— 47 — platz für Canaltransportgegenstände benutzen will, hat daher hiervon unter Angabe der Ein— und Ausschiffungsstelle vorher dem genannten Beamten Anzeige zu machen, welcher das Ladungsgewicht eines jeden einzelnen Fahrzeugs zu ermitteln und dem Schiffsführer — Steuer- mann — eine Bescheinigung darüber auszustellen hat. Auf dieser Bescheinigung ist zu gleicher Zeit unter Angabe der für die Bezahlung der Canualabgaben und der Niederlags- gebühren einstehenden Eigenthümer oder Empfänger der Ladung der Name des Schiffsführers, die Nummer des Fahrzeugs, sowie die Ein= und Ausschiffungsstelle zu bemerken. Jedenfalls darf die Entladung eines Fahrzeugs nicht eher stattfinden, bis der Führer desselben im Besitze dieser Bescheinigung ist. § 2. Das Ladungsgewicht eines jeden Fahrzeugs wird bestimmt durch die Tiefe seiner Eintauchung und bemessen nach der an der Außenfläche der vorderen und hinteren Brust jedes Fahrzeugs anzubringenden Scala. Diese Scala bezeichnet den Tiefgang des Fahrzeugs von 3 zu 3 Zoll und es wird das Ladungsgewicht dergestalt vernommen, daß, wenn der Wasserspiegel zwischen zwei Linien der Scala fällt, die zunächst über dem Wasser liegende Linie maßgebend ist. Eine Ueberschreitung der höchsten Linie der Scala durch die Belastung des Fahrzeugs ist unstatthaft. 3.An Canalabgaben haben zu erlegen: J. A. Verhüttungsmaterialien, als: Raseneisenerz, Brauneisenstein, Roheisen, Schmiede- und Walzeisen, Coaks, Sächsische Schmiedekohle, Nußkohle, ungebrannter Kalkstein, Formsand, Formerde, Lehm 2c., sowie B. Guß= und Hüttenproducte aller Art, ferner C. Colonialwaaren, Kurzwaaren, Kaufmannsgüter, Geräthe aller Art, pro Zoll-Centner Ladungsgewicht: à) auf der Strecke Grödel bis zur Heischenschleuße 2 Pfennige, b) auf der Strecke Hoischenschleuße bis zur Gröditzer Schleuße 1 Pfennig, 6) auf der Strecke Gröditzer Schleuße bis zur Sächsisch-Preußischen Grenze 4 Pfennig, mithin auf der Gesammtlänge des Sächsischen Canaltractes 37 Pfennig. Bestimmung des Ladungs- gewichts. Höhe der Ca- nalabgabe.