Oeffnen der Schleußenthore und der Wehr— schützen. Strafen. Erhebung der Canalabgaben. — 46 — 15. Das eigenmächtige Oeffnen und Schließen der Schleußenthore, sowie das Ziehen oder Einsetzen der Schützen an den Wehren, Abfällen und Flußdurchgängen ist verboten; es haben vielmehr sowohl jenes als dieses lediglich die Schleußenwärter unter Aufsicht des Ca- nalaufsehers zur Erhaltung des Wasserstands im Canale zu besorgen. §16. Wer den Anordnungen der Canalbaubeamten, Canalaufseher und Schleußenwär- ter, welche sich auf die Reihenfolge des Schleußens und diejenigen Maßregeln beziehen, die zu der Beförderung der Schnelligkeit des Schleußens nöthig erscheinen, nicht unverzüglich Folge leistet, wer sich unberufen zu den Schleußen drängt, wer zu langsam in dieselben hinein, oder aus denselben hinauszieht, wer die Schiffspassage versperrt oder hemmt, wer einen Kahn, welcher nach seiner eigenthümlichen Schleußenbefugniß, oder nach Weisung des Schleußen- wärters hierzu berechtigt ist, an der Schleuße nicht vorbeiläßt, ohne daß der Sperrende oder Verhindernde nachweisen kann, daß die Ursache der Sperrung oder Verhinderung außer seiner Schuld liegt, verfällt, insofern er nicht nach Maßgabe des revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868 eine höhere Strafe verwirkt hat — außer dem Ersatze des verursachten Scha- dens in eine Geldstrafe von 1 bis zu 10 Thalern; Wer den Bestimmungen der §§# 9, 10, 13, 14, 15 dieser Canalordnung zuwider handelt, in eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thalern; Wer die festgestellten Eintauchungslinien eigenmächtig verändert, in eine Geldstrafe von mindestens 20 Thalern. Im Falle des Unvermögens tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. Dresden, den 8. April 1869. Finanz-Ministerium. Für den Minister: v. Schimpff. Hartmann. Regulativ für Erhebung der Canalabgaben, Schleußen= und Niederlagsgebühren auf der innerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Strecke des Grödel-Elsterwerdaer Canals. & 1. Die Erhebung der Canalabgaben und Niederlagsgebühren erfolgt durch den Canal- aufseher zu Grödel. Wer Fahrzeuge zur Beschiffung des Canals beladen, wer auf dem Canale Transporte von Floßholz zum Abgange bringen und beziehendlich fiscalisches Canalgebict als Ablagerungs-