu  einem  bestimmten  Truppentheile  nach  Möglichkeit  berücksichtigt  werden.

8137.
Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eintritts  in  eine  Unteroffizier-Schule.
Wer  die  Aufnahme  in  eine  Unteroffizier-Schule  wünscht,  hat  sich  persönlich  bei  dem
Landwehr-Bezirks-Commando  seiner  Heimath  oder  bei  dem  Commando  der  betreffenden  Unter—
offizier-Schule  zu  melden  und  sich  da,  wo  er  sich  meldet,  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  zu
welcher  er  folgende  Papiere  beizubringen  hat:
1868.  86
        <pb n="690" />
        —  638  —

a)  den  Taufschein;

)  Führungs-Abtteste  seiner  Ortsobrigkeit,  seines  Lehr=  oder  Brotherrn;

)  die  Zustimmung  seines  Vaters  oder  Vormundes  zum  Eintritte  in  die  Unteroffizier-Schule,
  beglaubigt  durch  die  Orts-Behörde.  Dieselbe  kann  durch  die  mündliche  protokollarische
  Erklärung  dieser  Personen  beim  Landwehr-Bezirks-Commandeur,  bez.  bei
dem  Commandeur  der  betreffenden  Unteroffizier  =  Schule,  ersetzt  werden.

Bei  der  Anmeldung  hat  der  Freiwillige  gleichzeitig  anzugeben,  in  welche  Unteroffizier-Schule
  er  eingestellt  zu  werden  wünscht,  welcher  Wunsch  bei  der  Vertheilung
an  die  drei  Unteroffizier=  Schulen  möglichst  berücksichtigt  werden  wird.

8138.
Annahme-Bedingungen.

1.  Der  Einzustellende  muß  wenigstens  17  Jahre  alt  sein,  darf  aber  das  20.  Jahr  noch
nicht  vollendet  haben.

2.  Er  muß  mindestens  5“  1““5)  groß  sein  und  die  im  §  31  der  Instruction  für  Militär-Aerzte
  bezeichnete  Körper-Constitution  besitzen,  worüber  sich  der  Landwehr-Bezirks-Comman-=deur
  bei  der  Anmeldung  des  Freiwilligen  unter  Beifügung  eines  ärztlichen  Attestes,  welches
untersiegelt  sein  muß,  auszusprechen  hat.

3.  Er  muß  sich  bis  dahin  tadellos  geführt  haben.

4.  Er  muß  leserlich  und  ziemlich  richtig  schreiben,  ohne  Anstoß  lesen  und  die  vier  Species
  rechnen  können.

5.  Er  muß  sich  bei  seiner  Ankunft  in  der  Unteroffizier-Schule  dazu  verpflichten,  für
jedes  Jahr  des  Aufenthalts  daselbst  zwei  Jahre  im  stehenden  Heere  zu  dienen.  Außerdem
hat  derselbe  die  gesetzliche  dreijährige  Dienstzeit  abzuleisten,  worauf  jedoch  die  Dienstzeit  in  der
Unteroffizier-Schule  angerechnet  wird  (ct.  6  6).  Auch  bei  späteren  Versorgungen  wird  ihm
die  in  der  Unteroffizier=  Schule  zurückgelegte  Dienstzeit  angerechnet.

6.  Er  muß  mit  Schuhzeug  und  Wäsche  so  versehen  sein,  wie  jeder  in  die  Armee  eintretende
  Rekrut;  ingleichen  mit  2  Thalern,  um  sich  nach  seiner  Ankunft  bei  der  Unteroffizier-Schule
  das  nöthige  Putzzeug  2c.  beschaffen  zu  können.

139.
Einberufung  der  Freiwilligen  zu  den  Unteroffizier-Schulen.

1.  Sind  Prüfung  und  Untersuchung  günstig  ausgefallen,  so  hat  der  Freiwillige  einer

 

*)  Bei  Zöglingen  des  Annaburger  Knaben-Erziehungs-Instituts  und  des  Potsdam'schen  großen  Militär-Waisenhauses,
  welche  freiwillig  in  eine  Unteroffizier  =  Schule  eintreten  wollen,  kann  mit  Genehmigung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegs-Ministeriums  die  Aufnahme  in  geeigneten  Fällen  auch  dann  gestattet  werden,  wenn
die  betreffenden  Zöglinge  die  oben  als  Minimum  angegebene  Größe  von  5°  1“  zur  Zeit  noch  nicht  haben.
        <pb n="691" />
        —  639  —

baldigen  Benachrichtigung  über  Annahme  oder  Nichtannahme  entgegenzusehen.  Die  definitive
Entscheidung,  bez.  Einberufung  erfolgt  bis  Mitte  August  jeden  Jahres.

2.  Die  Landwehr-Bezirks-Commandos  haben,  wenn  nach  stattgehabter  Prüfung  der  sich
Meldende  zur  Aufnahme  in  eine  Unteroffizier-Schule  qualificirt  erscheint,  ein  Nationale  des—
selben  nach  Schema  28  mit  den  88  137  und  138  erwähnten  Attesten  zum  1.  des  der

Prüfung  folgenden  Monats  dem  Commando  der  1.  Garde-Infanterie-Brigade  zu  Potsdam
zuzusenden.

Die  Nationale  sind  für  jeden  Freiwilligen  einzeln  aufzustellen  und  ist  in  Rubrik  „Be—
merkung“  anzugeben,  ob  der  Freiwillige  in  Potsdam,  Jülich  oder  Biberich  eingestellt  zu  werden
wünscht.  Auch  hat  der  betreffende  Commandeur  an  dieser  Stelle  ein  Urtheil  über  die  Per—
sönlichkeit  des  Freiwilligen  abzugeben.

Freiwillige,  welche  den  gestellten  Bedingungen  nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  vorgeschlagen
werden.

3.  Das  Commando  der  1.  Garde-Infanterie-Brigade  vertheilt  den  Ersatz  an  die  drei
Unteroffizier-Schulen  und  setzt  die  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos  von  der  erfolgten
Notirung  der  Angemeldeten  in  Kenntniß.  Die  definitive  Einberufung  derselben  erhalten  die
Landwehr-Bezirks-Commandos  zum  1  0.  August  jeden  Jahres  und  zugleich  eine  Liste  der  bei
etwaigem  Ausfalle  Nachzubeordernden.

Bei  Rücksendung  dieser  Listen  an  das  Commando  der  1.  Garde-Infanterie-Brigade  sind
für  den  Fall,  daß  einzelne  Leute  auf  die  Einstellung  etwa  Verzicht  geleistet  haben  sollten,  die
Namen  derselben,  sowie  derjenigen  Freiwilligen,  welche  an  deren  Stelle  einberufen  worden,
besonders  anzugeben.  Die  Einstellung  von  Freiwilligen  in  die  Unteroffizier-Schulen  findet  in
der  Regel  jährlich  einmal,  und  zwar  im  Monat  October,  statt.

4.  Wenn  Freiwillige  zu  diesem  Termine  wegen  Vollzähligkeit  nicht  aufgenommen
werden  können,  so  können  dieselben  bei  eintretenden  Vacanzen  bis  Ende  des  Jahres  einberufen
werden.

Diejenigen,  deren  Aufnahme  bis  zu  diesem  Termine  nicht  möglich  ist,  können  in  den
nächsten  Jahren  bei  wiederholt  nachgewiesener  Qualification  wiederum  zur  Aufnahme  in  Vorschlag
  gebracht  werden,  soweit  dieß  das  im  §  138,  1  festgesetzte  Alter  gestattet.

5.  Von  der  Einstellung  Freiwilliger  in  die  Unteroffizier=  Schulen  ist  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission  Mittheilung  zu  machen,  und  zwar  rücksichtlich
derjenigen  Individuen,  welche  den  Untereffizier=  Schulen  von  den  Landwehr-Be  zirks-Commandos
  zugewiesen  werden,  Seitens  der  letzteren,  bezüglich  derjenigen,  welche  von  den  Unteroffizier-Schulen
  direct  angenommen  werden,  Seitens  der  Commandes  der  betreffenden  Unteroffizier-Schule.


86*

Se
S-ß#j#6
        <pb n="692" />
        —  640  —

8140.

Entlassung  aus  den  Unteroffizier-Schulen  behufs  Uebertritts  in  die
Armee  oder  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.

1.  Alle  Jahre  nach  den  Herbst-Uebungen  werden  diejenigen  jungen  Leute,  welche  3  Jahre
in  den  Unteroffizier-Schulen  waren,  in  die  Armee  vertheilt,  wobei  die  vorzüglichsten  zur  Aufmunterung
  gleich  zu  Unteroffizieren  ernannt  werden  können.  Die  aus  dem  Königreiche  Sachsen,
den  Großherzogthümern  Hessen  und  Mecklenburg,  sowie  dem  Herzogthume  Braunschweig  gebürtigen
  Zöglinge  werden  ihren  heimathlichen  Contingenten  überwiesen,  sofern  dieß  ihren
Wünschen  entspricht.

2.  Dem  Ermessen  der  Commandeure  der  Unuteroffizier-Schulen  bleibt  es  überlassen,  einzelne
  mit  zweijährigem  Dienste  völlig  ausgebildete  Zöglinge  zum  Eintritte  in  die  Armee  als
Gemeine  vorzuschlagen.

3.  Zöglinge,  welche  sich  Ehrenstrafen  zugezogen  haben,  werden  nach  Abbüßung  der  ihnen
eventuell  zuzuerkennenden  Festungsstrafen  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen.  Eine
jede  solche  Entfernung  eines  Zöglings  aus  der  Unteroffizier-Schule  ist  auf  dem  geordneten
Dienstwege  bei  dem  General-Commando  des  Garde-Corps  zu  beantragen  und  kann  nur  auf
dessen  Verfügung  erfolgen.

4.  Zöglinge,  welche  nach  Ablauf  des  ersten  oder  zweiten  Jahres  ihres  Aufenthalts  in
der  Unteroffizier-Schule  nicht  die  bestimmte  Aussicht  gewähren,  nach  dreijährigem  Aufenthalte
  die  QOualification  zum  Unteroffizier  zu  erlangen,  werden  aus  der  Untereffizier-Schule
entfernt.

5.  Erfolgt  die  Entfernung  wegen  mangelnder  geistiger  Eigenschaften,  so  wird  der  betreffende
  Zögling  einem  Infanterie-Regimente  überwiesen,  um  in  demselben  seiner  Dienstverpflichtung
  zu  genügen;  erfolgt  die  Entfernung  dagegen  wegen  körperlicher  Untüchtigkeit,  so
wird  der  Zögling  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  (§J  102)  in  seine  Heimath  entlassen,
wovon  die  Unteroffizier-Schule  dem  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commando  Kenntniß  zu
geben  hat.

6.  Mit  der  Entlassung  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  wird  die  im  §  6  und
138,  5  gedachte  besondere  Verpflichtung  zu  längerer  Dienstzeit  gelöst,  dagegen  haben  die
Entlassenen  bei  wieder  eingetretener  Dienstbrauchbarkeit  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht  im
Heere  ohne  Anrechnung  der  in  der  Unteroffizier  Schule  zugebrachten  Zeit  zu  genügen.
        <pb n="693" />
        —  641  —

Zwölfter  Abschnitt.
Der  freiwillige  Eintritt  in  die  Schiffsjungen-Compagnien.

8141.
Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Schiffsjungen-Compagnien  haben  die  Bestimmung,  Matrosen  und  Unteroffiziere
für  die  Bundes-Kriegs-Marine  auszubilden.

2.  Die  Ausbildung  als  Schiffsjunge  dauert  3  Jahre.

Während  dieser  Ausbildungs-Periode  werden  die  Schiffsjungen  in  den  beiden  ersten
Jahren  an  Bord  der  Schiffsjungen-Schiffe  nicht  als  Personen  des  Soldatenstandes,  sondern
als  Zöglinge  betrachtet,  welche  zu  ihren  Berufspflichten  angelernt  werden  sollen.  Nach  Ablauf
  des  zweiten  Jahres  erfolgt  die  Vereidigung  auf  die  Kriegs-Artikel,  und  stehen  die  Schiffsjungen
  von  da  ab  unter  den  militärischen  Gesetzen,  wie  jeder  andere  Soldat.

3.  Nach  Ablauf  von  drei  Jahren  werden  die  Schiffsjungen,  sofern  sie  die  genügende
seemännische  Ausbildung  erlangt  haben,  als  Matrosen  3.  Classe  in  die  Matrosen-Abtheilung
eingestellt.

Das  weitere  Aufrücken  zu  den  oberen  Matrosenclassen,  sowie  die  Beförderung  zum  Unteroffizier

  bleibt  von  der  Führung  und  QOualification  jedes  Einzelnen,  sowie  von  der  Erfüllung
der  reglementarischen  Bedingungen  abhängig.

4.  Beim  Vorhandensein  besonders  berücksichtigenswerther  Umstände  kann  ein  Schiffsjunge,
  welcher  sich  nach  dreijähriger  Ausbildung  noch  nicht  zum  Matrosen  eignet,  mit  Genehmigung
  des  Marine-Stations-Chefs  ausnahmsweise  ein  viertes  und  letztes  Jahr  im  Schiffsjungen-Verhältnisse
  verbleiben.

8  142.
Militär-Dienstzeit  der  in  die  Schiffsjungen-Compagnien  eingetretenen
Zöglinge.

1.  Die  Zöglinge  der  Schiffsjungen-Compagnien  haben  die  Verpflichtung,  nach  Ablauf
von  3  Jahren,  welche  Zeit  auf  ihre  Heranbildung  verwandt  worden  ist,  für  jedes  dieser  Jahre
—  außer  der  Erfüllung  der  allgemeinen  gesetzlichen  dreijährigen  Dienstpflicht  —  noch  anderweitige
  2  Jahre  der  Bundes-Kriegs-Marine  zu  dienen.  Wer  daher  3  Jahre  in  einer
Schiffsjungen-Compagnie  ausgebildet  worden  ist,  hat  demnächst  noch  9  Jahre  zu  dienen.

Wer  ausnahmsweise  (6§  141,  4)  über  3  Jahre  hinaus  im  Schiffsjungen-Verhältnisse
belassen  worden  ist,  hat  im  Ganzen  gleichfalls  nur  9  Jahre  zu  dienen.

2.  Die  versorgungsberechtigende  Dienstzeit  der  Schiffsjungen  wird  von  dem  Zeitpunkte
der  Vereidigung  ab  gerechnet.
        <pb n="694" />
        —  642  —

3.  Für  den  Fall,  daß  der  Schiffsjunge  für  den  Dienst  der  Kriegs-Marine  nicht  geeignet
erscheint,  hat  er,  wie  jeder  andere  Militärpflichtige,  seine  Dienstzeit  in  der  Armee  zu  erfüllen,
und  wird  demselben  eine  besondere  Dienstverpflichtung  für  die  in  der  Königlichen  Marine  zu—
gebrachte  Zeit  nicht  auferlegt.  Ebensowenig  findet  in  diesem  Falle  eine  Anrechnung  der  in  der
Königlichen  Marine  zugebrachten  Zeit  statt.

4.  Die  Bestimmungen  über  die  Militär-Dienstzeit  der  Zöglinge  der  Schiffsjungen-Compagnien
  behalten  bei  Versetzung  derselben  zu  einem  anderen  Marinetheile  die  volle  Geltung.

6  143.

Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eintritts  in  die  Schiffsjungen-Compagnien.


Wer  die  Aufnahme  in  eine  Schiffsjungen-Compagnie  wünscht,  hat  sich  persönlich  bei
dem  Bezirks-Commandeur  des  Landwehr-Bataillons  seiner  Heimath  (oder,  wer  dazu  Gelegenheit
  hat,  persönlich  bei  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Diovision  in  Kiel)  zu  melden.
Dabei  sind  folgende  Papiere  zur  Stelle  zu  bringen:

1.  Taufschein,
2.  Confirmationsschein.

Ist  die  Confirmation  noch  nicht  erfolgt,  so  genügt  eine  vorläufige  Bescheinigung,
  daß  und  wann  die  Confirmation  voraussichtlich  stattfinden  wird,  jedoch  nur
unter  der  Bedingung,  daß  der  Confirmationsschein  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  behufs  lUiebermittelung  an  die  Flotten-Stamm-Dirision  spätestens  an
dem  Tage  eingereicht  werden  muß,  wo  der  Freiwillige  sich  zu  seiner  Absendung
nach  dem  Gestellungsorte  meldet.  Bei  Nichterfüllung  dieser  Bedingung  unterbleibt
  die  Inmarschsetzung.

3.  Schriftliche  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormundes,  worin  ausgesprochen  sein  muß,
daß  sie  mit  den  Aufnahmebedingungen  vollständig  bekannt  sind  und  ihrem  Sohne  oder  Mündel
erlauben,  sich  zur  Aufnahme  in  eine  Schiffsjungen-Compagnie  einschreiben  zu  lassen,  beglaubigt
durch  die  Ortsbehörde.

4.  Ein  Attest  der  Ortsobrigkeit,  daß  der  Freiwillige  sich  gut  geführt  hat.

5.  Ein  von  der  Orts-Polizeibehörde  attestirter  Revers,  daß  die  Kosten  des  Transports
von  den  Angehörigen  des  Schiffsjungen  werden  getragen  werden,  falls  letzterer  bei  der  Ankunft
  am  Einstellungsorte  die  Einstellung  verweigern  sollte.

Sodann  erfolgt  eine  Prüfung  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen,  sowie  die  ärztliche
Untersuchung.
        <pb n="695" />
        —  643  —

8144.
Annahme-Bedingungen.

1.  Der  Einzustellende  darf  nicht  unter  14  Jahre  und  nicht  über  17  Jahre  alt  sein.

Für  die  Einstellung  im  späteren  Alter  ist  der  Nachweis  erforderlich,  daß  der  Einzustellende
so  lange  bereits  auf  Seeschiffen  gefahren  ist,  als  er  nach  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre
eingestellt  wird.

Für  die  Berechnung  des  höchsten  zulässigen  Lebensalters  ist  der  1.  Juli  desjenigen  Jahres
maßgebend,  in  welchem  die  Einstellung  erfolgt.

2.  Er  muß  vollkommen  gesund,  im  Verhältnisse  zu  seinem  Alter  kräftig  gebaut  (starke
Knochen,  kräftige  Muskulatur)  und  frei  von  körperlichen  Gebrechen  und  wahrnehmbaren  An—
lagen  zu  chronischen  Krankheiten  sein,  ein  scharfes  Auge,  gutes  Gehör  und  fehlerfreie  (nicht
stotternde)  Sprache  haben.

Hierüber  hat  sich  der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  mit  dem  untersuchenden  Arzte  in
einem  Atteste  auszusprechen.

3.  Er  muß  leserlich  und  ziemlich  richtig  schreiben,  ohne  Anstoß  lesen  und  die  vier  Species
rechnen  konnen.

4.  Er  muß  mit  der  zum  Marsche  nach  dem  Gestellungsorte  erforderlichen  Bekleidung
versehen  sein;  ingleichen  mit  2  Thalern,  um  sich  nach  seiner  Einstellung  das  nöthige  Putzzeug  rc.
beschaffen  zu  können.  Dieser  Betrag  muß  spätestens  an  dem  Tage  der  Absendung  zum  Gestellungsorte
  dem  Landwehr-Bezirks-Commando  behufs  Uebermittelung  an  die  Flotten-Stamm-Division
  übergeben  werden.  Bei  Nichterfüllung  dieser  Bedingung  unterbleibt  die  Inmarschsetzung.

5.  Er  muß  sich  bei  seiner  Ankunft  am  Orte  der  Einstellung  dazu  verpflichten,  für  jedes
Jahr  des  Aufenthalts  in  pder  Schiffsjungen-Compagnie  zwei  Jahre  in  der  Bundes-Kriegs-Marine
  zu  dienen.

6.  Jeder  eingestellte  Junge,  welcher  den  an  ihn  zu  machenden  Anforderungen  nicht  genügt,
kann  während  der  beiden  ersten  Dienstjahre,  innerhalb  welcher  die  Vereidigung  nicht  stattfindet

(&amp;amp;  141,  2),  wieder  entlassen  werden  (siehe  §  147,  1),  desgleichen  auf  Reclamation  seiner
Angehörigen,  und  wenn  dieß  zugleich  sein  eigener  Wunsch  ist.

8145.
Einberufung  der  Freiwilligen  zu  den  Schiffsjungen-Compagnien.
1.  Sind  Prüfung  und  ärztliche  Untersuchung  günstig  ausgefallen,  so  hat  der  Freiwillige
einer  baldigen  Entscheidung  über  Annahme  oder  Nichtannahme  entgegenzusehen.

2.  Die  Landwehr-Bezirks-Commandos  haben,  wenn  nach  stattgehabter  Prüfung  der  Freiwillige
  zur  Aufnahme  in  eine  Schiffsjungen-Compagnie  geeignet  erscheint,  ein  Nationale  desselben
        <pb n="696" />
        vorh

—

—  644  —

nach  Schema  28  möglichst  mit  Angabe  des  Gewichts  in  Rubrik:  „Bemerkungen“  und  nebst
den  sämmtlichen  in  den  6&amp;amp;  1  43  und  144  vorgeschriebenen  Attesten  zum  1.  des  der  Prüfung
folgenden  Monats  an  die  Flotten-Stamm-Diovision  zu  Kiel  einzusenden.  Fertigkeit  im  Turnen
und  Schwimmen  ist  anzugeben.

Das  Commando  der  Marine-Station  der  Ostsee  hat,  nach  Maßgabe  der  eingegangenen
und  von  der  Flotten-Stamm-Diovision  demselben  baldigst  vorzulegenden  Anmeldungen,  die
Aufnahme  zu  verfügen.

Termin  und  Ort  der  Gestellung,  welche  in  der  Regel  jährlich  einmal  und  zwar  in  der
zweiten  Hälfte  des  Monats  April  stattfindet,  wird  von  dem  Marine-Stations-Commando
bestimmt  und  durch  die  Flotten-Stamm-Division  den  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  rechtzeitig  mitgetheilt.

Sobald  das  Landwehr-Bezirks-Commando  Mittheilung  über  die  Aufnahme  oder  Nichtaufnahme
  empfangen  hat,  läßt  dasselbe  den  Angehörigen  die  Bescheidung,  bez.  die  Gestellungs-Ordre
  zugehen.

Die  Landwehr-Bezirks-Commandos  haben  die  ihnen  bekannt  werdenden  Veränderungen,
welche  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  Absendung  mit  den  Freiwilligen  vorgehen  (Tod,  Verzichtleistung
  2c.),  unverzüglich  der  Flotten-Stamm-Division  anzuzeigen.

3.  Vorstellungen  wegen  Nichteinberufung  oder  Gesuche  um  sofortige  Einberufung  vor  den
anberaumten  Gestellungsterminen  sind  unberücksichtigt  zu  lassen.

4.  Diejenigen  Freiwilligen,  welche  in  dem  ersten  Jahre  ihrer  Anmeldung  wegen  Vollzähligkeit
  nicht  angenommen  werden  konnten,  dürfen  hoffen,  bei  entstehenden  Vacanzen,  anderenfalls
  im  nächsten  Jahre,  eingestellt  zu  werden,  voraqusgesetzt,  daß  sie  dann  noch  allen  Annahme-Bedingungen
  genügen.

146.
Benachrichtigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
über  die  erfolgte  Einstellung.

Die  Löschung  der  Schiffsjungen  in  den  örtlichen  Stammrollen  2c.,  sowie  ihre  Anrechnung
als  Freiwillige  bei  der  im  §  17  gedachten  Repartition  des  Ersatzbedarfs  erfolgt  erst,  wenn  die
Vereidigung  und  hiermit  die  definitive  Einstellung  in  das  Personal  der  Marine  stattgefunden  hat.

Hiervon  hat  die  Flotten-Stamm-Division  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  des  Domicils  zu  benachrichtigen.

8147.
Vorschriften  über  die  Entlassungen  aus  den  Schiffsjungen-Compagnien.

1.  Die  Cutlassung  der  nicht  vereidigten  Schiffsjungen  wird  durch  das  Marine-Stations-Commando
  verfügt.  Die  Flotten-Stamm-Division  benachrichtigt  die  heimathliche  Ortsbehörde
von  der  geschehenen  Wiederentlassung.
        <pb n="697" />
        —  645  —

2.  Schiffsjungen,  welche  sich  innerhalb  ihrer  ersten  beiden  Dienstjahre  und  so  lange  sie
nicht  vereidigt  sind,  eines  gemeinen  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  machen  und  der  Civil—
gerichts-Behörde  überwiesen  werden  müssen,  werden  aus  der  Schiffsjungen-Compagnie  entfernt
und  mit  einem  möglichst  vollständigen  Thatbestande  der  Gerichts-Behörde  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  überwiesen.

3.  Die  Entlassung  vereidigter  Schiffsjungen  kann  erfolgen:

a)  wegen  Unbrauchbarkeit  für  den  Dienst  der  Kriegs-Marine;

b)  wegen  Reclamation,  welche  von  den  zuständigen  oberen  Verwaltungs-Behörden  als
gesetzlich  begründet  anerkannt  ist;

C)  wegen  eines  begangenen  gemeinen  Verbrechens,  nachdem  die  militärgerichtlich  erkannte
Strafe  verbüßt  ist.

4.  Die  Entlassung  vereidigter  Schiffsjungen  erfolgt  durch  Verfügung  des  Ober-Commandos
der  Marine  und  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  in  den  hierfür  vorgeschriebenen  Formen.

Dreizehnter  Abschnitt.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst.“)

8148.

Allgemeine  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zum  einjährig  freiwilligen
Dienste.

Junge  Leute  von  Bildung,  welche
1.  völlig  unbescholten,

2.  im  Stande  sind,  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  zu  bekleiden,  auszurüsten  und  zu
verpflegen,

3.  die  vorgeschriebene  wissenschaftliche  oder  künstlerische  Qualification  bis  zum  1.  April
des  Kalenderjahres  nachweisen,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden,

haben  Anspruch  auf  die  Vergünstigung,  ihrer  activen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  durch
einjährigen  Dienst  genügen  zu  dürfen.

Als  Ausweis  der  ihnen  zustehenden  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  erhalten  sie

einen  Schein  (Berechtigungsschein)  nach  Schema  29,  von  dessen  Besitz  ihre  Zulassung  zum  S

einjährig  freiwilligen  Dienste  abhängig  ist.

*)  Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Zulassung  von  jungen  Seeleuten  zum  einjährigen  Dienste  auf
Grund  des  abgelegten  Steuermanns-Examens  sind  im  §  175  enthalten.

1868.  87

Snn
7  72  9
        <pb n="698" />
        —  646  —

8149.
Behörden,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste
ertheilen.

Die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  ertheilen  die  Prüfungs-Commissionen
(S  15,  5),  und  zwar  in  jedem  speciellen  Falle  diejenige  Prüfungs-Commission,  in  deren
Bezirke  der  die  Berechtigung  Nachsuchende  nach  §#  20  gestellungspflichtig  ist.

150.
Organisation  und  Geschäftsführung  der  Prüfungs-Commissionen  für
·  einjährig  Freiwillige.

1.  Die  Prüfungs-Commissionen  bestehen  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mit—
gliedern.

Ordentliche  Mitglieder  sind:

a)  zwei  Stabs-Offiziere,*)

b)  der  Civil-Vorsitzende  der  Departements-Ersatz-Commission,  in  deren  Bezirke  die  Prüf—
ungs-Commission  ihren  Sitz  hat,  und  ein  zweites  Mitglied  aus  dem  Ressort  der  Civil—
Verwaltung  (in  Preußen  ein  zweites  Mitglied  des  Regierungs-Collegiums).  *8)  1)

Die  außerordentlichen  Mitglieder  sind  der  Director  und  ein  oder  zwei  Lehrer  eines  Gymnasiums,
  einer  Realschule  oder  höheren  Bürgerschule.

2.  Die  Ernennung  der  Mitglieder  erfolgt  von  dem  General-Commando,  event.  Contingents-Commando,
  bez.  von  dem  Ober-Präsidenten  der  Provinz  oder  der  die  entsprechenden
Functionen  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  wahrnehmenden  Civil-Verwaltungs-Behörde.  2)

3.  Die  Mitglieder  der  Commission  stehen  in  einem  collegialischen  Verhältnisse  und  sind
gleich  stimmberechtigt,  die  außerordentlichen  Mitglieder  indeß  nur  dann,  wenn  sie  im  Prüfungs-Termine
  anwesend  sind.

 

*)  Sollten  zwei  Stabs-Offiziere  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  disponibel  sein,  so  kann  die  Stelle  des
zweiten  Stabs-Offiziers  einem  Offizier  geringeren  Grades  übertragen  werden.

**)  Bei  der  Departements-Prüfungs-Commission  in  Berlin  fungirt  der  Vorsteher  der  Militär-Commission
allein  als  Mitglied.

 

1)  Zu  §  150,  1b.

In  Sachsen  ein  zweites  Mitglied  der  betreffenden  Kreis-Direction.

2)  Zu  §  150,  2.

Die  außerordentlichen  Mitglieder  bestimmt  in  Sachsen  ein  für  allemal  und  im  Voraus  die  Kreis-Direction
  und  zeigt  sie  dem  Kriegs-Ministerium  an.

Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Prüfungs-Commission  ernennt  daselbst,  ebenfalls  im  Voraus  und  auf
so  lange,  als  die  Betreffenden  in  ihren  Functionen  und  im  Bezirke  bleiben,  bez.  was  die  Regierungs-Räthe
anlangt,  auf  Vorschlag  der  Kreis-Direction,  das  Kriegs-Ministerium  und  macht  der  Kreis-Direction
darüber  Eröffnung.
        <pb n="699" />
        —  647  —

Gelangt  die  Commission  nicht  zu  einem  Majoritäts-Beschlusse,  so  wird  die  Sache  mittelst
Berichts  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zur  Entscheidung  vorgelegt,  und  zwar,  wenn  die
Prüfungs-Commission  für  mehrere  Staaten  gleichzeitig  fungirt,  denjenigen  Ersatz-Behörden
dritter  Instanz,  in  deren  Bereiche  der  betreffende  Militärpflichtige  nach  §&amp;amp;#  20  gestellungspflichtig
ist  oder  sein  würde,  wenn  er  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  stände.  Handelt  es  sich  jedoch
bei  Prüfungs-Commissionen  der  soeben  bezeichneten  Art  um  Fragen  allgemeiner  Natur,  so  steht
die  Entscheidung  denjenigen  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zu,  in  deren  Bereiche  die  Commission
ihren  Sitz  hat.  6

4.  Die  Prüfungs-Commissionen  haben  sich  behufs  Abhaltung  von  Prüfungen  (§  155)
in  jedem  Jahre  zweimal  zu  versammeln,  und  zwar  im  März  und  im  September.  Die  Termine
  sind  allemal  rechtzeitig  bekannt  zu  machen.  In  jedem  Termine  ist  über  die  stattgehabte
Prüfung  und  deren  Resultat  eine  Verhandlung  aufzunehmen.

5.  Von  den  außerordentlichen  Mitgliedern  der  Commission  sind  nur  diejenigen  zum
Prüfungstermine  einzuladen,  welche  zur  Beurtheilung  der  vorliegenden  Fälle  nöthig  sind;  ihre
Einladung  ist  von  dem  ersten  ordentlichen  Civil-Mitgliede  im  Namen  der  Commission  zu  veranlassen.


6.  Das  erste  Ciril-Mitglied  der  Commission  eröffnet  die  eingehenden  Correspondenzen
und  macht  dem  ersten  militärischen  Mitgliede  oder  dessen  Stellvertreter  im  Orte  selbst  brevi
manu  Mittheilung.

7.  Kommt  es  bei  den  zu  erledigenden  Geschäften  nicht  auf  einen  Beschluß  der  gesammten
Commission  an,  so  veranlaßt  das  erste  Civil-Mitglied,  wenn  es  mit  dem  ersten  Militär-Mitgliede
  einverstanden  ist,  das  Nöthige.

Die  Verfügungen  und  Ausfertigungen  werden  von  einem  Militär=  und  einem  ordentlichen
Civil-Mitgliede  der  Commission  unterschrieben.

Zur  Besorgung  des  Schreibwerks  ist  der  Commission  ein  Büreau-Beamter  der  betreffenden
höheren  Verwaltungs-Behörde  beizugeben.

Die  Prüfungen  und  alle  Ausfertigungen  erfolgen  kostenfrei.

*  151.
Termin  für  die  Nachsuchung  der  Berechtigung  zum  ein  jährigen  Dienste.

1.  Die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  darf  nicht  vor  vollendetem
17.  Lebensjahre,  und  muß  bei  Verlust  des  Anrechts  spätestens  bis  zum  1.  Februar  des
Kalenderjahres  nachgesucht  werden,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.“)

2.  Mit  der  Anmeldung  um  Zulassung  zum  einjährigen  Dienste  ist  die  Aufgabe  des  Rechts,
an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,  verbunden.

*)  Diese  sowie  die  im  §  152  enthaltenen  Bestimmungen  sind  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen.

87
        <pb n="700" />
        —  648  —

3.  Ausnahmsweise  kann  der  durch  die  versäumte  rechtzeitige  Anmeldung  verloren  gegangene
Anspruch  durch  Resolution  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  wieder  verliehen  werden,
wenn  der  betheiligte  Militärpflichtige  noch  nicht  an  einer  Loosung  Theil  zu  nehmen  verpflichtet
war  oder  vermöge  seiner  Loosnummer  disponibel  geblieben  ist.  Im  letzteren  Falle  darf  diese
Vergünstigung  indeß  nur  dann  eintreten,  wenn  der  dießfällige  Antrag  vor  der  zweiten  Aus—
hebung,  bei  welcher  der  betheiligte  Militärpflichtige  zu  concurriren  hat,  formirt  wird.

Weitergehende  Ausnahmen  in  Betreff  der  Wiederverleihung  des  verloren  gegangenen  Anspruchs
  können  nur  in  vereinzelten  dringenden  Fällen  auf  Grund  eines  motivirten  Antrags
der  Ersatz-Behörden  in  der  Ministerial-Instanz  genehmigt  werden.

*  152.
Nachsuchung  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste.
1.  Wer  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  nachsuchen  will,  hat  sich  schriftlich  bei
der  §  149  bezeichneten  Prüfungs-Commission  zu  melden.

Der  Meldung  sind  beizufügen:
a)  ein  Geburts-Zeugniß  (Taufschein);
b)  ein  Einwilligungs-Attest  des  Vaters,  beziehungsweise  Vormundes;
I)  ein  Unbescholtenheits  =  Zeugniß,  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen  (Gymnasien,

Realschulen,  Progymnasien  und  höheren  Bürgerschulen)  von  dem  Director,  beziehungsweise

  Rector  der  betreffenden  Lehr-Anstalt,  für  alle  übrigen  jungen  Leute  von  der
Polizei-Obrigkeit  auszustellen  ist.

2.  Gesuche  um  Wiederverleihung  der  durch  versäumte  rechtzeitige  Meldung  verloren
gegangenen  Berechtigung  (S  151,  3)  sind  an  die  zuständige  Kreis-Ersatz-Commission  zu
richten,  von  dieser  zu  prüfen  und  begutachtet  der  Departements-Ersatz-Commission  vorzulegen,
welche  sie  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zur  Entscheidung  überreicht.

3.  Wiederverleihung  der  durch  versäumte  rechtzeitige  Meldung  zum  Dienstantritte
verloren  gegangenen  Berechtigung  siehe  6  161,  2.

*  153.

Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualification  im  Allgemeinen.

Der  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Qualification  kann  durch  Vorlegung  von  Schul-Zeugnissen
  oder  durch  Ablegung  einer  besonderen  Prüfung  geführt  werden  und  ist  in  beiden
Fällen  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Zulassung  zum  einjährigen  Dienste  vor  dem  1.  April
desjenigen  Kalenderjahres  zu  erbringen,  in  welchem  der  Betreffende  das  20.  Lebensjahr
vollendet.
        <pb n="701" />
        —  649  —

8154.
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Oualification  durch  Schul=  2c.  Zeugnisse.

1.  Wer  seine  wissenschaftliche  Qualification  durch  Schul=  2c.  Zeugnisse  nachweist,  ist  von
der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Prüfungs-Commission  entbunden.
2.  Den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Qualification  durch  Atteste  können  nur  führen:

a)  Diejenigen,  welche  von  einem  Norddeutschen")  Gymnasium  mit  dem  vorschriftsmäßigen
  Zeugnisse  der  Reife  für  die  Universität  versehen  sind.

d)  Die  Schüler  der  als  vollberechtigt  anerkannten  Norddeutschen  Gymnasien  und  Realschulen
  erster  Ordnung  aus  den  beiden  obersten  Elassen,  gleichviel,  ob  diese
Classen  in  sich  getrennte  Abtheilungen  haben  oder  nicht,  die  Secundaner  jedoch  nur,
wenn  sie  mindestens  ein  Jahr  der  Classe  angehört,  an  allen  Unterrichts-Gegenständen
Theil  genommen,  sich  das  Pensum  der  Unter-Secunda  gut  angeeignet  und  sich  gut
betragen  haben.

Die  Zeugnisse  hierüber  müssen  von  der  Lehrer-Conferenz  festgestellt  sein.

c)  Die  vom  Griechischen  dispensirten  Schüler  solcher  Gymnasien,  wo  dergleichen
  Dispensationen  überhaupt  zulässig  sind,  nach  Absolvirung  der  Secunda,  oder
wenn  sie  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Secunda  auf  Grund  einer  besonderen
  Prüfung  ein  genügendes  Zeugniß  der  Lehrer-Conferenz  erhalten.

d)  Die  Schüler  der  obersten  Classe  (Secunda)  solcher  Norddeutschen  Progymnasien
und  höheren  Bürgerschulen,  welche  als  einem  Gymnasium,  resp.  einer  Realschule
erster  Ordnung  in  den  entsprechenden  Classen  gleichstehend  anerkannt  sind,  wenn  sie
mindestens  ein  Jahr  der  obersten  Classe  angehört,  an  allen  Unterrichtsgegenständen
Theil  genommen,  sich  das  Pensum  der  Unter-Secunda  gut  angeeignet  und  sich  gut
betragen  haben.

Die  Zeugnisse  hierüber  müssen,  wie  ad  b  bestimmt,  von  der  Lehrer-Conferenz
festgestellt  sein.

e)  Die  Schüler  der  als  vollberechtigt  anerkannten  Norddeutschen  Realschulen  zweiter
Ordnung,  welche  mindestens  ein  Jahr  die  Prima  besucht,  an  allen  Unterrichtsgegenständen
  Theil  genommen,  sich  das  Pensum  der  Unter-Prima  gut  angeeignet  und
sich  gut  betragen  haben.

Auch  die  hierüber  sprechenden  Zeugnisse  müssen  in  der  Lehrer-Conferenz  festgestellt
  sein.
0  Die  Schüler  der  nicht  zu  d  gehörigen,  zu  Entlassungs-Prüfungen  berechtigten  höheren
Bürgerschulen,  wenn  sie  ein  Zeugniß  der  Reife  erworben  haben.

*)  Die  Großherzoglich  Hessischen  Lehr-Anstalten  werden  rücksichtlich  der  von  ihnen  ertheilten  Atteste  den
entsprechenden  Norddeutschen  Lehr-Anstalten  gleichgestellt.
        <pb n="702" />
        —  650  —

g)  Die  aus  dem  Cadettenhause  zu  Berlin  nach  mindestens  einjährigem  Aufenthalte  in
demselben  entlassenen  jungen  Leute,  sowie  Diejenigen,  welche  den  Cursus  in  der
ersten  oder  zweiten  Division  des  Cadettenhauses  zu  Dresden  beendet  haben.

3.  Die  Anerkennung  und  Classificirung  der  Norddeutschen  Lehr-Anstalten  nach  den  vor—
stehenden  Kategorieen  erfolgt  auf  Grund  der  von  den  Regierungen  der  Bundesstaaten  gegebenen
Nachweisungen  über  die  Einrichtung  der  betreffenden  Lehr-Anstalten  durch  den  Bundes—
Canzler  und  wird  durch  das  Bundes-Gesetzblatt  publicirt.

4.  Außer  den  ad  3  aufgeführten  Lehr-Anstalten  kann  auch  anderen  öffentlichen  und
ausnahmsweise  auch  Privatschulen  durch  Verfügung  des  Bundes-Canzlers  die  Vergünstigung
gewährt  werden,  daß  ihre  Schüler  auf  Grund  der  von  denselben  ausgestellten  Zeugnisse  die
Qualification  zum  einjährigen  Dienste  erhalten,  sofern  diese  Lehr-Anstalten  in  ihren  Leistungen
einer  der  ad  3  aufgeführten  Kategorieen  gleichstehen.

Für  Privat-Anstalten  kann  diese  Vergünstigung  jedoch  nur  bedingungsweise,  auf  Widerruf
  und  nur  in  demselben  Maße  wie  den  ad  2  f  bezeichneten  höheren  Bürgerschulen  ertheilt
werden.

5.  Für  die  den  Schülern  der  Secunda  von  Gymnasien,  Realschulen  erster  Ordnung,
Progymnasien  und  mit  diesen  gleichberechtigten  höheren  Bürgerschulen,  sowie  den  Schülern
der  Prima  von  Realschulen  zweiter  Ordnung  zu  ertheilenden  Zeugnisse  ist  allgemein  das
nachstehende  Schema  zur  Anwendung  zu  bringen:

„Gymnasium  (Realschule  2c.))  )  ...
Zeugniß  behufs  der  Meldung  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienste.

„N.  N.,  geboren  zu  ..  .  .  ...  amtten  Confession,
  Sohn  dds  .  ...  zu  ..  .  .  .  ...  ,  hat  das  hiesige  (Namen  der  Anstalt)
seit  ,  von  der  Classe  .  an  besucht  und  in  der  Secunda  (Prima)
seit  ,  also  .  Jahr,  gesessen.  Er  hat  in  den  von  ihm  besuchten  Classen  an

allen  Unterrichtsgegenständen  Theil  genommen.
1.  Schulbesuch  und  Betragen.
2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß.  (Ob  er  allen  Anforderungen  zu  genügen
ernstlich  bemüht  gewesen  ist.)
3.  Fortschritte.  (In  welchem  Maße  er  sich  das  bis  dahin  durchgenommene
Pensum  der  Secunda  angeeignet  hat.)

Vorstehendes  Zeugniß  ist  in  der  Conferenz  vom  d.  J.
festgestellt  worden.
KK.  ,  den  ten  18

Director  und  Lehrer-Collegium.
(Name  des  Directors).  (Schulsiegel).  (Name  des  Ordinarius  der  Secunda).“
        <pb n="703" />
        —  651  —

In  entsprechender  Weise,  nur  mit  Weglassung  der  Bemerkung  über  die  Feststellung  des
Zeugnisses,  sind  die  Zeugnisse  gleicher  Bestimmung  für  die  aus  der  Prima  eines  Gymnasiums
oder  einer  Realschule  erster  Ordnung  abgehenden  Schüler  einzurichten.

6.  Die  Prüfungs-Commissionen  müssen  die  Schul-Zeugnisse,  welche  ihnen  vorgelegt
werden,  in  formeller  Beziehung  einer  genauen  Prüfung  unterwerfen.  Falls  dieselben  den
Bestimmungen  nicht  entsprechen,  sowie  bei  sich  erhebenden  anderweitigen  Zweifeln  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  bleibt  es  den  Prüfungs-Commissionen  überlassen,  die  Angemeldeten
behufs  der  im  nachfolgenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  Prüfung  vorzuladen.

155.
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualification  durch  Examen.

1.  Alle  die  Vergünstigung  des  einjährig  freiwilligen  Dienstes  nachsuchenden  jungen  Leute,
welche  ihre  wissenschaftliche  Qualification  nicht  durch  Schul-Atteste  (6  154)  nachweisen,
müssen  mit  Ausnahme  der  nachstehend  ad  4  bezeichneten  geprüft  werden,  zu  welchem  Zwecke
sie  sich  persönlich  in  den  Prüfungsterminen  auf  Vorladung  der  Commission  einzufinden
haben.

2.  Der  Zweck  der  Prüfung  geht  dahin,  zu  ermitteln,  ob  der  junge  Mann  den  Grad  der
wissenschaftlichen  Bildung  erlangt  hat,  welcher  ihn  zu  den  Leistungen  eines  in  den  zweiten
Jahres-Cursus  eintretenden  Schülers  der  zweiten  Classe  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  erster  Ordnung  befähigen  würde.

Die  hinreichende  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  deutschen  Sprache  ist  durch  schriftliche
Claufur-Arbeiten  nachzuweisen.

3.  Hinsichtlich  solcher  jungen  Leute,  welche  sich  in  einer  speciellen  Richtung  der  Wissenschaft
  oder  Kunst,  oder  in  einer  anderen,  dem  Gemeinwesen  zu  Gute  kommenden  Thätigkeit
besonders  auszeichnen  und  sich  hierüber  durch  glaubhafte  Zeugnisse  auszuweisen  vermögen,  kann
ausnahmsweise  bei  sonst  hinreichender  allgemeiner  Bildung  von  dem  strengen  Nachweise  des
ad  2  erforderten  Maßes  der  Schulkenntnisse  abgesehen  werden.

Die  Prüfungs-Commissionen  haben  jedoch  in  solchen  Fällen  den  Berechtigungsschein  erst
nach  vorgängiger  Genehmigung  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  zu  ertheilen,  welchen  vorher
  über  das  Resultat  der  stattgehabten  Prüfung  unter  Vorlegung  der  beigebrachten  Zeugnisse
und  der  bei  der  Prüfung  gefertigten  schriftlichen  Claufur-Arbeiten  gutachtlicher  Bericht  zu  erstatten
  ist.

4.  Kunstgerechten  oder  mechanischen  Arbeitern,  welche  für  ihre  Fertigkeiten  besonders  ausgebildet
  sind,  kann,  wenn  es  die  besondere  Berücksichtigung  örtlicher  Gewerbs-Verhältnisse  erheischt,
  oder  wenn  es  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  die  zweckmäßige  Erhaltung  einer  größeren
Fabrik-Anstalt  nicht  möglich  ist,  die  Stelle  solcher  Arbeiter  durch  andere  zu  ersetzen,  im  Interesse
der  örtlichen  Gewerbs-Verhältnisse,  bez.  der  betreffenden  Fabrik-Anstalt,  die  Berechtigung  zum
        <pb n="704" />
        —  652  —

einjährig  freiwilligen  Dienste  ertheilt  werden,  ohne  daß  es  des  Nachweises  einer  weiteren,  als
der  Elementarschulbildung  bedarf.

Dieselbe  Vergünstigung  kann  den  zu  Kunstleistungen  angestellten  Mitgliedern  landes—
herrlicher  Bühnen  in  den  geeigneten  Fällen  gewährt  werden.

Es  ist  jedoch  hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der  Ersatz-Behörden  dritter
Instanz  erforderlich,  welchen  die  Nachweise  von  der  Prüfungs-Commission  vorzulegen  sind.

In  den  Berechtigungsscheinen  ist  die  ertheilte  Vergünstigung  ausdrücklich  von  der  Be—
dingung  abhängig  zu  machen,  daß  das  betreffende  Individuum  bis  zum  wirklichen  Dienstantritte
oder  bis  zu  definitiv  erlangter  Befreiung  vom  Militärdienste  in  dem  Verhältnisse  verbleibt,
wegen  dessen  die  Zulassung  zum  einjährigen  Dienste  erfolgt.

5.  Wer  in  der  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  darf  zu  einer  nochmaligen  Prüfung,  jedoch
nur  in  dem  Falle  zugelassen  werden,  wenn  er  dieselbe  noch  vor  dem  1.  April  des  Jahres  ab—
legen  kann,  in  welchem  er  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  ist.

8  156.

Mittheilungen  der  Prüfungs-Commission  über  die  Resultate  der
Prüfungen.

1.  Wer  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Paragraphen  seine  Qualification  zum  einjährigen
Dienste  dargethan  hat,  erhält  sogleich  den  Berechtigungs-Schein.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  hiernach  baldmöglichst  zu  bescheiden.

2.  Die  Prüfungs-Commission  hat  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
des  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  der  zum  einjährigen  Dienste  als  berechtigt  Anerkannte
nach  §  20  gestellungspflichtig  ist,  unter  gleichzeitiger  Bezeichnung  des  Domicils  und  des
Geburtsorts  baldigst  Kenntniß  zu  geben.  Der  gedachte  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission
  hat  analog  der  Bestimmung  des  §  64,  1  event.  die  Behörden  des  Domicils,
bez.  des  Geburtsorts  zu  benachrichtigen.

3.  Zum  1.  November  jeden  Jahres  ist  eine  nach  Maßgabe  des  Schema  30  aufzu-!•

  stellende  Uebersicht  durch  den  ältesten  der  beiden  Offiziere,  welche  als  ordentliche  Mitglieder
Sr  der  betreffenden  Prüfungs-Commission  fungiren,  an  das  General-Commando  einzureichen,
welches  dieselbe  zum  15.  November  jeden  Jahres  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  —  bez.  durch  Vermittelung  des  Königlich  Sächsischen  und  Großherzoglich  Hessischen
Kriegs-Ministeriums  —  einsendet.

8157.
Pflichten,  Rechte  und  Controle  der  mit  dem  Berechtigungs-Scheine  zum
einjährig  freiwilligen  Dienste  Versehenen.

1.  Durch  den  Empfang  des  Berechtigungs-Scheins  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste
wird  dessen  Inhaber  verpflichtet,  diesen  Dienst  bei  einem  Truppen=  bez.  Marinetheile  entweder
        <pb n="705" />
        —  653  —

a)  mit  der  Waffe,

b)  als  Militärarzt,

c)  als  Unter-Roßarzt,  oder

d)  in  einer  Dispensir-Anstalt  als  Militär-Pharmaceut  abzuleisten.

Er  kann  sich  den  Truppentheil,“)  die  Garnison,  bez.  die  Militär-Dispensir-Anstalt,  bei
welcher  er  eintreten  will,  wählen  und  wird  im  Falle  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  und  bez.
bei  nachgewiesener  Qualification  als  Arzt,  Unter-Roßarzt  oder  Pharmaceut  angenommen,
sofern  dem  nicht  etwa  eine  der  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  entgegensteht.

2.  Der  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  Berechtigte  braucht  sich  während  der  Dauer
des  ihm  damit  bewilligten  Ausstandes  (I  159)  weder  zur  Stammrolle,  noch  bei  einer  Ersatz-Behörde
  anzumelden,  indem  er  während  dieser  Zeit  der  Controle  der  Kreis-Ersatz-Commission
seines  Domicils  bez.  Geburtsorts  verbleibt.  Er  ist  indeß  verpflichtet,  sich  spätestens  an  dem
in  seinem  Berechtigungs-Scheine  angegebenen  äußersten  Termine  zum  Dienstantritte  bei  einem
Truppentheile  zu  melden.

3.  Wer  die  empfangene  Berechtigung,  als  einjährig  Freiwilliger  seiner  Militärdienstpflicht
  genügen  zu  dürfen,  aufgeben  will,  ist,  sofern  er  seinem  Lebensalter  nach  schon  bei  der
Ausbhebung  hätte  concurriren  müssen,  nicht  mehr  zur  Loosung  zuzulassen,  sondern  primo  loco
zu  rangiren.  Die  einmal  aufgegebene  Berechtigung  darf  nicht  wieder  verliehen  werden.

4.  Wer  in  der  Zeit  seines  Ausstandes  zum  Dienstantritte  die  moralische  Qualification
verliert,  geht  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  verlustig  (cf.  §  165,  1  und  7).

5.  Einjährig  Freiwillige,  welche  während  ihrer  Dienstzeit  wegen  eines  nach  den  Preußischen
Strafgesetzen  mit  den  bürgerlichen  Ehrenstrafen  bedrohten  Vergehens  oder  mit  Versetzung
in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes  bestraft  werden,  treten  mit  dem  Tage,  an  welchem
ihnen  das  Urtheil  verkündet  wird,  von  selbst  in  die  Kategorie  der  zum  dreijährigen  Dienste
verpflichteten  Mannschaften  über.  Dagegen  ist  ihnen  bei  Berechnung  der  zu  erfüllenden  dreijährigen
  activen  Dienstpflicht  die  bereits  zurückgelegte  Dienstzeit  dreifach  anzurechnen.

*  158.
Termin  zum  Antritte  des  einjährigen  Dienstes.

Der  Eintritt  zum  Dienste  bei  der  Infanterie  kann  nur  am  1.  April  oder  1.  October
jeden  Jahres,  bei  den  Cavallerie=  und  Artillerie-Regimentern,  den  Jäger-,  Schützen=  und

 

*7)  Wird  der  Truppentheil,  bei  welchem  einjährig  Freiwillige  dienen,  in  einen  anderen  Armee-Corps-Bezirk
  verlegt,  so  kann  Letzteren  gestattet  werden,  zu  einem  anderen  Regimente,  welches  in  dem  Corps-Bezirke
bleibt,  überzutreten.

1868.  88
        <pb n="706" />
        —  654  —

Pionnier-Bataillonen  nur  am  1.  October,  bei  den  Train-Bataillonen  nur  am  1.  November
stattfinden.))  (Anmeldung  ckt.  6  165.)1)

*#159.
Ausstand  zum  Dienstantritte.

1.  Während  der  gewöhnlichen  Friedens-Verhältnisse  darf  der  zum  einjährig  freiwilligen
Dienste  Berechtigte  seinen  Dienstantritt  bis  zum  1.  October  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er
das  23.  Lebensjahr  vollendet,  aussetzen.

2.  Ein  Ausstand  zum  Dienstantritte  über  jenen  Termin  hinaus  darf  nur  aus  besonderen,
dringenden  Ursachen  ausnahmsweise  bewilligt  werden.  In  solchen  Fällen  hat  sich  der  Betreffende
  bei  Zeiten  an  die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanzss)  seines  Domicils  zu  wenden,
welche  einen  weiteren  Ausstand  auf  1  bis  3  Jahre,  das  ist  bis  zum  1.  October  des  Jahres,
in  welchem  der  Freiwillige  das  2  6.  Lebensjahr  vollendet,)  ertheilen  können.  Derartige  Ausstands-Bewilligungen
  sind  Seitens  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  unter  entsprechender
Benachrichtigung  der  heimathlichen  Ersatz-Behörden  des  Freiwilligen  auf  den  Berechtigungs-Scheinen
  derselben  auszufertigen  und  gelten  für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebiets.

3.  Wenn  in  vereinzelten  dringenden  Fällen  eine  Ausstands-Bewilligung  über  den  ad  2
angegebenen  Termin  hinaus  den  Verhältnissen  nach  für  gerechtfertigt  erachtet  wird,  so  kann
solche  nur  in  der  Ministerial-Instanz  ertheilt  werden.

160.
Erlöschen  der  Ausstands-Bewilligungen  in  Kriegszeiten  cc.

1.  Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  oder  eines  Theiles  derselben  erlischt  die
Ausstands-Bewilligung.  Der  Freiwillige  hat  sich  in  diesem  Falle  bei  der  Kreis-Ersatz-Commission,
  in  deren  Bezirke  er  gestellungspflichtig  ist,  sofern  er  das  militärpflichtige  Alter  erreicht
hat,  sogleich  zu  melden.

2.  Aus  dem  Erlöschen  der  Ausstands-Bewilligung  folgt  nicht  die  Verpflichtung  zum
sofortigen  Eintritte  in  die  Armee,  vielmehr  darf  der  Dienstantritt  ausgesetzt  werden,  bis  die
betreffenden  jungen  Leute  von  den  Ersatz-Behörden  zur  Gestellung  aufgefordert  werden,  worüber
die  näheren  Bestimmungen  der  Ministerial-Instanz  eintretenden  Falles  zu  erwarten  sind.

 

*)  Ausnahme  ct.  §  171,  2.  —  Termin  zum  Dienstantritte  bei  der  Marine  cf.  §  175.
**)  Derartige  Gesuche  sind  an  die  Ober-Präsidenten  2c.  der  Provinz  2c.,  in  welcher  der  Militärpflichtige
sein  Domicil  hat,  zu  richten.
*)1Eine  weitere  Ausstands-Bewilligung  für  Aerzte  und  Pharmaceuten  cf.  §§  172  bez.  173.

 

1)  Bei  dem  Königlich  Sächsischen  Schützen-(Füsilier-)  Regimente  kann  der  Eintritt  auch  am  1.  April
erfolgen.
        <pb n="707" />
        —  655  —

3.  Die  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  berechtigten  jungen  Leute,  welche  nach  angeordneter
  Mobilmachung  sofort  einzutreten  wünschen,  können  sich  zu  diesem  Behufe  bei  dem  von
ihnen  gewählten  Ersatz-Truppentheile  melden  (§&amp;amp;  163  und  164,  3).  Verschieben  sie  den
Dienstantritt  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  sie  zur  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  behufs
der  eventuellen  Aushebung  aufgefordert  werden,  so  sollen  ihre  Wünsche  hinsichtlich  des  von  ihnen
gewählten  Truppentheils  zwar  auch  dann  noch  thunlichst  berücksichtigt  werden;  wenn  jedoch
einzelne  Ersatz-Truppentheile  bei  eintretender  Aushebung  bereits  überfüllt  sind,  so  erfolgt  ihre
Einstellung  lediglich,  wie  das  militärische  Interesse  es  erfordert.

4.  Die  mit  dem  Berechtigungs-Scheine  versehenen  Militärpflichtigen  behalten  die  Berechtigung
  zum  einjährigen  Dienste  auch  dann,  wenn  sie  bei  eingetretener  Mobilmachung  nach
erfolgter  Anmeldung  bei  der  Kreis-Ersatz-Commission  im  Wege  der  Aushebung  zur  Einstellung
gelangen  (ef.  &amp;amp;  163,  3).

161.
Folgen  der  versäumtenrechtzeitigen  Meldung  zum  Dienstantritte.

1.  Wer  den  nach  §  159  zu  bestimmenden  Termin  vorübergehen  läßt,  ohne  sich  zum
Dienstantritte  zu  melden,  geht  der  Berechtigung,  als  einjährig  Freiwilliger  dienen  zu  dürfen,
verlustig.  Die  Kreis-Ersatz-Commission  seines  Domicil=  resp.  Geburtsorts  hat  in  diesem
Falle  an  die  Departements-Ersatz-Commission,  in  deren  Bezirke  derselbe  gestellungspflichtig  ist,
Mittheilung  gelangen  zu  lassen,  welche  letztere  ihn  bei  vorhandener  Militär-Dienstbrauchbarkeit
sofort  zum  dreijährigen  Dienste  einstellt.  "

2.  Die  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  können  in  derartigen  Fällen  die  verloren
gegangene  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste#  ausnahmsweise  wieder  bewilligen,  wenn  die
stattgehabte  Versäumniß  durch  Krankheit  oder  weite  unfreiwillig  verlängerte  Reisen  2c.  genügend
entschuldigt  wird.  Die  nach  Passus  1  zu  verfügende  Einstellung  zum  dreijährigen  Dienste
darf  durch  ein  auf  derartige  Umstände  gestütztes  Gesuch  um  Wiederverleihung  der  Berechtigung
zum  einjährigen  Dienste  nicht  verzögert  werden.

Wird  demnächst  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  wieder  zugestanden,  so  findet
eine  Wiederentlassung  nicht  statt,  vielmehr  wird  nur  die  bereits  abgeleistete  Dienstzeit  auf  das
eine  Dienstjahr  angerechnet  und  hat  der  Freiwillige  die  durch  seine  Einstellung  dem  Truppentheile
  bisher  erwachsenen  Kosten  demselben  zu  erstatten.

3.  Zum  einjährigen  Dienste  berechtigte  Militärpflichtige,  welche  bei  eintretender  Mobilmachung
  der  im  §  160,  1  angegebenen  Verpflichtung  zur  sofortigen.  Meldung  bei  der  Kreis-Ersatz-Commission
  nicht  nachkommen,  sind  als  unsichere  Heerespflichtige  zu  behandeln  (6  179).

88“
        <pb n="708" />
        8162.
Befreiung  von  der  Erfüllung  des  einjährig  freiwilligen  Dienstes.

Wenn  junge  Leute,  welche  die  Verpflichtung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  übernom—
men  haben,  späterhin  wegen  ihrer  häuslichen  oder  gewerblichen  Verhältnisse  auf  Befreiung  von
der  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  antragen,  so  kann  über  die  Zulässigkeit  der  Gewährung
solcher  Anträge  auf  den  Bericht  der  Departements-Ersatz-Commission  nur  von  den  Ersatz-Behörden
  dritter  Instanz  entschieden  werden.  In  Fällen  dieser  Art  darf  jedoch  die  Befreiung
vom  Dienste  nur  dann  eintreten,  wenn  die  Verhältnisse  ganz  besonders  dringend  sind,  in  der
Regel  also  nur  dann,  wenn  einer  der  im  §&amp;amp;  43,  1  à  und  b  angegebenen  Zurückstellungsgründe
im  vollsten  Maße  vorhanden  ist.

8163.

Nichtannahme  einjährig  Freiwilliger  bei  mobilen  Truppen.

Nach  erfolgter  Mobilmachung  eines  Truppentheils  dürfen  einjährig  Freiwillige  von  dem—
selben  nicht  mehr  angenommen  werden.  Letztere  sind  vielmehr  verpflichtet,  behufs  ihrer  Ausbildung
  als  Soldat  zuvörderst  bei  den  Ersatz-Truppen  einzutreten  (ef.  &amp;amp;  160,  3).

1  4.
Beschränkung  der  Truppen  bei  Annahme  der  einjährig  Freiwilligen.

1.  Die  bei  den  Truppen  zur  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  einzustellenden  Freiwilligen
  dürfen  die  Zahl  von  4  bei  jeder  Compagnie  (einschließlich  des  Trains)  oder  Escadron
nicht  übersteigen,  und  haben  die  Regiments=  und  resp.  Bataillons-Commandeure  —  erforderlichen
  Falls  die  höheren  Befehlshaber  —  hiernach  die  Vertheilung  der  im  Ganzen  sich  Anmeldenden
  zu  ordnen.

2.  Die  in  den  Universitäts-Städten  garnisonirenden  Truppen  bleiben  jedoch  verpflichtet,
die  zum  einjährigen  Dienste  sich  meldenden  Studirenden,  nach  erfolgter  gleichmäßiger  Vertheilung
  derselben  auf  die  in  der  Garnison  vorhandenen  Compagnien,  ohne  Rücksicht  auf  die
ad  1  normirte  Zahl  einzustellen.

Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  allen  Truppen  zur  Einstellung  derjenigen  zum  einjährigen
Dienste  sich  meldenden  Individuen  ob,  welche  ihren  Wohnsitz  in  den  betreffenden  Garnison-Orten
  haben.

3.  Die  Ersatz-Truppentheile  können  nach  erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  einjährig
Freiwillige  in  unbeschränkter  Zahl,  event.  über  den  Etat  einstellen.

4.  In  Betreff  der  Annahme  von  Studirenden,  welche  mit  Relegation,  Exclusion  oder
dem  consilium  abeundi  bestraft  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  des  §  129,  2
analoge  Anwendung.
        <pb n="709" />
        —  657  —

8  165.
Anmeldung  und  Einstellung  der  einjährig  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

1.  Zu  dem  Termine,  an  welchem  nach  den  Vorschriften  der  9§  158  und  159  der
Dienstantritt  stattfinden  muß,  hat  sich  der  Freiwillige  bei  dem  Commandeur  des  Truppentheils,
  bei  welchem  er  einzutreten  wünscht,  unter  Vorzeigung  seines  Berechtigungs-Scheins,
sowie  eines  obrigkeitlichen  Attestes  über  seine  sittliche  Führung  in  der  Zeit  seit  der  Ertheilung
des  Berechtigungs-Scheins  (§I&amp;amp;  152  c  und  157,  4)  persönlich  zu  melden.

2.  Der  Freiwillige  ist  im  Beisein  eines  Offiziers  ärztlich  zu  untersuchen*)  und  bei
vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  einzustellen,  sofern  nicht  eine  der  Vorschriften  der  9§  163
und  164  (eingetretene  Mobilmachung,  Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl,  Relegation  2c.)
dem  entgegensteht.

Von  der  erfolgten  Einstellung  ist  durch  das  Truppen-Commando  dem  Civil-Vorsitzenden
der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  dessen  Bezirke  der  Eingestellte  sein  Domicil  hat,  zur  weiteren
Benachrichtigung  der  betreffenden  Behörden  des  Geburts-Ortes  Kenntniß  zu  geben.

3.  Bei  Beurtheilung  der  Dienstbrauchbarkeit  der  zum  einjährigen  Dienste  berechtigten
Militärpflichtigen  sind  die  Vorschriften  der  §  10  und  11  der  Instruction  für  Militärärzte,
wonach  möglichst  geringe  Ansprüche  an  die  Körper-Constitution  derselben  zu  machen  sind,
zu  beachten.

4.  Den  zum  einjährigen  Dienste  berechtigten  Militärpflichtigen  ist  es  gestattet,  die  persönliche
  Anmeldung  zur  Ableistung  dieses  Dienstes  am  1.  Juli  bei  der  gewählten  Truppe  zu
bewirken,  damit  sie  im  Falle  vorhandener  Dienstbrauchbarkeit  im  Voraus  die  Zusicherung  zu
ihrer  Einstellung  am  nächstfolgenden  1.  October  erlangen,  andernfalls  aber  den  Vorschriften
des  §  167  nachkommen  können.

5.  Wer  bei  der  Anmeldung  am  1.  Juli  von  dem  gewählten  Truppentheile  als  dienstbrauchbar
  für  denselben  erachtet  wird,  empfängt  eine  nach  Schema  31  dem  Berechtigungs-Scheine
  des  Freiwilligen  hinzuzufügende,  den  Freiwilligen  zum  Eintritte  am  1.  October  desselben
  Jahres  verpflichtende  Annahme-Zusicherung.

6.  Wer  die  Anmeldung  zum  Dienstantritte  bis  zum  1.  October  des  Jahres  verschiebt,
in  welchem  der  bewilligte  Ausstand  abläuft,  wird  zwar  bei  vorhandener  Brauchbarkeit  sogleich
angenommen,  kann  jedoch  bei  eventueller  Abweisung  wegen  Unbrauchbarkeit  zu  der  erforderlichen,

  im  §  167,  4  vorgeschriebenen  Superrevision  der  Departements-Ersatz-Commission
erst  im  nächsten  Kalenderjahre  zugelassen  werden.

 

*)  Die  Anmeldung  darf  nur  an  dem  Einstellungs-Termine  (§  158)  oder  im  Anmelde-Termine  (§  165,  4)
oder  wenige  Tage  vor  demselben  stattfinden.  Außer  der  Zeit  der  Einstellungs=  event.  Anmelde-Termine  dürfen
die  Militärärzte  Seitens  des  Truppentheils  nicht  veranlaßt  werden,  junge  Leute,  welche  zum  einjährig  freiwilligen
  Dienste  berechtigt  sind,  zu  untersuchen  und  ärztliche  Atteste  über  dieselben  auszustellen.  Nur  in  einzelnen
dringenden  Fällen  kann  hierzu  das  betreffende  General-Commando  die  Genehmigung  ertheilen.
        <pb n="710" />
        —  658  —

7.  Wenn  der  Truppentheil  nach  Einsicht  des  demselben  nach  Passus  1  vorzulegenden
obrigkeitlichen  Attestes  glaubt,  Anstand  nehmen  zu  müssen,  den  betreffenden  Militärpflichtigen
als  einjährig  Freiwilligen  einzustellen,  so  hat  ersterer  den  Berechtigungs-Schein  mit  dem
Atteste  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  auf  dem  militärischen  Dienstwege  einzusenden.
Demnächst  ist  Seitens  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  —  event.  nach  Anhörung  der
Prüfungs-Commission  —  zu  entscheiden,  ob  der  Militärpflichtige  des  Vorzugs,  seiner  Dienstpflicht
  als  einjährig  Freiwilliger  genügen  zu  dürfen,  theilhaftig  bleiben  soll,  oder  zur  Erfüllung
der  dreijährigen  Dienstpflicht  einzustellen  ist.

166.
Abweisung  der  einjährig  Freiwilligen  Seitens  der  Truppen.

Wird  ein  einjährig  Freiwilliger  trotz  der  im  §  165  ad  3  enthaltenen  Bestimmungen
bei  der  nach  seiner  Anmeldung  zum  Dienstantritte  vorzunehmenden  körperlichen  Untersuchung:
a)  als  nur  brauchbar  für  eine  andere  Waffe,  als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,
b)  als  zeitig  unbrauchbar,
C)  als  nicht  vollkommen  dienstfähig,  oder
d)  als  dauernd  unbrauchbar
zum  Militärdienste  befunden,  so  lehnt  der  Commandeur,  wenn  er  mit  dem  Ausspruche  des
Arztes  einverstanden  ist,  die  Einstellung  ab,  giebt  die  dafür  sprechenden  Gründe  in  der  im
6#n.  Schema  32  angedeuteten  Weise  auf  dem  Berechtigungs-  Scheine  an  und  verweist  den  Bentt—.
  treffenden  auf  die  Bestimmungen?)  des  §  167.

8167.

Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppentheile  abgewiesenen  ein—
jährig  Freiwilligen.

1.  Erfolgt  die  Abweisung  eines  Freiwilligen  aus  einem  der  im  §  164  angegebenen
Gründe  (Ueberschreitung  der  zulässigen  Anzahl,  Relegation),  so  hat  sich  derselbe  bei  einem
anderen  Truppentheile  zu  melden.

2.  Erfolgt  die  Abweisung,  weil  der  Freiwillige  nur  für  eine  andere  Waffe,
als  bei  der  er  sich  gemeldet  hat,  brauchbar  ist,  so  bleibt  derselbe  verpflichtet,  bei
einem  Truppentheile  der  du.  Waffe  sich  anzumelden.

Die  Truppentheile  sind  in  diesem,  sowie  in  dem  vorstehend  ad  1  gedachten  Falle  zur
Annahme  verpflichtet,  selbst  wenn  der  Einstellungs-Termin  (1.  October,  bez.  1.  November
oder  1.  April)  um  8  bis  14  Tage  überschritten  sein  sollte.

 

*)  Die  Truppentheile  haben  über  alle  bei  ihnen  sich  meldenden  einjährig  Freiwilligen  namentliche  Nachweisungen
  zu  führen,  aus  denen  das  vollständige  National  der  Betreffenden  und  die  Gründe  der  etwa  erfolgten
Abweisung  zu  ersehen  sein  müssen.
        <pb n="711" />
        —  659  —

Hat  sich  ein  einjährig  Freiwilliger  zum  Dienstantritte  bei  der  Infanterie  gemeldet  und
ist  zufolge  seiner  Körper-Constitution  nur  für  die  Cavallerie  oder  für  den  Train  brauchbar,
besitzt  aber  nach  eigener  Erklärung  nicht  die  Mittel,  die  ihm  aus  dem  Dienste  bei  dieser  Waffe
erwachsenden  größeren  Unkosten  zu  tragen,  so  ist  er  dennoch  bei  dem  Truppentheile  der  In—
fanterie,  bei  welchem  er  sich  angemeldet  hat,  einzustellen.

Stellt  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  seine  völlige  Dienstunbrauchbarkeit  unzweifelhaft
heraus,  so  ist  mit  ihm  nach  §  187  zu  verfahren.

3.  Erfolgt  die  Abweisung  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  vor  dem  1.  Juli
des  Jahres,  in  welchem  der  Freiwillige  das  23.  Lebensjahr  vollendet,)  so
hat  er  die  Verpflichtung,  sich  nochmals  bei  einem  Truppentheile  zum  Dienstantritte  zu  melden.

4.  Erfolgt  die  Abweisung  wegen  dauernder  Unbrauchbarkeit  oder  nicht  vollkommener
  Dienstfähigkeit,  so  bleibt  der  Freiwillige  verpflichtet,  sich  sogleich  und  spätestens
  innerhalb  vier  Wochen  unter  Vorzeigung  des  über  einmal  oder  mehrmals  erfolgte  Abweisung
  empfangenen  Ausweises  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission,
in  dessen  Bezirke  er  nach  §  20  gestellungspflichtig  sein  würde,  zu  melden,  um  bei  Gelegenheit
der  Rundreise  der  Departements-Ersatz-Commission  derselben  zur  Superrevision  und  weiteren
Verfügung  vorgestellt  zu  werden  (cf.  8  168).

Zu  demselben  Zwecke  haben  sich  diejenigen  Freiwilligen  sogleich  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Kreis-Ersatz-Commission  zu  melden,  welche  am  1.  Juli  des  Jahres,  in
welchem  sie  das  23.  Lebensjahr  vollenden,  oder  nach  diesem  Termine  als
zeitig  unbrauchbar  von  einem  Truppentheile  abgewiesen  worden  sind.

5.  Wer  bei  der  Superrevision  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  für  einstellungsfähig
  erklärt  wird  (6  168,  5),  hat  sich  zum  nächsten  Einstellungstermine  bei  einem
Truppentheile  nochmals  zum  Dienstantritte  zu  melden  und  muß  von  diesem  unbedingt  eingestellt
  werden.

Erweist  sich  der  Freiwillige  demnächst  nach  längerer  Beobachtung  im  Dienste  unbrauchbar,
  so  ist  unter  Angabe  aller  über  denselben  von  den  Aerzten,  Truppen-Commandos  und
Ersatz-Behörden  gefällten  Urtheile  auf  dem  Instanzenwege  die  Entscheidung  des  General-Commandos
  über  ihn  einzuholen.

Das  General-Commando  hat  in  solchen  Fällen  entweder  eine  weitere  Beobachtung  des
Freiwilligen  im  Dienste,  oder  die  Entlassung  desselben  zu  verfügen.  Im  letzteren  Falle  ist
dieselbe  endgültig  und  vom  Truppentheile  nebst  ärztlichem  Atteste  unter  Darlegung  des  Sachverhältnisses
  der  Departements-Ersatz-Commission,  welche  die  Einstellung  veranlaßt  hat,  mitzutheilen
  (cf.  &amp;amp;  168,  5).

 

*)  Auch  wenn  einjährig  Freiwillige  nach  eingetretener  Mobilmachung  der  Armee  von  den  Ersatz-Behörden
  zur  Musterung  herangezogen  werden  (§  160),  darf  über  sie  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit  nicht  vor
Erreichung  des  oben  angegebenen  Lebensalters  endgültig  entschieden  werden.
        <pb n="712" />
        —  660  —

8168.

Superrevision  und  Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission
über  die  von  den  Truppentheilen  abgewiesenen  einjährig  Freiwilligen.

1.  Die  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  zu  superrevidirenden  einjährig  Freiwilligen
  sind  derselben  mittelst  einer  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
  anzufertigenden  besonderen  Liste  vorzustellen.

2.  Die  Superrevision  darf  nur  vor  versammelter  Commission?)  und  nicht  eher  stattfinden,
  als  bis  die  Betreffenden  sich  bei  einem  Truppentheile  zum  Dienstantritte  gemeldet,
bez.  in  den  §  167  ad  3  gedachten  Fällen  wiederholt  gemeldet  haben.  Nur  die  in  den
Hohenzollernschen  Landen  wohnenden,  zum  einjährigen  Dienste  verpflichteten  Individuen
können,  sofern  sie  von  der  Kreis-Ersatz-Commission,  vor  welche  sie  sich  zu  diesem  Zwecke
stellen,  für  dienstbrauchbar  nicht  erachtet  sind,  zur  Superrevision  auch  ohne  vorhergegangene
Anmeldung  bei  einem  Truppentheile  zugelassen  werden.

3.  Erachtet  die  Departements-Ersatz-Commission  einen  ihr  vorgestellten  Freiwilligen
für  dauernd  unbrauchbar  oder  nicht  vollkommen  dienstfähig  im  Sinne  des  §  19
der  Instruction  für  Militär-Aerzte,  so  ist  derselbe  sogleich  ohne  Rücksicht  auf  sein  Lebensalter
auszumustern,  bez.  der  Ersatz-Reserve#?*)  zu  überweisen.

4.  Findet  die  Departements-Ersatz-Commission  den  zum  einjährigen  Dienste  berechtigten
  Militärpflichtigen  bei  der  Superrevision  nach  dem  1.  Juli  des  Kalenderjahres,  in  welchem
er  das  23.  Lebensjahr  vollendet,  noch  für  zeitig  unbrauchbar,  so  ist  derselbe  der  Ersatz-Reserve
  zu  überweisen.

5.  Erachtet  die  Departements-Ersatz-Commission  einen  ihr  vorgestellten  einjährig  Freiwilligen
  für  dienstbrauchbar,  so  weist  sie  ihn  an,  sich  wiederum  bei  einem  Truppentheile  zum
Dienstantritte  zu  melden,  wobei  das  inzwischen  erreichte  Lebensalter  des  Freiwilligen  und  die
etwa  in  früherer  Zeit  mehrmals  erfolgte  Abweisung  desselben  Seitens  eines  Truppentheils
nicht  in  Betracht  kommt.

Wird  ein  solcher  Freiwilliger  nach  §  167,  5  eingestellt  und  demnächst  als  dienstunbrauchbar
  entlassen,  so  ist  die  Departements-Ersatz-Commission  verpflichtet,  für  denselben  sogleich

 

*)  Nur  ausnahmsweise  in  besonders  dringenden  Fällen  —  wenn  z.  B.  zum  einjährigen  Dienste  Berechtigte
  aus  entfernten  Theilen  Europas  oder  aus  fremden  Welttheilen  zur  Regelung  ihrer  Militär-Verhältnisse
  zurückkehren,  oder  wenn  sie  plötzlich  Gelegenheit  zu  einem  sofort  anzutretenden  Engagement  nach  dem
fernen  Auslande  finden  —  ist  es  den  Departements-Ersatz-Commissionen  gestattet,  die  Superrevision  außerhalb
  ihrer  gewöhnlichen  Geschäfts-Termine  vorzunehmen.  Für  solche  Fälle  kann,  wenn  die  Mitglieder  der
Departements-Ersatz-Commission  nicht  an  einem  Orte  wohnen,  von  Zusammentritt  der  Commission  Abstand
genommen  werden.

**)  Wenn  nach  erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  die  Ersatz-Reserve  zum  Dienste  herangezogen  wird,
so  sind  die  derselben  überwiesenen,  mit  dem  Berechtigungs-Scheine  zum  einjährigen  Dienste  versehenen  Individuen
  bei  ihrer  eventuellen  Einstellung  als  einjährig  Freiwillige  zu  behandeln,  sofern  sie  dieß  beanspruchen.
        <pb n="713" />
        —  661  —

und  ohne  nochmalige  Superrevision  einen  Ausweis  über  sein  Militär-Verhältniß  (Ersatz-Reserve-Schein
  2c.)  auszufertigen  und  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
behufs  der  Aushändigung  zuzustellen.

169.
Bekleidung,  Verpflegung  und  Ausrüstung  der  einjährig  Freiwilligen.

1.  Wer  als  einjährig  Freiwilliger  seiner  Militär-Dienstpflicht  genügen  will,  muß  sich
die  etatsmäßigen  Groß=  und  Klein-Montirungsstücke  aus  eigenen  Mitteln  beschaffen  und
während  des  einjährigen  Dienstes  in  Friedenszeiten  für  seine  Verpflegung,  sowie  für  sein
Quartier  selbst  sorgen.  Die  zur  Ausrüstung  erforderlichen  Stücke,  einschließlich  der  Reitzeugstücke,
  werden  aus  den  Beständen  des  betreffenden  Truppentheils  gegen  Zahlung  des  durch
die  Etats  festgesetzten  jährlichen  Ausrüstungsgeldes  geliefert.  Die  Waffen  werden  unter  der
Bedingung  verabfolgt,  sie  aus  eigenen  Mitteln  in  einem  brauchbaren  Zustande  zu  erhalten
und  ebenso  bei  der  Entlassung  zurückzuliefern.

2.  Wenn  ein  Freiwilliger  seine  Bekleidung  mitbringt,  so  geschieht  dieß  insoweit  auf  seine
Gefahr,  daß,  wenn  dieselbe  nicht  vorschriftsmäßig  angefertigt  sein  sollte,  sie  vom  Truppentheile
nicht  angenommen  werden  darf.

Es  liegt  daher  im  Interesse  jedes  Freiwilligen,  sich  die  erforderlichen  Bekleidungsstücke
durch  die  Bekleidungs-Commission  des  betreffenden  Truppentheils  gegen  Zahlung  der  Etatspreise
  derselben  beschaffen  zu  lassen.

3.  Die  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  berechtigten  Militärpflichtigen,  welche  nach
erfolgter  Mobilmachung  sich  freiwillig  zum  sofortigen  Dienstantritte  melden  oder  im  Wege  der
Aushebung  eingestellt  werden  (6+  160,  4),  haben  bis  zum  Ablaufe  des  ersten  Dienstjahres,
wie  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen,  für  ihre  Equipirung  selbst  zu  sorgen.  Sie  treten  aber
während  des  mobilen  Zustandes  der  Armee  in  die  Verpflegung  der  Truppentheile.

4.  Wenn  einjährig  Freiwillige  während  ihrer  Dienstzeit  erklären,  sich  während  des  Restes
derselben  aus  eigenen  Mitteln  nicht  unterhalten  zu  können,  auch  die  ausnahmsweise  Aufnahme
derselben  in  die  Verpflegung  gemäs  §  17!  nicht  gerechtfertigt  erscheint,  so  treten  sie  in  die  Kategorie
  der  zu  dreijährigem  Dienste  Verpflichteten  über,  wobei  jedoch  hinsichtlich  der  Berechnung
der  noch  abzuleistenden  Dienstzeit  nach  der  Bestimmung  des  §  157  ad  5  zu  verfahren  ist.

Eine  Rückerstattung  der  durch  die  Selbstbeschaffung  der  Montirungsstücke  2c.  ihnen  erwachsenen
  Kosten  findet  weder  in  diesem  noch  in  dem  im  §  157,  5  angegebenen  Falle  statt.

5.  Sämmtliche  Groß=  und  Klein-Montirungsstücke  verbleiben  beim  Ausscheiden  des
Freiwilligen  aus  dem  Dienste  Eigenthum  desselben.  Die  Ausrüstungsstücke  sind  zurückzuliefern.

1868.  89
        <pb n="714" />
        —  662  —

8170.

Beschaffung  der  Pferde  für  einjährig  Freiwillige  der  Cavallerie,
reitenden  Artillerie  und  des  Trains.

1.  Einjährig  Freiwillige,  welche  bei  der  Cavallerie  oder  reitenden  Artillerie  eintreten,
haben  sich  beritten  zu  machen  und  die  Fourage  für  ihr  Pferd  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

2.  Wünscht  der  Freiwillige  ein  eigenes  Pferd  zum  Dienste  einzustellen,  so  muß  dasselbe
der  Beurtheilung  einer  Commission  des  Regiments  unterworfen  werden,  ob  es  auch  völlig
dienstbrauchbar  ist  und  die  für  die  Pferde  des  Regiments  vorgeschriebene  Größe  hat,  widrigenfalls
  dasselbe  nicht  angenommen  werden  kann.

Das  selbst  gestellte  Pferd  bleibt  bei  der  Entlassung  des  Freiwilligen  sein  Eigenthum.

3.  Gestellt  der  Freiwillige  kein,  den  dienstlichen  Anforderungen  entsprechendes  eigenes
Pferd,  so  wird  er  durch  den  Truppentheil  beritten  gemacht  und  hat  dafür  #  des  für  die  Offizierchargenpferde
  des  Truppentheils  normirten  Geldwerths  (zur  Zeit  bei  Kürassier-Regimentern
  170,  bei  den  übrigen  Waffen  160  Rthlr.,  also  34  bez.  32  Rthlr.)  zum  Pferdeverbesserungs-Fond
  des  Regiments  zu  zahlen,  auch  für  Hufbeschlag  und  Arzenei  das  normirte
Pauschquantum  an  die  Casse  des  Truppentheils  zu  entrichten.

4.  Die  Fourage  für  das  eigene  oder  das  zu  seiner  Berittenmachung  verwendete  Dienstpferd
wird  dem  einjährig  Freiwilligen  gegen  Erlegung  des  Preises,  welchen  Offiziere  für  nicht  erhobene
Rationen  vergütigt  erhalten,  aus  den  ärarischen  Magazinen  verabfolgt.

5.  Wenn  während  der  einjährigen  Dienstzeit  eines  Freiwilligen  dessen  eigenes  Pferd  in
Folge  des  Gebrauchs  im  Dienste  fällt,  so  wird  er  zum  Dienstgebrauche  beritten  gemacht,  wogegen
  er  auf  einen  Ersatz  für  das  gefallene  Pferd  einen  Anspruch  nicht  machen  kann.

6.  Die  bei  den  Train-Bataillonen  eintretenden  einjährig  Freiwilligen,  welche  es  nicht
vorziehen,  ein  qualificirtes  eigenes  Pferd  mitzubringen,  werden  mit  den  jährlich  zur  Ausrangirung
  kommenden  Dienstpferden  der  Cavallerie  und  Artillerie  unentgeltlich  beritten  gemacht.
  Dieselben  haben  jedoch  die  Verpflichtung,  die  Rations-Vergütigung  nicht  allein
während  des  Dienstjahres,  sondern  event.  für  die  Zeit  von  der  Ausrangirung  bis  ultimo
October  neben  der  Vergütigung  für  die  Reitzeugstücke  zu  entrichten.

7.  Diejenigen  einjährig  Freiwilligen,  welche  nach  eingetretener  Mobilmachung  der  Armee
bei  den  Ersatztruppentheilen  der  Cavallerie  und  reitenden  Artillerie  eintreten,  haben  sich  selbst
beritten  zu  machen,  werden  jedoch  für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  mit  ihren  Pferden  in
die  Verpflegung  ausgenommen.  Die  bei  den  Ersatz-Abtheilungen  der  Train-Bataillone  eintretenden
  Freiwilligen  werden  auch  in  diesem  Falle  unentgeltlich  beritten  gemacht.
        <pb n="715" />
        —  663  —

8171.
Aufnahme  mittelloser  Freiwilliger  in  die  Verpflegung  der  Truppen.

1.  Um  unbemittelten  Studirenden  oder  anderen  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  be—
rechtigten  jungen  Männern  die  Ableistung  ihrer  Dienstpflicht  zu  erleichtern,  ist  es  gestattet,  in
einzelnen  ganz  außerordentlichen  Fällen  die  Hülfsbedürftigsten  in  die  Verpflegung  der  Trup—
pentheile  aufzunehmen,  bei  besonderer  Dringlichkeit  ihnen  auch  freie  Bekleidung  zu  bewilligen,
wenn  sie  ihre  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  zu  einer  derartigen  Begünstigung  durch  glaubhafte
Atteste  nachweisen.

2.  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Verpflegung,  bez.  um  Bewilligung  der  freien  Bekleid—

ung,  sind  den  commandirenden  Generalen  —  bei  Contingenten  mit  eigener  Verwaltung  dem
Contingents-Commando  —  vorzulegen,  deren  Entscheidungen  endgültig  sind.  1)

3.  Freiwilligen  der  Cavallerie=  und  Artillerie-Regimenter,  sowie  der  Train-Bataillone
dürfen  derartige  Vergünstigungen  nicht  gewährt  werden;  vermögen  dieselben  die  Kosten  des
einjährigen  Dienstes  nicht  zu  tragen,  so  sind  sie  an  die  Infanterie-Regimenter  zu  verweisen.

8172.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Arzt.

1.  Zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienste  berechtigte  Mediciner  können  ihrer  Militär—
dienstpflicht  auch  durch  einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Arzt  genügen.

2.  Die  Erlaubniß,  ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe  als  einjährig  freiwillige  Aerzte
ableisten  zu  dürfen,  wird  erst  dann  ertheilt,  wenn  sie  Promotion  und  Staats-Prüfung  ab—
solvirt  haben.

3.  Da  jeder  zum  einjährigen  Dienste  berechtigte  Freiwillige  einen  Ausstand  zum  An—
tritte  des  Dienstes  bis  zum  1.  October  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  23.  Lebensjahr
vollendet,  erhält,  so  bedarf  es  des  Nachweises  der  absolvirten  Promotion  und  Staats-Prüf—
ungen  erst  zu  diesem  Termine.

4

4.  Wünschen  junge  Aerzte  behufs  Absolvirung  der  Promotionen  und  Staats-Prüfungen
einen  Ausstand  zum  Dienstantritte  über  jenen  Termin  hinaus,  so  kann  derselbe  von  den  Ersatz-Behörden
  dritter  Instanz  bis  zum  vollendeten  2  7.  Lebensjahre  ertheilt  werden.  Ein
weiterer  Ausstand  in  ganz  besonders  motivirten  Fällen  ist  bei  der  Ministerial-Instanz  nachzusuchen.


5.  Die  Entschließung  darüber,  ob  sie  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  oder  als  Arzt
genügen  wollen,  soll  zwar  im  Frieden  den  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  berechtigten
Medicinern  unter  der  ad  2  angegebenen  Einschränkung  in  der  Regel  überlassen  bleiben.

—–—.

1)  In  Sachsen  entscheidet  über  derartige  Gesuche  das  Kriegs-Ministerium,  s.  S.  14  der  Militär-Ersatz-Instuction.


 

89“
        <pb n="716" />
        —  664  —

Diejenigen  Mediciner  jedoch,  welche  in  Folge  eines  erhaltenen  Ausstandes  ihren  Dienstantritt
  über  das  2  3.  Lebensjahr  hinaus  verschieben,  sind  verpflichtet,  nach  absolvirten  Promotionen
  rc.  als  einjährig  freiwillige  Aerzte  zu  dienen,  und  ist  dieß  bei  Ertheilung  der  Ausstands-Bewilligung
  Seitens  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  in  dem  Berechtigungsscheine  der
Freiwilligen  besonders  zu  bemerken.

Ziehen  sie  es  nichtsdestoweniger  demnächst  vor,  ihrer  Dienstpflicht  mit  der  Waffe  zu  genügen,
  so  kann  dieß  nur  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zum  einjährigen  Dienste  gestattet
werden,  wogegen  Diejenigen,  welche  die  Promotion  und  Staats-Prüfungen  selbst  bis  nach  Ablauf
  des  ihnen  gewährten  äußersten  Ausstandes  nicht  absolviren,  und  somit  die  an  den  Eintritt
  als  einjährig  freiwillige  Aerzte  geknüpfte  Bedingung  nicht  erfüllen,  ihrer  Dienstpflicht
durch  einjährigen  Dienst  mit  der  Waffe  zu  genügen  haben.

6.  Bei  eintretender  Mobilmachung  werden  alle  dazu  qualificirten  Mediciner  des  activen
Dienststandes  und  des  Beurlaubtenstandes,  gleichviel  ob  sie  behufs  Genügung  ihrer  einjährigen
Dienstpflicht  zum  Dienste  mit  der  Waffe  oder  als  Arzt  eingetreten  sind,  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  als  Militär-Aerzte  verwandt.

7.  Wer  den  obigen  Bestimmungen  gemäs  berechtigt,  bez.  verpflichtet  ist,  als  einjährig
freiwilliger  Arzt  zu  dienen,  hat  sich  an  einen  Corps-General-Arzt,  oder,  wenn  er  bei  einem
der  selbstständigen  Bundes-Contingente  einzutreten  wünscht,  an  die  oberste  Behörde  für  die
Militär-Medicinal-Angelegenheiten  des  letzteren  zu  wenden.

Eine  unbedingt  freie  Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison  ist  dem  einjährig  freiwilligen
  Arzte  nur  gestattet,  wenn  er  zum  Dienste  auf  Beförderung  eintritt,  jedoch  sollen  die
Anträge  auch  der  anderen  betreffenden  Individuen  in  Beziehung  auf  die  Garnison,  in  welcher
sie  ihre  Einstellung  wünschen,  möglichst  berücksichtigt  und  ihnen  die  Competenzen  der  Unter-Aerzte
  zugebilligt  werden,  wenn  sie  außerhalb  der  Garnison  ihrer  Wahl  in  vacanten  Stellen
verwandt  werden.

8.  Soweit  in  diesem  Paragraphen  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt  ist,  finden  die  in
den  §&amp;amp;§#  1  46  bis  163  enthaltenen  Bestimmungen,  namentlich  also  auch  in  Betreff  der  Nachsuchung
  und  Erlangung  der  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste,  sowie  hinsichtlich
der  damit  verbundenen  Verpflichtungen  auf  militärpflichtige  Mediciner  gleichmäßig  Anwendung.

9.  Die  Benachrichtigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  des  Domicils
  über  die  erfolgte  Einstellung  eines  einjährig  freiwilligen  Arztes  erfolgt  durch  das
Truppen-Commando  (ck.  #  165,  2).

 

*)  Dagegen  bleiben  dieselben  selbstverständlich  verpflichtet,  ihrem  Truppentheile  zu  folgen,  wenn  derselbe
die  Garnison  verläßt.  In  Betreff  der  Aufnahme  in  die  Verpflegung  in  solchem  Falle  ck.  §  45  des  Reglements
  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.
        <pb n="717" />
        —  665  —

8173.
Der  ein  jährig  freiwillige  Dienst  als  Pharmaceut.

1.  Junge  Pharmaceuten,  welche  ihrer  Militär-Dienstpflicht  unter  den,  den  einjährig
Freiwilligen  gestellten  Bedingungen  der  Selbstbekleidung  und  Selbstverpflegung  als  Pharmaceuten
  in  einem  Militär-Lazarethe  genügen  wollen,  haben  den  allgemeinen  Bestimmungen  gemäs
  (§&amp;amp;  148  u.  folg.)  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  nachzusuchen.)  und  die
damit  verbundenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  soweit  in  Nachstehendem  nicht  besondere  Vorschriften
  für  sie  gegeben  sind.

2.  Die  Erlaubniß,  ihre  Dienstpflicht  statt  mit  der  Waffe,  als  einjährig  friwillige  Pharmaceuten
  in  einer  Militär-Apotheke  ableisten  zu  dürfen,  wird  erst  dann  ertheilt,  wenn  nachgewiesen
  ist,  daß  der  Betreffende  die  landesgesetzlichen  Staats-Prüfungen  absolvirt  hat.  Bezüglich
  der  Bewilligung  eines  Ausstandes  zum  Dienstantritte  gelten  die  im  §  172,  4  für  die
einjährig  freiwilligen  Aerzte  gegebenen  Bestimmungen.

3.  Wer  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäs  sich  für  berechtigt  hält,  als  einjährig
freiwilliger  Pharmaceut  zu  dienen,  hat  sich  mit  den  über  seine  pharmaceutischen  Kenntnisse
sprechenden  Zeugnissen  und  mit  dem  Berechtigungs-Scheine  zum  einjährigen  Dienste  an  der
im  §  172  ad  7  angegebenen  Stelle  zu  melden.

Wenn  die  vorgelegten  Zeugnisse  genügend  befunden  worden,  so  ist  der  Freiwillige  mit
möglichster  Berücksichtigung  seiner  Wünsche,  einer  der  in  der  Anlage  genannten  Militär-Apotheken
  zu  überweisen  und  der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  dessen
Bezirke  der  Betheiligte  sein  Domicil  hat,  hiervon  zu  benachrichtigen.

4.  Individuen,  welche  ihrer  activen  Dienstpflicht  als  einjährig  freiwillige  Pharmaceuten
genügt  haben,  können  auch  eintretenden  Falls  aus  dem  Beurlaubtenstande  nur  zum  Dienste
als  Pharmaceuten  eingezogen  werden.  Bei  eintretender  Mobilmachung  können  auch  die  dem
Beurlaubtenstande  angehörenden  Pharmaceuten,  welche  ihrer  activen  Dienstpflicht  mit  der
Waffe  genügt  haben,  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  zum  Dienste  als  Apotheker  verwandt  werden.

8174.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Unter-Roßarzt.
1.  Die  Militär-Dienstpflicht  kann  auch  durch  den  einjährig  freiwilligen  Dienst  als
Unter-Roßarzt,  sofern  die  Qualification  als  solcher  nach  Maßgabe  der  im  §  128,  2  gestellten

Anforderungen  nachgewiesen  wird,  abgeleistet  werden,  wenn  das  betreffende  Individuum  den
Berechtigungs-Schein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  besitzt.

 

5)  Wer  die  Berechtigung  nicht  hat,  als  einjährig  Freiwilliger  zu  dienen,  kann  auch  nicht  als  freiwilliger
Militär-Pharmaceut  angenommen  werden,  selbst  wenn  er  die  ad  2  gestellten  Bedingungen  erfüllt.
        <pb n="718" />
        —  666  —

2.  Den  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  als  Unter-Roßarzt  Eintretenden  steht  die
Wahl  des  Cavallerie=  bez.  Feld-Artillerie-Regiments,  bei  welchem  sie  dienen  wollen,  frei.
Sie  haben  sich  bei  dem  betreffenden  Regimente  zum  Dienstantritte  direct  anzumelden,  können
denselben  jedoch,  wie  im  §  159  angegeben,  verschieben,  sowie  überhaupt  alle  in  Betreff  der
einjährig  Freiwilligen  ertheilten  Vorschriften  auf  sie  Anwendung  finden.)

Von  der  Einstellung  eines  einjährig  freiwilligen  Unter-Roßarztes  hat  der  betreffende
Truppentheil  der  im  §  129,  3  bezeichneten  Behörde  directe  Anzeige  zu  erstatten.

175.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  in  der  Bundes-Kriegs-Marine.

1.  Junge  Seeleute,  welche  sich  bei  der  Flotten-Stamm-Division  mit  einem  Zeugnisse  über
das  auf  einer  Norddeutschen  Navigations-Schule  bestandene  Stenermanns-Examen,  sowie  mit
einem  obrigkeitlichen  Atteste  (+  165,  1)  melden,  )  können  als  einjährig  Freiwillige  eingestellt
werden,  ohne  im  Besitze  eines  Berechtigungs-Scheins  zum  einjährigen  Dienste  zu  sein.

2.  Individuen,  welche  sich  im  Besitze  des  Berechtigungs-Scheins  zum  einjährigen  Dienste
befinden,  können  ihrer  Dienstpflicht  auch  in  der  Marine  genügen,  sofern  sie  hierzu  nach  §  34
qualificirt  sind.

3.  Junge  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig
freiwilligen  Dienste  erlangt  haben,  genügen  ihrer  Verpflichtung  für  die  active  Marine  durch
einjährig  freiwilligen  Dienst,  ohne  zur  Selbstbekleidung  und  Selbstverpflegung  verpflichtet  zu  sein.

Die  zum  einjährigen  Dienste  berechtigten  Maschinisten  erhalten  Ausstand  zum  Dienstantritte
  bis  zum  1.  Febrnar  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  27.  Lebensjahr  vollenden,
wenn  sie  sich  durch  ein  Attest  der  Werft-Diovision  darüber  ausweisen,  daß  sie  sich  auf  Grund
ihrer  Papiere  freiwillig  zur  Erfüllung  ihrer  einjährigen  Dienstpflicht  bei  der  Maschinen-Compagnie
  der  Werft-Division  ausdrücklich  verpflichtet  haben.  Dieser  Ausstand  ist  von  der  Kreis-Ersatz-Commission
  ihres  Domicils  zu  bewilligen  und  in  den  Berechtigungs-Schein  einzutragen.

4.  Bei  der  Handwerks-Compagnie  der  Werft-Division  werden  nur  zum  einjährigen
Dienste  nach  den  Bestimmungen  für  das  Heer  berechtigte  und  lediglich  nach  diesen  zu  behandelnde
  Schiffsbau-Beflissene  eingestellt.  Ebenso  gelten  für  die  Einstellung  von  einjährig  Freiwilligen
  in  das  See-Bataillon  und  in  die  See=  Artillerie-Abtheilung  die  in  dieser  Beziehung
für  das  Heer  erlassenen  Bestimmungen.

5.  Die  Einstellung  einjährig  Freiwilliger  findet  bei  der  Maschinen-Compagnie  der  Werft-Division
  nur  am  1.  Februar,  bei  der  Flotten-Stamm-Division  nur  am  1.  April,  beim  See-*)

  Benachrichtigung  der  Ersatz-Behörden  cf.  §  172,  9.  «
**)  Zurückstellung  der  in  der  Ausbildung  zum  Steuermanne  Begriffenen  ct.  8  44,  5.
        <pb n="719" />
        —  667  —

Bataillon,  bei  der  See-Artillerie-Abtheilung  und  bei  der  Handwerks-Compagnie  der  Werft-Division
  nur  am  1.  October  jeden  Jahres  statt.

6.  Beim  See-Bataillon  dürfen  nicht  mehr,  als  im  Ganzen  vier  einjährig  Freiwillige  per

Compagnie,  bei  der  See-Artillerie-Abtheilung  kann  ein  einjährig  Freiwilliger  per  Compagnie
eingestellt  werden.

 

Vierter  Theil.
Straf-  und  allgemeine  Controlbestimmungen.
Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit.

Vierzehnter  Abschnitt.

Folgen  der  unterlassenen  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle  und  der
Nichtgestellung  vor  die  Ersatz=  bez.  Militär-Behörden,  sowie  allgemeine
Controle  der  Militärdienst-Erfüllung.

§  176.

Strafe  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  bez.
für  unterlassene  Gestellung  zu  den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen.


1.  Militärpflichtige,  welche  die  im  §  59  vorgeschriebenen  An=  und  Abmeldungen  zur
Berichtigung  der  Stammrollen  unterlassen,  werden  auf  den  Antrag  der  mit  Führung  der
Stammrolle  beauftragten  Behörden  mit  Geldstrafen  bis  zu  10  Thalern  belegt,  welcher  im
Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu  substituiren  ist.

2.  Militärpflichtige,  welche  der  nach  den  Vorschriften  der  §9#  71,  98  und  115  erlassenen
Aufforderung:  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die  Kreis-,  Departements=  oder
Marine-Ersatz-Commission  des  Bezirks,  in  welchem  sie  nach  §  100  gestellungspflichtig  sind,  zu
stellen,  keine  Folge  leisten,  oder  bei  Aufrufung  ihrer  Namen  im  Musterungs=  oder  Aushebungs-Locale
  nicht  anwesend  sind,  werden  auf  den  Antrag  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreisbez.
  Departements-(Marine-)  Ersatz-Commission  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  10  Thalern
belegt,  welcher  im  Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu  substituiren  ist.

3.  Unabhängig  von  den  vorstehend  ad  1  und  2  gedachten  Strafen  werden  die  Militärpflichtigen,
  welche  die  Anmeldung  zur  Stammrolle  unterlassen,  oder  sich  nicht  vor  die  Ersatz-Behörden
  stellen,  durch  die  in  den  nachstehenden  69§  177  bis  179  enthaltenen  Bestimmungen
betroffen,  über  deren  Anwendung  lediglich  die  Ersatz-Behörden  zu  entscheiden  haben.
        <pb n="720" />
        —  668  —

8177.
Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle,  bez.  der  unterlassenen
  Gestellung  zu  den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen.
1.  Militärpflichtige,  welche  die  im  §  59  vorgeschriebene  Meldung  zur  Eintragung  ihres
Namens  in  die  Stammrolle  unterlassen  haben,  können  je  nach  dem  Grade  der  Fahrlässigkeit
oder  Absichtlichkeit,  welcher  die  unterlassene  Anmeldung  zuzuschreiben  ist,  unter  Verlust:

a)  der  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,)

b)  des  aus  etwaigen  Reclamationsgründen  erwachsenden  Anspruchs  auf  Zurückstellung,
bez.  Befreiung  vom  Militärdienste,  vorzugsweise  zum  Militärdienste  herangezogen
werden  (§  21,  7).

2.  Militärpflichtige,  welche  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Aufforderung,

  sich  zur  Musterung,  bez.  Aushebung  zu  stellen,  keine  Folge  leisten,  verlieren:
a)  die  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,  )
b)  den  aus  etwaigen  Reclamationsgründen  erwachsenden  Anspruch  auf  Zurückstellung,  bez.
Befreiung  vom  Militärdienste.

Wer  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  bei  Aufrufung  seines  Namens  im
Musterungs=  bez.  Aushebungs-Locale  nicht  anwesend  ist,  verliert  die  vorstehend  ad  a  gedachte
Berechtigung.

Alle  diese  Militärpflichtigen  werden  wie  die  unter  Passus  1  bezeichneten  vorzugsweise
zum  Militärdienste  herangezogen,  event.  als  unsichere  Heerespflichtige  nach  Vorschrift  des
§  1  79  behandelt.

3.  Die  zur  vorzugsweisen  Einstellung  designirten  Militärpflichtigen  können  bis  zu  den
gewöhnlichen  Aushebungen  in  ihrer  Heimath  verbleiben.

8178.
Anwendung  der  Vorschriften  der  9§#  176  und  177  auf  disponibel  gebliebene
Militärpflichtige.
Militärpflichtige,  welche  in  den  Vorjahren  ihrer  Loosnummer  nach  disponibel  geblieben,
sind  den  im  §  176  enthaltenen  Strafbestimmungen  unterworfen;  die  Vorschriften  des  §  177
finden  jedoch  nur  in  dem  Falle  auf  sie  Anwendung,  wenn  sie  in  dem  Aushebungsbezirke,  in
welchem  sie  zur  Zeit  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  oder  zur  Zeit  der  unterlassenen,
  bez.  verspäteten  Gestellung  nach  &amp;amp;  20  gestellungspflichtig  waren,  bei  dem  Zurück- 



*)  Verlust  der  eventuellen  Berechtigung,  welche  aus  der  etwa  bereits  erhaltenen  Loosnummer  erwachsen
ist,  ct.  §  178.
        <pb n="721" />
        —  669  —

greifen  auf  die  Disponiblen  ihrer  Altersclasse,  ihrer  Loosnummer  nach  in  der  vorgeschriebenen
Reihenfolge  ebenfalls  zur  Aushebung  gekommen  wären.)

Sobald  sie  hiernach  zur  Einstellung  gelangen  müssen,  gehen  sie  auch  der  Vergünstigung
verlustig,  welche  ihnen  aus  etwaigen  Reclamationsgründen  erwachsen  würde.

179.
Einstellung  unsicherer  Heerespflichtiger.)

1.  Militärpflichtige,  welche  sich  wiederholt  vor  die  Ersatz-Behörden  nicht  gestellt  oder  sich
einer  Gestellung  böswillig  entzogen  haben,  sind,  sobald  man  ihrer  habhaft  wird,  bei  vorhandener
Brauchbarkeit  sofort  auf  Verfügung  der  Kreis-Ersatz-Commission  als  unsichere  Heerespflichtige
einzustellen.  Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur  hat  dieselben  demjenigen  Infanterie-Regimente,
  welches  aus  dem  betreffenden  Bezirke  seinen  Ersatz  erhält,  oder,  sofern  sie  zur  seemännischen
  Bevölkerung  gehören,  der  Flotten-Stamm=  bez.  Werft-Division  zu  überweisen.
Der  Departements=  bez.  Marine-Ersatz-Commission  ist  gleichzeitig  Seitens  der  Kreis-Ersatz-Commission
  motivirte  Anzeige  zu  erstatten.

Ist  die  Nichtgestellung  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen
des  betreffenden  Militärpflichtigen  lag,  oder  stellt  sich  ein  solcher  Militärpflichtiger  später  freiwillig,
  so  ist  darauf  bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  er  als  unsicherer  Heerespflichtiger  zu
betrachten  sei,  Rücksicht  zu  nehmen.  «

2.  Die  den  Truppen  oder  der  Marine  als  unsichere  Heerespflichtige  überwiesenen  Rekruten

sind  beim  Mangel  an  Vacanzen  über  den  Etat  einzustellen  und  zu  verpflegen.  Die  Dienstzeit
derselben  wird  vom  nächstfolgenden  Rekruten-Einstellungs-Termine  ab  gerechnet.

3.  Vom  Auslande  ausgelieferte  unsichere  Heerespflichtige  sind  in  das  der  Grenze  zunächst
gelegene  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier  zu  befördern,  und,  sofern  sie  für  den  Militärdienst
  bereits  ausgehoben  sind,  sofort,  im  Falle  eine  definitive  Entscheidung  über  ihr  Militär-Verhältniß
  noch  nicht  stattgefunden  hat,  nach  Feststellung  ihrer  Dienstbrauchbarkeit
von  dem  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commando  zum  Zwecke  ihrer  Einstellung  dem  nächsten
Infanterie-Truppentheile,  bez.  der  Marine  zu  überweisen.

 

*)  Z.  B.  der  Militärpflichtige  A,  1855  geboren,  ist  1875  in  Teltow  disponibel  geblieben.  Derselbe
verzieht  nach  Berlin.  In  Berlin  wird  im  Jahre  1876  auf  die  Disponiblen  des  Jahrganges  1855  zurückgegriffen,
  es  würde  der  A  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §  23  zur  Einstellung  gekommen  sein,  wenn  er
sich  gestellt  hätte.

D  Letzteres  nicht  geschehen,  was  sich  aus  dem  Loosungs=  und  Gestellungs-Atteste  ergeben  wird,  so  wird
er  in  der  Folge  vorzugsweise  zur  Einstellung  gebracht.

*5)  Bestrafung  ef.  8  176.
1868.  90
        <pb n="722" />
        —  670  —

8180.
Verfahren  wider  ausgetretene  Militärpflichtige.

1.  Gegen  Militärpflichtige,  welche  trotz  aller  Nachforschungen  sich  dergestalt  der  Controle
der  Ersatz-Behörden  entziehen,  daß  sie  bis  zu  dem  ihrem  Lebensalter  nach  eintretenden  3.  Ter—
mine  zur  Gestellung  vor  die  Departements-  (Marine-)  Ersatz-Commission  unermittelt  blei—
ben,  ist  die  gerichtliche  Verfolgung  einzuleiten  (ck.  &amp;amp;  67).

2.  Dasselbe  Verfahren  findet  statt  bei  den  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  berechtigten
Militärpflichtigen,  welche  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  des  ihnen  bewilligt  gewesenen
Ausstandes  sich  nicht  zum  Dienstantritte  stellen  und  unermittelt  bleiben.

3.  Ergiebt  es  sich  in  Folge  der  über  einen  Militärpflichtigen  nach  §  66  anzustellenden
Nachforschungen,  daß  er  das  Bundesgebiet  ohne  Erlaubniß  verlassen  hat  und  trotz  der  seinen
Angehörigen  zuzufertigenden  Aufforderung  zur  Rückkehr  in  die  Heimath  behufs  Erfüllung
seiner  Militärpflicht  sich  nicht  stellt,  so  kann  sogleich  die  gerichtliche  Verfolgung,  ohne  den
3.  Stellungs-Termin  abzuwarten,  eingeleitet  werden.

4.  Stellen  sich  die  betreffenden  Militärpflichtigen  in  Folge  der  gerichtlich  erlassenen  Vorladungen,
  oder  werden  sie  inzwischen  auf  irgend  eine  andere  Weise  ermittelt,  so  find  sie  nach
den  Vorschriften  des  §  179  zu  behandeln.

5.  Ist  gegen  Militärpflichtige  wegen  Entziehung  von  der  Militärpflicht  eine  Geld=  oder
Gefängnißstrafe  rechtskräftig  erkannt  und  vollstreckt  worden,  so  wird  dadurch  die  Militärpflichtigkeit
  nicht  gelöst,  vielmehr  ist  die  Einstellung  derselben  zum  Militärdienste  nach  §  179
zu  veranlassen.  Die  Strafen,  wie  sie  in  dem  §  176  angegeben,  kommen  in  solchen  Fällen
jedoch  nicht  zur  Anwendung.

6.  Ist  gegen  einen  Militärpflichtigen  zur  Zeit  seiner  Gestellung  wegen  Entziehung  der
Militärpflicht  zwar  die  Untersuchung  eingeleitet,  der  Spruch  aber  noch  nicht  gefällt  worden,
so  wird,  bis  dieß  geschehen,  die  Verhängung  der  in  dem  §  176  gedachten  Strafe  suspendirt,
und  tritt  diese  erst  dann  ein,  wenn  eine  Verurtheilung  des  Militärpflichtigen  nicht  erfolgt.

8181.

Verfahren  mit  den  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungs-Termine  der
Rekruten  behufs  des  Diensteintritts  nicht  stellen.

1.  Rekruten,  welche  an  dem  ihnen  bezeichneten  Gestellungs-Termine  (§  120)  sich  nicht
stellen,  ohne  der  mit  ihrer  Controle  beauftragten  Landwehr-Behörde  rechtzeitig  einen  genügenden
und  rechtmäßigen  Grund  angegeben  zu  haben,  sind  von  letzterer  durch  Regquisition  der  betreffenden
  Polizei-Behörden  zu  ermitteln  und  im  Betretungsfalle  sofort  dem  Regimente  2c.,  für
        <pb n="723" />
        —  671  —

welches  sie  bestimmt  sind,  zuzusenden,  woselbst  sie  für  den  bewiesenen  Ungehorsam  2c.  disciplinarisch
  oder  gerichtlich  bestraft  werden.)

2.  Bleiben  solche  Rekruten  unermittelt,  oder  ergiebt  es  sich,  daß  sie  das  Gebiet  des
Norddeutschen  Bundes  verlassen  haben,  so  hat  der  betreffende  Landwehr-Bezirks-Commandeur
dieselben  unter  Einsendung  eines  Nationals  und  der  species  facti  auf  dem  Instanzenwege

dem  Dibvisions-  (Contingents-)  Commando  zur  weiteren  Veranlassung  namhaft  zu  machen
123).

182.

Controle  im  Allgemeinen.

1.  Von  jedem  Norddeutschen,  welcher  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  ist,  hat
bei  einem  Wohnortswechsel  die  Behörde,  bei  welcher  sich  der  Neu-Anziehende  nach  dem
Bundesgesetze  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  zu  melden  hat,  bei  Feststellung
seiner  Iventität  sich  auch  darüber  den  Ausweis  führen  zu  lassen,  ob  und  in  welcher  Art  derselbe
  seiner  Militärpflicht  im  stehenden  Heere  und  in  der  activen  Marine  und  in  der  Landwehr
  oder  Seewehr  genügt  hat,  event.  inwiefern  er  noch  militärpflichtig  ist.

Derselbe  Nachweis  muß:

a)  bei  Verheirathungen,  resp.  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes..)

b)  bei  Nachsuchung  der  Concession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche
Concession  erforderlich  ist,

0)  bei  Nachsuchung  einer  Reise-Legitimation,
d)  bei  Nachsuchung  der  Entlassung  aus  dem  Staatsangehörigkeits-Verhältnisse,
e)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  in  Staats=  oder  Communal=Diensten,

#)  bei  Anfertigung  der  Seefahrts-Bücher  und  bei  Aufnahme  der  Heuer-Verträge,  bez.  bei
der  Anmusterung,
von  der  betreffenden  Behörde  erfordert  werden.

2.  Zur  Führung  der  vorgedachten  Ausweise  dienen  die  im  folgenden  Paragraphen
bezeichneten  Militär-Papiere.

 

§½“n  Sollte  für  einen  zeitweise  ausgeblieben  gewesenen  Rekruten,  den  Vorschriften  des  §  110  gemäs,
inzwischen  ein  Ersatz  gestellt  worden  sein,  so  ist  ersterer,  sofern  anderweitige  Vacanzen  bei  dem  betreffenden
Truppentheile  nicht  vorhanden  sind,  bis  zum  Eintritte  einer  solchen  über  den  Etat  zu  verpflegen.

*“*)  Militärpflichtige,  welche  sich  verheirathen,  oder  ansässig  machen  wollen,  bevor  sie  ihrer  Militärpflicht
im  stehenden  Heere  genügt  haben,  sind  von  den  bez.  Geistlichen,  Rabbinern  oder  von  den  betreffenden  Polizeibez.
  Verwaltungs-Behörden  auf  die  Bestimmungen  des  8  43,  2  aufmerksam  zu  machen.

90“
        <pb n="724" />
        —  672  —

8183.
Benennung  sämmtlicher  Militär-Papiere,  welche  von  den  Ersatz-  bez.
Militär-  und  Marine-Behörden  ertheilt  werden.*)

Die  Militär-Papiere,  welche  von  den  Ersatz=  oder  Militär=  oder  Marine-Behörden
ertheilt  werden,  bestehen:
A.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Ersatz-Behörden  noch  keine  endgültige  Entscheidung
  über  ihr  Militär-Verhältniß  erhalten  haben,  entweder:
1.  in  einem  Loosungs=  und  Gestellungs-Scheine  (§+  85)  oder
2.  in  einem  Berechtigungs-Scheine  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  (§+  148).
B.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Ersatz-Behörden  eine  endgültige  Entscheidung,
event.  für  die  Dauer  der  Friedenszeit  empfangen  haben:
3.  in  einem  Ausmusterungs-Scheine  (§  35),
4.  in  einem  Ersatz-Reserve-Scheine  erster  oder  zweiter  Classe  (§&amp;amp;  48  und  49).
C.  Für  diejenigen  Individuen,  welche  von  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  entlassen  sind
und  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  gehören  oder  gehört  haben:
5.  in  einem  von  ihrem  Truppentheile  2c.  bei  der  Entlassung  zur  Reserve  ertheilten
Militär-Passe.
D.  Für  Offiziere,  welche  im  stehenden  Heere,  der  Landwehr  oder  Marine  dienen:
6.  in  einem  Patente.
Für  Offiziere,  welche  von  den  Linien-Truppen=  bez.  Marinetheilen  mit  dem  gesetzlichen
  Vorbehalte  zur  ferneren  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  entlassen  sind:
7.  in  einem  Entlassungs-Zeugnisse  ihres  Truppen=  bez.  Marinetheils.
Für  Offiziere,  welche  aus  den  Militär-Verhältnissen  entlassen  sind:
8.  in  einem  Dimissions-Patente.
E.  Für  die  Militär-Aerzte  aller  Kategorieen:
9.  in  einem  Ausweise  der  obersten  Militär-Medicinal-Behörde.
F.  Für  die  der  Marine  verpflichteten  Individuen:
10.  in  einem  Seewehr-Passe  für  die  vom  Dienste  in  der  activen  Marine  im
Frieden  Befreiten  (S  48),
11.  in  einem  nach  erfüllter  Dienstpflicht  bei  der  Marine  empfangenen  Urlaubs-Passe.

Außerdem  sind  noch  zu  nennen:
12.  die  von  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  nach  §  127
der  Ersatz-Instruction  ertheilten  Bescheinigungen  zum  freiwilligen  Eintritte,

 

*)  In  Betreff  der  verschiedenartigen  Militär  -Papiere,  welche  vor  Erlaß  dieser  Instruction  in  den  einzelnen
  Bundesstaaten  ertheilt  worden  sind,  cf.  Ausführungs-Verordnung,  Pafssus  16.
        <pb n="725" />
        —  673  —

13.  die  von  den  Truppentheilen  nach  8  130  ertheilten  Scheine  über  Engagirung
zum  dreijährig  freiwilligen  Dienste,

14.  die  den  ausgehobenen  Rekruten  bei  der  Beurlaubung  in  die  Heimath  ertheilten
Urlaubs-Pässe  (§I&amp;amp;  79  und  120,  2).

184.

Verfahren  der  Behörden  bei  Ermittelung  von  Militärpflichtigen,  welche
ihren  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,  oder  sich  darüber  nicht  ausweisen
können.

1.  Ergiebt  es  sich  bei  der  im  6§  182  angeordneten  Controle,  oder  bei  sonstiger  Gelegenheit,
  daß  ein  Angehöriger  eines  Bundesstaates  seinen  Militär-Verpflichtungen  nicht  genügt
hat,  oder  sich  über  die  erfolgte  Ableistung  seiner  Militär-Verpflichtungen  nicht  ausweisen  kann,
so  hat  die  controlirende  Behörde  dem  Civil-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commission,
  und  bei  Individuen,  welche  angeben,  der  Reserve  oder  Land=  bez.  Seewehr  anzugehören,
dem  Landwehr-Bezirks-Commando  darüber  eine  Mittheilung  zu  machen.

2.  Dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  oder  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  liegt  es  dann  ob,  das  betreffende  Individuum  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäs
zur  Erfüllung  seiner  Pflichten  anzuhalten  oder  für  dasselbe  von  den  Heimaths-Behörden  den

Nachweis  der  erfüllten  Pflicht  durch  Beschaffung  eines  Duplicats  des  betreffenden  Militär-Attestes
  rc.  zu  bewirken.

185.

Kostenfreie  Ertheilung  der  auf  Grund  dieser  Instruction  auszustellenden
Militär-Papiere  im  Originale;  Bezahlung  für  Ausfertigung  von  Duplicaten.

1.  Alle  auf  Grund  dieser  Instruction  zu  ertheilenden  Militär-Papiere  werden  im  Originale
kostenfrei  ertheilt.  Bei  der  Ertheilung  ist  den  Empfängern,  soweit  es  angeht,  unter  Hinweis
auf  folgende  Bestimmungen,  einzuschärfen,  daß  sie  die  Militär-Papiere  sorgfältig  aufzubewahren
  haben,  um  sie  bei  den  im  §  182  bezeichneten  Gelegenheiten  produciren  zu  können,
und  daß  sie  sich  bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschriften  die  daraus  entstehenden  Folgen  selbst
beizumessen  haben  würden.

2.  Gehen  die  ad  1  bezeichneten  Militär-Papiere  verloren,  oder  werden  dieselben
unbrauchbar,  so  hat  das  betreffende  Individuum  unter  Angabe  der  Veranlassung  des  Verlustes,

  oder  unter  Abgabe  des  unbrauchbar  gewordenen  Originals,  auf  Ertheilung  eines  neuen
Scheines  anzutragen.

3.  Derartige  Anträge  sind  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  des
zeitigen  Aufenthaltsorts  anzubringen.
        <pb n="726" />
        —  674  —

4.  Bei  Aushändigung  des  neuen  Scheines  sind  5  Ngr.  Schreibegebühren  zu  erlegen,
welche  dem  Civil-Vorsitzenden  derjenigen  Kreis-Ersatz-Commission  zufließen,  bei  welchem  der
Antrag  auf  Beschaffung  einer  Duplicat-Ausfertigung  angebracht  ist.  In  welcher  Weise  diese
Gelder  zu  vereinnahmen  und  zu  welchen  Zwecken  dieselben  zu  verwenden  sind,  darüber  haben
die  betreffenden  Regierungen  Bestimmungen  zu  treffen.

5.  Die  Ausfertigung  von  Duplicaten  verloren  gegangener  Militär-Papiere  darf  nur  von
der  Behörde  erfolgen,  welche  das  Original  ertheilt  hat.  Ueber  die  erfolgte  Ausfertigung  des
Duplicats  ist  den  Listen  eine  Notiz  hinzuzufügen.

Fünfzehnter  Abschnitt.

Entlassung  von  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.)


8186.
Behörden,  welche  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit  zu  verfügen  haben.

1.  Rekruten,  welche  bereits  in  die  Militär-Verpflegung  aufgenommen  worden  sind,  und
Soldaten,  welche  längere  oder  kürzere  Zeit  dienen,  dürfen  nur  in  den  im  8  50  angegebenen
Fällen  vor  beendeter  Dienstzeit  aus  dem  activen  Dienste  entlassen  werden.

2.  Die  Entlassung  erfolgt  in  derartigen  Fällen  stets  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
und  kann  nur  durch  dasjenige  General-Commando,  zu  dessen  Ressort  der  Truppentheil  des
zu  Entlassenden  gehört,  bei  Mannschaften  der  Marine  nur  durch  das  Ober-Commando  der
letzteren  verfügt  werden.  Die  vorschriftsmäßig  gelernten  Preußischen  Jäger  kann  die  Inspection
der  Jäger  und  Schützen  vor  beendeter  Dienstzeit  entlassen.

3.  Die  ausnahmsweise  Entlassung  von  Soldaten,  welche  bei  mobilen  Truppen  eingestellt
sind,  kann  in  den  im  §  50,  5  angegebenen  Fällen  nur  in  der  Ministerial-Instanz  auf  Antrag
  der  heimathlichen  Ersatz-Behörden  genehmigt  werden.

187.
Entlassung  wegen  Dienstunbrauchbarkeit.

1.  Nach  Ankunft  der  Rekruten  bei  ihrem  Truppentheile  sind  sie  noch  einmal  körperlich
zu  untersuchen.  Finden  sich  hierbei  Fehler  vor,  welche,  gleichviel  ob  sie  vor  oder  nach  der  Aus- 



*)  Wegen  e  Zurückstellung  von  Rekruten,  welche  noch  nicht  in  die  Militär-Verpflegung  aufgenommen
worden  sind,  cf.  §  124,  4  und  5.

Wegen  des  Dienst-  Verhältnisses  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  bis
zur  Entscheidung  der  Departements=  bez.  Marine-Ersatz-Commission  über  dieselben  (§§  102  und  117)
ct.  §  24  der  „Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse  der
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes“  vom  5.  September  1867.
        <pb n="727" />
        —  675  —

hebung  entstanden  sind,  den  Rekruten  dienstunbrauchbar  machen,  so  kann  dessen  Entlassung
vom  Truppentheile,  sofern  der  Truppen-Commandeur  der  ärztlichen  Ansicht  beitritt,  sofort  be—
antragt  und  von  dem  General-Commando  verfügt  werden,  nachdem  der  betreffende  Rekrut  am
Sitze  des  letzteren  dem  General-Arzte  des  Corps,  und  an  anderen  Orten,  an  denen  sich  mehrere
Ober-Militär-Aerzte  befinden,  einer  aus  zwei  bis  drei  derselben  bestehenden  Commission  vorgestellt
  und  für  dienstunbrauchbar  erklärt  ist.  An  Orten,  wo  sich  nicht  mehrere  Ober-Militär-Aerzte
  befinden,  ist  die  Entlassung  event.  von  dem  Truppentheile,  unter  Beifügung  eines  Gutachtens
  des  Ober-Militär-Arztes  des  letzteren,  zu  beantragen  (ek.  Passus  4).

2.  Geben  Rekruten  nach  ihrem  Eintreffen  beim  Truppentheile  an,  an  Schwerhörigkeit,
Epilepsie  oder  anderen  derartigen  nicht  sogleich  erkennbaren  Fehlern  zu  leiden,  ohne  daß  die
Ueberweisungslisten  darüber  eine  Notiz  enthalten,  so  haben  die  Truppen  derartige  Angaben
sogleich  den  zuständigen  Departements-Ersatz-Commissionen  anzuzeigen.

Diese  haben  die  nöthigen  Ermittelungen  anzustellen  und  das  Resultat  dem  Truppentheile
mitzutheilen.

3.  Rekruten,  welche  eingestellt,  aber  noch  nicht  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind,  werden
rücksichtlich  ihrer  Militär-Dienstbrauchbarkeit  ebenso  beurtheilt,  wie  Militärpflichtige.  Bei
Soldaten  dagegen,  welche  mit  der  Waffe  ausgebildet  sind,  müssen  rücksichtlich  der  Beurtheilung
ihrer  event.  im  Laufe  der  Zeit  eingetretenen  Unbrauchbarkeit  die  Vorschriften  der  §&amp;amp;  35  und  36
der  Instruction  für  Militär-Aerzte  besonders  beachtet  werden.

4.  Wird  ein  Rekrut  oder  Soldat  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäs  überhaupt  oder
nur  rücksichtlich  der  Waffe,  bei  welcher  er  dient,  für  dienstunbrauchbar  erklärt,  so  hat  der  mit
der  körperlichen  Untersuchung  beauftragte  Arzt  ein  gehörig  motivirtes  Attest  auszustellen.

Nur  wenn  der  Truppen-Commandeur  der  Ansicht  des  Arztes  beitritt,  berichtet  er  darüber
unter  Anschluß  des  Attestes,  in  den  im  Passus  1  angegebenen  Fällen  event.  auch  des  Gutachtens
  der  dort  erwähnten  ärztlichen  Commission,  und  eines  nach  Schema  33  anzufertigenden
Nationals  an  die  vorgesetzte  Behörde,  um  auf  dem  Militär--Instanzenwege  die  Entlassung  des
betreffenden  Mannes  beim  General-Commando  zu  erwirken.

Den  General-Commandos  liegt  es  ob,  derartige  Anträge  und  besonders  die  denselben  zum
Grunde  liegenden  ärztlichen  Atteste  selbst  und  auch  durch  den  Corps-General-Arzt  zu  prüfen
und  prüfen  zu  lassen  und  demnächst  die  Entlassung  des  betreffenden  Mannes,  event.  dessen
ferneres  Verbleiben  im  Dienste,  zu  verfügen.

5.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  in  der  Marine  analoge  Anwendung.

*188.
Entlassungen  auf  Reclamation.

1.  Anträge,  welche  in  den  nach  §50  zulässigen  Reclamations-Fällen  die  Entlassung  eines
Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  bezwecken,  sind  durch  die  betreffenden  Civil-Behörden,  unter
        <pb n="728" />
        —  676  —

Beifügung  eines  Gutachtens  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandeurs,  dem  Ober-Präsidium
  rc.  der  Provinz  2c.  einzureichen,  in  welcher  der  Reclamirte  sein  Domicil  hat.  Die
im  §  50  ad  3  gedachten  Reclamationen  gehören  zur  Competenz  des  Ober-Präsidiums  2c.,  in
dessen  Bezirke  der  Reclamirte  ausgehoben  worden  ist.

2.  Die  Ober-Präsidien  2c.  prüfen  die  Anträge  2c.,  weisen  dieselben,  wenn  ihnen  weder
gesetzliche  noch  besondere  Billigkeits-Rücksichten  zur  Seite  stehen,  zurück,  treten  aber,  wenn  die
Reclamation  begründet  erscheint,  wegen  Entlassung,  bez.  Zurückstellung  mit  den  betreffenden
General-Commandos,  bez.  dem  Ober-Commando  der  Marine  zur  gemeinschaftlichen  Entscheidung
  in  Communication.

Den  General-Commandos  bleibt  anheimgestellt,  die  ihnen  untergebenen  Militär-Behörden
zur  gutachtlichen  Aeußerung  über  derartige  Reclamationen  aufzufordern.

3.  In  den  Fällen,  in  denen  es  sich  um  die  Berücksichtigung  noch  nicht  eingestellter  oder
derjenigen  bereits  in  Reih  und  Glied  stehenden  Leute  handelt,  welche  gegen  die  Entscheidung
der  Departements=  (Marine-)  Ersatz-Commission  Recurs  ergreifen,  tritt  das  betreffende  Ober-Präsidium
  2c.  mit  dem  General-Commando  desjenigen  Armee-Corps  in  Verbindung,  in  dessen
Bezirke  die  Aushebung  des  Reclamirten  stattgefunden  hat.  Sind  die  genannten  beiden  Behörden
  darin  übereingekommen,  daß  die  Reclamation  zu  berücksichtigen  sei,  so  werden,  wenn
die  Einstellung  des  Reclamirten  inzwischen  erfolgt  ist,  die  Verhandlungen  dem  General-Commando
  des  Armee-Corps,  zu  welchem  der  betreffende  Truppentheil  gehört,  beziehungsweise  dem
Ober-Commando  der  Marine,  Seitens  des  Ober-Präsidiums  r2c.  mit  dem  Antrage  vorgelegt,
die  Entlassung  zu  verfügen,  und  ist  solchem  Antrage  Folge  zu  geben.

4.  Bei  Reclamationen,  welche  die  vorzeitige  Entlassung  bereits  dienender  Leute  bezwecken,
und  bei  denen  die  Umstände,  die  der  Reclamation  zu  Grunde  liegen,  erst  nach  der  Einstellung
eingetreten  sind,  verhandelt  das  Ober-Präsidium  2c.  lediglich  mit  demjenigen  General-Commando,
  von  welchem  der  Truppentheil  ressortirt,  in  dem  der  Reclamirte  dient,  beziehungsweise
  mit  dem  Ober-Commando  der  Marine.

5.  Wenn  in  denjenigen  Reclamations-Fällen,  in  denen  es  sich  nach  den  Bestimmungen
des  §  50  ad  3  und  4  nur  um  die  Entlassung  eines  Soldaten  zum  nächsten  allgemeinen
Entlassungs-Termine  handeln  kann,  dem  General-Commando  oder  dem  Ober-Präsidium  2c.
eine  weitere  Aufklärung  der  Verhältnisse  nothwendig  erscheint,  so  sind  die  Verhandlungen,  sofern
  das  Departements-Ersatz-Geschäft  für  das  laufende  Jahr  in  dem  betreffenden  Aushebungs-Bezirke
  noch  nicht  stattgefunden  hat,  der  Departements-Ersatz-Commission  zur  Prüfung  bei
Gelegenheit  ihrer  Rundreise  und  demnächstigen  Begutachtung  zuzufertigen.

6.  In  Betreff  der  Reclamationen  für  Mannschaften,  welche  sich  bei  mobilen  Truppentheilen
  im  Dienste  befinden,  cf.  &amp;amp;  186,  3.  1)

1)  In  Sachsen  gelangen  derartige  Anträge  an  das  Kriegs-Ministerium,  und  steht  letzterem  allein  und
ausschließlich  die  Beschlußfassung  darüber  zu,  s.  S.  14  der  Militär-Ersatz-Instruction.
        <pb n="729" />
        —  677  —

8189.

Entlassung  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen,  welche  von  Militärpflichtigen
vor  ihrer  Einstellung  verübt  worden  sind,  indeß  erst  nach  der  Einstellung
bekannt  werden.

Wenn  ein  Soldat  wegen  eines  vor  seiner  Einstellung  begangenen  Vergehens  oder  Verbrechens
  gemäs  §  50  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  entlassen  ist,  so  formirt  das  betreffende
  Truppen=  2c.  Commando  unter  Beifügung  eines  Nationals  nach  Schema  33  den

Entlassungs-Antrag,  welcher  auf  dem  Instanzenwege  an  das  vorgesetzte  General-Commando
zu  befördern  ist.

190.

Vorschriften,  welche  bei  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden  zu  beachten  sind.

1.  Wird  die  Entlassung  eines  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden  verfügt,  so  sind  durch  die  Behörde,  welche  diese  Verfügung  nach  §  186  zu
treffen  befugt  ist,  die  Behörde,  welche  die  Entlassung  beantragt,  und  die  Militär-Behörde,
welche  die  Entlassung  zur  Ausführung  zu  bringen  hat,  in  Kenntniß  zu  setzen.  Der  letzteren
ist  hierbei  das  dem  Entlassungs-Antrage  beigefügt  gewesene  Nationale  (Schema  33)  und  bei
den  als  unbrauchbar  Entlassenen  das  ärztliche  Attest  wieder  zuzufertigen,  um  beides,)  nachdem
  das  Nationale  durch  Ausfüllung  der  Rubriken,  „durch  welche  Behörde  und  unter  welchem
Datum  die  Entlassung  verfügt  ist“  und  „Datum  der  Entlassung“  vervollständigt  ist,  dem
Infanterie-Brigade-Commando  zuzustellen,  in  dessen  Bezirke  der  Entlassene  seinen  künftigen
Aufenthalt  zu  nehmen  gedenkt.  Das  Infanterie-Brigade-Commando  übersendet  diese  Papiere

behufs  des  im  §  88  angegebenen  weiteren  Verfahrens  dem  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commando.


2.  Wird  Nachersatz  für  den  zu  entlassenden  Soldaten  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
110  beansprucht,  und  erfolgt  die  Entlassung  in  einen  anderen  Infanterie-Brigade-Bezirk,
als  in  den,  welcher  gemäs  §  110  den  Nachersatz  zu  gestellen  hat,  so  ist  das  Nationale  2c.  mit
seinen  Anlagen  behufs  der  Nachersatzstellung  zunächst  an  das  Commando  des  letzteren,  und

von  diesem  im  Originale  weiter  an  das  Brigade-Commando  zu  senden,  in  dessen  Bezirke  der
künftige  Aufenthaltsort  des  Entlassenen  liegt.

3.  Den  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Leuten  ist  von  dem  betreffenden
Truppentheile  ein  Militär-Paß  und  Führungs-Zeugniß  nach  den  Bestimmungen  des  §  24

*)  Lag  ein  Nationale  nicht  bei,  so  ist  ein  solches  auszufertigen  und  hinzuzufügen.
1868.  91
        <pb n="730" />
        —  678  —

der  „Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden  und  die  Dienstverhält—
nisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes“  vom  5.  September  1867,  zu  behändigen.


Berlin,  den  26.  März  1868.

Der  Canzler  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Kriegs-Minister.

In  Vertretung
Gez.)  Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  (gez.)  v.  Podbielski.
        <pb n="731" />
        —  679  —

Schema  1.
Zu  §  16  der  Ersatz-Instruction.

Berechnung

des
Bedarfs  an  Ersatz-Mannschaften  für  die  Truppen
des

#ten  Armee=  Corps

pro  18.

912
        <pb n="732" />
        680

Es  sind  erforderlich:

 

zur  Ersetzung  der  Leute,

 

welche  bis  zum

 

welche  an  die

welche  vor  vollendeter
  bestimmungsmäßiger


deren  bis  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ersatz-Einstel-.  deren  Capitu-Landwehr-Be-  Dienstzeit  rrella.  Einstellungs-Truppentheil.
  "r0  en  zurück-  lation  bis  zum  zirks-Com-  noch  nicht  zur  Termine  ein
*  ter  diens.  Ersatz-Einstell-Tmandos,  die  Entlafsun  gee-  tretendes  Au
Gricus  chei-  ungs-Termine  Lazarethe,  kommen  t  scheiden  wege
VSeit  ausschei,  abliuft  und  Militär  kommen  sind,  Inralidität  i2
ar  Dihportion  nicht  erneuert  Bäckereien  2c.  Einstellun  s.Dienstuntaug
beurlaubt  wird.  abgegeben  Termine  8  lichkeit  voran
werden.  werden.  lessen  werden  zusehen  ift.
sollen.
Mann.  Mann.  Mann.  Mann.  Mann.
1..  sches  Infanterie-Regiment  Nr.  X.
3.  .  .  .  sches  -  -  Nr.  V.
ꝛc.
Summa  Infanteriei
sches  Kürassier-Regiment  Nr.  XK.4
1.  .  sches  Dragoner-Regiment  Nr.  N.

 

2.

 

Summa  Cavallerie

 

sehes  Feld-Artillerie=  reitende  Artillerie

 

Regiment  Nr.  X  Fuß-Artillerie

 

 

.sches  Festungs-Artillerie-Regiment  Nr.  X.

 

sches  Pionnier-Bataillon  Nr.  X.

 

sches  Jäger-Bataillon  Nr.  X

 

zu  3jährigem  Dienste

 

 

 

..  sches  Train-Bataillon

  Nr.  X.an  im  Herbst.

 

Ausbildung


jähriger  ·
im  Frühjahr.
        <pb n="733" />
        Mangquements.
In  Summa.

zur  Deckung  eines  zeitigen

 

 

Hiervon  kommen  in
Abrechnung  angemeldete
  und  zur  Einstellung
  engagirte  dreijährig
  Freiwillige  (bei
der  Cavallerie  auch
einjährig  Freiwillige
bis  zur  Höhe  von  5
per  Escadron)  eventnell
  auch  solche,  deren
Engagement  bis  zum
Ersatz-Einstellungs-Termine
  nach  den  gemachten
  Erfahrungen
mit  Sicherheit  vorauszusehen
  ist.
Mann.

681  —

Und  zwar  find  erforderlich:

 

.  Mannschaften.

Summe  der  aus-Mithin

  beträgt  die
zuschreibenden  Ersatz

"

zum
Dienste
mit
der
Waffe.

Mann.

 

Anzahl  der  seit  der
letzten  Ersatz-Bedarfs-Nachweisung
  bis  jetzt

seit  der  letzten

Bedarfs-Nachweisung
  bis

 

br  wirklich  eingetretenen
zum  Dienste  als  Freiwilligen
Handwerker.
D
aus,  dem  aus
Schnei=  Schuh-  Sattler  Ergänz-8nderen

der.  macher.  ##  ungs—
Riemer.  Bezirke.  Bezirken.
Mann.  Mann.

Mann.  Mann.  Mann.

jetzt  auf  Reclamation
  entlassenen
  Leute.

Anzahl  der
Ersatz-Mann.



 

ir
—  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="734" />
        —  682  —

Für  das  Pionnier-Bataillon  sind  zu  gestellen:
Bergleute,
Zeimmerleute,

Schiffer,

Schiiffszimmerleute,

Holzarbeiter  (Stellmacher  und  Tischler),

Eisenarbeiter  (Schmiede  und  Schlosser),

andere  Professionisten,  und  zwar:  Maurer,  Sauattler,

Klempner,  Schhneider,

Schuhmacher,  Seiler.

Die  besonderen  Wünsche,  welche  die  anderen  Truppentheile  rücksichtlich  der  Zutheilung
von  Handwerkern  etwa  ausgesprochen  haben,  sind  ebenfalls  anzugeben.
        <pb n="735" />
        —  683  —

Schema  2.
Zu  §  16  der  Ersatz-Instruction.

Uebersicht,

wie  die  Truppen  des  ten  Armee-Corps  nach  Einstellung  des  pro  1868/69  liquddirten  Ersatzes
aus  den  verschiedenen  Dienstaltersclassen  zusammengesetzt  sein  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
—  Ersatz  von  Bemerkungen.
IS  ;  S  8  .
Truppentheile.  ––—–  —1N  %n-  Diese  Zusammenstellung  tritt
—  EzäeEin  nach  Entlassung,  Abgabe,
.  os-—;HEZ—«-«:-:—st—  S  ;
——  2  cm  253  8  bez.  Beurlaubung  zur  Dispo—
«  -  —  S—  —  —*  —  ——  □  u„
Regiment.  Baataillon  rc.  P  5*8  *  sition  der  Truppentheile  von:
Istes  s  Is«
einschl.  0  5  Capitulanten,
Regiments-=  #  r  ·  5  Mann  an  die  Landwehr-Be-Stab-
  F  -  zirks-Commandos
tes  Stab.  «  1  Mann  an  die  Bäcker-Abtheil-1
  1  ung  zu  N.,
s  ·  i  «  6  Invaliden,
.  .  .  sches  «  I-;  4  Dienstuntauglichen,
Ü  6  #  v  380  Mann,  eingestellt  im  Herbste
ie-  Er  1865,
Infanterie=  2tes  A  120  Mann,  eingestellt  im  Frühjahre
  und  Herbste  1866,
Regiment  #  1  6  welche  zur  Disposition  be-1
  —  ·  6  j  urlaubt  werden.
I  I  Sa.  521  Mann.
Nr.  X.  l  l
I
tes  "  I  ls
.  T
D*  *
D!  i  -
2c.  5ÖÖ5  rc.  rc.
«  E

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zwischen  dem  1.  October  und  31.  März  eingestellten  Mannschaften  zählen  zum
Herbst-Ersatze.

Die  Oekonomie-Handwerker  sind  mit  rothen  Zahlen  über  den  schwarzen  anzugeben
und  in  letztere  nicht  mit  aufzunehmen.
        <pb n="736" />
        684

Schema  3.
Zu  §  18  der  Ersatz=  Instruction.

Summarische  Nachweisung

der  aus  dem  Bezirke  des

ten  Armee-Corps  im  Laufe  des  Jahres  18

eingetretenen  Freiwilligen

und  in  die  active  Marine  eingestellten  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingetretene  Eingetretene  Weerreminnchen
Gebietstheile.  einjährig  dreijährig  active  Marine  ein-  Summa.
Freiwillige.  1  Freiwillige.  gestellt.
Königl.  Preuß.  Reg.-Bez.  M.  44  110  22  176
Königl.  Preuß.  Reg.-Bez.  W.  20  204  43  2607
Königl.  Preuß.  Reg.-Bez.  O.  15  80  95
In  Summa  aus  Preußischen  Gebietstheilen
  79  394  65  538
Großherzogthumn  E.  18  32  —  50
Herzogthm  KK.  6  25  ·  31
Summa  des  Armee-Corps-Bezirks  103  451  1  65  619
Schema  4.
Zu  §§  22  und  23  der  Ersatz-Instruction.

Tabellarische  Zusammenstellung

der  bei  der  Loosung  im  Jahre  1856  gezogenen  höchsten  Loosnummern  und  der  nach  §  22  der
Ersatz-Instruction  festgestellten  Abschlußnummern.

 

 

 

—-= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreise,  bez.  Aushebungs-  Höchste  Abschluß-=  »
Bezirke.  Nummer.  Nummer.  Bemerkungen.
Regierungs-Bezirk.  #
Kreis  3.  1325  1265
Kreis  A.  I.  Bezirr  208  189
Kreis  A.  II.  Bezirr  180  170  *
Kreis7.  4022  386  MT)J
Zurückgegriffen  auf  Nr.  420  der  Disponiblen
Aushebungs-Bezirk  .  4  460  460  des  Jahrgangs  1845.
.  Zurückgegriffen  auf  Nr.  290  der  Disponiblen
Kreis  W.  320  320  des  Jahrgangs  1844.
        <pb n="737" />
        —  685  —

Schema  5.
Zu  §  35  der  Ersatz-Instruction.

der  Vorstellungs-Liste  (A).

der  alphabetischen  Liste  des  Kreises  (Aushebungs-Bezirks)  N.  N.
pro  18

Ausmusterungs-Schein.

Der  (Stand  und  Gewerbe)  N.  N.  (Vor=  und  Zuname),  geboren  am.  ten
18  z  ...  (Kreis  2c.  N.  N.,  Regierungs-Bezirk  Herzogthum  2c.]  N.  N.)  wird
hiermit,  nachdem  er  wegen

in  dem  Superrevisions-Termine  am  ten  als  dauernd  unbrauchbar  zum  Dienste

im  stehenden  Heere  anerkannt  worden  ist,  aller  ferneren  Verpflichtungen  zum  Dienste  in  demselben,
  sowie  in  der  Landwehr  enthoben.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  zu  bewahren,  um  sich  damit  zu
allen  Zeiten  über  das  Militär-Verhältniß  ausweisen  zu  können.

(Königliche)  Departements-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  #ten  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.
N.  N.  N.  N.
(L.  S.)

Original  kostenfrei.

1868.  92
        <pb n="738" />
        —  686  —

Schema  6.
Zu  §  48  der  Ersatz-Instruction.

Ersatz-Neserve-Schein.

J.

Der  (Stand  und  Gewerbe)  N.  N.  (Vor-  und  Zuname),  geboren  am  .  .  .  ten  .  .  .  .  .  ..
18  .  .  zu  .  .  .  .  .  ...  (Kreis  ꝛc.  N.  N.,  Regierungs-Bezirk  sGroßherzogthum  ꝛc.]  N.  N.)
wird  hiermit  in  Folge  der  am  ..  ten  ...  .  .  ..  18  stattgehabten  Superrevision  wegen
...............  dererstenClassederErsatz-Reserveals(Jnfanterist2c.)über-Derselbe

  steht,  bis  seine  Ueberweisung  zur  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  erfolgt,  unter
der  Controle  der  Landwehr-Behörden.

Er  ist  daher  verpflichtet,  jede  Wohnungs-Veränderung  innerhalb  des  Landwehr-Compagnie-Bezirks
  dem  Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen.  Wenn  er  aber  in  einen  anderen  Landwehr-Compagnie-Bezirk
  verziehen  will,  muß  er  sich  beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen
Aufenthaltsorts  ab=  und  spätestens  nach  14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsorts
  anmelden.

Wer  diese  Meldung  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe
  von  3  bis  8  Tagen  bestraft.  In  den  durch  das  Gesetz  bezeichneten  Fällen,
namentlich  bei  Dienstentziehung  im  Falle  einer  Mobilmachung  2c.,  tritt  gerichtliches  Verfahren
  ein.

Ist  blos  die  Ab-,  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so  tritt  Geldstrafe  von  1  bis
2  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2  Tagen  ein.  Außerdem  bleibt  der  Inhaber
dieses  Scheines,  wenn  er  sich  der  Controle  entzieht,  um  die  Zeit  der  Control-Entziehung
länger  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen,  und  ist  in  beiden  Fällen  dieser
Schein  zur  Visirung  beizulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die  Adresse  „Landwehr-Meldungssache“
  zu  schreiben  und  den  Brief  mit  dem  Orts-Polizei-Siegel  schließen  zu  lassen.
Nur  die  solchergestalt  geschlossenen  Briefe  sind  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  portofrei.

Inhaber  dieses  Scheines  kann  ungehindert  verreisen,  muß  jedoch  bei  seinen  Angehörigen
oder  beim  Bezirks-Feldwebel  Mittheilung  zurücklassen,  wo  ihn  jederzeit  eine  etwaige  Einberufungs-Ordre
  treffen  würde.  Er  ist  allein  dafür  verantwortlich,  daß  ihm  eine  solche
eventuell  richtig  zugeht.
        <pb n="739" />
        —  687  —

Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Controle  entzieht,  am  1.  October  18  zur
zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  über,  und  hat  zu  dem  angegebenen  Termine  dem  Bezirks-Feldwebel
  diesen  Schein  vorzulegen,  um  ihn  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur  mit
entsprechendem  Vermerke  versehen  zu  lassen.  So  lange  dieser  Vermerk  auf  dem  Scheine  fehlt,
gehört  der  Inhaber  zur  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve.

Die  Mannschaften  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve  sind  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten
  von  der  Controle  der  Landwehr-Behörden  und  allen  militärischen  Pflichten  entbunden,
bleiben  jedoch  bis  zum  vollendeten  3  1.  Lebensjahre  verpflichtet,  sich  im  Falle  eines  Krieges
oder  einer  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  wieder  zur  Stammrolle  anzumelden  und
zur  Aushebung  zu  stellen,  falls  die  Ersatz-Reservisten  ihrer  Altersclasse  von  den  Ersatz-Behörden
  hierzu  die  Aufforderung  erhalten  sollten.

Unterlassen  dieselben  alsdann  die  Anmeldung,  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  in  der
Ersatz-Instruction  verordnete  Strafverfahren  wider  sie  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu
allen  Zeiten  über  das  Militär-Verhältniß  ausweisen  zu  können.

(Königliche)  Departements-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  .  ten  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.

N.  N.  N.  N.
(L.  S.)

Inhaber  dieses  Scheines  ist  zur  zweiten  Elasse  der  Ersatz-Reserve  übergeführt  am
flbten  18

Landwehr-Bezirks-Commando  zu
N.  N.

(L.  S.)

Original  kostenfrei.

92*
        <pb n="740" />
        —  688  —

Schema  7.
Zu  §  48  der  Ersatz-Instruction.

Seewehr--Paß.

Der  (Stand  und  Gewerbe)  N.  N.  (Vor=  und  Zuname),  geboren  am.  ten
18  ..  zu  ..  .  .  .  ..  (Kreis  2c.  N.  N.,  Regierungs-Bezirk  [Herzogthum  2c.]  N.  N.)  wird
hiermit  in  Folge  der  am  tken  18  stattgehabten  Superrevision  wegen
...................  der  Seewehr  überwiesen

Derselbe  steht  bis  zu  seiner  Entlassung  aus  der  Seewehr  unter  der  Controle  der  Landwehr-Behörden.
  Die  Entlassung  erfolgt,  sofern  er  seine  militärischen  Pflichten  pünktlich
erfüllt  hat,  mit  dem  vollendeten  3  1.  Lebensjahre,  und  hat  derselbe  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkte
  diesen  Paß  dem  Bezirks-Feldwebel  seines  Aufenthaltsorts  vorzulegen,  um  den  entsprechenden
  Vermerk  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandeur  eintragen  zu  lassen.  So
lange  der  Entlassungs-Vermerk  auf  diesem  Passe  fehlt,  gehört  der  Inhaber  zur  Seewehr.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Wohnungs-Veränderung  innerhalb  des  Landwehr-Compagnie-Bezirks
  dem  Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen.  Wenn  er  aber  in  einen  anderen  Compagnie-Bezirk
  verziehen  will,  so  muß  er  sich  beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsorts
ab=  und  spätestens  nach  14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsorts  anmelden.


Wenn  Inhaber  zur  See  gehen  will,  so  hat  er  sich  vorher  beim  Bezirks-Feldwebel  unter
Vorlegung  seiner  Schiffspapiere  abzumelden.  Zu  wiederholten  Seereisen  ist  ein  bei  dem
Commando  der  Flotten=  Stamm-Division  durch  den  Bezirks-Feldwebel  zu  beantragender  Urlaub
  erforderlich.  Bei  der  Rückkehr  in  einen  Hafen  des  Norddeutschen  Bundes  hat  sich  Inhaber
  sofort  bei  dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.  Im  Falle  eines  ausbrechenden
Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen  Ausrüstung  der  Flotte  ist  er  verpflichtet,  so  schnell  als
möglich  in  die  Heimath  zurückzukehren  und  sich  bei  dem  Commando  der  Flotten=  Stamm-Division
  oder  bei  dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.  Wer  in  diesem  Falle  oder
nach  Ablauf  eines  ihm  ertheilten  Urlaubs  an  der  pünktlichen  Rückkehr  verhindert  sein  sollte,
hat  sich  hierüber  durch  zuverlässige  Atteste  auszuweisen,  widrigenfalls  er  Strafe  nach  der
ganzen  Strenge  der  Gesetze  zu  gewärtigen  hat.

Wer  sich  der  Controle  entzieht,  hat,  abgesehen  von  den  geseelichen  Strafen,  die  Zeit  der
Control-Entziehung  in  der  Seewehr  nachzudienen.
        <pb n="741" />
        —  689  —

Die  Seewehr-Mannschaften  können  auch  im  Frieden  zu  zweimaligen  Uebungen  heran—
gezogen  werden,  und  haben  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafen  jeder  Einberufungs-Ordre
zum  Dienste  pünktlich  Folge  zu  leisten.

Dienstliche  Meldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden,  und  ist  in
beiden  Fällen  dieser  Schein  zur  Visirung  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die
Adresse  „Landwehr-Meldungssache“  zu  schreiben  und  den  Brief  mit  dem  Orts-Polizei-Siegel
schließen  zu  lassen.  Nur  die  solchergestalt  geschlossenen  Briefe  sind  im  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes  portofrei.  "

Diesen  Paß  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu
allen  Zeiten  über  das  Militär-Verhältniß  ausweisen  zu  können.

(Königliche)  Marine  -Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  #  ten  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.

N.  N.  N.  N.
(L.  S.)

Original  kostenfrei.
        <pb n="742" />
        —  690  —

Schema  S.
Zu  §  49  der  Ersatz=  Instruction.

2.  der  Vorstellungs-Liste  (B).
z  der  alphabetischen  Liste  des  Kreises
(Aushebungs-Bezirks)  N.  N.  pro  18
Ersatz-Reserve-Schein.
II.

Der  (Stand  und  Gewerbe)  N.  N.  (Vor=  und  Zuname),  geboren  am.  ten
18  .  .  .  .  ...  (Kreis  2c.  N.  N.,  Regierungs-Bezirk  [Herzogthum  2c.]  N.  N.)  wird
hiermit  in  Folge  der  am.  ten  18  fstattgehabten  Superrevision  wegen
...................  der  Ersatz-Reserve  zweiter  Classe  überwiesen.

Derselbe  ist  dadurch  von  allen  militärischen  Pflichten,  auch  von  der  ferneren  Anmeldung
zur  Militär-Stammrolle,  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  entbunden,  bleibt  jedoch  bis  zum
vollendeten  31.  Lebensjahre  verpflichtet,  behufs  Ableistung  seiner  Wehrpflicht  im  Falle  eines
Krieges  oder  einer  außergewöhnlichen  Ergänzung  des  Heeres  oder  eines  Theiles  des  letzteren,
sich  zur  Militär-Stammrolle  wiederum  anzumelden  und  zur  Aushebung  zu  stellen,  sobald  die
Ersatz-Reseroisten  seiner  Altersclasse  von  den  Ersatz-Behörden  hierzu  die  Aufforderung  erhalten.

Unterläßt  derselbe  alsdann  die  Anmeldung,  resp.  Gestellung,  so  kommt  das  in  der  Ersatz-Instruction
  verordnete  Strafverfahren  wider  ihn  zur  Anwendung.

Diesen  Schein  hat  der  Inhaber  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren,  um  sich  damit  zu
allen  Zeiten  über  das  Militär-Verhältniß  ausweisen  zu  können.

(Königliche)  Departements-Ersatz-Commission  im  Bezirke  der  #t#en  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.

N.  N.  N.  N.
(L.  S.)

Original  kostenfrei.
        <pb n="743" />
        —  691  —

Schema  9.
Zu  §  55  der  Ersatz-Instruction.

Geburts-Liste

zur

Militär-Stammrolle  des  Dorfes  Pankow,
Kreis  Nieder-Barnim,  Regierungs-Bezirk  Potsdam,
enthaltend:

A.  die  in  Pankow  im  Kalenderjahre  1850  geborenen  Individuen,  mit  gleichzeitiger  Bezeichnung
  derjenigen  derselben,  welche  bis  dato  ebendaselbst  gestorben  sind;

B.  die  seit  Einreichung  der  letzten  Geburtslisten  bis  dato  in  Pankow  gestorbenen  Militärpflichtigen,
  welche  in  den  Geburtslisten  der  Jahrgänge  1843  bis  incl.  1849  aufgeführt
  stehen.

Abgeschlossen
Pankow,  den  15.  Januar  1867.
        <pb n="744" />
        —  692

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Geburts—  Nummer  des
Zuname.  Vorname.  ·
Nummer.  Tag.  Monat.  Jahr.  Kirchen-Buch
A.  Geborne.
1.  Peters.  Carl  Ernst  August.  1.  Januar.  1850.  1.
2.  Richter.  Friedrich  Wilhelm.  31.  December.  1850.  50.
B.“)  Seit  dem  15.  Januar  1866  bis  dato  gestorbene,  in  de
1.  Heimann.  Christian  Friedrich.  2.

April.

1843.

60.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  In  Bezirken,  in  welchen  die  Stammrollen  nach  Jahrgängen  getrennt  geführt  werden,  sind  die  Sterb
fälle  der,  älteren  Jahrgängen  angehörenden  Personen  in  besonderen  Listen  oder  durch  besondere  Atteste  a

zugeben.
        <pb n="745" />
        —  693  —

 

 

 

WJJ.H[H[.m.  .p  J  J  J  W  WU  -

 

 

 

 

 

 

 

....»  Sterbe—  Nummer
Namen  und  Standd  Namen  der  Po  killitär  erde  unter  welcher  die  Bemerkebt
  oder  Uebertragung  in
des  Vaters.  Mutter.  nst  uge  ..  «  die  Stammüte  ungen.
gestorben  ist.  Jahr.  Monat.  Tag.  stattgesundenhal.
Friedrich  Peters,  Caroline  Hase.  lebt.  10.

Bauerhof-Besitzer.

i

 

 

August  Richter,  Friederike  Krüger.hierselbst  gestorben..|51.  Jannar.
Schulze.  «

31.

 

 

 

I
i

 

 

 

 

Geburtslisten  der  Jahrgänge  1843  bis  1849  aufgeführte  Individuen.
hierselbstgestorben  1866.  Juni.  16.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Uebertragung  aus  den  Kirchenbüchern  2c.  attestirt  unter
Beidrückung  des  Kirchensiegels
Pankow,  den  15.  Januar  1867.
N.  N.,

Pfarrer.

1868.  93
        <pb n="746" />
        <pb n="747" />
        —  695  —

Schema  10.
Zu  §  61  der  Ersatz-Instruction.

Alphabetische  Liste

des

(Landraths-Amts  2e.)

"  *  oder
Kreises  (Aushebungs-Bezirks)  N.  N.  Cnndwehr-Bezirks-Com-Regierungs-Bezirk

  (Herzogthum  rc.)  N.  N.  mandos  J.  N.

Angelegt  pro  1852,
enthaltend

die  im  Jahre  1832  geborenen  Militärpflichtigen.

93“
        <pb n="748" />
        696

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J2  3.  4.  5.  6.S  29.
§  Namen  und  Vor--DOrtschaft
  und  Nr.  *  Datum
.  -  d
—*  der  Stammrolle,BZuname  Geburts  Domicil  gumt  nal-  Gewerbe  #nemen  bon  Baterz
2523  unter  welcher  der  und  Ort,  Ort,  unat  ,  oder  ob  selbige  noch  leben
S  ilitärpflichti  „  Sion.  der  todt  sind.
—.  Nilteirvsichtige  Vorname.  Kreis  2c.  Kreis  2c.  Geburt.  Stand.  Gewerde  oPdbn  und.|
aselbst  steht.  1832.  des  Vaters.
.  Vater:
1.  Arnsdorf.  Arendt,  Fried-  Arnsdorf.  10.  Dellibv.  Hand=  Arendt,  Peter  Franz,
20.  rich  Wilhelm.  cember.  lungs-=  Gastwirth,
diener.  lebt,  Wittwer.
Mutter:
Arendt,  geb.  Bach,
Emilie  Caroline,
ist  todt.
Bemerkungen:
2.  Desgleichen.  Aston,  31.  DeEv.  Arbeits-  Aston,  Heinrich,
23.  Carl  Ludwig.  cember.  mann.  Tagelöhner,  lebt.

Arnsdorf,  Fortsetzung  siehe  Nr.
1.

Bemerkungen:

Zugang  pro  1854.

Kreis  Prenzlau.

Mutter:
gestorben.

 

 

3.  Barnim.  Abel,  Blindow,  Rudow,  I1.  Januar.Ev.  Pferde=  Unehelicher  Sohn  der
10.  Friedrich.  Kreis  P.  Kreis  T.  knecht.  Caroline  Abel  zu
Rudow.
Der  Vater:
Friedrich  Richter.
Bemerkungen:

1.  Laut  Benachrichtigung  des  Landraths  =  Amts  Teltow,  durch  Erkenntniß  des

(Ct.  Nr.  des  Strafregisters  pro  1852.)

2.  Vom  Landraths-Amte  Teltow  zur  Aufnahme  in  die  Stammrolle  überwiesen  2c.

vom  ...  wegen  ...

mit  ...  bestraft.
        <pb n="749" />
        —  697  —
————  ——  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
Resultate  der  Musterung  und  Entscheidung  der  Kreis-Ersatz-Commission.
Entscheidung  der
"“  Vorstellungs-Gemeldel

  Größe.  Entscheidung  der  Kreis-Ersatz-  Ar-  der  hoofungs-  ze  -  Departements-:
  Stamm-  .  Commission,  bez.  Grund  der  Aulle  ent.  rder  VV  —  (Marine.)
Jahre  rolle  Ja  7*  Streichung  aus  der  Liste.  Vorzugsweise.  Liste.  Nr.Ersatz-Commission.

oder  Nein#

J.

1852.  Ja.  53  3  FzZuschwach,  ein  Jahr  zurück.  420.

J.  p.  J.  Zum  Infanterie-1853.
  Ja.  5  42  Brauchbar.  Infanterie.  (primo  loco.)  E.  19  Regimente  Nr.  20.
1854.

1855.
1856.  ·
M

2.  Nach  dem  Gestellungs-Atteste.

1852.  «  52  Geburtsort,  zu  schwach.  510.
2.  In  Lindow,  Kreis  Ruppin.  disp.
1853.  .  ...Zuschwach.  .  .-  .
Beim  Zurückgreifen  auf

4  37  n

1854.  Ja.5  |  3|2  [Brauchbar.  Infanterie.  586.  E.  201.
l
1855.
1856.  .
3.  Kreis  Teltow,  Augenentzündung.  Teltow.
1852.  5  32  Ein  Jahr  zurück.  314.
3.
1853.  NMDNicht  gestellt.

2.

1854.  Nein.  5  44  Cavallerie  brauchbar.  Vorzugsweise.  E.  2.  JGefehlt.
1855.
1856.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  B.  Die  über  der  Jahreszahl  stehende  Zahl  giebt  das  Resultat  der  Aufzählung  der  alljährlich  zu
musternden  Mannschaften  an.
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        —  699  —

Schema  11.
Zu  88  79  und  120  der  Ersatz-Instruction.
Kreis  (Aushebungs-Bezirk)  N.  N.

Vorstellungs-Liste  E.  Nr.

Vorzeiger  dieses,  der  Rekrrt  ...  aus  im  Kreise  2c0c)))
des  [Regierungs-Bezirks  2ch.  gestellt,  welcher  bei  der  Ersatz-Aushebung  pro
18  dem.ten  (Regiment  2c.)  zugetheilt  worden  ist,  wird  hiermit  nach

seiner  Heimath  wieder  beurlaubt;  derselbe  hat  sich  jedoch  (unfehlbar  am#  tten
18  deder  an  einem  später  noch  zu  bestimmenden  Tage)  zur  Absendng
...;......  beidem.............  in........  ,  wenigstens  mit  Jacke,
Beinkleidern,  guten  Stiefeln  und  mit  zwei  Hemden  versehen,  unter  Abgabe  dieses  Passes  zu
melden,  im  Unterlassungsfalle  aber  Strafe  nach  der  Strenge  der  Militärgesetze  zu  gewärtigen.

Ebenso  ist  derselbe  verpflichtet,  jede  Aufenthalts-Veränderung  dem  Bezirks-Feldwebel
der  Landwehr  anzuzeigen  und  sich  beim  Eintritte  in  einen  anderen  Landwehr-Compagnie-Bezirk
  auch  bei  dem  vortigen  Bezirks-Feldwebel  anzumelden.

Die  zuständigen  Meilengelder,  bez.  täglichen  Marsch-Verpflegungsgelder,  welche  erstere
bei  Beorderung  der  Rekruten  nach  dem  betreffenden  Landwehr-Bataillons-Stabsgquartiere,
letztere  bei  directer  Absendung  zu  seinem  Truppentheile  gezahlt  werden,  sind  von  der  Orts-Behörde,
  bez.  von  dem  Steuer-Empfänger  zu  erheben;  wird  der  Empfang  an  dieser  Stelle
unterlassen,  so  geht  der  Anspruch  darauf  verloren.  «

...........  ,den..teu.......18.

JmAuftragedesKöniglichenCommandeursder...teanfanterie-Brigade.

(L.s.)  Der  Landwehr-Bezirks-Commandeur.
N.  N.
        <pb n="752" />
        —  700  —

Schema  12.
Zu  §  83  der  Ersatz-Instruction.

Uebersicht

der  beim  Kreis-Ersatzgeschäfte  im  Kreise  (Aushebungs-Bezirke)  N.  N.  pro  18.  für  brauchbar
und  einstellungsfähig  befundenen  Militärpflichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2  3.  4  565C6C..8|10.10|11.12.8.1415.16
1.  S—:  "  9  6  ##
2  *5
.  .  DJSU  «  =  —  —  —
S  S-.ES  —  8  Ö  0
S  “  EEEIEIIIIIE  2SE
.  —ezsSEZ  E  EZE
ESED2SD  E.  ES
.  S  —  8  A  *  1  —  J
-*xz  Ep  .  S  Soeo  —  28  .2  ri  –  ES  S
Ses  2  2553  E2  2  5
Se  28  »2  265S5
AIIIIIEL-EHIIIIIIILILI
1·  1—  2  S  —  *  D  E—  .
AIIIIIIIEEIH—ERIIIIIIIIIILLLIIIEIE
Vorzugsweise  Einzustellende
Primo  loco  Rangirende  .  ..
20  jährige,  bez.  im  1.  Jahre  Concurrirende
  .....  .
Disponible  der  älteren  Jahrgänge
Summa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schema  13.
Zu  §  84  der  Ersatz-Instruction.

Loosungs-Liste

des  Kreises  (Aushebungs-Bezirks)  N.  N.  Regierungs-Bezirks  (Fürstenthums  2c.)  N.  N.  pro  18

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.
Durchlaufende  N  Ob  in  die
Nummer  ummer  der  Vorstellungs-Liste  .
dequospngM  Zuname  und  Vorname.  alphahetischen  aufzunehmen,  Bemerkungen.

Liste.  Ja  oder  Nein.
        <pb n="753" />
        —  701  —

Schema  14.
Zu  §  85  der  Ersatz-Instruction.

Loosungs-Schein  und  Gestellungs-Attest.

Der  Militärpflichtige  (Stand)  N.  N.,  geboren  zu  N.,  Kreis  2c.  N.,  Regierungs-Bezirk  (Großherzogthum
  2c.)  N.,  am  .  .ten  .  .  .  .  .  ..  18  .  .,  hat  bei  der  Loosung  zu  N.  N.,  Kreis  2c.  N.,
Regierungs-Bezirk  (Großherzogthum  2c.)  N.  N.,  die  Nummer  (502),  geschrieben:  Fünfhundert

und  Zwei,  erhalten.  ·

—I  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derselbe  erschi  Must
selbe  erschien  zur  Musterung  Vorläufige  Bestimmung  der
im  Kreise  (Ausheb-  »  Kreis-Ersatz-Commission
im  Jahre  ungebezirke)  und  us  eirrungs-bat  und  Unterschrift  des  Militär—  Bemerkungen
der  alpbeberischen  (Stea  gemesen  und  Eivil-Vorsiteenden.
Liste  daselbst.
u
duß  Bei  Aushebung
1.  1853  Celtow.  Potsdam.  Zoll  Brauchbar.  Infanterie.  Fro  1853  als  zu
116.  3.  N.  N.  N.  N.  schwach  ein  Jahr
Strich  zurück.
1.
duß
«  Brauchbar.  Infanterie.
2.  1854  Elbing.  Danzig.  Zell  Ver-  ve
119.  -  «
Steich  N.  N.  N.  N.
3.
duß  Bei  Aushebung  in  Elbing
gefehlt.
3.  1855  Ost-  Havelland.  Potsdam.  Zoll  Infanterie  brauchbar,
C.  8.  vorzugsweise.
Stzich  N.  N.  N.  N.
Fuß
Zoll
Strich
I  Original  kostenfrei.

 

 

 

 

 

 

 

1868.  94
        <pb n="754" />
        —  702  —

Vorstellungs.

der  als  ganz  2c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  (Kreises  2c.  N.  N.,  Regierungs-1.
  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Lau-  Nummer  Ort  Ort  Domicil,  Datum  der  Geburt.
fende  Zuname  und  Vorname.  der  der  alpha-  der  und  Kreis  rc.  Ort,  6  ·
Nr.  Loosungss  betischen  Aushebung.er  Geburt.  Kreis  2c.  Tag.  Monat.  Jahr.
Liste.  Liste.
Vorstellungs.
der  zur  ersten  Classe  der
Militärpflichtigen  des  (Kreises  2c.  N.  N.,
—  —  —
1  2.  3.  4.  5.  6  7.  8.
Lau-  Nummer  Ort  Ort  Domicil,  Datum  der  Geburt.
fende  Zuname  und  Vorname.  der  der  alpha-  der  und  Kreis  rc.  Ort,  –
Nr.  Loosungs=  betischen  Aushebung.  der  Geburt.  Kreis  rc.  Tag.  Monat.  Jahr.
1.  Liste.  Liste.
l  lsp  l  l
Vorstellungs.
der  229.
des  Kreises  N.  N.,  Regierungs-Lau-
  Aufenthalt  des  Militärpflichtigen.  Namen  der  Militärpflichtigen.  Gehurts  Datum  der  Geburt.
fende  ,  eOur
’  -  rt.
Nr.  4E52  se  Kreis.  Ortschaft.  Zuname.  Vorname.  Tag.Monat.]  Jahr.
Vorstellungsder
  für  brauchbar  cc.
des  (Kreises  2c.  N.  N.,  Regierungs-!““=
  ...—  —
Lau-  Zuname  Nummer  Ort  Ort  Domicil,  Datum  der  Geburt.  Relifende
  und  der  ver  alpha-  der  und  Kreis  rc.  Ort,  Z„
Nr.  Vorname.  n  deeishenshebung.  der  Geburt.  Kreis  ꝛc.  Tag.  Meonat.  1  gahr.8404.
        <pb n="755" />
        —  703  —

iste  (  A  B)  Schema  15.

Zu  §  90  der  Ersatz-Instruction.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  10.  11.  12.  Z  13.
Größe.  Grund  der  Aufnahme  des  Militär-Religion
  Gewerbe  )  pflichtigen  in  die  Vorstellungs-  Entscheidung  der  Departements-Fuß.
  Zoll.  Strich.  Liste  4  cheiund  rübrre  Ent-  Ersatz-Commission.
·#
Liste  (C)  Schema  16.

Zu  §  90  der  Ersatz-Instruction.
Ersatz-Reserve  designirten

RKegierungs-Bezirk  [Herzogthum  rec.]  N.  N.)  pro  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  10.  11.  12.  13.  14.
Größe.  Grund  der  Aufnahme  des  Entscheidung  der
Religion.Gewerbe.  #  !  Whtireihten  .  die  Departements-  Bemerkungen.
Fuß.  Zoll.  Strich  frühere  Entscheidungen.  Ersatz-Commission.
P  1·5ZXO498
□□  |

 

 

 

i  S  17.
Liste  0D)  Zu  8  90  e1S.  Euchon.

Bezirk  N.  N.  pro  18

Größe.

 

 

Namen,  Ob  die  Militärpflichtigen  tcnelhem  Iizer  =  ateillon  dier-Stand
  und  Gewerbe  sich  zur  Einstellung  in  das  Ein  gen,  di  zum  renn  dig  Bemerk
Garde-Jäger-Bataillon  intritte  vor  dem  20.  Leben  jahre  emerkungen.
der  Eltern.  ;  gemeldet  haben,  überwiesen  zu
eignen
·  werden  wünschen.

——  1
Liste  (E)  Schema  18.

Zu  §  90  der  Ersatz=  Instruction.

 

 

FuPß.  1  JZoll.  Strich.
l

 

 

 

 

Bezirk  2c.  N.  N.)  pro  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größe.  Qualißicirt  sich  für  die  Frühere  Entscheidungen,  Bemerkungen  Hekhern  vert
HEnes  üÜüber  angeblich  vorhandene  Fehler,  Commission  und  Angabe
Gewerbe.  —-1.b  —  über  Gründe,  weshalb  vorzugsweise  des  Truppentheils,  für
6#  Eeinzustellen,  über  früher  erlittene  welchen  derselbe  aus-*1
  *5  2  “*  *  ***1  -——  S  Bestrafungen  rc.  gehoben  ist.
äöä5
—.—  1

 

 

 

 

 

945#
        <pb n="756" />
        704

 

 

Vorstellungs

der  von  den  Truppen  ꝛc.  .
des  (Kreises  2c.  N.  N.,  Regierungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Truppen-  Geburts-  Aufent—  Größe
theil,  halts-  ·
"  -  l  -
Æwel  cher  sie  Charge.  s  Vor-  und  Zuname.  Geburtstaz
entlassen.  Ort.  Zoll.  Strich.
A.  Entlassen  wege
B.  Entlassen  auf
C.  Entlassen  wege
begangener  Ver
1
Vorstellungsder
  der  Marine-Ersatz-Commission
des  (Kreises  2c.  N.  N.,  Regierungs-—
  —
##ç  Datum  der  Geburt.
Lau  Ort  Ort  und  s  Domicil—
fende  Zuname  und  Vorname.  der  Kreis  2c.  Ort  und  -
.  der  eer  alpha=  Aushebung.der  Geburt.]Kreis  rc.
Loosungs=  betischen  Tag.  Monat.  Jabr.
Liste.  Liste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —-
        <pb n="757" />
        PEiste  (F)

ezirk  2c.  N.  N.)  pro  18

705

Schema  19.

Zu  §  90  der  Ersatz=  Instruction.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  ——  ——ô
9.  10.  II.  12.  13.  14.
Datum  Datum  Gründe  Ob  Entscheidung  der
des  militärisch  Departements-  Bemerkungen.
#iensteintritts.  ausgebildet.  Ersatz-Commission.
der  Entlassung.  g  sat  ss
ienstunbrauchbarkeit.
eclamation.
zr  ihrer  Einstellung
dechen  und  Vergehen.
Schema  20.

 

iste  (K)

rzustellenden  Militärpflichtigen
ezirk  2c.  N.  N.)  pro  18

 

 

Frühere  Entscheidungen,
  Bemerkungen
über  angeblich  vorhandene
  Fehler,  über
Gründe,  weshalb
vorzugsweise  einzustellen
  r.

Größe.

 

deligion.  Gewerbe.

Fuß
Zoll.
Strich.

 

 

dient;

Bei  den  zur  Disposition
der  Ersatz-Behörden  Entlassenen,
  Angabe:

a)  der  Charge  und  des
Marinetheils,  bei  welchem  geb)

  Datum  des  Diensteintritts

  und  der  Entlassung;
c)  Gründe  der  Entlassung;
d)  ob  ausgebildet.

Zu  §  90  der  Ersatz-Instruction.

und

Vorschlag  der
Kreis-Ersatz-Commission


Motivirung
desselben.

Entscheidung

der  Marine-Bemerk-Ersatz-
  ungen.

Commission.

 

 

..  ..  —  —  —  —  —  —
        <pb n="758" />
        —  706  —

Schema  21.
Zu  §  97  der  Ersatz-Instruction.

Plus-  und  Minus-Tabelle

zur  Aushebung  im  Bezirke  der  ten  Infanterie-Brigade  pro  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Kreis  2c.  stellte  mehr  oder  weniger  für:  Summa.
Aushebung
im  «
Kreise  ꝛc.  S  s  E  Plus.  Minus.
Seee  8
S  2
B.  am  6.  August.  +  2—  1l1  —  1  3  3
Gesammt-Uebersicht  l2.  LO  1L  0  3  3
T.  am  8.  August  1—–  1½  1  +  1  2  2
Gesammt-Uebersicht  M3-–  0  —  1F1  10  #  4  4
2.  am  10.  August  —  1  1J  1  1  —  2  3  3
Gesammt-Uebersicht  +  2—  1T3O  0  4  4
L.  am  12.  August  2  1—  1  —  1  3  4  4
Schluß  der  Aushebung  im  Bezirke  #  0  0  0  0  0  *  0  #
        <pb n="759" />
        Regierungs-Bezirke,
bez.  Bundesstaaten

 

 

 

zum  Garde-Corps,  excl.  Train.

 

 

 

 

zur  Infanterie.

 

 

 

 

 

 

zu  den  Jägern  Classe  A
zu  den  Jägern  Classe  B.

 

 

 

 

 

 

zu  den  Kürassieren.

 

 

zu  den  Ulanen.

 

 

 

 

 

zu  den  Dragonern  und
Husaren.

 

 

 

 

 

 

 

 

zur  Artillerie.
zu  den  Pionnieren.

zum  Train  Gur  Ausbildung).
zu  Krankenwärtern.

 

 

 

zur  Maschinen-Compagnie
der  Werft-Didvision.

 

 

 

 

zur  Handwerks-Compagnie
der  Werft-Division.

 

 

zum  See-Bataillon.

 

 

 

 

zur  See-Artillerie.

 

Summa.

befunden  worden:

Es  sind  brauchbar  und  einstellungsfähig

 

 

 

 

 

Fluß-Schiffer.

 

Schiffs-Zimmerleute.

 

Segelmacher.

 

 

 

Maschinisten.

 

Heizer.

 

Maschinenbauer.

 

Büchsenmacher.

pflichtigen  befi
sich:

Unter  den  neben- 



Schneider.

 

 

 

Schuhmacher.

 

 

Sattler  und  Riemer.

 

 

 

 

 

 

 

Summa.

 

 

 

werker  tauglich:

stehend  als  brauchbar  vorhanden,  nur
aufgeführten  Militär-zum  Dienste  als

Außerdem  sind
nden  Oekonomiehand- 



einstellungsfähig  befundenen  Militärpflichtigen.

der  beim  Departements-Ersatzgeschäfte

  im  Bezirke  der

Nachweisung

ten  Infanterie-Brigade  brauchbar  und

Zu  §  111  der  Ersatz-Instruction.

Schema  22.

707
        <pb n="760" />
        <pb n="761" />
        —  709  —

Schema  23.
Zu  §  111  der  Ersatz-Instruction.

Uebersicht

der

Resultate  des  Ersatzgeschäfts  im  Bezirke  der#ten
Infanterie-Brigade

Regierungs-Bezirk  (Großherzogthum  2c.)  N.  J.
pro  18

1868.  95
        <pb n="762" />
        Bezirk.

 

Anmerkung.

Es  sind  einzutragen

22d.

7“

1

Gesammt-Volkszahl  nach  der  letzten  Zählung.

 

 

Davon  beträgt  die  im  laufenden  Jahre  zur  Musterung  kommende  Alters-—


#  r
Von  der  ad  2  angegebenen  Volkszahl  gehören  zum  männlichen  Geschlechte.
·  —
classe  der  20jährigen  Militärpflichtigen.

 

 

a)  die  Classe  der  21jährigen.  *

b)  die  Classe  der  22jährigen.
J)  die  Classe  der  23jährigen  und  älteren.

gah

früheren

Militärpflichtigen
  der

 

 

 

21
22
23

 

 

Hierzu  die
rgänge,
über  welche
noch  nicht  definitiv
  entschieden
  ist,
und  zwar

älteren

[Summoa.

Und  zwar
aus  der  Classe  der  20jährigen

 

 

„  und

#Summa  der  Rubriken  4  und  5.

 

7.

unermittelt  geblieben.

 

 

8.

in  andere  Bezirke  gezogen  oder  dort  gestellungspflichtig  geworden.

beim  Departements=  (Marine-)  Ersatzgeschäfte  ohne  Entschuldigung
qaausgeblieben.  .

 

 

 

9.

 

„Garde-  und  3.  Reiter-Regiments,

 

als  dreijährig  Freiwillige  eingetreten,  resp.  von  den  Truppen-  (Marine-)
Theilen  als  Freiwillige  engagirt.

als  berechtigt  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  anerkannt.

 

 

 

10.  11.

 

 

 

 

710

als  Studirende  der  evangelischen  oder  katholischen  Theologie  oder  als
katholische  Priester-Amts-Candidaten  zurückgestellt,  resp.  vom  Miilitärdienste
  befreit.

12.

 

 

 

 

 

als  moralisch  unfähig  zum  Militärdienste  in  den  Aushebungs-Listen
gestrichen.

als  augenfällig  unbrauchbar  von  der  Kreis-Ersatz-Commission  ausgemustert.


13.—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

als  dauernd  unbrauchbar  zum  Militärdienste  von  der  Departements-(Marine-)
  Ersatz-Commission  ausgemustert.

14.
Davon  sind

15.  I

 

In  Rubrik  22b.  die  Rekruten  des  Schützen=  (Füsilier-)  Regiments  und  der  Jäger-Bataillone,

 

 

 

1r
1

a)  wegen  Mindermaßes.  Unter  5  Fuß.
b)  wegen  Kleinheit.  Von  5  Fuß  bis  5  Fuß  1  Zoll  3  Strich.

Jc)  wegen  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

d)  wegen  zeitiger  Unbrauchbarkeit.
e)  wegen  häuslicher  Verhältnisse.
f)  disponibel.

 

 

 

 

 

 

 

16
zur  Ersatz-Reserve,  bez.
Seewehr  übergetreten

Summa.
der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  überwiesen.

 

 

d

 

 

 

 

16  aufgeführ-


sind

17.  18.
Von
en  in
der

Rubrik

 

 

 

 

 

 

der  Seewehr  überwiesen.
        <pb n="763" />
        95“

 

 

 

 

 

 

—.  —  —  —

––.  —

als  zeitig  unbrauchbar.

 

––  —„  —  —M

 

in  Berücksichtigung  häuslicher  2c.  Verhältnisse.

 

 

 

 

richtlicher  Untersuchung  befinden.

weil  sie  unter  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen,  bez.  sich  in  ge- 



Summa.

 

zurückgestellt

Auf  1  Jahr

 

 

Summa  der  Rubriken  7  bis  incl.  16  und  19.

 

 

Es  bleiben  zur  Aushebung  (Summa  ad  6  minus  Summa  ad  201.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–

 

 

 

für  das  Garde-Corps,  einschl.  Trainfahrer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)  zu  den  Kürassieren.

a)  zur  Infanterie.

–––.  —

b)  zu  den  Jägern  (Classe  Al.

I%)  zu  den  Jägern  (Classe  Bl.

 

–.  ——

——  —  ——-.—  —

e)  zu  den  Ulanen.

))  zu  den  Dragonern  und  Husaren.

—  —  —  —

 

 

9  zur  Artillerie.

—  —

h)  zu  den  Pionnieren.

i)  als  Trainfahrer.

––—  —  -

 

 

 

k)  zum  Train  (zum  3sährigen  Dieuste).

 

 

1)  Elementarlebrer,  bez.  Elementar-Schulamts- 



fü

r  das  Armee-Corps

Zum  Dienste  mit  der  Waffe

 

Candidalen  zur  6wöchentlichen  Ausbildung.

 

 

a)  Schneider.

5)  Schuhmacher
c)  Sattler  und  Riemer.

II.  als  Krankenwärter.


 

III.  als  Oekonomie-Handwerker.



 

 

 

 

)  wegen  Selbstverstümmelung.

 

 

b)  wegen  gerichtlicher  Ehrenstrafen.

 

IV.  Zur  Einstellung
  in  die  Arbeiter-Abtheilung.


 

a)  Flotten-StammDiovision  (Matrosen-Abtheilungen).

 

Jc)  See-  Bataillon.
4)  See-Artillerie-Abtheilung.

b)  Werft-Division  (Handwerks=  und  Maschinen-Compagnieen).

——  —  —  —  —  —  —

13B—

E—#

 

die
arine.

A.

für  die  Armee

22.
Ausgehoben  sind

r—
r

 

Summa.

 

 

Es  bleiben  zur  Aushebung  disponibel.

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

 

 

I  23.I  24.

711
        <pb n="764" />
        —  712  —

Anmerkung  zu  Schema  23.

1.  Die  Rubrik  4  ist  lediglich  auf  Grund  der  alphabetischen  Listen  auszufüllen.

2.  Diejenigen  Personen,  von  welchen  sich  nach  der  Eintragung  ihrer  Namen  in  die
Aushebungs-Listen  ergiebt;  daß  sie  verstorben  sind,  werden  nicht  in  die  Rubriken  4  bis  6  mit
aufgenommen.

3.  In  Rubrik  7  sind  nur  diejenigen  Militärpflichtigen  aufzunehmen,  welche  bis  einschließlich
  zum  dritten  Concurrenzjahre  weder  vor  der  Kreis-,  noch  vor  der  Departements-(Marine-)
  Ersatz-Commission  erschienen,  und  deshalb  als  unermittelt  geblieben  gerichtlich  zu
verfolgen  sind.

Dagegen  sind  in  Rubrik  9  diejenigen  Militärpflichtigen  aufzunehmen,  über  welche  beim
Departements-(Marine-)  Ersatzgeschäfte  eine  Entscheidung  nicht  getroffen  werden  konnte,
weil  sie  gefehlt  haben,  und  die  als  „fehlend“  fortgeführt  werden.  Erst  wenn  die  Recherchen
nach  diesen  Militärpflichtigen  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  erfolglos  bleiben,  und  daher  die
gerichtliche  Verfolgung  derselben  einzuleiten  ist,  werden  sie  in  die  Rubrik  7  aufgenommen.

4.  In  die  Rubriken  10  und  11  dürfen  die  Freiwilligen  erst  dann  eingetragen  werden,
wenn  sie  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind.

5.  Die  zur  späteren  Einstellung  ausgehobenen  Rekruten,  deren  Einstellung  bei  Anfertigung
  der  Uebersicht  noch  nicht  erfolgt  ist,  sind  in  der  Rubrik  22,  wie  die  bereits  eingestellten,
mit  aufzunehmen,  jevoch  durch  Zahlen  in  rother  Dinte  oberhalb  derjenigen  Zahlen,  welche  die
überhaupt  Ausgehobenen  angeben,  noch  besonders  nachzuweisen.
        <pb n="765" />
        der  im  Jahre  18

Uebersicht

bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  im  Bezirke  der

713

concurrirenden  Militärpflichtigen.

Schema  24.
Zu  §  116  der  Ersatz-Instruction.

ten  Infanterie-Brigade

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  sind:
Bundesstaaten,  Summa  lder  a.  b.  c.  d.  einstellungsfähig  befunden,  und  zwar:
in  den  Vor—  –ß  ...  -..
egierunzs-  4  geer  zur  Aus-  i  zur  Dis-  für  die  Matrofen  Abth.für  die  Werft  Dieisien  Bemerkezirke,
  welche  zu  #isten  K  ent-  musterun  «  DUJOZ«.-·E«  '
B  haltenen  als  serun  Seewehr  positionde  —  (  r  E  ungen.
em  Vrigade—  Militär-  unbrauch=  vor-  Ersatzt  9  Jm——ssssss
Bezirke  gehören.  pflichtigen.  bar  vor=  geschlagen.  Behörden  S  -  .  "6C
geschlagen.  Entlassene.  #  6  —  1  S  *  6  O
Regierungs-Bezirk  M.  1  *
Regierungs-Bezirk  N.  |
Summa
Schema  25.

Zu  §  120  der  Ersatz-Instruction.

Rekruten-Ueberweisungs-Nationale.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  II.
·  ..  Datum
Vor-  Aus-  Liste  Geboren  zu  Domieil  der  Standröße.  Eidatum  t
2  und  hebungs-  pro  —  GeburtReli-]  oder  Verpflegung  Bemerkungen.
.  Bezirk18  Kreis  Kreis  gion.e-  .  «
«  eis  Mo-3BiWon  e  „„.  Mo-Zuname.
  (Kreis  2c.)  Ort.  ꝛc.  Ort.  2c.  nat.  3  werbe.  3  5  nat.  3
Körperliche

Fehler,  Bestrafungen,
  ob
verheirathet  2c.
        <pb n="766" />
        —  714  —

Schema  26.
Zu  §  127  der  Ersatz-Instruction.

Dem  (Schuhmachergesellen  August  Müller),  welcher  am  (1.  August  1848)  zu  (Guben)
Kreis  (Guben)  geboren  ist  und  sich  gegenwärtig  in  N.  im  diesseitigen  Kreise  (Aushebungs-Bezirke)
  aufhält,  wird  auf  Grund  der  ausdrücklichen  Einwilligung  seines  (Vaters  —  Vormundes),
  des  Böttchermeisters  Müller  zu  (Guben),  und  da  derselbe  nach  den  beigebrachten
obrigkeitlichen  Attesten  seines  Wohn=  und  Aufenthalts-Orts  durch  Lehrcontracte  oder  sonstige
Civil-Verhältnisse  nicht  gebunden,  gegenwärtig  in  keiner  Untersuchung  sich  befindet,  auch  früher
noch  keine  gerichtliche  Ehrenstrafen  erlitten,  vielmehr  sich  stets  moralisch  gut  geführt  hat,  hierdurch
  bescheinigt,  daß  seinem  freiwilligen  Eintritte  auf  dreijährige  Dienstzeit  in  den  Militärdienst
  nichts  entgeßen  steht.
Gegenwärtiger  Schein  verliert  seine  Gültigkeit  mit  dem  1.  Mai  1867.

N.  N.,  den  1.  April  1867.
(L.  8.)  Der  Civil-Vorsitzende  der  Kreis-Ersatz-Commission  des  Kreises
(Aushebungs-Bezirk)  N.  N.

P.
Landrath  rc.

 

Schema  27.
Zu  §  130  der  Ersatz-Instruction.

Dem  Militärpflichtigen  (Vor=  und  Zuname),  geboren  (Tag,  Monat,  Jahr)  zu  (Ort,  Kreis  rc.,
Regierungs-Bezirk  2c.),  wohnend  in  (Ort,  Kreis  2c.,  Regierungs-Bezirk  2c.),  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  sich  derselbe  auf  Grund  seiner  Papiere  bei  (Truppentheil)  freiwillig  auf  drei
Jahre  engagirt  und  sich  am  (Tag,  Monat,  Jahr)  beim  (Truppentheil)  zur  Einstellung  einzufinden
  hat.  "

Derselbe  ist  unter  heutigem  Tage  beim  Regimente  vereidigt,  auf  den  Ersatzbedarf  notirt,
  und  ihm  der  gegenwärtige  Schein  zur  Legitimation  bei  der  Königlichen  Kreis-Ersatz-Commission
  ertheilt  worden.

(Ort  und  Datum.)

(L.  8.)  (LUnterschrift  des  Regiments=  resp.  Bataillons-Commandeurs.)
        <pb n="767" />
        715

Schema  28.
Zu  88  139  und  145  der  Ersatz-Instruction.

Nationale

 

 

 

 

 

von  Freiwilligen  zum  Eintritte  in  eine  Unteroffizier-Schule  (Schiffsjungen-Compagnie)  aus  dem  Kreise  2c.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Größ  Pro-  Was  für  Stand,  Ge-Vor-
  DatumGroße  fession  g  eine  Schulel  wann  Gewerbe  schwi-  B  t
Vater-  7  oder  ennt-  verselbeber-  er  con=  und  Ver-  ster.  emerkz
  und  der  land.  psonstige  nisse.und  bis  firmirt  mögen  z  ungen.
*  Zuname.  Geburt.  7“  *  Beschäf-  zu  welchem  ist  des
G  tigung.  Jahre  Vaters.  *  5
Regier.=  1.  Schrei-Bez.
  2c.  ben.
Ort  2.  Lesen.
bei.  3.  Rechnen.

Schema  29.

Zu  §  148  der  Ersatz-Instruction.
Berechtigungs-Schein  zum  einjährigen  Dienste.
Der  (Stand,  Vor=  und  Zuname),  geboren  zu  Kreis  2c  am  ten
18  ist  auf  Grund  und  nach  Prüfung  seiner  persönlichen  Verhältnisse,  und  zwar
(nach  Vorlegung  eines  vorschriftsmäßigen  Zeugnisses  der  Reife  für  die  Universität,  oder

eines  den  bezüglichen  Bestimmungen  entsprechenden  Gymnasial-Zeugnisses,  oder

eines  den  bezüglichen  Bestimmungen  entsprechenden  Zeugnisses  einer  Realschule  erster  Ordnung,
bez.  einer  mit  den  Realschulen  erster  Ordnung  als  gleichberechtigt  anerkannten  höheren  Bürgerschule,  oder

eines  den  bezüglichen  Bestimmungen  entsprechenden  Zeugnisses  über  den  Besuch  der  Prima  einer
Realschule  zweiter  Ordnung,  bez.  einer  mit  diesen  gleichberechtigten  höheren  Bürgerschule,  oder

in  Folge  abgelegten  Examens  2c.  2c.)
für  qualificirt  befunden  worden,  als  einjährig  Freiwilliger  zu  dienen.

Die  Anmeldung  zum  Antritte  des  Dienstes  bei  einem  Truppentheile  muß  zu  dem  in  der  Ersatz-Instruction
  festgesetzten  Termine  und  bei  Verlust  der  Berechtigung  spätestens  am  1.  October  18
bewirkt  werden.

Bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee,  oder  eines  Theiles  derselben,  erlischt  die  Befugniß,
den  Dienstantritt  bis  zu  obigem  Termine  auszusetzen.  In  solchen  Fällen  hat  sich  der  Inhaber  dieses
Scheins,  sofern  er  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  hat,  bei  dem  Civil-Präses  der  Kreis-Ersatz-Commission
  seines  Aufenthalts-Orts  anzumelden  und  demnächst  die  weiteren  Bestimmungen  der
Ersatz-Behörden  abzuwarten.

(Ort  und  Datum.)
Prüfungs-Commission  der  Freiwilligen  zum  einjährigen  Militärdienste.
N.  N.  N.  N.
        <pb n="768" />
        716

Schema  30.
Zu  §  156  der  Ersatz-Instruction.

Uebersicht,

betreffend  die  Wirksamkeit  der  Prüfungs-Commission  z  .  im  Jahre  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  —  ——t..-O—-7O-ff..
1.  2.  3.  —  —
i  regte  Berechti  i  i  Außerdem  haben  die
Die  nebenberegte  Berechtigung  ift  ertheilt  worden  auf  Grund  Beuckgung  neribde
a  b  c  d  e  f.  g  b  i  k  suct  aber  9
.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  abgewiesen:
Im  Laufe  eines  den  eines  den  eines  8  z
des  Jahres  ines  kisiechenden  bestehenden  d00n  be-4%
  S.  ·  eine  eftimm-  üali  ehen-  52%
ist  die  Be-  deines)  den  be=  ungen  ent-  belicen  den  Be-  bon  vor-  S%
nin  zum  ein-5orP  Be=  den  Be-BZeugnisses  sprechenden  ungen  schrifts-  mäßigen  wegen.  *55
9  jährig  frei=  rifts=  den  Be-  Kinm.  ·  .  -  ---  Zeug-  in  dei
..  «  schrifts  stimm-  stimm=  einer  Real  Zeugnisses  ent=  mäßigen  Zeu  nunau-  *
der  Prüf.willigen  mäßigen  ungen  ungen  schule  1.  fber  den  Be-sprechen=  Zeug-  nissen  in  ez  u  abgeleg.
ungs-Com-Dienste  er#eug-  186  enteOrdnung,  such  der  den  nissen  als  be.  Hänglich-een
mission.  theilt  worden  nisses  sprechen-  sprechen-bez.  einer  Prima  einer  Zeugnis=  anderer  rechtigt  Folge  keit  der  115
an  junge  Hder  Reife  de  den  mit  den  Realschule  ses  des  Iffent-  aner=  abgeleg,r-  Examen  9  5t
Leute  in  für  die  G  n  Zeug--  Realschulen  Sthnuna.  Kadet-  licher  kannter  ten  Exa.W#  richt
unten  be-=  Univer-EGymna=  ui  1.  Ordnung  ".a  n  .Privat-  gelegten
.  rversial,  nisses  nung  bez.  einer  mit  ten-  (Lehran  be.
zeichneter  sität.  Zeug-  eines  als  gleichbebieser  gleich-  Hauses  stalten.  Lehr-  mens.  Papiere.
Zabt.  ses  Progym-  rechtigt  an=  berechtigten  zu  Mcile  standen.
masiums.  erkannten  höheren  Bür  Berlin  stalten.
böheren  Bür-  gerschule.  oder
gerschule.  Dresden
        <pb n="769" />
        —  717  —

Schema  31.
Zu  §  165  der  Ersatz-Instruction.

Der  im  vorstehenden  Berechtigungs-Scheine  näher  bezeichnete  N.  N.  hat  sich  bei  dem  unterzeichneten
  Commando  gemeldet,  um  zum  1.  October  er.  den  Dienst  als  einjährig  Freiwilliger
anzutreten.  Der  Genannte  ist  für  dienstbrauchbar  befunden  und  angewiesen  worden,  sich  am
1.  October  zum  Dienstantritte  beim  Regimente  hierselbst  zu  stellen.

Ort.  Datum.

Commando  des  N.  N.  Truppentheils.
(L.  S.)  N.  N.
(Bataillons-)  Regiments-Commandeur.

 

Schema  32.
Zu  §  166  der  Ersatz=  Instruction.

Der  im  vorstehenden  Berechtigungs-Scheine  näher  bezeichnete  N.  N.  hat  sich  bei  dem  unterzeichneten
  Commando  gemeldet,  um  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  den  Dienst  als  einjährig

Freiwilliger  anzutreten.  Der  Genannte  ist  bei  der  stattgehabten  körperlichen  Untersuchung  wegen
(Bezeichnung  des  Fehlers
als  brauchbar  nur  für  eine  bestimmte  Waffe,
oder  als  nicht  vollkommen  dienstfähig,
oder  als  zeitig  dienstunbrauchbar,
oder  als  dauernd  ganz  dienstunbrauchbar)

befunden  und  wird  hiermit  angewiesen,  den  Vorschriften  des  §  167  der  Ersatz-Instruction
nachzukommen.

Ort.  Datum.

Commando  des  N.  N.  Truppentheils.
(L.  S.)  N.  N.

(Bataillons-)  Regiments-Commandeur.
1868.

96
        <pb n="770" />
        —  718  —

Schema  33.
Zu  §  187  der  Ersatz-Instruction.

Namentliche  Liste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eines  vom  .  .  .  .  .  ..  (Regiment  2c.)  nach  dem  Bezirke  der  .  .  ten  Infanterie-Brigade  (Land—
wehr-Bataillon)  wegen  zu  entlassenden  Mannes.
7  S
ukünf-Ist  ausgehoben:  —
Datum  6  8  f  Ort  u.  Kreis  Jqs  —
6583tiger,  der  Vor  5
Vor-  der  Größe.  Stand  3  -  stellungs-Liste  38  35
NWufent=  pro  18.  c(  ä
und  oder  2  Angabe,  ob  alS--EEEEIE
Geburt.  +  —3  3  —  .  —  —  —.
balts=  ein=  oder  drei  ZEBeiemerkungen.
6  jährig  Freiwil.  3282
·  Zu—  Ge—  5  6  6  liger  eingetretedg,½.  2-*5
  #  1  #  rt  als  unsichererrSE
gname.  werbe.  2  Heerespflichtigerrenn
5  -*s  .Pp'*22  oder  brotloses#E
—  S5—SS  Cantonist  ein--B8  ZE
3-  e6s  Es  gestelt.68GSG

 

s
Bei  Ausgebil-.
  deten,  event.  Ani
  gabe  über  Beför—

 

 

 

 

 

 

 

derungen,  Schieß—
classe,  Schützenabzeichen,
  Ausbildung
  in  besonderen
Dienstzweigen,
mitgemachte  Campagnen,
  Ehrenzeichen
  2c.
        <pb n="771" />
        Zu  Punkt  2  der  Anmerkung  zum  §  57.

Militär-Stamm-Nolle

□O

des  Dorfes  (der  Stadt)  N.  N.

Kreis  N.  N.  (Loosungsbezirk  X.)

Regierungs-Departement  N.

 

7—.

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
8  Ge-  Tag  “*  Stand,  Namen  Ueber-  Grund,  weshalt
S  Zuname  und  burts-  Monat  burts-  An-  und  Vornamen  Wohn-  nagen  bered  E
——————e
(Straße  und  Amts-  “  Simm  ligion.  werbe.  und  öPb  bie-  der  betische  ungen.  Commisston  aue
Hausnummer.)  bauft-  Ge=  Kebracht  am  selben  leben  Eltern.  Liste  dere  hs
an  burt.  unter  dolle.  oder  todt  sind.  unter  ist.
schaft.  ;  w*!
AMñ
1.  N.  N.  inm  31.92.  Für  daservan-.MauN  N.  N.  N]106.Für  das  1870
Orte!  De-  Jahr  Kelischrer.  Zimmer-  Jahr  das  S.  Incem
  l  169:  mann,  die  1869:  fanterie-Reber
  ja!  Mutter  ist  Ist  in  ge-Himent  Nr.
1849.  Für  das  gestorben.  richtliche,107  ein-Jahr
  Unter-  gestellt.
1870:  suchung.
ja!  Für  das
Jahr
1870:
Freigesprochen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

96“
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        Landwehr-Bezirks-Eintheilung

721

Anlage  1.

Zu  §  14  der  Ersatz-Instruction.

für  den
Norddeutschen  Bund  und  das  Großherzogthum  Hessen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–ßêßr  Bundesstaat
Armee=  Infan-  Landwehr—  (im  Königreiche  Preußen
terie-  Kreise  2c  "„
Corps.  erie—  «  auch  Provinz,  bez.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Kreis  Heidekrug.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  (Tilsit).  Teilsit.  Gumbinnen.
.  Memel.
1.  Ostpreußisches  Kreis  Kablan  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  1.  „  Wehlau  Königsberg.
2.  (Wehlan).  "
(Wehlan)  -Niederung.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Gumbinnen.
1.  Kreis  Eylau.
1.  (Bartenstein).  Friedland.
5.  Ostpreußisches  Heilsberg.
Nr.  41.  Kreis  Rastenburg.  „
2.  (Rastenburg).  Rlössel.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
-Gerdauen.  Königsberg.
.  s-  —KreisFifchhausen.
Reserve  LandmzKthZXYlglf  nNk33.StthK3Ui-LIEHEVS·
·  Landkreis  Königsberg.
Kreis  Ragnit.
J.  1.  (Insterburg).  Insterburg.
2.  Ostpreußisches  *  Darkehmen.
Nr.  3.  Kreis  Stallupönen.
2.  (Gumbinnen).  Gunmbinnen.
-Pillkallen.  .-.
  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  Kreis  Sensburg.  6  Hreußen,  (g-Se
1.  (Lötzen).  -  Sohannisburg.
6.  Oftpreußisches  "—  155m
Nr.  43.  Kreis  Angerburg.
2.  (Goldap).  Goldap.
Oeletzko.
1.  (Osterode).  Kreis  Osterode.
»  -Mohrungen.  «,
3.Ostpreuß1sches———-s·—  KreigAllenstein  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  4.  «  :  «  Königsberg.
2.  (Ortelsburg).  Neidenburg.
3  Ortelsburg.
—  Kreis  Stuhm.  «-  -.
1.  (Riesenburg).  Rosenberg.  Königr  Preußen,  Reg-Ber-7.
  Oftpreußisches  6  #Köbau.  4
r.  4.  Kreis  Braunsberg.  .--
  «  -  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  (Preuß.-Holland))  !Heiligenbeil.  ..
.=  Preuß.-Holland.  Königsberg.
        <pb n="774" />
        722

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an-  Landwehr-  Bundesstaat
Armee-  an  Kreise  ec  (im  Königreiche  Preußen
Corps.  Brigade.  r  n  ·  auch  Provinz,  bez.
Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
1.  (Graud  Kreis  Marienwerder.
»  .rauen.  -Grauden.
4.  Ostpreußisches  Culm.  ;  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  5.  ——  —  Kreis.  Marienwerder.
1.  2.  (Thorn).  en  Thorn.
»  4.  5  Straßburg.
Stadt  Danzig.
1.  (D  .  .—.
8.  Osprenßisches  anzig)  Landkreis  Danzig.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez-2.
  (Marienburg).  Freis  Hlein,  Danzis
Kreis  Auklam.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  (Anklam).  kÜleckermünde.  Stethn.
1.  Pommersches  Greifswald.
Nr.  2.  ——.Aüniar.
KKreis  Franzburg.  Konigr.  Hreußen,  Reg.-BezB
2.  (Stralsund).  Rigen.  ralsund.
5.  4  Grimmen.
Kreis  Saatzig.
1.  (Stargard).  Greifenhagen.
5.  Pommersches  .Porris.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  42.  Kreis  Kammin.  Stettin.
2.  (Naugard).  .Naugard.
Greifenberg.
Kreis  Gnesen.
1.  (Gnesen).  Mogilno.
3.  Pommersches  -Wongrowicz.
Nr.  14.  2.  (Schnei  Kreis  Chodziesen.  minr  e
.  neidemühl).  CCearnikan.  Königr.  rkuem  Reg.-Bej.
II.  6.  1.  (Inowraclaw)  Kreis  Inowraclaw.  rombers.
7.  Pommersches  5  Schubin.
Nr.  54.  2.  (Bromberg).  Kreis  reerne.
Kreis  Randow.
Reserve-Landwehr-Bataillon  -  ...
—  (Stettin)  Nr.  34.  Stadt  —  Wollin.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
·  Kreis  Regenwalde.
.  .  Schievelbein.
2.  Pommersches  1.  (Schievelbein).  Neustettin.
Nr.  9.  Dramburg.
..  Kreis  Fürstenthum.
2.  (Cöslin).
7.  )  Beielgard.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  (Scht  Kreis  Schlawe.  Cöslin.
.(  awe).  Bütow.
6  hommescches  Rummelsburg.
·  p·  Lauenburg.
-  Kreis  Conitz.
1.  (Conitz).
8  4.  Pommersches  Conit)  Schlochau.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
v  Nr.  21.  Marienwerder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  (Deutsch-Crone).

Kreis  Deutsch-Crone.
Flatow.
        <pb n="775" />
        —  723  —
Landwehr—  Bundesstaat
Armee-  m½—  h  Kreise  2c  (im  Königreiche  Preußen
Corps.  Oeinu  .  .  "  auch  Provinz,  bez.
gade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
D  :  "
"  1.  Neustadt).  Kreis  Eruphanr.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
II  8  8.  ommersches  "  Berent.  Danzig.
·  ·  Nl.  51.  —ue  Hreis  Preuß.-Stargard.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  (Pr.-Stargard)  Schwetz.  Marienwerder.
s  »-  Stadt  Frankfurt  a.  d.  O
1.  Brandenburgi-  #  1.  (Frankfurt  a.  O.)  Kreis  Lebus.
sches  Nr.  8.  „  Kreis  Koönigsberg.
9  2.  (Küstrin).  "  Syln.  8
—  —  a  Kreis  Landsberg.
5.  Brandenburgi-  1.  Candsberg  "l  6  —  Hiernkerg-  —-sches
  Nr.  48.  reis  Arnswalde.
sches  Nr  2.  (Woldenberg).  Friedeberg.  .
«-  Kreis  Crossen.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  Brandenburgi—  Cꝛossen).  Züllichau-Schwiebus.  Frankfurt.
sches  Nr.  12.  *:  Kreis  Guben.
10.  sches  zr  2.  Sorau).  SSorau.
.  ·"——-  "——s  »  .  Kreis  Luckau.
b.  S  dent  E  1.  (Lübben).  Calau.
randenbdurg-  Kreis  Lübben.
sches  Nr.  32.  2.  (Cottbus).  Cottbus.
Spremberg.
III.  1.  (otsd  Stadt  Potsdam.
3.  Brandenburgi-  (Botsbam)  Kreis  Zauch-Belzig.
sches  Nr.  20.  G—Wm—*  Kreis  Jüterbogk-Luckenwalde.
2.  Jüterbogk).  -Beeskow-Storkow.  gs  Preußen,  Reg.
Kreis  Ober-Barnim.  nigr.  bußen,  Neg.-e.
11.  1.  Brandenburgi-  1.  Neustadt  CE.-W.))  Nieder-Barnim.  Potsdam.
sches  Nr.  60.  2.  (Teltow).  Kreis  Teltow.
eseroe-Landwehr  Bataillon  /-  Hauptstadt  Berlin.  m
1  1.  (Brandenburg  Kreis  West-Havelland.
4.  Brandenburgi-  a.  H.  Oct-Havelland.
es  Nr.  24.  rei  ieani
sch  2.  Gavelberg).  Kreis  D#  Priegnige.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
12  est-Priegnitz.  Potsdam.
"  Kreis  Ruppin.
1.  .  .
8.  Brandenburgi-  (Ruppin)  *  Templin.
sches  Nr.  64.  v  »  Kreis  Prenzlau.
2.  (Grenzlau)  .Angermünde.
Kreis  Stendal.
.  1.  (Stendal).  -DOsterburg.
1.  Magdeburgisches  Salzwedel.
4  «  Kreis  Jerichow  J.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
IV.  13.  2.  (Burg).  -Jerichow  II.  Magdeburg.
:  %  Kreis  Oschersleben.
3.  Magbeburgisches  1.  (Halberstad))  Halberstadt.
"  Wernigerode.
        <pb n="776" />
        724

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nianu—  Landwehr-  Bundesstaat
Armee-  dusn  h  Kreise  dc.  (im  Königreiche  Preußen
Corps.  Brigade  —  auch  Provinz,  bez.
gade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Kreis  Gardelegen.
8.  MNagdeburgisches  2.  (Neuhaldensleben)]  Neuhaldensleben.
13  r.  66.  Wolmirstedt.  *4#
Reserve=  Landwehr-Bataillon  Stayt.  Magdeburz  Königr.  Preußen,  Neg.-Bez.
(Magdedurg)  Nr.  36  Lani  kreis  Magdeburg.  Magdeburg.
tagdebu  8)  Nr.  86.  Kreis  Wanzleben.
Kreis  Calke.
I.  (Ichersleben).  s  Kltc=  n.
2.  Magdeburgisches  I  Saal-Kreis.
r.  z24  2.  Galle).  Stadt  Halle  a.  d.  S.
Mansfelder  See-Kreis.
*  Kreis  Delitzsch.  9„  -  ,,
1.  Gitterfeld).  Bitnerfeld.  Königr.  reuben,  Res.  Bez.
1  4.  4.  Magdeburgisches  Wittenberg.
«  Nr.  67.  -  Kreis  Torgau.
2.  (Torgau).  Schweinitz.
DLeiebenwerda.
.  Kreis  Dessau.
1.  (Dessau).  "Q  Flar
Anhaltisches  Nr.  93.  Kreis  Cöthen.  Herzogthum  Anhalt-Dessau.
2.  (Bernburg).  -Bernburg.
Ballenstedt.
.  Mansfelder  Gebirgskreis.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  (Sangerhausen).  Kreis  Sangerhausen.  Merseburg.
IV  1.  Thüringisches  Kreis  Worbis.
«  Nr.  31.  -Heiligenstadt.
2.  (Vib  beiligen
(Mühlhausen).  .Müöhlhausen.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
.  Langensalza.  Erfurt.
Kreis  Erfurt.
15  Schleusingen.
«  1.  (Erfurt).  Fürstlich  Schwarzburgische  Füurstenthum  Schwarzburg-Oberherrschaft
  Arnstadt.  Sondershausen.
4  Thüringisches  Keeis  Ziegenrück  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
5  Kreis  Nordhausen.  Erfurt.
-MWeißensee.
2.  (Sondershausen).]  Fürstlich  Schwarzburgische  Xürs#  Schu
Unterherrschaft  Sonders-  Fürstenthum  Schwerzurg
hausen.
Kreis  Merseburg.
1.  (Weißenfels).  -Weißenfels.
4.  Thüringisches  Zeitz.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Kr.  72.  Kreis  Naumburg.  Merseburg.
2.  (Naumburg).  -Querfurt.
16.  6  Eckartsberga.

 

 

 

7.  Thüringisches
Nr.  96.

 

1.  (Altenburg).

 

 

Stadt  Altenburg.

Gerichtsämter  Altenburg  I.
und  II.  und  Luka.

Stadt=  und  Gerichtsämter
Gößnitz,  Schmölln,  Könneberg,
  Eisenberg,  Roda  und
Kahla.

 

Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
        <pb n="777" />
        Bundesstaat
dwehr-  ....
Armee-Jnf.an«  Landwehr  Krei  (im  Königreiche  Preußen
terie-  reise  ꝛc.  auch  Provinz,  bez.
Corps.Brigade  »  »  ».
gade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Bezirk  Sre  Fürstenthum  Reuß  jüngere
.  Lobenstein  (Ebersdorf).  Linie.
q.  Tburinai  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.  Fürstenthum  Reuß  ältere
.  s  '
IV.  61.  duringische  2.  (Gera).  Amt  Rudolstadt.
*  Blankenburg.
Q  Stadtilm.  Fürstenthum  Schwarzburgbandrakgheruerg.
  guen  Rudolstadt.
Herrschaft  Frankenhaufen.
.-  Kreis  Görlitz.
1.  Westpreußisches  —  Bunzlau.
r.  6.  Kreis  Hoyerswerda.
2.  (Muskau).  NHothenburg.
Kreis  Sagan.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
17.  Niederschlesisches  1.  (Sprottau).  -  Sprottau.  Liegnitz.
Nr.  46.  «
2.  (Freistadt)  Kreis  Grünberg.
*  -Freistadt.
Reserve-Landwehr-Bataillon  Kreis  Glogau.
(Glogau)  Nr.  37.  Fraustadt.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Puosen.
Kreis  Schönau.
2.  Westpreußisches  1.  (Jauer).  Bolkenhayn.
Nr.  7.  Jauer:
18  2.  (Liegnitz).  Kreis  Gezw  onau.  Königr.  reußen  Reg.-Bez.
Kreis  Löwenberg.  "
V.  2.  Nirdersclefisches  1.  Cauban).  LLauban.
Nr.  47.  --  Kreis  Landshut.
2.  (Hirschberg).  Hirschberg.
I.  Goey)  Heis  Obornik.
.  (Posen).  Stadt  Posen.
1.  sensches  Landkreis  Posen.
Kreis  Samter.
19.  2.  (Samter).  1.  Birnbaum.
3.  Posensches  1.  (Meutombeh.  d  Miers
Nr.  68.  2.  (Kosten).  Kreis  del  Königr.  —  Reg.Bez.
«  Posen.
Kreis  Pleschen.  J
2.  Fesie  1.  (Neustadt  a.  W.)  It  Wreschen.
r.  19.  ;  Kreis  Schroda.
20  2.  (Schrimm).  .-Schrimm.
«  -  Kreis  Kröben.
4.  Posensches  1.  Gawic).  -Krotoschin.
Nr.  59.  Kreis  Adelnan.
G.  2.  (Ostrowo).  Schildberg.
1868.

97
        <pb n="778" />
        –
rei

 

 

Landwehr-  Bundesstaat

(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.

Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezird.

Infanterie-
  Kreise  2c.
Brigade.

Armee-Corps.


 

 

 

Kreis  Striegau.

1.  (Striegan).  .  Neumarkt.

1.  Schlesisches  .Waldenburg.
kr.  10  Kreis  Wohlau.

2.  (Wohlau).  Guhrau.

-Steinau.

 

—  ——

 

 

21.  1.  (2.  Breslau).  Landkreis  Breslau.

3.  Niederschlesisches  Kreis  Trebuitz.
Nr.  50.  Kreis  Oels.

2.  (Oels).  .  Poln.-Wartenberg.  "

Millitsch.

 

 

 

 

Neserve-  Landwehr  un  eg⅜  38.  Stadt  Breslau.  Konigr.  Preußen,  Reg--Best
reslau.

 

 

 

Kreis  Glatz.
1.  (Glatz).  Haabelschwerdt.
-Neurode.

..  Kreis  Schweidnitz.
2.  (Schweidnitz).  .Reichenbach.
22.  «  Kreis  Münsterberg.
VI.  1.  (Münsterberg).  Fuenei-1.
  Niederschlessches  Ninptsch.
Nr.  51.  ;  ·  «
Kreis  Brieg.
2.  Grieg).  Ohlau.
Namslau.
.  Kreis  Pleß.
1.  (Rybnich.  Rybnick.
Q„  Kreis  Ratibor.
23  2.  (Ratibor).  Leobschütz.

--  Kreis  Tost-Gleiwitz.
3.  Oberschlesisches  1.  (Gleiwitz
Nr.  62.

2.  Schlesisches
Nr.  11.

 

 

 

 

 

 

 

1.  Oberschlesisches
Nr.  22.

 

.Groß-Strehlitz.
2.  (Coseh.  Kreis  izenn
·  Kreis  Neisse  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
*  Oberschlesisches  I.  Meisset  Glrottkau.  Oppeln.

Nr.  23.

 

 

 

—

2.  (Beuthen).  Kreis  Beuthen.

24.  Kreis  Rosenberg.

1.  (Rosenberg).  .  Lublinitz.
4.  Oberschesisches  Creutzburg.

2.  (Oppelny.  Keeis  Fehen.

 

 

 

 

 

Stadt  hünsern

s  .  Landkreis  Münster.

1.  (Münster).  Kreis  Steinfurt.
1.  Westphälisches  Ceoes2feld.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.

VII.  25.

Nr.  13.  Kreis  Warendorf.  Münster.
-Beckum.
-cLüdinghausen.
Teccklenburg.

 

2.  (Warendorf).
        <pb n="779" />
        Landwehr-  Sundesstaat
Armee-  dusan  h  Kreise  ec  (im  Königreiche  Preußen
1  ¾  a  ·
Corps.  Brigade.  Neat  uch  Provinz,  bez
giment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk.
Kreis  Rees.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  (Wesel).  "  eußen,  Reg.-Bez
25  5.  Westphälisches  Duisburg.  Düsseldorf.
s  Nr.  53.  Kreis  Recklinghausen.  Köniar  Vr
2.  (Borken).  Boorken.  onigr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Ahaus.  Münster.
Z  Kreis  Minden.
1.  (Minden).  Kübbecke.
2.  Westohülisches  Kreis  Bielefehl  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
0.  .  Halle.  «
2.  Gielefeld).  Wiedenbrück.
-Herford.
Städte  Detmold,  Horn,  Blomberg.

Aemter  Detmold,  Horn,  Blomberg,
  Schieder,  Schwalenberg.

Städte  Lage  und  Salzufeln.  Fürstenthum  Lippe-Detmold.
26  1.  (Detmold).  Aemter  Lage,  Oerlinghausen,
v  Schötmar.
Städte  Lemgo,  Barntrup.
6.  Westphälisches  Aemter  Brake,  Hohenhausen,
Nr.  55.  Varenholz,  Sternberg.
Fürsenthum  Schaumburg-  Fürstenthum  Schaumburg-=ippe.
  ippe.
VII.  Fürstlich  Lippe'sches  Stift
Cappel  und  RFürstenthum  Lippe-Detmold.
2.  (Paderborn).  Amt  Lipperode.
Kreis  Paderborn.
"  Lenteiu  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
«  Minden.
Kreis  Büren.
*  1.  (Soest).  Seest.
8.  Wesiphütisches  Linppstadt.
27.  2.  (u  ç  Kreis  Hamm.
(Unna)  -Dortmund.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
1.  ;  Arnsberg.
q.  Wesphälishes  Gochum)  —  o  "
Nr.  56.  reis  Hagen.
2.  (Iserlohn).  JFserlohn.
1.  eldern  Kreis  Cleve.  J
n  (Geldern).  -Moers.
4.  Westphälisches  Geldern.
Nr.  17,  Kreis  Düsseldorf
»  reis  Düsseldorf.
J  2.  (Düsseldorf).  Crefeld.
28.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  Westphälisches
Nr.  57.

1.  (Essen).

 

 

2.  (Gräfrath).

Kreis  Essen.

 

 

 

Reserve-Landwehr-Bataillon

(Barmen)  Nr.  39.

Kreis  Solingen.
-Lennep.

 

 

Stadt  Elberfeld.
Barmen.
Kreis  Mettmann.

 

Disseldorf.

 

97
        <pb n="780" />
        —  728

 

 

J......  e.......l  ——

 

Bundesstaat
fan-  Landwehr-  .»..  -
Armee-  nn  andwehr  Kreise  (im  Königreiche  Preußen
Corps.Brigade  n  ·  «  auch  Provinz,  bez.
gade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Stadt  Aachen.
1.  (Aachen).  Landkreis  Aachen.
1.  Rbeinisches  Kreis  Eupen
Nr.  25.  On  Mentloie.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  (Eupen).  Schleiden.  achen.
-Malmedy.
29.  Kreis  Erkelenz.
I.  (Erkeleny  Heinsberg.
(Irieen.  Königr.  Preußen,  Reg.-B
.  ..  g.  „Bez.
5.  Fbeinisches,  Kempen.  Düsseldorf.
(„l.  .
Kreis  Düren.
*  .-  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  (Jülich).  Geilenkirchen.
(Jülich)  Jülich.  Aachen.
.-  Sieg-Kreis.
1.  (Siegburg).  Kreis  Waldbroel.
2.  Nbeinisches  Kreis  Bonn.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr  „„,  k  -Bergbeim.  Cöln.
2.  (Brühl).  Cussirchen.
Rileinbach.
3  Kreis  Neuß.  ..-..  x,
30.  1.  Meuß).  Grevenbreich.  Königr.  Fbten,  Ken-  Bez.
6.  Rheinisches  -lladbach.  -  «
Nr.  68.  Kreis  Mühlheim.
s  -N«"t.
VIII.  n  (Deutz.  "  Siberlrn  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
öln
Reserve-Landwehr-Bataillon  Stadt  Cöln.
(Cöln)  Nr.  40.  Landkreis  Cöln.
Z  Kreis  Neuwied.
1.  (Neuwied).  Alltenkirchen.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
3.  Rheinisches  Kreis  Coblenz.  Coblenz.
Nr.  29.  2.  (Ceblen)  -St.  Goar.
#(Goblenzt  Königr.  Pr  Reg.-Bez.
Hohenzollernsche  Lande.  “33  ö
31.  Kreis  Simmern.
1.  (Simmern).  -  zen  5
*-“  Cerenuzuach.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
"  Prinksches  Kreis  M  Coblenz.
««  -  ochem.
2.  (Andernach).  Adenau.
-Ahrweiler.
Olden-Fürstenthum
  Birkenfeld.  Großberzunttum  Olden
1.  (St.  Wendel).  Z
4.  Rheinisches  Et.  Wendeh  Kreis  St.  Wendel.
32.  "  Nr.  30  DOttweiler.
*7  Kreis  Saarbrücken.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
2.  (Saarlonis).  Saarlouis.  Trier.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.Mecrzig.
        <pb n="781" />
        729

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwehr-  Bundesstaat
Armee=  Jnfan-  «  Kr.  (im  Königreiche  Preußen
Corps.  sgi  tise  ꝛc.  auch  Provinz,  bez
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Stadt  Trier.
i  Landkreis  Trier.
1.  (1.  Trier)  Kreis  Saarburg.
VIII  32  8.  Rheinisches  -  Bernkastel.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
"  #  Nr.  70.  Kreis  Bitburg.  Trier.
2.  (2.  Trier).  "„]  Prüm.
Vittlich.
Freie  Hansestadt  Bremen.  Freie  Hansestadt  Bremen.
1.  (Bremen).  Kreis  Lehe.
Osterholz.
1.  Hanseatisches  Verden.  *
Nr.  75.  Stader  Marsch-Kreis.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Stader  Geest-Kreis.  Hannover.
2.  (Stade).  Kreis  Otterndorf.
33.  Neuhaus  a.  O.
-Rotenburg.
Freie  und  Hansestadt  Ham-  Freie  und  Hansestadt
1.  (Hamburg).  burg.  Hamburg.
2.  Hanseatisches  .  -
Nr.  76.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.  Freie  und  Hansestadt
2.  (Lübech).  '
Lauenburg.  Herzogthum  Lauenburg.
Stadt  Schwerin.
Criovitz.
Domainen-Amt  Schwerin.
-  -Crivitz.
IX.

(Großherzoglich  Mecklenburgische.)

 

 

1.  Mecklenburgisches
Nr.  89.

 

1.  (Schwerin).

Ritterschaftl.  Amt  Schwerin  mit
Ausnahme  der  Güter  Bandekow,
  Benz  c.  Briest,  Boldebuck,
  Diederichshof,  Gößlow,
Grünenhagen,  Jessow,  Jessenitz,
  Lübzin,  Mühlengeez,
Redefin,  Gestüt  Setzin,  Warlitz
  c.  Neuenrode.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Crivitz:
die  Güter  Augustenhof,  Basthorst
  c.  Samelow,  Bülowc.
Badegow,  Dannhusen  und
Müggenburg,  Gneven,  Kladow,
  Kölpin,  Kritzow  c.
Richenberger  Mühle,  Panstorf,
  Kl.-Pritz,  Radepohl,
Rönkenhof,  Vorbeck,  Wamekow,
  Wendorf  c.  Weberin,
Wessin.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Grevismühlen:
  das  Gut  Wendelstorf.


Vom  ritterschaftl.  Amte  Gra- 



bow:  das  Gut  Zieslübbe.

Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz.
        <pb n="782" />
        730

t——————————————.——..—————.....—————————.I  -————..———————.#s—:-———’““““
——————  —  —

Armee-Corps.



 

Infanterie-





Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

 

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IX.

 

□
"1SB.

(Großherzoglich  Mecklenburgische).

 

1.  Mecklenburgisches

Nr.  89

1.  (Schwerin).

 

 

Vom  ritterschaftl.  Amte  Sternberg:
  das  Gut  Prestin  c.
Sparow'er  Mühle  und  Wilhelmshof.


Stadt  Hagenow.
-Beizenburg.
-Wittenburg.

Domainen--Amt  Hagenow.

Boizenburg.

Wittenburg.

Zarrentin.

-  Lübtheen.

Ritterschaftl.  Amt  Wittenburg.

Ritterschaftl.  Amt  Boizenburg.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Schwerin:
  die  Güter  Bandekow,
Benz  c.  Briest,  Gößlew,
Jessow,  Jessenitz,  Redefin,
Gestüt  Setzin,  Warlitz  c.
Neuenrode.

Flecken  Ludwigslust.

Stadt  Grabow.

Neustadt.

Demitz.
Domainen-Amt  Grabow.
Neustadt.

Domitz.

Ritterschaftl.  Amt  Grabow  mit
Ausuahme  der  Güter  Dargelitz
  c.  Mützer  Mühle,  Vogelgesang
  und  Wozinkel  Anth.,
Griebow,  Mentin,  Möderitz,
Neuhof,  Wozinkel,  Zieslübbe.

Stadt  Parchim  c.  p.

K
A

M  V.

V.

*  *

-Goldberg.
Luütbbz.
-MPlau.
Domainen-Amt  Goldberg.
-  -.ubd
-  Marnitz.

Vom  Kloster-Amte  Dobbertin:
die  Ortschaften  Darze,  Mestlin,
  Mühlenhof,  Ruest,  Seelstorf
  Hof  und  Dorf,  Vimfow.

Ritterschaftft.  Amt  Lübz  mit

Ausnahme  der  Güter  Kl.=Breesen

  c.  Rothbeck,  Alt—

Gaarz,  Neu-Gaarz  c.  Gaarzer

  Krug,  Heller-Mühle,

Klocksin  c.  Neu-Klocksin  und

Neuhos,  Kirch  Kogel,  Louisenhof,

  Hof  und  Kirch  Lütgendorf

  .  Blücherhof,  Alt-Sammit,
  Neu-Sammit  c.  Grüne

Jäger,  Neu-Sapshagen,  Sophienhof,

  Suckwitz,  Gr.=Tessin,

  Kl.-Tessin.

 

Großherzogthümer

Mellenburg-  Schwerin  und

Strelitz.
        <pb n="783" />
        Armee-Corps.


 

731

 

 

Infanterie-



Landwehr- 



Regiment.  Bataillon.

Kreise  2c.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IX.

(Großherzoglich  Mecklenburgische).

 

 

 

1.  (Schwerin).

Vom  ritterschaftl.  Amte  Crivitz:
die  Güter  Frauenmark  c.
Schönberg,  Herzberg,  Kressin,
Muschwitz,  Kl.-Niendorf,
Schlieven.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Goldberg:
  die  Güter  Brüz  c.
Neu-Brüzz;,  Diestelow  c.  Neuhof,
  Finkenwerder,  Kl.-Poserin,
  Severin  c.  Sophienhof.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Grabow:
  die  Güter  Dargelitz
  c.  Mützer  Mühle,  Vogelsang
  und  Wozinkel  Anth.,
Griebow,  Mentin,  Möderitz,
Neuhof.

Ritterschaftl.  Amt  Plau  mit
Ausnahme  der  Güter  Göhren
  c.  Poppenthin  Anth.,
Rossow.

 

1.  Mecklenburgisches
Nr.  89.

2.  (Neu-Strelitz).

 

 

 

 

 

 

Stadt  Neu-Strelitz.
Alt-Strelitz.
Fürstenberg.
Wesenberg.
Cabinets-Amt  Domainen-Amt
Feldberg.
Domainen-Amt  Mirow.
Strelitz.

Fürstenberger  Amts-Bezirk.

Von  den  ritterschaftl.  Aemtern
  Fürstenberg,  Stargard
und  Strelitz:  die  Güter  Dannenwalde
  c.  Potzerne,  Kalitz
und  Kreuzkrug,  Gramzow,
Blumenow,  Boltenhof,  Barsdorf
  c.  Zahren,  Qualzow,
der  alten  Mühle  und  Magazin,
  Tornow  c.  Ringsleben,
Neu-Tornow  und  Neubau,
Lichtenberg  c.  Rothehaus  c.
p.Wendorf,  Wrechen  c.  Schönhof
  und  Holzwärterei,  Wittenhagen
  c.  Tornowhof,  Quaden,
  Schönfeld  c.  Meierei,
Stolpe,  Möllenbeck,  Krummbeck
  mit  Vorwerk.

Stadt  Neu-Brandenburg.
Friedland.
.  Woldegk.
Stargard.

Domainen-Amt  Stargard.

Von  den  ritterschaftl.  Aemtern
  Stargard  und  Strelitz:
die  Güter  Bassow,  Beseritz,
Blankenhof,  Bressewitz  mit

V#

V

*

-*  *

 

Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz.
        <pb n="784" />
        732

 

 

 

Armee-Corps-







—s6t“

Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

—  —  —

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IX.

 

□
#

(Großherzoglich  Mecklenburgische).

1.  Mecklenburgisches
Nr.  89.

2.  (Neu-Strelitz).

der  Brille  und  Glashütte,
Brohm,  Brunn  c.  Neuhof,
Buchhof,  Cammin,  Cantzow,
Cölpin  c.  Hochkamp,  Cosa
c.  Friedberg,  Gr.-Daberkow,
Dahlen  c.  Birkhof,  Dichsley,
Eichhorst  c.  Rutheim,  Friedrichshof,
  Galenbeck  c.  Annenhof,
  Bergkavel  und  dem  Rohrkrug,
  Gantzkow  mit  Chausseehaus
  Gehren  c.  Georgenthal
c.  p.  Genzkow,  Georginenau,
Gevezin,  Glocksin,  Godenswege
  c.  Carlshof,  Göhren,
Hinrichswalde,  Helpt  c.  Oertzenhof
  und  Sophienhorst,
Hohenmin,  Hohenstein,  Horns-Hurrah
  c.  Blüchers-Vorwärts
u.  Gothisches  Haus,  Jatzke  c.  p.,
Ihlenfeld  c.  p.,  Klockow  c.  p.,
Kotelow  c.  Neue  Mühle,  Krappmühle,
  Kreckow  c.  Schills-Versteck,
  Leppin  c.  Cronsberg,
Liepen,  Lübbersdorf  c.  p.  mit
der  alten  Mühle,  Matzdorf,
Mildenitz  c.  Carlslust  und
Scharnhorst,  Gr.-Milzow  c.
Holzendorf,  Ulrichshof  und
Hasenkrug,  Kl.-Milzow,  Neddemin,
  Neuenkirchen  c.  Louisenhof,
  Nevern,  Pleetz  mit
der  Tannenschäferei,  Podewal,
  Ramelow,  Rattey  c.
Charlottenhof  c.  Adolphseck,
Riepcke,  Roga  c.  p.,  Roggenhagen
  c.  Birkfeld,  Rossow,
Sadelkow  mit  Meierei  und
Pfarrgehöfte,  Salon  c.  Kloster,
Sandhagen,  Schönhausenc.
Fiedrichshö  und  Fuchsberg,
chwanbeck,  Schwichtenberg
c.  Fleeth,  Staven,  Trollenhagen
  c.  Hellfeld,  Voigtsdorf,
  Wittenborn  c.  Johannisberg
  und  ehemal.  Klockow'sch
Antheile.
Fürstenthum  Ratzeburg.

 

 

2.  Mecklenburgisches
Nr.  90  8*

 

1.  (Wismar).

 

Stadt  Wismar.
Sternberg.
Buruiel.

Wearin.

Domainen-Amt  Mecklenburg-Redentin.


Domainen-Amt  Poel.

Neukloster.

Warin-Sternberg.


2  —

*  2

 

Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz.
        <pb n="785" />
        Armee-Corps.


Infanterie-



Landwehr—

 

Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk.

 

IX.

1868.

(Großherzoglich  Mecklenburgische.)

 

 

 

2.  M  "  ·
Mecålkktbäggls  ches  1.  (Wismar).

 

 

Ritterschaftl.  Amt  Sternberg
mit  Ausnahme  des  Gutes
Prestin  c.  Sparower  Mühle
und  Wilhelmshof.

Ritterschaftl.  Amt  Mecklenburg
mit  Ausnahme  der  Güter
Gr.-Gischow,  Katelbogen  c.
Grabow,  Moisall  c.  Moorhagen,
  Reinstorf,  Steinhagen,
Kurzen=  u.  Langen-Trechow,
Viezen.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Buckow:
die  Güter  Damekow,  Dreveskirchen,
  Eichholz,  Friedrichsdorf,
  Gamehl,  Goldebee,  Altund
  Neu-Hageböck,  Kartlow
Anth.,  Kritzow,  Lischow,
Preensberg  c.  Kartlow  Anth.,
Rohlstorf  c.  Hornstorf  und
Kalsow,  Steinhausen  c.  Pölitz,
Tatow  c.  Neuendorf,  Vogelsang.



Vomw  ritterschaftl.  Amte  Crivitz:
die  Güter  Bibow  c.  Hasenwinkel,
  Friedrichswalde,  Gustävel
  c.  Schönlage,  Kuhlen,

düsselmow  c.  Holzendorf,
Nutteln,  Penzin,  Fessin,  Zaschendorf.


Vom  ritterschaftl.  Amte  Grevismühlen:
  das  Gut  Levetzow.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Schwerin:
  die  Güter  Diedrichshof,
Grünenhagen,  Lübzin.

Stadt  Grevismühlen.
Gadebusch.

Rehna.

Domainen-Amt  Grevismühlen.

Gadebusch.

-  -Rehna.

Ritterschaftl.  Amt  Grevismühlen
  mit  Ausnahme  der  Güter
Levetzow  und  Wendelstorf.

Ritterschaftl.  Amt  Gadebusch.

Stadt  Bützow.
-Neubukow.
Klroepelin.

Domainen-Amt  Bukow.

Bützow-Rühn.

-  -Dooberan.

Ritterschaftl.  Amt  Bukow  mit

Ausnahme  der  Güter  Damekow,

  Dreweskirchen,  Eichholz,

  Friedrichsdorf,  Gamehl,

Goldebee,  Alt=  und  Neu-Hageböck,

  Kartlow  Anth.,

Kritzow,  Lischow,  Prunsberg

—  —
-  —

—  —
—  —

 

Großherzogthümer
Mecklenburg=  Schwerin  und.
Strelitz.

98
        <pb n="786" />
        —  734  —

 

 

Bundesstaat
Infan-  Landwehr-  Z  (im  Königreiche  Preußen
terie=  Kreise  rc.  :
Srianre  .  .  auch  Provinz,  bez.
gade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).

Armee-Corps.


 

 

c.  Kartlow  Auth.,  Rohlstorf
c.  Hornstorf  und  Kalsow,
Steinhausen  c.  Pölitz,  Tatow
c.  Neuendorf,  Vogelsang.
Vom  ritterschaftl.  Amte  Crivitz:
die  Güter  Zibühl  c.  Peetsch
1.  (Wismar).  und  Peetscher  Hof.
Vomritterschaftl.  Amte  Mecklenburg:
  die  Güter  Gr.-Gischow,
Katelbogen  c.  Grabow,  Moisall
  c.  Moorhagen,  Reinstorf,
Steinhagen,  Kurzen=  und
Langen-Trechow,  Viezen.

Stadt  Rostock  c.  p.
Wearnemünde.
SSchwaan.

Domainen-Amt  Teutenwinkel.

-  SSchwaan.

Rostocker  District  einschließlich
dessen  ritterschaftliche  Güter.

Ritterschaftl.  Amt  Schwaan  mit
Ausnahme  der  Güter  Prüzen
und  Mühlengeez.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Ribnitz:
die  Güter  Baudelsdorf  c.
Dishlei  und  6  .  -  Schwarss,

Z„  Dummerstorfc.  Waldeck,  Kl.=  :

etie  N—N—NNJ—N—.—32

Nr.  90.  hof,  Gr.-Lüsewitz  c.  Hohen-  Srrelitz.
felde,  Kl.-Lüsewitz  c.  Sagerhaide,
  Neuendorf  c.  Petschow
und  Wolfsberg,  Pankelow,

Poppendorf,  Teschendorf  c.

ken-Eeeshenr  und  Godow.

2.  ·  Vom  ritterschaftl.  Amte  Gü—
Rostoch  strow:  die  Güter  Fresendorf,
Reez,  Gr.=  und  Kl.-Viegeln.

Stadt  Ribnitz.
-Marlow.

Sülze  c.  p.

Tessin.

Gnoien.
Domainen-Amt  Ribnitz.
Kloster-Amt  Ribnitz.
Ritterschaftl.  Amt  Ribnitz  mit

Ausnahme  der  Güter  Baudelsdorf

  c.  Dishley  und  Kl.=Schwarfs,

  Dummerstorfs  c.

Waldeck,  Kl.-Dummerstorf  u.

Bohmshof,  Goritz,  Gr.-Lüsewitz

  c.  Hohenfelde,  Kl.-Lüsewitz

  c.  Sagerhaide,  Neuendorf
  c.  Petschow  und  Wolfsberg,
  Pankelow,  Pappendorf,

Teschendorf  c.  Kl.-Teschendorf

  und  Godow.

 

E

IX.

(Großherzoglich  Mecklenburgische.)
        <pb n="787" />
        Armee-Corps-






—  735

Landwehr- 



Regiment.  Bataillon.

 

——.—

Kreise  2c.

 

 

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IX.

□
n

(Großherzoglich  Mecklenburgische.)

 

2.  Mechenbursisches  2.  (Rostock).

 

 

 

 

Ritterschaftl.  Amt  Gnoien  mit
Ausnahme  der  Güter  Grieve,
Prebberede,  Wolkow.

Stadt  Güstrow.

-  Lage.
-GKrakow.

Domainen-Amt  Güstrow.

-  Naossewitz.

Ritterschaftl.  Amt  Güstrow  mit
Ausnahme  der  Güter  Fresendorf,
  Reez,  Tessenow,  Gr.=und
  Kl.-Viegeln.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Goldberg:
  die  Güter  Bellin,  Dersentin,
  Dobbin  c.  Zietlitz,
Kuchelmiß  c.  Serrahn,  Wilsen
  und  Wilser  Hütte,  Lalendorf,
  Langhagen,  Marienhof,
Reimershagen,  Steinbeck.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Lübz:
die  Güter  Kl.-Breesen  c.
Rothbeck,  Kirch-Kogel,  Louisenhof,
  Alt=  Sammit,  Neu-Sammit
  c.  Grüne  Zäger,
Suckwitz,  Gr.=  und  Kl.=Tessin.


Vom  ritterschaftl.  Amte  Stavenhagen:
  die  Güter  Gr.=Bäbelin,
  Kl.-Ridsenow  c.
Trotzenburg,  Wozeten.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Ribnitz:
  das  Gut  Gorritz.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Gnoien:
die  Güter  Grieve  und  Prebberede.


Vom  ritterschaftl.  Amte  Schwerin:
  die  Güter  Boldebuck
und  Mühlengeez.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Crivitz:
die  Güter  Gulzow,  Langensee,
  Wilhelminenhof,  Parum.

Vom  ritterschaftlichen  Amte
Schwaan:  die  Güter  Prüzen
und  Mühlengeez.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Neukalen:
  die  Güter  Neu-Heinde
und  Kl.-Bützin.

Vom  Kloster-Amte  Dobbertin:
  die  Ortschaften  Altenhagen,
  Bossow,  Gr.-Breesen,
Dobbertin,  Dobbin,  Garden,
Gerdshagen,  Jellen,  Kläden,
Kleisten,  Rum-Kogel,  Lähnwitz,
  Lenzen,  Lohmen,  Neuhof,
  Nienhagen,  Oldenstorf,
Schwinz,  Spendin,  Kl.-Upahl.

 

Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz.

98.
        <pb n="788" />
        736

m—  “““

 

 

Armee-Corps.


Infanterie-



Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

 

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

IX.

 

Sz
W

(Großberzoglich  Mecklenburgische.)

 

2.  Mecklenburgisches
Nr.  90.

 

 

2.  (Nostock.

 

Stadt  Malchin.
Teeterow.
Neukalen.
Stravenhagen.
Domainen-Amt  Dargun.
-  Stavenhagen.
Ritterschaftl.  Amt  Neukalen  mit
Ausnahme  der  Güter  Neu-Heinde
  und  Kl.-Bützin.
Ritterschaftl.  Amt  Stavenhagen
mit  Ausnahme
1.  der  bei  der  5.  Compagnie
  Waren  aufgeführten
Güter,
2.  der  Güter  Kl.-Ridsenow
F.  Trotzenburg,  Wozeten,
d

un
3.  des  Gutes  Gr.-Bäbelin.

Bezirk  Ivenack.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Güstrow:
  das  Gut  Tessenow.
Vom  ritterschaftl.  Amte  Neustadt:
  die  Güter  Lesten,  Tressow

  und  Clausdorf.

Vom  ritterschaftl.  Amte  Gnoien:
das  Gut  Wolkow.

Stadt  Waren.
-Penzlin.

Malchow.
-  Röbel.

Domainen-Amt  Wredenhagen.

Kloster-Amt  Malchow.

Vom  Kloster-Amte  Dobbertin:
die  Ortschaften  Diemitz,  Laerz,
Lexow,  Roez,  Schwamper
Mühle,  Schwarz  mit  Forsthof
  Sietow.

Ritterschaftl.  Amt  Neustadt  mit
Ausnahme  der  Güter  Lehsten,
Tressow,  Clausdorf.

Ritterschaftl.  Amt  Wredenhagen.

Vom  Ritterschafts-Amte  Stavenhagen:
  die  Güter  Adamsdorf,
  Breesen,  Chemnitz  c.
Pinnow,  Deven,  Gr.=  und
Kl.-Flotow,  Friedrichsruh,
Gädebehn,  Gr.=  und  Kl.-Giewitz
  c.  Minenhof,  Kl.-Helle,
Gr.-Helle  c.  Lüdershof,  Kalübbe
  c.  Neuhof,  Kargow  c.
Charlottenhof  und  Damerow,
Kraase,  Krukow,  Langhagen,
Lapitz,  Liepen  c.  Friederikenshof,
  Kl.-Lükow  c.  Carlstein
Anth.  Mallin,  Marschhagen,
Mölln  c.  Buchholz,  Molzow
c.  Ilkensee  und  Rambow,

 

Großherzogthümer
Mecklenburg-Schwerin  und
Strelitz.
        <pb n="789" />
        737

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Armee-  Infan=  Landwehr  (im  Königreiche  Preußen
terie-  Kreise  2c.  «-Corps.
  e  auch  Provinz,  bez.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).
Passentin,  Picratel  c.  Brustorf
  und  Jennyhof,  Penzlin
c.  Neuhof,  Lübkow,  Liedichum
und  Werder,  Peutsch,  Gr.=34
  Plasten,  Kl.-Plasten,  Puchow,
.  Rahnenfelde,  Alt-Rehse,  Rok-3
  kow  und  Eickhof,  Rumpshagen,
  Schlön  und  Neu—
Schlön,  Schwandtc.  Marien--
  hof,  Sorgenlos,  Gr.-Var-S
  chow  K4.  Sielen  .  Hart-  Großherzogthümer
S  2.  burgis  wigshof,  Voßfeld,  Woggersin,  .
Meglen  uurgisches  2.  (Rostock).  Tised  WMstrow.99  n  Melenbucg.  Schwerin  und
Vom  ritterschaftl.  Amte  Plau:  relitz.
die  Güter  Göhren  c.  Poppentin
  Anth.  Rossow.
*#  Veom  ritterschaftl.  Amte  Lübz:
-  die  Güter  Alt-Garz,  Neu-5
  Garz  c.  Garzer  Krug,  Heller-S
  Mühle,  Klöckfin  c.  Neu-Klöckfin
  und  Neuhof,  Hof  und
Kirche  Lütgendorf  und  Blücherhof,
  Neu-Sapshagen,
Sophienhof.
IX.  Kreis  Flensburg.
Eckernförde.
1.  (Schleswig).  -  Slegwis.
-  usum.
reis  Hadersleben.  Königr.  Preußen,  Provinz
-Sonderburg.  ig  Hostei
2.  (Apenrade).  Apenrade.  Schleswig-Holstein.
-Toondern.
⅛  Kreis  Kiel.
-Plön.
1.  (Kiel).  Oldenburg.
sstei  *-  »  Großherzogthum  Olden—
Hahseeinsches  Fürstenthum  Lübeck.  6  burg.
36  Kreis  Rendsburg.
"  Norder-Dithmarschen.
2.  (Rendsburg).  Süder-Dithmarschen.
Steinburg.  Königr.  Preußen,  Provinz
Stadt  Altona.  Schleswig-Holstein.
Reserve-Landwehr-Bataillon  Kreis  Pinneberg.
(Altona)  Nr.  86.  -Stormarn.
Segeberg.
.  Kreis  Aurich.
1.  Curich.  Giunc-.
Ostfriesisches  Leer.  Königr.  Preußen,  Provinz
X.  37.  Nr.  78.  Kreis  Meppen.  Hannover.
2.  (Lingen).  -Lingen.

 

 

 

 

*  Bersenbrück.
        <pb n="790" />
        738

——““

 

 

 

Armee-Corps.


Infanterie-





Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

37.

Oldenburgisches
Nr.  91.

1.  (1.  Oldenburg).

Stadt  Jever.
Amt  Jever.

Jade-Gebiet.

Stadt  und  Amt  Varel.

Vom  Amte  Rastede  die  Gemeinden
  Jade  und  Schweiburg.


Aemter  Stollham,  Ovelginne,
Brake  und  Landwuhrden.

Aemter  Elsfleth,  Berne  und
Delmenhorst.

Großherzogthum  Oldenburg.


 

Königreich  Preußen.

 

 

2.  (2.  Oldenburg).

Stadt  und  Amt  Oldenburg.

Amt  Westerstede.

Vom  Amte  Rastede  die  Gemeinden
  Rastede  und  Wiefelstede.


Aemter  Friesoythe,  Löningen,
Kloppenburg  und  Wildeshausen.


Aemter  Vechta,  Steinfeld  und
Damme.

Großherzogthum  Oldenburg.


 

 

38.

1.  Hannoversches
Nr.  74.

1.  (Osnabrüch).

Kreis  Osnabrück.
Melle.
-Diiepholz.

 

2.  (Nienburg).

 

Kreis  Hoya.
Nienburg.

Rinteln.

Königr.  Preußen,  Provinz
Hannover.

 

Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Cassel.

 

Reserve-Landwehr-Bataillon

(Hannover)  Nr.  73.

Stadt  Hannover.

Landkreis  Hannover.

Kreis  Wennigsen.
-Hameln,

 

 

39.

3.  Hannoversches

Nr.  79

1.  (Hildesheim).

Hildesheim.
Marienburg.
Liebenburg.
Zellerfeld.

Kreis

W

A  M

 

 

2.  (Göttingen).

Göttingen.
Eimbeck.
Osterode.

Kreis

 

 

40.

2.  Hannoversches
N

r.  77

1.  (Lüneburg).

Kreis  Harburg.
-Lüneburg.
Dannenberg.

 

2.  (Celle).

Celle.
Gifhorn.
Uelzen.
Fallingbostel.

Kreis

Königr.  Preußen,  Provinz
Hannover.

 

 

Braunschweigisches
Nr.  92.

1.  (1.  Braunschweig).

Braunschweig.
Helmstädt.
Blankenburg.

Kreis

 

2.  (2.  Braunschweig).

 

 

Kreis  Wolfenbüttel.
—  Gandersheim.
Holzminden.

 

Herzogthum  Braunschweig.
        <pb n="791" />
        739

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Landwehr-  Baundesstaat
Armee-  Jufin  «  h  Kreise&amp;amp;c  (im  Königreiche  Preußen
Corps.  Bligade  auch  Provinz,  bez.

Regiment.  Bataillon.  Reg.-Bezirk).

1.  (Nassau).  Unter-Lahn  Kreis.
1.  Nassauisches  Nheingau  Kreis.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  87.  Stadt  Wiesbaden.  Wiesbaden.
2.  (Wiesbaden).  Landkreis  Wiesbaden.
Unter-Taunus-Kreis.
41.  Kreis  Wetzlar.  Königr.  Peeußen,  Reg.-Bez.
1.  (Wetzlar).  Dill  Kreis  oblenz.
:„  ill=  Kreis.
2.  Naffaulches  Hinterland-Kreis.
..  Ober-Lahn--Kreis.  Königr.  rßen,  Reg.-Bez.
2.  (Weilburg).  Ober-Westerwald  Kreis.  lesbaden.
Unter-Westerwald-Kreis.
.  Kreis  Brilon.
1.  (Meschede).  s
2.  Hessisches  Wittgenstein.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  82.  Kreis  Siegen.  Arusberg.
2.  (Attendorn).  DOlpe.
*  -Altena.
Fürstenthum  Waldeck  und  Pyr-  Fürstenthum  Waldeck  und
42  mont.  Pyrmont.
«  (Avolsen)  Kreis  Wolbfhagen.
3.  Hessisches  Franckenberg  (einschließl.
Nr.  83.  *•72.;  Böbh.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
XlI.  Kreis  wierburg.  Cassel.
-  irchhain.
2.  (Marburg).  -Ziegenhain.
-Homberg.
Reserve-Landwehr-Bataillon  Frankfurt  a.  M.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
(Frankfurt  a.  M.)  Ober-Taunus  Kreis.  Wiesbaden.
Nr.  80.  Kreis  Hanau.
Stadt  Cassel.
1.  (Cassel.  Landkreis  Cassel.
1.  Hessisches  Kreis  Witzenhausen.  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Nr.  81.  -Hofsgeismar.  Cassel.
Z„  Kreis  Melsungen.
2.  (Fritzlar).  Cschwege.
Fritzlar.
Landraths-Amt  und  Stadt-Bezirk
  Gotha.
43.  Landraths-Amt  und  Stadt- 



 

6.  Thüringi
rn

 

 

Bezirk  Ohrdruf.
Landraths-Amt  und  Stadt
Waltershausen.
Verwaltungs-Bezirk  Nazza  und
Völkenroda.

Landraths-Amt-Bezirk  Coburg.

Stadt-Bezirke  Coburg-Rodach

und  Neustadt.
Verwaltungs-Bezirk  Königsberg.


 

Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
        <pb n="792" />
        740

 

 

Armee-Corps.


Infanterie-





Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  rc.

Bundesstaat
(im  Königreiche  Preußen
auch  Provinz,  bez.
Reg.-Bezirk).

 

Xl.

43.

6.  Thüringisches
Nr.  95.

d

.  (Meiningen).

Residenzstadt  Meiningen.
Amts-Bezirk  Meiningen.
Wasungen.
Salzungen.
Hildburghausen
Römhild.
Eisfeld.
Sonneberg.
Saalfeld.
Gräfenthal.
Camburg.
Cranichfeld.

*  *

*’rê5  K  V.  NM

M  V  V  U  .  M  V

2  M  W.  AU

M.  *
W

Herzogthum  Sachsen-Meiningen.


 

 

44.

2.  Thüringisches
Nr.  32.

1.  (Rotenburg).

Kreis  Rotenburg.
Schmalkalden.
Hünfeld.
-Hersfeld.

 

 

2.  (Fulda).

Kreis  Fulda.
-  Gelnhausen  (incl.  Orb).
Schlüchtern.
-Gersfeld.

Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.
Cassel.

 

 

5.  Thüringisches
Nr.  94.

1.  (Weimar).

Vom  Verwalt.-Bezirke  Weimarl.

Stadt  Weimar.
Amts-Bezirk  Weimar.

-  -Gr.-Rudeftedt.
Berka.
Wiieselbach.

Blankenhain  (m.

Remda).

-  -Jlmenau
Vom  Verwaltungs-Bezirke

Weimar  II.
Amts-Bezirk  Buttstedt.

-  Apolda.
Allstedt.
Oldisleben.

—
—
—

*  V
V  M

Vom  Verwalt.-Bezirke  Weimarl.

Amts-  Bezirk  Jena.
-Bürgel.
-Dornburg.

Verwalt.  Bezirk  Neustadt  a.

 

2.  (Eisenach).

Verwaltungs-  Bezirk  Sisenec
Deermbach.

Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.


 

(Königlich  Sächsisches.)

Nr.  45.

 

 

1.  Nr.  100.

1.  (Freiberg).

Gerichtsamt  Freiberg.

-  Brand.
Sayda.
Tharandt.
Frauenstein.
-  Altenberg.

M  V  W

A

 

 

2.  (Annaberg).

 

Gerichtsam  bengefeld.
Zöblitz.
Marienberg.
Jöhstadt.
Annaberg.
Oberwiesenthal.

M

M  N  M

 

Königreich  Sachsen
        <pb n="793" />
        Armee-Corps.


 

Infanterie-



 

 

Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Kreise  2c.

Bundesstaat.

 

X

—
——

(Königlich  Sächsisches).

1868.

Nr.  45.

2.  Nr.  101.

S

(Annaberg).

Gerichtsamt  Scheibenberg.
-  Grünhain.
-  Geyer.
Ehrenfriedersdorf.
-  Wolkenstein.

 

—

(Chemnitz).

Gerichtsamt  Chemnitz.
-  Limbach.

 

 

Nr.  46.

3.  Nr.  102.

2.  (Zschopau).

Gerichtsamt  Stollberg.
"O  Zschopau.
Augustusburg.
Oederan.
Frankenberg.

 

—

(Pirna).

Gerichtsamt  Stolpen.

-  Neustadt.
Sebnitz.
Schandan.
Königstein.
Gottlenba.
Lauenstein.
Pirna.

N#  V#  M  v  v

M

 

 

4.  Nr.  103.

(Zittau).

Gerichtsamt  Zittau.

-  Großschönau.
Ebersbach.
Bernstadt.
Ostritz.
Reichenau.
Weißenberg.
Löbau.

-  Herrnhut.

v

N  V#  V

W

 

1.  (Bautzen).

2.  (Meißen).

Gerichtsamt  Bautzen.
-  Nensalza.
Schirgiswalde.
Königswarthe.
Camenz.
Königsbrück.
Bischofswerda.
Pulsnitz.
Gerichtsamt  Großenhain.
-  Meißen.
-  Riesa.
-  Nossen.
-  Lommatzsch.

v  NM  v  M  v

 

 

 

Nr.  47.

 

5.  Nr.  104.

1.  (Plauen).

 

 

Gerichtsamt  Auerbach.
-  Falkenstein.

—  Schöneck.

-  Klingenthal.

-  Reichenbach.

-  Lengenfeld.

"D  Trenen.

"O  Elsterberg.

-  Planuen.

-  Pausa.

-  Oelsnitz.

-  Aderf.

-  Markneukirchen.

 

Königreich  Sachsen.

99
        <pb n="794" />
        Armee-Corps.


Infanterie=



 

Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

 

 

Kreise  rc.

Bundesstaat.

 

X

E
—

(Königlich  Sächsisches).

5.  Nr.  104.

.

(Schneeberg).

 

Nr.  47.

6.  Nr.  105.

Gerichtsamt  Schneeberg.
-  Wildenfels.
-  Schwarzenberg.

Johanngeorgenstadt.

-  Eibenstock.
-  Kirchberg.

 

—

.  (Zwickau).

 

Gerichtsamt  Remse.
Crimmitzschau.
Werdau.
Zwickau.

 

8

.  (Glauchau).

Gerichtsamt  Lößnitz.
Hartenstein.
Lichtenstein.
Glauchau.
Hohenstein.
Meerane.
Waldenburg.

 

 

Nr.  48.

7.  Nr.  106.

—
#

(Leipzig).

Geachiszur  Leipzig  I.

-  Leipzig  II.
Taucha.
Markranstädt.
Zwenkau.
Rötha.
Pegau.
Borna.

 

S

u.  (Grimma).

Gerichtsamt  Grimma.
Lausigk.
Brandis.
Wurzen.
Wermsdorkf.
Oschatz.
Strehla.

 

8.  Nr.  107.

-—

(Rochlitz).

Gerichtsamt  Lentg,
-  Burgstädt.
Mittweida.
Rochlitz.
Colditz.
Geithain.
Frobburg.

 

2.  (Döbeln).

Gerichtsamt  Hainichen-Roßwein.


Döbeln.
Mücgeln.
Leisnig.
Hartha.
Geringswalde.
Waldheim.

 

 

Der  1.  Infanterie=


Nr.  45

zugetheilt.

 

 

Landwehr-  Reserve  Bataillon.

 

(Dresden)  Nr.  108.

 

Grihem  Dresden.
Wilsdruff.

Döhlen.
Dippoldiswalde.
Schönfeld.
Radeburg.
Radeberg.
Moritzburg.

 

Königreich  Sachsen.
        <pb n="795" />
        Armee-Corps.


Infanterie-



—

Landwehr- 



Regiment.

 

Bataillon.

 

Kreise  rc.

 

 

Bundesstaat.

 

Großherzoglich  Hessische  (25.)  Division.

49.

Großherzogthum  Hessen.

1.  (Gießen).

Kreis  Gießen.
-Grünberg.
Alsfeld.
Lauterbach.
Schotten.

 

2.  (Friedberg).

Kreis  Friedberg.
Nidda.
Büdingen.

Vilbel.

 

3.  (1.  Darmstadt).

Kreis  Darmstadt.
DOfffenbach.
Dieburg.

 

 

 

2.

1.  (2.  Darmstadt).

Kreis  Neustadt.
-Eroach.
Lindenfels.
Heppenheim.
Wimpfen.
Bensheim.

Groß-Gerau.

 

2.  (Mainz).

Kreis  Mainz.
-Bingen.

 

 

3.  (Wormg).

—

 

Kreis  Worms.
Oppenheim.
Alzei.

 

 

99*
        <pb n="796" />
        —  744  —

Anlage  2.
Zu  §  173  der  Ersatz=  Instruction.

Verzeichniß

der

Garnison-Orte  bez.  der  Dispensir-Anstalten,  an  welchen  nach  Maßgabe  der  Garnisonstärke  die
Anstellung  von  einjährig  freiwilligen  Pharmaceuten  stattzufinden  hat,  nebst  Angabe  der  Zahl  der

anzustellenden  Pharmaceuten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zabl  Zahl
der  anzu-  der  anzu-Garnison-Orte.
  stellenden  Garnison-Orte.  stellenden
Vhar-  Pharmaceuten.
  maceuten.
Garde-Corps.  3.  Armee-Corps.

Berlin.  Brandenburg  1
Garnison-Lazareth  3  Frankfurt  a.  O.  1
Charité  .  1j;«  Küstrin  1
Invalidenhaus  4  1ö  Neu-Ruppin  1
Kaiser  Alexander-Lazareth=  .  1  Prenzlau-  1
Kaiser  Franz-  Lazareth  1  5
Kürassier-  und  Dragoner-=  Lazareth  1  6
Garde-Schüten-Lazareth  1  4.  Armee  ·  Corps.
Thierarzneischule  1  Erfurt  2

Potsdam.  DOalle  1
Garnison-Lazareth  .  2  echenun  5

Lazc  orge  *7
Gardes  du  Corps-  und  Husaren=  Lazareth  1  Wittenberg  1
Spandau  2  9

15  9
1.  Armee-Corps.  Gl  5.  Armee-Corps.  -
Königsberg  J  3  Ge  1

Danzig  3  er
Graudenz  1  Seegnitz  1
Thorn  1  Pesen  3
———  7

2.  Armee-Corps.  6.  Armee-Corps.
Stettin  2  Breslau  2
Colberg.  1  Cosel  1
Stralsund  1  Glatz  .  1
Bromberg.  .  1  Neisse..  2
Stargard  1  Schweidnitz  1
Guesen  1  Brieg  .  1

1

8

–
        <pb n="797" />
        —  745  —

 

—.——...

 

 

 

 

Zahl  gaohl
der  anzu-  #„  der  anzu-Garnison-Orte.
  stellenden  Garnison-Orte.  stellenden
Phar-  Pharmaceuten.
  maceuten.
6
7.  Armee-Corps.  10.  Armee-Corps.
Düsseldorf  1  Hannover  3
Minden  2  Oldenburg  1
Münster  2  Oecnabrück  1
Wesel  2  Celle  1
Hitresheim  1
Lüneburg.  1
8.  Armee-Corps.  Braunschweig  1
Aachen  «  1  Emden  1
Coblenz.  3  10
Coln  3
Jülich  11  1  1.  Armee-Corps.
Mainz  3  kfurt  a.  M.  1
Saarlouis  s  2  Frankfur  a.
*  Cassel  2
Trier  1  Wiestaden  1
Saarbrücken  1  Hanau  1
15  Fuldad  1
.  «  Meiningen  1
9.  Armee-Corps.  Wormm  .  ..  1
Hamburg  1  DODaunmstadt  und  Bessungen  2
Stade  .  1  m̃
Schwerin  1
Resteck  11  12.  Armee-Corps.
Fleunsburg  ,  1
Sonderburg  ..  1  Dresden  3
Schleowig  1  Bautzen  1
Altona  .  1  Leipzig  1
Rendsburg  1  C0hennitz  1
90  6

 

Anmerkung.  Für  die  Anstellung  von  einjährig  freiwilligen  Pharmaceuten  ist  die  Garnisonstärke
maßgebend,  und  wird  solche  ahin  dnormirt,  daß  bei  den  Dispensir-Anstalten  einer  Garnisonstärke
  von:

2  bis  Z  Bataillonen.  .  .  .  1  Pharmaceut,
über  5  bis  incl.  10  Bataillonen  2  -
über  10  Batailllonen  3  -

anzustellen  sind.
In  einer  Garnison  von  geringerer  Stärke  als  2  Bataillonen  finden  Anstellungen  frei—
williger  Pharmaceuten  nicht  statt.
        <pb n="798" />
        —  746  —

Anlage  3.
Zur  Ausführungs-Verordnung.

Bestimmungen

über

das  Verfahren  mit  den  Studirenden  der  evangelischen  und  katholischen  Theologie,
bez.  mit  den  katholischen  Priester-Amts-Candidaten  in  Bezug  auf  die  Ableistung
ihrer  Militärdienstpflicht,

gültig  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1869.

Den  Theologen  ist  in  Rücksicht  auf  die,  durch  den  Mangel  an  Predigt=  und  Priester-Amts-Candidaten
  entstehenden  Verlegenheiten  für  die  Kirchen-Verwaltung  eine  bedingte  Befreiung
von  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  gewährt.

Diieselben  werden  bis  zum  1.  April  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr
  vollenden,  von  der  Einstellung  zum  Militärdienste  vorläufig  zurückgestellt;  demnächst
werden  diejenigen  evangelischen  Theologen,  welche  bis  dahin  die  Prüfung  pro  licentia
concionandi  bestanden  haben  und  unter  die  Zahl  der  zum  Predigen  berechtigten  Candidaten
aufgenommen  worden  sind,  bez.  diejenigen  katholischen  Theologen,  welche  bis  dahin  die
Subdiaconats-Weihe  empfangen  haben,  gänzlich  von  der  Militärdienstpflicht  befreit.

Diejenigen  evangelischen  Theologen,  welche  die  beregte  Prüfung  nicht  bestanden,
bez.  diejenigen  katholischen  Theologen,  welche  die  Subdiaconats-Weihe  nicht  empfangen
haben,  werden  der  oben  gedachten  Vergünstigung  für  verlustig  erklärt  und  nachträglich  zur
Erfüllung  ihrer  Militärdienstpflicht  herangezogen.

Hierbei  findet  folgendes  Verfahren  statt:

1.  Junge  Leute,  welche  beim  Eintritte  in  das  militärpflichtige  Alter  dem  Studium  der
evangelischen  Theologie  auf  einer  Deutschen  Universität  sich  widmen,  oder  wenn  sie  noch  auf
einem  inländischen  Gymnasium  sein  sollten,  sich  demselben  widmen  zu  wollen  erklären,  haben
hierüber  —  sofern  ihnen  nicht  etwa  schon  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  und
damit  gleichzeitig  der  Ausstand  zum  Dienstantritte  (S  159  der  Ersatz-Instruction)  zugebilligt
  ist  —  der  Kreis-Ersatz-Commission,  in  deren  Bezirke  dieselben  nach  §  20,  1
gestellungspflichtig  sind,  und  zwar  vor  dem  1.  Februar  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem
sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden,  ein  Zeugniß  des  Decans  der  theologischen  Facultät  oder
des  Directors  des  Gymnasiums  vorzulegen  und  dieß  vom  1.  Februar  des  Jahres  ab,  in
welchem  sie  ihr  24.  Lebensjahr  vollenden,  alljährlich  zu  demselben  Zeitpunkte  so  lange  zu
        <pb n="799" />
        —  747  —

wiederholen,  bis  ihre  Befreiung  vom  Militärdienste  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
  durch  die  Departements-Ersatz-Commission  ausgesprochen  werden  darf.

2.  In  dem  Zeugnisse  muß  die  Bescheinigung  enthalten  sein,  daß  der  betreffende  Militärpflichtige
  voraussichtlich  bis  zum  Ablaufe  des  25.  Lebensjahres  das  Examen  pro  licentia
concionandi  ablegen  werde.  Kann  dieß  pflichtmäßig  nicht  bescheinigt  werden,  so  ist  das
Zurückstellungs-Attest  nicht  zu  ertheilen,  bez.  nicht  zu  erneuern.

3.  Auf  Grund  eines  solchen  Zeugnisses  wird  der  betreffende  Militärpflichtige  vorläufig
von  der  Theilnahme  an  der  Loosung  ausgeschlossen,  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die
Ersatz-Behörden  einstweilen  entbunden,  sogleich  bis  zum  1.  Februar  des  Jahres,  in  welchem
er  das  24.  Lebensjahr  vollendet,  und  demnächst  von  einem  Jahre  zum  anderen  für  die  Dauer
des  Friedens  zurückgestellt.  Ueber  die  erfolgte  Zurückstellung  ist  in  einem  dem  Schema  11
der  Ersatz-Instruction  entsprechenden,  event.  dem  Berechtigungs-Scheine  zum  einjährigen
Dienste  anzufügenden  und  auf  die  gegenwärtige  Anlage  hinweisenden  Atteste  Seitens  der

Kreis-Ersatz-Commission  das  Erforderliche,  unter  Benachrichtigung  des  Landraths  des
Geburtsorts,  bez.  Domicils,  anzugeben.

4.  Geht  das  gedachte  Zeugniß  nicht  ein,  oder  giebt  der  betreffende  Militärpflichtige  das
Studium  der  evangelischen  Theologie  auf,  oder  verläßt  er  die  Deutsche  Universität,  um  außerhalb
  Deutschlands  seine  Universitäts=  Studien  fortzusetzen,  oder  hat  der  betreffende  Studirende
bis  zum  1.  April  des  Jahres,  in  welchem  er  das  26.  Lebensjahr  vollendet,  das  Examen
Ppro  licentia  concionandi  nicht  abgelegt,  so  darf  eine  fernere  Zurückstellung  nicht  stattfinden,
vielmehr  ist  der  Betheiligte  alsdann  sogleich  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  gesetzlichen  Militärpflicht
  heranzuziehen.)

5.  In  Fällen,  wo  der  betreffende  Militärpflichtige  durch  nicht  vorherzusehende  unverschuldete
  Umstände  abgehalten  worden  ist,  das  Examen  pro  licentia  concionandi  rechtzeitig
  abzulegen,  kann  ihm  von  den  Ersatz-Behörden  3.  Instanz  ausnahmsweise  ein  weiterer
Ausstand,  äußersten  Falles  auf  zwei  Jahre  über  das  25.  Lebensjahr  hinaus,  gewährt  werden.
Dieß  findet  aber  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Individuen,  welche,  ohne  ihrer  Militärpflicht
genügt  zu  haben,  erst  nach  vollendetem  22.  Lebensjahre  das  Studium  der  Theologie  beginnen.

6.  Wenn  Militärpflichtige,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  erlangt
haben,  bevor  sie  die  Vergünstigung:  als  Studirende  der  evangelischen  Theologie  zurückgestellt
zu  werden,  in  Anspruch  nehmen,  sich  durch  Beibringung  des  Decanats-Zeugnisses  als  Theologen
  ausweisen,  so  sind  sie  von  diesem  Zeitpunkte  ab  nicht  mehr  als  einjährig  Freiwillige  zu

betrachten,  sondern  als  Theologen  anzuerkennen  und  nach  den  für  solche  gegebenen  Vorschriften
zu  behandeln.

 

*)  In  Betreff  der  nachträglichen  Theilnahme  an  der  Loosung  in  solchen  Fällen  ct.  §  21,  6  der  Ersatz-Instruction.
        <pb n="800" />
        —  748  —

7.  Sobald  der  betreffende  Studirende  nachweist,  daß  er  das  Examen  pro  licentia
concionandi  abgelegt  hat,  fertigt  die  ad  1  gedachte  Kreis-Ersatz-Commission  einen  Ausweis
  über  seine  gänzliche  Entbindung  von  der  Militärpflicht  aus  und  legt  diesen  der  Departements-Ersatz-Commission
  zur  Bestätigung  vor.  Sobald  letztere  erfolgt,  ist  der  betreffende
Theolog  in  allen  Listen  zu  streichen.

8.  Militärpflichtige,  welche  als  Studirende  der  evangelischen  Theologie  zurückgestellt
worden  sind,  konnen,  sofern  sie  dieß  Studium  aufgeben,  und  die  Vergünstigung  zum  einjährigen
  Dienste  noch  nicht  erlangt  hatten,  letztere  nachträglich  in  Anspruch  nehmen.  Es  muß
dieß  jedoch  sogleich,  nachdem  sie  zu  einem  anderen  Lebensberufe  übergegangen  sind,  geschehen,
so  daß  sie  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  bis  zum  1.  April  des  Kalenderjahres,
in  welchem  sie  den  Bestimmungen  ad  4  gemäß  nicht  mehr  zurückgestellt  werden  dürfen,
erlangt  haben.  Haben  sie  dieß  versäumt  und  sind  sie  nach  dem  Ausbleiben  der  ad  1  gedachten
  Atteste  von  den  Ersatz-Behörden  zur  Musterung  herangezogen  worden,  oder  wären  sie
heranzuziehen  gewesen,  so  darf  ihnen  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste  auch  nur  in
dem  §  151,  3  der  Ersatz-Instruction  angegebenen  Falle  nachträglich  verliehen  werden.

9.  Die  ad  1  bis  8  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Studirende  der  katholischen
Theologie,  sowie  auf  katholische  Priester-Amts-Candidaten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  sie  bis  zum  1.  April  des  Jahres,  in  welchem  sie  das  26.  Lebensjahr  vollenden,  die
Subdiaconats-Weihe  empfangen  haben  müssen  und,  falls  sie  ihre  Vorbildung  nicht  auf  einer
Universität  erhalten,  anstatt  des  Decanats-Zeugnisses  ein  Zeugniß  ihrer  bischöflichen  Behörde
beizubringen  haben.
        <pb n="801" />
        —  749  —

Inhaltsverzeichniß.

Erster  Theil.

Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  Grundzüge  der  Organisation  des  Ersatzwesens.

Erster  Abschnitt.

Wehrpflicht,  Militärpflicht  und  Militärdienstzeit.  Ergänzungs-Modus  im

Allgemeinen.

8  1.  Wehrpflicht.

8  2.  Beginn  und  Dauer  der  Militärpflicht.

8  3.  Zulässigkeit  des  freiwilligen  Eintritts  in  das  stehende  Heer,  beziehendlich  die  Flotte  vor  Erreichung  des
militärpflichtigen  Alters.

8  4.  Dauer  der  Militär-Dienstpflicht.

8  5.  Militär-Dienstpflicht  der  seemännischen  Bevölkerung.

§  6.  Besondere  Militär-Dienstpflicht  für  auf  öffentliche  Kosten  genossene  Ausbildung.

8§  7.  Militär-Dienstzeit  der  einjährig  Freiwilligen.

8  8.  Militär-Dienstzeit  der  Schulamts-Candidaten.

8§  9.  Militär-Dienstzeit  der  Militär-Krankenwärter.

§  10.  Militär-Dienstzeit  der  Trainsoldaten,  welche  im  Frieden  zu  Train-Fahrern  ausgebildet  werden.

§  11.  Militär-Dienstzeit  der  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten.

§  12.  Militär-Dienstverpflichtung  der  Eingewanderten  und  der  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  lebenden
Ausländer.

§  13.  Ergänzungs-Modus  des  stehenden  Heeres  und  der  activen  Marine  im  Allgemeinen.

Zweiter  Abschnitt.
Eintheilung  in  Ergänzungs-Bezirke  und  Organisation  der  Ersatz-Behörden
  im  Allgemeinen.  «

§  14.  Eintheilung  des  Bundesgebiets  in  Ergänzungs-Bezirke.

§  15.  Benennung  der  Behörden,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  leiten.  Ressort-Verhältnisse  derselben
zu  einander.

Dritter  Abschnitt.
Ermittelung  und  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs.

§  16.  Ermittelung  des  Ersatzbedarfs.

§  17.  Allgemeine  Grundsätze  für  die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs.

8  18.  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  das  stehende  Heer  und  für  die  nicht  aus  der  seemännischen  Bevölkerung
  zu  ergänzenden  Marinetheile  auf  die  Ergänzungs-Bezirke.

819.  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  die  Flotten-Stamm-Division  und  die  Maschinen-Compagnie,
sowie  des  Bedarfs  der  Handwerks-Compagnie  an  Schiffszimmerleuten  auf  die  Ergänzungs-Bezrrke.

1868.

100
        <pb n="802" />
        —  750  —

Zweiter  Theil.
Musterung  und  Aushebung.

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Grundsätze  für  die  Aushebung  und  eventuelle  Zurücstelluns,
beziehendlich  Befreiung  vom  Militärdienste.

Aushebungs-Bezirk,  an  den  die  Militärpflicht  gebunden  ist.  *
VLoosung  der  Militärpflichtigen.  Bedeutung  der  Loosnummer.  Verlust  der  aus  verseiben  hervorgehenden
Berechtigung.
Bedeutung,  Feststellung  und  Veröffentlichung  der  Abschlußnummern.
Bezeichnung  der  Reihenfolge,  im  welcher  die  dienstbrauchbaren  Militärpflichtigen  zum  Dienste  im
stehenden  Heere,  beziehendlich  in  der  Marine  heranzuziehen  sind.
Bezeichnung  der  körperlichen  Eigenschaften,  welche  ein  Militärpflichtiger  haben  muß,  um  als  dienstbrauchbar
  betrachtet  werden  zu  könneu.
.  Anforderungen,  welche  an  die  für  das  Garde-  Corps  auszuheb  end  WL  zu  stellen  sind.
.Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Artillerie  aüszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
.Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Pionnier-Bataillone  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
.Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Cavallerie  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
.  Anforderungen,  welche  an  die  für  die-  Jäger  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
.  Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Infanterie  (einschließlich  Füsiliere)  auszuhebenden  Rekruten  zu
stellen  sind.
.  Anforderungen,  welche  an  die  für  den  Train  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
.  Anforderungen,  welche  an  die  als  Militär-Krankenwärter  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.

d
—  S#

·  O  O
22  d
s

S“  d  dde  d  -
—————————x

—  —–  —

.  Anforderungen,  welche  an  die  als  Oekenomie-Handwerker  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
Anforderungen,  welche  an  die  für  die  Marine  auszuhebenden  Rekruten  zu  stellen  sind.
Befreiung  vom  Militärdienste  wegen  dauernder  Dienstunbrauchbarkeit.
Zurückstellung,  beziehendlich  Befreiung  vom  Militärdienste  für  gewöhnliche  Friedenszeiten  wegen
zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  oder  nicht  vollkommener  Dienstfähigkeit.
Ausschließung  der  moralisch  unfähigen  Individuen  vom  Militärdienste.
Zurückstellung  der  in  gerichtlicher  Untersuchung  oder  in  der  Abbüßung  einer  Freiheitsstrafe  befindlichen
Militärpflichtigen.
Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welchen  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  Zeit
untersagt  worden  ist.
.Berücksichtigung  von  Straferkenntnissen  ausländischer  Gerichte.  Z
Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  sich  durch  Verstümmelung  zum  Dienste  mit  der  Waffe
unbrauchbar  gemacht  oder  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  angewandt  haben,  um  sich  dem  Militärdienste
  zu  entziehen.
uZurückstellung,  event.  Befreiung  vom  Militärdienste  im  Frieden  in  Berücksichtigung  häuslicher  rc.
Verhältnisse  im  Allgemeinen.
§  43.  Bezeichnung  der  Fälle,  in  denen  eine  Zurückstellung,  event.  Befreiung  vom  Militärdienste  im  Frieden
zulässig  ist,  oder  nicht  stattfinden  darrr..

·#c  r—  ·½·  #s½ßsn"pßh  o  #
2  □  □  □  00  o00  C  OTOo  0n  C„
—  □O  —  G————

0
—

8  44.  Pih  der  in  Erlernung  eines  Gewerbes  2c.  begriffenen  Militärpflichtigen  durch  Zurücktellung


§  45.  Vergünstigungen  für  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande
haben.

§  46.  Verfahren  mit  den  Schulamts-Candidaten.

§  47.  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve,  beziehendlich  Seewehr  im  Allgemeinen.
§  48.  Von  der  ersten  Classe  der  Ersatz-Reserve  und  von  der  Seewehr.

§  49.  Von  der  zweiten  Classe  der  Ersatz-Reserve.
        <pb n="803" />
        8  50.

851.
352.

c##c0ncoocc  nnc  n  gt“
GCSS#  GNU=*
  5  N  E

JJ  ——□
NNKPO  OÖOO

—  —
□

Jährliche
.Die  albhakrtische  Liste.
2.  Anlegung  ber  Restanten-Liste
.  Vorlegung  Des  Listeh  zur  Eilhich  der  Bethliligten.

—  751  —

Allgemeine  Bestimmungen  über  Entlassung  von  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden.
Entscheidung  der  Ersatz-Behörden  über  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  entlassenen  Soldaten.
Militärdienst-Verpflichtung  und  deren  Einfluß  auf  Auswanderung.
Fünfter  Abschnitt.
Verlauf  des  Ersatzgeschäfts  im  Allgemeinen,  Anlegung,  Führung
und  Berichtigung  der  Geburtslisten,  der  Stammrollen,  der
alphabetischen  und  Restanten-Listen.

Verlauf  des  Ersatzges  chäfts  im  Allgemeinen.
Listenführung  im  Agemeinen  D
.Geburts-Listen.
Supplemente  zu  den  Giuurch-  Listen.
Stammrolkenzim  Allgemeinem.  1
Eintragung  der  Nainen  der  Militärpflichtigen  i  in  die  Stammrollen.

MWumeldun  der  Militärpflichtigen  zur  Einschreibung  in  die  Stammrollen.
kuffordekung  behufs  Anmeldung  zur  Stammrolle.

Sgaachrichsing  der,  Ewil-Vorsitzenden  per  Kreis-Ersatz-Commissionen  unter  einander  über  die
erfolgte  Musterusg-  beziehlndlich  Aushebung  Militärpflichtiger  fremder  Bezirke.

„  r  der  Stammrolen  und  alphabetischen  Listen  am  Schlusse  des  Ersatzgeschäfts  eines

ende  Gahres.  !4

.  graeb  nach  dem  Aufinthalie  verjenigen.  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  nicht
angemelbet,  beziehendlich  zur  Musterung  und  Aushebung  nicht  gestellt  haben.

.  Einleitung  der  gerichtlichen  Ustersuchung  wider  die  unermittelt  gebliebenen  Militärpflichtigen.
.

#  Sechfer  Abschnitt.
Das  Kreis-  Ersatzgeschäft.

mOrganisation  und  Geschäftsführung  der  Kreis-Ersatz-Commission.
.Abgrenzung  der  Musterungs-Bezirke.

.  Ausstellung  der  jährlichen  Geschäfts=  und  Reisepläne  für  die  Kreis-Ersatz-Commission.

.Beorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Kreis-Ersatz-Commission.

Das  Kreis-Ersatzgeschäft  im  Allgemeinen.  6

Feststellung  der  Identität  der  Militärpflichtigen.

mDie  körperliche  Untersuchung  der  Militärpflichtigen.

Entscheidung  der  Kreis-  Ersatz-  Commission  in  Folge  der  körperlichen  Untersuchung  der  Militärpflichtigen.



Definitive  Ausmusterung  der  Militärpflichtigen,  welche  augenfällig  dauernd  unbrauchbar  zu  jedem

Militärdienste  sind.

4Prüfung  der  moralischen  Qualification  der  Militärpflichtigen.

.Prüfung  der  Reclamations-Anträge.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  auf  Binnengewässern  Schifffahrt  treiben.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  zur  seemännischen  Bevölkerung  gehören.

Verfahren  mit  den  Militärpflichtigen,  welche  sich  im  Musterungs-Termine  freiwillig  zum  Eintritte

melden.

Prüfung  der  den  Militärpflichtigen  aus  ihrer  Loosungsnummer  erwachsenden  Berechtigung,  event.

ob  dieselben  zur  Loosung  zugelassen  oder  ohne  solche  zum  Dienste  heranzuziehen  sinr.
100%“
        <pb n="804" />
        —.—————————.————
□#
□#

§  112.
§  113.
8  114.

8  115.
§  116.

752

.  Summarische  Uebersichten  der  in  den  Aushebungs-Bezirken  vorhandenen  Militärrflichtigen  und  des

Resultats  des  Kreis-Ersatzgeschäfts.

Ausführung  der  Loosung  und  Anlegung  der  Leosungs-Listen.
Ausfertigung  der  Loosungs=  und  Gestellungs-Atteste.
.  Anfertigung  der  Scheine  für  die  zur  Ersatz-Reserve  und  Seewehr  designirten,  oder  als  dauernd  unbrauchbar

  auszumusternden  Militärpflichtigen.

Aushändigung  der  Ersatz-Reserve-Scheine  an  die  disponibel  gebliebenen  Militärpflichtigen.
Verfahren  mit  den  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  von  den  Truppen  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden

entlassenen  Soldaten.

Eingaben  der  Kreis-Ersatz-Commission  an  die  Departements-Ersatz-Commission  nach  beendigter

Musterung  der  Militärpflichtigen.

.n  Anfertigung  der  Vorstellungs-Listen.
Anfertigung  der  Verlese-Listen.
Veränderungs-Nachweise  zu  den  Vorstellungs-Listen.

Siebenter  Abschnitt.
Das  Departements-Ersatzgeschäft.

Organisation  und  Geschäftsführung  der  Departements-Ersatz-Commission.
.  Anlegung  des  Geschäfts=  und  Reiseplans  für  die  Departements-Ersatz-Commission.
.  Commandirung  der  Offiziere  des  Garde-Corps  und  der  Ober-Stabs-Aerzte  zu  den  Departements-Ersatz-Commissionen.



Heranziehung  des  Hülfs-Personals  zu  den  Departements-Ersatzgeschäften.
.  Anwendung  der  Sub-Repartition.
Breorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Departements-Ersatz-Commission.
A.  Revision  der  Listen  und  des  Verfahrens  der  Kreis-Ersatz-Commission.

Mittheilung  derselben  an  die  Kreis-Ersatz-Commissionen.

Führung  und  Berichtigung  der  Vorstellungs-Listen  beim  Departements-Ersatzgeschäfte.

Euperrevision  der  Militärpflichtigen  durch  die  Departements-Ersatz-Commission.

Entscheidung  der  Departements-Ersatz-Commission  über  die  als  nicht  branchbar  erachteten  Militärpflichtigen
  und  die  vor  abgeleisteter  Dienstpflicht  entlassenen  Soldaten.

Die  Aushebung  der  Militärpflichtigen  im  Allgemeinen.

Aushbebung  der  Rekruten  für  das  Garde-Corps.

Verfahren  mit  den  vorschriftsmäßig  gelernten  Jägern  im  Königreiche  Preußen.

Verfahren  bei  versuchsweiser  Einstellung  Militärpflichtiger.

Verfahren  mit  den  in  die  Arbeiter-Abtheilung  einzustellenden  Militärpflichtigen.

.  Verfahren  bei  Erledigung  der  Reclamations-Anträge.

Designirung,  beziehendlich  Aushebung  von  Militärpflichtigen  zur  Deckung  eines  etwaigen  Ausfalls

oder  Mehrbedarfs  an  Rekruten  bei  Nachgestellungen  2c.

uNachgestellungen.
Uebersicht  der  Resultate  des  Ersatzgeschäfts.

Achter  Abschnitt.
Das  Marine-Ersatzgeschäft.

Von  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  im  Allgemeinen.

Organisation,  Ressort-Verhältniß  und  Geschäftsführung  der  Marine-Ersatz-Commissionen.

Anlegung  des  Geschäfts=  und  Reiseplans  für  die  Marine-Ersatz-Commission,  Commandirung  der
Aerzte  und  Marine-Offiziere.

Beorderung  und  Gestellung  der  Militärpflichtigen  vor  die  Marine-Ersatz-Commission.

Sub-Repartition  des  Ersatzbedarfs  für  die  Flotten=  Stamm-Division  und  des  aus  der  seemännischen
Bevölkerung  zu  entnehmenden  Bedarfs  der  Maschinen-Compagnie,  sowie  des  Bedarfs  an  Schiffszimmerleuten
  für  die  Werft-Division.
        <pb n="805" />
        8  117.

9  118.
119.

120.

§  121.
8  122.
123.
9  124.
9125.
8  126.

9  136.
9  137.
138.
§9  139.
*éb-ôb

8  141.
8  142.

753  —

Super-Revision  der  in  den  Vorstellungs-Listen  K  sub  a,  b,  und  c  enthaltenen,  als  dauernd  unberauchbar

  bezeichneten  oder  zur  Seewehr  designirten  Militärpflichtigen,  sowie  der  zur  Disposition
der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften.

Die  Aushebung  der  Militärpflichtigen.

Mittheilung  der  Resultate  des  Marine-Ersatzgeschäfts  an  die  betreffenden  Kreis-Ersatz-Commissionen.

Neunter  Abschnitt.

Von  den  Rekruten  und  deren  Verhältniß  bis  zur  Einstellung  bei  den
Truppen,  beziehendlich  bei  der  Marine.
Ueberweisung  der  ausgehobenen  Rekruten  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandeure  behufs  Controlirung
und  Absendung  an  die  Truppen-,  beziehendlich  Marinekheile.
Bekleidung  und  Verpflegung  der  Rekruten.
Vereidigung  der  Rekruten  und  Vorlesung  der  Kriegs-Artikel.
Gerichtsstand  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.
Controle  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.  Eventuelle  Zurückstellung  derselben.
Verheirathung  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

Vorzeitige  Einstellung  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten,  wenn  sie  brot=  und  arbeitslos
werden.  -

Dritter  Theil.
Der  freiwillige  Eintritt  zum  Militärdienste.

Zehnter  Abschnitt.
Der  dreijährig  freiwillige  Militärdienst.

Schein  zum  freiwilligen  Eintritte.

Wahl  des  Truppentbeils  und  der  Garnison.

.  Annahme  der  Freiwilligen  bei  den  Truppen-Engagirung

  der  Freiwilligen  durch  Ertheilung  von  Annahmescheinen  behufs  späterer  Einstellung.
Verbot  der  Ertheilung  unvorschriftsmäßiger  Annahmescheine.

.  Benachrichtigung  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commissionen  über  erfolgte  Einstellung  eines

dreijährig  Freiwilligen.

.  Beschränkung  der  Zahl  der  Freiwilligen  bei  den  Linien-Infanterie-Bataillonen.
Berechtigung  der  Truppen,  Freiwillige  abzuweisen.
Der  dreijährig  freiwillige  Dienst  in  der  Kriegs-Marine.

Elfter  Abschnitt.
Der  freiwillige  Dienst  in  den  Unteroffizier-Schulen.

Allgemeine  Bestimmungen.

Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eintritts  in  eine  Unteroffizier=  Schule.
Annahme-Bedingungen.  «

Einberufung  der  Freiwilligen  zu  den  Unteroffizier-Schulen.
Entlassung  aus  den  Unteroffizier-Schulen  bebufs  Uebertritts  in  die  Armee  oder  zur  Disposition  der
Ersatz-Behäörden.
Zwölfter  Abschnitt.
Der  freiwillige  Eintritt  in  die  Schiffsjungen-Compagnien.
Allgemeine  Bestimmungen.
Militär-Dienstzeit  der  in  die  Schiffsjungen  =  Compagnien  eingetretenen  Zöglinge.
        <pb n="806" />
        8  143.
144.
8  145.
8  146.
147.

148.
19.
.l  150.
151.
152.
.  153.
154.
155.
§d  156.
8  157.

8  158.
159.
8  160.
161.
162.
163.
§v  14.
165.
§S  166.
§s  167.
8  168.

8
81

8  171.
172.
.S  173.
8174.
.  175.

Straf-  und  allgemeine  Controlbestimmungen.

8  176.

169.
170.  Beschaffung  der  Pferde  für  einjährig  Freiwillige  der  Cavallerie,  reitenden  Artillerie  und  des

754

Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eintritts  in  die  Schiffsjungen  -Compagnien.

Annahme=  Bedingungen.

Einberufung  der  Freiwilligen  zu  den  Schiffsjungen  -Compagnien.

Benachrichtigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission  über  die  erfolgte  Einstellung.
Vorschriften  über  die  Entlassungen  aus  den  Schiffsjungen-Compagnien.

Dreizehnter  Abschnitt.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst.

Allgemeine  Voraussetzungen  für  die  Zulassung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste.

Behörden,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  ertheilen.

Organisation  und  Geschäftsführung  der  Prüfungs-Comnissionen  für  einjährig  Freiwillige.

Termin  für  die  Nachsuchung  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste.

Nachsuchung  der  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienste.

Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualification  im  Allgemeinen.

Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualification  durch  Schul=  2c.  Zeugnisse.

Darlegung  der  wissenschaftlichen  Qualification  durch  Examen.

Mittheilungen  der  Prüfungs-Commission  über  die  Refultate  der  Prüfungen.

Pflichten,  Rechte  und  Controle  der  mit  dem  Berechtigungsscheine  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste
Versehenen.

Termin  zum  Antritte  des  einjährigen  Dienstes.

Ausstand  zum  Dienstantritte.

Erlöschen  der  Ausstands-Bewilligungen  in  Kriegszeiten  2c.

Folgen  der  versäumten  rechtzeitigen  Meldung  zum  Dienstantritte.

Befreiung  von  der  Erfüllung  des  einjährig  freiwilligen  Dienstes-Nichtannahme

  einjährig  Freiwilliger  bei  mobilen  Truppen.

Beschränkung  der  Truppen  bei  Annahme  der  einjährig  Freiwilligen.

Anmeldung  und  Einstellung  der  einjährig  Freiwilligen  bei  den  Truppen.

Abweisung  der  einjährig  Freiwilligen  Seitens  der  Troppen.

Fernere  Verpflichtung  der  von  einem  Truppentheile  abgewiesenen.  einjährig  Freiwilligen.

Superrevision  und  Entscheidung  der  Departements-  Ersatz-Commission  über  die  von  den  Truppelheilen
abgewiesenen  einjährig  Freiwilligen.

Bekleidung,  Verpflegung  und  Ausrüstung  der  einjährig  Freiwilligen.

Trains.
Aufnabme  mittelloser  Freiwilliger  in  die  Verpflegung  ber  Truppen.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Arzt.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Pharmaceut.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  als  Unter-Roßarzt.
Der  einjährig  freiwillige  Dienst  in  der  Bundes-  Kriegs-  Marine.

Vierter  Theil.
Enllafungen  vor  beendeter  Bienstzeit.

Vierzehnter  Abschnitt.
Folgen  der  unterlassenen  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle
und  der  Nichtgestellung  vor  die  Ersatz=  beziehendlich  Militär-Behörden,
sowie  allgemeine  Controle  der  Militärdienst-Erfüllung.
Strafe  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  beziehendlich  für  unterlassene
Gestellung  zu  den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen.
        <pb n="807" />
        8177.

9  178.
179.
180.
181.

182.
8  183.

*  184.

#c  ßF*½“

□

186.
187.
188.
189.

190.

—  755  —

Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle,  beziehendlich  der  unterlassenen  Gestellung  zu
den  Musterungs=  oder  Aushebungs-Terminen.

Anwendung  der  Vorschriften  der  §§  176  und  177  auf  disponibel  gebliebene  Militärpflichtige.

Einstellung  unsicherer  Heerespflichtiger.

Verfahren  wider  ausgetretene  Militärpflichtige.

Verfahren  mit  den  Rekruten,  welcht  sich  im  Gestellungs-Termine  der  Rekruten  behufs  des  Diensteintritts
  nicht  stellen.

Controle  im  Allgemeinen.

Benennung  sämmtlicher  Militär-Papiere,  welche  von  den  Ersatz=  beziehendlich  Militär=  und  Marine-Behörden
  ertheilt  werden.

Verfahren  der  Behörden  bei  Ermittelung  von  Militärpflichtigen,  welche  ihren  Verpflichtungen  nicht
genügt  haben,  oder  sich  darüber  nicht-ausweisen  können.

.Kostenfreie  Ertheilung  der  auf  Grund  dieser  Instruction  auszustellenden  Militär-Papiere  im  Originale;

Bezahlung  für  Ausfertigung  von  Duplicaten.

Fünfzehnter  Abschnitt.

Entlassung  von  Soldaten  vor  beendeter  Dienstzeit  zur  Disposition  der

Ersatz-Behörden.

Behörden,  welche  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit  zu  verfügen  haben.

Entlassung  wegen  Dienstunbrauchbarkeit.

Entlassungen  auf  Reclamationen.

Entlassung  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen,  welche  von  Militärpflichtigen  vor  ihrer  Einstellung  verübt
  worden  sind,  indeß  erst  nach  der  Einstellung  bekannt  werden.

Vorschriften,  welche  bei  Entlassungen  vor  beendeter  Dienstzeit  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
zu  beachten  sind.

 

Schema  zu  S  16.  Berechnung  des  Bedarfs  an  Ersatz-Mannschaften  für  die  Truppen  eines  Armee-  Corps.

##  M  V

2  zu  §  16.  Uebersicht,  wie  die  Truppen  eines  Armee-Corps  nach  Einstellung  des  liquidirten  Ersatzes
aus  den  verschiedenen  Dienstaltersclassen  zusammengesetzt  sein  werden.

3  zu  §  18.  Summarische  Nachweisung  der  aus  dem  Bezirke  eines  Armee-Corps  im  Laufe  des
Jahres  eingetretenen  Freiwilligen  und  in  die  active  Marine  eingestellten  Mannschaften
  der  seemännischen  Bevölkerung.

4  zu  8§  22  u.  23.  Tabellarische  Zusammenstellung  der  gezogenen  höchsten  Loosnummern  und  der
festgestellten  Abschlußnummern.
5  zu  8  35.  Ausmusterungs-Schein.
6  zu  §  48.  Ersatz-Reserve-Schein  1.
7  zu  §  48.  Seewehr-Paß.
8  zu  §  49.  Ersatz-Reserve-Schein  II.
9  zu  §  55.  Geburts-Liste  zur  Militär-Stammrolle.
10  zu  §  61.  Alphabetische  Liste  zur  Militär=  Stammrolle.
11  zu  §§  79  u.  120.  Urlaubspaß  für  die  ausgehobenen  Rekruten.
12  zu  §  83.  Uebersicht  der  beim  Kreis-Ersatzgeschäfte  brauchbar  befundenen  Militärpflichtigen.
13  zu  §  84.  Loosungs-Liste.
14  zu  §  85.  Loosungs-Schein  und  Gestellungs-Attest.
15  zu  §  90.  Vorstellungs-Liste  (A,  B).
16  zu  §  90.  Vorstellungs-Liste  (C).
17  zu  §  90.  Vorstellungs-Liste  (D).
        <pb n="808" />
        Schema  18  zu  §  90.

V  u  u  u  M  v  N  #  V

M  K  *  2

19  zu  3  90.
20  zu  §  90.
21  zu  §  97.

22  zu  §  111.

23  zu  §  111.
24  zu  §  116.
25  zu  §  120.
26  zu  §  127.
27  zu  §  130.
28  zu  §§  139

29  zu  §  148.
30  zu  §  156.
31  zu  §  165.
32  zu  §  166.
33  zu  §  187.

756

—

Vorstellungs-Liste  (E).

Vorstellungs-Liste  (F).

Vorstellungs-Liste  (K).

Plus-  und  Minus-Tabelle.

Nachweisung  der  beim  Departements-Ersatzgeschäfte  brauchbar  befundenen  Militärpflichtigen.


Uebersicht  der  Resultate  des  Ersatzgeschäfts.

Uebersicht  der  bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  concurrirenden  Militärpflichtigen.

Rekruten-Ueberweisungs-Nationale.

Schein  zum  freiwilligen  Eintritte.

Annahme-éSchein.

u.  143.  Nationale  von  Freiwilligen  zum  Eintritte  in  eine  Unteroffizier-Schule  (Schiffsjungen-Compagnie).


Berechtigungs-Schein  zum  einjährigen  Dienste.

Uebersicht,  betreffend  die  Wirksamkeit  der  Prüfungs-Commissionen.

Annahme-Zusicherung  für  die  einjährig  Freiwilligen  Seitens  der  Truppen.

Abweisung  der  einjährig  Freiwilligen  Seitens  der  Truppen.

Namentliche  Liste  der  als  unbrauchbar  2c.  entlassenen  Mannschaften.

—

Anlagen.

Anlage  1  zu  §  14.  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  den  Norddeutschen  Bund  und  das  Großherzogthum

3

ungs-Verordnungl.

Hessen.

2  zu  §  173.  Verzeichniß  der  Garnison-Orte,  beziehendlich  der  Dispensir-Anstalten,  an  welchen  nach

Maßgabe  der  Garnisonstärke  die  Anstellung  von  einjährig  freiwilligen  Pharmaceuten
stattzufinden  hat,  nebst  Angabe  der  Zahl  der  anzustellenden  Pharmaceuten.

3  zur  Ausführ-]  Bestimmungen  über  das  Verfahren  mit  den  Studirenden  der  evangelischen  und

katholischen  Theologie  2c.  in  Bezug  auf  die  Ableistung  ihrer  Militärdienstpflicht  —
gültig  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1869.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  October  1868.
        <pb n="809" />
        Gesetz- 



Verordnungsblatt

für  das
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1868.

—.  ÒÒ

Zweite  Abtheilung,

enthaltend:

21.  bis  34.  Stück.
(Nr.  130  bis  191.  Seite  757  bis  1426.)

 

8  2—
—  6  —

Bresden,
gedruckt  und  zu  haben  in  der  Königlichen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne.
        <pb n="810" />
        <pb n="811" />
        III

Inhaltsverzeichniß.

II.  Abtheilung.

 

Tag

Ausstellung.

der

l

letzten

Absendung.

Inhalt.

 

31.  Juli

31.  Aug.

5.  Sept.

14.  Sept.

16.  Sept.

19.  Sept.

23.  Sept.

24.  Sept.

24.  Sept.

24.  Sept.

17.  Oct.

 

26.

17.

22.

17.

17.

26.

17.

26.

26.

Oct.

Oct.

Sept.

Oct.

Oct.

Oct.
Oct.

Oct.

Oct.

 

1  einer  Anleihe  beabsichtigten  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden

  Schuldscheinen  .

Verordnung  der  Ministerien  des  Cultus  und  des  Innern,  die  Aus-.

  führung  des  Bundesgesetzes  über  Aufhebung  der  polizeilichen

Beschränkungen  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  betr.

Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Publication  der  Allerhöchsten
Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehrbehörden  und
die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
vom  18.  December  1867  betr.

Gesetz,  die  Bildung  der  Gcschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank
  betr.  .

Verordnung  des  Justizministeriums,  Abänderungen,  beziehendlich

Erläuterungen  der  Verordnung  über  die  Anlegung  von  Grundbuchsfolien
  für  Staatsgüter,  welche  nicht  in  Staatsforstrevieren
bestehen,  vom  13.  November  1867  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnstation  Reuth
betr.

Verordnung  des  Cultusministeriums,  das  Ausschreiben  der  katholischen
  Kirchenanlage  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Auswärtigen,  der  Finanzen  und
des  Innern,  die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der
Königlich  Preußischen  Regierung  über  die  Anlegung  von  Eisenbahnen
  von  Radeberg,  bis  Cottbus,  beziehungsweise
Spremberg,  von  Großenhain  nach  Cottbus  abgeschlossenen
  Staatsverträge  vom  15.  August  1868  betr.

Allerhöchstes  Decret  wegen  Concessionirung  der  Cotibus-Großenhainer
  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
  von  Großenhain  bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn
innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Landesgebiets  betr.

 

 

Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Gestattung  der  von  dem
Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereine  bei  Aufnahme

––

 

23

25

22

21

23

23

25

23

25

131

130

133

134

141

 

889

1027u.  102S

769—888

757—768

889—891

891

1028

 

 

892—900

1019—1026

1026  u.  1027
        <pb n="812" />
        Iv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite.
Ausstellung  letzten
Absendung.
26.  Sept.  17.  Oct.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Herstellung  des  freien
»  Verkehrs  mit  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
und  Mecklenburg-Strelitz  und  der  Hansestadt  Lübeck  betr.  23  136  900  u.  901
1.  Oct.  26.  Oct.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publication  eines  Revidirten  Strafgesetzbuchs
  und  einiger  Erläuterungen  zweier  damit  in  Verbindung
  stehender  Gesetze,  auch  den  Erlaß  einiger  polizeilicher  1
Bestimmungen  betr.  24  137  903—1017
1.  Oct.  17.  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Publialien  der  Nevidirten  Sualyreieh
ordnung  betr.  26  144  1031  -  1202
1.  Oct.  17.  Nov.  Gesetzz,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen
  Untersuchungssachen  betr.  .  ;27g1481-208—1236
1.  Oct.  17.  Nov.  Gesetz,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  *
selben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen
  Strafsachen  betr.  .  27  149  1236—1246
12.  Oct.  26.  Oct.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Pestversendung  gefähr  6  6
licher  Gegenstände  unter  unrichtiger  Declaration  betr.  25  143  1029u.  1030
15.  Oct.  26.  Oct.  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Ausführung  der  §§  11  fg.
und  13  fg.  des  Gesetzes,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  2c.
betreffend,  vom  14.  September  1868,  in  der  Oberlausitz  25  142  1029
15.  Oct.  17.  Nov.  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern.  28  150  1247—1251
15.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  einige  Abänderungen  der
Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom  15.  October
1861  betr.  2s8  152  1256—1259
15.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  die  Leipzig-  Dresdner  Eisenbahn  betr.  28  153  1259  .  1260
16.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  zu  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868,  die  Ausübung  der
Fischerei  in  fließenden  Gewässern  betr.  28  151  1252—1255
22.  Oct.  17.  Nov.  Bekanntmachung  der  Kreisdirection  zu  Bautzen,  die  Zuweisung  der
katholischen  Confessionsverwandten  in  den  protestantischen  Pa-  «
rochieen  Reichenau  und  Neibersdorf  zur  katholischen  Pfarrkirche  «
in  Reichenau  betr.  .  28  |154  %06  1261
24.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom
14.  September  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  2c.  betr.  27  1  145/1203—1206
26.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Vorschriften  der  Revidirten
Strafprozeßordnung  über  klagfreisprechende  Erkenntnisse  betr.  27  1A  1207
28.  Oct.  17.  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  die  Wiedereinsetzung  innenbemerkter  Personen
  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte  betr.  27  147  1207
28.  Oct.  24.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  eine  Aenderung  in  der  AbT
grenzung  der  Bauverwalterbezirke  zu  Auerbach  und  Plauen  betr.  29  165  1272
29.  Oct.  17.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisen=  "
bahn  betr.  28  155  12061  u.  1262
3.  Nov.  17.  Nov.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  fiscalischen
  Canons  für  dingliche  Gasthofsgerechtsame  beir.  28  157  1263  u.  1264
        <pb n="813" />
        Tag  «
der  Inhalt.  Stück  Num  Seite.
Ausstellung.  ase*  1
1
4.  Nov.  17.  Nov.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  die  Abänderung  der  Bestimmung
  im  §  38,  5  a  der  unter  dem  5.  September  dieses  Jahres
  publicirten  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  rom  18.  December  1867  betr.  28  156  1263
5.  Neo.  17.  Nor.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Commissar  für  den  «
Bau  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  betr.  28  160  1266
6.  Nev.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bestrafung  der  Wintelschrift-1
  stellerei  betr.  .  29  161  1267u.  1268
6.  Nev.  24.  Norv.  Derret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestatigung  des  Regulatirs
  für  die  Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt  .  29·1661272U.1273
7.Nov.17.Nov.VerordnungdesJustizmtmstechmsdteEmsuhrungderunter  dem
1.  October  dieses  Jahres  bekannt  gemachten  Strafprozeßgesetze
betr.  ..  .........28  158  1264  u.  1265
7.  Neov.  17.  Nev.  Verordnung  des  Justizministeriums=  die  Ausführung  einiger  Be-  6
stimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  October  1868,  die  Wahl  der
Gerichtsschöffen  2c.  betr.  28  159  1265  u.  1266
9.  Nov.  24.  Nov.  Vererdnung  des  Justizministeriums,  die  Einträge  von  Darlehns-  1
forderungen  der  Deutschen  Grunrcreditbank  zu  Gotha  in  die
Grund=  und  Hypothekenbücher  betr.  Z  29  164  1270  u.  1271
10.  Nev.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bildung  der  Geschwornen=  3  6
gerichtsbezirke  betr.  29  162  1268  u.  1269
10.  Nev.  24.  Nov.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Aufstellung  der  Jahres-=  «
Geschweornenliste  auf  das  Jahr  1869  betr.  29  163  1270
10.  Nov.  24.  Nor#  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  die  polizeiliche
  Beaufsichtigung  der  Eisenbahnarbeiter  betr.  ..  291671273——1276
14.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  zweite  Auflage
der  thierärztlichen  Arzneientaxe  betr.  30  168  1277
18.  Nev.  7.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  polizeiliche  Maßregeln
in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  der  Schafe  betr.  .  301691277—-1280
23.  Nov.  7.  Dec.  Revidirte  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  die  Arbeitsbücher
  des  gewerblichen  Hülfspersenals  30  172  1283—1291
24.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  den  Anschluß  mehrerer
Hamburgischer  und  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Zollverein
-  betr.  30  170  1281u.  1282
28.  Nov.  7.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Verwaltung  der  Alberts-  3
bahn  betr.  .  30j171  1282
28.  Nev.  22.  Dec.  Allerhöchstes  Decret,  die  Auflösung  der  Albertsbahn=  Gesellschaft  und
die  Uebernahme  der  Albertsbahn  für  Rechnung  des  Staates  betr.  32  181  1385—1390
29.  Nov.  18.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  BezirksArmen-  U
verein  im  Amtsbezirke  Zschepau  betr.  .  31  176  1362
1.  Der.  18.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Aufhekung  des  Oberbergamts
  und  der  Bergämter  zu  Freiberg,  Marienberg  und
Schwarzenberg,  sowie  die  Errichtunge  eines  Verzamts  ¾  drei
berg  betr.  31  173  1283u.  1294

 

 

II.  Abtheilung.
        <pb n="814" />
        Tag  I
der  Inhalt.  Stück.  Num.  Seite
Ausstellung  letzten  #  #
Absendung.
1  "
2.  Dec.  18.  Dec.  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  zu  Ausführung
  des  Allgemeinen  Berggesetzes  31  174  1294—1348
3.  Dec.  18.  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Markscheider  und  das  Riß-.
  wesen  bei  dem  Bergbaue  betr.  .  31  175  1349—1361
3.  Der.  22.  Dec.  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  Sep-  7
tember  1831,  sowie  der  Nachtragsgesetze  zu  derselben  v  vom  5.  Mai  s
-,  1851und19Octoberiseibetr  .  32  178  1365—1368
3.  Dee.  22.  Dec.  Gesetz,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betr.  32  179  1369—1378
3.  Dec.  22.  Dec.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Gewerbesteuer  der  Flessher  E
und  Bäcker  in  den  großen  und  mittleren  Siädten  betr.  .32  182  1390u.  1391
4.  Der.  22.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  3.  December  1868,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betr.  32  180  1378—1385
8.  Dec.  18.  Dee.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Bekanntmachung  einer  Ueber-  ·
einkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  wegen  der
Ausdehnung  der  früher  mit  dieser  Regierung  zu  Beförderung  der
Rechtspflege  getroffenen  Vereinbarungen  auf  die  im  Jahre  1866
l  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  betr.  31  177  1362—1364
8.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  einige  Abänderungen
und  Erläuterungen  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsverord-  .
#  nung  vom  23.  August  1862,  das  Brandversicherungswesen  betr.  33  1871401—1422
10.  Dec.  22.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Stollberger
Bezirks-Armenverein  betr.  32  186  1400
12.  Der.  22.  Dee.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  der  Rebidirten  X  "  ,
Strafprozeßordnung  vom  1.  October  1868  und  des  Revidirten
Strafgesetzbuchs  von  demselben  Tage  betr.  .  332k183  1392—1396
14.  Dec  22.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  einiger  Bestimm-  «
ungen  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornen-  6
1  gerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen,  vom  1.  Oct.  1868  betr.  32  184  1396—  1398
15.  Dec.  22.  Dec.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Ausführung  einiger  Bestimm-  «
ungen  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mit—
wirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  i
bezirksgerichtlichen  Strafsachen,  vom  1.  October  1868  betr.  32  185  1399
16.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Kriegsministeriums,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  beistungen  s
für  das  Militär  vom  30.  November  1867  betr.  33  188  1423  u.  1424
22.  Dee.  21.  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  Nachträge  zur  Arz=  6
13869  neientaxe  auf  das  Jahr  1869  betr.  34  189  1425
29.  Dec.  21.  Jan.  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Aufstelung  der  Jahres-  i  1
1869  Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  im  Geschwornengerichts-  "
bezirke  Leipzig  betr.  .  .......3419031425u.1426
29.  Dec.  21.  Jan.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Kosten  bei  Requi-1369
  34  191  1426

 

sitionen  in  Polizeistrasfachen  betr.
Berichtigungen

 

—  1266,  1364
        <pb n="815" />
        —  157  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
21.  Stück  vom  Jahre  1868.

W  130.  Gesetz,
die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank  betreffend;
vom  14.  September  1868.

Wag,  Johann,  von  GOTT  Es  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  14.  2c.
haben  in  Bezug  auf  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der  Geschwernenbank  die  nachstebenden

  Bestimmungen  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

J.
Von  der  Bildung  der  Geschwornenlisten.

&amp;amp;  1.  Das  Ehrenamt  eines  Geschwornen  kann  nur  von  Demjenigen  versehen  werden,
welcher  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urlisten  das  dreißigste  Altersjahr  erfüllt  hat,  das  Unterthanenrecht
  in  einem  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  besitzt,  im  Königreiche
Sachsen  seit  mindestens  einem  Jahre  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat,  unter  keine  der  Ausnahmen
  in  §§  2,  3  fällt  und  entweder

1.  Mitglied  des  Reichstags  oder  im  Königreiche  Sachsen  Mitglied  des  Landtags,  oder
eines  Stadtraths,  oder  einer  Stadtverordnetenversammlung,  oder  einer  Handels=  oder  Gewerbekammer,
  oder  Gemeindevorstand,  oder  Gemeindeältester,  oder  sonst  Mitglied  eines  Gemeinderaths,

  oder  Friedensrichter  ist,  oder  im  letztvergangenen  Jahre  gewesen  und  mit  Ehren  ausgeschieden
  ist,  oder

2.  ohne  Unterschied  des  Landes  auf  einer  Hochschule  den  Doctorgrad  erlangt,  oder  auf
einer  hoheren  Bildungsanstalt  eine  Staatsprüfung  bestanden  hat,  oder

3.  einen  jährlichen  Beitrag  von  wenigstens  zehn  Thalern  an  directer  ordentlicher  Staatssteuer
  bezahlt.

1868.  101
        <pb n="816" />
        —  758  —

&amp;amp;  2.  Das  Amt  eines  Geschwornen  können  nicht  versehen:

1.  Dienstboten  (Gesindeordnung  vom  10.  Januar  1835,  8§  1,  2,  3),

2.  unter  Vormundschaft  stehende  Personen,

3.  Personen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  besitzen,  oder  in  Folge  eingeleiteter
Untersuchung  zeitweilig  nicht  ausüben  dürfen,

4.  alle  von  öffentlichen  Aemtern  oder  der  Advocatur  oder  dem  Notariate  removirte  Personen,
  ingleichen  die  suspendirten,  so  lange  die  Suspension  dauert,

5.  Diejenigen,  welche  zu  ihrem  oder  ihrer  Familie  Unterhalte  Almosen  aus  öffentlichen
Cassen  empfangen  oder  im  Laufe  der  vorangegangenen  drei  Jahre  empfangen  haben,

6.  Diejenigen,  zu  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  es  mag  dasselbe
zum  öffentlichen  Concurse  gediehen,  oder  der  Weg  der  außergerichtlichen  Erledigung  desselben
eingeschlagen  worden  sein,

7.  Diejenigen,  gegen  welche  die  Hülfe  ohne  vollständige  Befriedigung  des  Gläubigers
vollstreckt  worden,

8.  Personen,  welche  wegen  körperlicher  Mängel,  wie  namentlich  Blinde,  Stumme  und
Taube,  oder  wegen  mangelnder  Keuntniß  der  deutschen  Sprache  zu  den  Verrichtungen  eines
Geschwornen  unfähig  sind.

Der  Behinderungsgrund  bei  Nr.  6  und  Nr.  7  fällt  weg,  wenn  die  Gläubiger  vollständige
Befriedigung  erhalten  haben  oder  erhalten  zu  haben  erklären.

#  3.Ausgeschlossen  vom  Amte  eines  Geschwornen  sind  wegen  ihres  Dienstverhältnisses
für  die  Dauer  desselben:

1.  die  Staatsminister,

2.  Staatsanwälte  und  deren  Stellvertreter,  Gendarmen,  sowie  sonst  alle  bei  einer
Gerichts=  oder  Polizeibehörde  angestellten  Executivbeamten,

3.  Geistliche  aller  Religionen  und  Confessionen,  und

4.  Militärpersonen  des  Dienststandes.

#  4.  Nimmt  eine  nach  den  Bestimmungen  in  §§  1  bis  3  zum  Amte  eines  Geschwornen
nicht  fähige  Person  in  einer  Sache  als  Geschworner  an  der  Verhandlung  und  Beschlußfassung
über  den  Wahrspruch  Theil,  so  ist  das  Verfahren  in  den  im  §  2  unter  2,  3,  4,  6,  7,  8
angegebenen  Fällen  unbedingt,  in  allen  übrigen  Fällen  nur  dann  nichtig,  wenn  der  Präsident
des  Schwurgerichtshofs  spätestens  bei  dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen  (§  36)  Anzeige
  von  dem,  die  Unfähigkeit  begründenden  Verhältnisse  empfangen  hat.

Nichtigkeit  soll  dann  nicht  eintreten,  wenn  eine  Person  als  Geschworner  Theil  genommen,
gegen  welche  einer  der  in  9§  2,  3  erwähnten  Ausschließungsgründe  zwar  zur  Zeit  der  Bildung
der  Urliste  oder  später  vorhanden  war,  jedoch  bis  zur  Zeit,  wo  sie  Theil  nahm,  sich  erledigt,
        <pb n="817" />
        —  759  —

oder  welche  erst  zu  der  letztangegebenen  Zeit  die  Befähigung  zum  Amte  eines  Geschwornen  er—
langt  hatte.

85.  Ablehnen  können  das  Amt  eines  Geschwornen:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Bildung  der  Urliste  das  60.  Lebensjahr  zurückgelegt
haben,  oder  vor  Beginn  des  Jahres,  für  welches  die  Geschwornenliste  aufgestellt  ist,  zurücklegen
werden,

2.  Mitglieder  des  Reichstags  oder  des  Landtags  für  die  Dauer  ihrer  Wahl,

3.  Geistliche  aller  Religionen  und  Confessionen,  welche  sich  nicht  mehr  im  Amte  befinden,

4.  Staats-  und  Commnnalbeamte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Bildungsanstalten  ohne
Unterschied,  dafern  ihre  Unentbehrlichkeit  im  Dienste  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  be—
zeugt  wird,

5.  Aerzte  und  Apotheker,  die  keinen  Gehülfen  haben,

6.  Diejenigen,  welche  nach  ihrem  geringen  Einkommen  die  durch  das  Geschwornen—
amt  auferlegten  Kosten  nicht  tragen  können  und  darüber  ein  Zeugniß  der  Ortsobrigkeit  vor—
legen,

7.  gebrechliche  und  mit  längerer  Krankheit  behaftete  Personen,  deren  Zustand  die  Ueber—
nahme  des  Geschwornenamts  nicht  zuläßt,  wenn  solches  rom  Bezirksarzte  bescheinigt  wird.

Die  vorstehend  unter  1,  3  genannten  Personen  konnen  das  Geschwornenamt  für  immer
in  einer  Eingabe  an  den  Stadtrath  oder  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  ablehnen.

6§6.  Ferner  können  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg,  sowie  der  Graf
zu  Solms-Wildenfels  und  dessen  Descendenz,  und  zwar  für  immer,  das  Amt  eines  Geschwornen
  ablehnen.

&amp;amp;#  7.  Nicht  minder  können  das  Amt  eines  Geschwornen  ablehnen:

1.  die  für  eine  Urtheilssitzung  zugezogen  gewesenen  Geschwornen,  dafern  sie  auf  die  erhaltene
  Aufforderung  erschienen  und  ihren  Verpflichtungen  als  Geschworne  nachgekommen  sind,
auch  wenn  sie  zu  einer  Geschwornenbank  selbst  nicht  berufen  wurden,  bis  zum  Ablaufe  des
nächsten  Kalenderjahres,  und

2.  Hülfsgeschworne  für  die  nächste  Sitzungsperiode  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
und  wenn  zugleich  die  Jahresliste  noch  eine  genügende  Zahl  anderer  Personen  enthält.

Die  Personen  unter  1  und  2  haben  noch  während  der  Sitzungsperiode,  in  welcher  sie
ihren  Verpflichtungen  nachgekommen  sind,  ihre  Ablehnung  bei  dem  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs,
  bei  Verlust  ihres  Rechts,  und  zwar  schriftlich  anzubringen  (§  20,  Absatz  5).

&amp;amp;#  S.Gerichtsschöffen,  welche  binnen  Jahresfrist  in  wenigstens  drei  Sitzungen  den  Dienst
als  Schöffen  geleistet  haben,  können  ihre  Einberufung  zur  nächsten  Sitzungsperiode  des  Geschwornengerichts
  in  einer  Eingabe  an  das  Bezirksgeschwornengericht  ablehnen.

1017
        <pb n="818" />
        —  760  —

8  9.  Für  jeden  Ort  ist  vom  Stadtrathe,  beziehendlich  Gemeindevorstande,  aller  drei
Jahre  eine  Liste  über  alle  Ortseinwohner  zu  fertigen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen
befähigt  sind  (Urliste)  und  nicht  nach  §  5  unter  1  und  3  und  §  6  für  immer  das  Geschwornenamt
  abgelehnt  haben.  Diese  Liste  ist  alljährlich  bis  zur  vollständigen  Erneuerung
zu  revidiren  und  zu  ergänzen.

10.  Der  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeindevorstand,  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Urliste  jedes  Jahr  im  Monate  October  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht
öffentlich  ausgelegt  werde,  nachdem  er  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht  hat,  daß  dieß  geschehen
werde,  und  daß  Diejenigen,  welche  nach  §  5  von  dem  Geschwornenamte  befreit  zu  werden
wünschen,  ihre  Gesuche,  bei  deren  Verlust,  schriftlich  in  der  angegebenen  vierzehntägigen  Frist
einreichen  sollen.  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Wahlausschuß  (&amp;amp;+  13).

Jeder  volljährige  und  selbstständige  Ortseinwohner  kann  innerhalb  derfelben  Frist  wegen
Uebergehung  seiner  Person,  dafern  er  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen  fähig  zu  sein  behauptet,
sowie  wegen  Uebergehung  fähiger  oder  wegen  erfolgter  Eintragung  unfähiger  Personen  Einspruch
  erheben.  Ueber  denselben  entscheidet  der  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeinderath,  oder
in  Gemeinden,  welche  nicht  mehr  als  25  ansässige  Mitglieder  zählen,  die  Versammlung  der
stimmberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde.

Gegen  diese  Entscheidung,  welche  dem  Einsprechenden,  sowie  im  Falle  einer  Abänderung
der  Liste,  auch  noch  dem  hierdurch  Betroffenen  bekannt  zu  machen  ist,  kann  von  dem  Einsprechenden,
  wie  von  dem  Bethbeiligten,  binnen  dreitägiger,  von  der  Bekanntmachung  an  zu
rechnender  Frist  in  einer  Eingabe  an  den  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeindevorstand,  Recurs
ergriffen  werden  (vergl.  noch  6  17).

&amp;amp;11.  Nach  Ablauf  der  im  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Fristen  wird  die  Urliste
nebst  den  eingereichten  Befreiungsgesuchen  und  Recursen,  und  zwar  in  den  Landgemeinden
und  in  denjenigen  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung  angenommen  haben,  von  dem
Gemeindevorstande,  beziehendlich  Bürgermeister,  an  den  Vorstand  des  Gerichtsamts  des
Sprengels,  in  den  Städten  aber,  soweit  vorstehend  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von
dem  Vorsitzenden  des  Stadtraths  an  den  Director  des  Bezirksgerichts  eingesendet.

Der  Vorstand  des  Gerichtsamts  sendet  die  Urlisten  seines  Sprengels  nebst  den  Befreiungsgesuchen
  und  Recursen  an  den  Director  des  Bezirksgerichts  ein.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  sämmtlichen  Urlisten  im  Laufe  des  Monats  November
an  den  Director  des  Bezirksgerichts  gelangen.  ·

&amp;amp;  12.  Der  Vorsitzende  des  Stadtraths,  sowie  der  Vorstand  des  Gerichtsamts  hat  bei
der  Einfendung  an  den  Director  des  betreffenden  Bezirksgerichts  sein  Gutachten,  ohne  daß  es
der  Angabe  von  Gründen  bedarf,  über  die  nach  seinem  Ermessen  zum  Geschwornenamte  vorzugsweise
  befähigten  Personen  beizufügen.
        <pb n="819" />
        —  761  —

8  13.  Der  Director  des  Bezirksgerichts  beruft  nach  Eingang  der  sämmtlichen  Urlisten
seines  Bezirks  den  Wahlausschuß.

Der  Wahlausschuß  besteht  aus  dem  Director  des  Bezirksgerichts,  der  ersten  Magistrats—
person  und  dem  Stadtverordnetenvorstande  der  Bezirksstadt  und  den  von  dem  Director  des
Bezirksgerichts  zu  bestimmenden  Vorständen  von  drei  städtischen  und  von  drei  ländlichen
Gemeinden  des  Bezirks.

Hierüber  können  nach  dem  Ermessen  des  Directors  des  Bezirksgerichts  noch  ein  bis  drei
von  der  ersten  Magistratsperson  zu  bestimmende  Bürger  aus  der  Stadtgemeinde  der  Bezirks—
stadt,  sowie  ein  bis  drei  von  dem  Bezirksgerichtsdirector  zu  bestimmende  Bewohner  benachbarter
ländlicher  oder  städtischer  Ortschaften  des  Bezirks  beigezogen  werden.

14.  Die  Sitzungen  des  Wahlausschusses  werden  von  dem  Director  des  Bezirksgerichts
anberaumt;  derselbe  oder  ein  von  ihm  aus  den  Ausschußmitgliedern  bestimmter  Stellvertreter
führt  den  Vorsitz.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  einer  Sitzung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  der  Hälfte
der  Ausschußmitglieder  erforderlich.  Einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet;  bei  Stimmen—
gleichheit  wird  die  Stimme  des  Vorsitzenden  doppelt  gezählt.

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.

Die  Mitgliedschaft  des  Ausschusses  ist  ein  Ehrenamt.

8  15.  Der  Wahlausschuß  hat  aus  den  Urlisten  des  Bezirks  die  Geschwornen  für  das
nächste  Jahr  auszuwählen  und  hierüber  eine  Liste  anzufertigen  (Bezirksliste).

Auf  je  1000  Einwohner  ist  ein  Geschworner  zu  wählen.  Ergiebt  sich  bei  Theilung  der
Zahl  der  Einwohner  des  Bezirks  durch  1000  ein  Ueberschuß  von  500  oder  mehr  Einwohnern,
so  ist  ein  weiterer  Geschworner  zu  wählen.  Beträgt  der  Ueberschuß  weniger  als  500,  so  ist
er  außer  Anschlag  zu  lassen.

m16.  Hierüber  hat  der  Wahlausschuß  des  Bezirks,  in  welchem  der  Sitzungsort  des  Geschwornengerichts
  sich  befindet,  aus  den  in  die  Urliste  eingetragenen,  am  Sitzungsorte  oder
in  dessen  unmittelbarer  Nähe  wohnhaften  Personen  zum  Behufe  der  Bildung  der  Liste  der
Hülfsgeschwornen  noch  mindestens  40  und  höchstens  60  Geschworne  auszuwählen  und  in
einer  besonderen  Liste  zu  verzeichnen.

Soll  die  Urtheilssitzung  in  einem  anderen,  als  dem  hierzu  nach  der  Anordnung  des  Justizministeriums
  in  der  Regel  bestimmten  Orte  abgehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende  des
Wahlausschusses  dafür  besorgt  zu  sein,  daß  durch  den  Bezirksgerichtsdirector  oder  in  dessen
Ermangelung  durch  den  Gerichtsamtmann  des  anderen  Ortes  aus  der  Urliste  desselben,  beziehendlich
  der  benachbarten  Ortschaften,  die  Liste  der  Hülfsgeschwornen  gebildet  werde.

&amp;amp;  17.  Der  Wahlausschuß  entscheidet  endgültig  über  die  angezeigten  Recurse  und  Befreiungsgesuche.
  Er  kann  bestimmen,  daß  seine  Entscheidung  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres
Gültigkeit  habe.
        <pb n="820" />
        —  762  —

8  18.  Die  sämmtlichen  Bezirkslisten  des  Schwurgerichtsbezirks  sind  an  das  Bezirks—
geschwornengericht  unverzüglich  einzusenden  und  daselbst  zusammenzustellen.

Der  Präsident  der  letzten  Geschwornengerichtssitzung  oder  in  dessen  Verhinderung  oder
auch  in  Folge  eines  von  ihm  hierzu  ertheilten  Auftrags  der  Director  des  Bezirksgeschwornen—
gerichts,  hat  hierauf  durch  weitere  Auswahl  aus  den  Bezirkslisten  die  Zahl  der  Geschwornen
auf  die  Hälfte  und  die  der  Hülfsgeschwornen  ebenfalls  auf  die  Hälfte  herabzusetzen  (Jahres—
liste).

Die  Jahresliste  ist  sofort  in  den  Amtsblättern  des  Geschwornengerichtsbezirks  bekannt
zu  machen.

19.  Bei  den  Gutachten,  mit  welchen  nach  §&amp;amp;#  12  die  Urlisten  einzureichen  sind,  und  bei
den  in  66§  15,  18  vorgeschriebenen  Feststellungen  der  Bezirkslisten  und  der  Jahreslisten  soll  das
Augenmerk  darauf  gerichtet  werden,  daß  nur  solche  Personen  berücksichtigt  werden,  welche  durch
ihre  geistigen  Fähigkeiten,  Ehrenhaftigkeit  und  Characterfestigkeit  als  zum  Geschwornenamte
vorzugsweise  geeignet  sich  darstellen.

*  20.  Spätestens  14  Tage  vor  Eröffnung  der  Sitzungen  des  Geschwornengerichts  sind
in  öffentlicher  Sitzung  desjenigen  Bezirksgerichts,  in  dessen  Bezirke  das  Geschwornengericht
zusammentreten  soll,  durch  Loosziehung  30  Hauptgeschworne  zu  ernennen.

Das  Bezirksgericht  soll  hierbei  durch  drei  Mitglieder  vertreten  sein.

Eines  derselben  hat  zuerst  die  mit  den  einzelnen  Namen  der  auf  der  Jahresliste  verzeichneten
  Geschwornen  beschriebenen  Zettel,  unter  Vorlesung  derselben,  in  eine  Urne  zu  legen,
worauf  von  einem  anderen  Mitgliede  aus  derselben  dreißig  Zettel  zur  Bildung  der  Spruchliste
  zu  ziehen  sind.

In  gleicher  Maße  ist  mit  der  Ernennung  von  zwölf  Hülfsgeschwornen  aus  der  Liste  derselben
  durch  Loosziehung  zu  verfahren.

Nach  Beendigung  jeder  Urtheilssinung  ist  der  Präsident  des  Schwurgerichtshofs  verpflichtet,
  dem  Director  des  nämlichen  Bezirksgerichts  das  Verzeichniß  derjenigen  Geschwornen
mitzutheilen,  welche  von  der  Theilnahme  nach  #  7  in  der  nächsten  Zeit  befreit  sind.  Die  Namen
derselben  sind  demgemäß  bei  der  Loosziehung  wegzulassen.

Ebenso  sind  die  Namen  Derjenigen  wegzulassen,  von  denen  bereits  bekannt  ist,  daß  sie
in  einem  der  im  §  34  bemerkten  Verhältnisse  stehen.

&amp;amp;21.  Die  Spruchliste  ist,  unter  Hinzufügung  der  Namen  der  zwölf  Hülfsgeschwornen,
von  dem  Bezirksgerichte  in  den  Amtsblättern  des  Geschwornengerichtsbezirks  bekannt  zu
machen,  sowie  dem  Staatsanwalte,  dem  Vertheidiger,  und  auf  Verlangen  des  Angeklagten,  auch
diesem  alsbald  mitzutheilen.

Ist  der  Angeklagte  bei  Bekanntmachung  der  Liste  verhaftet  und  Solches  bei  den  Acten
bekannt,  so  ist  ihm  von  dem  Bezirksgerichte  die  Liste,  und  zwar  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
        <pb n="821" />
        —  763  —

des  Verfahrens,  spätestens  fünf  Tage  vor  der  Sitzung,  in  welcher  die  wider  ihn  anhängige
Untersuchung  zur  Verhandlung  kommt,  mitzutheilen.

Die  Nichtigkeit  gilt  für  erledigt,  wenn  sie  nicht  bis  zur  Eröffnung  der  Verhandlung  bei
dem  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs  gerügt  worden  ist.

8  22.  Befreiungsgesuche  einzelner,  in  die  Spruchliste  bereits  eingetragener  Geschworner
aus  einem  der  im  §  5  unter  2,  4,  5,  6,  7  angegebenen  Gründe  sind  nur  soweit  zulässig,
als  der  den  Befreiungsgrund  bildende  Vorgang  erst  nach  Ablauf  der  im  §  10,  Absatz  1
bestimmten  Frist  eingetreten  ist.

Ueber  dieselben  entscheidet,  bis  zur  ersten  Sitzung  des  Schwurgerichtshofs,  dessen  Präsident;
  gegen  die  Entscheidung  ist  Recurs  an  den  Schwurgerichtshof  zulässig.

Von  der  ersten  Sitzung  des  Schwurgerichtshofs  an  entscheidet  der  letztere.

Die  Entscheidung  erstreckt  sich  in  jedem  Falle  nur  auf  die  laufende  Urtheilssitzung.

§&amp;amp;23.  Wenn  in  Folge  solcher  Befreiungsgesuche  oder  aus  anderen  Gründen  die  Zahl
der  in  die  Spruchliste  eingetragenen  Geschwornen  gemindert  wird,  so  hat  der  Präsident,  unter
Zuziehung  eines  Mitglieds  des  Bezirksgerichts,  nachträglich  aus  der  Jahresliste  noch  Andere
zur  Erfüllung  dieser  Zahl  durch  Loosziehung  auszuwählen.

Die  Namen  derselben  sind,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  dem  Staatsanwalte  und  dem

Angeklagten  spätestens  bei  Eröffnung  der  Verhandlung  in  der  wider  den  letzteren  anhängigen
Untersuchung  mitzutheilen.

&amp;amp;24.  Ist  beschlossen  worden,  in  einem  Vierteljahre  außer  der  ordentlichen  Urtheilssitzung
  noch  eine  andere  Sitzung,  sei  es  an  dem  nämlichen  oder  an  einem  anderen  Orte,  abzuhalten,
  so  ist  für  diese  außerordentliche  Sitzung  die  Bildung  der  Spruchliste  in  der  in
66  20  fg.  bestimmten  Maße  zu  bewirken.

6  25.  Die  durch  das  Loos  gezogenen  Hauptgeschwornen  sind  mittelst  schriftlicher
Ladung  durch  den  Präsidenten  des  Gerichtshofs  vorzuladen.

Die  Ladung  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  für  die  Eröffnung  der  Sitzungen  und  die  Hinweisung
  auf  die  Nachtheile  enthalten,  welche  den  Ausbleibenden  treffen.

Die  durch  das  Loos  gezogenen  Hülfsgeschwornen  (§  20)  sind  durch  den  Präsidenten  von
der  erfolgten  Loosziehung  schriftlich  zu  benachrichtigen  und  es  ist  ihnen  hierbei  aufzugeben,  sich
an  den  Sitzungstagen  zum  Erscheinen  bereit  zu  halten.

Die  Behändigung  der  Ladung  an  die  Hauptgeschwornen  und  der  Benachrichtigung  an  die
Hülfsgeschwornen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze.  Zwischen  dem
Tage  der  Behändigung  und  dem  ersten  Sitzungstage  soll  ein  Zeitraum  von  mindestens  sieben
Tagen,  ausschließlich  des  Behändigungs=  und  des  Sitzungstags,  innen  liegen,  es  müßte  sich
denn  um  die  Ladung  eines  der  nach  §  23  nachträglich  zugezogenen  Geschwornen  handeln.
        <pb n="822" />
        —  764  —

#  26.  Die  nach  §#§#  22,  23,  25  dem  Präsidenten  obliegenden  Verpflichtungen  sind
auch  von  dessen  Stellvertreter  (S  18,  Absatz  2)  wahrzunehmen.

&amp;amp;#27.  Die  vorgeladenen  und  erschienenen  Geschwornen  sind  für  die  Hin=  und  Rückreise
  eine  Vergütung  zu  fordern  berechtigt,  deren  Betrag  durch  Verordnung  bestimmt  wird.

#28.  Der  Geschworne,  welcher  auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  ohne  genügende
Entschuldigung  ausbleibt,  oder  sich  vor  Beendigung  der  Sitzungen  ohne  genügende  Entschuldigung
  entfernt,  ist  vom  Schwurgerichtshofe  nach  Anhörung  des  Staatsanwalts  in  eine
Strafe  von  20  bis  200  Thalern  zu  verurtheilen.

Der  Schwurgerichtshof  kann,  so  lange  er  versammelt  ist,  auf  eine  Vorstellung  des  Verurtheilten
  seine  Entscheidung  abändern.

&amp;amp;  29.  Der  ausgebliebene  Geschworne  ist  genügend  entschuldigt,  wenn  er  nachweist,
entweder

1.  daß  ihm  die  Ladung  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  zukam,  oder

2.  daß  sein  Ausbleiben  durch  unabwendbare  Hindernisse  veranlaßt  war.

6  30.  Gegen  die  Entscheidung  des  Schwurgerichtshofs  steht  dem  Verurtheilten  Recurs
an  das  Justizministerium,  binnen  drei  Tagen  von  der  Bekanntmachung  der  Entscheidung
an,  zu.

#31.  Ist  von  einem  ausgebliebenen  Geschwornen  der  für  genügend  geachtete  Entschuldigungsgrund
  nicht  rechtzeitig  angezeigt  oder  bescheinigt,  oder  fällt  einem  Geschwornen  nur
eine  geringe,  auf  Versehen  beruhende  Verspätung  des  Erscheinens  zur  Last,  so  kann  der  Gerichtshof
  auf  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  10  Thalern  erkennen.  Ein  Recurs  findet  hiergegen
nicht  statt.

#  32.  Der  Präsident  kann  nach  seinem  Ermessen  einem  Geschwornen  auf  bestimmte
Tage  der  Urtheilssitzung  Urlaub  bewilligen.

II.
Von  der  Bildung  der  Geschwornenbank.

33.  Die  Geschwornenbank  muß  für  jede  Sache  mit  zwölf  Geschwornen  besetzt  sein,
bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit.

34.Niemand  kann  in  einer  Sache  als  Geschworner  mitwirken,  in  welcher  er

1.  als  Polizeibeamter  oder  als  Staatsanwalt  oder  als  Untersuchungsrichter  oder  als
Mitglied  der  Anklagekammer  oder  sonst  als  Richter  oder  als  Vertheidiger  oder  als  Zeuge  oder
als  Sachverständiger  oder  als  Dolmetscher  thätig  gewesen,

2.  als  Sachverständiger  oder  als  Zeuge  oder  als  Dolmetscher  zur  Hauptverhandlung
vorgeladen  worden,
        <pb n="823" />
        —  765  —

3.  durch  das  der  Anklage  zu  Grunde  liegende  Verbrechen  unmittelbar  verletzt  worden
ist,  sowie  die  Angehörigen  und  der  Anwalt  desselben.  Insbesondere  sollen  bei  der  Anklage
wegen  böslichen,  wie  leichtsinnigen  Bankrotts  die  Gläubiger  des  Angeklagten,  gleichviel,  ob  sie
sich  im  Concurse  gemeldet  haben  oder  nicht,  sowie  die  Angehörigen  eines  derselben  und  der
Anwalt  der  Gläubigerschaft  nicht  als  Geschworner  mitwirken.

Ferner  können  als  Geschworne  nicht  mitwirken:

4.  die  Angehörigen  eines  Angeklagten  in  der  diesen  betreffenden  Sache  und

5.  die  Angehörigen  eines  der  Richter  des  Schwurgerichtshofs,  des  Staatsanwalts  und
des  Vertheidigers  in  der  Sache,  in  welcher  diese  thätig  sind.

Wer  als  Angehöriger  anzusehen  sei,  bestimmt  Art.  41  a,  Absatz  5  der  Strafprozeßordnung.


35.  Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  im  §  34  soll  in  den  Fällen  unter  1  oder
2  unbedingt,  in  den  Fällen  unter  3,  4  oder  5  nur  dann  eine  Nichtigkeit  des  Verfahrens  und
des  auf  dasselbe  gestützten  Erkenntnisses  bewirken,  wenn  der  Unfähigkeitsgrund  spätestens  bei
dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen  (6&amp;amp;  36)  geltend  gemacht  und  bescheinigt,  aber
unbeachtet  gelassen  worden  ist.

Eine  Nichtigkeit  bewirkt  es  nicht,  wenn  einer  der  Fälle  von  §  34  bei  einem  Ergänzungsgeschwornen
  eintritt,  welcher  bei  dem  Wahrspruche  nicht  mitgewirkt  hat.

36.  Unmittelbar  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  sind  die  vorgeladenen  Geschwornen
  in  Gegenwart  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  oder  dessen  Vertheidigers
in  öffentlicher  Sitzung  namentlich  aufzurufen.

Es  ist  erforderlich,  daß  mindestens  24  Hauptgeschworne  erschienen  find.  Wird  aber
die  Zuziehung  von  Ergänzungsgeschwornen  (§  37)  beschlossen,  so  erhöht  sich  der  Mindestbetrag
  von  24  Geschwornen  um  das  Doppelte  der  Zahl  der  beizuziehenden  Ergänzungsgeschwornen.


Sollten  2  4  Hauptgeschworne  oder  beziehendlich  die  erhöhte  Zahl  nicht  erschienen  sein,
so  muß  die  Zahl  der  erschienenen  Personen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  dadurch  ergänzt
werden,  daß  Hülfsgeschworne  in  der  durch  die  Loosziehung  (§  20)  geordneten  Reihenfolge
beigezogen  werden.

&amp;amp;  37.  Der  Präsident  kann  verfügen,  daß  außer  den  zwölf  Geschwornen  noch  ein  oder
mehrere  Geschworne  als  Ergänzungsgeschworne  durch  die  Ziehung  bestimmt  werden.

Die  Ergänzungsgeschwornen  treten,  wenn  im  Laufe  des  Verfahrens  der  eine  oder  der
andere  Geschworne  die  Sitzung  auszuharren  gehindert  ist,  an  der  Stelle  des  Verhinderten,
und  zwar  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  gezogen  worden  sind,  ein.

Die  Ergänzungsgeschwornen  wohnen  der  Verhandlung  bei,  nehmen  ober  an  der  Berathung,
  so  lange  sie  nicht  an  Stelle  von  Hauptgeschwornen  getreten  sind,  keinen  Antheil.

1868.  102
        <pb n="824" />
        —  766  —

Die  Verfügung  des  Präsidenten  wegen  der  Zuziehung  von  Ergänzungsgeschwornen  muß
vor  dem  Beginne  der  Ziehung  bekannt  gemacht  werden.

§  38.  Sogleich  nachdem  der  Aufruf  der  Geschwornen  vor  sich  gegangen,  auch  die  etwa
nothwendig  befundene  Ergänzung  ihrer  Zahl  erfolgt  ist  (&amp;amp;  36),  muß  derjenige  Geschworne,
bei  welchem  etwa  einer  der  in  §§  2,  3  und  34  bezeichneten  Unfähigkeitsgründe  vorhanden,
dieß  ausdrücklich  dem  Gerichtshofe  anzeigen.  6

Die  gleiche  Pflicht  zur  Anzeige  eines  solchen  ihnen  bekannten  Verhältnisses  liegt  auch
den  Mitgliedern  des  Gerichtshofs  und  dem  Staatsanwalte  ob.

Wird  ein  Geschworner  von  dem  Gerichtshofe  für  unzulässig  erklärt,  so  ist  die  Zahl  der
Geschwornen  nach  Vorschrift  des  §  36  zu  ergänzen.

*39.  Dem  Präsidenten  liegt  es  ob,  die  Geschwornen  vor  dem  Aufrufe  über  ihre  im
6  38  bemerkte  Verpflichtung  zu  belehren.

Geschworne,  welche  diese  außer  Acht  lassen  und  dadurch  die  Nichtigkeitserklärung  des  Erkenntnisses
  herbeiführen,  können  von  dem  Oberappellationsgerichte  in  dem  die  Nichtigkeit  aussprechenden
  Erkenntnisse  in  die  Kosten  des  vorherigen  Verfahrens  verurtheilt  werden.

#  40.  Soweit  die  thatsächliche  Grundlage  von  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit
einzelner  Geschworner  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  Angeklagten,  bis  zum  Aufrufe  der  Geschwornen
  bekannt  gewesen  ist,  sind  solche  Einwendungen,  bei  Verlust  derselben,  spätestens
bei  dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen  dem  Gerichtshofe  anzuzeigen,  vorbehältlich  der
Bestimmungen  über  die  Fälle,  in  welchen  die  Nichtigkeit  unbedingt  eintreten  soll  (S  4,
Absatz  1,  §  35).

§41.  Sobald  den  Vorschriften  in  66  36  fg.  nachgegangen  ist,  hat  der  Präsident  Zettel
mit  den  von  ihm  zu  verlesenden  Namen  der  erschienenen  und  nicht  als  unzulässig  zurückgewiesenen
  Geschwornen  in  eine  Urne  zu  legen  und  aus  solcher  die  Zettel,  jeden  einzeln,  zu
ziehen.

Unmittelbar  nachdem  ein  Name  gezogen  und  verlesen  worden,  erklärt  zuerst  der  Staatsanwalt
  und  demnächst  der  Angeklagte  oder  dessen  Vertheidiger  durch  die  Aeußerung:  „Angenommen“
  oder:  „Abgelehnt“,  ob  er  den  Geschwornen  annehme  oder  ablehne.

Erfolgt  keine  Erklärung,  so  gilt  dieß  als  Annahme.  Gründe  für  die  Annahme  oder
die  Ablehnung  dürfen  nicht  angegeben  werden.

Die  Ablehnung  oder  die  Zurücknahme  der  auf  diese  oder  auf  Annahme  lautenden  Erklärung
  sind  dem  Angeklagten  gestattet,  so  lange  nicht  ein  weiterer  Name  aus  der  Urne  gezogen
  ist.

6&amp;amp;  42.  Von  der  Zahl  der  Geschwornen,  deren  Namen  in  die  Urne  gelegt  werden  sind,
kann  der  Staatsanwalt  ebensoviel  als  der  Angeklagte  ablehnen.
        <pb n="825" />
        —  767  —

Ist  die  Zahl  der  Geschwornen,  welche  abgelehnt  werden  können,  eine  ungerade,  so  steht
dem  Angeklagten  das  Recht  zu,  einen  mehr  als  der  Staatsanwalt  abzulehnen.

Sobald  zwölf  nicht  abgelehnte  Geschworne  und,  dafern  Ergänzungsgeschworne  zugezogen
werden  sollen,  die  hiernach  sich  ergebende  Gesammtzahl  der  Geschwornen,  beziehendlich  Er—
gänzungsgeschwornen  gezogen  sind,  ist  das  Geschwornengericht  gebildet.

Sind  in  der  Urne  nur  noch  so  viele  Namen  übrig,  als  zur  vollzähligen  Bildung  der  Ge—
schwornenbank  einschließlich  der  Zahl  der  Ergänzungsgeschwornen  erfordert  werden,  so  findet
eine  weitere  Ablehnung  nicht  statt.

Werden  Ergänzungsgeschworne  gezogen,  so  sind  als  solche  diejsenigen  Geschwornen  anzusehen,
  welche  über  die  Zahl  zwölf  gezogen  worden  sind.

é  43.  Sind  mehrere  Angeklagte  vorhanden,  so  können  sie  sich  über  die  Ausübung
ihres  Ablehnungsrechts  vereinigen,  sie  sind  aber  auch  befugt,  dasselbe  jeder  für  sich  besonders
auszuüben.

In  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  darf  von  der  Gesammtzahl  der  Angeklagten  die
in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  für  einen  einzigen  Angeklagten  bestimmte  Zahl  der  Ablehnungen
  nicht  überschritten  werden.

Kommt  über  die  Ausübung  dieses  Rechts  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  werden  die
Ablehnungen  unter  sie  gleich  vertheilt.  Hinsichtlich  derjenigen  Ablehnungen,  deren  gleiche
Vertheilung  nicht  möglich  ist,  entscheidet  das  Loos,  welchem  der  Angeklagten  sie  zustehen  sollen.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Angeklagten  sich  über  die  Ausübung  ihres  Ablehnungsrechts
zu  erklären  haben,  wird  ebenfalls  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Geschwornen,  welche  nach  dieser  Reihenfolge  von  einem  Angeklagten  abgelehnt  werden,
gelten  für  alle  Angeklagte  als  abgelehnt,  bis  die  Zahl  der  Ablehnungen  erschöpft  ist.

&amp;amp;  44.  Die  Verletzung  der  in  9§  41,  42,  43  ertheilten  Vorschriften  zieht  die  Nichtigkeit
  des  Verfahrens  nach  sich,  wenn  sie  vor  Vereidung  der  Geschwornen  gerügt  und  ohne  Abhülfe
  gelassen  worden  ist.

*  45.  Die  nicht  abgelehnten  Haupt  und  Ergänzungsgeschwornen  haben  in  der  durch
Loos  bestimmten  Ordnung  ihre  Plätze  einzunehmen.  Der  Präsident  hat,  nachdem  dieß  geschehen,
  an  die  von  ihren  Sitzen  sich  erhebenden  Geschwornen  folgende  Ansprache  zu  richten:

„Sie  schwören,  daß  Sie  in  der  gegenwärtigen  Anklagesache  der  gerichtlichen  Verhandlung
  mit  Aufmerksamkeit  folgen,  die  vorkommenden  Beweismittel  für  und  wider
den  Angeklagten  gewissenhaft  prüsfen  und  den  zu  ertheilenden  Wahrspruch  lediglich
nach  der  durch  die  Verhandlung  in  Ihnen  begründeten  Ueberzeugung,  ohne  Haß,

Gunst,  Menschenfurcht  und  Ansehen  der  Person  abgeben  wollen,  wie  Sic  es  vor  Gott
und  Ihrem  Gewissen  verantworten  können.“
        <pb n="826" />
        —  768  —

Die  Geschwornen  sind  von  dem  Präsidenten  aufzurufen.  Jeder  hat  die  rechte  Hand  auf—
zuheben  und  die  Worte  zu  sprechen:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  Gott  mir  helfe!“

Statt  des  Eides  leistet  Derjenige,  welchem  es  mit  Rücksicht  auf  sein  religiöses  Bekennt—
niß  gesetzlich  gestattet  ist,  denselben  abzulehnen,  das  Gelöbniß  in  der  Form,  welche  nach  jenem
Bekenntnisse  an  die  Stelle  des  Eides  tritt.

46.  Wenn  mehrere  Straffälle  an  demselben  Tage  abzuurtheilen  sind,  so  kann  mit
Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  des  betheiligten  Angeklagten  die  Bildung  der  Geschwornen—
bank  für  alle  diese  Fälle,  so  jedoch,  daß  für  jeden  Fall  die  Vorschriften  des  §  45  besonders
beobachtet  werden,  vor  dem  Beginne  weiterer  Verhandlungen  vorgenommen  werden.

Nicht  minder  kann  das  für  den  früheren  Fall  gebildete  Geschwornengericht  auch  in  den
folgenden  Fällen,  welche  an  demselben  Tage  abzuurtheilen  sind,  verbleiben,  wenn  die  betheilig—
ten  Angeklagten  dasselbe  so,  wie  es  gebildet  ist,  vor  der  Vereidung  ausdrücklich  auch  für  die
Verhandlung  der  sie  betreffenden  Fälle  annehmen  und  der  Staatsanwalt  die  gleiche  Erklärung
abgiebt.

In  einem  solchen  Falle  ist  der  Anfang  der  im  §  45  für  die  Geschwornen  vorgeschriebenen
Ansprache  dahin  zu  fassen:

„Sie  schwören,  daß  Sie  in  allen  heute  beginnenden  Anklagesachen,  für  welche
Sie  zur  Mitwirkung  werden  berufen  werden  2c.“

&amp;amp;4  7.  Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.  «

Gegeben  zu  Dresden,  am  14.  September  1868.

Johann.

66  D.  Robert  Schneider.

 

Letzte  Absendung:  am  22.  September  1868.
        <pb n="827" />
        Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
22.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

.  131.  Verordnung,

die  Publication  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
vom  18.  December  1867  betreffend;

vom  5.  September  1868.

N  auf  Befehl  Sr.  Majestät  des  Königs  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bereits  unter
dem  1  8.  December  vorigen  Jahres  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Verordnung  Bestimmung
getroffen  und  Verfügung  an  die  Armee  erlassen  worden  ist,  so  wird  die  gedachte  Verordnung
mit  Allerhöchster  Genehmigung  Hierdurch  noch  besonders  zur  allgemeinen  Nachachtung,
insbesondere  auch  für  die  durch  dieselbe  betroffenen  Cioil-Behörden,  publicirt  und  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  September  1868.

Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Pfeilschmidt.

1868.  103
        <pb n="828" />
        —  770  —

Verordnung,
betreffend
die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
und  die

Dienst-Verhältnisse
der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes;

vom  18.  December  1867.

Erster  Abschnitt.
Militärische  Eintheilung  des  Landes  und  Organisation  der  Landwehr-Behörden.

81.
Militärische  Eintheilung  des  Landes.

1.  Das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  bildet  den  12.  Armee-Corps-Bezirk  des  Nord—
deutschen  Bundesheeres.

2.  Der  Armee-Corps-Bezirk  besteht  aus  zwei  Divisions-Bezirken,  jeder  Divisions-Bezirk
aus  zwei  Infanterie-Brigade-Bezirken.

3.  Die  Infanterie-Brigade-Bezirke  sind  in  Landwehr-Bataillons-Bezirke,  die  letzteren  in
Compagnie-Bezirke  eingetheilt.  ,
82.

Organisation  und  Ressortverhältniß  der  Landwehr-Behörden.

1.  Die  Dienstangelegenheiten  der  Landwehr  und  aller  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden
Militärpersonen  ressortiren  von  den  Territorial-Behörden,  denen  insbesondere  auch  die  Ver—
mittelung  der  Beziehungen  zwischen  den  Truppen  des  stehenden  Heeres  und  den  im  Be—
urlaubtenverhältnisse  befindlichen  Mannschaften  obliegt.

2.  In  dem  Armee-Corps-Bezirke  fungirt  das  General-Commando  oder,  wenn  dieses  nach
einer  Mobilmachung  den  Bezirk  verlassen,  das  stellvertretende  General-Commando  als  oberste
Territagrial-Behörde.

3.  Den  Divisions-Commandos  steht  im  Frieden  in  den  Divisions-Bezirken  die  Oberaufsicht
  und  Mitwirkung  in  Bezug  auf  die  gerichtlichen  und  die  Disciplinarverhältnisse  der
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  auf  die  Uebungen  der  letzteren,  auf  die  öconomischen
        <pb n="829" />
        —  771  —

Angelegenheiten  der  Landwehr  und  auf  alle  diejenigen  Vorbereitungen  und  Anordnungen  zu,
welche  sich  auf  die  Mobilmachung  der  Division  beziehen.

Bei  Einsetzung  stellvertretender  Behörden  für  den  Armee-Corps-Bezirk  gehen  die  Functionen
der  Divisions-Commandos  auf  das  stellvertretende  General-Commando  über.

4.  Die  Infanterie-Brigade-Commandos  —  event  die  stellvertretenden  Infanterie-Brigade-Commandos
  —  leiten  und  controliren  die  Thätigkeit  der  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen  Landwehr-Bezirks-Commandos,
  und  zwar,  soweit  sich  nicht  aus  den  ad  3  gegebenen  Bestimmungen
ein  Anderes  ergiebt,  unter  dem  unmittelbaren  Befehle  des  General-Commandos.

5.  Für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk  ist  ein  Landwehr-Bezirks-Commando  eingesetzt,
welches  unter  dem  directen  Befehle  des  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandos  steht.

Die  Thätigkeit  der  Landwehr-Bezirks-Commandos  erstreckt  sich  auf:

a)  die  Regelung  aller  Dienstverhältnisse  und  die  Controle  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes;


b)  die  Vorbereitung  und  eventuelle  Ausführung  aller  militärischen  Maßregeln,  welche  im
Falle  einer  Mobilmachung  für  ihren  Bezirk  erforderlich  sind;

C)  die  Sicherung,)  Instandhaltung  und,  nach  Maßgabe  der  anderweitig  hierüber  ergehenden
  Bestimmungen,  die  Beschaffung  resp.  Heranschaffung  der  für  die  Landwehr-Bataillone
  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände,  Waffen  und
Munition;

d)  die  Aushebung,  wie  solche  zeither  von  den  speciell  als  Rekrutirungs-Commissare  befehligten
  Linien-Offizieren  besorgt  wurde;

e)  die  Angelegenheiten  der  im  Bezirke  lebenden  Invaliden.

6.  In  jedem  Landwehr-Compagnie-Bezirke  ist  ein  Bezirksfeldwebel  als  Organ  des  Landwehr-Bezirks-Commandos
  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  des  letzteren  mit  den  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  stationirt.

Wenn  Compagnieführer  von  der  Linie  in  den  Bezirk  commandirt  werden,  so  führen  diese
die  Correspondenz  der  Compagnie  unter  ihrem  Namen  und  ihrer  alleinigen  Verantwortung
und  üben  personlich  die  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  aus;  der  Bezirksfeldwebel
  dient  ihnen  zur  Unterstützung  bei  den  schriftlichen  Arbeiten.

Alle  Correspondenzen,  welche  über  den  Bataillons-Bezirk  hinaus  gehen,  sind  durch  das
Landwehr-Bezirks-Commando  zu  führen.

Inwieweit  die  Allerhöchst  ernannten  Landwehr-Compagnieführer  des  Beurlaubtenstandes
zum  Dienste  im  Bezirke  mit  heranzuziehen  sind,  haben  die  Landwehr-Bezirks-Commandanten
in  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu  bestimmen.  (Vergl.  8  45  ad  1.)

Das  Landwehr-Bezirks-Commando  ist  für  die  Sicherung  der  Bestände  des  Landwehr-Bataillons  verantwortlich,
  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  für  deren  Vertheidigung  erforderlichen  Falles,  unter  gleichzeitiger
Meldung  an  die  vorgesetzten  Behörden,  Mannschaften  aus  dem  Beurlaubtenstande  einzuberufen.

103
        <pb n="830" />
        —  772  —

7.  Die  Landwehr-Bezirks-Commandos  sind  verpflichtet,  allen  im  dienstlichen  Interesse
an  sie  ergehenden  Requisitionen  anderer  Militärbehörden  Folge  zu  geben.  Insbesondere  haben
sie  den  Commandanten  der  Cavallerie=  und  Artillerie-Regimenter,  dem  Commandanten  des
Schützen-Regiments,  der  Jäger-Bataillone,  des  Pionnier=  und  Train-Bataillons,  sowie  der
Sanitäts-Direction  viejenigen  Uebersichten  und  Bestandsnachweisungen  über  die  in  ihrem
Bezirke  befindlichen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  einzusenden,  deren  diese  Behörden
im  dienstlichen  Interesse  bedürfen.

83.

Personal  der  Landwehr-Bezirks-Commandos.

1.  Stärke  und  Zusammensetzung  der  Landwehr-Bezirks-Commandos  ergiebt  sich  aus
den  Etats.

2.  Die  Adjutantenstellen  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  werden  durch  Leutnants
wahrgenommen,  welche  von  den  correspondirenden  Linien-Regimentern  auf  je  2  bis  3  Jahre
zu  commandiren  sind;  bis  auf  Weiteres  sind  jedoch  zu  diesen  Stellen  auch  pensionirte  oder
zur  Disposition  stehende  Offiziere  oder  Landwehr-Offiziere  zu  berufen.

3.  Das  Unterpersonal,  bestehend  aus  Unteroffizieren,  Gefreiten  und  Soldaten,  wird
ergänzt:

a)  durch  Ueberweisung  geeigneter  Mannschaften  aus  den  zum  Brigadeverbande  gehörenden
Linien-Regimentern  auf  Antrag  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  durch  den
Brigade-Commandanten;

b)  durch  Annahme  von  Capitulanten;

c)  durch  Annahme  dreijährig  Freiwilliger  und  Aushebung  von  Rekruten,  beides  jedoch  nur
unter  Genehmigung  des  Infanterie-Brigade-Commandos.  Die  militärische  Ausbildung
der  Mannschaften  ist  bei  den  Linien-Regimentern  der  Brigade  zu  bewirken;

d)  durch  Einstellung  von  Mannschaften,  die  zum  Felddienste  nicht  mehr  vollständig  tüchtig.

4.  Die  Bezirksfeldwebel  werden  auf  Vorschlag  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  durch
den  Brigade-Commandanten  zu  dieser  Charge  befördert.

Die  Beförderung  zu  Sergeanten,  Unteroffizieren  und  Gefreiten  erfolgt  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten.


5.  In  Betreff  des  Ausscheidens,  der  Versorgungsansprüche  der  Stammmannschaften
gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  für  das  stehende  Heer.

84.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commandos.

1.  Dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten  steht  zur  Unterstützung  bei  den  ihm  obliegen—
den  Dienstfunctionen  der  Adjutant  und  das  Unterpersonal  zur  Verfügung.
        <pb n="831" />
        —  113  —

2.  Der  Adjutant  leitet  nach  Anweisung  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  alle
Büreauarbeiten  und  fungirt  event.  als  untersuchungsführender  Offizier  (vergl.  &amp;amp;  25).

Bei  Abwesenheit  des  Bezirks-Commandanten  ist  er  dessen  Vertreter,  sofern  nicht  ein
dienstthuender  älterer  Offizier  des  Bataillons  im  Stabsquartiere  anwesend  ist.

3.  Den  im  Bezirke  stationirten  Bezirksfeldwebeln  kann  Seiten  des  Bezirks-Comman-=danten
  im  Bedarfsfalle  dauernd  oder  vorübergehend  ein  Gefreiter  oder  Gemeiner  zugetheilt
werden.

Das  übrige  Personal  befindet  sich  im  Bataillons-Stabsquartiere.

4.  Das  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Commandos  bleibt  beim  Zusammentritte  der
Landwehr-Bataillone  zum  Dienste,  sei  es  zur  Uebung,  bei  einer  Mobilmachung  oder  bei  einer
außergewöhnlichen  Einberufung,  in  der  Regel  im  Bezirke  in  seinen  Dienstfunctionen.  Ob
und  zu  welchem  Zeitpunfte  im  Falle  einer  Mobilmachung  etwa  die  als  Adjutanten  bei  den
Bezirks-Commandos  fungirenden  Linien-Offiziere  zu  ihren  Regimentern  zurücktreten  sollen,
bleibt  der  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums  vorbehalten.

85.
Verhältniß  der  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu  den  Commandanten
der  Landwehr-Bataillone  bei  Formirung  der  letzteren.

1.  Die  Landwehr-Bezirks-Commandanten  haben  alle  zur  Formirung  der  Landwehr-Bataillone
  erforderlichen  Vorbereitungen  zu  treffen  und  liegt  denselben,  wenn  die  Formirung
befohlen  wird,  namentlich  die  Beorderung  der  Offiziere  und  Mannschaften,  sowie  die  Bereithaltung
  resp.  Herbeischaffung  der  Bekleidung,  Ausrüstung,  Bewaffnung  und  Munition  ob.

2.  Spätestens  am  Tage  vor  dem  Zusammentritte  des  Bataillons  übergiebt  der  Landwehr-Bezirks-Commandant
  dem  mit  dem  Commando  des  Landwehr-Bataillons  beauftragten
Offizier  die  für  das  Bataillon  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände,  sowie
die  vorräthigen  Waffen  nebst  Zubehör  und  Munition.  Hierüber  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.


3.  Die  im  Stabsquartiere  eintreffenden  Mannschaften  werden  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten
  gesammelt,  nach  dem  Etat  vorläufig  formirt  und  sodann  dem  Bataillons-Commandanten
  übergeben,  welcher  von  diesem  Augenblicke  an  das  Commando  des
Bataillons  mit  allen  Gerechtsamen  eines  selbstständigen  Bataillons-Commandanten  übernimmt
  und  die  Einkleidung  der  Mannschaften  veranlaßt.

4.  Für  Vergehen,  welche  Mannschaften  des  Bataillons  vor  ihrer  Uebergabe  an  den
Bataillons-Commandanten  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  event.  die  Strafe  durch  den
Landwehr-Bezirks-Commandanten  bestimmt  und  auf  Regquisition  des  letzteren  durch  den  Bataillons-Commandanten

  vollstreckt,  sofern  die  Vollstreckung  nicht  bis  zur  Wiederentlassung
auszusetzen  ist.
        <pb n="832" />
        —  774  —

Mannschaften,  welche  sich  zu  spät  gestellen,  sind  nicht  direct  von  dem  Bataillons-Com—
mandanten  anzunehmen,  sondern  stets  nur  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten.


5.  Bei  Uebungen  darf  der  Bataillons-Commandant  die  Beurlaubung  oder  Wiederentlassung
  einzelner  Mannschaften  nur  im  Einverständnisse  mit  dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten
  verfügen.  Das  gleiche  Einverständniß  ist  erforderlich  zur  Wiederentlassung  einzelner
Mannschaften  vor  beendeter  Formation  des  Bataillons  bei  einer  Mobilmachung  oder  bei  einer
außerordentlichen  Einberufung  der  Landwehr.  Nach  beendeter  Formation  bedarf  es  hierzu
der  Genehmigung  des  General-Commandos.

6.  Bei  Wiederauflösung  des  Bataillons  veranlaßt  der  Bataillons-Commandant  die
Auskleidung  und  Entlassung  der  Mannschaften  und  liefert  nach  vorgängiger  Reinigung  die
Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände,  die  Waffen,  sowie  die  nicht  verbrauchte  Munition
in  der  ad  2  angegebenen  Weise  zurück,  zu  welchem  Zwecke  per  Compagnie  ein  Unteroffizier
und  zwei  Mann  nach  Auflösung  des  Bataillons  noch  24  Stunden  im  Dienste  behalten
werden  dürfen.

Strafen,  welche  nach  Auflösung  des  Bataillons  etwa  noch  zu  verbüßen  sind,  vollstreckt
der  Landwehr-Bezirks-Commandant  auf  Requisition  des  Bataillons-Commandanten.

7.  Der  Landwehr-Bezirks-Commandant  und  der  Commandant  des  formirten  Landwehr-Bataillons
  haben  einander  jede  mögliche  Unterstützung  zu  gewähren.

Zweiter  Abschnitt.
Uebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  activen  Dienste  in  den  Beurlaubtenstand.

86.
Allgemeine  Bestimmungen.“)

1.  Mannschaften,  welche,  ohne  invalid  oder  dienstuntüchtig  zu  sein,  nach  erfüllter  Präsenzpflicht,
  aber  vor  vollendeter  7jähriger  Dienstzeit  aus  dem  activen  Dienste  entlassen  werden,
treten  zur  Reserve  ihrer  Waffe;  Diejenigen,  welche  nach  vollendeter  7jähriger  und  vor  vollendeter
  1  2jähriger  Dienstzeit  aus  gleichen  Ursachen  entlassen  werden,  sowie  alle  Diejenigen,
welche  vor  vollendeter  1  2jähriger  Dienstzeit  wegen  zeitlicher  Untüchtigkeit  ausscheiden,  zur
Landwehr  ihrer  Waffe  über.  Ausgenommen  sind  nur  diejenigen  Cavalleristen,  welche  zur
Reserve  des  Trains  entlassen  werden.

2.  Mannschaften,  welche  nach  1I  2jähriger  Dienstzeit  und  vor  vollendetem  42.  Lebensjahre
  entlassen  werden,  treten  zum  Landsturm  über.

 

 

*)  Anmerk.  Wegen  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  zu  beurlaubenden  und  der  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  zu  entlassenden  Mannschaften  vergl.  8  22.
        <pb n="833" />
        —  775  —

3.  Die  Mannschaften,  welche  aus  dem  activen  Dienste  zur  Reserve  oder  Landwehr  über—
treten,  treten  als  „Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes“  in  die  Controle  der  Land—
wehrbehörden.

4.  Bevor  die  Mannschaften  von  den  Truppentheilen  entlassen  werden,  sind  sie  durch
letztere  über  ihre  Dienstpflichten  im  Beurlaubtenstande  zu  instruiren.

5.  Mannschaften,  welche  nach  der  Entlassung  nicht  sogleich  nach  dem  selbstgewählten
dauernden  Wohnorte  gehen,  sondern  sich  noch  anderwärts  aufhalten  wollen,  kann  Seitens  der
entlafsenden  Behörde  gestattet  werden,  die  Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel  bis  zu  vier
Wochen  nach  der  Entlafsung  zu  verschieben  (vergl.  8  7  ad  4  und  §  14  ad  1).

87.
Ertheilung  von  Militärpässen.

1.  Jeder  Soldat,  welcher  aus  dem  activen  Dienste  entlassen  wird,  erhält  von  seinem
Truppentheile  einen  Militärpaß  nach  Schema  1,  welcher  ihm  fernerhin  bei  allen  Veranlassungen
  als  Ausweis  über  sein  Militärverhältniß  dient.

2.  Der  Militärpaß  wird  von  dem  betreffenden  Regiments-Commando  (bei  den  selbstständigen

  Bataillonen  von  dem  Bataillons-Commando),  für  die  Pharmaceuten  rc.  von  der
Sanitäts-Direction  unterschrieben  und  ertheilt.

3.  Außer  denjenigen  Angaben,  welche  in  dem  Militärpasse  dem  Schema  entsprechend
einzutragen  sind,  müssen  darin  auch  alle  sonstigen  Notizen  aufgenommen  werden,  welche  bei
Wiedereinziehung  der  Mannschaften  für  den  Truppentheil  von  Interesse  sein  können,  als:  besondere
  Commandos  in  der  Turn-,  Schieß-,  Reitschule,  Ausbildung  als  Beschlagschmied  in
der  Thierarzneischule,  als  Fahrer  bei  der  Artillerie,  bei  den  Pionnieren  als  Pionnier  oder
Pontonier  2c.

4.  Wenn  Mannschaften  bei  ihrer  Entlassung  Meldefrist  erhalten  (vergl.  §&amp;amp;  6  ad  5),
so  ist  in  dem  Militärpasse  der  Vermerk  einzutragen:  Hat  Meldefrist  bbs

5.  Alle  Angaben  im  Militärpasse  müssen  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  geschrieben
werden.

Bezeichnung  der  Ehrenzeichen  in  den  Militärpässen.  Siehe  &amp;amp;  29.
Führungszeugnisse  und  Strafen  sind  in  den  Militärpaß  nicht  aufzunehmen.

88.
Ertheilung  von  Führungsattesten.
Neben  dem  Militärpasse  erhält  jeder  Mann  bei  seiner  Entlassung  aus  dem  activen

Dienste  ein  Führungsattest  nach  Schema  2.  Dasselbe  ist  bei  den  Truppen  vom  Com—
pagnie=  2c.  Commandanten,  für  die  Pharmaceuten  2c.  von  der  Sanitäts-Direction  auszu-S
        <pb n="834" />
        —  776  —

fertigen.  In  das  Führungsattest  sind  sämmtliche  gerichtliche  und  die  Dissciplinarstrafen,
letztere  jedoch  mit  Ausschluß  der  kleineren,  aufzunehmen.

89.
Ueberweisung  der  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos.

1.  Für  jeden  aus  dem  activen  Dienste  in  den  Beurlaubtenstand  übertretenden  Mann

wird  ein  Ueberweisungsnational  nach  Schema  3  angefertigt,  von  demjenigen  Befehlshaber

unterzeichnet,  welcher  nach  §  8  das  Führungsattest  ausfertigt  und  bei  den  Truppen  dem
Regiments=  (bei  selbstständigen  Bataillonen  dem  Bataillons-)  Commando  eingereicht.  (Vergl.
31.0

2.  Die  nach  §  7  ad  3  und  4  in  den  Militärpaß  einzutragenden  Angaben,  sowie  der
Inhalt  der  Führungsatteste  und  Strafverzeichnisse  sind  gleichlautend  in  das  Ueberweisungsnational
  aufzunehmen.

3.  Das  Regiments=  2c.  Commando  sendet  die  Nationale  originaliter  unter  Beifügung
namentlicher  Listen  nach  Schema  4  direct  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos,  in  deren
Bezirke  die  Betreffenden  entlassen  sind,  und  zwar  in  der  Regel  so  zeitig,  daß  die  Nationale
in  den  Händen  der  Bezirksfeldwebel  sein  können,  wenn  die  Anmeldung  der  Entlassenen  erfolgt.

Diese  namentliche  Liste  ist  auch  einzelnen  Nationalen  beizufügen.

4.  Die  Ueberweisung  der  Militärbäcker  und  Pharmaceuten  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos
  erfolgt  Seitens  derjenigen  Behörde,  welche  nach  §  7  ad  2  die  Militärpässe  für
diese  Mannschaften  ausfertigt.  Die  erfolgte  Ueberweisung  von  Sanitätssoldaten,  sowie  deren
Uebertritt  in  die  Landwehr  ist  Seitens  der  Compagnie  auch  noch  an  die  Sanitäts-Direction
anzuzeigen.

5.  Bei  Entlassung  von  Mannschaften,  welche  mit  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus-Strafe,
Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes  belegt  worden  sind,  hat  die  betreffende
Militärbehörde  dem  zustehenden  Gerichtsamte  eine  Abschrift  des  wesentlichen  Theiles  des
ergangenen  Straferkenntnisses  zu  übersenden.  Hierbei  ist  der  Tag  anzugeben,  an  welchem
das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  und  der  Tag,  an  welchem  die  erkannte  Freiheitsstrafe
verbüßt  worden  ist.

6.  Ueberweisung  von  Mannschaften,  welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  zum  Dienste  eingezogen
  waren,  bei  ihrer  Wiederentlassung  cf.  §  55.

7.  Mannschaften,  welche  sich  am  Entlassungstage  im  Hospitale  befinden,  erhalten  ihre
Papiere,  Paß  und  Führungs-Attest  erst  bei  der  Entlassung  aus  dem  Hospitale  zugestellt,
zu  welchem  Zeitpunkte  dann  auch  das  Ueberweisungs-National  mit  entsprechender  Bemerkung
an  das  Bezirks-Commando  abgeht.  Befinden  sich  Mannschaften  in  auswärtigen  Hospitälern,
so  sind  dem  betreffenden  Garnison-Commando  die  erwähnten  Papiere  am  eigentlichen  Entlassungstage
  in  die  Reserve  zu  übersenden  und  hat  dasselbe  dann  die  Abgabe  des  Passes  und
        <pb n="835" />
        —  777  —

Führungs-Attestes  an  den  Mann  bei  der  Genesung  und  der  Entlassung  aus  dem  Hospitale
zu  bewirken,  und  das  Ueberweisungs  National  sodann  ebenfalls  mit  entsprechendem  Vermerke
an  das  Bezirks-Commando  zu  übersenden.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienstverhältnisse  der  Reserve  und  Landwehr.

10.
Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr.

1.  Die  Mannschaften  der  Reserve  dienen  zur  Ergänzung  des  stehenden  Heeres  im  Falle
nothwendiger  Verstärkung  oder  bei  Mobilmachung  desselben  und  werden,  wie  schon  in  der
Verordnung  vom  13.  März  1867  bestimmt,  in  der  Regel  wieder  zu  ihrem  früheren
Truppentheile  einberufen,  weshalb  —  wie  ebenfalls  in  erwähnter  Verordnung  vorgeschrieben
—  Namensverzeichnisse  der  Reservisten  bei  sämmtlichen  Partheien  zu  führen  sind.

2.  Die  Landwehr  ist  zur  Unterstützung  des  stehenden  Heeres  im  Kriege  bestimmt.

Die  Landwehr-Infanterie  wird  in  besonders  formirten  Landwehr-Truppenkörpern  zur
Vertheidigung  des  Vaterlandes  als  Reserve  für  das  stehende  Heer  verwandt.  Die  Mannschaften
  des  jüngsten  Jahrganges  der  Landwehr-Infanterie  können  jedoch  erforderlichen  Falles
auch  in  Ersatztruppentheile  eingestellt  werden.  Die  Mannschaften  der  Landwehr-Cavallerie
werden  im  Kriegsfalle  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  in  besondere  Truppenkorper  formirt,  doch
können  sie  auch  zur  Verwendung  beim  Train  gezogen  werden.  Specielle  Bestimmung  über

Formirung  der  Landwehr-Infanterie  und  Cavallerie-Truppenkörper  erfolgen  in  jedem  einzelnen
Falle.

Die  Landwehr-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  werden  bei  eintretender  Kriegsgefahr
nach  Maßgabe  des  Bedarfs  zu  den  Fahnen  des  stehenden  Heeres  einberufen.

811.
Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit.
1.  Die  Verpflichtung  zum  Dienste  im  stehenden  Heere  dauert  7  Jahre.

Während  dieser  7  Jahre  sind  die  Mannschaften  die  ersten  3  Jahre  zum  unnnterbrochenen
activen  Dienste  verpflichtet  und  werden  nächstdem  zur  Reserve  beurlaubt.

2.  Nach  erfüllter  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  erfolgt  der  Uebertritt  zur  Landwehr,
in  welcher  die  Dienstverpflichtung  5  Jahre  dauert.

Mannschaften  der  berittenen  Truppen,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  activen
Dienstzeit  verpflichtet  haben,  dienen  in  der  Landwehr  nur  3  Jahre.

1868.  104
        <pb n="836" />
        —  778  —

3.  Die  active  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Diensteintritte  mit  der  Maßgabe
  berechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  October  bis  ult.  März
eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  October  eingestellt  gelten.

Hat  in  Folge  ausgebrochenen  Krieges  eine  Rekruteneinstellung  in  der  Zeit  vom  1.  April
bis  30.  September  vorgenommen  werden  müssen,  so  gelten  die  während  dieses  Zeitraumes
eingestellten  Mannschaften  als  am  nächstfolgenden  1.  October  eingestellt.

Ebenso  wird  die  active  Dienstzeit  der  als  brodlos  eingestellten  Mannschaften  erst  von  dem
auf  ihre  Einstellung  folgenden  1.  October  an  gerechnet.

4.  Die  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  wird  von  demselben  Zeitpunkte  an  berechnet,
  wie  die  active  Dienstzeit  (cf#  &amp;amp;  35).

5.  Die  Gesammtdienstzeit  derjenigen  Mannschaften,  welche  zeitweise  aus  dem  activen
Dienste  entlassen  und  später  wieder  zur  Erfüllung  ihrer  dreijährigen  activen  Dienstpflicht  eingezogen
  worden  sind,  ist  vom  Zeitpunkte  ihrer  ersten  Einstellung  an  zu  berechnen.

6.  Mannschaften,  welche  während  ihrer  activen  Dienstzeit  Festungsstrafe  erlitten  haben,
sind  demjenigen  Jahrgange  des  Beurlaubtenstandes  zuzutheilen,  welcher  an  dem  auf  ihre  Entlassung
  folgenden  allgemeinen  Entlassungstermine  zur  Reserve  übertritt.

Militär-Arbeitsstrafe,  welche  während  der  Dauer  des  Reserve=  und  Landwehrverhältnisses
verbüßt  wird,  ist  rücksichtlich  des  Uebertritts  zur  Landwehr  und  des  Ausscheidens  aus  letzterer
außer  Betracht  zu  lassen.

7.  Reserve=  und  Landwehrmannschaften,  welche  sich  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
Meldungen  oder  anderweit  der  Controle  entziehen,  haben,  abgesehen  von  der  nach  §  27  zu
veranlassenden  Bestrafung,  die  Zeit  der  Controlentziehung  in  der  Reserve,  resp.  Landwehr
nachzudienen,  und  zwar  derart,  daß  Mannschaften,  welche  sich  1  Jahr  der  Controle  entzogen
oder  eine  Ordre  zum  Dienste,  resp.  zur  Controlversammlung  nicht  befolgt  haben,  ein  ganzes
Jahr,  die,  welche  sich  mehr  als  ein  und  weniger  als  zwei  Jahre  der  Controle  entzogen  haben,
zwei  ganze  Jahre  nachdienen  2c.

Bei  Controlentziehung  von  kürzerer  Dauer  als  einem  Jahre,  erfolgt,  wenn  durch  dieselbe
eine  Gestellung  zum  Dienste  nicht  versäumt  ist,  nur  die  Bestrafung  nach  §6  27.

8.  Die  der  Reserve  und  Landwehr  angehörigen  Candidaten  der  Theologie  sind  aus  allem
Militärverhältnisse  zu  entlassen,  sobald  sie  definitiv  als  Prediger  angestellt  werden,  die  katholischen
  Theologen,  sobald  sie  die  Subdiaconatsweihe  erhalten.

9.  In  Kriegszeiten  findet  weder  ein  Uebertritt  zur  Landwehr,  noch  ein  Ausscheiden  aus
letzterer  statt.

10.  Wenn  in  Kriegszeiten  Mannschaften  aus  der  Ersatzreserve  eingezogen  und  sodann

als  ausgebildet  entlassen  werden,  so  treten  sie  je  nach  ihrem  Lebensalter  zur  Reserve  oder  Landwehr
  über.
        <pb n="837" />
        —  779  —

Ihre  Dienstzeit  ist  so  zu  berechnen,  als  wenn  sie  in  dem  Kalenderjahre,  in  welchem  sie
das  20.  Lebensjahr  vollendeten,  zur  Aushebung  gelangt  wären.  Werden  Mannschaften  dieser
Kategorie  vor  erfolgter  Ausbildung  wieder  entlassen,  so  treten  sie  in  die  Ersatzreserve  zurück.

11.  Reservisten  und  Landwehrmänner,  welchen  der  Auswanderungs-Consens  ertheilt  worden
ist,  haben  der  Regel  nach,  wenn  sie  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,
die  Zeit  ihrer  Abwesenheit  nachzudienen  und  treten  daher  wieder  in  die  Controle  der  Landwehr—
Behörden.

Die  betreffenden  Infanterie-Brigade-Commandos  sind  jedoch  ermächtigt,  in  den  dazu  ge—
eignet  erscheinenden  Fällen  die  betr.  Mannschaften  von  der  Erfüllung  des  Restes  ihrer  Dienst—
pflicht  zu  entbinden.

12.  Mannschaften,  welche  ohne  Consens  ausgewandert  gewesen  sind,  haben  bei  ihrer
etwaigen  Rückkehr  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Lebensalter  und  auf  die  ihnen  zuerkannte  Strafe  ihre
Dienstpflichten  im  Beurlaubtenstande  nachträglich  zu  erfüllen.

13.  Sollten  Mannschaften  der  Reserve  oder  Landwehr  den  Auswanderungs-Consens
erhalten,  aber  gleichwohl  im  Inlande  verbleiben  oder  dahin  zurückkehren,  so  ist  nach  Maßgabe
der  Umstände  bei  der  Landes-Polizeibehörde  die  Ausweisung  derselben  in  Antrag  zu  bringen.

14.  Vorzeitige  Versetzung  zur  Landwehr  resp.  vorzeitige  Entlassung  von  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  wegen  Felddienstunfähigkeit  resp.  gänzlicher  Dienstuntauglichkeit
s.  836.

812.
Bürgerliche  Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.)

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  der  Beurlaubung  den  zur  Ausübung
  der  militärischen  Controle  erforderlichen  Anordnungen  unterworfen.  Im  Uebrigen
gelten  für  sie  die  allgemeinen  Landesgesetze,  auch  sollen  dieselben  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes
  im  In=  und  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,  rücksichtlich  ihrer  Verheirathung
  und  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse,  sowie  bei  Reisen,  Beschränkungen
nicht  unterworfen  sein.

2.  Mannschaften  2c.  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  ihrer  Einberufung  zum  Dienste,
den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäs,  von  der  Personalsteuer  befreit.

3.  Gerichtsstand  vergl.  §  24.

4.  Hinsichtlich  der  Unterstützungen,  welche  den  zu  den  Fahnen  Einberufenen  zu  gewähren
sind,  enthält  §  26  des  Gesetzes  vom  24.  December  1  866  die  erforderlichen  Bestimmungen.

 

*)  In  welchem  Umfange  die  in  diesem  und  den  folgenden  Paragraphen  enthaltenen,  die  „Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes“  betreffenden  Bestimmungen  sich  auch  auf  die  zur  Disposition  der  Truppentheile
beurlaubten  und  auf  die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen,  sowie  auf  die  zur  Ersatzreserve  1.  Classe
gehörenden  Mannschaften  beziehen,  ergiebt  sich  aus  den  §§  22  und  23.

104“
        <pb n="838" />
        —  780  —

813.
Militärverhältniß  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Die  militärische  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  wird  durch  die
Landwehr-Behörden  (vergl.  §  20  ausgeübt.

Die  unmittelbaren  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  in  militärischer
Hinsicht  sind:

a)  der  Bezirksfeldwebel,

b)  der  Landwehr-Compagnie-Commandant,  wenn  ein  solcher  im  Compagnie-Bezirke

stationirt  ist,

C)  der  Landwehrbezirks-Commandant,

d)  der  betreffende  Infanterie-Brigade-Commandant,

e)  der  Divisions-Commandant,

1)  der  commandirende  General,

und  deren  Stellvertreter.

2.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben  den  ihnen  von  ihren  Vorzesetzten
in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehlen  und  Einberufungsordres  unbedingt  Folge
zu  leisten.

3.  Bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche  und  Beschwerden  sind  die  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  verpflichtet,  den  vorgeschriebenen  Dienstweg  einzuhalten.  —  Ingleichen
sind  dieselben  beim  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehre  mit  ihren  Vorgesetzten  in  militärischen
Dienstangelegenheiten  den  allgemeinen  Regeln  der  Subordination  unterworfen.

4.  Bei  Einberufung  zum  Dienste  gelten  für  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
dieselben  Bestimmungen,  wie  für  alle  Mannschaften  des  activen  Dienststandes.  Sie  sind
diesen  Bestimmungen  für  die  Zeitdauer  unterworfen,  während  welcher  sie  den  Militärgerichtsstand
  haben.

5.  Die  Mannschaften  aller  Waffen,  welche  innerhalb  eines  Compagniebezirks  ihr  Domieil
resp.  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  haben,  gehören  zu  dieser  Compagnie  und  haben  jede
Veränderung  ihres  Aufenthaltsorts  dem  Bezirksfeldwebel  zu  melden,  wie  dieß  in  den  folgenden
  Paragraphen  näher  angegeben  ist.

814.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung
aus  dem  activen  Dienste,  sowie  beim  Wohnorts-  und  Wohnungswechsel.

1.  Mannschaften,  welche  aus  dem  activen  Dienste  in  den  Beurlaubtenstand  übertreten,
haben  sich  spätestens  14  Tage  nach  ihrer  Entlassung  beim  Bezirksfeldwebel  des  von  ihnen
gewählten  Aufenthaltsorts  zu  melden.  Diese  Meldung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der
        <pb n="839" />
        —  781  —

Entlassene  an  dem  Orte  bleibt,  an  welchem  sein  bisheriger  Truppentheil  in  Garnison  steht.
(In  Dresden  ist  auch  die  Meldung  bei  der  Commandantur  erforderlich.)  Nur  wer  von
seinem  Truppentheile  die  schriftliche  Genehmigung  in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die
Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel  2c.  bis  zu  4  Wochen  nach  seiner  Entlassung  verschieben.

2.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
wechseln,  haben  dieß  ebenfalls  innerhalb  1  4  Tagen  dem  Bezirksfeldwebel  zu  melden.  Verzieht
  ein  Mann  aus  einem  Compagniebezirke  in  den  anderen,  so  hat  er  sich  vor  dem  Verziehen
bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,  zu  welchem  sein  bisheriger  Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei  dem
Feldwebel  des  Compagniebezirks,  in  welchem  der  neue  Wohnort  liegt,  innerhalb  1  4  Tagen
nach  erfolgtem  Umzuge  anzumelden.

3.  Mannschaften,  welche  in  größeren  Städten  wohnen,  haben  jede  Wohnungsveränderung
innerhalb  der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel  spätestens  14  Tage  nach  erfolgtem
Umzuge  zu  melden.  Wo  das  Bedürfniß  hierzu  vorliegt,  ist  dieß  bei  der  ersten  Anmeldung
den  betreffenden  Mannschaften  anzusagen.

15.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaultenstandes  bei  Reisen.

1.  Ist  mit  der  Reise  keine  Wohnorts-Veränderung  verbunden,  so  ist  dem  Bezirksfeldwebel
der  Antritt  der  Reise  und  die  Rückkehr  von  derselben  zu  melden,  sobald  diese  eine  1  Atägige
Abwesenheit  vom  Wohnorte  zur  Folge  hat.  War  beim  Antritte  der  Reise  nicht  zu  übersehen,
ob  die  Abwesenheit  sich  über  1  4  Tage  hinaus  erstrecken  werde,  so  ist  die  Meldung  14  Tage
nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.

2.  Mannschaften,  welche  zufolge  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  oder  beim  Betriebe  ihres
Gewerbes  öfter  veranlaßt  sind,  Reisen  zu  unternehmen,  dürfen  auf  ihren  Antrag  von  der

jedesmaligen  Ab--  und  Rückmeldung  durch  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Commando  entbunden
  werden.

Bei  jeder  Abmeldung  zur  Reise  hat  der  betreffende  Reservist  oder  Wehrmann  anzugeben,
durch  welche  dritte  Person  während  seiner  Abwesenheit  etwaige  Ordres  an  ihn  befördert
werden  können.  Er  bleibt  jedoch  der  Militärbehörde  gegenüber  allein  dafür  verantwortlich,
daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

3.  Will  ein  Reservist  oder  Wehrmann  innerhalb  der  Uebungszeit  (vergl.  §§#  47  und  48.)
eine  Reise  unternehmen,  so  ist  ihm  dieß  zwar  gestattet;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  einer  an  ihn
etwa  ergehenden  Gestellungsordre  zur  Uebung  unbedingt  Folge  zu  leisten,  und  muß  einer  solchen
gewärtig  sein,  wenn  er  nicht  vor  Antritt  der  Reise  auf  seinen  Antrag  von  der  Theilnahme  an
der  Uebung  ausdrücklich  entbunden  ist.  Derartige  Anträge  sind  zu  berücksichtigen,  soweit  es
das  militärische  Interesse  gestattet.
        <pb n="840" />
        —  782  —

Fällt  in  die  Zeit  der  Reise  eine  Controlversammlung  (vergl.  §  42),  so  hat  der  Reservist
oder  Wehrmann,  falls  er  nicht  auf  seinen  Antrag  im  Voraus  von  derselben  dispensirt  sein
sollte,  am  15.  April  resp.  15.  November  dem  Bezirksfeldwebel  schriftlich  seinen  zeitigen
Aufenthaltsort  anzuzeigen.  Wer  jedoch,  bevor  er  sich  zur  Reise  abmeldete,  eine  Einberufungsordre
  zur  Controlversammlung  erhalten  hat,  muß  derselben  unbedingt  Folge  leisten,  falls  er
nicht  davon  dispensirt  wird.

4.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Mannschaften,  welche,  ohne  den  Wohnort  aufzugeben,
sich  zeitweise  andernorts  aufhalten,  in  der  Controle  der  Landwehrbehörden  ihres  Wohnorts  zu
verbleiben  haben,  ist  davon  abhängig,  ob  während  der  Abwesenheit  von  dem  Wohnorte  andernorts
  ein  längerer  Aufenthalt  genommen  wird  oder  nicht.

Wird  außerhalb  des  Wohnorts  ein  solcher  längerer  Aufenthalt  genommen  (z.  B.  bei  verheiratheten
  Arbeitern,  welche  den  Wohnort  verlassen,  um  Monate  lang  andernorts  in  Arbeit
zu  treten,  oder  bei  Gesellen,  welche  von  ihren  Meistern,  oder  bei  Hausbeamten  und  Dienern,
welche  von  ihren  Brodherren  versandt  werden),  so  wird  das  Verbleiben  in  der  Controle  des
Wohnorts  nur  gestattet,  wenn  der  Betheiligte  die  Pflicht  übernimmt,  im  Falle  einer  Einberufung
  sogleich  auf  eigene  Kosten  die  Rückreise  nach  dem  Gestellungsorte  auszuführen.  Uebernimmt
  der  Betheiligte  diese  Verpflichtung  nicht  oder  ist  er  nach  dem  Urtheile  des  Bezirksfeldwebels
  nicht  in  der  Lage,  diese  Verpflichtung  zu  übernehmen  (z.  B.  wenn  der  in  Aussicht
genommene  Aufenthaltsort  von  dem  Wohnorte  weit  entfernt  ist,  oder  wenn  Zweifel  bestehen,
ob  der  Betheiligte  die  Mittel  zur  Rückreise  im  Falle  unerwarteter  Beorderung  besitzt),  so  muß
bei  der  Abmeldung  zur  Abreise  aus  der  Heimath  die  Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel  des
in  Aussicht  genommenen  Aufenthaltsorts  angeordnet  werden.

16.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des
Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  in  das  Ausland.

1.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Landes  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort
nehmen  wollen,  werden  in  die  Heimathscontrole  übernommen,  resp.  dahin  überwiesen  (vergl.
834).

Solche  nach  dem  Auslande  verziehende  Mannschaften  dürfen  von  der  Meldepflicht  und
auch  von  den  Controlversammlungen  durch  das  inländische  Landwehr-Bezirks-Commando,  bei
welchem  sie  vor  der  Abreise  in  Controle  stehen,  je  nach  der  Entfernung  des  im  Auslande
gelegenen  Aufenthaltsorts  von  der  Heimath  auf  ein  bis  zwei  Jahre  entbunden  werden,  und
ist  dieß  im  Militärpasse  und  event.  im  Ueberweisungsnationale  anzugeben.

Im  Bedarfsfalle  kann  diese  Begünstigung  von  Neuem  und  zwar  bei  demjenigen  Land—
wehr-Bezirks-Commando,  in  welchem  der  Betreffende  während  seines  Aufenthalts  im  Aus-
        <pb n="841" />
        —  783  —

lande  in  Controle  steht,  nachgesucht  werden  und  darf,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  seine  mili—
tärischen  Pflichten  pünktlich  erfüllt  hat,  auch  mehrere  Male  gewährt  werden.

2.  Die  betreffenden  Mannschaften  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  von  den
heimathlichen  Angehörigen  oder  von  den  Orts-  oder  Polizeibehörden  etwaige  militärische  Ordres
zugesendet  werden  können.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben  sie  sich  unaufgefordert  in
das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Commando  zum
Dienste  zu  melden,  in  dessen  Controle  sie  stehen  oder  welches  sie  vom  Auslande  her  am
leichtesten  erreichen  können.

817.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Mannschaften,  welche  den  Aufenthaltsort  verlassen  und  nicht  angeben  können,  an  welchem
Orte  sie  Arbeit  finden,  resp.  zeitweise  oder  dauernd  bleiben  werden  (z.  B.  Gesellen,  welche
auf  Wanderschaft  gehen),  haben  sich  vor  Antritt  der  Wanderschaft  beim  Bezirksfeldwebel
abzumelden.

Während  der  Wanderschaft  sind  dieselben  von  weiteren  Meldungen  entbunden.  Fällt  die
beabsichtigte  Wanderschaft  etwa  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Controlversammlung,  so  bedarf
es  zu  derselben  der  Erlaubniß  des  Landwehr-Bezirks-Commandos,  welche  in  dem  Militär—
passe  einzutragen  ist.

Sobald  jedoch  der  wandernde  Reservist  oder  Landwehrmann  selbst  vor  Ablauf  der  Zeit,
für  welche  die  Dispensation  von  den  Meldungen  genehmigt  ist,  an  einem  innerhalb  des
Landes  gelegenen  Orte  in  Arbeit  tritt,  hat  er  sich  bei  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel  anzu—
melden  (vergl.  §  32).  Bei  gewünschter  Fortsetzung  der  Wanderschaft  wird  in  gleicher  Weise
verfahren.

Die  auf  Wanderschaft  befindlichen  Controlpflichtigen  werden  in  die  Heimathscontrole
übernommen,  resp.  überwiesen  (vergl.  &amp;amp;  34).

Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht  ertheilt  worden
ist,  oder  bei  eintretender  Mobilmachung  hat  sich  der  Controlpflichtige  bei  dem  nächsten  Bezirksfeldwebel
  zu  melden.

818.

Form  der  Meldungen  und  Eintragen  derselben  in  den  Militärpaß.

1.  Die  An-  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,  müssen  aber  in
der  Regel  von  dem  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet  werden.  Bei  jeder  Meldung
ist  der  Militärpaß  vorzulegen.

2.  Meldungen  durch  einen  Dritten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wo  es  sich  um  eine

Abmeldung  beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer  Stadt  oder
um  Ab--  und  Anmeldung  bei  Reisen  handelt.
        <pb n="842" />
        —  784  —

3.  Anmeldungen  sind  womöglich  mündlich  zu  erstatten;  wer  sich  schriftlich  anmeldet,  hat  bei
Uebersendung  des  Militärpasses  anzugeben,  wo  er  früher  gewohnt  hat  und  für  welchen  Ort
er  sich  anmeldet,  ob  er  verheirathet  ist  und  Kinder  hat,  welchem  Stande  oder  Gewerbe  er  an—
gehört.

4.  Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des  Landes  portofrei
befördert,  wenn  die  Schreiben  mit  der  Bemerkung  „Landwehr-Sache  betreffend“  versehen
sind.  Schriftliche  Meldungen,  welche  durch  die  Stadtpost  befördert  werden,  sind  vom  Mel—
denden  zu  frankiren  (vergl.  Verordnung  vom  27.  April  1867).

5.  Zum  Zeichen,  daß  eine  Meldung  erstattet  ist,  muß  dieselbe  vom  Bezirksfeldwebel  in
den  Militärpaß  eingeschrieben  werden.  Bei  jeder  Abmeldung  ist  im  Militärpasse  die  Ver—
anlassung  zur  Abmeldung  („zum  Wohnortswechsel  nach  N.,“  „zur  Reise,“  „auf  Wanderschaft“)
und  nach  Maßgabe  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  die  Notiz
hinzuzufügen:  „bleibt  hier  in  Controle“  oder  „wird  überwiesen  nach  N.“  Ebenso  muß,
wenn  Mannschaften,  welche  sich  zur  Reise  2c.  abmelden,  von  einer  Uebung  oder  von  einer
resp.  mehreren  Controlversammlungen  dispensirt  werden,  dieß  in  dem  Militärpasse  ausdrücklich
vermerkt  werden.  Jeder  Angabe  über  erfolgte  Meldung  in  dem  Militärpasse  ist  das  Datum
beizufügen.

819.

Beurlaubung  in  überseeische  Länder.

1.  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  von  vorwurfsfreier  militärdienstlicher  Führung
  können  unter  friedlichen  Verhältnissen,  wenn  sie  beabsichtigen,  nach  außereuropäischen
Ländern,  zu  denen  die  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  nicht  ge
rechnet  werden  sollen,  zu  gehen,  zunächst  auf  zwei  Jahre  unter  Dispensation  von  Uebungen,
jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung,  beurlaubt  werden.

2.  Wenn  diese  Mannschaften  vor  Ablauf  des  zweijährigen  Urlaubs  durch  Consulats-Atteste
  nachweisen,  daß  sie  in  einem  der  vorerwähnten  außereuropäischen  Länder  sich  eine  feste
Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbtreibende  2c.  erworben  haben,  so  kann  ihnen  ein  fünfjähriger
Urlaub  mit  Dispensation  von  den  Uebungen  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung
  gewährt  werden.

3.  Vor  Ablauf  der  fünf  Jahre  kann,  bei  erneuter  Vorlegung  von  Consulats-Attesten,
welche  den  ad  2  aufgestellten  Bedingungen  entsprechen,  der  ihnen  ertheilte  Urlaub  bis  zur
Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse  verlängert  werden.

4.  Alle  auf  die  vorstehenden  Bestimmungen  gestützten  Urlaubsgesuche  sind  an  das  heimathliche
  Landwehr-Bezirks-Commando  zu  richten  und  auf  dem  Dienstwege  dem  Ministerium
zur  Entscheidung  vorzulegen.
        <pb n="843" />
        —  785  —

5.  Bei  Rückkehr  der  in  Rede  stehenden  Mannschaften  nach  Europa,  sowie  bei  Ueber—
siedelung  derselben  in  nicht  europäische  Küstenländer  des  Schwarzen  oder  Mittelländischen
Meeres  erlischt  der  ihnen  ertheilte  Urlaub.

6.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgenden  Beurlaubungen  sind
Seitens  der  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos  in  die  Militärpässe  der  Mannschaften
unter  näherer  Angabe  der  Urlaubsbedingungen  einzutragen,  z.  B.  „der  N.  N.  erhält  hierdurch
in  Folge  Kriegsministerial-Verordnung  einen  fünfjährigen  außereuropäischen  Urlaub  mit  Dis—
pensation  von  den  Uebungen  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung.  Bei  der
Rückkehr  nach  Europa  oder  bei  der  Uebersiedelung  in  nicht  europäische  Küstenländer  des
Schwarzen  oder  Mittelländischen  Meeres  erlischt  dieser  Urlaub,  und  hat  sich  der  N.  N.
alsdann  sofort  wieder  anzumelden.  Derselbe  bleibt  hier  in  Controle  (wird  überwiesen  nach  —)“.

7.  Mannschaften,  welche  Urlaub  nach  überseeischen  Ländern  mit  Dispensation  von  der
Rückkehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  erhalten,  werden  in  die  Heimaths-Controle  übernommen
  resp.  überwiesen  (vergl.  &amp;amp;  34).

820.
Auswanderung.
Reservisten  und  Landwehrmännern,  welche  auswandern  wollen,  kann  hierzu  die  Erlaubniß
in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  activen  Dienste  einberufen  sind,  ohne  Zustimmung  der
Militärbehörden  Seitens  der  betreffenden  Kreisdirection  ertheilt  werden.

821.
Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.

Zur  Unterstützung  der  Militärbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  die  Civilbehörden  mit  folgenden  Instructionen  versehen.

1.  Wenn  im  reserve-  oder  landwehrpflichtigen  Alter  befindliche  Individuen  an  einem
Orte  sich  niederlassen,  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  nehmen  wollen,  so
hat  die  Behörde,  welche  die  Niederlassung  an  dem  neugewählten  Wohnorte  zu  genehmigen  hat,
sich  von  dem  Betreffenden  seine  Militärpapiere  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  er  zum  Be—
urlaubtenstande  gehört,  sich  zu  überzeugen,  daß  er  die  Aufenthaltsveränderung  sowohl  bei  dem
Bezirksfeldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei  dem  des  neuen  Bezirks  gemeldet  hat.

Diese  Controle  ist  auszuüben:

in  den  Städten  von  dem  Stadtrathe,
auf  dem  platten  Lande  und  zwar:
a)  an  denjenigen  Orten,  wo  ein  Gerichtsamt  Sitz  hat,  von  diesem,

b)  an  denjenigen  Orten,  wo  dieß  nicht  der  Fall,  von  dem  Ortsrichter.
1868.  105
        <pb n="844" />
        —  786  —

Ergiebt  sich  hierbei,  daß  Individuen,  welche  dem  Beurlaubtenstande  angehören,  den  vorstehend
  erwähnten  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,  so  haben
a)  die  Stadträthe  dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten,
b)  die  Ortsrichter  unter  Controle  der  Amtshauptmannschaft
weitere  Mittheilung  zu  machen.

2.  Keinem  Reservisten  oder  Landwehrmann  darf  ein  Heimathschein,  eine  Paßkarte  oder
ein  Paß  zu  einer  Reise  auf  länger  als  14  Tage  ertheilt  werden,  wenn  derselbe  sich  nicht  über
die  geschehene  Meldung  an  den  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  ausweist.

3.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  Seitens  der  Landes-Polizeibehörden  den
Auswanderungs-Consens  erhalten,  so  ist  hiervon  Seitens  der  betreffenden  Polizeibehörde  (Stadtrath
  oder  Gerichtsamt)  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Commando  in  Kenntniß  zu  setzen.
Ebenso  ist  dem  letzteren  Mittheilung  zu  machen,  wenn  Mannschaften,  welche  ausgewandert
gewesen  sind,  vor  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  wieder  in  den  Unterthanenverband  aufgenommen
werden.

4.  Außer  bei  den  ad  1  und  2  gedachten  Veranlassungen  sind  die  betreffenden  Behörden
verpflichtet,  sich  in  folgenden  Fällen  von  allen  im  militärpflichtigen  Alter  stehenden  Personen
deren  Militärpapiere  zur  Controle  vorlegen  zu  lassen:

a)  bei  Verheirathungen,  resp.  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes;

b)  bei  Nachsuchung  der  Concession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche  Concession
  erforderlich  ist;

I)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  in  Staats=  oder  Communaldiensten.


Wenn  in  allen  diesen  Fällen  die  Betreffenden  nicht  im  Stande  sind,  sich  über  ihr  Militärverhältniß
  vollständig  auszuweisen,  so  sind  die  betheiligten  Behörden  verpflichtet,  die  nöthigen
Ermittelungen  von  Amtswegen  anzustellen  und  das  zur  regelrechten  Aufnahme  in  die  Controle
Erforderliche  zu  veranlassen.

5.  Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
  sowie  von  deren  Ausfall  sind  die  Gerichtsbehörden  verpflichtet,  dem  betreffenden
  Landwehr-Bezirks-Commando  Mittheilung  zu  machen.

Der  Zusendung  einer  Abschrift  des  Urtheils  oder  der  Urtheilsformel  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  bedarf  es  nicht.  Wenn  dieselbe  jedoch  verlangt  wird,  so  hat  die  Gerichtsbehörde
  solche  fertigen  zu  lassen,  zu  beglaubigen  und  der  requirirenden  Behörde  zu  übersenden.
        <pb n="845" />
        —  187  —

Vierter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  und  der
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  sowie  der  Ersatz-Reservisten
  erster  Classe.

822.
Von  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften.

1.  Die  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  vor  beendeter
Dienstzeit  im  stehenden  Heere  von  den  Truppentheilen  zur  Disposition  beurlaubt  werden,  ge—
hören  zur  Friedensstärke  der  letzteren,  und  können  von  denselben  zur  Deckung  etwaiger  Va—
canzen  bis  zum  1.  August  wieder  zum  Dienste  eingezogen  werden.

2.  Dieselben  erhalten  bei  ihrer  Beurlaubung  einen  Militärpaß  nach  Schema  1  und  ein

Führungs-Attest  nach  Schema  2.  Die  Ueberweisung  an  die  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  erfolgt  durch  National  nach  Schema  3.

3.  Während  der  Dauer  der  Beurlaubung  gehören  die  Betreffenden  zu  den  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes,  haben,  soweit  nachstehend  nicht  anders  bestimmt  ist,  dieselben  Rechte

und  Pflichten,  auch  denselben  Gerichtsstand,  wie  diese,  und  treten  in  die  Controle  der  Landwehr-Behörden.


4.  Das  Umherreisen,  resp.  Wandern  im  Inlande,  sowie  das  Verziehen  ins  Ausland  ist
den  zur  Disposition  Beurlaubten  nur  mit  Genehmigung  des  Truppentheils  zu  gestatten.  Die
mit  einem  Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen  dieselben  zwar  —  selbstredend
  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  —  unternehmen,  haben  sich  jedoch
  im  neuen  Aufenthaltsorte  sofort  wieder  anzumelden.

Zuwiderhandelnde  sind  ihrem  Truppentbeile  unverzüglich  zur  Wiedereinziehung
  namhaft  zu  machen,  welche  in  solchem  Falle  jederzeit,  unter  Berücksichtigung
  der  Etatsverhältnisse,  sogleich  erfolgen  kann.

Die  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande  behufs  Auswanderung  kann  den  zur  Dispositien
  Beurlaubten  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.

5.  Wenn  ein  zur  Disposition  Beurlaubter  in  einen  anderen  Landwehr=  Bataillons-Bezirk
  verzieht,  so  ist  die  Ueberweisung  Seitens  des  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos
  möglichst  zu  beschleunigen,  und  gleichzeitig  dem  betreffenden  Truppentheile  Mittheilung
zu  machen.

"  6.  Bei  Einziehung  von  zur  Disposition  Beurlaubten  in  gewöhnlicher  Friedenszeit  stellen
die  Truppentheile  die  Einberufungsordres  aus  und  senden  diese  direct  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandes,
  in  deres  Bezirke  sich  die  betreffenden  Mannschaften  aufhalten.  Sind  die-105“
        <pb n="846" />
        —  788  —

selben  inzwischen  etwa  verzogen,  so  sind  die  Ordres  an  das  Commando  des  betreffenden
neuen  Landwehr-Bezirks  nachzusenden  und  dem  Truppentheile  hiervon  Kenntniß  zu  geben.

7.  Von  der  erfolgten  Aushändigung  der  Ordres  sind  die  beordernden  Truppentheile  durch
Rücksendung  der  Nationale  in  Kenntniß  zu  setzen  und  haben  ihrerseits  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  nur  noch  in  dem  Falle  eine  weitere  Benachrichtigung  zukommen  zu  lassen,  wenn
der  Beorderte  an  dem  bestimmten  Termine  sich  nicht  gestellt  haben  sollte.

8.  Wenn  zur  Diesposition  beurlaubte  Mannschaften  sterben,  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  disciplinarisch  bestraft  werden  oder  in  gerichtliche  Untersuchung  kommen,  so  hat
das  Landwehr-Bezirks-Commando  hiervon  dem  Truppentheile  Kenntniß  zu  geben.

9.  Treten  zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  während  der  Zeit  ihrer  Beurlaubung
zur  Reserve  über,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Benachrichtigung  der  Landwehr-Bezirks-Commandos
  nicht  (vergl.  Paß=  und  Ueberweisungs-National).

10.  Werden  Truppentheile  durch  Einziehung  von  Reserven  augmentirt,  so  sind  die  von
ihnen  zur  Disposition  beurlaubten  Mannschaften  gleich  den  jüngsten  Reservemannschaften  durch
die  Landwehr-Bezirks-Commandos  einzubeordern,  ohne  daß  die  Truppentheile  besondere  Ordres
für  jene  Leute  an  die  Bezirks-Commandos  zu  schicken  haben.

Selbstverständlich  müssen  die  zur  Disposition  Beurlaubten  stets  dem  eigenen  Truppentheile
  zugewiesen  werden,  wie  es  nach  Verordnung  vom  13.  März  1867  in  der  Regel  auch
schon  mit  den  Reserven  stattfinden  soll;  nur  wenn  ungleiche  Jahrgänge  mit  einer  solchen  Anordnung
  zur  Einberufung  kämen,  sind  Ausnahmen  zu  machen  resp.  Ausgleichungen  zu  treffen.

23.
Von  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

1.  Die  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe  gehören  zu  den  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  und  sind  daher  den  allgemeinen,  für  letztere  gegebenen  Bestimmungen  unterworfen;
  dieselben  können  jevoch  ohne  jedesmalige  Ab=  und  Anmeldung  verreisen,  sofern  sie
nur  dafür  Sorge  tragen,  daß  ihnen  eine  etwaige  Einberufungsordre  jederzeit  richtig  zugeht,  zu
welchem  Zwecke  sie  ihre  Adresse  bei  ihren  Angehörigen  oder  beim  Bezirksfeldwebel  zurückzulassen
haben.  Hinsichtlich  der  Beurlaubung  in  überseeische  Länder  finden  die  Bestimmungen  des
18,  in  Betreff  der  Auswanderung  die  des  §  19  auf  sie  analoge  Anwendung.

2.  Die  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe  beträgt  5  Jahre;  nach  Ablauf
derselben  erfolgt  der  Uebertritt  zur  zweiten  Classe.  Der  Uebertritt  ist  auf  dem  Ersatz-Reservescheine
  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu  vermerken,  und  ist  der  genannte  Schein
zu  diesem  Zwecke  dem  Bezirksfeldwebel  vorzulegen.  So  lange  der  betr.  Vermerk  auf  dem
Ersatz-Reservescheine  fehlt,  gehört  der  Betreffende  zur  ersten  Classe.

3.  Ersatz-Reservisten  erster  Classe,  welche  sich  der  Controle  entziehen,  treten,  abgesehen
von  ihrer  Bestrafung,  um  die  entsprechende  Zeit  später  zur  zweiten  Classe  über,  und  ist  hier-
        <pb n="847" />
        —  789  —

über  vorkommenden  Falles  ein  entsprechender  Vermerk  in  ihrem  Ersatz-Reservescheine  ein—
zutragen.

4.  Die  Ueberweisung  der  betr.  Mannschaften  beim  Verziehen  erfolgt  nach  denselben
Grundsätzen,  wie  bei  den  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

5.  Zu  Control-Versammlungen  (s.  §  41)0  sind  die  Ersatz-Reservisten  erster  Classe  nicht
heranzuziehen.

6.  Bei  eintretender  Mobilmachung  können  die  betr.  Mannschaften  je  nach  Bedarf  durch
die  Militärbehörden  sofort  eingezogen  werden.  Ihre  häuslichen  Verhältnisse  sind  event.  bei
der  Einberufung  zu  prüfen.  Bei  dem  Truppentheile  findet  eine  ärztliche  Superrevision  statt.

ad  &amp;amp;  23.
Von  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften.)

1.  Die  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  in  Folge  von  Reclamationen,
  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  oder  wegen  vor  ihrer  Einstellung  begangener  Vergehen
oder  Verbrechen  entlassen  werden,  erhalten  gleichfalls  einen  Militärpaß  nach  Schema  1  und
Führungs-Attest.  In  ersterem  ist  statt:  „zur  Disposition  beurlaubt,“  zu  schreiben:  „zur
Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen.“  Die  Ueberweisung  dieser  Mannschaften  an  die
Landwehr-Bezirks-Commandos  erfolgt  nach  der  Bestimmung  des  §  190  der  Militär-Ersatz-Instruction.
  In  gleicher  Weise  erfolgt  vorkommenden  Falles  die  Entlassung  nicht  ausgebildeter
Mannschaften  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden,  wenn  solche  bei  eintretender  Mobilmachung
überzählig  werden;  dieselben  sind  jedoch  Seitens  der  Truppentheile  direct  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos
  zu  überweisen.

2.  Die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  gehören  bis  zur
definitiven  Entscheidung  über  ihr  künftiges  Militärverhältniß  durch  die  Departements-Ersatz-Commission
  (s.  ##  10  2  der  Militär-Ersatz-Instruction)  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

  In  Betreff  der  Auswanderung  findet  auf  sie  die  Bestimmung  des  §  23  ad  4
analoge  Anwendung.

3.  Werden  diese  Mannschaften  demnächst  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  oder  als  dauernd

dienstunbrauchbar  ausgemustert,  so  wird  ihnen  der  Militärpaß  abgenommen  und  sie  erhalten
einen  Ersatz-Reserve=  resp.  Ausmusterungs-Schein.

Wenn  Mannschaften  dieser  Kategorie  wieder  zur  Aushebung  gelangen,  so  ist  ihnen  beim
Truppentheile  der  Militärpaß  abzunehmen.

 

*)  Vergl.  §5  186  bis  190  der  Militär-Ersatz-Instruction.
        <pb n="848" />
        —  790  —

Werden  dieselben  der  Reserve  oder  Landwehr  zugetheilt,  so  wird  das  Entsprechende  in
ihrem  Militärpasse  vermerkt  und  sie  werden  in  den  betreffenden  Jahrgang  der  Stammliste
eingetragen.

Gleichzeitig  wird  ein  National  nach  Schema  3  für  sie  durch  das  Bezirks-Commando  ausgefertigt
  und  der  Compagnie  zur  Aufbewahrung  übergeben.

Fünfter  Abschnitt.

Gerichtliche  und  Disciplinar-Verhältnisse  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.

*  24.
Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Die  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
sind  in  der  Militär-Strafgerichtsordnung  enthalten  und  die  wichtigsten  derselben  in  der
#Beilage  !  zusammengestellt.

—  8  26.
Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Militärgerichte  gehörenden
Untersuchungssachen.

1.  In  den  vor  die  Militärgerichte  gehörenden  Strafsachen  der  Mannschaften  des  Be—
urlaubtenstandes  üben  die  Landwehr-Bezirks-Commandanten  die  niedere,  die  Divisions-Commandanten
  die  höhere  Gerichtsbarkeit  aus.)

2.  Die  Untersuchungen  in  den  Straffällen,  welche  vor  die  Militärgerichte  gehören,  werden
von  Letzteren  nach  den  Vorschriften  der  Militär-Strafgerichtsordnung  geführt.

3.n  Ist  bei  dem  Bataillon  (Landwehr-Bezirks-Commando),  dessen  Commandaut  die  Untersuchung
  anzuordnen  hat,  kein  untersuchungsführender  Offizier.  )  so  erfolgt  die  Führung  der
Untersuchung  durch  Requisition  des  nächsten  Militär-,  oder  bei  beträchtlicher  Entfernung  desselben,
des  Civilgerichts.

4.  In  Betreff  der  Abfassung,  Bestätigung  und  Publication  der  Erkenntnisse,  sowie  hinsichtlich
  der  Kostenfreiheit  gelten  die  Vorschriften  der  Militär-Strafgerichtsordnung.

 

*)  Vergl.  §58§  19,  20,  21,  27,  28  der  Militär-Strafgerichtsordnung.

*#)  Hat  ein  beim  Bataillon  im  Dienste  befindlicher  Offizier  den  Eid  als  untersuchungsführender  Offizier
oder  in  seinem  bürgerlichen  Verhältnisse  den  Richtereid  geleistet,  so  ist  der  Bataillons-Commandant  befugt,  ihn
zum  untersuchungsführenden  Offizier  zu  bestellen  und  von  ihm  die  gedachten  Untersuchungen  führen  zu  lassen,
insofern  dem  Militärfond  daraus  keine  besonderen  Kosten  erwachsen.  Auch  ist  die  Bestellung  des  Bataillons-Adjutanten
  zum  untersuchungsführenden  Offizier  zulässig,  wenn  derselbe  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  dieses
Offiziers  ohne  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  freiwillig  sich  bereit  erklärt  und  den  vorgeschriebenen  Eid
leistet.
        <pb n="849" />
        —  791  —

5.  Die  von  Militärgerichten  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erkannten
Strafen  werden  ebenso  wie  gegen  Militärpersonen  des  stehenden  Heeres  vollstreckt;  auch  wer—
den  die  erfteren  während  der  Verbüßung  militärischer  Arrest-  oder  Festungsstrafen  ebenso  wie
die  letzteren  behandelt.

826.

Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Civilgerichte  gehörenden
Untersuchungssachen.

1.  In  den  vor  die  Civilgerichte  gehörenden  Untersuchungssachen  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  wird  hinsichtlich  der  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit  nach  den  über  die
Competenz  der  Civilgerichte  in  Strafsachen  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  verfahren.

2.  Die  Untersuchung,  sowie  die  Abfassung,  Publication  und  Vollstreckung  der  Erkenntnisse
findet  ebenso  wie  gegen  Civilpersonen  statt.

3.  Die  Civilgerichte  haben  gegen  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörigen  Militärpersonen
nicht  auf  Militärstrafen  zu  erkennen.

4.  Wenn  jedoch  ein  Mann  des  Beurlaubtenstandes  zu  Zuchthausstrafe  oder  zu  Arbeitshausstrafe
  verurtheilt  worden,  so  ist  mit  einer  solchen  Verurtheilung  im  ersteren  Falle  die
Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  von  Rechtswegen  verbunden,  ohne  daß  sie  in  dem  Erkenntnisse
  besonders  ausgesprochen  wird;  im  letzteren  Falle  dagegen  wegen  Umwandlung  der
Strafe  in  eine  Militärstrafe  die  Entschließung  des  Kriegs-Ministeriums  einzuholen.  Tritt
eine  solche  Umwandlung  nicht  ein,  so  erfolgt  die  Entfernung  aus  dem  Militärverhältnisse,
welche  im  Militärpasse  vom  Bezirks-Commando  zu  verfügen  ist.

5.  Die  Verurtheilung  wegen  eines  Vergehens,  welches  nach  allgemeinen  Begriffen  für
entehrend  zu  achten  ist  (Diebstahl,  Betrug,  Unterschlagung  rc.),  gestattet  nicht  das  Verbleiben
im  Verhältnisse  eines  militärischen  Vorgesetzten.

Gehört  in  einem  solchen  Falle  der  Verurtheilte  zum  Stande  der  Unteroffiziere,  so  verliert
er  die  Unteroffiziers-Charge  und  tritt  in  den  Stand  der  Gemeinen  zurück.

827.
Disciplinar-Bestrafung.

Die  Bestimmungen  über  die  Disciplinar-Bestrafung  der  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes  sind  in  der  „Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee“  enthalten
und  in  Beilage  2  im  Auszuge  wiedergegeben.

8  28.
Rehabilitirung.

1.  Hat  einen  Soldaten  (des  activen  Dienst=  oder  des  Beurlaubtenstandes)  gleichzeitig

mit  der  Verurtheilung  durch  ein  militärgerichtliches  Erkenntniß  die  Versetzung  in  die  2.  Classe
        <pb n="850" />
        —  792  —

des  Soldatenstandes  getroffen,  so  dauern  die  Wirkungen  dieser  Militärstrafe  fort,  bis  die
Rehabilitirung  durch  Se.  Majestät  den  König  erfolgt.

2.  Mannschaften,  welche  wegen  eines  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  achtenden
  Vergehens  mit  Gefängniß  oder,  anstatt  Arbeitshaus,  mit  Festungsstrafe  bestraft  sind,
treten  mit  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  gerechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
abläuft,  ohne  weitere  Bestimmung  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  zurück,  sofern  sie
an  diesem  Tage  dem  Beurlaubtenstande  angehören.  Wenn  dagegen  der  Verurtheilte  an  dem
genannten  Tage  bei  der  Linie  oder  der  Landwehr  sich  im  activen  Dienste  befindet,  so  erfolgt
der  Rücktritt  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  ohne  weitere  Bestimmung  erst  bei  seinem
Ausscheiden  aus  dem  Dienste.  Wird  aber  der  Verurtheilte  nach  Eintritt  des  gedachten  Tages
noch  vor  seinem  Ausscheiden  aus  dem  activen  Dienste  von  seinem  vorgesetzten  Befehlshaber
der  Wiederaufnahme  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  für  würdig  erachtet,  so  bleibt
dieselbe  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  abhängig.

3.  In  Betreff  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  die  Rehabilitirung  beantragt  werden  darf,
ist  Folgendes  zu  berücksichtigen:

a)  Die  erste  Rehabilitirung  darf,

a.  wenn  die  Strafe,  neben  welcher  auf  Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes
  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  in  höchstens  zweijähriger  Freiheitsstrafe
  besteht,  nur  nach  einem  Jahre  nach  verbüßter  Strafe;

.  wenn  bei  Versetzung  in  die  zweite  Classe  des  Soldatenstandes  nicht  zugleich  auch
auf  eine  Freiheitsstrafe  erkannt  worden,  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit  der
rechtskräftigen  Verurtheilung;

).  bei  einer  längeren  als  zweijährigen  Freiheitsstrafe  erst  nach  Ablauf  eines  der
halben  Strafzeit  gleichkommenden  Zeitabschnitts  seit  Verbüßung  der  Strafe

nachgesucht  werden.

Ist  kriegsrechtlich  erkannt,  so  ist  bei  Berechnung  der  Frist  zur  Anbringung  der
Rehabilitirungs-Anträge  diejenige  Freiheitsstrafe  maßgebend,  auf  welche  die  Bestätigungs
  =  Ordre  lautet.

b)  Die  zweite  Rehabilitirung  darf  nie  vor  dem  Ablaufe  zweier  Jahre  nach  verbüßter
Strafe  nachgesucht  werden,  unter  Beobachtung  der  sonstigen  ad  a  gegebenen  Bestimmungen.
  «

C)  Die  dritte  Rehabilitirung  darf  überhaupt  nur  ausnahmsweise  unter  ganz  besonders
dringenden  Umständen  und  keinenfalls  vor  dem  Ablaufe  dreier  Jahre  nach  verbüßter
Strafe  beantragt  werden.

4.  Rehabilitirungs-Vorschläge  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  werden  von
den  Landwehr-Bezirks-Commandos  event.  mit  den  Gesuchslisten  im  März,  Juni,  September

S  —#.  und  December  an  die  vorgesetzten  Brigade-Commandos  nach  Schema  5  eingereicht.
        <pb n="851" />
        —  793  —  —

Den  Vorschlägen  ist  beizufügen:

a)  ein  Attest  der  Communal=  resp.  Polizeibehörde,  daß  der  zu  Rehabilitirende  die  Achtung
und  das  Vertrauen  seiner  Mitbürger  sich  vollständig  wieder  erworben  hat;

b)  ein  Protocoll  darüber,  daß  die  Kameraden  des  betreffenden  Landwehr-Compagnieresp.
  Control-Bezirks  die  Rehabilitirung  befürworten.  Dieses  Protocoll  ist  bei
Gelegenheit  der  Control-Versammlungen  oder  Uebungen  aufzunehmen  und  von  dem
Compagnieführer  (resp.  dessen  Stellvertreter),  dem  Bezirks-Feldwebel,  2  Unteroffizieren
  und  2  Reservisten  oder  Wehrleuten  zu  unterzeichnen;

C)  ein  Attest  über  die  dienstliche  Führung  des  Betreffenden,  von  dem  Bezirks-Commando
ausgestellt.

5.  Mit  der  Rückversetzung  in  die  erste  Classe  des  Soldatenstandes  ist  in  dem  Falle  ad  !
auch  die  verlorene  Befugniß  wiederhergestellt,  die  Nationalkokarde,  sowie  die  diesseitigen  und
fremden  Kriegsdenkmünzen  und  Dienstauszeichnungen  anzulegen.  Anträge  auf  Wiederverleihung
  von  Orden  und  diesen  gleichstehenden  Ehrenzeichen  sind  unstatthaft.

6.  Individuen,  welche  wegen  eines  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  achtenden
  Vergehens  bestraft  waren,  können  Kriegsdenkmünzen  und  Dienstauszeichnungen  nur  nach
hierzu  eingeholter  Allerhöchster  Genehmigung  wieder  anlegen.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Listenführung  bei  den  Landwehr-Behörden.

*  29.
Listenführung  im  Allgemeinen.

1.  Alle  zur  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  dienenden  Listen  müssen
mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  und  Sorgfalt  geführt  werden.  Jede  Fahrlässigkeit  in
diesem  Dienstzweige  ist  nachsichtslos  zu  ahnden,  und  muß  jederzeit  die  Zuverlässigkeit  und
Gewissenhaftigkeit  der  mit  der  Führung  der  Listen  Beauftragten  außer  allem  Zweifel  stehen.

2.  Alle  Listen  müssen  deutlich  geschrieben  werden.  Rasuren  sind  unzulässig;  wo  Aenderungen
  erforderlich  werden,  sind  die  zu  ändernden  Notizen  zu  durchstreichen  und  die  neuen
Angaben  darüber  zu  schreiben.  Werden  Abkürzungen  gebraucht,  so  müssen  dieselben  allgemein
verständlich  sein  und  zur  Vermeidung  von  Mißverständnissen  gleichmäßig  angewandt  werden.

Die  Namen  der  Truppentheile  können  in  den  Listen  durch  Abkürzungen  bezeichnet  werden,
die  Haupt-Nr.  des  Truppentheils  ist  allemal  hinter  dem  Namen  anzugeben.

Für  die  Bezeichnung  der  in  die  Stamm-Listen  aufzunehmenden  Ehrenzeichen  und  Medaillen
  sind  nachstehende  Abkürzungen  und  zwar  durch  lateinische  Buchstaben  in  gewöhnlicher
schräger  Schrift  in  Anwendung  zu  bringen:

1868.  106
        <pb n="852" />
        —  794  —
GHM  für  die  h  goldene  Militär-Verdienst-Medaille,

silberne  —
c  F  gooldene  Verdienst-Medaille,
Hilberne  -  -
FAM--goldeneAlbrechtsMeda1lle
FAM--silberne  -

EM  1566.  Erinnerungskreuz  an  den  Feldzug  1866,  an  gelb-blauem  Bande,
(  K  1060)  Erinnerungskreuz  an  blau-gelbem  Bande,

für  die  goldene  Lebens-Rettungs-Medaille,

5%  fsWMilberne  —  -
PLEfurdaspreußtscheallgememeEhrenzeIchen

für  die  preußische  Hohenzollernsche  Denkmünze  vom  Jahre  1851,
Oec  Xfür  das  österreichische  goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Krone,

Oes  I'  X  für  das  österreichische  silberne  Verdienstkreuz  mit  der  Krone,

Oes  F  für  das  österreichische  silberne  Verdienstkreuz,

Oeg  7/#I  für  die  österreichische  goldene  Tapferkeits-Medaille,

Oes  7/7  7.2  für  die  österreichische  silberne  Tapferkeits-Medaille  1.  und  2.  Classe,
wfür  das  silberne  Dienstzeichen,

bfborouonzene  —

Bei  Mannschaften,  die  einjährig  Freiwillige,  Capitulanten,  Stellvertreter  2c.  während
ihrer  activen  Dienstzeit  waren,  sind  entsprechende  Bemerkungen  zu  machen.

Notizen,  welche  in  einer  Liste  aufzunehmen  sind,  müssen  gleichzeitig  in  alle  übrigen  Listen,
sowie  in  die  Ueberweisungs-Nationale  eingetragen  werden.

3.  Ein  wesentliches  Erforderniß  aller  Listen  ist  die  Uebersichtlichkeit,  für  deren  Aufrecht—
erhaltung  besonders  der  Gesichtspunkt  maßgebend  ist,  daß  bei  eintretender  Mobilmachung  die
Designirung  der  zu  beordernden  Mannschaften  und  die  Ausschreibung  der  Einberufungs-Ordres
  rc.  schnell  und  sicher  bewirkt  werden  kann.

4.  Dadurch,  daß  die  Stammlisten  bei  den  Bezirks-Commandos  und  den  Compagnien
übereinstimmend  geführt  werden,  und  daß  die  Bezirksfeldwebel  jede  Eintragung  in  ihre  Listen
dem  Bezirks-Commando  melden  müssen,  wird  letzteres  in  Stand  gesetzt,  eine  fortgesetzte  Controle
  über  die  Listenführung  bei  den  Compagnien  auszuüben.

Außerdem  aber  ist  jeder  Bezirksfeldwebel  mit  seinen  Listen  alljährlich  einmal  in  das
Bataillons  -Stabsquartier  zu  beordern,  um  letztere  genau  mit  denen  des  Bezirks-Commandos
zu  vergleichen.  Die  Infanterie-Brigade-Commandos  sind  ermächtigt,  wenn  sich  in  einzelnen
Fällen  das  Bedürfniß  hierzu  herausstellt,  selbst  eine  mehrmalige  Beorderung  der  Bezirksfeldwebel
  mit  ihren  Listen  in  das  Bataillons-Stabsquartier  anzuordnen.
        <pb n="853" />
        —  795  —

Alle  Bezirks-Commandos  und  Feldwebel  haben  Verzeichnisse  der  vorhandenen  Regle—
ments,  Acten  und  Listen  zu  führen.  Zur  Reponirung  der  letzteren  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Bezirks-Commandanten,  zur  Vernichtung  derselben  der  höheren  Genehmigung.

5.  Die  Brigade-Commandanten  sind  verpflichtet,  bei  Gelegenheit  ihrer  Rundreisen  von
der  Einrichtung  des  Geschäftsganges  und  des  Listenwesens  in  den  Büreaus  der  Bezirks-Commandos
  (Feldwebel)  Kenntniß  zu  nehmen  und  dabei  etwaige  Mängel  abzustellen.

30.
Von  den  Listen  und  deren  Einrichtung.“)

1.  Die  Nationale  aller  in  den  Landwehr-Bataillons=  resp.  Compagnie-Bezirken  in
regelrechter  Controle  befindlichen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  werden  in  die  Stammlisten
  eingetragen.

Die  Stammlisten  sind  jahrgangsweise  (nach  dem  Dienstalter)  nach  Schema  6  anzulegen,
und  zwar  so,  daß  z.  B.  die  Stammlisten  pro  1865  alle  diejenigen  Mannschaften  enthalten,
deren  Dienstzeit  vom  1.  October  1865  an  gerechnet  wird,  sowie  diejenigen  Mannschaften,

welche  etwa  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  ult.  September  1865  in  Dienst  getreten  sind.
(Vergl.  8  11.)**)

2.  Für  jeden  Jahrgang  müssen  die  Stammlisten  so  zeitig  angelegt  werden,  daß  alle  von
demselben  zur  Reserve  übertretenden  Mannschaften  (Schulamts-Candidaten,  einjährig  Freiwillige
  2c.)  sogleich  in  dieselben  eingetragen  werden  können.

3.  In  allen  Fällen,  in  denen  Mannschaften  bei  anderen  Jahrgängen  in  den  Listen  geführt
  werden,  als  bei  dem,  mit  welchem  sie  in  den  Dienst  getreten  sind  —  z.  B.  in  Folge
Control-Entziehung  —  muß  der  Grund  hierfür  aus  der  Stammliste  deutlich  zu  ersehen  sein.

4.  Die  Compagnien  führen  für  jeden  Jahrgang  gesondert:

a)  eine  Stammliste  für  die  Mannschaften  der  Linien-Infanterie;

b)  eine  Stammliste  für  die  übrigen  Waffen  gesondert  in  nachstehender  Reihenfolge:  leichte
Infanterie,  Cavallerie,  Artillerie,  Pionniere,  Train;

I)  die  Aerzte,  Roßärzte,  Pharmaceuten,  Sanitätssoldaten,  Curschmiede,  Bäcker  und  Handwerker
  sind  kategorieenweise,  ebenfalls  gesondert,  zu  führen.

*)  Für  viejenigen  Landwehr-Bezirke,  welche  ausschließlich  oder  hauptsächlich  große  Städte  umfassen,
können  locale  Verhältnisse  Abweichungen  von  einzelnen,  die  Listenführung  betreffenden  Bestimmungen  zweckmäßig
  erscheinen  lassen.  Das  Königliche  General-Commando  darf  solche  genehmigen,  sofern  durch  vasselbe
die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  nicht  alterirt  werden.

*“)  Anmerk.  Es  empfiehlt  sich,  im  dienstlichen  Verkehre  bei  allen  Veranlassungen,  wo  nach  Dienstaltersclassen
  unterschieden  werden  muß,  diese  fortan,  analog  der  Führung  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten,

  nach  der  Jahrgangs-Bezeichnung  der  letzteren  zu  nennen;  also  z.  B.  statt:  „1.  und  2.  Jahrgang  der
Landwehr“  —  „Jahrgang  18.  .  und  18  .  .“

106“
        <pb n="854" />
        *'
.

—

—

—

—  796  —

5.  Die  Landwehr-Bezirks-Commandos  führen  Duplicate  sämmtlicher  Stammlisten  der
Compagnien.

6.  Die  Stammlisten  werden  jede  für  sich  durchlaufend  nummerirt,  dergestalt,  daß  jedes
National,  bevor  es  ausgefüllt  wird,  seine  Nummer  hat.

7.  Die  Bestimmung  darüber,  welche  Unterabtheilungen  jede  Liste  erhalten  soll  (bei  der
Linien-Infanterie  wird  eine  Trennung  der  Reservisten  nach  ihren  resp.  Bataillonen  erforderlich),
  bleibt  im  Uebrigen  den  Bezirks-Commandos  überlassen.  Haupterforderniß  ist,  daß  bei
jeder  befohlenen  Einziehung  von  Mannschaften  die  Designirung  der  zu  Beordernden  und  die
Ausschreibung  der  Einberufungs-Ordres  schnell  und  mit  vollständiger  Sicherheit  den  betreffenden
  Bestimmungen  entsprechend  erfolgen  kann.

8.  Jede  Stammliste  erhält  ein  Inhalts-Verzeichniß,  aus  welchem  die  Unterabtheilungen,
sowie  die  für  dieselben  bestimmten  Nummern  und  Seiten  der  Stammliste  ersichtlich  sind.

9.  Jeder  Stammliste  wird  ein  Strafverzeichniß  nach  Schema  7  als  Anhang  beigeheftet,
in  welches  die  in  dem  Ueberweisungs-Nationale  angegebenen,  sowie  ferner  die  im  Reserveresp.
  Landwehr-Verhältnisse  verbüßten  militärischen  und  civilgerichtlichen  Strafen  der  in  der
Stammliste  verzeichneten  Mannschaften  eingetragen  werden.  In  der  betreffenden  Rubrik  der
Stammliste  wird  event.  nur  durch  Nummern  auf  das  Strafverzeichniß  hingewiesen.

10.  Außer  den  ad  1  vorgeschriebenen  Stammlisten  werden  folgende  Listen  von  den
Landwehr-Bezirks-Commandos  und  Compagnien  übereinstimmend,  und  zwar  gleichfalls  nach
Schema  6  geführt:

a)  eine  Liste  der  in  die  Heimaths-Controle  zu  übernehmenden  Mannschaften  (vergl.
834);
b)  eine  Liste  der  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten  Mannschaften  (s.  822).

11.  Die  Compagnien  führen  außer  diesen  Listen  noch  ortschaftsweise  resp.  nach  Control—
Bezirken  angelegte  Verleselisten  nach  näherer  Bestimmung  des  §  44  für  die  Mannschaften
aller  Waffen  und  Jahrgänge,  welche  zum  Verlesen  2c.  der  Mannschaften  bei  den  Control-=Versammlungen,
  sowie  als  Hülfsmittel  zum  Nachsuchen  derselben  in  den  Stammlisten  dienen.

12.  Die  Anlegung  anderer  Hülfslisten  für  besondere  Kategorieen,  z.  B.  Offizier-Candidaten,
  Sanitätssoldaten,  Büchsenmacher,  Beschlagschmiede,  Zuschneider  2c.,  um  das  Aussuchen
dieser  Mannschaften  in  den  Listen  behufs  Beorderung  zu  erleichtern,  wird  anheimgestellt.

13.  Hinsichtlich  der  Listen  der  wegen  Felddienstunfähigkeit  vorzeitig  hinter  den  letzten
Jahrgang  der  Landwehr  versetzten,  sowie  der  wegen  häuslicher  Verhältnisse  zeitweise  zurückgestellten
  Mannschaften  und  der  als  unabkömmlich  anerkannten  Beamten  (vergl.  die  9#  36,
37  und  38).

14.  Bei  jedem  Bezirks-Commando  und  bei  jeder  Landwehr-Compagnie  wird  eine  Ab-]iie

  und  Zugangs-Controle  nach  Schema  8  resp.  9  geführt.
S  B  55

—
        <pb n="855" />
        —  797  —

·  31.
Von  den  Ueberweisungs-Nationalen.

1.  Die  Ueberweisungs-Nationale,  welche  bei  Entlassung  der  Mannschaften  von  den
Truppentheilen  ausgefertigt  werden,  dienen  zur  Ueberweisung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  beim  Verziehen  und  bei  Einberufungen  während  des  ganzen  Reserve=  und
Landwehr-Verhältnisses.

2.  Die  bei  allen  Ueberweisungen  erforderliche  Correspondenz  wird  in  der  Regel  durch
Ausfüllung  der  betreffenden  Rubriken  des  Correspondenz-Schemas  in  dem  Nationale  geführt,
wie  dieß  im  Schema  3  angedentet  ist.  Hierbei  sind  alle  den  Sinn  nicht  verdunkelnde  Abkürzungen
  zulässig  und  für  die  Namens-Unterschriften  genügen  deutliche  Chiffres.

3.  Die  Nationale  werden  von  den  Landwehr-Compagnien  jahrgangsweise,  nach  den
Nummern  der  Stammliste  geordnet,  aufbewahrt  und  current  erhalten  (vergl.  9  29  ad  2).

4.  Sollte  ein  National  in  Folge  häufigen  Versendens  2c.  bei  einem  Landwehr-Bezirks-Commando

  in  defectem  Zustande  eingehen,  so  fertigt  letzteres  beglaubigte  Abschrift  desselben
zur  weiteren  Ueberweisung  und  cassirt  das  Original.

832.
Zugang  der  Mannschaften.

1.  Wenn  ein  Ueberweisungs-National  beim  Bezirks-Commando  eingeht,  so  wird  das
Entsprechende  in  die  Zugangs-Controle  eingetragen  und  das  National  der  betreffenden  Compagnie
  übersendet.

2.  Die  Compagnie  vermerkt  die  Ueberweisung  gleichfalls  in  ihrer  Zugangs-Controle.

3.  Sobald  sich  der  Ueberwiesene  bei  der  Compagnie  mündlich  oder  schriftlich  anmeldet,
wird  Datum  der  Meldung  und  Aufenthaltsort  in  seinem  Militärpasse,  in  der  Zugangs-Controle
  und  in  dem  Ueberweisungs-Nationale  notirt;  sodann  trägt  die  Compagnie  ihn  in  die
Stammliste  und  in  die  Verleseliste  ein,  vermerkt  die  Nummer  der  Stammliste  in  dem  Nationale,
  sowie  in  den  übrigen  Listen,  und  sendet  das  National  sogleich  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  zurück.  Von  diesem  wird  geprüft,  ob  die  Eintragung  in  die  Stammliste
richtig  erfolgt  ist;  wird  dieß  anerkannt,  so  nimmt  das  Landwehr-Bezirks-Commando  den
Mann  unter  der  gleichen  Nummer  in  seine  Stammliste  auf  und  stellt  der  Compagnie  das
National  behufs  Aufbewahrung  wieder  zu.

4.  Hat  sich  ein  Mann,  dessen  Ueberweisungs-National  eingegangen  ist,  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  von  1  4  Tagen  (event.  4  Wochen,  vergl.  §&amp;amp;  6  ad  5)  bei  der  Compagnie
nicht  angemeldet,  so  geht  das  National  mit  entsprechendem  Vermerke  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  zurück.  Dieses  notirt  den  Betreffenden  zur  eventuellen  Bestrafung,  zieht,
wenn  das  National  von  einem  Truppentheile  eingegangen  war,  bei  diesem  Erkundigungen  ein
        <pb n="856" />
        —  798  —

und  stellt,  wenn  diese  Erkundigungen  resultatlos  waren,  das  National  demnächst  der  Com—
pagnie  zur  Ermittelung  wieder  zu.  Letztere  veranlaßt  nunmehr  die  erforderlichen  Recherchen
durch  die  Localbehörden.  Sind  auch  diese  Recherchen  erfolglos,  so  wird  der  Betreffende  durch
das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Commando  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Commando,  von
welchem  die  Ueberweisung  ausgegangen  ist,  zurück-,  oder  wenn  die  Ueberweisung  von  einem
Linien-Truppentheile  erfolgt  und  der  Mann  in  dem  Bezirke  nicht  domicilberechtigt  ist,  dem
Commando  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks  zur  Controle  überwiesen,  zu  welchem  der  Ort
seines  Domicils  gehört  (s.  &amp;amp;  34).

5.  Meldet  sich  ein  Mann  bei  der  Compagnie  an  oder  wird  ein  solcher  ermittelt,  ohne
daß  das  Ueberweisungs-National  bei  derselben  eingegangen,  so  muß  sie  denselben  in  die
Zugangs-Controle  aufnehmen,  gleichviel,  ob  er  in  seinem  früheren  Aufenthaltsorte  sich  nach
dem  Anmeldeorte  oder  anderswohin  oder  gar  nicht  abgemeldet  hat,  was  sich  in  der  Regel  aus
dem  in  den  Händen  des  Meldenden  befindlichen  Militärpasse  ergiebt.

6.  Besitzt  der  sich  Anmeldende  oder  Ermittelte  keine  Militär-Papiere,  so  darf  gleichwohl
die  Annahme  der  Meldung  und  die  Aufnahme  in  die  Zugangs-Controle  nicht  bis  zur  Herbeischaffung
  der  Papiere  abgelehnt  werden,  sondern  es  ist  Pflicht  der  Compagnie,  resp.  des  Landwehr-Bezirks-Commandos,
  Alles  zu  thun,  was  zur  regelrechten  Control-Uebernahme  erforderlich
  erscheint.

7.  Ist  der  persönlichen  Meldung  die  Ueberweisung  nicht  vorhergegangen,  so  ist  letztere
zu  beantragen,  wenn  das  Ueberweisungs-National  nach  Verlauf  von  14  Tagen  nicht  eintrifft.
Dieß  muß  auch  dann  sofort  geschehen,  wenn  aus  dem  Militärpasse  des  sich  Meldenden  nicht
bervorgeht,  daß  er  sich  vorschriftsmäßig  und  direct  aus  dem  letzten  Aufenthaltsorte  nach  dem
Anmeldeorte  abgemeldet  hat.

8.  Aus  der  Zugangs-Controle  und  event.  aus  den  Notizen  des  Nationals  muß  jederzeit
ersichtlich  sein,  was  zur  vollständigen  Control-Uebernahme  der  betreffenden  Mannschaften  etwa
noch  erforderlich  ist.

833.
Abgang  der  Mannschaften.)

1.  Meldet  sich  ein  Mann  bei  der  Compagnie  zum  Verziehen  nach  einem  anderen  Orte
ab,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

a)  wenn  der  Ort  innerhalb  desselben  Compagnie-Bezirks  liegt,  so  wird  nur  die  betreffende
Rubrik  der  Stammliste  berichtigt  und  dem  Landwehr-Bezirks-Commando  mit  den  am

Schlusse  jeden  Monats  einzureichenden  Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste
(s.  40)  Meldung  erstattet;

 

*)  Vergl.  §  15  ad  4.
        <pb n="857" />
        —  799  —

b)  wenn  der  Ort  außerhalb  des  Compagnie-Bezirks  liegt,  so  notirt  die  Compagnie  das
Erforderliche  in  dem  Militärpasse  des  sich  Abmeldenden  (vergl.  &amp;amp;  18  ad  5),  trägt
Name  2c.  des  letzteren  in  die  Abgangs-Controle  ein,  übersendet  das  National  desselben
nach  eventueller  Vervollständigung  und  Ausfüllung  der  betreffenden  Rubriken  sogleich
an  das  Landwehr-Bezirks-Commando,  und  durchstreicht  den  Namen  des  Ueberwiesenen
deutlich  in  der  Stammliste  und  in  der  Verleseliste.  In  der  Stammliste  wird  auf  die
Nummer  der  Abgangs-Controle  hingewiesen.

2.  Das  Landwehr-Bezirks-Commando  berichtigt  bei  Eingang  des  Ueberweisungs-Nationals
seine  Stammliste  und  Abgangs-Controle  ebenso,  wie  vorstehend  für  die  Compagnie  vorgeschrieben.
  Liegt  der  künftige  Aufenthaltsort  in  einem  anderen  Compagnie-Bezirke  desselben
Bataillons-Bezirks,  so  trägt  das  Landwehr-Bezirks-Commando  den  Ueberwiesenen  gleichzeitig
in  seine  Zugangs-Controle  ein  und  sendet  das  National  an  die  betreffende  Compagnie.  Liegt
der  künftige  Aufenthaltsort  aber  in  einem  anderen  Bataillons-Bezirke,  so  wird  das  National

dem  Commando  des  letzteren  sogleich  zugestellt,  welches  demnächst  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  §  32  verfährt.

3.  In  Betreff  der  Mannschaften,  welche  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  nehmen,  und
derer,  welche  wandern,  vergl.  6  16,  17  und  34.

834.
Verfahren  mit  den  Mannschaften,  welche  in  der  Heimaths-Controle  zu
führen  sind.
1.  Wenn  Mannschaften

a)  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  außerhalb  des  Landes  nehmen  (vergl.  §  16),
b)  auf  Wanderschaft  gehen  (vergl.  &amp;amp;  17),

C)  überseeischen  Urlaub  mit  Dispensation  von  der  Gestellung  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  erhalten  (vergl.  8  19)  oder

d)  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen  oder  auf  andere  Weise  sich  der
Controle  entziehen  und  durch  die  einzuziehenden  Erkundigungen  nicht  zu  ermitteln
sind,

so  hat  die  Compagnie  dieselben  in  ihrer  Controle  zu  behalten,  wenn  derselben  zweifellos
bekannt  ist,  daß  sie  im  Compagnie-Bezirke  ihr  Domicil  haben.  Anderenfalls  ist  ihre  Ueberweisung
  an  die  Landwehrbehörde  ihres  Domicilorts  zu  veranlassen.  Hat  jevoch  der  Control-=pflichtige
  ein  Domicil  nicht  angegeben,  oder  ist  Zweifel  darüber,  wo  derselbe  domicilberechtigt
ist,  so  wird  er  der  Landwehrbehörde  seines  Geburtsorts  zur  Controle  überwiesen.  Liegt  der
Geburtsort  im  Auslande,  so  wird  der  Controlpflichtige  der  Militärbehörde  zur  Controle  überwiesen,
  aus  deren  Bezirke  er  ausgehoben  worden  oder  freiwillig  eingetreten  ist.
        <pb n="858" />
        —  800  —

2.  Streitfragen,  ob  ein  Wehrpflichtiger  irgendwo  domicilberechtigt  ist  oder  nicht,  sind  als
erledigt  zu  betrachten,  sobald  die  Landwehrbehörde  des  angeblichen  Domicilorts  nach  Einver—
nehmen  mit  den  zuständigen  Civilbehörden  die  Domicilberechtigung  daselbst  bezweifelt.  In
allen  solchen  Fällen  ist  die  Controle  eines  Wehrpflichtigen  von  den  Militärbehörden  seines
Geburtsorts  zu  führen,  durch  welche  Maßregel  den  betreffenden  Controlpflichtigen  weder
Domicilrechte  entzogen,  noch  ertheilt  werden.

3.  Die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  der  Heimathscontrole  zu
führenden  Mannschaften  werden  in  die  besonderen,  für  sie  bestimmten  Listen  (vergl.  8  30
ad  10a)  aufgenommen  und  in  den  Stammlisten  entweder  gelöscht  oder  mit  entsprechendem
Vermerke  fortgeführt.

4.  Wenn  sich  Mannschaften  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen  oder  auf
andere  Weise  der  Controle  entziehen,  so  ist  es  Pflicht  sowohl  verjenigen  Landwehrbehörden,
in  deren  Controle  sie  zuletzt  gestanden  haben,  als  auch  der  Landwehrbehörden,  denen  dieselben
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Heimathscontrole  überwiesen  werden,
Alles  zu  thun,  was  zur  Ermittelung  der  betreffenden  Mannschaften  führen  kann.  Ueber  die
eventuelle  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  vergl.  S  25.  —  Alle  Schriftstücke,  welche
sich  auf  die  Ermittelungsversuche  beziehen,  sind  als  Belege  zu  den  Controllisten  geordnet  aufzubewahren.
  '

5.  Mannschaften,  welche  wegen  Controlentziehung  nachdienen  müssen,  werden  in  der
Stammliste  bei  ihrer  Ermittelung  nach  Maßgabe  der  im  §11  ad  7  enthaltenen  Bestimmung
umgebucht;  —  es  wird  z.  B.  ein  Mann  des  Jahrgangs  1858,  welcher  sich  während  zweier
Jahre  der  Controle  entzogen  hatte,  in  den  Jahrgang  1860  übertragen.

35.
Uebertritt  zur  Landwehr  und  Entlassung  zum  Landsturm.

1.  Der  Uebertritt  aus  der  Reserve  zur  Landwehr  und  die  Entlassung  aus  letzterer  wird
alljährlich  für  alle  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  resp.
Landwehr  am  1.  October  des  betreffenden  Jahres  abläuft,  bei  Gelegenheit  der  Herbst-Control-Versammlungen
  geregelt  (vergl.  &amp;amp;  11).

Diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  oder  Landwehr  in
der  Zeit  zwischen  dem  1.  April  und  30.  September  abläuft,  sind,  wenn  sie  dieß  beantragen,
mit  dem  Zeitpunkte  der  erfüllten  Dienstverpflichtung  zur  Landwehr  resp.  zum  Landsturm  überzuführen.
  Wenn  dieselben  einen  bezüglichen  Antrag  nicht  stellen,  so  wird  ihr  Uebertritt  gleichfalls
  bei  der  nächsten  Herbst-Control-Versammlung  geregelt.

2.  Im  Allgemeinen  treten  hiernach  alljährlich  die  in  je  einer  Stammliste  zusammengestellten
  Mannschaften  zur  Landwehr  resp.  zum  Landsturm  über.  Die  Stammlisten  des  aus
der  Landwehr  ausscheidenden  Jahrgangs  werden  reponirt,  nachdem  zuvor  einzelne  darin  ent-
        <pb n="859" />
        —  801  —

haltene,  noch  zu  fernerem  Dienste  verpflichtete  Mannschaften  in  die  Liste  des  nächstfolgenden
Jahrgangs  umgebucht  oder  in  die  Hülfslisten  eingetragen  sind.

3.  Kein  Mann  kann  ohne  specielle  Verfügung  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zur
Landwehr  versetzt  oder  aus  dem  Beurlaubtenstande  entlassen  werden.  Vorschläge  der  Compagnieen
  zur  Regelung  der  Dienstverhältnisse  bei  den  Herbst-Control-Versammlungen  s.  S  44.

Die  Versetzung  zur  Landwehr,  resp.  die  Entlassung  aus  letzterer  ist  in  jedem  einzelnen
Falle  erst  dann  als  erfolgt  zu  betrachten,  wenn  Seiten  des  Landwehr-Bezirks-Commandos
der  entsprechende  Bermerk  in  dem  Militärpasse  des  betreffenden  Mannes  eingetragen  ist.

4.  Bei  den  Herbst-Control-Versammlungen  werden  die  im  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften
  eintretenden  Veränderungen  den  anwesenden  Mannschaften  bekannt  gemacht,  die
Militärpässe  der  Betreffenden  behufs  Eintragung  des  erforderlichen  Vermerks  eingefordert  und
vor  Jahresschluß  den  Inhabern  wieder  zugestellt.

Wer  bei  der  Control-Versammlung  ohne  genügende  Entschuldigung  fehlt,  bleibt  bis  zur
Regelung  seiner  ferneren  Verpflichtung  im  Reserve=  resp.  Landwehrverhältnisse.

Mannschaften,  welche  verziehen  wollen,  während  ihr  Militärpaß  sich  bei  den  Landwehrbehörden
  befindet,  haben  die  Rückgabe  desselben  bei  der  Abmeldung  zu  beantragen.

836.
Zurückstellung  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  wegen  Felddienst—
unfähigkeit.  Ausscheiden  wegen  dauernder  Dienstunbrauchbarkeit.

1.  Reservisten  und  Landwehrleute,  welche  dauernd  felddienstunfähig  werden,  sind,  sofern
sie  noch  zum  Dienste  bei  immobilen  Abtheilungen  und  Branchen  dienstfähig  sind,  bis  zur  Erfüllung
  ihrer  Gesammtdienstpflicht  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückzustellen.

Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,  welche  als  dauernd  ganz  dienstunbrauchbar
anerkannt  werden,  sind  aus  dem  Militärverhältnisse  zu  entlassen.

2.  Bei  den  Control-Versammlungen  sind  die  Mannschaften,  welche  sich  für  felddienstunfähig
  oder  vollig  dienstunbrauchbar  halten,  aufzufordern,  dieß  anzugeben.  Dieselben  werden
notirt,  in  eine  nach  Schema  10  anzulegende  Liste  zusammengetragen  und  bei  der  nächsten

stattfindenden  Rekrutirung  zur  ärztlichen  Untersuchung  vor  die  Militär-Aushebungs-Commission
beordert.

3.  Bei  der  Aushebung  sind  diese  Mannschaften  im  Beisein  des  Militär-Commissars
(Bezirks-Commandant)  ärztlich  zu  untersuchen,  und  ist  das  Resultat  dieser  Untersuchung,
unter  Angabe  der  Krankheit,  in  die  betreffende  Rubrik  der  Liste  einzutragen  und  vom  Militär-Arzte
  zu  unterzeichnen.

Auf  Grund  dieses  ärztlichen  Gutachtens  und  seiner  eigenen  Wahrnehmung  bestimmt  der
Landwehr-Bezirks-Commandant  sodann  durch  Eintragung  seines  Urtheils  in  die  Liste,  ob  die

1868.  107
        <pb n="860" />
        40  —

—  302  —

Betreffenden  in  ihrem  bisherigen  Dienstverhältnisse  verbleiben,  oder  ob  sie  zur  Zurückstellung
hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  resp.  zur  Entlassung  vorzuschlagen  sind.

4.  Der  Brigade-Commandant,  an  den  diese  Vorschläge  einzureichen  sind,  bemerkt  dann
in  der  entsprechenden  Rubrik,  ob  er  die  Anträge  des  Bezirks-Commandanten  bestätigt  oder
modificirt.

5.  Diejenigen  Mannschaften,  welche  in  Folge  der  Entscheidungen  des  Brigade-Commandanten
  als  ganz  dienstunbrauchbar  anerkannt  werden,  sind  in  den  Stammlisten  unter
Angabe  des  Grundes  und  des  Datums  der  Entscheidung  zu  löschen  und  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten,
  unter  Eintragung  derselben  Angaben  in  den  Militärpaß,  aus  der
Reserve  resp.  Landwehr  zu  entlassen.  Ueber  die  solchergestalt  erfolgte  Entlassung  eines
Reservisten  ist  dem  Truppentheile,  welchem  derselbe  angehörte,  Seitens  des  Bezirks-Commandos
  Mittheilung  zu  machen.

Diejenigen,  welche  als  nur  bei  immobilen  Abtheilungen  rc.  dienstfähig  zurückgestellt  werden,
  bleiben  zwar  in  der  Stammliste  auf  ihrem  bisherigen  Platze  stehen,  sind  jedoch,  um  sie
bei  der  Beorderung  von  Mannschaften  sogleich  zu  erkennen,  in  der  Liste  deutlich  zu  markiren.
Um  sie  später,  wenn  nach  Einziehung  aller  selddienstfähigen  Mannschaften  der  Landwehr  auf
sie  zurückgegriffen  werden  muß,  leicht  in  den  Listen  auffinden  zu  können,  werden  sie  in  eine
besonders  für  sie  zu  führende  Hülfsliste  —  enthaltend  die  Rubriken:  Laufende  Nr.,  Jahrgang
und  Nr.  der  Stammliste,  Truppengattung,  Charge,  Vor=  und  Zunamen,  Aufenthaltsort,
Amtshauptmannschaft  2c.,  Bemerkungen  zusammengetragen.  In  der  Rubrik  „Bemerkungen“
  der  Hauptstammliste  ist  Datum  der  Zurückstellung  und  Nr.  der  vorstehend  erwähnten
Hülfsliste  anzugeben.

Einen  entsprechenden  Vermerk  erhalten  auch  die  Ueberweisungs-Nationale.

6.  Die  ad  4  erwähnten  Listen  mit  den  Entscheidungen  des  Brigade-Commandanten
sind  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  als  Belege  zu  den  Stammllisten  sorgfältig
aufzubewahren.

 

*  37.
Zurückstellung  von  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  in  Berücksichtigung
  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse.)

1.  Aus  Anlaß  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse,  wie  sie  in  den  „Bestimmungen
über  Ctassificirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  wegen  hänslicher  und  gewerblicher
  Verhältnisse“  näher  bezeichnet  sind,  kann  die  zeit=  und  bedingungsweise  Zurückstellung
von  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  außerordentlichen
  Verstärkung  des  Heeres  verfügt  werden.

 

*)  Dispensation  von  den  Uebungen  siehe  8  50.
        <pb n="861" />
        —  803  —

2.  Do  die  Zurückstellung  von  Mannschaften  wegen  häuslicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse,
  wenn  dieselben  in  andere  Bezirke  verziehen,  erlischt,  so  bedürfen  die  Ueberweisungs-Nationale
  keines  Vermerkes  über  etwa  verfügke  Zurückstellungen.

3.  Die  zurückgestellten  Mannschaften  bleiben  in  den  Stammlisten  auf  ihrem  bisherigen
Platze  stehen,  sind  jedoch  deutlich  zu  bezeichnen,  damit  bei  Beorderung  von  Mannschaften  aus
der  Liste  Irrthümer  vermieden  werden,  unv  ist  auf  die  betreffende  Nummer  des  nach  Schema  11  S  S

zu  führenden  besonderen  Verzeichnisses  hinzuweisen.  6
Zurückstellung  der  unabkömmlichen  Beamten.

1.  Die  Verpflichtung  der  Civilbeamten  zum  Militärdienste  bleibt  gänzlich  von  den  bestehenden
  gesetzlichen  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Ergänzung  des  Heeres  abhängig.

2.  Als  Regel  gilt,  daß  jeder  Civilbeamte,  welcher  in  der  Reserve  oder  Landwehr  steht,
oder  nach  Maßgabe  seines  Alters  aus  der  Reihenfolge  noch  dazu  aufgerufen  werden  möchte,
im  Falle  einer  Mobilmachung  seiner  militärdienstlichen  Bestimmung  folgen  und  eintreten  muß.

3.  Eine  Ausnahme  von  der  ad  2  festgesetzten  Regel  findet  nur  dann  statt,  wenn  der
Chef  der  Behorde,  bei  oder  unter  welcher  der  Civilbeamte  angestellt  ist,  pflichtmäßig  erklärt,
daß  letzterer  in  seinen  Arbeiten  von  einem  anderen  Beamten  nicht  vertreten  werden  könne.

4.  Ein  derartiges  Attest  der  Unentbehrlichkeit  für  den  Civildienst  darf  aber  nur  solchen
Beamten  ertheilt  werden,  die  in  ihren  Civilverhältnissen  für  militärische  Zwecke  wirksam  sind,
als  z.  B.  die  Bürgermeister,  Ortsrichter  2c.

Allein  auch  den  Beamten  dieser  Kategorie  kann  und  muß  das  Unentbehrlichkeits-Attest
verweigert  werden,  sobald  nach  den  Umständen  eine  Stellvertretung  derselben  ohne  Nachtheil
des  Civildienstes  zulässig  erscheint.  6

5.  Außer  den  ad  4  bezeichneten  Beamten  können  nur  noch  mit  Unentbehrlichkeits-Attesten
  versehen  werden:

a)  durch  die  Kreisdirection:  die  einzeln  stehenden  Beamten  Königlicher  Cassen,  welche
Caution  gestellt  haben;  einzeln  stehende  Schullehrer,  deren  event.  Stellvertretung
nicht  bewirkt  werden  kann;  die  Grenz-Aufsichtsbeamten,  namentlich  die  Ober-Zollinspectoren,
  Ober-Grenzcontroleure  und  Grenzaufseher;

b)  die  etatsmäßigen  Postbeamten  und  die  mit  technischem  Postvienste  beschäftigten  Diätarien,
  soweit  sie  gegen  eine  fixirte  Remuneration  oder  fixirte  Diäten  in  unentbehrlichen
Dienststellen  verwendet  werden,  durch  die  ihnen  vorgesetzten  Ober-Postdirectionen
nach  vorgängiger  Einholung  der  Genehmigung  des  Finanzministeriums;

C)  die  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen  unbedingt  nothwendigen
  Beamten  bei  den  Staats=  und  Privateisenbahnen,  insbesondere  die  Eisenbahn-Ingenieure,
  die  Betriebs  -Directoren  und  Betriebs-Inspectoren,  Stations-Vorsteher

107“
        <pb n="862" />
        —  804  —

und  Stations-Assistenten  (Bahnhofs-Inspectoren),  Maschinenmeister,  Werkführer,
Bahnmeister,  Weichensteller,  Telegraphen-Inspectoren  und  Aufseher,  Telegraphisten,
Locomotivführer,  Heizer,  Zugführer,  Schaffner,  Bremser,  Schmierer,  Schirrmeister
größerer  Stationen  (letztere  auch  wenn  sie  nicht  zu  den  Beamten  gehoren);  die  Bahn—
wärter,  sowie  bei  den  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen
auch  noch  die  Mitglieder  der  Königlichen  Directionen,  die  Rendanten  der  Hauptcassen
und  die  Güter-Expedienten,  und  bei  den  nicht  unter  Staatsverwaltung  stehenden
Eisenbahnen  der  Vorsitzende  der  Direction  und  dasjenige  Mitglied  derselben,  welches
mit  der  Leitung  des  Betriebs  speciell  beauftragt  ist  —  und  zwar  alle  Vorgenannten,
bei  den  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen,  durch  die  ihnen
vorgesetzten  Königlichen  Directionen,  und  bei  den  Privat-Eisenbahnen  durch  die  Königlichen
  Eisenbahn-Commissariate  oder  Eisenbahn-Commissarien,  bei  sämmtlichen  Eisenbahnen
  aber  nur  nach  vorgängigem  motivirten  Berichte  an  das  Finanz-Ministerium
und  mit  dessen  ausdrücklicher  Genehmigung;  die  Gendarmen  sind  ebenfalls  von  der
Einberufung  zum  Militärdienste  im  Falle  einer  Mobilmachung  befreit.

6.  Civilbeamte  anderer  Dienstkategorieen  als  der  vorstehend  aufgeführten  sind  beim  Eintritte
  einer  Mobilmachung  nur  dann  als  von  dem  Eintritte  zum  Kriegsdienste  im  Felde  befreit
anzusehen,  wenn  die  Unentbehrlichkeit  derselben  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  speciell  festgesetzt
  worden  ist.

7.  Wenn  ein  als  unentbehrlich  bezeichneter  Civilbeamter  gleichwohl  im  Mobilmachungsfalle
  freiwillig  eintreten  will,  so  soll  dieß  zwar,  jedoch  nicht  eher  gestattet  werden,  bis  der
Beamte,  unter  zuvoriger  Zustimmung  der  ihm  vorgesetzten  Civil-Dienstbehörde,  für  seine
Stellvertretung  in  seinem  Civilamte  gesorgt  haben  wird.

8.  Die  nicht  etatmäßig  angestellten,  sondern  nur  gegen  Diäten  oder  unentgeltlich  beschäftigten
  Beamten  können,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  ad  5b  unde  speciell  angegebenen
Fälle,  unter  keinen  Umständen  als  unentbehrlich  im  Civildienste  angesehen  werden.

9.  Beamte,  die  in  einem  Verwaltungszweige  zwar  etatmäßig  besoldet  werden,  diese  Besoldung
  aber  nicht  aus  der  Staatscasse  beziehen,  sollen  ebenso  behandelt  werden,  wie  diejenigen
Beamten,  welche  ihre  Besoldung  aus  der  Staatscasse  zu  erheben  haben.

10.  Die  in  Moritzburg  angestellten  Wärter  können  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
auf  den  motivirten  Antrag  des  Landstallmeisters  von  der  Einziehung  zum  Militärdienste  befreit
bleiben,  soweit  dieß  das  militärische  Interesse  zuläßt.  Von  der  Einbeorderung  derjenigen
Wärter,  welche  beim  Eintritte  einer  Mobilmachung  2c.  der  Armee  mit  den  Landbeschälern  sich
auf  Stationen  befinden,  ist  dagegen  für  die  Dauer  dieser  Stationirung  ganz  abzusehen.

11.  Diejenigen  Civilbehörden,  welche  berechtigt  sind,  wehrpflichtige  Beamte  behufs  ihrer
Zurückstellung  vom  Dienste  im  Heere  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  2c.  zu  reclamiren,
sind  angewiesen,  am  1.  December  jeden  Jahres  die  Listen  der  unabkömmlichen  Beamten,
        <pb n="863" />
        —  805  —

sowie  am  1.  Juni  jeden  Jahres  Nachtragelisten,  beide  nach  Schema  12  an  das  Kriegs-  -
Ministerium  gelangen  zu  lassen.

In  beiden  Listen  ist  der  stattgehabte  Abgaug  und  Zuwachs  nach  Maßgabe  der  im  Schema
enthaltenen  Andeutungen  speciell  zu  erläutern.

Solche  reserve=  oder  landwehrpflichtige  Beamten,  welche  in  Stellen  neu  eintreten,  in  denen
sie  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  unabkommlich  sind,  kennen  auch  außerterminlich
  reclamirt  werden.

12.  Für  diejenigen  Beamten,  welche  zum  ersten  Male  reclamirt  werden,  ist  den  betreffenden
  Listen  ein  Unentbehrlichkeits5-Attest  beizufügen.  Bei  wiederholter  Aufnahme  eines
Beamten  in  die  betr.  Listen  ist  jedoch  die  Beifügung  eines  Unentbehrlichkeits-Attestes  nur
in  dem  Falle  erforderlich,  wenn  Aenderungen  in  der  dienstlichen  Stellung  desselben  eingetreten
  sind.

Die  betreffenden  Behorden  sind  ermächtigt,  die  Gründe  der  Unabkömmlichkeit  der  von
ihnen  reclamirten  Beamten  statt  auf  einem  besonderen  Bogen  in  einer  eigens  dafür  zu  bestimmenden
  Rubrik  der  jährlich,  resp.  halbjährlich  einzureichenden  Namensliste  anzugeben.

1  3.  Die  als  unabkömmlich  anerkannten  Beamten  rangiren  für  die  Dauer  ihrer  Unabkömmlichkeit
  bei  Einbeorderung  von  Mannschaften  zur  Mobilmachung  hinter  dem  ältesten  Jahrgange
  der  Landwehr.

In  Betreff  der  Listenführung  über  dieselben  finden  die  Bestimmungen  ad  3  des  &amp;amp;  37
analoge  Anwendung.  Die  Unentbehrlichkeits-Atteste  sind  ron  den  Landwehr-Bezirks-Comman-=dos
  aufzubewahren.

14.  Reclamationen  von  Beamten  im  Augenblicke  der  Mobilmachung  sind  unzulässig.

39.
Löschen  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten.

1.  Die  Löschung  von  Mannschaften  in  den  Stammlisten  ist  nur  gestattet:
a)  wenn  solche  sterben;
b)  wenn  sie  aus  dem  Militär-Verhältnisse  entlassen  werden;
)  wenn  sie  zum  Offizier  befördert  werden  oder  den  Charakter  als  Assistenzarzt  erhalten;
4)  wenn  Mannschaften  die  Staatsangehörigkeit  verlieren;
e)  bei  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und  bei  Erkenntniß  auf  Zuchthaus=  und

Arbeitshausstrafe  (s.  &amp;amp;  26  ad  4);
f)  bei  eintretender  gänzlicher  Dienstuntauglichkeit  (s.  S  36).
2.  Löschungen  erfolgen  nur  auf  Verfügung  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten,  und

ist  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  der  Grund  der  Löschung  anzugeben,  sowie  auf  etwa  vorhandene
  Belege  zu  verweisen.
        <pb n="864" />
        —  806  —

3.  Rücksichtlich  der  Streichung  von  Mannschaften  in  den  Stammlisten  beim  Verziehen
f.  &amp;amp;  33.
40.
Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste.

Wohnungswechsel  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  innerhalb  des  Compagniebezirks,
  Einziehung  derselben  zu  Uebungen,  Beförderungen,  Auszeichnungen,  Bestrafungen  2c.
sind  gleich  nach  dem  Eingange  der  betreffenden  Benachrichtigungen  von  den  Bezirksfeldwebeln
in  den  Stammlisten  und  in  den  Nationalen  zu  vermerken.  Ueber  die  hiernach  vorgenommenen
Veränderungen  in  den  Stammlisten  reichen  die  Compagnien  am  Schlusse  jeden  Monats  „Veränderungs-Nachweisungen
  zur  Stammliste“  ein,  deren  Angaben  die  Landwehr-Bezirks-Commandos,
  nachdem  sie  dieselben  geprüft  haben,  in  ihren  Stammlisten  nachtragen.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Control-Versammlungen.

d  41.
Von  den  Control-Versammlungen  im  Allgemeinen.

1.  Alljährlich  zwei  Mal,  im  Frühjahr  und  Herbst,  werden  die  Mannschaften  der  Reserve,
sowie  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  und  die  zur  Disposition  der  Truppentheile
  beurlaubten  Mannschaften  zu  Control-Versammlungen  zusammenberufen.  Die  Mannschaften
  der  Landwehr  werden  nur  zu  den  Herbst-Control-Versammlungen  einberufen.

2.  Zweck  der  Control  Versammlungen  ist  hauptsächlich

a)  die  Anwesenheit  der  in  den  Listen  verzeichneten  Mannschaften  im  Compagnie-Bezirke
zu  constatiren;

b)  Nachrichten  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Mannschaften  einzuziehen,  soweit
diese  auf  das  militärische  Verhältniß  von  Einfluß  sind;)

C)  die  Anordnungen  und  Vorschriften  bekannt  zu  machen,  welche  die  versammelte  Mannschaft
  im  Allgemeinen  und  die  Einzelnen  betreffen,  ihnen  ihre  Militärdienstpflichten
in  Erinnerung  zu  bringen,  ?*)  insbesondere  die  wichtigsten  Kriegs-Artikel  zu  verlesen;

4)  den  Uebertritt  in  die  Landwehr  und  die  Entlassung  aus  derselben  zu  regeln;

e)  die  Mannschaften,  welche  sich  als  felddienstunfähig  oder  dienstuntauglich  melden,  zu
notiren,  um  sie  vor  die  Aushebungs-Commission  zu  beordern,  vergl.  &amp;amp;  36  ad  2;

*)  Es  empfiehlt  sich,  den  Mannschaften  bei  der  Control-Versammlung  ins  Gedächtuiß  zurückzurufen,
welche  Veränderungen  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  sie  zu  melden  haben.

*)  Namentlich  sind  auch  die  Bestimmungen  über  die  Classificirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften,
  sowie  das  Gesetz  über  die  Familien-Unterstützungen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  verlesen.
        <pb n="865" />
        —  807  —

f)  die  Namen  der  beim  letzten  Classifications-Geschäfte  zurückgestellten  Mannschaften  bekannt
  zu  machen;

8)  die  Dienststunden  des  Feldwebels  zur  An=  und  Abmeldung  bekannt  zu  machen;

h)  die  Protocolle  zu  etwaigen  Rehabilitirungs-Vorschlägen  aufzunehmen;

i)  Nachfrage  nach  denjenigen  Mannschaften  zu  halten,  welche  aus  der  Controle  gekommen

sind.
842.
Wahl  der  Controlplätze.  Bestimmung  der  Termine  für  die  Control—
Versammlungen.

1.  Für  jeden  Compagnie-Bezirk  sind  die  Control-Versammlungsorte  der  Art  festzustellen,
daß,  einzelne  der  Localität  nach  unvermeidliche  Ausnahmefälle  abgerechnet,  die  Mannschaft  von
ihrem  Wohnorte  bis  zum  Controlplatze  keinen  weiteren  Weg  als  höchstens  11  Meile  zurückzulegen
  hat.

2.  Zu  einer  Control-Versammlung  sind  in  der  Regel  nicht  mehr  als  200  Mann  zusammenzuberufen.


3.  Die  Control-Versammlungen  in  einem  und  demselben  Compagnie-Bezirke  sind  unmittelbar
  hinter  einander,  event.  mehrere  an  einem  Tage  abzuhalten  und  der  Art  zu  legen,
daß  die  Reise  des  mit  der  Abhaltung  derselben  beanftragten  Offiziers  und  des  Bezirksfeldwebels
  eine  Rundreise  auf  dem  möglichst  kürzesten  Wege  bildet.

4.  Die  Control-Versammlungen  finden  in  der  Regel  an  den  Wochentagen  statt,  ausnahmsweise
  jedoch,  wo  besondere  Verhältnisse  solches  wünschenswerth  und  thunlich  erscheinen

lassen,  nach  erfolgter  Einigung  der  betreffenden  oberen  Provinzial-Behörden,  auch  an  den
Sonntagen.

5.  Die  Control-Versammlungen  sind  zwischen  dem  1.  März  und  15.  April,  resp.  dem
1.  October  und  15.  November  anzusetzen  und  so  früh  als  möglich  in  ortsüblicher  Weise,
z.  B.  durch  die  Amtsblätter,  durch  Ausrufen,  Anschlag  2c.,  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Die  Stunden  für  die  Control-Versammlungen  sind  mit  möglichster  Rücksicht  auf  die  Arbeitszeit
  zu  bestimmen.

Die  Feststellung  der  Termine  für  die  Control-Versammlungen  bedarf  der  Genehmigung
des  General-Commandanten.
*  43.
Beorderung  zu  den  Control-Versammlungen.  Dispensation  von  denselben.
1.  Die  Beorderung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erfolgt,  den  Local-Verbältnissen

  entsprechend,  entweder  durch  öffentliche  Aufforderung  in  Verbindung  mit  den  im
42  ad  5  erwähnten  Bekanntmachungen  oder  durch  Aushändigung  persönlicher  Ordres.
        <pb n="866" />
        ·

*.

—  808  —

2.  Alle  Mannschaften  haben  zu  den  Control-Versammlungen  ihren  Militärpaß,  sowie
ihr  Führungs-Attest  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

3.  Nur  in  dringenden  Fällen  darf  die  Dispensation  von  der  Theilnahme  an  einer  solchen
Versammlung  eintreten,  und  zwar  namentlich  wegen  Krankheit,  Entbindung  der  Ehefrau,
plotzlicher  Krankheiten  oder  Todesfälle  in  der  Familie,  wegen  Amtsverrichtungen,  die  keinen
Aufschub  leiden,  sowie  wegen  nöthiger  Reisen  in  Geschäften  oder  aus  Gesundheitsrücksichten.)

4.  Diese  Dispensation  kann  nur  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten  auf  Grund
einer  Bescheinigung  des  Gerichtsamts  resp.  Stadtraths  über  die  Richtigkeit  der  zur  Begründung
  des  Dispensationsgesuchs  angeführten  Thatsachen  oder,  bei  Beamten,  in  Folge  der
Reclamation  ihrer  vorgesetzten  Behörde  verfügt  werden.

5.  Kann  wegen  Kürze  der  Zeit  die  Dispensation  nicht  vor  der  Control-Versammlung
nachgesucht  werden,  so  ist  zur  Entschuldigung  des  Ausbleibenden  ein  die  Hinderungsgründe
bescheinigendes  Attest  des  Gerichtsamts  resp.  Stadtraths  auf  dem  Controlplatze  zu  überreichen.


6.  Die  Mannschaften,  welche  bei  der  Contrel-Versammlung  ohne  genügende  Entschuldigung
  gefehlt  haben,  sind  zu  einer  für  alle  Betreffenden  zu  derselben  Zeit  beim  Bezirks-Feldwebel
  stattfindenden  Nachcontrole  zu  beordern  und  dem  Bezirks-Commandanten  zur  eventuellen
Bestrafung  zu  melden.

Ist  ein  dienstthuender  Offizier  in  dem  Compagnie-Bezirke  anwesend,  so  findet  die  Nachcontrole
  unter  seiner  Aufsicht  statt.

7.  Die  Mannschaften  erscheinen  zu  den  Control-Versammlungen  in  bürgerlicher  Kleidung)
Das  Bezirks-Commando  kann  indeß  Unteroffiziere  des  Beurlaubtenstandes  einkleiden  lassen,
wenn  es  dieß  zur  Unterstützung  der  Offiziere  und  des  Bezirks-Feldwebels  bei  Anfrechterbaltung
der  Ordnung  für  nothwendig  erachtet.

8.  Mannschaften  der  Reserre  und  Landwehr,  welche  im  Herbste  bis  spätestens  zum
15.  November,  sowie  Reservisten,  welche  im  Frühjahre  bis  spätestens  zum  15.  April  keine
Aufforderung  zur  Control-Versammlung  erhalten  haben,  auch  nicht  von  letzterer  dispensirt
waren,  sind  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Terminen  mündlich  oder  schriftlich  beim
Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

44.

Von  den  Verleselisten.
1.  Die  Bezirks-Feldwebel  führen  für  jeden  Control-Bezirk  Verleselisten  nach  Schema  13,
in  welche  sämmtliche  Mannschaften  des  betreffenden  Control-Bezirks  eingetragen  werden.

 

*)  Cf.  8§  15,  16,  17  und  19.
#)  Schirme,  Pfeifen,  Cigarren  und  Stöcke  sind  vor  Beginn  der  Connol-Bersammlung  abzulegen.
        <pb n="867" />
        —  809  —

Diese  Listen  dienen  zum  Verlesen  ꝛc.  der  Mannschaften  bei  den  Control-Versammlungen,  sowie
zur  Erleichterung  des  Aufsuchens  derselben  in  den  Stammlisten.

2.  In  den  Verleselisten  werden  die  Mannschaften,  entsprechend  den  Stammlisten,  nach
Truppengattungen,  Kategorieen  r2c.  getrennt  geführt.

3.Die  Verleselisten  sind  zwar  stets  current  zu  erhalten;  vor  jeder  Control-Versammlung
sind  sie  jedoch  nochmals  durch  den  Bezirks-Feldwebel  mit  den  Stammlisten  zu  vergleichen  und
event.  zu  berichtigen.  Vor  den  Herbst-Control-Versammlungen  trägt  der  Bezirks-Feldwebel  in
die  Rubrik  „Bemerkungen“  die  Angabe  ein,  welche  Mannschaften  zur  Landwehr  überzuführen,
und  welche  aus  dem  Militär-Verhältnisse  zu  entlassen  sind.

4.  Die  so  vervollständigten  Verleselisten  sind  kurz  vor  den  Control-Versammlungen  an
das  Bezirks-Commando  einzusenden,  welches  dieselben  revidirt,  nach  den  in  der  Rubrik
„Bemerkungen“  enthaltenen  Angaben,  wenn  sie  richtig  befunden  werden,  seine  Stammlisten
berichtigt,  und  demnächst  erstere  rechtzeitig  dem  Bezirks-Feldwebel  wieder  zustellt.

45.
Abhaltung  der  Control-Versammlungen.

1.  In  denjenigen  Compagnie-Bezirken,  in  welchen  Allerhöchsten  Orts  ernannte  Compagnie-Führer
  vorhanden  sind,  werden  die  Control-Versammlungen  durch  diese  abgehalten.

2.  In  den  übrigen  Compagnie-Bezirken  sind  die  Control-Versammlungen  durch  qualificirte
Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  abzuhalten,  wenn  solche  vorhanden  sind  und  diesen  Dienst
freiwillig  übernehmen  wollen.  Anderenfalls  sind  auf  Veranlassung  des  Brigade-Commandanten
von  den  betreffenden  Infanterie-Regimentern  zur  Abhaltung  der  Control-Versammlungen
geeignete  Offiziere  aus  der  Zahl  der  älteren  Subalternoffiziere  zu  commandiren  und  zwar,
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und  sonstigen  maßgebenden  Verhältnisse,  womöglich  für
jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk  nur  ein  Offizier.  Die  Control-Versammlungen  sind  möglichst
  so  zu  legen,  daß  dieß  ausführbar  ist.

Die  betreffenden  Linien-Offiziere  haben  sich  direct  nach  dem  ersten  Controlplatze  zu
begeben.

3.  Der  Landwehr-Bezirks-Commandant  hat  alljährlich  in  jedem  Compagnie-Bezirke
einer  Control-Versammlung  außerhalb  des  Bataillons-Stabsquartiers  beizuwohnen.  Die
deshalb  zurückzulegende  Reise  ist  jedoch  selbstredend  auch  noch  zur  Beiwohnung  mehrerer
Control-Versammlungen  zu  benutzen,  wenn  die  Versammlungsorte  auf  der  Reisetour  rechtzeitig
passirt  werden.

4.  Zu  der  bestimmten  Stunde  läßt  der  Compagnie-Führer  oder  dessen  Stellvertreter  die
Mannschaften  antreten.

5.  Sodann  werden  die  Mannschaften  verlesen  und  die  im  6  41  angeordneten  Geschäfte

erledigt.  Nach  Beendigung  derselben  werden  die  Mannschaften  entlassen.

1868.  108
        <pb n="868" />
        —  810  —

6.  Nach  Abhaltung  der  Control-Versammlungen  haben  sich  die  Compagnie-Führer  resp.
die  zur  Stellvertretung  derselben  commandirten  Offiziere  zur  mündlichen  Berichterstattung  in
das  Bataillons-Stabsquartier  zu  begeben,  sofern  dieß  Seitens  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten
  für  nothwendig  erachtet  wird.  Hierauf  ist  event.  bei  Feststellung  der  Reihenfolge  der
Control-Versammlungen  der  Art  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  aus  der  Reise  der  betreffenden  Offiziere
  in  das  Bataillons-Stabsquartier  der  Staatscasse  möglichst  geringe  Kosten  erwachsen.
Bei  Gelegenheit  der  mündlichen  Berichterstattung  sind  dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten
nach  dessen  näheren  Bestimmungen  Rapporte  über  das  Ergebniß  der  Versammlungen  einzureichen,
  aus  denen  namentlich  die  Zahl  der  zur  Stelle  gewesenen,  sowie  der  mit  und  ohne
Entschuldigung  ausgebliebenen  Mannschaften  ersichtlich  sein  muß.  Diese  Rapporte  sind  Seitens
der  mit  der  Abhaltung  der  Control-Versammlungen  beauftragten  Offiziere,  wenn  die  mündliche
Berichterstattung  nicht  befohlen  ist,  unmittelbar  nach  dem  Schlusse  der  Control-Versammlungen
einzusenden.

7.  Auf  Grund  dieser  Rapporte  veranlaßt  das  Bezirks-Commando  die  erforderlichen
Recherchen,  etwaigen  Bestrafungen  rc.

Achter  Abschnitt.
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

46.
Zweck  der  Uebungen  und  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  denselben.

1.  Zweck  der  Uebungen  ist  vorzugsweise  die  Befestigung  der  militärischen  Ordnung  und
Disciplin,  demnächst  die  Förderung  der  taktischen  Ausbildung,  sowohl  der  durch  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  verstärkten  Cadres,  wie  der  Mannschaften  selbst.

2.  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  zur  Theilnahme
an  zwei  Uebungen  verpflichtet,  welche  jedoch  die  Dauer  von  8  Wochen  nicht  überschreiten
dürfen.

3.  Die  Mannschaften  der  Landwehr  haben  während  der  Dienstzeit  in  der  Landwehr  in
der  Regel  zwei,  8  bis  14  Tage  dauernde  Uebungen  mitzumachen.

847.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Uebungen  der  Reserve-Mannschaften.

1.  Die  Reserve-Mannschaften  werden  zur  Uebung  bei  Truppentheilen  des  stehenden
Heeres  eingezogen,  und  zwar,  soweit  möglich,  bei  denjenigen  Truppentheilen,  welchen
sie  auch  im  Falle  einer  Mobilmachung  zugetheilt  würden,  also  denjenigen,  bei  welchen  sie  ihre
active  Dienstzeit  abdienten.
        <pb n="869" />
        —  811  —

2.  Die  Cavallerie-Reservisten  werden  in  der  Regel  in  der  Zeit  zwischen  dem  1.  April
und  dem  1.  October  einzeln  zum  Dienste  bei  den  Cavallerie-Regimentern  eingezogen  und
bleiben  unter  Controle  des  General-Commandos,  die  Details  dem  Vernehmen  zwischen  den
Reiter-Regiments=  und  Bezirks-Commandos  überlassen.  Uebungszeit  und  Anzahl  der  einzubeordernden
  Mannschaften  werden  vom  Kriegs-Ministerium  jedes  Jahr  bestimmt.

3.  Behufs  Uebung  der  Reserve-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  treten  bei  den  betreffenden
  Truppentheilen  zeitweise  Etaterhöhungen  in  der  Zeit  zwischen  dem  1.  Mai  und  dem
1.  October  ein.  Auch  über  das  Nähere  dieser  Uebungen  wird  alljährlich  bestimmt.

848.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen.

1.  Die  Landwehr-Infanterie  übt  in  den  Monaten  Mai  oder  Juni  in  der  Regel  in  den
Landwehr-Bataillons-Stabsquartieren  (s.  6  52).

2.  Die  Uebungen  der  Landwehr-Mannschaften  aller  übrigen  Waffen  finden  zu  derselben
Zeit  in  der  Regel  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linien-Truppentheile  statt.

3.  Die  Sanitäts-Mannschaften  sind  zu  den  Uebungen  der  Sanitäts-Compagnie  heranzuziehen.


4.  Das  Nähere  über  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen  wird  alljährlich  bestimmt.

849.
Auswahl  der  zu  den  Uebungen  zu  beordernden  Mannschaften.

1.  Für  die  Reserveübungen  aller  Waffen  der  Linie,  sowie  für  die  Uebungen  der  Landwehr
werden  alljährlich  vom  Kriegs-Ministerium  die  einzuziehenden  Quoten  bestimmt.  Für  die
Reserve-Mannschaften  erfolgt  sodann  die  Einberufung  durch  die  Bezirks-Commandos  im  Einvernehmen
  mit  den  betreffenden  Commandobehörden;  für  die  Landwehr  geschieht  dieß  unter
Ueberwachung  der  Brigade-Commandos  durch  die  Bezirks-Commandanten.

2.  Zu  diesem  Zwecke  reichen  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  alljährlich  am  1.  Februar
Nachweise  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  übungspflichtigen  Mannschaften  der  Reserve  und
Landwehr  aller  Waffen  nach  Analogie  des  Schemas  1  4  an  die  Brigade-Commandos  ein.

3.  Sobald  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  für  das  laufende  Jahr  erlassen,  sind  die  einzuberufenden  Mannschaften
waffenweise  aus  den  Stammlisten  auszuziehen  und  unter  Berücksichtigung  von  Punkt  1  dieses
Paragraphen  besondere  Uebungslisten  aufzustellen.

4.  Die  zur  Uebung  zu  beordernden  Reservisten  werden  aus  dem  siebenten,  sechsten  und
fünften  Jahrgange  ausgewählt.  Ehemalige  einjährig  Freiwillige  und  Mannschaften,  welche
weniger  als  3  Jahre  activ  gedient  haben,  sind  schon  vor  dem  Eintritte  in  das  5.  Dienstjahr
zu  ihrer  ersten  Uebung  heranzuziehen.

108“
        <pb n="870" />
        —  812  —

In  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren  sollen  Reservisten  in  der  Regel  nicht  zu  Uebungen
eingezogen  werden,  sofern  sie  nicht  von  einer  Uebung  auf  ihren  Antrag  befreit  waren.

Mannschaften  der  Cavallerie,  welche  freiwillig  4  Jahre  activ  gedient  haben,  bleiben  von
Uebungen  befreit.

5.  Zu  den  Landwehrübungen  werden  unter  Berücksichtigung  der  im  Reserveverhältnisse
mitgemachten  Uebungen  zunächst  die  jüngsten  Mannschaften  eingezogen.

Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  sind  zu  Uebungen
nicht  mehr  einzuberufen,  mit  Ausnahme  Derer,  welche  durch  eigenes  Verschulden  verspätet  in
Dienst  getreten  sind,  und  Derer,  welche  wegen  Control-Entziehung  nachdienen  müssen.

In  Betreff  der  Heranziehung  zur  Uebung  in  zwei  auf  einander  folgenden  Jahren  gilt
auch  für  Landwehrmänner  das  ad  4  Gesagte.

850.
Zurückstellungen  von  den  Uebungen.)

1.  Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Mannschaften  der
Reserve  und  Landwehr  von  der  Uebung  des  laufenden  Jahres  dispensirt  werden,  aber  nur
unter  ganz  ausnahmsweisen  Verhältnissen  von  zwei  auf  einander  folgenden  Uebungen.

2.  Derartige  Dispensationsgesuche  sind  rechtzeitig  an  das  Gerichtsamt  resp.  den  Stadtrath
  zu  richten,  welche  eine  schriftliche  Reclamation  an  die  Amtshauptmannschaft  einsendet,
von  welcher  die  begründet  erscheinenden  Reclamationen  mit  entsprechendem  Gutachten  an  das
Landwehr-Bezirks-Commando  gelangen  werden.

Die  Entscheidung  steht  allein  dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu.

3.  Die  Bestimmung  ad  1  gilt  auch  in  Betreff  derjenigen  Reservisten  und  Landwehrleute,
welche  in  einem  Beamtenverhältnisse  stehen,  wenn  ihre  vorgesetzte  Civilbehörde  die  Dispensation
von  der  Uebung  für  sie  beantragt,  weil  sie  für  die  Zeit  der  Uebung  unentbehrlich  in  ihrer
Civilstellung  sind.  Dergleichen  Mannschaften  haben  jedoch  wie  jeder  andere  Reservist  und
Landwehrmann  der  Gestellungs-Ordre  Folge  zu  leisten,  wenn  dieselbe  nicht  vor  dem  Gestellungstage
  Seitens  der  Landwehr-Behörden  zurückgezogen  werden  sollte.  (Vergl.  §  55  ad  4.)

4.  Ist  ein  einbeorderter  Reservist  oder  Landwehrmann  so  krank,  daß  er  die  Uebung  nicht
mitmachen  kann,  so  hat  er  sich  entweder  im  Bataillons-Stabsquartiere  zur  ärztlichen  Untersuchung
  zu  gestellen  oder,  wenn  die  Krankheit  die  Gestellung  unmöglich  macht,  ein  Attest  des
Bezirksarztes  durch  das  Gerichtsamt  resp.  den  Stadtrath  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
einzusenden.  Inwiefern  andere  ärztliche  Atteste  zu  berücksichtigen  sind,  bleibt  dem  Ermessen
des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  anheimgestellt.

*)  Vergl.  §§  15,  16,  17  und  19.
        <pb n="871" />
        —  813  —

851.
Beorderung  der  zur  Uebung  einzuziehenden  Mannschaften.

1.  Die  Uebungs-Mannschaften  können  entweder  direct  nach  dem  Uebungsorte  befohlen
oder  zuvor  gesammelt  und  den  Truppentheilen  in  geschlossenen  Abtheilungen  zugeführt  werden.
In  ersterem  Falle  wird  ein,  erfahrungsmäßig  158  zu  berechnender  Mehrbedarf  —  für
etwaige  Ausfälle  gerechnet  —  mit  einbeordert  und  sind  sodann  diese  Procent-Mannschaften
besonders  zu  bezeichnen.

Werden  die  Mannschaften  vor  Ueberweisung  an  die  Truppentheile  gesammelt,  so  wird
letzteren  nur  die  etatmäßige  Zahl  zugeführt.

2.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  der  Beorderung,  Ueberweisung  2c.  der  Uebungs-Mannschaften
  ist  nach  den  Bestimmungen  des  §  55  zu  verfahren.  Die  Gestellungsordre  erhält
jedoch  die  Bemerkung:  „Zur  Uebung  auf  Wochen.“

3.  Die  Gestellungsordres  sind  möglichst  frühzeitig  auszuhändigen.  Auch  sind  die  übungspflichtigen
  Mannschaften  bei  der,  der  Uebung  zuletzt  vorhergehenden  Control-Versammlung
im  Allgemeinen  von  bevorstehenden  Uebungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

4.  Mannschaften,  welche  vor  Empfang  einer  Uebungsordre  in  andere  Bezirke  verziehen,
ohne  von  der  Theilnahme  an  der  Uebung  dispensirt  zu  sein,  sind  unverzüglich  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  ihres  neuen  Aufenthaltsortes  zu  überweisen  und  von  diesem  vorzugsweise
zur  Erfüllung  des  Uebungs-Etats  zu  verwenden.

852.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Uebungen  der  Landwehr-Infanterie.

1.  Die  Landwehr-Infanterie  übt  entweder  in  einzelnen  Compagnien  oder  in  formirten
Bataillonen.

2.  Die  Bataillons-Commandanten  werden  durch  das  General-Commando,  die  Compagnie-Commandanten
  durch  die  Infanterie-Brigade-Commandanten  bestimmt,  und  sollen
hierzu  —  soweit  dieß  später  ausführbar  —  diejenigen  Offiziere  commandirt  werden,  welche
für  die  entsprechende  Stellung  im  Kriegsfalle  designirt  sind.

Zu  den  Uebungen  sind  per  Landwehr-Compagnie  3  Unteroffiziere  von  der  Linie  zu  commandiren.


Den  Adjutanten-,  Feldwebel=  und  Fourierdienst  sollen,  soviel  möglich,  auch  diejenigen
Personen  versehen,  welche  hierzu  für  den  Kriegsfall  bestimmt  sind.

3.  Wenn  die  Landwehr  compagnieweise  zur  Uebung  eingezogen  wird,  so  tritt  der  Landwehr-Bezirks-Commandant
  zur  Compagnie  und  deren  Commandanten  in  das  Verhältniß  des
Bataillons-Commandanten.  Findet  die  Uebung  im  formirten  Bataillone  statt,  so  gelten  in
Betreff  des  Verhältnisses  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu  dem  mit  dem  Commando
des  Bataillons  beauftragten  Offizier  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  5.
        <pb n="872" />
        —  814  —

853.
Entlassung  der  Uebungs-Mannschaft.  Invaliden-Ansprüche.

1.  Nach  beendeter  Uebung  werden  die  Mannschaften  entlassen,  und  zwar  in  der  Regel,
und  sofern  nichts  Anderes  angeordnet  wird,  direct  nach  ihrem  vor  der  Uebung  innegehabten
Aufenthaltsorte.

Hinsichtlich  der  Zurücküberweisungen  derselben  s.  6  55  ad  6.

2.  Vermeint  ein  Reservist  oder  Landwehrmann  während  der  Uebung  bei  Ausübung  des
activen  Dienstes  eine  Beschädigung  und  in  Folge  davon  einen  Nachtheil  an  seiner  Gesundheit
erlitten  zu  haben,  so  hat  er  dieß  sogleich,  jedenfalls  vor  Beendigung  der  Uebung  zur  Anzeige
zu  bringen  und  die  Feststellung  des  Thatbestandes  zu  beantragen.  Versorgungs-Ansprüche,
welche  hierauf  gegründet  werden,  müssen  spätestens  innerhalb  der  nächsten  sechs  Monate  nach
beendeter  Uebung  angemeldet  werden.  Spätere  Meldungen  oder  Ansprüche,  welche  mit  Bezugnahme
  auf  eine  erst  nach  Beendigung  der  Uebung  zur  Sprache  gebrachte  Beschädigung  erhoben
  werden,  können  keine  Berücksichtigung  finden.

Neunter  Abschnitt.

Bestands-Nachweisungen.  Einberufung  und  freiwilliger  Eintritt  zum  Dienste.
Ersatz  verloren  gegangener  Militärpapiere.

854.

Bestands-Rapporte  über  die  Offiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubten—
standes.

1.  Jeden  1.  Januar  und  1.  Juli  sind  Bestands-Rapporte  nach  beigehendem  Schema
Nr.  14  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  in  duplo  an  das
—  Kriegs-Ministerium  einzusenden,  und  zwar  ist  dieser  Rapport  auf  Grund  der  Ergebnisse  der
letzten  Controlversammlungen  festzustellen  und  der  Bestand  (im  Rapport  vom  1.  Januar)  so
nachzuweisen,  wie  er  sich  nach  den  vor  Jahresschluß  eintretenden  Versetzungen  zur  Landwehr,

  resp.  Entlassung  aus  letzterer  herausstellt.

2.  Die  nach  §  34,  1  c  und  d  in  der  Heimaths-Controle  zu  führenden  Mannschaften
sind  in  dem  Rapporte  nur  in  der  besonders  hierfür  bestimmten  Rubrik  und  zwar  summarisch
für  alle  Waffen  anzugeben.

Die  nach  §6  34,  1  a  und  b  ebenfalls  in  der  Heimaths-Controle  befindlichen  Mannschaften

  sind  jedoch  ebenso  in  den  Rapport  aufzunehmen,  wie  die  in  regelrechter  Controle  befindlichen
  Mannschaften.
        <pb n="873" />
        —  815  —

Reservisten  und  Landwehrmänner,  welche  wegen  Felddienstunfähigkeit  oder  Unabkömm—
lichkeit  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  sind  in  den  Rapporten
bei  der  Landwehr  zu  führen,  in  die  schwarzen  Zahlen  mit  aufzunehmen  und  bei  den  Haupt—
summen  der  einzelnen  Truppengattungen  durch  rothe  Zahlen  zu  bezeichnen.

Reservisten,  welche  wegen  häuslicher  2c.  Verhältnisse  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Re—
serve  zurückgestellt  werden,  sind  analog  bei  der  Reserve  zu  führen  und  durch  rothe  Zahlen  zu
bezeichnen.

Die  als  Krankenträger  ausgebildeten  Mannschaften  sind  im  Rapporte  bei  ihrer  Waffe  zu
führen  und  in  der  Colonne  „Krankenträger“  außerdem  mit  rothen  Zahlen  anzugeben.

3.  Die  Infanterie-Brigaden  haben  aus  den  ihnen  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
pro  December  einzureichenden  Rapporten  dem  Divisions-Commando  der  Reiterei,  dem  Ar—
tillerie-Corps-Commando,  dem  Commando  des  Schützen-Regiments,  der  Jäger-Bataillone,  sowie
  des  Pionnier=  und  Train-Bataillons,  die  Nachweisungen  der  für  dieselben  vorhandenen
Mannschaften  in  Form  eines  Auszuges  zu  übersenden.

*  55.

Verfahren  bei  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
zum  Dienste  und  bei  Wiederentlassung  derselben.

1.  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  eintretender  Mobilmachung,
  zu  den  Uebungen  (vergl.  §&amp;amp;  5  1)  oder  aus  besonderer  Veranlassung  (z.  B.  zum  Verhör,
  zur  Abbüßung  einer  Strafe  rc.)  erfolgt  für  alle  Truppengattungen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Commandos.
  (Zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  s.  8  24.)

2.  Die  Zahlen  und  Gestellungsorte  der  im  Falle  einer  Mobilmachung  für  die  einzelnen
Truppentheile  und  Branchen  zu  beordernden  Mannschaften  ergeben  sich  für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk
  aus  den  für  die  Mobilmachung  zu  erlassenden  Bestimmungen.

Ueber  die  Verpflichtung  zum  Einkommen  bei  der  Fahne  entscheidet  grundsätzlich  das

Dienstalter  dergestalt,  daß  in  jeder  Kategorie  die  jüngsten  Dienstaltersclassen  zunächst  hiervon
betroffen  werden.

In  der  Dienstaltersclasse  rangiren  die  Mannschaften,  welche  wegen  Controlentziehung
nachdienen  müssen,  zur  ersten  Stelle,  die  übrigen  Mannschaften  nach  dem  Lebensalter,  welches
dergestalt  bei  ihrer  Einberufung  mit  in  Betracht  gezogen  wird,  daß,  insofern  der  Bedarf  nicht
die  ganze  Classe  umfaßt,  die  jüngsten  Leute  zunächst  einberufen  werden.

Freiwillige  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Classe,  in  der  sie  sich  befinden,  angenommen
werden,  wofür  ebenso  viele  von  den  ältesten  Mannschaften  des  betreffenden  Compagniebezirks
befreit  bleiben;  der  Landwehr-Bezirks-Commandant  ist  zu  der  Annahme  jevoch  nicht  verpflichtet,
wenn  er  dieselbe  aus  dienstlichen  Gründen  für  nachtheilig  erachtet.
        <pb n="874" />
        —  816  —

3.  Die  Einbeorderung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  in  den  ad  1  erwähnten
0.  Fällen  wird  durch  Gestellungsordres  nach  Schema  15  bewirkt.  Für  jeden  Mann  ist  eine  be-Sss
  sondere  Ordre  auszufertigen  und  entweder  dem  zu  Beordernden  direct,  oder  mittelst  besonderer
Anschreiben,  den  Amtshauptmannschaften  oder  den  Gemeinde=  resp.  Polizeibehörden  unter  Beifügung
  einer  namentlichen  Liste  zur  Aushändigung  zuzustellen.

Gehen  die  Ordres  durch  die  Civilbehörden,  so  sind  diese  in  den  Anschreiben  Cwelche  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  stets  bereit  liegen  müssen)  aufzufordern,  nach  Aushändigung
der  Ordres  die  vorerwähnten  namentlichen  Listen  unverzüglich  zurückzusenden  und  darin  anzugeben,
  ob  und  warum  etwa  einzelne  Ordres  nicht  haben  ausgehändigt  werden  konnen.

4.  Reservisten  und  Landwehrleute,  welche  in  einem  Beamtenverhältnisse  stehen,  haben
von  dem  Empfange  einer  militärischen  Ordre  sogleich  ihrer  vorgesetzten  Civilbehörde  Meldung
  zu  erstatten.

5.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  für  Truppentheile  oder  für  Administrationsbranchen
  einbeordert  werden,  so  übersenden  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  den

!]  Truppentheilen  2c.  die  Ueberweisungs-Nationale  mit  einer  namentlichen  Liste  nach  Schema  16.

„#  Die  Truppentheile  tragen  in  diese  Liste  ein,  ob  die  Betreffenden  eingetroffen  und  eingestellt,
  oder  ob  und  aus  welchem  Grunde  wieder  entlassen  sind,  senden  die  so  vervollständigte
Liste  (nöthigenfalls  auszugsweise  )  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando  zurück  und  fügen
die  Nationale  der  nicht  Eingestellten  wieder  bei,  damit  das  Landwehr-Bezirks-Commando  die
erforderlichen  Recherchen  anstellen,  resp.  seine  Stammlisten  berichtigen  kann.  Sodann  geben
diese  Ueberweisungslisten  wiederum  an  die  Truppentheile  zurück.

6.  Die  Namen  der  zur  Fahne  eingezogenen  Mannschaften  bleiben  in  den  Stammlisten
der  Landwehr-Bezirks-Commandos  stehen,  werden  aber  durch  deutliche  Marken  und  Notizen
in  der  betreffenden  Rubrik  gekennzeichnet.

7.  Werden  die  Mannschaften  demnächst  von  den  Truppentheilen  wieder  entlassen,  so  sind
sie  durch  dieselben  Ueberweisungslisten  unter  Beifügung  der  Ueberweisungs-Nationale  an  die
Landwehr--Bezirks-Commandos  zurück  zu  überweisen.  In  die  Ueberweisungslisten,  Ueberweisungs-Nationale
  und  Militärpässe  ist  die  Dienstleistung  einzutragen;  ebenso  sind  darin  etwaige  Personal-Veränderungen,
  Bestrafungen  rc.  zu  vermerken.

8.  Mannschaften,  welche  nicht  wieder  in  den  Bezirk  entlassen  werden,  )  aus  welchem
sie  gestellt  wurden,  sind  mittelst  Liste  nach  Schema  4  zu  überweisen  und  den  ad  5  erwähnten
Listen  die  entsprechenden  Notizen  hinzuzufügen,  damit  das  Landwehr-Bezirks-Commando  die
anderen  Orts  überwiesenen  Mannschaften  in  seinen  Stammlisten  streichen  kann.

9.  Beorderung  zu  den  Control-Versammlungen  s.  §#  43.

 

*)  Kann  die  Originalliste  nicht  entbehrt  werden,  so  ist  ein  Auszug  zu  senden.
*“*)  Entlassung  nach  der  Uebung  vergl.  8  53.
        <pb n="875" />
        —  817  —

856.

Freiwilliger  Wiedereintritt  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum
activen  Dienste.

1.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  freiwillig  bei  Truppentheilen  der  Linie
wieder  einzutreten  wünschen,  so  haben  die  Truppentheile,  wenn  sie  dieselben  einstellen  wollen,
hiervon  sogleich  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Commando  zu  benachrichtigen  und  bei  dem—
selben  die  Ueberweisung  zu  beantragen.

2.  Als  unabkömmlich  anerkannte  Civilbeamte  können  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vor—
gesetzten  Civilbehörde  zum  freiwilligen  Eintritte  zugelassen  werden.

Sollte  daher  von  einem  Truppentheile  die  Ueberweisung  eines  solchen  Mannes  beantragt
werden,  so  hat  das  Landwehr-Bezirks-Commando  dem  ersteren  von  der  erfolgten  Anerkennung
des  Betreffenden  als  unabkömmlichen  Beamten  Kenntniß  zu  geben.

857.
Ersatz  verloren  gegangener  oder  verdorbener  Militärpässe  und  Führungszeugnisse.


1.  Die  Militärpässe  und  Führungszeugnisse  werden  den  Mannschaften  bei  ihrer  Entlassung
  von  den  Truppentheilen  im  Originale  kostenfrei  ertheilt.

2.  Geht  eines  der  ad  1  bezeichneten  Militärpapiere  verloren  oder  wird  ein  solches  unbrauchbar,
  so  hat  der  betreffende  Beurlaubte  unter  Angabe  der  Veranlassung  des  Verlustes,
oder  unter  Abgabe  des  unbrauchbar  gewordenen  Originals,  auf  Ersatz  anzutragen.

3.  Derartige  Anträge  sind  an  den  Bezirksfeldwebel  zu  richten  und  gehen  von  diesem
unter  Beifügung  des  Ueberweisungs-Nationals  an  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Commando.

4.  Die  Ausfertigung  von  Duplicaten  verloren  gegangener  Militärpässe  oder  Führungs-Atteste

  darf  nur  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  auf  Grund  der  Stammlisten  und
Ueberweisungs-Nationale  und  zwar  unentgeltlich  erfolgen.

Zehnter  Abschnitt.

858.

Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen
auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  der  Controle  der
Landwehr-Behörden,  und  finden  auf  dieselben  alle  in  den  vorstehenden  Abschnitten  über  die
Dienstverhältnisse  und  die  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Landheeres
enthaltenen  Bestimmungen  analoge  Anwendung.

1868.  100
        <pb n="876" />
        —

2.  Seeleute,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger
Anmusterung  thatsächlich  in  den  Dienst  getreten  sind,  sind  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer
der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen  Verpflichtung  von  allem  Militärdienste  befreit.  Gehören
  dieselben  zum  Beurlaubtenstande,  se  haben  sie  sich  beim  Bezirksfeldwebel  vor  Antritt
des  Dienstes  auf  dem  Handelsschiffe  unter  Vorlegung  eines  Nachweises  über  die  Dauer  der
eingegangenen  Verpflichtung  abzumelden.

Nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  sich  hiernach  abgemeldet  hatten,  müssen  sie  sich  bei
dem  nächsten  Bezirksfeldwebel  anmelden,  und  sind  zu  dieser  Meldung  auch  verpflichtet,  wenn
sie  vor  Ablauf  der  Reisefrist  in  diesseitige  Häfen  zurückkehren.  Sind  dergleichen  Mannschaften
verhindert,  nach  Ablauf  der  Reisefrist  pünktlich  zurückzukehren,  so  haben  sie  sich  durch  Atteste
über  ihr  längeres  Außenbleiben,  sowie  darüber,  daß  die  Rückkehr  nicht  früher  möglich  gewesen
ist,  auszuweisen.

Da  die  qu.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet  sind,  nach  ihrer  Rückkehr
von  der  Reise  ihre  versäumten  Militärdienstpflichten  event.  nachzuholen,  so  bedürfen  sie  zu
jeder  neuen  Reise  zuvor  der  durch  den  Bezirksfeldwebel  zu  beantragenden  Genehmigung  des
Commandos  der  Flotten-Stamm-Dioision.

3.  Die  Bestimmungen  ad  2  finden  analoge  Anwendung  auf  diejenigen  zum  Beurlaubtenstande
  gehörenden  Seeleute,  welche  eine  Norddeutsche  Navigationsschule  oder  damit  verbundene
Schiffsbauschule  besuchen.  Diese  Mannschaften  sind  während  des  Besuchs  einer  solchen  Schule
im  Frieden  zum  Dienste  in  der  Kriegsflotte  nicht  heranzuziehen,  und  wenn  erforderlich,  auch
von  Control-Versammlungen  zu  dispensiren.

4.  In  den  Listen  sind  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine,  ihrer  Bestimmung
  gemäs,  in  folgende  Abtheilungen  getrennt  zu  führen:

A.  Mannschaften  der  Flotten-Stamm-Division,
B.  Mannschaften  der  Werft-Diovision,
a)  Maschinen-Compagnie,
b)  Handwerks-Compagnie,
C.  Mannschaften  des  See-Bataillons,
l0.  Mannschaften  der  See-Artillerie.

5.  Das  Commando  der  Stamm-Division  der  Flotte  der  Ostsee  erhält  direct  von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos
  namentliche  Listen  aller  in  deren  Controle  befindlichen  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  nach  Schema  6.

Diese  Listen  müssen  den  Bestand  nach  den  ad  4  angegebenen  Kategorieen,  sowie  nach
Chargen  und  Jahrgängen  getrennt  nachweisen  und  bei  den  Seefahrern  namentlich  die  Angaben
enthalten,  ob  dieselben  im  Bezirke  anwesend  sind  oder  nicht.

In  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  Februar,  Mai,  August  und  November  gelangen  diese
Listen  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  zurück  und  sind  zum  1.  März,  1.  Juni,  1.  Sep-
        <pb n="877" />
        —  819  —

tember  und  1.  December  dem  Commando  der  Stamm-Diovision  der  Flotte  der  Ostsee  nach
vorgängiger  Berichtigung  wieder  zuzustellen.  Gestatten  Raum  und  llebersichtlichkeit  nicht  mehr
die  Berichtigung  der  Listen,  so  sind  neue  Listen  einzusenden.

6.  Gleichzeitig  mit  den  ad  5  erwähnten  Listen  sind  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Division
  Listen  von  den  im  Beurlaubtenstande  des  Heeres  vorhandenen,  auf  Dampfschiffen
ausgebildeten  Maschinisten  und  Heizern  —  und  zwar  in  Reserve  und  Landwehr  getrennt
und  in  jedem  dieser  Dienstverhältnisse  nach  Ausbildung  auf  See=  und  Fluß-Dampfschiffen
gesondert  —  zu  übersenden.  Die  Berichtigung  dieser  Listen  erfolgt  wie  ad  4  angegeben.

7.  Die  Listen  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Marine-Mannschaften
sind  gesondert  von  denen  der  betreffenden  Mannschaften  des  stehenden  Heeres  zu  führen  und
nach  erfolgter  Entscheidung  über  diese  Mannschaften  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Division
  mitzutheilen.

8.  In  ezirken,  in  denen  eine  größere  Zahl  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der
Marine  in  Controle  stehen,  können  dieselben  von  den  Frühjahrs=  und  Herbst-Controlversammlungen
  befreit  und  dagegen  zu  besonderen  Marine-Controlversammlungen,  welche  in  der
ersten  Hälfte  des  Monats  Januar  anzuberaumen  sind,  herangezogen  werden.

9.  Alle  Einberufungen  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  zum
Dienste  erfolgen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Commandos  auf  Grund  directer  Requisition  des
Commandos  der  Flotten-Stamm-Didvision.

Dresden,  am  1  8.  December  1867.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.

109“
        <pb n="878" />
        <pb n="879" />
        —  821  —

 

 

 

 

 

 

Schema  1  (zu  §#  7).

 

 

(N’’)  Armee-Corps

(n“e  Infanterie-Regiment  No.  J.

Militär-  Paß

(Gefreiten  N.  J.)

Jahrgang  18
        <pb n="880" />
        <pb n="881" />
        —  823  —

 

 

 

 

 

 

Bestimmungen
für  die

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Die  Mannschaften,  welche  von  den  Truppentheilen  zur  Reserve
oder  Landwehr  entlassen  werden,  haben  sich  spätestens  14  Tage  nach  ihrer
Entlassung  bei  dem  Bezirksfeldwebel  des  von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes
  zu  melden.  Diese  Meldung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der
Entlassene  an  dem  Orte  bleibt,  in  welchem  sein  bisheriger  Truppentheil  in
Garnison  steht.  Nur  wer  von  seinem  Truppentheile  die  schriftliche  Ge—
nehmigung  in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die  Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel
  bis  zu  4  Wochen  verschieben.

2.  Die  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  des  beurlaubten  Reservisten
und  des  Wehrmannes  sind  der  Compagnieführer  und  der  Feldwebel  des
Compagnie-Bezirks,  in  dem  er  wohnt,  der  Bezirks-Commandant  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks,
  in  welchem  sein  Wohnort  liegt,  und  deren  Stellvertreter.


3.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben  den  ihnen  von
ihren  Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehlen
und  Einberufungsordres  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  es

ihre  ehrenvolle  Bestimmung,  sich  zur  Vertheidigung  des  Thrones  und  des
Vaterlandes  zu  gestellen.

4.  Bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche  und  Beschwerden  sind  die
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet,  den  vorgeschriebenen
Dienstweg  einzuhalten.  Ingleichen  sind  dieselben  beim  mündlichen  oder
schriftlichen  Verkehre  mit  ihren  Vorgesetzten  in  militärischen  Dienstangelegenheiten
  den  allgemeinen  Regeln  der  Subordination  unterworfen.
        <pb n="882" />
        —  824  —

 

 

5.  Mannschaften,  welche  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  wechseln,
haben  dieß  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirksfeldwebel  zu  melden.  Verzieht
ein  Mann  aus  einem  Compagnie-Bezirke  in  einen  anderen,  so  hat  er  sich
vor  dem  Verziehen  bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,  zu  welchem  sein  bisheriger
  Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei  dem  Feldwebel  des  Compagnie-Bezirks,
in  welchem  der  neue  Wohnort  liegt,  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgtem
Umzuge  anzumelden.

Mannschaften,  welche  in  größeren  Städten  wohnen,  haben  jede  Wohnungsveränderung
  innerhalb  der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel
spätestens  14  Tage  nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.

6.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  können  ungehindert  verreisen,
haben  jedoch  dem  Bezirksfeldwebel  den  Antritt  der  Reise  und  die  Rückkehr
von  derselben  zu  melden,  sobald  diese  eine  14tägige  Abwesenheit  vom  Wohnorte
  zur  Folge  hat.  War  beim  Antritte  der  Reise  nicht  zu  übersehen,  ob
die  Abwesenheit  sich  über  14  Tage  hinaus  erstrecken  werde,  so  ist  die
Meldung  14  Tage  nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.  Bei  jeder  Abmeldung
zur  Reise  hat  der  Betreffende  anzugeben,  durch  welche  dritte  Person  während
seiner  Abwesenheit  etwaige  Ordres  an  ihn  befördert  werden  können.  Er
bleibt  jedoch  der  Militärbehörde  gegenüber  allein  dafür  verantwortlich,
  daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

Will  ein  Reservist  oder  Wehrmann  innerhalb  der  Uebungszeit  eine
Reise  unternehmen,  so  ist  ihm  dieß  zwar  gestattet;  er  ist  jedoch  verpflichtet,
einer  an  ihn  etwa  ergehenden  Gestellungsordre  zur  Uebung  unbedingt  Folge
zu  leisten,  und  muß  einer  solchen  gewärtig  sein,  wenn  er  nicht  vor  Antritt
der  Reise  auf  seinen  Antrag  von  der  Theilnahme  an  der  Uebung  ausdrücklich
dispensirt  ist.

Fällt  in  die  Zeit  der  Reise  eine  Controlversammlung  (s.  unter  11),
so  hat  der  Reservist  oder  Wehrmann,  falls  er  nicht  im  Voraus  von  derselben
  dispensirt  sein  sollte,  am  15.  April  resp.  15.  November  dem  Bezirksfeldwebel
  schriftlich  seinen  zeitigen  Aufenthaltsort  anzuzeigen.  Wer  jedoch,
bevor  er  sich  zur  Reise  abmeldete,  eine  Einberufungsordre  zur  Controlversammlung
  erhalten  hat,  muß  derselben  unbedingt  Folge  leisten,  falls  er  nicht
davon  dispensirt  wird.

7.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Gebietes  des  Norddeutschen
Bundes  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  nehmen,  haben  dafür  Sorge
        <pb n="883" />
        1868.

—  825  —

 

 

 

 

 

 

 

5

zu  tragen,  daß  ihnen  von  ihren  heimathlichen  Angehörigen  oder  Polizeibehörden
  etwaige  militärische  Ordres  zugesandt  werden  können.  Zu  Uebungen
und  Controlversammlungen  sind  dieselben  verpflichtet,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich
  hiervon  dispensirt  werden.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben
sie  sich  unaufgefordert  in  das  Inland  zurückzubegeben,  und  sich  bei  demjenigen
  Landwehr-Bezirks-Commando  zum  Dienste  zu  melden,  in  dessen
Controle  sie  stehen,  oder  welches  sie  vom  Auslande  her  am  leichtesten  erreichen
  können.

8.  Mannschaften,  welche  auf  Wanderschaft  gehen  wollen,  haben  sich
beim  Bezirksfeldwebel  abzumelden.  Während  der  Wanderschaft  sind  dieselben
  von  weiteren  Meldungen  entbunden.  —  Fällt  die  beabsichtigte
Wanderschaft  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Controlversammlung,  so  bedarf
es  dazu  der  Erlaubniß  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten,  welche  in
dem  Militärpasse  eingetragen  sein  muß.  Sobald  jedoch  der  wandernde
Reservist  oder  Wehrmann  selbst  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation
  von  den  Meldungen  gewährt  ist,  an  einem  inländischen  Orte  in
Arbeit  tritt,  hat  er  sich  bei  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel  anzumelden.
Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht
ertheilt  worden  ist,  oder  bei  eintretender  Mobilmachung,  hat  sich  der  Controlpflichtige
  bei  dem  nächsten  Bezirksfeldwebel  zu  melden.

9.  Die  An=  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,
  müssen  aber  durch  den  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet
werden;  Meldungen  durch  einen  Dritten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,
wo  es  sich  um  eine  Abmeldung  beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel
  innerhalb  einer  Stadt  oder  um  Ab=  und  Anmeldung  bei  Reisen
handelt.  Bei  jeder  Meldung  ist  der  Militärpaß  vorzulegen,  und  gilt  die
Meldung  nur  dann  als  erfolgt,  wenn  sie  in  den  Militärpaß  eingetragen  ist.

Anmeldungen  sind,  wo  möglich,  mündlich  zu  erstatten;  wer  sich  schriftlich
  anmeldet,  hat  bei  Uebersendung  des  Militärpasses  anzugeben,  wo  er
früher  gewohnt  hat,  und  für  welchen  Ort  er  sich  anmeldet,  ob  er  verheirathet
ist  und  Kinder  hat,  welchem  Stande  oder  Gewerbe  er  angehört.

Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des
Landes  portofrei  befördert,  insofern  die  Schreiben  mit  der  Bemerkung  „Landwehrsache“
  versehen  sind.  Schriftliche  Meldungen,  welche  durch  die  Stadtpost
  befördert  werden,  sind  vom  Meldenden  zu  frankiren,  da  die  Stadtpost
keine  Portofreiheit  gewährt.

 

 

110
        <pb n="884" />
        —  826  —

 

 

10.  Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  unterläßt,  wird  disciplinarisch
mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thalern  oder  mit  Gefängnißstrafe  von  3  bis
8  Tagen  belegt.  Ist  blos  die  Ab--,  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so
tritt  Geldstrafe  von  1  bis  2  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2
Tagen  ein.  Wenn  sich  der  Verpflichtete  der  Controle  entzieht  und  seine
Dienstzeit  damit  unterbricht,  muß  er  die  versäumte  Dienstzeit  nachholen.

11.  Im  Frühjahre,  in  der  Regel  zwischen  dem  1.  März  und  15.  April,
findet  für  alle  Reservisten,  und  im  Herbste,  in  der  Regel  zwischen  dem  1,  October
  und  15.  November,  für  alle  Reservisten  und  Landwehrmänner  eine  Controlversammlung
  statt.  Wer  durch  Krankheit  oder  dringende  Geschäfte  von
der  Theilnahme  an  derselben  abgehalten  wird,  muß  vorher  oder  spätestens
zur  Stunde  des  Appells  durch  ein  Attest  der  Orts=  oder  Polizeibehörde  entschuldigt
  werden.  —  Mannschaften  der  Reserve,  welche  im  Frühjahre  bis
spätestens  zum  15.  April,  sowie  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,
welche  im  Herbste  bis  spätestens  zum  15.  November  keine  Aufforderung
zur  Controlversammlung  erhalten  haben,  auch  nicht  von  letzterer  dispensirt
waren,  sind  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Terminen  mündlich  oder
schriftlich  beim  Bezirksfeldwebel  zu  melden.  #

12.  Wird  ein  Reservist  oder  Landwehrmann  zu  einer  Uebung  einberufen
und  machen  seine  Verhältnisse  eine  Befreiung  von  derselben  nothwendig,  so
muß  er  sein  Gesuch  sogleich  entweder  selbst  oder  durch  die  Ortsbehörde
dem  Amtshauptmanne  vortragen.

Erhält  er  vor  Anfang  der  Uebung  keinen  Bescheid,  so  muß  er  sich
dennoch  stellen.  Schon  einmal  Berücksichtigte  können  nicht  befreit  werden.
Ist  ein  einbeorderter  Reservist  oder  Landwehrmann  so  krank,  daß  er  die
Uebung  nicht  mitmachen  kann,  so  hat  er  sich  entweder  im  Bataillons-Stabsquartiere
  zur  ärztlichen  Untersuchung  zu  gestellen  oder,  wenn  die
Krankheit  die  Gestellung  unmöglich  macht,  ein  Attest  des  Bezirksarztes
durch  das  Gerichtsamt  resp.  den  Stadtrath  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  einzusenden.

13.  Die  Nichtbefolgung  der  Ordre  zu  den  Appells  wird  disciplinarisch
mit  3  Tagen  Mittelarrest,  zu  den  größeren  Uebungen  aber  mit  einer  Strafe
bis  zu  7  Tagen  strengem  Arreste  resp.  14  Tagen  Mittelarrest  bestraft.  Im
Wiederholungsfalle  und  bei  sonstigen  erschwerenden  Umständen,  sowie  bei
einer  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  außerordentlichen  Zusammenziehungen
tritt  gerichtliches  Verfahren  ein.
        <pb n="885" />
        —  827  —

 

 

 

–

 

 

7

14.  Mannschaften,  welche  in  einem  Beamten-Verhältnisse  stehen,
haben  von  dem  Empfange  einer  militärischen  Ordre  sogleich  ihrer  vorgesetzten
  Civilbehörde  Meldung  zu  erstatten.

15.  Der  Reservist  und  Wehrmann  steht  bei  allen  militärischen  Versammlungen
  unter  den  Kriegsartikeln  und  Militärgesetzen.  Auch  außer
Dienst  muß  er,  wenn  er  militärisch  gekleidet  ist,  jeden  Vorgesetzten  vorschriftsmäßig
  grüßen  und  ihm  vorkommenden  Falles  gehorchen.

16.  Bei  allen  Gestellungen,  sowohl  aus  Anlaß  von  Mobilmachungen
u.  s.  w.,  wie  zu  Uebungszwecken  und  zu  den  Controlversammlungen  ist
der  Reservist  und  Wehrmann  verpflichtet,  diesen  Paß  mit  zur  Stelle  zu
bringen,  ingleichen  das  Führungsattest.  So  lange  in  letzterem  der  Uebertritt
  zur  Landwehr,  resp.  die  Entlassung  aus  der  Landwehr  nicht  vermerkt
ist,  gehört  der  Inhaber  noch  zur  Reserve  resp.  Landwehr.

Wer  seinen  Militärpaß  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirksfeldwebel
mündlich  oder  schriftlich  die  Ausstellung  eines  Duplicates  zu  beantragen.

Auf  die  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten  Mannschaften
  finden  für  die  Dauer  der  Beurlaubung  die  vorstehenden
Bestimmungen  gleiche  Anwendung,  soweit  sie  nicht  durch  nachfolgende
  Festsetzungen,  welche  von  den  genannten  Mannschaften  bis

zu  ihrem  Uebertritte  zur  Reserve  speciell  zu  beachten  sind,  abgeändert
werden.

17.  Die  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubten  Mannschaften
der  Infanterie  und  Jäger  haben  sich  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  August,
die  der  Cavallerie,  Artillerie  und  Pionniere  vom  1.  Februar  bis  1.  August
in  dem  Jahre  ihrer  Beurlaubung  jederzeit  bereit  zu  halten,  einer  Einberufungsordre
  zu  ihrem  Truppentheile  behufs  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht
  sogleich  Folge  zu  leisten.

18.  Das  Umherreisen  resp.  Wandern  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes,  sowie  das  Verziehen  ins  Ausland  ist  den  zur  Disposition  Beurlaubten
  nur  mit  Genehmigung  des  Truppentheils  gestattet.  Die  mit  einem
Wohnortswechsel  unvermeidlich  verbundenen  Reisen  dürfen  dieselben  zwar
—  selbstverständlich  nach  erfolgter  Abmeldung  bei  dem  Bezirksfeldwebel  —

unternehmen,  haben  sich  jedoch  im  neuen  Aufenthaltsorte  sofort  wieder
anzumelden.

Zuwiderhandelnde  werden  unverzüglich  zu  ihrem  Truppentheile  eingezogen.


 

110“
        <pb n="886" />
        —  828  —

 

 

19.  Wird  ein  zur  Disposition  Beurlaubter  vor  Erfüllung  seiner
activen  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  nicht  wieder  zum  Dienste  bei  seinem
Truppentheile  eingezogen,  so  tritt  er  an  dem  in  diesem  Passe  angegebenen
Termine  stillschweigend  zur  Reserve  über,  ohne  daß  er  hierüber  eine  besondere
Nachricht  erhält  oder  sich  zu  diesem  Zwecke  zu  melden  braucht.

Sobald  Mannschaften  der  Reserve  und  der  Landwehr  zum  Dienste
einberufen  werden,  sind  solche  verpflichtet,  ihre  kleinen  Bekleidungsstücke  in
diensttüchtigem  Stande  und  möglichst  in  je  zwei  Garnituren  zur  Truppe
mitzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —
        <pb n="887" />
        —  829  —

 

 

 

 

 

9
Uationale

dedges.  —

Geboren  am...  ten  P

zu.............................................·......·............................................

Größe................  Zoll
Religgiooo.
1  Stand  oder  Gewerbe
»  Heimathsberechtigtin...................··...........·..·......·...·...·.....................·..............  ’
Amtshauptmannschaft
Gerichtsamt
In  das  stehende  Heer  eingetreten  am  ten  í  í  í  n  18.
als  (Ersatzx-Rekrut,  einjährig  oder  dreijährig  Freiwilliger
1  u.  S.  W.).
Ausgehoben  in  der  Amtshauptmannschat
1
3  In  Dienst  getreten  bei  derr  ten  Compagniie  ten
Tunfanterie-Regiments).
I
        <pb n="888" />
        —  830  —

 

 

 

10

Versetzungen

Bekleidungsnummer  —  der  Linien-Compagnie  2c.  bei  welcher

er  zuletzt  gestanden.
)  Zur  Disposition  beurlaubt  am#ten.
18.Tritt,  wenn  er  nicht  vorher  zum  Dienste  eingezogen

wird,  zur  Reserve  über  am  ##ten.  18.
*)  Zur  Reserve  entlassen  am  ..  ten  18.

nach

Amtshauptmannschaft

Gerichtsamt

in  Folge  (erfüllter  Dienstpflicht,  Reclamation  u.  s.  W.).

*)  Bei  der  Ausfertigung  wird  die  eine  der  beiden  Rubriken  ausgestrichen,  je
nachdem  der  Mann  ein  Dispositions-Urlauber  oder  ein  Reservist  ist.
        <pb n="889" />
        11
Ist  befördert  am  ..  W........«............................................................  18............
zum

—  —

 

 

Hat  das  Qualifications-Attest  zum

Hatte  Ausstand  zum  Dienstantritte  bis  zum

Gehört  zur  ten  Schießclasse.
Hat  Schützenabzeichen  pro

Hat  Orden  und  Ehrenzeichen
        <pb n="890" />
        —  832  —

 

 

 

 

12

Bemerkungen  über  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen,  mitgemachte
Campagnen,  Theilnahme  an  Schlachten  und  Gefechten  rc.

Ausgefertigt

Koönigliches  Commando  des

Regiments=  2c.  Commando.
(Unterschrift.)

 

—  —  —  —  —  —  .....  .  ..
        <pb n="891" />
        1868.

833  —

 

 

 

 

 

 

13
Uebergetreten  zur  Landwehr  am  .  ten
18.
Landwehr-Bezirks-Commando  zu
Aus  dem  Landwehr-Verhältnisse  entlassen  am  ##ten.
18.  wegen
Landwehr-Bezirks-Commando  zu
Erhielt.·.............................·....  Thaler  —.  —.  (Gratification,  Pension).

Dresden,am............,....·.....·........................  18............

Kriegs-Ministerium.
        <pb n="892" />
        —  834

 

 

14

 

 

—  Ò  Ôe

Commando-Behörde,  welche  Zusätze
einträgt.
Datum.

Zusätze
(Dienstleistungen

 

 

Landwehr-Bataillon  24/12  67.
Freiberg.
l

6t88Infanterie-Regimenti7X1068.
2tes  Bataillon.  i

 

 

 

 

Verheirathet.

War  vom  2¼  68  bis
Infant.  -  Regiments  einund
  Schlacht  bei.

Goldene  Militär-Ver-
        <pb n="893" />
        —  —  —  —  —  -  —.

 

15

 

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  rc.)

2%  68  zur  Mobilmachung  bei  der  7ten  Compagnie  6ten
gezogen.  Feldzug  in.  Ceftecht  bl.
mitgemacht.  In  letzterer  Schuss  in  den  Unterschenkel.
dienst-Medaille  eic.

 

111“
        <pb n="894" />
        —  836  —

 

 

 

 

 

16
Commando-Behörde.  welche  Zusätze  gusete
einträgt.  Diennn
Datum.  (Dienstleistungen
        <pb n="895" />
        —  837  —

 

 

 

 

 

 

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve-  und  Landwehr-Dienstzeit  ꝛc.)
        <pb n="896" />
        —  538  —

 

 

 

 

 

—  ——  —

—  —  —  —  ——

18

Meldungen  und  Beurlaubungen.
        <pb n="897" />
        839

Schema  2  (zu  §  8).

 

Führungs  -Attest.

.  von
de.  W.......................................  de.....·.·Königlicheu
am..·.......  ten.........·..........·......·......................·.........  18............  zu..............................·...............·.........................................  ,
Amtshauptmannschaft.........·..............................·.........·...........  ,Gerichtsamt»»».»....................·.....................·.......

geboren,  wird  hierdurch  attestirt,  daß  derselbe  sich  während  seiner  Dienstzeit

Bestraft  ist  derselbe  während  seiner  Dienstzeit:

Compagnie-Commandant.
(Unterschrift.)

Bekleidungsnummer  der  Compagnie.
        <pb n="898" />
        <pb n="899" />
        841  —

 

 

Schema  3.

 

 

Ueberweisungs-National

des

 

(Gefreiten  N.  N.)

 

Jahrgang:  18

 

 

 

 

1868.  112
        <pb n="900" />
        <pb n="901" />
        —  843  —

 

 

 

 

 

3
DDD.
Geboren  am...  tten..  18—  ,
zu.......................................................  Gerichtsamt..................................................·.....
Größe»..................  Zoll
Religion....................................................................................

Stand  oder  Gewerbe

Heimathsberechtigtinnnn
Amtshauptmannschaft
Gerichtsamt

In  das  stehende  Heer  eingetreten  am  #  ten  18

als  (Ersatz-Rekrut,  einjährig  oder  dreijährig  Freiwilliger
U.  S.  W.).

Ausgehoben  in  der  Amtshauptmannschaft

In  Dienst  getreten  bei  derl.  ten  Compagnie  ten

Infanterie-Regiments).

 

112“
        <pb n="902" />
        —  844  —

 

 

Versetzungen

Bekleidungsnummer-.  der  Linien-Compagnie  rc.,  bei  welcher
er  zuletzt  gestanden.

*)  Zur  Disposition  beurlaubt  amten.
18..  Tritt,  wenn  er  nicht  vorher  zum  Dienste  eingezogen

wird,  zur  Reserve  über  amt.rgen.  18—
*)  Zur  Reserve  entlassen  am##ten.  18.

nach

Amtshauptmannschaft

Gerichtsamt

in  Folge  (erfüllter  Dienstpflicht,  Reclamation  u.  s.  W.).

*)  Bei  der  Ausfertigung  wird  die  eine  der  beiden  Rubriken  ausgestrichen,  je
nachdem  der  Mann  ein  Dispositions-Urlauber  oder  ein  Reservist  ist.
        <pb n="903" />
        Ist  befördert  am  ..  tten.  18.—

zum

Hat  das  Qualifications  -Attest  zum

Hatte  Ausstand  zum  Dienstantritte  bis  zum

tten.  18·
Gehört  zur  —.ten  Schießclasse.
Hat  Schützenabzeichen  ronn.

Hat  Orden  und  Ehrenzeichen
        <pb n="904" />
        —  846  —

 

 

6

Bemerkungen  über  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen,  mitgemachte

Campagnen,  Theilnahme  an  Schlachten  und  Gefechten  rc.
        <pb n="905" />
        —  847  —

 

 

 

 

Führung:

Zur  llten  Classe  des  Soldatenstandes  gehörig:

Rehabilitirt:

Strafen  im  activen  Dienste:
        <pb n="906" />
        —  848  —

 

 

 

Ausgefertiggt
...........................................................  den............te"

Königliches  Commando  des
        <pb n="907" />
        —  849  —

 

Strafen  im  Beurlaubtenstande:

 

 

 

 

 

 

 

1868.  **  113
        <pb n="908" />
        850

 

 

10
        <pb n="909" />
        i

Uebergetreten  zur  Landwehr  am#tten.  O101ö  18

Hat  sich  der  Controle  entzogen  vom

 

 

inbr
        <pb n="910" />
        12

——  —  ———  —  —  -

852

 

 

 

Commando-Behörde,  welche  Zusätze

 

einträgt.  „  Zusätze
(Dienstleistungen
Datum.
Landwehr-Bataillon  22  67.Verheirathet.
Freiberg.
6tes  Infanterle-Regiment  /10  68.  War  vom  2%  68  bis

2tes  Bataillon.

 

 

 

 

Infant.-  Regiments  einund
  Schlacht  bel......
Goldene  Militär  -  Ver-
        <pb n="911" />
        —„  ——  —  .

—  ——„«„ÚÔY  e  —  —
-

 

 

 

13

 

 

 

 

zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  rc.)

 

2%%  65  zur  Mobilmachung  bei  der  7ten  Compagnie  6en
gezogen.  Feldzug  i  .  Gefecht  bel.
mitgemacht.  In  letzterer  Schuss  im  den  Unterschenkel.
dienst-Medaille  etc.
        <pb n="912" />
        854

—  —  —  —  ——  —  —  —  —  —

14

.

Commando-Behörde,  welche
Zusätze  einträgt.

 

 

Zusätze
(Dienstleistungen

 

Datum.

1
s
        <pb n="913" />
        zu  den  Personal-Notizen.
während  der  Reserve=  und  Landwehr-Dienstzeit  rc.)
        <pb n="914" />
        16
Das  National  ist  eingegangen  a.  Datum
Nr.  der  An  die  des  Eingangs
a.  am  EEIIIIIIEIUDIL
b.  Journal:  Controle.)seschickt  am  Compagnie.
bei  dem  Nummer.
Landwehr-Bataillone.  .  b.  Nr.
Unterschrift  des  Bezirks-Comman=  der  Zuwachsdanten.
  Controle.
4.
2te  a.
3/  68.  n
Freiber  b.  44
(Name  des  Bezirks-Commandanten.)  125
#.  te  a.
2⅞/  68.  2
5  14  2⅝%  68.
Annaberg  5)  ½  68..
N.  N.  10
*  2te  a
2½  68  2  6  "
Chemni  437  2%  68.
ultz  "
enni  2013  2%  68.  b.
N.  N  54
A.  a.
22  68.  zte
7  ½%  “  402  —  ½0  68.
itta  ·
u  2417  *5  68.
N.  N  123
A.  a.
b.

 

 

 

 

—.)  ——  ——
        <pb n="915" />
        1868.

 

 

 

 

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

usauplan  ung

 

 

 

 

 

 

 

 

17
n  Jahrgang  Z  An  das
a.  Datum  der  Meldung.  und  Bezirks-Commando
Nummer  zurück  am
der  Stammliste  ⅝0  wUU01011
unter  welcher  unterschri  t
«  nterschri
b.  Aufenthaltsort.  zugeführt.  des  Bezirksfeldwebels.
..  6  3  ——
12/1  68.  1868.  1  68.
"“  Nr.  (Name  des
Dippoldiswalde.  45  Feldwebels.)
u.  2
¼  68.  1868.  /a  68.
—
b.  N
1
Marlenberg.  1141/  N.  H
.  1068
Nicht  gemeldet.  nio
N.  N
-
4.
13/10  68.  1868.  5  68
b.  *  N
r.
Löbau.  82  N.  N.
4.
18
b.

 

 

 

 

 

 

——.  —  —  —

—  —  —  —— 

114
        <pb n="916" />
        18

 

 

 

In  die  Bataillons—
Stammliste  eingetragen
  und  an  die
Compagnie  zurün

Unterschrift  des
Bezirks-Commandanten.


Bei  der  Compagnie  abgemeldet

 

3  a.  Ort,

a.  Datum

der  Ueberweisung

  an
das  Bataillon.

 

 

am  nach
»  b.  Gerichtsamt.

 

 

(Name  des
Bezirks-Unterschrift

  des  Bezirksfeldwebels.

 

b.  Nr.
der  Abgangs-Controle.


 

Dossendorf.

 

35/.  68.

 

b.
Dippoldiswalde.

 

 

Commandanten.)

(Name  des  Bezirks-Feldwebels.)

 

16,
1  68.

N.  N.

!,Z
K.

 

 

A.
4  60
b.

3.
4.
b.

Für  das  2te  Grenadier-Regiment  einbeordert.
Nach  Pirna,  Gerichtsamt  Pirna,  entlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  ermitteln  a.  a.
II0  68.  .  auf  Requisition  vom  20/10  68.
b.  1  68.  b.
123.
N.  N.  I
N.  N.
A.  a.
l
b.  J  b.
K.  A.
.  b.
        <pb n="917" />
        ——„  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19
.  Nr.  .
Nsäwåyæ  Correspondenz.
Controle  des  —
Bateilons,  An  das  Landwehr-Bezirks-Commando  zu
Freiberg.  «
DNJZIUZJIP  Dresden,  den  Isten  October  1868.
2tes  Bataillon  2ten  Grenadier-Regiments
—  ——  —  N  -*  N
"6  10  An  das  Landwehr-Bezirks  -  Commande  zu
'  Annaberg.
io  Freiberg,  den  5ten  Januar  1869.
"  Bezirks-Commando.
56.  N.  N.
a.  An  das  Landwehr-Bezirks  -Commando  zu
Chemnttz.
Dresden,  den  23sten  September  1868.
b.  2tes  Bataillon  2ten  Grenadier-Regiments.
zum  2%  68.  N.  N
den  ½  68.  ·-a.
  An  das  Landwehr-Bezirks  -  Commando  zu
342.  Freiberg  in  Folge  Ueberweisungs-Antrags
—  —  vom  16/10  68.
b.  Chemnitz,  den  218ten  October  1868.
2115.  Bezirks-Commando.
N.  JN.
4.
v.
A.
b.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

114*
        <pb n="918" />
        20

 

 

 

 

Das  National  ist  eingegangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  Datum
Nr.  der  An  die  des  Eingangs
a.  am  Zuwachs=  mnte  Compagnie  C  der
—  —  ompagnie.
bei;  b.  Journal-  Controle.geschickt  am
ei  dem  Nummer.
Landwehr-Bataillone.  b.  Nr.
Unterschrift  des  Bezirks-Comman=  der  Zuwachsdanten.
  Controle.
□  —.
b.  ——
b.
d.  a.
b.  ———
b.
*  a.
b.  555  #„
b.
A.  a.
b.
b.
A.  a.
b.  —
b.
        <pb n="919" />
        in  den  Bezirk  des

——  —

861  —

Schema  4  (zu  §  9).

Namentliche  Liste

entlassenen  Mannschaften.

der  von

 

 

 

 

Laufende
*5

4

der
Matrikel.

 

 

 

 

 

 

Vor=  und  Zuname.

 

Bemerkungen.

 

Schema  5  (zu  §  28).

Vorschläge

des  nien  Bataillons  (N.  N.)  nten  Landwehr-Regiments  Nr.  X  zur  Zurückversetzung  in  die
erste  Classe  des  Soldatenstandes.

 

 

 

 

 

 

Truppentheil  2c.

Name

der
zu  Rehabilitirenden.


Deren  Vergehen
und  Datum  des
letzten  gegen  sie

ergangenen  Erkenntnisses.


Dauer  der  Freiheitsstrafe

  und

Datum  des  Ablaufs
  derselben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Führung
nachder  Verlebüßung
  der  merkungen.
Strafe.
Unterschrift.
        <pb n="920" />
        Geboren  Größe  Kinder  siimi
;  Des  Ein-  Ausge-S
  -  Heimaths-  28  8  Truppen-Vor-
  .  z  tritts  in  2  hoben
a)  Vor—  u  berechtigt  has  siehen  in  der  theil,  bei
„  und  .  "  *  S  flene  be  de  Heerz  mts-  bem  sie
o-  i  -  8  2  n  i  S-  haupt-  3
HE  b)  Zuname  nat,  büuts-  z  3„89  Ort,  IRann-  gedient
2  Jahr.  mann-  E  D  3  3  b)  Amtsb.  *l“  chaft.  haben.
28  schaft55  *
1.1.  8.  4.  5.  6.7)  8.1  11  13.  16.
a)  a)  a)
1.  —  —  —  —
b)  b)  b
Straf—
zur  Stammliste
Laufende  “
19  der  Charge.  Namen.  Strafen.

Stammliste.
        <pb n="921" />
        Schema  6  (zu  830).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.  Dienstleistungen  Nui  —
Der  Ent—  D;  3  im  Beurlaubten-  Aufent-  7
1.  Orden,  Mit-  -  2  "  stande  Datum  des  halts-Ort,a)  der  Zu-1
  Ehren=  gemachte  5.2  ,  UebekmttsAmts-wachsauem-
  -  -——-  .  i  -  »
ehmden  zeichen  und  Feldzüge,  —  3  in  Folge  bei  )  zur  haupt=  Controle,  Bemerkungen.
s  Dienst=  Schlachten  —4  —  VMobil=  ei  Landwehr,  mann=  b)  der  Ab-EG.
  auszeich-  und  "4  735  machung.  Uebungen  b)  zum  schaft,  Ge-Hangs-6
  nungen.  Gefechte.  Z33138  *  Landsturm.  richtsamt.Controle.
nat,  Jahr.  2  von  —  bis
5
16.  174  18.123.  24  26.  26.  27.  28.
a)  a)  Hat  das  Qualifi—
cations  =  Attest
zuuu  .  .  .
Hatte  Ausstand
zum  Dienstan—
—  —  tritte
Auf  Reclamation
entlassen.
·  —Mußwegen
b)  b)  Control  =  Entziehung
  nachdienen.

Ausbildunginbesonderen
  Dienstzweigen
  2c.
Schema  7  (zu  §  30).
Verzeichniß
#  E
Laufende
f  der  Charge.  Namen.  Strafen.

“  Stammliste.
        <pb n="922" />
        Ab-  und  Zu

(für  ein  Landwehr- 



Abgang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgan  Das  Ueberwiesen
Lau  on  x  Vor-  Verzogen  Rationll  "  In  der
Truppen-  nach  ist  von  der  l  Stamm-  Befende
  der  Charge.  und  a)  Ort,  Compag-  an  das  Begattung.
  "  ·  a  am  Landwebr-Nr.
  Stamm-  Zuname.  )  Ge-  nie  1)3  Hvandwehrstrichen  merkungen.
Liste.  Frichtsamt.vorgelegt  )  Journal  Bezirks-  -
amt.  am  Nr.  Commando
  zu
a)  55  a)
bb  b)
I.  !ie  1•.m—————.  g.—-PK  3
1
(für  eine
—  —  —  —  —
Abgang.
Abgemeldet  Das
Jahrgang  nach  a  In  der
Lau-  National  v
d  und  Nr.  Truppen-  Vor  )  Ort  ist  an  das  Stammfende
  er  daunng  Charge.  und  b)  GerichtssBezirksListe  Bemerkungen.
Nr.  Stamm-  "  Zuname  am.  mtCom-  gestrichen
Liste.  ·  c)Landwehr-mandoge-Bataillons=
  sandt  am  am
—  —  BZezirk.
a)  DK|ç  ½2S83,  w
b)
e)
        <pb n="923" />
        gangs-Controle

865

Schema  S  (zu  §  30).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirks-Commando).
Zugang.
Das  National  ist  Das  National  ist  Ein—  Das
Lau—  Vor—  gegang  getragenNational
«  Jahrgang  ist  an  die  "D
fende  Truppen  Charge.  und  a)  am  vom  an  die  von  der  und  Nr.  Com-  Be
gattung.  Landwehr-  Com—  Com—  der  agnielmerkungen.
Nr.  Zuname.  b)  Jour-Bezirks-  ½  pagnie  pag  "
agnie  ge=  wi  Stamm=  zurücknal
  Nr.  Com=  Pagnie  ge“  wieder  vor-  rolle  esandt  am
mando  zu  sandt  am  gelegt  am  83
Schema  9  (zu  §  30).
gangs-Controle
Landwehr-Compagnie).
—  —
Zugang.
!n  r  Gemeldet  Ein-  Das  National  ist
Lau-  Vor-  National⅜4d  getragen
Truppen-  ist  bei  der  Jahrgan  dem  ⅝T
fende  pp  Charge.  und  Com-  Lahr  rrst  Bezirks-  der  Com-  Be
gattung.  Kagnie  ein-  Aufenthalts-  pagnie  merkungen.
Nr.  Zuname.  pag  am  der  Com=  wieder  zugegangen
  ort.  Stamm--mando  gangön
am  rolle.  wieder  vor  Vang
gelegt  am
1868.  115
        <pb n="924" />
        —  866

 

 

 

 

Laufende


Jahrgang
und  4
der
Stamms-iste.

Truppengattung.


Charge.

Vorund

Zuname.

Gewerbe.

Vorstelfür

  die  felddienstunfähig  resp.  dienstuntauglich  gewordenen

pro
Ob  und
welche  Feld—  Orden  Aufenthaltszüge
  und  und  ort
welche  Ehren—
Uebungen  Gerichtsamt.
mitgemacht.  zeichen.
        <pb n="925" />
        Schema  10  (zu  8  36).

 

lungs-Liste

Reservisten  und  Landwehrleute  des  (Gerichtsamts  N.  N.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18
——  .——....—————
Gutachten  Antrag  Entscheidung
Angebliches  Vernt  Der  Miilis  des  des
Leiden.  erzte  der  Mintar—  Landwehr-Bezirks-  Brigade-Aushebungs-

  Commandanten.  Commandanten.
Schema  11  Czu  §§  37  und  38).
·  ·  ·
Namentliches  Verzeichniß
der  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten  und  der  wegen  häuslicher  Verhältnisse
zurückgestellten  Mannschaften.
gau-  Jahrgang  ·  Ver-  Aufenthalts-  Grund  Ist  als  unabkömmlich
und  Truppen-  der  anerkannt
lende  der  gattung  Sharge.  und  ort,  Zurück  ückgestellt  word
*  .  .  ,  ur-resp.zurgee  orden
Stamm--Liste.  Zuname  Gerichtsamt.  stellung.  im  Jahre:
Altersclasse  59  d.  h.  deren  Dienstzeit  vom  3  1
1.  Oct.  59  an  begonnen:  62|63|64/65/66/67/68/69/70|71
J.  302  A...  ...  Beamter  —¾|  %%
2.  27  .  M.....  .  Classificirt—0-53X35X»

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

115*
        <pb n="926" />
        Termin  am  1.  December.

 

868

Nachweisung
sämmtlicher  im  Bereiche  des  nten  Armee-Corps  von  der  (Bezeichnung  der  Behörde)  für  den  Fall
einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

Schema  12  (zu  838).

 

 

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnort.
4  Das  Un-*
  ..»  sun-  ..
Civil—  Kilitär=  rn  al  abkömm-  Be-Namen.
  m/&amp;amp;.  Bezirk  des  abkömmlich  lichkeits-Stellung.
  Charge.  Ort.  Gerichts-  Landwehr  erkannt  Atest  merkungen.
amt.  -  liegt  bei
Bataillons.  g
tes  Ba-Ober-Steuer—
  Premier-  Leut.  P.  m.  n.  taillon  15.  September
Inspector.  Infanterie.  s—e  18
tes  Ba-Berittener
  Z
Wachmeister  taillon
e  der  Cavallerie.  B.  do.  C.  ten  Landw.=  »  Ja.
«  Regts.
Erläuterungen.
Von  den  pro  18  als  unabkömmlich  bezeichneten  Offizieren  und  Mannschaften  sind  abkömmlich

und  deshalb  in  die  vorliegende  Liste  nicht  aufgenommen  worden:

1.  der  Ober-Leutnant  der  Cavallerie  N.  N.
2.  der  Unteroffizier  der  Infanterie  M.  M.
        <pb n="927" />
        869

Termin  am  1.  Juni.

 

Veränderungs-Nachweisung
gegen  die  unterm  1.  December  18.—.  im  Bereiche  des  nten  von  der.
für  den  Fall  einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnort.
«  ....  War  als  un—  Das  Un—
1  Civil—  Militär—  abkömm—  Be—
Namen.  te  Bezirk  des  sabkömmlich  lichkeits—
Stellung.Charge.  Ort  Gerichts—  Landwehr  Attest  merkungen.
amt..  KAanerkannt.  lieat  bei
Bataillons.  g  «

«  A.  Abgang  Kann  gegen-Berittener
  wärtig  ver-Steuer-
  deabhemesster  S.  O.  tes  Bataillon  I.  December  „  treten  wer—
Aufseher.  a  te.  p.  ten  Landw.=  den.

Regiments.

B.  War  früher
Haupt-Amts-  d  T  m  3  u  9  an  9  Steuer-  In-Rendant.
  *  "  "  „  Ja.  spector  in
n.  (Bat.  Regt.)  M.,  dort  abkömmlich,


was  jetzt  als
Cassen  -Beamter
  nicht
der  Fall  ist.
        <pb n="928" />
        —  870  —

Schema  13  (zu  §  44).

Verlese-Liste

der.[f4  ten  Compagnie  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks

 

 

Jahrgang

-  UndsF  Vor-#aufende
  Truppen-  6  8
der  gattung.  harge.  und  Profession.  emerkungen.

Stamm-  Zunamen.
Liste.
        <pb n="929" />
        —  871  —
Schema  14  (zu  §54).

 

Rapport

von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

des  Corps  pro  Semester  186
        <pb n="930" />
        do.

do.
.te

do.
.te

.te
Infanterie-Brigade.


.te
mithin

mithin
jetzt

Brigade.

 

 

 

A.  Reserven.

P.

B.  Landwehr.
p.

do.
mehr
weniger

do.
tes

do.
.tes

.  tes
Regiment  Nr.
.tes
p.
Überzählig
D.

Landwehr- 



 

 

 

 

manguirend

Regiments.


 

 

 

 

 

1.
2.
Summa  B.

N.
2.  N.

N.
Summa  A.  und  B.

Summa  A.

 

Bedarf  nach  Zurechnung  von  10%  Ausfall
Summa  A.  und  B.  des  letzten  Rapports

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.

Bataillons.


 

 

 

Oifiziere.

 

 

Unteroffiziere.
Spielleute.

 

Gemeine.

 

 

Summa
Infanterie

excl.
Offiziere.



 

Offiziere.

 

 

 

Unteroffiziere.

Trompeter.

 

Gemeine.

 

Summa  cxel.  Offiziere.

 

Offiziere.

 

 

 

Unteroffiziere.
Trompeter.

 

Gemeine.

 

Summa  cxecl.  Offiziere.

 

Offiziere.

 

 

 

—

 

 

Trompeter.

 

 

Gemeine.

 

 

 

 

Summa  ercl.  Offiziere.

 

 

 

 

 

Summa
Cavallerie

excl.
Offiziere.



 

 

 

Offiziere.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herienunze- 



 

Unteroffiziere.
Trompeter.

 

Fahrer

 

 

Kanoniere


 

Mannschaften.

 

 

 

 

 

 

Summo  der  reitenden
Artilleristen.

der

Benennung

 

Infanterie.

Reiter.

schwere

Ulanen.

872
Cavall

erie.

leichte
Reiter.

Reitende
Artilleristen.

 

Unteroffiziere.

 

 

 

 

 

 

Trompeter.

 

 

 

 

 

 

 

Fabrer.

 

 

Kanoniere.


Bedienungs-Mannschaften.


 

 

 

 

 

 

 

Summa  der  Feld-F
Artilleristen.

1
#
S.
—

 

Unteroffiziere.

 

 

 

—  —

 

Fahrer.

 

Bedienungs-Mannschaften.


Kanoniere.


 

 

 

Summa  der  Festungs-Artilleristen


 

Feld-Fuß-Artilleristen.


Artilleri

erte.
Festungs- 



Artilleristen.
        <pb n="931" />
        1868.

 

 

 

 

 

 

Unteroffiziere.

 

Trompeter.

 

 

Kanoniere.

 

 

Summa  der  Handwerks-Artilleristen.


 

(Compagnie.

Artilleristen
der

 

Artillerie

excl.

Offiziere.


 

Handwerks-  Summa

 

Offiziere.

 

 

 

 

 

Unteroffiziere.

 

 

Spielleute.

 

 

 

 

 

 

 

—

Gemeine.

1B
i

niere.

 

Unteroffiziere

Spielleute.

 

 

 

 

 

 

Gemeine.

t

E

onton-





niere
excl.
ziere.

*

—
—
#

oniere.  Summa

P

lonniere.

 

Oberjäger.

 

 

 

Spielleute.

 

 

 

Jäger.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  der  Jäger.

Jäger.

 

 

Offiziere.
»  Unteroffiziere.
Trompeter.

 

3  Jahr  gediente  Mannschaften.

Fahrer.

 

Gemeine



 

 

excl
f
ziere.

Train

 

T

rain.

 

vorhandenen
Mannschaften

Summas  im  Bezirke

sämmtlicher

Summa

 

Nerzte.

 

 

Pharmaceuten.
Sanitätssoldaten.

 

 

 

Büchsenmacher.

Roßärzte  und  Curschmiede.,

 

Schneider.

 

 

Schuhmacher.
Sattler  und  Riemer.

 

Summo  der  Handwerker.

Handwerker.


 

 

Oberbäcker  rc.

 

Bäcker  2c.

 

 

 

 

 

Summa  der  Bäcker.

Bäcker.

 

 

 

 

 

 

In  der  Heimaths-Controle.

 

Linien-Infanterie.  I

 

 

l
Linien-Pionniere.  "

 

Train.

 

 

 

 

 

 

 

Schuhmacher.  1

 

I
l

Sattler  und  Riemer.
I

Ersatz-Reserve
Ister  Classe.

Eumma  der  Ersatz-Reserve

  1ster  Classe.

 

Außerdem

 

873
        <pb n="932" />
        —  874  —
Schema  15  (zu  §  55).

 

Gestellungs-Ordre.

 

Jahrgang  und  &amp;amp;de#r#Stamm  Liste:  Beordert  fr  ..
der  Landwehr-Compagnie:  der  Ueberweisungs-Liste.

Der  Landwehrmann  (X.  W.  )  zu  CG  9  wird  hierdurch  angewiesen,  sich
den  ten  18  (Mittags  12)  Uhr  (im  Landwehr-Bat.-Stabsquartier
  n  W.  )  unfehlbar  zu  gestellen,  wo  er  weitere  Befehle  zu  gewärtigen
hat.  Diese  Ordre  und  seine  übrigen  Militärpapiere  hat  derselbe  mit  zur  Stelle  zu
bringen.

Im  Falle  ungehorsamen  Ausbleibens  steht  ihm  die  Strafe  nach  der  Strenge  der
Gesetze  bevor.

Landwehr-Bezirks-Commando.
(L.  S.)

(NB.  Die  Ordre  wird  nur  unterstempelt.)

Die  chargenmäßige  Marschcompetenz  ist

zu  empfangen
        <pb n="933" />
        —  875  —

Schema  16  (zu  §  55).

Ueberweisungs--Liste

 

 

der
aus  dem  Bezirke  des  Landwehr-Bataillons  FK.  —.
für  das.  NMM.  zum..  tten.
nach  V.  W.  beorderten  Mannschaften.
Laufendee.
.  Jahrgan  ·  «,».-«  Eingestellt
aende  und  der  Vor-  #deer  dem  bei  der  Entlassen  am
*2  derNummer  Landwehr-  uppen-  Com-  ·  -
beorderten  der  –  Charge.  und  Wohnort.  heile  über-  pagnie  und  sonstige  Bemerk-Man
  om-  wiesenen  Nn
chaften.  emm-  pagnie.  Zunamen.  Mann-  des  Negi  ungen.
·  schaften.
1.  2  3.  4s  5.  1  6.  7.  18.  9.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aumerkung.  Die  laufende  Nr.  der  Colonne  1  stimmt  mit  der  Nummer  überein,  welche  die  Gestellungs-Ordre

  erhält,  dieselbe  dient  dazu,  den  Namen  des  Mannes  in  dieser  Liste  rasch  aufzufinden,
  sobald  er  sich  unter  Vorzeigung  der  empfangenen  Ordre  am  Gestellungs-Orte
einfindet.

In  Colonne  7  werden  die  Mannschaften  aufgezählt,  welche  nach  erfolgter  Beorderung,
  also  mit  Rücksicht  auf  den  bei  der  Beorderung  sich  ergebenden  Ausfall,  dem  Truppentheile
  zugesandt  werden.  Dieselbe  Nummer  wird  mit  Bleistift  auf  der  Vorderseite  des
Nationals  angegeben.

Die  Namen  der  nicht  abzusendenden  Mannschaften  sind  vorher  zu  streichen.

In  Colonne  8  ist  die  Nummer  der  Compagnie,  Schwadron,  Batterie  anzugeben,
bei  welcher  der  Maun  zur  Uebung  oder  Mobilmachung  eingestellt  ist.  Diese  Compagnie  2c.
entnimmt  zugleich  das  National.

Ist  der  Mann  nicht  eingetroffen,  so  geht  das  National  an  das  Bezirks-Commando
zurück.

116“
        <pb n="934" />
        —  816  —

Beilage  1.

 

Auszug

aus  der

Militär-Strafgerichtsordnung.

6.

Alle  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  sind,  während
der  Beurlaubung,  in  Strafsachen  den  Civilgerichten  unterworfen.  Von  diesen  Strassachen
gehören  jedoch  vor  die  Militär-Gerichte:

1.  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  die  den  Beurlaubten  von  ihren  Vorgesetzten  in
Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehle;

2.  Desertion;)

3.  Wenn  Beurlaubte  in  der  Militär-Uniform?)

a)  bei  dem  Zusammentreffen  mit  höheren,  gleichfalls  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  den
in  Ausübung  des  Dienstes  begriffenen  Personen  des  Soldatenstandes  sich  eines  Verbrechens
  schuldig  machen,  wodurch  die  Achtung  gegen  diese  verletzt  wird,

 

*)  Das  Militär-Strafgesetzbuch  bestimmt  u.  A.:

8  90.  Wer  nach  seinem  Eintritte  in  den  Soldatenstand  sich  durch  Entweichung  seinen  militärischen  Dienstpflichten
  entzieht,  begeht  das  Verbrechen  der  Desertion.

§  94.  Gegen  die  auf  unbestimmte  Zeit  von  ihren  Truppentheilen  Beurlaubten
und  gegen  Reservisten  gilt,  bis  zum  Erweise  des  Gegentheils,  die  Vermuthung  für  das  Verbrechen
der  Desertion,

1.  wenn  sie  ohne  Erlaubniß  auswandern,  oder  in  fremde  Kriegsdienste  treten;
2.  wenn  sie
a)  nach  Empfang  der  Einberufungs-Ordre  von  ihrem  bisherigen  Wohnorte  ohne  Erlaubniß  sich
entfernen  oder  sich  versteckt  halten,  oder
b)  die  vorgeschriebene  Meldung  ihrer  Aufenthaltsveränderung  bei  der  Landwehrbehörde  unterlassen
  haben,
und  sich  auch  dann  nicht  einfinden  oder  melden,  sobald  eine  öffentliche  Aufforderung  erfolgt  oder  der
Krieg  ausbricht.

Artikel  59  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  lautet:

„In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen  Bestimmungen
maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.“

**)  D.  h.  in  Waffenrock,  Mütze  und  Hose.  Legen  Mannschaften  diese  drei  die  Militär-Uniform  bildenden
Montirungsstücke  an,  so  müssen  sie  dieselben  vorschriftsmäßig  tragen  und  sind  nicht  befugt,  daran  willkürliche
Aenderungen  vorzunehmen.  Tragen  sie  indeß  in  Ermangelung  von  Civilkleidern  nur  das  eine  oder  andere
dieser  ihnen  bei  der  Entlassung  mitgegebenen  Montirungsstücke,  so  find  sie  nicht  als  in  Uniform  befindlich
zu  betrachten.
        <pb n="935" />
        —  877  —

b)  an  einem  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten  militärischen  Verbrechen  Theil
nehmen,  oder

c)  sich  eines  Mißbrauchs  militärdienstlicher  Autorität  schuldig  machen;
4.  Insubordination  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen
Dienstangelegenheiten;
5.  Herausforderungen  und  Zweikämpfe  beurlaubter  Landwehroffiziere  und  der  mit  Vorbehalt
  der  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen  Offiziere.

Trifft  ein  Verbrechen  der  unter  1  bis  5  bezeichneten  Art  mit  einem  gemeinen  Verbrechen
zusammen,  so  ist  der  Militärgerichtsstand  auch  wegen  des  letzteren  begründet.  —

87.

Wenn  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  zu  dienst—
lichen  Zwecken  einberufen  werden,  so  haben  sie  während  dieser  Einberufung  den  Militär—
gerichtsstand.

Derselbe  beginnt:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  wegen  außerordentlicher  Zusammenziehung
der  Reserve  oder  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfange  der  Einberufungs-Ordre;*)

2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  größeren*)  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange
des  in  der  Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungstages.

In  beiden  Fällen  hört  dieser  Gerichtsstand  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  der  Wiederentlassung
  auf.

Erfolgt  dagegen

3.  die  Einberufung  zu  den  kleineren?#)  Uebungen  oder  zu  anderen  dienstlichen  Zwecken,

so  findet  der  Militärgerichtsstand  nur  für  die  Dauer  der  Anwesenheit  des  Beurlaubten  im
dienstlichen  Verhältnisse  statt.

88.

Die  Militärgerichte  dürfen  jedoch  in  den  Fällen  des  8  7  unter  2  und  3  das  Verfahren
den  Civilgerichten  überlassen  und  den  Angeschuldigten  dazu  ausliefern,  wenn  ein  gemeines
Verbrechen  vorliegt  und  damit  kein  militärisches  Verbrechen  zusammentrifft.

 

*)  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  activen  Dienste  kann  auch  in  anderer
Weise,  als  mittelst  einer  an  jeden  Einzelnen  zu  erlassenden  Einberufungs-Ordre  gültig  erfolgen.  Nur  muß

alsdann  bei  Anträgen  auf  Bestrafung  wegen  Nichtbefolgung  des  erlassenen  Gestellungsbefehls  nachgewiesen
werden,  daß  der  Befehl  dem  Ausgebliebenen  zur  rechten  Zeit  bekannt  geworden  ist.

*:#)  Kleinere  Uebungen  finden  nicht  mehr  statt.  Die  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen  Uebungen
gehören  ohne  Ausnahme  zu  denen,  welche  in  der  Strafgerichtsordnung  als  „größere“  bezeichnet  sind.
        <pb n="936" />
        —  878  —

8  13.

Gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  zum  Kriege,  zu  einer  außerordentlichen
Zusammenziehung  der  Truppen,  oder  zu  größeren  Uebungen  einberufen  werden,  müssen  die
bei  den  Civilgerichten  einzuleitenden  oder  bereits  eingeleiteten  Untersuchungen,  sowie  die  Straf—
vollstreckung,  für  die  Dauer  der  militärischen  Dienstleistung  des  Einberufenen  in  den  Fällen
suspendirt  bleiben,  wo  nicht  die  Verhaftung  entweder  bereits  erfolgt  ist,  oder  bei  der  Unter—
suchung  gesetzlich  eintreten  muß.

814.

Die  Fortstellung  einer  Untersuchung,  welche  beim  Eintritte  des  Termins  der  Entlassung
aus  dem  Dienststande  noch  schwebt,  kann,  wenn  dieselbe  ein  gemeines  Verbrechen  zum  Gegen—
stande  hat,  und  kein  gerichtlich  zu  bestrafendes  militärisches  Verbrechen  damit  zusammentrifft,
insofern  der  Angeschuldigte  nicht  verhaftet  ist,  dem  Civilgerichte  überlassen  werden.

815.

Kommt  ein  während  des  Dienststandes  begangenes  Verbrechen  erst  nach  dem  Uebertritte
des  Angeschuldigten  in  den  Beurlaubtenstand  zur  Anzeige,  so  steht  dessen  Untersuchung  und
Bestrafung  den  Civilgerichten  nur  dann  zu,  wenn  das  Verbrechen  zu  den  gemeinen  gehört
und  mit  keinem  gerichtlich  zu  bestrafenden  militärischen  Verbrechen  zusammentrifft.
        <pb n="937" />
        —  879  —

Beilage  2.

 

Auszug
aus  der

„Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee.“

8  23.

Die  Stamm-Mannschaft  der  Landwehr  wird  in  Hinsicht  der  Disciplinar-Bestrafung
wie  die  Mannschaft  des  stehenden  Heeres  behandelt.

So  lange  die  Landwehr  nicht  versammelt  ist,  haben  nur  der  Landwehr-Bezirks-Commandant
  und  dessen  Vorgesetzte  die  Befugniß,  Disciplinarstrafen  gegen  die  Stamm-Mannschaften
  zu  verhängen.

Der  Landwehr-Bezirks-Commandant  hat  die  Disciplinarstrafgewalt  in  demselben  Umfange,
  wie  der  Commandant  eines  selbstständigen  Bataillons  (6§  12).27)

Ist  der  Landwehr-Bezirks-Commandant  abwesend  oder  dessen  Stelle  unbesetzt,  so  geht
dessen  Disciplinar-Strafgewalt  während  der  Dauer  der  Stellvertretung  auf  den  Stellvertreter
im  Commando  über.  Wird  aber  für  den  abwesenden  oder  manquirenden  Landwehr-Bezirks-Commandant
  kein  Stellvertreter  ernannt,  so  hat  während  der  Dauer  eines  solchen  Verhältnisses

 

*)  §  12  lautet:

„Die  Commandanten  der  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  und  alle  anderen  Befehlshaber,
welchen  die  niedere  Gerichtsbarkeit  verliehen  ist,  sind  befugt,  außer  den  im  §  9  erwähnten  Strafen
1.  gegen  Offiziere:
a)  strengen  Verweis,
b)  einfachen  Stuben-Arrest  bis  zu  sechs  Tagen,
2.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Casernen-,  Quartier=  oder  gelinden  Arrest  bis  zu  vier  Wochen,
3.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen,  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  drei  Wochen,  und
4.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen,
zu  verhängen.
Auch  sind  dieselben  berechtigt:
5.  Gefreite  von  dieser  Charge  zu  entfernen,  und

6.  Gemeine  der  zweiten  Classe  des  Soldatenstandes,  nach  zuvor  im  Dienstwege  eingeholter  Genehmigung
des  ihnen  vorgesetzten  commandirenden  Generals,  einer  Arbeiter-Abtheilung  zu  überweisen."“
        <pb n="938" />
        —  880  —

der  älteste  im  Bataillons-Stabs-Quartiere  anwesende  dienstthuende  Offizier  des  Bataillons
die  Disciplinar-Strafgewalt  eines  Compagnie-Chefs  (S8  10).*)

8  24.

Auf  die  nicht  zum  Stamme  gehörenden  Mannschaften  der  Landwehr  kommen  die  Dis—
ciplinar  =  Strafbestimmungen  für  das  stehende  Heer  nur  während  der  Zeit  durchweg  zur
Anwendung,  für  welche  sie  „mit  der  vorschriftsmäßigen  Verpflegungs-Competenz“  zum  Dienste
oder  zu  den  Uebungen  einberufen  sind.

Die  Unterstellung  derselben  unter  diese  Disciplinar-Strafbestimmungen  beginnt  in  diesen
Fällen:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  einer  außerordentlichen  Zusammenziehung
der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfange  der  Einberufungs  Ordre,
2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange  des  in  der
Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungs-Tages,
und  endigt  in  beiden  Fällen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  der  Wiederentlassung.

*  25.
Außer  der  Zeit  der  Zusammenziehung  der  Landwehr  (§  24)  tritt,  insofern  nicht  eine
härtere  Strafe  verwirkt  ist,  Disciplinarbestrafung  ein:
1.  wegen  Ungehorsams  gegen  Befehle,  welche  Mannschaften  der  Landwehr  von  ihren
Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilt  werden,  insbesondere:
a)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen,  sowie
b)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufung  zu  den  Control-Versammlungen  oder  der  Einberufung

  Einzelner  zu  einem  anderen  bestimmten  Dienstzwecke  ohne  die  Verpflegungs-Competenz;


 

*)  §  10  lautet:

„Die  Commandanten  einer  Compagnie,  Schwadron  oder  Batterie  sind  berechtigt,  außer  den  im  §  9
erwähnten  Disciplinarstrafen
1.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Casernen  -,  Quartier-oder  gelinden  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,
2.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen,  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  fünf  Tagen,  und
3.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  drei  Tagen,
zu  verhängen.

Die  Bestrafung  eines  Gemeinen  mit  strengem  Arreste  ist  in  jedem  Bestrafungsfalle  dem  nächstvorgesetzten
Befehlshaber  zu  melden.“

Die  Offizere,  welche  die  Control-Versammlungen  abhalten,  haben  (sofern  dieß  nicht  die  Bezirks-Commandanten
  oder  deren  Stellvertreter  sind)  keine  Disciplinarstrafgewalt.  —  Sie  können  nur  die  ihnen  Untergebenen,
  wenn  sie  während  der  Dauer  dieser  Versammlungen  strafbare  Handlungen  verüben,  in  Arrest  schicken
und  müssen  dieselben  alsdann  dem  vorgesetzten  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zur  Bestrafung  melden.
        <pb n="939" />
        —  881  —

2.  wegen  strafbarer  Handlungen,  welche  von  den  ohne  die  Verpflegungs-Competenz  Ein—
berufenen  (Nr.  1  b)  am  Gestellungsorte  während  der  Anwesenheit  ihrer  Vorgesetzten  verübt
werden;

3.  wegen  Umgehung  des  vorgeschriebenen  Dienstweges  bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche
  oder  Beschwerden,  sowie  wegen  anderer  Vergehen  der  Landwehr-Mannschaften  gegen  die
Subordination  beim  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehre  derselben  mit  ihren  Vorgesetzten  in
militärischen  Dienstangelegenheiten;

4.  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  das  Verbot,  wonach  Landwehr-Mannschaften,  auch  wenn
die  Landwehr  nicht  zusammenberufen  ist,  ohne  Befehl  in  Vereine  oder  zu  Versammlungen  zur
Berathung  militärischer  Einrichtungen  oder  anderer  Angelegenheiten  in  ihrer  militärischen
Eigenschaft  nicht  zusammentreten  dürfen;

5.  wenn  Mannschaften  in  der  Militär-Uniform

a)  Vergehen  gegen  andere,  gleichfalls  in  Uniform  befindliche  Personen  des  Soldatenstandes
im  persoönlichen  Zusammentreffen  mit  denselben  oder

b)  der  Theilnahme  an  einem,  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten  Dienstvergehen
sich  schuldig  machen.
826.

Die  Disciplinar-Strafgewalt  über  die  beurlaubten  Landwehr-Mannschaften  haben  in  den
Fällen  des  §  25  nur  die  im  §  23  namhaft  gemachten  Vorgesetzten.

Die  Disciplinarstrafe  darf  jedoch  in  den  Fällen  des  §  25  sub  1b,  2,  3,  5  einen
dreitägigen  mittleren  Arrest  nicht  übersteigen.

Ist  in  solchen  Fällen  dreitägiger  mittlerer  Arrest  keine  ausreichende  Strafe,  so  tritt  gerichtliche
  Untersuchung  und  Bestrafung  ein.

827.

Wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen  —  wohin  auch  die
Fälle  gehören,  wenn  Landwehr-Mannschaften,  während  sie  ihrer  Einberufung  entgegen  sehen
konnten,  durch  eine  ohne  Erlaubniß  der  Landwehr-Behörde  unternommene  Reise  sich  dem
Empfange  der  Einberufungs-Ordre  entziehen  —  darf  nur  dann  die  Disciplinar-Bestrafung
erfolgen,  wenn  entweder  der  Einberufene  nur  zu  spät  sich  an  dem  bestimmten  Orte  eingestellt
hat,  oder  die  Umstände  sonst  eine  mildere  Beurtheilung  zulassen.

Ist  hiernach  die  Verhängung  einer  Disciplinarstrafe  nicht  ausreichend,  so  muß  gerichtliche
Untersuchung  und  Bestrafung  eintreten.  Dieß  muß  auch  stets  geschehen,  wenn  eine  Einberuf—
ungs-Ordre  zum  Kriege  unbefolgt  geblieben  ist.

1868.  117
        <pb n="940" />
        —  882  —

828.

Beurlaubte  Landwehr-Mannschaften,  welche  nach  dem  Eintritte  in  den  Beurlaubtenstand
oder  bei  ihrer  Aufenthaltsveränderung  die  Anmeldung  in  dem  gewählten  Aufenthaltsorte
länger  als  14  Tage  versäumen,  sind  disciplinarisch  mit  Geldbuße  von  zwei  bis  fünf  Thalern,
oder  mit  polizeilichem  Gefängnisse  von  drei  bis  acht  Tagen  zu  bestrafen.  Ist  von  ihnen  bei
Aufenthaltsveränderungen  nur  die  vorgeschriebene  Abmeldung  versäumt,  die  Anmeldung  in  dem
Bezirke  ihres  neuen  Aufenthaltsorts  aber  rechtzeitig  erfolgt,  so  tritt  nur  Geldbuße  von  einem
bis  zu  zwei  Thalern,  oder  polizeiliches  Gefängniß  von  einem  bis  zwei  Tagen  ein.

Diese  Strafen  für  die  unterlassene  An-  oder  Abmeldung  sind  auf  Regquisition  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten
  durch  die  Civilbehörde  zu  vollstrecken.

830.

Die  in  den  88  25  bis  28  enthaltenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Rekruten,  für
die  auf  unbestimmte  Zeit  von  Truppentheilen  des  stehenden  Heeres  Beurlaubten,  für  die
Reserve-Mannschaft  und  für  alle  übrigen  unter  der  Controle  der  Landwehr-Bezirks-Comman—
danten  stehenden,  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes.

Von  jeder  Disciplinar-Bestrafung  eines  noch  zu  einem  Truppentheile  des  stehenden
Heeres  gehörenden,  auf  unbestimmte  Zeit  Beurlaubten,  hat  der  Landwehr-Bezirks-Commandant
den  betreffenden  Truppentheil  sofort  zu  benachrichtigen.
        <pb n="941" />
        —  883  —
Beilage  3.

 

Bestimmungen
über
Classificirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  rücksichtlich
ihrer  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse.

81.

Bei  Einberufung  der  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  zu  den  Fahnen  können  häus—
liche,  gewerbliche  und  Familien-Verhältnisse  nur  ausnahmsweise  insoweit  berücksichtigt  werden,
als  aus  Anlaß  derselben  vorübergehend  die  einstweilige  Zurückstellung  eines  Mannes  verfügt
werden  darf.

82.

Derartige  Berücksichtigungen  sind  nur  zulässig:

1.  wenn  ein  Mann  als  der  einzige  Ernährer  seines  arbeitsunfähigen  Vaters  oder  seiner
Mutter,  mit  denen  er  die  nämliche  Feuerstelle  bewohnt,  zu  betrachten  ist,  und  ein  Knecht  oder
Geselle  nicht  gehalten  werden  kann,  auch  durch  die  den  Familien  der  Reserve-  und  Landwehr—
Mannschaften  zu  gewährenden  Unterstützungen  der  dauernde  Ruin  des  elterlichen  Hausstandes
bei  der  Entfernung  des  Sohnes  nicht  zu  beseitigen  ist.

2.  Wenn  ein  Mann,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  als  Grundbesitzer,
Pächter  oder  Gewerbetreibender,  oder  als  Ernährer  einer  zahlreichen  Familie,  selbst  bei  dem
Genusse  der  gesetzlichen  Unterstützung,  seinen  Hausstand  und  seine  Angehörigen  durch  die  Entfernung
  dem  gänzlichen  Verfalle  und  dem  Elende  Preis  geben  würde.

3.  Wenn  in  einzelnen  dringenden  Fällen  die  Zurückstellung  eines  Mannes,  dessen  geeignete
Vertretung  auf  keine  Weise  zu  ermöglichen  ist,  im  Interesse  der  allgemeinen  Landes-Cultur
und  der  National-Oekonomie  für  unabweislich  nothwendig  erachtet  wird.

Mannschaften,  welche  wegen  Control-Entziehung  nachdienen  müssen,  haben  jedoch  auch  in
den  vorgenannten  Fällen  keinerlei  Anspruch  auf  Berücksichtigung.

83.
In  den  im  §  2  angegebenen  Fällen  darf
a)  ein  Reservist  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Reserve  und  unter  besonders  dringenden
Verhältnissen  auch  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr,
b)  ein  Landwehrmann  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr
zurückgestellt  werden.

1177
        <pb n="942" />
        —  884  —

In  jedem  Landwehr-Bezirke  darf  jedoch  die  Zahl  der  hinter  den  letzten  Jahrgang  der
Reserve  zurückgestellten  Mannschaften  zwei  Procent  der  Reserve,  die  Zahl  der  hinter  den
letzten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellten  Mannschaften  drei  Procent  der  Reserve  und
Landwehr  nicht  übersteigen.

84.

Die  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften,  welche  auf  Berücksichtigung  Anspruch  machen,
haben  ihre  Gesuche  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen,  welcher  dieselben  unter  Zuziehung
einiger  zuverlässiger  Reservisten  oder  Landwehrmänner  zu  prüfen,  und  nach  Maßgabe  des
Befundes  darüber  eine  an  den  Amtshauptmann  einzureichende  Nachweisung  aufzustellen  hat,
aus  der  nicht  nur  die  militärischen,  bürgerlichen  und  Vermögens-Verhältnisse  der  Bittsteller,
sondern  auch  die  obwaltenden  besonderen  Umstände  ersichtlich  sind,  durch  welche  eine  zeitweise
Zurückstellung  bedingt  werden  kann.

—

85.
Die  eingereichten  Gesuche  unterliegen  der  Entscheidung  der  Aushebungs-Commission.

86.

Als  berathende  Organe  sind  bei  den  Entscheidungen  heranzuziehen:  der  Compagnie—
Commandant,  der  Gemeinde-Vorstand  und  außerdem,  nach  dem  Ermessen  des  Landwehr—
Bezirks-Commandanten,  resp.  des  Amtshauptmanns,  der  Bezirks-Feldwebel  und  einige  zuver—
lässige  Einwohner,  denen  eine  besondere  Bekanntschaft  mit  den  bürgerlichen  und  Vermögens-Verhältnissen
  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  des  Bezirks  innewohnt,  sowie  endlich
diejenigen  Personen,  deren  Zeugniß  nach  Maßgabe  der  obwaltenden  Umstände  auf  die  Entscheidung
  von  Einfluß  sein  könnte.

7.

Nach  beendigter  Prüfung  der  Gesuche,  wobei  die  Betheiligten  sich  einzufinden  haben,
erfolgt  die  Entscheidung  durch  den  Landwehr-Bezirks-Commandanten  und  den  Amtshauptmann
bei  stattfindender  Uebereinstimmung  endgültig.

In  dem  voraussichtlich  seltenen  Falle,  daß  eine  Vereinigung  dieser  Behörden  nicht  zu
erreichen  sein  sollte,  ist  das  Gesuch  um  Zurückstellung  vorläufig  abzulehnen,  dieselben  sind
jedoch  verbunden,  den  Fall  bei  den  Brigade-Commandos  zur  Sprache  zu  bringen,  worauf
von  diesen  die  endgültige  Entscheidung  erfolgt.

88.

Die  vorgedachten  Entscheidungen  behalten  ihre  Gültigkeit  nur  für  ein  Jahr  und  sind  die
Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  im  Bedarfsfalle  zu  erneuern.
        <pb n="943" />
        —  885  —

Wenn  Mannschaften  aus  einem  Bezirke  in  einem  anderen  verziehen,  so  erlischt  die  ge—
währte  Berücksichtigung.
89.

Nach  jedem  Termine  werden  die  Namen  der  sämmtlichen  Mannschaften,  deren  Gesuche
um  einstweilige  Zurückstellung  als  begründet  anerkannt  worden  sind,  öffentlich  durch  die  Amts—
blätter  2c.  bekannt  gemacht.

810.

Im  Augenblicke  der  Einberufung  sind  alle  Gesuche  um  Zurückstellung  unstatthaft.

Eine  Wiederentlassung  einzelner  zum  Dienste  eingezogenen  Mannschaften  kann  nur  aus—
nahmsweise  auf  Grund  einer  im  Wege  der  Reclamation  herbeigeführten  besonderen  Verfügung
der  betreffenden  Behörden  oder,  wenn  die  Betreffenden  bei  einem  mobilen  Truppentheile
stehen,  der  Ministerien,  erfolgen,  und  zwar  nur  dann,  wenn  seit  dem  letzten  Classifications—
Termine  für  den  Eingestellten  durch  unabwendbare,  nicht  durch  ihn  selbst  herbeigeführte  Er—
eignisse,  als  Brandschaden,  Ueberschwemmung,  Tod  eines  nahen  Verwandten  u.  s.  w.,  besondere

Berücksichtigungsgründe  eingetreten  sind.
811.

Auf  die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zu  den  gewöhnlichen
Uebungen  haben  die  vorstehenden  Bestimmungen  keinen  Bezug.
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—  886  —

Inhalts-Verzeichniß.

Erster  Abschnitt.

Militärische  Eintheilung  des  Landes  und  Organisation  der  Landwehr-Behörden.


.Millitärische  Eintheilung  des  Landes.
Organisation  und  Ressort-Verhältniß  der  Landwehr-Behörden.
3.  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Commandos.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commandos.
Verhältniß  der  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu  den  Commandanten  der  Landwehr-Bataillone

bei  Formirung  der  letzteren.

Zweiter  Abschnitt.

Uebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  activen  Dienste  in  den
Beurlaubtenstand.
Allgemeine  Bestimmungen.
Ertheilung  von  Militär-Pässen.
Ertheilung  von  Führungs-Attesten.
Ueberweisung  der  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienst-Verhältnisse  der  Reserve  und  Landwehr.

Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr.

Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit.

Bürgerliche  Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Militär-Verhältniß  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung  aus  dem  activen  Dienste,
sowie  beim  Wohnorts=  und  Wohnungswechsel.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Reisen.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts
  in  das  Ausland.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Form  der  Meldungen  und  Eintragung  derselben  in  den  Militär-Paß.

Beurlaubung  in  überseeische  Länder.

Auswanderung.

Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Vierter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten
und  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,
  sowie  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

VWVon  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften.
Von  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

ad  §  23.  Von  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften.
        <pb n="945" />
        —i-—edde
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O  —  S-Z

□#  C  COe  CO  TO  Oo  Co  d#
————————

cc#oc  0  CO#c  %  lg  %  rv%çg  r%·g  0.  4
o
—1

§  41.
.Wahl  der  Controlplätze.  Bestimmung  der  Termine  für  die  Control-Versammlungen.
§  43.
§  44.
Abhaltung  der  Control-Versammlungen.

M  MD  DD  D  D  CO
u  K

g  54.

1.  C##t
S

Sss

—  887  —

Fünfter  Abschnitt.

Gerichtliche  und  Disciplinar-Verhältnisse  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.

.Gerichtsstand  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

.Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Militär-Gerichte  gehörenden  Untersuchungssachen.
Gerichtsbarkeit  und  Verfahren  in  den  vor  die  Civil-Gerichte  gehörenden  Untersuchungssachen.
Disciplinar-Bestrafung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Rehabilitirung.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Listenführung  bei  den  Landwehr-Behörden.

Listenführung  im  Allgemeinen.

Von  den  Listen  und  deren  Einrichtung.

.  Von  den  Ueberweisungs-Nationalen.

Zugang  der  Mannschaften.

Abgang  der  Mannschaften.

Vecrfahren  mit  den  Mannschaften,  welche  in  der  Heimaths-Controle  zu  führen  sind.

Uebertritt  zur  Landwehr  und  zum  Landsturm.

4Zurückstellung  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  wegen  Felddienstunfähigkeit.  Ausscheiden

wegen  dauernder  Dienstunbrauchbarkeit.

Zurückstellung  von  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  in  Berücksichtigung  häuslicher  und  gewerblicher

  Verhältnisse.

Zurückstellung  der  unabkömmlichen  Beamten.

Löschen  der  Mannschaften  in  den  Stammlisten.
Veränderungs-Nachweisungen  zur  Stammliste.

Siebenter  Abschnitt.
Von  den  Control-Versammlungen.
Von  den  Control-Versammlungen  im  Allgemeinen.

Beorderung  zu  den  Control-Versammlungen.  Dispensation  von  denselben.
Von  den  Verlese-Listen.

Achter  Abschnitt.
Von  den  Uebungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Zweck  der  Uebungen  und  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  denselben.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Uebungen  der  Reserve-Mannschaften.
Ort,  Zeit  und  Umfang  der  Landwehr-Uebungen.

Auswahl  der  zu  den  Uebungen  zu  beordernden  Mannschaften.
Zurückstellungen  von  den  Uebungen.

Beorderung  der  zur  Uebung  einzuziehenden  Mannschaften.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Uebungen  der  Landwehr-Infanterie.
Entlassung  der  Uebungs-Mannschaft.  Invaliden-Ansprüche.

Neunter  Abschnitt.

Bestands-Nachweisungen.  Einberufung  und  freiwilliger  Eintritt  zum
Dienste.  Ersatz  verloren  gegangener  Militär-Papiere.

Rapporte  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
        <pb n="946" />
        §  55.  Verfahren  bei  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  Dienste  und  bei  Wiederentlassung
  derselben.

Freiwilliger  Wiedereintritt  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  activen  Dienste.

§  57.  Ersatz  verloren  gegangener  oder  verdorbener  Militär-Pässe  und  Führungs-Zeugnisse.

8  56.

Zehnter  Abschnitt.

8  58.  Anwendung  der  in  vorstehendem  Abschnitte  enthaltenen  Bestimmungen  auf  die  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  der  Marine.

Schema

u  V  ##  ##  V  U#

*l  Uu  n

#

u  V  u  V  n

Schemas.
Militär-Paß.
Führungs-Attest.
Ueberweisungs-Nationale.
Namentliche  Ueberweisungs-Liste.
Rehabilitirungs-Vorschlags-Liste.
Stamm  Liste.
Straf-Verzeichniß.
Ab=  und  Zugangs-Controle  für  ein  Landwehr-Bezirks-Commando.
Ab--  und  Zugangs-Controle  für  eine  Landwehr-Compagnie.
Vorstellungs-Liste  für  die  felddienstunfähig,  resp.  dienstuntauglich  gewordenen  Reservisten
und  Wehrleute.

Namentliches  Verzeichniß  der  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten  und  der  wegen  häuslicher

  Verhältnisse  zurückgestellten  Mannschaften.
Liste  der  unabkömmlichen  Beamten.
Verlese-Listen.
Rapport  von  den  Offizieren  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
Gestellungs-Ordre.

Ueberweisungs-Liste  der  beorderten  Mannschaften.

Beilagen.

Beilage  1.  Auszug  aus  der  „Militärstrafgerichtsordnung“.
2.  Auszug  aus  der  „Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee“.
3.  Bestimmungen  über  Classificirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  rücksichtlich  ihrer

*  V

häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse.

 

 

Letzte  Absendung:  am  17.  October  1868.
        <pb n="947" />
        9

Gesch-und  Verordnungeblall
für  das  Königreich  Sachsen.
23.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

132.  Deeret

wegen  Gestattung  der  von  dem  Zwickau-Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereine  bei
Aufnahme  einer  Anleihe  beabsichtigten  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldscheinen:
vom  31.  Juli  1868.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  die  von  dem  Zwickau--Oberhohndorfer  Steinkohlenbauvereine
  bei  Aufnahme  einer  Anleihe  von  150,000  Thalern  beabsichtigte  Ausgabe  von  1500
auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  zu  100
Thalern  genehmigt.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deecret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  31.  Juli  1868.

S  Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

133.  Verordnung,

Abänderungen,  beziehendlich  Erläuterungen  der  Verordnung  über  die  Anlegung  von
Grundbuchsfolien  für  Staatsgüter,  welche  nicht  in  Staatsforstrevieren  bestehen,
vom  13.  November  1867  betreffend;
vom  16.  September  1868.

Duiun  die  Verordnung,  die  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  Staatsgüter,  welche  nicht
in  Staatsforstrevieren  bestehen,  betreffend,  vom  1  3.  November  1867  (Seite  318  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  ist  wegen  der  Anlegung  von  Grund-1868.

  11  8
        <pb n="948" />
        —  590  —

buchsfolien  für  nicht  in  Staatsforstrevieren  bestehende  Staatsgüter  nähere  Anweisung  ertheilt
und  sind  die  Gerichtsämter  benachrichtigt  worden,  daß  das  Finanzministerium  die  ihm  unter—
gebenen  Verwaltungsbehörden  beauftragt  habe,  die  Anträge  auf  Anlegung  von  Grundbuchsfolien
  für  Staatsgüter  der  bezeichneten  Art  bei  den  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehörden
  zu  stellen.  Wenn  nun  aber  das  Finanzministerium  für  zweckmäßig  befunden  hat,
die  Stellung  von  Anträgen  auf  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  solche  Staatsgüter,  welche
den  Zwecken  anderer  Ministerien  und  deren  Dependenzen  dienen,  diesen  anderen  Ministerien
zu  überlassen,  so  werden  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  Ministerien  die  Gerichtsämter
hierdurch  angewiesen,  den  Anträgen  auf  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  Staatsgüter
nicht  blos  dann,  wenn  sie  vom  Finanzministerium  selbst  oder  von  Behörden,  welche  diesem
untergeben  sind,  gestellt  worden,  sondern  auch  dann,  wenn  sie  bei  einem  Staatsgute  der  vorbezeichneten
  Bestimmung  von  dem  betreffenden  anderen  Ministerium,  beziehendlich  von  einer
demselben  untergeordneten  Behörde  ausgehen,  in  Mangel  sachlicher  Bedenken  zu  entsprechen,
die  gefertigten  Folienentwürfe  aber  in  diesem  wie  in  jenem  Falle  an  das  Finanzministerium,
  und  zwar,  wie  hiermit  verordnet  wird,  in  doppelten  Exemplaren  einzusenden.

Zugleich  werden,  soviel  die  Anlegung  von  Folien  für  die  von  dem  Justizministerium  für
Zwecke  seines  Ressorts  benutzten  Staatsgrundstücke  betrifft,  die  Vorstände  der  Bezirksgerichte  und
Gerichtsämter  hiermit  beauftragt,  für  die  ihrer  Verwaltung  unterstehenden  Grundstücke  die  Anlegung
  von  Grundbuchsfolien  bei  den  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehörden  zu  beantragen.

Im  Uebrigen  hat  es  allenthalben  bei  der  obgedachten  Verordnung  vom  13.  November
1867  sein  Verbleiben  und  ist  auch  fernerhin,  wie  in  dieser  Verordnung  bestimmt  ist,  bei
der  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  nicht  in  Staatsforstrevieren  bestehende  Staatsgüter
  die  Verordnung,  die  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  die  Staatsforstreviere  betreffend,
  vom  4.  August  1866  (Seite  192  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  18660,  insoweit  dieselbe  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  bei  den  Staatsforstrevieren
obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  einige  Abweichungen  von  den  über  die  Einrichtung  der
Grundbücher  bestehenden  allgemeinen  formellen  Vorschriften  bedingt,  zur  Richtschnur  zu
nehmen,  als  wenach  insbesondere  in  Hinblick  auf  die  im  §  8  verb.  mit  §  4  der  letzteren
Verordnung  getroffene  Bestimmung,  es  bei  Staatsgütern,  welche  nicht  in  Staatsforstrerieren
bestehen,  ebenso  wie  bei  Staatsforstrevieren  der  Angabe  des  Rechtsgrundes  zur  Eigenthumserwerbung
  bei  dem  Eintrage  des  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen  als  Eigenthümers  in
der  zweiten  Rubrik  des  Foliums  in  der  Regel  nicht  bedürfen  wird.

Wenn  endlich  die  Frage  angeregt  worden  ist,  wie  es  mit  der  Anlegung  von  Grundbuchssolien
  für  Staatseisenbahnen  zu  halten  sei,  welche  sich  über  die  Fluren  mehrerer  zu  einem  und
demselben  Amtsbezirke  gehöriger  Orte  erstrecken,  so  wird  den  Gerichtsämtern  dem  Antrage  des
Finanzministeriums  gemäs  zur  Nachachtung  eröffnet,  daß  nicht  die  sämmtlichen,  in  einem
Amtsbezirke  in  verschiedenen  Ortsfluren  gelegenen  fiscalischen  Eisenbahngrundstücke  auf  einem
        <pb n="949" />
        —  891  —

Folium  einzutragen  sind,  sondern  für  die  in  einer  jeden  Ortsflur  gelegenen  fiscalischen
Eisenbahngrundstücke  ein  Folium  anzulegen  ist.
Dresden,  am  16.  September  1868.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

134.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnstation
Reuth  betreffend;

vom  19.  September  1868.

D.  wegen  des  gesteigerten  Verkehrs  und  mit  Rücksicht  hierauf  zu  Sicherung  der  Ordnung
und  des  Betriebs  eine  Erweiterung  der  an  der  Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahn  gelegenen
  Station  Reuth  sich  nöthig  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  2  1.  Juli  1855  (Seite  120ffg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855  sind  auf  die  nach
Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  vorzunehmende  Erweiterung
  der  Bahnhofsanlagen  der  gedachten  Staatseisenbahnstation  Reuth  in  Anwendung
zu  bringen.

8  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterten  Anlagen  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  37  4  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835).  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  14.  März  1836
(Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.  März  1844
(Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar
1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

83.  Von  den  im  8  1  erwähnten  Anlagen  wird  die  Flur  von

Reuth

Rosenberg.

 

betroffen.
Dresden,  den  19.  September  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Strauß.
        <pb n="950" />
        —  892  —

MÆ  135.  Bekanntmachung,

die  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
über  die  Anlegung  von  Eisenbahnen  von  Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungs—
weise  Spremberg,  von  Großenhain  nach  Cottbus  abgeschlossenen
Staatsverträge  vom  15.  August  1868  betreffend;

vom  24.  September  1868.

Necktem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bezüglich
  der  Herstellung  von  Eisenbahnen

1.  von  Radeberg  bis  Cottbus,  beziehungsweise  Spremberg,

2.  von  Großenhain  nach  Cottbus,
unter  dem  15.  August  dieses  Jahres  Staatsverträge  abgeschlossen  und  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  ratificirt  worden  sind,  so  werden  diese  Verträge  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  24.  September  1  868.

Die  Ministerien  des  Auswärtigen,  der  Finanzen  und
des  Innern.

##·  Für  den  Minister:
Frhr.  v.  Friesen.  Dr.  Weinlig.

Schreiner.

Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen  und  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,  in
dem  Wunsche  übereinstimmend,  die  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  bereits  bestehenden
  Eisenbahnrerbindungen  durch  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Radeberg  bis  Cottbus,
beziehungsweise  Spremberg  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Ver
einbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerialdirector,  Geheimen  Rath  Dr.  Christian  Albert
Weinlig;
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Oberregierungsrath  Ludwig  August  Wilhelm  Heise:
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  unter  Vorbehalt  der  Ratification,  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:
        <pb n="951" />
        —  893  —

Artikel  1.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichten  sich  gegenseitig,
  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  zu  gestatten  und  zu  fördern,  welche  von  Radeberg  über
Camenz  nach  Cottbus,  beziehungsweise  Spremberg,  geführt  und  einerseits  in  Radeberg  mit
der  Sächsisch  -Schlesischen  Staatseisenbahn,  andererseits  in  Cottbus  oder  Spremberg  mit  der
Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  in  unmittelbaren  Schienenanschluß  gebracht  werden  soll.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  den  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  liegenden
  Theil  der  Bahn  für  unmittelbare  Rechnung  der  Staatscasse  ausführen  lassen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  einer  in  Preußen  domicilirenden
Gesellschaft  die  Concession  zum  Baue  des  innerhalb  des  Königreichs  Preußen  liegenden  Theiles
unter  den  in  Preußen  üblichen,  beziehungsweise  gesetzlichen  Bedingungen  zu  ertheilen.

Artikel  2.
Der  Punkt,  wo  die  Landesgrenze  von  der  Bahn  überschritten  werden  soll,  wird  nöthigenfalls
  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische  Commissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  3.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Strecke  Radeberg-Camenz  binnen
3  Jahren  nach  Auswechselung  der  Ratificationen  dieses  Vertrags  herstellen  und  in  Betrieb
setzen  zu  lassen,  die  Strecke  von  Camenz  bis  zur  Landesgrenze  aber  innerhalb  derselben  Frist

zu  vollenden,  welche  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  der  von  Ihr  zu  concessionirenden
Gesellschaft  gestellt  werden  wird.

Artikel  4.

Beide  Hohe  contrahirende  Regierungen  erachten  es  den  Verkehrsinteressen  für  entsprechend,
daß  der  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  Landesgrenze  bis  Camenz  und  auf  der  Strecke  von
der  Landesgrenze  bis  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  ein  und  derselben  Verwaltung
übertragen  werde.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  deshalb  sogleich  nach  geschehener
Concessionsertheilung  für  die  Preußische  Strecke  der  Bahn  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
  hiervon  Mittheilung  machen.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  behält  sich  vor,  demnächst
  mit  der  betreffenden  Gesellschaft  wegen  Vereinbarung  eines  entsprechenden  Betriebsüberlassungsvertrags
  Verhandlungen  führen  zu  lassen  und  wird  die  Königlich  Preußische
Regierung  von  dem  Ergebnisse,  welches  geeigneten  Falles  auch  die  Frage  der  Besteuerung  des
Betriebs  auf  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  zu  umfassen  hat,
binnen  Jahresfrist  in  Kenntniß  setzen.

Für  den  Fall,  daß  durch  die  bezüglichen  Verhandlungen  binnen  der  gedachten  Frist  kein
Abkommen  erzielt  werden  sollte,  welches  von  den  beiderseitigen  Regierungen  zur  Ertheilung
        <pb n="952" />
        —  3894  —

der  einer  jeden  von  Ihnen  hierdurch  vorbehaltenen  Genehmigung  geeignet  befunden  würde,  sind
beide  vertragschließende  Regierungen  schon  jetzt  darüber  einverstanden,  daß  alsdann  diejenige
Gesellschaft,  welche  den  Betrieb  auf  der  Bahnstrecke  in  Preußen  führen  wird,  gehalten  sein
soll,  auch  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  Grenze  bis  Camenz  mit  zu  übernehmen.  Beide
Regierungen  werden  sich  in  diesem  Falle  über  die  betreffenden  näheren  Bedingungen  ver—
ständigen.

Artikel  5.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen
überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  englischen  Maßes  im  Lichten  der
Schienen  betragen.

Artikel  6.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  in  beiden  Staatsgebieten  bei  Inangriffnahme  des
Baues  sogleich  das  für  die  Anlegung  von  zwei  Geleisen  erforderliche  Grundeigenthum  zu
erwerben  und  zur  Verfügung  bereit  zu  halten  ist.  Vorläufig  soll  die  Bahn  jedoch  nur  eingeleisig
  hergestellt  werden.  Bei  dem  Eintritte  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen
sich  wegen  der  Herstellung  des  zweiten  Geleises  verständigen  und  soll  alsdann  die  in  Preußen
concessionirte  Gesellschaft  verpflichtet  sein,  auf  Anfordern  der  Preußischen  Regierung  innerhalb
einer  ihr  zu  bestimmenden  Frist  auf  der  Preußischen  Strecke  das  zweite  Geleis  zu  legen.

Artikel  7.

Die  von  einer  der  beiden  contrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  8.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Feststellung  der  Fahrpläne
und  Tarife  für  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  belegenen  Strecken  des  hier  in  Rede
stehenden  Unternehmens  nach  einheitlichen  Grundsätzen  verfahren  werden  soll.

Zwischen  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  und  Radeberg  sollen  in  jeder  Richtung
täglich  mindestens  drei  Personenverkehr  vermittelnde  durchgehende  Züge  abgelassen  werden,
von  denen  zwei  jedenfalls  in  Radeberg  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Züge  von  und  nach
Dresden,  soweit  irgend  thunlich  auch  in  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  an  die  Züge
nach  und  von  Berlin  gewähren.

Bei  Feststellung  der  Tarife  soll  auf  möglichst  niedrige  Beförderungspreise,  sowohl  für
Personen,  als  für  Güter  Bedacht  genommen  werden.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  für  den  Verkehr  nach  und  aus  Preußen  die
Bahnstrecke  Dresden-Radeberg-Camenz,  beziehungsweise  Landesgrenze,  in  Tariffragen  als  ein
        <pb n="953" />
        —  895  —

einheitliches  Unternehmen  behandeln  und  auf  dieser  Strecke  keine  höheren  Einheitssätze  pro
Centner  und  Meile  erheben,  als  nach  dem  jeweiligen  Tarife  auf  der  Sächsisch--Schlesischen
Staatsbahn  zur  Erhebung  kommen,  es  sei  denn,  daß  auf  der  im  Königreiche  Preußen  liegenden
  Strecke  höhere  Transportsätze  erhoben  werden  sollten,  für  welchen  Fall  auch  auf  der  im
Königreiche  Sachsen  liegenden  Strecke  gleich  hohe  Sätze  zur  Erhebung  gelangen  koönnen.

Im  Uebrigen  steht  die  Feststellung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise  für  den
Localverkehr  von  Radeberg  bis  Camenz  der  Königlich  Sächsischen  und  für  den  Localverkehr
von  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  bis  Camenz  der  Königlich  Preußischen  Regierung
allein  zu.

Es  soll  jedoch  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  sowohl  im  Personen-,  als  im
Güterverkehre  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigungszeit
ein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  9.

Für  den  Fall,  daß  der  Betrieb  von  Cottbus  (beziehungsweise  Spremberg)  bis  Camenz
von  einer  in  Preußen  domicilirenden  Gesellschaft  übernommen  werden  sollte,  wird  die  Königlich
  Sächsische  Regierung  das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  festgestellte  Bahnpolizeireglement,
  soweit  nicht  örtliche  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen
möchten,  auch  für  die  Strecke  von  der  Landesgrenze  bis  Camenz  in  Kraft  setzen.

Artikel  10.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  bei  dem  Betriebe  in  dem  Gebiete  der  anderen
Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes.


Die  Betriebsbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disciplin  der  competenten  Aufsichtsbehörde,

im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
haben,  unterworfen.

Artikel  11.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratification  vorgelegt  und  die  Auswechselung

  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich,  spätestens  aber  binnen
sechs  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Dresden,  den  15.  August  1868.

(L.  S.)  Dr.  Weinlig.  (L.  S.)  Heise.  (L.  S.)  Jordan.
        <pb n="954" />
        —  896  —

Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen  und  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,  in
dem  Wunsche  übereinstimmend,  die  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  bereits
bestehenden  Eisenbahnverbindungen  durch  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  nach
Großenhain  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu
Bevollmächtigten  ernannt:
Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerialdirector,  Geheimen  Rath  Dr.  Christian  Albert
Weinlig;
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Oberregierungsrath  Ludwig  August  Wilbelm
Heise;
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan,
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
  unter  Vorbehalt  der  Ratification  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichten  sich  gegenseitig,
  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  zu  gestatten  und  zu  fördern,  welche  von  Cottbus  nach
Großenhain  geführt  und  in  Cottbus  mit  der  Berlin-Görlitzer,  in  Großenhain  mit  der
Priestewitz-Großenhainer  Bahn  in  directen  Schienenanschluß  gesetzt  werden  soll.

Artikel  2.

Für  die  zwischen  der  Sächsisch-Preußischen  Grenze  und  Großenhain  innerhalb  des
Sächsischen  Gebiets  belegene  Bahnstrecke  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  derjenigen
Gesellschaft,  welche  für  den  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  die  Concession
bereits  erhalten  hat,  auch  Ihrerseits  die  Concession  unter  gleich  günstigen  Bedingungen
ertheilen,  wie  solche  in  neuerer  Zeit  den  in  Sachsen  concessionirten  Privateisenbahngesellschaften
überhaupt  gestellt  worden  sind.

Artikel  3.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen  zu  nehmen
und  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen  und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
als  solche  und  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,
  lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.

Artikel  4.
Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojects  innerhalb  jedes  Staatsgebiets
bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.  Jedoch  sind  dic  technischen  Vorarbeiten  zur  Fest-
        <pb n="955" />
        —  897  —

stellung  der  Bahnlinie  und  zur  Ausführung  der  Bahn,  der  Bahnhofsanlagen  und  der  Be—
triebseinrichtungen  zunächst  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorzulegen,  welche  dieselben
nach  erfolgter  Prüfung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  behufs  der  von  Ihr  zu  ertheilenden
  Zustimmung  bezüglich  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Strecke,  mittheilen  und  die  erfolgte
beiderseitige  Genehmigung  der  Gesellschaft  eröffnen  wird.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,  sollen  nöthigen—
falls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Commissarien  näher  bestimmt  werden.

Artikel  5.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  bei  Ertheilung  der  Concession  die  im  Königreiche
  Sachsen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für
Eisenbahnen  für  die  im  Königreiche  Sachsen  gelegene  Strecke  der  Cottbus-Großenhainer
Eisenbahn  in  Wirksamkeit  setzen.  Die  Gesellschaft  hat  darnach  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise
  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens,  sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden
  Verhältnisse,  die  nämlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  wie  andere  Eisenbahngesellschaften
  im  Königreiche  Sachsen.

Artikel  6.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper  auf  der  ganzen
Strecke  von  Cottbus  bis  Großenhain  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben
und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Artikel  7.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
Maßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Artikel  8.

Die  von  einer  der  beiden  contrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  weitere  Revision  auh  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  Die  auf  letzterer  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  sollen  daher
die  Königlich  Sächsischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlagen  oder  deren
Betrieb  sollen,  sofern  sie  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  ausgeübt  sind,  von  den  betreffenden

Königlich  Sächsischen  Behörden  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt  werden.
1868.  119
        <pb n="956" />
        —  898  —  «

Die  Gesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnaulagen
  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  oder  des  Betriebs  derselben  gegen  sie  erhoben
werden  möchten,  sich  der  Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit  zu  unterwerfen.

Artikel  10.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  bleibt  rorbehalten,  zur  Regelung  des  Verkehrs
zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  Ihrer  Hoheitsrechte  und  des  Ihr
über  die  Bahnstrecke  im  Sächsischen  Gebiete  nach  diesem  Vertrage  zustehenden  Aufsichtsrechts,
einen  ständigen  Commissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die  Beziehungen  seiner  Regierung
zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  directen  gerichtlichen
oder  polizeilichen  Einschreiten  der  competenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahnverwaltung
  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem  Commissar
ressortiren,  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  11.

Die  Bahnpolizei  auf  der  Cottbus-Großenhainer  Bahn  soll  in  Gemäßheit  des  für  jedes
Staatsgebiet  besonders  zu  publicirenden  Bahnpolizeireglements  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen
  gehandhabt  werden.  Die  Kponiglich  Sächsische  Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das
von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizeireglement,  soweit  nicht
locale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen  möchten,  auch  für  die  Bahnstrecke
  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

Artikel  12.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  beim  Betriebe  in  dem  Gebiete  der  anderen
Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich  der
Disciplin  der  competenten  Aussichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Eesetzen  und  Behörden  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  13.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transpotpxreise  steht  ausschlieflich  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu.

Es  soll  jedoch  sowohl  im  Personen=  als  im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen
  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied
gemacht  werden.  Die  für  das  Unternehmen  festzustellenden  Fahrpläne  und  Tarife,  sowie  beabsichtigte
  spätere  Abänderungen  derselben,  werden,  wenn  irgend  thunlich,  vor  deren  Einführung
        <pb n="957" />
        —  899  —

Königlich  Preußischer  Seits  dem  nach  Art.  10  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zu  bestellenden  Commissarius  mitgetheilt  und  die  von  demselben  in  Beziehung  darauf  etwa
kundgegebenen,  mit  den  Gesammtinteressen  des  Unternehmens  zu  vereinigenden  Wünsche  werden
thunlichst  berücksichtigt  werden.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  vom  30.  Mai
1853  und  21.  Mai  1859,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzen—
den  Bestimmungen  alljährlich  für  die  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn,  einschließlich  der  im
Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  feststellen
  und  erheben,  und  von  dieser  Abgabe  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung,  als  Aequivalent
  für  die  im  Königreiche  Sachsen  bestehende  Grund=  und  Gewerbesteuer,  unter  Mittheilung
  des  Repartitionsplans,  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
berechnet,  in  welchein  die  Länge  der  auf  Königlich  Sächsischem  Staatsgebiete  liegenden  Eisenbahnstrecke
  zu  der  Gesammtlänge  des  ganzen  Eisenbahnunternehmens  steht,  dessen  Theil  sie
Lildet.

Eine  Beiziehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  directen  Staatssteuern
wird  im  Königreiche  Sachsen  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,  als  solches  im  Königreiche
  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von
der  Gesellschaft,  welche  die  Concession  in  Preußen  ohne  Auferlegung  einer  Concessionsabgabe
bereits  erhalten  hat,  eine  solche  Abgabe  auch  Ihrerseits  nicht  erheben.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  der  im  Art.  1  gedachten  Eisenbahn  ankaufen  würde,  gewährt  die  Königlich  Sächsische
Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auch  der  anschließenden
  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838,  behält  Sich  jedoch  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum
  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder  Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  angekauft  worden,  nach  einer  mindestens  ein  Jahr  vorher  gemachten
Ankündigung  unter  denselben  Bedingungen  an  Sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die  Königlich
Preußische  Regierung  dieselbe  erworben  hat,  unter  Vergütung  der  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,  wie  auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden
Betrags  etwaiger  Deteriorationen.  Aber  auch  in  diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die
Leitung  des  Betriebs  auf  der  fraglichen  Bahn  in  ihrer  gesammten  Ausdehnung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebsüberschüsse
  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen  dieses  Vertrags  verbleiben.
        <pb n="958" />
        —  900  —

—

Artikel  16.

Beide  contrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  diese  Eisenbahn
ausführende  Gesellschaft  gehalten  sein  soll:

1.  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundestelegraphenlinie  längs  der  Bahn  zu  gestatten  und
zu  diesem  Zwecke  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zuzugestehen,
nach  Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf
gleicher  Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,
  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,  eine  Telegraphenlinie
  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  unter  Benutzung
des  Bahnterrains  anzulegen;

2.  sich  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  zu  unterwerfen,  welche  durch  noch  zu  erlassende
Bundesreglements  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  Zwecken  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
  getroffen  werden  möchten;

3.  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  des  Bundescanzlers  den  Eisenbahntelegraphen  behufs
Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats=  und  Privatdepeschen  einzuräumen.

Dagegen  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  ihre  Betriebstelegraphenleitung  an  dem
Bundestelegraphengestänge  mit  anzubringen.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratification  vorgelegt  und  die  Auswechselung
  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich,  spätestens  aber  binnen
sechs  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
und  besiegelt  worden.  «

So  geschehen  zu  Dresden,  den  15.  August  1868.

(L.  S.)  Dr.  Weinlig.  (L.  S.)  Heise.  (L.  S.)  Jordan.

 

MÆ  136.  Bekanntmachung,

die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  mit  den  Großherzogthümern  Mecklenburg—
Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  und  der  Hansestadt  Lübeck  betreffend;

vom  26.  Septeinber  1868.
s

Nachdem  die  Gründe  aufgehört  haben,  welche  die  volle  Anwendung  des  Vertrags  vom
8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend  (Scite  81  des
        <pb n="959" />
        —  901  —

Bundesgesetzblattes  des  Norddeutschen  Bundes  für  186  7),  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  auf  die  vom  Zollvereine  ausgeschlossen  gebliebenen
Theile  der  Regierungsbezirke  Stettin  und  Potsdam  und  auf  die  Hansestadt  Lübeck  bisher  verhindert
haben,  sind  auf  Grund  des  Art.  6  des  gedachten  Vertrags  in  Folge  eines  Bundesbeschlusses
des  Bundesraths  des  Zollvereins  die  vorerwähnten  Länder  und  Landestheile  vom  1  1.  August
dieses  Jahres  an  in  den  Verband  des  Gesammtzollvereins  aufgenemmen  worden,  und  es  ist,
nachdem  die  wegen  der  Erhebung  einer  Nachsteuer  dabei  zunächst  noch  erforderlich  gewesenen
Beschränkungen  mit  dem  19.  dieses  Monats  aufgehört  haben,  mit  diesem  Tage  der  den
vertragsmäßigen  Bestimmungen  entsprechende  freie  Verkehr  zwischen  den  bisherigen  Theilen
des  Zollvereins  und  den  vorgenannten  Ländern  und  Landestheilen  cingetreten.

Rücksichtlich  der  einer  inneren  indirecten  Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse  (Branntwein,
Bier  und  Tabak)  findet  zwischen  den  deshalb  verbundenen  Theilen  des  Norddeutschen  Bundes
und  den  vorgedachten  Ländern  und  Landestheilen,  sowie,  was  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachungen
  vom  9.  Januar,  1  0.  Februar  und  G.  März  dieses  Jahres  (Seite  37,  62  und  189
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
dem  Herzogthume  Lauenburg  und  den  inzwischen  bereits  dem  Zollvereine  angeschlossenen
Hamburgischen  Gebietstheilen  ebenfalls  ein  völlig  freier  Verkehr  statt,  so  daß  beim  Uebergange
der  gedachten  Gegenstände  gegenseitig  eine  Abgabe  weder  erhoben  noch  erstattet  wird.

Dresden,  am  26.  September  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

 

Letzte  Aksendung:  am  17.  October  1868.
        <pb n="960" />
        <pb n="961" />
        —  903  —

Gesetz-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.

24.  Stäck  vom  Jahre  1868.

 

 

&amp;amp;  137.  Verordnung,

die  Publication  eines  Revidirten  Strafgesetzbuchs  und  einiger  Erläuterungen  zweier
damit  in  Verbindung  stehender  Gesetze,  auch  den  Erlaß  einiger  polizeilicher
Bestimmungen  betreffend;
vom  1.  October  1868.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
224.  106.  1c.

haben  die  Aufhebung,  beziehendlich  Abänderung  einiger  Artikel  des  Strafgesetzbuchs,  des  Gesetzes,

  die  Beschädigung  von  Eisenbahnen  und  Telegraphen  u.  s.  w.  betreffend,  vom  11.

August  1855,  und  des  Gesetzes,  die  Forst-,  Feld-,  Garten-,  Wild=  und  Fischdiebstähle

u.  s.  w.  betreffend,  von  dem  nämlichen  Tage,  für  nöthig  befunden.

Nachdem  in  Folge  dessen  das  Strafgesetzbuch  einer  Revision  unterworfen  worden  ist,  auch
rücksichtlich  der  erwähnten  anderen  beiden  Gesetze,  sowie  bezüglich  mehrerer  durch  die  Aufhebung
  einiger  Artikel  des  Strafgesetzbuchs  bedingter  polizeilicher  Maßnahmen  die  nachstehenden
  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  machen  Wir  unter  Zustimmung  und  auf  Grund
ertheilter  Ermächtigung  Unserer  getreuen  Stände  viese  Gesetze  hierdurch  öffentlich  bekannt  und
bestimmen  zugleich  über  deren  Anwendung  Folgendes:

A.
Das  Nevidirte  Strafgesetzbuch.

J.

Das  Strafgesetzbuch  vom  11.  August  1855,  das  Erläuterungsgesetz  vom  15.  Juli
1858,  sowie  die  in  dem  Erläuterungsgesetze  vom  25.  September  1861  unter  Nr.  I  bis  XI
getroffenen  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.  An  die  Stelle  dieser  Gesetze  und  Bestimm—
ungen  tritt  das  „Revidirte  Strafgesetzbuch“.

1868.  121
        <pb n="962" />
        —  904  —

II.

Die  Bestimmungen  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  sind  auch  auf  die  vor  dem  Tage,  an
welchem  dasselbe  in  Kraft  tritt,  begangenen  strafbaren  Handlungen  anzuwenden,  dafern  nicht
die  Anwendung  derselben  zu  einem  härteren  Ergebnisse  für  den  Angeschuldigten  führt,  als  die
Anwendung  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855  und  der  dazu  gehörigen  Erläuterungsgesetze.
  Es  bezieht  sich  jedoch  diese  Vorschrift  lediglich  auf  diejenigen  Untersuchungen,  in
welchen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  noch  kein  Straferkenntniß
abgefaßt,  oder  zwar  ein  solches  abgefaßt,  gegen  dasselbe  aber  noch  ein  Rechtsmittel  zulässig  ist.

III.

Insoweit  Untersuchungen  vorliegen,  in  denen  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.
August  1855  auf  die  Schärfung  von  Freiheitsstrafen  erkannt  worden  ist,  gelangen  diese
Schärfungen,  mag  mit  deren  Vollziehung  bereits  begonnen  worden  sein  oder  nicht,  ohne  Weiteres
  zugleich  mit  dem  Inkrafttreten  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  in  Wegfall.

IV.
Sind  zu  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das  Revidirte  Strafgesetzbuch  in  Kraft  tritt,  Untersuchungen
  anhängig,  deren  Gegenstand  .
a)  eine  nach  Art.  141  oder

b)  eine  nach  Art.  310  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  zu  beurtheilende  Anschuldig—
ung  ist,

so  sind  die  Acten  über  Untersuchungen  der  erstgedachten  Art  ungesäumt  zum  Justizministerium

zu  weiterer  Beschlußfassung  einzusenden,  wogegen  der  Richter  vor  Fortstellung  der  Untersuchungen

  unter  b,  soweit  nicht  bereits  ein  Strafantrag  des  Verletzten  in  den  Acten  vorliegt,  vor

Allem  den  letzteren  zu  einer  Erklärung  hierüber  zu  veranlassen,  und  im  Falle  dieser  nicht

binnen  einer  dreiwöchigen  Frist,  von  Zeit  der  Aufforderung  an,  auf  Fortstellung  der  Untersuchung
  anträgt,  dieselbe  beizulegen  hat.

B.

Das  Gesetz,  die  Beschädigung  von  Eisenbahnen  u.  s.  w.  betreffend,  vom
11.  August  1855.

V.
Zu  Art.  1  des  Eisenbahnstrafgesetzes.

Die  im  Art.  1  angedrohte  Arbeitshausstrafe  wird  im  Höchstbetrage  auf  vier  Jahre
herabgesetzt.
        <pb n="963" />
        —  905  —

VI.
Zu  Art.  5  des  Eisenbahnstrafgesetzes.
Der  Art.  5  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  desselben  tritt  folgende  Bestimmung:
Ist  der  im  Art.  3  unter  b  erwähnte  Erfolg  unter  Umständen  eingetreten,  wo
derselbe  dem  Thäter  zum  Vorsatze  anzurechnen  ist  (Art.  47  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs),
  so  tritt  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

VII.
Zu  Art.  7  des  Eisenbahnstrafgesetzes.

Die  im  Art.  7  angedrohte  Arbeitshausstrafe  wird  im  Höchstbetrage  auf  vier  Jahre
herabgesetzt.

VIII.
Zu  Art.  13  des  Eisenbahnstrafgesetzes.

Der  Art.  13  wird  aufgehoben.

K.

Die  Bestimmungen  unter  V,  VI,  VII,  VIII  sind  auch  auf  diejenigen  strafbaren  Handlungen
  anzuwenden,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das  Revidirte  Strafgesetzbuch  in
Kraft  tritt,  begangen  worden  sind.

X

Was  unter  III  bezüglich  der  auf  Grund  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855

erkannten  Schärfungen  verordnet  worden,  gilt  auch  von  denjenigen  Schärfungen,  welche  nach
Maßgabe  des  Eisenbahnstrafgesetzes  erkannt  worden  sind.

C.
Das  Gesetz,  die  Forst-,  Feld.,  Garten-,  Wild-  und  Fischdiebstähle  u.  s.  w.
betreffend,  vom  11.  August  1855.

XI.
Zu  Art.  18  des  Forst=  2c.  Strafgesetzes  in  Verbindung  mit  Novelle  XII  vom  25.  September  1861.

Der  Art.  18,  sowie  die  dazu  gehörige  Erläuterung  vom  25.  September  1861  unter
Nr.  XII  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  dieser  Vorschriften  tritt  folgende  Bestimmung:
Art.  18.
Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen.

Treffen  mehrere  nach  Art.  1  erster  Absatz,  Art.  3,  8,  9  oder  10  dieses  Gesetzes
zu  bestrafende  Vergehen  mit  einander  zusammen,  so  finden  die  in  Art.  7  8  bis  mit

1217
        <pb n="964" />
        —  906  —

81,  sowie,  was  die  darunter  begriffenen  Entwendungen  anlangt,  im  Art.  299  des
Revidirten  Strafgesetzbuchs  enthaltenen  Bestimmungen  keine  Anwendung,  sondern  es
sind  die  wegen  jedes  einzelnen  dieser  Vergehen  verwirkten  Strafen  besonders  auszu—
werfen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß,  soweit  bei  dem  einen  oder  dem  anderen  derselben
Straferschwerungs-  oder  Straferhöhungsgründe  vorliegen,  Solches  bei  Bildung  der
betreffenden  Einzelstrafe  in  der  in  Art.  5,  6,  7,  14,  15,  16  dieses  Gesetzes  bestimmten
  Maße  zu  berücksichtigen  ist.  Es  sind  sodann  sämmtliche  ausgeworfene  Geldstrafen
  einer=  und  Gefängnißstrafen  andererseits  zusammenzurechnen  und  ist  wegen
Vollstreckung,  beziehendlich  Verwandlung  der  letzteren  dem  Art.  25  dieses  Gesetzes
in  Verbindung  mit  Art.  17  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  nachzugehen.

Treffen  ein  oder  mehrere  Vergehen  der  Eingangsgedachten  Art  mit  einem  oder
mehreren  anderen  Verbrechen  zusammen,  so  sind  zwar  auf  dieses  Zusammentreffen  die  im
Art.  78  und,  wenn  rüczksichtlich  aller  oder  einiger  der  anderen  Verbrechen  der  erste
Absatz  des  Art.  299  des  Rewvidirten  Strafgesetzbuchs  in  Anwendung  gebracht  werden
soll,  die  in  dem  vorletzten  Absatze  des  zuletzt  angezogenen  Artikels  getroffenen  Bestimmungen
  anzuwenden;  es  sind  jedoch  hierbei  nichtsdestoweniger  die  Strafen  der
Eingangsgedachten  Vergehen  nach  dem  ersten  Abschnitte  des  gegenwärtigen  Artikels
auszuwerfen,  auch  diejenigen  dieser  Vergehen,  deren  Einzelstrafen  danach  zusammenzurechnen
  sind,  den  übrigen  Verbrechen  gegenüber  als  ein  einziges  Verbrechen  in  Betracht
  zu  ziehen.

XII.
Zu  Art.  25,  Abs.  2  des  Forst=  2c.  Strafgesetzes.

Die  im  zweiten  und  letzten  Satze  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  25  getroffenen,  die
Schärfung  und  Verwandlung  der  Gefängnißstrafe  betreffenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
An  die  Stelle  der  Vorschriften  im  zweiten  Satze  tritt  folgende  Bestimmung:

Auch  kann  eine  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannte  und  im  Gerichtsgefängnisse
  zu  verbüßende  Gefängnißstrafe  durch  Entziehung  warmer  Kost  bis  zu
sechszig  Tagen  geschärft  werden,  jedoch  nur  dergestalt,  daß  die  Schärfung  ununterbrochen
  nicht  länger,  als  zwei  Tage  hintereinander  vollzogen  werden  darf.  Es  ist
solchenfalls  übrigens  die  erkannte  Gefängnißstrafe  um  die  Hälfte  der  Tage,  an  welchen
die  Schärfung  vollzogen  wird,  zu  verkürzen.  Ueber  die  Anwendung  der  Schärfung
und  die  Zwischenräume,  in  denen  sie  anzuwenden  ist,  entscheidet  das  Gericht  nach
vernommenem  Gutachten  des  Arztes.

XIII.

Die  unter  XI  und  XII  getroffenen  Bestimmungen  sind  auch  auf  diejenigen  nach  dem
Forst=  2c.  Strafgesetze  zu  beurtheilenden  Vergehen  anzuwenden,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
        <pb n="965" />
        —  907  —

des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  begangen  worden  sind.  Nicht  minder  kommen  auch  die  auf
Grund  des  Forst=  2c.  Strafgesetzes  erkannten  Strafschärfungen,  möge  mit  deren  Vollziehung  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  bereits  begonnen  worden  sein  oder
nicht,  mit  dem  letzteren  Zeitpunkte  ohne  Weiteres  in  Wegfall.

D.
Polizeiliche  Bestimmungen.

XIV.

An  Stelle  der  aufgehobenen  Bestimmung  des  Art.  89  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.
August  1855,  nach  welcher  dem  Criminalrichter  unter  Umständen  auch  die  Bestrafung  von
Kindern  unter  vierzehn  Jahren  zufiel,  tritt  folgende  Vorschrift:

Kindern  vor  zurückgelegtem  vierzehnten  Jahre  kann  zwar  eine  gesetzwidrige  Hand—
lung  nicht  als  criminalrechtlich  strafbares  Verbrechen  zugerechnet  werden.  Es  ist
jedoch  in  einem  solchen  Falle  von  der  Polizeibehörde  nach  Befinden  eine  angemessene
Bestrafung  des  Kindes  durch  die  Eltern  desselben,  oder,  insofern  dieses  nach  den  Ver—
hältnissen  nicht  thunlich  ist,  durch  andere  Personen  zu  verfügen,  auch  nach  den  Um—
ständen  für  die  Unterbringung  des  Kindes  in  einer  Erziehungs-  und  Besserungsanstalt
Sorge  zu  tragen.

XV.

Die  in  Art.  164,  360  und  361  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855  be—
handelten  Vergehen  der  Medicasterei,  der  öffentlichen  Verletzung  der  Sittlichkeit  und  der
Thierquälerei  sind  von  den  Polizeibehörden  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen.  Dieselben  können
entweder  bis  zu  acht  Wochen  Gefängniß  oder  auf  eine  Geldbuße  bis  zu  Zweihundert  Thalern
erkennen.

XVI.

Die  Entschließung  wegen  der  in  Art.  354  und  355  des  Strafgesetzbuchs  vom  1  1.  August
  185  5  erwähnten  Vergehen  (der  gewerbmäßigen  Unzucht  und  der  Beförderung  der  Unzucht)
  wird  innerhalb  des  im  6  13  des  Gesetzes  über  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  vom
2  8.  Januar  1835  bestimmten  Strafmaßes  den  Polizeibehörden  überlassen.  Auch  sind
dieselben  ermächtigt,  die  behufs  der  Ueberwachung  derjenigen  Personen,  gegen  welche  der
Verdacht  vorliegt,  daß  sie  die  Unzucht  gewerbmäßig  betreiben  oder  die  gewerbmäßige  Unzucht
befördern,  aus  dem  Gesundheits=  und  sittenpolizeilichen  Gesichtspunkte  zu  treffenden  Maßregeln
  unter  Androhung  von  Geld=  und  Gefängnißstrafen  durchzuführen.
        <pb n="966" />
        —  908  —

XVII.

Insoweit  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  vor  den  Criminal—
behörden  Untersuchungen  anhängig  sind,  deren  Gegenstand  ausschließlich  oder  theilweise  An—
schuldigungen  der  unter  XIV  bis  XVI  erwähnten  Art  bilden,  haben  die  Criminalbehörden,
dafern  noch  keine  Endentscheidung  in  der  Sache  gefällt  worden,  den  Polizeibehörden  die  weitere
Verfügung  auf  diese  Anschuldigungen  zu  überlassen,  wogegen  es  bezüglich  der  letzteren  für  den
Fall,  daß  eine  Endentscheidung  schon  gefällt,  gegen  diese  aber  annoch  ein  Rechtsmittel  zulässig
ist,  nicht  nur  bei  dem  Instanzenzuge  für  Criminalstrafsachen,  sondern  auch  bei  Anwendung
der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  vom  1  1.  August  1855  sein  Bewenden  hat.

E.
Schlußbestimmungen.

XVIII.

Wo  die  Strafprozeßordnung,  das  Eisenbahn=  2c.  und  das  Forst-  2c.  Strafgesetz  oder
andere  Gesetze  und  Verordnungen  auf  das  Strafgesetzbuch  vom  1  1.  August  1855  oder  auf
einzelne  Artikel  desselben  Bezug  nehmen,  treten  an  deren  Stelle  das  Revidirte  Strafgesetzbuch
und  die  unter  den  nämlichen  Nummern  aufgeführten  Artikel  des  letzteren.

XIX.

Die  Verordnung,  die  Publication  des  Strafgesetzbuchs  und  zweier  damit  in  Verbindung
stehender  Gesetze  betreffend,  vom  13.  August  1855  wird,  soweit  ihre  Bestimmungen  mit
denen  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Widerspruch  stehen,  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  1.  October  1868.

Johann.

D.  Robert  Schneider.
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        —  909  —

Revidirtes  Strafgesetzbuch

für

das  Königreich  Sachsen.

Erster  Theil.
Allgemeine  Vorschriften  über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Capitel.
Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Gesetzbuchs.

Art.  1.
Handlungen,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuche  zu  beurtheilen  sind.
Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung  auf  solche  Handlungen

  und  Unterlassungen,  welche  nach  den  Worten  oder  nach  dem  Sinne  der  einzelnen  Bestimmungen
  desselben  mit  Strafe  bedroht  sind.

Art.  2.
Personen,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuche  beurtheilt  werden.

Inländer  werden  wegen  aller  im  Inlande  oder  Auslande  begangenen  Verbrechen  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  bestraft.

Art.  3.
Fortsetzung.
Ausländer,  welche  wegen  eines  im  Inlande  oder  Auslande  begangenen  Verbrechens  vor
inländischen  Gerichten  zur  Untersuchung  zu  ziehen  sind,  werden  ebenfalls,  jedoch  mit  der  im
Art.  8  angegebenen  Ausnahme,  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  bestraft.

Art.  4.
Voraussetzungen  der  Untersuchung  eines  von  einem  Ausländer  verübten  Verbrechens,
a)  bei  Exterritorialen  rc.
Gegen  Personen,  welche  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts  die  Exterritorialität  genießen,
  und  überhaupt  gegen  Ausländer,  welche  von  ihrer  Regierung  zur  Besorgung  gewisser
        <pb n="968" />
        —  910  —

Geschäfte  nach  Sachsen  gesendet  und  in  dieser  Eigenschaft  bei  der  diesseitigen  Regierung  beglaubigt
  sind,  deren  Ehefrauen,  zum  Hausstande  gehörige  Kinder  und  nicht  staatsangehörige
Diener  ist  wegen  eines  von  ihnen  verübten  Verbrechens  vor  inländischen  Gerichten  nur  auf
Anordnung  des  Justizministeriums  mit  der  Untersuchung  zu  verfahren.

Art.  5.

b)  bei  anderen  Ausländern.

Wegen  von  anderen  Ausländern  begangener  Verbrechen  ist  ebenfalls  nur  auf  Anordnung
des  Justizministeriums  mit  der  Untersuchung  zu  verfahren,  wenn  das  Verbrechen  im  Auslande
verübt  worden  ist.  Selbst  in  diesem  Falle  bedarf  es  jedoch  einer  Anordnung  des  Justizministeriums
  nicht,  ·

1.  wenn  das  Verbrechen  gegen  den  Sächsischen  Staat,  dessen  Behörden  oder  diesseitige
Unterthanen  oder  Staatsangehörige,  welche  sich  zur  Zeit  der  That  innerhalb  Sachsen
befanden,  gerichtet  gewesen,

2.  wenn  sich  der  Verbrecher  bleibend  nach  Sachsen  gewendet  hat  und  daselbst  staatsangehörig
  geworden  ist.

Art.  6.

Fälle,  wo  es  wegen  der  Natur  des  Verbrechens  einer  Anordnung  des  Justizministeriums  bedarf.

In  folgenden  Fällen  ist  ohne  Unterschied,  ob  das  Verbrechen  von  einem  Ausländer  oder
einem  Inländer,  im  Auslande  oder  im  Inlande  verübt  worden,  vor  Einleitung  der  Untersuchung
  die  Anordnung  des  Justizministeriums  zu  erwarten:

1.  wenn  eines  der  im  ersten  Capitel  des  zweiten  Theils  genannten  Verbrechen  gegen  einen
auswärtigen  Staat  oder  dessen  Regenten,  oder

2.  wenn  eines  der  im  dritten  Capitel  des  zweiten  Theils  aufgeführten  Verbrechen  gegen
ausländische  Behörden  begangen  worden  ist,

3.  wenn  eines  der  im  zweiten  Capitel  des  zweiten  Theils  aufgeführten  Verbrechen  vorliegt.

Art.  7.
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens.

Der  Staatsanwaltschaft  liegt  es  ob,  in  Fällen,  wo  nach  Art.  4,  5  und  6  eine  Entschließung
  des  Justizministeriums  vorausgesetzt  wird,  an  dasselbe  Bericht  zu  erstatten.

Die  keinen  Aufschub  gestattenden,  zur  Aufklärung  der  Sache,  zur  Verhinderung  der
Flucht  des  Thäters  und  zur  Erhaltung  der  Spuren  der  That  gereichenden  Maßregeln  werden
dadurch  nicht  ausgeschlossen.

Art.  8.
Berücksichtigung  ansländischer  Strafgesetze.

Kommt  nach  Art.  4,  5  und  6  eine  That,  welche  von  einem  Ausländer  im  Auslande

begangen  worden  ist,  zur  Untersuchung,  so  soll  dieselbe  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  wo  sie
        <pb n="969" />
        —  911  —

begangen  worden,  beurtheilt  werden,  dafern  bekannt  ist  oder  nachgewiesen  wird,  daß  sie  nach
diesen  Gesetzen  nicht,  oder  gelinder,  als  nach  der  diesseitigen  Gesetzgebung,  oder  nur  auf  An—
trag  zu  bestrafen  sein  würde.

Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  die  im  Art.  5  unter  1  erwähnten  Fälle,  sowie  Verbrechen
  gegen  das  Sächsische  Staatsoberhaupt  oder  dessen  Familie,  bei  welchen  das  gegenwärtige
  Strafgesetzbuch  unbedingt  Anwendung  findet.

Ist  eine  That,  bei  welcher  nach  Vorstehendem  der  Richter  ein  ausländisches  Strafgesetz
zu  berücksichtigen  hat,  in  dem  letzteren  mit  einer  nach  dem  gegenwärtigen  Strafgesetzbuche  unzulässigen
  Strafe  bedroht,  so  hat  der  Richter  statt  dieser  auf  eine  nach  dem  Sächsischen  Strafgesetzbuche
  zulässige,  nicht  härtere  Strafe  zu  erkennen.

Art.  9.
Berücksichtigung  ausländischer  Straferkenntnisse.

Ist  Jemand  wegen  eines  verübten  Verbrechens  bereits  von  dem  zuständigen  Gerichte
eines  anderen  Staates  bestraft  worden,  so  kann  er  wegen  derselben  Handlung  nur  dann  nochmals
  von  einem  inländischen  Gerichte  bestraft  werden,  wenn  diese  Handlung  durch  besondere
ihm  obliegende  Verpflichtungen  gegen  den  diesseitigen  Staat,  dessen  Oberhaupt  oder  diesseitige
Staatsangehörige  einen  schwereren,  bei  der  ausländischen  Bestrafung  nicht  in  Betracht  zu
ziehen  gewesenen  strafrechtlichen  Character  erhält;  es  ist  jedoch  solchenfalls  bei  der  Verurtheilung
  die  Strafe,  welche  der  Angeschuldigte  wegen  derselben  Handlung  bereits  anderwärts  verbüßt
  hat,  in  Abzug  zu  bringen.

Letzteres  findet  auch  dann  statt,  wenn  von  einem  unzuständigen  ausländischen  Gerichte
eine  Strafe  vollstreckt  worden  ist.

Zweites  Capitel.
Von  den  Strafen  und  deren  Vollziehung.

Art.  10  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Todesstrafe.
ist  aufgehoben.

Art.  1  1.
Zuchthausstrafe.
Die  Zuchthausstrafe  wird  im  Zuchthause  verbüßt.
Die  Sträflinge  tragen  die  vorgeschriebene  Kleidung  und  werden  zu  schwerer  Arbeit  angehalten.


Art.  12  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Schärfungen  der  Zuchthausstrafe.
ist  aufgehoben.
1868.  122
        <pb n="970" />
        —  912  —

Art.  13  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Fortsetzung.
ist  aufgehoben.

Art.  14  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Fortsetzung.
ist  aufgehoben.

Art.  15.
Arbeitshausstrafe.
Die  Arbeitshausstrafe  wird  im  Arbeitshause  verbüßt.
Die  Sträflinge  tragen  die  vorgeschriebene  Kleidung  und  werden  zur  Arbeit  angehalten.

Art.  16  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Schärfungen  der  Arbeitshausstrafe.
ist  aufgehoben.

Art.  17.  «
Gefängnißstrafe.

Gefängnißstrafen  von  und  unter  vier  Monaten  sind  in  den  Gerichtsgefängnissen,  höher
ansteigende  in  dem  Landesgefängnisse  zu  verbüßen.

Wenn  bei  Verbrechen,  welche  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Monaten,  im  höheren
Grade  aber  mit  Arbeitshausstrafe  bedroht  sind,  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen,  die
unter  den  vorliegenden  Umständen  zu  einer  Gefängnißstrafe  von  sechsmonatiger  oder  noch
längerer  Dauer  führen  würden  (vergl.  z.  B.  Art.  78,  82,  277),  so  ist  statt  dieser  Gefäng-=nißstrafe
  auf  Arbeitshausstrafe,  jedoch  unter  Verkürzung  auf  zwei  Dritttheile  der  Dauer
(vergl.  Art.  35),  zu  erkennen.  Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auch  dann  statt,  wenn
in  dem  Falle  des  Art.  7  8  zwar  nicht  das  schwerste  der  zusammentreffenden  Verbrechen,  wohl
aber  die  übrigen,  oder  einige  oder  auch  nur  eines  derselben,  zu  denjenigen  Verbrechen  gehören,
welche  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten,  im  höheren  Grade  aber  mit  Arbeitshausstrafe
bedroht  sind.  (Vergl.  jedoch  Art.  90  zweiter  Absatz,  sowie  Art.  300  erster  Absatz.)

Wird  aber  bei  den  im  vorigen  Absatze  gedachten  Verbrechen  in  Folge  der  ebendaselbst
erwähnten  Bestimmungen  auf  eine  Gefängnißstrafe  erkannt,  welche  zwar  die  Dauer  von  vier
Monaten  übersteigt,  aber  noch  nicht  die  von  sechs  Monaten  erreicht,  so  ist  diese  Gefängnißstrafe
  ausnahmsweise  (vergl.  den  ersten  Absatz  dieses  Artikels)  im  Gerichtsgefängnisse  zu
vollstrecken.

Art.  1  8  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Schärfung  der  Gefängnißstrafe.
ist  aufgehoben.
        <pb n="971" />
        —  913  —

Art.  19.
Festungsstrafe.
Festungsstrafe  kann  gegen  Civilpersonen  nur  im  Wege  der  Begnadigung  stattfinden.

Art.  20.
Aufschub  und  Aussetzung  von  Freiheitsstrafen.

Freiheitsstrafen  jeder  Art  sollen  sofort  angetreten  und  ununterbrochen  verbüßt  werden.

Nur  aus  erheblichen,  actenkundig  zu  machenden  Gründen  kann  der  Untersuchungsrichter
einen  Aufschub  bis  zu  vier  Wochen,  und  bei  Gefängnißstrafen,  welche  im  Gerichtsgefängnisse
verbüßt  werden,  eine  Aussetzung  bis  auf  eine  Woche  gestatten  oder  verfügen.

Längerer  Aufschub,  sowie  eine  längere  Aussetzung,  kann  nur  vom  Bezirksgerichte  verwilligt
  werden.

Beurlaubungen  aus  den  Landesstrafanstalten  kann  in  dringenden  Fällen  nur  das  Justizministerium
  anordnen.

Wenn  der  Verbrecher  zu  der  Zeit,  wo  er  eine  ihm  zuerkannte  Freiheitsstrafe  antreten
sollte,  bereits  eine  andere  Freiheitsstrafe  verbüßt,  so  ist  mit  dem  Antritte  der  ersteren  bis  zur
vollständigen  Verbüßung  der  letzteren  Anstand  zu  nehmen.

Art.  2  1.
Unterbrechung  durch  Prozeßhandlungen.

Wird  es  nöthig,  daß  ein  zu  Freiheitsstrafe  Verurtheilter  während  seiner  Strafzeit  vor
einer  außerhalb  des  Strafortes  befindlichen  Behörde  erscheint,  so  hat,  wenn  die  Behörde,  vor
welcher  er  erscheinen  soll,  ein  Schwurgerichtshof,  Appellationsgericht  oder  das  Oberappellationsgericht
  ist,  diese  Behörde,  in  allen  anderen  Fällen  aber  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Bezirke
er  erscheinen  soll,  sowohl  über  die  Abführung  oder  einstweilige  Entlassung  aus  der  Strafanstalt,
als  auch  darüber,  ob  und  inwieweit  ihm  die  Zeit,  welche  er  zu  diesem  Behufe  außerhalb  der
Strafanstalt  zuzubringen  hat,  in  die  Strafzeit  einzurechnen  sei,  Bestimmung  zu  treffen.

Art.  22.
Behandlung  der  Gefangenen.

Denjenigen,  welche  Gefängnißstrafe  in  den  Gerichtsgefängnissen  zu  verbüßen  haben,  ist,
sofern  sie  im  Stande  sind,  außer  den  Untersuchungskosten  ihren  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten,
verstattet,  sich  mit  eigener  Lagerstätte  zu  versorgen,  eine  beliebige,  mit  der  Disciplin  des  Gefängnisses
  vereinbare  Beschäftigung  zu  wählen,  und  besondere  Beköstigung  sich  zukommen  zu
lassen,  wobei  ihnen  jedoch  Unmäßigkeit  nicht  zu  gestatten  ist.  Sind  die  Gefangenen  nicht  vermögend,
  die  Kosten  ihres  Unterhalts  selbst  zu  bestreiten,  so  sind  sie  auf  die  Zeit  ihrer  Detention
  mit  Lagerstätte  und  nöthiger  Bedeckung,  auch  im  Falle  des  Bedürfnisses  mit  noth-1227
        <pb n="972" />
        —  914  —

dürftiger,  nicht  auszeichnender  Kleidung,  sowie  mit  ausreichender  Kost,  wobei  ihnen  täglich
wenigstens  einmal  warme  Speise,  in  Suppe  oder  Gemüse  bestehend,  gereicht  werden  muß,  zu
versehen,  dagegen  aber,  insoweit  es  thunlich  ist,  mit  einer  ihren  Kräften  und  persönlichen
Verhältnissen  angemessenen  Arbeit  zu  beschäftigen,  von  deren  Ertrage  die  Hälfte  zur  Sportelcasse
  zu  berechnen,  die  andere  Hälfte  ihnen  bei  ihrer  Entlassung  auszuhändigen  ist.

Auch  ist  den  Gefangenen  die  nöthige  Bewegung  in  frischer  Luft,  nach  Befinden  unter
besonderer  Aussicht,  zu  gestatten.  In  Krankheitsfällen  sind  sie  mit  ärztlichem  Beistande,
nöthiger  Pflege  und  Arznei  zu  versehen.  «

Der  Zutritt  zu  den  Gefangenen  ist  außer  dem  Gerichtspersonale  nur  dem  Geistlichen,
dem  Gerichtsarzte  und  denjenigen  Personen  gestattet,  welche  über  besondere  Angelegenheiten
mit  ihnen  zu  sprechen  haben,  jedoch  den  letzteren,  sowie  den  Angehörigen  nur  nach  vorgängiger
Genehmigung  des  Gerichts  und  nicht  ohne  Beisein  eines  Aufsehers.

Wegen  des  durch  die  Verpflegung  der  Gefangenen  verursachten  Aufwandes,  soweit  er
nicht  durch  den  Arbeitsverdienst  gedeckt  wird,  verbleibt  dem  Gerichte  der  Anspruch  an  Die—
jenigen,  denen  nach  privatrechtlichen  Grundsätzen  die  Sorge  dafür  obliegt.

Die  Behandlung  der  in  den  Landesstrafanstalten  detinirten  Gefangenen  richtet  sich  nach
der  Hausordnung  der  Anstalt.  Wegen  der  zu  den  Kosten  ihrer  Verpflegung  zu  leistenden
Beiträge  ist  den  dießfallsigen  besonderen  Bestimmungen  nachzugehen.

Art.  23.
Handarbeitsstrafe.

Auf  Handarbeitsstrafe  ist  niemals  das  Erkenntniß  zu  richten.  Es  kann  jedoch  bei  Gefängnißstrafen,
  welche  im  Gerichtsgefängnisse  vollstreckt  werden,  solchen  Personen,  die  ihrem
Stande  nach  Handarbeit  verrichten,  der  Richter,  welcher  die  Strafe  zu  vollstrecken  hat,  diese
Strafe,  insoweit  hierzu  Gelegenheit  vorhanden  ist,  durch  Handarbeit  verbüßen  lassen.

Jedoch  soll  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Strafarbeit  sich  nicht  über  die  Dauer  von  vier
Wochen  erstrecken,  und  bei  höher  ansteigenden  Strafen  der  übrige  Theil  der  Strafzeit  durch
Gefängniß  verbüßt  werden.

Die  Handarbeit  wird  an  jedem  Tage  in  der  Dauer  der  ortsüblichen  Tagelohnarbeit
geleistet,  dabei  jedoch  die  Woche  zu  sechs  Arbeitstagen  gerechnet.

Personen,  welche  ihren  Unterhalt  mit  Handarbeit  erwerben,  kann  der  Richter  nach  seinem
Ermessen  eine  Unterbrechung  der  Strafarbeit  gestatten,  doch  sind  dieselben  in  jeder  Woche
mindestens  zur  Verbüßung  von  drei  Straftagen  anzuhalten.

Art.  2  4  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Verwandlung  der  Gefängnißstrafe  in  körperliche  Züchtigung.
ist  aufgehoben.
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        —  915  —

Art.  25.
Abkürzung  von  Gefängnißstrafen  durch  Schärfung.

Bei  Personen,  welche  einer  Verletzung  der  Eigenthumsrechte  aus  Bosheit  oder  Muthwillen,
  oder  der  widernatürlichen  Unzucht  sich  schuldig  gemacht  haben,  sowie  bei  Vagabunden
und  Bettlern  kann,  dafern  ihnen  eine  im  Gerichtsgefängnisse  zu  verbüßende  Gefängnißstrafe
zuerkannt  worden,  diese  Strafe  durch  Entziehung  warmer  Kost  bis  zu  sechszig  Tagen  geschärft
werden,  jedoch  nur  dergestalt,  daß  die  Schärfung  ununterbrochen  nicht  länger  als  zwei  Tage
hintereinander  vollzogen  werden  darf.  Es  ist  solchenfalls  übrigens  die  erkannte  Gefängnißstrafe
  um  die  Hälfte  der  Tage,  an  welchen  die  Schärfung  vollzogen  wird,  zu  verkürzen.

Ueber  die  Anwendung  der  Schärfung  und  die  Zwischenräume,  in  denen  sie  anzuwenden
ist,  entscheidet  das  Gericht  nach  vernommenem  Gutachten  des  Arztes.

Art.  26.
Geldstrafe.
Geldstrafen  sind  nur  in  den  Fällen  zulässig,  wo  solche  in  Gesetzen  oder  Verordnungen
ausdrücklich  angedroht  sind.
Art.  27.
Fälle,  wo  statt  der  Geldstrafe  auf  Gefängnißstrafe  zu  erkennen  ist.

Geldstrafe  ist  nicht  zulässig  gegen  Gemeinschuldner  und  unter  Vormundschaft  gestellte
Verschwender.

Wo  hiernach  Geldstrafe  unzulässig  ist,  hat  der  Richter,  wenn  im  Gesetze  Geld=  oder
Gefängnißstrafe  angedroht  ist,  lediglich  von  der  letzteren  Gebrauch  zu  machen  und,  wo  das
Gesetz  nur  Geldstrafe  androht,  statt  derselben  auf  Gefängniß,  und  zwar  dergestalt,  daß  ein
Tag  Gefängniß  einem  Geldbetrage  von  zehn  Groschen  bis  zu  fünf  Thalern  gleich  geachtet
wird,  zu  erkennen.

Art.  28S.
Verwandlung  der  Geldstrafe.

Kommen  die  im  vorigen  Artikel  gedachten  Verhältnisse  zu  Tage,  nachdem  bereits  auf
Geldstrafe  erkannt  ist,  oder  wird  die  erkannte  Geldstrafe  innerhalb  der  dem  Verurtheilten  zu
gestattenden  Frist,  welche  nicht  über  vier  Wochen  betragen  darf,  nicht  entrichtet,  so  hat  der
Richter,  welcher  das  Erkenntniß  gesprochen,  dieselbe  nach  dem  im  vorigen  Artikel  angegebenen
Maßstabe  in  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.

Es  darf  jedoch  bei  Verbrechen,  wo  die  Strafdrohung  auf  beiderlei  Strafarten  gerichtet  ist,
die  statt  der  erkannten  Geldstrafe  eintretende  Gefängnißstrafe  den  Höchstbetrag  derjenigen  Gefängnißstrafe,

  welche  für  dieses  Verbrechen  neben  der  Geldstrafe  im  Gesetze  angedroht  ist,  nicht
übersteigen.
        <pb n="974" />
        —  916  —

Dem  zu  Geldstrafe  Verurtheilten,  mit  Ausnahme  der  im  Art.  27,  erster  Absatz,  genannten
  Personen,  bleibt  auch  nach  der  Verwandlung  der  Strafe  das  Befugniß,  sich  durch  Erlegung
  des  Strafgeldbetrags,  soweit  er  durch  die  erstandene  Gefängnißstrafe  noch  nicht  getilgt  ist,
von  der  letzteren  frei  zu  machen.

Dagegen  bleibt  es,  mit  obiger  Ausnahme,  auch  dem  Richter  unbenommen,  der  Verwandlung
  ungeachtet  die  erkannte  Geldstrafe,  wenn  er  solches  für  angemessener  achtet,  aus  dem
Vermögen  des  Verurtheilten  einzubringen.

Art.  29.
Besondere  Bestimmung.

In  Fällen,  wo  das  Gesetz  die  Geldstrafe  neben  der  Gefängnißstrafe  oder  statt  derselben
zuläßt,  hat  der  Richter  gegen  Personen,  welche  in  öffentlichen  Aemtern  stehen,  oder  in  städtischen
  oder  ländlichen  Gemeinden  communliche  Ehrenämter  bekleiden,  dafern  nicht  die  im  Art.  27
erwähnten  Verhältnisse  entgegenstehen,  nur  von  der  Geldstrafe  Gebrauch  zu  machen.

Art.  30.
Anrechnung  der  Untersuchungshaft.

Wenn  die  Untersuchungshaft  gegen  einen  Angeschuldigten  ohne  genügenden  Grund  verhängt,
  oder  ohne  sein  Verschulden  verlängert  worden  ist,  so  kann  hierauf  bei  Zuerkennung  einer
zeitlichen  Freiheitsstrafe  oder  einer  Geldstrafe  dergestalt  Rücksicht  genommen  werden,  daß  dieselbe
  durch  die  erlittene  Haft  ganz  oder  zum  Theile  für  verbüßt  geachtet  wird.

An  die  im  Art.  32  enthaltenen  Beschränkungen  der  Strafdauer  ist  der  Richter  hierbei
nicht  gebunden.

Art.  31.
Verweis.

Ein  Verweis  findet  statt,  wenn  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  fallende  Handlung  mit
Gefängnißstrafe  oder  mit  Geldstrafe,  beides  ohne  Festsetzung  eines  Mindestbetrags,  bedroht  ist,
und  der  Richter  auch  das  geringste  Maß  dieser  Strafen  unter  den  besonderen  Umständen  des
Falles  nicht  angemessen  findet.

Der  Verweis  wird  von  dem  Richter  mündlich  an  Gerichtsstelle,  oder  schriftlich  ertheilt,
auch  kann  auf  Verschärfung  des  mündlichen  Verweises  durch  Zuziehung  der  durch  das  Vergehen
  verletzten  Personen  erkannt  werden.  Den  Letzteren  ist  von  dem  Richter  solches  zu
eröffnen,  und  ihnen  das  Erscheinen  bei  der  Verweisertheilung  frei  zu  stellen.

Art.  32.
Bestimmungen  über  das  Maß  der  Strafen.

Die  Zuchthausstrafe  ist  lebenslänglich  oder  zeitlich.
        <pb n="975" />
        —  917  —

Zeitliche  Freiheitsstrafen  dürfen  unter  keiner  Bedingung  auf  eine  längere  als  dreißig—
jährige  Dauer  erkannt  werden.  Außerdem  soll,  wo  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  etwas  An—
deres  bestimmt,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  einem  Jahre,  Arbeitshausstrafe  nicht  unter  vier
Monaten,  Gefängnißstrafe  nicht  unter  einem  Tage,  erkannt  werden.

Bei  der  Dauer  aller  auf  eine  gewisse  Zeitfrist  bestimmten  Freiheitsstrafen  ist  der  Tag  zu
vier  und  zwanzig  Stunden,  die  Woche  zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das  Jahr  nach  der
gewöhnlichen  Kalenderzeit  zu  berechnen.

Auch  sollen  Arbeitshaus-  und  zeitliche  Zuchthausstrafe,  wo  nicht  das  Gesetz  etwas  Anderes
bestimmt,  nicht  nach  kleineren  Zeitabschnitten,  als  nach  Monaten  erkannt  werden.  Ueberschüsse,
welche  sich  bei  vorkommender  Verwandlung  einer  geringeren  in  eine  höhere  Strafart  (Art.  17,
810  ergeben,  kommen  in  Wegfall.

Geldstrafe  ist  nicht  unter  zehn  Groschen  zu  erkennen.

Art.  33.
Vorschrift  über  Bruchtheilstrafen.

In  Fällen,  wo  die  angedrohte  Strafe  oder  der  Mindestbetrag  derselben  in  Bruchtheilen
einer  an  einer  anderen  Gesetzstelle  angedrohten  Strafe  ausgedrückt  ist,  hat  der  Richter  zwar
zunächst  sich  an  die  daselbst  angedrohte  Strafart,  oder  die  mehreren  daselbst  angedrohten  Strafarten,
  zu  halten;  erreicht  jedoch  die  in  dem  vorliegenden  Falle  zu  erkennende  Strafe  nicht  den
im  Art.  32  bestimmten  gesetzlichen  Mindestbetrag  der  fraglichen  Strafart,  so  ist  auf  die  nächst
niedrigere,  unter  Berücksichtigung  des  im  Art.  35  bestimmten  Geltungsverhältnisses  der  verschiedenen
  Strafarten,  zu  erkennen.  Es  ist  jedoch  in  diesem  Falle  von  der  Arbeitshausstrafe
nicht  in  längerer  Dauer,  als  der  eines  Jahres,  von  der  Gefängnißstrafe  nicht  in  längerer
Dauer,  als  der  von  vier  Monaten,  Gebrauch  zu  machen.

Art.  34.
Fortsetzung.

In  Fällen,  wo  der  Höchstbetrag  der  Strafe  auf  die  im  vorigen  Artikel  gedachte  Weise
bestimmt  ist,  hat  der  Richter  zwischen  allen  denjenigen  Strafsätzen  die  Wahl,  die  weder  der
Art  noch  der  Dauer  nach  höher  sind,  als  dieser  Höchstbetrag.

Besteht  derselbe  jedoch  in  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe,  so  kann  von  der  Gefängnißstrafe
  nur  in  der  Dauer  bis  zu  vier  Monaten  Gebrauch  gemacht  werden,  dafern  nicht  für  das
fragliche  Verbrechen  überhaupt  neben  der  höheren  Strafart  zugleich  Gefängnißstrafe  in  längerer
Dauer,  als  von  vier  Monaten,  angedroht  ist.
        <pb n="976" />
        —  918  —

Art.  35.
Verhältniß  der  Strafarten.

Das  Geltungsverhältniß  der  verschiedenen  Freiheitsstrafen  zu  einander  wird  dahin  be—
stimmt,  daß  die  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  einer  dreißigjährigen  Zuchthausstrafe,  einjährige
Zuchthausstrafe  einer  Arbeitshausstrafe  von  einem  Jahre  und  sechs  Monaten,  einjährige
Arbeitshausstrafe  einer  Gefängnißstrafe  von  einem  Jahre  und  sechs  Monaten  gleich  zu
achten  ist.

Art.  36.
Von  den  Folgen  gewisser  Strafen.

Wirklich  erlittene  Zuchthausstrafe  zieht  als  nothwendige  Folge  den  Verlust  aller  politischen
  Ehrenrechte,  der  Ehrenzeichen,  des  Ranges,  des  Titels,  der  akademischen  Würden,  des
Staatsdienstes  und  anderer  öffentlicher  Aemter,  sowie  der  Advocatur  und  des  Notariats
nach  sich.

Gewerbtreibende,  einem  Innungsverbande  angehörige  Personen  können  zwar  das  Gewerbe
fortsetzen,  oder  das  Meisterrecht,  wenn  sie  solches  noch  nicht  gehabt,  erlangen,  dürfen  jedoch
den  Innungsversammlungen  nicht  beiwohnen.  Nichtsdestoweniger  sind  sie  verbunden,  die
üblichen  Innungsbeiträge  zu  entrichten.

Außerdem  zieht  die  zuerkannte  oder  erlittene  Zuchthausstrafe  diejenigen  Folgen  nach  sich,
welche  in  anderen  Gesetzen  daran  geknüpft  sind.

Die  Arbeitshaus=  und  Gefängnißstrafe,  sowie  alle  anderen  Strafarten  ziehen  nur  diejenigen
  Folgen  nach  sich,  welche  in  anderen  Gesetzen  daran  geknüpft  sind.

Drittes  Capitel.
Von  Vollendung  und  Versuch  verbrecherischer  Handlungen.

Art.  37.
Vollendung  des  Verbrechens.

Ein  Verbrechen  ist  vollendet,  wenn  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  beendigt  und,  im
Falle  ein  gewisser  Erfolg  zu  den  gesetzlichen  Erfordernissen  des  Verbrechens  gehört,  auch  dieser
eingetreten  ist.  (Vergl.  die  besonderen  Bestimmungen  in  Art.  1  86,  211,  224,  273,
328,  358.)

Art.  38.
Begriff  des  Erfolgs.

Als  Erfolg  ist  jede  Wirkung  anzusehen,  welche  durch  die  Handlung  oder  Unterlassung  des

Verbrechers  verursacht  worden  ist,  gesetzt  auch,  daß  zur  Hervorbringung  derselben  Umstände
        <pb n="977" />
        —  919  —

mitgewirkt  haben,  welche  der  Verbrecher  nicht  vorhergesehen  hatte.  (Vergl.  jedoch  Art.  46
bis  mit  49.)
Art.  39.
Begriff  des  Versuchs.

Handlungen  und  Unterlassungen,  wodurch  die  Ausführung  eines  unvollendet  gebliebenen
vorsätzlichen  Verbrechens  angefangen  worden,  sind  als  Versuch  desselben  zu  bestrafen.  (Vergl.
jedoch  Art.  47  und  die  besonderen  Bestimmungen  in  Art.  117,  224,  Art.  311,  dritter
Abschnitt,  und  Art.  323.)

Art.  40.
Beendigter  und  nicht  beendigter  Versuch.

Der  Versuch  ist  ein  beendigter,  sobald  der  Verbrecher  Alles  gethan  hat,  was  er  zu  thun
für  nöthig  hielt,  um  die  von  ihm  beabsichtigte  Rechtsverletzung  herbeizuführen.  In  allen

anderen  Fällen  ist  der  Versuch  ein  nicht  beendigter.  (Vergl.  jedoch  Art.  117,  179,  279,
323.)

Art.  41.
Strafe  des  Versuchs.

Die  Strafe  des  Versuchs  richtet  sich  nach  derjenigen  Strafe,  womit  das  Verbrechen,
welches  bei  dem  Versuche  beabsichtigt  wurde,  bedroht  ist.  Sie  soll  bei  dem  beendigten  Versuche
  stets  niedriger,  als  der  Höchstbetrag  dieser  Strafe,  aber  nicht  niedriger,  als  auf  ein  Dritttheil
  des  Mindestbetrags  der  letzteren,  bei  dem  nicht  beendigten  Versuche  nicht  höher,  als  auf
die  Hälfte  jenes  Höchstbetrags  bestimmt  werden.

Art.  42.
Fälle,  wo  der  beendigte  Versuch  wie  ein  nicht  beendigter  zu  bestrafen  ist.
Auch  der  beendigte  Versuch  ist  nur  wie  ein  nicht  beendigter  zu  bestrafen:

1.  wenn  der  Verbrecher  durch  seine  eigene  Thätigkeit  den  Erfolg,  der  ohne  dieselbe  eingetreten
  sein  würde,  noch  abgewendet  hat,

2.  wenn  er  zur  Ausführung  des  Verbrechens  aus  Unkenntniß  oder  Irrthum  ein  Mittel
gewählt  hat,  durch  welches  der  beabsichtigte  Erfolg  überhaupt  nicht  herbeigeführt  werden
  konnte.

Fälle,  wo  das  an  sich  geeignete  Mittel  nur  wegen  seiner  mangelhaften  Beschaffenheit
oder  unzureichenden  Menge  den  beabsichtigten  Erfolg  nicht  hervorgebracht  hat,  sind  hierher
nicht  zu  rechnen.

Art.  43.
Unternehmungen  mit  unmöglichem  Erfolge.

Die  Strafe  des  nicht  beendigten  Versuchs  ist  auch  dann  anzuwenden,  wenn  bei  einer  in

verbrecherischer  Absicht  unternommenen  Handlung  diese  Absicht  um  deswillen  nicht  hat  erreicht

1868.  123
        <pb n="978" />
        —  920  —

werden  können,  weil  der  Thäter  das  Vorhandensein  der  thatsächlichen  Bedingungen,  unter
welchen  die  That  zum  Verbrechen  geworden  sein  würde,  irrthümlich  vorausgesetzt  hat.

Art.  44.
Strafloser  Versuch.

Der  nicht  beendigte  Versuch  eines  Verbrechens  (Art.  40)  ist  straflos  zu  lassen,  wenn
der  Verbrecher  sein  Vorhaben,  ohne  an  der  Ausführung  desselben  durch  äußere  Umstände  ge—
hindert  worden  zu  sein,  gänzlich  wieder  aufgegeben  hat.  Ist  in  dem,  was  der  Verbrecher  zur
Ausführung  des  von  ihm  beabsichtigten  Verbrechens  gethan  hat,  eine  an  sich  selbst  strafbare
That  enthalten,  so  wird  die  Bestrafung  der  letzteren  durch  die  Bestimmung  dieses  Artikels
nicht  ausgeschlossen.

Art.  45.
Vorbereitungshandlungen.

Handlungen,  wodurch  die  Ausführung  eines  beabsichtigten  Verbrechens  erst  vorbereitet,
aber  noch  nicht  angefangen  worden  ist,  unterliegen  keiner  Strafe,  insofern  sie  nicht  eine  an
sich  selbst  strafbare  That  enthalten,  oder  besonders  mit  Strafe  bedroht  sind.

Viertes  Capitel.
Vom  rechtswidrigen  Vorsatze  und  der  Unbedachtsamkeit.

Art.  46.
Vorsatz  und  Absicht.

Zu  den  regelmäßigen  Erfordernissen  eines  Verbrechens  gehört,  daß  die  mit  Strafe  bedrohte
  Handlung  mit  rechtswidrigem  Vorsatze  begangen,  und  daß  daher,  wenn  zu  dem  Begriffe
  des  fraglichen  Verbrechens  ein  gewisser  Erfolg  vorausgesetzt  wird,  auch  dieser  von  dem
Verbrecher  beabsichtigt  worden  sei.  (Vergl.  jedoch  Art.  47  und  49.)

Art.  47.
Bestimmte  und  unbestimmte  Absicht.
Für  die  Zurechnung  des  eingetretenen  Erfolgs  zum  Vorsatze  macht  es  keinen  Unterschied,
ob  die  Absicht  eine  bestimmte  oder  eine  unbestimmte  war.  (Vergl.  jedoch  Art.  169.)
Dagegen  kann  dem  Thäter  in  Oinsicht  auf  einen  möglichen,  aber  nicht  eingetretenen  Ersolg
  seiner  Handlung  der  Versuch  desjenigen  Verbrechens,  welches  durch  den  Eintritt  dieses
Erfolgs  vollendet  worden  wäre,  nur  dann  angerechnet  werden,  wenn  seine  Absicht  bestimmt  auf
Hervorbringung  dieses  Erfolgs  gerichtet  gewesen  ist.
        <pb n="979" />
        —  921  —

Art.  48.
Unbedachtsamkeit.

Handlungen,  wodurch  unvorsätzlich  eine  Rechtsverletzung  herbeigeführt  worden  ist,  sind
nur,  wenn  diese  Rechtsverletzung  durch  Unbedachtsamkeit  verschuldet  wurde,  und  nur  in  den
vom  Gesetze  ausdrücklich  bezeichneten  Fällen  zu  bestrafen.

Bei  allen  anderen  im  Strafgesetzbuche  genannten  Verbrechen  sind  Vorsatz  und  Absicht
(Art.  46,  47),  auch  wenn  ihrer  in  der  Begriffsbestimmung  derselben  nicht  besonders  gedacht
ist,  ein  nothwendiges  Erforderniß  der  Bestrafung.

Eine  ungewöhnliche  Bedachtsamkeit  ist  von  dem  Handelnden,  außer  wo  eine  besondere
Verpflichtung  dazu  stattfindet,  nicht  zu  verlangen.

Art.  49.
Zusammentreffen  von  Vorsatz  und  Unbedachtsamkeit.

Auch  bei  einer  mit  rechtswidrigem  Vorsatze  begangenen  Handlung  kann,  wenn  nach  den
Umständen  eine  bestimmte  Grenze  der  Absicht  anzunehmen  ist,  der  darüber  hinausgehende
rechtsverletzende  Erfolg,  insofern  nicht  in  den  besonderen  Vorschriften  des  zweiten  Theils  wegen
eines  solchen  Erfolgs  ausdrücklich  eine  höhere  Strafe  angedroht  ist,  nur  als  ein  durch  Unbedachtsamkeit
  verschuldeter  (Art.  48)  in  Betracht  gezogen  werden.

Fünftes  Capitel.

Von  Theilnehmern  (Urhebern,  Anstiftern  und  Gehülfen)  und  Begünstigern
eines  Verbrechens,  ingleichen  von  der  unterlassenen  Verhinderung  und  Anzeige
eines  solchen.

Art.  50.
Miturheber.

Haben  an  einem  Verbrechen  Mehrere  Theil  genommen,  so  sind  alle  Diejenigen,  welche
die  That  mit  einander  beschlossen,  und  in  Folge  dieses  Beschlusses  entweder  zur  Ausführung

derselben  mitgewirkt  haben  oder  doch  wenigstens  bei  der  Ausführung  gegenwärtig  gewesen  sind,
als  Urheber  zu  betrachten.

Haben  Personen  zu  der  Ausführung  mitgewirkt,  die  an  dem  Beschlusse  der  That  nicht
Theil  genommen  haben,  so  ist  nach  den  Umständen  zu  erwägen,  ob  deren  Wille  nur  auf
Unterstützung  einer  fremden  That  (vergl.  Art.  5.3)  gerichtet  gewesen,  oder  ob  sie  durch  ihre
Handlungsweise  den  Entschluß  zur  That  stillschweigend  zu  dem  ihrigen  gemacht  haben.  Letzteren
  Falles  sind  sie  den  Urhebern  gleichfalls  beizuzählen.

123“
        <pb n="980" />
        —  922  —

Art.  51.
Beurtheilung  der  Miturheber.

Jedem,  der  an  einem  Verbrechen  als  Urheber  Theil  genommen  hat,  ist  dieses  Verbrechen
ganz  zuzurechnen.  Es  ist  sonach  bei  denjenigen  Verbrechen,  wo  bei  Bestimmung  der  Strafe
auch  der  Werth,  welchen  der  Gegenstand  des  Verbrechens  hat,  zu  berücksichtigen  ist,  bei  Fest—
setzung  der  Strafe  für  jeden  einzelnen  Miturheber  der  volle  Betrag  dieses  Werthes  zu  Grunde
zu  legen.

In  Fällen,  wo  die  That  für  verschiedene  Miturheber  vermöge  der  persönlichen  Verhält—
nisse  oder  der  besonderen  Willensrichtung  eines  jeden  eine  verschiedene  strafrechtliche  Natur
hat,  wird  jeder  Miturheber  wegen  desjenigen  Verbrechens  bestraft,  welches  ihm  nach  seinen
persönlichen  Verhältnissen  oder  seiner  Willensrichtung  zur  Last  fällt.

Art.  52.

Besondere  Bestimmung.

Haben  einer  oder  mehrere  der  Miturheber  eines  Verbrechens  bei  Ausführung  desselben
eine  Handlung  sich  zu  Schulden  kommen  lassen  oder  beabsichtigt,  welche  nach  den  vorhandenen
Umständen  als  in  dem  gemeinsamen  Beschlusse  begriffen  nicht  betrachtet  werden  konnte,  so  ist
diese  Handlung  den  übrigen  Theilnehmern,  dafern  sie  dazu  weder  stillschweigend  noch  ausdrücklich
  ihre  Zustimmung  gegeben  haben,  nicht  zuzurechnen.

Art.  53.
Gehülfen.

Als  Gehülfe  ist  zu  betrachten,  wer  zu  einem  nicht  von  ihm,  sondern  von  Anderen
beschlossenen  Verbrechen  vor  oder  bei  der  Ausführung  mitgewirkt,  oder  Rath  und  Anschlag
gegeben  hat,  ohne  jedoch  den  Entschluß  zur  That  zu  dem  seinigen  zu  machen.  (Vergl.
Art.  5  0.)

Art.  54.
Nahe  und  entfernte  Beihülfe.

Die  Beihülfe  ist,  wenn  der  geleistete  Beistand  oder  die  gegebenen  Anschläge  von  der  Art
gewesen  sind,  daß  ohne  dieselben  das  Verbrechen  nicht  ausgeführt  worden  sein  würde,  für  eine
nahe,  in  anderen  Fällen  für  eine  entfernte  zu  achten.

Art.  55.
Strafe  der  Beihülfe.
Die  Strafe  der  Beihülfe  richtet  sich  nach  der  im  Gesetze  angedrohten  Strafe  derjenigen
That,  zu  welcher  die  Beihülfe  geleistet  wurde.
        <pb n="981" />
        —  923  —

Sie  soll  bei  der  nahen  Beihülfe  stets  niedriger,  als  der  Höchstbetrag  dieser  Strafe,  aber
nicht  niedriger,  als  auf  ein  Dritttheil  des  Mindestbetrags  der  letzteren,  bei  der  entfernten  Beihülfe
  nicht  höher,  als  auf  die  Hälfte  jenes  Höchstbetrags  bestimmt  werden.

Hat  die  That  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Urhebers  eine  andere  strafrechtliche
Natur,  als  nach  denen  des  Gehülfen,  so  richtet  sich  die  Strafe  des  Gehülfen  nach  demjenigen
Verbrechen,  welches  dem  Urheber  nach  dessen  Verhältnissen  zur  Last  fällt,  gesetzt  auch,  daß  die
That  durch  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Urhebers  erst  strafbar  geworden  ist.  Haben  an
der  That  mehrere  Miturheber  Theil  genommen,  welche  einer  verschiedenen  Beurtheilung  unterliegen
  (Art.  51  zu  Ende),  so  richtet  sich  die  Strafe  des  Gehülfen  nach  dem  schwersten  der
für  die  Miturheber  eintretenden  Gesichtspunkte,  es  sind  aber  die  für  andere  Miturheber  geltenden
  milderen  Gesichtspunkte  bei  der  Bestrafung  des  Gehülfen  als  Strafzumessungsgründe
innerhalb  des  durch  den  schwersten  bestimmten  Strafmaßes  in  Betracht  zu  ziehen.

Milderungsgründe  und  Erschwerungsgründe,  welche  sich  auf  die  persönlichen  Eigenschaften
und  Verhältnisse  des  Urhebers  gründen,  ohne  der  That  selbst  nach  diesem  Gesetzbuche  eine
andere  strafrechtliche  Natur  beizulegen,  ingleichen  Strafausschließungsgründe,  welche  sich  auf
die  persönlichen  Eigenschaften  und  Verhältnisse  des  Urhebers  gründen,  kommen  bei  der  Beurtheilung
  des  Gehülfen  nicht  in  Betracht.

Art.  56.

Besondere  Bestimmung.

Hat  das  Verbrechen  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Urhebers  oder  nach  der  besonderen
  Willensrichtung  desselben  eine  schwerere  strafrechtliche  Natur,  als  nach  denen  des
Gehülfen,  so  ist  diese  schwerere  strafrechtliche  Natur  des  Verbrechens  bei  der  Beurtheilung  des
Gehülfen  nur  insoweit  in  Betracht  zu  ziehen,  als  derselbe  von  den  Verhältnissen  und  der
Willensrichtung  des  Urhebers  unterrichtet  war.

Ebenso  ist,  wenn  der  Urheber  bei  der  Ausführung  des  Verbrechens  weiter  gegangen  ist,
als  der  Gehülfe  vermuthen  konnte,  der  Letztere  nur  nach  dem  Umfange  seiner  Wissenschaft  und
seiner  Absicht  zu  beurtheilen.

Art.  57.
Besondere  Fälle  der  Theilnahme.

Personen,  welche  nur  an  dem  Beschlusse  oder  an  der  Vorbereitung  eines  von  Anderen
begangenen  oder  versuchten  Verbrechens  Theil  genommen  haben,  sind  mit  der  Strafe  der
entfernten  Beihülfe  zu  demjenigen  Verbrechen,  welches  begangen  oder  beabsichtigt  worden,  zu
belegen.

Art.  5  8.

Verbindung  zu  einem  Verbrechen.
Ist  es  zur  Ausführung  eines  von  Mehreren  beschlossenen  Verbrechens  nicht  gekommen,
        <pb n="982" />
        —  924  —

so  sind  Diejenigen,  welche  an  dem  gemeinschaftlichen  Beschlusse  desselben  Theil  genommen,
oder  ihre  Beihülfe  zu  demselben  zugesagt  haben,  mit  einer  Strafe  zu  belegen,  welche  bis  auf
ein  Dritttheil  vom  Höchstbetrage  der  Strafe  des  beschlossenen  Verbrechens  ansteigen  kann.

Art.  59.
Wirkung  thätiger  Reue.

Ist  ein  von  Mehreren  beschlossenes  oder  auch  bereits  unternommenes  Verbrechen  dadurch,
daß  Einzelne  aus  freiem  Antriebe,  und  zu  einer  Zeit,  wo  sie  das  Unternehmen  noch  nicht  für
entdeckt  oder  vereitelt  hielten,  zurückgetreten  sind,  gänzlich  rückgängig  gemacht  worden,  so  ist
wider  Diejenigen,  durch  deren  Rücktritt  das  Verbrechen  rückgängig  geworden,  nur  auf  Gefäng—
nißstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  gegen  die  übrigen  Theilnehmer  auf  die  Hälfte  derjenigen
Strafe,  die  sie  nach  Maßgabe  dessen,  was  bereits  geschehen  ist,  ohne  den  Rücktritt  verwirkt
haben  würden,  zu  erkennen.

Hat  jedoch  einer,  oder  haben  einige  der  Verbundenen  aus  freiem  Antriebe,  und  zu  einer
Zeit,  wo  sie  das  Vorhaben  noch  nicht  für  entdeckt  oder  vereitelt  hielten,  durch  ihren  Einfluß
auf  die  Anderen,  durch  Anzeige  bei  der  Behörde,  oder  durch  andere  geeignete  Mittel,  das
Aufgeben  oder  die  Unterdrückung  desselben  bewirkt,  so  sollen  Diejenigen,  welche  solches  bewirkt
haben,  selbst  wenn  sie  als  Anstifter  zu  betrachten  wären,  mit  aller  Strafe  verschont  werden.

Art.  60.
Verbindung  zu  gewerbmäßigem  Stehlen  2c.

Haben  Personen  sich  im  Allgemeinen  zu  gewerbmäßigem  Stehlen,  zu  Brandstiftungen,
Räubereien  oder  anderen  Gewaltthaten  verbunden,  so  trifft  die  Anstifter  der  Verbindung  und
die  Anführer  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechszehn  Jahren,  jeden  anderen  Theilnehmer  an  derselben
  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren.

Art.  61.
Begünstigung.  .

Wer  einem  Verbrecher  nach  vollbrachter  That  durch  Verhehlung  oder  Unterstützung  zur
Flucht,  durch  Verbergung,  Wegschaffung  oder  Vertrieb  der  Gegenstände  des  Verbrechens,
durch  Unterdrückung  oder  Vernichtung  der  Spuren  oder  Anzeigungen  der  strafbaren  Handlung,
  Vorschub  leistet,  ist  als  Begünstiger  des  verübten  Verbrechens  mit  einer  Strafe  zu  belegen,
  welche  bis  auf  ein  Dritttheil  des  Höchstbetrags  der  auf  dieses  Verbrechen  gesetzten  Strafe
ansteigen  kann.  Hinsichtlich  der  Verschiedenheit  persönlicher  Verhältnisse  und  hinsichtlich
persönlicher  Erschwerungs-,  Milderungs=  und  Strafausschließungsgründe  gilt  von  den  Begünstigern
  dasselbe,  was  in  Art.  55  und  56  wegen  der  Gehülfen  bestimmt  ist.

Begünstiger,  welche  die  oberwähnten  Handlungen  dem  Verbrecher  vor  der  That  zugesagt
  haben,  sind  als  Gehülfen  bei  der  That  (vergl.  Art.  5  3  und  54)  zu  beurtheilen.
        <pb n="983" />
        —  925  —

Art.  62.
Anstiftung.

Anstifter  eines  Verbrechens  ist,  wer  einen  Anderen  durch  Gewalt,  Drohung,  Befehl,
Auftrag,  Versprechen  oder  Geben  einer  Belohnung,  Ueberredung,  oder  andere  vorsätzliche  Ein—
wirkungen  auf  dessen  Willensbestimmung  zu  dem  Verbrechen,  oder  der  Ausführung  desselben
veranlaßt.

Art.  63.
Gleichstehender  Fall.

Dem  Anstifter  ist  gleich  zu  achten,  wer  einen  Anderen  vorsätzlich  durch  Erregung  oder
Benutzung  eines  Irrthums  zu  einer  Handlung,  die  ohne  diesen  Irrthum  dem  Letzteren  als
ein  Verbrechen  überhaupt  oder  als  ein  schwereres  Verbrechen  zuzurechnen  sein  würde,  ver—
anlaßt.

Art.  64.
Strafe  der  Anstiftung  und  Wirkung  thätiger  Reue.

Ist  es  in  Folge  der  Anstiftung  zu  der  von  dem  Anstifter  beabsichtigten  That  oder  einem
Versuche  derselben  gekommen,  so  trifft  den  Anstifter  die  auf  das  Geschehene  gesetzte  Strafe.

Hat  die  Anstiftung  keinen  Erfolg  gehabt,  so  trifft  den  Anstifter  die  Strafe  des  nicht  beendigten
  Versuchs  desjenigen  Verbrechens,  zu  welchem  er  anstiften  wollte.

Ist  der  Anstifter  aus  freiem  Antriebe,  und  zu  einer  Zeit,  wo  er  das  Vorhaben  noch  nicht
für  entdeckt  oder  vereitelt  hielt,  ernstlich  bemüht  gewesen,  durch  Anzeige  bei  der  Behörde,
durch  Zurücknahme  des  Auftrags,  oder  auf  andere  geeignete  Weise  die  Ausführung  der  That
zu  verhindern,  so  ist  er,  wenn  es  demungeachtet,  ohne  ferneres  Zuthun  von  seiner  Seite,  zur
Ausführung  der  That  gekommen,  mit  der  Strafe  des  beendigten  Versuchs  derselben  zu  be—
legen,  wenn  aber  die  That  durch  seine  Bemühungen  wirklich  verhindert  worden  ist,  mit  aller
Strafe  zu  verschonen.

Art.  65.
Ergänzende  Bestimmung.

Hat  das  Verbrechen  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Angestifteten  oder  nach  der
besonderen  Willensrichtung  desselben  eine  andere  strafrechtliche  Natur,  als  nach  den  Verhält—
nissen  oder  der  Willensrichtung  des  Anstifters,  oder  ist  der  Angestiftete  bei  der  Ausführung
des  Verbrechens  weiter  gegangen,  als  der  Anstifter  vermuthen  konnte,  so  gilt  für  die  Be—
urtheilung  des  Anstisters  das  Nämliche,  was  für  die  gleichen  Fälle  in  Art.  55  und  56  in
Betreff  des  Gehülfen  im  Verhältniß  zum  Urheber  oder  den  mehreren  Urhebern  bestimmt  ist.

Hat  sich  jedoch  der  Anstifter  des  Angestifteten  nur  als  Mittels  für  seine  eigenen  Zwecke
bedient,  so  richtet  sich  die  Strafe  des  Ersteren  lediglich  nach  seinem  Verhältnisse  zur  That.
        <pb n="984" />
        —  926  —

Art.  66.
Anstiftung  zu  Militärverbrechen.

Wenn  Personen,  welche  dem  Militärstrafgesetzbuche  nicht  unterworfen  sind,  einer  An—
stiftung  von  Militärpersonen  (Militärstrafgerichtsordnung  &amp;amp;  1  unter  1  bis  4)  zu  Verletzung
ihrer  Dienstpflicht  oder  zu  anderen  im  Militärstrafgesetzbuche  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
  sich  schuldig  machen,  so  werden  die  Anstifter  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu
zwei  Jahren  und,  wenn  der  Anstiftung  Folge  gegeben  worden,  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Auf  Anstiftung  zu  Zuwiderhandlungen  gegen  die  militärische  Zucht  und  Ordnung  und
zu  Uebertretungen  der  Dienstvorschriften,  für  welche  das  Militärstrafgesetzbuch  keine  Strafbestimmung
  enthält,  leidet  die  Vorschrift  des  vorigen  Absatzes  nur  dann  Anwendung,  wenn
die  Anstiftung  durch  öffentliche  Mittheilung  im  Sinne  des  Art.  125  geschehen  ist.

Ist  die  Anstiftung  auf  thätliche  Widersetzlichkeit,  auf  Zerstörung  von  Sachen,  oder  auf
Mißhandlung  von  Personen  gerichtet  gewesen,  so  tritt  Gefängniß=  eder  Arbeitshausstrafe  bis
zu  vier  Jahren  und,  wenn  der  Anstiftung  Folge  gegeben  worden,  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe
  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

Art.  67.
Fortsetzung.

Sind  Militärpersonen  zu  einem  in  den  Militärstrafgesetzen  mit  Todesstrafe  bedrohten
Verbrechen  angestiftet  worden,  so  tritt  für  den  Anstifter  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis
zu  zehn  Jahren  und,  wenn  der  Anstiftung  Folge  gegeben  worden,  Zuchthausstrafe  bis  zu
zwanzig  Jahren  ein.

Art.  68.
Ergänzende  Bestimmung.

Auf  Anstiftung  zu  solchen  Handlungen,  welche  nach  diesem  Gesetzbuche  nicht,  sondern  nur
nach  dem  Militärstrafgesetzbuche  mit  Strafe  bedroht  sind,  leiden  die  Bestimmungen  in  Art.
66  und  67  unbedingt,  auf  Anstiftung  zu  solchen  Handlungen  aber,  welche  zwar  auch  nach
diesem  Gesetzbuche  strafbar,  im  Militärstrafgesetzbuche  aber  entweder  an  sich,  oder  unter  besonderen
  Umständen,  mit  höherer  Strafe  bedroht  sind,  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  für
den  Anstifter  nach  diesem  Gesetzbuche  eine  höhere  Strafe  ausfallen  würde,  wenn  der  Angestiftete
  eine  nicht  nach  dem  Militärstrafgesetzbuche  zu  beurtheilende  Person  wäre.

Art.  69.
Beihülfe  und  Begünstigung  in  Hinsicht  auf  Militärverbrechen.
Beihülfe  zu  Militärverbrechen  und  Begünstigung  derselben  wird,  dafern  nicht  nach  den
sonstigen  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  eine  höhere  Strafe  ausfällt,  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.
        <pb n="985" />
        —  9271  —
Art.  70.

Unterlassene  Verhinderung  eines  bevorstehenden  Verbrechens.

Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Verbrechens  unter  Umständen  Nachricht  erhält,  wo  er  diese
Nachricht  für  wahr  halten  mußte,  ist  schuldig,  unverzüglich  die  geeigneten  Schritte  zu  thun,
um  die  Ausführung  des  Verbrechens,  je  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  durch  Anzeige  bei  der
Obrigkeit  oder  einem  der  nächsten  Aufsichtsbeamten,  oder  durch  Benachrichtigung  des  Bedrohten,
  oder  auf  jede  andere  gesetzlich  statthafte  Weise  zu  verhindern,  dafern  nicht  die  Verhinderung
  mit  Gefahr  für  ihn  selbst  oder  seine  Angehörigen  verbunden  ist.

Die  Verletzung  dieser  Pflicht  zieht,  wenn  es  sich  um  das  Verbrechen  des  Hochverraths,
des  Kriegsverraths  (Militärstrafgesetzbuch  §  87),  des  Staatsverraths,  des  Aufruhrs,  des
Mordes,  der  Körperverletzung  unter  den  Art.  169  angegebenen  Verhältnissen,  des  Raubes,
der  Nothzucht,  des  Diebstahls  mit  Waffen,  der  Brandstiftung,  oder  des  Falschmünzens  handelt,
  Gefängniß=  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  nach  sich.  Ist  bei  Unterlassung
der  Verhinderung  nicht  zugleich  ein  eigener  Vortheil  beabsichtigt  oder  eine  Amtspflicht  verletzt
worden,  so  kann  in  Fällen,  wo  keine  höhere  Strafe  als  sechs  Monate  Gefängniß  als  angemessen
  erscheint,  statt  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Thalern  erkannt
  werden.

Bei  anderen  Verbrechen  soll  die  Unterlassung  der  Verhinderung  dann,  und  zwar  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden,  wenn  dieselbe  wegen  eines  eigenen  mittelbaren
oder  unmittelbaren  Vortheils  dabei,  oder  mit  Verletzung  einer  Amtspflicht  geschehen  ist,  und
das  Verbrechen,  um  dessen  Nichtverhinderung  es  sich  handelt,  zu  den  von  amtswegen  zu  bestrafenden
  gehört.

Art.  71.
Unterlassene  Anzeige  begangener  Verbrechen.

Die  unterlassene  Anzeige  bereits  verübter  Verbrechen  wird  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  Derjenige,  welcher  sie  unterlassen  hat,  wußte,  daß  statt
des  ihm  bekannten  Thäters  ein  Unschuldiger  deshalb  sich  in  Untersuchung  befinde,  oder  Strafe
verbüße.

Art.  72.
Ausnahme.

Die  nicht  zum  Voraus  verfprochene  Begünstigung  eines  Verbrechens  (Art.  61  erster
Absatz)  und  die  Unterlassung  der  in  Art.  70  und  71  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Benachrichtigungen
  ist  straflos  zu  lassen,  wenn  sie  aus  Rücksicht  auf  verwandtschaftliche,  schwägerschaftliche,
  oder  nahe  häusliche  Verhältnisse,  und  weder  um  eigenen  Vortheils  willen,  noch  aus
eigenem  Interesse  an  der  That  stattgefunden  hat.

Diese  Bestimmung  leidet  auf  Diejenigen,  welche  amtshalber  zur  Verhütung  oder  Anzeige
von  Verbrechen  verpflichtet  sind,  nicht  Anwendung.

1868.  124
        <pb n="986" />
        —  928  —

Geistliche,  welche  durch  die  Beichte  oder  durch  andere  im  Vertrauen  auf  ihre  geistliche
Amtsverschwiegenheit  erfolgte  Mittheilungen  Kenntniß  von  dem  Vorhaben  eines  der  im  Art.
70  erwähnten  Verbrechen,  oder  davon,  daß  sich  wegen  eines  Verbrechens  ein  Unschuldiger
in  Untersuchung  befinde,  erlangt  haben,  sind  wegen  Unterlassung  der  in  Art.  70  und  71
vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Benachrichtigungen  straflos  zu  lassen,  wenn  sie  zur  Verhinder—
ung  des  bevorstehenden  Verbrechens  oder  zur  Verhütung  der  Bestrafung  eines  Unschuldigen
Dasjenige  gethan  haben,  was  sie  den  Umständen  nach  ohne  Verletzung  ihrer  geistlichen  Amtsverschwiegenheit
  thun  konnten.

FSechstes  Capitel.
Von  der  Zumessung  der  Strafe,  der  Concurrenz  und  dem  Nückfalle.

Art.  73.
Allgemeine  Vorschriften  über  die  Zumessung  der  Strafe.

In  allen  Fällen,  wo  gesetzlich  die  Strafe  eines  Verbrechens  nach  dem  niedrigsten  und
höchsten  Maße  oder  nach  dem  letzteren  allein  bestimmt  ist,  hat  der  erkennende  Richter  innerhalb
  dieser  Grenzen  die  Strafe  für  den  einzelnen  vorliegenden  Fall  unter  Berücksichtigung
der  dabei  eintretenden  besonderen  Verhältnisse  festzusetzen,  welche  den  Schuldigen  nach  der
besonderen  Beschaffenheit  der  zu  bestrafenden  Handlung  und  nach  dem  Grade  der  dabei  gezeigten
  Böswilligkeit  mehr  oder  minder  strafbar  darstellen.

Art.  74.
Zumessung  der  Strafe  bei  der  Unbedachtsamkeit.
Bei  Zumessung  der  Strafen  wegen  aus  Unbedachtsamkeit  begangener  Verbrechen  ist
vorzüglich  auf  den  Grad  der  Unbedachtsamkeit  und  daneben  auf  die  Größe  des  dadurch
verursachten  Schadens  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  75.
Zumessung  der  Strafe  bei  mehreren  Theilnehmern.

Haben  an  einem  Verbrechen  mehrere  Personen  als  Urheber,  Anstifter  oder  Gehülfen
Theil  genommen,  so  ist  bei  Abmessung  der  Strafe  für  jeden  derselben  außer  den  im  Art.  73
angegebenen  Rücksichten  auch  seine  größere  oder  geringere  Mitwirkung  bei  dem  Beschlusse  oder
der  Ausführung  des  Verbrechens  zu  beachten.

Art.  76.
Zusammentreffen  mehrerer  Erschwerungsgründe.
Treffen  bei  einem  Verbrechen  mehrere  gesetzliche  Erschwerungs=  oder  Auszeichnungsgründe
zusammen,  so  ist  bei  der  Bestrafung  der  schwerste  derselben  zum  Grunde  zu  legen,  und  die
        <pb n="987" />
        —  929  —

übrigen  sind  als  Strafabmessungsgründe  innerhalb  des  durch  jenen  bedingten  Strafmaßes  zu
berücksichtigen.

—

Art.  77.
Zusammentreffen  (Concurrenz)  mehrerer  Verbrechen  in  einer  Handlung.

Liegt  eine  Handlung  vor,  welche  den  gesetzlichen  Erfordernissen  eines  geringeren,  ver—
möge  gewisser  dabei  ebenfalls  vorhandener  Umstände  aber  zugleich  den  gesetzlichen  Erfordernissen
eines  schwereren  Verbrechens  entspricht,  so  ist  auf  die  durch  das  schwerste  dieser  Verbrechen
verwirkte  Strafe  zu  erkennen.  Es  ist  jedoch  solchen  Falles,  wofern  nicht  das  schwerere  Verbrechen
  schon  seinem  Begriffe  nach  das  leichtere  in  sich  enthält,  bei  der  Festsetzung  der  Strafe
innerhalb  des  Strafmaßes  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  der  Verbrecher  durch  seine
Handlung  zugleich  noch  ein  anderes,  minder  schweres  Verbrechen  begangen  hat.

Art.  78.
Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen  in  verschiedenen  Handlungen.

Liegen  mehrere  von  einer  und  derselben  Person  durch  verschiedene  Handlungen  begangene
Verbrechen  zur  Bestrafung  vor,  wegen  deren  entweder  nur  Freiheitsstrafen  oder  nur  Geldstrafen
  für  verwirkt  zu  erachten  sind,  so  ist  wegen  dieser  sämmtlichen  Verbrechen  auf  eine
Gesammtstrafe  zu  erkennen,  welche  durch  Erhöhung  derjenigen  Strafe  gebildet  wird,  die  für
das  schwerste  derselben,  wenn  es  allein  zur  Bestrafung  vorläge,  zu  erkennen  sein  würde  (vergl.
auch  rücksichtlich  der  Freiheitsstrafen  Art.  81).  Diese  Gesammtstrafe  kann  bis  auf  das
Doppelte  der  Strafe  des  schwersten  Verbrechens  ansteigen,  darf  jedoch,  soviel  die  Freiheitsstrafen
  anlangt,  den  Höchstbetrag,  welchen  nach  Art.  32  Freiheitsstrafen  überhaupt  nicht
übersteigen  sollen,  nicht  überschreiten  (vergl.  jedoch  Art  299).  Dahingegen  ist  der  Richter
bei  dieser  Straferhöhung  an  die  im  Art.  32  enthaltene  Bestimmung  wegen  Beobachtung
monatlicher  Zeitabschnitte  nicht  gebunden.

Liegen  jedoch  mehrere  von  einer  und  verselben  Person  durch  verschiedene  Handlungen
begangene  Verbrechen  zur  Bestrafung  vor,  von  venen  eines  oder  mehrere  mit  Freiheitsstrafe,
sowie  eines  oder  mehrere  mit  Geldstrafe  zu  ahnden  sind,  so  ist  jederzeit  auf  die  verwirkte
Geldstrafe  neben  der  verwirkten  Freiheitsstrafe  zu  erkennen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß,  soweit
wegen  mehrerer  der  zusammentreffenden  Verbrechen  Freiheitsstrafe,  oder  wegen  mehrerer  der
zusammentreffenden  Verbrechen  Geldstrafe  für  verwirkt  zu  erachten  ist,  wegen  der  ersteren
auf  eine  Gesammtfreiheitsstrafe  und  wegen  der  letzteren  auf  eine  Gesammtgeldstrafe  erkannt
wird,  welche  in  der  im  vorigen  Absatze  gedachten  Maße  zu  bilden  sind.

Was  in  diesem  Artikel  bezüglich  der  mit  Geldstrafe  zu  ahndenden  Verbrechen  bestimmt
worden  ist,  gilt  ebenso  von  denjenigen  Verbrechen,  welche  lediglich  mit  Geldstrafe  bedroht  sind,
als  von  denen,  wegen  deren  Geldstrafe  gewählt  wird.  "

1247
        <pb n="988" />
        —  930  —

Befindet  sich  unter  den  zusammentreffenden  Verbrechen  ein  solches,  woran  das  Gesetz
gewisse  Nachtheile,  außer  der  Strafe,  geknüpft  hat,  so  treten  diese  Nachtheile  auch  dann  ein,
wenn  das  fragliche  Verbrechen  nicht  das  schwerste  ist.

Die  Strafe  des  Verweises,  soweit  sie  wegen  des  einen  oder  des  anderen  der  zusammen—
treffenden  Verbrechen  für  verwirkt  erachtet  wird,  ist  jederzeit  besonders  zu  erkennen.

Handlungen,  welche  als  Fortsetzung  eines  und  desselben  Verbrechens  anzusehen  sind,
können  nicht  als  eine  Mehrzahl  von  Verbrechen  in  Betracht  gezogen  werden.

Art.  79.

Berweisende  Bestimmung.

Welche  Verbrechen  hierbei  zu  berücksichtigen,  bestimmt  die  Strafprozeßordnung.

-

Art.  80.
Gesichtspunkte  für  die  Strafabmessung.

Bei  der  Abmessung  der  nach  Art.  78  zu  erkennenden  Straferhöhung  hat  der  Richter,
nächst  der  Anzahl  und  der  Schwere  der  zusammentreffenden  Verbrechen,  vorzüglich  zu  berücksichtigen,
  ob  zwischen  denselben  ein  näherer  oder  entfernterer  ursachlicher  Zusammenhang
stattfindet,  ob  durch  diesen  Zusammenhang  die  Mehrzahl  der  Handlungen  ihre  erschwerende
Bedeutung  verliert,  oder  ob  im  Gegentheile  in  derselben  sich  ein  besonders  hoher  Grad  von
Böswilligkeit  kund  giebt,  ingleichen  ob  den  verschiedenen  Verbrechen  gleichartige  oder  verschiedenartige
  Triebfedern  zum  Grunde  liegen.

Art.  81.
Ergänzende  Bestimmung.

Bei  Beantwortung  der  Frage,  welches  der  zusammentreffenden  Verbrechen  das  schwerste
sei,  ist,  wenn  dieselben,  jedes  für  sich  betrachtet,  mit  verschiedenen  Strafarten  zu  ahnden  sein
würden,  das  im  Art.  35  festgesetzte  Geltungsverhältniß  der  verschiedenen  Strafarten  zu
berücksichtigen.  Befinden  unter  denjenigen  Verbrechen,  welche  neben  dem  schwersten  vorliegen,
sich  solche,  die  mit  einer  höheren  Strafart,  als  das  schwerste,  zu  ahnden  sein  würden,  so  ist
die  Strafe  des  schwersten  Verbrechens  nach  dem  gedachten  Geltungsverhältnisse  auf  die  schwerste
unter  den  zusammentreffenden  Strafarten  zu  reduciren,  und  die  nach  Art.  7  8  eintretende
Erhöhung  mit  der  hiernach  sich  ergebenden  Strafe  vorzunehmen.

Art.  82.
Erhöhung  verwirkter  Strafen  wegen  Rückfalls.

Wenn  Jemand  wegen  eines  begangenen  vorsätzlichen  Verbrechens  bereits  Strafe  verbüßt
hat,  und  sich  desselben  oder  eines  gleichartigen  Verbrechens  von  Neuem  schuldig  macht,  so  ist,
        <pb n="989" />
        —  931  —

insofern  nicht  für  einzelne  Fälle  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  gesetzliche  Strafe  des  neuen
Berbrechens,  jedoch  nicht  über  das  doppelte  Strafmaß,  zu  erhöhen.

An  die  Beobachtung  monatlicher  Zeitabschnitte  ist  der  Richter  hierbei  nicht,  wohl  aber  an
den  im  Art.  32  festgesetzten  Höchstbetrag  zeitlicher  Freiheitsstrafen  gebunden.

Art.  83.
Gleichartige  Verbrechen.
Als  gleichartig  im  Sinne  des  Art.  82  sind  alle  solche  Verbrechen  zu  betrachten,  welche
aus  gleichartigen  Triebfedern  hervorgegangen  sind,  insbesondere  also
1.  alle  Verbrechen,  welche  ihrem  Begriffe  nach  auf  Gewinnsucht  beruhen,
2.  alle  Verbrechen,  welche  die  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  zum  Zwecke  haben.

Der  Versuch  und  die  Beihülfe,  sowie  die  Verbindung  und  die  Anstiftung  zu  einem  Ver—
brechen  sind  mit  dem  Verbrechen  selbst,  sowie  auch  unter  sich  für  gleichartig  zu  achten.

Verbrechen  aus  Unbedachtsamkeit  begründen  niemals  die  Annahme  des  Rückfalls.

Art.  84.
Abmessung  der  Rückfallsstrafe.  Rückfallsverjährung.

Bei  der  Abmessung  der  Erhöhung  hat  der  Richter,  nächst  der  Anzahl  und  der  Schwere
der  früher  verbüßten  gleichartigen  Verbrechen,  vorzüglich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Wieder—
holungen  derselben  in  entfernteren,  oder  in  näheren  Zwischenräumen  auf  einander  gefolgt  sind.

Der  Rückfall  verliert  die  Eigenschaft  eines  Straferhöhungsgrundes,  wenn  seit  der  Ver—
büßung  der  Strafe  wegen  des  früheren  Vergehens  bis  zur  Verübung  des  neuen,  dafern
ersteres  zu  den  von  amtswegen  zu  bestrafenden  gehört,  eine  fünfzehnjährige,  wenn  es  zu  den
auf  Antrag  zu  bestrafenden  gehört,  eine  einjährige  Frist  abgelaufen  ist  und  der  Thäter  in
dieser  Zeit  kein  Verbrechen  derselben  oder  gleicher  Art  (Art.  83)  begangen  hat.

Art.  85.
Zusammentreffen  des  Rückfalls  und  der  Concurrenz  der  Verbrechen.

Wenn  Jemand  wegen  mehrerer  Verbrechen  zu  bestrafen  ist,  welche  sämmtlich  oder  von
denen  einige  oder  auch  nur  eines  im  Rückfalle  verübt  worden,  so  ist  die  im  Art.  82  wegen
des  Rückfalls  bestimmte  Straferhöhung  mit  der  nach  Art.  78  bis  mit  81  ermittelten  Ge—
sammtstrafe  vorzunehmen.  Es  darf  jedoch  in  diesem  Falle  die  zu  erkennende  Strafe  nicht
über  das  Dreifache  der  Strafe  des  schwersten  Verbrechens  ansteigen.
        <pb n="990" />
        —  932  —

Siebentes  Capitel.
Von  den  Gründen,  welche  die  Zurechnung  ausschließen  oder  vermindern.

Art.  86.
Von  der  Zurechnung  überhaupt.
Eine  ihrer  äußeren  Erscheinung  nach  gesetzwidrige  That  kann  nicht  als  Verbrechen  zu—
gerechnet  werden:
1.  wenn  der  Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  nicht  die  Fähigkeit  der  Selbstbestimmung
besaß  (Art.  87),
im  Falle  der  erlaubten  Selbsthülfe  und  der  Nothwehr  (Art.  91),
7  wenn  der  Thäter  durch  echte  Noth,  Zwang,  Befehl  oder  Irrthum  (Art.  92,  93,  94,
95)  dazu  bestimmt  worden  ist.

Art.  87.
Zurechnungsfähigkeit.
Die  Fähigkeit  der  Selbstbestimmung  ist  bei  Personen,  welche  das  vierzehnte  Jahr  ihres
Alters  zurückgelegt  haben,  vorauszusetzen,  dafern  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  entweder

a)  daß  ihnen  die  Geisteskräfte,  welche  dazu  gehören,  um  das  Rechte  vom  Unrechten  unterscheiden
  zu  konnen,  gänzlich  fehlen,  oder

b)  daß  diese  Kräfte  bei  ihnen  gänzlich  unentwickelt  geblieben  sind,  oder

)  daß  sie  die  That  in  einem  bewußtlosen  Zustande,  oder  während  einer  Seelenkrankheit
verübt  haben,  welche  den  Vernunftgebrauch  entweder  im  Allgemeinen,  oder  in  der  besonderen
  Richtung,  welche  bei  der  That  in  Betracht  kommt,  gänzlich  aufhebt.

Art.  88.
Verminderte  Zurechnungsfähigkeit.

Sind  Zustände  oder  Voraussetzungen,  welche  an  die  im  vorigen  Artikel  gedachten  angrenzen,
  vorhanden,  ohne  daß  die  Fähigkeit  der  Selbstbestimmung  dadurch  gänzlich  ausgeschlossen
erscheint,  so  ist,  dafern  nicht  der  Verbrecher  sich  absichtlich,  um  das  Verbrechen  zu  begehen,  in
einen  solchen  Zustand  versetzt  hat,  verminderte  Zurechnungsfähigkeit  anzunehmen,  und  hat
demzufolge  der  Richter  höchstens  auf  die  Hälfte  der  ohne  diesen  Milderungsgrund  verwirkten
Strafe  zu  erkennen.

Art.  89.
Unzurechnungsfähigkeit  von  Kindern.

Kindern  vor  zurückgelegtem  vierzehnten  Jahre  kann  eine  gesetzwidrige  Handlung  nicht  als

Verbrechen  zugerechnet  werden.
        <pb n="991" />
        —  933  —

Art.  90.
Milderungsgrund  der  Jugend.

Von  dem  Alter  an,  wo  eine  Zurechnung  stattfindet  (Art.  87,  89),  bis  zum  vollendeten
achtzehnten  Jahre  ist  die  Jugend  als  ein  Milderungsgrund  zu  betrachten,  und  die  gesetzlich
verwirkte  Strafe  nach  richterlichem  Ermessen  herabzusetzen.

Insbesondere  sollen  solche  Verbrecher  nicht  mit  Zuchthausstrafe  belegt  werden,  sondern  es
ist  statt  derselben  auf  Arbeitshaus=  oder  Gefängnißstrafe  zu  erkennen.  Die  im  Art.  17
Absatz  2  getroffene  Bestimmung  leidet  in  diesem  Falle  nicht  Anwendung,  vielmehr  kann  gegen
jugendliche  Verbrecher  auch  wegen  der  dort  bezeichneten  Verbrechen  auf  Gefängnißstrafe  von
längerer  als  sechsmonatiger  Dauer  erkannt  werden,  und  sind  die  denselben  auch  wegen  solcher
Verbrechen  auferlegten  Gefängnißstrafen,  wenn  sie  höher  als  auf  vier  Monate  ansteigen,  im
Landesgefängnisse  zu  verbüßen.

Geht  jedoch  aus  der  Beschaffenheit  der  That,  ihrer  Beweggründe,  und  der  übrigen  damit
verbundenen  Umstände  hervor,  daß  der  Verbrecher  nicht  sowohl  aus  jugendlichem  Leichtsinne,
als  vielmehr  aus  Bosheit  und  mit  Ueberlegung  gehandelt  hat,  so  ist  die  Jugend  desselben  nur
bei  der  Abmessung  der  Strafe  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  zu  berücksichtigen.  Lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  findet  jedoch  auch  in  diesem  Falle  nicht  statt,  sondern  es  ist  statt
derselben  auf  eine  verhältnißmäßige  zeitliche  Zuchthausstrafe  zu  erkennen.

Art.  91.
Nothwehr.

Wer  bei  der  Ausübung  erlaubter  Selbsthülfe  oder  ohne  eine  solche  Veranlassung  sich  oder
Andere  von  einem  widerrechtlichen  Angriffe  auf  die  Person  oder  das  Eigenthum  bedroht  sieht,
befindet  sich  im  Stande  der  Nothwehr.  "

In  diesem  Falle  ist  er  befugt,  ohne  daß  er  den  wirklichen  Angriff  abzuwarten  braucht,
alle  Mittel  der  Vertheidigung  anzuwenden,  von  denen  er  unter  den  obwaltenden  Umständen
annehmen  konnte,  daß  sie  zur  wirksamen  Abwehr  desselben  erforderlich  und  mit  der  Beschaffenheit
  der  abzuwendenden  Gefahr  nicht  außer  Verhältniß  seien.

Art.  92.
Echte  Noth.

Auch  außer  dem  Falle  der  Nothwehr  ist  Derzjenige  nicht  strafbar,  welcher  eine  gesetzwidrige
Handlung  in  einem  auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren  Nothstande,  zur  Rettung  aus  einer
gegenwärtigen  dringenden  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst  oder  seiner  Angehörigen
vorgenommen  hat,  vorausgesetzt,  daß  für  den  Gefährdeten  nicht  eine  besondere  Verpflichtung
zum  Bestehen  solcher  Gefahr  obwaltete,  und  nicht  die  Gefahr  als  unmittelbare  Folge  einer
von  ihm  begangenen  strafbaren  Handlung  eingetreten  ist.
        <pb n="992" />
        —  934  —

Art.  93.
Zwang.

Zwang  schließt  die  strafrechtliche  Zurechnung  aus,  wenn  er  in  unwiderstehlicher  körper—
licher  Gewalt  oder  in  solchen  Drohungen  besteht,  wodurch  der  Bedrohte  in  den  Zustand  echter
Noth  (Art.  92)  versetzt  wird.

Art.  94.
Befehl.

Der  Befehl  eines  Vorgesetzten  kommt  dem  Untergebenen  insofern  zu  Statten,  daß  er
wegen  einer  in  Gemäßheit  desselben  vorgenommenen  Handlung,  auch  wenn  sie  etwas  Gesetz—
widriges  enthält,  nicht  bestraft  werden  kann,  dafern  der  Vorgesetzte  an  und  für  sich  zu  der
Anordnung  dieser  Handlung  berechtigt  war,  und  die  Gesetzwidrigkeit  des  Befehls  nicht  sofort
in  das  Auge  fiel.

Art.  95.
Irrthum.

Irrthum  oder  Unwissenheit  über  Thatsachen,  durch  welche  eine  an  sich  erlaubte  Hand—
lung  zu  einem  Verbrechen,  oder  eine  schon  an  sich  strafbare  Handlung  zu  einem  schwereren
Verbrechen  wird,  schließen  die  Zurechnung  aus,  soweit  sie  auf  die  Handlung  von  Einfluß  ge—
wesen  sind.  Ist  jedoch  der  Irrthum  oder  die  Unwissenheit  von  der  Art,  daß  sie  von  dem
Handelnden  durch  die  nach  seiner  Persönlichkeit  und  der  Natur  seiner  Handlung  von  ihm  zu
fordernde  Aufmerksamkeit  hätten  vermieden  werden  können,  so  hat  der  Richter  zu  ermessen,  ob
und  wie  weit  dem  Handelnden  Unbedachtsamkeit  oder  selbst  Absicht  (vergl.  Art.  47,  48)
beizumessen  sei.

Durch  Unbekanntschaft  mit  dem  Gesetze,  welches  die  Handlung  mit  Strafe  bedroht,  wird
ein  begangenes  Verbrechen  eben  so  wenig,  als  durch  den  Wahn,  als  ob  dieselbe  nach  dem
Gewissen  oder  der  Religion  erlaubt  oder  verdienstlich  sei,  entschuldigt.

Art.  96.
Verminderte  Zurechnung.

Liegen  Umstände  vor,  welche  an  die  in  Art.  91,  92,  93,  94  gedachten  angrenzen,  ohne
daß  jedoch  ein  wirklicher  Zustand  der  Nothwehr,  eine  wirkliche  echte  Noth,  ein  wirklicher  un—
widerstehlicher  Zwang,  oder  ein  völlig  entschuldigender  Befehl  anzunehmen  wäre,  so  tritt  die
Bestimmung  im  Art.  88  ein.

Art.  97.
Verminderte  Zurechnung  beim  Excesse  in  der  Nothwehr  ꝛc.  und  beim  Rechtsirrthume.

Dieselbe  Bestimmung  tritt  ein,  wenn  Jemand  in  einem  wirklichen  Zustande  der  Noth—
wehr,  der  echten  Noth,  oder  der  erlaubten  Selbsthülfe  zwar  die  gesetzlichen  Grenzen  über
        <pb n="993" />
        —  935  —

schritten  hat,  dabei  jedoch  angenommen  werden  kann,  daß  er  unter  dem  Einflusse  der  durch
jene  Zustände  herbeigeführten  Gemüthserregung  gehandelt  habe,  ingleichen  wenn  die  Hand—
lung  aus  einem  Rechtsirrthume  hervorgegangen  ist,  welcher  sich  nicht  auf  das  Strafgesetz,
sondern  auf  andere  bei  der  Handlung  in  Betracht  kommende  Rechtsgrundsätze  bezieht.

Achtes  Capitel.

Allgemeine  Bestimmungen  wegen  des  zur  Bestrafung  gewisser  Verbrechen
erforderlichen  Antrags.

Art.  98.

Berechtigung  zum  Antrage.
In  Fällen,  wo  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuchs  ein  Strafverfahren  nur  auf
Antrag  einzuleiten  ist,  steht  das  Recht  zu  solchem  Antrage,  wo  nicht  etwas  Anderes  besonders

festgesetzt  ist,  nur  Demjenigen  zu,  der  durch  das  Verbrechen  unmittelbar  in  seinem  Rechte
verletzt  ist.

Art.  99.
Bei  Verbrechen  gegen  Kinder  2c.
Für  Minderjährige,  welche  das  vierzehnte  Jahr  ihres  Lebens  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  für  Geisteskranke,  ingleichen  für  Taubstumme,  welche  zu  bevormunden  sind,  sind  deren

gesetzliche  Vertreter,  jedoch  der  Vormund  nur  mit  Genehmigung  der  Vormundschaftsbehörde,
zu  dem  Antrage  berechtigt.

Art.  100.
Bei  Verbrechen  gegen  Minderjährige.

Bei  Verbrechen  gegen  andere  Minderjzährige  ist  sowohl  der  Verletzte  selbst,  als  auch  für
denselben  dessen  Vertreter  zu  dem  Antrage  berechtigt.  Für  eine  minderjährige  Chefrau  kann
jedoch  der  Antrag  auf  Bestrafung  des  Ehemannes  von  den  gesetzlichen  Vertretern  derselben
nicht  gestellt  werden.

Art.  101.
Bei  Verbrechen  gegen  Verschwender.

Personen,  welche  gerichtlich  für  Verschwender  erklärt  worden  sind,  haben  wegen  Verbrechen
  gegen  ihre  Person  den  erforderlichen  Antrag  selbst  zu  stellen.

Wegen  Verbrechen  gegen  ihr  Vermögen  kann  derselbe  sowohl  von  dem  Verschwender,  als
auch  von  dem  Vormunde,  und  zwar  von  dem  Letzteren  selbst  wider  den  Willen  des  Verschwenders,
  gestellt  werden.

186.  125
        <pb n="994" />
        —  936  —

Art.  102.
Andere  Fälle  der  Stellvertretung.

Außerdem  sind  Personen,  denen  die  Verwaltung  oder  Beaufsichtigung  eines  fremden
Vermögens  oder  von  Theilen  desselben  übertragen  ist,  mit  Ausnahme  der  im  Art.  302
erwähnten  Fälle,  zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Bestrafung  von  Beeinträchtigungen  dieses
Vermögens  auch  ohne  besonderen  Auftrag  für  ermächtigt  zu  achten.

Art.  103.
Bei  mehreren  Theilnehmern.

Haben  bei  einem  Verbrechen  mehrere  Personen  als  Urheber,  Anstifter,  Gehülfen  oder
Begünstiger  mitgewirkt,  deren  Bestrafung  von  dem  Antrage  eines  Betheiligten  abhängt,  so  ist
das  Strafverfahren  nur  gegen  diejenigen  zu  richten,  gegen  welche  ein  solcher  Antrag  vorliegt.
Vergl.  jedoch  Art.  193  und  263.

Gehülfen  und  Begünstiger  eines  Verbrechens,  dessen  Urheber  nur  auf  Antrag  strafbar  ist,
sind  jedoch  nur  dann  zur  Strafe  zu  ziehen,  wenn  gegen  den  Urheber  oder  wenigstens  gegen
einen  der  Urheber  ein  Antrag  auf  Bestrafung  gestellt  worden  ist.

Art.  104.
Anzeigen  bei  der  Behörde.

Eine  bei  dem  Staatsanwalte,  dem  Gerichte,  einer  Polizeibehörde,  oder  einer  Polizeiperson
von  dem  zum  Antrage  Berechtigten  gemachte  Anzeige  ist  einem  förmlichen  Antrage  auf  Bestraf—
ung  gleich  zu  achten,  nicht  aber  die  von  der  Behörde  veranlaßte  Auskunftsertheilung  über  das
Thatsächliche  des  Verbrechens.

Art.  105.
Befragung  des  Verletzten.

Bei  Verbrechen,  die  unter  gewissen  Umständen  nur  auf  Antrag,  unter  anderen  Um—
ständen  aber  von  amtswegen  strafrechtlich  zu  verfolgen  sind,  ist,  dafern  es  zweifelhaft  erscheint,
ob  Umstände  der  ersteren,  oder  der  letzteren  Art  vorliegen,  der  zum  Antrage  Berechtigte
Seiten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Gerichts  zu  befragen,  ob  er  das  Verbrechen  bestraft
wissen  wolle  oder  nicht.

Ebenso  ist  der  zum  Antrage  Berechtigte  zu  befragen,  wenn  im  Laufe  des  Verfahrens
der  Thäter  in  einer  Person  ermittelt  wird,  deren  Bestrafung  wegen  des  fraglichen  Verbrechens
von  dem  Antrage  des  Verletzten  abhängen  würde.

Art.  106.
Zurücknahme  des  Antrags.
Der  Antrag  kann,
a)  wenn  der  Richter  nach  Art.  368  der  Strafprozeßordnung  eine  Strafverfügung  erläßt,
bis  zum  Eintritte  der  Rechtskraft  der  letzteren,
        <pb n="995" />
        —  937  —

b)  wenn  in  einer  Untersuchung  wegen  Beleidigungen  oder  Verleumdungen  nach  Art.  375
der  Strafprozeßordnung  die  Entscheidung  von  dem  Eide  des  Angeschuldigten  oder
des  Privatanklägers  abhängig  gemacht  worden  ist,  bis  zur  Leistung  dieses  Eides  oder
bis  zu  demjenigen  Zeitpunkte,  wo  es  nach  den  bestehenden  strafprozeßrechtlichen
Bestimmungen  feststeht,  daß  der  Eid  nicht  geleistet  wird,

c)  in  den  besonderen  Ausnahmefällen  des  Art.  264  und  267  bis  zu  den  in  diesen
Artikeln  bezeichneten  Zeitpunkten,

d)  in  allen  übrigen  Fällen  bis  zur  Bekanntmachung  eines  Straferkenntnisses

mit  der  Wirkung  zurückgenommen  werden,  daß  dadurch  das  weitere  Verfahren,  und  zwar
durch  Zurücknahme  des  Antrags  gegen  den  Urheber  oder  die  sämmtlichen  Urheber  (vergl.
Art.  103)  auch  gegen  die  Gehülfen  und  Begünstiger,  ausgeschlossen  wird,  dafern  nicht  von
Seiten  anderer  hierzu  berechtigter  Personen  annoch  ein  Antrag  vorliegt,  oder  gestellt  wird.
Eine  bedingte  Zurücknahme  ist  nicht  zu  beachten.

Minderjährige,  welche  das  vierzehnte  Jahr  ihres  Lebens  zurückgelegt  haben,  können  den
für  sie  von  ihrem  gesetzlichen  Vertreter  auch  vor  ihrem  vierzehnten  Lebensjahre  gestellten  Antrag,
nicht  aber  der  Vertreter  den  von  ihnen  selbst  gestellten,  zurücknehmen.

Verschwendern  ist  die  Zurücknahme  in  den  Fällen,  wo  der  Vormund  zum  Antrage  berechtigt
  ist  (Art.  101)  und  denselben  gestellt  hat,  nicht  gestattet.

Der  von  anderen  Stellvertretern  (Art.  102)  gestellte  Antrag  kann  sowohl  von  dem
Verletzten,  als  auch  von  dem  Stellvertreter,  von  Letzterem  jedoch  nicht  wider  den  Willen  des
Ersteren,  zurückgenommen  werden.

Der  Zurücknahme  des  Antrags  gilt  es  gleich,  wenn  bei  dem  Gerichte  zu  einer  Zeit,  wo
die  Zurücknahme  noch  zulässig  ist,  ein  Vergleich  beigebracht  wird,  durch  welchen  sich  der  zur
Zurücknahme  des  Antrags  Berechtigte  hierzu  verbindlich  macht.

Ist  der  Verletzte,  ohne  den  von  ihm  oder  für  ihn  gestellten  Antrag  zurückgenommen  zu
haben,  verstorben,  so  geht  das  Recht  der  Zurücknahme,  und  zwar  wegen  der  gegen  einen  Verschwender
  verübten  Verbrechen  ohne  die  im  vierten  Absatze  dieses  Artikels  enthaltene  Beschränkung,
  auf  die  Erben  des  Verletzten  über.

Die  zur  Zurücknahme  berechtigten  Erben  hat  das  Gericht  zur  Erklärung  über  die  Fortstellung
  aufzufordern.  Erfolgt  diese  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  vier  Wochen,  so  gilt  dieß
für  eine  Zurücknahme  des  Antrags.  Innerhalb  dieser  vierwöchigen  Frist  kann  die  Verjährung,
wenn  sie  dem  Verletzten  gegenüber  bereits  begonnen  hatte,  nicht  beendigt  werden.

Art.  107.
Kostenpunkt.

Wird  in  Folge  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Zurücknahme  des  Antrags  (Art.  106
erster  Absatz  und  Schlußsatz)  das  Strafverfahren  eingestellt,  so  hat  sich  das  Gericht  der  bis
1257
        <pb n="996" />
        —  938  —

dahin  erwachsenen  Kosten  halber  an  den  Antragsteller,  beziehendlich  dessen  Erben,  zu  halten,
es  wäre  denn,  daß  der  Angeschuldigte  durch  eine  Erklärung  bei  Gericht  die  Bezahlung  der  bis
dahin  erwachsenen  Gerichtskosten  übernommen  hätte;  solchenfalls  hat  das  Gericht  wegen  der—
selben  lediglich  an  den  Angeschuldigten  sich  zu  halten.

Art.  108.

Besondere  Bestimmung  in  Bezug  auf  Verbrechen  von  Beamten.

In  dem  im  Art.  202  erwähnten  Falle  der  Nöthigung,  sowie  bei  den  im  zwölften  Capitel
des  zweiten  Theils  genannten  nur  auf  Antrag  strafbaren  Verbrechen,  wenn  letztere  von  in
besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Personen  verübt  worden,  ist  auch  die  Dienst-  oder
Aufsichtsbehörde  des  Thäters  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.

Neuntes  Capitel.
Von  der  Verjährung  der  Verbrechen.

Art.  109.
Von  der  Criminalverjährung  im  Allgemeinen.

Durch  Verjährung  wird  sowohl  die  Untersuchung  einer  strafbaren  That,  soweit  dieselbe
nicht  zur  Entscheidung  über  das  Dasein  der  Verjährung  nöthig  ist,  als  die  erkannte  Strafe
aufgehoben,  wenn  die  in  den  folgenden  Artikeln  festgesetzten  Zeiträume  verflossen  sind.

Unverjährbar  sind  die  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen,  soweit
es  sich  von  einem  vollendeten  solchen  Verbrechen  und  von  dessen  Urheber,  oder  einem  solchen

Anstifter  des  Verbrechens  handelt,  welcher  mit  dem  Urheber  gleich  zu  bestrafen  ist,  sowie  die
erkannte  lebenslängliche  Zuchthausstrafe.

Art.  110.
Fristen  für  die  Verjährung  der  Strafbarkeit.

Die  Strafbarkeit  der  Verbrechen,  welche  von  amtswegen  zu  verfolgen  und  von  der
Verjährbarkeit  nicht  ausgenommen  sind  (Art.  109),  verjährt  mit  Ablauf  von  fünfzehn  Jahren,
die  der  Verbrechen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  nur  auf  Antrag  verfolgt
werden,  mit  Ablauf  von  einem  Jahre.

Art.  111.
Berechnung  dieser  Fristen.
Die  fünfzehnjährige  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Thäter  die  That
beendigt  hat,  ohne  Unterschied,  ob  überhaupt,  und  ob  an  diesem,  oder  an  einem  späteren

Tage,  der  nach  dem  Gesetze  zur  Annahme  der  Vollendung  der  That  nöthige  Erfolg  der
Handlung  eingetreten  ist.
        <pb n="997" />
        —  939  —

Die  einjährige  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  zum  Antrage  berechtigte
Person  oder  Behörde  Kenntniß  von  der  Verletzung  und  der  Person  des  Thäters  erlangt  hat.
Der  Antrag  findet  jedoch  auch  innerhalb  dieser  einjährigen  Frist  nicht  Statt,  wenn  vor
Stellung  desselben  seit  Verübung  der  That  ein  Zeitraum  von  fünfzehn  Jahren  ohne  Unter—
brechung  (Art.  114)  abgelaufen  ist.

Art.  112.
Insbesondere  bei  fortgesetzten  und  fortdauernden  Verbrechen.

Bei  fortgesetzten  Verbrechen  beginnt  die  Verjährung  von  der  letzten  strafbaren  Handlung,
bei  fortdauernden  mit  dem  Auphören  derselben,  insonderheit  bei  dem  Verbrechen  der  mehrfachen
Ehe  mit  dem  Tage,  an  welchem  durch  die  Auflösung  der  früheren  oder  späteren  Ehe  das
Bestehen  der  mehrfachen  Ehe  aufgehört,  oder  der  Verbrecher  das  verbrecherische  Eheverhältniß
völlig  aufgegeben  hat.

Art.  113.
Zeitpunkt  des  Fristablaufs.

Die  Verjährung  ist  mit  dem  Anfange  des  letzten  Tages  des  gesetzlich  bestimmten  Zeitraums
  beendigt.  «

Art.  114.
Unterbrechung  der  Verjährung.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  Handlung  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Polizeibehörde,  welche  wegen  der  verübten  That  gegen  den  Thäter  als
Angeschuldigten  gerichtet  wurde,  und  bei  Verbrechen,  zu  deren  Bestrafung  ein  Antrag  des
Verletzten  erfordert  wird,  überdieß  durch  jede  actenkundig  gewordene  Anregung  des  Antragstellers
  bei  Gericht  oder,  dafern  nicht  ein  Fall  der  Privatanklage  vorliegt,  bei  der  Staatsanwaltschaft
  behufs  der  Fortstellung  der  Sache.

Die  Unzuständigkeit  des  Gerichts,  dafern  es  nur  überhaupt  mit  der  Strafgerichtsbarkeit
beauftragt  ist,  ist  in  diesen  Fällen  ohne  Einfluß.

Von  der  Endigung  der  letzten  Handlung  des  Untersuchungsgerichts,  der  Staatsanwaltschaft
  oder  der  Polizeibehörde,  sowie  von  der  Anregung  des  Antragstellers  an,  läuft  die  Verjährung
  von  Neuem.

Ist  die  Einleitung  oder  Fortstellung  des  Verfahrens  von  dem  Ausgange  eines  Civilprozesses
  abhängig  gemacht  worden,  so  ruht  von  diesem  Beschlusse  an,  so  lange  derselbe  nicht
zurückgenommen  oder  abgeändert  wird,  die  Verjährung  bis  zu  der  rechtskräftigen  Entscheidung
des  fraglichen  Civilprozesses.

Art.  115.
Verjährung  der  Strafe.

Die  Verjährung  einer  erkannten  Strafe  wird  in  denselben  Fristen  vollendet,  in  welchen

die  Untersuchung  der  That,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  wurde,  verjährt  sein  würde.
        <pb n="998" />
        —  940  —

Insbesondere  verjährt  die  wegen  eines  auf  Antrag  zu  untersuchenden  Verbrechens  erkannte
Strafe  binnen  einem  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt  sowohl  bei  den  von  amtswegen,  als  bei  den  auf  Antrag  zu
bestrafenden  Verbrechen  mit  der  Rechtskraft  des  bezüglichen  Erkenntnisses,  und  wird  unter—
brochen  durch  jede  auf  die  Vollstreckung  der  Strafe  abzweckende,  gegen  die  Person  des  Ver—
urtheilten  gerichtete  Handlung  des  Gerichts,  sowie  durch  die  Ergreifung  desselben.

Wird  die  Vollstreckung  anderweit  unterbrochen,  so  beginnt  die  Verjährung  von  Neuem,
ohne  Rücksicht  darauf,  aus  welchem  Grunde  die  Vollstreckung  der  Strafe  unterblieben  ist.

Hat  sich  der  Verurtheilte  der  Strafvollstreckung  durch  die  Flucht  entzogen,  so  läuft  die
Verjährung  nicht,  so  lange  er  nicht  vor  Gericht  sich  stellt  oder  gestellt  wird.

Zweiter  Theil.
Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Capitel.

Vom  Hochverrathe,  Staatsverrathe  und  anderen  die  Sicherheit  des  Staates
gefährdenden  Handlungen.

Art.  116.
Hochverrath.
Wer  die  persönliche  Sicherheit  des  Staatsoberhauptes  durch  ein  gegen  dessen  Leben,  Gesundheit
  oder  Freiheit  gerichtetes  Unternehmen  verletzt,  ingleichen  wer

1.  gegen  Regierungsrechte  des  Staatsoberhauptes,

2.  gegen  die  Selbstständigkeit  des  Staates,  um  das  ganze  Königreich  einem  fremden
Staate  einzuverleiben,  oder  zu  unterwerfen,  oder  auch  nur,  um  einen  Theil  seines
Gebiets  von  dem  anderen  loszureißen,  oder

3.  gegen  die  Staatsverfassung,  in  der  Absicht,  dieselbe  in  ihren  hauptsächlichen  Bestandtheilen
  aufzuheben,

einen  gewaltsamen  Angriff  unternimmt,  ist  als  Hochverräther  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe
  zu  belegen.
Art.  117.
Versuch  des  Hochverraths.
Die  Eingehung  von  Verbindungen  zu  einem  hochverrätherischen  Unternehmen,  die  Erlassung
  öffeutlicher  Aufforderungen  (vergl.  Art.  125)  zu  einem  solchen,  die  Anschaffung,  An-
        <pb n="999" />
        —  941  —

nahme  oder  Austheilung  von  Waffen  oder  anderen  Angriffsmitteln  und  die  Anwerbung  oder
Einübung  von  Mannschaften  zu  diesem  Zwecke,  ingleichen  die  Erregung  von  Volksaufläufen
oder  Zusammenrottungen  irgend  einer  Art,  um  solche  zu  einem  hochverrätherischen  Angriffe
zu  benutzen,  ist  nicht  blos  als  Vorbereitung,  sondern  als  Versuch  des  Hochverraths  zu
bestrafen.

Der  Versuch  ist  für  beendet  zu  achten,  wenn  es  in  dem  letzteren  Falle,  ohne  daß  jedoch
bereits  ein  Angriff  der  im  Art.  116  bezeichneten  Art  unternommen  worden,  zu  einem  Ein—
schreiten  der  Behörde  gekommen  ist,  in  anderen  Fällen,  wenn  der  Zeitpunkt  der  Ausführung
des  Unternehmens  festgesetzt  ist.  Auch  bei  einem  nicht  beendigten  Versuche  ist  jedoch  auf
keine  geringere  Strafe,  als  drei  Monate  Gefängniß  zu  erkennen.

Art.  118.
Vorbereitungshandlungen.
Andere  Handlungen  zur  Vorbereitung  des  Hochverraths  werden  mit  Gefängniß-  oder
Arbeitshausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  geahndet.

Art.  119.
Wirkung  thätiger  Reue.

Hat  der  Verbrecher  die  Ausführung  der  That,  ohne  durch  äußere  Umstände  gehindert
worden  zu  sein,  gänzlich  wieder  aufgegeben,  so  kommt  ihm  sowohl  bei  der  Vorbereitung  des
Hochverraths  (Art.  118),  als  bei  dem  nicht  beendigten  Versuche  desselben  (Art.  117)  die
im  Art.  44  zugesicherte  Straflosigkeit  zu  Statten.  Enthält  das,  was  er  gethan  hat,  zugleich
eine  Verbindung  oder  Anstiftung  zum  Hochverrathe,  so  sind  die  in  Art.  58,  59,  64  ge—
troffenen  Bestimmungen  anzuwenden.  Der  beendigte  Versuch  ist  unter  den  im  Eingange

dieses  Artikels  gemachten  Voraussetzungen,  soweit  nicht  nach  Art.  59  und  64  Straflosigkeit
eintritt,  wie  ein  nicht  beendigter  zu  betrachten.

Art.  120.
Ergänzende  Bestimmung.

Die  im  Art.  116  bis  mit  Art.  119  angedrohten  Strafen  sind  unter  gleichen  Verhält—
nissen  auch  auf  gewaltsame  Angriffe  gegen  die  Selbstständigkeit  und  Verfassung  des  Nord—
deutschen  Bundes  anzuwenden.

Art.  121.
Staatsverrath.

Wer  mit  Verletzung  seiner  Unterthanen=  oder  Dienstpflicht  oder  der  Verpflichtung  für
den  während  seines  zeitlichen  Aufenthalts  im  Lande  gewährten  Rechtsschutz  eine  auswärtige
Regierung  zu  nachtheiligen  Unternehmungen  gegen  das  Königreich  Sachsen  oder  den  Norddeutschen
  Bund  veranlaßt,  oder  in  solchen  unterstützt,  macht  sich  des  Staatsverraths  schuldig.
        <pb n="1000" />
        —  942  —

Art.  122.
Strafen  des  Staatsverraths.

Der  Staatsverrath  wird  bestraft:

1.  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  dreißig  Jahren,  wenn  er  im  Kriege  oder  zum  Behufe  eines
solchen  durch  Einverständniß  mit  einer  feindlichen  Macht  oder  deren  Truppenführern
oder  durch  Unterstützung  des  Feindes  begangen  worden  ist,

2.  mit  Arbeitshaus-  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn  er  außer  dem  Falle
des  Krieges  durch  Mittheilung  von  Regierungsdepeschen  oder  Staatsgeheimnissen,  oder
durch  Vernichtung,  Unterdrückung,  Verfälschung  oder  Mittheilung  von  Urkunden  oder
anderen  Beweismitteln  für  Rechte  oder  Ansprüche  des  Staates,  oder  von  Beamten
durch  irgend  eine  andere  vorsätzliche  Verletzung  ihrer  Amtspflicht  verübt  worden  ist,

3.  in  anderen  Fällen  mit  Gefängniß-  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren.

Art.  123.
Besondere  Bestimmung  wegen  fremder  Kriegsdienste.

Staatsangehörige,  welche  sich  während  eines  Krieges  in  feindlichen  Kriegsdiensten  befunden
haben,  sollen  wegen  der  in  dieser  Stellung  vorgenommenen,  unter  die  Bestimmung  des  Art.
121  fallenden  Handlungen  straflos  gelassen  werden,  dafern  sie  nicht  erst  nach  dem  Ausbruche
des  Krieges  oder  in  der  Voraussicht  eines  solchen  freiwillig  in  die  feindlichen  Kriegsdienste  getreten
  sind.

Art.  124.
Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Ausland.

Gegen  Personen,  welche  sich  der  in  Art.  116,  117,  118,  121,  122  erwähnten
Handlungen  gegen  einen  auswärtigen  verbündeten  Regenten  oder  Staat  schuldig  gemacht
haben,  ist  auf  eine  Strafe  zu  erkennen,  welche  bis  auf  zwei  Dritttheile  der  in  jenen  Artikeln
angedrohten  Strafen  ansteigen  kann,  wobei  jedoch  eintretenden  Falles  die  Bestimmungen  der
Art.  119,  123  auch  ihnen  zu  Statten  kommen.

Art.  125.
Oeffentliche  Aufforderung  zum  Ungehorsam.

Wer  durch  öffentliche  Mittheilung  in  Wort  oder  Schrift  Andere  zum  Ungehorsam  gegen
die  Gesetze  oder  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen,  oder  zur  Verweigerung  rechtlich  bestehender
Abgaben  oder  Leistungen,  oder  wer  in  gleicher  Weise  Staatsdiener  oder  andere  in  besonderen
öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen  zur  Verletzung  dieser  Pflichten  oder  zum  Ungehorsam
gegen  ihre  Vorgesetzten  auffordert,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Eine  Mittheilung  ist  für  eine  öffentliche  zu  achten,  wenn  sie  nicht  an  einzelne,  durch  geschäftliche,
  häusliche  oder  freundschaftliche  Verhältnisse  verbundene  Personen  gerichtet  ist,  und
        <pb n="1001" />
        —  943  —

sich  nicht  mit  Hinsicht  auf  diese  Verhältnisse,  sowie  auf  Ort,  Zeit  und  Art  und  Weise  der
Mittheilung,  als  eine  vertrauliche  und  private  darstellt.

Unter  Schrift  sind  sowohl  hier,  als  überall,  wo  das  Gesetzbuch  diesen  Ausdruck  gebraucht,
Handschriften,  Druckschriften  und  bildliche  Darstellungen  jeder  Art  zu  verstehen.

Art.  126.
Ausgezeichnete  Fälle.
Die  im  vorigen  Artikel  angedrohte  Strafe  kann  bis  auf  Arbeitshaus  von  zwei  Jahren
gesteigert  werden:

a)  wenn  die  Aufforderung  vor  einer  zusammengelaufenen  oder  zusammengerotteten  Menge,
oder  vor  einer  Versammlung  geschehen,

b)  wenn  die  Aufforderung  auf  thätliche  Widersetzlichkeit,  auf  Zerstörung  von  Sachen,
oder  auf  Mißhandlung  von  Personen  gerichtet  gewesen  ist.

Art.  127.
Verbreitung  staatsgefährlicher  Lehren.

Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  hat  zu  gewarten,  wer  durch  öffentliche  Mittheilung
(Art.  125)  die  Rechtsinstitute  der  Ehe,  der  Familie  oder  des  Eigenthums,  oder  die  bestehende
Staatsverfassung  herabwürdigt,  oder  Handlungen,  welche  das  Gesetz  verbietet,  als  ehrenvoll
oder  verdienstlich,  oder  Personen  wegen  dergleichen  Handlungen  als  lobenswerth  darstellt.

Art.  128.

Staatsgefährliche  Schmähungen.

Oeffentliche  Mittheilungen  (Art.  125),  durch  welche  die  Regierung,  öffentliche  Behörden,

oder  staatsrechtlich  bestehende  Körperschaften,  oder  einzelne  Berufshandlungen  dieser  öffentlichen

Organe  einer  tadelnden  Kritik  unterworfen  werden,  sind  strafbar,  wenn  sie  mit  Erdichtung
oder  geflissentlicher  Entstellung  von  Thatsachen  verbunden  sind.

Die  Strafe  besteht  in  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  und  wenn  das  Vergehen  durch

Reden  vor  einer  zusammengelaufenen  oder  zusammengerotteten  Menge  oder  vor  einer  Versammlung

  verübt  worden  ist,  bis  zu  zwei  Jahren.

Art.  129.
Staatsgefährliche  Verbindungen.

Die  Theilnahme  an  Verbindungen,  welche  bezwecken,  die  Vollstreckung  der  Staatsgesetze,
oder  die  Ausübung  der  Verwaltungsbefugnisse  der  Staatsregierung  zu  hemmen  oder  unwirksam
  zu  machen,  wird  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  drei  Jahren  oder  Arbeitshaus
bis  zu  vier  Jahren  bestraft.

1868.  126
        <pb n="1002" />
        —  944  —

Art.  130.
Verbreitung  staatsgefährlicher  Nachrichten.

Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  hat  zu  gewarten,  wer  wissentlich  falsche  Nachrichten,
welche  im  Publicum  Besorgniß  vor  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Wohlfahrt,
des  Friedens,  oder  der  bürgerlichen  Freiheit,  oder  Unzufriedenheit  mit  Maßregeln  der  Regierung
  zu  erregen  geeignet  sind,  mündlich  oder  durch  Schriften  (Art.  125)  ausstreut  oder  verbreitet.


"  Art.  131.

Hinterziehung  der  Militärpflicht.

Hat  ein  Militärpflichtiger  durch  Selbstverstümmelung  oder  durch  künstlich  hervorgebrachte
Gebrechen  sich  zum  Militärdienste  untüchtig  gemacht,  so  ist  er  mit  Arbeitshaus  bis  zu  einem
Jahre  zu  bestrafen.  War  derselbe  jedoch  schon  vorher  untüchtig,  so  ist  nur  auf  Gefängnißstrafe
  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  leiden  auch  auf  solche  Militärpflichtige  Anwendung,
welche  in  der  Absicht,  sich  dadurch  der  Militärpflicht  zu  entziehen,  ein  Verbrechen,  welches  sie
des  Militärdienstes  unwürdig  macht,  begehen.  Wird  jedoch  dieses  Verbrechen  selbst  mit  einer
höheren  Strafe  geahndet,  so  ist  bei  Abmessung  der  letzteren  die  auf  Hinterziehung  der  Militärpflicht
  gerichtete  Absicht  als  Erschwerungsgrund  zu  berücksichtigen.

Wer  einen  Anderen  mit  dessen  Einwilligung  behufs  der  Hinterziehung  der  Militärpflicht
verstümmelt  oder  gebrechlich  macht,  ist  mit  gleicher  Strafe  zu  belegen.

Bweites  Capitel.

Von  Beleidigung  der  Person  des  Staatsoberhauptes  und  einigen  verwandten
Verbrechen.

Art.  132.
Mgjestätsverbrechen.
Wer  die  geheiligte  Person  des  Staatsoberhauptes  thätlich  beleidigt,  ist  mit  lebenslänglicher
Zuchthausstrafe  zu  belegen.
Art.  133.
Fortsetzung.
Wer  das  Staatsoberhaupt  mit  Thätlichkeiten  oder  körperlichen  Verletzungen  bedroht,  ist
mit  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  von  einem  bis  zu  zwölf  Jahren  zu  belegen.
Art.  134.
Fortsetzung.
Beleidigende  oder  verleumderische  Aeußerungen  über  die  Person  des  Staatsoberhauptes,
oder  über  dessen  Regierungshandlungen,  ingleichen  Handlungen,  welche  für  das  Staatsober--
        <pb n="1003" />
        —  945  —

haupt  eine  Beleidigung  oder  Verleumdung  enthalten,  sind  mit  Gefängniß  von  einem  Monate
bis  zu  drei  Jahren  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  ahnden.

Art.  135.
Thätlichkeiten  gegen  die  Familie  des  Staatsoberhauptes.

Körperliche  Verletzungen  eines  Gliedes  der  Familie  des  Staatsoberhauptes,  wodurch  das
Leben  oder  die  Geisteskräfte  der  verletzten  Person  in  Gefahr  kommen,  oder  ihr  ein  bleibender
Nachtheil  an  der  Gesundheit  zugefügt  wird,  sind  mit  Zuchthausstrafe  von  vier  bis  zu  dreißig
Jahren  zu  ahnden.

Andere  Thätlichkeiten  gegen  dieselben  Personen  ziehen  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu
zwölf  Jahren  nach  sich.

Art.  136.
Bedrohung  derselben.

Bedrohungen  der  im  Art.  135  benannten  Personen  mit  körperlichen  Verletzungen  oder

Thätlichkeiten  sind  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  137.
Andere  Beleidigungen  derselben.
Beleidigende  oder  verleumderische  Aeußerungen  über  solche  Personen,  ingleichen  Hand—
lungen,  welche  für  dieselben  eine  Beleidigung  oder  Verleumdung  enthalten,  sind  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  138.
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens.
Wegen  der  im  Art.  132  bis  mit  Art.  137  gedachten  Verbrechen  kann  die  strafrechtliche
Verfolgung  nicht  ohne  vorgängigen  Vortrag  an  das  Staatsoberhanpt  angeordnet  werden.
Vergl.  Art.  6  unter  3  und  Art.  7.

Art.  139.
Thätlichkeiten  gegen  fremde  Regenten,  deren  Familie  und  deren  Bevollmächtigte.

Körperliche  Verletzungen  auswärtiger  Regenten,  der  Familienglieder  derselben,  oder  ihrer
mit  öffentlichem  Character  bekleideten  und  bei  der  Sächsischen  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten,
  ingleichen  thätliche  Beleidigungen  derselben  Personen,  sind  mit  Arbeitshaus  bis  zu
zehn  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  140.
Bedrohung  derselben  Personen.

Bedrohungen  der  im  Art.  139  angegebenen  Personen  mit  körperlichen  Verletzungen  oder
Thätlichkeiten  sind  mit  Gefängnißstrafe  von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  drei  Jahren  zu  ahnden.

126
        <pb n="1004" />
        —  946  —

Art.  141.
Beleidigung  derselben.

Beleidigende  oder  verleumderische  Aeußerungen  über  dieselben  Personen,  ingleichen  Handlungen,
  welche  für  dieselben  eine  Beleidigung  oder  Verleumdung  enthalten,  sind  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Die  Bestrafung  der  im  vorigen  Absatze  erwähnten  Verbrechen  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn
ein  Antrag  von  der  auswärtigen  Regierung  oder  dem  beleidigten  Bevollmächtigten  eines  aus—
wärtigen  Regenten  gestellt  worden  und  außerdem,  dafern  die  Beleidigung  oder  Verleumdung
das  Oberhaupt  eines  nichtdeutschen  Staates  oder  dessen  Familie  oder  dessen  Bevollmächtigten
betrifft,  nach  publicirten  Verträgen  oder  Gesetzen  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Drittes  Capitel.
Von  Auflehnung  gegen  die  öffentliche  Autorität  und  von  Friedensstörungen.

Art.  142.
Widersetzlichkeit.

Wer  sich  der  Vollziehung  von  Gesetzen  oder  Verordnungen  oder  von  obrigkeitlichen  oder
richterlichen  Verfügungen,  mit  Anwendung  von  Gewalt  oder  Bedrohung  mit  solcher,  gegen
Civil=  oder  Militärpersonen,  welche  die  Vollziehung  vermöge  ihres  Amtes  oder  besonderer
Befehle  zu  bewirken  haben,  oder  gegen  Diejenigen,  welche  auf  deren  Aufforderung  ihnen  Beistand
leisten,  widersetzt,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren
zu  bestrafen.

Art.  143.
Widersetzung  gegen  erlaubte  Selbsthülfe.

Die  im  vorigen  Artikel  getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung,  wenn  Jemand
sich  Privatpersonen,  welche  in  der  Ausübung  erlaubter  Selbsthülfe  begriffen  sind,  auf  die
angegebene  Weise  widersetzt.

Art.  144.
Widersetzung  gegen  Behörden.

Wer  gegen  eine  öffentliche  Behörde  bei  der  Ausübung  ihrer  Amtsthätigkeit,  mit  Anwendung
von  Gewalt  oder  Bedrohung  mit  solcher,  sich  widersetzt,  hat  Gefängnißstrafe  von  zwei  Monaten
bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  verwirkt.  Sind  dabei  thätliche
Beleidigungen  oder  Mißhandlungen  gegen  die  Behörde  verübt  worden,  so  ist  auf  Arbeitshausoder
  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  zu  erkennen.
        <pb n="1005" />
        —  947  —

Art.  145  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Arbeitseinstellung.

ist  aufgehoben.

Art.  146.
Verletzung  öffentlicher  Bekanntmachungen  oder  Bezeichnungen.

Wer  die  von  einer  öffentlichen  Behörde  angelegten  amtlichen  Verschlußmittel  oder  amt—
lichen  Bezeichnungen  eines  Gegenstandes  verletzt  oder  vernichtet,  oder  die  von  solchen  Behörden
erlassenen  und  än  öffentlichen  Orten  aushängenden,  angehefteten  oder  ausgelegten  Bekannt—
machungen  oder  aufgesteckten  Zeichen  abreißt,  vernichtet,  beschädigt,  beschmuzt  oder  sonst  ver—
unglimpft  oder  beseitigt,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  oder,  dafern  die  Gefängnißstrafe
  nicht  über  einen  Monat  beträgt,  mit  Geldbuße  bis  zu  einhundert  Thalern  zu  bestrafen.

Art.  147.
Auflauf.
Jeder  öffentliche  Zusammenlauf  und  jede  öffentliche  Zusammenrottung,  denen  die  Absicht
zum  Grunde  liegt,  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  durch  Geschrei  oder  andere  Ungebührlichkeiten
  zu  stören,  oder  deren  Theilnehmer  auf  die  Aufforderung  der  mit  der  Aufrechthaltung

der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  beauftragten  Personen  nicht  ruhig  auseinander  gehen,
begründet  das  Verbrechen  des  Auflaufs.

Theilnehmer  an  einem  Auflaufe  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten,  Anstifter
und  Anführer  bei  demselben  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Ist  von  Seiten  der  zusammengelaufenen  oder  zusammengerotteten  Menge  den  mit  der
Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  beauftragten  Personen  durch  Geschrei
oder  sonst  Mißfallen  oder  Geringschätzung  bezeigt  worden,  so  können  diese  Strafen  bis  um  die
Hälfte  erhöht  werden.

Art.  148.
Landfriedensbruch.

Hat  eine  öffentlich  zusammengelaufene  oder  öffentlich  zusammengerottete  Menge  die  Absicht
zu  erkennen  gegeben,  Gewalt  gegen  Personen  oder  deren  Eigenthum  auszuüben,  oder  Jemanden
durch  erregte  Besorgniß  vor  solcher  Gewalt  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung
zu  nöthigen,  so  liegt  das  Verbrechen  des  Landfriedensbruchs  vor.

Dieses  Verbrechen  wird  an  Anstiftern  und  Anführern  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
bis  zu  sechs  Jahren,  an  bewaffneten  Theilnehmern  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu
vier  Jahren,  an  unbewaffneten  Theilnehmern  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei

Jahren  bestraft.
        <pb n="1006" />
        —  948  —

Ist  es  zur  wirklichen  Ausübung  von  Gewalt  gegen  Personen  oder  Sachen  gekommen,  so
können  die  in  diesem  Artikel  angedrohten  Strafen  bis  um  die  Hälfte  erhöht  werden.

Ist  aber  die  Gewalt  von  einer  so  großen  Menge  und  unter  solchen  Umständen  verübt
worden,  daß  dadurch  die  Wirksamkeit  der  Behörde  gelähmt  und  ein  Einschreiten  derselben
verhindert  wurde,  so  tritt  für  die  Anstifter  und  Anführer  Zuchthausstrafe  bis  zu  zwölf  Jahren,
für  die  bewaffneten  Theilnehmer  Zuchthausstrafe  bis  zu  acht  Jahren,  für  die  nicht  bewaffneten
Theilnehmer  Arbeitshaus-  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  ein.

Art.  149.
Aufruhr.

Hat  ein  öffentlicher  Zusammenlauf  oder  eine  öffentliche  Zusammenrottung  gleich  anfangs
oder  im  weiteren  Verlaufe  sich  gegen  eine  obrigkeitliche  oder  richterliche  Behörde  gerichtet,  um
eine  Verfügung,  oder  die  Unterlassung  oder  Zurücknahme  einer  solchen  zu  erzwingen,  oder  eine
getroffene  Verfügung  zu  vereiteln,  oder  um  wegen  einer  Amtshandlung  Rache  gegen  die
Behörde  zu  nehmen,  oder  dieselbe  an  der  Ausübung  ihrer  Befugnisse  zu  bindern,  so  liegt  das
Verbrechen  des  Aufruhrs  vor.

Anstifter  und  Anführer  bei  einem  Aufruhre  sind  mit  Zuchthaus  von  drei  bis  acht  Jahren,
bewaffnete  Theilnehmer  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  sechs  Jahren,  unbewaffnete  Theilnehmer
mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Ist  es  bei  dem  Einschreiten  der  Behörde  zu  thätlichem  Widerstande  gegen  dieselbe  oder
deren  Diener  gekommen,  so  können  diese  Strafen  bis  um  die  Hälfte,  ist  aber  der  thätliche
Widerstand  gegen  die  zum  Schutze  der  Ordnung  aufgetretene  bewaffnete  Macht  gerichtet  worden,
bis  auf  das  Doppelte  erhöht  werden.

Dem  letzteren  Falle  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  der  Aufruhr  von  einer  so  großen  Menge
und  unter  solchen  Umständen  begangen  worden  ist,  daß  dadurch  die  Wirksamkeit  der  Behörde
gelähmt  und  ein  Einschreiten  derselben  verhindert  worden  ist.

—

Art.  150.
Strafausschließungs-  und  Milderungsgrund.

Haben  Theilnehmer  an  einem  Auflaufe,  Landfriedensbruche  oder  Aufruhre  auf  die  Auf—
forderung  der  mit  der  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  beauftragten
Personen,  oder  schon  vor  derselben,  sich  gänzlich  zurückgezogen,  so  sollen  sie  mit  Strafe  ver—
Ichont  werden.

Diese  Bestimmung  leidet  jedoch  keine  Anwendung

1.  auf  solche  Personen,  welche  bereits  durch  Geschrei,  Drohungen,  oder  auf  andere  ähnliche
  Weise  an  dem  Ungebührnisse  persönlich  Theil  genommen  haben;  es  ist  jedoch
für  diese  Personen  unter  den  im  Eingange  dieses  Artikels  gedachten  Voraussetzungen
        <pb n="1007" />
        —  949  —

die  Strafe  innerhalb  des  Strafmaßes  herabzusetzen  und  kann  selbst  bei  Aufruhr  bis
auf  Gefängniß  von  der  kürzesten  Dauer  ermäßigt  werden;

2.  auf  Anstifter  und  Anführer;

3.  wenn,  bevor  die  Entfernung  erfolgt  ist,  einer  der  in  den  beiden  letzten  Absätzen  der
Art.  148  und  149  erwähnten  erschwerenden  Umstände  eingetreten,  oder  die  Absicht
der  zusammengelaufenen  oder  zusammengerotteten  Menge  bereits  erreicht  worden  ist.

Bei  Anstiftern  und  Anführern,  sowie  in  dem  unter  3  gedachten  Falle  findet  auch  eine
Herabsetzung  der  Strafe  unter  das  gesetzliche  Strafmaß  nicht  statt.

Art.  151.
«  Störung  des  Hausfriedens.

Wer  in  eines  Anderen  Wohnung,  Geschäftslocal  oder  dazu  gehörigen  geschlossenen  Bezirk
widerrechtlich  eindringt,  oder  ohne  gesetzliche  Befugniß  und  wider  den  erklärten  Willen  des
Besitzers  oder  seiner  Stellvertreter  daselbst  verweilt,  soll  wegen  Störung  des  Hausfriedens  auf
Antrag  bestraft  werden:

1.  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig
Thalern,  wenn  weder  an  Personen  noch  an  Sachen  Gewalt  begangen  wurde;

2.  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren,  dafern  das
Eindringen  mit  Waffen  geschehen,  oder  Gewalt  an  Personen  oder  Sachen  verübt
wurde.

Art.  152.

Befreiung  von  Gefangenen.
Gefangene,  welche  sich  ohne  Gewalt  gegen  Personen  und  ohne  Bedrohung  mit  solcher,
allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  einander,  befreien,  unterliegen  den  für  diese  Fälle  bestehenden
Vorschriften  der  Gefängnißdisciplin.

Dritte  Personen,  welche,  sei  es  im  Einverständnisse  mit  den  Gefangenen  oder  ohne  ein
solches,  die  Befreiung  bewirken  oder  zu  selbiger  mitwirken,  sind  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre,  und  wenn  der  Befreite  sich  in  Straf=  oder  Untersuchungshaft  befand  (vergl.  jedoch
Art.  61  in  Verbindung  mit  Art.  77),  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren
zu  bestrafen.

Haben  die  zur  Bewachung  oder  Beaufsichtigung  der  Gefangenen  bestellten  Personen  zur
Befreiung  mitgewirkt,  so  trifft  diese  letzteren,  sowie  Diejenigen,  von  denen  sie  zu  diesem  Behufe
durch  Bestechung  oder  auf  andere  Weise  zu  Pflichtwidrigkeiten  verleitet  worden  sind,  Ge—
fängniß-  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren.
        <pb n="1008" />
        —  950  —

Art.  153.
Gewaltsame  Befreiung.

Gefangene,  welche  sich  mit  Gewalt  gegen  Personen  oder  durch  Bedrohung  mit  solcher
befreien,  werden  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.

Befand  sich  der  Gefangene  im  Arbeitshause  oder  im  Zuchthause,  so  ist  die  Strafe,
welche  er  bereits  zu  verbüßen  hat,  jedoch  höchstens  um  den  Betrag  von  vier  Jahren,  zu
verlängern.

Haben  sich  Gefangene  behufs  ihrer  Befreiung  zu  einer  Gewalthandlung  gegen  das  auf—
sehende  oder  bewachende  Personal  zusammengerottet,  so  tritt  gegen  jeden  derselben  Arbeitshausoder
  Zuchthausstrafe,  und  dafern  sie  sich  im  Zuchthause  befinden,  unbedingt  Zuchthausstrafe
bis  zu  sechs  Jahren  ein.  Bei  Sträflingen,  welche  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  zu  verbüßen
  haben,  tritt  disciplinarische  Bestrafung  ein.

Art.  154.
Fortsetzung.

Personen,  welche  zu  einer  gewaltsamen  Befreiung  der  Gefangenen  mitgewirkt,  oder  dieselbe
durch  Gewalt  gegen  Personen  oder  Bedrohung  mit  solcher  bewirkt  haben,  trifft  Arbeitshausoder
  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren.

Haben  sie  sich  zu  diesem  Behufe  zu  einer  Gewalthandlung  gegen  das  aufsehende  oder
bewachende  Personal  zusammengerottet,  oder  an  einer  solchen  Zusammenrottung  der  Gefangenen
  Theil  genommen,  so  tritt  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  acht  Jahren  ein.
Es  kann  jedoch  wider  sie  statt  der  angedrohten  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  auf  Gefängnißstrafe
  von  gleicher  Dauer  erkannt  werden,  wenn  der  Schuldige  mit  dem  Gefangenen,  oder
einem  der  Gefangenen,  von  deren  Befreiung  es  sich  handelt,  durch  verwandtschaftliche  oder
nahe  häusliche  Verhältnisse  verbunden  war.

Diese  Bestimmung  leidet  auf  Mitgefangene,  welche  bei  ihrer  eigenen  Befreiung  zugleich
die  eines  Mitgefangenen  bewirkt  oder  zu  derselben  mitgewirkt  haben,  sowie  auf  Aufsichtsbeamte,
keine  Anwendung,  jedoch  sind  bei  den  Aufsichtsbeamten,  sowie  in  den  Fällen  des  Art.  152
die  obgedachten  Verhältnisse  als  Strafminderungsgrund  innerhalb  des  angedrohten  Strafmaßes
  zu  berücksichtigen.

Art.  154  b.
Begriffsbestimmung.

Unter  Gefangenen  im  Sinne  der  Art.  152,  153  und  154  sind  nur  diejenigen  Personen
  zu  verstehen,  welche  auf  Anordnung  einer  Behörde  oder  auf  Veranstaltung  eines  Organs
derselben  in  einer  Strafanstalt  oder  in  einem  Gefängnisse  oder  gefänglich  in  einem  anderen
Gewahrsam  verwahrt  werden.
        <pb n="1009" />
        —  951  —

Viertes  Capitel.
Von  den  Verbrechen  wider  das  Leben  und  einigen  verwandten  Verbrechen.

Art.  155.
Mord.

Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  um  das  Leben  bringt,  wird,  wenn  er
die  Tödtung  mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  als  Mörder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe
  belegt,  soweit  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  Anderes  festgesetzt  ist.

Art.  156.
Todtschlag.

Ist  die  vorsätzliche  und  widerrechtliche  Tödtung  eines  Menschen  nicht  mit  Ueberlegung
ausgeführt  worden,  so  ist  sie  als  Todtschlag  anzusehen,  und,  soweit  nicht  für  besondere  Fälle
etwas  Anderes  bestimmt  ist,  mit  Zuchthausstrafe  von  acht  bis  zu  dreißig  Jahren  zu  ahnden.
War  der  Thäter  durch  Mißhandlungen  oder  besonders  schwere  Beleidigungen  anderer  Art
zum  Zorne  gereizt  und  dadurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen  worden,  so  kann  bis  auf
Arbeitshaus  von  einem  Jahre  herabgegangen  werden.

Art.  157.
Tödtung  eines  Einwilligenden.

Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getödteten  zu  der
Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängniß=  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren
zu  erkennen.

Art.  158.
Unterstützung  beim  Selbstmorde.

Die  Verleitung  eines  Anderen  zum  Selbstmorde  oder  einem  Versuche  desselben,  sowie
die  Unterstützung  bei  dem  einen  oder  dem  anderen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

Art.  159.
Kindestödtung.

Eine  Mutter,  welche  ihr  außer  der  Ehe  empfangenes  und  geborenes,  und  wenn  sie  in  der
Ehe  lebt,  ihr  im  Ehebruche  oder  vor  Eingehung  der  Ehe  mit  einem  Anderen  als  ihrem  Ehemanne
  erzeugtes  Kind  während  der  Geburt  oder  in  den  ersten  vierundzwanzig  Stunden  nach
derselben  um  das  Leben  bringt,  ist  mit  Zuchthausstrafe  von  drei  bis  acht  Jahren,  und  wenn
sie  den  Entschluß  zur  Tödtung  des  Kindes  schon  vor  der  Entbindung  gefaßt  hat,  mit  Zuchthausstrafe
  von  fünf  bis  fünfzehn  Jahren  zu  belegen.
1868.  127
        <pb n="1010" />
        —  952  —

Ist  jedoch  mit  Gewißheit  oder  großer  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen,  daß  das  lebend
geborene  Kind  zur  Fortsetzung  seines  Lebens  unfähig  gewesen,  so  sind  die  nach  vorstehender
Bestimmung  verwirkten  Strafen  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

Art.  160.
Abtreibung  der  Leibesfrucht.

Wenn  eine  Frauensperson,  verehelicht  oder  unverehelicht,  durch  äußere  oder  innere  Mittel
ihre  Frucht  im  Mutterleibe  tödtet,  oder  vor  der  gehörigen  Reife  abtreibt,  so  ist  sie  mit  Arbeitshaus=
  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  zu  belegen.

Art.  161.
Schwererer  Fall.

Hat  Jemand  ohne  oder  wider  den  Willen  der  Schwangeren  durch  Mittel  der  im  vorigen
Artikel  gedachten  Art  deren  Frucht  im  Mutterleibe  getödtet  oder  vor  der  gehörigen  Reife  abgetrieben,
  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  ein,  welche  Strafe,  wenn  hierdurch  der
Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden  ist,  bis  auf  zwölf  Jahre  gesteigert  werden  kann.

Art.  162.
Verheimlichung  der  Geburt.

Eine  Frauensperson,  welche  ihre  Niederkunft  in  der  Maße  verheimlicht  oder  geheim  hält,
daß  dadurch  die  nöthigen  Hülfleistungen  von  Seiten  anderer  Personen  ausgeschlossen  werden,
ist,  wenn  solches  in  der  Absicht,  das  Kind  um  das  Leben  zu  bringen,  geschehen,  die  Ausführung
dieser  Absicht  aber  durch  äußere  Umstände  verhindert  worden  ist,  mit  Arbeitshaus  von  einem
bis  zu  vier  Jahren,  ohne  diese  Absicht  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  163.
Aussetzung  hülfloser  Personen.

Wenn  Personen,  welche  wegen  jugendlichen  Alters,  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  sich
selbst  zu  helfen  unvermögend  sind,  von  ihren  Eltern  oder  anderen  Personen,  in  deren  Obhut
sie  sich  befinden,  oder  denen  ihre  Ernährung,  Verpflegung,  Fortschaffung  oder  Aufnahme
obliegt,  vorsätzlich,  jedoch  nicht  in  der  Absicht,  sie  um  das  Leben  zu  bringen,  ausgesetzt,  oder
in  einem  hülflosen  Zustande  gelassen  werden,  so  sind  die  Thäter,

1.  wenn  die  Rettung  der  ausgesetzten  Person  nach  den  Umständen,  unter  welchen  die  Aussetzung
  geschah,  mit  Wahrscheinlichkeit  nicht  erwartet  werden  konnte,  mit  Zuchthaus
von  vier  bis  zu  zehn  Jahren,

2.  wenn  bei  der  Aussetzung  die  Rettung  der  ausgesetzten  Person  mit  Wahrscheinlichkeit  zu
erwarten  war,  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier
Jahren,
        <pb n="1011" />
        —  953  —

3.  wenn  nach  der  Art  der  Aussetzung  gar  keine  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
der  ausgesetzten  Person  zu  befürchten  war,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten
zu  bestrafen.
Art.  164  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Medicasterei.
ist  aufgehoben.

Art.  165.
Tödtung  aus  Unbedachtsamkeit.
Wer  durch  Unbedachtsamkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursacht  hat,  ist  mit  Ge—

fängniß  von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu
bestrafen.

Fünftes  Capitel.
Von  den  Verbrechen  wider  die  Gesundheit.
Art.  166.

Körperverletzung.

Als  Körperverletzungen  sind  außer  denjenigen  Einwirkungen  auf  den  Körper  eines  Anderen,
  durch  welche  eine  Zerreißung  oder  Zerbrechung  von  Körpertheilen  verursacht  worden  ist,
auch  solche  zu  betrachten,  welche  eine  Entzündung  derselben,  oder  eine  Störung  des  Gesammtbefindens
  zur  Folge  gehabt  haben.  Sind  Nachtheile  für  die  Gesundheit  durch  gemüthliche
Eindrücke  herbeigeführt  worden,  so  ist  solches  einer  Körperverletzung  gleich  zu  achten,  wenn
der  Thäter  gerade  hierdurch  einen  solchen  Nachtheil  herbeizuführen  beabsichtigte.  Vergl.  auch
Art.  168.

Art.  167.
Strafen  der  Körperverletzung.

Vorsätzlich  zugefügte  Körperverletzungen  werden  bestraft:

1.  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  von  einem  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  der  Verletzte
dadurch  der  Sprache,  des  Gesichts,  des  Gehörs,  oder  der  Zeugungsfähigkeit  beraubt,
oder  zu  seinen  Berufsarbeiten  völlig  unbrauchbar  gemacht  worden  ist;

2.  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren,  wenn  dem  Verletzten  ein  sonstiger  Nachtheil
an  seiner  Gesundheit  zugefügt  worden,  zu  dessen  Beseitigung  keine  gegründete  Aussicht
vorhanden  ist,  oder  wenn  durch  die  That  eine  Verstümmelung,  oder  auffallende  Verunstaltung
  verursacht  worden  ist;

3.  in  geringeren  Fällen  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre.  Beträgt  die  ausfallende  Gefängnißstrafe

  nicht  über  drei  Monate,  so  kann  statt  derselben  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Thalern  erkannt  werden.

127*
        <pb n="1012" />
        —  954  —

Art.  168.
Zerrüttung  der  Geisteskräfte  und  verhinderte  Ausbildung  derselben.

Als  Körperverletzung  ist  es  auch  zu  betrachten,  wenn  Jemand  einen  Anderen  in  den  Zustand
  der  Geisteszerrüttung  versetzt,  oder  die  Ausbildung  der  zu  selbstständigem  bürgerlichen
Bestehen  erforderlichen  Geisteskräfte  eines  Menschen  unterdrückt  hat.  Und  zwar  sind  bleibende
Nachtheile  dieser  Art  den  im  Art.  167  unter  1,  solche  aber,  zu  deren  Beseitigung  eine  gegründete
  Aussicht  vorhanden  ist,  den  im  Art.  167  unter  2  erwähnten  Körperverletzungen
gleich  zu  achten.

Art.  169.
Besondere  Bestimmung.

Ist  die  Absicht  des  Thäters  bestimmt  auf  eine  der  im  Art.  167  unter  1  oder  2  oder  im
Art.  16  8  erwähnten  Verletzungen  (schwere  Körperverletzung)  gerichtet  gewesen,  und  diese  Absicht
  erreicht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  von  vier  bis  zu  zwanzig  Jahren  ein.

In  Fällen,  wo  eine  bestimmte  Absicht  nicht  anzunehmen  ist,  der  Thäter  jedoch  eines  gefsährlichen
  Instruments  sich  bedient,  oder  besondere  Veranstaltungen,  woraus  leicht  eine  gefährliche
  Verletzung  hervorgehen  kann,  getroffen  hat,  kann  der  Richter  auch  schon  in  den  nach  Art.
167  unter  2  zu  beurtheilenden  Fällen  auf  die  daselbst  unter  1  angedrohte  Strafe,  bei  leichten
Körperverletzungen  aber  (Art.  167  unter  3),  und  selbst  wenn  gar  keine  Verletzung  erfolgt  ist,
auf  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  erkennen.

Art.  170.
Körperverletzung  mit  tödtlichem  Erfolge.

Wenn  in  Folge  einer  vorsätzlich  zugefügten  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  eingetreten
  ist,  ohne  daß  dieser  Erfolg  dem  Thäter  zum  Vorsatze  angerechnet  werden  kann,  so  ist,
dafern  nicht  nach  Art.  169  eine  schwerere  Strafe  eintritt,  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
von  einem  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Art.  171.
Erschwerungsgründe.

Sind  vorsätzlich  zugefügte  Körperverletzungen
1.  mittels  hinterlistigen  Anfalls,  oder
2.  von  Mehreren  nach  vorgängiger  Verabredung,  oder
3.  an  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  aufsteigender  Linie,  an  Pflegeeltern  während
der  Dauer  dieses  Verhältnisses,  oder  an  Wahleltern  begangen  worden,
so  ist  dieß  bei  Abmessung  der  nach  Art.  167,  168,  169,  170  verwirkten  Strafen  als  Erschwerungsgrund
  zu  berücksichtigen.
        <pb n="1013" />
        —  955  —

Art.  172.
Milderungsgrund.

War  der  Thäter  durch  Mißhandlungen,  oder  besonders  schwere  Beleidigungen  anderer
Art,  zum  Zorne  gereizt  und  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen  worden,  so  kann  statt  der
Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  auf  die  nächst  niedrigere  Strafart  in  gleicher  Dauer  erkannt,
verwirkte  Gefängnißstrafe  aber  bis  auf  die  Hälfte  herabgesetzt  werden.

Art.  173.
Raufhandel.

Wenn  bei  einem  Raufhandel  ein  Mensch  eine  schwere  Körperverletzung  (Art.  167,  1,2,
Art.  168)  erlitten  hat,  oder  getödtet  worden  ist,  so  ist  jeder  Theilnehmer  an  dem  Raufhandel
schon  wegen  dieser  seiner  Theilnahme  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus,  in  dem  ersteren  Falle
bis  zu  einem  Jahre,  in  dem  letzteren  bis  zu  vier  Jahren,  zu  bestrafen.

Ist  die  eingetretene  schwere  Körperverletzung  oder  Tödtung  mehreren  Verletzungen  zuzuschreiben,
  welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  herbeigeführt
haben,  so  ist  Jeder,  dem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  in  dem  ersteren  Falle  mit  Arbeitshaus
  bis  zu  sechs  Jahren,  in  dem  letzteren  Falle  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchtshaus  bis  zu
zehn  Jahren  zu  bestrafen.

Die  Anwendung  der  zu  schwererer  Bestrafung  führenden  Bestimmungen  gegen  Diejenigen,
welche  nach  allgemeinen  Grundsätzen  als  Urheber,  Anstifter  oder  Gehülfen  eines  Mordes,
eines  Todtschlags  oder  einer  Körperverletzung  anzusehen  sind,  wird  durch  die  Bestimmung
dieses  Artikels  nicht  ausgeschlossen.

Art.  174.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens.

Leichte  Körperverletzungen  (Art  167,  3)  werden,  auch  wenn  sie  nach  Art.  169,  zweiter
Abschnitt,  zu  beurtheilen  sind,  nur  auf  Antrag  bestraft,  dafern  nicht  der  im  Art.  171,  3  angegebene
  Erschwerungsgrund  eintritt,  oder  die  im  Art.  169,  zweiter  Abschnitt,  erwähnte  besondere
  Veranstaltung  in  der  Anwendung  von  Gift  bestanden  hat.

Art.  175.
Körperverletzung  aus  Unbedachtsamkeit.

Körperverletzungen  aus  Unbedachtsamkeit  sind,  ohne  Ausnahme,  nur  auf  Antrag  zu
bestrafen.

Die  Strafe  ist  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  vorsätzliche  Körperverletzungen  gesetzten
Strafen  abzustufen  und  kann  bei  Verletzungen  der  in  Art.  167,  1,  2,  Art.  168  gedachten
Art  bis  auf  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  von  einem  Jahre,  bei  leichteren  bis  auf  Geldbuße
von  dreihundert  Thalern  oder  Gefängniß  von  drei  Monaten  ansteigen.
        <pb n="1014" />
        —  956  —

Art.  176.
Körperverletzung  bei  Ausübung  des  Züchtigungsrechts.

Wegen  Körperverletzungen,  welche  durch  Ueberschreitung  eines  gesetzlich  bestehenden  Züch—
tigungsrechts  zugefügt  worden  sind,  kann  bis  auf  die  Hälfte  der  in  diesem  Capitel  angedrohten
Strafen  erkannt  werden.  Lag  denselben  jedoch  die  im  Art.  169,  erster  Abschnitt,  erwähnte
bestimmte  Absicht  zu  Grunde,  so  tritt  die  volle  gesetzliche  Strafe  ein.  Hinsichtlich  des  Ver—
fahrens  gelten  die  in  Art.  174,  175  enthaltenen  Vorschriften.

Sechstes  Capitel.
Von  Verbrechen  gegen  die  persönliche  Freiheit.

Art.  177.
Raub.

Wer  durch  Anwendung  von  Gewalt  gegen  Personen,  oder  durch  wörtliche  oder  thatsäch—
liche  Drohungen,  welche  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  des  Bedrohten  oder
der  Angehörigen  desselben  verbunden  sind,  in  gewinnsüchtiger  Absicht  sich  fremden  beweglichen
Gutes  bemächtigt  oder  dessen  Herausgabe  erzwingt,  wird  als  Räuber  bestraft:

1.  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe,
a)  wenn  der  Tod  Jemandes  in  Folge  der  gegen  ihn  verübten  Gewalt  oder  durch
andere  Umstände  herbeigeführt  worden  ist;
b)  wenn  Jemand  in  Folge  der  gegen  ihn  verübten  Gewalt  eine  schwere  Körper—
verletzung  (Art.  167,  1,  2,  Art.  168)  erlitten  hat;
c)  wenn  Jemand,  um  die  Entdeckung  verborgener  Habseligkeiten  zu  erzwingen,  körperlich
  gepeinigt  worden  ist;
2.  mit  Zuchthausstrafe  von  acht  bis  vier  und  zwanzig  Jahren,
a)  wenn  sich  der  Räuber  zur  Verübung  des  Raubes  mit  Waffen  versehen  hat;
b)  wenn  der  Räuber  in  ein  bewohntes  Gebäude  eingebrochen  oder  eingestiegen,  oder
zur  Zeit  der  nächtlichen  Ruhe  in  ein  solches  eingedrungen  ist;
C)  wenn  wenigstens  drei  Personen  an  dem  Raube  als  Miturheber  Theil  genommen  haben.

Treffen  die  unter  a,  b  und  c  aufgeführten  Erschwerungsgründe  oder  zweie
derselben  zusammen,  so  tritt  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

3.  bei  dem  Nichtvorhandensein  der  vorangegebenen  erschwerenden  Umstände  mit  fünf=  bis

fünfzehnjähriger  Zuchthausstrafe.

Sind  in  dem  Falle  unter  3  nur  Drohungen  angewendet  worden,  oder  ist
in  diesem  Falle  die  bei  der  That,  allein  oder  neben  den  Drohungen,  angewen
dete  Gewalt  nur  eine  geringe  gewesen,  so  kann  bis  auf  Arbeitshausstrafe  von
einem  Jahre  herabgegangen  werden.
        <pb n="1015" />
        —  957  —

Art.  178.
Räuberische  Erpressung.
Wer  außer  dem  Falle  des  Raubes  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil,
  auf  den  er  kein  Recht  hat,  zu  verschaffen,  Jemanden  durch  die  im  Art.  177

angegebenen  Mittel  zu  einer  Handlung,  Duldung,  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist  ebenfalls  mit
den  Strafen  des  Raubes  zu  belegen.

Art.  179.
Versuch.  1
Die  Anwendung  von  Gewalt  oder  Drohungen  der  in  Art.  177  und  178  gedachten

Art  zu  den  ebendaselbst  erwähnten  Zwecken  ist  als  beendigter  Versuch  dieser  Verbrechen  zu
beurtheilen.

Die  Strafe  des  Versuchs  richtet  sich  ebenfalls  nach  den  im  Art.  177  ersichtlichen  Abstufungen.

Hat  aber  bei  dem  beendigten  Versuche  des  Raubes  oder  der  räuberischen  Erpressung  Jemand

  in  Folge  der  gegen  ihn  verübten  Gewalt  den  Tod  gefunden,  so  ist  auf  lebenslängliche
Zuchthausstrafe  zu  erkennen.

Art.  180.
Nothzucht.

Wer  eine  Frauensperson  zu  außerehelichem  Beischlafe  dadurch  nöthigt,  daß  er  ihren  ernstlichen
  Widerstand  entweder  durch  Gewalt  überwindet,  oder  durch  wörtliche  oder  thatsächliche
Bedrohung  mit  schweren,  gegen  sie  selbst  oder  ihre  Angehörigen  unverzüglich  auszuübenden
Mißhandlungen  beseitigt,  macht  sich  der  Nothzucht  schuldig.

Dieses  Verbrechen  wird  mit  Zuchthaus  von  vier  bis  zu  zwölf  Jahren  bestraft.

Haben  aber  Mehrere  die  gewaltsame  Zunöthigung  gemeinschaftlich  vorgenommen,  so  tritt
für  jeden  derselben,  auch  wenn  nur  einer  von  ihnen  den  Beischlaf  ausgeübt  hat,  Zuchthausstrafe
  von  sechs  bis  zu  sechszehn  Jahren  ein.

Art.  181.
Ergänzende  Bestimmung.

Wenn  eine  Frauensperson  durch  Drohungen  anderer  als  der  im  Art.  180  angegebenen
Art  zur  Duldung  außerehelichen  Beischlafs  vermocht,  ingleichen  wenn  Gewalt  oder  Drohungen
irgend  einer  Art  gegen  Frauens=  oder  Mannspersonen  zu  anderen  unzüchtigen  Zwecken  ausgeübt

  worden  sind,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  vier  Jahren  ein.
        <pb n="1016" />
        —  958  —

Art.  182.
Unzucht  mit  Personen  in  wehr-  oder  bewußtlosem  Zustande.

Wer  eine  Frauensperson,  die  sich  in  einem  wehr-  oder  bewußtlosen  Zustande  befindet
(vergl.  Art.  353),  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  ist  mit  Arbeitshaus=  oder
Zuchthausstrafe  von  einem  bis  zu  vier  Jahren  zu  belegen.  Hat  aber  der  Verbrecher  die  Gemißbrauchte
  zuvor  in  dieser  Absicht  auf  arglistige  Weise  in  einen  Zustand  versetzt,  in  welchem
sie  seinen  Lüsten  nicht  zu  widerstehen  vermochte,  so  findet  zwei=  bis  achtjährige  Zuchthausstrafe
Statt.

Unzüchtigkeiten  anderer  Art  gegen  Frauens=  oder  Mannspersonen,  die  sich  in  einem  Zustande
  der  obigen  Art  befinden,  werden  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren
bestraft.

Art.  183.
Unzucht  mit  Kindern.

Wer  Kinder  unter  zwölf  Jahren  auf  irgend  eine  Weise  zu  unzüchtigen  Werken  mißbraucht,
  hat  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  verwirkt.

Ist  ein  Mädchen  unter  zwölf  Jahren  durch  Gewalt  oder  Drohungen  der  im  Art.  1  80
angegebenen  Art  zur  Duldung  des  Beischlafs  genöthigt  worden,  so  tritt  die  Strafe  der  Nothzucht
  ein.

Art.  1  84.
Milderungsgrund.

Bei  dem  Verbrechen  der  Nothzucht  und  bei  dem  Beischlafe  mit  wehr=  oder  bewußtlosen
Personen  kann  die  Strafe  bis  auf  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  herabgesetzt  werden,  wenn
die  Gemißbrauchte  eine  Person  ist,  welche  die  Unzucht  als  Gewerbe  betreibt,  oder  wenn  dieselbe
  durch  ihr  Benehmen  nach  der  That  zu  erkennen  gegeben  hat,  daß  sie  die  ihr  angethane
Schmach  nicht  als  solche  empfinde.

Art.  185.
Allgemeiner  Erschwerungsgrund.

Als  ein  allgemeiner  Erschwerungsgrund  bei  den  in  Art.  180  bis  mit  183  aufgeführten
Verbrechen  ist  es  zu  betrachten,  wenn  dadurch  ein  Nachtheil  für  die  Gesundheit  der  gemißbrauchten
  Person,  oder  der  Tod  derselben  verursacht  worden  ist.

In  dem  ersteren  Falle  können  die  in  den  gedachten  Artikeln,  in  Verbindung  mit  Art.
184,  angedrohten  Strafen  bis  um  die  Hälfte,  in  dem  letzteren  Falle  bis  auf  das  Doppelte
gesteigert  werden.

Art.  186.
Vollendung.

Die  in  Art.  180,  181,  182  und  183  gedachten  Verbrechen,  soweit  zu  deren  Aus-
        <pb n="1017" />
        —  959  —

führung  der  Beischlaf  gehört,  sind  für  vollendet  zu  achten,  sobald  die  Vereinigung  der  Ge—
schlechtstheile  erfolgt  ist.

Art.  187.

Entführung.

Wer  einer  Frauensperson  in  der  Absicht,  sie  zur  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  zu
mißbrauchen  oder  mißbrauchen  zu  lassen,  durch  Gewalt,  Bedrohung  mit  widerrechtlichen  Handlungen,
  oder  durch  List,  dergestalt  sich  bemächtigt,  daß  sie  dadurch  außer  Stand  gesetzt  wird,
den  Schutz  der  Gesetze  anzurufen,  hat  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  drei  Jahren,
und  wenn  die  erwähnte  Absicht  erreicht  worden  ist,  bis  zu  vier  Jahren  verwirkt.

Ist  die  Entführung  zu  dem  Zwecke  verübt  worden,  um  eine  unbescholtene  Franensperson
zu  gewerbmäßiger  Unzucht  zu  verleiten,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

Art.  188.
Fortsetzung.

Mit  ein=  bis  dreijähriger  Gefängnißstrafe  ist  Derjenige  zu  belegen,  welcher  in  der  zu  Anfange
  des  Art.  187  bezeichneten  Absicht  eine  Frauensperson  über  zwölf,  jedoch  unter  vierzehn
Jahren,  zwar  im  Einverständnisse  mit  derselben,  aber  wider  Wissen  und  Willen  der  Eltern,
der  Wahleltern,  oder  des  Vormundes  derselben  entführt.  Ist  die  gedachte  Absicht  erreicht
worden,  so  tritt  ein=  bis  dreijährige  Arbeitshausstrafe  ein.  Ist  die  Absicht  auf  den  im  letzten
Satze  des  Art.  187  angegebenen  Zweck  gerichtet  gewesen,  so  ist  auf  die  daselbst  angedrohte
Strafe  zu  erkennen.

Art.  189.
Fortsetzung.

Wenn  zur  Erreichung  eines  der  in  Art.  187,  188  gedachten  Zwecke  eine  über  vierzehn
Jahre  alte  und  noch  im  Hause  ihrer  Eltern  oder  der  Stellvertreter  derselben  lebende  Frauensperson
  mit  ihrer  Zustimmung,  aber  wider  den  Willen  der  Eltern,  der  Wahleltern,  oder  des
Vormundes  derselben,  oder  eine  Ehefrau  mit  ihrer  Zustimmung,  aber  wider  den  Willen  ihres
Ehemannes  entführt  wird,  so  sind  der  Entführer  und  die  Entführte,  ein  Jedes,  im  ersteren
Falle  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  vier  Monaten,  im  zweiten  mit  Gefängniß  von  einem
bis  zu  acht  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  190.
Milderungsgrund.

Die  Strafen  der  Entführung  sind  in  den  Art.  187,  188  angegebenen  Fällen  auf  dreimonatiges
  bis  einjähriges  Gefängniß  zu  ermäßigen,  wenn  der  Entführer  freiwillig  den  dabei
gehabten  Endzweck  aufgegeben  und  die  entführte  Person  unverletzt  aus  seiner  Gewalt  entlassen
hat.  In  den  Art.  189  erwähnten  Fällen  ist  dieser  Umstand  bei  der  Strafabmessung  zu
berücksichtigen.

1868.  128
        <pb n="1018" />
        —  960  —

Art.  191.
Entführung  zum  Zwecke  der  Ehe.

Wer  eine  unverheirathete  Frauensperson  wider  ihren  Willen  entführt,  um  sie  zur  Eingehung
  einer  Ehe  zu  nöthigen,  wird  mit  ein=  bis  dreijähriger  Arbeitshausstrafe  belegt.

Art.  192.
Fortsetzung.

Die  Entführung  einer  unverheiratheten,  über  vierzehn  Jahre  alten  Frauensperson  mit
ihrer  Einwilligung,  um  sie  zu  ehelichen,  jedoch  wider  den  Willen  Derjenigen,  deren  Einwilligung
  nach  den  Gesetzen  zur  Verehelichung  erforderlich  ist,  wird  an  dem  Entführer  mit  Gefängniß
  von  einem  bis  zu  drei  Monaten,  an  der  Frauensperson  mit  Gefängniß  von  zwei  Wochen
bis  zu  einem  Monate  bestraft.  Hat  aber  die  entführte  Person  das  vierzehnte  Altersjahr  noch
nicht  zurückgelegt,  so  tritt  nur  gegen  den  Entführer  Bestrafung  ein,  und  zwar  mit  Gefänguß
von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren.

Art.  193.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens.

Wegen  der  in  den  Art.  188  bis  mit  192  erwähnten  Vergehungen,  jedoch  mit  Ausnahme
  des  im  Schlußsatze  des  Art.  188  erwähnten  Falles,  ist  nur  auf  den  Antrag  einer
durch  ein  solches  Vergehen  in  ihren  Rechten  verletzten  Person  mit  der  Untersuchung  zu  verfahren.


Ist  eine  Ehefrau  mit  ihrer  Einwilligung  entführt  worden  (Art.  189),  so  gilt  der  Antrag
  auf  Bestrafung  des  einen  Theils  zugleich  als  solcher  gegen  den  anderen.

Art.  194.
Menschenraub.

Wer  sich  eines  Menschen  durch  Gewalt,  Bedrohung  mit  widerrechtlichen  Handlungen,
oder  durch  List,  oder  vor  dessen  zurückgelegtem  vierzehnten  Lebensjahre  mit  dessen  Einwilligung,
  jedoch  ohne  Zustimmung  der  Eltern,  der  Wahleltern,  oder  des  Vormundes  desselben,
dergestalt  bemächtigt,  daß  ihm  dadurch  der  Schutz  der  Gesetze  in  Beziehung  auf  seine  persönlichen
  oder  Familienverhältnisse  entzogen  wird,  ist  zu  bestrafen:

1.  mit  acht=  bis  sechszehnjähriger  Zuchthausstrafe,  wenn  dabei  die  Leibeigenschaft  oder
Sclaverci  der  geraubten  Person  beabsichtigt  worden  ist;

2.  mit  vier=  bis  zwölfjähriger  Zuchthausstrafe,  wenn  der  Geraubte  zum  auswärtigen
Kriegs=  oder  Schiffsdienste  gebraucht  werden  soll,  oder  der  Raub  von  Bettlern,  Land-
        <pb n="1019" />
        —  961  —

streichern,  Gauklern,  oder  anderen  dergleichen  Personen  an  Kindern  unter  vierzehn
Jahren  verübt  worden  ist;

3.  in  anderen  Fällen  mit  Arbeitshaus-  oder  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu  vier  Jahren.

Mit  den  unter  1  angedrohten  Strafen  des  Menschenraubes  wird  auch  der  Negerhandel
bestraft.
Art.  195.
Menschenhandel.

Eltern  und  die  deren  Stelle  vertretenden  Personen,  welche  ihre  Kinder  oder  Pflegbefohlenen
  anderen  Personen  zu  den  im  vorigen  Artikel  unter  1  gedachten  Zwecken  überlassen,
sind,  gleich  diesen  letzteren  Personen,  mit  den  daselbst  angedrohten  Strafen  zu  belegen.

Wenn  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  von  Seiten  der  Eltern,  oder  solcher  Personen,  welche
die  Stelle  derselben  zu  vertreten  haben,  aus  gewinnsüchtiger  Absicht,  den  im  vorstehenden
Artikel  unter  2  genannten,  oder  anderen  Personen  zu  den  ebendaselbst  angegebenen  Zwecken
überlassen  werden,  so  sind  die  Ueberlasser  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  zwei  Jahren,
die  Annehmer  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  zu  bestrafen.  Die  ohne  gewinnsüchtige
Absicht  erfolgte  Ueberlassung  von  dergleichen  Kindern  an  die  unter  2  erwähnten  Personen
wird  an  den  Ueberlassern  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  und  an  den
Annehmern  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  insofern  nicht,  so  viel  den  letzteren
Fall  anlangt,  die  Behörde  die  Genehmigung  zu  der  Ueberlassung  an  solche  Personen,  welche
nicht  als  Bettler  oder  Landstreicher  zu  betrachten  sind,  ertheilt  hat.

Art.  196.
Gewalt  in  Hinsicht  auf  Religionsänderung.

Wer  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  in  der  Absicht,  sie  einer  anderen  Religion  oder  Confession,
  als  in  der  sie  sich  befinden,  zuzuführen,  oder  die  beabsichtigte  Aenderung  derselben  zu
verhindern,  der  Gewalt  ihrer  Eltern,  oder  der  die  Stelle  derselben  vertretenden  Personen,
wider  den  Willen  der  Eltern,  der  Wahleltern,  oder  des  Vormundes,  entzieht,  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  197.
Widerrechtliche  Freiheitsberaubung.

Wer  widerrechtlich  einen  Menschen  durch  Einsperrung  oder  auf  andere  Weise  der  persönlichen
  Freiheit  beraubt,  oder  dessen  Verhaftung  oder  Enthaltung  in  einem  öffentlichen  Gefängnisse
  durch  wissentlich  unwahre  Angaben  oder  sonst  auf  rechtswidrige  Weise  veranlaßt,  ist  nach
Verhältniß  der  Dauer  und  der  Art  der  Freiheitsberaubung  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.

1287  "
        <pb n="1020" />
        —  962  —

Hat  aber  Jemand  unter  dem  erdichteten  Vorwande  einer  Geisteskrankheit  die  Enthaltung
eines  Anderen  in  einer  Irrenanstalt  veranlaßt,  so  ist  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu
zwölf  Jahren  zu  erkennen.

Art.  198.
Insonderheit  durch  Beamte.

Auf  Beamte,  welche  ihr  Amt  zu  einer  widerrechtlichen  Freiheitsberaubung  gemißbraucht
haben,  leidet  die  im  vorigen  Artikel  getroffene  Bestimmung  dann  Anwendung,  wenn  sie  dabei
aus  eigennütziger  Absicht  oder  aus  Bosheit  gehandelt  haben,  es  ist  jedoch  in  diesem  Falle  auf
keine  geringere  Strafe,  als  zwei  Monate  Gefängniß,  zu  erkennen.

Art.  199.
Einsperrungen  zur  Züchtigung.

Eltern  und  deren  Stellvertreter,  welche  das  Züchtigungsrecht  zu  einer  der  Gesundheit
ihrer  Untergebenen  nachtheiligen  oder  gefährlichen  Einsperrung  mißbrauchen,  sind  wegen  Körperverletzung
  nach  Art.  176  zu  bestrafen.  Die  in  Art.  174,  175  enthaltenen  Vorschriften
wegen  des  Verfahrens  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  200.
Besonderer  Fall.
Ist  bei  einer  widerrechtlichen  Freiheitsberanbung  (Art.  197  bis  mit  199)  die  Absicht
dahin  gegangen,  einen  Menschen  für  immer  seiner  persönlichen  Freiheit  zu  berauben,  so  tritt
Zuchthausstrafe  von  vier  bis  zwanzig  Jahren  ein.

Art.  201.
Nöthigung.

Wer  anßer  den  in  diesem  Gesetzbuche  besonders  erwähnten  Fällen,  um  Jemanden  zu  einer
Handlung,  Duldung,  oder  Unterlassung  zu  bestimmen,  Gewalt  oder  Drohungen  anwendet,
wird,  wenn  entweder  die  Gewalt  oder  Bedrohung  eine  rechtswidrige  ist,  oder  der  Andere
durch  die  Gewalt  oder  Bedrohung  zu  etwas  Unrechtem  oder  Unsittlichem  bestimmt  werden  soll,
wegen  Nöthigung  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren
bestraft.

Art.  202.
Insonderheit  durch  Beamte.

Auf  Beamte,  welche  ihr  Amt  zu  einer  Nöthigung  gemißbraucht  haben,  leidet  die  im
vorigen  Artikel  getroffene  Bestimmung  unter  den  im  Art.  198  angegebenen  Voraussetzungen,
und  auch  ohne  diese  Voraussetzungen  dann  Anwendung,  wenn  die  Absicht  dahin  ging,  Jemanden
zu  etwas  Unrechtem  oder  Unsittlichem  zu  bestimmen.  Auch  ist  in  den  nach  diesem  Artikel
strafbaren  Fällen  auf  keine  geringere  Strafe,  als  zwei  Monate  Gefängniß,  zu  erkennen.
        <pb n="1021" />
        —  963  —

Art.  203.
Erschwerungsgründe.

Sind  Drohungen  oder  Gewalt  angewendet  worden,  um  einen  Staatsbürger  an  der  Aus—
übung  seiner  staats-  oder  gemeindebürgerlichen  Rechte  oder  Pflichten,  oder  ein  Mitglied  der
Ständeversammlung  oder  einer  Gemeindevertretung  an  der  Ausübung  seiner  verfassungsmäßigen
  Functionen,  oder  einen  Beamten,  Geschwornen  oder  Gerichtsschöffen  an  der  Verwaltung
  seines  Amtes  zu  hindern  oder  zu  einer  Amtshandlung  widerrechtlich  zu  bestimmen,
so  ist  dieß  bei  Abmessung  der  nach  Art.  201  verwirkten  Strafe  als  Erschwerungsgrund  zu
berücksichtigen.

Art.  204.
Fortsetzung.

Ist  zu  dem  im  Eingange  des  Art.  201  erwähnten  Zwecke  mit  Brandstiftung  oder  Mord
gedroht  worden,  so  tritt  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Sind  ganze  Ortschaften,  um  Einwohner  derselben  zu  einer  Handlung,  Duldung,  oder
Unterlassung  zu  bestimmen,  durch  aufgesteckte  Brandzeichen,  ausgeworfene  oder  ausgesendete
Drohbriefe,  mit  Mord,  Raub,  oder  Brandstiftung  bedroht  worden,  so  findet  Zuchthausstrafe
von  vier  bis  zu  sechszehn  Jahren  Statt.

Art.  205.
Nöthigung  zur  Ehe.
Eltern,  Pflegeeltern,  Wahleltern  und  Vormünder,  welche  ihre  Kinder,  Pflege=  oder
Wahlkinder,  oder  Mündel,  durch  Gewalt  oder  Drohungen  zu  einer  aus  diesem  Grunde  von
dem  Ehegerichte  für  ungültig  erklärten  Ehe  genöthigt  haben,  trifft  Gefängnißstrafe  bis  zu

sechs  Monaten.
Art.  206.

Bedrohung.

Bedrohung  mit  widerrechtlichen  Handlungen,  aus  Haß,  Feindschaft,  Neid,  oder  sonst  aus
Bosheit  oder  Muthwillen,  wobei  keine  Handlung,  Duldung,  oder  Unterlassung  des  Anderen
zu  erreichen  beabsichtigt  wird,  ist,  wenn  sie  irgend  eine  Besorgniß  zu  erregen  geeignet  ist,  unter
Berücksichtigung  der  angedrohten  Uebel  und  der  Verhältnisse  des  Bedrohers  und  des  Bedrohten,
mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.  Uebersteigt  die  Gefängnißstrafe
  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen,  so  kann  statt  derselben  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  und  fünfzig  Thalern  erkannt  werden.

Art.  207.
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens.
Wegen  Nöthigung  und  Bedrohung  ist  ein  Strafverfahren  nur  auf  Antrag  einzuleiten.
Ausgenommen  sind  die  in  Art.  203  und  204  erwähnten  Fälle,  und  zwar  die  im  Art.  204
erwähnten  auch  dann,  wenn  die  Absicht  einer  Nöthigung  nicht  zum  Grunde  gelegen  hat.
        <pb n="1022" />
        —  964  —

Siebentes  Capitel.
Von  gemeingefährlichen  Handlungen.

Art.  208.
Brandstiftung.

Wer  fremde  Gebäude,  wohin  auch  Schiffe,  Schiff=  und  Windmühlen,  Wachhütten,
Brücken  und  andere  dergleichen  Bauwerke  zu  rechnen,  ingleichen  wer  fremde  Holzvorräthe,
Waldungen,  Anpflanzungen,  Fruchtfelder,  Getraidefeimen,  Stein=  oder  Braunkohlenlager,
oder  andere  dergleichen  Gegenstände  in  Brand  steckt,  begeht  das  Verbrechen  der  Brandstiftung.

Art.  209.
Strafen  der  Brandstiftung.
Das  Verbrechen  der  Brandstiftung  wird  geahndet:
1.  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe,

a)  wenn  durch  das  entstandene  Feuer  ein  Mensch  um  das  Leben  gekommen  ist  oder
eine  schwere  Körperverletzung  (Art.  167,  1,  2,  Art.  168)  erlitten  hat  und
dieser  Erfolg  unter  den  obwaltenden  besonderen  Umständen  von  dem  Thäter
vorausgesehen  werden  konnte;

b)  wenn  von  dem  Verbrecher  allein,  oder  von  Mehreren  auf  vorgängige  Verabredung,
an  verschiedenen  Orten  einer  Stadt  oder  eines  Dorfes  zugleich  Feuer  angelegt
worden,  und  wenigstens  an  einem  Orte  der  zur  Vollendung  gehörige  Erfolg
(Art.  211)  eingetreten  ist;

)  wenn  der  Brand  in  der  Absicht  angestiftet  worden  ist,  um  unter  dessen  Begünstigung
  Raub  oder  Mord  auszuführen;

d)  wenn  drei  oder  mehrere  Personen  sich  zusammengerottet  haben,  um  das  Verbrechen
mit  offener  Gewalt  auszuführen;

e)  wenn  der  Verbrecher,  um  die  Löschung  zu  verhüten,  die  Löschmittel  entfernt  oder
unbrauchbar  gemacht  hat;

1)  wenn  das  Feuer  an  Gebänden  angelegt  worden  ist,  in  welchen  sich  eben  eine  große
Anzahl  von  Menschen  versammelt  befindet;

2.  ohne  die  unter  1  erwähnten  Erschwerungsgründe  mit  Zuchthausstrafe  von  zehn  bis  zu
dreißig  Jahren.
In  Fällen  der  unter  2  gedachten  Art  kann  jedoch  der  Richter,  wenn  weder  eine  besondere
Gefahr  vorhanden  gewesen,  noch  ein  erheblicher  Schade  entstanden  ist,  bis  auf  Arbeitshausstrafe
  von  einem  Jahre  herabgehen.
        <pb n="1023" />
        —  965  —

Art.  210.
Inbrandsteckung  eigener  Gebäude  2c.

Hat  Jemand  einen  ihm  selbst  gehörigen  Gegenstand  der  im  Art.  208  gedachten  Art,
oder  einen  fremden  dergleichen  Gegenstand  mit  Einwilligung  des  Eigenthümers,  in  rechtswidriger
  Absicht  in  Brand  gesteckt,  so  tritt,  und  zwar  in  dem  letzteren  Falle  sowohl  für  den
Thäter  als  für  den  einwilligenden  Eigenthümer,  Arbeitshaus=  bis  zu  zehn  oder  Zuchthausstrafe
  bis  zu  fünfzehn  Jahren  ein.

War  jedoch  eine  besondere  Gefahr  für  fremde  Gebäude  oder  für  Menschen  vorhanden,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  dreißig  Jahre  gesteigert  werden.

Tritt  bei  diesem  Verbrechen  einer  der  im  Art.  209  unter  1  a  bis  mit  f  genannten  Erschwerungsgründe
  ein,  so  ist  auf  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  zu  erkennen.

Art.  211.
Vollendung.
Die  in  Art.  20  8  und  210  erwähnten  Verbrechen  sind  vollendet,  sobald  der  Gegenstand,
welcher  in  Brand  gesteckt  werden  sollte,  von  dem  Feuer  ergriffen  worden  ist  und  daher  entweder
  in  heller  Flamme  gebrannt,  oder  doch  geglimmt  hat.

Art.  212.
Besondere  Bestimmung.

Wenn  Jemand  Sachen,  welche  sich  in  oder  an  Gegenständen  der  in  Art.  208,  210  gedachten
  Art  befinden,  oder  irgend  einen  anderen  Gegenstand,  außer  den  in  Art.  208,  210
genannten,  in  rechtswidriger  Absicht  angezündet  hat,  und  dadurch  ohne  seine  Absicht  einer  der
im  Art.  20  8  genannten  Gegenstände  in  Brand  gerathen  ist,  so  kann  die  nach  Art.  335  oder
sonst  verwirkte  Strafe  bis  um  die  Hälfte  erhöht  werden.

Ist  das  Anzünden  unter  Umständen  geschehen,  wo  es  an  sich  nicht  strafbar  sein  würde,
und  dadurch  einer  der  im  Art.  20  8  genannten  Gegenstände  in  Brand  gerathen,  so  trifft  den
Thäter  die  im  Art.  220  angedrohte  Strafe.

Art.  213.
Wirkung  thätiger  Rene.
Hat  der  Thäter  das  ausgebrochene  Feuer  auf  der  Stelle  und  ohne  daß  es  einen  erheblichen

  Schaden  verursacht  hat,  selbst  wieder  gelöscht,  so  ist  der  Fall  einem  nach  Art.  42  Nr.  1
zu  beurtheilenden  Versuche  gleich  zu  achten.  #

Art.  214.
Explosionen.
Die  Hervorbringung  einer  gefährlichen  Explosion  von  Pulver  oder  anderen  dergleichen
        <pb n="1024" />
        —  966  —

Stoffen  zieht  Gefängniß-  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwölf  Jahren  nach  sich.  Ist  dadurch
ohne  die  Absicht  des  Thäters  ein  Gegenstand  der  im  Art.  208  gedachten  Art  in
Brand  gerathen  oder  zerstört  worden,  so  kann  statt  der  Arbeitshausstrafe  auf  Zuchthaus  von
gleicher  Dauer  erkannt  werden.  Ist  dagegen  die  Absicht  des  Thäters  auf  Zerstörung  eines
der  in  Art.  208  oder  210  genannten  Gegenstände  gerichtet  gewesen,  so  ist  die  That  den

daselbst  gedachten  Verbrechen  gleich  zu  achten.
Art.  215.

Andere  gemeingefährliche  Handlungen.
Die  Vergiftung  von  Brunnen,  von  öffentlich  verkäuflichen  Waaren,  oder  anderen  zum
öffentlichen  Gebrauche  dienenden  Gegenständen,  mit  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
von  Menschen,  ist  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  zwölf  Jahren  zu  ahnden.

Art.  216.
Fortsetzung.

Dieselbe  Strafe  hat  zu  gewarten,  wer  Ueberschwemmungen  mit  Gefahr  für  Menschen  oder
deren  Wohnungen  verursacht,  wer  Brücken,  Kunststraßen,  oder  andere  zum  öffentlichen  Gebrauche
  dienende  Bauwerke,  ingleichen  wer  Fahrzeuge  oder  Maschinen  auf  eine  Weise  beschädigt,
wodurch  das  Leben  oder  die  Gesundheit  anderer  Personen  in  Gefahr  gesetzt  wird.

Art.  217.
Schwerere  Fälle.

Hat  in  Folge  der  in  Art.  214,  215,  216  gedachten  Handlungen  ein  Mensch  eine
Körperverletzung  erlitten  oder  das  Leben  verloren,  so  kann,  dafern  nicht  nach  den  sonstigen
Bestimmungen  über  Körperverletzung  und  Tödtung  eine  hohere  Strafe  eintritt,  die  nach  Art.
214,  215  oder  216  verwirkte  Strafe  in  dem  ersteren  Falle  bis  um  die  Hälfte,  in  dem
letzteren  bis  auf  das  Doppelte  erhöht  werden.

Art.  218.
Verweisende  Bestimmung.
Gemeingefährliche  Handlungen  in  Beziehung  auf  Eisenbahnen  und  Telegraphen  werden
nach  den  besonderen  hierüber  bestehenden  Gesetzen  bestraft.

Art.  219.
Gefährdung  fremden  Viehes.
Die  Verbreitung  von  Viehseuchen,  sowie  die  Vergiftung  von  Weiden  oder  Viehtränken,
um  fremdes  Vieh  zu  beschädigen  oder  zu  tödten,  ist  nach  Verhältniß  des  verursachten  Schadens
mit  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  zu  ahnden.
        <pb n="1025" />
        —  967  —

Art.  220.
Aus  Unbedachtsamkeit  begangene  gemeingefährliche  Handlungen.

Wenn  die  in  diesem  Capitel  angegebenen  Verbrechen  aus  Unbedachtsamkeit  verübt  worden
sind,  so  ist  der  Thäter  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu
vier  Jahren,  oder,  insofern  die  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  zu  belegen.

Es  findet  jedoch  diese  Strafbestimmung  insoweit  nicht  Anwendung,  als  der  Erfolg  der
unbedachtsamen  Handlung  in  der  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Gegenständen  besteht,
welche  dem  Thäter  eigenthümlich  gehören.

Uebrigens  ist  auf  die  Fälle  der  Inbrandsteckung  aus  Unbedachtsamkeit  der  Art.  211  nicht
anzuwenden.

Achtes  Capitel.

Von  Verletzung  der  Ehrerbietung  gegen  die  Religion  und  einigen  verwandten
Verbrechen.

Art.  221.
Meineid.

Wer  vor  einer  öffentlichen  Behörde  in  eigenen  oder  fremden  Angelegenheiten  eine  Aussage,
  von  der  er  weiß  oder  überzeugt  ist,  daß  sie  unwahr  sei,  eidlich  erstattet,  wird  wegen
Meineides  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  zwei  Jahren,  und  wenn  die  wahrheitswidrige
  Aussage  in  einem  Zeugnisse  zu  Ungunsten  eines  Anderen  besteht,  mit  Arbeitshaus
von  acht  Monaten  bis  zu  vier  Jahren  oder  Zuchthaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.  Zu
den  Aussagen  im  Sinne  dieses  Artikels  sind  auch  die  Aussprüche  der  Sachverständigen  zu
rechnen.

Als  eine  eidliche  Aussage  ist  diejenige  zu  betrachten,  welche  mittels  Eides  bekräftigt,  oder

unter  Beziehung  oder  Verweisung  auf  einen  bereits  geleisteten  Eid,  wenn  dieß  auch  nur  ein
allgemeiner  Dienst=  oder  Verpflichtungseid  ist,  erstattet  wird.

Art.  222.
Erschwerungsgrund.

Ist  ein  Meineid  in  der  Absicht  geleistet  worden,  sich  oder  Anderen  einen  rechtswidrigen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  so  ist  nicht  unter  einem  Jahre  Arbeitshaus  zu  erkennen,  und
kann  die  Strafe  mit  Hinsicht  auf  die  Größe  des  beabsichtigten  oder  erlangten  Vortheils  bis
auf  sechs  Jahre  Zuchthaus  gesteigert  werden.

1868.  129
        <pb n="1026" />
        —  968  —

Art.  223.
Fernere  Erschwerungsgründe.

Ist  in  einer  Untersuchung  über  ein  Verbrechen  meineidig  geschworen  worden,  um  einen
Unschuldigen  in  Strafe,  oder  einen  Schuldigen  in  eine  schwerere  Strafe,  als  er  verwirkt  hat,
zu  bringen,  so  tritt  Arbeitshaus-  oder  Zuchthausstrafe  von  einem  bis  zu  acht  Jahren  ein.

Ist  die  Absicht  erreicht,  und  in  Folge  des  Meineides  eine  gänzlich  oder  theilweise  unver—
diente  Strafe  an  Jemandem  vollstreckt  worden,  so  kann  die  nach  dem  ersten  Absatze  dieses

Artikels  verwirkte  Strafe  bis  auf  den  Betrag  der  unverdient  vollstreckten  Strafe  erhöht
werden.

Ist  in  Folge  des  Meineides  die  Todesstrafe  vollstreckt  oder  dieser  Erfolg  bei  der  Leistung
des  Meineides  beabsichtigt  worden,  so  ist  wegen  der  dadurch  zugleich  begangenen  oder  versuchten
Tödtung  dem  Art.  77  nachzugehen.

Art.  224.
Versuch  und  Vollendung.

Das  Verbrechen  des  Meineides  ist  für  versucht  zu  achten,  sobald  der  Schwörende  das
Aussprechen  der  Eidesworte  begonnen  hat,  für  vollendet,  wenn  er  die  Betheuerungsformel  aus—
gesprochen  hai.

Ist  jedoch  die  Eidesleistung  der  wahrheitswidrigen  Aussage  vorausgegangen,  so  ist  der
Meineid  mit  dem  Schlusse  der  Abhörung,  wobei  die  wahrheitswidrige  Aussage  geschehen,  für
vollendet  zu  achten.  Wegen  versuchten  Meineides  findet  in  diesem  Falle  ein  Strafverfahren
nicht  Statt.

Art.  225.

Milderungsgrund.

Wenn  Jemand  in  einer  Untersuchung  als  Zeuge  einen  Meineid  geschworen  hat,  und  sich
nachher  ergiebt,  daß  er  wegen  Schuld  oder  Mitschuld  an  dem  untersuchten  Verbrechen  nicht  als
Zeuge  zu  vereiden  gewesen  wäre,  so  ist  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  verwirkte
Strafe  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

Art.  226.
Folgen  des  Meineides.

Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  oder  Versuchs  desselben,  oder  der  Anstiftung
zum  Meineide,  mit  Ausnahme  der  im  vorigen,  sowie  in  Art.  230  und  231  erwähnten  Fälle,
tritt  als  gesetzliche  Folge  für  den  Verurtheilten  Unfähigkeit  zum  eidlichen  Zeugnisse  ein,  was
in  dem  Straferkenntnisse  auszudrücken  ist.
        <pb n="1027" />
        —  969  —

Art.  227.
Leichtsinniger  Falscheid.
Wer  aus  Unbedachtsamkeit  eine  falsche  eidliche  Aussage  (vergl.  Art.  221)  erstattet,  ist
mit  Gefänguiß  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.  In  Fällen,  wo  die  zu  erkennende  Strafe

nicht  über  sechs  Wochen  Gefängniß  ansteigt,  kann  statt  derselben  auf  Geldbuße  bis  zu  einhundert
und  fünfzig  Thalern  erkannt  werden.

Art.  228.
Versicherungen  an  Eidesstatt.

Förmliche  Versicherungen  an  Eidesstatt,  insoweit  solche  nach  den  Gesetzen  statt  wirklicher
Eide  zulässig  sind,  sowie  die  Bekräftigungsformeln  solcher  christlichen  Religionsparteien,  bei
welchen  nach  ihrem  Glaubensbekenntnisse  und  nach  den  Gesetzen  eine  gewisse  Bekräftigung  statt
des  Eides  gilt,  werden  dem  wirklichen  Eide  gleich  geachtet.

Art.  229.
Wahrheitswidrige  Aussage.

Wer  in  einer  nicht  ihn  selbst  betreffenden  Angelegenheit  vor  einer  öffentlichen  Behörde
eine  Aussage,  von  der  er  weiß  oder  überzeugt  ist,  daß  sie  unwahr  sei,  jedoch  nicht  eidlich  (vergl.
Art.  221),  erstattet,  ist,  wenn  die  Aussage  in  einer  Untersuchung  wegen  eines  im  Mindestbetrage
  mit  Arbeitshaus  oder  einer  höheren  Strafart  bedrohten  Verbrechens  erstattet  wird,  mit
Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren,  in  allen  anderen  Fällen  mit  Gefängniß  oder
Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.  In  Fällen,  wo  die  zu  erkennende  Strafe  nicht
über  sechs  Wochen  Gefängniß  ansteigt,  kann  statt  derselben  auf  Geldbuße  bis  zu  einhundert
und  fünfzig  Thalern  erkannt  werden.

Sind  wahrheitswidrige,  nicht  eidliche  Aussagen  aus  Unbedachtsamkeit  erstattet  worden,

so  findet  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern
Statt.

Die  wahrheitswidrige  Aussage  ist  mit  dem  Schlusse  der  Abhörung,  wobei  sie  erstattet
worden,  für  vollendet  zu  achten.  Wegen  Versuchs  derselben  findet  ein  Strafverfahren  nicht
Statt.

Art.  230.
Strafausschließungs=  und  Milderungsgrund.

Sind  Personen,  welche  gesetzlich  befugt  sind,  das  Zeugniß  in  einer  gewissen  Sache  abzulehnen,
  und  dieses  Befugniß  in  Anspruch  genommen  haben,  demungeachtet  zur  eidlichen
Aussage  angehalten  worden,  so  ist  höchstens  auf  die  Hälfte  der  wegen  des  Meineides  oder
des  leichtsinnigen  Falscheides  verwirkten  Strafe  zu  erkennen.  Bei  nicht  eidlicher  Aussage  ist
dieser  Fall  straflos.

129“
        <pb n="1028" />
        —  970  —

Art.  231.
Widerruf.

Ist  die  wahrheitswidrige  eidliche  oder  nicht  eidliche  Aussage  von  Dem,  der  sie  erstattet
hat,  aus  eigenem  Antriebe,  und  bevor  noch  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  daraus
entstanden,  widerrufen  worden,  so  ist  der  Fall  einem  nach  Art.  42  Nr.  1  zu  beurtheilenden
Versuche  gleich  zu  achten.

Wurde  die  wahrheitswidrige  Aussage  jedoch  bei  einer  Hauptverhandlung  oder  in  einem
Verhandlungstermine  vor  einem  Strafgerichte  erstattet,  und  noch  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung
  widerrufen,  so  soll  eine  Strafe  nicht  eintreten.

Art.  232.
Schmähungen  in  Beziehung  auf  Religion  und  Cultus.

Wer  zum  öffentlichen  Aergernisse,  in  Wort  oder  Schrift  (vergl.  Art.  125),  über  Gott
oder  göttliche  Dinge,  oder  über  andere  Gegenstände  der  religiösen  Verehrung,  oder  über
Religions-Lehren  oder  Gebräuche,  herabwürdigende,  verhöhnende  oder  verächtliche  Aeußerungen
sich  erlaubt,  ingleichen  wer  in  Kirchen  oder  an  anderen  zur  Gottesverehrung  bestimmten  Orten,
oder  an  Gegenständen,  welche  dem  Gottesdienste  gewidmet  sind  oder  eine  kirchlich  =  spmbolische
Bedeutung  haben,  beschimpfenden  Unfug  verübt,  ist  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu
zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  233.
Störung  gottesdienstlicher  Handlungen.

Muthwillige  oder  boshafte  Handlungen,  wodurch  die  Ruhe  und  Ordnung  in  einer
gottesdienstlichen  Versammlung  gestört,  eine  religiöse  Handlung  oder  Feierlichkeit  unterbrochen,
oder  Geistliche,  welche  behufs  einer  Amtshandlung  gegenwärtig  sind,  beleidigt  werden,  ingleichen
  die  Verhinderung  gottesdienstlicher  Versammlungen  oder  religiöbser  Handlungen  und
Feierlichkeiten  durch  Gewalt  oder  Bedrohung  mit  solcher,  sind  mit  Gefängniß=  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  vier  Jahren  zu  ahnden.  Ist  ein  Geistlicher  während  einer  Amtshandlung
thätlich  beleidigt  oder  gemißhandelt  worden,  so  ist  auf  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis
zu  vier  Jahren  zu  erkennen.

Art.  234.
Ergänzende  Bestimmung.
Die  in  Art.  232  und  233  getroffenen  Strafbestimmungen  setzen  zu  ihrer  Anwendung
eine  vom  Staate  anerkannte  Religionsgesellschaft  voraus.
        <pb n="1029" />
        —  971  —

HNeunites  Capitel.
Von  Verletzungen  der  Ehre.

Art.  235.

Verleumdung.

Wer  wider  besseres  Wissen  durch  üble  Nachrede  in  Wort  oder  Schrift  (vergl.  Art.  125)
oder  auf  irgend  eine  andere  Art  Jemandem  gegen  Andere  Handlungen  beimißt,  welche  ihn
in  der  allgemeinen  Achtung  herabzusetzen  und  seinen  guten  Ruf  zu  gefährden  geeignet  sind,
oder  durch  arglistige,  auf  Täuschung  berechnete  Veranstaltungen  Jemanden  solcher  Hand—
lungen  verdächtig  zu  machen  sucht,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder,  dafern
die  Strafe  nicht  über  drei  Monate  Gefängniß  ansteigt,  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert
Thalern  zu  bestrafen.

Art.  236.
Schwererer  Fall.

Geht  die  Verleumdung  auf  ein  Verbrechen,  welches  im  Mindestbetrage  mit  Arbeitshaus
oder  mit  einer  schwereren  Strafe  bedroht  ist,  oder  ist  die  Absicht  dahin  gerichtet,  den  Anderen,
sei  es  auch  wegen  eines  leichteren  Verbrechens,  in  Untersuchung  zu  bringen,  so  kann  die  im
vorigen  Artikel  angedrohte  Strafe  bis  auf  Arbeitshaus  von  zwei  Jahren  erhöht  werden.

Art.  237.
Geringerer  Fall.  ·

Die  Verbreitung  eines  Gerüchtes  der  in  Art.  235  und  236  bezeichneten  Art  ohne
Kenntniß  von  dessen  Unwahrheit  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Thalern  oder  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  238.
Straflose  Fälle.
Die  Erwähnung  eines  Gerüchtes  derselben  Art,  als  eines  solchen,  im  Interesse  Dessen,

der  es  erwähnt,  ingleichen  die  Mittheilung  eines  dergleichen  Gerüchtes,  als  eines  solchen,  an
Personen,  welche  an  dessen  Kenntniß  ein  Interesse  haben,  ist  nicht  strafbar.

Ebenso  ist  die  Erzählung  einer  wahren  Thatsache,  wenn  sie  auch  der  Ehre  eines  Anderen
nachtheilig  ist,  straflos,  wenn  sie  nicht  in  beleidigender  Form  geschieht.

Diesem  Falle  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  Jemandem  ein  Gerücht  der  in  Art.  235

und  236  bezeichneten  Art  auf  glaubhafte  Weise  als  Thatsache  mitgetheilt  worden  ist  und  er
das  Mitgetheilte  ohne  rechtswidrige  Absicht  weiter  erzählt.
        <pb n="1030" />
        —  972  —

Art.  239.
Beleidigung.

Wer  außer  dem  Falle  der  Verleumdung  einem  Anderen  Handlungen  der  in  Art.  235
und  236  bezeichneten  Art  wider  besseres  Wissen  beimißt,  oder  sich  sonst  gegen  ihn  Hand—
lungen  oder  Aeußerungen  erlaubt,  die  an  sich  oder  nach  der  gemeinen  Meinung  Verachtung
ausdrücken  oder  eine  Ehrenkränkung  enthalten,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  und
bei  thätlichen  Beleidigungen  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.  In  Fällen,
wo  die  zu  erkennende  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  übersteigt,  kann
statt  derselben  auf  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Thalern  erkannt  werden.

Art.  240.
Straflose  Vorhaltungen.

Die  Vorhaltung  einer  ehrenrührigen  Handlung  oder  Thatsache  ist  straflos,  wenn  Derjenige,
  der  sie  thut,  entweder  durch  seine  Stellung  zu  dem  Beschuldigten  dazu  berechtigt  ist,
oder  an  der  Erwähnung  des  Vorgehaltenen  oder  der  Ermittelung  der  Wahrheit  desselben  ein
Interesse  hat,  oder  sonst  nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  eine  beleidigende  Absicht  nicht
angenommen  werden  kann,  und  die  Vorhaltung  nicht  in  einer  an  und  für  sich  beschimpfenden
Form  geschieht.

Dasselbe  gilt,  wenn  sich  Jemand  bei  der  Abwehr  unerlaubter  oder  unsittlicher  Handlungen
  oder  Zumuthungen  von  sich  oder  Anderen  zu  verdienter,  wenn  gleich  ehrenrühriger
Beurtheilung  dieser  Handlungen  oder  Zumuthungen  veranlaßt  gefunden  hat.

Art.  241.
Erschwerungsgründe.

Sowohl  bei  der  Verleumdung  als  bei  der  Beleidigung  sind  folgende  Umstände  als  besondere
  Erschwerungsgründe  innerhalb  der  angedrohten  Strafmaße  zu  berücksichtigen:

a)  wenn  diese  Vergehen  für  den  Beleidigten  einen  Nachtheil  für  seinen  Geschäftsbetrieb
oder  sein  Fortkommen  herbeizuführen  geeignet  sind,

b))  wenn  sie  gegen  Personen,  denen  der  Beleidiger  oder  Verleumder  eine  besondere  Achtung
oder  Ehrerbietung  schuldig  ist,  gerichtet  gewesen,

I)  wenn  die  Beleidigung  oder  Verleumdung  öffentlich  zugefügt,  oder  durch  Schrift  (vergl.
Art.  125)  verbreitet  worden  ist.

Art.  241b.
Fortsetzung.
Die  Strafe  der  Verleumdung  sowie  die  der  Beleidigung  kann  bis  um  die  Hälfte  gesteigert
werden,  wenn  die  Verleumdung  oder  Beleidigung  gegen  einen  Beamten  oder  gegen  eine  staats-
        <pb n="1031" />
        —  973  —

rechtlich  bestehende  Körperschaft  in  Bezug  auf  die  Berufsthätigkeit  des  ersteren  oder  der  letzteren,
  oder  wenn  sie  gegen  einen  Beamten  während  der  amtlichen  Thätigkeit  desselben  gerichtet
  wird.

Art.  242.

Pasgquille.

Sind  Verleumdungen  oder  Beleidigungen  ohne  Namen  oder  unter  falschem  Namen  durch

Schrift  (Art.  125)  verbreitet  worden,  so  kann  die  nach  Art.  235,  239  verwirkte  Strafe
bis  auf  das  Doppelte  erhöht  werden.

Art.  243.
Strafloser  Fall.
Die  sofortige  Erwiederung  einer  Beleidigung  ist  straflos,  wenn  sie  nicht  die  vorausgegangene
  Beleidigung  erheblich  übersteigt.
Es  kann  jedoch  in  diesem  Falle  auch  von  dem  zuerst  Beleidigten  nicht  auf  Bestrafung
wegen  Beleidigung  angetragen  werden.

Art.  244.
Thätliche  Angriffe  auf  die  Schamhaftigkeit.
Thätliche  Angriffe  auf  die  Schamhaftigkeit  sollen  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis
zu  einem  Jahre  bestraft  werden.  In  Fällen,  wo  die  zu  erkennende  Strafe  in  Gefängniß

nicht  über  einen  Monat  besteht,  kann  statt  dessen  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Thalern
erkannt  werden.

Art.  245.
Privatgenugthunng.
Der  Beleidigte  oder  Verleumdete  erhält  eine  auf  Kosten  des  Verurtheilten  zu  fertigende
beglaubigte  Abschrift  des  Straferkenntnisses  nebst  den  zugehörigen  Entscheidungsgründen.

fè„  JJIst  der  Beleidigung  oder  Verleumdung  eine  mehrere  oder  mindere  Oeffentlichkeit  gegeben
worden,  so  ist  auf  den  Antrag  des  hierzu  nach  Art.  246  Berechtigten,  welcher  Antrag  jedoch
noch  vor  der  Bekanntmachung  eines  Straferkenntnisses  gestellt  werden  muß,  überdem  darauf
zu  erkennen,  daß  das  Straferkenntniß  auf  eine  entsprechende,  in  dem  Erkenntnisse  zu  bestimmende
  Weise  veröffentlicht  werde.  Die  Veröffentlichung  der  Entscheidungsgründe  hängt  solchenfalls
  von  dem  Ermessen  des  Richters  ab.

Art.  246.
Bedingungen  der  Untersuchung.
Wegen  der  in  diesem  Capitel  aufgeführten  strafbaren  Handlungen,  mit  Ausnahme  der  zu
Ende  dieses  Artikels  erwähnten  Fälle,  ist  ein  Strafverfahren  nur  auf  Antrag  einzuleiten.
        <pb n="1032" />
        —  974  —

Zu  einem  solchen  Antrage  sind  jedoch  bei  Ehrverletzungen  gegen  Eheweiber,  Kinder,  im
öffentlichen  Dienste  angestellte  Personen  und  öffentliche  Behörden  nicht  nur  die  Verletzten
selbst,  sondern  auch  die  Ehemänner,  die  Eltern,  die  Wahleltern  und  die  amtlichen  Vorgesetzten,
bei  Ehrverletzungen  gegen  ganze  Stände  oder  Körperschaften  jedes  Mitglied  derselben,  berechtigt.
  Auch  kann  das  Justizministerium  die  Staatsanwaltschaft  mit  strafrechtlicher  Verfolgung
solcher  Ehrverletzungen,  welche  Staatsbeamten  verbündeter  Staaten  in  Beziehung  auf  ihre
amtliche  Thätigkeit  durch  Schrift  (Art.  125)  zugefügt  worden,  sowie  mit  strafrechtlicher  Verfolgung
  von  Beleidigungen  und  Verleumdungen  einer  der  ständischen  Kammern  beauftragen;
dasselbe  bedarf  jedoch,  dafern  der  Landtag  versammelt  ist,  zu  einer  Verfügung  der  letzteren  Art
der  Ermächtigung  der  Kammer.

Ehrverletzungen,  welche  einem  Verstorbenen  bei  dessen  Lebzeiten  zugefügt  worden  sind,
können  von  dem  Ehemanne,  den  Eltern,  Wahleltern  und  amtlichen  Vorgesetzten  auch  nach  dem
Tode  desselben  zur  Anzeige  gebracht  werden.  Bestand  die  Ehrverletzung  in  der  Beimessung
einer  Handlung  der  in  Art.  235  und  236  gedachten  Art,  so  kann  sie  auch  von  der  Ehefrau
des  Verletzten,  sowie  außer  den  Eltern  auch  von  anderen  Verwandten  in  aufsteigender  Linie,
ingleichen  von  Verwandten  in  absteigender  Linie,  einschließlich  der  Wahlkinder,  jedoch  nur  dann
zur  Anzeige  gebracht  werden,  wenn  der  Verletzte  von  der  Verletzung  oder  dem  Thäter  bei  seinen
Lebzeiten  keine  Kenntniß  erhalten  hat  oder  innerhalb  der  ihm  laufenden  Verjährungsfrist  verstorben
  ist.  Diesen  Personen  läuft  solchenfalls  die  Verjährungsfrist,  wenn  sie  von  der  Verletzung
  oder  dem  Thäter  erst  nach  dem  Tode  des  Verletzten  Kenntniß  erlangt  haben,  von  dem
Zeitpunkte  an,  wo  sie  diese  Kenntniß  erlangten,  wenn  sie  aber  schon  bei  Lebzeiten  des  Verletzten
  davon  Kenntniß  hatten,  von  dem  Tode  des  Letzteren  an.

Wegen  Ehrverletzungen,  welche  einem  Verstorbenen  erst  nach  seinem  Tode  zugefügt  worden,
  sind  die  Ehegatten,  die  Verwandten  und  Verschwägerten  in  gerader  Linie,  wohin  auch
Wahleltern  und  Wahlkinder  zu  rechnen,  sowie  in  der  Seitenlinie  bis  mit  dem  dritten  Grade,
ingleichen,  ohne  Rücksicht  auf  Verwandtschaft,  die  Erben  zu  dem  Antrage  berechtigt.

In  allen  Fällen,  wo  wegen  einer  und  derselben  beleidigenden  oder  verleumderischen  Handlung
  eine  Mehrzahl  von  Personen  zum  Antrage  berechtigt  ist,  findet  nur  eine  einmalige  Bestrafung
  Statt.  Es  können  daher,  wenn  von  einem  der  Betheiligten  der  Antrag  gestellt  worden
  ist,  die  Anderen  zwar  diesem  Antrage  sich  anschließen,  oder  den  zurückgenommenen  wieder
aufnehmen,  auch  kann  Jeder  auf  Veröffentlichung  des  Erkenntnisses  antragen,  nicht  aber  neben
Demsenigen,  welcher  bereits  auf  Bestrafung  angetragen  hat,  einen  Antrag  auf  besondere  oder
nochmalige  Bestrafung  stellen.  Ingleichen  ist  in  einem  solchen  Falle  nur  Eine  beglaubigte
Abschrift  des  Erkenntnisses  auszufertigen,  welche  Demjenigen  behändigt  wird,  welcher  den  Antrag
  auf  Bestrafung  gestellt  oder  wieder  aufgenommen  hat.

Von  amtswegen  ist  zu  verfahren:
        <pb n="1033" />
        —  975  —

1.  wegen  thätlicher  Beleidigungen  gegen  Verwandte  oder  Verschwägerte  in  aufsteigender
Linie,  gegen  Pflegeeltern  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses,  oder  gegen  Wahleltern,


2.  wenn  die  zu  Ende  des  Art.  236  bezeichnete  Absicht  untergelegen  hat.

Zehntes  Capitel.
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.

Art.  247.
Unerlaubte  Selbsthülfe.

Wer  außer  den  Fällen  erlaubter  Selbsthülfe  ein  wirkliches  oder  vermeintliches  Recht
eigenmächtig  und  mit  Umgehung  der  obrigkeitlichen  oder  richterlichen  Hülfe  verfolgt,  wird  mit
Geldbuße  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.
Ist  zu  diesem  Behufe  Gewalt  gegen  Personen  oder  Bedrohung  mit  solcher  angewendet  worden,
so  treten  die  Strafen  der  Nöthigung  ein.  Ein  Strafverfahren  findet  wegen  dieses  Verbrechens
nur  auf  Antrag  Statt.

Art.  248.

Ausforderung.

Die  Herausforderung  zu  einem  Zweikampfe  mit  tödtlichen  Waffen,  sowie  die  Annahme
einer  solchen  Herausforderung,  ist  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  vier  Monaten,  und  wenn
die  Ausforderung  ausdrücklich  dahin  gerichtet  war,  daß  der  Kampf  bis  zum  Tode  eines  der
streitenden  Theile  fortgesetzt  werden  solle,  mit  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei
Jahren  zu  bestrafen.

Art.  249.
Strafausschließungsgrund.

Die  Strafe  der  Herausforderung,  sowie  der  Annahme  derselben,  fällt  weg,  wenn  die
Parteien  den  Zweikampf  vor  dessen  Beginn  aus  eigener  Bewegung  oder  auf  Zureden  wieder
aufgeben.

Art.  250.
Strafen  des  Zweikampfs.

Hat  der  Zweikampf  wirklich  begonnen,  so  treten  für  die  Kämpfenden,  außer  dem  im
Art.  252  besonders  erwähnten  Falle,  folgende  Strafen  ein:

1.  Gefängnißstrafe  von  vier  bis  zwanzig  Jahren,  wenn  unter  beiden  Theilen  verabredet
wurde,  daß  der  Zweikampf  bis  zur  Tödtung  des  einen  Theils  fortgesetzt  werden  solle,
und  die  Tödtung  erfolgt  ist;

1868.  130
        <pb n="1034" />
        —  976  —

2.  Gefängniß  von  drei  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  ein  Theil,  jedoch  ohne  die  unter  1  erwähnte
  Verabredung,  getödtet  worden;

3.  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  zu  drei  Jahren,  wenn  ein  Theil  oder  beide  eine  schwere
Körperverletzung  (Art.  167,  1,  2,  Art.  168)  erlitten  haben;

4.  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  wenn  nur  eine  leichte  oder  gar  keine
Verletzung  erfolgt  ist.

Art.  251.
Erschwerungsgrund.

Ist  der  Zweikampf  ohne  Secundanten  oder  ohne  ärztlichen  Beistand  vollzogen  worden,
so  können  die  im  vorigen  Artikel  unter  2,  3  und  4  angedrohten  Strafen  bis  um  die  Hälfte
erhöht  werden.

Art.  252.
Hinterlistige  Tödtung  oder  Körperverletzung  im  Duell.

Ist  einer  der  Kämpfenden  getödtet  oder  schwer  (Art.  167,  1,  2,  Art.  168)  verletzt
worden,  und  ist  die  eingetretene  Tödtung  oder  schwere  Körperverletzung  die  Folge  einer  ihrem
Urheber  zur  Last  fallenden  vorsätzlichen  Uebertretung  der  hergebrachten  oder  besonders  verabredeten
  Kampfregeln,  so  ist  dieselbe  nach  den  Bestimmungen  über  Todtschlag  oder  über
Körperverletzung  zu  beurtheilen.

Art.  253.
Nebenpersonen  beim  Zweikampfe.

Secundanten,  zugezogene  Zeugen  und  Aerzte  sollen  straflos  sein.  Vergl.  jedoch
Art.  257.

Art.  25  4.
Cartellträger.

Cartellträger,  d.  h.  Personen,  welche  im  Auftrage  eines  Anderen  eine  Ausforderung  überbringen,
  verfallen  in  die  Strafen  der  Ausforderung  (Art.  248),  welche,  wenn  die  Ausforderung
  zugleich  dahin  gerichtet  war,  daß  der  Zweikampf  ohne  Zeugen  vollzogen  werden  solle,
und  es  zur  Ausführung  dieser  Bedingung  gekommen  ist,  bis  um  die  Hälfte  erhöht  werden
können.

Ist  der  Zweikampf  in  der  Art.  249  gedachten  Weise  aufgegeben  worden,  so  sollen  auch
die  Cartellträger  mit  Strafe  verschont  werden.  Vergl.  jedoch  Art.  257.

Art.  255.
Anreizung  zum  Zweikampfe.

Die  Anreizung  Anderer  zum  Zweikampfe  mit  dritten  Personen,  oder  zur  Fortsetzung
desselben,  oder  zur  Erschwerung  der  Kampfbedingungen,  soll,  und  zwar  auch  in  dem  Falle,
        <pb n="1035" />
        —  977  —

wenn  der  Zweikampf  nicht  vor  sich  geht  oder  nicht  weiter  fortgesetzt  wird,  mit  Gefängniß  von
zwei  Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Art.  256.
Verspottung  wegen  Ablehnung  eines  Zweikampfs.

Mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  viẽr  Monaten  sind  Diejenigen  zu  belegen,  welche  einem  Be—
theiligten  wegen  Ablehnung  oder  Beilegung  eines  Zweikampfs,  wegen  Ablehnung  schwererer
Kampfbedingungen,  oder  wegen  Unterlassung  oder  Anzeige  einer  Herausforderung,  Verachtung
bezeigen.

Art.  257.
Ergänzende  Bestimmung.

Die  in  Art.  255  und  256  angedrohten  Strafen  treffen  auch  die  Nebenpersonen  beim
Zweikampfe  und  die  Cartellträger,  wenn  sie  sich  der  in  Art.  255,  256  erwähnten  Handlungen
  schuldig  gemacht  haben.

In  dem  Art.  252  erwähnten  Falle  sind  Nebenpersonen  und  Cartellträger,  wenn  sie  bei

der  Uebertretung  der  Kampfregeln  mitgewirkt  haben,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  von
Theilnahme  und  Anstiftung  zu  beurtheilen.

Art.  258.

Bestimmungen  über  die  Strafabmessung.

Bei  der  Abmessung  der  wegen  Herausforderung  zum  Zweikampfe,  Annahme  derselben,
und  wegen  des  Zweikampfs  selbst  zu  erkennenden  Strafen  ist  weniger  darauf  zu  sehen,  von
wem  die  Ausforderung  ausgegangen,  und  wer  in  dem  Kampfe  den  Anderen  verletzt  hat,  als
darauf,  wer  durch  sein  Benehmen  die  hauptsächlichste  Veranlassung  zur  Herausforderung  oder
zur  Erschwerung  der  Bedingungen  oder  des  Erfolgs  des  Kampfes  gegeben  hat.

Eilftes  Capitel.
Von  Verletzung  der  ehelichen  Treue.
Art.  259.
Einfacher  Ehebruch.
Ein  Ehegatte,  welcher  die  dem  anderen  schuldige  Treue  durch  außerehelichen  Beischlaf
verletzt,  ist  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.
Art.  260.
Doppelter  Ehebruch.
Sind  beide  Personen,  welche  sich  mit  einander  des  Ehebruchs  schuldig  machen,  verehelicht,
so  tritt  für  eine  jede  derselben  zwei-  bis  viermonatige  Gefängnißstrafe  ein.
130“
        <pb n="1036" />
        —  978  —

Art.  261.
Voraussetzung  dieses  Verbrechens  und  Milderungsgründe.
Der  Ehebruch  setzt  eine  nach  gesetzlicher  Form  eingegangene  und  noch  nicht  durch  die  zuständige
  Behörde  für  getrennt  oder  für  nichtig  erklärte  Ehe  voraus.
War  der  schuldige  Ehegatte  von  Tisch  und  Bette  geschieden,  oder  hatte  sich  der  andere
Ehegatte  eigenmächtig  von  ihm  gesondert,  so  ist  die  nach  Art.  259,  260  von  Ersterem  verwirkte
  Strafe  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

Art.  262.
Strafe  des  unverehelichten  Theilnehmers.
Eine  unverehelichte  Person,  welche  mit  einer  verehelichten  den  Beischlaf  ausübt,  bat  Gefängnißstrafe
  von  zwei  Wochen  bis  zu  zwei  Monaten  verwirkt.

Art.  263.
Bedingungen  der  Untersuchung.

Wegen  einfachen  und  doppelten  Ehebruchs  ist  nur  auf  Antrag  des  beleidigten  oder  eines
der  beleidigten  Ehegatten  mit  der  Untersuchung  zu  verfahren.  Der  Antrag  auf  Bestrafung
des  schuldigen  Ehegatten  gilt  zugleich  als  Antrag  auf  Bestrafung  seines  Mitschuldigen,  und
umgekehrt.  Ehegatten,  welche  für  beständig,  von  Tisch  und  Bette  gesondert  sind,  können  auf
Bestrafung  eines  von  dem  anderen  begangenen  Ehebruchs  nicht  antragen.

Art.  264.
Fortsetzung.

Wird  nachgewiesen,  daß  der  andere  Ehegatte  den  Ehebruch  stillschweigend  oder  ausdrücklich
  verziehen  habe,  so  kann  auf  dessen  Antrag  eine  Bestrafung  nicht  stattfinden.  Auch  bei
dem  doppelten  Ehebruche  kann,  wenn  die  Verzeihung  des  einen  der  beleidigten  Ehegatten  beigebracht
  wird,  das  Strafverfahren  nur  auf  Antrag  des  anderen  eingeleitet  oder  fortgestellt
werden.

Die  Zurücknahme  des  Antrags  auf  Bestrafung  gilt,  auch  in  Hinsicht  ihres  Einflusses  auf
die  Fortstellung  des  Scheidungsprozesses,  für  eine  Verzeihung.  Die  Verzeihung  mit  der  im
ersten  Absatze  erwähnten  Wirkung  und  die  Zurücknahme  ist  bei  diesem  Verbrechen  auch  nach
der  Bekanntmachung  eines  Straferkenntnisses  und  selbst  nach  dem  Antritte  der  Strafe  zulässig,
  dafern  nicht  immittelst  die  Ehe  geschieden  worden  ist.

Art.  265.
Bösliche  Verlassung.

Ein  Ehegatte,  welcher  den  anderen  wider  dessen  Willen,  und  in  der  Absicht,  die  Ebe  mit
demselben  nicht  fortzusetzen,  eigenmächtig  verläßt,  und  entweder  seinen  Aufenthaltsort  ver-
        <pb n="1037" />
        —  979  —

heimlicht,  oder  sich  in  das  Ausland  begiebt,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  zu  bestrafen.
  1
Art.  266.
Erschwerungsgrund.

Die  Strafe  der  böslichen  Verlassung  kann  bis  auf  sechs  Monate  Gefängniß  gesteigert
werden,  wenn  ein  Ehemann  seine  Ehefrau  in  einem  mittellosen  und  hülfsbedürftigen  Zustande
zurückläßt.

Art.  267.
Bedingungen  der  Untersuchung.

Die  Bestrafung  der  böslichen  Verlassung  setzt  einen  Antrag  von  Seiten  des  verlassenen
Theils  voraus.  Eine  bei  dem  Ehegerichte  angebrachte  Klage  auf  Trennung  der  Ehe  wegen
böslicher  Verlassung  gilt  für  einen  solchen  Antrag.  Der  Antrag  kann  auch  nach  der  Bekanntmachung
  eines  Straferkenntnisses  und  selbst  nach  dem  Antritte  der  Strafe  zurückgenommen
werden;  die  Zurücknahme  desselben  gilt  jedoch  zugleich  als  Verzicht  auf  die  wegen  der  böslichen
Verlassung  angestellte  Ehescheidungsklage.  Nach  erfolgter  Ehescheidung  kann  der  Antrag  in
keinem  Falle  mehr  zurückgenommen  werden.

Art.  268.
Doppelehe.
Ein  Ehegatte,  welcher  während  des  Bestehens  seiner  Ehe  (vergl.  Art.  261)  sich  mit  einer
anderen  Person  ehelich  verbindet,  wird,
a)  wenn  die  letztere  ebenfalls  verehelicht  ist,  mit  Arbeitshaus  von  zwei  bis  zu  vier
Jahren,
b)  wenn  die  andere  Person  unverehelicht,  jedoch  von  seinem  ehelichen  Stande  unterrichtet
ist,  mit  Arbeitshaus  von  einem  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.
Art.  269.
Verleitung  zur  Doppelehe.

Hat  dagegen  eine  verehelichte  mit  einer  unverehelichten  Person,  welche  von  der  ersteren
ehelichem  Stande  nicht  unterrichtet  war,  eine  eheliche  Verbindung  eingegangen,  so  trifft  die
erstere  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu  sechs  Jahren.

Art.  270.
Strafe  des  unverehelichten  Mitschuldigen  bei  der  Doppelehe.
Eine  unverehelichte  Person,  welche  mit  einer  bereits  verheiratheten  eine  Ehe  eingeht,  wird
mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Dagegen  kann  eine  unverehelichte
Person,  welche  sich  mit  einer  bereits  verheiratheten  verehelicht  hat,  ohne  von  deren  ehelichem
        <pb n="1038" />
        —  980  —

Stande  unterrichtet  zu  sein,  um  deswillen,  weil  sie  später  nach  erlangter  Kenntniß  von
diesem  Verhältnisse  das  eheliche  Zusammenleben  mit  derselben  bis  zur  Trennung  der  Doppelehe
  durch  die  Behörde  fortgesetzt  hat,  weder  wegen  Ehebruchs,  noch  wegen  Doppelehe  bestraft
werden.
Art.  271.
Milderungsgründe.

Milderungsgründe  bei  der  Doppelehe  sind:

1.  wenn  die  erste  Verehelichung  als  nichtig  anzusehen,  aber  bei  der  zweiten  Verehelichung
noch  nicht  dafür  erklärt  gewesen  ist,

2.  wenn  eine  Sonderung  von  Tisch  und  Bette  für  beständig  oder  wenigstens  auf  unbestimmte
  Zeit  schon  vor  der  zweiten  Verehelichung  rechtlich  eingetreten  ist,

3.  wenn  der  unschuldige  Ehegatte  abwesend,  und  bei  Eingehung  der  zweiten  Ehe  mit
Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  war,  daß  er  verstorben  sei,  oder  die  Absicht  der  Rückkehr
  aufgegeben  habe,

4.  wenn  in  der  zweiten  Ehe  die  eheliche  Beiwohnung  nicht  erfolgt  ist.

Der  unter  4  gedachte  Milderungsgrund  hat  in  jedem  Falle  Herabsetzung  der  Strafe  auf
die  Hälfte  zur  Folge.
Beim  Vorhandensein  der  unter  1,  2  und  3  erwähnten  Milderungsgründe  ist

a)  im  Falle  der  zweiseitigen  Doppelehe  (Art.  26  8,  a),  wenn  nur  bei  einem  der  Schuldigen
  einer  dieser  Milderungsgründe  eintritt,  dessen  Strafe  auf  Gefängniß  von  vier
Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  herabzusetzen,  gegen  den  anderen  Theil  aber  auf  Arbeitshaus
  von  einem  bis  zu  drei  Jahren  zu  erkennen.  Ist  aber  für  jeden  der  schuldigen
Ehegatten  einer  der  gedachten  Milderungsgründe  vorhanden,  so  trifft  Beide  Gefängnißstrafe
  von  zwei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre.

b)  Bei  der  einseitigen  Doppelehe  ist  in  Folge  eines  der  gedachten  Milderungsgründe  statt
der  im  Art.  268,  b  angedrohten  Strafe  auf  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu
einem  Jahre,  statt  der  im  Art.  269  bestimmten  auf  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren,
statt  der  im  Art.  270  festgesetzten  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  zu  erkennen.


Bwölftes  Capitel.
Von  Eigenthumsverbrechen.
Art.  272.
Diebstahl.

Des  Diebstahls  macht  sich  schuldig,  wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  einen  Schätzungswerth
  hat,  um  solche  sich  zuzueignen  und  dadurch  sich  oder  einem  Anderen  einen  nunrecht-
        <pb n="1039" />
        —  981  —

mäßigen  Gewinn  zu  verschaffen,  aus  fremder  Inhabung,  ohne  Einwilligung  des  Inhabers,  an
sich  nimmt  (entwendet).  Sind  Inhaber  und  Eigenthümer  verschiedene  Personen,  so  schließt
schon  die  Einwilligung  des  Einen  von  Beiden  den  Begriff  des  Diebstahls  aus.

Art.  273.
Vollendung.

Der  Diebstahl  ist  für  vollendet  zu  achten,  sobald  der  Dieb  die  Sache,  welche  er  zu  stehlen
beabsichtigt,  an  sich  genommen  hat.

—

Ist  die  Absicht  auf  Entwendung  mehrerer  Sachen,  oder  einer  unbestimmten  Anzahl  von
Sachen  gerichtet  gewesen,  so  ist  der  Diebstahl  hinsichtlich  derjenigen  Sachen,  welche  der  Dieb
oder  die  Diebe  wirklich  an  sich  genommen  haben,  für  vollendet  zu  achten;  es  sind  auch  diese
Sachen,  soweit  auf  deren  Entwendung  dieselben  Strafbestimmungen  anzuwenden  sind,  als  ein
Ganzes  zu  betrachten.

Art.  274.

Entwendung  der  eigenen  Sache.

Hat  Jemand  eine  ihm  selbst  gehörige  Sache  aus  dem  Gewahrsame  eines  Anderen  ent—
wendet,  so  ist  die  That,  wenn  sie  in  der  Absicht  geschah,  dem  Inhaber  die  Sache  oder  deren
Werth  dessenungeachtet  noch  abzufordern,  dem  Diebstahle  gleich  zu  achten,  in  allen  anderen
Fällen  aber,  wofern  sie  nicht  als  blose  Selbsthülfe  (Art.  247)  erscheint,  auf  Antrag  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  275.
Entwendung  gemeinschaftlicher  Sachen.
Die  Entwendung  einer  Sache,  woran  dem  Thäter  ein  Miteigenthum  oder  Miterbrecht
zusteht,  ist  zum  Betrage  des  ihm  selbst  gehörigen  Antheils  nach  Art.  274,  zum  Betrage  des
Anderen  gehörigen  Antheils  nach  Art.  272  zu  beurtheilen.

Art.  276.
Strafen  des  einfachen  Diebstahls.
Der  Diebstahl  ohne  die  in  Art.  277  bis  mit  280  angegebenen  erschwerenden  Umstände
wird  bestraft:
1.  bei  einem  Betrage  bis  mit  zehn  Thalern  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten;
2.  bei  einem  Betrage  über  zehn  Thaler  bis  mit  fünfzig  Thalern  mit  Gefängniß  von  zwei  bis
zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren;

3.  bei  einem  Betrage  über  fünfzig  Thaler  mit  Arbeitshaus  von  einem  bis  zu  vier
Jahren.
        <pb n="1040" />
        —  982  —

Art.  277.
Einfacher  Diebstahl  mit  erschwerenden  Umständen.
Die  Strafen  des  einfachen  Diebstahls  (Art.  276)  können  bis  um  die  Hälfte  erhöht
werden:

1.  wenn  der  Diebstahl  in  zum  Gottesdienste  bestimmten  Gebäuden  oder  Localen  zur  Zeit
des  Gottesdienstes  oder  an  daselbst  aufbewahrten  Gegenständen,  ingleichen  wenn  er
aus  oder  an  Grabstätten  verübt  worden  ist;

2.  wenn  er  an  öffentlichen  Sammlungen  für  Kunst,  Wissenschaft  oder  Gewerbe;

3.  wenn  er  an  Vieh  auf  der  Weide,  im  Pferch,  oder  im  Triebe,  an  Bienenstöcken,  an
landwirthschaftlichen  Geräthschaften  im  Freien,  an  Bleichstücken,  an  Reisegepäck  in  Posthäusern,
  Eisenbahnhöfen  oder  auf  Landungsplätzen,  an  nutzbaren  Mineralien  vom
Gewinnungsbaue  weg,  oder  überhaupt  an  Gegenständen,  welche  ohne  besondere  Verwahrung
  der  öffentlichen  Sicherheit  anvertraut  zu  werden  pPflegen,  verübt  worden  ist;

4.  wenn  Gelegenheiten,  welche  die  Aufsicht  über  das  Eigenthum  erschweren,  wie  z.  B.
Feuers=  oder  Wassersgefahr  (jedoch  außer  den  im  nächstfolgenden  Artikel  unter  5  erwähnten
  Fällen),  Aufruhr  oder  Tumult,  Wochen=  oder  Jahrmärkte  oder  Messen,  zum
Stehlen  benutzt  worden  sind;

5.  wenn  der  Diebstahl  nach  eingetretener  Nachtruhe  in  einem  bewohnten  Gebäude  verübt
worden  ist;

6.  wenn  Mehrere  den  Diebstahl  nach  vorgängiger  Verabredung  gemeinschaftlich  ausgeführt
haben.

Art.  278.
Ausgezeichneter  Diebstahl.
Ist  der  Diebstahl  durch  einen  oder  mehrere  der  nachstehend  angeführten  Umstände  ausgezeichnet,
  nämlich:

1.  daß  der  Diebstahl  mittels  Erbrechung  ausgeführt  worden  ist,  indem  der  Dieb  auf  gewaltsame
  Weise

a)  in  ein  Gebäude,  um  in  dasselbe  einzudringen,  oder  um  Gegenstände,  welche  sich
im  Innern  desselben  befinden,  zu  erlangen,  eine  Oeffnung  gemacht,  oder  eine
in  einem  solchen  bereits  vorhandene  Oeffnung  erweitert,  oder  den  Verschluß  derselben
  beseitigt,  oder

b)  verschlossene  Behältnisse,  welche  zum  Schutze  gegen  fremde  Eingriffe  bestimmt
sind,  geöffnet  hat,

2.  daß  der  Dieb  zur  Oeffnung  verschlossener  Gebäude  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel
oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Oeffnung  des  Verschlusses  nicht  bestimmte  Werkzeuge
  angewendet  hat,
        <pb n="1041" />
        —  983  —

3.  daß  der  Dieb,  um  zu  stehlen,  in  ein  Gebäude  eingestiegen  ist,

4.  daß  der  Dieb,  um  in  einem  bewohnten  Gebäude  nach  eingetretener  Nachtruhe  zu  stehlen,
vor  dem  Eintritte  der  letzteren  in  das  Gebäude  oder  in  eine  der  nach  der  Schluß—
bestimmung  dieses  Artikels  dazu  gehörigen  Räumlichkeiten  eingeschlichen  ist  oder  sich
hat  einschließen  lassen,

5.  daß  der  Diebstahl  während  einer  Feuers-  oder  Wassersgefahr  an  gefährdetem  oder  ge—
borgenem  Gute  verübt  worden  ist,

so  treten  folgende  Strafen  ein:
a)  bei  einem  Betrage  bis  mit  zehn  Thalern  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre.
In  Fällen  von  geringerer  Bedeutung  ist  jedoch  der  Richter  ermächtigt,  auf
Gefängniß  von  zwei  bis  vier  Monaten  zu  erkennen.
b)  bei  einem  Betrage  über  zehn  bis  mit  fünfzig  Thalern  Arbeitshaus  von  acht  Monaten
  bis  zu  drei  Jahren  oder  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren,

O0)  bei  einem  Betrage  über  fünfzig  Thaler  Zuchthaus  bis  zu  sechs  Jahren.

Zu  den  Gebäuden  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  1  a,  2  und  3  ist  auch  der  dazu
gehörige  geschlossene  Hofraum  nebst  allen  darin  befindlichen  Baulichkeiten  jeder  Art  zu
rechnen.

Art.  279.
Versuch.

Der  Versuch  eines  Diebstahls  der  im  vorigen  Artikel  unter  1  bis  mit  4  gedachten  Art
ist  für  beendigt  zu  achten,  wenn  diejenigen  Handlungen,  welche  den  Diebstahl  zu  einem  ausgezeichneten
  machen,  vorgenommen  worden  sind.

Art.  280.
Besonders  ausgezeichnete  Fälle.

Hat  der  Dieb  sich  mit  gefährlichen  Werkzeugen  oder  mit  Waffen  versehen,  welche  nicht
zur  Ausführung  des  Diebstahls  bestimmt  sind,  so  tritt,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  der
Diebstahl  vollendet  worden  oder  nicht,  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Zuchthaus  bis  zu
acht  Jahren  ein.  Hat  er,  bei  der  That  oder  auf  der  Flucht  betroffen,  von  dergleichen  Werkzeugen
  oder  Waffen,  oder  auch  von  den  zur  Ausführung  des  Diebstahls  bestimmten  Werkzeugen
  oder  Waffen,  gegen  Den=  oder  Diejenigen,  welche  ihn  betroffen  haben,  Gebrauch  gemacht,
  so  kann  obige  Strafe  bis  auf  zehn  Jahre  Zuchthaus  gesteigert  werden.

Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei,  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  tritt  auch  in  dem
Falle  ein,  wenn  ein  bei  der  That  oder  auf  der  Flucht  betroffener  Dieb  sich  in  dem  Besitze  des
gestohlenen  Gutes  mit  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  solcher  zu  behaupten  sucht.  Ist  durch
die  hierbei  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  (Art.  167,  1,  2,  Art.  168)  verursacht
  worden,  so  ist  auf  Zuchthausstrafe  zu  erkennen  und  kann  dieselbe  bis  auf  zwanzig

1868.  131
        <pb n="1042" />
        —  984  —

Jahre  gesteigert  werden.  Hat  aber  Jemand  in  Folge  der  dabei  gegen  ihn  verübten  Gewalt
oder  durch  andere  Umstände  den  Tod  gefunden,  so  ist  auf  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  zu

erkennen.
Art.  281.

Verweisende  Bestimmung.

Forst-,  Feld-,  Garten-,  Wild-,  Fisch=  und  Perlenmuschel-Diebstähle  werden  nach  den  besonderen,
  darüber  bestehenden  Gesetzen  bestraft.

Art.  282.
Erpressung.
Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil,  auf  den  er  kein
Recht  hat,  zu  verschaffen,  Jemanden  durch  Bedrohung  mit  Nachtheilen  irgend  einer  Art  zu
einer  Handlung,  Duldung,  oder  Unterlassung  nöthigt,  macht  sich  der  Erpressung  schuldig.

Art.  283.
Strafen  der  Erpressung.

Die  Erpressung  wird,  dafern  nicht  die  Bestimmungen  im  Art.  17  8  eintreten,  mit  den
Strafen  des  Diebstahls  (Art.  276)  geahndet,  welche,  wenn  der  im  Art.  277  unter  6
erwähnte  Erschwerungsgrund  eintritt,  oder  wenn  Aufruhr  oder  Tumult  zur  Verübung  einer
Erpressung  benutzt  worden,  in  der  im  Art.  277  angegebenen  Maße  erhöht  werden  können.

Hat  jedoch  eine  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  Person  die  in  ihrer  öffentlichen
  Stellung  liegenden  Eigenschaften  oder  Befugnisse  zu  einer  Erpressung  gemißbraucht,  so
treten  die  Strafen  des  ausgezeichneten  Diebstahls  (Art.  278)  ein.

Art.  284.
Betrug.

Wer  durch  Täuschung,  sei  es  mittels  Vorspiegelung  unwahrer  oder  Verheimlichung  wahrer
Thatsachen  oder  Verhältnisse,  deren  Angabe  nach  Lage  der  Sache  mit  Recht  erwartet  werden
konnte,  sich  oder  Anderen  zu  Jemandes  Nachtheile  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  verschafft,
  macht  sich  des  Betrugs  schuldig.

Art.  285.
Strafen  des  Betrugs.
Der  Betrug  wird  bestraft:
1.  mit  den  Strafen  des  ausgezeichneten  Diebstahls  (Art.  278),
a)  wenn  die  Täuschung  durch  den  Gebrauch  unechter  oder  verfälschter  öffentlicher
oder  Privaturkunden  oder  obrigkeitlicher  Bezeichnungen  einer  Sache,  oder  durch
Verheimlichung,  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  echter  Urkunden,  oder
        <pb n="1043" />
        —  985  —

von  Kaufleuten  durch  falsche  Einträge  in  ihre  Handlungsbücher  oder  Ver—
fälschung  der  letzteren,

b)  wenn  sie  von  einer  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Person  durch
Mißbrauch  der  in  ihrer  öffentlichen  Stellung  liegenden  Eigenschaften  oder  Befugnisse,
  oder  dadurch,  daß  dieselbe  öffentliche  Eigenschaften  oder  Befugnisse,
welche  in  ihrer  wirklichen  öffentlichen  Stellung  nicht  liegen,  sich  beilegt,

C)  wenn  sie  durch  Unterdrückung  oder  Verheimlichung  der  Familienrechte  eines
Menschen  verübt  worden,  ingleichen

d)  wenn  dadurch  das  Leben  oder  die  Gesundheit  anderer  Personen  in  Gefahr  gesetzt
  worden  ist;

2.  mit  den  Strafen  des  einfachen  Diebstahls  unter  erschwerenden  Umständen  (Art.  277),

a)  wenn  zur  Erreichung  der  betrügerischen  Absicht  der  Thäter  abergläubische  Vorstellungen
  benutzt,  oder

b  sich  die  Eigenschaften  oder  Befugnisse  einer  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten
stehenden  Person  fälschlich  beigelegt  hat;

c)  wenn  Mehrere  das  Verbrechen  nach  vorheriger  Verabredung  gemeinschaftlich  ausgeführt
  haben.

3.  In  anderen  Fällen  treten  die  Strafen  des  einfachen  Diebstahls  (Art.  276)  ein.

Art.  286.

Betrug  bei  Verträgen.
Betrug  bei  Verträgen  wird  nach  den  in  Art.  284  und  285  getroffenen  Bestimmungen
bestraft,

1.  wenn  der  Betrüger  die  Eingehung  des  Vertrags  nur  als  Täuschungsmittel  gebraucht
hat,  um  den  Vertragsgegenstand,  oder  die  in  der  vertragsmäßigen  Leistung  des  anderen
  Theils  enthaltenen  Vortheile  ohne  die  bedungene  Gegenleistung,  sich  widerrechtlich
  zu  verschaffen,

2.  wenn  bei  der  Eingehung  eines  Vertrags  die  Täuschung  sich  auf  solche  Eigenschaften
einer  Sache  oder  Person  bezieht,  welche  ausdrücklich  zur  Bedingung  des  Geschäfts
gemacht  oder  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden  sind,

3.  wenn  bei  der  Vollziehung  eines  Vertrags  der  eine  Theil  statt  des  Vertragsgegenstandes
einen  anderen,  minder  werthvollen,  untergeschoben,  oder  sonst  sich  seinen  Obliegenheiten
  arglistig  entzogen  hat.

Es  soll  jedoch  in  den  vorstehend  unter  2  und  3  gedachten  Fällen,  dafern  nicht  einer  der
im  Art.  285  unter  1  angegebenen  Erschwerungsgründe  eintritt,  ein  Strafverfahren  nur  auf
Antrag  eingeleitet  werden.
131°“
        <pb n="1044" />
        —  986  —

Ist  bei  Eingehung  eines  Vertrags  eine  Täuschung  nur  in  der  Absicht  verübt  worden,
Geld  oder  Geldeswerth  auf  Credit  zu  erhalten,  so  ist,  unter  Berücksichtigung  der  für  den
Betrogenen  erwachsenen  Gefahr  und  seines  etwaigen  Verlustes,  auf  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.  Ein  Strafverfahren  findet  in
diesem  Falle  nur  auf  Antrag  Statt.  Sind  jedoch  bei  einem  solchen  Betruge  Erschwerungsgründe
  der  im  Art.  285  unter  1  angegebenen  Art  vorhanden,  so  ist  von  amtswegen  zu

verfahren  und  kann  die  vorstehend  angedrohte  Strafe  bis  auf  vier  Jahre  Arbeitshaus  gesteigert
werden.

Betrügerische  Handlungen,  wodurch  unentgeltliche  Zuwendungen  erschlichen  worden  sind,
werden  nicht  nach  dem  gegenwärtigen  Artikel,  sondern,  soweit  sie  nicht  unter  §  127  der
Armenordnung  fallen,  nach  Art.  284,  2  85  bestraft.

Art.  287.
Unterschlagung.

Unterschlagung  begeht,  wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  in  deren  Inhabung  er  sich
befindet,  dem  Eigenthümer  oder  sonst  Berechtigten,  um  sie  sich  oder  einem  Anderen  zuzueignen,
rechtswidrig  entzieht,  oder,  wenn  die  Sache  in  gangbaren  Münzen  oder  in  anderen  nur  in
derselben  Gattung  zu  gewährenden  Gegenständen  besteht,  dieselbe  ohne  die  wohlbegründete
Ueberzeugung,  die  Gewähr  zur  bestimmten  Zeit,  oder  wenn  eine  solche  nicht  bestimmt
worden,  auf  jedesmaliges  Verlangen  des  Berechtigten  ohne  Verzug  leisten  zu  können,  verbraucht.

Deer  Unterschlagung  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  ein  Geschäftsführer  über  Forderungen
oder  andere  Vermögensstücke  des  Geschäftsherrn,  welche  er  nicht  im  Besitze  hat,  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  zum  Nachtheile  des  Geschäftsherrn  verfügt.

Art.  288.
Verpfändung  fremder  Sachen.

Die  rechtswidrige  Verpfändung  einer  fremden  Sache  ist  als  Unterschlagung  der  letzteren
anzusehen  und  mit  der  Strafe  dieses  Verbrechens  nach  dem  vollen  Werthe  der  verpfändeten
Sache  zu  ahnden,  es  wäre  denn,  daß  die  Verpfändung  mit  der  Absicht  der  Wiedereinlösung
und  der  Rückgabe  an  den  Berechtigten  unternommen  worden  wäre.  In  diesem  Falle  tritt,
dafern  die  Verpfändung  ohne  die  wohlbegründete  Ueberzeugung  erfolgte,  die  Wiedereinlösung
bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Sache  dem  Berechtigten  zu  gewähren  ist,  bewirken  zu  können,
Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein,  wogegen
dann,  wenn  neben  der  Absicht  der  Wiedereinlösung  und  der  Rückgabe  auch  jene  wohlbegründete
Ueberzeugung  vorhanden  war,  der  Fall  nach  Art.  330,  Abs.  3,  4  und  5  zu  beurtheilen  ist.
        <pb n="1045" />
        —  987  —

Art.  289.
Strafen  der  Unterschlagung.

Die  Unterschlagung  wird  bestraft:

1.  mit  den  Strafen  des  ausgezeichneten  Diebstahls  (Art.  278),  wenn  sie  von  in  besonderen
  öffentlichen  Pflichten  stehenden  oder  von  einer  Behörde  oder  einem  Notar  zu
einem  Privatdienste  verpflichteten  Personen  an  Geldern  oder  anderen  Gegenständen,
welche  vermöge  der  Geschäfte,  zu  welchen  sie  verpflichtet  worden,  in  ihre  Hände
gekommen  sind,  verübt  worden  ist.

Hat  ein  verpflichteter  Cassenbeamter  Geld  oder  andere  Gegenstände,  welche  er  zu
vereinnahmen  oder  zu  verwahren  hat,  zu  Privatzwecken  verwendet,  so  ist  er  mit  dem
Einwande,  daß  er  die  wohlbegründete  Ueberzeugung  gehabt  habe,  die  Casse  zur  rechten
Zeit  wieder  ergänzen  zu  können,  nicht  zu  hören;

2.  mit  den  Strafen  des  einfachen  Diebstahls  ohne  erschwerende  Umstände  (Art.  276),
wenn  sie  an  geliehenem  oder  sonst  anvertrautem  Gute,  oder  bei  Gelegenheit  einer

Geschäftsführung,  welcher  sich  der  Thäter  für  einen  Anderen  vertragsmäßig  oder  von
freien  Stücken  unterzogen,  verübt  worden  ist.

3.  Außer  den  obgedachten  Fällen  ist  auf  die  Hälfte  der  Strafen  des  einfachen  Diebstahls
zu  erkennen.

Auch  soll  bei  Unterschlagungen  der  unter  3  gedachten  Art  ein  Strafverfahren  nur
auf  Antrag  eingeleitet  werden.

Art.  290.
Unterschlagung  gemeinschaftlicher  Sachen.

Unterschlagung  von  Gegenständen,  woran  dem  Thäter  ein  Miteigenthum  oder  Miterbrecht
zusteht,  ist  zum  Betrage  des  Antheils,  welcher  Anderen  daran  zusteht,  nach  Art.  289  Nr.  2,
und  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  289  Nr.  1  eintreten,  nach  dieser  Bestimmung  zu
bestrafen.

Art.  291.
Fundunterschlagung.
Wer  eine  verlorene  Sache,  wohin  auch  angeschwemmte  Sachen  und  Schätze  zu  rechnen,

findet  und  solche  unterschlägt,  wird  auf  Antrag  mit  der  Hälfte  der  auf  den  einfachen  Diebstahl
gesetzten  Strafen  (Art.  276)  bestraft.

Die  Unterschlagung  wird  angenommen,  wenn  der  Finder  eine  Handlung  vorgenommen
hat,  aus  welcher  die  Absicht,  die  Sache  sich  anzueignen,  hervorgeht,  insonderheit  wenn  derselbe
die  Sache  in  Verwahrung  genommen  und  auf  geschehene  Nachfrage  verleugnet,  oder  an  den
ihm  bekannten  Verlierer,  Eigenthümer,  oder  sonstigen  Berechtigten  innerhalb  vierzehn  Tagen
        <pb n="1046" />
        —  988  —

von  dem  Tage  an,  wo  ihm  eine  dieser  Personen  bekannt  geworden,  nicht  zurückgegeben  hat,
ohne  für  sein  Verhalten  genügende  Entschuldigungsgründe  beibringen  zu  können.

Hat  eine  Unterschlagung  noch  nicht  stattgefunden,  der  Finder  aber  die  Sache  in  Verwahrung
  genommen  und  innerhalb  vier  Wochen,  von  der  Auffindung  an  gerechnet,  weder  bei  der
Behörde  eine  Anzeige  davon  gemacht,  noch  sonst  etwas  gethan,  um  den  ihm  unbekannten
Eigenthümer  zu  ermitteln,  so  trifft  ihn  auf  Antrag  Gefängrißstrafe  bis  zu  zwei  Monaten  oder
Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern.

Eine  Bestrafung  findet  nicht  Statt,  wenn  der  Werth  der  Sache  einen  Thaler  nicht  übersteigt,
  oder  der  Finder  sie  nur  deshalb,  weil  sie  dem  Verderben  ausgesetzt  war,  verbraucht,
dafern  er  nur  nicht  zu  einer  Zeit,  wo  er  die  Sache  noch  im  Besitze  hatte,  auf  geschehene  Nachfrage
  dieselbe  verleugnet  hat.

Art.  292.

Partirerei.

Wer  Gegenstände,  welche  durch  eines  der  in  diesem  Capitel  und  in  Art.  177  und  178
genannten  Verbrechen  oder  durch  ein  zugleich  den  Thatbestand  eines  der  vorgenannten  in  sich
schließendes  Militärverbrechen  (vergl.  Zweiten  Titel,  Ersten  Abschnitt  unter  IV  und  V  des
Militärstrafgesetzbuchs)  erlangt  worden  sind,  mit  Kenntniß  von  der  Unrechtmäßigkeit  des  Erwerbes,
  oder  unter  Umständen,  wo  er  die  letztere  vermuthen  mußte,  durch  Schenkung,  Kauf
oder  auf  andere  Weise  an  sich  bringt,  macht  sich  der  Partirerei  schuldig,  und  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  die  partirte  Sache  durch  ein  nur  auf  Antrag  strafbares  Verbrechen  erlangt  worden,
und  dieß  dem  Partirer  bei  Ansichbringung  derselben  bekannt  gewesen,  so  ist  die  Partirerei  nur
auf  Antrag  zu  bestrafen.

Bei  Ehefrauen  und  Kindern,  wohin  auch  Wahl=  und  Pflegekinder  zu  rechnen,  ist  es  nicht
als  Partirerei  zu  betrachten,  wenn  sie  von  dem  Ehemanne  oder  den  Eltern  ihren  Unterhalt  in
unrechtmäßig  erworbenem  Gute  oder  aus  dem  Erlöse  desselben  empfangen  haben.

Art.  293.
Gewerbmäßige  Hehlerei  und  Partirerei.

Personen,  welche  Dieben,  Räubern,  oder  Gaunern,  Auflage  bei  sich  zu  verstatten,  oder
die  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Räumlichkeiten  zur  Einschleppung  oder  Niederlegung  gestohlenen,
geraubten,  oder  durch  sonstige  Verbrechen  erlangten  Gutes  herzugeben  pflegen,  oder  aus  der
Partirerei  oder  aus  dem  Vertriebe  solchen  Gutes  ein  Gewerbe  machen,  sind  mit  Arbeitshausoder
  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  zu  bestrafen.
        <pb n="1047" />
        —  989  —

Art.  294.
Verleitung  zu  Eigenthumsverbrechen.

Die  im  vorigen  Artikel  ersichtliche  Strafdrohung  ist  auch  auf  Diejenigen  anzuwenden,
welche  Personen  jugendlichen  Alters  (Art.  89  und  90),  oder  ältere  Personen,  die  sich  in
einem  Abhängigkeitsverhältnisse  zu  ihnen  befinden,  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  zu  gewerbmäßigen
Eigenthumsverbrechen  verleiten.

Art.  295.
Feststellung  des  Betrags.

Der  Betrag  ist  bei  allen  in  diesem  Capitel  erwähnten  Verbrechen,  bei  welchen  er  in
Betracht  kommt,  nach  dem  gemeinen,  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  gemäß  zu
ermittelnden  Werthe  des  Gegenstandes,  bei  solchen  Sachen,  die  einen  Marktpreis  haben,
nach  dem  letzteren,  bei  Goldmünzen  und  Creditpapieren  nach  dem  Course,  und  zwar  allenthalben
  mit  Hinsicht  auf  die  Zeit  der  That,  zu  bestimmen.

Ist  das  Verbrechen  an  Theilen  eines  Gegenstandes,  die  an  und  für  sich  keinen,  oder  nur
einen  unverhältnißmäßig  geringen  Werth  haben,  verübt  worden,  so  ist  derjenige  Betrag  bei
der  Bestrafung  zum  Grunde  zu  legen,  welcher  zur  Wiederherstellung  des  Ganzen  erforderlich
ist.  Läßt  sich  ein  Werth  nicht  ermitteln,  so  ist  Art.  3  30  zur  Anwendung  zu  bringen.

Art.  296.
Ersatz,  als  Strafmilderungs=  und  Strafausschließungsgrund.

Wenn  bei  den  in  diesem  Capitel  aufgeführten  Verbrechen,  mit  Ausnahme  des  ausgezeichneten
  Diebstahls  (Art.  278,  280)  und  der  mit  den  Strafen  desselben  bedrohten  Verbrechen,
der  Thäter  zu  einer  Zeit,  wo  er  sich  noch  nicht  für  entdeckt  hielt,  durch  Rückgabe  oder  Werthserstattung
  vollständigen  Ersatz  leistet,  so  ist  er  mit  Strafe  gänzlich  zu  verschonen.  Ist  unter
denselben  Voraussetzungen  der  Ersatz  von  ihm  nur  theilweise  bewirkt  worden,  so  ist  bei  Feststellung
  der  Strafe  nur  auf  den  nicht  ersetzten  Betrag  Rücksicht  zu  nehmen.

Bei  dem  in  Art.  278  erwähnten  ausgezeichneten  Diebstahle  und  den  mit  den  Strafen
desselben  bedrohten  Verbrechen  kann  in  den  obigen  Fällen  die  Strafe  bis  zu  einem  Dritttheile
der  an  sich  verwirkten  Strafe  herabgesetzt  werden.

Art.  297.

Insbesondere  bei  mehreren  Theilnehmern  oder  Begünstigern.

Haben  mehrere  Theilnehmer  oder  Begünstiger  bei  dem  Verbrechen  zu  dem  Ersatze  mitgewirkt,
  so  soll  er  einem  jeden  verselben  zum  vollen  Betrage  des  von  ihnen  insgesammt  Ersetzten
nach  den  Grundsätzen  des  vorigen  Artikels  als  Strafausschließungs=  oder  Milderungsgrund
angerechnet  werden.  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche  zum  Ersatze  nicht  mitgewirkt
haben,  sind  nach  dem  vollen  Werthsbetrage  der  Sache  zu  bestrafen;  ist  jedoch  der  Ersatz  voll-
        <pb n="1048" />
        —  990  —

ständig  von  einem  oder  einigen  derselben  geleistet  worden,  so  soll  den  Anderen  dieser  Ersatz
gleichfalls  zu  Statten  kommen,  wenn  sie  zu  einer  Zeit,  wo  sie  sich  noch  nicht  für  entdeckt
hielten,  ihre  Theilnahme  an  dem  Verbrechen  freiwillig  entweder  gegen  den  Beschädigten  oder
bei  Gericht  eingeräumt  haben.
Art.  298.
Ersatz,  als  Strafminderungsgrund.

Insoweit  der  Ersatz  als  Strafausschließungs-  oder  Milderungsgrund  dem  Verbrecher
nicht  zu  Statten  kommt,  kann  derselbe  bei  Abmessung  der  Strafe  innerhalb  des  gesetzlichen
Strafmaßes  berücksichtigt  und  hierbei  auch  die  zufällige  Wiedererlangung  der  Sache,  sowie  der
nicht  von  dem  Thäter  selbst,  sondern  von  einem  Dritten  für  ihn,  oder  von  einem  Mitschuldigen
geleistete  Ersatz  in  Betracht  gezogen  werden.

Art.  299.
Besondere  Bestimmung  über  das  Zusammentreffen  gewisser  Eigenthumsverbrechen.

Hat  Jemand  sich  mehr  als  zwei  verschiedener,  nach  Art.  276,  277  oder  27  8  zu  bestrafender
  Eigenthumsverbrechen  schuldig  gemacht,  von  denen  keines  für  sich  allein  einen
Werthsbetrag  von  fünfzig  Thalern  übersteigt,  so  kann  wider  ihn,  auch  wenn  diese  Verbrechen
verschiedener  Art  sind  (Art.  276,  277,  278),  statt  der  wegen  derselben  nach  Art.  78  fg.
verwirkten  Strafe,

1.  wenn  der  Gesammtbetrag  dieser  Verbrechen  nicht  über  zehn  Thaler  ansteigt,  auf  Gefängniß
  von  einer  Woche  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre,
2.  wenn  der  Gesammtbetrag  derselben  über  zehn,  jedoch  nicht  über  fünfzig  Thaler  ansteigt,
auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  zwei  Jahren,
3.  wenn  der  Gesammtbetrag  über  fünfzig  Thaler  ansteigt,  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
  bis  zu  vier  Jahren,
erkannt  werden.

Solchenfalls  sind  diese  Verbrechen,  wenn  mit  ihnen  noch  andere  Verbrechen  zusammentreffen,
  bei  Anwendung  der  in  Art.  78  fg.  getroffenen  Bestimmungen  als  ein  einziges  Verbrechen
  in  Betracht  zu  ziehen.

Als  ein  anderes  Verbrechen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  ist  auch  dasjenige
Verbrechen  anzusehen,  welches  zwar  nach  Art.  276,  277  oder  278  zu  bestrafen  ist,  jedoch
einen  Werthsbetrag  von  fünfzig  Thalern  übersteigt.

Art.  300.
Strafverwandlung  wegen  Rückfalls.

Macht  ein  wegen  vollendeten  Raubes,  Diebstahls,  Betrugs  oder  wegen  einer  vollendeten
Erpressung  oder  wegen  Anstiftung  zu  einem  solchen  Verbrechen  bereits  zweimal,  und  darunter
        <pb n="1049" />
        —  991  —

wenigstens  einmal  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  Bestrafter,  nach  wenigstens  theilweise  erfolgter
  Vollstreckung  der  früher  verwirkten  Strafen,  sich  anderweit  des  vollendeten  Verbrechens
des  Diebstahls,  des  Betrugs,  der  Erpressung  oder  der  Anstiftung  zu  einem  solchen  Verbrechen
schuldig,  so  ist  wegen  des  neuen  Verbrechens,  dafern  es  außerdem  nach  den  Bestimmungen
dieses  Capitels  und  den  allgemeinen  Vorschriften  über  den  Rückfall  —  übrigens  mit  Ausschluß
  der  hierbei  nicht  in  Anwendung  zu  bringenden  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  des  Art.
17  —  mit  Gefängniß  oder  mit  Arbeitshaus  zu  bestrafen  sein  würde,  auf  die  nächsthöhere
Strafart  in  gleicher  Dauer,  jedoch  jedenfalls,  selbst  wenn  diese  höhere  Strafart  in  Arbeitshaus
besteht,  nicht  unter  einem  Jahre  zu  erkennen.

Hat  Jemand,  nachdem  er  wegen  vollendeten  Verbrechens  des  Diebstahls,  der  Erpressung,
des  Betrugs  oder  wegen  Anstiftung  zu  einem  solchen  Verbrechen  bereits  wenigstens  zweimal
Gefängnißstrafe  erlitten,  sich  anderweit  eines  vollendeten  Verbrechens  dieser  Art  oder  der  Anstiftung
  zu  einem  solchen  schuldig  gemacht,  so  ist,  wenn  wegen  dieses  neuen  Verbrechens  nach
den  Bestimmungen  dieses  Capitels  und  den  allgemeinen  Vorschriften  über  den  Rückfall  wiederum
auf  Gefängniß  zu  erkennen  sein  würde,  statt  dessen  wider  ihn  auf  Arbeitshaus  bis  zu  sechs
Monaten  zu  erkennen.

Wird  eine  Bestrafung  auf  Grund  eines  der  beiden  vorstehenden  Absätze  ausgesprochen,
so  ist  auf  später  zur  Aburtheilung  gelangende,  aber  vor  Publication  des  erstinstanzlichen  Erkenntnisses
  begangene  Eigenthumsverbrechen  desselben  Angeschuldigten  der  gegenwärtige  Artikel
nicht  abermals  anzuwenden,  sondern  über  dieselben,  gleich  als  ob  die  Voraussetzungen  des
letzteren  überhaupt  nicht  vorhanden  wären,  in  Gemäßheit  dieses  Capitels  und  der  allgemeinen
Vorschriften  über  den  Rückfall  zu  erkennen.

Wo  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  auf  das  Verbrechen  des  Diebstahls,  der  Erpressung
und  des  Betrugs  Bezug  genommen  wird,  sind  darunter  die  nach  Art.  302  und  303  zu  bestrafenden
  Entwendungen,  Erpressungen  und  Betrügereien,  ingleichen  die  im  Art.  281  erwähnten

  Diebstähle,  und  zwar  ohne  Unterschied  des  Werthsbetrags,  nicht  mit  zu  verstehen.

Art.  301.
Versuch.

Der  Versuch  der  in  diesem  Capitel  erwähnten  Verbrechen,  deren  Strafe  nach  dem  Betrage
  abgestuft  ist,  wird,  wenn  die  Absicht  des  Thäters  auf  Aneignung  eines  bestimmten
Gegenstandes  oder  einer  bestimmten  Geldsumme  gerichtet  war,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  bestraft.  War  aber  die  Absicht  nicht  auf  Aneignung  eines  bestimmten  Gegenstandes
oder  einer  bestimmten  Geldsumme  gerichtet,  so  tritt  bei  den  mit  den  Strafen  des  ausgezeichneten
  Diebstahls  bedrohten  Verbrechen  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis

zu  vier  Jahren,  in  anderen  Fällen  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten,  oder  Arbeitshaus  bis  zu
zwei  Jahren  ein.  .

1868.  132
        <pb n="1050" />
        —  992  —

Art.  302.
Entfremdung.

Sind  die  in  diesem  Capitel  erwähnten  Verbrechen,  mit  Ausnahme  der  in  Art.  280  und
289,  1  gedachten  Fälle,  unter  Ehegatten,  Verwandten  und  Verschwägerten  in  auf-  und  ab—
steigender  Linie,  Seitenverwandten  und  Verschwägerten  bis  mit  dem  vierten  Grade,  sowie
unter  Wahl-  oder  Pflege-Eltern  und  Kindern  oder  unter  Verlobten  verübt  worden,  so  sollen
dieselben  nur  auf  Antrag  zur  Untersuchung  gezogen,  und,  wenn  außerdem  die  Strafe  des  ausgezeichneten
  Diebstahls  eintreten  würde,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus
bis  zu  einem  Jahre,  in  anderen  Fällen  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten,  bestraft  werden.
Was  in  diesem  Artikel  von  Verschwägerten,  Wahl=  und  Pflege-Eltern  und  Kindern  bestimmt
ist,  gilt  auch  nach  Auflösung  dieser  Verhältnisse.

Art.  303.
Entwendung  2c.  zu  alsbaldigem  Genusse  2c.

Wer  Gegenstände  zum  alsbaldigen  Genusse  und  in  einer  auf  Befriedigung  der  Lüsternheit
  oder  des  augenblicklichen  Bedürfnisses  berechneten  Menge,  sei  es  nun  für  sich  oder  für
Andere,  entwendet,  durch  Betrug  an  sich  bringt,  oder  unterschlägt,  ist,  mit  Ausnahme  der  im
Art.  2  80  erwähnten  Fälle,  ebenfalls  nur  auf  Antrag  und  nur  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Monaten  zu  bestrafen.

Dreizehntes  Capitel.
Von  dem  Bankrott,  der  Fälschung  und  anderen  betrüglichen  Handlungen.

Art.  304.
Böslicher  Bankrott.
Des  böslichen  Bankrotts  macht  sich  schuldig,  wer

1.  im  Hinblicke  auf  eine  von  ihm  beabsichtigte  oder  bereits  geschehene  gerichtliche  oder
außergerichtliche  Erklärung  seiner  wirklichen  oder  vorgeblichen  Zahlungsunfähigkeit,
oder  in  Erwartung  gerichtlicher  Verfügungen  zur  Sicherstellung  seiner  Gläubigerschaft,
Handlungen  irgend  einer  Art  vornimmt,  welche  darauf  berechnet  sind,  die  vorhandene
und  zur  Befriedigung  der  Gesammtheit  seiner  Gläubiger,  oder  gewisser  Classen  derselben,
  bestimmte  Masse  ganz  oder  zum  Theil  widerrechtlich  für  sich  zu  behalten  oder
zu  verwerthen,  oder  widerrechtlich  einem  Anderen  zuzuwenden,  ingleichen  wer

2.  nach  eröffnetem  Gant=  (Concurs-)  verfahren  zu  seinem  Vermögen  über  die  Gantmasse
oder  einzelne  Bestandtheile  derselben  widerrechtlich  zum  Nachtheile  seiner  Gläubiger

verfügt.  ·
        <pb n="1051" />
        —  993  —

Die  Befriedigung  einzelner  Gläubiger  vor  Anderen  ist  für  widerrechtlich  im  Sinne  dieses
Artikels  zu  achten,  wenn  entweder  dem  Gläubiger  ein  Mehreres  zugewendet  wird,  als  seine
Forderung  beträgt,  oder  wenn  die  Befriedigung  durch  täuschende  Rechtsgeschäfte  erfolgt,  oder
wenn  dieselbe  nach  bereits  eröffnetem  Gantverfahren  geschieht.

Art.  305.
Strafen  des  böslichen  Bankrotts.

Der  bösliche  Bankrott  wird  mit  Arbeitshaus-  oder  Zuchthaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.
Hat  aber  ein  in  Gant  verfallener  Schuldner
1.  einen  wahrheitswidrigen  Manifestationseid  wider  besseres  Wissen  geleistet,  oder
2.  zur  Bevortheilung  der  Masse  die  sein  Geschäft  betreffenden  Bücher  oder  andere  bei  der
Regulirung  seines  Schuldenwesens  nöthige  Papiere  verheimlicht,  verfälscht,  oder  ver—
nichtet,  oder  Fälschungen  anderer  Art  vorgenommen,
so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

Art.  306.
Geringere  Fälle.

Hat  sich  die  begangene  Unredlichkeit  darauf  beschränkt,  daß  der  Schuldner  vor  oder  nach
dem  Ausbruche  der  Gant  einzelne  zu  seinem  Hausrathe  gehörige  Gegenstände  oder  geringe
zur  Deckung  seines  Lebensunterhaltes  für  die  nächste  Zeit  bestimmte  Geldsummen  bei  Seite
gebracht  hat,  so  ist  nur  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.  Auch  ist  in  einem
solchen  Falle  ein  Strafverfahren  nur  auf  Antrag  eines  Gläubigers  einzuleiten.

Art.  307.
Leichtsinniger  Bankrott.

Wer  sich  durch  übermäßigen  Aufwand,  unordentlichen  Haushalt,  gewagte,  mit  seinem
Vermögen  in  keinem  Verhältnisse  stehende  Unternehmungen,  oder  andere  ähnliche  Handlungen
in  Ueberschuldung  gebracht  und  eine  Gant  herbeigeführt  hat,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  zu  bestrafen.  Der  Schuldner  soll  jedoch  in  diesem  Falle  mit  Strafe  verschont
werden,  wenn  vor  dem  Straferkenntnisse  die  sämmtlichen  Gläubiger  sich  für  abgefunden  erklären.

Art.  308.
Schwerere  Fälle.

Hat  außer  dem  Falle  des  böslichen  Bankrotts  ein  Schuldner,  gegen  den  die  Gaut  er—
offnet  worden  ist,  entweder  die  zu  seinem  Geschäfte  nach  den  Handelsgesetzen  oder  je  nach  der
Handelssitte  und  dem  Umfange  desselben  erforderlichen  Bücher  gar  nicht,  oder  in  solcher  Un—
ordnung  geführt,  daß  daraus  sein  Activ-  oder  Passiv-Zustand  nicht  ersehen  werden  kann,  oder

132“
        <pb n="1052" />
        —  994  —

zu  einer  Zeit,  wo  er  seine  Zahlungsunfähigkeit  kannte  und  keine  gegründete  Hoffnung  hatte,
dieselbe  zu  heben,  annoch  für  sein  Geschäft  Darlehne  oder  Waaren  auf  Credit  aufgenommen
oder  andere  Schuldverbindlichkeiten  eingegangen,  so  ist  statt  der  im  vorigen  Artikel  angedrohten
Strafe  im  ersteren  Falle  auf  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  im  zweiten
Falle  auf  Gefängniß  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu
erkennen.

Die  Schlußbestimmung  des  Art.  307  leidet  auf  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Fälle
keine  Anwendung.

Art.  309.
Leichtsinniges  Aufborgen.

Hat  Jemand,  ohne  daß  es  zu  einem  Gantverfahren  gekommen  ist,  und  ohne  daß  die
Voraussetzungen  des  böslichen  Bankrotts  eintreten,  durch  leichtsinnige  Eingehung  von  Zahlungsverbindlichkeiten
  sich  außer  Stand  gesetzt,  seinen  Gläubigern  gerecht  zu  werden,  so  ist  er
auf  Antrag  eines  seiner  verkürzten  Gläubiger  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  310.
Hinterziehung  der  Hülfsvollstreckung.

Wer  außer  dem  Falle  des  böslichen  Bankrotts,  um  bei  einer  ihm  drohenden  Hülfsvollstreckung
  die  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestandtheile  seines  Vermögens  veräußert
  oder  bei  Seite  schafft,  oder  nach  bereits  erfolgter  Hülfsvollstreckung  in  gleicher  Absicht
über  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  verfügt,  ist  auf  Antrag  mit  Gefängniß  bis  zu
vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  311.
Fälschung.

Wer  zu  irgend  einem  rechtswidrigen  Zwecke  Urkunden  unter  erdichtetem,  oder  unbefugt
unter  fremdem  Namen  ausstellt,  echte  Urkunden  verfälscht,  vernichtet  oder  unbrauchbar  macht,
Blanquets  eigenmächtig  ausfüllt,  oder  in  Handlungsbüchern  unrichtige  Einträge  macht,  wird,
dafern  nicht  wegen  eines  durch  den  Gebrauch  solcher  Täuschungsmittel  verübten  oder  versuchten
schwereren  Verbrechens  eine  höhere  Strafe  eintritt,  wegen  Fälschung  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Sind  Handlungen  der  vorstehend  gedachten  Art  an  öffentlichen  Urkunden  oder  zur  Herstellung
  von  Papieren,  welche  für  öffentliche  Urkunden  ausgegeben  werden  sollen,  verübt  worden,
  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Arbeitshaus  von  drei  Jahren  gesteigert  werden.

Die  Anfertigung  oder  Anschaffung  falscher  Siegel  oder  Stempel,  sowie  die  Verfälschung
echter,  in  rechtswidriger  Absicht  ist  als  nicht  beendigter  Versuch  der  Fälschung  (vergl.  jedoch
Art.  312)  zu  bestrafen.
        <pb n="1053" />
        —  995  —

Art.  312.
Gebrauch  fremder  Waarenbezeichnungen.

Wer  Stempel  oder  andere  besondere  Kennzeichen,  womit  Waaren  oder  Fabrikate  eines
bestimmten  Handlungshauses  oder  einer  bestimmten  Fabrik  bezeichnet  zu  werden  pflegen,
nachmacht  und  solche,  oder  auch  die  Etikette  eines  Handlungshauses  oder  einer  Fabrik,  zu
Täuschungen  im  Handel  mißbraucht,  ist  mit  Gefängnißftrafe  bis  zu  vier  Monaten  oder,  dafern
  diese  nicht  über  zwei  Monate  ansteigt,  mit  Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  zu  bestrafen;
  es  ist  jedoch  ein  Strafverfahren  deshalb  nur  auf  Antrag  des  Handlungshauses  oder

der  Fabrik,  deren  Zeichen  oder  Etikette  auf  die  angegebene  Weise  gemißbraucht  worden  sind,
einzuleiten.

Ausländische  Handlungshäuser  und  Fabrikanten  sind  mit  dem  Antrage  auf  Bestrafung
dieses  Vergehens  nur  dann  zu  hören,  wenn  sie  nachweisen,  daß  von  Seiten  des  Staates,  dem
sie  angehören,  hierunter  die  Gegenseitigkeit  beobachtet  wird.

Art.  313.
Täuschungen  in  Hinsicht  auf  persönliche  Verhältnisse.
Die  Erdichtung  eines  eigenen  persönlichen  Verhältnisses  in  rechtswidriger  Absicht  zieht
als  solche  Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Monaten
nach  sich.

Insbesondere  trifft  diese  Strafe  Diejenigen,  welche  sich  fremder  Reisepässe,  Paßkarten,
gewerblicher  Arbeitsbücher,  Gewerbscheine,  Heimathsscheine,  Dienst-,  Geburts=  oder  anderer
Zeugnisse  bedienen.

Gleiche  Strafe  hat  zu  gewarten,  wer  die  ihm  gehörigen  Legitimationsurkunden  an  Andere
abtritt  oder  an  denselben  Fälschungen  vornimmt,  dafern  letztere  nur  zum  Behufe  eines  erleichterten
  Fortkommens  oder  Unterkommens  dienen  sollten.  Vergl.  Art.  311.

Das  strafrechtliche  Verfahren  tritt  in  den  im  zweiten  und  dritten  Absatze  dieses  Artikels
erwähnten  Fällen  von  amtswegen,  sonst  nur  auf  Antrag  ein.

Art.  314.

Unterdrückung  ver  Familienrechte.

Wer  durch  widerrechtliche  Handlungen  die  Familienrechte  eines  Menschen  unterdrückt  oder
verändert,  wer  in  dieser  Absicht  ein  Kind  Denjenigen,  welchen  es  angehört,  vorenthält,  oder
anderen  Personen  ein  fremdes  Kind  als  ihnen  angehörig  unterschiebt,  ist  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.

Vergl.  jedoch  Art.  285,  Nr.  1,  c.
        <pb n="1054" />
        —  996  —
Art.  315.

Bevortheilung  von  Personen,  welche  über  ihr  Vermögen  nicht  frei  verfügen  können.

Wer  mit  einem  Menschen,  welcher  über  das  Seinige  nicht  frei  verfügen  kann,  ohne  Einwilligung
  Dessen,  der  die  väterliche  Gewalt  über  ihn  ausübt,  oder  des  Vormundes,  ein  demselben
  nachtheiliges  Geschäft  eingeht,  unterliegt  auf  Antrag  Desjenigen,  dessen  Einwilligung
umgangen  worden,  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Monaten.

Art.  316.

Verleitung  zur  Flucht  aus  der  Familie.

Wer  eine  Person,  die  unter  elterlicher  oder  vormundschaftlicher  Aufsicht  steht,  verleitet,
daß  sie  sich  dieser  Aufsicht  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  ihr  dazu  behülflich  ist,  oder  wer  eine
solche  Person,  nachdem  sie  sich  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Aussicht  durch  die
Flucht  entzogen  hat,  versteckt  oder  verheimlicht,  ist  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Wahleltern
oder  des  Vormundes  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  317.
Betrügliche  Ehe.

Wer  eine  Person  durch  betrügliche  Handlungen  zu  einer  aus  diesem  Grunde  vom  Ehegerichte
  für  ungültig  erklärten  Ehe  mit  sich  oder  einem  Dritten  verleitet  hat,  ist  auf  Antrag
der  verleiteten  Person  oder  der  Eltern  oder  Wahleltern  derselben  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre  zu  bestrafen.  Zu  solchen  betrüglichen  Handlungen  ist  auch  die  Verschweigung  der  dem
Thäter  bekannten  öffentlichen  Chehindernisse  zu  rechnen.

Art.  318.
Verführung  zur  Unzucht.

Wer  unbescholtene  Frauenspersonen  durch  Arglist  zum  Beischlafe  verleitet,  ist  mit  Gefängniß
  von  einem  Monate  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Hat  die  angewendete  Arglist  in  solchen  Veranstaltungen  bestanden,  wonach  die  verleitete
Frauensperson  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  halten  mußte,  so  tritt  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
  bis  zu  drei  Jahren  ein.

Das  in  diesem  Artikel  gedachte  Vergehen  soll  nur  auf  Antrag  bestraft  werden.  Zu
solchem  Antrage  sind  außer  der  Verführten  auch  die  Eltern  und  Wahleltern  derselben,  ingleichen
  die  Pflegeeltern  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses,  berechtigt.

Ist  eine  Ehefrau  verführt  worden,  so  ist  auch  der  Ehemann  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung
  berechtigt.
        <pb n="1055" />
        —  997  —

Art.  319.
Hinterziehung  von  Abgaben  und  Täuschung  der  Behörden.

Betrügliche  Handlungen  zur  Hinterziehung  öffentlicher  Abgaben,  sowie  zur  Hinterziehung
communlicher  Leistungen  und  Gefälle,  oder  zur  Erlangung  staats-  oder  gemeindebürgerlicher
Rechte,  oder  gewerblicher  Befugnisse,  sowie  andere  Täuschungen  der  Behörden  zu  eigennützigen
Zwecken  sollen,  insoweit  nicht  deshalb  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  bestehen,  auf  An—
trag  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Thalern  ge—
ahndet  werden.

Vierzehntes  Capitel.
Von  Münzverbrechen.

Art.  320.
Falschmünzen.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metall=  oder  Papiergeld  in  der  Absicht,  es  als  Geld
auszugeben,  nachmacht,  und  dasselbe  als  Geld,  selbst  over  durch  Andere,  ausgiebt,  macht  sich
des  Falschmünzens  schuldig.

Art.  321.
Strafe  des  Falschmünzens.

Die  Strafe  des  Falschmünzens  besteht  in  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Zuchthaus
  bis  zu  zehn  Jahren.  Bei  der  Abmessung  der  Strafe  ist,  nächst  der  Menge  und  der
Sorte  des  verfertigten  Geldes,  und  dem  Umstande,  ob  bereits  viel  oder  wenig  davon  ausgegeben
  worden  ist,  insbesondere  in  Betracht  zu  ziehen,  ob  die  Unechtheit  desselben  mehr  oder
minder  schwer  zu  erkennen  war.

Art.  322.
Verfälschung  echten  Geldes.
Wer  echtem  Metall=  oder  Papiergelde  durch  Veränderung  seines  Ansehens  einen  höheren

Werth  beilegt  und  es  zu  diesem  Werthe  verausgabt,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten
oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  323.
Versuchshandlungen.
Die  Anschaffung  oder  Anfertigung  von  Werkzeugen  zum  Zwecke  des  Falschmünzens  oder
der  Geldverfälschung  ist  als  Versuch  dieser  Verbrechen  zu  beurtheilen.

Der  Versuch  ist  beendigt,  wenn  Geld  mit  der  Absicht  der  Ausgabe  nachgemacht  oder
verfälscht  worden  ist.
        <pb n="1056" />
        —  998  —

Art.  324.
Theilnahme  an  diesen  Verbrechen  durch  Ausgabe.

Mit  den  in  Art.  321  und  322  angedrohten  Strafen  ist  auch  Derjenige  zu  belegen,
welcher,  wenn  er  gleich  an  der  Nachmachung  oder  Verfälschung  des  Geldes  nicht  Theil  ge—
nommen  hat,  doch  im  Einverständnisse  mit  dem  Falschmünzer  oder  Verfälscher  das  falsche
oder  verfälschte  Geld  ausgegeben  hat.

Hat  aber  Jemand  ohne  Einverständniß  mit  dem  Falschmünzer  oder  Verfälscher  falsches
oder  verfälschtes  Geld  in  gewinnsüchtiger  Absicht  an  sich  gebracht  und  als  echtes  Geld,  be—
ziehendlich  nach  dem  höheren  Werthe,  verausgabt,  so  trifft  ihn  die  Strafe  des  einfachen  Be—
trugs.

Art.  325.
Sonstige  unbefugte  Nachbildungen  von  Geld.

Die  unbefugte  Nachbildung  gangbaren  Metall=  oder  Papiergeldes  in  zu  betrüglichen
Täuschungen  geeigneter  Weise,  jedoch  ohne  die  Absicht  der  Ausgabe  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten  oder,  wenn  die  zu  erkennende  Strafe  nicht  drei  Monate  Gefängniß  übersteigt,
  mit  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Ist  dergleichen  Geld  von  dem  Verfertiger  oder  von  Anderen,  und  zwar  von  den  Letzteren
unter  einer  der  im  Art.  324  gedachten  Voraussetzungen,  ausgegeben  worden,  so  treten  die
Strafen  des  einfachen  Betrugs  ein.  Den  Verfertiger  treffen  diese  Strafen  nur  dann,  wenn
nicht  gegen  ihn  schon  nach  dem  ersten  Absatze  dieses  Artikels  eine  höhere  Strafe  ausfällt,  die
bei  hinzugetretener  Ausgabe  niemals  in  Geld  bestehen  darf.

Art.  326.
Verringerung  des  Werthes  echter  Münzen.

Wer  den  Werth  echter  Gold=  oder  Silbermünzen  durch  Beschneiden  oder  Abfeilen  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise  in  betrüglicher  Absicht  verringert,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Sind  dergleichen  Münzen  von  dem  Urheber  der  Werthsverringerung,  oder  von  Anderen,
welche  sie  im  Einverständnisse  mit  dem  Urheber,  oder  zwar  ohne  ein  solches  Einverständniß,
jedoch  in  gewinnsüchtiger  Absicht  an  sich  gebracht  haben,  nach  dem  ursprünglichen  Werthe  verausgabt
  worden,  so  treten  die  Strafen  des  einfachen  Betrugs  ein.

Den  Urheber  der  Werthsverringerung  treffen  diese  Strafen  nur  dann,  wenn  nicht  gegen
ihn  schon  nach  dem  ersten  Absatze  dieses  Artikels  auf  eine  höhere  Strafe  zu  erkennen  ist.

Art.  327.
Wiederausgabe  falschen  Geldes.

Wer  falsches  Geld  irgend  einer  Art  (Art.  320,  322,  325),  in  dessen  Besitz  er  ohne
        <pb n="1057" />
        —  999  —

Einverständniß  mit  dem  Verfertiger  oder  Verfälscher  und  ohne  daß  er  dabei  eine  gewinnsüch—
tige  Absicht  gehabt  hat,  gekommen  ist,  nachdem  er  es  als  unecht  oder  verfälscht  erkannt  hat,
als  echt  oder  beziehendlich  nach  dem  höheren  Werthe  wieder  ausgiebt,  hat  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Thalern  verwirkt.

Art.  328.
Vollendung  der  Ausgabe.

Die  Ausgabe  ist  in  allen  Fällen  durch  das  Angebot  für  geschehn  zu  achten,  wenn  auch
das  falsche  Geld  sofort  als  solches  erkannt  und  zurückgewiesen  worden  ist.

Art.  329.
Gleichstellung  von  Creditpapieren.

Auf  den  Inhaber  lautende  in=  oder  ausländische  Staatsschuldscheine,  nicht  minder  inoder
  ausländische  auf  den  Inhaber  lautende  Creditpapiere,  welche  unter  öffentlicher  Autorität
von  Privatpersonen,  Corporationen,  Credit-,  Actien=  oder  sonstigen  Vereinen  ausgestellt
worden  sind,  ingleichen  die  deren  Stelle  vertretenden  Interimsscheine  und  Quittungen,  sind,
nebst  den  dazu  gehörigen  Zins=  oder  Dividendenscheinen,  in  Bezug  auf  die  Bestimmungen

dieses  Capitels  dem  Papiergelde  gleich  zu  achten.  Gleiches  gilt  von  den  Briefmarken  und
Stempelmarken.  ·

Fünßehntes  Capitel.
Von  anderen  Beeinträchtigungen  fremden  Eigenthums.

Art.  330.
Entwendung  unschätzbarer  Gegenstände,  widerrechtliche  Benutzung  fremder  Sachen  2c.

Entwendungen,  deren  Gegenstand  keinen  Schätzungswerth  hat  (vergl.  Art.  295),  oder
welche  ohne  die  Absicht,  das  Entwenvete  sich  zuzueignen  und  dadurch  sich  oder  Anderen  einen
unrechtmäßigen  Gewinn  zu  verschaffen,  verübt  worden,  sind,  wofern  sie  nicht  als  blose  Selbsthülfe
  (Art.  247)  erscheinen,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu
zwei  Jahren  zu  bestrafen.

War  die  Absicht  nur  darauf  gerichtet,  den  Gegenstand  in  den  Nutzen  des  Verletzten  zu
verwenden,  oder  kann  dem  Gegenstande  wegen  seiner  Geringfügigkeit  kein  Werth  beigelegt
werden  (vergl.  jedoch  Art.  295,  zweiter  Absatz),  so  tritt  Geldbuße  bis  zu  zehn  Thalern  ein.

War  die  Absicht  auf  zeitweilige  Benutzung  der  Sache  gerichtet,  so  besteht  die  Strafe  in
Geldbuße  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen.

Mit  gleichen  Strafen  werden  unter  den  obgedachten  Voraussetzungen  auch  Beeinträchtigungen
  fremder  Vermögensrechte  durch  betrügerische  Handlungen  und  widerrechtliches  mit

1868.  133
        <pb n="1058" />
        —  1000  —

Gefahr  oder  Nachtheil  für  den  Eigenthümer  verbundenes  Gebahren  mit  fremden,  im  Gewahrsame
  des  Thäters  befindlichen  Sachen  geahndet.

Ein  Strafverfahren  findet  wegen  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Vergehungen  nur  auf
Antrag  Statt.

War  die  Absicht  auf  Beschädigung  oder  Zerstörung  der  fremden  Sache  gerichtet,  so  sind
die  Bestimmungen  der  Art.  335,  336  anzuwenden.

Art.  331.

Entwendung  von  Leichen.

Die  Entwendung  von  Leichnamen  oder  Theilen  derselben  aus  Gräbern,  Grabgewölben,
Leichenhäusern,  oder  dem  Gewahrsame  Derer,  welche  die  Leiche  in  ihrer  Obhut  haben,  wird
mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  sechs  Monaten,  und  wenn  sie  von  Todtengräbern
oder  anderen  zur  Aufsicht  oder  Bewachung  angestellten  Personen  verübt  worden  ist,  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Bei  unbefugter  Ansichnahme  von  Schädeln  oder  losgelösten  Knochen  aus  Gräbern,  Grabgewölben,
  oder  Beinhäusern  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  ein.

Art.  332.

Beeinträchtigung  fremden  Grundeigenthums.

Wer  bei  der  Bestellung  von  Feldern,  bei  der  Anlegung  von  Gräben  oder  Wegen,  bei  der
Setzung  von  Zäunen,  bei  der  Aufführung  von  Dämmen  oder  Mauern,  oder  bei  der  Vornahme
  von  anderen  bleibenden  Veränderungen  der  Erdoberfläche  die  Grenzen  eines  Grundstücks
  erweitert,  ingleichen  wer  Grenzsteine  oder  andere  zur  Bezeichnung  von  Privatgrenzen
bestimmte  Merkmale  wegnimmt,  verrückt,  vernichtet,  oder  eigenmächtig  setzt,  ist  auf  Antrag  mit
Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  zu  bestrafen.

Sind  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Handlungen  ohne  gewinnsichtige  Absicht  geschehen,
so  ist  auf  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig
Thalern  zu  erkennen.

Art.  333.

Verletzung  von  Landesgrenzzeichen.
Die  Verrückung  oder  Vernichtung  von  Landesgrenzzeichen  wird  mit  Gefängniß  bis  zu

sechs  Monaten  bestraft.
Art.  334.

Beeinträchtigung  des  Bergregals.
Die  unbefugte  Aneignung  von  metallischen  Miueralien  in  unverliehenem  Felde  zieht
Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  nach  sich.
        <pb n="1059" />
        —  1001  —

Art.  335.
Beschädigung  fremden  Eigenthums.

Die  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigenthums  und  die  Beschädigung  oder
Tödtung  fremden  Viehes,  aus  Bosheit  oder  Muthwillen,  ist  auf  Antrag,  unter  Berücksichtigung
der  Beweggründe  zur  That  und  des  angerichteten  Schadens,  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem
Jahre  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  zu  ahnden.  In  Fällen,  wo  die  Strafe
nicht  sechs  Wochen  Gefängniß  übersteigt,  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig
Thalern  erkannt  werden.

Art.  336.
Erschwerungsgründe.

Ist  die  Beschädigung  an  den  im  Art.  277  unter  1,  2  und  3  genannten  Gegenständen,
an  Kirchen,  Bethäusern,  zum  öffentlichen  Gebrauche  dienenden  Bauwerken,  öffentlichen  Denk—
mälern,  Gräbern  oder  Grabmälern,  an  öffentlichen  Feuergeräthschaften,  an  Frucht-  oder
anderen  Bäumen,  an  Weinstöcken,  Hopfenanlagen,  Sträuchern  oder  Holzpflanzungen  oder  an
den  bei  diesen  Gegenständen  angebrachten  Pfählen  oder  sonstigen  Befestigungs-  und  Sicher—
heitsmitteln,  verübt  worden,  so  tritt  Bestrafung  von  amtswegen  ein.

Art.  337.
Belohnung  der  Anzeige  eines  Baumfrevels.

Ist  die  Beschädigung  an  Frucht-  oder  anderen  Bäumen,  an  Weinstöcken,  Hopfenanlagen,
Sträuchern,  Holzpflanzungen,  oder  an  den  bei  diesen  Gegenständen  angebrachten  Pfählen  oder
sonstigen  Befestigungs-  und  Sicherungsmitteln  verübt  worden,  so  soll  Derjenige,  welcher  den
Thäter  anzeigt,  im  Falle  auf  diese  Anzeige  die  Bestrafung  erfolgt,  aus  dem  Vermögen  des
Thäters  eine  Belohnung  von  fünf  bis  zehn  Thalern  erhalten.

Art.  338.
Verbreitung  nachtheiliger  Gerüchte.

Wer  durch  geflissentliche  Verbreitung  unwahrer  Gerüchte  über  die  Vermögens-  oder
persönlichen  Verhältnisse  eines  Anderen,  oder  dadurch,  daß  er  solche  Gerüchte  als  Thatsachen
nacherzählt,  denselben  in  Nachtheil  bringt  oder  in  seinem  Fortkommen  behindert,  ist  auf  Antrag
mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  zu  bestrafen.  Uebersteigt  die  zu  erkennende  Strafe  nicht
die  Dauer  von  zwei  Monaten,  so  kann  statt  derselben  auf  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert
Thalern  erkannt  werden.

Art.  339  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Winkelschriftstellerei.
ist  aufgehoben.
133*
        <pb n="1060" />
        —  1002  —

Sechszehntes  Capitel
des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855  (Art.  340  bis  Art.  348).

Vom  Wucher.
ist  aufgehoben.

Siebenzehntes  Capitel.
Von  Verletzungen  der  Sittlichkeit.

Art.  349.
Unzucht  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie.

Wenn  Eltern  mit  ihren  leiblichen  Abkömmlingen  den  Beischlaf  ausüben,  so  haben  die
Eltern  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  von  einem  bis  zu  vier  Jahren,  die  Abkömmlinge
Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Monaten  verwirkt.

Art.  350.
Unzucht  zwischen  Seitenverwandten  und  Verschwägerten.

Eltern,  welche  mit  Ehegatten  ihrer  leiblichen  Abkömmlinge  den  Beischlaf  ausüben,  sowie
diese  Ehegatten  selbst,  ingleichen  voll-  und  halbbürtige  Geschwister,  welche  mit  einander  den
Beischlaf  ausüben,  werden  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Art.  351.
Insonderheit  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern.

Wenn  Stiefeltern  mit  ihren  Stiefkindern  oder  deren  Abkömmlingen  den  Beischlaf  ausüben,
  so  sind  die  Stiefeltern,  dafern  nicht  die  Bestimmungen  des  nächstfolgenden  Artikels  auf
sie  anzuwenden  sind,  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  einem  Jahre,  die  Stiefkinder
und  die  Abkömmlinge  derselben  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  352.
Unzucht  unter  Mißbrauch  einer  gesetzlichen  Autorität.

Pflegeeltern,  so  lange  dieses  Verhältniß  besteht,  Wahleltern,  Erzieher  und  Vormünder,
welche  ihre  Pflegbefohlenen,  sowie  Lehrer,  welche  ihre  Schüler  zum  Beischlafe  gebrauchen,
ingleichen  Beamte,  Aerzte  und  andere  Bedienstete,  welche  an  Gefängniß-,  Straf=  oder  Correctionshäusern
  oder  öffentlichen  zur  Heilung  oder  Pflege  von  Kranken,  Gebrechlichen,  Armen,
oder  anderen  Hülflosen  bestimmten  Anstalten  angestellt  sind,  und  sich  dieses  Vergehens  mit
den  darin  aufgenommenen  Personen  schuldig  machen,  endlich  Beamtete  jeder  Art,  welche  unter
        <pb n="1061" />
        —  1003  —

Mißbrauch  ihrer  Amtsgewalt  Andere  zum  Beischlafe  mit  ihnen  verleiten,  sowie  Geistliche,
welche  ihre  besondere  Stellung  hierzu  mißbrauchen,  werden  mit  Gefängniß  von  zwei  Monaten
bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.

Art.  353.
Mißbrauch  junger  Mädchen.

Wer  Mädchen  über  zwölf,  jedoch  unter  vierzehn  Jahren,  ingleichen  wer  wahn-  oder
blödsinnige  Frauenspersonen,  insoweit  solche  nicht  als  Wehr-  oder  Bewußtlose  (Art.  182)
anzusehen  sind,  zum  Beischlafe  mißbraucht,  ist  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  einem
Jahre  oder  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.  Ist  für  die  gemißbrauchte  Person
aus  dem  Beischlafe  ein  Gesundheitsnachtheil,  zu  dessen  Beseitigung  keine  gegründete  Aussicht
vorhanden  ist,  entstanden,  so  tritt  Arbeitshausstrafe  bis  zu  drei  Jahren  ein.  Ist  der  Tod  der

gemißbrauchten  Person  herbeigeführt  worden,  so  kann  die  zuletztgedachte  Strafe  bis  auf  das
Doppelte  erhöht  werden.

Art.  354  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Gewerbmäßige  Unzucht.

ist  aufgehoben.

Art.  355  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Beförderung  der  Unzucht.

ist  aufgehoben.

Art.  356.
Kuppelei.

Wer  unbescholtene  Frauenspersonen  zur  Unzucht  mit  Anderen  verleitet,  wird  mit
Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Ist  dieses  Verbrechen  an  Kindern
unter  vierzehn,  jedoch  über  zwölf  Jahren,  der  eigenen  Ehefrau,  Verwandten  oder  Ver—
schwägerten  in  absteigender  Linie,  Pflege-  oder  Wahlkindern,  Geschwistern,  dem  eigenen
Mündel,  oder  zur  Erziehung  anvertrauten  Personen,  oder  von  gewerbmäßigen  Beförderern
der  Unzucht  begangen  worden,  so  findet  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  Statt.

Art.  357.
Widernatürliche  Unzucht.

Wer  sich  der  widernatürlichen  Unzucht  mit  einem  Menschen  oder  Thiere  schuldig  macht,
oder  sich  zu  derselben  von  Anderen  gebrauchen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Ist  jedoch  die  widernatürliche  Unzucht  unter  den  in  Art.  349
bis  mit  353  erwähnten  Verhältnissen  verübt  worden,  so  treten,  und  zwar  auch  wenn  das
        <pb n="1062" />
        —  1004  —

Verbrechen  an  oder  von  Mannspersonen  verübt  worden,  die  in  diesen  Artikeln  angedrohten
Strafen,  soweit  sie  höher  sind,  ein.

Nicht  minder  leiden  die  Strafvorschriften  des  Art.  356  auf  Diejenigen  Anwendung,
welche  Anderen,  seien  dieß  Manns=  oder  Frauenspersonen,  zur  widernatürlichen  Befriedigung
oder  Aufreizung  des  Geschlechtstriebes  Anleitung  geben.

Art.  358.
Vollendung  fleischlicher  Verbrechen.
Die  in  diesem  Capitel  und  im  Art.  318  erwähnten  fleischlichen  Vergehungen,  soweit  zu
deren  Ausführung  der  Beischlaf  gehört,  sind  für  vollendet  zu  achten,  sobald  die  Vereinigung
der  Geschlechtstheile  erfolgt  ist.

Art.  359  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Ansteckung.

ist  aufgehoben.

Art.  360  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.
Sonstige  Verletzungen  der  Sittlichkeit.

ist  aufgehoben.
Art.  361  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.

Thierquälerei.

ist  aufgehoben.

Achtzehntes  Capitel.
Von  Pflichtverletzungen  in  besonderen  Verhältnissen.

Art.  362.
Amtsmißbrauch.

Staatsdiener  und  andere  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen,  welche
sich  durch  Mißbrauch  der  in  ihrer  öffentlichen  Stellung  liegenden  Eigenschaften  oder  Befugnisse
  oder  durch  geflissentliche  Verabsäumung  ihrer  Obliegenheiten  einer  Bedrückung,  Mißhandlung,
  oder  widerrechtlichen  Begünstigung  Jemandes  schuldig  machen,  oder  durch  die
obgedachten  Handlungen  oder  Unterlassungen  Jemandem  Schaden  zufügen,  sind,  dafern  nicht
die  That  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit  Geldbuße  von  zehn  bis  zweihundert
Thalern,  in  schwereren  Fällen  mit  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu
bestrafen.
        <pb n="1063" />
        —  1005  —

Art.  363.
Pflichtwidrige  Annahme  von  Geschenken.

Staatsdiener  und  andere  öffentliche  Beamte,  ingleichen  Geschworne  und  Gerichtsschöffen,
welche  die  in  ihrer  amtlichen  Stellung  liegenden  Eigenschaften  oder  Befugnisse  benutzen,  um
von  Jemandem  etwas  zu  fordern,  oder  sich  versprechen  zu  lassen,  oder  ungefordert  anzunehmen,
wozu  weder  ein  Gesetz,  noch  eine  Instruction,  noch  die  ausdrückliche  Erlaubniß  der  ihnen
vorgesetzten  Behörde  sie  berechtigt,  sind  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.

Art.  364.
Bestechlichkeit.

Staatsdiener  und  andere  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  oder  zu  einem
Privatgeschäfte  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einem  Notar  verpflichtete  Personen,  welche
Geschenke  oder  andere  Vortheile  annehmen,  oder  sich  versprechen  lassen,  um  den  ihnen  ob—
liegenden  Pflichten  entgegen  etwas  zu  thun,  oder  zu  unterlassen,  sind  mit  Gefängniß  von
einem  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Art.  365.
Schwererer  Fall.

Haben  sie  in  Folge  des  Empfangenen  oder  Versprochenen  sich  wirklich  eine  Verletzung
ihrer  übernommenen  Pflichten  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  kann  die  Strafe  bis  auf
Arbeitshaus  von  zwei  Jahren  gesteigert  werden.

Art.  366.

Allgemeine  Bestimmung.

Die  in  den  vorstehenden  drei  Artikeln  bestimmten  Strafen  treten  auch  dann  ein,  wenn
dergleichen  Personen  ihren  Angehörigen  die  Annahme  solcher  Geschenke  oder  Leistungen
zulassen.

«  Art.  367.
Bestechung.

Diejenigen,  welche  durch  Geschenke,  Leistungen,  oder  Versprechungen  einen  Staatsdiener
oder  eine  der  genannten  verpflichteten  Personen  zu  einer  ihrer  Amts-  oder  Dienstpflicht  ent—
gegenlaufenden  Handlung  oder  Unterlassung  verleiten,  sind  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre,  oder,  wenn  die  zu  erkennende  Gefängnißstrafe  nicht  über  zwei  Monate  beträgt,  mit
Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  zu  bestrafen.

Art.  368.
Bestechungen  bei  Wahlen.

Wer  Stimm=  oder  Wahlberechtigten  in  Beziehung  auf  die  ihnen  obliegenden  staats=  oder
        <pb n="1064" />
        —  1006  —

gemeindebürgerlichen  Wahlen,  oder  Privatpersonen  in  Beziehung  auf  die  ihnen  zustehende
Ernennung  zu  öffentlichen  Aemtern  Geschenke  oder  Privatvortheile  anderer  Art  zuwendet  oder
verspricht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  Stimm-,  Wahl=  und  Ernennungsberechtigte,  welche  dergleichen

Geschenke,  Vortheile,  oder  Versprechungen  annehmen,  oder  sich  ausbedingen,  oder  ihren  Angehörigen
  die  Annahme  derselben  gestatten.

Art.  369.
Verfall  des  Geschenks.

Ueberdem  fällt  Alles,  was  unter  den  in  Art.  363  bis  368  bemerkten  Verhältnissen
als  Geschenk  gegeben  und  angenommen  worden  ist,  der  Armencasse  des  Wohnorts  des  Empfängers
  zu.  Ist  solches  in  Natur  nicht  mehr  vorhanden,  so  hat  der  Empfänger,  oder,  wenn
die  Zurückgabe  erfolgt  ist,  der  Geber,  den  Werth  desselben  zu  ersetzen.

Art.  370.

Besondere  Bestimmung.

Personen,  denen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Capitels  die  Annahme  von  Geschenken
unter  gewissen  Verhältnissen  untersagt  ist,  haben  die  ihnen  unter  solchen  Verhältnissen  ungefordert
  zugekommenen  Geschenke  bei  Vermeidung  der  angedrohten  Strafen  binnen  einer
Woche  zurückzugeben,  oder  darüber  bei  der  Obrigkeit  des  Schenkenden,  bei  dem  Staatsanwalte,
oder  bei  ihren  Vorgesetzten  Anzeige  zu  erstatten.

Art.  371.
Verletzung  der  Dienstpflicht.

Haus=  oder  Wirthschaftsbeamte  oder  andere  Privatdiener,  welche  in  ihren  Dienstverhältnissen
  ihre  Dienstherrschaften  vorsätzlich  benachtheiligen,  um  sich  oder  Anderen  einen  unerlaubten
Vortheil  zu  verschaffen,  sind,  dafern  nicht  Art.  364  zur  Anwendung  kommt,  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  372.
Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit.

Personen,  welche  in  Privatdiensten  stehen,  oder  als  Arbeiter  in  Fabriken  oder  für  Fabrikverleger,
  oder  in  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigt  sind,  und  dasjenige,  was
ihnen  vermöge  ihres  Dienstes  oder  ihrer  Beschäftigung  bekannt  oder  anvertraut  worden  ist,
und  dessen  Geheimhaltung  ihnen  obliegt,  Anderen  mittheilen,  sind  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu
vier  Monaten  oder  Geldbuße  bis  zu  vierhundert  Thalern  zu  belegen.
        <pb n="1065" />
        —  1007  —

Art.  373.
Unbefugtes  Eindringen  in  fremde  Geheimnisse.
Gleiche  Strafe  trifft  Diejenigen,  welche  auf  unerlaubte  Weise  in  fremde  Geheimnisse
eindringen.

Art.  374.
Vorschrift  wegen  Anstellung  der  Untersuchung.

Die  Verbrechen  des  Amtsmißbrauchs  (Art.  362),  der  pflichtwidrigen  Annahme  von  Ge—
schenken  (Art.  363)  und  der  Bestechlichkeit  (Art.  364),  dafern  derselben  sich  Geschworne
oder  Gerichtsschöffen  schuldig  machen,  ingleichen  das  Verbrechen  der  Bestechung  (Art.  367),
dafern  selbiges  diesen  Personen  gegenüber  begangen  wird,  sind  von  amtswegen  zu  ahnden.

Soweit  im  vorigen  Absatze  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  soll  bei  den  in
Art.  362  bis  mit  373  erwähnten  Verbrechen  ein  Strafverfahren  nur  auf  Antrag  der  Dienstoder
  Aufsichtsbehörde  oder  eines  durch  das  Verbrechen  Benachtheiligten  stattfinden.

Sind  die  im  vorigen  Absatze  erwähnten,  nur  auf  Antrag  strafbaren  Verbrechen  von
Staatsdienern  oder  anderen  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden  Personen  verübt  worden,  so  ist
die  Dienstbehörde  ermächtigt,  die  Untersuchung  selbst  zu  führen  und  darin  zu  erkennen,  dafern
die  Handlung  nur  mit  Geldbuße  oder  einer  die  Dauer  von  acht  Wochen  nicht  übersteigenden
Gefängnißstrafe  zu  ahnden  ist  und  weder  von  dem  durch  das  Verbrechen  Benachtheiligten  ein
Strafantrag  gestellt  wird,  noch  das  Amtsvergehen  in  ein  anderes  gemeines  Verbrechen,  sei  dieß
ein  auf  Antrag  oder  von  amtswegen  zu  bestrafendes,  übergeht.

Außerdem  bleiben  der  Dienst=  oder  Aufsichtsbehörde  die  in  Gesetzen,  Verordnungen,  oder
Instructionen  bestimmten  disciplinarischen  Verfügungen  vorbehalten.

Art.  375.
Dienstvernachlässigung.

Haben  Staatsdiener  oder  andere  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen
in  irgend  einer  anderen  Beziehung  den  ihnen  vermöge  der  Gesetze,  ergangener  Verordnungen
und  Befehle,  oder  besonderer  Instructionen  obliegenden  Verpflichtungen  zuwider  gehandelt,
so  wird  solches  von  der  Dienst=  oder  Aufsichtsbehörde  im  disciplinarischen  Wege  geahndet.

Urkundlich  haben  Seine  Königliche  Majestät  dieses  Gesetzbuch  eigenhändig  vollzogen
und  das  Königliche  Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresven,  den  1.  October  1868.

Johann.

6  D.  Robert  Schneider.

1868.  134
        <pb n="1066" />
        —  1008  —

Inhaltsverzeichniß.

Erster  Theil.
Allgemeine  Vorschriften  über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Capitel.
Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Gesetzbuchs.

Handlungen,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuche  zu  beurtheilen  sind  ..  Art.  1.
Personen,  welche  nach  dem  Strafgesetzbuche  beurtheit  werden  .  ...  -2.
Fortsetzung  -3.

Voraussetzungen  der  untersuchung  eines  von  einem  Ausländer  verübten  Verbrechens.
a)  bei  Exterritorialen  4.
b)  bei  anderen  Ausländern  .  5.
Fälle,  wo  es  wegen  der  Natur  des  Verbrechens  einer  Anordnung.  des  Jirstizministeriums  terarf  6.
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens  .  ......  ..  7.
Berücksichtigung  ausländischer  Strafgesetze  B.
Berücksichtigung  ausländischer  Straferkenntnisse  9.

Zweites  Capitel.
Von  den  Strafen  und  deren  Vollziehung.

Zuchthausstrafe  .  .  v  ..w  —-—  G  EEEr..  11.
Arbeitshausstrafehheuu  u  u  u  ½  u  u&amp;amp;°  G  AAAr.  15.
Gefängnißstrafe  Art.  17.
Fesiungsstrafe  ...........  .Art.19.
Aufschub  und  Aussetzung  von  Freiheitsstrafen  ...-....  ....-20.
Unterbrechung  durch  Proceßhandlungen  .21.
Behandlung  der  Gefangenen  ............  ....-«22.
Handarbettsstrafe  .  ............  ....-23.
.  Abkürzung  von  Gefängnißstrafen  durch  Schärfung  .  ..  .  .  .  UArt.  25.
Geldstrafe  .  26.
Fälle,  wo“  statt  der  Geld  ostrafe  auf  Gefängnißstrafe  zu  erkennen  ist  =  27.
Verwandlung  der  Geldstrafe  .....  .  -28.
Besondere  Bestimmung  .............  -29-Anrechnung
  der  Untersuchungshaft  .............  -30.
        <pb n="1067" />
        —  1009  —

Verweis...  .....  Art.  31.
Bestimmungen  über  das  Maß  der  Strafen  32.
Vorschrift  über  Bruchtheilstrafen  ...  33.
Fortsetzung  ...  -34«

VerhaltmßderStrafarten....  ..  35.

Von  den  Folgen  gewisser  Strafen  .  -36·

Drittes  Capitel.
Von  Vollendung  und  Versuch  verbrecherischer  Handlungen.

Vollendung  des  Verbrechens  .  ..  Art.  37.
Begriff  des  Erfolgs  .  ..  -38.
BegriffdesVerfuchs..  ....  39.
Beendigter  und  nicht  beendigter  Versuch  .....  40.
Strafe  des  Versuchs.  ..  41.
Fälle,  wo  der  beendigte  Versuch  wie  ein  n  nicht  beendigter  *1  bestrafen  *  4.
Unternehmungen  mit  unmöglichem  Erfolge  ...  43.
Strafloser  Versuch  Z  .  ..  .  .  44.
Vorbereitungshandlungen  ..  .  .  45.

Viertes  Capitel.
Vom  rechtswidrigen  Vorsatze  und  der  Unbedachtsamkeit.

Vorsatz  und  Absicht  Art.  46.
Bestimmte  und  unbestimmte  Absicht  ..  -47.
Unbedachtsamkeit  48.

Zusammentreffen  von  Vorsatz  und  Unbedachtfamkeit  49.

Fünftes  Capitel.
Von  Theilnehmern  (Urhebern,  Anstiftern  und  Gehülfen)  und  Begünstigern  eines  Verbrechens,
ingleichen  von  der  unterlassenen  Verhinderung  und  Anzeige  eines  solchen.

Miturheber  .  Art.  50.
Beurtheilung  der  Miturheber  51.
Besondere  Bestimmung  .  ..  52.

Gehülfen  53.
Nahe  und  entfernte  Beihülfe  54.
Strafe  der  Beihülfe  55.
Besondere  Bestimmung  56.
Besondere  Fälle  der  Theilnahme  .  57.

Berbindung  zu  einem  Verbrechen.  ..  58.
Wirkung  thätiger  Reue  .  ..  59.

Verbindung  zu  gewerbmäßigem  Sichlen:  2c.  .  60.

Begünstigung  ....  .  61.

Anstiftung  ...  .  62.
Gleichstehender  Fall  .  63.
Strafe  der  Anstiftung  und  Wirkung  thatiger  Reue  64.
Ergänzende  Bestimmung  .  ..  .  .  65.
Anstiftung  zu  Militärverbrechen  ..  -  66.
Fortsetzung  .  .  ...  .  67.
Ergänzende  Bestimmung  .  ...  68.
Beihülfe  und  Begünstigung  in  Hinsicht  auf  Militärverbrechen  ...  69.

134  *
        <pb n="1068" />
        —  1010  —

Unterlassene  Verhinderung  eines  bevorstehenden  Verbrechens-Unterlassene
  Anzeige  begangener  Verbrechen
Ausnahme

Sechstes  Capitel.

Von  der  Zumessung  der  Strafe,  der  Concurrenz  und  dem  Rückfalle.

Allgemeine  Vorschriften  über  die  Zumessung  der  Strafe
Zumessung  der  Strafe  bei  der  Unbedachtsamkeit
Zumessung  der  Strafe  bei  mehreren  Theilnehmern
Zusammentreffen  mehrerer  Erschwerungsgründe
Zusammentreffen  (Concurrenz)  mehrerer  Verbrechen  in  einer  Handlung
Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen  in  verschiedenen  Handlungen
Verweisende  Bestimmung  ....
Gesichtspunkte  für  die  Strafabmessung
Ergänzende  Bestimmung  .
Erhöhung  verwirkter  Strafen  wegen  Kiichaue  .
Gleichartige  Verbrechen
Abmessung  der  Rückfallsstrafe.  Rlckfallsverjährung  .  .
Zusammentreffen  des  Rückfalls  und  der  Concurrenz  der  Verbrechen  .

"  Siebentes  Capitel.

Art.

Art.

Von  den  Gründen,  welche  die  Zurechnung  ausschließen  oder  vermindern.

Von  der  Zurechnung  überhaupt
Zurechnungsfähigkeit  ..
Verminderte  Zurechnungsfähigkeit
Unzurechnungsfähigkeit  von  Kindern
Milderungsgrund  der  Jugend
Nothwehr  .......
Echte  Noth
Zwang
Befehl
Irrthum.
Verminderte  Zurechnung

Verminderte  Zurechnung  beim  Ercessei  in  der  Nothwehr  c.  und  beim  Rechtsirrthume  .

Achtes  Capitel.

Art.

3

3

—

u  „  ½

70.
71.
72.

Allgemeine  Bestimmungen  wegen  des  zur  Bestrafung  gewisser  Verbrechen  erforderlichen

Antrags.

Berechtigung  zum  Antrage
Bei  Verbrechen  gegen  Kinder  ꝛc.
Bei  Verbrechen  gegen  Minderjährige
Bei  Verbrechen  gegen  Verschwender
Andere  Fälle  der  Stellvertretung
Bei  mehreren  Theilnehmern  .  .
Anzeigen  bei  der  Behörde
Befragung  des  Verletzten
Zurücknahme  des  Antrags
Kostenpunkt.  ..  .
Besondere  Bestimmung  in  Bezug  auf  Verbrechen  von  Beamten

Art.
        <pb n="1069" />
        —  1011  —

Neuntes  Capitel.
Von  der  Verjährung  der  Verbrechen.

Von  der  Criminalverjährung  im  Allgemeinen.  .  Art.  109.
Fristen  für  die  Verjährung  der  Strafbarkeit  110.
Berechnung  dieser  Fristen  111.
Insbesondere  bei  fortgesetzten  und  sortdauernden  Verbrechen  112.
Zeitpunkt  des  Fristablaufs  .  ..  ....  -113.
Unterbrechung  der  Verjährung  114.
Verjährung  der  Strafe  .  ..  115.

Zweiter  Theil.
Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Capitel.
Vom  Hochverrathe,  Staatsverrathe  und  anderen,  die  Sicherheit  des  Staates  gefährdenden

Handlungen.

Hochverrat  Art.  116.
Versuch  des  Hochverraths  .  117.
Vorbereitungshandlungen.  l11889
Wirkung  thätiger  Reue.  119.
Ergänzende  Bestimmung  .  120.

Staatsverratt  .  .  .  121.
Strafen  des  Staatsverraths  ...  122.
Besondere  Bestimmung  wegen  fremder  Kriegsdienste  123.
Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Ausland  .  124.

Oeffentliche  Aufforderung  zum  Ungehorsam  125.
Ausgezeichnete  Fälle.  126.

Verbreitung  staatsgefährlicher  Lehren  127.

Staatsgefährliche  Schmähungen  .  -128.

Staatsgefährliche  Verbindungen  .  -·129.

Verbreitung  staatsgefährlicher  Nachrichten  .  130.

HmterztehungdethlItarpflIcht.  -131.

Zweites  Capitel.
Von  Beleidigung  der  Person  des  Staatsoberhauptes  und  einigen  verwandten  Verbrechen.

Majestätsverbrechen  .  .  Art.  132.
Fortsetzung  .  .  .  .-133.
Fortsetzung  ..  .  -134.

Thätlichkeiten  gegen  die  Familie  des  Staataeberhauytes  ..  .  135.

Bedrohung  derselben  .  ..  ..  .  .  136.
Andere  Beleidigungen  derselben  ....  ...  -137.
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens  .  138.

Thätlichkeiten  gegen  fremde  Regenten,  deren  Familie  und  deren  Bewollmãchtigte  139.

Bedrohung  derselben  Personen  140.

Beleidigung  derselben  .  141.
        <pb n="1070" />
        —  1012  —

Drittes  Capitel.
Von  Auflehnung  gegen  die  öffentliche  Autorität  und  von  Friedensstörungen.

Widersetzlichkeit  .  Art.  142.
Widersetzung  gegen  erlaubte  Selesthülfe  .  -143.
Widersetzung  gegen  Behörden  .  ...  -144.
Verletzung  öffentlicher  Bekanntmachungen  oder  Bezeichnungen  Art.  146.

Auflauf  147.

Landfriedensbruch  148.

Aufrrerer  149.
Strafausschließungs=  und  Milderungsgrund  150.

Störung  des  Hausfriedens  .  151.

Befreiung  von  Gefangenen  152.
Gewaltsame  Befreiung  153.—
Fortsetzung  .  154.

Begriffsbeftimmung  154  b.

Viertes  Capitel.
Von  den  Verbrechen  wider  das  Leben  und  einigen  verwandten  Verbrechen.

Mord  Art.  155.
Todtschlg  156.
Tödtung  eines  Einwilligenden  .  157.
Unterstützung  beim  Selbstmorde  158.
Kindestödtung  159.
Abtreibung  der  Leibesfrucht  160.
Schwererer  Falll  161.
Verheimlichung  der  Geburt  162.
Aussetzung  hülfloser  Personen  163.
Tödtung  aus  Unbedachtsamkeit  Art.  165.

Fünftes  Capitel.
Von  den  Verbrechen  wider  die  Gesundbeit.

Körperverletzung  Art.  166.
Strafen  der  Körperverletzung  167.
Zerrüttung  der  Geisteskräfte  und  !  Ausbildung  derselben  168.
Besondere  Bestimmung  ..  169.
Körperverletzung  mit  tödtlichem  Enrfaige  .  170.
Erschwerungsgründe  .4.  17I1.
Milderungsgrund  .  172.
Raufhandel  .  173.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens  .  174.

Körperverletzung  aus  Unbedachtsamkeit  175.

Körperverletzung  bei  Ausübung  des  Züchtigungsrechts  176.
        <pb n="1071" />
        —  1013  —
Sechstes  Capitel.

Von  Verbrechen  gegen  die  persönliche  Freiheit.

Raubm,
Räuberische  Erpref  sung
Versuch  .
Nothzucht
Ergänzende  Bestimmung  ..
Unzucht  mit  Personen  in  wehr-  oder  bewußtlofen  Zustande
Unzucht  mit  Kinden
Milderungsgrund
Allgemeiner  Esscnerungsgrun?
Vollendung  .
Entführung
Fortsetzung  .
Fortsetzung
Milderungsgrund  «
Entführung  zum  Zwecke  der  Ehe
Fortsetzung
Beschränkung  des  tichterlihen  Versahrens
Menschenraub  .  Z
Menschenhandel  ..
Gewalt  in  Hinsicht  auf  Religionsänderung
Widerrechtliche  Freiheitsberaubung
Insonderheit  durch  Beamte
Einsperrungen  zur  Züchigung
Besonderer  Fall  .
Nöthigung
Insonverheit  durch  Beamte
Erschwerungsgründe
Fortsetzung
Nöthigung  zur  Ehe
Bedrohung
Vorschrift  wegen  des  Verfahrens

Siebentes  Capitel.
Von  gemeingefährlichen  Handlungen.

Brandstiftung
Strafen  der  Brandstiftung
Inbrandsteckung  eigener  Gebäude  2c.
Vollendung  .  .
Besondere  Bestimmung
Wirkung  thätiger  Reue
Explosionen
Andere  gemeingefährliche  Handlungen
Fortsetzung  .  ..  .  ..
SchwerereFälle..  ..  ..  ..
VerweifendeBesttmmung
GefahrdungfremdenVcehes..
Aus  Unbedachtsamkeit  begangene  gemeingefährliche  Handlungen

Art.

U  M  #  u

##

n  u  V

177.

178.
179.
180.
181.
182.
183.
184.
185.
186.
187.
188.
189.
190.
191.—
192.
193.
194.
1905.
196.
197.
198.
199.
200.
201.
202.
203.
204.
205.
206.
207.

208.
209.
210.
211.
212.
213.
214.
215.
216.
217.
218.
219.
220.
        <pb n="1072" />
        —  1014  —

Achtes  Capitel.
Von  Verletzung  der  Ehrerbietung  gegen  die  Religion  und  einigen  verwandten  Verbrechen.

Meineid  .  .  Art.  221.
Erschwerungsgrund  ..  -222.
Fernere  Erschwerungsgründe  .  223.
Versuch  und  Vollendung  .  224.
Milderungsgrund  225.
Folgen  des  Meineides  226.
Leichtsinniger  Falscheide  227.
Versicherungen  an  Eidesstatt.  228.
Wahrheitswidrige  Aussase  229.
Strafausschließungs=  und  Milderungs  grund  .  230.
Widerruf  ..  .  231.
Schmähungen  in  Beziehung  auf  Religion  und  Cultus  232.
Störung  gottesdienstlicher  Handlungen  ..  233.
Ergänzende  Bestimmung  .  .  234.

Neuntes  Capitel.
Von  Verletzungen  der  Ehre.

Verleumdung  Art.  235.
Schwererer  Fall  236.
Geringerer  Fall  237.
Straflose  Fälle  238.

Beleidigung  239.
Straflose  Vorhaltungen  240.
Erschwerungsgründe  *  241.
Fortsetzung.  .  .  ..  241  b.
Pasquille  242.
Strafloser  Fall  243.

Thätliche  Angriffe  auf  die  Schamhaftigkeit  244.
Privatgenugthuung  245.
Bedingungen  der  Untersuchung  246.

Zehntes  Capitel.
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.

Unerlaubte  Selbsthülfe  .  .  .  ..  Art.  247.
Ausforderug  ....  .  ..  -248.
Strafausschließungsgrund  ....  .  .  ..  249.
Strafen  des  Zweikampfff  .  .  ..  -250.
Erschwerungsgrund  .  ..  -251.
Hinterlistige  Tödtung  oder  berpererkezung  im  Duell  252.
Nebenpersonen  beim  Zweilampfe  ..  .  ..  -253.
Cartellträger..·..  ......  ..  -254.
AnretzungzumeeIkampfe..  ...  ..  -255.
Verspottung  wegen  Ablehnung  eines  Zweikampfs  ..  .,.  -256.
Ergänzende  Bestimmung  ...  ..  257.

Bestimmungen  über  die  Strafabmessung  ...  .«  -258.
        <pb n="1073" />
        —  1015  —
Eilftes  Capitel.

Von  Verletzung  der  ehelichen  Treue.

Einfacher  Ehebruch
Doppelter  Ehebruch  ..
Voraussetzung  dieses  Verbrechens  und  Milderungegrinse
Strafe  des  unverehelichten  Theilnehmers
Bedingungen  der  1ntersuchung
Fortsetzung
Bösliche  Verlassung
Erschwerungsgrund
Bedingungen  der  üntersudung
Doppelehe
Verleitung  zur  Doppelehe
Strafe  des  unverehelichten  Wiitshubrigen  bei  der  t  Doppelche
Milderungsgründe

Zuoͤlftes  Capitel.
Von  Eigenthumsverbrechen.

Diebstahl  .
Vollendung  .  .
Entwendung  der  eigenen  Sache  ...
Entwendung  gemeinschaftlicher  Sachen
Strafen  des  einfachen  Diebstahls
Einfacher  Diebstahl  mit  erschwerenden  Unsäwee
Ausgezeichneter  Diebstahl  .
Versuch.
Besonders  ausgezeichnete  Fälle
Verweisende  Bestimmung
Erpressung
Strafen  ver  Erpressung
Betrug  .
Strafen  des  Betrugs  .
BetrugbeiVerträgen.
Unterschlagung
Verpfändung  fremder  Sachen
Strafen  der  Unterschlagung
Unterschlagung  gemeinschaftlicher  Sachen
Fundunterschlagung
Partirerei
Gewerbmãßige  Hehlerei  und  Partirerei
Verleitung  zu  Eigenthumsverbrechen
Feststellung  des  Betrags  ..
Ersatz  als  Strafmilderungs-=  und  Strafausschließungsgrund
Insbesondere  bei  mehreren  Theilnehmern  oder  Begünstigern
Ersatz  als  Strafminderungsgrund

Besondere  Bestimmung  über  das  Zuf  ammentreffen  **  Eigembumererbrech

Strafverwandlung  wegen  Kückalls
Versuch

Entfremdung  .

Entwendung  2c.  zu  alsbaldigem  Genusse  ꝛc.

1868.

Art.  259.

#  V  V  *.  V  V  *  V  #

S.
—

§’l  V  U
9

#  V#  n  u

V.  ##  #e  u  #  V  V  V  V.  u  u

u  V  ##  Uu

260.
261.
262.
263.
264.
265.
266.
267.
268.
269.
270.
271.

272.

273.
274.
275.
276.
277.
278.
279.
280.
281.
282.
283.
284.
285.
286.
287.
288.
289.—
290.
291.—
292.
293.
294.
295.
296.
297.
298.
299.
300.
301.
302.
303.
        <pb n="1074" />
        —  1016  —
Dreizehntes  Capitel.

Von  dem  Bankrott,  der  Fälschung  und  anderen  betrüglichen  Handlungen.

Böslicher  Bankroot
Strafen  des  böslichen  Bankrotts
Geringere  Fälle  ...

Leichtsinniger  Bankrott
Schwerere  Fälle

Leichtsinniges  Aufborgen  .
Hinterziehung  der  Hülfsvollstreckung
Fälschung
Gebrauch  fremder  Waarenbezeichnungen.  .  .

Täuschungen  in  Hinsicht  persönlicher  Verhältnisse

Unterdrückung  der  Familienrechte

Bevortheilung  von  Personen,  welche  über  ihr  Vermögen  nicht  frei  verfügen  tönnen
Verleitung  zur  Flucht  aus  der  Familie

Betrügliche  Ehe

Verführung  zur  Unzucht

Hinterziehung  von  Abgaben  und  Tünschung  der  Behörden  .

Vierzehntes  Capitel.
Von  Münzperbrechen.
Falschmünzen
Strafe  des  Falschmünzens
Verfälschung  echten  Geldes
Versuchshandlungen  .
Theilnahme  an  diesen  Verbrechen  durch  Ausgabe  .
Sonstige  unbefugte  Nachbildungen  von  Geld
Verringerung  des  Werthes  echter  Münzen

Wiederausgabe  falschen  Geldes
Vollendung  der  Ausgabe  .
Gleichstellung  von  Creditpapieren

Fünfzehntes  Capitel.

Von  anderen  Beeinträchtigungen  fremden  Eigenthums.
Entwendung  unschätzbarer  Gegenstände,  widerrechtliche  Benutzung  fremder  Sachen  2c.

Entwendung  von  Leichen
Beeinträchtigung  fremden  Grundeigenthums
Verletzung  von  Landesgrenzzeichen
Beeinträchtigung  des  Bergregals
Beschädigung  fremden  Eigenthums
Erschwerungsgründe
Belohnung  der  Anzeige  eines  Baumfrevels
Verbreitung  nachtheiliger  Gerüchte

Art.

M  V  #  N

V

V.  V  U  V

W

Art.

V

Art.

M  *  n  W  u#  u  V

u

304.
305.
306.

307.
308.

309.
310.
311.
312.
313.
314.
315.
316.
317.
318.
319.

320.
321.
322.
323.
324.
325.
326.
327.
328.
329.
        <pb n="1075" />
        Siebenzehntes  Capitel.
Von  Verletzungen  der  Sittlichkeit.

Unzucht  zwischen  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie
Unzucht  zwischen  Seitenverwandten  und  Verschwägerten
Insonderheit  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern
Unzucht  unter  Mißbrauch  einer  geseslichen  Autorität
Mihbrauch  iunger  Müchen  .  .  .

Kuppelei  .
Widernatürliche  Unzucht  ..
Vollendung  fleischlccher  Verbrechen

Achtzehntes  Capitel.

Von  Pflichtverletzungen  in  besonderen  Verhältnissen.

Amtsmißbrauch
Pflichtwidrige  Annahme  von  Geschenten
Bestechlichkeit
Schwererer  Fall
Allgemeine  Bestimmung
Bestechung  ...
Bestechung  bei  Wahlen  ...
Verfall  des  Geschenks
Besondere  Bestimmung
Verletzung  der  Dienstpflichtt
Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit
Unbefugtes  Eindringen  in  fremde  Geheimnisse  .
Vorschrift  wegen  Anstellung  der  æ  üntersuchung
Dienstvernachlässigung  .

 

 

Letzte  Absendung:  am  26.  October  1868.

Art.

v  u  V  M

Art.

Art.

N  V  #.  W  n  *r  r  u  n  V

n  n

349.
350.
351.
352.
353.

356.
357.
358.

362.
363.
364.
365.
366.
367.
368.
369.
370.
371.
372.
373.
374.
375.
        <pb n="1076" />
        <pb n="1077" />
        —  1019  —

Gesch-und  Verordnungsblall

für  das  Königreich  Sachsen.
25.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

M.  138.  Decret

wegen  Concessionirung  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  zum  Baue
und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Großenhain  bis  zur  Landesgrenze  bei  Ortrand;

vom  24.  September  1868.

W23,  Johann,  von  GOITGS  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  26c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  Grund  der  von  der  letzten  Ständeversammlung  in  der
ständischen  Schrift  vom  7.  April  dieses  Jahres  erklärten  Zustimmung  der  unter  dem  Namen
„Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft“  zusammengetretenen  Actiengesellschaft  zum  Baue
und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  über  Ortrand  nach  Großenhain,  soweit  dieselbe
auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  die  erforderliche  Concession  unter  den
aus  der  Anfuge  Sub  □O  ersichtlichen  Bedingungen  ertheilt  haben.

Wir  wollen,  daß  dem  Inhalte  dieser  Concessionsbedingungen  von  Jedermann,  den  es

angeht,  auf  das  Genaueste  Folge  gegeben  werde  und  haben  zu  dessen  Beurkundung  gegenwärtiges


Concessions-Decret

unter  eigenhändiger  Vollziehung  ertheilt,  auch  demselben  Unser  Königliches  Siegel  beisetzen
lassen.
Dresden,  den  2  4.  September  1868.

Johann.
,  Richard  Freiherr  von  Friesen.
«  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

1868.  136
        <pb n="1078" />
        —  1020  —

□

Concessionsbedingungen
für  die  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn.

#1.  Der  unter  dem  Namen
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft

zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  über  Ortrand  nach  Großenhain  zusammengetretenen
  Actiengesellschaft  wird  zum  Baue  und  Betriebe  dieser  Bahn,  insoweit  dieselbe  auf
Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  unter  nachfolgenden  Bedingungen  und
näheren  Bestimmungen  Corncession  ertheilt.

&amp;amp;  2.  Die  Concession  begründet  für  die  genannte  Gesellschaft  ein  ausschließendes  Recht
dergestalt,  daß  derselben  gegen  alle  gleichartigen,  die  Verbindung  der  nämlichen  Endpunkte  auf
directem  Wege  bezweckenden  Unternehmungen  ein  Verbietungsrecht  zusteht,  unbeschadet  jedoch
des  Rechts  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung,  in  Zukunft  nach  Befinden  ähnliche,  auf
Beschleunigung  des  Transports  von  Personen  und  Sachen  berechnete  Unternehmungen,  welche
keine  Eisenbahnen  sind,  ohne  Unterschied  des  Tractes  zu  concessioniren.

3.Die  in  Bezug  auf  Expropriationen  zu  Eisenbahnzwecken  in  Sachsen  bestehenden
oder  künftig  zu  erlassenden  gesetzlichen  und  Ausführungs-Bestimmungen  haben  auf  den  Bau
der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn  Anwendung  zu  leiden,  und  werden  zu  dem  Ende  für
die  fragliche  Eisenbahnanlage  durch  besondere  Verordnung  in  Kraft  gesetzt  werden.

Die  Gesellschaft  hat  demnach  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung  oder  Benutzung
  des  Grundes  und  Bodens,  sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden
Verhältnisse  die  nämlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  wie  andere  Eisenbahnunternehmer
im  Königreiche  Sachsen.

&amp;amp;#  4.  Die  Gesellschaft  ist  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  gegenüber  verpflichtet,  die
Cottbus-Großenhainer  Bahn  in  der  aus  dem,  zunächst  der  Königlich  Preußischen  Regierung
vorzulegenden,  jedoch  von  beiden  Regierungen  zu  genehmigenden  Bauplane  sich  ergebenden
Richtung  vollständig  auszuführen,  und  in  derselben  Frist,  welche  von  Seiten  der  Königlich
Preußischen  Regierung  für  Ausführung  des  im  Königreiche  Preußen  belegenen  Theiles  der
Bahn  gestellt  worden  ist,  dergestalt  zu  vollenden,  daß  sie  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in
Betrieb  gesetzt  werden  kann.

#5.  Die  Ausführung  des  Baues  und  der  künftige  Betrieb  erfolgt  unter  der  Leitung
des  Vorstandes  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,  aber,  was  die  im  Königreiche
        <pb n="1079" />
        —  1021  —

Sachsen  belegene  Strecke  anlangt,  unter  der  Oberaufsicht  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung.


&amp;amp;#6.  Hinsichtlich  der  technischen  Ausführung  und  des  Betriebes  ist  die  Cottbus-Großenhainer
  Eisenbahn,  ohne  Unterschied  des  Staatsgebietes,  als  ein  Ganzes  zu  behandeln.

Die  Spurweite  hat,  wie  auf  allen  übrigen  Sächsischen  und  Preußischen  Eisenbahnen,
4  Fuß  81  Zoll  Englischen  Maßes  im  Lichten  der  Schienen  zu  betragen.

Dem  Bahnkörper  sind,  sofern  dieß  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gefordert
wird,  bei  seiner  ersten  Anlage  durchgängig  die  für  ein  doppeltes  Schienengleis  erforderlichen
Abmessungen  zu  geben,  auch  ist  zur  Ausführung  des  zweiten  Gleises  auf  der  im  Königreiche
Sachsen  gelegenen  Strecke  zu  verschreiten,  sobald  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  für  die  im  Königreiche  Preußen  liegende  Strecke  für  nothwendig  erklärt  wird.

Folgende  Theile  des  Bauprojects,

die  Steigungsverhältnisse  und  Krümmungshalbmesser,

die  Veranstaltungen  für  die  Kreuzung  der  Bahn  mit  öffentlichen  Straßen,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Haltepunkte,
bedürfen  der  speciellen  Genehmigung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung,  auch  kann  dieselbe
aus  Gründen  des  öffentlichen  Verkehrs  die  Anlegung  neuer  Stationen  und  Haltepunkte  anordnen.

Der  Oberbau  wird  so  ausgeführt,  wie  dieß  bei  dem  übrigen  nicht  Sächsischen  Theile  der
Bahn  der  Fall  ist.

.  Die  Feststellung  der  Fahrpläne  und  Fahrpreise  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußische
Regierung.  Es  darf  jedoch  sowohl  im  Personen=  als  im  Güterverkehre  zwischen  den  Sächsischen
  und  Preußischen  Unterthanen  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,  noch  der  Zeit
der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden.

Auch  sollen  mindestens  drei  Züge  mit  Personenbeförderung  in  jeder  Richtung  täglich  abgelassen
  und  in  möglichst  unmittelbarem  Anschlusse  an  die  Züge  der  benachbarten  Bahnen  gebracht
  werden.

8  8.  Die  von  einer  der  beiden  betheiligten  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel  sollen
ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

§9.  In  Ansehung  der  Bahnpolizei,  insbesondere  auch  der  Anordnungen  und  Einrichtungen
  wegen  der  polizeilichen  Beaufsichtigung  des  Reise=  und  Transportverkehrs  auf  den
Eisenbahnen,  sollen  die  an  sich  anwendbaren  Vorschriften  des  Königlich  Preußischen  Bahnpolizeireglements
  auch  hinsichtlich  der  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Strecke  der  Cottbus-Großenhainer
  Bahn  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Dagegen  leiden  hinsichtlich  des  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über
die  Eisenbahn  und  deren  Bau  und  Betrieb  in  technischer  Hinsicht  die  im  Königreiche  Sachsen
bestehenden  oder  noch  zu  treffenden  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und  administrativen
Grundsätze  auf  die  Sächsische  Bahnstrecke  der  Cottbus-Großenhainer  Bahn  ebenmäßige  An-136“
        <pb n="1080" />
        —  1022  —

wendung,  insofern  nicht  der  Umstand,  daß  die  fragliche  Bahnstrecke  mit  dem  im  Königlich
Preußischen  Gebiete  gelegenen  Theile  der  Bahn  ein  Ganzes  ausmacht,  zu  Abweichungen  An—
laß  giebt,  worüber  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung  zu  treffen  ist.

*  10.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  denjenigen  Stationen  oder  Haltepunkten,
wo  es  für  erforderlich  erachtet  wird,  eine  geeignete  Localität  zum  Polizeibüreau  einzurichten,
zu  meubliren,  in  gutem  Stande  zu  erhalten,  und  für  deren  Beleuchtung,  Heizung  und  Reinigung
  zu  sorgen,  nicht  minder  die  zum  Dienste  auf  der  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  bestimmten
  Polizeibeamten,  ingleichen  alle  Mitglieder  der  Königlich  Sächsischen  Land=  oder
Stadtgendarmerie,  welche  sich  durch  Dienstkleidung  oder  sonst  als  solche  ausweisen,  bei  Dienstreisen
  frei  zu  befördern.

&amp;amp;11.  Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand  ist  von  der
Gesellschaft  zu  ersetzen.

12.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder  verunglückte
  Arbeiter  und  deren  Familicn  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,  in  welchen  sich
die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihre  Heimath  zu  haben,  befinden,  zur  Last
fallen.  Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  auf  Kosten  der
Gesellschaft  die  nöthigen  Vorrichtungen  zu  treffen.

&amp;amp;13.  Die  auf  der  im  Königreiche  Sachsen  gelegenen  Bahnstrecke  stationirten  Aufsichtsund
  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  betreffenden  Königlich
  Sächsischen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen.  Die  Bahnverwaltung  ist  verpflichtet,  bei
Anstellung  der  den  unteren  Kategorieen  des  Bahnpersonals  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb
  des  Königlich  Sächsischen  Staatsgebiets  ihren  festen  Wohnsitz  haben  sollen,  solche  Bewerber,
  welche  Angehörige  des  Königreichs  Sachsen  sind,  bei  gehöriger  Befähigung  vorzugsweise
  zu  berücksichtigen.

14.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  den  Anschluß  anderer  auf  Sächsischem  Staatsgebiete
  einmündenden  Eisenbahnunternehmungen  an  die  Cottbus-Großenhainer  Bahn,  und
für  den  Fall  eines  solchen  die  für  die  durch  die  Herstellung  eines  geregelten  und  zusammenhängenden
  Verkehrs  von  einer  Bahnlinie  auf  die  anderen  bedingten  Anstalten  und  Betriebseinrichtungen
  geschehen  zu  lassen.  Kommt  hierüber  eine  gütliche  Vereinigung  unter  den  betheiligten
  Bahnverwaltungen  nicht  zu  Stande,  so  fällt  die  Regulirung  des  Verhältnisses  der
Entscheidung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  anheim.

Die  Gesellschaft  ist  aber  auch  verpflichtet,  die  auf  den  Seitenbahnen  gangbaren  Bahnwagen,
  falls  sich  solche  für  die  Cottbus-Großenhainer  Bahn  eignen,  am  Anschlußpunkte  gegen
eine  zu  vereinbarende  Vergütung  zur  Weiterbeförderung  zu  übernehmen  und  dahin  zurückzuführen.
        <pb n="1081" />
        —  1023  —

15.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der  einzelnen
  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die  Anlegung
neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener  Wege  und  Straßen
nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der  durch  diese  Veranstaltungen
entstehende  Bau-  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft  zur  Last,  insoweit  nicht
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit  der  betreffenden  Flurgemeinden  oder
sonstigen  Baupflichtigen  einzutreten  hat,  worüber  die  Entscheidung  der  Regierung  zusteht.

16.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  von  Feinden
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft
vom  Staate  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen;  es  wäre  denn,  daß  eintretenden  Falles
den  durch  Krieg  beschädigten  Staatsangehörigen  überhaupt  durch  ein  Landesgesetz  oder  durch
Verträge  ein  Schädenanspruch  zugestanden  würde.

§  17.  Die  Gesellschaft  hat  zwar  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in
Preußen  zu  nehmen,  und  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen  und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse
  der  Gesellschaft  als  solche,  und  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  Unternehmens
  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  vor  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.
  Sie  hat  jedoch  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage
  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  oder  des  Betriebs  derselben  gegen  sie  erhoben  werden
möchten,  sich  den  Behörden  und  Gesetzen  des  Königreichs  Sachsen  zu  unterwerfen,  und  hat
ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Großenhain.

Sie  wird  zu  dem  Ende  einen  im  Dienste  der  Gesellschaft  stehenden,  auf  Königlich  Sächsischem
  Gebiete  wohnenden  Beamten  bezeichnen,  welcher  die  erstere  in  ihren  Beziehungen  zu  den
Königlich  Sächsischen  Behörden  zu  vertreten  hat,  und  welchem  die  für  die  Gesellschaft  bestimmten
  amtlichen  Verfügungen  und  Erlasse  mit  rechtlicher  Wirkung  für  jene  zu  insinuiren
sind.  Derselbe  ist  zugleich  für  alle  das  Königlich  Sächsische  Staatsgebiet  betreffenden  Verwaltungsangelegenheiten
  der  Cottbus-Großenhainer  Bahn  als  Beauftragter  des  Gesellschafts-Vorstands
  zu  betrachten,  und  mit  den  erforderlichen,  auf  eine  möglichst  erleichterte  Erledigung
der  bezüglichen  Geschäfte  abzweckenden  Ermächtigungen  zu  versehen.

§  18.  Der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet:

a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung
  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen;

b)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen

und  innerhalb  desselben:
àa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und  Pretiosen
  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie  der
        <pb n="1082" />
        —  1024  —

obigen  Sendungen  gehörige  Paquete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von  zwanzig
Zollpfunden  nicht  überschreiten,

bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos  zurückkehren,


cc))  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger
  Verständigung  auch  Post-Coupês  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten
  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe  benutzt,
es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Post-Coupes  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der
erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung  von  Briefund
  Zeitungs-Paqueten  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden;

c)  für  ordinäre  Paquete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des  Postwagens
oder  Post-Coupêés  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft  die  tarifmäßige
Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen
beförderten  zahlungspflichtigen  Paquete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung
  avisionirt  wird.

4)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Post-Coupé  (adb)  für
den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft  entweder  die  Beförderung
  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,
oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren
Falle  wird  für  ordinäre  Paquete  über  20  Pfund  eine  weitere  als  die  ad  c  vorgesehene
  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer
der  Frachtvergütung  für  die  ordinären  Paquete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu
vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupé  und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu
bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.

e)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,  das
Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  rc.  der  Eisenbahn-Postwagen,  sowie  den  theilweisen
  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütungen,  welche  nach  den
Selbstkosten  bemessen  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung  getroffen
wird.

)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,
einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke  zurücklegen.
        <pb n="1083" />
        —  1025  —

19.  In  Bezug  auf  das  Verhältniß  zur  Militärverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes
hat  sich  die  Gesellschaft  denselben  Verpflichtungen  zu  unterwerfen,  welche  in  dieser  Beziehung
den  Staatsbahnen  gegenüber  durch  die  Reglements  von  1868  eingeführt  sind,  oder  noch  eingeführt
  werden.

#20.  Die  Gesellschaft  ist  gehalten:

1.  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundestelegraphenlinie  längs  der  Bahn  zu  gestatten,
und  zu  diesem  Zwecke  der  Bundestelegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zuzugestehen,
nach  Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf
gleicher  Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,
welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,  eine  Telegraphenlinie
  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  unter  Benutzung  des
Bahnterrains  anzulegen;

2.  sich  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  zu  unterwerfen,  welche  durch  noch  zu  erlassende
Bundesreglements  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  Zwecken  der  Bundestelegraphenverwaltung
  getroffen  werden  möchten;

3.  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  des  Bundescanzlers  den  Eisenbahntelegraphen  behufs
Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats=  und  Privat-Depeschen  einzuräumen.

Dagegen  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  ihre  Betriebstelegraphenleitung  an  dem
Bundestelegraphengestänge  mit  anzubringen.

#21.  Die  Abgabenpflichtigkeit  der  Gesellschaft  dem  Staate  gegenüber  wird  nach  der
im  Artikel  1  4  des  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  in  Dresden  am  15.  August  1868  abgeschlofsenen  Vertrags  über  das  Unternehmen  getroffenen
  Vereinbarung  geregelt.

§22.  Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  ihrem  Gebiete
belegene  Strecke  der  Bahn  ankaufen  würde,  steht  derselben  das  Recht  des  Ankaufs  auch  der
anschließenden  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838  zu.

Außerdem  behält  sich  die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  das  Recht  vor,  die  innerhalb
  ihres  Gebiets  gelegene  Bahnstrecke  nebst  allem  zu  der  Bahn  selbst  zu  rechnenden  Zubehör
nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren  nach  Eröffnung  der  Bahn  in  Folge  einer  mindestens  zwei
Jahre  vorher  zu  machenden  Ankündigung  jederzeit  gegen  Erstattung  des  Anlagecapitals  zu  erwerben.
  Für  diesen  Fall  soll  jedoch  der  Betrieb  auf  dieser  Strecke  gegen  ein  näher  zu  vereinbarendes
  Bahngeld  derjenigen  Bahnverwaltung  verbleiben,  welche  denselben  bis  dahin  hatte.

Insofern  zur  Zeit  der  Erbauung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage
sich  wesentlich  verschlechtert  haben  sollte,  soll  von  dem  ursprünglichen  Anlagecapitale,  nach
einem  durch  Sachverständige,  von  welchen  jeder  Theil  einen  und  diese  wieder  einen  dritten
        <pb n="1084" />
        —  1026  —

als  Obmann  zu  ernennen  haben,  zu  bestimmenden  Procentsatze,  ein  dem  zeitweiligen  Zustande
entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Mit  der  Ausübung  des  Ankaufsrechts  erlöschen  alle  der  Cottbus-Großenhainer  Eisen—
bahngesellschaft  aus  gegenwärtiger  Concession  erwachsenden  Rechte  und  Befugnisse,  insoweit
solche  nicht  mit  einer  ferneren  Ueberlassung  des  Betriebs  an  die  genannte  Gesellschaft  in  noth—
wendigem  Zusammenhange  stehen,  und  gehen  in  unveränderter  Maße  auf  die  Königlich
Sächsische  Staatsregierung  über.

23.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  zu  Handhabung  des  ihr  über  das
Unternehmen,  soweit  es  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  zur  Ausführung  kommt,  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Commissar  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zur  Gesellschaft  und  zur  Bahnverwaltung  in  allen  denjenigen
  Fällen  zu  vermitteln  hat,  die  nicht  zum  directen  gerichtlichen  oder  administrativen  Einschreiten
  durch  die  competente  Behörde  geeignet  sind.

139.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn
  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Landesgebiets  betreffend;

vom  24.  September  1868.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  von  der  letzten  Ständeversammlung  in
der  ständischen  Schrift  vom  7.  April  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  über  Ortrand
nach  Großenhain,  soweit  dieselbe  auf  Königlich  Sächsisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  nach
hierzu  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  ertheilter  Concession  andurch  verordnet,
wie  folgt:

#  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu  verlängernden
  Eisenbahn  ersorderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite  371  fg.  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich,  soweit  die  9§  7  und  8  dieses
Gesetzes  durch  das  Gesetz  vom  9.  September  1843,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuerspstems
  betreffend  (Seite  97  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843),  durch
das  Gesetz  vom  30.  November  1843,  die  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  betreffend
(Seite  255  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843)),  ferner  durch  das  mittelst
Verordnung  vom  2.  Januar  1863  (Seite  1  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1863)  publicirte  bürgerliche  Gesetzbuch  und  durch  die  Verordnung,  das  Verfahren  in
nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar  1865  sub  IV  (Seite  15  des  Gesetz-
        <pb n="1085" />
        —  1027  —

und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865)  abgeändert  worden  sind,  die  einschlagenden  späteren
Bestimmungen  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  des  innerhalb  Sachsen  zu  liegen
kommenden  Tractes  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diesen  Eisenbahntract  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835)0.  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom
14.  März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom
5.  März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und
vom  26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859,)
enthalten  sind.

§#  3S  .  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehener  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit,  und  es  werden  die  Fluren,  welche  bei  dem  Baue
des  gedachten  Eisenbahntractes  in  Frage  kommen,  später  bekannt  gemacht  werden.

Dresden,  den  2  4.  September  1  868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

.  140.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
der  Cheschließung  vom  4.  Mai  1868  betreffend;
vom  31.  August  1868.

Ir  Folge  des  Gesetzes  für  den  Norddeutschen  Bund  über  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868  (Seite  149  des  Bundesgesetzes  von  diesem
  Jahre)  befinden  die  unterzeichneten  Ministerien  zu  verordnen,  wie  folgt:

1.  Mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  im  §  1,  in  Verbindung  mit  &amp;amp;  4  dieses  Gesetzes,
werden  für  die  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes  die  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  5.  Februar  1852  (Seite  18  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1852)
außer  Wirksamkeit  gesetzt.

2.  Angehörige  eines  Bundeslandes,  welche  sich  in  hiesigen  Landen  zu  verehelichen  beabsichtigen,
  haben  jedoch  bei  der  Anmeldung  zum  Aufgebote  dem  Geistlichen  im  Zweifelsfalle
ihre  Bundesangehörigkeit  zu  bescheinigen.

1868.  137
        <pb n="1086" />
        —  1028  —

3.  Diese  Bescheinigung  ist  durch  einen  Heimathschein  oder  nach  Befinden  durch  ein
Zeugniß  der  Wohnortsobrigkeit  des  betreffenden  Bundesangehörigen  zu  bewerkstelligen.

4.  Die  Bestimmungen  im  §  70  der  Allgemeinen  Armenordnung  vom  22.  October  1840
(Seite  255  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1840)  sind,  soweit  solche  Beschränkungen
  für  Eheschließung  enthalten,  nicht  weiter  in  Anwendung  zu  bringen.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  31.  August  1868.

Die  Ministerien  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  des  Innern.

Frhr.  v.  Falkenstein.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

141.  Verordnung,
das  Ausschreiben  der  katholischen  Kirchenanlage  betreffend;
vom  23.  September  1868.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  für  die  römisch-katholischen  Kirchen  zu  Dresden  (mit  Neustadt,
Friedrichstadt,  Freiberg  und  Meißen),  zu  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau  und  Hubertusburg  ist
auch  in  dem  laufenden  Jahre  eine  Anlage  zu  machen.  Es  ist  dieselbe  von  den  in  gedachte
Kirchen  Eingepfarrten  nach  den  durch  die  Verordnung  vom  12.  October  1841  (Seite  232
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841),  §  7,  8,  10  und  11  bestimmten
Sätzen,  von  denen  jedoch  die  im  §  7  unter  b,  c  und  d  bestimmten  Sätze  auch  für  diesmal
auf  drei  Viertheile,  mithin  auf  resp.  1,  1  und  ####  des  von  den  betreffenden  Parochianen  zu
entrichtenden  Gewerbe=  und  Personalsteuersatzes  herabgesetzt  werden,  zu  bezahlen.

Jeder  Beitragspflichtige  hat  den  auf  ihn  fallenden  Beitrag  bis  zum

15.  November  dieses  Jahres

an  die  §  1  8  genannte  Recepturbehörde  unerinnert  abzuführen.

Das  Ausschreiben  einer  Schulanlage  bleibt  auch  für  das  Jahr  1868  ausgesetzt.

Dresden,  am  23.  September  1868.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.
Fiedler.
        <pb n="1087" />
        —  1029  —

142.  Verordnung

zu  Ausführung  der  §#  11  fg.  und  13  fg.  des  Gesetzes,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten
  2c.  betreffend,  vom  14.  September  1868,  in  der  Oberlausitz;
vom  15.  October  1868.

Zu  Ausführung  der  Bestimmungen  in  88  11  fg.  und  13  fg.  des  Gesetzes  vom  14.  Sep—
tember  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  ꝛc.  betreffend,  in  der  Oberlausitz,  verordnet
das  Justizministerium,  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  47  des  eingangserwähnten  Gesetzes,
Folgendes:  3

1.  Die  Urlisten  der  Städte  und  Landgemeinden,  welche  nach  §  11  des  Gesetzes  der
Vorsitzende  des  Stadtraths,  beziehendlich  der  Vorstand  des  Gerichtsamts  an  den  Director  des
Bezirksgerichts  einzusenden  hat,  sind  in  den  Gerichtsamtssprengeln  Neusalza  und  Bernstadt
an  den  Director  des  Bezirksgerichts  zu  Zittau  und  in  den  Gerichtsamtssprengeln  Schirgiswalde
und  Bischofswerda  an  den  Director  des  Bezirksgerichts  zu  Löbau  einzusenden.

&amp;amp;  2.  Bei  Bildung  des  Wahlausschusses  und  bei  Anfertigung  der  Bezirksliste  umfaßt
der  Bezirk  Zittau  auch  die  Gerichtsamtssprengel  Bernstadt  und  Neusalza,  und  der  Bezirk
Löbau,  statt  der  nurgenannten  beiden  Gerichtsamtssprengel,  die  Gerichtsamtssprengel  Schirgiswalde
  und  Bischofswerda,  welche  zu  diesem  Behufe  aus  dem  Bezirke  Bautzen  ausscheiden.

3.  In  allen  in  den  §§  1  und  2  nicht  erwähnten  Beziehungen  bewendet  es  lediglich
bei  der  zeitherigen  Bezirksgerichtsabgrenzung  in  der  Oberlausitz.

Dresden,  den  1  5.  October  1  868.

Ministerium  der  Justiz.

.
D.  Schneider.  Rosenberg.

 

143.  Verordnung,

die  Postversendung  gefährlicher  Gegenstände  unter  unrichtiger  Declaration
betreffend;
vom  12.  October  1868.

Indem  das  Ministerium  des  Innern  auf  den  nachstehend  abgedruckten  §  12  des  Seite  60  5  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867  veröffentlichten  Reglements  zu  dem
Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes  verweist,  wird,  im  Einverständnisse
mit  dem  Justizministerium,  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sich  Diejenigen,  welche  solche
Gegenstände,  die  nach  dem  angezogenen  Reglement  von  der  Versendung  mit  der  Post  über-
        <pb n="1088" />
        Von  der  Post—
beförderung
ausgeschlossene
Gegenstände.

—  1030  —

haupt  ausgeschlossen  sind,  unter  unrichtiger  Declaration  oder  mit  Verschweigung  des  Inhalts
der  Sendung  gleichwohl  mit  der  Post  versenden,  einer  Täuschung  der  Behörde  schuldig  machen,
die,  wenn  sie  zu  eigennützigen  Zwecken  erfolgt,  nach  Art.  319  des  Strafgesetzbuchs  auf  An—
trag  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  Sechshundert  Thalern  zu
ahnden  ist.  ·

Demnächst  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  zugleich  verordnet,  daß  in  allen
denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Seite  Dessen,  der  Gegenstände  der  in  dem  angezogenen
Reglementsparagraphen  gedachten  Art  unter  unrichtiger  Declaration  oder  mit  Verschweigung
des  Inhalts  der  Sendung  mit  der  Post  versendet,  eine  eigennützige  Absicht  im  strafrechtlichen
Sinne  nicht  anzunehmen  sein  sollte,  die  betreffende  Zuwiderhandlung  polizeilich  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  100  Thalern  oder  nach  Befinden  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Wochen  zu
ahnden  ist.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  12.  October  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Gebhardt.
812
des  Reglements  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen
Bundes.

I.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,  deren
Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang  oder  Druck
und  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.  Dahin  gehören  z.  B.  Schießpulver,
  Feuerwerksgegenstände,  Reib=  oder  Streichzünder,  Schießbaumwolle,  Phosphor,  Knallsilber,
  Pyropapier,  Sprengoel  oder  Nitroglycerin,  Aether  oder  Naphtha,  Photogen,  Petroleum,
Mineralsäuren  u.  s.  w.  Ebenso  bleiben  gefettete  Wolle,  Kienrußschwärze  u.  s.  w.  von  der
Versendung  mit  der  Post  ausgeschlossen.

II.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände
  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Declaration  des  Inhalts  zu  verlangen.

III.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Declaration  oder  mit  Verschweigung
  des  Inhalts  der  Sendung  zur  Post  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung
  nach  den  Landesgesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

 

Letzte  Absendung:  am  26.  October  1868.
        <pb n="1089" />
        —  1031  —

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
26.  Stäück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

die  Publication  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  betreffend;
vom  1.  October  1868.

Wag,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

270.  .  206c.

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Nachdem  die  unter  dem  13.  August  1855  bekannt  gemachte  Strafprozeßordnung  einer
Revision  unterworfen  worden  ist,  bringen  Wir  unter  Zustimmung  und  auf  Grund  ertheilter
Ermächtigung  Unserer  getreuen  Stände  die  Revidirte  Strafprozeßordnung  andurch  als  ein
allgemeines  Landesgesetz  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  bestimmen  zugleich  über  deren  Anwendung
  Folgendes:

SI.

Die  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855,  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1858
(Seite  137  des  Gesetz=  und  Vererdnungsblattes  vom  Jahre  1858),  sowie  die  in  dem  Erläuterungsgesetze
  vom  25.  September  1861  unter  Nr.  XIII  bis  XXX  (Seite  165  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  getroffenen  Bestimmungen  treten  außer
Kraft  (vergl.  jedoch  &amp;amp;  V  fg.))  An  die  Stelle  dieser  Gesetze  und  Bestimmungen  tritt  die
Reridirte  Strafprozeßordnung.-SII.



Unser  Justizministerium  wird  den  Tag,  mit  welchem  die  Revidirte  Strafprozeßordnung

in  Kraft  tritt,  durch  Verordnung  bekannt  machen.

SIII.
Neben  der  Strafprozeßordnung  bleiben  auch  ferner  in  Gültigkeit:
I.  die  strafprozessualischen  Vorschriften  des  Königlichen  Hausgesetzes  vom  30.  December
1837,.
1868.  138
        <pb n="1090" />
        —  1032  —

2.  die  Vorschriften  im  &amp;amp;  84  der  Verfassungsurkunde  über  die  Verhaftung  von  Landtagsabgeordneten,
  6

3.  das  Gesetz  über  das  Verfahren  in  den  an  den  Staatsgerichtshof  gelangenden  Sachen,
vom  3.  Februar  1838,

1.  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Militärstrafsachen,  in  Zoll=  und  Stiener-Strafsachen,
  sowie  überhatupt  bei  denjenigen  Vergehen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung
den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen  ist,

5.  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Uebertretungen  des  Gesetzes  vom  22.  Februar
1844,  den  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  betreffend,

6.  die  Vorschriften  über  das  Disciplinarverfahren  gegen  Staatsdiener  und  andere  in
öoffentlichen  Pflichten  stehende  Personen,  sowie  gegen  die  Studirenden  auf  der  Unirersität
  Leipzig,  .

die  in  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  standrechtliche
  Verfahren,  ·

.dieBestimmunginderVerordnuugvom1.August«1856,dasSchmerzeusgeldbetreffend,
  nach  welcher  der  Anspruch  auf  Schmerzensgeld  auch  im  Wege  des  Anschlusses
an  das  Strafverfahren  geltend  gemacht  werden  kann.

Ist  jedoch  in  den  Fällen  unter  Nr.  4  und  7  die  Sache  zur  weiteren  Untersuchung  und

Aburtheilung  an  die  Justizbehörden  abgegeben  worden,  so  findet  auch  hier  das  in  der  Strafprozeßordnung

  vorgeschriebene  Verfahren  und  soviel  die  Fälle  unter  Nr.  4  anlangt,  in  Verbindung

  mit  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Februar  1868  (Seite  57  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  Statt.

—1

□

SIV.

Die  Revidirte  Strafprozeßordnung  tritt  mit  dem  nach  8  IIl  bestimmten  Tage  auch  rücksichtlich
  der  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  vor  diesem  Tage  begangenen  Verbrechen,
gleichviel  ob  die  Untersuchung  bereits  anhängig  ist  oder  nicht,  jedoch  unter  den  nachstehenden
näheren  Bestimmungen  in  Kraft.

SV.

Die  bei  den  Bezirksgerichten  bereits  anhängigen  Untersuchungen,  in  denen  ein  Verbrechen
den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet,  zu  dessen  Aburtheilung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  1.  October  1868  &amp;amp;  14  fg.  (Geschwornenverfahrengesetz)  das  Geschwornengericht  zuständig
  ist,  sollen,  sofern  sie  zu  dem  im  &amp;amp;  ll  bestimmten  Zeitpunkte  noch  nicht  nach  Art.  2  30  fg.,
Art.  253  der  zeitherigen  Strafprezeßordnung  an  das  Bezirksgericht  zur  Entscheidung  im
Anklageverfahren  abgegeben  worden,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  angezogenen  Gesetzes

  fortgeführt  und  zur  Entscheidung  der  Anklagekammer  nach  §&amp;amp;  31  fg.  desselben  Gesetzes
gebracht  werden.
        <pb n="1091" />
        —  1033  —

War  aber  eine  derartige  Untersuchung  bereits  nach  Art.  230  fg.,  253  der  zeitherigen
Strafprozeßordnung  an  das  Bezirksgericht  abgegeben  worden,  so  ist  dieselbe  nach  den  Be—
stimmungen  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  über  das  Strafverfahren  bei  den  Bezirks
gerichten  fortzuführen  und  zu  beendigen.  Insbesondere  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts
  zur  Entscheidung  im  Anklageverfahren  und  zur  Aburtheilung  in  der  Oauptverhandlung,
bei  welcher  eine  Mitwirkung  von  Geschwornen  nicht  stattfindet,  unberührt.

&amp;amp;  VI.

Die  Mitwirkung  von  Gerichtsschöffen  bei  den  bezirksgerichtlichen  Hauptverhandlungen
findet  nach  Maßgabe  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  October  1868  über  die  Mitwirkung  von
Gerichtsschöffen  getroffenen  Bestimmungen  auch  bei  der  Verhandlung  derjenigen  bezirksgerichtlichen
  Strafsachen  Statt,  in  welchen  die  Untersuchung  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem

dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  eröffnet  worden,  soweit  nicht  im  &amp;amp;  VII  etwas  Anderes  bestimmt
worden.

Dieß  gilt  insbesondere  auch  von  den  im  §  V,  Abs.  2  erwähnten  Untersuchungen.

&amp;amp;  VII.

Ausgenommen  sind  von  der  Bestimmung  des  §  VI  diejenigen  Strafsachen,  in  welchen
die  Hauptverhandlung  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Gesetz  wegen  der  Mitwirkung

von  Gerichtsschöffen  in  Kraft  tritt,  anberaumt  worden  ist.  In  diesen  Strassachen  findet  eine
solche  Mitwirkung  nicht  Statt.

Ferner  treten  in  diesen  Strafsachen  folgende  Bestimmungen  der  Revidirten  Strafprozeßordnung
  nicht  in  Kraft:

1.  die  Bestimmung  im  Art.  15  über  die  Zahl  der  Richter,  welche  bei  einer  Entscheidung
des  Bezirksgerichts  mitzuwirken  haben.  Vielmehr  verbleibt  es  bezüglich  der  Richterzahl  bei  der
Hauptverhandlung  in  diesen  Strafsachen  bei  der  zeitherigen  Bestimmung  im  §  17  des  Gesetzes,
die  künftige  Einrichtung  2c.  der  Behörden  betreffend,  vom  11.  August  1855;

2.  die  Bestimmungen  im  Art.  66,  Abs.  3.  Vielmehr  soll  in  diesen  Strafsachen  folgende
Bestimmung  gelten:

Es  darf  von  denjenigen  Richtern,  welche  nach  geschlossener  Voruntersuchung  oder
bei  einem  Antrage  auf  unmittelbare  Vorladung  in  dem  Bezirksgerichte  oder  in  dem
Oberappellationsgerichte  bei  der  Entscheidung  über  die  Verweisung  zur  Hauptverhand
lung  mitgewirkt  haben,  höchstens  einer  derselben  als  Richter  an  der  Hauptverhandlung
Theil  nehmen,  auch  darf  dieser  Richter  den  Vorsitz  bei  derselben,  und  zwar  auch  in
dem  Falle  des  Art.  277  Schlußsatz,  nicht  übernehmen.

1387
        <pb n="1092" />
        —  1034  —

3.  die  Bestimmung  im  Art.  388,  soweit  sie  auf  die  einzelrichterlichen  Strafsachen  be—
schränkt  ist.  Vielmehr  bewendet  es  in  diesen  Strafsachen  bei  der  Bestimmung  in  Nr.  XXX
des  Gesetzes  vom  25.  September  1861.

SVIII.

Hierüber  soll  in  den,  im  8  VII  erwähnten  Strafsachen  bei  der  bezirksgerichtlichen  Ab—
urtheilung  bezüglich  der  hierbei  erforderlichen  Stimmenzahl  der  Richter  die  Bestimmung  gelten,
daß  die,  dem  Angeklagten  ungünstige  Beantwortung  einer  Frage  nur  mit  mindestens  vier
Stimmen  erfolgen  kann.

SIX.

Die  Bestimmung  in  Art.  338a,  338b  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  wegen
Ausschlusses  der  Berufung  bezüglich  der  Thatfrage  leidet  auch  in  den  bereits  anhängigen  be—
zirksgerichtlichen  Strafsachen,  einschließlich  der  in  88  VI,  VII,  VIII  erwähnten  Untersuchungen
Anwendung,  es  wäre  denn,  daß  von  dem  Bezirksgerichte  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem
die  Revidirte  Strafprozeßordnung  in  Kraft  tritt,  nach  Art.  30  2  fg.  der  zeitherigen  Strafprozeßordnung
  das  Erkenntniß  ertheilt  worden  ist.  Solchenfalls  ist  wegen  der  Berufung
lediglich  den  Vorschriften  der  zeitherigen  Strafprozeßordnung  nachzugehen.

8SX.

Ist  ein  zeither  zur  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit,  künftig  aber  nach  Art.  44  der  Revi—
dirten  Strafprozeßordnung  zur  einzelrichterlichen  Zuständigkeit  gehöriges  Vergehen  Gegenstand
einer  bezirksgerichtlichen  Untersuchung,  so  entscheidet  der  im  §  V  bestimmte  Zeitpunkt  gleichfalls
  darüber,  ob  die  Untersuchung  an  den  Einzelrichter  abzugeben  oder  bei  dem  Bezirksgerichte
fortzustellen  ist.

SXI.

Anträge  auf  Wiederaufnahme  einer  vor  dem  1.  October  1856  beendigten  Untersuchung
sind  auch  künftig  nach  §&amp;amp;  VI  der  Publicationsverordnung.zu  der  zeitherigen  Strafprozeßordnung
zu  behandeln.

SXII.

Wird  eine  nach  den  Bestimmungen  der  zeitherigen  Strafprozeßordnung  entschiedene  Straf—
sache  wieder  aufgenommen,  so  sind  bei  der  neuen  Untersuchung  die  Bestimmungen  der  Revi—
dirten  Strafprozeßordnung,  beziehendlich  der  Gesetze  über  das  Verfahren  vor  den  Geschwornen—
gerichten  und  über  die  Mitwirkung  von  Gerichtsschöffen  anzuwenden.

SXIII.
Die  Bestimmungen  über  den  Fall  eines  strafgerichtlichen  Verfahrens  gegen  die  Mitglieder
des  Hauses  Schönburg  werden  durch  die  Revision  der  Strafprozeßordnung  nicht  berührt.
        <pb n="1093" />
        —  1035  —

SXIV.

Wo  das  Strafgesetzbuch  oder  andere  Gesetze  und  Verordnungen  auf  die  Strafprozeßord—
nung  vom  11.  August  1855  oder  auf  einzelne  Artikel  derselben  Bezug  nehmen,  treten  an
deren  Stelle  die  Revidirte  Strafprozeßordnung  und  die  unter  den  nämlichen  Nummern  auf—
geführten  Artikel  der  Letzteren.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  1.  October  1868.

Johann.

D.  Robert  Schneider.
        <pb n="1094" />
        —  1036  —

Revidirte  Strafprozeßordnung

fü

das  Koönigreich  Sachsen.

Allgemeiner  Theil.

Erstes  Capitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Untersuchungsprincip.

Verbrechen  werden  im  öffentlichen  Interesse  zur  Bestrafung  gezogen.

Art.  2.
Anklageform.

Das  strafgerichtliche  Verfahren  setzt  in  der  Regel  (Art.  358)  einen  Antrag  auf  Anwendung
  der  Strafgesetze  voraus.  Derselbe  wird,  soweit  nicht  für  gewisse  Fälle  etwas
Anderes  in  den  Gesetzen  bestimmt  ist  (vergl.  Art.  31  Privatanklage),  von  den  durch  das
Gesetz  hiermit  beauftragten  Beamten  und  zwar  von  amtswegen  (vergl.  jedoch  Art.  29)  gestellt.

Art.  3.

Beruf  der  Behörden  und  Beamten  im  Strafverfahren.

Alle  in  dem  Strafverfahren  thätigen  Behörden  und  Beamten  haben  in  ihrem  Wirkungs
kreise  die  Erforschung  der  thatsächlichen  Wahrheit  zum  Zielpunkte  zu  nehmen  und  daher  mit
gleicher  Sorgfalt  die  zur  Ueberführung  und  die  zur  Vertheidigung  des  Angeschuldigten  dienenden
  Umstände  zu  erörtern  und  zu  berücksichtigen.

Art.  4.
Abtheilungen  des  Strafverfahrens.

Das  Verfahren  zerfällt  in  die  Voruntersuchung,  das  Anklageverfahren  und  die  Hauptverhandlung.
  Vergl.  jedoch  Art.  253  fg.  (Von  der  unmittelbaren  Vorladung)  und  Art.
358  fg.  (Von  dem  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter).
        <pb n="1095" />
        —  1037  —

Die  Voruntersuchung  erhebt  den  Thatbestand  und  sammelt  die  sowohl  zur  Ueberführung
als  auch  zur  Entlastung  des  Angeschuldigten  dienenden  Beweismittel  soweit,  daß  über  die
Verweisung  zur  Hauptverhandlung  entschieden  und  im  Falle  dieser  Verweisung  die  Haupt—
verhandlung  selbst  ununterbrochen  abgehalten  werden  kann.

Die  Prüfung  der  Ergebnisse  der  Voruntersuchung  behufs  dieser  Entscheidung,  sowie  diese
Entscheidung  selbst  bilden  das  Anklageverfahren.

In  der  Hauptverhandlung  erfolgt  die  Beweisaufnahme  vor  dem  erkennenden  Gerichte
und  auf  Grund  derselben  die  verurtheilende  oder  freisprechende  Endentscheidung  über  die  er—
hobene  Anklage.

Art.  5.
Mündlichkeit  (Unmittelbarkeit)  und  Oeffentlichkeit.
Das  Strafverfahren  ist  mündlich,  jedoch  mit  Niederschriften  verbunden.

Der  Angeschuldigte  erscheint  in  Person  bei  den  Hauptverhandlungen  und  in  denjenigen
Verhandlungsterminen,  in  denen  über  Einsprüche  gegen  die  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  entschieden
  wird,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  über  das  Verfahren  gegen  Abwesende  und
Flüchtige.

Die  Hauptverhandlungen,  sowie  die  Verhandlungstermine  über  Einsprüche  gegen  Erkenntnisse
  der  Einzelrichter  sind  öffentlich.  Jedoch  ist  nur  erwachsenen  Personen  der  Zutritt

gestattet.  (Ueber  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungstermine  bei  dem  Einzelrichter  vergleiche
Art.  366.)

Die  Berathungen  der  Richter  über  eine  zu  ertheilende  Entscheidung  sind  auch  bei  öffentlichen
  Sitzungen  dergestalt  geheim,  daß  die  Richter  entweder  in  das  Berathungszimmer  sich
zurückziehen,  oder  im  Sitzungssaale  mit  leiser  Stimme  berathschlagen.  (Vergl.  jedoch  wegen
der  Enderkenntnisse  Art.  296,  Abs.  6.)

Art.  6.
Geheime  Sitzung.

Das  Gericht  ist  befugt,  auf  den  Antrag  des  Staatsanwalts,  des  Verletzten  oder  des  Bezüchtigten,
  sowie  auch  von  amtswegen  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung,  ohne  Unterschied,
ob  diese  bereits  begonnen  hat  oder  nicht,  auszuschließen  und  die  Verhandlung  in  geheimer
Sitzung  vorzunehmen,  wenn  nach  seinem  Ermessen  bei  der  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung
Verletzung  des  Schaamgefühls  oder  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  zu  befürchten  ist  oder
sonst  das  Interesse  des  Staates  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  räthlich  macht.  (Vergl.
noch  Art.  376.)

Das  Enderkenntniß,  welches  auf  eine  geheime  Verhandlung  gegründet  wird,  ist  jedoch  in
einer  offentlichen  Sitzung  bekannt  zu  machen.  (Vergl.  jedoch  Art.  367,  Abs.  4.)
        <pb n="1096" />
        —  1038  —

Ob  auch  die  Entscheidungsgründe  in  derselben  öffentlichen  Sitzung  und  ob  sie  überhaupt
in  öffentlicher  Sitzung  bekannt  gemacht  werden  sollen,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  über—
lassen.

Der  geheimen  Verhandlung  können  der  Verletzte,  die  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft,
der  Vorstand  des  Justizministeriums  und  die  bei  demselben  angestellten  Räthe,  ingleichen  die
Mitglieder  des  Oberappellationsgerichts  und  der  Appellationsgerichte,  sowie,  nach  dem  Er—
messen  des  Gerichtsvorsitzenden,  andere  richterliche  Beamte,  Sachwalter  und  Mitglieder  der
Polizeibehörden,  Universitätsprofessoren  und  Dozenten,  sowie  promovirte  Aerzte  beiwohnen.

Personen  vor  erfülltem  achtzehnten  Altersjahre  und  Frauenspersonen  können,  wenn  sie
die  Angeschuldigten  oder  Verletzten  sind,  zu  der  geheimen  Verhandlung  den  gesetzlichen  Vertreter
  und  beziehendlich  den  Ehemann,  sowie  einen  oder,  unter  Genehmigung  des  Gerichtsvorsitzenden,
  einige  ihrer  nächsten  Verwandten  und  Freunde  mitbringen.

Art.  7.

Das  Erkenntniß,  welches  auf  Grund  einer  geheimen  Verhandlung  ertheilt  worden  ist,
kann  von  dem  Staatsanwalte,  sowie  von  dem  Angeklagten  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
  werden,  wenn  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  aus  einem  anderen,  als  einem
der  im  Art.  6  in  Verbindung  mit  Art.  376  angegebenen  Gründe  stattgefunden  hatte.  Es
ist  jedoch  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  bei  Verlust  derselben,  noch  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung
  in  der  geheimen  Sitzung,  bei  dem  in  letzterer  erkennenden  Gerichte  vorlänfig  anzumelden.
(Vergl.  noch  Art.  89.)

Art.  8.
Veröffentlichung  von  Actenstücken.

Die  Veröffentlichung  von  Actenstücken,  insbesondere  von  Verweisungserkenntnissen  durch
die  Presse  ohne  Genehmigung  des  Gerichts  ist,  so  lange  sie  noch  nicht  bei  der  öffentlichen
Verhandlung  vorgelesen  worden  sind  oder  die  Untersuchung  ihre  Endschaft  erreicht  hat,  bei
Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  untersagt.

Art.  9.
Berathungen  richterlicher  Entscheidungen.

Jeder  richterlichen  Entscheidung  soll,  insoweit  sie  nicht  durch  das  Gesetz  einem  einzelnen
Richter  übertragen  ist,  eine  mündliche  Berathung  der  Richter  vorausgehen.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung.

Hängt  eine  zu  ertheilende  Entscheidung  von  der  Beantwortung  mehrerer,  sich  gegenseitig
bedingender  Fragen  ab,  so  ist  der  über  eine  der  letzteren  gefaßte  Beschluß  auch  für  diejenigen
Gerichtsmitglieder,  welche  etwa  bei  der  Abstimmung  in  der  Minderheit  geblieben  sind,  bei  ihrer
Abstimmung  über  die  anderen  Fragen  bindend.
        <pb n="1097" />
        —  1039  —

Art.  10.
Ausschluß  gesetzlicher  Beweisregeln.
Soweit  die  Richter  über  thatsächliche  Verhältnisse  zu  urtheilen  haben,  sind  sie  nur  an
ihre,  durch  die  vorliegenden  Beweise  gewonnene  Ueberzeugung  gebunden.

Art.  1  1.
Ausfertigung  der  Entscheidungen.

Die  richterlichen  Entscheidungen  werden  nur  da,  wo  das  Gesetz  es  vorschreibt,  mittels
Erkenntnisses,  in  den  übrigen  Fällen  durch  einfachen  Beschluß  ertheilt.

Die  Erkenntnisse  des  Oberappellationsgerichts  sind  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  zu  unterzeichnen  und  sind  die  Richter,  welche  an  der  Abfassung  des  Erkenntnisses
Theil  genommen  haben,  in  dem  Eingange  desselben  namentlich  aufzuführen.

Jedes  von  einem  anderen  Gerichte  ausgehende  Erkenntniß  ist  von  den  Richtern,  welche
an  der  Abfassung  desselben  Theil  genommen  haben,  eigenhändig  und  zwar  auch  von  denen,
welche  etwa  bei  der  Abstimmung  in  der  Minderheit  gewesen  sind,  zu  unterzeichnen.

Wäre  einer  dieser  Richter  außer  Stande,  zu  unterzeichnen,  so  genügt  es,  wenn  über  diese
Verhinderung  durch  einen  der  übrigen  Richter  eine  schriftliche  Bemerkung  unter  das  Erkenntniß
gebracht  wird.

Art.  12.
Entscheidungsgründe.

Bei  jedem  Erkenntnisse  und  jeder  abfälligen  Entschließung  sind  die  Gründe,  von  welchen
die  Richter  geleitet  worden  sind,  anzuführen.  Sie  sind  der  Entscheidung  einzuschalten  oder
besonders  beizugeben.

Bei  jedem  Erkenntnisse  sollen  die  Entscheidungsgründe  auf  die  That=  und  auf  die  Rechtsfrage
  sich  beziehen.  Ein  Erkenntniß  ist  wegen  Verletzung  dieser  Vorschrift  jedoch  nur  dann
für  nichtig  zu  achten,  wenn  entweder  gar  keine  Entscheidungsgründe  ertheilt  worden  sind,  oder
wenn  die  ertheilten  Entscheidungsgründe  nur  auf  die  Thatfrage  oder  nur  auf  die  Rechtsfrage
sich  beziehen.

Art.  13.
Bekanntmachung  der  Entscheidungen.

Die  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  beschlossenen  Entscheidungen,  insbesondere  auch
die  Erkenntnisse  in  der  Hauptverhandlung  und  über  Einsprüche  gegen  Erkenntnisse  des  Einzelrichters,
  sind  in  der  Sitzung  des  entscheidenden  Gerichts  von  diesem  selbst  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  von  Entscheidungen,  welche  nicht  bei  einer  mündlichen  Verhandlung
ertheilt  werden,  erfolgt  durch  den  Untersuchungsrichter.

Sie  kann  an  Gerichtsstelle  oder  durch  abschriftliche  Zufertigung  der  Entscheidung  an  den
Betheiligten  Hewirkt  werden.

1868.  139
        <pb n="1098" />
        —  1040  —

Die  Abschrift  muß,  wenn  gegen  die  Entscheidung  ein  aufschiebendes  Rechtsmittel  zulässig
ist,  dem  Betheiligten  selbst  behändigt  werden.  Bei  anderen  Entscheidungen  kann  sie  in  seiner
Abwesenheit  auch  einer  von  denen  Personen  zugestellt  werden,  welchen,  statt  des  Betheiligten,
eine  Verfügung  nach  den  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  gültig  behändigt
werden  kann.

In  den  Fällen,  wo  die  Bekanntmachung  einer  Entscheidung  sich  nicht  auf  eine  der  vorstehend
  geordneten  Weisen  bewirken  läßt,  kann  das  Gericht  einen  Bekanntmachungstermin
ansetzen  und  zu  diesem  den  Angeschuldigten  in  der  durch  Art.  144,  Abs.  2  bestimmten
Maße  öffentlich  vorladen.  Bleibt  der  Angeschuldigte  außen,  so  ist  dessenungeachtet  weiter  so
zu  verfahren,  als  ob  ihm  die  Entscheidung  in  dem  Termine  bekannt  gemacht  worden  wäre.

Art.  14.
Abänderung  von  Schreib=  und  Rechnungsfehlern.

Schreib=  und  Rechnungsfehler  in  einer  bekannt  gemachten  Entscheidung  können  von  dem
Gerichte,  welches  dieselbe  ertheilt  hat,  sowohl  auf  Antrag  als  von  amtswegen  zu  jeder  Zeit
verbessert  werden.  Wird  dadurch  an  der  Entscheidung  selbst  etwas  geändert,  so  ist  die  Abänderung
  sowohl  denen,  welche  auf  dieselbe  angetragen  haben,  als  auch  denen,  welche  von
ihr  betroffen  werden,  in  der  im  Art.  13,  Abs.  3,  4  und  5  vorgeschriebenen  Maße  durch
den  Untersuchungsrichter  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Abänderung  finden  dieselben  Rechtsmittel  Statt,  welche  gegen  die  Entscheidung
stattgefunden  haben  würden,  wenn  sie  gleich  Anfangs  in  der  durch  die  Abänderung  bewirkten
Maße  ertheilt  worden  wäre.  Außerdem  kann  sie  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
werden,  wenn  behauptet  wird,  daß  nicht  ein  bloser  Schreib=  oder  Rechnungsfehler  vorgelegen
  habe.

Art.  15.
Zahl  der  Richter.  *

Das  Bezirksgericht  beschließt  und  entscheidet,  soweit  nicht  für  einzelne  Fälle  etwas  Anderes
  bestimmt  ist,  in  einer  Abtheilung  von  drei  Richtern,  das  Oberappellationsgericht  dagegen
in  einer  solchen  von  fünf  Richtern.

Die  Theilnahme  einer  geringeren  oder  größeren  Zahl  von  Richtern  an  einem  Beschlusse
oder  an  einer  Entscheidung,  als  in  dem  Gesetze  bestimmt  ist,  zieht  die  Nichtigkeit  des  Beschlusses,
beziehendlich  der  Entscheidung  nach  sich.

Art.  16.
Behinderung  der  Richter  —  Ergänzungsrichter.
Zur  Gültigkeit  einer  Verhandlung  und  des  darauf  gebauten  Erkenntnisses  wird  ferner
erfordert,  daß  die  Richter,  von  welchen  das  letztere  erlassen  wird,  der  Verhandlung,  vom
Anfange  derselben  an,  ununterbrochen  beigewohnt  haben.
        <pb n="1099" />
        —  1041  —

Wird  daher  ein  Richter  während  der  Verhandlung  behindert,  derselben  fernerhin  beizu—
wohnen,  so  ist  zu  Erfüllung  der  gesetzlichen  Richterzahl  ein  anderer  Richter  beizuziehen  und  die
Verhandlung  von  Neuem  zu  beginnen.

Der  Gerichtsvorsitzende  kann  jedoch,  wenn  eine  Verhandlung  eine  längere  Dauer  erwarten
läßt,  einen  oder  mehrere  Richter  über  die  gesetzliche  Richterzahl  (Ergänzungsrichter)  zuziehen.
Der  Ergänzungsrichter  wohnt  der  ganzen  Verhandlung  bei  und  hat,  falls  eines  der  Mitglieder
des  Gerichts  bis  zur  Beschlußfassung  über  das  Erkenntniß,  diese  mit  inbegriffen,  auszuharren
behindert  werden  sollte,  für  dieses  Mitglied  in  das  Gericht  einzutreten.  In  diesem  Falle
findet  eine  Wiederholung  der  Verhandlung  nicht  Statt.  Der  Ergänzungsrichter  nimmt,  außer
dem  Falle  des  Eintritts  und  vor  demselben,  an  den  Berathungen  und  Entscheidungen  des
Gerichts  keinen  Antheil.

Dagegen  ist  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Gerichtsschreibers  ohne  Einfluß  auf  die
Gültigkeit  der  Verhandlung.

Art.  17.
Hülfsrichter.

Zur  Vervollständigung  des  Bezirksgerichts  für  eine  mündliche  Verhandlung  können  von
dem  Vorsitzenden  Hülfsrichter  verwendet  werden,  welche  das  Justizministerium  aus  den  zu
dem  Richteramte  befähigten  Personen  und  den  Sachwaltern  bestellt  und  eidlich  verpflichten
läßt.  Das  Amt  eines  Hülfsrichters  kann  von  dem  dazu  Berufenen  nicht  ohne  triftige  Ablehnungsgründe,
  über  welche  das  Justizministerium  Beschluß  faßt,  ausgeschlagen  werden.

Dem  bei  einer  Verhandlung  verwendeten  Hülfsrichter  ist  der  etwaige  Reiseaufwand  und,
dafern  er  nicht  zu  den  Staatsdienern  gehört,  eine  im  Verordnungswege  zu  bestimmende  Entschädigung
  für  die  gehabte  Versäumniß  aus  der  Staatscasse  zu  gewähren.

Art.  1  8.
Gerichtspolizei.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  für  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  im
Sitzungssaale  zu  sorgen.  Derselbe  kann  bei  eintretender  Störung  der  Verhandlung,  nach
seinem  Ermessen,  einzelne,  oder  auf  eine  zu  bestimmende  Zeit  sämmtliche  Zuhörer  aus  der
Sitzung  entfernen  lassen,  oder  auch  die  Verhandlung  selbst  schließen.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  bei  irgend  einer  gerichtlichen  Verhandlung  ein  ungebührliches
  Betragen  zu  Schulden  kommen  lassen,  kann  das  Gericht,  beziehendlich  der  Untersuchungsrichter,
  eine  Strafe  bis  zu  zwei  Wochen  Gefängniß,  oder  dafern  der  Schuldige  in  Haft  sich
bereits  befindet,  Verlängerung  derselben  um  zwei  Wochen  oder  statt  dessen  Schärfung  der  Haft
durch  Beschränkung  der  Kost  auf  Wasser  und  Brod,  jedoch  nicht  über  vier  Wochen,  verfügen.
Gegen  eine  solche  Verfügung,  wenn  sie  vom  Bezirksgerichte  ertheilt  wurde,  ist  ein  Rechtsmittel
nicht  zulässig.

139“
        <pb n="1100" />
        —  1042  —

Art.  19.
Fristberechnungen  im  Allgemeinen.

Die  in  dem  Gesetze  bestimmten  Fristen  können  nicht  verlängert  werden.

Die  eintägige  Frist  geht  den  nächstfolgenden  Tag  Abends  sechs  Uhr  zu  Ende.

Bei  Berechnung  einer  mehrtägigen  Frist  wird  der  Tag,  von  welchem  an  sie  beginnt,  nicht
mitgezählt.  Sie  geht  am  letzten  Tage  Abends  sechs  Uhr  zu  Ende.

Sonn=  und  Feiertage  werden  mitgerechnet.  Ist  jedoch  der  Tag,  an  welchem  die  Frist
abläuft,  ein  Sonntag  oder  Feiertag,  so  geht  die  Frist  erst  den  folgenden  Werktag  Abends
sechs  Uhr  zu  Ende.

Als  Feiertage  sind  zu  betrachten:  der  Neujahrstag,  der  6te  Januar,  der  25ste  März,  der

grüne  Donnerstag,  der  Charfreitag,  der  Ostermontag,  der  Himmelfahrtstag,  der  Pfingstmontag,
das  Reformationsfest,  die  beiden  Weihnachtsfeiertage  und  die  beiden  Bußtage.

4  Zweites  Capitel.
Von  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Privatanklage.

Art.  20  à.
Beruf  der  Staatsanwaltschaft  im  Allgemeinen.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  den  Beruf,  darüber  zu  wachen,  daß  Niemand  der  durch  eine
strafbare  Handlung  verwirkten  Ahndung  entgehe,  zugleich  aber  auch  darauf  zu  achten,  daß
Niemand  schuldlos  verfolgt  und  der  Schuldige  mit  keiner  schwereren,  als  der  im  Gesetze  bestimmten
  Strafe  belegt  werde  (vergl.  jedoch  Art.  31).  Sie  kann  zu  diesem  Behufe  auch
zu  Gunsten  des  Angeklagten  sowohl  der,  Letzterem  nachgelassenen  Rechtsmittel  sich  bedienen,
als  auch  die  Wiederaufnahme  beantragen,  hat  jedoch  in  diesen  Fällen  ausdrücklich  zu  erklären,
daß  sie  für  den  Angeklagten  das  Rechtsmittel  einwende,  beziehendlich  den  Antrag  stelle.

Die  Einwendung  eines  Rechtsmittels  zu  Gunsten  des  Angeklagten  wird  dadurch,  daß  der
Letztere  dem  Erkenntnisse  sich  unterworfen,  oder  selbst  ein  Rechtsmittel  eingewendet  hat,  nicht

ausgeschlossen.
Art.  20  b.

Wenn  ein  von  amtswegen  zu  verfolgendes  Verbrechen  zur  Kenntniß  der  staatsanwaltschaftlichen
  Beamten  gelangt  (vergl.  noch  Art.  29,  30  a),  so  haben  sie  die  nach  Maßgabe
des  Art.  75  a,  b  fg.  zur  Ermittelung  der  Thäter,  sowie  zur  Vorbereitung  der  Untersuchung
nöthigen  Erörterungen  vorzunehmen,  die  zur  Einleitung  der  Untersuchung  erforderlichen  Anträge
  bei  den  betreffenden  Gerichten  ihres  Bezirks  zu  stellen  und  letztere  durch  Mittheilung
aller  ihnen  bekannt  werdenden  Verdachtsgründe  und  Beweismittel  zu  unterstützen.
        <pb n="1101" />
        —  1043  —

Ferner  gehört  es  zum  Berufe  derselben,  darüber  zu  wachen,  daß  die  Untersuchung  allent—
halben  den  gesetzmäßigen  Gang  einhalte  und  nicht  in  ihrer  Eröffnung  und  Führung  verzögert
werde,  sowie  daß  alle  zweckdienlichen  gesetzlichen  Mittel  zur  Erforschung  der  Wahrheit  benutzt
werden.

Es  steht  ihnen  zu  diesem  Behufe  jederzeit  die  Einsicht  der  innerhalb  und  außerhalb  ihres
Bezirks  ergangenen  gerichtlichen  und  polizeilichen  Acten,  letzterer  jedoch  nur  insoweit,  als  sie
auf  den  betreffenden  Fall  Bezug  haben,  zu.

Art.  21.
Personal  der  Staatsanwaltschaft.

Die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  einen  Generalstaatsanwalt  und  einen
Stellvertreter  desselben,  sowie  bei  den  Gerichten  erster  Instanz  von  Staatsanwälten  wahr—
genommen.

Art.  22.

Dem  Generalstaatsanwalte  und  jedem  Staatsanwalte  können  von  dem  Justizministerium,
je  nach  Bedürfniß,  ständig  oder  zeitweilig,  Gehülfen  beigegeben  werden,  welche  zwar  unter  Leitung
  dessen  stehen,  dem  sie  beigeordnet  sind,  jedoch  überall,  wo  sie  für  ihn  auftreten,  zu  dessen
Verrichtungen  berechtigt  sind.

Auch  können  für  Verwaltungsstrafsachen,  welche  an  die  Gerichte  abgegeben  werden,  als
Gehülfen  des  Staatsanwalts  von  dem  Iustizministerium  Verwaltungsbeamte  bestellt  werden.
Nicht  minder  können  von  dem  Justizministerium  und  von  dem  Generalstaatsanwalte  Staatsanwälte
  zu  gegenseitiger  Stellvertretung  unter  sich,  sowie  von  dem  Justizministerium  Staatsanwälte
  zur  Stellvertretung  für  den  Generalstaatsanwalt  angewiesen  werden.

Wenn  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  an  Ausübung  seines  Amtes  verhindert  ist  und
durch  einen  anderen  Beamten  derselben  nicht  vertreten  werden  kann,  so  hat  der  Vorstand  des
Gerichts  ein  Gerichtsmitglied  auf  so  lange  mit  der  Stellvertretung  zu  beauftragen,  bis  die
Behinderung  gehoben  oder  von  dem  Justizministerium  oder  dem  Generalstaatsanwalte  ein  Vertreter
  für  den  Verhinderten  bestellt  wird.

Art.  23.

Die  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  sind  Staatsdiener.  Was  die  Gesetze  rücksichtlich
der  Anstellung  und  Entlassung  von  solchen  Staatsdienern  bestimmen,  welche  juristische  Befähigung
  erfordernde  Richterstellen  bekleiden,  hat  auch  auf  sie  Anwendung.

Art.  24.
Unterordnung  der  Staatsanwälte.

Es  haben  der  Generalstaatsanwalt  den  Weisungen  des  Justizministeriums,  die  Staatsanwälte
  denen  des  Justizministeriums  und  des  Generalstaatsanwalts  nachzugehen,  auch  die
        <pb n="1102" />
        —  1044  —

staatsanwaltschaftlichen  Beamten,  wenn  ihnen  in  Betreff  ihrer  Amtshandlungen  Bedenken
beigehen,  behufs  ihrer  Bescheidung  hierüber  an  die  ihnen  nach  vorstehender  Bestimmung  vor—
gesetzte  Behörde  Bericht  zu  erstatten.

Art.  25.

Die  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft  stehen  bezüglich  ihrer  Amtsführung  nicht  unter
der  Aufsicht  der  Gerichte.  Die  letzteren  haben  ihre  etwaigen  Beschwerden  über  pflichtwidriges
Verhalten  der  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  an  die  Vorgesetzten  derselben  (Art.  24)  zu
bringen.  Dagegen  steht  den  staatsanwaltschaftlichen  Beamten,  wenn  sie  sich  über  pflicht—
widriges  Verhalten  der  Gerichte  zu  beklagen  haben,  bei  der  denselben  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde
  der  Antrag  auf  deren  Einschreiten  zu.

Art.  26.
Geschäftskreis  der  staatsanwaltschaftlichen  Beamten.

Zu  dem  Geschäftskreise  der  Staatsanwälte  gehört  die  Mitwirkung  bei  den  polizeilichen
Vorerörterungen  (vergl.  Art.  75  a,  b  fg.),  sowie  bei  den  gerichtsamtlichen  Untersuchungen,  bei
der  Voruntersuchung,  dem  Anklageverfahren,  der  Hauptverhandlung,  und  bei  den  Verhandlungen
  vor  den  Bezirksgerichten  über  Einsprüche  gegen  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  (vergl.
noch  Art.  359  fg.).

Die  Zuständigkeit  der  Staatsanwälte  und  deren  Stellvertreter  unter  sich  wird  durch  Verordnung
  des  Justizministeriums  geregelt.

Der  Generalstaatsanwalt  und  dessen  Stellvertreter  haben  die  Staatsanwälte  zu  beaufsichtigen
  und  die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberappellationsgerichte  zu
besorgen.

Der  Generalstaatsanwalt  kann,  wenn  er  es  für  zweckmäßig  erachtet,  in  einzelnen  Fällen
die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  statt  des  Staatsanwalts,  bei  den  Geschwornengerichten,
den  Bezirksgerichten  und  Einzelrichtern,  selbst  besorgen  oder  durch  einen  anderen  Staatsanwalt
besorgen  lassen.

Es  können  die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  in  derselben  Untersuchung,  insbesondere
auch  bei  der  Hauptverhandlung,  durch  verschiedene  Beamte  nach  einander  besorgt  werden.
Auch  können  gleichzeitig  mehrere  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  der  Verhandlung  beiwohnen
und  die  staatsanwaltschaftlichen  Verrichtungen  bei  derselben  nach  ihrem  Ermessen  unter  sich
theilen.  Jedoch  sollen  die  einzelnen  Schlußvorträge  nur  von  je  einem  derselben  gehalten
werden.

Art.  27.

Die  Staatsanwaltschaft  kann  den  Antrag  auf  Einleitung  der  Untersuchung  nach  Eröffnung
  derselben  (vergl.  Art.  116  und  359)  nicht  ohne  Zustimmung  des  Gerichts  zurücknehmen
  (vergl.  Art.  125,  361).
        <pb n="1103" />
        —  1045  —

Art.  28.
Theilnahme  der  Staatsanwaltschaft  an  den  Sitzungen  der  Gerichte.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  zu  den  Sitzungen  des  Bezirksgerichts  und  des  Oberappella—
tionsgerichts,  in  denen  über  die  Einstellung  oder  Fortstellung  der  Untersuchung  und  die  Ver—
weisung  des  Bezüchtigten  zur  Hauptverhandlung,  oder  über  die  Wiederaufnahme  einer  ein—
gestellten  Voruntersuchung  oder  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung,  sowie  zu  den
Sitzungen  des  Oberappellationsgerichts,  in  welchen  über  die  Einleitung  einer  Untersuchung
oder  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  über  eine  im  Wege  der  Bernfung  angeregte  Rechtsfrage
  entschieden  wird,  ferner  zu  den  Hauptverhandlungen  und  zu  den  Verhandlungsterminen

der  Bezirksgerichte,  in  denen  über  Einsprüche  gegen  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  entschieden
wird,  einzuladen.

In  allen  diesen  Fällen  ist  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  eine  nothwendige.  Es
sind  daher  die  gedachten  Entscheidungen,  sowie  die  Hauptverhandlungen  und  die  angeführten

Verhandlungstermine,  wenn  sie  ohne  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  ertheilt,  beziehendlich
abgehalten  worden  sind,  nichtig.

Die  Nothwendigkeit  der  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Entscheidungen  des
Oberappellationsgerichts  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß
die  letztere  von  dem  Privatankläger  (Art.  31)  eingewendet  worden  ist.

Auch  zu  den  übrigen  Sitzungen  der  Bezirksgerichte  und  des  Oberappellationsgerichts  kann
die  Staatsanwaltschaft,  wenn  das  vorherige  Gehör  der  letzteren  zweckmäßig  erscheint,  eingeladen
werden.  Ihre  Theilnahme  ist  jevoch  in  diesen  Fällen  keine  nothwendige.

Die  Staatsanwaltschaft  kann  bei  diesen  Verhandlungen  und  Sitzungen  Anträge  stellen
und  den  Vorträgen  der  Gerichtsmitglieder  über  die  Sache  beiwohnen.  Jedoch  darf  sie,  soviel
die  Berathungen  und  die  Beschlußfassungen  der  Bezirksgerichte  anlangt,  den  Berathungen  derselben
  nur  in  den,  die  Voruntersuchung  und  das  Anklageverfahren  betreffenden  Sitzungen  beiwohnen
  und  bei  der  Beschlußfassung,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  derselben,  niemals  gegenwärtig
  sein.

Art.  29.
Antrag  des  Verletzten  auf  Bestrafung.

Bei  den  auf  Antrag  des  Verletzten  (Strafgesetzbuch  Th.  I,  Cap.  VIII)  zu  untersuchenden
Verbrechen,  soweit  solche  der  Privatanklage  nicht  zugewiesen  sind  (Art.  31  fg.),  kann  der
Verletzte,  wenn  das  Verbrechen  zur  einzelrichterlichen  Zuständigkeit  gehört,  den  Antrag  entweder
  bei  dem  Einzelrichter  oder  dem  Staatsanwalte  stellen,  bei  den  zur  bezirksgerichtlichen  oder
schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechen  aber  hat  er  ihn  bei  dem  Staatsanwalte
zu  stellen.
        <pb n="1104" />
        —  1046  —

Art.  30a.
Verfahren  der  Staatsanwaltschaft.

Wenn  der  Staatsanwalt  in  den  Fällen  des  Art.  29  den  an  ihn  gelangten  Antrag  des
Verletzten  für  begründet  erachtet,  so  hat  er  in  derselben  Weise,  wie  bei  den  von  amtswegen  zu
verfolgenden  Handlungen  weiter  zu  verfahren.

Gegen  abfällige  Entschließungen  des  Staatsanwalts  kann  der  Verletzte  Beschwerde  bei
dem  Generalstaatsanwalte  und,  wenn  durch  diesen  der  Beschwerde  nicht  abgeholfen  wird,  bei
dem  Justizministerium  führen.

Die  Zurücknahme  des  Antrags  von  Seiten  des  Verletzten  ist  an  die  Zustimmung  der
Staatsanwaltschaft  nicht  gebunden.

Art.  30  b.

Eine  besondere  Mitwirkung  des  antragsberechtigten  Verletzten  bei  dem  strafgerichtlichen
Verfahren  findet  nicht  weiter  Statt.  Auch  stehen  ihm,  soweit  das  Gesetz  nicht  zu  seinen
Gunsten  etwas  Anderes  ausdrücklich  verordnet,  die  dem  Staatsanwalte  eingeräumten  Rechtsmittel
  nur  insoweit  zu,  als  er  die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  des  Gerichts,  durch  welche
die  Untersuchung  eingestellt  oder  der  Angeklagte  freigesprochen  wird,  in  derselben  Maße  und
unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Staatsanwalt  anfechten  kann.

Es  sind  dem  Antragsteller  zu  diesem  Behufe  die  erwähnten  Beschlüsse  und  Entscheidungen
des  Gerichts  von  Letzterem  bekannt  zu  machen.

Ebenso  hat  das  Gericht  ihn  von  dem  Tage  der  Hauptverhandlung,  bez.  des  Einspruchstermins,
  dafern  in  jener  oder  in  diesem  das  von  ihm  angezeigte  Verbrechen  Gegenstand  der
Verhandlung  und  Entscheidung  ist,  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihm  das  Erscheinen  bei  der  Verhandlung
  zu  gestatten.

Art.  31.
Privatanklage.

Bei  den  nachgenannten  Vergehen:

1.  leichte  Körperverletzung  (Art.  167,  3  des  Strafgesetzbuchs  in  Verb.  mit  Art.  169,  Abs.  2,
176,  1990  und  Ehrverletzung  (Bes.  Theil,  Cap.  IX  des  Strafgesetzbuchs),  soweit  die
strafgerichtliche  Verfolgung  jenes  wie  dieses  Vergehens  von  dem  Antrage  des  Verletzten
  abhängig  ist,  sowie  Körperverletzung  aus  Unbedachtsamkeit  (Art.  175  in  Verb.
mit  Art.  176,  199),

2.  Hausfriedensstörung,  wenn  weder  an  Personen,  noch  an  Sachen  Gewalt  begangen
wurde  (Art.  151,  1),

3.  Selbsthülfe  (Art.  247),
4.  Ehebruch  (Art.  259  fg.)  und  bösliche  Verlassung  (Art.  265  fg.),
        <pb n="1105" />
        —  1047  —

5.  Entfremdung  (Art.  302),  Entwendung  rc.  von  Gegenständen  zum  alsbaldigen  Genusse
  2c.  (Art.  30  3),  Entwendung  2c.  von  unschätzbaren  Gegenständen  r2c.  (Art.  330,
Abs.  1  bis  4),

6.  Gebrauch  fremder  Waarenbezeichnungen  (Art.  312)  und  Beeinträchtigung  fremden
Grundeigenthums  (Art.  332),

7.  Verbreitung  nachtheiliger  Gerüchte  (Art.  3  38),  Verletzung  der  Dienstpflicht  (Art.  371)
und  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit  (Art.  372),  unbefugtes  Eindringen  in  fremde
Geheimnisse  (Art.  373),

stellt  der  zum  Antrage  Berechtigte  als  Privatankläger  den  Antrag  unmittelbar  bei  dem  Gerichte,
  welches  sodann  über  Einleitung  und  Fortstellung  der  Untersuchung  sowie  sonst  allenthalben
  Entschließung  faßt.

Wird  der  Antrag  schriftlich  gestellt,  so  hat  der  Privatankläger  sich  zu  demselben  gerichtlich
zu  bekennen.

Eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  Statt,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  in  Art.  28,  Abs.  3,  Art.  157,  Abs.  5  und  Art.  432,  Abs.  3,  sowie  des  Befugnisses
  der  Staatsanwaltschaft,  von  den  auf  die  Privatanklage  ergangenen  Acten  Einsicht
nehmen  zu  koönnen.

Art.  32.
Befugnisse  des  Privatanklägers.

Insoweit  nicht  in  dem  folgenden  Artikel  und  in  den  Artikeln  252,  337  Ausnahmen
festgesetzt  oder  sonst  in  dem  Gesetze  besondere  Bestimmungen  ertheilt  worden  sind,  stehen
dem  Privatankläger  rücksichtlich  dves  von  ihm  verfolgten  Verbrechens  nach  eröffneter  Untersuchung
  dieselben  Rechte  und  Befugnisse  zu,  welche  das  Gesetz  dem  Staatsanwalte  beigelegt
  hat.

Insbesondere  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  das  vorherige  Gehör  des  Staatsanwalts  vorgeschrieben
  ist,  auch  der  Privatankläger  rücksichtlich  des  von  ihm  verfolgten  Verbrechens  mit
seinen  Anträgen  und  Ausführungen  zu  hören  und  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  eine
Bekanntmachung  oder  sonstige  Verfügung  an  den  Staatsanwalt  zur  Wahrnehmung  eines  Befugnisses
  vorschreibt,  eine  solche  auch  an  den  Privatankläger  zu  erlassen.

Auch  kann  er  sich,  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  entgegenstehen,  rücksichtlich  des
von  ihm  verfolgten  Verbrechens,  derselben  Rechtsmittel,  wie  die  Staatsanwaltschaft,  bedienen

und  in  gleicher  Maße  Anträge  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  oder  durch  Enderkenntniß
  entschiedenen  Untersuchung  stellen.

Art.  33.

Der  Privatankläger  kann  den  Hauptverhandlungen,  sowie  den  Verhandlungsterminen  des
Einzelrichters  und  des  Bezirksgerichts  beiwohnen.  Seine  Abwesenheit  hindert  jedoch  das  Ge-1868.

  140
        <pb n="1106" />
        —  1048  —

richt  weder  an  der  Beweisaufnahme,  noch  sonst  an  der  Verhandlung  und  Entscheidung  der
Sache.  Den  übrigen  Sitzungen  der  Gerichte  darf  er  nicht  beiwohnen.

Auch  sonst  stehen  die  aus  der  öffentlichen  Stellung  des  Staatsanwalts  fließenden  Befug—
nisse  dem  Privatankläger  nicht  zu.  Insbesondere  kann  er  weder  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten
Rechtsmittel  einwenden,  noch  der  Entlassung  desselben  aus  der  Haft  widersprechen;  es  leiden
auch  auf  ihn  die  im  Allgemeinen  Theile  Capitel  IV,  V,  VI,  sowie  die  in  Art.  109,  Abs.  2,
133,  134,  136,  152,  157,  Abs.  5,  211,  266,  268,  413,  414  a,  b,  432  rücksichtlich
  der  Staatsanwaltschaft  ertheilten  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Die  Einsicht  der
Acten  ist  ihm  nur  in  gleicher  Maße,  wie  solche  der  Vertheidiger  nach  Art.  42  beanspruchen
kann,  gestattet.

Die  Erkenntnisse  und  sonstigen  Entscheidungen,  welche  auf  die  Privatanklage  Bezug  haben,
sind  ihm  bekannt  zu  machen  und  ist  die  Frist  zur  Einwendung  von  Rechtsmitteln  für  ihn  von
dieser  Bekanntmachung  an  zu  rechnen.  6

Art.  34.
Besondere  Bestimmungen.

Will  im  Falle  einer  einem  Beamten  zugefügten  Ehrverletzung  die  Dienstbehörde  desselben
den  Antrag  auf  Bestrafung  stellen,  so  kann  die  Staatsanwaltschaft  mit  der  Stellung  und
Durchführung  des  letzteren  von  dem  Justizministerium  beauftragt  werden.

Hierbei  gelten  über  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  dieselben  Vorschriften,  welche
in  gegenwärtigem  Gesetze  für  diese  Mitwirkung  bei  den  von  amtswegen  zu  untersuchenden
Verbrechen  ertheilt  worden  sind.

Die  vorstehende  Bestimmung  leidet  auch  Anwendung,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  mit

der  Stellung  und  Durchführung  des  Strafantrags  wegen  Ehrverletzung  einer  der  ständischen
Kammern  oder  wegen  Ehrverletzung  eines  Staatsbeamten  eines  verbündeten  Staates  (vergl.

Art.  246  des  Strafgesetzbuchs)  beauftragt  worden  ist.

Art.  35.

Die  Staatsanwälte  sowohl  als  die  Gerichte  sind  an  die  rechtliche  Auffassung  der  Thatsachen,
  von  welcher  der  Verletzte  (Art.  29,  310  bei  Stellung  seines  Antrags  ausgegangen
ist,  nicht  gebunden.

Leiden  jedoch  auf  eine  Handlung  mehrere  strafgesetzliche  Vorschriften  Anwendung  und
bedarf  es  nach  jeder  dieser  Vorschriften  zur  Einleitung  der  Untersuchung  eines  Antrags  des
Verletzten,  so  sind,  wenn  der  letztere  bei  seinem  Strafantrage  das  Strafgesetz  bezeichnet  hat,
nach  welchem  er  die  Bestrafung  verlangt,  die  Staatsanwaltschaft  und  die  Gerichte  hieran  gebunden.
        <pb n="1107" />
        —  1049  —

Art.  36.

Die  Gerichte  haben  Strafanträge,  welche  bei  ihnen  gestellt  werden,  jedoch  nach  Art.  29
bei  der  Staatsanwaltschaft  anzubringen  sind,  an  letztere  und  die  staatsanwaltschaftlichen  Be—
amten  dergleichen  Anträge,  welche  bei  ihnen  gestellt  werden,  jedoch  nach  Art.  31  bei  dem  Ge—
richte  anzubringen  sind,  an  dieses  abzugeben.

Ebenso  haben  Polizeibehörden  Strafanträge,  welche  bei  ihnen  angebracht  werden,  an  das
Gericht  oder  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

(Vergl.  noch  Art.  104  des  Strafgesetzbuchs.)

Die  Verpflichtung  der  Gerichte  und  der  Polizeibehörden,  die  keinen  Aufschub  gestattenden
Handlungen  vorzunehmen,  wird  durch  obige  Vorschrift  über  die  Abgabe  der  Sache  nicht  ge—
ändert.

Nimmt  der  Verletzte  den  gestellten  Antrag  durch  eine  Erklärung  bei  der  Staatsanwalt—
schaft  oder  einer  Polizeibehörde  zurück,  so  ist  das  Gericht  hiervon  unverweilt  in  Kenntniß
zu  setzen.

Art.  37.
Begriffsbestimmung.

Wo  dieses  Gesetz  von  dem  Verletzten  im  Allgemeinen  spricht,  ist  unter  demselben  nicht
nur  derjenige,  welcher  als  Privatankläger  aufgetreten  ist,  sowie  derjenige,  welcher  nach  Art.  29
den  Strafantrag  gestellt  hat,  sondern  überhaupt  jeder  durch  das  Verbrechen  Verletzte  zu  ver—
stehen.

Drittes  Capitel.
Von  der  Vertheidigung,  sowie  von  der  Vertretung  des  Verletzten.

Art.  3  8a.

Von  der  Vertheidigung  im  Allgemeinen.
Der  Angeschuldigte  kann  sich  eines  Rechtsbeistandes  als  Vertheidigers  bedienen.
Die  Vertheidigung  ist  nothwendig,  wenn

1.  die  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur  Hauptverhandlung  wegen  eines  Verbrechens
beantragt  worden  ist,  welches  durch  das  Strafgesetz  im  Höchstbetrage  mit  einer  Arbeitshausstrafe
  in  der  Dauer  von  mindestens  vier  Jahren  oder  mit  Zuchthausstrafe  bedroht
ist,  oder  wenn

2.  der  Antrag  zwar  auf  Einstellung  oder  nur  auf  Verweisung  wegen  eines  geringeren
Verbrechens  gerichtet,  die  Verweisung  aber  vom  Bezirksgerichte,  bez.  vom  Oberappellationsgerichte
  wegen  eines  Verbrechens  der  unter  1  erwähnten  Art  beschlossen  worden
  ist.

140“
        <pb n="1108" />
        —  1050  —

Die  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  wird  jedoch  dadurch,  daß  nur  wegen  eines  allge—
meinen  Straferhöhungsgrundes  oder  in  Folge  der  Anwendung  der  Vorschriften  im  Art.  277
oder  im  Art.  299  des  Strafgesetzbuchs  auf  eine  solche  Strafe  erkannt  werden  kann,  nicht  begründet,
  dagegen  fällt  dieselbe  aber  auch  deshalb  nicht  weg,  weil  wegen  eines  vorhandenen  oder
behaupteten  Strafmilderungs=  oder  Strafausschließungsgrundes  in  dem  vorliegenden  Falle  nicht
bis  auf  eine  solche  Strafe  heraufgegangen  werden  kann.

Art.  38b.

Die  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  beginnt  in  dem  Falle  des  Art.  3  8  àa  unter  1  mit
der  Bekanntmachung  des  staatsanwaltschaftlichen  Antrags  und  in  dem  Falle  unter  2  mit  der
Bekanntmachung  der  betreffenden  Entscheidung.  Es  ist  daher  der  Angeschuldigte  in  beiden
Fällen  bei  Gelegenheit  dieser  Bekanntmachung  zur  Wahl  eines  Vertheidigers  aufzufordern  und
ihm  ein  solcher,  dafern  er  dieser  Aufforderung  binnen  drei  Tagen  nicht  nachkommt,  durch  das
Bezirksgericht  von  amtswegen  beizuordnen.

Die  Nothwendigkeit  erlischt  in  dem  Falle  unter  1,  wenn  das  Bezirksgericht  die  Verweisung
  wegen  eines  geringeren  Verbrechens  als  der  in  dem  Falle  unter  1  erwähnten  Art  beschlossen
  hat.

Art.  39.

Die  amtliche  Beiordnung  erlischt,  sobald  der  Angeschuldigte  selbst  noch  nachträglich  einen
Vertheidiger  wählt  (vergl.  noch  Art.  328).  Auch  kann  der  Angeschuldigte  jederzeit,  wenn
dadurch  das  Verfahren  nicht  aufgehalten  wird,  die  von  ihm  getroffene  Wahl  eines  Vertheidigers
abändern.

Die  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Angeschuldigte
  ein  Rechtsverständiger  ist  und  seine  Vertheidigung  selbst  führen  will.

Der  bestellte  Vertheidiger  bedarf  zur  Vornahme  einzelner  Handlungen  und  Stellung  einzelner
  Anträge,  insbesondere  zur  Einwendung  von  Rechtsmitteln  und  zu  Gesuchen  um  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand,  keines  besonderen  Auftrags.  Es  kann  jedoch  der  Vertheidiger
ein  Rechtsmittel  nicht  wider  den  erklärten  Willen  des  Angeschuldigten  einwenden,  noch  ein
eingewendetes  Rechtsmittel  ohne  Zustimmung  des  Angeschuldigten  zurücknehmen.

Wird  von  ihm  die  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  (Abtheilung  V)  beantragt,  so  ist
der  Antrag  zuvörderst  dem  von  ihm  Vertretenen  selbst  zur  Erklärung  vorzulegen.

Die  dem  Angeschuldigten  eingeräumten  Befugnisse  können  für  denselben  auch  von  dessen
Vertheidiger  wahrgenommen  werden.  Nicht  minder  ist  in  allen  Fällen,  in  welchen  dem  Beschuldigten

  das  Wort  gestattet  ist,  auch  dem  Vertheidiger  auf  dessen  Verlangen  das  Wort  zu
geben.
        <pb n="1109" />
        —  1051  —

Art.  40.
Fähigkeit  zum  Amte  eines  Vertheidigers.

Als  Vertheidiger  werden  nur  Advocaten  zugelassen.  In  den  Fällen  jedoch,  in  welchen
die  Vertheidigung  nicht  für  eine  nothwendige  zu  erachten  ist,  sollen  Rechtscandidaten,  welchen
das  Befugniß,  als  Nachbevollmächtigte  der  in  einer  Rechtssache  beauftragten  Advocaten  gerichtliche
  Termine  abzuwarten,  zusteht,  auch  als  Vertheidiger  zugelassen  werden,  dafern  der  Angeklagte
  ausdrücklich  einen  Rechtscandidaten  zu  seinem  Vertheidiger  wählt.

Ausgeschlossen  als  Vertheidiger  sind  diejenigen,  welche  in  der  Untersuchung  als  Zeugen
oder  Sachverständige  befragt  oder  als  solche  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  worden
  sind.

Der  gewählte  oder  beigeordnete  Vertheidiger  kann  nicht  ohne  erhebliche  Gründe  den  Auftrag
  ablehnen.

Art.  41  à.
Führung  der  Vertheidigung.

Der  Angeschuldigte  ist  befugt,  das  zu  seiner  Vertheidigung  ihm  nöthig  Erscheinende  neben
seinem  Vertheidiger  selbst  vorzutragen,  nicht  minder  auf  seine  Kosten  sich  mehrerer  Vertheidiger
zu  bedienen,  jedoch  dergestalt,  daß  bei  der  mündlichen  Verhandlung  die  einzelnen  Schlußvorträge
  nur  von  je  einem  derselben  gehalten  werden  dürfen.

Der  Angeschuldigte  kann  auch  neben  dem  Vertheidiger  und  zur  Unterstützung  desselben
einen  Sachverständigen  und  bei  verschiedenartigen  Gegenständen  der  Begutachtung  für  jeden
derselben  einen  besonderen  Sachverständigen  zuziehen,  dafern  das  Gericht  hierin  nicht  einen
Verschleif  der  Sache  findet.  Die  Kosten  einer  solchen  Zuziehung  trägt  der  Angeschuldigte.

Es  kann  jedoch  das  Gericht,  wenn  das  Gutachten  des  oder  der  von  dem  Angeschuldigten
zugezogenen  Sachverständigen  vorzugsweise  zur  Freisprechung  desselben  beigetragen  hat,  ihn
von  dieser  Verpflichtung  wieder  entbinden  und  wegen  Uebertragung  der  Kosten  nach  den  allgemeinen

  Grundsätzen,  gleich  als  ob  das  Gericht  den  oder  die  Sachverständigen  zugezogen  hätte,
entscheiden.

Auf  Verlangen  des  Angeschuldigten  und  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  kann  bei  einer

mündlichen  Verhandlung  überdieß  auch  einer  der  männlichen  Angehörigen  des  Ersteren  zum
Worte  für  den  Angeschuldigten  zugelassen  werden.

Zu  den  Angehörigen,  im  Sinne  dieses  Gesetzes,  sind  zu  rechnen:  Verwandte  in  auf=  und
absteigender  Linie  und  Geschwister,  sowie  Ehegatten  und  die  Verschwägerten  bis  mit  dem  zweiten
  Grade  und  zwar  letztere  auch  nach  Auflösung  der  dieses  Verhältniß  begründenden  Ehe,

ferner  Wahleltern  und  Wahlkinder,  Pflegeeltern  und  Pflegekinder,  so  lange  das  pflegeelterliche
Verhältniß  besteht,  sowie  der  Vormund.
        <pb n="1110" />
        —  1052  —

Art.  41b.

Ladungen  und  Verfügungen  an  den  Angeschuldigten  können  für  Letzteren  dem  Vertheidi—
ger  gültig  behändigt  werden.  Jedenfalls  aber  soll  an  den  Vertheidiger,  dafern  die  Vertheidig—
ung  eine  nothwendige  oder  ein  Vertheidiger  zur  Annahme  von  Ladungen  bei  den  Acten  bevoll—
mächtigt  ist,  eine  Ladung  zur  Hauptverhandlung,  sowie  zu  Einspruchsverhandlungen  erlassen
werden.

Bei  Berechnung  der  zwischen  der  Behändigung  und  dem  Verhandlungstage  inneliegenden
Frist  ist  jedoch  die  Behändigung  an  den  Angeschuldigten  maßgebend.

Art.  41t.

Wenn  das  Gericht  nach  eröffneter  Untersuchung  Augenschein,  Aussuchung,  Beschlagnahme,
Durchsuchung  von  Papieren,  Leichenschau  oder  Leichenöffnung  vornimmt,  so  kann  der  Vertheidiger
  der  Vornahme  dieser  Untersuchungshandlungen  beiwohnen  und  hierbei  Anträge
wegen  Erörterung  einzelner  solchenfalls  von  ihm  anzugebender  Punkte  oder  wegen  der  Gegenstände
  stellen,  auf  welche  sich  diese  Handlungen  erstrecken  sollen.  Das  Gericht  hat  deshalb
den  Vertheidiger,  dafern  ein  solcher  bei  den  Acten  benannt  ist,  ehemöglichst  von  der  beabsichtigten
  Vornahme  dieser  Handlungen  zu  benachrichtigen,  kann  jedoch,  wenn  solches  geschehen,
auch  in  Abwesenheit  desselben  sie  vornehmen.

Die  vorherige  Benachrichtigung  kann  unterbleiben,  wenn  sie  mit  besonderem  Aufenthalte
und  dieser  mit  Gefahr  für  den  Zweck  der  Handlung  verbunden  wäre.  In  diesem  Falle
ist  der  Vertheidiger  nachträglich  von  der  erfolgten  Vornahme  der  Handlung  in  Kenntniß
zu  setzen.

Die  Vorschriften  dieses  Artikels  leiden  auf  alle  Stadien  der  eröffneten  Untersuchung  Anwendung;
  jedoch  wird  durch  sie  an  den  Bestimmungen  über  die  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung
  nichts  geändert.

Art.  42.
Recht  zur  Unterredung  mit  dem  Vertheidiger  und  Actenvorlegung.

Dem  Angeschuldigten  ist  im  Falle  der  Verhaftung  die  Unterredung  mit  dem  Vertheidiger
vor  rechtskräftiger  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  nur  im  Beisein  einer  bei  dem  Gerichte
in  Pflicht  stehenden  Person  gestattet.

Ist  aber  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  rechtskräftig  erkannt  worden,  so  kann
dem  Angeschuldigten  die  Unterredung  mit  dem  Vertheidiger  auch  ohne  die  Anwesenheit  einer
bei  dem  Gerichte  in  Pflicht  stehenden  Person  gestattet  werden.

Der  Vertheidiger  hat  von  dem  im  Art.  38  a  unter  1  und  2  festgesetzten  Zeitpunkte  an
das  Recht,  die  Acten  an  Gerichtsstelle  einzusehen,  wogegen  über  Gesuche  um  Einsichtsnahme
der  Acten  zu  einer  früheren  Zeit  oder  um  Mittheilung  der  Acten  in  die  Wohnung  des  Vertheidigers
  das  Ermessen  des  Bezirksgerichts  entscheidet.
        <pb n="1111" />
        —  1053  —

Dem  Angeschuldigten  selbst  sind,  auf  Verlangen,  die  Acten  nach  Schluß  der  Vorunter—
suchung,  beziehendlich  nach  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  auf  unmittelbare  Vorladung  an
Gerichtsstelle  und  unter  Aufsicht  einer  Gerichtsperson  zur  Einsicht  vorzulegen.

Art.  43.
Rechtliche  Vertretung  des  Verletzten.

Der  Verletzte  kann  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  mit  einem  Sachwalter  oder  mit
einem  seiner  männlichen  Angehörigen  erscheinen,  auch  durch  den  einen  oder  den  anderen  sich
vertreten  lassen.  Insoweit  der  Verletzte  jedoch  als  Zeuge  abgehört  werden  soll,  ist  eine  solche
Vertretung  unzulässig.

Handelt  der  Sachwalter  oder  der  Angehörige  ohne  Beisein  des  Auftraggebers  für  den—
selben  vor  Gericht,  so  hat  er  den  ihm  hierunter  gewordenen  Auftrag  durch  Beibringung  einer
Vollmacht  nachzuweisen,  insoweit  nicht  dem  Angehörigen  ein  vermutheter  Auftrag  nach  Maßgabe
  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  zur  Seite  steht.

Die  Bestimmung  des  Art.  39,  Abs.  4  leidet  auf  den  Vertreter  des  Verletzten  gleichfalls
Anwendung.

Viertes  Capitel.
Von  der  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörden.
Von  der  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  und  der  Einzelrichter  überhaupt.

Art.  44  a.
Zuständigkeit  der  Einzelrichter.

Vor  den  Einzelrichter  gehört  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  folgender  Vergehen:

1.  die  der  Privatanklage  im  Art.  31  zugewiesenen  Vergehen;

2.  leichte  Körperverletzungen  gegen  Ascendenten  2c.  (Art.  171,  3  des  Strafgesetzbuchs,)
und  die  nach  Art.  246  von  amtswegen  zu  untersuchenden  Ehrverletzungen;

3.  einfache  Diebstähle,  Erpressungen,  Betrügereien,  Unterschlagungen  und  andere  Vergehungen,
  welche  nach  Art.  276  unter  1  oder  nach  Art.  276  unter  1  in  Verbindung
mit  Art.  277  oder  mit  einem  Bruchtheile  der  in  diesen  Bestimmungen  angedrohten
Strafe  zu  bestrafen  sind;

4.  Fundunterschlagung  (Art.  291),  ohne  Unterschied  des  Betrags,  Hinterziehung  der
Hülfsvollstreckung  (Art.  310),  sowie  der  Militärpflicht  (Art.  131),  Verletzung
öffentlicher  Bekanntmachungen  2c.  (Art.  146),  Hausfriedensstörung  (Art.  151,  Abs.  2),
Fälschungen,  welche  nach  Art.  311,  Abs.  1  zu  bestrafen  sind,  Täuschungen  in  Hinsicht
  auf  persönliche  Verhältnisse  (Art.  313),  Bevortheilung  von  Unmündigen  2c.
(Art.  315),  Hinterziehung  von  Abgaben  r2c.  (Art.  319),  Verletzung  der  Landesgrenz-
        <pb n="1112" />
        —  1054  —

zeichen  (Art.  333),  Beeinträchtigung  des  Bergregals  (Art.  334),  Kuppelei  (Art.
356)  und  widernatürliche  Unzucht  (Art.  357);

5.  Widersetzlichkeiten  und  Bedrohungen  in  geringeren  Fällen  (vergl.  Art.  44  b).

Art.  44b.

Als  geringerer  Fall  einer  Widersetzlichkeit,  bez.  Bedrohung  ist  es  zu  betrachten,  wenn
nach  den  Umständen  nicht  zu  erwarten  ist,  daß  der  Angeschuldigte  für  den  Fall  seiner  Ver—
urtheilung  mit  einer  höheren  Strafe  als  einer  im  Gerichtsgefängnisse  zu  verbüßenden  Gefäng—
nißstrafe  oder  einer  Geldstrafe  zu  belegen  sein  werde.

Demgemäß  hat  sich  der  Einzelrichter  im  einzelnen  Falle  der  Untersuchung  und  Aburtheilung
zu  unterziehen,  wenn,  nach  seinem  Ermessen,  dieselbe  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu
seiner  Zuständigkeit  gehört.

Es  kann  jedoch  das  Bezirksgericht,  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts,  eine  an  dasselbe
von  dem  Einzelrichter  abgegebene  Anzeige,  dafern  nach  Ansicht  des  Bezirksgerichts  das  obige
Strafmaß  nicht  überstiegen  wird,  an  den  Einzelrichter  zur  eigenen  Untersuchung  und  Aburtheilung
  zurückgeben,  sowie,  dafern  nach  der  Ansicht  des  Bezirksgerichts  dieses  Strafmaß  überschritten
  wird,  eine  bei  dem  Einzelrichter  anhängige  Untersuchung  bis  zum  Erkenntnisse  auf  Antrag
  des  Staatsanwalts  zur  eigenen  Untersuchung  und  Aburtheilung  an  sich  ziehen.

Art.  45  a.
Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte.
Die  übrigen  Verbrechen,  soweit  sie  nicht  den  Geschwornengerichten  zur  Aburtheilung  zugewiesen

  worden,  gehören  vor  das  Bezirksgericht,  ohne  Unterschied,  ob  im  einzelnen  Falle  das
Verbrechen  ein  vollendetes  oder  nur  versuchtes  ist.

Art.  45  b.

Die  Zuständigkeit  des  Einzelrichters,  wie  beziehendlich  die  des  Bezirksgerichts  wird  dadurch
  nicht  ausgeschlossen,  daß  gleichzeitig  mehrere  Verbrechen  derselben  Art  wider  den  Bezüchtigten
  angezeigt  sind.  Dieß  gilt  insbesondere  von  der  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  in
dem  Falle  des  Art.  44  a  unter  3,  wenn  mehrere  Eigenthumsverbrechen  gegen  den  Angeschuldigten
  zur  Anzeige  gelangen,  von  denen  keines  den  Betrag  von  zehn  Thalern  übersteigt  (vergl.
auch  Art.  299  des  Strafgesetzbuchs),  sowie  von  der  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts  in  dem
Falle,  wenn  mehrere  ausgezeichnete  Eigenthumsverbrechen  gegen  den  Angeschuldigten  zur  Anzeige
  gelangen,  von  denen  keines  den  Betrag  von  fünfzig  Thalern  übersteigt.

Ebenso  wird  die  an  sich  begründete  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  und  des  Bezirksgerichts
  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Verbrechen  im  Rückfalle  verübt  worden  ist.
        <pb n="1113" />
        —  1055  —

Besondere  Bestimmungen.

Art.  46.

Haben  bei  einem  Verbrechen  mehrere  Personen  als  Urheber,  Anstifter  oder  Gehülfen  sich
betheiligt  (Theilnehmer),  bei  denen  in  Folge  der  Verschiedenheit  ihrer  persönlichen  Verhält—
nisse  oder  ihres  verbrecherischen  Willens  verschiedene  Strafgesetze  zur  Anwendung  zu  bringen
sind,  so  daß  nach  Art.  44a,  b,  45a,  b  rücksichtlich  einiger  Theilnehmer  der  Einzelrichter,
rücksichtlich  eines  oder  mehrerer  aber  das  Bezirksgericht  zuständig  sein  würde,  so  ist  das  Be—
zirksgericht  rücksichtlich  aller  Theilnehmer  zuständig,  auch  wenn  der  nach  dem  schwereren  Straf—
gesetze  zu  Bestrafende  nicht  mit  in  der  Untersuchung  begriffen  ist.

Die  Beihülfe  und  die  Begünstigung  sind  von  dem  Gerichte  zu  untersuchen,  wo  das
Hauptverbrechen  zu  untersuchen  sein  würde,  gleichviel  ob  ein  Urheber  zur  Untersuchung
gezogen  worden  oder  nicht.

Die  einfache  Partirerei  ist  wie  die  Begünstigung  zu  behandeln,  es  wäre  denn,  daß  keiner
der  Theilnehmer  des  Verbrechens,  in  Bezug  auf  welches  die  Partirerei  verübt  worden,  zur
Untersuchung  gezogen  wäre;  solchenfalls  ist  die  Partirerei  als  selbstständiges  Verbrechen,  und,
ohne  Unterschied  des  Betrags,  als  Einzelgerichtsfall  zu  behandeln  (vergl.  Art.  50).

Art.  47a.

Das  Bezirksgericht  kann  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  bis  zur  Entscheidung  über
Fortstellung  oder  Einstellung  der  Untersuchung,  ein  an  sich  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts
  gehöriges  Verbrechen  an  den  Einzelrichter  zur  weiteren  Untersuchung  und  Aburtheilung
verweisen,  wenn  nach  den  Umständen  nicht  zu  erwarten  ist,  daß  der  Angeschuldigte  im  Falle
seiner  Verurtheilung  mit  einer  höheren  Strafe  als  mit  einer  im  Gerichtsgefängnisse  zu  verbüßenden
  Gefängnißstrafe  oder  einer  Geldstrafe  zu  bestrafen  sein  werde.

Der  Einzelrichter  ist  an  eine  solche  Verweisung,  welche  dem  Angeschuldigten  durch  das
Bezirksgericht  zu  eröffnen  ist,  gebunden,  dafern  nicht  bei  Fortstellung  der  Untersuchung  sich
annoch  Umstände  ergeben,  nach  welchen  die  Voraussetzung  der  Verweisung  als  irrig  oder
zweifelhaft  erscheint.  Solchenfalls  hat  der  Einzelrichter,  jedoch  ohne  Aussetzung  der  begonnenen
  Erörterungen,  Anzeige  an  das  Bezirksgericht  zu  erstatten.

Die  Verweisung  an  den  Einzelrichter  ist  jedoch  unzulässig,  wenn  bei  dem  Verbrechen
noch  andere  Personen  betheiligt  und  in  der  Untersuchung  begriffen  sind,  in  Betreff  deren
wegen  dieses  Verbrechens  oder  wegen  anderer  zusammentreffender  Verbrechen  eine  hohere
Strafe  als  die  im  Abs.  1  gedachte  zu  erwarten  ist.

Nicht  minder  ist  sie  dann  unzulässig,  wenn  die  Untersuchung  noch  auf  andere  Verbrechen
desselben  Angeschuldigten  gerichtet  ist  und  letzterer  in  dessen  Folge  eine  höhere  Strafe,  als  die
im  Abs.  1  vorausgesetzte  zu  erwarten  hätte,  es  wäre  denn,  daß  dasjenige  der  zusammen-1868.

  141
        <pb n="1114" />
        —  1056  —

treffenden  Verbrechen,  durch  welches  die  höhere  Strafe  herbeigeführt  wird,  an  sich  schon  zur
einzelrichterlichen  Zuständigkeit  gehört.

Art.  47b.

Die  von  dem  Bezirksgerichte  beschlossene  Verweisung  begründet  die  Zuständigkeit  des
Einzelrichters,  an  welchen  die  Verweisung  ergangen  ist,  bezüglich  der  zusammentreffenden,  zur
einzelrichterlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Vergehen  auch  dann,  wenn  solche  an  sich  zur  Zuständigkeit
  eines  anderen  Einzelrichters  gehören  würden,  vorbehältlich  des  dem  Oberappellationsgerichte
  im  Art.  62,  Abs.  1  eingeräumten  Auftragsrechts.

Gerichtsstände.

Art.  48.
Gerichtsstand  der  begangenen  That.

Der  Gerichtsstand  für  alle  im  Inlande  begangenen  Verbrechen  ist,  soweit  nicht  in  Art.
51,  52  Ausnahmen  festgesetzt  worden  sind,  der  der  begangenen  That.

Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  der  begangenen  That  erstreckt  sich  auf  alle  Theilnehmer
(Art.  46,  Abs.  1)  und  Begünstiger  des  Verbrechens,  auch  wenn  die  betreffenden  Handlungen
derselben  in  anderen  Gerichtsbezirken  verübt  worden  sind.

Gleiches  gilt  von  den  Partirern,  es  wäre  denn,  daß  keiner  der  Theilnehmer  des  Verbrechens,
  in  Bezug  auf  welches  die  Partirerei  verübt  worden,  zur  Untersuchung  gezogen  wäre;
solchenfalls  ist  der  Vorschrift  des  Art.  50  nachzugehen.

Art.  49.
Begriffsbestimmung.

Als  Ort  der  begangenen  That  ist  derjenige  anzusehen,  an  welchem  die  Handlung  vorgenommen
  worden  ist,  welche  das  Wesen  des  Verbrechens  ausmacht,  ohne  Unterschied,  ob  das
Verbrechen  in  den  Grenzen  des  Versuchs  stehen  geblieben  oder  ob  es  vollendet  und  wo  solchenfalls
  der  etwa  nach  dem  Gesetze  zur  Annahme  der  Vollendung  nöthige  Erfolg  eingetreten  ist.
War  die  wesentliche  Handlung  noch  nicht  vorgenommen  worden,  so  entscheidet  der  Ort,  woselbst
  der  Angeschuldigte  zuletzt  für  Ausführung  des  Verbrechens  thätig  gewesen  ist.

Ist  der  Ort  der  That  ungewiß  oder  ist  es  streitig,  zu  welchem  Gerichte  derselbe  gehöre,
oder  ist  die  That  auf  der  Grenze  mehrerer  Gerichtsbezirke  begangen  worden,  so  ist  unter  den
mehreren  Gerichten  das  zuvorkommende  zuständig  und  als  Gericht  der  begangenen  That  anzusehen.


Als  zuvorkommendes  Gericht  gilt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst  in  Betreff  dieses  Verbrechens
  ein  Antrag  auf  Untersuchung  gestellt  wird  oder  auch,  bei  Einzelgerichtssachen,  welches
zuerst  durch  den  Beschluß,  die  Untersuchung  einzuleiten,  von  seiner  Zuständigkeit  Gebrauch  gemacht
  hat.
        <pb n="1115" />
        —  1057  —

Art.  50.

Bei  den  Verbrechen  der  Unterschlagung,  des  Bankrotts  und  der  Partirerei  ist  das  Gericht
des  Wohnorts,  wofür  in  dessen  Ermangelung  der  letzte  Aufenthaltsort  des  Angeschuldigten  im

Inlande  und  in  dessen  Ermangelung  der  Ort,  wo  derselbe  ergriffen  worden,  anzusehen  ist,
als  das  Gericht  der  begangenen  That  zu  betrachten.

Art.  51.
Gerichtsstand  bei  den  im  Auslande  verübten  Verbrechen.

Das  Gericht  des  Wohn-  oder  des  Aufenthaltsorts  (Art.  50)  als  solches  und  wenn  der
Angeschuldigte  weder  Wohn=  noch  Aufenthaltsort  im  Inlande  hat  oder  gehabt  hat,  das  Gericht,
  in  dessen  Bezirke  er  ergriffen  worden  ist,  ist  bei  den  im  Auslande  begangenen  und  in
biesigen  Landen  zu  untersuchenden  Verbrechen  zuständig.

Haben  an  dem  Verbrechen  mehrere  Personen  Theil  genommen  oder  es  begünstigt,  bei
denen  nach  vorstehender  Bestimmung  verschiedene  Gerichte  zuständig  sein  würden,  so  ist  unter
ihnen  das  zuvorkommende  Gericht  (vergl.  Art.  49  Schlußsatz)  zur  Untersuchung  wegen  dieses
Verbrechens  rücksichtlich  aller  Theilnehmer  und  Begünstiger  zuständig.

Hat  jedoch  der  Thäter  oder  nur  einer  der  Theilnehmer  und  Begünstiger  hierüber  noch
im  Inlande  strafbare  Handlungen  begangen,  so  ist  dasjenige  inländische  Gericht,  welches  für
die  im  Inlande  verübten  Verbrechen  zuständig  ist  (vergl.  auch  Art.  5  3,  54,  588),  auch  zur
Untersuchung  in  Betreff  der  ausländischen  Verbrechen  zuständig.  Gehörten  aber  die  im  Inlande
  verübten  Verbrechen  zu  der  Zuständigkeit  des  Einzelrichters,  während  die  im  Auslande
verübten  zu  der  des  Bezirksgerichts  gehörten,  so  hat  das  Bezirksgericht  des  Bezirks,  zu  welchem
der  nach  Obigem  zuständige  Einzelrichter  gehört,  die  Untersuchung  wegen  aller  dieser  Verbrechen
  zu  führen.

Art.  52.
Gerichtsstand  des  Wohnorts.

Das  Gericht  des  Wohnorts  des  Angeschuldigten  und  in  dessen  Ermangelung  des  letzten

Aufenthaltsorts  und  in  dessen  Ermangelung  des  Orts,  wo  derselbe  ergriffen  worden  ist,  ist

zuständig  bei  den  Vergehen  der  Ehrverletzung  und  des  Ehebruchs,  auch  wenn  bei  diesen  Vergehen
  mehrere  Personen  betheiligt  sind.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  des  Zusammentreffens
I.  von  mehreren,  zur  Bezirksgerichts  =  Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechen.
Art.  5  3.
1.  von  mehreren  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten.
Sind  gegen  Jemanden  mehrere  Verbrechen  angezeigt,  welche  nach  den  Bestimmungen  der
Art.  48  fg.  zur  Zuständigkeit  verschiedener  Bezirksgerichte  gehören,  so  hängt  es  von  der
1417
        <pb n="1116" />
        —  1058  —

Staatsanwaltschaft  ab,  ob  sie  den  Antrag  auf  Untersuchung  wegen  jedes  dieser  Verbrechen  bei
dem  nach  Obigem  für  dasselbe  zuständigen  Bezirksgerichte  oder  wegen  aller  dieser  Verbrechen
bei  mehreren  oder  bei  einem  und  bei  welchen  oder  welchem  der  an  sich  zuständigen  Bezirks—
gerichte  stellen  will.

Ist  wegen  eines  oder  einiger  Verbrechen  bereits  bei  einem  oder  mehreren  Bezirksgerichten
die  Untersuchung  eröffnet,  und  es  kommen  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten  zur  Anzeige,
welche  zur  Zuständigkeit  eines  anderen  Bezirksgerichts  gehören,  so  hängt  es  gleichfalls  von
der  Staatsanwaltschaft  ab,  ob  sie  den  Antrag  wegen  der  später  angezeigten  Verbrechen  bei
dem  an  sich  zuständigen  Bezirksgerichte  oder  aber  bei  dem  oder  beziehendlich  bei  einem  von
den  Bezirksgerichten,  bei  welchen  bereits  eine  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  anhängig
ist,  stellen  will.

Art.  54.
2.  von  mehreren  Personen  bei  mehreren  Verbrechen.

Stehen  mehrere  Verbrechen,  die  nach  Obigem  von  verschiedenen  Bezirksgerichten  zu  untersuchen
  sein  würden,  dadurch  mit  einander  im  Zusammenhange,  daß  Personen,  welche  bei  dem
einen  als  Theilnehmer  oder  Begünstiger  betheiligt  sind,  auch  bei  dem  oder  bei  den  anderen
betheiligt  sind,  so  steht  der  Staatsanwaltschaft,  ebenso  wie  im  Art.  5  3  bestimmt  ist,  die
Wahl  zu,  bei  welchem  oder  bei  welchen  dieser  Bezirksgerichte  sie  den  Antrag  auf  Untersuchung
stellen  will.

Art.  55.
Beschränkung  des  Wahlrechts  der  Staatsanwaltschaft.

Ist  in  den  Fällen  der  Art.  53,  54  die  Untersuchung  wegen  eines  oder  einiger  der  verschiedenen
  Verbrechen  bereits  bei  einem  Bezirksgerichte  eröffnet  worden,  so  kann  die  Staatsanwaltschaft
  die  getroffene  Wahl  nicht  mehr  abändern.

Ebenso  kann  die  Staatsanwaltschaft  in  den  Fällen  der  Art.  53,  54  dann,  wenn  wegen
der  sämmtlichen  Verbrechen  die  Voruntersuchung  rechtskräftig  eingestellt  oder  auch  nur  wegen
eines  derselben  die  Hauptverhandlung  von  dem  Bezirksgerichte  bereits  anberaumt  worden,  bei
dem  letzteren  nicht  ferner  den  Antrag  auf  Untersuchung  von  Verbrechen  stellen,  die  nicht  an  sich
zur  Zuständigkeit  desselben  gehoren  würden.

Art.  56.

Dagegen  kann  das  Bezirksgericht  die  Vereinigung  mehrerer,  bei  ihm  gegen  denselben  Angeklagten
  anhängiger  Untersuchungen  beschließen,  und  zwar  ohne  Unterschied  der  Zeit,  zu  welcher
die  verschiedenen  Verbrechen  verübt  worden  sind.

Diese  Vereinigung  ist  selbst  dann  noch  zulässig,  wenn  in  einer  dieser  Untersuchungen  die
Hauptverhandlung  bereits  anberaumt  oder  im  Gange  ist.  Solchenfalls  ist  die  Hauptver-
        <pb n="1117" />
        —  1059  —

handlung  wieder  aufzuheben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  im  Anklageverfahren
zurückzugeben.

Es  wird  jedoch  zur  Wiederaufhebung  der  Hauptverhandlung  vorausgesetzt,  daß  zu  ihr  der
Staatsanwalt  und,  dafern  Mitangeklagte  vorhanden,  welche  zur  Hauptverhandlung  mit  ver—
wiesen  worden  sind,  auch  diese  ihre  Zustimmung  gegeben  haben.

II.  von  mehreren,  zur  Einzelrichter-Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechen.
Art.  57  a.

Treffen  mehrere  zur  Zuständigkeit  verschiedener  Einzelrichter  gehörige  Verbrechen  desselben
Angeschuldigten  zusammen,  so  ist  der  zuvorkommende  Einzelrichter  rücksichtlich  aller  dieser  Verbrechen
  zuständig.

Die  sämmtlichen  Verbrechen  sind  sodann,  ohne  Unterschied  der  Zeit,  zu  welcher  sie  verübt
worden,  in  einer  und  derselben  Untersuchung  zu  erledigen.

Es  erstreckt  sich  jedoch  diese  Zuständigkeit  des  zuvorkommenden  Einzelrichters  nicht  auf
diejenigen  Verbrechen,  wegen  deren  von  dem  an  sich  zustäudigen  Gerichte  bereits  ein  Erkenntniß
abgefaßt  worden.

Art.  57b.

Ist  keiner  der  Einzelrichter  in  Folge  des  Zuvorkommens  für  zuständig  zu  erachten,  so
hat,  wenn  die  betreffenden  Einzelrichter  demselben  Bezirke  angehören,  das  Bezirksgericht,
außerdem  aber  das  Oberappellationsgericht  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit  eine  Vereinigung
der  verschiedenen  Untersuchungen  bei  einem  dieser  Einzelrichter  angemessen  sei.

III.  von  Bezirks=  und  Einzelgerichtssachen.
Alt.  58.

Kommen  wider  denselben  Angeschuldigten  Verbrechen  zur  Anzeige,  welche  theils  zur  bezirksgerichtlichen
  Zuständigkeit,  theils  zur  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  gehören,  so  hat  das  zur
Untersuchung  der  ersteren  zuständige  Bezirksgericht  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  auch
auf  die  letzteren  und  solchenfalls  auf  den  Antrag  des  Staatsanwalts  auch  auf  die  übrigen
Theilnehmer  an  denselben  und  die  etwaigen  Begünstiger  derselben  mit  zu  erstrecken.

Der  Einzelrichter  hat  daher,  wenn  er  Nachricht  von  einem  zur  Zuständigkeit  eines  Bezirksgerichts
  gehörigen  Verbrechen  eines  Angeschuldigten  erlangt,  gegen  welchen  auch  die  Anzeige
  eines  nach  Art.  44  a,  b  zu  beurtheilenden  Verbrechens  vorliegt,  die  Untersuchung  beider
Verbrechen  dem  zuständigen  Bezirksgerichte  zu  überlassen  und  hierüber  Anzeige  an  dieses  zu
erstatten.

Das  Bezirksgericht  kann  jedoch  die  Untersuchung  wegen  des  vor  den  Einzelrichter  gehörig
gewesenen  Verbrechens,  wenn  sich  findet,  daß  dieselbe  zweckmäßiger  von  dem  letzteren  fortge-
        <pb n="1118" />
        —  1060  —

stellt  werden  kann,  an  diesen  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  zwar  bis  zur  Ent—
scheidung  über  Fortstellung  oder  Einstellung  der  Untersuchung,  verweisen.
Der  Einzelrichter  hat  solchenfalls  der  Untersuchung  sich  zu  unterziehen.

Art.  59.

Das  Bezirksgericht  kann  jedoch  in  dem  Falle  des  vorigen  Artikels  Abs.  1  seine  Zuständigkeit
  auf  ein  an  sich  nach  Art.  44  a,  b  vor  den  Einzelrichter  gehöriges  Verbrechen  dann
nicht  mehr  erstrecken,  wenn  der  letztere  rücksichtlich  dieses  Verbrechens  bereits  ein  Erkenntniß
abgefaßt  hat  oder  wenn  in  der  Untersuchung  des  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts  gehörigen
Verbrechens  die  Einstellung  der  Untersuchung  rechtskräftig  beschlossen  worden  ist.  Vielmehr
sind  sodann  die  vor  den  Einzelrichter  gehörigen  Verbrechen  gesondert  zu  untersuchen  und  zu
bestrafen.

Art.  60.
Streitigkeiten  der  Gerichte  über  ihre  Zuständigkeit.

Streitigkeiten  der  Gerichte  über  ihre  Zuständigkeit  in  einzelnen  Fällen  entscheidet  das
Oberappellationsgericht.  Streitigkeiten  dieser  Art  zwischen  Einzelrichtern  desselben  Bezirks
erledigt  jedoch  das  Bezirksgericht  des  letzteren  durch  Weisung  an  die  ersteren.

In  der  Zwischenzeit  hat  jedes  der  streitenden  Gerichte  sich  dem  Art.  84  gemäß  zu
verhalten.

Bestimmungen  über  das  Auftragörecht.
Art.  61.

Ergiebt  sich,  daß  die  Untersuchung  eines  zur  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen
Verbrechens  oder  mehrerer  zusammenhängender,  zu  gleicher  Zuständigkeit  gehöriger  Verbrechen
zweckmäßiger  von  einem  Bezirksgerichte  geführt  oder  fortgestellt  werden  könnte,  zu  dessen  Zuständigkeit
  keines  der  vorliegenden  Verbrechen  gehört,  so  bedarf  es  hierzu  eines  Auftrags,
welcher  auf  Antrag  eines  dieser  Gerichte  oder  der  Staatsanwaltschaft,  beziehendlich  des  Privatanklägers,
  sowie  des  Angeschuldigten  oder  aus  eigener  Bewegung  von  dem  Oberappellationsgerichte
  zu  ertheilen  ist.

Nicht  minder  kann  das  Oberappellationsgericht  auf  gleichen  Antrag,  sowie  aus  eigener
Bewegung,  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  Voruntersuchungen,  die  vor  verschiedenen  Bezirksgerichten
  geführt  worden  sind,  sowohl  behufs  der  Entscheidung  im  Anklageverfahren  und
der  Aburtheilung,  als  auch  behufs  der  letzteren  einem  dieser  Bezirksgerichte,  sowie  Untersuchungen
  und  zwar  in  jedem  Stande  derselben  rücksichtlich  einzelner  Verbrechen  oder  einzelner
Theilnehmer  oder  Begünstiger  verschiedenen  Bezirksgerichten  zuweisen.

Das  Oberappellationsgericht  ist  jedoch  an  die  Beschränkung  im  Art.  56  Schlußsatz  in
Betreff  der  Mitangeklagten  gleichfalls  gebunden.
        <pb n="1119" />
        —  1061  —

Art.  62.

Das  Oberappellationsgericht  kann  ferner  mit  der  Untersuchung  von  Verbrechen,  die
zur  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  gehören,  gleichviel  ob  die  Untersuchung  bereits  eröffnet
worden  ist  oder  nicht,  einen  hierzu  nach  Art.  48  fg.  nicht  zuständigen  Einzelrichter  be—
auftragen.

Es  kann  jedoch  die  Untersuchung  und  beziehendlich  die  Aburtheilung  eines  zur  bezirksgerichtlichen
  Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechens  niemals  einem  Einzelrichter  aufgetragen  werden,
vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Art.  47  a,  b,  58,  Abs.  3  und  im  Art.  115a.

Ergänzende  Bestimmungen.

Art.  63.
ist  aufgehoben.

Art.  64  a.

Wenn  eine  von  einem  Gerichte  zeither  geführte  Untersuchung  in  Folge  der  Unzuständigkeit
  des  ersteren  an  ein  anderes  Gericht  abgegeben  wird,  so  soll  die  Unzuständigkeit  allein  den
von  dem  Gerichte  vorgenommenen  Erörterungen  ihre  Beweiskraft  nicht  entziehen.

Inwieweit  jedoch  eine  Wiederholung  derselben  zweckmäßig  sei,  hängt  von  dem  Ermessen
des  zuständigen  Gerichts  ab.

Art.  64  b.

Auf  Unterdrückung  oder  Vernichtung  einer,  den  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung
enthaltenden  Druckschrift  kann  auch  dann  erkannt  werden,  wenn  die  Verurtheilung  einer  Person
sich  nicht  damit  verbinden  läßt  oder  überhaupt  eine  Person,  gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet
werden  könnte,  nicht  vorhanden  ist.

Der  dießffallsige  Antrag  ist  von  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  dem  Privatankläger  zu
stellen.

Zuständig  in  diesen  Fällen  ist  dasjenige  Bezirksgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Druckschrift
mit  Beschlag  belegt  worden  ist.  3

Bei  dem  Zusammentreffen  mehrerer  Bezirksgerichte  entscheidet  das  Zuvorkommen.

Ueber  den  Antrag  des  Staatsanwalts  erkennt  das  Bezirksgericht  nach  Gehör  desjenigen
oder  derjenigen  Betheiligten,  aus  deren  Gewahrsam  die  Druckschrift  bei  der  Beschlagnahme
genommen  worden  ist,  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Gegen  das  Erkenntniß  sind  diejenigen  Rechtsmittel  des  Staatsanwalts  und  der  Betheiligten
  gestattet,  welche  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  dem  Angeklagten  gegen  ein

Enderkenntniß  des  Bezirksgerichts  nach  den  allgemeinen  strafprozessualen  Vorschriften  eingeräumt
  sind.
        <pb n="1120" />
        —  1062  —

Fünftes  Capitel.
Von  der  Unfähigkeit  zur  Ausübung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwalts,
sowie  von  der  Ablehnung  eines  Richters.

Art.  65.
Unfähigkeit  eines  Richters.
Richter  sind  zu  gerichtlichen  Handlungen  in  einer  Untersuchung  unfähig,  wenn  sie  durch
das  Verbrechen  selbst  verletzt,  oeder  wenn  sie  Angehörige  des  Angeschuldigten  eder  des  Verletzten
  sind.  (Vergl.  jedoch  Art.  18,  328,  336.)

Art.  66.

Unfähig  ist  ferner  derjenige  Richter,  welcher  außerhalb  seiner  Dienstverrichtungen  Zenge
der  in  Frage  stehenden  strafbaren  That  gewesen  und  hierüber  als  solcher  entweder  abgehört
oder  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  worden  ist,  sowie  derjenige,  welcher  schon
in  früherer  Instanz  als  Richter  oder  welcher  in  der  Untersuchung  als  Anwalt  des  Verletzten
oder  als  Staatsanwalt,  sei  es  auch  nur  in  Folge  eines  ihm  nach  Art.  22,  Abs.  3  ertheilten
Auftrags,  oder  als  Vertheidiger  thätig  gewesen  ist.

Desgleichen  können  Untersuchungsrichter  rücksichtlich  der  von  ihnen  geführten  Untersuchungen
  an  den  dieselben  betreffenden  Berathungen  und  Entscheidungen,  soweit  nicht  wegen  der
ersteren  im  Art.  132,  Abs.  2  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  nicht  Theil  nehmen.  Es  leidet
jedoch  diese  Vorschrift  auf  solche  Richter,  welche  in  Eilfällen  oder  in  Folge  erhaltenen  Auftrags
einzelne  Untersuchungshandlungen  vorgenommen  haben,  nicht  Anwendung.

Ferner  können  diejenigen  Richter,  welche  nach  geschlessener  Voruntersuchung  oder  bei  einem
Antrage  auf  unmittelbare  Vorladung  in  dem  Bezirksgerichte  oder  in  dem  Oberappellationsgerichte
  bei  der  Entscheidung  über  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  mitgewirkt  haben,
sowie  die  Mitglieder  der  Anklagekammer,  von  welcher  nach  Schluß  der  Voruntersuchung  eine
zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörige  Strafsache  an  das  Bezirksgericht  zur  Aburtheilung
verwiesen  worden  ist,  als  Richter  an  der  bezirksgerichtlichen  Hauptverhandlung  nicht  Theil
nehmen.  ·

Dagegen  sind  die  Richter,  welche  die  Verweisung  einer  an  sich  zur  bezirksgerichtlichen  oder
schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Strafsache  an  den  Einzelrichter  beschlossen  haben,
von  der  Mitwirkung  bei  späteren  Entscheidungen  des  Bezirksgerichts  in  derselben  Strafsache
nicht  ausgeschlossen.

Endlich  darf  bei  der  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  über  eine  Nichtigkeits—
beschwerde  keiner  von  denjenigen  Richtern  mitwirken,  welche  die  angefochtene  Entscheidung
ertheilt  haben.
        <pb n="1121" />
        —  1063  —

Art.  67.
Unfähigkeit  von  Mitgliedern  der  Staatsanwaltschaft.

Die  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft  werden  aus  denselben  Gründen  unfähig,  welche
einen  Richter  nach  Art.  65  unfähig  machen.

Desgleichen  kann  derjenige  Staatsanwalt,  welcher  außerhalb  seiner  Dienstverrichtungen
Zeuge  der  in  Frage  stehenden  strafbaren  That  gewesen  und  hierüber  als  solcher  entweder
abgehört  oder  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  worden  ist,  sowie  derjenige,  welcher
früher  als  Vertheidiger  thätig  gewesen  ist,  in  derselben  Untersuchung  nicht  die  Geschäfte  der
Staatsanwaltschaft  besorgen.

Art.  68.
Anzeige  der  Unfähigkeit.

Richter,  welche  nach  den  Art.  65,  66  zur  Ausübung  des  Richteramtes  unfähig  sind,
haben  die  Verpflichtung,  die  Verhältnisse,  welche  ihre  Unfähigkeit  begründen,  ungesäumt  dem
Gerichte,  zu  welchem  sie  gehören,  anzuzeigen.  Der  Einzelrichter  hat  die  Anzeige  an  das
Bezirksgericht  zu  richten.

Der  unfähige  staatsanwaltschaftliche  Beamte  ist  verpflichtet,  sich  der  Betheiligung  bei
der  Untersuchung,  wobei  seine  Unfähigkeit  eimritt,  zu  enthalten  und  dieselbe  seinem  Stellvertreter
  zu  überlassen,  auch,  erforderlichen  Falls,  die  Anordnung  eciner  Stellvertretung  zu
bewirken.

Art.  69.
Wirkung  der  Unfähigkeit.

Die  von  einem  unfähigen  Richter  oder  einem  unfähigen  Staatsanwalte  vorgenommenen
Handlungen  sind  von  der  Zeit  an,  wo  demselben  die  Thatsache  bekannt  wurde,  welche  die
Unfähigkeit  begründete,  nichtig.

Die  früher  von  ihm  vorgenommenen  Handlungen  verbleiben  jedenfalls  in  Kraft.  Auch
soll  die  Nichtigkeit  nicht  auf  solche,  wenn  gleich  spätere  Handlungen  sich  erstrecken,  welche  im
Eilfalle  vorgenommen  worden  sind.  ·

Wird  behauptet,  daß  ein  Richter  oder  Staatsanwalt,  welcher  an  einer  Hauptverhandlung
oder  der  Verhandlung  über  einen  Einspruch  Theil  nehmen  soll,  oder  daß  der  Einzelrichter
unfähig  sei,  so  ist  bei  Verlust  der  hierauf  zu  gründenden  Nichtigkeitsbeschwerde,  die  letztere,
und  zwar  bezüglich  des  Einzelrichters  noch  vor  dem  Erkenntnisse  bei  diesem  selbst,  in  den
übrigen  Fällen  aber  noch  vor  der  Eröffnung  der  Verhandlung  bei  dem  Bezirksgerichte  vorläufig
  anzumelden.  (Vergl.  noch  Art.  89.)

Art.  70.
Ablehnung  der  Gerichtsmitglieder.

Der  Angeschuldigte,  der  Privatankläger  und  der  Staatsanwalt  können,  auch  außer  dem
186.  112
        <pb n="1122" />
        —  1064  —

Falle  der  Unfähigkeit,  Mitglieder  des  Gerichts  ablehnen,  wenn  sie  Gründe  anzugeben  und,
soweit  nöthig,  zu  bescheinigen  vermögen,  wegen  deren  dem  Ablehnenden  ungeschwächtes  Vertrauen
  in  die  Unparteilichkeit  derselben  nicht  zugemuthet  werden  kann.

Zur  Bescheinigung  der  Thatsachen,  auf  welche  das  Ablehnungsgesuch  gestützt  wird,  kann
ein  Bestärkungseid  auferlegt  werden.  Bestätigt  jedoch  der  Abgelehnte  selbst  die  Wahrheit  des
Ablehnungsgrundes  auf  seinen  Diensteid,  so  bedarf  es  keiner  weiteren  Bescheinigung.

Die  Richter,  welche  an  einer  Hauptverhandlung  oder  an  einer  Verhandlung  über  ein
Rechtsmittel  Theil  nehmen  sollen,  können  nur  bis  zur  Eröffnung  der  Verhandlung  abgelehnt
werden.

Art.  71.
Entscheidung  über  die  Ablehnung.

Ueber  die  Zulässigkeit  einer  Ablehnung  entscheidet  bei  Cinzelrichtern  das  Bezirksgericht,

bei  anderen  Richtern  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte  angehört.

Der  abgelehnte  Richter  darf  an  diesen  Entscheidungen  nicht  Theil  nehmen.
Rechtsmittel  gegen  diese  Entscheidungen  sind  nicht  zulässig.

Art.  72.
Ablehnung  eines  Mitgliedes  der  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  Statt.

Art.  73.
Wirkung  der  statthaft  befundenen  Ablehnung.

Die  gerichtlichen  Handlungen  eines  Richters,  welcher  abgelehnt  worden,  sind  von  dem
Zeitpunkte  an  nichtig,  wo  die  Ablehnung  für  statthaft  erachtet  und  solches  dem  Richter  amtlich
  cröffnet  worden  ist.  Es  leiden  jedoch  die  Bestimmungen  im  Abs.  2  des  Art.  69  hier
gleichfalls  Anwendung.

Art.  74.

Besondere  Bestimmung.

Dem  Staatsanwalte,  dem  Privatankläger  und  dem  Angeschuldigten  sind  die  Namen  der
Richter,  welche  zu  einer  Hauptverhandlung  oder  zu  einer  Verhandlung  über  ein  Rechtsmittel
zugezogen  werden  sollen,  auf  Verlangen,  noch  vor  Eröffnung  der  Verhandlung  bekannt  zu
machen.  Werden  Hülfsrichter  zur  Ergänzung  des  Gerichts  zugezogen,  so  sind  die  Namen
derselben  dem  Staatsanwalte,  dem  Privatankläger  und  dem  Angeschuldigten,  soweit  letztere
erschienen  sind,  noch  vor  Eröffnung  der  Verhandlung  bekannt  zu  machen.
        <pb n="1123" />
        —  1065  —

Sechstes  Capitel.
Von  der  gerichtlichen  Polizei.

Art.  75  à.
Begriff  und  Ausübung  der  gerichtlichen  Polizei.
Die  gerichtliche  Polizei  forscht  verübten  strafbaren  Handlungen  nach,  jedoch  bei  den  auf
Antrag  zu  untersuchenden  nur  nach  vorgängigem  Verlangen  des  zum  Antrage  Berechtigten,

sammelt  die  Beweismittel  und  überweist  die  der  That  Verdächtigen  den  zuständigen  Gerichten
zur  Untersuchung.

Zur  gerichtlichen  Polizei  gehören  alle  diejenigen  Erörterungen,  welche  zur  Vorbereitung
eines  strafgerichtlichen  Verfahrens  dienen,  gleichviel,  ob  schließlich  ein  solches  eingelcitet  wird
oder  nicht.

Insbesondere  gehören  hierher  auch  diejenigen  Gerichtshandlungen,  welche  die  Feststellung
des  objectiven  Thatbestandes  bezwecken,  so  lange  die  Untersuchung  nech  nicht  eröfsuct  ist.

Die  Geschäfte  der  gerichtlichen  Polizei  werden,  unter  der  obersten  Leitung  und  Aussicht
des  Justizministeriums,  von  der  Staatsanwaltschaft  und  sowohl  von  den  mit  der  Handhabung
der  Sicherheitspolizei  beauftragten  Behörden  und  Beamten,  als  auch  von  den  Einzelrichtern
und  in  den  von  dem  Gesetze  bestimmten  Fällen  von  den  Bezirksgerichten  besorgt.

Die  Staatsanwälte  können  die  Handlungen,  deren  Vornahme  den  Polizeibehörden  nach
den  Vorschriften  dieses  Capitels  zusteht,  entweder  unmittelbar  selbst  vornehmen,  oder  ihre
Vornahme  bei  dem  Gerichte  oder  der  Polizeibehörde  beantragen.  Letzterenfalls  konnen  sie  den
hierauf  bezüglichen  Handlungen  des  Gerichts  und  der  Polizeibehörde  beiwohnen.

Art.  75b.

Handlungen,  deren  Vornahme  den  Polizeibehörden  nicht  zusteht,  können  von  der  Staatsanwaltschaft
  nur  bei  den  Gerichten  beantragt  werden.

Von  dem  Ermessen  der  Staatsanwaltschaft  hängt  es  ab,  bei  welchem  Gerichte  und
beziehendlich  bei  welcher  Polizeibehörde  sie  die  Anträge  auf  Vornahme  einzelner  Handlungen
stellen  will.

Die  Gerichte  und  Polizeibehörden  haben  den  Anträgen  der  Staatsanwaltschaft,  sofern  sie
überhaupt  rechtlich  zulässig  sind,  zu  entsprechen.

Beschwerden  von  Behörden  oder  Privaten  über  Entschließungen  und  das  Verfahren  der
Polizeibehörden,  Gerichte  und  Staatsanwälte  in  einzelnen  Sachen  der  gerichtlichen  Polizei

sind  von  dem  Generalstaatsanwalte  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Justizministerium  zu
erledigen.

1427
        <pb n="1124" />
        —  1066  —

Art.  76.
Befugnisse  der  gerichtlichen  Polizei.

Die  mit  der  Sicherheitspolizei  beauftragten  Behörden  haben,  sobald  sie  Kenntniß  von
einer  strasbaren,  ihre  Thätigkeit  in  Anspruch  nehmenden  Handlung  (Art.  75  a)  erhalten,  die
keinen  Aufschub  gestattenden,  vorbereitenden  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache,  zur
Verhütung  der  Flucht  der  Thäter  und  zur  Erhaltung  der  Gegenstände  und  der  Spuren  der
That  zu  treffen.

Jusbesondere  können  sie  den  Bezüchtigten  und  Personen,  von  welchen  sie  Aufklärungen
zu  erwarten  haben,  vorläufig  abhören,  ersteren  auch  bewachen  lassen,  oder  in  Verwahrung
nehmen  und  zu  diesem  Behufe  Nachcile  verfügen.  Auch  konnen  von  ihnen  die  Legitimationspapiere
  des  Bezüchtigten  in  Beschlag  genommen  oder  innebehalten  werden.

Art.  77à#.

Ebenso  können  die  Polizeibehörden  in  dringenden  Fällen  Aussuchungen  und  Durchsuchungen,
  sowie  Beschlagnahme  von  Papicren  und  anderen  Gegenständen  vornehmen  und  verfügen.
  Es  sind  jedoch  hierbei  die  in  Art.  196  fg.  für  den  Richter  ertheilten  Vorschriften
gleichfalls  zu  beobachten.

Ferner  können  die  Polizeibehörden  Briefe  und  Packete,  sowie  Telegramme  wegnehmen,
die  ein  Bezüchtigter  empfängt  oder  absendet,  haben  jedoch  dieselben,  wenn  nicht  Gefahr  auf
dem  Verzuge  beruht,  beziehendlich  uneroffnet  an  das  Gericht  abzugcben.

Art.  77b.

Leichenöffnungen  und  Vereidungen  von  Sachverständigen  und  Zeugen  können  von  dem
Staatsanwalte  und  den  Sicherheitspolizeibehörden  nicht  vorgenommen  werden.  Ferner  können
von  ihnen  Steckbriefe  nicht  erlassen  werden.

Der  Staatsanwalt  hat,  wenn  er  im  Laufe  der  Vorerörterungen  die  Vornahme  einer  der
vorstehend  bezeichneten  Handlungen  für  angemessen  erachtet,  dieselbe  bei  dem  Gerichte  zu  beantragen
  (Art.  75D).

Das  Gericht  hat  diese  Handlungen  unter  denselben  Formen  vorzunehmen,  wie  solche  für
sie  im  Falle  ihrer  Vornahme  während  der  Untersuchung  vorgeschrieben  sind.

Uebrigens  sollen  bezüglich  der  Zeugenvereidung  die  Beschränkungen  des  Art.  224  gleichfalls
  Anwendung  leiden.

Art.  78.
Benachrichtigung  des  Staatsanwalts  und  des  Gerichts.

Die  Polizeibehörden  haben  von  den  eingegangenen  Anzeigen  und  den  etwa  getroffenen
vorbereitenden  Anordnungen  ungesäunit  den  Staatsanwalt  und,  wenn  die  sofortige  Feststellung
        <pb n="1125" />
        —  1067  —

des  Thatbestandes  erforderlich  erscheint,  insbesondere  bei  Tödtungen,  Brandstistungen,  auch
das  Gericht  in  Kenntuiß  zu  setzen.

Auch  haben  die  Polizeibehörden  dasür  Sorge  zu  tragen,  daß  bis  zum  Eintreffen  des
Gerichts  oder  des  Staatsanwalts  keine  Veränderungen  am  Orte  der  That  oder  mit  den  Gegenständen
  und  Spuren  der  That  vorgenommen  werden.

Art.  79.

Inwieweit  die  Dorfgerichtspersenen,  sowie  die  Gendarmen  und  die  sonst  mit  der  Sicherheitspolizei
  beanstragten  Beamten  die  den  Polizeibehorden  zustehenden  Besugnisse  ohne  besondere
  Anweisung  der  letzteren  im  einzeluen  Falle  ausüben  dürsen,  ist  in  den  Dienstrorschriften
derselben  bestimmt.  "

Art.  80.

Besondere  Bestimmung.

Auch  jeder  Privatmann  ist  befugt,  einen  auf  der  That  oder  auf  der  Flucht  betroffenen
Verbrecher  anzuhalten,  zu  entwaffnen,  ihm  die  Werkzeuge  des  Verbrechens,  sowie  das  durch
das  Verbrechen  erlangte  Gut  abzunehmen  und  ihn  festzuhalten.  Im  Falle  der  Festhaltung
ist  jedoch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Verbrecher  ungesäumt  der  Behörde  überliesert
werde.

Art.  81a.
Verwahrung  des  Bezüchtigten.

Die  Polizeibehörde  hat  jede  in  Folge  eigener  Eutschließung  oder  in  Folge  des  Antrags

der  Staatsanwaltschaft  vorgenommene  Verwahrung  eines  Bezüchtigten  spätestens  an  dem

dritten  Tage,  wenn  er  nicht  wieder  entlassen  worden  ist,  dem  Gerichte  zur  weiteren  Entschließung
  anzuzeigen.

Das  Gericht  hat  hierauf  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Empfang  der  Anzeige  seine
Entschließung  über  die  Fortdauer  der  Verwahrung  oder  die  Entlassung  des  Verwahrten  gleichzeitig
  dem  Staatsanwalte  und  der  Polizcibehörde  zugehen  zu  lassen.

Von  der  Polizeibehörde  wird  dieselbe  dem  Verwahrten  sofort  eröffuct.

Ist  die  Fortdauer  der  Haft  verfügt  worden,  so  ist  der  Verhaftete  alsbald  in  das  Gerichtsgefängniß
  abzuliefern.

Im  Uebrigen  rergleiche  Art.  136,  151,  welche  hier  gleichfalls  Anwendung  leiden.

Die  Polizeibehörde  darf  eine  Verwahrung,  welche  sice  auf  Veranlassung  des  Staatsanwalts
verfügt  hat,  nicht  ohne  dessen  Zustimmung  und,  dafern  die  Verwahrung  bercits  dem  Gerichte
angezeigt  worden  ist,  nicht  ohne  Genehmigung  des  letzteren  wieder  aufheben.
        <pb n="1126" />
        —  1068  —

Art.  81b.

Während  der  gerichtspolizeilichen  Vorerörterungen  kann  der  verhaftete  Angeschuldigte  durch
den  Staatsanwalt  gegen  Handgelöbniß  oder  gegen  Bestellung  einer  Sicherheit  entlassen  werden.

Die  Bestimmungen  in  Art.  156,  157,  158,  159,  160,  161  leiden  hier  insoweit
Anwendung,  als  Dasjenige,  was  daselbst  in  Betreff  des  Untersuchungsrichters  bestimmt  ist,
auch  für  den  Staatsanwalt  gilt.

Die  Strafe  wegen  Verletzung  des  Handgelöbnisses,  sowie  der  Verfall  der  Sicherheit  kann

jedoch  nur  von  dem  Gerichte  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  in  der  in  Art.  157,  Abs.  3,  4,  5,
Art.  161  angeordneten  Maße  verfügt  werden.

Art.  82.
Besondere  Bestimmungen.
Die  im  Art.  142  dem  Untersuchungsrichter  eingeräumten  Befugnisse  stehen  der  Polizeibehörde
  gleichfalls  zu,  wenn  sie  nach  Verübung  einer  strafbaren  That  an  Ort  und  Stelle  sich
begiebt,  um  erkundigungsweise  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Personen  abzuhören.

Die  Bestrafung  derer,  welche  ihren  Anordnungen  zuwiderhandeln  (Art.  142),  kann
jedoch  nur  von  dem  Gerichte,  bei  welchem  sie  den  dießfallsigen  Antrag  zu  stellen  hat,  verfügt
werden.

Art.  83  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  84.
Mitwirkung  anderer  Gerichte.

In  Fällen,  wo  die  zuständigen  Polizei=  und  Gerichtsbeamten  nicht  sofort  zu  erlangen
sind,  hat  jedes  Bezirks=  oder  Einzelgericht,  auch  wenn  ihm  die  Führung  der  Untersuchung  im
vorliegenden  Falle  nicht  zusteht,  die  zur  Erörterung  und  Feststellung  des  Thatbestandes,  ingleichen
  zu  Sicherung  der  Gestellung  und  der  künftigen  Bestrafung  des  Thäters  erforderlichen,
einen  Aufschub  nicht  gestattenden  Handlungen,  zu  welchen  sich  ihm  Gelegenheit  darbietet,
unter  Beobachtung  der  für  die  einzelnen  Handlungen  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen
  vorzunehmen,  das  Untersuchungsgericht  aber  von  dem  Vorgenommenen  bei  Uebersendung
der  Protocolle  alsbald  zu  benachrichtigen.  Auch  haben  sämmtliche  Gerichtsbehörden  das  Untersuchungsgericht
  von  Allem  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  ihnen  auf  den  Gegenstand  der  Untersuchung
  Bezügliches  bekannt  wird  und  auf  die  Erforschung  der  Wahrheit  von  Einfluß  sein  kann.
        <pb n="1127" />
        —  1069  —

Siebentes  Capitel.
Von  den  Rechtsmitteln.

Art.  85.
Angabe  der  Rechtsmittel.

Als  Rechtsmittel  gegen  richterliche  Entscheidungen  sind  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  die
Bernfung,  der  Einspruch  und  die  Beschwerde,  in  der  nachstehend  geordneten  Maße  gestattet.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde,  die  Berufung  und  der  Einspruch  sind  nur  in  den  ausdrücklich
bestimmten  Fällen  zulässig.  ·

Die  Beschwerde  kann  gegen  Erkenntnisse  und  gegen  solche  Entscheidungen,  gegen  welche
eines  der  übrigen  vorstehend  genannten  Rechtsmittel  nachgelassen  ist,  nicht  eingewendet  werden.

Gegen  Entscheidungen,  welche  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  in  das  Ermessen  dessen
gestellt  sind,  dem  sie  das  Gesetz  zugewiesen  hat,  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Art.  86.
Fristbestimmung.

Die  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  der  Berufung  und  des  Einspruchs  sind  an
eine  zehntägige  Frist  gebunden  und  haben  aufschiebende  Wirkung.  Jedoch  soll  durch  sie  die
Vornahme  der  mit  Gefahr  im  Verzuge  verbundenen  Handlungen  nicht  aufgehalten  werden.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung  und  ist  an  keine  Frist  gebunden.

(Vergl.  jedoch  noch  Art.  136,  Abs.  6,  Art.  142,  Abs.  3,  Art.  208,  Abs.  1,  Art.  417.)

Art.  87.

Die  Berabsänmung  der  im  Art.  86,  Abs.  bestimmten  Frist  zieht  den  Verlust  des
Rechtsmittels  nach  sich.

Die  Frist  wird  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Entscheidung  demjenigen,  der  dagegen
  ein  Rechtsmittel  einwenden  will,  bekannt  gemacht,  beziehendlich  behändigt  (vergl.  Art.  13,
Abs.  4)  worden  ist.

Wo  eine  besondere  Bekanntmachung  an  die  Staatsanwaltschaft  in  dem  Gesetze  nicht  angeordnet
  worden  ist,  beginnt  für  dieselbe  die  gesetzliche  Frist  mit  der  Bekanntmachung  der
Entscheidung  an  den  Angeschuldigten.  Vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  ist  der  Staatsanwaltschaft
  gleichzeitig  Nachricht  zu  ertheilen.

Art.  88.
Begründung  der  Rechtsmittel.

Innerhalb  der  Einwendungsfrist  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zugleich,  bei  deren  Verlust,
durch  Angabe  der  behaupteten  Nichtigkeit  zu  begründen.
        <pb n="1128" />
        —  1070  —

Bei  der  Berufung  und  dem  Einspruche  bedarf  es  der  Aufstellung  besonderer  Beschwerdepunkte
  nicht.  Es  konnen  jedoch  solche  bis  zur  Entscheidung  aufgestellt  werden.  Sind  besondere
Beschwerdepunkte  nicht  aufgestellt,  so  ist  die  Berufung  oder  der  Einspruch  als  gegen  den
ganzen  Inhalt  der  Entscheidung  gerichtet  zu  betrachten,  soweit  das  Rechtsmittel  überhaupt
gegen  letztere  zulässig  ist  und  sie  den  betrifft,  der  es  eingewendet  hat.

Art.  89.
Vorläufige  Anmeldung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  geht  außer  aus  den  in  Art.  87,  Abs.  1  und  Nrt.  88,  Abs.  1
erwähnten  Gründen  auch  durch  Verabsäumung  der  vorläufigen  Anmeldung  in  den  Fällen,  wo
diese  vorgeschrieben  ist,  verloren.

Die  vorläufige  Anmeldung  überhebt  jedoch  den,  der  sie  bewirkt  hat,  nicht  der  Nothwendigkeit,
  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  wenn  er  sie  nicht  fallen  zu  lassen  gemeint  ist,  innerhalb
der  gesetzlichen  Frist  nach  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses  noch  einzuwenden.

Bei  der  vorläufigen  Anmeldung  ist  die  behauptete  Nichtigkeit  selbst  anzugeben.  Das
Gericht,  bei  welchem  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  vorläufig  angemeldet  wird,  hat  übrigens,
dafern  es  bei  einer  vorläufigen  Prüfung  derselben  sie  nicht  für  unerheblich  erachtet  und  sie
nachträglich  noch  auf  zulässige  Weise  beseitigt  werden  kann,  das  dießfalls  Erforderliche  vorzunehmen
  und,  wie  solches  geschehen,  dem  Beschwerdeführer  bekannt  zu  machen.  Es  kann
jedoch  auch,  wenn  die  Nichtigkeit  offenbar  vorliegt  und  eine  nachträgliche  Beseitigung  derselben
unthunlich  erscheint,  unter  Aussetzung  des  weiteren  Verfahrens,  die  Anmeldung  als  die  Einwendung
  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  behandeln  und  auf  dieselbe  Anzeige  an  das  Oberappellationsgericht
  behufs  der  Entscheidung  des  letzteren  erstatten.

Art.  90  a.
Anbringen  des  Rechtezmittels.

Der  Einspruch,  die  Berufung  und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  sind  bei  dem  Gerichte  anzubringen,
  welches  die  beschwerende  Entscheidung  bekannt  gemacht  hat.

Ein  Rechtsmittel  soll  deshalb  allein,  weil  es  irrthümlich  bei  einer  anderen  Gerichtsbehörde,
  als  der  hierzu  bestimmten,  angebracht  worden  ist,  nicht  für  unzulässig  oder  versäumt
erachtet  werden.

Elenso  soll  die  irrthümliche  Bezeichnung  des  Rechtsmittels  unschädlich  sein.

Art.  90  b.

Jede  Aeußerung  des  Angeschuldigten,  sowie  des  Verletzten,  durch  welche  er  sein  Verlangen
  nach  einer  anderweiten  richterlichen  Eutscheidung  zu  erkennen  giebt,  soll  als  Berufung,
        <pb n="1129" />
        —  1071  —

beziehendlich  Einspruch  angesehen  werden,  insoweit  dieses  Rechtsmittel  an  sich  zulässig  und
aus  der  Aeußerung  nicht  eine  andere  Absicht  zu  erkennen  ist.

Ist  die  Aeußerung  nicht  deutlich  genug,  um  aus  ihr  zu  erkennen,  ob  die  Einwendung
eines  Rechtsmittels  oder  beziehendlich  welchen  Rechtsmittels  beabsichtigt  worden,  so  ist  der
Angeschuldigte,  beziehendlich  Verletzte  hierüber  Gerichtswegen  zu  befragen.  Ist  der  Fall  von
der  Art,  daß  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  neben  der  Berufung  oder  einem  Einspruche  ein—
gewendet  werden  konnte,  und  ist  eine  befriedigende  Erklärung  über  die  Willensmeinung  des
Anbringers  nicht  zu  erlangen,  so  ist  das  Rechtsmittel  als  Berufung  oder  Einspruch  zu  be—
trachten.  Jedenfalls  ist,  dafern  die  Einwendung  beabsichtigt  worden,  bezüglich  der  Frist—
berechnung  der  Tag  der  Aeußerung  als  entscheidend  anzusehen.

Einer  Aeußerung  der  eingangsgedachten  Art  ist  auch  der  Antrag,  die  Acten  behufs  der
Einwendung  eines  Rechtsmittels  einem  Vertheidiger,  beziehendlich  einem  Sachwalter  vor—
zulegen,  gleichzuachten.

Art.  90e.

Wird  das  Rechtsmittel  von  einem  Bevollmächtigten  eingewendet,  so  soll  der  Mangel  des
Auftrags  den  Verlust  des  Rechtsmittels  nicht  nach  sich  ziehen;  es  ist  jedoch  der  Bevollmächtigte
  zur  Beibringung  des  Auftrags  mittels  Strafauflage  anzuhalten,  unerwartet  dieser
Beibringung  aber,  nach  Ablauf  der  Einwendungsfrist  auf  das  eingewendete  Rechtsmittel,  dafern
  es  nicht  zurückgenommen  worden,  Anzeige  zu  erstatten.

Art.  91.
Mittheilung  des  Rechtsmittels  an  den  anderen  Theil.

Ein  von  dem  Angeschuldigten  eingewendetes  Rechtsmittel  ist  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich
  dem  Verletzten  und  ein  von  einem  der  letzteren  eingewendetes  dem  Angeschuldigten
mitzutheilen,  dafern  die  Mittheilung  ohne  Schwierigkeit  erfolgen  kann.

Unter  gleicher  Voraussetzung  sind,  wenn  nach  Art.  88,  Abs.  2  noch  nachträglich  Beschwerdepunkte
  aufgestellt  werden,  auch  diese  dem  anderen  Theile  bekannt  zu  machen.

Die  Einräumung  besonderer  Fristen  zur  Ausführung  oder  Widerlegung  eines  Rechtsmittels
  findet  nicht  Statt.  Es  können  jedoch  Eingaben  zur  Ausführung  oder  Widerlegung
sowohl  bei  dem  Anzeige  erstattenden,  als  auch  bei  dem  entscheidenden  Gerichte  eingereicht
werden.  Ersteres  hat  dieselben,  wenn  sie  vor  der  Anzeige  eingehen,  bei  dieser  mit  einzusenden,
entgegengesetzten  Falls  aber  zurückzugeben,  das  entscheidende  Gericht  aber  hat  sie,  wenn  sie  bei
ihm  vor  der  Entscheidung  eingehen,  bei  letzterer  mit  zu  berücksichtigen.

Art.  92.
Anzeigeerstattung.

Auf  das  Rechtsmittel  ist  nach  Ablauf  der  zehntägigen  Frist  (Art.  86,  Abs.  1)  Anzeige
1868.  143
        <pb n="1130" />
        —  1072  —

an  das  zur  Entscheidung  zuständige  Gericht  (Art.  94)  zu  erstatten,  es  wäre  denn,  daß  das
Rechtsmittel  versäumt  oder,  daß  dasselbe  nach  dem  Gesetze  überhaupt  oder  im  einzelnen  Falle
unzulässig  oder,  soviel  die  Nichtigkeitsbeschwerde  anlangt,  die  Vorschriften  des  Art.  88,  Abs.  1
und  Art.  89  nicht  beachtet  worden.

Das  Gericht  hat  in  diesen  Fällen  dem,  welcher  das  Rechtsmittel  eingewendet  hat,  unter
Angabe  der  Gründe  zu  eröffnen,  daß  keine  Anzeige  erstattet  werden  wird.  Derselbe  kann,
wenn  er  sich  dadurch  verletzt  glaubt,  bei  dem  Gerichte,  welches  über  das  Rechtsmittel  zu  entscheiden
  gehabt  hätte,  Beschwerde  führen.

Dagegen  steht  eine  Prüfung  des  Rechtsmittels  im  Uebrigen  dem  Gerichte,  bei  welchem
es  anzubringen  ist,  nicht  zu.

Die  Entscheidung  des  höheren  Richters,  daß  ein  Rechtsmittel  versäumt  oder  unzulässig
sei,  kann  durch  einfache  Verfügung  ertheilt  oder  auch  mit  der  Entscheidung  über  ein  anderes,
in  derselben  Untersuchung  an  dasselbe  Gericht  angezeigtes  Rechtsmittel  verbunden  werden.

Einer  Benachrichtigung  dessen,  der  das  Rechtsmittel  eingewendet  hat,  oder  des  anderen
Theils  von  dem  Abgange  der  Anzeige  bedarf  es  in  keinem  Falle.

Art.  93.

Hat  der  Angeschuldigte  auf  Königliche  Gnade  sich  berufen  und  ist  zugleich  von  ihm  oder
dem  Staatsanwalte  oder  dem  Verletzten  ein  Rechtsmittel  eingewendet  worden,  so  ist  zuvörderst
das  letztere  zur  Erledigung  zu  bringen.

Art.  94.
Entscheidende  Behörde.

Ueber  die  Nichtigkeitsbeschwerde  sowie  über  die  Berufung  entscheidet  das  Oberappellationsgericht
  und  über  den  Einspruch  das  Bezirksgericht  (vergl.  Art.  15,  Art.  380  b).  Ueber  die
Beschwerde  vergleiche  Art.  98.

Die  Entscheidung  ist,  wenn  die  angefochtene  Entscheidung  mittels  Erkenntnisses  erfolgte,
gleichfalls  mittels  Erkenntnisses  zu  ertheilen.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Art.  95.
Wiedereinsetzung  gegen  Versäumnisse.

Wurde  der  thatsächliche  Grund  einer  Nichtigkeit  dem  von  ihr  Betroffenen  erst  nach  Ablauf
  der  Einwendungsfrist  bekannt,  so  kann  dieser,  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen
in  Art.  250  und  Art.  350,  Abs.  3,  binnen  einer  zehntägigen  Frist  von  erlangter  Kenntniß
an,  bei  dem  im  Art.  90  a,  Abs.  1  bestimmten  Gerichte  um  Wiedereinsetzung  gegen  den  Ablauf
  der  Einwendungsfrist  nachsuchen.
        <pb n="1131" />
        —  1073  —

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  selbst  ist  mit  dem  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  zugleich  oder
doch  binnen  der  für  dieses  Gesuch  bestimmten  Frist  bei  Verlust  desselben  anzubringen.  Ueber
dasselbe  entscheidet  das  Oberappellationsgericht.

Dasselbe  kann  Erörterungen  über  die  Zeit  der  von  der  Nichtigkeit  erlangten  Kenntniß
anstellen,  auch  hierbei  auf  Bestärkungseide  erkennen.

Das  Oberappellationsgericht  hat,  wenn  es  dem  Gesuche  Statt  giebt  und  auch  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  selbst  für  begründet  erachtet,  nach  Lage  der  Sache  zu  ermessen  und  zu  entscheiden,
  wieweit  das  stattgefundene  Verfahren  aufzuheben  sei.

Art.  96.

Die  Einwendung  einer  völlig  unbegründeten  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  von  dem  Oberappellationsgerichte
  an  dem  Vertheidiger,  welcher  sie  eingewendet  hat,  mit  einer  Geldbuße  von
einem  bis  zu  fünfundzwanzig  Thalern  geahndet  werden.

Insbesondere  von  der  Beschwerde.

Art.  9  7.
Zulässigkeit  der  Beschwerde.

Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  kann  nicht  blos  von  dem  Angeschuldigten,  dem  Staatsanwalte
  und  dem  Verletzten,  sondern  auch  von  den  Zeugen,  von  denen,  die  Sicherheit  geleistet
haben,  und  überhaupt  von  jedem  bei  der  Untersuchung  oder  einzelnen  Handlungen  des  Gerichts
Betheiligten  eingewendet  werden.

Art.  98.
Entscheidende  Behörde.

Die  Beschwerde  folgt  dem  Instanzenzuge  der  gegen  Erkenntnisse  in  den  betreffenden
Sachen  zulässigen  Rechtsmittel.  Es  ist  daher  bei  Beschwerden  über  den  Untersuchungsrichter
in  den  vor  dem  Bezirksgerichte  anhängigen  Untersuchungen  und  bei  Beschwerden  über  den
Einzelrichter  das  Bezirksgericht  und  bei  Beschwerden  über  das  Bezirksgericht  das  Oberappellationsgericht
  zuständig,  jedoch  das  letztere  bei  Beschwerden  über  das  Bezirksgericht  in  den
vor  dem  Einzelrichter  anhängigen  Untersuchungen  nur  insoweit,  als  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts
  wegen  unrichtiger  Anwendung  eines  Gesetzes  oder  wegen  Verletzung  einer  Form
zur  Beschwerde  gezogen  wird.  (Vergl.  noch  Art.  274,  278.)

Art.  99.
Anbringen  der  Beschwerde.
Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Richter  oder  dem  Gerichte,  gegen  dessen  Entschließung  sie
gerichtet  ist,  oder  bei  dem  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen  Gerichte  anzubringen.


143“
        <pb n="1132" />
        —  1074  —

Die  Bestimmungen  des  Art.  90  a,  Abs.  2,  3  gelten  auch  von  der  Beschwerde.

Ist  die  Beschwerde  bei  derjenigen  Behörde  angebracht,  gegen  deren  Verfahren  sie  gerichtet
ist,  so  hat  die  letztere,  wenn  sie  bei  ihrer  Entschließung  stehen  bleibt,  in  jedem  Falle  die  Beschwerde
  an  das  zunächst  höhere  Gericht  abzugeben.

Ist  die  Beschwerde  bei  demjenigen  Gerichte  angebracht  worden,  dessen  Entscheidung  verlangt
  wird,  so  hat  dieses  entweder  sofort  oder  nach  vorher  erforderter  Anzeige  von  der  Behörde,
deren  Entschließung  angefochten  wird,  darauf  Entschließung  zu  fassen.

Das  Bezirksgericht  kann  jedoch  Beschwerden,  welche  gegen  Entschließungen  des  Untersuchungsrichters
  gerichtet  sind,  mögen  sie  nun  bei  diesem  oder  dem  Bezirksgerichte  angebracht
sein,  auch  dann  zu  seiner  Entschließung  ziehen,  wenn  dabei  ausdrücklich  auf  die  Entscheidung
des  Oberappellationsgerichts  angetragen  worden  ist,  und  hat  daher  dergleichen  Beschwerden
nur  dann,  wenn  es  sich  hierzu  nicht  bewogen  findet,  oder  wenn  es  zu  keiner  die  Beschwerde
erledigenden  Entschließung  gelangt,  an  das  Oberappellationsgericht  abzugeben.

Art.  100.

Die  Behörde,  bei  welcher  eine  gegen  deren  eigene  Entschließung  gerichtete  Beschwerde  angebracht
  wird,  kann,  wo  das  Gesetz  nicht  etwas  Anderes  verordnet,  die  Abgabe  der  Beschwerde
bis  nach  Vornahme  der  als  beschwerlich  bezeichneten  Handlung  aussetzen.

Dagegen  kann  das  Gericht,  bei  welchem  eine  Beschwerde  gegen  ein  niederes  Gericht  angebracht
  wird,  das  letztere  anweisen,  vorläufig  und  bis  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde
mit  weiterem  Verfahren  anzustehen.

Ergänzende  Bestimmungen.

Art.  101.

Vertretung  bevormundeter  rc.  Personen.

Statt  eines  minderjährigen  oder  den  Minderjährigen  gleichstehenden  Angeschuldigten
(Art.  99,  100  des  Strafgesetzbuchs)  kann  auch  der  gesetzliche  Vertreter  die  dem  ersteren  zuständigen
  Rechtsmittel  einwenden.

Dem  Vertreter  des  Verschwenders  steht  jedoch  dieses  Befugniß  nicht  zu.

Soweit  das  Strafgesetzbuch  gewissen  Personen  gestattet,  für  den  Verletzten  oder  statt
desselben  den  zur  Bestrafung  gewisser  Vergehungen  erforderlichen  Antrag  zu  stellen,  können
dieselben  auch  für  den  Verletzten  oder  statt  seiner  die  zulässigen  Rechtsmittel  einwenden.

Art.  102.
Verzicht  auf  das  Rechtsmittel.
Ein  eingewendetes  Rechtsmittel  kann  bis  zur  Entscheidung  über  dasselbe,  der  Verzicht  auf
        <pb n="1133" />
        —  1075  —

ein  Rechtsmittel  aber,  sofern  die  Einwendung,  desselben  an  eine  gewisse  Frist  gebunden  war,
nur  innerhalb  der  letzteren  zurückgenommen  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  der  Generalstaatsanwalt  auf  ein  von  einem  Staatsanwalte
  eingewendetes  Rechtsmittel  verzichten,  sowie  den  erklärten  Verzicht  zurücknehmen.

Ein  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  Gunsten  eines  Angeklagten  eingewendetes  Rechtsmittel
  (Art.  20,  Abs.  1)  kann  nur  mit  Zustimmung  des  letzteren  zurückgenommen  werden.

Der  gesetzliche  Vertreter  eines  Angeschuldigten  (Art.  101,  Abs.  1)  kann  das  von
letzterem  eingewendete  Rechtsmittel  nicht  zurückuehmen,  wogegen  hinsichtlich  der  im  Abf.  3
des  Art.  101  gedachten  und  der  von  ihnen  vertretenen  Personen  die  Regel  gilt,  daß,  soweit
Jemand  den  Antrag  auf  Bestrafung  zurücknehmen  kann,  derselbe  auch  zur  Zurücknahme  darauf
bezüglicher  Rechtsmittel  befugt  ist.

Art.  103.
Verwandte  und  Erben  des  Angeschuldigten  rc.

Die  dem  Angeschuldigten  und  dem  Verletzten  gegen  ein  Erkenntniß  zuständig  gewesenen
Rechtsmittel  können  nach  dem  Tode  desselben  von  den  Verwandten  und  Verschwägerten  in
gerader  Linie,  den  Geschwistern  und  den  Ehegatten,  sowie,  in  Ermangelung  dieser  Personen,
von  den  Erben  des  Verstorbenen  eingewendet  und  fortgestellt  werden.  Es  ist  jedoch,  soviel
die  Hinterlassenen  des  Angeschuldigten  betrifft,  deren  Bezugnahme  darauf  erforderlich,  daß  die
dem  Verstorbenen  beigemessene  Handlung  keine  strafbare  over  weniger  strafbare  sei,  als  in  dem
Erkenntnisse  angenommen  worden  oder  daß  die  erhobenen  Beweise  zu  der  erkannten  Verurtheilung
  des  Angeschuldigten  nicht  ausgereicht  hätten.  Nicht  minder  wird  bei  den  Hinterlassenen
  des  Verletzten  die  Bezugnahme  derselben  darauf  vorausgesetzt,  daß  die  Ehre  des  Verstorbenen
  bei  dem  Ausgange  der  Untersuchung  betheiligt  sei.

Ebenso  können  die  Erben  des  Angeschuldigten  sowohl  als  des  Verletzten  diese  Rechtsmittel
  einwenden  und  fortstellen,  wenn  sie  ein  vermögensrechtliches  Interesse  nachzuweisen  im
Stande  sind.

Es  wird  jedoch  in  den  Fällen  dieses  Artikels  vorausgesetzt,  daß  das  Rechtsmittel  nicht
bereits  bei  dem  Ableben  des  Angeschuldigten,  beziehendlich  des  Verletzten,  versäumt  gewesen
und  daß  der  Angeschuldigte,  beziehendlich  der  Verletzte,  der  fraglichen  Entscheidung  sich  nicht
unterworfen  hat.

Ist  das  erstere  der  Fall,  so  ist  die  Einwendung  des  Rechtsmittels  von  Seiten  der  obengenannten
  Personen,  ist  das  letztere  der  Fall,  so  ist  sowohl  die  Einwendung  als  die  Fortstellung
  des  Rechtsmittels  unzulässig.  «

Die  Einwendung  und  Erklärung  über  Fortstellung  des  Rechtsmittels,  sowie  der  Nach—
weis  des  vermögensrechtlichen  Interesses  und  der  Verwandtschaft  oder  des  Erbantritts  sind,

bei  Verlust  des  Rechtsmittels,  binnen  einer  dreimonatigen,  vom  Todestage  des  Erblassers  an
zu  berechnenden  Frist,  zu  bewirken.
        <pb n="1134" />
        —  1076  —

Art.  104.

Der  Verletzte,  sowie  dessen  Erben  und  die  Staatsanwaltschaft  können  die  ihnen  zustän—
digen  Rechtsmittel  bei  dem  Tode  des  Angeschuldigten  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (Art.
103  Schlußs.)  einwenden  und  fortstellen,  wenn  sie  zugleich  binnen  dieser  Frist  ein  vermögens—
rechtliches  Interesse  bescheinigen.  Den  Erben  des  Angeschuldigten  soll,  wenn  die  Bekanntmachung
  ohne  Schwierigkeiten  erfolgen  kann,  behufs  der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  die  von
Seiten  des  Gegentheils  erfolgte  Einwendung  und  Fortstellung  des  Rechtsmittels,  sowie  der
beigebrachte  Nachweis  bekannt  gemacht  werden.

Art.  105.

Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Einwendung  oder  Fortstellung  dieser  Rechtsmittel,
  sowie  über  die  erforderlichen  Nachweisungen  (Art.  10  3,  104)  gebührt  dem  Gerichte,
welches  über  das  Rechtsmittel  selbst  zu  entscheiden  hat.

Die  Erben  und  Verwandten  des  Angeschuldigten  und  des  Verletzten  können  weder  den
von  ihrem  Erblasser,  noch  den  von  ihnen  selbst  erklärten  Verzicht  zurücknehmen.

Art.  106.

Die  Angehörigen  eines  Abwesenden,  welcher  durch  ein  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  oder
in  Betreff  der  Kosten  verurtheilt  worden  ist,  können  gegen  dasselbe  statt  des  Abwesenden  die
diesem  zuständig  gewesenen  Rechtsmittel  einwenden.

Art.  10  7a.
Wiedereinsetzung  bei  Versäumnissen.

Ist  der  Verletzte  oder  der  Angeschuldigte  oder  sind  die  Verwandten  oder  die  Erben  eines
derselben  (Art.  103,  104,  106)  durch  unabwendbare  Umstände  verhindert  worden,  die
zur  Einwendung,  beziehendlich  Fortstellung  (Art.  103,  104)  eines  Rechtsmittels  bestimmten
Fristen  innezuhalten,  so  kann  von  ihnen  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  das  Rechtsmittel  einzuwenden
  gewesen  wäre,  binnen  einer  Frist  von  zehn  Tagen,  nachdem  das  Hinderniß  aufgehört
  hat,  unter  Angabe  der  Hinderungsgründe,  auf  Wiedereinsetzung  gegen  das  Versäumniß
angetragen  werden.

Das  Rechtsmittel  ist  mit  dem  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  zugleich  oder  doch  binnen
der  für  dieses  bestimmten  Frist  bei  Verlust  des  letzteren  anzubringen.

Das  zur  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zuständige  Gericht  entscheidet  auch  über  das
Gesuch  um  Wiedereinsetzung.

Ob  das  Gesuch  dem  Gegner  des  Antragstellers  zur  Erklärung  zuzufertigen  sei,  hängt  von
dem  Ermessen  des  Gerichts  ab.
        <pb n="1135" />
        —  1077  —

Auch  kann  das  Gericht  Erörterung  über  die  Behinderungsursachen  und  die  Zeit  ihres
Wegfalls  anstellen  und  hierbei  auf  Bestärkungseide  erkennen.

Die  Entscheidung  über  das  Gesuch  erfolgt  ohne  weitere  Verhandlung  in  nicht  öffentlicher
Sitzung,  kann  jedoch  auch,  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  mit  der  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  selbst  oder  mit  der  Entscheidung  über  ein  anderes,  gleichfalls  an  das  Gericht  ge—
brachtes  und  in  derselben  Untersuchung  eingewendetes  Rechtsmittel  verbunden  werden.

Art.  107b.

Außer  den  im  Art.  107  a  erwähnten  Fällen  kann  ein  versäumtes  Rechtsmittel  nur  durch
einen  Gnadenact  des  Königs  noch  zugelassen  werden.

Art.  10  8.
Beschwerde  bei  den  Aufsichtsbehörden.

An  dem  Rechte  der  Beschwerdeführung  über  Verschleife,  Bedrückungen  und  sonst  ungebührliches
  Verhalten  der  bei  den  Gerichten  Angestellten  wird  durch  die  Bestimmungen  dieses
Capitels  nichts  geändert.  Ueber  diese  Beschwerden  beschließt  das  Justizministerium,  vorbehältlich
der  Bestimmung  des  Gesetzes  B  vom  28.  Januar  1835,  die  höheren  Justizbehörden  betreffend,
  §  35  am  Schlusse.

Es  kann  jedoch  auf  derartige  Beschwerden,  wofern  sie  nicht  nach  Obigem  als  zulässige
Rechtsmittel  anzusehen  und  daher,  soweit  nöthig,  an  die  zur  Entscheidung  darüber  zuständige
Behörde  abzugeben  sind,  eine  richterliche  Entscheidung  nicht  abgeändert  und  in  eine  solche  nicht
eingegriffen  werden.

Gegen  die  Staatsanwälte  kann  wegen  ihrer  Amtsführung  bei  dem  Generalstaatsanwalte
und  über  diesen  bei  dem  Justizministerium  Beschwerde  erhoben  werden.

Besonderer  Theil.
Erste  Abtheilung.
Von  der  Voruntersuchung.
Erstes  Capitel.
Von  der  Voruntersuchung  im  Allgemeinen.

Art.  109.
Antragstellung.

Hält  der  Staatsanwalt  eine  ihm  zugekommene  Anzeige  eines  Verbrechens  für  soweit
begründet,  daß  gegen  eine  bestimmte  Person  mit  der  Untersuchung  verfahren  werden  könne,
        <pb n="1136" />
        —  1078  —

so  hat  er  den  Antrag  auf  Einleitung  derselben  gegen  diese  Person  bei  dem  Bezirksgerichte  zu
stellen.

Er  kann,  bevor  er  diesen  Antrag  stellt,  zur  Vorbereitung  seiner  Entschließung  nicht  nur
selbst,  soweit  ihm  solches  nach  Art.  76  fg.  gestattet  ist,  Erörterungen  vornehmen,  sondern  auch
die  Vornahme  von  ihm  geeignet  scheinenden  Erörterungen,  insbesondere  von  solchen,  zu  deren
Vornahme  er  nicht  selbst  befugt  ist,  bei  dem  Bezirksgerichte  oder  einem  anderen  Gerichte  be—
antragen  (vergl.  Art.  75  b).

Wegen  des  Privatanklägers  vergl.  Art.  31  fg.

Art.  110.

Ist  der  Antrag  auf  Untersuchung  von  dem  Staatsanwalte  oder  dem  Privatankläger  bei
einem  nicht  zuständigen  Bezirksgerichte  angebracht  worden,  so  hat  das  letztere  von  seiner  Unzuständigkeit
  den  Antragsteller  in  Kenntniß  zu  setzen  und  sich  auf  Vornahme  derjenigen  Handlungen
  zu  beschränken,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  ist.

Ebenso  haben  die  Staatsanwälte  ihnen  zugekommene  Anzeigen  von  Verbrechen,  zu  deren
Untersuchung  ein  anderes  Bezirksgericht  zuständig  ist,  an  den  Staatsanwalt  des  letzteren  abzugeben,
  jedoch  ebenfalls  denjenigen  Handlungen  sich  zu  unterziehen,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge
  ist.

Art.  111.
Antrag  der  Dienst=  oder  Aufsichtsbehörde.

Will  die  Dienst=  oder  Aufsichtsbehörde  nach  Art.  10  8  oder  Art.  374  des  Strafgesetzbuchs
  einen  Antrag  auf  Untersuchung  gegen  einen  Beamten  stellen,  so  hat  sie  ihn  bei  dem
Generalstaatsanwalte  einzureichen,  welcher  denselben,  wenn  er  ihn  für  begründet  erachtet,  dem
betreffenden  Staatsanwalte  zur  Besorgung  des  weiter  Nöthigen  zuzufertigen,  außerdem  aber
an  das  Justizministerium  Vortrag  zu  erstatten  und  dessen  Entschließung  einzuholen  hat.

Art.  112.
Ausnahmebestimmungen.

Auch  ohne  vorherigen  Antrag  des  Staatsanwalts  kann  ausnahmsweise,  soweit  Gefahr
im  Verzuge  ist,  das  Bezirksgericht  die  nöthigen  Erörterungen  anstellen  und  die  nöthigen  Verfügungen
  treffen,  wenn  es  Kenntniß  von  einem  von  amtswegen  zu  verfolgenden  Verbrechen
erhält.

Das  Bezirksgericht  hat  von  dem  Ergebnisse  der  Erörterungen,  sowie  von  den  getroffenen
Verfügungen  den  Staatsanwalt  ungesäumt  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  113.
Insbesondere  hat  das  Bezirksgericht  durch  eines  seiner  Mitglieder  unter  den  Voraussetz-
        <pb n="1137" />
        —  1079  —

ungen  des  vorigen  Artikels  die  zur  Erhaltung  sichtbarer  Spuren  der  That  und  zur  Feststellung

des  Thatbestandes  nöthigen  Vorkehrungen  und  Erhebungen  auch  ohne  vorherigen  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  vorzunehmen.

Ferner  kann  es  die  sofortige  Vorführung  und  einstweilige  Verwahrung  des  Verdächtigen
verfügen,  wenn  derselbe  entweder

1.  Anstalten  zur  Flucht  macht  oder  aus  besonderen  Gründen  der  Flucht  verdächtig
ist,  oder

2.  auf  frischer  That  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  That  als  des  Verbrechens  ver—
dächtig  durch  Nacheile  bezeichnet  wird,  oder

3.  wenn  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden,  daß  er  die  Spuren  des  Verbrechens  ver—
tilgen  oder  die  Freiheit  zur  Vollendung  des  Verbrechens  mißbrauchen  werde.

Art.  114.

Anzeige  von  unbekannten  Personen.

Anzeigen,  deren  Urheber  unbekannt  sind,  berechtigen  an  sich  nur  zu  solchen  Handlungen,
welche  geeignet  sind,  den  Grund  oder  Ungrund  ihres  Inhalts,  ohne  Nachtheil  für  die  Ehre
oder  andere  Rechte  der  dadurch  beschuldigten  Personen  aufzuklären.

Art.  115  à.
Bestellung  des  Untersuchungsrichters.

Bei  jedem  Bezirksgerichte  werden  aus  den  bei  demselben  angestellten  richterlichen  Beamten
  einer  oder  mehrere  ständige  Untersuchungsrichter  von  dem  Justizministerium  auf  den  Vorschlag
  des  Vorstands  des  Bezirksgerichts  bei  dem  Schlusse  jeden  Jahres  für  das  nächste  Jahr
bestellt  und  die  Namen  derselben  dem  Staatsanwalte  mitgetheilt.

Der  Vorstand  des  Bezirksgerichts  kann  in  einzelnen  dringenden  Fällen,  insbesondere
wenn  der  ständige  Untersuchungsrichter  mit  Führung  von  Untersuchungen  überhäuft  ist,  einen
anderen  richterlichen  Beamten  als  Untersuchungsrichter  für  einen  solchen  Fall  bestellen,  sowie
bei  Verhinderung  des  Untersuchungsrichters  einen  anderen  richterlichen  Beamten  mit  Vornahme
einzelner  Untersuchungshandlungen  beauftragen.

Ausnahmsweise  kann  auch  vom  Bezirtsgerichte  ein  Einzelrichter  mit  der  Voruntersuchung

von  Verbrechen,  welche  in  dessen  Sprengel  verübt  worden  sind,  aber  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts
  gehören,  beauftragt  werden.

Art.  115b.

Der  bestellte  Untersuchungsrichter  hat  auf  den  Antrag  wegen  Einleitung  der  Untersuchung

  Entschließung  zu  fassen.  Derselbe  kann  zur  Vorbereitung  derselben  Erörterungen
veranstalten.

1868.  144
        <pb n="1138" />
        —  1080  —

Er  hat  die  gefaßte  Entschließung  zu  den  Acten  zu  bringen  und  sie  sowohl  dem  Antragsteller,
  als  auch,  wenn  dem  Antrage  Statt  gegeben  wird,  dem  Angeschuldigten  und  zwar  dem
Letzteren  längstens  bei  dessen  erster  Vernehmung  (Art.  167)  zu  eröffnen.

Art.  116.
Beginn  der  Voruntersuchung.
Die  Voruntersuchung  beginnt  mit  der  Entschließung,  durch  welche  dem  Antrage  auf  Einleitung
  derselben  Statt  gegeben  wird.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  in  Art.  109,  110,  112,  113,  114,  115b,  Abfs.  1
vorgenommenen  Erörterungen  sind  als  gerichtspolizeiliche  Vorerörterungen  anzusehen.

Es  sollen  jedoch  bei  ihnen  gleichfalls  die  für  Untersuchungshandlungen  dieser  Art  in  dem
Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  beachtet  werden  und  kommt  denselben,  wenn  solches  geschehen,
  gleiche  Beweiskraft  zu,  als  wenn  sie  nach  Eröffnung  der  Voruntersuchung  vorgenommen
worden  wären.

Art.  117.
Anträge  auf  Untersuchungshandlungen.

Ist  auf  den  gestellten  Antrag  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen  worden,  so  hat
der  Untersuchungsrichter  bei  deren  Führung  in  Gemäßheit  der  gestellten  Anträge,  insoweit  sie
nach  den  Gesetzen  zulässig  und  nicht  völlig  unerheblich  sind,  zu  verfahren.  Er  kann  jedoch  das,
was  ihm  hierbei  zur  Vervollständigung  der  Untersuchung  geeignet  erscheint,  auch  amtswegen
vornehmen,  sowie  die  im  Art.  116,  Abs.  2  gedachten  und  die  von  dem  Staatsanwalte  und
den  Polizeibehörden  aufgenommenen  Verhandlungen  nach  ihrer  Form  und  Vollständigkeit
prüfen  und  nöthigen  Falls  die  Ergänzung  oder  Wiederholung  der  Verhandlung  bewirken.

Anträge  des  Angeschuldigten  auf  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen  sind  zu  beachten,
wenn  sie  nicht  völlig  unerheblich  sind,  und  nicht  ohne  Nachtheil  für  ihn  und  für  die  Untersuchung
  der  Hauptverhandlung  vorbehalten  werden  können.

Trägt  der  Untersuchungsrichter  Bedenken,  Anträgen  auf  Vornahme  von  Untersuchungshandlungen,
  gleichviel  von  wem  sie  gestellt  sind,  zu  entsprechen,  so  hat  er  solches  dem  Antragsteller
  zu  eröffnen.  (Vergl.  noch  Art.  97.)

Art.  118.
Untersuchung  gegen  Abwesende.

Ist  der  Angeschuldigte  abwesend,  insbesondere  flüchtig,  so  daß  ihm  die  beschlossene  Eröffnung
  der  Voruntersuchung  nicht  bekannt  gemacht  werden  kann,  so  sind  dessenungeachtet
alle  geeigneten  Mittel  zu  benutzen,  um,  soweit  solches  ohne  die  Abhörung  des  Angeschuldigten
geschehen  kann,  die  Gewißheit  der  That  und  der  Person  des  Thäters,  die  strafrechtliche
        <pb n="1139" />
        —  1081  —

Beschaffenheit  der  That  und  die,  die  Strafbarkeit  erhöhenden  oder  dieselbe  mindernden  oder
ausschließenden  Umstände  festzustellen.

Der  Fortstellung  einer  bereits  eingeleiteten  Untersuchung  soll  die  Abwesenheit,  insbesondere
die  Flucht  des  Angeschuldigten  nicht  entgegenstehen,  und  ist  solchenfalls  unter  gleicher  Benutzung
  der  geeigneten  Mittel  bei  Fortführung  der  Untersuchung  auf  möglichste  Vervollständigung
derselben  Bedacht  zu  nehmen.

Art.  119.
Untersuchungshandlungen  in  fremdem  Gerichtsbezirke.

Sind  Untersuchungshandlungen  in  einem  fremden  Gerichtsbezirke  vorzunehmen,  so  hat
der  Untersuchungsrichter  das  Gericht  des  fremden  Bezirks  um  deren  Vornahme  zu  ersuchen.
Der  Untersuchungsrichter  kann  auch,  wenn  er  es  im  Interesse  der  Untersuchung  findet,  die
Handlung  in  dem  fremden  Gerichtsbezirke,  unter  Benachrichtigung  des  dasigen  Gerichts,  selbst
vornehmen.  Ausnahmsweise  kann  auch  die  Vernehmung  des  Angeschuldigten,  wenn  er  sich

außerhalb  des  Gerichtsbezirks  oder  in  Haft  einer  anderen  Behörde  befindet,  durch  den  ersuchten
Richter  vorgenommen  werden.

Die  Unterlassung  jener  Benachrichtigung  zieht  jedoch  eine  Nichtigkeit  nicht  nach  sich
und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  die  fragliche  Handlung  im  Auslande  vorgenommen  wurde.

Art.  120  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  121.

Besondere  Bestimmungen.

Der  mit  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  beauftragte  (Art.  115  a)  oder
behufs  derselben  ersuchte  (Art.  119)  Richter  hat  in  Bezug  auf  diese  Handlungen  alle  Befugnisse
  und  Verpflichtungen  des  Untersuchungsrichters.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  in  Betreff
der  nach  Schluß  der  Voruntersuchung  von  einem  beauftragten  Richter  vorgenommenen  Erhebungen,
  ingleichen  der  von  dem  Gerichtsvorsitzenden  (vergl.  Art.  273,  335)  ertheilten  Verfügungen.


Art.  122.

Die  Vorschriften  der  Art.  119,  121  leiden  auch  auf  die  im  Art.  116,  Abs.  2  gedachten
Erörterungen  Anwendung.

Art.  123.

Der  Untersuchungsrichter  erläßt  die  von  ihm  ausgehenden  Verfügungen  in  seinem
Namen.

1447
        <pb n="1140" />
        —  1082  —

Art.  124.
Ausdehnung  der  Untersuchung.

Findet  der  Untersuchungsrichter,  daß  noch  andere  Personen,  auf  welche  der  Antrag  des
Staatsanwalts  nicht  lautet,  bei  der  strafbaren  Handlung  betheiligt  gewesen  oder  daß  von  den
Personen,  auf  welche  der  Antrag  lautet,  noch  andere,  in  dem  Antrage  nicht  berührte  Verbrechen
verübt  worden,  so  hat  er  hiervon  den  Staatsanwalt  zu  benachrichtigen  und  sich  mit  ihm
über  die  Ausdehnung  der  Untersuchung  auf  jene  Personen  und  Verbrechen  in  Vernehmung
zu  setzen.

Art.  125.
Einstellung  der  Voruntersuchung.

Trägt  der  Staatsanwalt  auf  Einstellung  der  eröffneten  Untersuchung  an,  oder  findet  der
Untersuchungsrichter,  daß  dieselbe  einzustellen  sei,  so  ist,  nachdem  in  letzterem  Falle  zuvörderst
noch  der  Staatsanwalt  mit  seiner  Erklärung  gehört  worden,  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts
  einzuholen.  Vor  der  letzteren  ist  auch,  wenn  ein  auf  Antrag  strafbares  Verbrechen
in  Frage,  jedenfalls  der,  welcher  den  Antrag  gestellt  hat  (vergl.  Art.  29,  31),  mit  seiner
Erklärung  zu  hören.

Inwieweit  bei  Vergehen,  welche  nur  auf  Antrag  zu  untersuchen  sind,  die  Untersuchung
einzustellen  sei,  wenn  der  Antragsteller  den  Antrag  auf  Bestrafung  zurückgenommen  hat,
bestimmt  Art.  106  des  Strafgesetzbuchs.

Im  Falle  der  Einstellung  des  Verfahrens  kann  der  Angeschuldigte  ein  schriftliches  Zeugniß
  des  Richters  über  selbige  verlangen,  in  welchem  der  Grund  der  Einstellung  auszudrücken  ist.

Art.  126.

Im  Falle  der  Einstellung  hat  das  Bezirksgericht  den  Angeschuldigten  zugleich  in  Abstattung
derjenigen  Kosten  zu  verurtheilen,  welche  derselbe  durch  falsche  Selbstanzeige  oder  durch  falsche
außergerichtliche  Berühmung  der  Thäterschaft,  sowie  durch  Versäumnisse  oder  offenbar  unerheb—
liche  Anträge  veranlaßt  hat.

Wird  die  Untersuchung  gegen  einen  oder  einige  der  Angeklagten  eingestellt,  gegen  den
anderen  oder  die  anderen  aber  fortgestellt,  so  ist  zugleich  über  die  Verpflichtung  des  ersteren
oder  der  ersteren  zur  Kostenabstattung  zu  entscheiden.

Lassen  sich  in  diesen  Fällen  die  Kosten  nicht  füglich  sondern,  so  ist  die  Verurtheilung  auf
einen  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmenden  Theil  der  Gesammtkosten  zu  richten.

Der  Verurtheilte  kann  gegen  diese  Entscheidung  Berufung  einwenden.

Art.  127.

Urkundspersonen.

Die  Zuziehung  von  Urkundspersonen  zu  einer  Untersuchungshandlung  ist  nur  in  den,  in
        <pb n="1141" />
        —  1083  —

dem  Gesetze  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  erforderlich  und  ihre  Unterlassung  begründet  nur
in  diesen  Fällen  Nichtigkeit  der  bezüglichen  Handlung.  Dem  Richter  bleibt  es  übrigens  unbenommen,
  auch  bei  anderen  Untersuchungshandlungen,  insbesondere  wenn  die  Wiederholung  der
Handlung  voraussichtlich  nicht  möglich  sein  sollte,  Urkundspersonen  beizuziehen.

Art.  128.

Die  Urkundspersonen  müssen  volljährige,  unbescholtene,  bei  der  Sache  unbetheiligte  und
als  Urkundspersonen  entweder  allgemein  oder  für  den  einzelnen  Fall  verpflichtete  Männer
und  dürfen  weder  Subalternen  des  Gerichts,  noch  durch  Dienstverhältnisse  von  dem  Richter
oder  Protocollanten  abhängig  sein.  Auch  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie  weder  zu
dem  Angeschuldigten  noch  zu  dem  Verletzten  in  einem  der  im  Art.  41  a  aufgeführten  Verwandtschafts=
  oder  Schwägerschafts=  oder  denselben  im  Art.  41  a  gleichgestellten  Verhältnisse
stehen.

Art.  129.

Zusammentreffen  von  Civil-  und  Criminal-Punkten.

Hängt  die  Entscheidung  einer  Strafsache  von  privatrechtlichen  Vorfragen  oder  Zwischenpunkten
  ab  und  ist  die  Anhängigmachung  der  Civilsache  bereits  erfolgt  oder  mit  Sicherheit  zu
erwarten,  so  ist,  nachdem  zuvörderst  hierüber  der  Staatsanwalt  und  der  Angeschuldigte,  sowie,
bei  den  auf  Antrag  strafbaren  Verbrechen,  der  Antragsteller  (Art.  29,  31)  gehört  worden
ist,  die  Untersuchung  einstweilen  auszusetzen.

Weigert  sich  im  Falle  der  beschlossenen  Aussetzung  das  für  die  bürgerliche  Rechtssache
zuständige  Gericht  erster  Instanz,  sich  der  Sache  eher  zu  unterziehen,  als  bis  die  Strafsache
entschieden  sein  werde,  so  ist  die  Entscheidung  des  Appellationsgerichts,  und  wenn  die  bürgerliche
  Rechtssache  vor  diesem  selbst  in  erster  Instanz  anhängig  zu  machen  ist,  die  Entscheidung
des  Oberappellationsgerichts  einzuholen.

Es  ist  jedoch  der  Untersuchungsrichter  nicht  behindert,  auch  vor  Beendigung  des  Civilprozesses,
  wenn  er  es  für  angemessen  erachtet,  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  zu  verfügen.


Art.  130.
Protocollführung.

Ueber  jede  Verhandlung  ist  bei  derselben,  und,  wo  dieß  nicht  möglich  ist,  sofort  nach  Vornahme
  derselben  von  dem  Untersuchungsrichter  oder  einem  von  ihm  hierzu  beigezogenen  vereideten
  Protocollführer  ein  Protocoll  aufzunehmen.

Die  Aussagen  der  befragten  Personen  sollen,  soweit  möglich,  in  den  von  ihnen  gebrauchten
Ausdrücken  und  jedenfalls  in  der  Art  niedergeschrieben  werden,  daß  aus  dem  Protocolle  deutlich
  hervorgeht,  ob  und  wo  die  abgehörte  Person  sich  in  freier  Rede  ausgesprochen  und  wo  sie
dagegen  nur  auf  an  sie  gerichtete  Fragen  geantwortet  hat.
        <pb n="1142" />
        —  1084  —

Art.  131.

Jedes  Protocoll  ist  behufs  der  Genehmigung  dem  Abgehörten,  sowie  den  sonst  zur  Verhandlung
  zugezogenen  Personen  vorzulesen,  oder  ihnen  auf  Verlangen,  dafern  dem  Richter
nicht  Bedenken  dagegen  beigehen,  zum  Durchlesen  vorzulegen.

Ist  weder  das  Eine  noch  das  Andere  geschehen,  so  ist  die  Niederschrift  nicht  als  ein
gerichtliches  Protocoll  anzusehen.

Nach  erfolgter  Vorlesung  oder-Durchlesung  ist  der  Abgehörte  zu  befragen,  ob  er  gegen  die
Richtigkeit  des  Protocolls  etwas  zu  erinnern  habe.

Vorlesung,  beziehendlich  Durchlesung,  und  Genehmigung  sind  im  Protocolle  zu  bemerken.

Im  Uebrigen  gelten  rücksichtlich  des  Befugnisses  zur  Aufnahme  von  Protocollen  und  der
Erfordernisse  derselben  die  in  den  Gesetzen  über  das  Verfahren  in  den  bürgerlichen  Rechtssachen
  enthaltenen  Vorschriften.

Art.  132.
Aufsichtsführung  des  Bezirksgerichts.

Das  Bezirksgericht  ist  ermächtigt,  jederzeit  von  dem  Untersuchungsrichter  mündlichen  und
nach  Befinden  schriftlichen  Vortrag  über  den  Stand  der  Untersuchung  zu  erfordern  und  ihm
Weisungen  über  den  einzuschlagenden  Gang  der  Untersuchung  zu  ertheilen.  Auch  ist  der
Untersuchungsrichter  befugt,  Bedenken,  welche  ihm  binsichtlich  des  Verfahrens  beigehen,  zur
Entscheidung  des  Bezirksgerichts  zu  bringen.

Der  Untersuchungsrichter  kann  an  der  Berathung  hierüber,  nicht  aber  an  der  Beschlußfassung
  Theil  nehmen.  (Vergl.  noch  Art.  2  8.)

Art.  133.
Mitwirkung  des  Staatsanwalts.

Der  Staatsanwalt'  wohnt  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  der  Abhörung  der
Zeugen  durch  den  Richter  nicht  bei.  Er  ist  aber  berechtigt,  wenn  der  Richter  Augenschein,
Aussuchungen,  Beschlagnahmen,  Durchsuchungen  von  Papieren,  Leichenschau  oder  Leichenöffnung
  vornimmt,  und  zwar  auch  dann,  wenn  er  diese  Handlungen  in  Folge  der  Vorschriften
in  den  Art.  109,  110,  112,  113,  115  b  vornimmt,  denselben  beizuwohnen  und  hierbei
Anträge  wegen  Erörterungen  einzelner,  solchenfalls  von  ihm  anzugebender  Punkte  oder  wegen
der  Gegenstände  zu  stellen,  worauf  sich  diese  Handlungen  erstrecken  sollen.  Der  Richter  hat
deshalb  den  Staatsanwalt  ehemöglichst  von  der  beabsichtigten  Vornahme  dieser  Handlungen
zu  benachrichtigen,  kann  jedoch,  wenn  solches  geschehen,  auch  in  Abwesenheit  desselben  sie  vornehmen.


(Wegen  des  Vertheidigers  vergl.  Art.  41c.)
        <pb n="1143" />
        —  1085  —

Art.  134.
Thätigkeit  der  gerichtlichen  Polizei.

Die  Polizeibehörden  und  der  Staatsanwalt  haben,  auch  nach  Eröffnung  der  Vorunter—
suchung,  zur  Entdeckung  unbekannter  Thäter  durch  Aufsuchung  dahin  führender  Anzeigungen
mitzuwirken,  nicht  minder  Verdächtige  unter  den  im  Art.  76  angegebenen  Voraussetzungen  zu
verfolgen  und  zu  verwahren,  dagegen  der  Vornahme  weiterer  Handlungen  sich  zu  enthalten.
Sollte  jedoch  Gefahr  vorhanden  sein,  daß  bei  Verzögerung  Beweismittel  verloren  gehen  oder
Gegenstände  und  Spuren  der  strafbaren  That  vernichtet  werden  könnten,  und  der  Untersuch—
ungsrichter  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  sofort  zu  erlangen  sein,  so  können  die  Polizei—
behörden  und  der  Staatsanwalt  Augenschein,  Aussuchungen,  Beschlagnahmen  und  Durchsuch—
ungen  nach  Maßgabe  der  hierüber  im  Art.  77a,  b  ertheilten  Vorschriften  vornehmen.

Art.  135.
Schluß  der  Voruntersuchung.

Der  Richter  hat  die  Voruntersuchung,  wenn  die  nach  Art.  4  (vergl.  noch  Art.  117)
nöthig  gewordenen  Erhebungen  bewirkt  sind,  zu  schließen  und  hiervon  sowohl  den  Staatsanwalt,
  beziehendlich  den  Privatankläger,  als  den  Angeschuldigten  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ist  die  Voruntersuchung  auf  mehrere  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten  gerichtet  gewesen,
so  kann  dieselbe  auch  schon  dann  geschlossen  werden,  wenn  sie  nur  wegen  der  schwereren  Verbrechen
  erschöpft  ist  und  eine  weitere  Erörterung  der  geringeren  Verbrechen  voraussichtlich  für
das  Endergebniß  der  Untersuchung  keine  Bedeutung  haben  würde.

Jweites  Capitel.
Von  der  Gestellung  des  Angeschuldigten.

Art.  1  36.
Von  den  Mitteln  der  Gestellung.

Die  Gestellung  des  Angeschuldigten  wird  von  dem  Untersuchungsrichter  durch  Vorladung,
Vorführung,  Haftnahme,  Nacheile,  steckbriefliche  Verfolgung  oder  durch  Beschlagnahme  des
Vermögens  oder  der  Legitimationspapiere  des  Angeschuldigten  bewirkt.

Die  verfügte  Maßregel  ist  wieder  aufzuheben,  wenn  die  Gründe,  welche  sie  veranlaßt,
sich  erledigt  haben.

Der  Untersuchungsrichter  hat  zu  der  von  ihm  beschlossenen  Entlassung  des  Verhafteten,
Rücknahme  öffentlicher  Vorladungen  und  erlassener  Steckbriefe,  sowie  Aufhebung  von  Beschlagnahmen,
  wenn  dieser  Beschluß  nicht  von  dem  Staatsanwalte  selbst  beantragt  worden  ist,
die  Zustimmung  des  letzteren  einzuholen  und  bis  zu  deren  Eingang  mit  Ausführung  des  Be-
        <pb n="1144" />
        —  1086  —

schlusses  Anstand  zu  nehmen.  Bei  der  Haftentlassung  ist  diese  Zustimmung  auch  in  Betreff
der  Art  derselben,  insbesondere  bei  der  Entlassung  gegen  Sicherheitsleistung  in  Betreff  der
Feststellung  der  Sicherheit,  zu  erfordern.

Die  Zustimmung  des  Staatsanwalts  wird  angenommen,  wenn  er  binnen  Tagesfrist
(Art.  19),  von  Bekanntmachung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  gegen  denselben  keinen  Widerspruch

  erhebt.

Dagegen  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Staatsanwalts  nicht  bei  der  Rücknahme  von
öffentlichen  Vorladungen  und  Steckbriefen,  wenn  sie  wegen  der  erfolgten  Gestellung  oder  des
bescheinigten  Todes  des  Angeschuldigten  beschlossen  worden  ist.

Der  Widerspruch  des  Staatsanwalts  hat  aufschiebende  Wirkung.

Die  Rückgabe  der  von  dem  Angeschuldigten  bestellten  Sicherheit,  sowie  die  Aufhebung
der  Beschlagnahme  seines  Vermögens  kann  insoweit  beschränkt  werden,  als  es  zur  Sicherstellung
  der  erwachsenen  oder  erwachsenden  Kosten,  einer  etwaigen  Geldstrafe,  oder  angezeigter
Schädenansprüche  nothwendig  und  in  Betreff  der  letzteren  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
  Rechts  zulässig  ist.  (Vergl.  noch  Art.  161.)

Art.  137.
Von  der  Vorladung.

Die  Vorladung  des  Angeschuldigten  erfolgt  nach  dem  Ermessen  des  Untersuchungsrichters
mündlich  oder  schriftlich.

Die  schriftliche  Ladung  soll  das  Gericht,  zu  welchem  der  vorladende  Untersuchungsrichter
gehört,  bezeichnen,  den  Namen  des  Vorgeladenen,  den  Gegenstand  der  Untersuchung  wenigstens
im  Allgemeinen,  Tag  und  Stunde,  auch  den  Ort  des  Erscheinens  und  die  Bedeutung  enthalten,
  daß  der  Vorgeladene,  wenn  er  der  gegenwärtigen  oder  einer  künftigen  Vorladung  in
dieser  Untersuchung  nicht  Folge  leiste,  persönlich  werde  vor  Gericht  geführt  werden.

Die  Angabe  des  Gegenstandes  der  Untersuchung  kann  unterlassen  werden,  wenn  sie  im
Interesse  der  letzteren  bedenklich  erscheint.

Spätere  Vorladungen  des  Angeschuldigten  können  ebenfalls  mündlich  oder  schriftlich  geschehen,
  ohne  daß  im  letzteren  Falle  die  obige  Bedeutung  in  der  Ladung  wiederholt  zu  werden
braucht.

Die  Behändigung,  beziehendlich  Bestellung,  ist  nach  Maßgabe  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze
  zu  bewirken.

Art.  138.
Vorführung.

Bleibt  der  Vorgeladene  außen,  ohne  eine  ausreichende  Entschuldigungsursache  angezeigt

zu  haben,  so  ist  die  Vorladung  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  Art.  137  zu
        <pb n="1145" />
        —  1087  —

wiederholen,  oder  der  Vorgeladene  vor  Gericht  zu  führen.  Auch  kann  ein  schriftlicher  Vor—
führungsbefehl  erlassen  werden,  welcher  dem  Vorgeladenen  vorzuzeigen  ist.  (Vergl.  Art.  167.)

Art.  139.
Vorladung  von  Personen  im  Auslande.

Hat  der  Vorzuladende  seinen  Aufenthalt  im  Auslande  genommen  und  ist  sein  Aufenthalt
  bekannt,  so  kann  der  Richter  durch  Vermittelung  der  ausländischen  Behörde  an  ihn
eine  Vorladung  zur  Gestellung  mit  der  Verwarnung  erlassen,  daß  im  Falle  seines  Außenbleibens
  wider  ihn  als  einen  Flüchtigen  werde  verfahren  werden.

Ist  der  im  Auslande  lebende  Angeschuldigte  aber  der  Entweichung  verdächtig,  oder  leistet
er  der  an  ihn  erlassenen  Ladung  nicht  Folge,  ohne  sein  Außenbleiben  genügend  entschuldigt
zu  haben,  se  kann  der  Richter  das  Gericht  seines  Aufenthaltsorts  um  seine  vorläufige  Festnehmung
  oder  um  seine  Zurückweisung  in  das  Inland  mittels  Zwangspasses  angehen.

Der  Richter  hat  dabei  anzugeben,  welches  dieser  Gestellungsmittel  er  angewendet
wissen  will.

Art.  140.
Sofortige  Vorführung.

Der  Untersuchungsrichter  kann  auch  ohne  vorgängige  Vorladung  die  Vorführung  und
einstweilige  Verwahrung  eines  Verdächtigen  verfügen,  wenn  Umstände  vorliegen,  welche  nach
Art.  151  die  Verhaftung  rechtfertigen  würden.

Ebenso  kann  er,  wenn  die  Bedingungen  zu  einem  Vorführungsbefehle  vorhanden  sind
und  der  Aufenthalt  des  Angeschuldigten  unbekannt,  oder  der  letztere  sonst  abwesend  ist,  die
Behöbrden  solcher  Orte,  wo  sich  der  Angeschuldigte  muthmaßlich  aufhält,  over  wohin  er  sich
muthmaßlich  begeben  wird,  um  dessen  vorläufige  Festnehmung  angehen.

Art.  141.

Bei  Aufruhr,  Landfriedensbruch  und  anderen  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  ist  der
Untersuchungsrichter  befugt,  wenn  die  Schuldigen  nicht  alsbald  ausgemittelt  werden  können,
ohne  vorgängige  Vorladung  gegen  alle  diejenigen  einen  Vorführungsbefehl  zu  erlassen,  welche
dem  Vorgange  beigewohnt  haben  und  von  dem  Verdachte  ver  Theilnahme  nicht  völlig  frei  sind.

Art.  142.
Besondere  Bestimmung.

Begiebt  sich  der  Untersuchungsrichter  nach  Verübung  einer  strafbaren  That  an  Ort  und
Stelle,  um  erkundigungsweise  eine  unbestimmte  Zahl  von  Personen  abzuhören,  so  kann  er
jedem,  in  Betreff  dessen  er  es  für  angemessen  findet,  befehlen,  daß  er  während  der  nächsten

1868.  145
        <pb n="1146" />
        —  1088  —

vier  und  zwanzig  Stunden  in  seiner  Wohnung  bleibe  oder  sich  wenigstens  nicht  außerhalb  des
Orts  begebe,  und,  wo  er  im  Orte  anzutreffen  sei,  anzeige.

Wer  diesem  Befehle  zuwider  handelt,  kann  von  dem  Untersuchungsrichter  mit  einer  Gefängnißstrafe
  bis  zu  einer  Woche  oder  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Thalern
belegt  werden.

Gegen  die  Auferlegung  der  Strafe  kann  Beschwerde  eingewendet  werden,  welcher  aufschiebende
  Kraft  beizulegen  ist.

Der  Richter  kann  auch  auf  die  im  Abs.  1  gedachte  Zeit  die  einstweilige  Verwahrung  der
abzuhörenden  Personen  verfügen,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  dieselben  dem  Befehle  nicht  Folge
leisten  oder  sich  über  ihre  Aussagen  besprechen  werden.

Art.  143.
Nacheile.

Der  Untersuchungsrichter  kann  den  flüchtig  gewordenen  Angeschuldigten  durch  Diener  des
Gerichts  oder  auch,  nach  Befinden,  durch  andere  Personen  und  selbst  durch  den  Verletzten,
verfolgen  lassen.  Die  Nacheilenden  sind  nicht  auf  den  Bezirk  des  Untersuchungsgerichts  beschränkt,
  haben  jedoch,  wenn  sie  den  Verfolgten  in  einem  anderen  Gerichtsbezirke  betreffen  und
sortführen,  hiervon  gleichzeitig  das  dasige  Gericht  oder  einen  mit  der  Polizeiverwaltung  beauftragten
  Beamten  des  Orts  behufs  der  Benachrichtigung  des  Ersteren  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  144.
Oeffentliche  Vorladung.

Ferner  ist  der  Untersuchungsrichter  befugt,  wenn  der  Aufenthalt  eines  Angeschuldigten
unbekannt  ist,  oder  derselbe  sich  auf  flüchtigem  Fuße  befindet,  oder  wenn  die  ausländische  Behörde,
  in  deren  Bezirke  er  sich  aufhält,  die  Behändigung  der  Ladung  verweigert,  eine  öffentliche
Vorladung  zu  erlassen.

Dieselbe  ist  am  Gerichtsbrete  anzuschlagen  und  in  die  Leipziger  Zeitung  einzurücken.  Sie
kann  aber,  nach  Befinden,  auch  noch  in  andere  inländische  und  überdieß  in  ein  oder  mehrere
ausländische  öffentliche  Blätter  eingerückt  werden.

Die  öffentliche  Vorladung  muß  eine  den  Umständen  angemessene  Frist  und  die  Angabe
enthalten,  daß  der  Angeschuldigte  sich  wegen  einer  gegen  ihn  erstatteten  Anzeige  verantworten
solle.  Auch  kann  sie,  wenn  ein  Verbrechen  der  im  Art.  145  gedachten  Art  vorliegt,  mit  der
Verwarnung  versehen  sein,  daß  der  Angeschuldigte  im  Falle  des  Außenbleibens  die  steckbriefliche
  Verfolgung  zu  gewärtigen  habe.

Die  Benennung  des  dem  Vorgeladenen  beigemessenen  Verbrechens  in  der  Vorladung  ist
nicht  erforderlich.
        <pb n="1147" />
        —  1089  —

Art.  145.
Steckbrief.

Ist  Jemand  eines  mit  Arbeitshaus-  oder  einer  höheren  Strafe  bedrohten  Verbrechens
oder  eines  der  in  den  Capiteln  J,  II  des  besonderen  Theils  des  Strafgesetzbuchs  aufgeführten
Verbrechen,  selbst  wenn  dasselbe  nur  mit  Gefängnißstrafe  bedroht  ist,  glaubhaft  beschuldigt  und
in  seinem  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte  nicht  aufgefunden  worden,  auch  den  Umständen  nach
anzunehmen,  daß  er  sich  der  Untersuchung  habe  entziehen  wollen,  oder  hat  der  eines  solchen
Verbrechens  Angeschuldigte  seiner  Verhaftung  oder  hat  der  Angeschuldigte,  ohne  Unterschied
des  Verbrechens,  der  bereits  angelegten  Haft  durch  die  Flucht  sich  entzogen,  so  kann  der  Richter
durch  ein  offenes,  in  die  Leipziger  Zeitung,  auch  nach  Befinden  noch  in  andere  öffentliche
Blätter,  wie  im  Art.  144,  Abs.  2  bestimmt  ist,  einzurückendes  aligemeines  Ersuchen  die  Be—
hörden  auffordern,  den  Angeschuldigten  festzunehmen,  und  an  das  Untersuchungsgericht  abzuliefern
  oder  mittels  Zwangspasses  an  dasselbe  zu  weisen.

Die  Schlußbestimmung  des  Art.  139  leidet  auch  hier  Anwendung.

Art.  146.
Beschlagnahme  des  Vermögens.

Auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  kann  das  Vermögen  eines  Angeschuldigten,  gegen
welchen  nach  Art.  145  ein  Steckbrief  erlassen  worden  ist,  behufs  der  Bewirkung  seiner  Gestellung
  mit  Beschlag  belegt  werden.  Das  im  Bezirke  des  Untersuchungsgerichts  befindliche
bewegliche  Vermögen  des  Angeschuldigten,  mit  Ausnahme  der  außenstehenden  Forderungen,
kann  der  Untersuchungsrichter  entweder  selbst  oder  durch  das  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen
  Prozesses  zuständige  bürgerliche  Gericht  mit  Beschlag  belegen.  Dagegen  ist  die  Beschlagnahme
  des  außer  dem  Bezirke  des  Untersuchungsgerichts  befindlichen  beweglichen,  sowie  des
unbeweglichen  Vermögens  und  der  außenstehenden  Forderungen  des  Angeschuldigten  durch  das
gedachte  bürgerliche  Gericht  auszuführen.

Die  Beschlagnahme  ist  von  dem  Untersuchungsrichter  in  der  Leipziger  Zeitung,  auch,  nach
Befinden,  noch  in  anderen  öffentlichen  Blättern,  wie  solches  im  Art.  144,  Abs.  2  bestimmt
ist,  und  hierüber,  soweit  es  ohne  besonderen  Aufenthalt  geschehen  kann,  auch  einem  der  Angehörigen
  des  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.

Auch  außer  dem  Falle  steckbrieflicher  Verfolgung,  gleichviel  ob  der  Angeschuldigte  flüchtig
ist  oder  nicht,  können  zur  Sicherstellung  wegen  der  Untersuchungskosten  oder  verwirkter  Geldstrafen
  die  gesetzlich  zulässigen  Maßregeln  ergriffen  werden.

Art.  147.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  das  davon  betroffene  Vermögen  des  Flüchtigen
auf  dessen  Kosten  von  staatswegen,  und  zwar,  nach  Befinden,  durch  einen  von  dem  Gerichte

145“
        <pb n="1148" />
        —  1090  —

zu  bestellenden  und  zu  verpflichtenden  Pfleger  verwaltet  wird  und  daß  von  dem  Tage  an,  an
welchem  die  Beschlagnahme  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  gemacht  worden  ist,  jede  Verfügung
  des  Angeschuldigten  unter  den  Lebenden  über  das  Vermögen  rechtlich  unwirksam  ist.

Den  Angehörigen  des  Flüchtigen  ist  Unterhalt  aus  dem  in  Beschlag  genommenen  Vermögen,
  auf  Verlangen  und  soweit  sie  hierzu  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts
befugt  sind,  zu  verabreichen.

Art.  148.

Die  Beschlagnahme  ist  aufzuheben,  wenn  die  gerichtliche  Verfolgung  eingestellt  wird  oder
wenn  sie  oder  die  erkannte  Strafe  verjährt  ist,  wenn  der  Abwesende  bei  dem  Untersuchungsgerichte
  sich  freiwillig  stellt  oder  zwangsweise  gestellt  wird,  oder  wenn  er  gestorben  ist.  (Vergl.
noch  Art.  136.)  Die  Aufhebung  ist  in  gleicher  Weise  bekannt  zu  machen,  wie  solches  hinsichtlich
  der  Beschlagnahme  im  Art.  1  46  vorgeschrieben  ist.

Art.  149.
Sicheres  Geleit.

Einem  abwesenden  oder  flüchtigen  Angeschuldigten,  der  sich  gegen  sicheres  Geleit  vor  dem
Gerichte  zu  stellen,  bereit  erklärt,  kann  dieses  Geleit  von  dem  Justizministerium,  nach  Befinden
gegen  Sicherheitsleistung,  daß  er  auf  jedesmaliges  Erfordern  des  Gerichts  sofort  bei  demselben
sich  gestellen  werde,  ertheilt  werden.  Dasselbe  hat,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  in  weiterem
Umfange  ertheilt  worden  ist,  die  Wirkung,  daß  der  Angeschuldigte  in  der  betreffenden  Untersuchung
  bis  zur  Verkündigung  eines  Erkenntnisses  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  von
Festnehmung  seiner  Person  befreit  bleibt.  Auf  die  Sicherheitsleistung  leiden,  insoweit  nicht
von  dem  Justizministerium  in  einzelnen  Fällen  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  die  Vorschriften
der  Art.  158  fg.  Anwendung.

—

Art.  150.

Das  sichere  Geleit  wirkt  nur  rücksichtlich  derjenigen  verbrecherischen  Thaten,  in  Betreff
deren  es  ertheilt  ist.

Auch  wird  durch  dasselbe  die  Bestrafung  wegen  ungebührlichen  Benehmens  vor  Gericht
nicht  ausgeschlossen.

Es  verliert  seine  Wirkung,  wenn  der  Angeschuldigte  auf  eine  an  ihn  ergangene  Vorladung
ungehorsam  ausbleibt,  wenn  er  Anstalten  zur  Flucht  macht,  wenn  er  sich  der  Fortsetzung
der  Untersuchung  durch  die  Flucht  over  durch  die  Verheimlichung  seines  Aufenthalts  entzieht,
wenn  er  seine  Freiheit  zu  unerlaubtem  Verkehre  mit  Zeugen  oder  Mitschuldigen  mißbraucht,
oder  sonst  die  Zwecke  der  Untersuchung  zu  vereiteln  sucht,  oder,  wenn  er  Bedingungen,  unter
welchen  ihm  das  sichere  Geleit  ertheilt  worden  ist,  nicht  erfüllt.
        <pb n="1149" />
        —  1091  —

Art.  151.
Untersuchungshaft.

Bleibt  der  Angeschuldigte  nach  seiner  Vernehmung  der  ihm  schuldgegebenen  strafbaren
That  noch  ferner  verdächtig,  so  hat  der  Richter  die  Verhaftung  desselben  zu  verfügen,  wenn
der  Angeschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  macht  oder  den  Umständen  nach  der  Flucht  verdächtig
erscheint.  Ist  das  Verbrechen  mit  Zuchthausstrafe  bedroht,  so  bedarf  die  Annahme,  daß  der
Angeschuldigte  der  Flucht  verdächtig  sei,  keiner  weiteren  Rechtfertigung.

Auch  kann  der  Richter  die  Verhaftung  verfügen,  wenn  zu  besorgen  steht,  daß  der  An—
geschuldigte  durch  Verabredung  mit  Mitschuldigen  oder  mit  Zeugen,  durch  Vernichtung  der
Spuren  der  That,  oder  sonst  die  Untersuchung  erschweren  oder  vereiteln  werde,  oder  wenn  be—
sondere  actenkundig  zu  machende  Umstände  die  Befürchtung  rechtfertigen,  daß  der  Angeschuldigte
  die  Freiheit  zur  Verübung  neuer  strafbarer  Handlungen  mißbrauchen  oder  die  noch  nicht
vollendete  That  ausführen  werde.

Art.  152.

Ueber  die  Verhaftung  des  Angeschuldigten  ist  gleich  nach  der  ersten  Vernehmung  desselben
(Art.  167)  von  dem  Untersuchungsrichter  Entschließung  zu  fassen.

Auch  im  Verlaufe  der  Untersuchung  kann  der  Untersuchungsrichter  die  Verhaftung  des
Angeschuldigten  verfügen.

Er  hat  von  der  Verhaftung  das  Bezirksgericht  und  den  Staatsanwalt  in  Kenntniß  zu
setzen.

Dem  Verhafteten  sind  in  jedem  Falle  die  Gründe  der  Haftanlegung  binnen  vier  und
zwanzig  Stunden  zu  eröffnen.

Art.  153.
Vollziehung  ver  Verhafts=  und  Vorführungsbefehle.

Die  Verhafts=  und  Vorführungsbefehle  sind  in  dem  ganzen  Umfange  des  Königreichs
vollstreckbar.

Wenn  der  Angeschuldigte,  gegen  den  ein  Verhafts=  oder  Vorführungsbefehl  erlassen  worden
  ist,  außerhalb  des  Bezirks  des  Untersuchungsgerichts  betroffen  wird,  so  ist  er  dem  Richter
oder  einem  mit  der  Polizeiverwaltung  beauftragten  Beamten  des  Orts  vorzuführen,  welcher
den  Befehl  gegenzeichnet,  ohne  dessen  Vollstreckung  hindern  zu  dürfen.

Verweigert  der  Angeschuldigte,  sich  dem  Befehle  zu  fügen,  oder  versucht  er,  sich  der  Vollstreckung
  desselben  zu  entziehen,  so  ist  mit  Zwangsmaßregeln  gegen  ihn  zu  verfahren.  Der
mit  der  Vollstreckung  beauftragte  Beamte  kann,  wenn  er  es  für  nöthig  findet,  den  Beistand
der  Justiz=  oder  Polizei=  oder  Militärbehörden  in  Anspruch  nehmen.
        <pb n="1150" />
        —  1092  —

Art.  154.
Vollziehung  der  Untersuchungshaft.
Bei  Vollziehung  der  Untersuchungshaft  sollen  dem  Verhafteten  keine  größeren  Beschränkungen
  auferlegt  werden,  als  welche  die  Sicherung  seiner  Person,  der  Untersuchungszweck  und
die  Gefängnißpolizei  nöthig  machen.

In  der  Regel  ist  der  Angeschuldigte  in  einem  öffentlichen  Gefängnisse  zu  verwahren,  es
kann  aber  auf  sein  Verlangen  und  seine  Kosten,  welche  von  ihm  vorzuschießen,  die  Bewachung
in  seiner  oder  in  einer  anderen  Privatwohnung  angeordnet  werden,  wenn  diese  Bewachung
ausfübrbar  erscheint  und  der  Zweck  der  Haft  dadurch  ebenfalls  mit  Sicherheit  erreicht  wird.

Art.  155.

Dem  Angeschuldigten  dürfen  Fesseln  nur  dann  angelegt  werden,  wenn  er  der  Flucht  oder
der  Absicht,  sich  selbst  zu  tödten  oder  zu  verletzen,  verdächtig  ist  und  nicht  anders  mit  Sicherheit
  verwahrt  werden  kann,  oder  wenn  die  Fesselung  wegen  sonst  zu  besorgender  Gewalthandlungen
  des  Verhafteten  erforderlich  erscheint.

Der  verhaftete  oder  in  Verwahrung  genommene  Angeschuldigte  ist  zur  Absendung  von
Briefen  nur  dann  befugt,  wenn  der  Richter  sie  gelesen  und  ihre  Absendung  unbedenklich  gefunden
  hat.  (Vergl  übrigens  Art.  209.)  Schreiben  an  die  dem  Untersuchungsrichter  vorgesetzten
  Justizbehörden  darf  der  Angeschuldigte  ohne  diese  Beschränkung  absenden.

Art.  156.
Entlassung  aus  der  Haft.

Die  Entlassung  eines  Angeschuldigten,  er  sei  verhaftet  gewesen  oder  nicht,  kann  unbeschränkt
  oder  gegen  die  besondere  Verpflichtung,  daß  er  auf  jedesmaliges  Erfordern  des
Gerichts  sofort  bei  demselben  sich  gestelle,  von  dem  Untersuchungsrichter  verfügt  werden.

Diese  Verpflichtung  kann  mittels  Leistung  eines  Handgelöbnisses  oder  mittels  Bestellung
einer  Sicherheit  oder  mittels  beider  zugleich  geschehen.

Art.  157.
Entlassung  gegen  Handgelöbniß.

Bei  der  Entlassung  auf  Handgelöbniß  ist  der  Angeschuldigte  zu  bedeuten,  daß  er  während
der  Untersuchung  ohne  Genehmigung  des  Untersuchungsrichters  oder  einer  von  dem  letzteren
bestimmten  Ortsgerichtsperson  von  dem  ihm  angewiesenen  Aufenthaltsorte  oder  aus  dem  ihm
angewiesenen  Bezirke  sich  nicht  entferne,  auch  daß  er  künftigen  Vorladungen  durch  Verbergung
seines  Aufenthalts  am  Orte  oder  im  Bezirke  sich  nicht  entziehe.  Der  Angeschuldigte  hat
mittels  Handschlags  zu  versprechen,  daß  er  dieser  Bedeutung  Folge  leisten  werde.
        <pb n="1151" />
        —  1093  —

Das  Handgelöbniß  wird  für  die  ganze  Dauer  der  Untersuchung,  beziehendlich  bis  zum
Antritte  der  Strafe,  geleistet.  Wird  der  Entlassene  nach  geleistetem  Handgelöbnisse  verhaftet
(Art.  159)  und  sodann  wieder  entlassen,  so  hat  der  Richter  statt  einer  Erneuerung  des
Handgelöbnisses  den  Angeschuldigten  bei  der  Entlassung  auf  das  früher  geleistete  Handgelöbniß
zu  verweisen.

Die  Verletzung  des  Handgelöbnisses  soll,  außer  dem  etwa  eintretenden  Verluste  der
bestellten  Sicherheitssumme  (Art.  161),  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  150  Thalern  oder,  dafern  in  der  Hauptsache  auf  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe
  erkannt  wird,  mit  einer  Vexlängerung  dieser  Strafe,  welche  Verlängerung  jedoch
nicht  über  drei  Monate  ansteigen  und  auch  in  kürzeren,  als  monatlichen  Fristen  ausgesprochen
werden  kann,  geahndet  werden.

Die  Entscheidung  über  die  Bestrafung  des  Handgelöbnißbruches  wird  durch  das  zur  Aburtheilung
  des  Hauptverbrechens  zuständige  Gericht  in  demselben  Erkenntnisse,  in  welchem
letztere  erfolgt,  ertheilt.  Findet  eine  solche  Aburtheilung  nicht  Statt  oder  ist  sie  bereits  erfolgt,
so  wird  die  Entscheidung  über  den  Handgelöbnißbruch  mittels  besonderen  Erkenntnisses  und
zwar  in  einzelrichterlichen  Strafsachen  vom  Einzelrichter,  in  allen  übrigen  Fällen  von  dem
Bezirksgerichte,  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden,  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
ertheilt.

Vor  der  Entscheidung  sind  der  Staatsanwalt  und  der  Angeschuldigte  mit  ihren  Anträgen
und  Ausführungen  zu  hören,  und  zwar  ersterer  auch  dann,  wenn  die  Untersuchung,  in  welcher
das  Handgelöbniß  abgelegt  wurde,  auf  Privatanklage  eingeleitet  worden  war.  Gegen  dieses

Erkenntniß  sind  dieselben  Rechtsmittel  zulässig,  welche  das  Gesetz  gegen  die  Enderkenntnisse
gestattet.

Art.  158.
Entlassung  gegen  Sicherheitsleistung.

Bei  der  Entlassung  gegen  Sicherheitsleistung  ist  die  Sicherheit  auf  eine  bestimmte
Summe  festzusetzen,  welche  entweder  von  dem  Angeschuldigten  oder  von  einem  Dritten
durch  gerichtliche  Hinterlegung  oder  Pfandbestellung  oder  gerichtliche  Zahlungsverpflichtung  zu
gewähren  ist.

Die  Wiederaufhebung  ist  zu  verfügen,  menn  die  Untersuchung  eingestellt  oder  der  Angeschuldigte
  frei  gesprochen  oder  die  ihm  zuerkannte  Strafe  in  Vollzug  gesetzt  wird.

Aendern  sich  die  Vermögensverhältnisse  dessen,  der  die  Sicherheit  bestellt  hat,  oder  geht
sonst  die  Sicherheit  ganz  oder  theilweise  verloren,  so  hat  der  Richter  wegen  Wiederverhaftung
des  Angeschuldigten,  beziehendlich  wegen  anderweiter  Bestellung  oder  Erhöhung  der  Sicherbeit,
Entschließung  zu  fassen.
        <pb n="1152" />
        —  1094  —

Art.  159.
Wiederverhaftung.

Ungeachtet  des  Handgelöbnisses  und  der  geleisteten  Sicherheit  ist  mit  der  Verhaftung  des
Angeschuldigten  wieder  zu  verfahren,  wenn  derselbe  auf  eine  Vorladung  des  Untersuchungsrichters
  sich  nicht  stellt,  oder  Anstalten  zur  Flucht  trifft,  oder  den  besonderen,  bei  seiner  Entlassung
  ihm  ertheilten  Bestimmungen  entgegen  handelt,  oder  seine  Freiheit  zur  Verübung  neuer
Verbrechen  oder  zur  Erschwerung  der  Untersuchung  mißbraucht,  oder,  wenn  sich  neue  zur  Zeit
der  Sicherheitsleistung  noch  nicht  vorhanden  oder  noch  nicht  bekannt  gewesene  Umstände  ergeben,
welche  nach  Art.  151  die  Verhaftung  rechtfertigen.

Ist  eine  solche  anderweite  Verhaftung  erfolgt,  so  hat,  wenn  die  Entlassung  gegen  Bestellung
  einer  Sicherheit  verfügt  war  und  dieselbe  nicht  bereits  nach  Art.  161  verfallen  ist,
der  Richter  die  Wiederaufhebung  der  übernommenen  Haftung  zu  verfügen  und  beziehendlich
die  Gegenstände  der  Sicherheitsleistung  zurückzugeben.  (Vergl.  jedoch  Art.  136.)  Wird
aber  der  Verhaftete  binnen  24  Stunden  wieder  entlassen,  so  findet  eine  Wiederaufhebung  der
übernommenen  Haftung  nicht  Statt;  vielmehr  dauert  solchenfalls  letztere,  auch  ohne  besondere
Erklärung,  von  selbst  fort.

Art.  160.
Beginn  der  Haft.

Die  Haft  beginnt  mit  dem  Augenblicke,  wo  die  Haftanlegung  dem  Angeschuldigten  von

dem  damit  beauftragten  Beamten  angekündigt  worden  ist.

Art.  161.
Verfallen  der  Sicherheitssumme.

Die  zur  Sicherheit  bestimmte  Summe  ist  dem  Gerichte  verfallen,  wenn  der  Angeschuldigte
der  Fortstellung  der  Untersuchung  oder  der  Strafvollstreckung  sich  entzogen  hat  und  nicht  binnen
dreißig  Tagen,  von  der  Zeit  an,  wo  seine  Flucht  bei  Gericht  actenkundig  gemacht  worden  ist,
freiwillig  sich  stellt.

Hatte  ein  Dritter  die  Sicherheit  bestellt,  so  ist  derselbe  zuvörderst  von  der  Abwesenheit
des  Angeschuldigten  durch  den  Richter  zu  benachrichtigen.  Er  kann  hierauf  den  Verfall  der
Sicherheit  dadurch  abwenden,  daß  er  binnen  dreißig  Tagen,  von  dieser  Benachrichtigung  an
gerechnet,  den  Angeschuldigten  bei  Gericht  gestellt.  Als  eine  solche  Gestellung  durch  den  Dritten
ist  es  anzusehen,  wenn  derselbe  dem  Gerichte  den  Aufenthaltsort  des  Flüchtigen  binnen  der
gedachten  dreißigtägigen  Frist  anzeigt  und  letzterer  daselbst  in  Folge  der  Anzeige  ergriffen  wird.

Dagegen  wird  der  Verfall  der  Sicherheit  dadurch,  daß  der  Angeschuldigte  ohne  die  im
vorigen  Absatze  erwähnten  Voraussetzungen,  gleichriel,  ob  innerhalb  der  dreißigtägigen  Frist
oder  nach  derselben,  ergriffen,  oder  daß  er  später  in  der  Hauptsache  losgesprochen  wird,  nicht
abgewendet.
        <pb n="1153" />
        —  1095  —

Auch  kann  der  Angeschuldigte  nicht  verlangen,  daß  eine  verwirkte  Geldstrafe  oder  die  von
ihm  zu  berichtigenden  Kosten  von  der  verfallenen  Sicherheitssumme  bezahlt  werden.

Art.  162.
Schadenersatz.

Der  Verletzte  ist  befugt,  dafern  er  dazu  auf  anderem  Wege  nicht  gelangen  kann,  Ersatz
des  ihm  durch  das  Verbrechen  verursachten  Schadens  aus  der  verfallenen  Sicherheitssumme
zu  verlangen.  Das  Recht  desselben  auf  andere  Sicherheitsmaßregeln  wird  hierdurch  nicht
ausgeschlossen.

Drittes  Capitel.
Von  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten.

Art.  163.

Unmittelbarkeit  der  Vernehmung.
Der  Angeschuldigte  ist  mündlich  zu  vernehmen  und  zu  diesem  Behufe,  insoweit  nicht  die
Besorgniß  einer  Gewalthandlung  vorhanden  ist,  was  solchenfalls  im  Protocolle  zu  bemerken
ist,  fessellos  vor  den  Untersuchungsrichter  zu  stellen.  (Vergl.  noch  Art.  119.)  Neben  der

mündlichen  Vernehmung  können  aber  noch  schriftliche  Auslassungen  und  Nachweisungen  von
dem  Angeschuldigten  erfordert  oder  ihm  nachgelassen  werden.

Art.  164.

Besondere  Bestimmungen.

Ist  der  Angeschuldigte  der  deutschen  Sprache  nicht  kundig,  so  soll  die  Vernehmung  mit
Zuziehung  eines  der  fremden  Sprache  kundigen  Dollmetschers  geschehen.

Hierbei  sind  die  Fragen  des  Gerichts  sowohl  als  die  Antworten  des  Angeschuldigten  von
dem  Dollmetscher  in  der  fremden  Sprache  und  von  dem  Protocollführer  in  der  deutschen
Sprache  niederzuschreiben.  Der  Dollmetscher  hat  die  Niederschrift  dem  Angeschuldigten  behufs
der  Genehmigung  vorzulesen  oder  vorzulegen.  Ist  der  Dollmetscher  jedoch  des  Schreibens  in
der  fremden  Sprache  nicht  kundig,  so  hat  er  das  von  dem  Gerichte  aufgenommene  Protocoll
dem  Angeschuldigten  behufs  der  Genehmigung  in  die  fremde  Sprache  zu  übersetzen.

Der  Vernommene  kann  jedoch  auch  seine  Antworten  in  der  Ursprache  selbst  niederschreiben
und  zu  dem  gerichtlichen  Protocolle  übergeben,  in  welchem  Falle  der  Dollmetscher  etwaige
Abweichungen  des  Niedergeschriebenen  von  den  ihm  mündlich  gemachten  Mittheilungen  dem
Gerichte  sofort  anzuzeigen  hat.

Das  gerichtliche  Protocoll  ist  dem  Dollmetscher  zur  Genehmigung  vorzulesen,  beziehendlich
  vorzulegen.

1868.  146
        <pb n="1154" />
        —  1096  —

Art.  165.

Personen,  welche  der  Rede  mächtig  sind,  denen  der  Richter  aber  nur  durch  die  Schrift
sich  verständlich  machen  kann,  sind  die  Fragen  schriftlich  vorzulegen;  Personen,  welche  schreiben
können  und  des  Gehörs  mächtig  sind,  aber  nicht  sprechen  können,  sind  mit  schriftlichen  Ant—
worten  zu  hören,  und  Personen,  welche  weder  der  Sprache  noch  des  Gehörs  mächtig  sind,
aber  lesen  und  schreiben  können,  sind  die  Fragen  des  Richters  schriftlich  und  zur  schriftlichen
Beantwortung  vorzulegen.

Bei  Personen,  die  nur  durch  Zeichen  sich  verständlich  machen  können  oder  denen  die
Frage  nur  durch  Zeichen  verständlich  gemacht  werden  kann,  ist  ein  der  Zeichensprache  kundiger
Dollmetscher  beizuziehen.  Bei  Antworten,  welche  der  Befragte  durch  allgemein  verständliche
Zeichen  giebt,  bedarf  es  der  Vermittelung  eines  Dollmetschers  nicht.

Ueber  die  Art  der  Befragung,  den  Gang  und  die  Ergebnisse  des  Verhörs  ist  nach  Maßgabe
  der  Art.  130,  131  ein  Protocoll  aufzunehmen.

Dasselbe  ist  dem  Vernommenen,  wenn  er  des  Gehörs  nicht  mächtig  ist,  jedoch  lesen  kann,
behufs  der  Genehmigung  und  Unterzeichnung  zum  Durchlesen  vorzulegen.  Ist  auch  das  letztere
nicht  möglich,  so  ist  wegen  Genehmigung  des  Protocolls  durch  den  beizuziehenden  Dollmetscher
der  Vorschrift  des  Schlußsatzes  im  Art.  164  nachzugehen.

Art.  166.

Wegen  Wahl  und  Vereidung  des  Dollmetschers  gilt  dasselbe,  was  deshalb  in  Art.  175,

176  bezüglich  der  Sachverständigen  angeordnet  ist.
Uebrigens  ist  in  den  in  Art.  164  und  Art.  165  erwähnten  Fällen  eine  Urkundsperson
zuzuziehen,  dafern  nicht  die  Zuziehung  mit  Verzug  und  dieser  mit  Gefahr  verbunden  ist.

Art.  167.
Zeit  der  Vornahme  des  Verhörs.

Die  Vernehmung  eines  Angeschuldigten,  welcher  auf  ergangene  Vorladung  erschienen  ist,
ist  unverweilt  zu  bewirken.  Ein  vorgeführter,  sowie  ein  in  Verwahrung  genommener  und
an  das  Gericht  abgegebener  Angeschuldigter  ist  an  dem  Tage  der  Vorführung  oder  Abgabe,
längstens  aber  am  nächsten  Werktage  und  im  Falle  des  Art.  141  längstens  binnen  drei
Tagen,  von  seiner  Verwahrung  oder  von  seiner  Abgabe  an  das  Gericht  an  gerechnet,  zu
vernehmen.

Art.  168.
Innere  Einrichtung  des  Verhörs.

Der  Richter  hat  bei  der  ersten  Vernehmung  den  Angeschuldigten  zu  einer  wahrhaften
Aussage  unter  Vorhalt  seiner  Pflicht,  die  Wahrheit  vor  Gericht  anzugeben,  aufzufordern,
        <pb n="1155" />
        —  1097  —

auch  ihm  nach  Befinden  bemerklich  zu  machen,  daß  er  durch  wahrheitswidrige  Angaben  die
Untersuchung  zu  seinem  Schaden  erschwere  und  sich  selbst  benachtheilige.  Der  Richter  kann
auch  bei  späteren  Vernehmungen  diese  Aufforderung  und  Bedentung  wiederholen.

Nicht  minder  hat  der  Richter  dem  Angeschuldigten  die  strafbare  Handlung,  deren  er
beschuldigt  ist,  zu  bezeichnen  und  ihn  aufzufordern,  sich  über  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  bildenden  Thatsachen  in  einer  zusammenhängenden  verständlichen  Erzählung  zu
erklären.  Die  weitere  Befragung  des  Angeschuldigten  ist  auf  die  Ergänzung  der  Erzählung,
auf  die  Entfernung  etwaiger  Dunkelheiten  und  Beseitigung  von  Widersprüchen,  in  denen
seine  Angaben  unter  sich  oder  mit  anderen  erhobenen  Thatsachen  stehen,  zu  richten,  und  es  ist
hierbei  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  im  Laufe  der  Voruntersuchung  der  Angeschuldigte  die
gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  erfahre  und  dadurch  ausreichende  Gelegenheit  zu  seiner
Rechtfertigung  erhalte.

Art.  169.
Vernehmung  über  die  persönlichen  Verhältnisse.

Der  Richter  hat  den  Angeschuldigten  auch  über  dessen  persönliche  Verhältnisse,  soweit  sie
für  die  Beurtheilung  der  Sache  nöthig  und  nicht  bereits  actenkundig  sind,  insbesondere  ob  und
weshalb  er  schon  in  Untersuchung  sich  befunden  und  Strafe  erlitten  habe,  zu  befragen  und  für
die  Herbeischaffung  der  etwa  erforderlichen  Bescheinigungen  besorgt  zu  sein.

Dem  Ermessen  des  Richters  bleibt  anheimgestellt,  ob  er  bei  der  ersten  oder  einer  späteren
Vernehmung  diese  Befragung  bewirken  will.

Art.  170.
Fragstellung.

Die  an  den  Angeschuldigten  zu  richtenden  Fragen  sind  bestimmt  und  deutlich,  insonderheit
  so  zu  fassen,  daß  sie  nicht  auf  verschiedene  Umstände  zugleich  sich  beziehen  und  der  Vernommene
  zu  erkennen  im  Stande  ist,  was  er  mit  der  Beantwortung  derselben  bejahe  oder
verneine.  Auch  ist  die  Stellung  solcher  Fragen  zu  vermeiden,  in  welchen  eine  von  dem
Angeschuldigten  geleugnete  oder  doch  wenigstens  nicht  zugestandene  Thatsache  als  bereits  zugestanden
  angenommen  wird.

Art.  171.
Unstatthaftigkeit  von  Zwangsmaßregeln.

Der  Richter  darf,  um  den  Angeschuldigten  zu  Geständnissen  oder  anderen  Angaben  zu
bewegen,  weder  Versprechungen,  Vorspiegelungen  oder  Drohungen,  noch  körperlichen  Zwang
anwenden  oder  anwenden  lassen.

Derartige  Mittel  sind  auch  dann  nicht  zulässig,  wenn  der  Angeschuldigte  überhaupt  oder
in  einzelnen  Fällen  sich  weigert,  zu  antworten,  oder  sich  taub,  stumm,  wahnsinnig,  blödsinnig
oder  krank  stellt,  obwohl  der  Untersuchungsrichter  nach  seinen  eigenen  Wahrnehmungen  oder

146
        <pb n="1156" />
        —  1098  —

nach  den  sonst  hierüber  angestellten  Erörterungen  von  der  Verstellung  überzeugt  ist.  Vielmehr
ist  solchenfalls  dem  Angeschuldigten  ernstlich  vorzuhalten,  daß  seines  Schweigens  ungeachtet
die  Untersuchung  ihren  Fortgang  nehmen  werde,  sein  Verhalten  aber  die  Untersuchung  zu
seinem  eigenen  Schaden  verlängern,  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die  künftige  Beurtheilung
seiner  Schuld  ausüben,  auch  möglicherweise  den  Verlust  etwaiger  Vertheidigungsgründe  herbei—
führen  könne.

Ist  diese  Vermahnung  fruchtlos  geblieben,  so  kann  der  Richter  denselben  in  Untersuchungshaft
  nehmen.

Art.  172.
Gegenüberstellung.

Weichen  die  Angaben  des  Angeschuldigten  von  den  Aussagen  Mitschuldiger  oder  den
Angaben  des  Verletzten  oder  eines  Zeugen  ab,  so  kann  der  Richter  eine  Gegenüberstellung
vornehmen.  Dießf  soll  jedoch  in  der  Regel  nur  dann  geschehen,  wenn  die  Gegenüberstellung
nicht  ohne  Nachtheil  bis  zur  Hauptverhandlung  verschoben  werden  kann,  insbesondere  wenn
es  um  die  nöthige  Herstellung  der  Identität  der  Person  des  Angeschuldigten  oder  einer  anderen
Person  sich  handelt.

Falls  nicht  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  rechtfertigen,  sind  auf  einmal  nur  zwei
Personen  einander  gegenüberzustellen.

Das  Verhör  bei  der  Gegenüberstellung  ist  so  einzurichten,  daß  die  einander  gegenübergestellten
  Personen  über  jeden  einzelnen  Umstand,  über  welchen  ihre  Aussagen  sich  widersprechen,
  besonders  gegen  einander  gehört  und  die  beiderseitigen  Antworten  in  eben  derselben
Ordnung  zu  Protocoll  genommen  werden.

Befinden  sich  Personen,  welche  anderen  gegenüber  zu  stellen  sind,  unter  verschiedenen  Gerichten,
  so  ist  das  betreffende  Gericht  um  ihre  Gestellung  oder,  nach  dem  Ermessen  des  Untersuchungsrichters,
  um  Vornahme  der  Gegenüberstellung  zu  ersuchen.  Es  kann  aber  auch  der
Untersuchungsrichter  nach  Befinden,  unter  Benachrichtigung  des  bezüglichen  Gerichts  (Art.  119,
Abs.  2),  die  Gegenüberstellung  in  dem  fremden  Gerichtsbezirke  selbst  vornehmen.

Viertes  Capitel.
Von  der  Beaugenscheinigung  und  den  Sachpverständigen.

Art.  173.

Augenschein.
Beaugenscheinigung  ist  vorzunehmen,  so  oft  ein  für  die  Untersuchung  erheblicher  Umstand
dadurch  aufgeklärt  werden  kann.  Es  bedarf  jedoch  derselben  nicht,  wenn  die  Aufklärung  auf
andere  weniger  aufhältliche  Weise  erlangt  werden  kann.  Ueber  den  Befund  ist  ein  Protocoll
        <pb n="1157" />
        —  1099  —

aufzunehmen  und  bei  Untersuchung  von  Oertlichkeiten,  soweit  nöthig,  ein  Riß  oder  eine  Hand—
zeichnung  zu  den  Acten  zu  bringen.

Bei  einer  Leichenschau,  einer  Leichenöffnung  und  einer  Ortsbesichtigung,  wenn  es  sich  bei
letzterer  um  Feststellung  vergänglicher  Spuren  des  Verbrechens  handelt,  sind  zwei  Urkundspersonen
  beizuziehen.

Mit  minder  wichtigen  Ortsbesichtigungen  und  Beaugenscheinigungen  kann  eine  bei  dem

Gerichte  in  Pflicht  stehende  Person  beauftragt  werden.  Diese  letztere  hat  jedoch  jedenfalls
zwei  Urkundspersonen  beizuziehen.

Art.  174.
Sachverständige.

In  Fällen,  wo  zur  Erforschung  der  Wahrheit  eine  besondere,  außer  dem  Kreise  der
berufsmäßigen  oder  allgemeinen  Kenntniß  des  Richters  liegende  Wissenschaft  oder  Kunst
oder  Gewerbskenntniß  erforderlich  ist,  sind  Sachverständige  als  Beistände  des  Richters  zuzuziehen.


Es  genügt,  insoweit  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist  (Art.  189),  ein
Sachverständiger.

Wird  die  körperliche  Besichtigung  einer  Frauensperson  wegen  einer  ihr  beigemessenen
oder  wegen  einer  an  ihr  verübten  strafbaren  That  erforderlich,  so  ist  dieselbe  nach  dem  Ermessen
  des  Richters  von  einem  Arzte  oder  in  geeigneten  Fällen  von  einer  Hebamme  oder  von

Beiden  vorzunehmen.  Auch  kann  hierbei,  von  amtswegen  oder  auf  Antrag,  eine  andere  ehrbare
  Frauensperson  mit  zugezogen  werden.

Art.  175.
Wahl  derselben.

Die  Wahl  der  Sachverständigen  gebührt  dem  Richter.  Er  kann  die  getroffene  Wahl
wieder  abändern.

Der  Sachverständige  soll,  wo  möglich,  nicht  aus  den  Angehörigen  des  Angeschuldigten,
des  Verletzten,  des  Untersuchungsrichters  und  des  Staatsanwalts  oder  aus  den  Zengen  genommen,
  auch  darf  weder  der  Verletzte  noch  eine  von  den  Personen,  welche  von  Leistung  des
Zeugeneides  im  Art.  225  ausgeschlossen  sind,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  als  Sachverständiger
verwendet  werden.

Der  Gewählte  kann  die  Annahme  der  Wahl  ablehnen.  Jedoch  können  diejenigen,
welche  ständig  als  Sachverständige  bestellt  oder  zur  Ausübung  der  Wissenschaft,  Kunst  oder
des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  bei  dem  Gutachten  vorausgesetzt  wird,  öffentlich  angestellt  oder

ermächtigt  sind,  oder  dieselbe  zum  Erwerbe  ausüben,  die  Wahl  nur  aus  erheblichen  Gründen
ablehnen.
        <pb n="1158" />
        —  1100  —

Ist  die  Untersuchung  bereits  eröffnet  worden,  so  sind  dem  Angeschuldigten,  dafern  nicht
Gefahr  auf  dem  Verzuge  beruht,  die  zu  berufenden  Sachverständigen  zu  benennen.

Art.  176.
Vereidung  derselben.

Sachverständige  sind  vor  der  Beaugenscheinigung  und  Erstattung  ihres  Gutachtens,  dafern
sie  bereits  als  ständig  bestellte  Sachverständige  in  Amtspflicht  stehen,  auf  letztere  zu  verweisen,
außerdem  aber  nach  der  im  Anhange  unter  Nr.  III.  ersichtlichen  Eidesformel  zu  verpflichten.
Es  soll  jedoch  daraus,  daß  der  Sachverständige  nicht  verpflichtet  gewesen,  kein  Nichtigkeitsgrund
  abgeleitet  werden,  dafern  nur  derselbe  nachträglich  mittels  Eides  versichert,  daß  er
gewissenhaft  beobachtet  und  das  Gutachten  seiner  Kenntniß  und  Erfahrung  gemäß  abgegeben
habe.  Der  Verweisung  auf  die  Amtspflicht  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Sachverständige  sein
Gutachten  bereits  schriftlich  abgegeben  und  hierbei  auf  seine  Amtspflicht  sich  bezogen  hat.

Art.  177.

Vornahme  der  Besichtigung.

Die  Gegenstände  des  Augenscheins  sind,  wo  möglich,  dem  Angeschuldigten  vorzuzeigen,
wobei  derselbe  zu  befragen  ist,  ob  er  sie  für  diejenigen  anerkenne,  für  welche  sie  ausgegeben
werden.  Die  Besichtigung  und  Untersuchung  Seiten  der  Sachverständigen  ist  in  Gegenwart
des  Richters  vorzunehmen,  dafern  nicht  Rücksichten  des  sittlichen  Anstandes  eine  Ausnahme
erheischen.  Auch  bedarf  es  der  Gegenwart  des  Richters  nicht  in  den  in  Art.  185,  186,
187,  194,  195  bemerkten  Fällen,  sowie  überhaupt  dann  nicht,  wenn  es  sich  nur  um  ein
sachverständiges  Urtheil  handelt  oder  wenn  die  erforderlichen  Wahrnehmungen  nur  durch  fortgesetzte
  Beobachtung  oder  länger  dauernde  Versuche  von  Seiten  des  Sachverständigen  gemacht
werden  können.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Untersuchung  des  Sachverständigen  die  zu  untersuchenden
Gegenstände  zerstört  oder  verändert,  soll  ihm,  wo  möglich,  nur  ein  Theil  derselben  zu  seinen
Versuchen  überlassen,  das  übrige  aber  unter  amtlichem  Verschlusse  so  lange,  als  die  Nothwendigkeit
  einer  zweiten  Untersuchung  nicht  ausgeschlossen  ist,  zurückbehalten  werden.

Art.  178.

Leitung  derselben.

Der  Untersuchungsrichter  bezeichnet  die  Gegenstände,  auf  welche  der  Sachverständige  seine
Beobachtung  zu  richten  hat,  und  stellt  die  Fragen,  deren  gutachtliche  Beantwortung  er  für  erforderlich
  hält.  Er  kann,  wenn  er  es  für  zweckmäßig  erachtet,  den  Angeschuldigten,  sowie  den
Verletzten  und  einzelne  Zeugen  bei  dem  Angenscheine  und  der  Besichtigung  beiziehen.
        <pb n="1159" />
        —  1101  —

Art.  179.
Vorbereitung  des  Gutachtens.

Der  Untersuchungsrichter  hat,  wenn  ihm  der  Fall  dazu  geeignet  erscheint,  dem  Sachverständigen
  entweder  von  amtswegen  oder  auf  dessen  Antrag  die  Untersuchungsacten  zur  Einsicht
vorzulegen  oder  Auszüge  aus  solchen  mitzutheilen.

Auch  hat  der  Richter  nach  Befinden  dem  Sachverständigen  auf  dessen  Verlangen  durch
Vernehmung  des  Verdächtigen  oder  durch  Befragung  von  Zeugen  über  bestimmte,  für  das
abzugebende  Gutachten  erhebliche  Punkte  weitere  Aufklärung  zu  verschaffen.

Der  Richter  kann  den  Sachverständigen  zu  dieser  Vernehmung  und  Befragung  hinzuziehen.


Der  Sachverständige  kann  außer  den  ihm  vorgelegten  Fragen  noch  andere  Fragen  in
den  Kreis  seiner  Prüfung  ziehen,  wenn  er  dieselben  nach  seiner  Wissenschaft  oder  Kunst  oder
seinem  Gewerbe  für  den  vorliegenden  Fall  für  erheblich  erachtet;  er  hat  jedoch  sich  jedes  Ausspruchs
  über  Dasjenige  zu  enthalten,  was  außer  dem  Kreise  seiner  berufsmäßigen  Beurtheilung
  liegt.

Art.  180.
Gutachten  des  Sachverständigen.

Der  Sachverständige  hat  sein  Gutachten  entweder  sogleich  zum  Beaugenscheinigungsprotocolle
  zu  geben  oder,  namentlich  in  wichtigeren  Fällen,  mittels  besonderer  schriftlicher  Ausführung
  binnen  einer  ihm  vom  Richter  zu  verstattenden  Frist  zu  den  Acten  einzureichen.

In  letzterem  Falle  hat  der  Aussteller  sich  zu  dem  Gutachten,  dafern  er  es  nicht  als  ständig
bestellter  Sachverständiger  mit  dem  ihm  hierzu  verliehenen  Amtssiegel  versehen  hat,  vor  dem
Untersuchungsrichter,  oder,  wenn  er  nicht  am  Gerichtsorte  wohnhaft,  vor  einer  anderen  Gerichtsbehörde
  zu  bekennen.

Art.  181.

Wenn  thatsächliche  Behauptungen  in  dem  Gutachten  mit  dem  Inhalte  der  Acten  im
Widerspruche  stehen  oder  wenn  Unvollständigkeiten  oder  Unbestimmtheiten  in  thatsächlicher  Hinsicht
  vorliegen  oder  die  Sachverständigen  über  thatsächliche  Verhältnisse  sich  widersprechen,  so
sind  sie  noch  einmal  zu  befragen.  Auch  kann  nach  Befinden  die  Beaugenscheinigung  durch
die  nämlichen  oder  durch  andere  Sachverständige  wiederholt  werden.

Art.  182.

Ist  das  Gutachten  dunkel,  unvollständig  oder  unschlüssig,  oder  gehen  dem  Richter  sonst
gegen  dasselbe  Bedenken  bei,  so  ist  der  Aussteller  nochmals  zu  befragen.  Hebt  sich  hierdurch
der  Anstand  nicht  oder  sind  die  zugezogenen  mehreren  Sachverständigen,  welche  das  Gutachten
ausgestellt  haben,  verschiedener  gutachtlicher  Meinung,  so  ist  eine  anderweite  Begutachtung
        <pb n="1160" />
        —  1102  —

durch  einen  oder  mehrere  Sachverständige  zu  veranstalten.  Handelt  es  sich  hierbei  um  eine
ärztliche  Begutachtung,  so  ist  das  Obergutachten  eines  inländischen  Medicinalcollegiums
einzuholen.

Art.  183.

Der  Untersuchungsrichter  hat,  wenn  in  den  Fällen  der  beiden  vorigen  Artikel  die  Ver—
anstaltung  einer  Begutachtung  durch  andere  Sachverständige  oder  die  Einholung  des  Obergut—
achtens  eines  Medicinalcollegiums  in  Frage  kommt,  zuvörderst  die  Entschließung  des  Bezirks—
gerichts  einzuholen.

Art.  184.
Gebühren  des  Sachverständigen.

Der  Sachverständige  erhält  außer  dem  Ersatze  des  aufzuwenden  gewesenen  Verlags  die
taxmäßigen  Gebühren,  insoweit  er  nicht  als  Sachverständiger  im  Allgemeinen  verpflichtet  ist
und  dabei  besondere  Bestimmungen  über  die  ihm  zu  gewährende  Vergütung  getroffen  worden
sind.

Art.  185.
Vorschriften  für  besondere  Fälle.
Werthsermittelungen.

Bedarf  es  der  Ermittelung  des  Werthes  einer  Sache,  so  ist  derselbe  den  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs  gemäß  durch  eine  zu  Würderungen  im  Allgemeinen  verpflichtete  oder  besonders
  zu  verpflichtende  Person  (vergl.  Art.  176)  zu  bestimmen.

Kann  der  gemeine  Werth,  den  die  Sache  zur  Zeit  des  Verbrechens  hatte,  auf  diese  Weise
nicht  ermittelt  werden,  so  hat  ihn  der  Verletzte  oder  nach  Befinden  derjenige,  der  die  Sache
in  seiner  Aufsicht  oder  Verwahrung  hatte,  anzugeben  und  an  Eidesstatt  zu  versichern,  daß
die  Sache  nach  seiner  Ueberzeugung  den  angegebenen  Werth  zur  Zeit  der  That  wirklich  gehabt
  habe.

Art.  186.
Schriftenvergleichung.

Zum  Beweise  der  Echtheit  oder  Unechtheit  von  Schriften  kann  eine  Vergleichung  mit
anderen,  unzweifelhaft  echten  Schriften  durch  einen  Schriftverständigen  veranstaltet  werden.
Auch  kann,  da  nöthig,  behufs  der  Herbeischaffung  von  Vergleichungsschriften  eine  Haussuchung
vorgenommen,  sowie  der  angebliche  oder  vermeintliche  Urheber  der  Schrift  zur  Fertigung  einer
Niederschrift  vor  Gericht  angehalten  werden.

Art.  187.
Uebersetzung  von  Urkunden.
Urkunden  in  fremder  Sprache,  welche  bei  der  Aufnahme  des  Beweises  von  Einfluß  sein
können,  hat  der  Richter  durch  einen  verpflichteten  Dollmetscher  (vergl.  Art.  176  und  Anhang
        <pb n="1161" />
        —  1103  —

Nr.  IV)  übersetzen  und  nebst  der  Uebersetzung  zu  den  Acten  bringen  zu  lassen,  wobei  den  Be—
stimmungen  des  Art.  180,  Abs.  2  gleichfalls  nachzugehen  ist.

Art.  188.
Bei  dem  Verbrechen  der  Tödtung.

Ergiebt  sich  Verdacht  einer  Tödtung,  so  muß  vor  der  Beerdigung  die  gerichtliche  Leichen—
schau  und,  dafern  der  Verdacht  einer  von  fremder  Hand  erfolgten  Tedtung  hierdurch  nicht
völlig  erledigt  wird,  die  Leichenoffnung  vorgenommen  werden.

Entsteht  der  Verdacht  einer  Tödtung  erst  nach  Bestattung  des  Leichnams,  so  ist  derselbe
wieder  auszugraben,  wenn  hiervon  noch  ein  Nutzen  für  die  Beurtheilung  der  Sache  erwartet
werden  kann.

Art.  189.

Außer  der  Gegenwart  des  Richters  und  zweier  Urkundspersonen  wird  zu  der  gerichtlichen
Leichenschau  die  Zuziehung  des  Gerichtsarztes  oder  des  Gerichtswundarztes  und  zu  der  gerichtlichen
  Leichenöffnung  die  Zuziehung  beider  erfordert.

Sollte  die  Zuziehung  der  letzteren  oder  eines  derselben  mit  besonderem  Aufenthalte  verbunden
  sein,  oder  sonst  bedenklich  erscheinen,  so  können  auch  andere  öffentlich  angestellte  oder
zur  Praxis  berechtigte  Aerzte  und  Wundärzte,  wegen  deren  der  Vorschrift  im  Art.  176  nachzugehen
  ist,  die  Leichenschau  und  Leichenöffnung  vornehmen.

Denjenigen  Aerzten,  welche  den  Verstorbenen  in  der  dem  Tode  unmittelbar  vorausgegangenen
  Krankheit  behandelt  haben,  ist  die  Vornahme  der  Leichenöffnung  nicht  zu  übertragen,
wohl  aber  können  sie  zu  derselben  zugezogen  werden,  um  aus  der  Krankheitsgeschichte  Aufschlüsse
  zu  geben.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  den  Gerichtsarzt  und  Gerichtswundarzt
Anwendung,  wenn  er  den  Verstorbenen  in  der  fraglichen  Krankheit  behandelt  hat.

Art.  190.

Der  Richter  hat  für  den  Beweis  der  Identität  des  Getödteten  zu  sorgen.

Insonderheit  hat  er,  ehe  eine  Veränderung  mit  dem  Leichname  vorgenommen  wird,  denselben,
  soweit  es  möglich  ist,  dem  muthmaßlichen  Thäter  und,  dafern  der  Getödtete  nicht  dem
Gerichte  selbst  ausreichend  bekannt  war,  solchen  Personen,  die  ihn  im  Leben  gekannt  haben,
zur  Anerkennung  vorzuzeigen.

Wird  die  Leiche  von  Niemandem  erkannt,  so  ist  eine  genaue  Beschreibung  derselben,
namentlich  auch  ihrer  Bekleidung  und  der  Gegenstände,  die  bei  ihr  aufgefunden  worden,  zu
den  Acten  zu  nehmen  und  in  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung
ist  jedoch  zu  unterlassen,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  durch  dieselbe  die  Verfolgung  des  Thäters
erschwert  werden  würde.

1868.  147
        <pb n="1162" />
        —  1104  —

Art.  191.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Besichtigung  der  Leiche  die  für  Beurtheilung  der  Sache  wichtigen
Umstände,  unter  denen  die  Leiche  aufgefunden  worden  ist,  insonderheit  der  Ort,  wo,  und  die
Lage,  worin  sie  gefunden  worden,  sowie  die  Wunden  und  sonstigen  Spuren  einer  an  dem  Verstorbenen
  verübten  Gewaltthat  genau  zu  erforschen  und  das  erlangte  Ergebniß  actenkundig  zu

machen.
Art.  192.

Die  Leichenöffnung  ist  auf  die  Oeffnung  der  Kopf-,  Brust=  und  Unterleibs-Höhle  des
Entseelten  zu  richten.

Ist  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  der  Aerzte  und  des  Untersuchungsrichters  die
Leichenöffnung  überhaupt  oder  doch  die  Erstreckung  derselben  auf  alle  drei  Höhlen  nicht  thunlich,
  so  haben  die  Aerzte  im  ersteren  Falle  ihr  Gutachten  (Art.  193)  auf  Grund  der  Leichenschau,
  im  letzteren  Falle  auf  Grund  der  Leichenschau  und  des  bei  Oeffnung  der  übrigen  Höhlen
erlangten  Befundes  anzugeben.  «

Art.  193.

Das  ärztliche  Gutachten  muß,  was  die  Todesursache  betrifft,  eine  Erklärung  darüber  ent—
halten,  ob  nach  den  Grundsätzen  der  Wissenschaft  mit  Bestimmtheit  oder  mindestens  mit
Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  sei,  daß  der  Tod  in  Folge  der  am  Leichname  bemerkten  Ver—
letzungen  eingetreten  sei,  oder  daß  doch  diese  Verletzungen  den  Tod  zur  Folge  gehabt  haben
würden,  wenn  derselbe  nicht  durch  eine  andere  bestimmt  anzugebende  Ursache  zeitiger  bewirkt
worden  wäre.

Ist  die  Tödtung  eines  neugeborenen  Kindes  in  Frage,  so  ist  neben  der  Beschaffenheit
der  Verletzungen  zu  untersuchen,  ob  das  Kind  lebendig  geboren  worden  und  zu  dem  Fortleben
außer  dem  Mutterleibe  fähig  gewesen  sei.

Dem  Untersuchungsrichter  bleibt  vorbehalten,  dem  Sachverständigen  im  einzelnen  Falle
noch  weitere  Fragen,  deren  Beantwortung  als  erheblich  erscheint,  vorzulegen.

Art.  194.

Bei  dem  Verdachte  einer  Vergiftung  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Gift  und  die  dadurch
hervorgebrachten  Wirkungen  in  dem  Körper  aufgesucht  und  das  erstere  wo  möglich  chemisch
dargestellt  werde.

Die  Prüfung  ist  nach  dem  Ermessen  des  Richters  und  der  beigezogenen  Sachverständigen
auch  auf  alle  verdächtigen  Stoffe  zu  richten,  welche  in  der  Wohnung  des  Verstorbenen,  in
den  noch  übrigen  Speisen  und  sonst,  oder  auch  bei  dem  Verdächtigen  oder  in  dessen  Umgebung
gefunden  werden.
        <pb n="1163" />
        —  1105  —

Art.  195.
Bei  Münzverbrechen.

Bei  Münzverbrechen  ist  über  die  Echtheit  oder  Unechtheit  von  Metallgeld,  dafern  solche
nicht  schon  durch  den  blosen  Augenschein  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist,  ein  Gutachten  von
Münzbeamten  oder  anderen  Sachverständigen  zu  erfordern.

Unter  gleicher  Voraussetzung  ist  auch  die  Echtheit  oder  Unechtheit  von  Papiergeld  oder
öffentlichen  Creditpapieren  durch  sachverständiges  Gutachten  zu  ermitteln.

Fünstes  Capitel.
Von  der  Aussuchung,  Durchsuchung  und  Beschlagnahme.

Art.  196.
Aussuchung.

Der  Untersuchungsrichter  ist  befugt,  Aussuchungen  in  der  Wohnung  und  den  sonstigen
Räumlichkeiten  des  Angeschuldigten  vorzunehmen,  wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  in  der  zu
durchsuchenden  Räumlichkeit  der  Angeschuldigte  sich  verborgen  halte,  oder  daß  Gegenstände
darin  zu  finden  seien,  die  zum  Beweise  des  Thatbestandes  oder  zur  Ueberführung  des  Angeschuldigten
  dienen  konnen.

Unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  ist  die  Durchsuchung  einer  Räumlichkeit,  die  anderen
Personen  als  dem  Angeschuldigten  gehört,  auch  ohne  Zustimmung  derselben  gestattet,  wenn
der  Juhaber  der  Räumlichkeit  über  das  Vorhandensein  der  fraglichen  Person  oder  der  fraglichen
  Gegenstände  befragt,  solches  verneint,  und  hierdurch  die  Vermuthung  des  Gegentheils
nicht  beseitigt  wird,  oder  wenn  er  die  Herausgabe  derselben  verweigert  oder  nur  einige  der
gesuchten  Gegenstände  herausgiebt.

Gleiches  gilt  von  den  Aussuchungen  an  dem  Angeschuldigten  und  anderen  Personen.

Art.  197.
Beschlagnahme  und  Durchsuchung  von  Papieren.

Eine  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  der  Papiere  des  Angeschuldigten,  gleichviel  ob
er  oder  ein  Dritter  sie  in  Verwahrung  hat,  kann  verfügt  werden,  wenn  Gründe  zu  der  Annahme
  vorhanden  sind,  daß  dadurch  Beweise  für  den  Thatbestand  oder  für  die  Ueberführung
des  Angeschuldigten  gefunden  oder  die  Entdeckung  Mitschuldiger  herbeigeführt  werden  könne.

Die  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  von  Papieren,  welche  dritten  Personen  gehören,
kann  verfügt  werden,  wenn  gleiche  Gründe,  oder  Gründe  zu  der  Annahme  vorhanden  sind,
daß  durch  die  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  die  Entdeckung  des  Schuldigen  herbeigeführt
werden  konne  und  diese  Gründe  nach  einer  vorgängigen  Befragung  ver  dritten  Person  oder
des  Inhabers  der  Papiere  nicht  beseitigt  sind.

147“
        <pb n="1164" />
        —  1106  —

Art.  198.
Herausgabe  von  Schriften.

Sobald  der  Untersuchungsrichter  von  dem  Dasein  einer  für  die  Untersuchung  erheblichen
Schrift  Nachricht  erhält,  liegt  ihm  ob,  dafür  zu  sorgen,  daß  solche  alsbald  in  die  Hände  des
Gerichts  gelange.

Art.  199.

Wird  von  Demjenigen,  in  dessen  Besitze  die  Schrift  vermuthlich  sich  befindet,  auf  Be—
fragen  die  Herausgabe  verweigert  oder  der  Besitz  abgeleugnet  und  es  trifft  ihn  der  Verdacht,
daß  er  ihren  Besitz  wider  die  Wahrheit  ableugne,  so  ist  mit  der  Aussuchung  zu  verfahren.

Art.  200.

Bleibt  die  Aussuchung  ohne  Erfolg,  so  kann  wider  den  Angeschuldigten,  wenn  er  den
Besitz  der  Schrift  zugesteht,  die  Herausgabe  aber  verweigert,  wie  bei  Verweigerung  einer  Antwort
  (Art.  171)  verfahren  werden.  Gegen  dritte  Personen,  welche  die  Schrift  besitzen,  tritt
unter  gleicher  Voraussetzung  das  im  Art.  218  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  vorgeschriebene
  Verfahren  ein.

Ist  der  Dritte  des  Besitzes  nur  verdächtig,  und  leugnet  er  denselben  ab,  so  kann  er  bei
fruchtloser  Aussuchung  zu  eidlicher  Bestärkung  seiner  Behauptung  angehalten,  auch  die  Beeidigung,
  wenn  er  zugleich  bestreitet,  von  dem  Dasein  oder  Aufbewahrungsorte  der  Schrift
Kenntniß  zu  haben,  auf  dieses  Vorbringen  erstreckt  werden.

Verweigert  er  diesen  Eid,  so  kann  gegen  ihn  das  im  Art.  218  in  Verbindung  mit  Art.
224  in  Betreff  der  Zeugen  bestimmte  Zwangsverfahren  angewendet  werden.

Ist  der  muthmaßliche  Inhaber  der  Schrift  ein  Angehöriger  (Art.  41  )  des  Angeschuldigten,
  so  kaun  weder  wegen  seiner  Weigerung  das  Zwangsverfahren  eingeleitet,  noch  er  zur
Leistung  des  obgedachten  Eides  angehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  dem  Beichtvater  und  von  dem  Vertheidiger  des  Angeschuldigten  rücksichtlich
  der  Correspondenz,  welche  letzterer  mit  ihm  geführt  hat.

Art.  201
Die  Vorschriften  der  Art.  198,  199,  200,  Abs.  1,  2,  3,  4  leiden  auch  auf  andere
bestimmte  und  für  die  Untersuchung  wichtige  Gegenstände  Anwendung.

Art.  202.

Amtliche  Acten  und  Urkunden  sind  von  dem  Beamten  oder  der  Behörde,  in  deren
Gewahrsam  sie  sich  befinden,  auf  richterliches  Ersuchen  in  der  Urschrift  und,  dafern  deren
Mittheilung  bedenklich  ist,  in  beglaubter  Abschrift  mitzutheilen.  Insoweit  sie  jedoch  Gegen-
        <pb n="1165" />
        —  1107  —

stände  enthalten,  deren  Geheimhaltung  durch  ein  Interesse  des  Staates  oder  durch  den  Willen
dessen,  der  sie  niederlegte,  geboten  wird,  hat  der  Beamte  oder  die  Behörde  zuvörderst  Anzeige
an  das  Justizministerium  zu  erstatten,  welches,  dafern  es  nicht  selbst  die  Dienstbehörde  des
Beamten  oder  der  gedachten  Behörde  ist,  mit  der  Dienstbehörde  sich  zu  vernehmen  hat.

Art.  203.

Gemeinsame  Bestimmungen.

Der  Richter  kann  die  Vornahme  einer  Aussuchung,  Beschlagnahme  oder  einer  Durchsuchung
  von  Papieren  bei  der  Polizeibehörde  beantragen,  sie  auch  in  minder  wichtigen  Fällen
einer  bei  Gericht  in  Pflicht  stehenden  Person  übertragen.

Bei  der  Aussuchung,  sowie  bei  der  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  von  Papieren  ist,
insoweit  nicht  die  Dringlichkeit  derselben  eine  Ausnahme  erheischt,  eine  Urkundsperson  beizuziehen.


Die  in  Art.  196,  197,  199  angeordnete  Befragung  kann  unterlassen  werden,  wenn
Gefahr  im  Verzuge  ist  und  die  Befragung  mit  Aufenthalt  verbunden  sein  würde,  sowie  wenn
eine  allgemeine  Aussuchung  in  einem  ganzen  Orte  oder  in  einer  Abtheilung  desselben  oder
wenn  eine  Aussuchung  in  den  dem  Publicum  offen  stehenden  Häusern  oder  bei  Personen,
die  unter  besonderer  polizeilicher  Aufsicht  stehen,  vorgenommen  wird.

Die  Bestimmungen  der  Art.  196,  197,  199  leiden  auch  auf  die  Räumlichkeiten,
Personen,  Papiere  und  Schriften  der  Angehörigen  des  Angeschuldigten  Anwendung.

Art.  20  4.

Dem  Inhaber  der  Ränmlichkeit  oder  der  Papiere,  welche  durchsucht  oder  in  Beschlag
genommen  werden  sollen,  sowie  in  dessen  Behinderung  oder  Abwesenheit  einem  erwachsenen
Mitgliede  seiner  Familie  oder  dem  Dienstherrn,  ist,  insofern  nicht  besondere  actenkundig  zu
machende  Bedenken  obwalten,  gestattet,  der  Durchsuchung  beizuwohnen.

Auch  kann  der  Richter  bei  der  Aussuchung  oder  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  der
Papiere  den  Verletzten  zuziehen.

Art.  205.

Ist  bei  einer  Aussuchung  nichts  Verdächtiges  ermittelt  worden,  so  kann  der  Betheiligte
verlangen,  daß  eine  Bescheinigung  hierüber  ihm  unentgeltlich  ausgestellt  werde.

Art.  206.

Gegenstände  und  Papiere,  welche  bei  der  Aussuchung  oder  Durchsuchung  vorgefunden
worden  sind,  und  für  die  Untersuchung  von  Wichtigkeit  sein  können,  sind  in  Verwahrung  zu
nehmen  oder  bis  auf  Weiteres  zu  bewachen  oder  einstweilen  unter  Siegel  zu  legen.  Dem
        <pb n="1166" />
        —  1108  —

Eigenthümer  derselben  oder  dessen  Stellvertreter  ist  es  unbenommen,  die  Papiere  und  sonstigen
Gegenstände  mit  seinem  Siegel  oder  einem  anderen  Zeichen  zu  versehen.

Vor  der  Entsiegelung,  wenn  solche  nöthig  wird,  ist  der  Betheiligte  aufzufordern,  ihr  bei—
zuwohnen.  In  dem  Falle,  daß  derselbe  hierzu  nicht  sogleich  zu  erlangen  sein  oder  der  Aufforderung
  nicht  Folge  leisten  oder  Gefahr  im  Verzuge  sein  sollte,  ist  die  Entsiegelung  unter
Zuzichung  einer  Urkundsperson  vorzunehmen.

Art.  207.

Die  Aussuchung,  Durchsuchung  und  Beschlagnahme  ist  nicht  weiter  auszudehnen,  als  der
Zweck  der  Untersuchung  es  erfordert.

Insbesondere  ist  jede  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  von  Schriften  mit  möglichster
Schonung  der  Privatgeheimnisse  vorzunehmen.  Von  solchen  Schriften,  die  zugleich  andere,
zur  Sache  nicht  gehörige  Nachrichten  enthalten,  ist,  soweit  möglich,  nur  das  Erforderliche  in
der  Urschrift  oder  in  beglaubter  Abschrift  zu  den  Acten  zu  nehmen,  überhaupt  aber  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Schriften  gegen  die  Einsicht  Unberufener  und  gegen  Mißbrauch  gesichert  sind.

Art.  208.

Widerspricht  der  Eigenthümer  oder  dessen  Stellvertreter  der  Durchsicht  der  Papiere,  so
sind  dieselben,  insofern  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  beruht,  bis  zur  Beseitigung  des  Widerspruchs
  in  einem  mit  dem  Siegel  der  Behörde  zu  verschließenden  Umschlage  in  Verwahrung
zu  nehmen.

Dem  bei  der  Beschlagnahme  anwesenden  Betheiligten  ist  die  Beidrückung  eines  Siegels
zu  gestatten.  Uebrigens  gilt  auch  hier  die  Vorschrift  des  Art.  206,  Abs.  2.

Art.  209.
Beschlagnahme  von  Briefen.

Briefe,  Telegramme,  Paquete  und  andere  Sendungen,  welche  an  einen  Angeschuldigten
eingehen,  nachdem  bereits  ein  Vorführungs=  oder  Verhaftungsbefehl  gegen  ihn  erlassen,  oder
nachdem  er  verhaftet  oder  vorläufig  in  Verwahrung  genommen  worden  ist,  kann  der  Untersuchungsrichter
  in  Beschlag  nehmen,  auch  deren  Ausantwortung  von  den  Telegraphen=  oder
Postbehörden  und  anderen  mit  der  Briefbeförderung  beschäftigten  oder  beauftragten  Anstalten
und  Personen  verlangen.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten,  wenn  der  Verdacht  vorhanden
ist,  daß  von  Dritten  an  Dritte  gerichtete  Sendungen  von  dem  Angeschuldigten  herrühren  oder
in  dessen  Auftrage  abgesendet  oder  daß  sie  für  denselben  bestimmt  sind  und  auf  den  Gegenstand
  der  Untersuchung  Bezug  haben.

Die  Eröffnung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  erfolgt  durch  den  Untersuchungsrichter
  und  zwar,  wenn  derjenige,  an  den  die  Sendung  gerichtet  oder  von  dem  sie  ab-
        <pb n="1167" />
        —  1109  —

geschickt  ist,  zustimmt,  oder  Gefahr  auf  dem  Berzuge  beruht,  ohne  Weiteres.  In  anderen
Fällen  hat  der  Untersuchungsrichter  die  Zustimmung  des  Bezirksgerichts  einzuholen.

Art.  210.

Die  Beschlagnahme  von  solchen  Sendungen  ist  denjenigen,  an  welche  sie  gerichtet  oder
von  welchen  sie  abgesendet  sind,  thunlichst  bald  bekannt  zu  machen.

Auch  hat  das  Gericht  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Sendungen,  deren  Beschlagnahme,  nicht
aber  Eröffnung  verfügt  worden  ist,  sowie  solche,  bei  deren  Eröffnung  keine  Beziehung  zur
Untersuchung  sich  ergeben  hat,  an  die  Betheiligten  abgeliefert  werden,  oder  doch  wenigstens
der  unverfängliche  Theil  ihres  Inhalts,  da  nöthig  in  Abschrift,  zur  Kenntniß  der  Betheiligten
gelange.

Der  Richter  kann  aber  mit  Ausführung  der  Vorschriften  dieses  Artikels  so  lange,  als  sie
nach  dem  Stande  der  Untersuchung  bedenklich  erscheint,  Anstand  nehmen.

Fechstes  Capitel.
Von  den  Zeugen.

Art.  211.
Pflicht  zum  Zeugnisse.

Jeder  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Gerichts,  des  Staatsanwalts  oder  der  Polizeibehörde,
  über  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande  der  Untersuchung  oder  von  den
damit  in  Verbindung  stehenden  Umständen  bekannt  ist,  Zeugniß  abzulegen  und  sich  deshalb
abhören,  sowie  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  Sachverständigen  oder  mit  dem  Angeschuldigten
in  das  Gegenverhor  stellen  zu  lassen,  dafern  ihm  nicht  eine  gesetzliche  Besreiung  (vergl.  Art.
212,  213,  222,  Abs.  5,  6)  zur  Seite  steht.

Er  erhält  dafür  auf  Verlangen  die  taxmäßige  Zeugengebühr.  Der  Denunciant  und  der
Verletzte  haben  auf  diese  nur  dann  Anspruch,  wenn  ein  von  amtswegen  zu  untersuchendes
Verbrechen  in  Frage  ist.

Art.  212.
Ausnahmen.

Beamte  und  andere  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen  können  in
Fällen,  wo  sie  durch  Ablegung  des  Zengnisses  eine  amtliche  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit
  verletzen  würden,  nicht  als  Zeugen  befragt  werden,  dafern  sie  nicht  zu  dem  Zeugnisse  von
ihrer  Dienstbehörde  ermächtigt  werden.  Der  Untersuchungsrichter  hat  zu  diesem  Behufe,  eintretenden
  Falls,  Anzeige  an  das  Justizministerium  zu  erstatten,  welches,  dafern  es  nicht  selbst
die  Dienstbehorde  des  Beamten  oder  der  fraglichen  Person  ist,  mit  der  Dienstbehorde  sich  zu
vernehmen  hat.
        <pb n="1168" />
        —  1110  —

Art.  213.

Geistliche  können  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der  Beichte  anvertraut  worden,
nicht  zum  Zeugnisse  aufgerufen  werden.  Ferner  können  Geistliche  in  Ansehung  dessen,  was
ihnen  außer  der  Beichte  im  Vertrauen  auf  ihre  geistliche  Amtsverschwiegenheit  mitgetheilt
worden  ist,  sowie  der  Anwalt  des  Angeschuldigten,  der  Vertheidiger  und  die  auf  deren  Ex—
peditionen  arbeitenden  Personen  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  dieser  Eigenschaft  rück—
sichtlich  der  dem  Angeschuldigten  beigemessenen  That  anvertraut  worden,  nur  dann  zum  Zeug—
nisse  angehalten  werden,  wenn  derjenige,  dem  sie  zur  Geheimhaltung  verpflichtet  sind,  ihre
Abhörung  verlangt.

Es  ist  jedoch  eintretenden  Falls  das  Gericht  befugt,  von  den  vorstehend  genannten  Personen
  eine  eidliche  Versicherung  des  Inhalts,  daß  sie  von  dem  Gegenstande  ihrer  Befragung
außerhalb  ihrer  obgedachten  Stellung  keine  Kenntniß  erlangt  haben,  zu  erfordern.

Ferner  können  die  Angehörigen  des  Angeschuldigten  das  Zeugniß  ablehnen.

Der  Richter  hat,  wenn  er  eine  der  Personen,  welche  nach  diesem  Artikel  zur  Ablehnung
des  Zeugnisses  befugt  sein  würde,  als  Zeugen  vorgeladen  hat,  sie  vor  der  Befragung  von
ihrem  Rechte,  das  Zeugniß  zu  verweigern,  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  214.

Weder  der  Verletzte,  noch  derjenige,  von  welchem  die  Anzeige  ausging,  sind  vom  Zeugnisse

  ausgeschlossen.
Art.  215.

Vorladung  der  Zeugen.

Die  Vorladung  eines  Zeugen  geschieht,  nach  dem  Ermessen  des  Untersuchungsrichters,
schriftlich  oder  mündlich.

Wegen  Form,  Inhalt  und  Behändigung  der  Vorladung  gelten  die  Bestimmungen  im
Art.  137.  Die  Vorladung  braucht  jedoch  den  Gegenstand  der  Untersuchung  und  der  Befragung
  nicht  anzugeben.  Die  der  schriftlichen  Vorladung  beizufügende  Verwarnung  ist  darauf
zu  richten,  daß  der  Zeuge  bei  einer  namhaft  zu  machenden  Geldbuße  bis  zu  zehn  Thalern  vor
Gericht  zur  bestimmten  Zeit  zu  erscheinen,  im  Falle  seines  unentschuldigten  Außenbleibens
aber  zu  gewärtigen  habe,  daß  er  unter  erhöhter  Geldstrafe  werde  anderweit  vorgeladen,  nach
Befinden  auch  zum  Behufe  der  Abhörung  vor  Gericht  vorgeführt  und  zur  Abstattung  der  durch
sein  Außenbleiben  verursachten  Kosten  angehalten  werden.

Im  Falle  des  Außenbleibens  hat  der  Richter  den  Zeugen,  dasern  derselbe  nicht  genügend
entschuldigt  ist,  nunmehr  unter  erhohter  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  vorzuladen  oder,
nach  seinem  Ermessen,  zwangsweise  vor  das  Gericht  vorführen  zu  lassen.
        <pb n="1169" />
        —  1111  —

Zeugen,  welche  durch  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  vor  Gericht  zu  erscheinen  verhindert
sind,  werden  in  ihrer  Wohnung  abgehört,  und  es  ist  hiernach  die  richterliche  Verfügung  ent—
sprechend  einzurichten.

Art.  216.

Befindet  sich  der  Zeuge  außerhalb  der  Grenzen  des  Untersuchungsgerichts,  so  hat  der
Untersuchungsrichter  das  Gericht  des  Zeugen  um  dessen  Abhörung,  unter  Angabe  des  Gegen—
standes  derselben,  zu  ersuchen  oder  den  Zeugen,  wenn  es  ohne  besondere  Belästigung  desselben
geschehen  kann,  oder  wenn  das  Interesse  der  Untersuchung  solches  erfordert,  zur  Abhörung
vor  dem  Untersuchungsgerichte  vorzuladen,  solchenfalls  aber  das  Gericht  des  Zeugen  von  der
Vorladung  zu  benachrichtigen.

Der  Mangel  dieser  Benachrichtigung  ist  jedoch  als  ein  Nichtigkeitsgrund  nicht  anzusehen.

Art.  217.
Verfahren  bei  Verweigerung  des  Zeugnisses.

Der  Untersuchungsrichter  kann,  wenn  dringende  Vermuthung  entsteht,  daß  der  Zeuge
seiner  Verpflichtung  zur  Zeugnißablegung  sich  entziehen  werde,  sowie  in  anderen  dringenden
Fällen,  sofort  einen  Vorführungsbefehl  erlassen,  auch  in  dem  ersteren  Falle  den  Zeugen,  so
lange  es  der  Zweck  der  Untersuchung  erfordert,  in  Sicherheitshaft  nehmen.

Art.  218.

Bei  unbegründeter  Weigerung,  das  verlangte  Zeugniß  abzulegen,  kann  der  Untersuchungs—
richter  den  Zeugen  durch  Geldbuße,  welche  den  Betrag  von  fünfzig  Thalern  nicht  übersteigen
darf,  und  bei  fortgesetzter  Weigerung,  oder  auch  selbst  sofort,  durch  Gefängnißzwang  bis  zu
sechs  Wochen  zur  Erfüllung  seiner  Pflicht  anhalten  oder  durch  den  Richter  seines  Wohnorts
anhalten  lassen.

Die  Haft  wird  durch  Ablegung  des  verweigerten  Zeugnisses  beendigt.

Wird  später  die  Hauptverhandlung  eröffnet,  so  kann  der  Zeuge,  der  erstandenen  Haft
ungeachtet,  anderweit  vorgeladen,  beziehendlich  vorgeführt,  und  bei  fernerer  Verweigerung  des
Zeugnisses  von  dem  erkennenden  Gerichte  nach  Maßgabe  des  Art.  284  bestraft  werden.

Art.  219.
Abhörung  der  Zeugen.
Die  Zeugen  werden  jeder  einzeln  und  ohne  daß  der  Angeschuldigte  zugezogen  wird,  von
dem  Untersuchungsrichter  abgehört.
Der  Untersuchungsrichter  kann  den  Zeugen,  wenn  er  es  sür  zweckmäßig  erachtet,  außer—
halb  der  Gerichtsstelle,  insbesondere  an  dem  Orte,  an  welchem  die  That  verübt  oder  die  be—
zügliche  Wahrnehmung  von  dem  Zeugen  gemacht  worden,  abhören.

1868.  148
        <pb n="1170" />
        —  1112  —

Bei  Abhörung  von  Zeugen,  welche  der  deutschen  Sprache,  oder  der  Rede  oder  des  Gehörs,
  oder  beider  nicht  mächtig  sind,  ist  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  Art.  164,  165,
166  zu  verfahren.

Art.  220.

Der  Zeuge  wird  ermahnt,  nach  der  ihm  beiwohnenden  Wissenschaft  allenthalben  die  reine
und  unverfälschte  Wahrheit  anzugeben,  nichts  zur  Sache  Gehöriges  zu  verschweigen  und  überhaupt
  seine  Aussage  so  einzurichten,  daß  er  sie  auf  Erfordern  mit  unverletztem  Gewissen  eidlich
  bestärken  könne.

Art.  221.

Der  Richter  fragt  den  Zeugen  über  Namen,  Alter,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort,  ob  er  mit  dem  Verletzten  oder  dem  Angeschuldigten  verwandt  oder  verschwägert  oder
bekannt  sei,  nicht  minder  über  seine  sonstigen  persönlichen  Verhältnisse,  namentlich  in  Beziehung
auf  den  Verletzten  und  den  Angeschuldigten,  soweit  sie  auf  seine  Aussagen  und  deren  Glaubwürdigkeit
  Einfluß  haben  können.

Art.  222.
Einrichtung  der  Befragung.

Bei  der  Abhörung  über  die  Sache  selbst  ist  der  Zeuge  von  dem  Gegenstande  seines  Zeugnisses,
  soweit  nöthig,  in  Kenntniß  zu  setzen,  sodann  zu  einer  zusammenhängenden  Erzählung
über  letzteren  aufzufordern,  hierauf  aber  nach  Befinden  durch  weiteres  Befragen  zur  Ergänzung
derselben  und  zur  Hebung  von  etwaigen  Dunkelheiten  oder  Widersprüchen  zu  veranlassen.

Die  Fragen  an  den  Zeugen  sind  deutlich  und  bestimmt  zu  fassen  und  ist  überall  der
Grund  seines  Wissens  zu  erforschen.

Der  Zeuge  hat  die  Fragen  mündlich  (vergl.  jedoch  Art.  219  am  Schlusse)  zu  beantworten;
  es  können  aber  daneben  von  ihm  freiwillig  oder  auf  Verlangen  des  Richters  schriftliche
nähere  Nachweisungen  und  Auslassungen  zu  den  Acten  gegeben  werden.

Vor  dem  Schlusse  der  Abhörung  ist  der  Zeuge  zu  befragen,  ob  ihm  noch  ein  zur  Sache
gehöriger  erheblicher  Umstand  bekannt  sei.  Auch  kann  ihm  Stillschweigen  wegen  seiner  Aussage
  auferlegt  werden.

Der  Zeuge  kanm  die  Beantwortung  einer  Frage  ablehnen,  wenn  aus  der  Frage  selbst  erhellt
  oder  sonst  von  dem  Zeugen  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  eine  Erklärung  darauf  zu  seiner
eigenen  Schande  oder  zur  Schande  eines  seiner  Angehörigen  gereiche.

Würde  die  Ablegung  des  Zeugnisses  oder  die  Beantwortung  einer  Frage  für  den  Zeugen
einen  unmittelbaren  und  bedeutenden  Vermögensnachtheil  nach  sich  ziehen,  so  soll  er,  wenn  er

deshalb  das  Zeugniß  verweigert,  nur  in  besonders  wichtigen  Fällen  dazu  angehalten  werden
können.
        <pb n="1171" />
        —  1113  —

Art.  223.
Gegenüberstellung  der  Zeugen.

Wegen  Gegenüberstellung  der  Zeugen  mit  dem  Angeschuldigten  ist  den  Vorschriften  des
Art.  172  nachzugehen.

Die  Angehörigen  des  Angeschuldigten  dürfen  jedoch,  wenn  sie  sich  als  Zeugen  haben
abhören  lassen,  dem  Angeschuldigten  nur  dann  gegenübergestellt  werden,  wenn  sie  es  auf
Befragen  des  Richters  nicht  ablehnen,  oder  wenn  der  Angeschuldigte  die  Gegenüberstellung
verlangt.  ·

Der  Untersuchungsrichter  kann  die  Gegenüberstellung  mehrerer  Zeugen  unter  sich  verfügen
und  dieser  Maßregel  können  auch  die  Angehörigen  des  Angeschuldigten,  wenn  sie  sich  haben
abhören  lassen,  sich  nicht  entziehen.

Art.  224.
Vereidung  der  Zeugen.

In  der  Voruntersuchung  findet  eine  Vereidung  der  Zeugen  nicht  Statt,  ausgenommen,
wenn  aus  erheblichen,  im  Protocolle  anzugebenden  Gründen  entweder  zu  bezweifeln  ist,  daß
der  Zeuge  unvereidet  die  volle  Wahrheit  sagen  werde,  oder  zu  besorgen  steht,  daß  der  Zeuge
am  Erscheinen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  werde  verhindert  sein.

Es  sind  jedoch  die  Angehörigen  des  Angeschuldigten,  auch  wenn  sie  sich  haben  abhören
lassen,  den  Zeugeneid  abzulehnen  befugt,  wovon  sie  der  Richter,  bevor  er  zu  dessen  Abnahme
schreitet,  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.

Steht  der  Zeuge  in  Amtspflicht  und  ist  der  von  ihm  geleistete  Amtseid  ausdrücklich  auf
Erstattung  von  Anzeigen  oder  Aussagen  gerichtet,  so  genügt,  dafern  die  Aussage  eine  in  dem
amtlichen  Berufe  des  Zeugen  gemachte  Wahrnehmung  betrifft,  die  Verweisung  auf  den  geleisteten
  Amtseid.

Bei  unbegründeter  Weigerung  des  Zeugen,  den  Eid  zu  leisten,  kann  gegen  ihn  das  im
Art.  21  8  geordnete  Verfahren  angewendet  werden.

Art.  225.

Nur  als  Zeugen  zur  Auskunftsertheilung  können  befragt,  sonach  aber  nicht  vereidet  werden:

1.  Personen,  welche  ihre  Gedanken  weder  mündlich  noch  schriftlich,  sondern  nur  durch
Zeichen  auszudrücken  vermögen,  oder  des  vollen  Gebrauchs  der  Vernunft  entbehren,
2.  Personen,  welche  wegen  eines  der  in  Art.  221,  222,  223  des  Strafgesetzbuchs  erwähnten
  Verbrechen  in  Untersuchung  sich  befinden  oder  verurtheilt  sind,
3.  Personen,  welche  das  achtzehnte  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben.
Dagegen  ist  es  bei  der  Vereidung  eidesmündiger  Personen  ohne  Einfluß,  in  welchem  Alter
sie  standen,  als  sie  die  Wahrnehmung  machten,  über  welche  sie  aussagen.
148“
        <pb n="1172" />
        —  1114  —

Art.  226.

Die  Vereidung  des  Zeugen  erfolgt,  wenn  eine  solche  in  der  Voruntersuchung  vorgenom—
men  wird,  nach  Erstattung  seiner  Aussage  in  Gemäßheit  der  im  Anhange  unter  No.  I.  ersichtlichen
  Formel.  Zuvor  ist  ihm  jedoch  die  Aussage  nochmals  vorzuhalten  und  er  vor  Begehung
eines  Meineides  zu  verwarnen.  Diese  Verwarnung  ist  auch  mit  der  im  Art.  224,  Absatz  3
erwähnten  Verweisung  auf  den  Amtseid  zu  verbinden.

Gleiches  Verfahren  ist  bei  der  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt  zu  beobachten.

Bekennern  des  christlichen  Glaubens,  bei  welchen  nach  ihrem  Glaubensbekenntnisse  und
nach  den  Gesetzen  eine  gewisse  Bekräftigung  statt  des  Eides  gilt,  wird  diese  statt  des  Eides

abgenommen.
Art.  227.

Die  Eidesleistung  erfolgt  mündlich.

Schriftliche  Leistung  ist  nur  bei  stummen  und  taubstummen  Personen  zulässig,  die  des
Lesens  und  Schreibens  kundig  sind.  Sie  lesen  die  Eidesformel,  schreiben  darunter:  „gelesen,
verstanden  und  als  richtig  versichert“  und  unterzeichnen  ihren  Namen.

Ist  der,  welcher  schwören  soll,  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so  ist  ein  vereideter
Dollmetscher  zuzuziehen,  welcher  die  Eidesformel  in  der  Sprache  dessen,  welcher  schwört,  zu
den  Acten  zu  geben  hat.

Art.  228.

Besondere  Bestimmungen.

Das  Staatsoberhaupt  und  dessen  Gemahlin  können  nicht  zum  Zeugnisse  aufgerufen
werden.

Wird  ein  anderes  Mitglied  des  Königlichen  Hauses  zum  Zeugnisse  aufgerufen,  so  ist  mit
der  Abhörung  desselben  dergestalt  zu  verfahren,  daß  es  in  seiner  Wohnung  von  zwei  abgeordneten
  Räthen  des  Appellationsgerichts  zu  Dresden  über  den  Gegenstand  des  Zeugnisses  befragt
  wird.  Erscheint  die  Aussage  erheblich,  so  ist  mit  der  Vereidung  des  Zeugen  zu  verfahren,
  und  zwar  dergestalt,  daß  derselbe  vor  den  nurgenannten  Räthen  die  ihm  vorzulegende
Eidesnotul  mit  seinem  Namen  unterzeichnet.

Eine  Gegenüberstellung  desselben  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Angeschuldigten
kann  nur  dann  verfügt  werden,  wenn  sie  von  dem  Mitgliede  des  Königlichen  Hauses  verlangt
  wird.

Sie  ist  solchenfalls  in  der  Wohnung  desselben  und  durch  zwei  abgeordnete  Räthe  des
Appellationsgerichts  vorzunehmen.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  können  zur  Hauptverhandlung  nicht  vorgeladen
werden.

Erscheint  ihre  Aussage  erheblich,  so  ist  dieselbe  bei  der  Hauptverhandlung  vorzulesen.
        <pb n="1173" />
        —  1115  —

Zweite  Abtheilung.

Von  dem  Anklageverfahren  und  von  der  unmittelbaren  Vorladung.
Erstes  Capitel.
Von  dem  Anklageverfahren.

Art.  229.
Antrag  des  Staatsanwalts.

Nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  hat  der  Staatsanwalt  wegen  Fortstellung  der
Untersuchung  mittels  Einleitung  des  Anklageverfahrens  oder  wegen  Einstellung  derselben  einen
schriftlichen  Antrag  zu  den  Acten  einzureichen.  Er  hat  dabei  im  ersteren  Falle  zugleich  mit  Bezugnahme
  auf  die  einschlagenden  strafgesetzlichen  Bestimmungen  die  Handlung  genau  zu  bezeichnen,
  wegen  deren  er  die  Fortstellung  der  Untersuchung  beantragt.

Es  ist  ihm  jedoch  unbenommen,  neben  der  gesetzlichen  Bestimmung,  welche  er  für  anwendbar
  erachtet,  noch  auf  andere  sich  zu  beziehen,  nach  denen  er  die  Handlung  für  den  Fall,
wenn  die  erstere  für  unanwendbar  geachtet  werden  sollte,  bestraft  haben  will.

Der  Antrag  soll  sich  auf  alle  Verbrechen,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bilden,
erstrecken.

Art.  230.
Antrag  auf  Einstellung.
Trägt  der  Staatsanwalt  auf  Einstellung  an,  so  hat  der  Untersuchungsrichter  hiervon  den

Angeschuldigten  in  Kenntniß  zu  setzen  und  sodann  die  Acten  zur  Entscheidung  über  den  Antrag
  an  den  Vorstand  des  Bezirksgerichts  abzugeben.

Art.  231.
Antrag  auf  Fortstellung.

Den  Antrag  des  Staatsanwalts  auf  Fortstellung  hat  der  Untersuchungsrichter  dem  Angeschuldigten
  mit  der  Eröffnung  mitzutheilen,  daß  es  ihm  freistehe,  binnen  einer  zugleich  festzusetzenden
  kurzen  Frist  dasjenige,  was  er  behufs  der  Vervollständigung  der  Untersuchung  noch
zu  beantragen  oder  zu  seiner  Rechtfertigung  vorstellig  zu  machen  habe,  anzuzeigen.  (Vergl.
noch  Art.  38b.)

Auf  Anträge  wegen  Vervollständigung  der  Untersuchung  hat  der  Richter  Entschließung
zu  fassen  und  solche  dem  Antragsteller  bekannt  zu  machen.  Einwendungen  gegen  die  auf  dergleichen
  Anträge  vom  Richter  gefaßte  Entschließung  sind  bei  der  nach  Art.  237  vorzunehmenden
  Prüfung  der  Vollständigkeit  der  Voruntersuchung  mit  zu  erledigen.
        <pb n="1174" />
        —  1116  —

Hat  der  Richter  die  von  dem  Angeschuldigten  beantragten  Erörterungen  vorgenommen,  so
hat  er  hiervon  den  Staatsanwalt  und  den  Angeschuldigten  in  Kenntniß  zu  setzen.  Werden
hierauf  anderweite  Erörterungen  beantragt,  so  ist  darauf  ebenso  wie  auf  die  früheren  Anträge
zu  verfahren.

Nach  Erledigung  etwaiger  Anträge  auf  Vervollständigung  giebt  der  Richter  die  Acten  an
den  Vorstand  des  Bezirksgerichts  ab.  Von  der  erfolgten  Abgabe  ist  der  Angeschuldigte  bald—
möglichst  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  232.
Aenderung  des  gestellten  Antrags.

Der  Staatsanwalt  kann  sowohl  den  auf  Fortstellung,  als  den  auf  Einstellung  der  Unter—
suchung  gerichteten  Antrag  bis  zur  Entscheidung  über  denselben  (Art.  233  a)  abändern.

Zieht  der  Staatsanwalt  den  Einstellungsantrag  zurück  und  beantragt  er  nunmehr  die
Fortstellung  der  Untersuchung,  so  ist  nach  den  Vorschriften  des  Art.  231  zu  verfahren.

Von  anderen  Abänderungen  ist  der  Angeschuldigte  dann,  wenn  sie  vor  der  Abgabe  der
Acten  (Art.  230,  231  Schlußsatz)  erfolgen,  in  Kenntniß  zu  setzen.  Ob  solches  auch  bei
späteren  Abänderungen  geschehen  soll,  hängt  von  dem  Ermessen  des  erkennenden  Gerichts  ab.

Art.  233a.
Verfahren  und  Entscheidung  des  Bezirksgerichts.

Das  Bezirksgericht  hört  nach  erfolgter  Abgabe  der  Acten  (Art.  230,  231)  in  einer  hierzu
anzuberaumenden  Sitzung  zunächst  den  auf  Grund  der  Acten  zu  erstattenden  Vortrag  eines
seiner  Mitglieder  über  den  Sachstand  und  sodann  den  Staatsanwalt  mit  seinen  Anträgen  und
Ausführungen  (vergl.  Art.  28).

Es  entscheidet  hierauf  mittels  Erkenntnisses,  ob  die  Untersuchung  fortzustellen  und  der
Angeschuldigte  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen,  oder  ob  die  Untersuchung  einzustellen  sei.

Bei  seiner  Entscheidung  ist  das  Bezirksgericht  an  die  Anträge  und  Ausführungen  der
Staatsanwaltschaft  nicht  gebunden,  kann  jevoch  dieselbe  weder  auf  Handlungen  noch  auf  Personen
  richten,  welche  im  Antrage  des  Staatsanwalts  nicht  begriffen  sind.

Ueber  die  Berathung  und  erfolgte  Beschlußfassung  ist  ein  Protocoll  aufzunehmen  und  von
sämmtlichen  Richtern  zu  unterzeichnen.  Die  Ansichten  und  Abstimmungen  der  einzelnen
Richter,  sowie  die  Stimmenzahl,  mit  welcher  der  Beschluß  gefaßt  worden  ist,  sind  jedoch  in
demselben  nicht  anzugeben.

Der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  können  die  Vorlegung  des  Protocolls  zur  Einsichtsnahme
  verlangen.

Das  Erkenntniß  ist  dem  Angeschuldigten  durch  den  Untersuchungsrichter  bekannt  zu
machen.
        <pb n="1175" />
        —  1117  —

Art.  233b.

Gelangt  das  Bezirksgericht  in  den  an  dasselbe  abgegebenen  Sachen  zu  der  Ansicht,  daß
die,  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  Handlung  nicht  zur  bezirksgerichtlichen,  sondern
zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehöre,  so  hat  es  die  Sache  an  den  Staatsanwalt  des  Geschwornengerichts
  zur  weiteren  Besorgung  mittels  Beschlusses  abzugeben.

Das  Bezirksgericht  kann  sich  übrigens  der  Beschlußfassung  in  einer  zur  schwurgerichtlichen
Aburtheilung  gehörigen  Strafsache  nicht  deshalb  unterziehen,  weil  nach  seiner  Meinung  die
beigebrachten  Beweise  nicht  ausreichen  würden,  um  eine  Anklage  wegen  eines  schwurgerichtlichen
  Verbrechens  zu  begründen.

Art.  2  33C.

Durch  das  Verweisungserkenntniß  wird  die  Zuständigkeit  des  aburtheilenden  Gerichts
endgültig  festgestellt,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  Art.  298b.

Das  Letztere  hat  sich  daher  der  Aburtheilung  auch  dann  zu  unterziehen,  wenn  sich  bei  der
Hauptverhandlung  nach  Maßgabe  des  erbrachten  Beweises  oder  aus  anderen  thatsächlichen
oder  rechtlichen  Gründen  ergeben  sollte,  daß  die  Handlung  einem  milderen  oder  wenigstens
nicht  härteren  Gesetze  zu  unterstellen  sei,  als  in  dem  Verweisungserkenntnisse  angenommen
worden,  oder  zur  Aburtheilungszuständigkeit  eines  anderen  Gerichts  gleicher  oder  niederer
Ordnung  gehöre.

Art.  234.
Wirkung  früherer  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts.

Hat  das  Oberappellationsgericht  über  die  rechtliche  Natur  der  angezeigten  Handlung  bereits
  entschieden,  so  ist  das  Bezirksgericht  an  diese  Entscheidung  gebunden,  insoweit  es  nicht
der  Meinung  ist,  daß  die  thatsächliche  Unterlage  dieser  Entscheidung  durch  die  späteren  Ergebnisse
  der  Untersuchung  abgeändert  worden  sei.

Art.  235.
Erkenntniß  auf  Einstellung.

Auf  Einstellung  der  Untersuchung  ist  zu  erkennen,  wenn  die  weitere  Verfolgung  als  rechtlich
  unzulässig  erscheint  (d.  h.  die  angezeigte  Handlung  an  sich  nicht  strafbar  oder  ihre  Strafbarkeit
  rechtlich  ausgeschlossen  oder  bereits  getilgt,  oder  der  Antrag  von  einem  hierzu  nicht
Berechtigten  gestellt  worden),  oder  wenn  ein  genügender  Entlastungsbeweis  vorliegt,  oder  wenn

die  erlangten  Beweise  so  ungenügend  sind,  daß  voraussichtlich  die  Abhaltung  der  Hauptverhandlung
  nutzlos  sein  würde.

Das  Bezirksgericht  hat  zugleich  über  die  Kosten  des  zeitherigen  Verfahrens  zu  erkennen.
Die  Vorschriften  des  Art.  126  sind  hier  gleichfalls  anzuwenden.
        <pb n="1176" />
        —  1118  —

Art.  236.
Erkenntniß  auf  Fortstellung.

Ist  kein  Grund  zur  Einstellung  der  Untersuchung  vorhanden,  so  ist  auf  Fortstellung  der—
selben  mittels  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur  Hauptverhandlung  zu  erkennen.

Die  Hauptverhandlung  findet  bei  dem  Bezirksgerichte  Statt,  welches  die  Voruntersuchung
geführt  hat.

Sollte  jedoch  die  dem  Angeschuldigten  beigemessene  Handlung,  wegen  deren  die  Unter—
suchung  fortgestellt  wird,  als  eine  solche  sich  darstellen,  welche  nach  Art.  44  a  zur  Zuständig—
keit  des  Einzelrichters  gehört,  so  hat  das  Bezirksgericht  auf  Verweisung  an  den  letzteren  zu
erkennen,  es  wäre  denn,  daß  die  Untersuchung  auch  wegen  anderer,  zur  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit
  gehörigen  Verbrechen,  bei  denen  derselbe  Angeschuldigte  betheiligt  ist,  fortgestellt
wird;  solchenfalls  ist  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  auch  auf  die  nach  Art.  44  àa  vor
den  Einzelrichter  gehörigen  Vergehen  auszudehnen.

Das  Erkenntniß  soll  die  Handlung,  deren  der  Angeschuldigte  bezüchtigt  wird,  und  die
wesentlichen  Ergebnisse  der  zeitherigen  Ermittelungen,  sowie  das  Strafgesetz,  welches  durch  die
Handlung  für  verletzt  erachtet  wird,  angeben.  Es  kaun  gleichzeitig  auf  mehrere  Strafgesetze,
deren  Verletzung  in  der  angeschuldigten  Handlung  gefunden  wird,  Bezug  genommen  werden.

Art.  237.
Anordnung  wegen  Vervollständigung  der  Untersuchung.

Das  Bezirksgericht  hat  vor  Ertheilung  des  Erkenntnisses  die  Vollständigkeit  der  Untersuchung
  zu  prüfen  und  nach  Befinden  die  Vervollständigung  derselben,  sowie,  insbesondere  zur
Erledigung  etwa  verhangener  Nichtigkeiten,  die  Wiederholung  oder  Nachholung  einzelner  Untersuchungshandlungen
  anzuordnen.

Der  Untersuchungsrichter  hat  demgemäß  das  Nöthige  zu  besorgen,  und  nach  dessen  Erfolg,
wenn  die  Ergebnisse  der  Vervollständigung  es  angemessen  erscheinen  lassen,  oder  es  von  dem
Gerichte  mit  angeordnet  worden  ist,  die  Acten  dem  Angeschuldigten  zur  Einsichtsnahme  vorzulegen.


Die  Acten  sind  an  den  Vorstand  des  Bezirksgerichts  wieder  abzugeben,  worauf  anderweit
nach  Art.  233  a,  b  zu  verfahren  ist.

Einwendungen  gegen  die  von  dem  Bezirksgerichte  wegen  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen
  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Artikels  getroffenen  Verfügungen  sind,
wenn  sie  bei  demselben  bis  zur  Ertheilung  des  Erkenntnisses  angezeigt  werden,  von  ihm  gleichfalls
  zu  erledigen.
        <pb n="1177" />
        —  1119  —

Art.  238.
Bedingtes  Einstellungserkenntniß.

Wird  auf  Einstellung  erkannt,  so  kann  dieselbe  im  Erkenntnisse  von  der  vorgängigen
eidlichen  Bestärkung  von  Zeugenaussagen  abhängig  gemacht  werden.  In  diesem  Falle  ist  die
Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  bis  nach  erfolgter  Eidesleistung  auszusetzen.

Aendern  die  Zeugen  ihre  Aussagen,  oder  kann  die  Vereidung  aus  anderen  Gründen  nicht
geschehen,  so  ist  mit  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  Anstand  zu  nehmen  und  eine  anderweite
  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  einzuholen.

Art.  239.
Abwesenheit  des  Angeschuldigten.

Auch  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  (Art.  118)  ist  auf  den  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  ein  Erkenntniß  über  die  Ergebnisse  der  Voruntersuchung,  beziehendlich  über
die  der  angestellten  Erörterungen  (Art.  1  1  8,  Abs.  1),  zu  ertheilen.  Insbesondere  kann  auch
auf  Grund  der  letzteren  ein  Verweisungserkenntniß  wider  den  Angeschuldigten  erlassen  werden.

Art.  240.
Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß.

Der  Staatsanwalt  kann  das  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts  mit  der  Berufung  anfechten,
wenn  in  demselben  wegen  Mangels  genugsamer  Verdachtsgründe  oder  wegen  genügenden  Entlastungsbeweises
  auf  Einstellung  der  Untersuchung  erkannt  ist.

Ueber  die  Berufung  des  Angeschuldigten  gegen  die  Entscheidung  in  Betreff  des  Kostenpunkts
  im  Falle  der  Einstellung  vergl.  Art.  235  Schlußsatz  in  Verbindung  mit  Art.  126.

Wegen  der  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Staatsanwalts  und  des  Angeschuldigten  vergl.
Art.  242.

Art.  241.
Verfahren  und  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts.

Das  Oberappellationsgericht  verfährt  auf  die  eingewendete  Berufung  des  Staatsanwalts
und  entscheidet  über  dieselbe  nach  den  in  Art.  233  a,  235,  236,  238  in  Verbindung  mit
Art.  28,  94,  Abs.  2  ertheilten  Vorschriften.

Art.  242.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gegen  das  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts  kann  die  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  werden

J.
von  dem  Staatsanwalte  und  dem  Angeschuldigten,
1868.  149
        <pb n="1178" />
        —  1120  —

1.  wenn  in  der  Voruntersuchung  oder  bei  dem  Anklageverfahren  von  dem  Gerichte  eine
wesentliche  Vorschrift  des  Verfahrens  verletzt  oder  unrichtig  angewendet  worden  ist,

2.  wenn  die  Sache  an  ein  nach  den  thatsächlichen  Voraussetzungen  der  Verweisung  zur
Aburtheilung  sachlich  nicht  zuständiges  Gericht  zur  Verhandlung  und  Aburtheilung
verwiesen  worden  ist;

die  Unzuständigkeit  des  Untersuchungsgerichts  zur  Voruntersuchung  kann  gegen
das  Verweisungserkenntniß  nicht  geltend  gemacht  werden;

II.
von  dem  Angeschuldigten,  wenn  die  Strafverfolgung  durch  unrichtige  Gesetzanwendung  für
rechtlich  zulässig  (vergl.  Art.  235)  erklärt  worden  ist;
III.
von  dem  Staatsanwalte,  wenn  ·  sz
1.  die  Strafverfolgung  durch  unrichtige  Gesetzanwendung  für  rechtlich  unzulässig  (vergl.
Art.  235)  erklärt,  oder
2.  die  beigemessene  Handlung  einem  hierauf  nicht  anwendbaren  Gesetze  unterstellt  wor—

den  ist.
Art.  243.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  jedoch  auf  die  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  unter
II,  III  nicht  gestützt  werden,  wenn  das  Erkenntniß  in  Betreff  der  rechtlichen  Natur  der  strafbaren
  Handlung  mit  einer  hierüber  bereits  von  dem  Oberappellationsgerichte  ertheilten  Entscheidung
  übereinstimmt  und  nicht  behauptet  werden  kann,  daß  durch  die  späteren  Ergebnisse
der  Untersuchung  die  thatsächliche  Unterlage  dieser  Entscheidung  abgeändert  worden  sei  (vergl.
noch  Art.  234).

Wird  die  Nichtigkeit  auf  die  Verletzung  oder  unrichtige  Anwendung  einer  Vorschrift  über
das  Verfahren  gestützt,  deren  Beobachtung  in  dem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  bei  Vermeidung
der  Nichtigkeit  angeordnet  ist,  so  hat  das  Oberappellationsgericht  nach  Lage  der  Sache  zu  ermessen,
  ob  die  fragliche  Vorschrift  für  eine  wesentliche  zu  achten  sei.

Als  eine  Nichtigkeit  ist  es  insbesondere  zu  betrachten,  wenn  das  Gericht  auf  einen  Antrag
des  Angeschuldigten  oder  des  Staatsanwalts  oder  des  Privatanklägers,  durch  welchen  der  Antragsteller
  ein  ihm  zum  Zwecke  der  Vertheidigung,  beziehendlich  der  Anklage,  zustehendes  Befugniß
  geltend  machen  wollte,  eine  Entscheidung  zu  geben  verweigert  oder  unterlassen  hat.

Der  Angeschuldigte  kann  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  auf  die  Verletzung  einer  zu
Gunsten  der  Anklage  getroffenen  Bestimmung  stützen,  wogegen  die  Staatsanwaltschaft  die  Verletzung
  von  Vorschriften,  welche  lediglich  im  Interesse  des  Angeklagten  ertheilt  sind,  nicht  zu
        <pb n="1179" />
        —  1121  —

dem  Zwecke  geltend  machen  kann,  um  eine  Aufhebung  der  Entscheidung  zum  Nachtheile  des
Angeschuldigten  herbeizuführen.  (Vergl.  hierbei  Art.  20  a,  Abs.  1.)

Ebenso  kann  von  dem  Angeschuldigten  eine  Beschwerde  nicht  auf  Nichtigkeiten  gegründet
werden,  welche  nur  einen  anderen  oder  andere  Angeschuldigte  betreffen.

Art.  244.

Hat  sich  die  Verletzung  durch  das  spätere  Verfahren  oder  durch  das  Erkenntniß  selbst
völlig  erledigt,  oder  kann  sie  durch  Wiederholung  oder  Nachholung  einer  Untersuchungshandlung
  ohne  Benachtheiligung  des  Beschwerdeführers  sowohl,  als  des  Zweckes  der  Untersuchung
völlig  erledigt  werden,  so  hat  das  Oberappellationsgericht  im  ersteren  Falle  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  zurückzuweisen,  im  letzkeren  Falle  aber  das  Nöthige  anzuordnen.

Art.  245.
Richtung  der  Entscheidung.

Erachtet  das  Oberappellationsgericht  die  Nichtigkeitsbeschwerde  für  begründet,  so  hat  es
auszusprechen,  inwieweit  das  Verfahren  oder  die  Entscheidung  für  nichtig  zu  achten  sei,  und
demgemäß  nach  der  Richtung  der  Beschwerde  die  angefochtene  Entscheidung  und  beziehendlich
das  derselben  zum  Grunde  liegende  Verfahren  ganz  oder  theilweise  aufzuheben.

Art.  246.
Besondere  Bestimmungen.

Auf  Aufhebung  des  Erkenntnisses  wegen  Verletzung  einer  wesentlichen  Form  oder  wegen
Unzuständigkeit  kann  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  die  Verletzung  dieser  Form,  beziehendlich
die  Unzuständigkeit  als  Beschwerdepunkte  aufgestellt  worden.  (Vergl.  Art.  8  8,  Abs.  1.)

Dagegen  ist  das  Oberappellationsgericht  im  Uebrigen  in  dem  Umfange  und  in  der  Richtung
  seiner  Entscheidung  nicht  beschränkt,  gleichviel  von  wem  und  aus  welchen  Gründen  die
Nichtigkeitsbeschwerde  eingewendet  worden  war.  Insbesondere  hat  dasselbe  auch,  ohne  daß
die  Nichtigkeitsbeschwerde  ausdrücklich  darauf  gerichtet  worden,  die  Rechtsansicht,  von  welcher
das  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts  ausgegangen  ist,  zu  prüfen  und  kann  demgemäß  auch
ohne  dießfallsigen  Antrag  sowohl  eine  andere,  gleich  schwere  oder  minder  schwere  oder  selbst
schwerere  Strafbestimmung  für  anwendbar  als  auch  den  Strafantrag  selbst  für  rechtlich  unzulässig
  erklären.

Es  kann  jedoch  auf  eingewendete  Nichtigkeitsbeschwerde  das  Verweisungserkenntniß  nicht
deshalb  abändern,  weil  es  die  Ergebnisse  der  Untersuchung  nicht  für  ausreichend  zur  Fortstellung
  derselben  erachtet.

Art.  247.

Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  von  einem  oder  einigen  unter  mehreren  Angeschuldigten
erhoben  worden,  so  hat  das  Oberappellationsgericht,  wenn  es  sie  für  begründet  erachtet,  zu

1495
        <pb n="1180" />
        —  1122  —

prüfen,  ob  auch  in  Betreff  der  übrigen  Angeschuldigten,  wenn  sie  dieselbe  Beschwerde  erhoben
hätten,  eine  ihnen  günstige  Entscheidung  zu  ertheilen  gewesen  wäre  und,  bejahenden  Falls,
auch  zu  deren  Gunsten,  gleich  als  ob  sie  selbst  die  Beschwerde  mit  erhoben  hätten,  das  Nöthige
zu  erkennen.

Dasselbe  gilt  von  einer  Seiten  der  Staatsanwaltschaft  zu  Gunsten  eines  von  mehreren
Augeschuldigten  eingewendeten  Nichtigkeitsbeschwerde.  (Art.  20  a,  Abs.  1.)

Art.  248.
Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts.

Das  Oberappellationsgericht  hat,  wenn  es  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  im
Falle  des  Art.  242

unter  I,  1  auf  Wiederholung  des  Verfahrens  oder  eines  Theils  desselben,  oder  auf  Nachholung
  der  betreffenden  Untersuchungshandlung,

unter  I,  2  auf  Verweisung  der  Sache  an  das  zuständige  Gericht,

unter  II  auf  Einstellung  der  Untersuchung  wegen  rechtlicher  Unzulässigkeit  des  Strafantrags,


unter  III,  1  auf  Fortstellung  des  Verfahrens  und  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur
Hauptverhandlung,  dafern  es  die  ermittelten  Verdachtsgründe  hierzu  für  genügend  erachtet,  "
zu  erkennen,

unter  III,  2  das  Strafgesetz,  welchem  die  Handlung  unterzustellen  ist,  zu  bezeichnen.

In  dem  Falle  unter  I,  2  hat  es  im  Uebrigen  bei  dem  Verweisungserkenntnisse  sein  Bewenden
  und  ist  dasselbe  der  Hauptverhandlung  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  249.

Das  Oberappellationsgericht  kann,  wo  es  solches  zur  Vorbereitung  seiner  Entscheidung
für  nöthig  erachtet,  und  zwar  sowohl  im  Falle  der  Berufung  als  in  dem  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
  die  Vervollständigung  der  Voruntersuchung  durch  den  Untersuchungsrichter  oder
ein  mit  Auftrag  zu  versehendes  Gericht  verfügen.

Die  Acten  sind  nach  erfolgter  Vervollständigung  unmittelbar  an  das  Oberappellationsgericht
  wieder  einzusenden.
Art.  250.
Neu  aufgefundene  Nichtigkeitsgründe.

Hat  der  Angeschuldigte  oder  die  Staatsanwaltschaft  Kenntniß  von  einer  Nichtigkeit  der
im  Art.  242  unter  I,  1  gedachten  Art  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft  eines  Verweisungserkenntnisses
  erlangt,  so  kann  die  Nichtigkeit  noch  gegen  das  Enderkenntniß  geltend  gemacht
werden,  vorbehältlich  der  Vorschrift  im  Art.  244.  Der  Beschwerdeführer  hat  jedoch  die
Nichtigkeitsbeschwerde,  bei  deren  Verlust,  wenn  ihm  die  Nichtigkeit  noch  vor  Eröffnung  der
        <pb n="1181" />
        —  1123  —

Hauptverhandlung  bekannt  wurde,  vor  der  letzteren  bei  dem  in  der  Hauptverhandlung  erkennenden
  Gerichte  vorläufig  anzumelden.  (Vergl.  Art.  89.)

Art.  251.
Verhaftung  oder  Entlassung  des  Angeschuldigten.

Das  Bezirksgericht,  sowie  das  Oberappellationsgericht  haben  ferner,  wenn  von  ihnen  die
Verhaftung  des  Angeschuldigten  für  nöthig  oder  die  Wiederaufhebung  der  Haft  für  zulässig
erachtet  wird,  auch  ohne  dießfallsigen  Antrag  das  deshalb  Erforderliche  zu  verfügen.

Ist  gegen  ein  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts,  in  welchem  zugleich  die  Entlassung  des
Angeschuldigten  aus  der  Haft  verfügt  worden  ist,  von  der  Staatsanwaltschaft  Berufung  oder
Nichtigkeitsbeschwerde  eingewendet  worden,  so  hat  der  Untersuchungsrichter  mit  der  Entlassung
bis  zu  der  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  Anstand  zu  nehmen,  dafern  nicht  der  Staatsanwalt,
  welcher  hierüber  zu  befragen  ist,  zu  der  Entlassung  seine  Zustimmung  ertheilt,  oder
ihr,  hinnen  Tagesfrist  von  der  erhaltenen  Anfrage  an  gerechnet,  nicht  widerspricht  (vergl.
Art.  136).

Art.  252.

Privatanklage  rc.

Ist  neben  dem  von  der  Staatsanwaltschaft  verfolgten  Verbrechen  ein  von  einem  Privatankläger
  verfolgtes  Vergehen  Gegenstand  der  Untersuchung  gewesen,  so  bedarf  es  Seiten  des
Privatanklägers  der  Einreichung  eines  besonderen  Antrags  auf  Fortstellung  nicht.

Anträge  und  Erklärungen  des  Privatanklägers  sind  dem  Angeschuldigten  mitzutheilen.

Auch  hat  der  Privatankläger  ein  Recht  auf  Einsichtsnahme  des  in  der  Sitzung  des  Bezirksgerichts
  und  beziehendlich  des  Oberappellationsgerichts  (Art.  233a,  241)  aufgenommenen
  Protocolls.

Werden  Vervollständigungen  der  Untersuchung,  soweit  sie  auf  die  Privatanklage  sich  bezieht,
  verfügt,  so  sind  die  Acten  dem  Privatankläger  nur  unter  denjenigen  Voraussetzungen,
welche  im  Art.  237,  Abs.  2  hinsichtlich  des  Angeschuldigten  bestimmt  worden,  vorzulegen.

Die  Rechtsmittel  des  Verletzten  sind  von  der  im  Art.  251,  Abs.  2  bemerkten  Wirkung

nicht  begleitet.
Zweites  Capitel.
Von  der  unmittelbaren  Vorladung.
Art.  25  3.

Antrag  auf  unmittelbare  Vorladung.

Der  Staatsanwalt  kann  bei  den  Verbrechen,  zu  deren  Aburtheilung  die  Bezirksgerichte
zuständig  sind,  wenn  in  den  Vorerörterungen  bereits  der  Thatbestand  in  genügende  Gewißheit
        <pb n="1182" />
        —  1124  —

gesetzt  und  das  Geständniß  des  Angeschuldigten  oder  solche  Beweise,  welche  die  Ueberführung
desselben  zu  begründen  geeignet  sind,  erlangt  worden,  auch  die  rechtliche  Zulässigkeit  des  Straf—
antrags  selbst  keinem  Zweifel  unterliegt,  beantragen,  daß  die  Voruntersuchung  unterlassen,
und  ohne  solche  die  Hauptverhandlung  eröffnet,  auch  der  Angeschuldigte  unmittelbar  zu  der—
selben  vorgeladen,  beziehendlich  vorgeführt  werde.

Dieser  Antrag  ist  bei  dem  für  die  Untersuchung  zuständigen  Bezirksgerichte,  zugleich
unter  Bezugnahme  auf  die  in  der  Sache  aufgenommenen  Verhandlungen  und  unter  Bezeich—
nung  des  dem  Angeschuldigten  beigemessenen  Verbrechens  (vergl.  Art.  229,  Abs.  2),  zu
stellen,  und  dem  Letzteren  im  Falle  der  nothwendigen  Vertheidigung  vom  Bezirksgerichte  be—
kannt  zu  machen.

Das  im  Art.  109,  Abs.  2  gedachte  Befugniß  steht  dem  Staatsanwalte  zur  Vorbereit—
ung  dieses  Antrags  ebenfalls  zu.

Art.  254.
Entschließung  des  Bezirksgerichts.

Das  Bezirksgericht  kann,  bevor  es  über  den  Antrag  entscheidet,  da  nöthig,  eine  Vervoll—
ständigung  der  Vorerörterungen  durch  eines  seiner  Mitglieder  verfügen.  Der  Bestimmung
des  Art.  2  33  a,  Abs.  1  ist  bei  der  Cntscheidung  gleichfalls  nachzugehen.

Der  Beschluß,  durch  welchen  dem  Antrage  stattgegeben  wird,  vertritt  die  Stelle  des  Verweisungserkenntnisses
  und  soll  insbesondere  die  im  Art.  236  Schlußs.  vorgeschriebenen  Angaben
  gleichfalls  enthalten.  Auch  im  Uebrigen  leiden  die  in  Bezug  auf  dasselbe  ertheilten
Vorschriften  auf  diesen  Beschluß  Anwendung.

Erachtet  das  Bezirksgericht  zwar  die  unmittelbare  Vorladung  für  unstatthaft  oder  bedenklich,
  den  Antrag  selbst  aber  für  rechtlich  zulässig,  sowie  die  angezeigten  Verdachtsgründe  für  ausreichend
  zur  Eröffnung  einer  Voruntersuchung,  so  hat  es  die  letztere  anzuordnen.  Erachtet
es  weder  die  unmittelbare  Vorladung,  noch  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung  für  statthaft,
so  hat  es  dieß  auszusprechen.

Art.  255.
Bekanntmachung  der  Entschließung.

Die  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  und,  dafern  dem  Antrage  stattgegeben  worden  ist,
auch  dem  Angeschuldigten  und  zwar  letzterem  an  Gerichtsstelle  bekannt  zu  machen.  (Vergl.
noch  Art.  38b.)

Wird  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung  beschlossen,  so  ist  wegen  Bekanntmachung  dieser
Entschließung  der  Vorschrift  des  Art.  115b,  Abs.  2  nachzugehen.

Art.  256.
Rechtsmittel  gegen  die  Entschließung.
Der  Staatsanwalt  kann  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  Berufung,  jedoch
        <pb n="1183" />
        nur  dann  einwenden,  wenn  das  Bezirksgericht  wegen  Mangels  ausreichender  Beweise  oder
wegen  geführter  Entschuldigungsbeweise  nicht  nur  die  unmittelbare  Vorladung,  sondern  auch
die  Eröffnung  förmlicher  Voruntersuchung  verweigert  hat.  Gegen  den  Beschluß,  statt  un—
mittelbarer  Vorladung  die  Voruntersuchung  einzuleiten,  steht  dem  Antragsteller  kein  Rechtsmittel
  zu.

Dagegen  kann  der  Staatsanwalt  die  Entscheidung  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  anfechten,
  wenn  die  Ablehnung  des  Strafantrags  deshalb  erfolgt  ist,  weil  das  Gericht  unzuständig
  oder  der  Strafantrag  rechtlich  unzulässig  (Art.  2  35)  sei.  Hebt  das  Oberappellationsgericht
  in  dessen  Folge  die  bezirksgerichtliche  Entscheidung  auf,  so  hat  das  Bezirksgericht
nunmehr  anderweit  über  den  Antrag  auf  unmittelbare  Vorladung  zu  entscheiden,  wobei  es  an
die  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  gebunden  ist.

Der  Angeschuldigte  kann  gegen  die  Entscheidung  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung
weder  Berufung  noch  Nichtigkeitsbeschwerde  einwenden.  Behauptet  er  die  Unzuständigkeit
des  Bezirksgerichts,  so  hat  er  solche  mittels  Beschwerde  (Art.  97)  geltend  zu  machen.
Etwaige  andere  Nichtigkeitsgründe  kann  er  nur  gegen  das  Enderkenntniß  nach  der  Hauptverhandlung,
  soweit  sie  sich  nicht  inmittels  erledigt  haben,  in  der  geordneten  Maße  ausführen,
hat  sie  jedoch  noch  vor  der  Vorlesung  des  Verweisungsbeschlusses  (Art.  279)  vorläufig  anzumelden
  (Art.  89).

Art.  257.
Verweisung  zur  Voruntersuchung.

Sollten  bei  der  Hauptverhandlung  selbst  sich  annoch  Erörterungen  als  nothwendig  herausstellen,
  so  kann  das  Bezirksgericht  sie,  wenn  sie  sofort  zu  bewirken  sind,  beziehendlich  unter
Vertagung  der  Hauptverhandlung  annoch  veranstalten,  oder  auch  unter  Aufhebung  der  letzteren
die  Einleitung  förmlicher  Voruntersuchung  anordnen.  Ein  Rechtsmittel  gegen  diese  Entscheidung
  findet  nicht  Statt.

Art.  25  8.

Besondere  Bestimmung.

Ist  bei  dem  Bezirksgerichte  die  Untersuchung  wegen  eines  Verbrechens  anhängig,  dessen
Aburtheilung  nach  Capitel  IV  des  Allgemeinen  Theils  mit  der  desjenigen  Verbrechens  zu
verbinden  ist,  wegen  dessen  die  unmittelbare  Vorladung  beantragt  wird,  so  kann  zwar  nach
Art.  254  die  letztere  beschlossen,  die  Hauptverhandlung  selbst  aber  nur  mit  der  wegen  des
anderen  Verbrechens,  wenn  rücksichtlich  desselben  auf  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur
Hauptverhandlung  erkannt  werden  sollte,  verbunden  abgehalten  werden.
        <pb n="1184" />
        —  1126  —

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Hauptverhandlung.

Erstes  Capitel.
Von  der  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.

Art.  259.
Wahl  der  Richter  für  die  Hauptverhandlung.

Ist  nach  Art.  2  36  oder  241  oder  24  8  (III,  1)  oder  nach  Art.  254  die  Eröffnung
der  Hauptverhandlung  beschlossen  worden,  so  hat  der  Vorstand  des  Bezirksgerichts  aus  den
Mitgliedern  desselben  die  Richter  für  die  Aburtheilung  und,  wenn  er  nicht  selbst  den  Vorsitz
übernimmt,  einen  von  ihnen  zum  Vorsitzenden  bei  der  Hauptverhandlung  zu  bestimmen.
(Vergl.  noch  Art.  65,  66.)

Sobald  der  Vorsitzende  bestimmt  ist,  geht  auf  denselben  die  weitere  Geschäftsleitung  bis
zum  Schlusse  der  Verhandlung  über.  Insbesondere  übt  er  alle  Befugnisse  des  Untersuchungsrichters
  aus.  (Vergl.  jedoch  Art.  269,  Abs.  1,  Art.  335,  414b.)  Er  kann  auch  seine
Befugnisse  für  einzelne  Geschäfte  auf  ein  anderes  Mitglied  des  erkennenden  Gerichts  übertragen.


Art.  260.

Anträge  wegen  der  Beweismittel.

Der  Staatsanwalt  hat  das  Verzeichniß  derjenigen  Zeugen  und  Sachverständigen,  deren
Befragung  in  der  Hauptverhandlung  er  für  nothwendig  erachtet,  bei  dem  Bezirksgerichte  einzureichen.


In  dem  Verzeichnisse  sind  zugleich  die  Zeugenaussagen  anzugeben,  deren  Vorlesung  beantragt
  wird  (Art.  289,  Abs.  2,  Art.  228).

Wenn  der  Vorsitzende  die  Vorladung  noch  anderer  Zeugen  und  Sachverständigen  für  die
Hauptverhandlung,  namentlich  in  Rücksicht  auf  die  Vertheidigung  des  Angeklagten,  für  angemessen
  erachtet,  so  hat  er  sie  in  das  Verzeichniß  mit  aufzunehmen  und  hiervon  den  Staatsanwalt
  zu  benachrichtigen.

Eine  Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  dem  Angeklagten  spätestens  mit  der  Vorladung  zuzustellen.


Bezieht  sich  die  Verhandlung  auf  mehrere  Verbrechen  und  mehrere  Angeklagte,  so  ist
jedem  der  letzteren  das  Verzeichniß  nur  insoweit,  als  es  ihn  betrifft,  zuzustellen.

Auch  dem  Vertheidiger  ist,  dafern  ein  solcher  bei  den  Acten  benannt  ist,  eine  Abschrift
des  Verzeichnisses  zuzustellen.
        <pb n="1185" />
        —  1127  —

Das  Versäumniß  der  Vorschriften  in  Abs.  4,  5,  6  kann  zur  Begründung  eines  Ver—
tagungsantrags,  nicht  aber  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  dienen.

Art.  261.

Wünscht  der  Angeklagte  die  Befragung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,  welche  nicht
bereits  auf  dem  Verzeichnisse  stehen,  so  hat  er  deren  Vorladung  bei  dem  Vorsitzenden  zu  beantragen.
  Dieser  Antrag  muß,  bei  Verlust  desselben,  binnen  drei  Tagen  nach  Zustellung  des
Verzeichnisses  eingereicht  werden.

Dem  Antrage  ist  zu  entsprechen,  wenn  die  Befragung  dieser  Personen  nicht  offenbar
unerheblich  ist.

Wird  dem  Antrage  nicht  entsprochen,  so  kann  der  Angeklagte  noch  die  Vorladung  verlangen,
  wenn  er  die  Kosten  derselben  und  die  Kosten  für  die  Entschädigung  der  Zeugen  und
Sachverständigen  erlegt  oder,  soviel  letztere  anlangt,  den  Verzicht  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  auf  dieselbe  sofort  beibringt.  Es  wird  jedoch  in  beiden  Fällen  vorausgesetzt,
daß  die  Vorladung  dieser  Personen  nicht  mit  einer  ungerechtfertigten  Verzögerung  der  Hauptverhandlung
  verbunden  ist.

Die  Entschließung  des  Vorsitzenden  auf  den  Antrag  ist  dem  Angeklagten  und,  dafern  ein
Vertheidiger  desselben  bei  den  Acten  benannt  ist,  auch  diesem,  sowie,  wenn  dem  Antrage  entsprochen
  wird,  noch  dem  Staatsanwalte  bekannt  zu  machen.  (Vergl.  noch  Art.  274.)

Art.  262.

In  das  Verzeichniß  können  auch  solche  Zeugen  und  Sachverständige  aufgenommen  werden,
die  in  der  Voruntersuchung  noch  nicht  abgehört  worden  sind.

Auch  der  Angeschuldigte  kann  seine  Anträge  (Art.  261)  auf  Vorladung  solcher  Zeugen
und  Sachverständigen  richten.

Der  Vorsitzende  kann  jedoch,  wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  die  Abhörung  solcher  Zeugen
und  Sachverständigen  durch  den  Richter  ihres  Wohnorts  oder  einen  anderen  Richter  anordnen
und  bis  nach  derselben,  wenn  der  Antrag  vom  Staatsanwalte  gestellt  war,  die  Zufertigung
des  Verzeichnisses,  wenn  der  Antrag  vom  Angeklagten  gestellt  war,  die  Entschließung  auf
letzteren  verschieben.

Art.  263.

Die  Bestimmungen  der  Art.  260,  261,  262  leiden  auch  auf  andere  Beweismittel  und
deren  Herbeischaffung  Anwendung.
Art.  264.

Die  Abhörung  anderer  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  der  Gebrauch  anderer  Beweismittel,
  als  welche  in  dem  Verzeichnisse  (Art.  260)  oder  in  dem  Antrage  des  Angeklagten

1868.  150
        <pb n="1186" />
        —  1128  —
benannt  sind,  kann  bei  der  Hauptverhandlung  nur  von  dem  Vorsitzenden,  vermöge  des  ihm
im  Art.  277  eingeräumten  Befugnisses,  verfügt  werden.
Art.  265.

Rücksichtlich  der  von  dem  Privatankläger  verfolgten  Berbrechen  (Art.  252)  ist  das  im
Art.  260  bestimmte  Verzeichniß  von  dem  Vorsitzenden  nach  vorgängigem  Gehöre  des  Privatanklägers
  aufzustellen.  Die  Vorschriften  des  Art.  260,  Abs.  4,  5,  6,  Art.  261,  262,
263,  264  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.  Was  daselbst  von  dem  Staatsanwalte  bestimmt
  worden,  ist  auch  in  Betreff  des  Privatanklägers  zu  beobachten.

Der  Privatankläger  kann  die  Zeugen  und  Sachverständigen,  deren  Vorladung  abgelehnt
worden  ist,  auf  seine  Kosten  in  der  Verhandlung  gestellen.  (Vergl.  noch  Art.  274.)

Art.  266.
Anberaumung.

Der  Vorsitzende  bestimmt,  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  dem  Staatsanwalte  und
dem  Vertheidiger,  dafern  ein  solcher  bei  den  Acten  benannt  ist,  den  Tag  für  die  Hauptverhandlung.


Auf  Sonn=  und  Feiertage  darf  dieselbe  nicht  anberaumt  werden.  (Vergl.  jedoch
Art.  312,  Abs.  3.)

Der  Vorsitzende  kann,  nach  vorheriger  Vernehmung  mit  dem  Staatsanwalte,  verfügen,
daß  eine  bereits  angesetzte  Strafsache  in  der  anberaumten  Sitzung  überhaupt  nicht,  oder  in
Bezug  auf  einzelne  Angeklagte  nicht  verhandelt  werde,  auch  solchenfalls,  da  nöthig,  die  einstweilige
  Verwahrung  des  Angeklagten  anordnen.

Diese  Vorschrift  soll  auch  in  dem  Falle  gelten,  wenn  der  Antrag  gegen  einen  zeither
nicht  zur  Untersuchung  gezogenen  Theilnehmer  oder  Begünstiger  des  Verbrechens  oder  der
Verbrechen,  zu  deren  Aburtheilung  die  Hauptverhandlung  auberaumt  worden  ist,  gestellt  wird
und  die  gleichzeitige  Aburtheilung  derselben  als  angemessen  erscheint.

Art.  267  a.
Vorladung.

Der  Vorsitzende  setzt  von  dem  anberaumten  Tage  den  Staatsanwalt  schriftlich  in
Kenntniß.  Er  erläßt  die  Vorladung  zur  Hauptverhandlung  an  den  Angeklagten  und  den
Vertheidiger  (Art.  41b),  sowie  an  die  für  die  Hauptverhandlung  bestimmten  Zeugen  und
Sachverständigen.  Ist  jedoch  der  Angeklagte  verhaftet,  so  genügt  eine  mündliche  Eröffnung.

Von  der  Vorladung  solcher  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  sich  außer  Landes  befinden,
  kann  abgesehen  werden,  wenn  dieselbe  mit  einem  den  Verhältnissen  nicht  entsprechen-
        <pb n="1187" />
        —  1129  —
den  Zeitaufwande  verbunden  sein  würde,  oder  wenn  das  Erscheinen  derselben  nicht  zu  er—
warten  ist.  (Vergl.  noch  Art.  289  Schlußs.)

Bei  einer,  längere  Zeit  in  Anspruch  nehmenden  Verhandlung  kann  der  Vorsitzende,  aus
Rücksicht  auf  die  Zeugen,  und  nach  Maßgabe  der  Beziehung  des  einzelnen  Zeugen  zu  der
Anklage,  die  Zeugen  in  Abtheilungen  auf  verschiedene  Stunden,  beziehendlich  Tage  vorladen.

Solchenfalls  ist  den  Zeugen  unter  Androhung  einer  Geldbuße  bis  zu  150  Thalern  zu
untersagen,  vor  ihrer  Abhörung  als  Zeugen  der  Verhandlung  als  Zuhörer  beizuwohnen.

Diese  Bestimmungen  leiden  auch  auf  die  Sachverständigen  Anwendung.

An  den  Privatankläger  (Art.  252)  und  an  den  antragsberechtigten  Verletzten  (Art.  30b
Schlußs.)  ist  ebenfalls  eine  Vorladung  zu  erlassen.

Art.  267b.

Die  Vorladungen  zur  Hauptverhandlung  geschehen  schriftlich.  Nur  Vorladungen,  welche
im  Laufe  der  Hauptverhandlung  selbst  verfügt  werden,  können  auch  mündlich  erfolgen.

Der  Vorzuladende  ist  in  der  an  ihn  ergehenden  Ladung  auf  die  gesetzlichen  Nachtheile
seines  Außenbleibens  (Art.  317  fg.)  aufmerksam  zu  machen.  Die  Vernachlässigung  dieser
Vorschrift  macht  jedoch  die  Ladung  nicht  ungültig.  Die  Behändigung  der  Ladung  an  den
Angeklagten,  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  bürgerlichen
Prozeßgesetze.

Zwischen  der  Behändigung  der  Ladung  an  den  Angeklagten,  beziehendlich  der  Eröffnung
an  denselben,  sowie  zwischen  der  Benachrichtigung  des  Staatsanwalts  von  dem  Tage  der
Hauptverhandlung  und  diesem  letzteren  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  einer  Woche  innen
liegen,  insofern  nicht  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  ein  kürzerer
Zeitraum  für  hinlänglich  erachtet  wird.

Nur  eine  gehörig  erlassene  und  gehörig  behändigte  Ladung  zieht  die  gesetzlichen  Nachtheile
des  Versäumnisses  nach  sich.

Erscheint  aber  der  Vorgeladene  in  der  Hauptverhandlung,  obwohl  die  Zeitdauer  zwischen
der  Sitzung  und  der  Behändigung  der  obigen  Vorschrift,  oder  die  Behändigung  der  gesetzlichen
Vorschrift  nicht  entspricht,  so  ist  dieser  Mangel  für  erledigt  anzusehen.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Benachrichtigung  des  Staatsanwalts  und  der  für  dieselbe
bestimmten  Zeit,  sowie  in  Betreff  der  Eröffnung  an  den  verhafteten  Angeklagten,  wenn,
soviel  letzteren  anlangt,  dieser  bei  seiner  Vorführung  in  die  Verhandlung  keinen  Einwand
erbebt.

Der  Sitzungstag  und  der  Betreff  der  zu  verhandelnden  Sache  wird  vburch  Anschlag  am
Gerichtsbrete  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Die  Unterlassung  des  Anschlags  begründet
jedoch  keine  Nichtigkeit  der  Verhandlung.

150“
        <pb n="1188" />
        —  1130  —

Art.  268.
Verhör  des  Angeklagten.

Der  Vorsitzende  kann  den  Angeklagten  vor  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  befragen,
ob  er  in  Betreff  seiner  zeitherigen  Aussagen  noch  etwas  zu  bemerken  habe,  sowie,  nach  Be—
finden,  ihn  über  das  Verweisungserkenntniß  belehren.  Er  kann  zu  diesem  Behufe  den  Angeklagten
  auf  einen  besonderen  Tag  vorladen.

Der  Vorsitzende  hat,  eintretenden  Falls,  über  diese  Befragung  ein  Protocoll  aufzunehmen
oder  durch  einen  Protocollführer  aufnehmen  zu  lassen.

Dem  Staatsanwalte  und  dem  Vertheidiger  ist  eine  Abschrift  des  Protocolls  zuzustellen.

Art.  269.
Neue  Thatsachen  und  Beweismittel.

Erhält  der  Vorsitzende  von  neuen  Thatsachen  oder  Beweismitteln  Kenntniß,  welche  auf
die  Entscheidung  einen  Einfluß  gewinnen  können,  so  kann  er  durch  den  Untersuchungsrichter
oder  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichts  oder  durch  das  Gericht  des  Wohnorts  des
Zeugen  oder  Sachverständigen  diese  Thatsachen  erörtern,  sowie  die  Beweismittel  erheben  und
beziehendlich  herbeischaffen  lassen.

Die  Aussagen  der  solchenfalls  befragten  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  zu  den  Untersuchungsacten
  zu  nehmen  und  können,  ebenso  wie  etwa  herbeigeschaffte  Beweismittel,  an
Gerichtsstelle  von  dem  Vertheidiger  und  dem  Staatsanwalte,  welche  zu  diesem  Behufe  hiervon
zu  benachrichtigen  sind,  eingesehen  werden.

Insoweit  die  Vorladung  dieser  Zeugen  und  Sachverständigen  nicht  ohnedieß  schon  in
Gemäßheit  des  Art.  262  in  Verbindung  mit  Art.  260,  261,  265  beantragt  und  beschlossen
worden  ist,  hat  der  Vorsitzende  zu  ermessen,  ob.  und  inwieweit  dieselben  zur  Hauptverhandlung
mit  vorzuladen  sind,  und  demgemäß  das  Nöthige  zu  verfügen.  Wird  die  Vorladung  beschlossen,
so  ist  hiervon  alsbald  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  in  Kenntniß  zu  setzen.

Findet  aber  der  Vorsitzende  die  Ergebnisse  der  neuen  Erörterungen  in  Bezug  auf  das
Verweisungserkenutniß  so  wichtig,  daß  eine  weitere  Entschließung  darüber,  ob  es  bei  demselben
sein  Verbleiben  haben  könne,  als  nöthig  erscheint,  so  hat  er  (vergl.  noch  Art.  266  vorl.  Abs.)
das  Bezirksgericht  und,  wenn  in  Folge  eingewendeter  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
(Art.  241,  248)  das  Oberappellationsgericht  die  Verweisung  ausgesprochen  hatte,  dieses
davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  Jenes,  sowie  dieses  hat  hierauf  nach  vorgängigem  Gehör  der
Staatsanwaltschaft  über  die  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  zu  entscheiden  und  ist,  geeigneten
Falls,  befugt,  das  Verweisungserkenntniß  zurückzuziehen  und  anderweit  nach  Maßgabe  der
Art.  233  a,  241  und  beziehendlich  254  zu  entscheiden.

Der  Vorsitzende  kann,  wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  auch  frühere  Untersuchungshandlungen,
  insbesondere  Befragungen  einzelner  Zeugen  oder  des  Angeklagten  durch  den  Unter-
        <pb n="1189" />
        —  1131  —

suchungsrichter  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichts  oder  durch  das  Gericht  des  Wohnorts
nochmals  vornehmen  lassen.

Es  leiden  in  diesem  Falle  die  obigen  Bestimmungen  gleichfalls  Anwendung.

Art.  270.
Besondere  Bestimmung.
Diejenigen  Personen,  welchen  das  Gesetz  gestattet,  das  Zeugniß  abzulehnen,  können  das
Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  selbst  dann  verweigern,  wenn  sie  sich  während  der  Vor—
untersuchung  haben  abhören  lassen.

Sie  sind  in  der  an  sie  zu  erlassenden  Vorladung  auf  dieses  Befugniß  aufmerksam  zu
machen.

Diese  Bestimmungen  leiden  jedoch  auf  die  im  Art.  213,  Abs.  1  erwähnten  Personen
keine  Anwendung,  wenn  derjenige,  dem  sie  zur  Geheimhaltung  verpflichtet  sind,  ihre  Abhörung
verlangt.

Art.  271.
Vertagung.

Weist  der  Angeklagte  nach,  daß  er  wegen  Krankheit  oder  aus  einer  sonstigen  unabwendbaren
  Ursache  nicht  erscheinen  kann,  so  ist  die  Hauptverhandlung  in  Betreff  seiner  zu  vertagen,
vorbehältlich  der  Bestimmung  im  Art.  266,  Abs.  3  rücksichtlich  der  etwaigen  übrigen  Angeklagten
  und  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Art.  317,  318,  331,  welche  hier  gleichfalls
Anwendung  leiden.

Ist  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  abgehalten,  zu  erscheinen,  so  hat  das  Gericht,  nach
vorherigem  Gehöre  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten,  zu  entscheiden,  ob  dessenungeachtet
mit  der  Hauptverhandlung  zu  verfahren  und  bei  derselben  seine  bereits  erstatteten  Aussagen
nur  vorgelesen  werden  sollen,  oder  ob  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen  sei.  Im  letzteren
Falle  ist  der  Vorschrift  des  Art.  331  nachzugehen.

Unabweisbare  Verhinderungen  des  Vertheidigers  ziehen  nur  dann  eine  Vertagung  nach
sich,  wenn  sie  dem  Angeklagten  oder  dem  Gerichte  so  spät  bekannt  wurden,  daß  für  die  Vertheidigung
  nicht  mehr  in  genügender  Weise  gesorgt  werden  kann  und  entweder  die  Vertheidigung
nach  Art.  3  La  eine  nothwendige  ist,  oder,  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  der  Antrag  des
Angeklagten  auf  Beiziehung  eines  Vertheidigers  durch  die  Sachlage  gerechtfertigt  wird.
(Vergl.  noch  Art.  320,  330.)

Art.  272.
Anmeldung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

Wird  behauptet,  daß  die  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  an  einer  Nichtigkeit  leide,
so  hat  der  durch  sie  Verletzte,  dafern  ihm  der  thatsächliche  Grund  derselben  vor  der  Eröffnung
        <pb n="1190" />
        —  1132  —

der  Hauptverhandlung  (Art.  275)  bekannt  wurde,  spätestens  bis  zu  der  Vorlesung  des  Ver—
weisungserkenntnisses  (Art.  279)  die  Nichtigkeit,  bei  Verlust  der  darauf  gegen  das  End—
erkenntniß  zu  gründenden  Nichtigkeitsbeschwerde,  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.  (Vergl.  Art.  89.)

Art.  273.
Verfahren  bei  Abwesenheit  des  Angeklagten.

Ist  der  Angeklagte  flüchtig  oder  sein  Aufenthaltsort  sonst  unbekannt,  oder  ist  letzterer
zwar  bekannt,  die  Behändigung  der  Ladung  aber  daselbst  nicht  mit  Sicherheit  zu  erwarten,
so  ist  er  zu  der  Hauptverhandlung  öffentlich  vorzuladen.  Die  Vorladung  erfolgt  solchenfalls
durch  Anschlag  am  Gerichtsbrete,  sowie  in  der  Leipziger  Zeitung  und  hierüber  nach  Befinden
noch  in  einem  anderen  öffentlichen  Blatte.  Dabei  muß  zwischen  dem  Tage  der  Einrückung
in  der  Leipziger  Zeitung  und  dem  Tage  der  anberaumten  Hauptverhandlung,  ausschließlich
dieser  Tage,  ein  Zeitraum  von  mindestens  zwei  und  höchstens  vier  Wochen  mitten  inne  liegen.
Diese  Bestimmung  gilt  sowohl  in  den  Fällen  des  Art.  2  39  als  auch  dann,  wenn  die  Entfernung
  des  Angeklagten  erst  nach  Erlassung  des  Verweisungserkenntnisses  erfolgt  ist.

Hierüber  ist  auch  den  Vorschriften  der  Art.  143  fg.  wegen  Verfolgung  des  flüchtigen
Angeklagten  durch  Nacheile  und  Steckbriefe,  wegen  Beschlagnahme  des  Vermögens  desselben,
sowie  wegen  seiner  Verhaftung  und  Entlassung  nachzugehen.

Die  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Artikels  zu  fassenden  Entschließungen  stehen  dem
Vorsitzenden  zu,  welcher  jedoch  mit  Ausführung  derselben  den  Untersuchungsrichter  oder  ein
anderes  Gerichtsmitglied  beauftragen  kann.  (Vergl.  Art.  121.)

Der  Vorsitzende  kann  auch  im  Uebrigen  die  geeigneten  Maßregeln  ergreifen,  um  zu  verhindern,
  daß  der  Angeklagte  oder  die  Zeugen  der  Verhandlung  sich  entziehen.

Art.  274.
Beschwerden.

Beschwerden  über  Verfügungen  und  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  oder  des  von  diesem
beauftragten  Richters  sind  bei  dem  in  der  Hauptverhandlung  erkennenden  Gerichte  spätestens
bis  zu  der  Vorlesung  des  Verweisungserkenntnisses  anzubringen.  Ueber  die  Beschwerde  selbst
ist  unverweilt  von  dem  Gerichte,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  zu  entscheiden.  Weitere
Beschwerden  gegen  diese  Entscheidung  finden  nicht  Statt.
        <pb n="1191" />
        —  1133  —

Zweites  Capitel.
Von  dem  Verfahren  bei  der  Hauptverhandlung.

Art.  275.
Eröffnung  der  Hauptverhandlung.

Nachdem  zu  der  für  die  Verhandlung  der  Sache  festgesetzten  Zeit  der  Vertheidiger  und
der  Staatsanwalt  in  dem  Gerichtssaale  sich  eingefunden  haben  und  dahin  die  etwaigen  zur
Beweisführung  erforderlichen  Gegenstände  gebracht  worden  sind,  verfügt  sich  auch  das  Gericht
in  den  Gerichtssaal.

Der  Vorsitzende  erklärt  mit  kurzer  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Verhandlung  die
Sitzung  für  eröffnet  und  läßt  den  Angeklagten  in  die  Sitzung  einführen.

Derselbe  erscheint  ungefesselt.

Der  Vorsitzende  kann  jedoch  etwaige  Sicherheitsmaßregeln  und  im  Falle  besonderer
Gefährlichkeit  des  Angeklagten  ausnahmsweise  selbst  die  Fesselung  desselben  anordnen.

Art.  276.
Zeugen  und  Sachverständige.

Die  erschienenen  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  aufgerufen  und  hierauf  angewiesen,
in  das  Zeugenzimmer  sich  zu  begeben.  Die  Zeugen  dürfen  vor  ihrer  Befragung  sich  nicht
über  ihr  Zeugniß  unter  einander  besprechen  und  nicht  nach  außen  verkehren  und  sind  demgemäß
zu  bedeuten.  Der  Vorsitzende  ordnet  erforderlichen  Falls  die  zur  Verhütung  solcher  Besprech—
ungen  nöthigen  Maßregeln  an  und  kann  namentlich  auch  verfügen,  daß  einzelne  Zeugen  vor
ihrer  Abhörung  von  einander  gesondert  werden.  (Vergl.  Art.  323.)

Der  Vorsitzende  kann  einzelne  Zeugen  und  Sachverständige  bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Reihe  der  Abhörung  sie  trifft,  wieder  entlassen.  Solchenfalls  ist  der  Bestimmung  im
Art.  267a,  Abs.  4  nachzugehen.

Die  Vorschriften  der  Art.  184,  211  wegen  Entschädigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  leiden  auch  auf  die  Hauptverhandlung  Anwendung.  (Vergl.  noch  Art.  261,  265.)

Art.  277.
Amtsbefugnisse  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  hat  das  ganze  Verfahren  zu  leiten,  den  Angeklagten  zu  vernehmen,  die
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  befragen  und  sowohl  die  Reihenfolge  der  vorzunehmenden
Handlungen,  als  auch,  insoweit  nicht  das  Gesetz  besondere  Vorschriften  enthält,  die  Ordnung
zu  bestimmen,  in  welcher  diejenigen,  die  das  Wort  begehren,  zu  sprechen  haben.
        <pb n="1192" />
        —  1134  —

Insonderheit  hat  er  auch,  wenn  das  Verweisungserkenntniß  auf  die  Anschuldigung  mehrerer
Verbrechen  gerichtet  ist,  zu  bestimmen,  ob  die  mehreren  Auschuldigungen  gleichzeitig  oder  in
welcher  Reihenfolge  sie  verhandelt  werden  sollen.

Nicht  minder  bestimmt  er  bei  mehreren  Angeklagten  die  Reihenfolge,  in  der  sie  vernommen
werden.

Er  ist  verpflichtet,  nach  allen  Kräften  die  Wahrheit,  es  sei  zum  Nachtheile  oder  zum  Vortheile
  des  Angeklagten,  zu  erforschen.  Er  kann  zu  diesem  Zwecke  auch  von  solchen  Beweis—
mitteln,  die  erst  in  der  Hauptverhandlung  sich  ihm  darbieten,  Gebrauch  machen.

Insbesondere  kann  er  einzelne,  nicht  vorgeladene  Personen,  von  denen  nach  dem  Gange,
welchen  die  Verhandlung  genommen  hat,  noch  Aufklärung  zu  erwarten  ist,  zur  Befragung
sogleich  vorladen  und  nöthigenfalls  vorführen  lassen.  War  der  Abgehörte  zwar  früher  schon
befragt,  jedoch  nicht  vereidet  worden,  so  hat  das  Gericht  nach  erfolgter  Befragung  desselben,
und  nach  vorgängigem  Gehöre  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers,  zu  ermessen,  ob
ein  solcher  Zeuge  zu  vereiden  sei.  Im  Falle  der  Vereidung  ist  die  Formel  unter  II,  B  im
Anhange  anzuwenden.  Die  Bestimmungen  in  Art.  212,  213,  224,  Abs.  2,  3,  Art.  225,
Art.  226  Schlußs.  und  Art.  227  gelten  jedoch  hier  ebenfalls.

Auch  ist  der  Vorsitzende  befugt,  die  Beibringung  von  Acten,  Urkunden  und  sonstigen
Beweisstücken  anzuordnen,  sobald  diese  ihm  geeignet  erscheinen,  über  eine  erhebliche  Thatsache
Aufklärung  zu  geben.  Ferner  kann  er  mit  dem  Gerichte  Beaugenscheinigung  vornehmen,  sowie
nach  Befinden,  auch  alle  anderen,  dem  Untersuchungsrichter  gestatteten  Mittel  zur  Erforschung
der  Wahrheit  anwenden,  oder  hierzu  ein  oder  mehrere  Mitglieder  des  Gerichts  abordnen,
welche  sodann  in  der  Sitzung  Bericht  zu  erstatten  haben.  Wird  eine  Besichtigung  vorgenommen,
  so  kann  ihr  der  Staatsanwalt  und  der  Privatankläger,  sowie  der  Angeschuldigte  beiwohnen.


Der  Vorsitzende  kann  die  Leitung  des  Verfahrens  auch  einem  der  übrigen  Richter  übertragen,
  auf  welchen  sodann  sämmtliche  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Vorsitzenden  übergehen.
  (Vergl.  noch  Art.  66,  Abs.  3.)

Art.  278.
Anträge  der  Betheiligten.

Wird  ein  Antrag  auf  Vornahme  einer  gerichtlichen  Handlung  gestellt,  oder  einer  solchen
widersprochen,  so  faßt  hierauf  zunächst  der  Vorsitzende  Entschließung.  Es  kann  jedoch  derjenige,
  welcher  durch  die  Entschließung  sich  verletzt  glaubt,  eine  Entscheidung  des  Gerichts  verlangen.


Der  Vorsitzende  nimmt  an  der  Berathung  und  Entscheidung  des  Gerichts  auch  in  diesen
Fällen  Theil.
        <pb n="1193" />
        —  1135  —

Will  sich  der  Antragende  oder  Widersprechende  bei  der  Entscheidung  des  Gerichts  nicht
beruhigen,  so  kann  er  seine  Einwendungen  nur  gegen  das  Enderkenntniß  mittels  der  gegen
dieses  zulässigen  Rechtsmittel  geltend  machen.

Art.  279.
Vortrag  des  Verweisungserkenntnisses.

Der  Vorsitzende,  nachdem  er  den  Angeklagten  zur  Aufmerksamkeit  auf  den  Gang  der  Ver—
handlungen  ermahnt  und  über  seine  persönlichen  Verhältnisse,  auch  über  etwaige  frühere
Bestrafungen  vernommen  hat,  läßt  zunächst  das  Verweisungserkenntniß  nebst  Entscheidungs—
gründen  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  oder  den  Gerichtsschreiber  vollständig  vorlesen.

Das  Unterlassen  der  Vorlesung  des  Verweisungserkenntnisses,  beziehendlich  des  Verweisungsbeschlusses
  (Art.  254),  begründet  eine  Nichtigkeit,  wenn  es  bis  zum  Schlusse  der  Vernehmung
  des  Angeklagten  (Art.  280)  ausdrücklich  gerügt,  die  Vorlesung  aber  nicht  nachträglich
  bewirkt  worden  ist.

Der  Vorsitzende  kann  hierüber  auch  den  staatsanwaltschaftlichen  Antrag  (Art.  231,  253)
zur  Vorlesung  bringen.

Art.  280.
Vernehmung  des  Angeklagten.

Hierauf  vernimmt  der  Vorsitzende  den  Angeklagten  über  alle  für  die  Urtheilsfällung  erheblichen
  Umstände.

Leugnet  der  Angeklagte  Thatsachen,  deren  er  in  der  Voruntersuchung  geständig  gewesen
ist,  oder  weichen  sonst  seine  Aussagen  von  den  in  der  Voruntersuchung  erstatteten  ab,  so  kann
der  Vorsitzende  die  einschlagenden  Protocolle  vorlesen  oder  vorlesen  lassen  und  den  Angeklagten
zur  Erklärung  hierüber  auffordern.

Verweigert  der  Angeklagte  die  Beantwortung  einer  ihm  vorgelegten  Frage,  so  ist  er  darauf
  aufmerksam  zu  machen,  daß  sein  Schweigen  von  Nachtheil  für  die  Vertheidigung  sein
könne,  die  Verhandlung  ist  jevoch  auch  bei  fernerem  Schweigen  des  Angeklagten  fortzusetzen.

Art.  281.

Treten  die  in  Art.  164,  165  erwähnten  Verhältnisse  ein,  so  ist  wegen  Beizichung
eines  Dollmetschers  den  daselbst  und  im  Art.  166,  Abs.  1  ertheilten  Vorschriften  nachzugehen.
  Der  Aufnahme  einer  Niederschrift  durch  den  Dollmetscher  bedarf  es  nicht.  (Vergl.
noch  Art.  31  1.

Der  Angeklagte  kann  auch  neben  dem  vom  Gerichte  bestellten  Dollmetscher  eines  von
ihm  gewählten  Dollmetschers  sich  bedienen.

Er  kann  sowohl  durch  diesen  als  durch  den  vom  Gereichte  bestellten  Dollmetscher  sich
während  der  Verhandlung  Auskunft  über  den  Gang  derselben  geben  lassen.

1868.  151
        <pb n="1194" />
        —  1136  —

Die  Kosten  des  von  dem  Angeklagten  beigezogenen  Dollmetschers  trägt  der  Angeklagte.
Wird  jedoch  derselbe  losgesprochen  und  es  hat  die  Beiziehung  des  Dollmetschers  vorzugsweise
hierzu  beigetragen,  so  leidet  in  Betreff  dieser  Kosten  die  Bestimmung  des  Art.  41  a,  Abs.  3
gleichfalls  Anwendung.

Art.  282.
Befragung  der  Zeugen.

Der  Vorsitzende  läßt  sodann  die  erschienenen  Zeugen  und  zwar  einzeln  und  in  der  von
ihm  zu  bestimmenden  Reihenfolge  vorrufen.  In  Betreff  des  Verletzten  kann  das  Gericht
anordnen,  daß  derselbe  der  Verhandlung  vom  Anfange  an,  oder  doch  ehe  die  Reihe  der  Abhörung
  ihn  trifft,  beiwohne.  (Vergl.  noch  Art.  337  Schlußs.)

Vor  der  Abgabe  ihrer  Aussage  sind  die  Zeugen  von  dem  Vorsitzenden  an  die  Pflicht,
die  Wahrheit  zu  sagen,  zu  erinnern,  und,  sofern  ihrer  Vereidung  kein  gesetzliches  Hinderniß
im  Wege  steht  (vergl.  Art.  225),  oder  sie  nicht  bereits  früher  vereidet  und  daher  nur  auf
den  geleisteten  Eid  zu  verweisen  sind,  nach  Maßgabe  der  im  Anhange  unter  II,  A  enthaltenen
Formel  und  nach  vorgängiger  Verwarnung  vor  Begehung  eines  Meineides  zu  vereiden.  Das
Gericht  kann  jedoch  die  Vereidung  auch  bis  nach  erstatteter  Aussage  des  Zeugen  und  selbst
bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  aussetzen,  in  welchem  Falle  die  Formel  II,  B  im  Anhange
anzuwenden  ist.

Uebrigens  leiden  die  Vorschriften  des  Art.  224,  Abs.  2,  3,  des  Art.  226,  Absk.
2,  3  und  des  Art.  227  hier  gleichfalls  Anwendung.

Das  Befugniß  der  im  Art.  21  3  genannten  Personen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,  wird
dadurch,  daß  sie  von  demselben  in  der  Voruntersuchung  keinen  Gebrauch  gemacht  und  sich  in
der  Hauptverhandlung  eingefunden  haben,  nicht  aufgehoben.  (Vergl.  noch  Art.  289.)

Art.  283.
Einwendungen  gegen  die  Vereidung  der  Zeugen.

Der  Vorsitzende  hat  den  Angeklagten  und  den  Staatsanwalt,  beziehendlich  den  Privatankläger
  vor  der  Vereidung  des  Zeugen  zu  fragen,  ob  sie  etwa  Einwendungen  gegen  dieselbe
vorzubringen  haben.

Die  Entscheidung,  daß  der  Zeuge  nicht  zu  vereiden  sei,  schließt  an  sich  dessen  Befragung
nicht  aus.

Einwendungen  gegen  die  Eidesfähigkeit  eines  Zeugen,  welche  vor  der  Vereidung  desselben
angebracht,  vom  Gerichte  aber  nicht  berücksichtigt  worden  sind,  können  gegen  das  Enderkenntniß
  mittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde  geltend  gemacht  werden.  Hatte  der  Betheiligte  die  betreffenden
  Thatsachen  erst  bei  oder  nach  der  Vereidung,  jedoch  noch  vor  Verkündigung  des
Erkenntnisses,  erfahren,  so  hat  er  dieselben  noch  vor  der  letzteren  bei  dem  Gerichte  geltend
        <pb n="1195" />
        —  1137  —

zu  machen,  widrigenfalls  er  auf  sie  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  Erkenntniß  nicht
stützen  kann.
Art.  284.
Einrichtung  des  Zeugenverhörs.

In  Betreff  der  Abhörung  der  Zeugen,  sowie  in  Betreff  der  Zuziehung  eines  Dollmetschers
bei  dieser  Abhörung  ist  den  Vorschriften  des  Art.  219  und  der  Art.  164,  165,  166,
Abs.  1  nachzugehen.  Der  Aufnahme  einer  Niederschrift  durch  den  Dollmetscher  bedarf  es  nicht.

Jeder  Zeuge  wird  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden  Zeugen  befragt,  vorbehältlich
der  Bestimmungen  der  Art.  285,  Abs.  3,  Art.  286,  Art.  282,  Abs.  1  und  des  Art.
337,  Abf.  3.

Der  Vorsitzende  hat  den  Zeugen,  eintretenden  Falls,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß
seine  Aussagen  von  den  früher  von  ihm  erstatteten  abweichen  oder  der  früheren  Vollständigkeit
  entbehren,  und  hierüber  seine  Erklärung  zu  erfordern.

Er  kann  auch  solchen  Falls  dem  Zeugen  die  frühere  Aussage  unter  Vorlesung  derselben
vorhalten.

Nach  beendigter  Aussage  und  nach  gegenseitiger  Anerkennung  der  Person  des  Zeugen
und  des  Angeklagten,  dafern  solche  der  Vorsitzende  für  nöthig  hält,  hat  dieser  an  den  Angeklagten
  die  Frage  zu  richten,  ob  er  auf  dasjenige,  was  so  eben  ausgesagt  worden,  etwas  zu
erklären  habe.  Nach  Erledigung  etwaiger  Bemerkungen  des  Angeklagten  hat  der  Vorsitzende
an  den  Zeugen  die  Frage  zu  richten,  ob  er  noch  etwas  seiner  Aussage  zuzufügen  habe  oder
ob  er  bei  ihr  allenthalben  stehen  bleibe.

Sollte  ein  Zeuge  die  Erstattung  seiner  Aussage  oder  die  Ableistung  des  Eides  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigern,  so  kann  das  Gericht  denselben  in  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu
sechs  Wochen  und,  wenn  in  Folge  der  Verweigerung  die  Vertagung  der  Sache  nöthig  werden
sollte,  in  die  dadurch  verursachten  Kosten  verurtheilen.

Erklärt  der  Zeuge  später,  jedoch  noch  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung,  sich  zur  Erstattung
  der  Aussage  bereit,  so  hat  das  Gericht  die  Verurtheilung  zur  Gefängnißstrafe  wieder
aufzuheben  und  auch  die  Verurtheilung  in  die  Kosten,  soweit  deren  nicht  bereits  durch  die
Weigerung  entstanden  sind,  wieder  in  Wegfall  zu  bringen.

Die  Vorschriften  des  Art.  324,  Abs.  1,  Art.  325  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  285.

Jeder  Zeuge  bleibt,  nachdem  er  sein  Zeugniß  abgelegt  hat,  in  dem  Sitzungssaale,  sofern
nicht  der  Vorsitzende  in  Gemäßheit  des  Art.  286  ein  Anderes  anordnet  oder  den  Zeugen  auf
dessen  Begehren  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  entläßt.

Während  der  Verhandlung  ist  aller  Verkehr  zwischen  dem  Angeklagten  und  den  Zeugen,
sowie  der  Zeugen  unter  sich  untersagt.

151*
        <pb n="1196" />
        —  1138  —

Die  einzelnen  Zeugen  dürfen  weder  einander  über  ihre  Aussagen  zur  Rede  stellen,  noch
sich  gegenseitig  Fragen  vorlegen,  können  jedoch  bei  dem  Vorsitzenden  ihre  oder  eines  anderen
Zeugen  oder  des  Angeklagten  nochmalige  Befragung  beantragen,  wenn  sie  im  Laufe  der  Ver—
handlung  ihre  oder  eines  anderen  Zeugen  oder  des  Angeklagten  Aussagen  ergänzen  oder  be—
richtigen  wollen.

Art.  286.

Besondere  Befugnisse  des  Vorsitzenden.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  zu  jeder  Zeit  während  der  Verhandlung
von  dem  Angeklagten  und  den  Zeugen  die  für  nöthig  erachteten  Erklärungen  über  die  vor—
kommenden  Thatsachen  zu  verlangen.

Er  kann  einzelne  Zeugen  einander  gegenüberstellen  und  abwechselnd  Fragen  an  den  einen
und  den  anderen  richten.

Er  kann  auch  von  amtswegen  sowie  auf  Antrag  während  einer  einzelnen  Befragung  einen
oder  mehrere  Zeugen,  den  Angeklagten,  oder  einen  oder  mehrere  der  Angeklagten  aus  dem
Sitzungssaale  entfernen  lassen,  hat  aber,  so  viel  die  Angeklagten  betrifft,  die  Verpflichtung,
dieselben  nach  ihrer  Wiedervorlassung  kürzlich  von  demjenigen  zu  unterrichten,  was  während
ihrer  Abwesenheit  ausgesagt  oder  sonst  verhandelt  worden  ist.  Auch  hat  er  solchenfalls  dem
Angeklagten  noch  die  im  Art.  284,  Abs.  5  vorgeschriebene  Frage  vorzulegen.

Art.  287.
Fragerecht  der  Richter  rc.

Je  nach  der  Abhörung  der  betreffenden  Person  können  auch  die  Richter,  einschließlich  der
Ergänzungsrichter,  sowie  der  Staatsanwalt,  der  Angeklagte  und  neben  demselben  noch  der
Vertheidiger  Fragen  unmittelbar  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen,  beziehendlich  an  den
Angeklagten  stellen.

Bei  den  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  vorgeladenen  Personen  hat  diese,  bei  den
von  dem  Angeklagten  vorgeschlagenen  Letzterer  in  erster  Reihe  das  Fragerecht.

Der  Vorsitzende  kann  Fragen  des  Staatsanwalts,  des  Vertheidigers  und  des  Angeklagten,
welche  er  für  unangemessen  erachtet,  zurückweisen.

Wegen  Unerheblichkeit  dürfen  Fragen  nicht  zurückgewiesen  werden.

Art.  288.
Der  Vorsitzende  legt,  nach  Befinden,  dem  Angeklagten,  sowie  den  Zengen  diejenigen
Gegenstände,  welche  auf  das  Verbrechen  Bezug  haben  oder  zur  Ueberführung  dienen  können,
behufs  der  Erklärung  über  dieselben  vor.
        <pb n="1197" />
        —  1139  —

Art.  289.
Vorlesung  der  Zeugenaussagen.

Ist  die  Abhörung  eines  vor  der  Hauptverhandlung  bereits  befragten  und  zu  derselben
vorgeladenen  Zeugen  wegen  Abwesenheit  oder  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  zu  bewirken
und  ist  auch  eine  Vertagung  der  Sache  nicht  beschlossen  worden  (Art.  313),  oder  gehört  der
Zeuge  zu  den  in  Art.  212,  213  genannten  Personen  und  hat  er  entweder  der  Vorladung
keine  Folge  geleistet  oder,  wenngleich  erschienen,  das  Zeugniß  verweigert,  so  sollen  auf  Antrag
des  Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten  oder  von  amtswegen  die  Aussagen  desselben  über  die
betreffenden  Thatsachen  mit  dem  Bemerken,  ob  die  Aussage  bereits  eidlich  bestärkt  worden  ist
oder  nicht,  aus  den  Untersuchungsacten  vorgelesen  werden.  (Vergl.  noch  Art.  271,  Abf.  2,
Art.  278.)  Es  soll  jedoch  die  Unterlassung  der  Bemerkung  wegen  der  eidlichen  Bestärkung
eine  Nichtigkeit  nicht  begründen.

In  gleicher  Maße  ist,  eintretenden  Falls,  mit  den  Aussagen  eines  Mitschuldigen,  sowie
mit  den  Aussagen  verstorbener  und  solcher  Zeugen,  welche  wegen  ihres  Aufenthalts  im  Auslande
  oder  wegen  sonstiger  Abwesenheit  (Art.  267  a,  Abs.  2)  nicht  vorgeladen  worden  sind,
zu  verfahren,  soweit  diese  Aussagen  für  die  Beurtheilung  der  Sache  von  Einfluß  sein  können.

Art.  290.
Sachverständige.

Was  in  den  Art.  282,  Abs.  1,  Art.  283,  284,  285,  286,  287,  288,  289
bezüglich  der  Zeugen  vorgeschrieben  ist,  gilt  auch  von  den  Sachverständigen.  Nicht  minder
leiden  die  Vorschriften  des  Art.  175,  Abs.  2,  3,  sowie  des  Art.  179,  Abs.  2,  4  hier  Anwendung.


Es  können  jedoch,  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden,  die  Sachverständigen  bereits
früher,  als  die  Reihe  der  Abhörung  sie  trifst,  und  selbst  schon  bei  Beginn  der  Verhandlung
in  die  Sitzung  zugelassen,  auch  mehrere  Sachverständige  gemeinschaftlich  abgehört  werden.

Nicht  minder  kann  der  Vorsitzende  bei  mehreren  Sachverständigen  verfügen,  daß  dieselben
behufs  der  gemeinschaftlichen  Berathung  über  eine  ihnen  vorgelegte  Frage  in  ein  besonderes
Zimmer  sich  zurückziehen  und  sodann  das  Ergebniß  ihrer  Berathung  in  der  Sitzung  selbst
vortragen.

Die  Vereidung  der  Sachverständigen  und  Dollmetscher  erfolgt,  dasern  sie  nicht  bereits
vereidet  sind,  nach  den  Formeln  im  Anhange  III,  IV,  V.  VVv.

Art.  291.
Verzicht  auf  Beweismittel.

Der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  können  im  Laufe  der  Verhandlung  Beweismittel
fallen  lassen,  wenn  der  Gegner  und  das  Gericht  damit  einverstanden  sind.
        <pb n="1198" />
        —  1140  —

Ebenso  kann  das  Gericht  mit  Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten
die  Beweisaufnahme,  auch  ohne  daß  es  der  Abhörung  sämmtlicher  oder  selbst  einiger  Zeugen
und  des  Gebrauchs  der  übrigen  Beweismittel  bedarf,  schließen,  wenn  die  bis  dahin  erlangten
Ergebnisse  die  vollständige  Ueberzeugung  der  Richter  von  der  Schuld  oder  Unschuld  des  Angeklagten
  begründen  und  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  die  noch  übrigen  Zeugen  und
Beweismittel  dieselbe  abzuändern  jedenfalls  nicht  geeignet  seien.

Ist  in  der  Hauptverhandlung  ein  umfassendes  und  unbedingtes  Geständniß  des  Angeklagten
  erfolgt,  so  bedarf  es  der  Zustimmung  desselben  zum  Schlusse  der  Beweisaufnahme
  nicht.

Art.  292.

Vorlesung  von  Urkunden  2c.

Außer  den  in  Art.  22  8  Schlußs.,  Art.  271,  Abs.  2,  Art.  284,  Abs.  3,  Art.  289
bezeichneten  Fällen  dürfen  die  früheren  Aussagen  eines  Zeugen  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
  des  oder  der  Angeklagten,  auf  welche  die  Zeugenaussagen  sich  beziehen,  vorgelesen
werden.

Die  Vorlesung  von  Urkunden,  welche  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung  sind,  insonderheit
  von  Leumundszeugnissen  von  Behörden  und  in  öffentlichen  Pflichten  stehenden
Personen,  von  Besichtigungsprotocollen,  den  über  den  Thatbestand  ausgenommenen  Protocollen
und  von  Gutachten  der  vor  der  Hauptverhandlung  befragten  Sachverständigen,  hängt  von  dem
Ermessen  des  Gerichts  ab.  Insbesondere  gilt  dieß  von  den  Protocollen  über  Schätzung  des
Werthes  einzelner  Gegenstände  oder  des  angerichteten  Schadens,  gleichviel,  ob  die  Schätzung
von  einem  Sachverständigen  oder  von  dem  Verletzten  selbst  bewirkt  worden  ist.

Schriftliche  Gutachten  von  anderen  Sachverständigen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des
Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  vorgelesen  werden.

Art.  293.

Die  erfolgte  Vorlesung  einer  Zeugenaussage  ist  mit  Angabe  des  Grundes  im  Protocolle
zu  erwähnen.

Nach  erfolgter  Vorlesung  ist  der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  er  auf  die  vorgelesene  Aussage
  etwas  zu  bemerken  habe.

Art.  294.
Vertheidigungsgründe.

Alle  zur  Vertheidigung  gegen  die  Anschuldigung  dienenden  Thatsachen  können  von  dem
Angeklagten  geltend  gemacht  und  müssen  selbst  von  amtswegen  berücksichtigt  werden,  ohne  daß
ein  in  der  Voruntersuchung  oder  in  dem  Anklageverfahren  ergangener  Beschluß  entgegensteht.
        <pb n="1199" />
        —  1141  —

Art.  295.
Besprechung  des  Angeklagten  mit  dem  Vertheidiger.

Der  Angeklagte  kann  sich  während  der  Verhandlung  mit  seinem  Vertheidiger  vernehmen,
jedoch  darf  die  Fortstellung  des  Verfahrens,  namentlich  die  einmal  begonnene  Vernehmung
des  Angeklagten  dadurch  nicht  unterbrochen  oder  gestört  werden.

Eine  Vernehmung  mit  dem  Vertheidiger  wegen  Beantwortung  einer  dem  Angeklagten
vorgelegten  Frage  und  eine  Belehrung  des  letzteren  hierüber  von  Seiten  des  Vertheidigers  ist
unzulässig.

Art.  296.
Schlußvorträge.

Nach  Beendigung  der  Beweisaufnahme  hat  der  Staatsanwalt  auf  die  Ergebnisse  der
Untersuchung,  welche  er  zur  Unterstützung  der  Anklage  für  geeignet  hält,  aufmerksam  zu  machen
und,  dafern  er  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  für  gerechtfertigt  erachtet,  auf  Anwendung
des  von  ihm  anzugebenden  Strafgesetzes  anzutragen.

Er  kann  hierbei  von  dem  ihm  im  Art.  229,  Abs.  2  beigelegten  Befugnisse  gleichfalls
Gebrauch  machen.

Der  Vertheidiger  kann  hierauf  die  zur  Widerlegung  der  Anklage  sowohl  als  des  gestellten
Strafantrags  dienlich  erscheinenden  Ergebnisse  der  Verhandlung  und  die  dem  Angeklagten  zu
Statten  kommenden  Rechtsgründe  vortragen.

Will  der  Staatsanwalt  hierauf  nochmals  das  Wort  nehmen,  so  ist  ihm  dieß  zu  gestatten.
Jedoch  gebührt  dem  Angeklagten  und  seinem  Vertheidiger  jedenfalls  das  Recht  der  letzten
Aeußerung.

Demnächst  erklärt  der  Vorsitzende,  nachdem  er  zuvor  die  Frage  an  den  Angeklagten  gestellt
hat,  ob  er  noch  irgend  eine  Bemerkung  zu  machen  habe,  die  Verhandlung  für  geschlossen.

Die  Mitglieder  des  Gerichts  ziehen  sich  hierauf  zur  Berathung  des  Erkenntnisses  in  das
Berathungszimmer  zurück.

Den  Bestimmungen  des  Art.  233  a,  Abs.  4,  5  ist  auch  hier  nachzugehen.

Art.  297.
Beschränkung  des  Erkenntnisses  auf  die  Anklagethatsachen.

Das  Gericht  ist  bei  seinem  Erkenntnisse  an  die  in  dem  Verweisungserkenntnisse  angeführten
  und  in  der  Hauptverhandlung  zum  Gegenstande  der  Beweisaufnahme  gemachten
Thatsachen  gebunden,  soweit  nicht  in  Art.  233c,  29  8  a,  b  und  300  etwas  Anderes
bestimmt  ist.

Dagegen  ist  das  Gericht  an  die  rechtliche  Beurtheilung  der  dem  Angeklagten  beigemessenen
strafbaren  Handlung,  von  welcher  das  Verweisungserkenntniß  oder  die  demselben  etwa  zu
Grunde  liegende  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  (vergl.  jedoch  Art.  353  a)  oder
        <pb n="1200" />
        —  1142  —

die  Staatsanwaltschaft  bei  ihren  Anträgen  ausgegangen  ist,  ebenso  wenig,  als  an  die  Anträge
der  letzteren  in  Bezug  auf  die  Art  und  Höhe  der  Strafe  gebunden.

Art.  29  8  àKv
Neu  hervortretende  erschwerende  Umstände.

Werden  in  der  Hauptverhandlung  neue,  in  dem  Verweisungserkenntnisse  nicht  angeführte
Umstände  ermittelt,  durch  welche  die  dem  Angeklagten  beigemessene  strafbare  That  eine  andere
strafrechtliche  Natur  erhält,  als  in  dem  Verweisungserkenntnisse  angenommen  worden,  insbesondere
  durch  welche  das  Verbrechen  zu  einem  ausgezeichneten  derselben  Art  erhoben  oder
die  Anwendung  eines  höheren  gesetzlichen  Strafsatzes  bei  demselben  bedingt  wird,  so  hat  das
Bezirksgericht  über  das  Verbrechen  in  dieser  Beschaffenheit  abzuurtheilen,  es  sei  denn,  daß  es
wegen  der  neu  hervorgetretenen  Umstände  die  Zurückweisung  der  Sache  in  die  Voruntersuchung
  für  angemessen  erachtet.

Das  Gericht  hat  übrigens,  wenn  es  nicht  gemeint  ist,  eine  solche  Zurückweisung  zu  verfügen,
  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  den  Staatsanwalt  und  den  Angeklagten,  und  zwar
jedenfalls  vor  der  Urtheilsfällung,  aufzufordern,  dasjenige,  was  sie  etwa  bezüglich  dieser  neuen
Umstände  anzutragen  gemeint  sind,  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung  anzubringen  und  ihre
Schlußvorträge  auf  dieselben  mit  zu  richten.

Art.  298  b.

Würde  jedoch  die  Abweichung  von  dem  Verweisungserkenntnisse  die  Zuständigkeit  des
Geschwornengerichts  zur  Aburtheilung  begründen,  so  hat  das  Bezirksgericht  mit  der  Aburtheilung
  Anstand  zu  nehmen  und  die  Sache  zur  Entschließung  der  Anklagekammer  an  den  Staatsanwalt
  des  Geschwornengerichts  oder  zunächst  zur  Vervollständigung  der  Untersuchung,  wenn
solche  angemessen  erscheint,  abzugeben.

Art.  299  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  300.
Besondere  Bestimmungen.

Erachtet  das  Bezirksgericht  bei  der  Aburtheilung  die  Berücksichtigung  von  Umständen  für
angemessen,  welche  bereits  Gegenstand  der  Voruntersuchung  gewesen  und  bei  der  Hauptverhandlung
  bewiesen  worden  sind,  auf  welche  jedoch  die  Entscheidung  über  die  Verweisung  nicht
gestützt  worden  war,  so  sind  die  Vorschriften  der  Art.  298a,  b  in  Verbindung  mit  Art.
233  gleichfalls  zur  Anwendung  zu  bringen.
        <pb n="1201" />
        —  1143  —

Art.  301.

Das  Gericht  kann  ausnahmsweise  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  und  vor  der
Urtheilsfällung  die  Verhandlung  wegen  einzelner  Theile  des  Beweises  wieder  aufnehmen.
In  diesem  Falle  ist  übrigens  den  Vorschriften  des  Art.  296  anderweit  nachzugehen.

Art.  302.
Freisprechendes  —  verurtheilendes  Erkenntniß.

Erachtet  das  Gericht  die  thatsächlichen  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  nicht  für  aus—
reichend,  um  den  Angeklagten  für  schuldig  zu  erklären,  oder  erachtet  es  die  Anklage  für  that—
sächlich  widerlegt,  so  hat  es  auf  Freisprechung  von  der  Anklage  zu  erkennen.  (Klagfreisprechung.)
Jnst  das  Gericht  der  Meinung,  daß  der  Strafantrag  rechtlich  unzulässig  sei,  so  hat  es  den
Angeklagten  für  straffrei  zu  erklären.  (Straffreisprechung.)

Außer  diesen  Fällen  erkennt  das  Gericht  auf  die  durch  das  Gesetz  bestimmte  Strafe.
(Vergl.  noch  Art.  2  33c.)

Art.  303.
Insbesondere  straffreisprechendes  Erkenntniß.

Wird  auf  Straffreisprechung  erkannt,  so  sind  in  dem  Erkenntnisse  die  Thatsachen,  welche
für  erwiesen  erachtet  werden,  und  die  Rechtsgründe  anzuführen,  weshalb  diese  Thatsachen  für
rechtlich  strafbar  nicht  anzusehen  sind.

Art.  304.
Insbesondere  verurtheilendes  Erkenntniß.
Ein  Strafurtheil  muß  angeben:
1.  das  Verbrechen,  dessen  der  Angeklagte  für  schuldig  erachtet  wird,
2.  die  Gesetze,  worauf  die  Bestrafung  gegründet  wird,
3.  die  Strafe,  zu  welcher  der  Angeklagte  verurtheilt  wird,  und  die  etwa  noch  außer  der

Strafe  eintretenden  gesetzlichen  Folgen  des  Verbrechens.
(Vergl.  übrigens  Art.  12,  Abs.  2.)

Art.  305.
Entscheidung  über  den  Kostenpunkt.

Die  Verurtheilung  des  Angeklagten  in  der  Hauptsache  zieht  als  Folge  die  Verurtheilung
desselben  in  die  Untersuchungskosten  nach  sich.

Sind  wegen  desselben  Verbrechens  mehrere  Personen,  sei  es  als  Theilnehmer  (Urheber,
Anstifter  und  Gehülfen)  oder  als  Begünstiger  oder  Partirer  verurtheilt  worden,  so  fallen
jedem  einzelnen  Angeklagten  diejenigen  Kosten  ausschließlich  zur  Last,  welche  lediglich  in  Betreff
  seiner,  insbesondere  durch  seine  Haft,  durch  seine  Vertheidigung  oder  durch  besondere  bei

1868.  152
        <pb n="1202" />
        —  1144  —

ihm  eingetretene  Ereignisse  oder  nur  ihn  angehende  Untersuchungshandlungen  oder  durch  sein
besonderes  Verschulden  entstanden  sind.

Die  übrigen  Kosten,  welche  auf  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  desselben  Verbrechens
verwendet  worden  sind,  sind  für  die  sämmtlichen  wegen  dieses  Verbrechens  Verurtheilten  der—
gestalt  gemeinschaftlich,  daß  ein  jeder  zu  einem  nach  Lage  der  Sache  zu  bestimmenden  Antheile
zu  verurtheilen  ist.

Sind  besondere  Antheile  im  Erkenntnisse  nicht  bestimmt  worden,  so  sind  gleiche  Antheile
anzunehmen.  Jeder  Theilnehmer  haftet  dabei  auch  für  die  Antheile  der  übrigen  Theilnehmer,
der  Begünstiger  und  Partirer  an  den  gemeinschaftlichen  Kosten  zu  ungetheilter  Hand.

Art.  306.

Wird  der  Angeklagte  frei  gesprochen,  so  hat  er  dessenungeachtet  die  auf  seine  Vertheidig—
ung  verwendeten  Kosten  insoweit,  als  deren  Uebertragung  aus  der  Staatscasse  nach  Art.  409
unbedingt  ausgeschlossen  ist,  die  übrigen  Untersuchungskosten  aber  nur  insoweit,  als  er  solche
durch  falsche  Selbstanzeige  oder  falsche  außergerichtliche  Berühmung  der  Thäterschaft  veranlaßt
hatte,  zu  tragen.

Nicht  minder  ist  der  Freigesprochene  in  die  Abstattung  der  Kosten  zu  verurtheilen,  welche
durch  Versäumnisse  oder  offenbar  unerhebliche  Anträge  desselben  erwachsen  sind.

Art.  307.

JIst  ein  Angeklagter  wegen  mehrerer  Handlungen  in  Untersuchung  gezogen  und  es  erfolgt
ein  denselben  theils  verurtheilendes,  theils  freisprechendes  Enderkenntniß,  so  sind  hinsichtlich
desjenigen  Theils  der  Untersuchung,  worauf  die  Verurtheilung  beruht,  die  Vorschriften  des
Art.  305,  hinsichtlich  desjenigen,  worauf  die  Freisprechung  beruht,  die  Vorschriften  des  Art.
306  zur  Anwendung  zu  bringen.

?.  In  derselben  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Angeklagte  zwar  wegen  der  ihm  beigemessenen
  Handlung  verurtheilt,  diese  aber  für  ein  geringeres  Verbrechen  geachtet  wird,  wegen
dessen  die  sämmtlichen  ausgewendeten  Kosten  nicht  aufzuwenden  gewesen  sein  würden.

Wenn  von  mehreren,  wegen  derselben  Handlung  Angeklagten  einer  oder  einige  frei  gesprochen,
  ein  anderer  oder  einige  andere  aber  verurtheilt  werden,  so  sind  die  Kosten  von  denselben,
  soweit  sie  hierzu  nach  Art.  30  5  und  Art.  306  verpflichtet  sind,  abzustatten.

Lassen  die  Kosten  in  diesen  Fällen  sich  nicht  füglich  treunen,  so  ist  die  Verurtheilung  in
die  Kosten  auf  einen  nach  richterlichem  Ermessen  festzustellenden  Antheil  der  Gesammtkosten
zu  richten.

Art.  30  S.
Abfassung  und  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses.

Das  Erkenntniß  nebst  den  Entscheidungsgründen  ist  niederzuschreiben  und  von  dem  Vor-
        <pb n="1203" />
        —  1145  —

sitzenden,  nachdem  er  und  die  übrigen  Richter  sich  in  den  Gerichtssaal  zurückbegeben  haben,
in  der  Sitzung  bekannt  zu  machen.

Der  Vorsitzende  läßt  auch  die  in  dem  Erkenntnisse  angezogenen  Gesetzstellen  vorlesen  und
belehrt  bei  verurtheilenden  Erkenntnissen  den  Angeschuldigten  über  die  ihm  zustehenden  Rechtsmittel
  im  Allgemeinen,  falls  derselbe  nicht  mit  einem  Vertheidiger  versehen  ist.

Es  kann  jedoch  in  besonders  umfänglichen  Sachen  zwar  nicht  die  Bekanntmachung  des
Erkenntnisses,  wohl  aber  die  der  Entscheidungsgründe  ausgesetzt,  und  die  letztere  in  einer  sofort
anzuberaumenden,  nicht  über  acht  Tage  binauszuschiebenden  Sitzung  vorgenommen  werden.
Diese  Bekanntmachung  geschieht  gleichfalls  in  öffentlicher  Sitzung.  Sie  kann  auch  durch  einen
beauftragten  Richter  erfolgen.  (Vergl.  übrigens  noch  Art.  6,  Abs.  3.)  Auch  beginnt  in
diesem  Falle  die  Frist  zur  Einwendung  der  Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß  mit  dem  Tage
der  Bekanntmachung  der  Entscheidungsgründe.

Das  Außenbleiben  des  Angeklagten  oder  Staatsanwalts  steht  der  Bekanntmachung  nicht
entgegen.
Art.  309.

Das  Erkenntniß  nebst  Entscheidungsgründen  ist  binnen  acht  Tagen  nach  der  Verkündigung
des  ersteren  in  einer  besonderen  Urkunde  zu  den  Acten  zu  bringen.  (Vergl.  noch  Art.  11.)

Art.  310.
Sitzungs-Protocoll.

Ueber  die  Hauptverhandlung  ist  ein  Protocoll  aufzunehmen.  Es  soll  den  Verlauf  der
Verhandlung  dergestalt  wiedergeben,  daß  daraus  die  wirkliche  Vornahme  aller  vorgeschriebenen
gerichtlichen  Handlungen  und  deren  Gesetzlichkeit  zu  erkennen  ist.  (Vergl.  noch  Art.  349
Schluß.)

Abweichungen,  Zusätze  oder  Veränderungen  bezüglich  der  in  der  Voruntersuchung  abgegebenen
  Erklärungen,  erstatteten  Aussagen  und  sonst  erlangten  Ergebnisse,  insbesondere  auch
Geständnisse  des  Angeklagten  sind  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden,  welche  derselbe  von  amtswegen
  oder  auf  Antrag  des  Staatsanwalts,  des  Vertheidigers  oder  des  Angeklagten  zu  ertheilen
  hat,  zu  protocolliren.  Aussagen  solcher  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  in  der
Sitzung  zum  ersten  Male  befragt  werden,  sind  jedenfalls  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  zu
protocolliren.  Ebenso  sind  die  Ergebnisse  solcher  Beweisaufnahmen,  welche  nicht  bereits  in
der  Voruntersuchung  Statt  gefunden  hatten,  vollständig  zu  protocolliren.

Anträge  der  Betheiligten  und  hierauf  ertheilte  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  oder  des
Gerichts,  sowie  die  Verkündigung  des  endlichen  Urtheilsspruchs  sind  ebenfalls  in  dem  Protocolle
oder  in  einem  Anhange  zu  demselben  zu  bemerken.

152“
        <pb n="1204" />
        —  1146  —

Art.  311.

Das  Protocoll  nebst  etwaigen  Anhängen  ist,  soweit  es  sich  auf  die  Verhandlung  bis  zur
Fällung  des  Erkenntnisses  bezieht,  noch  vor  der  letzteren,  und  soweit  es  sich  auf  den  späteren
Verlauf  der  Sitzung  bezieht,  noch  vor  dem  Schlusse  derselben  und  zwar  in  der  Sitzung  selbst
vorzulesen,  auch  von  den  Mitgliedern  des  Gerichts,  dem  Staatsanwalte  und  dem  Vertheidiger,
sowie  beziehendlich  dem  Dollmetscher,  zu  unterzeichnen.  Eine  Uebertragung  des  Protocolls  in
die  fremde  Sprache  und  die  Vorlesung  desselben  durch  den  Dollmetscher  ist  nicht  erforderlich.
Verweigerungen  der  Unterschrift,  sowie  Einwendungen  gegen  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit
  des  Protocolls  sind  entweder  in  demselben  vor  dem  Abschlusse  oder  mittels  besonderen
Protocolls  zu  bemerken.

Drittes  Capitel.
Bestimmungen  für  besondere  Fälle.

Art.  312.
Zeitweise  Aufhebung  und  Vertagung  der  Sitzung.

Die  Verhandlung  darf,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  Art.  336,  nicht  durch  fremdartige
  Geschäfte  unterbrochen  werden.

Der  Vorsitzende  kann  jedoch  zur  nöthigen  Erholung  der  betheiligten  Personen  und  behufs
der  Herbeischaffung  von  Beweismitteln  eine  Aussetzung  der  Sitzung  anordnen.

Kann  eine  Verhandlung  an  dem  Vorabende  eines  Sonn=  oder  Feiertags  nicht  beendigt
werden,  und  wird  deren  Fortsetzung  an  dem  folgenden  Tage  unumgänglich  nothwendig,  so  ist
mit  derselben  erst  nach  dem  Schlusse  des  Hauptgottesdienstes  zu  beginnen.

Art.  313.

Eine  Vertagung  der  Verhandlung  kann,  und  zwar  auch  nach  Beginn  derselben,  dann  von
dem  Gerichte  angeordnet  werden,  wenn  nicht  sofort  zu  beseitigende  Hindernisse,  insbesondere  in
Bezug  auf  das  Personal  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft,  eintreten,  oder  nöthige
Beweisaufnahmen  nicht  sofort  beschafft  werden  können,  es  mögen  nun  die  letzteren  neue  oder
schon  früher  vorgekommene  Beweismittel  und  Thatsachen  betreffen.

Beträgt  im  Falle  der  Vertagung  die  Zeit  bis  zu  dem  Wiederbeginne  des  Verfahrens
mehr  als  drei  Tage,  wobei  der  Tag  des  Abbruchs  der  Verhandlung  und  der  des  Wiederbeginns
  derselben  nicht  mit  zu  rechnen,  so  ist  die  Hauptverhandlung  vom  Anfange  an  zu
wiederholen.

Bei  einer  kürzeren  Zwischenzeit  hat  das  Gericht  zu  ermessen,  ob  dic  blose  Fortsetzung  der
vertagten  Verhandlung  unbedenklich  sei  oder  nicht.  Im  Falle  der  Fortsetzung  leidet  die  Vorschrift
  des  Art.  16  Anwendung.  Die  Zeugen  und  Sachrerständigen,  sowie  der  Angeklagte
        <pb n="1205" />
        —  1147  —

können  im  Falle  der  Fortsetzung  gleich  bei  der  Verkündigung  der  Vertagung,  ohne  daß  es  einer
neuen  Vorladung  bedarf,  wieder  bestellt  werden.

Es  ist  jedoch  in  diesem  Falle,  sowie  in  dem  Falle  anderweiter  Vorladung  die  Hinweisung

auf  die  gesetzlichen  Nachtheile  des  Außenbleibens  und  im  Falle  anderweiter  Vorladung  die
Innehaltung  der  im  Art.  267b  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erforderlich.

Art.  314.

Vertagungsanträge.

Hat  der  Staatsanwalt  oder  der  Angeklagte  erhebliche  Gründe,  die  Vertagung  der  Sache

zu  beantragen,  so  ist  dieser  Antrag  spätestens  bis  zu  der  Vorlesung  des  Verweisungserkenntnisses
  zu  stellen.

Später  ist  derselbe  nicht  weiter  zu  berücksichtigen,  es  wäre  denn,  daß  sich  der  Vertagungsgrund
  erst  im  Laufe  der  Verhandlung  ergeben  hätte.

Das  Gericht  hat  auf  diese  Anträge  Entschließung  zu  fassen.

Art.  315.

Wird  eine  Vertagung  wegen  Beschaffung  einer  Beweisaufnahme  beschlossen,  so  kann  die
Staatsanwaltschaft  in  einem  Nachtrage  zu  dem  Verzeichnisse  der  Beweismittel  (Art.  260)
die  Vorladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  in  dem  Verzeichnisse  nicht  angeführt
  sind,  verlangen.  Der  Nachtrag  ist  dem  Angeklagten  zuzustellen.  (Vergl.  Art.  260,
Abs.  5.)

Auch  der  Angeklagte  und  der  Privatankläger  können  die  Vorladung  solcher  Zeugen  und
Sachverständigen  beantragen.  -

EbensoleidenimuebrigendieVorschriftenderArt.261,Abs.2,3,4,Art.262fg.,
Art.  265,  Abs.  2,  Art.  269,  Abs.  4,  Art.  274  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  316.
Gegen  die  in  Art.  313,  314  erwähnten  Entschließungen  des  Gerichts  findet  ein  Rechts—
mittel  nicht  Statt.
Art.  317.
Verfahren  beim  Außenbleiben  des  Angeklagten.
Ist  der  Angeklagte  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung  außengeblieben  und
kann  er  auch  nicht  durch  einen  Vorführungsbefehl  sofort  erlangt  werden,  so  ist  die  anberaumte
Sitzung  aufzuheben,  und  von  dem  Gerichte  selbst  oder  auf  dessen  Anordnung  von  dem  Unter—

suchungsrichter  das  Nöthige  wegen  der  Gestellung  und,  nach  Befinden,  wegen  einstweiliger  Verwahrung
  des  Angeklagten  zu  verfügen.
        <pb n="1206" />
        —  1148  —

Ist  zu  besorgen,  daß  die  längere  Aussetzung  der  Beweisaufnahme  für  die  Ermittelung
der  Wahrheit  nachtheilig  sein  würde  und  gleichwohl  die  baldige  Gestellung  des  Angeklagten
nicht  zu  erwarten,  so  hat  das  Gericht  durch  einen  von  ihm  zu  beauftragenden  Richter  die
Zeugen  und  Sachverständigen  ausführlich  und  eidlich  nach  Maßgabe  der  Art.  282  fg.  abzu—
hören,  sowie  sonst  für  Aufnahme  des  Beweises  zu  sorgen.  Hierüber  allenthalben  ist  ein  ausführliches
  Protocoll  aufzunehmen.  Der  Beweisaufnahme,  welche  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
erfolgt,  können  der  Staatsanwalt  und  der  Vertheidiger  beiwohnen.  Es  ist  aber  die  Gegenwart
des  letzteren  selbst  in  den  Fällen  nicht  nothwendig,  in  denen  die  Vertheidigung,  wenn  es  zu
einer  Hauptverhandlung  bei  Anwesenheit  des  Angeklagten  gekommen  wäre,  nothwendig  gewesen
sein  würde.

Ist  jedoch  ein  besonderes  Interesse  dafür  vorhanden,  daß  die  Aburtheilung  der  Sache
auch  bei  Abwesenheit  des  Angeklagten,  dessen  baldige  Gestellung  nicht  zu  erwarten,  erfolge,  so
kann  das  Gericht  auch  mit  der  Eröffnung  der  Hauptverhandlung,  sowie  mit  der  Beweisaufnahme
  und  Aburtheilung  der  Sache  eben  so,  als  ob  der  Angeklagte  gegenwärtig  wäre,
verfahren.  In  diesem  Falle  ist  aber  und  zwar  selbst  dann,  wenn  das  Verbrechen  mit  einer
geringeren  als  der  im  Art.  3  8  a  gedachten  Strafe  bedroht  sein  sollte,  die  Vertheidigung  eine
nothwendige  und  daher  dem  Abwesenden,  wenn  weder  dieser  noch  seine  Angehörigen,  wie  ihnen
zu  thun  freisteht,  für  ihn  einen  Vertheidiger  gewählt  haben,  ein  solcher  von  amtswegen  zu
bestellen.

Art.  318.

Verfahren  beim  Außenbleiben  eines  der  Angeklagten.

Wenn  von  mehreren  Angeklagten  nur  ein  einzelner,  oder  einzelne,  entschuldigt  oder  unentschuldigt,
  außengeblieben  oder  nicht  zu  erlangen  gewesen,  so  hängt  es  von  dem  Ermessen  des
Gerichts  ab,  die  Verhandlung,  je  nachdem  der  Außengebliebene  eines  mehr  oder  minder
schweren  Verbrechens  angeklagt,  seine  Betheiligung  an  dem  Verbrechen  für  die  Beurtheilung
der  übrigen  von  Einfluß  und  die  baldige  Gestellung  des  Außengebliebenen  zu  erwarten  ist
oder  nicht,  rücksichtlich  aller  oder  nur  der  außengebliebenen  Angeklagten  oder  nur  einzelner
derselben  zu  vertagen.

In  Betreff  der  Vertheidigung  des  außengebliebenen  Angeklagten,  gegen  welchen  die  Verhandlung
  fortgesetzt  wird,  ist  der  Bestimmung  im  Schlußsatze  des  vorigen  Artikels  gleichfalls
nachzugehen.

Art.  319.
Verfahren  bei  späterer  Gestellung  des  außengebliebenen  Angeklagten.

Ist  die  Hauptverhandlung  gegen  einen  Abwesenden  in  den  Fällen  der  beiden  vorigen
Artikel  fortgesetzt  worden,  und  stellt  sich  derselbe  oder  wird  derselbe  gestellt,  nachdem  das  ertheilte
  Enderkenntniß  rechtskräftig  geworden,  so  ist  ihm  dasselbe  anderweit  bekannt  zu  machen
        <pb n="1207" />
        —  1149  —

und  kann  derselbe  binnen  der  gesetzlichen,  von  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung  an  zu  rech—
nenden  Frist  diejenigen  Rechtsmittel  einwenden,  deren  er  sich  bedienen  konnte,  wenn  ihm  das
Erkenntniß  gleich  anfänglich  bekannt  gemacht  worden  wäre.  Die  Rechtsmittel  stehen  dem
Angeklagten  auch  dann  zu,  wenn  sein  Vertheidiger  (Art.  317)  oder  die  Angehörigen  (Art.
106)  statt  seiner  sie  eingewendet  hatten  und  darauf  ein  obergerichtliches  Erkenntniß  ergangen
war.  Nicht  minder  kann  er  darauf  antragen,  daß  unter  einstweiliger  Aufhebung  des  Erkenntnisses
  eine  anderweite  Hauptverhandlung  anberaumt  und  abgehalten  werde.

Ueber  diesen  Antrag  entscheidet  das  Oberappellationsgericht  in  nicht  öffentlicher  Sitzung.

Auch  kann  der  König  auf  geschehenes  Ansuchen  die  Abhaltung  einer  anderweiten  Hauptverhandlung
  anordnen.
Von  der  Mitwirkung  bei  der  neuen  Verhandlung  sind  die  vorigen  Richter  nicht  ausgeschlossen.


Art.  320.

Außenbleiben  des  Vertheidigers.

Bleibt  der  Vertheidiger  in  den  Fällen,  wo  wegen  der  Schwere  des  Verbrechens  die  Vertheidigung
  nach  Art.  3  8  à  eine  nothwendige  ist,  außen,  ohne  daß  er  einen  Stellvertreter  gestellt
hat  oder  sonst  für  die  Vertheidigung  des  Angeklagten  noch  genügend  gesorgt  werden  kann,  so
ist  die  Verhandlung  zu  vertagen.

Bleibt  der  Vertheidiger  des  wegen  eines  anderen  Verbrechens  Angeklagten  außen,  ohne
daß  er  einen  Stellvertreter  gestellt  hat  oder  sonst  für  die  Vertheidigung  noch  genügend  gesorgt
werden  kann,  so  hat,  wenn  der  Angeklagte  deshalb  die  Vertagung  der  Verhandlung  verlangt,
das  Gericht  zu  ermessen  und  zu  entscheiden,  ob  die  Verhandlung  zu  eröffnen  und  zu  beendigen
oder  zu  vertagen  sei.

Der  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung  außengebliebene  Vertheidiger
ist  von  dem  Gerichte  in  eine  Geldbuße  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  zu  verurtheilen.


Art.  321.

Außenbleiben  der  Zeugen.

Die  gehörig  vorgeladenen,  aber  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung  außengebliebenen
  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  ein  jeder  von  dem  Gerichte  zu  einer  Geldbuße
bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  oder  zu  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  zu
verurtheilen.

Ueberdieß  kann,  wenn  die  Außengebliebenen  am  Sitze  des  Gerichts  oder  in  dessen  Nähe
anwesend  sind,  deren  sofortige  Vorführung  angeordnet  werden.

Ist  übrigens  wegen  ihres  Außenbleibens  die  Hauptverhandlung  vertagt  worden,  so  hat
das  Bezirksgericht  dafür,  daß  sie  in  der  anderweiten  Hauptverhandlung  erscheinen,  zu  sorgen
        <pb n="1208" />
        —  1150  —

und  kann  zu  diesem  Behufe  sie  zu  derselben  vor  Gericht  vorführen  lassen,  sie  auch,  da  nöthig,
bis  zum  Beginne  oder  selbst  bis  zum  Schlusse  der  anzuberaumenden  Hauptverhandlung  in
Verwahrung  nehmen.

Art.  322.

Dem  unentschuldigten  Außenbleiben  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  der  Angeklagte,  der
Zeuge,  der  Sachverständige  oder  der  Vertheidiger  ohne  Genehmigung  des  Gerichts  vor  dem
Schlusse  der  Verhandlung  sich  entfernt  hat.

Erfolgte  jedoch  diese  Entfernung  des  Angeklagten  oder  des  Vertheidigers  nach  der  Ver—
nehmung  des  Angeklagten,  so  soll  dieselbe  der  Fortsetzung  und  Beendigung  der  Verhandlung
nicht  hinderlich  sein.

Art.  323.

Zeugen,  welche  der  ihnen  nach  Art.  276,  Abs.  1  ertheilten  Bedeutung  oder  den
dießfallsigen  Anordnungen  des  Vorsitzenden  zuwiderhandeln,  können  zu  einer  Geldbuße  bis
zu  fünf  Thalern  oder  zu  einer  Gefängnißstrafe  von  vier  und  zwanzig  Stunden  verurtheilt
werden.

Gleiche  Verurtheilung  kann  dritte  Personen  treffen,  welche  mit  den  Zeugen  während  der
Verhandlung  bezüglich  der  von  diesen  zu  erstattenden  Aussagen  verkehren.

In  beiden  Fällen  bleibt  noch  die  weitere  Einschreitung  vorbehalten,  wenn  in  Gemäßheit
der  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.

Art.  324.
Erkenntniß  über  die  Ungehorsamsstrafen.

Die  in  den  Art.  267  a,  Art.  276,  Abs.  2,  Art.  320,  Abs.  3,  Art.  321,  Abs.  1,
Art.  322,  Abs.  1,  Art.  32  3  geordneten  Folgen  des  Ungehorsams  und  angedrohten  Strafen
sind  in  der  Sitzung  entweder  mittels  besonderen  Erkenntnisses  oder  zugleich  in  dem  Haupterkenntnisse
  auszusprechen.

Ist  der  Verurtheilte  nicht  gegenwärtig,  so  ist  ihm  das  Erkenntniß,  beziehendlich  soweit  es
ihn  betrifft,  abschriftlich  zuzufertigen.  (Vergl.  Art.  1  3,  Abs.  3.)

Ist  in  Folge  des  Ungehorsams  die  Vertagung  der  Hauptverhandlung  nöthig  geworden,
oder  sind  in  dessen  Folge  sonst  Kosten  entstanden,  so  ist  der  Außengebliebene  in  dem  Erkenntnisse
  zugleich  in  die  durch  sein  Außenbleiben  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Art.  325.
Rechtsmittel  der  Berufung.

Gegen  die  in  Gemäßheit  des  Art.  324  ertheilten  Erkenntnisse  kann  der  Verurtheilte  Berufung
  einwenden.
        <pb n="1209" />
        —  1151  —

Das  Oberappellationsgericht  ist  befugt,  vor  der  Entscheidung  Erörterungen  anstellen  zu
lassen,  auf  Bestärkungseide  zu  erkennen,  sowie  die  erkannten  Strafen  in  Wegfall  zu  bringen
oder  sie  zu  ermäßigen.

Art.  326.

Verfahren  bei  Erkrankungen  des  Angeklagten.

Erkrankt  der  Angeklagte  während  der  Verhandlung  und  vor  dem  Schlusse  der  Beweis—
aufnahme  in  der  Maße,  daß  er  derselben  nicht  weiter  beizuwohnen  vermag,  so  ist,  und  zwar,
da  nöthig,  nach  vorgängiger  Untersuchung  seines  Zustandes  durch  einen  Arzt,  die  Vertagung
der  Sache  auszusprechen.

Wenn  jedoch  der  Erkrankte  selbst  sein  Einverständniß  mit  der  Fortsetzung  und  Beendigung
der  Verhandlung  in  seiner  Abwesenheit  und  insbesondere  die  Vorlesung  seiner  Aussagen  aus
den  Acten  der  Voruntersuchung  für  genügend  erklärt  und  der  Staatsanwalt  hierzu  seine  Zu—
stimmung  ertheilt,  so  kann  das  Gericht  die  Verhandlung,  als  ob  der  Angeklagte  selbst  gegen—
wärtig  wäre,  fortsetzen  und  durch  Erkenntniß  beendigen.

Erkrankt  der  Angeklagte  nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme,  jedoch  vor  dem  Schlusse
der  Verhandlung  (Art.  296)  in  der  gedachten  Maße,  so  hat  das  Gericht  zu  entscheiden,  ob
die  Sitzung  dessenungeachtet  fortzusetzen  und  zu  beendigen  oder  zu  vertagen  sei.

Die  Zustimmung  des  Erkrankten  kann  auch  durch  den  Vertheidiger  desselben  erklärt  wer—
den.  Es  ist  jedoch  der  Vertheidiger  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Verhandlung  nicht  verhin—
dert,  im  Laufe  derselben  nachträglich  auf  Vertagung  anzutragen,  wenn  sich  Gründe  hierzu  er—
geben.  Auch  wird  überhaupt  durch  den  Beschluß,  die  Verhandlung  fortzusetzen,  an  dem  in  dem
Art.  313  dem  Gerichte  eingeräumten  Befugnisse  nichts  geändert.

Ist  der  Angeklagte  ohne  Vertheidiger  erschienen,  so  hat  das  Gericht  im  Falle  der  Fort—
setzung  zugleich  zu  ermessen,  ob  demselben  annoch  ein  Vertheidiger  zu  bestellen  sei.  In  dem
Falle  solcher  Bestellung  ist  die  Vertheidigung  für  eine  nothwendige  zu  achten.

Art.  327.
Verfahren  bei  Störung  der  Verhandlung  durch  den  Angeklagten.

Wenn  der  Angeklagte  die  Ordnung  der  Verhandlung  durch  ungeziemendes  Benehmen
stört  und  die  Bedeutung  des  Vorsitzenden,  daß  er  bei  fortgesetzter  Störung  aus  der  Sitzung
werde  entfernt  werden,  unbeachtet  läßt,  so  kann  er,  vorbehältlich  seiner  Bestrafung  wegen  etwa
hierbei  sich  zu  Schulden  gebrachter  strafbarer  Handlungen,  auf  einige  Zeit  aus  der  Sitzung
entfernt  werden.

Wird  er  dann  wieder  vorgerufen,  so  ist  ihm  vom  Vorsitzenden  der  Inhalt  Desjenigen

kürzlich  bekannt  zu  machen,  was  während  seiner  Entfernung  ausgesagt  oder  sonst  verhandelt
worden  ist.

1868.  153
        <pb n="1210" />
        —  1152  —

Verhindert  er  diese  Bekanntmachung  oder  stört  er  die  fernere  Verhandlung  durch  aber—
maliges  ungeziemendes  Benehmen,  so  ist  er  anderweit  abzuführen,  die  Verhandlung  selbst  aber
in  seiner  Abwesenheit  fortzusetzen  und  zu  beendigen;  es  hat  auch  solchenfalls  das  in  seiner  Ab—
wesenheit  Verhandelte  in  Bezug  auf  ihn  dieselbe  Wirkung,  als  ob  er  gegenwärtig  gewesen
wäre.  Die  Verfügung  kann  jedoch  jederzeit  zurückgenommen  und  der  Angeklagte  in  die  Sitzung
  zurückgeführt  werden.

Art.  328.
Verfahren  gegen  den  Vertheidiger  bei  Achtungsverletzungen.

Verletzt  der  Vertheidiger  die  dem  Gerichte  schuldige  Achtung,  so  kann  er  von  dem  Gerichte
in  eine  Geldbuße  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Thalern  mittels  Erkenntnisses  verurtheilt
werden.  Die  Bestimmung  des  Art.  325  leidet  auf  letzteres  gleichfalls  Anwendung.

Beharrt  der  Vertheidiger  bei  einem  solchen  Benehmen,  so  ist  ihm  das  Wort  zu  entziehen,
der  Angeklagte  zur  Wahl  eines  anderen  Vertheidigers  aufzufordern  und  nöthigenfalls  von  amtswegen
  ein  solcher  zu  ernennen.

Ist  jedoch  im  letzteren  Falle  zu  besorgen,  daß  die  Vertheidigung  des  Angeklagten  nicht
genügend  stattfinden  würde,  so  ist  die  Verhandlung  auf  Kosten  des  Vertheidigers  zu  vertagen.

Art.  329.
Verfahren  bei  falschen  Zeugenaussagen.

Wenn  sich  aus  der  Verhandlung  mit  Wahrscheinlichkeit  ergiebt,  daß  ein  Zeuge  wissentlich
falsch  ausgesagt  habe  und  derselbe  auf  geeignete  Belehrung  über  die  Folgen  einer  solchen  falschen
  Aussage  von  derselben  nicht  abgeht,  so  kann  das  Gericht,  mit  Rücksicht  auf  die  Bedeutung
  des  Zeugnisses  für  die  Beurtheilung  der  Hauptsache,  von  amtswegen  oder  auf  Antrag  des
Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten,  das  Hauptverfahren  aussetzen  oder  vertagen.

Das  Gericht  kann  zugleich  bis  zur  Entscheidung  über  die  Einleitung  der  Untersuchung
gegen  den  Zeugen  die  einstweilige  Verwahrung  desselben  anordnen.

Art.  330.
Maßregeln  im  Falle  der  Aussetzung  und  Vertagung.

Wird  bei  mehreren  Angeklagten  nur  rücksichtlich  eines  oder  einzelner  Angeklagten  eine
Vertagung  beschlossen,  ohne  daß  auch  bei  den  übrigen  Angeklagten  ein  Grund  zur  Vertagung
  vorliegt,  so  ist  in  Betreff  der  Beweisaufnahme  der  Bestimmung  des  Art.  317,
Abs.  2  gleichfalls  nachzugehen.  Es  kann  jedoch  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Verhandlung
gegen  die  übrigen  Angeklagten  die  Beweisaufnahme  mit  der  gegen  diese  letzteren  verbunden
werden.

Art.  331.

Das  Gericht  kann  auch  in  jedem  anderen  Falle  der  Aussetzung  oder  Vertagung  durch
einen  von  ihm  zu  beauftragenden  Richter  solche  Beweisaufnahmen  sofort  veranstalten,  welche
        <pb n="1211" />
        —  1153  —

mit  Rücksicht  auf  die  Gefahr  inmittels  eintretender  Verluste  oder  auf  die  Schwierigkeit  späterer
Herbeischaffung  als  dringlich  erscheinen.  Die  Schlußbestimmung  des  Abs.  6  im  Art.  277
leidet  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  332.

Besondere  Bestimmungen.

Ist  in  Abwesenheit  eines  Angeklagten  die  Hauptverhandlung  abgehalten  worden,  das
Gericht  hält  jedoch  am  Schlusse  derselben  die  Sache  zu  einer  endlichen  Entscheidung  nicht
geeignet,  so  erkennt  es,  daß  die  Sache  bis  zur  Wiedererlangung  des  Angeklagten  auf  sich  beruhen
  soll.

Art.  333.

Wird  gegen  den  Abwesenden  ein  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  nicht  ertheilt,  so  hat  das
Gericht  dessenungeachtet  den  Abwesenden  zur  Abstattung  derjenigen  Kosten  mittels  Erkenntnisses
  zu  verurtheilen,  welche  der  Angeklagte  auch  im  Falle  seiner  Freisprechung  abzustatten
gehabt  hätte.  "

Diese  Bestimmung  leidet  auch  in  den  Fällen  des  Art.  3  17,  Abs.  2  Anwendung.

Art.  334.

Ist  das  bei  einer  Hauptverhandlung  gegen  einen  Abwesenden  ertheilte  Enderkenntniß  in
Gemäßheit  des  Art.  308  bekannt  gemacht  worden,  so  gilt  diese  Bekanntmachung  auch  für
den  Abwesenden,  mit  Ausnahme  des  im  Art.  326  gedachten  Falls.  In  diesem  Falle  soll
das  Enderkenntniß  dem  Angeklagten  durch  den  Untersuchungsrichter  oder  das  Gericht  seines
Aufenthaltsorts  bekannt  gemacht  werden  und  erst  von  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung
für  den  Angeklagten  die  Frist  zur  Einwendung  der  ihm  zuständigen  Rechtsmittel  zu  laufen
beginnen.

Art.  335.

Den  im  Falle  einer  Vertagung  nach  Art.  313,  317,  330,  331  außerhalb  der  Hauptverhandlung
  vorzunehmenden  Erhebungen  darf  der  Gerichtsvorsitzende  selbst  sich  nicht  unterziehen,
  wogegen  die  auf  die  Gestellung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  oder  auf  die  Gestellung
  oder  die  Haftentlassung  des  Angeklagten  bezüglichen  Maßregeln  von  ihm  nach  Maßgabe
  der  im  Art.  27  3  ertheilten  Vorschriften  zu  treffen  sind.

Art.  336.
Verfahren  bei  Verbrechen  während  der  Sitzung.
Wird  in  der  öffentlichen  Sitzung  während  der  Verhandlung  einer  Strafsache  ein  von
amtswegen  zu  untersuchendes  Verbrechen  begangen  und  der  Thäter  auf  frischer  That  betroffen,
so  soll  entweder  mit  Unterbrechung  der  Hauptverhandlung  oder  am  Schlusse  derselben  sogleich

153
        <pb n="1212" />
        —  1154  —

die  Verhandlung  und  Aburtheilung  in  der  Maße  stattfinden,  daß  nach  Erhebung  des  That—
bestandes  der  Thäter  verhört,  auch  sonst  der  Beweis  aufgenommen  und  nach  Anhörung  des
Staatsanwalts  und  des  von  dem  Angeschuldigten  bestellten  oder  nach  der  Schwere  der  That
(Art.  38  a)  von  amtswegen  zugeordneten  Vertheidigers  das  Urtheil  über  Schuld  und  Strafe
vom  Gerichte  sofort  gesprochen  wird.

Gegen  das  Erkenntniß  finden  dieselben  Rechtsmittel,  wie  gegen  die  Enderkenntnisse  des
Bezirksgerichts  Statt.

Sollte  die  sofortige  Verhandlung  und  Aburtheilung  besonderen  Schwierigkeiten  unterliegen,
  oder  die  That  zur  Zuständigkeit  des  Geschwornengerichts  gehören,  so  hat  das  Gericht
die  Sache  zum  regelmäßigen  Verfahren  zu  verweisen,  auch,  nach  Befinden,  die  einstweilige
Verwahrung  des  Angeschuldigten  zu  verfügen.

Ueber  die  ganze  Verhandlung,  welche  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der  Art.  6,  7
öffentlich  zu  geschehen  hat,  ist  ein  genaues  Protocoll  aufzunehmen  und  hierüber  der  Vorschrift
des  Art.  311  nachzugehen.

Art.  337.
Ergänzende  Bestimmung  —  Privatanklage.

Die  Vorschriften  dieses  und  des  vorigen  Capitels  sind  auch  in  dem  Falle  anzuwenden,
wenn  neben  dem  vor  das  Bezirksgericht  gehörigen  Verbrechen  ein  an  sich  zur  Zuständigkeit  des
Einzelrichters  gehöriges  Vergehen  an  das  Bezirksgericht  mit  verwiesen  worden  ist.

Ist  ein  Privatankläger  aufgetreten,  so  leiden  die  in  Betreff  der  Staatsanwaltschaft
ertheilten  Vorschriften,  soweit  das  von  dem  Privatankläger  verfolgte  Vergehen  in  Frage
kommt,  auch  auf  den  letzteren  Anwendung.  Es  bedarf  jedoch  einer  besonderen  Ausführung
des  Strafantrags  nach  geschlossener  Beweisaufnahme  (Art.  296)  nicht.  Auch  kann,  wenn
der  Privatankläger  bei  der  Hauptverhandlung  nicht  erscheint,  dessenungeachtet  bezüglich  des
von  ihm  verfolgten  Verbrechens  mit  der  Verhandlung  und  Aburtheilung,  sowie  in  den  Fällen
der  Vertagung  mit  der  Beweisaufnahme  verfahren  werden.

Der  Privatankläger  ist,  selbst  wenn  er  zugleich  als  Zeuge  vorgeladen  worden  ist,  der
Verhandlung  vom  Anfange  an  beizuwohnen  befugt.

Viertes  Capitel.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  die  Enderkenntnisse  der  Bezirksgerichte.

Art.  33  Sa.

Die  Erkenntnisse  der  Bezirksgerichte  können
1.  mit  der  Bernfung  von  dem  Verurtheilten  und
2.  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  sowohl  von  dem  Verurtheilten  als  von  dem  Staatsanwalte
angefochten  werden.
        <pb n="1213" />
        —  1155  —

Art.  338b.

Die  Berufung  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  die  erkannte  Strafe
innerhalb  des  in  dem  angewendeten  Gesetze  nachgelassenen  Strafmaßes  gegenüber  der  Verschuldung
  des  Verurtheilten  zu  hoch  gegriffen  sei.

Das  Oberappellationsgericht  hat  bei  der  Entscheidung  über  die  Berufung  auch  die  dem
erstgerichtlichen  Erkenntnisse  unterliegende  Rechtsansicht  seiner  Prüfung  zu  unterwerfen  und
kann  in  deren  Folge  sowohl  den  Verurtheilten  straffrei  sprechen,  als  auch  eine  mildere  Strafbestimmung,
  als  das  angewendete  Gesetz,  für  anwendbar  erklären  und  hiernach  das  Erkenntniß
selbst  abändern.  Die  Bestimmungen  des  Art.  247  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.

Das  Oberappellationsgericht  ist  bei  der  Entscheidung  in  jedem  Falle  an  die  thatsächlichen
Feststellungen  des  erstgerichtlichen  Erkenntnisses  gebunden  und  kann  daher  die  Beweisaufnahme
und  die  Ergebnisse  derselben  einer  Prüfung  nicht  unterwerfen,  auch  die  Wiederholung
früherer  Beweiserhebungen  und  die  Vornahme  neuer  Beweiserhebungen  nicht  anordnen.

Art.  339.
Vertheidigung.

Der  Angeklagte  kann  sich  zur  Einwendung  und  Ausführung  der  ihm  nachgelassenen
Rechtsmittel  eines  Vertheidigers  bedienen.  Er  kann  auch  von  dem  Gerichte  die  Beiordnung
eines  solchen  verlangen,  wenn  er  in  dem  Erkenntnisse  erster  Instanz  zu  einer  mindestens  vierjährigen
  Arbeitshaus=  oder  zu  einer  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  ist.  #

Art.  340  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
Anträge  auf  Beweisaufnahme.
ist  aufgehoben.
Art.  341  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.

Verhandlungstermin.

ist  aufgehoben.

Art.  342  der  Strafprozeßordnung  vom  1  1.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  343  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  3  44  der  Strafprozeßordnung  vom  1  1.  August  1855.
ist  aufgehoben.
        <pb n="1214" />
        —  1156  —

Art.  345  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  346  der  Strafprozeßordnung  vom  1  1.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  347  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1  855.
Entscheidung  über  die  Berufung.

ist  aufgehoben.

Art.  348  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  349.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  von  dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalte  erhoben

werden:

I.  wenn  bei  der  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  oder  bei  der  Hauptverhandlung  selbst
bis  zur  Aburtheilung  der  Sache  durch  das  Gericht  eine  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
ertheilte  Vorschrift  oder  eine  andere,  das  Strafverfahren  betreffende,  für  wesentlich  zu
achtende  Vorschrift  verletzt  oder  unrichtig  angewendet  worden  ist,  insbesondere,  wenn
das  Gericht  den  Kreis  seiner  sachlichen  Zuständigkeit  überschritten  hat,  oder

II.  wenn  eine  solche  Verletzung  oder  unrichtige  Anwendung  bei  der  Berathung,  Abfassung
oder  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  stattgefunden  hat,  oder  "

III.  wenn  das  Erkenntniß  auf  der  Verletzung  irgend  eines  Gesetzes  oder  Rechtsgrundsatzes
oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  desselben  auf  die  als  bewiesen  angesehene  That
oder  Unterlassung  beruht.

Ob  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  alle  wesentlichen  Förmlichkeiten  des  Verfahrens
beobachtet  worden  sind,  ist  nach  dem  über  erstere  aufgenommenen  Protocolle  zu  beurtheilen.
Verletzungen,  welche,  obschon  sie  wahrzunehmen  gewesen,  nicht  gerügt  und  deren  Beurkundung
durch  eine  Bemerkung  im  Protocolle  nicht  beantragt  worden,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.

Art.  350.
Beschränkungen  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
Die  Vorschriften  des  Art.  243,  Abs.  2,  3,  4,  5  gelten  auch  hier.
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  ferner  auf  die  Bestimmungen  des  Art.  349  unter  III
nicht  gestützt  werden,  wenn  die  Rechtsansicht,  von  welcher  das  Enderkenntniß  ausgegangen,
        <pb n="1215" />
        —  1157  —

mit  einer  früheren,  in  derselben  Untersuchung  ertheilten  Entscheidung  des  Oberappellations—
gerichts  übereinstimmt  und  nicht  behauptet  wird,  daß  die  thatsächliche  Unterlage  der  Ent—
scheidung  des  Oberappellationsgerichts  mit  der  thatsächlichen  Feststellung  nicht  übereinstimme,
von  welcher  das  Enderkenntniß  ausgegangen  ist.

Formverletzungen,  welche  die  Voruntersuchung,  das  Anklageverfahren  und  die  in  demselben
  gesprochenen  Erkenntnisse  betreffen,  können,  soweit  nicht  im  Art.  250  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  gegen  das  Enderkenntniß  nicht  geltend  gemacht  werden.  Auch  leidet  bezüglich
dieser  Formverletzungen  die  Vorschrift  des  Art.  95  hier  keine  Anwendung.

In  Bezug  auf  die  Abmessung  der  Strafe  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  ist  eine
Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  zulässig.

Art.  351.
Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts.

Bei  der  Entscheidung  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verletzung  oder  unrichtiger
Anwendung  einer  strafrechtlichen  Bestimmung  hat  das  Oberappellationsgericht  sich  auf  die
rechtliche  Beurtheilung  der  in  der  angefochtenen  Entscheidung  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen
  zu  beschränken.  Es  treten  daher  auch  hier  die  Beschränkungen  des  Art.  338b,
Abs.  3  ein.

Nicht  minder  leiden  die  Bestimmungen  der  Art.  2  44,  245,  246,  Abs.  1,  2,  247
hier  Anwendung,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  das  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts  auf
eine  von  dem  Angeklagten  oder  zu  dessen  Gunsten  von  der  Staatsanwaltschaft  eingewendete
Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  abgeändert  werden  kann.

Art.  352.

Das  Oberappellationsgericht  hat  ferner,  wenn  es  das  Erkenntniß  deshalb  als  nichtig
aufhebt,  weil  der  Angeklagte  für  straffrei  zu  erklären  gewesen,  auf  Straffreisprechung  zu
erkennen,  in  den  übrigen  Fällen  aber  die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  und  Entscheidung,
  beziehendlich  nur  zu  letzterer,  an  das  Gericht,  welches  das  frühere  Erkenntniß  ertheilt
  hat,  zurückzuweisen.

Ist  eine  nochmalige  Verhandlung  nöthig,  so  kann  das  Oberappellationsgericht  die  Sache
behufs  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  auch  an  ein  anderes  Gericht  derselben  Ordnung
verweisen.

Gehört  das  Verbrechen,  das  noch  in  Frage  kommt,  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichts
niederer  Ordnung,  als  dessen,  von  welchem  das  aufgehobene  Erkenntniß  ertheilt  worden  und
bedarf  es  nicht  blos  einer  anderweiten  Entscheidung,  sondern  auch  einer  nochmaligen  Verhandlung,

  so  ist  die  Sache  zu  diesem  Behufe  an  das  betreffende  zuständige  Gericht  niederer
Ordnung  zu  verweisen.
        <pb n="1216" />
        —  1158  —

Die  Vorschriften  des  ersten  Capitels  dieser  Abtheilung  leiden  auf  die  Vorbereitung  der
neuen  Hauptverhandlung  gleichfalls  Anwendung.

Beschränkt  sich  die  Vernichtung  auf  die  Wegnahme  eines  Theils  der  erkannten  Strafe,
so  hat  das  Oberappellationsgericht  selbst  in  der  Sache  was  Rechtens  zu  erkennen.

Art.  35  3  à.

Das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  und  Entscheidung  oder
nur  zu  letzterer  zurückgewiesen  wird,  ist  an  die  Rechtsansicht  gebunden,  von  welcher  das  Oberappellationsgericht
  bei  seiner  Entscheidung  ausgegangen  ist.

Dagegen  ist  dasselbe  bei  der  nochmaligen  Verhandlung  an  die  Ansichten  nicht  gebunden,
von  welchen  in  Betreff  der  Beweisaufnahme,  insbesondere  der  einzelnen  Beweismittel  und
ihrer  Beweiskraft,  dasjenige  Gericht  ausgegangen  ist,  welches  das  nunmehr  aufgehobene  Erkenntniß
  ertheilt  hatte,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dieses  Gericht  dasselbe  ist,  an  welches
die  Sache  verwiesen  worden  ist,  oder  nicht.

Art.  353b.

Findet  das  Gericht,  an  welches  die  Sache  zur  anderweiten  Entscheidung  verwiesen  ist,
daß  zur  Durchführung  der  Rechtsansicht  des  Oberappellationsgerichts  es  einer  nochmaligen
Verhandlung  bedürfe,  so  ist  es  die  letztere  anzuordnen  nicht  behindert.

Beschränkt  sich  die  anderweite  Entscheidung  auf  die  Feststellung  der  Strafe  nach  einem
anderen,  als  dem  angewendeten  Gesetze,  so  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  bei  dieser  Entscheidung
dieselben  Richter  mitwirken,  welche  das  aufgehobene  Erkenntniß  ertheilt  hatten.

Die  Frage,  ob  bei  der  neuen  Verhandlung  die  Beiziehung  eines  Vertheidigers  nothwendig
ist,  ist  nach  der  nunmehrigen  Sachlage,  unter  Anwendung  der  Vorschriften  im  Art.  3  8  àa  zu
beantworten.

Art.  354.

Bedarf  es  in  Folge  der  Aufhebung  des  angefochtenen  Erkenntnisses  nicht  einer  neuen
Verhandlung,  sondern  nur  eines  anderweiten  Erkenntnisses,  so  hat  das  Gericht  vor  demselben
den  Staatsanwalt  und  den  Angeklagten,  sowie,  wenn  vie  Vertheidigung  eine  nothwendige  ist,
auch  den  Vertheidiger  in  einem  anzuberaumenden  Termine  zu  hören.

Befindet  sich  der  Angeklagte  bei  einer  anderen  Behörde  in  Haft,  oder  in  einer  Strafoder
  Correctionsanstalt,  so  hängt  es  von  dem  Ermessen  des  Gerichts  ab,  die  Gestellung  desselben
im  Termine  zu  verfügen.  6

Der  Termin  ist  nicht  öffentlich.  In  demselben  ist  ein  Protocoll  aufzunehmen.

Dagegen  gelten  im  Uebrigen  wegen  Abfassung  und  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  die
Vorschriften  in  Art.  30  8,  309.
        <pb n="1217" />
        —  1159  —

Art.  355.

Das  von  dem  Gerichte  gesprochene  anderweite  Erkenntniß  kann  insoweit  als  nichtig
angefochten  werden,  als  behauptet  wird,  daß  das  Erkenntniß  selbst  oder  die  ihm  vorausgegangene
  neue  Verhandlung  an  einer  Nichtigkeit  leide.  (Vergl.  insbesondere  Art.  353.,
Abs.  1.)

Art.  356  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  357  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
Erkenntniß  auf  Tedesstrafe.

ist  aufgchoben.

Vierte  Abtheilung.
Von  dem  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter.
Erstes  Capitel.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  358.

Der  Einzelrichter  hat  bei  den  zu  seiner  Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechen,  soweit  deren
Untersuchung  nicht  in  den  Strafgesetzen  von  dem  Antrage  cines  Verletzten  abhängig  gemacht
worden  ist,  von  amtswegen  und  ohne  daß  es  eines  Antrags  des  Staatsanwalls  bedarf,  wegen
Einleitung  der  Untersuchung  Eutschließung  zu  fassen.

Bei  den  auf  Autrag  zu  untersuchenden  Verbrechen  hat  der  Einzelrichter  auf  den  von  dem

Verletzten  gestellten  Strafantrag  gleichfalls  Entschließung  zu  fassen,  auch  solche  dem  letzteren
zu  eröffnen.

Die  Entschließung  selbst  ist  actenkundig  zu  machen.

Art.  359.

Das  Befugniß  und  die  Verpflichtung  der  Staatsanwaltschaft  bei  Anzeigen  von  Verbrechen,
die  zur  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  gehören,  Anträge  auf  Einleitung  der  Untersuchung  zu
stellen,  wird  durch  die  Vorschriften  des  vorigen  Artikels  nicht  aufgehoben.

Der  Einzelrichter  hat  auf  solche  Anträge  Entschließung  zu  fassen  und  sie  dem  Staatsanwalte
  mitzutheilen.

1868.  154
        <pb n="1218" />
        —  1160  —

Auch  hat  der  Einzelrichter  von  den  bei  iym  eingegangenen  Anzeigen  und  den  auf  sie
gefaßten  Entschließungen  monatlich  den  Staatsanwalt  in  Kenntniß  zu  setzen.  Der  Staatsanwalt
  kann  Anträge  in  Bezug  auf  die  Untersuchung  sowohl  bei  dem  Einzelrichter  als  unmittelbar
  bei  dem  Bezirksgerichte  anbringen.

Art.  360.

Der  Einzelrichter  hat  die  beschlossene  Untersuchung,  ohne  daß  es  der  Mitwirkung  des
Staatsanwalts  und  des  Verletzten  bedarf,  fortzuführen  und  zu  beendigen.  Auch  ist  eine  vorherige
  Benachrichtigung  des  Staatsanwalts  von  einzelnen  Untersuchungshandlungen  nicht
erforderlich.  Insbesondere  bedarf  es  derselben  nicht  bei  der  Entlassung  des  Verhafteten
(Art.  1  36)  und  bei  der  Bestrafung  eines  Handgelöbnißbruchs  (Art.  157  *

Art.  361.

Bei  Führung  der  Untersuchung  hat  sich  der  Richter  nach  den  Vorschriften  zu  richten,
welche  für  die  Voruntersuchung  der  vor  das  Bezirksgericht  gehörigen  Verbrechen  in  diesem
Gesetze  ertheilt  worden  sind.  Auch  stehen  ihm  behufs  der  Erforschung  der  Wahrheit,  der
Gestellung  und  Festhaltung  des  Angeschuldigten  und  sonst  alle  diejenigen  Mittel  und  zwar  in
derselben  Maße,  jedoch  auch  mit  derselben  Beschränkung  zu,  wie  solche  in  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  für  die  Voruntersuchung  gestattet  worden  sind.  Jedoch  findet  die  Vorschrift
des  Art.  224,  Abs.  1  keine  Anwendung.  Vielmehr  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Richters
überlassen,  wie  weit  er  für  die  Entscheidung  eine  Vereidung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
für  nöthig  erachtet.  Bei  der  Vereidung,  welche  nach  erfolgter  Abhörung  vorzunehmen,  ist
die  Formel  II.  B  im  Anhange  anzuwenden.  Auch  können  diese  Personen  mit  Zustimmung
des  Angeschuldigten  statt  durch  Eidesabnahme  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet
werden.

Die  Zuziehung  von  Urkundspersonen  ist  nur  in  denjenigen  Fällen  nothwendig,  in  denen
dieselbe  rücksichtlich  der  Untersuchung  der  an  das  Bezirksgericht  gewiesenen  Verbrechen  vorgeschrieben
  ist.

Will  der  Einzelrichter  das  Verfahren  einstellen,  so  ist  hierzu  weder  die  vorherige  Befragung
  des  Staatsanwalts  noch  die  Anzeige  an  das  Bezirksgericht  (Art.  125)  erforderlich.  Er
hat  jedoch  die  Einstellung  nachträglich  und  unverzüglich  dem  Staatsanwalte  und  bei  den  auf
Antrag  untersuchten  Verbrechen  auch  dem  Antragsteller  zu  eröffnen.

Art.  362.

Der  Richter  hat,  wenn  er  die  angestellten  Erörterungen  für  ausreichend  erachtet,  um  ein
Erkenntniß  in  der  Hauptsache  ertheilen  zu  können,  die  Untersuchung  zu  schließen  und  solches
sowohl  dem  Angeschuldigten,  als  dem  Staatsanwalte  und  beziehendlich  auch  dem  Antragsteller
(Art.  3588)  zu  eröffnen.
        <pb n="1219" />
        —  1161  —

Der  Richter  hat  hierbei  zugleich  dem  Angeschuldigten,  wenn  er  das  ihm  Beigemessene
völlig  oder  doch  theilweise  geläugnet  hat,  die  wider  ihn  sprechenden  Verdachtsgründe  nochmals
vorzuhalten  und  zur  Angabe  dessen,  was  er  hiergegen  noch  geltend  zu  machen  gemeint  sei,
aufzufordern.

Hat  der  Angeschuldigte  sich  einen  Vertheidiger  gewählt,  so  kann  der  letztere  nach  Schluß
der  Untersuchung  die  Acten  an  Gerichtsstelle  einsehen,  wogegen  über  Gesuche  um  Einsichtsnahme
  der  Acten  zu  einer  früheren  Zeit  oder  um  Mittheilung  der  Acten  in  die  Wohnung  des
Vertheidigers  der  Einzelrichter  entscheidet.  Auch  sind  dem  Angeschuldigten  auf  dessen  Verlangen
  die  Acten  nach  Schluß  der  Untersuchung  an  Gerichtsstelle  und  unter  Aufsicht  einer
Gerichtsperson  zur  Einsicht  vorzulegen.

Den  Vorschriften  des  Art.  42,  Abs.  1,  2  ist  hier  gleichfalls  insoweit  nachzugehen,  daß
das,  was  daselbst  über  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  bestimmt  ist,  hier  von  dem
Schlusse  der  Untersuchung  (Abs.  1)  gilt.

Art.  363.

Der  Einzelrichter  hat  das  Erkenntniß  abzufassen  und  dem  Angeschuldigten,  sowie  dem
Staatsanwalte  und  dem  Antragsteller  bekannt  zu  machen.

Die  Vorschriften  der  Art.  13,  Abs.  3,  4,  5,  Art.  302,  30  3,  304,  305,  306,  307
leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.

Die  Bekanntmachung  an  den  Staatsanwalt  kann  durch  Behändigung  einer  Abschrift  des
Erkenntnisses  oder  Vorlegung  der  Acten  erfolgen.  In  diesen  Fällen  gilt  der  Tag,  wo  solches
geschehen,  als  der  Tag  der  Bekanntmachung  an  die  Staatsanwaltschaft.

Art.  364.

Der  Richter  kann  auch  einen  besonderen  Termin  zur  Beweisaufnahme  und  mündlichen
Verhandlung  der  Sache  ansetzen.  Diese  Maßregel  ist  so  lange  zulässig,  als  er  noch  nicht
ein  Erkenntniß  in  der  Sache  abgefaßt  hat.  Der  Richter  hat  von  diesem  Termine  den  Angeschuldigten
  und  den  Staatsanwalt,  beziehendlich  auch  den  Verletzten  (Art.  358,  Abs.  2)  in
Kenntniß  zu  setzen.  Das  Erscheinen  des  Staatsanwalts  und  des  Verletzten  in  dem  Termine

ist  nicht  erforderlich.  Bei  dem  Außenbleiben  des  Angeschuldigten  treten  die  Bestimmungen
des  Art.  317  fg.  ein.

Art.  365.

Der  Richter  ladet  zum  Termine  diejenigen  Zeugen  und  Sachverständigen  vor,  deren
Abhörung  er  für  nothwendig  erachtet  oder  deren  Vorladung  von  dem  Staatsanwalte  verlangt
wird.

1547
        <pb n="1220" />
        —  1162  —

Der  Angeschuldigte  und  der  Verletzte  können  Anträge  auf  Vorladung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  stellen.  Die  Vorschriften  der  Art.  261,  262,  263,  265  sind  auch  hier
anzuwenden.

Art.  366.

Der  Termin  ist  öffentlich,  soweit  es  die  Räumlichkeiten  des  Gerichtszimmers  gestatten
und  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Art.  6,  Abs.  1,  4,  5,  Art.  7,  denen  auch  hier  nachzugehen
  ist.

In  dem  Termine  selbst  verfährt  der  Einzelrichter  in  Betreff  der  Beweisaufnahme  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  der  Hauptverhandlung,  soweit  solche  hier
Anwendung  finden  können.

Der  Angeschuldigte  kann  in  dem  Termine  mit  einem  Vertheidiger  erscheinen.

In  dem  Termine  selbst  ist  durch  einen  Protocollführer  ein  ausführliches  Protocoll  aufzunehmen
  und  am  Schlusse  des  Termins  zur  Genehmigung  vorzulesen.

Art.  367.

Der  Richter  ertheilt  in  dem  Termine  das  Erkenntniß.  Er  kann  jedoch  die  Ertheilung
des  letzteren  aussetzen  und  dasselbe  an  einem  späteren  Tage  bekannt  machen.

Ist  der  Angeklagte  oder  der  Verletzte  im  Termine  außengeblieben  und  ron  dem  Einzelrichter
  in  dem  Termine  ein  Erkenntniß  ertheilt  und  bekannt  gemacht  worden,  so  gilt  diese
Bekanntmachung  auch  für  den  außengebliebenen  Angeklagten,  bezichendlich  Verletzten.

Dagegen  ist  in  Betreff  der  Bekanntmachung  an  den  Staatsanwalt,  wenn  dicser  im
Termine  außengeblieben,  der  Vorschrift  des  Art.  363  nachzugehen.

Eine  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses,  welches  auf  eine  geheime  Verhandlung  ge-Fründet
  ist,  in  cinem  offentlichen  Termine  ist  nicht  erforderlich.

Art.  36  Sa.

Der  Einzelrichter  kann,  wenn  eine  glaubhafte  Anzeige  vorliegt  und  nicht  sonst  besendere
Berenken  entgegenstehen,  in  den  Fällen,  in  welchen  er  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs
Wechen  oder  eine  Geldbuße  bis  zu  150  Thalern  für  eine  ausreichende  Ahndung  erachtet,
ohne  weitere  Untersuchung  die  Strafe  durch  cine  Strafrerfügung  festsetzen.

Die  Verfügung,  welche  dem  Angeschuldigten  zu  behändigen  ist  (vergl.  Art.  1  3,  Abs.  4),
muß  angeben:

1.  das  Verzchen,

2.  die  Strase  unter  Angabe  der  einschlagenden  Strafgesetze,

3.  den  Betrag  der  Kosten,  einschließlich  des  zu  notirenden  Stempelbetrags  für  die  Strafverfügung,
  und  hierüber
        <pb n="1221" />
        —  1163  —

4.  die  Eröffnung  enthalten,  daß  der  Bezüchtigte,  wenn  er  sich  durch  die  Strafverfügung
beschwert  finden  sollte,  binnen  einer  zehntägigen  Frist  von  dem  Tage  der  Zustellung
an  gerechnet,  seine  Einwendung  dagegen  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen  habe,
daß  aber,  falls  in  dieser  Frist  eine  Einwendung  nicht  erfolge,  die  Strafverfügung
Rechtskraft  erlangen  und  gegen  ihn  vollstreckt  werden  würde.

Wird  in  der  zehntägigen  Frist  von  dem  Angeschuldigten  eine  Einwendung  erheben,  so
tritt  die  Strafversügung  ihrem  ganzen  Umfange  nach,  insbesondere  auch  in  dem  Punkte  3
außer  Kraft.  Vielmehr  hat  solchenfalls  der  Einzelrichter  das  regelmäßige  Verfahren  einzuleiten,
  ist  jedoch  sodann  im  Falle  der  Verurtheilung  des  Bezüchtigten  an  die  in  der  Strafverfügung
  festgesetzte  Strafe,  sowohl  ihrer  Art  als  ihrer  Hohe  nach,  nicht  gebunden.  Beschränkt
  sich  jedoch  die  Einwendung  ausdrücklich  nur  auf  die  Höhe  der  auferlegten  Strafe,  so
ist  die  Einwendung  als  Einspruch  gegen  die  Strafhöhe  zu  behandeln,  über  welchen  das  Bezirksgericht
  entscheidet.

Art.  368  b.

Die  Strafverfügung  ist,  mit  Ausnahme  der  im  Art.  22  des  Forststrafgesetzes  gedachten
Fälle,  in  Abschrift  dem  Staatsanwalte,  beziehendlich  dem  Privatankläger  zuzufertigen.  Es
stehen  jenem  wie  beziehendlich  diesem,  gegen  die  Strafverfügung  dieselben  Rechtsmittel  zu,
welche  ihm  gegen  die  Erkenntnisse  des  Einzelrichters  zustehen.  Statt  der  Zufertigung  der
Strafverfügung  können  dem  Staatsanwalte  auch  die  betrefsenden  Acten  mitgetheilt  werden.

Die  Vorschriften  des  Capitels  III  dieser  Abtheilung  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.
Hat  jedoch  der  Bezüchtigte  selbst  eine  Einwendung  erhoben,  in  Folge  deren  von  dem  Einzelrichter
  das  regelmäßige  Verfahren  einzuleiten  ist,  so  sind  auch  die  etwa  von  dem  Staatsanwalte,
  beziehendlich  dem  Privatankläger  eingewendeten  Rechtsmittel  für  erledigt  zu  achten.

Art.  368C.

Wird  in  der  zehntägigen  Frist  eine  Einwendung  nicht  erhoben,  so  wird  die  Strafverfügung
  vollstrechkar.  Gegen  Ablauf  der  Frist  kann,  wenn  der  Bezüchtigte  durch  unabweisbare
Hindernisse  abgehalten  war,  innerhalb  derselben  seine  Einwendungen  vorzubringen,  binnen
zehntägiger  Frist  von  Wegfall  der  Hindernisse  an  Wiedereinsetzung  nachgesucht  werden.

Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Einzelrichter.

Gegen  die  Entscheidung  desselben  ist  Einspruch  zulässig.

Die  Bestimmungen  des  Art.  107a,  Abs.  5,  6,  Art.  107b  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.


Art.  369.

Das  Justizministerium  kann  für  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  gewisser  Classen  der
vor  den  Einzelrichter  gehörigen  Verbrechen  zur  Unterstützung  des  letzteren  Personen,  welche
        <pb n="1222" />
        —  1164  —

zum  Richteramte  gesetzlich  befähigt  sind,  als  Richter  bestellen,  auf  welche  sodann  die  Befug—
nisse  und  Verpflichtungen  des  Einzelrichters  übergehen.

Nicht  minder  kann  das  Justizministerium  hinsichtlich  gewisser  Vergehen  der  gedachten  Art
die  Einrichtung  treffen,  daß  bestimmte  Tage  des  Monats  als  Termine  zur  Verhandlung  der—
selben  festgesetzt  und  in  diesen  die  von  einem  bis  zum  anderen  Termine  vorgekommenen  Ver—
gehen  dieser  Art  untersucht  und  abgeurtheilt  werden.

Zweites  Capitel.
Von  dem  Verfahren  bei  angezeigten  Beleidigungen  und  Verleumdungen.

Art.  370.

Bei  der  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  im  Wege  der  Privatanklage  angezeigten  Beleidigungen
  und  Verleumdungen  sind  die  Bestimmungen  des  vorigen  Capitels,  insoweit  sie
nicht  nachstehend  abgeändert  sind,  gleichfalls  anzuwenden.

Art.  371.

Erachtet  der  Richter  auf  Grund  der  Anzeige  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Wochen
oder  eine  Geldbuße  bis  zu  150  Thalern  für  eine  ausreichende  Ahndung,  so  kann  er  entweder,
  dafern  auch  die  übrigen  Voraussetzungen  des  Art.  368  a  vorhanden  sind,  in  Gemäßheit
dieses  Artikels  eine  Strafverfügung  erlassen  oder  den  Bezüchtigten  zur  Vernehmung  auf  einen
bestimmten  Tag  unter  der  Verwarnung  schriftlich  vorladen,  daß  das  Gericht  ihn  im  Falle
seines  Außenbleibens  in  dem  anberaumten  Termine  der  Rüge  für  geständig  erachten  und  demgemäß
  wider  ihn  erkennen  werde.

Auch  kann  der  Richter  bei  der  Vorladung  des  Bezüchtigten  demselben  gleichzeitig  die
erhobene  Rüge  abschriftlich  zufertigen,  und  ihm  die  schriftliche  Beantwortung  derselben  unter
der  Verwarnung  nachlassen,  daß,  wenn  er  weder  die  Rüge  bis  zu  dem  Vernehmungstermine
schriftlich  beantworten,  noch  auch  in  diesem  sich  zur  Vernehmung  gestellen  werde,  das  Gericht
ihn  der  Rüge  für  geständig  erachten  und  demgemäß  wider  ihn  erkennen  werde.

Der  Bezüchtigte  kann  sowohl  um  Verlängerung  der  Frist  zur  Beantwortung  der  Rüge,
als  auch  um  Wiedereinsetzung  gegen  Versäumniß  am  Termine,  wenn  dasselbe  in  Folge  unabweisbarer
  Hindernisse  herbeigeführt  wurde,  binnen  einer  zehntägigen  Frist  vom  Wegfall  dieser
Hindernisse  an,  nachsuchen.

Ueber  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  entscheidet  der  Einzelrichter.  (Vergl.  noch  Art.
107a,  Abs.  5.)  Der  Umstand,  daß  er  bereits  ein  Erkenntniß  abgefaßt  und  bekannt  gemacht
  hat,  schließt  seine  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  über  das  Gesuch  nicht  aus.
        <pb n="1223" />
        —  1165  —

Ist  der  Nachsuchende  gemeint,  für  den  Fall,  daß  dem  Gesuche  nicht  gewillfahrt  werden
sollte,  Einspruch  gegen  das  Erkenntniß  selbst  einzuwenden,  so  hat  er  solches  binnen  der  gesetz—
lichen  Frist  (Art.  86),  unerwartet  der  Entscheidung  über  das  Gesuch,  zu  bewirken.

Die  Bestimmungen  des  vorletzten  Absatzes  des  Art.  368  und  des  Art.  107a,
Abs.  5,  6  leiden  hier  gleichfalls  Anwendung.

Art.  372.

Der  Richter  kann,  wenn  die  schriftliche  Erklärung  ungenügend  oder  unklar  erscheint,  eine
anderweite  Auslassung  des  Angeschuldigten  unter  Wiederholung  der  Verwarnung  erfordern,
oder  ihn  nunmehr  unbedingt  zum  Erscheinen  im  Termine  unter  der  im  Art.  371,  Abs.  1
gedachten  Verwarnung  vorladen.

Art.  373.

Der  Richter  kann  vor  weiteren  Erörterungen  in  einem  Termine  die  Aussöhnung  der
Parteien,  welche  zu  demselben  vorzuladen  sind,  versuchen.  Kommt  eine  solche  zu  Stande,
so  sind  von  den  Gerichtskosten  nur  die  Verläge  und  Separatkosten  in  Ansatz  zu  bringen.

Art.  374.

Bei  der  Beweisaufnahme  hat  sich  der  Richter  auf  die  angezeigten  Beweismittel  zu  beschränken,

  unbeschadet  des  Rechts,  von  amtswegen  die  zur  Prüfung  ihrer  Glaubwürdigkeit
ihm  nöthig  erscheinenden  Erörterungen  anzustellen.

Art.  375  a.

Der  Richter  ist  befugt,  die  Entscheidung  über  den  thatsächlichen  Beweis  einer  Beleidigung
  oder  Verleumdung  von  einem  Eide  des  Angeschuldigten  oder  des  Privatanklägers  abhängig
  zu  machen.

Art.  375b.

Mit  Abnahme  vieses  Eides  ist  bis  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  Anstand
  zu  nehmen.

Derjenige,  welchem  der  Eid  auferlegt  worden,  ist  zur  Ableistung  desselben  unter  Einräumung
  einer  Frist  von  wenigstens  acht  Tagen  und  unter  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß
bei  seinem  Ausbleiben  der  Eid  werde  für  versäumt  geachtet  und  nach  dem  Gesetze  erkannt
werden.  Bleibt  er  im  Termine  aus,  so  ist  von  dem  Gerichte  in  Gemäßheit  dieses  Präjudizes
anderweit  in  der  Hauptsache  und  wegen  der  Kosten  zu  erkennen  und  hierbei  das  Gegentheil
von  dem  für  bewiesen  anzusehen,  was  durch  den  Eid  thatsächlich  festgestellt  werden  sollte.

Der  Ausgebliebene  kann  um  Wiedereinsetzung  gegen  das  Versäumniß  bitten,  wenn  dasselbe
  durch  unabwendbare  Umstände  verursacht  worden  war.
        <pb n="1224" />
        —  1166  —

Ueber  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  entscheidet  das  Untersuchungsgericht,  gegen  dessen
Entscheidung  Einspruch,  beziehendlich  Berufung  zulässig  ist.  Ueber  dieses  Rechtsmittel  wird
ohne  weitere  Verhandlung  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  entschieden.  Auch  leiden  die  Vor—
schriften  im  Art.  107a,  Abs.  4  und  5  hier  Anwendung.

Die  Verweigerung  des  Eides  ist  wie  das  Versäumniß  am  Eide  zu  behandeln.  Eines
desfallsigen  Präjudizes  in  der  Vorladung  bedarf  es  nicht.

Der  Gegner  des  Schwörenden  ist  von  dem  Termine  in  Kenntniß  zu  setzen.  Es  ist  ihm
unbenommen,  der  Eidesleistung  beizuwohnen.

Der  Erlaß  eines  Reinigungs-  oder  Bestärkungseides  von  Seiten  des  Privatanklägers,
beziehendlich  des  Angeklagten  ist  der  Leistung  des  Eides  gleich  zu  achten.

Art.  376.

Der  Richter  kann  zur  Verhandlung  über  die  angezeigte  Beleidigung  oder  Verleumdung
einen  Termin  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  Art.  364  fg.  ansetzen.  Es  ist  jedoch
in  demselben  eine  Zulassung  dritter  unbetheiligter  Personen,  einschließlich  der  im  Art.  6,  Abs.  4
genaunten  nicht  gestattet,  wenn  der  Beleidigte  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  verlaugt.

Drittes  Capitel.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  die  Erkenntnisse  der  Einzelrichter.
Art.  377.

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  können  sowohl  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  als  mit
dem  Einspruche  angefochten  werden.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Allgemeinen
  und  insbesondere  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  die  Enderkenntnisse  der  Bezirksgerichte,
  sowie  über  das  weitere  Verfahren  dabei  und  die  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts
  gelten  auch,  soweit  sie  hier  Anwendung  finden,  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde
gegen  die  Erkenntnisse  der  Einzelrichter.

Art.  378a.

Ist  gleichzeitig  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  und  ein  Einspruch,  gleichviel  ob  von  derselben
Seite  oder  von  verschiedenen  Seiten  eingewendet  worden,  so  hat  das  Bezirksgericht,  welchem
beide  Rechtsmittel  anzuzeigen  sind,  zu  ermessen,  ob  es  zweckmäßiger  sei,  zunächst  den  Einspruch
zu  erledigen,  oder  zunächst  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zur  Entscheidung  des  Oberappellations-=gerichts
  zu  bringen.  Erledigt  sich  der  Einspruch  durch  diese  Entscheidung  des  Oberappella-
        <pb n="1225" />
        —  1167  —

tionsgerichts  nicht  von  selbst,  so  hat  das  Bezirksgericht  der  Entscheidung  über  den  Einspruch
sich  zu  unterziehen,  wobei  es  an  die  Rechtsansicht,  auf  welcher  die  Entscheidung  des  Ober—
appellationsgerichts  beruht,  gebunden  ist.

Art.  378b.

Findet  jedoch  im  Falle  der  Abgabe  der  Sache  an  das  Oberappellationsgericht  das  Letztere,
daß  nach  Lage  der  Sache  und  der  Richtung  der  Rechtsmittel  es  zweckmäßiger  sei,  daß  zuvor
der  Einspruch  durch  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  erledigt  werde,  so  hat  das  Oberappellationsgericht
  zuvörderst  die  Sache  an  das  Bezirksgericht  zu  diesem  Behufe  zurückzugeben.

Das  Bezirksgericht  hat  solchenfalls  der  Entscheidung  über  den  Einspruch  sich  zu  unterziehen
  und  hierauf,  dafern  durch  diese  Entscheidung  die  Nichtigkeitsbeschwerde  sich  nicht  erledigt
hat,  letztere  anderweit  zur  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  zu  bringen.

Art.  378.

Das  Bezirksgericht  hat  in  den  Fällen  der  Art.  378  a,  b  von  seiner  Entschließung
darüber,  ob  es  durch  die  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  den  Einspruch  oder  beziehendlich  durch  seine  eigene  Entscheidung  über  den  Einspruch
die  Nichtigkeitsbeschwerde  für  erledigt  erachtet  oder  nicht,  denjenigen,  welcher  das  Rechtsmittel
eingewendet  hat,  sowie  den  anderen  Theil  in  Kenntniß  zu  setzen.  Gegen  diese  Entschließung
kann  Beschwerde  eingewendet  werden.

Art.  379.

Der  Einspruch  kann  von  dem  Staatsanwalte,  sowie  von  dem  Bezüchtigten  und  zwar

sowohl  wegen  der  Entscheidung  über  die  Schuldfrage  und  den  Kostenpunkt  als  wegen  der
Strafabmessung  erhoben  werden.

Der  Vorschrift  des  Art.  339  in  Bezug  auf  die  Vertheidigung  ist  hier  gleichfalls  nachzugehen.


Das  Bezirksgericht  kann  dos  Erkenntniß  zum  Nachtheile  des  Angeschuldigten  nur  auf
den  Einspruch  des  Staatsanwalts  abändern.  Ebenso  leiden  die  Bestimmungen  des  Art.  338  b,
Abs.  2  in  Verbindung  mit  Art.  2  47  auf  den  Einspruch  des  Angeklagten  gleichfalls  Anwendung.


Art.  380  a.
Verfahren  des  Bezirksgerichts.

Das  Bezirksgericht  hat  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  den  Einspruch  einen

Verhandlungstermin  anzuberaumen  und  den  Angeschuldigten  (vergl.  noch  Art.  41b),  sowie

den  Staatsanwalt  von  dem  Termine  in  Kenntniß  zu  setzen.

1868.  155
        <pb n="1226" />
        —  1168  —

Art.  3806b.

Das  Bezirksgericht  entscheidet  über  den  Einspruch  in  einer  Abtheilung  von  fünf  Richtern,
wenn
1.  auf  eine  die  Dauer  von  vier  Monaten  übersteigende  Gefängnißstrafe  oder  auf  eine  noch
höhere  Strafart  oder  auf  eine  Geldbuße  von  mehr  als  Vierhundert  Thalern  erkannt,
oder  wenn
2.  zwar  auf  eine  geringere  Strafe  oder  auf  Freisprechung  erkannt,  gegen  das  Erkenntniß
aber  von  dem  Staatsanwalte  zu  Ungunsten  des  Angeschuldigten,  oder  von  dem  Privatankläger
  oder  von  dem  Verletzten  Einspruch  eingewendet  worden  und  derselbe  nicht
lediglich  gegen  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  gerichtet  ist.

Art.  380c.

Die  Bestimmung  der  Richter  für  den  Termin  erfolgt  durch  den  Vorstand  des  Bezirksgerichts
  in  gleicher  Maße,  wie  solches  im  Art.  259  für  die  Hauptverhandlung  festgesetzt  ist.
Auch  leiden  die  Vorschriften  der  Art.  6,  7,  Art.  266,  Abs.  2,  Art.  267a,  b,  Art.  376
auf  das  Verfahren  des  Bezirksgerichts  gleichfalls  Anwendung.  Das  Bezirksgericht  hört  in
dem  Termine  zunächst  den  Vortrag  eines  seiner  Mitglieder  über  den  Sachstand  und  die  Ausführungen
  und  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  und  des  Vertheidigers,  wenn  ein  solcher  aufgetreten
  ist  (Art.  296).

«  Art.  381.

Das  Bezirksgericht  kann  von  Abhaltung  eines  öffentlichen  Termins  absehen,  wenn  der
Angeschuldigte  durch  das  Erkenntniß  des  Einzelrichters  auf  Grund  seines  Zugeständnisses  für
schuldig  erklärt  und  zu  einer  Gefängniß=  oder  Geldstrafe,  welche  die  Höhe  von  sechs  Wochen,
beziehendlich  den  Betrag  von  150  Thalern  nicht  übersteigt,  verurtheilt  worden  ist,  und  der
Angeschuldigte  den  Einspruch  nur  zum  Zwecke  einer  Herabsetzung  dieser  Strafe  eingewendet
hat.  Es  hat  jedoch  das  Gericht  auch  in  diesem  Falle  den  Staatsanwalt  und  den  Vertheidiger,
wenn  ein  solcher  bestellt  ist,  zu  der  Sitzung,  um  sie  mit  ihren  Anträgen  und  Ausführungen
zu  hören,  einzuladen,  ohne  daß  das  Außenbleiben  derselben  das  Gericht  an  der  Beschlußfassung
  über  den  Einspruch  hindert.

Ebenso  kann  das  Bezirksgericht  von  Abhaltung  eines  Termins  absehen,  wenn  der  Einspruch
  nur  gegen  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  gerichtet  ist.  Auch  bedarf  es  in
diesem  Falle  der  Einladung  des  Staatsanwalts  und  des  etwa  bestellten  Vertheidigers  zur
Sitzung  nicht.

Art.  382.
Beweisaufnahme.

Der  Angeschuldigte  sowohl  als  der  Staatsanwalt  können  bei  Einwendung  des  Einspruchs,

  ingleichen  in  dem  Termine  bei  der  Verhandlung,  früher  nicht  vorgebrachte  oder  neu
        <pb n="1227" />
        —  1169  —

aufgefundene  Thatsachen  und  Beweismittel  vorbringen  und  auf  wiederholte  Befragung  ab—
gehörter  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  auf  sonstige  Beweisaufnahmen  antragen,  in—
soweit  hierdurch  der  eingewendete  Einspruch  gerechtfertigt  oder  widerlegt  werden  soll.

Das  Bezirksgericht  hat  Anträge  auf  Erhebung  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel,  so—
wie  auf  anderweite  Abhörung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  prüfen  und  den  Antrag—
steller  bei  befundener  Unerheblichkeit  abzuweisen,  außerdem  aber  den  Anträgen  stattzugeben.

Das  Bezirksgericht  kann  auch  von  amtswegen  dergleichen  Erhebungen  und  Abhörungen
vornehmen,  jedoch  leidet  rücksichtlich  der  Beleidigungen  und  Verleumdungen  die  im  Art.  374
getroffene  Beschränkung  hier  gleichfalls  Anwendung.

Soweit  das  Bezirksgericht  eine  anderweite  Befragung  bereits  bei  der  ersten  Verhandlung
abgehörter  Zeugen  und  Sachverständigen  nicht  für  nöthig  erachtet,  kann  es  die  Vorlesung  der
Aussagen  derselben  im  Termine  verfügen.

Im  Uebrigen  leiden  auf  das  Verfahren  des  Bezirksgerichts  die  Vorschriften  über  die
Hauptverhandlung  Anwendung,  insoweit  nicht  besondere  Bestimmungen  dieses  Capitels  entgegenstehen.


Art.  383.

Das  Bezirksgericht  kann  die  Erhebung  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  sowohl  als
die  anderweite  Befragung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  dem  Verhandlungstermine
selbst  vornehmen,  oder  dieselbe  vor  Eröffnung  der  Verhandlung  oder  unter  einstweiliger  Aussetzung
  oder  Vertagung  derselben  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts,  einschließlich  des  Einzelrichters,
  der  die  angefochtene  Entscheidung  ertheilt  hat,  vornehmen  lassen.

Bei  den  Erörterungen  außerhalb  des  Termins  ist  die  Zuziehung  des  Angeschuldigten,
sowie  des  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  und  des  Privatanklägers  nicht  erforderlich.  Sie
können  jedoch  bei  denselben  erscheinen  und  sind  daher  zuvor  von  dem  Orte  und  der  Zeit
ihrer  Vornahme  zu  benachrichtigen.  (Vergl.  Art.  41.)

Das  Bezirksgericht  hat,  wenn  es  Befragungen  durch  eines  seiner  Mitglieder  einschließlich
des  Einzelrichters  vornehmen  läßt,  zugleich  zu  bestimmen,  ob  der  Zeuge  oder  Sachverständige
zu  vereiden  sei,  oder  die  Bestimmung  hierüber  dem  Ermessen  des  Beauftragten  zu  überlassen.

Im  Uebrigen  gelten  hier  die  Vorschriften  der  Capitel  I,  II  dieser  Abtheilung.

Art.  384.
Außenbleiben  im  Termine.

Das  Bezirksgericht  kann  auch  bei  dem  Außenbleiben  des  Angeklagten,  gleichviel  ob  er
oder  der  Gegentheil  den  Einspruch  eingewendet  hat,  mit  der  Verhandlung  und  Entscheidung,
sowie  mit  der  Bekanntmachung  derselben  verfahren.

Ueber  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  gegen  das  Versäumniß  am  Termine  entscheidet  das
Bezirksgericht.  Im  Uebrigen  gelten  hierüber  die  Bestimmungen  des  Art.  10  va,  Abs.  5,  6.

«  155
        <pb n="1228" />
        —  1170  —

Art.  385.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Das  auf  einen  Einspruch  ertheilte  Erkenntniß  des  Bezirksgerichts  kann  mit  der  Nichtig—
keitsbeschwerde  angefochten  werden,  jedoch  nur  wegen  solcher  Nichtigkeiten,  welche  das  Verfahren
  oder  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  betreffen.

Wird  jedoch  das  bezirksgerichtliche  Erkenntniß  auf  eine  in  erster  Instanz  vorgenommene
fehlerhafte  Gerichtshandlung  oder  deren  Ergebnisse  ausdrücklich  mit  gestützt,  so  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  das  bezirksgerichtliche  Erkenntniß  auch  dann  zulässig,  wenn  das  erstinstanzliche
  Erkenntniß  in  dieser  Richtung  nicht  angefochten  worden.

Die  Bestimmungen  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  die  Enderkenntnisse  leiden  auch
hier  Anwendung.  Insbesondere  gelten  auch  hier  die  Beschränkungen  im  Art.  350,  sowie
die  Bestimmung  im  Schlußsatze  des  Art.  349.

Fünfte  Abtheilung.
Von  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens.

Art.  386.
Gründe  der  Wiederaufnahme  Seiten  der  Staatsanwaltschaft.

Die  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  gegen  den  Angeklagten  ist  auf  den  Antrag  des
Staatsanwalts  zu  verfügen:

1.  wenn  nach  erfolgter  Einstellung  des  Strafverfahrens  (Art.  125,  Art.  2  35)  oder  nach
erfolgter  Straf=  oder  Klagfreisprechung  des  Angeklagten  (Art.  302)  sich  ergiebt,  daß
die  eine  oder  die  andere  durch  falsches  Zeugniß,  Fälschung,  Bestechung  oder  eine
sonstige  strafbare  Handlung  des  Angeklagten  oder  einer  dritten  Person  herbeigeführt
worden  ist,

2.  wenn  das  Verfahren  wegen  Mangels  ausreichender  Beweismittel  nach  Art.  125  oder
Art.  235  eingestellt  worden  ist  und  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht
werden,  welche  entweder  schon  vorhandene  Verdachtsgründe  verstärken  oder  neue  Verdachtsgründe
  darbieten  oder  Entschuldigungsthatsachen,  welche  der  erfolgten  Einstellung
  unterlegen  haben,  beseitigen,

3.  wenn  nach  einer  Klagfreisprechung  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  sich  ergeben,
welche  schon  an  sich  und  ohne  daß  es  eines  Zurückgehens  auf  die  Ergebnisse  der
früheren  Beweisaufnahme  in  Betreff  des  Beweises  der  Thäterschaft  gegen  den  Angeklagten
  bedarf,  die  Ueberführung  des  letzteren,  daß  er  die  ihm.  beigemessene  That
begangen  habe,  zu  begründen  geeignet  sind.  Als  eine  solche  neue  Thatsache  ist  insbesondere
  das  gerichtliche  oder  außergerichtliche  Geständniß  der  That  anzusehen;
        <pb n="1229" />
        —  1171  —

4.  wenn  der  Verurtheilte  nach  dem  Enderkenntnisse  gerichtlich  oder  außergerichtlich  ein
Geständniß  ablegt,  oder  andere  neue  Thatsachen  sich  ergeben,  aus  welchen  hervorgeht,
daß  die  Handlung  desselben  nach  einem  härteren  Strafgesetze  oder  einem  höheren  gesetzlichen
  Strafsatze  zu  beurtheilen  gewesen  wäre.  Insbesondere  soll  dieß  angenommen
werden,  wenn  es  sich  um  eine  Erhöhung  der  Strafe  wegen  Rückfalls  auf  Grund  zeither
  unbekannt  gewesener  Thatumstände  handelt.  Dagegen  soll  die  Wiederaufnahme
nicht  stattfinden,  wenn  es  sich  nur  um  die  Wahl  einer  höheren  Strafe  innerhalb  des
gesetzlichen  Strafmaßes,  sei  es  auch  in  Folge  besonderer  Erschwerungsgründe,  handelt.

Erfolgte  die  Einstellung  oder  Freisprechung,  weil  ein  unrichtiger  Antragsteller  aufgetreten
war,  so  kann  die  Untersuchung  wieder  aufgenommen  werden,  wenn  der  wirklich  zum  Antrage
Berechtigte  solches  verlangt  oder  neue  Umstände  sich  ergeben,  welche  zeigen,  daß  die  Handlung,
welche  auf  Antrag  des  Verletzten  zur  Untersuchung  gezogen  worden,  von  amtswegen  zu  untersuchen
  sei.

Außer  diesen  Fällen  können  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  dieselben  Thatsachen,  welche
schon  Gegenstand  der  Verhandlung  und  Entscheidung  waren,  nicht  nochmals  Gegenstand  der
Verhandlung  und  rechtlichen  Aburtheilung  werden  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  die  That
einer  anderen  rechtlichen  Auffassung,  als  früher  geschehen,  unterzogen  werden  könnte.

Art.  387.
Gründe  der  Wiederaufnahme  zu  Gunsten  des  Verurtheilten.

Im  Falle  der  Verurtheilung  des  Angeklagten  kann  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung,
und  zwar  selbst  nach  vollzogener  Strafe,  verlangt  werden:

1.  wenn  dargethan  wird,  daß  Urkunden,  welche  gegen  den  Angeklagten  vorgebracht  worden,
falsch  oder  verfälscht  gewesen,  oder  daß  Sachverständige  oder  Zeugen  eine  falsche  Aussage
  erstattet  haben,  und  das  Erkenntniß  zu  seinem  Nachtheile  ganz  oder  theilweise
auf  jene  Urkunden  oder  diese  Aussagen  gestützt  worden  ist,

2.  wenn  dargethan  wird,  daß  zum  Zwecke  der  Benachtheiligung  des  Angeklagten  ein  Mitglied
  des  Gerichts  oder  der  Vertheidiger  bestochen  gewesen  ist,

3.  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  werden,  welche  allein  oder  in
Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  geeignet  sind,  die  Freisprechung  des
Angeklagten  oder  seine  Beurtheilung  nach  einem  milderen  Gesetze  oder  einem  milderen
Strafsatze  als  dem  angewendeten  herbeizuführen,

4.  wenn  wegen  derselben  That  zwei  oder  mehrere  Personen  durch  verschiedene  Erkenntnisse
verurtheilt  worden  sind,  und  bei  der  Vergleichung  dieser  Erkenntnisse,  sowie  der  ihnen
unterliegenden  Thatsachen  die  Unschuld  einer  oder  mehrerer  dieser  Personen  nothwendig
  anzunehmen  ist.
        <pb n="1230" />
        —  1172  —

Außer  diesen  Fällen  kann  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  Gunsten  des  An—
geklagten  nur  in  Folge  besonderer  Anordnung  des  Königs  verfügt  werden.

Art.  388  A.

In  einzelrichterlichen  Strafsachen  kann  der  König  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Entscheidung
  zweiter  Instanz  zu  Gunsten  des  Angeklagten  die  Einholung  einer  nochmaligen  Entscheidung
  verfügen.  In  diesem  Falle  ist  die  letztere  nach  vorgängigem  Gehöre  des  Angeklagten
und  beziehendlich  des  Privatanklägers  von  dem  Oberappellationsgerichte  zu  ertheilen.

In  der  Sitzung  des  Oberappellationsgerichts  ist  zuvorderst  die  Staatsanwaltschaft  mit
ihren  Anträgen  und  Ausführungen  zu  hören.

Art.  388b.

Unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  387  kann  die  Wiederaufnahme  zu  Gunsten  des
Verurtheilten  beantragt  werden:

1.  von  dem  Verurtheilten,

2.  von  dem  Staatsanwalte,

3.  von  denjenigen,  welche  für  den  Angeklagten  ein  Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß
einzuwenden  befugt  gewesen,  und  zwar  sowohl  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten,  als  nach
dem  Tode  desselben,

4.  auch  außer  den  vorstehend  genannten  Personen,  im  Falle  des  Todes  des  Verurtheilten,
von  den  Angehörigen  desselben,  wenn  sie  auf  ein  vermögensrechtliches  Interesse  oder
darauf,  daß  sie  die  Unschuld  des  Verurtheilten  darzuthun  im  Stande  seien,  sich  beziehen
  können,  und

5.  von  dem  Erben,  wenn  er  auf  ein  vermögensrechtliches  Interesse  sich  beziehen  kann.

Art.  389.

Besondere  Bestimmungen.

Wird  der  Antrag  auf  einen  der  im  Art.  386,  Nr.  1,  oder  im  Art.  387  unter  Nr.  1,  2
bemerkten  Gründe  gestützt,  so  ist  zur  Wiederaufnahme  noch  erforderlich,  daß  der  Beweis  des
Meineides  oder  des  sonstigen  Verbrechens,  worauf  der  Antrag  gegründet  ist,  durch  Beibringung
  eines  deshalb  ergangenen  gerichtlichen  Strafurtheils  geliefert  werde.  Dasselbe  gilt,  wenn
in  den  Fällen  des  Art.  386,  Nr.  2,  3,  4  und  des  Art.  387,  Nr.  3  die  neue  Thatsache  in
einer  falschen  Aussage  oder  in  einer  anderen  strafbaren  Handlung  des  Angeklagten  oder  einer
dritten  Person  besteht.

Ist  jedoch  derjenige,  welchem  der  Meineid  oder  das  sonstige  Verbrechen  beigemessen  wird,
bereits  vor  Einleitung  der  Untersuchung  oder  doch  vor  Ertheilung  eines  Erkenntnisses  gestorben,
oder  kann  aus  einem  anderen  Grunde  ein  Erkenntniß  über  das  beigemessene  Verbrechen  nicht
        <pb n="1231" />
        —  1173  —

beigebracht  werden,  so  hat  die  zur  Entscheidung  über  den  Antrag  um  Wiederaufnahme  berufene
Behörde  (Art.  394  a,  b),  da  nöthig,  nach  vorgängiger  Erörterung  der  Sache,  zu  prüfen,  ob
das  behauptete  Verbrechen  einigermaßen  bescheinigt  sei,  und  bejahenden  Falls  den  Antrag  für
zulässig  zu  erklären.

Handelt  es  sich  um  eine  Wiederaufnahme  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  bezüglich  eines
Verbrechens,  welches  von  der  Staatsanwaltschaft  auf  Antrag  des  Verletzten  verfolgt  worden
ist,  so  bedarf  es  zur  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  eines  anderweiten  Antrags  des  Verletzten.


Art.  390.
Begriff  der  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel.

Als  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  gelten  nur  diejenigen,  welche  der  Antragsteller
in  den,  den  Erkenntnissen  vorausgegangenen  mündlichen  Verhandlungen  oder  im  Falle  einer
Einstellung  vor  dem  Erkenntnisse  oder  Beschlusse  der  Einstellung  nicht  gekannt  hat.

In  Einzelgerichtssachen  kann  der  Antragsteller  auch  solche  Thatsachen  und  Beweismittel
nicht  als  neue  Thatsachen  und  Beweismittel  geltend  machen,  welche  er  zwar  nach  dem  Erkenntnisse,
  aber  innerhalb  der  ihm  zur  Einwendung  eines  Einspruchs  gegen  dasselbe  nachgelassenen
Frist  in  Erfahrung  gebracht  hat.

Der  Widerruf  eines  Geständnisses  ist  nicht  als  neue  Thatsache  zu  betrachten.

Art.  391.
Frist  zur  Stellung  des  Antrags.

Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  ist  an  eine  achtwöchentliche
  Frist,  von  Zeit  der  erlangten  Kenntniß  von  den  neuen  Thatsachen  oder  Beweismitteln
oder  der  strafbaren  Handlung  (Art.  386,  1)  oder  dem  Geständnisse  (Art.  386,  3,  4)  an,
gebunden.  Mehrere  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel,  welche  zu  verschiedenen  Zeiten  bekannt
geworden  sind,  sind  bei  Berechnung  der  Frist  in  ihrem  Zusammenhange  in  Betracht  zu  ziehen
und,  wenn  ein  solcher  sich  ergiebt,  als  eine  einzige  anzusehen.  Auch  soll  in  diesem  Falle  die
frühere  Abweisung  eines  Antrags,  der  nur  auf  eine  oder  einige  dieser  Thatsachen  oder  Beweismittel
  gestützt  war,  nicht  entgegenstehen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  10  7  a  leiden  auch  hier  Anwendung.

Der  Antrag  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  hat  nicht  Statt,  wenn  inmittels  ein  gesetzlicher
  Grund,  welcher  die  Bestrafung  hindert,  eingetreten  ist.

Art.  392.
Antrag  auf  Wiederaufnahme.
Der  Antrag  ist  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  Untersuchung  anhängig  gewesen  ist,
anzubringen.
        <pb n="1232" />
        —  1174  —

Mit  dem  Antrage  des  Staatsanwalts  auf  Wiederaufnahme  ist  die  Nachweisung  über  die
Zeit  der  erlangten  Kenntniß,  oder  wenigstens  die  Angabe  der  Beweismittel  behufs  dieser  Nachweisung
  zu  verbinden.

Auch  ist  in  dem  Antrage  auszuführen,  wie  durch  die  neu  aufgefundenen  Thatsachen  oder
Beweismittel  im  Zusammenhalte  mit  den  schon  benutzten,  die  Behauptungen  des  Nachsuchen—
den  gerechtfertigt,  beziehendlich  die  wider  ihn  vorliegenden  Beweise  widerlegt  werden.

Der  Antrag  ist  von  dem  Gerichte  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatankläger,  beziehend—
lich  dem  Angeklagten  mitzutheilen,  sofern  die  Mittheilung  nicht  mit  erheblichen  Weiterungen
verknüpft  ist.

Art.  393.

In  dringlichen  Fällen  kann  der  Untersuchungsrichter  auch  vor  der  Entscheidung  des  Ge—
richts  über  das  Wiederaufnahmegesuch  die  vorläufige  Verwahrung  des  Angeklagten  verfügen,
sowie  Erhebungen  vornehmen.

Art.  3943.
Entscheidende  Behörde.

Ueber  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  Voruntersuchung  entscheidet  das
Bezirksgericht,  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist.  Ueber  den  Antrag  auf  Wieder—
aufnahme  einer  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung  entscheidet,  je  nachdem  dasselbe
von  dem  Einzelrichter  oder  dem  Bezirksgerichte  ertheilt  worden,  im  ersteren  Falle  das  Bezirks—
gericht,  im  letzteren  das  Oberappellationsgericht.

Das  Oberappellationsgericht  und  das  Bezirksgericht  haben  vor  der  Entscheidung,  welche
mittels  Erkenntnisses  geschieht,  die  Staatsanwaltschaft  (vergl.  Art.  28)  mit  ihren  Anträgen
und  Ausführungen  zu  hören.

Das  vorherige  Gehör  der  Staatsanwaltschaft  ist  jedoch  dann  nicht  erforderlich,  wenn  die
Untersuchung  auf  Antrag  eines  Privatanklägers  eingeleitet  worden  war.

Art.  394b.

Ist  ein  auf  Verurtheilung  oder  auf  Freisprechung  lautendes  Erkenntniß  im  Auslande  er—
folgt,  so  entscheidet  über  den  Antrag  lediglich  das  Oberappellationsgericht.  Erscheint  der  An—
trag  begründet,  so  wird  die  Sache  an  das  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Prozeß—
ordnung  zuständige  Gericht  verwiesen.

Art.  395.

Die  Entscheidung  bei  den  Anträgen  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  Vorunter—
suchung  oder  einer  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung  erstreckt  sich  sowohl  auf  die
Frage  wegen  Zulässigkeit  des  Antrags  an  sich,  als  auch  auf  die  Frage  wegen  Erheblichkeit  der
zu  seiner  Unterstützung  vorgebrachten  Gründe.
        <pb n="1233" />
        —  1175  —

Das  zur  Entscheidung  berufene  Gericht  (Art.  39  4a,  Abs.  1,  Art.  394  b)  ist  befugt,  vor
hauptsächlicher  Entschließung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags  Erörterungen  anzustellen  und
auf  Bestärkungseide  zu  erkennen.

Art.  396.

Wiederaufnahme  einer  Voruntersuchung.

Wird  der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  einer  eingestellten  Voruntersuchung  für  zulässig
und  erheblich  erachtet,  so  tritt  die  Sache  in  den  früheren  Stand  zurück.  Insbesondere  ist  die
frühere  Untersuchung  nach  Maßgabe  der  angezeigten  neuen  Beweise  zu  vervollständigen  und
sodann  anderweit  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Voruntersuchung  und
beziehendlich  der  Vorschriften  der  Abth.  III,  Cap.  I  zu  verfahren.

Die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  über  den  Antrag  kann  sowohl  von  dem  Staatsanwalte
  als  von  dem  Angeklagten  mit  der  Berufung  angefochten  werden.

Art.  397  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.

Wiederaufnahme  gegen  ein  Enderkenntniß.

ist  aufgehoben.

Art.  398.

Wird  von  dem  Oberappellationsgerichte  auf  Wiederaufnahme  erkannt,  so  ist  die  Sache,
wenn  sie  vor  den  Einzelrichter  gehört,  an  diesen,  außerdem  aber  an  das  Bezirksgericht,  woselbst
  die  Untersuchung  anhängig  gewesen  ist,  zurückzuweisen.  Das  Oberappellationsgericht
kann  jedoch  die  Sache  auch  an  ein  anderes,  hierzu  nach  Art.  44  a,  45  a,  b  zuständiges  Gericht
  verweisen.

Das  Bezirksgericht  hat,  wenn  es  die  Wiederaufnahme  beschließt,  die  Sache  an  den  Einzelrichter
  zu  verweisen.

Die  Untersuchung  ist,  soweit  nöthig,  nach  Maßgabe  der  ertheilten  Entscheidung  zu  vervollständigen,
  und  es  ist  sodann  anderweit  in  der  Sache,  gleich  als  ob  sie  das  erste  Mal  zur
richterlichen  Entscheidung  gebracht  würde,  zu  erkennen.

Art.  399.
Besondere  Bestimmungen.

Diejenigen  Richter,  welche  bei  Ertheilung  der  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  in  Betreff
deren  die  Wiederaufnahme  beantragt  wird,  sind  von  der  Entscheidung  über  den  Antrag,  sowie
beziehendlich  von  der  neuen  Verhandlung  und  Aburtheilung  nicht  ausgeschlossen.

Das  anderweit  in  der  Hauptsache  erkennende  Gericht  ist  bei  der  Beweisaufnahme  und
Aburtheilung  an  die  Ansichten,  von  welchen  die  Richter  bei  der  früheren  Aburtheilung  ausgegangen
  sind,  in  keiner  Weise  gebunden.

1868.  156
        <pb n="1234" />
        —  1176  —

Dem  Ermessen  desselben  bleibt  es  überlassen,  ob  und  inwieweit  es  neben  der  Erhebung
der  neuen  Beweismittel  und  Thatsachen  die  frühere  Beweisaufnahme  wiederholen  will.

Auch  im  Uebrigen  gelten  die  Bestimmungen  der  Abtheilung  III,  beziehendlich  Abtheilung
  IV.

Art.  400.

Ist  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  beschlossen
worden,  so  kann  die  letztere  die  unmittelbare  Vorladung  (Art.  25  3)  selbst  dann  beantragen,
wenn  die  Untersuchung  nach  Art.  125,  235  eingestellt,  oder  zwar  durch  Enderkenntniß  entschieden,
  die  dießfallsige  Hauptverhandlung  aber  nicht  in  Folge  einer  unmittelbaren  Vorladung

eröffnet  worden  war.
Art.  40  1.

Der  Einzelrichter  kann  aus  den  im  Art.  386,  1,  2  angegebenen  Gründen  die  Wiederaufnahme
  einer  eingestellten  Untersuchung  verfügen.  Eines  Antrags  der  Staatsanwaltschaft
bedarf  es  hierzu  nicht.

Gegen  die  Entschließung  des  Einzelrichters  findet  Einspruch  Statt.

Sechste  Abtheilung.
Von  den  Untersuchungskosten  und  von  der  Vollstreckung  der  Erkenntnisse.

Erstes  Capitel.
Von  den  Untersuchungskosten.

Art.  402.
Begriff  der  Untersuchungskosten.

Unter  den  Untersuchungskosten  sind  alle  Gebühren  und  Verläge  begriffen,  welche  durch
die  Führung  der  Untersuchung  erwachsen.

Außer  den  Gerichtskosten,  wohin  auch  der  durch  die  Verpflegung  des  Verhafteten,  sowie
durch  die  Entschädigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  entstehende  Aufwand  zu  rechnen  ist,
gehören  hierher  die  Kosten,  welche  von  der  Staatsanwaltschaft  aufgewendet  und  durch  die  Vertheidigung
  des  Angeklagten  verursacht  werden.

Art.  403.
Verurtheilung  in  der  Hauptsache.
Von  der  Verurtheilung  des  Angeklagten  in  die  Kosten  sind  in  jedem  Falle  die  Kosten
auszunehmen,  welche
        <pb n="1235" />
        —  1177  —

.  durch  Handlungen  des  Gerichts,  deren  Vornahme  durch  die  Sachlage  nicht  gerechtfertigt
war,  oder  durch  das  Verschulden  dritter  Personen,  insbesondere  des  Verletzten,
2.  durch  Einberufung  von  Richtern  zu  den  Gerichtssitzungen
entstanden  sind.

Nicht  minder  hat  der  Verurtheilte  den  Mehraufwand  nicht  zu  tragen,  der  an  Reisekosten
des  Staatsanwalts  dadurch  entstanden  ist,  daß  der  letztere  nicht  am  Orte  des  Untersuchungsgerichts
  wohnhaftt  ist.

Tritt  einer  der  Fälle  unter  1  ein,  so  sind  in  der  Entscheidung  die  betreffenden  Kosten
ausdrücklich  von  der  Verurtheilung  des  Angeklagten  auszunehmen.

Art.  404.
Kosten  eines  Rechtsmittels  und  einzelner  Anträge.

Wenn  ein  Rechtsmittel  eingewendet  worden  ist,  so  hat  das  erkennende  Gericht  nach  Lage
der  Sache  zugleich  zu  entscheiden,  inwieweit  die  Kosten  desselben  von  demjenigen,  welcher  es
eingewendet  hat,  abzustatten  sind.

Ist  auf  ein  Rechtsmittel  vor  der  Entscheidung  Verzicht  geleistet  worden,  so  hat  der  Verzichtleistende
  die  dadurch  verursachten  Kosten  abzustatten.

Wird  die  Ablehnung  eines  Richters  (vergl.  Allgemeinen  Theil,  Capitel  V)  als  unbegründet
  oder  versäumt  verworfen,  so  hat  der,  von  welchem  jene  Ablehnung,  beziehendlich  diese
Behauptung  geltend  gemacht  worden,  die  hierdurch  entstandenen  Kosten  abzustatten.

Ist  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  gestellt,  jedoch  als  unstatthaft
verworfen,  oder  ist  der  Antrag  vor  der  Entscheidung  zurückgenommen  worden,  so  ist  der  Antragsteller
  in  Abstattung  der  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Kosten,  welche  durch  unerhebliche  oder  unstatthafte  Anzeigen  oder  Anträge,  durch  Versäumniß
  oder  sonstige  Verschuldung  des  Verletzten  oder  dritter  Personen  entstanden  sind,  hat
derjenige,  welcher  sie  verschuldet  hat,  abzustatten.

Die  Kosten,  welche  durch  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  veranlaßt
  worden  sind,  hat  in  jedem  Falle  der  Ansuchende  zu  tragen.

Art.  405.
Verpflichtung  der  Erben.

Stirbt  der  Angeklagte,  bevor  eine  Entscheidung  wider  ihn  in  Betreff  der  Kosten  ergangen
ist,  so  hat  der  Nachlaß  desselben  die  Untersuchungskosten  insoweit  abzustatten,  als  der  Angeklagte
  sie  selbst  im  Falle  seiner  Freisprechung  oder  der  Einstellung  der  Untersuchung  abzustatten
  verpflichtet  gewesen  wäre.

156
        <pb n="1236" />
        —  1178  —

Ebenso  haftet  der  Nachlaß  des  Verletzten  und  dritter  Personen  in  den  Fällen  des
Art.  404,  Abs.  5,  6  für  die  verursachten  Kosten,  wenn  der  Erblasser  vor  der  Entscheidung
über  dieselben  verstorben  ist.

Art.  406.
Entscheidende  Behörde.

Das  Gericht,  welches  über  die  Hauptsache,  beziehendlich  über  den  Antrag  oder  das
Gesuch  (Art.  404,  Abs.  3,  4,  5,  6)  zu  entscheiden  hat,  entscheidet  auch  über  die  Kosten.
Die  Entscheidung  ist,  wenn  gleichzeitig  eine  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ertheilt  wird,  mit
dieser  zu  verbinden.

Im  Falle  des  Art.  404,  Abs.  2  erfolgt  die  Entscheidung  durch  das  Gericht,  woselbst
die  Sache  zur  Zeit  des  Verzichts  sich  befand.

Haben  gerichtspolizeiliche  Erörterungen  nicht  zur  Einleitung  einer  Untersuchung  geführt,
so  entscheidet  über  die  Verpflichtung  zur  Abstattung  der  bei  denselben  erwachsenen  Kosten,
wenn  sie  von  dem  Staatsanwalte  selbst  oder  auf  dessen  Antrag  vorgenommen  worden  sind,
der  Staatsanwalt,  außerdem  das  Gericht,  von  welchem  sie  vorgenommen  worden  sind.  Beschwerden
  gegen  diese  Entscheidungen  sind  vom  Generalstaatsanwalte  und  in  höherer  Instanz
vom  Justizministerium  zu  erledigen.

Art.  407.

Das  Oberappellationsgericht  hat  im  Falle  der  Aufhebung  eines  Verweisungs=  oder
verurtheilenden  Erkenntnisses  seine  Entscheidung  zugleich  auf  die  Frage  zu  richten,  inwieweit
nunmehr  der  Angeklagte  noch  zur  Abstattung  von  Kosten  verpflichtet  sei  oder  von  wem  sonst
die  Kosten  zu  übertragen  seien;  es  kann  jedoch  das  Oberappellationsgericht  auch  die  Entscheidung
  hierüber  dem  Gerichte,  von  welchem  das  aufgehobene  Erkenntniß  ertheilt  worden
war,  überlassen,  welches  hierüber  nach  vorgängigem  Gehöre  des  Angeklagten  und  des  Staatsanwalts
  zu  entscheiden  hat.

Art.  408  à.
Rechtsmittel.

Derjenige,  welcher  durch  eine  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  sich  verletzt  glaubt,
kann  seine  Einwendung,  wenn  von  ihm  gegen  die  Entscheidung  im  Uebrigen  das  Rechtsmittel
der  Berufung  oder  des  Einspruchs  zulässigerweise  eingewendet  werden  kann,  nur  mittels  dieses
Rechtsmittels  geltend  machen.

Steht  ihm  gegen  die  Entscheidung  im  Uebrigen  nur  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zu,  so  kann
er  mittels  derselben  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  nur  insoweit  anfechten,  als  er
behauptet,  daß  sie  gegen  das  Gesetz  selbst  verstoße.

Es  soll  jedoch  in  den  Fällen  der  Privatanklage,  wenn  der  Privatankläger  von  dem
Bezirksgerichte  in  zweiter  Instanz  reformatorisch  in  Abstattung  oder  Erstattung  der  Kosten
        <pb n="1237" />
        —  1179  —

erster  Instanz  verurtheilt  worden,  derselbe  berechtigt  sein,  Beschwerde  an  das  Oberappellationsgericht
  einzuwenden.  Findet  dasselbe  die  Beschwerde  begründet,  so  sind  diese  Kosten  Gerichtswegen
  zu  übertragen.

Die  Geltendmachung  der  Beschwerde  ist  in  den  Fällen  des  Abs.  1  und  2  nicht  davon
abhängig,  daß  der  Beschwerdeführer  von  dem  ihm  gegen  die  Entscheidung  im  Uebrigen  zustehenden
  Rechtsmittel  Gebrauch  macht.

Art.  408  b.

Außer  den  Fällen  des  vorigen  Artikels  kann  derjenige,  welcher  durch  eine  Entscheidung
des  Gerichts  über  den  Kostenpunkt  sich  verletzt  glaubt,  wenn  solche  im  Wege  des  Erkenntnisses
erfolgt  ist,  seine  Einwendung  durch  Einspruch,  beziehendlich  Berufung,  und  wenn  sie  außerhalb
  eines  Erkenntnisses  erfolgt  ist,  durch  Beschwerde  bei  dem  Bezirksgerichte,  beziehendlich
bei  dem  Oberappellationsgerichte  geltend  machen.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  über  den  Kostenpunkt,  sowie  gegen
die  Auferlegung  der  Kosten  eines  Rechtsmittels  und  in  den  Fällen  des  Art.  404,  Abs.  2,  6
findet  ein  Rechtsmittel  nicht  Statt.

Art.  40f9.
Uebertragung  der  Kosten  aus  der  Staatsscasse.

Bei  dem  Unvermögen  des  Angeklagten  sind  die  Kosten,  zu  deren  Abstattung  er  verurtheilt
  worden  ist,  einstweilen  und  bis  er  zu  besserem  Vermögen  kommt,  auf  die  Staatscasse
zu  übernehmen.

Es  sollen  jedoch  die  Kosten  der  Vertheidigung,  einschließlich  der  Verläge,  aus  der  Staatscasse
  verlagsweise  nur  soweit  übertragen  werden,  als  die  Vertheidigung  in  diesem  Gesetze  für
eine  nothwendige  erklärt  worden  ist  und,  soviel  die  bei  der  Einwendung  und  Ausführung  sowie
der  Widerlegung  eines  Rechtsmittels  gegen  ein  Erkenntniß  aufgewendeten  Vertheidigungskosten
anlangt,  dafern  in  demselben  auf  eine  Zuchthaus=  oder  eine  vierjährige  Arbeitshaus  oder  eine
noch  höhere  Strafe  erkannt,  auch  das  Rechtsmittel  nicht  allein  gegen  den  Kostenpunkt  gerichtet
worden  war.

Auch  sind,  selbst  wenn  die  Vertheidigung  eine  nothwendige  war,  von  dieser  Uebertragung
ausgenommen  (vergl.  noch  Art.  41  a,  Abs.  1):

1.  die  von  dem  Angeklagten  auf  seine  Vertheidigung  durch  Zuziehung  eines  Sachverständigen
  oder  Dollmetschers  verwandten  Kosten,  dafern  das  Gericht  nicht  ausdrücklich  auf  ihre
Uebertragung  erkannt  hat  (vergl.  Art.  41  a,  Abs.  3,  Art.  281,  Abs.  4);

2.  der  Mehraufwand,  welcher  durch  die  Wahl  eines  nicht  am  Orte  des  Gerichts  wohnhaften
  Vertheivigers  entstanden,  dafern  an  dem  Orte  des  Untersuchungsgerichts  oder  an  einem
näheren  Orte,  als  woselbst  der  Vertheidiger  wohnhaft  ist,  mindestens  zwei  Advocaten  waren,
denen  die  Vertheidigung  übertragen  werden  konnte;
        <pb n="1238" />
        —  1180  —

3.  der  Mehraufwand,  welcher  durch  später  eigene  Wahl  eines  Vertheidigers  von  Seiten
des  Angeklagten  bei  früherer  amtlicher  Zuordnung  oder  durch  eine  andere,  von  ihm  bewirkte
Abänderung  der  Wahl  des  Vertheidigers  (vergl.  Art.  39,  Abs.  1)  entstanden  ist,  jedoch  dergestalt,
  daß  die  bis  zu  der  späteren  Wahl  entstandenen  Vertheidigungskosten  des  ersten  Vertheidigers
  demselben  zu  gewähren  sind;

4.  im  Falle  des  Einspruchs  gegen  das  Erkenntniß  des  Einzelrichters  die  Erstattung  von
Reisekosten  und  Diäten  des  Vertheidigers  für  Abwartung  des  Termins.

Die  Kosten  der  Vertheidigung  sind,  insoweit  im  Unvermögensfalle  ihre  Uebertragung  aus
der  Staatscasse  stattfindet,  auch  ohne  Nachweis  des  Unvermögens  verlagsweise  an  den  Vertheidiger
  aus  der  Staatscasse  zu  berichtigen.

Art.  410.
Erstattung  der  Kosten.
Das  Gericht,  welches  über  die  Verpflichtung  zur  Kostenabstattung  entscheidet,  hat  zugleich
zu  erwägen  und  seine  Entscheidung  darauf  zu  erstrecken,  ob  und  inwieweit  auch  dem  Gegner
die  von  diesem  aufgewendeten  außergerichtlichen  Kosten  zu  erstatten  sind.

Art.  411.
Staatsanwaltschaft.
Die  Staatsanwaltschaft  kann  nur  zur  Erstattung  (Art.  410),  nicht  auch  zur  Abstattung
von  Kosten  verurtheilt  werden,  vielmehr  sind  in  den  Fällen,  wo  nach  obigen  Bestimmungen
kein  Anderer  in  Abstattung  der  Kosten  verurtheilt  werden  kann,  dieselben  Gerichtswegen  zu

übertragen.
Art.  412.

Feststellung  der  Kosten.

Die  zur  Entscheidung  über  die  Kostenabstattung  berufene  Behörde  hat  die  Kosten  der
Vertheidiger  und  der  sonst  aufgetretenen  Sachwalter,  sowie  der  Sachverständigen,  und  die
Zeugengebühren,  auch,  soweit  nöthig,  die  Gerichtskosten  festzustellen.  Einwendungen  gegen  die
Feststellungen,  einschließlich  der  Einwendungen  gegen  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  einzelner
Ansätze,  sind,  wenn  die  Feststellung  vom  Einzelrichter  erfolgte,  durch  das  Bezirksgericht,  in  den
übrigen  Fällen  vom  Oberappellationsgerichte  zu  erledigen.

Zweites  Capitel.

Von  der  Vollstreckung  der  Erkenntnisse.

Art.  413.
Vollziehung  freisprechender  Erkenntnisse.
Ein  freisprechendes  Erkenntniß  ist  von  dem  Gerichte  durch  Entlaffung  des  Losgesprochenen
sofort  in  Vollzug  zu  setzen.
        <pb n="1239" />
        —  1181  —

Das  Gericht  kann  jedoch  unter  Beobachtung  der  hierbei  nach  Art.  151  im  Allgemeinen
zu  nehmenden  Rücksichten  die  Verhaftung  oder  die  Fortdauer  der  Haft  beschließen,  wenn  der
Angeschuldigte  wegen  einer  anderen  Gesetzesübertretung  entweder  bereits  in  Untersuchung  sich
befindet  oder  zur  Untersuchung  zu  ziehen  ist,  oder  wenn  er  in  einer  anderen  Untersuchung  zu
einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  ist.

Nicht  minder  ist  mit  der  Entlassung  Anstand  zu  nehmen,  wenn  der  Staatsanwalt  sofort
bei  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  der  Haftentlassung  unter  Ankündigung  eines  Rechtsmittels
  gegen  dasselbe  widerspricht  und  der  Losgesprochene  bereits  vor  dieser  Bekanntmachung
in  Haft  sich  befunden  hat.

Art.  41  4a  .
Vollstreckung  verurtheilender  Erkenntnisse.

Die  Vollstreckung  eines  Strafurtheils  erfolgt,  sobald  gegen  dasselbe  ein  Rechtsmittel  nicht
weiter  zulässig  ist,  auf  die  von  amtswegen  zu  ertheilende  Anordnung  des  Untersuchungsrichters.

Jede  Vollstreckung  ist  actenkundig  zu  machen;  auch  hat  der  Untersuchungsrichter  von  der
dießfallsigen  Anordnung,  sowie  von  dem  Antritte  und  der  erfolgten  Verbüßung  erkannter
Freiheitsstrafen  dem  Staatsanwalte  Nachricht  zu  geben.

Auch  vor  eingetretener  Rechtskraft  kann  der  Richter  auf  Verlangen  des  Verurtheilten  die
Vollstreckung  der  Strafe  verfügen.

Die  Kosten  der  Vollstreckung,  insonderheit  die  der  Einlieferung  in  eine  Strafanstalt,  hat
der  Verurtheilte  abzustatten.

Art.  414b.

Der  Verurtheilte  kann  bis  zum  Antritte  der  Strafe  unbeschränkt  oder  gegen  Handgelöbniß
  oder  mittels  Bestellung  einer  Sicherheit  entlassen  werden  (vergl.  noch  Art.  20  des  Straf-=gesetzbuchs).


Die  Entschließung  über  die  Entlassung  steht  in  bezirksgerichtlichen  Fällen,  so  lange  die
Sitzung  des  nach  Art.  259  zur  Aburtheilung  berufenen  Gerichts  noch  nicht  aufgehoben  ist,
dem  letzteren,  in  allen  übrigen  Fällen  dem  Untersuchungsrichter  zu.

Die  Bestimmungen  im  Art.  157  fg.  in  Verbindung  mit  Art.  1  36  leiden  hier  gleichfalls
  Anwendung.

Art.  415.

Ein  Erkenntniß,  in  welchem  ein  Abwesender  rechtskräftig  verurtheilt  worden,  ist,  soweit
möglich,  zu  vollziehen.

Art.  416  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.
        <pb n="1240" />
        —  1182  —

Art.  417.

Gegen  die  Entschließung  des  vollstreckenden  Richters,  eine  erkannte  Gefängnißstrafe  durch
Anwendung  der  Schärfung  nach  Art.  25  des  Strafgesetzbuchs  zu  verkürzen,  kann  der  Betheiligte
  Beschwerde  erheben.  Dieselbe  hat  aufschiebende  Wirkung.  Ueber  sie  entscheidet  das
Bezirksgericht.

Art.  418.
Verfahren  bei  eingewendeten  Rechtsmitteln.

Wird  ein  zulässiges  Rechtsmittel  gegen  das  verurtheilende  Erkenntniß  eingewendet,  oder
ein  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  gegen  ein  Versäumniß  in  den  vom  Gesetze  nachgelassenen
Fällen  gestellt,  so  ist  mit  der  Vollstreckung  einer  noch  nicht  angetretenen  Strafe,  vorbehältlich
der  inmittelst  wegen  Verwahrung  des  Verurtheilten  etwa  zu  treffenden  Maßregeln,  Anstand
zu  nehmen.  Es  kann  jedoch,  wenn  der  Verurtheilte  es  verlangt,  die  Strafoollstreckung  noch
vor  der  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel,  beziehendlich  das  Wiedereinsetzungsgesuch,  von
dem  Richter  verfügt  werden.

Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  angebracht,  so  hat  das
Gericht  bei  der  Entschließung  auf  letzteren  zugleich  zu  bestimmen,  ob  eine  vorläufige  Aussetzung
der  Strafe,  gleichviel  ob  sie  bereits  angetreten  ist  oder  nicht,  nach  Befinden  unter  einstweiliger
Verwahrung  des  Verurtheilten,  stattfinden  solle.

Art.  419  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.

Besondere  Bestimmungen.

ist  aufgehoben.

Art.  420.

Ist  ein  von  dem  Staatsanwalte  eingewendetes  Rechtsmittel  verworfen  worden,  so  hat,
wenn  die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  durch  das  Rechtsmittel  aufgehalten  wurde  und
der  Angeschuldigte  sich  in  Haft  befand,  das  Gericht  bei  der  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
  zugleich  zu  bestimmen,  ob  und  inwieweit  die  verlängerte  Haft  dem  Angeschuldigten  auf
die  erkannte  Strafe  anzurechnen  sei.

Art.  4215.
Nachtragserkenntniß.

Ist  Jemand  in  verschiedenen  Erkenntnissen,  gleichviel  ob  von  demselben  Gerichte  oder
von  verschiedenen  Gerichten  mit  Strafen  belegt  worden,  so  sollen  die  erkannten  Strafen,  soweit
  solches  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  78  fg.  des  Strafgesetzbuchs  zulässig  ist  und
nach  Maßgabe  der  letzteren,  in  eine  Gesammtstrafe  verwandelt  werden.  Das  Nachtragserkenntniß
  ist  von  dem  erstinstanzlichen  Gerichte  derjenigen  Untersuchung  zu  ertheilen,  in
        <pb n="1241" />
        —  1183  —

welcher  wider  den  Angeklagten  auf  die  schwerste  Strafe  und  dafern  mehrere  gleich  schwere
Strafen  vorliegen,  auf  die  letzte  derselben  erkannt  worden  ist.  War  diese  Strafe  von  einem
Schwurgerichtshofe  erkannt  worden,  so  ist  das  Nachtragserkenntniß  von  demjenigen  Bezirks—
gerichte  zu  ertheilen,  bei  welchem  das  Geschwornengericht  abgehalten  wurde.

Das  Gericht  ist  bei  dem  Nachtragserkenntnisse  an  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche
die  Verbrechen  in  den  einzelnen  Erkenntnissen  gefunden  haben,  gebunden.  Die  erkannten  ein—
zelnen  Strafen  kommen  hierdurch  in  Wegfall  und  es  ist  nur  die  zuletzt  ausgesprochene
Gesammtstrafe  zu  vollstrecken.

Art.  421b.

Die  im  Art.  421  à  vorgeschriebene  Verwandlung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  mit  Vollstreckung
  einer  erkannten  Strafe  bereits  begonnen  worden  und  erst  während  der  Vollstreckung
Straferkenntnisse  wider  den  Angeklagten  ertheilt  werden,  soweit  nicht  im  Art.  42½c  etwas
Anderes  bestimmtt  ist.

Art.  421e.

Die  Verwandlung  erstreckt  sich  nicht  auf  Straferkenntnisse  wegen  Verbrechen,  welche  erst
nach  Rechtskraft  eines  der  Erkenntnisse  verübt  worden  sind,  sowie  nicht  auf  Straferkenntnisse,
welche  erst  nach  Verbüßung  der  erkannten  Gesammtstrafe  ertheilt  werden,  letzteren  Falls  selbst
dann  nicht,  wenn  sie  wegen  früher  verübter  Verbrechen  ertheilt  worden  sind.

Art.  422.

Durch  die  Bestimmungen  der  Art.  42  1  a  fg.  wird  an  den  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit

  und  Einwendung,  insbesondere  die  Einwendungsfrist  von  Rechtsmitteln  gegen  die
einzelnen  Erkenntnisse  nichts  geändert.

Dagegen  kann  das  Nachtragserkenntniß  von  dem  Verurtheilten  mit  der  Berufung,  beziehendlich
  dem  Einspruche  in  Betreff  der  in  ihm  ausgesprochenen  Gesammtstrafe  und  von
dem  Verurtheilten  und  dem  Staatsanwalte  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  mit  letzterer  jedoch
nur  wegen  solcher  Nichtigkeiten,  welche  das  Verfahren  des  Gerichts  bei  Ertheilung  des  Nachtragserkenntnisses
  oder  dieses  selbst  betreffen,  angefochten  werden.

Art.  422b.

Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Art.  421  à  fg.  ist  auch  mit  Ertheilung  eines
Nachtragserkenntnisses  zu  verfahren,  wenn  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs-  über  den
Rückfall,  insbesondere  die  Bestimmung  im  Art.  300  des  Strafgesetzbuchs  zum  Nachtheile  des

Angeklagten  in  verschiedenen,  wider  ihn  ergangenen  Erkenntnissen  unrichtig  angewendet  worden
sind.

1868.  157
        <pb n="1242" />
        —  1184  —

Art.  422c.

Die  Vollstreckung  der  Gesammtstrafe  erfolgt  durch  das  Gericht,  welches  dieselbe  erkannt
hat,  es  wäre  denn,  daß  der  Verurtheilte  bei  einem  anderen  Gerichte  in  Haft  sich  befindet.
In  diesem  Falle  erfolgt  die  Vollstreckung  durch  das  letztere.

Art.  423.

Ist  Jemand  in  Fällen,  wo  ein  Nachtragserkenntniß  nicht  zu  ertheilen  ist,  zu  mehreren
Freiheitsstrafen  verschiedener  Art  verurtheilt  worden,  so  sind  vie  letzteren  gesondert  und  zwar
dergestalt  zu  vollstrecken,  daß  mit  der  schwersten  derselben  der  Anfang  gemacht  wird.

Art.  424.
Geldstrafen.

Erkannte  Geldstrafen  sind  aus  dem  Nachlasse  des  Verurtheilten  nur  dann  zu  berichtigen,
wenn  derselbe  sich  dem  Erkenntnisse  ausdrücklich  unterworfen  hatte,  oder  das  Erkenntniß  noch
bei  seinen  Lebzeiten  in  Rechtskraft  übergegangen  war.

Art.  425  der  Strafprozeßordnung  vom  1  1.  August  1855.
Todesstrafe.

ist  aufgehoben.

Art.  426  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855.
ist  aufgehoben.

Art.  427  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1  855.
ist  aufgehoben.

Art.  428.
Abschrift  und  Bekanntmachung  der  Erkenntnisse.

Bei  ganz  oder  theilweise  freisprechenden  Erkenntnissen  ist  dem  Angeklagten  auf  sein  Ver—
langen  eine  Abschrift  des  Erkenntnisses  und  der  Entscheidungsgründe,  soweit  letztere  ihn  be—
treffen,  in  beglaubter  Form  unentgeltlich  auszufertigen.

Das  Instizministerium  kann  die  amtliche  Veröffentlichung  ergangener,  sowohl  freisprechender
  als  verurtheilender,  Erkenntnisse  anordnen.

Art.  429.
Rückgabe  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände.

Das  Gericht  hat  zugleich  die  Rückgabe  der  in  Beschlag  genommenen  Ueberführungsstücke
oder  Gegenstände  des  Verbrechens,  insoweit  sie  nicht  zum  Vortheile  der  Staats=  oder  einer
        <pb n="1243" />
        —  1185  —

anderen  Casse  verwirkt,  oder  wegen  des  Gebrauchs  zu  verbrecherischen  Zwecken  zu  vernichten
sind,  an  den  Eigenthümer  anzuordnen,  sofern  derselbe  mit  Sicherheit  ermittelt  worden  und  ein
Widerspruch  eines  Dritten  oder  des  hierüber  zu  befragenden  Angeklagten  nicht  vorliegt.

Art.  430.
Ersatzleistung.
Sind  Gegenstände,  welche  dem  Angeklagten  eigenthümlich  gehören,  in  Beschlag  genommen

worden  oder  sonst  in  gerichtlichen  Gewahrsam  gelangt,  so  ist  davon  mit  Zustimmung  des  An—
geklagten  der  dem  Verletzten  gebührende  Ersatz  zu  bestreiten.

Der  Angeklagte  ist  solchenfalls  über  die  Ersatzleistung  noch  vor  Ertheilung  des  End—
erkenntnisses  Gerichtswegen  zu  befragen.

Die  Ersatzleistung  geht  der  Berichtigung  der  Kosten  aus  diesen  Gegenständen  voraus.

Art.  431.
Verfahren  gegen  aus  der  Strafhaft  Entwichene.

Ist  ein  Verurtheilter  aus  der  Strafhaft  entwichen  und  wird  die  Identität  desselben  mit
einem  später  Ergriffenen  bezweifelt,  so  hat  hierüber  das  Bezirksgericht  des  Orts,  woselbst  der
Verurtheilte  seine  Strafe  verbüßte  und,  wenn  er  nicht  aus  einer  Landesstrafanstalt  entwichen,
das  Bezirksgericht,  welches  das  Straferkenntniß  gesprochen  hatte  oder,  wenn  letzteren  Falls  ein
Einzelrichter  oder  ein  Geschwornengericht  dasselbe  ertheilt  hatte,  das  Bezirksgericht  des  Bezirks
mittels  Erkenntnisses  zu  entscheiden.

Art.  432.

Die  Entscheidung  erfolgt,  nachdem  das  Gericht  die  etwa  vorgeladenen  Zeugen  abgehört,
sowie  die  sonst  nöthigen  Erörterungen  vorgenommen  hat.  Der  Staatsanwalt  und  der  An—
geklagte  können  gleichfalls  Zeugen  und  andere  Beweismittel  angeben;  über  ihre  Zulassung,
insbesondere  über  die  Abhörung  der  Zeugen  entscheidet  das  Gericht.  Wegen  Abhörung  und
Vereidung  der  Zeugen  gelten  die  Vorschriften  der  dritten  Abtheilung  im  zweiten  Capitel.

Die  Sitzung  ist  unter  den  in  Art.  5  fg.  bemerkten  Beschränkungen  öffentlich.

Die  Verhandlung  kann  und  zwar  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Strafe  in  Folge  einer
Privatanklage  zuerkannt  worden  war,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  nur  in  Gegenwart  des
Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  vorgenommen  werden.

Das  Erkenntniß  kann  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verletzung  wesentlicher  Formen
angefochten  werden.  Dagegen  ist  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Betreff  der  Her—
stellung  der  Identität  den  Beschränkungen  des  Art.  386  nicht  unterworfen.

157“
        <pb n="1244" />
        —  1186  —

Art.  433.
Verfolgung  des  flüchtigen  Verurtheilten.

Der  Verurtheilte,  welcher  zur  Strafvollstreckung  sich  zu  der  bestimmten  Zeit  nicht  ein—
findet  oder  derselben  sich  durch  die  Flucht  oder  Verbergung  seines  Aufenthalts  entzieht,  kann
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Capitels  der  zweiten  Abtheilung  verfolgt  werden;
es  ist  jedoch  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  nicht  erforderlich.

Bei  der  Entweichung  aus  einer  Strafanstalt  sind  die  nöthigen  Maßregeln  von  dem  Ge—
richte  der  Strafanstalt  zu  treffen.

Siebente  Abtheilung.
Von  dem  Anschlusse  des  Beschädigten  an  das  Strafverfahren.

Art.  434.

Mit  dem  Straferkenntnisse  ist  auf  den  Antrag  des  Beschädigten  die  Verurtheilung  des
Angeklagten  zur  Ersatzleistung,  insonderheit  zur  Rückgabe  entzogener  Sachen,  soweit  die  Ersatzpflicht
  als  rechtliche  Folge  des  Verbrechens  erscheint,  wegen  dessen  er  verurtheilt  wird,  dann  zu
verbinden,  wenn  aus  den  zum  Zwecke  der  Untersuchung  nöthig  gewordenen  Erörterungen  die
Verbindlichkeit  zum  Ersatze  mit  ausreichender  Bestimmtheit  sich  ergiebt,  und  dasjenige,  was
deshalb  zu  leisten  ist,  ohne  förmliche  Beweisführung  und  ohne  daß  hierdurch  die  Untersuchung
aufgehalten  wird,  festgestellt  werden  kann.

Art.  435.

Der  Beschädigte  hat  in  den  vor  dem  Bezirksgerichte  anhängigen  Untersuchungen  den  Antrag
  auf  Verurtheilung  des  Angeklagten  zur  Ersatzleistung  bei  dem  Untersuchungsrichter  bis
zum  Schlusse  der  Voruntersuchung  und  im  Falle  unmittelbarer  Vorladung  noch  vor  der  Vorladung
  zur  Hauptverhandlung  bei  dem  Bezirksgerichte  anzubringen.  Spätere  Anträge  sind
nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Angeklagten  zuzulassen.

In  den  vor  dem  Einzelrichter  anhängigen  Untersuchungen  kann  der  Antrag  bis  zur  Fällung
  des  Erkenntnisses  gestellt  werden.  ·  —

Der  Antragsteller  hat  bestimmt  anzugeben,  worauf  er  seine  Forderung  richte,  auch  dieselbe,
auf  Verlangen  des  Gerichts,  näher  zu  begründen.

Der  Antrag  ist  dem  Angeklagten  mitzutheilen  und  letzterer  mit  seinen  etwaigen  Einwend—
ungen  zu  hören.

Art.  436.

Mangeln  die  im  Art.  434  bestimmten  Voraussetzungen  der  Verurtheilung  oder  werden
gegen  den  Anspruch  oder  zur  Aufrechthaltung  desselben  von  den  Parteien  erhebliche  That—
        <pb n="1245" />
        —  1187  —

sachen  angeführt,  deren  Erörterung  nicht  zum  Behufe  der  Entscheidung  in  der  Strafsache
nöthig  ist,  so  hat  das  bei  der  Hauptverhandlung  erkennende  Gericht,  beziehendlich  der  Einzel—
richter,  den  Beschädigten  mit  der  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  zur  besonderen  Ausführ—
ung  im  Wege  des  bürgerlichen  Prozesses  zu  verweisen.

Ist  jedoch  nur  der  Betrag  des  Schadens  noch  in  Frage,  so  kann  dem  Beschädigten  auf
dessen  Antrag  die  eidliche  Bestärkung  des  Betrags,  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Feststellung
desselben  durch  das  Strafgericht,  in  dem  Straferkenntnisse  nachgelassen  und  für  den  Fall  der
eidlichen  Bestärkung  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  auf  Erstattung  dieses  Betrags  gerichtet
werden.

Eine  gänzliche  oder  theilweise  Entbindung  des  Angeklagten  von  dem  Anspruche  ist  nicht
zulässig,  eine  theilweise  Verurtheilung,  verbunden  mit  theilweiser  Verweisung  zur  civilpro—
zessualischen  Ausführung,  aber  nur  insoweit  statthaft,  als  die  einzelnen  Ersatzansprüche  der—
gestalt  unabhängig  von  einander  sich  darstellen,  daß  sie  getrennt  erörtert  und  entschieden  werden
können.  Insbesondere  kann  das  Strafgericht  die  Verurtheilung  blos  auf  Rückgabe  der  ent—
zogenen  Sache  richten  und  dagegen  die  Geltendmachung  der  weiteren  Schäden  auf  den  Weg
des  bürgerlichen  Prozesses  verweisen.

Art.  437.

In  den  vor  dem  Bezirksgerichte  anhängigen  Untersuchungen  ist  der  Beschädigte,  welcher
sich  dem  Strafverfahren  angeschlossen  hat,  von  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,  dafern
eine  solche  stattgefunden,  und  von  den  Entscheidungen  über  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung
  in  Kenntniß  zu  setzen,  auch  zur  Hauptverhandlung  mit  vorzuladen.  Er  kann
der  Hauptverhandlung  von  Anfang  an  beiwohnen,  bei  derselben  sich  des  Beistandes  eines
Sachwalters  bedienen  oder  auch  durch  einen  solchen  vertreten  lassen.  Das  Bezirksgericht  hat

jedoch  auch  bei  dem  Außenbleiben  des  Beschädigten  über  den  von  ihm  gestellten  Antrag  zu
entscheiden.

Er  kann  zur  Geltendmachung  seiner  Rechte  bei  der  Hauptverhandlung  an  den  Angeklagten,

sowie  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  durch  den  Gerichtsvorsitzenden  Fragen  richten,  auch
schon  während  der  Beweisaufnahme  das  Wort  erhalten.

Am  Schlusse  der  Verhandlung  wird  er  noch  vor  dem  Staatsanwalte  mit  der  Rechtfertigung

  seiner  Anträge  gehört.  Er  kann  sich  aber  zu  deren  thatsächlichen  Begründung  nur  auf  die
Ergebnisse  der  Untersuchung  stützen.

In  den  bei  dem  Einzelrichter  anhängigen  Untersuchungen  hat  letzterer  den  Antrag  des
Beschädigten  bei  der  Beweisaufnahme,  soweit  solches  nicht  eine  Verzögerung  der  Entscheidung
über  die  Strafsache  herbeiführen  würde,  in  Obacht  zu  nehmen.  Beraumt  er  einen  Termin
nach  Art.  364  an,  so  hat  er  auch  den  Beschädigten  hierzu  vorzuladen.  Die  Vorschriften
        <pb n="1246" />
        —  1188  —

des  gegenwärtigen  Artikels  in  Betreff  der  Hauptverhandlung  leiden  sodann  hier  gleichfalls
Anwendung.
Art.  438.

Die  Entscheidung  des  Gerichts  erfolgt  in  dem  Erkenntnisse  über  das  angezeigte  Verbrechen.


Das  Gericht  hat  in  jedem  Falle  auch  über  die  durch  den  Anschluß  verursachten  besonderen
  Kosten  und  zwar  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Prozesses  zu  entscheiden.

Art.  439.

Erläßt  der  Richter  nach  Art.  368  à  eine  Strafverfügung,  so  kann  er,  wenn  der  Beschädigte
  den  Antrag  auf  Verurtheilung  des  Angeschuldigten  in  Ersatz  des  Schadens  gestellt,  auch
das,  was  er  deshalb  fordert,  bestimmt  angegeben  hat,  die  entsprechende  Auflage  wegen  Leistung
des  verlangten  Ersatzes  in  die  Strafverfügung  mit  aufnehmen.  Diese  Auflage  wird  unter  der
im  Art.  36  8e  angegebenen  Voraussetzung,  ebenso  wie  die  Strafverfügung  selbst,  rechtskräftig.
Erhebt  der  Angeschuldigte  innerhalb  der  zehntägigen  Frist  eine  Einwendung  gegen  die  Strafverfügung,
  so  wird  dadurch  auch  die  Verurtheilung  in  den  Schadenersatz  aufgehoben.  Beschränkt
er  jedoch  die  Einwendung  nur  auf  die  letztere,  so  bleibt  die  Strafverfügung  im  Uebrigen  in
Kraft  und  es  ist  die  Einwendung  als  eine  Berufung  gegen  die  Verurtheilung  in  den  Schadenersatz
  zu  betrachten  (vergl.  Art.  442).

Art.  440.

Der  Beschädigte  kann  zwar  sowohl  vor  Einleitung  als  während  des  Strafverfahrens  seine
Schädenansprüche  bei  dem  Ciovilgerichte  geltend  machen.  Es  ist  jedoch  eine  gleichzeitige  Verfolgung
  derselben  vor  dem  Civilgerichte  und  in  dem  Strafverfahren  unzulässig.  Es  soll  daher
der  Anschluß  an  das  Strafverfahren  als  die  Zurücknahme  der  etwa  bereits  erhobenen  Civilklage
  und  die  Erhebung  der  letzteren  als  die  Rücknahme  des  etwa  bereits  erklärten  Anschlusses
  betrachtet  werden.

Der  Beschädigte  kann  sich  dem  Strafverfahren  nicht  mehr  anschließen,  wenn  bereits  im
bürgerlichen  Prozesse  durch  eine  Entscheidung,  welche  rechtskräftig  geworden  oder  gegen  welche
ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  weiter  zulässig  ist,  die  Verurtheilung  in  den  Ersatzanspruch
oder  die  Entbindung  von  demselben  endgültig  erfolgt  ist.

Dagegen  behindert  eine  Abweisung  der  Klage  in  der  augebrachten  Maße  den  Anschluß
an  das  Strafverfahren  nicht.

Art.  441.

Dem  Beschädigten  steht  es  frei,  den  Anschluß  an  das  Strafverfahren  bis  zur  Rechtskraft
der  Entscheidung  über  denselben  zurückzunehmen.  Er  hat  jevoch  solchenfalls  die  durch  den  Anschluß
  etwa  verursachten  Kosten  zu  übertragen.
        <pb n="1247" />
        —  1189  —

Im  Falle  der  Zurücknahme  ist  der  Beschädigte  bei  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  im
bürgerlichen  Prozesse  auf  sein  Vorbringen  bei  dem  Anschlusse,  insbesondere  auch  auf  die  dabei
aufgestellte  Schädenberechnung,  nicht  beschränkt.  Dieß  gilt  auch  in  dem  Falle,  wenn  er  durch
das  Strafgericht  mit  seinen  Ansprüchen  an  das  Civilgericht  verwiesen  worden  ist.

Art.  442.

Der  Verurtheilte  kann  die  Entscheidung  des  Strafgerichts  über  den  Antrag  des  Beschädigten
  und  zwar,  wenn  sie  vom  Bezirksgerichte  oder  einem  Schwurzerichtshofe  ertheilt

wurde,  mit  der  Berufung,  wenn  sie  von  dem  Einzelrichter  ertheilt  wurde,  mit  dem  Einspruche
anfechten.

Ueber  die  Berufung  entscheidet  das  Oberappellationsgericht,  über  den  Einspruch  das
Bezirksgericht.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  diese  Rechtsmittel  gelten
auch  hier.
Art.  443.

Gegen  die  Entscheidung  über  diese  Rechtsmittel  ist  eine  weitere  Berufung  nur  insoweit
zulässig,  als  der  Betrag  dessen,  wozu  der  Angeschuldigte  verurtheilt  worden  ist,  diejenige
Summe  erreicht,  nach  welcher  bei  zwei  gleichlautenden  Erkenntnissen  die  Civilprozeßgesetze
noch  eine  Berufung  zulassen.  In  diesem  Falle  entscheidet  als  Gericht  dritter  Instanz,  dafern
die  zweitgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Bezirksgerichte  ertheilt  worden,  das  Oberappellationsgericht
  und,  dafern  von  diesem  die  zweitgerichtliche  Entscheidung  ertheilt  worden,
ein  anderer  Senat  des  Oberappellationsgerichts,  als  welcher  die  angefochtene  Entscheidung
ertheilt  hatte.

Art.  444.

In  den  oberen  Instanzen  kann  in  der  Hauptsache  nur  entweder  die  Entscheidung  bestätigt
  oder  der  Beschädigte  zur  Anstellung  förmlicher  Klage  verwiesen  werden,  wobei  demselben
das  im  Art.  4  36,  Abs.  3  gedachte  Befugniß  gleichfalls  zusteht.

Ueber  die  in  den  oberen  Instanzen  erwachsenen  Kosten  ist  nach  den  Grundsätzen  des
bürgerlichen  Prozesses  zu  entscheiden.
Art.  445.

Etwaige  Nichtigkeitsbeschwerden,  soweit  sie  blos  die  Entscheidung  über  den  Antrag  des
Beschädigten  betreffen,  sind  lediglich  mittels  der  Berufung,  beziehendlich  des  Einspruchs,

und  zwar  nur  so  weit,  als  diese  Rechtsmittel  nach  Art.  442,  443  zulässig  sind,  geltend  zu
machen.
        <pb n="1248" />
        —  1190  —

Art.  446.

Dem  Staatsanwalte,  sowie  dem  Beschädigten  steht  gegen  die  Entscheidung  über  die
Ersatzfrage  weder  eine  Berufung  oder  ein  Einspruch,  noch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  zu.

Art.  447.

Eine  Berufung,  beziehendlich  ein  Einspruch  des  Verurtheilten  gegen  das  strafgerichtliche
Erkenntniß  ist,  dafern  nicht  von  ihm  besondere  Beschwerdepunkte  aufgestellt  sind  und  diese
eine  andere  Willensmeinung  aussprechen,  als  zugleich  gegen  die  Verurtheilung  in  den  Schadenersatz
  gerichtet,  an  zusehen.

Art.  448.

Wird  auf  ein  gegen  die  Verurtheilung  in  der  Strafsache  eingewendetes  Rechtsmittel  oder
in  Folge  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  der  Verurtheilte  freigesprochen,  so  ist  dadurch
  zugleich  die  im  Straferkenntnisse  erfolgte  Verurtheilung  in  Betreff  der  Ersatzfrage  für
aufgehoben  zu  erachten.  Der  Beschädigte  kann  jedoch  solchenfalls  seine  Ansprüche  noch  bei
dem  Civilgerichte  geltend  machen.

Ist  in  Folge  einer  in  Betreff  der  Strafsache  eingewendeten  Nichtigkeitsbeschwerde  eine
anderweite  Verhandlung  in  der  Strafsache  abzuhalten,  oder  eine  anderweite  Entscheidung  zu
ertheilen,  so  hat  das  Strafgericht  hiervon  den  Beschädigten,  welcher  sich  dem  Strafverfahren
angeschlossen  hatte,  in  Kenntniß  zu  setzen  und  sodann  die  früher  gestellten  Anträge  desselben,
soweit  er  sie  nicht  zurückgenommen  (vergl.  noch  Art.  440,  Abs.  2,  3),  ohne  daß  es  deren
Wiederholung  bedarf,  zu  berücksichtigen.

Wird  gegen  ein  freisprechendes  Enderkenntniß  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
gestattet,  so  ist  solches  dem  Beschädigten,  welcher  sich  früher  dem  Strafverfahren  angeschlossen
hatte,  zu  eröffnen  und  kann  derselbe  seinen  Antrag  wegen  Ersatzleistung  bei  dem  Strafgerichte
  wiederholen,  soweit  nicht  bereits  im  bürgerlichen  Prozesse  durch  eine  Entscheidung,
welche  Rechtskraft  erlangt  hat  oder  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  nicht  weiter  zulässig  ist,
die  Verurtheilung  in  den  Ersatzanspruch  oder  die  Entbindung  von  demselben  endgültig
erfolgt  ist.

Dagegen  behindert  eine  Abweisung  der  Klage  in  der  angebrachten  Maße  den  anderweiten
  Anschluß  nicht.

Art.  449.

Wird  durch  das  Strafurtheil  der  Angeklagte  der  ihm  beigemessenen  Handlung  für
schuldig  erkannt,  so  ist  solches  auch  für  die  Entscheidung  über  die  Ansprüche  auf  Erstattung
der  aus  dieser  Handlung  entstandenen  Schäden  insoweit  maßgebend,  als  in  dem  Erkenntnisse
die  Handlung  und  die  Verübung  derselben  durch  den  Angeklagten  für  bewiesen  erachtet
worden  sind.
        <pb n="1249" />
        —  1191  —

Diese  Bestimmung  gilt  sowohl  für  das  Strafgericht  erster  Instanz,  wenn  es  über  die
Anträge  des  Beschädigten,  welcher  dem  Strafverfahren  sich  angeschlossen  hatte,  entscheidet,  als
auch  für  die  oberen  Instanzen,  wenn  sie  in  Folge  Einspruchs  oder  Berufung  des  Verurtheilten
über  die  Entscheidung  einer  ihnen  untergeordneten  Instanz  zu  erkennen  haben.

Nicht  minder  gilt  sie  für  die  Civilgerichte,  wenn  der  Beschädigte  Civilklage  erhoben  und
vor  Fällung  des  Enderkenntnisses  letzter  Instanz  auf  die  Entscheidung  des  Strafgerichts  sich
berufen  hat.  Wird  jedoch  das  Straferkenntniß  erst  in  zweiter  oder  dritter  Instanz  beigebracht,
so  ist  die  Sache  auf  Verlangen  der  einen  oder  anderen  Partei  zur  anderweiten  Entscheidung
an  das  Gericht  erster  Instanz  zurückzugeben.  Der  Anberaumung  eines  besonderen  Termins
zu  Production  des  Erkenntnisses  bedarf  es  nicht.  Auch  ist  der  Beklagte  mit  einem  Gegen—
beweise,  daß  die  strafbare  Handlung  überhaupt  nicht  oder  doch  nicht  von  ihm  verübt  worden,
nicht  zu  hören.

Hierbei  soll  es  allenthalben  keinen  Unterschied  machen,  ob  der  Beschädigte  sich  dem  Straf—
verfahren  vorher  angeschlossen  hatte  oder  nicht.

Art.  450.

Das  Vollstreckungsverfahren  in  Betreff  der  Verurtheilung  in  Ersatzleistung  gehört  vor
das  Civilgericht  des  Verurtheilten.

Urkundlich  haben  Seine  Königliche  Majestät  diese  Revidirte  Strafprozeßordnung  eigen—
händig  vollzogen  und  das  Königliche  Insiegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  1.  October  1868.

Johann.

6  D.  Robert  Schneider.

1868.  158
        <pb n="1250" />
        —  1192  —

Anhang.

Eid  eines  Zeugen  in  der  Voruntersuchung:

Sie  schwören  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  die  von  Ihnen  erstattete
Aussage  durchgängig  der  Wahrheit  entspricht  und  Sie  wissentlich  etwas  zur  Sache  Gehöriges
nicht  verschwiegen  haben,  sowie  daß  Sie  auch  bei  etwaigen  künftigen  Befragungen  in  dieser
Untersuchung  allenthalben  die  Wahrheit  sagen  und  wissentlich  etwas  zur  Sache  Gehöriges
nicht  verschweigen  werden;  so  wahr  Ihnen  Gott  helfe  durch  Jesum  Christum  und  sein  heiliges
Wort!

II.
Eid  eines  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung  (nach  Verschiedenheit  der  Fälle):

A.

Sie  schwören  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie  in  der  Untersuchung
gegen  X  N  (und  Genossen)  durchgängig  die  Wahrheit  sagen  und  wissentlich  etwas  zur  Sache
Gehöriges  nicht  verschweigen  werden;  so  wahr  Ihnen  Gott  belfe  durch  Jesum  Christum  und
sein  heiliges  Wort!

B.

Sie  schwören  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  die  von  Ihnen  in  der
Untersuchung  gegen  N  N  2c.  erstattete  Aussage  durchgängig  der  Wahrheit  entspricht  und  Sie
wissentlich  etwas  zur  Sache  Gehöriges  nicht  verschwiegen  haben;  so  wahr  Ihnen  Gott  helfe
durch  Jesum  Christum  und  sein  heiliges  Wort!

III.
Eid  eines  Sachverständigen:
Sie  schwören  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie  Ihre  Wahrnehm—

ungen  treu  und  vollständig  angeben  und  Ihr  Gutachten,  Ihrer  Kenntniß  und  Erfahrung
gemäß,  nach  sorgfältiger  Prüfung,  gewissenhaft  abgeben  werden;  so  wahr  Ihnen  2c.

IV.
Eid  eines  Uebersetzers:

Sie  schwören  rc.,  daß  Sie  das  Ihnen  Mitgetheilte  getreu  und  gewissenhaft  übersetzen
werden;  so  wahr  Ihnen  2c.
        <pb n="1251" />
        —  1193  —

V.

Eid  eines  Dollmetschers  bei  Abhörung  einer  der  deutschen  Sprache
unkundigen  Person:

Sie  schwören  ꝛc.,  daß  Sie  die  Fragen,  welche  das  Gericht  vorlegen  wird  und  die  Antworten,
  welche  NM  darauf  ertheilen  wird,  richtig  übersetzen  (und  in  der  Sprache  des
Abzuhörenden  genau  niederschreiben)  wollen,  Alles  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen;  so
wahr  Ihnen  2c.

VI.

Eid  eines  Dollmetschers  bei  Abhörung  einer  der  Rede  nicht  mächtigen
Person:
Sie  schwören  2c.,  daß  Sie  die  Fragen  dem  Abzuhörenden  verständlich  machen  und  den
Sinn  der  Zeichen,  womit  derselbe  antworten  wird,  angeben  wollen,  Alles  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen;  so  wahr  Ihnen  2c.

 

Eine  jede  dieser  Formeln  wird  in  dem  ihr  entsprechenden  Falle  von  dem  Richter  der  zu
vereidenden  Person  vorgelesen,  letztere  hierauf  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Maße  ermahnt
und  verwarnt,  und  sodann  von  ihr  der  Eid  selbst  mit  folgenden  Worten  geleistet:

Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe  durch  Jesum  Christum  und  sein  heiliges
Wort!  Amen!

Bei  Bekennern  einer  anderen,  als  der  christlichen  Religion  sind  sowohl  die  Schlußworte
der  obigen  Eidesformeln  („so  wahr  Ihnen  Gott  helfe  rc.“),  als  auch  die  von  dem  Schwörenden
  nachzusprechenden  Eidesworte  („so  wahr  mir  Gott  helfe  2c.“)  entsprechend  zu  ändern.

Bezüglich  der  Bekenner  der  jüdischen  Religion  ist  den  Vorschriften  in  der  Verordnung,

die  Eidesleistungen  der  Juden  betreffend,  vom  3.  August  1868  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  50  4)  nachzugehen.

 

158“
        <pb n="1252" />
        —  1194  —

Inhaltsverzeichniß

der

Nevidirten  Strafprozeßordnung.

Allgemeiner  Theil.

Erstes  Capitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Untersuchungsprinhh  ...  Art.  1.
Anklageform  ..  2.
Beruf  der  Behörden  und  Beamten  i  im  Strafverfahren  3.
Abtheilungen  des  Strafverfahrens  .  4.
Mündlichkeit  (Unmittelbarkeit)  und  Oeffentlihtei  5.
Geheime  Sitzung  .  .  -6,7.
Veröffentlichung  von  Actenstücken  .  ...  8.—
Berathungen  richterlicher  Entscheidungen  9.
Ausschluß  gesetzlicher  Beweisregen  .  10.
Ausfertigung  der  Entscheidunen  =  11.
Entscheidungsgründe  .....  -12.
Bekanntmachung  der  Entscheidungen  .  -13.
Abänderung  von  Schreib-  und  geehnunzesehlen  .  -14.
Zahl  der  Richter  .  15.
Behinderung  der  Richter  —  cErgänzungericter.  .  -16.
Hulfsrtchter...  .  17.
Gerichtspolizei  .....  18.
Fristberechnungen  im  Allgemeinen  .....  -19.
Zweites  Capitel.

Von  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Privatanklage.
Beruf  der  Staatsanwaltschaft  im  Allgemeinen  .  .  Art.  20a,  b.
Personal  der  Staatsanwaltschaft.  .  .  .  .  .  .21,  22,  23.
Unterordnung  der  Staatsanwälte  24,  25.
Geschäftskreis  der  staatsanwaltschaftlichen  Beamten  Z  .  -26-27.
Theilnahme  der  Staatsanwaltschaft  an  den  Sitzungen!  der  Gericie  28.
Antrag  des  Verletzten  auf  Bestrafung  ..  29.
Verfahren  der  Staatsanwaltschaft.  .30  a,  b.
Privatanklage  .  31.
Befugnisse  des  Privatanklägers  é32,  33.
Besondere  Bestimmungen  u.  34,  35,  36.
Begriffsbestimmung  ".37.
        <pb n="1253" />
        —  1195  —

Drittes  Capitel.
Von  der  Vertheidigung,  sowie  von  der  Vertretung  des  Verletzten.
Von  der  Vertheidigung  im  Allgemeinen  .  Art.  38  a,  b,  39.

Fähigkeit  zum  Amte  eines  Vertheidigers  .  40.
Führung  der  Vertheidigung  f41  a,  b,  c.
Recht  zur  Unterredung  mit  dem  Vertheidiger  und  Aütenverleguns  .  4.
Rechtliche  Vertretung  des  Verletzten  43.

Viertes  Capitel.
Von  der  Zuständigkeit  der  Gerichtsbehörden.

Von  der  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  und  der  Einzelrichter  überhaupt.
Zuständigkeit  der  Einzelrichter  Art.  44  a,  b.

Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  .  45  #,  b.

Besondere  Bestimmungen  =  46,  47  a,  b.
Gerichtsstände.

Gerichtsstand  der  begangenen  Dat  48.

Begriffsbestimmung  ç  49.  50.

Gerichtsstand  bei  den  im  Auslande  verübten  Verbrechen  51.

Gerichtsstand  des  Wohnots  .  -52.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  des  Zusammentreffens
I.  von  mehreren,  zur  Bezirksgerichtszuständigkeit  gehörigen  Verbrechen.

1.  von  mehreren  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten  53.

2.  von  mehreren  Personen  bei  mehreren  Verbrechen  54.
Beschränkung  des  Wahlrechts  der  Staatsanwaltschaft  55,  56.
II.  von  mehreren,  zur  Einzelrichterzuständigkeit  gehörigen  Verbrechen  57  a,  b.
III.  von  Bezirks-  und  Einzelgerichtssachen  é  58,  59.

Streitigkeiten  der  Gerichte  über  ihre  Zuständigkeit  60.
Bestimmungen  über  das  Auftragsrecht  61,62.
Ergänzende  Bestimmungen.  .  -64ab.

Fünftes  Capitel.
Von  der  Unfähigkeit  zur  Ausübung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwalts,  sowie
von  der  Ablehnung  eines  Richters.
Unfähigkeit  eines  Richters  Art.  65,  66.

Unfähigkeit  von  Mitgliedern  der  Statganwalshaf  .  67.
Anzeige  der  Unfähigkeit  68.
Wirkung  der  Unfähigkeit  .  -69.
AblehnungderGerichtsmitglteder  -70·
Entscheidung  über  die  Ablehnung  71,  72.
Wirkung  der  statthaft  *“  klchmung  73.

Besondere  Bestimmung.  74.
        <pb n="1254" />
        —  1196  —

Sechstes  Capitel.
Von  der  gerichtlichen  Polizei.

Begriff  und  Ausübung  der  gerichtlichen  Polizei.  ..  Art.  75  a,  b.

Befugnisse  der  gerichtlichen  Polizeit  OD
Benachrichtigung  des  Staatsanwalts  und  des  Gerichts

Besondere  Bestimmung  .  .....
VerwahrungdesBezüchtigten.

Besondere  Bestimmungen

Mitwirkung  anderer  Gerichte

u  ut#uu  n#  u

Siebentes  Capitel.
Von  den  Rechtsmitteln.

Angabe  der  Rechtsmite  .  Art.

Fristbestimmung

Begründung  der  Rechtsmittel.  .  .
Vorläufige  Anmeldung  der  Mchtgkeitsbeschwer-  .
Anbringen  des  Rechtsmittels.

Mittheilung  des  Rechtsmittels  an  den  anderen  T
Berichtserstattung  ..  ..  .  -
CntscheldendeBeholde..  .....  -
Wiedereinsetzung  gegen  Versäumnisse  .....  -

U  u  n  V

Insbesondere  von  der  Beschwerde.

Zulässigkeit  der  Beschwerde  .  ..  -
EntfcheidendeBehörde......  -
AnbringenderBeschwerde.....  -

Ergänzende  Bestimmungen.
Vertretung  bevormundeter  2c.  Personen.
Verzicht  auf  das  Rechtsmittel  .
Verwandte  und  Erben  des  Angesch  uldigten:  2c.
Wiedereinsetzung  bei  Versäumnissen
Beschwerde  bei  den  Aufsichtsbehörden

#.  N  u  V  U

Besonderer  Theil.
Erste  Abtheilung.
Von  der  Voruntersuchung.

Erstes  Capitel.
Von  der  Voruntersuchung  im  Allgemeinen.

Antragstellung  .  Art.

Antrag  der  Dienst—  oder  Uuffihizbehörde
Ausnahmebestimmungen.
Anzeige  von  unbekannten  Personen

NL  V#

á’ivóv°

76,  77  a,  b.
78,  79.
80.

81.

82.

84.

85.
86,  S7.

89.
90a,  b,  c.
91

C□  To

92,  93.

95.  96.

97.
98.
99,  100.

101.

102.

103  —  106.
107a,  b.
108.

108,  110.
111.
112,  113.
114.
        <pb n="1255" />
        —  1197  —

Bestellung  des  Untersuchungsrichtres  Art.

Beginn  der  Voruntersuchung

Anträge  auf  Untersuchungshandlungen.  .
Untersuchung  gegen  Abwesende
Untersuchungshandlungen  in  fremdem  Gerihtekeiie
Besondere  Bestimmungen.  .
Ausdehnung  der  Untersuchung

Einstellung  der  Voruntersuchung

Urkundspersonen

Zusammentreffen  von  Civil-  und  Criminalpunkten
Protocollführung

Aufsichtsführung  des  Bezirksgerichts

Mitwirkung  des  Staatsanwalts.

Thätigkeit  der  gerichtlichen  Polizei

Schluß  der  Voruntersuchung

u  u  #  *.  u  u  u  V.  U  U  U  U  U

Zweites  Capitel.
Von  der  Gestellung  des  Angeschuldigten.

Von  den  Mitteln  der  Gestelllg  Art.

Von  der  Vorladung

Vorführung.

Vorladung  von  Personen  i  im  Auslande.
Sofortige  Vorführung

Besondere  Bestimmung  ..
Nacheile  ..  ....
Oeffentliche  Vorladung

Steckbrief

Beschlagnahme  des  Bermdgens
Sicheres  Geleit

Untersuchungshaft

Vollziehung  der  Verhafts-  und  Vorsührungebeschl
Vollziehung  der  Unters  sNrr  .
Entlassung  aus  der  Haft  .
Entlassung  gegen  Handgelöbniß
Entlassung  gegen  Sicherheitsleistung

u  V  Uu  u  V  n

V  u#  U  ##  U  u

#

W  U  U  U  U  U  U

Wiederverhaftung  .
BegmnderHaft..
Verfallen  der  Sicherheitssimme
Schadenersatz  .

Drittes  Capitel.
Von  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten.

Unmittelbarkeit  der  Vernehmng  Art.

Besondere  Bestimmungen  -
Zeit  der  Vornahme  des  Verhörs

Innere  Einrichtung  des  Verhörs

Vernehmung  über  die  persönlichen  Verbälli=Fragstellung
  .  .
Unstatthaftigkeit  von  Zwangsmaßregeln
Gegenüberstellung  .

V  M  U  U  U  U

115a,  b.
116.

117.

118.
119.
121—123.
124.
125,  126.
127,  128.
129.

130,  131.
132.

133.

134.

135.

136.
137.
138.
139.
140,  141.
142.
143.
144.
145.
146,  147,  148.
149,  150.
151,  152.
153.
154,  155.
156.
157.
158.
159.
160.
161.
162.

163.
164,  165,  166.
167.
168.
169.
170.
171.
172.
        <pb n="1256" />
        —  1198  —

Viertes  Capitel.
Von  der  Beaugenscheinigung  und  den  Sachverständigen.

Augenschein.  ..  .  Art.  173.
Sachverständige  -174.
Wahl  derselben  175.
Vereidung  derselben  176.
Vornahme  der  Besichtigung  =  17T7.
Leitung  derselben  1278.
Vorbereitung  des  Gutachtens  -179.
Gutachten  des  Sachverständigen  é.  180  —183.
Gebühren  des  Sachverständigen  184.
Vorschriften  für  besondere  Fälle.
Werthsermittelungen  ..  .  .  -185.
Schriftenrergleichung  18.
Uebersetzung  von  Urkunden  =  17.
Bei  dem  Verbrechen  der  Tödtung  é.  188—194.
Bei  Münzverbrechen  .  -195.

Fünftes  Capitel.
Von  der  Aussuchung,  Durchsuchung  und  Beschlagnahme.

Aussuchung  .  Art.  196.
Beschlagnahme  und  Durchsuchung  von  n  vapieren  .  -197
Herausgabe  von  Schriften  198-202.
Gemeinsame  Bestimmungen  é.  203—208.
Beschlagnahme  von  Briefen  209,  210.
Sechstes  Capitel.
Von  den  Zeugen.
Pflicht  zum  Zeugnise  Art  211.
Ausnahmen  ......  -212,213,214.
Vorladung  der  geugen  .  -215,216.
Verfahren  bei  Verweigerung  des  Zenguises  =  217,  218.
Abhörung  der  Zeugen.  219,  220,  221.
Einrichtung  der  Befragung  222.
Gegenüberstellung  der  Zeugen  223.
Vereidung  der  Zeugen  224—227.
Besondere  Bestimmungen.  228.

Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Anklageverfahren  und  von  der  unmittelbaren  Vorladung.

Erstes  Capitel.
Von  dem  Anklageverfahren.

Antrag  des  Staatsanwalts  .  Art.  229.
Antrag  auf  Einstellung  230.
        <pb n="1257" />
        —  1199  —

Antrag  auf  Fortstellung  .......  ..  .Akt.231.
Aenderung  des  gestellten  Antrags  .  .  232.
Verfahren  und  Entscheidung  des  Bezirksgerichts  .  -233a,b,c.
Wirkung  früherer  Entscheidung  des  dierzwrellatansgerch  .  234.
Erkenntniß  auf  Einstellung  .  235.
Erkenntniß  auf  Fortstellung  .  236.
Anordnung  wegen  Vervollständigung  der  Untersuchung  237.
Bedingtes  Einstellungserkenntniß  238.
Abwesenheit  des  Angeschuldigten  239.
Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntnif  240.
Verfahren  und  Entscheidung  des  s—*-  241.
Nichtigkeitsbeschwerde  242,  243,  244.
Richtung  der  Entscheidung  245.
Besondere  Bestimmungen  .  246,  247.
Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  248,  249.
Neu  aufgefundene  Nichtigkeitsgründe  .  .  250.
Verhaftung  oder  Entlafung  “  des  Angeschulzizten  251.
Privatanklage  .  ,252·

Zweites  Capitel.
Von  der  unmittelbaren  Vorladung.
Antrag  auf  unmittelbare  Vorladung  Art.  253.

Entschließung  des  Bezirksgerichts  254.
Bekanntmachung  der  Entschließung  .  255.
Rechtsmittel  gegen  die  Entschließung  256.
Verweisung  zur  Voruntersuchung  257.
Besondere  Bestimmung  258.

Dritte  Abtheilung.
Von  der  Hauptverhandlung.

Erstes  Capitel.
Von  der  Vorbereitung  der  Hauptoerhandluns.

Wahl  der  Richter  für  die  Hauptverhandlung  .  ..  ....Art259.
Anträge  wegen  der  Beweismittel  260—265.
Anberaumung  .  266.
Vorladung  .  267  a,  b.
Verhör  des  Angeklagten  .  -268.
Neue  Thatsachen  und  Beweismittel.  269.
Besondere  Bestimmung  .  -270.
Vertagung..  ,  -271.
Anmeldung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  .  -272.
Verfahren  bei  Abwesenheit  des  Angellagten  .  273.
Beschwerden  .  -274.

Zweites  Capitel.
Von  dem  Verfahren  bei  der  ——

Eröffnung  der  Hauptverhandlung  ..  ...Axt275.
Zeugen  und  Sachverständige  Z  276.
1868.

159
        <pb n="1258" />
        1200

Entscheidung  über  den  Kostenpunkt

305,  306,  307.

Amtsbefugnisse  des  Vorsitzenden  Art.  277.
Anträge  der  Betheiligten  .  -278.
Vortrag  des  Verweisungserkenntnisses  =  279.
Vernehmung  des  Angeklagten  280,  281.
Befragung  der  Zeugen  .  «-282.
Einwendungen  gegen  die  Vereidung  der  geugen  283.
Einrichtung  des  Zeugenverhörs  ...  -284,285.
Besondere  Befugnisse  des  Vorsitenden  286.
Fragerecht  der  Richter  2c.  .  .  287,  288.
Vorlesung  der  Zeugenaussagen  289.
Sachverständige  290.
Verzicht  auf  Beweismittel  291.
Vorlesung  von  Urkunden  2c.  292,  293.
Vertheidigungsgründe  294.
Besprechung  des  Angeklagten  mit  dem  Vertheidiger  .  295.
Schlußvorträüse  .  296.
Beschränkung  des  Erkenntnisses  auf  bie  Aullagethatsachen  297.

Neu  hervortretende  erschwerende  Umstände  .  -298a,b.
Besondere  Bestimmungen  .  300,  301.
Freisprechendes  —  verurtheilendes  Erkenntniß  -302.
Insbesondere  straffreisprechendes  Erkenntniß  303.
Insbesondere  verurtheilendes  Erkenntniß  .  304.

Abfassung  und  Delanntmachungt  des  Ersenntnises  308,  309.
Sitzungsprotocoll  .  310,  311.
Drittes  Capitel.
Bestimmungen  für  besondere  Fälle.
Zeitweise  Aufhebung  und  Bertagung  der  Sieung  Art.  312,  313.

Vertagungsanträge

Verfahren  beim  Außenbleiben  des  Angeklagten  317.
Verfahren  beim  Außenbleiben  eines  der  Angeklagten  .  -318.
Verfahren  bei  späterer  Gestellung  des  außengebliebenen  ngellagien  3319.
Außenbleiben  des  Vertheidigers  .  320.
Außenbleiben  der  Zeugen  321,  322,  323.
Erkenntniß  über  die  Ungehorsamsstrafen  .  324.
Rechtsmittel  der  Berufung  .  -325.
Verfahren  bei  Erkrankungen  des  Angekla  gten  ..  -326.
Verfahren  bei  Störung  der  Verhandlung  durch  den  Angeklagten  327.
Verfahren  gegen  den  Vertheidiger  bei  Achtungsverlegungen  é  328.
Verfahren  bei  falschen  Zeugenaussagen  329.
Maßregeln  im  Falle  der  Aussetzung  und  Vertagung  330,  331.
Besondere  Bestimmungen  332  —335.
Verfahren  bei  Verbrechen  während  der  Sitzung  ".  336.
Ergänzende  Bestimmung  —  Privatanklage  é.3837.

Viertes  Capitel.

314,  315,  316.

Von  den  Rechtsmitteln  gegen  die  Enderkenntnisse  der  Bezirksgerichte.

Allgemeine  Vorschriften  Art.  338  a,  b.
Vertheidigng  ..  -339.
        <pb n="1259" />
        —  1201  —

Nichtigkeitsbeschwerde  .  ....Art.349.
Beschränkungen  der  Nichtigkeitsbeschwerde  33050.
Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  351—355.

Vierte  Abtheilung.
Von  dem  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter.

Erstes  Capitel.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  358—369.

Zweites  Capitel.

Von  dem  Verfahren  bei  angezeigten  Beleidigungen  und  Verleumdungen.

Art.  370—376.

Drittes  Capitel.

Von  den  Rechtsmitteln  gegen  die  Erkenntnisse  der  Einzelrichter.

Allgemeine  Bestimmungen  Art.  377,  378  a,  b,  c,  379.
Verfahren  des  Schursgerichts  380a,  b,  c,  381.
Beweisaufnahme  382,  383.
Außenbleiben  im  Termine  384.
Nichtigkeitsbeschwerde  .  385.

Fünfte  Abtheilung.
Von  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens.

Gründe  der  Wiederaufnahme  Seiten  der  Staatsanwaltschaft  .  Art.  386.

Gründe  der  Wiederaufnahme  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  .  .23387,  388a,  b.
Besondere  Bestimmungen  .  ....-389.

Begriff  der  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel  .  390.

Frist  zur  Stellung  des  Antrags  .  -391.
Antragauchederaufnahme.  -392,393.
Entscheidende  Behörde  394  a,  b,  395.
Wiederaufnahme  einer  Voruntersuchung  é.  396.
Wiederaufnahme  gegen  ein  Enderkenntniß  398.

Besondere  Bestimmungen  399,  400,  401.

Sechste  Abtheilung.
Von  den  Untersuchungskosten  und  von  der  Vollstreckung  der  Erkenntnisse.
Erstes  Capitel.

Von  den  Untersuchungskosten.

Begriff  der  Untersuchungskosten  ......  ....Art.402.
Verurtheilung  in  der  Hauptsache  1403.
Kosten  eines  Rechtsmittels  und  einzelner  Anträge  404.
        <pb n="1260" />
        —  1202  —

Verpflichtung  der  Erben

Entscheidende  Behörde

Rechtsmittel
Uebertragung  der  Kosten  aus  der  Staaiscase
Erstattung  der  Kosten
Staatsanwaltschaft

Feststellung  der  Kosten

Zweites  Capitel.

Art.  405.

V

u  U  u

Von  der  Vollstreckung  der  Erkenntnisse.

Vollziehung  freisprechender  Erkenntnisse
Vollstreckung  verurtheilender  Erkenntnisse
Verfahren  bei  eingewendeten  Nechtsmiteln
Besondere  Bestimmungen  .
Nachtragserkenntniß

Geldstrafen

Abschrift  und  Bekanntmachung  der  Erkenntnisse
Rückgabe  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
Ersatzleistung
Verfahren  gegen  aus  der  Strafhaft  Entwichene
Verfolgung  des  flüchtigen  Verurtheilten

FSiebente  Abtheilung.

Art.

#  V  V  U  U  U  U  U  U  U

406,  407.
408a,  b.
409.

410.

411.
412.

413.

414  a,  b,  415,  417.
418.

420.

421  a,  b,  c,  42  2  a,  b,  c,  423.
424.
428.
429.

430.
431,  432.
433.

Von  dem  Anschlusse  des  Beschädigten  an  das  Strafverfahren.

Art.  434—450.

 

Anhang.
Eidesformeln:
I.  Eid  eines  Zeugen  in  der  Voruntersuchung  Seite  1192.
II.  Eid  eines  Zeugen  in  der  Oauptverhandlung  1192.
III.  Eid  eines  Sachverständigen  .  -1192.
IV.  Eid  eines  Uebersetzers  .  -1192.
V.  Eid  eines  Dollmetschers  bei  Abhörung  ei  einer  der  deutschen  Sprache  unkundigen  Person  -1183.
VI.  Eid  eines  Dollmetschers  bei  Abhörung  einer  der  Rede  nicht  mächtigen  Person.  .  ..  115893.

 

 

Letzte  Absendung:  am  17.  November  1868.
        <pb n="1261" />
        —  1203  —

Gesetz-und  Verordnungsblall

für  das  Königreich  Sachsen.
27.  Stück  vom  Jahre  1868.  «

MÆ  145.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  September  1868,  die  Bildung  der
Geschwornenlisten  rec.  betreffend;
vom  24.  October  1868.

 

 

 

 

 

 

 

De-  Ministerium  der  Justiz  verordnet  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  14.  September
1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  2c.  betreffend  (Seite  757  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  47  dieses  Gesetzes
und,  soviel  die  im  §  3  gegenwärtiger  Verordnung  wegen  des  Stempels  getroffene  Verfügung
anlangt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  der  Finanzen,  Folgendes:

##  1.  Unter  den  „höheren  Bildungsanstalten“  sind,  soviel  das  Inland  anlangt,  die  in  Zu  §  1,8  des
der  Beilage  O  angegebenen  Bildungsanstalten  begriffen.  Gesetzes.
Unter  der  „Staatsprüfung“  ist  diejenige  Prüfung,  welche  in  viesen  Anstalten  nach  Beendigung
  des  vorgeschriebenen  Lehrcursus  zur  Erlangung  des  Reife=  oder  Abgangszeugnisses
abgelegt  wird  und,  soviel  die  Universität  anlangt,  das  sogenannte  Facultätsexamen,  insbesondere
  bei  den  Medicinern  die  Baccalaureatsprüfung,  zu  verstehen.
Auch  gehören  zu  den  „Staatsprüfungen“  diejenigen,  welchen  die  Techniker  und  die
Bauhandwerker  bei  den  für  sie  bestehenden  Prüfungscommissionen  sich  unterwerfen.

§+#2.  Wenn  Jemand  im  Inlande  verschiedene  Arten  directer  Staatssteuern,  oder  wenn  Zu  §  1,,  des
Jemand  im  Inlande  und  hierüber  auch  im  Auslande  directe  Staatssteuern  bezahlt,  so  sind  Gesetzes.
die  von  ihm  zu  bezahlenden  Jahresbeträge  zusammenzurechnen  und  ist  nach  dem  Gesammtbetrage
  die  Zulassung  zum  Geschwornenamte  zu  beurtheilen.

Außerordentliche  Steuerzuschläge  bleiben  außer  Ansatz.

3.  Die  Eingaben,  mittels  deren  nach  §  10,  Abfs.  2,  3  des  Gesetzes  Einspruch  gegen  Zu  88  5  fg.,
die  Eintragung  unbefähigter  Personen  2c.  in  die  Urliste,  sowie  gegen  die  dießfallsige  Entscheid-  925  3  %
ung  Recurs  an  den  Wahlausschuß  ergriffen,  und  nach  §#  5  fg.,  §  22  des  Gesetzes  um  Be=  sees.
        <pb n="1262" />
        Zu  §  13  des
Gesetzes.

Zu  §§  12,  13
des  Gesetzes.

Zu  §  13  des
Gesetzes.

Zu  §  15  des
Gesetzes.

Zu  818,  Abs.  2
des  Gesetzes.

Zu  818,  821
des  Gesetzes.

—  1204  —

freiung  vom  Geschwornendienste  nachgesucht  wird,  sind  der  Stempelpflicht  nicht  unterworfen.


Auch  sind  die  in  §&amp;amp;  10,  Abs.  2,  §  17,  §  22,  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  erwähnten  Entscheidungen
  der  Communalbehörde,  beziehendlich  des  Wahlausschusses,  des  Präsidenten  des
Schwurgerichtshofs  und  des  Schwurgerichtshofs  selbst  allenthalben  kostenfrei  zu  expediren.

&amp;amp;  4.  Den  nicht  in  der  Bezirksstadt  wohnhaften  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  ist
auf  ihr  Verlangen  der  durch  die  Hin=  und  durch  die  Rückreise  entstandene  baare  Aufwand  zu
vergüten,  und  zwar  dergestalt,  daß  ohne  Bescheinigung  jedem  Mitgliede  für  jede  Meile  Entfernung
  von  seinem  Wohnorte  bis  zu  der  Stadt,  woselbst  die  Sitzung  stattfindet,  der  Betrag
von  —  .  10  Ngr.  —=  gewährt,  im  Falle  der  Bescheinigung  eines  höheren  Aufwands  für
das  Fortkommen  aber,  dafern  derselbe  nöthig  gewesen,  der  Betrag  dieses  Aufwands  ersetzt
wird.  (Vergl.  noch  §  12  der  gegenwärtigen  Verordnung.)

§  b5.  Die  nach  §  12  des  Gesetzes  eingesendeten  Gutachten  können  nur  von  den  Mitgliedern
  des  Wahlausschusses  und  zwar  auch  von  diesen  nur  in  der  Zeit  vom  Beginne  bis  zur
Beendigung  der  Wahl  eingesehen  werden,  und  sind  im  Uebrigen  von  dem  Director  des  Bezirksgerichts
  unter  besonderem  Verschlusse  aufzubewahren.

6  6.  In  den  Sitzungen  des  Wahlausschusses  ist  durch  ein  Mitglied  desselben  oder  durch
einen  von  dem  Vorsitzenden  beizuziehenden  Protocollanten  ein  Protocoll  über  die  Verhandlungen
  des  Ausschusses  aufzunehmen.

Ueber  die  Einsichtnahme  und  Aufbewahrung  dieses  Protocolls  gelten  die  Vorschriften  des
5  der  gegenwärtigen  Verordnung.

&amp;amp;  7.  Bei  Ausführung  der  Bestimmung,  daß  auf  je  1000  Einwohner  des  Bezirks  ein
Geschworner  zu  wählen,  ist  die  letzte  amtliche  Volkszählung  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  der  Wahl  der  Geschwornen  selbst  ist  der  Ausschuß  nicht  an  die  Zahl  der  Einwohner
in  den  einzelnen  Gerichtsamtssprengeln  gebunden,  und  es  ist  daher  nicht  etwa  nach  Maßgabe
dieser  Zahl  aus  den  Einwohnern  jedes  einzelnen  Sprengels  die  entsprechende  Zahl  von  Geschwornen
  zu  wählen.  Vielmehr  ist  die  Zahl  der  Geschwornen,  ohne  Berücksichtigung  der
Einwohnerzahl  der  einzelnen  Sprengel,  nach  der  Gesammtzahl  der  Einwohnerschaft  des  ganzen
Bezirks  zu  bestimmen  und  die  Wahl  der  Geschwornen  selbst,  ohne  Rücksicht  auf  die  einzelnen
Sprengel,  aus  dem  ganzen  Bezirke  zu  bewirken.

&amp;amp;.  Ist  die  Gesammtzahl  der  Geschwornen  eine  ungerade,  so  ist  diefelbe  behufs  der
Herabsetzung  auf  die  Hälfte  um  eine  Zahl  zu  vermindern.

&amp;amp;#9  In  der  Jahresliste  und  in  der  Spruchliste  sind  die  Geschwornen  mit  dem  vollen

Vor=  und  Zunamen  und  mit  Angabe  des  Standes,  Gewerbes  2c.  und  des  Wohnorts  zu  bezeichnen.
        <pb n="1263" />
        —  1205  —

In  der  Jahresliste  sind  überdieß  die  Geschwornen  unter  fortlaufenden  Zahlen  aufzuführen
und  in  der  Spruchliste  ist  auf  diese  Zahlen  Bezug  zu  nehmen.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  leiden  auch  auf  die  dem  Staatsanwalte,  dem
Vertheidiger  und  dem  Angeklagten  mitzutheilenden  Exemplare  der  Spruchliste  Anwendung.

10.  Der  Bezirksgerichtsdirector,  beziehendlich  der  Präsident  haben  Sorge  zu  tragen,  Zu  §  21,  823
daß  die  Namen  der  ausgeloosten  Geschwornen  schleunigst  dem  Staatsanwalte  und  dem  An-  des  Gesetzes.
geklagten  mitgetheilt  werden.

&amp;amp;  11.  Den  Geschwornen,  welche  an  dem  Orte,  woselbst  das  Geschwornengericht  ab-Zu  §  27  des
gehalten  wird,  nicht  wohnhaft  sind,  ist  der  durch  die  Hin=  und  Rückreise  entstandene  baare  Gesetes.
Aufwand  nach  Maßgabe  des  §  4  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  vergüten.

&amp;amp;12.  Die  Vergütung  ist  in  den  Fällen  des  §  4,  &amp;amp;  11  gegenwärtiger  Verordnung
gegen  Signatur  des  Bezirksgerichtsdirectors  und  gegen  Quittung  des  Ausschußmitgliedes,  beziehendlich
  des  Geschwornen,  aus  der  Sportelcasse  des  betreffenden  Bezirksgerichts  sofort  auszuzahlen.


Die  Zahlungen  an  die  Wahlausschußmitglieder  sind  als  Officialaufwand  zu  behandeln,
die  Zahlungen  an  die  Geschwornen  aber  sind  unter  dem  Gebühren-Pauschalsatz  in  den  gerichtlichen
  Liquidationen  mit  zu  berücksichtigen.

§  13.  Bei  der  Bescheinigung  der  erhobenen  Einwendung  hat  der  Präsident  insoweit  Zu  835,  Abs.  1
mitzuwirken,  als  er  die  ihm  angemessen  erscheinenden  Fragen  an  den  betheiligten  Geschwornen  des  Gesetzes.

richtet,  auch  sonst  etwaige  Erörterungen  der  Einwendung,  welche  ohne  Aufenthalt  vorgenommen
  werden  können,  anstellt.

Dresden,  den  2  4.  October  1868.

Ministerium  der  Justiz.

Rosenberg.
        <pb n="1264" />
        E

1206  —

□

Verzeichniß
höherer  Bildungsanstalten  in  Sachsen.

Die  Landesuniversität.
Die  Gymnasien,  als:
die  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma,
die  Kreuzschule  und  das  Vitzthumsche  Gymnasium  zu  Dresden,
die  Nicolaischule  und  die  Thomasschule  zu  Leipzig,
die  Gymnasien  zu  Bautzen,  Freiberg,  Plauen,  Zittau,  Zwickau.
Die  Bergacademie  zu  Freiberg  und  die  Academie  für  Forst=  und  Landwirthschaft  zu
Tharandt.
Die  polytechnische  Schule  zu  Dresden  und  die  höhere  Gewerbschule  zu  Chemnnitz.
Die  beiden  Kunstacademieen  zu  Dresden  und  Leipzig.
Die  Realschulen,  als:
die  mit  Gymnasien  verbundenen  Realschulen  zu  Plauen  und  Zittau,
die  Annenrealschule  zu  Dresden,
die  Realschulen  zu  Neustadt-Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Annaberg,  Zwickau,
Reichenbach.
Die  Cadettencorpsschule  zu  Dresden.
Die  Handelsschulen  mit  sogenannten  höheren  Abtheilungen  zu  Dresden,  Leipzig,
Chemnitz.
Die  Schullehrer-Seminare,  als:
die  Seminare  zu  Friedrichstadt-Dresden,  Nossen,  Plauen,  Bautzen,  Grimma,  Annaberg,
  Borna,
das  Freiberrlich  Fletchersche  Seminar  zu  Dresden,
das  Fürstlich  Schönburgsche  Seminar  zu  Waldenburg,
das  katholische  Seminar  zu  Bautzen,
die  Turnlehrer-Bildungsanstalt  zu  Dresden.
Die  Thierarzneischule  zu  Dresden.
Die  Baugewerkenschülen  zu  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen,  Zittau,  sowie
die  Werkmeisterschule  zu  Chemnitz.
        <pb n="1265" />
        —  1207  —

.  146.  Verordnung,

die  Vorschriften  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  über  klagfreisprechende
Erkenntnisse  betreffend;

vom  26.  October  1868.

D.  Ministerium  der  Justiz  verordnet  hierdurch,  daß  die  Gerichte  in  klagfreisprechenden
Erkenntnissen  die  Vorschriften  im  Art.  302  der  unter  dem  1.  dieses  Monats  bekannt  gemachten
  Revidirten  Strafprozeßordnung  bereits  von  der  Zeit  der  Publication  derselben  an
zur  Anwendung  zu  bringen  und  demnach  schon  jetzt  einer  Klagfreisprechung  die  im  Art.  302,
Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855  angeordnet  gewesene  Beschränkung
nicht  weiter  beizufügen  haben.  Dagegen  wird  die  Bestimmung  des  Tages,  an  welchem  die
Revidirte  Strafprozeßordnung  im  Uebrigen  in  Wirksamkeit  treten  soll,  noch  vorbehalten.
Dresden,  den  26.  October  1868.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

1147.  Verordnung,

die  Wiedereinsetzung  innenbemerkter  Personen  in  den  Genuß  der  Ehrenrechte
betreffend;

vom  28.  October  1868.

W#  Johann,  von  GO#TE  Gnaden  König  von  Sachsen
240.  .  2.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  alle  Diejenigen,  welche  wegen  eines  nach  allgemeinen  Begriffen
entehrenden  Vergehens  zur  Untersuchung  gezogen  und  in  Gemäßheit  der  bisher  bestandenen
Strafprozeßvorschriften  nur  beschränkt  klagfrei  erklärt  oder  in  Mangel  mehreren  Verdachts
  freigesprochen  worden  sind,  demzufolge  aber  die  bürgerlichen  oder  staatsbürgerlichen
Ehrenrechte  verloren  haben  —  nachdem  die  gedachte  Form  der  Lossprechung  durch  die  Revidirte
  Strafprozeßordnung  vom  1.  laufenden  Monats  für  die  Zukunft  in  Wegfall  gekommen
ist  —  hiermit  in  den  Genuß  der  entzogenen  Ehrenrechte  wieder  einzusetzen.

Dresden,  am  28.  October  1  868.
Johann.

#S#n  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Rosenberg.
        <pb n="1266" />
        —  1208  —

M  148.  Gesetz,

das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen
betreffend;

vom  1.  October  1868.

Waon,  Johann,  von  GOTCTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  7.  2c.
haben  über  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen
folgende  Vorschriften  zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:
Capitel  I.

Von  der  Bildung  der  Schwurgerichtshöfe  und  von  der  Anklagekammer.

81.

Durch  Verfügung  des  Justizministeriums  werden  Geschwornengerichtsbezirke  gebildet.
Jeder  Geschwornengerichtsbezirk  umfaßt  einen  oder  mehrere  Bezirksgerichtsbezirke.  Das  Justizministerium
  bezeichnet  im  letzteren  Falle  dasjenige  Bezirksgericht,  bei  welchem  der  Sitz  des
Geschwornengerichts  ist.

82.
Jedes  Geschwornengericht  besteht:
a)  aus  einem  Gerichtshofe  (Schwurgerichtshofe)  und
b)  aus  einer  Geschwornenbank.
Der  Schwurgerichtshof  wird  aus  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Präsidenten,  gebildet.

83.

Zum  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs  ist  ein  Mitglied  des  Oberappellationsgerichts
oder  eines  Appellationsgerichts  oder  ein  Mitglied  des  Bezirksgerichts,  bei  welchem  das  Geschwornengericht
  abgehalten  werden  soll,  oder  eines  anderen  Bezirksgerichts  zu  ernennen.

Die  beiden  anderen  Richter  werden  aus  den  Mitgliedern  des  Bezirksgerichts,  bei  welchem
das  Geschwornengericht  abgehalten  werden  soll,  oder  aushülfsweise  entweder  aus  den  Mitgliedern
  anderer  Bezirksgerichte  oder  aus  den  Einzelrichtern  des  Geschwornengerichtsbezirks
berufen.

Unter  den  Mitgliedern  des  Bezirksgerichts  sind  auch  die  Assessoren,  welche  in  dieser
Eigenschaft  bei  dem  Bezirksgerichte  angestellt  sind,  mit  begriffen.
        <pb n="1267" />
        —  1209  —

84.

Die  Ernennung  des  Präsidenten  erfolgt  je  auf  ein  Jahr  durch  das  Justizministerium.
Die  Bestimmung  der  beiden  anderen  Richter  erfolgt  für  jede  Sitzungsperiode  durch  den  Director

des  Bezirksgerichts  am  Sitze  des  Geschwornengerichts.  Derselbe  kann  sich  auch  selbst  als
Richter  bestimmen.

Der  dem  Range  oder  dem  Dienstalter  nach  höhere  dieser  beiden  Richter  ist  zugleich  Stellvertreter
  des  Präsidenten.  Bis  zur  Bestimmung  derselben  verkritt  den  Präsidenten  bei  dessen
Verhinderung  der  Director  des  erwähnten  Bezirksgerichts  oder  dessen  Stellvertreter.

85.

Der  Präsident  kann  aus  der  Zahl  der  im  8  3  Abs.  2,  3  genannten  Richter  nach  Maͤß—
gabe  des  Art.  16,  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung  Ergänzungsrichter  beiziehen.

86.

Weder  zum  Präsidenten,  noch  zu  einem  der  übrigen  Richter  darf  ein  Richter,  welcher  in
derselben  Untersuchung  als  Untersuchungsrichter  oder  als  Mitglied  der  Anklagekammer  thätig
gewesen  ist,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  berufen  werden.

Wird  einer  der  Richter  abgelehnt,  so  entscheidet  hierüber  das  Bezirksgericht,  bei  welchem
das  Geschwornengericht  abgehalten  wird.

8T.

Bei  der  Wahl  der  Geschwornen  und  bei  der  Bildung  der  Geschwornenbank  wird  nach
dem  darüber  bestehenden  besonderen  Gesetze  verfahren.

88.

In  jedem  Kalendervierteljahre  (Sitzungsperiode)  wird  in  jedem  Geschwornengerichts—
bezirke  eine  Urtheilssitzung  des  Geschwornengerichts  gehalten,  wobei  alle  daselbst  zur  Unter—
suchung  gekommenen,  zur  Zuständigkeit  des  Geschwornengerichts  gehörigen,  spruchreifen  Strafsachen
  abgeurtheilt  werden  sollen.

Strafsachen,  welche  erst  nach  Beginn  einer  Urtheilssitzung  spruchreif  werden,  können  nur
dann  noch  in  derselben  durch  Beschluß  des  Gerichtshofs  zur  Aburtheilung  gebracht  werden,
wenn  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  damit  einverstanden  sich  erklären.

89.

Die  Urtheilssitzungen  können  auch  öfter  gehalten  werden,  wenn  es  zur  baldigen  Aburtheil—
ung  spruchreifer  Sachen  erforderlich  erscheint,  worüber  die  Anklagekammer  beschließt.
        <pb n="1268" />
        —  1210  —

Ebenso  kann  von  der  Anklagekammer  der  Wegfall  einer  regelmäßigen  Urtheilssitzung
beschlossen  werden,  wenn  der  Angeklagte  nicht  verhaftet  ist  und  überhaupt  spruchreife  Straf—
sachen  von  genügendem  Umfange  nicht  vorhanden  sind.

Aus  dringenden  Gründen  kann  eine  Sitzung  des  Geschwornengerichts  auch  an  einem
anderen  Orte  als  dem  im  81  bestimmten,  insbesondere  auch  bei  einem  anderen  Bezirks—
gerichte,  abgehalten  werden.  Der  dießfallsige  Beschluß  wird  auf  Antrag  des  Staatsanwalts
oder  des  Angeklagten  oder  von  amtswegen  von  der  Anklagekammer  und  von  der  ersten  Sitzung
des  Geschwornengerichts  an  vom  Schwurgerichtshofe  gefaßt.

810.

Bei  jedem  Bezirksgerichte,  bei  welchem  zugleich  der  Sitz  eines  Geschwornengerichts  ist,
wird  eine  Anklagekammer  niedergesetzt.  Dieselbe  besteht  aus  drei  Mitgliedern  dieses  Bezirks—
gerichts  (§  3,  Abs.  3).  —
811.

Die  Mitglieder  der  Anklagekammer  werden  am  Beginne  jeden  Jahres  für  die  Dauer
desselben  durch  den  Director  des  Bezirksgerichts  bestimmt.  Bei  Verhinderung  eines  Mitglieds
oder  bei  eintretenden  Erledigungen  wird  von  dem  Director,  beziehendlich  auf  die  Dauer  der
Verhinderung,  ein  Stellvertreter  bestimmt.  «

812.
Die  Anklagekammer  entscheidet  in  den  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen
Strafsachen,  und  zwar:

1.  während  der  Voruntersuchung  nach  Art.  125  der  Strafprozeßordnung  über  die  Ein—
stellung,

2.  nach  Schluß  der  Voruntersuchung  über  die  Verweisung  des  Angeklagten  vor  das  Ge—
schwornengericht  und  die  hiermit  in  Verbindung  stehenden  Anträge,  insbesondere  auch
über  die  Verhaftung,  beziehendlich  Entlassung  des  Angeklagten,

3.  über  das  statt  der  Verweisung  an  das  Geschwornengericht  eintretende  Verfahren  in
den  Fällen  der  §  17  Nr.  2,  68  20,  21,  22,  23,  33  Abs.  3,  und  88  34  fg.

813.

Die  Bestimmungen  im  Capitel  V  des  allgemeinen  Theiles  der  Strafprozeßordnung,  insbesondere
  auch  die  Vorschrift  im  Art.  66,  Abs.  2  leiden  auf  die  Mitglieder  der  Anklagekammer
und  des  Schwurgerichtshofs  gleichfalls  Anwendung.
        <pb n="1269" />
        —  1211  —

Capitel  II.
Von  der  Zuständigkeit  der  Geschwornengerichte.

814.

Vor  die  Geschwornengerichte  gehört  die  Aburtheilung  folgender  Verbrechen:

DD

cr  #

17.

Aus  dem  Strafgesetzbuche:
Verbindung  zu  gewerbmäßigem  Stehlen  r2c.  (Art.  60);

Hochverrath  (Art.  116  und  118,  beziehendlich  in  Verbindung  mit  Art.  120

und  124);
Staatsverrath  (Art.  121,  122,  beziehendlich  in  Verbindung  mit  Art.  124);
Majestätsverbrechen  (Art.  132,  133);
Thätlichkeiten  gegen  die  Familie  des  Staatsoberhauptes  (Art.  135);

Thätlichkeiten  gegen  fremde  Regenten,  deren  Familie  und  deren  Bevollmächtigte
(Art.  139);

.  Mord  (Art.  155);
Todtschlag  (Art.  156);
Kindestödtung  (Art.  159);
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.

Raub  und  räuberische  Erpressung  (Art.  177,  178);

Brandstiftung  (Art.  208,  209);

Inbrandsteckung  eigener  Gebäude  ꝛc.  (Art.  210);

Explosionen  und  andere  gemeingefährliche  Handlungen  (Art.  214  —  217);
Gefährdung  fremden  Viehes  (Art.  219);

Verleitung  zur  Doppelehe  (Art.  269);

Gewerbmäßige  Hehlerei  und  Partirerei,  sowie  Verleitung  zu  Eigenthumsverbrechen
  (Art.  293,  294);

Falschmünzen  (Art.  320,  329,  321).

815.

Ferner  gehören  vor  die  Geschwornengerichte  die  nachverzeichneten  Verbrechen  insoweit,  als

auf  Zuchthaus-  oder  Arbeitshausstrafe  im  Höchstbetrage  von  längerer  als  vierjähriger  Dauer
erkannt  werden  kann  (vergl.  8  17):

1868.

I.  Aus  dem  Strafgesetzbuche:

1.  Anstiftung  zu  Militärverbrechen  (Art.  66  —  68);
2.  Landfriedensbruch  (Art.  148);

161
        <pb n="1270" />
        +W  S  uS#0

——————  -—  —
———.————————————.—

20.
21.
22.

23.

—  1212  —

Aufruhr  (Art.  149);

Gewaltsame  Befreiung  (Art.  153,  154);

Abtreibung  der  Leibesfrucht  (Art.  160,  161);

Aussetzung  hilfloser  Personen  (Art.  163);

Korperverletzungen  (Art.  166  —  176);

Nothzucht  (Art.  180,  181);

Unzucht  mit  Personen  in  wehr=  oder  bewußtlosem  Zustande  (Art.  182);

.Unzucht  mit  Kindern  (Art.  183);

Entführung  (Art.  187,  188);

.  Menschenraub  (Art.  194);

.Mienrschenhandel  (Art.  195);7

Widerrechtliche  Freiheitsberaubung  (Art.  197—  200);
Nöthigung  (Art.  201  —  204);

Junbrandsteckung,  besonderer  Fall  (Art.  212);
.Meineid  (Art.  221,  228,  222,  223);

Hinterlistige  Todtung  oder  Korperverletzung  im  Duell  (Art.  252,  257);

Ausgezeichneter  Diebstahl  (Art.  278  und  280)  und  die  mit  den  Strafen
desselben  bedrohten  Verbrechen;

Böslicher  Bankrott  (Art.  304,  305);

Theilnahme  am  Falschmünzen  (Art.  320,  329,  324);

Mißbrauch  junger  Mädchen  (Art.  353).

II.  Aus  dem  Eisenbahn=  2c.  Strafgesetze:

Beschädigung  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen  und  derselben  gleichzuachtende
Handlungen  (Art.  1  —  6,  Art.  11).

816.

Sind  die  in  88  14  und  15  aufgeführten  Verbrechen  in  den  Grenzen  des  Versuchs
stehen  geblieben,  so  gehören  sie  insoweit,  als  wegen  des  Versuchs  auf  Zuchthaus-  oder  Arbeitshausstrafe
  im  Höchstbetrage  von  längerer  als  vierjähriger  Dauer  erkannt  werden  kann,  eben—
falls  vor  die  Geschwornengerichte.

817.

Bei  Beantwortung  der  Frage,  ob  im  einzelnen  Falle  nach  den  Bestimmungen  in  8§  15,
16  die  Zuständigkeit  des  Geschwornengerichts  begründet  sei,  ist  auf  die  etwa  vorhandenen
gesetzlichen  Straferhöhungs-  und  Erschwerungsgründe,  nicht  aber  auf  die  etwa  vorhandenen
gesetzlichen  Strafmilderungsgründe  Rücksicht  zu  nehmen,  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen:
        <pb n="1271" />
        —  1213  —

1.  Die  Straferhöhungsgründe  des  Rückfalls  und  des  Zusammentreffens  mehrerer  Verbrechen,
  sowie  die  Erschwerungsgründe,  welche  nach  Art.  277  des  Strafgesetzbuchs  und  nach
Art.  5  des  Forststrafgesetzes  zu  beurtheilen  sind,  bleiben  außer  Betracht;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Verübung  des  Verbrechens  das  achtzehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben,  sollen  nicht  vor  das  Geschwornengericht,  sondern  statt  dessen  vor
das  Bezirksgericht  zur  Aburtheilung  gestellt  werden,  insofern  nicht  entweder  zugleich  über  Mitschuldige
  zu  erkennen  ist,  welche  das  achtzehnte  Altersjahr  überschritten  haben  und  vor  das
Geschwornengericht  zu  stellen  sind,  oder  die  Anklagekammer  der  Meinung  ist,  daß  die  Anwendung
  des  Absatzes  3  im  Art.  90  des  Strafgesetzbuchs  in  Frage  kommen  könne.

Die  Bestimmung  unter  2  leidet  auch  auf  die  im  §  1  4  aufgeführten  Verbrechen  Anwendung.

818.

Haben  bei  einem  Verbrechen  mehrere  Personen  als  Theilnehmer  (Urheber,  Anstifter,  Ge—
hülfen)  oder  als  Begünstiger  sich  betheiligt,  so  ist,  auch  wenn  die  Zuständigkeit  des  Geschwornen—
gerichts  nach  6§  14  fg.  nur  bezüglich  eines  derselben  begründet  sein  sollte,  dasselbe  bezüglich
aller  Theilnehmer  und  Begünstiger  zuständig.

Dieses  gilt  auch  in  dem  Falle,  wenn  derjenige,  durch  dessen  Betheiligung  an  dem  Verbrechen
  die  Zuständigkeit  des  Geschwornengerichts  begründet  ist,  nicht  mit  in  der  Untersuchung
begriffen  sein  sollte.

Die  Partirerei  ist  wie  die  Begünstigung  zu  beurtheilen.

*  19.

Ist  Jemand  mehrerer  Verbrechen  beschuldigt,  welche  theils  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit,
  theils  zur  Zuständigkeit  anderer  Strafgerichte  gehören,  und  sind  diese  Verbrechen
Gegenstand  derselben  Untersuchung  (vergl.  noch  §  27),  so  ist  das  Geschwornengericht  für
sämmtliche  Verbrechen  zuständig.

820.

Es  kann  jedoch  die  Anklagekammer  in  den  Fällen  des  §  18  von  einer  Verweisung  der
Begünstiger,  einschließlich  der  Partirer,  an  das  Geschwornengericht  unter  der  Voraussetzung
absehen,  daß  die  abgesonderte  Aburtheilung  derselben  ohne  Nachtheil  für  die  Sache  geschehen
kann,  sowie  daß,  nach  Lage  der  Sache,  anzunchmen  ist,  es  werde  die  im  Falle  der  Verurtheilung
  zu  erwartende  Strafe  nicht  in  Zuchthausstrafe  bestehen.  Solchenfalls  hat  die  Anklagekammer,
  unter  Anwendung  der  Vorschriften  in  Art.  47  a  fg.  der  Strafprozeßordnung,  dafern
die  im  Falle  der  Verurtheilung  zu  erwartende  Strafe  nur  in  Verweis  oder  Geldbuße  oder  in
Gerichtsgefängniß  besteht,  die  Sache  an  den  Einzelrichter,  außerdem  aber  an  das  Bezirksgericht
zu  verweisen.

161“
        <pb n="1272" />
        —  1214  —
821.

In  gleicher  Maße  und  unter  denselben  Voraussetzungen  kann  die  Anklagekammer  in  den
Fällen  des  §  18,  Abs.  2  die  Theilnehmer  statt  an  das  Geschwornengericht  an  das  Bezirksgericht,
  beziehendlich  an  den  Einzelrichter,  zur  Aburtheilung  verweisen.

822.

Die  Anklagekammer  kann  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  19  die  an  sich  nicht  zur  Zuständigkeit  des
Geschwornengerichts  gehörigen  Verbrechen  an  die  an  sich  hierzu  zuständigen  Gerichte  verweisen,
vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  Art.  42  1  a  fg.  der  Strafprozeßordnung,  welche  auch  hier
Anwendung  leiden.

8  23.

Die  Verweisungen  der  Anklagekammer  nach  §#  20,  21  und  22  setzen  einen  dießfallsigen
Antrag  des  Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten  voraus.

Dergleichen  Verweisungen  können  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens  so  lange,  als  die

Anklagekammer  über  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  noch  nicht  entschieden  hat,  verfügt
werden.

Die  Anklagekammer  kann  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder
des  Angeklagten,  sowie  auch  von  amtswegen  eine  solche  Verweisung  zurücknehmen  und  die
Wiedervereinigung  der  Untersuchungen  beschließen,  soweit  in  denselben  die  Hauptverhandlung
noch  nicht  anberaumt,  oder,  soviel  die  Einzelrichtersachen  anlangt,  ein  Erkenntniß  noch  nicht
ertheilt  worden  ist.

24.

Das  Gericht,  an  welches  eine  Verweisung  Seiten  der  Anklagekammer  erfolgt  ist,  ist  an
dieselbe  insoweit  gebunden,  daß  es  seine  Zuständigkeit  zur  Fortstellung  der  Untersuchung  und
Aburtheilung  anzuerkennen  hat.

Eine  Beschwerde  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  findet  gegen  die  Beschlüsse  der
Anklagekammer  (§§  20  fg.)  nur  soweit  Statt,  als  behauptet  wird,  daß  der  Beschluß  auf
unrichtiger  Anwendung  eines  Gesetzes  beruhe  oder  das  Verfahren  der  Anklagekammer  an  einem
wesentlichen  Formfehler  leide.  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Oberappellationsgericht.

825.

Wird  nach  §  20  die  abgesonderte  Aburtheilung  der  Begünstiger  (Partirer)  beschlossen,
so  kann  die  Anklagekammer  zugleich  verfügen,  daß  mit  derselben  so  lange  Anstand  genommen
werde,  bis  die  Aburtheilung  der  Theilnehmer  erfolgt  ist.
        <pb n="1273" />
        —  1215  —

Capitel  III.

Von  der  Voruntersuchung,  sowie  von  der  Staatsanwaltschaft  und  der
Vertheidigung.

826.

In  den  zur  Aburtheilung  des  Geschwornengerichts  gehörigen  Strafsachen  soll  der  Haupt—
verhandlung  eine  Voruntersuchung  bei  dem  Bezirksgerichte  vorausgehen.
Die  unmittelbare  Vorladung  des  Bezüchtigten  zur  Hauptverhandlung  ist  unzulässig.

827.

Die  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts  zur  Voruntersuchung  richtet  sich  nach  den  Bestimm—
ungen  der  Strafprozeßordnung.

Insbesondere  leiden  die  Bestimmungen  in  Art.  53  bis  mit  Art.  59  der  Strafprozeßordnung
  hier  dergestalt  Anwendung,  daß  dasjenige,  was  wegen  des  Zusammentreffens  von
mehreren  bezirksgerichtlichen  Straffällen  bestimmt  worden,  für  den  Fall  des  Zusammen—
treffens  von  mehreren  schwurgerichtlichen,  sowie  von  schwurgerichtlichen  und  bezirksgerichtlichen,
und  dasjenige,  was  wegen  des  Zusammentreffens  von  bezirksgerichtlichen  und  einzelrichter—

lichen  Straffällen  bestimmt  ist,  für  den  Fall  des  Zusammentreffens  von  schwurgerichtlichen  und
einzelrichterlichen  Straffällen  Geltung  hat.

Ebenso  sind  die  Bestimmungen  im  Art.  61  der  Strafprozeßordnung  bei  dem  Zu—
sammentreffen  mehrerer  schwurgerichtlicher,  sowie  schwurgerichtlicher  und  bezirksgerichtlicher
Straffälle  und  die  Bestimmungen  im  Art.  62,  Abs.  1  der  Strafprozeßordnung  bei  dem  Zu—
sammentreffen  von  schwurgerichtlichen  und  einzelrichterlichen  Strafsachen  anzuwenden;  es  kann
jedoch  die  Aburtheilung  eines  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörigen  Verbrechens  nie—
mals  einem  Bezirksgerichte  oder  Einzelrichter  aufgetragen  werden.  (Vergl.  hierzu  jedoch
85  20  fg.)

828.

Ueber  die  gerichtspolizeilichen  Vorerörterungen,  ferner  über  die  Einleitung,  die  Führung

und  den  Schluß  der  Voruntersuchung,  sowie  über  die  Antragstellung  und  die  Mitwirkung  des

Staatsanwalts  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften,  welche  in  gleichen  Beziehungen  für  die  zur
bezirksgerichtlichen  Urtheilszuständigkeit  gehörigen  Straffälle  ertheilt  sind.

829.

Auch  im  Uebrigen  gelten  in  Betreff  der  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  der
Untersuchung  der  schwurgerichtlichen  Strafsachen  die  für  diese  Mitwirkung  bei  den  bezirks—
        <pb n="1274" />
        —  1216  —

gerichtlichen  Strafsachen  gegebenen  Vorschriften,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  etwas  Anderes
bestimmt  ist.
Dasselbe  gilt  von  der  Privatanklage  und  der  Vertretung  des  Verletzten,  sowie  von  der

des  Bezüchtigten.
830.

Die  Vertheidigung  ist  in  den  vor  das  Geschwornengericht  gewiesenen  Fällen  eine  noth—
wendige,  und  zwar  auch  rücksichtlich  derjenigen  Angeschuldigten,  welche  nur  in  Folge  der  Be—
stimmung  im  §  18  vor  das  Geschwornengericht  verwiesen  worden  sind.

Die  Nothwendigkeit  der  Vertheidigung  tritt  ein,  sobald  die  Verweisung  vor  das  Geschwornengericht
  beantragt  ist.

Der  Vertheidiger  kann  den  Berathungen  der  Anklagekammer  über  die  Verweisung  des
Angeklagten  vor  das  Geschwornengericht  beiwohnen  und  ist  bei  denselben  mit  seinen  Anträgen
und  Ausführungen  zu  hören.  Derselbe  ist  daher  zu  diesen  Sitzungen  der  Anklagekammer  einzuladen.


Die  Bestimmungen  in  Art.  3  8a,  b  und  Art.  339  der  Strafprozeßordnung  und  die
übrigen  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  in  Betreff  der  nothwendigen  Vertheidigung
und  der  Vertheidigung  überhaupt  sind  hier  ebenfalls  anzuwenden.

Capitel  IV.
Von  dem  Anklageverfahren.

831.

Nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  sind  die  in  Art.  229,  231,  232  der  Straf—
prozeßordnung  ertheilten  Vorschriften  anzuwenden,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes  ver—
ordnet  ist.

Ist  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  der  Staatsanwalt  oder  der  Untersuchungsrichter
der  Ansicht,  daß  der  Fall  zur  schwurgerichtlichen  Aburtheilung  gehöre,  so  hat  der  Staatsanwalt
am  Sitze  des  Geschwornengerichts,  welchem  die  Untersuchungsacten  zuzustellen  sind,  diese  Acten
mit  dem  nach  Art.  229  der  Strafprozeßordnung  von  ihm  zu  stellenden  Antrage  an  die  An—
klagekammer  abzugeben.

Die  Anklagekammer  läßt  den  Antrag  dem  Angeklagten  bekannt  machen.

Sind  dagegen  der  Staatsanwalt  und  der  Untersuchungsrichter  darin  einverstanden,  daß
der  Fall  zur  bezirksgerichtlichen  Aburtheilung  gehöre,  so  tritt  das  in  Art.  229  fg.  der  Strafprozeßordnung
  vorgeschriebene  Verfahren  ein.
        <pb n="1275" />
        —  1217  —

832.

Gelangt  die  Anklagekammer  zu  der  Ansicht,  daß  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildende  Handlung  nicht  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehöre,  so  hat  sie  die  Sache  an
die  zuständige  Behörde  abzugeben.  Solchenfalls  gelten  auch  hier  die  Bestimmungen  im  824,
Abs.  1,  2.

833.

Tritt  der  Fall  der  Abgabe  nach  Maßgabe  des  vorigen  Paragraphen  nicht  ein,  so  ent—
scheidet  die  Anklagekammer  mittels  Erkenntnisses,  ob  die  Untersuchung  fortzustellen  oder  ob
dieselbe  einzustellen  sei.

Die  Bestimmungen  in  Art.  2332,  233c,  234,  235,  236,  237,  238,  239,  251,
252  der  Strafprozeßordnung  leiden  auf  das  Verfahren  und  die  Entscheidung  der  Anklagekammer
  Anwendung.

Gelangt  die  Anklagekammer  zu  der  Ansicht,  daß  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildende  Handlung  zwar  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehöre,  die  beigebrachten  Beweise
aber  nur  so  weit  reichen,  um  den  Angeschuldigten  einer  Handlung  für  dringend  verdächtig  zu
achten,  welche  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichts  niederer  Ordnung  gehört,  so  hat  sie,  dafern
die  Handlung  zur  bezirksgerichtlichen  Zuständigkeit  gehört,  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung
  vor  dem  Bezirksgerichte  nach  Maßgabe  der  Art.  233  afg.  der  Strafprozeßordnung  und,
dafern  sie  zur  einzelrichterlichen  Zuständigkeit  gehört,  auf  Fortstellung  durch  den  Einzelrichter
nach  Art.  2  36,  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung  zu  erkennen.

834.

Die  Anklagekammer  hat  von  der  Verweisung  des  Angeschuldigten  vor  das  Geschwornen—
gericht  abzusehen  und  ihn  vor  das  Bezirksgericht  zur  Aburtheilung  zu  verweisen,  wenn  der
Angeschuldigte  die  ihm  beigemessene  That  eingeräumt  hat  und  die  Anklagekammer  befindet,
daß  das  Geständniß  ein  völlig  glaubhaftes  und  die  Beschuldigung  vollständig  umfassendes  ist,
auch  der  Staatsanwalt  und  der  Angeschuldigte  mit  der  Verweisung  an  das  Bezirksgericht  sich
einverstanden  erklären.

Die  Anklagekammer  hat  zu  diesem  Behufe  durch  eines  ihrer  Mitglieder  oder  einen  von
ihr  abzuordnenden  Richter  den  Angeschuldigten  unter  ausführlichem  Vorhalte  des  Geständ—
nisses  zu  befragen,  ob  er  bei  demselben  allenthalben  stehen  bleibe  und  mit  der  Verweisung  an
das  Bezirksgericht  einverstanden  sei.

Der  Untersuchungsrichter  darf  mit  der  Befragung  nicht  beauftragt  werden.

Widerruft  der  Angeschuldigte  bei  derselben  das  Geständniß,  so  tritt  die  Bestimmung  des
8  33  wieder  ein.
        <pb n="1276" />
        —  1218  —

Der  Befragung  können  der  Staatsanwalt  und  der  Vertheidiger  beiwohnen  und  sind  daher
von  derselben  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

835.

In  gleicher  Maße  ist  zu  verfahren,  wenn  einer  von  mehreren  Angeklagten  ein  solches  Ge—
ständniß  abgelegt  hat  und  der  besonderen  Aburtheilung  dieses  Angeklagten  kein  Bedenken  ent—
gegensteht.  Die  Anklagekammer  kann  zugleich  verfügen,  daß  mit  der  besonderen  Aburtheilung
so  lange  Anstand  genommen  werde,  bis  die  Aburtheilung  der  übrigen  Angeklagten  erfolgt  ist.

8  36.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  der  g8  34,  35  sind  die  Fälle,  in  welchen  das
Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist.

Ebenso  tritt  die  Bestimmung  im  §  34  nicht  ein,  wenn  mehrere  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten
  Gegenstand  der  Untersuchung  sind  und  das  Geständniß  nicht  auf  alle  diese  Verbrechen
  sich  erstreckt.

837.

Widerruft  in  einem  der  88  34  fg.  erwähnten  Fälle  der  Angeklagte  das  Geständniß,  nach—
dem  die  Verweisung  vor  das  Bezirksgericht  erfolgt  ist,  so  ist  auf  Anzeige  des  Bezirksgerichts
von  der  Anklagekammer  die  Verweisung  wieder  aufzuheben  und  der  Angeklagte  vor  das  Ge—
schwornengericht  zu  verweisen,  dafern  nicht  die  zur  Aburtheilung  berufene  Abtheilung  des  Be—
zirksgerichts  den  Widerruf  einstimmig  für  völlig  unglaubhaft  erachtet.  Die  Bestimmung  dieses
Paragraphen  ist  anzuwenden,  auch  wenn  der  Widerruf  erst  während  der  Hauptverhandlung
vor  dem  Bezirksgerichte  erfolgt.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  steht  dem  Widerrufe  die  vorstehend  ihm  beigelegte
Wirkung  nicht  zu.

Wenn  der  Angeklagte,  nachdem  der  Beschluß  auf  Abhaltung  der  Verhandlung  vor  dem

Geschwornengerichte  verkündigt  worden,  den  Widerruf  zurücknimmt  und  das  frühere  Geständniß
  wiederholt,  so  soll  hierdurch  der  verkündigte  Beschluß  nicht  außer  Kraft  treten.

38.

Kommen  in  den  Fällen  der  6§  34,  35  Thatsachen  in  Frage,  welche  die  Anwendung
eines  gesetzlichen  Milderungsgrundes  zur  Folge  haben  würden,  so  unterbleibt  die  Verhandlung
vor  den  Geschwornen  nur  dann,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  über  diese  Thatsachen  in  ihrem
ganzen  Umfange  sich  zu  Gunsten  des  Angeklagten  erklärt  und  die  Anklagekammer  dieser  Erklärung
  beitritt.
        <pb n="1277" />
        —  1219  —

839.
Wegen  der  Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß  der  Anklagekammer  ist  den  Bestimmungen

in  Art.  240  bis  mit  250  der  Strafprozeßordnung  nachzugehen.
(Vergl.  noch  Art.  126,  Schlußs.,  Art.  30b,  32  der  Strafprozeßordnung.)

Capitel  V.
Von  der  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.

840.

Die  Bestimmungen  des  Capitels  I  der  Abtheilung  III  der  Strafprozeßordnung  über  die
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  leiden  mit  Ausnahme  dessen,  was  im  Art.  259  über
die  Wahl  der  Richter  vorgeschrieben  ist  (vergl.  9&amp;amp;8  3  fg.  dieses  Gesetzes),  und  soweit  nicht
nachstehend  etwas  Anderes  verordnet  ist,  hier  Anwendung.

Das  im  Art.  26  8  der  Strasprozeßordnung  geordnete  Verhör  des  Angeklagten  ist  nothwendig
  und  soll  jedenfalls,  dafern  nicht  dessen  Gestellung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden
  ist,  durch  den  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter  abgehalten  werden.

Insoweit  in  dem  Falle  des  Art.  269,  Abs.  4  der  Strafprozeßordnung  die  Anzeige  an
das  Bezirksgericht  vorgeschrieben  worden,  ist  dieselbe  an  die  Anklagekammer  zu  richten  und
deren  Entscheidung  einzuholen.

Im  Uebrigen  leidet  dasjenige,  was  im  Capitel  I  der  Abtheilung  III  von  dem  Vorsitzenden
  und  von  dem  nach  Art.  259  der  Strafprozeßordnung  bestellten  Gerichte  bestimmt
ist,  auf  den  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs  und  beziehendlich  auf  den  Schwurgerichtshof
Anwendung.

Capitel  VI.
Von  der  Hauptverhandlung  im  Allgemeinen.

841.

Die  Vorschriften  des  Capitels  II  und  des  Capitels  III,  Abtheilung  III  der  Strafprozeßordnung
  über  das  Verfahren  bei  der  Hauptverhandlung  leiden,  soweit  nachträglich  nicht  etwas
Anderes  verordnet  ist,  auf  das  Verfahren  vor  dem  Geschwornengerichte  Anwendung.

842.
Insbesondere  gelten  die  Vorschriften  in  Betreff  des  Vorsitzenden  und  des  Gerichts  auch

für  den  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs  und  beziehendlich  den  Schwurgerichtshof  selbst,  so—
wie  die  Vorschriften  über  die  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens  und  über  die

1868.  162
        <pb n="1278" />
        —  1220  —

Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  und  Vertheidigung  auch  für  das  Verfahren  vor  dem  Geschwornengerichte.

43.
Der  Präsident  kann  nach  Vorlesung  des  Anklageerkenntnisses  dasselbe  den  Geschwornen
durch  nähere  Darlegung  seines  Juhalts  erläutern.

7

44.

Die  Zeugen  werden  entweder  vor  oder  nach  ihrer  Abhörung  vereidet.  Von  der  Vereidung
ist  nur  abzusehen,  wenn
a)  der  Zeuge  die  Vereidung  abzulehnen  befugt  ist  und  von  diesem  Befugnisse  Gebrauch
macht,  oder  wenn
b)  der  Zeuge  eidesunfähig  ist,  oder  wenn
c)  nach  der  Ansicht  des  Gerichtshofs  die  Vereidung  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Aussage
als  unwahr  sich  darstellt,  bedenklich  erscheint,  oder  wenn
d)  der  Staatsanwalt  und  der  Vertheidiger  übereinstimmend  auf  die  Vereidung  verzichten,
oder  wenn
e)  der  Zeuge  bereits  früher  vereidet  worden  und  auf  den  geleisteten  Eid  zu  verweisen  ist.
Es  können  jevoch  die  Geschwornen,  wenn  sie  bei  der  Berathung  über  den  Wahrspruch
sich  davon  überzeugen,  daß  die  Aussage  in  dem  Falle  unter  c  nicht  als  unwahr  sich  darstelle,
oder  daß  die  Aussage  in  dem  Falle  unter  d  als  erheblich  anzusehen  und  ihre  Beeidung  angemessen
  sei,  hierauf  nachträglich  antragen.  Diesem  Antrage  ist  von  dem  Gerichte  Folge  zu
geben.  Die  Vorschrift  des  Art.  224,  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung  bleibt  in  Geltung.
Die  Unterlassung  der  Bemerkung  wegen  der  eidlichen  Bestärkung  einer  vorgelesenen  Aussage
  in  den  Fällen  des  Art.  289  der  Strafprozeßordnung  begründet  die  Nichtigkeitsbeschwerde
des  Angeklagten  gegen  das  Erkenntniß,  wenn  die  Aussage  unbeeidet  gewesen.

45.

Jeder  Geschworne  kann  nach  dem  Schlusse  der  Befragung  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen,
  sowie  an  den  Angeklagten  Fragen  stellen.

Nicht  minder  kann  jeder  Geschworne  von  dem  Präsidenten  verlangen,  daß  derselbe  über
einzelne  Thatsachen,  welche  den  Gegenstand  der  Befragung  gebildet  haben,  anderweite  Fragen
an  den  Befragten  richte  und  dadurch  die  von  dem  Geschwornen  verlangte  nähere  Aufklärung
verschaffe.

846.

Die  Bestimmung  in  der  Strafprozeßordnung  Art.  291,  Abs.  2  leidet  auf  die  Verhandlung

  vor  den  Geschwornengerichten  nicht  Anwendung.
        <pb n="1279" />
        —  1221  —

Ist  aber  in  der  Hauptverhandlung  ein  umfassendes  und  unbedingtes  Geständniß  des  An—
geklagten  erfolgt,  so  kann  der  Gerichtshof,  dafern  hiergegen  auf  dießfallsige  Frage  des  Gerichts
ein  Widerspruch  weder  von  dem  Staatsanwalte,  noch  von  dem  Angeklagten,  noch  aus  der
Mitte  der  Geschwornen  erhoben  wird,  die  Beweisaufnahme  schließen.

847.

Das  Sitzungsprotocoll  hat  auch  das  Verfahren  über  die  Bildung  der  Geschwornenbank,
sowie  über  das  von  dem  Präsidenten  nach  88.  51  fg.  mit  den  Geschwornen  in  Hinsicht  auf
den  Wahrspruch  in  der  Sitzung  Verhandelte  zusbelunden.  Der  Wahrspruch  selbst  muß  dem
Protocolle  angefügt  werden.

Das  Protocoll  über  die  Befragung  des  Angeklagten,  der  Zeugen  und  Sachverständigen
ist,  soweit  dieß  nicht  bereits  früher  geschehen,  nach  den  Schlußvorträgen  des  Staatsanwalts
und  des  Vertheidigers  in  Anwesenheit  der  Geschwornen  zu  verlesen.

848.

Gegen  einen  abwesenden  Angeklagten  kann  von  dem  Schwurgerichtshofe  nach  Art.  317,
318  der  Strafprozeßordnung  in  der  daselbst  angeordneten  Maße  verfahren  werden.

Es  findet  jedoch  hierbei  eine  Mitwirkung  der  Geschwornen  nicht  Statt.

Die  Beschlußfassung  über  die  Einleitung  des  in  Art.  317,  318  der  Strafprozeßordnung
geordneten  Verfahrens  steht  dem  Schwurgerichtshofe  zu.

Wird  die  Verhandlung  nach  Art.  318  der  Strafprozeßordnung  gegen  anwesende  Mitangeklagte
  fortgesetzt,  so  findet  in  Betreff  derselben  das  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vor—
geschriebene  Verfahren,  insbesondere  unter  Mitwirkung  der  Geschwornen  Statt.  Es  ist  solchenfalls
  bis  nach  Aburtheilung  dieser  Mitangeklagten  mit  der  Aburtheilung  des  Abwesenden  Anstand
  zu  nehmen.  Letztere  erfolgt  durch  den  Schwurgerichtshof  auf  Grund  der  gegen  vie
Mitangeklagten  abgehaltenen  Hauptverhandlung.

Gegen  das  Erkenntniß,  welches  den  Abwesenden  betrifft,  sind  die  Rechtsmittel  zulässig,
welche  gegen  bezirksgerichtliche  Enderkenntnisse  überhaupt  zulässig  sind.

849.

Die  Mitwirkung  der  Geschwornen  tritt  dagegen  in  den  Fällen  der  Hauptverhandlung  nach
Art.  319,  Abs.  1,  3  der  Strafprozeßordnung  wieder  ein.

Ebenso  ist  sie  in  den  Fällen  der  Art.  326,  327  der  Strafprozeßordnung  nicht  ausgeschlossen.



Wird  während  der  Verhandlung  ein  Verbrechen  verübt  und  von  dem  Gerichte  nach

Art.  336  der  Strafprozeßordung  die  sofortige  Verhandlung  und  Aburtheilung  beschlossen,  so
162
        <pb n="1280" />
        —  1222  —

findet  hierbei  eine  Mitwirkung  der  Geschwornen  nicht  statt.  Die  sofortige  Verhandlung  und
Aburtheilung  ist  unzulässig,  wenn  das  Verbrechen  zur  Zuständigkeit  der  Geschwornengerichte
gehört.

Capitel  VII.
Von  der  Fragstellung  an  die  Geschwornen  und  von  dem  Wahrspruche  derselben.

850.

Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  stellt  der  Gerichtshof  die  von  den  Geschwornen  zu
beantwortenden  Fragen  auf.

Dieselben  müssen  schriftlich  abgefaßt  und  vorgelesen,  auch  in  drei  Exemplaren  nieder—
geschrieben  werden;  das  eine  Exemplar  ist  dem  Staatsanwalte,  das  zweite  dem  Vertheidiger
und  das  dritte  den  Geschwornen  zu  übergeben.  Der  Präsident  kann,  nach  der  Vorlesung,  die
Fragen  erläutern.

Auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder  des  Vertheidigers  oder  eines  der  Geschwornen  ist
behufs  der  Prüfung  der  Fragen  die  Verhandlung  auf  einen,  vom  Präsidenten  zu  bestimmenden
  kurzen  Zeitraum  auszusetzen.

51.

Der  Staatsanwalt,  der  Angeklagte  und  jeder  Geschworne  ist  befugt,  auf  Abänderung  der
vorgelegten  Fragen,  sowie  auf  Weglassung  und  Hinzufügung  von  Fragen  anzutragen.

Die  Anträge  sind,  wenn  der  Gerichtshof  im  einzelnen  Falle  es  erfordert,  schriftlich  einzureichen.


Der  Gerichtshof  beschließt,  nach  Gehör  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers,  über
die  Anträge  und  stellt  die  Fragen  endgültig  fest.

Sobald  die  Fragen  endgültig  festgestellt  sind,  werden  dieselben  anderweit  vorgelesen.

8  52.

Die  Entscheidungen  des  Schwurgerichtshofs  über  Anträge  auf  Zufügung,  Weglassung
oder  Abänderung  von  Fragen  sind,  wenn  sie  nicht  lediglich  die  Ausdrucksweise  betreffen,  mit
Gründen  zu  versehen,  aus  denen  sich  ergeben  muß,  wie  das  Gericht  die  einschlagenden  Rechts—
sätze  angewendet  hat.

Es  können  diese  Entscheidungen  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  Erkenntniß  in—
soweit  angefochten  werden,  als  die  Entscheidung  auf  einer  irrigen  Rechtsansicht  beruht  oder  an
einem  wesentlichen  Formfehler  leidet.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  leiden  auf  die  Haupt-  sowie  auf  die  Nebenfragen
und  auf  alle  Fälle  Anwendung,  in  denen  Anträge  der  eingangsgedachten  Art  nach  den  Be—
stimmungen  dieses  Capitels  zulässiger  Weise  gestellt  werden.
        <pb n="1281" />
        —  1223  —

853.

Der  Angeklagte  kann  das  Erkenntniß  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  auch  dann  anfechten,

wenn  eine  Frage  nicht  gestellt  worden  ist,  welche  durch  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  unzweifelhaft
  geboten  war.

Ueber  die  Frage,  ob  diese  Voraussetzung  vorhanden  sei,  entscheidet  das  Oberappellationsgericht.

*54.

Die  Fragen  sind  so  zu  stellen,  daß  sie  sich  mit  Ja  oder  Nein  beantworten  lassen;  Fragen,
in  welche  einzelne  Thatumstände  alternativ  ausgenommen  werden,  sind  nicht  ausgeschlossen.

Wenn  eine  nachfolgende  Frage  nur  für  den  Fall  zu  beantworten  ist,  daß  eine  vorausgehende
  in  einem  gewissen  Sinne  erledigt  werde,  so  ist  dieß  bei  der  Vorlesung  der  Fragen
besonders  hervorzuheben,  auch  auf  dem  Fragebogen  mit  zu  bemerken.

Die  Fragen  müssen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  alle  aus  dem  Anklageerkenntnisse
hervorgehenden  wesentlichen  thatsächlichen  Merkmale  des  Verbrechens  erschöpfen  und  unbeschadet
der  Bestimmungen  in  den  §#  63,  65  sich  hierauf  beschränken  (vergl.  noch  §  66).

Auch  die  unterscheidenden  Nebenumstände  der  Handlung,  namentlich,  soweit  thunlich,
Ort  und  Zeit  derselben,  sind  in  den  Fragen  zu  berücksichtigen.

655.
Die  Hauptfrage  hat  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  zum  Gegenstande;  sie

wird  dahin  gerichtet:  ob  sich  der  Angeklagte  der  in  der  Anklage  ihm  beigemessenen  Handlung
schuldig  gemacht  habe?  und  soll  mit  den  Worten  beginnen:  „Ist  der  Angeklagte  schuldig  2c.  “

56.

Der  Ausspruch  des  „Schuldig“  von  Seiten  der  Geschwornen  enthält  zugleich  die  Bejahung
des  Umstands,  daß  dem  Angeklagten  die  That  zuzurechnen  sei.

Ist  jedoch  in  der  Verhandlung  ein  Umstand  zur  Sprache  gekommen,  welcher,  seine  Wahrheit
  vorausgesetzt,  die  Strafbarkeit  ausschließen  würde,  so  kann  hierauf  eine  besondere  (Neben-)
Frage  gerichtet  werden.  (Vergl.  jedoch  §#  57,  58.)

In  diesem  Falle  ist  die  Hauptfrage  nur  dahin  zu  richten:  Ist  der  Angeklagte  überführt,
die  oder  die  That  begangen  zu  haben?

857.

Darüber,  ob  bei  den  auf  Antrag  zu  untersuchenden  Verbrechen  von  dem  Verletzten  der
Antrag  gestellt  worden,  sowie  über  den  Verzicht  auf  den  gestellten  Antrag  entscheidet  der  Ge—
richtshof  ohne  Mitwirkung  der  Geschwornen.
        <pb n="1282" />
        —  1224  —

Dasselbe  gilt  von  den  Ausschließungsgründen  der  bereits  erfolgten  Aburtheilung  und  der
Gnade,  sowie  von  dem  Milderungsgrunde  der  unverschuldeten  Haft.

858.

Bezüglich  des  Rückfalls  und  der  Verjährung,  sowie  des  Ausschließungs=  und  des  Milderungsgrundes
  der  Jugend,  sind  nur  die  maßgebenden  Zeitpunkte  durch  den  Wahrspruch  der
Geschwornen  festzustellen.

Wird  vom  Staatsanwalte  die  Anwendbarkeit  der  Schlußbestimmung  im  Art.  90  des
Strafgesetzbuchs  über  den  Ausschluß  des  Milderungsgrundes  der  Jugend  behauptet,  so  ist  hier—
auf  eine  besondere  Frage  an  die  Geschwornen  zu  richten.

859.

Thatumstände,  welche  nur  auf  die  Abmessung  der  Strafe  innerhalb  der  gesetzlichen  Strafgrenzen
  Einfluß  haben  (Art.  73  fg.  des  Strafgesetzbuchs),  sind  nicht  Gegenstand  der  Fragen
an  die  Geschwornen.

860.

Hat  das  Gesetz  für  dasselbe  Verbrechen  verschiedene  Strafsätze  bestimmt,  je  nachdem  es
mit  besonderen,  im  Gesetze  bezeichneten  Umständen  begleitet  ist  oder  nicht,  oder  erscheint  das
angeklagte  Verbrechen  wegen  besonderer,  dasselbe  begleitender  Umstände  als  ein  im  Gesetze  mit
erhöhter  Strafe  ausgezeichneter  Fall,  so  kann  die  Hauptfrage  auf  den  Thatbestand  des  Ver—
brechens  ohne  diese  Umstände  beschränkt,  eine  Nebenfrage  aber  auf  letztere  gerichtet  werden.

861.
In  der  im  §  60  bestimmten  Maße  kann  auch  verfahren  werden,  wenn  besondere  Umstände

  zur  Sprache  kommen,  bei  deren  Vorhandensein  das  Gesetz  ausdrücklich  den  Richter  anweist
  oder  ihm  gestattet,  die  an  sich  verwirkte  Strafe  herabzusetzen.

62.

In  den  Fällen  des  §  58,  &amp;amp;  60  und  des  &amp;amp;  61  kann  bei  der  Nebenfrage  von  der  Vorschrift
  im  §  55  abgesehen  und  insbesondere  dann,  wenn  nicht  eine  Handlung  des  Angeklagten
selbst,  sondern  nur  ein  Erfolg  derselben  den  Gegenstand  der  Frage  bildet,  die  Nebenfrage  mit
den  Worten:  „Ist  erwiesen,  daß  2c.“  eingeleitet  werden.

863.

Wenn  nach  dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  die  dem  Anklageerkenntnisse  zu  Grunde
liegenden  Thatsachen  durch  Wegfall  oder  Hinzutreten  eines  Umstandes  die  Annahme  einer
geringeren  Strafbarkeit,  als  derjenigen,  welche  im  Anklageerkenntnisse  vorausgesetzt  ist,  zulassen,
        <pb n="1283" />
        —  1225  —

so  ist  neben  der  Hauptfrage  noch,  für  den  Fall  der  Verneinung  derselben,  eine  besondere
Frage  auf  das  Verbrechen  von  geringerer  Strafbarkeit  an  die  Geschwornen  zu  richten.

864.

Die  Stellung  von  Nebenfragen  der  in  §§  56,  58,  60,  61,  63  gedachten  Art  kann,
wenn  sie  von  dem  Staatsanwalte  oder  dem  Angeklagten  beantragt  wird,  vom  Gerichtshofe  nicht
abgelehnt  werden,  ausgenommen,  wenn  er  der  Ansicht  ist,  daß  die  betreffende  Thatsache,  ihre
Wahrheit  vorausgesetzt,  rechtlich  einflußlos  sei  (vergl.  &amp;amp;  52).

65.

Wenn  die  dem  Anklageerkenntnisse  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  und  die  etwa  in  der
Verhandlung  hinzugetretenen  Umstände,  verbunden  oder  vereinzelt,  unter  einen  anderen  gleich
trafbaren  oder  schwereren  Gesichtspunkt  desselben  Verbrechens  oder  unter  den  Begriff  eines
anderen  Verbrechens  von  gleicher  oder  höherer  Strafbarkeit  zu  fallen  scheinen,  als  worauf
die  Anklage  gerichtet  war,  so  sind  hierauf  bezügliche  besondere  Fragen  zu  stellen,  auf  welche
die  allgemeinen  Vorschriften  gleichfalls  Anwendung  leiden.  Die  aus  dem  Anklageerkenntnisse
sich  ergebende  Frage  kann  geeigneten  Falls  als  Zusatzfrage  oder  auch  als  Hauptfrage  gestellt
werden.

Erscheint  aber  mit  Rücksicht  auf  eine  solche  Veränderung  der  Schuldfrage  dem  Gerichtshofe
  eine  bessere  Vorbereitung  der  Anklage  oder  der  Vertheidigung  als  nothwendig,  so  kann
derselbe  entweder  die  Verhandlung  vertagen,  oder,  unter  Beanstandung  des  weiteren  Verfahrens,
eine  Rückrerweisung  der  Untersuchung  an  die  Anklagekammer,  behufs  anderweiter  Entscheidung
derselben,  beschließen,  oder  verordnen,  daß  das  Erkenntniß  auf  die  erhobene  Anklage  zu  beschränken,
  die  Erörterung  des  anderen  Thatbestandes  aber  einer  neuen  Anklage  vorzubehalten  sei.

Der  Vorbehalt  kann  nicht  mehr  ausgesprochen  werden,  wenn  die  den  Geschwornen  vorgelegten
  Fragen  durch  die  Verkündigung  eines  regelrechten  Ausspruchs  von  Seiten  des  Obmanns
  der  Geschwornen  (§&amp;amp;  84,  85)  erledigt  worden  sind.

Die  Vertagung  jedoch,  sowie  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  und  demgemäße  Fragstellung
setzt  die  Zustimmung  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  voraus.

Bei  der  Vertagung  ist  die  Bestimmung  im  Art.  313,  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  in
Obacht  zu  nehmen.

66.

In  die  Fragen  sollen  die  gesetzlichen  Merkmale  der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten
strafbaren  Handlung,  sowie  beziehendlich  in  vie  Nebenfragen  die  gesetzlichen  Merkmale  der
in  ihnen  zur  Beantwortung  gebrachten  besonderen  Thatumstände  mit  den  Ausdrücken  des  Gesetzes
  selbst  ausgenommen  werden.
        <pb n="1284" />
        —  1226  —

Enthält  jedoch  ein  solches  Merkmal  einen  nicht  allgemein  bekannten  oder  einen  in  seiner
Anwendbarkeit  auf  den  vorliegenden  Rechtsfall  nicht  unbestrittenen  Rechtsbegriff,  so  ist  das—
selbe,  soweit  es  geschehen  kann,  durch  die  Aufnahme  derjenigen  Thatsachen  in  die  Frage  zu  er—
setzen,  welche  für  jene  Beurtheilung  wesentlich  sind.

Ob  und  inwieweit  die  Voraussetzungen  des  vorstehenden  Absatzes  im  einzelnen  Falle  vor—
handen  sind,  und  ob  die  Ersetzung  erfolgen  soll,  hat  nach  Gehör  des  Staatsanwalts  und  des
Vertheidigers  lediglich  der  Gerichtshof  zu  ermessen  und  demgemäß  zu  beschließen.

867.

Bei  einer  Mehrzahl  von  Angeklagten  müssen  die  Fragen  für  jeden  Einzelnen  derselben
besonders  und  dergestalt  gestellt  werden,  daß  die  gesetzlichen  Merkmale  der  dem  Einzelnen  bei—
gemessenen  That,  beziehendlich  Mitwirkung  zu  einer  That,  vollständig  in  der  ihn  betreffenden
Frage  enthalten  sind.  Ebenso  sind,  wenn  dem  Angeklagten  mehrere  Verbrechen  zur  Last  ge—
legt  werden,  die  Fragen  mit  Beziehung  auf  die  verschiedenen  Anklagepunkte  auseinander  zu
halten.

868.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Fragen  wird  dem  Staatsanwalte  und  sodann  dem  Vertheidiger
  zu  den  Vorträgen  das  Wort  ertheilt.  ·

869.

Der  Präsident  macht,  mit  Rücksicht  auf  die  gestellten  Fragen,  die  Geschwornen  auf  die  ein—
schlagenden  gesetzlichen  Vorschriften  aufmerksam,  indem  er  ihnen  die  gesetzlichen  Merkmale
des  Verbrechens  zergliedert  und  ihnen  die  letzteren  erläutert.

Der  Vortrag  des  Präsidenten  darf  keinenfalls  unterbrochen  werden.  Es  ist  jedoch  dem
Staatsanwalte  und  dem  Vertheidiger  unbenommen,  Einwendungen  gegen  die  Rechtsbelehrung
des  Präsidenten  vorzubringen,  und,  dafern  der  Präsident  dieselben  als  unrichtig  bezeichnet,  die
streitigen  Punkte  durch  das  Protocoll  feststellen  zu  lassen,  auch  unter  Bezugnahme  auf  letzteres
sodann  das  Erkenntniß  selbst  wegen  irriger  Rechtsanwendung  Seiten  des  Präsidenten  bei  der
Rechtsbelehrung  der  Geschwornen  als  nichtig  anzufechten.

870.

Die  Vorträge  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers  sollen  den  Inhalt  der  festgestellten
Fragen  und  die  für  deren  Beantwortung  vorliegenden  Ergebnisse  der  Untersuchung  zum  Gegen—
stande  haben.

871.

Der  Präsident  unterzeichnet  den  die  festgestellten  Fragen  enthaltenden  Bogen  und  über—
giebt  ihn,  sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Anklageerkenntnisses,  den  Geschwornen.  Von
        <pb n="1285" />
        —  1227  —

den  übrigen  Actenstücken  dürfen  den  Geschwornen  in  ihr  Berathungszimmer  nur  Risse,  Handzeichnungen
  und  ähnliche,  zur  Erläuterung  der  einschlagenden  Verhältnisse  dienliche  Gegenstände
  mitgegeben  werden.  Ebenso  können  ihnen  Ueberführungsstücke  mitgegeben  werden.

Die  Geschwornen  dürfen  schriftliche  Bemerkungen,  die  sie  selbst  während  der  Verhandlung
  sich  gemacht  haben,  niemals  aber  solche,  die  von  anderen  Personen  herrühren,  in  ihr
Berathungszimmer  mitnehmen.

Der  Präsident  erläutert  den  Geschwornen  die  Regeln  der  Abstimmung  (§§  74  fg.),  namentlich
  bei  Zusatz=  und  eventuellen  und  alternativen  Fragen.

Die  Geschwornen  ziehen  sich  auf  Anordnung  des  Präsidenten  in  ihr  Berathungszimmer
zurück.

Der  verhaftete  Angeklagte  wird  abgeführt.

872.

Der  Berathung  der  Geschwornen  über  den  Wahrspruch  darf  außer  den  Geschwornen  Nie—
mand  beiwohnen,  insbesondere  auch  nicht  die  Ergänzungsgeschwornen,  welche  zur  Mitwirkung
bei  dem  Wahrspruche  nicht  berufen  worden  sind.

Der  Präsident  läßt  die  Zugänge  des  Berathungszimmers  bewachen  und  sorgt  dafür,  daß
ohne  seine  Erlaubniß  vor  dem  Beschlusse  des  Wahrspruchs  kein  Geschworner  das  Berathungs—
zimmer  verlasse  und  keine  dritte  Person  in  dasselbe  eintrete.

Auch  sonst  darf  ohne  gesetzliche  Veranlassung  keinerlei  Verkehr  zwischen  den  im  Berathungszimmer
  versammelten  Geschwornen  und  anderen  Personen  Statt  finden.

Geschworne,  welche  diesem  Verbote  zuwiderhandeln,  haben  eine  Geldbuße  bis  zu  Einhundert
  Thalern  und  zuwiderhandelnde  dritte  Personen  eine  gleiche  Geldbuße  oder  eine  Gefängnißstrafe
  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.

Die  Strafe  wird  von  dem  Gerichtshofe  nach  Gehör  des  Staatsanwalts  ausgesprochen,
ohne  daß  ein  Rechtsmittel  dagegen  zulässig  ist.

8  73.

Die  Geschwornen  wählen  zunächst  ihren  Obmann  durch  Stimmenmehrheit  mittels  schriftlicher
  Abstimmung.  Haben  Mehrere  gleiche  Stimmenzahl  erhalten,  so  entscheidet  zwischen  denselben
  das  höhere  Lebensalter.

Der  Obmann  hat  die  Berathung  zu  leiten  und  deren  Ergebniß  festzustellen.

Der  Obmann  hat  den  Geschwornen  Folgendes  zu  ihrer  Richtschnur  vorzulesen:

„Nach  dem  Gesetze  kann  von  den  Geschwornen  keine  Rechenschaft  über  die  Gründe
ihrer  Ueberzeugung  gefordert  werden;  dasselbe  schreibt  ihnen  keine  Regeln  vor,  nach
welchen  sie  die  Vollständigkeit  eines  Beweises  zu  beurtheilen  hätten;  aber  es  legt  ihnen
die  durch  einen  feierlichen  Eid  geheiligte  Pflicht  auf,  alles  für  und  wider  den  An-1868.

  163
        <pb n="1286" />
        —  1228  —

geklagten  Vorgekommene  sorgfältig  zu  prüfen  und  lediglich  nach  der  durch  die  Ver—
handlung  in  ihnen,  begründeten  Ueberzeugung  ihren  Ausspruch  über  Schuld  oder  Nicht—
schuld  zu  geben.

Ueber  die  Rechtmäßigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  des  Strafgesetzes  steht  den  Ge—
schwornen  kein  Urtheil  zu;  die  Größe  der  Strafe,  welche  eintreten  könnte,  darf  sie  bei
ihrer  Entscheidung  nicht  bestimmen.“

8  74.

Nach  geschlossener  Berathung  der  Geschwornen  wird  von  denselben  über  die  einzelnen
Fragen  in  der  Reihenfolge  abgestimmt,  in  welcher  die  Fragen  gestellt  worden  sind.

Der  Obmann  fragt  zu  diesem  Behufe  jeden  Geschwornen  einzeln,  in  der  durch  die  Ausloosung
  bestimmten  Ordnung,  um  seine  Meinung  und  giebt  seine  Stimme  zuletzt  ab.

875.

Eine  dem  Angeklagten  nachtheilige  Beantwortung  einer  Frage  kann  nur  mit  mehr  als
sieben  Stimmen  beschlossen  werden.
Dieß  gilt  insbesondere  auch  von  den  auf  etwaige  Ausschließungs-  oder  Milderungsgründe
sich  beziehenden  Fragen.
76.

Findet  der  Geschworne  sich  überzeugt,  daß  die  That  nicht  erwiesen,  oder  daß  der  Angeklagte
  derselben  nicht  überführt  oder  sonst  derselben  nicht  schuldig  sei,  so  verneint  der  Geschworne
  die  hierauf  gerichtete  Frage  und  kann  sich,  wenn  gegen  seine  Meinung  die  Mehrheit
der  Geschwornen  für  die  dem  Angeklagten  ungünstige  Meinung  sich  ausspricht,  der  Abstimmung
  über  etwaige  weitere  Fragen  enthalten.  Es  wird,  dafern  er  von  diesem  Befugnisse  Gebrauch
  machen  zu  wollen  dem  Obmanne  erklärt  hat,  seine  Stimme  rücksichtlich  der  weiteren
Fragen  jedesmal  zu  Gunsten  des  Angeklagten  gerechnet.

877.
Den  Geschwornen  ist  gestattet,  eine  Frage  theilweise  zu  bejahen  und  theilweise  zu  ver—
neinen.  «
Wird  eine  Frage  nur  theilweise  bejaht,  so  ist  die  Beschränkung  der  Bejahung  in  folgender
Weise  anzugeben:  „Ja,  aber  es  ist  nicht  erwiesen  ꝛc.“

878.

Wird  die  Frage  wegen  der  Hauptthat  verneint,  so  kommen  alle  auf  diese  bezüglichen  an—

deren  Fragen  in  Wegfall,  sie  mögen  erschwerende,  mildernde  oder  strafausschließende  Gründe
betreffen.
        <pb n="1287" />
        —  1229  —

879.

Die  Geschwornen  sind  befugt,  die  Stellung  von  Zusatzfragen,  von  deren  Nothwendigkeit
sie  bei  ihrer  Berathung  sich  überzeugt  haben,  sowie  die  Aenderung  der  gestellten  Fragen  zu
beantragen.

Solchen  Anträgen  ist  nach  Wiederaufnahme  der  Sitzung  vom  Gerichtshofe  stattzugeben,
ausgenommen,  wenn  er  der  Ansicht  ist,  daß  die  Frage  oder  deren  Abänderung  rechtlich  einflußlos
  oder  unstatthaft  sei.  (Vergl.  noch  §§  5  2  fg.)

880.

Werden  von  den  Geschwornen  der  Antwort  auf  die  gestellten  Fragen  besondere  Zusätze
zur  näheren  Erläuterung  der  Antwort  beigefügt,  so  hat  der  Gerichtshof  nach  dem  Gehöre  des
Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers  hierüber  zu  ermessen,  welche  rechtliche  Bedeutung  diesen
Zusätzen  zuzugestehen  sei,  und,  nach  Befinden,  das  im  §  85  geordnete  Verfahren  eintreten
zu  lassen.

881.

Der  Obmann  schreibt  den  bei  der  Stimmenzählung  sich  ergebenden  Wahrspruch  der  Ge—
schwornen  auf  das  die  Fragen  enthaltende  Schriftstück  den  Fragen  gegenüber  und  unterzeichnet
denselben  mit  zwei  anderen  Geschwornen.

In  jedem,  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Ausspruche  ist  ausdrücklich  anzugeben,  daß  er
mit  einer  Mehrheit  von  mindestens  acht  Stimmen  beschlossen  worden  ist.  Im  Uebrigen  soll
die  Zahl  der  Stimmen  nicht  ausgedrückt  werden.

Es  dürfen  in  der  Niederschrift  des  Wahrspruchs  Rasuren  nicht  vorgenommen  werden;
Durchstreichungen,  Randbemerkungen  oder  Einschaltungen  müssen  als  solche  von  dem  Obmanne
und  zwei  Geschwornen  durch  Unterschrift  beglaubigt  werden.

882.

Entstehen  bei  den  Geschwornen  Zweifel  über  das  von  ihnen  zu  beobachtende  Berfahren,
so  begiebt  sich  auf  Einladung  derselben  der  Gerichtshof  in  das  Berathungszimmer  der  Ge—
schwornen  und  giebt  ihnen  daselbst  die  nöthige  Auskunft.

Der  Staatsanwalt  und  der  Vertheidiger  können  dieser  Verhandlung  beiwohnen  und  find
daher  von  ihr  in  Kenntniß  zu  setzen.

Dasselbe  Verfahren  ist  zu  beobachten,  wenn  sich  bei  den  Geschwornen  Zweifel  über  den
Sinn  der  gestellten  Fragen  oder  über  die  Fassung  einer  Antwort  ergeben.

Der  Präsident  kann  jedoch  zur  Beseitigung  solcher  Zweifel  die  Wiedereröffnung  der  Verhandlung
  beschließen.  In  diesem  Falle  begeben  sich  die  Geschwornen  in  den  Sitzungssaal
zurück,  der  Angeklagte  wird  wieder  vorgeführt,  und  es  können  Staatsanwalt  und  Vertheidiger
das  Wort  behufs  der  Erledigung  der  Zweifel  ergreifen.

163
        <pb n="1288" />
        —  1230  —

883.

Nachdem  der  Wahrspruch  beschlossen  und  verzeichnet  ist  und  die  Geschwornen  das  Berathungszimmer
  verlassen  haben,  um  in  den  Sitzungssaal  zurückzukehren,  kann  kein  Geschworner
eine  wiederholte  Berathung  fordern.

Die  Geschwornen  sollen  auch  später  über  die  Berathung  und  Abstimmung  unverbrüchliches
Stillschweigen  beobachten,  und  sind  von  dem  Obmanne  noch  besonders  hierauf  aufmerksam

zu  machen.
8  84.

Auf  die  von  dem  Präsidenten  an  die  in  den  Sitzungssaal  zurückgekehrten  Geschwornen
gerichtete  Frage  nach  dem  Ergebnisse  ihrer  Berathung  erhebt  sich  der  Obmann  und  sagt:

„Auf  meine  Ehre  und  auf  mein  Gewissen,  der  Wahrspruch  der  Geschwornen  ist
folgender:"

sodann  verliest  er  die  gestellten  Fragen  und  unmittelbar  nach  jeder  Frage  die  ertheilte  Antwort.

Hierauf  ist  der  Ausspruch  dem  Präsidenten  zu  übergeben,  welcher  zuvörderst  den  Staatsanwalt
  und  den  Vertheidiger  zur  Erklärung,  ob  eine  Einwendung  der  im  §  85  gedachten  Art
gegen  den  Wahrspruch  obwalte,  auffordert.

Ueber  solche  Einwendungen  beschließt  der  Gerichtsbof.

85.

Ist  der  Wahrspruch  nicht  vorschriftmäßig  in  der  Form,  ist  er  seinem  Inhalte  nach  undeutlich,
  unvollständig  oder  sich  widersprechend,  oder  ergiebt  sich  ein  Zweifel  darüber,  ob  der
verkündete  Ausspruch  der  wirklichen  Meinung  oder  Abstimmung  der  Geschwornen  entspreche,
so  hat,  wenn  das  Bedenken  durch  eine  Erklärung  des  Obmanns  auf  die  dießfallsige  Anfrage
des  Präsidenten  sich  nicht  sofort  heben  läßt,  der  Präsident  die  Geschwornen  wegen  des  entstandenen
  Bedenkens  und  dessen  Bedeutung  zu  belehren  und  hierauf  zu  verfügen,  daß  die
Geschwornen  sich  zur  anderweiten  Berathung  behufs  der  Beseitigung  des  Bedenkens  durch
Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Antwort  in  ihr  Berathungszimmer  zurückbegeben.

Sollen  die  Geschwornen  nur  die  Antwort  auf  die  eine  oder  die  andere  gestellte  Frage
berichtigen  oder  ergänzen,  so  eröffnet  ihnen  der  Präsident  zugleich,  daß  sie  die  Antworten  auf
die  übrigen  Fragen  nicht  abändern  dürfen,  insoweit  nicht  jene  Berichtigung  oder  Ergänzung
nothwendig  eine  Abänderung  auch  in  Betreff  der  übrigen  Antworten  oder  einzelner  derselben
nach  sich  zieht.  Bei  hierüber  entstehenden  Zweifeln  entscheidet  der  Gerichtshof.

Erfolgt  die  Zurückgabe  des  Wahrspruchs  nur  wegen  einer  Unregelmäßigkeit  in  der  Form,
so  darf  an  dem  sachlichen  Inhalte  des  Wahrspruchs  selbst  nichts  geändert  werden.
        <pb n="1289" />
        —  1231  —

886.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  der  gedachten  Art  können  auch  nachträglich  Abänderungen
und  Zusätze  in  der  Fragstellung  beschlossen  werden.  Kommen  solche  Aenderungen  oder  Zusätze
in  Anregung,  so  muß  der  Angeklagte  zu  der  Verhandlung  wieder  zugezogen  werden.

Auf  diese  Aenderungen  und  Zusätze  leiden  die  allgemeinen  Vorschriften  dieses  Gesetzes
über  die  Fragstellung  Anwendung.

887.

Jede  Berichtigung  und  Ergänzung  muß  ohne  Durchstreichungen  und  in  der  Art  auf  dem
Fragebogen  bewirkt  werden,  daß  der  ursprüngliche  Wahrspruch  erkennbar  bleibt.

Die  Berichtigung,  beziehendlich  Ergänzung,  ist  nach  §  81  vom  Obmanne  und  zwei
Geschwornen  zu  unterzeichnen.

Eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  des  Wahrspruchs  ist  nur  so  lange  zulässig,  als  der
Gerichtshof  noch  kein  Erkenntniß  verkündet  hat,  ausgenommen,  wenn  sie  auf  eine  Unregelmäßigkeit
  in  der  Form  sich  beschränkt.

888.

Wird  der  Wahrspruch  nach  §  84  nicht  beanstandet,  oder  ist  die  Berichtigung  oder  Ergänzung
  des  Wahrspruchs  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §§  85—  887  erfolgt,  so  wird
derselbe  von  dem  Präsidenten  und  dem  Gerichtsschreiber  mitunterzeichnet.

89.

Ist  der  Gerichtshof  einstimmig  der  Ansicht,  daß  die  Geschwornen  sich  zum  Nachtheile  des
Angeklagten  entweder  in  der  Hauptsache  oder  auch  nur  bezüglich  eines,  auf  die  rechtliche  Beurtheilung
  wesentlichen  Einfluß  äußernden  Punktes  geirrt  haben,  so  verweist  der  Gerichtshof
die  Sache  an  die  nächste  Sitzungsperiode  des  Geschwornengerichts,  damit  sie  vor  einem  neuen
Geschwornengerichte  verhandelt  werde.  Diese  Maßregel,  welche  von  keiner  Seite  beantragt
werden  darf,  ist  so  lange  zulässig,  als  der  Gerichtshof  das  Erkenntniß  noch  nicht  verkündet  hat.

Betrifft  die  Untersuchung  mehrere  strafbare  Handlungen  oder  mehrere  Angeklagte,  so
erfolgt  die  Verweisung  vor  das  neue  Geschwornengericht  nur  in  Ansehung  derjenigen  Handlung
oder  Person,  bezüglich  deren  die  Geschwornen  sich  nach  der  Ansicht  des  Gerichtshofs  geirrt
haben.  Das  Erkenntniß  wird  bezüglich  der  übrigen  Angeklagten  und  Verbrechen  nicht  aufgeschoben,
  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmungen  in  Art.  421  a  fg.  der  Strafprozeßordnung.

An  der  zweiten  Verhandlung  darf,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  keiner  der  früheren
Richter  und  Geschwornen  Theil  nehmen.  ·

Nach  Ertheilung  des  Wahrspruchs  des  neuen  Geschwornengerichts  hat  der  Gerichtshof
das  Erkenntniß  zu  fällen  und  darf  dasselbe  lediglich  auf  denjenigen  der  beiden  Wahrsprüche
        <pb n="1290" />
        —  1232  —

gründen,  welcher  in  seiner  Gesammtheit  für  den  Angeklagten  der  günstigere  ist,  er  müßte  denn
einstimmig  der  Ansicht  sein,  daß  auch  dieser  zweite  Wahrspruch  zu  Ungunsten  des  Angeklagten
unrichtig  sei.  In  diesem  Falle  ist  zu  verfahren,  als  ob  die  betreffende  Frage  zu  Gunsten  des
Angeklagten  beantwortet  worden  wäre.
*  90.
Der  Ausspruch  der  Geschwornen  und  im  Falle  des  §  89  auch  der  Ausspruch  des  Gerichtshofs
  wird  dem  Angeklagten,  nachdem  er  wieder  in  den  Sitzungssaal  eingetreten  ist,  verkündet.

Capitel  VIII.
Von  dem  Erkenntnisse  des  Gerichtshofs.

891.

Ist  der  Angeklagte  durch  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  für  nicht  schuldig  erklärt
worden,  so  ertheilt  das  Gericht  ein  den  Angeklagten  freisprechendes  Erkenntniß.

Ist  der  Angeklagte  für  schuldig  erklärt,  so  stellt  der  Staatsanwalt  den  Antrag  wegen
Anwendung  des  Gesetzes,  wogegen  der  Vertheidiger  mit  seinen  Ausführungen  gehört  wird.

Die  durch  den  Wahrspruch  festgestellten  Thatsachen  dürfen  nicht  mehr  in  Zweifel  gezogen
werden;  nur  die  aus  denselben  abzuleitenden  gesetzlichen  Folgen  können  noch  Gegenstand  der
Ausführung  sein.

Auch  dem  Angeklagten  ist  auf  Verlangen  das  Schlußwort  zu  gestatten.

892.

Ist  die  That,  soweit  deren  der  Angeklagte  für  schuldig  erklärt  worden  ist,  nach  dem  Gesetze
nicht  strafbar,  so  spricht  der  Gerichtshof  den  Angeklagten  straffrei,  im  entgegengesetzten  Falle
erkennt  er  auf  die  gesetzliche  Strafe.

893.
Der  im  Art.  12  der  Strafprozeßordnung  enthaltenen  Vorschrift  bezüglich  der  Aufnahme
«  des  Dhatsachltchen  der  Beschuldigung,  soweit  dasselbe  für  erwiesen  oder  für  unerwiesen  an—
genommen  worden  ist,  in  das  Erkenntniß,  wird  bei  schwurgerichtlichen  Erkenntnissen  durch  die
Bezugnahme  auf  den  vorliegenden  Wahrspruch  genügt.
Der  Einschaltung  des  letzteren  selbst  oder  seines  wesentlichen  Inhalts  bedarf  es  nicht.

894.

Nach  Verkündigung  eines  Straferkenntnisses  ist  es  den  Geschwornen  gestattet,  nochmals
zusammenzutreten  und  Milderung  oder  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege  zu  befürworten.
Anträge  auf  eine  solche  Befürwortung  dürfen  von  dem  Angeklagten  oder  Vertheidiger  jedoch
nicht  gestellt  und  letztere  auch  sonst  nicht  zum  Gegenstande  der  Verhandlung  gemacht  werden.
        <pb n="1291" />
        —  1233  —

Capitel  K.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  das  Erkenntniß.

895.

Das  Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofs  kann
1.  von  dem  Verurtheilten  mit  der  Berufung  und

2.  von  dem  Verurtheilten  und  von  dem  Staatsanwalte  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde
angefochten  werden.

Ueber  diese  Rechtsmittel  erkennt  das  Oberappellationsgericht.
Vergl.  noch  Art.  30b,  32  der  Strafprozeßordnung.

896.

Die  Berufung  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  die  erkannte  Strafe
innerhalb  des  in  dem  angewendeten  Gesetze  nachgelassenen  Strafmaßes  gegenüber  der  Ver—
schuldung  des  Verurtheilten  zu  hoch  gegriffen  sei.

Das  Oberappellationsgericht  hat  bei  der  Entscheidung  über  die  Berufung  auch  die  dem
erstgerichtlichen  Erkenntnisse  unterliegende  Rechtsansicht  seiner  Prüfung  zu  unterwerfen  und
kann  in  deren  Folge  sowohl  nach  den  Bestimmungen  des  §  92  den  Verurtheilten  straffrei

sprechen,  als  auch  eine  mildere  Strafbestimmung,  als  das  angewendete  Gesetz,  für  anwendbar
erklären  und  hiernach  das  Erkenntniß  selbst  abändern.

Das  Oberappellationsgericht  ist  bei  der  Entscheidung  in  jedem  Falle  an  die  thatsächlichen
Feststellungen  des  erstgerichtlichen  Erkenntnisses,  insbesondere  an  die  durch  den  Wahrspruch
festgestellten  Thatsachen  gebunden  und  kann  daher  die  Beweisaufnahme  und  die  Ergebnisse  derselben,
  insbesondere  den  Wahrspruch  einer  Prüfung  nicht  unterwerfen,  auch  die  Wiederholung
früherer  Beweiserhebungen  und  die  Vornahme  neuer  Beweiserhebungen  nicht  anordnen.

897.

Die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  in  Abtheilung  III,  Capitel  IV  in  Betreff
der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  die  Enderkenntuisse  der  Bezirksgerichte  und  in  Betreff  des
Verfahrens  und  der  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  über  diese  Nichtigkeitsbeschwerde,
sowie  in  Betreff  der  Staatsanwaltschaft  und  Vertheidigung  leiden  hier  soweit  Anwendung,
als  sie  nicht  nachstehend  abgeändert  worden  sind.

Die  Bestimmung  im  Art.  66  der  Strafprozeßordnung,  Schlußsatz,  leidet  hier  gleichfalls
Anwendung.
        <pb n="1292" />
        —  1234  —

898.

Als  Nichtigkeiten,  wegen  deren  die  Erkenntnisse  der  Schwurgerichtshöfe  angefochten  werden
können,  sind  außer  den  im  Art.  349  der  Strafprozeßordnung  aufgeführten  Fällen  und  außer
den  in  dem  Gesetze  vom  14.  September  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der
Geschwornenbank  betreffend  und  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich  als  Nichtigkeiten
bezeichneten  Fällen  auch  folgende  Fälle  anzusehen:

1.  wenn  das  Erkenntniß  mit  dem  Ausspruche  der  Geschwornen  nicht  übereinstimmt,

2.  wenn  der  Ausspruch  der  Geschwornen  in  der  Art  unvollständig,  undeutlich  oder  in  sich
widersprechend  ist,  daß  die  Anklage  nicht  erschöpft  worden  ist,

3.  wenn  das  Gericht  in  dem  Falle  des  §  65  in  Folge  unrichtiger  Gesetzesanwendung  den
von  der  Staatsanwaltschaft  beantragten  Vorbehalt  der  anderweiten  Anklage  abgelehnt
  hat,

4.  wenn  ein  wesentlicher  Formfehler  in  dem  Verfahren  vor  dem  Geschwornengerichte  einschließlich
  der  Berathung  über  den  Wahrspruch  vorgekommen  ist.

Vergl.  noch  §  69.
899.

Hat  das  Oberappellationsgericht  in  Folge  der  Aufhebung  des  Erkenntnisses  die  Sache
zur  anderweiten  Verhandlung  oder  nur  zur  anderweiten  Entscheidung  zurückgewiesen,  so  kommen
die  Vorschriften  des  Capitels  IV,  Abtheilung  III  der  Strafprozeßordnung  und,  sofern  nur  zur
anderweiten  Entscheidung  zurückgewiesen  wird,  in  Verbindung  mit  §  105  des  gegenwärtigen
Gesetzes  zur  Anwendung.

8100.

Wird  das  Erkenntniß  eines  Schwurgerichtshofs  wegen  einer  Nichtigkeit  aufgehoben,  welche,
wenn  auch  nicht  ausschließlich,  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  betrifft,  so  ist  dieß  in  der
Entscheidung  besonders  hervorzuheben  und  auf  Wiederholung  des  Verfahrens  vor  dem  Geschwor—
nengerichte  zu  erkennen.  Auch  kann  solchenfalls,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  keiner  der  Ge—
schwornen,  welcher  bei  jenem  Wahrspruche  mitgewirkt  hat,  bei  der  anderweiten  Verhandlung
mitwirken.

Dagegen  sind  Ergänzungsgeschworne,  welche  bei  dem  Wahrspruche  selbst  nicht  mitgewirkt
haben,  sowie  die  Richter,  welche  bei  der  ersten  Verhandlung  mitgewirkt  haben,  von  der  Mit—
wirkung  bei  der  anderweiten  Verhandlung  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="1293" />
        —  1235  —

Capitel  X.
Von  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

8101.

Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  schwurgerichtlichen  Verfahrens  gestellt,  so  entscheidet
  hierüber  das  Oberappellationsgericht.

Insoweit  die  Frage,  ob  die  Thatsachen,  auf  welche  der  Antrag  gestützt  worden,  zur  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  genügend  erscheinen,  in  anderen  Untersuchungssachen  nach  dem
Inhalte  der  Entscheidungsgründe  zu  beantworten  ist,  ist  sie  in  Schwurgerichtssachen  nach  dem
Gesammtinhalte  der  Acten  zu  beantworten.  Insbesondere  wird  hiernach  in  den  Fällen  des
Art.  386,  3  der  Strafprozeßordnung  zu  beurtheilen  sein,  ob  die  Freisprechung  als  eine  Straffreisprechung
  und  daher  der  nachträgliche  Beweis  der  That  selbst  als  einflußlos  sich  darstellt.

8102.

Im  Falle  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  sind  die  Geschwornen,  welche  an  den
früheren  Verhandlungen  Theil  genommen  haben,  von  der  neuen  Verhandlung  nicht  ausgeschlossen.

8103.

Im  Uebrigen  leiden  hier  allenthalben  die  Vorschriften  der  Abtheilung  V  der  Strafprozeßordnung
  Anwendung.

Capitel  XI.
Von  dem  Anschlusse  des  Beschädigten.

8104.

Dem  Beschädigten,  welcher  sich  dem  Strafverfahren  angeschlossen  hat,  steht  ein  Befugniß,
Aenderungen  der  an  die  Geschwornen  gestellten  Fragen  oder  Zusatzfragen  zu  beantragen,  nicht  zu.
Das  ihm  im  Art.  437,  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung  eingeräumte  Recht  zur  Begründ—
ung  seiner  Ansprüche  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch  von  ihm  erst  bei  den  nach  §  91  des  gegenwärtigen

  Gesetzes  stattfindenden  Vorträgen,  und  zwar  noch  vor  dem  Vortrage  des  Staatsanwalts
  Gebrauch  machen.

Schlußbestimmungen.

*  105.

Diejenigen  Geschäfte  des  Schwurgerichtshofs,  welche  außerhalb  der  Urtheilssitzung  desselben
vorkommen,  sind  von  dem  Bezirksgerichte  am  Sitze  des  Geschwornengerichts  vorzunehmen  und
zu  verfügen.

1868.  164
        <pb n="1294" />
        —  1236  —

8106.
In  allen  den  Fällen,  in  welchen  das  gegenwärtige  Gesetz  für  das  Verfahren  in  den  vor
die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Strafsachen  keine  besondere  Bestimmung  ertheilt,  sind  die
Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  anzuwenden,  auch  wenn  auf  sie  nicht  ausdrücklich  Bezug

genommen  worden  ist.
8107.

Unser  Justizministerium  wird  den  Tag,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  durch
Verordnung  bekannt  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1.  October  1868.

Johann.

v

D.  Robert  Schneider.

 

 

149.  Gesetz,
die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung
und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  betreffend;
vom  1.  October  1868.

W,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  2.  2.
haben  für  angemessen  befunden,  daß  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen
  Strafsachen  Gerichtsschöffen  mitwirken  und  verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände,  wie  folgt:
Capitel  I.

Die  Wahl  der  Gerichtsschöffen  betreffend.

81.
Das  Amt  eines  Gerichtsschöffen  kann  nur  von  demjenigen  versehen  werden,  welcher  zu
dem  Amte  eines  Geschwornen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  September  1868
88  1,  2,  35)  befähigt  ist.

*)  Diese  und  die  übrigen  angezogenen  Gesetzesparagraphen  sind  am  Schlusse  des  gegenwärtigen  Gesetzes
noch  besonders  abgedruckt.
        <pb n="1295" />
        —  1237  —

82.

Die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  14.  September  1868  leiden  hier  dergestalt
  Anwendung,  daß  das  Erkenntniß  wegen  Mitwirkung  eines  unfähigen  Schöffen  in
gleicher  Maße,  wie  das  Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofs  wegen  Theilnahme  eines  un—
fähigen  Geschwornen  als  nichtig  angefochten  werden  kann.  Dasjenige,  was  hierbei  im  §  4
des  angezogenen  Gesetzes  mit  Bezug  auf  den  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofs  und  den
Aufruf  der  Geschwornen  vorgesehen  worden  ist,  leidet  auf  den  Vorsitzenden  des  Bezirksgerichts
und  den  Beginn  der  Verhandlung  Anwendung.

83.

In  gleicher  Maße  leiden  die  Bestimmungen  in  88  34,  35,  38,  39  des  angezogenen  Gesetzes
über  die  Unfähigkeit  eines  Geschwornen  in  Betreff  seiner  Mitwirkung  in  einer  bestimmten
Sache  auf  die  Mitwirkung  eines  Gerichtsschöffen  Anwendung.

84.

Diejenigen,  welche  das  Geschwornenamt  zeitweilig  oder  für  immer  nach  §#  5,  6  desselben
  Gesetzes  abzulehnen  berechtigt  sind,  können  ebenso  das  Amt  eines  Gerichtsschöffen  in
einer  Eingabe  an  das  Bezirksgericht  ablehnen.

5.
Ebenso  können  die  Berufung  zum  Schöffenamte
a)  diejenigen,  welche  zum  Dienste  als  Geschworne  einberufen  worden  und  ihrer  Verpflichtung
  nachgekommen,  sowie
b)  diejenigen,  welche  in  wenigstens  sechs  Sitzungen  den  Dienst  als  Schöffen  geleistet
haben,
auf  die  nächsten  sechs  Kalendermonate  in  einer  Eingabe  an  das  Bezirksgericht  ablehnen.

Als  eine  Sitzung  im  Sinne  der  Bestimmung  unter  b  ist  jeder  Tag,  an  welchem  ein  Gerichtsschöffe
  mitgewirkt  hat,  anzusehen.

Finden  an  einem  Tage  mehrere  Verhandlungen  statt,  so  sind  sie  für  eine  Sitzung  zu
rechnen.

86.

Die  Gerichtsschöffen  werden  für  jedes  Bezirksgericht  aus  den  in  die  Geschwornen-Urliste
der  Stadt,  woselbst  das  Bezirksgericht  seinen  Sitz  hat,  eingetragenen  Personen,  sowie  aus  den
Urlisten  derjenigen  Ortschaften,  die  mit  sämmtlichen  oder  doch  dem  größeren  Theile  ihrer
Wohngebäude  innerhalb  eines  Umkreises  von  einer  Postmeile  von  der  Bezirksstadt  gelegen
sind,  gewählt.  Personen,  welche  in  entfernter  gelegenen  Gemeinden  desselben  Bezirks  wohn-164
        <pb n="1296" />
        —  1238  —

haft  und  in  die  Urliste  ihres  Wohnorts  eingetragen  sind,  können  nur  auf  ihren  ausdrücklichen,
jederzeit  widerruflichen  Antrag  als  Gerichtsschöffen  gewählt  werden.

7.

Die  Wahl  der  Gerichtsschöffen  für  den  Dienst  des  nächsten  Jahres  erfolgt  durch  den
Wahlausschuß  des  Bezirks  (§  13  des  Gesetzes  vom  1  4.  September  1568)  gleichzeitig  mit
der  Bildung  der  Bezirksliste  für  das  Geschwornenamt  (7  15  des  Gesetzes  vom  14.  September
  18680  und  unter  Beobachtung  der  in  §§  13,  14  desselben  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften.


Die  Zahl  der  Gerichtsschöffen  für  den  Dienst  des  nächsten  Kalenderjahres  bestimmt  der
Bezirksgerichtsdirector.

Bei  Bestimmung  der  Zahl  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  nach  Verhältniß  der
durchschnittlich  in  jedem  Jahre  zur  Aburtheilung  gelangenden  Sachen  der  Dienst  als  Gerichtsschöffe
  für  den  Berufenen  ein  nicht  zu  großes  Zeitopfer  erheischt.  Insbesondere  soll  ein  Gerichtsschöffe
  wider  seinen  Willen  nicht  öfter  als  einmal  im  Monat  einberufen  werden.

Die  Liste  der  Gewählten  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

88.
Befreiungsgesuche,  soweit  solche  nach  88  4,  5  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässig  sind,
sind  binnen  einer  bekannt  zu  machenden  Frist,  bei  deren  Verlust  schriftlich  anzubringen.  Ueber
dieselben  entscheidet  der  Wahlausschuß.

Gegen  die  Entscheidung  kann  binnen  dreitägiger  Frist  Recurs  an  das  Bezirksgericht  er—
griffen  werden.  Gegen  dessen  Entscheidung,  welche  durch  eine  Abtheilung  von  drei  Mitgliedern
in  nicht  öffentlicher  Sitzung  erfolgt,  und  bei  welcher  kein  Mitglied  des  Wahlausschusses  mitwirken
  darf,  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

89.

Das  Amt  der  Gerichtsschöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Auslösung  oder  sonstige  Vergütung,
sowie  beziehendlich  Ersatz  von  Kosten  des  Fortkommens  wird  nicht  gewährt.

810.

Der  Bezirksgerichtsdirector  hat  in  einer  öffentlichen  Sitzung  des  Bezirksgerichts  die
Namen  der  gewählken  Gerichtsschöffen  in  eine  Urne  zu  legen  und  einzeln  herauszuzichen,  um
dadurch  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher  die  einzelnen  Schöffen  an  den  bezirksgerichtlichen
  Strafgerichtssitzungen  des  ganzen  Jahres  Theil  zu  nehmen  haben.
        <pb n="1297" />
        —  1239  —

811.

Den  Gerichtsschöffen  ist  gestattet,  über  die  Tage,  an  denen  sie  zufolge  des  Looses  an  den
Sitzungen  Theil  zu  nehmen  haben,  einen  Tausch  unter  einander  vorzunehmen  und  gegenseitig
sich  zu  vertreten;  sie  haben  jedoch  hiervon  das  Bezirksgericht  vor  Eröffnung  der  betreffenden
Sitzung  in  Kenntniß  zu  setzen.

812.

Bei  Verhinderung  oder  Außenbleiben  eines  der  für  eine  Sitzung  bestimmten  Schöffen,
sowie  in  Eilfällen,  in  denen  die  bestimmten  Schöffen  nicht  sofort  zu  erlangen  sind,  hat  das
Gericht  aus  der  Zahl  der  übrigen  Schöffen,  nach  seiner  Wahl,  die  erforderlichen  Schöffen
herbeizuziehen,  insoweit  nicht  ein  Schöffe  bereits  nach  &amp;amp;  11  die  Vertretung  des  Außengebliebenen
  oder  Verhinderten  übernommen  hat  und  zur  bestimmten  Zeit  erscheint.

813.

Jeder  Gerichtsschöffe,  welcher  zur  festgesetzten  Stunde  nicht  in  Person  oder  durch  einen
Stellvertreter  (&amp;amp;§  11)  erscheint,  ist  nach  vorgängigem  Gehöre  von  dem  Gerichte  in  eine  Geldbuße
  von  2  bis  5  Thaler  zu  verurtheilen.  Weist  er  jedoch  nach,  daß  er  an  der  rechtzeitigen
Entschuldigung,  wie  an  dem  Erscheinen  überhaupt  durch  unabweisbare  Hindernisse  abgehalten
worden,  so  hat  das  Gericht  von  der  Verurtheilung  abzusehen,  beziehendlich  solche  wieder  zurückzunehmen.


814.

Sollte  im  Laufe  des  Jahres  die  nach  §  7  bestimmte  Zahl  nicht  ausreichen,  so  ist  die
erforderliche  Ergänzung  der  Zahl  durch  eine  Nachwahl  in  der  in  §96  6  und  7  bestimmten
Maße  vorzunehmen.

815.

An  jeden  Gerichtsschöffen  wird  bei  seiner  ersten  Dienstverrichtung  vom  Vorsitzenden  des
Gerichts  in  öffentlicher  Sitzung  folgende  Ansprache  gerichtet:

„Sie  schwören,  daß  Sie  das  Ihnen  übertragene  Amt  eines  Gerichtsschöffen  getreulich
  versehen,  in  allen  Anklagesachen,  zu  welchen  Sie  als  Gerichtsschöffe  zugezogen
werden,  der  gerichtlichen  Verhandlung  mit  Aufmerksamkeit  folgen,  die  vorkommenden
Beweismittel  für  und  wider  den  Angeschuldigten  gewissenhaft  prüfen  und  Ihre  Stimme
bei  der  Beschlußfassung  lediglich  nach  der  durch  die  Verhandlung  in  Ihnen  begründeten
  Ueberzeugung,  ohne  Haß,  Gunst,  Menschenfurcht  und  Ansehen  der  Person  abgeben
  wollen,  wie  Sie  es  vor  Gott  und  Ihrem  Gewissen  verantworten  können."

Der  Gerichtsschöffe  hebt  die  rechte  Hand  auf  und  spricht  die  Worte:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“
        <pb n="1298" />
        —  1240  —

Statt  dieses  Eides  leistet  derjenige,  welchem  es  mit  Rücksicht  auf  sein  religisses  Bekenntniß
  gesetzlich  gestattet  ist,  denselben  abzulehnen,  das  Gelöbuiß  in  der  Form,  welche  nach  jenem
Bekenntnisse  an  die  Stelle  des  Eides  tritt.

Bei  solchen  Personen,  deren  frühere  eidliche  Verpflichtung  auf  das  Schöffenamt  dem
Richter  amtlich  bekannt  ist,  genügt  eine  Verweisung  auf  den  früher  geleisteten  Eid.

Capitel  II.
Die  Mitwirkung  der  Gerichtsschöffen  betreffend.

16.

Zu  den  Hauptverhandlungen  der  Bezirksgerichte  sollen  in  der  Regel  (§&amp;amp;  18  fg.)  Gerichtsschöffen,
  und  zwar  je  vier,  zugezogen  werden.

Bei  einer  länger  andauernden  Verhandlung  können  ven  dem  Vorsitzenden  ein  oder  zwei
Ergänzungsschöffen  zugezogen  werden,  welche  der  Verhandlung  von  Anfang  an  beiwohnen  und
an  der  Stelle  des  einen  oder  des  anderen  Schöffen,  welcher  die  Sitzung  auszuharren  behindert
ist,  einzutreten  haben.

Die  Namen  der  zugezogenen  Gerichtsschöffen,  einschließlich  der  Ergänzungsschöffen,  sind
dem  Staatsanwalte,  dem  Angeschuldigten  und  dem  Privatankläger,  wenn  letzterer  erschienen
ist,  noch  vor  Eröffnung  der  Verhandlung  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  §  34  fg.  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  ver  die  Geschwernengerichte
  gewiesenen  Untersuchungssachen  betreffend,  vom  1.  October  1868,  findet  bei  der  bezirksgerichtlichen
  Verhandlung  und  Aburtheilung  eine  Zuziehung  von  Gerichtsschöffen  nicht  Statt.

§  17.

Die  Entschließung  darüber,  ob  bei  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  oder  eines  der  Angeschuldigten
  mit  der  Beweisaufnahme  und  Aburtheilung  verfahren  werden  soll,  steht  auch  in
den  Fällen  der  Art.  317,  318  der  Strafprozeßordnung  den  Richtern  zu.

Wird  die  Beweisaufnahme  und  Aburtheilung  beschlossen,  so  findet  bei  ihr  eine  Mitwirkung
  der  Gerichtsschöffen  in  der  gesetzlich  geordneten  Maße  ebenfalls  statt.

Ebenso  ist  von  den  Richtern  allein  darüber,  ob  in  den  Fällen  der  Art.  326,  327,328,
329  der  Strafprozeßordnung  die  Verhandlung  fortgesetzt  und  beendigt  eder  vertagt,  auch  ob
in  dem  Falle  des  Art.  326,  Abs.  5  dem  Angeschuldigten  ein  Vertheidiger  bestellt,  und  ob
in  dem  Falle  des  Art.  33/6  mit  der  sofortigen  Verhandlung  und  Aburtheilung  verfahren
werde,  Entschließung  zu  fassen,  wogegen,  wenn  die  Fortsetzung  der  Verhandlung,  beziehendlich
die  sofortige  Verhandlung  und  Aburtheilung  beschlossen  wird,  bei  derselben  die  Mitwirkung
von  Gerichtsschöffen  in  der  gesetzlich  geordneten  Maße  (vergl.  noch  §  18  fg.)  stattfindet.
        <pb n="1299" />
        —  1241  —

818.

Eine  Zuziehung  der  Gerichtsschöffen  zu  der  Hauptverhandlung  und  Aburtheilung  findet
nicht  Statt,  wenn  der  Angeschuldigte  bis  zur  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  vor  einem
richterlichen  Beamten  eines  Gerichts  ein  glaubhaftes  und  die  erhobene  Beschuldigung  voll—
ständig  umfassendes  Geständniß  abgelegt  hat  und  hierüber  der  Staatsanwalt  und  der  An—
geschuldigte  auf  die  Zuziehung  von  Schöffen  ausdrücklich  verzichten.  Die  Entschließung  darüber,
ob  sonach  von  der  Zuziehung  von  Gerichtsschöffen  abzusehen  sei,  steht  dem  Bezirksgerichte  zu.
Sie  kann  von  denjenigen  Richtern,  welche  über  die  Verweisung  des  Angeschuldigten  zur  Haupt—
verhandlung  entschieden  haben,  ertheilt  und  beziehendlich  mit  dieser  Entscheidung  verbunden
werden.

Ein  bei  den  gerichtspolizeilichen  Erörterungen  vor  dem  Staatsanwalte  oder  der  Polizei—
behörde  abgelegtes  Geständniß  soll  einem  gerichtlichen  in  der  im  Abs.  1  bemerkten  Beziehung
nicht  gleichgeachtet  werden.

819.

In  gleicher  Maße  ist  zu  verfahren,  wenn  einer  von  mehreren  Angeschuldigten  ein  solches
gerichtliches  Geständniß  abgelegt  hat,  und  der  besonderen  Aburtheilung  dieses  Angeschuldigten
kein  Bedenken  entgegensteht.  Das  Bezirksgericht  kann  zugleich  verfügen,  daß  mit  der  beson—
deren  Aburtheilung  so  lange  Anstand  genommen  werde,  bis  die  Aburtheilung  der  übrigen
Angeschuldigten  erfolgt  ist.

820.

Bezieht  sich  die  Untersuchung  auf  mehrere  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten,  so  tritt
die  Bestimmung  des  §  18  nur  dann  ein,  wenn  das  Geständniß  auf  alle  diese  Verbrechen  sich
erstreckt.

21.

Wenn  der  Angeschuldigte,  gegen  welchen  in  den  Fällen  des  6  18  fg.  des  gegenwärtigen
Gesetzes  in  Folge  seines  Geständnisses  mit  der  Aburtheilung  ohne  Zuziehung  von  Schöffen  verfahren
  werden  soll,  das  Geständniß  widerruft,  so  hat  das  Bezirksgericht  durch  die  zur  Aburtheilung
  berufenen  Richter  die  Erheblichkeit  des  Widerrufs  zu  prüfen  und,  wenn  es  bei  der
Beschlußfassung  hierüber  nicht  einstimmig  der  Meinung  ist,  daß  der  Widerruf  völlig  unglaubhaft
sei,  die  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  unter  Zuziehung  von  Gerichtsschöffen  zu  verfügen.

*22.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  ist  anzuwenden,  auch  wenn  der  Widerruf  erst
während  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Bezirksgerichte  erfolgt.  Nach  Schluß  der  Beweisaufnahme

  in  der  Hauptverhandlung  steht  dem  Widerrufe  die  vorstehend  ihm  beigelegte  Wirkung
  nicht  zu.
        <pb n="1300" />
        —  1242  —

8  23.

Wenn  der  Angeschuldigte  in  den  Fällen  der  88  21,  22  späterhin,  nachdem  der  Beschluß
auf  Abhaltung  der  Verhandlung  unter  Zuziehung  von  Gerichtsschöffen  bereits  verkündigt  wor—
den,  den  Widerruf  zurücknimmt  und  das  frühere  Geständniß  wiederholt,  so  soll  hierdurch  der
verkündigte  Beschluß  nicht  außer  Kraft  treten.

824.

Die  Ablehnung  eines  Schöffen  findet  nur  aus  den  Gründen  Statt,  aus  welchen  ein
Richter  abgelehnt  werden  kann,  und  nur  bis  zum  Beginne  der  Verhandlung  der  betreffenden
Sache.  Ueber  Ablehnungsgesuche  entscheidet  das  Gericht  unter  Ausschluß  der  Schöffen.

*25.

Die  Leitung  des  Verfahrens  gebührt  dem  Gerichtsvorsitzenden.  Die  zu  einer  Verhandlung
  zugezogenen  Gerichtsschöffen  können  ebenso,  wie  die  Richter,  unmittelbar  Fragen  an  den
Angeschuldigten,  die  Zeugen  und  die  Sachverständigen  stellen.

Die  Gerichtsschöffen  wirken  nur  bei  der  Berathung  des  Erkenntnisses  in  der  im  6.27  bestimmten
  Maße  mit.  Bei  allen  anderen  Entscheidungen  des  Gerichts,  und  zwar  auch  bei  den
Entschließungen  auf  Anträge  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers  bezüglich  der  Beweisaufnahme
  und  einzelner  Theile  derselben,  findet  eine  Mitwirkung  der  Gerichtsschöffen
nicht  Statt.

Es  kann  jevoch  jeder  der  Gerichtsschöffen  soweit,  als  er  dieß  zur  Bildung  seiner  Ueberzeugung
  von  der  Schuld  oder  Nichtschuld  des  Angeschuldigten  für  nöthig  erachtet,  die  Vornahme
  von  Beweishandlungen  beantragen.

26.

Die  Berathung  und  Abstimmung  erfolgt  nicht  öffentlich  und  haben  die  Nichter  und  Gerichtsschöffen

  sich  dazu  in  ein  besonderes  Berathungszimmer  zurückzuziehen.
827.

Die  Schöffen  nehmen  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  das  zu  ertheilende
Erkenntniß  insoweit  Theil,  als  in  den  an  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Fällen  nach
88  55  fg.  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen
Untersuchungssachen  den  Geschwornen  die  Beschlußfassung  eingeräumt  worden  ist  und  ihr
Wahrspruch  sich  zu  erstrecken  hat.

28.
Insoweit  hiernach  die  Schöffen  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  Theil  nehmen,
        <pb n="1301" />
        —  1243  —

ist  dieselbe  für  die  Richter  und  die  Schöffen  eine  gemeinschaftliche;  die  Schöffen  stehen  hierbei
den  Richtern  völlig  gleich,  insbesondere  steht  ihnen  dasselbe  Stimmrecht  zu.

Die  Leitung  der  Berathung  gebührt  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts.

Die  Abstimmung  erfolgt  nach  den  gewöhnlichen  Regeln.  —  Die  Richter  geben  zuerst
ihre  Stimmen  ab.  —  Eine  dem  Angeschuldigten  nachtheilige  Beantwortung  einer  Frage  kann
nur  mit  mehr  als  vier  Stimmen  beschlossen  werden.

829.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  strafgesetzliche  Bestimmungen  auf  die  durch  gemein—
schaftliche  Beschlußfassung  bewirkten  thatsächlichen  Feststellungen  anzuwenden  seien,  sowie  im
Falle  der  Verurtheilung  die  Bestimmung  der  Strafhöhe,  stehen  lediglich  den  Richtern  zu.

Ebenso  erfolgt  im  Falle  des  Anschlusses  des  Beschädigten  an  das  Strafverfahren  die
Entscheidung  über  den  erhobenen  Ersatzanspruch  lediglich  durch  die  Richter.

Die  Entscheidung  erfolgt  in  den  Fällen  dieses  Paragraphen  durch  Stimmenmehrheit.

830.
Die  Abfassung  des  Erkenntnisses  und  der  Entscheidungsgründe,  sowie  die  Unterzeichnung
und  die  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  erfolgt  lediglich  durch  das  Gericht.

831.

Unser  Justizministerium  wird  den  Tag,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  durch
Verordnung  bekannt  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  1.  October  1  868.

Johann.

69  D.  Robert  Schneider.
        <pb n="1302" />
        —  1244  —

Auszug  aus  dem  Gesetze,
die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank  betreffend;
vom  14.  September  1868.

§  1.  Das  Ehrenamt  eines  Geschwornen  kann  nur  von  Demjenigen  versehen  werden,  welcher

zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urlisten  das  dreißigste  Altersjahr  erfüllt  hat,  das  Unterthanenrecht  in  einem
der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  besitzt,  im  Königreiche  Sachsen  seit  mindestens  einem
Jahre  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat,  unter  keine  der  Ausnahmen  in  §§  2,  3  fällt  und  entweder

1.  Mitglied  des  Reichstags  oder  im  Königreiche  Sachsen  Mitglied  des  Landtags,  oder  eines
Stadtraths,  oder  einer  Stadtverordnetenversammlung,  oder  einer  Handels=  oder  Gewerbekammer,  oder
Gemeindevorstand,  oder  Gemeindeältester,  oder  sonst  Mitglied  eines  Gemeinderaths,  oder  Friedensrichter
ist,  oder  im  letztrergangenen  Jahre  gewesen  und  mit  Ehren  ausgeschieden  ist,  oder

2.  ohne  Unterschied  des  Landes  auf  einer  Hochschule  den  Doctorgrad  erlangt,  oder  auf  einer
höheren  Bildungsanstalt  eine  Staatsprüfung  bestanden  hat,  oder

3.  einen  jährlichen  Beitrag  von  wenigstens  zehn  Thalern  an  directer  ordentlicher  Staatssteuer
bezahlt.

§  2.  Das  Amt  eines  Geschwornen  können  nicht  versehen:

1.  Dienstboten  (Gesindeordnung  vom  10.  Jannar  1835,  8§  1,  2,  3),

2.  unter  Vormundschaft  stehende  Personen,

3.  Personen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  besitzen,  oder  in  Folge  eingeleiteter  Untersuchung
  zeitweilig  nicht  ausüben  dürfen,

4.  alle  von  öffentlichen  Aemtern  oder  der  Advocatur  oder  dem  Notariate  removirte  Personen,
ingleichen  die  fuspendirten,  so  lange  die  Suspension  dauert,

5.  Diejenigen,  welche  zu  ihrem  oder  ihrer  Familie  Unterhalte  Almosen  aus  öffentlichen  Cassen
empfangen  oder  im  Laufe  der  vorangegangenen  drei  Jahre  empfangen  haben,

6.  Diejenigen,  zu  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  es  mag  dasselbe  zum
öffentlichen  Concurse  gediehen,  oder  der  Weg  der  außergerichtlichen  Erledigung  desselben  eingeschlagen
worden  sein,

7.  Diejenigen,  gegen  welche  die  Hülfe  ohne  vollständige  Befriedigung  des  Gläubigers  vollstreckt
  worden,

8.  Personen,  welche  wegen  körperlicher  Mängel,  wie  namentlich  Blinde,  Stumme  und  Taube,
oder  wegen  mangelnder  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwornen
unfähig  sind.

Der  Behinderungsgrund  bei  Nr.  6  und  Nr.  7  fällt  weg,  wenn  die  Gläubiger  vollständige  Befriedigung
  erhalten  haben  oder  erhalten  zu  haben  erklären.

§  3.  Ausgeschlossen  vom  Amte  eines  Geschwornen  sind  wegen  ihres  Dienstverhältnisses  für  die
Dauer  desselben:
1.  die  Staatsminister,
2.  Staatsanwälte  und  deren  Stellvertreter,  Gendarmen,  sowie  sonst  alle  bei  einer  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  angestellten  Executivbeamten,
3.  Geistliche  aller  Religionen  und  Confessionen,  und
4.  Militärpersonen  des  Dienststandes.
        <pb n="1303" />
        —  1245  —

§  4.  Nimmt  eine  nach  den  Bestimmungen  in  §§  1  bis  3  zum  Amte  eines  Geschwornen  nicht
fähige  Person  in  einer  Sache  als  Geschworner  an  der  Verhandlung  und  Beschlußfassung  über  den
Wahrspruch  Theil,  so  ist  das  Verfahren  in  den  im  §  2  unter  2,  3,  4,  6,  7,  8  angegebenen  Fällen
unbedingt,  in  allen  übrigen  Fällen  nur  dann  nichtig,  wenn  der  Präsident  des  Schwurgerichtshofs  spätestens
  bei  dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen  (8§  36)  Anzeige  von  dem,  die  Unfähigkeit  begründenden
  Verhältnisse  empfangen  hat.

Nichtigkeit  soll  dann  nicht  eintreten,  wenn  eine  Person  als  Geschworner  Theil  genommen,  gegen
welche  einer  der  in  §§  2,  3  erwähnten  Ausschließungsgründe  zwar  zur  Zeit  der  Bildung  der  Urliste
oder  später  vorhanden  war,  jedoch  bis  zur  Zeit,  wo  sie  Theil  nahm,  sich  erledigt,  oder  welche  erst  zu
der  letztangegebenen  Zeit  die  Befähigung  zum  Amte  eines  Geschwornen  erlangt  hatte.

§  5.  Ablehnen  können  das  Amt  eines  Geschwornen:
1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Bildung  der  Urliste  das  60.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
oder  vor  Beginn  des  Jahres,  für  welches  die  Geschwornenliste  aufgeftellt  ist,  zurücklegen  werden,
2.  Mitglieder  des  Reichstags  oder  des  Landtags  für  die  Dauer  ihrer  Wahl,
3.Geistliche  aller  Religionen  und  Confessionen,  welche  sich  nicht  mehr  im  Amte  befinden,
4.  Staats=  und  Communalbeamte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Bildungsanstalten  ohne  Unterschied,
  dafern  ihre  Unentbehrlichkeit  im  Dienste  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bezeugt  wird,
5.  Aerzte  und  Apotheker,  die  keinen  Gehülfen  haben,
6.  Diejenigen,  welche  nach  ihrem  geringen  Einkommen  die  durch  das  Geschwornenamt  auferlegten
  Kosten  nicht  tragen  können  und  darüber  ein  Zeugniß  der  Ortsobrigkeit  vorlegen,
7.  gebrechliche  und  mit  längerer  Krankheit  behaftete  Personen,  deren  Zustand  die  Uebernahme
des  Geschwornenamts  nicht  zuläßt,  wenn  solches  vom  Bezirksarzte  bescheinigt  wird.
Die  vorstehend  unter  1,  3  genannten  Personen  können  das  Geschwornenamt  für  immer  in  einer
Eingabe  an  den  Stadtrath  orer  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  ablehnen.

§  6.  Ferner  können  die  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg,  sowie  der  Graf  zu  Solms-Wildenfels
  und  dessen  Descendenz,  und  zwar  für  immer,  das  Amt  eines  Geschwornen  ablehnen.

§  13.  Der  Director  des  Bezirksgerichts  beruft  nach  Eingang  der  sämmtlichen  Urlisten  seines
Bezirks  den  Wahlausschuß.

Der  Wahlausschuß  besteht  aus  dem  Director  des  Bezirksgerichts,  der  ersten  Magistratsperson  und
dem  Stadtverordnetenvorstande  der  Bezirksstadt  und  den  von  dem  Director  des  Bezirksgerichts  zu
bestimmenden  Vorständen  von  drei  städtischen  und  von  drei  ländlichen  Gemeinden  des  Bezirks.

Hierüber  können  nach  dem  Ermessen  des  Directors  des  Bezirksgerichts  noch  ein  bis  drei  von  der
ersten  Magistratsperson  zu  bestimmende  Bürger  aus  der  Stadtgemeinde  der  Bezirksstadt,  sowie  ein  bis

drei  von  dem  Bezirksgerichtsdirector  zu  bestimmende  Bewohner  benachbarter  ländlicher  oder  städtischer
Ortschaften  des  Bezirks  beigezogen  werden.

§  14.  Die  Sitzungen  des  Wablausschusses  werden  von  dem  Director  des  Bezirksgerichts  anberaumt;
derselbe  oder  ein  von  ihm  aus  den  Ausschußmitgliedern  bestimmter  Stellvertreter  führt  den  Vorsitz.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  einer  Sitzung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  der  Hälfte  der
Ausschußmitglieder  erforderlich.  Einfache  Stimmenmehrheit  entscheidet;  bei  Stimmengleichheit  wird
die  Stimme  des  Vorsitzenden  doppelt  gezählt.

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.

Die  Mitgliedschaft  des  Ausschusses  ist  ein  Ehrenamt.
        <pb n="1304" />
        —  1246  —

8  15.  Der  Wahlausschuß  hat  aus  den  Urlisten  des  Bezirks  die  Geschwornen  für  das  nächste
Jahr  auszuwählen  und  hierüber  eine  Liste  anzufertigen  (Bezirksliste).

Auf  je  1000  Einwohner  ist  ein  Geschworner  zu  wählen.  Ergiebt  sich  bei  Theilung  der  Zahl  der
Einwohner  des  Bezirks  durch  1000  ein  Ueberschuß  von  500  oder  mehr  Einwohnern,  so  ist  ein  weiterer
Geschworner  zu  wählen.  Beträgt  der  Ueberschuß  weniger  als  500,  so  ist  er  außer  Anschlag  zu  lassen.

§  34.  Niemand  kann  in  einer  Sache  als  Geschworner  mitwirken,  in  welcher  er

1.  als  Polizeibeamter  oder  als  Staatsanwalt  oder  als  Untersuchungsrichter  oder  als  Mitglied
der  Anklagekammer  oder  sonst  als  Richter  oder  als  Vertheidiger  oder  als  Zeuge  oder  als  Sachverständiger
  oder  als  Dolmetscher  thätig  gewesen,

2.  als  Sachverständiger  oder  als  Zeuge  oder  als  Dolmetscher  zur  Hauptverhandlung  vorgeladen
worden,

3.  durch  das  der  Anklage  zu  Grunde  liegende  Verbrechen  unmittelbar  verletzt  worden  ist,  sowie
die  Angehörigen  und  der  Anwalt  desselben.  Insbesondere  sollen  bei  der  Anklage  wegen  böslichen,  wie
leichtsinnigen  Bankrotts  die  Gläubiger  des  Angeklagten,  gleichviel,  ob  sie  sich  im  Concurse  gemeldet
haben  oder  nicht,  sowie  die  Angehörigen  eines  derselben  und  der  Anwalt  der  Gläubigerschaft  nicht  als
Geschworner  mitwirken.

Ferner  können  als  Geschworne  nicht  mitwirken:

4.  die  Angehörigen  eines  Angeklagten  in  der  diesen  betreffenden  Sache  und

5.  die  Angehörigen  eines  der  Richter  des  Schwurgerichtshofs,  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers
  in  der  Sache,  in  welcher  diese  thätig  sind.

Wer  als  Angehöriger  anzusehen  sei,  bestimmt  Art.  41  a,  Absatz  5  der  Strafprozeßordnung.

§  35.  Die  Nichtbeachtung  der  Vorschriften  im  §  34  soll  in  den  Fällen  unter  1  oder  2  unbedingt,
in  den  Fällen  unter  3,  4  oder  5  nur  dann  eine  Nichtigkeit  des  Verfahrens  und  des  auf  dasselbe  gestützten
Erkenntnisses  bewirken,  wenn  der  Unfähigkeitsgrund  spätestens  bei  dem  Aufrufe  des  betreffenden  Geschwornen
  (§  36)  geltend  gemacht  und  bescheinigt,  aber  unbeachtet  gelassen  worden  ist.

Eine  Nichtigkeit  bewirkt  es  nicht,  wenn  einer  der  Fälle  von  §  34  bei  einem  Ergänzungsgeschwornen
eintritt,  welcher  bei  dem  Wahrspruche  nicht  mitgewirkt  hat.

§  38.  Sogleich  nachdem  der  Aufruf  der  Geschwornen  vor  sich  gegangen,  auch  die  etwa  nothwendig
  befundene  Ergänzung  ihrer  Zahl  erfolgt  ist  (§  36),  muß  derjenige  Geschworne,  bei  welchem
etwa  einer  der  in  88§  2,  3  und  34  bezeichneten  Unfähigkeitsgründe  vorhanden,  dieß  ausdrücklich  dem
Gerichtshofe  anzeigen.

Die  gleiche  Pflicht  zur  Anzeige  eines  solchen  ihnen  bekannten  Verhältnisses  liegt  auch  den  Mitgliedern
  des  Gerichtshofs  und  dem  Staatsanwalte  ob.

Wird  ein  Geschworner  von  dem  Gerichtshofe  für  unzulässig  erklärt,  so  ist  die  Zahl  der  Geschwornen
nach  Vorschrift  des  §  36  zu  ergänzen.

§  39.  Dem  Präsidenten  liegt  es  ob,  die  Geschwornen  vor  dem  Aufrufe  über  ihre  im  §  38  bemerkte
  Berpflichtung  zu  belehren.

Geschworne,  welche  diese  außer  Acht  lassen  und  dadurch  die  Nichtigkeitserklärung  des  Erkenntnisses
herbeiführen,  können  von  dem  Oberappellationsgerichte  in  dem  die  Nichtigkeit  aussprechenden  Erkenntnisse
  in  die  Kosten  des  vorherigen  Verfahrens  verurtheilt  werden.

 

Letzte  Absendung:  am  17.  November  1868.
        <pb n="1305" />
        —  1247  —

 

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

28.  Stück  vom  Jahre  1868.

   

—.....  —  —  —  —  —  ——

MÆ  150.  Gesetz

über  die  Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern;
vom  15.  October  1868.

Waog,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  22.  26c.
verordnen,  unter  Aufhebung  sämmtlicher  älterer  Fischordnungen  und  sonstigen,  die  Fischerei
in  fließenden  Gewässern  betreffenden  Bestimmungen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:
&amp;amp;  1.  Der  Umfang  dieses  Gesetzes  erstreckt  sich  auf  alle,  natürliche  und  künstliche,
fließende  Gewässer  und  auf  die  als  Anhänge  solcher  zu  betrachtenden  und  damit  in  Verbindung

  stehenden,  oder  durch  Stromcorrectionsbauten  davon  bei  gewöhnlichem  Wasserstande  völlig
getrennten  Wasseransammlungen.

Auf  Teiche  und  andere  stehende  Gewässer,  sowie  auf  die  im  Privatbesitze  befindlichen
Abzugs=  und  Verbindungsgräben  solcher,  leiden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung,
  doch  sollen  die  Vorschriften  über  den  Verkauf  und  das  Feilbieten  der  Fische  für
alle  Fische,  aus  welcher  Art  von  Gewässern  sie  kommen  mögen,  Geltung  haben.

8  2.  Den  Fischen  sind  im  Sinne  dieses  Gesetzes  auch  die  Krebse  gleich  zu  achten.
Rücksichtlich  der  Perlenfischerei  bewendet  es  bei  dem  bestehenden  Regale.
&amp;amp;  -3.  Das  Recht  zu  Ausübung  der  Fischerei  in  den  im  ersten  Absatze  von  &amp;amp;  1  bezeichneten

  fließenden  Gewässern  steht,  insoweit  nicht  durch  landesherrliche  Verleihung  oder  Privatrechtstitel
  etwas  Anderes  begründet  ist,  in  der  Regel  zu:

a)  in  den  Erblanden  den  anliegenden  Grundbesitzern,  einem  Jeden,  soweit  sein  Besitz
am  Ufer  reicht  und,  wenn  beide  Ufer  nicht  in  derselben  Hand  sind,  einem  Jeden  bis
zur  Mitte  des  Wasserlaufs,

1868.  166
        <pb n="1306" />
        —  1248  —

b)  in  den  zum  ehemaligen  Markgrafthume  Oberlausitz  gehörenden  Landestheilen  den
Gutsherrschaften,
c)  in  der  Elbe,  der  Zwickauer  und  Freiberger,  sowie  der  vereinigten  Mulde,  der  weißen

Elster,  dem  Grödler  (Elsterwerdaer)  Floßcanale  und  dem  Elster-Floßcanale  dem
Staate.

Ist  durch  den  Nachweis  eines  besonderen  Rechtstitels  zu  Ausübung  der  Fischerei  in  einem
bestimmten  Tracte  die  vorerwähnte  Rechtsvermuthung  beseitigt,  so  steht  Demjenigen,  welcher
eine  desfallsige  Berechtigung  dargethan,  das  Befugniß  zu  Ausübung  der  Fischerei  auf  der
fraglichen  Strecke  im  Zweifel  ausschließlich  zu.

&amp;amp;4.  Wenn  fließende  Gewässer  austreten,  so  bleibt  das  Recht  zum  Fischen  für  die  nach
3  Berechtigten  auf  den  Raum  innerhalb  der  Ufer  beschränkt.  Die  nach  dem  Rücktritte  des
Wassers  innerhalb  seines  Grundeigenthums  zurückgebliebenen  Fische  zu  fangen  und  sich  zuzueignen,
  steht  zwar  jedem  Grunbdbesitzer  zu,  es  ist  ihm  jedoch  jede  Vorrichtung  untersagt,  wodurch
  das  Wiederabfließen  des  ausgetretenen  Wassers  oder  das  Zurückgehen  der  Fische  in  den
normalen  Wasserlauf  gehindert  wird.

5.  Steht  das  Recht  zur  Fischerei  in  einer  Strecke  eines  fließenden  Gewässers  einer
Gemeinde,  oder  sämmtlichen  Gemeindemitgliedern,  oder  einer  besonders  berechtigten  Classe  von
Gemeindemitgliedern,  oder  irgend  einer  anderen  Genossenschaft  zu,  so  darf  die  Fischerei  nur
durch  Verpachtung,  oder  durch  einen  angenommenen  Fischer  ausgeübt  werden.

Corporationen  berufsmäßiger  Fischer  sind  jedoch  von  vorstehender  Beschränkung  ausgenommen.
  Sie  können  in  den  ihnen  verliehenen  oder  von  ihnen  erpachteten  Fischwässern
die  Fischerei  durch  ihre  sämmtlichen  Mitglieder  und  deren  Gewerbsgehülfen  in  Gemäßhbeit  der
von  ihnen  wegen  kunstgerechter  und  schonender  Ausübung  zu  treffenden  statutarischen  Bestimmungen,
  welche  jedoch  nichts  den  §#  9  bis  15  dieses  Gesetzes  oder  den  auf  Grund  von  &amp;amp;  15
erlassenen  Vorschriften  Widersprechendes  enthalten  dürfen,  ausüben.

§#6.  Die  Verpachtung  der  Fischerei,  gleichviel  ob  sie  durch  einzelne  Berechtigte  oder
nach  §&amp;amp;  5  erfolgt,  darf  nur  an  eine  Corporation  berufsmäßiger  Fischer  (§  5)  oder  an  eine
Person  geschehen,  und  zwar  an  eine  solche,  welche  zum  Empfange  einer  Fischkarte  berechtigt
sein  würde  (vergl.  9  8);  Afterverpachtungen  sind  nicht  zulässig.

&amp;amp;#  7.  Wer  die  Fischerei  ausüben  will,  ohne  an  der  Stelle,  wo  er  dieß  thut,  nach  §§6  3,
4,  5  und  6  dieses  Gesetzes  entweder  als  Fischereiberechtigter  oder  als  Pachter,  oder  als  angestellter
  Fischer  zu  Ausübung  der  Fischerei  befugt  zu  sein,  muß  mit  einer  Fischkarte  versehen
  sein,  und  hat  dieselbe  bei  Ausübung  der  Fischerei  stets  mit  sich  zu  führen.

Die  Fischkarten  lauten  auf  die  Person,  auf  die  Dauer  höchstens  eines  Jahres  und  auf
ein  bestimmt  zu  bezeichnendes  Fischwasser.
        <pb n="1307" />
        —  1249  —

Sie  werden  von  dem  Fischereiberechtigten,  Pachter  oder  Nutznießer  ausgestellt,  und  sind,
wenn  der  Aussteller  nicht  selbst  eine  Behörde  oder  eine  in  öffentlicher  Pflicht  stehende  Person
(Stadtrath,  Gemeindevorstand)  ist,  in  Städten  von  der  Polizeibehörde,  auf  dem  Lande  von
dem  Ortsrichter  des  Ortes,  in  dessen  Flurbezirke  das  Fischwasser  liegt,  zu  beglaubigen.

Wenn  das  Fischwasser  sich  auf  mehrere  Flurbezirke  erstreckt,  genügt  die  Beglaubigung  der
Karte  durch  einen  der  Ortsrichter,  beziehendlich  eine  Polizeibehörde.

Das  bei  dem  Fischen  in  Anwesenheit  des  Fischereiberechtigten  oder  seines  Stellvertreters
beschäftigte  Hülfspersonal  bedarf  keiner  Fischkarten.

Für  Erlangung  einer  Fischkarte  ist  eine  Abgabe  von  71  Neugroschen  an  die  Armencasse
des  Heimathsbezirks,  in  welchem  das  Fischwasser  liegt,  zu  entrichten.  Erstreckt  sich  das  Fischwasser
  auf  mehrere  Heimathsbezirke,  so  ist  der  Betrag  nach  gleichen  Theilen  unter  die  betheiligten
  Armencassen  zu  theilen.  Außerdem  ist  für  die  Ausstellung  (sofern  solche  nicht  durch
eine  Privatperson  erfolgt)  oder  die  Beglaubigung  eine  Gebühr  von  21  Neugroschen  zu  entrichten.


Stempel  ist  zu  den  Fischkarten  nicht  zu  verwenden.

&amp;amp;  .  Armenhausbewohnern  und  Almosenpercipienten,  ingleichen  solchen  Personen,  welche
innerhalb  der  letztvergangenen  fünf  Jahre  wegen  Jagdfrevels,  Felddiebstahls,  Fischdiebstahls
oder  Zuwiderhandlungen  gegen  fischereipolizeiliche  Vorschriften  bestraft  worden  sind  und  nicht
etwa  die  Dispensation  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  erlangt  haben,  dürfen  keine  Fischkarten
  ausgestellt  werden.

89.  Die  eigenmächtige  Anlage  von  ständigen  Vorrichtungen,  welche  den  Zug  der
Fische  sperren,  ist  Jedermann,  auch  den  Fischereiberechtigten,  untersagt.

Bei  Genehmigung  von  Vorrichtungen  zu  Benutzung  der  Wasserkräfte  nach  §  35  des
Gewerbegesetzes  vom  15.  October  1861  (Seite  195  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1861)  ist  auch  darauf  zu  achten,  daß  die  Fischerei  möglichst  wenig  beeinträchtigt
werde,  insbesondere  ist,  soweit  nöthig  und  thunlich,  bei  Anlage  von  Wehren  die  Anbringung
von  Wehrröhren  anzuordnen.

10.  Lachswehre,  Aalfänge,  Vorrichtungen  zu  Absperrung  von  Leichstellen,  Archenschläge,
  Reußennetze,  Stellnetze,  Körbe  2c.  2c.  dürfen  nur  so  angebracht  werden,  daß  in  der
Mitte  mindestens  ein  Dritttheil  der  Breite  des  Wasserlaufs,  und  zwar  bis  auf  den  Grund
hinab,  frei  und  offen  bleibt.

Bereits  bestehende  Vorrichtungen  dieser  Art,  welche  obiger  Bestimmung  nicht  entsprechen,
sind  innerhalb  eines  Jahres  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  entsprechend  abzuändern.

Vorrichtungen  zur  Fischerei,  welche  der  Schifffahrt  oder  der  Flösserei  hinverlich,  oder
Wasser=  und  Uferbauten  gefährlich  sind,  müssen  auf  Verlangen  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung
  beseitigt  werden.

166“
        <pb n="1308" />
        —  1250  —

8  11.  Wegen  Anlagen,  die  der  Fischerei  durch  Veränderung  der  Qualität  des  Wassers
schädlich  werden,  ist  88  22  fg.  des  Gewerbegesetzes  nachzugehen.

Das  Einwerfen  von  ungelöschtem  Kalk,  Gaskalk,  Chlorkalk,  Theer  2c.  in  Fischwässer  ist
verboten.

12.  Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern  und  Fischreiher  zu  fangen  oder
(ohne  Benutzung  von  Schießgewehr)  zu  tödten.  Sie  haben  jedoch  dieselben  binnen  2  4  Stunden
  an  den  Jagdberechtigten  auszuliefern.

13.  Das  vollständige  Abschlagen  oder  Ablassen  natürlicher  oder  künstlicher
Wasserläufe  behufs  der  Fischerei  ist  verboten.

Zu  anderen  Zwecken  darf  ein  Fischwasser  nur  nach  wenigstens  2  4  Stunden  vorher  erfolgter
  Benachrichtigung  des  Fischereiberechtigten  vollständig  abgeschlagen  werden.  Dafern
jedoch  Gefahr  im  Verzuge  ist,  genügt  die  bloße,  aber  sofort  zu  bewirkende  Anmeldung.

##  14.  In  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang,  sowie  an  Sonn=  und
Feiertagen  während  des  Gottesdienstes  ist  das  Fischen  verboten.  Jedoch  dürfen  die  ausgelegten
  Reußen,  Körbe  und  Grundangeln  und  die  ausgespannten  Setznetze  über  Nacht  liegen
bleiben.

15.  Wegen  gewisser  der  Fischerei  schädlicher  Werkzeuge,  Köder  u.  s.  w.,  wegen  der
Schonzeit  für  die  hauptsächlichsten  Fischgattungen  und  wegen  der  Minimalgrößen,  unter
denen  Fische  nicht  verkauft  oder  feilgeboten  werden  dürfen,  erfolgen  die,  nach  Befinden  dem
Stande  der  Fischereitechnik,  sowie  den  verschiedenen  Verhältnissen  einzelner  Landestheile  anzupassenden
  Vorschriften  im  Verordnungswege.

16.  Das  Herumtragen  von  Fischen  zum  Verkaufe  ist  nur  solchen  Personen  gestattet,
welche  im  Besitze  einer  Fischkarte  (§  7)  sind,  oder  sich  durch  besondere  Legitimationskarten
ausweisen  können.

Die  letzteren  sind  in  den  Städten  von  der  Polizeibehörde,  auf  dem  Lande  von  dem  Ortsrichter
  des  Wohnorts  des  Inhabers  auszustellen.  Sie  haben  auf  den  Namen  des  Inhabers
und  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer,  welche  nicht  über  ein  Jahr  sein  darf,  zu  lauten.  Bei  Erlangung
  der  Legitimationskarte  ist  eine  Ausstellungsgebühr  von  21  Neugroschen  zu  entrichten.


Die  §  8  angegebenen  Ausschließungsgründe  von  der  Befähigung  zu  Erlangung  einer
Fischkarte  gelten  auch  von  der  Befähigung  zu  Erlangung  einer  Legitimationskarte  der  obgedachten
  Art.

&amp;amp;17.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  7,  die  nach  §&amp;amp;  15  erlassenen
Vorschriften  und  §  16  dieses  Gesetzes  sind  mit  Geld  bis  zu  5  Thalern  oder  entsprechendem
Gefängnisse,  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  §  9,  Abs.  1,  §  10,  J  11,
        <pb n="1309" />
        —  1251  —

Abs.  2  und  §  13  mit  Geld  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  entsprechendem  Gefängnisse  zu
bestrafen.

In  Wiederholungsfällen  und  beim  Rückfalle  kann  das  Strafmaß  bis  auf  das  Doppelte
des  angegebenen  Maximums  erhöht  werden.

Diese  Polizeistrafen  sind  in  jedem  Falle  neben  den  etwa  nach  dem  die  Forst-,  Feld
Garten-,  Wild=  und  Fischdiebstähle,  sowie  einige  damit  zusammenhängende  Vergehen  betreffenden
  Gesetze  vom  11.  August  1855  (Seite  298  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1855)  verwirkten  Strafen  zu  verhängen.

&amp;amp;  18.  Fische,  deren  Verkauf  oder  Feilbietung  verboten  ist,  oder  welche  von  nach  §  16
Unberechtigten  herumgetragen  werden,  desgleichen  verbotene  und  solche  Fischgeräthe,  mit  denen
ein  zum  Fischen  nicht  Befugter  an  einem  Fischwasser  betroffen  wird,  unterliegen  der  Confiscation.


&amp;amp;19.  Das  Ablassen  von  Wässern,  Gräben  u.  s.  w.  zum  Behufe  unberechtigten  Fischfanges
  ist  dem  Ablassen  von  Teichen  —  Art.  5,  2  d  des  Gesetzes  vom  11.  August  1855,
Forst-,  Feld-,  Garten-,  Wild=  und  Fischdiebstähle,  sowie  einige  andere  damit  zusammenhängende
  Vergehen  betreffend  —  gleich  zu  achten.

Auf  Entwendung  von  Fischen  aus  Anstalten  zur  künstlichen  Fischzucht  ist  Art.  5,  2  d,
auf  Entwendungen  von  Fischbrut  und  Laich  aus  denselben  Art.  5,  3  d  desselben  Gesetzes  anzuwenden.


Personen,  welche,  ohne  zum  Fischen  berechtigt  zu  sein  oder  von  dem  Berechtigten  dazu
Erlaubniß  zu  haben,  an  Fischwässern  mit  Fischgeräthschaften  betroffen  werden,  sind  mit  Gefängniß
  bis  zu  8  Tagen  oder  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  bestrafen.

§  20.  Zu  Handhabung  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  nicht  die  Competenz  der  Justizbehörden
  eintritt,  diejenigen  Polizeibehörden  zuständig,  denen  die  Jagdpolizei  zusteht.

#21.  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  sind  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  den  15.  October  1868.

Johann.

D.  Robert  Schneider.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="1310" />
        Zu  87.

—  1252  —

MÆ  151.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868,  die  Ausübung  der  Fischerei
in  fließenden  Gewässern  betreffend;

vom  16.  October  1868.

Zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern  betreffend
(Seite  1247  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  wird  andurch  Folgendes
verordnet:

1.

Die  Fischkarten  sind  nach  dem  unter  O  beigedruckten  Formulare  auszustellen  und  mit
dem  (Privat-  beziehendlich  Official-)  Siegel  oder  Farbendruckstempel  des  Ausstellers,  be—
ziehendlich  des  sie  Beglaubigenden,  zu  bedrucken.

Die  Person  Dessen,  dem  die  Fischkarte  ausgestellt  worden  ist,  muß  auf  der  letzteren  dem
vollen  Namen,  Wohnorte  und  Stande  nach  genau  bezeichnet  sein.  Auch  sind  auf  den  Fisch—
karten  die  Grenzen  derjenigen  Gewässer,  auf  deren  Befischung  sie  lauten,  möglichst  genau  anzugeben.


Der  Aussteller  einer  Fischkarte  ist  für  die  Identität  der  auf  derselben  bezeichneten  Person
und  des  Inhabers  der  Karte  verantwortlich.

Auf  mehr  als  Ein  Fischwasser  darf  eine  Fischkarte  in  der  Regel  nicht  und  ausnahmsweise
  nur  dann  lauten,  wenn  die  mehreren  Fischwässer,  auf  welche  die  Karte  ausgestellt  ist,
unter  sich  unmittelbar  zusammenhängen  und  der  Aussteller  der  Karte  in  allen  betreffenden
Wässern  fischereiberechtigt  ist.

Die  Ertheilung  von  Fischkarten  hängt  unter  genauer  Beobachtung  der  im  §  8  des  Gesetzes
  gedachten  Beschränkungen  lediglich  von  dem  freien  Willen  Dessen  ab,  der  zu  ihrer  Ausstellung
  nach  &amp;amp;  7,  Alinea  3  des  Gesetzes  befugt  ist.

Unter  der  im  &amp;amp;  7,  Alinea  3  und  4  genannten  Polizeibehörde  ist  die  zu  Ausstellung  von
Jagdkarten  competente  Sicherheitspolizeibehörde  zu  verstehen  —  vergl.  §#  20  des  Gesetzes
und  §  23,  Alinea  2  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  1.  December  1864  verbunden  mit  §  5
der  Ausführungsverordnung  zu  demselben  (Seite  412  fg.  und  Seite  419  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  186  4).  —

In  dem  im  4.  Alinea  des  6  7  gedachten  Falle  steht  die  Wahl  der  Polizeibehörde,  beziehendlich
  des  Ortsrichters,  bei  denen  die  Beglaubigung  der  Fischkarte  nachgesucht  wird,  dem
Inhaber  der  letzteren  zu.

Unter  dem  Fischereiberechtigten  im  Alinea  5  des  §  7  ist  auch  der  Pachter  und  der  Nutznießer
  eines  Fischwassers  zu  verstehen.
        <pb n="1311" />
        —  1253  —

Auf  das  etwaige  Hülfspersonal  eines  Fischkarteninhabers  leidet  die  Bestimmung  im  5.
Alinea  des  &amp;amp;  7  keine  Anwendung.

2.

Für  die  Ausstellung,  beziehendlich  Beglaubigung  einer  Fischkarte,  sind  außer  den  geord=  (Zu  demselben

neten  Gebühren  von  71  und  beziehendlich  21  Ngr.  weitere  Kosten  nicht  zu  verlangen.  8.
Die  Armencassengebühr  von  71  Ngr.  EKb  gleichzeitig  mit  der  Ausstellungs=  beziehendlich

Beglaubigungsgebühr  von  24  Ngr.  an  die,  die  Fischkarte  ausstellende,  beziehendlich  dieselbe

beglaubigende  Behörde  oder  in  öffentlicher  Pflicht  stehende  Person  —  ckr.  Alinea  3  des  §7

—  zu  entrichten.  Ohne  die  Entrichtung  der  gedachten  Armencassengebühr  von  71  Ngr.  darf

keine  Fischkarte  beglaubigt,  oder  von  Behörden  und  in  öffentlicher  Pflicht  stehenden  Personen,

die  nach  §  7,  Alinea  3  zu  eigener  Ausstellung  von  Fischkarten  berechtigt  sind,  ausgestellt

werden.

Die  erfolgte  Entrichtung  der  Armencassengebühr  von  71  Ngr.  ist  auf  der  Fischkarte  zu
bemerken.

Alle  Behörden  und  in  öffentlicher  Pflicht  stehenden  Personen,  welche  Fischkarten  ausstellen
oder  dieselben  beglaubigen,  haben  über  die  von  ihnen  ausgestellten  oder  beglaubigten  Fischkarten
  Verzeichnisse  zu  halten,  aus  welchen  der  Tag  der  Ausstellung,  beziehendlich  Beglaubigauung
  der  Karten,  der  volle  Name,  der  Wohnort  und  der  Stand  der  Empfänger,  die  Grenzen
des  Fischwassers,  auf  welches  jede  einzelne  Karte  lautet,  und  die  innerhalb  dieser  Grenzen
berührten  Heimathbezirke  ersichtlich  sein  müssen.  Alljährlich  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres
  sind  die  auf  die  betreffenden  einzelnen  Heimathbezirke  ausfallenden  Antheile  an  den,
während  des  abgelaufenen  Kalenderjahres  eingenommenen  Fischkarten-Armencassengebühren
mittelst  Lieferscheins  an  die  betreffenden  Armencassen-Einnehmer  gegen  Quittung  derselben
abzuliefern.  Es  ist  dabei  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Ablieferung  thunlichst  kostenfrei
erfolge.  Wenn  Kosten  dafür  (Post=  und  Bestellgebühren)  unvermeidlich  sind,  sind  dieselben
aus  der  betreffenden  Armencasse  zu  übertragen.

3.

Unter  Armenhausbewohnern  sind  Diejenigen  zu  verstehen,  welchen  unterstützungsweise  Zu  8  8.
ganz  oder  theilweis  freies  Unterkommen  im  Armenhause  gewährt  ist.

4.

Das  Befugniß,  Fischottern  und  Fischreiher  zu  fangen  und  zu  tödten,  steht  solchen  Per--  Zu  §  12.
sonen,  welche  nur  Inhaber  von  Fischkarten  sind,  nicht  zu.

5.
àa)  Verboten  bei  Ausübung  der  Fischerei  ist:  Zu  §  15.
        <pb n="1312" />
        —  1254  —

1.  die  Anwendung  betäubender  oder  giftiger  Köder  z.  B.  Krähenaugen,  Kokkelskörner,
Hanf=  und  Mohnsaamen,  Kalk  u.  s.  w.;

2.  das  Betäuben  der  Fische  durch  Schläge  unter  dem  Eise;

3.  der  Gebrauch  der  Fallen,  Leg=  und  Schlageisen,  Schlagangeln,  Schlaghamen,  Streichund
  Kratzhamen,  Halsreußen,  verdeckten  Reußen,  Legscheffel,  Kleiderkörbe,  der  sogenannten
Schwedriche  und  der  Lattenzeuge,  ingleichen  das  Eingraben  der  Reußen  mit  dem
Scharreisen.

b)  Die  bei  Ausübung  der  Fischerei  anzuwendenden  Stellnetze  dürfen  keine  engeren
Maschen,  als  von  einem  Quadratzoll  lichter  Weite  im  nassen  Zustande  haben.
C)  Vom  1.  Januar  1869  ab  dürfen  während  der  beigesetzten  Zeiten  folgende  Fischgattungen
  überhaupt  nicht  gefangen  werden:
Forellen  vom  15.  September  bis  15.  December,
Aeschen  im  März  und  April,
Barsche,  Sander,  Karauschen  im  April  und  Mai,
Barben,  Schleien,  Rothaugen,  Weißfische  im  Mai  und  Juni,
Ellritzen  im  Mai  bis  mit  August,
Krebse  vom  Anfang  September  bis  Ende  April.
Die  Anordnung  einer  besonderen  Schonzeit  für  Lachse  auf  Grund  der  deshalb  mit  den
übrigen  Elbuferstaaten  annoch  zu  treffenden  Vereinbarung  bleibt  vorbehalten.
d)  Die  unter  lit.  c  genannten  Fische  dürfen  in  frischem  Zustande  während  der  dort  beigesetzten
  Schonzeiten  auch  nicht  verkauft  oder  feilgeboten  werden.
Abgesehen  hiervon  dürfen  zu  keiner  Zeit  verkauft  oder  feilgeboten  werden:
Lachse  von  einem  geringeren  Gewichte  als  2  Pfund,
Sander,
Karpfen,
Forellen,
Aeschen,  von  einem  geringeren  Gewichte  als  1  Pfund,
Barben,
Barsche,
Schleien,
Weißfische,  von  einem  geringeren  Gewichte  als  1  Pfund.
Rothaugen,
Karauschen,
Vorstehende  Bestimmungen  unter  c  und  d  leiden  jedoch  nicht  Anwendung  auf  Satz-,
Köder=  und  Speisfische,  ingleichen  nicht  auf  solche  Fische,  welche  während  der  Schonzeit  bei
dem  Abschlagen  eines  Fischwassers  oder  Teiches,  welches  an  sich  nothwendig  gewesen  und  nicht
blos  der  Fischerei  wegen  erfolgt  ist,  gefangen  worden  sind.

von  einem  geringeren  Gewichte  als  1  Pfund,
        <pb n="1313" />
        —  1255  —

6.
Fische,  welche  von  der  Polizeibehörde  bei  Ausübung  der  Aufsicht  über  den  Fischverkauf  Zu  §  18.
confiscirt  werden,  sind:
a)  wenn  sie  noch  leben,  wieder  in  das  nächste  fließende  Wasser  zu  werfen,  oder
b)  wenn  dieß  unausführbar,  beziehendlich  wenn  die  Fische  todt,  aber  noch  genießbar  sind,
zur  Armenspeisung  zu  verwenden,  beziehendlich  im  Interesse  der  Armencasse  zu  verwerthen,


C)  wenn  sie  nicht  mehr  genießbar  sind,  zu  verscharren.
Dresden,  am  16.  October  1868.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
D.  Schneider.  v.  Nostitz-Wallwitz.

□

Fischkarte

gültig  auf  die  Zeit  vom

J.  Iuni  1868  bis  mit  37.  Mai  1869.

Inhaber:  Johann  Friedrich  Opitt.
Stand  und  Wohnort  desselben:  Munhlenbesitzer  au  Steinbachk.

Fischwasser:  Her  Lorenabach  von  der  Steinbacher  Miihle  bis  aur
Lorenæamüuũhnle.

Armencassengebühr:  74  Ngr.  (besahie.,
(Ort  und  Tag  der  Ausstellung.

O  (Name  des  Ausstellers.)

beglaubigt  durch.
Johann  Friedrich  PFaust,

Ortsrichter  au  Steinbach.

Weiß.

 

 

 

 

 

 

 

L

1868.  167
        <pb n="1314" />
        —  1256  —

MÆ  152.  Verordnung,

einige  Abänderungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Gewerbegesetze  vom
15.  October  1861  betreffend;

vom  15.  October  1868.

Dur  das  Gesetz  vom  23.  Juni  1868,  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes
  vom  15.  October  1861  betreffend  (Seite  335  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1868),  sind  auch  einige  Abänderungen  der  Ausführungsverordnung  vom
gleichen  Tage  nöthig  geworden,  und  wird  deshalb  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,
wie  folgt:

&amp;amp;  1.  An  die  Stelle  von  §  4,  Absatz  1  und  2  der  Ausführungsverordnung  vom
15.  October  1861  (Seite  228  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)
tritt  folgende  Bestimmung:

„Unter  §  3  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  fallen  auch  die  weiblichen  Handarbeiten
  des  Spinnens,  Weißnähens,  Stickens,  Strickens,  Waschens,  Plättens  u.  s.  w.,
ingleichen  die  sogenannten  Hausindustriegewerbe  der  Klöppelei,  Stickerei,  Strohflechterei
u.  s.  f.,  insoweit  als  der  Betrieb  derselben  regelmäßig  nicht  für  eigene  Rechnung,  sondern
  nur  gegen  Lohn  und  ohne  Verwendung  von  Gehülfen,  als  welche  die  eigenen
Familienglieder  nicht  zu  betrachten  sind,  erfolgt.

Weber  und  Wirker,  welche  in  ihrer  Behausung  auf  ihren  Stühlen,  wenn  auch
nur  gegen  Lohn,  arbeiten,  sind  anmeldungspflichtig.“

&amp;amp;  2.  8§  5  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  Octeber  1861  wird  dahin  abgeändert:

„Die  Anmeldung  eines  Gewerbebetriebs  kann  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen.

Jeder  Anmeldende  hat  den  von  ihm  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  in  dem  Umfange,
  wie  er  zunächst  in  seiner  Absicht  liegt,  näher  zu  bezeichnen,  auch  anzugeben,
welche  Anlagen  er  etwa  zu  errichten  beabsichtigt.“

83.  Die  im  ersten  Absatz  von  §&amp;amp;  6  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October
1861  vorgeschriebene  obrigkeitliche  Prüfung  hat  sich  nunmehr  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Stande  der  Gesetzgebung  über  die  Berechtigung  zum  Aufenthalte  und  zum  Gewerbebetriebe
noch  nöthigen  Nachweise  zu  beschränken.

&amp;amp;  4.  Die  Bestimmung  im  vierten  Absatze  von  §6  10  der  Ausführungsverordnung  vom
15.  October  1861  hat  sich  erledigt.

#5.  Die  drei  ersten  Sätze  im  §  11  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  Octeber
1861  bis  zu  den  Worten:  „ein  Unterschied  zu  machen“  kommen  in  Wefgfall.
        <pb n="1315" />
        —  1257  —

Auch  beschränkt  sich  die  Bestimmung  im  ersten  Absatze  von  6&amp;amp;  10  nunmehr  auf  die  im
&amp;amp;  ä8  des  Gewerbegesetzes  unter  „2  und  3  genannten  Gewerbe.

&amp;amp;  6.  Der  dritte  Absatz  im  §  14  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October  1861
kommt  in  Wegfall.

&amp;amp;  7.  An  Stelle  des  letzten  Satzes  in  Alinea  3  §  17  der  Ausführungsverordnung  vom
15.  October  1861  tritt  Folgendes:

„Die  Bestimmungen  dieses  Absatzes  sind  ganz  im  Allgemeinen  auch  auf  solche
Personen  anzuwenden,  welche  in  einem  der  benachbarten  Länder  als  Gewerbtreibende
ihren  ständigen  Wohnsitz  haben  und  die  betreffenden  Arbeiten  nur  von  diesem
Wohnsitze  aus,  nicht  lediglich  im  Umherziehen,  ausführen."

Absatz  4  und  5  von  §  17  werden  dahin  abgeändert:

„Unter  die  im  &amp;amp;  yV  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  erwähnten  Verbrauchsgegenstände
  gehören  Besen,  Sand,  Thon  und  dergleichen.  Auch  bedarf  das  gelegentliche
Umhertreiben  von  Vieh  zum  Verkaufe  durch  inländische  Producenten  keiner  Erlaubniß.

Das  Sammeln  von  Lumpen,  Abfällen  u.  s.  w.  ist  als  erlaubt  anzusehen."

8  8.  Der  erste  Satz  von  §  18  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October  1861
erhält  folgende  Fassung:

„Zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,  soweit  solcher  nicht  nach  6  7
des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  in  Verbindung  mit  §  17  der  Ausführungsverordnung
  vom  15.  October  1861  und  §  6  gegenwärtiger  Verordnung  als  frei  anzusehen
  ist,  ist  die  Erlaubniß  einer  Kreisdirection  erforderlich,"

§9  In  der  Bestimmung  unter  à  &amp;amp;  19  der  Ausführungsverordnung  vom  1  5.  October
1861  ist  das  Wort:  „Inländer“  mit  dem  Worte:  „Personen“  zu  vertauschen.  Aus  der
Bestimmung  unter  b  ist  das  Wort:  „Besen“  in  Wegfall  zu  bringen.  #

10.  Auch  nach  erfolgter  Aufhebung  der  §§  17  und  18  des  Gewerbegesetzes  vom
15.  October  1861  bleibt  die  im  §  26  der  Ausführungsverordnung  vom  nämlichen  Tage
ausgesprochene  Steuerpflicht  der  im  Inlande  Gewerbe  treibenden  Ausländer  fortbestehen.

&amp;amp;  11.  Die  Bestimmungen  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  im  §  37  der  Ausführungsverordnung
  vom  15.  October  1861  kommen  in  Wegfall.

&amp;amp;  12.  Im  §  52  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October  1861  kommt  der
zweite  Satz:  „Der  Antrag  kann  nur  r2c.“  in  Wegfall.

*  13.  Die  §#  60  und  61,  sowie  die  Schlußworte:  „auch  außerdem  ꝛc.“  im  8  62
der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October  1861  kommen  in  Wegfall.

167“
        <pb n="1316" />
        —  1258  —

#14.  An  die  Stelle  der  88  73  und  74  der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October
1861  treten  folgende  Bestimmungen:

„1.  Jede  Obrigkeit  hat  zu  prüfen,  ob  innerhalb  ihres  Bezirks  durch  die  bestehenden  —
beziehendlich  nach  Aufhebung  der  mandatmäßigen  Cassen  in  der  Eigenschaft  freiwilliger
Cassen  fortbestehenden  —  Krankencassen  dem  Bedürfnisse  entsprochen  werde.  Ist  dieß
nicht  der  Fall,  und  ist  die  Zahl  der  bei  einer  solchen  Casse  nicht  betheiligten  Gesellen,
Gehülfen,  Fabrikarbeiter  und  Arbeiter  bei  sonstigen  gewerblichen  Unternehmungen  nur
einigermaßen  erheblich,  so  ist,  insoweit  nicht  durch  eine  der  Vorschrift  im  &amp;amp;  16  unter  4
des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  entsprechende  Einrichtung  der  Zweck  sich  erreichen
läßt,  die  Bildung  einer  allgemeinen  Orts-,  nach  Befinden  Bezirkskrankencasse  vorzunehmen,
  ein  Statut  zu  einer  solchen  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  in  6#  75  bis  81
der  Ausführungsverordnung  vom  15.  October  1861  zu  entwerfen  und  der  Kreisdirection
  zur  Bestätigung  vorzulegen,  auch  nach  erfolgter  Bestätigung  durch  das  Amtsblatt
  zu  veröffentlichen.

2.  Es  sind  sodann  alle  Gesellen,  Gehülfen,  Fabrikarbeiter  und  Arbeiter  bei  sonstigen  gewerblichen
  Unternehmungen  des  Ortes  oder  Bezirks,  von  denen  nicht  bereits  bekannt
ist,  daß  sie  bei  einer  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechenden  Specialcasse  betheiligt
sind,  zur  Zahlung  der  Beiträge  zu  dieser  allgemeinen  Casse  aufzufordern  und  eventuell
auf  dem  im  §  16  unter  6  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  bezeichneten  Wege
anzuhalten.

3.  Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  die  betreffende  Verwaltungsobrigkeit  mit  den
nöthigen  Nachweisen  über  die  vorhandenen  Gesellen,  Gehülfen,  Fabrikarbeiter  2c.  auf
Erfordern  zu  unterstützen.

4.  Diejenigen  Gesellen,  Gehülfen,  Fabrikarbeiter  2c.,  welche  sich  in  Folge  der  Aufforderung,
zur  allgemeinen  Orts=  oder  Bezirkscasse  zu  steuern,  durch  Ouittungen  darüber  ausweisen,
  daß  sie  bereits  bei  einer  den  Voraussetzungen  des  Gesetzes  entsprechenden
  Casse  betheiligt  sind,  müssen  freigelassen  werden,  so  lange  ihre  Betheiligung
  an  jener  Casse  dauert.

5.  Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  eine  Specialcasse  den  Anforderungen  des  Gesetzes
entspreche,  sind  namentlich  folgende  Gesichtspunkte  ins  Auge  zu  fassen:

a.)  Fabrikcassen,  welche  unter  Garantie  der  Fabrikinhaber  bestehen  —  sei  es  für
einzelne  große,  oder  für  eine  Vereinigung  mehrerer  kleiner  Etablissements  —
sind  im  Allgemeinen  stets  als  genügend  zu  betrachten.  Es  ist  indessen,  soweit
thunlich,  auch  bei  Fabrikcassen  auf  möglichste  Vereinigung  aller  gleichartigen
Fabriken  zu  gemeinschaftlichen  Cassen  hinzuwirken.
        <pb n="1317" />
        —  1259  —

b)  Bei  Gesellen=  und  Arbeitercassen  einzelner  Gewerbe,  welche  ohne  Garantie  der
Arbeitgeber  bestehen,  richtet  sich  die  Sicherheit  des  Bestehens  einestheils  nach
der  Zweckmäßigkeit  der  Statuten,  anderntheils  nach  der  Zahl  der  Beitragspflichtigen.
  Auf  Cassen  mit  zu  kleiner  Mitgliederzahl  und  mit  unzweckmäßigen
Bestimmungen  ist  bei  Durchführung  der  allgemeinen  Orts=  oder  Bezirkscassen
keine  Rücksicht  zu  nehmen.  Es  wird  in  solcher  Weise  am  Wirksamften  auf
Beseitigung  derartiger  ungenügender  Cassen,  sei  es  durch  Vereinigung  zu  größeren
  lebensfähigen  Cassen,  denen  ein  Hinderniß  nicht  in  den  Weg  zu  legen
ist,  sei  es  durch  Aufgehen  in  die  allgemeinen  Orts=  oder  Bezirkscassen,  hingewirkt
  werden,  da  nach  Aufhebung  des  Mandats  vom  7.  December  1810
eine  Verpflichtung  für  einen  Gewerbsgehülfen,  zu  einer  bestimmten  Specialcasse
  zu  steuern,  nicht  mehr  besteht.

6.  Zu  Beseitigung  von  Mißverständnissen  ist  schließlich  darauf  hinzuweisen,  daß  mit  Aufhebung
  des  Mandats  vom  7.  December  1810  und  Anordnung  der  Umgestaltung
dieser  Cassen  nach  dem  Principe  der  Selbstverwaltung  keineswegs  ein  Verbot  fernerer
Mitwirkung  der  Arbeitgeber  bei  Verwaltung  solcher  Cassen  ausgesprochen  ist,  falls
solche  Mitwirkung  von  beiden  Theilen  gewünscht  wird.“

Dresden,  den  15.  October  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

153.  Verordnung,  6

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn
betreffend;

vom  15.  October  1868.

D.  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  zu  Sicherung  der  Ordnung  und  des  Betriebs
  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  zu  Herstellung  von  Bahnwärterwohnhänsern  auf
Großböhlaer  Flur  anstatt  der  bisherigen  Wachthäuschen  genöthigt  ist  und  zu  diesen  Bauten
sowie  zu  Verschaffung  der  Zugänge  eine  Erweiterung  des  dortigen  Eisenbahnareals  sich  nothwendig
  macht,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
        <pb n="1318" />
        —  1260  —

Grund  &amp;amp;  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender
Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §#  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855  sind  auch  auf  die
nurbemerkte,  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  vorzunehmende
  Erweiterung  des  Areals  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  in  Anwendung  zu
bringen.

#  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Erweiterung  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommission  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  1  4.  März  1936
(Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.  Mär;  1844
(Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom  26.  Februar
1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  enthalten  sind.

6  3.  Die  Expropriation  beschränkt  sich  auf  die  Flur  von  Großböhla.
Dresden,  den  15.  October  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

134.  Bekanntmachung,

die  Zuweisung  der  katholischen  Confessionsverwandten  in  den  protestantischen
Parochieen  Reichenau  und  Reibersdorf  zur  katholischen  Pfarrkirche  in  Reichenau
betreffend;

vom  22.  October  1868.

Nechvem  in  Reichenau  eine  katholische  Pfarrkirche  errichtet  und  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  ein  selbstständiges  Pfarrsystem  daselbst  begründet  worden  ist,  sind  die  in  den  erangelischlutherischen
  Pfarrbezirken  von  Reichenau  mit  Markersdorf  und  Lichtenberg,  sowie  von  Reibersdorf
  mit  Wald,  Oppelsdorf  und  Sommerau  wohnhaften  Katholiken,  welche  nach  dem
der  Bekanntmachung  vom  26.  Januar  1864  (Seite  40  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungs-
        <pb n="1319" />
        —  1261  —

blattes  vom  Jahre  1864)  beigegebenen  Verzeichnisse  sub  B,  Nr.  63  und  64  bisher  der
katholischen  Pfarrkirche  zu  Seitendorf  zugewiesen  waren,  im  Einverständnisse  des  domstiftlichen
katholischen  Consistoriums  zu  Bautzen  und  mit  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  Bezug  auf  sacra  und  Ministerialhandlungen  der
neubegründeten  katholischen  Pfarrkirche  zu  Reichenau,  jedoch  ohne  Veränderung  ihrer  zeit—
herigen  Verpflichtung,  zu  den  Lasten  der  evangelisch-lutherischen  Parochieen  Reichenau  und
Reibersdorf  beizutragen,  zugewiesen  worden.

Dieß  wird  zur  Berichtigung  des  vorgedachten  Verzeichnisses  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Bautzen,  den  22.  October  1868.

Königliche  Kreisdirection.

Frhr.  v.  Gutschmid.
v.  Tümpling.

 

MÆ.  155.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  Radeberg-Kamenzer
Staatseisenbahn  betreffend;

vom  29.  October  1868.

W  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  von  der  letzten  Ständeversammlung  in
der  ständischen  Schrift  vom  28.  Mai  dieses  Jahres  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem
Ministerium  des  Innern  behufs  der  Herstellung  einer  auf  Staatskosten  zu  erbauenden  Eisenbahn
  von  Radeberg  nach  Kamenz  und  eventuell  bis  zur  Preußischen  Grenze  andurch  verordnet,
wie  folgt:

§#  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze  zu  verlängernden
  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Seite  371  fg.  des  Gesetze  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835),  und  beziehendlich,  soweit  die  §&amp;amp;  7  und  8  dieses
Gesetzes  durch  das  Gesetz  vom  9.  September  1843,  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuerspstems
  betreffend  (Seite  97  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843),  durch
das  Gesetz  vom  30.  November  1843,  die  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  betreffend
(Seite  255  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1843),  ferner  durch  das  mittelst
Verordnung  vom  2.  Januar  1863  (Seite  1  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
        <pb n="1320" />
        —  1262  —

Jahre  1863)  publicirte  bürgerliche  Gesetzbuch  und  durch  die  Verordnung,  das  Verfahren  in
nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom  9.  Januar  1865  sub  IV  (Seite  15  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),  abgeändert  worden  sind,  die  einschlagenden  späteren
  Bestimmungen  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der  Staatseisenbahn  von  Radeberg
nach  Kamenz  und  eventuell  bis  zur  Preußischen  Grenze.

§&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  dießfallsigen  Instruction  der  Straßenbaucommissionen  und  der  Taxatoren  ist
allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Seite  374  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1835)9,  sowie  beziehendlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  Verordnungen  vom  14.
März  1836  (Seite  72  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1836),  vom  5.
März  1844  (Seite  122  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844)  und  vom
26.  Februar  1859  (Seite  48  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)
enthalten  sind.

3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehener  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.
&amp;amp;  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Staatseisenbahn  werden  zunächst  die  Fluren  von

Kleinwolmsdorf,

Arnsdorf,

Wallroda,

Kleinröhrsdorf  und

Großröhrsdorf
betroffen.

Dresden,  den  29.  October  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="1321" />
        —  1263  —

&amp;amp;  156.  Bekanntmachung,

die  Abänderung  der  Bestimmung  im  §  38,  5aa  der  unter  dem  5.  September  dieses
Jahres  publicirten  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehr-Behörden
und  die  Dienstrerhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  vom
18.  December  1867  betreffend;
vom  4.  November  1868.

Des  Kriegsministerium  hat  in  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Ressortrerhältnisse  die  Bestimmung
  im  §  38,  5a  der  mit  Verordnung  vom  5.  September  dieses  Jahres  publicirten  Verordnung
  über  die  Organisation  der  Lantwehr-Behörden  und  die  Dienstverhältnisse  der  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  vom  1  8.  December  1867  (Seite  769  und  Seite  8  03  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  dahin  abgcänderk,  daß  die  einzeln  stehenden
Beamten  Königlicher  Cassen,  soweit  sie  nicht  bei  oder  unter  den  Kreisdirectionen  angestellt
find,  sowie  die  Grenzaussichtsbeamten  mit  den  cbendaselbst  gedachten  Unentbcehrlichkeits-Attesten
  nicht  durch  die  Kreisdirectionen  zu  versehen  sind,  daß  es  vielmehr  bezüglich  dieser
Beamten  bei  dem  im  §  38  der  angezogenen  Landwehr-Verordnung  unter  3  ausgestellten  allgemeinen
  Grundsatze,  nach  welchem  der  Chef  der  Behörde,  bei  oder  unter  welcher  der  betreffende
  Civilbeamte  angestellt  ist,  das  fragliche  Zeugniß  zu  ertheilen  berechtigt  ist,  jedoch  mit
der  Maßgabe  zu  bewenden  hat,  daß  das  Unentbehrlichkeits-Attest  in  den  Fällen,  wo  das
Ministerium,  unter  welchem  der  betreffende  Beamte  steht,  nicht  selbst  die  Dienstbehörde  des
letzteren  ist,  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung  des  betrefsenden  Ministeriums  und  mit  ausdrücklicher
  Bezugnahme  auf  die  eingeholte  Genehmigung  ausgestellt  werden  darf.

Zur  allgemeinen  Kenntnißnahme,  bez.  Nachachtung  wird  dieß  hiermit  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  4.  November  1868.

Kriegsministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.

157.  Verordnung,
die  fiscalischen  Canons  für  dingliche  Gasthofsgerechtsame  betreffend;

vom  3.  November  1868.

–

Durch  die  Bestimmung  im  §  6  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  dieses  Jahres  (Seite  336
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  wonach-nene  dingliche  Concessionen
1868.  168
        <pb n="1322" />
        —  1264  —

für  Gasthöfe  nicht  mehr  ertheilt  werden  können,  ist  die  von  den  unterzeichneten  Ministerien
wegen  der  Auflegung  von  Canons  bei  Ertheilung  von  Realconcessionen  zu  Gasthöfen  unter
dem  3.  März  1862  erlassene  Verordnung  (Seite  2  3  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1862)  in  der  Hauptsache  gegenstandslos  geworden,  indem  in  dieser  Hinsicht
nunmehr  lediglich  die  Uebertragung  schon  bestehender  dinglicher  Gasthofsgerechtsame  auf  ein
anderes  Grundstück,  welche  an  sich  durch  die  eingaugserwähnte  Bestimmung  nicht  für  ausgeschlossen
  zu  achten  ist,  und  zwar,  in  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  der
Verordnung  vom  3.  März  1862,  auch  nur  dann  noch  in  Betracht  kommen  kann,  wenn  auf
dem  bisher  berechtigten  Grundstücke  ein  fiscalischer  Cauen  wegen  der  zu  übertragenden  Gerechtsame
  haftet.

In  Fällen  der  letztgedachten  Art  ist  der  Canon  auf  das  andere  Grundstück  als  Reallast
in  unveränderter  Höhe  und  im  lUlebrigen  unter  denselben  Bedingungen,  welche  bei  seiner  ursprünglichen
  Auflegung  stipulirt  worden  sind,  mit  zu  übertragen.

Es  werden  daher,  unter  Aufbebung  der  Verordnung  vom  3.  März  1862,  die  competenten
  Concessionsbehörden  hiermit  angewiesen,  vorkommenden  Falles  die  Mitübernahme  des
bereits  bestehenden  Canons  auf  das  neuberechtigte  andere  Grundstück  in  obiger  Maße  zur  Bedingung
  für  die  Genehmigung  der  Uebertragung  der  dinglichen  Gasthofsgerechtsame  selbst  zu
machen,  über  den  Erfolg  aber  jedesmal  noch  ver  der  Löschung  der  letzteren  auf  dem  Grundkuchsfolium
  des  bisher  berechtigten  Grundstücks  an  das  Finanzministerium  Bericht  zu  erstatten.

Dresden,  den  3.  November  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Dr.  Schmid.

 

158.  Verordnung,
die  Einführung  der  unter  dem  1.  October  dieses  Jahres  bekannt  gemachten
Strafprozeßgesetze  betreffend;

vom  7.  November  1868.

Des  Ministerium  der  Justiz  verordnet  hierdurch  zum  Behufe  der  Einführung  der  unter
dem  1.  October  dieses  Jahres  publicirten  Strafprozeßgesetze,  als
der  Revidirten  Strafprozeßordnung,
des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen
  betreffend,
und
        <pb n="1323" />
        —  1265  —

des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der
Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen  betreffend,

Folgendes:  ·

SI.DicvorsteheudgenanntenGefetzetreten,soweitnichtwegenderRevidirtenStrafL
prozeßordnung  bezüglich  der  Formeln  der  freisprechenden  Erkenntnisse  bereits  unter  dem
26.  October  1868  (Seite  1207  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)
ein  früherer  Termin  bestimmt  worden  ist  und  wegen  des  Gesetzes  über  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen
  nachstehend  etwas  Anderes  verordnet  wird,  sowie  vorbehältlich  besonderer  Bestimmung
über  die  Einführung  der  genannten  drei  Gesetze  in  den  Schönburgschen  Receßherrschafte  n,
mit  dem

1.  December  1868

in  Kraft.

&amp;amp;  2.  Diejenigen  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsschöffen,  welche  auf  die
Wahl  der  letzteren  sich  beziehen,  treten  sofort  in  Kraft.

Dresden,  den  7.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

159.  Verordnnng,

die  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  October  1868,  die
Wahl  der  Gerichtsschöffen  2c.  betreffend;

vom  7.  November  1868.

De  Ministerium  der  Justiz  verordnet  zum  Behufe  der  Ausführung  einiger  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  1.  October  dieses  Jahres,  die  Wahl  2c.  der  Gerichtsschöffen  2c.  betreffend,
und  zwar,  soviel  die  nachstehend  im  §  4  bezüglich  der  Stempelfreiheit  getroffene  Vorschrift
anlangt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  der  Finanzen,  Folgendes:

#  1.  In  der  nach  §  8  des  Gesetzes  zu  erlassenden  Bekanntmachung  ist  darauf  ausdrücklich
  aufmerksam  zu  machen,  daß  deshalb,  weil  Jemand  seine  Berufung  zum  Geschwornenamte
  abgelehnt  hat,  noch  nicht  seine  Berufung  zum  Schöffenamte  für  abgelehnt  anzusehen  ist
und  daß  daher  derjenige,  welcher  die  letztere  aus  einem  der  im  Gesetze  nachgelassenen  Gründe
abzulehnen  gemeint  ist,  dieß  binnen  der  gestellten  Frist  in  einer  schriftlichen  Eingabe  an  das

Bezirksgericht  auch  dann  zu  bewirken  habe,  wenn  er  bereits  die  Berufung  zum  Geschwornenamte
  abgelehnt  hat.
        <pb n="1324" />
        —  1266  —

#&amp;amp;#2.  Der  Bekanntmachung  selbst  sind  die  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  1.  October  dieses  Jahres,  sowie  des  Gesetzes  vom  14.  September  vdieses  Jahrcs,  die
Bildung  der  Geschworneulisten  2c.  betreffend,  beizudrucken.

&amp;amp;  3.  Die  Bestimmungen  im  §  6  in  Verbindung  mit  §  5  der  Verordnung  vom
24.  Octeber  1868  (Seite  1204  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  Lon  diesem  Jahre)
über  die  Aufnahme  eines  Protecolls  in  der  Sitzung  des  Wahlausschusses  leiden  auch  auf  die
Sitzung  desselben  bezüglich  der  Wahl  der  Gerichtsschöffen  Anwendung.

&amp;amp;é#  4.  Die  Eingaben,  mittels  deren  nach  §&amp;amp;#  4  fg.  des  Gesetzes  um  Befreiung  vom
Schöffendienste  nachgesucht  und  nach  §  8  Necurs  gegen  die  Entscheidung  des  Wahlausschusses
ergriffen  wird,  sind  der  Stempelpflicht  nicht  unterworfen.

Die  Entscheidungen  des  Wahlausschusses,  wie  die  des  Bezirksgcrichts  auf  derartige  Gesuche
  und  Recurse  sind  allenthalben  kostenfrei  zu  expediren.

Dresden,  den  7.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

 

&amp;amp;  160.  Bekanntmachung,
den  Commissar  für  den  Bau  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  betreffend;
vom  5.  November  1868.

De  Finanzministerium  hat
dem  Geheimen  Finanz-Secretär  Theodor  Albrecht  Schreiner
die  Geschäfte  des  Commissars  für  den  Bau  der  Radeberg-Kamenzer  Staatseisenbahn  übertragen.
Derselbe  wird  bis  auf  Weiteres  seinen  Wohnsitz  in  Dresden  behalten.
Dresden,  am  5.  November  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Hartmann.

 

 

 

Berichtigung.-Im
  §  22,  Abs.,  3,  Z.  1  der  Concessiensbedingungen  für  die  Cettbus-Großenhaincr  Eisenbahn  (Seite  1025
des  dießjährigen  Gesetz=  und  Verordnungsllattes)  ist  statt:  „Erbauung“  zu  lesen:
„Erwerbung.“

 

Letzte  Absendung:  am  17.  November  1868.
        <pb n="1325" />
        —  1267  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

29.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

 

 

 

 

&amp;amp;  161.  Verordnung,
die  Bestrafung  der  Winkelschriftstellerei  betreffend;
vom  6.  November  1868.

N  auf  dem  zwölften  ordentlichen  Landtage  beschlossen  worden  ist,  daß  aus  der  Reihe
der  criminell  zu  ahndenden  Vergehen  die  im  Artikel  3  39  des  Strafgesetzbuchs  vom  1  1.  August
1855  (Seite  271  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  behandelte
Winkelschriftstellerei  ausgeschieden  und  die  Bestrafung  derselben  anderweit  geregelt  werde,  auch
in  dessen  Gemäsheit  in  dem  durch  Verordnung  vom  1.  October  dieses  Jahres  (Seite  903
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  ron  diesem  Jahre)  bekannt  gemachten  Revidirten  Strafgesetzbuche
  der  angeführte  Artikel  3  39  (Seite  1001  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von
diesem  Jahre)  aufgehoben,  im  Uebrigen  aber  die  Staatsregierung  von  den  Ständen  zur  Ertheilung
  der  bezüglichen  Vorschriften  im  Verordnungswege  ermächtigt  worden  ist,  so  wird  mit
Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  Ministerien  vom  Justizministerium
  Folgendes  verordnet:

1.  Wer  ohne  gesetzliche  Befugniß  für  Andere  Schriften  fertigt,  welche  zur  Einreichung
bei  einer  Behörde  bestimmt  sind  und  deren  zweckmäßige  Abfassung  Rechtskenntnisse  voraussetzt,
ist  mit  Geldbuße  bis  zu  Fünfzig  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  vier  Wochen  zu  bestrafen.
Ist  die  Fertigung  der  Schrift  gegen  Entgelt  geschehen,  so  ist  solches  als  Erschwerungsgrund
bei  Abmessung  der  Strafe  anzusehen.

6&amp;amp;  2.  Zur  Erörterung  und  Bestrafung  des  Vergehens  ist  diejenige  Behörde  zuständig,
bei  welcher  die  Schrift,  die  unter  die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  fällt,  eingereicht
worden  ist,  vorausgesetzt,  daß  nach  der  Verfassung  dieser  Behörde  zu  derselben  als  Vorstand
oder  Mitglied  ein  zum  Richteramte  juristisch  befähigter  Beamter  gehört.

Ist  diese  Voraussetzung  der  Zuständigkeit  bei  der  Behörde,  bei  welcher  die  Schrift  eingereicht
  worden,  nicht  vorhanden,  so  ist  dasjenige  Gerichtsamt  zuständig,  in  dessen  Sprengel

1868.  169
        <pb n="1326" />
        —  1268  —

jene  Behörde  ihren  Sitz  hat,  und  letztere  hat  die  Sache  an  ersteres  zur  Beschlußfassung
abzugeben.

Ist  die  Schrift  bei  einem  Ministerium  eingereicht,  so  ist  diejenige  demselben  untergebene
Mittelbehörde,  welche  in  der  durch  die  Schrift  behandelten  Sache  zuständig  sein  würde,  auch
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Winkelschriftstellerei  zuständig  und  die  Schrift  an  diese
Mittelbehörde  abzugeben.

83.  Die  Erörterung  erfolgt  summarisch.  Ist  die  zuständige  Behörde  eine  Ober-  oder
Mittelbehörde,  so  kann  sie  die  Erörterung  durch  eine  Unterbehörde  vornehmen  lassen.

&amp;amp;  4.  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  eine  Verurtheilung  ausgesprochen  wird,  kann
von  dem  Verurtheilten  binnen  zehn  Tagen  von  der  Bekanntmachung  an  Recurs  an  die  zunächst
vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  erhoben  werden.  Bei  der  Entscheidung  der  letzteren  hat  es  sein
Bewenden.

5.  Die  Strafbarkeit  des  Vergehens  der  Winkelschriftstellerei  erlischt  mit  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  der  Einreichung  der  Schrift  an.

§6.  Die  wegen  Winkelschriftstellerei  gegenwärtig  bereits  anhängigen  Untersuchungen
sind,  sofern  in  ihnen  ein  Erkenntniß  noch  nicht  gesprochen  ist,  von  den  nach  §  2  zuständigen
Behörden  fortzustellen.  Ist  ein  Erkenntniß  bereits  gesprochen  und  wird  gegen  dasselbe  ein  Rechtsmittel
  eingewendet,  so  bewendet  es  für  diesen  Fall  bei  dem  Instanzenzuge  für  Criminalstrafsachen
  und  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  vom  11.  August  1855.

Dresden,  am  6.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

 

MÆ  162.  Verordnung,

die  Bildung  der  Geschwornengerichtsbezirke  betreffend;
vom  10.  November  1868.

Miu  Allerhöchster  Genehmigung  wird  vom  Justizministerium,  welchem  im  §  1  des  Gesetzes
vom  1.  October  1868,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen
  betreffend  (Seite  12.08  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),
die  Bestimmung  der  Geschwornengerichtsbezirke  übertragen  worden  ist,  zur  Ausführung  dieser
Gesetzesvorschrift  Folgendes  verordnet:
        <pb n="1327" />
        —  1269  —

&amp;amp;1.Es  werden  folgende  Geschwornengerichtsbezirke  gebildet:
1.  Der  Geschwornengerichtsbezirk
Dresden.
Derselbe  umfaßt  die  Bezirke  der  Bezirksgerichte  Dresden,  Meißen,  Pirna  und  Freiberg.  Das
Geschwornengericht  dieses  Bezirks  hat  seinen  Sitz  bei  dem  Bezirksgerichte  Dresden.
2.  Der  Geschwornengerichtsbezirk
Leipzig.
Derselbe  umfaßt  die  Bezirke  der  Bezirksgerichte  Leipzig,  Oschatz  und  Borna.  Das  Geschwornengericht
  dieses  Bezirks  hat  seinen  Sitz  bei  dem  Bezirksgerichte  Leipzig.
3.  Der  Geschwornengerichtsbezirt
Chemnitz.
Derselbe  umfaßt  die  Bezirke  der  Bezirksgerichte  Chemnitz,  Mittweida  und  Annaberg.  Das
Geschwornengericht  dieses  Bezirks  hat  seinen  Sitz  bei  dem  Bezirksgerichte  Chemnitz.
4.  Der  Geschwornengerichtsbezirk
Zwickau.
Derselbe  umfaßt  die  Bezirke  der  Bezirksgerichte  Zwickau,  Plauen  und  Eibenstock.  Das  Geschwornengericht
  dieses  Bezirks  hat  seinen  Sitz  bei  dem  Bezirksgerichte  Zwickau.
5.  Der  Geschwornengerichtsbezirk
Bautzen.
Derselbe  umfaßt  die  Bezirke  der  Bezirksgerichte  Bautzen,  Löbau  und  Zittau.  Das  Geschwornengericht
  dieses  Bezirks  hat  seinen  Sitz  bei  dem  Bezirksgerichte  Bautzen.
§62.  Ueber  die  Ausführung  der  im  Eingange  dieser  Verordnung  erwähnten  Gesetzesvorschrift
  in  dem  Bezirke  des  Bezirksgerichts  Glauchau  wird  besondere  Verordnung  erfolgen.

6#  3.  Das  Justizministerium  behält  die  Aenderung  der  im  6  71  ertheilten  Bestimmungen

für  den  Fall  vor,  daß  die  Erfahrungen  eine  andere  Eintheilung  als  angemessen  erscheinen
lassen  sollten.

Dresden,  den  10.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

169“
        <pb n="1328" />
        —  1270  —

163.  Verordnung,

die  Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  betreffend;
vom  10.  November  1868.

In  18  des  Gesetzes  vom  14.  September  1868,  die  Bildung  der  Geschwornenlisten  rc.
betreffend  (Seite  762  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  ist  vorgeschrieben,
  daß  der  Präsident  der  letzten  Geschwornengerichtssitzung  oder  in  dessen  Verhinderung
oder  auch  in  Folge  eines  von  ihm  bierzu  ertheilten  Auftrags  der  Director  des  Bezirksgeschwornengerichts
  die  Jahresliste  des  Geschwornengerichtsbezirks  festzustellen  habe.

Zu  Ausführung  dieser  Vorschrift  wird  mit  Rücksicht  darauf,  daß  gegenwärtig  ein  Präsident
  der  letzten  Geschwornengerichtssitzung  nicht  vorhanden  ist,  in  Bezug  auf  die  für  das  Jahr
1869  aufzustellende  Jahresliste,  hierdurch  verordnet,  daß  diese  Jahresliste  von  den  nachstehend
genannten  Bezirksgerichtsdirectoren  in  den  Geschwornengerichtsbezirken,  bei  welchen  sie  genannt
sind,  aufgestellt  werde:

I.  Im  Geschwornengerichtsbezirke  Dresden  von  dem  Geheimen  Justizrathe,  Bezirksgerichtsdirector
  Neidhardt  zu  Dresden;

II.  im  Geschwornengerichtsbezirke  Leipzig  von  dem  Geheimen  Regierungsrathe,  Bezirksgerichtsdirector
  Dr.  Lucius  zu  Leipzig;

III.  im  Geschwornengerichtsbezirke  Chemnitz  von  dem  Appellationsrathe,  Bezirksgerichtsdirector
  Edelmann  zu  Chemnitz;

IV.  im  Geschwornengerichtsbezirke  Zwickau  von  dem  Appellationsrathe,  Bezirksgerichtsdirector
  Seifert  zu  Zwickau;

V.  im  Geschwornengerichtsbezirke  Bautzen  von  dem  Bezirksgerichtsdirector  Hensel  zu
Bautzen.  6

Bezüglich  des  Bezirks  des  Bezirksgerichts  Glauchau  wird  besondere  Verordnung  noch  ergeben.

Dresden,  den  1  0.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

&amp;amp;  164.  Verordnung,
die  Einträge  von  Darlehnsforderungen  der  Deutschen  Grundereditbank  zu  Gotha

in  die  Grund=  und  Hypothekenbücher  betreffend;
vom  9.  November  1868.

D.-  Deutsche  Grundcreditbank  zu  Gotha,  deren  Statuten  von  der  Herzoglich  Sächsischen
Staatsregierung  zu  Gotha  mittelst  Decrets  vom  2  4.  Juni  1867  bestätigt  worden  und  in  der
        <pb n="1329" />
        —  1271  —

Gesetzsammlung  für  das  Herzogthum  Gotha,  Band  XIII,  Nr.  870,  Seite  443  fg.  abgedruckt
sind,  gewährt  nach  Art.  20  dieser  Statuten  Darlehne  gegen  hypothekarische  Verpfändung  von
Grundstücken  nicht  blos  in  baarem  Gelde,  sondern  auch  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe,
und  nach  Art.  24  der  Statuten  sind  solche  Darlehne  in  derselben  Weise,  wie  ihre  Ausreichung
geschehen  ist,  also  entweder  in  baarem  Gelde  oder  in  Pfandbriefen  derjenigen  Zinsgattung
zurückzuzahlen,  welche  der  Darlehnsnehmer  bei  Empfang  des  Darlehns  erhalten  hat.

Nachdem  nun  der  Vorstand  der  gedachten  Grundereditbank  rücksichtlich  der  Darlehne,
welche  von  letzterer  statutengemäß  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  gewährt  werden,
das  Gesuch  angebracht  hat,  daß  die  Grund-  und  Hypothekenbehörden  in  gleicher  Weise,  wie
in  Ansehung  der  Darlehnsforderungen  mehrerer  inländischer  Creditinstitute,  als  des  erb—
ländischen  ritterschaftlichen  Creditvereins,  der  landständischen  Bank  des  Markgrafthums  Ober—
lausitz,  der  Leipziger  Hypothekenbank  und  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  im  König—
reiche  Sachsen  durch  die  Verordnungen  vom  30.  April  1845  (Seite  76  des  Gesetz-  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845),  vom  23.  August  1849  (Seite  180  des  Gesetz—
und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1849),  vom  14.  October  1864  (Seite  342  des
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  und  vom  20.  August  1866  (Seite
200  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  geschehen  ist,  ermächtigt
und  angewiesen  werden,  in  den  Einträgen  solcher  Darlehnsforderungen  im  Grund=  und
Hypothekenbuche  die  Verbindlichkeit  zur  Rückzahlung  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe
auszudrücken,  so  wird  auf  dieses  Gesuch,  welchem  zu  willfahren  beschlossen  worden  ist,  mit
Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  verordnet,  wie  folgt:

Die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  haben  mit  der  Eintragung  von  Darlehnsforderungen
der  Deutschen  Grundcreditbank  zu  Gotha,  sowie  mit  der  Eintragung  von  Abtretungen  hypothekarischer
  Forderungen  an  die  Deutsche  Grundcreditbank  zu  Gotha,  wenn  die  Rückzahlung
in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  zu  bewirken  ist  und  ein  entsprechender  Antrag  vorliegt,
dergestalt  zu  verfahren,  daß  bei  Hypothekeneinträgen  im  Contexte  des  Eintrags  hinter  der
Summe  der  Hauptstammsforderung  die  Worte:  „in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe"“
gesetzt  werden,  bei  Einträgen  von  Abtretungen  aber  das  Versprechen  des  Besitzers  des  Grundstücks,
  die  Rückzahlung  in  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  zu  bewirken,  mit  Vorsetzung
einer  Hypothekennummer  an  der  betreffenden  Stelle  besonders  eingetragen  wird.

Dresden,  am  9.  November  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.
        <pb n="1330" />
        —  1272  —

M  165.  Bekanntmachung,

eine  Aenderung  in  der  Abgrenzung  der  Bauverwalterbezirke  zu  Auerbach  und
Plauen  betreffend;
vom  28.  October  1868.

In  der  durch  die  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  der  Rentämter,  die  Errichtung  von  Bau—
verwalterstellen  und  Forstrentämtern  und  die  Verwaltung  der  Intraden  betreffend,  vom  21.
Februar  1865  (Seite  84  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),
bestimmten  Zutheilung  der  zum  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  Plauen  gehorigen  Gerichtsamtsbezirke
  an  die  Bauverwalter  zu  Plauen  und  Auerbach  ist  eine  Aenderung  insofern  eingetreten,
  als  der  Gerichtsamtsbezirk  Reichenbach,  welcher  zeither  dem  Bauverwalter  zu
Plauen  zugetheilt  war,  dem  Bauverwalter  zu  Auerbach  zugewiesen,  dagegen  die  Bauverwaltergeschäfte
  in  dem  zeither  dem  Bauverwalter  zu  Auerbach  zugetheilten  Gerichtsamtsbezirke
Adorf  dem  Bauverwalter  zu  Plauen  übertragen  worden  sind,  was  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.
Dresden,  den  2  S.  October  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.

 

166.  Decret

wegen  Bestätigung  des  Regulativs  für  die  Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt:
vom  6.  November  1868.

 

Mechvem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  im  §  16  des
Regulativs  für  die  in  Johanngeorgenstadt  von  Seiten  der  dasigen  Stadtgemeinde  zu  errichtende
Sparcasse  enthaltene  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat
das  Ministerimn  des  Innern  dieses  Regulativ  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  6.  November  1  868.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
        <pb n="1331" />
        —  1273  —

Regulativ
der  Sparcasse  zu  Johanngeorgenstadt.

ꝛc.  ꝛc.

8  16.  Die  eingelegten  Gelder  sammt  den  Zinsen,  ingleichen  die  darüber  ausgestellten  Verlümmer-Bücher
  sind  einer  Verkümmerung  nicht  unterworfen;  jedoch  ist  dadurch  die  Hülfsvollstreckung  gen.
in  die  bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Einlagebücher  keineswegs  ausgeschlossen.

2c.  2c.

 

&amp;amp;  167.  Verordnung,
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Eisenbahnarbeiter  betreffend;
vom  10.  November  1868.

D.  sich  in  Folge  der  Bundesgesetze  über  das  Paßwesen  und  die  Freizügigkeit  eine  theilweise
Abänderung  der  zeitherigen  Bestimmungen  über  die  Beaufsichtigung  der  Eisenbahnarbeiter

nöthig  macht,  so  wird  von  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  hierdurch  Folgendes
Lerordnet:

§  1.  Jeder,  welcher  bei  einem  inländischen  Eisenbahnbaue  Arbeit  sucht,  hat  sich  mit
einem  die  Staatsangehörigkeit  und  die  Identität  der  Person  des  Inhabers  genügend  feststellenden
  obrigkeitlichen  Ausweise  zu  versehen.

&amp;amp;  2.  Die  im  §  1  gedachten  Legitimationspapiere  sind  von  dem  Arbeitsuchenden  zunächst
dem  Ingenieur  der  betreffenden  Bahnabtheilung  oder  dem  von  diesem  dazu  mit  Auftrag  versehenen
  Baubeamten  vorzulegen.  Ist  ihm  hierauf  eine  gedruckte  Bescheinigung  darüber,  daß  er
Arbeit  beim  Baue  der  Eisenbahn  erhalten  könne,  ertheilt  worden,  so  hat  er  sich  bei  der  Obrigkeit
des  Ortes,  in  welchem  er  Unterkommen  gefunden  hat,  oder,  soviel  das  platte  Land  betrifft,
bei  dem  Ortsrichter  oder  beziehendlich  dem  Gemeindevorstande,  sofern  diese  Organe  mit  der
Annahme  derartiger  Meldungen  beauftragt  sind,  zu  melden,  seine  Wohnung  anzuzeigen  und
gegen  Abgabe  seiner  Legitimationspapiere,  welche  bei  der  Obrigkeit  oder  beziehendlich  dem
Ortsrichter  oder  Gemeindevorstande  zur  Aufbewahrung  zurückbleiben,  einen  Meldeschein,  in
welchem  die  betreffende  Wohnung  mit  anzugeben  ist,  in  Empfang  zu  nehmen.

Zur  Erleichterung  der  Arbeiter  bleibt  es  den  Obrigkeiten  überlassen,  die  Einsammlung
der  Legitimationspapiere  auf  den  Arbeitsplätzen  selbst  durch  die  Gendarmerie  oder  die  Ortsgerichtspersonen
  bewirken  und  durch  eben  diese  die  Meldescheine  an  die  Arbeiter  verabfolgen
zu  lassen.  Es  darf  jedoch  in  diesem  Falle  zwischen  der  Abnahme  der  Legitimation  und  der
Aushändigung  des  Scheines  kein  längerer  als  ein  dreitägiger  Zeitraum  in  der  Mitte  liegen.
        <pb n="1332" />
        —  1274  —

8  3.  Den  Meldeschein  hat  der  Eisenbahnarbeiter  stets  bei  sich  zu  führen,  und  sowohl
den  Bahnofficianten,  als  den  Gendarmen  und  sonstigen  Polizeiofficianten,  sowie  den  Ortsgerichtspersonen
  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuzeigen.

Der  Schein  ist  übrigens  bei  jedem  Wechsel  der  Wohnung  entweder  auf  die  neue  Wohnung
  umzuschreiben  oder  gegen  einen  anderen  Schein  umzutauschen.

#&amp;amp;#4.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  zu  veranstalten,  daß  auf  jeder  Baustelle  vollständige
  Listen  über  die  auf  derselben  beschäftigten  Arbeiter  mit  Unterscheidung  der  Angehörigen
des  Norddeutschen  Bundes,  geführt  werden,  welche  nach  dem  unter  Aanliegenden  Schema
einzurichten  und  stets  vollständig  zu  erhalten,  auch  den  Obrigkeiten,  sowie  dem  polizeilichen
Aufsichtspersonale  auf  jedesmaliges  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen  sind.

85.  Verläßt  ein  Arbeiter  die  Arbeit,  um  in  die  Heimath  zurückzukehren  oder  anderwärts
  Arbeit  zu  suchen,  so  hat

a)  der  Schachtmeister  und  Quartierwirth  unter  dem  Meldescheine  anzumerken,  ob  gegen
die  Abreise  Etwas  zu  erinnern  sei  oder  nicht;

b)  der  Vorstand  der  Bauabtheilung  aber  darunter  die  Ursache  des  Abgangs  des  Arbei—
ters  anzugeben,  und  in  die  Arbeiterliste  (6+  4)  das  Entsprechende  nachzutragen.

Wurde  der  Arbeiter  wegen  ungebührlichen  Betragens  entlassen,  so  ist  diese  Entlassungsursache
  besonders  auszudrücken.

#é#6.  Die  Obrigkeiten  und  beziehendlich  die  Ortsrichter  oder  Gemeindevorstände  haben
die  bei  ihnen  befindlichen  Legitimationspapiere  (&amp;amp;  1)  an  die  Arbeiter  nur  gegen  Zurückgabe
der  von  den  Bahnbeamten  signirten  Meldescheine  auszuantworten.

&amp;amp;#  J.  Wenn  Eisenbahnarbeiter,  welche  nicht  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  sind,
wegen  ungebührlichen  Betragens  aus  der  Arbeit  entlassen  werden,  so  sind  dieselben  von  der
betreffenden  Obrigkeit  unter  der  Bedeutung,  daß  der  Inhaber  bei  keinem  hierländischen  Baue
wieder  zur  Arbeit  werde  zugelassen  werden,  auf  geradem  Wege  in  ihre  Heimath  zu  weisen.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  sich  von  Zeit  zu  Zeit  alphabetisch  geordnete  Verzeichnisse
  solcher,  wegen  ungebührlichen  Verhaltens  aus  der  Arbeit  entlassenen  und  in  ihre
Heimath  gewiesenen  Arbeiter  gegenseitig  mitzutheilen  und  die  Baubeamten  wegen  Zurückweisung
  Derjenigen,  die  sich,  der  erhaltenen  Bedeutung  ungeachtet,  wiederum  zur  Arbeit  anmelden
  sollten,  mit  gemessener  Anweisung  zu  versehen.

#.  Von  jeder  Eisenbahnverwaltung  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  den  beim  Bane  beschäftigten
  Arbeitern  Gelegenheit  gegeben  sei,  von  den  Bedingungen,  unter  denen  die  einzelnen,
zur  Ausführung  kommenden  Arbeiten  in  Accord  gegeben  oder  sonst  verdungen  worden  sind,
soweit  ein  jeder  dabei  betheiligt  ist,  sich  vollständig  zu  unterrichten  und  den  hiernach  nach  Maßgabe
  der  Zahl  der  Arbeitstage  auf  den  einzelnen  Arbeiter  ausfallenden  Geldbetrag  sich  selbst
zu  berechnen.  Namentlich  sind  die  den  einzelnen  Bauabtheilungen  (Schächten)  vorgesetzten
        <pb n="1333" />
        —  1275  —

sogenannten  Schachtmeister  gehalten,  die  ihnen  von  der  Bauverwaltung  zugestellten  Accord—
zettel,  auf  welchen  der  accordirte  Geldbetrag  für  die  zur  Ausführung  übernommenen  Arbeiten
sich  angemerkt  findet  und  die  etwa  erfolgenden  Abschlagszahlungen  zu  notiren  sind,  den
Arbeitern  auf  deren  Verlangen  vorzulegen.  Auch  sollen  alle  Auszahlungen  auf  die  Accord—
summen  an  die  Schachtmeister  nicht  anders  als  in  Gegenwart  zweier  Arbeiter  aus  dem  be—
treffenden  Schachte  erfolgen,  welche  dabei  als  Zeugen  zu  dienen  haben.  Werden  von  der
Eisenbahnverwaltung  größere  Bahnstrecken  oder  gewisse  beim  Baue  vorkommende  Arbeiten  an
einzelne  Unternehmer  verdungen,  so  daß  die  Abrechnung  mit  den  Arbeitern  Sache  der  letzteren
ist,  so  sind  die  obigen  Vorschriften  auch  für  diese  maßgebend  und  die  Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet,  sich  der  gehörigen  Befolgung  derselben  gleich  bei  Abschluß  des  Contracts  zu  versichern.


Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  sich  von  der  Zweckmäßigkeit  und  Zulänglichkeit
  der  bei  den  einzelnen  Privatbahnen  in  obiger  Hinsicht  bestehenden  Einrichtungen  durch
Anordnung  specieller  Revisionen  zu  überzeugen  und  wegen  Abstellung  etwaiger  Mängel  vorkommenden
  Falles  das  Geeignete  zu  verfügen.

Bei  solchen  Bahnen,  welche  für  Rechnung  des  Staates  gebaut  werden,  hat  die  Anordnung
der  Revisionen  durch  das  Finanzministerium  zu  erfolgen,  von  welchem  auch  die  je  nach  dem
Ergebnisse  etwa  zu  treffenden  weiteren  Verfügungen  ausgehen  werden.

§9.  Die  Eisenbahnverwaltungen  werden  es  ihren  sämmtlichen  Beamten  zur  unerläßlichen
  Pflicht  machen,  sich  gegen  die  beim  Baue  beschäftigten  Arbeiter  zwar  mit  Ernst  und
Strenge,  aber  stets  mit  Humanität  zu  benehmen,  bei  vorfallenden  Irrungen  vermittelnd  und
verständigend  einzuschreiten,  etwa  zu  ihrer  Kenntniß  gelangende  Uebervortheilungen  und  Bedrückungen
  Seiten  der  Schachtmeister  oder  Schenkwirthe  aber  sofort  gehörigen  Orts  zur  Anzeige
  zu  bringen.

Andererseits  haben  sich  die  Arbeiter  während  und  außer  der  Arbeitszeit  ruhig,  ordentlich
und  gesittet  zu  betragen,  und  den  Anordnungen  der  Banbeamten  willig  Gehorsam  zu  leisten,
außerdem  aber  zu  gewarten,  daß  die  Zuwiderhandelnden  von  der  Arbeit  werden  entfernt,
beziehendlich  auf  Antrag  der  Bauverwaltung  in  ihre  Heimath  zurückgewiesen  werden  (§  7).

§  10.  Glauben  die  Arbeiter  einer  Abtheilung  gegründete  Ursache  zur  Beschwerde  zu
haben,  so  können  sie  diese  durch  zwei,  höchstens  drei  Abgeordnete  aus  ihrer  Mitte  bei  dem  betreffenden
  Bahnbeamten  anbringen.  Dafern  aber  die  betreffenden  Beschwerden  gegen  Bahnbeamte
  selbst  gerichtet  sein  sollten,  so  haben  sich  die  Arbeiter  mit  denselben  durch  ihre  Abgeordneten
  und  zwar,  wenn  die  betreffende  Eisenbahn  vom  Staate  gebaut  wird,  an  die  bauleitende
  Behörde,  andernfalls  aber,  wenn  der  Bahnbau  Privatunternehmen  ist,  an  die
betreffende  Obrigkeit  oder,  nach  Befinden,  an  die  Amtshauptmannschaft  des  Bezirks  zu
wenden.

1868.  170
        <pb n="1334" />
        *

1276  —

Beschwerden,  welche  von  einer  größeren,  als  der  obgedachten  Anzahl  von  Arbeitern  zugleich
  augebracht  werden,  sind  nirgends  anzunehmen,  vielmehr  ohne  Weiteres  zurück=  und  die
Beschwerdeführer  auf  den  ordnungsmäßigen  Weg  zu.  verweisen.

§  11.  Tumultuarische  Vereinigungen  der  Eisenbahnarbeiter  zu  dem  Zwecke,  um  einen
höheren,  als  den  accordmäßig  ausfallenden  Lohn  zu  erzwingen,  oder  sonst  ihren  Gesammtwillen
  auf  gewaltsame  Weise  geltend  zu  machen,  ziehen,  unbeschadet  der  gegen  die  Urheber  und
Theilnehmer  zu  verhängenden  Polizei=  oder  Criminalstrafen,  die  sofortige  Auflösung  der  betreffenden
  Schachte  nach  sich.

&amp;amp;  12.  Von  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung  an,  treten  die  Verordnungen
vom  5.  September  1845  (Seite  1  88  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Zahre  1845)
und  vom  3.  September  1855  (Seite  521  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
18550  außer  Wirksamkeit.

13.  Gegenwärtige  Verordnung  ist  mittelst  Anschlags  an  den  Baustellen  sowie  in
den  an  der  Bahulinie  befindlichen  Schenkwirthschaften  zur  Kenntniß  der  Eisenbahnarbeiter
zu  bringen.

Dresden,  den  10.  November  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

 

 

 

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Weiß.
Heimaths-Aufent=  Obrigkeit,  Ta  Ta  Anmerkungen,
landundbez.  haltsort  welche  den  9  g  insonderheit  Ursache  des
Vor=  und  Zuname.  der  des

Heimaths-während  desMeldeschein
ort.  Baues.  ausgestellt  hat.

Austritts  aus  der

Annahme.  Abgangs.  Arbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  24.  November  1868.
        <pb n="1335" />
        —  1277  —

Gesetz-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
30.  Stück  vom  Jahre  1868.

    

 

 

 

 

 

 

168.  Bekanntmachung,
die  zweite  Auflage  der  thierärztlichen  Arzneientare  betreffend;
vom  14.  November  1868.

Die  in  Folge  der  Einführung  eines  neuen  Medicinalgewichts  nothwendig  gewordene  neue
Bearbeitung  der  Tare  für  thierärztliche  Arzneien  ist  unter  dem  Titel:
Thierärztliche  Arzneientare,
zweite  Auflage,
erschienen  und  aus  der  hiesigen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne  zum  Preise
von  2  Neugroschen  zu  beziehen.

Es  wird  dieß  mit  dem  Verordnen  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  diese  zweite  Auflage
fortan  an  Stelle  der  durch  Verordnung  vom  2  8.  Februar  1861  (Seite  52  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  und  Verordnung  vom  25.  November  1864  (Seite
40  3  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  eingeführten  zu  treten  hat.

Dresden,  den  1  4.  November  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

.  169.  Verordnung,
polizeiliche  Maßregeln  in  Bezug  auf  die  Pockenkrankheit  der  Schafe  betreffend;
vom  18.  November  1868.

W  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Betreff  der  Pockenkrankheit  des  Schafviehes  Folgendes
  andurch  verordnet:
&amp;amp;  1.  Wer  Schafe  besitzt  oder  solche  zu  beaufsichtigen  oder  zu  versorgen  hat,  ist  verpflichtet,
  der  Ortspolizeibehörde  unverweilt  Anzeige  zu  machen,  sobald  die  Pocken  unter  seinen
1868.  171
        <pb n="1336" />
        —  1278  —

Schafen  zum  Ausbruche  kommen.  Ebenso  ist  derselben  Behörde  dann,  wenn  in  einer  noch
ganz  seuchenfreien  Heerde  die  Impfung  der  Pocken  (sogenannte  Vorbauungsimpfung)  ausgeführt
  werden  soll,  von  dem  Besitzer  der  Heerde  vorher  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Verpflichtung  zu  ungesäumter  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  liegt  demnächst  auch
allen,  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde  sich  beschäftigenden  Personen  ob,  sobald  sie  inner—
halb  ihrer  Berufspraxis  vom  Ausbruche  der  Pockenkrankheit  unter  einem  Schafviehbestande
Kenntniß  erhalten  oder  zur  Durchführung  der  Impfung  berufen  werden.

#  2.  Auf  die  im  §&amp;amp;  1  gedachten  Anzeigen  hat  die  Ortspolizeibehörde  ein  Verzeichniß  des
Schafviehbestands  in  den  betreffenden  Gehöften  aufnehmen  und,  soweit  es  zur  Constatirung

der  Krankheit  noch  nöthig  ist,  eine  Untersuchung  der  kranken  Thiere  durch  den  Bezirksthierarzt
vornehmen  zu  lassen.

3.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  ferner  unverweilt  dafür  zu  sorgen,  daß  sowohl  in  dem
betreffenden  Orte  selbst,  als  in  den  mit  ihren  Fluren  unmittelbar  an  denselben  angrenzenden
Ortschaften  alle  Besitzer  von  Schafen  von  dem  Ausbruche  der  Pockenkrankheit,  beziehendlich
von  der  beabsichtigten  oder  bereits  vorgenommenen  Impfung  in  Kenntniß  gesetzt  und  daß  zur
Verhütung  des  Durchtriebs  von  Schafen  durch  denjenigen  Ort,  in  dem  die  Seuche  ausgebrochen
  oder  die  Impfung  vorgenommen  worden  ist,  an  der  Flurgrenze  desselben  auf  den
öffentlichen  Wegen  Warnungstafeln  mit  der  Aufschrift:

„Schafpocken“
„Verbotener  Weg  für  Schafe"
aufgestellt  werden.
Erforderlichen  Falles  ist  dieserhalb  auch  noch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen
und  diese  in  den  Nachbarorten  in  den  für  derartige  Bekanntmachungen  bestimmten  Localitäten
auszuhängen  oder  sonst  zu  verbreiten.

#  4.  Der  Durchtrieb  von  Schafen  durch  solche  Orte,  beziehendlich  Fluren,  an  deren
Grenzen  die  im  §  3  gedachten  Warnungstafeln  aufgestellt  sind,  ist,  so  lange  die  letzteren
stehen,  verboten.

5.  Aus  einer  pockenkranken  oder  geimpften  Heerde  dürfen  Schafe  so  lange,  bis  der
Bezirksthierarzt  die  Krankheit  für  völlig  erloschen  und  jede  Ansteckungsgefahr  für  beseitigt  erklärt
hat,  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  nicht  fortgeschafft  werden.  —  Vergl.  jedoch  §  8.  —

§6  6.  Kommen  in  einer  Treibheerde  pockenkranke  Schafe  vor,  so  ist  die  gesammte  Heerde
anzuhalten  und  auf  Kosten  des  Besitzers  so  lange  sicher  unterzubringen,  bis  die  Krankheit
erloschen  ist  und  der  Weitertrieb  ohne  Gefahr  gestattet  werden  kann.

Die  Statthaftigkeit  des  Weitertriebs  hängt  von  der  Erklärung  des  Bezirksthierarztes  ab.
        <pb n="1337" />
        —  1279  —

8  7.  Pockenkranke  Schafe  sind,  soweit  es  thunlich  ist,  von  den  zur  Zeit  noch  krankheitsfreien
  Schafen  zu  trennen,  in  einer  möglichst  abgelegenen,  besonderen  Räumlichkeit  aufzustellen
und  in  strenger  Separation  zu  halten.

Fremden,  zu  dem  betreffenden  Gehöfte  nicht  gehörigen  Personen,  ingleichen  demjenigen
Dienstpersonale  des  Gehöftebesitzers,  welchem  die  Abwartung  der  kranken  Thiere  nicht  übertragen
  ist,  darf  der  Zutritt  zu  den  letzteren  nicht  gestattet  werden.

&amp;amp;8.  Der  Weidegang  von  Schafheerden,  in  welchen  die  Pocken  ausgebrochen  oder  die
vorbengungsweise  geimpft  worden  sind,  ist  zwar  gestattet,  aber  nur  unter  folgenden  besonderen
Vorsichtsmaßregeln:

1.  die  noch  gesunden  Thiere  sind  von  den  kranken  und  geimpften  streng  zu  sondern;

2.  die  Thiere  dürfen  nach  den  Weideplätzen  nicht  über  Wege  und  Triften,  die  zum  Schaftriebe
  benutzt  werden,  getrieben  und  dürfen  mit  dem  Schafviehe  aus  anderen  Gehöften
nicht  in  Berührung  gebracht  werden;

3.  die  Weideplätze  müssen  abgegrenzt  und  durch  Pfähle  mit  Strohwischen  oder  Tafeln  bezeichnet
  werden.  Sie  müssen  von  benachbarten  Weidegrenzen

a)  für  die  noch  gesunden  Thiere  einer  angesteckten  Heerde  200  Schritte,
bh  für  pockenkranke  und  geimpfte  Thiere  400  Schritte
entfernt  sein.

Für  den  Fall  unter  3b  bleiben  etwa  weiter  nöthige  Bestimmungen  der  Ortspolizeibchörde
vorbehalten.

§#9  .  Die  mit  natürlichen  oder  Impfpocken  behafteten  Schafe  dürfen  als  Schlachtvieh
zur  Nahrung  für  Menschen  nicht  verwendet  werden;  dagegen  ist  es  statthaft,  aus  pockenkranken
Heerden  zur  Zeit  noch  gesunde  Schafe  zum  eigenen  Bedarfe  zu  schlachten.  Ausnahmsweise
darf  zwar  auch  das  Schlachten  solcher  noch  gesunder  Schafe  zum  Verkaufe  stattfinden,  dieß
jedoch  nur  mit  jedesmaliger  besonderer  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,  die  zu  diesem
Zwecke  eine  vorgängige  Untersuchung  der  betreffenden  Schlachtstücke  durch  einen  hierzu  qualificirten
  Thierarzt  anzuordnen  hat.

5  10.  Das  Abhäuten  pockenkranker,  getödtcter  eder  crepirter  Schafe  ist  zwar  gestattet.
Die  Felle  müssen  aber  an  einem  geeigneten,  entlegenen,  luftigen  und  verschlossenen  Orte
(Boden  2c.)  aufgehängt  werden  und  hier  so  lange  verbleiben,  bis  sie  vollständig  ausgetrocknet  sind.

Bevor  das  Letztere  erfolgt  ist,  dürfen  solche  Felle  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  nicht  entfernt
  werden.

6  11.  Die  Krankheit  gilt  für  erloschen,  wenn  innerhalb  4  Wochen  neue  Erkrankungen

nicht  eingetreten  sind,  und  der  Pockenausschlag  bei  allen  (kranken  wie  geimpften)  Thieren  vollständig
  abgeheilt  ist.

1717
        <pb n="1338" />
        —  1280  —

Daß  die  Krankheit  für  erloschen  anzusehen  sei,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  von  dem
Bezirksthierarzte  zu  attestiren.

Nach  Ausstellung  dieses  Attestats  ist  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nicht  Seiten
der  Ortspolizeibehörde  auf  Grund  des  Einverständnisses  des  Bezirksthierarztes  ausdrücklich
davon  dispensirt  wird,  eine  gründliche  Desinfection  der  Stallungen,  nach  Anleitung  des
Bezirksthierarztes,  vorzunehmen.

6  12.  Die  angeordnet  gewesenen  Schutzmaßregeln  dürfen  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  zu  desinficiren  gewesen  ist  (§  11),  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Desinfection
gehörig  erfolgte,  in  denjenigen  Fällen  aber,  in  welchen  von  der  Desinfection  dispensirt  worden
ist  (6+  110,  erst  nach  Ablauf  von  weiteren  1  4  Tagen,  von  dem  Datum  des  im  &amp;amp;§  11  gedachten
Attestats  an  gerechnet,  aufgehoben  werden.

Die  Aufhebung  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auszusprechen.

13.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  sind,  insofern  sie  nicht
etwa  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  VII.  Capitel  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  (Seite
932  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  criminell  zu  bestrafen  sind,
polizeilich  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  oder  nach  Befinden  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe
  zu  ahnden.

14.  Die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  im  Vorstehenden  vorgeschriebenen
oder  im  einzelnen  Falle  sonst  noch  bedingten  veterinärpolizeilichen  Maßregeln  Seiten  der
Obrigkeiten  und  beziehendlich  der  Bezirksthierärzte  erfolgt  den  betroffenen  Viehbesitzern  gegenüber
  in  der  Regel  kostenfrei.

Dagegen  sind  die  letzteren  gehalten,  allen  Aufwand  für  diejenigen  Vorkehrungen,  welche
von  ihnen  selbst  veranlaßt  worden  sind,  beziehendlich  die  in  ihrem  persönlichen  Interesse  liegen,
insbesondere

a)  in  Fällen  von  Impfung  die  Kosten  für  die  im  §  3  gedachten  Vorkehrungen,  sowie  für
das  nach  §  11  erforderliche  bezirksthierärztliche  Attestat  und  die  nach  §&amp;amp;  12  nöthige
Erklärung  der  Ortspolizeibehörde,  ingleichen

b)  für  die  im  §  8  unter  3  gedachten  Vorkehrungen  und  für  die  im  §  9  erwähnte  thierärztliche
  Untersuchung  und  obrigkeitliche  Genehmigung,  endlich

)  selbstverständlich  die  Kosten  der  eigentlichen  thierärztlichen  Behandlung  der  erkrankten
oder  seucheverdächtigen  und  geimpften  Thiere  und  diese  zwar  auch  dann,  wenn  diese
Behandlung  speciell  von  dem  Bezirksthierarzte  geleitet  wird,  zu  übertragen.

Dresden,  am  1  8.  November  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.
        <pb n="1339" />
        —  1281  —

M  170.  Bekanntmachung,

den  Anschluß  mehrerer  Hamburgischer  und  Preußischer  Gebietstheile  an  den  Zoll—
verein  betreffend;

vom  24.  November  1868.

Nechdem  die  Bestimmungen  der  Artikel  3  bis  5  und  10  bis  20  des  Zollvereinigungsvertrags
vom  8.  Juli  1867  vom  1.  November  dieses  Jahres  an  in  den  nachfolgend  bezeichneten
Hamburgischen  und  Preußischen  Gebietstheilen  in  Wirksamkeit  getreten,  so  findet  zwischen  diesen
Gebietstheilen  und  den  übrigen  Vereinsstaaten  nach  nunmehr  beendigter  Aufnahme  der
nachsteuerpflichtigen  Waaren  vom  22.  dieses  Monats  an  völlig  freier  Verkehr  statt.

I.  Hamburgische  Gebietstheile:
a.  Im  Norden  von  Hamburg:
Die  Vogteien  Langenhorn,  Groß-Borstel,  Fühlsbüttel,  Klein-Borstel,  Ohlsdorf,  die

Vogtei  Alsterdorf,  mit  Ausschluß  eines  südlich  von  dem  Dorfe  gleichen  Namens  belegenen

Theiles  und  der  nordöstliche  Theil  der  Vogtei  Barmbeck  bis  zur  Nordseite  des  Dorfes  gleichen
Namens;

b.  im  Südosten  von  Hamburg:

außer  den  seit  dem  11.  Februar  dieses  Jahres  dem  Zollvereine  bereits  angeschlossenen
Hamburgischen  Gebietstheilen,  die  Vierlande,  die  Vogteien  Reitbrook,  Ochsenwärder,  Tatenberg,
Spadenland,  die  Vogtei  Billwärder,  jedoch  mit  Ausschluß  des  westlich  von  der  Hamburgischen
Acciselinie  belegenen  Theiles,  von  der  Vogtei  Billwärder-Ausschlag  der  östlich  von  Rothenburgsort
  und  südlich  von  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  belegene  Theil;

c.  im  Süden  von  Hamburg:
die  Vogtei  Moorburg;

d.  im  Amte  Ritzebüttel:

das  Amt  Ritzebüttel,  die  Flecken  Ritzebüttel  und  Cuxhaven,  mit  Ausschluß  des  Cuxhavener
Außendeichs.

II.  Preußische  Gebietstheile:

Der  Preußische  Antheil  der  Landschaft  Kirchwärder  und  die  Elbinseln  Overhacken  und
Finkenwärder-Blumensand.

Rücksichtlich  der  einer  inneren  indirecten  Abgabe  unterliegenden  Erzeugnisse  —  Branntwein,
  Bier  und  Tabak  —  findet  zwischen  den  deshalb  verbundenen  Theilen  des  Norddeutschen
        <pb n="1340" />
        —  1282  —

Bundes  einerseits  und  den  neuangeschlossenen  Landestheilen  andererseits  vom  gleichen  Zeit—
punkte  an  ebenfalls  völlig  freier  Verkehr  statt,  so  daß  bei  dem  Uebergange  der  gedachten
Gegenstände  gegenseitig  weder  eine  Abgabe  erhoben,  noch  erstattet  wird.

Dresden,  den  24.  November  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.

 

.  171.  Bekanntmachung,
die  Verwaltung  der  Albertsbahn  betreffend;
vom  28.  November  1868.

Me  die  Albertsbahn  in  Gemäßbeit  des  mit  der  Actiengesellschaft  abgeschlossenen  Vertrags
  mit  allem  Zubehöre  in  das  Eigenthum  des  Königlich  Sächsischen  Staatsfiscus  übergegangen
ist,  hat  das  Finanzministerium  die  Leitung  des  Betriebs  auf  derselben  und  die  Erledigung
der  etwa  noch  schwebenden  Bauangelegenheiten

der  Staatseisenbahn  -Direction  zu  Dresden
übertragen.

Die  Albertsbahn  wird  mit  der  Tharandt-Freiberger  Staatseisenbahn  vereinigt  und  beide
zusammen  erhalten  bis  auf  Weiteres  die  Bezeichnung:

Dresden-Freiberger  Staatseisenbahn.

Von  den  auf  der  erworbenen  Bahnstrecke  befindlichen  Stationen  wird  die  zu  Dresden
eine  Dependenz  des  Eisenbahnamts  in  Altstadt  Dresden,  die  in  Potschappel  eine  Staatseisenbahn-Expedition,
  und  die  in  Tharandt  eine  Staatseisenbahn-Verwaltung.

Die  für  die  Staatseisenbahnen  erlassenen  Reglements  über  Personen-,  Gepäck-,  Güter-,
Thier-,  Equipagen-Beförderung  vom  27.  December  1859  und  1.  März  1862,  sowie
die  von  der  Staatseisenbahn=  Direction  allhier  für  die  östlichen  Staatseisenbahnen  bekannt  gemachten
  besonderen  Bestimmungen  zum  allgemeinen  Güterbeförderungs-Reglement  vom  1.
December  1865  kommen  sofort  in  Anwendung,  dagegen  bleiben  die  Tarife  der  Albertsbahn
für  die  Strecke  Dresden-Tharandt  bis  zur  Bekanntmachung  neuer  Tarife,  welche  von  der
Staatseisenbahn-Direction  allhier  erfolgen  wird,  in  Kraft.

Dresden,  den  2  8.  November  1  868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schreiner.
        <pb n="1341" />
        —  1283  —

AM  172.  Revidirte  Verordnung

über  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals;
vom  23.  November  1868.

Nachdem  sich  in  mehreren  Punkten  eine  Abänderung,  beziehendlich  Vervollständigung  der  die
Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals  betreffenden  Verordnung  vom  15.  October
1861  (Seite  262  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  theils  in  Folge
der  neueren  Gesetzgebung  als  nothwendig,  theils  sonst  als  zweckmäßig  herausgestellt  hat,  so
wird,  unter  Aufhebung  der  vorgedachten  Verordnung,  sowie  der  Verordnung,  die  Arbeitsbücher
des  gewerblichen  Hülfspersonals  betreffend,  vom  23.  December  1861  (Seite  558  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861),  ingleichen  der  Verordnung,  die  polizeilichen
  Einträge  in  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals  betreffend,  vom  20.  Mai

1864  (Seite  191  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  Folgendes
verordnet:

&amp;amp;  1.  Jeder  Arbeiter  und  Gehülfe  eines  nach  den  Vorschriften  des  Gewerbegesetzes  vom
15.  October  1861  (Seite  187  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861),
verbunden  mit  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes,  die  Abänderung  mehrerer  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes
betreffend,  vom  23.  Juni  1868  (Seite  335  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1868)  zu  beurtheilenden  selbstständigen  Gewerbtreibenden  hat,  insoweit  nicht  eine  der
nachstehend  in  §&amp;amp;  2,  3,  5,  23  erwähnten  Ausnahmen  Platz  greift,  ohne  Rücksicht  auf  Alter
und  Geschlecht,  ein  Arbeitsbuch  zu  führen.

6&amp;amp;2.  Der  Verpflichtung,  ein  Arbeitsbuch  zu  führen,  sind  nicht  unterworfen:

1.  die  nur  für  einzelne  Arbeiten  tageweise  und  vorübergehend  angenommenen  Arbeiter  und
Gehülfen;

2.  die  nicht  sowohl  in  einem  Arbeits=  als  vielmehr  in  einem  Gesindedienstverhältnisse  zu
Gewerbtreibenden  stehenden  Personen,  mithin  insbesondere  das  Hauspersonal  in
Fabriken  an  Thürhütern,  Wächtern,  Kutschern  und  dergleichen;

3.  alle  ohne  Rücksicht  auf  eigene  Arbeitsleistung  mit  festem  Gehalte  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung
  der  Arbeiter  angestellten  Personen;

4.  die  Zeichner  der  Fabrikanten  und  Fabrikkaufleute;

5.  das  kaufmännische  Comptoir=  und  Hülfspersonal,  einschließlich  des  kaufmännischen
Büreaupersonals  in  Fabriken;

6.  die  als  Volontärs  behufs  ihrer  Ausbildung  in  einem  Fabrik=  oder  Handelsgeschäfte
arbeitenden  Personen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  leidet  endlich  auch  auf  Lehrlinge  (vergl.  9  77  des
Gewerbegesetzes)  keine  Anwendung.
        <pb n="1342" />
        —

—  1284  —

Nicht  minder  ist  von  der  Ertheilung  von  Arbeitsbüchern  an  die  aus  Straf=  oder  Correctionsanstalten
  Beurlaubten  abzusehen.

&amp;amp;  3.  Inländische  Arbeiter  und  Gehülfen  haben  ein  Arbeitsbuch  zu  entnehmen,  sobald
sie  zum  ersten  Male  innerhalb  Landes  in  Arbeit  treten,  beziehendlich  falls  sie  sich  noch  gegenwärtig
  in  einem  bereits  vor  dem  1.  Januar  1862  innegehabten  festen  Arbeitsverhältnisse
befinden,  bei  dem  nächsten  Eintritte  in  ein  anderes  Arbeitsverhältniß.

Ausländische  Arbeiter  und  Gehülfen  haben  zwar,  dafern  sie  nicht  bereits  ein  im  Wesentlichen
  nach  Art  der  Sächsischen  Arbeitsbücher  eingerichtetes  dergleichen  Buch  führen,  ebenfalls
ein  inländisches  Arbeitsbuch  zu  entnehmen,  jedoch  erst  dann,  wenn  sie  in  ein  zweites  Arbeitsverhältniß
  innerhalb  Landes  treten.

&amp;amp;#  4.  Die  Ertheilung  eines  Arbeitsbuchs  ist  nicht  von  dem  vorgängigen  Nachweise  eines
ausgemittelten  Arbeitsverhältnisses  abhängig,  ist  vielmehr  auch  Denjenigen  nicht  zu  verweigern,
welche  darum  ansuchen,  um  sich  erst  ein  Arbeitsverhältniß  aufzusuchen.

85.  Die  Ausstellung  des  ersten  Arbeitsbuchs  erfolgt  bei  der  Sicherheitspolizeibehörde
entweder  des  Aufenthaltsorts  des  Ansuchenden,  oder  desjenigen  Ortes,  an  welchem  er  in
Arbeit  zu  treten  beabsichtigt.  Der  Letztere  hat  zu  diesem  Behufe  sich  über  seine  Person  ge—
nügend  auszuweisen,  auch,  falls  er  noch  unmündig  ist,  die  Genehmigung  seiner  rechtlichen
Vertreter  (vergl.  6§  64  des  Gewerbegesetzes)  beizubringen.

Kindern  unter  12  Jahren  darf  unter  allen  Umständen,  auch  wenn  sie  nicht  als  Lehrlinge
zu  betrachten  sind,  kein  Arbeitsbuch  ausgestellt  werden  (vergl.  9§  62  des  Gewerbegesetzes).

6.  Die  Arbeitsbücher  können  auch  als  Reiselegitimationen  benutzt  werden.  Wünscht
jedoch  der  Inhaber  eines  Arbeitsbuchs  eine  besondere  Reiselegitimation  zu  erhalten,  so  ist
dieserhalb  den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  nachzugehen,  das  Arbeitsbuch  aber  dem  Inhaber
  desselben  auch  im  Falle  der  Ertheilung  einer  besonderen  Reiselegitimation  zu  belassen.
Ein  Reisevisa  ist  solchenfalls,  auch  wenn  es  verlangt  werden  sollte,  in  das  Arbeitsbuch  nicht
einzutragen.

7.  Die  Arbeitsbücher  sind  nach  dem  unter  D  angefügten  Schema  einzurichten  und  mit
einem  Abdrucke  gegenwärtiger  Verordnung,  ingleichen  behufs  der  darin  zu  bewirkenden  Einträge
  mit  32  Blatt  leeren  Papiers,  sowie  durchgängig  mit  gedruckten  Seitenzahlen  zu  versehen,
  in  Pappe  einzubinden  und  mit  einer  seidenen  Schnur,  deren  beide  Enden  auf  der  letzten
Seite  mit  dem  Siegel  der  ausstellenden  Polizeibehörde  anzusiegeln  sind,  zu  durchziehen.

Sie  haben  demnächst  auf  dem  ersten  Blatte  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Statur,  Farbe
der  Haare  und  Augen,  Geburtsort,  sowie  etwaige  besondere  Kennzeichen  des  Arbeiters,  die
Bezeichnung  des  Gewerbes  desselben,  ingleichen,  dafern  er  letzteres  gehörig  erlernt  und  hierüber
ein  Lehrzeugniß  (vergl.  &amp;amp;  85  des  Gewerbegesetzes)  beigebracht  hat,  eine  hierauf  bezügliche  Be-
        <pb n="1343" />
        —  1285  —

merkung,  aus  welcher  der  Name  des  Lehrherrn,  die  Lehrzeit  und  das  Urtheil  des  Lehrherrn
über  die  während  der  Lehre  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  sowie  das  Betragen  des
Lehrlings  zu  ersehen  sind,  endlich  die  Namensunterschrift  des  Inhabers  zu  enthalten  (vergl.
übrigens  §&amp;amp;  23).

Bei  Ausländern  bedarf  es  außer  der  Bezeichnung  der  Vor=  und  Zunamen,  des  Alters,
der  Statur,  der  Farbe  der  Haare  und  der  Augen,  ferner  der  etwaigen  besonderen  Kennzeichen
und  der  Heimath  des  Inhabers  des  Arbeitsbuchs  auch  noch  der  Angabe  der  ausländischen
Legitimation,  auf  Grund  deren  die  Ausstellung  des  Arbeitsbuchs  erfolgt.

&amp;amp;  ie  folgenden  leeren  Seiten  des  Arbeitsbuchs  sind  theils  zu  den  Einträgen  der
Arbeitsgeber  und  der  Verwalter  der  Verpflegungscassen,  zu  welchen  das  gewerbliche  Hülfspersonal
  zu  steuern  hat  (vergl.  §  16  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868),  theils  zu  den
Einträgen  der  Sicherheitspolizeibehörden  (vergl.  §&amp;amp;  1  4  und  15)  bestimmt.

&amp;amp;#9.Die  Einträge  der  Arbeitsgeber  haben  sich  auf  Bescheinigung  des  Zeitpunkts  des
Antritts  der  Arbeit  (Antrittsbescheinigung)  und  des  Zeitpunkts  des  Austritts  aus  derselben
  (Austrittsbescheinigung)  und  die  Bemerkung,  daß  der  Arbeiter  seinen  Verpflichtungen
gegen  den  Arbeitsgeber  nachgekommen,  oder  in  welcher  Beziehung  dieß  nicht  geschehen  ist,  zu
beschränken,  dagegen  ein  Zeugniß  über  Qualification,  Leistungen  und  Betragen  des  Arbeiters
nicht  zu  enthalten.

8  10.  Von  den  Cassenverwaltern  (vergl.  &amp;amp;  8)  ist  zu  bescheinigen,  daß  der  Inhaber
des  Arbeitsbuchs  seiner  Verbindlichkeit  gegen  die  Verpflegungscasse  nachgekommen,  beziehendlich
inwieweit  dieß  nicht  geschehen  ist.

11.  Kein  selbstständiger  Gewerbtreibender  darf  einen  Arbeiter  oder  Gehülfen  in  Arbeit
nehmen,  welcher  nicht  ein  in  Ordnung  befindliches  Arbeitsbuch  vorzeigen  kann.

Ebensowenig  darf  er  einen  Arbeiter  oder  Gehülfen  in  Arbeit  nehmen,  dessen  letzte  Austrittsbescheinigung
  nicht  in  Ordnung  ist  (vergl.  jedoch  &amp;amp;  13,  letzter  Absatz).

Insoweit  es  sich  um  Annahme  eines  Ausländers  handelt,  welcher  noch  nicht  innerhalb
Landes  in  Arbeit  gestanden  hat,  ist  auf  die  oben  im  §&amp;amp;  3  in  dieser  Hinsicht  getroffene  Ausnahmebestimmung
  zu  verweisen.

12.  Das  Arbeitsbuch  ist  nach  erfolgter  Eintragung  und,  soweit  nöthig,  Visirung  der
Antrittsbescheinigung  (vergl.  9  14)  während  der  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  von  dem
Inhaber  selbst  aufzubewahren.

13.  Dafür,  daß  die  in  §§  9  und  10  gedachten  Bescheinigungen  und  Bemerkungen
in  das  Arbeitsbuch  gehörig  eingetragen  werden,  hat  zwar  zunächst  der  Inhaber  des  Buches
selbst  Sorge  zu  tragen;  der  Eintrag  darf  aber  nicht  verweigert  werden.

1868.  172
        <pb n="1344" />
        —  1286  —

Sollte  dem  ungeachtet  in  einem  einzelnen  Falle  der  Eintrag  nicht  zu  erlangen  sein,  so
hat  auf  Antrag  des  Buchinhabers  die  Sicherheitspolizeibehörde,  nach  vorgängiger  Sacherörter—
ung,  eine  behufige,  den  Mangel  des  Eintrags  ersetzende,  gleichzeitig  aber  auch  die  Bewandtniß
und  die  dem  Inhaber  des  Buches  etwa  schuldgegebene  Nichterfüllung  seiner  Verbindlichkeiten
näher  angebende  Notiz  zu  dem  Buche  zu  bringen.

Mit  Rücksicht  auf  letztere  bleibt  es  solchenfalls  anderen  Gewerbtreibenden  unbenommen,
den  Arbeiter  trotz  der  ermangelnden  letzten  Arbeitsbescheinigung  (vergl.  8  11)  in  Arbeit  zu
nehmen.

&amp;amp;  14.  Die  im  §  8  erwähnten  Einträge  der  Sicherheitspolizeibehörden  bestehen,  außer
dem  im  vorstehenden  Paragraphen  Bemerkten,  theils  in  der  Visirung  der  Antritts=  und  Austrittsbescheinigungen
  (vergl.  §  9),  theils  in  der  Ertheilung  von  Aufenthaltsbescheinigungen,
theils  endlich  in  der  Ausstellung  von  Reisevisas,  dafern  dieselbe  beantragt  wird  (siehe  §  15).

Zum  Behufe  der  vorgedachten  Visirung  hat  in  Orten,  welche  Sitz  einer  Sicherheitspolizeibehörde
  sind,  der  Inhaber  des  Arbeitsbuchs  dasselbe  bei  dieser  Behörde  vorzulegen  und  zwar,
dafern  nicht  durch  örtliche  Vorschrift  eine  kürzere  Frist  bestimmt  ist,  spätestens  binnen  3
Tagen  nach  erfolgtem  Arbeitsantritte  oder  Arbeitsaustritte.  Die  Behörde  hat  die  Visirung  in
kürzester  Weise  unter  den  betreffenden  Einträgen  der  Arbeitsgeber  zu  bewirken.  Erst  durch
diese  Visirung  erlangen  die  Austrittsbescheinigungen  die  nöthige  formelle  Glaubwürdigkeit.

Wechselt  jedoch  ein  Arbeiter  oder  Gehülfe  nur  an  demselben  Orte  den  Arbeitsgeber,  so
ist  die  polizeiliche  Visirung  nicht  für  jede  Austritts=  und  Antrittsbescheinigung,  sondern  nur
für  die  erste  Antrittsbescheinigung  und  für  die  letzte  Austrittsbescheinigung  an  dem  betreffenden
Orte,  unbeschadet  übrigens  der  Innehaltung  der  an  letzterem,  in  Betreff  der  An=  und  Abmeldung
  der  Gewerbsgehülfen  bei  der  Polizeibehörde,  bestehenden  Vorschriften,  erforderlich.

Der  Eintrag  von  Aufenthaltsbescheinigungen  geschieht  in  dem  Falle,  wenn  ein  Arbeiter
oder  Gehülfe  nach  Beendigung  eines  Arbeitsverhältnisses  nicht  sofort  wieder  neue  Arbeit  findet
oder  annehmen  will,  vielmehr  kürzere  oder  längere  Zeit  an  einem  Orte  arbeitslos,  oder  doch
mindestens  ohne  solche  Arbeit,  welche  die  Führung  eines  vorschriftmäßigen  Arbeitsbuchs  bedingt,
  sich  aufhält,  durch  die  Sicherheitspolizeibehörde  des  Aufenthaltsorts  des  Arbeiters,
jedoch  nicht  unbedingt  und  nothwendiger  Weise,  sondern  nur  auf  Ansuchen  des  Letzteren.  Diese
Aufenthaltsbescheinigungen  sind  in  der  Reihenfolge  der  Antritts=  und  Austrittsbescheinigungen
in  dem  Arbeitsbuche  einzutragen  und  haben  nur  den  Zweck,  glaubhaft  nachzuweisen,  wo  und
wie  lange  der  Inhaber  außer  festem  Arbeitsverhältnisse  sich  befunden  hat.

Wenn  der  Arbeitsort  nicht  zugleich  Sitz  der  Sicherheitspolizeibehörde  ist,  so  bedarf  es  der
Vorlegung  des  Arbeitsbuchs  an  die  Behörde  selbst  nicht,  es  ist  vielmehr  die  Visirung  der
Antritts=  und  Austrittsbescheinigungen,  sowie  der  Eintrag  von  Aufenthaltsbescheinigungen,
auf  dem  platten  Lande  von  dem  betreffenden  Ortsrichter,  in  den  §  25  des  Gesetzes,  die  künftige
        <pb n="1345" />
        —  1287  —

Einrichtung  der  Behörden  2c.  betreffend,  vom  1  1.  August  1855  (Seite  14  8  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  bezeichneten  Städten  von  dem  Bürgermeister  oder
dem  sonst  an  dessen  Stelle  als  örtliches  Organ  der  Polizeibehörde  fungirenden  Rathsmitgliede
zu  bewirken  und  mit  dem  ortsrichterlichen  und  beziehendlich  stadträthlichen  Stempel  oder  Siegel.
zu  versehen.

In  solchen  Orten  des  platten  Landes,  wo  der  Ortsrichter  keinerlei  polizeiliche  Verrichtungen
  zu  besorgen  hat,  ist  an  seiner  Stelle  von  dem  zuständigen  Gerichtsamte  eines
der  im  §  12  der  Landgemeindeordnung  (Seite  433  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1838)  erwähnten,  für  die  polizeiliche  Localaufsicht  bestellten  Organe  mit  den  obigen
Geschäften  zu  beauftragen.

15.  Wünscht  der  Inhaber  eines  Arbeitsbuchs,  welcher  dasselbe  als  Reiselegitimation
benutzen,  von  Gewinnung  einer  anderen  Reiselegitimation  aber  absehen  will  (vergl.  §  6),  zu
diesem  Vorhaben  ein  besonderes  Reisevisa  zu  erlangen,  so  hat  auf  desfallsiges  Ansuchen  diejenige
  Sicherheitspolizeibehörde,  bei  welcher  das  Buch  vorgelegt  wird,  in  Mangel  besonderer
Bedenken,  dem  Antrage  stattzugeben.

Ein  solches  Reisevisa  ist  jedoch  nicht  in  der  Reihenfolge  der  im  §&amp;amp;  14  gedachten  Einträge,
sondern  in  einem  besonderen,  die  letzten  acht  Blatt  umfassenden  Theile  des  Arbeitsbuchs,
welcher  für  derartige  Visas  der  inländischen  sowohl  als  der  ausländischen  Polizeibehörden  bestimmt
und  daher  von  anderen  Einträgen  (der  Polizeibehörden,  Arbeitsgeber  und  Cassenverwalter)
frei  zu  halten  ist,  einzutragen.

Ein  vollgeschriebenes  Arbeitsbuch  (vergl.  §  18)  darf  mit  einem  weiteren  Reisevisa  nicht
versehen  werden.

*  16.  Neue  Arbeitsbücher  dürfen  von  den  Polizeibehörden  nur  dann  ausgefertigt  werden,
wenn

a)  die  alten  vollgeschrieben,  oder
5)  sonst  unbrauchbar  geworden,  oder
C)  verloren  gegangen  sind.

&amp;amp;17  Wenn  ein  Arbeitsbuch  vollgeschrieben  ist,  so  hat  sich  der  Inhaber  desselben,  welcher
ein  neues  Buch  zu  erlangen  wünscht,  ein  solches  von  der  Sicherheitspolizeibehörde  entweder
des  Ortes,  wo  er  zuletzt  in  Arbeit  gestanden  hat,  oder  des  Aufenthaltsorts,  oder  des  Ortes,
an  welchem  er  in  Arbeit  zu  treten  beabsichtigt,  ausstellen  zu  lassen.

Das  Anheften  an  vollgeschriebene  Arbeitsbücher  ist  unstatthaft.

Bei  Ausfertigung  eines  neuen  Buches  ist  sowohl  in  diesem  Falle,  als  auch,  wenn  solche
aus  einem  anderen  Grunde  nöthig  wird,  ganz  so,  wie  bei  der  Ausstellung  des  ersten  Arbeitsbuchs
  (vergl.  §  7),  zu  verfahren,  es  ist  jedoch  des  Grundes  der  Ausfertigung  des  neuen
Arbeitsbuchs  auspdrücklich  zu  gedenken,  und,  soweit  möglich,  auf  den  letzten  Eintrag  des  alten
Arbeitsbuchs  hinzuweisen.

1727
        <pb n="1346" />
        —  1288  —

§18.  Des  unbrauchbar  gewordene  Arbeitsbuch,  an  dessen  Stelle  ein  neues  ausgefertigt
worden  ist,  ist  dem  Inhaber  zurückzugeben,  jedoch  auf  geeignete,  leicht  in  die  Augen  fallende
Weise  ausdrücklich  als  ein  solches  zu  bezeichnen,  welches  nicht  weiter  geführt  werden  darf.

Wenn  der  Inhaber  eines  Arbeitsbuchs  dasselbe  aus  böswilliger  Absicht  unbrauchbar
gemacht  hat,  so  ist  ihm  zwar  die  Ausstellung  eines  neuen  nicht  zu  versagen,  er  ist  jedoch  deshalb
  mit  Geldstrafe  bis  zu  Fünf  Thalern  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

&amp;amp;  19.  Wird  der  Inhaber  eines  Arbeitsbuchs  aus  Sachsen  ausgewiesen,  so  hat  die
ausweisende  Behörde  eine,  die  Thatsache  der  Ausweisung,  jedoch  ohne  weitere  Angabe  der
Veranlassung,  verlautbarende  Bemerkung  in  das  Buch  an  geeigneter,  leicht  ersichtlicher  Stelle
einzutragen.

§  20.  Wenn  einem  Arbeiter  oder  Gehülfen  sein  Arbeitsbuch  abhanden  kommt,  so  hat
er  den  Verlust  ohne  Verzögerung  der  Sicherheitspolizeibehörde  seines  jeweiligen  Aufenthaltsorts
  anzuzeigen,  welche  nach  Erörterung  der  Umstände  entweder  ein  neues  Arbeitsbuch  ausstellt,
  oder  im  Falle  Bedenkens  den  Verlustträger  mit  seinem  Gesuche  an  diejenige  Pelizeibehorde
  verweist,  von  welcher  die  Ausfertigung  des  ersten  Arbeitsbuchs  erfolgt  ist.

Von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Polizeibehörde  hängt  es  ab,  ob  sie  in  dem  einzelnen
Falle  den  Verlust  eines  Arbeitsbuchs  zu  Vermeidung  einer  mißbräuchlichen  Benutzung  in
ihrem  Amtsblatte  bekannt  zu  machen  für  nöthig  erachtet.

§&amp;amp;21.  Ueber  die  Ausfertigung  von  Arbeitsbüchern  haben  die  Sicherheitspelizeibehörden
ein  genaues  Register  zu  führen,  aus  welchem  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Statur,  Farbe  der
Haare  und  Augen,  etwaige  besondere  Kennzeichen,  Geburtsort  und  Gewerbe  des  Inhabers,
sowie  Nummer  und  Datum  des  Buches  zu  ersehen  sind.

Weitere  Register  sind  über  die  Visirung  der  Antritts=  und  der  Austrittsbescheinigungen,
sowie  über  die  Einträge  von  Aufenthaltsbescheinigungen  und  über  die  Ausstellung  von  Reisevisas
  zu  halten  (vergl.  66  14  und  15).

In  den  im  letzten  Absatze  von  6  14  gedachten  Fällen  sind  die  Register  über  die  Visirung
der  Antritts=  und  Austrittsbescheinigungen  und  über  die  Einträge  von  Aufenthaltsbescheinigungen
  von  dem  Ortsrichter  eder  dem  an  seiner  Stelle  deshalb  beauftragten  polizeilichen
Organe,  und  beziehendlich  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  zu  führen.  Für  die
pünktliche  Ausführung  dieser  und  der  im  6§  14  erwähnten  Obliegenheiten  sind  die  Vorgenannten
dem  zuständigen  Gerichtsamte  verantwortlich,  und  haben  daher  auch  in  Bezug  auf  die  Form
der  von  ihnen  zu  haltenden  Register  den  Weisungen  des  Letzteren,  welches  die  Register  von
Zeit  zu  Zeit  genau  durchzusehen  hat,  nachzugehen.

§*22.  Für  die  Ausstellung  eines  Arbeitsbuchs  sind  an  die  Polizeibehörde  5  Neugroschen,
  wovon  die  Hälfte  als  Verlag  für  das  Buch  und  die  andere  Hälfte  als  Gebühr  für
die  Ausfertigung  zu  rechnen  ist,  zu  entrichten  (vergl.  jedoch  §  23).
        <pb n="1347" />
        —  1289  —

Ferner  sind  für  die  Visirung  einer  Antritts-  oder  Austrittsbescheinigung,  für  die  Ein—
tragung  einer  Aufenthaltsbescheinigung,  und  für  Ertheilung  eines  Reisevisa  je  25  Neugroschen
zu  entrichten,  welche  Gebühr  in  den  im  letzten  Absatze  von  §  14  gedachten  Fällen  den  dort
genannten  Personen  zufällt.

Für  die  behufs  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuchs  im  Falle  des  Verlustes  des  alten
erforderlichen  Erörterungen,  einschließlich  der  deshalb  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekannt—
machung  (vergl.  §  20),  sind  die  taxmäßigen  Sporteln  an  Gebühren,  Verlägen  und  Separatgebühren
  in  Ansatz  zu  bringen  und  von  dem  bisherigen  Juhaber  des  verloren  gegangenen
Arbeitsbuchs  einzuziehen.

In  allen  sonstigen  Beziehungen  ist  in  Betreff  der  Ausfertigung  und  Visirung  der  Arbeitsbücher
  von  den  Polizeibehörden  kostenfrei  zu  expediren.

Dagegen  greifen,  insofern  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  gegenwärtiger
  Verordnung  oder  um  Differenzen  der  oben  im  §  13  erwähnten  Art  handelt,  sowohl
was  die  Sportelpflichtigkeit,  als  auch  was  die  Höhe  der  Sporteln  anlangt,  die  einschlagenden
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  Platz.

&amp;amp;223.  In  Betreff  derjenigen  Angehörigen  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  in  das
militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind,  ist  von  den  Polizeibehörden,  soviel  die  an  solche  Personen
  zu  ertheilenden  Arbeitsbücher  anlangt,  den  Vorschriften  in  §§  182  fg.  der  Militär-Ersatz=
  Instruction  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  26.  März  1868  (Seite  671  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  nachzugehen.

Beurlaubte,  der  activen  Armee  angehörige  Militärpersonen,  haben  zwar  gleichfalls  Arbeitsbücher
  zu  führen,  wenn  sie  in  ein  deren  Besitz  bedingendes  Arbeitsverhältniß  eintreten,  dieselben
  haben  jedoch  zunächst  allenthalben  ihren  dienstlichen  Obliegenheiten  Folge  zu  leisten,  sie
dürfen  sich  daher  insbesondere  durch  den  Besitz  des  Arbeitsbuchs  zur  willkürlichen  Veränderung
des  ihnen  angewiesenen  Urlaubsorts  nicht  für  ermächtigt  halten.

Befindet  sich  ein  solcher  Beurlaubter  noch  nicht  im  Besitze  eines  Arbeitsbuchs,  so
ist  ihm  von  der  Sicherheitspolizeibehörde  seines  Beurlaubungsorts  ein  solches,  jedoch  nur
mit  Genehmigung  des  Parteicommandanten,  zu  ertheilen.  Im  Uebrigen  sind  beurlaubte
Militärpersonen  nach  §  32  des  II.  Theils  der  Ordonnanz  vom  1  9.  Juli  182  8  (Seite  158
der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1828)  mit  Abforderung  der  im  §  22  gedachten  Kosten,
soweit  dieselben  nicht  als  Verlag  zu  betrachten  sind,  zu  verschonen.

Der  activen  Armee  angehörige  Militärpersonen,  welche  bei  den  eben  dahin  gehörigen
Militärhandwerkern  oder  in  den  zum  Departement  des  Kriegsministeriums  gebörigen  Werkstätten
  beschäftigt  werden,  unterliegen  nicht  der  Verpflichtung,  Arbeitsbücher  zu  führen.

6é24.  Der  Druck  der  Arbeitsbücher,  einschließlich  des  Einbandes  und  des  Durchziehens

derselben  mit  seidenen  Faden,  wird  ausschließlich  von  der  damit  Seiten  des  Ministeriums  des
Innern  beauftragten  Druckerei  besorgt.
        <pb n="1348" />
        —  129  —

Von  nurgenanntem  Ministerium  oder  von  der  Seiten  desselben  beauftragten  Behörde
haben  die  Polizeibehörden  ihren  Bedarf  an  Arbeitsbüchern  gegen  Erstattung  des  baaren  Ver—
lags  zu  beziehen.

Der  Verkauf  von  Arbeitsbüchern  durch  Privatpersonen  ist  ebenso,  wie  das  Ausgeben  der—
selben  durch  andere,  als  die  dazu  nach  Obigem  berechtigten  obrigkeitlichen  Behörden  untersagt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden,  den  Druck,  den  Verkauf  und  das  Ausgeben
der  Arbeitsbücher  betreffenden  Vorschriften  sind  mit  Geld  bis  zu  Zwanzig  Thalern  oder  ver—
hältnißmäßigem  Gefängnisse  zu  bestrafen.

Bei  der  Verordnung,  den  Debit  der  Arbeitsbücher  betreffend,  vom  7.  November  1861
(Seite  493  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  hat  es  bis  auf  Weiteres
zu  bewenden.

&amp;amp;  25.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  Obigem  ertheilten  Gebote  und  Verbote  werden,
insoweit  nicht  schon  hierüber  im  §  18  Verfügung  getroffen  worden,  an  Arbeitsgebern  und
Arbeitsnehmern  mit  Geld  bis  zu  10  Thalern  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe,  geahndet.


Die  Untersuchung  wegen  dießfallsiger  Contraventionen  der  Arbeitsgeber  und  Arbeitsnehmer
gehört  vor  die  zuständige  Sicherheitspolizeibehörde.

§26.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  treten  sofort  in  Kraft;  es  bleibt  jedoch
nicht  nur  der  fernere  Gebrauch  der  bereits  ausgegebenen  älteren  Arbeitsbücher,  sondern  auch
die  Verwendung  des  noch  vorhandenen  Vorraths  an  solchen  Büchern  nachgelassen.

Dresden,  am  23.  November  1868.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Weiß.
        <pb n="1349" />
        —  1291  —

Schema  zu  einem  Arbeitsbuche.

Dieses  Arbeitsbuch  enthält  vierundsechszig  paginirte  Seiten.

%

Arbeitsbuch
für
(Vor=  und  Zunamen.)
Gewerbe:
Geburtsort:
Alter:
Statur:
Haare:
Augen:

Besondere  Kennzeichen:

Eigenhändige  Namensunterschrift  des  Inhabers.
*7)0

(Ort  und  Datum.)  (Bezeichnung  der  Behörde.)
(L.  S.)

*)  Anmerkung.  An  dieser  Stelle  ist  Alles  zu  bemerken,  was  nach  §§  5  und  7,  beziehendlich  nach  §  17
vorstehender  Verordnung  zu  Ausstellung  eines  Arbeitsbuchs  erforderlich,  und  für  die  Ausfertigung  eines  anderweiten
  Arbeitsbuchs  vorgeschrieben  ist,  ingleichen  eintretenden  Falles  dasjenige,  was  sich  auf  die  Erlernung
des  betreffenden  Gewerbes  (vergl.  §  7  der  Verordnung)  und  auf  die  Militärpflicht  des  Inhabers  (vergl.
8  23)  bezieht.

 

 

Letzte  Absendung:  am  7.  December  1868.
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        <pb n="1351" />
        —  1293  —

Gesch-und  Verordnungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen.

31.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

 

173.  Bekanntmachung,

die  Aufhebung  des  Oberbergamts  und  der  Bergämter  zu  Freiberg,  Marienberg
und  Schwarzenberg,  sowie  die  Errichtung  eines  Bergamts  zu  Freiberg
betreffend;

vom  1.  December  1868.

Zu  Ausführung  von  8  174  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  (Seite  406
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  werden  von  dem  3.  Januar  1869
an  das  Oberbergamt,  die  Bergämter  zu  Freiberg,  Marienberg  und  Schwarzenberg  und  die
Kohlenwerksinspectionen  zu  Dresden  und  Zwickau  aufgehoben  und  wird  von  demselben  Tage
an  zu  Besorgung  der  nach  dem  angezogenen  Gesetze  den  Bergbehörden  zugewiesenen  Geschäfte
in  der  unteren  Instanz  Ein  Bergamt  für  das  ganze  Land  in  Freiberg  errichtet.

Diesem  Bergamte  werden  als  technische  Localbeamte  bis  auf  Weiteres  acht  Berginspectoren
beigegeben  und  zwar:

Drei  mit  dem  Wohnsitze  in  Freiberg,  für  den  Erzbergbau  in  der  Freiberger  und  in
der  Altenberger  Revier,

Einer  in  Dresden,  für  den  Steinkohlenbergbau  im  Weißeritzgebiete  und  den  Braunkohlenbergbau
  in  dem  Bautzener  Regierungsbezirke,

Einer  in  Zwickau,  für  den  Steinkohlenbergbau  in  den  Bezirken  der  Gerichtsämter
Zwickau,  Werdau,  Crimmitzschau  und  Wildenfels,  sowie  für  den  Erzbergbau  in
der  Voigtländischen  Revier,

Einer  in  Chemnitz,  für  den  Steinkohlenbergbau  in  den  Bezirken  der  Aemter  Stollberg,
  Lichtenstein,  Glauchau  und  in  dem  übrigen  Theile  des  bisherigen  Zwickauer
Iuspectionsbezirks,  sowie  für  den  Braunkohlenbergbau  in  dem  Dresdener,  Leipziger
  und  Zwickauer  Regierungsbezirke,

1868.  173
        <pb n="1352" />
        —  1294  —

Einer  in  Marienberg,  für  den  Erzbergbau  in  der  Marienberger,  der  Annaberger,
Geyerschen  und  in  der  Ehrenfriedersdorfer  Revier,  und
Einer  in  Schneeberg,  für  den  Erzbergbau  in  der  Schneeberger,  der  Schwarzenberger,
Johanngeorgenstädter,  Eibenstöcker,  Scheibenberger,  Hohensteiner  und  in  der  Oberwiesenthaler
  Revier.
Hierdurch  erledigt  sich  zugleich  die  Verordnung,  die  Abgrenzung  der  Kohlenwerksinspectionsbezirke
  betreffend,  vom  30.  October  1861  (Seite  49  8  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1861).

Dresden,  den  1.  December  1  868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Gerlach.

 

X  174.  Verordnung
zu  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes;
vom  2.  December  1868.

Zu  Ausführung  des  mittelst  Allerhöchster  Verordnung  vom  16.  Juni  jetzigen  Jahres  (Seite
351  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  publicirten  Allgemeinen  Berggesetzes
  wird  andurch  verordnet,  wie  folgt:

Zu  Abschnitt  I.

Zu  §  4.  &amp;amp;  1.  Wer  auf  eigenen  oder  fremden  Grundstücken  die  Aufsuchung  und  beziehendlich  Gewinnung
  von  Stein=  oder  Braunkohlen  unternehmen,  oder  einen  älteren,  zum  Erliegen  gekommenen
  Stein=  oder  Braunkohlenbau  wieder  aufnehmen  will,  hat  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern  —.  —  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  vor  Beginn
der  Arbeiten  dem  Bergamte  und  der  Ortsverwaltungsbehörde  Anzeige  davon  zu  erstatten.

Dasselbe  gilt  für  den  Fall,  wo  ein  Stein=  oder  Braunkehlenbergbau  dauernd  eingestellt
  wird.
&amp;amp;  2.  Die  Abbauscheine  sind  nach  dem  unter  I  beiliegenden  Schema,  beziehendlich  nach
—  der  darunter  enthaltenen  Anmerkung  einzurichten.
Die  Inhaber  solcher  Abbauscheine  haben  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  zu
5  Thalern  —.  —  von  jeder  Veränderung,  welche  in  den  Grenzen  ihres  Kohlenfeldes  eintritt,
  Anzeige  an  das  Bergamt  zu  erstatten.
        <pb n="1353" />
        —  1295  —

Das  Bergamt  hat,  wenn  es  durch  diese  Anzeige  oder  sonst  Kenntniß  von  einer  eingetrete—
nen  Grenzveränderung  erhält,  Beschluß  über  die  etwaige  Zurückziehung  des  Abbauscheins
zu  fassen.

Die  Zurückziehung  erfolgt  dergestalt,  daß  der  Abbauschein  zu  den  Acten  cassirt  oder,
wenn  er,  der  Aufforderung  ungeachtet,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  nicht  eingereicht  wor—
den,  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatte  (vergl.  §  150  dieser  Verordnung)
für  ungültig  erklärt  wird.

§&amp;amp;  3.  Wenn  dem  Bergamte  das  Vorkommen  von  Steinsalz  oder  Salzquellen  bekannt
wird,  oder  von  Privatpersonen  Gesuche  um  Concession  zu  Benutzung  von  Steinsalz  oder  Salzquellen
  zur  Salzgewinnung  bei  ihm  angebracht  werden,  so  hat  dasselbe  über  das  Salzvorkommen
  und  insbesondere  darüber,  ob  dasselbe  sich  zur  Salzgewinnung  eignet,  sowie  beziehendlich
über  die  Verhältnisse  der  um  Concession  nachsuchenden  Personen  Erörterung  anzustellen  und
hierüber  Anzeige  an  das  Finanzministerium  zu  erstatten.

Bei  Concessionsertheilungen  werden  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Concessionars,
insoweit  sie  nicht  gesetzlich  feststehen,  durch  die  Concessionsurkunde  normirt.

§  .  Die  fiscalischen  Berggebäude  werden  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Angelegenheiten  durch  ihre  Vorsteher  vertreten,  dafern  das  Finanzministerium  nicht  für  einzelne
Angelegenheiten  besondere  Vertreter  beauftragt.

§  0.  Die  Ortsverwaltungsbehörde  hat,  wenn  sich  bei  Verwaltung  eines  Staatsberggebändes
  Umstände  ergeben,  welche  ihr  zu  Einleitung  eines  Straf=  oder  Zwangsverfahrens
Anlaß  zu  geben  scheinen  und  die  Sache  nicht  durch  unmittelbare  Vernehmung  mit  den  administratiren
  Vorstehern  des  Berggebäudes  oder  mit  dem  Bergamte,  wenn  Letzterem  die  obere
Leitung  der  Verwaltung  zusteht,  erledigt  werden  kann,  Bericht  au  die  vorgesetzte  Kreisdirection,
in  dringenden  Fällen  sofort  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

In  gleicher  Weise,  jedoch  eintretenden  Falls  mit  Berichtserstattung  an  das  Finanzministerium,
  hat  das  Bergamt  zu  verfahren,  dafern  das  Staatsberggebäude  nicht  unter  seiner
oberen  Leitung  steht.

Die  Arbeiterordnungen  für  Staatsberggebäude  sind  von  der  Verwaltung  derselben  vor
deren  Bekanntmachung  an  die  Arbeiter  der  betreffenden  Ortsverwaltungsbehörde  zur  Einsicht
mitzutheilen,  welche  etwa  ihr  beigehende  Bemerkungen  der  Werksverwaltung  zu  eröffnen  hat.

Zu  Abschnitt  II.
§6  6.  Bergwerksbesitzer,  welche  eine  Gewerkschaft  bilden  wollen,  haben  den  Entwurf
ihres  Statuts  beim  Bergamte  einzureichen,  welches  denselben,  nach  vorgängiger  Prüfung  und
nach  Befinden  Vernehmung  mit  den  Ersteren,  mittelst  gutachtlichen  Berichts  dem  Finanzministerium
  zur  Entschließung  über  die  Bestätigung  vorlegt.
Dasselbe  gilt  von  allen  Abänderungen  eines  bestätigten  Statuts.
173“

Zu  §  5.

Zu  §  6.

Zu  §  9.
        <pb n="1354" />
        Zu  §  13.

—  1296  —

&amp;amp;  7.  Die  Bildung  einer  neuen  Gewerkschaft  ist,  sobald  ihr  Statut  Bestätigung  erhalten
hat,  auf  Kosten  derselben  vom  Bergamte  in  dem  Amtsblatte  (vergl.  §  150  dieser  Verordnung)
  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

§&amp;amp;  8.  Das  Aufhören  einer  Gewerkschaft  ist,  insoweit  nicht  das  Verfahren  nach  §  169
des  Allgemeinen  Berggesetzes  stattfindet,  von  deren  Vertretern  dem  Bergamte  anzuzeigen  und
im  Amtsblatte  des  Gerichts  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

6#9  .S  Die  Bergämter  haben  mit  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  beglaubigte  Verzeichnisse
  über  die  zu  diesem  Zeitpunkte  mit  ihrem  Namen,  Stande  und  Aufenthaltsorte  in
dem  Gegenbuche  eingetragenen  Gewerken  nebst  den  denselben  darin  zugeschriebenen  Kuxen
oder  Kuxtheilen,  und  über  die  darin  bezüglich  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  von  Gewerken
  und  sonst  gemachten  Bemerkungen,  sowie  über  vorhandene  Freikuxe  und  im  Eigenthume
  der  gesammten  Gewerkschaft  befindliche  Kuxe  an  die  Grubenvorstände  in  der  Form  der
bisherigen  Gegenbücher  behufs  der  Anlegung  der  Gewerkenbücher  abzugeben.

Anhängige  Gegenbuchssachen,  welche  von  den  Bergämtern  nicht  bis  zu  dem  bemerkten
Zeitpunkte  zur  Erledigung  gebracht  werden  können,  sind  mit  den  bezüglichen  Unterlagen  an
die  Grubenvorstände  zur  Fortstellung  und  Beendigung  abzugeben;  die  bis  dahin  erwachsenen
und  unberichtigten  Bergamtskosten  haben  die  Bergämter,  soweit  möglich  durch  Vermittelung
der  betreffenden  Grubenvorstände,  von  den  betreffenden  Gewerken  einzuziehen.

Die  Gegenbücher  nebst  den  in  Gegenbuchssachen  ergangenen  Acten  sind  auch  fernerhin
von  dem  Bergamte  aufzubewahren;  dasselbe  hat  aber  den  gewerkschaftlichen  Vertretern  jeder.
zeit  auf  Verlangen  die  zur  Fortführung  der  Geschäfte  erforderlichen  Auskünfte  und  Nachweise
kosten=  und  stempelfrei  zu  geben.

Die  gewerkschaftlichen  Vertreter  sind  verpflichtet,  dem  Bergamte  auf  Verlangen  nicht  nur
die  Einsicht  des  Gewerkenbuchs  zu  verstatten,  sondern  auch  Auszüge  aus  demselben  gegen
Vergütung  des  Verlags  mitzutheilen.

10.  So  lange  für  die  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  bestehenden  Gewerkschaften
  nicht  durch  bestätigte  Statuten  andere  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  sind  bei
denselben  bezüglich  der  Ausstellung  und  Ungültigkeitserklärung  von  Kuxscheinen  folgende  Vorschriften
  zu  befolgen:

Die  Kuxscheine  sind  von  den  Grubenvorständen  nach  dem  beiliegenden  Schema  unter  II
auszufertigen.

Zu  den  Kuxscheinen  sind  gedruckte  Formulare  anzuwenden.

Die  Kuxscheine  sind  nach  der  Wahl  der  Gewerken  über  die  einzelnen  Kuxe  oder  zulässigen
  Kuxtheile  oder  über  eine  Mehrheit  derselben  aus  zustellen.

Für  die  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  bereits  vorhandenen  Gewerken  bleiben
die  bergamtlichen  Kuxscheine  in  Geltung.

Wenn  ein  Kuxschein  verloren  gegangen  ist,  so  hat  der  Grubenvorstand  gegen  einen  vom
        <pb n="1355" />
        —  1297  —

Kuxeigenthümer  gerichtlich  auszustellenden  Mortificationsschein  ein  Duplicat  des  Kurscheins
auszufertigen  und  das  Original  des  letzteren  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  dem  Amtsblatte
des  Gerichts,  wo  die  Gewerkschaft  ihren  Sitz  hat,  für  ungültig  zu  erklären.

Die  Umschreibung  eines  Kuxes  oder  Kuxtheils  darf  im  Gewerkenbuche  nur  gegen  Rückgabe
  des  Kurscheins  oder  nach  erfolgter  Mortification  desselben  stattfinden.

Ueber  die  erfolgten  Umschreibungen  sind  jedesmal  neue  Kuxscheine  auszustellen,  während
die  alten  Kuxscheine  zu  den  Gewerkenbuchsacten  zu  cassiren  sind.

&amp;amp;11.  Den  Anzeigen  der  Bergbau  treibenden  Gesellschaften  über  die  Personen  ihrer  Vertreter
  und  die  bei  denselben  vorkommenden  Veränderungen  sind  die  erforderlichen  Legitimationen
beizufügen.

12.  Die  Bestellung  eines  Officialvertreters  für  eine  Gesellenschaft,  Gewerkschaft  oder
Bergbau  treibende  Actiengesellschaft  erfolgt  auf  Kosten  der  Letzteren  und  ist  vom  Bergamte
durch  die  Leipziger  Zeitung  und  durch  das  Amtsblatt  (vergl.  §  150  gegenwärtiger  Verordnung)
  bekannt  zu  machen.

Bei  Gesellenschaften  setzt  eine  solche  Bestellung  die  erfolglose  Aufforderung  der  Gesellen
zu  Befolgung  der  Vorschrift  im  &amp;amp;  8,  Abs.  1  des  Gesetzes  voraus.

Der  Officialvertreter  hat  nach  seiner  erfolgten  Bestellung  alsbald  dahin  Veranstaltung
zu  treffen,  daß  die  Betheiligten  sich  ihre  Vertretung  selbst  bestellen;  nöthigenfalls  ist  er  vom
Bergamte  dazu  anzuhalten.

§  13.  Das  Bergamt  hat  den  Ortsverwaltungsbehörden  über  die  bei  ihm  angezeigten
und  gehörig  legitimirten  Vertreter  von  Bergwerksbesitzern  und  Bergbau  treibenden  Gesellschaften,
  sowie  über  die  erfolgte  Bestellung  von  Officialvertretern  Nachricht  zu  geben.

§#  14.  So  lange  die  Bestimmungen  in  §#  107  bis  114,  116  bis  134  und  136
bis  140  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1851  (Seite  221  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  185  1)  noch  für  bereits  bestehende  Gewerkschaften  in  Geltung  bleiben,  ist
nach  den  in  der  Ausführungsverordnung  vom  16.  December  1851  (Seite  436  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)  hierzu  ertheilten  Vorschriften  des  §  83,
Abs.  3  mit  der  Abänderung,  daß  darin  das  Finanzministerium  an  Stelle  des  Oberbergamts
tritt,  der  88  84  und  85,  des  §  86  mit  der  Modification,  daß  die  darin  vorgeschriebene
Prüfung  dem  jedesmaligen  Vorsitzenden  der  Gewerkenversammlung  obliegt,  der  88  87,  88
und  89,  des  §  91,  Abs.  3  und  4,  der  §§#  9  3,  94,  99  und  100,  des  §&amp;amp;  102,  Abs.  1
und  2  und  des  §  103  nachzugehen.

Zu  Abschnitt  III.
Zu  Capitel  I.

Zu  §  16.

Zu  §  17.

15.  Die  Verordnung,  die  Schurfarbeiten  bei  dem  Regalbergbaue  betreffend,  vom  Zu  88  18,  19

13.  Juni  1860  (Seite  84  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1860)  tritt
außer  Wirksamkeit.

und  21.
        <pb n="1356" />
        —  1298  —

8  16.  Das  Gesuch  um  Ausstellung  eines  Schurfscheins  ist  bei  dem  Bergamte  schrift—
lich  anzubringen  und  darauf  vom  Letzteren  mit  genauer  Angabe  der  Zeit  der  Präsentation  zu
versehen.

Wenn  das  Gesuch  den  nach  8  19  verbd.  §  41  des  Gesetzes  zu  stellenden  Anforderungen
nicht  entspricht,  so  ist  es  ohne  Weiteres  als  ungültig  zurückzuweisen.

&amp;amp;  17.  Wenn  die  in  dem  Schurfgesuche  enthaltenen  Angaben  zwar  den  vorerwähnten
Anforderungen  entsprechen,  jedoch  nicht  ausreichen,  um  die  Größe  des  Schurffeldes  berechnen,
sowie  dasselbe  auf  die  Verleihkarte  (rergl.  §  36  dieser  Verordnung)  auftragen  zu  können,  so
hat  das  Bergamt  auf  Grund  des  von  dem  Bergamts-Markscheider  hierüber  abgegebenen  Gutachtens
  dem  Gesuchsteller  die  Beibringung  der  hierzu  erforderlichen,  von  einem  verpflichteten
Markscheider  oder  Feldmesser  erster  Classe  zu  bewirkenden  näheren  Angaben  und  nach  Befinden
die  Beifügung  eines  gleichfalls  von  einem  solchen  Sachkundigen  anzufertigenden  Croquisrisses
über  das  Schurffeld  binnen  einer  sechswöchigen  oder,  wenn  natürliche  Hindernisse  vorliegen,
angemessen  längeren  Frist,  bei  Verlust  des  durch  das  Schurfgesuch  erlangten  Anspruchs  aufzugeben.


Bezüglich  des  Maßstabs  des  Croquisrisses  gilt  die  Vorschrift  im  9§  29  der  gegenwärtigen
Verordnung.

§  18.  Wenn  das  begehrte  Schurffeld  auf  diejenigen  Mineralien,  auf  welche  das  Schurfgesuch
  lautet,  theilweise  bereits  verliehen  oder  einem  Anderen  als  Schurffeld  zugetheilt  ist
oder,  wenn  das  Schirffeld  mehr  als  100,000  □  Lachter  umfaßt,  so  hat  das  Bergamt  den
Gesuchsteller,  unter  Gestattung  einer  vierwöchigen  Frist,  zu  Abänderung  seines  Schurfgesuchs
unter  der  Verwarnung  des  Verlustes  des  durch  sein  Schurfgesuch  erlangten  Anspruchs  aufzufordern.


Kommt  er  dieser  Aufforderung  binnen  der  gestellten  Frist  nicht  nach,  so  ist  das  Schurfgesuch
  als  ungültig  zurückzuweisen.

Liegt  das  begehrte  Schurffeld  nach  Ausweis  der  Verleihkarte  so  nahe  an  bereits  zugetheilten
  Schurffeldern  oder  an  verliehenen  Grubenfeldern,  daß  die  Möglichkeit  von  Collisionen,
wegen  deren  das  im  §  41  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verfahren  einzutreten  hat,  nicht  ganz
ausgeschlossen  ist,  so  hat  das  Bergamt  den  Gesuchsteller  vor  Ausstellung  des  Schursfscheins
hierauf  aufmerksam  zu  machen.

19.  Für  die  Schurfscheine  dient  das  unter  III  beiliegende  Schema  zum  Anhalten.

—  8  20.  Das  Bergamt  hat  über  die  Schurfsachen  ein  tabellarisches  Verzeichniß  (Schurf—
buch)  zu  halten,  in  welchem  der  Tag  des  Anbringens  der  Schurfgesuche,  der  Name  und
Wohnort  der  Schürfer,  die  Größe  und  Lage  der  Schurffelder,  der  Tag  der  Zurückweisung  oder
Zurückziehung  der  Schurfgesuche  oder  der  Tag  der  Ausstellung  der  Schurfscheine,  die  Mineralien,
  auf  welche  die  Schurferlaubniß  ertheilt  worden  ist,  die  Dauer  der  Gültigkeit  der
        <pb n="1357" />
        —  1299  —

Schurfscheine  und  die  auf  bereits  zugetheilte  Schurffelder  angebrachten  Muthungen  an—
zugeben  sind.

8  21.  Das  Bergamt  hat  über  eine  ertheilte  Verlängerung  der  gesetzlichen  Schurffrist
Bescheinigung  auf  dem  zu  diesem  Behufe  einzureichenden  Schurfscheine  auszustellen  und  nach
dessen  Erfolg  den  Schurfschein  an  den  Schürfer  wieder  auszuantworten.

§  22.  Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  die  erfolgte  Vorzeigung  des  Schurfscheins
auf  letzterem  an  der  nach  dem  beiliegenden  Schema  unter  III  dazu  angewiesenen  Stelle  zu
bescheinigen.

Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Vertreter  von  öffentlichen  Anlagen  auf  dem
Schurfscheine  zu  bewirken,  wenn  in  der  Nähe  von  solchen  Anlagen  geschürft  werden  soll.

&amp;amp;  23.  Bei  den  Erörterungen  und  Entscheidungen  über  die  Zulässigkeit  von  Schurfarbeiten
  ist  zugleich  darauf  zu  sehen,  daß  den  von  dem  Grundeigenthümer  rücksichtlich  der  zum
Schürfen  ausersehenen  Stellen  ausgesprochenen  billigen  Wünschen  möglichst  genügt  werde.

&amp;amp;  24.  Ehe  wegen  der  Entschädigung  das  Taxationsverfahren  eingeleitet  wird,  hat  die
Ortsverwaltungsbehörde  sich,  jedoch  mit  Vermeidung  kostspieliger  Localerörterungen,  zu  bemühen,
  eine  Vereinigung  zwischen  den  Interessenten  zu  vermitteln  und  über  die  dießfallsigen
Verhandlungen  ein  Protocoll  aufzunehmen.  Wenn  hierbei  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande
kommt,  so  ist  doch  in  dem  Protocolle  der  Entschädigungsbetrag  anzugeben,  zu  dessen  Leistung
der  Schürfer  sich  freiwillig  verstanden,  dessen  Annahme  aber  der  Beschädigte  verweigert  hat.

#  25.  Dem  Bergamte  bleibt  nachgelassen,  zu  der  Besorgung  derjenigen  Geschäfte,
welche  zu  der  technischen  Beaufsichtigung  der  Schurfarbeiten  gehören,  in  denjenigen  Fällen,
wo  diese  Beaufsichtigung  von  den  technischen  Localbeamten  (Berginspectoren)  wegen  örtlicher
Entfernung  nicht  in  ausreichender  Maße  ausgeübt  werden  kann,  geeignete  Personen  auch
außerhalb  seines  Mittels  gegen  Vergütung  auf  Staatskosten  mit  entsprechendem  Austrage  zu
versehen.

Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  sich  der  Beaufsichtigung  der  Schurfarbeiten  ebenfalls
  zu  unterziehen  und  gegen  wahrgenommene  Ordnungswidrigkeiten  entweder  ohne  Weiteres
einzuschreiten  oder  dieselben,  falls  technische  Rücksichten  einschlagen,  unverzüglich  dem  Bergamte
  zur  Abstellung  mitzutheilen.

#  26.  Bei  Ausstellung  eines  Schurfscheins  zu  Vornahme  unterirdischer  Auf=  und
Untersuchungsarbeiten  ist  die  Schurffrist  nach  der  Zeitdauer  festzustellen,  welche  voraussichtlich
  zur  Erreichung  des  dabei  gesteckten  Zieles  erforderlich  sein  wird,  wenn  diese  Arbeiten
mit  der  nach  dem  concreten  Falle  zu  bemessenden  zulässigen  Stärke  der  Belegung  täglich  mit
Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage  eine  achtstündige  Schicht  hindurch  betrieben  werden.

Wenn  die  Schurffrist  auf  eine  längere  Dauer,  als  auf  ein  Jahr,  festgestellt  werden  muß,
so  hat  das  Bergamt  bei  Ausstellung  des  Schurfscheins  dem  Bergbaunnternehmer  die  vor-Zu

  §  29.

Zu  §  31.
        <pb n="1358" />
        Zu  g8  26,  30
und  36.

Zu  §  34.

—  1300  —

bezeichnete  Stärke  des  Betriebs  als  geringstes  Erforderniß  unter  der  Verwarnung  vorzuschreiben,
daß,  wenn  mit  seinem  Verschulden  dieser  Vorschrift  nicht  jedesmal  durchschnittlich  innerhalb
eines  einjährigen  Zeitraums  Genüge  geleistet  worden  sein  werde,  der  Schurfschein  obne
Weiteres  und  unerwartet  des  Ablaufs  der  festgestellten  Schurffrist  werde  zurückgezogen  werden.
Bei  Eintritt  eines  solchen  Contraventionsfalls  hat  das  Bergamt  der  Verwarnung  gemäß  zu
verfahren,  wenn  der  Unternehmer  auf  vorgängige  Aufforderung,  innerhalb  der  ihm  bierzu  gestellten
  Frist,  sich  wegen  der  Versäumniß  entweder  gar  nicht  entschuldigt,  oder  wenigstens
nicht  durch  ausreichende  Gründe  zu  rechtfertigen  vermocht  hat.

In  gleicher  Weise  ist  bei  Verlängerung  einer  Schurffrist  über  die  Dauer  eines  Jahres
hinaus  zu  verfahren.

Die  Bewilligung  einer  Schurffrist  über  die  Dauer  von  fünf  Jahren  hinaus  ist  nur  mir
Genehmigung  des  Finanzministeriums  zu  ertheilen,  aber  jedenfalls  zu  versagen,  oder  beziehendlich
  nach  Ablauf  einer,  dem  Bergbauunternehmer  bekannt  zu  machenden  vierwöchigen  Frist
wieder  zurückzuziehen,  sobald  nach  §##  33  und  39  des  Gesetzes  die  Muthung  und  Verleihung
des  Schurffeldes  möglich  ist.  Bei  Ausstellung  eines  Schurfscheins  auf  eine  längere  als  fünfjährige
  Daner,  oder  bei  Verlängerung  einer  Schurffrist  über  fünf  Jahre  hinaus  ist  daber  noch
ein  hierauf  bezüglicher  Vorbehalt  zu  machen.

&amp;amp;27.  Die  nach  §§8  26,  30  und  36  des  Gesetzes  zu  bestellenden  dreifachen  Cautienen
sind,  soweit  thunlich,  in  eine  einzige  Caution  zusammenzufassen.

Zu  Capitel  II.

§28.  In  der  Muthung  (vergl.  das  beiliegende  Schema  unter  IV)  müssen  die  nach
0  des  Gesetzes  durch  gerade  Linien  zu  verbindenden  Grenzpunkte  des  begehrten  Grubenfeldes
  allenthalben  dergestalt  bezeichnet  sein,  daß  sie  nach  dieser  Angabe  in  der  Natur  mit
Sicherheit  aufgefunden  werden  können.

6  29.  Auf  eine  angebrachte  Muthung,  welche  den  im  #  33  des  Gesetzes  gestellten
Erfordernissen  entspricht,  hat  das  Bergamt  durch  den  Bergamts-Markscheider  die  in  der
Muthung  enthaltenen  Begrenzungsangaben  prüfen  und,  soweit  nöthig,  vervollständigen  zu  lassen.

Wenn  eine  solche  Vervollständigung  ohne  Vornahme  markscheiderischer  Erörterungen  an
Ort  und  Stelle  nicht  möglich  ist,  so  hat  das  Bergamt  den  Muther,  unter  Einräumung  einer
sechswöchigen  oder,  wenn  natürliche  Hindernisse  vorliegen,  angemessen  längeren  Frist  aufzufordern,
  bei  Vermeidung  des  Verlustes  des  durch  die  Muthung  erlangten  Rechtes  durch
einen  verpflichteten  Markscheider  oder  Feldmesser  erster  Classe  die  hiernach  erforderlichen  näheren
  Begrenzungsangaben  bewirken  und  nach  Befinden  einen  Croquisriß  über  das  gemuthete
Grubenfeld  anfertigen  zu  lassen  und  selbige  bei  dem  Bergamte  einzureichen.
        <pb n="1359" />
        —  1301  —

Auf  dem  Croquisrisse  müssen,  außer  den  etwa  vom  Bergamte  im  einzelnen  Falle  erfor—
derten  besonderen  Angaben,  unter  allen  Verhältnissen  die  Feldesgrenzen  in  der  zur  Aufnahme
in  die  Verleihungsurkunde  geeigneten  Weise,  die  zur  allgemeinen  Orientirung  erforderlichen
Tagegegenstände  und  der  astronomische  Meridian  angegeben  sein.  Für  den  Maßstab  des
Croquisrisses  ist  das  Verhältniß  von  114000  oder  1:2000  der  wirklichen  Länge  anzuwenden.

§  30.  Das  Bergamt  hat  durch  den  Bergamts-Markscheider  den  vom  Muther  eingereichten
  Croquisriß  nebst  den  dazu  gehörigen  Angaben  rücksichtlich  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,
  soweit  als  dieß  ohne  Vornahme  von  Localerörterungen  möglsch  ist,  controliren
zu  lassen.

Wenn  sich  hierbei  Unrichtigkeiten  finden,  welche  die  zulässigen  Fehlergrenzen  übersteigen,
so  hat  das  Bergamt  auf  dießfallsige  Anzeige  des  Bergamts-Markscheiders  eine  Revision  der
bemängelten  Arbeit  zu  veranlassen.

§31.  Wenn  sich  herausstellt,  daß  das  gemuthete  Grubenfeld  auf  diejeuigen  Mineralien,
auf  welche  die  Muthung  lautet,  theilweise  bereits  verliehen  ist,  so  hat  das  Bergamt,  dafern
der  Nachweis  des  Minerals  oder  der  Lagerstätte  für  das  freie  Feld  vorhanden  ist,  den  Muther,
unter  Gestattung  einer  vierwöchigen  Frist,  zu  Abänderung  seiner  Muthung  mit  der  Androhung
des  Verlustes  des  durch  die  Muthung  erlangten  Rechtes  aufzufordern.  Kommt  er  dieser  Aufforderung
  binnen  der  gestellten  Frist  nicht  nach,  so  ist  die  Muthung  für  ungültig  zu  erklären.

6#32.  Wird  durch  eine  Muthung  ein  District  begehrt,  in  welchem  bereits  einem  Anderen

die  Erlaubniß  zum  Schürfen  ertheilt  ist,  so  hat  das  Bergamt  den  Muther  nach  §#  37,  Abs.  2
des  Gesetzes  zu  verständigen.

Das  Bergamt  hat  die  Muthung  einstweilen  zu  den  Acten  zu  nehmen,  auch,  wenn  der

Schürfer  auf  sein  Recht  ausdrücklich  oder  stillschweigend  Verzicht  leistet,  dem  Muther  davon
Nachricht  zu  geben  und  ihm  zu  eröffnen,  daß  auf  seine  Muthung,  dafern  er  sie  nicht  binnen
einer  bestimmten  Frist  zurückziehe,  das  Erforderliche  werde  expedirt  werden.

833.  Bezüglich  des  nach  §  47,  Abs.  2  verbd.  §&amp;amp;  4,  Abs.  5  des  Gesetzes  dem  Inhaber

  eines  Grubenfeldes  zustehenden  Vorrechts  zum  Muthen  siehe  &amp;amp;  44  der  gegenwärtigen
Verordnung.

Zu  Capitel  III.

34.  Vor  Angriffnahme  eines  unterirdischen  Hülfsbaues  in  unverliehenem  Felde  hat
der  Beliehene  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  10  Thalern  —.  —  dem  Bergamte
und  der  Ortsverwaltungsbehörde  von  seinem  Vorhaben  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Letztere
hat  die  Gemeinde,  die  Rittergutsbesitzer  und  Exemten  von  diesem  Vorhaben  zu  benachrichtigen.

35.  Bei  der  Verleihung  müssen  die  Grenzpunkte  des  Grubenfeldes  mindestens  nach
ihrer,  durch  Streichen  und  Länge  zu  bestimmenden  Lage  gegen  einander  dergestalt  bezeichnet

1868.  174

Zu  §  37.

Zu  §  38.

Zu  §  39.

Zu  88  41
und  42.
        <pb n="1360" />
        —  1302  —

werden,  daß  sie  sämmtlich  jederzeit  von  dem  Anfangspunkte  des  Grubenfeldes  aus,  welcher
unter  allen  Verhältnissen  nach  einem  unverrückbaren  Anhaltepunkte  oder  nach  seinem  durch
Streichen  und  Länge  anzugebenden  Abstande  von  selbigem  zu  bezeichnen  ist,  ermittelt  wer—
den  können.

Das  Bergamt  hat  vor  der  Verleihung  die  solchergestalt  aufgestellten  Begrenzungsangaben
nebst  dem  etwa  hierzu  angefertigten  Croquisrisse,  sowie  das  Ergebniß  der  von  dem  Bergamts-Markscheider
  über  die  Größe  des  Grubenfeldes  vorgenommenen  Berechnung  dem  Muther  zur
Anerkennung  vorzulegen.

Zu  gleichem  Zwecke  sind  die  Begrenzungsangaben  nebst  dem  Croquisrisse  nach  6  41  des
Gesetzes  auch  den  Besitzern  der  benachbarten  Grubenfelder  dann  vorzulegen,  wenn  nach  Ausweis
  der  Verleihkarte  das  zu  verleihende  Grubenfeld  jenen  Nachbarfeldern  so  nahe  liegt,  daß
das  Vorhandensein  einer  Collision  denkbar  ist.

Deafern  hierbei  der  Muther  und  die  Besitzer  der  benachbarten  Grubenfelder  zur  Beseitigung
der  hinsichtlich  der  Anerkennung  entstehenden  Differenzen  sich  dahin  vereinigen,  daß  von  einer
amtlichen  Vermessung  und  Versteinung  der  Grenzen  vorläufig  abgesehen  werden  und  dafür
die  Verleihung  unbeschadet  der  Rechte  älter  Beliehener  erfolgen  möge,  so  ist  vom  Bergamte
die  Verleihung  mit  diesem  Vorbehalte  zu  bewirken  und,  daß  dieß  geschehen,  in  der  Verleihungsurkunde
  ausdrücklich  zu  bemerken.

é  36.  Das  Bergamt  hat  die  Verleihkarte  in  der  durch  §  36  der  Verordnung  vom
16.  December  1851  vorgeschriebenen  Einrichtung  auf  Staatskosten  fortzuführen.  Auf  der
Verleihkarte  sind  die  gemutheten  Grubenfelder  zunächst  nur  mittelst  Bleistifts  und  erst  dann,
wenn  ihre  Verleihung  erfolgt  ist,  colorirt  aufzutragen.  Kommt  es  dagegen  nicht  zur  Verleihung,
  so  sind  die  Bleistiftlinien  wieder  von  der  Verleihkarte  zu  entfernen.

Die  Feldlossagungen  sind  auf  der  Karte  durch  Schraffiren  der  losgesagten  Grubenfelder
kenntlich  zu  machen.

Auf  der  Verleihkarte  sind  auch  die  Schurffelder,  deren  Zutheilung  begehrt  oder  erfolgt
ist,  jedoch  in  beiden  Fällen  nur  mit  Bleistift  aufzutragen  und  dann  wieder  zu  löschen,  wenn
das  Recht  des  Schurfunternehmers  als  solchen  sich  auf  irgend  eine  Weise  erledigt  hat.

Das  Bergamt  hat  auf  Verlangen  einem  Jeden  die  Verleihkarte  an  Bergamtsstelle  zur
Einsicht  vorzulegen  und  auf  Grund  derselben  anzugeben,  welches  Feld  verliehen  und  welches
noch  frei  ist.

Auch  bleibt  es  Jedermann  unbenommen,  einzelne  Blätter  der  Verleihkarte  zu  kaufen  und
sich  darauf  nicht  blos  dasjenige  Grubenfeld,  welches  ihn  besonders  interessirt,  sondern  auch
angrenzende  dergleichen  Felder  gegen  die  taxmäßige  Gebühr  durch  den  Bergamts-Markscheider
auftragen  zu  lassen.
        <pb n="1361" />
        —  1383  —

37.  Das  Bergamt  hat  ein  Muthungsregister  zu  führen,  in  welchem  der  Tag  des
Anbringens  der  Muthungen,  der  Name  und  Wohnort  der  Muther,  die  Lage  der  gemutheten
Grubenfelder  im  Allgemeinen,  die  Mineralien,  deren  Verleihung  begehrt  worden  ist,  der  Tag
der  Einreichung  des  Croquisrisses  und  der  Tag  anzugeben  sind,  an  welchem  die  Muthungen
durch  Verleihung  oder  Verzichtleistung  oder  Ungültigkeitserklärung  zur  Erledigung  gekommen  sind.

38.  Für  die  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  ist  das  unter  V  beiliegende  Schema
zum  Anhalten  zu  nehmen.

39.  Das  Bergamt  hat  darauf  zu  sehen,  daß  den  Berggebäuden  nicht  Namen  beigelegt
  werden,  durch  welche  Verwechselungen  mit  anderen,  bestehenden  oder  früheren,  Berggebäuden
  herbeigeführt  werden  können.

40.  Das  Bergamt  hat  der  Ortsverwaltungsbehörde  von  der  erfolgten  Verleihung
eines  neuen  Berggebäudes  jedesmal  alsbald  Nachricht  zu  geben.

#  41.  Die  Lehnbücher  sind  in  der  durch  &amp;amp;  39  der  Verordnung  vom  1  6.  December  1851
vorgeschriebenen  Einrichtung  fortzuführen.

&amp;amp;  42.  Die  Vermessung  der  Grubenfelder  hat  von  den  in  der  Verleihungsurkunde  angegebenen
  Orientirungspunkten  aus  zu  erfolgen.

Auf  den  Grenzsteinen  sind  fortlaufende  Zahlen  nebst  den  Anfangsbuchstaben  der  Grube
und  der  Jahreszahl  einzuhauen.

Kann  ein  Grenzstein  auf  dem  Grenzpunkte  selbst  wegen  eines  Terrainhindernisses  nicht
errichtet  werden,  so  ist  derselbe  bis  zu  einer  geeigneten  Stelle  in  der  zuletzt  gemessenen  Grenzlinie
  zurückzuverlegen  und  der  Abstand  von  dem  wirklichen  Grenzpunkte  auf  dem  Croquisrisse
und  in  dem  Protocolle  zu  bemerken.

m6#43.  Das  Bergamt  hat  über  das  Vorkommen  von  nicht  metallischen  Mineralien
außerhalb  der  im  §  46  des  Gesetzes  gedachten  Lagerstätten,  wenn  ihm  ein  solches  bekannt
wird  und  es  annimmt,  daß  der  Grundbesitzer  dieselben  benutzen  könne,  dem  Letzteren  unentgeltlich
  Mittheilung  zu  machen  und  ihm  jedenfalls  auf  Anfrage  Auskunft  über  dergleichen
Vorkommen  zu  ertheilen.

5#l  44.  Wird  von  einem  Dritten  Muthung  auf  verleihbare,  aber  nicht  verliehene
Mineralien  innerhalb  eines  bereits  auf  andere  Mineralien  verliehenen  Grubenfeldes  oder
innerhalb  eines  Kohlenfeldes  eingelegt,  so  hat  das  Bergamt  jedesmal  vor  weiterem  Vorgehen
zuvörderst  nach  Gehör  des  Feldinhabers  Entschließung  darüber  zu  fassen,  ob  dem  Letzteren  im
vorliegenden  Falle  ein  Vorrecht  zum  Muthen  nach  §  47,  Abs.  2  verbd.  §  4,  Abs.  5  des
Gesetzes  zustehe,  und  darauf  erst  dann,  wenn  die  Betheiligten  auf  dießfallsige  Eröffnung
nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  Recurs  dagegen  erhoben  haben,  das  weiter  Erforderliche
vorzukehren.

174“

Zu  §  43.

Zu  §  44.

Zu  §  45.

Zu  §  46.

Zu  §  47.
        <pb n="1362" />
        Zu  88  48
und  49.

—  1304  —

Zu  Abschnitt  IV.

45.  Bei  Veräußerung  von  Bergbaurechten  haben  auch  in  dem  Falle,  wenn  für  das
veräußerte  Recht  ein  Folium  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  noch  nicht  angelegt  ist,  beide
Vertragschließende  dafür  zu  sorgen,  daß  binnen  der  in  §  198  der  Verordnung  vom  9.  Januar
1865  (Seite  37  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865)  bestimmten  Frist  die
über  den  Veräußerungsvertrag  aufgenommene  Urkunde  bei  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  (vergl.  §J  152  der  gegenwärtigen  Verordnung)  eingereicht  und,  dafern  ein  Folium  für
das  veräußerte  Recht  noch  nicht  besteht,  die  Anlegung  eines  solchen,  sowie  in  allen  Fällen
die  Eintragung  des  Erwerbers  in  das  Grundbuch  nachgesucht  werde.  Die  Unterlassung
zieht  für  jeden  Vertragschließenden  die  in  der  gedachten  Verordnung  an  der  angegebenen
Stelle  bestimmte  Strafe  nach  sich.

#46.  Für  die  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  bestehenden  Erzberggebäude,
für  welche  ein  Grundbuchsfolium  noch  nicht  angelegt  ist,  hat  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  diese  Anlegung,  insoweit  sie  nunmehr  nach  §  48  des  Gesetzes  von  dem  Belieben  der
Bergwerksbesitzer  abhängt,  bis  auf  Anregung  Seiten  der  letzteren  zu  beanstanden  und  das
dieserhalb  in  Folge  §  12  des  Berggesetzes  vom  22.  Mai  1851  bereits  eingeleitete  Verfahren
zu  sistiren.

&amp;amp;  47.  Wenn  ein  Antrag  auf  Anlegung  eines  Foliums  für  ein  verliehenes  Berggebäude
bei  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  gestellt  worden  ist,  so  hat  dieselbe  das  Bergamt  um
Mittheilung  der  auf  Entstehung  und  Umfang  dieses  Bergbaurechts  bezüglichen  Nachrichten
anzugehen.  Letzteres  hat  darauf  nicht  nur  selbige  ungesäumt  zu  liefern,  sondern  auch  fernerhin
  bei  jeder  Veränderung,  welche  rücksichtlich  des  Umfangs  dieses  Bergbaurechts  vorfällt,
der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  die  nöthigen  Notizen  zur  Wahrnehmung  des  hiernach  Erforderlichen

  zu  ertheilen.

Diese  Notizen  sind  bezüglich  derjenigen  bei  Einführung  des  Gesetzes  bereits  verliehenen

Berggebäude  auch  fernerhin  allenthalben  unaufgefordert  zu  geben,  bei  denen  nach  Mittheilung

der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  die  Anlegung  eines  Foliums  bereits  zu  dieser  Zeit  erfolgt
ist  oder  nach  6  48,  Abs.  2  des  Gesetzes  ohne  besondere  Anregung  der  Bergwerksbesitzer  zu
erfolgen  hat.

Andererseits  hat  sowohl  beim  Kohlen=  als  auch  beim  Erzbergbaue  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  von  den  vorfallenden  Besitzveränderungen  an  einem  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch
  eingetragenen  Bergbaurechte,  sowie  von  stattgefundenen  Zusammenschlagungen  oder
Zertrennungen  von  dergleichen  Rechten,  ingleichen  von  den  Fällen,  in  welchen  sich  die  Anlegung
von  Folien  wieder  erledigt  hat,  jedesmal  das  Bergamt  und  die  Ortsverwaltungsbehörde  ungesäumt
  in  Kenntniß  zu  setzen.
        <pb n="1363" />
        —  1305  —

#48.  Bezüglich  der  Anlegung  und  Fortführung  von  Folien  für  Berggebäude  kommen
die  allgemein  geltenden  Vorschriften  in  Anwendung,  jedoch  mit  der  besonderen  Bestimmung
zu  Nr.  1  des  §  124  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  (Seite  24  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865),  daß  in  der  ersten  Rubrik  des  Foliums,  nach  dem
Namen  und  der  (nach  Grubenfeld  und  Stolln  zu  unterscheidenden)  Gattung  des  Bergwerkseigenthums,
  bei  verliehenen  Grubenfeldern  die  Größe  derselben  nach  Maßeinheiten,  sowie
die  metallischen  Mineralien,  auf  welche  die  Felder  verliehen  sind,  und  bei  Kohlenfeldern  deren
nähere  örtliche  Bezeichnung  nach  den  Nummern  des  Flurbuchs  einzuschreiben  sind.

#  49.  Wenn  das  Bergamt  von  dem  Tode  des  Eigenthümers  eines  Berggebäudes  oder
Gesellentheils  Kenntniß  erhält,  so  hat  es  bei  der  betreffenden  Nachlaßbehörde  Erkundigung
einzuziehen,  ob  die  Eigenthumsfrage  erledigt  oder  ein  Nachlaßvertreter  gerichtlich  ernannt  ist
und,  dafern  und  so  lange  weder  das  Eine  noch  das  Andere  der  Fall  ist,  einen  Vertreter  für
das  Berggebäude  oder  den  Gesellentheil  zu  bestellen,  sowie  über  die  erfolgte  Bestellung  nicht
blos  der  Nachlaß--  und  Ortsverwaltungsbehörde  Nachricht  zu  geben,  sondern  auch  eine  Urkunde
auszufertigen  und  dieselbe  dem  Vertreter  zu  seiner  Rechtfertigung  auszuhändigen.

Nach  erfolgter  Erledigung  der  Eigenthumsfrage  oder  im  Falle  der  gerichtlichen  Bestellung
eines  Nachlaßvertreters  hat  das  Erbschaftsgericht  dem  Bergamte  Mittheilung  hiervon  zu  machen,

worauf  letzteres  wegen  Aufhebung  der  seinerseits  bestellten  Vertretung  das  Erforderliche  vorzukehren
  hat.

*  50.  Beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  hat  das  Bergamt,  insoweit  dieß
nicht  bereits  früher  geschehen  ist,  ein  Verzeichniß  über  diejenigen  Vorschüsse  der  im  §  53  des
Gesetzes  erwähnten  Art,  von  denen  ihm  bekannt  ist,  daß  sie  auf  bereits  auflässigen  Grubenfeldern
  des  Erzbergbaues  haften,  und  über  deren  Restitutionsbedingungen  anzulegen.

Wenn  fernerhin  ein  verliehenes  Bergbaurecht  erlischt,  welches  mit  dergleichen  Betriebsvorschüssen
  belastet  ist,  so  hat  das  Bergamt  auf  dießfallsigen  Antrag  und  Nachweis  des  Vorschußgläubigers
  denjenigen  ungetilgten  Vorschußbetrag,  dessen  Restitution  noch  nicht  gefällig
geworden  ist,  nebst  den  dafür  bestehenden  Restitutionsbedingungen  in  das  vorberegte  Verzeichniß
  einzutragen.

Ist  bei  dem  Erzbergbaue  ein  auflässiges  Grubenfeld,  auf  welchem  nach  Inhalt  jenes  Verzeichnisses
  dergleichen  Vorschüsse  haften,  wieder  gemuthet  worden,  so  hat  das  Bergamt  dem

Muther  den  Betrag  und  die  Restitutionsbedingungen  dieser  Vorschüsse  zur  Anerkennung  vorzulegen.


Ist  diese  erfolgt  und  die  Verleihung  bewirkt  worden,  so  hat  das  Bergamt  die  Grundund
  Hypothekenbehörde  hiervon  behufs  der  Eintragung  dieser  Vorschüfse  auf  das  dieserhalb
sofort  anzulegende  Folium  zu  benachrichtigen.

Zu  §52.

Zu  §  53.
        <pb n="1364" />
        Zu  §  55.

—  1306  —

Entstehen  hinsichtlich  der  vorerwähnten  Anerkennung  Differenzen,  welche  in  einem  vom
Bergamte  zu  veranstaltenden  Vereinigungstermine  nicht  beseitigt  werden  können,  so  ist  der
Vorschußgläubiger  mit  seinem  Anspruche  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen,  die  sodann  nicht
länger  zu  beanstandende  Verleihung  aber  nur  mit  ausdrücklichem  Vorbehalte  jenes  Anspruchs
vorzunehmen.

&amp;amp;  51.  Bei  dem  Kehlenbergbaue  haben  die  Grund=  und  Hypothekenbehörden  die  auf
erloschenen  Bergbaurechten  haftenden  dergleichen  Vorschüsse,  wenn  ein  solches  Bergbaurecht  von
Seiten  des  Besitzers  des  Grundstücks,  an  welchen  es  zurückgefallen,  oder  von  Seiten  eines
Dritten,  welchem  es  vom  Ersteren  von  Neuem  eingeräumt  worden  ist,  wieder  ausgeübt  wird,
auf  Antrag  des  Vorschußgläubigers  auf  das  für  das  betreffende  Grundstück  bestehende  oder
für  das  abgesonderte  Bergbaurecht  wieder  anzulegende  Folium  unter  den  Schulden  einzutragen.

Zu  Abschnitt  V.
Zu  Capitel  I.

&amp;amp;  52.  Die  Bergwerksbesitzer  und  ihre  Beamten,  Officianten  und  Aufseher  haben  bei
dem  Betriebe  des  Bergbaues  zur  Abwendung  von  Gefahren  nicht  nur  die  gewöhnliche  Vorsicht
anzuwenden,  sondern  auch  alle  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  Wissenschaft  und
Erfahrung  lehren.

Insbesondere  haben  sie  die  ihnen  von  der  Bergbehörde  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen
allgemein  ertheilten  Vorschriften,  insoweit  nicht  von  dem  Bergamte  im  einzelnen  Falle  eine
Ausnahme  gestattet  worden  ist,  genau  zu  befolgen.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  allgemeinen
bergpolizeilichen  Vorschriften  werden,  unbeschadet  des  im  §  6  8  verbd.  mit  §  177  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Zwangsverfahrens,  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  —.  —;  oder  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  belegt.

*  33.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  den  Bergarbeitern  die  für  dieselben
  von  der  Bergbehörde  zu  Verhütung  von  Unglücksfällen  ertheilten  Vorschriften  durch
Aushändigung  gedruckter  Exemplare  dieser  Vorschriften  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  gehörig
bekannt  gemacht  werden.

Sie  haben  ferner  selbst,  sowie  durch  ihre  Beamten,  Officianten  und  Aufseher  über  genaue
Einhaltung  dieser  Vorschriften  zu  wachen,  in  Contraventionsfällen  aber  die  Arbeiter  nach
Maßgabe  der  Arbeiterordnung  zu  bestrafen.

&amp;amp;  5  .  Die  nächste  bergpolizeiliche  Aufsicht  über  den  Bergwerksbetrieb  ist  von  den  technischen
  Localbeamten  (Berginspectoren)  zu  führen.  Dieselben  haben  von  dem  Zustande  der
Berggebäude  ihres  Bezirks  und  den  Betriebseinrichtungen  bei  selbigen  sich  in  fortwährender
Kenntniß  zu  erhalten  und  jedes  im  Betriebe  stehende  Berggebäude,  je  nach  der  Ausdehnung
        <pb n="1365" />
        —  1307  —

und  Gefährlichkeit  des  Betriebs,  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen,  jährlich  aber
mindestens  einmal,  speciell  zu  besichtigen.

8  55.  Wenn  der  Berginspector  hierbei  Mängel  und  Uebelstände  wahrnimmt,  welche
nicht  in  Folge  der  von  ihm  an  Ort  und  Stelle  gemachten  Erinnerung  ohne  Weiteres  beseitigt
werden  (vergl.  unten  6  56),  so  hat  er  dieß  dem  Bergamte  zur  Entschließung  anzuzeigen.

Dafern  jedoch  Gefahr  im  Verzuge  ist,  so  hat  der  Berginspector,  soweit  thunlich  nach
Vernehmung  mit  den  Betriebsbeamten  des  Berggebäudes,  sofort  selbstständig  die  nöthigen  Anordnungen,
  nach  Befinden  unter  Androhung  angemessener  Zwangsmaßregeln  für  den  Weigerungsfall,
  zu  treffen.  Eine  solche  Anordnung  und  Androhung  hat  dieselbe  Wirkung,  als  wenn  sie
vom  Bergamte  erfolgt  wäre.  In  solchen  Fällen  hat  aber  der  Berginspector  alsbald  dem
Bergamte  Anzeige  über  die  von  ihm  selbstständig  getroffenen  Anordnungen  zu  machen.  Beschwerden
  und  Recurse  der  Bergwerksbesitzer  gegen  dergleichen  Anordnungen  sind  bei  dem  Bergamte
  anzubringen  und  von  dem  Letzteren  mittelst  gutachtlichen  Berichts  dem  Finanzministerium
zur  Entscheidung  anzuzeigen.

&amp;amp;  56.  Auf  jedem  Berggebäude  ist  ein  Zechenbuch  zu  halten,  in  welches  der  Berginspector
  jedesmal  das  Datum  der  vorgenommenen  Befahrung  oder  Tagebesichtigung,  sowie

a)  die  von  ihm  dabei  wegen  Gefahr  im  Verzuge  ertheilten  Anordnungen,  unter  Angabe  der
Person,  an  welche  solche  gerichtet  worden  sind,  und  der  etwa  damit  verbundenen
Strafandrohung  und

b)  die  von  ihm  dabei  über  vorgefundene  Mängel  und  Uebelstände  gezogenen  Erinnerungen


einzutragen  hat.

Durch  erfolgte  Eintragung  dieser  Anordnungen  und  Erinnerungen  in  das  Zechenbuch
sind  dieselben  als  den  Bergwerksbesitzern  gehörig  insinuirt  zu  erachten.

Sobald  die  in  dem  Zechenbuche  von  dem  Berginspector  gegebenen  Anordnungen  ausgeführt
  und  die  darin  von  demselben  gemachten  Erinnerungen  beseitigt  sind,  haben  die  Bergwerksbesitzer
  oder  deren  hierzu  besonders  beauftragte  Beamte  dieß  unter  Angabe  des  Datums
und  mit  Namensunterschrift  im  Zechenbuche  sofort  zu  bemerken.  Der  Berginspector  hat  bei
der  nächsten  Anwesenheit  auf  dem  Berggebäude  von  der  Richtigkeit  dieser  Angabe  durch  den
Augenschein  sich  zu  überzeugen  und  den  Befund  in  dem  Zechenbuche  zu  bemerken.

&amp;amp;0  Ist  der  Betrieb  eines  Berggebäudes  auf  Zeit  eingestellt,  so  hat  das  Bergamt  darauf
zu  sehen,  daß  daselbst  während  der  Infristhaltung  nicht  durch  Tagebrüche  oder  auf  sonstige
Weise  Gefahren  für  die  Oberfläche  und  deren  Bewohner,  sowie  für  andere  Berggebäude  entstehen.


Wenn  die  Bergwerksbesitzer  die  deshalb  nöthigen  Veranstaltungen  nicht  der  Anordnung
des  Bergamts  gemäß  treffen,  so  hat  Letzteres  nach  §  68  des  Gesetzes  weiter  zu  verfahren.
        <pb n="1366" />
        Zu  88  58
und  59.

—  1308  —

§58.  Dafern  der  Alleinbesitzer  eines  Berggebäudes  die  Arbeit  in  Person  betreibt,  ge—
nügt  in  der  Voraussetzung,  daß  sein  Grubenfeld  nur  eine  Maßeinheit  umfaßt,  diese  Belegung
durch  einen  einzelnen  Mann,  dafern  er  täglich,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feiertage,
mindestens  eine  achtstündige  Schicht  verfährt.

Zur  Mannschaftsbelegung  sind  außer  den  wirklich  angelegten  Bergarbeitern  auch  die  bei
der  Grube  angestellten  Steiger  und  sonstigen  Aufseher,  sowie  die  daselbst  verwendeten  Tagelöhner
  zu  rechnen.

&amp;amp;59.  Die  Genehmigung  zu  einer  geringeren  als  der  vorschriftsmäßigen  Belegung  eines
Grubenfeldes  nach  6  58b  des  Gesetzes  oder  zur  Aussetzung  des  Betriebs  darf  vom  Bergamte
  selbstständig  bis  zu  zwei  Jahren  und  bei  solchem  Bergbaue,  welcher  mit  seiner  Production
von  besonderen  Gewerbs=  und  Handelsverhältnissen  abhängig  ist  (Fabrikbergbau),  bis  zu  vier
Jahren,  dagegen  auf  längere  Dauer  nur  mit  Zustimmung  des  Finanzministeriums  ertheilt
werden.

Hierbei  sind  alle  diejenigen  Berggebäude  als  dem  Fabrikbergbaue  angehörig  anzusehen,
bei  welchen  diejenige  Production,  von  deren  gehöriger  Verwerthung  die  Fortstellung  des  Betriebs
  abhängt,  dem  nurgedachten  Bergbaue  angehört.  Wenn  in  dieser  Beziehung  über  die
obwaltenden  Verhältnisse  im  einzelnen  Falle  Zweifel  entstehen,  so  hat  das  Bergamt  vor  Ertheilung
  einer  längeren,  als  zweijährigen  Frist  die  Entschließung  des  Finanzministeriums
hierüber  einzuholen.

60.  Ergiebt  sich,  daß  im  Laufe  eines  Jahres  auf  einem  Berggebäude  ohne  bergamtliche
  Genehmigung  der  Betrieb  in  einer  geringeren  als  der  vorschriftsmäßigen  Stärke  oder
daß  gar  kein  Betrieb  stattgefunden  hat,  so  ist  der  betreffende  Bergwerksbesitzer  vom  Bergamte
zur  vorschriftsmäßigen  Bauhafthaltung  und  zum  Nachholen  des  Versäumten  innerhalb  des
nächstfolgenden  Jahres  unter  der  Androhung  aufzufordern,  daß  ihm  außerdem  sein  Bergbaurecht
  werde  entzogen  werden.  Nach  Ablauf  des  letztgedachten  Jahres  hat  das  Bergamt  —
falls  nicht  etwa  inmittelst  dem  Bergwerksbesitzer  auf  sein  Ansuchen  Dispensation  von  Befolgung
  der  gesetzlichen  Vorschriften  ertheilt  worden  ist  —  durch  den  Berginspector  das  Berggebäude
  befahren  und  feststellen  zu  lassen,  ob  die  bergamtliche  Aufforderung  befolgt  worden
sei.  Wenn  sich  hierbei  herausstellt,  daß  dieß  nicht  der  Fall  gewesen  ist,  so  hat  das  Bergamt
den  Bergwerksbesitzer  von  dem  Befunde  und  von  dem  wiernach  bevorstehenden  Verluste  seines
Bergbaurechts  in  Kenntniß  zu  setzen  und  demselben  eine  vierwöchige  Frist  zum  Anbringen  der
etwa  dagegen  zu  machenden  Einwendungen  zu  stellen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist,  wenn
dergleichen  Einwendungen  nicht  erhoben  oder  vom  Bergamte  nicht  für  beachtlich  befunden
worden  sind,  von  dem  Letzteren  der  Verlust  des  verliehenen  Bergbaurechts  durch  einen  motivirten
Bescheid  gegen  den  betreffenden  Bergwerksbesitzer  auszusprechen  (vergl.  §  68  des  Gesetzes
sub  2).
        <pb n="1367" />
        1309  —

8  61.  Das  Bergamt  hat  über  die  Nothwendigkeit  oder  Entbehrlichkeit  der  Einreichung  Zu  8  60.
von  Betriebsplänen  nach  der  jedesmaligen  Sachlage  Entschließung  zu  fassen  und  demgemäß
die  Bergwerksbesitzer  zur  Einreichung  aufzufordern.  Dabei  mag  von  der  Einforderung  von
Betriebsplänen  für  solche  Berggebäude  abgesehen  werden,  deren  Betriebsverhältnisse  einfach,
keiner  schnellen  Veränderung  unterworfen  und  daher  leicht  zu  übersehen  sind  und  bei  denen
eine  Nothwendigkeit  zur  Beobachtung  specieller  polizeilicher  Rücksichten  nicht  vorliegt.

&amp;amp;  62.  Bei  Bestimmung  der  Zeiträume,  für  welche  die  Betriebspläne,  deren  Einreichung
  vom  Bergamte  erfordert  wird,  gelten  sollen,  hat  das  Bergamt  die  etwaigen  dießfallsigen
Wünsche  der  zuvor  hierüber  zu  horenden  Bergwerksbesitzer  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  dieß
nach  den  Verhältuissen  der  betreffenden  Berggebäude  unbeschadet  des  mit  der  Einforderung
der  Betriebspläne  verbundenen  Zweckes  zulässig  erscheint.

Die  Betriebspläne  sind  jedesmal  längstens  vier  Wochen  vor  Beginn  der  betreffenden  Betriebsperiode
  einzureichen.

63.  Die  Betriebspläne  müssen  eine  genaue  und  übersichtliche  Zusammenstellung  der
in  der  betreffenden  Betriebsperiode  vorzunehmenden  Ausführungen  insoweit  enthalten,  als
solches  zu  ihrer  Prüfung  nach  den  in  §66  55  bis  59  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Gesichtspunkten
  oder  zu  der  für  die  Aufsichtsführung  der  Behörde  erforderlichen  Orientirung  nothwendig
  ist.

Unvollständige  Betriebspläne  sind  von  den  Bergwerksbesitzern  binnen  einer  ihnen  vom
Bergamte  zu  stellenden  angemessenen  Frist  zu  vervollständigen.

&amp;amp;é  64.  Das  Bergamt  hat  binnen  vier  Wochen,  von  erfolgter  Einreichung  beziehendlich
Vervollständigung  des  Betriebsplans  an  gerechnet,  die  Bergwerksbesitzer  von  dem  Ergebnisse
der  Prüfung  dieser  Pläne  in  Kenntniß  zu  setzen.

65.  Bergwerksbesitzer,  welche  dren  Bestimmungen  im  Abs.  4,  §  60  des  Gesetzes  zuwiderhandeln,
  sind  vom  Bergamte  mit  Gelodstrafe  bis  zu  300  Thalern  —  .  —  oder  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

8  66.  Die  näheren  Vorschriften  über  das  Rißwesen  erfolgen  durch  besondere  Ver-  Zu  #§  61.
ordnung.  Alle  in  dieser  Beziehung  beim  Erz=  und  Kohlenbergbaue  früher  ertheilten  Vorschriften
  werden  aufgehoben.

67.  Den  auf  der  Freiberger  Bergacademie  Studirenden,  den  Adspiranten  für  gedachte  Zu  8  62.
Lehranstalt  und  den  Bergschülern  ist  auf  Ansuchen  von  dem  Bergamte  behufs  der  Befahrung
und  Besichtigung  der  Berggebäude  und  zugehörigen  Anstalten  zu  ihrer  Legitimation  eine  Bescheinigung
  nach  Anhalten  des  unter  VI  beiliegenden  Schemas  auszufertigen.

Die  Grubenbeamten  oder  Officianten  haben  zu  gestatten,  daß  die  mit  dergleichen  Legiti-  —
mation  sich  Anmeldenden  behufs  der  Belehrung  über  die  bergmännischen  Einrichtungen  und

1868.  175
        <pb n="1368" />
        Zu  §  63.

—  1310  —

geognostischen  Verhältnisse  und  behufs  der  Behütung  vor  Gefahr  sich  ihnen  bei  ihren  dienstlichen
  Befahrungen  anschließen;  insoweit  dieß  nicht  thunlich  ist,  sind  ihnen  von  der  Grubenverwaltung
  andere  geeignete  Personen  zur  Begleitung  beizugeben.

Wegen  Vergütung  der  hierdurch  erwachsenden  Kosten  und  Zeitversäumnisse  wird  auf
Verlangen  der  Bergwerksbesitzer  auf  Grund  einer  von  Letzteren  allquartalig  beim  Bergamte
cin  zureichenden  und  von  dem  bergamtlichen  Directorium  in  Ermangelung  eincs  Bedenkens  zu
signirenden  Liquidation  das  Finanzministerium  Anweisung  erlassen.

68.  Den  bergacademischen  Adspiranten  und  denjenigen  auf  der  Bergacademie  mit
Staatsbeihülfe  ausgebildeten  Personcn,  welchen  von  dem  Bergamte  auf  den  Gruben  practische
Curse  angewiesen  werden,  ist  die  Ausführung  dieser  Curse  von  den  Bergwerksbesitzern  —
falls  denselben  nicht  etwa  begründete,  solchenfalls  dem  Bergamte  anzuzeigende  Bedenken  dagegen
  beigehen  —  zu  gestatten.

Das  Bergamt  hat  von  jeder  solchen  Anweisung  den  betreffenden  Bergwerksbesitzer  oder
Vertreter  in  Kenntuiß  zu  setzen  und  die  Adspiranten  und  Practicanten  zu  veranlassen,  sich  bei
demselben,  wenn  solcher  an  dem  nämlichen  Orte  oder  auf  oder  in  der  Nähe  der  Grube  wohnt,
sowie  jedenfalls  bei  dem  Betriebsbeamten  des  Berggebäudes  persönlich  an  zumelden.

69.  Bei  der  nach  §  63  des  Gesetzes  dem  Bergamte  obliegenden  Beurtheilung  der
Onalification  der  technischen  Grubenbeamten  und  Officianten  hat  dasselbe  in  jedem  einzelnen
Falle  auf  die  Art  und  den  Umfang  der  Function,  sowie  auf  die  größere  oder  geringere
Schwierigkeit,  Ausdehnung  und  Gefährlichkeit  des  Bergbaubetriebs,  um  dessen  Leitung  und
Beaufsichtigung  es  sich  handelt,  Rücksicht  zu  nehmen.

70O.  Das  Bergamt  hat,  wenn  ihm  zu  einer  Stelle  der  fraglichen  Art  eine  Person
namhaft  gemacht  wird,  deren  Befähigung  ihm  nicht  bereits  aus  deren  früheren  Dienstleistungen
bekannt  ist,  diese  Person  zu  Beibringung  von  Zeugnissen  über  ihre  entsprechende  technische
Ausbildung  aufzufordern.  Vermag  dieselbe  sich  hierüber  gar  nicht  oder  nur  so  mangelhaft
auszuweisen,  daß  ihre  Unsähigkeit  zu  den  fraglichen  Geschäften  schon  im  Voraus  angenommen
werden  muß,  so  ist  der  Bergwerkobesitzer  vom  Bergamte  zur  Annahme  und  Namhaftmachung
ciner  anderen  Person  aufzufordern.  Sind  dagegen  die  beigebrachten  Zeugnisse  von  der  Art,
daß  sie  nicht  geradezu  auf  Unsähigkeit  schließen,  sondern  nur  mehr  oder  weniger  Zweifel  über
das  vollständige  Vorhandensein  der  erforderlichen  Qualification  offen  lassen,  so  mag  das  Bergamt
  nicht  ohne  Weiteres  die  Ausübung  der  fraglichen  Function  von  Seiten  des  Angestellten
untersagen,  jedoch  bei  den  Revisionen  des  betreffenden  Berggebäudes  und  bei  sonstigen  Gelegenheiten
  jederzeit  die  Qualification  des  Angestellten  nach  Maßgabe  der  Dienstleistungen  desselben
zum  Gegenstande  einer  besonderen  Prüfung  machen.

&amp;amp;  71l.  Als  genügende  Zengnisse  gelten  in  allen  Fällen:

a)  für  die  Function  eines  oberen  Betriebsbeamten  (technischen  Directors,  Bergverwal-
        <pb n="1369" />
        —  1311  —

ters  2c.)  der  Ausweis  über  eine  solche  wissenschafstliche  Vorbildung,  wie  sie  auf  der  Bergacademie
  zu  Freiberg  für  das  specifisch  bergmännische  Fach  geboten  wird,  sowie  über  den  guten
Erfolg  eines  unter  bergamtlicher  Leitung  und  Aussicht  ein  Jahr  lang  durchgeführten  practischbergmännischen
  Arbeitscursus  und

b)  für  die  Function  eines  unteren  Betriebsleiters  und  Aufsehers  (Steigers)  der  Nachweis
  der  Reife  des  Abgangs  von  einer  Bergschule.

Denjeuigen,  welche  die  Bergacademie  und  beziehendlich  eine  Bergschule  nicht  besucht  haben,
bleibt  nachgelassen,  sich  durch  die  für  dergleichen  Fälle  bei  diesen  Lehranstalten  zu  bestellenden
Prüfungscommissionen  prüfen  und  bescheinigen  zu  lassen,  ob  oder  inwieweit  sie  eine  solche
tbeorctische  Vorbildung  besitzen,  wie  sie  auf  den  gedachten  Lehranstalten  für  das  specifisch  bergmännische
  Fach  geboten  wird.

&amp;amp;  72.  Wenn  sich  im  Laufe  der  Dienstzeit  eines  technischen  Beamten  oder  Officianten
herausstellt,  daß  derselbe  den  an  ihn  in  Bezug  auf  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  zu  stellenden
  Anforderungen  nicht  entspricht,  so  hat  das  Bergamt  von  dem  Bergwerkebesitzer  die  Entlassung
  dieser  Person  zu  verlangen.  Diese  Maßregel  darf  aber  vom  Bergamte  nur  dann  in
Anwendung  gebracht  werden,  wenn  sie  aus  bergpolizeilichen  Rücksichten  wirklich  nothwendig
erscheint.

&amp;amp;  73.  Zuwiderhaudlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  3  des  §  64  des  Zus  c.
Gesetzes  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  200  Thalern  —.  —;=  oder  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  belegt.

Damit  aber  bei  Unglücksfällen,  welche  den  Tod  oder  die  schwere  Verletzung  einer  oder
mehrerer  Personen  herbeigeführt  haben,  oder  bei  sonstigen  Ereignissen,  welche  von  polizeilicher
Wichtigkeit  sind  und  sofortige  Erörterungen  und  Veranstaltungen  erfordern,  die  technischen
Lecalbeamten  (Berginspectoren)  sich  allenthalben  mit  thunlichster  Beschlennigung  an  Ort  und
Stelle  begeben  können,  ist  da,  wo  der  betreffende  Berginspector  nicht  an  dem  Orte  wohnt,
wo  das  Bergamt  seinen  Sitz  hat,  in  den  vorbezeichneten  Fällen  die  nach  §  64,  Abs.  1  und  3
des  Gesetzes  von  den  Bergwerksbesitzern,  beziehendlich  Werksbeamten  an  das  Bergamt  zu  erstattende
  sofortige  Anzeige  nicht  unmittelbar  an  das  Bergamt,  sondern  an  den  Berginspector
zu  erstatten  und  darauf  vom  Letzteren  sofort  dem  Bergamte  Meldung  zu  machen.

§#  74.  Den  technischen  Beamten  und  Officianten  eines  Berggebäudes  liegt  ob,  den  Mitgliedern
  und  Abgcordneten  des  Bergamts,  welche  das  Berggebäude  befahren  oder  sonst  besichtigen,
  bei  dieser  Gelegenhrit  auf  Erfordern  Auskunft  über  die  Betriebsverhältnisse  des  Berggebäudes
  zu  geben.

&amp;amp;  75.  In  Betriebsangelegenheiten  ist  den  Recursen  gegen  Beschlüsse  und  Anordnungen  Zu  §  65.
des  Bergamts  nur  dann  cine  Suspensiokraft  beizulegen,  wenn  nach  bergamtlichem  Crmessen
aus  dem  Verzuge  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist.

175“
        <pb n="1370" />
        Zu  §  66.

—
und  71.

—  1312  —1

In  dringenden  Fällen  ist  das  Bergamt  berechtigt,  seinen  Beschlüssen  und  Anordnungen
sofort  die  Bemerkung  beizufügen,  daß  etwaigen  Recursen  keine  Suspensirkraft  beizulegen  sei.

Jedenfalls  ist  bis  zur  Entscheidung  auf  den  eingelegten  Recurs  nichts  zu  unternehmen,
was  die  spätere  Ausführung  der  ertheilten  Anordnungen  behindern  kann.

§  76.  In  Ansehung  der  allgemeinen  Polizei  auf  Bergwerksräumen  —  im  Gegensatze
zu  der  dem  Bergamte  durch  §  65  des  Allgemeinen  Berggesetzes  zugewiesenen  eigentlichen
Bergpolizei  —  verbleibt  es  nicht  nur  bei  den  Vorschriften  im  §  1  der  Verordnung  Nr.  29
vom  8.  Mai  1856  (Seite  82  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  für
den  Erzbergbau,  sondern  diese  Vorschriften  erleiden  auch  von  Eintritt  der  Wirksamkeit  des
Allgemeinen  Berggesetzes  an  auf  den  Kohlenbergbau  Anwendung.

Das  Nänliche  gilt  für  die  Vorschriften,  welche  im  §&amp;amp;  2  der  nurerwähnten  Verordnung
Absatz  1  und  2,  bezüglich  der  theils  ron  den  Bergämtern,  theils  ron  den  Ortspolizeibehörden
bei  Unglücksfällen  auf  Gruben  anzustellenden  Erörterungen,  sowie  im  &amp;amp;  3  derselben  Verordnung
  über  die  Stattbaftigkeit  des  Betriebs  von  Bergwerksmaschinen  an  Sonn=  und  Festtagen
ertheilt  worden  sind.

Was  die  in  der  letzteren  Verordnungsstelle  erwähnten  Erlaubnißscheine  anlangt,  so  wird
das  Bergamt  ermächtigt,  nach  Befinden  mit  deren  Ausstellung  die  technischen  Localbeamten
ein  und  für  alle  Mal  zu  beauftragen.

Wegen  des  Erlasses  allgemeiner  bergpolizeilicher  Vorschriften  vergl.  9§  151  dieser  Verordnung.


&amp;amp;  77,  Auff  erstattete  Anzeige  über  einen  Unglückefall,  welcher  den  Tod  oder  die  schwere
Verletzung  einer  oder  mehrerer  Personen  herbeigeführt  hat  (vergl.  &amp;amp;  7  3  der  gegenwärtigen
Verordnung),  hat  das  Bergamt  beziehendlich  der  Berginspector  ohne  Verzug  an  Ort  und
Stelle  die  zur  Rettung  der  Verunglückten  oder  zur  Abwendung  weiterer  Gefahr  erforderlichen
Maßregeln,  insoweit  dieselben  nicht  bereits  von  den  Bergwerksbesitzern  getroffen  worden  sind,
anzuordnen  und,  soweit  nöthig,  zu  veranstalten,  sowie  nach  §  2,  Abs.  1  und  2  der  Verordnung
Nr.  29  vom  8.  Mai  1856  (Seite  82  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1856)  das  weiter  Erforderliche  vorzukehren.

Das  dießffallsige  Ergebniß  ist  vom  Bergamte  der  Ortspolizeibehorde  mitzutheilen  und  dem
Finanzministerium  anzuzeigen.

—

&amp;amp;  7  .Eine  Verpflichtung  von  Werksbeamten,  Officianten  und  Arbeitern  durch  das
Bergamt  findet  nicht  mehr  statt.

&amp;amp;  79.  Wenn  auch  den  Bergwerksbesitzern  nach  ###  71  und  89  des  Gesetzes  unbenom
men  ist,  weibliche  Personen  in  Bergarbeit  zu  nehmen,  so  dürfen  letztere  doch  aus  bergpolizei-
        <pb n="1371" />
        —  1313

lichen  Rücksichten  weder  zu  Arbeiten  in  der  Grube,  noch  bei  der  Maschinenförderung  oder  bei
der  Wartung  von  Maschinen  verwendet  werden,  dafern  dieß  nicht  von  dem  Bergamte  unter
besonderen  Umständen  ausnahmsweise  gestattet  wird.

8  80.  Jeder  Bergwerksbesitzer,  welcher  mehr  als  zwanzig  Personen,  einschließlich  der
Frauen  und  Kinder,  auf  ein  und  demselben  Berggebäude  beschäftigt,  hat  ein  Verzeichniß  der
darunter  befindlichen  schulpflichtigen  Kinder  zu  halten,  worin  dieselben  nach  Namen,  Geschlecht,
Alter  und  Antrittszeit  aufgeführt  sind.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Verlangen  der  Obrigkeit
vorzulegen.

Bergwerksbesitzer,  welche  bei  Erlaß  des  Gesetzes  noch  nicht  im  Besitze  eines  solchen  Ver—
zeichnisses  sind,  haben  solches  spätestens  bis  zum  31.  Januar  1869  anzufertigen.

Unterlassung  dieser  Vorschrift  oder  Unrichtigkeiten  im  Verzeichnisse  werden  mit  Geldstrafen
bis  zu  5  Thalern  —-.  —-  geahndet.

&amp;amp;.  Iu  Ansehung  der  Werksschulen  ist  den  Bestimmungen  in  &amp;amp;8#  7  und  14  d  der
Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  über  die  Elementarvolksschulen  vom  9.  Juni  1835
(Seite  29  8  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  nachzugehen.

Es  ist  dahin  zu  wirken,  daß  die  Schulzeiten  für  Werkskinder,  besonders  im  Winter,  nicht
zu  früh  am  Tage  und  nicht  zu  spät  des  Abends  fallen.  Das  Gesetz  bezeichnet  in  dieser
Hinsicht  nur  die  äußersten  Grenzen.

6&amp;amp;#82.  Die  Einwilligung  der  Eltern  und  Vormünder  zu  Eingehung  eines  Arbeitsvertrags
  durch  Unmündige  braucht  nicht  schriftlich,  sondern  kann  auch  mündlich  vor  der  Ortsverwaltungsbehörde
  bei  dem  Anbringen  wegen  Ausstellung  eines  Arbeitsbuchs  erfolgen.

Für  die  deshalb  aufzunehmende  Registratur  sind  keine  Kosten  zu  berechnen.

g  83.  Bezüglich  der  Arbeitsbücher  für  die  Bergarbeiter  erleidet

die  Rebidirte  Verordnung  über  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen  Hülfspersonals  vom
23.  November  1868  (Seite  1283  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1868)  «
unter  nachstehenden  besonderen  Zusätzen  und  Abänderungen  Anwendung.

Zu  s  5  jener  Verordnung.  Die  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  ist  solchen  Personen
zu  versagen,  welche  mit  blöden  Augen,  Taubheit,  Epilepsie,  Schwindel,  Blödsinn  oder  anderen
korperlichen  oder  geistigen  Gebrechen,  die  leicht  Anlaß  zu  Unglücksfällen  geben  können,  behaftet
oder  welche  dem  Trunke  ergeben  sind.

Zu  &amp;amp;#  7  jener  Verordnung.  Die  Arbeitsbücher  sind  mit  einem  Abdrucke  der  §#  83,
84  und  97  der  gegenwärtigen  Verordnung,  sowie  der  angezogenen  Verordnung  vom  23.  November
  dieses  Jahres  zu  versehen.

Zu  §  9  jener  Verordnung.  Die  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Betriebsbeamte  haben
zwar  gleichfalls  bei  Annahme  eines  Bergarbeiters  die  Antrittsbescheinigung  in  dessen  Arbeits-Zu

  §  72.

Zu  §  73.

Zu  §  74.

Zu  §§  75

und  76.
        <pb n="1372" />
        —  1314  —

buche  einzutragen,  jedoch  bei  Eintragung  der  Austrittsbescheinigung  darin  zugleich  nach  Vor—
schrift  von  8  76  des  Allgemeinen  Berggesetzes  Zeugniß  über  die  zeitherige  Dienstverwendung
des  Arbeiters,  über  sein  Verhalten  hinsichtlich  des  Fleißes,  der  Ordnung  und  der  Ehrlichkeit
und  über  die  Ursache  seines  Abgangs  auszustellen.

Zu  s  10  jener  Verordnung  siehe  §  97  der  gegenwärtigen  Verordnung.

Zu  §  24  jener  Verordnung.  Bezüglich  des  Debits  der  Arbeitsbücher  erleidet  die  Verordnung,
  den  Debit  der  Arbeitsbücher  betreffend,  vom  7.  November  1861  (Seite  493  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  mit  der  Abänderung  Anwendung,  daß  die
betreffenden  Ortsverwaltungsbehörden  ihren  muthmaßlichen,  sofort  mit  dem  künftigen  Jahre
eintretenden  Bedarf  an  Arbeitsbüchern  längstens  bis  zum  15.  December  jetzigen  Jahres  dem
Gendarmeriewirthschaftsdepot  anzuzeigen  haben.

An  Stelle  des  §  26  jener  Verordnung  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Vorschriften  der  Revidirten  Verordnung  über  die  Arbeitsbücher  des  gewerblichen
Hülfspersonals  vom  23.  November  dieses  Jahres  mit  den  vorbemerkten  Abänderungen  und
Zusätzen  treten  für  den  Erz=  und  Kohlenbergbau  zugleich  mit  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit
des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  Kraft.

Den  zu  diesem  Zeitpunkte  bereits  auf  Berggebäuden  in  Arbeit  stehenden  Bergarbeitern
ist  nachgelassen,  das  nach  den  gegenwärtigen  Vorschriften  auszufertigende  Arbeitsbuch  sich
erst  bei  ihrem  Eintritte  in  ein  anderes  Arbeitsverhältniß  ausstellen  zu  lassen.

In  diesem  Falle  kann  jedoch  selbstverständlich  bei  denjenigen  Arbeitern,  welche  bei  Eintritt
  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  noch  nicht  im  Besitze  eines  Knappen=  oder

lrbeitsbuchs  gewesen  sind,  das  im  §  76  des  gedachten  Gesetzes  vorgeschriebene  Arbeitszeugniß
nicht  in  Bezug  auf  dasjenige  Arbeitsverhältniß,  in  welchem  der  Arbeiter  zuletzt  gestanden  hat,
in  das  Arbeitsbuch  eingetragen  werden.  Dagegen  ist  in  diesem  Falle  bei  Ausfertigung  des
Arbeitsbuchs  für  dicjenigen  Bergarbeiter,  welche  bereits  beim  Inkrafttreten  des  Berggesetzes
mit  einem  Knappen=  und  beziehendlich  Arbeitsbuche  versehen  gewesen  sind,  auf  das  im  letzteren
Bnuche  eingetragene  letzte  Arbeitszeugniß  hinzuweisen.

Die  bisherigen  Knappen=  und  Arbeitsbücher  activer  Bergarbeiter  sind  nach  wie  vor  bis
zum  Austritte  aus  dem  bisherigen  Arbeitsverhältnisse  von  den  Bergwerksbesitzern  oder  deren
Betriebsbeamten  aufzubewahren;  nach  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuchs  sind  sie  dem  betreffenden
  Arbeiter  zu  überlassen.

Das  Bergamt  und  die  Ortspolizeibehörden  haben  die  bisher  von  ihnen  über  die  Ausfertigung
  von  Knappen=  und  beziehendlich  Arbeitsbüchern  geführten  Register  aufzubewahren.

Von  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  an  dürfen  die  Bergwerksbesitzer,
  bei  Vermeidung  der  im  §  75  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Strafe,  selbst  diejenigen
        <pb n="1373" />
        —  1315  —

Bergarbeiter,  welche  bereits  zeither  mit  einem  Knappen=  und  beziehendlich  Arbeitsbuche  versehen
  gewesen  sind,  nicht  wieder  in  Bergarbeit  nehmen,  wenn  sie  nicht  ein  nach  der  gegenwärtigen
  Verordnung  ausgefertigtes  Arbeitsbuch  vorzeigen  können.

8  84.  Enthält  das  dem  abgehenden  oder  entlassenen  Bergarbeiter  ausgestellte  Zeugniß
Beschuldigungen,  welche  seine  fernere  Beschäftigung  hindern  würden,  so  kann  er  auf  Erörterung
bei  der  Ortsverwaltungsbehörde  antragen  (vergl.  &amp;amp;  88  des  Gesetzes),  welche,  wenn  die  Beschuldigung
  unbegründet  befunden  wird,  unter  dem  Zengnisse  den  Befund  ihrer  Erörterung  zu
vermerken  hat.

G5.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  über  sämmtliche  auf  ihren  Berggebänden  angelegte
Bergarbeiter  ein  tabellarisches  Verzeichniß  (Mannschaftsbuch)  zu  führen,  welches  die  Vorund
  Zunamen,  den  Wohnort  und  das  Geburtsjahr,  die  Zeit  des  Dienstantritts,  die  Art  der
Dienstverwendung,  die  Hohe  des  Lohnes  und  die  Zeit  und  Ursache  des  Dienstaustritts  enthält,

sewie  angiebt,  von  welcher  Behörde  und  an  welchem  Tage  das  betreffende  Arbeitsbuch  ausgestellt
  ist.

Das  Mannschaftsbuch  ist  auf  Verlangen  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorzulegen.

Bergwerksbesitzer,  welche  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  noch  nicht  im  Besitze
eines  solchen  Verzeichnisses  sind,  haben  solches  spätestens  bis  zum  1.  April  1869  anzufertigen.


Unterlassung  dieser  Vorschriften  oder  Unrichtigkeiten  im  Mannschaftsbuche  werden  mit
Geldstrafen  bis  zu  5  Thalern  —  —.  geahndet.

#  86.  Jede  Arbeiterordnung  muß  das  Nöthige  enthalten:

a)  über  die  Arbeiterclassen  und  ihre  Verrichtungen;

b)  über  die  Daner  und  Zeit  der  Schichten  und  die  während  derselben  erlaubten  Pausen;

)  über  die  niedrigsten  und  höchsten  Sätze  der  Schichtlöhne  für  die  verschiedenen  Arbeiterclassen;


d)  über  die  Bedingungen  für  den  Eintritt  und  das  Aufrücken  in  eine  Arbeiterclasse;

e)  über  die  Normen  für  das  Verdingen  der  Arbeiten;

".)  über  den  Ort  und  die  Zeitabschnitte  der  Anslohnung;

Z)  über  die  Befugnisse  des  Beamten=  und  Aussichtspersonals;

h)  über  die  Disciplin  auf  den  Berggebäuden;

1)  über  die  Strafen,  insbesondere  auch  wegen  polizeilicher  Vergehungen,  durch  Verweis
und  Verwarnung  oder  durch  Lohnsabzüge,  welche  an  einem  Lohntage  keinesfalls  mehr

als  ein  Fünftheil  des  fälligen  Lohnes  betragen  dürfen,  und  über  deren  Verwendungsweise;
  .

Zu§77.

Zu  §  78.
        <pb n="1374" />
        Zu  §  84.

—  1316  —

k)  über  das  Verfahren  im  Falle  der  Erkrankung  oder  Verunglückung  und
1)  über  die  Verpflichtung  der  Arbeiter  zum  Eintritte  in  die  Unterstützungscassen  und  zur
Beitragsleistung  zu  diesen  Cassen  nach  6  84  des  Gesetzes.

6#87.  Bei  Prüfung  der  Arbeiterordnungen  sind  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  die
im  letzten  Satze  des  §6  78  des  Gesetzes  aufgestellten  Gesichtspunkte,  unter  Vermeidung  jeder
unnöthigen  Einmischung  in  die  innere  Ordnung  der  Grubenverhältnisse,  genau  festzuhalten.

Von  der  festgestellten  Arbeiterordnung  hat  jeder  Bergwerksbesitzer  5  Druckexemplare  bei
der  Ortsverwaltungsbehörde  einzureichen.

Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  die  Arbeiterordnungen  ihres  Bezirks  in  geeigneter
Weise  zu  sammeln,  sowie  zu  gleichem  Zwecke  einige  Druckexemplare  dieser  Arbeiterordnungen
an  das  Bergamt  gelangen  zu  lassen.

.  Die  Arbeiterordnung  ist  den  Arbeitern  durch  Anshängen  in  den  Schachtkauen,
Treibehäusern  oder  sonstigen  Arbeitsräumen  über  Tage  und  in  den  Expeditionslocalen,  sowie
in  sonst  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Unterlassung  der  Bekanntmachung  durch  Aushängen  zieht  eine  Ordnungsstrafe  bis
zu  5  Thalern  —.  —  nhach  sich,  welche  im  Falle  fortgesetzten  Ungehorsams  zu  steigern  ist.

*99.  Die  Besitzer  der  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  bestehenden  Berggebäude,
  welche  mehr  als  10  Arbeiter  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  die  Arbeiterordnungen
längstens  bis  zum  1.  Juli  1869  aufzustellen  und  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorzulegen.

Im  Falle  des  Säumnisses  sind  sie  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  unter  Androhung
von  Ordnungsstrafen  und  Stellung  angemessener  Fristen  dazu  anzuhalten.

Bei  denjenigen  Steinkohlenwerken,  bei  welchen  zeither  schon  Lohn=  und  Strafordnungen
bestanden  haben,  bleiben  diese  noch  so  lange  in  Geltung,  bis  die  nach  der  obstehenden  Vorschrift
  eingereichten  Arbeiterordnungen  in  Wirksamkeit  treten.

*90.  Die  Revierknappschaftscassen  bei  dem  Erzbergbaue  sind  Revieranstalten  im  Sinne
des  Allgemeinen  Beragesetzes.

Neben  den  im  &amp;amp;  84  dieses  Gesetzes  unter  1a,  2  4  und  6  —9  für  die  Unterstützungscassen
  im  Allgemeinen  und  für  die  Revierknappschaftscassen  insbesondere  enthaltenen
Vorschriften  finden  daher  auch  die  Bestimmungen  in  §6  106  —  109,  113,  114  und
115  des  gedachten  Gesetzes  auf  die  Revierknappschaftscassen  mit  der  Abweichung  Anwendung,
  daß

auch  im  2.  Absatze  des  §&amp;amp;  109  die  Ortsverwaltungsbehörde  an  Stelle  des  Bergamts

und
in  §&amp;amp;  106,  2,  113  und  115  der  Revierausschuß  in  Gemeinschaft  mit  den  Vertretern
  der  Knappschaft  an  Stelle  des  Revierausschusses  allein
zu  treten  haben.
        <pb n="1375" />
        —  1317  –

Aufsichtsbehörde  für  die  Revierknappschaftscassen  ist  die  Verwaltungsbehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  die  Verwaltungen  der  gedachten  Cassen  ihre  Geschäftsstelle  haben.

Zu  Punkt  1b.

&amp;amp;  91.  Die  Krankencassen  müssen  ebensowohl  zu  Vermittelung  der  Krankenpflege,  als
zu  Gewährung  von  Krankenlohn  dienen.

Zu  Punkt  3.

&amp;amp;  92.  Insoweit  die  Regulative  und  Statuten  der  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Wirksamkeit
  des  Gesetzes  bereits  bestehenden  Revierknappschaftscassen  bei  dem  Erzbergbaue  und  bestätigten
  Knappschafts=  und  sonstigen  Unterstützungscassen  bei  dem  Kohlenbergbaue  mit  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  im  Widerspruche  stehen,  sind  sie  hiernach  auf  dem  im  2.
Absatze,  Punkt  3,  §  84  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Wege  abzuändern  und  die  getroffenen
Abänderungen  bis  zum  1.  Juli  1869  der  Ortsverwaltungsbehörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.


Bis  zu  dem  nämlichen  Termine  haben  bei  dem  Kohlenbergbaue  die  Besitzer  derjenigen
Berggebäude,  bei  welchen  Unterstützungscassen  noch  nicht  bestehen,  oder  zwar  vorhanden,  jedoch
noch  nicht  bestätigt  sind,  in  Gemeinschaft  mit  den  von  den  Mitgliedern  gewählten  Vertretern
die  Statuten  für  dergleichen  Cassen,  unter  Berücksichtigung  der  für  solche  ertheilten  Vorschriften,
  zu  entwerfen  und  bei  der  Ortsverwaltungsbehörde  zur  Prüfung  und  Bestätigung

einzureichen,  oder  derselben  die  etwa  hierbei  unter  ihnen  entstandenen  Differenzen  zur  Entscheidung
  anzuzeigen.

Bei  künftig  entstehenden  Kohlenwerken  hat  die  Vorlegung  der  Statuten  für  die  zu  errichtenden
  Unterstützungscassen  oder  die  Anzeige  der  bei  Entwerfung  dieser  Statuten  hervorgetretenen

  Differenzen  längstens  binnen  halbjähriger  Frist,  von  Angriffnahme  der  Werke  an
gerechnet,  zu  erfolgen.

Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  Fristen  hat  die  Ortsverwaltungsbehörde  die  im  §  84  des
Gesetzes  Punkt  3,  Abs.  3  vorgeschriebenen  Auflagen  zu  erlassen.

93.  Die  Ortsverwaltungsbehörde  hat  bei  Prüfung  der  Statuten  und  der  Abänderungen
  an  solchen  nicht  nur  darauf  zu  sehen,  daß  darin  nichts  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Widersprechendes  enthalten  sei,  sondern  auch  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  der
Organisation  der  Casse  ein  das  nachhaltige  Bestehen  derselben  sicherndes  richtiges  Verhältniß
zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  Grunde  liege;  sie  hat  sich  zu  dieser  Prüfung  geeigneter
Sachverständiger  zu  bedienen.  Hiernächst  hat  sie  darauf  zu  halten,  daß  in  dem  Statute  auch
über  die  im  §  109  der  gegenwärtigen  Verordnung  für  die  Regulative  von  Revieranstalten
vorgeschriebenen  Gegenstände,  sowie  darüber  Bestimmung  getroffen  werde,  welche  Verwendung

1868.  176
        <pb n="1376" />
        —  1318  —

das  Vermögen  derjenigen  Unterstützungscassen  zu  finden  habe,  bei  denen  der  Arbeiterverband
aufgehört  hat  und  mit  ihm  der  Zweck  der  Casse  in  Wegfall  gekommen  ist.

Die  bei  dieser  Prüfung  gezogenen  Erinnerungen  sind  von  den  Betheiligten,  bei  Ver—
meidung  des  im  Punkt  3,3  des  884  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Zwangsverfahrens,  binnen
einer  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Frist,  durch  Vorlegung  der  hiernach
erforderlichen  Abänderungen  zu  erledigen.

Die  Statuten  sind  von  den  Bergwerksbesitzern  oder  deren  Vertretern  und  von  den  Vertretern
  der  Knappschaft  zu  vollziehen  und  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  in  Ermangelung
Bedenkens  mit  dem  Bestätigungsdecrete  zu  versehen.

Die  erfolgte  Bestätigung  ist  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  im  Amtsblatte  und  in  der
Leipziger  Zeitung  bekannt  zu  machen.

Zu  Punkt  5.

94.  Die  Dispensation  von  der  Verpflichtung  zur  Einrichtung  von  Unterstützungscassen
  kann  insonderheit  bei  solchen  Kohlengruben  erfolgen.,  welche  nur  zeitweilig  in  Betrieb
steben  und  daher  ihre  Arbeiter  öfters  wechseln,  oder  bei  denen  nur  eine  geringe  Belegung
stattfindet  und  ihr  Anschluß  an  die  Unterstützungscasse  eines  benachbarten  Werkes  sich  nicht
erzielen  läßt.

In  allen  Fällen  ist  die  Dispensation  nur  bis  auf  Weiteres  zu  ertheilen  und  wieder  aufzuheben,
  wenn  im  Laufe  der  Zeit  die  Verhältnisse  bei  dem  betreffenden  Werke  sich  dergestalt
geändert  haben,  daß  nunmehr  daselbst  der  Zweck  der  Unterstützungscassen  erreicht  werden  kann.

Zu  Punkt  6.

#  95.  Die  für  die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Unterstützungscassen  bestellten
Personen  und  die  bei  denselben  vorkommenden  Veränderungen  sind  der  Ortsverwaltungs.
behörde  jedesmal  sofort  anzuzeigen.

Die  Verwaltungsorgane  für  die  Unterstützungscassen  haben  alljährlich  eine  Uebersicht  über
den  Stand  und  die  Verwaltung  dieser  Cassen  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorzulegen,  sowie
in  geeigneter  Weise  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.

Zu  Punkt  7.

s#96.  Die  Verwaltungsorgane  für  die  Revier=  oder  Bezirksunterstützungscassen  sind
verpflichtet,  der  Ortsverwaltungsbehörde  oder  dem  von  derselben  bestellten  Commissar  auf  Verlangen
  ihre  Sitzungen  und  die  Tagesordnung  für  solche  mindestens  drei  Tage  vor  dem
Sitzungstage  anzuzeigen.  Sind  da,  wo  diese  Verpflichtung  besteht,  in  einer  Sitzung  in  Abwesenheit
  des  Commissars  Beschlüsse  über  Gegenstände  gefaßt  worden,  von  denen  derselbe
nicht  vorher  durch  die  Tagesordnung  Kenntniß  erlangt  hatte,  so  haben  die  Verwaltungsorgane
        <pb n="1377" />
        —  1319  —

diese  Beschlüsse  sofort  dem  Commissar  nachträglich  mitzutheilen,  damit  derselbe  in  den  Stand
gesetzt  werde,  die  ihm  zustehende  Suspendirungsbefugniß  auszuüben.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Thalern  —--——
zu  belegen.

Zu  Punkt  9.

&amp;amp;97.  Wenn  Mitglieder  (z.  B.  nach  Beendigung  einer  Beurlaubung,  nach  erfüllter
Militärpflicht  2c.)  beim  Wiedereintritte  in  die  Arbeit  zur  Nachzahlung  von  Beiträgen  verpflichtet
  sind,  so  ist  von  den  Verwaltungen  der  Unterstützungscassen  jedesmal  vor  dem  Wiedereintritte
  in  die  Arbeit  in  dem  Arbeitsbuche  zu  bescheinigen,  daß  der  Inhaber  desselben  seiner
Verbindlichkeit  gegen  die  Unterstützungscassen  nachgekommen,  beziehendlich  inwieweit  dieß  nicht
geschehen  ist.

Der  Bergwerksbesitzer  darf  einen  Arbeiter  der  gedachten  Art  nicht  wieder  in  Arbeit  nehmen,
  wenn  in  dessen  Arbeitsbuche  diese  Bescheinigung  fehlt;  er  kann  sich  aber  nicht  weigern,
restirende  Beiträge  der  vorerwähnten  Art  zu  einer  Revierknappschaftscasse  oder  bestätigten
Unterstützungscasse  auf  Anlangen  der  Verwalter  dieser  Cassen  dem  Arbeiter  vom  Lohne  (jedoch
unter  Innehaltung  der  im  §  86  der  gegenwärtigen  Verordnung  unter  Punkt  i  gezogenen
Grenze)  zu  kürzen  und  an  die  Casse  abzuliefern.  Bestreitet  der  Arbeiter  die  Verbindlichkeit,
so  ist  die  Differenz  zur  Entscheidung  des  Gerichts  zu  bringen.

Zu  Abschnitt  VI.

&amp;amp;98.  Sobald  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  die  Stimmenliste
für  das  Jahr  1869  nach  Maßgabe  der  §§#  99  bis  103  der  gegenwärtigen  Verordnung  festgestellt
  sein  wird,  haben  die  Revierausschüsse  die  Bergwerksbesitzer  der  betreffenden  Reviere
zur  Beschlußfassung  darüber  aufzufordern:

a)  ob  und  inwieweit  sie  nach  6  104  des  Gesetzes  Abweichungen  an  den  in  dieser  Gesetzstelle
  erwähnten  Vorschriften  und  Einrichtungen  wünschen;

b)  aus  wie  viel  Mitgliedern  der  Revierausschuß  bestehen  soll;

c)  an  welchem  Orte  die  Geschäftsstelle  desselben  sein  soll  und

d)  ob,  in  welcher  Höhe  und  auf  welche  Dauer  den  Mitgliedern  des  Revierausschusses
Remuneration  gewährt  werden  soll.

Nachdem  hierüber  Beschluß  gefaßt  ist,  hat  der  Revierausschuß  die  Neuwahl  sämmtlicher
Mitglieder  und  der  Ersatzmänner  zu  veranstalten.  Mit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  hiernach
der  Revierausschuß  neu  constituirt  sein  wird,  erledigt  sich  die  Function  sämmtlicher  bis  dahin
darin  vorhanden  gewesenen  Mitglieder  und  Stellvertreter.

§  99.  Das  Bergamt  hat  Verzeichnisse  über  die  zu  jeder  einzelnen  Revier  gehörigen
Berggebäude  und  über  die  Bergwerksbesitzer  und  deren  Vertreter  zu  halten  und  diese  Verzeich-176“



Zu  §  92.

Zu  §  94.
        <pb n="1378" />
        —  1320  —

nisse  durch  jedesmalige  Eintragung  eintretender  Veränderungen  soviel  als  möglich  richtig  fort—
zuführen.

Auf  Grund  dieser  Verzeichnisse  hat  das  Bergamt  jedesmal  binnen  vierzehn  Tagen,  vom
Eintritte  eines  neuen  Kalenderjahres  an  gerechnet,  an  die  Revierausschüsse  eine  Uebersicht  der
zu  dieser  Zeit  vorhandenen  Berggebäude,  sowie  der  Besitzer  und  Vertreter  derselben  abzugeben.

8  100.  Die  Bergwerksbesitzer  haben,  bei  Vermeidung  einer  zur  Revierverwaltungscasse
zu  zahlenden  Ordnungsstrafe  von  5  Thalern  —-—,„  jedesmal  innerhalb  der  ersten  vier—
zehn  Tage  eines  neuen  Kalenderjahres  dem  Revierausschusse  die  im  Laufe  des  vorhergegange—
nen  Jahres  stattgefundene  durchschnittliche  Belegung  ihres  Berggebäudes  schriftlich  anzugeben.

Zu  der  Mannschaftsbelegung  sind  nicht  nur  die  wirklich  angelegten  Bergarbeiter  nebst  den
Steigern  und  Aufsehern,  sondern  auch  die  beschäftigt  gewesenen  Tagelöhner  zu  rechnen.  Auf
die  Zahl  und  Dauer  der  von  der  Mannschaft  verfahrenen  Schichten  ist  hierbei  jedoch  eine
Rücksicht  nicht  zu  nehmen.  Geht  dem  Rerierausschusse  ein  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit
dieser  Angaben  bei,  so  hat  er  dieserhalb,  soweit  nöthig,  durch  Einziehung  von  Erkundigungen
beim  Bergamte  und  durch  Vernehmung  mit  den  betreffenden  Bergwerksbesitzern  Erörterungen
anzustellen  und  nach  dem  dießfallsigen  Ergebnisse  die  durchschnittliche  Belegung  festzustellen.
In  gleicher  Weise  hat  der  Revierausschuß  zu  verfahren,  wenn  die  Bergwerksbesitzer  unterlassen
haben,  die  Angaben  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  zu  liefern.

101.  Nach  Ablauf  der  vorerwähnten  vierzehntägigen  Frist  hat  der  Revierausschuß
die  Liste  der  im  Laufe  des  neubegonnenen  Jahres  stimmberechtigten  Bergwerksbesitzer  und  der
einem  Jeden  derselben  für  dieses  Jahr  zukommenden  Stimmenzahl,  jedoch  vorbehältlich  der
etwa  später  zur  Zeit  einer  Abstimmung  wegen  inmittelst  erfolgter  In=  oder  Außerbetriebsetzung  #
daran  noch  vorzunehmenden  Abänderungen,  aufzustellen.

Etwaige  bei  Ermittelung  der  durchschnittlichen  Belegung  sich  ergebende  Bruchtheile  der
Mannschaftszahl  sind  nicht  zu  berücksichtigen.

Die  im  Gesammteigenthume  der  Revier  befindlichen  Berggebäude  und  Betriebsanstalten
bleiben  von  der  Liste  ausgeschlossen.

102.  Die  aufgestellte  Stimmenliste  ist  von  dem  Revierausschusse  zur  Einsicht  der  Bergwerksbesitzer
  stets  bereit  zu  halten.  Nach  erfolgter  Aufstellung  ist  dieß  vom  Revierausschusse
nech  besonders  im  Amteblatte  zweimal  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen,  etwaige
Reclamationen  längstens  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem  Revierausschusse  schriftlich  anzubringen.
  Reclamationen,  welche  nach  Ablauf  dieser  Frist  eingehen,  bleiben  unbeachtet.  Dagegen
hat  über  rechtzeitig  angebrachte  Reclamationen  zunächst  das  Bergamt,  welchem  dieselben
vom  Revierausschusse  sofort  nach  Ablauf  des  Schlußtermins  anzuzeigen  sind,  binnen  vierzehn
Tagen  zu  entscheiden.
        <pb n="1379" />
        —  1321  —

103.  Wenn  im  Laufe  des  Jahres  eine  Wahl  oder  sonstige  Beschlußfassung  Seiten
der  Bergwerksbesitzer  stattfinden  soll,  so  hat  der  Revierausschuß  zu  diesem  Zwecke  jedesmal
zuvor  die  Stimmenliste  insoweit  zu  vervollständigen  und  beziehendlich  abzuändern,  als  darin
einerseits  die  zu  dieser  Zeit  im  Betriebe  befindlichen,  aber  im  vorhergegangenen  Jahre  unbelegt
oder  noch  nicht  verliehen  gewesenen  Berggebäude  mit  Einer  Stimme  aufzunehmen,  andererseits
die  im  vorhergegangenen  Jahre  belegt  gewesenen,  aber  zur  Zeit  nicht  mehr  im  Betriebe  stehenden
  oder  inmittelst  auflässig  gewordenen  Berggebäude  in  Wegfall  zu  bringen  sind.

Das  Bergamt  hat  zu  diesem  Behufe  dem  Revierausschusse  jedesmal  auf  dessen  Ersuchen
die  seit  Abgabe  der  im  §  99  der  gegenwärtigen  Verordnung  erwähnten  Uebersicht  eingetretenen
Veränderungen  mitzutheilen  und  dabei  zugleich  diejenigen  zur  Zeit  vorhandenen  Berggebäude
zu  bezeichnen,  von  denen  ihm  bekannt  geworden  ist,  daß  sie  im  Laufe  des  Jahres  in  oder
außer  Betrieb  gesetzt  worden  sind.

Der  Revierausschuß  hat  die  Bergwerksbesitzer  bei  Veranstaltung  der  bezüglichen  Abstimmung
  von  den  hiernach  an  der  Stimmenliste  nachträglich  vorgenommenen  Abänderungen
und  Ergänzungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

104.  In  den  Einladungen  zu  Versammlungen  sind  die  Berathungsgegenstände  der:
selben  allgemein  anzugeben.

Erfolgt  die  Einladung  zu  einer  Versammlung  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  so  hat
sie  vermittelst  dreimaligen  Einrückens  in  die  Leipziger  Zeitung  und  in  das  Amtsblatt  dergestalt
zu  geschehen,  daß  sie  das  erste  Mal  mindestens  drei  Wochen  vor  dem  Termine  zu  erlassen  ist.

Soll  die  Abstimmung  in  einer  Versammlung  schriftlich  geschehen,  so  muß  sie  auf,  von
dem  Revierausschusse  numerirten  und  abgestempelten,  die  Zahl  der  repräsentirten  Stimmen
enthaltenden  Stimmzetteln  erfolgen.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  einer  Versammlung  sind  gerichtliche  oder  notarielle
  Protocolle  aufzunehmen  und  aufzubewahren.

*  105.  Die  Abstimmung  auf  schriftliche  Umfrage  ist  innerhalb  einer  bestimmten,  im
Patente  festzusetzenden  Frist  —  je  nach  der  vom  Revierausschusse  im  concreten  Falle-  getrofsenen
  Wahl  —  entweder  unter  dem  Patente,  nach  Befinden  auch  mittelst  eigenhändig  unterzeichneter
  und  an  den  Revierausschuß  abzugebender  Schreiben,  oder  aber  vermittelst,  nach
§  104  beglaubigter,  mit  dem  Patente  zugestellter  und  nach  erfolgter  Ausfüllung  an  den
Revierausschuß  zurückzugebender  Stimnzettel  zu  bewirken.

Nach  Ablauf  der  für  die  Abstimmung  gestellten  Frist  hat  der  Revierausschuß  in  einer
Sitzung  die  Stimmen  auszuzählen  und  das  dießfallsige  Ergebniß,  beziehendlich  nebst  den
Stimmzetteln  zu  Protocoll  zu  nehmen.

§s  106.  Der  Anzeige,  welche  der  Revierausschuß  jedesmal  über  das  Ergebniß  der  Wahl
ven  Ausschußmitgliedern  und  Ersatzmännern  an  das  Bergamt  zu  erstatten  hat,  sind  die  bezüglichen
  Unterlagen  beizufügen.
        <pb n="1380" />
        Zu  88  108
bis  110.

—  1322  —

Das  Bergamt  hat  denjenigen  Ortsverwaltungsbehörden,  unter  deren  Aufsicht  die  Revierknappschaftscassen
  stehen,  Mittheilung  über  die  Personen  der  Revierausschußmitglieder  und
Ersatzmänner  und  über  die  bei  denselben  vorkommenden  Veränderungen  zu  machen.

107.  Das  Ausscheiden  eines  Ausschußmitglieds  oder  Ersatzmanns  während  der
Amtsdauer,  sowie  die  zeitweilige  Ergänzung  der  Ersatzmänner  durch  den  Revierausschuß  ist
vom  Letzteren  jedesmal  sofort  dem  Bergamte  anzuzeigen.

108.  Beis  für  die  Revieranstalten  neue  Regulative  oder  Nachträge  zu  solchen  aufgestellt
  worden  sind,  bleiben  die  für  die  Revieranstalten  bestehenden  Regulative,  insoweit  sie
nicht  durch  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Berggesetzes  und  der  gegenwärtigen  Verordnung
Aenderung  erleiden,  in  Kraft.

Vorschläge  zu  Abänderungen  der  bestehenden  Regulative  können  ebensowohl  vom  Revierausschusse
  aun  das  Bergamt,  als  von  diesem  an  jenen  gebracht  werden.

Bei  Revierbetriebsanstalten  und  Cassen  (6J  110  des  Gesetzes)  hat  jedoch  das  Bergamt
zuvor  die  Zustimmung  des  Finanzministeriums  zu  den  fraglichen  Abänderungen  einzuhelen.
Ueber  Meinungsverschiedenheiten,  welche  in  dieser  Beziehung  zwischen  dem  Bergamte  und
Revierausschusse  entstehen,  entscheidet  das  Finanzministerium.

Die  sestgestellten  Nachträge  oder  neuen  Regulative  sind  von  dem  Revierausschusse  zu  vollziehen
  und  von  dem  Bergamte  mit  dem  Genehmigungsdecrete  zu  versehen.

Wegen  Abänderung  der  Regulative  der  Revierknappschaftscassen  siehe  9  92  und  93
dieser  Verordnung.

109.  In  den  Regulativen  für  die  Revieranstalten  muß  insbesondere  genaue  Bestimmung
  getroffen  werden:

a)  über  die  Art  der  sicheren  Aufbewahrung  der  Vermögensbestäude,  über  die  werbende
Anlegung  von  Baarbeständen,  über  die  für  Gelderhebungen  zu  beobachtende  Form,  über  die
den  betreffenden  Revierbeamten  und  Officianten  zu  belassende  Handcasse  und  über  die  von
Seiten  des  Revierausschusses  vorzunehmenden  Revisionen  der  Vermögensbestände,

b)  über  das  Verfahren  bezüglich  der  Ablegung,  Defectur  und  Justification  der  Rechnungen
  für  die  Revieranstalten  und

Jc)  über  die  im  Dienstcontracte  zu  bestimmende  Kündigungsfrist  und  nach  Befinden
Cautionsleistung  der  anzustellenden  Beamten  und  Officianten.

*  110.  Die  Revierausschüsse  sind  verbunden,  die  von  den  Rechnungsführern  der  Revieranstalten
  abzulegenden  Rechnungen  der  Aufsichtsbehörde  in  den  hierzu  bestimmten  Terminen,
sowie  außerdem  auf  Erfordern  zu  jeder  anderen  Zeit  zur  Ein=  und  Durchsicht  vorzulegen  und
derselben  jede  verlangte  Auskunft  und  Nachweisung  zu  ertheilen.
        <pb n="1381" />
        —  1323  —

Auch  haben  sie  alljährlich  eine  Uebersicht  über  den  Stand  und  die  Verwaltung  der  Revier—
anftalten  nicht  nur  der  Aufsichtsbehörde  mitzutheilen,  sondern  auch  in  geeigneter  Weise  zur
Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen.

Sie  haben  ferner  für  Aufbewahrung  der  defectirten  Rechnungen  über  die  Revieranstalten
zu  sorgen.

111.  Die  Revierausschüsse  haben  Pläne  und  Etats  über  den  Betrieb  und  Haushalt
der  Revier-Stölln  und  Wasserversorgungsanstalten  auf  gewisse,  nach  Maßgabe  der  einschlagenden
  thatsächlichen  Verhältnisse  zu  vereinbarende  oder,  da  nöthig,  vom  Finanzministerium  festzusetzende
  Zeiträume  beim  Bergamte  zur  Prüfung  und  Genehmigung  einzureichen;  die  Einreichung
  ist  jedesmal  längstens  vier  Wochen  vor  Beginn  der  betreffenden  Betriebsperiode  zu
bewirken.

In  den  Betriebsplänen  ist  anzugeben,  was  in  der  vorliegenden  Betriebsperiode  bei  den
einzelnen  Stölln  und  Anstalten  an  neuen  Ausführungen,  an  Reparaturen,  an  Unterhaltungsund
  an  Fortstellungsarbeiten  unternommen  werden  soll.  In  den  Etats  ist  unter  den  Einnahmen

  insbesondere  die  Höhe  der  von  den  betheiligten  Werksbesitzern  auf  die  Betriebsperiode
  einzufordernden  Beiträge  festzustellen.

Wenn  im  Laufe  der  Betriebsperiode  Abweichungen  an  dem  Betriebsplane  vorgenommen
werden  sollen,  so  hat  der  Revierausschuß  vor  deren  Vornahme  dem  Bergamte  einen  bezüglichen
Modificationsplan  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

Abweichungen,  welche  in  Folge  unvorhergesehener  Ereignisse  nethwendig  werden  und  keinen
Aufschub  erleiden  dürfen,  können  zwar  ohne  bergamtliche  Genehmigung  in  Angriff  genommen
werden,  sind  jedoch  sofort  dem  Bergamte  anzuzeigen.

112.  Anträge  der  Bergwerksbesitzer  auf  Zutheilung  des  Benutzungsrechts  an  Wasserkräften
  aus  den  Revierwasserversorgungsanstalten  sind  an  den  Revierausschuß  zu  richten.
Letzterer  hat  darauf  —  und  zwar  bei  der  Freiberger  Revierwasserlaufsanstalt  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Vertreter  der  Generalschmelzadministration  —  Entschließung  zu  fassen  und

solche,  gleichviel  ob  sie  bei=  oder  abfällig  ausfällt,  jedesmal  dem  Bergamte  zur  Prüfung  und
nach  Befinden  Genehmigung  vorzulegen.

Ueber  die  mit  bergamtlicher  Genehmigung  erfolgte  Uebertragung  des  Rechtes  zur  Benutzung
  von  Wassern  aus  den  Revierwasserversorgungsanstalten  sind  Ueberlassungsurkunden  von
den  Revierausschüssen  auszufertigen  und  von  dem  Bergamte  mit  dem  Genehmigungsdecrete
zu  versehen.  Ingleichen  sind  hierüber  sowohl  bei  dem  Bergamte,  als  auch  bei  den  Revierausschüssen
  übersichtliche  Verzeichnisse  zu  halten,  welche  sich  bei  der  Freiberger  Revierwasserlaufsanstalt
  an  das  zeither  regulativmäßig  vom  Oberbergamte  geführte  und  künftig  bei  dem  Bergamte
  aufzubewahrende  Ueberlassungsbuch  anzuschließen  haben.
        <pb n="1382" />
        Zu  §  112.

1324  —

*113.  Bei  der  Freiberger  Revierwasserlaufsanstalt  können  Vorschläge  für  Kürzung
der  Aufschläge  wegen  unzureichenden  Wasservorraths  und  für  Bestimmung  der  Reihenfolge,
nach  welcher  die  betheiligten  Werke  die  Kürzung  erleiden  sollen,  sowie  für  Wiederaufhebung
der  Kürzung  sowohl  vom  Revierausschusse  —  und  zwar,  insoweit  hierbei  die  fiscalischen  Hüttenwerke
  betroffen  werden,  in  Gemeinschaft  mit  dem  zur  dießfallsigen  Berathung  zuzuziehenden
Vertreter  der  Generalschmelzadministration  —  dem  Bergamte,  als  auch  vom  Letzteren  dem
Ersteren  gemacht  werden.

Die  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Bergamte  und  dem  Revierausschusse
erforderliche  Entscheidung  des  Finanzministeriums  ist  von  dem  Bergamte  mit  möglichster
Beschleunigung  einzuholen.

Bis  zu  Eingang  dieser  Entscheidung  hat  es  bei  dem  bisherigen  Zustande  zu  verbleiben.

114.  Die  nach  §  110,  Abs.  4  des  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  des  Bergamts
  ist  von  diesem  durch  Decret  zu  beurkunden.

115.  Die  Acten,  welche  vor  den  Bergbehörden  in  Betreff  der  bisher  unter  deren
Verwaltung  gestandenen  Revieranstalten  ergangen  sind,  sowie  deren  Archivrisse,  sind  bei  dem
Bergamte  aufzubewahren.

Das  Bergamt  hat  aber  den  Revierausschüssen  auf  Verlangen  diese  Acten  und  Risse  zur
Einsicht  vorzulegen  oder  mitzutheilen,  sowie  denselben  daraus  die  zur  Fortführung  der  Geschäfte
erforderliche  Auskunft  und  Nachweisung  zu  geben.

116.  Nach  erfolgter  Aufhebung  der  gesetzlichen  Vorschriften  im  §  88  des  Gesetzes
vom  22.  Mai  1851  und  im  Punkt  g  des  jenem  Gesetze  beigedruckten  Regulativs  D  hat
die  wegen  Defectur  und  Aufbewahrung  der  Grubenrechnungen  bestandene  Einrichtung,  unter
entsprechender  Abänderung  der  regulativmäßigen  Bestimmungen,  fortzubestehen,  dafern  und
so  lange  nicht  ihre  Aufhebung  in  der  im  6  111  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vorgesehenen
Weise  von  den  betheiligten  Bergwerksbesitzern  beschlossen  und  vom  Finanzministerium  genehmigt
  worden  ist.

Dasselbe  gilt  auch  für  solche  andere  gemeinsame  Einrichtungen,  auf  welche  sich  die  im
112  des  Gesetzes  gedachten  Geschäfte  und  Dienste  beziehen,  z.  B.  für  das  Probiren  der
Erze,  für  das  Maschinenwesen  u.  s.  w.

117.  Bezüglich  der  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  185  1
mit  der  Staatsdienereigenschaft  angestellt  gewesenen  und  nach  §  166  jenes  Gesetzes  von  den
Revierausschüssen  übernommenen  Revierbeamten  und  Officianten  bleiben  die  Bestimmungen
im  §  127  der  zu  dem  gedachten  Gesetze  gehörigen  Ausführungsverordnung  vom  16.  De
cember  185  1  in  Kraft.
        <pb n="1383" />
        —  1325  —

Zu  Abschnitt  VII.

8118.  Bezüglich  der  bereits  bestehenden  Erbstölln  und  der  noch  zu  verleihenden  ver—
stuften  dergleichen  Stölln  werden  zu  Abschnitt  VII  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1851  fol—
gende  Vorschriften  ertheilt:

Zu  8  178  jenes  Gesetzes.  Ob  ein  Stolln  mit  einem  höheren,  als  dem  vorgeschriebenen
Ansteigen  betrieben,  oder  ob  ihm  eine  höhere  Sohle,  als  er  vom  Mundloche  an  hat,  gegeben
werden  dürfe,  hat  das  Bergamt  danach  zu  bemessen,  ob,  wenn  dieß  auch  im  Interesse  des  Stöll—
ners  liegt,  doch  dadurch  den  betheiligten  Fundgruben  nicht  ein  wesentlicher  Nachtheil  erwächst,
und  es  ist  hierbei  namentlich  auch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  der  Nachtheil  der  Verringer—
ung  der  Teufe,  welche  der  Stolln  den  Fundgruben  einbringt,  nicht  durch  den  Vortheil  der  größe—
ren  Schnelligkeit,  mit  welcher  der  Stolln  in  die  Fundgrube  einkommt,  überwogen  wird.  Eine
Abweichung  von  der  gesetzlichen  Regel  (8  178)  wird  z.  B.  in  den  Fällen  häufig  statthaft
erscheinen  können,  wenn  ein  Stöllner  bereits  vorhandene  Strecken  gangbaren  oder  ungangbaren
Bergbaues,  deren  Sohlen  höher  liegen,  als  die  des  Stollns,  als  Stollutouren  benutzen  will.

Wenn  Flügelörter  angesetzt  werden,  hat  das  Bergamt  zu  ermessen,  mit  welchem  Ansteigen
sie  von  ihrem  Ansitzpunkte  an  getrieben  oder  welche  höhere  Sohle  ihnen  gegeben  werden  muß,
damit  nicht  die  Flügelwasser  durch  die  Wasser  des  Hauptstollns  zurückgestaut  werden  und  den
Fundgruben  Nachtheile  dadurch  erwachsen.  Der  Stollner  ist  anzuhalten,  den  Betrieb  der
Flügelörter  nach  den  dießfallsigen  Bestimmungen  des  Bergamts  zu  führen  und,  wenn  er  denselben
  nicht  nachkommt,  ist  ihm  der  Betrieb  der  betreffenden  Flügelörter  gänzlich  zu  untersagen.

Zu  §  206  jeues  Gesetzes.  Die  Arbeit  auf  dem  Stolln  ist  nur  an  den  Sonn=  und
Festtagen  auszusetzen.

Zu  §  207  jenes  Gesetzes.  Das  Bergamt  hat  das  Verstufen  durch  Einhauen  eines
Zeichens  in  das  Gestein  des  Stollns  an  dem  Punkte,  wo  für  den  Erbstöllner  das  Eigenthum
an  dem  Stolln  oder  das  Recht  zu  dessen  Weiterbetriebe  aufhört,  bewirken  zu  lassen  und  genaue
Nachricht  hierüber  zu  den  Acten  zu  bringen,  sowie  den  Erbstöllner  über  sein  Anerkenntniß  der
erfolgten  Verstufung  zu  Protocoll  zu  befragen.

119.  Für  die  Muthzettel  und  Verleihungsurkunden  in  Bezug  auf  verstufte  Erbstölln

  sind  die  beiliegenden  Schemata  unter  VII  A  und  VIII  A  und  beziehendlich  unter
VIIB  und  VIII  B  zum  Anhalten  zu  nehmen.

Zu  §  121.

—

Von  den  Verleihungsurkunden  über  verstufte  Erbstölln  sind  auch  fernerhin  beglaubigte  —

Abschriften  in  die  Verleihbücher  (§  44  des  Gesetzes)  mit  aufzunehmen.

Zu  Abschnitt  VIII.
Zu  Capitel  I.

*  120.  Anträge  auf  Ueberlassung  von  Grundeigenthum  oder  Bestellung  einer  Dienst=  Zu  88  133

barkeit  sind  bei  dem  Bergamte  anzubringen.
1868.  177

bis  138.
        <pb n="1384" />
        Zu  88  139
bis  141.

Zu  §  143.

1326  —

Behufs  der  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  der  Ueberlassung  hat  das  Bergamt
unter  Zuziehung  der  Betheiligten  Erörterung,  nach  Befinden  an  Ort  und  Stelle,  anzustellen
und  hierbei  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  Theile  eines  Grundstücks  mit  dem  geringsten
Nachtheile  für  den  Grundeigenthümer  unbeschadet  des  vorliegenden  bergmännischen  Zweckes
überlassen  oder  dienstbar  gemacht  werden  können.

Handelt  es  sich  um  fiscalisches  Grundeigenthum,  so  hat  das  Bergamt  die  betreffende
fiscalische  Verwaltungsbehörde  von  dem  gestellten  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen  und  Letztere
hat  nach  abgehaltener  Localexpedition  Instruction  vom  Finanzministerium  einzuholen.

Die  bergamtliche  Entscheidung  ist  dem  Bergwerksbesitzer  und,  in  dem  Falle,  daß  die  Nothwendigkeit
  der  Ueberlassung  Anerkennung  findet,  dem  Grundeigenthümer  zu  eröffnen.

&amp;amp;121.  Ist  die  Nothwendigkeit  durch  die  Entscheidung  der  Bergbehörde  anerkannt,  so
hat  das  Bergamt  den  Ueberlassungsantrag  nebst  der  nurgedachten  Entscheidung  zur  Kenntniß
der  Ortsverwaltungsbehörde  zu  bringen,  worauf  nach  §#  134.  fg.  des  Gesetzes  das  Weitere
vorzukehren  ist.

Können  das  Bergamt  und  die  Ortsverwaltungsbehörde  sich  zu  einer  übereinstimmenden
Entschließung  nicht  vereinigen,  so  haben  sie  ihre  abweichenden  Ansichten  in  einem  gemeinschaftlichen
  Berichte  den  betreffenden  Ministerien  vorzutragen.

&amp;amp;122.  Die  bei  dem  Ueberlassungsverfahren  concurrirenden  Behörden  haben  sich  zu
bemühen,  durch  Vergleichsverbandlungen  der  Einleitung  und  beziehendlich  Fortstellung  dieses
Verfahrens  vorzubeugen.

Zu  Capitel  II.

123.  Das  Bergamt  hat  den  Grundstücksbesitzern  und  Denjenigen,  welche  Gebäude
oder  Anlagen  an  der  Erdoberfläche  besitzen  oder  errichten  wollen,  dafern  sie  ihr  Interesse  genügend
  darzuthun  vermögen,  auf  deren  Anfrage  Auskunft  über  die  locale  Verbreitung  der
gegenwärtigen  und  zukünftigen  Grubenbaue  und  beziehendlich  Hülfsbaue  im  Vergleiche  zu  der
Lage  der  betreffenden  Grundstücke,  Gebäude,  Anlagen,  Quellen,  Teiche  und  sonstigen  Gegenstände
  der  Berechtigung  an  der  Oberfläche  zu  ertheilen.

Soweit  diese  Auskunft  ohne  Weiteres  auf  Grund  der  im  bergamtlichen  Archive  befindlichen
  und  dem  Anfragenden  zur  Einsichtnahme  vorzulegenden  Grubenrisse  und  sonstigen  bereits
  vorhandenen  Unterlagen  gegeben  werden  kann,  ist  sie  kostenfrei  zu  ertheilen.  Machen
sich  dagegen  hierzu  besondere  markscheiderische  Erörterungen  nothwendig,  so  sind  solche,  falls
der  Grundbesitzer  2c.  auf  dießfallsige  Bescheidung  auf  deren  Vornahme  ausdrücklich  anträgt,
auf  Kosten  dieses  Antragstellers  —  vorbehältlich  seines  etwaigen  Anspruchs  auf  deren  Erstattung
  durch  die  Gegenpartei  —  zu  bewirken.

&amp;amp;124.  Wenn  dem  Bergamte  bekannt  ist,  daß  an  der  Oberfläche  eines  gemutheten
Grubenfeldes  Anlagen  der  im  §  141  des  Gesetzes  gedachten  Art  errichtet  werden  sollen,  in
        <pb n="1385" />
        —  1327  —

deren  Interesse  eine  Beschränkung  des  beabsichtigten  Grubenbetriebs  nothwendig  erscheinen
könnte,  so  hat  dasselbe  zunächst  in  Gemeinschaft  mit  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  die
dießfalls  erforderlichen  Erörterungen  unter  Gehör  der  Betheiligten  anzustellen  und  die  hierbei
sich  etwa  als  nöthig  herausstellenden  Beschränkungen  des  Grubenbetriebs  dem  Bergwerksunter—
nehmer  bei  der  Verleihung  aufzulegen.

*125.  Neben  den  hier  angezogenen  Bestimmungen  des  Gewerbegesetzes  vom  15.  October
  1861  ist  die  fernere  Bestimmung  im  §  10  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  (Seite
337  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  zu  beachten.

§126.  Die  gemischte  Behörde  hat  in  den  im  6  147  des  Gesetzes  bezeichneten  Fällen
bei  Ausmittelung  der  Entschädigung  bezüglich  der  Zuziehung  und  Wahl  der  hierzu  erforderlichen
  Sachverständigen  den  §  135  des  Gesetzes  zum  Anhalten  zu  nehmen.

Zu  Abschnitt  IX.

127.  Für  die  einstweilige  Benutzung  von  Bergwerkswassern  der  im  §  153  des
Gesetzes  gedachten  Art  zu  anderen  als  bergmännischen  Zwecken  ist  von  Demjenigen,  welchem
sie  gestattet  wird,  ein  Canon,  dessen  Betrag  vom  Bergamte,  nach  dem  von  demselben  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Revierausschusse  und  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums  aufzustellenden
  allgemeinen  Maßstabe,  festzustellen  und  in  der  Ueberlassungsurkunde  anzugeben  ist,
an  die  zu  dessen  Vereinnahmung  regulativmäßig  bestimmte  Reviercasse  zu  entrichten.

&amp;amp;128.  Wenn  dergleichen  Bergwerkswasser,  welche  bereits  zu  anderen  als  Bergwerkszwecken
  überlassen  gewesen  sind,  bei  eintretender  Veränderung  in  der  Person  des  Benutzenden,
von  einem  Dritten  von  Neuem  für  nicht  bergmännische  Zwecke  begehrt  werden,  so  hat  das
Bergamt  zuvörderst  den  Nachfolger  im  Besitze  desjenigen  Grundstücks,  welchem  die  Benutzung
dieser  Wasser  bis  dahin  zu  Gute  gekommen  ist,  unter  Stellung  einer  angemessenen  Frist  zu
befragen,  ob  er  die  Wasser  in  der  bisherigen  Weise  fortbenutzen  und  deshalb  gleichfalls  um
Uebertragung  des  einstweiligen  Benutzungsrechts  nachsuchen  wolle.  Wird  von  ihm  ein  solches
Gesuch  gestellt,  so  ist  dasselbe  von  dem  Bergamte  bei  der  über  den  ersterwähnten  Antrag  zu
fassenden  Entschließung  mit  in  Erwägung  zu  ziehen.

*129.  Eine  Exemtion  der  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wasser  von  den  Bestimmungen
  des  Abschnitts  IX  des  Gesetzes  und  eine  Gleichstellung  derselben  mit  den  fließenden
Wassern  kann  dann  bestimmt  werden,  wenn  eine  Benutzung  dieser  Wasser  zu  Bergwerkszwecken,
sowie  eine  Benutzung  der  Grubenbaue,  in  welchen  dieselben  erschroten  worden  sind  und  bis  zu
Tage  ausfließen,  für  Bedürfnisse  des  Bergbaues  weder  zur  Zeit  stattfindet,  noch  mit  Wahrscheinlichkeit
  jemals  für  die  Zukunft  zu  erwarten  steht.

Das  Bergamt  hat  deshalb  in  den  Fällen,  wo  um  nicht  bergmännische  Benutzung  erschrotener
  Wasser  nachgesucht  oder  dieserhalb  Anregung  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  gethan

1777

Zu  §  145.

Zu  §  147.

Zu  §  155.

Zu  §  156.
        <pb n="1386" />
        Zu  §  157.

Zu  §  158.

Zu  8§§  155,
156,  157  und
181.

—

Zu  §  168.

—  1328  —

worden  ist,  und  ihm  die  vorerwähnten  Voraussetzungen  vorhanden  zu  sein  scheinen,  beziehendlich
  nach  Gehör  desjenigen  Bergwerksbesitzers,  in  dessen  Grubenfelde  der  betreffende  verlassene
Grubenbau  sich  befindet  (vergl.  §  39,  Abs.  2  des  Gesetzes),  wegen  der  Unbedenklichkeit  solcher
Ausnahmen  mit  den  Revierausschüssen  sich  zu  vernehmen  und  das  dießfallsige  Ergebniß  dem
Finanzministerium  gutachtlich  anzuzeigen.

Wird  darauf  eine  Abweichung  von  den  berggesetzlichen  Bestimmungen  für  die  fraglichen
Wasser  genehmigt,  so  hat  das  Bergamt  die  Ortsverwaltungsbehörde,  den  Besitzer  des  Grundstücks,
  auf  welchem  die  Wasser  zu  Tage  austreten,  und  beziehendlich  den  Bergwerksbesitzer,  in
dessen  Grubenfelde  der  verlassene  Grubenbau  sich  befindet,  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen,  sowie
den  Gesuchsteller  hiernach  zu  bescheiden.

*  130.  Für  die  Benutzung  der  im  §  153  des  Gesetzes  gedachten  Wasser  zu  bergmännischen
  Zwecken  ist  von  dem  Beliehenen  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

131.  Bei  den  Verleihungen  ist  der  Ort,  auf  welchem,  und  das  Gefälle,  in  welchem
das  Wasser  von  dem  Beliehenen  benutzt  werden  kann,  nicht  blos  im  Allgemeinen  und  der
Größe  nach,  sondern  namentlich  auch  nach  dem  Fassungspunkte  und  der  Abflußsohle  genau  zu
bezeichnen.

*132.  Das  Bergamt  hat  in  die  allgemeinen  Verleihbücher  (§&amp;amp;  44  des  Gesetzes),  oder,
insoweit  besondere  Wasserverleihbücher  bestehen,  in  diese  beglaubigte  Abschriften  von  allen  bergamtlichen
  Urkunden  über  Verleihungen  und  Ueberlassungen  von  Wassern  ohne  Unterschied  nach
der  Zeitfolge  einzutragen.

#133.  Von  dem  Bergamte  sind  die  bereits  eingeführten  Wasserlehnbücher  nach  dem
beiliegenden  Schema  unter  IX  dergestalt  fortzuführen,  daß  darin  unter  Abtheilung  I1  auch
fernerhin  die  Verleihungen  sowohl  von  Bergwerkswassern,  als  auch  von  anderen  als  durch
den  Bergbau  erschrotenen  Wassern  zu  Bergwerkszwecken  (vergl.  §§  157  und  181  des  Gesetzes)
  mit  gebucht  werden  und  unter  Abtheilung  III,  anstatt  der  in  Wegfall  zu  bringenden
bieherigen  Uebersicht  über  die  aus  auflässigen  Stölln  und  Gruben  abfließenden  und  nicht  verliehenen
  Wasser,  eine  Uebersicht  über  die  ausnahmsweise  den  fließenden  Wassern  gleichgestellten
erschrotenen  Wasser  (vergl.  9  156  des  Gesetzes)  gegeben  wird.

Zu  Abschnitt  X.

134.  Bei  dem  Erzbergbaue  kann  das  Bergamt  die  Lossagung  von  Theilen  des  Grubenfeldes,
  welche  sich  weder  an  anderweit  verliehenes,  noch  an  freies  Grubenfeld  anschließen,
in  den  Fällen  gestatten,  wenn  entweder  anzunehmen  ist,  daß  in  solchen  Parzellen  metallische
Mineralien  nicht  vorhanden  sind  oder,  wenn  die  Parzellen  groß  genug  sind,  daß  in  denselben
ein  selbstständiger  Bergbau  unternommen  werden  kann.
        <pb n="1387" />
        —  1329  —

135.  Wenn  ein  Bergbaurecht  hinsichtlich  der  Stein-  oder  Braunkohlen  bei  dem  Berg—
amte  aufgegeben  wird,  so  hat  dasselbe,  bevor  es  nach  §  169  des  Gesetzes  verfährt,  sich  Nachweis
  über  das  Vorhandensein  dieses  Bergbaurechts  geben  zu  lassen,  falls  dieser  Nachweis
nicht  bereits  früher  geliefert  worden  ist.

136.  Die  im  ersten  Absatze  des  6  169  des  Gesetzes  vorgeschriebene  öffentliche  Bekanntmachung
  ist  in  der  Leipziger  Zeitung  und  in  dem  betreffenden  Amtsblatte  zu  erlassen.

In  dieser  Bekanntmachung  sowie  in  der  angeordneten  Notification  an  die  hypothekarischen
Gläubiger  und  beziehendlich  an  den  Grundeigenthümer  ist  auf  den  vorerwähnten  Paragraphen
und  auf  die  aus  demselben  folgende  Berechtigung  der  Gläubiger  ausdrücklich  hinzuweisen.

137.  Ist  kein  Antrag  auf  Versteigerung  erfolgt  oder  bei  der  Versteigerung  kein  Gebot
erlangt  worden,  so  ist  von  der  Gerichtsbehörde  alsbald  dem  Bergamte  Mittheilung  hiervon
zu  machen.

Das  Bergamt  hat  darauf  das  aufgegebene  oder  entzogene  Bergbaurecht  für  erloschen  zu
erklären  und  die  Ortsverwaltungsbehörde,  sowie  den  bisherigen  Bergwerksbesitzer  und  beim
Kohlenbergbaue  überdieß  den  Grundeigenthümer,  Letzteren  unter  Bezugnahme  auf  §  170  des
Gesetzes  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen.  #

In  allen  Fällen  hat  aber  das  Bergamt,  sobald  es  ein  Bergbaurecht  für  erloschen  erklärt

hat,  sofort  und  unmittelbar  nachher  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  hiervon  Nachricht
zu  geben.

&amp;amp;138.  Das  Bergamt  hat  darauf  zu  sehen,  daß  die  Bergwerksbesitzer  die  von  ihnen
losgesagten  oder  ihnen  entzogenen  Berggebäude  bis  dahin,  wo  entweder  das  betreffende  Berggebäude
  durch  Versteigerung  in  eines  Anderen  Besitz  übergeht,  oder  das  bezügliche  Bergbaurecht
  für  erloschen  erklärt  wird,  in  einem  solchen  Stande  erhalten,  wie  dieß  nach  6  57  der
gegenwärtigen  Verordnung  bei  zeitweilig  eingestellten  Berggebäuden  erforderlich  ist.

*139.  Zeigt  sich  bei  der  nach  dem  Erlöschen  eines  Bergbaurechts  sofort  auf  dem  auflässig
  gewordenen  Berggebäude  vorzunehmenden  bergamtlichen  Befahrung,  daß  daselbst  früher
oder  später  Tagebrüche  oder  sonstige  Gefahren  für  die  Oberfläche  oder  deren  Bewohner  oder
für  andere  Berggebäude  entstehen  können,  so  sind  die  zeitherigen  Bergwerksbesitzer  anzuhalten,
innerhalb  einer  angemessenen  Frist  die  zu  Abwendung  dieser  Gefahren  erforderlichen  Maßregeln
  in  einer  dauernd  sicherstellenden  Weise  zu  treffen.  Im  Unterlassungsfalle  hat  das

Bergamt  solche  zu  treffen  und  den  Kostenbetrag  aus  dem  Vermögen  der  zeitherigen  Bergwerksbesitzer
  beizutreiben.

140.  Wenn  Beschädigungen  der  Oberfläche  durch  verlassene  Grubenbaue  im  unverliehenen
  Grubenfelde  vorkommen,  so  hat  das  Bergamt  den  letzten  Bergwerksbesitzer  zu  unverweilter

  Treffung  der  zu  Verhütung  weiterer  Schäden  polizeilich  erforderlichen  Vorkehrungen
anzuhalten.

Zu  §  169.

Zu  §  171.
        <pb n="1388" />
        Zu  §  173.

—  1330  —

Für  den  Fall,  daß  jener  letzte  Bergwerksbesitzer  nicht  mehr  vorhanden,  oder  von  ihm
nichts  zu  erlangen  sein  sollte,  bleibt  die  Entschließung  darüber,  ob  die  Uebertragung  der  Kosten
für  die  nothwendigen  polizeilichen  Vorkehrungen  aus  besonderen  Rücksichten  aus  Staatsmitteln
stattfinden  solle,  der  jedesmaligen  Erwägung  vorbehalten;  das  Bergamt  hat  deshalb  hierüber
im  concreten  Falle  gutachtlichen  Bericht  an  das  Finanzministerium  zu  erstatten.

Daß,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  das  Bergamt  zu  interveniren  und  die  Kosten  verlagsweise
  zu  bestreiten  habe,  wird  durch  Vorstehendes  nicht  ausgeschlossen.

14  1.  Uebertretungen  des  Verbots  im  §&amp;amp;  172  des  Gesetzes  werden  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  5  Thalern  —.  —  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt.

Das  Bergamt  hat  die  Genehmigung  zu  versagen,  wenn  die  beabsichtigte  Veränderung
oder  Wasserableitung  Gefahr  für  die  Oberfläche  und  deren  Bewohner  oder  für  benachbarte
Berggebäude  herbeizuführen  droht,  oder  wenn  das  Unterbleiben  der  Veränderung  aus  Rücksicht
auf  eine  künftige  Wiederaufnahme  des  Berggebäudes  wünschenswerth  erscheint.

*142.  In  den  Fällen,  wo  um  Genehmigung  zu  Einebnung  einer  ungangbaren  Halde
nachgesucht  wird,  welche  innerhalb  eines  verliehenen  Grubenfeldes  liegt,  hat  das  Bergamt  vor
Fassung  einer  Entschließung  den  Besitzer  dieses  Grubenfeldes  darüber  zu  hören,  ob  demselben
ein  Bedenken  gegen  die  beabsichtigte  Einebnung  beigehe.

*  143.  Bevor  das  Bergamt  auf  ein  angebrachtes  Gesuch  die  Einebnung  ungangbarer
Halden  genehmigt,  hat  es  über  die  Lage  und  den  Umfang  derselben,  sowie  über  deren  Ursprung
Lachricht  aufzubewahren,  dafern  dieß  aus  polizeilichen  Rücksichten  nothwendig  oder  für  den
späteren  Wiederangriff  des  Bergbaues  von  Wichtigkeit  erscheint.  Zu  diesem  Zwecke  hat  es,
nachdem  der  Gesuchsteller  sich  zur  Uebernahme  der  durch  diese  Vorkehrungen  erforderlichen
Kosten  bereit  erklärt  hat,  das  Nöthige  zu  den  Acten  und  auf  den  betreffenden  Gruben=  und
Revierrissen  bemerken,  die  fraglichen  Räume  nach  Befinden  durch  Marksteine  bezeichnen  zu
lassen  und  bei  den  Grund=  und  Hypothekenbehörden  zu  beantragen,  daß  davon  im  Grundund
  Hypothekenbuche  auf  dem  Folium  des  Grundstücks,  unter  Angabe  der  Lage  und  ohngefähren
  Größe  der  Räume,  Bemerkung  gemacht  werde  (vergl.  §  118  der  Verordnung  vom
9.  Januar  1865).

Ueber  die  ertheilte  bergamtliche  Genehmigung  ist  dem  Gesuchsteller  eine  Bescheinigung
auszustellen,  welche  von  demselben  vor  dem  Beginne  der  Einebnung  der  Ortsverwaltungsbehörde
  vorzuzeigen  ist.

*  144.  Das  Bergamt  hat  über  die  Halden,  deren  Einebnung  von  ihm  genehmigt
worden  ist,  ein  nach  den  Gemeindefluren  abzutheilendes  tabellarisches  Verzeichniß  zu  halten,
in  welchem  der  frühere  Ursprung,  sowie  die  Lage  und  ohngefähre  Größe  dieser  Halden  nebst
den  Namen  der  Grundbesitzer  anzugeben  und  auf  die  bergamtlichen  Acten,  Risse  und  auf
        <pb n="1389" />
        —  1331  —

die  Grund=  und  Hypothekenbuchsfolien,  in  welchen  Nachrichten  hierüber  aufbewahrt  sind,
Bezug  zu  nehmen  ist.

8  145.  Wer  ungangbare  Halden  einebnet,  ohne  dazu  bergamtliche  Genehmigung  erhalten
oder  die  hierüber  ausgestellte  bergamtliche  Bescheinigung  der  Ortsverwaltungsbehörde  vorgezeigt
zu  haben,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  —.  —  oder  verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe.

6  146.  Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  die  Einebnung  von  Halden  nur  dann  zu
gestatten,  wenn  darüber,  daß  sie  mit  Genehmigung  des  Bergamts  geschehe,  Bescheinigung  beigebracht
  worden,  eigenmächtige  Einebnung  von  Halden  aber  zu  verhindern  und,  wenn  solche
ohne  ihr  Vorwissen  unternommen  worden,  dem  Bergamte  davon  sofort  Nachricht  zu  ertheilen.

&amp;amp;  147.  Die  Erbauung  neuer  Häuser  auf  Halden  und  eingeebneten  Haldenplätzen  oder
in  unmittelbarer  Nähe  derselben  ist  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  nur  dann  zu  gestatten,
wenn  nach  dem  deshalb  zu  vernehmenden  Gutachten  des  Bergamts  nicht  zu  befürchten  ist,
daß  Senkungen  und  Brüche  entstehen,  welche  dem  zu  erbauenden  Hause  erhebliche  Gefahr
drohen.

Zu  Abschnitt  XI.

&amp;amp;148.  Insoweit  nach  dem  Gesetze  Geschäfte  bei  dem  Erzbergbaue  von  den  zeitherigen
  Bergämtern  an  die  Ortsverwaltungsbehörden  und  bei  dem  Kohlenbergbaue  von  den
Ortsverwaltungsbehörden  an  das  Bergamt  übergehen,  haben  diese  Behörden  mit  Eintritt  der
Wirkfamkeit  des  Gesetzes  sich  dieserhalb,  unter  Abgabe  der  bezüglichen  Acten,  gegenseitig  auseinanderzusetzen.
  Dabei  haben  sie  sich  gegenseitig  Mittheilung  über  die  in  ihren  Revieren
und  Bezirken  gelegenen  Erz=  und  beziehendlich  Kohlenberggebäude,  sowie  über  den  Namen
und  Wohnort  der  Bergwerksbesitzer  und  der  Vertreter  der  Letzteren  zu  machen;  überdieß  haben
die  zeitherigen  Bergämter  den  Ortsverwaltungsbehörden  die  erforderlichen  Nachrichten  über
die  bestehenden  Revierknappschaftscassen  zu  geben.

Die  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  bereits  im  Gange  befindlichen  Sachen

sind  von  denjenigen  Behörden  fortzustellen,  welche  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  von  diesem
Zeitpunkte  an  für  dieselben  zuständig  werden.

149.  Von  den  Mitgliedern  des  Bergamts  muß  wenigstens  Eins  zum  Richteramte
juristisch  befähigt  sein.

*150.  Das  Bergamt  hat  als  Localblatt,  durch  welches  es  öffentliche  Bekanntmachungen
  in  Angelegenheiten  eines  einzelnen  Berggebäudes  erläßt,  das  Amtsblatt  der  Ortsverwaltungsbehörde

  desjenigen  Districts  zu  wählen,  in  welchem  das  betreffende  Berggebäude
liegt  (siehe  §  152).

Zu  §  174.
        <pb n="1390" />
        8177.

151.  Zum  Erlaß  allgemeiner  bergpolizeilicher  Vorschriften  hat  das  Bergamt  die
Genehmigung  des  Finanzministeriums  einzuholen.

*  152.  Die  Gerichtsbarkeit  über  die  und  auf  den  Berggebäuden,  Bergwerksanlagen
und  sonstigen  Bergrealitäten  ist  bei  dem  Erz=  und  Kohlenbergbaue  allenthalben  nach  Maßgabe
der  Verordnung  Nr.  28  vom  8.  Mai  1856  (Seite  78  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1856)  auszuüben.

Insbesondere  sind  hiernach,  sowie  nach  Maßgabe  der  Vererdnung  vom  9.  Januar  1865
§  8  4  und  90  (Seite  15  und  17  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865)
die  Bergwerksrealitäten  von  den  Gerichtsbehörden,  in  deren  Bezirke  sie  liegen,  in  diejenigen
Grund=  und  Hypothekenbücher  einzutragen,  und  beziehendlich  darin  fortzuführen,  in  welche  sie
nach  ihrer  örtlichen  Lage  gehören.

Ist  ein  Bergbaurecht,  zu  welchem  weder  ein  Huthaus,  noch  ein  Hauptförderschacht,  noch
ein  Stollumundloch  gehört,  in  das  Grund=  und  Oypothekenbuch  einzutragen,  so  entscheidet  die
Lage  des  Grubenfeldes  und,  wenn  letzteres  Flurstücke  unter  verschiedener  Gerichtsbarkeit  umfaßt,
  die  Lage  des  bei  verliehenem  Bergbaue  nach  dem  Inhalte  an  Maßeinheiten  zu  berechnenden
  größeren  Theiles  des  Grubenfeldes.  Kann  die  Zuständigkeit  hiernach  mit  Sicherheit  nicht
bestimmt  werden,  so  hat  das  Bezirksappellationsgericht  und,  wenn  Gerichte  verschiedener
Appellationsgerichtsbezirke  in  Frage  kommen,  das  Justizministerium  zu  bestimmen,  von  welcher
der  verschiedenen  Grund=  und  Hypothekenbehörden,  in  deren  Sprengeln  Theile  des  Gruben--feldes
  liegen,  ein  Folium  für  das  Bergbaurecht  anzulegen  sei.

153.  Ist  durch  eine  Zuwiderhandlung  gegen  eine  Bestimmung  des  Gesetzes  oder
gegen  eine  darauf  bezügliche  Anordnung  im  einzelnen  Falle  zugleich  die  strafrichterliche  Competenz
  begründet,  so  ist  die  Untersuchung  und  Bestrafung  dem  ordentlichen  Strafgerichte  zu
überlassen.

Findet  der  Strafrichter  das  Strafgesetz  nicht  anwendbar,  so  hat  er  die  Sache  an  die
competente  Verwaltungsbehörde  zurückzugeben;  Letztere  hat  alsdann  zu  erwägen,  ob  nach  dem
Gesetze  polizeiliche  Ahndung  der  Zuwiderhandlung  einzutreten  habe.

*  154.  Wo  das  Gesetz  oder  die  gegenwärtige  Verordnung  kein  Strafminimum  verschreibt,
  kann  es  die  Behörde  auch  bei  einem  Verweise  bewenden  lassen  (Art.  31  des  Revidirten
  Strafgesetzbuchs  vom  1.  October  1868,  Seite  916  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  von  diesem  Jahre).

*155.  In  Bezug  auf  Concurrenz  mehrerer  Contraventionen  sind  die  Bestimmungen
des  Revidirten  Strafgesetztuchs  Art.  77  und  78  und  beziehendlich  die  im  Wege  der  Gesetzgebung
  daran  getroffenen  Abänderungen  analog  anzuwenden.

Dasselbe  gilt  rücksichtlich  des  Art.  82  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  wegen  Bestrafung
des  Rückfalls  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  hierbei  das  im  §  177  des  Allgemeinen  Berggesetzes
festgesetzte  höchste  zulässige  Strafmaß  nicht  überschritten  werden  darf.
        <pb n="1391" />
        —  1333  —

156.  Wenn  dem  Besitzer  eines  auf  niedere  Metalle  bereits  verliehenen  Grubenfeldes
dasselbe  später  auch  auf  höhere  Metalle  verliehen  wird,  so  ist  die  nochmalige  Liquidirung  der
vollen  taxmäßigen  Verleihungskosten  begründet.

157.  Den  Bergamtsmitgliedern  sind  die  von  ihnen  zur  Sportelcasse  des  Bergamts
zu  berechnenden  Reisekosten  und  Auslösungen,  insoweit  sie  überhaupt  zu  deren  Empfange  be—

rechtigt  sind,  unerwartet  der  von  den  Kostenpflichtigen  zu  leistenden  Zahlung,  verlagsweise
aus  der  Sportelcasse  auszuzahlen.

Zu  Abschnitt  XII.

*158.  Etwaige  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  anhängige

Muthungen  auf  Raseneisenstein  sind  noch  in  Gemäßheit  des  Berggesetzes  vom  22.  Mai  1851
zu  behandeln.

Für  Berechnung  der  Größe  der  Grubenfelder  der  zu  dem  vorgedachten  Zeitpunkte  bereits
gemutheten  oder  verliehenen  Raseneisensteingräbereien  nach  Maßeinheiten  dient  §  51  des  Gesetzes
  vom  22.  Mai  1851,  Abf.  5  nach  wie  vor  zum  Anhalten.

159.  Die  Ortsverwaltungsbehörden  haben  sich  der  polizeilichen  Aufsicht  auch  über
die  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes  bereits  gemutheten  oder  verliehenen
  Gräbereien,  sowie  der  Aufsicht  über  vorschriftsmäßige  Bauhafthaltung  derselben  (vergl.
6&amp;amp;6  58  und  59  des  Gesetzes  und  §§  58  —  60  gegenwärtiger  Verordnung)  zu  unterziehen.
Dagegen  bleibt  das  Bergamt  auch  bei  diesen  Gräbereien  für  Regelung  der  Verhältnisse  mit
Grundeigenthümern  oder  anderen  Bergwerksbesitzern,  sowie  für  das  nach  erfolgtem  freiwilligen

oder  gezwungenen  Aufgeben  des  Bergbaurechts  vorgeschriebene  Verfahren  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  des  Gesetzes  competent.

*  160.  Die  Zutheilung  des  Rechtes  zur  Benutzung  fließender  Wasser  für  Bergwerkszwecke
  erfolgt  durch  Verleihung.

Die  über  die  Muthung  und  Verleihung  der  Grubenfelder  bestehenden  berggesetzlichen
Bestimmungen  finden  hierbei  keine  Anwendung.

Dagegen  sind  die  Vorschriften  in  6§  158,  159  und  160  des  Allgemeinen  Berggesetzes

und  im  §  131  der  gegenwärtigen  Verordnung  über  Verleihung  von  Bergwerkswassern  hierbei
  zum  Anhalten  zu  nehmen.

161.  Gegenstand  der  Verleihung  sind  die  Wasser  in  öffentlichen  und  nicht  öffentlichen
Flüssen  und  Bächen.

Die  Verleihung  darf  nur  geschehen,  wenn  die  begehrten  Wasser  für  bergmännische  Zwecke
nothwendig  sind  oder  innerhalb  einer  durch  Ausführung  des  betreffenden  Betriebsplans  bedingten,
  annähernd  zu  bemessenden  Zeitfrist  nothwendig  sein  werden  und  ein  besonderes  Be-1868.

  178

Zu  §  178.

Zu  §  180.

Zu  §  181.
        <pb n="1392" />
        Zu  8  182.

Zu  8  183.

—  1334  —

nutzungsrecht  daran  bisher  Niemandem  zugestanden  hat;  in  ersterer  Beziehung  sind  von  dem
Bergamte,  in  letzterer  Beziehung,  insoweit  hierbei  Andere,  als  Bergbauunternehmer  in  Frage
kommen,  von  der  Ortsverwaltungsbehörde  und  zwar  von  der  Letzteren  unter  Gehör  der  Be—
rechtigten  die  erforderlichen  Erörterungen  anzustellen.  Der  Verleihung  von  Wassern  aus  schiff—
baren  Strömen  und  zur  Flöße  dienenden  Flüssen  muß  die  Zustimmung  der  competenten  Be—
hörden  vorausgehen.

Wird  ein  und  dasselbe  fließende  Wasser  einerseits  zu  Bergwerkszwecken  und  andererseits
zu  Zwecken  der  Industrie  oder  Landwirthschaft  begehrt,  so  ist  über  die  vorhandene  Concurrenz
nach  den  im  §  160  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vorgezeichneten  Gesichtspunkten  zu  entscheiden.


*162.  Wenn  zwischen  dem  Bergamte  und  der  Ortsverwaltungsbehörde  kein  Einverständniß
  stattfindet,  hat  Ersteres  Bericht  an  das  Finanzministerium  zu  erstatten,  welches  darüber
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  in  Vernehmung  treten  wird.

163.  Von  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  an  ist  nicht  nur  von  Auferlegung
von  Wasserzinsen  oder  sonstigen  Abgaben  bei  Verleihung  von  gemeinfließenden  Wassern  zu
Bergwerkszwecken,  sondern  auch  von  fernerweiter  Erhebung  der  für  frühere  dergleichen  Ver-—



leihungen  bisher  an  die  Hauptbergcasse  zu  entrichten  gewesenen  Wasserzinsen  abzusehen.

164.  Rücksichtlich  der  über  dergleichen  Wasserverleihungen  zu  haltenden  Bücher  vergl.
§  132  und  133  dieser  Verordnung.

*  165.  Die  zu  Ausführung  des  Regalbergbaugesetzes  vom  22.  Mai  1851  erlassene
Verordnung  vom  16.  December  1851,  insoweit  auf  sie  nicht  in  gegenwärtiger  Verordnung
und  im  §  11  der  Verordnung  vom  6.  December  1864  (Seite  423  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1864)  Bezug  genommen  worden  ist,  sowie  alle  bisher  erlassenen,
  mit  dem  Allgemeinen  Berggesetze  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  im  Widerspruche
stehenden  anderen  Verordnungen  kommen  mit  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  außer  Wirksamkeit.

Ingleichen  wird  mit  dem  nurgedachten  Zeitpunkte  das  von  der  Kreisdirection  Zwickan
unterm  23.  Mai  1856  in  Betreff  des  Steinkohlenbergbaubetriebs  erlassene  Polizeiregulativ
aufgehoben.

Bezüglich  der  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen

des  §  287  des  Gesetzes  von  1851
über  die  Bergbegnadigungsgelder  werden  folgende  nähere  Vorschriften  ertheilt:

166.  Die  nach  dem  Gesetze  vom  6.  December  1834  &amp;amp;  3  und  der  Verordnung
von  dem  nämlichen  Tage  §  7  (Seite  474  und  480  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1834)  für  die  einzelnen  Bergamtsreviere  gestifteten  Bergbegnadigungsfonds
        <pb n="1393" />
        —  1335  —

besitzen  juristische  Persönlichkeit  (vergl.  FH  6a  und  8  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868
die  juristischen  Personen  betreffend,  Seite  3  15  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem
Jahre).

Die  Verwaltung  der  in  diesen  Fonds  befindlichen  baaren  Bestände  erfolgt  bei  der  Hauptbergcasse.


Die  mit  den  Mitteln  der  Bergbegnadigungsfonds  zu  betreibenden  Berggebäude  und  die
mit  dergleichen  Geldmitteln  zu  verbauenden  Gesellentheile  und  Kuxe  an  Berggebäuden  sind  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  und  beziehendlich  Gewerkenbuche  auf  den  Namen  des  Bergbegnadigungsfonds
  der  betreffenden  Revier  einzutragen.

167.  Die  Ortschaften  jeder  Revier,  welche  an  den  Bergbegnadigungsfonds  nach  einer
bestimmten  Actienzahl  betheiligt  sind  (die  sogenannten  bergbegnadigten  Ortschaften),  haben
rücksichtlich  des  für  Rechnung  oder  mit  Beihülfe  dieser  Fonds  betriebenen  Bergbaues  (des  sogenannten
  Communbergbaues)  zu  ihrer  Vertretung  und  zur  Ausübung  ihrer  Berechtigungen
und  Verpflichtungen  durch  relative  Mehrheit  der  nach  den  Actien  zu  berechnenden  Stimmen
einen  Bevollmächtigten  und  einen  Stellvertreter  für  denselben  jedesmal  auf  drei  Jahre  zu
wählen.

Die  Wahlen  sind  vom  Bergamte  durch  Erlassung  von  Patenten  zu  veranstalten.

&amp;amp;  168.  Die  Wahl  der  für  Rechnung  oder  mit  Beihülfe  der  Bergbegnadigungsfonds
zu  betreibenden  Berggebäude  erfolgt  vom  Finanzministerium  nach  vorgängigem  gutachtlichen
Gehbre  der  Bevollmächtigten  der  vorgedachten  Ortschaften.

169.  Die  Bevollmächtigten  der  bergbegnadigten  Ortschaften  haben  den  Bergbegnadigungsfond
  vor  Gericht  wie  außergerichtlich  zu  vertreten  und  in  den  darauf  bezüglichen  Prozessen
  vie  erkannten  Eide  zu  leisten;  sie  bedürfen  jedoch  bei  dieser  Vertretung  zu  allen  rechtsverbindlichen
  Handlungen  und  Erklärungen  die  Genehmigung  des  Bergamts  und  haben  solche
beizubringen.

*170.  Besitzt  der  Bergbegnadigungsfond  ein  Berggebäude  allein,  so  liegt  dem  Bevollmächtigten
  der  bergbegnadigten  Ortschaften  die  Verwaltung  desselben  ob,  diese  Verwaltung
unterliegt  aber  der  fortlaufenden  speciellen  Aufsicht  und  Ueberwachung  des  Bergamts.

Der  mehrerwähnte  Bevollmächtigte  ist  deshalb  verpflichtet

a)  alljährlich  einen  Betriebs=  und  Oeconomieplan,  dessen  Einrichtung  nach  Befinden
vom  Bergamte  näher  zu  bestimmen  ist,  für  das  Communberggebäude  zu  entwerfen  und  denselben
  dem  Bergamte  in  dem  hierzu  bestimmten  Termine  zur  Prüfung  und  Feststellung,  insbesondere
  auch  bezüglich  seiner  Zweckmäßigkeit,  vorzulegen,  etwaige  Abweichungen  von  dem
festgestellten  Betriebs--  und  Oeconomieplane  im  Laufe  der  Betriebsperiode  aber  nur  nach  vorgängiger
  bergamtlicher  Genehmigung  vorzunehmen,

b.)  zur  Anstellung  von  Beamten,  Officianten  und  Aufsehern  für  das  Berggebäude,  zur

Bestimmung  ihrer  Dienstbezüge,  zum  Abschlusse  von  Dienstcontracten  mit  ihnen,  zur  Fest-178“
        <pb n="1394" />
        —  1336  —

stellung  der  von  ihnen  zu  leistenden  Cautionen,  zur  Ertheilung  von  Dienstinstructionen  an  sie
und  zu  ihrer  Dienstentlassung,  sowie  zur  Vertheilung  von  Ueberschüssen  des  Berggebäudes
die  ausdrückliche  Zustimmung  des  Bergamts  einzuholen  und

C)  Rechnungen  über  das  Berggebäude  in  den  vom  Bergamte  festgesetzten  Terminen  und
in  der  von  demselben  vorgeschriebenen  Form  ablegen  und  durch  einen  Rechnungsverständigen
defectiren  zu  lassen,  nach  dessen  Erfolg  aber  vor  der  Justificationsertheilung  diese  Rechnungen
dem  Bergamte  zur  Prüfung  und  Aufstellung  etwaiger  Erinnerungen  vorzulegen.

Das  Bergamt  hat  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums  zu  bestimmen,  ob  und
welche  Vergütung  der  Bevollmächtigte  der  bergbegnadigten  Ortschaften  für  seine  Mühwaltung
aus  der  Grubencasse  erhalten  soll.  Jedenfalls  sind  ihm  die  baaren  Auslagen,  zu  welchen  er
durch  die  Verwaltung  der  Grube  genöthigt  ist,  ebendaher  zu  restituiren.

171.  Ist  der  Bergbegnadigungsfond  an  einem  Berggebäude  nur  als  Mitbesitzer
(Geselle),  Gewerke  oder  Actionär  betheiligt,  so  übt  der  Bevollmächtigte  der  bergbegnadigten
Ortschaften  das  Stimmrecht  für  die  dem  Fond  zugehörigen  Gesellentheile,  Kuxe  oder  Actien
aus;  er  hat  aber  zu  den  dießfallsigen  Abstimmungen  die  Zustimmung  des  Bergamts  einzuholen
  und  beizubringen.

172.  Ueber  die  von  dem  Finanzministerium  auf  die  bergamtlichen  Jahresberichte
verfügte  Vertheilung  der  Bergbegnadigungsgelder  auf  die  einzelnen  Gruben  ist  von  dem  Bergamte
  jedesmal  dem  Bevollmächtigten  der  bergbegnadigten  Ortschaften  Mittheilung  zu  machen.

Die  Benachrichtigung  der  nurgedachten  Ortschaften  von  dem  Stande  und  Fortgange
des  Communbergbaues,  sowie  die  Vertheilung  der  Ueberschüsse  unter  dieselben  ist  Sache  des
mehrberegten  Bevollmächtigten.

Dresden,  am  2.  December  1868.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Gerlach.
        <pb n="1395" />
        —  1337  —

—

J.
Schema  eines  Abbauscheins.
Dem
N.  JN.
wird  auf  sein  Ausuchen  vom.  .  .  ..  ,  nachdem  das  demselben  innerhalb  der  Fluur  .  von
........  zugehörige  Sten  4r“  von  dem  unterzeichneten  Bergamte  für  einen

rationellen  Betrieb  hinreichend  ar  und  passend  gestaltet  befunden  worden  ist,  in  Gemäßheit
des  &amp;amp;  4  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868,  vermittelst  gegenwärtigen

Abbauscheins

bescheinigt,  daß  ihm  bezüglich  des  gedachten  Kohlenfeldes  die  in  Abschnitt  VII  und  Abschnitt

VIII,  Capitel  I  des  angezogenen  Gesetzes  begründeten  Rechte  gegen  andere  Bergwerksbesiter
und  gegen  Grundeigenthümer  zustehen.

Freiberg,  den

Königlich  Hächsisches  Bergamt  daselbst.
(L.  S.)

Anmerkung.  Fir  die  Abbauscheine,  welche  den  beim  Eintritte  der  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  bereits  im  Betriebe  stehenden  Kohlenwerken  auf  die  innerhalb  der  ersten  sechs
Monate  angebrachten  Gesuche  auszustellen  sind,  ist  das  vorstehende  Schema  mit  der

Abänderung  zum  Anhalten  zu  nehmen,  daß  anstatt  der  Worte  „nachdem  das

tein
Steim  tohlenfeld  von  dem  unterzeichneten  Bergamte.  .  .  .  ..  befunden  worden

Stein
ist“  zu  setzen  ist  „da  dads  Brau

kohlenfeld  am  3.  Januar  1869  bereits
in  Betrieb  gestanden  hat.“
        <pb n="1396" />
        —  1338  —

II.
Schema  eines  Kurscheins.

Kurschein
der  Gewerkschaft  des  Berggebäudes  „Frisch  Glück  Fundgrube'
zu  Großschirma  bei  Freiberg  im  Königreiche  Sachsen.
Von  den  bei  dem  gewerkschaftlichen  Berggebäude  „Frisch  Glück  Fundgrube“  zu  Groß—
schirma  bei  Freiberg  vorhandenen  12  8  Kuxen  ist
Ein  Kux
dem
Herrn  Carl  Friedrich  Ahlfeld,
Kaufmann  in  Chemnitz,

im  Gewerkenbuche  des  gedachten  Berggebäudes  unter  dem  Besitzconto  Nr.  3  zugeschrieben.

Freiberg,  den  2.  März  1869.

Ver  Vorstand  der  Gewerkschaft  von  „Frisch  Glück  Fundgrube“
zu  Großschirma.
N.  N.,
Vorsitzender.

(L.  S.)

(Hierzu  wörtlicher  Abdruck  von  6§  10,  11,  12,  13  und  14  des  Allgemeinen  Berggesetzes.)
        <pb n="1397" />
        —  1339  —

III.

Schema  eines  Schurfscheins.

Auf  Ansuchen  ist
dem  N.  N.

ein  Schurffeld  von  60,000  □  Lachtern  zugetheilt  worden.  Dasselbe  wird  begrenzt  durch
folgende  gerade  Linien:  Von  der  westlichen  Giebelecke  des  mit  der  Catasternummer  122  bezeichneten
  Schreiterschen  Hauses  in  Kleinschirma  nach  dem  Kleinschirmaer  Kirchthurme,  von
da  bis  an  die  auf  Metzlers  in  Kleinschirma  Feldparzelle  Nr.  371  stehende  große,  sogenannte
Königslinde,  von  da  nach  der  Meilensäule  an  der  Chaussee  östlich  von  Kleinschirma  und  von
da  nach  der  westlichen  Ecke  des  gedachten  Schreiterschen  Hauses.

Vermöge  gegenwärtigen

Schurfscheins

wird  ernanntem  N.  N.  gestattet,  innerhalb  dieses  Schurffeldes  von  der  Oberfläche  aus  nach
metallischen  Mineralien  zu  schürfen,  jedoch  hat  derselbe  sich  hierbei  streng  nach  den  nachstehenden
gesetzlichen  Vorschriften  zu  richten.

Gegenwärtiger  Schurfschein  ist  von  kente  an  auf  ein  Jahr  gültig.

Freiberg,  am.

Königlich  Hächsisches  Bergamt  daselbst.

(Wörtlich  abzudrucken  sind  S#§#  22—30  und  §#  146  des  Gesetzes.)

Daß  der  vorstehende  Schurfschein  unterm  heutigen  Tage  der  unterzeichneten  Ortsverwaltungsbehörde
  vorgezeigt  worden  ist,  wird  andurch  bescheinigt.

,  den
        <pb n="1398" />
        —  1340  —

IV.

Schema  eines  Muthzettels,
ein  Grubenfeld  betreffend.

In  dem  Bergfreien  muthe  ich,  der  Unterzeichnete,  nachstehendes,  mit  seiner  Begrenzung
näher  bezeichnetes,  Grubenfeld  bergüblicher  Weise  zum  Abbaue  aller  verleihbaren  metallischen
Mineralien.  Innerhalb  dieses  Feldes  befindet  sich  ein  Eisensteingang,  welcher  in  einem,  von
dem  Wolfschen  Hause  in  Lößnitz  (Catasternummer  31)  in  der  Richtung  südwestlich  B.  5.  7.
bei  150  Lachter  Entfernung  aufgeworfenen  Schurfe  entblöst  ist.

Der  Anfangspunkt  Nr.  1  des  Grubenfeldes  soll  an  der  südöstlichen  Ecke  des  auf  Kleinschirmaer
  Flur  gelegenen,  mit  der  Catasternummer  121  bezeichneten  Günzelschen  Hauses
genommen  und  von  da  die  Grenze  weiter  in  folgender  Gestalt  gezogen  werden,

II.  nordöstlich  h.  2.  74  227  Lachter  bis  an  die  westliche  Seite  der  Freiberger  Straße,

III.  von  da  nordöstlich  h.  12.  14  318  Lachter  bis  an  die  nordwestliche  Ecke  des  ebenfalls
  in  Kleinwaltersdorf  gelegenen,  mit  der  Catasternummer  20  bezeichneten  Weigandschen
Hauses,  «

IV.  von  da  21  Lachter  weiter  nordöstlich  h.  12.  7  bis  an  die  Dorfbach,  wo  die  Wasser
aus  derjenigen  Schlucht,  in  welcher  der  zur  Zeit  auflässige  tiefe  Neugeboren  Kindlein  Stolln
angesessen  war,  herein  kommen,  ·

V.  von  da  weiter  südöstlich  bis  an  die  südöstliche  Ecke  des  zu  Kleinwaltersdorf  gehörigen,
mit  der  Catasternummer  14  bezeichneten  Leonhardschen  Hauses,

VI.  von  da  weiter  südöstlich  bis  an  die  südöstliche  Ecke  des  auf  Lößnitzer  Flur  gelegenen,
mit  der  Catasternummer  31  bezeichneten  Wolfschen  Hauses,

VII.  von  da  in  derselben  Richtung  weiter  südöstlich  bis  an  die  südliche  Seite  der  Freiberger
  Straße,

VIII.  von  da  bis  wo  sich  die  Wasser  aus  dem  jetzt  verbrochenen  Mundloche  des  oberen
Neugeboren  Kindlein  Stollus  mit.dem  Grenzbächel  vereinigen,  welches  die  Kleinwaltersdorfer
Flur  von  dem  Freiberger  Hospitalwalde  scheidet,

IX.  von  da  zurück  bis  zu  dem  unter  I  bezeichneten  Anfangspunkte.

Die  vorstehend  angegebenen  Streichlinien  sind  auf  den  magnetischen  Meridian  bezegen.

Diesem  Grubenfelde  bitte  ich  bei  der  Verleihung  den  Namen  der  früher  hier  gangbar
gewesenen  Grube

Neugeboren  Kindlein
beizulegen.

Kleinschirma,  den
        <pb n="1399" />
        —  1341  —

V.

Schema  einer  Verleihungsurkunde,
ein  Grubenfeld  betreffend.

Dem
N.  N.

ist  auf  seine  am  12.  dieses  Monats  bei  dem  unterzeichneten  Bergamte  eingelegte  Muthung
unter  dem  heutigen  Tage  ein  Grubenfeld,  welches  nachbezeichnete  Lage  hat  und  239725
□  Lachter,  d.  i.

240  Maaseinheiten
enthält,  zu  Gewinnung  aller  darin  liegenden  metallischen  Mineralien  unter  dem  Namen

Neugeboren  Kindlein
verliehen  worden.

Die  Grenzpunkte  dieses  Grubenfeldes  sind  folgende:

I.  der  Anfangspunkt  befindet  sich  an  der  südostlichen  Ecke  des  auf  Kleinschirmaer  Flur
gelegenen,  mit  der  Catasternummer  121  bezeichneten  Günzelschen  Hauses;
II.  der  Grenzpunkt  Nr.  II  liegt  von  da  nordöstlich  h.  1.  7  in  226,5  Lachter;
III.  der  Grenzpunkt  Nr.  III  liegt  von  da  nordwestlich  h.  1  1.  2  in  317  Lachter;
IV.  der  Grenzpunkt  Nr.  IV  liegt  von  da  nordwestlich  h.  1  1.  61  in  21  Lachter;
V.  der  Grenzpunkt  Nr.  V  liegt  von  da  südöstlich  h.  6.  61  in  350  Lachter;

VI.  der  Grenzpunkt  Nr.  VI  liegt  von  da  südöstlich  h.  10.  14  in  217  Lachter;
VII.  der  Grenzpunkt  Nr.  VII  liegt  von  da  südöstlich  h.  10.  14  in  133  Lachter;
VIII.  der  Grenzpunkt  Nr.  VIII  liegt  von  da  südwestlich  h.  2.  1  p.  in  409,5  Lachter;

IX.  der  Grenzpunkt  Nr.  IX  liegt  von  da  nordwestlich  h.  8.  03  in  385,18  Lachter

söhliger  Entfernung.

Die  vorstehend  angegebenen  Streichlinien  sind  auf  den  astronomischen  Meridian  bezogen.
Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige

Verleihungsurkunde

unter  Bergamts  Hand  und  Siegel  ausgefertigt  und  beglaubigte  Abschrift  davon  zum  Verleihbuche
  0cr.  BlattX  gebracht  worden.

Freiberg,hdan

Königlich  Sächsisches  Bergamt  daselbst.

 

1868.  179
        <pb n="1400" />
        —  1342  —

VI.
Schema  einer  Fahrbescheinigung.
Der

—  2  2  —2  2222  2  2  2  2  22  2  2  2  2  2  2ü  —22  2  —222

welcher  die  Befahrung  und  Besichtigung  von  Berggebäuden  und  dazu  gehörigen  Anstalten  be
absichtigt,  hat  dieserhalb  unter  Vorzeigung  der  gegenwärtigen

Bescheinigung

die  auf  den  Berggebäuden  befindlichen  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Vertreter  und  Beamten
anzugehen  und  wird  denselben,  mit  Bezugnahme  auf  §  62  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
1  6.  Juni  1868  und  §  81  der  zu  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  Verordnung  vom
2.  December  1868,  andurch  besonders  empfohlen.

Freiberg,  den

eee9

Das  Königliche  Bergamt  daselbst.
        <pb n="1401" />
        —  1343  —

VII.

Schemata  zu  Muthzetteln,
einen  verstuften  Erbstolln  betreffend.

A.

In  dem  Bergfreien  muthe  ich,  der  Unterzeichnete,  einen  Erbstolln,  mit  allen  einem  solchen
zustehenden  Rechten  und  Befugnissen,  in  nachbemerkter  Lage.

Derselbe  soll  in  der  Sohle  des  mit  seinem  Mundloche  auf  den  Fluren  des  Kammerguts
Großschirma  am  linken  Ufer  des  Muldenflusses  angesessenen,  der  Gewerkschaft  von  Freude
Gottes  Fundgrube  bei  Großschirma  zugehörigen  und  auf  dem  Samuel  Spat  bis  zu  einer
Entfernung  von  155  Lachtern  vom  Freude  Gottes'er  Kunst-  und  Treibeschachte  in  Abend
getriebenen,  bei  dieser  Entfernung  aber  verstuften  Gabriel  Erbstollns  von  dem  nurbezeichneten
Verstufungspunkte  aus  in  Abend  getrieben  werden.

Ich  bitte,  dem  gemutheten  Erbstolln  bei  der  Verleihung  den  Namen  „Vertrauen  Erbstolln“
  beizulegen.

Freiberg,  am

ssssssssss

 

In  dem  Bergfreien  muthe  ich,  der  Unterzeichnete,  einen  Stollntract  als  einen  Erbstolln,
mit  allen  einem  solchen  zustehenden  Rechten  und  Befugnissen,  in  nachbemerkter  Lage.

Derselbe  ist  in  der  Sohle  des  mit  seinem  Mundloche  auf  den  Fluren  des  Kammerguts
Großschirma  am  linken  Ufer  des  Muldenflusses  angesessenen,  der  Gewerkschaft  von  Freude
Gottes  Fundgrube  bei  Großschirma  zugehörigen  und  auf  dem  Samuel  Spat  bei  einer  Ent—
fernung  von  75  Lachtern  vom  Freude  Gottes'er  Kunst-  und  Treibeschachte  in  Abend  verstuften
Gabriel  Erbstollns  von  dem  nurbezeichneten  Verstufungspunkte  aus  zunächst  auf  dem  vor—
erwähnten  Samuel  Spat  in  Abend  erlängt  und  weiterhin  in  mehrere  Flügel  getheilt.

Ich  bitte,  dem  gemutheten  Erbstolln  bei  der  Verleihung  den  Namen  „Vertrauen  Erb—
stolln“  beizulegen.

Freiberg,  am

 

179  *
        <pb n="1402" />
        —  1344  —

VIII.

Schemata  zu  Verleihungsurkunden,
einen  verstuften  Erbstolln  betreffend.

A.

Dem  JN.  N.  ist  auf  seine  am  8.  dieses  Monats  bei  dem  unterzeichneten  Bergamte  eingelegte
  Muthung  am  beutigen  Tage  das  Recht  verliehen  worden,  einen  Erbstolln  in  der  Sohle
des  mit  seinem  Mundloche  auf  den  Fluren  des  Kammerguts  Großschirma  am  linken  Ufer  des
Muldeuflusses  angesessenen,  der  Gewerkschaft  von  Freude  Gottes  Fundgrube  bei  Großschirma
zugehörigen  und  auf  dem  Samuel  Spat  bis  zu  einer  Entfernung  von  155  Lachtern  vom
Freude  Gottes'er  Kunst=  und  Treibeschachte  in  Abend  getriebenen,  bei  dieser  Entfernung  aber
verstuften  Gabriel  Erbstollns  von  dem  nurbezeichneten  Verstufungspunkte  aus  in  Abend  zu
treiben.

Auch  ist  genehmigt  worden,  daß  dem  verliehenen  Erbstolln  der  Name

Vertrauen  Erbstolln
beigelegt  werde.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige
Verleihungsurkunde

unter  Bergamts  Hand  und  Siegel  ausgefertigt  und  beglaubigte  Abschrift  davon  zum  Verleihbuche
  Nr.  .  .  ..  Blatt  .  .  ..  gebracht  worden.

Freibergh  an

Königlich  Sächsisches  Gergamt  daselbgt.
        <pb n="1403" />
        —  1345  —

B.

Dem  M.  M.  ist  auf  seine  am  8.  dieses  Monats  bei  dem  unterzeichneten  Bergamte  eingelegte
  Muthung  am  heutigen  Tage  derjenige  Stollntract,  welcher  in  der  Sohle  des  mit  seinem
Mundloche  auf  den  Fluren  des  Kammerguts  Großschirma  am  linken  Ufer  des  Muldenflusses
angesessenen,  der  Gewerkschaft  von  Freude  Gottes  Fundgrube  bei  Großschirma  zugehörigen
und  auf  dem  Samuel  Spat  bei  einer  Entfernung  von  75  Lachtern  vom  Freude  Gottes'er
Kunst-  und  Treibeschachte  in  Abend  verstuften  Gabriel  Erbstollns  von  dem  nurbezeichneten
Verstufungspunkte  aus  zunächst  auf  dem  vorerwähnten  Samuel  Spat  in  Abend  erlängt
und  weiterhin  in  mehrere  Flügel  getheilt  ist,  als  ein  Erbstolln  mit  dem  Rechte  zu  dessen
Weiterbetriebe  verliehen  worden.

Auch  ist  genehmigt  worden,  daß  dem  verliehenen  Erbstolln  der  Name

Vertrauen  Erbstolln
beigelegt  werde.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige
Verleihungsurkunde

unter  Bergamts  Hand  und  Siegel  ausgefertigt  und  beglaubigte  Abschrift  davon  zum  Verleih—
buche  nr.  Blatt  .  .  .  .  gebracht  worden.

Freiberg,,.an

Königlich  Sächsisches  Bergamt  daselbst.
        <pb n="1404" />
        Schema  zu  dem  Wasserlehnbuche.

1346

IX.

Abtheilung  I.
Die  an  Berggebäude  verliehenen  Wasser  betreffend.

Name  des  beliehenen  Berggebäudes.

 

 

Fortlaufende

  «

Nummer.

□

Tag

2

erleih—
ung.

Benenn—
ung  des
Wassers.

Art
der  Be—
nutzung.

Ort
der  Benutzung.


Menge.

Rad.

Fassungs-



Abfluß--  Gefälle.

sohle.

 

Lachter.

Verweis  auf  das
allgemeine  Verleihbuch

  oder  auf
das  Wasserverleihbuch.



1

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

â——  —  —  —  —
        <pb n="1405" />
        —  1347  —

Abtheilung  II.

Die  zu  anderen  als  bergmännischen  Zwecken  interimistisch  überlassenen
Bergwerkswasser  betreffend.

 

Name  des  Berggebäudes,  aus  welchem  die  interimistisch  überlassenen  Wasser  abfließen.

 

 

Tag  Benennung  Art  Ort  Zeit,  auf  Verweis  auf
dort.  der  r-  Venenu“  der  der  Menge.  Fass  Ab—  Ge-  welhe  die  —E—  Bemerklaufende
  Ueber-  Wasser  ung  des  Be=  Be-  ungs=  fluß-  fälle.  Wasserbenutz=  der  auf  das  ungen
Nummer.  lafs-  überlassen  Wassers.  ant-  Ls,  punkt.  sohle.  ung  rmies  Wasser-  *½*
9.  worden.  ung.  8.  Rad.  Lachter.  t.  verleihbuch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  —
BWW

*
        <pb n="1406" />
        —  1348  —

Abtheilung  III.
Die  den  fließenden  Wassern  gleichgestellten  erschrotenen  Bergwerkswasser  betreffend.

m

Name  des  Berggebäudes,  aus  welchem  die  Wasser  abfließen.

 

 

Benennung  Ort,  wo  das  Wasser  Bezeichnung  des  Ohngefähre  Verweis
.  1  2#  1  4  .  .
Fortlaufende  "Ser  aus  ven  Grubendauen  gemeinen  Wasserlaufs,  M  *4*r
Nummer.  V  .  VIII  enbauen  in  den  sich  das  Wasser  «  enge.  auf  Di
Wassers.  abfließt.  ergießt.  Rad.  Acten.

Bemerkungen.

I
I
l
I

 

 

 

-....«..-.,-..-·-.-----
        <pb n="1407" />
        —  1349  —

175.  Verordnung,
die  Markscheider  und  das  Rißwesen  bei  dem  Bergbaue  betreffend;
vom  3.  December  1868.

Zur  Ausführung  der  im  §  61  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868  (Seite
370  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  rücksichtlich  der  Markscheider
und  des  Rißwesens  getroffenen  Bestimmungen  wird  Folgendes  verordnet:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Markscheider.

1.  Wer  sich  der  Prüfung  als  Markscheider  zu  unterwerfen  beabsichtigt,  hat  sich  mit  Meldung  zur
einem  schriftlichen  Gesuche  an  das  Bergamt  zu  Freiberg  zu  wenden  und  sich  bei  dieser  Be-Prüfung.
hörde  über  Erfüllung  der  Vorbedingungen  (§  2)  der  Prüfung  auszuweisen.

&amp;amp;  2.  Zu  der  Prüfung  werden  nur  Diejenigen  zugelassen,  welche  sich  darüber  aus=  Zulassung  zur
weisen,  daß  sie  Prüfung.

a)  eine  solche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzen,  wie  sie  auf  der  Bergacademie  zu  Freiberg
  für  das  Markscheiderfach  geboten  wird,

65)  ein  Jahr  lang  einen  practisch-bergmännischen  Arbeitscurs  mit  befriedigendem  Erfolge
gemacht  und

C)  ein  Jahr  lang  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  Markscheidergeschäfts  gearbeitet  haben.

Zu  diesem  Behufe  haben  Diejenigen,  welche  auf  der  gedachten  Bergacademie  studirt
haben,  zu  à  von  dieser  Anstalt  das  Zeugniß  der  Reife  für  das  Markscheiderfach  und  zu  b
ein  Zeugniß  über  den  befriedigenden  Erfolg  des  unter  bergamtlicher  Leitung  und  Aussicht
durchgeführten  practischen  Curses  beizubringen,  wogegen  für  sie  zu  c  eine  Bescheinigung  des
bergacademischen  Lehrers  der  practischen  Markscheidekunst  darüber  genügen  soll,  daß  sie  sich
unter  dessen  Leitung  und  Aufsicht  während  des  Verlaufs  des  unter  b  gedachten  practischbergmännischen
  Arbeitscurses  im  Durchschnitte  wöchentlich  einen  Tag  mit  Erfolg  markscheiderisch
  beschäftigt  haben.

Personen,  welche  nicht  auf  der  Bergacademie  zu  Freiberg  studirt  haben,  müssen  zu  a,
falls  sie  sich  nicht  von  anderwärts  her  über  entsprechende  wissenschaftliche  Vorbildung  auszuweisen
  vermögen,  im  Besitze  eines  befriedigenden  Zeugnisses  von  der  bei  der  genannten  Bergacademie
  bestehenden  Prüfungscommission  sein,  welche  zu  diesem  Zwecke  mit  ihnen,  nach  den
bei  den  academischen  Abgangsprüfungen  für  das  Markscheiderfach  geltenden  Vorschriften,  eine
mündliche  Prüfung  vorzunehmen  hat.

Zub  und  c  haben  sie  Zeugnisse  derjenigen  Grubenverwaltung,  bei  welcher  der  einjährige
practisch=  bergmännische  Arbeitscurs  ausgeführt  worden  ist,  und  desjenigen  geprüften  und

1868.  180
        <pb n="1408" />
        Prüfungs-Commission.


Probearbeit.

Ausführung
der
Probearbeit.

verpflichteten  Markscheiders,  bei  welchem  die  nachherige  einjährige  practisch  =  markscheiderische
Beschäftigung  stattgefunden  hat,  sich  auszuweisen.
&amp;amp;  3.Wenn  gegen  die  Zengnisse  (§  2)  nichts  zu  erinnern  ist,  so  erfolgt  die  Ausstellung
und  Beurtheilung  der  markscheiderischen  Probearbeit  durch  die  zu  diesem  Behufe  eingesetzte
„Königliche  Commission  für  Prüfung  der  Markscheider."
Diese  besteht  aus
dem  Director  des  Bergamts  oder  dessen  technischem  Stellvertreter,  als  Vorsitzendem,
den  Lehrern  oder  dem  Lehrer  der  allgemeinen  und  practischen  Markschcidekunst  an  der
Bergacademie  zu  Freiberg
und  «
dem  Bergamts-Markschcider,
und  hat  ihren  Sitz  in  Freiberg.

&amp;amp;  4.  Als  markscheiderische  Probearbeit  hat  die  Commission  einen,  für  eine  wichtige
Grubenausführung  erferderlichen  und  Messungen  sowohl  unter  als  über  Tage  umfassenden
Markscheiderzug  aufzustellen.

Das  Bergamt  fertigt  die  von  der  Commission  aufgestellte  Aufgabe  dem  zu  Prüfenden
zu  und  setzt  demselben  für  Einreichung  der  Probearbeit  eine  angemessene  Frist,  welche  nur
wegen  Krankheit  oder  anderer  unabwendbarer  Hindernisse  verlängert  werden  kann.

Wird  die  Arbeit  nicht  rechtzeitig  eingereicht,  so  ist  vom  Bergamte  in  gleicher  Weise,  wie
in  den  Fällen  zu  verfahren,  wo  die  Arbeit  ungenügend  ausgefallen  ist  (vergl.  6  6).

b.  Bei  Fertigung  der  Probearbeit  darf  sich  der  zu  Prüfende  zwar  aller  literarischen
Hülfsmittel  und  der  ihm  zur  Benutzung  überlassenen  Acten  und  Risse,  hingegen  keiner  fremden
  Beihülfe  bedienen.

Wer  letzteres  sich  zu  Schulden  bringt,  wird  zurückgewiesen  und  rerliert  den  Anspruch  auf
Zulassung  zur  Prüfung  überhaupt.  Der  Ort,  woselbst  er  arbeitet,  muß  den  Mitgliedern  der
Prüfungscommission  jederzcit  zugänglich  sein.

Was  die  Ausführung  der  Probearbeit  selbst  anlangt,  so  hat  der  zu  Prüfende  besonders
zu  beachten,  daß  er  durch  die  Arbeit

a))  Genauigkeit  und  Zuverlässigkeit  in  den  Operationen  mit  den  Instrumenten  sowohl,  als
auch  bei  den  Berechnungen,  bei  Führung  der  Vermessungs-Manuale  und  Tabellen,  bei
Ausarbeitung  der  Risse  rc.,

b)  Umsicht  und  richtiges  Urtheil  in  der  Auffassung  der  gestellten  Aufgabe  und  der  zu  ibrer
Losung  sich  darbietenden  örtlichen  Verhältnisse,  sowie  Befähigung  zu  deren  sachgemäßer
Berücksichtigung

und

T)  Kenntniß  und  Beachtung  der  gewöhnlichen  Regeln  bei  Anfertigung  der  Nisse  und

Sinn  sowohl  für  Regelmäßigkeit  in  der  Anordnung,  als  auch  für  guten  Ausdruck
        <pb n="1409" />
        —  1351  —

durch  richtige  und  saubere  bildliche  Darstellunz  der  in  Riß  zu  bringenden  Gegenstände

bekunden  soll,  auch  daß
d)  die  Arbeit  der  Vollständigkeit  und  Deutlichkeit  in  den  rißlichen  und  schriftlichen  Ausführungen
  und  Angaben
nicht  ermangeln  darf.

Den  einzureichenden  Rissen  ist  übrigens  eine  kurze  schriftliche  Angabe  und  Beschreibung
der  bei  Losung  der  gestellten  Aufgabe  vorgenommenen  Operationen  und  angewendcten  Methode,
sowie  der  Gründe  für  deren  Wahl  beizugeben.

66.  Von  der  Prüfungscommission  wird  das  Ergebniß  der  Prüsung  durch  Abstimmung,
wobei  im  Falle  der  Gleichheit  der  Stimmen  die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  giebt,  festgestellt
  und  darüber  ein  Protocoll  aufgenommen.

Wer  die  Prüfung  nicht  mit  Erfolg  bestanden  hat,  wird  von  dem  Bergamte  hiernach  beschieden
  und  kann  sich  nach  Ablauf  eines  Jahres  unter  Beibringung  eines  Zengnisses  über  die
während  dieser  Zeit  fortgesetzte  Ausbildung  für  das  Markscheiderfach  nochmals  zur  Prüfung
melden.  Besteht  der  Candidat  auch  in  der  zweiten  Prüfung  nicht,  so  ist  eine  fernere  Zulassung
  nicht  statthaft.

&amp;amp;  7.  Uccer  die  bestandene  Prüfung  wird  von  der  Commission  ein  Zeugniß  ausgefertigt,
daß  der  Inhaber  die  Prüfung  als  Markscheider  bestanden  habe.

Die  Ertheilung  von  Censuren  mit  verschiedenen  Graden  findet  hierbei  nicht  statt.  Der
Prüfungscommissien  bleibt  aber  unbenommen,  dem  Zeugnisse  noch  die  bei  der  Prüfung  von
ihr  gemachten,  zur  genaucren  Beurtheilung  des  Geprüften  dienenden  besonderen  Wahrnehmungen
  nach  ihrem  Ermessen  beizufügen.

Dem  Letzteren  wird  auf  sein  Ansuchen  ein  Auszug  des  über  seine  Prüfung  aufgenommenen
  Protocolls  (§  6)  mitgetheilt  werden.

Das  Zeugniß  über  die  bestandene  Prüfung  ist  erst  dann  auszustellen,  wenn  der  Geprüfte
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  versichert  hat,  daß  er  die  Probearbeit  selbstständig  und  ohne
fremde  Beihülfe  gefertigt  habe.  Diese  Versicherung  ist  entweder  bei  dem  Bergamle  oder  bei
einer  Gerichtsbehörde  abzugeben  und  im  letzteren  Falle  der  Prüsungscommission  durch  Einreichung
  einer  beglaubigten  Abschrift  der  darüber  aufgenommenen  Registratur  nachzuweisen.

Das  Zeugniß  der  bestandenen  Prüfung  berechtigt  ohne  Weiteres  zur  Führung  des  Prädicats
  als  „geprüfter  Markscheider,“  worüber  auf  Ausuchen  ein  besonderes,  vom  Finanzministerium
  zu  vollziehendes  Diplom  ertheilt  wird.

&amp;amp;  Fir  die  Prüfung,  einschließlich  der  Ausfertigung  des  Prüfungszeugnisses  und  des
Diploms,  ist  der  Betrag  von  Sechszehn  Thalern  —.  —  =  an  das  Bergamt  im  Voraus
zu  entrichten.

Zurückgewicsene  haben  keinen  Anspruch  auf  Restitution.

180*

Beurtheilung
der
Probearbeit.

Zeugniß.

Prüfungsgebühren.
        <pb n="1410" />
        Verpflichtung.

Aufertigen  und

Nachbringen
der  Risse.

—  1352  —

89.  Um  die  Verpflichtung  zu  erlangen,  hat  der  Geprüfte  sich  beim  Finanzministerium
zu  melden  und  dabei  das  Zeugniß  über  die  bestandene  Prüfung  zu  produciren.

Das  Finanzministerium  beauftragt  das  Bergamt  oder  ein  Gerichtsamt  mit  der  Ver—
pflichtung.  Letztere  ist  nach  folgender  Eidesformel  zu  bewirken:

Ich
N.  N.

schwöre  hiermit  zu  Gott,  daß  ich  die  von  Behörden  oder  Privaten  mir  als  Mark—
scheider  zu  übertragenden  Arbeiten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  ver—
richten,  hiervon  allenthalben  mich  durch  keinerlei  Rücksicht  zu  Gunsten  oder  zum
Nachtheile  der  bei  den  mir  zu  übertragenden  Geschäften  Betheiligten,  oder  des
Einen  oder  des  Anderen  unter  ihnen,  abhalten  lassen  und  die  hierbei  mir  bekannt
wordenen  und  Geheimhaltung  erfordernden  Gegenstände  an  Niemanden,  außer
wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  will;

So  wahr  mir  Gott  helfe  durch  Jesum  Christum,  seinen  Sohn,  unsern  Herrn.

Vom  Finanzministerium  wird  dem  Verpflichteten  ein  Pflichtschein  ausgestellt.

Für  die  Verpflichtung  einschließlich  der  Registratur  ist  eine  Gebühr  von  Zwei  Thalern
an  die  Sportelcasse  des  Bergamts  oder  Gerichtsamts  und  für  Ausfertigung  des  Pflichtscheins
ausschließlich  des  Stempels  eine  Gebühr  von  Drei  Thalern  an  die  Sportelcasse  des  Finanzministeriums
  zu  entrichten.

Ein  auf  diese  Weise  verpflichteter  Markscheider  kann  nicht  blos  von  Privatpersonen,  sondern
  auch  von  allen  öffentlichen  Behörden  ohne  weitere  Prüfung  und  Verpflichtung  zu  allen
in  sein  Fach  einschlagenden  Verrichtungen,  sowie  —  wie  andurch  im  Anschlusse  an  §  2  àa,  b
der  Verordnung  Nr.  50  vom  8.  August  1856,  und  an  die  Verordnung  Nr.  65  vom  19.
Juni  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856  Seite  190  und  vom  Jahre
1863  Seite  634)  bestimmt  wird  —  zu  den,  Feldmessern  zweiter  Classe  zustehenden  Arbeiten
gebraucht  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Grubenrissen  und  sonstigen  markscheiderischen  Arbeiten.

*  10.  Diejenigen,  welche  Bergbau  auf  metallische  Mineralien  oder  auf  Stein=  oder
Braunkohlen  betreiben,  haben  ihre  sämmtlichen  unterirdischen  Baue  durch  geprüfte  und  verpflichtete
  Markscheider  in  der  nachstehend  näher  bestimmten  Weise  richtig  und  vollständig  vermessen
  und  zu  Risse  bringen  und  die  Vermessungsresultate  mit  den  darauf  bezüglichen  Rechnungen
  in  Vermessungs-Manualen  und  Tabellen  zusammenstellen,  sowie  diese  Vermessungen,
die  darnach  angefertigten  Risse,  Vermessungs-Manuale  und  Tabellen  mindestens  einmal  in
jedem  Jahre,  falls  nicht  hierzu  von  dem  Bergamte  für  einzelne  Fälle  kürzere  Zeiträume  erfordert
  oder  längere  gestattet  worden  sind,  nachbringen  zu  lassen.
        <pb n="1411" />
        —  1353  —

Kein  Grubenbau  darf  eher  zum  Versetzen  oder  Abwerfen  kommen,  als  bis  er  vermessen
und  zu  Risse  gebracht  ist  oder  wenigstens  von  den  ihn  umgebenden  Strecken  und  sonstigen
Bauen  aus  noch  nachträglich  vermessen  und  zu  Risse  gebracht  werden  kann.  Ausnahmen  hier—
von  sind  nur  dann  statthaft,  wenn  das  Versetzen  oder  Abwerfen  des  Baues  nachweislich  ohne
wesentliche  Störung  des  Betriebs  oder  ohne  Gefahr  nicht  aufgeschoben  werden  konnte.

8  11.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  diejenigen,  zur  Leitung  und  Ausführung  des  Gruben=  Beschaffung
betriebs  erforderlichen  markscheiderischen  Angaben,  welche  in  polizeilicher  Hinsicht  wichtig  sind,  Wqe
gleichfalls  nur  durch  geprüfte  und  verpflichtete  Markscheider  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Angaben.
Bestimmungen  bewirken,  sowie  auf  Verlangen  des  Bergamts  zur  Controlirung  dieser  Angaben
einen  Gegenzug  und,  dafern  dieß  vom  Bergamte  noch  für  nöthig  befunden  wird,  einen  zweiten
Gegenzug  durch  andere  geprüfte  und  verpflichtete  Markscheider  auf  ihre  Kosten  vornehmen  zu
lassen.

&amp;amp;  12.  Bei  den  markscheiderischen  Vermessungen  sind  nur  solche  Instrumente  und  Me=  Verfahrenbeim
thoden  in  Anwendung  zu  bringen,  durch  welche  der  im  §  19  erforderte  Grad  von  Genauig=  Vermessen.
keit  erzielt  werden  kann.

Der  Gebrauch  des  Compasses  ist  daher,  insbesondere  über  Tage  und  bei  ausgedehnten
Zügen,  möglichst  einzuschränken,  an  Orten  aber,  wo  magnetische  Störungen  stattfinden,  völlig
zu  vermeiden;  Ausnahmen  hiervon  kann  nur  das  Bergamt  gestatten.

Behufs  der  Fortsetzung  der  Vermessungen  hat  der  Markscheider  für  eine  hinreichende  Anzahl
  von  Fixpunkten  und  Orientirungslinien  Sorge  zu  tragen.

Als  Längeneinheit  gilt  zur  Zeit  noch  das  Sächsische  Berglachter  à  2  Meter,  vom  1.  Januar
  1870  an  aber  das  Meter  mit  decimaler  Eintheilung  und  Vervielfältigung  (vergl.

Maß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868,  Art.  3
und  22,  Seite  473  des  Bundesgesetzblattes).

##13.  Die  Vermessungs-Manuale  und  Tabellen  sind  übersichtlich  und  vollständig  zu  Die  Führung
führen,  so  daß  danach  zu  jeder  Zeit  der  Riß  erneuert  oder  fortgesetzt  werden  kann,  ohne  daß  der
!  »  Vermessungsdie
  einmal  aufgenommenen  Baue  nochmals  befahren  oder  aufgenommen  werden  müssen.  Mannale  und
Darin  sollen  die  Sohlen  und  die  Saigerteufen,  sowie  die  Längen  und  Breiten  für  die  Tabellen.
Aufnahme  der  Stolln,  der  Hauptstrecken  und  der  Schächte  vollständig  berechnet  und  abgeschlossen
  sein,  so  daß  danach  markscheiverische  Angaben  über  die  Lage  verschiedener  Punkte
gegen  einander  leicht  und  auch  ohne  Zuhülfenahme  des  Risses  abgeleitet  werden  können.  Die
Saigerteufen,  sowie  Längen  und  Breiten  sind  daher  auf  einen  gut  markirten  Punkt,  als  Nullpunkt,
  abzuschließen.

Als  Basis  für  die  Längen  und  Breiten  ist  der  astronomische  Meridian  anzunehmen.
Wegen  der  Convergenz  der  Meridiane  soll  jedoch  derselbe  Nullpunkt  und  Meridian  nur  auf

Entfernungen  bis  zu  2000  Lachter  benutzt  werden.  Bei  weiter  fortzusetzenden  Vermessungen
        <pb n="1412" />
        Führung
besonderer
Tabellen.

Die  auf  den
Grubenrissen
aufzutragenden
  Gegenstände.


Masstab  der
Rasse.

—  1354  —

ist  der  Bezeichnung  ein  neuer  Nullpunkt  und  Meridian  zu  Grunde  zu  legen,  wobei  die  Lage
des  ersteren  gegen  den  vorhergehenden  Nullpunkt  vorher  genau  zu  bestimmen  ist.

Wegen  der  Abweichung  der  Compasse  unter  sich  ist  bei  jedem  mit  dem  Compasse  auszuführenden
  Zuge  die  Declination  der  Maguetnadel  mittelst  desjenigen  Compasses,  welchen
man  zu  dem  Zuge  gebraucht,  im  Hängezeuge  zu  beobachten  und  dieselbe,  sowie  die  Tagesstunde,
  in  welcher  die  Beobachtung  geschehen,  in  das  Vermessungs-Manual  einzutragen.

Die  behufs  dieser  Beobachtung  zwischen  zwei  Fixpunkten  zu  spannende  Schnur  muß,
wenn  sie  nicht  in  der  Richtung  des  astronomischen  Meriviaus  selbst  schon  gezogen  ist,  ihrem
Streichen  nach  gegen  den  letzteren  genau  bestimmt  sein.

&amp;amp;  14.  Die  Coordinaten  aller  markscheiderischen  Hauptfixpunkte,  sowie  die  Streichrichtungen
  aller  Orientirungslinien  sind  vom  Markscheider  in  einer  besonderen  Tabelle  übersichtlich
  zusammenzustellen.

15.  Die  Grubenrisse  sollen  nicht  nur  die  Grubenbaue,  sondern  auch  die  nöthige
Tagesituation,  insbesondere  auch  diejenige,  welche  zur  Beurtheilung  möglicher  Wasserzäpfungen
oder  der  Gefährdung  von  Oberflächenaulagen,  insbesondere  von  Eisenbahnen  und  Straßen
durch  die  Grubenbaue  oder  der  letzteren  durch  fließende  Gewässer  erforderlich  ist,  sowie  bei
Annäherung  an  benachbarte  Grubenbaue  die  Feldgrenzen  angeben  und  alle  markscheiderisch
aufgenommenen  Gegenstände  ihrer  Gestalt,  ihrer  Größe  und  ihrer  Lage  nach  bildlich  darstellen
und  richtig  erkennen  lassen.

Können  sämmtliche  vorbezeichnete  Gegenstände  ohne  Beeinträchtigung  der  erforderlichen
Uebersichtlichkeit  auf  einem  einzigen  Risse,  dem  Hauptgrubenrisse,  nicht  oder  nicht  mehr  aufgetragen
  werden,  so  sind  Special=  und  Unterlagsrisse  anzufertigen,  welche  mit  dem  Hauptrisse
leicht  in  Zusammenhang  gebracht  werden  können.

Findet  bei  einer  Stein=  oder  Braunkohlengrube  auf  mehreren  über  einander  gelegenen
Flötzen  Abbau  statt,  so  ist  von  jedem  Flotze,  wenn  nicht  nach  §  24  ausdrücklich  Dispensation
hiervon  ertheilt  wird,  ein  besonderer  Riß  zu  halten.

&amp;amp;  16.  Die  Größe  des  Maßstabes,  nach  welchem  neue  Nisse  anzufertigen  sind,  muß
zwar  dem  jedesmaligen  Zwecke  derselben  und  den  örtlichen  Verhältuissen  angepaßt  werden,
doch  ist  dabei  im  Allgemeinen  folgende  Scale  zum  Anhalten  zu  nehmen:

1

S620#O#
I
oder
i

12000
1

ovoo,

24100  bei  Karten  und  allgemeinen  Nevierrissen;
oder

 

oder
        <pb n="1413" />
        —  1355  —

Gruben  und  bei  Croquisrissen  über  Grubenfelder;

—1

W  bei  gewöhnlichen  Grubenrissen;

5  0
1

oder  —50—

1  ...  ..  ..  ..  .
bei  Uebersichtsrissen  über  eine  einzelne  oder  über  mehrere  an  einander  grenzende
bei  Grubenrissen  in  einzelnen  Fällen  und  bei  Specialrissen;

12  bei  Werkmeister=  und  Maschinenrissen.
oder  –3  "#
Sollten  schon  vorhandene  Risse  nach  einem  anderen  Maßstabe  angefertigt  sein,  so  ist  bei

deren  Erneuerung  auf  Anwendung  vorstehender  Scale  Bedacht  zu  nehmen.

&amp;amp;  17.  Jeder  Grundriß  ist  nach  dem  astronemischen  Meridian  zu  orientiren  und  mit
einem  Ouadratnetze  zu  überzichen,  in  welchem  die  Onadratseiten  mit  0,02  Lachter  effectiver
Länge  zu  nehmen  sind  und  mit  dem  astronomischen  Meridian  und  beziehendlich  mit  der  Ostwestlinie
  parallel  laufen.

Insoweit  dieß  bei  schon  vorhandenen  Rissen  nicht  der  Fall  sein  sollte,  ist  bei  deren  Erneuerung
  hicrauf  Bedacht  zu  nehmen.

&amp;amp;18.  Bei  der  Anufertigung  des  Grundrisses  ist  in  der  Regel  die  Methode  des  Zulegens
nach  Länge  und  Breite  in  Anwendung  zu  bringen.  Ausnahmen  hierven  dürfen  nur  gemacht
werden  bei  Aufnahmen  isolirter  und  wenig  ausgedehnter  oder  solcher  Grubenbaue,  welche  an
verschiedenen  Punkten  Gelegenheit  zum  Anuschlusse  an  eine  vorhandene  Tage-Triangulation
bieten,  oder  bei  Messungen,  welche  auf  die  Hauptangaben  keinen  Einfluß  haben.

19.  Eine  markscheiderische  Vermessung  und  Angabe  gilt  nur  dann  als  richtig,  wenn
die  Differenzen

a)  in  der  Länge  und  Breite,  sowie  in  der  gradlinigen  söhligen  Entfernung
)  beim  Messen  mit  Visirinstrumenten  nicht  über  F###r
5)  beim  Messen  mit  dem  Hängezeuge  nicht  über  ####
b)  in  den  Saigerteufen
#)  bei  Anwendung  des  Nivellirinstruments  nicht  über  20  35#,
6  bei  Anwendung  des  Gradbogens  nicht  über  rodo#
der  flachen  Ausdehnung  der  durchmessenen  Tour,  und  ferner
)  bei  Flächenmessungen  nicht  über  23#  (1  pro  Cent),
d)  bei  Velumenbestimmungen  nicht  über  J60  (4  pro  Cent)
des  gemessenen  Ganzen  betragen.

§20.  Das  Bergamt  hat  bei  seinen  Revisionen  und  sonst  Einsicht  von  den  Rissen  und
Vermessungs-Manualen  und  Tabellen  zu  nehmen  und  dabei,  soweit  möglich,  zu  prüfen,  ob  dieselben

Orientirung
des

Grundrisses.

Zulegen  des
Grundrisses.

Grenen
der  zulassigen
Fehler.

Prüfung
der  Risse.
        <pb n="1414" />
        —  1356  —

den  vorftehend  in  88  12  bis  19  ertheilten  Vorschriften  entsprechen.  Wahrgenommene  Unrichtigkeiten,
  Unvollständigkeiten  und  Regelwidrigkeiten  sind  den  Bergwerksbesitzern  unter  Stellung
einer  angemessenen  Frist  zur  Berichtigung,  Ergänzung  und  Verbesserung  namhaft  zu  machen.

Strafbestimm-  &amp;amp;21.  Diejenigen  Bergwerksbesitzer,  welche  den  Vorschriften  in  9§  10  und  11  nicht
ung.  nachkommen,  oder  die  §  20  erwähnten  Mängel  innerhalb  der  gestellten  Frist  nicht  verbessern
lassen,  sind  vom  Bergamte  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  —.  —;  oder  mit  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  zu  belegen  und  nach  §  68  verbd.  &amp;amp;  177  des  Allgemeinen
Berggesetzes  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheit,  beziehendlich  weiter  anzuhalten.
Aufbewahrung  22.  Die  Risse  nebst  zugehörigen  Manualen  und  Tabellen  find  auf  den  Berggebäuden
vers  oder  an  einem,  davon  nicht  zu  entfernten  und  dem  Bergamte  anzuzeigenden  Orte  in  sicherer
Weise  aufzubewahren.
Wird  ein  Berggebäude  auflässig,  so  hat  der  zeitherige  Bergwerksbesitzer  die  Risse  nebst
Zubehör  vollständig  nachbringen  zu  lassen  und  an  das  Bergamt  abzugeben,  welches  für  ihre
sichere  Aufbewahrung  zu  sorgen  hat.
Das  Copiren  *  23.  Die  Bergwerksbesitzer  haben  dem  Bergamte  auf  Verlangen  Copieen  von  den
Pan  Tnr  Rissen,  sowie  nach  Befinden  auch  von  den  Vermessungs-Manualen  und  Tabellen  gegen  Erstatt
ung  der  Kosten  zu  liefern,  oder  die  Originale  jedesmal  nach  deren  Anfertigung  und  Nach
bringung  zuzustellen,  damit  das  Bergamt  sich  hiernach  die  nothwendigen  Copieen  anfertigen
und  nachtragen  lassen  kann.

Dispensation  §&amp;amp;  24.  In  einzelnen  Fällen,  wo  es  wegen  der  Unbedeutenheit  des  Baues  oder  aus
gern  er  I  anderen  Rücksichten  unbedenklich  erscheint,  kann  das  Bergamt  auf  Ansuchen  die  Anfertigung
Grubenrissen.  von  Grubenrissen  ganz  oder  unter  gewissen  Modificationen  erlassen.

Bezahlung  des  6  25.  Die  Gebühren  für  die  Arbeiten  des  geprüften  und  verpflichteten  Markscheiders
Martscheiders.  sind,  wenn  zwischen  ihm  und  dem  Bergwerksbesitzer  nicht  etwas  Anderes  contractlich  festgestellt
wird,  nach  der  unter  O  beigefügten  Taxe  zu  berechnen  und  zu  bezahlen.
Dem  Bergwerksbesitzer  steht  das  Recht  zu,  die  betreffende  Liquidation  zuvor  von  dem
Bergamte  prüfen  und  feststellen  zu  lassen,  oder  auch  vom  Markscheider  zu  verlangen,  daß  derselbe
  selbst  zuvor  die  bergamtliche  Feststellung  auswirke.

Dresden,  den  3.  December  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Gerlach.
        <pb n="1415" />
        1868.

—  1357  —

□

Tare,

nach  welcher  die  Gebühren  für  gefertigte  Markscheiderarbeiten

berechnen  sind.

A.  Bei  Messungen  in  der  Grube.

Für  das  Messen  eines  Winkels  mit  einem  Visirinstrumente,  ausschließlich
  der  Boussole,  bei  Visurlängen  bis  zu  20  Lachter.

Bei  größeren  Visurlängen  passirt  für  jede  nachfolgenden
10  Lachter  eine  Erhöhung  von  —=  2  Ngr.  —.
Für  das  Abnehmen  der  Streichrichtung  einer  Linie  mit  dem
Hängecompasse  oder  der  Boussole
Für  das  Abnehmen  des  Neigungswinkels  einer  Linie:
a)  mit  einem  Visirinstrumente  oder  Setznivean
b)  mit  dem  Gradbogen  .  .
Für  das  Abnehmen  einer  Streichrichtung  bei  Nebenmessungen
Für  das  Abnehmen  eines  Fallwinkels  bei  Nebenmessungen.
Für  das  Messen  einer  flachen  Linie:
a)  mit  Meßkette  oder  Band,  für  je  10  Lachter  Länge

Visurlängen  unter  10  Lachter  werden  für  voll
gerechnet.

b))  mit  dem  Meßstabe,  für  jede  Meßstablänge
Für  jede  Messung  bis  zur  Sohle,  für  das  Messen  einer  jeden

Coordinate  eines  Punktes,  sowie  überhaupt  für  jede  gemessene
Länge  bei  Nebenmessungen

 

Thlr.

 

181

zu

Ngr.

 

Pf.

———
        <pb n="1416" />
        10.

11.

13.

14.
15.

 

—  1358  —

Für  das  Messen  der  Saigerteufe  in  einem  saigeren  Schachte,
für  je  10  Lachter
Für  das  Uebertragen  der  Mittagslinie  durch  einen  saigeren  oder
nahezu  saigeren  Schacht  mit  Hülfe  von  Lothen,  für  jedes
Lothpaar  bei  einer  Saigerteufe  bis  zu  20  Lachter
Bei  größeren  Saigerteufen  passirt  für  jede  nachfolgen—
den  10  Lachter  eine  Erhöhung  von  1  Thlr.  —  —.

Für  das  Uebertragen  eines  Lothpunktes  durch  einen  saigeren
Schacht  bei  einer  Saigerteufe  bis  zu  20  Lachter  .
Bei  größeren  Saigerteufen  passirt  für  jede  nachfolgen—

den  10  Lachter  eine  Erhöhung  von  —-  15  Nygr.
Für  ein  Nivellement,  unter  Benutzung  eines  Instruments  mit
Fernrohr  und  Luftblasenniveau,  für  jede  10  Lachter  Länge

*

 

B.  Bei  Messungen  über  Tage.

Für  das  Messen  eines  Winkels  mit  einem  Visirinstrumente,  ausschließlich
  der  Boussole,  bei  Visurlängen  bis  zu  100  Lachter
Bei  größeren  Visurlängen  passirt  für  jede  nachfolgenden
50  Lachter  eine  Erhöhung  von  —=  2  Ngr.  —4
Anmerkung.  Die  Gebührensätze  unter  2,  3,  4,  5,  6  und  7  gelten
auch  für  die  Messungen  über  Tage.
Für  das  Aufsuchen  und  Markiren  eines  Triangulationspunktes
bei  Entfernungen  bis  zu  100  Lachter
Bei  größeren  Entfernungen  passirt  für  jede  nochfelgen.
den  50  Lachter  bei  einem  Triangulationspunkte  eine  Erhöhung
  von  —=  2  Ngr.  —.
Für  die  astronomische  Bestimmung  der  Mittagslinie
Für  das  Messen  einer  Standlinie  bei  Triangulationen  und
Meßtischaufnahmen,  sowie  der  Polygonseiten  bei  Umfangsmessungen,
  mit  Einschluß  der  Reduction  der  gemessenen
Längen  auf  den  Horizont:

 

 

 

 

 

 

Thlr.  Ngr.
—  10

5  —

1  —
—-  4
—  110
10  —

 

 

l

 

 

 

 

Pf.
        <pb n="1417" />
        16.

17.

18.

19.

 

—  1359  —

a)  beim  Messen  mit  Band  oder  Kette,  für  jede  10  Lachter

b)  beim  Messen  mit  dem  Meßstabe-  für  jede  Messtalänge
  .

Für  das  Messen  der  Längen  bei  cubischen  Aufnahmen“  und  beim
Nivelliren  behufs  der  Anfertigung  von  Profilrissen,  mit  Ein—
schluß  der  Reduction  der  gemessenen  Längen  auf  den  Horizont:

a)  beim  Messen  mit  Band  oder  Kette,  für  jede  10  Lachter
Einzellängen  unter  10  Lachtern  werden  für  voll
gerechnet.

b)  beim  Messen  mit  dem  Meßstabe,  für  *  Mehstablänge


Bei  Meßtischaufnahmen,  mit  Einschluß  der  Ansführung.  des
Menselblattes,  für  jeden  eingetragenen  Punkt  .

Für  ein  Nivellement  mittelst  Fernrohr  und  Luftblasenniveau:
a)  in  sehr  günstigem  Terrain,  d.  h.  auf  festem,  nicht
moorigen  Boden  und  auf  freier  übersehbarer  Fläche,
für  jede  10  Lachter  Länge

b)  in  ungünstigem  Terrain,  z.  B.  in  Waldungen,
sehr  bergigen  Gegenden,  felsigen  Vergewhänhen,
Moorboden,  für  jede  10  Lachter  Länge

Anmerkung  1.  Bei  den  Messungen  unter  A  und  B  werden
ausfallende  Theile  von  der  Hälfte  der  Länge,  für  welche  ein
Gebührensatz  aufgestellt  ist,  oder  mehr  für  voll  gerechnet.

Anmerkung  2.  Insoweit  der  Markscheider  Feldmesserarbeiten
verrichtet  (vergl.  §  10  der  vorstehenden  Verordnung),  hat  er
lediglich  den  im  §  6  der  Verordnung  vom  19.  Januar  1852
(Seite  50  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1852)  bezeichneten  Bestimmungen  über  die  Gebührensätze

nachzugehen.

C.  Bei  Berechnung  der  Messungen.

Für  das  Berechnen  der  Saigerteufe  und  Sohle  einer  gespannten
Schnur  aus  dem  Neigungswinkel  und  der  flachen  Länge  derselben
  ..

 

Thlr.

 

181“

Ngr.
10

 

Pf.
        <pb n="1418" />
        As

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

 

—  1360  —

Für  das  Berechnen  des  Streichsinus  und  Cosinus  einer  gespannten
  Schnur,  einer  Triangulations=  oder  Polygonseite
Für  die  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  eines  Dreiecks  bei
einer  Triangulation.  ........
Für  die  Berechnung  der  Seiten  und  Winkel  eines  Vierecks  bei
einer  Triangulation.
Bei  Berechnung  des  Flächeninhalts:
a)  für  jedes  Dreieck
b)  für  jedes  Viereck
Bei  Flächenbestimmungen  mit  dem  Planimeter,  für  jede  Um—
fahrung  einer  Figur

Bei  Berechnung  von  Cubikinhalten,  für  jeden  wischen  zwei  pa—
rallelen  Ebenen  enthaltenen  Körperaum,  ausschließlich  der  zu
berechnenden  ebenen  Figuren,  welche  nach  23  und  24  zu
vergüten  sind
Anmerkung.  Additionen  werden  nicht  besonders  bergütet.

D.  Bei  Anfertigung  der  Nisse.

Bei  Anfertigung  und  Nachtragung  von  Originalrissen  aus  den
Vermessungs-Manualen  und  Tabeleen,  für  jeden  aufgetragenen
Punkt

Bei  Anfertigung  und  Nachtragung  von  FRcheopien,  ingleichen  bei
Anfertigung  von  Menselblattcopien,  für  jeden  aufgetragenen
Punkt

Hierüber  passiren:

E.  an  sonstigen  Gebühren.

Für  Abschrift  der  Bermessungs-  Manuale  und  Tabellen,  fir  iedes
Blatt

Für  andere  in  Vorßeherdem  nicht  speriel  zufgeführt  Geschft
z.  B.  die  Theilnahme  an  Terminen,  bei  Verlochsteinungen,

 

 

Thlr.

 

 

 

 

 

 

 

Ngr.

 

 

 

Pf.
        <pb n="1419" />
        30.

31.

 

—  1361  —

bei  Regulirung  von  Grubenfeldern,  für  Revision  von  Be—
triebslehren,  Ueberziehen  des  Rißpapiers  mit  Quadraten,
specielle  Aufnahme  oder  Copirung  von  Tagesituation,  Fertig—
ung  flacher  Risse  und  dergleichen,  pro  Tag,  zu  8  vollen
Arbeitsstunden  gerechnet  .-An

  Auslösung,  einschließlich  der  Vergütung  für  geiwerftumus
bei  Arbeiten,  welche  der  Markscheider  außerhalb  seines  Wohnorts
  vorzunehmen  hat,  bei  einer  Dauer  der  Abwesenheit
vom  Wohnorte

bis  mit  6  Stunden
-  212  -

-  218
-  224

Die  Kosten  für  das  Fortkommen,  für  welches  nur  die
zweite  Wagenclasse  der  Eisenbahn  oder  Eil-  oder  Personenpost
benutzt,  oder,  wo  beides  nicht  thunlich  ist,  Lohnfuhrwerk  ge—
nommen  werden  darf,  sind  nach  den  dieserhalb  gehabten  Ver—
lägen  oder  nach  den  ortsüblichen  Fahrgelegenheitspreisen  an—
zusetzen  und,  soweit  möglich,  zu  bescheinigen.

Auch  für  Rißpapier,  Gehülfen  und  für  Fortschaffung  der
Instrumente  ist  der  gehabte  baare  Verlag  in  Ansatz  zu  bringen.
Anmerkung.  Der  Markscheider  hat  für  die  schriftliche  Aufstellung

  der  Messungs=  und  Berechnungsresultate  etwas

weiter  nicht  zu  empfangen,  indem  diese  Arbeiten  durch  die
obigen  Gebührensätze  mit  getroffen  sind.

u

 

Thlr.

—- 



Ngr.

 

Pf.
        <pb n="1420" />
        —  1362  —

MÆ  176.  Bekanntmachung,

den  Bezirksarmenverein  im  Amtsbezirke  Zschopau  betreffend;
vom  29.  November  1868.

Nachdem  die  Stadtgemeinde  Zschopau  und  die  Mehrzahl  der  Heimath-  und  Armen-Ver—
sorgungsbezirke  im  Amtsbezirke  Zschopau  zu  gemeinschaftlicher  Verfolgung  von  Zwecken  der
Armenpolizei  und  der  Armenpflege  unter  der  Bezeichnung  des  Bezirksarmenvereins  im
Amtsbezirke  Zschopau  sich  vereinigt  haben,  und  diesem  Vereine  nach  erfolgter  Bestätigung
seiner  Statuten  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden  sind,  so  wird  Solches  und
daß  der  genannte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Zschopau  hat,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  29.  November  1868.

Minifterium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

&amp;amp;  17a  Verordnung,

die  Bekanntmachung  einer  Uebereinkunft  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung

wegen  der  Ausdehnung  der  früher  mit  dieser  Regierung  zu  Beförderung  der  Rechtspflege

  getroffenen  Vereinbarungen  auf  die  im  Jahre  1866  mit  der  Preußischen
Monarchie  vereinigten  Landestheile  betreffend;

vom  8.  December  1868.

Nechvem  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  Inhalt  der  nachstehenden,  mit  einer
gleichlautenden  Erklärung  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  vom  23.  vorigen  Monats  ausgewechselten  Ministerialerklärung  vom  9.  desselben
Monats  wegen  Ausdehnung  der  unter  dem  eerer  1  839  über  die  Leistung  gegenseitiger
Rechtshülfe  abgeschlossenen  Uebereinkunft  (Seite  322  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1839),  sowie  der  nachträglichen  Vereinbarungen  vom  7#  9er-  1854  (Seite  160  fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1854),  vom  m—mi  1859  (Seite  250.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859),  vom  Fremer  1  86  3  (Seite  741
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1863),  vom  1864  (Seite  177

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  und  vom  1  3./16.  Februar  1867
        <pb n="1421" />
        —  1363  —

(Seite  56  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  auf  die  im  Jahre
1866  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  eine  Uebereinkunft  getroffen
worden  ist,  so  wird  diese  Uebereinkunft  hierdurch  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des
Königs  zur  Nachachtuug  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  8.  December  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

Ministerialerklärung.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sind  übereingekommen,  daß
die  zwischen  ihnen  unterm  äuo-i  1839  abgeschlossene  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der
Rechtspflege  nebst  den  nachträglichen  Vereinbarungen  vom  7  Zat  1854,  um  1859,

besee  186  3,  1864  und  13./16.  Februar  1867  auch  Wirksamkeit  haben
soll  für  die  im  Jahre  1866  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  jedoch
mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz  Hannover  nur  die  Artikel  35
bis  43  incl.  der  Uebereinkunft  und  die  Bestimmungen  der  Artikel  1,  44  bis  47  incl.  insoweit,
  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit  beziehen,  in  Geltung  treten.
Dabei  wird  es  als  selbstverständlich  erachtet,  daß  an  Stelle  der  im  Artikel  44  erwähnten
Bestimmung  der  in  den  gedachten  Landestheilen  nicht  eingeführten  Königlich  Preußischen
Verordnung  vom  1.  Juni  1833  die  entsprechenden,  in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen
Landestheilen  geltenden  prozeßrechtlichen  Vorschriften  treten.

Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  über  Gegenstände
der  vorliegenden  Uebereinkunft  mit  den  ehemaligen  Regierungen  der  bezeichneten,  mit  der
Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen  worden  sind,  insbesondere  die  im
Jahre  1852  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  wegen  der  kostenfreien  Erledigung  von  Requisitionen
  in  Strafsachen  und  wegen  der  Armensachen,  im  Jahre  1  854  mit  Kurhessen  wegen  der
Kosten  in  Strafsachen,  im  Jahre  1865  mit  Hannover  wegen  Tragung  der  durch  Requisitionen
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  und  Strafsachen  erwachsenden  Kosten  abgeschlossenen
Conventionen  werden  als  erloschen  angesehen.  Jedoch  soll  es  in  Bezug  auf  das  Gebiet  des
vormaligen  Königreichs  Hannover  bei  der  Bestimmung  des  §  2  der  letztgedachten  Uebereinkunft
  sein  Bewenden  behalten,  wonach  Requisitionen,  welche  von  den  beiderseitigen  Gerichtsbehörden
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  unvermögender  Personen  sowohl  in  streitigen  als  in  nicht
streitigen  Angelegenheiten  an  Gerichtsbehörden  des  anderen  Theiles  ergehen,  von  den  letzteren,
        <pb n="1422" />
        —  1364  —
sobald  die  Sache  als  Armensache  bezeichnet  oder  sonst  von  der  requirirenden  Behörde  das
Unvermögen  der  zahlungspflichtigen  Betheiligten  bezeugt  ist,  völlig  kostenfrei  erledigt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerialerklärung  ausgefertigt  worden,  um  gegen
eine  entsprechende  Erklärung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgewechselt  zu  werden.

Dresden,  den  1  2.  November  1868.

Königlich  Sächsisches
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Frhr.  v.  Friesen.

 

Berichtigung.

Im  §  101,  Abs.  1,  Zeile  5  des  Allgemeinen  Berggesetzes  (Seite  384  des  dießjährigen  Gesetz=  und
Verordnungsblattes)  ist  statt:  „(vergl.  jedoch  8§  15).“  zu  lesen:

„(vergl.  jedoch  §  105).“"

 

 

Letzte  Absendung:  am  18.  December  1868.
        <pb n="1423" />
        —  1365  —

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

32.  Stück  vom  Jahre  1868.

    

 

 

—  —:  —  ––—

 

 

&amp;amp;  178.  Gesetz,

einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831,  sowie  der
Nachtragsgesetze  zu  derselben  vom  5.  Mai  1851  und  19.  October  1861
betreffend;
vom  3.  December  1868.

W,  Johann,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  10.  26c.
haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  folgende  Abänderungen  in  der  Verfassung
des  Königreichs  beschlossen:
I.

Nachdem  der  Deutsche  Bund  sich  aufgelöst  hat  und  das  Königreich  Sachsen  dem  auf
Grund  der  Verfassung  vom  16.  April  1867  bestehenden  Norddeutschen  Bunde  beigetreten
ist,  so  sind  die  in  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  98  1  und  35  enthaltenen
  Bezugnahmen  auf  den  Deutschen  Bund  und  auf  die  Bundesgesetze  als  erledigt  anzusehen.


Es  werden  in  dessen  Folge  im  §  1  der  Verfassungsurkunde  die  Worte:  „des  Deutschen
Bundes“  aufgehoben  und  ebenso  verlieren  im  6  35  der  Verfassungsurkunde  die  Worte:  „der
Vorschriften  der  Bundesgesetze  und“  ihre  Gültigkeit.

II.

Der  §  33  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  wird  aufgehoben.
An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:
„Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig  von
dem  religiösen  Glaubensbekenntnisse.
Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  das  religiöse  Bekenntniß
keinen  Abbruch  thun."
1868.  182
        <pb n="1424" />
        —  1366  —

III.

In  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  werden  ferner  die  &amp;amp;  63
unter  13,  9§  65,  66,  68,  69,  70,  71,  123,  §J  128,  Abs.  1  und  §6  129,  nicht  minder
im  &amp;amp;  76  die  Worte:  „sowie  in  der  zweiten  Kammer“  ingleichen  die  Worte:  „und  Stellvertreter“
  endlich  im  §  90  der  zweite  Satz  von  den  Worten  an:  „Dasselbe  kann  geschehen“
hiermit  aufgehoben.

An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

63  unter  13.

„zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Besitzer  von  Rittergütern  und  anderen
  größeren  ländlichen  Gütern."

&amp;amp;  63  unter  17.
„fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte  Mitglieder."“

65.

„Ueber  die  Wahl  der  §  63  unter  13  gedachten  Abgeordneten  enthält  das  Wahlgesetz
  die  näheren  Bestimmungen.

Wählbar  sind  nur  diejenigen  Grundbesitzer,  denen  im  Königreiche  Sachsen  das
Eigenthum  an  einem  oder  mehreren  Rittergütern,  welche  einschließlich  der  etwa  damit
verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium  eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens
  4000  Steuereinheiten  belegt  sind,  oder  an  einem  anderen  Gute  des  platten
Landes,  auf  welchem  wenigstens  4000  Steuereinheiten  haften,  zusteht.

Jedem  der  vom  Könige  nach  §  63  unter  14  zu  ernennenden  10  Rittergutsbesitzer
muß  das  Eigenthum  an  einem  oder  mehreren  inländischen  Rittergütern  zustehen,
welche  einschließlich  der  etwa  damit  verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium
eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens  4000  Steuereinheiten  belegt  sind.  Der
König  kann  übrigens  bei  deren  Ernennung  auf  Besitzer  Schönburg'scher  Receß=  oder
Lehnsherrschaften,  soweit  sie  nicht  nach  §  63  unter  4  und  12  der  Kammer  bereits
angehören,  Rücksicht  nehmen.  Dagegen  können  Minister  im  activen  Dienste  und  besoldete
  Hofbeamte  nicht  ernannt  werden.

Die  §  63  unter  14  und  17  bestimmte  Zahl  von  Kammermitgliedern  muß  stets

ernannt  sein.“
866.

„Diejenigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer,  welche  vermöge  ihres  Amtes  in  selbiger
eine  Stelle  haben,  behalten  solche  so  lange,  als  sie  dieses  Amt  bekleiden.
        <pb n="1425" />
        —  1367  —

Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität,  sowie  die  Bevollmächtigten  der
Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburg'schen  Receßherrschaften  behalten  ihre  Stelle,
bis  sich  ein  Nachfolger  legitimirt.

Die  Abgeordneten  der  Grundbesitzer  treten  aus,  wenn  sie  die  Wählbarkeit  ver—
lieren,  im  Staatsdienste  angestellt  oder  befördert  werden  oder  ein  besoldetes  Hofamt
annehmen;  sie  können  aber  in  den  zuletzt  gedachten  Fällen  von  Neuem  gewählt
werden.

Die  vom  Könige  ernannten  Rittergutsbesitzer  bleiben  so  lange  Mitglieder  der
Kammer,  als  ihr  Grundbesitz  den  für  sie  im  &amp;amp;  65  vorgeschriebenen  Erfordernissen
entspricht.“

868.

„Die  zweite  Kammer  besteht  aus

fünfunddreißig  Abgeordneten  der  Städte
und

fünfundvierzig  Abgeordneten  der  ländlichen  Wahlkreise.“

871.

„Alle  zwei  Jahre  tritt  vor  Beginn  eines  ordentlichen  Landtags  der  dritte  Theil
der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  aus.

Die  Ordnung  des  Ausscheidens  wird  bei  dem  ersten  nach  erfolgter  Neuwahl  der
zweiten  Kammer  einberufenen  Landtage,  und  zwar  für  die  städtischen  und  die  ländlichen
Abgeordneten  besonders,  durch  das  Loos  bestimmt.  Hierbei  sind  von  den  Ersteren
elf  Abgeordnete  zum  Ausscheiden  vor  dem  zweiten  ordentlichen  Landtage  zu  bezeichnen,
wogegen  vor  dem  dritten  und  vierten  ordentlichen  Landtage  je  zwölf  Abgeordnete  auszutreten
  haben.  Die  später  gewählten  Abgeordneten  treten  allemal  vor  Beginn  des
vierten  ordentlichen  Landtags  nach  ihrer  Wahl,  dafern  sie  aber  an  die  Stelle  eines
durch  den  Tod  oder  sonst  außerordentlicher  Weise  Ausgeschiedenen  erwählt  worden
sind,  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  zu  welchem  Letzterer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  auszutreten  gehabt  hätte.

Die  Ausscheidenden  können  sofort  wieder  gewählt  werden.

Die  Abgeordneten  hören  auch  früher  auf,  Mitglieder  der  Kammer  zu  sein:
a)  wenn  sie  die  Wählbarkeit  verlieren,

b)  wenn  sie  im  Staatsdienste  angestellt  oder  befördert  werden  oder  in  ein  besoldetes
Hofamt  treten,
oder

C)  wenn  der  König  die  Kammer  auflöst.
182°
        <pb n="1426" />
        —  1368.  —

In  den  Fällen  unter  b  und  c  können  dieselben  jedoch  sofort  wieder  gewählt
werden.“

Im  §&amp;amp;  115  der  Verfassungsurkunde  ist  auf  der  ersten  Zeile  und  ebenso  im  §  3
des  Nachtragsgesetzes  zur  Verfassungsurkunde  vom  5.  Mai  1851  das  Wort:  „drei“
in:  „zwei“  abzuändern.

8123.

„Alle  Königlichen  Anträge  müssen,  dafern  nicht  von  der  Staatsregierung  darauf
ausdrücklich  verzichtet  wird,  ehe  sie  bei  einer  Kammer  zur  Discussion  und  Abstimm—
ung  gelangen  können,  von  einer  besonderen,  aus  dem  Mittel  der  Kammer  bestellten
Deputation  erörtert  werden,  welche  darüber  an  die  erstere  Vortrag  erstattet.“

8  128,  Abs.  1.

„Beschlüsse  können  von  den  Kammern  nur  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  ver—
fassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  anwesend  ist,  gefaßt  werden.“

IV.

81  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851,  eine  Ergänzung  und  theilweise  Abänderung  der
89  2c.  der  Verfassungsurkunde  betreffend,  tritt  außer  Wirksamkeit  und  folgende  Bestimmung
  an  dessen  Stelle:

„Das  §  97  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  gedachte  Recht
der  Stände  zur  Beschlußfassung  über  den  Staatsbedarf  unterliegt  den  aus  Artikel  2
und  Artikel  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  ergebenden  Beschränkungen.“
  "
V.

In  dem  Gesetze  vom  19.  October  186  1,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  2c.
betreffend,  werden  §§#  I,  II  und  III  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz,  welches  als  ein  integrirender  Theil  der  Verfassungsurkunde
  anzusehen  ist,  und  worauf  die  Bestimmungen  im  §  152  der  letzteren  Anwendung
  leiden,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  3.  December  1868.
Johann.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="1427" />
        —  1369  —

MÆ  179.  Gesetz,
die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend;
vom  3.  December  1868.

W9  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  26.  2c.

haben  im  Anschlusse  an  die  in  der  Verfassung  des  Landes  vorgenommenen  Aenderungen  auch

über  die  Wahlen  zu  dem  Landtage  veränderte  Bestimmungen  für  nöthig  befunden  und  verordnen,

  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

I.  Von  der  Stimmberechtigung,  Wählbarkeit  und  Annahme  der  Wahl.
A.  Allgemeine  Vorschriften.

&amp;amp;  1.  Zur  Stimmberechtigung  ist  bei  allen  Wahlen  der  Besitz  der  Sächsischen  Staatsangehörigkeit
  und  die  Erfüllung  des  25.  Lebensjahres  erforderlich.

&amp;amp;2.  Ausgeschlossen  vom  Stimmrechte  sind:

a)  Frauenspersonen,

b)  Personen,  welche  unter  väterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  stehen,

C)  Personen,  welche  öffentliches  Almosen  erhalten  oder  im  letzten,  der  Anordnung  der
Wahl  vorhergegangenen  Jahre  erhalten  haben,

d)  Personen,  zu  deren  Vermögen  gerichtlich  Concurs  eröffnet  worden  ist,  während  der
Dauer  des  Concursverfahrens,

e)  Personen,  welche  von  öffentlichen  Aemtern,  von  der  Advocatur  und  von  dem  Notariate
entsetzt  oder  suspendirt  worden  sind,  letzteren  Falles  auf  die  Dauer  der  Suspension,


1)  Personen,  welche  von  der  Communalgarde  nach  6  9,  Nr.  7  des  Disciplinarregulatios  vom
14.  Mai  1851  (Seite  195  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851.
ausgeschlossen  worden  sind,

8.)  Personen,  welche  zu  Zuchthaus=  oder  Arbeitshausstrafe  verurtheilt  worden,  oder  zwangsweise
  in  einer  öffentlichen  Besserungs=  oder  Arbeitsanstalt  befindlich  oder  befindlich
gewesen  sind,  Z

B)  Personen,  welche  wegen  solcher  Vergehen,  die  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend
zu  halten  sind,  vor  Gericht  gestanden  haben,  so  lange  nicht  die  Einstellung  der  Untersuchung
  oder  die  Freisprechung  der  Angeschuldigten  erfolgt  ist;  darüber,  ob  ein  Verbrechen
  nach  allgemeinen  Begriffen  für  entehrend  zu  halten  sei,  hat  in  Städten,  wo
die  Städteordnung  gilt,  der  Stadtrath  unter  Vernehmung  mit  den  Stadtverordneten,
        <pb n="1428" />
        —  1370  —

auf  dem  Lande  und  in  den  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung  haben,  die
Ortsobrigkeit  unter  Vernehmung  mit  dem  Gemeinderathe  zunächst  zu  entscheiden,

i)  Personen,  welchen  nach  8S  74  der  allgemeinen  Städteordnung  (Seite  37  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1832)  oder  nach  §  29  sub  7  der  Landgemeindeordnung
vom  7.  November  1838  (Seite  437  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1838)0  die  Stimmberechtigung  entzogen  worden  ist.

&amp;amp;#  3Das  Stimmrecht  kann  nur  in  Person  ausgeübt  werden.

Juristischen  Personen  steht  solches  nicht  zu  (vergl.  jedoch  6  11).

Die  Nutznießer  der  Pfarr=  und  Schullehne  können  dagegen  das  Stimmrecht  auf  Grund
ihres  Nießbrauchrechts  ausüben,  dafern  sie  den  Vorbedingungen  des  §&amp;amp;  1  entsprechen  und  ihnen
keines  der  J  2  benannten  Hindernisse  entgegensteht.

&amp;amp;  4.  Zur  Wählbarkeit  ist  bei  allen  Wahlen  die  Stimmberechtigung  nach  §#  1  und  2
und  die  Erfüllung  des  30.  Lebensjahres,  sowie  dreijähriger  Besitz  der  Sächsischen  Staatsangehörigkeit
  erforderlich.

Dienstthuende  Staatsminister,  ingleichen  solche  Personen,  welche  in  activen  ausländischen
Diensten  stehen,  sind  nicht  wählbar.

*  5.Insoweit  Wahlrechte  von  dem  Eigenthume  eines  Grundstücks  oder  der  Entrichtung
eines  gewissen  Abgabenbetrags  (Census)  abhängen,  ist  dem  Ehemanne  und  Vater  der  Grundbesitz
  seiner  Ehefrau  und  der  in  seiner  väterlichen  Gewalt  befindlichen  Kinder,  sowie  die  für
Ehefrau  und  Kinder  zu  entrichtende  Steuer  anzurechnen.

§  6.  Zweifel  über  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  werden  von  den  Verwaltungsbehörden
  entschieden.

Handelt  es  sich  aber  darum,  einem  Mitgliede  der  Kammer  die  Mitgliedschaft  zu  entziehen,
so  steht  der  Kammer  die  Entscheidung  zu.

&amp;amp;  7.  Die  Annahme  der  Wahl  hängt  von  dem  freien  Willen  des  Erwählten  ab;  wird
von  ihm  binnen  vier  Tagen  nach  erhaltener  Benachrichtigung  die  Wahl  nicht  bestimmt  und
unbedingt  abgelehnt,  so  gilt  dieselbe  für  angenommen.  Wird  aber  Jemand,  der  bereits  Kammermitglied
  ist  oder  eine  Wahl  angenommen  hat,  bei  einer  anderen  Wahl  gewählt,  so  ist  bei
Außenbleiben  seiner  Erklärung  binnen  der  obgedachten  Frist  die  neue  Wahl  für  abgelehnt  zu
achten.  Wenn  Jemand  bei  mehreren  Wahlen  gewählt  wird,  ohne  sich  über  Annahme  einer
derselben  rechtzeitig  zu  erklären,  so  ist  anzunehmen,  daß  er  diejenige  Wahl  angenommen  habe,
welche  ihm  zuerst  bekannt  gemacht  worden  ist.

&amp;amp;  S.  Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Kammer  ist  den  §  63,  Nr.  13,  14  und  17  der
Verfassungsurkunde  gedachten  Mitgliedern  der  ersten  Kammer,  ingleichen  den  Abgeordneten  der
zweiten  Kammer  außer  der  Zeit  des  Landtags  stets,  während  des  Landtags  nur  mit  Genehmigung
  der  Kammer  gestattet.
        <pb n="1429" />
        —  1371  —

89.  Wird  die  Stelle  eines  Abgeordneten  während  eines  Landtags  oder  kurz  vor  Be—
ginn  desselben  erledigt,  so  ist  dann,  wenn  die  Beendigung  des  Landtags  früher  als  die  Voll—
endung  einer  Neuwahl  zu  erwarten,  von  letzterer  abzusehen.

B.  Besondere  Vorschriften.

a)  Wahlen  für  die  erste  Kammer.

10.  Von  den  nach  §  63  der  Verfassungsurkunde  unter  13  der  ersten  Kammer  angehörenden
  12  Abgeordneten  werden
im  Meißner  Kreise  und
in  der  Oberlausitz
je  drei,
im  Leipziger,  Erzgebirgischen  und  Voigtländischen  Kreise
je  zwei
Abgeordnete  gewählt.

&amp;amp;  11.  Um  das  Wahlrecht  ausüben  zu  können,  ist  neben  den  allgemeinen  Bedingungen
der  Stimmberechtigung  (S#  1  und  2)  das  Eigenthum  an  einem  Rittergute,  oder  an  einem
anderen  Gute  des  platten  Landes,  welches  mit  wenigstens  3000  Steuereinheiten  belegt  ist,
erforderlich  (vergl.  auch  §  5).  ··

Unter  dieser  Voraussetzung  steht  mit  Ausnahme  des  Staatsfiscus  auch  juristischen  Personen
die  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  ihre  gesetzmäßigen  Vertreter  zu.

8  12.  Der  Eigenthümer  mehrerer  Güter  der  8  11  gedachten  Art  kann  das  Stimm—
recht,  wenn  letztere  in  einem  und  demselben  Kreise  gelegen  sind,  nur  einmal,  wenn  die  Güter
in  verschiedenen  Kreisen  liegen,  in  jedem  derselben  ausüben.

8  13.  Zur  Wählbarkeit  ist  nächst  den  Voraussetzungen  des  §  4  das  Eigenthum  an
einem  oder  mehreren  inländischen  Rittergütern,  welche  einschließlich  der  damit  etwa  verbunde—
nen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium  eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens  4000  Steuer—
einheiten  belegt  sind,  oder  an  einem  anderen  Gute  des  platten  Landes,  auf  welchem  wenigstens
4000  Steuereinheiten  haften,  erforderlich  (vergl.  auch  6  5).

Die  Vertreter  juristischer  Personen  (vergl.  9§  11)  sind  als  solche  nicht  wählbar.

&amp;amp;14.  Auf  Grund  des  mehreren  Personen  gemeinsam  zustehenden  Eigenthums  an  einem
Gute  kann  nur  eine  derselben  stimmberechtigt  und  wählbar  sein.  Haben  die  nach  88  1  bis  4
persönlich  dazu  Befähigten  hierüber  nicht  eine  Vereinbarung  getroffen  und  angezeigt,  so  steht
dem  Aeltesten  unter  ihnen  die  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit  zu.  Bei  Gleichheit  des
Alters  entscheidet  das  Loos.
        <pb n="1430" />
        —

—  1372  —

b)  Wahlen  für  die  zweite  Kammer.
15.  Diejenigen  Orte,  welche  an  der  Wahl  der  städtischen  Abgeordneten  Theil  zu
nehmen  haben,  finden  sich  in  der  Beilage  sub  O  verzeichnet.
16.  Es  werden
von  der  Stadt  Dresden  5
KLeipzig  3,
-  -  *  Chemnitz  2
Zwickau  1

v
#

Abgeordnete  ernannt.

In  den  erstgenannten  drei  Städten  sind  vom  Stadtrathe  so  viel  Wahlkreise  zu  bilden,
als  Abgeordnete  zu  wählen  sind.

Die  übrigen  Städte  werden  durch  das  Ministerium  des  Innern  mit  Rücksicht  auf  ihre
Lage  und  Verkehrsverhältnisse  in  2  4,  soweit  möglich,  gleiche  Wahlkreise  vertheilt.

In  jedem  Wahlkreise  ist  ein  Abgeordneter  zu  wählen.

#  17.  In  gleicher  Weise  werden  aus  sämmtlichen  Grundstücken  des  platten  Landes  45
Wahlkreise  gebildet,  in  deren  jedem  ein  Abgeordneter  zu  wählen  ist.

#18.  Das  Stimmrecht  steht  allen  nach  §6  1  und  2  dazu  befähigten  Ortseinwohnern
zu,  welche  entweder

a)  Eigenthümer  an  einem  mit  Wohnsitz  versehenen  Grundstücke  im  Orte  sind
oder
b)  an  Grundsteuern  von  ihnen  eigenthümlich  gehörigen  Grundstücken  oder  an  directen
Personallandesabgaben  oder  an  beiden  zusammen  mindestens

4  Einen  Thaler

jährlich  entrichten  (vergl.  übrigens  §  5).

Niemand  kann  das  Stimmrecht  an  mehr  als  einem  Orte  ausüben.

*19.  Auf  den  Fall,  wenn  das  Eigenthum  an  einem  Wohnhause  mehreren  Personen
gemeinsam  zusteht,  ist  die  Vorschrift  im  6  14  analog,  jedoch  mit  der  Beschränkung  anzuwenden,
  daß  das  Stimmrecht  nur  durch  Ortseinwohner  ausgeübt  werden  kann.  Mit  dieser  Beschränkung
  können  auch  die  übrigen  Miteigenthümer  das  Stimmrecht  dann  ausüben,  wenn  sie
unter  Zurechnung  der  auf  ihren  Antheil  fallenden  Grundsteuern  den  §  18  unter  b  bemerkten
Census  haben.

Wegen  gemeinsamen  Eigenthums  an  einem  anderen  Grundstücke  oder  wegen  gemeinsamen
  Gewerbebetriebs  steht  an  sich  Niemandem  die  Stimmberechtigung  zu.  Es  ist  jedoch
jedem  Miteigenthümer,  beziehendlich  Theilhaber,  der  auf  seinen  Antheil  fallende  Theil  der
gemeinsamen  Steuern  bei  Berechnung  des  Census  mit  anzurechnen.
        <pb n="1431" />
        —  1373  —

So  lange  etwas  Anderes  nicht  nachgewiesen  ist,  wird  in  vorgedachten  Fällen  angenommen,
daß  sämmtliche  Antheile  gleich  sind.

&amp;amp;  20.  Die  Wählbarkeit  wird  außer  den  §  4  bemerkten  Voraussetzungen  ferner  dadurch
bedingt,  daß  der  zu  Erwählende  an  Grundsteuern  von  ihm  eigenthümlich  zugehörigen  inländischen
  Grundstücken  oder  an  directen  Personallandesabgaben  oder  an  beiden  zusammen
wenigstens

zehn  Thaler
jährlich  entrichtet  (vergl.  übrigens  §  5).

Bei  Berechnung  dieses  Steuerbetrags  leiden  die  Vorschriften  im  §  19,  Abs.  2  und  3

analoge  Anwendung.

&amp;amp;  21.  Bei  dem  §§  1  8  und  20  vorgeschriebenen  Census  sind  die  Ansätze  der  Steuercataster
  zum  Grunde  zu  legen  und  ist  jede  Steuereinheit  zu  neun  Pfennigen  zu  veranschlagen.

II.  Vom  Wahlverfahren.
A.  Allgemeine  Vorschriften.

&amp;amp;  22.  Die  Veranstaltung  von  Landtagswahlen  wird  vron  dem  Ministerium  des  Innern
angeordnet.

&amp;amp;  23.  Zum  Zwecke  der  Wahlen  sind  stets  übersichtliche  Listen  der  Stimmberechtigten
zu  halten.  Dieß  geschieht,  soviel  die  Wahlen  zur  ersten  Kammer  anlangt,  für  jeden  der  fünf
Kreise  durch  den  Kreisvorsitzenden,  beziehendlich  den  Landesältesten  der  Oberlausitz,  in  Betreff
der  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  für  jeden  Ort  durch  den  Stadtrath  oder  Gemeindevorstand.

Jeder  Betheiligte  kann  von  diesen  Listen  Einsicht  verlangen.

&amp;amp;  24.  Veränderungen,  welche  in  der  Stimmberechtigung  vorkommen,  sind  in  den  Wahllisten
  nachzutragen.

Insbesondere  sind  letztere  im  Juni  jeden  Jahres  einer  Revision  zu  unterwerfen.

§  25.  Wer  seine  Stimmberechtigung  auf  Steuerentrichtung  außerhalb  seines  Wohnorts
zu  gründen  gemeint  ist,  hat  dieß  zur  Berücksichtigung  bei  Führung  der  Listen  anzuzeigen  und
den  nöthigen  Nachweis  beizubringen.

§#  26.  Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  dem  Abdrucke  des  Wahlausschreibens
in  der  Leipziger  Zeitung  steht  jedem  Betheiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  bei  dem  mit  deren
Führung  beauftragten  Organe  Einspruch  zu  erheben,  über  welchen  dann  innerhalb  der  nächsten
vierzehn  Tage  nach  §  6,  Abs.  1  zu  entscheiden  ist.

Nach  Ablauf  dieser  vierzehn  Tage  sind  die  Wahllisten  für  die  dabei  betheiligten  Orte
oder  Kreise  zu  schließen  und  alle  Personen,  welche  darin  nicht  eingetragen  sind,  können  an  der
ausgeschriebenen  Wahl  nicht  Theil  nehmen.

1868.  183
        <pb n="1432" />
        —  1374  —

Etwaigen  Reclamationen,  welche  bei  Schluß  der  Liste  nicht  erledigt  sind,  ist  für  diese
Wahl  keine  weitere  Folge  zu  geben.

Nur  wenn  Personen  die  Stimmberechtigung  verloren  haben,  ist  dieß  auch  nach  Schluß
der  Liste  noch  zu  beachten.

#27.  Das  Stimmrecht  kann  von  Jedem  nur  für  den  Kreis  oder  Ort  ausgeübt  werden,
wo  er  in  die  Wahlliste  eingetragen  ist.  Hat  jedoch  Jemand  seinen  Wohnsitz  nach  Schluß
der  Letzteren  verändert,  so  ist  derselbe  für  den  neuen  Wohnort,  obschon  er  sich  in  dessen  Liste
nicht  verzeichnet  findet,  dennoch  dann  stimmberechtigt,  wenn  er  an  dem  Orte,  wo  er  eingetragen
  ist,  die  nachträgliche  Löschung  in  der  Liste  beantragt,  und,  daß  diese  geschehen,  dem
mit  der  Annahme  der  Stimmzettel  für  den  neuen  Wohnort  beauftragten  Wahlvorsteher  (§  42)
nachweist.

&amp;amp;  28.  Das  Wahlrecht  wird  durch  Stimnzettel  ausgeübt,  welche  bei  der  Abgabe  uneröffnet
  in  ein  verschlossenes  Behältniß  zu  legen  sind.

Auf  denselben  ist  die  Person  des  zu  Wählenden  so  zu  bezeichnen,  daß  über  ihn  kein
Zweifel  übrig  bleibt.

Stimmzettel,  welche  dieser  Vorschrift  nicht  entsprechen,  ingleichen  diejenigen,  welche  die
Namen  mehrerer  Personen  oder  einer  nicht  wählbaren  Person  enthalten,  sind  ungültig.

§29.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  von  dem  Wahlvorsteher  oder  durch  eine  andere  von
ihm,  da  möglich,  aus  den  Stimmberechtigten,  zu  wählende  Person,  ein  Protocoll  aufzunehmen,
in  welchem  anzugeben  ist,  wie  viel  gültige  Stimmen  auf  eine  oder  mehrere  Personen  gefallen
  sind.

6  30.  Für  gewählt  als  Abgeordneter  ist  Derjenige  anzusehen,  welcher  in  einem  Wahlkreise
  die  meisten  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  mindestens  aber  ein  Dritttheil  derselben
erhalten  hat.

Hat  Niemand  mindestens  ein  Dritttheil  der  Stimmen  erlangt,  so  ist  zur  engeren  Wahl
zwischen  denjenigen  zwei  Personen  zu  verschreiten,  auf  welche  bei  der  ersten  Wahl  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  sowohl  für  die  Zulassung  zur  engeren  Wahl,
als  für  die  Wahl  zum  Abgeordneten  selbst  das  Loos.

s  31.  Die  abgegebenen  Stimmzettel  sind  bis  nach  Feststellung  des  Wahlergebnisses  im
Wahlkreise  (§&amp;amp;  37,  46)  unter  Absonderung  der  etwa  für  ungültig  erklärten  aufzubewahren,
dann  aber  mit  Ausnahme  der  letzteren  zu  vernichten.

#32.  Bei  der  engeren  Wahl  (§  30),  sowie  bei  denjenigen  Nachwahlen,  welche  durch
Ablehnung  einer  Wahl  oder  weil  sich  die  Nichtwählbarkeit  des  Gewählten  ergiebt,  erforderlich
werden,  sind  die  bei  der  vorausgegangenen  Wahl  maßgebend  gewesenen  Listen,  und  zwar  mit
der  §  26  am  Schlusse  bemerkten  Ausnahme  unverändert,  wieder  zum  Grunde  zu  legen.
        <pb n="1433" />
        —  1375  —

33.  Nach  Schluß  der  Wahl  und  beziehendlich  nach  Ablauf  der  zur  Erklärung  über
die  Annahme  der  Wahl  im  8  7  bestimmten  Frist  hat  der  Wahlcommissar  (88  36  und  41)
dem  Erwählten  eine  Legitimationsurkunde  auszustellen,  die  sämmtlichen  auf  die  Wahl  bezüg—
lichen  Acten  aber  an  das  Ministerium  des  Innern  zur  weiteren  Mittheilung  an  die  Kammern
einzusenden.

834.  Ueber  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Mitglieds  der  Kammer
entscheidet  die  betreffende  Kammer.

35.  Alle  Behörden,  sowie  die  Gemeindevorstände,  haben  in  Bezug  auf  die  Landtagswahlen
  unentgeltlich  zu  expediren.
Auch  die  Wahlcommissare,  Wahlvorsteher  und  Protocollführer  haben  ihr  Ehrenamt  ohne

Anspruch  auf  Entschädigung  zu  verwalten,  doch  werden  ihnen  unvermeidliche  baare  Auslagen
aus  der  Staatscasse  erstattet.

B.  Besondere  Vorschriften.

a)  Die  Wahlen  für  die  erste  Kammer  betreffend.

836.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  erfolgen  in  Kreisversammlungen  und  beziehendlich.
in  Provinzialversammlungen  der  Oberlausitz.

Die  Kreisvorsitzenden  und  der  Landesälteste  der  Oberlausitz  haben  hierbei  als  Wahlvorsteher,
  beziehendlich  als  Wahlcommissare  zu  fungiren.

#  37.  Zur  Vornahme  der  Wahl  hat  der  Wahlcommissar  durch  zweimalige  Bekanntmachung
  in  der  Leipziger  Zeitung  unter  Einräumung  einer  von  dem  ersten  Abdrucke  an  zu
berechnenden  Frist  von  mindestens  acht  Tagen  einzuladen.

Gleichzeitig  ist  an  jeden  einzelnen  Stimmberechtigten  des  Kreises  eine  besondere  Einladung
zu  erlassen,  welche  auch  durch  die  Post  vermittelst  recommandirter  Zusendung  geschehen  kann.

Unterlassungen  in  Betreff  der  besonderen  Zusendung  ziehen  die  Gültigkeit  der  Wahl  nicht
nach  sich.

#38.  Nach  Auszählung  der  abgegebenen  Stimmen  ist  das  Ergebniß  der  Versammlung
bekannt  zu  machen.

Macht  sich  die  Vornahme  einer  engeren  Wahl  nöthig,  oder  wird  eine  Wahl  von  dem
Erwählten  in  der  Versammlung  selbst  abgelehnt,  so  ist  sofort  zur  anderweiten  Wahl  zu
verschreiten.

Erfolgt  eine  Ablehnung  erst  nach  Schluß  der  Versammlung,  so  ist  von  dem  Wahlcommissare
  ungesäumt  eine  neue  Versammlung  zu  berufen.

Wäre  aber  die  Wahl  auf  einen  Nichtwählbaren  gefallen,  so  ist  zur  Einleitung  der  Neuwahl
  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

Für  alle  Nachwahlen  genügt  bei  der  Einladung  (§&amp;amp;  37)  eine  viertägige  Frist.

183“
        <pb n="1434" />
        —  1376  —

b)  Die  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  betreffend.

*  39.  Der  Tag  der  Abstimmung  wird  für  jede  Wahl  durch  das  Ministerium  des
Innern  festgesetzt  (vergl.  jedoch  6  48).

6  40.  Zur  Abgabe  der  Stimmen  werden  in  jedem  Wahlkreise  (§&amp;amp;  16,  17)  durch  die
Ortsobrigkeit  kleinere  Bezirke  gebildet.

Mit  Ausnahme  der  Städte  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz  und  Zwickau  (§  16)  macht  jede
Stadt  und  jedes  größere  Dorf  für  sich  einen  Bezirk  aus,  dafern  die  Obrigkeit  nicht  die  Eintheilung
  des  Ortes  in  mehrere  Bezirke  für  angemessen  erachtet.  Insoweit  Theile  einzelner
Dörfer  unter  verschiedene  Obrigkeiten  gehören,  sind  diese  Theile  den  selbstständigen  Ortschaften
  gleich  zu  behandeln.

Kleinere  Dörfer  und  einzeln  gelegene  Grundstücke  können  mit  anderen  Ortschaften  zu
einem  Bezirke  vereinigt  werden.

Wird  ein  Ort  in  mehrere  Bezirke  getheilt,  so  ist  auch  die  Ortswahlliste  dem  entsprechend
zu  theilen.  Für  zusammengeschlagene  Bezirke  bilden  die  Ortslisten  zusammen  die  Wahlliste
des  Bezirks.

&amp;amp;  41.  Die  Leitung  der  Wahlgeschäfte  liegt  in  den  Bezirken  den  Ortsobrigkeiten  ob,
für  jeden  Wahlkreis  wird  damit  von  dem  Ministerium  des  Innern  ein  Wahlcommissar  beauftragt.


&amp;amp;  42.  Für  jeden  Wahlbezirk  hat  die  §&amp;amp;  40  gedachte  Behörde,  soweit  sie  die  Abstimmung
nicht  selbst  durch  einen  ihrer  Beamten  leiten  läßt,  hierzu  einen  Wahlvorsteher  und,  soweit
nöthig,  einen  Stellvertreter  desselben  aus  den  Stimmberechtigten  des  Bezirks  zu  ernennen.

§*ê43.  Der  Wahlvorsteher  hat  die  Abgrenzung  des  Bezirks,  sowie  Ort  und  Zeit  für
Abgabe  der  Stimmzettel  mindestens  acht  Tage  vor  letzterer  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
zu  machen.

6&amp;amp;  44.  Für  jeden  Bezirk  sind  vom  Wahlvorsteher  mindestens  drei  Stimmberechtigte  des
Bezirks  als  Wahlgehülfen  zu  ernennen,  welche  der  Verhandlung  beizuwohnen  und  den  Vorsteher
  sowohl  bei  Annahme  der  Stimmzettel,  als  bei  deren  Auszählung  zu  unterstützen  haben.
Die  Gültigkeit  der  Wahlhandlung  wird  aber  durch  ihre  Anwesenheit  nicht  bedingt.

45.  Die  über  die  Wahlen  in  den  Bezirken  aufgenommenen  Protocolle  sind  nebst  den
Wahllisten  und  sonstigen  Unterlagen  vom  Wahlvorsteher  spätestens  am  zweiten  Tage  nach
der  Abstimmung  an  den  Wahlcommissar  des  Wahlkreises  zu  übersenden.

§46.  Der  Wahlcommissar  hat  längstens  am  zweiten  Tage  darauf  die  Zusammenstellung
  der  Ergebnisse  der  Bezirkswahlen  vorzunehmen  und  hierbei  Wahlgehülfen  nach  der
Vorschrift  im  §  44  zuzuziehen.

Zeit  und  Ort  der  Wahlhandlung  ist  von  ihm  vorher  bekannt  zu  machen.
        <pb n="1435" />
        —  1377  —

&amp;amp;47.  Bei  dieser  Wahlhandlung  werden  die  Ergebnisse  der  in  den  einzelnen  Bezirken
erfolgten  Stimmenauszählung  vorgelesen  und  die  gültigen  Stimmen  zusammengerechnet,  das
Resultat  aber  sofort  verkündigt.

#  48.  Macht  sich  die  Vornahme  einer  engeren  Wahl  nöthig,  oder  wird  die  Wahl  abgelehnt,
  so  hat  der  Wahlcommissar  die  anderweite  Wahl  zu  veranlassen  und  den  Tag  derselben
zu  bestimmen.

Ergiebt  sich  die  Nichtwählbarkeit  des  Gewählten,  so  ist  vor  Einleitung  der  Neuwahl  die
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

49.  Bei  den  nach  §  48  vorzunehmenden  Nachwahlen  ist  den  oben  gegebenen  Vorschriften
  gleichfalls  nachzugehen,  doch  bedarf  es  für  die  §  43  gedachte  Bekanntmachung  nicht
einer  achttägigen  Frist.

§  50.  Den  Wahlhandlungen  können  alle  Stimmberechtigten  beiwohnen,  es  dürfen  aber
unter  denselben  weder  Verhandlungen,  noch  Ansprachen  stattfinden.

&amp;amp;  51.  Die  Wahlcommissare  und  Wahlvorsteher  haben  nur  auf  die  Beobachtung  der
gesetzlichen  Vorschriften,  sowie  darauf  zu  sehen,  daß  die  Wahlhandlung  ohne  Störung  vor  sich
gehe,  jeden  Einflusses  auf  die  Wahl  selbst  aber  sich  zu  enthalten.

*#52.  Jede  Wahl  hat  lediglich  aus  der  freien  Ueberzengung  der  Wählenden  hervorzugehen.
  Wird  durch  unerlaubte  Mittel  auf  die  Wahl  einzuwirken  gesucht,  so  treten  die
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  ein.

#  53.  Das  Gesetz  vom  19.  October  1861,  die  Wahlen  der  Abgeordneten  beider
Kammern  betreffend,  sowie  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Verordnungen,  sind  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Ministerium  des  Innern
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  3.  December  1868.

Johann.

S  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

□

Verzeichniß  der  Städte.

Adorf,  Altenberg,  Annaberg,  Aue,  Auerbach,  Bärenstein,  Bautzen,  Berggießhübel,  Bernstadt,
  Bischofswerda,  Borna,  Brand,  Brandis,  Buchholz,  Burgstädt,  Calluberg,  Chemnitz,
        <pb n="1436" />
        —  1378  —

Colditz,  Crimmitschau,  Dahlen,  Dippoldiswalde,  Döbeln,  Dohna,  Dresden,  Ehrenfriedersdorf,
  Eibenstock,  Elsterberg,  Elstra,  Elterlein,  Ernstthal,  Falkenstein,  Frankenberg,  Frauenstein,
Freiberg,  Frohburg,  Geising,  Geithain,  Geringswalde,  Geyer,  Glashütte,  Glauchau,  Gottleuba,
  Grimma,  Groitzsch,  Großenhain,  Grünhain,  Hartha,  Hartenstein,  Hainichen,  Hohnstein
(im  Meißner  Kreise),  Hohenstein  (im  Erzgebirge),  Johanngeorgenstadt,  Jöhstadt,  Kamenz,
Kirchberg,  Königsbrück,  Königstein,  Kohren,  Lauenstein,  Lausigk,  Leipzig,  Leisnig,  Lengefeld  (im
Erzgebirge),  Lengenfeld  (im  Voigtlande),  Lichtenstein,  Liebstadt,  Löbau,  Lösnitz,  Lommatzsch,
Lunzenau,  Marienberg,  Markneukirchen,  Markranstädt,  Meißen,  Meerane,  Mittweida,  Mügeln,
Mühltroff,  Mutzschen,  Mylau,  Naunhof,  Nerchau,  Netzschkau,  Neusalza,  Neustadt  bei  Stolpen,
Neustädtel,  Nossen,  Oberwiesenthal,  Oederan,  Oelsnitz,  Oschatz,  Ostritz,  Pausa,  Pegau,  Penig,
Pirna,  Plauen,  Pulsnitz,  Rabenau,  Radeberg,  Radeburg,  Regis,  Reichenbach,  Riesa,  Rochlitz,
Rotha,  Roßwein,  Schandau,  Scheibenberg,  Schellenberg,  Schirgiswalde,  Schlettau,  Schneeberg,
Schöneck,  Schwarzenberg,  Sebnitz,  Sayda,  Siebenlehn,  Stollberg,  Stolpen,  Strehla,  Taucha,
Tharandt,  Thum,  Trebsen,  Treuen,  Unterwiesenthal,  Waldenburg,  Waldheim,  Weißenberg,
Wehlen,  Werdau,  Wildenfels,  Wilsdruff,  Wolkenstein,  Wurzen,  Zittau,  Zöblitz,  Zschopau,
Zwenkau,  Zwickau,  Zwönitz.

—..

 

180.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  3.  December  1868,  die  Wahlen
für  den  Landtag  betreffend;

vom  4.  December  1868.

Mie  Genehmigung  Sr.  Macajestät  des  Königs  wird  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Wahlen
für  den  Landtag  betreffend,  vom  3.  December  1868  hierdurch  Folgendes  verordnet.

Zu  Abschnitt  1  des  Gesetzes.
Von  der  Stimmberechtigung,  Wählbarkeit  und  Annahme  der  Wahl.

§  1.  Wegen  des  früheren  Aufenthalts  in  einer  Besserungsanstalt  für  Kinder  und  jugendliche
  Personen  geht  die  Stimmberechtigung  nach  §  2  lit.  g#des  Gesetzes  nicht  verloren.

&amp;amp;2.  Von  mehreren  Nutznießern  desselben  geistlichen  Lehnes  (§  3  des  Gesetzes),  ingleichen
  von  mehreren  gleichberechtigten  Vertretern  einer  juristischen  Person  (§  11)0  hat  nur
einer  das  Stimmrecht  auszuüben,  welchen  letzteren  Falls  die  Gesammtheit  der  nach  §§  1  und
2  des  Gesetzes  für  ihre  Person  zulässigen  Vertreter  zu  bestimmen  hat.

Die  getroffene  Bestimmung  ist  den  mit  Führung  der  Wahllisten  beauftragten  Organen
(§  23  des  Gesetzes)  rechtzeitig  mitzutheilen  und  von  denselben  in  die  Liste  einzutragen.
        <pb n="1437" />
        —  1379  —

83.  Das  Verzeichniß  der  Rittergüter  ist  mit  Verordnung  vom  6.  November  1832
(Seite  427  fg.  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832)  bekannt  gemacht  worden,  und  hat
es  dabei,  soweit  nicht  später  einzelne  Abänderungen  erfolgt  sind,  auch  ferner  zu  bewenden.

&amp;amp;  4.  In  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  sind  vom  Stadtrathe  sofort  die
erforderlichen  Wahlkreise  zu  bilden,  und  ist  die  erfolgte  Feststellung,  bei  welcher  es  sodann  zu
bewenden  hat,  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

85.  Für  die  Wahlen  der  übrigen  Städte,  mit  Ausnahme  von  Zwickau,  ingleichen  für
die  Wahlen  des  platten  Landes  werden  die  aus  der  Beifuge  sub  8  ersichtlichen  Wahlkreise

gebildet.

6.  Soweit  die  Stimmberechtigung  nach  §  1  8  lit.  a  des  Gesetzes  auf  das  Eigenthum
an  einem  Wohnhause  gegründet  wird,  kommt  auf  die  Steuerentrichtung  nichts  an.

Dagegen  ist  in  den  §  18  lit.  b  und  §  20  gedachten  Fällen  der  Ansässigkeit  der  Hinzutritt
  der  Steuerentrichtung  zu  dem  Eigenthume  nothwendig.

Dafern  also  in  diesen  Fällen  z.  B.  Jemand  zwar  noch  Eigenthümer  eines  Grundstücks
ist,  die  Steuerentrichtung  aber  in  Folge  eines  abgeschlossenen  Kaufes  bereits  durch  den  Käufer

und  Naturalbesitzer  erfolgt,  kann  auf  diese  Steuerentrichtung  keiner  von  Beiden  das  Stimmrecht
  oder  die  Wählbarkeit  begründen.

Zu  Abschnitt  II  des  Gesetzes.
Vom  Wahloverfahren.

&amp;amp;#  7.  Die  im  §&amp;amp;  23  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Aufstellung  von  Wahllisten  hat  für
jeden  Kreis  oder  Ort  sofort  nach  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  zu  erfolgen.

Hinsichtlich  des  Falles,  wenn  ein  Ort  in  mehrere  Bezirke  getheilt  wird,  ist  auf  §  40,
Abs.  4  des  Gesetzes  zu  verweisen.

&amp;amp;.  Sämmtliche  Wahllisten  sind  in  tabellarischer  Form  aufzustellen  und  die  Stimmberechtigten
  darin  unter  fortlaufender  Nummer  mit  Namen  und  Vornamen  (beziehendlich
unter  Beifügung  ihres  Standes  oder  Gewerbes),  übrigens  in  alphabetischer  Ordnung  oder
nach  der  Folge  der  Hausnummern,  welche  dießfalls  mit  anzugeben  sind,  aufzuführen.

Daneben  ist

A.  für  die  Wahlen  zur  I.  Kammer  der  die  Stimmberechtigung  verleihende  Grunbdbesitz,
B.  für  die  Wahlen  zur  II.  Kammer  bei  denjenigen  Personen,  deren  Stimmberechtigung
  nach  §  18  lit.  a  auf  dem  Eigenthume  eines  mit  Wohnsitz  versehenen  Grundstücks
  beruht,  dieses  Grundstück
mit  anzugeben.
        <pb n="1438" />
        —  1380  —

Die  letzte  Tabellenspalte  ist  für  besondere  Bemerkungen,  z.  B.  nach  85,8  11,  Abs.  2,
§6  14,  19  2c.  des  Gesetzes  offen  zu  halten.

§  9.  Die  Obrigkeiten  haben,  insoweit  die  Wahllisten  nicht  von  ihnen  selbst  geführt
werden,  von  den  ihnen  bekannt  gewordenen  Fällen  einer  Entziehung  der  Stimmberechtigung
nach  §  2  des  Gesetzes  den  mit  Führung  der  Listen  beauftragten  Organen  Nachricht  zu  geben.

&amp;amp;  10.  Die  für  die  Ermittelung  des  Census  erforderlichen  Unterlagen  haben  die  Führer
der  Wahllisten  sich  durch  Einsicht  der  Steuercataster,  Heberegister,  Besitzstandverzeichnisse  rc.
zu  verschaffen.

&amp;amp;11.  Zu  Anfang  des  Monats  Juni  ist  alljährlich  von  den  mit  Führung  der  Listen
beauftragten  Organen  auf  die  vorzunehmende  Revisien  der  Listen  (§  24  des  Gesetzes),  auf
das  jedem  Betheiligten  zustehende  Recht  der  Einsichtnahme  von  letzteren  und  auf  die  Nothwendigleit,
  etwaige  Einsprüche  gegen  den  Inhalt  rechtzeitig  anzubringen,  öffentlich  aufmerksam
zu  machen.

68§  12.  Aus  der  Bestimmung  im  §&amp;amp;  26  des  Gesetzes  ergiebt  sich,  daß  der  Zeitpunkt,  wo
die  Wahllisten  geschlossen  werden,  für  die  Beurtheilung  der  Stimmberechtigung,  also  insbesondere
  für  das  hierzu  erforderliche  Alter,  Ansässigkeit,  Steuerentrichtung  2c.  dergestalt  maßgebend
  ist,  daß  die  später  eintretende  Erfüllung  des  erforderlichen  Alters  ebenso  wie  ein  Zuwachs
  in  der  Steuerentrichtung  bei  den  Wahlen,  für  welche  die  geschlossenen  Listen  zum  Anhalte
zu  dienen  haben,  nicht  berücksichtigt  werden  kann.

*#  13.  Ist  Jemand  in  der  Liste  eingetragen,  welchem  die  Stimmberechtigung  nicht  oder
nicht  mehr  zukommt,  so  ist  dieß,  sobald  es  bemerkt  wird,  zu  berichtigen.

&amp;amp;14.  Sebald  eine  Wahl  zur  II.  Kammer  ausgeschrieben  wird,  sind  in  den  dabei
betheiligten  Wahlkreisen  sämmtliche  Wahllisten  nach  Ablauf  der  im  Gesetze  (§+  26)  bestimmten
siebentägigen  Reclamationsfrist  bei  5  Thaler  —.  —  .  Strafe  sofort  an  die  Ortsobrigkeit
einzusenden,  der  Letzteren  auch  zugleich  die  gegen  die  Liste  etwa  erhobenen  Einsprüche  unter
Mittheilung  der  darauf  bezüglichen  Eingaben  anzuzeigen.

§  15.  Es  erscheint  zwar  ganz  zweckmäßig,  daß  die  Obrigkeiten  Stimmzettel,  welche
zugleich  den  Hinweis  auf  Zeit  und  Ort  der  Abstimmung  enthalten,  zur  Benutzung  bei  letzterer
vertheilen  lassen,  doch  bleibt  es  völlig  in  das  Belieben  der  Stimmberechtigten  gestellt,  ob  sie
sich  bei  Abgabe  ihrer  Stimmen  dieser  oder  anderer  Stimmzettel  bedienen  wollen.

16.  Der  Verschluß  des  Behältnisses  für  die  Stimmzettel  ist  von  dem  Wahlvorsteher,
soweit  thunlich,  uuter  Mitwirkung  eines  Stimmberechtigten,  zu  bewerkstelligen.

Ebenso  ist  nach  beendigter  Abstimmung  mit  der  Wiederöffnung  des  gedachten  Behältnisses
zu  verfahren.
        <pb n="1439" />
        —  1381  —

&amp;amp;17.  Die  Obrigkeiten  haben  den  Wahlvorstehern  die  mit  der  Bemerkung  des  erfolgten
Schlusses  versehenen  Listen  zuzustellen,  dieselben  auch,  soweit  nöthig,  mit  der  erforderlichen  Anleitung
  wegen  ihrer  Wahlgeschäfte  zu  versehen.

18.  Zu  Abgabe  der  Stimmzettel  ist  den  Stimmberechtigten  in  der  Regel  mindestens
von  Vormittags  10  Uhr  bis  Nachmittags  3  Uhr  Frist  zu  verstatten.  "

In  Wahlbezirken,  welche  nicht  über  100  Stimmberechtigte  haben,  kann  die  Frist  innerhalb
  der  vorbemerkten  Zeit  auf  drei  Stunden  verkürzt  werden.

19.Nach  Ablauf  der  zur  Abstimmung  festgesetzten  Zeit  ist  Niemand,  der  nicht  bereits
im  Wahllocale  gegenwärtig  ist,  mehr  zur  Wahl  zuzulassen.

§&amp;amp;  20.  Vor  Eröffnung  des  Behältnisses  für  die  Stimmzettel  ist  dessen  Verschluß  nochmals
  zu  prüfen,  sodann  ist  die  Zahl  der  vorgefundenen  Stimmzettel  mit  der  der  Abstimmenden
  zu  vergleichen  und  hierauf  erst  zur  Auszählung  der  Stimmen  selbst  zu  verschreiten.

§  21.  Die  Wahlgehülfen  sind  in  der  Regel  aus  den  Stimmberechtigten  des  Ortes,  wo
die  Wahlhandlung  stattfindet,  zu  ernennen.

6§  22.  Bei  Uebersendung  des  Wahlprotocolls  an  den  Wahlcommissar  (§  45  des  Gesetzes)
  hat  der  Wahlvorsteher  zugleich  zu  bescheinigen,  daß  die  im  §  43  des  Gesetzes  vorgeschriebene
  Bekanntmachung  erfolgt  ist.

&amp;amp;  23.  Der  Wahlcommissar  hat  nach  Feststellung  des  Wahlergebnisses  den  Gewählten
zur  Erklärung  über  Annahme  der  Wahl,  auch,  soweit  nöthig,  zu  Beibringung  des  Nachweises
seiner  Wählbarkeit  und  der  Genehmigung  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde  (vergl.  &amp;amp;  75  der
Verfassungsurkunde  Seite  25  8  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1831]  und  Nr.  V  des
Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  betreffend,  vom  19.  October  1861,
Seite  287  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1861)  zu  veranlassen.

§24.  Wenn  sich  eine  Nachwahl  nach  §  48  des  Gesetzes  nöthig  macht,  hat  der  Wahlcommissar
  dieß  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Bezirke  unter  Bezeichnung  des  Wahltags
und  Rückgabe  der  Wahllisten  zu  eröffnen.

Letztere  haben  bei  der  von  ihnen  hierauf  nach  88  43  und  49  des  Gesetzes  zu  erlassenden
Bekanntmachung,  dafern  es  sich  um  Vornahme  einer  engeren  Wahl  handelt,  zugleich  die  beiden
Candidaten,  unter  denen  die  Wahl  vorzunehmen  ist,  namhaft  und  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  alle  auf  andere  Personen  fallende  Stimmen  ungültig  sind.

*  25.  Die  Wahlcommissare  sind  berechtigt,  zum  Zwecke  des  Wahlgeschäfts  die  Mitwirkung
  aller  Unterbehörden  in  Anspruch  zu  nehmen,  auch  erforderlichen  Falles  an  die  denselben
  untergebenen  Organe  (z.  B.  Gemeindevorstände,  Ortsgerichtspersonen  2c.)  unmittelbar
zu  verfügen.  Ihren  Anträgen  ist  von  allen  Unterbehörden  zu  entsprechen.

Auch  mit  sämmtlichen  Mittelbehörden  dürfen  dieselben  sich  unmittelbar  in  Vernehmung
setzen.

1868  184
        <pb n="1440" />
        —  1382  —

Ebenso  haben  sie  unmittelbar  an  das  Ministerium  des  Innern  Bericht  zu  erstatten,  was

insbesondere  auch  dann  zu  geschehen  hat,  wenn  sie  an  eine  Oberbehörde  Anträge  gelangen
lassen  wollen.

626.  Insoweit  nach  der  Bestimmung  im  §  35,  Abs.  2  des  Gesetzes  künftig  noch  eine
Erstattung  von  Auslagen  stattfindet,  ist  bei  deren  Vergütung  den  Vorschriften  sub  O,  Seite
335  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862,  nachzugehen.

Die  Berechnung  ist  mit  den  Acten  (&amp;amp;  33  des  Gesetzes),  jedoch  von  letzteren  getrennt,
dem  Ministerium  des  Innern  zu  überreichen,  von  welchem  sodann  die  Auszahlung  des  festgestellten
  Betrags  angeordnet  werden  wird.

§&amp;amp;  27.  Von  jedem  Ableben  eines  Kammermitglieds,  ingleichen  von  jedem  Vorgange,
durch  welchen  die  Wählbarkeit  eines  solchen  verloren  geht,  hat  die  Obrigkeit  seines  Wohnorts
sofort  Anzeige  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  erstatten.

Dresden,  am  4.  December  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

O

Wahlkreise  für  die  Landtagswahlen.

A.  In  den  Städten.
1.  Wahlkreis  umfaßt  die  Städte  Zittau,  Löbau,  Bernstadt,  Ostritz,  Weißenberg.

Forwerg.

2.  -  -  -  Neusalza,  Schirgiswalde,  Bautzen,  Kamenz,  Elstra,  Kö—
nigsbrück.

3.  —  Bischofswerda,  Pulsnitz,  Stolpen,  Radeberg,  Radeburg,
Großenhain.

4.  Neustadt,  Sebnitz,  Hohnstein,  Schandau,  Königstein,
Wehlen,  Pirna.

5.  —  —  Dohna,  Rabenau,  Dippoldiswalde,  Frauenstein,  Sayda,

Lengefeld,  Altenberg,  Geising,  Bärenstein,  Glashütte,
Lauenstein,  Liebstadt,  Gottleuba,  Berggießhübel,  Brand.
6.  —  Freiberg,  Wilsdruff,  Tharandt.
7.  —  Meißen,  Lommatzsch,  Nossen,  Siebenlehn,  Roßwein.
        <pb n="1441" />
        —  1383  —

8.  Wahlkreis  umfaßt  die  Städte  Riesa,  Strehla,  Oschatz,  Dahlen,  Mutzschen,  Wurzen.

9.
10.
11.

12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.

23.
24.

Döbeln,  Waldheim,  Leisnig,  Mügeln.

Hainichen,  Frankenberg,  Mittweida.

Trebsen,  Nerchau,  Grimma,  Naunhof,  Lausigk,  Colditz,
Geringswalde,  Hartha.

Borna,  Regis,  Groitzsch,  Pegau,  Rötha,  Zwenkau,  Markranstädt,
  Taucha,  Brandis.

Frohburg,  Kohren,  Geithain,  NRochlitz,  Lunzenau,  Penig,
Burgstädt.

Meerane,  Waldenburg,  Hohenstein,  Ernstthal.

Glauchau,  Lichtenstein,  Callnberg.

Crimmitschau,  Werdau.

Stollberg,  Lößnitz,  Zwönitz,  Grünhain,  Elterlein,  Geyer,
Ehrenfriedersdorf.

Thum,  Zschopau,  Schellenberg,  Oederan,  Wolkenstein,
Marienberg,  Zöblitz.

Annaberg,  Buchholz,  Jöhstadt,  Ober=  und  Unterwiesenthal,
  Scheibenberg,  Schlettau.

Eibenstock,  Johanngeorgenstadt,  Schwarzenberg,  Aue,  Neustädtel,
  Schneeberg.

Wildenfels,  Hartenstein,  Kirchberg,  Reichenbach.

Elsterberg,  Netzschkau,  Mylau,  Lengenfeld,  Treuen.

Plauen,  Pausa,  Mühltroff.

Oelsnitz,  Adorf,  Marlneukirchen,  Schöneck,  Falkenstein,
Auerbach.

B.  Auf  dem  platten  Lande.

Wahlkreis  umfaßt  den  Gerichtsamtsbezirk  Zittau.

Aóa
u

die  Gerichtsamtsbezire  Großschönau,  Ebersbach.

Reichenau,  Ostritz,  Herrnhut.
OD  Löbau,  Bernstadt.
O  Bautzen,  Weißenberg.
—  Neusalza,  Schirgiswalde.
—  Bischofswerda,  Pulsnitz.
-  Kamenz,  Königsbrück,  Königswarthe.
OD  Radeburg,  Moritzburg,  Radeberg,  Schönfeld.

den  Gerichtsamtsbezirk  Dresden.

184
        <pb n="1442" />
        —  1384  —

11.  Wöhlkreis  ninfaßt  die  Gerichtsamtsbezirke  Stolpen,  Neustadt,  Sebnitz,  Schandau.

12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.

23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.

31.

32.
33.
34.
35.

36.
37.
38.
39.
40.

Pirna,  Königstein,  Gottleuba,  Lauenstein.
—  Altenberg,  Frauenstein,  Dippoldiswalde.
-  Sayda,  Brand.

den  Gerichtsamtsbezirk  Freiberg.

die  Gerichtsamtsbezirke  Tharandt,  Döhlen.

2

-  -  Wilsdruff,  Nossen.
-  Meißen,  Lommatzsch.
Riesa,  Großenhain.
-  Strehla,  Oschatz,  Wermsdorf.
Wurzen,  Grimma.
-  Taucha,  Brandis,  Rötha,  Zwenkau,  Pegau,
Markranstädt.
den  Gerichtsamtsbezirk  Leipzig  I.
"O)  -  Leipzig  II.
die  Gerichtsamtsbezirke  Borna,  Lausigk,  Frohburg,  Geithain.
Leisnig,  Mügeln,  Döbeln.
"·  -  Roßwein,  Waldheim,  Hainichen,  Oederan.
Mittweida,  Geringswalde,  Hartha,  Colditz.
-  Rochlitz,  Burgstädt,  Penig.

den  Gerichtsamtsbezirk  Chemnitz  mit  Ausnahme  der  zum  31.  Kreise
überwiesenen  Dörfer.

vom  Gerichtsamtsbezirke  Chemnitz  die  Dörfer  Draisdorf,  Glösa,  Furth,
Hilbersdorf,  Borna,  Heinersdorf,  Rottluff,
Niederrabenstein,  Oberrabenstein,  Siegmar,
Reichenbrand,  Mittelbach  und  Grüna,  den
Gerichtsamtsbezirk  Limbach.

die  Gerichtsamtsbezirke  Frankenberg,  Augustusburg.

"  "n  Zschopau,  Leugefeld,  Wolkenstein.
-  -  Zöblitz,  Marienberg,  Annaberg.
Jöhstadt,  Oberwiesenthal,  Scheibenberg,  Grün—

hain,  Geyer,  Ehrenfriedersdorf,  Lößnitz.
den  Gerichtsamtsbezirk  Stollberg.
die  Gerichtsamtsbezirke  Hartenstein,  Wildenfels,  Lichtenstein.

-  -  Hohenstein-Ernstthal,  Glauchau,  Waldenburg.
-  -  Remse,  Meerane,  Crimmitschau,  Werdau.

den  Gerichtsamtsbezirk.  Zwickan.
        <pb n="1443" />
        —  1385  —

41.  Wahlkreis  umfaßt  die  Gerichtsamtsbezirke  Neichenbach,  Lengenfeld,  Kirchberg,  Schneeberg.

42.  —  —  —  Schwarzenberg,  Johanngeorgenstadt,  Eibensteck.
43.  "D  --  -  Auerbach,  Falkenstein,  Klingenthal.

44.  O  "  Treuen,  Plauen,  Pausa,  Elsterberg.

45.  "  W2T8  "  Oclsnitz,  Schöneck,  Markneukirchen,  Adorf.

 

Z  181.  Decret,

die  Auflösung  der  Albertsbahn-Gesellschaft  und  die  Uebernahme  der  Albertsbahn
für  Rechnung  des  Staates  betreffend;

vom  28.  November  1868.

Wagn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  10.  2c.

thun  hiermit  kund  und  fügen  zu  wissen:

Nachdem  Wir  auf  Grund  vorher  dazu  ertheilter  Ermächtigung  Unserer  getreuen  Stände
inhalts  des  unter  A  anliegenden,  von  Uns  genehmigten  Vertrags  vom  2  4.  November  laufenden
  Jahres  die  von  Dresden  nach  Tharandt  erbaute  Eisenbahn  (Albertsbahn)  nebst  den  dazu
gehörigen  Zweigbahnen,  Zweiggleisen  und  sämmtlichen  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft  gehörigen
  Immobiliarbesitzthümern,  dem  Inventar  an  Transportmitteln,  Materialien  und  Bahnausrüstungsgegenständen,
  auch  allen  Rechten  und  Verbindlichkeiten  vom  1.  Juli  laufenden
Jahres  an  für  den  Staatsfiscus  eigenthümlich  haben  erwerben  und  commissarisch  übernehmen

lassen,  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  deshalb  Nachstehendes  anzuordnen  und  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen:

1.  Die  Albertsbahn-Actiengesellschaft  ist  aufgelöst  und  die  der  ernannten  Gesellschaft
mittelst  Decrets  vom  26.  Januar  1854  (Seite  29  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1854)  ertheilte  Concession  zum  Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  zwischen
Dresden  und  Tharandt  ist  erloschen.  Die  mittelst  des  vorerwähnten  Decrets  bestätigten  Statuten
der  Albertsbahn-Actiengesellschaft  treten  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmung  im  §  30  über
Verjährung  der  Dividenden,  welche  bezüglich  der  noch  nicht  abgehobenen  Dividenden,  ingleichen
der  Bestimmung  im  §  36  über  die  zum  Zwecke  des  Edictalverfahrens  einzuhaltende  Wartezeit
(Verjährungsfrist),  welche  bezüglich  der  nicht  zur  Abstempelung  (ckr.  Punkt  4)  gebrachten
Actiendocumente  noch  ferner  in  Kraft  bleiben  —  außer  Wirksamkeit.

2.  Der  fernere  Betrieb  der  Eisenbahn  zwischen  Dresden  und  Tharandt,  welche  in  Verbindung
  mit  der  Tharandt-Freiberger  Staatseisenbahn  bis  auf  Weiteres  den  Namen:

Dresden-Freiberger  Staatseisenbahn
        <pb n="1444" />
        —  1386  —

führt,  erfolgt  für  alleinige  Rechnung  der  Staatscasse  unter  Oberleitung  Unseres  Finanzministe—
riums,  welches  auch  wegen  der  Organisation  der  Verwaltung  das  weiter  Nöthige  verfügen  wird.

3.  Die  bisher  wegen  Erwerbung  des  für  jene  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums
erlassenen  gesetzlichen  und  sonstigen  Bestimmungen  finden  auch  nach  Uebergang  der  Bahn  auf
den  Staatsfiscus  allenthalben  Anwendung.

4.  Jede  der  9000  Stück  Seiten  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft  ausgegebenen,  auf
den  Nominalwerth  von  100  Thalern  —-—-  lautenden  Actien  erlangt  durch  Aufdrückung
eines  Stempels  auf  dieselbe  die  Eigenschaft  eines  auf  den  Inhaber  lautenden  unkündbaren
Staatsschuldscheins  über  Einhundert  und  Fünfzig  Thaler.

5.  Die  demgemäß  abgestempelten  Actien  werden  vom  1.  Juli  laufenden  Jahres  an,
von  welchem  Zeitpunkte  an  der  Betrieb  der  Bahn  bereits  für  Rechnung  des  Staates  verwaltet
worden  ist,  bis  zu  ihrer  Ausloosung  (s.  Punkt  6)  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich  in  zwei,  am
30.  Juni  und  31.  December  jeden  Jahres  fälligen  Raten  aus  der  Staatscasse  verzinst.  Zu
diesem  Zwecke  werden  zu  den  abgestempelten  Actien  neue,  auf  die  Staatscasse  lautende  und
bereits  unter  dem  6.  November  dieses  Jahres  ausgefertigte  Talons  und  Coupons  über  die
vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  laufenden  Zinsen  ausgegeben.

Dagegen  sind  die  zu  den  Actien  gehörigen  bisherigen  Talons  und  Dividendenscheine,
letztere  jedoch  nur  insoweit,  als  nicht  wegen  ihrer  Einlösung  von  dem  Directorium  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft,
  beziehendlich  auf  Grund  von  Punkt  6  des  unter  A  angefügten  Vertrags,
bereits  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  fortan  für  werthlos  zu  betrachten.

6.  Das  gesammte  durch  die  der  Abstempelung  unterliegenden  Actien  repräsentirte  Capital
an  1,350,000  Thaler  —.  —  wird  durch  eine  vom  Jahre  1869  an  beginnende  Ausloosung
  nach  Höhe  von  jährlich  Ein  Procent  dieses  Capitals  und  mit  Zuschlag  der  in  Folge
der  Ausloosung  ersparten  Zinsen  getilgt,  dergestalt,  daß  die  allhalbjährlich  zu  bewirkende
Ausloosung  in  den  vorerwähnten  Zinsterminen  erfolgt,  und  die  erstmalige  Ziehung  am  30.
Juni  1869  vorzunehmen  ist,  die  erstmalige  Einlösung  ausgelooster  Actien  aber  zum  31.
December  1869  eintritt.

7.  Im  Uebrigen  sind  auf  die  abgestempelten  Actien,  welche  nach  Punkt  2  a  des  Vertrags
  A  den  Königlich  Sächsischen  Staatsschuldencassenscheinen  ganz  gleich  zu  achten  sind,
sowie  auf  die  zu  diesen  Actien  ausgegebenen  Talons  und  Coupons  eintretenden  Falles  die
Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  neuer  Staatsschuldencassenscheine  vom  26.  Juni
1868  (Seite  431  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  in  Anwendung
zu  bringen.

8.  Die  von  der  Gesellschaft  mit  Genehmigung  Unserer  Staatsregierung  aufgenommenen
Anleihen  und  ausgegebenen  Prioritätsobligationen,  letztere  nach  ihrem  Stande  vom  30.  Juni
1868,  also:
        <pb n="1445" />
        —  1387  —
die  Anleihe  A  mit  734,900  Thlr.  —  —.

B  293,900  —  —.
(0C  297,000
Dp  100,000  —  —

werden  gleichfalls  als  eine  Schuld  des  Staates  übernommen.
Die  in  Bezug  auf  diese  Anleihen,  welche  nunmehr  die  Eigenschaft  wirklicher  Staatsschulden
  annehmen,  dermalen  vertragsmäßig  bestehenden  Bestimmungen  bleiben  in  Kraft,  insoweit

  dieselben  nicht  durch  die  Auflösung  der  Albertsbahn-Actiengesellschaft  unausführbar
werden.

Soweit  nöthig,  wird  deshalb  besondere  Verordnung  durch  Unser  Finanzministerium
erlassen  werden.

Gegeben  zu  Dresden,  am  2  8.  November  1868.

Johann.

Richard  Freiherr  von  Friesen.
D.  Robert  Schneider.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

A.

 

Zwischen
dem  Königlich  Sächsischen  Finanzministerium,  als  Vertreter  des  Königlich  Sächsischen
Staatsfiscus,
und

dem  Directorium  und  Ausschuß  der  Albertsbahngesellschaft,  als  statutenmäßigen  Vertretern
  dieser  letzteren,

ist  auf  Grund  der  in  der  Generalversammlung  dieser  Gesellschaft  am  3.  November  1868
gefaßten  Beschlüsse  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden.

1.

Die  Albertsbahn  mit  den  dazu  gehörigen  Zweigbahnen  und  Zweiggleisen,  nebst  sämmtlichen,
  der  Gesellschaft  gehörigen  Immobilien  und  dem  gesammten  Inventar  an  Transportmitteln,
  Materialien  und  Ausrüstungsgegenständen  aller  Art,  sowie  mit  allen,  der  Gesellschaft
zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Verbindlichkeiten  gehen,  vom  1.  Juli  1868  an  gerechnet,
  in  das  Eigenthum  des  Staates  über.
        <pb n="1446" />
        —  1388  —

2.

Der  Königlich  Sächsische  Staatsfiscus  gewährt  dagegen  für  eine  jede  der  emittirten
9000  Actien  der  Gesellschaft  einen  Kaufpreis  im  Nominalwerthe  von
Einhundert  Acht  und  Fünfzig  Thalern  —  in  Ziffern  158  Thlr.  —
in  nachstehender  Weise:
a)  150  Thlr.  durch  Abstempelung  der  Actien,  wodurch  dieselben  in  Königlich  Sächsische
Staatspapiere  umgewandelt  werden,
b)  8  Thlr.  baar,  welche  bei  Abstempelung  der  Actie  dem  Inhaber  derselben  ausgezahlt
werden.
Die  abgestempelten,  mit  Zinsleisten  und  Coupons  zu  versehenden  Actien  werden  vom
1.  Juli  dieses  Jahres  ab  mit  4  vom  Hundert  verzinst  und  nach  Höhe  von  1  vom  Hundert  und
unter  Zuschlag  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen  vom  Jahre  1869  an  im  Wege  der
Ausloosung  zurückgezahlt.  Im  Uebrigen  leiden  alle  hinsichtlich  der  Königlich  Sächsischen
4prorentigen  Staatsanleihe  von  1869  gültigen  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  auf  die  abgestempelten
  Actien  der  Albertsbahn  Anwendung.

3.

In  Bezug  auf  die  gegenseitige  Auseinandersetzung  der  beiderseitigen  Rechte  und  Verbindlichkesten
  ist  der  unter  O  anliegende  als  „Stand  der  Hauptcasse  der  Albertsbahngesellschaft
uliimo  Juni  1868“  bezeichnete  Abschluß  gefertigt  worden,  wonach  die  Gesellschaft  am
30.  Juni  1868  an  Betriebsüberschüssen  und  sonstigen  Einnahmen  nach  Abzug  der  sämmtlichen,
  von  ihr  bis  dahin  zu  bestreitenden  Ausgaben  einen  disponiblen  Bestand  von

68,637  Thlr.  14  Ngr.  —  Tf.
hatte.  Die  Nichtigkeit  dieses  Abschlusses,  welcher  einen  integrirenden  Theil  des  gegenwärtigen
Vertrags  bildet,  wird  von  beiden  contrahirenden  Theilen  durch  Abschluß  des  Letzteren  ausdrücklich
  auerkannt.
4.

In  Gemäßheit  dieses  Abschlusses  hat  die  Gesellschaft  die  in  den  Beilagen  unter  )  aufgeführten
  Materialien  und  Vorräthe  aller  Art  dem  Staate  entweder  in  natura  oder  durch
Nachweis  der  Verwendung  in  den  Nutzen  der  Bahn  seit  dem  1.  Juli  1868  zu  übergeben.

5.

In  Verfolg  der  Bestimmung  im  §&amp;amp;  1  übernimmt  der  Staatsfiscus  die  von  der  Gesellschaft
contrahirten  Prioritätsanleihen  nach  ihrem  Stande  vom  30.  Juni  1868,  also  insbesondere
die  Anleihe  A  mit  734,900  Thlr.,
B  293,9000  „
C  .  297,000  und
D  100,000
        <pb n="1447" />
        —  1389  —

nicht  minder  das  für  den  Bau  der  Zweigbahn  nach  dem  Seegen  Gottes-Schachte  aufgenommene
Capital  und  tritt  den  Gläubigern  gegenüber  in  alle  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  ein.

Dagegen  werden  die  bei  dem  Stadtrathe  allhier  deponirten  Prioritätsobligationen  im
Betrage  von

100,000  Thaler

bei  Unterzeichnung  dieses  Vertrags  dem  Finanzministerium  ausgehändigt.

6.

Da  mit  Abschluß  gegenwärtigen  Vertrags  die  Albertsbahngesellschaft  nach  §&amp;amp;  8  ihrer
Statuten  aufgelöst  wird,  so  erklärt  sich  das  Königliche  Finanzministerium  bereit,  die  noch  uneingelösten
  Coupons  (Dividendenscheine)  auf  das  Jahr  1867  und  das  erste  Halbjahr  186  8
durch  Auszahlung  der  nach  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  darauf  zu  gewährenden
Dividenden  einzulösen,  dafern  und  insoweit  ihm  von  dem  Directorium  die  dazu  nöthigen
Geldmittel  aus  den  im  §  3  erwähnten  disponiblen  Cassenbeständen  überwiesen  werden.

7.

In  Bezug  auf  die  Angestellten  der  Gesellschaft  tritt  das  Finanzministerium  in  alle  der
Gesellschaft  denselben  gegenüber  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Verbindlichkeiten  ein.

8.

Da  die  Verwaltung  der  Albertsbahn  auch  nach  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  von  den
Organen  der  Actiengesellschaft,  jedoch  auf  Rechnung  des  Staatsfiscus,  fortgeführt  worden
ist,  so  ist  von  denselben  dem  Königlichen  Finanzministerium  besondere  Rechnung  abzulegen
und  der  Betrag  der  erzielten  Betriebsüberschüsse  zu  übergeben.  Die  Mitglieder  der  Gesell—
schaftsorgane,  sowie  die  Beamten  der  Bahn  sind  für  alle  ihre  Handlungen  und  Unterlassungen

während  dieser  Zeit  der  Staatsregierung  gegenüber  ebenso  verantwortlich,  wie  sie  es  bis  dahin
der  Gesellschaft  gegenüber  waren.

Dagegen  erkennt  die  Staatsregierung  die  von  den  Gesellschaftsorganen  während  dieser
Zeit  in  gutem  Glauben  abgeschlossenen  Verträge  und  abgegebenen  Erklärungen  als  für  sie
verbindlich  an.

9.
Die  Vertreter  der  Actiengesellschaft  genehmigen  hierdurch  ausdrücklich,  daß  das  gesammte

Grundeigenthum  derselben  auf  den  betreffenden  Grund=  und  Hypothekenbuchfolien  auf  den
Staat  übertragen  wird,  und  verzichten  auf  eine  Benachrichtigung  hiervon.

Sie  machen  sich  auch  verbindlich,  sofort  nach  Vollziehung  des  Vertrags  die  Firma  der  Gesellschaft
  in  dem  Handelsregister  löschen  zu  lassen.
1868.  185
        <pb n="1448" />
        Alle  durch  Ausführung  dieses  Vertrags  erwachsenden  Kosten,  Stempelabgaben  u.  s.  w.
übernimmt  der  Königliche  Staatsfiscus  zur  alleinigen  Vertretung.

11.
Endlich  verzichten  beide  Theile  auf  alle  weiteren  gegenseitigen  Ansprüche  und  erklären  sich
durch  gegenwärtigen  Vertrag  hinsichtlich  derselben  für  befriedigt.
Dresden,  am  24.  November  1868.

9  Königlich  Sächs.  Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Directorium  und  Ausschuß  der  Albertsbahngesellschaft.
,  Friedrich  Robert  Weigand.
Otto  Biedermann  Günther.
Advocat  Ferdinand  Gerlach,  in  Stellvertretung  für  den

abwesenden  Herrn  Director  Heuer.

Dr.  Ernst  Albert  Stein,

als  Vorsitzender  des  Ausschusses  der  Albertsbahn-Actien-Gesellschaft.
Heydenreich.

 

&amp;amp;  182.  Verordnung,

die  Gewerbesteuer  der  Fleischer  und  Bäcker  in  den  großen  und  mittleren  Städten
betreffend;

vom  3.  December  1868.

Be  der  Berechnung  und  Feststellung  der  von  den  Fleischern  und  Bäckern  in  den  großen  und
mittleren  Städten  des  Landes  nach  §  8  B  des  Gewerbe=  und  Persenalsteuer=  Ergänzungsgesetzes
  vom  10.  März  186  5  (Seite  179  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1868)  aufzubringenden  Gewerbesteuergesammtquanta  sind  von  und  mit  dem  Jahre  1869
        <pb n="1449" />
        —  1391  —

an  bis  auf  Weiteres  die  in  dem  unter  A  beigefügten  Verzeichnisse  angegebenen  Bevölkerungs-  —
zahlen  dieser  Städte,  welche  bei  der  Volkszählung  vom  Jahre  1867  sich  ergeben  haben,  zu
Grunde  zu  legen.  Q„

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.
Dresden,  am  3.  December  1868.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

Frhr.  v.  Weissenbach.
Goldfriedrich.

A.

Verzeichniß

der  großen  und  mittleren  Städte  im  Königreiche  Sachsen  unter  Angabe  der
Einwohnerzahlen  nach  der  Volkszählung  vom  3.  December  1867.

Große  Städte.
Dresden  156024,  Leipzig  90  824,  Chemnitz  58573  Einwohner.

Mittlere  Städte.

Annaberg  11272,  Bautzen  12591,  Crimmitschau  13670,  Döbeln  9666,  Eibenstock
  6205,  Frankenberg  9395,  Freiberg  20566,  Glauchau  19868,  Grimma  6476,
Großenhain  9949,  Hainichen  7713,  Hohenstein  5605,  Kamenz  5916,  Kirchberg  5668,
Leisnig  6948,  Löbau  5721,  Lößnitz  5477,  Marienberg  5518,  Meerane  16904,
Meißen  11262,  Mittweida  9118,  Oederaun  5997,  Oelsnitz  5728,  Oschatz  6160,
Penig  5128,  Pirna  8410,  Plauen  20508,  Reichenbach  11713,  Roßwein  7287,
Schneeberg  7899,  Stollberg  5788,  Waldheim  5936,  Werdau  10326,  Wurzen  7252,
Zittau  15628,  Zschopau  7821,  Zwickau  24509  Einwohner.

 

185“
        <pb n="1450" />
        —  1392  —

MÆ  183.  Verordnung,

die  Ausführung  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  vom  1.  October  1868  und
des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  von  demselben  Tage  betreffend;

vom  12.  December  1868.

Zur  Ausführung  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  vom  1.  October  1868  und  des
Revidirten  Strafgesetzbuchs  von  demselben  Tage  (Seite  1036  und  Seite  909  des  Gesetz—
und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  wird,  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  Folgendes
verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  der  zur  Ausführung  der  Strafprozeßordnung  und  des  Straf—
gesetzbuchs  vom  11.  August  1855  unter  dem  31.  Juli  1856  erlassenen  Verordnung
(Seite  153  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  bleiben  insoweit,
als  sie  nicht  bereits  durch  spätere  Bestimmungen  aufgehoben  oder  abgeändert  oder  ergänzt
worden  sind,  und  insoweit  sie  nicht  in  Folge  der  Abänderungen,  welche  das  Strafgesetzbuch
und  die  Strafprozeßordnung  vom  11.  August  1855  durch  spätere  Gesetze  und  insbesondere
durch  das  Revidirte  Strafgesetzbuch  und  die  Revidirte  Strafprozeßordnung  erfahren  haben,
gegenstandslos  geworden  sind,  nebst  diesen  späteren  Bestimmungen  in  Kraft  und  leiden  auf
die  einschlagenden  Artikel  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  und  der  Revidirten  Strafprozeßordnung
  Anwendung.

&amp;amp;  2.  In  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  sind  mehrmals  die  Ausdrücke  „Gericht
höherer  Ordnung“  und  „Gericht  niederer  Ordnung“  nach  der  Verschiedenheit  der  Urtheilszuständigkeit
  der  einzelnen  Gerichte  gebraucht  worden.  Hiernach  ist  das  Geschwornengericht
als  ein  Gericht  höherer  Ordnung  gegenüber  dem  Bezirksgerichte  und  dem  Gerichtsamte,  und
das  Bezirksgericht  als  ein  Gericht  höherer  Ordnung  gegenüber  dem  Gerichtsamte  anzusehen.

Zu  Art.  17  der  83.  Bei  der  Verwendung  von  Hilfsrichtern  ist  vorzugsweise  auf  die  Zuziehung  von

Revidirten  ».  »
Strafprozeß=  aus  dem  Sachwalterstande  bestellten  Hülfsrichtern  Rücksicht  zu  nehmen.

ordnung.
Zu  .42  der  &amp;amp;  4.  Die  Gerichte  haben  Gesuche  des  Vertheidigers  um  Mittheilung  der  Untersuchungs-Sisn
  acten  in  die  Behausung  desselben  nur  dann  abzulehnen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
ordnung.  der  Mittheilung  in  die  Behausung  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  insbesondere  eine  nachtheilige
  Verzögerung  in  der  Fortstellung  der  Untersuchung  zu  befürchten  sein  würde.
Zu  Art.  47afg.  85.  Die  Bezirksgerichte  und  die  Staatsanwälte  werden  andurch  angewiesen,  bei  An-W“
  wendung  des  Art.  47  a  fg.  die  gegenüber  der  Verschuldung  des  Thäters  im  einzelnen  Falle
ordnung.  in  Betracht  kommenden  Strafsätze  genau  zu  erwägen  und  von  der  Ermächtigung  im  Art.  47
nur  in  den  Fällen  Gebrauch  zu  machen,  in  denen  unzweifelhaft  eine  Ueberschreitung  der  im

Art.  47  angegebenen  Strafgrenzen  nicht  gerechtfertigt  sein  würde.
        <pb n="1451" />
        —  1393  —

#&amp;amp;6.  Wenn  im  Art.  57  a  bestimmt  ist,  daß  bei  dem  Zusammentreffen  mehrerer  zur  Zu  Art.  574
Zuständigkeit  verschiedener  Einzelrichter  gehöriger  Verbrechen  desselben  Angeschuldigten  der  E  m
zuvorkommende  Einzelrichter  rücksichtlich  aller  dieser  Verbrechen  zuständig  sein  soll,  so  ist  hier=  ordnung.
durch  die  Verpflichtung  des  Einzelrichters,  auf  die  an  ihn  gelangenden  Anzeigen  von  Vergehen
Entschließung  zu  fassen,  weder  aufgehoben  noch  aufgeschoben  worden.  Vielmehr  hat  der
Einzelrichter  sich  dieser  Entschließung  auch  dann  zu  unterziehen,  wenn  er  zwar  von  einem  Zusammentreffen
  der  erwähnten  Art,  jedoch  nicht  gleichzeitig  davon,  daß  bereits  ein  anderer
Einzelrichter  die  Entschließung  gefaßt,  Kenntniß  erhalten  hat.

6#  7.  Wenn  von  dem  Staatsanwalte  ein  Verwahrter  gegen  Sicherheitsleistung  entlassen  Zu  Art.  81b
wird,  so  ist  der  hinterlegte  Gegenstand  derselben  vom  Staatsanwalte  mittels  deppelten  Liefer-  res
scheins  zum  gerichtlichen  Depositum  abzuliefern  und  vom  Gerichte  aufzubewahren.  ordnung.

8  8.  Wenn  der  Staatsanwalt  einen  Antrag  auf  Einleitung  der  Untersuchung  gestellt  Zu  Art.  81a,  b,
hat,  der  Untersuchungsrichter  aber  die  Vornahme  von  Vorerörterungen  beschließt,  so  hat,  dafern  V
der  Bezüchtigte  sich  in  Haft  befindet,  und  der  Untersuchungsrichter  die  Haft  fortdauern  zu  Strafprozeß—
lassen  für  angemessen  erachtet,  derselbe  hiervon  den  Staatsanwalt  alsbald  in  Kenntniß  erdnung.

zu  setzen.

6#9.  Die  Vertheilung  der  einzelnen  anhängig  werdenden  Untersuchungen  an  die  vom  Zu  Art.  115  a
Justizministerium  bestellten  Untersuchungsrichter  erfolgt  durch  den  Bezirksgerichtsdirector.  —

Begonnene,  aber  am  Jahresschlusse  nicht  beendigte  Untersuchungen  bleiben,  sofern  nicht  ordnung.
eine  andere  Bestimmung  Seiten  des  Bezirksgerichtsdirectors  erfolgt,  in  den  Händen  des  zeitherigen

  Untersuchungsrichters.

Auch  im  Falle  eines  Antrags  auf  unmittelbare  Vorladung  ist,  sobald  dem  Antrage  stattzugeben
  beschlossen  worden  ist,  vom  Bezirksgerichtsdirector  ein  Untersuchungsrichter  zu  bestellen.

10.  Ist  bei  einem  Bezirksgerichte  nur  ein  Untersuchungsrichter  bestellt,  so  hat  der
Staatsanwalt  die  auf  Einleitung  der  Untersuchung  bezüglichen  Anträge  direct  an  denselben  zu
richten,  und  dieser  den  Bezirksgerichtsdirector  von  selbigen  in  Kenntniß  zu  setzen.

11.  Dem  lnntersuchungerichter  steht  bis  zur  vollständigen  Beendigung  der  Untersuchung,  Zu  Art.  115,
einschließlich  der  Einlieferung  des  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  und  einschließlich  der  136,  151  6.
Strafvollstreckung  selbst,  wenn  letztere  im  Gerichtsgefängnisse  erfolgt,  die  gesammte  Geschäfts-  Strafprozeßleitung
  zu,  insoweit  nicht  in  Art.  132  und  259,  Abs.  2  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  ordnung.
etwas  Anderes  bestimmt  ist.

5  12.  Insbesondere  steht  während  der  ganzen  Dauer  der  Untersuchung,  soweit  nicht  in
#14,  16  dieser  Verordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  und  vorbehältlich  des  Rechtes  der
Beschwerdeführung  bei  dem  Bezirksgerichte,  lediglich  dem  Untersuchungsrichter  die  Entschließung
über  die  Haftanlegung,  beziehendlich  Haftentlassung,  auch  wenn  letztere  nur  auf  eine  bestimmte
        <pb n="1452" />
        Zu  Art.  151fg.
der  Revidirten
Strafprozeß—
ordnung.

—  1394  —

Zeit  erfolgt,  zu.  Dieß  gilt  auch  von  der  zeitweiligen  Entlassung  während  der  Strafvoll—
streckung,  wenn  letztere  im  Gerichtsgefängnisse  erfolgt,  jedoch  vorbehältlich  der  Bestimmung  im
Art.  20,  Abs.  3  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs.

13.  Sbenso  gehört  zur  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters  die  Entschließung  über
Rückgabe  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  ferner  die  Gestattung  und  Regelung  eines
Verkehrs  des  gefangenen  Angeschuldigten  nach  Außen  durch  Correspondenz,  Unterredungen  mit
dritten  Personen,  Ausführungen,  Annahme  von  Zusendungen  an  Geld,  Lebensmitteln,
Kleidungsstücken,  Büchern  und  Zeitungen,  sowie  die  Verfügung  darüber,  ob  der  Gefangene
für  die  Dauer  der  Untersuchung  oder  eines  Theiles  derselben  in  Einzelhaft  zu  halten,  beziehendlich
  ob  er  zu  fesseln  sei.

§  14.  Das  Befugniß  des  Untersuchungsrichters,  über  Verhaftung  und  Haftentlassung
des  Angeschuldigten  zu  beschließen  (6  12),  erleidet  in  den  bezirksgerichtlichen  und  schwurgerichtlichen
  Untersuchungen  folgende  Beschränkungen:

1.  So  lange  als  die  Untersuchung  sich  im  Anklageverfahren  befindet  und  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  in  demselben,  hat  über  die  Verhaftung,  beziehendlich  Haftentlassung,  das
Bezirksgericht,  beziehendlich  die  Anklagekammer  und  das  Oberappellationsgericht  nach  Art.  251
der  Revidirten  Strafprozeßordnung  und  §  12,  2  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  vor  den
Geschwornengerichten  vom  1.  October  1868  zu  beschließen.

2.  Sobald  der  Vorsitzende  für  die  bezirksgerichtliche  Hauptverhandlung  ernannt  ist,  geht
auf  diesen  das  Befugniß  zur  Entschließung  über  die  Verhaftung,  beziehendlich  Haftentlassung,
über  (Art.  259).  Daasselbe  Befugniß  steht  in  schwurgerichtlichen  Strafsachen,  sobald  die
Hauptverhandlung  anberaumt  ist,  dem  Schwurgerichtspräsidenten,  dafern  er  am  Sitze  des
Gerichts  sich  befindet,  oder,  wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  seinem  Stellvertreter  zu.

3.  Mit  der  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  bis  zum  Schlusse  derselben  geht  dieses
Befugniß  auf  die  zur  Aburtheilung  berufenen  Richter,  beziehendlich  den  Schwurgerichtshof,
über  (Art.  41  3,  Abs.  2,  Art.  414b).

*15.  Die  dem  Untersuchungsrichter  im  §  13  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Untersuchungsgefangenen
  eingeräumten  Befugnisse  verbleiben  ihm  auch  in  den  Fällen  des  vorigen

Paragraphen.

Nicht  minder  ist  er  in  den  Fällen  des  vorigen  Paragraphen  unter  1  und  2  befugt,  wenn
die  Verhaftung,  beziehendlich  Haftentlassung  des  Angeschuldigten,  als  dringlich  erscheint  und
einen  Aufschub  nicht  gestattet,  auch,  soviel  die  Fälle  unter  2  anlangt,  die  Entschließung  des
Vorsitzenden,  beziehendlich  des  Stellvertreters,  nicht  sofort  zu  erlangen  ist,  selbst  Entschließung
zu  fassen,  hat  aber  letztere  alsbald  nach  deren  Vollziehung  dem  Bezirksgerichte,  beziehendlich
der  Anklagekammer  und  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.
        <pb n="1453" />
        —  1395  —

16.  An  dem  Rechte  des  Staatsanwalts,  einer  Haftentlassung,  welche  vom  Untersuchungsrichter
  oder  in  den  Fällen  des  §  1  4,  2,  3  beschlossen  worden  ist,  zu  widersprechen
(Art.  1  36,  Abs.  3,  4,  Art.  413,  Abs.  3,  Art.  414P,  Abs.  3),  wird  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  ebensowenig  als  an  der  Zuständigkeit  des  Staatsanwalts,  beziehendlich  der
Polizeibehörde,  zu  den  in  §&amp;amp;  12,  13  erwähnten  Entschließungen  während  des  Stadiums  der
gerichtspolizeilichen  Erörterungen  etwas  geändert.

§  17.  Ebenso  wird  durch  die  Bestimmungen  des  §  13  an  dem  Rechte  und  der  Verpflichtung
  des  Bezirksgerichtsdirectors,  die  Untersuchungsrichter,  soweit  solche  zu  den  Beamten
des  Bezirksgerichts  gehören,  in  disciplinarischer  Beziehung  zu  beaufsichtigen  und  das  Gefängnißwesen
  zu  überwachen,  nichts  geändert.

&amp;amp;  18.Vor  der  Vornahme  der  Leichenöffnung  ist  die  Versicherung  der  mit  ihr  beauf=  Zu  Art.  189
tragten  Aerzte  zu  erfordern  und  in  das  Protocoll  aufzunehmen,  daß  sie  den  Verstorbenen  nicht  ver  Revidirten
an  der,  dem  Tode  unmittelbar  vorausgegangenen  Krankheit,  insbesondere  im  Falle  einer  Ver-  eaboe
wundung,  welche  den  Tod  verursacht  hat,  nicht  an  letzterer  behandelt  haben.

*  19.  Das  Bezirksgericht  hat  von  seiner  Entschließung  auch  den  Staatsanwalt  und  den  Zu  Art.  233  b,

Untersuchungsrichter,  sowie  durch  letzteren  den  Angeschuldigten  in  Kenntniß  zu  setzen.  Hene-Strafprozeß=




6  20.  Ir  besonders  wichtigen  und  umfänglichen  Strafsachen,  in  welchen  eine  Mehrzahl  Zu  Art.  267a,
von  Zeugen  zur  Hauptverhandlung  vorzuladen  ist,  und  der  Vorsitzende  von  der  im  Art.  267a,  gbsen  ver
Abs.  3  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  ihm  ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  machen  will,  Strafprozeßhat
  derselbe,  dafern  es  ohne  für  die  Sache  nachtheiligen  Aufenthalt  geschehen  kann,  sich  über  ordnung.
die  Stunden,  beziehendlich  Tage,  zu  welchen  die  einzelnen  Zeugen  vorzuladen  sind,  mit  dem
Staatsanwalte  und  dem  Vertheidiger  zu  vernehmen.

&amp;amp;  21.  Die  Ermahnung  an  den  Zeugen  zur  Aussage  der  Wahrheit  ist  in  der  Haupt=  Zu  Art.  282
verhandlung  und  in  dem  Verhandlungstermine  an  jeden  Zeugen  einzeln  und  unmittelbar  vor  der  Rebidirten
der  Abhörung  desselben  zu  richten.  Die  Vorlesung  der  Eidesformel  und  die  Verwarnung  vor  seafpacbel
Begehung  eines  Meineides  2c.  können  bezüglich  mehrerer  Zeugen  verbunden  werden.  Dagegen
  ist  die  gleichzeitige  Vereidung  von  mehreren  Personen  zu  unterlassen.

&amp;amp;  22.  Wenn  in  der  Hauptverhandlung  oder  in  dem  Einspruchstermine  ein  früher  nicht  Zu  Art.  282
abgehörter  Zeuge  abgehört  wird  oder  ein  früher  bereits  abgehörter  Zeuge  seine  frühere  Aus-  ver  Revidirten
sage  ergänzt  und  berichtigt,  so  ist,  dafern  er  nach  Erstattung  seiner  Aussage  vereidet  wird,  —
ihm  vor  der  Vereidung  das  über  diese  Aussage  aufgenommene  Protocoll  vorzulesen.

§&amp;amp;  23.  Durch  die  Bestimmung,  daß  die  Geschwornen  und  die  Schöffen  bei  der  Eides=  Zu  Art.  282
leistung  die  rechte  Hand  erheben  sollen,  ist  an  dem  zeitherigen  Gebrauche,  nach  welchem  der  ber,  Revidirten
Schwörende  die  drei  ersten  Finger  der  rechten  Hand  aufhebt,  und  die  beiden  letzten  einschlägt,  srosorehe
nichts  geändert  worden.
        <pb n="1454" />
        —  1396  —

Zu  Art.  287  6#24.Erstreckt  sich  die  Vernehmung  des  Angeklagten  auf  eine  Mehrheit  von  Verbrechen,
on  so  können  der  Staatsanwalt  und  der  Vertheidiger  von  dem  unmittelbaren  Fragerechte  bezügordnung.
  lich  jedes  einzelnen  Verbrechens  Gebrauch  machen,  sobald  die  Vernehmung  bezüglich  desselben

geschlossen  ist.

Zu  Art.  304  #6  25.  Der  Bestimmung  im  §  62  der  Ausführungsverordnung  vom  Jahre  1856  ist
Perrnide  auch  in  dem  Falle  nachzugehen,  wenn  bei  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  die  Vorschriften
ordnung.  des  Art.  300  des  Revidirten  Strafgesetzbuchs  zur  Anwendung  kommen.

Zu  Art.  353b,  6  26.  Es  ist  thunlichst  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  dieselben  Richter,  von  welchen  das

e  e  aufgel  #bene  Erkenntniß  ertheilt  worden,  sich  der  anderweiten  Entscheidung  unterziehene
Strafprozeßordnung.


Zu  Art.  380  §  27.  Bei  der  Anberaumung  von  Verhandlungsterminen  über  Einsprüche  in  gerichtsseren

  amtlichen  Strafsachen  auf  denselben  Tag  ist,  wenn  unter  ihnen  Privatanklagesachen  sich  beordnung.

  finden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Strafsachen,  bei  deren  Verhandlung  die  Staatsanwaltschaft
  mitzuwirken  berufen  ist,  zuerst  und  zwar  in  unmittelbarer  Reihenfolge  zur
Erledigung  gelangen.

Dresden,  den  1  2.  December  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

184.  Verordnung,

die  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die
Geschwornengerichte  gewiesenen  Untersuchungssachen,  vom  1.  October  1868,
betreffend;

vom  14.  December  1868.

Zur  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  den  vor  die  Geschwornengerichte
  gewiesenen  Untersuchungssachen,  vom  1.  October  1  868,  betreffend  (Seite
1208  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  wird,  mit  Allerhöchster
Genehmigung,  Folgendes  verordnet:
        <pb n="1455" />
        —  1397  —

&amp;amp;  1.  Die  Namen  der  Mitglieder  der  Anklagekammer  sind  von  dem  Vorsitzenden  derselben

  alsbald  nach  ihrer  Ernennung  dem  Staatsanwalte  am  Geschwornengerichte  mitzutheilen.


#&amp;amp;2.  Nach  Schluß  der  Voruntersuchung  hat  der  Untersuchungsrichter  und  demnächst  der
Staatsanwalt  darüber  sich  zu  den  Acten  auszusprechen,  ob  der  Fall  zur  schwurgerichtlichen
Zuständigkeit  gehöre.  Wird  diese  Zuständigkeit  von  dem  Untersuchungsrichter  und  dem  Staatsanwalte
  oder  auch  nur  von  einem  derselben  angenommen,  so  hat  der  Untersuchungsrichter  hiervon
  den  Director  des  Bezirksgerichts,  sowie  den  Angeschuldigten  in  Kenntniß  zu  setzen,  die
Acten  aber  an  den  Staatsanwalt  am  Sitze  des  Geschwornengerichts  abzugeben.

*  3.  Werden  vor  dieser  Abgabe  von  dem  Staatsanwalte  oder  dem  Angeschuldigten
Anträge  auf  Vervollständigung  der  Voruntersuchung  gestellt,  so  beschließt  über  sie  der  Untersuchungsrichter.
  Einwendungen  gegen  die  Entschließung  des  Untersuchungsrichters  sind  von
der  Anklagekammer  bei  der  ihr  obliegenden  Entscheidung  mit  zu  erledigen.

&amp;amp;  4.  Die  Bestimmungen  in  §  30,  Abs.  2,  3,  §  31,  Abs.  3  des  Gesetzes  leiden  auf
die  Fälle  nicht  Anwendung,  in  denen  der  Staatsanwalt  bei  der  Anklagekammer  entweder  wegen
mangelnder  Zuständigkeit  die  Abgabe  der  Sache  an  ein  anderes  Gericht  oder  lediglich  die  Vervollständigung
  der  Untersuchung  beantragt  hat.

Es  findet  daher  auch  zu  den  dießfallsigen  Sitzungen  der  Anklagekammer  eine  Zuziehung
des  Vertheidigers  nicht  Statt.

5.  Hat  jedoch  der  Staatsanwalt  am  Geschwornengerichte  die  Verweisung  des  Angeklagten
  vor  dasselbe  deshalb  nicht  beantragt,  weil  die  in  der  Voruntersuchung  erbrachten  Beweise
  nicht  hierzu  hinreichten  oder  weil  sie  nur  soweit  reichten,  um  ein  bezirksgerichtliches  oder
einzelrichterliches  Verbrechen  für  indicirt  zu  erachten,  und  demgemäß  Einstellung,  oder  beziehendlich
  Verweisung  der  Sache  zur  Fortstellung  an  das  Bezirksgericht  oder  das  Gerichtsamt
beantragt,  so  ist  der  Antrag  dem  Angeklagten  bekannt  zu  machen  und  der  Vertheidiger  zur

Theilnahme  an  der  Sitzung  der  Anklagekammer,  in  welcher  über  diesen  Antrag  des  Staatsanwalts
  entschieden  werden  soll,  einzuladen.

6  6.  Das  Außenbleiben  des  Vertheidigers  in  der  Sitzung  hindert  die  Anklagekammer
nicht  an  der  Berathung  des  Antrags  und  der  Entscheidung  über  denselben.

Ist  vom  Angeklagten  ein  am  Orte  der  Anklagekammer  nicht  wohnhafter  Vertheidiger  gewählt
  worden,  so  steht  dem  letzteren  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Aufwands  für  die  Reise  an
diesen  Ort  und  den  Aufenthalt  daselbst  aus  der  Staatscasse  nicht  zu.

§  7.  Sobald  ein  Erkenntniß,  durch  welches  der  Angeklagte  vor  das  Geschwornengericht
verwiesen  worden,  die  Rechtskraft  beschritten,  ist  hiervon  der  Präsident  des  letzteren  oder,  dafern
  ein  solcher  noch  nicht  vorhanden,  oder  an  der  Ausübung  seines  Amtes  verhindert  ist,  der

1868.  186
        <pb n="1456" />
        —  1398  —

Stellvertreter  desselben  (8  4,  Abs.  2  des  Gesetzes)  durch  den  Staatsanwalt  am  Geschwornengerichte
  in  Kenntniß  zu  setzen.

8  8.  Die  Bekanntmachung  der  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Anklagekammer  erfolgt
  an  den  Staatsanwalt  am  Geschwornengerichte  durch  die  Anklagekammer  selbst  mittels
Vorlegung  der  Acten,  im  Uebrigen  aber  durch  den  Untersuchungsrichter.

Auf  die  gegen  die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Anklagekammer  eingewendeten
Rechtsmittel  ist  von  dem  Untersuchungsrichter  die  vorgeschriebene  Anzeige  zu  erstatten.

Die  auf  diese  Rechtsmittel  ergangenen  Entscheidungen  sind  der  Anklagekammer  zuzufertigen.
  Die  Bekanntmachung  dieser  Entscheidungen  erfolgt  in  der  vorstehend  im  Abs.  1  vorgeschriebenen
  Maße.

Der  Untersuchungsrichter  hat,  sobald  die  Entscheidung  der  Anklagekammer  die  Rechtskraft
beschritten  hat,  beziehendlich  nachdem  die  Entscheidung  des  Oberappellationsgerichts  bekannt
gemacht  worden,  die  Acten  an  den  Staatsanwalt  am  Geschwornengerichte  zurückzugeben.

§  9.  Die  Geschäfte  des  Vorsitzenden  bei  der  Vorbereitung  der  Hanptverhandlung  können
für  den  Präsidenten  auch  von  dessen  Stellvertreter  besorgt  werden.

§ä10.  Auf  ein  Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofs  ist  von
dem  letzteren  (vergl.  noch  §  105  des  Gesetzes)  Anzeige  zu  erstatten,  auch  demselben  die  Entscheidung
  auf  das  Rechtsmittel  zuzufertigen.

Die  Bekanntmachung  an  den  Staatsanwalt  am  Geschwornengerichte  erfolgt  durch  das
Bezirksgericht  (J  105  des  Gesetzes),  im  Uebrigen  aber  durch  den  Untersuchungsrichter.

&amp;amp;  11.  Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  den  Untersuchungsrichter.  Befindet  sich
jedech  der  Verurtheilte  in  der  Haft  des  Bezirksgerichts  am  Sitze  des  Geschwornengerichts  und
ist  derselbe  zu  einer,  in  einer  Landesstrafanstalt  zu  verbüßenden  Strafe  verurtheilt,  diese  Anstalt
  aber  dem  genannten  Bezirksgerichte  näher  gelegen,  als  dem  Bezirksgerichte,  woselbst  die
Voruntersuchung  geführt  worden,  so  hat  auf  dießfallsiges  Ansuchen  des  Untersuchungsrichters
das  Bezirksgericht  am  Sitze  des  Geschwornengerichts  sich  der  Einlieferung  des  Verurtheilten
in  die  Strafanstalt  zu  unterziehen.

Dresden,  den  1  4.  December  1868.

Ministerium  der  Juftezz.
D.  Schneider.

Rosenberg.
        <pb n="1457" />
        —  1399  —

AM  185.  Verordnung,

die  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen
  und  die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der
bezirksgerichtlichen  Strafsachen,  vom  1.  October  1868,  betreffend;

vom  15.  December  1868.

Zur  Ausführung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Wahl  von  Gerichtsschöffen  und
die  Mitwirkung  derselben  bei  der  Verhandlung  und  Aburtheilung  der  bezirksgerichtlichen  Strafsachen,
  vom  1.  October  1868,  betreffend  (Seite  12  36  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
von  diesem  Jahre),  wird,  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Wird  von  einem  Gerichtsschöffen  die  Vornahme  einer  Beweishandlung  beantragt,  Zu  8§  25,  Abs.  3
so  hat  das  Gericht  über  den  Antrag  zu  entscheiden.  In  den  Fällen,  in  welchen  der  Antrag  des  Gesetzes.
nicht  sofort  als  annehmbar  sich  darstellt,  hat  das  Gericht  zur  Berathung  und  Beschlußfassung
über  ihn  sich  zurückzuziehen.  Die  Gerichtsschöffen  können  der  Berathung  beiwohnen.

&amp;amp;2.  Der  Vorsitzende  hat  vor  Beginn  der  Berathung  die  Fragen,  bei  deren  Beant=  Zu  8  27  des

wortung  die  Gerichtsschöffen  mitwirken,  zu  bezeichnen,  auch  die  Gerichtsschöffen  hierüber  mit  Gesetzes.
ihren  Bemerkungen  zu  hören  und  die  Fragen  mit  den  übrigen  Richtern  endgültig  festzustellen.
Es  wird  hierbei  den  Vorsitzenden  empfohlen,  auf  eine  möglichst  freie  und  ungezwungene  Handhabung
  der  im  §  27  angezogenen  Vorschriften  des  Geschwornen-Verfahren-Gesetzes  Bedacht
zu  nehmen  und  für  eine  möglichst  unbeschränkte  Mitwirkung  der  Gerichtsschöffen  bei  der
Entscheidung  der  Schuldfrage  besorgt  zu  sein.

3.  Die  Gerichtsschöffen  sollen  bei  der  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  an  der  Zu  §  30  des
Sitzungstafel  mit  erscheinen.  Geseees.

&amp;amp;  4.  Die  Einladung  der  Gerichtsschöffen  zur  Theilnahme  an  der  Hauptverhandlung
erfolgt  unter  genauer  Angabe  des  Tags  und  der  Stunde  derselben,  sowie  der  betreffenden
Untersuchung  schriftlich.

#5.  Der  Vorsitzende  hat  den  Gerichtsschöffen  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung,  jevoch
  nicht  in  eröffneter  Sitzung,  die  Gründe,  aus  welchen,  nach  gesetzlicher  Vorschrift,  ein  Gerichtsschöffe
  unfähig  ist,  bei  einer  Hauptverhaudlung  mitzuwirken,  mitzutheilen  und  sie  zu
befragen,  ob  ein  solcher  Grund  bei  einem  derselben  etwa  vorhanden  sei.

Daß  diese  Mittheilung  und  Befragung  geschehen  sei,  ist  im  Protocolle  mit  zu  bemerken.

Dresden,  am  15.  December  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.
        <pb n="1458" />
        —  1400  —

M  186.  Bekanntmachung,
den  Stollberger  Bezirksarmenverein  betreffend;
vom  10.  December  1868.

Nachdem  die  Stadtgemeinde  Stollberg  und  die  zum  Amtsbezirke  Stollberg  gehörigen  Heimath-
  und  Armenversorgungsbezirke  zu  gemeinschaftlicher  Verfolgung  von  Zwecken  der  Armenpflege
  und  der  Armenpolizei  sich  vereinigt  haben  und  diesem  Bezirksarmenvereine  nach  erfolgter
Bestätigung  seiner  Statuten  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  worden  sind,  so
wird  Solches  und  daß  der  genannte  Verein  seinen  Gerichtsstand  vor  dem  Gerichtsamte  Stollberg
  hat,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1  0.  December  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

Letzte  Absendung:  am  22.  December  1868.
        <pb n="1459" />
        —  1401  —

 

Gesch-und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

3Z3.  Stück  vom  Jahre  1868.

 

 

über  einige  Abänderungen  und  Erläuterungen  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsverordnung
  vom  23.  August  1862,  das  Brandversicherungswesen  betreffend;

vom  8.  December  1868.

Mie  Sr.  Majestät  des  Königs  Allerhöchster  Genehmigung  und  beziehendlich  auf  Grund
der  von  der  Ständeversammlung  der  Regierung  ertheilten  Ermächtigung,  wird  von  dem  Ministerium
  des  Innern  zur  Abänderung  und  Erläuterung  einiger,  die  Form  der  Geschäftsführung
bei  der  Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt  betreffender  Bestimmungen  des  Gesetzes
und  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August  1862  (Seite  339  und  Seite  385  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862)  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;#  1.  Das  specielle  Verzeichniß,  welches  der  Anmeldung  gewerblicher  Geräthschaften  Zu  §  17  der
und  Maschinen  beigefügt  werden  muß,  ist  von  dem  Anmeldenden  nach  dem  angefügten  For-  Ausführungemulare
  unter  A  anzufertigen.  8

Sämmtliche  darin  aufgestellte  Fragepunkte  sind  der  Wahrheit  gemäß  zu  beantworten.

Für  die  Richtigkeit  der  Angaben  ist  der  Anmeldende  verantwortlich.

#&amp;amp;#2.  Die  Anmeldung  solcher  gewerblicher  Geräthschaften  und  Maschinen,  welche  die  im  Zu  §  4,  Nr.  6
84,  Nr.  6  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  bezeichneten  Eigenschaften  der  Versicherungs-  des  Gesetzes.
fähigkeit  nicht  besitzen  und  daher  in  der  Gesetzesbeilage  I  sub  a#bis  v  nicht  mit  verzeichnet
sind,  sondern  zu  den  in  derselben  Beilage  unter  I,  II  und  III  bemerkten,  von  der  Versicherung
ausgeschlossenen  Gegenständen  gehören,  ist  ungültig.  Der  Anmeldende  hat  daher  alle  aus
einer  solchen  Ungültigkeit  ihm  etwa  entstehenden  Nachtheile  sich  selbst  beizumessen.

6#  3  Da  wahrzunehmen  gewesen  ist,  daß  entgegen  der  Bestimmung  im  §  23  verbunden  Zu  §  26  des
mit  &amp;amp;  26  des  Gesetzes  vom  2  3.  August  1862  solche  Benutzungsveränderungen  bei  bereits  Gesebes.
catastrirten  Gebäuden,  welche  für  die  Bestimmung  der  Beitragsclasse  des  betreffenden  Gebäudes
von  entscheidendem  Einflusse  sind,  wie  dieß  namentlich  beim  Betriebe  feuergefährlicher  Gewerbe

1868.  187
        <pb n="1460" />
        Zu  §  36  des
Gesetzes  und
§  41  der  Ausführungsver-



Zu  denselben
Paragraphen
des  Gesetzes
und  der  Ausführungsver-





Zu  §  37  des
Gesetzes.

Zu  demselben

Paragraphen
des  Gesetzes.

Zu  §  43e  des
Gesetzes  und
§  50  der  Ausführungsver-



1402

und  bei  der  Anhänfung  brennbarer  Gegenstände  der  Fall  ist,  nicht  selten  unangemeldet  bleiben,
so  wird  hiermit  die  Verpflichtung  eingeschärft,  nach  welcher  die  Obrigkeiten  auch  darüber,  daß
die  Anmeldungen  von  derartigen  Betriebs=  und  Benntzungsveränderungen  vorschriftsmäßig
erfolgen,  sorgfältig  zu  wachen  und  vorkommenden  Falles  der  Anweisung  im  §&amp;amp;  26  des  Gesetzes
vom  23.  August  1862  gebührend  nachzugehen  haben.

§  4.  Die  zum  Zwecke  der  Ab=  und  Einschätzung  geordneten  Mittheilungen  der  Ortsverwaltungsobrigkeiten
  an  die  technischen  Beamten  haben  fernerhin  nicht  mehr  in  vierteljährlichen
  Fristen,  sondern  allmonatlich  und  zwar  längstens  drei  Tage  nach  Schluß  jeden  Monats
zu  geschehen.

85.  Der  Mittheilung  der  Anmeldungen  von  gewerblichen  Geräthschaften  und  Maschinen
ist  jedesmal  das  §  1  gedachte  specielle  Verzeichniß  beizufügen.

&amp;amp;  6.  Die  Bestimmung,  wonach  die  Catastrationsprotocolle  von  den  technischen  Austaltsbeamten
  bisher  zunächst  bei  der  Ortsverwaltungsobrigkeit  einzureichen  gewesen  sind,  wird  dahin
  abgeändert,  daß  diese  Protocolle  von  den  technischen  Beamten  binnen  der  geordneten  Frist
(&amp;amp;  42  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August  1862)  nunmehr  unmittelbar  an  die
Brandversicherungscommission  zur  Prüfung,  Genehmigung  und  Berechnung  der  Stückbeiträge
abzusenden  sind.

Durch  die  Brandversicherungscommission  gelangen  dieselben  sodann  an  die  betreffenden
Obrigkeiten.

8  7.  In  Folge  der  vorstehend  im  §&amp;amp;  6  getroffenen  Abänderung  sind  diejenigen  Catastrationsprotocolle,
  welche  sich  auf  neue  Versicherungen  und  Versicherungsveränderungen  aus  dem
Jahre  1868  beziehen,  jedoch  im  letzten  Catasternachtrage  dieses  Jahres  noch  nicht  mit  zur
Berücksichtigung  gekommen  sind,  von  den  technischen  Anstaltsbeamten  nunmehr  ebenfalls  unmittelbar
  bei  der  Brandversicherungscommission  einzureichen  und,  soweit  sie  sich  bereits  bei
den  Obrigkeiten  befinden,  von  diesen  dahin  unverzüglich  abzugeben.

&amp;amp;#  8.  Die  halbjährlichen  Catasternachträge  sollen  künftig  mit  jedem  30.  Juni  und
31.  December  in  der  Art  abgeschlossen  werden,  daß  darin  alle  im  Laufe  des  betreffenden
Halbjahrs  bis  zu  dem  angegebenen  Schlußtermine  durch  endgültige  Catastration  festgestellten
neuen  Versicherungen  und  Versicherungsveränderungen  aufzunehmen  sind.

Der  Catasternachtrag  auf  das  erste  Halbjahr  tritt  mit  dem  darauf  folgenden  1.  October,
der  Catasternachtrag  auf  das  zweite  Halbjahr  mit  dem  1.  April  des  folgenden  Jahres  dergestalt
  in  Wirksamkeit,  daß  darnach  die  an  diesen  Terminen  fälligen  ordentlichen  Brandversicherungsbeiträge
  zu  erheben  sind.
        <pb n="1461" />
        —  1403  —

Die  halbjährlichen  Ortscatasternachträge  sind  nunmehr  vom  1.  Juli  1869  an  nach
dem  Formulare  Sub  B  und  die  dergleichen  Hauptcatasternachträge  nach  dem  Formulare
sub  C  anzufertigen.  Es  können  jevoch  die  etwa  bei  den  Obrigkeiten  noch  in  Vorrath  befind-  —2
lichen  zeitherigen  Formulare  in  der  Art  benutzt  werden,  daß  darin  nur  die  auch  nach  den
neuen  Formularen  gültig  bleibenden  Rubriken  auszufüllen  sind.

§&amp;amp;  9.  Die  zu  Einreichung  der  halbjährlichen  Catasternachträge  geordneten  Termine  Zu  §  51  der
werden  dahin  abgeändert,  daß  diese  Einreichung  jederzeit  vier  Wochen  nach  dem  Abschluß-  un
termine  des  Nachtrags  zu  erfolgen  hat.  «

Flo.DieBestimmungenistdieserBerordnungleidenauchaufdenFallAn-Z!I§52des
wendung,  wenn  in  Folge  eingetretener  und  gehörig  angemeldeter  Veränderungen  (bauliche  Gesetzes.
oder  Benutzungsveränderungen)  die  Zahl  der  Beitragseinheiten  eines  Versicherungsobjects  eine
geringere  geworden  ist.

Es  sind  jedoch  die  Beiträge  eines  solchen  Versicherungsobjects  auf  dasjenige  Halbjahr
(vom  1.  Januar  bis  mit  30.  Juni  und  beziehendlich  vom  1.  Juli  bis  mit  31.  December),
in  welchem  die  Verminderung  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  noch  nach  der  bisherigen  Höhe  zu
entrichten,  wohingegen  in  dem  Falle,  daß  sich  nach  stattgefundener  Verminderung,  aber  vor
Ablauf  des  Halbjahrs,  auf  welches  die  Beiträge  noch  nach  der  zeitherigen  Höhe  zu  zahlen
sind,  ein  zu  entschädigender  Brand  an  dem  Versicherungsobjecte  ereignet,  die  auf  dieses  Halbjahr
  entrichteten  Beiträge  nach  Verhältniß  der  eingetretenen  Verminderung  der  Einheitenzahl
bei  der  Zahlung  der  Brandschädenvergütung  restituirt  werden  sollen.

Die  Vorschriften  §  52,  alin.  1  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  werden  hiermit
aufgehoben.

##  11.  In  Gemäßheit  der  vorstehend  im  §  8  getroffenen  Abänderungen  sind  in  dem  Zu  demselben
am  30.  Juni  1869  abzuschließenden  Nachtrage  auch  diejenigen  neuen  Versicherungen  und  ragane
Versicherungsveränderungen  einzutragen,  welche  zwar  schon  im  Jahre  1868  angemeldet  worden  "  bes.

sind,  aber  im  letzten  halbjährlichen  Nachtrage  desselben  Jahres  noch  keine  Aufnahme  gefundenhaben.


Hiernach  hat  sich  Jeder,  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.
Dresden,  am  8.  December  1  868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

187“.
        <pb n="1462" />
        D  .  .  Unterzeichnete.

versichern  zu  wollen  und  stell

demselben  Tage  folgendes

—  1404  —

A.

erklär  hiermit,  die  nachstehend  aufgeführten  Objecte,  insoweit
selbige  nach  &amp;amp;  4  des  Gesetzes  vom  23.  August  1862  Aufnahme  finden  können,  bei  der

Königlich  Sächsischen  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt

specielles  Verzeichniß

darüber  in  Gemäßheit  &amp;amp;  17  der  Ausführungsverordnung  von

 

 

 

auf:
Ort:  ..  .  .  .  .  .  .  ..  Obrigkeit:  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Catasternummer:
—  —  —  —
.  .  Gegen-Buchstabe,
  Benennung  Fortlaufende  Specielle  Bezeichnung  wärtiger
und  Beitragsclasse  des  Nummer  der#er  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand-  einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Stockwerk,einzelnen
versicherungs-Cataster.  Gegenstände.  resp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  n#rs.
Thaler.
Zum  Beispiel:
a)  Baumwollenspinne-  Im  Parterre.

reigebäude  mit  An.  1.  1  liegende  Condensations-Dampfmaschine  von  30  Pferdekräf

bauen.  ren,  mit  gezahntem  Schwungrade  und  mit  einem  zugehöri
Abth.  A.  IV.  Cl.  23  gen  eisernen  Vorwärmer;  1860  von  Hartmann  gebaus  2600

2.  1  gußcisernes  Stirnrad,  780  Pfd.  schwer,  direct  vom  Schwungrade
  getrieben;  1860  gebaut  60

3.  1  schmiedeeiserne  Vorgelegewelle  mit  2  eisernen  Lagerständern

mit  Metallschaalen  und  Zubehör,  zusammen  960  Pffd.
schwer;  1860  gebaut  ...  90

4.  1  gußeisernes  Diagonalrad,  mit  Holz  kämmen,  1050  Pfd.
100

 

 

schwer  auf  dieser  Welle

 

Anmerkung:  Exemplare  dieses  Formulars  sind  durch  die  Bezirks-Brandversicherungsinspectoren  gegen  Restitution
der  Druckkosten  zu  erlangen.
        <pb n="1463" />
        —  1405  —

 

 

 

Buchstabe,  Benennung  ZFdortlaufende  Specielle  Bezeichnung
und  Beitragsclasse  des  Nummer  derber  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes

Gebäudes  im  Brand-  einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Stockwerk,  einzelnen
versicherungs-Cataster.  Gegenstände.  resp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  Gegen-4
  Thaler.

5.  1  schmiedeeiserne,  abgedrehte  stehende  Welle  mit  Stahlzapfen,

eisernem  Pfannenbock  mit  Stahlpfanne,  2  eisernen  Wandböcken

  mit  Metalllagern  und  mit  2  gußeisernen  Diagenalrädern,
  zusammen  2480  Pfd.;  1  860  gebaut  250

6.  schmiedeeiserne,  abgedrehte  liegende  Welle  in  der  ganzen

Länge  des  Saales  aus  6  Stücken  bestehend  mit  5  Kuppelmuffen,

  12  Hängearmen  mit  Metalllagern  und  mit  20

diversen  eisernen  Scheiben,  zusammen  4280  Pfd.;  1860
gebaut  440

Im  2.  Stocke:

7.  1  schmiedeeiserne,  abgedrehte  stehende  Welle  an  die  niedere  gekuppelt,

  mit  1  Muff,  1  eisernen  Wandarm  und  4  eisernen
Diagonalrade,  zusammen  1510  Pfd.  schwer;  1864  gebaut  160

ꝛc.  ꝛc.
Im  Parterre:

S.  1  Oeffner,  Eisengestelle,  2  Ellen  breit;  1861  von  Schwalbe
gebaut  .....  300

9.  1  Schlag=  und  Spreading:  Maschine,  Eisengestelle  mit  2

Flügeln  und  mit  Wickelapparat  für  40  Ellen  breite  Wickel;
1864  von  Wiede  gebaut  .  1200

10.  3  Vorgelege  zu  vorstehenden  Maschinen  mit  isernen  Wellen,
Hängearmen  und  Scheiben  ..  90

11.  6  Automatkrempeln,  Eisengestelle  mit  48  Zoll  breiten  eisernen

Trommeln  und  Walzen,  sowie  mit  selbstthätigem  Decken—

putzapparat  und  Drehtopf,  vollständig  beschlagen;  1868
von  Pfaff  gebaut,  à  700  Thlr.  4200
12.  Die  Betriebsriemen  zu  den  vorstehenden  Maschinen  110
        <pb n="1464" />
        1406

 

..  .- 



Buchstabe,  Benennung  Fortlaufende  Specielle  Bezeichnung  uren
und  Beitragsclasse  des  Nummer  der  #er  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand-  einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Stockwerk,  einzelnen
versicherungs-Cataster.  Gegenstände.esp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  *7
Thaler.
Im  2.  Stocke:
13.  1  Grob-Flyer,  Preßsystem,  mit  60  Spindeln;  1860  von
Schwalbe  gebaut  900
Im  Parterre:
14.  86  Ellen  kupferne  Dampfheizungsröhren  von  6  Zoll  Durchmesser,
  mit  Flanschen,  Schrauben,  Ventilen,  Hähnen,  eisernen
  Hängebändern  und  sonstigen  Zubehörungen  260
Im  2.  Stocke:
15.  124  Ellen  dergleichen  Rohre  mit  gleichen  Zubehörungen  380
b)  Garnpackerei-  16.  1  eiserne  Garnpresse  mit  mechanischem  Trieb  und  mit  einem  zugebäude.
  gehörigen  Deckenvorgelege;  1865  von  Schwalbe  gebaut  180
Abth.  A.  III.  Cl.  20.
C)  Dampfkessel-  17.  1  Flammenrohr  Dampfkessel  von  380  Quadratfuß  Heizgebäude.
  fläche,  8  5  Ctr.  schwer  mit  den  zugehörigen  Sicherheitsappa-Abth.
  A.  II.  Cl.  15.  raten  und  Rohrleitungen;  1862  von  Hartmann  gebaut  1100
18.  1  eiserne  Dampfpumpe,  zum  Speisen  dieses  Kessels,  mit  den
zugehörigen  Kupferrohren  200
m)  ossernadgebaude.  19.  I  unterschlägiges  holzernes  Wasserrad,  9  Ellen  Durchmesser,
Abth.  A.  I.  El.  1  6  Ellen  breit,  mit  Welle,  Zapfen,  Lagern,  Schützenzeug
und  Zubehor;  1860  gebant  340
2c.  u.
Im  Parterre:
f.)  Appreturgebäude.  20.  1  Glättkalander,  Eisengestelle,  46  Zoll  im  Lichten  breit,  mit
Abth.  A.  III.  Cl.  1  S.  2  Pappewalzen,  1  hohlen  eisernen  Walze,  mit  Schraubendruck
  und  Zubehor;  1854  von  Hammel  gebaut  860
21.  2  Deckenvorgelege  für  den  Betrieb  dieser  Maschine,  mit  eiserneu
  Wellen,  Hängearmen,  Scheiben,  Ausrückzeug  und  Zubehör
  60
        <pb n="1465" />
        Buchstabe,  Benennung  Fortlaufende  Specielle  Bezeichnung  epeuund
  Beitragsclasse  desNummer  der  4-er  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand-  einzeluun  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Steckwerk,  einzelnen
versicherungs-Cataster.#Gegenstände.  resp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  6n„  nbes.
1  .  —  Thaler.
22.  1Scheercylinder,  Eisengestelle,  4  Ellen  breit;  1860  von
Thomas  gebaut  600
23  Die  Betriebsriemen  zu  den  vorstehenden  Maschinen  .  40
Im  Parterre:
k)  Wohn=  und  Mahl-  24.  1  eiserner  Mühlstuhl  für  4  Mahlgänge,  mit  eisernen  Säulen,
mühlengebäude.  eisernen  Tragbänken,  Stellzeugen  und  Zubehör;  neu  640
Abth.  A.  IV.  Cl.  23.  25  1  gußeiserne  stehende  Welle  mit  Stahlzapfen,  Pfannenständer
mit  Metallpfanne,  eisernem  Halslager  mit  Metallschaale
und  Zubehör,  zusammen  980  Pfd.  schwer;  nen  100
26.  1  gußeisernes  Stirnrad  mit  Holzkämmen,  1337  *  schwer
auf  dieser  Welle;  neu  150
27  4  gußeiserne  Getriebe,  zusammen  650  Pfd.  schwer,  auf  den
Mühlspindeln  70
Im  2.  Stocke:
28.  4  Paar  französische  Mühlsteine,  56  Zoll  Durchmesser  800
29.  4  eiserne  Kugelhauen  mit  Zubehörungen  in  den  Mühlsteinen  32
30.  2  doppelte  Cylinder-Beutelmaschinen,  jede  mit  2  seidenen
Cylindern  von  9  Ellen  Länge,  mit  Zubehör;  neu  900
2.  ꝛc.
Im  Dachboden:
31.  1  Getraide-Reinigungsmaschine,  mit  1  Paar  deutschen  Steinen,
von  36  Zoll  Durchmesser,  mit  Lauft  von  durchlöchertem
Eisenblech,  Ventilator,  Siebzeng  und  Zubehör;  1862  gebaut  320
32.  1  Sackzug  mit  hölzernem  Getriebe,  VBremtzeus,  Sackstuhl
und  Zubehör.  .  80
33.  Die  Betriebsriemen  für  simmtliche:  Meschinen  120
        <pb n="1466" />
        —  1408  —

 

 

 

Buchstabe,  Benennung  Fortlaufende  Specielle  Bezeichnung  h
und  Beitragsclasse  des  sNummer  der  der  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand-  einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Stockwerk,  einzelnen
versicherungs-Cataster.  Gegenstände.  esp.  unter  Angabe  des  Eisen-  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  Gpen-Thaler.

Im  Parterre:
0)  Streichgarnspinne-  34.  1  gußeisernes  Diagonalrad,  1110  Pffd.  schwer,  auf  der
reigebäude.  Wasserradwelle;  10  Jahr  alt  80
Abth.  A.  V.  Cl.  23.  35.  1  gußeiserne  stehende  Welle,  mit  Stahlzapfen,  Pfannenständern,
Kreuzhängarm  mit  Compositionslagern  und  mit  2  gußeisernen
  Diagonalrädern,  zusammen  1230  Pffd.  schwer;
10  Jahr  alt.  100
36.  schmiedeeiserne  liegende  Welle,  10  Ellen  lang,  mit  4  *
nen  Hängearmen,  10  div.  eisernen  Riemscheiben  und
1  eisernen  Diagonalrad,  zusammen  680  Pfd.  schwer;
4  Jahr  alt  70
2c.  2c.
37.  1  Wolf,  Holzgestelle,  mit  30  Zoll  breitem  Tambour;  1864
von  Schwalbe  gebaut  .  110
38.  4  Pelzkrempeln,  Holzgestelle  mit  eisernen  Bogen  und  mit
48  Zoll  breiten  Gypstrommeln  und  Zubehör;  1860  von
Schellenberg  gebaut  1700
39.  2  Vorspinnkrempeln  gleicher  Construction,  jede  mit  1  peigneur
und  2  Häckern,  für  zusammen  42  Faden;  von  demselben60
Im  2.  Stocke:
40.  2  Cylinder-Feinspinnmaschinen,  Eisengestelle,  jede  mit  240
Spindeln,  mit  Mitteltrieb  und  Doppelgeschwindigkeit,  von
Hartmann;  neu  .  .1000
2c.  2c.
Im  Parterre:
41.  1  Gaszähler  für  50  Flammen,  mit  Abschlußhahn  und  hölzernem
  Schrank;  neu  60
        <pb n="1467" />
        —  1409  —

 

 

 

Buchstabe,  Benennung  Fortlaufende  Specielle  Bezeichnung  ae
und  Beitragsclasse  des  Nummer  der,4er  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand-einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufstellungsorten,  Stockwerk  für  Stockwerk,  Enzelnen
versicherungs-Cataster.#  Gegenstände.  resp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  stankes
Thealer.
42  Die  schmiedeeisernen  Gasleitungsrebre  von  38  bis  1  Zoll
lichter  Weite  mit  Brennern,  Hähnen  und  Zubehör,  für
zusammen  30  Flammen  .  120
rc.  2c.r
Im  Parterre:
44)  Tuchfabrikgeläude.  D.  Hechdrucklampfmaschine  von  20  Pferdekräften  mit  liegen-Abtb.
  A.  1V.  Cl.  18.  dem  Oylinder,  stellbarer  Erpansionssteuerung,  #ngelregulator,
  Speisepumpe  und  mit  den  zugehörenden  kupfernen
Dampf=  und  Wasserröhren;  ven  C.  C.  Merkel  in  Chemnitz
  neu  ....  .....  2100
2  Vorwarmer  don  Eisenblech  mit  aufgeschraubten  Böden,
*14¾  boch,  26“  Durchmesser  mit  1  darin  liegenden,  vier-*7
  berumlaufenden  kupfernen  Schlangenrohre  von  2  1½““
Durchmesser  ;  neu  ....  .s...  80
3.  !  Juceisernes  Diagonalrad  mit  70  Holzkämmen,  962  Pfd.
schwer,  auf  der  Schmmmunmne  der  #  zupfmaschine,  neu  122
J.  1  dergleichen  Diagonalrad  mit  40  Eiseuzähnen,  445  PPfd.
schwer,  unten  auf  der  stehenden  Welle;  neu  .  51
5.  1  Zußeiserner  Wellenkock,  mit  oufgeschraubten  gußeisernen  Spurkasten,
  mit  Stahlhlante,  imietallenen  Futtern  und  eisernen
Stellschrauben,  nebst  einer  starien  zußeisernen  Fundamentplaue,
  zusammen  1133  Psd.  sohwer,  nebst  149  Pfund
Schrauben,  unter  der  stehemen  Welle;  neu  .  138
6.  !1  schmiedeciserne,  gedrehte  stehende  Wellc,  4  ½1  bed,  6“

1868.

 

 

Durchmesser,  59  8  Pfd.  schwer,  mit  Stahlzapfen,  4  Pfd.
schwer,  1  gußeiserner  Wandbock  mit  1  Lager  für  die  stehende
und  1  dergleichen  für  die  liegende  Welle,  mit  Metalllagern,

188
        <pb n="1468" />
        —  1410  —

 

 

 

 

Gegen- 



Buchstabe,  Benennung  Fortlaufende  Sxecielle  Bezeichnung  Veg
«  wärtiger
und  Beitragsclasse  des  Nummer  der  der  Versicherungsgegenstände  nach  ihrem  Zwecke,  dem  Materiale  ihrer  Werth  jedes
Gebäudes  im  Brand—  einzelnen  Hauptbestandtheile,  sowie  den  Aufftellungsorten,  Stockwerk  für  Steckwerk,,inzelnen
versicherungs-Cataster.  Gegenstände.  resp.  unter  Angabe  des  Eisen=  und  Metallgewichts  und  des  Alters.  6  *
Thaler.
655  Pfd.  schwer,  2  zugehörenden  eisernen  Mauerplatten,
zusammen  109  Pfd.  schwer,  und  eisernen  Schrauben,  zusammen
  47  Pfd.  schwer;  nen  165
7.  1  gußeisernes  Diagonalrad  mit  68  Holzkämmen,  644  n
schwer,  oben  auf  der  stehenden  Welle;  nen  .  74
8.  Wolf  auf  Eisengestelle,  mit  42“  breitem  Tambour;  neu  165
9.  2  Pelzkrempeln  auf  Eisengestellen  mit  48“  breiten  Gypstrommeln
  und  hölzernem  Volant,  von  C.  C.  Merkel  in  5e  henitz;
  neu.  ..  1030
10.  1  eiserner  Klettenapparat  mit  eisernen  Walzen,  an  einer  vieser
Krempeln;  nen  60

11.  1  Vorspinnkrempel  auf  Eisengestell  487%  breiten  Gypstremmeln
  und  hölzernem  Volant,  sowie  mit  einer  eisernen  Vorspinnvorrichtung
  zu  42  Faden  mit  2  Gyps-Peigneurs
und  2  Häckern;  von  C.  C.  Merkel  in  Chemnitz;z  neu  760

2c.  2c.
b),  Das  Weberei=  unA5  9  hölzerne  Tuchwebstühle  mit  zugehörenden  Geschirren  und
Walkgebäude.  Blättern;  nen  Z  ..  270
Abth.  A.  III.  El.  16.  2.  9  dazu  gehörige  hölzerne  Scheftmaschinen;  nen  135
3.  6  mechanische  Webstühle  auf  Eisengestellen,  zu  15/  kreiter

Waare,  mit  dreifachem  Schützenwechsel  und  mit  eisernen
Schaftmaschinen  nebst  den  auf  den  Stühlen  befindlichen
zugehörenden  Geschirren  und  Blättern;  nen  2100
4.  1  Zwirnmaschine  auf  Eisengestelle,  Water  -  System,  mit  120
Spindeln  und  2  Reihen  eiserner  Untercylinder;  neu  von
C.  Pfaff  in  Chemnitz  erbaut  .  .  .  300

rc.  rc.
        <pb n="1469" />
        18

SJZ  —  —

0.

11.

12.

13.

—  1411

Frage:

Sind  die  zur  Versicherung  angemeldeten  Gegenstände

  alle  betriebsfähig  aufgestellt,  resp.  mit
dem  Gebäude,  worin  sie  sich  befinden,  in
feste  Verbindung  gebracht?

Welche  sind  noch  nicht  in  dieser  Weise  aufgestellt?


Sind  die  Maschinen  sämmtlich  im  Betriebe?

Welche  sind  nicht  im  Betriebe?

Werden  die  Gebäude,  worin  sich  die  angemeldeten
  Gegenstände  befinden,  noch  zu  anderen
  gewerblichen  oder  landwirthschaftlichen
Zwecken  benutzt?

Welche  Gebäude  sind  dieß?  und  zu  welchem

Zwecke  werden  sie  benutzt?

.Befinden  sich  in  dem  Gebäudecomplexe  noch

andere  bei  der  Landesanstalt  versicherungsfähige
  Gegenstände?

Was  für  Gegenstände  sind  dies?
Sind  dieselben  bereits  versichert?  und  bei

welcher  Anstalt?

Befinden  sich  in  dem  Gebäudecomplexe  feuergefährliche
  Gegenstände,  z.  B.  Schießpulver,
Mineralöl,  unausgedroschenes  Getraide,
Stroh,  Heu,  Putzfäden,  Wollabgänge  (trockene
oder  ölige),  Holzabfälle,  Hobelspäne,  Reißigholz
  und  dergleichen?  und  welcher  Art?

In  welchen  Gebäuden  befinden  sich  diese
Gegenstände?

Wie  geschieht  die  Beheizung  der  Arbeitsräume?
durch  Dampf,  warme  Luft,  oder  mit  gewöhnlichen
  Stubenöfen,  und  werden  letztere  von
innen  oder  außen  geheizt?

Welche  Maßregeln  sind  zu  Abwendung  von
Feuersgefahr  bei  den  Heizungsvorrichtungen
getroffen?

Antwort:

188“
        <pb n="1470" />
        —  1412  —
Frage:  Antwort:

14.  Sind  Trockneneinrichtungen  mit  Heizung  in
dem  Gebäudecomplexe  vorhanden?

15.  In  welchen  Gebäuden  ist  dieß  der  Fall?

16.  Wie  ist  die  Heizung  eingerichtet?

17.  Womit  wird  beleuchtet?  mit  Cylinder=  oder
anderen  Lampen?  und  mit  welchem  Brennmateriale?


18.  Wie  wird  die  nächtliche  Bewachung  ausgeführt?
ist  ein  besonderer  Wächter  für  das  Etablissement
  angestellt?  und  wie  werden  die  Wächter
controlirt?

19.  Werden  auch  die  Arbeitsräume  von  den  Wächtern
begangen,  oder  wird  die  Bewachung  blos  von
Außen  geführt?

20.  Welche  Löschgeräthschaften  sind  vorhanden?

21.  Welche  Einrichtungen  sind  sonst  noch  getroffen,
um  ein  entstandenes  Feuer  zu  löschen?  in
welchen  Stockwerken  und  Räumen?

22.  Sind  die  Personen  zu  Handhabung  der  Lösch—
einrichtungen  zum  Voraus  bestimmt  und
eingeübt?

23.  Wo  wird  das  Brennmaterial  aufbewahrt?

24.  Sonstige  Bemerkungen:

Vorstehende  Fragen  sind  von  mir  selbst  der  Wahrheit  getreu  beantwortet  worden  und  sichere  ich
hiermit  die  tüchtige  und  zweckmäßige  Aufrechterhaltung  der  angegebenen  Einrichtungen  und  Vorkehrungen
ausdrücklich  zu.

„den  18
        <pb n="1471" />
        —  1413  —

B.

Des
Gerichtsamts  (Stadtraths)  zu  N.  N.
er  Nachtrag

zum

Orts-Grandversicherungs-Cataster
des  Dorfes  (der  Stadt)  N.  N.

 

Die  Versicherungsveränderungen  auf  die  Zeit  vom
1.  Januar  bis  mit  30.  Juni  18
enthaltend.
        <pb n="1472" />
        Zu
Laufende  -
Laufende  Nummer
Nummer  und  Auf  Grund  Gebäude.
Catasterdes
  Jahr  ser.  Name  und  Stand  des  Versicherten.  des,  speciellen  —  —
neuen  des  Nummer.  Versicherungs-  Ver-Catastrations-
  Aumelde-  nachweises  ssicherungs—  Beitrags—
protocolls.  registers.  unter  summen.  Einheiten.
Nummer.  —
Thaler.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Bestand  der  Versicherungen  ultimo  December  18  lt.  Nachtrags.  20,000  #  7,410
1  1.  27.  Friedrich  August  Müller,  Mühlenbesitzer  2,580  793
2.  36.  18.  N.  N.,  Gutsbesitzer  3,400  982
5f1.  22..  N.,  Schänkwirth  1,000  190
Hauptprotocoll  10.  9.  J.  N.,  Zimmermann  500  110
82/1868  3.  N  J.,  Cigarrenfabrikant  500  104
3.
N9il.  27..Friedrich  August  Müller,  Mühlenbesitzer  3,700  863
l
Summa:  31,060  10,457
Abschluß.  D.
Hiervon  der  Abgang:  9,210  2,649
l
Verbleibt  Bestand  am  30.  Juni  18  21,850  7,808
N.  N.,  den  ten

 

 

 

 

 

 

 

Das  Gerichtsamt  daselbst.
N.  N.  Gerichtsamtmann.
        <pb n="1473" />
        —  1415  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gang:  Abgang:
Uersicherungsfähige  -..  Versicherungsfähige
Gegenslände.  Jumma.  Laut  Gebäud.  Eegenstände.  Lumma.
r  Latast  *
Ver-  Por  Cataster  Ver-  Ver-  „
-“·e2  Ver-  »  oder  —.  ·  Ver
sicherungs=  Beitrags-  siche  Beitrags—  dessen  sicherungs-  Beitrags-  ssicherungs-  Beitrags—  sicherun  Beitrags—
summen.  Einheite.  Einbeiten.  Nachtrag.  ummen.  Einbeiten.  summen.  Einheiten.  8  Einheiten.
TKhaler.  Thaler.  Thaler.  Thaler.  Thaler.
8.  9.  10.  11.  12.  18.  14.  I  16.  186.  17.  18.
—  —  ——  —  —  —  ô  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —
I
70000  1,389  27,000  8.799
1,000  708  3,580  1,501  Cataster.  1,980  681  1  1,980  6681
3,400  982  2.  Nachtrag.  2,800  775  2,800  775
1,000  190  ster.  920  170  920  170
1
500  11010.  Nachtrag.  480  130  #  480  130
s  !
500  104  Cataster.  450  100  450  100
1,000  708  4080  1.576  Hdieser  Nachtrag,580  793  1,000  708  3,680  15,501
g
(.  oben.)
8,000  225805  40,060  1,262  8,210  2,649  1000  708  210  3357
1,000  708  10,210  3,357
l
l
8.000  2,097  29,850  99905
i

 

 

 

 

 

18

Der  Stadtrath  daselbst.
N.  N.  Bürgermeister.
        <pb n="1474" />
        —

10.

11.

12.

13.

—  1416  —

Bemerkungen
zu  Ausfüllung  umstehender  Colonnen.

ju  Colonne  1.  Die  für  jeden  Ort  oder  eine  Ortsabtheilung  mit  gesondertem  Catasterabschlusse

eingehenden  neuen  Catastrationsprotocolle  sind  von  der  Verwaltungsbehörre,
ohne  mit  dem  Jahre  zu  schließen,  fertlaufend  zu  numeriren  und  diese
Nummer  wird  in  Colonne  1  eingetragen.
1.  In  Fällen,  wo  keine  neuen,  sondern  nur  abgeänderte  frühere  Protocolle  vorliegen,
ist  die  Nummer  dieses  früheren  Protocolls,  oder  das  Hauptprotocoll  zu  bemerken.

2.  Das  Jahr  des  Anmelderegisters  ist  nur  in  den  Fällen  beizufügen,  wenn  die
Anmeldung  aus  dem,  dem  laufenden  Jahre  vorhergehenden  datirt.

3.  Ist  ein  und  derselbe  Complex  mehrere  Male  innerhalb  eines  Halbjahrs  catastrirt,
so  wird  derselbe  auch  eben  so  viele  Male  aufgeführt,  wie  dieß  beispielsweise
mit  Catasternummer  27  geschehen.

=  5.  Diese  nur  für  den  Gebrauch  bei  der  Brandversicherungs-Commission  bestimmte
Colonne  ist  unausgefüllt  zu  lassen.

*6—  11.  Die  beim  Abschlusse  verbleibenden  Bestandsummen  werden  im  nächsten  Halbjahre
wieder  im  Nachtrage  vorgetragen.

 

Allgemeine  Zemerkungen.

mDie  Ortsnachträge  sind,  wie  die  Cataster,  für  jeden  Ort  gesondert  aufzustellen.  Beide  Nachtragsexemplare

  sind  Seite  für  Seite  übereinstimmend  zu  schreiben.

Die  Nachträge  für  eine  Ortsabtheilung  sind,  wie  auch  bei  dem  Cataster  geschehen,  eine  jede  für
sich  abzuschließen  und  sind  ebenso,  wie  dort,  die  neuen  Summen  der  sämmtlichen  Abtheilungen
zur  Gesammtsumme  des  Ortes  zusammenzustellen.

Blose  Besitzveränderungen  ohne  irgend  eine  gleichzeitige  Veränderung  in  der  Catastration  der
versicherten  Objecte  bedingen  keine  Aufnahme  des  betreffenden  Grundstücks  in  einen  Nachtrag.

Wenn  die  Aufstellung  eines  Hauptnachtrags  nöthig  ist,  so  sind  die  mit  demselben  zur  Einsendung
kommenden  Ortsnachträge,  wie  bisher,  mit  der  Nummer  des  Hauptnachtrags  zu  bezeichnen.

Die  approbirt  zurückgelangten  Nachträge  sind  in  einem  besonderen  Convolute  zusammengeheftet
bei  den  Ortscatastern  aufzubewahren.

Die  im  Ortscataster  nöthige  Anmerkung  der  Nachtragsnummer  bei  den  veränderten  Complexen
erfolgt  in  der  bisher  üblichen  Weise.  Dasselbe  gilt  von  neuentstandenen  Gebäudecomplexen.

Wird  zu  Anfertigung  der  Ortscataster-Nachträge  nach  dem  neuen  vereinfachten  Formulare  das
nach  dem  bisherigen  Schema,  Beilage  XVI  a  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  August  1862,
bedruckte  Papier  benutzt,  so  ist  dabei  nach  der  Anweisung  sub  Bb  zu  verfahren.
        <pb n="1475" />
        —  1417  —

Bb.

Anweisung

zur  Verwendung  des  zeitherigen

durch  die  Beilage  XVIa  bei  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  vom
23.  August  1862  vorgeschriebenen

Tormulars
zu  den  Orts-Brandversicherungs-Cataster-Nachträgen
für  deren  vereinfachte  Aufertigung.

 

B.

Des

Gerichtsamts  (Stadtraths)  zu
er  Nachtrag

zum

Orts  -Grandversicherungs  -Cataster
des  Dorfes  (der  Stadt)  N.  N.

Die  Versicherungsveränderungen  auf  die  Zeit  vom
1.  Januar  bis  30.  Juni  18..
enthaltend.

1868.  189
        <pb n="1476" />
        —  1418  —
Vor=  und  Zunamen,  Des  Gebäudes
8  ingleichen  ·  .
Stand  der  gegenwärtigen  Gesitzer,  Seitwertth  ur  Beitrags--
  ,  6„  Un  verbrennbaren  bedeck-  Abtheilung  "  it
—  .,  -  ,  Versicherung  Eteilemmung,  terwSgei.  einheiten
*  #  "#  erstch  esenge—  #  «  werthe  nach  ob  HPVenutzungsKrags.—
2  1  .  .  .  Sa.  gegen  zeither  sZebntheilen  hart  oder  classe.  gegen  zeit
nga  d  dis-Gebde-mit-Blitzableitung  nebr  wenige  oder  Betriebsart.  Sa.
———  über  weich.  mebr  we
Thaler.  ½%  Uher  weich  ehr  E
2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  1
8.  4.  .  #  «  7.
s
Zugang  der  bis  30.  Juni  1869
27.Friedrich  August  Müller,  Mühlenbesitzer  2.580  600—  793112  —
18.  N.  I.,  Gutsbesitzer  3400  600—  os2  207  —
22.J.  N.,  Schünkwirth  1,0000  80  —  190  20  —
9.  N.  N.,  Zimmermann  500  20  —  —  20
3.7.  N.,  Cigarrenfabrikant  500  50  —  »  104.4—
27.  Friedrich  August  Müller,  Mühlenbesitzer.  3,080  500  —  sss  75
1
1  "
Summa:1,OöO&amp;amp;SSO!  —  3,044  418  20
20
Hierzu:  398
Bestand  der  Versicherungen  ult.  December  1868  20,000  7,410
Summa  Bestand  ult.  Jnni  1869  21,850  45
l
N.N.,

Das  Gerichtsamt  daselbst.
N.  N.,  Gerichtsamtmann.
        <pb n="1477" />
        1419

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  4  n  -  Laufende  Laufende  Versicher  Nachtrag
D  rungsfähigen  Gegenstandes  Gesammtbetra  Naufen  achtrag,
Des  versicherungsfähigen  Gegenste  S  g  Nummer  Nummer  nunze-  worin  sich  die
".  !  d  und  Jahr  Nachweis  bisherige
Zeitwerth  des  1  h  ch  herig
und  Beitragseinheiten  der
si  zei  der  obst-Angab.—
Versicherung  Aale.  Pei-  Versicher-  eer  I  »«
egen  zeither  gorie  rags,  egen  either  Deitrags-  Fi#h  n  ·
3  «  «  .  "r«  ’.  .

».a.-g.««!—3.-  clase.  gegen  zeither  einheiten.  neuen  des  unter  Aufzeichnung
mebr  rcniser  *.  mehr  weniger  »  Catantatlon5.  ännjkldet  Nummer.  befindet.
Thaler.  E—  Thaler.  Protocolls.  BRegisters.

15.  16.  .1  22  23.  24.  25.

6  99  (10.  11.  1.  2  5.  12.
l
neu  regulirten  Verficherungen.
1,000  1,000  —  708  708  —  3.580  1,501  1.  1.  Cataster.
—  —  —  —  —  —  3,400  982  2.  36.  2ter  Nachtrag.
6

—  —  —  —  —  —  1,000  180  354.  Cataster.

—  —  —  —  —  500  110  Hauptprotocoll.  10.  10ter  Nachtrag.

—  —  —  —  —  —  500  104  3.  52./1868  Cataster.

1100  708  4,00  1576  91.  Dieser  Nachtrag  (siehe

T  oben).

2,000  1,000  —  1416  708.—

7,000—  1,389  lt.  vorhergehenden  ..  .  ten  Nachtrags.
T  2,097  29,850  9,905

 

 

den  1.  Juli  1869.

Der  Stadtrath  daselbst.
N.  N.,  Bürgermeister.

 

 

 

 

 

 

 

 

1897
        <pb n="1478" />
        —  1420  —

Bemerkungen

zu  Ausfüllung  umstehender  Colonnen.

Die  Colonnen  1  und  2  werden  in  derselben  Weise  ausgefüllt,  wie  die  correspondirenden  Colonnen
3  und  4  des  vereinfachten  neuen  Formulars.

In  die  betreffenden  Colonnen  Nr.  3,  4,  5,  12  —  17  und  20  —  24  werden  nur  die  neuregulirten
Versicherungs=  und  Beitragseinheiten-Summen  jedes  ganzen  Complexes  und  die  summarischen
  Resultate,  deren  Mehr=  oder  Weniger-Beträge  in  der  Weise  eingetragen:  wie  die  Summationen
der  einzelnen  Complexe  nach  dem  zeitherigen  Nachtragsformulare  sich  darstellen.

Es  versteht  sich  demnach  von  selbst,  daß  bei  einem  einzelnen  Complexe,  von  den  4  Colonnen=Paaren
  4  und  5,  13  und  14,  16  und  17  und  21  und  22,  welche  die  Mebr=  und  Weniger-Beträge
enthalten,  höchstens  nur  je  Eine  Colonne  zur  Ausfüllung  kommt,  da  eintretenden  Falles  als
Resultat  nur  entweder  ein  Mehr=  oder  ein  Weniger-Betrag  erscheinen  kann.

Der  Raum  der  Colonne  25  wird  durch  Einziehung  dreier  Linien  zu  Gewinnung  der  vier  Colonnen
1,  2,  5  und  12  des  neuen  vereinfachten  Formulars  verwendet.
Die  8  Colonnen  6—11,  18  und  19  bleiben  unausgefüllt.
Im  llebrigen  ist  auf  die  Bemerkungen  zum  neuen  vereinfachten  Formulare  zu  verweisen.
        <pb n="1479" />
        —  1421  —

C.

Des
Gerichtsamts  J.  J.

er  Nachtrag

zum

Haupt-ZBrandversicherungs-Cataster.

Die  Versicherungsbestände  der  sämmtlichen  Amtsortschaften
am  30.  Juni  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

enthaltend.
Ber  versicherungs-Ver
  Gebäude  fähigen  Gegen-  Summa
stände  Laut
Ort.  Ver-  Ver-  der  6  Ortscataster
Z  :  d
sicherungs-  Beitrags-icherungs=  BeitragsVer-  der  oder
i  Beitrags-  dessen  Nachtra
summen.  Einheiten.  summen.  Einheiten.  sicherung.  Einheiten.  lrag.
Thaler.  Thaler.  Thaler.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Dorf  Altenhain  21,8500  7,808  8,000  20,097  29,850  9,905  Nachtrag.
„  Beiersthal  22,530  5,410½  22,530  5,410½ataster.

 

 

20.  2.  20.
1

 

Latus  I.698,780156,7900  9,830  716,  800  166,  620

 

 

2.

1

Haupt-Summen:  1,246,280  217,000%34,750  16,943½  aih  64

5  J.  2c.  ⁊

–
2

 

 

 

 

 

 

N.  N.,  den  ten  18
Das  Gerichtsamt  daselbst.

N.  N.  Gerichtsamtmann.
        <pb n="1480" />
        Gemer  kungen.

1.  Da  das  Hauptcataster  nur  eine  Zusammenstellung  der  Versicherungs=  und  Einheitensummen
  der  einzelnen  Orte  des  Verwaltungsbezirks  ist,  die  Hauptnachträge  aber  ganz
dasselbe  bezwecken,  so  sind  in  den  letzteren  auch  stets  die  sämmtlichen  Orte  des  Bezirks,
  ohne  Ausnahme,  mit  ihren  neuesten  Beständen  aufzuführen.

Diese  Nachträge  sind  der  Zeitfolge  nach  zu  numeriren  und  als  Fortsetzung  des
Catasters  entweder  mit  diesem  zu  vereinigen  oder  in  ein  besonderes  Convolut  zu
bringen.

2.  Der  auf  Grund  des  vorstehenden  Formulars  anzufertigende  erste  Nachtrag  ist  mit  der

J  8  .8
Nummer  zu  bezeichnen,  welche  auf  die  des  zuletzt  approbirten  Hauptnachtrags  folgt.

3.  Die  Orte  sind,  dem  Hauptcataster  gleich,  in  alphabetischer  Ordnung  aufzuführen  und
beide  Nachtragsexemplare  Seite  für  Seite  übereinstimmend  zu  schreiben.

4.  Wird  zu  Anfertigung  der  Haupt-Cataster-Nachträge  nach  dem  neuen  verein—
fachten  Formulare  das  nach  dem  bisherigen  Schema,  Beilage  XVIb  der  Ausführungs—
Verordnung  vom  23.  August  1862  bedruckte  Papier  benutzt,  so  sind  bei  diesem
letzteren  nur  die  Colonnen

Nr.  1,  5,  9,  13,  17,  18,  19  und  20
wie  bisher  auszufüllen
und  die  Colonnen
Nr.  2,  3,  4,  6,  7,  8,  10,  II,  12,  14,  15  und  16

unausgefüllt  zu  lassen.
        <pb n="1481" />
        —  1423  —

Ags  188.  Verordnung,

die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die
Leistungen  für  das  Militär  vom  30.  November  1867  betreffend;

vom  16  December  1868.

—

In  Folge  der  veränderten  Vorschriften,  welche  vom  1.  Januar  künftigen  Jahres  an  in  Bezug
  auf  die  Administration  der  Armee  einzutreten  haben,  machen  sich  einige  Abänderungen
in  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Leistungen  für  das  Militär
vom  30.  November  1867  (Seite  519  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1867)  nothwendig,  und  wird  demgemäß  unter  Aufhebung  des  ersten  Absatzes  von
&amp;amp;  70  aCw  sowie  unter  Aufhebung  von  9§  102,  134  und  139  der  gedachten  Verordnung  mit
Allerhöchster  Genehmigung  Folgendes  hiermit  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  tägliche  Brodportion  des  Soldaten  beträgt  auf  Märschen,  im  Cantonnement,  Anstatt  des

am  Commandoorte,  sowie  in  der  Garnison  gleichmäßig  1  Pfund  12  Loth.  ersten  atsees
(v.

&amp;amp;#  2.  Die  Pferde  der  reitenden  Artillerie  (ausgenommen  die  Zugpferde  derselben)  Zu  §  85.
erhalten  nicht  schwere,  sondern  leichte  Rationen.

&amp;amp;  3.  Spannfuhren,  sowie  Vorspann-Reitpferde  sind  sowohl  zur  Fortschaffung  von  Anstatt  §  102
Militärpersonen,  als  auch  zum  Transporte  von  Militäreffecten  und  Militärverpflegungsgegenständen
  erforderlich.

 

 

§s  4.  Die  Marschverpflegung  wird  den  Quartiergebern  mit  —  .  5  Ngr.  —  und,  Anstatt  §  134.
wenn  sie  kein  Brod  gegeben  haben,  mit  —.  3  Ngr.  74  Pf.  dergestalt  vergütet,  daß  von
den  vollen  .  5  Ngr.  —
—  2  Ngr.  5  Pf.  auf  den  Marschverpflegungszuschuß,
—  1  2  als  Brodgeld  —  Marsch-Brodgeld  —  und
—.  1  2  auf  den  beizutragenden  Löhnungstheil  des  Soldaten

gerechnet  werden.

&amp;amp;  5.  Alle  Spann=  und  Vorspannleistungen  (§  3  dieser  Verordnung,  §§  10  3  fg.  der  Anstatt  §  139.
Allerhöchsten  Verordnung  vom  30.  November  1867)  werden  nach  dem  Satze  von

—  7  Ngr.  5  Pf.
für  das  Pferd  auf  die  Meile  vergütet.
        <pb n="1482" />
        —  1424  —

Diese  Vergütung  ist  nur  auf  den  von  dem  Orte  der  Gestellung  bis  zum  Abladungsoder
  Ablösungsorte  zurückgelegten  Weg  zu  berechnen.

&amp;amp;  6.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  vom  1.  Januar  1869  an  in  Wirksamkeit.
Dresden,  am  16.  December  1  868.

Kriegs-Ministerium.
v.  Fabrice.

Eckelmann.

 

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1868.
        <pb n="1483" />
        —  1425  —

Gesch-und  Verordnungsblalt
für  das  Königreich  Sachsen.

34.  Stück  vom  Jahre  1868.

189.  Bekanntmachung,
Nachträge  zur  Arzneientare  auf  das  Jahr  1869  betreffend;

vom  22.  December  1868.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  der  durch  Verordnung  vom  20.  Mai  dieses  Jahres  (Seite  301  des  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  veroffentlichten  Arzneientaxe  für  das  Königreich  Sachsen
sind  Nachträge  auf  das  Jahr  1869  im  Druck  erschienen  und  an  sämmtliche  Bezirksärzte  und
Apotheker  des  Landes  vertheilt  worden.  Unter  Hinweis  auf  die  Vorschrift  im  §  1  der  gedachten
  Verordnung,  wird  Solches  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  diese  Nachträge
in  der  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  und  Söhne  hier  für  13  Ngr.  käuflich  zu  haben
sind.
Dresden,  den  22.  December  1868.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Körner.
Forwerg.

 

190.  Verordnung,

die  Aufstellung  der  Jahres-Geschwornenliste  auf  das  Jahr  1869  im  Geschwornengerichtsbezirke
  Leipzig  betreffend;
vom  29.  December  1868.

D.  erstatteter  Anzeige  zu  Folge  der  Director  des  Bezirksgerichts  Leipzig,  Geheimer  Regierungsrath

  Dr.  Lucius,  durch  Krankheit  behindert  ist,  dem  ihm  in  der  Verordnung  vom

10.  vorigen  Monats  (Seite  1270  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre))
1868.  190
        <pb n="1484" />
        —  1426  —

ertheilten  Auftrage  bezüglich  der  Aufstellung  der  Geschwornen-Jahresliste  für  den  Geschwornengerichtsbezirk
  Leipzig  nachzukommen,  so  wird  hiermit  dieser  Auftrag  nunmehr
dem  Stellvertreter  des  Directors  des  genannten  Bezirksgerichts,  Justizrathe  Dr.  Rothe
zu  Leipzig,
ertheilt.
Dresden,  den  29.  December  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
ch  Rosenberg.

 

MÆ  191.  Verordnung,
die  Kosten  bei  Requisitionen  in  Polizeistrafsachen  betreffend;
vom  29.  December  1868.

In  Betreff  der  Kosten,  welche  durch  Requisitionen  in  Polizeistrafsachen  bei  der  requirirten
Behörde  erwachsen,  wird  hiermit  ron  dem  Ministerium  des  Innern  in  Uebereinstimmung  mit
dem,  von  dem  Justizministerium  durch  Verordnung  vom  1  3.  Jannar  1866  (Seite  29  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1866)  in  Betreff  der  Erstattung  von  Requisitionskosten
  in  gerichtspolizeilichen  Angelegenheiten  veröffentlichten  Grundsatze,  Folgendes  verordnet.

Der  bisher  in  der  Uebung  gewesene  allgemeine  Grundsatz,  daß  die  requirirende  Behörde,
insoweit  sie  in  derjenigen  Angelegenheit,  in  welcher  sie  requirirt  hat,  Kosten  zu  liquidiren  befugt
  ist,  auch  der  requirirten  Behörde  die  bei  dieser,  in  Folge  der  Regquisition,  erwachsenen
Kosten  zu  erstatten  hat,  soll  von  jetzt  an  nur  noch  insoweit  Geltung  haben,  als  die  in  der  betreffenden
  Polizeistrafsache  erwachsenen  Kosten  überhaupt  eingebracht  werden  können.

Dagegen  soll  eine  Erstatiung  der  bei  der  requirirten  Behörde  durch  die  Regquisition  erwachsenen
  Kosten,  einschließlich  aller  Verläge  und  Separatgebühren,  Seiten  der  requirirenden
Behörde  dann  nicht  weiter  statthaben,  wenn  die  requirirende  Behörde,  sei  es  in  Folge  der
Einstellung  der  betreffenden  Polizeiuntersuchung  oder  der  Freisprechung  des  Angeschuldigten
oder  wegen  Zahlungsunfähigkeit  des  Letzteren  oder  endlich  wegen  Resultatlosigkeit  der  angestellten
  Erörterungen,  der  bei  ihr  erwachsenen  Kosten  selbst  verlustig  geht.

Hiernach  haben  sich  alle  Polizeibehörden  gebührend  zu  achten.

Dresden,  den  29.  December  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Weiß.

Letzte  Absendung:;  am  21.  Jannar  1869.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
