mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagen- den späteren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Staatseisenbahn von Chemnitz nach Leipzig und die dadurch bedingte Vergrößerung des Bahnhofs bei Chemnitz. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissioenen und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. &# 3Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. &é#4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn und beziehendlich bei der Vergrößerung des Bahnhofs bei Chemnitz werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von Chemnitz, Furth, Borna, Heinersdorf, Wittgensdorf und Röhrsdorf betroffen. Dresden, den 1. Februar 1869. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. Berichtigung. Im § 37, Abs. 3 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1375, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) ist anstatt: „Gültigkeit“ vielmehr zu lesen: „Nichtigkeit.“ Letzte Absendung: am 20. Februar 1869.