— 12 — c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Wohnungen in dem nämlichen Orte. Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird sie als ebenso viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind, und muß in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden. Gehören jedoch die verschiedenen Adreßstationen einer und derselben Verwaltung des Auslandes an, so werden die Gebühren nach den internationalen Tarifen von der Aufgabe— station bis zur Grenze des Bestimmungsstaates nur Ein Mal, die Terminaltaxe des Be— stimmungsstaates aber so viel Mal berechnet, als Adreßstationen angegeben sind. Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 Sgr. 2c. erhoben. Im internen Verkehre ist die Vervielfältigungsgebühr nach dem Satze von 21 Sgr. zu erheben. 19. Frankirte Antworten. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren. Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die Angabe beizu- fügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche derselben Beförderungsstrecke zu erlegen. Soll die zu frankirende Antwort nach einem anderen als nach dem Aufgabeorte der Ur- sprungsdepesche übermittelt werden, so kommt für die Antwortdepesche der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und der Adreßstation der Antwort zur Anwendung. Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat er beizu- fügen: „Antwort bezahlt . .. Fres. . . . Cts.“ und diesen Betrag einzuzahlen. Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungsdepesche erhobenen Gebühr nicht überschreiten. Die Bestimmungsstation zahlt den Betrag der bei der Aufgabestation für die Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschenmarken oder vermittelst einer Cassenanweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort abzusenden, wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen und behandelt wie jede andere Depesche. Kann die Ursprungsdepesche nicht bestellt werden, oder verweigert der Adressat ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten Summe, so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Dienstnotiz, welche die Stelle der Antwort ver- tritt. Diese Dienstnotiz enthält die Mittheilung der Umstände, welche die Bestellung ver- hindert haben, und die nöthigen Angaben, damit der Aufgeber seine Depesche eventuell nach- senden lassen könne.