— XXXV —.—.— Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien am 12. Mai 1869 (Seite 293 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) abgeschlossene, — Ausführung des Artikels 12 derselben wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst — mit dem Gesammthause Schönburg vom 22. August 1862 — Nochtrag dazu wegen der Einführung der auf die Revision der Strafprozeßgesetz- gebung, sowie die Einrichtung von Geschwornen- und Schöffengerichten bezüglichen Gesetze und Berordnungen in den Schönburgschen Necef- herrschaften. — — Beilage A und B vazu — (.. Hessen, Großherzogthum. Uebergangsabgabe von den aus den Süddeutschen Vereinsstaaten eingehen- den Tabacken und Tabackfabrikaten — deren Erhebung wird vom 1. Juli dieses Jahres an eingestellt Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleischwerte — Geses über veren provisorische Forterhebung im Jahre 1870. ...... — Ausführungsverordnung dazu Uebergangsstraßen und Abfertigungsstellene an den Grenzen zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und dem nicht zu Letzteren ge- hörigen Theile des Großherzogthums Hessen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits — Verzeichniß über selbige Umherziehen — Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen — Formulare A, B und C dazu Umrechnung der bisher in Sachsen geltenden Maße und Gewichte in die nach der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 künftig zu gebrauchenden Maße und Gewichte Umtausch der Albertsbahnactien gegen Staatsschuldencassenscheine Unterbehörden — Erhöhung der Vergütung des Verlage derselben für die Hundesteuermarken 2c. . Unterstützungs- und Pensionscasse für das bei der Sächsisch- Bäöhmischen Dampfschifffahrtsgesellschaft angestellte Personal — Vewilligung einer erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen Untersuchungssachen, vor die Geschwornengerichte gewiesene, — das Geses vom 1. October 1868 über das Verfahren in denselben tritt in den Schönburgschen Receßherrschaften mit dem 1. März 1869 in Kraft Unterthanen, dem Norddeutschen Bunde nicht angehörige des Großherzog= thums Hessen — Uebereinkommen mit der dasigen Regierung wegen analoger Anwendung der Bestimmungen unter Punkt 1, 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 1868 über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen auf dieselben. . ——Oesterre1ch1fche,— Erfordernise zu Eheschließungen derselben i in hiesigen Landen Urkunden — Abänderung und Erläuterung von 8 171 der Verordnung vom 9. Januar 1865 wegen Aufnahme und Anerkennung derselben in den Norddeutschen Bundesstaaten und in den nicht dazu gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen, sowie deren Legalifirung .. Tag. 12. Juli 15. Dec. 12. Mai 23. Dec. 24. Dec. 22. Juli 18. Dec. 7. Mai 15. Dec. 12. April 22. Jan. 10. Febr. 20. April 22. Nov. Seite. 163 fg. 341 fg. 342 fg. 214 353 354 225 fg. 347 fg. 350 fg. 149 fg. 337 fg. 296 133 fg. 21 fg. 29 144 329 fg. 5* Paragraph. 1—12 1—12 1—3